Steuer Update 2013 Inhalt IEinleitung 2 II Unternehmenssteuerrecht 3 A Auswirkungen des neuen Rechnungslegungsrechts auf das Unternehmenssteuerrecht 3 B Statuswechsel von Holdinggesellschaften und Verlustverrechnung 5 C Fusion – Fortbestand des Verlustvortrags der absorbierten Gesellschaft 6 III Verrechnungssteuer / Stempelabgaben 7 A Too big to fail – Befreiung der Zinsen von Coco-Bonds und Anleihen mit Forderungsverzicht 7 B Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital 7 IV Natürliche Personen 8 A Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen 8 B Stand der Erbschaftssteuerinitiative 9 C Pauschalbesteuerung – ein Update 11 D Änderung der eidgenössischen Quellensteuerverordnung 11 EEntscheide 11 VGrundsteuern 13 AEntscheide 13 Steuer Update 2013 Inhalt VIMehrwertsteuer 14 AMWST Branchen-Info 17 B (Liegenschaftsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien) 14 MWST Branchen-Info 14 (Finanzbereich) 16 CEntscheide 16 VII Internationale Steuern 19 A Neue und revidierte Doppelbesteuerungsabkommen 19 B Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei 20 C Steueramtshilfegesetz / Gruppenanfragen 21 D Situation Österreich 21 E Situation Grossbritannien 22 F Situation Deutschland 23 G Fragen rund um Frankreich 23 HFATCA 23 IEntscheide 25 Kontaktpersonen Steuer Update 2013 Inhalt 26 IEinleitung A Einleitung Die Kanzlei VISCHER verfügt über ein kompetentes Steuerteam mit acht Mitgliedern. Die Steuerexperten und Steueranwälte beraten nationale sowie i­ nternationale Unternehmen und Unternehmer in allen Bereichen des Steuerrechts, sei es bei Ansiedlungen, Umstrukturierungen, Finanzierungen, Übernahmen oder bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen. Auch die Unterstützung von vermögenden Privatpersonen ist Teil der täglichen Aufgaben. Nebst den typischen Steuerberatungsdienstleistungen nimmt das Steuerteam auch ComplianceAufgaben, wie Steuerrückstellungsberechnungen oder in komplexeren Fällen das Erstellen von Steuererklärungen, wahr. Schliesslich führen die Teammitglieder auch Steuerprozesse, sofern im Vorfeld keine angemessene Lösung mit den Behörden gefunden werden kann. Mit dem vierten Steuer Update nutzt VISCHER wiederum die Gelegenheit, einem steuerlich interessierten Publikum verschiedene Neuerungen in den wesentlichen Bereichen des Steuerrechts vorzustellen, welche sich im vergangenen Jahr ergeben haben und / oder im Jahr 2013 von Bedeutung sein werden. Steuer Update 2013 Einleitung 2 IIUnternehmenssteuerrecht Christoph Niederer, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte Meral Korkmaz, dipl. Treuhänderin A Grundkapitals vertreten, dies verlangen. Als «an- Auswirkungen des ­neuen Rechnungs­ legungsrechts auf das Unternehmenssteuerrecht erkannter Standard» bezeichnet der Bundesrat in der neuen Verordnung (VASR) folgende fünf private Regelwerke: IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS. Laut Medienmitteilung des Bundesrats sind solche Abschlüsse jedoch weder für die Bemessung der Steuern noch für die Erhebung der Sozialabgaben massgebend. Der Abschluss nach anerkanntem Standard ist denn auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und muss demzufolge auch den Steuerbehörden nicht vorgelegt werden. a)Allgemeines Die neuen Vorschriften enthalten vor allem präziSeit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungsle- sere Anweisungen zur Bilanzierung und zum Inhalt, gungsrecht in Kraft. Wie in der Medienmitteilung zum Aufbau und zur Darstellung der Jahresrech- des Bundesrats vom 22. November 2012 festgehal- nung. Am Vorsichtsprinzip wird – abgesehen von ten wird, knüpft das neue Recht grundsätzlich nicht einigen Reminiszenzen zum Prinzip des «true and mehr an die Rechtsform des Unternehmens, son- fair view» – festgehalten. dern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an. Eine interessante und für internationale UnternehPersonengesellschaften men wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, die mit weniger als CHF 500 000 Umsatzerlös pro Ge- Rechnungslegung nicht in Landeswährung, son- schäftsjahr, Vereine und Stiftungen, die sich nicht dern in einer für die Geschäftstätigkeit wesentli- ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und chen Fremdwährung vorzunehmen; in diesem Fall nicht revisionspflichtige Stiftungen müssen nur müssen zwar die Werte zusätzlich in Landeswäh- über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die rung angegeben werden, die so genannten Um- Vermögenslage Buch führen («Milchbüchlein-Rech- rechnungsdifferenzen von funktionaler Währung nung»). Die übrigen Unternehmen (Einzelunter- zur Darstellungswährung egal ob positiv oder ne- nehmen und Personengesellschaften mit mehr als gativ, sind aber erfolgs- (und steuer-) neutral. Einzelunternehmen und CHF 500 000 Umsatzerlös sowie juristische Per­ sonen) unterliegen der Buchführungs- und Rech- Die neuen Vorschriften sind innerhalb der Über- nungslegungspflicht nach den Vorschriften des re- gangsfristen von zwei – beziehungsweise für Kon- vidierten Obligationenrechts. zerngesellschaften drei – Jahren anzuwenden. Von börsenkotierten Gesellschaften, Genossenschaften mit mindestens 2 000 Genossenschaftern b) Steuerrechtliche Sicht sowie von Stiftungen, welche zur ordentlichen ­Revision verpflichtet sind, wird zusätzlich zur Jah- Laut Botschaft des Bundesrats gehören zu den resrechnung nach dem Obligationenrecht (OR) ein Zielsetzungen des neuen Rechnungslegungsrechts Abschluss nach einem anerkannten Standard zur unter anderem die Steuerneutralität der Neuord- Rechnungslegung verlangt. Das Gleiche gilt, wenn nung sowie das Prinzip der so genannten «fair pre- Minderheitsaktionäre, welche mindestens 20 % des sentation», wonach die tatsächliche wirtschaftliche Steuer Update 2013 Unternehmenssteuerrecht 3 Lage des Unternehmens wiedergegeben werden lungen im Hinblick auf den Ersatz beziehungsweise soll. die Erneuerung von Produktionsanlagen. Die Steu- 1 erbehörden haben solche Rückstellungen kraft Zudem ist in der Botschaft festgehalten, dass der Massgeblichkeitsprinzips zu akzeptieren. In wel- handelsrechtskonforme Abschluss auch im neuen chem Ausmass, bleibt abzuwarten und könnte An- Recht die Grundlage für die steuerliche Bemessung lass zu Auseinandersetzungen geben. bilden werde (Massgeblichkeitsprinzip). Demzufolge bleiben aber selbst bei einer «Milchbüchlein- Der Bundesrat hat zudem in der Botschaft zugesi- Rechnung» die Grundsätze einer ordnungsmässi- chert, dass Warendrittel, Pauschaldelkredere und gen Buchführung zu beachten. Einmalabschreibungen auf Investitionen weiterhin zulässig bleiben. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips sowie des stets betonten Ziels der Steuerneutralität des neu- Der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung und die en Gesetzes bleibt die Bildung stiller Reserven Zulässigkeit der stillen Reserven stehen im Wider- ­zulässig und für die Steuerbehörden – abgesehen spruch zum ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers, von den geltenden steuerlichen Korrekturvor- der «true and fair presentation». Dieser Wider- schriften – verbindlich. Dies gilt auch für solche spruch zwingt die Unternehmen zu einer noch sorg- Unternehmen, welche ihre Bücher nicht bloss nach fältigeren Dokumentation ihrer Buchhaltungen be- den Vorschriften des revidierten OR abschliessen, ziehungsweise ihrer Buchungen, damit das Ergeb- sondern einen zusätzlichen Abschluss nach einem nis des handelsrechtskonformen Abschlusses von ­anerkannten Standard erstellen müssen. Auch für den Steuer­b ehörden nicht in Frage gestellt werden sie ist gegenüber den Steuerbehörden der OR-­ kann. Abschluss massgebend. Die Bewertung von Aktiven und Passiven soll auch c)Fazit künftig vorsichtig erfolgen, aber dennoch eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Das neue Rechnungslegungsrecht stand während des Unternehmens ermöglichen (Art. 960 Abs. 2 des jahrelangen Gesetzgebungsprozesses zeitwei- OR). se viel deutlicher im Zeichen des «true and fair view», als in der nun vorliegenden Fassung. Im Gemäss Art. 960a Abs. 4 OR dürfen zu Wiederbe- B estreben, eine steuerliche Mehrbelastung der ­ schaffungszwecken sowie zur Sicherung des dau- ­Unternehmen zu verhindern, wurde die anfängliche ernden Gedeihens des Unternehmens zusätzliche Zielsetzung über weite Strecken aufgegeben und Abschreibungen und Wertberichtigungen vorge- das Vorsichtsprinzip beibehalten. Zwar sollen die nommen werden. Auch sieht das Gesetz in Art. 960e neuen Normen den Beteiligten einen möglichst Abs. 4 OR ausdrücklich vor, dass nicht mehr be- s icheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des ­ gründete Rückstellungen nicht aufgelöst werden Unternehmens vermitteln, doch wird dies lediglich müssen. Das Steuerrecht (insbesondere Art. 63 für sehr grosse Unternehmen gewährleistet, oder Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- wenn Minderheitsaktionäre dies verlangen. Dass dessteuer [DBG]) hingegen sieht die erfolgswirk­ auch die Steuerbehörden einen solchen Einblick same Auflösung nicht mehr begründeter Rückstel- erhalten sollen, ist hingegen nicht vorgesehen. lungen vor. Es ist davon auszugehen, dass die Nicht zuletzt das – sogar noch erweiterte – Spekt- Steuerbehörden auf dieser Norm beharren werden rum der Rückstellungen eröffnet zahlreiche Mög- und sich wie bisher nicht durch das Massgeblich- lichkeiten zur Bildung stiller Reserven. Ob und keitsprinzip an der Aufrechnung nicht mehr be- ­unter welchen Umständen diese von den Veranla- gründeter Rückstellungen hindern lassen. gungsbehörden akzeptiert werden (müssen), bleibt abzuwarten. Gerade im Bereich der Rückstellungen bringt das neue Recht (Art. 960e Abs. 3 OR) insoweit eine Klärung der Rechtslage, als das Gesetz nun ausdrücklich Rückstellungen für Restrukturierungen sowie für die «Sicherung des dauernden wirtschaftlichen Gedeihens des Unternehmens» zulässt. Zu diesen gehören beispielsweise Rückstel- 1 2 Botschaft 2007, 1592. Botschaft 2007, 1711. Steuer Update 2013 Unternehmenssteuerrecht 4 B kann jedenfalls in diesen Fällen die Weiterführung Statuswechsel von ­Holdinggesellschaften und Verlustverrechnung der Verlustvorträge bis zum Ablauf der ordentlichen, siebenjährigen Verlustverrechnungsperiode nicht verwehrt werden. Die kantonale Steuerverwaltung hat diesbezüglich bisher nicht Stellung genommen. Andererseits ist nach der hier vertretenen Auffas- Mit Entscheid vom 12. März 20123 verpflichtete das sung die Einschränkung der Verlustverrechnungs- Bundesgericht die Steuerverwaltung des Kantons möglichkeit ohne formelle gesetzliche Grundlage, Zürich, Verluste, die vor dem Wechsel einer vorma- das heisst gestützt auf eine blosse Praxisfestle- ligen Holdinggesellschaft zur ordentlichen Besteu- gung, fragwürdig. So enthalten weder das Steuer- erung angefallen waren, auch nach dem Status- harmonisierungsgesetz (StHG) noch das kantonale wechsel zu berücksichtigen. Dieser Entscheid er- Steuergesetz eine entsprechende Beschränkung regte einiges Aufsehen. Noch nicht ganz klar ist des – in der Schweiz ohnehin schon restriktiven – mithin dessen Tragweite. Verlustvortragsrechts. Es ist nicht einzusehen, weshalb Verluste, welche unter dem Status der Unter anderem hielt das Bundesgericht nämlich in Holdingbesteuerung entstanden sind, mit dem Sta- seinen Er­wägungen unter Hinweis auf die Steuer- tuswechsel verfallen sollten. Insbesondere in den ordnungen in verschiedenen anderen Kantonen Fällen, wo es sich um «echte», das heisst, betrieb- fest, die Beschränkung der Verlustverrechnung im liche Verluste handelt, widerspricht die fehlende Zusammenhang mit einem Statuswechsel sei ver- Verlustverrechnungsmöglichkeit dem Gebot der tretbar, wenn stille Reserven, die unter dem Hol- Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen dingstatus entstanden seien, vor dem Übergang Leistungs­ f ähigkeit und auch dem Anspruch auf zur ordent­lichen Besteuerung erfolgsneutral in der rechtsgleiche Behandlung. Es ist nicht nachvoll- Steuer­bilanz offen gelegt werden könnten. Damit ziehbar, weshalb eine Holdinggesellschaft, die im würden Gewinne und Verluste, die unter dem Hol- Fall von Verlusten hinsichtlich der Gewinnsteuern dingstatus entstanden seien, gleich behandelt. genau gleich gestellt ist wie eine ordentlich besteu- Fehle es jedoch – wie im Kanton Zürich – an einer erte Gesellschaft, bezüglich ihrer Verlustvorträge solchen Regelung, sei die Gleichbehandlung von schlechter behandelt werden soll. Die für eine Hol- Gewinnen und Verlusten nicht gewährleistet, wes- dinggesellschaft gewöhnlich tiefere Kapitalsteuer halb es «sachlich haltbar» sei, auch frühere Ver- rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung je- lustvorträge noch zu berücksichtigen. denfalls nicht. In der Folge publizierte das Steueramt des Kantons Dennoch ist das obiter dictum im Bundesgerichts- Zürich am 19. Juli 2012 eine Praxisfestlegung, wo- entscheid vom 12. März 2012 recht deutlich aus­ nach Genossen- gefallen. Aus heutiger Sicht steht zu befürchten, Holdinggesellschaft dass jedenfalls in Kantonen, welche über eine ge- ­b esteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur nügende gesetzliche Grundlage zur Beschränkung ordent­ lichen Gewinnsteuer­ der Verlustverrechnung verfügen, selbst das Bun- folgen stille Reserven in der Steuerbilanz offen desgericht eine abweichende Nutzung der Verlust- ­legen könne. Verluste, die vor dem Statuswechsel vorträge von privilegierten Gesellschaften sanktio- entstanden sind, können nach dieser Praxisfestle- nieren würde. Erst ein weiterer höchstrichterlicher gung dann nicht mehr zur Verrechnung gebracht Entscheid dürfte jedoch für restlose Klarheit sor- werden. Das Steueramt des Kantons Zürich ist der gen. eine schaft, Kapitalgesellschaft welche vorher als Besteuerung oder ohne Ansicht, mit dieser Praxisfestlegung werde den A nforderungen, welche sich aus dem erwähnten ­ In jenen Kantonen, in welchen es an einer klaren Bundesgerichtsentscheid ergeben, entsprochen. gesetzlichen Grundlage zur Beschränkung des ­Verlustvortragsrechts fehlt und welche sich auf eine Offen bleibt demgegenüber einerseits das steuerli- blosse Praxisfestlegung oder dergleichen stützen, in che Schicksal der Verlustvorträge all jener Gesell- jedem Fall aber bei Statuswechseln, welche vor Er- schaften, welche bereits vor Erlass der Praxisfest- lass einer solchen Praxisfestlegung erfolgen, ist den legung vom 19. Juli 2012 einen Statuswechsel Unternehmen zu empfehlen, im Rahmen der Selbst- vollzogen hatten. Bei konsequenter Anwendung deklaration ihre vor dem Statuswechsel entstan­ des Bundesgerichtsentscheids vom 12. März 2012 denen Verluste weiterzuführen und mit künftigen 3 2C_645 / 2011. Steuer Update 2013 Unternehmenssteuerrecht 5 ­Gewinnen zu verrechnen, solange kein anders lau- dynamische Betrachtung der Umstrukturierung. tender höchstrichterlicher Entscheid vorliegt. Entsprechend seien weder die Werte gemäss Übernahmebilanz noch die Einstellung der Produktion oder die Weiterführung der wirtschaftlichen Exis- C tenz der annektierten Gesellschaft massgebend; Fusion – Fortbestand des Verlustvortrags der absorbierten Gesellschaft hingegen spielten die nicht aktivierbaren immateriellen Werte (Know-how für die Produktion, bestimmte Immaterialgüterrechte oder auch eine Kundenkartei) eine wichtige Rolle. Mithin könnten gerade der Goodwill und andere immaterielle W ­ erte viel wertvoller sein, als die aus der Bilanz ersichtlichen Aktiven. Das Gericht lehnte die Anwendung der Grundsätze zum Mantelhandel im Zusammenhang mit Umstrukturierungen ausdrücklich ab. Auch im Entscheid vom 4. Januar 20124 hatte sich das Bundesgericht zum Fortbestand von Verlust- Nach Würdigung sämtlicher konkreter Umstände vorträgen zu äussern. Im Zuge einer Fusion (Ab- kam das Bundesgericht zum Schluss, das mit der sorption) hatten Fusion verfolgte Ziel mache aus ökonomischer sämtliche kantonalen Instanzen der übernehmen- zweier Konzerngesellschaften Sicht durchaus Sinn, wobei ausdrücklich einge- den Gesellschaft die Verrechnung der Vorjahres- räumt wurde, dass es legitim sei, dass bei der Fusi- verluste der absorbierten Gesellschaft verweigert on steuerplanerische Aspekte eine Rolle spielten, mit der Begründung, Letztere sei im Zeitpunkt der dies lasse die Umstrukturierung nicht per se als Fusion bereits liquidiert gewesen. Das Bundesge- missbräuchlich erscheinen. richt hielt nach Prüfung der grundsätzlichen Vo­ raussetzungen der Übernahme des Verlustvortrags Im Licht des erwähnten Bundesgerichtsentscheids im Zuge einer Fusion fest, im Rahmen der Unter- ist künftig auch bei Fusionen mit weitgehend oder nehmensumstrukturierung müsse eine «gewisse gar vollständig in liquide Form gebrachten Gesell- wirtschaftliche Kontinuität» verlangt werden. Um schaften die Übernahme der stillen Reserven und die Übertragung stiller Reserven beziehungsweise der Verlustvorträge nicht ausgeschlossen, wenn es die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnung gelingt, darzulegen, dass für die Umstrukturierung ausnahmsweise nicht zuzulassen, bedürfe es je- plausible ökonomische Gründe bestehen. Diese doch qualifizierter Voraussetzungen. Gründe müssen jedoch detailliert und substanziiert vorgebracht werden, blosse pauschale Vorbringen Das Bundesgericht wies zu Recht darauf hin, für genügen nicht. eine steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven im Rahmen einer Fusion sei die Weiterführung des Betriebs (anders als im Fall der Spaltung) nicht vorausgesetzt. Auch könne einem Unternehmen nicht verwehrt sein, eine unrentable Tätigkeit aufzugeben und eine neue aufzunehmen, ohne dabei steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Mehr noch: Die höchstrichterliche Instanz hielt im erwähnten Entscheid ausdrücklich fest, eine Fusion sei auch mit einer Gesellschaft möglich, welche sich in Liquidation befinde. Demzufolge könne dem Erfordernis der Betriebsübernahme und -fortführung keine wesentliche Bedeutung zukommen. Wörtlich führte das Gericht aus, entscheidend sei nicht in erster Linie der Stand der Liquidation und ob im Zeitpunkt der Fusion bei der annektierten Gesellschaft ein funktionierender Geschäftsbetrieb noch vorhanden sei, sondern ob für die Fusion betriebswirtschaftliche Gründe vorlägen. Erforderlich sei demgemäss nicht eine statische, sondern eine 4 2C_351 / 2011. Steuer Update 2013 Unternehmenssteuerrecht 6 IIIVerrechnungssteuer / Stempelabgaben Christoph Niederer, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte Meral Korkmaz, dipl. Treuhänderin A B Too big to fail – ­Befreiung der Zinsen von Coco-Bonds und Anleihen mit ­For­derungsverzicht Abschaffung der ­Emissionsabgabe auf Fremdkapital Wie bereits in der letztjährigen Ausgabe des Steuer Updates in Aussicht gestellt, wurde die Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapiere mit Wirkung ab 1. März 2012 abgeschafft. Der Voll- Aufgrund der Änderungen des Bankengesetzes ständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass vom 30. September 2011 haben die systemkri­ demgegenüber der Sekundärmarkt, das heisst die tischen Banken unter anderem höhere Eigen­ entgeltliche Übertragung von Obligationen, weiter- kapitalanforderungen zu erfüllen als bisher. Um die hin der Umsatzabgabe unterliegt, sofern ein Effek- Ausgabe entsprechender Finanzierungsinstrumen- tenhändler als Vertragspartei oder als Vermittler te, nämlich der so genannten contingent conver­ an der Transaktion beteiligt ist. tible bonds (Coco-Bonds) oder Pflichtwandelanleihen und der write-off-bonds (Anleihen mit Forderungsverzicht), zu erleichtern und damit die Stärkung der Kapitalbasis zu beschleunigen, hat das Parlament am 15. Juni 2012 das Verrechnungssteuergesetz geändert und in Art. 5 Abs. 1 einen neuen Buchstaben g eingefügt. Nach der neuen Bestimmung sind Zinsen von Pflichtwandelanleihen und von Anleihen mit Forderungsverzicht von der Verrechnungssteuer ausgenommen, sofern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Anrechnung der Pflichtwandelanleihe oder der Anleihe mit Forderungsverzicht auf die erforderlichen Eigenmittel genehmigt hat und sofern die beiden Anleihen innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen ausgegeben werden. Diese Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Steuer Update 2013 Verrechnungssteuer / Stempelabgaben 7 IV Natürliche Personen Melanie Knüsel, Rechtsanwältin A aktien werden im Zeitpunkt des Erwerbs als Ein- Besteuerung von ­Mit­arbeiterbeteiligungen kommen besteuert.7 Als geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis steuerbar. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird weiterhin für Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmun- jedes Sperrjahr ein Diskont von 6 % auf den Ver- gen über die Besteuerung von Mitarbeiterbetei­ kehrswert der Aktie zugelassen. Es werden maxi- ligungen in Kraft getreten. Diese regeln nun auf mal zehn Sperrjahre berücksichtigt. Nicht auf ge- einheitlicher Basis den Zeitpunkt der Besteuerung setzlicher Ebene geregelt ist der vorzeitige Wegfall sowie bei internationalen Sachverhalten die Steu- der Sperrfrist. Aus Art. 11 Abs. 1 der Verordnung erbemessung. Damit dürften die unterschiedlichen über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiter- kantonalen Praxen der Vergangenheit angehören beteiligungen (MBV) ergibt sich jedoch, dass beim – mindestens ist das eines der Ziele der Revision. vorzeitigen Wegfall der Sperrfrist die Besteuerung im Zeitpunkt des Wegfalls erfolgt. Steuerbar ist die Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat Differenz zwischen dem nicht diskontierten Ver- im Dezember 2012 den Entwurf des neuen Kreis- kehrswert der Aktie im Zeitpunkt des Wegfalls und schreibens Nr. 37 (KS 37) publiziert, welches die dem entsprechend der verbleibenden Restsperr- Steuerfragen rund um Mitarbeiterbeteiligungen in frist diskontierten Wert. ausführlicher Weise darstellt und hilfreiche Praxisbeispiele enthält.5 Die Publikation der definitiven Bei einer Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe Version ist für April 2013 in Aussicht gestellt worden. der Mitarbeiteraktien ist die Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und dem entsprechend der Gemäss den revidierten Bestimmungen im DBG Restsperrfrist diskontierten Verkehrswert steuer- und StHG unterliegt die Besteuerung von Mitarbei- bar. Im Falle einer entschädigungslosen oder unter terbeteiligungen den nachfolgenden Grundsätzen dem aktuellen Verkehrswert liegenden Rückgabe (vgl. hierzu auch die Tabelle auf Seite 10). der Mitarbeiteraktien, können die Mitarbeitenden die Vermögenseinbusse in der Steuerperiode der Rückgabe durch einen Gewinnungskostenabzug 1 Echte Mitarbeiterbeteiligungen 6 geltend machen.8 a) Besteuerung von Mitarbeiteraktien b) Besteuerung von Mitarbeiteroptionen Die Besteuerung von Mitarbeiteraktien bleibt un- Nach den neuen Regelungen kommen zwei Zeit- verändert. Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter­ punkte für die Besteuerung in Frage: entweder der D as KS 37 ersetzt das Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen und das Rundschreiben vom 6. Mai 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln. 6 E chte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen den Mitarbeitenden im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers. Die Beteiligung kann dabei direkt mittels Einräumung von Beteiligungspapieren erfolgen oder indirekt mittels Einräumung von Optionen oder Anwartschaften zum Bezug von Beteiligungspapieren. 7 Art. 17b Abs. 1 DBG. 8 Art. 12 Abs. 1 MBV. 5 Steuer Update 2013 Natürliche Personen 8 Zuteilungsmoment oder der Ausübungszeitpunkt. sämtliche Länder verteilt, in denen der Mitarbeiten- Dem Moment des Vestings kommt hingegen keine de ab Zuteilung der Mitarbeiterbeteiligung bis zum Bedeutung (mehr) zu.9 Entstehen des Ausübungsrechts ansässig war.13 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert. Der Einkom- 4 menssteuer unterliegt die positive Differenz zwi- Schicksal bestehender Steuervorab­ bescheide schen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis. Das KS 37 hält ausdrücklich fest, dass altrechtliche Nicht handelbare oder gesperrte Optionen (bezie- Rulings, welche dem Inhalt des Kreisschreibens hungsweise Optionen, die mit einer Vesting-Klausel nicht entsprechen, ab der Steuerperiode 2013 kei- versehen sind) werden im Zeitpunkt des Verkaufs ne Wirkungen mehr entfalten und erneuert werden oder der Ausübung besteuert. Steuerbar ist der ge- müssen. Dies betrifft insbesondere Rulings für Mit- samte Veräusserungserlös beziehungsweise Aus- arbeiteroptionen, die dem Arbeitgeber und dessen übungsgewinn nach Abzug der Gestehungskosten. Mitarbeitenden die Besteuerung zum Zeitpunkt der Zuteilung oder des Vestings zugesichert haben. c) Besteuerung von Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien10 5Mitarbeiterbeteiligungsverordnung Die Besteuerung von Anwartschaften auf Mitarbei- Die bereits erwähnte und am 1. Januar 2013 in Kraft teraktien (wie zum Beispiel Restricted Stock Units getretene MBV regelt zusätzlich detailliert, welche [RSU]) ist auf gesetzlicher Stufe nicht geregelt. Aus Informa­tionen die Arbeitgeber den Steuerbehörden der MBV ergibt sich aber, dass die Besteuerung im in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbetei­ Zeitpunkt der Umwandlung der anwartschaftlichen ligungen zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung stel- Rechte in Mitarbeiteraktien erfolgt. len müssen. 2 B 11 Unechte Mitarbeiterbeteiligungen12 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Als Erwerbseinkommen unterliegt der gesamte Stand der Erbschaftssteuerinitiative geldwerte Vorteil der Einkommenssteuer. Folglich kann mit unechten Mitarbeiterbeteiligungen kein Am 16. August 2011 wurde die Volksinitiative «Mil- steuerfreier privater Kapitalgewinn erzielt werden. lionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» lanciert. Bis zum 31. Dezember 2012 sind 120 176 Unterschriften zusammen- 3 Internationale Sachverhalte gekommen.14 Es ist davon auszugehen, dass davon mindestens 100 000 gültig sind. Die Initia­ t ive ist Bei internationalen Sachverhalten sehen die revi- daher wohl zustande gekommen. Ob das Parlament dierten Bestimmungen eine anteilsmässige Besteu- der Initiative dereinst einen Gegen­vorschlag gegen- erung vor. Dies ist namentlich bei gesperrten Mitar- überstellen wird, ist ungewiss, ­jedoch zu erwarten. beiteroptionen relevant, wenn der Mitarbeitende Eine Volksabstimmung wird sicherlich nicht vor während der Dauer der Sperrfrist in die Schweiz 2014 stattfinden. beziehungsweise von der Schweiz ins Ausland zieht. Die Besteuerung wird aufgrund der ­Arbeitstage auf A nders als bisher, beispielsweise im Kanton Zürich oder Schwyz. A nwartschaften auf Mitarbeiteraktien stellen dem Mitarbeitenden in Aussicht, in einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl Aktien entweder unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen erwerben zu können. 11 A rt. 5 Abs. 2 lit. b MBV. 12 A ls unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten eigenkapital- beziehungsweise aktienkursbezogene Anreizsysteme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stellen, welche sich aus der Wertentwicklung des Basistitels bestimmt. 13 Für die direkte Bundessteuer legt Art. 97a Abs. 2 DBG die Quellensteuer für Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft sind, auf 11.5 % fest. Für die Festsetzung der kantonalen und kommunalen Quellensteuersätze sind die Kantone zuständig. 14 Vgl. Webseite der Initianten: http://www.erbschaftssteuerreform.ch, abgerufen am 23. Januar 2013. 9 10 Steuer Update 2013 Natürliche Personen 9 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen: Kurzübersicht und Vergleich Praxis bis 31. Dezember 2012 Praxis ab 1. Januar 2013 Besteuerungs­ zeitpunkt Steuerbarer Vorteil Besteuerungs­ zeitpunkt Steuerbarer Vorteil Mitarbeiter-Aktien Erwerb der Aktien (diskontierter15) Verkehrswert Aktie ./. Kaufpreis Erwerb der Aktien (diskontierter16) Verkehrswert Aktie ./. Kaufpreis Freie & börsen­ kotierte MitarbeiterOptionen Andere Zuteilungskriterien massgebend Zuteilung Verkehrswert ./. Abgabepreis Gesperrte & nicht ­b örsenkotierte ­MitarbeiterOptionen Andere Zuteilungskriterien massgebend Verkauf / Ausübung Veräusserungs beziehungsweise Ausübungsgewinn ./. Gestehungskosten Anwartschaften auf Mitarbeiter-­ Aktien Keine flächendeckenden Informationen ­zugänglich Umwandlung der ­anwartschaftlichen Rechte in Aktien Verkehrswerte der Aktien Zufluss des Geldes Erhaltener Betrag Unechte Mitarbeiter- Zufluss des Geldes Beteiligungen Erhaltener Betrag Die Volksinitiative will eine neue Bundeskompetenz betrag für Gelegenheitsgeschenke (CHF 20 000 pro zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungs- Jahr und beschenkte Person) profitieren. Spezielle steuer schaffen. Zwei Drittel der Einnahmen sollen Steuererleichterungen sind bei der Unternehmens- der AHV zukommen, ein Drittel den Kantonen. Ge- nachfolge sowie bei Landwirtschaftsbetrieben vorge- mäss dem Initiativtext soll der eidgenössischen sehen; die Ausgestaltung ist allerdings noch unklar. Erbschaftssteuer der gesamte Nachlass einer na- Besonders kritisiert wird die rückwirkende Geltung türlichen Person, die ihren letzten Wohnsitz in der der Schenkungssteuer (ab 1. Januar 2012). Schweiz hatte oder bei welcher der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist, unterliegen. Bei der Die Besteuerung der gleichen Vermögenswerte zu- Schenkungssteuer soll der Schenker – und nicht erst mit einer Vermögens- und anschliessend mit wie heute in den meisten Kantonen der Beschenkte einer Erbschaftssteuer ist dogmatisch nicht nach- – steuerpflichtig sein. vollziehbar. Unter der heutigen Rechtslage ist zwar ebenfalls eine Doppelbelastung möglich, diese Für beide Steuerarten soll ein einheitlicher Steuer- kommt jedoch oft nicht zum Tragen, da aufgrund satz von 20 % massgebend sein, dies unabhängig des Verwandtschaftsgrades (Nachkommen) in der von Verwandtschaftsgrad oder der übertragenen Mehrheit der Fälle eine Befreiung von der Erb- Summe (ab CHF 2 Mio.). Im Unterschied zu den meis- schafts- und Schenkungssteuer vorgesehen ist. ten heutigen kantonalen Regelungen sollen lediglich Unter dem Gesetzestext der Erbschaftssteueriniti- Zuwendungen an Ehepartner und steuerbefreite ju- ative soll genau diese Befreiung entfallen. ristische Personen ohne Steuerfolgen möglich sein. Keine Steuerbefreiung ist hingegen für Nachkommen vorgesehen. Diese können lediglich vom allgemeinen Steuerfreibetrag von CHF 2 Mio. sowie vom Frei­ 15 16 B ei gesperrten Mitarbeiteraktien wurde ein Diskont von 6 % pro Sperrjahr berücksichtigt. B ei gesperrten Mitarbeiteraktien ist ein Diskont von 6 % pro Sperrjahr zu berücksichtigen. Steuer Update 2013 Natürliche Personen 10 C –Die Initiative zur schweizweiten Abschaffung der Pauschalbesteuerung ist zustande ge- Pauschalbesteuerung – ein Update kommen (103 012 gültige Unterschriften). Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis zum Oktober 2013 dazu zu berichten und einen Antrag zu stellen. Die Initiative wird voraus- 1 Allgemeines / Entwicklung auf sichtlich im Jahr 2014 zur Abstimmung kom- ­B undesebene men. Nachfolgend werden die Änderungen aus dem Jahr 2012 im Bereich der Pauschalbesteuerung summa- 2 risch dargestellt: Überblick über die aktuelle Situation in den Kantonen Beschrieb Situation K antone Kantone, welche die Pauschalbesteuerung abgeschafft haben: AR, BL, BS, SH und ZH Kantone, welche die Pauschalbesteuerung unter verschärften Bedingungen beibehalten: BE, LU, SG und TG Kantone, in welchen Abschaffungs­ initiativen – zustande gekommen sind:17 – lanciert wurden: Kantone mit gleichbleibender ­Pauschalbesteuerung: GE, NW und TI AG18 AI, FR, GL, GR, JU, NE, OW, SO, SZ, UR, VD, VS und ZG D E Änderung der eidgenössischen Quellensteuerverordnung Entscheide 1 Vermögenssteuer – steuerfreier ­Hausrat Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des KanGegenwärtig wird die Verordnung über die Quellen- tons Zürich vom 9. Mai 201220 befasste sich damit, 19 steuer bei der direkten Bundessteuer revidiert. was unter Hausrat zu subsumieren ist. Konkret Im Rahmen einer technischen Erweiterung des ging es um ein Bild von Giovanni Giacometti, wel- elektronischen für ches die steuerpflichtige Person von ihrem Vater Arbeit­geber künftig die Möglichkeit, ihre Quellen- geerbt hatte. Während mehrerer Jahre wurde es steuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltun- nicht als Vermögenswert deklariert, dies in der An- gen zu übermitteln. Hierfür werden die Quellen- nahme, es handle sich um steuerfreien Hausrat. Im steuertarife hinsichtlich deren Bezeichnung und Jahr 2008 wurde das Bild für CHF 2 Mio. verkauft. Lohnmeldewesens besteht Anwendung auf Bundes- und kantonaler Ebene vereinheitlicht. Die Kompetenz zur Festlegung der Steu- Gemäss dem erwähten Entscheid können Gegen- ertarife steht jedoch weiterhin den Kantonen zu. stände – wie Bilder oder Schmuck – sowohl steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Vermögensanla- D ie Abstimmungstermine stehen noch nicht fest. D ie Frist zur Unterschriftensammlung endet am 11. Mai 2013. 19 Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer. 20 SR.2011.00019. 17 18 Steuer Update 2013 Natürliche Personen 11 ge sein. Für die Qualifikation als steuerbare Vermö- –Spesen für die Rückforderung von Quellen- gensanlage ist entscheidend, ob der Kapitalanlage- steuern; charakter vorherrscht. Die Steuerverwaltung er- –Kontoeröffnungs- und Saldierungsspesen; achtete diesen bei einem Wert von CHF 150 000 –Spesen für Kontoführung und Einlösung von klarerweise als gegeben. Dividenden- und Zinscoupons; –Gebühren für Steuerausweise und -auszüge; Darüber hinaus wird im Entscheid erläutert, dass –Entschädigungen für Willensvollstreckung. Tatsachen, die sich zwar nicht aus der Steuererklärung ergeben, welche die Steuerbehörden aber bei Je nach Kanton ist alternativ ein Abzug einer Pau- Konsultation alter Steuerakten hätten in Erfahrung schale von 0,5 bis 3 ‰ des Steuerwertes zulässig.22 bringen können, trotzdem als neu gelten und zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens berechtigen. Die nachfolgenden Kosten sind grundsätzlich nicht abzugsberechtigt: Bei der Wertermittlung des Bildes hat das Gericht –Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerbe- hingegen festgehalten, dass das kantonale Steueramt zu Unrecht von einer linearen Wertzunahme rater; –Börsen- und Bankgebühren für Aktienkäufe ausgegangen ist. Da bei Kunstgegenständen regelmässig Verkehrswertschübe und -schwankungen und -verkäufe (Courtagen); –Emissionsabgaben auf Aktien und Obligatio- auftreten, hätte der Wert des Bildes nach Meinung des Gerichts für jede nachbesteuerte Steuerperio- nen; – Gebühren für Vermögensverwaltung durch de separat geschätzt werden müssen. eine Bank; –Eigene aufgewendete Zeit. 2 Einkommenssteuer – Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, ­Vermögens­verwaltungskosten dass die Vermögensverwaltungskosten im Gegensatz zu den ebenfalls geltend gemachten Bank­ Der Steuergerichtshof des Kantons Freiburg hatte gebühren nicht abzugsfähig sind, weil sie der An- im Entscheid vom 1. Juli 201121 zu beurteilen, wel- schaffung oder Wertvermehrung von privaten Ver- che Vermögensverwaltungskosten als abzugsfähi- mögensgegenständen dienten. ge Gewinnungskosten zuzulassen sind. Die steuerpflichtige Person beanspruchte in ihrer 3 Harmonisierungswidrige Zürcher Steuererklärung des Jahres 2006 einen Abzug für ­Praxis bei der Besteuerung von rück- Verwaltungskosten in der Höhe von rund einem kaufsfähigen Rentenversicherungen Viertel des gesamten Ertrages ihrer Kapitalanlagen. Bei den deklarierten Vermögensverwaltungs- Das Bundesgericht hat im Urteil vom 1. Mai 201223 kosten handelte es sich zur einen Hälfte um Bank- festgestellt, dass bei rückkaufsfähigen Rentenversi- gebühren, wie Depotgebühren und nicht rückfor- cherungen der Eintritt des versicherten Ereignisses derbare Quellensteuern, und zur anderen Hälfte gewiss sei, weshalb keine blosse Anwartschaft vorlie- um Vermögensverwaltungskosten einer Bank für ge. Aus diesem Grund sei beim Gläubiger das Ren- deren Anlageberatung. tenstammrecht während der Laufzeit der rückkaufsfähigen Rentenversicherung mit der Vermögenssteu- Im Entscheid wird darauf hingewiesen, dass die er zu erfassen. Im Gegenzug könne der Schuldner Definition von abzugsfähigen Vermögensverwal- seine Verpflichtung aus dem Rentenstammrecht als tungskosten kantonal unterschiedlich geregelt sein Schuld vom Vermögen abziehen. Die Zürcher Rege- kann, was zweifellos zutrifft. Diese Gelegenheit lung, wonach bisher keine Vermögenssteuer erhoben wird zum Anlass genommen, eine kurze Übersicht wurde, widerspreche daher dem StHG. über die allgemeine Praxis zu Vermögensverwaltungskosten darzulegen. Als Reaktion auf den Bundesgerichtsentscheid hat das kantonale Steueramt Zürich eine entsprechen- Generell als abzugsfähig gelten: de Praxisänderung bekannt gegeben.24 Diese gilt –Depot- und Safegebühren; ab Steuerperiode 2013. 6 04 2009-122 / 604 2009-123. So lassen die Kantone Thurgau und Schaffhausen beispielsweise eine Pauschale von 2.5 ‰ (max. aber CHF 6000 / 3000), die Kantone Zürich und Zug eine von 3 ‰ (max. aber CHF 6000 / CHF 9000) zu. 23 2C_337 / 2011. 24 M itteilung vom 23. August 2012. 21 22 Steuer Update 2013 Natürliche Personen 12 VGrundsteuern Eric Flückiger, Advokat A dass die Liegenschaften dem Betrieb nicht unmit- Entscheide telbar dienten. Auch die vorsorgerechtlichen Regelungen sehen keinen besonderen Steuerbefreiungsgrund vor, 1 Veräusserung von Liegenschaften weshalb die Grundstückgewinnsteuern vorliegend durch Anlagestiftungen zu entrichten waren, zumal auch kein Umstrukturierungstatbestand vorlag. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 1. Feb­ ruar 201225 erneut festgehalten, dass Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht von der Grund­ 2 Beteiligungsabzug subsidiär stückgewinnsteuer befreit sind. Es war damit zu auch für reine Liegenschaftskantone prüfen, ob der Sachverhalt die Voraussetzungen mass­g ebend – interkantonales eines Steueraufschub- oder Umstru­ k turierungs­ Schlechterstellungsverbot tatbestands erfüllt. Mit Entscheid vom 25. Juli 201226 hat sich das BunEine Anlagestiftung hat im Jahr 2007 Immobilien im desgericht zur Geltung des Betei­ligungsabzugs für Wert von CHF 61 Mio. veräussert und den Erlös im reine Liegenschaftskantone geäussert. Beschwer- gleichen Jahr vollumfänglich in andere Schweizer deführerin war eine Genossenschaft mit Sitz in Immobilien Steuererklärung Zürich, welche einerseits über eine Tochtergesell- machte sie eine Ersatzbeschaffung von betriebs- schaft sowie über zwei Kapitalanlageliegenschaf- notwendigem Anlagevermögen geltend. Während ten im Kanton Neuenburg verfügte. Für das Steuer- die meisten Tatbestandselemente einer Ersatzbe- jahr 2004 hatte die Genossenschaft einen Beteili- schaffung klar erfüllt waren, war umstritten, ob die gungsabzug geltend gemacht. Dieser wurde von Immobilien für die Anlagestiftung betriebsnotwen- den Steuerbehörden des Kantons Neuenburg mit dig waren, also dem Betrieb unmittelbar dienten. Blick auf den auf sie entfallenden Gewinnanteil Unumstritten war, dass die Anlagestiftung mit ei- nicht anerkannt. Neuenburg war deshalb betroffen, nem Immobilienbestand von CHF 1.5 Mrd. einen weil der Beteiligungsabzug im Sitzkanton aufgrund Betrieb führt, zumal sie ihre Immobilien aktiv eines Betriebsverlusts nicht voll zum Tragen kam. ­b ewirtschaftete. Weiter war klar, dass Immobilien Das Bundesgericht hat nun festgestellt, dass der für Anlagestiftungen insofern notwendig sind, als nicht zugelassene Beteiligungsabzug die Genos- sie sonst ihren Zweck nicht erfüllen können. Trotz- senschaft mit Sitz in Zürich ungerechtfertigter dem wurden die Immobilien schliesslich nicht als Weise schlechter stellt, als dies bei einer Gesell- betriebsnotwendig im Sinne des Ersatzbeschaf- schaft mit Sitz im Kanton Neuenburg der Fall wäre. investiert. In der fungstatbestandes eingestuft, da kein Zwang zur Wiederbeschaffung bestünde. Vielmehr wäre auch Somit haben auch reine Liegenschaftenkantone eine Investition in andere Anlageformen möglich Beteiligungsabzüge – subsidiär – zuzulassen, selbst gewesen, ohne dass dies für den Betrieb problema- wenn die Beteiligungserträge ausschliesslich vom tisch gewesen wäre. Das Gericht kam zum Schluss, Sitzkanton besteuert werden können. 25 26 2C_340 / 2011. 2C_482 / 2011. Steuer Update 2013 Grundsteuern 13 VIMehrwertsteuer Beatrice Klaesi, Rechtsanwältin A nutzt wird und werden dennoch Vorsteuern geltend MWST Branchen-Info 17 (Liegenschaftsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien) gemacht, ist auf der späteren Vorsteuerkorrektur Verzugszins geschuldet, sofern nachgewiesen werden kann, dass der ausgenommene Zweck von Anfang an feststand. Für Investitionen, die bei einer leer stehenden Liegenschaft im Hinblick auf eine künftige Nutzung vorgenommen werden, wird der Vorsteuerabzug wie folgt behandelt: Grundsätzlich ist auf die Nut- Im März 2012 hat die ESTV die Branchen-Info 17 zung der Liegenschaft vor dem Leerstand abzustel- zur Liegenschaftsverwaltung, Vermietung und zum len. Diente sie einem steuerbaren Zweck, kann die Verkauf von Immobilien publiziert. In dieser Publi- Vorsteuer geltend gemacht werden. Falls eine Nut- kation gibt sie ihre Praxis seit Inkrafttreten des zungsänderung zu einem ausgenommenen Zweck neuen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im Jahr beabsichtigt ist, darf auf den Investitionen keine 2010 bekannt. Die wichtigsten Punkte werden Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Andernfalls nachfolgend beleuchtet. findet eine Vorsteuerkorrektur unter Verzugszinspflicht statt. 1Vorsteuerabzug Wurde für die Nutzung der Liegenschaft vor dem Leerstand nicht optiert, kann die Vorsteuer nur Beim Bau einer Liegenschaft fallen in der Regel geltend gemacht werden, wenn in Zukunft eine Vorsteuern an, obwohl noch kein steuerbarer Um- steuerbare Nutzung beabsichtigt ist. Dies kann mit satz erzielt wird. Dieser entsteht erst bei einer externen Dokumenten belegt werden (zum Beispiel späteren Nutzung der Liegenschaft, falls diese Vorlegen des Business Plans beziehungsweise der steuerbar ist beziehungsweise dafür optiert wird. Mietverträge, die eine nicht ausschliesslich private Nutzung ausweisen). Wird trotz der beabsichtigten Die Praxis der ESTV stellt für die Zulässigkeit des Nutzung nicht optiert, kann die Vorsteuer ohne Vorsteuerabzugs auf den vorgesehenen künftigen Verzugszinsfolgen korrigiert werden. Nutzungszweck der Liegenschaft ab. Erfolgt der Bau im Hinblick auf einen steuerbaren Zweck – wie Weiter lässt die ESTV in der Branchen-Info 17 beim zum Beispiel die Vermietung an Mieter, die die Lie- Verkauf eines überbauten Grundstücks auch die auf genschaft nicht ausschliesslich privat nutzen und den Boden entfallenden Vorsteuern (Inseratekos- wird für die Vermietung optiert –, kann die Vorsteu- ten, Vermittlungsprovision, anwaltliche Beratung er bereits während des Baus geltend gemacht wer- etc.) vorerst vollumfänglich zu, auch wenn der Wert den. Wird die Liegenschaft in der Folge doch anders des Bodens gemäss Gesetz nicht Teil der Bemes- genutzt – zum Beispiel weil sämtliche Mieter aus- sungsgrundlage der Mehrwertsteuer (MWST) ist. schliesslich Privatpersonen sind –, muss die Vor- Dies gilt jedoch nur, wenn bereits beim Kauf fest- steuer korrigiert werden. Erstaunlicherweise sind steht, dass der Boden für Bauten verwendet wird, in diesem Fall keine Verzugszinsen geschuldet. die nicht ausgenommenen Zwecken dienen sollen. Ändert sich der Zweck nach Baubeginn doch noch, Stand bereits beim Bau der Liegenschaft fest, dass äussert sich die Branchen-Info nicht zu den Auswir- sie künftig zu einem ausgenommenen Zweck ge- kungen auf die Vorsteuerkorrektur. Es ist jedoch Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer 14 davon auszugehen, dass die oben erwähnten Re- Einzelunternehmer selber als Ferienwohnung ver- geln betreffend Verzugszinspflicht auch hier zur wendet, das heisst, wie hoch der Privatgebrauch Anwendung kommen. ist. Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung geht die ESTV davon aus, dass eines dieser Objekte während zweier Monate im Jahr für private Zwe- 2 Immobilien von Einzelunternehmen cke genutzt wird. Zur Festlegung des Umfanges des Privatgebrauchs werden die für die direkte Befindet sich eine Immobilie im Eigentum des In­ Bundessteuer gültigen Jahreseigenmietwerte zu- habers eines Einzelunternehmens, dient sie oft züglich eines Zuschlages von 25 % herangezogen sowohl unternehmerischen als auch privaten Zwe- und die Vorsteuer entsprechend korrigiert. Es kann cken, nämlich dann, wenn der Inhaber in seiner anhand geeigneter Belege aber auch eine abwei- Liegenschaft, in der er wohnt, auch unternehme- chende Nutzungsdauer dargelegt werden. risch tätig ist. Der Einzelunternehmer, welcher seine Liegenschaft 3Diverses gemischt nutzt, darf die Vorsteuern für Aufwendungen für jenen Gebäudeteil geltend machen, den Zahlt ein Mieter dem steuerpflichtigen Vermieter er unternehmerisch nutzt. Als relevante Aufwen- eine Summe, weil er einer Wohnung Schaden zuge- dungen werden in der Branchen-Info 17 Reparatu- fügt hat, so wird dies mehrwertsteuerlich als Nicht­ ren, Unterhalt, Nebenkosten und Investitionen ge- entgelt behandelt (echter Schadenersatz). Dabei nannt. Für die Nebenkosten enthält die Branchen- spielt es keine Rolle, ob der Betrag vom Mieter oder Info eine spezielle Regelung. Ist die Aufschlüsse- einer Versicherung entrichtet wird. Der Einfachheit lung der Nebenkosten mit übermässigem Aufwand halber qualifiziert die ESTV auch Kleinreparaturen, verbunden, kann der Privatanteil auch pauschal die der Mieter selber übernehmen muss, die aber ermittelt werden27. Nach Information der ESTV gilt nicht zwingend durch unsachgemässen Gebrauch die pauschale Ermittlung lediglich für Nebenkos- entstehen, als Schadenersatz. Dem Vermieter ten. Sämtliche anderen Aufwendungen für Unter- steht es jedoch frei, Kleinreparaturen zum Normal- halt und weitere Investitionen sind aufzuschlüs- satz zu versteuern. seln. Nicht direkt zurechenbare Aufwendungen sind nach einem sachgerechten Schlüssel (zum Die Vermietung von Parkplätzen im Gemeinge- Beispiel Quadratmeter oder Volumen) zuzuweisen. brauch – Parkplätze am Strassenrand oder auf öffentlichen noch im Strassenbereich liegenden Plät- Gilt die Liegenschaft des Einzelunternehmers im zen – ist von der MWST ausgenommen. Bereich der direkten Steuern aufgrund der Präponderanzmethode als Privatliegenschaft, weil sie Die Vermietung von Parkplätzen, die nicht im Ge- überwiegend privat genutzt wird, erscheint sie meingebrauch stehen – zum Beispiel öffentliche nicht in der Bilanz der Einzelunternehmung. Wer- Grossparkplätze, die durch bauliche Massnahmen den Investitionen oder Unterhaltsarbeiten deshalb abgegrenzt sind – ist grundsätzlich zum Normal- nicht über die Geschäftsbuchhaltung bezahlt, kön- satz steuerbar. Sie ist nur dann von der Besteue- nen die Vorsteuern trotzdem anteilsmässig geltend rung ausgenommen, wenn die Vermietung eine gemacht werden. Gemäss Praxis der ESTV sind die unselbständige Nebenleistung zu einer von der Belege der Aufwendungen aufzubewahren und die Steuer Vorsteuern können über die Geschäftsbuchhaltung darstellt. Die Branchen-Info listet sechs kumulativ (aktivseitig Vorsteuerkonto und passivseitig Pri- zu erfüllende Kriterien auf.28 So sind zum Beispiel vatkonto) gebucht werden. Parkplätze für Mieter einer Privatwohnung, die sich ausgenommenen Immobilienvermietung im Parkhaus der Liegenschaft befinden, in der ReBefinden sich eine oder mehrere Ferienwohnungen gel von der MWST ausgenommen. im Eigentum des Inhabers eines Einzelunternehmens und werden diese dem unternehmerischen Bereich zugeordnet (zum Beispiel weil sie vermietet werden), fragt sich, zu welchem Anteil sie der 27 28 Die Ermittlung erfolgt gemäss Ziff. 3.1.4. der MWST-Info 08 (Privatan­t eile), welche auf Pauschalen im MBl N 1 / 2007 verweist. B ei Mieter und Vermieter handelt es sich um die gleiche Rechtsperson; der Parkplatz steht dem Mieter während der gesamten Mietdauer der Objekte zur Verfügung; die Vermietung des Parkplatzes ist nebensächlich, hängt aber wirtschaftlich mit Hauptleistung zusammen; die Vermietung des Parkplatzes kommt üblicherweise mit der Hauptleistung vor; es besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen Gebäude und Parkplatz (Ziff. 7.4.2.2 Branchen-Info 17). Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer 15 B nämlich beispielsweise eine Bank oder ein sonsti- MWST Branchen-Info 14 (Finanzbereich) ger Effektenhändler eines Vermittlers oder Untervermittlers im Ausland, hätte er dessen Leistung als Dienstleistungsimport zu versteuern, falls es sich nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung handeln würde. Da der Effektenhänd- Im April 2012 hat die ESTV die MWST-Branchen- ler aufgrund seiner eigenen Geschäftsstruktur für Info 14 (Finanzbereich) publiziert. Im Steuer gewöhnlich eine erhebliche Vorsteuerkürzung hin- ­Update 2012 wurde bereits über den Entwurf dieser nehmen muss, könnte er die Importsteuer nicht Branchen-Info berichtet. In der Folge wird auf eini- beziehungsweise nur in einem geringen Umfang ge Punkte der definitiven Version und ihre Auswir- wieder als Vorsteuer abziehen. Der inländische kungen eingegangen. E ffektenhändler muss daher imstande sein, dar­ ­ zulegen, dass der ausländische Dienstleister tat- Bemerkenswert ist vor allem die neue Definition sächlich bloss Vermittler ist und nicht etwa als der Vermittlertätigkeit. Bisher orientierte sich die Vermögensverwalter für dessen eigene Kunden ESTV an den Regeln der direkten Stellvertretung. tätig wurde. Nun wird der Begriff des Vermittlers näher definiert. Eine ausgenommene Vermittlung im Finanzbereich liegt vor, wenn der Vermittler auf den Ab- C schluss eines Vertrages zwischen zwei Parteien Entscheide hinwirkt, ohne selber Partei zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Die ESTV verlangt ausdrücklich eine eigenständige Mittlertätigkeit. Es geht also um den Fall, dass der 1Steuerumgehung Vermittler zwei Parteien zusammenführt. Ob diese miteinander einen Vertrag eingehen, ist nicht rele- Das Bundesgericht hat im Jahr 2012 sechs Ent- vant. Sobald ein Eigeninteresse des Vermittlers scheide zum Thema Steuerumgehung gefällt.29 Der vorliegt, ist die Tätigkeit steuerbar. Dies ist zum Sachverhalt war in allen Fällen ähnlich: Beispiel dann der Fall, wenn der Vermittler Partei des vermittelten Vertrages wird. Ein Eigeninteres- Eine Aktiengesellschaft oder eine andere juristi- se ist in jedem Fall anzunehmen, wenn der Vermitt- sche Person, die primär den Erwerb und Betrieb ler eine Provision (Retrozession oder Finder’s fee) oder die Vercharterung von Flugzeugen oder Heli- erhält, die er gestützt auf die jüngste bundes­ koptern bezweckt und von nur einem Aktionär ge- gerichtliche 400 halten wird, lässt sich im Schweizer MWST-Register Abs. 1 OR seinem Auftraggeber weiterleiten muss. Rechtsprechung gemäss Art. eintragen. Das Flugzeug wird von einem Drittun- Ein Vermögensverwalter, welcher gestützt auf eine ternehmen gewartet. Da das Flugzeug beziehungs- Vollmacht seines Kunden in dessen Namen Anlagen weise der Helikopter überwiegend für Auslandflüge tätigt, gilt daher nicht mehr als Vermittler im Sinne eingesetzt wird und die Gesellschaft keine weiteren der Branchen-Info 14, wenn er eine Vermittlungs- Leistungen erbringt, erbringt sie nur in geringem provision erhält. Umfang mehrwertsteuerpflichtige Leistungen. Die auf dem Import des Flugzeugs in die Schweiz sowie Andererseits kann die Bezeichnung eines Honorars auf den Wartungskosten lastende Vorsteuer kann an den Vermögensverwalter als «Finder’s fee» oder sie hin­gegen zurückfordern, was in den sechs Fäl- Ähnliches nicht schaden, wenn dieser als eigen- len zu Vorsteuerüberhängen zwischen CHF 191 000 ständiger Vermittler, das heisst insbesondere ohne und CHF 3 400 000 führte. über eine Vollmacht seiner Kunden zu verfügen, auftritt. In diesen Fällen liegt in der Regel zwischen Das Bundesgericht hielt fest, dass der Tatbestand dem Vermittler und dem Kunden auch kein Ver- der Steuerumgehung auch auf die MWST Anwen- tragsverhältnis vor, für welches die Weiterleitungs- dung finden könne. Das Gericht erwog, die Gesell- pflicht der Provision gemäss Art. 400 Abs. 1 OR gilt. schaften seien hauptsächlich dazu verwendet worden, private Bedürfnisse ihrer Alleinaktionäre zu Die Ausnahme der Vermittlungstätigkeit ist vor al- befriedigen. Daneben gingen sie keinen wesentli- lem dann relevant, wenn der Vermittler oder ein chen Geschäftsaktivitäten nach, die ihrem statuta- Untervermittler im Ausland tätig ist. Bedient sich rischen Zweck entsprächen. In der Gründung der 29 2C_638/2010 vom 19. März 2012, publiziert als BGE 138 II 239; 2C_476/2010 vom 19. März 2012; 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012; 2C_129/2012 vom 15. Juni 2012; 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012; 2C_146/2010 vom 15. August 2012. Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer 16 juristischen Person selber liegt gemäss Bundesge- Vermögensverwalterin gibt ihren Kunden Anlage- richt zwar kein Missbrauch. Missbräuchlich sei es empfehlungen und diese sind frei, diesen zu folgen. jedoch, wenn mit einer solchen Gesellschaft ver- Möchte der Kunde, dass ein Auftrag ausgeführt sucht werde, Steuern zu sparen. Da die Steuer- wird, leitet ihn X mit Vollmacht des Kunden an die pflichtigen eine geschäftliche Nutzung des Flug- Bank Y weiter. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit stellte zeugs beziehungsweise Helikopters nicht nachwei- die Bank der Vermögensverwalterin eine Informa- sen konnten, kam das Bundesgericht zum Schluss, tikplattform zur Verfügung. Bei Devisengeschäften dass der Einsatz der Gesellschaft sich bloss des- zeigt diese Plattform jeweils den aktuellen Kurs an. halb lohne, weil damit vom Vorsteuerabzug profi- X erhöht beziehungsweise reduziert den Kurs, den tiert werden könne. Somit diente die Anmeldung sie gegenüber ihrem Kunden verrechnet. Den dar- beim MWST-Register offensichtlich nur dem Motiv aus resultierenden Gewinn teilen sich die Vermö- der späteren Steuerrückforderung. Das Gericht gensverwalterin und die Bank. bejahte deshalb eine Steuerumgehung, was einen Durchgriff auf den Alleinaktionär und eine Rückab- Das Bundesgericht qualifizierte die Tätigkeit der wicklung der MWST zur Folge hatte. Der Alleinakti- Vermögensverwalterin gemäss External Manage- onär konnte somit jeweils nicht von den hohen ment Agreement als steuerbares Zuführen von Vorsteuerüberhängen profitieren beziehungsweise Kunden und nicht als ausgenommene Vermitt- musste diese zurückerstatten. lungstätigkeit. Eine ausgenommene Vermittlungs­ tätigkeit bedürfe einer direkten Stellvertretung im Diese Rechtsprechung könnte sich künftig auch auf Sinne von Art. 11 Abs. 1 aMWSTG. Im vorliegenden andere Bereiche als den Betrieb von Flugzeugen Fall habe die Vermögensverwalterin jedoch keine und Ähnliches ausdehnen: Fortan ist zumindest in solche Stellvertreterfunktion eingenommen, da sie all jenen Fällen, in welchen bei einem personenbe- gewisse Handlungen in eigenem Namen vorgenom- zogenen Mehrwertsteuersubjekt hohe Vorsteuer- men habe. Dies schliesse eine Vermittlungstätig- rückerstattungsansprüche oder gar ein Vorsteuer- keit im Sinne des aMWSTG aus. Die ausgenomme- überhang resultieren, das Augenmerk darauf zu ne Rechtshandlung – nämlich der Abschluss des richten, dass stichhaltig dargelegt werden kann, zu Geschäftes selber – sei von der Bank Y ausgeführt welchem Zweck das Steuersubjekt (in der Regel worden. Die Tatsache, dass die Vermögensverwal- eine Kapitalgesellschaft) gegründet wurde. Meist terin auf die Höhe des verrechneten Devisenkurses dürfte dabei die Beschränkung des Haftungsrisikos einwirkt, ändere daran nichts. ein entscheidender Faktor sein, in manchen Fällen (zum Beispiel bei Family Offices) auch die Wahrung Wie oben (vgl. Ausführungen zur MWST Branchen- der Diskretion bezüglich der hinter einem Geschäft Info 14) dargelegt, hätte nach heutiger Praxis der stehenden Personen. ESTV auch dann keine von der Steuer ausgenommene Vermittlung vorgelegen, wenn die Vermögensverwalterin gestützt auf eine Vollmacht ge- 2 Leistungen des Geld- und handelt hätte. Schädlich wäre nämlich das eigene ­K apitalverkehrs Interesse an der Transaktion gewesen, welches sich gerade darin manifestierte, dass die Vermö- In diesem Entscheid30 hatte sich das Bundesgericht gensverwalterin den Kurs und damit ihr Entgelt mit der Frage der Abgrenzung zwischen der von der selber beeinflussen konnte. Zudem stünde nach MWST ausgenommenen Vermittlungstätigkeit im nunmehr geltender Praxis auch die Weiterleitungs- Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Umsätze, pflicht der von der Vermögensverwalterin erzielten die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel oder auf Marge der Qualifikation als von der Steuer ausge- Wertpapiere beziehen) und dem steuerbaren Zu- nommene Vermittlung entgegen. führen von Kunden auseinanderzusetzen. Die Vermögensverwalterin X hatte mit der Bank Y ein «External Management Agreement» geschlos- 3 Subjektive Mehrwertsteuerpflicht eines Kunstsammlers sen. Dieses ermächtigt X, der Bank Kunden zuzuführen. Die Bank war frei, mit den zugeführten X, anerkannter Kunstsachverständiger und Kom- Kunden eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Das plementär der mehrwertsteuerpflichtigen Galerie Verhältnis von X zu ihren Kunden wird durch einen A, lieferte während der Jahre 2000 bis 2003 jähr- so genannten «Verwaltungsauftrag» bestimmt. Die lich Kunstwerke aus seiner privaten Kunstsamm- 30 2C_979/2011 vom 12. Juni 2012. Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer 17 lung an die Galerie A. Allein im Jahr 2000 waren es bedient habe und nicht nur gelegentlich, sondern 42 Werke, wovon alle bis auf vier verkauft werden nachhaltig aufgetreten sei, sei seine subjektive konnten. X erwirtschaftete so in den erwähnten Steuerpflicht zu bejahen. Überdies würde es der Jahren insgesamt CHF 1 349 800. Die private Kunst- Allgemeinheit der MWST zuwiderlaufen, wenn ein sammlung von X galt im Bereich der direkten Steu- solcher nicht unerheblicher Umsatz unbesteuert ern gemäss Ruling der kantonalen Steuerbehörde bleiben würde. als Privatvermögen. Die ESTV stellte sich hingegen aus mehrwertsteuerlicher Sicht auf den Stand- Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht den punkt, X sei subjektiv mehrwertsteuerpflichtig. Kreis der mehrwertsteuerpflichtigen Personen zweifellos erheblich erweitert. Es ist davon auszuDas Bundesgericht 29 führt aus, dass die Kriterien gehen, dass fortan mancher von Kunst- und ande- der direkten Bundessteuer zur Abgrenzung der ren Sammlern erzielte Erlös der MWST unterwor- Liebhaberei von der selbständigen Erwerbstätig- fen wird. Konsequenterweise muss ein Kunsthänd- keit als Richtschnur zwar herangezogen werden, ler aber auch die auf seine Tätigkeit entfallenden jedoch nicht unbesehen übernommen werden dürf- Vorsteuern (zum Beispiel auf Expertisen) abziehen ten, da die direkte Bundessteuer und die MWST können. Ist im konkreten Fall davon auszu­gehen, verschiedenen Konzeptionen folgten. So könne das dass eine bisher nicht steuerpflichtige Person im Kriterium der Gewinnabsicht im Bereich der MWST Licht der dargelegten Rechtsprechung als Kunst- keine Rolle spielen, vielmehr würde es durch das­ händler zu qualifizieren ist, empfiehlt es sich, jenige der Nachhaltigkeit ersetzt. rechtzeitig eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen und allfällige Vorsteuern zum Abzug geltend Überdies gälten im Bereich des Kunsthandels spe- zu machen. Würden solche Abzüge verweigert, so zielle Regeln. Beim Kunsthandel über ein Auktions- könnte die ESTV hernach konsequenterweise auch haus sei nämlich der bei den direkten Steuern ge- allfällige Verkaufserlöse nicht der MWST unter­ forderte Aussenauftritt beschränkt, da ein hohes werfen. Mass an Diskretion und Zurückhaltung angezeigt sei. Ebenso gehe ein Sammler kein eigentliches betriebswirtschaftliches Risiko ein. Weiter kann laut Bundesgericht die «WelcomePraxis» des EuGH angewandt werden. Danach kommt es für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht nicht auf die Anzahl und den Umfang der Verkäufe oder auf die Höhe des Umsatzes an. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob sich der Leistungserbringer ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister bedient. Aufgrund der Prinzipien der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung sowie der Wettbewerbsneutralität ist gemäss Bundesgericht eine extensive Auslegung des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht angemessen. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, X sei seine berufliche Erfahrung als Kunstsachverständiger zweifellos zugutegekommen. Bereits deswegen sei die Abgrenzung zwischen beruflicher Tätigkeit und Sammlertätigkeit schwierig. X habe in relativ kurzer Zeit einen Erlös von CHF 1 349 800 erzielt und habe seine Objekte deutlich günstiger als seine mehrwertsteuerpflichtigen Konkurrenten anbieten können. Da er sich bei seinem Vorgehen ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister 29 2C_399/2011 vom 13. April 2012, publiziert in BGE 138 II 251 vom 28. Juni 2012. Steuer Update 2013 Mehrwertsteuer 18 VII Internationale Steuern Nadia Tarolli Schmidt, Advokatin und dipl. Steuerexpertin A Das Netz der Schweizer Doppelbesteuerungsab- Neue und revidierte Doppelbesteuerungs­ abkommen kommen (DBA) wurde auch im Jahr 2012 weiter ausgebaut. Ebenso wurden erneut zahlreiche bestehende DBA angepasst. Nebst den Amtshilfeklauseln wurden dabei meist auch weitere Themen, wie die Reduktion der Quellensteuerbelastung oder die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel, verhandelt. Staat Neuerungen/Bemerkungen Chinesisch Taipei (Taiwan) 13. Dezember 2011 Generell anwendbar ab 1. Januar 2011 – Vorher nur private Doppelbesteuerungsvereinbarung –Informationsaustausch anwendbar für Tatbestände ab 1. Januar 2012 Hongkong 15. Oktober 2012 Für Schweizer Steuern anwendbar ab 1. Januar 2013 Für Steuern von Hongkong anwendbar ab 1. April 2013 Vereinigte Arabische Emirate 21. Oktober 2012 Für Quellensteuern anwendbar ab 1. Januar 2012 Für übrige Steuern ab 1. Januar 2013 anwendbar Südkorea 25. Juli 2012 Inkrafttreten des Änderungsprotokolls Generell anwendbar ab 1. Januar 2013 Malta 6. Juli 2012 Generell anwendbar ab 1. Januar 2013 – Neues DBA inklusive Amtshilfeklausel nach OECD Standard – Neues DBA inklusive Amtshilfeklausel nach OECD Standard – Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard –Reduktion der Quellensteuersätze auf Dividendenzahlungen (5 % bei qualifizierten Beteiligungen, sonst 15 %), Zinsen (5 % bei Zahlungen von Banken, sonst 10 %) und Lizenzgebühren (5 %) – Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard –Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden- und Zins­ zahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften mit einer ­Mindestbeteiligungsquote von 10 % – Lizenzgebühren sind quellensteuerfrei Steuer Update 2013 Internationale Steuern 19 Staat Rumänien 6. Juli 2012 Anwendbar ab 1. Januar 2013 Singapur 1. August 2012 Anwendbar ab 1. Januar 2013 Slowakei 8. August 2012 Allgemein anwendbar ab 1. Januar 2013, hinsichtlich Informa­t ionsaustausch ­anwendbar auf Informationen ab 1. September 2012 Türkei 8. Mai 2012 Generell anwendbar ab 1. Januar 2013 Neuerungen/Bemerkungen – Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard –Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen bei ­e iner Beteiligungsquote ab 25 % sowie bei Bezahlung an Vor­ sorgeeinrichtungen. Maximale Quellensteuerbelastung von 5 % auf Zinszahlungen –Meistbegünstigungsklausel betreffend Schiedsgerichtsklausel für die Schweiz – Anpassung der Amtshilfeklausel an OCED Standard –Dividenden aus massgebenden Beteiligungen (ab 10 %) unter­ liegen einer maximalen Quellensteuer von 5 %, dies gilt ebenso für Zinszahlungen – Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard –Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen (ab 10 %) sowie an Vorsorgeeinrichtungen sind von der Quellensteuer befreit – Quellensteuern auf Zinsen sind auf 5 % beschränkt –Schiedsgerichtsklausel – Anpassung der Amtshilfeklausel an OECD Standard Zusätzlich sind mit folgenden Ländern DBA unter- Vortaten zur Geldwäscherei aufgenommen. Der zeichnet worden: Bulgarien, Irland, Portugal, Bundesrat will diese ebenso wie weitere Vorschläge Slowenien, Tschechische Republik, Peru (neu) der FATF in nationale Gesetze aufnehmen. Die ein- und Turkmenistan (neu). Mit nachfolgenden Staa- gesetzte Arbeitsgruppe soll im Frühling 2013 einen ten wurden Abkommen paraphiert: Australien, entsprechenden Vorschlag vorlegen. China, Kolumbien, Ungarn und Oman (neu). Diese Verträge sind zum heutigen Zeitpunkt noch Finanzintermediäre haben damit künftig ihre Kun- nicht in Kraft. denbeziehungen auf Anhaltspunkte für Steuer­ delikte zu überprüfen und im Verdachtsfall die Durch das Parlament sind die Abkommen mit Meldestelle für Geldwäscherei zu informieren, wol- ­K asachstan und den USA genehmigt worden. Im len sie sich nicht selber strafbar machen. Dies gilt September 2012 hat das Schweizer Parlament zu- auch, wenn sie die Kundenbeziehung wegen eines sätzlich einer Ergänzung des DBA USA zugestimmt, Verdachts abbrechen. Bank- oder Berufsgeheim- wonach unter diesem Abkommen Gruppenanfra- nisse gehen dieser Pflicht nicht vor. gen zulässig sind. Da das Abkommen seitens USA noch nicht genehmigt worden ist, ist zurzeit noch Momentan wird die Frage diskutiert, wie der Begriff das «DBA CH / USA 96» massgebend. «tax crime» in der Schweiz umschrieben werden soll, da die Definition den einzelnen Ländern obliegt. Wahrscheinlich werden nur schwere Steuer- B delikte erfasst. Die Banken wie auch andere Expo- Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei nenten plädieren dabei für objektive Kriterien wie Schwellenwerte anstatt auslegungsbedürftiger Begriffe wie etwa «arglistiges Vorgehen». Ebenfalls noch nicht klar ist, wie die Finanzinterme- Die Financial Action Task Force (FATF), eine unab- diäre ihrer Prüfungspflicht nachkommen können hängige Fachstelle der OECD, hat am 16. Februar beziehungsweise sollen (zum Beispiel Kundenfor- 2012 Steuerdelikte (tax crimes) in die Liste der mular, Checkliste oder Tax Due Diligence). Die Um- Steuer Update 2013 Internationale Steuern 20 setzung soll im Rahmen der Selbstregulierung behandeln, wenn diese weder im Abkommen selbst normiert werden. Eine flächendeckende Selbstde- noch in einer zugehörigen Verordnung, einer Ver- klaration der Kunden ist nicht vorgesehen, im Ein- ständigungsvereinbarung, einem Zusatzprotokoll zelfall ist es aber zulässig, eine Deklaration über oder Ähnlichem ausgeschlossen werden. Dies ist die erfolgte Versteuerung von Vermögenswerten aus unserer Sicht in den DBA mit Deutschland, zu verlangen. Frankreich, Österreich und Grossbritannien der Fall, sodass gegenüber diesen Ländern auf Grup- Vor 2014 ist nicht mit Inkrafttreten der neuen Re- penanfragen nur eingegangen werden darf, wenn gelungen zu rechnen. Momentan wird diskutiert, die entsprechenden vertraglichen Grundlagen an- ob Steuerdelikte, welche vor diesem Datum began- gepasst werden. Andere Autoren sind hingegen der gen wurden, ebenfalls gemeldet werden müssen. Meinung, dass nur dann keine Gruppenanfragen beantwortet werden können, wenn dem DBA Text selbst zu entnehmen sei, dass nur im Einzelfall C Steueramtshilfegesetz / Gruppenanfragen Amtshilfe gewährt wird. D Situation Österreich Am 18. Juli 2012 hat der Bundesrat in einer Pressemitteilung vernehmen lassen, Gruppenanfragen entsprechend dem revidierten Kommentar zu Artikel 26 des OECD Musterabkommens zulassen zu 1 Steuerabkommen betreffend die Besteuerung von Kapitalerträgen wollen. Die gesetzliche Grundlage für diese Änderung bildet das Steueramtshilfegesetz (StAhiG). Im letzten Jahr haben die Schweiz und Österreich Allerdings wird die neue Möglichkeit nicht explizit ein Steuerabkommen betreffend die Besteuerung im Gesetz verankert, sondern lediglich durch Ver- von Kapitalerträgen abgeschlossen. Gegen dieses zicht auf den Term «im Einzelfall» eingeräumt. Abkommen wurde das Referendum ergriffen. Am Unter Berücksichtigung der Botschaft dürfte damit 30. Oktober 2012 hatte die Bundeskanzlei fest­ klar sein, dass die Schweiz nun grundsätzlich Grup- gestellt, dass die erforderlichen 50 000 Unter- penanfragen zulässt. Beim StAhiG handelt es sich schriften nicht zusammengekommen seien. Eine um ein Vollzugsgesetz. In Art. 1 Abs. 2 werden ab- Privatperson hat gegen diesen Entscheid Be- weichende Regelungen der im Einzelfall anwend­ schwerde geführt. Dieses Rechtsmittel wurde letz- baren DBA ausdrücklich vorbehalten. ten Dezember abgewiesen. Das Bundesgericht führte aus, die erforderlichen Unterschriften wären Die Referendumsfrist gegen die Gesetzesvorlage auch dann nicht zusammen gekommen, wenn alle ist am 17. Januar 2013 ungenutzt abgelaufen; der ungültig erklärten Unterschriften mitgezählt wor- Bundesrat hat das Gesetz ebenso wie eine Verord- den wären. Weiter wurde ausgeführt, dass der Be- nung zum Thema Gruppenersuchen auf den 1. Fe- ginn der Referendumsfrist vier Tage nach dem bruar 2013 in Kraft gesetzt. In der Verordnung er- Parlamentsbeschluss nicht als zu früh bezeichnet folgt die erhoffte Klarstellung, dass Gruppenanfra- werden könne. gen nur auf Sachverhalte anwendbar sind, die sich nach Inkrafttreten des StAhiG ereignen. Auch die Damit ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Verordnung enthält den Hinweis, dass abweichende Österreich gültig und in Kraft. Die Kunden müssen Bestimmungen der im Einzelfall anwendbaren Ab- daher bis spätestens Ende Februar über die neue kommen vorgehen. Regelung informiert werden. Sie haben danach bis zum 31. Mai 2013 Zeit zu entscheiden, ob sie sich Damit bleibt mit Bezug auf das StAhiG eine wesent- für die Vergangenheit der Abgeltungssteuer oder liche Frage zu klären: der Meldung unterziehen oder ihre Bankbeziehung bis zu diesem Tag beenden wollen. Gleichfalls müs- Sind Gruppenanfragen für alle bestehenden DBA sen sie entscheiden, wie sie mit Blick auf die zulässig? Zukunft verfahren wollen. Erfolgt keine entspre­ Nach der vorliegend vertretenen Interpretation chende Mitteilung, wird die Abgeltungssteuer zur des Gesetzestextes und der Verordnung sind Grup- Anwendung gebracht. penanfragen nur für diejenigen Abkommen zu beantworten, für welche die grosse Amtshilfe vorge- Weitere, detaillierte Ausführungen zum Abkommen sehen ist. Zusätzlich sind Gruppenanfragen nur zu finden sich unter anderem im seit dem 20. Dezem- Steuer Update 2013 Internationale Steuern 21 ber 2012 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Ein weiterer Unterschied zum Abkommen mit internationale Quellenbesteuerung (IQG). ­Ö sterreich besteht darin, dass mit GB in Artikel 33 des Abkommens Auskunftsbestimmungen aufge- Eine pauschale Vorauszahlung wurde mit Öster- nommen wurden. Die Schweiz wird verpflichtet, auf reich nicht vereinbart. entsprechende Anfrage zu einer Person mitzuteilen, bei welchen Banken diese im massgebenden Zeitraum wie viele Konten und / oder Depots beses- 2Doppelbesteuerungsabkommen sen hat. Mehr Informationen werden nicht weitergegeben. Allerdings reichen diese Angaben den Das DBA CH / AU verfügt über eine Amtshilfeklausel ersuchenden Behörden aus, um anschliessend ein nach OECD Standard. Gemäss Bundesbeschluss aus Amts- oder Rechtshilfeersuchen zu stellen. dem Jahr 2011 ist vorgesehen, dass die vom Informationsaustausch betroffene steuerpflichtige Person identifiziert werden muss, dies ist allerdings 2Doppelbesteuerungsabkommen auch anders als mit Angabe von Namen und Adresse möglich (Bundesbeschluss über die Ergänzung des Das DBA CH / GB verfügt über eine Amtshilfeklausel DBA CH / AU vom 23. Dezember 2011). Diese Formu- nach OECD Standard. Allerdings ist im Zusatz­ lierung schliesst Gruppenanfragen wohl aus. Wie protokoll vorgesehen, dass die steuerpflichtige bereits erwähnt wird hingegen teilweise die Meinung Person identifiziert werden muss (Zusatzprotokoll vertreten, dass ein Ausschluss nur dann vorliege, vom 7. September 2009). Diese Formulierung wenn er sich aus dem DBA Wortlaut selber ergebe. schliesst Gruppenanfragen aus unserer Sicht aus. Auch hier werden gegenteilige Ansichten vertreten. E Situation ­Grossbritannien 1 F Situation Deutschland Steuerabkommen betreffend die 1 Besteuerung von Kapitalerträgen Kein Abkommen betreffend die ­B esteuerung von Kapitalvermögen Nebst dem Abkommen mit Österreich hat die Das Schweiz ein nahezu identisches Abgeltungssteuer- Deutschland ist nicht zustande gekommen. Damit geplante Abgeltungssteuerabkommen mit abkommen mit Grossbritannien (GB) abgeschlos- ist zwischen Deutschland und der Schweiz mit Blick sen. Dieses ist ebenfalls bereits in Kraft, obwohl auf den Informationsaustausch primär das DBA noch eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig massgebend. ist. Das Gericht hat sich in einem Zwischenentscheid als nicht zuständig erachtet, vorsorgliche Massnahmen wie die Nichtinkraftsetzung zu erlas- 2Doppelbesteuerungsabkommen sen. Im Fall von GB wäre die erforderliche Unterschriftenzahl für ein Referendum offenbar zustan- Das DBA CH / D verfügt über eine Amtshilfeklausel de gekommen, wenn die gerügten Mängel bei der nach OECD Standard. Das Abkommen sieht vor, Prüfung vorgelegen dass ein Ersuchen hinreichende Angaben zur Iden- ­hätten. Das Bundesgericht muss sich daher mit den der Unterschriften nicht tifizierung der in eine Überprüfung oder Untersu- geltend gemachten Rügen auseinandersetzen. chung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adres- Für die Umsetzung des Abkommens wird auf se, Kontonummer oder ähnliche identifizierende die obigen Ausführungen zu Österreich und das Informationen) enthalten muss. In der Verständi- IQG verwiesen. Allerdings hat sich der Bankkunde gungsvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass gemäss diesem Abkommen bis Ende April zum eine Identifizierung auch auf andere Weise als ­Vorgehen (Abgeltung oder Meldung) zu entschei- durch Angabe des Namens und der Adresse mög- den. Zusätzlich war im Laufe des Januars an Gross- lich sein soll. Die Parteien hatten beim Abschluss britannien eine Vorauszahlung von CHF 500 Mio. der Verständigungsvereinbarung wohl nicht die zu entrichten. Absicht, damit Gruppenanfragen zu ermöglichen, Steuer Update 2013 Internationale Steuern 22 weshalb diese ausgeschlossen sind. Auch hier dürf- indem die Besteuerung auf alle Pauschalierten an- ten abweichende Interpretationen bestehen. gewendet wird, selbst auf solche, bei welchen die Schweiz für die Besteuerung (Bemessungsbasis) nicht auf die Mietkosten abstellt. G 3Doppelbesteuerungsabkommen Fragen rund um ­Frankreich Das DBA CH / FR verfügt über eine Amtshilfeklausel nach OECD Standard. Im Zusatzprotokoll vom 18. Juni 2010 wurde festgehalten, dass die steuerpflichtige Person durch Namen und Adresse und, sofern verfügbar, weitere Angaben identifiziert 1Erbschaftssteuer werden muss. Diese Formulierung schliesst Gruppenanfragen aus. Wie bereits mehrfach ausge- In der Beziehung Schweiz–Frankreich sorgen zur- führt, werden zu dieser Frage auch andere Meinun- zeit zwei Themen für Schlagzeilen: die Änderung gen vertreten. des Erbschaftssteuerabkommens (EA) sowie die Behandlung von pauschalbesteuerten Franzosen mit Wohnsitz in der Schweiz. H Gemäss neuem, paraphiertem EA wird für die Be- FATCA steuerung des Nachlasses nicht mehr nur auf den Wohnsitz des Erblassers abgestellt, sondern zusätzlich auf den Wohnort der Erben. Lebt ein Erbe 1 Rahmenvereinbarung Schweiz–USA in Frankreich, so wird er neu dem französischen Steuerregime unterstellt, auch wenn der Erblasser Im Dezember 2012 haben die Schweiz und die USA seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte. Wei- eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenar- ter wird neu durch Immobiliengesellschaften hin- beit zur erleichterten Umsetzung von FATCA (For- durchgesehen und darin enthaltene französische eign Tax Account Compliance Act) paraphiert. Liegenschaften auf jeden Fall von der französi- Kernpunkte dieses Abkommens sind: schen Erbschaftssteuer erfasst. –Die Ausnahme vom Geltungsbereich für Sozialversicherungen, Pensionskassen sowie Das Abkommen soll im ersten Halbjahr vom Schwei- Sach- und Schadensversicherungen. zer Parlament behandelt werden und tritt damit –Die administrative Vereinfachung für Publi- frühestens Anfang 2014 in Kraft. Frankreich hatte kumsfonds und Lokalbanken, welche unter offenbar gedroht, das bestehende EA zu kündigen, bestimmten Voraussetzungen als «FATCA- sollten die Anpassungen nicht vorgenommen wer- compliant» gelten und sich zwar registrie- den. ren, aber keine Meldungen vornehmen müssen. –Gewisse Vereinfachungen bei der Identifika- 2 Handhabung pauschalbesteuerte ­Personen tion von US Kunden und Beibehaltung des QI Status (Qualified Intermediary). –Die Tatsache, dass die Foreign Financial Ins- Aus Frankreich stammende Einkünfte von in der titutions (FFI) Daten direkt an den IRS (In- Schweiz wohnhaften pauschalbesteuerten Perso- ternal Revenue Service) liefern können, aber nen werden ab dem 1. Januar 2013 in Frankreich keine Namen von Kunden angeben müssen, besteuert. Dazu ändert Frankreich seine vierzig- die der Weitergabe ihrer Informationen nicht jährige Praxis zum DBA CH / FR. zustimmen. Die US Behörden sollen die Namen über Gruppenanfragen im Amtshilfe- Gemäss dem gültigen DBA CH / FR gilt eine Person in der Schweiz nicht als ansässig, wenn sie hier nur auf einer pauschalen Grundlage, die nach dem Mietwert verfahren in Erfahrung bringen können. –Weitere Erleichterung bei der Identifikation von US Kunden für übrige FFI. der Wohnstätte bemessen wird, besteuert wird. Frankreich stand daher schon seit 1967 die Möglichkeit offen, französische Einkünfte von pauschal­ 2Fahrplan besteuerten Personen zu erfassen, hat dies bisher aber unterlassen. Dem Vernehmen nach will Frank- Mit Ausnahme der Tatsache, dass alle Schweizer reich nun offenbar über den Wortlaut hinausgehen, FFI ein Abkommen mit dem IRS abschliessen müs- Steuer Update 2013 Internationale Steuern 23 sen, sind weitere Details des Abkommens noch kommen ab 2014 in Kraft treten kann. Allerdings nicht bekannt. Ebenso wenig sind die detaillierten unterliegt der Vertrag zusätzlich dem fakultativen «Final Regulations» verfügbar. Diese sind aber für Referendum. die Analyse der Vereinbarung durch das Parlament von Bedeutung. Diese Beurteilung ist für Sommer Für die Schweizer FFI sind folgende Termine von oder Herbst dieses Jahres geplant, damit das Ab- Interesse: Massnahmen Participating FFI Deemed-Compliant FFI Andere Withholding Agents Implementierung der ­P rozesse für neue Konten muss abgeschlossen sein Bis 1. Januar 2014 oder spätestens bis Inkraft­t reten FFI Agreement Bis 1. Januar 2014 oder spätestens ab Datum Registrierung Bis 1. Januar 2014 Due Diligence aller ­b estehenden Konten von Prima Facies FFI 32 muss durchgeführt sein Bis 30. Juni 2014 oder bis spätestens 6 Monate nach Inkraft­ treten FFI Agreement Nicht anwendbar Bis 30. Juni 2014 Bestehende Konten von Gesellschaften (übrige FFI) müssen beurteilt sein Bis 31. Dezember 2015 oder bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten FFI Agreement Nicht anwendbar Bis 31. Dezember 2015 Bestehende Konten von Privatpersonen mit ­h ohen 33 Salden (übrige FFI) müssen beurteilt sein Bis 31. Dezember 2014 oder bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten FFI Agreement Nicht anwendbar Nicht anwendbar Bestehende Konten ­Privatpersonen mit «normalen» Salden (übrige FFI) müssen ­b eurteilt sein Bis 31. Dezember 2015 oder bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten FFI Agreement Nicht anwendbar Nicht anwendbar 32 33 Institutions with certain indicia that they might in fact be FFI. Konten mit einem Saldo von über USD 1 Mio. am Ende des Kalenderjahres vor Inkrafttreten des FFI Abkommens oder am Ende jedes nachfolgenden Jahres. Steuer Update 2013 Internationale Steuern 24 I Kanton St. Gallen lebenden Steuerpflichtigen Entscheide ­hatten ihren in den USA wohnhaften Sohn bei den Attentaten auf das World Trade Center verloren. In diesem Zusammenhang erhielten sie Zahlungen der Diners Club-Flugunfallversicherung sowie aus 1 Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes einer Lebensversicherung. Zusätzlich flossen ihnen aus dem staatlichen Victim Compensation Fund Im Bundesgerichtsentscheid mit Urteil vom 4. Mai (VCF) weitere Zahlungen (eine für economic und 201234 ging es darum, dass der Ehegatte sich an eine für non economic losses) zu. Nun stellte sich einem Ort ab­gemeldet und als neue Adresse «Wel- die Frage, ob diese Leistungen bei den Schweizer tenbummler» angegeben hatte, während die Ehe- Erben einkommenssteuerpflichtig seien. Im Rah- frau am bisherigen Ort wohnhaft blieb. Alle am men der Veranlagung wurde dies von der Steuer- Verfahren Beteiligten waren sich einig, dass der verwaltung mit Blick auf den grössten Teil der Ehemann im Ausland keinen neuen Wohnsitz be- Zahlungen festgehalten. Sie stellten sich damit auf gründet hat. Das Bundesgericht hielt einmal mehr den Standpunkt, es liege eine einmalige Leistung fest, dass für die Steuerpflicht der faktische Le- bei Tod und nicht ein steuerfreier Vermögensanfall bensmittelpunkt massgebend ist und dass es für infolge Erbschaft vor. Das Bundesgericht legt den die Beendigung der Steuerpflicht nicht genügt, den Begriff Vermögensanfall infolge Erbschaft restrik- bisherigen Wohnsitz aufzugeben, vielmehr muss tiv aus und bejaht ihn nur, wenn das ausbezahlte im Ausland ein neuer begründet werden. Letztere Kapital auf einem Sparvorgang beruht beziehungs- Tatsache sei vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. weise Der Ehemann blieb damit weiterhin in der Schweiz wenn also der Erblasser selber bereits einen festen steuerpflichtig. Anspruch auf die Zahlung hatte. Die Diners Versi- eine Rückzahlungskomponente enthält, cherung ebenso wie die Lebensversicherung wurden als reine Risikoversicherungen angesehen. 2 Abzugsfähigkeit von Zum selben Schluss kommt das Bundesgericht be- ­S ozialversicherungsbeiträgen treffend den Teil der VCF Leistung für den economic loss. Damit unterliegen diese drei Zahlungen in der Eine Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Zürich erziel- Schweiz der Einkommenssteuer. Lediglich die Zah- te im Jahr 2007 sowohl Einkünfte aus unselbststän- lung für den non economic loss wurde als steuer- diger als auch aus selbstständiger Erwerbstätig- freie Genugtuungsleistung eingestuft. keit; Letztere praktizierte sie im Ausland. In ihrer Steuererklärung machte sie AHV Abzüge sowie Ein- Schliesslich stellte sich die Frage der Doppelbe- zahlungen in die Säule 3a geltend. Strittig war, wie steuerung. Hier erklärte das Bundesgericht die die Abzüge auf das in- und ausländische Einkom- Anwendbarkeit des Erbschaftssteuerabkommens men zu verteilen seien. Das Zürcher Verwaltungs- als nicht gegeben, weil die Schweiz die Zuflüsse als gericht hielt fest 35, dass die mit den AHV Beiträgen Einkommen besteuert. Gemäss dem DBA CH / USA zusammenhängenden auf zur Einkommenssteuer steht die Besteuerung von sämtliche Einkünfte zu verteilen seien, während die übrigen Einkünften dem Ansässigkeitsstaat, also Einzahlung in die Säule 3a allein vom in der Schweiz hier der Schweiz, zu, womit die Schweiz zu Recht steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen sei, eine Besteuerung vorgenommen habe. Zuletzt dies, obwohl wegen der selbstständigen Erwerbs- führt das Bundesgericht aus, dass es ohnehin an tätigkeit der höhere Betrag geltend gemacht wor- der für eine Doppelbesteuerung erforderlichen den war. Die Begründung lag darin, dass der Abzug Subjektidentität fehle, da einmal die Erben und sonst unter Umständen gar nicht berücksichtigt einmal der Nachlass besteuert werde. Es war damit werden könne. nicht genauer zu prüfen, ob und was in den USA Abzüge proportional besteuert wurde, obwohl dort teilweise Steuern anfielen. 3 Besteuerung von ­Versicherungsleistungen Dem Bundesgerichtsentscheid vom 1. Juli 2011 lag folgender tragischer Sachverhalt zugrunde: Die im 2C_614 / 2011. SB. Zoll, 00037. 36 2C_851/2010; 2C_852/2010. 34 35 Steuer Update 2013 Internationale Steuern 25 Kontaktpersonen Christoph Niederer VISCHER ist ein unabhängiges Schweizer Anwalts- Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte büro mit rund 100 Anwälten und Steuerexperten. Tel. 058 211 34 37; [email protected] Zu unserer nationalen und internationalen Klientschaft zählen sowohl namhafte Unternehmen wie Nadia Tarolli Schmidt vermögende Privatpersonen. Advokatin und dipl. Steuerexpertin Tel. 058 211 33 54; [email protected] Die angesprochenen Themen sind nur in gedrängter Form dargestellt. Die Lektüre ersetzt eine gründliche Rechtsberatung nicht. Sollten Sie im Weitere Mitglieder des Steuerteams Einzelfall Beratungs- oder Handlungsbedarf haben, würden wir uns freuen, wenn Sie Ihren vertrauten Erwin R. Griesshammer Anwalt bei VISCHER ansprechen oder sich an eine Rechtsanwalt der Kontaktpersonen wenden. Tel. 058 211 34 43; [email protected] Eric Flückiger Advokat Tel. 058 211 39 05; [email protected] Beatrice Klaesi Rechtsanwältin Tel. 058 211 36 31; [email protected] Melanie Knüsel Advokatin Tel. 058 211 32 06, [email protected] Isabelle Stebler Advokatin Tel. 058 211 39 71, [email protected] Meral Korkmaz Treuhänderin mit eidg. Fachausweis Tel. 058 211 39 48; [email protected] Steuer Update 2013 Kontaktpersonen 26 VISCHER AG Schützengasse 1 Postfach 1230 CH-8021 Zürich Tel +41 58 211 34 00 Fax +41 58 211 34 10 Aeschenvorstadt 4 Postfach 526 CH-4010 Basel Tel +41 58 211 33 00 Fax +41 58 211 33 10 [email protected] www.vischer.com 02.2013 300