Organe AG, GmbH Kapitalveränderung, Auflösung AG und GmbH Verantwortlichkeit Prinzipien Umstrukturierung Typenzwang Kapitalgesellschaften FusG Gesellschaftsbegriff Genossenschaft 828 - 926 Kommandit-AG Grundbegriffe Grundfragen Gesellschaftsrecht Einfache Gesellschaft 10.05.2008 - v31 4. Gesellschaft und Unternehmen OR 530 - 551 OR 552 - 593 5. Publizität Kollektivgesellschaft Rechtsgemeinschaften 6. Handeln der Gesellschaft Kommanditgesellschaft OR 594 - 619 Verein ZGB 60 ff Gesellschaftsrecht.mmp - 10.05.2008 - Markus Müller - [email protected] Print Version Bezogen auf Privatrecht Blosse Vermögenszusammenfassung Anstalten Stiftungen Bsp. Anlagefonds Personenvereinigung Gesetzliche Personenverbindungen ÖffR Personenverbindungen Faktische Gesellschaft Austauschverträge Geschäftsbesorgungsverträge Partiarische Verträge Vertragliche Personenvereinigung (Status Quo) Vertragliche Basis Voraussetzungen mit deren Abgrenzung Kommanditges. für kollektive Kapitalanlagen: Keine NatPers CH: Kollektiv- und Kommanditges: Mindestens 1 natPers muss mit gesamtem Vermögen haften (anders in DE) Essentialia Gemeinsame Zweckverfolgung Abgrenzung zu Mindestzahl 8QWHUVFKLHG]XGHQ6FKXOGYHUWUlJHQ%HUHLWVFKDIWHWZDVEHL]XWUDJHQRKQHGLUHNWHQ$XVWDXVFK Ergebnis der Bemühungen soll den Beteiligten gehören Gemeinsame Risikotragung Zweckverfolgung und Zweckförderung Dieser gemeinsame Wille muss bei jedem Beteiligten vorhanden sein Gemeinsamer unmittelbarer Zweck (muss nicht der Endzweck sein) Persönliche Beweggründe irrelevant Nur vertraglich verankerte Bereitschaft zur gemeinsamen Zweckverfolgung Gegenseitige Erfolgsbeteiligung reicht noch nicht aus Unterschiedliche Eigeninteressen sind möglich Abgrenzung zu Auftragsverhältnissen Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss > 1 sein Jur. Personne können 1 Mitglied haben Genossenschaft bei Gründung mind. 7 Förderungspflicht Übereinstimmende W illensäusserung Verschiedenartigkei der Beiträge OR 531 Schlichte Interessengesellschaften aufgrund Gesetz Erfolgs- und Misserfolgsbeteiligung OR 533 Jeder verfolgt seinen eigenen Zweck Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung Förderung der einen Partei gegen Entgelt Zweck wird von einem Beteiligten allein (Auftraggeber) bestimmt Reine Wahrung der Interessen des Ag durch den Beauftragten Gesellschaftsverhältnis wenn beide das wirtsch. Risiko tragen 01.05.2008 - v11 Austauschverträge ÖffR Körperschaften Vertragliche Grundlage Abgrenzung zu Schuldverträgen Privatwirtschaftliche Person Statutarische Einräumung von Mitwirkungsrechten an ÖffR Körperschaften Basierend auf (verwaltungsrechtlichem) Vertrag Anwendung Transport, Energie- und Landesversorgung Axpo, BLS, BKW, Unique Verbindung beruhend auf mangelhaftem Vertrag Erbrecht PR Verbindungen, die KEINE Gesellschaften sind Sachenrecht Stockwerkeigentüerschaft ZGB 712a ff Keine Zweckgemeinschaften im charakteristischen Sinn. kein zielgerichtetes Zusammenwirken AT_Begriff Ges.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected] 100% Staatsbeteiligung Auslagerung von öff. Aufgaben (Organisationsprivatisierung) Unterstehen voll dem PR Nachträglich festgestellter Vertragsmangel Gesellschaft tritt trotz Vertragsmangel im Rechtsverkehr auf Faktische Gesellschaft De jure ungültig De facto tätig geworden Gesellschaft ZGB 646 ff Mitgleidschaftlich verfasst (Unterschied zur Anstalt) Selbständige Erfüllung öff. Aufgaben Bsp. Gemeindeverbund 6%%1DWLRDOEDQN6SH]LDOJHVHW]OLFK6ZLVVFRP Swisscom, Nationalbank werden oft auch als solche bezeichnet (sie unterstehen aber dem ÖffR) Öff. Unternehmen in PR-Form Gemeinschaften zur Erhaltung des Status Quo, NICHT zur Erreichung eines Zwecks Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff) Familienrecht Gemeinschaft von Verwandten, Gemeinderschaft (ZGB 336 ff) Aussenverhältnis Gemischtwirtschaftl. Unternehmen KEINE Gesellschaften Partiarische Verträge Erbengemeinschaft Gewöhnliche vertragliche Buchteilungsgemeinschaft Gestzl. vermutetes Miteigentum, z.B. bei Ehegatten (ZGB 200) Vermischung von Sachen (ZGB 727) Eintrag im HR nicht erforderlich (ZGB 52.2) Unterstehen voll dem ÖffR, welches oft auf PR verweist -> Lückenfüllung im ÖffR Gemeinsame Zweckverfolgung ÖffR Personenverbindungen Zusammenfügung von Leistungen (nicht Austausch) zu gemeinsamem Zweck Keine direkte Leistungspflicht der Gesellschafter Keine Anwendung von Normen der synallagmatischen Verträge auf Gesellschaften Körperschaftsähnliche Ausgestaltung Mehrheitsprinzip Kompetenzaufteilung Innenverhältnis Subsidiäre Anwendung Vereinsrecht Gesetzl. Buchteilsgemeinschaft Kein privatrechtlicher Willensakt Rechtsfigur des ÖffR Charakteristika Zweck = Erfüllung öffentl. Aufgaben Hoheitliche Gewalt Gesellschaftsbegriff Zulässigkeit des Zwecks Beteiligung am Erfolg des Andern Zweiseitige Schuldverträge mit erfolgsabhängiger Vergütung Auftrag mit Erfolgshonorar Pacht mit Gewinnbeteiligung Bsp. Arbeitsvertrag mit Gewinnbeteiligung Verwaltung, Nutzung von Miteigentum Fliessender Übergang zur Gesellschaft, wenn weitergehende Ziele verfolgt werden .HLQIUHLHU(QWVFKOXVV=ZDQJVRGHU6FKLFNVDOVJHPHLQVFKDIWHQ Erbengemeinschaft (ZGB 602) Alle Erben Verwaltung, Nutzung des Erbes bis zur Teilung Gläubigergemeinschaft im Konkurs (SchKG 235 ff) Gläubiger bei Anleihensobligationen (OR 1157 ff) Gemeinschaft Inhaber von Genusscheinen (OR 657.4) Bedeutung Geschäftsbesorgungsverträge Kein gemeinsamer Zweck, wohl aber gemeinsames Interesse Innenverhältnis: Keine Kontroll- und Mitwirkungsrechte Aussenverhältnis: Keine Inanspruchnahme durch Gläubiger Mitbestimmung (Achtung: Stiller Teilhaber) Nicht: Einschneidende Auflagen bei Kreditvergabe Kontrollrechte (OR 541) Unterscheidungskriterien Verlusttragung Persönliche Beziehungen Zusammenhang mit Assoziationsfreiheit Form: Gesellschaftsspezifisch Freiheit der Investitions- und Erfolgsbeteiligung 9HUERWZLGHUUHFKWOLFKHUXQGXQVLWWOLFKHU=ZHFNH25 Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Auflösung per Feststellung der Vertragsungültigkeit (faktische Gesellschaft) Geschäftsvermögen fällt an das Gemeinwesen (ZGB 57.3) Kollktivges. Kommanditges. Irrelevanz der Motive Zentrale Funktion Prägend für das Dasein der Gesellschaft über gesamten Lebenszyklus Voraussetzung für Entstehung der Gesellschaft Möglicher Grund für Beendigung Richtlinie für Gesellschaftspolitik Orientierungshilfe bei der Auslegung unklarer Gesellschaftsverträge Beschränkte Handlungsfähigkeit Betreibungs- und Prozessfähigkeit Röm. Recht: 3 ("Drei bilden eine Vereinigung" AG GmbH Atypische Erscheinung Einpersonengesellschaft Doppelte Rechtspersönlichkeit kann problematisch werden Problem der faktischen Identität Durchgriff: Selbständige Rechtspersönlichkeit wird beiseite geschoben Personengesamtheiten OHNE eigene Rechtspersönlichkeit Verfolgung des gemeinsamen Zwecks durch die Beteiligten Gesellschaftsvermögen ist nicht begriffsnotwendig Dispositive Regelung Beitrag in Form von Arbeit muss nicht Verlustbeteiligung auslösen -> ist strittig Er trägt aber mit Verdienstausfall schon mit Vermögenszusammenfassungen Bsp Anstalt Stiftung Ausschliesslich Vermögensgesamtheiten Personenvereinigung Vertraglich zu regeln Gleichheit (OR 531) ist dispositiv Beliebige Beiträge (Tun, Dulden, Unterlassen), solange sie förderlich sind Kollektivgesellschafter Komplementäre der Kommanditges. Unbeschränkt haftender Aktionär der Kommandit-AG Nur NatPers Zusammensetzung aus nat. und jur. Personen Aussenverhältnis Innenverhältnis Auflösung ex nunc Analoge Regeln der Auflösung der einfachen Gesellschaft (OR 546 ff) Speziell bei AG Heilende Wirkung des HR-Eintrags Bei Anfechtung: Auflösung ex nunc ZGB 52.3 (unsittlicher Zweck) wird vom BGer nicht auf HR-relevante Gesellschaften angewendet, Liquidation folgt sowieso OR 643.2 Personen ohne rechtlichen Bindungswillen Vertrauensschutz zugunsten des Rechtsverkehrs Liquidation ex nunc Bis dahin Behandlung wie eine rechtsgültige Kurzfristige Verbindungen geselligen Charakters Jassrunden, Bergtouren, kleine Ausstellungen Konkubinat: Bei Zusammenwohnen wird einfache Ges. angenommen Rechtspersönlichkeit Die Unterscheidung sollte nicht zu weit getrieben werden und zur Begriffsjurisprudenz führen Vom Mitgliederrwechsel unabhängig Rechtsträger = JurPers Berechtigung auf das Gesellschaftsvermögen: Allein die JurPers Kriterien .HLQHHLJHQH5HFKWVSHUV|QOLFKNHLW1,&+7UHFKWVIlKLJ Mitglieder = Rechtsträger Vereinigung der Rechte der Mitglieder Immer die Gemeinschafter Berechtigt / verpflichtet sind Nie die Gemeinschaft Kriterien Berechtigung auf das Gesellschaftsvermögen: Alle Gesellschafter Formen Mehrere Personen sind Träger desselben Rechts Dieselben Rechte und Pflichten stehen mehreren Personen gemeinsam zu Gemeinschaftliches Eigentum oder Vermögensrechte Miteigentum Anteilsmässige Ausübung der Rechte Über den Bruchteil (Quote) kann selbständig verfügt werden Individualistische Rechtsausübung Über das Gesamte kann aber nur gemeinsam verfügt werden Gesamteigentum Kollektivisitsche Rechtsausübung Wesen AG (620 ff) Kommandit AG (764 ff) GmbH (772 ff) Genossenschaft (828 ff) Verein (ZGB 60 ff) Anstalten, Stiftungen Vereinigung von Personen zu einem Zweck mit entspr. Organisation Zusammenschluss von Personen AG (620 ff) Kommandit AG (764 ff) Des Bundesrechts GmbH (772 ff) PirvR Genossenschaft (828 ff) Verein (ZGB 60 ff) Bruchteilsgemeinschaft ZGB 646 Arten Rechtsgemeinschaften Körperschaften Gesamthandsgemeinschaft ZGB 653 Des Kant. Rechts (ZGB 59.3) Allmendgenossenschaften ÖffR Einfache Gesellschaft (530 ff) Kollektivges. (552 ff) Kommanditges. (594 ff) Formen Körperschaften Abgrenzung zu anderen JurPers $QVWDOWHQgII5*HQRVVHQVFKDIWHQ=*%25 ÖffR Vermögen Gesellschaft überdauert die Mitglieder Grosse Zahl von Mitgliedern Häufiger Mitgliederrwechsel Rechtsinnehabung Rechtszuständigkeit Die anderen Eigenschaften hängen davon ab Problematisch Anstalten Transparenzprinzip Einzig klare Abgrenzung: Rechtsträgerschaft Bei grossem Körperschaften ist der Einfluss der Mitglieder sehr klein und die Unterscheidung zur Anstalt gering geworden. Die Ausprägungen können unter dem Schlagwort "Sharehoder-Value" <> "Stakeholder-Value" eingeordnet werden Ges. können im Gesellschaftsvertrag anderen Typen angenähert werden Spezielles Trennungsprinzip Grundbegriffe Savigny, Puchta ausgehend vom römR Kommanditges. kann sich einer K. annähern (einfacher Wechsel von Kommanditären) JurPers als reine Fiktion mit NatPers als Stellvertreter Fiktionstheorie Kann Rechtsgeschäfte abschliessen HandlungsUNfähig Kann kein Delikt begehen, nicht deliktfähig Real exisitierende Person Eine aus Mitgliedern zusammengesetzte Person Organe handeln (wie Körperorgane) als Teil von ihr Handlungs- und deliktfähig Verschulden des Organs = Verschulden der JurPers In unserem Rechtssystem präsent 16.03.2008 - v19 Theorien Rechtsfähigkeit ZGB 53 Persönlichkeitsrechte JurPers haftet in vollem Umfang für Tun der Organe Wissenszurechnung: Das Wissen eines Organs wir der JurPers zugerechnet Teil der von ihnen vertretenen JurPers Viel mehr als ein Stellvertreter Organe Formale Organe: Im HR eingetragen Faktisch: Vertretung der JurPers im Rahmen deren Zwecks JurPers muss Handeln der Organe anrechnen lassen Juristische Person Handlungsfähigkeit Im Normalfall ist die JurPers vollständig rechtlich getrennt von den dahinterstehenden Personen Im Fall von rechstmissbräuchlicher Verwendung der JurPers (ZGB 2) kann die Trennung aufgehoben werden Auf dahinter stehende Person (Umgehung In 2 Richtungen möglich Vorkaufsrecht, Umgehung Lex Koller) Wenn Geld (Alimente) in JurPers abgezweigt wurde Mischformen Stimmrechtsaktie ZGB 54 Personenbezogene Elemente in der AG Volle zivilrechtliche Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit Grundsätzlich sind nur natürliche Personen deliktfähig JurPers können aber für ihre mangelhafte Organisation belangt werden, falls dadurch die Ermittlung der schuldhaften NatPers verunmöglicht wird Subsidiäre Verantwortlichkeit von Unternehmen Normalerweise Trennung Gesellschaft / Mitglieder Haftungsdurchgriff Auf dahinterstehende Gesellschafter Eigenschaften der Gesellschafter berücksichtigen Gesellschaft in ausländischre Hand Umstritten, nicht geregelt WissensZurechnungs-D. Ausnahme Organtheorie: Wissen des Organs der Ges. zurechnung = Durchgriff zurechnen Vertretertheorie kommt von Fiktionstheorie Selbstkontrahierungsverbot Identififkationsdruchgriff Beso. Beziehungen Gesellsch / Mitglied Grosse Freiheit zur Abweichung innerhalb einer gewählten Struktur Partielle Aufhebung der Selbständigkeit der JurPers Enthält Elemente aus AG und Kollektivges. Kleine Kapitalges., daher Merkmale der Personenges. Haftung des Gesellschaftsvermögens Von Kapitalges Drittorganschaft möglich GmbH Erwerb, Verlust der Mitgliedschaft Von Keine negoziablen Wertpapiere Personenges Prinzip der Selbstorganschaft Gesetzliche Staturarische Nachschusspflicht möglich Mischformen Abart der AG Von Kapitalges Unpersönlichkeit 2 Kategorien von KommanditGewöhnlicher Aktionär Gesellschaftern AG Von Persönlich haftender Aktionär Personenges Mindestenes 1 Gesellschafter muss persönlich unbeschränkt subsidiär haften Prinzip der Selbstorganschaft Realitätstheorie Volle Rechtsfähigkeit Alles, was nicht natürliche Eigenschaften voraussetzt Vermögensrechte Nationalität Personenrechte Sitz (ZGB 56) Mitgliedschaft Deliktsfähigkeit (Strafrecht) Vinkulierung Kapitalbezogene Kommanditges. Durchgriff Rechtliche Selbständigkeit der JurPers grundsätzlich zu beachten Grundbegriffe.mmp - 16.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Eigenes Rechtssubjekt Zweck (fast) unabänderbar festgelegt und für Organe bindend Keine Mitglieder Vermögenseineheit Verselbständigte Rechtspersönlichkeit mit Zweckvermögen Allgemein Kollektiv- und Kommanditges. nähern sich im Aussenverhältnis Körperschaften an. Sie sind wie JurPers GmbH sind im Innenverhältnis mit der gemeinsamen GF wie Rechtsgemeinschaften Ein gewisser Spielraum lässt Mischformen zwischen K und R zu Vinkulierung Übertragugnsbeschränkung) Rechtsgemeinschaftliche Faktische Selbstorganschaft Elemente bei Klein-AG Einstimmigkeitsprinzip Aber einzige Pflicht des Aktionärs: Liberierung Aktionärsbindungsverträge PirvR: Stiftung ZGB 80 ff Zu einem bestimmten Zweck verselbständigt worden Aus dem Rechtskreis des Stifters ausgeschieden Eigene Rechtspersönlichkeit Aktien mit unterschiedlichem Nennwert Statuten: Jede Aktie hat eine Stimme, unabhängig vom Nennwert Damit wir Stimmengewicht verschoben Stimmprivilieg auf Faktor 10 beschränkt (OR 693.2) Bei Inhaberaktien ist der Inhaber (per Indossament) stimmberechtigt Statutarische Vorkehren zur Erschwerung der Übertragung der Aktien Bei Publikumsges. weitgehend beschränkt Bei Kleinges. werden Ablehnungsmöglichkeiten eingeräumt Konsequent kapitalbezogene Personengesellschaft Können hier Einfluss nehmen Kommanditäre = Beschränkte Haftung Geldgeber Keine Steuer-Nachteile der AG JurPers können mitwirken Komplementäre: bestimmen Geschäftspolitik Personenbezogene Körperschaften Grosse Genossenschaften, Vereine haben sich Kapitalgesellschaften angeglichen Einige Umwandlungen (Rentenanstalt -> SwissLife haben stattgefunden Grosse Genossenschaften (Migros, Coop) wandeln sich zur Anstalt, indem sie die Genossenschafter gleich wie die anderen Konsumenten behandeln Existenz der Ges. hängt von jedem einzelnen Mitglied ab Kleine Anzahl Mitglieder Keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Mitgliedschaft Ein-/Austritt nur mit Gesellschaftsvertragsanpassung Grundsätze bei Einfacher Ges. ausformuliert G Einfacher Mitgliederrwechsel Grosse Anzahl Mitglieder möglich Frei übertragbare Mitgliedschaft, kann aber erschwert werden K Personengesellschaften Körperschaft Volle oder subsidiäre Haftung für das Gesellschaftsvermögen mit Privatvermögen Verein, Genossenschaft: Nachschusspflicht statutarisch möglich Treuepflicht, Konkurrenzverbot Aktive Teilnahme, Geschäftsführung der Mitglieder P Nur finanzielle Pflicht zur Liberierung Haftung ausschliesslich Gesellschaftsvermögen Weitergehende Verpflichtungen nur durch Aktionärsbindungsvertrag, an welchem die AG nicht beteiligt ist Auch statutarisch keine weiteren Verpflichtungen möglich K personenbezogene Genossenschaft (828 ff) Verein (ZGB 60 ff) GmbH (772 ff) Kommandit AG (764 ff) AG (620 ff) Übersicht Grundsätzlich alle Mitglieder gleich, nach Köpfen Bei Genossenschaft zwingend Abspaltungsverbot P Gleich nach Kapitalbeteiligung bzw. Anzahl Aktien Vorzugsaktien Aber Stimmrechtsaktien K Kapitalbezogene 50HKUVHLWLJHV5HFKWVJHVFKlIW9HUWUDJ hat Entstehungsfunktion $OV*UXQGJHVHW]9HUWUDJVJUXQGODJH K: Statuten 2UJDQLVDWLRQVIXQNWLRQ$XWRQRPH6DW]XQJ Nur für Mitglieder verbindlich R: Einigung dass Ges. gegründet wird und über gemeinsames Ziel und Mittel Mindest-Inhalt gesetzlich geregelt K: Absolut notwendiger Statuteninhalt Statuten: Bedingt notwendiger Statuteninhalt, wird bei Weglassen durch dispo Gesetzt ersetzt Inhaltliche Voraussetzungen R: Formfrei (Ausnahme: Kollektiv- und Kommanditges. erst mit HR-Eintrag) .TXDOLIL]LHUWH6FKULIWOLFKNHLW|II8UNXQGH Eintrag ins HR (ausser Verein) Formelle Voraussetzungen Mitgeliedschaftsrechte Individual- / Kollektivrechte Entziehbare, unentziehbare Verzichtbare, nicht verzichtbare Gewinnbeteiligung Vermögensrechte Liquidationsquote Arten R: wenig gesetzlich präzisiert weitgehend gesetzlich geregelt K: Auf Dauer ausgerichtet Allgemein Mitverwaltungsrechte Schutzrechte R: Einstimmigkeitsprinzip Kann Gesellschaft aber lahm legen Bei vereinbartem Mehrheitsprinzip wird Personenmehrheit vermutet K: Mehrheitsprinzip 1DFK.|SIHQ*HQRVVHQVFKDIWRGHU.DSLWDO$**PE+ Qualifizierte Mehrheiten bei wichtigen Beschlüssen Willensbildung Grundsätzlich NICHT übertragbar Prinzip der festen Wegfall eines Gesellschafters führt zur Auflösung Mitgliederzahl Änderung des Ges-Vertrags notwendig Nachfolgeklauseln möglich Genossenschaft, Verein Von einander unabhängige Vorgänge Keine Übertragung vom Austretenden auf den Eintretenden Immer originärer Erwerb der Mitgliedschaft P Wechsel der Mitgliedschaft Ein-/ Austritt Begriff Organisation Grundfragen Geschäftsführung und Vertretung 16.03.2008 - v19 Einfache Veräusserung, Übertragung Persönliche Eigenschaften spielen keine Rolle K R: 535.1 Persönliche Verbindung der Mitglieder untereinander Actio pro Klage auf Erbringung der socio gesellschaftsvertragsmässigen Leistung Mitglieder unter einander K: P Verein, Genossenschaft: weniger enge Beziehung, aber durch Aufnahme, Ausschluss doch eine mittelbare Keine Beziehung der Mitglieder unter einander Nur Beziehung zur Gesellschaft Aktionärs- und Stimmbindungsverträge sind unabhängig von der Ges. Enge persönliche Verhältnisse Begriffe Gesellschaftsvertrag (LQVWLPPLJNHLWVSULQ]LSEHLEHVRQGHUVSHUVRQHQJHSUlJWHQ*HV sonst Mehrheitsprinzip Relativ: nach statutar. Massstab Gleichbehandlungsgrundsatz Absolut: Nach Köpfen Informationsrecht Klagerecht Verhältnis Mitglieder untereinander G'führung i.e. S.: Gesellschaftsintern G'führung i.w.S.: Jede Tätigkeit zur Verwirklichung des Ges'zwecks Rechtsgeschäftliches Handeln für die Ges. Vertretung Vertretungsmacht: Können, Möglichkeit Vertretungsbefugnis: rechtliches Dürfen Selbstorganschaft Unbeschränkt haftender Gesellschafter = zur Gesch'führung verpflichtet Drittorganschaft Möglichkeit zur Kompetenzdelegation an Dritten Organkreativer Wahlakt GeschäftsbesorAuftrag, Arbeitsvertrag, Innominat gungsvertrag Berufung nach Ges'recht Obligatorisches Verhältnis Bei GmbH: Alle Gesellschafter = GF K Tod, Entmündigung Zwangsverwertung von Gesellschafter Durch Mitglied kündigen auf 6 Monate (OR 546) Richterliches Gestaltungsurteil aus wichtigem Grund Persönliche Gründe Auflösung Gemeinschaftliche Berechtigung der Gesellschafter Rechtsinhaber sind die einzelnen Gesellschafter Nur Recht auf Herausgabe seines Anteils nach Liquidation R: Alleinberechtigung der Gesellschaft Gesellschaftsvermögen im Alleineigentum der JurPers K: P Rechtszugehörigkeit Sachliche Gründe (siehe unter K) Aktiv Nachschusspflicht beschränkt / unbeschränkt GmbH statutarisch möglich Genossenschaft Verein VOR Zusammenbruch der Ges. Gesellschafter Kommanditges.: Kommanditär subsidiär GmbH (bisheriges Recht) beschränkt Genossenschaft (nach Statuten) Verein (nach Statuten) AG (620.2) Kommandit AG: Komm.-Aktionäre GmbH (neues Recht) Genossenschaft Verein Primäre Haftung des Ges' vermögens Auflösung (nur sachliche Gründe) Auflösung und Ausschluss Haftung für Gesellschaftsschulden Untragbarkeit eines Mitglieds Nach T&G nicht mehr zumutbar Ausschluss Ausschliessliche H. der Gesellschafter Einfache Gesellschaft Kollektivges. (568.3) Gesellschafter Kommanditges.: Komplementär subsidiär Kommandit AG: Unbreschr. haftender UNbeschränkt Aktionär bei ZusammenGenossenschaft (nach Statuten) bruch der Ges Verein (nach Statuten) Mischformen Kapitalgesellschaft Personenbezogene Art und Ausmass der Mitgliedschaft Wesen Stimmrecht Teinahme-, Antrag-, Rederecht Geschäftsführung und Vertretung Einfache Gesellschaft (530 ff) Kollektivges. (552 ff) Kommanditges. (594 ff) Rechtsgemeinschaft Mitglied <> Gesellschaft Gesellschaftsvermögen K Ausschluss Passiv Nur wegen Nichterfüllung der Liberierungspflicht Entzug der mit Zeichnung erworbenen Rechte Kaduzieren Auferchterhalten der Forderung des Lieberierungsbetrags Squeeze out Ausschliessliche H. des Ges'vermögens Beitragsleistung Mitgeliedschaftspflichten R: Haftung primär bei Gesellschafter K. Haftung primär bei Gesellschaft Unmöglichkeit der Zweckerreichung Konkurs, Zeitablauf Uneinigkeit der Aktionäre und dauernde Beschlussunfähigkeit Verlusttragung Treuepflicht Entzug der Mitgliedschaft des Minderheitsaktionärs gegen Entschädigung Publikumsgesellschaft Grosser Mehrheitsaktionär Beitrag, Einlage Neuer Zweig Verschwiegenheit Konkurrenzverbot Schadenersatz bei Pflichtverletzung Grundfragen.mmp - 16.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Gesellschafter Stakeholder Einheit, mit welcher der Unternehmensträger am Wirtschaftsleben teilnimmt Marktbezogene Organisationseinheit Risiko Tragung Selbständig Nicht Weisungsgebunden Information Gläubiger Betriebsangehörige Schutz Funktion Geschäftsbücher (Journal) Bilanz Erfolgsrechnung Inventar Aktiven höher, Passiven tiefer Aktiven nicht höher als Ankaufswert Umfang Unternehmen Besteht aus einem oder mehreren Betrieben Vorsichtige Bewertung Gewinne erst wenn sie realisiert sind berücksichtigen Verluste verbuchen vor ihrer Realisierung Abschreibung kann grösser sein alt tats. Wertverlust Aufwertung geringer als effektiv am Markt möglich Vollständig Richtig verbucht Darstellung der effekiven wirtschaftlichen Situation des Unternehmens Auf Daue, wiederholt Materielle Sachen Rechte Bestandteile Immaterielle Werte Verbindlichkeiten Wirtschaftlich Hilfsmittel zur Unternehmesführung Rechtsobjekt Rechtlich Realisationsprinzip Grundsätze Imparitätsprinzip Rechtssubjekt Kaufm. Buchführung Vermischung von Jur. und BWL Nomenklartur Formelle Wahrheit Selbständigkeit Wahrheit und Klarheit Gewerbe Klarheitsgebot Prinzip der Fortführung des Unternehmens Swiss GAAP FER IFRS US-GAAP Regelwerke Dauer Eigenes finanzielles Risiko Nicht im Dienst eines Anderen Rechtliche Selbständigkeit Bei Handelsgesellschaften gegeben Auf eine Vielzahl von Geschäften ausgerichtet Organisatorische Verfestigung Wiederholte Geschäfte Keine Gelegenheitsgeschäfte Wirtschaftlichkeit Anforderungen bei Publikumsgesellschaften über dem vom OR geforderten Level 4. Gesellschaft und Unternehmen Betriebsführung nach wirtschaftlichen Grundsätzen Nicht notwendigerweise gewinnbezogen Arten Hauptniederlassung, Sitz Zweigniederlassung 934.1 Handelsgewerbe Fabrikationsgewerbe Sonstige Erfordern eine geordnete Buchführung Vielfalt gewöhnlich vorkommender Geschäfte Gewisse Grösse Kaufmännisches Personal Arbeitsteilung Mindestumsatz 100 kCHF Niederlassung Strukturen Charakterisitka Betriebsstätte Unselbständige Unternehmensfiliale Kaufmännisches Unternehmen Erfordernis Betreiber, Geschäftsinhaber JurPers oder NatPers Unternehmensvermögen ist ihm zugeordnet Unternehmensträger Verpflichtungsgeschäft Unternehmen als Gesamtes mögicher Gegenstand Nahe am Sachkauf Asset Deal Bezug auf die einzelnen Sachen Entscheidend ist nicht auf das Vorhandensein der Charakterisitka an Kann wieder entfallen Kann auch durch den Einzelkaufmann als NatPers betrieben werden Unternehmen als Gewerbe 25+5HJ9 Reiner Rechtskauf Keine Gewährleistung auf die einzelnen Sachen Nur durch von NatPers oder anderen Gesellschaften betreibbar Nicht durch einfache Ges. betreibbar Sonderregelungen 16.03.2008 - v8 Zwischenstufe zw. eigenständigem Unternehmen und unselbständiger Abteilung Erfüllungsort und Gerichsstand JurPers Uneinheitlicher Begriff 957 - 964 Stille Reserven Materielle Wahrheit Kaufmännisch / nicht kaufmännisch Gewerbe Betrieb Geschäft Verpflichtung Müssen im HR eingetragen werden Firma bilden (934.2) Buchführungspflicht Keine Pflicht zum HR-Eintrag Im OR Freiwilliger Eintrag möglich Kaufvertrag Share Deal Spezialitätsgrundsatz Kein Eigentum an einer Sache "Unternehmen" Nur an den Unternehmensgegenständen Übertragung einzeln Auch gesamthafte Übertragung möglich Nach FusG nun Im Zusammenhang mit Strukturänderungen Sichtweise des Unternehmens Nicht kaufmännisches Unternehmen HRegV 36 Im ZGB Zwangsvollstreckung: Subjekt ist ausschliesslich der Unternehmensträger Gesellschaft und Unternehmen.mmp - 16.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Firmenschutz Kann Prokura erteilen Konkursbetreibung Kleingewerbe < 100 kCHF Land- und Forstwirtschaft unabhängig vom Umsatz (Landwirtschaftsprivileg) Wenn eigene persönliche Tätigkeit im Vordergrund steht Künstlerische und Anwälte freie Berufe Ärzte Künstler Wirtschaftsprüfer Milchbüechli-Rächnig Eintragbar: Alle Gesellschaften ausser einfache Ges. Kern der gesellschaftlichen Publizität Verkehrssicherheit Gesellschaftszweck Formelle Sitz Publizität Firma Infromation Haftung Vertretung Name unter welchem der Träger eines Unternehmens im Handelsverkehr auftritt Ist kein Rechtssubjekt, nur eine Bezeichnung eines solchen Ein Unternehmensträger kann nur EINE Firma führen Firmenrecht Namensrecht und damit Persönlichkeitsrecht (ZGBB 29) absolutes Recht Wettbewerbsrecht (UWG) Markenrecht (MSchG) Definition Funktion Marke Geschäftsbezeichnung Domain-Name Enseigne Gesetzlich notwendig Erforderlich zur Unterscheidung Beweis- und Publikationsfunktion Inhalt Kern Gesamteindruck Grad der Aufmerksamkeit Verwechslungsgefahr Stärke der Bestandteile 3KDQWDVLHQDPHQ 6WDUN Gemeingut = schwach) Tatsachen Bestandteile Einfachere Beweisführung, auch für Eingetragenen Beweislastumkehrung durch Registereintrag (ZGB 9) Positive bzw. negative Publizität Eintragungspflichtig Lediglich deklaratorisch Keine Entstehungsvoraussetzung Müssen aber gemacht werden Sonstige eintragungsfähige Zusatz Kanton Alle Sprachen, wenn in romanischer Schrift schreibbar Anpassung bei Ausscheiden aus Personenges. Firmenbeständigkeit Bezug zwischen Körperschaft und Träger des Personennamens vorausgesetzt SchKG Erhöhter Firmenschutz Nur die in HRegV 8.1 festglegten Tatsachen Konstitutive Wirkung Eintragungsbedürftig Rechtsgestaltende Wirkung Unterscheidung Firmenfreiheit Bei Einzelunternehme und Personengesellschaften: Kern = Familiennamen Schutz Firmenwahrheit Täuschungsverbot öffentl. Firmenklarheit Interessen Schutz von religiösen, sittlichen, nationalen Empfindungen Verbot identischer Firmen Eintragungsprioität &+$**PE+*HQRVVHQVFK Schutzraum (LQWUDJXQJVRUW.RPP$* 3HUV*HV(LQ]HOXQWHUQ Vertrauensschutz Öff. Register Eingetragene Tatsachen Beschränkte Kognition des HR-Amtes Kontrolle Anknüpfungsfunktion Identifikation Information Werbung Wertträger (Goodwll) Kann auch zwingen sein Rechtsform Umschreibung Tätigkeitsbereich Geografische Angaben Materielle Publizität Funktionen Tagebuch Hauptbuch Zentralregister Struktur Bund Prüfung Veröffentlichung unverzüglich SHAB Offentliches Register (930) Durch Betroffenen Kann auch erzwungen werden Strafbarkeit von Falschangaben (StGB 153) Anmeldung Firma Handelsregister 944 - 956 Grundsätze OR 927 - 943 Verfahren Eingeschränkte Kognition Zuständigkeit Formell Nicht eintragungsfähige Tatsachen 5. Publizität Materiell 20.04.2008 - v7 Prüfung 25 HRegV 28.2 Ablehnung wenn offensichtlich rechtswidrig Keine richterliche Kompetenz Vollständigkeit der Statuten Richtigkeit der Angaben (z.B. ausl. Titel) Firmenbildung Besondere Prüfung Bezeichnung einer Revisionsstelle Auschliesslichkeit Andere PR Einsprüche gehen an den Richter Entscheidend Intern: Tagebuch mit Vorbehalt der Genehmigung Extern: Werktag nach Publikation im SHAB Zeitpunkt 932.2 Rechtsgestaltende Wirkung Rechtswirkung entsteht erst mit dem Eintrag (bsp. AG) Konstitutiv Reine Sachbezeichnungen sind unzulässig Absolutes Recht zur Fühhrung einer Firma Firmenrechtlich Möglicher Schadenersatz 956.2 Subsidiär zu Firmenschutz Namensrechtlich Unterlassung od. Gegenleistung ZGB 29 Unterlassung. Beseititung, Schadenersatz Wenn unrichtig, irreführend od. Verwechslung Firma schützt nicht mehr gleichzeitig die Marke Sep. Eintrag der Marke notwendig Deklaratorisch Wirkung Heilend Schutz Wettbewerbsrechtlich UWG 9ff Bei Eintragung auf mangelnder Grundlage beruhend Guter Glaube wird trotzdem geschützt Mängel werden als unerheblich für Eintragungswirkung angesehen Vertretungsmacht ist immer auf den Gesellschaftszweck begrenzt Positive Der Registerinhalt hat auch gegenüber Dritten, die ihn nich NHQQHQ:LUNXQJDXFKZHQQGHU5HFKWVVFKHLQGDYRQDEZHLFKW Materielle Rechtspublizität Markenrechtlich MSchG 13 Tatsachen bestehen schon vorher Beweiswirkung Materielle Registerpublizität Negative Rechtswidrig unterlassen Eintragung kann Drittem nicht vorgehalten werden, wenn er sie nicht kannte Dem Schweigen des Registers bzw. eingetragenen Tatsachen darf man nicht trauen! Dem HR kommt anders als dem Grundbuch nach umstrittener Ansicht kein öffentlciher Glaube zu Negative HR-Publizität 933.2 Publizität.mmp - 20.04.2008 - Markus Müller - [email protected] Wenn eintragungsbedürftiges nicht eingetragen war Dritter kann sich nur wenn gutgläubig auf den Nichteintrag berufen Doppelvertretung Selbstkontraktion Allgemeines Verbot Pers-Ges. und Körperschaften Können unter ihrer Firma verklagt werden Ppa benötigt spezielle Vollmacht dazu Im rechtsgeschäftlichen Verkehr Prozessverkehr VertretungsMACHT Unterscheidung Einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit, ist also nicht deliktfähig JurPers haften für deliktisches Handeln ihrer Organe (ZGB 55) Formelle od. faktische Organe In Ausübung geschäftlicher Verrichtungen Selbständig und eigenverantwortlich gehandelt Schädigung, Widerrechtlichkeit NatPers haben gehandelt im Rahmen des Unternehmenszwecks Mangelhafte Organisation Tat kann deswegen keiner NatPers zugeordnet werden Organhaftung VertretungsBEFUGNIS Funktionseinheit (GV, Verwaltung etc.) Funktionsträger Organhaftung Formelles Organ StGB 102 Die Untersuchungsmöglichkeiten eines Staatsanwalts sind grösser als jene eines Privatklägers -> Grosser Unterschied Faktisches Organ 754.1 Vom Inhaber Nicht-Kaufmännischen Gewerbes erteilt HR-Eintrag konstitutiv Formlos od. stillschweigend erteilt Persönlich Nicht durch Vertreter erteilbar Keine Unterprokura Voraussetzung: Urteilsfähige, natPers Muss offengelegt werden (ppa) Nur Ordnungsvorschrift Organe 32 ff Handelnde Personen P. lässt den Schein zu Vertrauensprinzip Körperschaften Auch Nichtmiglieder können Organe sein Geschäftsbesorgungsvertrag (Innominatkontrakt mit organschaftlichen und schuldrechtlichen Elementen) Gekorene Organmittliedschaft Organschaftliche Treuepflicht gegenüber Ges. Erteilung Rechtsgeschäftlicher Vertreter 6. Handeln der Gesellschaft Kaufmännische Hilfspersonen Kfm. HandlungsProkuristen vollmachten Handlungsbevollmächtigte Handelsreisende 458 ff Bürgerliche Stellvertretung (32 ff) Basierend auf Grundverhältnis (Innenverhältnis) 01.05.2008 - v14 Hilfsperson 458 Erfüllungs-, Ausübungs- oder Verrichtungsgehilfe Ges. ist für deren Tun im Rahmen der Geschäftstätigkeit verantwortlich Einschränkung 459.1 Kaufmännische Handlungsvollmachten Rechtsgeschäftliche Vertreter Die Gesellschaft handelt durch die Organe, nicht durch die Gesellschafter Gekoppelt an dei Geschäftsführung (Selbst- / Drittorganschaft) Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter Bei Personenges. Kommanditäre ausgeschlossen Kann entzogen werden, ausser es ist der Einzige Erlöschen 465 Zwischenstellung zwischen ppa und einfacher Vollmacht Vom Inhaber von Kaufmänn. Gewerbe erteilte V. die keine ppa ist 8QWHUKDQGOXQJVYROOPDFKWP|JOLFKQLFKWDQ-XU3HUV Generalhandlungsvollmacht Ganzes Unternehmen Spezialhandlungsvollmacht Ensteht durch Dulden des Prinzipals Person mit Aufgaben betraut Drittorganschaft 458.3 Prokura ppa Allgemein Erlöschungsgründe wie (34f) Im Zweifel bei Beendigung des Gundverhältnisses Auch dann löschen, wenn vorher nicht eigetragen wurde Muss im HR eingetragen werden!! Bestimmte Arten von Geschäften Ladenverkäufer Bei Personenges. Keine separaten Organe Nur Mitglieder können Organe sein Selbstorganschaft ZGB 55 Einfache Vollmacht Offenkundigkeitsprinzip Keine Selbstkontraktion oder Doppelvertretung Filialprokura: Limitierung auf Niederlassung Kollektivprokura Einzelprokura Intern festglegte Grenzen: Irrelevant gegenüber gutgläubigem Dritten Effektiv an der Äusserung des Ges-Willens beteiligt Alle mit der Gesch'führung befassten StGB: alle Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis Nichtkaufmännische Alles was der Unternehmenszweck mit sich bringen KANN Inhabergeschäfte Grundlagengeschäfte NICHT Veräusserung, Belastung von Grundstück 460 (Kauf schon) Dürfen aus Innenverhältnis Nur interne Konsequenzen Verantwortung für deliktisches Handeln Strafrechtliche Verantwortlichkeit Bürgerliche Handlungs-Vollmacht Stellvertretung, Vollmacht auf das Einzelgeschäft bezogen Auf Vertretung gerichteter Wille des Vertretenen KaufVom Inhaber Kaufmännischen Gewerbes erteilt HR-Eintrag rein deklaratorisch männische Formlos od. stillschweigend erteilt, konkludent 458.1 Können im Aussenverhältnis Interessenkonflikte sind Gift für die Rechtssicherheit Duldungsvollmacht Arten Bei Körperschaften Handlungsvollmacht ieS L$L9 462 Rechtscheinhandlungsvollmacht Kann entzogen werden, ausser es ist der Einzige Verein: Vorstand GmbH: (Gründer)-Gesellschafter Organschaftliche Vertreter ZGB 53 ff Grunds. alle VR-Mitglieder Geschäftsführer Übertragbar Delegierte (Mitglieder) Direktoren (Dritte) Einzelvertretung Arten Gesamtvertretung (UO|VFKHQZLHEHL3URNXUDEHGDUIDEHUNHLQHU(LQWUDJXQJ Beschränkung hat gegenüber gutgläubigem Drittem KEINE Wirkung (kann nicht im HR eingetragen werden) Was der Betrieb des betr. Gewerbes mit sich bringt Organschaftliche Vertretungsmacht wird vermutet Bei Einf. Ges Bei Pers. Ges durch Veto der Anderen einschränkbar VR-Mitgleider einer AG Unterschrift zu Zweien Gesellschafter der GmbH EinfGes Sobald Handelnder über Gesch'führungsbefugnis verfügt Unwiderlegbar HandelsGes Gesetzliche vorgegebene Umschreibung der Vollmacht bringt Rechtssicherheit NICHT Teil der JurPers Formell: Eitrag in HR Erlangung Materiell: faktische Organe Die Organe sind Teil der JurPers Handeln der Gesellschaft.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected] Begrenzt nur durch Ges'Zweck Keine Beschränkung wie bei Prokura Massgebene Beeinflussung Teilnahme am Entscheidungsprozess W illensbildung hier Handelt im Namen des Prinzipal Ermächtigt den Vertreter Sein Name muss dem Dritten NICHT bekannt sein Ausser bei formbedürftigen Verträgen Aber: es muss ersichtlich sein, dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt Eigengeschäft Vertretungsgeschäft Vertreter Vertretener Selbstkontraktion Selbsteintritt Vertreter schliesst in seiner Vertretungsfunktion mit sich selber ein Geschäft ab Doppelvertretung Vertreter handelt selber für zwei verschiedene Prinzipale als Vertragspartner Interessenkollision Geschäfte Beteiligte Insichgeschäfte Grundsätzlich unzulässig Kann nachträglich genehmigt werden Dritter Aktive S.: Abgabe einer Willenserklärung für den Vertretenen Passive S.: Entgegennahme einer W illenserklärung für den Vertretenen Normalerweise aktiv und passiv eingschlossen Bürgerliche Zivilirechtliche V. Der Vertretene bestimmt den Umfang der Vertretung Umfang Gesetzlich standardisiert Handelsrechtliche V. Kaufm. Vertretung: ppa, iV, Handelsreisender OR 458f, 462f, 348f Echte, unmittelbare S. Handlung in fremdem Namen, auf fremde Rechung Wirkungen direkt zwischen Vertretenem und Drittem Willenserklärung wirksam wenn sie dem Stv zugeht Direkte Stellvertretung Arten Unechte, mittelbare S. Vertreter handelt für sich selbst Handlung in eigenem Namen auf Rechnung des Vertretenen RG mit unmittelbarer Wirkung zw. Vertreter und Drittem Strohmann Inirekte Stellvertretung OR 32.3 Da eigene Willenserklärung W irkung des RG trifft ihn nicht Auch urteilsfähiges Kind Vertretener kann ja selbst entscheidet, wen er bevollmächtigt Nicht voll handlungsfähig Vertreter Abgernzung Zwischen Prinzipal und Vertreter Regelt das rechtliche DÜRFEN des Vertreters .DQQDXFKLQWHUQH5HJHOXQJVHLQGLH9HUWUHWXQJVPDFKWOLPLWLHUWHYWODXFKDXI(LQ]HOIDOOHLQJHJUHQ]W Vertrag Tathandlungen, Realakte Vertrag zugunsten Dritter Vertretungsbefugnis OR 112 Anweisung Aus Gesetz OR 466 Jur. Person ist handlungsUNfähig Organ ist nicht Vertreter, sondern Teil der jur. Person ZGB 54 Grundverhältins Bürgerliche Stellvertretung (32 ff) Rechtsgrund: Bevollmächtigung des Vertreters Nicht formbedürftig Einseitiges, empfangsbedürftiges RG Wirkt im Aussenverhältnis Vom Grundverhältins losgelöst (Abstraktheit der Vollmacht) Spezialvollmacht Gattungsvollmacht Beschränkung Generalvollmacht Gem HR Kaufm. Vertretung Erlaubt weitere Untervollmachten zu erteilen Untervertreter handelt für den Prinzipal und nicht vor den Hauptvertreter Keine Vollmacht, wenn 16.03.2008 - v21 Aus Rechtsgeschäft Hauptvollmacht Gutglaubensschutz d. Dritten Voraussetzungen 25 OR 34 Ausmass der Vollmacht richtet sich nach der Massgabe der Kundgabe Prinzipal muss W iderruf dem Dritten mitteilen Gutglaubensschutz d. Vertreters Interne V.: direkt an Vertreter Wissensmitteilung Vollmachtsurkunde Dritter kann sich gutgläubig darauf verlassen OR 37 Kundgabe Externe V.: an Dritte Ablauf der Frist / Geschäftserfüllung Widerruf durch Prinzipal Verzicht des Vertreters (einseitig, empfangsbedürftig) Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Gesetzlich Des Bevollmächtigten oder Prinzipals Dispositiv Vollmacht nicht oder nicht im nötigen Umfang vorhanden war Vollmacht beschränkt oder erloschen Kollektivbevollmächtigter alleine handelt Vollmacht wurde explizit oder implizit mitgeteilt Vertrauensprinzip Gutgläubiger Dritter handelt mit nötiger Sorgfalt Rechtsscheinsvollmacht (vom Prinzipla mitgeteilte V.) Duldungsvollmacht Basis Externe Anscheinsvollmacht Rechtsscheinsvollmacht Prinzipal hätte das erkennen müssen Ermächtigung Vollmacht Einzelvollmacht berechtigt zum alleinigen Handeln Kollektivvollmacht: Mehrere Vertreter müssen gemeinsam handeln Solidarvollmacht: Prinzipal hat mehrere Einzelvollmachten erteilt Bevollmächtigung Willensmitteilung Dritter nicht Vertragspartei Keine Vertretung Dritter hat aber Forderungsrecht Angewiesener erbringt auf Anweisung dem Anweisungsempfänger eine Leistung Angewiesener und Anweisungsempfänger handeln in eigenem Namen Organschaft RG zwischen Prinzipal und Vertreter Regelt unter ihnen Rechte und Pflichten Auftrag, Arbeitsvertrag oder GoA (OR 419) Regelt das Innenverhältnis Hier gelten Stellvertretungsregeln nicht Auf Willenserklärungen beschränkt Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie RG behandelt (Mahnung, Rüge, Nachfristsetzung) Vertretungsmacht Vertretungsmacht der Eltern Vormund Mäkler (OR 412), Vermittlungsagent (OR 418a ff) Blosse Abschlussvorbereitung Abschlussvermittlung Vertretungsfreundlich Fast alle, ausser im höchspersönlichen Bereich Aussenverhältnis zw. Prinzipal und Drittem Regelt das rechtliche KÖNNEN des Vertreters Bote übermittelt bloss Willensbildung ist beim Auftraggeber, wird auch erst wirksam, wenn sie dort ankommt Braucht nicht urteilsfähig zu sein Vertraunsprinzip des Erklärungsempfängers bei Beurteilung der Rolle des Boten/Vertreters Übermittlungsirrtum möglich (OR 27) Botenschaft Urteilsfähig Stv. ohne Vertretungsmacht Genehmigung durch Prinzipal OR 38 Erlöschen Vollmachtswiderruf ist empfangbedürftig Vertreter muss vom Erlöschen der V. wissen Limitierug der Haftung des Vertreters Falls ohne Vertretungsmacht abgeschlossen Schwebezustand Vorerst einseitig unverbindlich Dritter kann Frist setzen Stillschweigen = Ablehnung Nachträgliche Genehmigung Gegenüber dem Dritten Einseitig empfangsbedürftig Bedingungsfeindlich Gestaltungserklärung Unwiderruflich Wirkung ex tunc Rückgabe der Vollmachtsurkunde (OR 36) Vertretungsverhältinis muss offengelegt werden Spätestens bei Vertragsschluss erklären, kann auch konkludent erfolgen Prinzipal kann bestimmt oder unbestimmt sein "Handeln für den es angeht" Für den Dritten gleichgültig wer gehandelt hat Ausnahmen Vertretungswille des Vertreters reicht Handgeschäfte Schadenersatzpflicht P. falls Verschulden (OR 36.2) Dritter - Prinzipal P. muss Urkunde zurückholen Offenkundigkeitsprinzip Dritter - (Schein)-Vertreter Handeln in fremdem Namen Rechtsfolgen Haftung wie bei fahrlässigem Irrtum Verschulden des Vertreters nicht vorausgesetzt Vindikation / Kondiktion Nicht geregelt Prinzipal "Vertreter" Beurteilung nach Vertrauensprinzip Objektiv nicht als Vertretungsgeschäft erkennbar Eigengeschäft Allenfalls Erklärungsirrtum des Vertreters Handeln UNTER fremdem Namen Vorgabe eines falschen Namen 25 Geht aus dem Grundverhältnis hervor Nichterfüllung von Vertrag (OR 97) Delikthaftung (OR 41) GoA (OR 419) Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62) Nicht verwechseln Wirkungen Stellvertretung.mmp - 16.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Ausschliesslich Prinzipal aus dem RG berechtigt und verpflichtet P. muss Irrtum des Vertreters geltend machen, wenn er selber den Sachverhalt nicht kannte P. muss sich das Wissen des Vertreters anrechnen lassen Online: http://homepage.hispeed.ch/MaMuller/ Vermögensgemeinschaft Einlage gegen Gewinnbeteiligung Im Gesetz nicht geregelt Reine Innengesellschaft Nach aussen nur Hauptgesellschafter sichtbar Einlage geht in Alleineigentum des Hauptges. über Hauptges. kann nach aussen ein kaufm. Unternehmen (Einzelges.) führen Nach aussen haftet nur der Hauptges. Mitwirkungsrechte des Stillen Ges. ausbedungen Wie bei Kapitalges. Beteiligung am Verlust nur bis zur Höhe der Einlage Rückzahlungspflicht Risikobeteiligung beim Zins Nahe an Einf. Ges. Stille Gesellschaft Personenvereinigung Vertragliche Grundlage Gemeinsamer Zweck -> Förderungspflicht Voraussetzung Subsidiärform der Gesellschaftsformen Partiarisches Darlehen Grundlage Kollektivistische Natur Gleiche Rechte für alle Mitglieder Nicht übertragbare / unvererbliche Rechte Bei Ausscheiden -> Auflösung Dispositiv, fast alles Gesetzliche Gründe Austritt Gesellschafter Kündigung Vertragsauflösung Aus wichtigem Grund Voraussetzungen, unter welchen der Vertrag eingegangen wurde, sind nicht mehr vorhanden Auflösung kann eingeklagt werden Gesellschaftszweck ändert: Ordnungsgemässe Auflösung Anwendung der Bestimmung für die Kollektivges. (582 - 590) Keine Realteilung Auffangbecken (530.2) Formzwang Wichtig wegen Numerus Clausus Rechtsgemeinschaft Beendigung Keine Rechtspersönlichkeit Gesamthandgemeinschaft Neuerdings Anerkennung der Rechtsfähigkeit Prozess Aktiv: Notwendige Streitgenossenschaft Legitim. Passiv: Solidarische Haftung, auch nur einer kann angegangen werden Kein kaufmännisches Unternehmen 545, 546 Liquidation Gründung Gesamthandprinzip zu Gunsten Solidarität DQJHSDVVW$OOHKDIWHQGDDOOHGUIHQXQGN|QQHQ Gläubiger kann von jedem je seinen Teil oder das Ganze fordern (144) Gegen innen kann jeder von den Anderen zurückfordern Keine Solidarhaftung bei Fehler eines anderen Ges (146), da einer die Lage des andern nicht erschweren kann --> Bei Vertragsverletzung Prüfung jedes Ges. einzeln Mitgesellschafter werden auch wie Erfüllungsgehilfen einander gegenseitig zugerechnet (101) Keine Haftung bei Delikten von Mitgesellschaftern Aber vom Privatgläubiger eines Gesellschafters kann nicht unbeschränkt auf Gesellschaftsvermögen gegriffen werden, nur im Rahmen seines Anteils am Liquidationswerts Vertragshaftung, da Gesellschaftsvertrag die Basis ist Besonderer Sorgfaltsmassstab, wie bei eigenen Geschäften %H]XJVPDVVVLQGVHLQH)lKLJNHLWHQQLFKWZLHHUVRQVWDUEHLWHW Haftungsverschäfung bei überdurchschnittlichem Können .HLQH)UHL]HLFKXQJVP|JOLFKNHLWEHUJUREH)DKUOlVVLJNHLWKLQDXVP|JOLFKDQDORJ Übernahmeverschulden nur wenn die anderen Ges. dies nicht wissen konnten Bei Überschreitung der Befugnsisse --> unbefugte GoA (trägt Risiko des Zufalls) Auftragsrechtliches Sorgfaltsmass (398) Vertrag, formfrei Illationsvertrag (öff Beurkundung) wenn Grundstückübertragung involviert ist Doppelnatur: schuld- und sozialrechtliche Seite OR AT gilt analog Haftung gegen Dritte 146 Beitragspflicht Einfache Gesellschaft OR 530 - 551 Haftung gegenüber anderen Gesellsch. Quod usum Rechte und Pflichten Loyalität Gewinn / Verlust Gleichbehandlungsgrundsatz Wer Arbeit beiträgt kann vom Verlust befreit werden (533.1) Societas leonia: Gesellschafter, der nicht am Gewinn teil hat 549 Gesellschaftsbeschluss 534 Gesamthandvermögen Externe Seite: Rechtliches Können Rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft, nach bürgerlicher Stv. Können im Aussenverhältnis Vertretungs- MACHT Interessenkonflikte sind Gift für die Rechtssicherheit Bürgerliche Stv. (32 ff) analog Direkt Indem er für die Ges. handelt, handelt er auch für sich selbst 543.2 Stellvertretung Eigeneer Name, Rechnung der Gesellschaft Indirekt Er kann seine Auslagen zurückfordern Mit Einverständnis der anderen Ges. 543.1 Auch Wissensvertretung möglich Keine Stellvertretung bei Delikten Gesellschafter mit Geschäftsführungskompetenz ist bevollmächtigt Können schliess Dürfen mit ein (Kongruenz) Vermutung Stillschweigende Bevollmächtigung Kann durch Widerlegung der Vermutungsbasis (Gfhr-Kompetnz) 543.3 *XWU*ODXEHKHLOWGHQ0DQJHO9HUWUHWXQJVZLHNXQJH[OHJH 544 Grundlagengeschäfte Vollmacht f. Rechtsgeschäfte ---> Vertretung Einfache Gesellschaft.mmp - 30.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Ist mehrseitiges Rechtsgeschäft Mehrheitsprinzip ist dispositiv Kein Sondervermögen Gilt nur vermutungsweise, (544) ist dispositiv BruchteilsQuotenmässiges Miteingentum kann gemeinschaft beschlossen werden, jedem gehört ein Tiel mögich Miteigentümer nach (ZGB 646) Schwer zu handhaben, nicht empfohlen Anteil kann von Privatgläubiger gepfändet werden Grundlagen der Ges. wie Zusammensetzung, Organisation Können nur von allen Gesellschaftern gemeinsam beschlossen werden Interne Seite: rechtliches Dürfen Dürfen aus Innenverhältnis Vertretungs- BEFUGNIS Nur interne Konsequenzen Sollten kongruent sein 543 ,P+DQGHOVUHFKWKDWGLH9HUNHKUVVLFKHUKHLW3ULRULWlWEHLGHUEUJHUOLFKHQ6WYGHU Schutz des Bürgers $EVWUDNWHV9HUWUHWXQJVYHUKlOWQLVXQDEKlQJLJYRP*UXQGYHUKlOWQLV Entzug Bei wichtigem Grund Mitteilung des Widerrufs (34.3) Nutzungsrechte Bei Auflösung kein Recht auf Erlangung der Sache, Wertmässige Aufteilung 30.03.2008 - v8 538 Bei Leistungsstörungen nach Kauf (OR 180 ff) Zu Eigentum EinbrinWie Eigentum behandelt Quod sortem gung Nicht Vollrechte übertragen Geschäftsführungsbefugnis 535 Selbstorganschaft Grundsätzlich ALLE Gesellschafter Jeder kann ohne MItwirkung der anderen handeln Recht gegen Handlungen eines anderen Ges. VOR Vollendung vorzugehen Hinreichende Gründe notwendig Veto Schadenersatzpflicht bei Veto Nur zur Gesch'führung berechtigten Ges. Entzug der Geschäftsführungsbefugnis durch die anderen möglich (539) a.o. Aktivitäten erfordern Einwilligung aller Ges.: Prozessführung, Belastung / Verfügung über Grundstücke, Darlehen etc. Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht Gründe wie Einf.Ges (545) Zusätzlich: Konkurs Endet mit Abschluss der Liquidation Keine Auflösung bei Ausscheiden eines Gesellschafters, wenn die anderen die Fortsetzung beschliessen Eintritt des Liquidationsstadiums Neue Zweck = Liquidation Gemeinsamer Beschluss oder durch Richter aus wichtigem Grund Durch befugten Gesellschafter oder Liquidator Liquidator muss im HR eingetragen werden Beenden der laufenden Geschäfte Regelung der Verbindlichkeiten Versilberung des Vermögens Aufteilung Löschung im HR Nur natürliche Personen als Gesellschafter Auflösung Charakteristiken Beendigung 574 ff Liquidation Haftung nach innen Mit Zustimmung aller Gesellschafter Durch den Richter Gesellschafterwechsel 576 ff Primär haftet Gesellschaftsvermögen Subsidiäre, unbeschränkte Anstelle Geläubigerschutz Haftung Im Fall vonAuflösung oder Konkurs der Ges. Neu Eintretende: Auch für vor ihrem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten (569) Austretende: Verjährung der Forderungen nach 5 J. (591.1) Auch für unerlaubte Handlungen der berechtigten Gesellsch. (wie ZGB 55) bei deren geschäftlicher Verrichtung Wo nicht anders geregelt gelten Regeln der Einfachen Gesellschaft Handel Fabrikation Kaufmännisches Nach kfm. Argt geführt Unternehmen Selbständige, auf Dauer gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit Geordnete Buchführung Grundsätzlich Dispositiv Mitgliedschaft nicht übertragbar Auflösung bei Wegfall eines Ges. I.d.R. wirtschaflticher Zweck Gesamthandschaft, Bruchteilsgemeinschaft ausgeschlossen Eigene Firma Rechtsgemeinschaft Kann unter Rechte erwerben und veräussern eigener Firma Verbindlichkeiten eingehen Prozessfähig (aktiv, passiv) Übernahme der Aktiven / Passiven = Beendigung ohne Liquidation Im Innenverhältins weitgehend Regelung der Einf.Ges Besonderer verschuldensmassstab nach (538) In Praxis umstritten Viele Arbeitsgemeinschaften werden damit zur Einf.Ges Kollektivgesellschaft OR 552 - 593 Gründung Formlos, auch konkludnet Einf.Ges, die kaufm. geführt werden, werden dem Recht der Koll.Ges unterstellt HR-Eintrag lediglich deklaratorisch Muss mindestens Familinenamen eines Ges. enthalten Firma Zusatz, welcher auf das Gesellschaftsverhältnis hinweist Muss geändert werden, wenn Namensgeber austritt Eigener Sitz 30.03.2008 - v14 Haftung gegenüber Dritten Verhältnis der Gesellschafter, wie Einf.Ges 567 ff Rechte, Pflichten 557 ff Beitragspflicht Gewinn- / Verlstverteilung Gesellschafterbeschlüsse Anspruch auf Verzinsung des Kapitals, auch bei Verlust Streng Konkurrenzverbot Geht weiter als Einf.Ges 561 Gesellschaftsvermögen Es wird die Gesellschaft als solche nach aussen vertreten (anders als bei Einf.Ges) Koll.Ges wird wie JurPers behandelt Jeder Gesellschafter ist zur Vertretung ernächtigt Vermutung Im Rahmen des Gesellschaftszwecks Betreibungsort Gerichtsstand als Beklagter Am Ort wie die Gesellsch. betrieben wird Sondervermögen Lösgelöst vom Privatvermögen der Ges. Träger: Gesamtheit der Gesellschafter Gesellschaft kann Eigenümerin von Grundstück sein Wenn HR keine anders lautenden Eintrag enthält Beschränkungen im HR sehr begrenzt (555) Verleihung nur mit Einstimmigkeit Prokura Widerruf durch einzelenen möglich 565 Aus wichtigem Grund (massgebliche Voraussetzung für dei Überlassung ist weggefallen) Durch alle Gesellschafter Vorläufige Eintragung im HR Oder Richter Summarisches Verfahren, anschl. reguläres Verfahren Vertretung 562ff Geschäftsführung Entzug Kollektivgesellschaft.mmp - 30.03.2008 - Markus Müller - [email protected] Einzelgeschäftsführungsbefugnis Analog Einf.Ges Recht gegen Handlungen eines anderen Ges. VOR Vollendung Hinreichende Gründe notwendig Veto Schadenersatzpflicht bei Veto ALLE, nicht nur zur Gesch'führung berechtigten Ges. Mindestens EIN Gesellschafter muss Geschäftsfühurngskompetenz haben Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht Komplementär Wie bei KollGes Bei Konkurs eines Kommanditärs wird dessen Liquidationsanteil gepfändet Tod, Entmündigung eines Kommanditärs führt nicht zur Auflösung der Ges. Gesellschafter Auflösung 619 Kommanditär Grundlagen Eingeklagt werden muss die Gesellschaft Komplementär Dann der solventeste Oder wie Kompl. auftretender Komm. In erster Linie haftet das Ges-Vermögen Subsidiär, unbeschränkt Komplementär Solidarisch 604 Bis max. Kommanditsumme Falls schon voll einbezahlt, muss nichts mehr nachgeschossen werden Zum ersten Mal in einer PersGes: Beschränkung der Haftung Wo nicht anders geregelt Primär nur persönlicher Beitrag Unbeschränkt subsidiär haftend Mindestens einer an GF beteiligt Nur NatPers Vergleichbar Gfhr einer KollGes Kapitalgeber Auch JurPers Kapitalbezogen Wirkt nach aussen wie stiller Gesellschafter Subsidiär KollGes Subsidiär EinfGes Personenbezogene Organisation Notwendigerweise Gesamthandgemeinschaft ABER kann unter ihrer Firma Rechte erwerben Keine Rechtspersönlichkeit Verbindlichkeiten eingehen Vor Gericht klagen/verklagt werden Haftung gegen Dritte Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen der Gesellschafter im Rahmen ihrer Vertretung für die Ges. Normalerweise kaufmänn. Unternehmung Kommanditär 608 Haftung für deliktisches Verhalten der Gesellschafter wie Kollektivges Generell durch Komplementär Entzug durch Komplementäre und Kommanditäre Eintrag ins HR Entzug durch alle Gesellschafter oder Richter Nur als Prokuristen / Handlungsbevollmächtigte Sonst haften sie unbeschränkt Kommanditäre Gutgläubigen Dritten gegenüber haften sie 603 wie Komplementäre Vertretung Intern wie Kollektivges. vorbehältlich Abreden Komplementäre: Wie bei Kollektivges. Kommanditäre können die Haftungssumme übernehmen ohne einzuzahlen, damit übernehmen sie eine Garantie Bei Liquidation können Gläubiger die Nachzahlung der Differenz verlangen Investitionsbetrag Leistung an die Gesellschaft Ges-Vertrag Kommanditgesellschaft OR 594 - 619 30.03.2008 - v11 Kommanditeinlage Beiträge Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht eines Komplementär Obliegt den Komplementären Kommanditär dazu weder berechtigt noch verpflichtet, da er nur beschränkt haftet Vertraglich an Kommanditär übertragbar Veto nur durch Komplementäre Gleichberechtigte Teilnahme an Gesellschaftsbeschlüssen Haftung gegenüber den anderen Gesellschaftern wie bei Kollektivges. Geschäftführung Rechte, Pflichten Kommanditsumme Auf Verlangen der Gesellschafter Funktion: Betriebskapital (Innenverhältnis) Innenverhältnis Verlsuttragung nur bis zu dieser Summe Falls Komm. von Dritten für die Differenz zw. Einlage und Summe beansprucht wird, kann er für auf Kompl. Rückgriff nehmen Eine Art Garantie Auf Verlangen der Gläubiger (direkter Zugriff) Nach Auflösung der Gesellschaft Funktion: Haftungsbeschränkung (Aussenverhältnis) Gilt zu Gunsten aller Partner der Ges. B: Akzessorietät zu Grundgeschäft Unterschied zu Bürgschaft %6FKXOGUHFKWOLFK.6*HV UHFKWOLFK Aussenverhältnis Formloser Vertrag Muss aber Kommanditsumme zwingend festlegen Damit nicht konkludent möglich Betreibt regelmässig ein kaufm. Unternehmen Eintrag im HR deklaratorisch, ausser wenn sie kein kfm. Gewerbe betreibt Vor Eintrag haftet Kommanditär wie Komplementär Betreibungsort Eigener Sitz Gerichtsstand als Beklagter Am Ort wie die Gesellsch. betrieben wird Gründung Kommanditgesellschaft.mmp - 30.03.2008 - Markus Müller - [email protected] 608 Gewinn/Verlust Komplementäre: Wie bei Kollektivges. Anteil am Gewinn Verlust max. bis Kommanditeinlage Kommanditäre Verlustbeteiligung muss im Ges'Vertrag geregelt werden, sonst muss der Richter entscheiden 4% Zins, falls Kapital dadurch nicht angetastet wird 601 Kriterien G/V-Beteiligung Kapitalbeteiligung Arbeitseinsatz Geschäftsführung/Verantwortung Haftungsrisiko Korrelation Gewinnanteil – Verlustanteil Organe AG, GmbH Verantwortlichkeit Kapital Kapitalveränderung, Auflösung Umstrukturierung Haftung FusG $*!N/LEHULHUWRGHUN GmbH: 20k voll liberiert, kein Max. Kapital AG: Ausschliesslich Gesellschaft *PE+$XFKVWDWXWDULVFKH Nachschusspflicht möglich Gründungshaftung (753) Anz. Ges'schafter Wirklicher Wert = Unternehmenswert / Anz. Aktien Nennwert > 0.01 CHF Unterschiede Einzelpersion nun erlaubt AG: drittorganschaft (VR) Nicht nur Gründungsgesellsch. GmbH Jeder Gesellsch. einzeln zur Geschfhrg befugt Geschäftsführung und Vertretung Beteiligungsrecht Verbriefung des Rechts Urkunde Verurkundung des Anspruchs Aktien = Wertpapiere Vinkulierung Insossierung: Auf Rückseite Name des Vorbesitzers vermerken Begriff AG Wertpapier Anteilsübertragung Inhaberpapier Durch Tradition übertragbar Inhaber-A. Orderepapier Durch indossament übertragbar Namen-A. Im Bestand eines Finanzinstituts Weder Inhaber noch Institut sind eingetragen Der eingetragene Aktionär ist berechtigt Dispo-A. Echte Namenpapiere Können nur durch Zession übertragen werden Ohne entsprechende Statuten sind Namenaktien Ordrepapiere Rekta-A. GmbH Aktie Stammanteile übertragbar wenn 50% Kap od. 2/3 Kapital zustimmen Einfache Schriftlichkeit >= 1 Gründer Festlegung der Firma Festlegen der Statuten Effkte: Wertpapier, das in Massen ausgegeben wird und gut handelbar ist Bucheffekte: Loslösung vom Papier, nur noch buchmässig geführt -> Bucheffektengesetz Inhaberpapier: Tradition Orderpapier: Auf Rückseite unterschreiben von wem die A. Stammt Indossament Die Indossamentkette bleibt ersichtlich Begriffe Verbriefung, Übertragung Firma, Sitz Zweck AK und Liberieirung Bargründung AG und GmbH Errichtungsstadium 10.05.2008 - v9 Sacheinlage Ausstattung mit Kapital Üff. beurkundeter Sacheinlagevertrag Statutenbestimmung Aktivierbares Gut Sachübernahme Übertragung 628.2 Namenpapier: Nur via Zession Relevant für Stimmrecht ist der Eintrag im Aktienbuch Limitierung des Rechts auf Eintrag im Aktienbuch Sehr limitiert, muss statutarisch festgelegt sein Vinkulierung Unterschiedlich bei Publikumsgesellschaften %|UVHQNRWLHUWH$:lKUHQGhEHUJDQJVIULVWKDEHQ$NWLHQNHLQ6WLPPUHFKW 685a ff Andere A.: Verbleib beim Veräusserer Ohne Stimmrecht Liberierung durch Verrechnung Bestellung der Organe (VR, Revision) Konstituierende GV mit öff. Beurkundung Entstehung, Gründung 629 ff Schriftliche Anmeldung Partizipationsscheine Ohne Stimmrecht Haben keinen Nennwert, da sie einmal gratis (an Mitarbeiter) abgegeben wurden Funktional wie Aktie Erschwerte Übertragbarkeit Devinkulierung möglich Enger an Gesellschafter gebunden Anmeldung beim HR Genusscheine Entstehungsstadium GmbH Vor Entstehung = Einfache Gesellschaft Haftung der im Namen der Ges. Handelnden geht auf die Ges. über 645 Grundkapital Ausnahme: Bei AG zur Erhaltung des Handels Gilt gleich für Tochterges. Erlaubt solange das Gesellschaftskapital voll einbezahlt bleibt und das Haftungssubstrat noch vorhanden ist AG und GmbH.mmp - 10.05.2008 - Markus Müller - [email protected] Anmeldung Statuten Öff. Urkunde Wahlannahme des VR Protokoll d. konstituiernden Sitzung Bestätigung Einzahlung Stampa (Bestätigung dass keine Sachübernahmen geplant) Prüfung gem (940) Tagebucheintrag Bezahlung der Emissionsabgabe Stammkapital Verbot des Erwerbs eigener Aktien und Stammkapital Vor der Eintragung der AG in das Handelsregistervereinbarte Erwerb bestimmter Vermögenswerte Stampa-Erkl., dass dem nicht so ist Wenn ausdrücklich im Namen der Ges. gehandelt Bei Übernahme innert 3 Mt Ursprünglich einbezahltes AK Alle Gesellschafter gemeinsam zur Gfhrg berechtigt Konkurrenzverbot GmbH GesellschafterOmnipotenzprinzip versammlung Kann in Geschäftsführung eingreifen Nicht reines kapitalistisches Prinzip beim Stimmrecht Sonst gleich wie bei GV Wirkt nur gegen innen Willensbildungsorgan der Aktionäre Zwischen GV und VR Paritätsprinzip Übertragbare und unentziehbare Kompetenzen des VR Gesellschafter GmbH Oberstes Organ Keine Zirkularbschlüsse Gesellschaftszweck Statuten Abnahme Jahresrechnung Decharge VR Beschlussfassung GV Einladung mit Traktanden Mitwirkungsrechte GV Arten Ausserordentliche Sachgerechte und schonende Behandlung Unentziehbare Kontroll- und Informationsrechte Jahresbericht Geschäftsbericht Jahresrechnung Schutzrechte Revisionsbericht 696 Einsichts- und Auskunftsrecht Sonderprüfung Abwägung zwischen Aktionärs- und Gesellschaftsinteressen Geheimhaltungsinteressen Kontrolle des Aktionärs Einberufung GV (10%) Auflösung der Gesellschaft aus wichgigem Grund (10%) (736.4) Quoren für wichtige GV-Beschlüsse Durch VR oder Revisionsstelle oder Gläubiger (liq.) Neuer Zweig Einberufung 699 Mehrheit der an der GV vertretenen Aktien Quoren Wichtige Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit 703 Nicht vermögensmässige 704 Minderheitenrechte Anfechtungsklage (706) Staatlich beaufsichtigte Revisionsstellen Zugelassene Revisionsexperten Zugelassener Revisor Laienrevisor (ausnahmsweise) Klagerechte Auflösungsklage (736.4) Rückerstattung ungerechtfertigter Bezüge (678.3) Verantwortlichkeitsklage (752ff) Proportionaler Anteil am Gewinn Als Minderheit ist der Einfluss auf den Entscheid zur Ausschüttung aber limitiert Nach Bildung der gesetzl. Reserven ELVGHV$.HUUHLFKW Ausschüttung Staturarische Vorgaben (672) GV-Beschluss Revisor Rechte 727 Revisionsstelle Recht auf Dividende Unabhängige Prüfung Organe & Gesellschafter AG, GmbH Vermögensmässige Stille Reserven können nicht vom Aktionär beeinflusst werden Recht auf Liquidationserlös %H]XJVUHFKWEHL.DSLWDOHUK|KXQJHQENDQQGXUFK*9QXUDXVZLFKWLJHQ Gründen aufgehoben werden Handel mit Bezugsrechten Vorwegzeichnungsrecht bei Wandel- und Optionsanleihen (653c.1) Gesellschafter: Rechte / Pflichten Pflichten Bei AG konsequent Bei GmbH etwas eingeschränkt Bei nicht-vermögensmässigen Rechten grundsätzlich Gleichbehandlung Gleiche Information an alle, nicht nur Mehrheitsaktionäre Absolute Gleichbehandlung bei Publikumsges. Gleichbehandlung unter gleichen Voraussetzungen Teil der Sorgfaltspflicht des VR Kann eingeschränkt werden, wenn dies der Gesellschaftszweck rechtfertigt Nur Aktionäre (707) Unabhängigkeit ist sehr wichtig 9HUPXWHWHV*HVFKlIWVIKUXQJVRUJDQ!+DIWXQJ=*%25 Wahlorgan zwingend die GV Abberufung durch GV und freiwilliger Rücktritt zwingend jederzeit möglich Auftragsähnliches Mandat des VR Wenn nicht delegiert steht Gesch'Fhrg dem VR gesamthaft zu Gemeinschaftliche Übertragbar an einzelne Mitglieder Geschäftsführung Delegierter Ausschüsse GmbH Nicht delegierbar 716a Gleichbehandlungsgebot Oberleitung Festlegung der Organisation Finanzkontrolle und -planung Ernennung / Abberufung der GF Oberaufsicht über die GF Geschäftsbericht Bei Überschuldung Richter benachrichtigen Konstituierung VR und GL Zeichnungsberechtigung Sitzungsorganisation Nach Ermessen des VR ausgestaltet Organisationsreglement vorhanden 707 716.3b Mehrheitsprinzip Vertretung der Ges. nach aussen Vermögensmässige Liberierung Identisch mit KollGes (561) Nur für geschäftsführende Ges Grundsätze VR Reiner Schuldvertrag Nicht gesellschaftsrechtlich Klage hat keinen Einfluss auf gefällte Beschlüsse Liberierung Kapitalerhöhungen Fusionen Einberufung GV bei Weigerung VR Benachrichtigung Richter bei Unterbilanz Weiter Prfg 10.05.2008 - v9 Kapitalbezogenheit Relativ zum Kapital Quoren, Präsenzvorschriften Einschränkung durch Vinkulierung und Stimmrechtsaktien Nach Gesetz KEINE Aktionärsbindungsvertrag 718 AG Jedes einzelne VR-Mitglied kann die AG vertreten Geschäfte, die der Zweck der Ges mit sich bringen kann Beschränkung der Vertretungsmacht einzig im HR möglich Guter Glaube des Dritten geschützt Ermächtigung zur Statutarische Grundlage notwendig Delegation Direktoren Delegierte 718.2 NatPers Vermögensmässige Treuepflicht und Konkurrenzverbot (803) Jahresrechnung Verwendung Bilanzgewinn Internes Kontrollsystem Nicht Prüfung der GeschFhrg des VR Revsisionsbericht = Grundlage für GV Beschlüsse Bei Austritt Anrecht auf Abfindung in Höhe des wirklichen Werts (825) Nachschusspflicht (795) Nebenleistungspflichten Max. Amtsdauer: 3 Jahre Durch GV gewählt Auftragsähnliches Mandat NICHT an Weisungen von GV und VR gebunden Revision Vermögensrechte gleich wie bei AG Personenbezug Mitwirkungsrechte der Gesellschafter Nicht vermögensmässige Jeder Gesellschafter ist nach Gesetz Geschäftsführer (809) Gleiche Schutzrechte wie Aktionär Kapitalerhöhung Stimmrechtsaktien Sitzverlegung Obligatorisch bei AG Neu: Einheitliche Regelung für alle Gesellschaftsformen, welche der Revisionspflicht unterliegen Differenzierung nach der wirtschaftlichen Bedeutung 10 Mio Bilanz Ordentlich Umsatz 20 Mio 2 von 3 Bed. 50 MA Differenzierung der Prüfung Opting-up: freiwillig ordentlich 727a Eingeschränkt Opting-in: freiwillig Opting-out: Keine Revision Auskunftsklage (697) Richter kann nur kassatorisch urteilen (nicht reformatorisch) Keine Beurteilung von Angemessenheit Zwingend jährlich Max. 6 Mt. nach GeschJahr Ordentliche 698 Stimmrechte Aktives und passives Wahlrecht zum VR Pflichten GmbH Mitgleider Organstellung Statutarisch weitere Pflichten möglich Corporate Governance Organe AG, GmbH.mmp - 10.05.2008 - Markus Müller - [email protected] Persönl. Erfüllung Sorgfaltspflicht Treuepflicht Recht auf Information Recht auf Vergütung Verantwortlichkeit Keine Gesetze Aber Grundlagen für Sorgfaltsmasstäbe Bei mittelbarem Schaden Grosses Kostenrisiko Werden aufgrund des gesamten Schadens berechnet, nicht nur auf den Schaden des einzelnen Klägers Ab geschächt: Ermessen des Richters Gesellschaft Aktionäre Vor Konkurs 756 Prozesskosten Aktivlegitimation Im Konkurs 757 Klagevorrecht der Konkursverwaltung Vorrecht kann abgetreten werden (SchKG 260) Aktionäre Gläubiger Unterscheidung der Art des Schadens Sonderform der Widerrechtlichkeit Verstoss gegen aktienrechtliche Pflichten Unübertragbare Pflichten (716a) Organhaftung: Sorgfalts-, Treue- und Verletzte Pflichten Gleichbehandlungspflicht (717) Überschuldungsanzeige (725) Aufgaben Gesch'fhr GmbH (810) Gründer Pflichtverletzung Gründung Massstäbe nach allg. Haftpflichtrecht Urteilsunfähigkeit Exkulpationsmöglichkeit VR Schuldunfähigkeit Formelle Verschulden Verantwortlichkeit Organe Sofgfaltsbeweis Faktische Vss Haftung Kläger muss Schaden nachweisen Vermögensverminderung inkl. entgangener Gewinn Kläger, aber nicht Ges. geschädigt Unmittelbarer Durchsetzung für Ges durch VR od. Revsionsges. Normale Durchsetzung (OR 41) durch Aktionäre Zwischen Pflichtverletzung und Schaden Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen Der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint 754 Passivlegitimation 01.05.2008 - v4 Aktionäre klagen auf Leistung an Ges. Ges. gegen VR = unrealistisch Gläubiger erst im Konkurs Verfehlungen bei Gründung Schädigung von Aktionären od. Gläubigern Emittenten v. Aktien (752) Sind vom Kläger nachzuweisen Cura eligendo Cura instruendo Cura custodiendo 753 Unmittelbarer Mittelbarer VR-Mitglieder Geschäftsfürher, Liquidator Revisionsstelle Wer formellen Organen vorbehaltenen Entscheide fällt Besorgung der Geschäftsführung Massgebliche Bestimmung der Willensbildung der Ges. Dritte dürfen nach TuG von der Organstellung ausgehen Schaden Décharge Mittelbarer 758 Entlastungsbeschluss Zustimmende Aktionäre können nicht mehr klagen 756 Solidarität Adäquater Kausalzusammenhang Verantwortlichkeit.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected] 759 Verjährung 760 Relativ: 5 J Absolut: 10 J Verlängerung wenn aus strafbarer Handlung mit längerer Verjährung "Dividenden-Zahlung" wenn gesetzliche Reserven noch nicht erreicht sind Vermeidung Konkursanmeldung: Grundkapital nicht mehr durch AK gedeckt Gründe GmbH verweist auf AG (782.4) Überkapitalisierte Ges. Rückerstattung von Einlagen an die Aktionäre Konstitutive Erlass unerfüllter Liberierungspflichten 732 3maliger Schuldenruf Verrechnung des Verlustes mit dem Aktienkapital Verminderung des Grundkapitals (Aktionäre verzichten auf einen Teil ihres Kapitals) Herabsetzung um maximal den Verlust Sanierung einer Unterbilanz Herabsetzung Verlust ist so ausgebucht Kapitalschnitt Arten Bei gleichzeitiger Erhöhung 732.1.1 Neukapital mit höherem Anteil Kein Recht des Aktionärs auf Rückerstattung von AK (680.2) Haftungssubstrat Darf nicht auf Kosten der Gläubiger abgebaut werden Kapitalherabsetzung Nominelle, deklarative VSS für Kapitalveränderungen Formeller Akt 735 GV Beschluss Öffentliche Beurkundung Statutenänderung (652g) Eintrag im HR Herabsetzung bei Nachlassvertrag Ziel = Verinderung der Gläubigerschädigung Besonderer Revisionsbericht GV-Beschluss Bezugsrecht der Aktionäre Vorgehen 652b Ausgabe an Aktiven sind kleiner als 50% von (AK + gesetzl. Reserven) VR muss GV einberufen Zwischenbilanz erstellen Kapitalherabsetzung Sanierungsmassnahmen ergreifen Kapitalschnitt Rangrücktritt Grundkapital nicht mehr durch Aktiven gedeckt Kein Reinvermögen mehr Verlustvortrag übersteigt das Eigenkap. (AK + Reserven) Kapitalverlust Sanierungsmittel Rangrücktrittserklärung eines Gläubigers Unterdeckung 725.1 Kapitalveränderung, Auflösung Durch GV Einfaches Mehr Eintrag im HR "In Liquidation" Zweck: Liquidation Bleibt rechts- und handlugnsfähig 01.05.2008 - v4 Ordentliche Kapitalisierung duch Festübernahme 650 Kapitalerhöhung Überschuldung 725.2 Öffentliche Zeichnung Gründe Genehmigte 651 Auflösungsentscheid 698.6 Liquidationsstadium Bedingte Beendigung der Ges. 739 736 Bestellung des Liquidators Liquidationseröffnungsbilanz Schuldenruf Liquidation Forderungsanmeldung Beendigung laufender Geschäfte Verwertung von Aktiven Anfechtbar Neue Investoren Eigene Mitarbeiter Fusionskandidaten GmbH verweist auf AG (781.5) Formeller Beschluss (652 ff) Verrechnung Umwandlung von freiem Eigenkapital in Grundkapital Aufschub des Konkurses (725a) Auflösungsbeschluss Statutarische Bestimmungen Konkurs Durch Richter Ohne Liquidation: Fusion Aufhebung nur aus wichtigen Gründen 2/3 vertretener Stimmen GV-Beschluss 50% des vertreten Kapitals Ablauf Verteilung 745 Kapitalveränderung.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected] 653 Umlage von Reserven Gratisaktien Nicht ausschüttbarer Teil wächst an Bank übernimmt alle Aktien Plazierung im Publikum Emissionsprospekt Besonderer Bericht des VR Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts durch Revisionsstelle VR wird ermächtigt, die Erhöhung vorzunehmen Entscheid im Rahmen des GV-Beschlusses Limitierung des Bezugsrechte der Aktionäre Max. 2 Jahre gültig Max 50% des aktuellen AK Übernahmen, Fusionen Zweck (wichtige Gründe) Aktientausch Beteiligung der Arbeitnehmer Entscheid über Kapitalerhöhung an Dritte delegiert Wandel- oder Optionsanleihen Periodische Nachführung Publikation im HR Max 50% des aktuellen AK Wegen Numerus Clausus der Gesellschaftstypen ist auch die Anzahl Varianten von Umstrukturierungen limitiert Übertragung von Vermögensteilen Wahrung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten Symmetrisch (proportional zur Beteiligung) Arten Asymmetrisch Alte Ges. bleibt noch bestehen FusG Spaltung Voraussetzung Ordentliche Bilanz wenn < 6 Mt Sonst Zwischenbilanz Fusionsbeilanz Genehmigung durch GV Öffentliche Beurkundung Umtauschverhältnis in Funktion von Gesellschaftswert und Anz. Aktien Fusionsvertrag FusG 6 Transaktionsformen FusG 11 FusG 12 Fusionsbericht (FusG 14) Prüfungsbericht (FusG 15) Ablauf Fusion (Art. 3-28 FusG): Bei einer Fusion werden zwei oder mehrere Gesellschaften vereinigt. Sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft, welche ohne Liquidation aufgelöst wird, gehen auf dem Wege einer Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. Die bisherigen Anteilsinhaber oder Mitglieder der übertragenden Einheit werden zu Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übernehmenden Einheit (mitgliedschaftsrechtliche Kontinuität). Spaltung (Art. 29-52 FusG): Bei der Spaltung werden Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft ganz oder teilweise herausgelöst und auf eine oder mehrere andere Gesellschaft übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Einheit erhalten dafür in der Regel Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Einheit. Umwandlung (Art. 53-68 FusG): Mit der Umwandlung wechselt eine Gesellschaft ihre Rechtsform. Die bisherige Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen, unter Wahrung aller bisherigen vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen. Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG): Eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder Einzelfirma kann auf dem Wege der Vermögensübertragung einen Teil oder sämtliche ihrer Aktiven und Passiven in einem Akt auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Gegenleistung für die Übertragung geht an den übertragenden Rechtsträger, nicht an dessen Gesellschafter. Übertragbar sind nicht nur bewegliche Sachen und Grundstücke, sondern auch Forderungen, Verpflichtungen und ganze Rechtsbeziehungen wie Verträge mit Dritten, ohne dass ein solcher Dritter der Übertragung zustimmen müsste. Umstrukturierung Einsichtnahme durch Gesellschafter (FusG 16) Beschlussfassung GV (FusG 18) Öff. Beurkundung (20) Eintrag im HR = konstitutiv (21) Verfügungsgeschäft = Anmeldlung beim HR Eintrag HR (FusG 22) Konstitutive Wirkung 3maliger Schuldenruf im SHAB Gläubiger können <3 Mt die Sicherstellung iherer Forderungen durch die übernehmende Gesellschaft fordern Nicht wenn keine Forderungen bestehen Parallelerlass zum OR Privatrechtliche Aspekte der Strukturanpassungen Aufspaltung Abspaltung Bei Unterdeckung des Übernommenen Frei verfügbares AK des Übernehmers muss grösser als Unterdeckung des anderen sein Fusionsbilanz Fusionsvertrag Fusionsbericht 10.05.2008 - v6 Definition: Vertrag für Vereinigung von mehreren Rechtsträgern Durch Universalsukzession Vermögensübertragung Alle Aktiven und Passiven Per Eintrag im HR Sicherung Gläubigerforderungen Auflösung des übertragenen Rechtsträgers ohne Liquidation Kontinuität der Mitgliedschaftsrechte Auspruch der Gesellsch. (FustG 7) der Gesellschafter Ausnahme: Squeeze Out bei > 90% (FusG 18.5) FusG 25 Fusion Rechtsgeschäft Verfügungsgeschäft Fusionsvertrag (öffentl. beurkundet) Verfügungsgeschäft: Eintrag im HR Absorptionsfusion Jeder der Gesellschafter innerhalb 2 Monate Zwang zur Festsetzung eine Ausgleichszahlung < 2 Mt nach Publikation im SHAB Nur Gesellschafter die dem Beschluss NICHT zugestimmt haben Anfechtungsobjekt ist im Normalfall der die Transaktion gutheissende Beschluss der Generalversammlung Passiv: alle am Vorgang Beteiligten Aktiv: Gläubiger, Gesellschafter Wegen Pflichtverletzung zur Rechenschaft ziehen Fusion (FusG 3 - 28) Spaltung (FusG 29 - 52) Umwandlung (FusG 53 - 68) Vermögensübertragung (FusG 69 -77) Überprüfungsklage 105 Formen Kombinationsfusion Evtl. Anfechtung Klagen 106 FusG Verantwortlichkeitsklage 108 Verfahren Umstrukturierung.mmp - 10.05.2008 - Markus Müller - [email protected] Übernahme Überwiegend angwesendete Form Überführung in einen neu gegründete Ges. Merger of equals Gemeinsame Gründung Umgekerhte einer Tochterges. Doppelannexfusion Beide Firmen lassen sich von dieser übernehmen Verteilt über das FusG geregelt Verfahrenserleichterungen für KMU Vereine Vereinfachung Kapitalges. mit qualifizierten FusG 23 Beherrschungsverhältnissen Paritätsprinzip Personenbezogene Körperschaft Zweck der Selbsthilfe Prinzip der offenen Tür, jeder muss Mitglied werden können Wichtig: Persönliche Mitwirkung der Genossenschafter Genossenschaft 01.05.2008 - v3 Haftung: Ausschliesslich Gesellschaftsvermögen Pflichten, Rechte Generalversammlung Verwaltung Revisionsstelle 852 Organisation Treuepflicht Leistungs-, Duldungs-, Unterlassungspflichten Übernahme Anteilsschein Evtl. Eingrittsgeld bzw. Auslösungssumme Nachschusspflicht, persönl. Haftung Stimmrecht Nutzung der Gen-einrichtungen Teilnahme an GV Schutz- und Kontrollrechte Anteil am Reinertrag Evtl. Recht auf Abfindung Kann kaufm. tätig werden Genossenschaft.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected] Durch Vereinsbeschluss Zahlungsunfähigkeit Organe nicht rechtmässig bestellt Zwingendes Recht (ZGB) Von Gesetzes wegen Liquidation (ZGB 57) Absorbtion (Uebergang in einen anderen Verein) Normenhierarchie Auflösung Verbandsinternes Gewohnheitsrecht Observanz Vor dem dispositiven Recht ZGB 76ff Vereinsbeschlüsse Liquidationslose Auflösung Dispositives Recht Kombination (neuer Verein aus 2 oder mehreren Vereinen) Falls nicht selber ein Verein Sektionen Natürliche UND juristische Personen Mindestens 3 Rechte und Pflichten stehen nur dem Mitglied zu Keine Rechtspersönlichkeit Verein ist Mitglied Höchstersönliche Stellung <> Vereinigungsfreiheit nach BV 23 Mitgliedschaft nicht übertragbar Vereinsautonomie Durch GV festgelegt Organ Doppelmitgliedschaft der Vereinsmitglieder Mitglieder Gleichen Betrag für alle Z.B. 27 ZGB, 20.1 OR Statuten Auf Klage durch den Richter Fusion Nur wenige Artikel Recht der Vereine, sich ihre Verfassung selber zu geben Beiträge Im Rahmen der Mitgliederbeiträge Falls keine Beiträge in den Statuten -> unbegrenzte Nachschusspflicht Haftung Körperschaft (bestehend aus Mitgliedern) Wille der Mitglieder In Statuten formuliert Aufnahme durch GV Gesetzlicher Vereinsbegriff Rechtsfähigkeit Mit Annahme der Statuten Keine Aufnahmepflicht Wenn in den Statuten anders festgelegt Monopolartige Stellung des Vereins Ausser: Kartelle dürfen sich nach BGer als Verein konstituieren Beginn ZGB 65 Jederzeit Austritt (ZGB 70.2) Durch GV Gemäss Statuten Aus wichtigen Gründen Statuten Mitgliedschaft Grund Ausschluss Ende Konstituierende Elemente ZGB 70ff Ideeller Zweck Falls eines noch fehlt ZGB 75 Richterlich überprüfbar Alles unterlassen, was den Vereinsinteressen schadet Betragspflicht Verein Brauchen nicht vervielfältigt zu werden Gelten mit Unterschrift durch Gründer oder Vorstand der Gründungsversammlung 06.04.2007 - v11 Pflichten Vermögensrechtliche Persönliche Haftung Gleiches Stimmrecht (ZGB 67) Statuten Mitwirkungsrechte Können auch sehr kurz sein Wesentlicher Teil der Statuten Zweck Kein wirtschaftlicher Zweck Gründung Benützungsrechte Vereinszweck bzw. vor Zweckumwandlung (ZGB 74) Vereinszugehörigkeit Vor unzulässigen Vereinsbeschlüssen (ZGB 75) Verein ohne Persönlichkeit Müssen schriftlich niedergelegt sein Allg. Treuepflicht Weitere gem. Statuten Einfache Gesellschaft Ideeller Zweck vorgeschrieben (ZGB 60ff) Umfang Zweck Mittel Rechte Organisation Schutzrechte Mitgliederzahl des Vorstandes Nicht Voraussetzung Gleichbehandlung der Mitglieder Pflicht nur wenn kaufmännisches Gewerbe vorliegt Eintrag ins HR Buchhaltungspflicht Konsequenzen Unterstellung der Konkurs- und Wechselbetreibung Deklaratorisch Oberstes Organ Vereinsversammlung Beschlussfassung Kontrolle ZGB 64f Organe Geschäftsleitend Ausführend Vorstand Vertretend ZGB 69 Wesentliche Änderung eines wesentlichen Teils Ersetzen durch neuen Zweck Umwandlung des Zwecks Fälle Hinzufügen eines neuen Zwecks, der den Charakter des Vereins verändert Abstimmung An Stelle der GV Delegiertenversammlung Schriftliche Abstimmung Braucht statutarische Grundlage Urabstimmung Beschluss fassung ZGB 66f Teilzweck fällt weg Es gibt kein Recht eines Mitglieds auf Fortbestand des Vereins Organisation ZGB 64ff Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht Anfechtbar GV beschlüsse Organbeschlüsse 20% der Mitglieder können GV verlangen GV kann Vorstand abberufen Ausschluss von der Abstimmung für Mitglieder (und Verwandte in einer Linie), deren eigene Interessen betroffen sind (ZGB 68) Zwingend aus ZGB GV kann nur dinge beschliessen, die angekündigt waren, ausser wenn es die Statuten erlauben Verein.mmp - 06.04.2007 - Markus Müller - [email protected] Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Kassatorische Natur: Aufhebung des Entscheids Verletzung von Mitgliedschaftsrechten Voraussetzung Grober formeller oder materieller Mangel Verwirkungsfrist: 1 Monat Nicht durch Nichtmitglieder möglich