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World Tax Service Newsletter · WTS Aktiengesellschaft · Steuerberatungsgesellschaft
Nationales Steuerrecht
03/09
1.ESt/KSt/GewSt
a) Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung einer vereinbarten
Geschäftsführervergütung
b) Übergang des Verlustvortrags bei Verschmelzungen
c) Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen bis 2007 abzugsfähig
d) Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit bei Auslandsdividenden aus Drittstaaten
e) Teilwertabschreibungen auf Aktien im Anlagevermögen
f) Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden aus Investmentfonds
g) Entwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes
h) Stand des Bürgerentlastungsgesetzes
i) Keine Verfassungswidrigkeit des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. j) Kapitalertragsteuer auch auf „fiktive“ verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) k) Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer l) Ein-Objekt-Gesellschaft – Abgrenzung vermögensverwaltender von gewerblicher
Tätigkeit
2.Umsatzsteuer
a) Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen
b) Seeling-Modell bei steuerfreien Ausgangsumsätzen?
3.Grunderwerbsteuer
a) Grunderwerbsteuerbefreiung auch für ausländische Gesamthandsgemeinschaften
b) Anteilige Grunderwerbsteuerfreiheit bei mittelbarem Anteilseignerwechsel an einer Personengesellschaft
4.Erbschaftsteuer
Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts 5.AO/Verfahrensrecht
Verlagerung der elektronischen Buchhaltung ins Ausland
6.Lohnsteuer
a) Arbeitslohn bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung
b) Lohnsteuerliche Aspekte aus dem Konjunkturpaket II
c) Erneuter Nichtanwendungserlass zur BFH-Rechtsprechung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen
d) Führungskräften vorbehaltene Abendveranstaltung ist keine begünstigte Betriebsveranstaltung
7.Handelsrecht
a) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet
b) IASB veröffentlicht Standardentwurf „Income Taxes“
Mai 2009
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Internationales
8.Vereinigte Arabische Emirate: Neues DBA
9. EU-Kommission: Klage gegen Deutschland wegen Dividendenzahlungen ins Ausland
10.Guernsey: Abkommen über den Austausch in Steuersachen 11.EU-Kommission: Rechtswidrigkeit der degressiven Gebäudeabschreibung
12.EuGH: Niedriger Freibetrag bei beschränkter Schenkungsteuerpflicht EU-rechtswidrig?
13.OECD: Kommentare zum Diskussionsentwurf „Transfer Pricing Aspects of Business Restructurings“ veröffentlicht
14.Luxemburg: Steuerreform 2009
15.USA: DBA – Verständigungsvereinbarung über die Anwendung des Schiedsverfahrens
16.EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Organschaft
17.EuGH: Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Erbfälle nicht EU-rechtswidrig
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World Tax Service
WTS Aktiengesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Krisenbewältigung und Zukunftssicherung
Dr. Christoph Seseke
Avocat à la Cour
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
WTS Seseke France
In Deutschland mehren sich die Stimmen, die sich dafür aus­
sprechen, die Mittel zur Ankurbelung der Konjunktur nicht einfach
nur zum Anfachen des Konsums auszugeben, sondern in die Zukunft zu investieren. Während die Mittel für die Verschrottungs­
prämie gerade nochmals aufgestockt wurden, ist zu befürchten,
dass in der Krise die staatlichen Mittel für Forschung und Entwicklung weiter gekürzt werden. Auch die Unternehmen werden in der
Not Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen weiter reduzieren, auch auf die Gefahr hin, dass sie damit künftig mangels Innovationen Marktanteile verlieren.
Es ist nur verständlich, wenn in der Not nicht für das unmittelbare kurzfristige Überleben eines
Unternehmens notwendige Ausgaben zurückgefahren werden.
Hier kann der Staat helfen. Anstatt im Rahmen immer neuer Konjunkturpakete sinnlos in neue
Umgehungsstraßen, Verschrottungsprämien oder ähnliches zu investieren, sollten die Mittel so
verwendet werden, dass die Generationen, die letztlich die Zeche zu zahlen haben werden, auch
etwas davon haben.
Was kann der Staat tun, um Unternehmen die Erhöhung der Forschungs- und Entwicklungs­
ausgaben auch in der Krise schmackhaft zu machen? Hier hilft ein Blick – Sie haben es bereits
erraten – nach Frankreich. Frankreich hat nämlich nicht nur Carla, Wein und Käse. Vielmehr ­besteht
hier ein bereits seit Jahren bewährtes Instrument zur Förderung von Forschung und Entwicklung,
der Crédit d’impôt recherche.
Es handelt sich dabei um eine Steuergutschrift in Höhe von in der Regel 30 %, in manchen Fällen
bis zu 50 %, der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von
E 100 Millionen. Diesen Betrag übersteigende Aufwendungen werden mit 5 % berücksichtigt. Die
Gutschrift kann mit der anfallenden Körperschaftsteuer verrechnet bzw. erstattet werden, wenn
keine oder nicht ausreichend Körperschaftsteuer geschuldet wird. Letztlich trägt der Staat somit
30 bis 50 % der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Dabei sind berücksichtigungsfähig
Aufwendungen für Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung, insbesondere Personalaufwendungen, Abschreibungen, Aufwendungen für die Anmeldung
und Aufrechterhaltung von Patenten, aber auch Kosten für Forschungsaufträge an staatliche Einrichtungen. Die Tragweite dieser Vorschriften wird oft unterschätzt. Von uns durchgeführte Audits
belegen, dass in vielen, insbesondere produzierenden, Unternehmen ungenutzte Forschungsund Entwicklungsaufwendungen schlummern.
Vielleicht sollte der deutsche Gesetzgeber über den Horizont seiner Grenzen (zur Erweiterung
desselben) blicken, um Deutschland das zu erhalten, was gemeinhin als größter Standortvorteil
bezeichnet wird: die deutsche Innovationskraft.
Ihr
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
1. ESt/KSt/GewSt
1a)Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung einer vereinbarten Geschäftsführervergütung
Die beherrschende Gesellschafterin einer GmbH war zugleich Geschäftsführerin der Gesellschaft.
Der Anstellungsvertrag sah ein festes Gehalt vor, das jeweils am Monatsende ausgezahlt werden
sollte. Tatsächlich kam es in den Streitjahren jedoch zu keiner monatlichen Auszahlung. Stattdessen wurde lediglich im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, also nach Ende des Wirtschaftsjahres, eine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschafterin eingestellt. Das Finanzamt sah hierin
eine verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete die Gehaltsaufwendungen dem Einkommen
der Gesellschaft hinzu.
Sachverhalt
In seinem Beschluss hat das FG die Auffassung des Finanzamtes bestätigt. Die Anerkennung von
schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter setzen u. a. die tatsächliche Durchführung voraus. Im vorliegenden Fall wurde das
Gehalt jedoch entgegen der vertraglichen Regelung zum monatlichen Fälligkeitstag weder gebucht
noch ausgezahlt. Daraus schlussfolgerte das FG, dass es den Parteien nicht um eine ernst gemeinte Entlohnung der Geschäftsführerin ging, sondern dass der Anstellungsvertrag durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
FG München vom 10. 02. 2009
Sollte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Auszahlung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der
Gesellschaft (vorübergehend) nicht möglich sein, muss die Gesellschaft zur Vermeidung einer
verdeckten Gewinnausschüttung am Fälligkeitstag zumindest eine Verbindlichkeit gegenüber
­ihrem Gesellschafter ausweisen.
Praxishinweis
(AZ: 7 V 4032/08)
A n s p re c h p a r t n e r : D i r k B e d u h n , D ü s s e l d o r f
1b)Übergang des Verlustvortrags bei Verschmelzungen
Bei der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften konnte die übernehmende Körperschaft
den steuerlichen Verlustvortrag der untergehenden Kapitalgesellschaft nach § 12 Abs. 3 UmwStG
a. F. übernehmen. Voraussetzung hierfür war, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust
verursacht hatte, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft fortgeführt wird. Kriterien für die Beurteilung der Fortführung
­können hierbei u. a. der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Aktivvermögen und die Anzahl der
Arbeit­nehmer sein.
Umstritten ist bisher allerdings, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum bei der Beurteilung des
­Zustandes der übertragenden Körperschaft abzustellen ist und in welchem Umfang ein Absinken
der maßgeblichen Kriterien zulässig ist. Erstmals hat nun ein FG zu diesen Fragen Stellung genommen. Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass es auf den durchschnittlichen Umfang der
maßgeb­lichen Kriterien zum Zeitpunkt des Verschmelzungsstichtags ankomme. Auch hinsichtlich
des aufrecht zu erhaltenden Umfanges entschied das FG gegen die Finanzverwaltung und hielt
eine starre Grenze von 50 % des am Verschmelzungsstichtag bestehenden Geschäftsbetriebes
grundsätzlich für ungeeignet.
FG Berlin-Brandenburg
vom 10. 09. 2008
(AZ: 12 K 8279/05 B)
Beurteilungszeitpunkt
umstritten
Auf Grund der fünfjährigen Betrachtungsdauer für Altfälle des § 12 Abs. 3 UmwStG ist die Entscheidung des FG nicht nur aus steuerhistorischer Sicht von Interesse. Der Ausgang des Revisions­
verfahrens bleibt daher mit Spannung abzuwarten.
A n s p re c h p a r t n e r : Ka i G ö b e l , E r l a n g e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
1c) Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen bis 2007 abzugsfähig
BFH vom 14. 01. 2009
(AZ: I R 52/08)
Teilwertabschreibungen auf sogenannte eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen fallen
nach dem Urteil des BFH nicht unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002. Auch bei der
Darlehenshingabe einer Kapitalgesellschaft an ihre Tochterkapitalgesellschaft mit eigenkapital­
ersetzendem Charakter bleibt es danach bei einem eigenständigen Schuldverhältnis, welches
sich von der Beteiligung, in deren Zusammenhang die nicht abzugsfähige Gewinnminderung
­stehen muss, unterscheidet.
Änderung durch JStG 2008
Dies gilt allerdings bis einschließlich VZ 2007. Denn der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 2008 ab dem VZ 2008 das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG ausdrücklich um Gewinn­
minderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen erweitert.
Keine Rückwirkung
Der BFH ist in seinem Urteil der Aussage des Gesetzgebers entgegengetreten, dass es sich bei
dieser Gesetzesergänzung nur um eine Klarstellung – auch für die Vergangenheit – handeln
­würde. Der BFH betont, dass die Gesetzesergänzung rechtsbegründend ist und keine Wirkung für
VZ vor 2008 haben kann. Die Finanzverwaltung hatte in der Vergangenheit immer wieder versucht,
entsprechende Teilwertabschreibungen nicht zum Abzug zuzulassen. Diese Auffassung wurde
jetzt höchstrichterlich verworfen.
A n s p re c h p a r t n e r : M a t t h i a s Fa u s t , H a m b u rg
1d)Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit bei Auslandsdividenden aus Drittstaaten
Kein pauschales Betriebs­
ausgabenabzugsverbot
in den Jahren 1999 – 2003
BFH vom 26. 11. 2008
(AZ: I R 7/08)
Subsidiäre Anwendung
des § 3c Abs. 1 EStG?
Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot in § 8b Abs. 7 KStG 1999 bzw. § 8b Abs. 5 KStG
2002, das in den Jahren 1999 bis 2003 nur bei Dividendenbezügen aus Auslandsbeteiligungen
galt, verstößt neben der Niederlassungsfreiheit auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und ist
damit auch in sog. Drittstaaten-Fällen unanwendbar.
Dies gilt nach dem Urteil des BFH unabhängig von der tatsächlichen Beteiligungshöhe, so dass
nicht nur Minderheitsbeteiligungen, sondern auch Mehrheitsbeteiligungen in Drittstaaten außerhalb des EU-/EWR-Raumes geschützt sind. Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung (Urteil
vom 09. 08. 2006, AZ: I R 95/05) und widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine
Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei Mehrheitsbeteiligungen in Drittstaaten ablehnt.
Der BFH hat aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage keine Notwendigkeit für eine Vorlage an
den EuGH gesehen, allerdings offen gelassen, ob subsidiär der tatsächliche Beteiligungsaufwand
dem allgemeinen Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG unterliegen würde. Jedenfalls dürfte im
Gleichklang zu reinen Inlandssachverhalten eine Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG ohnehin nur in
den Jahren 2002 und 2003 in Betracht kommen.
A n s p re c h p a r t n e r : M a t t h i a s Fa u s t , H a m b u rg
1e)Teilwertabschreibungen auf Aktien im Anlagevermögen
BMF zur Anwendung des
BFH-Urteils vom 26. 09. 2007
(AZ: I R 58/06)
Mit Schreiben vom 26. 03. 2009 hat sich das BMF zur Durchführung von Teilwertabschreibungen
auf im Anlagevermögen gehaltenen Aktien geäußert. Anlass hierzu war das Urteil des BFH, in dem
die Frage der „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ bei als Finanzanlagen gehaltenen
­Aktien erörtert wurde.
Im streitigen Sachverhalt war zum Bilanzstichtag eine Wertminderung von rund 50 % bezogen auf
die Anschaffungskosten eingetreten, zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung betrug der Kursverlust
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
noch immer mehr als 40 %. Auf diesen Wert bei Bilanzaufstellung wurde eine Teilwertabschreibung vorgenommen, vom Finanzamt jedoch mit der Begründung nicht anerkannt, es handle sich
nicht um eine „voraussichtlich dauernde“ Minderung.
Der BFH widerspricht dieser Auffassung. Er sieht in einem Börsenkurs den zu diesem Zeitpunkt
objektiven Wert dieser Aktie als Kapitalanlage. Dem Steuerpflichtigen könne kein besseres ­Wissen
über die künftige Entwicklung der Aktie unterstellt werden, als dem Markt selbst, der zur Bildung
dieses Kurses geführt habe.
Das BMF-Schreiben lässt das BFH-Urteil nun zwar zur allgemeinen Anwendung zu. Es setzt aber
zugleich hohe Hürden, die so aus dem Urteil nicht ableitbar sind. Laut BMF soll eine Wertminderung zum Bilanzstichtag von mindestens 40 % erforderlich sein, die mindestens in Höhe von 25 %
bis zur Bilanzaufstellung fortbesteht.
Restriktive Auslegung
seitens BMF
A n s p re c h p a r t n e r : D a n i e l F ü r s t e n a u , M ü n c h e n
1f ) Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden aus Investmentfonds
Das FG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kapitalgesellschaft (Klägerin) in
ihrer Handelsbilanz Anteile an Wertpapierinvestmentfonds als Finanzanlagen auswies. Aus ­diesen
Anteilen erhielt sie im Streitjahr 2003 eine Ausschüttung, die u. a. steuerfreie in- und ausländische Dividenden aus Streubesitz (< 10 % Beteiligungsquote) enthielt, die vom Fonds verein­
nahmt worden waren.
Urteilsfall
Die Klägerin setzte diese Erträge für Zwecke der Körperschaftsteuer gemäß § 8b KStG gemindert
an, gewerbesteuerlich unterließ sie jedoch die Hinzurechnung für Streubesitzdividenden gemäß
§ 8 Nr. 5 GewStG. Dies begründete sie damit, dass diese Vorschrift auf Ausschüttungen aus Wertpapierfonds nicht anwendbar sei, der entsprechende Verweis im bis zum 31. 12. 2003 geltenden
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) nicht in dieser Weise zu verstehen sei.
Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass § 8 Nr. 5 GewStG auch auf Dividenden anzuwenden
ist, die über einen Investmentfonds erzielt werden. Es gelte ebenfalls das der Investmentbesteuerung zu Grunde gelegte Transparenzprinzip, nach dem die Erträge direkt beim Anleger als vereinnahmt gelten und steuerlich entsprechend einem Direktinvestment berücksichtigt werden.
FG Düsseldorf vom 23. 10. 2008
Da in der Literatur die Anwendung von § 8 Nr. 5 GewStG umstritten ist, bleibt die beim BFH unter
dem Aktenzeichen I R 109/08 anhängige Revision abzuwarten.
Revision anhängig
(AZ: 14-K-1079/05-G)
A n s p re c h p a r t n e r : D a n i e l F ü r s t e n a u , M ü n c h e n
1g)Entwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes
Das Bundeskabinett hat am 22. 04. 2009 den Entwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungs­
gesetzes beschlossen.
Der Entwurf strebt eine Erleichterung der Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte durch
die Finanzverwaltung und somit die Durchsetzung der OECD-Standards zum internationalen Auskunftsaustausch an. Mit Hilfe einer von der Bundesregierung beabsichtigten Rechtsverordnung
sollen erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige geschaffen werden, die
Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat unterhalten, mit dem kein Auskunftsaustausch nach den OECD-Standards möglich ist. Durch Änderungen der Abgabenordnung ist
­zudem beabsichtigt, einen amtlichen Fragebogen betreffend Geschäftsbeziehungen zu den
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
Erhöhte Nachweis- und
Mitwirkungspflichten
o. g. ausländischen Finanzinstituten, eine erweiterte Außenprüfungsmöglichkeit der Finanz­
verwaltung im Zusammenhang mit diesen Fällen sowie eine sechsjährige Aufbewahrungs­
verpflichtung von Unterlagen und Aufzeichnungen für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften
von über E 500.000 einzuführen.
Sanktionen
Die Nichterfüllung dieser Pflichten sollte folgende Sanktionen nach sich ziehen:
• Einschränkung bzw. Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben/Werbungskosten,
• Versagung der Entlastungen von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer,
• Versagung der Abgeltungsbesteuerung bzw. des Teileinkünfteverfahrens,
• Versagung der Steuerbefreiung von Dividenden oder von Veräußerungsgewinnen.
Die Koalition will die parlamentarischen Beratungen bis zur Sommerpause abschließen.
A n s p re c h p a r t n e r : T i l l Re i n f e l d , L a v i n i a St ro i e , D ü s s e l d o r f
1h)Stand des Bürgerentlastungsgesetzes
Mit Datum vom 03. 04. 2009 hat der Bundesrat angeregt, den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) um
zwei bedeutende unternehmensbezogene Regelungen zu ergänzen.
Zinsschranke
(§ 4h EStG, § 8a KStG)
Verlustnutzung
(§ 8c KStG)
Zum einen soll die Freigrenze bei der im Jahr 2008 eingeführten Zinsschrankenregelung von
E 1 Million auf E 3 Millionen angehoben werden. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise soll die Anhebung dazu dienen, die krisenverschärfende Wirkung der Zinsschranke
bei mittelständischen Unternehmen abzumildern. Die vorgeschlagene Neuregelung soll jedoch
zunächst nur für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 gelten.
Zum anderen hat der Bundesrat angeregt, die Regelung des § 8c KStG zur Einschränkung der Verlustnutzung durch eine Sanierungsklausel zu entschärfen. Danach soll § 8c KStG nicht zur Anwendung
kommen, wenn der Beteiligungserwerb die Sanierung der Körperschaft zum Ziel hat. Diese Sonderregelung soll verhindern, dass sanierungswillige Investoren durch § 8c KStG abgeschreckt werden.
In diesem Zusammenhang ist Sanierung definiert als eine Maßnahme, die die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindern oder beseitigen soll und dabei die wesentlichen Betriebsstrukturen erhält. Von der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen soll insbesondere auszugehen sein, wenn
• eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen geschlossen wird oder
• eine bestimmte Lohnsumme in einem Fünfjahreszeitraum nicht unterschritten wird oder
• der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen in einer bestimmten Höhe
­zugeführt wird.
Die Neuregelung soll nur auf Anteilsübertragungen anzuwenden sein, die in den Veranlagungszeiträumen 2008 bis 2010 stattfinden.
A n s p re c h p a r t n e r : D i r k B e d u h n , D ü s s e l d o r f
1i) Keine Verfassungswidrigkeit des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F.
Rechtsfrage
In dem vom FG Hamburg zu entscheidenden Fall ging es um die Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 2
Nr. 2 KStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift
wird die in § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG normierte Steuerpflicht der Veräußerung von Anteilen an Kapital­
gesellschaften wieder zurückgenommen (Rückausnahme), so dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Grundregel zur Anwendung kommt, wonach die Veräußerungs­
gewinne steuerfrei gestellt werden.
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
Aufgrund des sprachlich missglückten Wortlauts wird die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG im Schrifttum nahezu einhellig heftig kritisiert. Nicht wenige Literaturstimmen kommen zu dem Schluss,
dass wegen der offensichtlich sprachlichen Unverständlichkeit ein Verstoß gegen das Gebot der
Normenklarheit vorliege und die Norm deshalb verfassungswidrig sei.
Das FG Hamburg erkannte in der Rechtsnorm hingegen keine Verfassungswidrigkeit, da unter
Berück­sichtigung des eindeutig dokumentierten Gesetzeszwecks im Wege der verfassungskonformen Auslegung noch bestimmt werden könne, wann genau eine Rückausnahme vorliegen
solle. Entgegen der Rechtsprechung des BFH soll es nach der Ansicht des FG Hamburg dabei
typischer­weise nicht auf die Erkenntnismöglichkeit des Normadressaten, demnach des Steuerpflichtigen selbst, ankommen, sondern auf die des steuerlichen Beraters.
FG Hamburg vom 18. 02. 2008
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH (AZ: I R 37/08) eingelegt.
Revision eingelegt
(AZ: 3-K-212/06)
A n s p re c h p a r t n e r : D r. A l e x a n d e r H ö h n , M ü n c h e n
1j) Kapitalertragsteuer auch auf „fiktive“ verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne des § 8a KStG a. F.
Die alte Regelung des § 8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung in der Fassung bis einschließlich 2003 war nach dem EuGH-Urteil in der Sache „Lankhorst-Hohorst“ gegenüber
­Anteils­eignern mit Sitz in der EU aufgrund der Europarechtswidrigkeit nicht mehr anwendbar. Für
Anteils­eigner in Drittstaaten hingegen war sie nach der „Lasertec“-Entscheidung des EuGH auch
vor 2004 grundsätzlich einschlägig.
In solchen Altfällen mit Drittstaaten war nach gewichtigen Stimmen in der Literatur und verschiedenen FG-Urteilen die Wirkung des § 8a KStG a. F. auf die Ebene der finanzierten deutschen Kapitalgesellschaft beschränkt: Die Zinsaufwendungen für das durch einen Anteilseigner oder durch
eine vergleichbare Person gewährte Fremdkapital waren nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
EuGH vom 12. 12. 2002
(Rs. C-324/00)
EuGH vom 10. 05.2007
(Rs. C-492/04)
Z.B. FG Sachsen-Anhalt
vom 22. 11. 2007
(AZ: 1 K 1865/06)
Der BFH folgt nun jedoch der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die in vGA umquali­fizierten
Zinszahlungen nicht nur bei der inländischen Darlehensnehmerin der Hinzurechnung unterliegen,
sondern außerdem auf Ebene des ausländischen Anteilseigners zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, die der deutschen Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen. Für diese haftet die fremdfinanzierte deutsche Gesellschaft im Nachhinein, falls die KESt bislang nicht deklariert wurde. Je
nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kommt gegebenenfalls eine (partielle)
Rückerstattung an den Anteilseigner in Betracht, was jedoch zumindest mit Liquiditätsnachteilen
verbunden ist.
BFH vom 20. 08. 2008
In Fällen mit Drittstaaten, mit denen in einem DBA ein Diskriminierungsverbot entsprechend dem
Art. 24 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens vereinbart ist, sollten sich Steuerpflichtige unter Hinweis auf das Urteil des FG Köln vom Herbst 2008 auf die Nichtanwendbarkeit des § 8a KStG a. F.
bis einschließlich 2003 berufen.
FG Köln vom 22. 10. 2008
(AZ: I R 29/07)
(AZ: 13 K 1164/05)
A n s p re c h p a r t n e r : B a r b a ra Wa r t e n b e rg , C h r i s t i a n e G e m e i n h a rd t , M ü n c h e n
1k)Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer zum 01. 01. 2009
Das BMF hat sich einiger nach wie vor bestehender Zweifelsfragen hinsichtlich der zum 01. 01. 2009
in Kraft getretenen Abgeltungsteuer angenommen. Unter anderem geht es dabei um folgende
­Themen:
BMF vom 01. 04. 2009
Gerade bei einem dem Veräußerungsgeschäft vorgeschalteten Depotübertrag aus dem Aus-
land oder wenn im konkreten Veräußerungsfall kein Börsenpreis gegeben ist, kommt eine
Anwendung der Ersatz-
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
bemessungsgrundlage
Ersatzbemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer bei nun generell steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften zum Tragen. Der Steuerabzug bemisst sich dann nach 30 % der Einnahmen aus
der Veräußerung (§ 43a Abs. 2 Satz 7, 13 EStG). Nun bestätigte das BMF, dass vereinnahmte Stückzinsen beim Verkauf von Rentenpapieren und im Rücknahmepreis enthaltene Zwischengewinne
bei Veräußerung oder Rückgabe von Investmentfondsanteilen hierbei zu berücksichtigen sind.
Bei ausländischen thesaurierenden Fonds ergibt sich die zusätzliche Problematik, dass durch
Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage (30 % des Veräußerungserlöses) und den daneben
vorzunehmenden Steuerabzug auf die seit 1994 akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge
eine echte Doppelbesteuerung entsteht. Das BMF stimmt dem Vorschlag der Bankenverbände zu,
dass in diesen Fällen die Steuer nur vom jeweils höheren Betrag (Ersatzbemessungsgrundlage
oder akkumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag seit 1994) abzuziehen ist. Daneben unterliegt
auch hier der Zwischengewinn als laufender Ertrag dem Steuerabzug.
„all-in-fee“ bei
Beratungsverträgen
Das BMF hat bereits im Schreiben vom 15. 08. 2008 befunden, dass bei „Vermögensverwaltungsverträgen“ 50 % einer sog. „all-in-fee“ (pauschales Entgelt, das auch die Transaktionskosten mit
abdeckt) als Obergrenze für den Ansatz des abziehbaren Transaktionskostenanteils anzuerkennen sind. Das BMF hat nun bestätigt, dass dies ebenso für „Beratungsverträge“ gilt.
Die weiteren in dem Schreiben behandelten Fragestellungen betreffen weniger relevante Sach­
verhaltsgestaltungen.
A n s p re c h p a r t n e r : D r. To m O f f e r h a u s , S a ra h D ü s t e r, M ü n c h e n
1l) Ein-Objekt-Gesellschaft – Abgrenzung vermögensverwaltender von gewerblicher Tätigkeit
BMF vom 01. 04. 2009
BFH vom 26. 06. 2007
(AZ: IV R 49/04)
Das BMF dehnt in seinem neuen Schreiben die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom
26. 06. 2007 auf Ein-Objekt-Gesellschaften aus. Der BFH hatte in seinem Urteil darüber entschieden, dass Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Flugzeugen eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist.
Gewerbliche Tätigkeit
Während sich die Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter in der Regel im Rahmen privater Ver­
mögensverwaltung bewegt, ist nach dem BMF-Schreiben bei der Kombination verschiedener
­Leistungen wie Ankauf, Vermietung und Verkauf die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten. Insbesondere sind gemäß BFH die erforderlichen Kriterien der Nachhaltigkeit und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil nur ein einziger
Vertrag über mehrere Einzeltätigkeiten (Ankauf, Vermietung, Verkauf) geschlossen wird oder
­bereits bei Anschaffung der einzige Vertragspartner feststeht.
Veräu ß erung als laufender
Außerdem kommt der gesamten Tätigkeit gewerblicher Charakter zu, wenn die Ausnutzung sub­
stantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im
Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund
tritt. Dies ist anzunehmen, wenn von vornherein der Verkauf des Wirtschaftsgutes vor Ablauf der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geplant ist und nur durch den Verkauf ein Totalgewinn
­erreicht wird.
Geschäftsvorfall
Grundsätzlich könnten für Gewinne aus der Geschäftsveräußerung eines solchen Gewerbe­
betriebs, die letztlich in der Veräußerung des einzigen Wirtschaftsguts besteht, die Steuervergünstigungen nach §§ 16, 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden. Das BMF hält
dies jedoch für ausgeschlossen, da die Veräußerung ja gerade zum objektiven Geschäftsfeld einer
solchen Unternehmung und somit zu den laufenden Einkünften gehöre.
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
Das BMF beruft sich insofern auf ein BFH-Urteil, das zu einer Gesellschaft ergangen ist, die ­
mehrere Wirtschaftsgüter kaufte, vermietete und verkaufte. Die Übertragung der Grundsätze auf
Gesell­schaften, deren Geschäftstätigkeit sich auf ein Wirtschaftsgut beschränkt, vermag u. E. aller­
dings nicht zu überzeugen.
A n s p re c h p a r t n e r : B a r b a ra Wa r t e n b e rg , E r i c B o n g e r s , M ü n c h e n
2. Umsatzsteuer
2a)Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen
Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn
er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist, welche die in § 14 Abs. 4 UStG genannten
Pflichtangaben enthält. Hierzu zählt auch der Leistungszeitpunkt.
Vorsteuerabzug
Im Streitfall lehnte der BFH den Vorsteuerabzug des Klägers aus einer Rechnung ab, auf der
nur das Auftrags- und das Ausstellungsdatum der Rechnung, nicht aber der Leistungszeitpunkt
angegeben war. Der BFH stellte klar, dass der Leistungszeitpunkt in der Rechnung auch dann anzu­
geben ist, wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Das ergebe sich
sowohl aus der richtlinienkonformen Auslegung als auch aus dem Zweck des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6
UStG, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Ohne Angabe des
Leistungszeitpunkts könne die Finanzverwaltung nicht erkennen, wann die Umsatzsteuer und der
Vorsteueranspruch beim Leistungsempfänger entstehen. Der BFH sieht die Angabe des Leistungszeitpunkts auch nicht als unverhältnismäßig an.
BFH vom 17. 12. 2008
Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sollte bei Eingangsrechnungen unbedingt darauf geachtet werden, dass sie alle Pflichtangaben und insbesondere den Leistungszeitpunkt enthalten.
Praxishinweis
(AZ: XI R 62/07)
A n s p re c h p a r t n e r : St e p h a n Ra a b, Fra n k f u r t a . M .
2b)Seeling-Modell bei steuerfreien Ausgangsumsätzen?
Nach der sog. Seeling-Rechtsprechung des EuGH kann der Unternehmer, wenn er ein Gebäude bei
Erwerb bzw. Errichtung gem. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG seinem Unternehmen zuordnet, die Vorsteuer
aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe ziehen. Die außerunternehmerische
Nutzung des Gegenstands ist dann jedoch regelmäßig zu versteuern.
Der BFH hat nun zwei Fälle entschieden, in denen der Unternehmer steuerfreie Ausgangsumsätze
erbrachte und für den außerunternehmerisch genutzten Gebäudeteil den Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begehrte. Der BFH lehnte den Vorsteuerabzug in beiden
Fällen ab, da der Vorsteuerabzug voraussetzt, dass der Unternehmer das Gebäude zumindest teilweise für besteuerte Umsätze verwendet. Tätigt der Unternehmer steuerfreie Ausgangsumsätze
(z. B. Ärzte), wird jedoch auch die außerunternehmerische Nutzung nicht besteuert, denn die Nutzungsentnahme ist gem. § 3 Abs. 9a UStG nur dann steuerbar, wenn der Gegenstand zumindest
zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. An diesem Vorsteuerabzug fehlt es aber, wenn der
Unternehmer steuerfreie Ausgangsumsätze erbringt. Mangels steuerbarer Nutzungsentnahme ist
daher der Vorsteuerabzug auch für den außerunternehmerisch genutzten Teil nicht möglich.
BFH vom 03. 09. 2008
(AZ: XI R 54/07) und
BFH vom 11. 03. 2009
(AZ: XI R 69/07)
Keine besteuerte
Nutzungsentnahme
A n s p re c h p a r t n e r : D r. C h r i s t i a n S a l d e r, M ü n c h e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
3. Grunderwerbsteuer
3a)Befreiung von Grunderwerbsteuer gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG auch für ausländische Gesamthandsgemeinschaften
Der deutschen Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % (Ausnahmen: Berlin und Hamburg mit 4,5 %)
unterliegen grundsätzlich Rechtsträgerwechsel an inländischen Grundstücken.
FM Baden-Württemberg
vom 30. 10. 2008 /
OFD Münster vom 28. 01. 2009 /
FM Bayern vom 27. 11. 2008
Ausländische Gesamthandsgemeinschaften
Bei Übergang eines inländischen Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Personengesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, wird Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe
des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer an der Personengesellschaft beteiligt ist, da
insoweit wirtschaftlich kein Rechtsträgerwechsel an dem Grundstück stattfindet. Dies gilt auch für
Übertragungen auf alle anderen Gesamthandsgemeinschaften wie Güter- oder Erbengemeinschaften, nicht dagegen auf Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Nunmehr stellt die Finanzverwaltung klar, dass § 5 Abs. 2 GrEStG auch bei ausländischen Gesellschaften anwendbar ist. Für die Frage, ob diese als Gesamthandsgemeinschaften im Sinne der
Vorschrift zu qualifizieren sind, wird auf die Tabellen 1 und 2 im Anhang des sog. Betriebsstättenerlasses verwiesen. Darin findet sich ein Rechtstypenvergleich deutscher Gesellschaftsformen mit
denen diverser anderer Länder.
A n s p re c h p a r t n e r : E r i c B o n g e r s , B a r b a ra Wa r t e n b e rg , M ü n c h e n
3b)Anteilige Grunderwerbsteuerfreiheit bei mittelbarem Anteilseignerwechsel an einer Personengesellschaft
FM Baden-Württemberg
vom 03. 03. 2009
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG
bei Verlängerung einer mehrstufigen Beteiligungskette an einer grundbesitzenden Personen­
gesellschaft Stellung genommen.
Die Regelung des § 6 Abs. 3 GrEStG stellt im Grundsatz den Grundstücksübergang von einer
Personen­gesellschaft auf eine an ihr beteiligte Personengesellschaft in Höhe der Beteiligungsquote von der Grunderwerbsteuer frei. Die Norm kann auch beim Wechsel von Anteilseignern
­einer Personengesellschaft mit Grundbesitz (§ 1 Abs. 2a GrEStG) Anwendung finden.
Zwischengeschaltete
Kapitalgesellschaft
Die Verlängerung einer Beteiligungskette durch Einfügen einer Personengesellschaft unterliegt
grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, wenn hierdurch mehr als 95 % der Gesellschaftsanteile auf
neue Gesellschafter übergehen. Erstmals wurde nun klargestellt, dass der hierdurch bewirkte Anteilseignerwechsel auch dann in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG fällt, wenn
er oberhalb einer die Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft vermittelnden
Kapitalgesellschaft stattfindet. Die durchgerechnete Beteiligungsquote des weiterhin mittelbar
beteiligten Gesellschafters bestimmt den steuerfreien Anteil. Steuerschuldnerin ist die grundbesitzende Personengesellschaft.
A n s p re c h p a r t n e r : T i l l Re i n f e l d , C h r i s t i a n Vo g t , D ü s s e l d o r f
4. Erbschaftsteuer
4. Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts für Erbfälle in
2007 und 2008
Gesetzliche
Anwendungsregeln
10
Nach Art. 3 ErbStRG vom 24. 12. 2008 kann ein Erwerber in Erbfällen zwischen dem 01. 01. 2007 und
dem 31. 12. 2008 beantragen, das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht mit Ausnahme der
neuen persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG zur Anwendung zu bringen. Die Ausübung dieses
Wahlrechts kann v. a. bei der Übertragung von Betriebsvermögen bzw. selbstgenutztem Wohn­
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
eigentum zu günstigeren Ergebnissen führen. Bei bis 31. 12. 2008 bereits festgesetzter Erbschaftsteuer muss der Antrag auf Anwendung des neuen Rechts bis zum 30. 06. 2009 gestellt werden.
Ein wenig unklarer war bisher die Handhabung von Erbfällen, für die die Steuer noch nicht bis
Ende letzten Jahres festgesetzt worden ist. Nach einem aktuellen gleichlautenden Ländererlass
gilt hier, dass der Antrag bis zur formellen Bestandskraft, längstens auch nur bis zum 30. 06. 2009
gestellt werden kann. Der Erwerber kann den Antrag schon vor Abgabe der Erklärung oder mit
Abgabe der Erklärung stellen. Das Wahlrecht muss dabei nicht einheitlich von allen Erwerbern
ausgeübt werden.
Gleichlautende Ländererlasse
Da die Frist zur Stellung des Antrags auf Anwendung des neuen Rechts in Kürze endet, sollte zeitnah geprüft werden, ob die Anwendung neuen Rechts vorteilhaft sein könnte. Sofern bis zum Ende
der Frist keine absolute Klarheit gewonnen werden kann, sollte in jedem Fall der Antrag gestellt
werden, da der Erwerber diesen grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
widerrufen kann. Ein Widerruf ist nur für die Fälle ausgeschlossen, in denen die Steuerfestsetzung
nachträglich wegen eines Verstoßes gegen die Verschonungsvoraussetzungen nach §§ 13a, 19a
ErbStG i. d. F. des Art. 1 des ErbStRG geändert wird.
Praxishinweis
Versäumt man die Antragsfrist, so besteht gleichwohl Hoffnung, dass der Antrag nachgeholt werden könnte. Der Bundesrat hat nämlich in seiner Stellungnahme vom 03. 04. 2009 zum Bürgerentlastungsgesetz (BR-Drs. 168/09-Beschluss) angeregt, die Frist auf den 31. 12. 2009 zu verlängern.
Auch wenn nicht viel gegen die Umsetzung dieser Anregung sprechen dürfte, bleibt abzuwarten,
ob sie tatsächlich im Gesetz aufgenommen wird.
Ausblick
vom 23. 02. 2009
A n s p re c h p a r t n e r : D r. To m O f f e r h a u s , M ü n c h e n
5. AO/Verfahrensrecht
5. Verlagerung der elektronischen Buchhaltung ins Ausland
Steuerpflichtige haben seit dem 01. 01. 2009 die Möglichkeit, ihre elektronische Buchhaltung ins
EU-/EWR-Ausland zu verlagern und dort aufzubewahren. Einer Verlagerung ins sonstige Ausland
kann die deutsche Finanzverwaltung zustimmen, wenn die deutsche Besteuerung hierdurch nicht
gefährdet ist. Die Verlagerung ist u. a. an folgende Voraussetzungen geknüpft: Bewilligung des
Verlagerungsantrages durch die deutsche Finanzverwaltung, Mitteilung des Standorts des DV-Systems im Ausland, Sicherstellung des elektronischen Datenzugriffs durch die deutsche Finanz­
verwaltung und Vorlage einer entsprechenden Zustimmung durch den ausländischen Staat für
diesen Datenzugriff.
Mit der Möglichkeit der Verlagerung hat der Gesetzgeber auch eine Sanktionsvorschrift eingeführt.
Das sog. „Verzögerungsgeld“ – dessen Festsetzung im Ermessen der Finanzverwaltung liegt –
­beträgt zwischen E 2.500 und E 250.000 und kann in folgenden Fällen festgesetzt werden:
• Verlagerung der elektronischen Buchführung ohne Bewilligung
• Nichtbeachtung der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung innerhalb einer gesetzten Frist
• Keine Mitteilung der Änderung von Verhältnissen (z. B. neue Anschrift des ausländischen Standortes des DV-Systems)
• Im Rahmen einer Außenprüfung werden Auskünfte nicht erteilt, der Datenzugriff verweigert
oder angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt.
Regelungsinhalt des
§ 146 Abs. 2a AO
Mögliche Sanktionierung
durch § 146 Abs. 2b AO
Unabhängig von der Verlagerung der elektronischen Buchhaltung ins Ausland kann ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (z. B. beim
Datenzugriff) nicht nachkommt.
A n s p re c h p a r t n e r : H e n n i n g B u r l e i n , M ü n c h e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
11
6. Lohnsteuer
6a) Arbeitslohn bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung
­
Gruppenunfall v ersicherung
bei Bezugsberechtigung der
Mitarbeiter
BFH vom 11. 12. 2008
(AZ: VI R 9/05):
Gruppenunfall­versicherung
ohne Bezugsberechtigung der
Mitarbeiter
Steuerpflichtiger
Werbungskostenersatz
Beiträge des Arbeitgebers zur Gruppenunfallversicherung führen nach bisheriger Rechtsprechung
des BFH im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Mitarbeiter ein
unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann eine Versteuerung der gezahlten Beiträge mit einem pauschalen Steuersatz von 20 % zur
Anwendung kommen (§ 40b EStG).
Nun entschied der BFH, dass bei einer Gruppenunfallversicherung, bei der der Mitarbeiter keinen
eigenen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer hat, erst im ­Zeitpunkt
der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Mitarbeiter Arbeitslohn zufließt. Der Arbeitslohn bemisst sich in der Höhe nach den bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitgeber geleisteten
Beiträgen, maximal jedoch nach der erbrachten Versicherungsleistung. Denn mit der Finanzierung
des Versicherungsschutzes wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge zu, die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Mitarbeiters umfasst aber nicht mehr als den Betrag der an ihn
ausgekehrten Versicherungsleistung.
Bei dem auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallenden Teil der Versicherungsbeiträge handelt es
sich um Werbungskostenersatz. Nach Auffassung des BFH kann regelmäßig davon ausgegangen
werden, dass der Gesamtbeitrag jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle
entfällt.
Das Urteil ist zur Veröffentlichung im BStBl. vorgesehen. Das BMF-Schreiben vom 17. 07. 2000
(BStBl I S. 1204) soll entsprechend geändert werden.
A n s p re c h p a r t n e r : G e r t r u d F i l z , S u s a n n e We b e r, M ü n c h e n
6b)Lohnsteuerliche Aspekte aus dem Konjunkturpaket II
Aus Arbeitgebersicht ist bei dem am 02. 03. 2009 verabschiedeten Konjunkturpaket II folgendes
zu beachten:
Eingangssteuersatz gesenkt /
Grundfreibetrag angehoben
Verpflichtung zur Änderung
des Lohnsteuerabzugs
Rückwirkend zum 01. 01. 2009 wurde der Eingangssteuersatz von bisher 15 % auf nunmehr
14 % gesenkt. Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 EStG, für den überhaupt keine Steuern
­anfallen, steigt um E 170 auf E 7.834. Zum 01. 01. 2010 steigt er noch einmal um E 170 auf dann
E 8.004.
Zudem beinhaltet das Konjunkturpaket II auch eine Änderung des § 41c EStG. Dort war bisher
­ eregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Lohnsteuerabzug nachträglich zu ändern, wenn
g
er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt auch
bei rückwirkender Gesetzesänderung. Nun wurde ergänzt, dass der Arbeitgeber zur Änderung verpflichtet ist, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 EStG). Nicht wirtschaftlich
zumutbar dürfte eine Änderung nur dann sein, wenn das Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers dies nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren kann.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er grundsätzlich für alle Mitarbeiter die bereits erfolgten
Lohnabrechnungen seit Januar 2009 entsprechend korrigieren muss. Die Änderung des § 41c EStG
wird jedoch auch für andere Fälle zu beachten sein.
A n s p re c h p a r t n e r i n : A n k e S c h re i b e r- Ye n e r, M ü n c h e n
12
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
6c)Erneuter Nichtanwendungserlass zur BFH-Rechtsprechung zu Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen
Mit diesem Urteil führt der BFH seine Rechtsprechung fort und bekräftigt die Notwendigkeit einer
Einzelbewertung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn
der Firmenwagen monatlich an weniger als 15 Tagen genutzt wird (vgl. TJ 04/2008). In diesen
­Fällen soll der geldwerte Vorteil mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je tatsächlicher Hin- und
Rückfahrt zu bewerten sein.
BFH vom 28. 08. 2008
Von der Finanzverwaltung wird auch dieses Urteil unter Hinweis auf den zur vorhergehenden
Rechtsprechung herausgegebenen Nichtanwendungserlass über den entschiedenen Einzelfall
hinaus nicht angewendet (vgl. TJ 06/2008).
Nichtanwendungserlass
(AZ: VI R 52/07)
(BMF vom 12. 03. 2009)
Es bleibt jedoch dabei, dass bei Vorlage einer auf den Mitarbeiter ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte der pauschale Nutzungswert in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises nur für
die tatsächlich mit dem Firmenwagen zurückgelegte Teilstrecke angesetzt werden kann.
A n s p re c h p a r t n e r i n : A n g e l i k a L ö c h e l t , D ü s s e l d o r f
6d)Führungskräften vorbehaltene Abendveranstaltung ist keine begünstigte Betriebs-
veranstaltung
Eine partnerschaftlich organisierte, international tätige Beratungsgesellschaft veranstaltete Partnertreffen mit anschließenden Abendveranstaltungen.
Der BFH entschied, dass diese Abendveranstaltungen mangels Offenheit des Teilnehmerkreises
keine Betriebsveranstaltungen i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sind. Damit bestätigt der BFH
die Auffassung der Finanzverwaltung (R 19.5. LStR).
Voraussetzung für die Anerkennung einer Betriebsveranstaltung ist, das hinsichtlich des Teilnehmerkreises weder die Stellung des Mitarbeiters noch seine Gehalts- oder Lohngruppe, die Dauer
der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen maßgebend sind („vertikale Beteiligung“).
Nur bei Vorliegen einer Veranstaltung, bei der die vertikale Beteiligung gegeben ist, kann bei
­Überschreiten der Üblichkeitsgrenzen (E 110, zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr) die Ver­
steuerung mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % erfolgen. Dieser Steuersatz ist nach Auf­
fassung des BFH ein Durchschnittssteuersatz, dessen Anwendung nur bei der Teilnahme der
­Beleg­schaft im Ganzen zur Berücksichtigung unterschiedlichster Lohngruppen gerechtfertigt ist.
BFH vom 15. 01. 2009
(AZ: VI R 22/06)
Pauschalversteuerung mit 25 %
nur bei vertikaler Beteiligung
A n s p re c h p a r t n e r i n : A n g e l i k a L ö c h e l t , D ü s s e l d o r f
7. Handelsrecht
7a)Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet
Nachdem der Deutsche Bundestag am 26. 03. 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts („Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz“) verabschiedet hatte, erteilte der Bundesrat am
03. 04. 2009 seine Zustimmung. Damit ist der Weg frei für zahlreiche Neuregelungen, die zu einer
Änderung des Handelsgesetzbuches, des Einkommensteuergesetzes, des Publizitätsgesetzes
­sowie weiterer Gesetze führen werden. Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich folgende
wesentliche Änderungen ergeben:
• Streichung der Zeitbewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente
• Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögens­
gegenstände des Anlagevermögens anstelle einer Aktivierungspflicht
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
Wesentliche Änderungen
gegenüber dem
Regierungsentwurf
13
• Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung von latenten Steuern anstelle einer Aktivierungspflicht
• Anpassung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften an
die internationalen Rechnungslegungsvorschriften
• Ergänzung der Vorschriften zur Bewertung des Handelsbestandes von Kreditinstituten zum
beizu­legenden Zeitwert, insbesondere durch Einfügung einer Verpflichtung zur Bildung eines
antizyklisch wirkenden Sonderpostens
Zeitliche Anwendung der
Neuregelungen
Die Neuregelungen sind grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2009 beginnen,
verbindlich anzuwenden. Eine frühere Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2008
beginnen, ist zulässig, wenn die Vorschriften insgesamt angewendet werden. Des Weiteren sieht
die endgültige Fassung vor, dass begünstigende Regelungen (wie etwa die Befreiung von der
Buchführungspflicht, Heraufsetzung der Schwellenwerte) bereits für nach dem 31. 12. 2007 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind.
A n s p re c h p a r t n e r : A l f re d S i m l a c h e r, M ü n c h e n
7b)IASB veröffentlicht Standardentwurf „Income Taxes“
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 31. 03. 2009 den Standardentwurf
ED/2009/2 „Income Taxes“ veröffentlicht.
Die Zielsetzung dieses Standardentwurfs liegt in der Aufklärung bestehender Unsicherheiten bei
der Anwendung sowie in der Reduzierung der Unterschiede zwischen den Standards IAS 12
„Income Tax“ (IFRS) und SFAS 109 „Accounting for Income Taxes“ (US-GAAP).
Beibehaltung «temporary
difference»-Ansatz
Beide Standards basieren auf einem bilanzorientierten „temporary difference“-Ansatz, wonach
latente Steuern bei abweichendem Ansatz zwischen IFRS- bzw. US-GAAP-Buchwert und Steuer­
bilanzwert gebildet werden, sofern die Abweichung von temporärer Dauer ist. Dieser Ansatz wird
im Standardentwurf beibehalten.
Neben der geänderten Definition des Begriffs „tax basis“ werden die neuen Begriffe „tax credit“
und „investment tax credit“ erstmalig im Standardentwurf definiert.
Abschaffung zahlreicher
Ausnahmen
Aktive latente Steuern nach
Bruttoverfahren
www.iasb.org
Auch sollen die zahlreichen Ausnahmen bei der Bilanzierung von latenten Steuern zum größten Teil
abgeschafft werden. So soll z. B. die Ausnahme beim Erstansatz von Vermögenswerten und Schulden („initial recognition“) aufgegeben und die Ausnahme bei Anteilen an Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen („Outside Basis Differences“) auf Auslandsgesellschaften beschränkt werden.
Aktive latente Steuern werden in Zukunft zunächst in voller Höhe angesetzt und dann, falls erforderlich, wertberichtigt. Bisher wurden aktive latente Steuern nur gebildet, sofern die Realisierung
wahrscheinlich ist. Zusätzlich ist eine Aufteilung der aktiven und passiven latenten Steuern in
kurz- und langfristig beabsichtigt. Erstmalig sind auch Regelungen für die Berücksichtigung von
ungewissen Steuerpositionen („uncertain tax positions“) vorgesehen.
Der Entwurf sowie erläuternde Beispiele stehen auf den Internetseiten des IASB zum Download
bereit. Bis zum 31. 07. 2009 können Kommentierungen des Standardentwurfs beim IASB eingereicht werden.
A n s p re c h p a r t n e r i n : I s a b e l B a a t z , M ü n c h e n
14
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
8. Vereinigte Arabische Emirate
8. Neues DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten
Das seit Juni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen
Emiraten bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ist zum
31. 12. 2008 ausgelaufen. Im Dezember vergangenen Jahres teilte das BMF jedoch mit, dass sich
die Delegationen beider Staaten auf ein neues Abkommen verständigen konnten. Dessen Text
wird erst unmittelbar nach – bislang noch nicht erfolgter – Unter­zeichnung veröffentlicht. Bis
­dahin ist man mangels Kenntnis des Wortlauts des neuen DBA auf Informationen aus dem BMF
angewiesen.
Verständigung auf ein
Hiernach sollen die Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Regelung zum Vorteilsausgleich im Wesentlichen unverändert bleiben.
Bei Alterseinkünften und Lizenzgebühren soll eine Quellensteuer eingeführt werden. Die Besteuerung im Bereich der Förderung von Bodenschätzen wird dem Belegenheitsstaat zugewiesen.
­Darüber hinaus sieht das neue DBA einen weitreichenden zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr
vor und wird damit an den neuen OECD-Standard angepasst.
Voraussichtliche
Die für deutsche Steuerpflichtige zentrale Nachricht ist jedoch, dass Deutschland die Doppel­
besteuerung zukünftig nur noch durch die Anrechnungsmethode vermeiden wird. Dieser Methodenwechsel trägt der Tatsache Rechnung, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wesent­
lichen weder von natürlichen noch von juristischen Personen Steuern erhoben werden.
Methodenwechsel
Das neue DBA soll rückwirkend ab dem 01. 01. 2009 anwendbar sein.
Anwendbarkeitszeitpunkt
neues DBA
wesentliche Inhalte
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
A n s p re c h p a r t n e r : D r. A xe l L ö n t z , M ü n c h e n
9. EU-Kommission
9. Klage gegen Deutschland wegen Dividendenzahlungen ins Ausland
Die Europäische Kommission hat Klage beim EuGH gegen Deutschland wegen der Besteuerung
von Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen erhoben.
Im reinen Inlandsfall – d. h. bei Dividendenzahlungen an inländische Unternehmen – sind die Divi­
denden grundsätzlich steuerbefreit und die einzubehaltende Kapitalertragsteuer ist erstattungs­
fähig. Im Auslandsfall hingegen kann die erhobene Quellensteuer definitiv werden. Hierin sieht die
Kommission einen Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit und zur Niederlassungsfreiheit.
Quellensteuernachteil
Das Verfahren ist mit Spannung zu verfolgen, da der EuGH in der Rs. Denkavit vertreten hat, dass
Dividendenzahlungen ins Ausland im Quellenstaat aufgrund unterschiedlicher Anrechenbarkeit
von Quellensteuern nicht höher besteuert werden dürfen als Inlandsdividendenzahlungen (vgl.
TJ 01/2007).
EuGH vom 14. 12. 2006
(Rs. C-170/05)
A n s p re c h p a r t n e r : D r. M i c h a e l H ö l z l , M ü n c h e n
10. Guernsey
10. Abkommen mit Guernsey über den Austausch in Steuersachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Guernsey haben beschlossen, einander Unterstützung durch den Austausch von Auskünften zu leisten, die für die Fest­
setzung und Erhebung von Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für die Ermittlung in bzw. die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind.
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
Abkommen vom 26. 03. 2009
15
Unter das Abkommen
fallende Steuern
Auskunftsaustausch
auf Ersuchen
Möglichkeit der Ablehnung
eines Ersuchens
Das Abkommen gilt auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland für die Einkommen-, die Körperschaft- und die Gewerbesteuer sowie die Vermögen- und Erbschaftsteuer, einschließlich hierauf er­
hobener Zuschläge. Auf Seiten von Guernsey erfasst das Abkommen die Einkommensteuer (income
tax) und die Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Wohneigentum (dwellings profits tax).
Die jeweils zuständige Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich das BMF, in
Guernsey der Director of Income Tax oder sein Vertreter) erteilt der ersuchenden Regierung Auskünfte für die oben genannten Zwecke. Hierbei ist unerheblich, ob die ersuchende Regierung die
Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die ersuchte Regierung die Unterstützung ablehnen,
etwa wenn die ersuchende Regierung nicht alle in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden
Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat (es sei denn, ein Rückgriff auf derartige Maßnahmen würde unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen). Auskunfts­
ersuchen dürfen hingegen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen
zu Grunde liegende Steuerforderung strittig sei.
Zu erteilende Auskünfte
Eingeholt bzw. erteilt werden können u. a. Auskünfte von Banken, Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften sowie Auskünfte über Gesellschaftsanteile (einschließlich Fondsanteile) und sonstige Anteile. Keine Verpflichtung besteht zur Übermittlung von einem Aussageverweigerungsrecht unterliegenden Angaben oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses.
Vertraulichkeit und
Die erteilten bzw. empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur den mit
den vorgenannten Aufgaben befassten Personen/Behörden zugänglich gemacht und nur für die
vom Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Da hierzu auch Entscheidungen über
Rechtsbehelfe zählen, dürfen die Auskünfte in einem Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offen gelegt werden.
Verwendung der Auskünfte
Inkrafttreten
Auf Steuerstrafsachen ist das Abkommen nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. In Bezug auf
alle anderen genannten Angelegenheiten ist das Abkommen anzuwenden auf die ab dem Tag des
Inkrafttretens beginnenden Veranlagungszeiträume. Gibt es keinen Veranlagungszeitraum, tritt
das Abkommen bei den ab diesem Tag entstehenden Steuern in Kraft.
A n s p re c h p a r t n e r : D r. A xe l L ö n t z , M ü n c h e n
11. EU-Kommission
11. Rechtswidrigkeit der degressiven Gebäudeabschreibung
EU-Kommission:
AZ: 2006/4667 (IP/09/433
vom 19. 03. 2008)
Verfahrensfort­führung trotz
Gesetzesänderung
16
Die EU-Kommission hat Deutschland wegen seiner diskriminierenden Regelungen zur Abschreibung im Ausland belegener Gebäude vor dem EuGH verklagt. Nach deutschem Recht können
­bestimmte in Deutschland belegene Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG in den ersten Jahren degressiv
statt linear abgeschrieben werden. Hierdurch erreicht der Steuerpflichtige eine Steuerstundung.
Die degressive Gebäudeabschreibung wird indes nicht für Gebäude außerhalb Deutschlands
­gewährt. Nach Auffassung der Kommission ist diese unterschiedliche Behandlung nicht mit der
EU-Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.
Interessanterweise betreibt die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren, obwohl Deutschland die Vorschrift für alle nach dem 01. 01. 2006 erworbenen oder errichteten Gebäude aufge­
hoben hat. Begründet wird dies mit der langen Laufzeit der degressiven Abschreibung, die bis zu
18 Jahre betragen kann und damit Steuerpflichtige mit im Ausland belegenen Gebäuden für den
Rest dieses Zeitraums nicht in den Genuss der erhöhten Abschreibungen kommen lässt. Deshalb
ist diese Bestimmung aus Sicht der Kommission trotz der zum 01. 01. 2006 vorgenommenen
Gesetzes­änderung zu überarbeiten.
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
Es bleibt abzuwarten, wann auch andere potentiell EU-rechtswidrige deutsche Abschreibungs­
vorschriften Ziel eines Vertragsverletzungsverfahrens werden. Zu nennen sind hier insbesondere
die erhöhten Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7h EStG und bei
Baudenk­malen nach § 7i EStG.
Weitere EU-rechtswidrige
AfA-Vorschriften
A n s p re c h p a r t n e r : M a rc u s H o r n i g , D ü s s e l d o r f
12. EuGH
12. Niedriger Freibetrag bei beschränkter Schenkungsteuerpflicht EU-rechtswidrig?
Die Höhe einer Steuervergünstigung darf grundsätzlich nicht davon abhängen, in welchem EUStaat der Schenker wohnt. Aufgrund seiner Zweifel an der Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG
mit der Kapitalverkehrsfreiheit hat das FG Düsseldorf diese Regelung dem EuGH vorgelegt.
Im konkreten Fall schenkte die Mutter ihrer Tochter ein in Deutschland belegenes Grundstück.
Beide wohnten seit 35 bzw. 50 Jahren in den Niederlanden. Das deutsche Finanzamt gewährte
statt E 205.000 nur einen persönlichen Freibetrag von E 1.100 gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG.
FG Düsseldorf,
EuGH-Vorlagebeschluss
vom 14. 11. 2008
(Rs. C-510/08)
Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich besteuert werden. Diesen Grundsatz verfolgt auch der
EuGH. Nur weil Schenker und Beschenkter ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben, dürfen sie
steuerlich nicht schlechter gestellt werden, als wohnte einer von beiden in Deutschland. Nur
bei objektiv nicht vergleichbaren Situationen oder wenn ein zwingender Grund des Allgemein­
interesses entgegen steht, sind Ungleichbehandlungen zulässig.
Wohnsitz als ungeeignetes
Der BFH hat bereits 2005 entschieden, dass bei Erbschaften ein Ausnahmegrund vorliegt, der
unterschiedliche Freibeträge rechtfertigt, da Bemessungsgrundlage in diesem Fall das gesamte
Vermögen ist. Bei Schenkungen wird aber nur das zugewendete Grundstück besteuert, so dass
§ 16 Abs. 2 ErbStG in diesem Fall EU-rechtswidrig sein könnte. Das FG Baden-Württ. sieht dies
anders und hat die Vorschrift auch bei Schenkungen als EU-rechtskonform eingestuft. Es bleibt
abzuwarten, wie der EuGH entscheidet. Etwaige Verfahren sind auf jeden Fall offen zu halten.
BFH vom 21. 09. 2005
Unterscheidungs­kriterium
(AZ: II R 56/03)
FG Baden-Württemberg
vom 29. 10. 2008
(AZ: 2 K 1986/07)
A n s p re c h p a r t n e r : M a rc u s H o r n i g , D ü s s e l d o r f
13. OECD
13. OECD veröffentlicht Kommentare zum Diskussionsentwurf „Transfer Pricing Aspects of
Business Restructurings“
Am 19. 09. 2008 hat das OECD Committee on Fiscal Affairs einen Diskussionsentwurf zum Thema
„Transfer Pricing Aspects of Business Restructurings“ veröffentlicht und zur Kommentierung freigegeben. Die Veröffentlichung der eingegangen Kommentare folgte am 06. 03. 2009.
Veröffentlichung von
Bei Umstrukturierungen und Funktionsverlagerungen werden Funktionen und Risiken zwischen
verbundenen Unternehmen neu aufgeteilt. Die Gewinn- oder Verlusterwartungen der verschiedenen Unternehmensteile werden meist unter Überlassung immaterieller Vermögenswerte verändert. Durch die vielen unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Umstrukturierungen und Verlagerungen ist die Thematik der Verrechnungspreise betroffen. Der vorgelegte
Entwurf baut auf den bereits vorhandenen OECD-Verrechnungspreisrichtlinien auf. Die vier Teile
des Entwurfs widmen sich grundlegenden Definitionen und Abgrenzungen, einer angemessenen
Kompensation für die Funktionsverlagerung, der Anwendbarkeit von Verrechnungspreisrichtlinien
und des Angemessenheitsprinzips auf der Verlagerung nachfolgende Handlungen sowie Ausnahmeregelungen.
Hintergrund von „Business
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
Kommentaren durch OECD
Restructurings“
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WTS-Kritik an
Ausnahmeregelungen
Konsultationen in Paris
Der Kommentar der WTS AG kritisiert, dass die OECD Ausnahmeregelungen schafft, denen keine
klaren Begrenzungen zu Grunde liegen und die so zu hoher Unsicherheit führen können. Insgesamt haben 35 Unternehmen oder Organisationen Kommentare zum OECD-Entwurf eingereicht.
Die OECD hat alle diese Organisationen für den 9. und 10. Juni nach Paris zu Konsultations­
gesprächen eingeladen. Nach den Konsultationen ist mit einem überarbeiteten Entwurf durch die
OECD zu rechnen.
A n s p re c h p a r t n e r : D r. A r w e d C r ü g e r, A n d re a s R i e d l , Fra n k f u r t
14. Luxemburg
14. Steuerreform 2009 in Luxemburg
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wurde mit Wirkung zum 01. 01. 2009 von 22 % auf 21 % gesenkt. Der effektive Unternehmenssteuersatz für Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Stadt Luxemburg sinkt
­damit von 29,63 % auf 28,59 %.
Kapitalverkehrssteuer
Die Kapitalverkehrssteuer wurde zum 01. 01. 2009 abgeschafft. Neugründungen und Satzungs­
änderungen in Luxemburg ansässiger Gesellschaften oder Sitzverlegungen nach Luxemburg unter­
liegen bei Eintragung zukünftig lediglich einer Registersteuer in Höhe von E 75. Wird Grundver­
mögen übertragen, beträgt die Registersteuer 6 %. Diese reduziert sich jedoch auf 0,6 %, wenn für
die Übertragung Gesellschaftsrechte gewährt werden.
A n s p re c h p a r t n e r i n : C a ro l i n - D i a n a B u s c h , H a m b u rg
15. USA
15. DBA-USA: Verständigungsvereinbarung über die Anwendung des Schiedsverfahrens
Regelungsinhalt
Mit der US-Finanzbehörde wurde am 08. 12. 2008 eine Verständigungsvereinbarung getroffen,
welche die Vorschriften des DBA zum Schiedsverfahren konkretisiert und die Regelungen für die
Tätigkeit der Schiedsstelle festlegt.
Konkretisierung der Regeln
Die Vorschriften eines DBA gelten vollumfänglich als innerstaatliches Recht, auf das sich ein
Steuer­pflichtiger unmittelbar berufen kann. Somit kann ein Steuerpflichtiger eine falsche oder
fehlende Anwendung der Bestimmungen des DBA mit den von der AO/FGO vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend machen. Da mit einem derartigen Rechtsbehelf jedoch nicht eine fehlerhafte
Behandlung der ausländischen Einkünfte durch den ausländischen Vertragsstaat angegriffen werden kann, wurde ein weiterer Rechtsbehelf geschaffen. Ziel dieses zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens ist, durch Absprache zwischen den Finanzbehörden der beteiligten Staaten
eine abkommenskonforme Besteuerung zu erreichen. Bestehen unterschiedliche Ansichten über
die Auslegung oder Anwendung des DBA-USA und können diese von den zuständigen Behörden
nicht beigelegt werden, kann ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Die Verständigungsvereinbarung soll als Leitfaden für die Durchführung deutsch-amerikanischer Schiedsverfahren dienen
und konkretisiert zu diesem Zweck u. a. die für ein Schiedsverfahren zulässigen bzw. unzulässigen
Fälle, das Vorgehen bezüglich Lösungsvorschlägen, Positionspapieren und Erwiderungen, die Behandlung mehrerer Streitfragen sowie das Procedere bei Anträgen auf Erteilung verbindlicher
Vorab­zusagen über Verrechnungspreise.
zum Schiedsverfahren
Festlegung der Tätigkeit der
Schiedsstelle
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Die Tätigkeit der Schiedsstelle wird u. a. für die folgenden Bereiche festgelegt:
• Arbeitsverfahren und Kommunikation mit den zuständigen Behörden
• Folgen bei Nichterfüllung der Aufgaben durch ein Schiedsstellenmitglied
• Fälle mit mehreren Streitfragen oder im Zusammenhang mit Betriebsstätten
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
• Entscheidungsverfahren und Entscheidungen der Schiedsstelle
• Beendigung des Verfahrens
A n s p re c h p a r t n e r : D r. A xe l L ö n t z , M ü n c h e n
16. EU-Kommission
16. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Organschaft
Angesichts des neuen Vertragsverletzungsverfahrens besteht die Hoffnung, dass künftig auch Organgesellschaften in einen Organkreis mit einbezogen werden können, die nach dem Recht eines
anderen EG-Mitgliedsstaates oder des EWR errichtet worden sind. Mit Beschluss vom 29. 01. 2009
hat die Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EGV wegen Verstoß von § 14 Abs. 1 KStG gegen Gemeinschaftsrecht eingeleitet.
Beschwerde Nr. 2008/4409
Gegenwärtig verlangt § 14 Abs. 1 KStG, dass eine Organgesellschaft sowohl ihre Geschäftsleitung
als auch ihren Sitz im Inland haben muss, während für den Organträger gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG
seit der gesetzgeberischen Umsetzung der Centros-Entscheidung kein inländischer Satzungssitz
mehr erforderlich ist. Damit geht die Anforderung an Organgesellschaften über diejenigen an den
Organträger hinaus und steht im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung (siehe auch EuGH in
­Sachen Überseering).
EuGH vom 09. 03. 1999
gegen Deutschland
wegen § 14 Abs. 1 KStG
(Rs. C-217/97, Centros)
EuGH vom 05. 11. 2002
(Rs. C-208/00, Überseering)
Mit einer Beseitigung dieser Diskriminierung eröffnen sich für international tätige Unternehmen
zusätzliche interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie lange es
dauert, bis in dieser Frage Rechtssicherheit eintritt.
A n s p re c h p a r t n e r i n : A g n e s D a u b - K i e n l e , M ü n c h e n
17. EuGH
17. Rs. M. Block – Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Erbfälle nicht EU-rechtswidrig
Der EuGH hat entschieden, dass eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer von zwei Ländern
innerhalb des EU-Raums nicht gegen die EU-Grundfreiheiten verstößt.
EuGH vom 12. 02. 2009
Im konkreten Fall waren sowohl Erblasserin als auch Erbin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Ein Großteil des Nachlasses bestand aus bei spanischen Banken angelegtem Kapital­
vermögen. Die Erbschaft unterlag insoweit nach nationalen spanischen Vorschriften auch der
Erbschaft­steuerpflicht in Spanien. Mangels Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Erbschaftsteuerzwecke zwischen Deutschland und Spanien hätte eine Doppelbesteuerung nur durch
Anrech­nung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuerschuld vermieden werden können. Da
ausländisches Kapitalvermögen aber kein Auslandsvermögen im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG
i. V. m. § 121 BewG darstellt, wurde die Anrechnung versagt.
Urteilsfall
Auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat Deutschland nur sehr wenige Doppel­
besteuerungsabkommen abgeschlossen. Es kann daher in vielen Fallkonstellationen zu einer echten Doppelbesteuerung kommen. Um eine Anrechnung der ausländischen Steuer zu ermöglichen,
sollte überprüft werden, ob bestimmtes Auslandsvermögen zumindest so umgeschichtet werden
kann, dass es unter den engen deutschen Auslandsvermögensbegriff des § 121 BewG fällt.
Praxishinweis
(Rs. C-67/08)
A n s p re c h p a r t n e r : D r. To m O f f e r h a u s , M ü n c h e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
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WTS im Dialog
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Verlagerung der Buchhaltung ins Ausland
unter dem Aspekt des Datenzugriffs durch
die Finanzverwaltung
20.05.2009
München
03.06.2009
Erlangen
23.06.2009
Düsseldorf
24.06.2009
Frankfurt
25.06.2009
Hamburg
Für deutsche Unternehmen wächst der Kostendruck. Die derzeitige Finanzkrise verschärft die Kostensituation in den Unternehmen zusätzlich. Schon bisher haben deutsche Unternehmen aus Kostengründen ihre Buchhaltung, oder zumindest Teile davon, in
sog. Niedriglohnländer verlegt. Ob sich das letztlich betriebswirtschaftlich tatsächlich rechnet, muss jedes Unternehmen für sich
selbst beurteilen.
In diesem Seminar wollen wir der Frage nachgehen, welche steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland ansässige Unternehmen vorfinden, wenn sie ihre Buchhaltung in das Ausland verlegen.
Dabei spielt natürlich auch der Datenzugriff der deutschen Finanzverwaltung eine wesentliche Rolle. Wie kann den Erfordernissen
der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) Rechnung getragen werden, wenn die Buchhaltung im Ausland betrieben wird? Welche Voraussetzungen müssen aus deutscher Sicht bei einem ausländischen Dienstleister
vorliegen, damit die deutsche Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht in Zweifel zieht?
Diesen Fragen wird im Seminar nachgegangen. Wir wollen mit Vertretern der Finanz verwaltung die Thematik Datenzugriff generell und im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 146 A0 auch die Thematik Verlagerung der Buchhaltung in das Ausland
diskutieren.
Wie aber sehen die Vorschriften zur Prüfung digitaler Unterlagen in anderen Ländern, insbesondere unseren Nachbarländern
aus? Dazu haben wir WTS-Kollegen aus Österreich, Niederlande, Frankreich, China und Polen eingeladen, dieses Seminar mitzugestalten. Sie werden über die steuerlichen Rahmenbedingungen der elektronischen Prüfung durch die Finanzbehörden in den jeweiligen Ländern und darüber, was deutsche Unternehmen in steuerlicher Hinsicht zu beachten haben, berichten. Außerdem
erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn sie ihre Buchhaltung in das Ausland verlagern und wie und auf welche Weise die
ausländischen Steuerbehörden mit den deutschen Steuerbehörden zusammenarbeiten.
Referenten
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Herbert Metze, WTS AG (Seminarleitung)
Henning Burlein, WTS AG
Otto Eger, WTS AG
Willi Härtl, Finanzamt Weiden
Hongxiang Ma, WTS Consulting (Shanghai) Ltd.
Stefan Müller, Bayerisches Landesamt für Steuern
Denis Pouw, WTS World Tax Service B. V.
Magdalena Saja, DGA & SAJA Sp.z.o.o.
Christoph Seseke, WTS Seseke France
Teilnahmekosten
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€ 150,- zzgl. USt. p.P. (inkl. Seminarunterlagen, Getränke und Imbiss).
Im Anschluss an die Veranstaltung laden wir Sie herzlich zu einem Imbiss ein.
Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Kerstin Hermle unter Tel.: 0211 - 200 50 613 jederzeit zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Ihre WTS AG
WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Peter-Müller-Straße 18
40468 Düsseldorf
Tel.: 0211 - 200 50 - 613
Fax: 0211 - 200 50 - 953
E-Mail: [email protected]
ISSN 1614-6808
Impressum
Herausgeber:
WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft · Thomas-Wimmer-Ring 1-3 · 80539 München
Tel. +49 (89) 2 86 46-0 · Fax +49 (89) 2 86 46-111 · www.wts.de · [email protected]
Redaktion: Dr. Michael Hölzl, Dirk Beduhn, Dr. Axel Löntz, Till Reinfeld, Dr. Christian Salder, Birgitt Trompeter
Versand: Kerstin Hermle, Tel. +49 (2 11) 200 50-613, [email protected]
Standorte: Düsseldorf · Erlangen · Frankfurt · Hamburg · München · Raubling · Helsinki
WTS Alliance Mitglieder in: Birmingham · Istanbul · Lagos · Madrid · Mexico City · New Delhi · New York
Paris · Posen · Rotterdam · Sao Paulo · Shanghai · Singapur · Teheran · Turin · Warschau · Zürich
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 03/09 · Mai 2009
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