V Vorwort zur 2. Auflage

Werbung
V
Vorwort zur 2. Auflage
Durch den laufenden Wandel der Sozialgesetzgebung –
insbesondere durch die Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) 2003 und der damit verbundenen Richtlinien – ist es teilweise zu grundlegenden
Änderungen im zahnmedizinischen Versorgungsbereich
gekommen.
Es sind eine erhöhte Durchlässigkeit zwischen vertraglichen und außervertraglichen prothetischen Leistungen,
mehr Wahlfreiheit in den Versorgungsformen sowie eine
flexiblere Anpassung an den wissenschaftlichen Entwicklungsstand der Zahnheilkunde geschaffen worden. Außerdem sind nunmehr im prothetischen Bereich Zuschüsse
zu befundorientierten Regelversorgungen als auch für
zahnprothetische Suprakonstruktionen möglich, jedoch
sind erneute Einschränkungen der Vertragsleistungen
durch die Definition der Regelversorgung und der Richtlinien, insbesondere bei festsitzendem Zahnersatz und bei
Teleskopversorgungen, zu verzeichnen.
Um diese teilweise gravierende gesetzliche Veränderung
im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
und damit verbundenen zahnmedizinischen Versorgungsmöglichkeiten gerecht zu werden, bedurfte es der
Aktualisierung der Erstauflage. Hierbei wurde es als notwendig erachtet, die Neuerungen der Gesetzesvorgaben
im theoretischen Teil aufzuführen, sowie die daraus resultierenden Veränderungen in den einzelnen Fachgebieten zu überarbeiten. Insbesondere erschien es wichtig,
den hinter den Richtlinien stehenden klinischen Bezug
anhand von Diagrammen und klinischen Bildern plastisch
eindeutig darzustellen.
Dies machte eine völlige Neuüberarbeitung der entsprechenden Kapitel im Bereich der Parodontologie, Implantologie, sowie aus aktuellem Anlass, der Begutachtung von ausländischem Zahnersatz notwendig.
An dieser Stelle gilt besonders mein Dank den Rezensenten und dem Verlag, deren Anregungen in die Abfassung
des Neuauflagemanuskripts Eingang gefunden haben. Ich
bin gern der mir häufig herangetragenen Bitte der Aktualisierung der Erstauflage gefolgt.
Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die im Buch
aufgeführten Richtlinien keine gebietsbezogenen beziehungsweise KZV-internen, sondern bundeseinheitliche
Richtlinien sind. Die Wiedergabe von Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen dem Stand bei Abgabe des Manuskripts an den Verlag. Da jedoch laufend
Änderungen erfolgen, werden die Leser gebeten, sich im
Zweifelsfalle nach den neuesten Fassungen zu erkundigen.
Mit diesem Buch soll dem Leser ein Überblick bezüglich
der zum Teil komplizierten Gesetzesvorgaben und der
daraus resultierenden Richtlinien sowie der möglichen
zahnärztlichen Versorgungsformen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung gegeben werden. Ferner
soll hiermit ein Beitrag geleistet werden, um die allgemeine Verunsicherung, die durch den ständigen Wandel
der Gesetzgebung besteht, reduzieren zu können.
Berlin, Mai 2009
Dr. Dr. Münstermann
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
VI
Vorwort zur 1. Auflage
In Zeiten zunehmender Restriktion von Kostenübernahmen für zahnärztliche Leistungen für Versicherte in der
gesetzlichen Sozialversicherung kommt es aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben, der daraus resultierenden Richtlinien und der damit verbundenen verwaltungstechnischen Abläufe zu einer Verkomplizierung der zahnmedizinischen Versorgung bei Beantragung und Durchführung
insbesondere im Bereich der Prothetik.
Dies stellt für alle Beteiligten – Behandler, Patient, Sachbearbeiter der Krankenkasse und Gutachter – eine zusätzliche Belastung durch die sich laufend ändernde Gesetzgebung, durch die Verkomplizierung der verwaltungstechnischen Abläufe, durch die zeitliche Verzögerung
der zahnärztlichen Versorgung und durch eventuelle Auseinandersetzung zwischen dem zahnärztlichen Gutachter
und dem Behandler dar.
Dies ist schon darin begründet, weil es für den Zahnmediziner in einigen Fällen außerordentlich schwierig ist,
das medizinisch Machbare mit den gesetzlichen Vorgaben
(zahnärztliche Leistungen sollen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein) in Einklang zu bringen.
Hinzu kommt noch, dass einzelne Bereiche (z. B. zahnärztliche Begutachtungskunde) universitär weder gelernt
noch gelehrt werden.
Somit erscheint es dem Verfasser wichtig, aufgrund in
eigener Untersuchung festgestellter hoher Fehlerquoten
bei zahnärztlich-prothetischen Vor- und Nachbegutachtungen (häufig auch auf Unkenntnis der Richtlinien zurückzuführen) praxisorientiert und an relevanten klinischen Beispielen mit den folgenden Ausführungen eine
Hilfestellung und Orientierungshilfe zur Fehlervermeidung bei der zahnärztlichen Behandlung und Begutachtung zu geben.
Weiterhin soll durch die Kenntnis der folgenden Inhalte
jeweils jedem in Wechselbeziehung stehenden einzelnen
Beteiligten die Möglichkeit zur Selbstkontrolle und
schließlich eine Qualitätskontrolle seiner Handlungen ermöglicht werden.
Auch sollen die im folgenden Buch getroffenen Aussagen
zu einer besseren kommunikativen Basis sowie zu einem
besseren partnerschaftlichen und vertrauensvolleren Verhältnis zwischen Patient, Zahnarzt, Krankenkasse und
Gutachter im Sinne einer im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben möglichen optimal zahnärztlichen Versorgung
für den Patienten hilfreich beitragen, weil hier immer
größer werdende Defizite zu beobachten sind.
Berlin, März 2001
Dr. Dr. Münstermann
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Aufgaben des zahnmedizinischen Gutachtens
Das Nähere über die Bestellung der Gutachter vereinbaren
die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Ziel der Begutachtung
MERKE
Ziel der parodontologischen Begutachtung ist es, ein
aufgestelltes parodontologisches Behandlungskonzept
mit gutachterlichem Sachverstand im Rahmen einer
körperlichen Untersuchung zu überprüfen.
Es besteht Einigkeit darüber, dass die körperliche Begutachtung des Patienten Grundlage des Gutachtens sein soll.
In besonderen Fällen kann die Begutachtung auch nach
Aktenlage, ohne klinische Inspektion des Versicherten
und unter Zuhilfenahme diagnostischer Unterlagen (wie
Röntgenbilder, intraorale Fotos, Situationsmodelle), vorgenommen werden. Eine Begutachtung nach Aktenlage
wird jedoch als außerordentlich problematisch angesehen, weil hierbei keine notwendigen klinischen Parameter, wie z. B. die Mundhygiene des Patienten, die aktuell
messbaren Sondierungstiefen sowie Lockerungsgrade,
hinzugezogen werden können.
Der Gutachter nimmt nach fachlichen, schulmedizinisch
anerkannten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der PAR-Richtlinien zum Behandlungsplan Stellung.
Er empfiehlt Ergänzungen und Änderungen, wenn die
diagnostischen Unterlagen oder die therapeutischen Vorschläge unzureichend sind.
Im Rahmen der klinischen Untersuchung hat der Gutachter
• auf mögliche exogene Reizfaktoren, wie z. B. insuffiziente Füllungs- oder Kronenränder, zu achten,
• die Mundhygiene des Patienten, die aktuell messbaren
Sondierungstiefen, Lockerungsgrade und andere klinische Parameter zu berücksichtigen und
• bei Patienten mit einer nicht ausreichend behandelten
Allgemeinerkrankung, wie z. B. Stoffwechselerkrankungen oder Erkrankungen des Blutbildungssystems, auf
die ärztliche Mitbehandlung zu verweisen, sofern dies
nicht bereits durch den behandelnden Zahnarzt erfolgte.
• Dadurch sollen eine Reduktion der endogenen Risikofaktoren und somit eine gute Prognose hinsichtlich des
Behandlungserfolges ermöglicht werden.
Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sollten in kollegialer Weise geklärt werden.
Der Gutachter ist verpflichtet, die eingehenden Anträge
innerhalb von zwei Wochen zu bearbeiten. Röntgenaufnahmen sind dem behandelnden Zahnarzt unmittelbar
zurückzusenden.
Befürwortet er den Parodontalstatus, so vermerkt er dies
auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) und sendet Blatt 1 und
Blatt 2 der Krankenkasse zu. Die übrigen Unterlagen
schickt er dem Zahnarzt zurück. Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner
schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übrigen Unterlagen dem Zahnarzt zurück. Die Krankenkasse
übersendet den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) sowie
ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Zahnarzt mit
dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt (BMV-Z, Anlage 9).
Obergutachten
Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Parodontalstatus können Zahnarzt und Krankenkasse Einspruch
zum Zweck der Einholung eines Obergutachtens einlegen.
Der Einspruch ist zu begründen und binnen einer Frist von
zwei Monaten nach dem Zugang der Stellungnahme des
Gutachters schriftlich bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einzulegen (BMV-Z, Anlage 9, § 4).
Die Kosten der Begutachtung werden grundsätzlich von
der Krankenkasse getragen.
Wenn der Einspruch gegen die Stellungnahme des Gutachters erfolglos bleibt, trägt der Kassenzahnarzt die Kosten des Obergutachtens (BMV-Z, Anlage 9, § 6).
Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen die Obergutachter. Die Bestellung
kann widerrufen werden. Die Bundesverbände der Krankenkassen können den Widerruf aus wichtigem Grund
verlangen. (BMV-Z, Anlage 9).
Benötigte Unterlagen. Zur klinischen Inspektion des Patienten und für eine ordnungsgemäße gutachterliche Stellungnahme werden folgende Unterlagen benötigt:
• der Begutachtungsauftrag mit den Fragen der Krankenkasse,
• der vom Zahnarzt erstellte Parodontalstatus und
• aktuelle (in der Regel nicht älter als sechs Monate alte),
ordnungsgemäß beschriftete und auswertbare Röntgenbilder des Patienten.
Körperliche Begutachtung. Neben der Überprüfung der
auf dem Parodontalstatus – Blatt 1 – vorgenommenen
Eintragungen erfolgt im Rahmen der körperlichen Begutachtung:
• Überprüfung der hygienischen Verhältnisse und der
Compliance der/des Versicherten
• klinische Befunderhebung (fehlende Zähne, bestehende
prothetische Versorgungen etc.)
• Auswertung der Röntgenbilder
• Erhebung des parodontalen Befundes (Messung der
Sondierungstiefen, Feststellung der Lockerungsgrade,
Gingivarezessionen, Furkationsbefall, Dokumentation
auftretender Blutungen)
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
11
12
2 Theoretischer Teil
Abb. 2.1 Parodontale Schädigung und Lockerung von 41 durch
Frühkontakt aufgrund nicht erfolgter notwendiger Einschleifmaßnahmen bei mangelnder Mundhygiene.
PRAXISTIPP
Folgendes sollte im Rahmen der Begutachtung Berücksichtigung finden:
• Die klinisch-spezifische Situation des Patienten (anatomische, physiologische, pathologische und hygienische Gegebenheiten des Kauorgans) sollte beachtet
werden.
• Die zur Verfügung gestellten Röntgenbilder, welche
in der Regel nicht älter als 6 Monate alt sein sollten,
sind auszuwerten.
• Der vorgelegte PAR-Behandlungsplan bzw. die Therapieergänzung ist in Bezug auf die als behandlungsbedürftig deklarierten Parodontien, die angegebenen
Sondierungstiefen, Lockerungsgrade und Gingivarezessionen, die in Ansatz gebrachte Therapie (offenes
oder geschlossenes Vorgehen) und die daraus resultierenden Gebührenpositionen zu prüfen.
• Die seitens des Auftraggebers (Krankenkasse) gestellten Fragen sollten möglichst eindeutig beantwortet werden.
• Es sollte eine neutrale Beratung des Patienten erfolgen; ggf. noch offene Fragen sind zu beantworten.
Das Gutachten enthält neben dem röntgenologischen und
klinischen Befund und unter Berücksichtigung der von
den Krankenkassen gestellten Fragen eine abschließende
Beurteilung, welche eine Befürwortung des eingereichten
Behandlungsplanes oder aber auch die Ablehnung des
Behandlungsplanes mit gleichzeitiger Benennung der
Gründe (z. B. nicht abgeschlossene Vorbehandlungen, fehlende Unterlagen, der Plan entspricht nicht der klinischen
Situation) beinhaltet.
Befürwortet der Gutachter den PAR-Behandlungsplan, so
sendet er ihn der Krankenkasse zu. Die übrigen Unterlagen schickt er dem Zahnarzt zurück.
Abb. 2.2 Versorgung der Zähne 36 und 37 mit konfektionierten
Kronen. Iatrogen bedingte parodontale Schädigung durch nicht
entferntes, überstopftes provisorisches Befestigungsmaterial bei
PAR-Behandlung.
Befürwortet er den PAR-Plan nicht, so sendet er ihn mit
seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die
übrigen Unterlagen dem Zahnarzt zurück.
Die Krankenkasse übersendet den PAR-Status dem Zahnarzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt
(BMV-Z, Anlage 9, § 3).
MERKE
Vor der Beantragung parodontologischer Leistungen ist
kritisch zu überprüfen, ob nach der Durchführung einer
adäquaten Initialbehandlung (Entfernung von weichen
Belägen und Konkrementen, Behandlung kariöser und
devitaler Zähne, Entfernung überstehender Füllungsränder usw.) bei dem Patienten eine ausreichende Motivation zu regelmäßiger Mundhygiene vorliegt, welche
überhaupt erst eine Behandlungsfähigkeit des Versicherten ermöglicht (Abb. 2.1, Abb. 2.2, Abb. 2.3).
Aufgaben des Zahnarztes
•
•
•
•
•
•
•
•
•
klinische und röntgenologische Diagnostik
Klärung der Compliance
Dokumentation
Aufklärung des Patienten (Ausmaß der parodontalen
Erkrankung, notwendige Therapiemaßnahmen, zu erwartende Behandlungskosten)
PAR-Vorbehandlung
Erstellung eines PAR-Behandlungsplanes (ggf. als Therapieergänzung)
Einreichung des Behandlungsplanes bei der zuständigen Krankenkasse
Durchführung der Parodontaltherapie
Nachsorge
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Aufgaben des zahnmedizinischen Gutachtens
Tab. 2.1
Abb. 2.3 Insuffiziente semipermanente Schienung im UK-Frontbereich und unzureichende hygienisierende und parodontale Vorbehandlung.
Diagnostik
Röntgendiagnostik. Um entscheiden zu können, ob der
Restzahnbestand durch eine Parodontaltherapie stabilisiert und damit erhalten werden kann oder ob ggf. Vorbehandlungen (z. B. Zahnextraktionen, endodontischendochirurgische Maßnahmen) notwendig werden, ist
neben der klinischen Diagnostik eine Röntgendiagnostik
zwingend angezeigt.
Die Notwendigkeit einer Röntgenuntersuchung in der Parodontologie ergibt sich zur Erweiterung der klinischen
Parodontaldiagnose, auch im Hinblick auf die Therapieplanung und Prognose, gegebenenfalls zur Therapiekontrolle. Die Anfertigung von Situationsmodellen wird nicht
mehr gefordert.
Zur Frage, wann zur Sicherung von Diagnose und Therapie
Röntgenaufnahmen nötig sind, heißt es in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde (DGZMK) vom 01.12.1992 wie folgt:
„Die Röntgenaufnahme ist eine am klinischen Befund
orientierte verantwortungsvolle Aufgabe des Zahnarztes.
Bei der Wahl des Verfahrens muss stets der Grundsatz
gelten, dass mit der Aufnahmetechnik ein Optimum an
diagnostischer Information erreicht wird. Ist der Informationswert der gewählten Technik gegenüber anderen Verfahren erheblich größer, so ist dieser Vorgehensweise
auch dann der Vorzug zu geben, wenn die Strahlenbelastung größer sein sollte. Grundsätzlich ist ein Röntgenbild dann zu fordern, wenn die klinische Untersuchung
allein für eine Diagnose nicht ausreicht (Röntgenverordnung [RöV] § 28 2).“
Die Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen
Zwecken unterliegt der „Verordnung über den Schutz vor
Schäden durch Röntgenstrahlen“ (RöV vom 08.01.1987).
Bezüglich der Röntgenverordnung vom 18.06.2002 liegen
zurzeit noch keine aktuellen wissenschaftlichen Stellungnahmen der DGZMK vor.
Paradontaler Screening-Index (PSI). Durch die Deutsche
Gesellschaft für Parodontologie wurde der im Jahr 1992 in
den USA entwickelte Parodontale Screening-Index (PSI) in
Parodontaler Screening-Index.
Code 0
Entzündungsfrei, kein Zahnstein oder keine
überstehende Füllungs- oder Kronenränder
Code 1
Blutung nach vorsichtigem Sondieren
Code 2
Blutung nach vorsichtigem Sondieren, supraoder subgingivale Plaque und Zahnstein und/
oder überstehende Füllungs- oder Kronenränder
Code 3
Sondiertiefe 3,5 bis 5,5 mm (schwarzes Band
teilweise sichtbar)
Code 4
Sondiertiefe 6 mm oder mehr (schwarzes Band
nicht mehr sichtbar)
Deutschland eingeführt, welcher seit dem 01.01.2004 Bestandteil des BEMA-Z ist.
Mithilfe des PSI lassen sich der Parodontalzustand des
Patienten und sein individueller Behandlungsbedarf erfassen. Der PSI bietet einen orientierenden Überblick
über das Vorliegen und/oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und den Behandlungsbedarf. Er ist auch
geeignet, Erkrankungsrezidive aufzudecken.
Die Messung des PSI erfolgt bei Kindern und Jugendlichen
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an den Parodontien
der Indexzähne 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen
ersatzweise an den danebenstehenden Zähnen. Bei Erwachsenen erfolgt die Messung an allen vorhandenen
Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne.
Die Befundung wird mittels einer Mess-Sonde mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band
zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt.
Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt:
• 1. Sextant: Zähne 17–14
• 2. Sextant: Zähne 13–23
• 3. Sextant: Zähne 24–27
• 4. Sextant: Zähne 34–37
• 5. Sextant: Zähne 33–43
• 6. Sextant: Zähne 44–47.
Aufgezeichnet wird der höchste Wert pro Sextant (Tab.
2.1).
Klärung der Compliance
Eine ordnungsgemäße Mundhygiene ist Grundvoraussetzung für die Durchführung und den langfristigen Erfolg
einer Parodontaltherapie. Prinzipiell ist es der richtige
Weg, den Patienten in die Verantwortung für eine Behandlung einzubeziehen, da eine PAR-Therapie ohne die
aktive Mitarbeit des Patienten – verbunden mit einer
dauerhaften Umstellung seines Mundhygiene-Verhaltens
– langfristig als erfolglos einzustufen ist (Abb. 2.4).
Die Mitwirkung des Patienten besteht darin, dass sich der
Patient nach seinen individuellen Möglichkeiten aktiv bemüht, exogene und endogene Risikofaktoren zu reduzie-
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
13
14
2 Theoretischer Teil
Aufklärung
Der Zahnarzt hat den Patienten in allen Therapiephasen
einer PAR-Behandlung über die Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung aufzuklären. Patienten, die trotzdem
nicht ausreichend mitarbeiten oder unzureichende
Mundhygiene betreiben, hat der Zahnarzt erneut auf die
Notwendigkeit der Mitwirkung hinzuweisen und darüber
zu informieren, dass die Behandlung eingeschränkt oder
ggf. beendet werden muss.
Die individuelle Patientenaufklärung sollte in der Karteikarte erfasst werden.
DURCHFÜHRUNG
Abb. 2.4
Mangelnde Compliance.
ren, an den notwendigen Behandlungsterminen teilzunehmen und eventuell eingesetzte Therapiemittel indikationsgerecht anzuwenden.
Vor und während der Parodontitisbehandlung ist zu überprüfen, in welchem Umfang sie nach diesen Richtlinien
angezeigt ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht.
Dokumentation
Zur Dokumentation ist grundsätzlich zu betonen, dass der
Zahnarzt dem Patienten als vertragliche Nebenpflicht aus
dem Arztvertrag die ausführliche, sorgfältige und vollständige Dokumentation der zahnärztlichen Behandlung
schuldet.
Dokumentationszweck bei der zahnärztlichen Behandlung
sind
• die Therapiesicherung,
• die Beweissicherung und
• die Rechenschaftslegung.
Die zahnärztliche Dokumentation bezieht sich auf die
Anamnese, Untersuchungsmaßnahmen, Diagnose, Patientenaufklärung, Therapiemaßnahmen, Medikation und
Empfehlungen an den Patienten. In die Dokumentationen
müssen alle wesentlichen diagnostischen und therapeutischen Bewandtnisse, Gegebenheiten und Maßnahmen
Eingang finden (MBZ 2005).
MERKE
Um einem späteren Behandlungsfehlervorwurf vonseiten des Patienten hinsichtlich einer nicht durchgeführten PAR-Therapie entgegenwirken zu können, bedarf es
grundsätzlich einer ausführlichen (Karteikarten-)Dokumentation z. B. der Gründe bezüglich der Ablehnung
der PAR-Behandlung, der (mangelnden) Mundpflege
und der unzureichenden Kooperation.
Die Karteikarteneintragungen sollten insbesondere enthalten:
• Aufklärung über die Diagnose (Befund und Indikation): Sie beinhaltet den zahnmedizinischen Gesamtbefund und die Indikation für die PAR-Behandlung.
• Therapieaufklärung
• Therapiealternativen (aufwendig, außervertraglich):
Der Zahnarzt muss den Patienten intensiv und kostenfrei über die Behandlungsalternativen aufklären.
• Behandlungsablauf: Damit der Patient über die einzelnen Behandlungsschritte informiert ist, kann z. B.
auch ein Merkblatt zur Patienteninformation ausgegeben und dies hier dokumentiert werden.
• Therapieerfolg: Zur Erläuterung der einzelnen Therapiemöglichkeiten gehört u. a. die Aufklärung über die
Erfolgschancen.
• Behandlungsrisiken und Folgen der Unterlassung der
Behandlung: Zur forensischen Absicherung sind sowohl eine allgemeine Risikoaufklärung als auch eine
Aufklärung über seltene Behandlungsrisiken notwendig, sofern es sich um permanente, erhebliche Beeinträchtigungen handelt. Rechtlich gesehen wäre
aufgrund einer unterbliebenen Aufklärung die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam. Auch die Folgen einer Behandlungsunterlassung
sollten dargelegt werden.
• voraussichtliche Behandlungskosten und Aufklärung
über Kostenerstattung: Die finanzielle Aufklärung ist
für Patient und Behandler von großer Wichtigkeit.
Hierbei kann ggf. über Zahlungsmodalitäten gesprochen werden.
• Aufklärung zur Reduktion exogener und endogener
Risikofaktoren (allgemeine Lebensführung, wie z. B.
Reduktion des Tabakkonsums [Müller 2001], Alkoholmissbrauch).
Vorbehandlungen
Die PAR-Vorbehandlung wird in den Richtlinien hinsichtlich einer zeitlichen und therapeutischen Festlegung nicht
mehr beschrieben. Als Vorleistung zur vertragszahnärztlichen PAR-Behandlung wird die Privatleistung (PZR =
professionelle Zahnreinigung) angeboten. Ziel dieser Vorleistung ist es, die Ausgangssituation grundlegend zu ver-
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Aufgaben des zahnmedizinischen Gutachtens
bessern und den Patienten zu einer ordnungsgemäßen
Mundpflege zu motivieren.
Als Voraussetzungen für die durchzuführende Parodontitistherapie werden
• das Fehlen von Zahnstein,
• das Fehlen sonstiger Reizfaktoren und
• die Anleitung des Patienten zur ordnungsgemäßen
Mundhygiene
aufgeführt.
Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Vorbehandlungen
zu erbringen (PAR-Richtlinien, BEMA-Z).
Die Forderung nach dem „Fehlen von Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren“ birgt in sich die Problematik, wie der
Zahnarzt zu verfahren hat, wenn Patienten aus persönlichen oder finanziellen Gründen keine Privatvereinbarung zur professionellen Zahnreinigung abschließen wollen oder können. Hier liegt es im Ermessen des Behandlers, entweder keine PAR-Behandlung durchzuführen
oder die Vorbehandlung über die wenigen infrage kommenden BEMA-Leistungen [wie die BEMA-Nrn. 105 (Mu),
106 (sk), 107 (Zst)] abzurechnen (Liebold, Raff et al. 2005).
Erstellen des PAR-Behandlungsplanes.
Parodontalstatus. Nach den Vereinbarungen über das
Gutachterverfahren bei der Behandlung von Parodontopathien ist zunächst vor Beginn der Behandlung ein Parodontalstatus (Bema-Nr. 4/Anlagen 10a und 10b zum
BMV-Z § 17 Abs. 1) aufzustellen, der dann der Krankenkasse zugeleitet wird (siehe Anhang: Anlagen 2 und 3).
DURCHFÜHRUNG
Im Parodontalstatus ist Folgendes zu dokumentieren:
• fehlende Zähne (Für vorhandene Implantate existiert
keine Kennzeichnung. Da es sich jedoch grundsätzlich
um Ersatz fehlender Zähne handelt, werden die Implantate im PAR-Status durchgekreuzt; Gleiches gilt
bei implantatgetragenen Brücken. In der Spalte
„Sonstiges“ sollte eine entsprechende Bemerkung
erfolgen.)
• Taschentiefen und Blutung der Zahnfleischtaschen
auf Sondierung
• parodontale Rezessionen, um einen Ausgangswert
für die Beurteilung einer möglichen Progression der
Parodontitis zu erheben
• Fakultativ und alternativ kann auch der klinische Attachmentverlust aufgezeichnet werden.
• Furkationsbefall:
• Grad 1 = < 3 mm in horizontaler Richtung
• Grad 2 = > 3 mm in horizontaler Richtung
• Grad 3 = durchgängig
• Zahnlockerung:
• Grad I = gering horizontal (0,2 mm-1 mm)
• Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm)
• Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und
in vertikaler Richtung
• allgemeine Anamnese (darunter Risikofaktoren für
Parodontitis, wie Diabetes mellitus, Bluterkrankungen, Tabakkonsum, HIV-Infektion, genetische Erkrankungen, Behandlung mit immunsuppressiven Medikamenten, Osteoporose)
• Familienanamnese im Hinblick auf Parodontalerkrankungen
• spezielle Anamnese (Schwellungen/Schmerzen/vorangegangene Parodontaltherapien).
Zusätzlich findet man auf dem Formular „PAR-Status
Blatt 1“ weitere Befunde, die zu erheben sind, die jedoch in den Richtlinien nicht erwähnt werden:
• subgingivaler Zahnstein
• Taschensekretion
• Abrasionen/Schliff-Flächen
• Zahnersatz (festsitzend oder herausnehmbar mit Angabe des Eingliederungsjahres).
FEHLER UND GEFAHREN
Häufig zu beobachtende Fehler im Rahmen der Erstellung des Parodontalstatus sind:
• Befundangabe ist falsch.
• Angegebene Taschentiefen stimmen nicht mit den
Sondierungstiefen überein.
• Lockerungsgrade oder Gingivarezessionen fehlen
oder sind nicht korrekt angegeben.
• Zähne, die nicht behandlungsbedürftig sind (Taschentiefen geringer als 3,5 mm, extraktionsbedürftige Zähne), sind als behandlungsbedürftig angekreuzt.
• Furkationsbefall wurde nicht angegeben.
• Zahnersatz wurde nicht eingetragen (Alter, Art).
• Allgemeinanamnese und Risikofaktoren wurden nicht
erfragt.
• Diagnose ist nicht angegeben.
• Abrechnungspositionen (Anzahl), geschlossenes, offenes Vorgehen nicht korrekt angegeben.
Therapieergänzungen. Trotz einer sorgfältigen Planung
der PAR-Behandlung kann es sein, dass zusätzlich zum
geschlossenen Vorgehen später ein offenes chirurgisches
Vorgehen an einzelnen Zähnen erforderlich wird.
Derartige Therapieergänzungen sind möglich, und zwar
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach dem Abschluss der zunächst geplanten PAR-Behandlung. Bei der
Planung der Therapieergänzungen wird der Vordruck „Parodontalstatus, Blatt 1“ verwendet (siehe Anhang: Anlage
2). Die Angaben zur Vorgeschichte, zum Befund und zur
Diagnose werden im PAR-Status nicht eingetragen. Das
Datum der Erstellung des ursprünglichen PAR-Status ist
anzugeben.
Die ergänzenden Leistungen werden getrennt von den
ursprünglich geplanten Maßnahmen auf einem Vor-
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
15
Prothetische Vorbegutachtungen für die Primärkassen
Prothetische Vorbegutachtungen für die Primärkassen
Rechtliche Aspekte
Nach Gümpel (1980) finden sich die gesetzlichen Grundlagen für die Begutachtung für die RVO-Kassen (Primärkassen) in der Reichsversicherungsordnung in den §§ 182
Abs. 2 und 368 Abs.1. In den Anlagen 6, 9 und 12 des BMVZ sind die Richtlinien für die einzelnen Begutachtungen
festgelegt.
Im § 25 des Vertrages des Verbandes der AngestelltenKrankenkassen (VdAK) mit den Anlagen 6a, 6b zum
BMV-Z sind die Begutachtungen der Ersatzkassen geregelt.
Die Krankenkasse hat den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung zu prüfen und kann den Befund, die
Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Restauration
begutachten lassen.
Der Heil- und Kostenplan unterliegt nicht mehr der Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, sofern
vonseiten der Krankenkasse die Kosten übernommen
wurden bzw. eine Zuschussfestsetzung erfolgte (§ 2
Abs. 3 Anlage 12 zum BMV-Z).
Die Krankenkasse kann jedoch nachträglich gutachterlich
die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit des Zahnersatzes prüfen lassen, wenn der Behandler vor erfolgter Zuschussfestsetzung mit der Behandlung begonnen hat (Sozialgericht Mannheim, NJW 1981, 1336) oder wenn die
abgerechneten Leistungen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinausgehen. Der Krankenkasse sind
Änderungen bezüglich des Befundes oder der tatsächlich
geplanten Versorgung zur Neufestsetzung der Festzuschüsse mitzuteilen.
• Grundsätzlich sollte der Zahnarzt vor der Genehmigung
des Heil- und Kostenplanes nicht mit der zahnprothetischen Behandlung beginnen (z. B. § 2 Abs. 1 Prothetikvertrag zwischen der AOK-Berlin und der KZVB vom
18.06.1975).
• Der Zahnarzt kann gegen die Stellungnahme des Gutachters den Prothetik-Einigungsausschuss anrufen, um
dort zu versuchen, die von ihm geplante Behandlung
durchzusetzen.
• Der Zahnarzt kann den Gutachter nur in beschränktem
Umfang, nicht aus fachlichen Gründen ablehnen. Eine
Ablehnung ist möglich, wenn objektive Zweifel daran
bestehen, dass der Gutachter im Einzelfall die Beurteilung einer Behandlung in unvoreingenommener Weise
vornehmen wird.
Auf dem Sektor des Verbandes der Arbeiterersatzkassen
(VdAK) wird der Gutachter auf Verlangen einer Vertragskasse oder der KZV tätig (§ 25 VdAK(AEV)-Vertrag).
Dem Gutachter und Obergutachter müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Klinische Aspekte
Der Gutachter hat die vom behandelnden Zahnarzt vorgeschlagene Behandlungsweise fachlich zu begutachten.
Er hat Änderungen oder Ergänzungen einer vorgesehenen
Versorgung zu empfehlen und festgestellte Mängel ausführlich darzulegen.
Ein Behandlungsplan kann eingeschränkt befürwortet
werden, wenn dem prothetischen Behandlungskonzept
zuzustimmen ist, jedoch Vorbehandlungen geringen Umfangs nicht durchgeführt bzw. Teilleistungen nicht indiziert waren.
Gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie C 11) hat der
Versorgung mit Zahnersatz die notwendige konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses vorauszugehen. Diese Zahnersatz-Richtlinie C 11
wurde bereits im Kapitel Prothetische Gutachten beschrieben.
Verfahren bei zahnprothetischen
Vorbegutachtungen
Im Folgenden wird am Beispiel zahnprothetischer Vorbegutachtungen für die gesetzlichen Krankenkassen (Primärkassen) exemplarisch das komplexe Gutachterverfahren – hier für die AOK Berlin – durch die vertraglichen
Gutachter der KZV-Berlin verdeutlicht.
Heil- und Kostenplan. Der Patient sucht den Vertragszahnarzt auf.
Dieser stellt anhand der Diagnose fest, dass der Patient zur
Wiederherstellung seiner Kaufunktion mit Zahnersatz
neu versorgt werden muss bzw. dass vorhandener Zahnersatz mit Reparaturmaßnahmen wieder funktionstüchtig
gestaltet werden soll. Zu diesem Zweck erstellt der Behandler einen Heil- und Kostenplan (Anlage 3 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte [BMV-Z]), welcher der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn zur Zuschussfestsetzung vorgelegt werden muss (siehe Anhang: Anlage 1)
Eine Ausnahme bilden Reparaturmaßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken, Prothesen, kombiniertem Zahnersatz sowie implantatgetragenem Zahnersatz einschließlich deren Erweiterung. Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse einzuholen,
unberührt.
Der Heil- und Kostenplan ist allerdings der Krankenkasse
vorzulegen, sofern dem Behandler bekannt ist, dass der
Patient – zum Zeitpunkt der notwendigen Therapiemaßnahme – der Härtefallregelung unterliegt.
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
41
42
2 Theoretischer Teil
Abb. 2.11
kassen).
Gutachterverfahren bei Vorbegutachtungen zahnprothetischer Versorgungen für die gesetzlichen Krankenkassen (Primär-
MERKE
Bei Härtefällen soll vor Beginn der Behandlung eine
Zuschussfestsetzung von der Krankenkasse eingeholt
werden.
Begutachtung. Wie schon beschrieben, ist die Krankenkasse berechtigt, jede geplante prothetische Versorgung
gutachterlich prüfen zu lassen.
Bei Versorgungen geringeren Umfangs, wie z. B. Interimsprothesen, Modellgussprothesen, Totalprothesen und
Herstellung von bis zu zwei Kronen, zeigt die Praxis,
dass nahezu kaum eine Begutachtung seitens der Krankenkasse veranlasst wird.
Im Fall einer Begutachtung erhält der Gutachter den Begutachtungsauftrag unter Verwendung der Anlage 13a
zum BMV-Z (siehe Anhang: Anlage 4)
Die Krankenkasse teilt dem behandelnden Zahnarzt die
geplante Vorbegutachtung mit, um ihm die Möglichkeit
einzuräumen, an der körperlichen Untersuchung des Patienten teilzunehmen. Von diesem Recht des Behandlers
wird jedoch in der Regel nahezu nie Gebrauch gemacht.
Bei einer durchgeführten Untersuchung von 3755 Vorbegutachtungen waren nur 3 Behandler zugegen; hier wird
auf das Kapitel 3 verwiesen.
Der Gutachter kann der Krankenkasse auch anheimstellen, Unterlagen sowie Nachbefunde vom behandelnden
Zahnarzt zu verlangen, wenn diese dem Gutachter zur
Begutachtung notwendig erscheinen.
Der Gutachter nimmt dann zu dem eingereichten Heilund Kostenplan unter Verwendung der Anlage 13b zum
BMV-Z (siehe Anhang: Anlage 14) aktenmäßig oder nach
körperlicher Untersuchung sowie nach fachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Bestimmungen
für die Tätigkeit der Gutachter (Anhang gemäß § 3 Abs. 3
Nr. 2 der Anlage 12 zum BMV-Z) Stellung.
Zuvor ist der Patient ggf. von der Krankenkasse in Kenntnis gesetzt worden, sich mit dem Gutachter in Verbindung
zu setzen, um dann einen Termin zu vereinbaren, an dem
die körperliche Untersuchung stattfinden soll.
Befürwortet der Gutachter nach der Untersuchung den
Heil- und Kostenplan (HKP), so wird dies von ihm auf
dem HKP in der entsprechenden Rubrik schriftlich vermerkt. Eine Kopie des Gutachtens auf der Anlage 13b
Blatt 1 zum BMV-Z übersendet der Gutachter dem behandelnden Zahnarzt zur Kenntnisnahme.
Eventuell vorhandene Unterlagen, wie zur Verfügung gestellte Röntgenaufnahmen, Situationsmodelle oder ärztliche Atteste, werden dem behandelnden Zahnarzt mit
dem Gutachten zurückgesandt. Der Gutachter übersendet
der Krankenkasse den bewilligten bzw. nicht bewilligten
Behandlungsplan sowie das von ihm durchgeführte
schriftlich fixierte Gutachten auf der Anlage 13b Blatt 2
zum BMV-Z.
Der von der Krankenkasse bezuschusste HKP wird nach
der Genehmigung in der Regel dem Patienten oder ggf.
dem Behandler zugesandt.
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Prothetische Vorbegutachtungen für die Primärkassen
MERKE
Gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 12 zum BMV-Z ist der
Gutachter verpflichtet, die eingehenden Anträge innerhalb von 2 Wochen zu bearbeiten und die Röntgenbilder
sowie Modelle an den behandelnden Zahnarzt unmittelbar zurückzusenden.
Ablehnung des Behandlungskonzepts. Lehnt der Gutachter das Behandlungskonzept ab oder empfiehlt er Ergänzungen oder Änderungen der Behandlungsplanung, wenn
er diese für nicht ordnungsgemäß oder unzureichend
hält, sollten Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles in kollegialer Weise geklärt
werden.
Dies regelt der Anhang gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 12
zum BMV-Z. Eine Ablehnung bzw. Befürwortung mit Einschränkung teilt der Gutachter unter Verwendung der
Anlage 13b Blatt 1 dem behandelnden Zahnarzt und unter
Verwendung der Anlage 13b Blatt 2 der Krankenkasse
mit, die daraufhin den Heil- und Kostenplan nicht genehmigt bzw. nicht bezuschusst oder die Genehmigung erst
nach Abänderung des Behandlungsplanes durch den Behandler ausspricht.
Das wird ebenfalls dem Patienten durch die Krankenkasse
mitgeteilt, sodass dieser beim Zahnarzt vorstellig werden
kann, um ggf. die Neuplanung besprechen bzw. die notwendigen präprothetischen Vorbehandlungen vornehmen lassen zu können.
Ist der Zahnarzt mit der Ablehnung der prothetischen
Arbeit, d. h. mit dem Inhalt des Gutachtens nicht einverstanden, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Wochen bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), in
deren Zuständigkeitsbereich der Vertragszahnarzt fällt,
ein Obergutachten bei dem Prothetik-Einigungsausschuss
beantragen.
MERKE
Bei Einspruch gegen das erstellte Gutachten sollte der
Behandler unbedingt auf die jeweilig geltende zeitliche
Fristeneinhaltung (Primärkassen 3 Wochen, Ersatzkassen 4 Wochen) achten, da sonst kein Obergutachten
mehr eingeleitet werden kann.
Obergutachten. Die Zusammensetzung der Prothetik-Einigungsausschüsse regeln die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Krankenkassen
und der landwirtschaftlichen Kassen (Anlage 12 zum
BMV-Z).
Ist die Planung durch den Gutachter zuvor abgelehnt
worden und kommt der Prothetik-Einigungsausschuss
zu einer anderen Entscheidung, so befürwortet er den
Behandlungsplan und teilt dies der Krankenkasse mit,
die dann eine Genehmigung des Heil- und Kostenplanes
mit einer entsprechenden Zuschussgewährung erteilt.
Dies wird dem Patienten mitgeteilt, der dann den behandelnden Zahnarzt zur prothetischen Versorgung aufsuchen kann. Weiterhin setzt die KZV den Gutachter über
den Ausgang des Obergutachtens in Kenntnis.
Schließt sich der Prothetik-Einigungsausschuss der Meinung des Gutachters an, d. h., bestätigt er die Ablehnung
bzw. Einschränkung des Heil- und Kostenplanes, so informiert er die KZV. Die KZV unterrichtet dann wiederum die
Krankenkasse, die die Ablehnung bzw. die Einschränkung
des Heil- und Kostenplanes aufrechterhält. Die Krankenkasse teilt dem Patienten und dem Zahnarzt den schriftlichen Inhalt des Obergutachtens mit. Ebenfalls wird der
Gutachter von dem erstellten Obergutachten in Kenntnis
gesetzt.
Klagemöglichkeit. Die Entscheidung des Prothetik-Einigungsausschusses ist sozialgerichtsfähig. Hier hat der Patient die Möglichkeit, nach Ablehnung des Behandlungsplanes durch den Prothetik-Einigungsausschuss vor dem
Sozialgericht Klage zu erheben.
Gibt das Sozialgericht der Klage statt, wird davon die
Krankenkasse unterrichtet und sie muss den HKP genehmigen bzw. die Festzuschüsse gewähren.
Ablauf von zahnprothetischen
Vorbegutachtungen durch den MDK
Das Prozedere des Ablaufs der zahnprothetischen Vorbegutachtungen für die gesetzlichen Krankenkassen durch
den MDK ist zunächst dem Ablauf der Vereinbarung des
vertraglichen Gutachterwesens nach der Anlage 12 zum
BMV-Z gleich.
Heil- und Kostenplan. Der Patient, der zum Personenkreis
des § 27 SGB V gehört, sucht den Zahnarzt auf.
Der Behandler erstellt einen Heil- und Kostenplan (HKP)
über die zahnprothetische Planung, welcher dann der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung über die Bezuschussung zugeleitet wird.
Sofern eine Krankenversicherung vorhanden ist, ist für
Aussiedler nur dann ein Anspruch auf Zahnersatz gegeben, wenn die Mitgliedschaft mindestens ein Jahr besteht
oder wenn eine Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
Die Thematik „Unaufschiebbarkeit und Aufschiebbarkeit“
wurde bereits auf S. 36 beschrieben.
Begutachtung. Dem Behandler wird mitgeteilt, dass nach
den gesetzlichen Vorschriften eine Begutachtung durch
die zahnärztliche Beratungs- und Begutachtungsstelle
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist.
Der Behandler wird gebeten, unter Hinweis auf § 16 Abs. 2
BMV-Z, die ggf. vorhandenen Röntgenaufnahmen der
Krankenkasse zuzusenden. In einem Schreiben der Krankenkasse wird der Behandler um eine Stellungnahme ersucht, in der die medizinischen Gründe für die Unauf-
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
43
108
4 Vor- und Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz
Nachbegutachtung von
ausländischem Zahnersatz
Im Rahmen dieser Untersuchung konnte festgestellt werden, dass 84% des eingegliederten Zahnersatzes Fehler
und Mängel aufwiesen, sodass dieser als nicht funktionstüchtig beziehungsweise die Prognose als schlecht eingestuft werden musste (Abb. 4.9 bis Abb. 4.11). Nur 13% des
im Ausland gefertigten und eingegliederten Zahnersatzes
entsprachen dem deutschen Standard in Ausführung und
Qualität.
Häufig auftretende Fehler und Mängel sowie deren Kombinationen, die festgestellt wurden, waren in erster Linie
insuffiziente Kronenränder (Abb. 4.12 bis Abb. 4.17).
Mehrfach wurde keine ordnungsgemäße Okklusionsebene (Abb. 4.18 und Abb. 4.19) erzielt (Frühkontakte;
Nonokklusion). Bei der Gestaltung festsitzender Konstruktionen wurden die Grundsätze der Parodontalhygiene
nicht hinreichend berücksichtigt. Auch im Rahmen der
Nachbegutachtungen stellte sich heraus, dass zum Teil
die notwendigen Vorbehandlungen nicht korrekt vorausgegangen waren. Gelegentlich konnten auch Defizite in
der prothetischen Nachsorge festgestellt werden (Abb.
4.20).
Auffallend war, dass bei den nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorbehandlungen an erster Stelle die endodontischen Maßnahmen zu nennen sind, gefolgt von den PAbeziehungsweise chirurgischen und konservierenden
Maßnahmen (Abb. 4.21).
Abb. 4.10 Die zum Ersatz der Zähne 37 und 36 deklarierte und
eingegliederte „Modellgussprothese“ entspricht weder in Qualität
noch in der technischen Ausführung dem deutschen Standard.
Abb. 4.9 Prozentuale Verteilung der Ablehnungen, Befürwortungen und Einschränkungen bei der Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz.
Abb. 4.11 Massive Einlagerung des Sublingualbügels durch fehlende Umlauffräsungen an den Kronen 32, 42; keine ordnungsgemäße Positionierung der Halte- und Stützelemente.
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz
Abb. 4.12
Differenzierung der Ablehnungsgründe und deren Kombinationen bei der Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz.
Abb. 4.13 Bei 13 mit der Häkchensonde diagnostizierbarer massiv
abstehender vestibulärer Kronenrand.
Abb. 4.14 Zustand nach insuffizienter Eingliederung der Brücke
11 bis 25. Kronenrandverlängerung mit Komposit bei 23 vestibulär
und Belassen von Kompositüberschuss im Interdentalbereich 22/23
und 23/24.
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
109
110
4 Vor- und Nachbegutachtung von ausländischem Zahnersatz
Abb. 4.15 Insuffiziente, parodontalhygienisch ungünstige Kronenrandgestaltung mit Quetschung der Gingiva durch Überdimensionierung der Kronenränder.
Abb. 4.16 Zustand nach mangelhafter Kronenstumpfvorbereitung und insuffizienter Kronenrandgestaltung.
Abb. 4.17 Zustand nach nicht durchgeführter notwendiger präprothetischer parodontologischer Vorbehandlung. Aufgrund massiven Knochenabbaus erscheint der Erhalt des Zahnes 27 prognostisch ungünstig.
Abb. 4.18 Zustand nach Eingliederung und stark eingeschliffener
Okklusion der Brückenkonstruktion 43 bis 45. Das distale Brückenglied in Prämolarenbreite bei 45 wurde bis auf das Gerüst durchgeschliffen. Kein ordnungsgemäßes Höcker- und Fissurenrelief.
Abb. 4.19
bis 24.
Völlig insuffiziente Bisslage mit Nonokklusion von 16
Abb. 4.20 Zustand nach Eingliederung einer VMK-Brücke von 23
bis 27 mit Belassen des Befestigungsmaterials.
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Implantate
Verankerung von Epithesen. Epithesen sind künstliche
Gesichtsteile, die einen Gesichtsdefekt fast naturgetreu
ersetzen.
Primäres Ziel ist es hierbei, die Defekte operativ zu decken. Dies kann bei Tumoroperationen, Unfällen oder genetisch bedingten Nichtanlagen der Fall sein. Eine rein
operative Rehabilitation mittels plastischer Chirurgie ist
nicht immer möglich. Insoweit muss mittels alloplastischer Materialien eine Wiederherstellung der Gesichtskontinuität erfolgen. Ist eine Verankerung mit Fixierungsmethoden, wie z. B. Halt durch chirurgisch geschaffene
Retentionen, Befestigung durch Verwendung von Klebstoffen oder Befestigung durch mechanische Verankerungsmittel, nicht möglich, ist eine Verankerung durch
Implantate angezeigt (Abb. 6.17 bis Abb. 6.22).
Bei einer Begutachtung stellt sich die Frage, ob die Implantate im Einzelfall aus medizinischen und oder zahnmedizinischen Gründen alternativlos erforderlich sind
oder ob eine konventionelle prothetische Versorgung ausreicht.
Abb. 6.18 Zustand nach Entfernung eines Plattenepithelkarzinoms im Bereich des rechten Oberkiefers (spätere Epithesenfixierung mittels Implantaten).
Abb. 6.17 Zustand nach Plattenepithelkarzinomentfernung und
Epithesenverankerung auf implantatgetragenem Gerüst.
Abb. 6.19
Epithese.
Zustand nach Implantatinsertion zur Fixierung einer
Abb. 6.22
Abb. 6.20 Zustand nach Exenteratio orbitae links aufgrund eines Basalioms und
Plattenepithelkarzinoms (spätere Epithesenfixierung mittels Implantaten).
Augenepithese mit Magneten.
Abb. 6.21 Zustand nach Exenteratio orbitae rechts nach Unfall (spätere Epithesenfixierung mit Implantaten, magnetisch).
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
127
128
6 Außervertragliche Leistungen
Abb. 6.23 Stark atrophierter Kieferkamm, insbesondere im Unterkiefer, mit fast freiliegenden Foramina mentalia. Absolute Kieferkammerhöhung mittels Beckenkammknochens und Fixierung
durch Osteosynthesematerial.
Abb. 6.24 Titannetz zur Fixation von autologem Beckenkammaufbau in der Regio 12–22.
Präimplantäre chirurgische Behandlungen
bei Ausnahmeindikationen
Implantationen
ohne Ausnahmeindikationen
Bei den vorliegenden Ausnahmeindikationen gemäß § 28
SGB V, welche eine Bezuschussung durch die Krankenkasse hinsichtlich der Versorgung mit Implantaten zulassen, können präimplantär chirurgische Behandlungen,
wie z. B. augmentative Maßnahmen für einen Knochenaufbau (Abb. 6.23–Abb. 6.24) (ggf. Distraktionsosteosynthese) sowie Weichteilemanagement notwendig sein.
Hierzu stehen als Entnahmeorte für den autologen Knochen z. B.
• der Beckenkamm (für größeren Knochenbedarf),
• die Fibula,
• die Schädelkalotte und
• der Kieferkammknochen (Tuberbereich, Kinnbereich,
Retromolarenbereich)
zur Verfügung.
Auch ist eine Versorgung mit alloplastischem Knochenersatzmaterial, nicht resorbierbaren sowie resorbierbaren
Membranen möglich.
Kieferkammatrophien
MERKE
Ein Leistungsanspruch scheidet bei einer Gebisssituation
aus, bei der zwar eine prothetische Versorgung ohne
Implantate nicht möglich ist, aber keine Ausnahmeindikation vorliegt (z. B. Totalprothese im stark atrophierten Kieferkamm) (Rundschreiben der KZBV zur Verabschiedung eines Ausnahmekataloges für implantologische Leistungen [Stand: Mai 2000]).
Kieferkammatrophien gehören nach wie vor nicht zur Ausnahmeindikation gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, da eine
exakte Eingrenzung auf schwerste Fälle kaum möglich ist.
Sicherlich erscheint hier eine Versorgung nach Kieferkammaufbau mit einer implantatfixierten Prothese sinnvoller, um einer weiteren Knochenatrophie entgegenzuwirken. Dies ist wissenschaftlich hinreichend abgesichert,
aber aufgrund der Gesetzeslage besteht kein Anspruch auf
implantologische Leistungen im Rahmen der GKV.
Um diesen Patienten eine ordnungsgemäße Kaufunktion
mit der konventionellen totalen Prothese zu ermöglichen,
wäre ggf. nach vorheriger gutachterlicher Überprüfung
abzuklären, inwieweit eine Kostenübernahme seitens
der Krankenkasse für einen Kieferkammaufbau, z. B. mit
autologem Beckenkammtransplantat, in stationärer Behandlung erfolgen kann.
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Implantate
Mögliche Ursachen für die massive Kieferkammatrophie
mit all ihren negativen Begleiterscheinungen (z. B. Schlotterkammbildung, dekubitale Erosionen und Ulzerationen,
massiv hervorquellender Mundboden) sind (Abb. 6.25 bis
Abb. 6.29):
• insuffiziente prothetische zahnärztliche Versorgung
hinsichtlich Diskrepanzen zwischen Prothesenbasis
und Prothesenlager bedingt durch suboptimale Gestaltung bei der Herstellung der prothetischen Versorgung
bzw.
• durch Altersatrophie bedingter Knochenabbau,
• Störungen im Bereich der Okklusion und Artikulation
und
• parodontologische, entzündliche, chirurgisch-invasive
Ursachen.
Zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Prothesenlagers
wird bei stark atrophiertem Kieferkamm in besonders
gelagerten Fällen eine absolute Kieferkammerhöhung erforderlich.
Abb. 6.25 Multiple Fibrom- und Schlotterkammbildung infolge
insuffizienter prothetischer Unterkieferversorgung.
Abb. 6.26
Dekubitus bei stark atrophiertem Unterkiefer.
Abb. 6.27 Massiv hervorquellender Mundboden bei starker Kieferkammatrophie.
Abb. 6.28
terkiefer.
Stark atrophierter Kieferkamm, insbesondere im Un-
Abb. 6.29 Massive Kieferkammatrophie im Unterkieferseitenzahngebiet infolge eines unsachgemäß angefertigten kombinierten
Zahnersatzes zum Ersatz der Seitenzähne.
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
129
130
6 Außervertragliche Leistungen
Einzelzahnimplantate. Einzelzahnimplantate sind indiziert zum Zahnreihenschluss, z. B. nach Verlust eines einzelnen Zahnes innerhalb einer intakten, füllungs- und
kariesfreien Zahnreihe.
Das Einzelzahnimplantat erspart den Verlust an natürlicher Zahnsubstanz, z. B. bei Schneidezähnen, die sonst als
Brückenpfeiler verwendet werden müssten. Unter normalen Bedingungen führt ein Einzelzahnimplantat zu besseren Ergebnissen als eine entsprechende Versorgung durch
die Frontzahnbrücke.
Die Voraussetzung für die sozialmedizinische Indikation
von Einzelimplantaten wird sehr eng betrachtet. Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a
der Zahnersatz-Richtlinien auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen begrenzt.
Suprakonstruktionen bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken gehören in Ausnahmefällen zur Regelversorgung,
wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind (Abb. 6.30).
Die unilaterale bzw. bilaterale verkürzte Zahnreihe. Bei
der einseitig/zweiseitig verkürzten Zahnreihe kann es erforderlich sein, die Kaufunktion zu sichern bzw. wiederherzustellen. Dies kann durch Pfeilervermehrung in Form
von Implantaten erfolgen, um festsitzenden Zahnersatz
noch zu ermöglichen. Dies stellt aber keine zwingende
sozialmedizinische Ausnahmeindikation im Rahmen der
GKV dar, da in nahezu allen Fällen mit vertraglich vereinbarten prothetischen Mitteln (kombiniert festsitzender/
herausnehmbarer Zahnersatz) eine ausreichende Kaufunktion erreicht werden kann. Dabei bleibt jedoch festzuhalten, dass die Versorgung mit Implantaten die komfortablere Versorgungsform darstellt und auch medizinisch indiziert wäre. Sie stellt jedoch in diesem Falle
eine reine außervertragliche Leistung dar und ist im Rahmen der GKV nicht bezuschussungsfähig.
Zahnlosigkeit. In vielen Fällen lässt sich der zahnlose
Ober- und Unterkiefer mittels Totalprothesen ausreichend
versorgen. Dies gilt besonders für den Oberkiefer. Problematischer stellt sich in den weitaus meisten Fällen die
prothetische Versorgung des totalen Unterkiefers infolge
von starker altersbedingter Kieferatrophie und deren negativen Begleiterscheinungen, wie z. B. hoch ansetzende
Lippen- und Wangenbänder, ein hervorquellender Mundboden, dar. Dies kann besonders ausgeprägt nach Tumorresektionen, Traumata und Fehlbildungen der Fall sein,
sodass bei fehlenden anatomischen Strukturen nur ein
unbefriedigender Prothesenhalt und somit keine hinreichende Wiederherstellung der Kau- und Sprechfunktion
mehr möglich sind.
Abb. 6.30
Verlust von 11 bei primär gesunden Nachbarzähnen.
Hier sollte berücksichtigt werden, dass in derart gelagerten Fällen eine implantatgestützte prothetische Versorgung auf längere Sicht wirtschaftlicher ist als eine
mehrfach angefertigte unbefriedigende konventionelle
prothetische Versorgung mittels Totalprothesen bzw. Kieferkammaufbauten durch Beckenkammtransplantat zur
Verbesserung des Prothesenlagers.
Die Indikationsklassen des BDIZ sehen für den zahnlosen
Unterkiefer die Insertion von insgesamt vier Implantaten
für eine herausnehmbare implantatgestützte Versorgung
vor.
Begutachtung im Rahmen
der Einheilungsphase
In der Einheilungsphase (chirurgische Phase) geht es
hauptsächlich um die Prognose der bereits inserierten
Implantate. Folgende Fragen sind diesbezüglich hilfreich:
1. Waren die notwendigen Kriterien an den chirurgischimplantologischen Eingriff gewährleistet?
2. Ist unter den Aspekten der Vorbereitungsphase eine
ordnungsgemäße Implantatauswahl hinsichtlich
– des vorhandenen Knochenangebots in Bezug auf die
Knochenqualität und -quantität sowie dessen Vaskularisation bzw.
– des noch zu schaffenden Knochenangebots bezüglich
Implantatdesigns, Durchmessers und der Länge
– erfolgt?
3. Sind die erforderlichen Einheilungsfristen, welche eine
ordnungsgemäße Osseointegration des Implantats ermöglichen, eingehalten worden (z. B. bei gedeckter
Einheilung im Oberkiefer ca. 6 Monate, im Unterkiefer
ca. 3 Monate)?
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Sachverzeichnis
Sachverzeichnis
A
Abrasion 15, 57ff
Aktenlage 11, 114ff
Alkoholkrankheit 120
Allergie 142ff
Altersatrophie 129
Amalgam, Unverträglichkeit 142ff
Amalgamfüllung 143
Ameloblastom 124
Amelogenesis imperfecta 59
Anamnese 9, 114f
Anfallsleiden 114
Anomalie, kraniofaziale 20, 22f
Antibiotikatherapie, lokale 19
Antikonvulsiva 114
Arbeitsunfähigkeit 32f
– vorübergehende 35
Arbeitsunfall 32
Arzthaftungsrecht 21
Ästhetik 75
Attachmentverlust 15, 96
Aufklärung 14, 27, 39f, 73
Außenteleskopkrone, insuffiziente 91f
B
BDIZ EDI (Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa
e. V.) 119
Beckenkammaufbau 128
Befestigungsmaterial 110
Befund 9
– falsch ausgefüllter 116
Befundbericht 162ff
Befunderhebung 115f
Begutachtung
– nach Aktenlage 11, 114ff
– Auftraggeber 30ff
– Auftragsformular 156
– Ausbildung 6f
– Behinderter 34
– Fehler 8
– Fragestellung 54
– Vorbehalt 9
– Verbesserungsvorschlag 113f
– Verweigerung 31
Behandlungsfehler 39, 136f
Behandlungskosten 14
Behandlungsplan
– Ablehnung 55f, 60ff, 105ff
– Befürwortung 54ff, 113
– – eingeschränkte 55f, 59f
– Einspruch 43ff
– Kiefergelenkserkrankung 160
– nicht ordnungsgemäß ausgefüllter 64
Behandlungsvertrag 21, 38ff
Behinderung 34, 62
Behörde, staatliche 33f
Berufsgenossenschaft 32f
Berufskrankheit 32
Berufsunfähigkeit 35
Beschwerdegutachten 45, 47f
Beschwerde-Häufigkeit 72, 77f
Beurteilung 9
Beweisbeschluss 31
Beweisführer 31
Beweisführung, einseitige 8
Beweisgenügsamkeit 8
Beweismittel 31
Beweissicherungsgutachten 32
Beweisthema 9, 31
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistung (BEMA-Z) 10
Bilddokumentation 114
Biofilm 18
Biss
– offener 59, 83, 98
– tiefer 57
Bisshebung 56ff
Bisslage, insuffiziente 110
Bisssenkung 59
Blattimplantat 137
BMV-Z 13 42, 113f
Bonusregelung 28, 114
Brücke 76
– Beschwerdeursache 73ff, 78
– durchgeschliffene 110
– implantatgetragene 137
– insuffiziente 57
– nicht vertragsgemäß
angefertigte 99f
Brückenlockerung 87, 89
Bundesentschädigungsgesetz 34
Bundesmantelvertrag (BMV-Z) 6, 42,
113f
Bundessozialhilfegesetz 34
C
Checkliste 71f, 150ff
Chlorhexidin-Therapie 18
Chrom-Kobalt-Molybdän 144
Compliance 13f
Computerausdruck 55
D
Defektprothese 125
Dekubitus 81f, 129
Diabetes mellitus 114, 120
Diagnose 9
Diagnostik, fehlerhafte 24
Dienstvertrag 39
Diurethandimethylacrylat 143f
DNS-Sondentest 19
Dokumentation 14, 26f, 114
Dokumentationspflicht 26
Dokumentationszweck 26f
Durchbruchstörung 20
Dysfunktionssyndrom, kraniomandibuläres 144
Dysgnathie 56, 58f, 116
Dyskinesie, orofaziale 144
E
Eingliederungshilfe 34
Einlage, medikamentöse 27
Einspruch 43ff
Einzelzahnersatz 119f, 130
Entzündungszeichen 116
Epikutantest 142
Epithese 127
Erwerbsfähigkeit 32, 35
Erwerbsminderung 33
– teilweise 35
– volle 35
Erwerbsunfähigkeit 34f
Exenteratio orbitae 127
Exostose 61, 63
F
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie 21
Fahrlässigkeit, medizinische 24
FAL/FAT-Maßnahme 144ff
Falschaussage 6
Fehlbildung 123, 126
Feinmotorik 115
Festzuschuss 2
– Suprakonstruktion 119
– Zahnersatz 28
Festzuschuss-Richtlinie 25, 118f
Fibrom 80f, 83, 129
Fistel 90, 107, 133
Fletcherpulver 81f
Formulargutachten 23
Fortbildung 4
Fraktur 33, 162ff
Freiendsituation 119f
Frontzahnersatz 120
Frontzahntrauma 70
Frühkontakt 96f
Füllung
– Dunkelfärbung 143
– insuffiziente 62
Füllungsmaterial, plastisches 142
Full-Mouth-Therapy 19
Funktionsstörung, mandibulomotorische 144
Furkationsbefall 15, 17
G
Gaumen, hoher, spitzer 60
Gaumenspalte 126
Gebisszustand 9
Gefälligkeitszeugnis 8
Gesetzliches-KrankenversicherungsNeuordnungsgesetz (GKV-NOG) 2
Gesichtsdefekt 123, 127
Gesundheit, Definition 34
Gesundheitsgesetz zur Stärkung der
Solidarität (GKV-SolG) 2
Gesundheitsmodernisierungsgesetz
(GMG) 2, 10, 25
Gesundheitsreformgesetz (GRG) 2
Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) 2, 143
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
173
174
Sachverzeichnis
Gesundheitszeugnis, ärztliches 8
Gewalttat 34
Geweberegeneration, gesteuerte
(GTR) 19
Gingiva
– keratinisierte 19
– Quetschung 110
Gingivahyperplasie 16, 115
Gingiva-Index 54, 116
Gingivarezession 12, 16
Gingivitis 63, 116
Goldallergie 144
Goldgusskrone, Dunkelfärbung 143
Gutachten
– Aufgabe 6ff
– Ausstellung, falsche 50f
– für die Berufsgenossenschaft 32f
– Entschädigung 32
– Fertigstellung 7
– Form 9
– gerichtliches 30ff
– Gestaltung 8f
– für die Haftpflichtversicherung 35f
– Implantatversorgung 121ff
– kieferchirurgisches 23f
– kieferorthopädisches 19ff
– Konsequenz, haftungsrechtliche
50f
– parodontologisches 10ff
– parteiisches 32
– Pflicht zur Erstattung 30f
– für die privatrechtliche Unfallversicherung 35
– prothetisches 2, 24ff, 29f
– schriftliches 8, 30
– sozialmedizinisches 36
– für Sozialversicherungsträger 34f
– für staatliche Behörde 33f
– Umfang 7
Gutachtenauftrag, Verfehlen 8
Gutachtenschema 71f
Gutachtenverweigerungsrecht 38
Gutachtenvordruck 150ff
– Verbesserungsvorschlag 113f
Gutachter
– Bestellung 38
– gerichtlicher 31f
– Objektivität 7
– Urteilsvermögen 8
– Verpflichtung 38
Gutachtertätigkeit, ärztliche
– Kassenarztrecht (KAR) 6
– Regeln 7f
I
Implantat 15, 118ff
– Ablehnungsgrund 138, 140
– Aufklärung 121
– Ausnahmeindikation 123ff
– Auswertung, statistische 138ff
– Begutachtung
– – in der Einheilungsphase 122, 130f
– – in der Funktionsphase 122, 131ff
– – in der Nachsorgephase 122, 138
– – in der Vorbereitungsphase 122
– Begutachtungsvordruck 121, 167f
– Behandlungsfehler 136f
– Diagnostik, präimplantologische
121, 137
– Erfolgskriterien 138
– Fehlpositionierung 133ff, 137
– Indikationsklasse 119f
– Knochendefekt 124f
– Knochenhöhe, periimplantäre 138
– Komplikation, entzündliche 132f
– Kontraindikation 120f
– Messkugelaufnahme 135
– Misserfolg 132ff, 136
– Osseointegration 120, 130f
– Platzmangel 134
– Primärstabilität 131
– Prognose 131f, 136
– nach Radiatio 121
– Recall 138
– Röntgenkontrollaufnahme 131, 135
– Schmerzen 131
– Vorbegutachtung 138
– Vorbehandlung 122
– Weichteilmanagement,
schlechtes 133
Implantatanzahl 120
Implantationsachse 137
Implantatlockerung 131
Implantatposition 140
Implantatverlust 132ff, 136
Infektion 24
Inlay 142ff
– Dunkelfärbung 143
– Randspalte 144
Interimprothese 40, 53
Intoleranz, psychogene 123
Invalidität 35
J
JVEG (Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetz) 32
H
Habilitation 34
Haftpflichtversicherung 35f
Hämangiom 124
Härtefallregelung 41f
– Heil- und Kostenplan (HKP)
– – Formular 153
– – unkorrekter 56
Hepatitis 24
Höcker-Fissurenrelief 58, 85f, 110
Hydrochinon 143
K
25, 41
Karteikarteneintragung 14
Karzinom 136, 141
Kassenzahnärztliche
– Bundesvereinigung (KZBV) 6
– Vereinigung (KZV) 6
Kaufunktion 73f, 144
Keramikabsprengung 70, 94
Keramikverblendung, verschliffene 85f
Kiefer, zahnloser 119f
Kieferanomalie 22f, 123
Kieferdefekt 123f
Kieferfehlstellung 19
Kieferfraktur 33
Kiefergelenk 116, 144f
Kiefergelenkarthropathie 33
Kiefergelenkkompression 58
Kiefergelenkserkrankung 144ff
– Abrechnungsformular 161
– Behandlungsplan 160
Kieferkammatrophie 128f, 139, 141
Kieferkammerhöhung 128f
Kieferorthopädische Behandlung
– Dauer
– Durchführung 22f
– Erfolg 21
– beim Erwachsenen 22f
– Fehler 21
– Indikationsgruppe (KIG) 20, 22
– Kosten 19
– Obergutachten 21
– Patientenmitwirkung 22
Kieferorthopädischer
Behandlungsplan 19f, 157f
Knochenabbau 95
– Periimplantitis 132
– Röntgendiagnostik 116
Knochenatrophie 120, 131
Knochenaufbau 131
Knochendefekt 18, 125
Knochenentnahme, autologe 128
Knochenresorption 131
Komposit 143f
Kompositüberschuss 109
Kopfbiss 20
Kostenneutralität 4
Kostenübernahme 19, 118
Kraniomandibuläres System 144ff
Krankheit, Definition 7f, 35
Kreuzbiss 20, 59
Kriegsopferversorgung 33
Krone 24f, 27
– Ästhetik 75
– Beschwerden 73ff, 76ff
– implantatgetragene 137
– Indikation 53
– insuffiziente 57
– nicht vertragsgemäß
angefertigte 99f
Kronenpfeiler 65f
– insuffizient vorbereiteter 87ff
Kronenrandgestaltung, fehlerhafte
84ff, 108ff
Kunstfehlervorwurf 21
Kunststoff 143
Kunststoffprothese, partielle 53
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Sachverzeichnis
L
O
Leistung
– außervertragliche 64, 117ff
– funktionsanalytische/funktionstherapeutische 144ff
Leistungsfähigkeit 35
Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte 126, 141
Lockerungsgrad 12
Löffel, individueller 59f
Lunkereinschluss 91
Lymphozytentransformationstest
(LTT) 143
Obdurator 126
Obergutachten 9
– Kieferorthopädie 21
– parodontologisches 11
– Zahnersatz 43, 49
Obergutachter 9
Oberkieferprothese 73f
– Beschwerden 76ff, 79
– Fixierung 124
– nicht vertragsgemäß
angefertigte 98ff
Oberkieferteilresektion 124
Objektivität 7
Okklusion, dezentrale 116
Okklusionsebene,
ordnungsgemäße 56f
Okklusionsfehler 85, 96ff, 110
Okklusionsschiene 145
Okklusionsstörung 33
Orthopantomogramm 65
Osseointegration 120, 130f
Osteomyelitis 125
M
Mängelbeseitigung 47f
Mängelrüge s. Nachbegutachtung
MdE = Minderung der Erwerbstätigkeit 33
MDK = Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung 36ff
– Nachbegutachtung 49f
– Vorbegutachtung 43ff
Membran 19
Minderjährige 21
Missempfindung 143
Modellgussprothese 40
– Beschwerdeursache 73ff, 78, 94f
– insuffiziente 93, 108
– Kaufunktion 73
– nicht vertragsgemäß
angefertigte 98ff
Monoreduktor 90, 92
Mukositis, periimplantäre 132
Mundboden, hervorquellender 129
Mundhöhle, Befunderhebung 115
Mundhygiene 11ff
– Beurteilung 54, 114, 116
– mangelhafte 64f, 68f, 115
– Zahnersatz, Prognose 26
Musterberufsordnung (MuBerO) 50
Myoarthropathie 116, 144f
N
Nachbegutachtung 3, 45ff, 67
– Anforderung 71
– Auswertung, statistische 67, 72, 148
– Begleitschreiben 70
– Begutachtungskriterien 66
– Beschwerdeursache 73ff
– Checkliste 71f, 151f
– Ergebnisqualität 113
– Fragestellung 66
– durch den MDK 49f
– Verbesserungsvorschlag 113
– Zahnersatz, ausländischer 108ff
– Ziel 102f
Nachbesserungsrecht 49
Narkoseschaden 24
Nervenschädigung 23f, 33
Nervus lingualis 23f
Nierenfunktionsstörung 142f
Nikotinsucht 120
Nonokklusion 86, 94, 97, 110
P
Papillenblutungsindex 116
PAR-Behandlung s. Parodontaltherapie
Parodontalstatus 10f
– Erstellungsfehler 15
– Formular 154f
Parodontaltherapie 10, 16ff
– Behandlungsplan 15f
– Compliance 13f, 17f
– Dokumentation 14
– Leistung, außervertragliche 18f
– Nachsorge 17
– Patientenaufklärung 14
– Therapieergänzung 15f
– Voraussetzung 15f
Parodontitis 16
– Antibiotikatherapie 17
– marginalis profunda 116
– Risikofaktor 15
Parodontopathie 10f
– Behandlungsplan 11f
– Röntgendiagnostik 12
– unbehandelte 62f
– Vorbehandlung 14f
Patient
– Mitteilung 159
– Mitwirkungspflicht 29, 114
PCC-System 19
Periimplantitis 18, 132f, 137
Periodontitis apicalis 95
Periotes 18
Pfeilerzahn 53, 65f, 120
– Hebelverkürzung 89
– Präparation, falsche 87ff
– Verlust 90
– zerstörter 37, 68
Planungsgutachten 3, 24
Plaqueauflagerung 69
Plaqueindex 54
Präkanzerose 70
Präprothetik, unsachgemäße 90
Prävention 34
Privatgutachten 32
Progenie 23, 59
Prophylaxemaßnahme 65
Prothese 46
– Beschwerdeursache 73ff, 82
– Dimensionierung 82
– Dimensionierungsfehler 79ff, 148f
– Druckstellenbeseitigung 81f
– Fehlerursache 79ff
– implantatgestützte 136
– nicht vertragsgemäß
angefertigte 98ff
– Pflege, mangelhafte 68f
– Saughaftung 73f, 81
– Schmerzen 76
– Zahnaufstellung 81ff
Prothesenintoleranz 46, 123
Prothesenlager 61, 126
Prothesenstomatitis 70
Prothetik, Einteilung 53
Prothetik-Einigungsausschuss 43
Provisorium 76ff
Prüfung, leistungsrechtliche 118
PSI = parodontaler Screening-Index
13, 16
Psychopharmaka 115
Pulverwasserstrahlreinigung 18
R
Radiatio 121
Regelversorgungsleistung 2, 25
Rehabilitation 34
Rehabilitationsgesetz 25
Reizfibrom 80f, 83
Rente 34f
Rentenversicherungsträger, gesetzlicher
(GRV) 35
Restzahnbestand, reduzierter 120
Richter 30
Röntgenaufnahme 13, 55
– postprothetische 95f
– präprothetische 90, 115f
S
Sachverständige 30f
Schadensersatzhaftung 35
Schienentherapie 57, 145f
Schienung, semipermanente 13
Schleimhautbefund 115
Schlotterkammbildung 129
Schmelzhypoplasie 58
Schmerzen 76
Schmerzensgeld 33
Schraubenaufbau, insuffizienter 107
Schraubenimplantat 137
Schutzkrone 56f
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) 34
Schwierigkeitsvorhersage 21
Screening-Index, parodontaler (PSI)
13, 16
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
175
176
Sachverzeichnis
Seitenzahnersatz 120
Soldatenversorgung 33
Sondierungstiefe 11ff, 15f
Sozialanamnese 115
Sozialgesetzbuch V 6
Sozialversicherungsträger 34f
Spee'sche Kurve 80, 83
Speicheldrüsenfistel 33
Sprechfunktion 74f
Stiftverankerung 88
Stoffwechselstörung 114
Strafprozessordnung 30
Sublingualbügel 108
Sulcus-bleeding-Index 116
Suprakonstruktion 2, 119
– Begutachtung 131f
– Lockerung 137
– Voraussetzung 27
T
Teleskopzahnersatz 69ff
– Ästhetik 75
– Beschwerden 73ff, 77, 90f
– falsch dimensionierter 89
– nicht vertragsgemäß
angefertigter 99f
Therapie, fotodynamische 18
Therapiealternative 14, 40
Therapieergänzung 10
Therapierisiko 14
Thrombozytenaggregat 19
Titan 144
Titannetz 128
Torus palatinus 61, 63
Tumor 24
Tumoroperation 124f, 127
U
Unfall 32
– Befundbericht 162ff
Unfallfolge 24
Unfallschaden 23
Unfallversicherung 32f
– private (PUV) 35
Unterfütterung 68
Unterkieferprothese 73f
– Beschwerdeursache 76ff, 80f
– Fixierung 124
– nicht vertragsgemäß
angefertigte 98ff
Unterkieferteilresektion 124, 136
Unterlage 54
Untersuchungsbefund 9
Untersuchungsverfahren, anfechtbares 8
V
Vector-System 18
Veranlassung 9
Verbindungselement 40, 53
– fehlerhaft eingeklebtes 90
Verblendung, Abplatzung 90, 93ff
Vereidigung 31
Verletzung 23f
Vertragsverletzung 35
Vitalitätsprobe 54, 115
VMK-Brücke 89, 110
VMK-Krone 90
Vorbegutachtung 2, 56ff
– Auswertung, statistische 148
– Befürwortung des Behandlungsplanes 113
– Checkliste 71f, 150
– implantologisch-prothetische 138
– Kriterien 54ff
– parodontologische 18
– prothetische 26, 29f, 41ff
– Zahnersatz, ausländischer 105ff
Vorbehandlung
– Befunderhebung 115f
– insuffiziente 122
– nicht durchgeführte 65, 110f
Vorgeschichte 9
W
Werkvertrag 39
Widerspruch 44f
Wirtschaftlichkeitsprüfung 19, 41
Wolff'sches Gesetz 131
Wundversorgung 24
Wurzelkanalfüllung 27f, 65
Wurzelperforation 107
Wurzelrest 65
Wurzelspitzenresektion 65
Wurzelstiftkappe 89
Wurzelverletzung 135
X
Xerostomie 141
Z
Zahn
– erhaltungswürdiger 120
– Nichtanlage 123, 138
– pulpatoter 27f
– stark kariös zerstörter 62f
– Vitalitätsprüfung 54
Zahnarzt
– Aufgabe 12, 26
– Rechenschaftspflicht 27
Zahnärztekammer 38
Zahnaufstellung, fehlerhafte 81ff
Zahnentfernung 28
Zahnersatz 15
– Ablehnung 43f, 60ff
– Ästhetik 75
– Aufklärung 73
– Aufschiebbarkeit 37f
– ausländischer 105ff
– – Ablehnung 105f, 108f
– – Mängel 108ff
– Befund, klinischer 103
– Befürwortung, eingeschränkte 59f
– Begutachtung 42f
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Begutachtungsziel 102f
Behandlungsplan 28
berufsspezifischer 115
Beschwerden 76ff
Diagnostik 26
Dimension, vertikale 96f
Dimensionierungsfehler 84ff, 90f, 95
Dokumentation 26f
Farbauswahl 75
festsitzender 40
Festzuschuss 2, 28
Gutachtenvordruck 166
herausnehmbarer 37, 40
implantatgestützter 53, 130, 141
Indikation 28, 53, 56ff
– fehlende 60f
Intoleranz, psychogene 123
Lösen 86ff
Mängelbeseitigung 38, 101f
mangelhafter 56ff, 67ff, 90ff
Nachbegutachtung 45ff, 66ff
Neuanfertigung 49, 101f
nicht vertragsgemäß angefertigter
96, 98ff
– Notwendigkeit 24
– Oberbegutachtung 43, 49
– Prognose 26
– Regelversorgung 29
– Röntgenbefund 95f
– Unaufschiebbarkeit 36f
– Verankerung 120
– Vertragswandel 49
– Voraussetzung 41, 64
– Vorbegutachtung 29f, 41ff, 54ff
– Vorbehandlung 27, 65f
– – nicht abgeschlossene 61ff
– – nicht durchgeführte 107, 110f
– Wirtschaftlichkeitsprüfung 41
Zahnersatzmaterial, Allergie 142
Zahnersatzrichtlinie 24f, 27
Zahnfehlstellung 19
Zahnfleischtasche 15
Zahngesundheitsuntersuchung 114
Zahnhalskaries 69
Zahnheilkundengesetz (ZHKG) 25
Zahnlockerung 15
Zahnlosigkeit 37, 119f, 130
Zahnreihe, verkürzte 130
Zahnreinigung, professionelle (PZR) 15
Zahnschaden, traumabedingter 24
Zahnschema, internationales 9
Zahnstatus, Erhebung 115
Zahnstein 15
Zahnunterzahl 20
Zahnverlust 24, 33
Zeuge, sachverständiger 30
Zivilprozessordnung 30
Zusammenhangsbeurteilung, falsche 8
Zweitbegutachtung 113
Zyste 65, 95f, 123
aus: Münstermann, Zahnärztliche Behandlung und Begutachtung (ISBN 9783131270924) © 2009 Georg Thieme Verlag KG
Herunterladen