Protokoll des Gesellschaftertreffen Wölbern Frankreich 04 vom 14.11.2014 in Hamburg Veranstaltungsleitung u. Protokoll: Rechtsanwalt Johannes Meyer, Geschäftsführer SfA Gastredner: Rechtsanwalt Kai-Axel Faulmüller M.B.L.T., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte PartnerschaftsG mbB Herrn Thomas Böcher, Geschäftsführer der Paribus Fondsdienstleistung GmbH Herr Rechtsanwalt Meyer von der SfA begrüßt die ca. 100 anwesenden Gesellschafter der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich. Herr Rechtsanwalt Meyer von der Schutzvereinigung für Anleger e.V. (SfA) stellt die SfA vor. Die SfA ist eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte und eingetragene Schutzvereinigung, die betroffenen Kapitalanlegern eine Informationsplattform bietet und diese bei der Durchsetzung ihrer Interessen, insbesondere bei der gemeinsamen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unterstützt. Weitere Informationen über die SfA finden Sie unter www.sfa-verein.de. I. Aktuelle Situation Herr Meyer stellt die aktuelle Liquiditätslage des Fonds dar. Derzeit verfüge die Fondsgesellschaft über lediglich 250.000,00 €. Dem stehen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 84 Millionen aus dem Darlehen und 23,7 Millionen aus dem Zinsswap gegenüber. Die Handlungsfähigkeit des Fonds hänge im Wesentlichen davon ab, inwieweit die HSHNordbank- AG weiterhin gewillt sei, „die Füße still zu halten.“ Um die Insolvenz des Fonds und das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme der Anleger zu umgehen, gehe es heute um das von der Fondsgeschäftsführung zur Abstimmung stehende Restrukturierungskonzept. Herr Meyer stellt kurz die Rahmenbedingungen des Restrukturierungskonzeptes dar und erläutert diese, da es für das Ergebnis des Fonds maßgeblich auf den erzielbaren Verkaufspreis ankomme. Zunächst stellt er die ursprüngliche Prognose dar. Danach sollte im Jahr 2017 die Immobilie für 186 Mio. € (im schlechtesten Fall) bzw.207 Mio.€ (im besten Fall) veräußert werden. Der im Restrukturierungskonzept avisierte Verkauf seitens der Paribus der Immobilie solle bis zu 125-140 Mio. € erreichen. Dies setze voraus, dass das Konzept in allen Punkten aufgehen würde. Das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme der Anleger aus dem Zinsswap-Vertrag bleibe jedoch seiner Auffassung bestehen. Diese persönliche Haftung ergebe sich aus der Rechtsform der SCI nach französischen Recht, welche grundsätzlich eine persönliche Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft vorsehe. Diese greife jedoch erst, wenn das Gesellschaftsvermögen aufgebraucht sei und sei auf den Anteil des jeweiligen Anlegers beschränkt. Je kleiner sein Anteil an der Gesellschaft, desto kleiner sei auch seine Haftungsinanspruchnahme. Zwar ergebe sich aus dem Prospekt, dass die Geschäftsführung „gehalten sei“, in jedem Vertrag eine sogenannte „Non-recours-Klausel“ zu verankern, welche eine persönliche Haftung der Anleger ausschließe. Die Einsichtnahme in Darlehensvertrag, Swapvertrag und Mietvertrag habe jedoch ergeben, dass lediglich beim Darlehensvertrag eine solche Ausschlussklausel vereinbart worden ist. Das Fehlen im Swapvertrag führe dazu, dass die Gesellschafter wahrscheinlich für Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch persönlich in Anspruch genommen werden können. Herr Meyer fasst das „Worst-Case Szenario“ noch einmal kurz zusammen: II. aufgrund fehlender non-recours-Klausel Haftung aus Zinsswapvertrag möglich (25 - 30 % des investierten Kapitals) keine rechtliche Verpflichtung der Geschäftsführung, die non-recours Klausel abzuschließen, daher Haftung aus anderen Verträgen möglich Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen Grundsätzlich bestehende Haftung für Steuerschulden Totalverlust des investierten Kapitals Erläuterung des Restrukturierungsvorhabens der Paribus Der Geschäftsführer der Paribus Fondsdienstleistung GmbH Herr Thomas Böcher stellt das Sanierungskonzept vor. Er erläutert, dass es sich bei der Immobilie um eine Immobilie an einem exklusiven Standort handele und es sich daher lohne, in die Sanierung zu investieren. Er zeigt Bilder der Immobilie und die seitens der Ernst & Young renovierten Musteretage. Er ist der Auffassung, dass eine Inanspruchnahme der Anleger aus dem Swap nicht gegeben sei. Dies habe die Geschäftsführung auch bereits juristisch prüfen lassen. Die Gesellschafter erhalten noch einmal zum Abschluss die Möglichkeit, individuelle Fragen zu dem Restrukturierungskonzept zu stellen. Auf Nachfragen erklärt Herr Böcher, dass geplant sei, Steuern sowie sonstige Kosten die während der geplanten Restrukturierungsund Bauphase anfallen, aus dem Restrukturierungsvolumen zu zahlen. Hinsichtlich des Zinsswap-Vertrages mit der HSH- Nordbank AG strebe man im Falle des Sofortverkaufs der Immobilie an, dass die Bank auf die Geltendmachung Ihrer Ansprüche verzichte. Sofern eine derartige Einigung nicht möglich sein werde, werde die HSHNordbank AG das Darlehen fällig stellen und die Insolvenz des Fonds riskieren. Ferner wird nach der Höhe der bereits angefallenen Zinsen aus dem Swapvertrag gefragt sowie danach, ob bereits externe Drittkapitalgeber vorhanden seien. Hierzu führt Herr Böcher aus, dass dritte Investoren erhebliche Renditen für das Neukapital verlangen werden, so dass hier am Ende sehr wahrscheinlich nichts mehr für die Anleger übrig bliebe. Herr Böcher empfiehlt ausdrücklich die Teilnahme an dem Sanierungskonzept, andernfalls sei mit keinem Rückfluss für die Anleger zu rechnen. Er stellt klar, dass es sich bei dem Restrukturierungskapital um Risikokapital handele, dieses aber dafür mit 6 % p.a. eine entsprechende Renditechance biete und es als Vorrangkapital für das ursprünglich investierte Kapital zurückgeführt werden solle. Im Rahmen der Beschlussfassung sei Folgendes zu bedenken: Selbst für den Fall, dass die HSH- Nordbank AG tatsächlich auf die Forderungen aus dem Swap verzichte, seien die wirtschaftlichen Unwägbarkeiten bei einer Renovierung und dem Vorhaben der Neuvermietung zu bedenken. Nur für den Fall, dass die prognostizierten Zahlen erreicht werden, könne damit gerechnet werden, tatsächlich noch einmal einen Erlös aus der Anlage zu erhalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das neuinvestierte Kapital neben dem Altkapital komplett verloren geht. Herr RA Faulmüller weist zuletzt noch darauf hin, dass derjenige, der seinen Schadensersatzanspruch auch auf den Umstand gründe, dass er eine sichere Anlage hätte haben wollen, seine Chance auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen seinen Berater verschlechtern könne, soweit er der Gesellschaft weiteres Kapital zur Verfügung stelle. III. Erfolgreiche Durchsetzung der individuellen Schadensersatzansprüche Herr Rechtsanwalt Faulmüller weist darauf hin, dass selbst bei erfolgreicher Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes die Anleger bestenfalls 50 % des investierten Kapitals zurück erhalten. Es bestünden grundsätzlich gute Chancen bei der Inanspruchnahme von Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung und mangelnder Plausibilitätsprüfung des Prospektes, soweit sich keine Kausalitäts- oder Verjährungsprobleme ergeben. Im Falle des Nachschießens weiteren Kapitals im Rahmen des Restrukturierungskonzeptes bestünde die Gefahr, dass die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Schaden von der Gegenseite in Frage gestellt werden könnte. Dies würde die erfolgreiche Durchsetzung der individuellen Schadensersatzansprüche des einzelnen Anlegers erschweren. Es sei jedoch immer eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich. Hier sei die Vertretung durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten. Erst im Anschluss an eine Einzelfallprüfung könne eine Aussage dazu getroffen werden, ob sich ein Vorgehen gegen Banken/freie Anlageberater lohne. Es sei daher empfehlenswert, seinen individuellen Fall prüfen zu lassen. Dies sollte angesichts der möglichen Verjährung einzelner Pflichtverstöße zeitnah geschehen, um gegebenenfalls rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten zu können. Bei der Verjährung unterscheide man zwischen der absoluten Verjährung und der sog. kenntnisabhängigen Verjährung. Die absolute Verjährung betrage 10 Jahre und beginne mit Zeichnung der Beteiligung. Die kenntnisabhängige hingegen betrage 3 Jahre und deren Beginn hänge von der jeweiligen Kenntnis von den einzelnen Pflichtverstößen ab. IV. Prozessfinanzierung Herr Rechtsanwalt Faulmüller stellt die Möglichkeit der Prozessfinanzierung der Ansprüche gegen die beratende Bank vor. Diesbezüglich habe man bereits die Finanzierungszusage für eine erste Sammelklage gegen die Stadtsparkasse München eingeholt. Die Klage werde noch in diesem Jahr beim Landgericht Hamburg eingereicht. Gegen weitere Banken bereite man derzeit weitere Finanzierungsanfragen vor. Zwei Einzelklagen seien bereits finanziert worden. Im Falle einer Finanzierungszusage trage der Anleger, der sich an einer Sammelklage beteilige, kein Kostenrisiko. Der Prozessfinanzierer übernimmt das Kostenrisiko für den Fall, dass die Klage verloren wird. Umgekehrt erhält er einen Anteil vom Erlös in Höhe von 30-40 %. Im Falle einer Kostenübernahme durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung solle man jedoch diese in Anspruch nehmen, da man sich dadurch die „Erlösabgabe“ spare. Eine Prozessfinanzierung sei grundsätzlich erst ab einem Streitwert in Höhe von 100.000,00 € möglich. Die anfallenden Kosten seien ansonsten deutlich zu hoch. Auch Kleinanleger haben nun die Möglichkeit einer Finanzierung, wenn ähnlich gelagerte Fälle gegen das gleiche Kreditinstitut zu Paketen von 4-6 Anlegern gebündelt werden. Hierdurch sei es möglich, auch Anlegern, die eigentlich mangels Streitwert keine Finanzierung erhalten würden, eine Übernahme der Kosten durch einen Prozessfinanzierer zu ermöglichen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass der individuelle Fall nicht untergehe. Der Prozessfinanzierer sehe eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Klage mit den von der Kanzlei Hahn vorgetragenen Argumenten. Die Gesellschafter erhalten noch einmal zum Abschluss die Möglichkeit, individuelle Fragen an Herrn RA Faulmüller und Herrn RA Meyer zu richten. Nach einer intensiven Fragerunde erklärt Herr RA Meyer, dass jeder Einzelne seinen persönlichen Fall unbedingt individuell und fachanwaltlich prüfen lassen solle. Er rate weiter dazu, sich als Gesellschafter zu mehreren Interessengemeinschaften zusammenzuschließen, um so eine Bündelung der Schadensersatzansprüche in Pakete zu je 4-6 Anlegern zu ermöglichen. Er stehe diesbezüglich auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung Herr Meyer schließt das Gesellschaftertreffen gegen 21.00 Uhr.