PKF Nachrichten 11/2013

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Wirtschaftsprüfung &
Beratung
11 |13
PKF
Editorial
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
das Jahresende naht und mit ihm auch das Inkrafttreten
verschiedener Neuerungen im steuerlichen Reisekostenrecht am 1.1. 2014. Damit Sie rechtzeitig die nötigen Vorbereitungen treffen können, erläutern wir Ihnen im Brennpunkt dieser Ausgabe die wichtigsten Eckpunkte des
künftigen Rechts.
Die nachfolgenden steuerlichen Themen greifen neue
Rechtsprechung auf. Das betrifft zum einen für Sie günstige Entwicklungen, so bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen (was vielerorts schon
für anstehende Weihnachtsfeiern von Bedeutung sein
könnte!) und bei den regelmäßig gestaltungskritischen
Kettenschenkungen, zu denen es kürzlich eine Festigung der bisherigen Rechtsprechung gab. Zum anderen
informieren wir Sie aber auch über restriktive Tendenzen:
Insoweit lesen Sie zunächst mehr ab S. 4 über aus der
„Selbstnutzung“ von Ferienwohnungen erwachsende
Gefahren. Und auch die steuerbilanzielle Behandlung
von Rückbauverpflichtungen unterliegt Unsicherheiten,
weil im Falle von Mietverträgen mit Verlängerungsoptionen die Rechtslage bislang noch nicht abschließend
geklärt ist.
Ergänzt wird die Berichterstattung in diesem Heft um sog.
„Dauerbrenner“-Beiträge. So beginnen wir vor dem Hintergrund der im Frühjahr 2014 anstehenden Betriebsratswahlen eine Serie zu hierbei zu beachtenden rechtlichen
Aspekten: Den Auftakt bildet der Beitrag auf S. 6, der
mit den dort dargestellten Grundlagen die Basis schafft
für Vertiefungen einzelner Fragen in den nächsten Ausgaben. Schließlich stellen wir Ihnen in der Rubrik Corporate
Finance Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang
mit dem sog. Sanierungsprivileg beim Anteilserwerb vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr PKF Team
Inhalt
BRENNPUNKT
» Neues Reisekostenrecht ab 2014: Was es zu beachten
gilt.
STEUERN
Steuern im Unternehmen
» 110 €-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen –
Vom BFH erweiterte Spielräume!
» Vermögensverwaltende Personengesellschaften:
Vorsicht bei bzw. nach Wegzug eines Gesellschafters
Besteuerung der Privatpersonen
» Kettenschenkungen: Getrennte oder zusammengefasste
Betrachtung?
» Steuerfalle bei unentgeltlicher „Selbstnutzung“ eines
Ferienhauses
RECHNUNGSLEGUNG
» Bilanzierung von Rückbauverpflichtungen –
Rechtsunsicherheiten bei Mietverlängerungsoptionen
RECHT
» Bald anstehende Betriebsratswahlen erfordern
sorgfältige Vorbereitung
» Neue Rechtsunsicherheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen
CORPORATE FINANCE
» Sanierungsprivileg beim Anteilserwerb durch Gläubiger
– Voraussetzungen erfüllt?
Nachrichten
[
BRENNPUNKT
]
Neues Reisekostenrecht ab 2014: Was es zu beachten gilt.
Neue gesetzliche Vorschriften sowie ein dazu ergangenes BMF-Schreiben modifizieren mit Wirkung ab
dem anstehenden Jahreswechsel das bisherige einkommensteuerliche Reisekostenrecht in verschiedener Hinsicht. Der folgende Überblick konzentriert sich auf die für Sie wichtigsten Neuerungen im
Zusammenhang mit der neu eingeführten sog. ersten
Tätigkeitsstätte sowie mit Fahrt- und Verpflegungskosten.
Hat der Arbeitgeber keine Festlegung auf eine erste
Tätigkeitsstätte vorgenommen, muss die Bestimmung
anhand quantitativer Kriterien erfolgen: Erste Tätigkeitsstätte ist dann diejenige betriebliche Einrichtung, in welcher der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder
je Arbeitswoche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu 1/3 seiner vereinbarten Arbeitszeit tätig werden
soll. Bestehen mehrere solche Stätten, gilt der Arbeitsplatz, welcher der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt, als erste Tätigkeitsstätte.
I. Erste Tätigkeitsstätte
Nach noch bis Ende 2013 anzuwendender Rechtslage
ist die regelmäßige Arbeitsstätte zentraler Anknüpfungspunkt für das steuerliche Reisekostenrecht (mehr dazu in
der Ausgabe 2/2012). Diese Funktion übernimmt künftig die sog. erste Tätigkeitsstätte. Ihre Festlegung hat
sowohl Auswirkungen auf den steuerlichen Fahrtkostenansatz als auch auf die Behandlung von Verpflegungskosten bzw. der Mahlzeitengestellung. Insbesondere bei
Arbeitnehmern mit mehreren Tätigkeitsstätten bedarf es
großer Sorgfalt bei der Festlegung.
Grundsätzlich handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder
eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer seiner ersten Tätigkeitsstätte
dauerhaft und eindeutig zuordnen. Die Zuordnung erfolgt
durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen. Es ist
nicht erforderlich, dass der qualitative Schwerpunkt der
Tätigkeit an der ersten Tätigkeitstätte liegt (zur Berücksichtigung quantitativer Kriterien folgt mehr am Ende dieses Abschnitts).
Ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist von der Prognose des Arbeitgebers zu Beginn der Tätigkeit abhängig. Soll ein Arbeitnehmer unbefristet, „bis auf weiteres“
oder für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an
einem Ort tätig werden, ist die Zuordnung dauerhaft.
Hinweis: Änderungen der Zuordnung durch den
Arbeitgeber sind nur mit Wirkung für die Zukunft zu
berücksichtigen.
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Hinweis: Jeder Arbeitnehmer kann in jedem Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben.
II. Fahrtkosten
Die Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen
der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte und einer
auswärtigen Tätigkeitsstätte oder Unterkunft können
vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind insoweit die
tatsächlich entstandenen Kosten ansetzbar. Nutzt der
Arbeitnehmer für diese Fahrten den eigenen Pkw, besteht
die Möglichkeit, bis zu 0,30 €/km steuerfrei zu erstatten,
wenn die beruflich gefahrenen Kilometer aufgezeichnet
werden.
Hinweis: Wird hingegen vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, können keine Kosten steuerfrei erstattet werden.
III. Verpflegungskosten
Die Verpflegungskosten können weiterhin nur in Höhe der
gesetzlichen Pauschalen erstattet werden. Es hat aber
Änderungen gegeben, denn die Pauschalen betragen bei
einer Abwesenheit von mehr als 8 und bis zu 24 Stunden künftig einheitlich 12 €. Dieser Satz wird nun auch
gewährt, wenn die Tätigkeit über den Wechsel von zwei
Kalendertagen ohne Übernachtung ausgeübt wird. Bei
einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt die
Pauschale 24 € täglich. Bei mehrtägigen Reisen wird für
den An- und Abreisetag unabhängig von der Abwesenheitsdauer die Pauschale von 12 € gewährt.
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IV. Gestellung von Mahlzeiten
Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber eine
unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung zur Verfügung
gestellt, ist für übliche Mahlzeiten (bis 60 €) grundsätzlich der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil anzusetzen. Besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer eine
Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen kann, stellt
die durch den Arbeitgeber gewährte Verpflegung keinen
Arbeitslohn dar. Als Ausgleich hierfür ist eine anteilige
Kürzung der Verpflegungspauschalen von 4,80 € für ein
Frühstück sowie je 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen vorzunehmen.
Mehr zum Thema: Das eingangs erwähnte BMFSchreiben stammt vom 30.9.2013 und enthält zahlreiche
Beispiele zu den neuen Regelungen. Es ist unter www.
bundesfinanzministerium.de abrufbar.
[
STEUERN
]
Steuern im Unternehmen
110 €-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen
– Vom BFH erweiterte Spielräume!
Freigrenze einzubeziehen, da diese die Arbeitnehmer – so
der BFH – nicht bereichern.
(2) Einbeziehung von Begleitpersonen: Im anderen
Urteilsfall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch
deren Begleitpersonen (insbesondere Familienangehörige) an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Der
BFH stellte hierzu klar, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht (mehr) in die
Berechnung der 110-€-Grenze des jeweiligen Arbeitnehmers einzubeziehen ist. Demnach können die zu berücksichtigenden Kosten also zu gleichen Teilen auf alle Gäste
– also auch auf Familienangehörige des Arbeitnehmers,
sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben
–, aufgeteilt werden.
Empfehlung: Die neue Rechtsprechung ist sowohl für
die Unternehmer als auch für deren Mitarbeiter vorteilhaft, da hiermit der finanzielle Spielraum trotz vorerst weiteren Bestehens der 110-€-Grenze für die Durchführung
einer lohnsteuerfreien Betriebsveranstaltung erweitert
wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Urteile auch für allgemein anwendbar erklärt.
Zu beachten ist ebenfalls, dass die Freigrenze für max.
zwei Veranstaltungen pro Jahr gilt.
Mehr zum Thema: Die am 9.10.2013 veröffentlichten BFH-Urteile vom 16.5.2013 (Az.: VI R 94/10 und
VI R 7/11) finden Sie unter www.bundesfinanzhof.de.
Für wen: Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer.
Sachverhalt: Nach gefestigter Rechtsprechung des
BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich
einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum) erst bei Überschreiten einer Freigrenze von
derzeit 110 € pro Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Nun
aber hat der BFH in zwei aktuellen Entscheidungen seine
diesbezügliche Auffassung zugunsten der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer wie folgt fortentwickelt:
(1) Umfang der einzurechnenden Kosten: In dem hierzu
entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines
Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die
Kosten hierfür betrafen vor allem Stadionmiete, Künstler, Catering und Eventveranstalter. Der BFH entschied,
dass in die Freigrenze nur Kosten für Leistungen einbezogen werden müssen, die von den Teilnehmern konsumiert werden können, wie z.B. Speisen, Getränke und
Musikdarbietungen. Für den äußeren Rahmen anfallende
Kosten (wie die Miete der Räumlichkeit oder das Honorar des Eventveranstalters) sind grundsätzlich nicht in die
Vermögensverwaltende Personengesellschaften: Vorsicht bei bzw. nach Wegzug
eines Gesellschafters
Für wen: Natürliche Personen, die an einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaftsanteilen beteiligt sind und
die in einen Nicht-EU/EWR-Staat umgezogen sind oder
dies planen.
Sachverhalt: Wenn bisher eine zu mindestens 1% privat an einer Kapitalgesellschaft beteiligte natürliche Person in einen Nicht-EU/EWR-Staat verziehen wollte, übertrug sie in der Vergangenheit oft noch vor dem Umzug
ihre Beteiligung auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. eine GmbH & Co. KG), um einen
sofortigen deutschen Besteuerungszugriff auf die stillen
Reserven in der Beteiligung zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung neuerer BFH-Urteile zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dürfte dieses VorgePKF Nachrichten | November 2013 | 3
Nachrichten
hen allerdings oft nicht zur Vermeidung eines deutschen
Besteuerungszugriffs auf die im Zeitpunkt des Wegzugs
vorhandenen stillen Reserven in der Beteiligung geeignet
gewesen sein, wenn die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig war. Daneben dürften dann die
nach dem Wegzug von der Personengesellschaft vereinnahmten laufenden Einkünfte aus der Kapitalgesellschaft
in Deutschland häufig nur eingeschränkt besteuert werden; zudem wird eine Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile durch die Personengesellschaft ggf. gar
nicht in Deutschland besteuert werden dürfen – dies gilt
zumindest im Hinblick auf die nach dem Wegzug entstandenen stillen Reserven.
Sachverhalt: Wird Vermögen schenkweise auf einen
Erwerber übertragen, der diesen Gegenstand kurzfristig
danach weiterverschenkt, ist schenkungsteuerlich von
einer direkten Übertragung vom ursprünglichen Eigentümer an den letzten Erwerber auszugehen, wenn der
zwischenzeitliche Erwerber zur Weitergabe an den Nacherwerber verpflichtet war. Fehlt es an einer solchen Verpflichtung, handelt es sich hingegen auch steuerlich um
zwei getrennte Vorgänge.
Entscheidend für die Schenkungsteuer ist somit, inwieweit eine Weitergabeverpflichtung des mittleren Erwerbers besteht. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil bekräftigte, sind dabei alle objektiven Umstände des Einzelfalls
Diesen Folgen will der Gesetzgeber durch die Einfügung des neuen § 50i EStG selbst dann entgegengewirkt
haben, wenn DBA andere Rechtsfolgen als die Neuregelungen vorsehen. Sofern die Übertragung auf die
Personengesellschaft vor dem 29.6.2013 ohne Besteuerung der stillen Reserven erfolgt ist, soll gelten:
Für Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen
nach dem 29.6.2013 aus der Personengesellschaft
heraus wird ein deutscher Besteuerungszugriff auf den
Veräußerungserfolg angeordnet.
Die laufenden, über die Personengesellschaft bezogenen Einkünfte aus der Kapitalgesellschaft sollen auch
nach einem Wegzug des Gesellschafters der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
zu würdigen. Dazu zählen neben den abgeschlossenen
Empfehlung: Die neue Vorschrift des § 50i EStG
erscheint so kompliziert und ggf. rechtlich angreifbar,
dass dringend zu empfehlen ist, dass Sie sich eingehend
sowohl hinsichtlich möglicher Sachverhaltsgestaltungen
als auch in Bezug auf eventuell einzulegende Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide beraten lassen sollten.
henden Gestaltungsspielraum bekräftigt, sollten Sie bei
Mehr zum Thema: Im Rahmen der genannten neueren BFH-Rechtsprechung sind insbesondere die Urteile
vom 28.4.2010 (Az.: I R 81/09) sowie vom 25.5.2011
(Az.: I R 95/10) von Bedeutung. Beide finden Sie auf www.
bundesfinanzhof.de unter „Entscheidungen“.
Besteuerung der Privatpersonen
Kettenschenkungen: Getrennte oder zusammengefasste Betrachtung?
Für wen: Personen, die Vermögen im Rahmen von
mehreren aufeinander folgenden Schenkungen übertragen oder erhalten.
4 | PKF Nachrichten | November 2013
Verträgen auch etwa ihre inhaltliche Abstimmung sowie
die mit der Vertragsgestaltung verfolgten Ziele. Zugunsten der Steuerpflichtigen entschied das Gericht, dass
es für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung nicht
ausreicht, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der von ihm Bedachte den Gegenstand
unmittelbar nach der Schenkung an einen Dritten weitergibt. Auch eine kurze Verweildauer des Vermögens beim
zwischenzeitlich Bedachten allein spricht noch nicht für
eine Weitergabepflicht, kann jedoch im Rahmen einer
Gesamtwürdigung Indizwirkung entfalten.
Empfehlung: Auch wenn das neue Urteil den besteder Gestaltung kurzfristig aufeinander folgender Schenkungen weiterhin vorsichtig sein. Sofern Sie schenkungsteuerlich die Anerkennung zweier (oder mehrerer)
getrennter Übertragungen erreichen wollen, ist insbesondere von einer Zusammenfassung von Schenkung
und Weiterschenkung in einer Urkunde abzuraten.
Denn unter solchen Umständen verbleibt dem zuerst
Bedachten nach Auffassung des BFH regelmäßig keine
Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Weitergabe.
Mehr zum Thema: Das erwähnte BFH-Urteil stammt
vom 18.7.2013 (Az.: II R 37/11) und ist im Internet unter
www.bundesfinanzhof.de eingestellt.
Steuerfalle bei unentgeltlicher „Selbstnutzung“
eines Ferienhauses
Für wen: Steuerpflichtige, die eine Ferienimmobilie
über eine Kapitalgesellschaft halten.
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Sachverhalt: Die Selbstnutzung eigener Ferienwohnungen ist grundsätzlich steuerlich irrelevant. Anders
stellt sich der Fall dar, wenn die Ferienimmobilie nicht
im Eigentum der nutzenden natürlichen Personen steht,
sondern einer Kapitalgesellschaft gehört, an der die
Steuerpflichtigen beteiligt sind.
Einen solchen Fall hat nun auch aktuell der BFH entschieden: Ein von einer spanischen Kapitalgesellschaft
gehaltenes Ferienhaus stand den Gesellschaftern ganzjährig unentgeltlich zu Urlaubszwecken zur Verfügung.
Hierdurch verzichtet die Gesellschaft auf Einnahmen in
Höhe des marktüblichen Entgelts für eine solche Überlassung. Nach Auffassung des Gerichts stellt dieser
Verzicht eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die
bei den deutschen Gesellschaftern nach dem Abgeltungssteuersystem zu besteuern ist.
Empfehlung: Der BFH hatte im o.g. Fall nur die ein-
Bei der Ansammlung der Rückstellung über die Mietzeit
sind Mietverlängerungsoptionen bei Ausübung der Optionen ebenfalls zu berücksichtigen. Bilanziell gibt es dabei
zwei Möglichkeiten:
Variante 1: Verteilung des im Zeitpunkt der Ausübung
der Option noch nicht angesammelten Betrags über
die mit Option verbleibende Mietzeit.
Variante 2: Neuberechnung der Rückstellung unter der
Fiktion, dass von Beginn an die Ansammlung über die
Mietzeit inkl. Optionsmietzeit erfolgt wäre. Als Folge ist
die Rückstellung im Jahr der Optionsausübung u.U.
auch teilweise ertragswirksam aufzulösen.
Die Auswirkungen auf die Rückstellungshöhe verdeutlicht die folgende Grafik; die blauen Punkte stellen dabei
die ursprüngliche Rückstellungsbildung dar. Die grünen
Punkte bilden Variante 1 ab. Bei Variante 2 (hellblaue
Punkte) ist ersichtlich, dass zunächst eine ertragswirksame Auflösung erforderlich ist.
kommensteuerlichen Folgen für die Anteilseigner in
kann aber auch auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu
Steuerlasten führen, wenn etwa bei der Gesellschaft fiktive Betriebseinnahmen anzusetzen sind oder Quellensteuern auf die verdeckte Ausschüttung abgeführt werden müssen.
Mehr zum Thema: Das vorstehend besprochene BFHUrteil vom 12.6.2013 (Az.: I R 109/10) steht unter www.
Rückstellungen
Deutschland zu beurteilen. Die unentgeltliche Nutzung
150
135
120
105
90
75
60
45
30
15
0
Auflösung Rückstellung
Jahre
bundesfinanzhof.de zum Download bereit.
Auswirkungen auf die Rückstellung
[
Handelsbilanziell werden nach Wahl des Bilanzierenden
beide Möglichkeiten zugelassen. Steuerrechtlich besteht
hingegen derzeit insoweit Uneinigkeit, als das Niedersächsische FG zugunsten von Variante 1 geurteilt hat,
während das Hessische FG für Variante 2 eintritt.
RECHNUNGSLEGUNG
]
Bilanzierung von Rückbauverpflichtungen –
Rechtsunsicherheiten bei Mietverlängerungsoptionen
Für wen: Unternehmer, die sich als Mieter verpflichtet haben, von ihnen vorgenommene Einbauten am Ende
der Mietzeit zu entfernen (sog. Rückbauverpflichtungen).
Sachverhalt: Für Rückbauverpflichtungen muss der
Mieter Rückstellungen bilden. Dabei lässt das Handelsrecht die sofortige Bildung der gesamten Rückstellung
oder eine Ansammlung über die Mietzeit in gleichen
Jahresbeträgen zu. Steuerrechtlich ist hingegen nur die
Ansammlung über die Mietzeit zulässig.
Empfehlung: Klarheit über die zutreffende steuerliche Beurteilung dürften erst die gegen beide FG-Urteile
anhängigen Revisionsverfahren vor dem BFH bringen.
Bis dahin sollten Sie erwägen, in vergleichbaren Fällen gegen eine für Sie ungünstige Beurteilung durch die
Finanzverwaltung Einspruch einzulegen und auf das
Ruhen des Verfahrens bis zu den zu erwartenden BFHEntscheidungen hinzuweisen.
Mehr zum Thema: Die dargestellten Urteile des Niedersächsischen FG vom 10.5.2012 (Az.: 6 K 108/10) bzw.
des Hessischen FG vom 21.9.2011 (Az.: 9 K 1033/06)
stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
PKF Nachrichten | November 2013 | 5
Nachrichten
[
RECHT
]
Bald anstehende Betriebsratswahlen erfordern sorgfältige Vorbereitung
Für wen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sachverhalt: Bei regelmäßigem Wahlturnus werden in
vielen Betrieben in der Zeit vom 1.3.2014 bis 31.5.2014
die grundsätzlich alle vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen anstehen. Außerhalb des turnusmäßigen
Wahlzeitraums finden Betriebsratswahlen insbesondere
dann statt, wenn bisher im Betrieb noch kein Betriebsrat bestand, der Betriebsrat zurückgetreten ist oder die
Betriebsratswahl angefochten wurde. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen sind die
folgenden grundlegenden Aspekte zu beachten.
(1) Durchführung: Die Wahlen werden auf Betreiben der
Arbeitnehmerseite durchgeführt. Der Tag der Stimmabgabe muss dabei in dem genannten Zeitraum liegen. Der
bisherige Betriebsrat hat dazu spätestens zehn Wochen
vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu
bestellen. Der Wahlvorstand hat die Wahl einzuleiten,
durchzuführen und das Wahlergebnis am Ende festzustellen. Die Wahl ist grundsätzlich während der Arbeitszeit
durchzuführen und darf nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts der daran teilnehmenden Arbeitnehmer führen.
(2) Wahlvorschläge: Diese können sowohl von den wahlberechtigten Arbeitnehmern als auch von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unterbreitet werden. Dabei
müssen Vorschläge der Arbeitnehmer i.d.R. von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein, die Wahlvorschläge von Gewerkschaften von zwei Beauftragten.
(3) Wahlmodus: Der Betriebsrat wird in geheimer und
unmittelbarer Wahl gewählt. Gesetzlich vorgesehener
Wahlmodus ist grundsätzlich die Verhältniswahl („Listenwahl“). Dabei gibt der Wähler seine Stimme einer vorgegebenen Liste. Nach dem Ergebnis der Stimmenauszählung wird jeder Liste im Verhältnis die erzielte Anzahl
an Betriebsratsmandaten zugeordnet; dabei werden die
Mandate nach der in der Liste vorgegebenen Reihenfolge
der Bewerber zugeordnet. Abweichend hiervon kann in
folgenden Fällen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl abgestimmt werden („Personenwahl“, d.h. der Wähler gibt seine Stimme direkt einem Kandidaten):
Es wird nur eine Liste zur Wahl angemeldet,
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der Betrieb hat nicht mehr als 50 Mitarbeiter oder
die Mehrheitswahl wird bei Betrieben mit 51 bis 100
Arbeitnehmern zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart.
Empfehlung: Es liegt nicht nur im Interesse der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber, auf einen ordnungsmäßigen Verlauf der Betriebsratswahlen zu achten,
da Verfahrensfehler kostenträchtig sein können. Alle Seiten sind daher gut beraten, sich mit den einschlägigen
Bestimmungen vertraut zu machen und auf ihre Einhaltung zu achten.
Mehr zum Thema: Es zeigt sich, dass bei Betriebsratswahlen eine lange Reihe rechtlicher Aspekte zu
beachten ist. Die wichtigsten davon werden wir in den
nächsten beiden Ausgaben der PKF Nachrichten vertiefen; vorgesehen sind Beiträge speziell zu Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld und den Reaktionsmöglichkeiten bei Fehlern im Wahlverfahren.
Neue Rechtsunsicherheit bei befristeten
Arbeitsverhältnissen
Für wen: Arbeitgeber,
beschäftigen.
die
Arbeitnehmer
befristet
Sachverhalt: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer
von zwei Jahren zulässig. Das gilt aber nicht, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
liegt eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht vor, wenn zwischen dem Ende des früheren
Arbeitsverhältnisses und der Neubegründung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt.
In einem aktuellen Urteil widerspricht das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg nun dem BAG:
Der Kläger war nach zweimaliger Verlängerung insgesamt vom 1.2.2011 bis 31.1.2013 befristet beschäftigt.
Mit demselben Arbeitgeber hatte im Jahr 2007 bereits
ein Arbeitsverhältnis bestanden. Das LAG hat der Klage
stattgegeben und das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angenommen. Nach Ansicht
der LAG-Richter überschreitet die bisherige Rechtsprechung des BAG die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung: Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig; aus dem
Gesetzgebungsverfahren sei der Wille des Gesetzgebers
erkennbar, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen.
11 |13
Empfehlung: Infolge dieses LAG-Urteils herrscht
erneut Rechtsunsicherheit. Selbst wenn ein vormaliges
Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Jahre zurückliegt,
ist aus Sicht des Arbeitgebers beim Abschluss sachgrundlos befristeter Verträge mit früheren Arbeitnehmern
Vorsicht geboten.
Mehr zum Thema: Das erwähnte Urteil des LAG
Baden-Württemberg stammt vom 26.9.2013 (Az.: 6 Sa
28/13) und ist unter www.lag-baden-wuerttemberg.de zu
finden. Das LAG wendet sich damit u.a. gegen das BAGUrteil vom 6.4.2011 (Az.: 7 AZR 716/09), das unter www.
bundesarbeitsgericht.de ins Internet eingestellt wurde.
[
CORPORATE FINANCE
]
Sanierungsprivileg beim Anteilserwerb durch
Gläubiger – Voraussetzungen erfüllt?
Für wen: Gläubiger, die sich zu Sanierungszwecken
an einem Schuldnerunternehmen in der Krise beteiligen
möchten.
Sachverhalt: Im Insolvenzverfahren sind Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Rechtshandlungen
bei beschränkt haftenden Gesellschaften grundsätzlich nachrangig. Das hat zur Folge, dass Gesellschafter Gefahr laufen, dass ihr Darlehen nach Befriedigung
der anderen Gläubiger nicht mehr zurückgezahlt werden kann. Als Ausnahme hiervon privilegiert die Insolvenzordnung (InsO) unter bestimmten Voraussetzungen
den Beteiligungserwerb von Gläubigern zum Zwecke der
Sanierung. Greift dieses sog. „Sanierungsprivileg“, dann
unterfallen zumindest die bis zum Beteiligungserwerb
gewährten Darlehen nicht der Nachrangregelung, sondern sind für die Dauer der Krise weiterhin wie Darlehen
von Drittgläubigern zu behandeln. Die Anwendung des
Sanierungsprivilegs unterliegt aber strengen Voraussetzungen, insbesondere sind die folgenden sieben Aspekte
zu beachten:
(1) Art der Beteiligung: Irrelevant ist es, ob die Beteiligung von Altgesellschaftern oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung erworben wird, d.h. es spielt keine Rolle,
ob der Gesellschaft mit dem Beteiligungserwerb neues
Eigenkapital zugeführt wird.
(2) Erwerb der Beteiligung durch Gläubiger: Die Beteiligung muss nach dem Gesetzeswortlaut durch einen
schon existenten Gläubiger der Gesellschaft erworben
werden. Wird ein Darlehen erstmalig im Zeitpunkt des
Anteilserwerbs oder danach gewährt, soll es nach mehrheitlicher Literaturmeinung allerdings ausreichen, wenn
die Darlehensgewährung mit dem Beteiligungserwerb
zeitlich zusammenfällt.
(3) Ausschluss von Altgesellschaftern: Der Gläubiger
darf grundsätzlich bisher nicht Gesellschafter der sanierungsbedürftigen Gesellschaft sein.
(4) Erwerb für Zwecke der Sanierung: Begünstigt sind
nur Erwerbe, die mit Sanierungsabsicht getätigt werden.
Hierfür ist erforderlich, dass aus objektiver Sicht im Zeitpunkt des Anteilserwerbs
die Gesellschaft sanierungsfähig ist und
die bereits konkret in Angriff genommenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Gesellschaft durchgreifend zu sanieren.
Die objektive Sanierungsfähigkeit kann durch ein Sanierungskonzept nachgewiesen werden, das nach den
Vorgaben des vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
herausgegebenen Standards: „Anforderungen an die
Erstellung von Sanierungskonzepten“ (IDW S 6) erstellt
wurde.
(5) Erwerbszeitpunkt: Der Erwerb findet zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist, die Zahlungsunfähigkeit droht oder eine
Überschuldung besteht.
(6) Zeitliche Begrenzung: Das Sanierungsprivileg greift
nur solange, bis eine nachhaltige Sanierung eingetreten ist. Letztere setzt insbesondere voraus, dass die
Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
zumindest für das laufende und das gesamte folgende
Geschäftsjahr abgewendet worden ist und die Unternehmensfortführung auch ohne den Sanierungsgesellschafter möglich ist.
(7) Wiederholungsverbot: Für eine erneute Krise gilt das
Sanierungsprivileg nicht mehr. Ein bestehendes Gesellschafterdarlehen wäre in diesem Fall nachrangig.
Empfehlung: Ein Beteiligungserwerb hat vielfältige
Auswirkungen auf die beteiligten Unternehmen. Er kann
z.B. zu einem Wegfall von steuerlichen Verlusten und
Verlustvorträgen oder der steuerlichen Berücksichtigung
von Abschreibungen auf Darlehen führen. Eine sorgfältige
Analyse des Unternehmens sowie eine steuerliche und
rechtliche Beratung sind vor einem Beteiligungserwerb
unerlässlich. Hierfür stehen Ihnen unsere PKF-Experten
gerne zur Verfügung.
PKF Nachrichten | November 2013 | 7
Nachrichten
Mehr zum Thema: Weitere Informationen zu Sanierungskonzepten und der Vereinbarkeit von IDW S 6 mit
den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung finden sie
in unserem PKF Spezial Restrukturierung vom Juni 2011,
das unter www.pkf.de abgerufen werden kann. Über die
mögliche Aufwandsbegrenzung bei nach IDW S 6 aufzustellenden Sanierungskonzepten speziell bei KMU informiert der Beitrag des PKF-Autors Roland Püschel in der
Fachzeitschrift KSI, Ausgabe 02/2013, S. 53 ff.
[
KURZ NOTIERT
]
Einkommensteuer: Anrechnung ausländischer
Steuern nur vorläufig
Mit Schreiben vom 30.9.2013 hat das BMF bekannt
gegeben, dass die Ermittlung des Höchstbetrags für die
Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur
vorläufig vorgenommen wird. Hintergrund ist eine Entscheidung des EuGH vom 28.2.2013 (Az.: C-168/11), die
die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für EUrechtswidrig erklärt hat, da bei der Berechnungsmethode
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
nicht berücksichtigt werden. In Höhe der deshalb nicht
angerechneten ausländischen Steuer muss das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung gewähren.
BFH toleriert unbezahlte Mehrarbeit bei
Angehörigen-Arbeitsverhältnissen
In vielen kleineren Unternehmen und Kleinstbetrieben
werden die Möglichkeiten zur Beschäftigung von Angehörigen genutzt. Hierzu ist nun ein neues BFH-Urteil zu
beachten, mit dem allgemein zum Kriterium der Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen und speziell
zur Behandlung unbezahlter Mehrarbeit Stellung genommen wurde.
Der BFH führt aus (Urteil vom 17.7.2013, Az.: X R 31/12),
dass bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen
die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des
Vertragsschlusses abhängig ist. Soweit der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit
über seine vertragliche Stundenzahl hinaus leistet, stehe
dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen.
Nähere Informationen folgen im nächsten Heft.
[
BONMOT ZUM SCHLUSS
]
„Der Politiker lässt sich definieren als ein Mensch,
der politische Sachzwänge mit anderer Leute
Geld zu lösen versucht.“
Lothar Schmidt, Politologe (*1922)
Impressum
PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Jungfernstieg 7 | 20354 Hamburg | Tel. +49 40 35552 - 0 | Fax +49 (0) 40 355 52-222 | www.pkf.de
bis Herbst 2014: An der Alster 42 | 20099 Hamburg
Anfragen und Anregungen an die Redaktion bitte an: [email protected]
Die Inhalte der PKF* Nachrichten können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF Nachrichten dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen.
* PKF Deutschland GmbH ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß § 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF Deutschland GmbH übernimmt keine Verantwortung
oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter
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8 | PKF Nachrichten | November 2013
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