Thomas Haghofer Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Wien, 7.11.2011 Garantien bei Lebensversicherungsprodukten I. Anforderungen an ein Basisprodukt für die private Altersvorsorge - Bei einer Kapitallebensversicherung, die der Verbraucher als Ergänzung für die staatliche Pensionsvorsorge nachfragt, stehen die Sicherheit und die Flexibilität im Vordergrund. Demgegenüber ist das Anlageziel „Rendite“ zweitrangig und seine Verfolgung nur insofern zu rechtfertigen, als die erforderliche Sicherheit nicht gefährdet wird. - Wenn die Lebensversicherung die auf dem Umlageverfahren beruhende (geringer werdende) staatliche Pension teilweise ersetzen soll, sollte die garantierte Nettorendite zumindest einen realen Kapitalerhalt (Abdeckung der Inflation) gewährleisten. Das vom Verbraucher zu tragende Kapitalanlagerisiko sollte also nur eine allfällige darüber hinausgehende Rendite betreffen. Diese vorrangige Sicherheitserwartung reduziert zwangsläufig den möglichen Veranlagungsertrag. - Flexibilität ist notwendig, weil der Verbraucher bei Vertragsabschluss die zukünftige Entwicklung seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse nicht mit Sicherheit für die jahrzehntelange Laufzeit der Lebensversicherung vorhersehen kann. Es ist daher für ihn wesentlich, dass er seine Zahlungen gegebenenfalls reduzieren oder einstellen und im Notfall auch vorzeitig auf sein bereits angespartes Kapital zurückgreifen kann. Idealerweise bestehen auch in diesem Fall bestimmte Leistungsgarantien. II. - Klassische Kapitallebensversicherung Von den im VAG geregelten Vertragstypen erfüllt die klassische Lebensversicherung die angeführten Anforderungen am besten: In der Ansparphase ist eine bestimmte Mindestverzinsung des Sparanteils der vom Verbraucher bezahlten Prämien garantiert (seit 1.4.2011 2 % p.a.). Darüber hinaus werden bei der aufgeschobenen Rentenversicherung auch die Rechnungsgrundlagen der Rente (Rechnungszinssatz und Sterbetafel) sowie die lebenslange Auszahlung dieser Rente garantiert. Während der Ansparphase hat der Verbraucher das Recht, die Versicherung prämienfrei zu stellen oder zu kündigen, wobei die Höhe der prämienfreien Versicherungssummen und der Rückkaufswerte ebenfalls garantiert sind. Garantiert sind darüber hinaus ab ihrer Zuteilung auch die jährlichen Gewinnanteile. Am Ende der Ansparzeit hat der Verbraucher außerdem ein Kapitalwahlrecht. - Mit diesen Garantien und Optionen sind für den Versicherer Risiken und potentielle Zusatzkosten verbunden. Da die Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) das Ziel verfolgt, die Solvenzbilanz besser an die tatsächlichen Risiken der Versicherungsgesellschaft anzupassen, müssen die Garantien und Optionen in Zukunft bei der Berechnung der notwendigen Eigenmittel stärker als bisher berücksichtigt werden. Insofern besteht in der Versicherungswirtschaft die Befürchtung, dass die klassische Lebensversicherung einem erhöhten Kostendruck ausgesetzt sein wird und vor allem kleine, kapitalschwache Versicherer Probleme haben werden. Es wird daher teilweise gefordert, auch Tarife ohne garantierte Rückkaufswerte und mit Gewinnbeteiligungssystemen zu erlauben, die nicht mehr oder nur mehr teilweise eine jährliche Zuweisung vorsehen. - Aus der Sicht des Verbraucherschutzes sind derartige Forderungen aus mehreren Gründen abzulehnen: Erstens könnten allfällige höhere Kosten ohnehin häufig durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, da Lebensversicherungen teilweise immer noch mit hohen Verwaltungs- und vor allem Abschlusskosten belastet sind. Zweitens ist es wohl gerade auch ein Ziel der RL 2009/138/EG, das Entstehen kapitalstarker Versicherer zu fördern und schwache Anbieter vom Markt für Versicherungsprodukte mit langfristigen Garantien zu verdrängen. Drittens stellte die geforderte Reduktion der im Rückkaufsfall bestehenden Garantien einen gravierenden Eingriff in ein Produkt dar, das sich gerade wegen dieser auch im Notfall bestehenden Sicherheit bewährt hat. Viertens wäre es ohne garantierte Rückkaufswerte in der klassischen Lebensversicherung nicht möglich, den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Absatz 3 KSchG entsprechende Rückkaufswertklauseln zu formulieren. In der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung sind zwar die Rückkaufswerte auch nicht garantiert. Dort bestimmt sich ihre Höhe aber anhand des jeweiligen Werts eines objektiven, vom Willen des Versicherers unabhängigen und für den Verbraucher nachprüfbaren Parameters (Kurswert der Fondsanteile oder Indexwert). Demgegenüber fehlt ein solcher Parameter bei der klassischen Lebensversicherung. Fünftens kann der Versicherer im Rahmen der Vorgaben des § 176 Absatz 4 VersVG mit dem Kunden ohnehin einen angemessenen und der Höhe nach bestimmten (OGH 7 Ob 131/06z) Stornoabzug vom Zeitwert der Versicherung vereinbaren, der auch die mit einem vorzeitigen Rückkauf verbundenen Risiken und möglichen Zusatzkosten berücksichtigen kann (Risiko der Antiselektion, Zinsverluste). - Vertragliche Gewinnbeteiligungssysteme, die den Verbraucher im Fall eines Rückkaufs nicht oder nur teilweise an den vom Versicherer bis zur Kündigung des Vertrags erzielten Überschüssen beteiligen, wären gröblich benachteiligend iSd § 879 Absatz 3 ABGB. Da der Versicherer die einzelnen Prämienbestandteile mit hohen Sicherheitszuschlägen kalkulieren muss, ergeben sich bei der Abrechnung des Vertrages zwangsläufig erhebliche Überschüsse. Bei der Gewinnbeteiligung handelt es sich der Sache nach also um eine nachträgliche Korrektur der bewusst überhöht kalkulierten Prämien, wodurch es sachlich geboten ist, die erzielten Überschüsse den Versicherten möglichst vollständig, zeitnah und verursachungsgerecht zuzuteilen. - Da die Solvenzbilanz nach den Vorgaben der Richtlinie 2009/138/EG aktiv- und passivseitig auf der Grundlage stichtagsbezogener Marktwerte erstellt werden muss, wird teilweise die Frage aufgeworfen, ob es nicht sinnvoll wäre, in Zukunft für Neuverträge auch den für die Gewinnbeteiligung maßgeblichen Rohüberschuss auf der gleichen Basis zu ermitteln. Das würde jedoch zu Lasten der Sicherheit der klassischen Lebensversicherung gehen. Aufgrund der Bewertungsgrundsätze des UGB ergeben sich bei der Bewertung der Vermögenswerte des Deckungsstocks automatisch stille Reserven. Die Bildung solcher stiller Reserven beeinträchtigt zwar eine möglichst vollständige und verursachungsgerechte Zuteilung der Gewinnbeteiligung auf die einzelnen Versicherten. Ginge man bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung (ganz oder teilweise) vom Zeitwert der Vermögenswerte aus, würde das aber wohl zu einer Herabsetzung des Garantiezinssatzes führen, da die stillen Reserven einen „Puffer“ bilden, mit dem der Versicherer die Gesamtverzinsung bis zu einem gewissen Grad steuern und relativ stabil halten kann. Insofern sprechen aus der Sicht des Verbraucherschutzes die besseren Gründe dafür, die für die Gewinnbeteiligung maßgeblichen Bewertungsgrundsätze nicht zu ändern. III. Prämienbegünstige Zukunftsvorsorge (PZV) - Die PZV weist derzeit aus der Sicht des Konsumentenschutzes mehrere wesentliche Konstruktionsfehler auf und ist insofern als Basisprodukt für die private Altersvorsorge kaum geeignet. - Die PZV garantiert dem Verbraucher lediglich, dass der bei Rentenbeginn für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Verbraucher bezahlten Beiträge und der ihm gutgeschriebenen Prämien (§ 108h Absatz 1 Z 5 EStG). Die Garantie ist daher vor allem bei längeren Laufzeiten der Höhe nach erheblich geringer als bei der klassischen Lebensversicherung. Außerdem handelt es sich bloß um eine auf den Beginn der Rentenphase bezogene Ablaufgarantie, die überdies entfällt, wenn sich der Verbraucher das angesparte Kapital auszahlen lässt. - Der zweite wesentliche Nachteil der PZV liegt darin, dass zumindest während der ersten 10 Jahre das Kündigungsrecht des § 165 VersVG ausgeschlossen. Der OGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu 7 Ob 138/11m erkannt, dass - was bis dahin strittig war - die Bestimmungen des § 108g ff EStG eine lex specialis zu § 165 VersVG darstellen. Eine Kündigung während der 10-jährigen Mindestbindungsfrist ist daher selbst in einem finanziellen Notfall und auch dann nicht möglich, wenn der Verbraucher alle Steuervorteile rückwirkend verliert und er alle ihm gutgeschriebenen Prämien rückerstattet. Trotz der Entscheidung des OGH bleibt es jedoch unklar, ob die Bestimmungen des EStG das Kündigungsrecht des § 165 VersVG ex lege ausschließen oder ob dazu eine vertragliche Vereinbarung notwendig ist. Da § 108g Abs 1 Z 2 EStG die Abgabe einer unwiderruflichen Verzichtserklärung des Steuerpflichtigen vorschreibt und man nur auf etwas verzichten kann, was einem zunächst grundsätzlich zusteht, ist das Kündigungsrecht des § 165 VersVG mE nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsvertrag eine iSd des § 6 Abs 3 KSchG und § 864a ABGB wirksame Vereinbarung enthält, was in der Praxis nicht immer der Fall ist. Unklar ist außerdem weiterhin, ob und bis zu welchem Ausmaß ein Ausschluss des Kündigungsrechts über die 10-jährige Mindestbindungsfrist hinaus möglich ist. Das HG Wien hat erst kürzlich in einem Verbandsklageverfahren eine Vertragsklausel als iSd § 864a ABGB unwirksam angesehen, in der das Kündigungsrecht für die Dauer von 15 Jahren ausgeschlossen wird. - Der gravierendste Mangel der PZV liegt darin, dass ein Mindestaktienanteil von grundsätzlich 30 % vorgeschrieben wird, was – geht man von allgemeinen Veranlagungsgrundsätzen aus - mit der gesetzlich angeordneten Garantie im Widerspruch steht. Der Versicherer kann die Garantie entweder durch ein zum Garantiegeschäft berechtigtes Kreditinstitut abdecken, was wegen des vorgeschriebenen hohen Aktienanteils erhebliche Kosten verursacht. Zudem trägt der Verbraucher das Risiko einer Insolvenz der Bank, was den Wert der Garantie wesentlich schmälert. Die Alternative dazu ist ein internes Rechenmodell, das in der Regel darin besteht, dass im Fall einer negativen Börsenentwicklung das Risiko zukünftiger Kursänderungen des Aktienanteils neutralisiert wird („Ausstoppung“). Eine derartige Absicherungsmethode erhöht einerseits die Wahrscheinlichkeit erheblich, dass bei Rentenbeginn tatsächlich nur der Garantiebetrag zur Verfügung steht. Zum anderen steht die Absicherungsmethode mit dem Grundsatz im Widerspruch, dass eine Aktienveranlagung auf der Grundlage eines langen Anlagehorizonts erfolgen sollte, damit der Anleger die Chance hat, allfällige zwischenzeitliche Verluste durch spätere Kursanstiege wieder aufzuholen. - Eine weitere Mangel der PZV liegt darin, dass die Veranlagung nur in Aktien erfolgen darf, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat des EWR mit einer geringen Börsenkapitalisierung erstzugelassen sind (vgl § 108h Absatz 1 Z 3 EStG). Diese Beschränkung hindert den Versicherer daran, eine zur Begrenzung des Risikos sinnvolle ausreichende internationale Diversifizierung vorzunehmen. - Wegen dieser gravierenden Mängel wäre es wohl nicht nur aus der Sicht des Konsumentenschutzes sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit zuließe, dass die PZV in Zukunft auch nach den Veranlagungsvorschriften für die klassische Lebensversicherung betrieben werden kann. Dieses bewährte Produkt bietet dem Verbraucher eine erheblich bessere Garantie, ohne dass mit der Garantie besondere Gefahren oder hohe Kosten verbundenen wären. Konsumentenpolitisch wesentlich ist, dass auch die Mindestbindungsfrist wegfällt, wobei der Verbraucher im Fall eines Rückkaufs die erhaltenen Prämien selbstverständlich zurückzuzahlen hätte und es zu einer Nachversteuerung allfälliger Kapitalerträge käme. Als Ausgleich für den Wegfall der langfristigen Bindung könnte man bei der Prämienerstattung den fixen Sockel von 5,5 % analog dem Bausparen wegfallen lassen oder zumindest verringern. IV. Fonds- und indexgebundene Lebensversicherung - Bei fonds- und indexgebundenen Lebensversicherungen trägt nach ihrer Grundkonzeption der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko und es ist dem Versicherer auch untersagt, das Anlagerisiko selbst zu übernehmen. Um solche Versicherungen trotzdem als Produkt anpreisen zu können, bei dem der Kunde „an der positiven Entwicklung der Aktienmärkte ohne Kapitalverlustrisiko teilnehmen kann“, wurden Modelle entwickelt, bei denen die Garantie durch die Kapitalanlagegesellschaft oder einen externen Garantiegeber gestellt werden. Bei näherer Betrachtung verursachen diese Garantiemodelle aber die gleichen Probleme, die auch bei der PZV auftreten, was an zwei typischen Beispielen gezeigt werden soll. - Beispiel 1: FLV; garantiert ist zunächst die Sparanteil der eingezahlten Prämien; in der Folge erhöht sich die Garantie jeweils, wenn der Kurswert der Fondsanteile am letzten Börsentag eines Monats höher ist als der bis dahin gültige Garantiewert („Höchststandsgarantie“); die Garantie wird von einem externe Garantiegeber gestellt und gilt jeweils für das Ende eines 5-jährigen Garantiezeitraums; danach bestellt der Versicherer einen neuen Garantiegeber, der die bestehende Garantie übernimmt; findet sich kein neuer Garantiegeber oder wird der Fonds geschlossen, wird das veranlagte Kapital in einen anderen vom Versicherer ausgewählten Fonds übertragen; das Risiko einer Insolvenz des Garantiegebers trägt ausschließlich der Versicherungsnehmer; die Abschlusskosten betragen 6 %, die Verwaltungskosten 10 % der Nettoprämie; hinzu kommen noch die Risikokosten. - Die Problematik dieses Garantiemodells liegt auf der Hand: Es verursacht hohe Kosten (die Verwaltungskosten betragen 10 %), ohne aber dem Verbraucher ein befriedigendes Garantieniveau zu bieten. Letztendlich ist nur der Sparanteil der Prämie jedenfalls garantiert, der wegen der hohen Kosten weniger als 80% beträgt, und es handelt sich auch nur um eine Ablaufgarantie. Zusätzlich besteht das Risiko, dass der Garantiegeber insolvent wird, dass der Fonds geschlossen wird oder dass sich nach 5 Jahren kein neuer Garantiegeber findet. Mit dem Modell sind aber auch für den Versicherer Risiken verbunden. Er muss aufgrund der ihn treffenden Schutzund Sorgfaltspflichten den Garantiegeber sorgfältig auswählen, dessen Bonität laufend überwachen und die Versicherungsnehmer unverzüglich verständigen, wenn sich die Bonität des Garantiegebers verschlechtert, damit sie die Möglichkeit haben, die Versicherung allenfalls prämienfrei zu stellen oder zu kündigen. - Beispiel 2 (Musterverfahren des VKI im Auftrag des BMASK): ILV; Laufzeit 12 Jahre; der Kunde leistet Ende 2007 einen Einmalerlag in der Höhe von 16.000 Euro, der in eine strukturierte Bankanleihe veranlagt wird, bei der das Anleihekapital zu 2/3 in Aktienfonds und zu 1/3 in Immobilienfonds veranlagt wird; garantiert wird das eingezahlte Kapital, wobei das Risiko einer Insolvenz des Emittenten der Anleihe ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu tragen ist; dem Kunden wird in den Werbe- und Vertragsunterlagen die Chance versprochen, an der dynamischen Entwicklung der Aktien- und Immobilienmärkte ohne Kapitalverlustrisiko teilnehmen zu können; Ende 2009 erhält der Verbraucher die Mitteilung, dass wegen der Finanzkrise das gesamte Kapital dauerhaft in festverzinsliche Wertpapiere veranlagt wurde und es dadurch feststeht, dass bei Vertragsablauf im Jahr 2019 nur eine Leistung in der Höhe der die einbezahlten Prämie erbracht werden wird; in den Werbe- und Vertragsunterlagen findet sich jedoch kein Hinweis, dass diese Art der Absicherung angewandt werden kann, die mit dem Wesen einer Aktienveranlagung (eine Veranlagung in Aktien sollte langfristig erfolgen) im Widerspruch steht und die für den Konsumenten letztendlich auch keine Garantie im eigentlichen Sinn darstellt. - Die für fonds- oder indexgebundene Lebensversicherungen verwendeten Garantiemodelle können also in der Praxis ihr Versprechen letztendlich nicht halten, dem Kunden die Chance zu eröffnen, an einer positiven Entwicklung der Aktienmärkte ohne Risiko teilzunehmen. Die Garantiemodelle sind mit hohen Kosten oder problematischen Absicherungsmethoden verbunden, die diese Chance von vornherein erheblich einschränken, ohne dem Verbraucher dafür ein tatsächlich befriedigendes Garantieniveau zu bieten. Fonds- oder indexgebundene Lebensversicherungen eignen sich daher aus der Sicht des Konsumentenschutzes auch dann, wenn sie mit Garantien ausgestattet sind, im Allgemeinen nicht als Basisprodukt für eine private Altersvorsorge, wenn auf Sicherheit und Flexibilität Wert gelegt wird. Kunden, die tatsächlich an allfälligen Chancen des Aktienmarkts teilnehmen wollen und die über die dafür notwendige Risikobereitschaft und Risikofähigkeit verfügen, sollten hingegen ein Produkt ohne Garantien nachfragen.