V Vorwort zur 2. Auflage Durch den laufenden Wandel der Sozialgesetzgebung – insbesondere durch die Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) 2003 und der damit verbundenen Richtlinien – ist es teilweise zu grundlegenden Änderungen im zahnmedizinischen Versorgungsbereich gekommen. Es sind eine erhöhte Durchlässigkeit zwischen vertraglichen und außervertraglichen prothetischen Leistungen, mehr Wahlfreiheit in den Versorgungsformen sowie eine flexiblere Anpassung an den wissenschaftlichen Entwicklungsstand der Zahnheilkunde geschaffen worden. Außerdem sind nunmehr im prothetischen Bereich Zuschüsse zu befundorientierten Regelversorgungen als auch für zahnprothetische Suprakonstruktionen möglich, jedoch sind erneute Einschränkungen der Vertragsleistungen durch die Definition der Regelversorgung und der Richtlinien, insbesondere bei festsitzendem Zahnersatz und bei Teleskopversorgungen, zu verzeichnen. Um diese teilweise gravierende gesetzliche Veränderung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit verbundenen zahnmedizinischen Versorgungsmöglichkeiten gerecht zu werden, bedurfte es der Aktualisierung der Erstauflage. Hierbei wurde es als notwendig erachtet, die Neuerungen der Gesetzesvorgaben im theoretischen Teil aufzuführen, sowie die daraus resultierenden Veränderungen in den einzelnen Fachgebieten zu überarbeiten. Insbesondere erschien es wichtig, den hinter den Richtlinien stehenden klinischen Bezug anhand von Diagrammen und klinischen Bildern plastisch eindeutig darzustellen. Dies machte eine völlige Neuüberarbeitung der entsprechenden Kapitel im Bereich der Parodontologie, Implantologie, sowie aus aktuellem Anlass, der Begutachtung von ausländischem Zahnersatz notwendig. An dieser Stelle gilt besonders mein Dank den Rezensenten und dem Verlag, deren Anregungen in die Abfassung des Neuauflagemanuskripts Eingang gefunden haben. Ich bin gern der mir häufig herangetragenen Bitte der Aktualisierung der Erstauflage gefolgt. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die im Buch aufgeführten Richtlinien keine gebietsbezogenen beziehungsweise KZV-internen, sondern bundeseinheitliche Richtlinien sind. Die Wiedergabe von Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen dem Stand bei Abgabe des Manuskripts an den Verlag. Da jedoch laufend Änderungen erfolgen, werden die Leser gebeten, sich im Zweifelsfalle nach den neuesten Fassungen zu erkundigen. Mit diesem Buch soll dem Leser ein Überblick bezüglich der zum Teil komplizierten Gesetzesvorgaben und der daraus resultierenden Richtlinien sowie der möglichen zahnärztlichen Versorgungsformen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung gegeben werden. Ferner soll hiermit ein Beitrag geleistet werden, um die allgemeine Verunsicherung, die durch den ständigen Wandel der Gesetzgebung besteht, reduzieren zu können. Berlin, Mai 2009 Dr. Dr. Münstermann aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG VI Vorwort zur 1. Auflage In Zeiten zunehmender Restriktion von Kostenübernahmen für zahnärztliche Leistungen für Versicherte in der gesetzlichen Sozialversicherung kommt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der daraus resultierenden Richtlinien und der damit verbundenen verwaltungstechnischen Abläufe zu einer Verkomplizierung der zahnmedizinischen Versorgung bei Beantragung und Durchführung insbesondere im Bereich der Prothetik. Dies stellt für alle Beteiligten – Behandler, Patient, Sachbearbeiter der Krankenkasse und Gutachter – eine zusätzliche Belastung durch die sich laufend ändernde Gesetzgebung, durch die Verkomplizierung der verwaltungstechnischen Abläufe, durch die zeitliche Verzögerung der zahnärztlichen Versorgung und durch eventuelle Auseinandersetzung zwischen dem zahnärztlichen Gutachter und dem Behandler dar. Dies ist schon darin begründet, weil es für den Zahnmediziner in einigen Fällen außerordentlich schwierig ist, das medizinisch Machbare mit den gesetzlichen Vorgaben (zahnärztliche Leistungen sollen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein) in Einklang zu bringen. Hinzu kommt noch, dass einzelne Bereiche (z. B. zahnärztliche Begutachtungskunde) universitär weder gelernt noch gelehrt werden. Somit erscheint es dem Verfasser wichtig, aufgrund in eigener Untersuchung festgestellter hoher Fehlerquoten bei zahnärztlich-prothetischen Vor- und Nachbegutachtungen (häufig auch auf Unkenntnis der Richtlinien zurückzuführen) praxisorientiert und an relevanten klinischen Beispielen mit den folgenden Ausführungen eine Hilfestellung und Orientierungshilfe zur Fehlervermeidung bei der zahnärztlichen Behandlung und Begutachtung zu geben. Weiterhin soll durch die Kenntnis der folgenden Inhalte jeweils jedem in Wechselbeziehung stehenden einzelnen Beteiligten die Möglichkeit zur Selbstkontrolle und schließlich eine Qualitätskontrolle seiner Handlungen ermöglicht werden. Auch sollen die im folgenden Buch getroffenen Aussagen zu einer besseren kommunikativen Basis sowie zu einem besseren partnerschaftlichen und vertrauensvolleren Verhältnis zwischen Patient, Zahnarzt, Krankenkasse und Gutachter im Sinne einer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglichen optimal zahnärztlichen Versorgung für den Patienten hilfreich beitragen, weil hier immer größer werdende Defizite zu beobachten sind. Berlin, März 2001 Dr. Dr. Münstermann aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Aufgaben des zahnmedizinischen Gutachtens Das Nähere über die Bestellung der Gutachter vereinbaren die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Krankenkassen. Ziel der Begutachtung MERKE Ziel der parodontologischen Begutachtung ist es, ein aufgestelltes parodontologisches Behandlungskonzept mit gutachterlichem Sachverstand im Rahmen einer körperlichen Untersuchung zu überprüfen. Es besteht Einigkeit darüber, dass die körperliche Begutachtung des Patienten Grundlage des Gutachtens sein soll. In besonderen Fällen kann die Begutachtung auch nach Aktenlage, ohne klinische Inspektion des Versicherten und unter Zuhilfenahme diagnostischer Unterlagen (wie Röntgenbilder, intraorale Fotos, Situationsmodelle), vorgenommen werden. Eine Begutachtung nach Aktenlage wird jedoch als außerordentlich problematisch angesehen, weil hierbei keine notwendigen klinischen Parameter, wie z. B. die Mundhygiene des Patienten, die aktuell messbaren Sondierungstiefen sowie Lockerungsgrade, hinzugezogen werden können. Der Gutachter nimmt nach fachlichen, schulmedizinisch anerkannten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der PAR-Richtlinien zum Behandlungsplan Stellung. Er empfiehlt Ergänzungen und Änderungen, wenn die diagnostischen Unterlagen oder die therapeutischen Vorschläge unzureichend sind. Im Rahmen der klinischen Untersuchung hat der Gutachter • auf mögliche exogene Reizfaktoren, wie z. B. insuffiziente Füllungs- oder Kronenränder, zu achten, • die Mundhygiene des Patienten, die aktuell messbaren Sondierungstiefen, Lockerungsgrade und andere klinische Parameter zu berücksichtigen und • bei Patienten mit einer nicht ausreichend behandelten Allgemeinerkrankung, wie z. B. Stoffwechselerkrankungen oder Erkrankungen des Blutbildungssystems, auf die ärztliche Mitbehandlung zu verweisen, sofern dies nicht bereits durch den behandelnden Zahnarzt erfolgte. • Dadurch sollen eine Reduktion der endogenen Risikofaktoren und somit eine gute Prognose hinsichtlich des Behandlungserfolges ermöglicht werden. Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sollten in kollegialer Weise geklärt werden. Der Gutachter ist verpflichtet, die eingehenden Anträge innerhalb von zwei Wochen zu bearbeiten. Röntgenaufnahmen sind dem behandelnden Zahnarzt unmittelbar zurückzusenden. Befürwortet er den Parodontalstatus, so vermerkt er dies auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) und sendet Blatt 1 und Blatt 2 der Krankenkasse zu. Die übrigen Unterlagen schickt er dem Zahnarzt zurück. Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übrigen Unterlagen dem Zahnarzt zurück. Die Krankenkasse übersendet den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) sowie ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Zahnarzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt (BMV-Z, Anlage 9). Obergutachten Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Parodontalstatus können Zahnarzt und Krankenkasse Einspruch zum Zweck der Einholung eines Obergutachtens einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einzulegen (BMV-Z, Anlage 9, § 4). Die Kosten der Begutachtung werden grundsätzlich von der Krankenkasse getragen. Wenn der Einspruch gegen die Stellungnahme des Gutachters erfolglos bleibt, trägt der Kassenzahnarzt die Kosten des Obergutachtens (BMV-Z, Anlage 9, § 6). Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen die Obergutachter. Die Bestellung kann widerrufen werden. Die Bundesverbände der Krankenkassen können den Widerruf aus wichtigem Grund verlangen. (BMV-Z, Anlage 9). Benötigte Unterlagen. Zur klinischen Inspektion des Patienten und für eine ordnungsgemäße gutachterliche Stellungnahme werden folgende Unterlagen benötigt: • der Begutachtungsauftrag mit den Fragen der Krankenkasse, • der vom Zahnarzt erstellte Parodontalstatus und • aktuelle (in der Regel nicht älter als sechs Monate alte), ordnungsgemäß beschriftete und auswertbare Röntgenbilder des Patienten. Körperliche Begutachtung. Neben der Überprüfung der auf dem Parodontalstatus – Blatt 1 – vorgenommenen Eintragungen erfolgt im Rahmen der körperlichen Begutachtung: • Überprüfung der hygienischen Verhältnisse und der Compliance der/des Versicherten • klinische Befunderhebung (fehlende Zähne, bestehende prothetische Versorgungen etc.) • Auswertung der Röntgenbilder • Erhebung des parodontalen Befundes (Messung der Sondierungstiefen, Feststellung der Lockerungsgrade, Gingivarezessionen, Furkationsbefall, Dokumentation auftretender Blutungen) aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 11 12 2 Theoretischer Teil Abb. 2.1 Parodontale Schädigung und Lockerung von 41 durch Frühkontakt aufgrund nicht erfolgter notwendiger Einschleifmaßnahmen bei mangelnder Mundhygiene. PRAXISTIPP Folgendes sollte im Rahmen der Begutachtung Berücksichtigung finden: • Die klinisch-spezifische Situation des Patienten (anatomische, physiologische, pathologische und hygienische Gegebenheiten des Kauorgans) sollte beachtet werden. • Die zur Verfügung gestellten Röntgenbilder, welche in der Regel nicht älter als 6 Monate alt sein sollten, sind auszuwerten. • Der vorgelegte PAR-Behandlungsplan bzw. die Therapieergänzung ist in Bezug auf die als behandlungsbedürftig deklarierten Parodontien, die angegebenen Sondierungstiefen, Lockerungsgrade und Gingivarezessionen, die in Ansatz gebrachte Therapie (offenes oder geschlossenes Vorgehen) und die daraus resultierenden Gebührenpositionen zu prüfen. • Die seitens des Auftraggebers (Krankenkasse) gestellten Fragen sollten möglichst eindeutig beantwortet werden. • Es sollte eine neutrale Beratung des Patienten erfolgen; ggf. noch offene Fragen sind zu beantworten. Das Gutachten enthält neben dem röntgenologischen und klinischen Befund und unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen gestellten Fragen eine abschließende Beurteilung, welche eine Befürwortung des eingereichten Behandlungsplanes oder aber auch die Ablehnung des Behandlungsplanes mit gleichzeitiger Benennung der Gründe (z. B. nicht abgeschlossene Vorbehandlungen, fehlende Unterlagen, der Plan entspricht nicht der klinischen Situation) beinhaltet. Befürwortet der Gutachter den PAR-Behandlungsplan, so sendet er ihn der Krankenkasse zu. Die übrigen Unterlagen schickt er dem Zahnarzt zurück. Abb. 2.2 Versorgung der Zähne 36 und 37 mit konfektionierten Kronen. Iatrogen bedingte parodontale Schädigung durch nicht entferntes, überstopftes provisorisches Befestigungsmaterial bei PAR-Behandlung. Befürwortet er den PAR-Plan nicht, so sendet er ihn mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übrigen Unterlagen dem Zahnarzt zurück. Die Krankenkasse übersendet den PAR-Status dem Zahnarzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt (BMV-Z, Anlage 9, § 3). MERKE Vor der Beantragung parodontologischer Leistungen ist kritisch zu überprüfen, ob nach der Durchführung einer adäquaten Initialbehandlung (Entfernung von weichen Belägen und Konkrementen, Behandlung kariöser und devitaler Zähne, Entfernung überstehender Füllungsränder usw.) bei dem Patienten eine ausreichende Motivation zu regelmäßiger Mundhygiene vorliegt, welche überhaupt erst eine Behandlungsfähigkeit des Versicherten ermöglicht (Abb. 2.1, Abb. 2.2, Abb. 2.3). Aufgaben des Zahnarztes • • • • • • • • • klinische und röntgenologische Diagnostik Klärung der Compliance Dokumentation Aufklärung des Patienten (Ausmaß der parodontalen Erkrankung, notwendige Therapiemaßnahmen, zu erwartende Behandlungskosten) PAR-Vorbehandlung Erstellung eines PAR-Behandlungsplanes (ggf. als Therapieergänzung) Einreichung des Behandlungsplanes bei der zuständigen Krankenkasse Durchführung der Parodontaltherapie Nachsorge aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Aufgaben des zahnmedizinischen Gutachtens Tab. 2.1 Abb. 2.3 Insuffiziente semipermanente Schienung im UK-Frontbereich und unzureichende hygienisierende und parodontale Vorbehandlung. Diagnostik Röntgendiagnostik. Um entscheiden zu können, ob der Restzahnbestand durch eine Parodontaltherapie stabilisiert und damit erhalten werden kann oder ob ggf. Vorbehandlungen (z. B. Zahnextraktionen, endodontischendochirurgische Maßnahmen) notwendig werden, ist neben der klinischen Diagnostik eine Röntgendiagnostik zwingend angezeigt. Die Notwendigkeit einer Röntgenuntersuchung in der Parodontologie ergibt sich zur Erweiterung der klinischen Parodontaldiagnose, auch im Hinblick auf die Therapieplanung und Prognose, gegebenenfalls zur Therapiekontrolle. Die Anfertigung von Situationsmodellen wird nicht mehr gefordert. Zur Frage, wann zur Sicherung von Diagnose und Therapie Röntgenaufnahmen nötig sind, heißt es in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) vom 01.12.1992 wie folgt: „Die Röntgenaufnahme ist eine am klinischen Befund orientierte verantwortungsvolle Aufgabe des Zahnarztes. Bei der Wahl des Verfahrens muss stets der Grundsatz gelten, dass mit der Aufnahmetechnik ein Optimum an diagnostischer Information erreicht wird. Ist der Informationswert der gewählten Technik gegenüber anderen Verfahren erheblich größer, so ist dieser Vorgehensweise auch dann der Vorzug zu geben, wenn die Strahlenbelastung größer sein sollte. Grundsätzlich ist ein Röntgenbild dann zu fordern, wenn die klinische Untersuchung allein für eine Diagnose nicht ausreicht (Röntgenverordnung [RöV] § 28 2).“ Die Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen Zwecken unterliegt der „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen“ (RöV vom 08.01.1987). Bezüglich der Röntgenverordnung vom 18.06.2002 liegen zurzeit noch keine aktuellen wissenschaftlichen Stellungnahmen der DGZMK vor. Paradontaler Screening-Index (PSI). Durch die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie wurde der im Jahr 1992 in den USA entwickelte Parodontale Screening-Index (PSI) in Parodontaler Screening-Index. Code 0 Entzündungsfrei, kein Zahnstein oder keine überstehende Füllungs- oder Kronenränder Code 1 Blutung nach vorsichtigem Sondieren Code 2 Blutung nach vorsichtigem Sondieren, supraoder subgingivale Plaque und Zahnstein und/ oder überstehende Füllungs- oder Kronenränder Code 3 Sondiertiefe 3,5 bis 5,5 mm (schwarzes Band teilweise sichtbar) Code 4 Sondiertiefe 6 mm oder mehr (schwarzes Band nicht mehr sichtbar) Deutschland eingeführt, welcher seit dem 01.01.2004 Bestandteil des BEMA-Z ist. Mithilfe des PSI lassen sich der Parodontalzustand des Patienten und sein individueller Behandlungsbedarf erfassen. Der PSI bietet einen orientierenden Überblick über das Vorliegen und/oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und den Behandlungsbedarf. Er ist auch geeignet, Erkrankungsrezidive aufzudecken. Die Messung des PSI erfolgt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an den Parodontien der Indexzähne 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen ersatzweise an den danebenstehenden Zähnen. Bei Erwachsenen erfolgt die Messung an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne. Die Befundung wird mittels einer Mess-Sonde mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt: • 1. Sextant: Zähne 17–14 • 2. Sextant: Zähne 13–23 • 3. Sextant: Zähne 24–27 • 4. Sextant: Zähne 34–37 • 5. Sextant: Zähne 33–43 • 6. Sextant: Zähne 44–47. Aufgezeichnet wird der höchste Wert pro Sextant (Tab. 2.1). Klärung der Compliance Eine ordnungsgemäße Mundhygiene ist Grundvoraussetzung für die Durchführung und den langfristigen Erfolg einer Parodontaltherapie. Prinzipiell ist es der richtige Weg, den Patienten in die Verantwortung für eine Behandlung einzubeziehen, da eine PAR-Therapie ohne die aktive Mitarbeit des Patienten – verbunden mit einer dauerhaften Umstellung seines Mundhygiene-Verhaltens – langfristig als erfolglos einzustufen ist (Abb. 2.4). Die Mitwirkung des Patienten besteht darin, dass sich der Patient nach seinen individuellen Möglichkeiten aktiv bemüht, exogene und endogene Risikofaktoren zu reduzie- aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 13 14 2 Theoretischer Teil Aufklärung Der Zahnarzt hat den Patienten in allen Therapiephasen einer PAR-Behandlung über die Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung aufzuklären. Patienten, die trotzdem nicht ausreichend mitarbeiten oder unzureichende Mundhygiene betreiben, hat der Zahnarzt erneut auf die Notwendigkeit der Mitwirkung hinzuweisen und darüber zu informieren, dass die Behandlung eingeschränkt oder ggf. beendet werden muss. Die individuelle Patientenaufklärung sollte in der Karteikarte erfasst werden. DURCHFÜHRUNG Abb. 2.4 Mangelnde Compliance. ren, an den notwendigen Behandlungsterminen teilzunehmen und eventuell eingesetzte Therapiemittel indikationsgerecht anzuwenden. Vor und während der Parodontitisbehandlung ist zu überprüfen, in welchem Umfang sie nach diesen Richtlinien angezeigt ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Dokumentation Zur Dokumentation ist grundsätzlich zu betonen, dass der Zahnarzt dem Patienten als vertragliche Nebenpflicht aus dem Arztvertrag die ausführliche, sorgfältige und vollständige Dokumentation der zahnärztlichen Behandlung schuldet. Dokumentationszweck bei der zahnärztlichen Behandlung sind • die Therapiesicherung, • die Beweissicherung und • die Rechenschaftslegung. Die zahnärztliche Dokumentation bezieht sich auf die Anamnese, Untersuchungsmaßnahmen, Diagnose, Patientenaufklärung, Therapiemaßnahmen, Medikation und Empfehlungen an den Patienten. In die Dokumentationen müssen alle wesentlichen diagnostischen und therapeutischen Bewandtnisse, Gegebenheiten und Maßnahmen Eingang finden (MBZ 2005). MERKE Um einem späteren Behandlungsfehlervorwurf vonseiten des Patienten hinsichtlich einer nicht durchgeführten PAR-Therapie entgegenwirken zu können, bedarf es grundsätzlich einer ausführlichen (Karteikarten-)Dokumentation z. B. der Gründe bezüglich der Ablehnung der PAR-Behandlung, der (mangelnden) Mundpflege und der unzureichenden Kooperation. Die Karteikarteneintragungen sollten insbesondere enthalten: • Aufklärung über die Diagnose (Befund und Indikation): Sie beinhaltet den zahnmedizinischen Gesamtbefund und die Indikation für die PAR-Behandlung. • Therapieaufklärung • Therapiealternativen (aufwendig, außervertraglich): Der Zahnarzt muss den Patienten intensiv und kostenfrei über die Behandlungsalternativen aufklären. • Behandlungsablauf: Damit der Patient über die einzelnen Behandlungsschritte informiert ist, kann z. B. auch ein Merkblatt zur Patienteninformation ausgegeben und dies hier dokumentiert werden. • Therapieerfolg: Zur Erläuterung der einzelnen Therapiemöglichkeiten gehört u. a. die Aufklärung über die Erfolgschancen. • Behandlungsrisiken und Folgen der Unterlassung der Behandlung: Zur forensischen Absicherung sind sowohl eine allgemeine Risikoaufklärung als auch eine Aufklärung über seltene Behandlungsrisiken notwendig, sofern es sich um permanente, erhebliche Beeinträchtigungen handelt. Rechtlich gesehen wäre aufgrund einer unterbliebenen Aufklärung die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam. Auch die Folgen einer Behandlungsunterlassung sollten dargelegt werden. • voraussichtliche Behandlungskosten und Aufklärung über Kostenerstattung: Die finanzielle Aufklärung ist für Patient und Behandler von großer Wichtigkeit. Hierbei kann ggf. über Zahlungsmodalitäten gesprochen werden. • Aufklärung zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren (allgemeine Lebensführung, wie z. B. Reduktion des Tabakkonsums [Müller 2001], Alkoholmissbrauch). Vorbehandlungen Die PAR-Vorbehandlung wird in den Richtlinien hinsichtlich einer zeitlichen und therapeutischen Festlegung nicht mehr beschrieben. Als Vorleistung zur vertragszahnärztlichen PAR-Behandlung wird die Privatleistung (PZR = professionelle Zahnreinigung) angeboten. Ziel dieser Vorleistung ist es, die Ausgangssituation grundlegend zu ver- aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Aufgaben des zahnmedizinischen Gutachtens bessern und den Patienten zu einer ordnungsgemäßen Mundpflege zu motivieren. Als Voraussetzungen für die durchzuführende Parodontitistherapie werden • das Fehlen von Zahnstein, • das Fehlen sonstiger Reizfaktoren und • die Anleitung des Patienten zur ordnungsgemäßen Mundhygiene aufgeführt. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Vorbehandlungen zu erbringen (PAR-Richtlinien, BEMA-Z). Die Forderung nach dem „Fehlen von Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren“ birgt in sich die Problematik, wie der Zahnarzt zu verfahren hat, wenn Patienten aus persönlichen oder finanziellen Gründen keine Privatvereinbarung zur professionellen Zahnreinigung abschließen wollen oder können. Hier liegt es im Ermessen des Behandlers, entweder keine PAR-Behandlung durchzuführen oder die Vorbehandlung über die wenigen infrage kommenden BEMA-Leistungen [wie die BEMA-Nrn. 105 (Mu), 106 (sk), 107 (Zst)] abzurechnen (Liebold, Raff et al. 2005). Erstellen des PAR-Behandlungsplanes. Parodontalstatus. Nach den Vereinbarungen über das Gutachterverfahren bei der Behandlung von Parodontopathien ist zunächst vor Beginn der Behandlung ein Parodontalstatus (Bema-Nr. 4/Anlagen 10a und 10b zum BMV-Z § 17 Abs. 1) aufzustellen, der dann der Krankenkasse zugeleitet wird (siehe Anhang: Anlagen 2 und 3). DURCHFÜHRUNG Im Parodontalstatus ist Folgendes zu dokumentieren: • fehlende Zähne (Für vorhandene Implantate existiert keine Kennzeichnung. Da es sich jedoch grundsätzlich um Ersatz fehlender Zähne handelt, werden die Implantate im PAR-Status durchgekreuzt; Gleiches gilt bei implantatgetragenen Brücken. In der Spalte „Sonstiges“ sollte eine entsprechende Bemerkung erfolgen.) • Taschentiefen und Blutung der Zahnfleischtaschen auf Sondierung • parodontale Rezessionen, um einen Ausgangswert für die Beurteilung einer möglichen Progression der Parodontitis zu erheben • Fakultativ und alternativ kann auch der klinische Attachmentverlust aufgezeichnet werden. • Furkationsbefall: • Grad 1 = < 3 mm in horizontaler Richtung • Grad 2 = > 3 mm in horizontaler Richtung • Grad 3 = durchgängig • Zahnlockerung: • Grad I = gering horizontal (0,2 mm-1 mm) • Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm) • Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung • allgemeine Anamnese (darunter Risikofaktoren für Parodontitis, wie Diabetes mellitus, Bluterkrankungen, Tabakkonsum, HIV-Infektion, genetische Erkrankungen, Behandlung mit immunsuppressiven Medikamenten, Osteoporose) • Familienanamnese im Hinblick auf Parodontalerkrankungen • spezielle Anamnese (Schwellungen/Schmerzen/vorangegangene Parodontaltherapien). Zusätzlich findet man auf dem Formular „PAR-Status Blatt 1“ weitere Befunde, die zu erheben sind, die jedoch in den Richtlinien nicht erwähnt werden: • subgingivaler Zahnstein • Taschensekretion • Abrasionen/Schliff-Flächen • Zahnersatz (festsitzend oder herausnehmbar mit Angabe des Eingliederungsjahres). FEHLER UND GEFAHREN Häufig zu beobachtende Fehler im Rahmen der Erstellung des Parodontalstatus sind: • Befundangabe ist falsch. • Angegebene Taschentiefen stimmen nicht mit den Sondierungstiefen überein. • Lockerungsgrade oder Gingivarezessionen fehlen oder sind nicht korrekt angegeben. • Zähne, die nicht behandlungsbedürftig sind (Taschentiefen geringer als 3,5 mm, extraktionsbedürftige Zähne), sind als behandlungsbedürftig angekreuzt. • Furkationsbefall wurde nicht angegeben. • Zahnersatz wurde nicht eingetragen (Alter, Art). • Allgemeinanamnese und Risikofaktoren wurden nicht erfragt. • Diagnose ist nicht angegeben. • Abrechnungspositionen (Anzahl), geschlossenes, offenes Vorgehen nicht korrekt angegeben. Therapieergänzungen. Trotz einer sorgfältigen Planung der PAR-Behandlung kann es sein, dass zusätzlich zum geschlossenen Vorgehen später ein offenes chirurgisches Vorgehen an einzelnen Zähnen erforderlich wird. Derartige Therapieergänzungen sind möglich, und zwar innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach dem Abschluss der zunächst geplanten PAR-Behandlung. Bei der Planung der Therapieergänzungen wird der Vordruck „Parodontalstatus, Blatt 1“ verwendet (siehe Anhang: Anlage 2). Die Angaben zur Vorgeschichte, zum Befund und zur Diagnose werden im PAR-Status nicht eingetragen. Das Datum der Erstellung des ursprünglichen PAR-Status ist anzugeben. Die ergänzenden Leistungen werden getrennt von den ursprünglich geplanten Maßnahmen auf einem Vor- aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 15 Prothetische Vorbegutachtungen für die Primärkassen Prothetische Vorbegutachtungen für die Primärkassen Rechtliche Aspekte Nach Gümpel (1980) finden sich die gesetzlichen Grundlagen für die Begutachtung für die RVO-Kassen (Primärkassen) in der Reichsversicherungsordnung in den §§ 182 Abs. 2 und 368 Abs.1. In den Anlagen 6, 9 und 12 des BMVZ sind die Richtlinien für die einzelnen Begutachtungen festgelegt. Im § 25 des Vertrages des Verbandes der AngestelltenKrankenkassen (VdAK) mit den Anlagen 6a, 6b zum BMV-Z sind die Begutachtungen der Ersatzkassen geregelt. Die Krankenkasse hat den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung zu prüfen und kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Restauration begutachten lassen. Der Heil- und Kostenplan unterliegt nicht mehr der Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, sofern vonseiten der Krankenkasse die Kosten übernommen wurden bzw. eine Zuschussfestsetzung erfolgte (§ 2 Abs. 3 Anlage 12 zum BMV-Z). Die Krankenkasse kann jedoch nachträglich gutachterlich die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit des Zahnersatzes prüfen lassen, wenn der Behandler vor erfolgter Zuschussfestsetzung mit der Behandlung begonnen hat (Sozialgericht Mannheim, NJW 1981, 1336) oder wenn die abgerechneten Leistungen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinausgehen. Der Krankenkasse sind Änderungen bezüglich des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung zur Neufestsetzung der Festzuschüsse mitzuteilen. • Grundsätzlich sollte der Zahnarzt vor der Genehmigung des Heil- und Kostenplanes nicht mit der zahnprothetischen Behandlung beginnen (z. B. § 2 Abs. 1 Prothetikvertrag zwischen der AOK-Berlin und der KZVB vom 18.06.1975). • Der Zahnarzt kann gegen die Stellungnahme des Gutachters den Prothetik-Einigungsausschuss anrufen, um dort zu versuchen, die von ihm geplante Behandlung durchzusetzen. • Der Zahnarzt kann den Gutachter nur in beschränktem Umfang, nicht aus fachlichen Gründen ablehnen. Eine Ablehnung ist möglich, wenn objektive Zweifel daran bestehen, dass der Gutachter im Einzelfall die Beurteilung einer Behandlung in unvoreingenommener Weise vornehmen wird. Auf dem Sektor des Verbandes der Arbeiterersatzkassen (VdAK) wird der Gutachter auf Verlangen einer Vertragskasse oder der KZV tätig (§ 25 VdAK(AEV)-Vertrag). Dem Gutachter und Obergutachter müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Klinische Aspekte Der Gutachter hat die vom behandelnden Zahnarzt vorgeschlagene Behandlungsweise fachlich zu begutachten. Er hat Änderungen oder Ergänzungen einer vorgesehenen Versorgung zu empfehlen und festgestellte Mängel ausführlich darzulegen. Ein Behandlungsplan kann eingeschränkt befürwortet werden, wenn dem prothetischen Behandlungskonzept zuzustimmen ist, jedoch Vorbehandlungen geringen Umfangs nicht durchgeführt bzw. Teilleistungen nicht indiziert waren. Gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie C 11) hat der Versorgung mit Zahnersatz die notwendige konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses vorauszugehen. Diese Zahnersatz-Richtlinie C 11 wurde bereits im Kapitel Prothetische Gutachten beschrieben. Verfahren bei zahnprothetischen Vorbegutachtungen Im Folgenden wird am Beispiel zahnprothetischer Vorbegutachtungen für die gesetzlichen Krankenkassen (Primärkassen) exemplarisch das komplexe Gutachterverfahren – hier für die AOK Berlin – durch die vertraglichen Gutachter der KZV-Berlin verdeutlicht. Heil- und Kostenplan. Der Patient sucht den Vertragszahnarzt auf. Dieser stellt anhand der Diagnose fest, dass der Patient zur Wiederherstellung seiner Kaufunktion mit Zahnersatz neu versorgt werden muss bzw. dass vorhandener Zahnersatz mit Reparaturmaßnahmen wieder funktionstüchtig gestaltet werden soll. Zu diesem Zweck erstellt der Behandler einen Heil- und Kostenplan (Anlage 3 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte [BMV-Z]), welcher der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn zur Zuschussfestsetzung vorgelegt werden muss (siehe Anhang: Anlage 1) Eine Ausnahme bilden Reparaturmaßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken, Prothesen, kombiniertem Zahnersatz sowie implantatgetragenem Zahnersatz einschließlich deren Erweiterung. Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse einzuholen, unberührt. Der Heil- und Kostenplan ist allerdings der Krankenkasse vorzulegen, sofern dem Behandler bekannt ist, dass der Patient – zum Zeitpunkt der notwendigen Therapiemaßnahme – der Härtefallregelung unterliegt. aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 41 42 2 Theoretischer Teil Abb. 2.11 kassen). Gutachterverfahren bei Vorbegutachtungen zahnprothetischer Versorgungen für die gesetzlichen Krankenkassen (Primär- MERKE Bei Härtefällen soll vor Beginn der Behandlung eine Zuschussfestsetzung von der Krankenkasse eingeholt werden. Begutachtung. Wie schon beschrieben, ist die Krankenkasse berechtigt, jede geplante prothetische Versorgung gutachterlich prüfen zu lassen. Bei Versorgungen geringeren Umfangs, wie z. B. Interimsprothesen, Modellgussprothesen, Totalprothesen und Herstellung von bis zu zwei Kronen, zeigt die Praxis, dass nahezu kaum eine Begutachtung seitens der Krankenkasse veranlasst wird. Im Fall einer Begutachtung erhält der Gutachter den Begutachtungsauftrag unter Verwendung der Anlage 13a zum BMV-Z (siehe Anhang: Anlage 4) Die Krankenkasse teilt dem behandelnden Zahnarzt die geplante Vorbegutachtung mit, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, an der körperlichen Untersuchung des Patienten teilzunehmen. Von diesem Recht des Behandlers wird jedoch in der Regel nahezu nie Gebrauch gemacht. Bei einer durchgeführten Untersuchung von 3755 Vorbegutachtungen waren nur 3 Behandler zugegen; hier wird auf das Kapitel 3 verwiesen. Der Gutachter kann der Krankenkasse auch anheimstellen, Unterlagen sowie Nachbefunde vom behandelnden Zahnarzt zu verlangen, wenn diese dem Gutachter zur Begutachtung notwendig erscheinen. Der Gutachter nimmt dann zu dem eingereichten Heilund Kostenplan unter Verwendung der Anlage 13b zum BMV-Z (siehe Anhang: Anlage 14) aktenmäßig oder nach körperlicher Untersuchung sowie nach fachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (Anhang gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Anlage 12 zum BMV-Z) Stellung. Zuvor ist der Patient ggf. von der Krankenkasse in Kenntnis gesetzt worden, sich mit dem Gutachter in Verbindung zu setzen, um dann einen Termin zu vereinbaren, an dem die körperliche Untersuchung stattfinden soll. Befürwortet der Gutachter nach der Untersuchung den Heil- und Kostenplan (HKP), so wird dies von ihm auf dem HKP in der entsprechenden Rubrik schriftlich vermerkt. Eine Kopie des Gutachtens auf der Anlage 13b Blatt 1 zum BMV-Z übersendet der Gutachter dem behandelnden Zahnarzt zur Kenntnisnahme. Eventuell vorhandene Unterlagen, wie zur Verfügung gestellte Röntgenaufnahmen, Situationsmodelle oder ärztliche Atteste, werden dem behandelnden Zahnarzt mit dem Gutachten zurückgesandt. Der Gutachter übersendet der Krankenkasse den bewilligten bzw. nicht bewilligten Behandlungsplan sowie das von ihm durchgeführte schriftlich fixierte Gutachten auf der Anlage 13b Blatt 2 zum BMV-Z. Der von der Krankenkasse bezuschusste HKP wird nach der Genehmigung in der Regel dem Patienten oder ggf. dem Behandler zugesandt. aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Prothetische Vorbegutachtungen für die Primärkassen MERKE Gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 12 zum BMV-Z ist der Gutachter verpflichtet, die eingehenden Anträge innerhalb von 2 Wochen zu bearbeiten und die Röntgenbilder sowie Modelle an den behandelnden Zahnarzt unmittelbar zurückzusenden. Ablehnung des Behandlungskonzepts. Lehnt der Gutachter das Behandlungskonzept ab oder empfiehlt er Ergänzungen oder Änderungen der Behandlungsplanung, wenn er diese für nicht ordnungsgemäß oder unzureichend hält, sollten Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles in kollegialer Weise geklärt werden. Dies regelt der Anhang gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 12 zum BMV-Z. Eine Ablehnung bzw. Befürwortung mit Einschränkung teilt der Gutachter unter Verwendung der Anlage 13b Blatt 1 dem behandelnden Zahnarzt und unter Verwendung der Anlage 13b Blatt 2 der Krankenkasse mit, die daraufhin den Heil- und Kostenplan nicht genehmigt bzw. nicht bezuschusst oder die Genehmigung erst nach Abänderung des Behandlungsplanes durch den Behandler ausspricht. Das wird ebenfalls dem Patienten durch die Krankenkasse mitgeteilt, sodass dieser beim Zahnarzt vorstellig werden kann, um ggf. die Neuplanung besprechen bzw. die notwendigen präprothetischen Vorbehandlungen vornehmen lassen zu können. Ist der Zahnarzt mit der Ablehnung der prothetischen Arbeit, d. h. mit dem Inhalt des Gutachtens nicht einverstanden, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Wochen bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), in deren Zuständigkeitsbereich der Vertragszahnarzt fällt, ein Obergutachten bei dem Prothetik-Einigungsausschuss beantragen. MERKE Bei Einspruch gegen das erstellte Gutachten sollte der Behandler unbedingt auf die jeweilig geltende zeitliche Fristeneinhaltung (Primärkassen 3 Wochen, Ersatzkassen 4 Wochen) achten, da sonst kein Obergutachten mehr eingeleitet werden kann. Obergutachten. Die Zusammensetzung der Prothetik-Einigungsausschüsse regeln die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Kassen (Anlage 12 zum BMV-Z). Ist die Planung durch den Gutachter zuvor abgelehnt worden und kommt der Prothetik-Einigungsausschuss zu einer anderen Entscheidung, so befürwortet er den Behandlungsplan und teilt dies der Krankenkasse mit, die dann eine Genehmigung des Heil- und Kostenplanes mit einer entsprechenden Zuschussgewährung erteilt. Dies wird dem Patienten mitgeteilt, der dann den behandelnden Zahnarzt zur prothetischen Versorgung aufsuchen kann. Weiterhin setzt die KZV den Gutachter über den Ausgang des Obergutachtens in Kenntnis. Schließt sich der Prothetik-Einigungsausschuss der Meinung des Gutachters an, d. h., bestätigt er die Ablehnung bzw. Einschränkung des Heil- und Kostenplanes, so informiert er die KZV. Die KZV unterrichtet dann wiederum die Krankenkasse, die die Ablehnung bzw. die Einschränkung des Heil- und Kostenplanes aufrechterhält. Die Krankenkasse teilt dem Patienten und dem Zahnarzt den schriftlichen Inhalt des Obergutachtens mit. Ebenfalls wird der Gutachter von dem erstellten Obergutachten in Kenntnis gesetzt. Klagemöglichkeit. Die Entscheidung des Prothetik-Einigungsausschusses ist sozialgerichtsfähig. Hier hat der Patient die Möglichkeit, nach Ablehnung des Behandlungsplanes durch den Prothetik-Einigungsausschuss vor dem Sozialgericht Klage zu erheben. Gibt das Sozialgericht der Klage statt, wird davon die Krankenkasse unterrichtet und sie muss den HKP genehmigen bzw. die Festzuschüsse gewähren. Ablauf von zahnprothetischen Vorbegutachtungen durch den MDK Das Prozedere des Ablaufs der zahnprothetischen Vorbegutachtungen für die gesetzlichen Krankenkassen durch den MDK ist zunächst dem Ablauf der Vereinbarung des vertraglichen Gutachterwesens nach der Anlage 12 zum BMV-Z gleich. Heil- und Kostenplan. Der Patient, der zum Personenkreis des § 27 SGB V gehört, sucht den Zahnarzt auf. Der Behandler erstellt einen Heil- und Kostenplan (HKP) über die zahnprothetische Planung, welcher dann der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung über die Bezuschussung zugeleitet wird. Sofern eine Krankenversicherung vorhanden ist, ist für Aussiedler nur dann ein Anspruch auf Zahnersatz gegeben, wenn die Mitgliedschaft mindestens ein Jahr besteht oder wenn eine Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Die Thematik „Unaufschiebbarkeit und Aufschiebbarkeit“ wurde bereits auf S. 36 beschrieben. Begutachtung. Dem Behandler wird mitgeteilt, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Begutachtung durch die zahnärztliche Beratungs- und Begutachtungsstelle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist. Der Behandler wird gebeten, unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 BMV-Z, die ggf. vorhandenen Röntgenaufnahmen der Krankenkasse zuzusenden. In einem Schreiben der Krankenkasse wird der Behandler um eine Stellungnahme ersucht, in der die medizinischen Gründe für die Unauf- aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 43 108 4 Vor- und Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz Im Rahmen dieser Untersuchung konnte festgestellt werden, dass 84% des eingegliederten Zahnersatzes Fehler und Mängel aufwiesen, sodass dieser als nicht funktionstüchtig beziehungsweise die Prognose als schlecht eingestuft werden musste (Abb. 4.9 bis Abb. 4.11). Nur 13% des im Ausland gefertigten und eingegliederten Zahnersatzes entsprachen dem deutschen Standard in Ausführung und Qualität. Häufig auftretende Fehler und Mängel sowie deren Kombinationen, die festgestellt wurden, waren in erster Linie insuffiziente Kronenränder (Abb. 4.12 bis Abb. 4.17). Mehrfach wurde keine ordnungsgemäße Okklusionsebene (Abb. 4.18 und Abb. 4.19) erzielt (Frühkontakte; Nonokklusion). Bei der Gestaltung festsitzender Konstruktionen wurden die Grundsätze der Parodontalhygiene nicht hinreichend berücksichtigt. Auch im Rahmen der Nachbegutachtungen stellte sich heraus, dass zum Teil die notwendigen Vorbehandlungen nicht korrekt vorausgegangen waren. Gelegentlich konnten auch Defizite in der prothetischen Nachsorge festgestellt werden (Abb. 4.20). Auffallend war, dass bei den nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorbehandlungen an erster Stelle die endodontischen Maßnahmen zu nennen sind, gefolgt von den PAbeziehungsweise chirurgischen und konservierenden Maßnahmen (Abb. 4.21). Abb. 4.10 Die zum Ersatz der Zähne 37 und 36 deklarierte und eingegliederte „Modellgussprothese“ entspricht weder in Qualität noch in der technischen Ausführung dem deutschen Standard. Abb. 4.9 Prozentuale Verteilung der Ablehnungen, Befürwortungen und Einschränkungen bei der Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz. Abb. 4.11 Massive Einlagerung des Sublingualbügels durch fehlende Umlauffräsungen an den Kronen 32, 42; keine ordnungsgemäße Positionierung der Halte- und Stützelemente. aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz Abb. 4.12 Differenzierung der Ablehnungsgründe und deren Kombinationen bei der Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz. Abb. 4.13 Bei 13 mit der Häkchensonde diagnostizierbarer massiv abstehender vestibulärer Kronenrand. Abb. 4.14 Zustand nach insuffizienter Eingliederung der Brücke 11 bis 25. Kronenrandverlängerung mit Komposit bei 23 vestibulär und Belassen von Kompositüberschuss im Interdentalbereich 22/23 und 23/24. aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 109 110 4 Vor- und Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz Abb. 4.15 Insuffiziente, parodontalhygienisch ungünstige Kronenrandgestaltung mit Quetschung der Gingiva durch Überdimensionierung der Kronenränder. Abb. 4.16 Zustand nach mangelhafter Kronenstumpfvorbereitung und insuffizienter Kronenrandgestaltung. Abb. 4.17 Zustand nach nicht durchgeführter notwendiger präprothetischer parodontologischer Vorbehandlung. Aufgrund massiven Knochenabbaus erscheint der Erhalt des Zahnes 27 prognostisch ungünstig. Abb. 4.18 Zustand nach Eingliederung und stark eingeschliffener Okklusion der Brückenkonstruktion 43 bis 45. Das distale Brückenglied in Prämolarenbreite bei 45 wurde bis auf das Gerüst durchgeschliffen. Kein ordnungsgemäßes Höcker- und Fissurenrelief. Abb. 4.19 bis 24. Völlig insuffiziente Bisslage mit Nonokklusion von 16 Abb. 4.20 Zustand nach Eingliederung einer VMK-Brücke von 23 bis 27 mit Belassen des Befestigungsmaterials. aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Implantate Verankerung von Epithesen. Epithesen sind künstliche Gesichtsteile, die einen Gesichtsdefekt fast naturgetreu ersetzen. Primäres Ziel ist es hierbei, die Defekte operativ zu decken. Dies kann bei Tumoroperationen, Unfällen oder genetisch bedingten Nichtanlagen der Fall sein. Eine rein operative Rehabilitation mittels plastischer Chirurgie ist nicht immer möglich. Insoweit muss mittels alloplastischer Materialien eine Wiederherstellung der Gesichtskontinuität erfolgen. Ist eine Verankerung mit Fixierungsmethoden, wie z. B. Halt durch chirurgisch geschaffene Retentionen, Befestigung durch Verwendung von Klebstoffen oder Befestigung durch mechanische Verankerungsmittel, nicht möglich, ist eine Verankerung durch Implantate angezeigt (Abb. 6.17 bis Abb. 6.22). Bei einer Begutachtung stellt sich die Frage, ob die Implantate im Einzelfall aus medizinischen und oder zahnmedizinischen Gründen alternativlos erforderlich sind oder ob eine konventionelle prothetische Versorgung ausreicht. Abb. 6.18 Zustand nach Entfernung eines Plattenepithelkarzinoms im Bereich des rechten Oberkiefers (spätere Epithesenfixierung mittels Implantaten). Abb. 6.17 Zustand nach Plattenepithelkarzinomentfernung und Epithesenverankerung auf implantatgetragenem Gerüst. Abb. 6.19 Epithese. Zustand nach Implantatinsertion zur Fixierung einer Abb. 6.22 Abb. 6.20 Zustand nach Exenteratio orbitae links aufgrund eines Basalioms und Plattenepithelkarzinoms (spätere Epithesenfixierung mittels Implantaten). Augenepithese mit Magneten. Abb. 6.21 Zustand nach Exenteratio orbitae rechts nach Unfall (spätere Epithesenfixierung mit Implantaten, magnetisch). aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 127 128 6 Außervertragliche Leistungen Abb. 6.23 Stark atrophierter Kieferkamm, insbesondere im Unterkiefer, mit fast freiliegenden Foramina mentalia. Absolute Kieferkammerhöhung mittels Beckenkammknochens und Fixierung durch Osteosynthesematerial. Abb. 6.24 Titannetz zur Fixation von autologem Beckenkammaufbau in der Regio 12–22. Präimplantäre chirurgische Behandlungen bei Ausnahmeindikationen Implantationen ohne Ausnahmeindikationen Bei den vorliegenden Ausnahmeindikationen gemäß § 28 SGB V, welche eine Bezuschussung durch die Krankenkasse hinsichtlich der Versorgung mit Implantaten zulassen, können präimplantär chirurgische Behandlungen, wie z. B. augmentative Maßnahmen für einen Knochenaufbau (Abb. 6.23–Abb. 6.24) (ggf. Distraktionsosteosynthese) sowie Weichteilemanagement notwendig sein. Hierzu stehen als Entnahmeorte für den autologen Knochen z. B. • der Beckenkamm (für größeren Knochenbedarf), • die Fibula, • die Schädelkalotte und • der Kieferkammknochen (Tuberbereich, Kinnbereich, Retromolarenbereich) zur Verfügung. Auch ist eine Versorgung mit alloplastischem Knochenersatzmaterial, nicht resorbierbaren sowie resorbierbaren Membranen möglich. Kieferkammatrophien MERKE Ein Leistungsanspruch scheidet bei einer Gebisssituation aus, bei der zwar eine prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist, aber keine Ausnahmeindikation vorliegt (z. B. Totalprothese im stark atrophierten Kieferkamm) (Rundschreiben der KZBV zur Verabschiedung eines Ausnahmekataloges für implantologische Leistungen [Stand: Mai 2000]). Kieferkammatrophien gehören nach wie vor nicht zur Ausnahmeindikation gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, da eine exakte Eingrenzung auf schwerste Fälle kaum möglich ist. Sicherlich erscheint hier eine Versorgung nach Kieferkammaufbau mit einer implantatfixierten Prothese sinnvoller, um einer weiteren Knochenatrophie entgegenzuwirken. Dies ist wissenschaftlich hinreichend abgesichert, aber aufgrund der Gesetzeslage besteht kein Anspruch auf implantologische Leistungen im Rahmen der GKV. Um diesen Patienten eine ordnungsgemäße Kaufunktion mit der konventionellen totalen Prothese zu ermöglichen, wäre ggf. nach vorheriger gutachterlicher Überprüfung abzuklären, inwieweit eine Kostenübernahme seitens der Krankenkasse für einen Kieferkammaufbau, z. B. mit autologem Beckenkammtransplantat, in stationärer Behandlung erfolgen kann. aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Implantate Mögliche Ursachen für die massive Kieferkammatrophie mit all ihren negativen Begleiterscheinungen (z. B. Schlotterkammbildung, dekubitale Erosionen und Ulzerationen, massiv hervorquellender Mundboden) sind (Abb. 6.25 bis Abb. 6.29): • insuffiziente prothetische zahnärztliche Versorgung hinsichtlich Diskrepanzen zwischen Prothesenbasis und Prothesenlager bedingt durch suboptimale Gestaltung bei der Herstellung der prothetischen Versorgung bzw. • durch Altersatrophie bedingter Knochenabbau, • Störungen im Bereich der Okklusion und Artikulation und • parodontologische, entzündliche, chirurgisch-invasive Ursachen. Zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Prothesenlagers wird bei stark atrophiertem Kieferkamm in besonders gelagerten Fällen eine absolute Kieferkammerhöhung erforderlich. Abb. 6.25 Multiple Fibrom- und Schlotterkammbildung infolge insuffizienter prothetischer Unterkieferversorgung. Abb. 6.26 Dekubitus bei stark atrophiertem Unterkiefer. Abb. 6.27 Massiv hervorquellender Mundboden bei starker Kieferkammatrophie. Abb. 6.28 terkiefer. Stark atrophierter Kieferkamm, insbesondere im Un- Abb. 6.29 Massive Kieferkammatrophie im Unterkieferseitenzahngebiet infolge eines unsachgemäß angefertigten kombinierten Zahnersatzes zum Ersatz der Seitenzähne. aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 129 130 6 Außervertragliche Leistungen Einzelzahnimplantate. Einzelzahnimplantate sind indiziert zum Zahnreihenschluss, z. B. nach Verlust eines einzelnen Zahnes innerhalb einer intakten, füllungs- und kariesfreien Zahnreihe. Das Einzelzahnimplantat erspart den Verlust an natürlicher Zahnsubstanz, z. B. bei Schneidezähnen, die sonst als Brückenpfeiler verwendet werden müssten. Unter normalen Bedingungen führt ein Einzelzahnimplantat zu besseren Ergebnissen als eine entsprechende Versorgung durch die Frontzahnbrücke. Die Voraussetzung für die sozialmedizinische Indikation von Einzelimplantaten wird sehr eng betrachtet. Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a der Zahnersatz-Richtlinien auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen begrenzt. Suprakonstruktionen bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken gehören in Ausnahmefällen zur Regelversorgung, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind (Abb. 6.30). Die unilaterale bzw. bilaterale verkürzte Zahnreihe. Bei der einseitig/zweiseitig verkürzten Zahnreihe kann es erforderlich sein, die Kaufunktion zu sichern bzw. wiederherzustellen. Dies kann durch Pfeilervermehrung in Form von Implantaten erfolgen, um festsitzenden Zahnersatz noch zu ermöglichen. Dies stellt aber keine zwingende sozialmedizinische Ausnahmeindikation im Rahmen der GKV dar, da in nahezu allen Fällen mit vertraglich vereinbarten prothetischen Mitteln (kombiniert festsitzender/ herausnehmbarer Zahnersatz) eine ausreichende Kaufunktion erreicht werden kann. Dabei bleibt jedoch festzuhalten, dass die Versorgung mit Implantaten die komfortablere Versorgungsform darstellt und auch medizinisch indiziert wäre. Sie stellt jedoch in diesem Falle eine reine außervertragliche Leistung dar und ist im Rahmen der GKV nicht bezuschussungsfähig. Zahnlosigkeit. In vielen Fällen lässt sich der zahnlose Ober- und Unterkiefer mittels Totalprothesen ausreichend versorgen. Dies gilt besonders für den Oberkiefer. Problematischer stellt sich in den weitaus meisten Fällen die prothetische Versorgung des totalen Unterkiefers infolge von starker altersbedingter Kieferatrophie und deren negativen Begleiterscheinungen, wie z. B. hoch ansetzende Lippen- und Wangenbänder, ein hervorquellender Mundboden, dar. Dies kann besonders ausgeprägt nach Tumorresektionen, Traumata und Fehlbildungen der Fall sein, sodass bei fehlenden anatomischen Strukturen nur ein unbefriedigender Prothesenhalt und somit keine hinreichende Wiederherstellung der Kau- und Sprechfunktion mehr möglich sind. Abb. 6.30 Verlust von 11 bei primär gesunden Nachbarzähnen. Hier sollte berücksichtigt werden, dass in derart gelagerten Fällen eine implantatgestützte prothetische Versorgung auf längere Sicht wirtschaftlicher ist als eine mehrfach angefertigte unbefriedigende konventionelle prothetische Versorgung mittels Totalprothesen bzw. Kieferkammaufbauten durch Beckenkammtransplantat zur Verbesserung des Prothesenlagers. Die Indikationsklassen des BDIZ sehen für den zahnlosen Unterkiefer die Insertion von insgesamt vier Implantaten für eine herausnehmbare implantatgestützte Versorgung vor. Begutachtung im Rahmen der Einheilungsphase In der Einheilungsphase (chirurgische Phase) geht es hauptsächlich um die Prognose der bereits inserierten Implantate. Folgende Fragen sind diesbezüglich hilfreich: 1. Waren die notwendigen Kriterien an den chirurgischimplantologischen Eingriff gewährleistet? 2. Ist unter den Aspekten der Vorbereitungsphase eine ordnungsgemäße Implantatauswahl hinsichtlich – des vorhandenen Knochenangebots in Bezug auf die Knochenqualität und -quantität sowie dessen Vaskularisation bzw. – des noch zu schaffenden Knochenangebots bezüglich Implantatdesigns, Durchmessers und der Länge – erfolgt? 3. Sind die erforderlichen Einheilungsfristen, welche eine ordnungsgemäße Osseointegration des Implantats ermöglichen, eingehalten worden (z. B. bei gedeckter Einheilung im Oberkiefer ca. 6 Monate, im Unterkiefer ca. 3 Monate)? aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Sachverzeichnis Sachverzeichnis A Abrasion 15, 57ff Aktenlage 11, 114ff Alkoholkrankheit 120 Allergie 142ff Altersatrophie 129 Amalgam, Unverträglichkeit 142ff Amalgamfüllung 143 Ameloblastom 124 Amelogenesis imperfecta 59 Anamnese 9, 114f Anfallsleiden 114 Anomalie, kraniofaziale 20, 22f Antibiotikatherapie, lokale 19 Antikonvulsiva 114 Arbeitsunfähigkeit 32f – vorübergehende 35 Arbeitsunfall 32 Arzthaftungsrecht 21 Ästhetik 75 Attachmentverlust 15, 96 Aufklärung 14, 27, 39f, 73 Außenteleskopkrone, insuffiziente 91f B BDIZ EDI (Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa e. V.) 119 Beckenkammaufbau 128 Befestigungsmaterial 110 Befund 9 – falsch ausgefüllter 116 Befundbericht 162ff Befunderhebung 115f Begutachtung – nach Aktenlage 11, 114ff – Auftraggeber 30ff – Auftragsformular 156 – Ausbildung 6f – Behinderter 34 – Fehler 8 – Fragestellung 54 – Vorbehalt 9 – Verbesserungsvorschlag 113f – Verweigerung 31 Behandlungsfehler 39, 136f Behandlungskosten 14 Behandlungsplan – Ablehnung 55f, 60ff, 105ff – Befürwortung 54ff, 113 – – eingeschränkte 55f, 59f – Einspruch 43ff – Kiefergelenkserkrankung 160 – nicht ordnungsgemäß ausgefüllter 64 Behandlungsvertrag 21, 38ff Behinderung 34, 62 Behörde, staatliche 33f Berufsgenossenschaft 32f Berufskrankheit 32 Berufsunfähigkeit 35 Beschwerdegutachten 45, 47f Beschwerde-Häufigkeit 72, 77f Beurteilung 9 Beweisbeschluss 31 Beweisführer 31 Beweisführung, einseitige 8 Beweisgenügsamkeit 8 Beweismittel 31 Beweissicherungsgutachten 32 Beweisthema 9, 31 Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistung (BEMA-Z) 10 Bilddokumentation 114 Biofilm 18 Biss – offener 59, 83, 98 – tiefer 57 Bisshebung 56ff Bisslage, insuffiziente 110 Bisssenkung 59 Blattimplantat 137 BMV-Z 13 42, 113f Bonusregelung 28, 114 Brücke 76 – Beschwerdeursache 73ff, 78 – durchgeschliffene 110 – implantatgetragene 137 – insuffiziente 57 – nicht vertragsgemäß angefertigte 99f Brückenlockerung 87, 89 Bundesentschädigungsgesetz 34 Bundesmantelvertrag (BMV-Z) 6, 42, 113f Bundessozialhilfegesetz 34 C Checkliste 71f, 150ff Chlorhexidin-Therapie 18 Chrom-Kobalt-Molybdän 144 Compliance 13f Computerausdruck 55 D Defektprothese 125 Dekubitus 81f, 129 Diabetes mellitus 114, 120 Diagnose 9 Diagnostik, fehlerhafte 24 Dienstvertrag 39 Diurethandimethylacrylat 143f DNS-Sondentest 19 Dokumentation 14, 26f, 114 Dokumentationspflicht 26 Dokumentationszweck 26f Durchbruchstörung 20 Dysfunktionssyndrom, kraniomandibuläres 144 Dysgnathie 56, 58f, 116 Dyskinesie, orofaziale 144 E Eingliederungshilfe 34 Einlage, medikamentöse 27 Einspruch 43ff Einzelzahnersatz 119f, 130 Entzündungszeichen 116 Epikutantest 142 Epithese 127 Erwerbsfähigkeit 32, 35 Erwerbsminderung 33 – teilweise 35 – volle 35 Erwerbsunfähigkeit 34f Exenteratio orbitae 127 Exostose 61, 63 F Fachzahnarzt für Kieferorthopädie 21 Fahrlässigkeit, medizinische 24 FAL/FAT-Maßnahme 144ff Falschaussage 6 Fehlbildung 123, 126 Feinmotorik 115 Festzuschuss 2 – Suprakonstruktion 119 – Zahnersatz 28 Festzuschuss-Richtlinie 25, 118f Fibrom 80f, 83, 129 Fistel 90, 107, 133 Fletcherpulver 81f Formulargutachten 23 Fortbildung 4 Fraktur 33, 162ff Freiendsituation 119f Frontzahnersatz 120 Frontzahntrauma 70 Frühkontakt 96f Füllung – Dunkelfärbung 143 – insuffiziente 62 Füllungsmaterial, plastisches 142 Full-Mouth-Therapy 19 Funktionsstörung, mandibulomotorische 144 Furkationsbefall 15, 17 G Gaumen, hoher, spitzer 60 Gaumenspalte 126 Gebisszustand 9 Gefälligkeitszeugnis 8 Gesetzliches-KrankenversicherungsNeuordnungsgesetz (GKV-NOG) 2 Gesichtsdefekt 123, 127 Gesundheit, Definition 34 Gesundheitsgesetz zur Stärkung der Solidarität (GKV-SolG) 2 Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2, 10, 25 Gesundheitsreformgesetz (GRG) 2 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) 2, 143 aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 173 174 Sachverzeichnis Gesundheitszeugnis, ärztliches 8 Gewalttat 34 Geweberegeneration, gesteuerte (GTR) 19 Gingiva – keratinisierte 19 – Quetschung 110 Gingivahyperplasie 16, 115 Gingiva-Index 54, 116 Gingivarezession 12, 16 Gingivitis 63, 116 Goldallergie 144 Goldgusskrone, Dunkelfärbung 143 Gutachten – Aufgabe 6ff – Ausstellung, falsche 50f – für die Berufsgenossenschaft 32f – Entschädigung 32 – Fertigstellung 7 – Form 9 – gerichtliches 30ff – Gestaltung 8f – für die Haftpflichtversicherung 35f – Implantatversorgung 121ff – kieferchirurgisches 23f – kieferorthopädisches 19ff – Konsequenz, haftungsrechtliche 50f – parodontologisches 10ff – parteiisches 32 – Pflicht zur Erstattung 30f – für die privatrechtliche Unfallversicherung 35 – prothetisches 2, 24ff, 29f – schriftliches 8, 30 – sozialmedizinisches 36 – für Sozialversicherungsträger 34f – für staatliche Behörde 33f – Umfang 7 Gutachtenauftrag, Verfehlen 8 Gutachtenschema 71f Gutachtenverweigerungsrecht 38 Gutachtenvordruck 150ff – Verbesserungsvorschlag 113f Gutachter – Bestellung 38 – gerichtlicher 31f – Objektivität 7 – Urteilsvermögen 8 – Verpflichtung 38 Gutachtertätigkeit, ärztliche – Kassenarztrecht (KAR) 6 – Regeln 7f I Implantat 15, 118ff – Ablehnungsgrund 138, 140 – Aufklärung 121 – Ausnahmeindikation 123ff – Auswertung, statistische 138ff – Begutachtung – – in der Einheilungsphase 122, 130f – – in der Funktionsphase 122, 131ff – – in der Nachsorgephase 122, 138 – – in der Vorbereitungsphase 122 – Begutachtungsvordruck 121, 167f – Behandlungsfehler 136f – Diagnostik, präimplantologische 121, 137 – Erfolgskriterien 138 – Fehlpositionierung 133ff, 137 – Indikationsklasse 119f – Knochendefekt 124f – Knochenhöhe, periimplantäre 138 – Komplikation, entzündliche 132f – Kontraindikation 120f – Messkugelaufnahme 135 – Misserfolg 132ff, 136 – Osseointegration 120, 130f – Platzmangel 134 – Primärstabilität 131 – Prognose 131f, 136 – nach Radiatio 121 – Recall 138 – Röntgenkontrollaufnahme 131, 135 – Schmerzen 131 – Vorbegutachtung 138 – Vorbehandlung 122 – Weichteilmanagement, schlechtes 133 Implantatanzahl 120 Implantationsachse 137 Implantatlockerung 131 Implantatposition 140 Implantatverlust 132ff, 136 Infektion 24 Inlay 142ff – Dunkelfärbung 143 – Randspalte 144 Interimprothese 40, 53 Intoleranz, psychogene 123 Invalidität 35 J JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) 32 H Habilitation 34 Haftpflichtversicherung 35f Hämangiom 124 Härtefallregelung 41f – Heil- und Kostenplan (HKP) – – Formular 153 – – unkorrekter 56 Hepatitis 24 Höcker-Fissurenrelief 58, 85f, 110 Hydrochinon 143 K 25, 41 Karteikarteneintragung 14 Karzinom 136, 141 Kassenzahnärztliche – Bundesvereinigung (KZBV) 6 – Vereinigung (KZV) 6 Kaufunktion 73f, 144 Keramikabsprengung 70, 94 Keramikverblendung, verschliffene 85f Kiefer, zahnloser 119f Kieferanomalie 22f, 123 Kieferdefekt 123f Kieferfehlstellung 19 Kieferfraktur 33 Kiefergelenk 116, 144f Kiefergelenkarthropathie 33 Kiefergelenkkompression 58 Kiefergelenkserkrankung 144ff – Abrechnungsformular 161 – Behandlungsplan 160 Kieferkammatrophie 128f, 139, 141 Kieferkammerhöhung 128f Kieferorthopädische Behandlung – Dauer – Durchführung 22f – Erfolg 21 – beim Erwachsenen 22f – Fehler 21 – Indikationsgruppe (KIG) 20, 22 – Kosten 19 – Obergutachten 21 – Patientenmitwirkung 22 Kieferorthopädischer Behandlungsplan 19f, 157f Knochenabbau 95 – Periimplantitis 132 – Röntgendiagnostik 116 Knochenatrophie 120, 131 Knochenaufbau 131 Knochendefekt 18, 125 Knochenentnahme, autologe 128 Knochenresorption 131 Komposit 143f Kompositüberschuss 109 Kopfbiss 20 Kostenneutralität 4 Kostenübernahme 19, 118 Kraniomandibuläres System 144ff Krankheit, Definition 7f, 35 Kreuzbiss 20, 59 Kriegsopferversorgung 33 Krone 24f, 27 – Ästhetik 75 – Beschwerden 73ff, 76ff – implantatgetragene 137 – Indikation 53 – insuffiziente 57 – nicht vertragsgemäß angefertigte 99f Kronenpfeiler 65f – insuffizient vorbereiteter 87ff Kronenrandgestaltung, fehlerhafte 84ff, 108ff Kunstfehlervorwurf 21 Kunststoff 143 Kunststoffprothese, partielle 53 aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG Sachverzeichnis L O Leistung – außervertragliche 64, 117ff – funktionsanalytische/funktionstherapeutische 144ff Leistungsfähigkeit 35 Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte 126, 141 Lockerungsgrad 12 Löffel, individueller 59f Lunkereinschluss 91 Lymphozytentransformationstest (LTT) 143 Obdurator 126 Obergutachten 9 – Kieferorthopädie 21 – parodontologisches 11 – Zahnersatz 43, 49 Obergutachter 9 Oberkieferprothese 73f – Beschwerden 76ff, 79 – Fixierung 124 – nicht vertragsgemäß angefertigte 98ff Oberkieferteilresektion 124 Objektivität 7 Okklusion, dezentrale 116 Okklusionsebene, ordnungsgemäße 56f Okklusionsfehler 85, 96ff, 110 Okklusionsschiene 145 Okklusionsstörung 33 Orthopantomogramm 65 Osseointegration 120, 130f Osteomyelitis 125 M Mängelbeseitigung 47f Mängelrüge s. Nachbegutachtung MdE = Minderung der Erwerbstätigkeit 33 MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung 36ff – Nachbegutachtung 49f – Vorbegutachtung 43ff Membran 19 Minderjährige 21 Missempfindung 143 Modellgussprothese 40 – Beschwerdeursache 73ff, 78, 94f – insuffiziente 93, 108 – Kaufunktion 73 – nicht vertragsgemäß angefertigte 98ff Monoreduktor 90, 92 Mukositis, periimplantäre 132 Mundboden, hervorquellender 129 Mundhöhle, Befunderhebung 115 Mundhygiene 11ff – Beurteilung 54, 114, 116 – mangelhafte 64f, 68f, 115 – Zahnersatz, Prognose 26 Musterberufsordnung (MuBerO) 50 Myoarthropathie 116, 144f N Nachbegutachtung 3, 45ff, 67 – Anforderung 71 – Auswertung, statistische 67, 72, 148 – Begleitschreiben 70 – Begutachtungskriterien 66 – Beschwerdeursache 73ff – Checkliste 71f, 151f – Ergebnisqualität 113 – Fragestellung 66 – durch den MDK 49f – Verbesserungsvorschlag 113 – Zahnersatz, ausländischer 108ff – Ziel 102f Nachbesserungsrecht 49 Narkoseschaden 24 Nervenschädigung 23f, 33 Nervus lingualis 23f Nierenfunktionsstörung 142f Nikotinsucht 120 Nonokklusion 86, 94, 97, 110 P Papillenblutungsindex 116 PAR-Behandlung s. Parodontaltherapie Parodontalstatus 10f – Erstellungsfehler 15 – Formular 154f Parodontaltherapie 10, 16ff – Behandlungsplan 15f – Compliance 13f, 17f – Dokumentation 14 – Leistung, außervertragliche 18f – Nachsorge 17 – Patientenaufklärung 14 – Therapieergänzung 15f – Voraussetzung 15f Parodontitis 16 – Antibiotikatherapie 17 – marginalis profunda 116 – Risikofaktor 15 Parodontopathie 10f – Behandlungsplan 11f – Röntgendiagnostik 12 – unbehandelte 62f – Vorbehandlung 14f Patient – Mitteilung 159 – Mitwirkungspflicht 29, 114 PCC-System 19 Periimplantitis 18, 132f, 137 Periodontitis apicalis 95 Periotes 18 Pfeilerzahn 53, 65f, 120 – Hebelverkürzung 89 – Präparation, falsche 87ff – Verlust 90 – zerstörter 37, 68 Planungsgutachten 3, 24 Plaqueauflagerung 69 Plaqueindex 54 Präkanzerose 70 Präprothetik, unsachgemäße 90 Prävention 34 Privatgutachten 32 Progenie 23, 59 Prophylaxemaßnahme 65 Prothese 46 – Beschwerdeursache 73ff, 82 – Dimensionierung 82 – Dimensionierungsfehler 79ff, 148f – Druckstellenbeseitigung 81f – Fehlerursache 79ff – implantatgestützte 136 – nicht vertragsgemäß angefertigte 98ff – Pflege, mangelhafte 68f – Saughaftung 73f, 81 – Schmerzen 76 – Zahnaufstellung 81ff Prothesenintoleranz 46, 123 Prothesenlager 61, 126 Prothesenstomatitis 70 Prothetik, Einteilung 53 Prothetik-Einigungsausschuss 43 Provisorium 76ff Prüfung, leistungsrechtliche 118 PSI = parodontaler Screening-Index 13, 16 Psychopharmaka 115 Pulverwasserstrahlreinigung 18 R Radiatio 121 Regelversorgungsleistung 2, 25 Rehabilitation 34 Rehabilitationsgesetz 25 Reizfibrom 80f, 83 Rente 34f Rentenversicherungsträger, gesetzlicher (GRV) 35 Restzahnbestand, reduzierter 120 Richter 30 Röntgenaufnahme 13, 55 – postprothetische 95f – präprothetische 90, 115f S Sachverständige 30f Schadensersatzhaftung 35 Schienentherapie 57, 145f Schienung, semipermanente 13 Schleimhautbefund 115 Schlotterkammbildung 129 Schmelzhypoplasie 58 Schmerzen 76 Schmerzensgeld 33 Schraubenaufbau, insuffizienter 107 Schraubenimplantat 137 Schutzkrone 56f Schwerbehindertengesetz (SchwbG) 34 Schwierigkeitsvorhersage 21 Screening-Index, parodontaler (PSI) 13, 16 aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG 175 176 Sachverzeichnis Seitenzahnersatz 120 Soldatenversorgung 33 Sondierungstiefe 11ff, 15f Sozialanamnese 115 Sozialgesetzbuch V 6 Sozialversicherungsträger 34f Spee'sche Kurve 80, 83 Speicheldrüsenfistel 33 Sprechfunktion 74f Stiftverankerung 88 Stoffwechselstörung 114 Strafprozessordnung 30 Sublingualbügel 108 Sulcus-bleeding-Index 116 Suprakonstruktion 2, 119 – Begutachtung 131f – Lockerung 137 – Voraussetzung 27 T Teleskopzahnersatz 69ff – Ästhetik 75 – Beschwerden 73ff, 77, 90f – falsch dimensionierter 89 – nicht vertragsgemäß angefertigter 99f Therapie, fotodynamische 18 Therapiealternative 14, 40 Therapieergänzung 10 Therapierisiko 14 Thrombozytenaggregat 19 Titan 144 Titannetz 128 Torus palatinus 61, 63 Tumor 24 Tumoroperation 124f, 127 U Unfall 32 – Befundbericht 162ff Unfallfolge 24 Unfallschaden 23 Unfallversicherung 32f – private (PUV) 35 Unterfütterung 68 Unterkieferprothese 73f – Beschwerdeursache 76ff, 80f – Fixierung 124 – nicht vertragsgemäß angefertigte 98ff Unterkieferteilresektion 124, 136 Unterlage 54 Untersuchungsbefund 9 Untersuchungsverfahren, anfechtbares 8 V Vector-System 18 Veranlassung 9 Verbindungselement 40, 53 – fehlerhaft eingeklebtes 90 Verblendung, Abplatzung 90, 93ff Vereidigung 31 Verletzung 23f Vertragsverletzung 35 Vitalitätsprobe 54, 115 VMK-Brücke 89, 110 VMK-Krone 90 Vorbegutachtung 2, 56ff – Auswertung, statistische 148 – Befürwortung des Behandlungsplanes 113 – Checkliste 71f, 150 – implantologisch-prothetische 138 – Kriterien 54ff – parodontologische 18 – prothetische 26, 29f, 41ff – Zahnersatz, ausländischer 105ff Vorbehandlung – Befunderhebung 115f – insuffiziente 122 – nicht durchgeführte 65, 110f Vorgeschichte 9 W Werkvertrag 39 Widerspruch 44f Wirtschaftlichkeitsprüfung 19, 41 Wolff'sches Gesetz 131 Wundversorgung 24 Wurzelkanalfüllung 27f, 65 Wurzelperforation 107 Wurzelrest 65 Wurzelspitzenresektion 65 Wurzelstiftkappe 89 Wurzelverletzung 135 X Xerostomie 141 Z Zahn – erhaltungswürdiger 120 – Nichtanlage 123, 138 – pulpatoter 27f – stark kariös zerstörter 62f – Vitalitätsprüfung 54 Zahnarzt – Aufgabe 12, 26 – Rechenschaftspflicht 27 Zahnärztekammer 38 Zahnaufstellung, fehlerhafte 81ff Zahnentfernung 28 Zahnersatz 15 – Ablehnung 43f, 60ff – Ästhetik 75 – Aufklärung 73 – Aufschiebbarkeit 37f – ausländischer 105ff – – Ablehnung 105f, 108f – – Mängel 108ff – Befund, klinischer 103 – Befürwortung, eingeschränkte 59f – Begutachtung 42f – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Begutachtungsziel 102f Behandlungsplan 28 berufsspezifischer 115 Beschwerden 76ff Diagnostik 26 Dimension, vertikale 96f Dimensionierungsfehler 84ff, 90f, 95 Dokumentation 26f Farbauswahl 75 festsitzender 40 Festzuschuss 2, 28 Gutachtenvordruck 166 herausnehmbarer 37, 40 implantatgestützter 53, 130, 141 Indikation 28, 53, 56ff – fehlende 60f Intoleranz, psychogene 123 Lösen 86ff Mängelbeseitigung 38, 101f mangelhafter 56ff, 67ff, 90ff Nachbegutachtung 45ff, 66ff Neuanfertigung 49, 101f nicht vertragsgemäß angefertigter 96, 98ff – Notwendigkeit 24 – Oberbegutachtung 43, 49 – Prognose 26 – Regelversorgung 29 – Röntgenbefund 95f – Unaufschiebbarkeit 36f – Verankerung 120 – Vertragswandel 49 – Voraussetzung 41, 64 – Vorbegutachtung 29f, 41ff, 54ff – Vorbehandlung 27, 65f – – nicht abgeschlossene 61ff – – nicht durchgeführte 107, 110f – Wirtschaftlichkeitsprüfung 41 Zahnersatzmaterial, Allergie 142 Zahnersatzrichtlinie 24f, 27 Zahnfehlstellung 19 Zahnfleischtasche 15 Zahngesundheitsuntersuchung 114 Zahnhalskaries 69 Zahnheilkundengesetz (ZHKG) 25 Zahnlockerung 15 Zahnlosigkeit 37, 119f, 130 Zahnreihe, verkürzte 130 Zahnreinigung, professionelle (PZR) 15 Zahnschaden, traumabedingter 24 Zahnschema, internationales 9 Zahnstatus, Erhebung 115 Zahnstein 15 Zahnunterzahl 20 Zahnverlust 24, 33 Zeuge, sachverständiger 30 Zivilprozessordnung 30 Zusammenhangsbeurteilung, falsche 8 Zweitbegutachtung 113 Zyste 65, 95f, 123 aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG