Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der

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Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie
Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration
aus Sicht der chemischen Industrie
1. Betroffenheit der chemischen Industrie....................................................180
2. Anwendungsbereich....................................................................................181
3. Reduzierung der Luft-Schadstoffe.............................................................183
4. Wasseremissionen........................................................................................184
5. Der Fragebogen............................................................................................184
6. Arbeiten in der nationalen Expertengruppe
und Bewertung der Initial Position von Deutschland............................185
7. Ausblick zur nationalen Umsetzung.........................................................186
8. Zusammenfassung und Diskussion...........................................................186
9.Quellen..........................................................................................................187
Unter dem Regime der alten IVU-Richtlinie, also der Vorgängerrichtlinie der IED, ist eine
Reihe von BREFs entstanden. Während unter der IVU-Richtlinie die BVT-Merkblätter
noch als Referenzdokumente verstanden wurden und nur uneinheitlich als Grundlage
für Genehmigungsanforderungen dienten, sind sie heute verbindlich anzuwenden. Denn
die BVT-Schlussfolgerungen dienen nach § 48 des Bundesimmissionsschutzgesetzes
als Grundlage für die Ableitung von Grenzwerten. Die neue Verbindlichkeit der BVTSchlussfolgerungen hat dazu geführt, dass nun alle Beteiligten bei der Überarbeitung
der BREFs genauer hinsehen. Dies ist auch notwendig. Denn wenn im Sevilla-Prozess
bestimmte Randbedingung und Zusammenhänge nicht ausreichend beachtet werden,
kann dies zu erheblichen Problemen bei der Umsetzung in deutsches Recht führen und in
zweiter Konsequenz bei den Anlagenbetreibern. Ein Beispiel ist die NOx-CO-Problematik.
Eine übertriebene Absenkung beider Werte kann dazu führen, dass die Anlageneffizienz
darunter leidet und möglicherweise sekundäre Emissionen an anderer Stelle verursachen.
Der integrative Ansatz, so wie er in den Erwägungsgründen der IED zu finden ist, würde
damit letztendlich verlassen werden.
Dieser Beitrag soll sich zum ersten mit der Bedeutung der BREFs für die chemische
Industrie beschäftigen. Anschließend werden die Ergebnisse, die auf nationaler und
europäischer Ebene erzielt wurden, diskutiert. Am Ende wird noch ein kurzer Ausblick
auf die Zukunft des Waste Incineration-BREFs (WI BREF) geworfen.
179
BVT-Merkblatt
Benjamin Wiechmann
Benjamin Wiechmann
1. Betroffenheit der chemischen Industrie
Zurzeit liegen 33 BVT-Merkblätter vor, die in einem Turnus von acht Jahren überarbeitet
werden sollen. Davon betreffen alleine acht chemiespezifische (vertikale) BREFs die
deutsche Chemieindustrie. Etwa weitere 14 (horizontale) BREFs, wie etwa der Large
Combustion Plants-BREF (LCP-BREF) oder WI-BREF, haben ebenfalls einen erheblichen Einfluss auf die Chemieproduzenten in Europa. Die folgende Grafik zeigt, wann
und an welcher Stelle die einzelnen BREFs auf die deutsche Chemieindustrie wirken.
Abgas
Abgas
EFS
Abgas
Abgasver-
ICS
brennung
Rohstoff-
Kühlwasser-
lager
versorgung
LCP
Kraftwerk
BVT-Merkblatt
Kühlwasser
Rohstoff
Aufarbeitung
Reaktion
z.B. LVIC, SIC,
LVOC, OFC, etc.
Produkt
Abfall
Kläranlage
CWW
Abfall-
Produkt-
behandlung
lagerung
WT
EFS
Abwasser
Bild 1: Systemdarstellung vom Wirkungsbereich der BREF und dem Verbund von Chemieanlagen
Anders als in anderen Branchen gibt es oftmals keine so genannten Stand-AloneAnlagen. Die Unternehmen befinden sich oftmals im Verbund von mehreren Anlagen,
verbunden durch eine historisch gewachsene und ausgereifte Infrastruktur. Diese
Chemieparks stellen gleichermaßen den Gesetzgeber wie auch die Chemieindustrie
immer wieder vor neue Aufgaben. Das obere Bild verdeutlicht sehr klar, inwieweit
eine Produktionsanlage durch seine Erzeugnisse in den klassischen Chemie-BREFs
verankert ist. Bekommt diese Anlage aber gleichzeitig Dampf oder Strom aus einem
angeschlossenen Kraftwerk oder beispielsweise Ersatzbrennstoff-Kraftwerk, gilt der
LCP- oder eben der WI-BREF. Nun produziert die Anlage aber noch Abgas und
Abwasser, die gereinigt werden müssen. Dann gilt ebenfalls auch noch der Common
Waste Water and Waste Gas Treatment/ Management Systems in the Chemical SectorBREF (CWW-BREF) und so weiter. Im Prinzip wird dieses komplexe System durch
eine Vielzahl von BREFs abgedeckt. Die Überschneidung von Anwendungsbereichen
und Doppelung von Anforderungen an ein und denselben Anlagentypus gilt es deshalb
zu verhindern. Oder anders ausdrückt: Je komplexer ein solcher Chemiepark ist, desto
mehr BREFs müssen berücksichtigt werden.
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Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie
Die Bedeutung der BREFs für die Chemieindustrie lässt sich aber auch noch anders
ausdrücken: In Europa werden etwa 17.000 Tierhaltungsanlagen betrieben, die durch
einen BREF (IRRPP) abgedeckt werden. Die chemische Industrie in Europa hatte 2011
dagegen etwa 5.000 Anlagen, die unter das Regime der IED fallen und acht direkt wirkende Chemie-BREFs [1]. Aber, wie oben beschrieben, müssen in Chemieparks noch
weitere BREFs beachtet werden. Insgesamt wirken somit auf die chemische Industrie
direkt oder indirekt 22 der 33 BVT-Merkblätter.
Der WI-BREF betrifft die chemische Industrie in dem Maße, dass etwa 11 klassische
Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAVA), die von den verschiedenen Chemieunternehmen betrieben werden, betroffen sind. Darüber hinaus werden noch eine Reihe
von Ersatzbrennstoffkraftwerken und Klärschlammverbrennungsanlagen betrieben.
Die Definition des Anwendungsbereiches ist der erste und fast wichtigste Schritt in der
Erstellung eines BREFs. Den Anwendungsbereich genau zu definieren, ist nicht ganz
einfach. Denn zum einen muss der Anwendungsbereich des BREFs dem der IED mindestens entsprechen oder darüber hinausgehen. Zum anderen muss verhindert werden,
dass sich die Anwendungsbereiche zweier unterschiedlicher BREFs überlagern. In der
Vergangenheit ist dies vor allem im Bereich der Chemieindustrie öfter vorgekommen.
Die folgende Grafik verdeutlicht anschaulich, welche Anlagentypen im WI-BREF
enthalten sind und wie die Schnittstelle zur Mitverbrennung geregelt ist:
40 % der Wärme aus gefährlichen
Abfällen oder wenn aufbereitete
Restabfälle und/oder Gewerbeabfall
eingesetzt werden und nicht vom LCPBREF abgedeckt werden
Halogenierte Althölzer
Biomassen nach IED 42(2)
Gefasste Gase im WI (z.B.
FCKW-Behandlung),
Abgasbehandlung aus TDIAnlage nicht
LCP
Zementwerke
(CLM-BREF)
Flugaschenbehandlung
(WT-BREF)
Bild 2: Schlackebehandlung
Abfallvorbehandlung
(WT-BREF)
Abgasreinigung
SAV
MVA
KSV
(Pyrolyse)
Grafische Darstellung des Anwendungsbereiches des WI BREF und der Schnittstellen
zu anderen relevanten BREFs
181
BVT-Merkblatt
2. Anwendungsbereich
Benjamin Wiechmann
Bei dem Kick-Off Meeting wurde entschieden, dass:
• der Scope dem Anhang 1 Pkt. 5.2 der IED-Richtlinie entsprechen soll. Das bedeutet,
dass er Abfallverbrennungsanlagen mit einer Kapazität über 3 t/h nicht gefährlicher
Abfälle oder mit einer Kapazität über 10 t/d für gefährliche Abfälle sowie Abfallmitverbrennungsanlagen umfasst, sofern diese 40 Prozent der Wärme aus gefährlichen
Abfällen beziehen oder wenn unbehandelte Abfälle eingesetzt werden.
• die Technical Working Group (TWG) eine Liste mit Pyrolyse- und Vergasungsanlagen, die das Gas anschließend verbrennen, erarbeiten soll. Anschließend soll diese
Gruppe auch entscheiden, ob diese Anlagen einen Environmental Impact haben oder
eben nicht. Ist dies der Fall, sollen sie ebenfalls unter den Scope des WI-BREFs fallen.
• Mitverbrennungsanlagen, deren wesentliche Aufgabe in der Herstellung von Produkten liegt, ausgenommen sind vom WI-BREF. Diese Anlagen werden durch andere BREFs abgedeckt (z.B. CLM oder CER).
BVT-Merkblatt
• Abgasverbrennungsanlagen ausgenommen sind.
• Abfallvorbehandlung sowie die Vorbereitung/Behandlung von Flugstäuben und
Abgasreinigungsabfälle für den Untertageversatz ebenfalls nicht Bestandteil des
Scope sind. Beide Verfahren sind durch den Waste Treatment-BREF (WT-BREF)
abgedeckt.
• die Schlackenbehandlung, Off-site oder On-site, im Scope enthalten sein soll.
• auf Basis der Ergebnisse der Datensammlung entschieden werden soll, welche Anlagen nicht unter Kapitel IV und Anhang VI der IED fallen.
Unter der neuen Präsidentschaft der Kommission hat auch der Druck auf das SevillaBüro zugenommen, die BREFs schneller fertigzustellen. Daher wird der neue BREF
einige wesentliche Unterschiede zum WI-BREF aus dem Jahr 2006 aufweisen.
• Die Vorbehandlung wird weit weniger ausführlich dargestellt, da die Techniken
überwiegend Gegenstand des WT-BREFs sind. Im WI-BREF werden nur Techniken
beschrieben, die nicht im WT-BREF enthalten sind und welche speziell mit einer
Anlage verbunden sind.
• Der Energieeffizienzteil soll umgestellt und wesentlich modifiziert werden.
• Wesentlicher Gegenstand der Überarbeitung ist das Kapitel 5 mit den BVT-Schlussfolgerungen.
• Technische Beschreibungen in Kapitel 4 sollen nur leicht modifiziert bzw. angepasst
werden.
• Die Emerging Techniques in Kapitel 6 sollen stark gekürzt werden.
Die Ausgestaltung des Anwendungsbereiches ist aus Sicht des VCI weitestgehend in
Ordnung. Die Frage ist, ob der Anwendungsbereich später 1:1 auf die 17. BImSchV
übertragen werden kann. Vorausschauend scheint dies jedoch keine Problem darzustellen.
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3. Reduzierung der Luft-Schadstoffe
Auf dem Kick-off Meeting wurde entschieden, dass alle im Kapitel VI Teil 3 der IED
genannten Stoffe so genannte Key Environmental Issues sind. Zusätzlich soll NH3 in die
Betrachtung hineingezogen werden. Darüber hinaus werden noch Daten zum PM10
und PM2,5 gesammelt, sofern diese Daten bei den Anlagen vorliegen.
Bei dem Kick-Off Meeting hat das Büro eine dreiteilige Priorisierung der Luftschadstoffe
vorgenommen. Besonders die Mitgliedsstaaten waren sehr gegen eine vorgelagerte Priorisierung. Sie argumentierten, dass erst eine umfängliche Datenerhebung stattfinden
muss und dann erst entschieden werden kann, ob eine Priorisierung notwendig und
möglich ist.
Gruppe 1:
höchste Priorität. Ableitung von BAT-AEL notwendig.
Gruppe 2: keine oberste Priorität. Datensammlung und -darstellung. Anschließend Entscheidung, ob BAT-AELs notwendig sind.
Gruppe 3: Informationen können gesammelt werden. Keine Ableitung von BATAEL notwendig.
Daten zu CrVI sowie zu Treibhausgasen werden nicht gesammelt, da diese über das
Thema Energieeffizienz abgedeckt werden.
In Bild 3 ist die Gruppierung der Luftschadstoffe dargestellt.
Bild 3: Gruppe 1
NOx, NH3, Hg, PCDD/F
Gruppe 2
Dust, Metals, PCBs, PAHs inkl. Benzo(a)-pyren, SO2 und HCI
Gruppe 3
HF, TOC, CO, CO2, CH4, N2O, PM10 und PM2,5
Gruppierung der Luftschadstoffe im WI-BREF
Ebenfalls wurde auf dem Kick-off Meeting beschlossen, dass es Short Term BAT-AELs
als Konzentrationswerte im Tagesmittelwert (TMW) oder über die gemessene Probenahmezeit geben soll. Außerdem sollen Long-Term BAT-AELs als Jahresmittelwert,
als Konzentrationswert oder als spezifische Fracht aufgestellt werden, abhängig von
den erhaltenen Daten, angewendeten Techniken und Informationen.
183
BVT-Merkblatt
Die dreiteilige Priorisierung kann zusammenfassend so beschrieben werden:
Benjamin Wiechmann
Die Reduzierung der zu betrachtenden Stoffe ist aus Sicht der chemischen Industrie
durchaus positiv. Erfahrungen aus anderen BREFs, wie etwa dem LVOC-BREF, haben
gezeigt, dass eine zu umfangreiche Datensammlung nicht den gewünscht Effekt erreicht.
Der Überfluss an Daten und betrachteten Prozesse führt dazu, dass auch über viel
mehr Nebensächlichkeiten diskutiert werden muss, anstatt sich auf die Wesentlichen,
nämlich die Key Environmental Issues, zu konzentrieren. Beim LVOC-BREF wurde
beispielsweise der Prozess zur Herstellung von Ethanolaminen betrachtet. Dieser hat
aber mit gerade mal fünf Anlagen in Europa keinen wesentlichen Einfluss in Bezug
auf die Umwelt. Aber einmal im Entwurf des BREFs mit aufgenommen, ist es schwer
dieses wieder heraus zu nehmen.
BVT-Merkblatt
4. Wasseremissionen
Die vor dem Kick-off Meeting eingegangenen Initial Position haben im Gros bestätigt,
dass die Emissionen ins Wasser keine Key Environmental Issues sind. Dennoch sind
sie wichtig, um die Performance der nassen Abgasreingung beurteilen zu können. Die
Daten zum Wasserverbrauch im Kapitel 3 werden ohne Ableitung von BAT-C oder
BAT-AEPLs aktualisiert. Während des Kick-Off Meetings wie auch bei dem Treffen der
Subgroup zum Fragebogen wurden immer wieder Stimmen laut, doch mehr Schadstoffe
in die Betrachtung einzubeziehen, als im Anhang VI der IED gelistet sind. Letztendlich
führte die Diskussion dazu, dass Wasseruntersuchungen von Abgasreinigungsabwässern, Abwasser aus der Synthesegasaufbereitung bei Pyrolyse sowie Rostasche- bzw.
Schlackeabwässer stattfinden werden. Dabei stehen die folgenden Stoffe im Fokus: Total
suspended solids (TSS), Metalle, PCDD/F, Total organic cabon (TOC). Zudem wurde
die Datenerhebungen um PCBs und PAHs erweitert. Jedoch mit der Prämisse, das nur
BAT-AEL für diese Stoffe abgeleitet werden, wenn dies die Datensammlung hergibt.
Die Wasseremissionen spielen vor allem in so genannten Chemieparks keine große
Rolle. Alle Verbunde von Chemieanlagen betreiben eigene Kläranlagen, in denen sie
das Abwasser aus den Anlagen reinigen, bevor es in den Vorfluter entlassen wird. Für
den VCI stellte sich dennoch folgendes Problem: Da sich die Sonderabfallverbrennungsanlagen in Chemieparks mit einer eigenen Abwasseraufbereitung befinden, ist eine
Überschneidung des WI-BREFs mit dem CWW-BREF möglich. Das würde konkret
bedeuten, dass die Sonderabfallverbrennungsanlagen bestimmte Abwasserwerte in
Form von BAT-AEL vor dem Einleiten in die Kläranlagen bekommen könnten. Gleichzeitig enthält der CWW-BREF Schlussfolgerungen zu den Ablaufwerten der Kläranlage.
Anders ausgedrückt würde das bedeuten, dass eine Sonderabfallverbrennungsanlage
ihr Abwasser vor dem Einleiten in einer Kläranlage reinigen müsste.
5. Der Fragebogen
Während des Kick-Off Meetings im Januar 2015 in Sevilla wurde von den Mitgliedern
der TWG die Einrichtung einer Subgroup zur Erstellung des Fragebogens gefordert.
Das Büro hat diesen Vorschlag unterstützt und diese Unterarbeitsgruppe eingerichtet.
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Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie
Der erste Vorschlag vom Sevilla-Büro wurde dann in einem ersten Umlaufverfahren von
einer Vielzahl von Verbänden und Mitgliedsstaaten kommentiert. Auch der VCI bzw.
Cefic haben einige Kommentare abgegeben. Der erste Entwurf enthielt vor allem viele
strukturelle Mängel, was in der Konsequenz zu keiner guten Abbildung des Anlagenparks
in Europa geführt hätte. Der erste Entwurf war sehr stark an den Fragebogen des LCPBREFs angelehnt. Daten zum Input und der erzeugten Menge an Strom und Wärme ließ
sich mit dem Fragebogen nicht gut abbilden bzw. zusammenbringen.
Der VCI hat sich mit zwei Anlagen ebenfalls an dem Test des Fragebogens beworben.
Inwieweit die Ergebnisse dieses Tests in der Überarbeitung des Fragebogens berücksichtigt werden, bleibt abzuwarten. Erste Begutachtungen lassen schlussfolgern, dass ein
Anlagenbetreiber viel Zeit für das Ausfüllen aufwenden werden muss. Zudem wird es,
je nach Auswertesystem des EMI-Rechners, schwer werden, die so genannten OTNOC
(other than normal operation conditions) zu erkennen und zu markieren. Inwieweit
die verschiedenen Konzepte des Anlagenbaus berücksichtigt sind, muss ebenfalls noch
überprüft werden.
6. Arbeiten in der nationalen Expertengruppe und
Bewertung der Initial Position von Deutschland
Schon frühzeitig hatte das Umweltbundesamt (UBA) die nationale Expertengruppe
einberufen. Diese bestand sowohl aus Betreibern, Behördenvertretern, Wissenschaftsvertretern, Herstellern, Verbänden sowie Umweltverbänden. Die Arbeit wurde in vier
Teilbereiche aufgeteilt (Emissionen, Energieeffizienz, Reststoffe und Vergasungstechnik).
Die Diskussionen waren von Anfang an sehr konstruktiv. Die Vorgehensweise bestand im
Wesentlichen darin, dass die alten BVT-Schlussfolgerungen auf Aktualität überprüft wurden. Gleichzeitig wurden aber auch von verschiedenen Seiten Vorschläge gemacht weitere
Dinge mit aufzunehmen. Ein Beispiel war der Vorschlag die Phosphorrückgewinnung
aus Klärschlammverbrennungsaschen mit aufzunehmen. Dieser wurde jedoch vorerst
abgelehnt, da sich alle bis dato bekannten Verfahren noch im Labor und Technikumsmaßstab befanden und daher per se von der Ableitung was BVT ist ausgeschlossen werden.
Auf der anderen Seite gab es auch Überlegungen bestimmte Schlussfolgerungen zu
streichen. Dies beinhaltet vor allem Techniken die schon lange nicht mehr am Markt
verfügbar sind bzw. die sich als nicht wirtschaftlich dargestellt haben.
Die Initial Position war letztendlich eine Zusammenstellung aller beim Umweltbundesamt eingegangenen Positionen. Die Bewertung aller Positionen und die letztendlich
finalisierte Version der Initial Position oblag aber dem UBA und den Landesvertretern
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BVT-Merkblatt
Im September 2015 fand ein Treffen der Subgroup in Sevilla statt. Dort wurde die neue
Version des Fragebogens diskutiert und welche weiteren Änderungen vorgenommen
werden sollten. Die Positionen im Meeting waren − wie erwartet − sehr konträr. Dennoch
konnten sich alle Mitglieder weitestgehend konstruktiv einigen. Wesentliche Mängel
konnten beseitigt werden.
Benjamin Wiechmann
alleine. Eine allgemeingültige Aussage, ob die Initial Position gut oder schlecht war,
hängt zum einen vom Standpunkt ab und zum zweiten sind nicht alle Einzelpositionen
für die chemische Industrie relevant gewesen. Insgesamt kann das Vorgehen zur Erstellung der Gesamtposition aber als Vorbild für weitere BREF-Aktivitäten gesehen werden.
7. Ausblick zur nationalen Umsetzung
Die chemische Industrie ist die einzige Branche, die permanent in der Diskussion zur
Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen steht. Dies ergibt sich durch die Vielzahl der
BREFs, die den Chemiesektor abdecken.
BVT-Merkblatt
Da man sich noch in einem sehr frühen Stadium der BREF-Erstellung befindet, können
natürlich keine spezifischen Aussagen zur Umsetzung gemacht werden. Jedoch können
erste mögliche Reibungspunkte aufgelistet werden:
Das BVT-Merkblatt hat natürlich nur die klassischen Verbrennungsanlagen im Fokus.
Jedoch gibt es in Deutschland eine große Vielzahl von Anlagen, die keine klassischen
Verbrennungsanlagen sind, aber nach der 17. BImSchV genehmigt sind.
Das Regelungskonzept der Altholzverbrennung passt nicht 1:1 mit dem europäischen
Recht überein. Das bedeutet, dass bei der Umsetzung von altholzspezifischen Schlussfolgerungen Probleme auftreten könnten.
Wünschenswert wäre es, dass eine frühzeitige Diskussion mit den betroffenen Kreisen
stattfindet, um die Vorschläge zur Umsetzung zu diskutieren. Das wird besonders bei
nicht-typischen Schlussfolgerungen wichtig werden. Eine Möglichkeit wäre, dass die
nationale Expertengruppe wieder tagt und die Vorschläge zur Umsetzung dort präsentiert und diskutiert werden.
8. Zusammenfassung und Diskussion
Frühzeitig haben alle Akteure im Bereich der thermischen Abfallverbrennung auf
nationaler Ebene an dem BREF mitgearbeitet. Die Diskussionen waren bisher sehr
konstruktiv und durch eine sehr technische Diskussionsart geprägt.
Die Umsetzung der Schlussfolgerungen in deutsches Recht wird Abschluss des gesamten Prozesses sein. Denn schließlich dienen nach § 48 BImSchG die in den Schlussfolgerungen enthaltenen BAT-AEL als Referenz für die Festlegung von Grenzwerten.
Aussagen über künftige Auswirkungen auf das deutsche Recht aufgrund der WI-BREFSchlussfolgerungen können wegen des momentanen Status der Überarbeitung noch
nicht gemacht werden. Erfahrungen aus den Umsetzungsprozessen anderer BREFs in
der Chemieindustrie zeigten, dass eine frühzeitige Diskussion mit den betroffenen Kreisen für beide sehr sinnvoll ist. Denn zum einen wird dem Anlagenbetreiber frühzeitig
klar, inwieweit er seine Anlagen möglicherweise nachrüsten oder umrüsten muss. Zum
zweiten kann bei besonders kritischen Schlussfolgerungen der Gesetzgeber wie auch
die Genehmigunsgbehörde mehr Zeit für die Anpassung der Gesetzeslage aufwenden.
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Revision des BVT-Merkblatts Waste Incineration aus Sicht der chemischen Industrie
Denn Fakt ist, dass für beide Seiten nur vier Jahre zur Verfügung stehen, alle Anforderungen umzusetzen und einzuhalten. Eine rechtssichere Umsetzung ist daher für
beide Seiten unabdingbar.
Die Ableitung des Standes der Technik war bisher auf nationaler Ebene ein gängiges
Verfahren. Auch auf europäischer Ebene war eine Beschreibung leichter, als noch die
IVU-Richtlinie bestand. Durch die neue Verbindlichkeit der Schlussfolgerungen ist
es aber nun erforderlich, dass in Sevilla viel mehr Randbedingungen, wie etwa die
jeweilige gesetzliche Regelungs- und Genehmigungspraxis der Mitgliedsstaaten oder
bestimmte lokale klimatische Bedingungen usw., berücksichtigt werden müssen. Die
Datenfülle und -tiefe nimmt dadurch konsequenterweise zu.
Nun bleibt es also abzuwarten, wie die Diskussionen auf europäischer Ebene verlaufen
und welche Ergebnisse erzielt werden. Ziel sollte es sein, dass die Schlussfolgerungen
ein realistisches Bild der europäischen Abfallverbrennung widerspiegelt.
9. Quellen
[1] Europäische Kommission; Working Document Reconsideration of the Strategy to review the chemical
BREFs‘; September 2014
187
BVT-Merkblatt
Die Gefahr, dass Besonderheiten von Anlagen der Klein- und Mittelständler nicht
ausreichend berücksichtigt werden können, ist dabei groß. Eine Konsequenz daraus
wäre, dass teilweise nicht sinnvolle oder unwirtschaftliche Umbaumaßnahmen und
Nachrüstungen erzwungen würden.
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Planung und Umweltrecht
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Planung und Umweltrecht, Band 1
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky,
Andrea Versteyl
Erscheinungsjahr: 2008
ISBN:
978-3-935317-33-7
Hardcover:
199 Seiten
Planung und Umweltrecht, Band 2
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky,
Andrea Versteyl
Erscheinungsjahr: 2008
ISBN:
978-3-935317-35-1
Hardcover:
187 Seiten
Planung und Umweltrecht, Band 3
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky,
Andrea Versteyl
Erscheinungsjahr: 2009
ISBN:
978-3-935317-38-2
Hardcover:
209 Seiten
Planung und Umweltrecht, Band 4
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky,
Andrea Versteyl
Erscheinungsjahr: 2010
ISBN:
978-3-935317-47-4
Hardcover:
277 Seiten
Planung und Umweltrecht, Band 5
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky
Erscheinungsjahr: 2011
ISBN:
978-3-935317-62-7
Hardcover:
221 Seiten
Planung und Umweltrecht, Band 6
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky,
Andrea Versteyl
Erscheinungsjahr: 2012
ISBN:
978-3-935317-79-5
Hardcover:
170 Seiten
Strategie Planung Umweltrecht, Band 7
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky,
Andrea Versteyl
Erscheinungsjahr: 2013
ISBN:
978-3-935317-93-1
Hardcover:
171 Seiten, mit
farbigen Abbildungen
Strategie Planung Umweltrecht, Band 8
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky,
Erscheinungsjahr: 2014
ISBN:
978-3-944310-07-7
Hardcover:
270 Seiten, mit
farbigen Abbildungen
Strategie Planung Umweltrecht, Band 9
Herausgeber:
Karl J. Thomé-Kozmiensky,
Erscheinungsjahr: 2015
ISBN:
978-3-944310-19-9
Hardcover:
218 Seiten, mit
farbigen Abbildungen
135,00 EUR
statt 225,00 EUR
Einzelpreis: 25,00 EUR
Paketpreis
Planung und Umweltrecht, Band 1 bis 6;
Strategie Planung Umweltrecht, Band 7-9
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