Wirtschaftsprüfung & Beratung 11 |13 PKF Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, das Jahresende naht und mit ihm auch das Inkrafttreten verschiedener Neuerungen im steuerlichen Reisekostenrecht am 1.1. 2014. Damit Sie rechtzeitig die nötigen Vorbereitungen treffen können, erläutern wir Ihnen im Brennpunkt dieser Ausgabe die wichtigsten Eckpunkte des künftigen Rechts. Die nachfolgenden steuerlichen Themen greifen neue Rechtsprechung auf. Das betrifft zum einen für Sie günstige Entwicklungen, so bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen (was vielerorts schon für anstehende Weihnachtsfeiern von Bedeutung sein könnte!) und bei den regelmäßig gestaltungskritischen Kettenschenkungen, zu denen es kürzlich eine Festigung der bisherigen Rechtsprechung gab. Zum anderen informieren wir Sie aber auch über restriktive Tendenzen: Insoweit lesen Sie zunächst mehr ab S. 4 über aus der „Selbstnutzung“ von Ferienwohnungen erwachsende Gefahren. Und auch die steuerbilanzielle Behandlung von Rückbauverpflichtungen unterliegt Unsicherheiten, weil im Falle von Mietverträgen mit Verlängerungsoptionen die Rechtslage bislang noch nicht abschließend geklärt ist. Ergänzt wird die Berichterstattung in diesem Heft um sog. „Dauerbrenner“-Beiträge. So beginnen wir vor dem Hintergrund der im Frühjahr 2014 anstehenden Betriebsratswahlen eine Serie zu hierbei zu beachtenden rechtlichen Aspekten: Den Auftakt bildet der Beitrag auf S. 6, der mit den dort dargestellten Grundlagen die Basis schafft für Vertiefungen einzelner Fragen in den nächsten Ausgaben. Schließlich stellen wir Ihnen in der Rubrik Corporate Finance Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem sog. Sanierungsprivileg beim Anteilserwerb vor. Mit freundlichen Grüßen Ihr PKF Team Inhalt BRENNPUNKT » Neues Reisekostenrecht ab 2014: Was es zu beachten gilt. STEUERN Steuern im Unternehmen » 110 €-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen – Vom BFH erweiterte Spielräume! » Vermögensverwaltende Personengesellschaften: Vorsicht bei bzw. nach Wegzug eines Gesellschafters Besteuerung der Privatpersonen » Kettenschenkungen: Getrennte oder zusammengefasste Betrachtung? » Steuerfalle bei unentgeltlicher „Selbstnutzung“ eines Ferienhauses RECHNUNGSLEGUNG » Bilanzierung von Rückbauverpflichtungen – Rechtsunsicherheiten bei Mietverlängerungsoptionen RECHT » Bald anstehende Betriebsratswahlen erfordern sorgfältige Vorbereitung » Neue Rechtsunsicherheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen CORPORATE FINANCE » Sanierungsprivileg beim Anteilserwerb durch Gläubiger – Voraussetzungen erfüllt? Nachrichten [ BRENNPUNKT ] Neues Reisekostenrecht ab 2014: Was es zu beachten gilt. Neue gesetzliche Vorschriften sowie ein dazu ergangenes BMF-Schreiben modifizieren mit Wirkung ab dem anstehenden Jahreswechsel das bisherige einkommensteuerliche Reisekostenrecht in verschiedener Hinsicht. Der folgende Überblick konzentriert sich auf die für Sie wichtigsten Neuerungen im Zusammenhang mit der neu eingeführten sog. ersten Tätigkeitsstätte sowie mit Fahrt- und Verpflegungskosten. Hat der Arbeitgeber keine Festlegung auf eine erste Tätigkeitsstätte vorgenommen, muss die Bestimmung anhand quantitativer Kriterien erfolgen: Erste Tätigkeitsstätte ist dann diejenige betriebliche Einrichtung, in welcher der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu 1/3 seiner vereinbarten Arbeitszeit tätig werden soll. Bestehen mehrere solche Stätten, gilt der Arbeitsplatz, welcher der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt, als erste Tätigkeitsstätte. I. Erste Tätigkeitsstätte Nach noch bis Ende 2013 anzuwendender Rechtslage ist die regelmäßige Arbeitsstätte zentraler Anknüpfungspunkt für das steuerliche Reisekostenrecht (mehr dazu in der Ausgabe 2/2012). Diese Funktion übernimmt künftig die sog. erste Tätigkeitsstätte. Ihre Festlegung hat sowohl Auswirkungen auf den steuerlichen Fahrtkostenansatz als auch auf die Behandlung von Verpflegungskosten bzw. der Mahlzeitengestellung. Insbesondere bei Arbeitnehmern mit mehreren Tätigkeitsstätten bedarf es großer Sorgfalt bei der Festlegung. Grundsätzlich handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer seiner ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft und eindeutig zuordnen. Die Zuordnung erfolgt durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen. Es ist nicht erforderlich, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit an der ersten Tätigkeitstätte liegt (zur Berücksichtigung quantitativer Kriterien folgt mehr am Ende dieses Abschnitts). Ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist von der Prognose des Arbeitgebers zu Beginn der Tätigkeit abhängig. Soll ein Arbeitnehmer unbefristet, „bis auf weiteres“ oder für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an einem Ort tätig werden, ist die Zuordnung dauerhaft. Hinweis: Änderungen der Zuordnung durch den Arbeitgeber sind nur mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. 2 | PKF Nachrichten | November 2013 Hinweis: Jeder Arbeitnehmer kann in jedem Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. II. Fahrtkosten Die Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte und einer auswärtigen Tätigkeitsstätte oder Unterkunft können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind insoweit die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzbar. Nutzt der Arbeitnehmer für diese Fahrten den eigenen Pkw, besteht die Möglichkeit, bis zu 0,30 €/km steuerfrei zu erstatten, wenn die beruflich gefahrenen Kilometer aufgezeichnet werden. Hinweis: Wird hingegen vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, können keine Kosten steuerfrei erstattet werden. III. Verpflegungskosten Die Verpflegungskosten können weiterhin nur in Höhe der gesetzlichen Pauschalen erstattet werden. Es hat aber Änderungen gegeben, denn die Pauschalen betragen bei einer Abwesenheit von mehr als 8 und bis zu 24 Stunden künftig einheitlich 12 €. Dieser Satz wird nun auch gewährt, wenn die Tätigkeit über den Wechsel von zwei Kalendertagen ohne Übernachtung ausgeübt wird. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt die Pauschale 24 € täglich. Bei mehrtägigen Reisen wird für den An- und Abreisetag unabhängig von der Abwesenheitsdauer die Pauschale von 12 € gewährt. 11 |13 IV. Gestellung von Mahlzeiten Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber eine unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist für übliche Mahlzeiten (bis 60 €) grundsätzlich der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil anzusetzen. Besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen kann, stellt die durch den Arbeitgeber gewährte Verpflegung keinen Arbeitslohn dar. Als Ausgleich hierfür ist eine anteilige Kürzung der Verpflegungspauschalen von 4,80 € für ein Frühstück sowie je 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen vorzunehmen. Mehr zum Thema: Das eingangs erwähnte BMFSchreiben stammt vom 30.9.2013 und enthält zahlreiche Beispiele zu den neuen Regelungen. Es ist unter www. bundesfinanzministerium.de abrufbar. [ STEUERN ] Steuern im Unternehmen 110 €-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen – Vom BFH erweiterte Spielräume! Freigrenze einzubeziehen, da diese die Arbeitnehmer – so der BFH – nicht bereichern. (2) Einbeziehung von Begleitpersonen: Im anderen Urteilsfall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch deren Begleitpersonen (insbesondere Familienangehörige) an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Der BFH stellte hierzu klar, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht (mehr) in die Berechnung der 110-€-Grenze des jeweiligen Arbeitnehmers einzubeziehen ist. Demnach können die zu berücksichtigenden Kosten also zu gleichen Teilen auf alle Gäste – also auch auf Familienangehörige des Arbeitnehmers, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben –, aufgeteilt werden. Empfehlung: Die neue Rechtsprechung ist sowohl für die Unternehmer als auch für deren Mitarbeiter vorteilhaft, da hiermit der finanzielle Spielraum trotz vorerst weiteren Bestehens der 110-€-Grenze für die Durchführung einer lohnsteuerfreien Betriebsveranstaltung erweitert wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Urteile auch für allgemein anwendbar erklärt. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Freigrenze für max. zwei Veranstaltungen pro Jahr gilt. Mehr zum Thema: Die am 9.10.2013 veröffentlichten BFH-Urteile vom 16.5.2013 (Az.: VI R 94/10 und VI R 7/11) finden Sie unter www.bundesfinanzhof.de. Für wen: Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer. Sachverhalt: Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum) erst bei Überschreiten einer Freigrenze von derzeit 110 € pro Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Nun aber hat der BFH in zwei aktuellen Entscheidungen seine diesbezügliche Auffassung zugunsten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt fortentwickelt: (1) Umfang der einzurechnenden Kosten: In dem hierzu entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Stadionmiete, Künstler, Catering und Eventveranstalter. Der BFH entschied, dass in die Freigrenze nur Kosten für Leistungen einbezogen werden müssen, die von den Teilnehmern konsumiert werden können, wie z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Für den äußeren Rahmen anfallende Kosten (wie die Miete der Räumlichkeit oder das Honorar des Eventveranstalters) sind grundsätzlich nicht in die Vermögensverwaltende Personengesellschaften: Vorsicht bei bzw. nach Wegzug eines Gesellschafters Für wen: Natürliche Personen, die an einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaftsanteilen beteiligt sind und die in einen Nicht-EU/EWR-Staat umgezogen sind oder dies planen. Sachverhalt: Wenn bisher eine zu mindestens 1% privat an einer Kapitalgesellschaft beteiligte natürliche Person in einen Nicht-EU/EWR-Staat verziehen wollte, übertrug sie in der Vergangenheit oft noch vor dem Umzug ihre Beteiligung auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. eine GmbH & Co. KG), um einen sofortigen deutschen Besteuerungszugriff auf die stillen Reserven in der Beteiligung zu vermeiden. Unter Berücksichtigung neuerer BFH-Urteile zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dürfte dieses VorgePKF Nachrichten | November 2013 | 3 Nachrichten hen allerdings oft nicht zur Vermeidung eines deutschen Besteuerungszugriffs auf die im Zeitpunkt des Wegzugs vorhandenen stillen Reserven in der Beteiligung geeignet gewesen sein, wenn die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig war. Daneben dürften dann die nach dem Wegzug von der Personengesellschaft vereinnahmten laufenden Einkünfte aus der Kapitalgesellschaft in Deutschland häufig nur eingeschränkt besteuert werden; zudem wird eine Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile durch die Personengesellschaft ggf. gar nicht in Deutschland besteuert werden dürfen – dies gilt zumindest im Hinblick auf die nach dem Wegzug entstandenen stillen Reserven. Sachverhalt: Wird Vermögen schenkweise auf einen Erwerber übertragen, der diesen Gegenstand kurzfristig danach weiterverschenkt, ist schenkungsteuerlich von einer direkten Übertragung vom ursprünglichen Eigentümer an den letzten Erwerber auszugehen, wenn der zwischenzeitliche Erwerber zur Weitergabe an den Nacherwerber verpflichtet war. Fehlt es an einer solchen Verpflichtung, handelt es sich hingegen auch steuerlich um zwei getrennte Vorgänge. Entscheidend für die Schenkungsteuer ist somit, inwieweit eine Weitergabeverpflichtung des mittleren Erwerbers besteht. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil bekräftigte, sind dabei alle objektiven Umstände des Einzelfalls Diesen Folgen will der Gesetzgeber durch die Einfügung des neuen § 50i EStG selbst dann entgegengewirkt haben, wenn DBA andere Rechtsfolgen als die Neuregelungen vorsehen. Sofern die Übertragung auf die Personengesellschaft vor dem 29.6.2013 ohne Besteuerung der stillen Reserven erfolgt ist, soll gelten: Für Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen nach dem 29.6.2013 aus der Personengesellschaft heraus wird ein deutscher Besteuerungszugriff auf den Veräußerungserfolg angeordnet. Die laufenden, über die Personengesellschaft bezogenen Einkünfte aus der Kapitalgesellschaft sollen auch nach einem Wegzug des Gesellschafters der deutschen Einkommensteuer unterliegen. zu würdigen. Dazu zählen neben den abgeschlossenen Empfehlung: Die neue Vorschrift des § 50i EStG erscheint so kompliziert und ggf. rechtlich angreifbar, dass dringend zu empfehlen ist, dass Sie sich eingehend sowohl hinsichtlich möglicher Sachverhaltsgestaltungen als auch in Bezug auf eventuell einzulegende Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide beraten lassen sollten. henden Gestaltungsspielraum bekräftigt, sollten Sie bei Mehr zum Thema: Im Rahmen der genannten neueren BFH-Rechtsprechung sind insbesondere die Urteile vom 28.4.2010 (Az.: I R 81/09) sowie vom 25.5.2011 (Az.: I R 95/10) von Bedeutung. Beide finden Sie auf www. bundesfinanzhof.de unter „Entscheidungen“. Besteuerung der Privatpersonen Kettenschenkungen: Getrennte oder zusammengefasste Betrachtung? Für wen: Personen, die Vermögen im Rahmen von mehreren aufeinander folgenden Schenkungen übertragen oder erhalten. 4 | PKF Nachrichten | November 2013 Verträgen auch etwa ihre inhaltliche Abstimmung sowie die mit der Vertragsgestaltung verfolgten Ziele. Zugunsten der Steuerpflichtigen entschied das Gericht, dass es für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung nicht ausreicht, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der von ihm Bedachte den Gegenstand unmittelbar nach der Schenkung an einen Dritten weitergibt. Auch eine kurze Verweildauer des Vermögens beim zwischenzeitlich Bedachten allein spricht noch nicht für eine Weitergabepflicht, kann jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung Indizwirkung entfalten. Empfehlung: Auch wenn das neue Urteil den besteder Gestaltung kurzfristig aufeinander folgender Schenkungen weiterhin vorsichtig sein. Sofern Sie schenkungsteuerlich die Anerkennung zweier (oder mehrerer) getrennter Übertragungen erreichen wollen, ist insbesondere von einer Zusammenfassung von Schenkung und Weiterschenkung in einer Urkunde abzuraten. Denn unter solchen Umständen verbleibt dem zuerst Bedachten nach Auffassung des BFH regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Weitergabe. Mehr zum Thema: Das erwähnte BFH-Urteil stammt vom 18.7.2013 (Az.: II R 37/11) und ist im Internet unter www.bundesfinanzhof.de eingestellt. Steuerfalle bei unentgeltlicher „Selbstnutzung“ eines Ferienhauses Für wen: Steuerpflichtige, die eine Ferienimmobilie über eine Kapitalgesellschaft halten. 11 |13 Sachverhalt: Die Selbstnutzung eigener Ferienwohnungen ist grundsätzlich steuerlich irrelevant. Anders stellt sich der Fall dar, wenn die Ferienimmobilie nicht im Eigentum der nutzenden natürlichen Personen steht, sondern einer Kapitalgesellschaft gehört, an der die Steuerpflichtigen beteiligt sind. Einen solchen Fall hat nun auch aktuell der BFH entschieden: Ein von einer spanischen Kapitalgesellschaft gehaltenes Ferienhaus stand den Gesellschaftern ganzjährig unentgeltlich zu Urlaubszwecken zur Verfügung. Hierdurch verzichtet die Gesellschaft auf Einnahmen in Höhe des marktüblichen Entgelts für eine solche Überlassung. Nach Auffassung des Gerichts stellt dieser Verzicht eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die bei den deutschen Gesellschaftern nach dem Abgeltungssteuersystem zu besteuern ist. Empfehlung: Der BFH hatte im o.g. Fall nur die ein- Bei der Ansammlung der Rückstellung über die Mietzeit sind Mietverlängerungsoptionen bei Ausübung der Optionen ebenfalls zu berücksichtigen. Bilanziell gibt es dabei zwei Möglichkeiten: Variante 1: Verteilung des im Zeitpunkt der Ausübung der Option noch nicht angesammelten Betrags über die mit Option verbleibende Mietzeit. Variante 2: Neuberechnung der Rückstellung unter der Fiktion, dass von Beginn an die Ansammlung über die Mietzeit inkl. Optionsmietzeit erfolgt wäre. Als Folge ist die Rückstellung im Jahr der Optionsausübung u.U. auch teilweise ertragswirksam aufzulösen. Die Auswirkungen auf die Rückstellungshöhe verdeutlicht die folgende Grafik; die blauen Punkte stellen dabei die ursprüngliche Rückstellungsbildung dar. Die grünen Punkte bilden Variante 1 ab. Bei Variante 2 (hellblaue Punkte) ist ersichtlich, dass zunächst eine ertragswirksame Auflösung erforderlich ist. kommensteuerlichen Folgen für die Anteilseigner in kann aber auch auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu Steuerlasten führen, wenn etwa bei der Gesellschaft fiktive Betriebseinnahmen anzusetzen sind oder Quellensteuern auf die verdeckte Ausschüttung abgeführt werden müssen. Mehr zum Thema: Das vorstehend besprochene BFHUrteil vom 12.6.2013 (Az.: I R 109/10) steht unter www. Rückstellungen Deutschland zu beurteilen. Die unentgeltliche Nutzung 150 135 120 105 90 75 60 45 30 15 0 Auflösung Rückstellung Jahre bundesfinanzhof.de zum Download bereit. Auswirkungen auf die Rückstellung [ Handelsbilanziell werden nach Wahl des Bilanzierenden beide Möglichkeiten zugelassen. Steuerrechtlich besteht hingegen derzeit insoweit Uneinigkeit, als das Niedersächsische FG zugunsten von Variante 1 geurteilt hat, während das Hessische FG für Variante 2 eintritt. RECHNUNGSLEGUNG ] Bilanzierung von Rückbauverpflichtungen – Rechtsunsicherheiten bei Mietverlängerungsoptionen Für wen: Unternehmer, die sich als Mieter verpflichtet haben, von ihnen vorgenommene Einbauten am Ende der Mietzeit zu entfernen (sog. Rückbauverpflichtungen). Sachverhalt: Für Rückbauverpflichtungen muss der Mieter Rückstellungen bilden. Dabei lässt das Handelsrecht die sofortige Bildung der gesamten Rückstellung oder eine Ansammlung über die Mietzeit in gleichen Jahresbeträgen zu. Steuerrechtlich ist hingegen nur die Ansammlung über die Mietzeit zulässig. Empfehlung: Klarheit über die zutreffende steuerliche Beurteilung dürften erst die gegen beide FG-Urteile anhängigen Revisionsverfahren vor dem BFH bringen. Bis dahin sollten Sie erwägen, in vergleichbaren Fällen gegen eine für Sie ungünstige Beurteilung durch die Finanzverwaltung Einspruch einzulegen und auf das Ruhen des Verfahrens bis zu den zu erwartenden BFHEntscheidungen hinzuweisen. Mehr zum Thema: Die dargestellten Urteile des Niedersächsischen FG vom 10.5.2012 (Az.: 6 K 108/10) bzw. des Hessischen FG vom 21.9.2011 (Az.: 9 K 1033/06) stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung. PKF Nachrichten | November 2013 | 5 Nachrichten [ RECHT ] Bald anstehende Betriebsratswahlen erfordern sorgfältige Vorbereitung Für wen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sachverhalt: Bei regelmäßigem Wahlturnus werden in vielen Betrieben in der Zeit vom 1.3.2014 bis 31.5.2014 die grundsätzlich alle vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen anstehen. Außerhalb des turnusmäßigen Wahlzeitraums finden Betriebsratswahlen insbesondere dann statt, wenn bisher im Betrieb noch kein Betriebsrat bestand, der Betriebsrat zurückgetreten ist oder die Betriebsratswahl angefochten wurde. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen sind die folgenden grundlegenden Aspekte zu beachten. (1) Durchführung: Die Wahlen werden auf Betreiben der Arbeitnehmerseite durchgeführt. Der Tag der Stimmabgabe muss dabei in dem genannten Zeitraum liegen. Der bisherige Betriebsrat hat dazu spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand hat die Wahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis am Ende festzustellen. Die Wahl ist grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen und darf nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts der daran teilnehmenden Arbeitnehmer führen. (2) Wahlvorschläge: Diese können sowohl von den wahlberechtigten Arbeitnehmern als auch von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unterbreitet werden. Dabei müssen Vorschläge der Arbeitnehmer i.d.R. von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein, die Wahlvorschläge von Gewerkschaften von zwei Beauftragten. (3) Wahlmodus: Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Gesetzlich vorgesehener Wahlmodus ist grundsätzlich die Verhältniswahl („Listenwahl“). Dabei gibt der Wähler seine Stimme einer vorgegebenen Liste. Nach dem Ergebnis der Stimmenauszählung wird jeder Liste im Verhältnis die erzielte Anzahl an Betriebsratsmandaten zugeordnet; dabei werden die Mandate nach der in der Liste vorgegebenen Reihenfolge der Bewerber zugeordnet. Abweichend hiervon kann in folgenden Fällen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl abgestimmt werden („Personenwahl“, d.h. der Wähler gibt seine Stimme direkt einem Kandidaten): Es wird nur eine Liste zur Wahl angemeldet, 6 | PKF Nachrichten | November 2013 der Betrieb hat nicht mehr als 50 Mitarbeiter oder die Mehrheitswahl wird bei Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart. Empfehlung: Es liegt nicht nur im Interesse der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber, auf einen ordnungsmäßigen Verlauf der Betriebsratswahlen zu achten, da Verfahrensfehler kostenträchtig sein können. Alle Seiten sind daher gut beraten, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen und auf ihre Einhaltung zu achten. Mehr zum Thema: Es zeigt sich, dass bei Betriebsratswahlen eine lange Reihe rechtlicher Aspekte zu beachten ist. Die wichtigsten davon werden wir in den nächsten beiden Ausgaben der PKF Nachrichten vertiefen; vorgesehen sind Beiträge speziell zu Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld und den Reaktionsmöglichkeiten bei Fehlern im Wahlverfahren. Neue Rechtsunsicherheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen Für wen: Arbeitgeber, beschäftigen. die Arbeitnehmer befristet Sachverhalt: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt aber nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht vor, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und der Neubegründung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. In einem aktuellen Urteil widerspricht das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg nun dem BAG: Der Kläger war nach zweimaliger Verlängerung insgesamt vom 1.2.2011 bis 31.1.2013 befristet beschäftigt. Mit demselben Arbeitgeber hatte im Jahr 2007 bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden. Das LAG hat der Klage stattgegeben und das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angenommen. Nach Ansicht der LAG-Richter überschreitet die bisherige Rechtsprechung des BAG die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung: Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig; aus dem Gesetzgebungsverfahren sei der Wille des Gesetzgebers erkennbar, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen. 11 |13 Empfehlung: Infolge dieses LAG-Urteils herrscht erneut Rechtsunsicherheit. Selbst wenn ein vormaliges Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, ist aus Sicht des Arbeitgebers beim Abschluss sachgrundlos befristeter Verträge mit früheren Arbeitnehmern Vorsicht geboten. Mehr zum Thema: Das erwähnte Urteil des LAG Baden-Württemberg stammt vom 26.9.2013 (Az.: 6 Sa 28/13) und ist unter www.lag-baden-wuerttemberg.de zu finden. Das LAG wendet sich damit u.a. gegen das BAGUrteil vom 6.4.2011 (Az.: 7 AZR 716/09), das unter www. bundesarbeitsgericht.de ins Internet eingestellt wurde. [ CORPORATE FINANCE ] Sanierungsprivileg beim Anteilserwerb durch Gläubiger – Voraussetzungen erfüllt? Für wen: Gläubiger, die sich zu Sanierungszwecken an einem Schuldnerunternehmen in der Krise beteiligen möchten. Sachverhalt: Im Insolvenzverfahren sind Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Rechtshandlungen bei beschränkt haftenden Gesellschaften grundsätzlich nachrangig. Das hat zur Folge, dass Gesellschafter Gefahr laufen, dass ihr Darlehen nach Befriedigung der anderen Gläubiger nicht mehr zurückgezahlt werden kann. Als Ausnahme hiervon privilegiert die Insolvenzordnung (InsO) unter bestimmten Voraussetzungen den Beteiligungserwerb von Gläubigern zum Zwecke der Sanierung. Greift dieses sog. „Sanierungsprivileg“, dann unterfallen zumindest die bis zum Beteiligungserwerb gewährten Darlehen nicht der Nachrangregelung, sondern sind für die Dauer der Krise weiterhin wie Darlehen von Drittgläubigern zu behandeln. Die Anwendung des Sanierungsprivilegs unterliegt aber strengen Voraussetzungen, insbesondere sind die folgenden sieben Aspekte zu beachten: (1) Art der Beteiligung: Irrelevant ist es, ob die Beteiligung von Altgesellschaftern oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung erworben wird, d.h. es spielt keine Rolle, ob der Gesellschaft mit dem Beteiligungserwerb neues Eigenkapital zugeführt wird. (2) Erwerb der Beteiligung durch Gläubiger: Die Beteiligung muss nach dem Gesetzeswortlaut durch einen schon existenten Gläubiger der Gesellschaft erworben werden. Wird ein Darlehen erstmalig im Zeitpunkt des Anteilserwerbs oder danach gewährt, soll es nach mehrheitlicher Literaturmeinung allerdings ausreichen, wenn die Darlehensgewährung mit dem Beteiligungserwerb zeitlich zusammenfällt. (3) Ausschluss von Altgesellschaftern: Der Gläubiger darf grundsätzlich bisher nicht Gesellschafter der sanierungsbedürftigen Gesellschaft sein. (4) Erwerb für Zwecke der Sanierung: Begünstigt sind nur Erwerbe, die mit Sanierungsabsicht getätigt werden. Hierfür ist erforderlich, dass aus objektiver Sicht im Zeitpunkt des Anteilserwerbs die Gesellschaft sanierungsfähig ist und die bereits konkret in Angriff genommenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Gesellschaft durchgreifend zu sanieren. Die objektive Sanierungsfähigkeit kann durch ein Sanierungskonzept nachgewiesen werden, das nach den Vorgaben des vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Standards: „Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“ (IDW S 6) erstellt wurde. (5) Erwerbszeitpunkt: Der Erwerb findet zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist, die Zahlungsunfähigkeit droht oder eine Überschuldung besteht. (6) Zeitliche Begrenzung: Das Sanierungsprivileg greift nur solange, bis eine nachhaltige Sanierung eingetreten ist. Letztere setzt insbesondere voraus, dass die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zumindest für das laufende und das gesamte folgende Geschäftsjahr abgewendet worden ist und die Unternehmensfortführung auch ohne den Sanierungsgesellschafter möglich ist. (7) Wiederholungsverbot: Für eine erneute Krise gilt das Sanierungsprivileg nicht mehr. Ein bestehendes Gesellschafterdarlehen wäre in diesem Fall nachrangig. Empfehlung: Ein Beteiligungserwerb hat vielfältige Auswirkungen auf die beteiligten Unternehmen. Er kann z.B. zu einem Wegfall von steuerlichen Verlusten und Verlustvorträgen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Abschreibungen auf Darlehen führen. Eine sorgfältige Analyse des Unternehmens sowie eine steuerliche und rechtliche Beratung sind vor einem Beteiligungserwerb unerlässlich. Hierfür stehen Ihnen unsere PKF-Experten gerne zur Verfügung. PKF Nachrichten | November 2013 | 7 Nachrichten Mehr zum Thema: Weitere Informationen zu Sanierungskonzepten und der Vereinbarkeit von IDW S 6 mit den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung finden sie in unserem PKF Spezial Restrukturierung vom Juni 2011, das unter www.pkf.de abgerufen werden kann. Über die mögliche Aufwandsbegrenzung bei nach IDW S 6 aufzustellenden Sanierungskonzepten speziell bei KMU informiert der Beitrag des PKF-Autors Roland Püschel in der Fachzeitschrift KSI, Ausgabe 02/2013, S. 53 ff. [ KURZ NOTIERT ] Einkommensteuer: Anrechnung ausländischer Steuern nur vorläufig Mit Schreiben vom 30.9.2013 hat das BMF bekannt gegeben, dass die Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur vorläufig vorgenommen wird. Hintergrund ist eine Entscheidung des EuGH vom 28.2.2013 (Az.: C-168/11), die die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für EUrechtswidrig erklärt hat, da bei der Berechnungsmethode Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden. In Höhe der deshalb nicht angerechneten ausländischen Steuer muss das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung gewähren. BFH toleriert unbezahlte Mehrarbeit bei Angehörigen-Arbeitsverhältnissen In vielen kleineren Unternehmen und Kleinstbetrieben werden die Möglichkeiten zur Beschäftigung von Angehörigen genutzt. Hierzu ist nun ein neues BFH-Urteil zu beachten, mit dem allgemein zum Kriterium der Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen und speziell zur Behandlung unbezahlter Mehrarbeit Stellung genommen wurde. Der BFH führt aus (Urteil vom 17.7.2013, Az.: X R 31/12), dass bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig ist. Soweit der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus leistet, stehe dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen. Nähere Informationen folgen im nächsten Heft. [ BONMOT ZUM SCHLUSS ] „Der Politiker lässt sich definieren als ein Mensch, der politische Sachzwänge mit anderer Leute Geld zu lösen versucht.“ Lothar Schmidt, Politologe (*1922) Impressum PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Jungfernstieg 7 | 20354 Hamburg | Tel. +49 40 35552 - 0 | Fax +49 (0) 40 355 52-222 | www.pkf.de bis Herbst 2014: An der Alster 42 | 20099 Hamburg Anfragen und Anregungen an die Redaktion bitte an: [email protected] Die Inhalte der PKF* Nachrichten können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF Nachrichten dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. * PKF Deutschland GmbH ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß § 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF Deutschland GmbH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter www.pkf.de einsehbar. 8 | PKF Nachrichten | November 2013 www.pkf.de