Protokoll 14 11 2014 VAR 1 - SfA - Schutzvereinigung für Anleger eV

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Protokoll des Gesellschaftertreffen Wölbern Frankreich 04
vom 14.11.2014 in Hamburg
Veranstaltungsleitung u. Protokoll: Rechtsanwalt Johannes Meyer, Geschäftsführer SfA
Gastredner:
Rechtsanwalt
Kai-Axel
Faulmüller
M.B.L.T.,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie
für Handels- und Gesellschaftsrecht
von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte PartnerschaftsG
mbB
Herrn Thomas Böcher, Geschäftsführer der Paribus
Fondsdienstleistung GmbH
Herr Rechtsanwalt Meyer von der SfA begrüßt die ca. 100 anwesenden Gesellschafter der
SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich.
Herr Rechtsanwalt Meyer von der Schutzvereinigung für Anleger e.V. (SfA) stellt die SfA vor.
Die SfA ist eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte und eingetragene Schutzvereinigung,
die betroffenen Kapitalanlegern eine Informationsplattform bietet und diese bei der
Durchsetzung ihrer Interessen, insbesondere bei der gemeinsamen Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen unterstützt. Weitere Informationen über die SfA finden Sie unter
www.sfa-verein.de.
I.
Aktuelle Situation
Herr Meyer stellt die aktuelle Liquiditätslage des Fonds dar. Derzeit verfüge die
Fondsgesellschaft über lediglich 250.000,00 €. Dem stehen Verbindlichkeiten in Höhe von
ca. 84 Millionen aus dem Darlehen und 23,7 Millionen aus dem Zinsswap gegenüber. Die
Handlungsfähigkeit des Fonds hänge im Wesentlichen davon ab, inwieweit die HSHNordbank- AG weiterhin gewillt sei, „die Füße still zu halten.“
Um die Insolvenz des Fonds und das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme der Anleger
zu umgehen, gehe es heute um das von der Fondsgeschäftsführung zur Abstimmung
stehende Restrukturierungskonzept. Herr Meyer stellt kurz die Rahmenbedingungen des
Restrukturierungskonzeptes dar und erläutert diese, da es für das Ergebnis des Fonds
maßgeblich auf den erzielbaren Verkaufspreis ankomme. Zunächst stellt er die ursprüngliche
Prognose dar. Danach sollte im Jahr 2017 die Immobilie für 186 Mio. € (im schlechtesten
Fall) bzw.207 Mio.€ (im besten Fall) veräußert werden. Der im Restrukturierungskonzept
avisierte Verkauf seitens der Paribus der Immobilie solle bis zu 125-140 Mio. € erreichen.
Dies setze voraus, dass das Konzept in allen Punkten aufgehen würde.
Das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme der Anleger aus dem Zinsswap-Vertrag
bleibe jedoch seiner Auffassung bestehen. Diese persönliche Haftung ergebe sich aus der
Rechtsform der SCI nach französischen Recht, welche grundsätzlich eine persönliche
Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft vorsehe. Diese
greife jedoch erst, wenn das Gesellschaftsvermögen aufgebraucht sei und sei auf den Anteil
des jeweiligen Anlegers beschränkt. Je kleiner sein Anteil an der Gesellschaft, desto kleiner
sei auch seine Haftungsinanspruchnahme.
Zwar ergebe sich aus dem Prospekt, dass die Geschäftsführung „gehalten sei“, in jedem
Vertrag eine sogenannte „Non-recours-Klausel“ zu verankern, welche eine persönliche
Haftung der Anleger ausschließe. Die Einsichtnahme in Darlehensvertrag, Swapvertrag und
Mietvertrag habe jedoch ergeben, dass lediglich beim Darlehensvertrag eine solche
Ausschlussklausel vereinbart worden ist. Das Fehlen im Swapvertrag führe dazu, dass die
Gesellschafter wahrscheinlich für Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch persönlich in
Anspruch genommen werden können.
Herr Meyer fasst das „Worst-Case Szenario“ noch einmal kurz zusammen:
II.
aufgrund fehlender non-recours-Klausel Haftung aus Zinsswapvertrag möglich
(25 - 30 % des investierten Kapitals)
keine rechtliche Verpflichtung der Geschäftsführung, die non-recours Klausel
abzuschließen, daher Haftung aus anderen Verträgen möglich
Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen
Grundsätzlich bestehende Haftung für Steuerschulden
Totalverlust des investierten Kapitals
Erläuterung des Restrukturierungsvorhabens der Paribus
Der Geschäftsführer der Paribus Fondsdienstleistung GmbH Herr Thomas Böcher stellt das
Sanierungskonzept vor.
Er erläutert, dass es sich bei der Immobilie um eine Immobilie an einem exklusiven Standort
handele und es sich daher lohne, in die Sanierung zu investieren. Er zeigt Bilder der
Immobilie und die seitens der Ernst & Young renovierten Musteretage.
Er ist der Auffassung, dass eine Inanspruchnahme der Anleger aus dem Swap nicht
gegeben sei. Dies habe die Geschäftsführung auch bereits juristisch prüfen lassen.
Die Gesellschafter erhalten noch einmal zum Abschluss die Möglichkeit, individuelle Fragen
zu dem Restrukturierungskonzept zu stellen. Auf Nachfragen erklärt Herr Böcher, dass
geplant sei, Steuern sowie sonstige Kosten die während der geplanten Restrukturierungsund Bauphase anfallen, aus dem Restrukturierungsvolumen zu zahlen.
Hinsichtlich des Zinsswap-Vertrages mit der HSH- Nordbank AG strebe man im Falle des
Sofortverkaufs der Immobilie an, dass die Bank auf die Geltendmachung Ihrer Ansprüche
verzichte. Sofern eine derartige Einigung nicht möglich sein werde, werde die HSHNordbank AG das Darlehen fällig stellen und die Insolvenz des Fonds riskieren.
Ferner wird nach der Höhe der bereits angefallenen Zinsen aus dem Swapvertrag gefragt
sowie danach, ob bereits externe Drittkapitalgeber vorhanden seien. Hierzu führt Herr
Böcher aus, dass dritte Investoren erhebliche Renditen für das Neukapital verlangen werden,
so dass hier am Ende sehr wahrscheinlich nichts mehr für die Anleger übrig bliebe. Herr
Böcher empfiehlt ausdrücklich die Teilnahme an dem Sanierungskonzept, andernfalls sei mit
keinem Rückfluss für die Anleger zu rechnen. Er stellt klar, dass es sich bei dem
Restrukturierungskapital um Risikokapital handele, dieses aber dafür mit 6 % p.a. eine
entsprechende Renditechance biete und es als Vorrangkapital für das ursprünglich
investierte Kapital zurückgeführt werden solle.
Im Rahmen der Beschlussfassung sei Folgendes zu bedenken:
Selbst für den Fall, dass die HSH- Nordbank AG tatsächlich auf die Forderungen aus dem
Swap verzichte, seien die wirtschaftlichen Unwägbarkeiten bei einer Renovierung und dem
Vorhaben der Neuvermietung zu bedenken.
Nur für den Fall, dass die prognostizierten Zahlen erreicht werden, könne damit gerechnet
werden, tatsächlich noch einmal einen Erlös aus der Anlage zu erhalten. Andernfalls besteht
die Gefahr, dass das neuinvestierte Kapital neben dem Altkapital komplett verloren geht.
Herr RA Faulmüller weist zuletzt noch darauf hin, dass derjenige, der seinen
Schadensersatzanspruch auch auf den Umstand gründe, dass er eine sichere Anlage hätte
haben wollen, seine Chance auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen
seinen Berater verschlechtern könne, soweit er der Gesellschaft weiteres Kapital zur
Verfügung stelle.
III.
Erfolgreiche Durchsetzung der individuellen Schadensersatzansprüche
Herr Rechtsanwalt Faulmüller weist darauf hin, dass selbst bei erfolgreicher Umsetzung des
Restrukturierungskonzeptes die Anleger bestenfalls 50 % des investierten Kapitals zurück
erhalten.
Es bestünden grundsätzlich gute Chancen bei der Inanspruchnahme von Banken wegen
fehlerhafter Anlageberatung und mangelnder Plausibilitätsprüfung des Prospektes, soweit
sich keine Kausalitäts- oder Verjährungsprobleme ergeben.
Im Falle des Nachschießens weiteren Kapitals im Rahmen des Restrukturierungskonzeptes
bestünde die Gefahr, dass die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Schaden von der
Gegenseite in Frage gestellt werden könnte. Dies würde die erfolgreiche Durchsetzung der
individuellen Schadensersatzansprüche des einzelnen Anlegers erschweren.
Es sei jedoch immer eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich. Hier sei die Vertretung durch
einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten. Erst im
Anschluss an eine Einzelfallprüfung könne eine Aussage dazu getroffen werden, ob sich ein
Vorgehen gegen Banken/freie Anlageberater lohne.
Es sei daher empfehlenswert, seinen individuellen Fall prüfen zu lassen. Dies sollte
angesichts der möglichen Verjährung einzelner Pflichtverstöße zeitnah geschehen, um
gegebenenfalls rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten zu können.
Bei der Verjährung unterscheide man zwischen der absoluten Verjährung und der sog.
kenntnisabhängigen Verjährung. Die absolute Verjährung betrage 10 Jahre und beginne mit
Zeichnung der Beteiligung. Die kenntnisabhängige hingegen betrage 3 Jahre und deren
Beginn hänge von der jeweiligen Kenntnis von den einzelnen Pflichtverstößen ab.
IV.
Prozessfinanzierung
Herr Rechtsanwalt Faulmüller stellt die Möglichkeit der Prozessfinanzierung der Ansprüche
gegen die beratende Bank vor. Diesbezüglich habe man bereits die Finanzierungszusage für
eine erste Sammelklage gegen die Stadtsparkasse München eingeholt. Die Klage werde
noch in diesem Jahr beim Landgericht Hamburg eingereicht. Gegen weitere Banken bereite
man derzeit weitere Finanzierungsanfragen vor. Zwei Einzelklagen seien bereits finanziert
worden.
Im Falle einer Finanzierungszusage trage der Anleger, der sich an einer Sammelklage
beteilige, kein Kostenrisiko. Der Prozessfinanzierer übernimmt das Kostenrisiko für den Fall,
dass die Klage verloren wird. Umgekehrt erhält er einen Anteil vom Erlös in Höhe von
30-40 %.
Im Falle einer Kostenübernahme durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung solle
man jedoch diese in Anspruch nehmen, da man sich dadurch die „Erlösabgabe“ spare.
Eine Prozessfinanzierung sei grundsätzlich erst ab einem Streitwert in Höhe von
100.000,00 € möglich. Die anfallenden Kosten seien ansonsten deutlich zu hoch.
Auch Kleinanleger haben nun die Möglichkeit einer Finanzierung, wenn ähnlich gelagerte
Fälle gegen das gleiche Kreditinstitut zu Paketen von 4-6 Anlegern gebündelt werden.
Hierdurch sei es möglich, auch Anlegern, die eigentlich mangels Streitwert keine
Finanzierung erhalten würden, eine Übernahme der Kosten durch einen Prozessfinanzierer
zu ermöglichen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass der individuelle Fall nicht untergehe.
Der Prozessfinanzierer sehe eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Klage mit
den von der Kanzlei Hahn vorgetragenen Argumenten.
Die Gesellschafter erhalten noch einmal zum Abschluss die Möglichkeit, individuelle Fragen
an Herrn RA Faulmüller und Herrn RA Meyer zu richten.
Nach einer intensiven Fragerunde erklärt Herr RA Meyer, dass jeder Einzelne seinen
persönlichen Fall unbedingt individuell und fachanwaltlich prüfen lassen solle. Er rate weiter
dazu,
sich
als
Gesellschafter
zu
mehreren
Interessengemeinschaften
zusammenzuschließen, um so eine Bündelung der Schadensersatzansprüche in Pakete zu
je 4-6 Anlegern zu ermöglichen.
Er stehe diesbezüglich auch gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung
Herr Meyer schließt das Gesellschaftertreffen gegen 21.00 Uhr.
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