Steuer Update 2013

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Steuer Update 2013
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Inhalt

IEinleitung
2

II
Unternehmenssteuerrecht 3
A
Auswirkungen des neuen Rechnungslegungsrechts auf das Unternehmenssteuerrecht
3
B
Statuswechsel von Holdinggesellschaften und Verlustverrechnung
5
C
Fusion – Fortbestand des Verlustvortrags der absorbierten Gesellschaft
6

III Verrechnungssteuer / Stempelabgaben
7
A
Too big to fail – Befreiung der Zinsen von Coco-Bonds und Anleihen mit Forderungsverzicht
7
B
Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital
7

IV Natürliche Personen
8
A
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
8
B
Stand der Erbschaftssteuerinitiative
9
C
Pauschalbesteuerung – ein Update
11
D
Änderung der eidgenössischen Quellensteuerverordnung
11
EEntscheide
11

VGrundsteuern
13
AEntscheide
13

Steuer Update 2013 Inhalt

VIMehrwertsteuer
14
AMWST Branchen-Info 17
B
(Liegenschaftsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien)
14
MWST Branchen-Info 14 (Finanzbereich)
16
CEntscheide
16

VII Internationale Steuern 19
A
Neue und revidierte Doppelbesteuerungsabkommen
19
B
Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei
20
C
Steueramtshilfegesetz / Gruppenanfragen
21
D
Situation Österreich
21
E
Situation Grossbritannien
22
F
Situation Deutschland
23
G
Fragen rund um Frankreich
23
HFATCA
23
IEntscheide
25

Kontaktpersonen 
Steuer Update 2013 Inhalt
26

IEinleitung
A
Einleitung
Die Kanzlei VISCHER verfügt über ein kompetentes
Steuerteam mit acht Mitgliedern. Die Steuerexperten und Steueranwälte beraten nationale sowie
i­
nternationale Unternehmen und Unternehmer in
allen Bereichen des Steuerrechts, sei es bei Ansiedlungen, Umstrukturierungen, Finanzierungen,
Übernahmen oder bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen.
Auch die Unterstützung von vermögenden Privatpersonen ist Teil der täglichen Aufgaben.
Nebst den typischen Steuerberatungsdienstleistungen nimmt das Steuerteam auch ComplianceAufgaben, wie Steuerrückstellungsberechnungen
oder in komplexeren Fällen das Erstellen von Steuererklärungen, wahr. Schliesslich führen die Teammitglieder auch Steuerprozesse, sofern im Vorfeld
keine angemessene Lösung mit den Behörden gefunden werden kann.
Mit dem vierten Steuer Update nutzt VISCHER wiederum die Gelegenheit, einem steuerlich interessierten Publikum verschiedene Neuerungen in den
wesentlichen Bereichen des Steuerrechts vorzustellen, welche sich im vergangenen Jahr ergeben
haben und / oder im Jahr 2013 von Bedeutung sein
werden.
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Steuer Update 2013 Einleitung
2
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IIUnternehmenssteuerrecht Christoph Niederer, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte
Meral Korkmaz, dipl. Treuhänderin
A
Grundkapitals vertreten, dies verlangen. Als «an-
Auswirkungen
des ­neuen Rechnungs­
legungsrechts
auf das Unternehmenssteuerrecht
erkannter Standard» bezeichnet der Bundesrat in
der neuen Verordnung (VASR) folgende fünf private Regelwerke: IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP
FER, US GAAP und IPSAS. Laut Medienmitteilung
des Bundesrats sind solche Abschlüsse jedoch weder für die Bemessung der Steuern noch für die
Erhebung der Sozialabgaben massgebend. Der Abschluss nach anerkanntem Standard ist denn auch
nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und muss
demzufolge auch den Steuerbehörden nicht vorgelegt werden.
a)Allgemeines
Die neuen Vorschriften enthalten vor allem präziSeit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungsle-
sere Anweisungen zur Bilanzierung und zum Inhalt,
gungsrecht in Kraft. Wie in der Medienmitteilung
zum Aufbau und zur Darstellung der Jahresrech-
des Bundesrats vom 22. November 2012 festgehal-
nung. Am Vorsichtsprinzip wird – abgesehen von
ten wird, knüpft das neue Recht grundsätzlich nicht
einigen Reminiszenzen zum Prinzip des «true and
mehr an die Rechtsform des Unternehmens, son-
fair view» – festgehalten.
dern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an.
Eine interessante und für internationale UnternehPersonengesellschaften
men wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, die
mit weniger als CHF 500 000 Umsatzerlös pro Ge-
Rechnungslegung nicht in Landeswährung, son-
schäftsjahr, Vereine und Stiftungen, die sich nicht
dern in einer für die Geschäftstätigkeit wesentli-
ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und
chen Fremdwährung vorzunehmen; in diesem Fall
nicht revisionspflichtige Stiftungen müssen nur
müssen zwar die Werte zusätzlich in Landeswäh-
über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die
rung angegeben werden, die so genannten Um-
Vermögenslage Buch führen («Milchbüchlein-Rech-
rechnungsdifferenzen von funktionaler Währung
nung»). Die übrigen Unternehmen (Einzelunter-
zur Darstellungswährung egal ob positiv oder ne-
nehmen und Personengesellschaften mit mehr als
gativ, sind aber erfolgs- (und steuer-) neutral.
Einzelunternehmen
und
CHF 500 000 Umsatzerlös sowie juristische Per­
sonen) unterliegen der Buchführungs- und Rech-
Die neuen Vorschriften sind innerhalb der Über-
nungslegungspflicht nach den Vorschriften des re-
gangsfristen von zwei – beziehungsweise für Kon-
vidierten Obligationenrechts.
zerngesellschaften drei – Jahren anzuwenden.
Von börsenkotierten Gesellschaften, Genossenschaften mit mindestens 2 000 Genossenschaftern
b)
Steuerrechtliche Sicht
sowie von Stiftungen, welche zur ordentlichen
­Revision verpflichtet sind, wird zusätzlich zur Jah-
Laut Botschaft des Bundesrats gehören zu den
resrechnung nach dem Obligationenrecht (OR) ein
Zielsetzungen des neuen Rechnungslegungsrechts
Abschluss nach einem anerkannten Standard zur
unter anderem die Steuerneutralität der Neuord-
Rechnungslegung verlangt. Das Gleiche gilt, wenn
nung sowie das Prinzip der so genannten «fair pre-
Minderheitsaktionäre, welche mindestens 20 % des
sentation», wonach die tatsächliche wirtschaftliche

Steuer Update 2013 Unternehmenssteuerrecht 3
Lage des Unternehmens wiedergegeben werden
lungen im Hinblick auf den Ersatz beziehungsweise
soll.
die Erneuerung von Produktionsanlagen. Die Steu-
1
erbehörden haben solche Rückstellungen kraft
Zudem ist in der Botschaft festgehalten, dass der
Massgeblichkeitsprinzips zu akzeptieren. In wel-
handelsrechtskonforme Abschluss auch im neuen
chem Ausmass, bleibt abzuwarten und könnte An-
Recht die Grundlage für die steuerliche Bemessung
lass zu Auseinandersetzungen geben.
bilden werde (Massgeblichkeitsprinzip). Demzufolge bleiben aber selbst bei einer «Milchbüchlein-
Der Bundesrat hat zudem in der Botschaft zugesi-
Rechnung» die Grundsätze einer ordnungsmässi-
chert, dass Warendrittel, Pauschaldelkredere und
gen Buchführung zu beachten.
Einmalabschreibungen auf Investitionen weiterhin
zulässig bleiben.
Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips sowie des
stets betonten Ziels der Steuerneutralität des neu-
Der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung und die
en Gesetzes bleibt die Bildung stiller Reserven
Zulässigkeit der stillen Reserven stehen im Wider-
­zulässig und für die Steuerbehörden – abgesehen
spruch zum ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers,
von den geltenden steuerlichen Korrekturvor-
der «true and fair presentation». Dieser Wider-
schriften – verbindlich. Dies gilt auch für solche
spruch zwingt die Unternehmen zu einer noch sorg-
Unternehmen, welche ihre Bücher nicht bloss nach
fältigeren Dokumentation ihrer Buchhaltungen be-
den Vorschriften des revidierten OR abschliessen,
ziehungsweise ihrer Buchungen, damit das Ergeb-
sondern einen zusätzlichen Abschluss nach einem
nis des handelsrechtskonformen Abschlusses von
­anerkannten Standard erstellen müssen. Auch für
den Steuer­b ehörden nicht in Frage gestellt werden
sie ist gegenüber den Steuerbehörden der OR-­
kann.
Abschluss massgebend.
Die Bewertung von Aktiven und Passiven soll auch
c)Fazit
künftig vorsichtig erfolgen, aber dennoch eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage
Das neue Rechnungslegungsrecht stand während
des Unternehmens ermöglichen (Art. 960 Abs. 2
des jahrelangen Gesetzgebungsprozesses zeitwei-
OR).
se viel deutlicher im Zeichen des «true and fair
view», als in der nun vorliegenden Fassung. Im
Gemäss Art. 960a Abs. 4 OR dürfen zu Wiederbe-
B estreben, eine steuerliche Mehrbelastung der
­
schaffungszwecken sowie zur Sicherung des dau-
­Unternehmen zu verhindern, wurde die anfängliche
ernden Gedeihens des Unternehmens zusätzliche
Zielsetzung über weite Strecken aufgegeben und
Abschreibungen und Wertberichtigungen vorge-
das Vorsichtsprinzip beibehalten. Zwar sollen die
nommen werden. Auch sieht das Gesetz in Art. 960e
neuen Normen den Beteiligten einen möglichst
Abs. 4 OR ausdrücklich vor, dass nicht mehr be-
s icheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des
­
gründete Rückstellungen nicht aufgelöst werden
Unternehmens vermitteln, doch wird dies lediglich
müssen. Das Steuerrecht (insbesondere Art. 63
für sehr grosse Unternehmen gewährleistet, oder
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bun-
wenn Minderheitsaktionäre dies verlangen. Dass
dessteuer [DBG]) hingegen sieht die erfolgswirk­
auch die Steuerbehörden einen solchen Einblick
same Auflösung nicht mehr begründeter Rückstel-
erhalten sollen, ist hingegen nicht vorgesehen.
lungen vor. Es ist davon auszugehen, dass die
Nicht zuletzt das – sogar noch erweiterte – Spekt-
Steuerbehörden auf dieser Norm beharren werden
rum der Rückstellungen eröffnet zahlreiche Mög-
und sich wie bisher nicht durch das Massgeblich-
lichkeiten zur Bildung stiller Reserven. Ob und
keitsprinzip an der Aufrechnung nicht mehr be-
­unter welchen Umständen diese von den Veranla-
gründeter Rückstellungen hindern lassen.
gungsbehörden akzeptiert werden (müssen), bleibt
abzuwarten.
Gerade im Bereich der Rückstellungen bringt das
neue Recht (Art. 960e Abs. 3 OR) insoweit eine
Klärung der Rechtslage, als das Gesetz nun ausdrücklich Rückstellungen für Restrukturierungen
sowie für die «Sicherung des dauernden wirtschaftlichen Gedeihens des Unternehmens» zulässt. Zu diesen gehören beispielsweise Rückstel-
1
2
Botschaft 2007, 1592.
Botschaft 2007, 1711.
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Steuer Update 2013 Unternehmenssteuerrecht 4
B
kann jedenfalls in diesen Fällen die Weiterführung
Statuswechsel von
­Holdinggesellschaften
und Verlustverrechnung
der Verlustvorträge bis zum Ablauf der ordentlichen, siebenjährigen Verlustverrechnungsperiode
nicht verwehrt werden. Die kantonale Steuerverwaltung hat diesbezüglich bisher nicht Stellung
genommen.
Andererseits ist nach der hier vertretenen Auffas-
Mit Entscheid vom 12. März 20123 verpflichtete das
sung die Einschränkung der Verlustverrechnungs-
Bundesgericht die Steuerverwaltung des Kantons
möglichkeit ohne formelle gesetzliche Grundlage,
Zürich, Verluste, die vor dem Wechsel einer vorma-
das heisst gestützt auf eine blosse Praxisfestle-
ligen Holdinggesellschaft zur ordentlichen Besteu-
gung, fragwürdig. So enthalten weder das Steuer-
erung angefallen waren, auch nach dem Status-
harmonisierungsgesetz (StHG) noch das kantonale
wechsel zu berücksichtigen. Dieser Entscheid er-
Steuergesetz eine entsprechende Beschränkung
regte einiges Aufsehen. Noch nicht ganz klar ist
des – in der Schweiz ohnehin schon restriktiven –
mithin dessen Tragweite.
Verlustvortragsrechts. Es ist nicht einzusehen,
weshalb Verluste, welche unter dem Status der
Unter anderem hielt das Bundesgericht nämlich in
Holdingbesteuerung entstanden sind, mit dem Sta-
seinen Er­wägungen unter Hinweis auf die Steuer-
tuswechsel verfallen sollten. Insbesondere in den
ordnungen in verschiedenen anderen Kantonen
Fällen, wo es sich um «echte», das heisst, betrieb-
fest, die Beschränkung der Verlustverrechnung im
liche Verluste handelt, widerspricht die fehlende
Zusammenhang mit einem Statuswechsel sei ver-
Verlustverrechnungsmöglichkeit dem Gebot der
tretbar, wenn stille Reserven, die unter dem Hol-
Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen
dingstatus entstanden seien, vor dem Übergang
Leistungs­
f ähigkeit und auch dem Anspruch auf
zur ordent­lichen Besteuerung erfolgsneutral in der
rechtsgleiche Behandlung. Es ist nicht nachvoll-
Steuer­bilanz offen gelegt werden könnten. Damit
ziehbar, weshalb eine Holdinggesellschaft, die im
würden Gewinne und Verluste, die unter dem Hol-
Fall von Verlusten hinsichtlich der Gewinnsteuern
dingstatus entstanden seien, gleich behandelt.
genau gleich gestellt ist wie eine ordentlich besteu-
Fehle es jedoch – wie im Kanton Zürich – an einer
erte Gesellschaft, bezüglich ihrer Verlustvorträge
solchen Regelung, sei die Gleichbehandlung von
schlechter behandelt werden soll. Die für eine Hol-
Gewinnen und Verlusten nicht gewährleistet, wes-
dinggesellschaft gewöhnlich tiefere Kapitalsteuer
halb es «sachlich haltbar» sei, auch frühere Ver-
rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung je-
lustvorträge noch zu berücksichtigen.
denfalls nicht.
In der Folge publizierte das Steueramt des Kantons
Dennoch ist das obiter dictum im Bundesgerichts-
Zürich am 19. Juli 2012 eine Praxisfestlegung, wo-
entscheid vom 12. März 2012 recht deutlich aus­
nach
Genossen-
gefallen. Aus heutiger Sicht steht zu befürchten,
Holdinggesellschaft
dass jedenfalls in Kantonen, welche über eine ge-
­b esteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur
nügende gesetzliche Grundlage zur Beschränkung
ordent­
lichen
Gewinnsteuer­
der Verlustverrechnung verfügen, selbst das Bun-
folgen stille Reserven in der Steuerbilanz offen
desgericht eine abweichende Nutzung der Verlust-
­legen könne. Verluste, die vor dem Statuswechsel
vorträge von privilegierten Gesellschaften sanktio-
entstanden sind, können nach dieser Praxisfestle-
nieren würde. Erst ein weiterer höchstrichterlicher
gung dann nicht mehr zur Verrechnung gebracht
Entscheid dürfte jedoch für restlose Klarheit sor-
werden. Das Steueramt des Kantons Zürich ist der
gen.
eine
schaft,
Kapitalgesellschaft
welche
vorher
als
Besteuerung
oder
ohne
Ansicht, mit dieser Praxisfestlegung werde den
A nforderungen, welche sich aus dem erwähnten
­
In jenen Kantonen, in welchen es an einer klaren
Bundesgerichtsentscheid ergeben, entsprochen.
gesetzlichen
Grundlage
zur
Beschränkung
des
­Verlustvortragsrechts fehlt und welche sich auf eine
Offen bleibt demgegenüber einerseits das steuerli-
blosse Praxisfestlegung oder dergleichen stützen, in
che Schicksal der Verlustvorträge all jener Gesell-
jedem Fall aber bei Statuswechseln, welche vor Er-
schaften, welche bereits vor Erlass der Praxisfest-
lass einer solchen Praxisfestlegung erfolgen, ist den
legung vom 19. Juli 2012 einen Statuswechsel
Unternehmen zu empfehlen, im Rahmen der Selbst-
vollzogen hatten. Bei konsequenter Anwendung
deklaration ihre vor dem Statuswechsel entstan­
des Bundesgerichtsentscheids vom 12. März 2012
denen Verluste weiterzuführen und mit künftigen
3
2C_645 / 2011.

Steuer Update 2013 Unternehmenssteuerrecht 5
­Gewinnen zu verrechnen, solange kein anders lau-
dynamische Betrachtung der Umstrukturierung.
tender höchstrichterlicher Entscheid vorliegt.
Entsprechend seien weder die Werte gemäss Übernahmebilanz noch die Einstellung der Produktion
oder die Weiterführung der wirtschaftlichen Exis-
C
tenz der annektierten Gesellschaft massgebend;
Fusion – Fortbestand
des Verlustvortrags
der absorbierten Gesellschaft
hingegen spielten die nicht aktivierbaren immateriellen Werte (Know-how für die Produktion, bestimmte Immaterialgüterrechte oder auch eine
Kundenkartei) eine wichtige Rolle. Mithin könnten
gerade der Goodwill und andere immaterielle W
­ erte
viel wertvoller sein, als die aus der Bilanz ersichtlichen Aktiven. Das Gericht lehnte die Anwendung
der Grundsätze zum Mantelhandel im Zusammenhang mit Umstrukturierungen ausdrücklich ab.
Auch im Entscheid vom 4. Januar 20124 hatte sich
das Bundesgericht zum Fortbestand von Verlust-
Nach Würdigung sämtlicher konkreter Umstände
vorträgen zu äussern. Im Zuge einer Fusion (Ab-
kam das Bundesgericht zum Schluss, das mit der
sorption)
hatten
Fusion verfolgte Ziel mache aus ökonomischer
sämtliche kantonalen Instanzen der übernehmen-
zweier
Konzerngesellschaften
Sicht durchaus Sinn, wobei ausdrücklich einge-
den Gesellschaft die Verrechnung der Vorjahres-
räumt wurde, dass es legitim sei, dass bei der Fusi-
verluste der absorbierten Gesellschaft verweigert
on steuerplanerische Aspekte eine Rolle spielten,
mit der Begründung, Letztere sei im Zeitpunkt der
dies lasse die Umstrukturierung nicht per se als
Fusion bereits liquidiert gewesen. Das Bundesge-
missbräuchlich erscheinen.
richt hielt nach Prüfung der grundsätzlichen Vo­
raussetzungen der Übernahme des Verlustvortrags
Im Licht des erwähnten Bundesgerichtsentscheids
im Zuge einer Fusion fest, im Rahmen der Unter-
ist künftig auch bei Fusionen mit weitgehend oder
nehmensumstrukturierung müsse eine «gewisse
gar vollständig in liquide Form gebrachten Gesell-
wirtschaftliche Kontinuität» verlangt werden. Um
schaften die Übernahme der stillen Reserven und
die Übertragung stiller Reserven beziehungsweise
der Verlustvorträge nicht ausgeschlossen, wenn es
die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnung
gelingt, darzulegen, dass für die Umstrukturierung
ausnahmsweise nicht zuzulassen, bedürfe es je-
plausible ökonomische Gründe bestehen. Diese
doch qualifizierter Voraussetzungen.
Gründe müssen jedoch detailliert und substanziiert
vorgebracht werden, blosse pauschale Vorbringen
Das Bundesgericht wies zu Recht darauf hin, für
genügen nicht.
eine steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven im Rahmen einer Fusion sei die Weiterführung
des Betriebs (anders als im Fall der Spaltung) nicht
vorausgesetzt. Auch könne einem Unternehmen
nicht verwehrt sein, eine unrentable Tätigkeit aufzugeben und eine neue aufzunehmen, ohne dabei
steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.
Mehr noch: Die höchstrichterliche Instanz hielt im
erwähnten Entscheid ausdrücklich fest, eine Fusion
sei auch mit einer Gesellschaft möglich, welche
sich in Liquidation befinde. Demzufolge könne dem
Erfordernis der Betriebsübernahme und -fortführung keine wesentliche Bedeutung zukommen.
Wörtlich führte das Gericht aus, entscheidend sei
nicht in erster Linie der Stand der Liquidation und
ob im Zeitpunkt der Fusion bei der annektierten
Gesellschaft ein funktionierender Geschäftsbetrieb
noch vorhanden sei, sondern ob für die Fusion betriebswirtschaftliche Gründe vorlägen. Erforderlich
sei demgemäss nicht eine statische, sondern eine
4
2C_351 / 2011.

Steuer Update 2013 Unternehmenssteuerrecht 6

IIIVerrechnungssteuer / Stempelabgaben
Christoph Niederer, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte
Meral Korkmaz, dipl. Treuhänderin
A
B
Too big to fail –
­Befreiung der Zinsen
von Coco-Bonds
und Anleihen mit
­For­derungsverzicht
Abschaffung der
­Emissionsabgabe auf
Fremdkapital
Wie bereits in der letztjährigen Ausgabe des Steuer
Updates in Aussicht gestellt, wurde die Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapiere mit
Wirkung ab 1. März 2012 abgeschafft. Der Voll-
Aufgrund der Änderungen des Bankengesetzes
ständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass
vom 30. September 2011 haben die systemkri­
demgegenüber der Sekundärmarkt, das heisst die
tischen Banken unter anderem höhere Eigen­
entgeltliche Übertragung von Obligationen, weiter-
kapitalanforderungen zu erfüllen als bisher. Um die
hin der Umsatzabgabe unterliegt, sofern ein Effek-
Ausgabe entsprechender Finanzierungsinstrumen-
tenhändler als Vertragspartei oder als Vermittler
te, nämlich der so genannten contingent conver­
an der Transaktion beteiligt ist.
tible bonds (Coco-Bonds) oder Pflichtwandelanleihen und der write-off-bonds (Anleihen mit Forderungsverzicht), zu erleichtern und damit die Stärkung der Kapitalbasis zu beschleunigen, hat das
Parlament am 15. Juni 2012 das Verrechnungssteuergesetz geändert und in Art. 5 Abs. 1 einen neuen
Buchstaben g eingefügt. Nach der neuen Bestimmung sind Zinsen von Pflichtwandelanleihen und
von Anleihen mit Forderungsverzicht von der Verrechnungssteuer ausgenommen, sofern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Anrechnung der Pflichtwandelanleihe oder der Anleihe mit Forderungsverzicht auf die erforderlichen
Eigenmittel genehmigt hat und sofern die beiden
Anleihen innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen ausgegeben werden. Diese Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2013
in Kraft getreten.

Steuer Update 2013 Verrechnungssteuer / Stempelabgaben
7

IV Natürliche Personen
Melanie Knüsel, Rechtsanwältin
A
aktien werden im Zeitpunkt des Erwerbs als Ein-
Besteuerung von
­Mit­arbeiterbeteiligungen
kommen besteuert.7 Als geldwerter Vorteil ist die
Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem
Abgabepreis steuerbar.
Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird weiterhin für
Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmun-
jedes Sperrjahr ein Diskont von 6 % auf den Ver-
gen über die Besteuerung von Mitarbeiterbetei­
kehrswert der Aktie zugelassen. Es werden maxi-
ligungen in Kraft getreten. Diese regeln nun auf
mal zehn Sperrjahre berücksichtigt. Nicht auf ge-
einheitlicher Basis den Zeitpunkt der Besteuerung
setzlicher Ebene geregelt ist der vorzeitige Wegfall
sowie bei internationalen Sachverhalten die Steu-
der Sperrfrist. Aus Art. 11 Abs. 1 der Verordnung
erbemessung. Damit dürften die unterschiedlichen
über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiter-
kantonalen Praxen der Vergangenheit angehören
beteiligungen (MBV) ergibt sich jedoch, dass beim
– mindestens ist das eines der Ziele der Revision.
vorzeitigen Wegfall der Sperrfrist die Besteuerung
im Zeitpunkt des Wegfalls erfolgt. Steuerbar ist die
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat
Differenz zwischen dem nicht diskontierten Ver-
im Dezember 2012 den Entwurf des neuen Kreis-
kehrswert der Aktie im Zeitpunkt des Wegfalls und
schreibens Nr. 37 (KS 37) publiziert, welches die
dem entsprechend der verbleibenden Restsperr-
Steuerfragen rund um Mitarbeiterbeteiligungen in
frist diskontierten Wert.
ausführlicher Weise darstellt und hilfreiche Praxisbeispiele enthält.5 Die Publikation der definitiven
Bei einer Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe
Version ist für April 2013 in Aussicht gestellt worden.
der Mitarbeiteraktien ist die Differenz zwischen
dem Rücknahmepreis und dem entsprechend der
Gemäss den revidierten Bestimmungen im DBG
Restsperrfrist diskontierten Verkehrswert steuer-
und StHG unterliegt die Besteuerung von Mitarbei-
bar. Im Falle einer entschädigungslosen oder unter
terbeteiligungen den nachfolgenden Grundsätzen
dem aktuellen Verkehrswert liegenden Rückgabe
(vgl. hierzu auch die Tabelle auf Seite 10).
der Mitarbeiteraktien, können die Mitarbeitenden
die Vermögenseinbusse in der Steuerperiode der
Rückgabe durch einen Gewinnungskostenabzug
1
Echte Mitarbeiterbeteiligungen 6
geltend machen.8
a)
Besteuerung von Mitarbeiteraktien
b)
Besteuerung von Mitarbeiteroptionen
Die Besteuerung von Mitarbeiteraktien bleibt un-
Nach den neuen Regelungen kommen zwei Zeit-
verändert. Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter­
punkte für die Besteuerung in Frage: entweder der
 D as KS 37 ersetzt das Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen und
das Rundschreiben vom 6. Mai 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln.
6
 E chte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen den Mitarbeitenden im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers. Die Beteiligung kann dabei
direkt mittels Einräumung von Beteiligungspapieren erfolgen oder indirekt mittels Einräumung von Optionen oder Anwartschaften zum
Bezug von Beteiligungspapieren.
7
 Art. 17b Abs. 1 DBG.
8
 Art. 12 Abs. 1 MBV.
5

Steuer Update 2013 Natürliche Personen
8
Zuteilungsmoment oder der Ausübungszeitpunkt.
sämtliche Länder verteilt, in denen der Mitarbeiten-
Dem Moment des Vestings kommt hingegen keine
de ab Zuteilung der Mitarbeiterbeteiligung bis zum
Bedeutung (mehr) zu.9
Entstehen des Ausübungsrechts ansässig war.13
Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden
im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert. Der Einkom-
4
menssteuer unterliegt die positive Differenz zwi-
Schicksal bestehender Steuervorab­
bescheide
schen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis.
Das KS 37 hält ausdrücklich fest, dass altrechtliche
Nicht handelbare oder gesperrte Optionen (bezie-
Rulings, welche dem Inhalt des Kreisschreibens
hungsweise Optionen, die mit einer Vesting-Klausel
nicht entsprechen, ab der Steuerperiode 2013 kei-
versehen sind) werden im Zeitpunkt des Verkaufs
ne Wirkungen mehr entfalten und erneuert werden
oder der Ausübung besteuert. Steuerbar ist der ge-
müssen. Dies betrifft insbesondere Rulings für Mit-
samte Veräusserungserlös beziehungsweise Aus-
arbeiteroptionen, die dem Arbeitgeber und dessen
übungsgewinn nach Abzug der Gestehungskosten.
Mitarbeitenden die Besteuerung zum Zeitpunkt der
Zuteilung oder des Vestings zugesichert haben.
c)
Besteuerung von Anwartschaften auf
Mitarbeiteraktien10
5Mitarbeiterbeteiligungsverordnung
Die Besteuerung von Anwartschaften auf Mitarbei-
Die bereits erwähnte und am 1. Januar 2013 in Kraft
teraktien (wie zum Beispiel Restricted Stock Units
getretene MBV regelt zusätzlich detailliert, welche
[RSU]) ist auf gesetzlicher Stufe nicht geregelt. Aus
Informa­tionen die Arbeitgeber den Steuerbehörden
der MBV
ergibt sich aber, dass die Besteuerung im
in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbetei­
Zeitpunkt der Umwandlung der anwartschaftlichen
ligungen zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung stel-
Rechte in Mitarbeiteraktien erfolgt.
len müssen.
2
B
11
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen12
Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Als Erwerbseinkommen unterliegt der gesamte
Stand der Erbschaftssteuerinitiative
geldwerte Vorteil der Einkommenssteuer. Folglich
kann mit unechten Mitarbeiterbeteiligungen kein
Am 16. August 2011 wurde die Volksinitiative «Mil-
steuerfreier privater Kapitalgewinn erzielt werden.
lionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» lanciert. Bis zum 31. Dezember 2012 sind 120 176 Unterschriften zusammen-
3
Internationale Sachverhalte
gekommen.14 Es ist davon auszugehen, dass davon
mindestens 100 000 gültig sind. Die Initia­
t ive ist
Bei internationalen Sachverhalten sehen die revi-
daher wohl zustande gekommen. Ob das Parlament
dierten Bestimmungen eine anteilsmässige Besteu-
der Initiative dereinst einen Gegen­vorschlag gegen-
erung vor. Dies ist namentlich bei gesperrten Mitar-
überstellen wird, ist ungewiss, ­jedoch zu erwarten.
beiteroptionen relevant, wenn der Mitarbeitende
Eine Volksabstimmung wird sicherlich nicht vor
während der Dauer der Sperrfrist in die Schweiz
2014 stattfinden.
beziehungsweise von der Schweiz ins Ausland zieht.
Die Besteuerung wird aufgrund der ­Arbeitstage auf
 A nders als bisher, beispielsweise im Kanton Zürich oder Schwyz.
 A nwartschaften auf Mitarbeiteraktien stellen dem Mitarbeitenden in Aussicht, in einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl Aktien
entweder unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen erwerben zu können.
11
 A rt. 5 Abs. 2 lit. b MBV.
12
 A ls unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten eigenkapital- beziehungsweise aktienkursbezogene Anreizsysteme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stellen, welche
sich aus der Wertentwicklung des Basistitels bestimmt.
13
 Für die direkte Bundessteuer legt Art. 97a Abs. 2 DBG die Quellensteuer für Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft sind, auf 11.5 % fest. Für die Festsetzung der kantonalen und kommunalen
Quellensteuersätze sind die Kantone zuständig.
14
 Vgl. Webseite der Initianten: http://www.erbschaftssteuerreform.ch, abgerufen am 23. Januar 2013.
 9
10

Steuer Update 2013 Natürliche Personen
9
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen: Kurzübersicht und Vergleich
Praxis bis 31. Dezember 2012
Praxis ab 1. Januar 2013
Besteuerungs­
zeitpunkt
Steuerbarer Vorteil
Besteuerungs­
zeitpunkt
Steuerbarer Vorteil
Mitarbeiter-Aktien
Erwerb der Aktien
(diskontierter15)
Verkehrswert
Aktie ./. Kaufpreis
Erwerb der Aktien
(diskontierter16)
Verkehrswert
Aktie ./. Kaufpreis
Freie & börsen­
kotierte MitarbeiterOptionen
Andere Zuteilungskriterien massgebend
Zuteilung
Verkehrswert ./.
Abgabepreis
Gesperrte &
nicht ­b örsenkotierte
­MitarbeiterOptionen
Andere Zuteilungskriterien massgebend
Verkauf / Ausübung
Veräusserungs beziehungsweise
Ausübungsgewinn ./.
Gestehungskosten
Anwartschaften
auf Mitarbeiter-­
Aktien
Keine flächendeckenden Informationen
­zugänglich
Umwandlung der
­anwartschaftlichen
Rechte in Aktien
Verkehrswerte der
Aktien
Zufluss des Geldes
Erhaltener Betrag
Unechte Mitarbeiter- Zufluss des Geldes
Beteiligungen
Erhaltener Betrag
Die Volksinitiative will eine neue Bundeskompetenz
betrag für Gelegenheitsgeschenke (CHF 20 000 pro
zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungs-
Jahr und beschenkte Person) profitieren. Spezielle
steuer schaffen. Zwei Drittel der Einnahmen sollen
Steuererleichterungen sind bei der Unternehmens-
der AHV zukommen, ein Drittel den Kantonen. Ge-
nachfolge sowie bei Landwirtschaftsbetrieben vorge-
mäss dem Initiativtext soll der eidgenössischen
sehen; die Ausgestaltung ist allerdings noch unklar.
Erbschaftssteuer der gesamte Nachlass einer na-
Besonders kritisiert wird die rückwirkende Geltung
türlichen Person, die ihren letzten Wohnsitz in der
der Schenkungssteuer (ab 1. Januar 2012).
Schweiz hatte oder bei welcher der Erbgang in der
Schweiz eröffnet worden ist, unterliegen. Bei der
Die Besteuerung der gleichen Vermögenswerte zu-
Schenkungssteuer soll der Schenker – und nicht
erst mit einer Vermögens- und anschliessend mit
wie heute in den meisten Kantonen der Beschenkte
einer Erbschaftssteuer ist dogmatisch nicht nach-
– steuerpflichtig sein.
vollziehbar. Unter der heutigen Rechtslage ist zwar
ebenfalls eine Doppelbelastung möglich, diese
Für beide Steuerarten soll ein einheitlicher Steuer-
kommt jedoch oft nicht zum Tragen, da aufgrund
satz von 20 % massgebend sein, dies unabhängig
des Verwandtschaftsgrades (Nachkommen) in der
von Verwandtschaftsgrad oder der übertragenen
Mehrheit der Fälle eine Befreiung von der Erb-
Summe (ab CHF 2 Mio.). Im Unterschied zu den meis-
schafts- und Schenkungssteuer vorgesehen ist.
ten heutigen kantonalen Regelungen sollen lediglich
Unter dem Gesetzestext der Erbschaftssteueriniti-
Zuwendungen an Ehepartner und steuerbefreite ju-
ative soll genau diese Befreiung entfallen.
ristische Personen ohne Steuerfolgen möglich sein.
Keine Steuerbefreiung ist hingegen für Nachkommen
vorgesehen. Diese können lediglich vom allgemeinen
Steuerfreibetrag von CHF 2 Mio. sowie vom Frei­
15
16
 B ei gesperrten Mitarbeiteraktien wurde ein Diskont von 6 % pro Sperrjahr berücksichtigt.
 B ei gesperrten Mitarbeiteraktien ist ein Diskont von 6 % pro Sperrjahr zu berücksichtigen.

Steuer Update 2013 Natürliche Personen
10
C
–Die Initiative zur schweizweiten Abschaffung
der Pauschalbesteuerung ist zustande ge-
Pauschalbesteuerung –
ein Update
kommen (103 012 gültige Unterschriften).
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis zum
Oktober 2013 dazu zu berichten und einen
Antrag zu stellen. Die Initiative wird voraus-
1
Allgemeines / Entwicklung auf
sichtlich im Jahr 2014 zur Abstimmung kom-
­B undesebene
men.
Nachfolgend werden die Änderungen aus dem Jahr
2012 im Bereich der Pauschalbesteuerung summa-
2
risch dargestellt:
Überblick über die aktuelle Situation in
den Kantonen
Beschrieb Situation
K antone
Kantone, welche die Pauschalbesteuerung abgeschafft haben:
AR, BL, BS, SH und ZH
Kantone, welche die Pauschalbesteuerung unter verschärften Bedingungen
beibehalten:
BE, LU, SG und TG
Kantone, in welchen Abschaffungs­
initiativen
– zustande gekommen sind:17
– lanciert wurden:
Kantone mit gleichbleibender
­Pauschalbesteuerung:
GE, NW und TI
AG18
AI, FR, GL, GR, JU, NE, OW, SO, SZ, UR, VD, VS und ZG
D
E
Änderung der eidgenössischen Quellensteuerverordnung
Entscheide
1
Vermögenssteuer – steuerfreier ­Hausrat
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des KanGegenwärtig wird die Verordnung über die Quellen-
tons Zürich vom 9. Mai 201220 befasste sich damit,
19
steuer bei der direkten Bundessteuer revidiert.
was unter Hausrat zu subsumieren ist. Konkret
Im Rahmen einer technischen Erweiterung des
ging es um ein Bild von Giovanni Giacometti, wel-
elektronischen
für
ches die steuerpflichtige Person von ihrem Vater
Arbeit­geber künftig die Möglichkeit, ihre Quellen-
geerbt hatte. Während mehrerer Jahre wurde es
steuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltun-
nicht als Vermögenswert deklariert, dies in der An-
gen zu übermitteln. Hierfür werden die Quellen-
nahme, es handle sich um steuerfreien Hausrat. Im
steuertarife hinsichtlich deren Bezeichnung und
Jahr 2008 wurde das Bild für CHF 2 Mio. verkauft.
Lohnmeldewesens
besteht
Anwendung auf Bundes- und kantonaler Ebene vereinheitlicht. Die Kompetenz zur Festlegung der Steu-
Gemäss dem erwähten Entscheid können Gegen-
ertarife steht jedoch weiterhin den Kantonen zu.
stände – wie Bilder oder Schmuck – sowohl steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Vermögensanla-
 D ie Abstimmungstermine stehen noch nicht fest.
 D ie Frist zur Unterschriftensammlung endet am 11. Mai 2013.
19
 Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer.
20
 SR.2011.00019.
17
18

Steuer Update 2013 Natürliche Personen
11
ge sein. Für die Qualifikation als steuerbare Vermö-
–Spesen für die Rückforderung von Quellen-
gensanlage ist entscheidend, ob der Kapitalanlage-
steuern;
charakter vorherrscht. Die Steuerverwaltung er-
–Kontoeröffnungs- und Saldierungsspesen;
achtete diesen bei einem Wert von CHF 150 000
–Spesen für Kontoführung und Einlösung von
klarerweise als gegeben.
Dividenden- und Zinscoupons;
–Gebühren für Steuerausweise und -auszüge;
Darüber hinaus wird im Entscheid erläutert, dass
–Entschädigungen für Willensvollstreckung.
Tatsachen, die sich zwar nicht aus der Steuererklärung ergeben, welche die Steuerbehörden aber bei
Je nach Kanton ist alternativ ein Abzug einer Pau-
Konsultation alter Steuerakten hätten in Erfahrung
schale von 0,5 bis 3 ‰ des Steuerwertes zulässig.22
bringen können, trotzdem als neu gelten und zur
Einleitung eines Nachsteuerverfahrens berechtigen.
Die nachfolgenden Kosten sind grundsätzlich nicht
abzugsberechtigt:
Bei der Wertermittlung des Bildes hat das Gericht
–Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerbe-
hingegen festgehalten, dass das kantonale Steueramt zu Unrecht von einer linearen Wertzunahme
rater;
–Börsen- und Bankgebühren für Aktienkäufe
ausgegangen ist. Da bei Kunstgegenständen regelmässig Verkehrswertschübe und -schwankungen
und -verkäufe (Courtagen);
–Emissionsabgaben auf Aktien und Obligatio-
auftreten, hätte der Wert des Bildes nach Meinung
des Gerichts für jede nachbesteuerte Steuerperio-
nen;
–
Gebühren für Vermögensverwaltung durch
de separat geschätzt werden müssen.
eine Bank;
–Eigene aufgewendete Zeit.
2
Einkommenssteuer –
Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden,
­Vermögens­verwaltungskosten
dass die Vermögensverwaltungskosten im Gegensatz zu den ebenfalls geltend gemachten Bank­
Der Steuergerichtshof des Kantons Freiburg hatte
gebühren nicht abzugsfähig sind, weil sie der An-
im Entscheid vom 1. Juli 201121 zu beurteilen, wel-
schaffung oder Wertvermehrung von privaten Ver-
che Vermögensverwaltungskosten als abzugsfähi-
mögensgegenständen dienten.
ge Gewinnungskosten zuzulassen sind.
Die steuerpflichtige Person beanspruchte in ihrer
3
Harmonisierungswidrige Zürcher
Steuererklärung des Jahres 2006 einen Abzug für
­Praxis bei der Besteuerung von rück-
Verwaltungskosten in der Höhe von rund einem
kaufsfähigen Rentenversicherungen
Viertel des gesamten Ertrages ihrer Kapitalanlagen. Bei den deklarierten Vermögensverwaltungs-
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 1. Mai 201223
kosten handelte es sich zur einen Hälfte um Bank-
festgestellt, dass bei rückkaufsfähigen Rentenversi-
gebühren, wie Depotgebühren und nicht rückfor-
cherungen der Eintritt des versicherten Ereignisses
derbare Quellensteuern, und zur anderen Hälfte
gewiss sei, weshalb keine blosse Anwartschaft vorlie-
um Vermögensverwaltungskosten einer Bank für
ge. Aus diesem Grund sei beim Gläubiger das Ren-
deren Anlageberatung.
tenstammrecht während der Laufzeit der rückkaufsfähigen Rentenversicherung mit der Vermögenssteu-
Im Entscheid wird darauf hingewiesen, dass die
er zu erfassen. Im Gegenzug könne der Schuldner
Definition von abzugsfähigen Vermögensverwal-
seine Verpflichtung aus dem Rentenstammrecht als
tungskosten kantonal unterschiedlich geregelt sein
Schuld vom Vermögen abziehen. Die Zürcher Rege-
kann, was zweifellos zutrifft. Diese Gelegenheit
lung, wonach bisher keine Vermögenssteuer erhoben
wird zum Anlass genommen, eine kurze Übersicht
wurde, widerspreche daher dem StHG.
über die allgemeine Praxis zu Vermögensverwaltungskosten darzulegen.
Als Reaktion auf den Bundesgerichtsentscheid hat
das kantonale Steueramt Zürich eine entsprechen-
Generell als abzugsfähig gelten:
de Praxisänderung bekannt gegeben.24 Diese gilt
–Depot- und Safegebühren;
ab Steuerperiode 2013.
 6 04 2009-122 / 604 2009-123.
 So lassen die Kantone Thurgau und Schaffhausen beispielsweise eine Pauschale von 2.5 ‰ (max. aber CHF 6000 / 3000), die Kantone
Zürich und Zug eine von 3 ‰ (max. aber CHF 6000 / CHF 9000) zu.
23
 2C_337 / 2011.
24
 M itteilung vom 23. August 2012.
21
22

Steuer Update 2013 Natürliche Personen
12

VGrundsteuern
Eric Flückiger, Advokat
A
dass die Liegenschaften dem Betrieb nicht unmit-
Entscheide
telbar dienten.
Auch die vorsorgerechtlichen Regelungen sehen
keinen besonderen Steuerbefreiungsgrund vor,
1
Veräusserung von Liegenschaften
weshalb die Grundstückgewinnsteuern vorliegend
durch Anlagestiftungen
zu entrichten waren, zumal auch kein Umstrukturierungstatbestand vorlag.
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 1. Feb­
ruar 201225 erneut festgehalten, dass Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht von der Grund­
2
Beteiligungsabzug subsidiär
stückgewinnsteuer befreit sind. Es war damit zu
auch für reine Liegenschaftskantone
prüfen, ob der Sachverhalt die Voraussetzungen
mass­g ebend – interkantonales
eines Steueraufschub- oder Umstru­
k turierungs­
Schlechterstellungsverbot
tatbestands erfüllt.
Mit Entscheid vom 25. Juli 201226 hat sich das BunEine Anlagestiftung hat im Jahr 2007 Immobilien im
desgericht zur Geltung des Betei­ligungsabzugs für
Wert von CHF 61 Mio. veräussert und den Erlös im
reine Liegenschaftskantone geäussert. Beschwer-
gleichen Jahr vollumfänglich in andere Schweizer
deführerin war eine Genossenschaft mit Sitz in
Immobilien
Steuererklärung
Zürich, welche einerseits über eine Tochtergesell-
machte sie eine Ersatzbeschaffung von betriebs-
schaft sowie über zwei Kapitalanlageliegenschaf-
notwendigem Anlagevermögen geltend. Während
ten im Kanton Neuenburg verfügte. Für das Steuer-
die meisten Tatbestandselemente einer Ersatzbe-
jahr 2004 hatte die Genossenschaft einen Beteili-
schaffung klar erfüllt waren, war umstritten, ob die
gungsabzug geltend gemacht. Dieser wurde von
Immobilien für die Anlagestiftung betriebsnotwen-
den Steuerbehörden des Kantons Neuenburg mit
dig waren, also dem Betrieb unmittelbar dienten.
Blick auf den auf sie entfallenden Gewinnanteil
Unumstritten war, dass die Anlagestiftung mit ei-
nicht anerkannt. Neuenburg war deshalb betroffen,
nem Immobilienbestand von CHF 1.5 Mrd. einen
weil der Beteiligungsabzug im Sitzkanton aufgrund
Betrieb führt, zumal sie ihre Immobilien aktiv
eines Betriebsverlusts nicht voll zum Tragen kam.
­b ewirtschaftete. Weiter war klar, dass Immobilien
Das Bundesgericht hat nun festgestellt, dass der
für Anlagestiftungen insofern notwendig sind, als
nicht zugelassene Beteiligungsabzug die Genos-
sie sonst ihren Zweck nicht erfüllen können. Trotz-
senschaft mit Sitz in Zürich ungerechtfertigter
dem wurden die Immobilien schliesslich nicht als
Weise schlechter stellt, als dies bei einer Gesell-
betriebsnotwendig im Sinne des Ersatzbeschaf-
schaft mit Sitz im Kanton Neuenburg der Fall wäre.
investiert.
In
der
fungstatbestandes eingestuft, da kein Zwang zur
Wiederbeschaffung bestünde. Vielmehr wäre auch
Somit haben auch reine Liegenschaftenkantone
eine Investition in andere Anlageformen möglich
Beteiligungsabzüge – subsidiär – zuzulassen, selbst
gewesen, ohne dass dies für den Betrieb problema-
wenn die Beteiligungserträge ausschliesslich vom
tisch gewesen wäre. Das Gericht kam zum Schluss,
Sitzkanton besteuert werden können.
25
26
 2C_340 / 2011.
 2C_482 / 2011.

Steuer Update 2013 Grundsteuern
13

VIMehrwertsteuer
Beatrice Klaesi, Rechtsanwältin
A
nutzt wird und werden dennoch Vorsteuern geltend
MWST Branchen-Info 17
(Liegenschaftsverwaltung, Vermietung und
Verkauf von Immobilien)
gemacht, ist auf der späteren Vorsteuerkorrektur
Verzugszins geschuldet, sofern nachgewiesen werden kann, dass der ausgenommene Zweck von
Anfang an feststand.
Für Investitionen, die bei einer leer stehenden Liegenschaft im Hinblick auf eine künftige Nutzung
vorgenommen werden, wird der Vorsteuerabzug
wie folgt behandelt: Grundsätzlich ist auf die Nut-
Im März 2012 hat die ESTV die Branchen-Info 17
zung der Liegenschaft vor dem Leerstand abzustel-
zur Liegenschaftsverwaltung, Vermietung und zum
len. Diente sie einem steuerbaren Zweck, kann die
Verkauf von Immobilien publiziert. In dieser Publi-
Vorsteuer geltend gemacht werden. Falls eine Nut-
kation gibt sie ihre Praxis seit Inkrafttreten des
zungsänderung zu einem ausgenommenen Zweck
neuen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im Jahr
beabsichtigt ist, darf auf den Investitionen keine
2010 bekannt. Die wichtigsten Punkte werden
Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Andernfalls
nachfolgend beleuchtet.
findet eine Vorsteuerkorrektur unter Verzugszinspflicht statt.
1Vorsteuerabzug
Wurde für die Nutzung der Liegenschaft vor dem
Leerstand nicht optiert, kann die Vorsteuer nur
Beim Bau einer Liegenschaft fallen in der Regel
geltend gemacht werden, wenn in Zukunft eine
Vorsteuern an, obwohl noch kein steuerbarer Um-
steuerbare Nutzung beabsichtigt ist. Dies kann mit
satz erzielt wird. Dieser entsteht erst bei einer
externen Dokumenten belegt werden (zum Beispiel
späteren Nutzung der Liegenschaft, falls diese
Vorlegen des Business Plans beziehungsweise der
steuerbar ist beziehungsweise dafür optiert wird.
Mietverträge, die eine nicht ausschliesslich private
Nutzung ausweisen). Wird trotz der beabsichtigten
Die Praxis der ESTV stellt für die Zulässigkeit des
Nutzung nicht optiert, kann die Vorsteuer ohne
Vorsteuerabzugs auf den vorgesehenen künftigen
Verzugszinsfolgen korrigiert werden.
Nutzungszweck der Liegenschaft ab. Erfolgt der
Bau im Hinblick auf einen steuerbaren Zweck – wie
Weiter lässt die ESTV in der Branchen-Info 17 beim
zum Beispiel die Vermietung an Mieter, die die Lie-
Verkauf eines überbauten Grundstücks auch die auf
genschaft nicht ausschliesslich privat nutzen und
den Boden entfallenden Vorsteuern (Inseratekos-
wird für die Vermietung optiert –, kann die Vorsteu-
ten, Vermittlungsprovision, anwaltliche Beratung
er bereits während des Baus geltend gemacht wer-
etc.) vorerst vollumfänglich zu, auch wenn der Wert
den. Wird die Liegenschaft in der Folge doch anders
des Bodens gemäss Gesetz nicht Teil der Bemes-
genutzt – zum Beispiel weil sämtliche Mieter aus-
sungsgrundlage der Mehrwertsteuer (MWST) ist.
schliesslich Privatpersonen sind –, muss die Vor-
Dies gilt jedoch nur, wenn bereits beim Kauf fest-
steuer korrigiert werden. Erstaunlicherweise sind
steht, dass der Boden für Bauten verwendet wird,
in diesem Fall keine Verzugszinsen geschuldet.
die nicht ausgenommenen Zwecken dienen sollen.
Ändert sich der Zweck nach Baubeginn doch noch,
Stand bereits beim Bau der Liegenschaft fest, dass
äussert sich die Branchen-Info nicht zu den Auswir-
sie künftig zu einem ausgenommenen Zweck ge-
kungen auf die Vorsteuerkorrektur. Es ist jedoch

Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer
14
davon auszugehen, dass die oben erwähnten Re-
Einzelunternehmer selber als Ferienwohnung ver-
geln betreffend Verzugszinspflicht auch hier zur
wendet, das heisst, wie hoch der Privatgebrauch
Anwendung kommen.
ist. Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung
geht die ESTV davon aus, dass eines dieser Objekte während zweier Monate im Jahr für private Zwe-
2
Immobilien von Einzelunternehmen
cke genutzt wird. Zur Festlegung des Umfanges
des Privatgebrauchs werden die für die direkte
Befindet sich eine Immobilie im Eigentum des In­
Bundessteuer gültigen Jahreseigenmietwerte zu-
habers eines Einzelunternehmens, dient sie oft
züglich eines Zuschlages von 25 % herangezogen
sowohl unternehmerischen als auch privaten Zwe-
und die Vorsteuer entsprechend korrigiert. Es kann
cken, nämlich dann, wenn der Inhaber in seiner
anhand geeigneter Belege aber auch eine abwei-
Liegenschaft, in der er wohnt, auch unternehme-
chende Nutzungsdauer dargelegt werden.
risch tätig ist.
Der Einzelunternehmer, welcher seine Liegenschaft
3Diverses
gemischt nutzt, darf die Vorsteuern für Aufwendungen für jenen Gebäudeteil geltend machen, den
Zahlt ein Mieter dem steuerpflichtigen Vermieter
er unternehmerisch nutzt. Als relevante Aufwen-
eine Summe, weil er einer Wohnung Schaden zuge-
dungen werden in der Branchen-Info 17 Reparatu-
fügt hat, so wird dies mehrwertsteuerlich als Nicht­
ren, Unterhalt, Nebenkosten und Investitionen ge-
entgelt behandelt (echter Schadenersatz). Dabei
nannt. Für die Nebenkosten enthält die Branchen-
spielt es keine Rolle, ob der Betrag vom Mieter oder
Info eine spezielle Regelung. Ist die Aufschlüsse-
einer Versicherung entrichtet wird. Der Einfachheit
lung der Nebenkosten mit übermässigem Aufwand
halber qualifiziert die ESTV auch Kleinreparaturen,
verbunden, kann der Privatanteil auch pauschal
die der Mieter selber übernehmen muss, die aber
ermittelt werden27. Nach Information der ESTV gilt
nicht zwingend durch unsachgemässen Gebrauch
die pauschale Ermittlung lediglich für Nebenkos-
entstehen, als Schadenersatz. Dem Vermieter
ten. Sämtliche anderen Aufwendungen für Unter-
steht es jedoch frei, Kleinreparaturen zum Normal-
halt und weitere Investitionen sind aufzuschlüs-
satz zu versteuern.
seln. Nicht direkt zurechenbare Aufwendungen
sind nach einem sachgerechten Schlüssel (zum
Die Vermietung von Parkplätzen im Gemeinge-
Beispiel Quadratmeter oder Volumen) zuzuweisen.
brauch – Parkplätze am Strassenrand oder auf öffentlichen noch im Strassenbereich liegenden Plät-
Gilt die Liegenschaft des Einzelunternehmers im
zen – ist von der MWST ausgenommen.
Bereich der direkten Steuern aufgrund der Präponderanzmethode als Privatliegenschaft, weil sie
Die Vermietung von Parkplätzen, die nicht im Ge-
überwiegend privat genutzt wird, erscheint sie
meingebrauch stehen – zum Beispiel öffentliche
nicht in der Bilanz der Einzelunternehmung. Wer-
Grossparkplätze, die durch bauliche Massnahmen
den Investitionen oder Unterhaltsarbeiten deshalb
abgegrenzt sind – ist grundsätzlich zum Normal-
nicht über die Geschäftsbuchhaltung bezahlt, kön-
satz steuerbar. Sie ist nur dann von der Besteue-
nen die Vorsteuern trotzdem anteilsmässig geltend
rung ausgenommen, wenn die Vermietung eine
gemacht werden. Gemäss Praxis der ESTV sind die
unselbständige Nebenleistung zu einer von der
Belege der Aufwendungen aufzubewahren und die
Steuer
Vorsteuern können über die Geschäftsbuchhaltung
darstellt. Die Branchen-Info listet sechs kumulativ
(aktivseitig Vorsteuerkonto und passivseitig Pri-
zu erfüllende Kriterien auf.28 So sind zum Beispiel
vatkonto) gebucht werden.
Parkplätze für Mieter einer Privatwohnung, die sich
ausgenommenen
Immobilienvermietung
im Parkhaus der Liegenschaft befinden, in der ReBefinden sich eine oder mehrere Ferienwohnungen
gel von der MWST ausgenommen.
im Eigentum des Inhabers eines Einzelunternehmens und werden diese dem unternehmerischen
Bereich zugeordnet (zum Beispiel weil sie vermietet werden), fragt sich, zu welchem Anteil sie der
27
28
 Die Ermittlung erfolgt gemäss Ziff. 3.1.4. der MWST-Info 08 (Privatan­t eile), welche auf Pauschalen im MBl N 1 / 2007 verweist.
 B ei Mieter und Vermieter handelt es sich um die gleiche Rechtsperson; der Parkplatz steht dem Mieter während der gesamten Mietdauer
der Objekte zur Verfügung; die Vermietung des Parkplatzes ist nebensächlich, hängt aber wirtschaftlich mit Hauptleistung zusammen; die
Vermietung des Parkplatzes kommt üblicherweise mit der Hauptleistung vor; es besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen Gebäude
und Parkplatz (Ziff. 7.4.2.2 Branchen-Info 17).

Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer
15
B
nämlich beispielsweise eine Bank oder ein sonsti-
MWST Branchen-Info 14
(Finanzbereich)
ger Effektenhändler eines Vermittlers oder Untervermittlers im Ausland, hätte er dessen Leistung
als Dienstleistungsimport zu versteuern, falls es
sich nicht um eine von der Steuer ausgenommene
Vermittlung handeln würde. Da der Effektenhänd-
Im April 2012 hat die ESTV die MWST-Branchen-
ler aufgrund seiner eigenen Geschäftsstruktur für
Info 14 (Finanzbereich) publiziert. Im Steuer
gewöhnlich eine erhebliche Vorsteuerkürzung hin-
­Update 2012 wurde bereits über den Entwurf dieser
nehmen muss, könnte er die Importsteuer nicht
Branchen-Info berichtet. In der Folge wird auf eini-
beziehungsweise nur in einem geringen Umfang
ge Punkte der definitiven Version und ihre Auswir-
wieder als Vorsteuer abziehen. Der inländische
kungen eingegangen.
E ffektenhändler muss daher imstande sein, dar­
­
zulegen, dass der ausländische Dienstleister tat-
Bemerkenswert ist vor allem die neue Definition
sächlich bloss Vermittler ist und nicht etwa als
der Vermittlertätigkeit. Bisher orientierte sich die
Vermögensverwalter für dessen eigene Kunden
ESTV an den Regeln der direkten Stellvertretung.
tätig wurde.
Nun wird der Begriff des Vermittlers näher definiert. Eine ausgenommene Vermittlung im Finanzbereich liegt vor, wenn der Vermittler auf den Ab-
C
schluss eines Vertrages zwischen zwei Parteien
Entscheide
hinwirkt, ohne selber Partei zu sein und ohne ein
Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben.
Die ESTV verlangt ausdrücklich eine eigenständige
Mittlertätigkeit. Es geht also um den Fall, dass der
1Steuerumgehung
Vermittler zwei Parteien zusammenführt. Ob diese
miteinander einen Vertrag eingehen, ist nicht rele-
Das Bundesgericht hat im Jahr 2012 sechs Ent-
vant. Sobald ein Eigeninteresse des Vermittlers
scheide zum Thema Steuerumgehung gefällt.29 Der
vorliegt, ist die Tätigkeit steuerbar. Dies ist zum
Sachverhalt war in allen Fällen ähnlich:
Beispiel dann der Fall, wenn der Vermittler Partei
des vermittelten Vertrages wird. Ein Eigeninteres-
Eine Aktiengesellschaft oder eine andere juristi-
se ist in jedem Fall anzunehmen, wenn der Vermitt-
sche Person, die primär den Erwerb und Betrieb
ler eine Provision (Retrozession oder Finder’s fee)
oder die Vercharterung von Flugzeugen oder Heli-
erhält, die er gestützt auf die jüngste bundes­
koptern bezweckt und von nur einem Aktionär ge-
gerichtliche
400
halten wird, lässt sich im Schweizer MWST-Register
Abs. 1 OR seinem Auftraggeber weiterleiten muss.
Rechtsprechung
gemäss
Art.
eintragen. Das Flugzeug wird von einem Drittun-
Ein Vermögensverwalter, welcher gestützt auf eine
ternehmen gewartet. Da das Flugzeug beziehungs-
Vollmacht seines Kunden in dessen Namen Anlagen
weise der Helikopter überwiegend für Auslandflüge
tätigt, gilt daher nicht mehr als Vermittler im Sinne
eingesetzt wird und die Gesellschaft keine weiteren
der Branchen-Info 14, wenn er eine Vermittlungs-
Leistungen erbringt, erbringt sie nur in geringem
provision erhält.
Umfang mehrwertsteuerpflichtige Leistungen. Die
auf dem Import des Flugzeugs in die Schweiz sowie
Andererseits kann die Bezeichnung eines Honorars
auf den Wartungskosten lastende Vorsteuer kann
an den Vermögensverwalter als «Finder’s fee» oder
sie hin­gegen zurückfordern, was in den sechs Fäl-
Ähnliches nicht schaden, wenn dieser als eigen-
len zu Vorsteuerüberhängen zwischen CHF 191 000
ständiger Vermittler, das heisst insbesondere ohne
und CHF 3 400 000 führte.
über eine Vollmacht seiner Kunden zu verfügen,
auftritt. In diesen Fällen liegt in der Regel zwischen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Tatbestand
dem Vermittler und dem Kunden auch kein Ver-
der Steuerumgehung auch auf die MWST Anwen-
tragsverhältnis vor, für welches die Weiterleitungs-
dung finden könne. Das Gericht erwog, die Gesell-
pflicht der Provision gemäss Art. 400 Abs. 1 OR gilt.
schaften seien hauptsächlich dazu verwendet worden, private Bedürfnisse ihrer Alleinaktionäre zu
Die Ausnahme der Vermittlungstätigkeit ist vor al-
befriedigen. Daneben gingen sie keinen wesentli-
lem dann relevant, wenn der Vermittler oder ein
chen Geschäftsaktivitäten nach, die ihrem statuta-
Untervermittler im Ausland tätig ist. Bedient sich
rischen Zweck entsprächen. In der Gründung der
29
 2C_638/2010 vom 19. März 2012, publiziert als BGE 138 II 239; 2C_476/2010 vom 19. März 2012; 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012;
2C_129/2012 vom 15. Juni 2012; 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012; 2C_146/2010 vom 15. August 2012.

Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer
16
juristischen Person selber liegt gemäss Bundesge-
Vermögensverwalterin gibt ihren Kunden Anlage-
richt zwar kein Missbrauch. Missbräuchlich sei es
empfehlungen und diese sind frei, diesen zu folgen.
jedoch, wenn mit einer solchen Gesellschaft ver-
Möchte der Kunde, dass ein Auftrag ausgeführt
sucht werde, Steuern zu sparen. Da die Steuer-
wird, leitet ihn X mit Vollmacht des Kunden an die
pflichtigen eine geschäftliche Nutzung des Flug-
Bank Y weiter. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit stellte
zeugs beziehungsweise Helikopters nicht nachwei-
die Bank der Vermögensverwalterin eine Informa-
sen konnten, kam das Bundesgericht zum Schluss,
tikplattform zur Verfügung. Bei Devisengeschäften
dass der Einsatz der Gesellschaft sich bloss des-
zeigt diese Plattform jeweils den aktuellen Kurs an.
halb lohne, weil damit vom Vorsteuerabzug profi-
X erhöht beziehungsweise reduziert den Kurs, den
tiert werden könne. Somit diente die Anmeldung
sie gegenüber ihrem Kunden verrechnet. Den dar-
beim MWST-Register offensichtlich nur dem Motiv
aus resultierenden Gewinn teilen sich die Vermö-
der späteren Steuerrückforderung. Das Gericht
gensverwalterin und die Bank.
bejahte deshalb eine Steuerumgehung, was einen
Durchgriff auf den Alleinaktionär und eine Rückab-
Das Bundesgericht qualifizierte die Tätigkeit der
wicklung der MWST zur Folge hatte. Der Alleinakti-
Vermögensverwalterin gemäss External Manage-
onär konnte somit jeweils nicht von den hohen
ment Agreement als steuerbares Zuführen von
Vorsteuerüberhängen profitieren beziehungsweise
Kunden und nicht als ausgenommene Vermitt-
musste diese zurückerstatten.
lungstätigkeit. Eine ausgenommene Vermittlungs­
tätigkeit bedürfe einer direkten Stellvertretung im
Diese Rechtsprechung könnte sich künftig auch auf
Sinne von Art. 11 Abs. 1 aMWSTG. Im vorliegenden
andere Bereiche als den Betrieb von Flugzeugen
Fall habe die Vermögensverwalterin jedoch keine
und Ähnliches ausdehnen: Fortan ist zumindest in
solche Stellvertreterfunktion eingenommen, da sie
all jenen Fällen, in welchen bei einem personenbe-
gewisse Handlungen in eigenem Namen vorgenom-
zogenen Mehrwertsteuersubjekt hohe Vorsteuer-
men habe. Dies schliesse eine Vermittlungstätig-
rückerstattungsansprüche oder gar ein Vorsteuer-
keit im Sinne des aMWSTG aus. Die ausgenomme-
überhang resultieren, das Augenmerk darauf zu
ne Rechtshandlung – nämlich der Abschluss des
richten, dass stichhaltig dargelegt werden kann, zu
Geschäftes selber – sei von der Bank Y ausgeführt
welchem Zweck das Steuersubjekt (in der Regel
worden. Die Tatsache, dass die Vermögensverwal-
eine Kapitalgesellschaft) gegründet wurde. Meist
terin auf die Höhe des verrechneten Devisenkurses
dürfte dabei die Beschränkung des Haftungsrisikos
einwirkt, ändere daran nichts.
ein entscheidender Faktor sein, in manchen Fällen
(zum Beispiel bei Family Offices) auch die Wahrung
Wie oben (vgl. Ausführungen zur MWST Branchen-
der Diskretion bezüglich der hinter einem Geschäft
Info 14) dargelegt, hätte nach heutiger Praxis der
stehenden Personen.
ESTV auch dann keine von der Steuer ausgenommene Vermittlung vorgelegen, wenn die Vermögensverwalterin gestützt auf eine Vollmacht ge-
2
Leistungen des Geld- und
handelt hätte. Schädlich wäre nämlich das eigene
­K apitalverkehrs
Interesse an der Transaktion gewesen, welches
sich gerade darin manifestierte, dass die Vermö-
In diesem Entscheid30 hatte sich das Bundesgericht
gensverwalterin den Kurs und damit ihr Entgelt
mit der Frage der Abgrenzung zwischen der von der
selber beeinflussen konnte. Zudem stünde nach
MWST ausgenommenen Vermittlungstätigkeit im
nunmehr geltender Praxis auch die Weiterleitungs-
Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Umsätze,
pflicht der von der Vermögensverwalterin erzielten
die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel oder auf
Marge der Qualifikation als von der Steuer ausge-
Wertpapiere beziehen) und dem steuerbaren Zu-
nommene Vermittlung entgegen.
führen von Kunden auseinanderzusetzen.
Die Vermögensverwalterin X hatte mit der Bank Y
ein «External Management Agreement» geschlos-
3
Subjektive Mehrwertsteuerpflicht
eines Kunstsammlers
sen. Dieses ermächtigt X, der Bank Kunden zuzuführen. Die Bank war frei, mit den zugeführten
X, anerkannter Kunstsachverständiger und Kom-
Kunden eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Das
plementär der mehrwertsteuerpflichtigen Galerie
Verhältnis von X zu ihren Kunden wird durch einen
A, lieferte während der Jahre 2000 bis 2003 jähr-
so genannten «Verwaltungsauftrag» bestimmt. Die
lich Kunstwerke aus seiner privaten Kunstsamm-
30
 2C_979/2011 vom 12. Juni 2012.

Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer
17
lung an die Galerie A. Allein im Jahr 2000 waren es
bedient habe und nicht nur gelegentlich, sondern
42 Werke, wovon alle bis auf vier verkauft werden
nachhaltig aufgetreten sei, sei seine subjektive
konnten. X erwirtschaftete so in den erwähnten
Steuerpflicht zu bejahen. Überdies würde es der
Jahren insgesamt CHF 1 349 800. Die private Kunst-
Allgemeinheit der MWST zuwiderlaufen, wenn ein
sammlung von X galt im Bereich der direkten Steu-
solcher nicht unerheblicher Umsatz unbesteuert
ern gemäss Ruling der kantonalen Steuerbehörde
bleiben würde.
als Privatvermögen. Die ESTV stellte sich hingegen
aus mehrwertsteuerlicher Sicht auf den Stand-
Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht den
punkt, X sei subjektiv mehrwertsteuerpflichtig.
Kreis
der
mehrwertsteuerpflichtigen
Personen
zweifellos erheblich erweitert. Es ist davon auszuDas Bundesgericht 29 führt aus, dass die Kriterien
gehen, dass fortan mancher von Kunst- und ande-
der direkten Bundessteuer zur Abgrenzung der
ren Sammlern erzielte Erlös der MWST unterwor-
Liebhaberei von der selbständigen Erwerbstätig-
fen wird. Konsequenterweise muss ein Kunsthänd-
keit als Richtschnur zwar herangezogen werden,
ler aber auch die auf seine Tätigkeit entfallenden
jedoch nicht unbesehen übernommen werden dürf-
Vorsteuern (zum Beispiel auf Expertisen) abziehen
ten, da die direkte Bundessteuer und die MWST
können. Ist im konkreten Fall davon auszu­gehen,
verschiedenen Konzeptionen folgten. So könne das
dass eine bisher nicht steuerpflichtige Person im
Kriterium der Gewinnabsicht im Bereich der MWST
Licht der dargelegten Rechtsprechung als Kunst-
keine Rolle spielen, vielmehr würde es durch das­
händler zu qualifizieren ist, empfiehlt es sich,
jenige der Nachhaltigkeit ersetzt.
rechtzeitig eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen und allfällige Vorsteuern zum Abzug geltend
Überdies gälten im Bereich des Kunsthandels spe-
zu machen. Würden solche Abzüge verweigert, so
zielle Regeln. Beim Kunsthandel über ein Auktions-
könnte die ESTV hernach konsequenterweise auch
haus sei nämlich der bei den direkten Steuern ge-
allfällige Verkaufserlöse nicht der MWST unter­
forderte Aussenauftritt beschränkt, da ein hohes
werfen.
Mass an Diskretion und Zurückhaltung angezeigt
sei. Ebenso gehe ein Sammler kein eigentliches
betriebswirtschaftliches Risiko ein.
Weiter kann laut Bundesgericht die «WelcomePraxis» des EuGH angewandt werden. Danach
kommt es für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht
nicht auf die Anzahl und den Umfang der Verkäufe
oder auf die Höhe des Umsatzes an. Vielmehr ist
ausschlaggebend, ob sich der Leistungserbringer
ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder
Dienstleister bedient.
Aufgrund der Prinzipien der Allgemeinheit der
Mehrwertbesteuerung sowie der Wettbewerbsneutralität ist gemäss Bundesgericht eine extensive
Auslegung des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht angemessen.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, X sei
seine berufliche Erfahrung als Kunstsachverständiger zweifellos zugutegekommen. Bereits deswegen
sei die Abgrenzung zwischen beruflicher Tätigkeit
und Sammlertätigkeit schwierig. X habe in relativ
kurzer Zeit einen Erlös von CHF 1 349 800 erzielt
und habe seine Objekte deutlich günstiger als seine
mehrwertsteuerpflichtigen Konkurrenten anbieten
können. Da er sich bei seinem Vorgehen ähnlicher
Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister
29
 2C_399/2011 vom 13. April 2012, publiziert in BGE 138 II 251 vom 28. Juni 2012.

Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer
18

VII Internationale Steuern
Nadia Tarolli Schmidt, Advokatin und dipl. Steuerexpertin
A
Das Netz der Schweizer Doppelbesteuerungsab-
Neue und revidierte
Doppelbesteuerungs­
abkommen
kommen (DBA) wurde auch im Jahr 2012 weiter
ausgebaut. Ebenso wurden erneut zahlreiche bestehende DBA angepasst. Nebst den Amtshilfeklauseln wurden dabei meist auch weitere Themen,
wie die Reduktion der Quellensteuerbelastung oder
die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel, verhandelt.
Staat
Neuerungen/Bemerkungen
Chinesisch Taipei (Taiwan)
13. Dezember 2011
Generell anwendbar ab
1. Januar 2011
–
Vorher nur private Doppelbesteuerungsvereinbarung
–Informationsaustausch anwendbar für Tatbestände ab
1. Januar 2012
Hongkong
15. Oktober 2012
Für Schweizer Steuern anwendbar ab
1. Januar 2013
Für Steuern von Hongkong anwendbar
ab 1. April 2013
Vereinigte Arabische Emirate
21. Oktober 2012
Für Quellensteuern anwendbar ab
1. Januar 2012
Für übrige Steuern ab 1. Januar 2013
anwendbar
Südkorea
25. Juli 2012 Inkrafttreten des Änderungsprotokolls
Generell anwendbar ab 1. Januar 2013
Malta
6. Juli 2012
Generell anwendbar ab 1. Januar 2013
–
Neues DBA inklusive Amtshilfeklausel nach OECD Standard
–
Neues DBA inklusive Amtshilfeklausel nach OECD Standard
–
Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard
–Reduktion der Quellensteuersätze auf Dividendenzahlungen
(5 % bei qualifizierten Beteiligungen, sonst 15 %), Zinsen (5 % bei
Zahlungen von Banken, sonst 10 %) und Lizenzgebühren (5 %)
–
Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard
–Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden- und Zins­
zahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften mit einer
­Mindestbeteiligungsquote von 10 %
–
Lizenzgebühren sind quellensteuerfrei

Steuer Update 2013 Internationale Steuern
19
Staat
Rumänien
6. Juli 2012
Anwendbar ab 1. Januar 2013
Singapur
1. August 2012
Anwendbar ab 1. Januar 2013
Slowakei
8. August 2012
Allgemein anwendbar ab 1. Januar 2013,
hinsichtlich Informa­t ionsaustausch
­anwendbar auf Informationen ab
1. September 2012
Türkei
8. Mai 2012
Generell anwendbar ab
1. Januar 2013
Neuerungen/Bemerkungen
–
Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard
–Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen bei
­e iner Beteiligungsquote ab 25 % sowie bei Bezahlung an Vor­
sorgeeinrichtungen. Maximale Quellensteuerbelastung von 5 %
auf Zinszahlungen
–Meistbegünstigungsklausel betreffend Schiedsgerichtsklausel
für die Schweiz
–
Anpassung der Amtshilfeklausel an OCED Standard
–Dividenden aus massgebenden Beteiligungen (ab 10 %) unter­
liegen einer maximalen Quellensteuer von 5 %, dies gilt ebenso
für Zinszahlungen
–
Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard
–Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen (ab 10 %) sowie an
Vorsorgeeinrichtungen sind von der Quellensteuer befreit
–
Quellensteuern auf Zinsen sind auf 5 % beschränkt
–Schiedsgerichtsklausel
–
Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard
Zusätzlich sind mit folgenden Ländern DBA unter-
Vortaten zur Geldwäscherei aufgenommen. Der
zeichnet worden: Bulgarien, Irland, Portugal,
Bundesrat will diese ebenso wie weitere Vorschläge
Slowenien, Tschechische Republik, Peru (neu)
der FATF in nationale Gesetze aufnehmen. Die ein-
und Turkmenistan (neu). Mit nachfolgenden Staa-
gesetzte Arbeitsgruppe soll im Frühling 2013 einen
ten wurden Abkommen paraphiert: Australien,
entsprechenden Vorschlag vorlegen.
China, Kolumbien, Ungarn und Oman (neu).
Diese Verträge sind zum heutigen Zeitpunkt noch
Finanzintermediäre haben damit künftig ihre Kun-
nicht in Kraft.
denbeziehungen auf Anhaltspunkte für Steuer­
delikte zu überprüfen und im Verdachtsfall die
Durch das Parlament sind die Abkommen mit
Meldestelle für Geldwäscherei zu informieren, wol-
­K asachstan und den USA genehmigt worden. Im
len sie sich nicht selber strafbar machen. Dies gilt
September 2012 hat das Schweizer Parlament zu-
auch, wenn sie die Kundenbeziehung wegen eines
sätzlich einer Ergänzung des DBA USA zugestimmt,
Verdachts abbrechen. Bank- oder Berufsgeheim-
wonach unter diesem Abkommen Gruppenanfra-
nisse gehen dieser Pflicht nicht vor.
gen zulässig sind. Da das Abkommen seitens USA
noch nicht genehmigt worden ist, ist zurzeit noch
Momentan wird die Frage diskutiert, wie der Begriff
das «DBA CH / USA 96» massgebend.
«tax crime» in der Schweiz umschrieben werden
soll, da die Definition den einzelnen Ländern obliegt. Wahrscheinlich werden nur schwere Steuer-
B
delikte erfasst. Die Banken wie auch andere Expo-
Steuerdelikte als Vortat
zur Geldwäscherei
nenten plädieren dabei für objektive Kriterien wie
Schwellenwerte anstatt auslegungsbedürftiger Begriffe wie etwa «arglistiges Vorgehen».
Ebenfalls noch nicht klar ist, wie die Finanzinterme-
Die Financial Action Task Force (FATF), eine unab-
diäre ihrer Prüfungspflicht nachkommen können
hängige Fachstelle der OECD, hat am 16. Februar
beziehungsweise sollen (zum Beispiel Kundenfor-
2012 Steuerdelikte (tax crimes) in die Liste der
mular, Checkliste oder Tax Due Diligence). Die Um-

Steuer Update 2013 Internationale Steuern
20
setzung soll im Rahmen der Selbstregulierung
behandeln, wenn diese weder im Abkommen selbst
normiert werden. Eine flächendeckende Selbstde-
noch in einer zugehörigen Verordnung, einer Ver-
klaration der Kunden ist nicht vorgesehen, im Ein-
ständigungsvereinbarung, einem Zusatzprotokoll
zelfall ist es aber zulässig, eine Deklaration über
oder Ähnlichem ausgeschlossen werden. Dies ist
die erfolgte Versteuerung von Vermögenswerten
aus unserer Sicht in den DBA mit Deutschland,
zu verlangen.
Frankreich, Österreich und Grossbritannien der
Fall, sodass gegenüber diesen Ländern auf Grup-
Vor 2014 ist nicht mit Inkrafttreten der neuen Re-
penanfragen nur eingegangen werden darf, wenn
gelungen zu rechnen. Momentan wird diskutiert,
die entsprechenden vertraglichen Grundlagen an-
ob Steuerdelikte, welche vor diesem Datum began-
gepasst werden. Andere Autoren sind hingegen der
gen wurden, ebenfalls gemeldet werden müssen.
Meinung, dass nur dann keine Gruppenanfragen
beantwortet werden können, wenn dem DBA Text
selbst zu entnehmen sei, dass nur im Einzelfall
C
Steueramtshilfegesetz / Gruppenanfragen
Amtshilfe gewährt wird.
D
Situation Österreich
Am 18. Juli 2012 hat der Bundesrat in einer Pressemitteilung vernehmen lassen, Gruppenanfragen
entsprechend dem revidierten Kommentar zu Artikel 26 des OECD Musterabkommens zulassen zu
1
Steuerabkommen betreffend die
Besteuerung von Kapitalerträgen
wollen. Die gesetzliche Grundlage für diese Änderung bildet das Steueramtshilfegesetz (StAhiG).
Im letzten Jahr haben die Schweiz und Österreich
Allerdings wird die neue Möglichkeit nicht explizit
ein Steuerabkommen betreffend die Besteuerung
im Gesetz verankert, sondern lediglich durch Ver-
von Kapitalerträgen abgeschlossen. Gegen dieses
zicht auf den Term «im Einzelfall» eingeräumt.
Abkommen wurde das Referendum ergriffen. Am
Unter Berücksichtigung der Botschaft dürfte damit
30. Oktober 2012 hatte die Bundeskanzlei fest­
klar sein, dass die Schweiz nun grundsätzlich Grup-
gestellt, dass die erforderlichen 50 000 Unter-
penanfragen zulässt. Beim StAhiG handelt es sich
schriften nicht zusammengekommen seien. Eine
um ein Vollzugsgesetz. In Art. 1 Abs. 2 werden ab-
Privatperson hat gegen diesen Entscheid Be-
weichende Regelungen der im Einzelfall anwend­
schwerde geführt. Dieses Rechtsmittel wurde letz-
baren DBA ausdrücklich vorbehalten.
ten Dezember abgewiesen. Das Bundesgericht
führte aus, die erforderlichen Unterschriften wären
Die Referendumsfrist gegen die Gesetzesvorlage
auch dann nicht zusammen gekommen, wenn alle
ist am 17. Januar 2013 ungenutzt abgelaufen; der
ungültig erklärten Unterschriften mitgezählt wor-
Bundesrat hat das Gesetz ebenso wie eine Verord-
den wären. Weiter wurde ausgeführt, dass der Be-
nung zum Thema Gruppenersuchen auf den 1. Fe-
ginn der Referendumsfrist vier Tage nach dem
bruar 2013 in Kraft gesetzt. In der Verordnung er-
Parlamentsbeschluss nicht als zu früh bezeichnet
folgt die erhoffte Klarstellung, dass Gruppenanfra-
werden könne.
gen nur auf Sachverhalte anwendbar sind, die sich
nach Inkrafttreten des StAhiG ereignen. Auch die
Damit ist das Abkommen zwischen der Schweiz und
Verordnung enthält den Hinweis, dass abweichende
Österreich gültig und in Kraft. Die Kunden müssen
Bestimmungen der im Einzelfall anwendbaren Ab-
daher bis spätestens Ende Februar über die neue
kommen vorgehen.
Regelung informiert werden. Sie haben danach bis
zum 31. Mai 2013 Zeit zu entscheiden, ob sie sich
Damit bleibt mit Bezug auf das StAhiG eine wesent-
für die Vergangenheit der Abgeltungssteuer oder
liche Frage zu klären:
der Meldung unterziehen oder ihre Bankbeziehung
bis zu diesem Tag beenden wollen. Gleichfalls müs-
Sind Gruppenanfragen für alle bestehenden DBA
sen sie entscheiden, wie sie mit Blick auf die
zulässig?
Zukunft verfahren wollen. Erfolgt keine entspre­
Nach der vorliegend vertretenen Interpretation
chende Mitteilung, wird die Abgeltungssteuer zur
des Gesetzestextes und der Verordnung sind Grup-
Anwendung gebracht.
penanfragen nur für diejenigen Abkommen zu beantworten, für welche die grosse Amtshilfe vorge-
Weitere, detaillierte Ausführungen zum Abkommen
sehen ist. Zusätzlich sind Gruppenanfragen nur zu
finden sich unter anderem im seit dem 20. Dezem-

Steuer Update 2013 Internationale Steuern
21
ber 2012 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die
Ein weiterer Unterschied zum Abkommen mit
internationale Quellenbesteuerung (IQG).
­Ö sterreich besteht darin, dass mit GB in Artikel 33
des Abkommens Auskunftsbestimmungen aufge-
Eine pauschale Vorauszahlung wurde mit Öster-
nommen wurden. Die Schweiz wird verpflichtet, auf
reich nicht vereinbart.
entsprechende Anfrage zu einer Person mitzuteilen, bei welchen Banken diese im massgebenden
Zeitraum wie viele Konten und / oder Depots beses-
2Doppelbesteuerungsabkommen
sen hat. Mehr Informationen werden nicht weitergegeben. Allerdings reichen diese Angaben den
Das DBA CH / AU verfügt über eine Amtshilfeklausel
ersuchenden Behörden aus, um anschliessend ein
nach OECD Standard. Gemäss Bundesbeschluss aus
Amts- oder Rechtshilfeersuchen zu stellen.
dem Jahr 2011 ist vorgesehen, dass die vom Informationsaustausch betroffene steuerpflichtige Person identifiziert werden muss, dies ist allerdings
2Doppelbesteuerungsabkommen
auch anders als mit Angabe von Namen und Adresse
möglich (Bundesbeschluss über die Ergänzung des
Das DBA CH / GB verfügt über eine Amtshilfeklausel
DBA CH / AU vom 23. Dezember 2011). Diese Formu-
nach OECD Standard. Allerdings ist im Zusatz­
lierung schliesst Gruppenanfragen wohl aus. Wie
protokoll vorgesehen, dass die steuerpflichtige
bereits erwähnt wird hingegen teilweise die Meinung
Person identifiziert werden muss (Zusatzprotokoll
vertreten, dass ein Ausschluss nur dann vorliege,
vom 7. September 2009). Diese Formulierung
wenn er sich aus dem DBA Wortlaut selber ergebe.
schliesst Gruppenanfragen aus unserer Sicht aus.
Auch hier werden gegenteilige Ansichten vertreten.
E
Situation
­Grossbritannien
1
F
Situation Deutschland
Steuerabkommen betreffend die
1
Besteuerung von Kapitalerträgen
Kein Abkommen betreffend die
­B esteuerung von Kapitalvermögen
Nebst dem Abkommen mit Österreich hat die
Das
Schweiz ein nahezu identisches Abgeltungssteuer-
Deutschland ist nicht zustande gekommen. Damit
geplante
Abgeltungssteuerabkommen
mit
abkommen mit Grossbritannien (GB) abgeschlos-
ist zwischen Deutschland und der Schweiz mit Blick
sen. Dieses ist ebenfalls bereits in Kraft, obwohl
auf den Informationsaustausch primär das DBA
noch eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig
massgebend.
ist. Das Gericht hat sich in einem Zwischenentscheid als nicht zuständig erachtet, vorsorgliche
Massnahmen wie die Nichtinkraftsetzung zu erlas-
2Doppelbesteuerungsabkommen
sen. Im Fall von GB wäre die erforderliche Unterschriftenzahl für ein Referendum offenbar zustan-
Das DBA CH / D verfügt über eine Amtshilfeklausel
de gekommen, wenn die gerügten Mängel bei der
nach OECD Standard. Das Abkommen sieht vor,
Prüfung
vorgelegen
dass ein Ersuchen hinreichende Angaben zur Iden-
­hätten. Das Bundesgericht muss sich daher mit den
der
Unterschriften
nicht
tifizierung der in eine Überprüfung oder Untersu-
geltend gemachten Rügen auseinandersetzen.
chung einbezogenen Person (typischerweise der
Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adres-
Für die Umsetzung des Abkommens wird auf
se, Kontonummer oder ähnliche identifizierende
die obigen Ausführungen zu Österreich und das
Informationen) enthalten muss. In der Verständi-
IQG verwiesen. Allerdings hat sich der Bankkunde
gungsvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass
gemäss diesem Abkommen bis Ende April zum
eine Identifizierung auch auf andere Weise als
­Vorgehen (Abgeltung oder Meldung) zu entschei-
durch Angabe des Namens und der Adresse mög-
den. Zusätzlich war im Laufe des Januars an Gross-
lich sein soll. Die Parteien hatten beim Abschluss
britannien eine Vorauszahlung von CHF 500 Mio.
der Verständigungsvereinbarung wohl nicht die
zu entrichten.
Absicht, damit Gruppenanfragen zu ermöglichen,

Steuer Update 2013 Internationale Steuern
22
weshalb diese ausgeschlossen sind. Auch hier dürf-
indem die Besteuerung auf alle Pauschalierten an-
ten abweichende Interpretationen bestehen.
gewendet wird, selbst auf solche, bei welchen die
Schweiz für die Besteuerung (Bemessungsbasis)
nicht auf die Mietkosten abstellt.
G
3Doppelbesteuerungsabkommen
Fragen rund um
­Frankreich
Das DBA CH / FR verfügt über eine Amtshilfeklausel
nach OECD Standard. Im Zusatzprotokoll vom
18. Juni 2010 wurde festgehalten, dass die steuerpflichtige Person durch Namen und Adresse und,
sofern verfügbar, weitere Angaben identifiziert
1Erbschaftssteuer
werden muss. Diese Formulierung schliesst Gruppenanfragen aus. Wie bereits mehrfach ausge-
In der Beziehung Schweiz–Frankreich sorgen zur-
führt, werden zu dieser Frage auch andere Meinun-
zeit zwei Themen für Schlagzeilen: die Änderung
gen vertreten.
des Erbschaftssteuerabkommens (EA) sowie die
Behandlung von pauschalbesteuerten Franzosen
mit Wohnsitz in der Schweiz.
H
Gemäss neuem, paraphiertem EA wird für die Be-
FATCA
steuerung des Nachlasses nicht mehr nur auf den
Wohnsitz des Erblassers abgestellt, sondern zusätzlich auf den Wohnort der Erben. Lebt ein Erbe
1
Rahmenvereinbarung Schweiz–USA
in Frankreich, so wird er neu dem französischen
Steuerregime unterstellt, auch wenn der Erblasser
Im Dezember 2012 haben die Schweiz und die USA
seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte. Wei-
eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenar-
ter wird neu durch Immobiliengesellschaften hin-
beit zur erleichterten Umsetzung von FATCA (For-
durchgesehen und darin enthaltene französische
eign Tax Account Compliance Act) paraphiert.
Liegenschaften auf jeden Fall von der französi-
Kernpunkte dieses Abkommens sind:
schen Erbschaftssteuer erfasst.
–Die Ausnahme vom Geltungsbereich für Sozialversicherungen, Pensionskassen sowie
Das Abkommen soll im ersten Halbjahr vom Schwei-
Sach- und Schadensversicherungen.
zer Parlament behandelt werden und tritt damit
–Die administrative Vereinfachung für Publi-
frühestens Anfang 2014 in Kraft. Frankreich hatte
kumsfonds und Lokalbanken, welche unter
offenbar gedroht, das bestehende EA zu kündigen,
bestimmten Voraussetzungen als «FATCA-
sollten die Anpassungen nicht vorgenommen wer-
compliant» gelten und sich zwar registrie-
den.
ren, aber keine Meldungen vornehmen müssen.
–Gewisse Vereinfachungen bei der Identifika-
2
Handhabung pauschalbesteuerte
­Personen
tion von US Kunden und Beibehaltung des QI
Status (Qualified Intermediary).
–Die Tatsache, dass die Foreign Financial Ins-
Aus Frankreich stammende Einkünfte von in der
titutions (FFI) Daten direkt an den IRS (In-
Schweiz wohnhaften pauschalbesteuerten Perso-
ternal Revenue Service) liefern können, aber
nen werden ab dem 1. Januar 2013 in Frankreich
keine Namen von Kunden angeben müssen,
besteuert. Dazu ändert Frankreich seine vierzig-
die der Weitergabe ihrer Informationen nicht
jährige Praxis zum DBA CH / FR.
zustimmen. Die US Behörden sollen die Namen über Gruppenanfragen im Amtshilfe-
Gemäss dem gültigen DBA CH / FR gilt eine Person in
der Schweiz nicht als ansässig, wenn sie hier nur auf
einer pauschalen Grundlage, die nach dem Mietwert
verfahren in Erfahrung bringen können.
–Weitere Erleichterung bei der Identifikation
von US Kunden für übrige FFI.
der Wohnstätte bemessen wird, besteuert wird.
Frankreich stand daher schon seit 1967 die Möglichkeit offen, französische Einkünfte von pauschal­
2Fahrplan
besteuerten Personen zu erfassen, hat dies bisher
aber unterlassen. Dem Vernehmen nach will Frank-
Mit Ausnahme der Tatsache, dass alle Schweizer
reich nun offenbar über den Wortlaut hinausgehen,
FFI ein Abkommen mit dem IRS abschliessen müs-

Steuer Update 2013 Internationale Steuern
23
sen, sind weitere Details des Abkommens noch
kommen ab 2014 in Kraft treten kann. Allerdings
nicht bekannt. Ebenso wenig sind die detaillierten
unterliegt der Vertrag zusätzlich dem fakultativen
«Final Regulations» verfügbar. Diese sind aber für
Referendum.
die Analyse der Vereinbarung durch das Parlament
von Bedeutung. Diese Beurteilung ist für Sommer
Für die Schweizer FFI sind folgende Termine von
oder Herbst dieses Jahres geplant, damit das Ab-
Interesse:
Massnahmen
Participating FFI
Deemed-Compliant FFI
Andere Withholding
Agents
Implementierung der
­P rozesse für neue Konten
muss abgeschlossen sein
Bis 1. Januar 2014
oder spätestens bis
Inkraft­t reten FFI Agreement
Bis 1. Januar 2014 oder
spätestens ab Datum Registrierung
Bis 1. Januar 2014
Due Diligence aller
­b estehenden Konten
von Prima Facies FFI 32
muss durchgeführt sein
Bis 30. Juni 2014
oder bis spätestens
6 Monate nach Inkraft­
treten FFI Agreement
Nicht anwendbar
Bis 30. Juni 2014
Bestehende Konten von
Gesellschaften (übrige
FFI) müssen beurteilt sein
Bis 31. Dezember 2015
oder bis spätestens
2 Jahre nach Inkrafttreten
FFI Agreement
Nicht anwendbar
Bis 31. Dezember 2015
Bestehende Konten von
Privatpersonen mit
­h ohen 33 Salden (übrige
FFI) müssen beurteilt sein
Bis 31. Dezember 2014
oder bis spätestens 1 Jahr
nach Inkrafttreten
FFI Agreement
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Bestehende Konten
­Privatpersonen mit
«normalen» Salden
(übrige FFI) müssen
­b eurteilt sein
Bis 31. Dezember 2015
oder bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten
FFI Agreement
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
32
33
 Institutions with certain indicia that they might in fact be FFI.
 Konten mit einem Saldo von über USD 1 Mio. am Ende des Kalenderjahres vor Inkrafttreten des FFI Abkommens oder am Ende jedes
nachfolgenden Jahres.

Steuer Update 2013 Internationale Steuern
24
I
Kanton
St.
Gallen
lebenden
Steuerpflichtigen
Entscheide
­hatten ihren in den USA wohnhaften Sohn bei den
Attentaten auf das World Trade Center verloren. In
diesem Zusammenhang erhielten sie Zahlungen
der Diners Club-Flugunfallversicherung sowie aus
1
Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes
einer Lebensversicherung. Zusätzlich flossen ihnen
aus dem staatlichen Victim Compensation Fund
Im Bundesgerichtsentscheid mit Urteil vom 4. Mai
(VCF) weitere Zahlungen (eine für economic und
201234 ging es darum, dass der Ehegatte sich an
eine für non economic losses) zu. Nun stellte sich
einem Ort ab­gemeldet und als neue Adresse «Wel-
die Frage, ob diese Leistungen bei den Schweizer
tenbummler» angegeben hatte, während die Ehe-
Erben einkommenssteuerpflichtig seien. Im Rah-
frau am bisherigen Ort wohnhaft blieb. Alle am
men der Veranlagung wurde dies von der Steuer-
Verfahren Beteiligten waren sich einig, dass der
verwaltung mit Blick auf den grössten Teil der
Ehemann im Ausland keinen neuen Wohnsitz be-
Zahlungen festgehalten. Sie stellten sich damit auf
gründet hat. Das Bundesgericht hielt einmal mehr
den Standpunkt, es liege eine einmalige Leistung
fest, dass für die Steuerpflicht der faktische Le-
bei Tod und nicht ein steuerfreier Vermögensanfall
bensmittelpunkt massgebend ist und dass es für
infolge Erbschaft vor. Das Bundesgericht legt den
die Beendigung der Steuerpflicht nicht genügt, den
Begriff Vermögensanfall infolge Erbschaft restrik-
bisherigen Wohnsitz aufzugeben, vielmehr muss
tiv aus und bejaht ihn nur, wenn das ausbezahlte
im Ausland ein neuer begründet werden. Letztere
Kapital auf einem Sparvorgang beruht beziehungs-
Tatsache sei vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
weise
Der Ehemann blieb damit weiterhin in der Schweiz
wenn also der Erblasser selber bereits einen festen
steuerpflichtig.
Anspruch auf die Zahlung hatte. Die Diners Versi-
eine
Rückzahlungskomponente
enthält,
cherung ebenso wie die Lebensversicherung wurden als reine Risikoversicherungen angesehen.
2
Abzugsfähigkeit von
Zum selben Schluss kommt das Bundesgericht be-
­S ozialversicherungsbeiträgen
treffend den Teil der VCF Leistung für den economic
loss. Damit unterliegen diese drei Zahlungen in der
Eine Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Zürich erziel-
Schweiz der Einkommenssteuer. Lediglich die Zah-
te im Jahr 2007 sowohl Einkünfte aus unselbststän-
lung für den non economic loss wurde als steuer-
diger als auch aus selbstständiger Erwerbstätig-
freie Genugtuungsleistung eingestuft.
keit; Letztere praktizierte sie im Ausland. In ihrer
Steuererklärung machte sie AHV Abzüge sowie Ein-
Schliesslich stellte sich die Frage der Doppelbe-
zahlungen in die Säule 3a geltend. Strittig war, wie
steuerung. Hier erklärte das Bundesgericht die
die Abzüge auf das in- und ausländische Einkom-
Anwendbarkeit des Erbschaftssteuerabkommens
men zu verteilen seien. Das Zürcher Verwaltungs-
als nicht gegeben, weil die Schweiz die Zuflüsse als
gericht hielt fest 35, dass die mit den AHV Beiträgen
Einkommen besteuert. Gemäss dem DBA CH / USA
zusammenhängenden
auf
zur Einkommenssteuer steht die Besteuerung von
sämtliche Einkünfte zu verteilen seien, während die
übrigen Einkünften dem Ansässigkeitsstaat, also
Einzahlung in die Säule 3a allein vom in der Schweiz
hier der Schweiz, zu, womit die Schweiz zu Recht
steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen sei,
eine Besteuerung vorgenommen habe. Zuletzt
dies, obwohl wegen der selbstständigen Erwerbs-
führt das Bundesgericht aus, dass es ohnehin an
tätigkeit der höhere Betrag geltend gemacht wor-
der für eine Doppelbesteuerung erforderlichen
den war. Die Begründung lag darin, dass der Abzug
Subjektidentität fehle, da einmal die Erben und
sonst unter Umständen gar nicht berücksichtigt
einmal der Nachlass besteuert werde. Es war damit
werden könne.
nicht genauer zu prüfen, ob und was in den USA
Abzüge
proportional
besteuert wurde, obwohl dort teilweise Steuern
anfielen.
3
Besteuerung von
­Versicherungsleistungen
Dem Bundesgerichtsentscheid vom 1. Juli 2011 lag
folgender tragischer Sachverhalt zugrunde: Die im
  2C_614 / 2011.
 SB. Zoll, 00037.
36
 2C_851/2010; 2C_852/2010.
34
35

Steuer Update 2013 Internationale Steuern
25

Kontaktpersonen
Christoph Niederer
VISCHER ist ein unabhängiges Schweizer Anwalts-
Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte
büro mit rund 100 Anwälten und Steuerexperten.
Tel. 058 211 34 37; [email protected]
Zu unserer nationalen und internationalen Klientschaft zählen sowohl namhafte Unternehmen wie
Nadia Tarolli Schmidt
vermögende Privatpersonen.
Advokatin und dipl. Steuerexpertin
Tel. 058 211 33 54; [email protected]
Die angesprochenen Themen sind nur in gedrängter Form dargestellt. Die Lektüre ersetzt eine
gründliche Rechtsberatung nicht. Sollten Sie im
Weitere Mitglieder des Steuerteams
Einzelfall Beratungs- oder Handlungsbedarf haben,
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Erwin R. Griesshammer
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