Was bedeutet Kurzarbeit für die Einkommen der Arbeitnehmer, für

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Was bedeutet Kurzarbeit für die Einkommen der Arbeitnehmer, für die
Rentenansprüche und die Finanzen der Sozialversicherungen?
Zur Abfederung der Auswirkungen der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Kurzarbeit
und damit das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld stark an Bedeutung
gewonnen. Überschlägige Berechnungen gehen derzeit von 1,4 Millionen Kurzarbeitern in
Deutschland aus. Um die stabilisierende Wirkung der Kurzarbeit zu vergrößern und zeitlich zu
verlängern, hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert, den Zugang auf
Leiharbeiter erweitert und die zeitliche Befristung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld mehrmals
verlängert. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Kurzarbeit und des Kurzarbeitergeldes auf
die Einkommen der Arbeitnehmer, auf deren Rentenansprüche und auf die Finanzen der
Sozialversicherungen dargestellt.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel, kurzzeitige Krisen
am Arbeitsmarkt zu überbrücken. Denn Kurzarbeitergeld ermöglicht es dem Arbeitgeber, seine
Arbeitnehmer auch dann weiterhin zu beschäftigen, wenn konjunkturell bedingt weniger Aufträge
zu Arbeitsausfällen führen. Statt Arbeitnehmer zu entlassen, kann der Arbeitgeber bei der
Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen und somit eine Weiterbeschäftigung gewährleisten.
Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch den Lohn gemäß der verkürzten Arbeitszeit und die
Bundesagentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld, um den Verdienstausfall für den Arbeitnehmer
abzumildern.
Kurzarbeitergeld kann in jedem Umfang beantragt werden – unabhängig davon, ob der
Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen betrifft. Im Falle von „Kurzarbeit null“ wird die
Arbeit vollständig eingestellt und der Verdienst des Arbeitnehmers besteht entsprechend nur aus
dem durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlten Kurzarbeitergeld.
Neben dem konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld, welches
im Winter bei saisonalen Arbeitsausfällen im Baugewerbe gewährt wird, und das TransferKurzarbeitergeld im Falle betrieblicher Restrukturierungsmaßnahmen. Aufgrund der aktuellen
Wirtschaftslage stehen das konjunkturell und das saisonal bedingte Kurzarbeitergeld im Mittelpunkt
der Beschäftigungspolitik. Durch das „Konjunkturpaket II“ sowie „Kurzarbeitergeld plus“ sind
neue Regelungen für das konjunkturell bedingte Kurzarbeitergeld eingeführt worden.
Höhe des Kurzarbeitergeldes – Auswirkungen auf das verfügbare Einkommen des
Arbeitnehmers
Bei Kurzarbeit setzt sich das Einkommen des Arbeitnehmers grundsätzlich zusammen aus dem vom
Arbeitgeber gezahlten Lohn für die reduzierte Arbeitszeit und dem Kurzarbeitergeld. Das
Kurzarbeitergeld beträgt entweder 60 Prozent (für kinderlose Arbeitnehmer) oder 67 Prozent (für
einen Arbeitnehmer mit Kind) des durch die verkürzte Arbeitszeit ausgefallenen Nettoentgeltes, der
so genannten Nettoentgeltdifferenz. Entscheidend für die Berechnung dieser Nettoentgeltdifferenz
ist nicht das tatsächliche Nettoentgelt, sondern ein durch pauschalierte Abzüge ermitteltes
Nettoentgelt. Dabei wird das Bruttoentgelt um eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21
Prozent, der Lohnsteuer nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse sowie um den Solidaritätszuschlag
vermindert. Darüber hinaus wird auch der Kinderfreibetrag berücksichtigt. Dies ergibt dann jeweils
das pauschalierte Nettoentgelt. Die „Nettoentgeltdifferenz“ wird ermittelt, indem aus dem
Bruttoentgelt des Arbeitnehmers, welches dieser ohne den Arbeitsausfall verdient hätte (Soll1
Entgelt) und dem infolge des Arbeitsausfalls geminderten Bruttoentgelts (Ist-Entgelt) jeweils das
pauschalierte Nettoentgelt errechnet und dann die Differenz gebildet wird. Diese
Nettoentgeltdifferenz wird mit 0,6 bzw. 0,67 multipliziert, damit sich das zu zahlende
Kurzarbeitergeld ergibt.
Praktisch wird das zu zahlende Kurzarbeitergeld anhand von Kurzarbeitergeldtabellen ermittelt. In
diesen Tabellen wird – differenziert nach Lohnsteuerklasse – einem Bruttoeinkommen ein
Kurzarbeitergeld für den Fall zugeordnet, dass das Einkommen des Kurzarbeiters nur aus
Kurzarbeitergeld besteht, der Arbeitgeber also keinen Lohn mehr zahlt („Kurzarbeit null“). Beträgt
die Kurzarbeitszeit nicht null, bezieht der Kurzarbeiter für seine reduzierte Arbeitszeit also noch
einen Lohn von seinem Arbeitgeber, dann wird der diesem Bruttolohn in der Tabelle zugeordnete
Leistungssatz vom Leistungssatz beim ursprünglichen Bruttoentgelt abgezogen. Diese Differenz ist
das zu zahlende Kurzarbeitergeld.
Beispiel für die Berechnung:
Ein Arbeitnehmer hat normalerweise ein Bruttoentgelt von 2.500 Euro, Steuerklasse III, mit einem
Kind. Die Tabelle ordnet dem Bruttoentgelt (Soll-Entgelt) in Höhe von 2.500 Euro mit Steuerklasse
III und mit einem Kind (Leistungssatz 1) einen Leistungssatz von 1232,02 Euro zu. Bei Kurzarbeit
null, also bei keinen Bruttolohnzahlungen durch den Arbeitgeber beträgt das Kurzarbeitergeld
1232,02 Euro.
Arbeitet der Arbeitnehmer eine verkürzte Arbeitszeit und erhält dafür einen Lohn von
beispielsweise nur noch 2.200 Euro brutto (Ist-Entgelt), wird der Leistungssatz, der in der Tabelle
diesem Bruttoeinkommen zugeordnet wird (1.114,88 Euro) von dem für das Sollentgelt
ausgewiesenen Leistungssatz abgezogen, also: 1232,02 – 1.114,88 = 117,14. Somit wird dem
Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in Höhe von 117,14 Euro bezahlt.
Auszug aus der „Kurzarbeitergeldtabelle“
1 = mit Kind, 2 = ohne Kind.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit.
2
Insgesamt verliert bei Kurzarbeit ein Arbeitnehmer ohne Kind maximal 40 Prozent und ein
Arbeitnehmer mit Kind(ern) 33 Prozent seines Nettolohns (Fall von „Kurzarbeit null“) und ist damit
hinsichtlich des verfügbaren Einkommens genauso gestellt wie ein Bezieher von Arbeitslosengeld I.
Zusätzliche Arbeitszeit und damit verbundene Lohnzahlungen stellen den Kurzarbeiter gegenüber
dem Arbeitslosen aber entsprechend besser und zwar in Höhe von (1-0,6) bzw. (1-0,67)
multipliziert mit dem durch die Arbeit erzielten zusätzlichen Nettoentgelt.
Für den Fall, dass der Lohn eines Arbeitnehmers trotz Kurzarbeit über der
Beitragsbemessungsgrenze liegt, bezahlt die Bundesagentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld.
Damit gilt wie beim Arbeitslosengeld, dass bei Entgeltausfall eine Absicherung nur bis zu dem
Entgelt besteht, bis zu dem Beiträge entrichtet werden.
Das Kurzarbeitergeld ist sozialversicherungs- und steuerfrei. Allerdings gilt der
Steuerprogressionsvorbehalt: Am Jahresende wird zur Ermittlung des Steuersatzes das
Kurzarbeitergeld zum versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Wegen des progressiven
Steuertarifs ergibt sich mit Kurzarbeitergeld ein höherer Steuersatz, der dann auf das eigentlich zu
versteuernde Einkommen angewendet wird. Der Steuerzahlbetrag ist entsprechend höher.
Beide Lohnbestandteile, sprich der Lohn für die reduzierte Arbeitszeit zuzüglich des
Kurzarbeitergeldes, werden vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Bundesagentur
für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld.
Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeitergeld konnte ursprünglich bis zu 6 Monate bezogen werden. Im Rahmen des
Konjunkturpakets I wurde ab Januar 2009 die maximale Bezugsdauer auf 12, darauffolgend auf 18
Monate verlängert. Im Mai 2009 wurde beschlossen, die maximale Bezugsdauer ab dem 1. Juli
2009 nochmals auf 24 Monate zu verlängern. Die Verlängerung gilt für alle Beschäftigten, deren
Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis Ende 2009 entsteht. Die Verlängerung gilt befristet bis 2010.
Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen
Grundsätzlich gilt, dass Kurzarbeiter weiterhin als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten,
die soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
bleibt somit bestehen.
Zwar ist das Kurzarbeitergeld selbst sozialversicherungsfrei, es wird also nicht mit Beiträgen belegt,
trotzdem werden für Kurzarbeiter Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Diese Beiträge setzen sich
aus zwei Teilen zusammen:
1. Beiträge auf das durch die Kurzarbeit verminderte Bruttoentgelt des Arbeitnehmers (IstEntgelt). Wie üblich leisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die auf dieses verminderte
Bruttoentgelt zu entrichtenden Beiträge gemeinsam.
2. Beiträge auf 80 Prozent für die Arbeitszeit, die durch die Kurzarbeit entfällt. Dies bedeutet,
dass 80 Prozent der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (Bruttoentgelt ohne Kurzarbeit)
und dem Ist-Entgelt, das für die verminderte Arbeitszeit gezahlt wird, verbeitragt werden.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes spielt bei dieser Berechnung keine Rolle.
Beispiel: Ursprünglicher Bruttolohn (Soll-Entgelt) 2.500 Euro, Bruttolohn aufgrund der
verminderten Arbeitszeit 2.200 Euro. Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist 0,8*(2.500-2.200)=240 Euro.
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Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge berechnet sich im Falle der Kurzarbeit damit nach
folgender Formel:
B = x ⋅ Y + 0,8 ⋅ (Y − xY ) = (0,2 ⋅ x + 0,8) ⋅ Y
mit
B: Beitragsbemessungsgrundlage,
Y: ursprüngliches Bruttoentgelt (Soll-Entgelt),
x: Anteil der noch geleisteten Arbeitszeit an der ursprünglichen Arbeitszeit,
xY: Bruttoentgelt bei Kurzarbeit (Ist-Entgelt).
Damit macht bei Kurzarbeit null (x=0) die Bemessungsgrundlage 80 Prozent der ursprünglichen
Bemessungsgrundlage aus und entspricht damit der Bemessungsgrundlage im Falle der Zahlung
von Arbeitslosengeld I. Der Beitragsausfall durch die Kurzarbeit beträgt mithin maximal 20
Prozent. Mit zunehmender Kurzarbeitszeit steigen die Bemessungsgrundlage und damit auch die
Beitragseinnahmen proportional an. Wären beispielsweise alle der derzeit geschätzten 1,4 Mio.
Kurzarbeiter von Kurzarbeit null (x=0) betroffen und geht man davon aus, dass diese Arbeitnehmer
pro Kopf im Normalfall ein Einkommen (Soll-Entgelt) von durchschnittlich 30.000 Euro hätten,
dann würde bei einer Kurzarbeitszeit von einem Jahr die Beitragsbemessungsgrundlage um 8,4
Mrd. Euro geringer ausfallen. Die Beitragseinnahmen z.B. für die Gesetzliche Rentenversicherung
wären entsprechend um knapp 1,7 Mrd. Euro niedriger. Dabei handelt es sich aber um einen
Extremfall, da nicht für alle Kurzarbeit null gilt. Tatsächlich wird derzeit die Arbeitszeit im
Durchschnitt um etwa 1/3 reduziert (x=0,67), so dass die Beitragsgrundlage um 2,77 Mrd. Euro und
z.B. die Einnahmen der Rentenversicherung rund 0,55 Mrd. geringer ausfallen.
Insgesamt sorgen also die Regelungen im Falle der Kurzarbeit dafür, dass die Beitragseinnahmen
der Rentenversicherung und der Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung nicht zu stark
betroffen sind.
1,2
1
0,8
0,6
0,4
0,2
1
0,9
0,8
0,7
0,6
0,5
0,4
0,3
0,2
0,1
0
0
Anteil an der ursprünglichen
Beitragsbemessungsgrundlage
Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Ausmaß der Kurzarbeit und Beitragsgrundlage
Anteil an der ursprünglichen Arbeitszeit
Quelle: Eigene.
Auswirkungen auf die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung
Den begrenzten Einnahmeausfällen in den Sozialversicherungen stehen allerdings höhere Ausgaben
der Arbeitslosenversicherung gegenüber. Diese bestehen aus den Zahlungen des Kurzarbeitergeldes
und den Beitragszahlungen an die Sozialversicherungen. So kann der Arbeitgeber beantragen, dass
die Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zu 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
Dabei beziehen sich diese 50 Prozent nicht auf die Beiträge für das durch die Kurzarbeit reduzierte
Bruttoentgelt (Ist-Entgelt) – diese Beiträge werden wie bisher paritätisch vom Arbeitnehmer und
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Arbeitgeber gezahlt – sondern auf die Beitragszahlung auf das durch die Kurzarbeit entgangene
Entgelt (Beitragsgrundlage: 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt) (siehe
Tabelle). Wurden in einem Unternehmen bereits sechs Monate lang Kurzarbeit geleistet, übernimmt
die BA die vollen Beiträge, die auf 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt erhoben
werden. Im Falle von Kurzarbeit null würde die BA dann gleich hohe Beitragszahlungen leisten
müssen wie im Falle der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers.
Tabelle: Beitragsfinanzierung bei Kurzarbeit
Soll-Entgelt –
Bruttolohn ohne
Kurzarbeit
Ist-Entgelt –
Bruttolohn bei
Kurzarbeit
(in Euro
monatlich)
(in Euro monatlich)
2500
2500
2500
2500
2200
1675
1250
0
Beitragsgrundlage
paritätisch von AG
und AN finanziert
2200
1675
1250
0
Beitragsgrundlage für
80% der Differenz
zwischen Soll und
Ist; von AG und/oder
BA finanziert
240
660
1000
2000
Beitragszahlung GRV
(Beitragssatz 19.9%)
AG/AN
AG/BAa)
438
333
249
0
48
131
199
398
AG: Arbeitgeber; AN: Arbeitnehmer; BA: Bundesagentur für Arbeit/Arbeitslosenversicherung
a)
In den ersten 6 Monaten der Kurzarbeit vom Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit (BA) je zur Hälfte finanziert. Nach 6
Monaten zu 100% von der BA finanziert.
Quelle: Eigene
Ebenso übernimmt die Bundesagentur für Arbeit pauschal die vollen Sozialversicherungsbeiträge,
die auf 80 Prozent der Bruttoeinkommensdifferenz anfallen, wenn berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen mehr als 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit einnehmen. Damit sollen
berufliche Weiterbildung und Qualifizierung der Arbeitnehmer gefördert werden.
Beispiel:
Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von normalerweise 2500 Euro (Soll-Entgelt), Steuerklasse
III und mit einem Kind. Durch die verkürzte Arbeitszeit verdient er nur noch 2200 Euro brutto (IstEntgelt). Wie im obigen Beispiel gezeigt, beläuft sich das Kurzarbeitergeld in diesem Fall auf
117,14 Euro. Das Kurzarbeitergeld ist sozialversicherungsfrei. Die Entgeltdifferenz zwischen dem
Soll- und Ist-Entgelt beträgt 300 Euro. Für diesen Betrag zahlt der Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 80 Prozent, also für „fiktive“ 240 Euro.
Demzufolge beläuft sich das sozialversicherungspflichtige Einkommen auf 2.200 Euro zuzüglich
240 Euro, dies sind 2.440 Euro (Tabelle). Auf diese Beitragsgrundlage werden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 486 Euro entrichtet, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gemeinsam 438 Euro aufbringen und Arbeitgeber und BA in den ersten 6 Monaten der Kurzarbeit
gemeinsam 48 Euro. Nach Ablauf der 6 Monate trägt die BA die 48 Euro monatlich alleine.
Arbeiten die geschätzten 1,4 Mio. Kurzarbeiter nur noch 2/3 der Arbeitszeit (x=0,67), ergäbe sich
bei einem Durchschnittseinkommen von 2500 Euro monatlich (30.000 Euro jährlich) in den ersten
6 Monaten Beitragszahlungen der Arbeitslosenversicherung z.B. an die GRV von insgesamt
0,55 Mrd. Euro und an die GKV von 0,41 Mrd. Euro. Für die darauffolgenden 6 Monate Kurzarbeit
würde entsprechend der doppelte Betrag fällig werden. Auf ein ganzes Jahr bezogen ergäben sich
damit Ausgaben der BA in Höhe von 1,7 Mrd. Euro für die GRV und 1,2 Mrd. Euro für die GKV.
Selbst wenn im Extremfall alle Kurzarbeit null hätten, wäre die Kurzarbeit immer noch günstiger
als der Fall der Arbeitslosigkeit, da in dem Fall die BA nicht erst nach 6 Monaten, sondern sofort
100 Prozent der Beitragszahlungen leisten müsste.
Gefährlich und langfristig kostspielig für die gesamte Beitragszahlergemeinschaft ist die lange
Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes dahingehend, dass dadurch eine neue Brücke in die
Frühverrentung geschaffen werden könnte. So kann im Extremfall die Kurzarbeit 2 Jahre betragen.
Für ältere Arbeitnehmer würde sich daran 24 Monate Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
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anschließen, so dass faktisch vier Jahre vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben überbrückt
wären, ohne dass man, wie sich zeigen wird, massive Verluste bei den Rentenansprüchen
hinnehmen muss.
Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes auf die Rentenansprüche
Durch die Regelung zur Beitragszahlung sollen zu hohe Einbußen in den Kassen der
Sozialversicherungen verhindert werden. In der Rentenversicherung bewirkt diese Regelung
zusätzlich, dass die Rentenansprüche der Arbeitnehmer im Vergleich zu einer Situation ohne
Kurzarbeit nicht so stark reduziert werden.
Die Rentenansprüche werden im deutschen Rentensystem in Entgeltpunkten ausgedrückt. Die
Anzahl der Entgeltpunkte (EP), die ein Arbeitnehmer in einem Jahr erwirbt, entspricht dabei dem
Anteil seines Einkommens Y am jeweiligen DurchschnittseinkommenY : EP = Y / Y . Im Falle von
Kurzarbeit wird nicht mehr auf das volle Einkommen Beiträge entrichtet sondern nur noch – wie
oben gezeigt – auf das gemäß der geringeren Arbeitszeit reduzierte Einkommen. Zusätzlich werden
80 Prozent der Bruttoeinkommensdifferenz verbeitragt, so dass sich die Entgeltpunktzahl bei
Kurzarbeit gemäß folgender Formel berechnet:
EP =
x ⋅ Y + 0,8 ⋅ (Y − x ⋅ Y ) (0,2 ⋅ x + 0,8) ⋅ Y
=
.
Y
Y
Genauso wie bei den Beitragseinnahmen hängen die Verluste bei den Rentenansprüchen von der
noch geleisteten Arbeitszeit ab. Bei Kurzarbeit null (x=0) betragen die Einbußen an Entgeltpunkten
20 Prozent. Sie reduzieren sich mit den geleisteten Arbeitsstunden proportional und zwar bei einer
Erhöhung des Arbeitsanteils um 1 Prozentpunkt um 0,2 Prozentpunkte. Geht man von 40
Beitragsjahren aus, so macht sich ein Jahr der Kurzarbeit im Extremfall der „Kurzarbeit null“ in
einer um 0,5 Prozentpunkte niedrigeren Monatsrente als ohne Kurzarbeit bemerkbar. Für den
realistischen Fall einer Verkürzung der Arbeitszeit auf 2/3 (x=0,67) reduziert sich die Anzahl der
nach in einem Jahr Kurzarbeit erworbenen Entgeltpunkte im Vergleich zur Situation ohne
Kurzarbeit um 6,6 Prozent. Bezogen auf 40 Beitragsjahre macht das eine um weniger als 0,2
Prozentpunkte geringere Rente.
Beispiel
Für das oben genannte Beispiel eines Soll-Entgelts von 2.500 Euro und eines Ist-Entgelts von 2.200
Euro wird der Rentenanspruch dabei bei unterstellter Kurzarbeit von 12 Monaten folgendermaßen
berechnet: Die gesamte Beitragsgrundlage von 2.440 Euro mal 12 Monate ergibt 29.280 Euro im
Jahr. Daraus ergeben sich 0,95 erworbene Rentenentgeltpunkte (29.280 Euro geteilt durch 30.879
Euro). Dies entspricht einer monatlichen Rente in Höhe von 25,18 Euro (0,95 mal 26,56 Euro).
Ohne Kurzarbeit errechnet sich der Rentenanspruch aus dem „normalen“ Bruttolohn von 2.500
Euro mal 12 Monate, dies sind 30.000 Euro im Jahr. Daraus ergeben sich 0,97 Rentenentgeltpunkte
(30.000 Euro geteilt durch 30.879 Euro). Dies entspricht einer monatlichen Rente in Höhe von
25,76 Euro. Der Unterschied zur Situation ohne Rentenanspruch beträgt folglich 0,58 Euro oder
2,25 Prozent.1
1
Dem Beispiel liegen die Renten-Berechnungswerte West 2009 zugrunde.
6
Das Schaubild verdeutlicht allgemein die Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Entgeltpunkte.
Deutlicht wird, dass durch Kurzarbeit nicht nur der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit verschont
bleibt, sondern sich dies auch auf die späteren Rentenansprüche auswirkt: Die während der
Kurzarbeit erworbenen Rentenentgeltpunkte liegen höher als im Falle von Arbeitslosengeld I,
sofern die Restarbeitszeit nicht null ist (Kurzarbeit null). Durch die „fiktive“ Rentenaufstockung
werden also allzu hohe Rentenverluste vermieden.
Abbildung 2: Erworbene Rentenansprüche (Entgeltpunkte) bei einem Jahr Kurzarbeit2
2,5
ohne Kurzarbeit
Kurzarbeit (=1/4 der früheren Arbeitszeit)
Kurzarbeit (=1/2 der früheren Arbeitszeit
erworbene Entgeltpunkte
2
Kurzarbeit (=2/3 der Arbeitszeit)
Arbeitslosengeld I = Kurzarbeit null
1,5
1
0,5
Bruttojahresentgelt
Quelle: Eigene.
2
Berechnungen beruhen auf den Renten-Berechnungswerten West 2009
7
64800
60000
55200
50400
45600
40800
36000
31200
26400
21600
16800
12000
0
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