Garantien bei Lebensversicherungsprodukten

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Thomas Haghofer
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Wien, 7.11.2011
Garantien bei Lebensversicherungsprodukten
I.
Anforderungen an ein Basisprodukt für die private
Altersvorsorge
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Bei einer Kapitallebensversicherung, die der Verbraucher als Ergänzung für die
staatliche Pensionsvorsorge nachfragt, stehen die Sicherheit und die Flexibilität im
Vordergrund. Demgegenüber ist das Anlageziel „Rendite“ zweitrangig und seine
Verfolgung nur insofern zu rechtfertigen, als die erforderliche Sicherheit nicht
gefährdet wird.
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Wenn die Lebensversicherung die auf dem Umlageverfahren beruhende (geringer
werdende) staatliche Pension teilweise ersetzen soll, sollte die garantierte
Nettorendite zumindest einen realen Kapitalerhalt (Abdeckung der Inflation)
gewährleisten. Das vom Verbraucher zu tragende Kapitalanlagerisiko sollte also nur
eine allfällige darüber hinausgehende Rendite betreffen. Diese vorrangige
Sicherheitserwartung reduziert zwangsläufig den möglichen Veranlagungsertrag.
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Flexibilität ist notwendig, weil der Verbraucher bei Vertragsabschluss die zukünftige
Entwicklung seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse nicht mit Sicherheit für
die jahrzehntelange Laufzeit der Lebensversicherung vorhersehen kann. Es ist daher
für ihn wesentlich, dass er seine Zahlungen gegebenenfalls reduzieren oder einstellen
und im Notfall auch vorzeitig auf sein bereits angespartes Kapital zurückgreifen kann.
Idealerweise bestehen auch in diesem Fall bestimmte Leistungsgarantien.
II.
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Klassische Kapitallebensversicherung
Von den im VAG geregelten Vertragstypen erfüllt die klassische Lebensversicherung
die angeführten Anforderungen am besten: In der Ansparphase ist eine bestimmte
Mindestverzinsung des Sparanteils der vom Verbraucher bezahlten Prämien
garantiert (seit 1.4.2011 2 % p.a.). Darüber hinaus werden bei der aufgeschobenen
Rentenversicherung auch die Rechnungsgrundlagen der Rente (Rechnungszinssatz
und Sterbetafel) sowie die lebenslange Auszahlung dieser Rente garantiert.
Während der Ansparphase hat der Verbraucher das Recht, die Versicherung
prämienfrei zu stellen oder zu kündigen, wobei die Höhe der prämienfreien
Versicherungssummen und der Rückkaufswerte ebenfalls garantiert sind. Garantiert
sind darüber hinaus ab ihrer Zuteilung auch die jährlichen Gewinnanteile. Am Ende
der Ansparzeit hat der Verbraucher außerdem ein Kapitalwahlrecht.
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Mit diesen Garantien und Optionen sind für den Versicherer Risiken und potentielle
Zusatzkosten verbunden. Da die Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) das Ziel
verfolgt, die Solvenzbilanz besser an die tatsächlichen Risiken der Versicherungsgesellschaft anzupassen, müssen die Garantien und Optionen in Zukunft bei der
Berechnung der notwendigen Eigenmittel stärker als bisher berücksichtigt werden.
Insofern besteht in der Versicherungswirtschaft die Befürchtung, dass die klassische
Lebensversicherung einem erhöhten Kostendruck ausgesetzt sein wird und vor allem
kleine, kapitalschwache Versicherer Probleme haben werden. Es wird daher teilweise
gefordert, auch Tarife ohne garantierte Rückkaufswerte und mit Gewinnbeteiligungssystemen zu erlauben, die nicht mehr oder nur mehr teilweise eine
jährliche Zuweisung vorsehen.
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Aus der Sicht des Verbraucherschutzes sind derartige Forderungen aus mehreren
Gründen abzulehnen: Erstens könnten allfällige höhere Kosten ohnehin häufig durch
Einsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, da Lebensversicherungen
teilweise immer noch mit hohen Verwaltungs- und vor allem Abschlusskosten
belastet sind. Zweitens ist es wohl gerade auch ein Ziel der RL 2009/138/EG, das
Entstehen kapitalstarker Versicherer zu fördern und schwache Anbieter vom Markt
für Versicherungsprodukte mit langfristigen Garantien zu verdrängen. Drittens stellte
die geforderte Reduktion der im Rückkaufsfall bestehenden Garantien einen
gravierenden Eingriff in ein Produkt dar, das sich gerade wegen dieser auch im Notfall
bestehenden Sicherheit bewährt hat. Viertens wäre es ohne garantierte
Rückkaufswerte in der klassischen Lebensversicherung nicht möglich, den
gesetzlichen Vorgaben des § 6 Absatz 3 KSchG entsprechende Rückkaufswertklauseln
zu formulieren. In der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung sind zwar
die Rückkaufswerte auch nicht garantiert. Dort bestimmt sich ihre Höhe aber anhand
des jeweiligen Werts eines objektiven, vom Willen des Versicherers unabhängigen
und für den Verbraucher nachprüfbaren Parameters (Kurswert der Fondsanteile oder
Indexwert). Demgegenüber fehlt ein solcher Parameter bei der klassischen
Lebensversicherung. Fünftens kann der Versicherer im Rahmen der Vorgaben des §
176 Absatz 4 VersVG mit dem Kunden ohnehin einen angemessenen und der Höhe
nach bestimmten (OGH 7 Ob 131/06z) Stornoabzug vom Zeitwert der Versicherung
vereinbaren, der auch die mit einem vorzeitigen Rückkauf verbundenen Risiken und
möglichen Zusatzkosten berücksichtigen kann (Risiko der Antiselektion, Zinsverluste).
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Vertragliche Gewinnbeteiligungssysteme, die den Verbraucher im Fall eines
Rückkaufs nicht oder nur teilweise an den vom Versicherer bis zur Kündigung des
Vertrags erzielten Überschüssen beteiligen, wären gröblich benachteiligend iSd § 879
Absatz 3 ABGB. Da der Versicherer die einzelnen Prämienbestandteile mit hohen
Sicherheitszuschlägen kalkulieren muss, ergeben sich bei der Abrechnung des
Vertrages zwangsläufig erhebliche Überschüsse. Bei der Gewinnbeteiligung handelt
es sich der Sache nach also um eine nachträgliche Korrektur der bewusst überhöht
kalkulierten Prämien, wodurch es sachlich geboten ist, die erzielten Überschüsse den
Versicherten möglichst vollständig, zeitnah und verursachungsgerecht zuzuteilen.
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Da die Solvenzbilanz nach den Vorgaben der Richtlinie 2009/138/EG aktiv- und
passivseitig auf der Grundlage stichtagsbezogener Marktwerte erstellt werden muss,
wird teilweise die Frage aufgeworfen, ob es nicht sinnvoll wäre, in Zukunft für
Neuverträge auch den für die Gewinnbeteiligung maßgeblichen Rohüberschuss auf
der gleichen Basis zu ermitteln. Das würde jedoch zu Lasten der Sicherheit der
klassischen Lebensversicherung gehen. Aufgrund der Bewertungsgrundsätze des UGB
ergeben sich bei der Bewertung der Vermögenswerte des Deckungsstocks
automatisch stille Reserven. Die Bildung solcher stiller Reserven beeinträchtigt zwar
eine möglichst vollständige und verursachungsgerechte Zuteilung der
Gewinnbeteiligung auf die einzelnen Versicherten. Ginge man bei der Ermittlung der
Überschussbeteiligung (ganz oder teilweise) vom Zeitwert der Vermögenswerte aus,
würde das aber wohl zu einer Herabsetzung des Garantiezinssatzes führen, da die
stillen Reserven einen „Puffer“ bilden, mit dem der Versicherer die
Gesamtverzinsung bis zu einem gewissen Grad steuern und relativ stabil halten kann.
Insofern sprechen aus der Sicht des Verbraucherschutzes die besseren Gründe dafür,
die für die Gewinnbeteiligung maßgeblichen Bewertungsgrundsätze nicht zu ändern.
III.
Prämienbegünstige Zukunftsvorsorge (PZV)
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Die PZV weist derzeit aus der Sicht des Konsumentenschutzes mehrere wesentliche
Konstruktionsfehler auf und ist insofern als Basisprodukt für die private
Altersvorsorge kaum geeignet.
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Die PZV garantiert dem Verbraucher lediglich, dass der bei Rentenbeginn für die
Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die
Summe der vom Verbraucher bezahlten Beiträge und der ihm gutgeschriebenen
Prämien (§ 108h Absatz 1 Z 5 EStG). Die Garantie ist daher vor allem bei längeren
Laufzeiten der Höhe nach erheblich geringer als bei der klassischen
Lebensversicherung. Außerdem handelt es sich bloß um eine auf den Beginn der
Rentenphase bezogene Ablaufgarantie, die überdies entfällt, wenn sich der
Verbraucher das angesparte Kapital auszahlen lässt.
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Der zweite wesentliche Nachteil der PZV liegt darin, dass zumindest während der
ersten 10 Jahre das Kündigungsrecht des § 165 VersVG ausgeschlossen. Der OGH
hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu 7 Ob 138/11m erkannt, dass -
was bis dahin strittig war - die Bestimmungen des § 108g ff EStG eine lex specialis zu
§ 165 VersVG darstellen. Eine Kündigung während der 10-jährigen Mindestbindungsfrist ist daher selbst in einem finanziellen Notfall und auch dann nicht möglich, wenn
der Verbraucher alle Steuervorteile rückwirkend verliert und er alle ihm
gutgeschriebenen Prämien rückerstattet. Trotz der Entscheidung des OGH bleibt es
jedoch unklar, ob die Bestimmungen des EStG das Kündigungsrecht des § 165 VersVG
ex lege ausschließen oder ob dazu eine vertragliche Vereinbarung notwendig ist. Da §
108g Abs 1 Z 2 EStG die Abgabe einer unwiderruflichen Verzichtserklärung des
Steuerpflichtigen vorschreibt und man nur auf etwas verzichten kann, was einem
zunächst grundsätzlich zusteht, ist das Kündigungsrecht des § 165 VersVG mE nur
dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsvertrag eine iSd des § 6 Abs 3 KSchG
und § 864a ABGB wirksame Vereinbarung enthält, was in der Praxis nicht immer der
Fall ist. Unklar ist außerdem weiterhin, ob und bis zu welchem Ausmaß ein
Ausschluss des Kündigungsrechts über die 10-jährige Mindestbindungsfrist hinaus
möglich ist. Das HG Wien hat erst kürzlich in einem Verbandsklageverfahren eine
Vertragsklausel als iSd § 864a ABGB unwirksam angesehen, in der das Kündigungsrecht für die Dauer von 15 Jahren ausgeschlossen wird.
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Der gravierendste Mangel der PZV liegt darin, dass ein Mindestaktienanteil von
grundsätzlich 30 % vorgeschrieben wird, was – geht man von allgemeinen
Veranlagungsgrundsätzen aus - mit der gesetzlich angeordneten Garantie im
Widerspruch steht. Der Versicherer kann die Garantie entweder durch ein zum
Garantiegeschäft berechtigtes Kreditinstitut abdecken, was wegen des
vorgeschriebenen hohen Aktienanteils erhebliche Kosten verursacht. Zudem trägt
der Verbraucher das Risiko einer Insolvenz der Bank, was den Wert der Garantie
wesentlich schmälert. Die Alternative dazu ist ein internes Rechenmodell, das in der
Regel darin besteht, dass im Fall einer negativen Börsenentwicklung das Risiko
zukünftiger Kursänderungen des Aktienanteils neutralisiert wird („Ausstoppung“).
Eine derartige Absicherungsmethode erhöht einerseits die Wahrscheinlichkeit
erheblich, dass bei Rentenbeginn tatsächlich nur der Garantiebetrag zur Verfügung
steht. Zum anderen steht die Absicherungsmethode mit dem Grundsatz im
Widerspruch, dass eine Aktienveranlagung auf der Grundlage eines langen
Anlagehorizonts erfolgen sollte, damit der Anleger die Chance hat, allfällige
zwischenzeitliche Verluste durch spätere Kursanstiege wieder aufzuholen.
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Eine weitere Mangel der PZV liegt darin, dass die Veranlagung nur in Aktien erfolgen
darf, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat des EWR mit einer geringen
Börsenkapitalisierung erstzugelassen sind (vgl § 108h Absatz 1 Z 3 EStG). Diese
Beschränkung hindert den Versicherer daran, eine zur Begrenzung des Risikos
sinnvolle ausreichende internationale Diversifizierung vorzunehmen.
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Wegen dieser gravierenden Mängel wäre es wohl nicht nur aus der Sicht des
Konsumentenschutzes sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit zuließe, dass
die PZV in Zukunft auch nach den Veranlagungsvorschriften für die klassische
Lebensversicherung betrieben werden kann. Dieses bewährte Produkt bietet dem
Verbraucher eine erheblich bessere Garantie, ohne dass mit der Garantie besondere
Gefahren oder hohe Kosten verbundenen wären. Konsumentenpolitisch wesentlich
ist, dass auch die Mindestbindungsfrist wegfällt, wobei der Verbraucher im Fall eines
Rückkaufs die erhaltenen Prämien selbstverständlich zurückzuzahlen hätte und es zu
einer Nachversteuerung allfälliger Kapitalerträge käme. Als Ausgleich für den Wegfall
der langfristigen Bindung könnte man bei der Prämienerstattung den fixen Sockel
von 5,5 % analog dem Bausparen wegfallen lassen oder zumindest verringern.
IV.
Fonds- und indexgebundene Lebensversicherung
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Bei fonds- und indexgebundenen Lebensversicherungen trägt nach ihrer
Grundkonzeption der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko und es ist dem
Versicherer auch untersagt, das Anlagerisiko selbst zu übernehmen. Um solche
Versicherungen trotzdem als Produkt anpreisen zu können, bei dem der Kunde „an
der positiven Entwicklung der Aktienmärkte ohne Kapitalverlustrisiko teilnehmen
kann“, wurden Modelle entwickelt, bei denen die Garantie durch die
Kapitalanlagegesellschaft oder einen externen Garantiegeber gestellt werden. Bei
näherer Betrachtung verursachen diese Garantiemodelle aber die gleichen Probleme,
die auch bei der PZV auftreten, was an zwei typischen Beispielen gezeigt werden soll.
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Beispiel 1: FLV; garantiert ist zunächst die Sparanteil der eingezahlten Prämien; in
der Folge erhöht sich die Garantie jeweils, wenn der Kurswert der Fondsanteile am
letzten Börsentag eines Monats höher ist als der bis dahin gültige Garantiewert
(„Höchststandsgarantie“); die Garantie wird von einem externe Garantiegeber
gestellt und gilt jeweils für das Ende eines 5-jährigen Garantiezeitraums; danach
bestellt der Versicherer einen neuen Garantiegeber, der die bestehende Garantie
übernimmt; findet sich kein neuer Garantiegeber oder wird der Fonds geschlossen,
wird das veranlagte Kapital in einen anderen vom Versicherer ausgewählten Fonds
übertragen; das Risiko einer Insolvenz des Garantiegebers trägt ausschließlich der
Versicherungsnehmer; die Abschlusskosten betragen 6 %, die Verwaltungskosten 10
% der Nettoprämie; hinzu kommen noch die Risikokosten.
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Die Problematik dieses Garantiemodells liegt auf der Hand: Es verursacht hohe
Kosten (die Verwaltungskosten betragen 10 %), ohne aber dem Verbraucher ein
befriedigendes Garantieniveau zu bieten. Letztendlich ist nur der Sparanteil der
Prämie jedenfalls garantiert, der wegen der hohen Kosten weniger als 80% beträgt,
und es handelt sich auch nur um eine Ablaufgarantie. Zusätzlich besteht das Risiko,
dass der Garantiegeber insolvent wird, dass der Fonds geschlossen wird oder dass
sich nach 5 Jahren kein neuer Garantiegeber findet. Mit dem Modell sind aber auch
für den Versicherer Risiken verbunden. Er muss aufgrund der ihn treffenden Schutzund Sorgfaltspflichten den Garantiegeber sorgfältig auswählen, dessen Bonität
laufend überwachen und die Versicherungsnehmer unverzüglich verständigen, wenn
sich die Bonität des Garantiegebers verschlechtert, damit sie die Möglichkeit haben,
die Versicherung allenfalls prämienfrei zu stellen oder zu kündigen.
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Beispiel 2 (Musterverfahren des VKI im Auftrag des BMASK): ILV; Laufzeit 12 Jahre;
der Kunde leistet Ende 2007 einen Einmalerlag in der Höhe von 16.000 Euro, der in
eine strukturierte Bankanleihe veranlagt wird, bei der das Anleihekapital zu 2/3 in
Aktienfonds und zu 1/3 in Immobilienfonds veranlagt wird; garantiert wird das
eingezahlte Kapital, wobei das Risiko einer Insolvenz des Emittenten der Anleihe
ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu tragen ist; dem Kunden wird in den
Werbe- und Vertragsunterlagen die Chance versprochen, an der dynamischen
Entwicklung der Aktien- und Immobilienmärkte ohne Kapitalverlustrisiko teilnehmen
zu können; Ende 2009 erhält der Verbraucher die Mitteilung, dass wegen der
Finanzkrise das gesamte Kapital dauerhaft in festverzinsliche Wertpapiere veranlagt
wurde und es dadurch feststeht, dass bei Vertragsablauf im Jahr 2019 nur eine
Leistung in der Höhe der die einbezahlten Prämie erbracht werden wird; in den
Werbe- und Vertragsunterlagen findet sich jedoch kein Hinweis, dass diese Art der
Absicherung angewandt werden kann, die mit dem Wesen einer Aktienveranlagung
(eine Veranlagung in Aktien sollte langfristig erfolgen) im Widerspruch steht und die
für den Konsumenten letztendlich auch keine Garantie im eigentlichen Sinn
darstellt.
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Die für fonds- oder indexgebundene Lebensversicherungen verwendeten
Garantiemodelle können also in der Praxis ihr Versprechen letztendlich nicht halten,
dem Kunden die Chance zu eröffnen, an einer positiven Entwicklung der Aktienmärkte ohne Risiko teilzunehmen. Die Garantiemodelle sind mit hohen Kosten oder
problematischen Absicherungsmethoden verbunden, die diese Chance von
vornherein erheblich einschränken, ohne dem Verbraucher dafür ein tatsächlich
befriedigendes Garantieniveau zu bieten. Fonds- oder indexgebundene
Lebensversicherungen eignen sich daher aus der Sicht des Konsumentenschutzes
auch dann, wenn sie mit Garantien ausgestattet sind, im Allgemeinen nicht als
Basisprodukt für eine private Altersvorsorge, wenn auf Sicherheit und Flexibilität
Wert gelegt wird. Kunden, die tatsächlich an allfälligen Chancen des Aktienmarkts
teilnehmen wollen und die über die dafür notwendige Risikobereitschaft und
Risikofähigkeit verfügen, sollten hingegen ein Produkt ohne Garantien nachfragen.
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