Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie 1. Betroffenheit der chemischen Industrie....................................................180 2. Anwendungsbereich....................................................................................181 3. Reduzierung der Luft-Schadstoffe.............................................................183 4. Wasseremissionen........................................................................................184 5. Der Fragebogen............................................................................................184 6. Arbeiten in der nationalen Expertengruppe und Bewertung der Initial Position von Deutschland............................185 7. Ausblick zur nationalen Umsetzung.........................................................186 8. Zusammenfassung und Diskussion...........................................................186 9.Quellen..........................................................................................................187 Unter dem Regime der alten IVU-Richtlinie, also der Vorgängerrichtlinie der IED, ist eine Reihe von BREFs entstanden. Während unter der IVU-Richtlinie die BVT-Merkblätter noch als Referenzdokumente verstanden wurden und nur uneinheitlich als Grundlage für Genehmigungsanforderungen dienten, sind sie heute verbindlich anzuwenden. Denn die BVT-Schlussfolgerungen dienen nach § 48 des Bundesimmissionsschutzgesetzes als Grundlage für die Ableitung von Grenzwerten. Die neue Verbindlichkeit der BVTSchlussfolgerungen hat dazu geführt, dass nun alle Beteiligten bei der Überarbeitung der BREFs genauer hinsehen. Dies ist auch notwendig. Denn wenn im Sevilla-Prozess bestimmte Randbedingung und Zusammenhänge nicht ausreichend beachtet werden, kann dies zu erheblichen Problemen bei der Umsetzung in deutsches Recht führen und in zweiter Konsequenz bei den Anlagenbetreibern. Ein Beispiel ist die NOx-CO-Problematik. Eine übertriebene Absenkung beider Werte kann dazu führen, dass die Anlageneffizienz darunter leidet und möglicherweise sekundäre Emissionen an anderer Stelle verursachen. Der integrative Ansatz, so wie er in den Erwägungsgründen der IED zu finden ist, würde damit letztendlich verlassen werden. Dieser Beitrag soll sich zum ersten mit der Bedeutung der BREFs für die chemische Industrie beschäftigen. Anschließend werden die Ergebnisse, die auf nationaler und europäischer Ebene erzielt wurden, diskutiert. Am Ende wird noch ein kurzer Ausblick auf die Zukunft des Waste Incineration-BREFs (WI BREF) geworfen. 179 BVT-Merkblatt Benjamin Wiechmann Benjamin Wiechmann 1. Betroffenheit der chemischen Industrie Zurzeit liegen 33 BVT-Merkblätter vor, die in einem Turnus von acht Jahren überarbeitet werden sollen. Davon betreffen alleine acht chemiespezifische (vertikale) BREFs die deutsche Chemieindustrie. Etwa weitere 14 (horizontale) BREFs, wie etwa der Large Combustion Plants-BREF (LCP-BREF) oder WI-BREF, haben ebenfalls einen erheblichen Einfluss auf die Chemieproduzenten in Europa. Die folgende Grafik zeigt, wann und an welcher Stelle die einzelnen BREFs auf die deutsche Chemieindustrie wirken. Abgas Abgas EFS Abgas Abgasver- ICS brennung Rohstoff- Kühlwasser- lager versorgung LCP Kraftwerk BVT-Merkblatt Kühlwasser Rohstoff Aufarbeitung Reaktion z.B. LVIC, SIC, LVOC, OFC, etc. Produkt Abfall Kläranlage CWW Abfall- Produkt- behandlung lagerung WT EFS Abwasser Bild 1: Systemdarstellung vom Wirkungsbereich der BREF und dem Verbund von Chemieanlagen Anders als in anderen Branchen gibt es oftmals keine so genannten Stand-AloneAnlagen. Die Unternehmen befinden sich oftmals im Verbund von mehreren Anlagen, verbunden durch eine historisch gewachsene und ausgereifte Infrastruktur. Diese Chemieparks stellen gleichermaßen den Gesetzgeber wie auch die Chemieindustrie immer wieder vor neue Aufgaben. Das obere Bild verdeutlicht sehr klar, inwieweit eine Produktionsanlage durch seine Erzeugnisse in den klassischen Chemie-BREFs verankert ist. Bekommt diese Anlage aber gleichzeitig Dampf oder Strom aus einem angeschlossenen Kraftwerk oder beispielsweise Ersatzbrennstoff-Kraftwerk, gilt der LCP- oder eben der WI-BREF. Nun produziert die Anlage aber noch Abgas und Abwasser, die gereinigt werden müssen. Dann gilt ebenfalls auch noch der Common Waste Water and Waste Gas Treatment/ Management Systems in the Chemical SectorBREF (CWW-BREF) und so weiter. Im Prinzip wird dieses komplexe System durch eine Vielzahl von BREFs abgedeckt. Die Überschneidung von Anwendungsbereichen und Doppelung von Anforderungen an ein und denselben Anlagentypus gilt es deshalb zu verhindern. Oder anders ausdrückt: Je komplexer ein solcher Chemiepark ist, desto mehr BREFs müssen berücksichtigt werden. 180 Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie Die Bedeutung der BREFs für die Chemieindustrie lässt sich aber auch noch anders ausdrücken: In Europa werden etwa 17.000 Tierhaltungsanlagen betrieben, die durch einen BREF (IRRPP) abgedeckt werden. Die chemische Industrie in Europa hatte 2011 dagegen etwa 5.000 Anlagen, die unter das Regime der IED fallen und acht direkt wirkende Chemie-BREFs [1]. Aber, wie oben beschrieben, müssen in Chemieparks noch weitere BREFs beachtet werden. Insgesamt wirken somit auf die chemische Industrie direkt oder indirekt 22 der 33 BVT-Merkblätter. Der WI-BREF betrifft die chemische Industrie in dem Maße, dass etwa 11 klassische Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAVA), die von den verschiedenen Chemieunternehmen betrieben werden, betroffen sind. Darüber hinaus werden noch eine Reihe von Ersatzbrennstoffkraftwerken und Klärschlammverbrennungsanlagen betrieben. Die Definition des Anwendungsbereiches ist der erste und fast wichtigste Schritt in der Erstellung eines BREFs. Den Anwendungsbereich genau zu definieren, ist nicht ganz einfach. Denn zum einen muss der Anwendungsbereich des BREFs dem der IED mindestens entsprechen oder darüber hinausgehen. Zum anderen muss verhindert werden, dass sich die Anwendungsbereiche zweier unterschiedlicher BREFs überlagern. In der Vergangenheit ist dies vor allem im Bereich der Chemieindustrie öfter vorgekommen. Die folgende Grafik verdeutlicht anschaulich, welche Anlagentypen im WI-BREF enthalten sind und wie die Schnittstelle zur Mitverbrennung geregelt ist: 40 % der Wärme aus gefährlichen Abfällen oder wenn aufbereitete Restabfälle und/oder Gewerbeabfall eingesetzt werden und nicht vom LCPBREF abgedeckt werden Halogenierte Althölzer Biomassen nach IED 42(2) Gefasste Gase im WI (z.B. FCKW-Behandlung), Abgasbehandlung aus TDIAnlage nicht LCP Zementwerke (CLM-BREF) Flugaschenbehandlung (WT-BREF) Bild 2: Schlackebehandlung Abfallvorbehandlung (WT-BREF) Abgasreinigung SAV MVA KSV (Pyrolyse) Grafische Darstellung des Anwendungsbereiches des WI BREF und der Schnittstellen zu anderen relevanten BREFs 181 BVT-Merkblatt 2. Anwendungsbereich Benjamin Wiechmann Bei dem Kick-Off Meeting wurde entschieden, dass: • der Scope dem Anhang 1 Pkt. 5.2 der IED-Richtlinie entsprechen soll. Das bedeutet, dass er Abfallverbrennungsanlagen mit einer Kapazität über 3 t/h nicht gefährlicher Abfälle oder mit einer Kapazität über 10 t/d für gefährliche Abfälle sowie Abfallmitverbrennungsanlagen umfasst, sofern diese 40 Prozent der Wärme aus gefährlichen Abfällen beziehen oder wenn unbehandelte Abfälle eingesetzt werden. • die Technical Working Group (TWG) eine Liste mit Pyrolyse- und Vergasungsanlagen, die das Gas anschließend verbrennen, erarbeiten soll. Anschließend soll diese Gruppe auch entscheiden, ob diese Anlagen einen Environmental Impact haben oder eben nicht. Ist dies der Fall, sollen sie ebenfalls unter den Scope des WI-BREFs fallen. • Mitverbrennungsanlagen, deren wesentliche Aufgabe in der Herstellung von Produkten liegt, ausgenommen sind vom WI-BREF. Diese Anlagen werden durch andere BREFs abgedeckt (z.B. CLM oder CER). BVT-Merkblatt • Abgasverbrennungsanlagen ausgenommen sind. • Abfallvorbehandlung sowie die Vorbereitung/Behandlung von Flugstäuben und Abgasreinigungsabfälle für den Untertageversatz ebenfalls nicht Bestandteil des Scope sind. Beide Verfahren sind durch den Waste Treatment-BREF (WT-BREF) abgedeckt. • die Schlackenbehandlung, Off-site oder On-site, im Scope enthalten sein soll. • auf Basis der Ergebnisse der Datensammlung entschieden werden soll, welche Anlagen nicht unter Kapitel IV und Anhang VI der IED fallen. Unter der neuen Präsidentschaft der Kommission hat auch der Druck auf das SevillaBüro zugenommen, die BREFs schneller fertigzustellen. Daher wird der neue BREF einige wesentliche Unterschiede zum WI-BREF aus dem Jahr 2006 aufweisen. • Die Vorbehandlung wird weit weniger ausführlich dargestellt, da die Techniken überwiegend Gegenstand des WT-BREFs sind. Im WI-BREF werden nur Techniken beschrieben, die nicht im WT-BREF enthalten sind und welche speziell mit einer Anlage verbunden sind. • Der Energieeffizienzteil soll umgestellt und wesentlich modifiziert werden. • Wesentlicher Gegenstand der Überarbeitung ist das Kapitel 5 mit den BVT-Schlussfolgerungen. • Technische Beschreibungen in Kapitel 4 sollen nur leicht modifiziert bzw. angepasst werden. • Die Emerging Techniques in Kapitel 6 sollen stark gekürzt werden. Die Ausgestaltung des Anwendungsbereiches ist aus Sicht des VCI weitestgehend in Ordnung. Die Frage ist, ob der Anwendungsbereich später 1:1 auf die 17. BImSchV übertragen werden kann. Vorausschauend scheint dies jedoch keine Problem darzustellen. 182 Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie 3. Reduzierung der Luft-Schadstoffe Auf dem Kick-off Meeting wurde entschieden, dass alle im Kapitel VI Teil 3 der IED genannten Stoffe so genannte Key Environmental Issues sind. Zusätzlich soll NH3 in die Betrachtung hineingezogen werden. Darüber hinaus werden noch Daten zum PM10 und PM2,5 gesammelt, sofern diese Daten bei den Anlagen vorliegen. Bei dem Kick-Off Meeting hat das Büro eine dreiteilige Priorisierung der Luftschadstoffe vorgenommen. Besonders die Mitgliedsstaaten waren sehr gegen eine vorgelagerte Priorisierung. Sie argumentierten, dass erst eine umfängliche Datenerhebung stattfinden muss und dann erst entschieden werden kann, ob eine Priorisierung notwendig und möglich ist. Gruppe 1: höchste Priorität. Ableitung von BAT-AEL notwendig. Gruppe 2: keine oberste Priorität. Datensammlung und -darstellung. Anschließend Entscheidung, ob BAT-AELs notwendig sind. Gruppe 3: Informationen können gesammelt werden. Keine Ableitung von BATAEL notwendig. Daten zu CrVI sowie zu Treibhausgasen werden nicht gesammelt, da diese über das Thema Energieeffizienz abgedeckt werden. In Bild 3 ist die Gruppierung der Luftschadstoffe dargestellt. Bild 3: Gruppe 1 NOx, NH3, Hg, PCDD/F Gruppe 2 Dust, Metals, PCBs, PAHs inkl. Benzo(a)-pyren, SO2 und HCI Gruppe 3 HF, TOC, CO, CO2, CH4, N2O, PM10 und PM2,5 Gruppierung der Luftschadstoffe im WI-BREF Ebenfalls wurde auf dem Kick-off Meeting beschlossen, dass es Short Term BAT-AELs als Konzentrationswerte im Tagesmittelwert (TMW) oder über die gemessene Probenahmezeit geben soll. Außerdem sollen Long-Term BAT-AELs als Jahresmittelwert, als Konzentrationswert oder als spezifische Fracht aufgestellt werden, abhängig von den erhaltenen Daten, angewendeten Techniken und Informationen. 183 BVT-Merkblatt Die dreiteilige Priorisierung kann zusammenfassend so beschrieben werden: Benjamin Wiechmann Die Reduzierung der zu betrachtenden Stoffe ist aus Sicht der chemischen Industrie durchaus positiv. Erfahrungen aus anderen BREFs, wie etwa dem LVOC-BREF, haben gezeigt, dass eine zu umfangreiche Datensammlung nicht den gewünscht Effekt erreicht. Der Überfluss an Daten und betrachteten Prozesse führt dazu, dass auch über viel mehr Nebensächlichkeiten diskutiert werden muss, anstatt sich auf die Wesentlichen, nämlich die Key Environmental Issues, zu konzentrieren. Beim LVOC-BREF wurde beispielsweise der Prozess zur Herstellung von Ethanolaminen betrachtet. Dieser hat aber mit gerade mal fünf Anlagen in Europa keinen wesentlichen Einfluss in Bezug auf die Umwelt. Aber einmal im Entwurf des BREFs mit aufgenommen, ist es schwer dieses wieder heraus zu nehmen. BVT-Merkblatt 4. Wasseremissionen Die vor dem Kick-off Meeting eingegangenen Initial Position haben im Gros bestätigt, dass die Emissionen ins Wasser keine Key Environmental Issues sind. Dennoch sind sie wichtig, um die Performance der nassen Abgasreingung beurteilen zu können. Die Daten zum Wasserverbrauch im Kapitel 3 werden ohne Ableitung von BAT-C oder BAT-AEPLs aktualisiert. Während des Kick-Off Meetings wie auch bei dem Treffen der Subgroup zum Fragebogen wurden immer wieder Stimmen laut, doch mehr Schadstoffe in die Betrachtung einzubeziehen, als im Anhang VI der IED gelistet sind. Letztendlich führte die Diskussion dazu, dass Wasseruntersuchungen von Abgasreinigungsabwässern, Abwasser aus der Synthesegasaufbereitung bei Pyrolyse sowie Rostasche- bzw. Schlackeabwässer stattfinden werden. Dabei stehen die folgenden Stoffe im Fokus: Total suspended solids (TSS), Metalle, PCDD/F, Total organic cabon (TOC). Zudem wurde die Datenerhebungen um PCBs und PAHs erweitert. Jedoch mit der Prämisse, das nur BAT-AEL für diese Stoffe abgeleitet werden, wenn dies die Datensammlung hergibt. Die Wasseremissionen spielen vor allem in so genannten Chemieparks keine große Rolle. Alle Verbunde von Chemieanlagen betreiben eigene Kläranlagen, in denen sie das Abwasser aus den Anlagen reinigen, bevor es in den Vorfluter entlassen wird. Für den VCI stellte sich dennoch folgendes Problem: Da sich die Sonderabfallverbrennungsanlagen in Chemieparks mit einer eigenen Abwasseraufbereitung befinden, ist eine Überschneidung des WI-BREFs mit dem CWW-BREF möglich. Das würde konkret bedeuten, dass die Sonderabfallverbrennungsanlagen bestimmte Abwasserwerte in Form von BAT-AEL vor dem Einleiten in die Kläranlagen bekommen könnten. Gleichzeitig enthält der CWW-BREF Schlussfolgerungen zu den Ablaufwerten der Kläranlage. Anders ausgedrückt würde das bedeuten, dass eine Sonderabfallverbrennungsanlage ihr Abwasser vor dem Einleiten in einer Kläranlage reinigen müsste. 5. Der Fragebogen Während des Kick-Off Meetings im Januar 2015 in Sevilla wurde von den Mitgliedern der TWG die Einrichtung einer Subgroup zur Erstellung des Fragebogens gefordert. Das Büro hat diesen Vorschlag unterstützt und diese Unterarbeitsgruppe eingerichtet. 184 Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie Der erste Vorschlag vom Sevilla-Büro wurde dann in einem ersten Umlaufverfahren von einer Vielzahl von Verbänden und Mitgliedsstaaten kommentiert. Auch der VCI bzw. Cefic haben einige Kommentare abgegeben. Der erste Entwurf enthielt vor allem viele strukturelle Mängel, was in der Konsequenz zu keiner guten Abbildung des Anlagenparks in Europa geführt hätte. Der erste Entwurf war sehr stark an den Fragebogen des LCPBREFs angelehnt. Daten zum Input und der erzeugten Menge an Strom und Wärme ließ sich mit dem Fragebogen nicht gut abbilden bzw. zusammenbringen. Der VCI hat sich mit zwei Anlagen ebenfalls an dem Test des Fragebogens beworben. Inwieweit die Ergebnisse dieses Tests in der Überarbeitung des Fragebogens berücksichtigt werden, bleibt abzuwarten. Erste Begutachtungen lassen schlussfolgern, dass ein Anlagenbetreiber viel Zeit für das Ausfüllen aufwenden werden muss. Zudem wird es, je nach Auswertesystem des EMI-Rechners, schwer werden, die so genannten OTNOC (other than normal operation conditions) zu erkennen und zu markieren. Inwieweit die verschiedenen Konzepte des Anlagenbaus berücksichtigt sind, muss ebenfalls noch überprüft werden. 6. Arbeiten in der nationalen Expertengruppe und Bewertung der Initial Position von Deutschland Schon frühzeitig hatte das Umweltbundesamt (UBA) die nationale Expertengruppe einberufen. Diese bestand sowohl aus Betreibern, Behördenvertretern, Wissenschaftsvertretern, Herstellern, Verbänden sowie Umweltverbänden. Die Arbeit wurde in vier Teilbereiche aufgeteilt (Emissionen, Energieeffizienz, Reststoffe und Vergasungstechnik). Die Diskussionen waren von Anfang an sehr konstruktiv. Die Vorgehensweise bestand im Wesentlichen darin, dass die alten BVT-Schlussfolgerungen auf Aktualität überprüft wurden. Gleichzeitig wurden aber auch von verschiedenen Seiten Vorschläge gemacht weitere Dinge mit aufzunehmen. Ein Beispiel war der Vorschlag die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsaschen mit aufzunehmen. Dieser wurde jedoch vorerst abgelehnt, da sich alle bis dato bekannten Verfahren noch im Labor und Technikumsmaßstab befanden und daher per se von der Ableitung was BVT ist ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite gab es auch Überlegungen bestimmte Schlussfolgerungen zu streichen. Dies beinhaltet vor allem Techniken die schon lange nicht mehr am Markt verfügbar sind bzw. die sich als nicht wirtschaftlich dargestellt haben. Die Initial Position war letztendlich eine Zusammenstellung aller beim Umweltbundesamt eingegangenen Positionen. Die Bewertung aller Positionen und die letztendlich finalisierte Version der Initial Position oblag aber dem UBA und den Landesvertretern 185 BVT-Merkblatt Im September 2015 fand ein Treffen der Subgroup in Sevilla statt. Dort wurde die neue Version des Fragebogens diskutiert und welche weiteren Änderungen vorgenommen werden sollten. Die Positionen im Meeting waren − wie erwartet − sehr konträr. Dennoch konnten sich alle Mitglieder weitestgehend konstruktiv einigen. Wesentliche Mängel konnten beseitigt werden. Benjamin Wiechmann alleine. Eine allgemeingültige Aussage, ob die Initial Position gut oder schlecht war, hängt zum einen vom Standpunkt ab und zum zweiten sind nicht alle Einzelpositionen für die chemische Industrie relevant gewesen. Insgesamt kann das Vorgehen zur Erstellung der Gesamtposition aber als Vorbild für weitere BREF-Aktivitäten gesehen werden. 7. Ausblick zur nationalen Umsetzung Die chemische Industrie ist die einzige Branche, die permanent in der Diskussion zur Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen steht. Dies ergibt sich durch die Vielzahl der BREFs, die den Chemiesektor abdecken. BVT-Merkblatt Da man sich noch in einem sehr frühen Stadium der BREF-Erstellung befindet, können natürlich keine spezifischen Aussagen zur Umsetzung gemacht werden. Jedoch können erste mögliche Reibungspunkte aufgelistet werden: Das BVT-Merkblatt hat natürlich nur die klassischen Verbrennungsanlagen im Fokus. Jedoch gibt es in Deutschland eine große Vielzahl von Anlagen, die keine klassischen Verbrennungsanlagen sind, aber nach der 17. BImSchV genehmigt sind. Das Regelungskonzept der Altholzverbrennung passt nicht 1:1 mit dem europäischen Recht überein. Das bedeutet, dass bei der Umsetzung von altholzspezifischen Schlussfolgerungen Probleme auftreten könnten. Wünschenswert wäre es, dass eine frühzeitige Diskussion mit den betroffenen Kreisen stattfindet, um die Vorschläge zur Umsetzung zu diskutieren. Das wird besonders bei nicht-typischen Schlussfolgerungen wichtig werden. Eine Möglichkeit wäre, dass die nationale Expertengruppe wieder tagt und die Vorschläge zur Umsetzung dort präsentiert und diskutiert werden. 8. Zusammenfassung und Diskussion Frühzeitig haben alle Akteure im Bereich der thermischen Abfallverbrennung auf nationaler Ebene an dem BREF mitgearbeitet. Die Diskussionen waren bisher sehr konstruktiv und durch eine sehr technische Diskussionsart geprägt. Die Umsetzung der Schlussfolgerungen in deutsches Recht wird Abschluss des gesamten Prozesses sein. Denn schließlich dienen nach § 48 BImSchG die in den Schlussfolgerungen enthaltenen BAT-AEL als Referenz für die Festlegung von Grenzwerten. Aussagen über künftige Auswirkungen auf das deutsche Recht aufgrund der WI-BREFSchlussfolgerungen können wegen des momentanen Status der Überarbeitung noch nicht gemacht werden. Erfahrungen aus den Umsetzungsprozessen anderer BREFs in der Chemieindustrie zeigten, dass eine frühzeitige Diskussion mit den betroffenen Kreisen für beide sehr sinnvoll ist. Denn zum einen wird dem Anlagenbetreiber frühzeitig klar, inwieweit er seine Anlagen möglicherweise nachrüsten oder umrüsten muss. Zum zweiten kann bei besonders kritischen Schlussfolgerungen der Gesetzgeber wie auch die Genehmigunsgbehörde mehr Zeit für die Anpassung der Gesetzeslage aufwenden. 186 Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie Denn Fakt ist, dass für beide Seiten nur vier Jahre zur Verfügung stehen, alle Anforderungen umzusetzen und einzuhalten. Eine rechtssichere Umsetzung ist daher für beide Seiten unabdingbar. Die Ableitung des Standes der Technik war bisher auf nationaler Ebene ein gängiges Verfahren. Auch auf europäischer Ebene war eine Beschreibung leichter, als noch die IVU-Richtlinie bestand. Durch die neue Verbindlichkeit der Schlussfolgerungen ist es aber nun erforderlich, dass in Sevilla viel mehr Randbedingungen, wie etwa die jeweilige gesetzliche Regelungs- und Genehmigungspraxis der Mitgliedsstaaten oder bestimmte lokale klimatische Bedingungen usw., berücksichtigt werden müssen. Die Datenfülle und -tiefe nimmt dadurch konsequenterweise zu. Nun bleibt es also abzuwarten, wie die Diskussionen auf europäischer Ebene verlaufen und welche Ergebnisse erzielt werden. Ziel sollte es sein, dass die Schlussfolgerungen ein realistisches Bild der europäischen Abfallverbrennung widerspiegelt. 9. Quellen [1] Europäische Kommission; Working Document Reconsideration of the Strategy to review the chemical BREFs‘; September 2014 187 BVT-Merkblatt Die Gefahr, dass Besonderheiten von Anlagen der Klein- und Mittelständler nicht ausreichend berücksichtigt werden können, ist dabei groß. Eine Konsequenz daraus wäre, dass teilweise nicht sinnvolle oder unwirtschaftliche Umbaumaßnahmen und Nachrüstungen erzwungen würden. 9 8 Planung und Umweltrecht 9 Planung und Umweltrecht, Band 1 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2008 ISBN: 978-3-935317-33-7 Hardcover: 199 Seiten Planung und Umweltrecht, Band 2 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2008 ISBN: 978-3-935317-35-1 Hardcover: 187 Seiten Planung und Umweltrecht, Band 3 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2009 ISBN: 978-3-935317-38-2 Hardcover: 209 Seiten Planung und Umweltrecht, Band 4 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2010 ISBN: 978-3-935317-47-4 Hardcover: 277 Seiten Planung und Umweltrecht, Band 5 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky Erscheinungsjahr: 2011 ISBN: 978-3-935317-62-7 Hardcover: 221 Seiten Planung und Umweltrecht, Band 6 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2012 ISBN: 978-3-935317-79-5 Hardcover: 170 Seiten Strategie Planung Umweltrecht, Band 7 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Andrea Versteyl Erscheinungsjahr: 2013 ISBN: 978-3-935317-93-1 Hardcover: 171 Seiten, mit farbigen Abbildungen Strategie Planung Umweltrecht, Band 8 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Erscheinungsjahr: 2014 ISBN: 978-3-944310-07-7 Hardcover: 270 Seiten, mit farbigen Abbildungen Strategie Planung Umweltrecht, Band 9 Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky, Erscheinungsjahr: 2015 ISBN: 978-3-944310-19-9 Hardcover: 218 Seiten, mit farbigen Abbildungen 135,00 EUR statt 225,00 EUR Einzelpreis: 25,00 EUR Paketpreis Planung und Umweltrecht, Band 1 bis 6; Strategie Planung Umweltrecht, Band 7-9 Bestellungen unter www. .de oder Dorfstraße 51 D-16816 Nietwerder-Neuruppin Tel. +49.3391-45.45-0 • Fax +49.3391-45.45-10 E-Mail: [email protected] TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky