Datenschutz im Bereich künstliche Ernährung (NUT) Der SVK macht nach Rücksprache mit der GESKES betreffend Beachtung des Datenschutzes im Bereich NUT auf folgendes aufmerksam: A) DSG (Datenschutzgesetz) Art. 3, Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; b. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1.a)die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2.b)die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3.c)Massnahmen der sozialen Hilfe, 4.d)administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; d. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; f. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; g. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; h. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; i. Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; j. Gesetz im formellen Sinn: 1. Bundesgesetze, 2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; Art. 4, Grundsätze 1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. 4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein. 5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen. 2 B) Krankenversicherungsgesetz (KVG) Art. 32 Voraussetzungen 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft. Art. 33 Umfang 1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen. Art. 42 Grundsatz 3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. … 5 Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren. C) Erläuterungen zum DSG 1. 2. 3. Gestützt auf das Bundegesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist es den Krankenversicherern erlaubt, bei den Leistungserbringern medizinische Angaben zu Diagnosen, Therapien, Verordnungen etc. zur Abklärung ihrer Leistungspflicht zu beschaffen. Die dazu notwendigen Unterlagen dürfen verlangt, bearbeitet und allenfalls auch weitergegeben werden. So wird das Erfordernis der Rechtmässigkeit gem. Art. 4 Abs. 1 DSG erfüllt. Als oberstes Gebot ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 4 Abs. 2 DSG). Es verlangt, dass nur diejenigen Daten beschafft, bearbeitet oder weitergegeben werden, welche für die Zweckerreichung notwendig sind. Es muss also ein Gleichgewicht bestehen zwischen der Datenbeschaffung, dem Bearbeitungszweck und der Persönlichkeitsbeeinträchtigung. Das Zweckbindungsgebot (Art. 4 Abs. 3 DSG) verlangt, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Datenschutz im Bereich künstlichen Ernährung (NUT) 2 D) Umsetzung durch den SVK 1. 2. 3. 4. 5. 6. Mit dem Kostengutsprache-Gesuchs-Formular (KGG) des SVK sollen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen und auch die Wirtschaftlichkeit der Behandlung abgeklärt werden. Dazu sind Angaben medizinischer Art notwendig. Daneben gibt das KGG auch Auskunft über die behandelnden Personen, den gewünschten Home-Care-Service und auch, ob der Patient durch Angehörige betreut wird. Um die Daten anonym statistisch auswerten zu können ist es erforderlich, vom Patienten wie auch den behandelnden Personen das Einverständnis abzuholen, da dies aus der Datenbeschaffung nicht ersichtlich ist und nicht damit gerechnet werden muss. Noch wichtiger ist das Einverständnis des Patienten, damit seine Daten an den HomeCare-Service und/oder die Ernährungsberaterin weitergegeben werden dürfen. Aus der Datenbeschaffung ist dies nämlich nicht ersichtlich und es darf nicht damit gerechnet werden, dass diese Angaben an „Dritte“ (hier also der Home-Care-Service und/oder die Ernährungsberaterin) weitergegeben werden. Der Patient willigt auf dem KGG des SVK lediglich dazu ein, dass die Kostengutsprache (KOGU) an den Home-Care-Service und/oder die Ernährungsberaterin weitergegeben werden dürfen. Eine Einwilligung, das KGG weiterzuleiten (und damit alle seine persönlichen und medizinischen Angaben), liegt nicht vor! Wird es dennoch weitergeleitet, so macht man sich strafbar (Arzt, MA beim SVK, ERB etc.). Sollten für den Home-Care-Service und/oder die Ernährungsberaterin Angaben medizinischer Natur etc. notwendig sein, so ist individuell zu entscheiden, welche Angaben weiter geleitert werden (Verhältnismässigkeitsgebot). SVK / GESKES 07_2013 Datenschutz im Bereich künstlichen Ernährung (NUT) 3