Eigentumsübertragung, 929

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 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB Die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB ist ein Verfügungsgeschäft. Voraussetzungen/Tatbestandsmerkmale: 1. Einigung Einigung = dinglicher Vertrag  Voraussetzungen wie schuldrechtlicher (Kauf)Vertrag: Angebot und Annahme bezüglich Eigentumsübertragung ‐> Die Parteien müssen sich einig sein, dass das Eigentum übergehen soll 2. Übergabe ‐> Die Sache muss dem Erwerber übergeben werden 3. Berechtigung ‐> ‐> Der Veräußerer muss zur Eigentumsübertragung berechtigt sein, war also vorher selbst Eigentümer oder vom Eigentümer ermächtigt (Bsp.: nicht berechtigt ist ein Dieb) 
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