Gesellschaftsrecht

Werbung
Organe AG, GmbH



Kapitalveränderung, Auflösung

AG
und
GmbH
Verantwortlichkeit

Prinzipien
Umstrukturierung
Typenzwang
Kapitalgesellschaften
FusG

 Gesellschaftsbegriff
Genossenschaft
828 - 926
Kommandit-AG
 Grundbegriffe
 Grundfragen
Gesellschaftsrecht
Einfache Gesellschaft

10.05.2008 - v31
 4. Gesellschaft und Unternehmen
OR 530 - 551

OR 552 - 593

 5. Publizität
Kollektivgesellschaft
Rechtsgemeinschaften
 6. Handeln der Gesellschaft
Kommanditgesellschaft
OR 594 - 619

Verein
ZGB 60 ff
Gesellschaftsrecht.mmp - 10.05.2008 - Markus Müller - [email protected]

Print Version
Bezogen auf Privatrecht
Blosse Vermögenszusammenfassung
Anstalten
Stiftungen Bsp.
Anlagefonds
Personenvereinigung
Gesetzliche Personenverbindungen
ÖffR Personenverbindungen
Faktische Gesellschaft
Austauschverträge
Geschäftsbesorgungsverträge
Partiarische Verträge
Vertragliche Personenvereinigung (Status Quo)
Vertragliche Basis
Voraussetzungen mit
deren Abgrenzung
Kommanditges. für kollektive Kapitalanlagen: Keine NatPers
CH: Kollektiv- und Kommanditges: Mindestens 1 natPers muss
mit gesamtem Vermögen haften (anders in DE)
Essentialia
Gemeinsame Zweckverfolgung
Abgrenzung zu
Mindestzahl
8QWHUVFKLHG]XGHQ6FKXOGYHUWUlJHQ%HUHLWVFKDIWHWZDVEHL]XWUDJHQRKQHGLUHNWHQ$XVWDXVFK
Ergebnis der Bemühungen soll den Beteiligten gehören
Gemeinsame Risikotragung
Zweckverfolgung und Zweckförderung
Dieser gemeinsame Wille muss bei jedem Beteiligten vorhanden sein
Gemeinsamer unmittelbarer Zweck (muss nicht der Endzweck sein)
Persönliche Beweggründe irrelevant
Nur vertraglich verankerte Bereitschaft zur gemeinsamen Zweckverfolgung
Gegenseitige Erfolgsbeteiligung reicht noch nicht aus
Unterschiedliche Eigeninteressen sind möglich
Abgrenzung zu Auftragsverhältnissen
Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss > 1 sein
Jur. Personne können 1 Mitglied haben
Genossenschaft bei Gründung mind. 7
Förderungspflicht
Übereinstimmende W illensäusserung
Verschiedenartigkei der Beiträge
OR 531
Schlichte
Interessengesellschaften
aufgrund Gesetz
Erfolgs- und Misserfolgsbeteiligung
OR 533
Jeder verfolgt seinen eigenen Zweck
Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung
Förderung der einen Partei gegen Entgelt
Zweck wird von einem Beteiligten allein (Auftraggeber) bestimmt
Reine Wahrung der Interessen des Ag durch den Beauftragten
Gesellschaftsverhältnis wenn beide das wirtsch. Risiko tragen
01.05.2008 - v11
Austauschverträge
ÖffR Körperschaften
Vertragliche
Grundlage
Abgrenzung zu
Schuldverträgen
Privatwirtschaftliche Person
Statutarische Einräumung von
Mitwirkungsrechten an ÖffR
Körperschaften
Basierend auf (verwaltungsrechtlichem) Vertrag
Anwendung Transport, Energie- und Landesversorgung
Axpo, BLS, BKW, Unique
Verbindung
beruhend auf
mangelhaftem
Vertrag
Erbrecht
PR Verbindungen,
die KEINE
Gesellschaften sind
Sachenrecht
Stockwerkeigentüerschaft
ZGB 712a ff
Keine Zweckgemeinschaften im charakteristischen Sinn. kein zielgerichtetes Zusammenwirken
AT_Begriff Ges.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected]
100% Staatsbeteiligung
Auslagerung von öff. Aufgaben (Organisationsprivatisierung)
Unterstehen voll dem PR
Nachträglich festgestellter Vertragsmangel
Gesellschaft tritt trotz Vertragsmangel im Rechtsverkehr auf
Faktische Gesellschaft De jure ungültig
De facto tätig geworden
Gesellschaft
ZGB 646 ff
Mitgleidschaftlich verfasst (Unterschied zur Anstalt)
Selbständige Erfüllung öff. Aufgaben
Bsp. Gemeindeverbund
6%%1DWLRDOEDQN6SH]LDOJHVHW]OLFK6ZLVVFRP
Swisscom, Nationalbank werden oft auch als solche
bezeichnet (sie unterstehen aber dem ÖffR)
Öff. Unternehmen
in PR-Form
Gemeinschaften zur Erhaltung des Status Quo, NICHT zur Erreichung eines Zwecks
Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff)
Familienrecht
Gemeinschaft von Verwandten, Gemeinderschaft (ZGB 336 ff)
Aussenverhältnis
Gemischtwirtschaftl.
Unternehmen
KEINE
Gesellschaften
Partiarische Verträge
Erbengemeinschaft
Gewöhnliche vertragliche
Buchteilungsgemeinschaft
Gestzl. vermutetes Miteigentum, z.B. bei
Ehegatten (ZGB 200)
Vermischung von Sachen (ZGB 727)
Eintrag im HR nicht erforderlich (ZGB 52.2)
Unterstehen voll dem ÖffR, welches oft auf PR verweist
-> Lückenfüllung im ÖffR
Gemeinsame
Zweckverfolgung
ÖffR Personenverbindungen
Zusammenfügung von Leistungen (nicht Austausch) zu gemeinsamem Zweck
Keine direkte Leistungspflicht der Gesellschafter
Keine Anwendung von Normen der synallagmatischen Verträge auf Gesellschaften
Körperschaftsähnliche Ausgestaltung
Mehrheitsprinzip
Kompetenzaufteilung Innenverhältnis
Subsidiäre Anwendung Vereinsrecht
Gesetzl. Buchteilsgemeinschaft
Kein privatrechtlicher Willensakt
Rechtsfigur des ÖffR
Charakteristika Zweck = Erfüllung öffentl. Aufgaben
Hoheitliche Gewalt
Gesellschaftsbegriff
Zulässigkeit des Zwecks
Beteiligung am Erfolg des Andern
Zweiseitige Schuldverträge mit erfolgsabhängiger Vergütung
Auftrag mit Erfolgshonorar
Pacht mit Gewinnbeteiligung Bsp.
Arbeitsvertrag mit Gewinnbeteiligung
Verwaltung, Nutzung von Miteigentum
Fliessender Übergang zur Gesellschaft,
wenn weitergehende Ziele verfolgt werden
.HLQIUHLHU(QWVFKOXVV=ZDQJVRGHU6FKLFNVDOVJHPHLQVFKDIWHQ
Erbengemeinschaft (ZGB 602) Alle Erben
Verwaltung, Nutzung des Erbes bis zur Teilung
Gläubigergemeinschaft im Konkurs (SchKG 235 ff)
Gläubiger bei Anleihensobligationen (OR 1157 ff)
Gemeinschaft Inhaber von Genusscheinen (OR 657.4)
Bedeutung
Geschäftsbesorgungsverträge
Kein gemeinsamer Zweck, wohl aber gemeinsames Interesse
Innenverhältnis: Keine Kontroll- und Mitwirkungsrechte
Aussenverhältnis: Keine Inanspruchnahme durch Gläubiger
Mitbestimmung (Achtung: Stiller Teilhaber)
Nicht: Einschneidende Auflagen bei Kreditvergabe
Kontrollrechte (OR 541) Unterscheidungskriterien
Verlusttragung
Persönliche Beziehungen
Zusammenhang mit Assoziationsfreiheit
Form: Gesellschaftsspezifisch
Freiheit der Investitions- und
Erfolgsbeteiligung
9HUERWZLGHUUHFKWOLFKHUXQGXQVLWWOLFKHU=ZHFNH25
Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
Auflösung per Feststellung der Vertragsungültigkeit (faktische Gesellschaft)
Geschäftsvermögen fällt an das Gemeinwesen (ZGB 57.3)
Kollktivges.
Kommanditges.
Irrelevanz der Motive
Zentrale Funktion
Prägend für das Dasein der Gesellschaft über gesamten Lebenszyklus
Voraussetzung für Entstehung der Gesellschaft
Möglicher Grund für Beendigung
Richtlinie für Gesellschaftspolitik
Orientierungshilfe bei der Auslegung unklarer Gesellschaftsverträge
Beschränkte Handlungsfähigkeit
Betreibungs- und Prozessfähigkeit
Röm. Recht: 3 ("Drei bilden eine Vereinigung"
AG
GmbH
Atypische Erscheinung
Einpersonengesellschaft Doppelte Rechtspersönlichkeit kann problematisch werden
Problem der faktischen Identität
Durchgriff: Selbständige Rechtspersönlichkeit
wird beiseite geschoben
Personengesamtheiten OHNE eigene Rechtspersönlichkeit
Verfolgung des gemeinsamen Zwecks durch die Beteiligten
Gesellschaftsvermögen ist nicht begriffsnotwendig
Dispositive Regelung
Beitrag in Form von Arbeit muss nicht
Verlustbeteiligung auslösen -> ist strittig
Er trägt aber mit Verdienstausfall schon mit
Vermögenszusammenfassungen
Bsp Anstalt
Stiftung
Ausschliesslich Vermögensgesamtheiten
Personenvereinigung
Vertraglich zu regeln
Gleichheit (OR 531) ist dispositiv
Beliebige Beiträge (Tun, Dulden,
Unterlassen), solange sie förderlich sind
Kollektivgesellschafter
Komplementäre der Kommanditges.
Unbeschränkt haftender Aktionär der Kommandit-AG
Nur NatPers
Zusammensetzung aus nat.
und jur. Personen
Aussenverhältnis
Innenverhältnis
Auflösung ex nunc
Analoge Regeln der Auflösung der
einfachen Gesellschaft (OR 546 ff)
Speziell bei AG
Heilende Wirkung des HR-Eintrags
Bei Anfechtung: Auflösung ex nunc
ZGB 52.3 (unsittlicher Zweck) wird vom BGer nicht auf HR-relevante
Gesellschaften angewendet, Liquidation folgt sowieso
OR 643.2
Personen ohne
rechtlichen
Bindungswillen
Vertrauensschutz zugunsten des Rechtsverkehrs
Liquidation ex nunc
Bis dahin Behandlung wie eine rechtsgültige
Kurzfristige Verbindungen geselligen Charakters
Jassrunden, Bergtouren, kleine Ausstellungen
Konkubinat: Bei Zusammenwohnen wird einfache Ges. angenommen
Rechtspersönlichkeit
Die Unterscheidung sollte
nicht zu weit getrieben werden und zur Begriffsjurisprudenz führen
Vom Mitgliederrwechsel unabhängig
Rechtsträger = JurPers
Berechtigung auf das Gesellschaftsvermögen: Allein die JurPers
Kriterien
.HLQHHLJHQH5HFKWVSHUV|QOLFKNHLW1,&+7UHFKWVIlKLJ
Mitglieder = Rechtsträger
Vereinigung der Rechte der Mitglieder
Immer die Gemeinschafter
Berechtigt / verpflichtet sind
Nie die Gemeinschaft
Kriterien
Berechtigung auf das Gesellschaftsvermögen: Alle Gesellschafter
Formen
Mehrere Personen sind Träger desselben Rechts
Dieselben Rechte und Pflichten stehen mehreren Personen gemeinsam zu
Gemeinschaftliches Eigentum oder Vermögensrechte
Miteigentum
Anteilsmässige Ausübung der Rechte
Über den Bruchteil (Quote) kann selbständig verfügt werden
Individualistische Rechtsausübung
Über das Gesamte kann aber nur gemeinsam verfügt werden
Gesamteigentum
Kollektivisitsche Rechtsausübung
Wesen
AG (620 ff)
Kommandit AG (764 ff)
GmbH (772 ff)
Genossenschaft (828 ff)
Verein (ZGB 60 ff)
Anstalten, Stiftungen
Vereinigung von Personen zu einem Zweck mit entspr. Organisation
Zusammenschluss von Personen
AG (620 ff)
Kommandit AG (764 ff)
Des Bundesrechts
GmbH (772 ff)
PirvR
Genossenschaft (828 ff)
Verein (ZGB 60 ff)
Bruchteilsgemeinschaft
ZGB 646
Arten
Rechtsgemeinschaften
Körperschaften
Gesamthandsgemeinschaft
ZGB 653
Des Kant. Rechts (ZGB 59.3) Allmendgenossenschaften
ÖffR
Einfache Gesellschaft (530 ff)
Kollektivges. (552 ff)
Kommanditges. (594 ff)
Formen
Körperschaften
Abgrenzung zu
anderen JurPers
$QVWDOWHQgII5*HQRVVHQVFKDIWHQ=*%25
ÖffR
Vermögen
Gesellschaft überdauert die Mitglieder
Grosse Zahl von Mitgliedern
Häufiger Mitgliederrwechsel
Rechtsinnehabung
Rechtszuständigkeit
Die anderen Eigenschaften hängen davon ab

Problematisch
Anstalten
Transparenzprinzip
Einzig klare Abgrenzung:
Rechtsträgerschaft
Bei grossem Körperschaften ist der Einfluss der Mitglieder sehr klein und die Unterscheidung zur
Anstalt gering geworden. Die Ausprägungen können unter dem Schlagwort "Sharehoder-Value" <>
"Stakeholder-Value" eingeordnet werden
Ges. können im Gesellschaftsvertrag anderen Typen angenähert werden
Spezielles
Trennungsprinzip
Grundbegriffe
Savigny,
Puchta
ausgehend
vom römR
Kommanditges.
kann
sich einer
K. annähern
(einfacher Wechsel von Kommanditären)
JurPers als reine Fiktion mit NatPers als Stellvertreter
Fiktionstheorie
Kann Rechtsgeschäfte abschliessen
HandlungsUNfähig
Kann kein Delikt begehen, nicht deliktfähig
Real exisitierende Person
Eine aus Mitgliedern zusammengesetzte Person
Organe handeln (wie Körperorgane) als Teil von ihr
Handlungs- und deliktfähig
Verschulden des Organs = Verschulden der JurPers
In unserem Rechtssystem präsent
16.03.2008 - v19
Theorien
Rechtsfähigkeit
ZGB 53
Persönlichkeitsrechte
JurPers haftet in vollem Umfang für Tun der Organe
Wissenszurechnung: Das Wissen eines Organs wir der JurPers zugerechnet
Teil der von ihnen vertretenen JurPers
Viel mehr als ein Stellvertreter
Organe
Formale Organe: Im HR eingetragen
Faktisch: Vertretung der JurPers im Rahmen deren Zwecks
JurPers muss Handeln der Organe anrechnen lassen
Juristische
Person
Handlungsfähigkeit
Im Normalfall ist die JurPers vollständig rechtlich getrennt von den
dahinterstehenden Personen
Im Fall von rechstmissbräuchlicher Verwendung der JurPers (ZGB 2) kann die
Trennung aufgehoben werden
Auf dahinter stehende Person (Umgehung
In 2 Richtungen möglich
Vorkaufsrecht, Umgehung Lex Koller)
Wenn Geld (Alimente) in JurPers abgezweigt wurde
Mischformen
Stimmrechtsaktie
ZGB 54
Personenbezogene
Elemente in der AG
Volle zivilrechtliche Handlungs-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit
Grundsätzlich sind nur natürliche Personen deliktfähig
JurPers können aber für ihre mangelhafte Organisation belangt werden, falls
dadurch die Ermittlung der schuldhaften NatPers verunmöglicht wird
Subsidiäre Verantwortlichkeit von Unternehmen
Normalerweise Trennung Gesellschaft / Mitglieder
Haftungsdurchgriff
Auf dahinterstehende Gesellschafter
Eigenschaften der Gesellschafter berücksichtigen
Gesellschaft in ausländischre Hand
Umstritten, nicht geregelt
WissensZurechnungs-D.
Ausnahme
Organtheorie: Wissen des Organs der Ges.
zurechnung
= Durchgriff
zurechnen
Vertretertheorie kommt von Fiktionstheorie
Selbstkontrahierungsverbot
Identififkationsdruchgriff
Beso. Beziehungen Gesellsch / Mitglied
Grosse Freiheit zur Abweichung innerhalb einer gewählten Struktur
Partielle Aufhebung der Selbständigkeit der JurPers
Enthält Elemente aus AG und Kollektivges.
Kleine Kapitalges., daher Merkmale der Personenges.
Haftung
des
Gesellschaftsvermögens
Von Kapitalges
Drittorganschaft möglich
GmbH
Erwerb, Verlust der Mitgliedschaft
Von
Keine
negoziablen Wertpapiere
Personenges
Prinzip der Selbstorganschaft
Gesetzliche
Staturarische Nachschusspflicht möglich
Mischformen
Abart der AG
Von Kapitalges
Unpersönlichkeit
2 Kategorien von
KommanditGewöhnlicher Aktionär
Gesellschaftern
AG
Von
Persönlich haftender Aktionär
Personenges
Mindestenes 1 Gesellschafter muss
persönlich unbeschränkt subsidiär haften
Prinzip der Selbstorganschaft
Realitätstheorie
Volle Rechtsfähigkeit
Alles, was nicht natürliche Eigenschaften voraussetzt
Vermögensrechte
Nationalität
Personenrechte
Sitz (ZGB 56)
Mitgliedschaft
Deliktsfähigkeit
(Strafrecht)
Vinkulierung
Kapitalbezogene
Kommanditges.
Durchgriff
Rechtliche Selbständigkeit der JurPers grundsätzlich zu beachten
Grundbegriffe.mmp - 16.03.2008 - Markus Müller - [email protected]
Eigenes Rechtssubjekt
Zweck (fast) unabänderbar festgelegt und für Organe bindend
Keine Mitglieder
Vermögenseineheit
Verselbständigte Rechtspersönlichkeit mit Zweckvermögen
Allgemein
Kollektiv- und Kommanditges. nähern sich im Aussenverhältnis Körperschaften an. Sie sind wie JurPers
GmbH sind im Innenverhältnis mit der gemeinsamen GF wie Rechtsgemeinschaften
Ein gewisser Spielraum lässt Mischformen zwischen K und R zu
Vinkulierung Übertragugnsbeschränkung)
Rechtsgemeinschaftliche
Faktische Selbstorganschaft
Elemente bei Klein-AG
Einstimmigkeitsprinzip
Aber einzige Pflicht des Aktionärs: Liberierung
Aktionärsbindungsverträge
PirvR: Stiftung
ZGB 80 ff
Zu einem bestimmten
Zweck verselbständigt worden
Aus dem Rechtskreis des Stifters ausgeschieden
Eigene Rechtspersönlichkeit
Aktien mit unterschiedlichem Nennwert
Statuten: Jede Aktie hat eine Stimme,
unabhängig vom Nennwert
Damit wir Stimmengewicht verschoben
Stimmprivilieg auf Faktor 10 beschränkt (OR 693.2)
Bei Inhaberaktien ist der Inhaber (per Indossament) stimmberechtigt
Statutarische Vorkehren zur Erschwerung
der Übertragung der Aktien
Bei Publikumsges. weitgehend beschränkt
Bei Kleinges. werden Ablehnungsmöglichkeiten eingeräumt
Konsequent kapitalbezogene Personengesellschaft
Können hier Einfluss nehmen
Kommanditäre =
Beschränkte Haftung
Geldgeber
Keine Steuer-Nachteile der AG
JurPers können mitwirken
Komplementäre: bestimmen Geschäftspolitik
Personenbezogene
Körperschaften
Grosse Genossenschaften, Vereine haben
sich Kapitalgesellschaften angeglichen
Einige Umwandlungen (Rentenanstalt -> SwissLife haben stattgefunden
Grosse Genossenschaften (Migros, Coop) wandeln sich zur Anstalt, indem sie
die Genossenschafter gleich wie die anderen Konsumenten behandeln
Existenz der Ges. hängt von jedem einzelnen Mitglied ab
Kleine Anzahl Mitglieder
Keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Mitgliedschaft
Ein-/Austritt nur mit Gesellschaftsvertragsanpassung
Grundsätze bei Einfacher Ges. ausformuliert
G
Einfacher Mitgliederrwechsel
Grosse Anzahl Mitglieder möglich
Frei übertragbare Mitgliedschaft, kann aber erschwert werden
K
Personengesellschaften
Körperschaft
Volle oder subsidiäre Haftung für das
Gesellschaftsvermögen mit Privatvermögen
Verein, Genossenschaft: Nachschusspflicht statutarisch möglich
Treuepflicht, Konkurrenzverbot
Aktive Teilnahme, Geschäftsführung der Mitglieder
P
Nur finanzielle Pflicht zur Liberierung
Haftung ausschliesslich Gesellschaftsvermögen
Weitergehende Verpflichtungen nur durch Aktionärsbindungsvertrag, an welchem die AG nicht beteiligt ist
Auch statutarisch keine weiteren Verpflichtungen möglich
K
personenbezogene
Genossenschaft (828 ff)
Verein (ZGB 60 ff)
GmbH (772 ff)
Kommandit AG (764 ff)
AG (620 ff)
Übersicht
Grundsätzlich alle Mitglieder gleich, nach Köpfen
Bei Genossenschaft zwingend
Abspaltungsverbot
P
Gleich nach Kapitalbeteiligung bzw. Anzahl Aktien
Vorzugsaktien
Aber
Stimmrechtsaktien
K
Kapitalbezogene
50HKUVHLWLJHV5HFKWVJHVFKlIW9HUWUDJ
hat Entstehungsfunktion
$OV*UXQGJHVHW]9HUWUDJVJUXQGODJH
K: Statuten
2UJDQLVDWLRQVIXQNWLRQ$XWRQRPH6DW]XQJ
Nur für Mitglieder verbindlich
R: Einigung dass Ges. gegründet wird und über
gemeinsames Ziel und Mittel
Mindest-Inhalt gesetzlich geregelt
K:
Absolut notwendiger Statuteninhalt
Statuten:
Bedingt notwendiger Statuteninhalt, wird
bei Weglassen durch dispo Gesetzt ersetzt
Inhaltliche
Voraussetzungen
R: Formfrei (Ausnahme: Kollektiv- und
Kommanditges. erst mit HR-Eintrag)
.TXDOLIL]LHUWH6FKULIWOLFKNHLW|II8UNXQGH
Eintrag ins HR (ausser Verein)
Formelle
Voraussetzungen
Mitgeliedschaftsrechte
Individual- / Kollektivrechte
Entziehbare, unentziehbare
Verzichtbare, nicht verzichtbare
Gewinnbeteiligung
Vermögensrechte
Liquidationsquote
Arten
R: wenig gesetzlich präzisiert
weitgehend gesetzlich geregelt
K:
Auf Dauer ausgerichtet
Allgemein
Mitverwaltungsrechte
Schutzrechte
R:
Einstimmigkeitsprinzip
Kann Gesellschaft aber lahm legen
Bei vereinbartem Mehrheitsprinzip wird
Personenmehrheit vermutet
K:
Mehrheitsprinzip
1DFK.|SIHQ*HQRVVHQVFKDIWRGHU.DSLWDO$**PE+
Qualifizierte Mehrheiten bei wichtigen Beschlüssen
Willensbildung
Grundsätzlich NICHT übertragbar
Prinzip der festen
Wegfall eines Gesellschafters führt zur Auflösung
Mitgliederzahl
Änderung des Ges-Vertrags notwendig
Nachfolgeklauseln möglich
Genossenschaft, Verein
Von einander unabhängige Vorgänge
Keine Übertragung vom Austretenden auf den Eintretenden
Immer originärer Erwerb der Mitgliedschaft
P
Wechsel der
Mitgliedschaft
Ein-/
Austritt
Begriff
Organisation
Grundfragen
Geschäftsführung
und
Vertretung
16.03.2008 - v19
Einfache Veräusserung, Übertragung
Persönliche Eigenschaften spielen keine Rolle
K
R:
535.1
Persönliche Verbindung der Mitglieder untereinander
Actio pro
Klage auf Erbringung der
socio
gesellschaftsvertragsmässigen Leistung
Mitglieder unter einander
K:
P
Verein, Genossenschaft: weniger enge Beziehung, aber
durch Aufnahme, Ausschluss doch eine mittelbare
Keine Beziehung der Mitglieder unter einander
Nur Beziehung zur Gesellschaft
Aktionärs- und Stimmbindungsverträge sind unabhängig von der Ges.
Enge persönliche Verhältnisse
Begriffe
Gesellschaftsvertrag
(LQVWLPPLJNHLWVSULQ]LSEHLEHVRQGHUVSHUVRQHQJHSUlJWHQ*HV
sonst Mehrheitsprinzip
Relativ: nach statutar. Massstab
Gleichbehandlungsgrundsatz
Absolut: Nach Köpfen
Informationsrecht
Klagerecht
Verhältnis
Mitglieder
untereinander
G'führung i.e. S.: Gesellschaftsintern
G'führung i.w.S.: Jede Tätigkeit zur
Verwirklichung des Ges'zwecks
Rechtsgeschäftliches Handeln
für die Ges.
Vertretung
Vertretungsmacht: Können, Möglichkeit
Vertretungsbefugnis: rechtliches Dürfen
Selbstorganschaft
Unbeschränkt haftender Gesellschafter =
zur Gesch'führung verpflichtet
Drittorganschaft
Möglichkeit zur Kompetenzdelegation an Dritten
Organkreativer Wahlakt
GeschäftsbesorAuftrag, Arbeitsvertrag, Innominat
gungsvertrag
Berufung nach Ges'recht
Obligatorisches Verhältnis
Bei GmbH: Alle Gesellschafter = GF
K
Tod, Entmündigung
Zwangsverwertung von Gesellschafter
Durch Mitglied kündigen auf 6 Monate
(OR 546)
Richterliches Gestaltungsurteil aus
wichtigem Grund
Persönliche
Gründe
Auflösung
Gemeinschaftliche Berechtigung der Gesellschafter
Rechtsinhaber sind die einzelnen Gesellschafter
Nur Recht auf Herausgabe seines Anteils nach Liquidation
R:
Alleinberechtigung der Gesellschaft
Gesellschaftsvermögen im Alleineigentum der JurPers
K:
P
Rechtszugehörigkeit
Sachliche Gründe (siehe unter K)
Aktiv
Nachschusspflicht
beschränkt / unbeschränkt
GmbH
statutarisch möglich
Genossenschaft
Verein VOR Zusammenbruch der Ges.
Gesellschafter
Kommanditges.: Kommanditär
subsidiär
GmbH (bisheriges Recht)
beschränkt
Genossenschaft (nach Statuten)
Verein (nach Statuten)
AG (620.2)
Kommandit AG: Komm.-Aktionäre
GmbH (neues Recht)
Genossenschaft
Verein
Primäre
Haftung
des Ges'
vermögens
Auflösung (nur
sachliche
Gründe)
Auflösung
und Ausschluss
Haftung für
Gesellschaftsschulden
Untragbarkeit eines Mitglieds
Nach T&G nicht mehr zumutbar
Ausschluss
Ausschliessliche H.
der Gesellschafter
Einfache Gesellschaft
Kollektivges. (568.3)
Gesellschafter
Kommanditges.: Komplementär
subsidiär
Kommandit AG: Unbreschr. haftender
UNbeschränkt
Aktionär
bei ZusammenGenossenschaft (nach Statuten)
bruch der Ges
Verein (nach Statuten)
Mischformen
Kapitalgesellschaft
Personenbezogene
Art und Ausmass
der Mitgliedschaft
Wesen
Stimmrecht
Teinahme-, Antrag-, Rederecht
Geschäftsführung und Vertretung
Einfache Gesellschaft (530 ff)
Kollektivges. (552 ff)
Kommanditges. (594 ff)
Rechtsgemeinschaft
Mitglied <> Gesellschaft
Gesellschaftsvermögen
K
Ausschluss
Passiv
Nur wegen Nichterfüllung der
Liberierungspflicht
Entzug der mit Zeichnung erworbenen
Rechte
Kaduzieren
Auferchterhalten der Forderung des
Lieberierungsbetrags
Squeeze out
Ausschliessliche H.
des Ges'vermögens
Beitragsleistung
Mitgeliedschaftspflichten
R: Haftung primär bei Gesellschafter
K. Haftung primär bei Gesellschaft
Unmöglichkeit der Zweckerreichung
Konkurs, Zeitablauf
Uneinigkeit der Aktionäre und dauernde
Beschlussunfähigkeit
Verlusttragung
Treuepflicht
Entzug der Mitgliedschaft des
Minderheitsaktionärs gegen Entschädigung
Publikumsgesellschaft
Grosser Mehrheitsaktionär
Beitrag, Einlage
Neuer Zweig
Verschwiegenheit
Konkurrenzverbot
Schadenersatz bei Pflichtverletzung
Grundfragen.mmp - 16.03.2008 - Markus Müller - [email protected]
Gesellschafter
Stakeholder
Einheit, mit welcher der Unternehmensträger am Wirtschaftsleben teilnimmt
Marktbezogene Organisationseinheit
Risiko Tragung
Selbständig
Nicht Weisungsgebunden
Information
Gläubiger
Betriebsangehörige
Schutz
Funktion
Geschäftsbücher (Journal)
Bilanz
Erfolgsrechnung
Inventar
Aktiven höher, Passiven tiefer
Aktiven nicht höher als Ankaufswert
Umfang
Unternehmen
Besteht aus einem oder mehreren Betrieben
Vorsichtige Bewertung
Gewinne erst wenn sie realisiert sind
berücksichtigen
Verluste verbuchen vor ihrer Realisierung
Abschreibung kann grösser sein alt tats.
Wertverlust
Aufwertung geringer als effektiv am Markt
möglich
Vollständig
Richtig verbucht
Darstellung der effekiven wirtschaftlichen
Situation des Unternehmens
Auf Daue, wiederholt
Materielle Sachen
Rechte
Bestandteile
Immaterielle Werte
Verbindlichkeiten
Wirtschaftlich
Hilfsmittel zur Unternehmesführung
Rechtsobjekt
Rechtlich
Realisationsprinzip
Grundsätze
Imparitätsprinzip
Rechtssubjekt
Kaufm.
Buchführung
Vermischung von Jur. und BWL Nomenklartur
Formelle Wahrheit
Selbständigkeit
Wahrheit
und
Klarheit
Gewerbe
Klarheitsgebot
Prinzip der Fortführung des Unternehmens
Swiss GAAP FER
IFRS
US-GAAP
Regelwerke
Dauer
Eigenes finanzielles Risiko
Nicht im Dienst eines Anderen
Rechtliche Selbständigkeit
Bei Handelsgesellschaften gegeben
Auf eine Vielzahl von Geschäften ausgerichtet
Organisatorische Verfestigung
Wiederholte Geschäfte
Keine Gelegenheitsgeschäfte
Wirtschaftlichkeit
Anforderungen bei Publikumsgesellschaften
über dem vom OR geforderten Level
4. Gesellschaft
und
Unternehmen
Betriebsführung nach wirtschaftlichen Grundsätzen
Nicht notwendigerweise gewinnbezogen
Arten
Hauptniederlassung, Sitz
Zweigniederlassung
934.1
Handelsgewerbe
Fabrikationsgewerbe
Sonstige
Erfordern eine geordnete Buchführung
Vielfalt gewöhnlich vorkommender Geschäfte
Gewisse Grösse
Kaufmännisches Personal
Arbeitsteilung
Mindestumsatz 100 kCHF
Niederlassung
Strukturen
Charakterisitka
Betriebsstätte
Unselbständige Unternehmensfiliale
Kaufmännisches
Unternehmen
Erfordernis
Betreiber, Geschäftsinhaber
JurPers oder NatPers
Unternehmensvermögen ist ihm zugeordnet
Unternehmensträger
Verpflichtungsgeschäft
Unternehmen als Gesamtes mögicher
Gegenstand
Nahe am Sachkauf
Asset Deal
Bezug auf die einzelnen Sachen
Entscheidend ist nicht
auf das Vorhandensein der Charakterisitka an
Kann wieder entfallen
Kann auch durch den Einzelkaufmann als
NatPers betrieben werden
Unternehmen
als Gewerbe
25+5HJ9
Reiner Rechtskauf
Keine Gewährleistung auf die
einzelnen Sachen
Nur durch von NatPers oder anderen Gesellschaften betreibbar
Nicht durch einfache Ges. betreibbar
Sonderregelungen
16.03.2008 - v8
Zwischenstufe zw. eigenständigem
Unternehmen und unselbständiger Abteilung
Erfüllungsort und Gerichsstand
JurPers
Uneinheitlicher Begriff
957 - 964
Stille Reserven
Materielle Wahrheit
Kaufmännisch / nicht kaufmännisch
Gewerbe
Betrieb
Geschäft
Verpflichtung
Müssen im HR eingetragen werden
Firma bilden (934.2)
Buchführungspflicht
Keine Pflicht zum HR-Eintrag
Im OR
Freiwilliger Eintrag möglich
Kaufvertrag
Share Deal
Spezialitätsgrundsatz
Kein Eigentum an einer Sache "Unternehmen"
Nur an den Unternehmensgegenständen
Übertragung einzeln
Auch gesamthafte Übertragung möglich
Nach FusG nun
Im Zusammenhang mit Strukturänderungen
Sichtweise des
Unternehmens
Nicht
kaufmännisches
Unternehmen
HRegV 36
Im ZGB
Zwangsvollstreckung: Subjekt ist ausschliesslich der Unternehmensträger
Gesellschaft und Unternehmen.mmp - 16.03.2008 - Markus Müller - [email protected]
Firmenschutz
Kann Prokura erteilen
Konkursbetreibung
Kleingewerbe < 100 kCHF
Land- und Forstwirtschaft unabhängig vom Umsatz (Landwirtschaftsprivileg)
Wenn eigene persönliche Tätigkeit im Vordergrund steht
Künstlerische und
Anwälte
freie Berufe
Ärzte
Künstler
Wirtschaftsprüfer
Milchbüechli-Rächnig
Eintragbar: Alle Gesellschaften ausser einfache Ges.
Kern der gesellschaftlichen Publizität
Verkehrssicherheit
Gesellschaftszweck
Formelle
Sitz
Publizität
Firma
Infromation
Haftung
Vertretung
Name unter welchem der Träger eines Unternehmens im
Handelsverkehr auftritt
Ist kein Rechtssubjekt, nur eine Bezeichnung eines solchen
Ein Unternehmensträger kann nur EINE Firma führen
Firmenrecht
Namensrecht und damit
Persönlichkeitsrecht (ZGBB 29)
absolutes Recht
Wettbewerbsrecht (UWG)
Markenrecht (MSchG)
Definition
Funktion
Marke
Geschäftsbezeichnung
Domain-Name
Enseigne
Gesetzlich notwendig
Erforderlich zur Unterscheidung
Beweis- und
Publikationsfunktion
Inhalt
Kern
Gesamteindruck
Grad der Aufmerksamkeit
Verwechslungsgefahr
Stärke der Bestandteile
3KDQWDVLHQDPHQ 6WDUN
Gemeingut = schwach)
Tatsachen
Bestandteile
Einfachere Beweisführung, auch für Eingetragenen
Beweislastumkehrung durch Registereintrag (ZGB 9)
Positive bzw. negative Publizität
Eintragungspflichtig
Lediglich deklaratorisch
Keine Entstehungsvoraussetzung
Müssen aber gemacht werden
Sonstige eintragungsfähige
Zusatz
Kanton
Alle Sprachen, wenn in romanischer Schrift schreibbar
Anpassung bei Ausscheiden aus
Personenges.
Firmenbeständigkeit
Bezug zwischen Körperschaft und Träger
des Personennamens vorausgesetzt
SchKG
Erhöhter Firmenschutz
Nur die in HRegV 8.1 festglegten Tatsachen
Konstitutive Wirkung
Eintragungsbedürftig
Rechtsgestaltende Wirkung
Unterscheidung
Firmenfreiheit
Bei Einzelunternehme und Personengesellschaften:
Kern = Familiennamen
Schutz
Firmenwahrheit
Täuschungsverbot
öffentl.
Firmenklarheit
Interessen
Schutz von religiösen, sittlichen,
nationalen Empfindungen
Verbot identischer Firmen
Eintragungsprioität
&+$**PE+*HQRVVHQVFK
Schutzraum
(LQWUDJXQJVRUW.RPP$*
3HUV*HV(LQ]HOXQWHUQ
Vertrauensschutz
Öff. Register
Eingetragene Tatsachen
Beschränkte Kognition des HR-Amtes
Kontrolle
Anknüpfungsfunktion
Identifikation
Information
Werbung
Wertträger (Goodwll)
Kann auch zwingen sein
Rechtsform
Umschreibung Tätigkeitsbereich
Geografische Angaben
Materielle
Publizität
Funktionen
Tagebuch
Hauptbuch
Zentralregister
Struktur
Bund
Prüfung
Veröffentlichung unverzüglich
SHAB
Offentliches Register (930)
Durch Betroffenen
Kann auch erzwungen werden
Strafbarkeit von Falschangaben (StGB 153)
Anmeldung
Firma
Handelsregister
944 - 956
Grundsätze
OR 927 - 943
Verfahren
Eingeschränkte Kognition
Zuständigkeit
Formell
Nicht eintragungsfähige Tatsachen
5. Publizität
Materiell
20.04.2008 - v7
Prüfung
25
HRegV 28.2
Ablehnung wenn offensichtlich
rechtswidrig
Keine richterliche Kompetenz
Vollständigkeit der Statuten
Richtigkeit der Angaben (z.B. ausl. Titel)
Firmenbildung
Besondere Prüfung
Bezeichnung einer Revisionsstelle
Auschliesslichkeit
Andere PR Einsprüche gehen an den Richter
Entscheidend
Intern: Tagebuch mit Vorbehalt der Genehmigung
Extern: Werktag nach Publikation im SHAB
Zeitpunkt
932.2
Rechtsgestaltende Wirkung
Rechtswirkung entsteht erst mit dem Eintrag (bsp. AG)
Konstitutiv
Reine Sachbezeichnungen sind unzulässig
Absolutes Recht zur Fühhrung einer Firma
Firmenrechtlich
Möglicher Schadenersatz
956.2
Subsidiär zu Firmenschutz
Namensrechtlich
Unterlassung od. Gegenleistung
ZGB 29
Unterlassung. Beseititung, Schadenersatz
Wenn unrichtig, irreführend od. Verwechslung
Firma schützt nicht mehr gleichzeitig die Marke
Sep. Eintrag der Marke notwendig
Deklaratorisch
Wirkung
Heilend
Schutz
Wettbewerbsrechtlich
UWG 9ff
Bei Eintragung auf mangelnder Grundlage beruhend
Guter Glaube wird trotzdem geschützt
Mängel werden als unerheblich für Eintragungswirkung angesehen
Vertretungsmacht ist immer auf den Gesellschaftszweck begrenzt
Positive
Der Registerinhalt hat auch gegenüber Dritten, die ihn nich
NHQQHQ:LUNXQJDXFKZHQQGHU5HFKWVVFKHLQGDYRQDEZHLFKW
Materielle
Rechtspublizität
Markenrechtlich
MSchG 13
Tatsachen bestehen schon vorher
Beweiswirkung
Materielle Registerpublizität
Negative
Rechtswidrig unterlassen Eintragung kann Drittem nicht
vorgehalten werden, wenn er sie nicht kannte
Dem Schweigen des Registers bzw. eingetragenen
Tatsachen darf man nicht trauen!
Dem HR kommt anders als dem Grundbuch nach umstrittener
Ansicht kein öffentlciher Glaube zu
Negative HR-Publizität
933.2
Publizität.mmp - 20.04.2008 - Markus Müller - [email protected]
Wenn eintragungsbedürftiges nicht eingetragen war
Dritter kann sich nur wenn gutgläubig auf den Nichteintrag berufen
Doppelvertretung
Selbstkontraktion
Allgemeines Verbot
Pers-Ges. und Körperschaften
Können unter ihrer Firma verklagt werden
Ppa benötigt spezielle Vollmacht dazu
Im rechtsgeschäftlichen
Verkehr
Prozessverkehr
VertretungsMACHT
Unterscheidung
Einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit, ist also nicht deliktfähig
JurPers haften für deliktisches Handeln ihrer Organe (ZGB 55)
Formelle od. faktische Organe
In Ausübung geschäftlicher Verrichtungen
Selbständig und eigenverantwortlich gehandelt
Schädigung, Widerrechtlichkeit
NatPers haben gehandelt im Rahmen des Unternehmenszwecks
Mangelhafte Organisation
Tat kann deswegen keiner NatPers zugeordnet werden
Organhaftung
VertretungsBEFUGNIS
Funktionseinheit (GV, Verwaltung etc.)
Funktionsträger Organhaftung
Formelles Organ
StGB 102
Die Untersuchungsmöglichkeiten eines Staatsanwalts sind grösser als jene eines Privatklägers -> Grosser Unterschied
Faktisches
Organ
754.1
Vom Inhaber Nicht-Kaufmännischen Gewerbes erteilt
HR-Eintrag konstitutiv
Formlos od. stillschweigend erteilt
Persönlich
Nicht durch Vertreter erteilbar
Keine Unterprokura
Voraussetzung: Urteilsfähige, natPers
Muss offengelegt werden (ppa)
Nur Ordnungsvorschrift
Organe
32 ff
Handelnde
Personen
P. lässt den Schein zu
Vertrauensprinzip
Körperschaften
Auch Nichtmiglieder können Organe sein
Geschäftsbesorgungsvertrag
(Innominatkontrakt mit organschaftlichen
und schuldrechtlichen Elementen)
Gekorene Organmittliedschaft
Organschaftliche Treuepflicht gegenüber Ges.
Erteilung
Rechtsgeschäftlicher Vertreter
6. Handeln
der Gesellschaft
Kaufmännische Hilfspersonen
Kfm. HandlungsProkuristen
vollmachten
Handlungsbevollmächtigte
Handelsreisende
458 ff
 Bürgerliche Stellvertretung (32 ff)
Basierend auf Grundverhältnis (Innenverhältnis)
01.05.2008 - v14
Hilfsperson
458
Erfüllungs-, Ausübungs- oder Verrichtungsgehilfe
Ges. ist für deren Tun im Rahmen der Geschäftstätigkeit
verantwortlich
Einschränkung
459.1
Kaufmännische
Handlungsvollmachten
Rechtsgeschäftliche
Vertreter
Die Gesellschaft handelt durch die Organe, nicht durch die Gesellschafter
Gekoppelt an dei Geschäftsführung (Selbst- / Drittorganschaft)
Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter
Bei Personenges. Kommanditäre ausgeschlossen
Kann entzogen werden, ausser es ist der Einzige
Erlöschen
465
Zwischenstellung zwischen ppa und einfacher Vollmacht
Vom Inhaber von Kaufmänn. Gewerbe erteilte V. die keine ppa ist
8QWHUKDQGOXQJVYROOPDFKWP|JOLFKQLFKWDQ-XU3HUV
Generalhandlungsvollmacht
Ganzes Unternehmen
Spezialhandlungsvollmacht
Ensteht durch Dulden des Prinzipals
Person mit Aufgaben betraut
Drittorganschaft
458.3
Prokura
ppa
Allgemein Erlöschungsgründe wie (34f)
Im Zweifel bei Beendigung des Gundverhältnisses
Auch dann löschen, wenn vorher nicht eigetragen wurde
Muss im HR eingetragen werden!!
Bestimmte Arten von Geschäften
Ladenverkäufer
Bei Personenges.
Keine separaten Organe
Nur Mitglieder können Organe sein
Selbstorganschaft
ZGB 55
Einfache Vollmacht
Offenkundigkeitsprinzip
Keine Selbstkontraktion oder Doppelvertretung
Filialprokura: Limitierung auf Niederlassung
Kollektivprokura
Einzelprokura
Intern festglegte Grenzen: Irrelevant gegenüber
gutgläubigem Dritten
Effektiv an der Äusserung des Ges-Willens
beteiligt
Alle mit der Gesch'führung befassten
StGB: alle Personen mit selbständiger
Entscheidungsbefugnis
Nichtkaufmännische
Alles was der Unternehmenszweck mit sich bringen KANN
Inhabergeschäfte
Grundlagengeschäfte NICHT
Veräusserung, Belastung von Grundstück
460
(Kauf schon)
Dürfen aus Innenverhältnis
Nur interne Konsequenzen
Verantwortung
für deliktisches
Handeln
Strafrechtliche
Verantwortlichkeit
Bürgerliche Handlungs-Vollmacht
Stellvertretung, Vollmacht auf das Einzelgeschäft bezogen
Auf Vertretung gerichteter Wille des Vertretenen
KaufVom Inhaber Kaufmännischen Gewerbes erteilt
HR-Eintrag rein deklaratorisch männische
Formlos od. stillschweigend erteilt, konkludent
458.1
Können im Aussenverhältnis
Interessenkonflikte sind Gift für die
Rechtssicherheit
Duldungsvollmacht
Arten
Bei Körperschaften
Handlungsvollmacht ieS
L$L9
462
Rechtscheinhandlungsvollmacht
Kann entzogen werden, ausser es ist der Einzige
Verein: Vorstand
GmbH: (Gründer)-Gesellschafter
Organschaftliche
Vertreter
ZGB 53 ff
Grunds. alle VR-Mitglieder
Geschäftsführer
Übertragbar Delegierte (Mitglieder)
Direktoren (Dritte)
Einzelvertretung
Arten
Gesamtvertretung
(UO|VFKHQZLHEHL3URNXUDEHGDUIDEHUNHLQHU(LQWUDJXQJ
Beschränkung hat gegenüber gutgläubigem Drittem KEINE
Wirkung (kann nicht im HR eingetragen werden)
Was der Betrieb des betr. Gewerbes mit sich bringt
Organschaftliche
Vertretungsmacht
wird vermutet
Bei Einf. Ges
Bei Pers. Ges durch Veto der Anderen einschränkbar
VR-Mitgleider einer AG
Unterschrift zu Zweien
Gesellschafter der GmbH
EinfGes
Sobald Handelnder über Gesch'führungsbefugnis verfügt
Unwiderlegbar
HandelsGes
Gesetzliche vorgegebene Umschreibung der Vollmacht bringt Rechtssicherheit
NICHT Teil der JurPers
Formell: Eitrag in HR
Erlangung
Materiell: faktische Organe
Die Organe sind Teil der JurPers
Handeln der Gesellschaft.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected]
Begrenzt nur durch Ges'Zweck
Keine Beschränkung wie bei Prokura
Massgebene Beeinflussung
Teilnahme am Entscheidungsprozess
W illensbildung hier
Handelt im Namen des Prinzipal
Ermächtigt den Vertreter
Sein Name muss dem Dritten NICHT bekannt sein
Ausser bei formbedürftigen Verträgen
Aber: es muss ersichtlich sein, dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt
Eigengeschäft
Vertretungsgeschäft
Vertreter
Vertretener
Selbstkontraktion
Selbsteintritt
Vertreter schliesst in seiner Vertretungsfunktion mit sich selber ein Geschäft ab
Doppelvertretung
Vertreter handelt selber für zwei verschiedene Prinzipale als Vertragspartner
Interessenkollision
Geschäfte
Beteiligte
Insichgeschäfte
Grundsätzlich unzulässig
Kann nachträglich genehmigt werden
Dritter
Aktive S.: Abgabe einer Willenserklärung für den Vertretenen
Passive S.: Entgegennahme einer W illenserklärung für den Vertretenen
Normalerweise aktiv und passiv eingschlossen
Bürgerliche
Zivilirechtliche V.
Der Vertretene bestimmt den Umfang der Vertretung
Umfang
Gesetzlich standardisiert
Handelsrechtliche V.
Kaufm. Vertretung: ppa, iV, Handelsreisender
OR 458f, 462f, 348f
Echte, unmittelbare S.
Handlung in fremdem Namen, auf fremde Rechung
Wirkungen direkt zwischen Vertretenem und Drittem
Willenserklärung wirksam wenn sie dem Stv zugeht
Direkte
Stellvertretung
Arten
Unechte, mittelbare S.
Vertreter handelt für sich selbst
Handlung in eigenem Namen auf Rechnung des Vertretenen
RG mit unmittelbarer Wirkung zw. Vertreter und Drittem
Strohmann
Inirekte
Stellvertretung
OR 32.3
Da eigene Willenserklärung
W irkung des RG trifft ihn nicht
Auch urteilsfähiges Kind
Vertretener kann ja selbst entscheidet, wen er bevollmächtigt
Nicht voll
handlungsfähig
Vertreter
Abgernzung
Zwischen Prinzipal und Vertreter
Regelt das rechtliche DÜRFEN des Vertreters
.DQQDXFKLQWHUQH5HJHOXQJVHLQGLH9HUWUHWXQJVPDFKWOLPLWLHUWHYWODXFKDXI(LQ]HOIDOOHLQJHJUHQ]W
Vertrag
Tathandlungen,
Realakte
Vertrag zugunsten Dritter
Vertretungsbefugnis
OR 112
Anweisung
Aus Gesetz
OR 466
Jur. Person ist handlungsUNfähig
Organ ist nicht Vertreter, sondern Teil der jur. Person
ZGB 54
Grundverhältins
Bürgerliche
Stellvertretung
(32 ff)
Rechtsgrund: Bevollmächtigung des Vertreters
Nicht formbedürftig
Einseitiges, empfangsbedürftiges RG
Wirkt im Aussenverhältnis
Vom Grundverhältins losgelöst (Abstraktheit der Vollmacht)
Spezialvollmacht
Gattungsvollmacht
Beschränkung
Generalvollmacht
Gem HR
Kaufm. Vertretung
Erlaubt weitere Untervollmachten zu erteilen
Untervertreter handelt für den Prinzipal und nicht vor den Hauptvertreter
Keine Vollmacht, wenn
16.03.2008 - v21
Aus
Rechtsgeschäft
Hauptvollmacht
Gutglaubensschutz d. Dritten
Voraussetzungen
25
OR 34
Ausmass der Vollmacht richtet sich nach der Massgabe der Kundgabe
Prinzipal muss W iderruf dem Dritten mitteilen
Gutglaubensschutz
d. Vertreters
Interne V.: direkt an Vertreter
Wissensmitteilung
Vollmachtsurkunde
Dritter kann sich gutgläubig darauf verlassen
OR 37
Kundgabe
Externe V.: an Dritte
Ablauf der Frist / Geschäftserfüllung
Widerruf durch Prinzipal
Verzicht des Vertreters (einseitig, empfangsbedürftig)
Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
Gesetzlich
Des Bevollmächtigten oder Prinzipals
Dispositiv
Vollmacht nicht oder nicht im nötigen Umfang vorhanden war
Vollmacht beschränkt oder erloschen
Kollektivbevollmächtigter alleine handelt
Vollmacht wurde explizit oder implizit mitgeteilt
Vertrauensprinzip
Gutgläubiger Dritter handelt mit nötiger Sorgfalt
Rechtsscheinsvollmacht (vom Prinzipla mitgeteilte V.)
Duldungsvollmacht
Basis
Externe Anscheinsvollmacht Rechtsscheinsvollmacht
Prinzipal hätte das erkennen müssen
Ermächtigung
Vollmacht
Einzelvollmacht berechtigt zum alleinigen Handeln
Kollektivvollmacht: Mehrere Vertreter müssen gemeinsam handeln
Solidarvollmacht: Prinzipal hat mehrere Einzelvollmachten erteilt
Bevollmächtigung
Willensmitteilung
Dritter nicht Vertragspartei
Keine Vertretung
Dritter hat aber Forderungsrecht
Angewiesener erbringt auf Anweisung dem Anweisungsempfänger eine Leistung
Angewiesener und Anweisungsempfänger handeln in eigenem Namen
Organschaft
RG zwischen Prinzipal und Vertreter
Regelt unter ihnen Rechte und Pflichten
Auftrag, Arbeitsvertrag oder GoA (OR 419)
Regelt das Innenverhältnis
Hier gelten Stellvertretungsregeln nicht
Auf Willenserklärungen beschränkt
Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie RG behandelt (Mahnung, Rüge, Nachfristsetzung)
Vertretungsmacht
Vertretungsmacht der Eltern
Vormund
Mäkler (OR 412), Vermittlungsagent (OR 418a ff)
Blosse Abschlussvorbereitung
Abschlussvermittlung
Vertretungsfreundlich
Fast alle, ausser im höchspersönlichen Bereich
Aussenverhältnis zw. Prinzipal und Drittem
Regelt das rechtliche KÖNNEN des Vertreters
Bote übermittelt bloss
Willensbildung ist beim Auftraggeber, wird auch erst wirksam, wenn sie dort ankommt
Braucht nicht urteilsfähig zu sein
Vertraunsprinzip des Erklärungsempfängers bei Beurteilung der Rolle des Boten/Vertreters
Übermittlungsirrtum möglich (OR 27)
Botenschaft
Urteilsfähig
Stv. ohne
Vertretungsmacht
Genehmigung
durch Prinzipal
OR 38
Erlöschen
Vollmachtswiderruf ist empfangbedürftig
Vertreter muss vom Erlöschen der V. wissen
Limitierug der Haftung des Vertreters
Falls ohne Vertretungsmacht abgeschlossen
Schwebezustand
Vorerst einseitig unverbindlich
Dritter kann Frist setzen
Stillschweigen = Ablehnung
Nachträgliche
Genehmigung
Gegenüber dem Dritten
Einseitig empfangsbedürftig
Bedingungsfeindlich
Gestaltungserklärung
Unwiderruflich
Wirkung ex tunc
Rückgabe der Vollmachtsurkunde (OR 36)
Vertretungsverhältinis muss offengelegt werden
Spätestens bei Vertragsschluss erklären, kann auch konkludent erfolgen
Prinzipal kann bestimmt oder unbestimmt sein
"Handeln für den es angeht"
Für den Dritten gleichgültig wer gehandelt hat
Ausnahmen
Vertretungswille des Vertreters reicht
Handgeschäfte
Schadenersatzpflicht
P. falls Verschulden (OR 36.2)
Dritter - Prinzipal
P. muss Urkunde zurückholen
Offenkundigkeitsprinzip
Dritter - (Schein)-Vertreter
Handeln in
fremdem
Namen
Rechtsfolgen
Haftung wie bei fahrlässigem Irrtum
Verschulden des Vertreters nicht vorausgesetzt
Vindikation / Kondiktion
Nicht geregelt
Prinzipal "Vertreter"
Beurteilung nach Vertrauensprinzip
Objektiv nicht als Vertretungsgeschäft erkennbar
Eigengeschäft
Allenfalls Erklärungsirrtum des Vertreters
Handeln UNTER fremdem Namen
Vorgabe eines falschen Namen
25
Geht aus dem
Grundverhältnis hervor
Nichterfüllung von Vertrag (OR 97)
Delikthaftung (OR 41)
GoA (OR 419)
Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62)
Nicht verwechseln
Wirkungen
Stellvertretung.mmp - 16.03.2008 - Markus Müller - [email protected]
Ausschliesslich Prinzipal aus dem RG berechtigt und verpflichtet
P. muss Irrtum des Vertreters geltend machen, wenn er selber den Sachverhalt nicht kannte
P. muss sich das Wissen des Vertreters anrechnen lassen
Online: http://homepage.hispeed.ch/MaMuller/
Vermögensgemeinschaft
Einlage gegen Gewinnbeteiligung
Im Gesetz nicht geregelt
Reine Innengesellschaft
Nach aussen nur Hauptgesellschafter sichtbar
Einlage geht in Alleineigentum des Hauptges. über
Hauptges. kann nach aussen ein kaufm. Unternehmen (Einzelges.) führen
Nach aussen haftet nur der Hauptges.
Mitwirkungsrechte des Stillen Ges. ausbedungen
Wie bei Kapitalges.
Beteiligung am Verlust nur bis zur Höhe der Einlage
Rückzahlungspflicht
Risikobeteiligung beim Zins
Nahe
an
Einf.
Ges.
Stille
Gesellschaft
Personenvereinigung
Vertragliche Grundlage
Gemeinsamer Zweck -> Förderungspflicht
Voraussetzung
Subsidiärform der
Gesellschaftsformen
Partiarisches Darlehen
Grundlage
Kollektivistische Natur
Gleiche Rechte für alle Mitglieder
Nicht übertragbare / unvererbliche Rechte
Bei Ausscheiden -> Auflösung
Dispositiv, fast alles
Gesetzliche Gründe
Austritt Gesellschafter
Kündigung
Vertragsauflösung
Aus wichtigem Grund
Voraussetzungen, unter welchen der Vertrag
eingegangen wurde, sind nicht mehr vorhanden
Auflösung kann
eingeklagt werden
Gesellschaftszweck ändert: Ordnungsgemässe Auflösung
Anwendung der Bestimmung für die Kollektivges. (582 - 590)
Keine Realteilung
Auffangbecken (530.2)
Formzwang
Wichtig wegen
Numerus Clausus
Rechtsgemeinschaft
Beendigung
Keine Rechtspersönlichkeit
Gesamthandgemeinschaft
Neuerdings Anerkennung der Rechtsfähigkeit
Prozess
Aktiv: Notwendige Streitgenossenschaft
Legitim.
Passiv: Solidarische Haftung, auch nur einer
kann angegangen werden
Kein kaufmännisches Unternehmen
545, 546
Liquidation
Gründung
Gesamthandprinzip zu Gunsten Solidarität
DQJHSDVVW$OOHKDIWHQGDDOOHGUIHQXQGN|QQHQ
Gläubiger kann von jedem je seinen Teil oder das Ganze fordern (144)
Gegen innen kann jeder von den Anderen zurückfordern
Keine Solidarhaftung bei Fehler eines anderen Ges (146), da einer die Lage des
andern nicht erschweren kann
--> Bei Vertragsverletzung Prüfung jedes Ges. einzeln
Mitgesellschafter werden auch wie Erfüllungsgehilfen einander gegenseitig zugerechnet (101)
Keine Haftung bei Delikten von Mitgesellschaftern
Aber vom Privatgläubiger eines Gesellschafters kann nicht unbeschränkt auf Gesellschaftsvermögen gegriffen werden, nur im Rahmen seines Anteils am Liquidationswerts
Vertragshaftung, da Gesellschaftsvertrag die Basis ist
Besonderer Sorgfaltsmassstab, wie bei eigenen Geschäften
%H]XJVPDVVVLQGVHLQH)lKLJNHLWHQQLFKWZLHHUVRQVWDUEHLWHW
Haftungsverschäfung bei überdurchschnittlichem Können
.HLQH)UHL]HLFKXQJVP|JOLFKNHLWEHUJUREH)DKUOlVVLJNHLWKLQDXVP|JOLFKDQDORJ
Übernahmeverschulden nur wenn die anderen Ges. dies nicht wissen konnten
Bei Überschreitung der Befugnsisse --> unbefugte GoA (trägt Risiko des Zufalls)
Auftragsrechtliches Sorgfaltsmass (398)
Vertrag, formfrei
Illationsvertrag (öff Beurkundung) wenn Grundstückübertragung involviert ist
Doppelnatur: schuld- und sozialrechtliche Seite
OR AT gilt analog
Haftung
gegen
Dritte
146
Beitragspflicht
Einfache
Gesellschaft
OR 530 - 551
Haftung
gegenüber
anderen
Gesellsch.
Quod usum
Rechte
und
Pflichten
Loyalität
Gewinn /
Verlust
Gleichbehandlungsgrundsatz
Wer Arbeit beiträgt kann vom Verlust befreit werden (533.1)
Societas leonia: Gesellschafter, der nicht am Gewinn teil hat
549
Gesellschaftsbeschluss
534
Gesamthandvermögen
Externe Seite: Rechtliches Können
Rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft, nach bürgerlicher Stv.
Können im Aussenverhältnis
Vertretungs- MACHT
Interessenkonflikte sind Gift für die Rechtssicherheit
Bürgerliche Stv. (32 ff) analog
Direkt
Indem er für die Ges. handelt, handelt er auch für sich selbst
543.2
Stellvertretung
Eigeneer Name, Rechnung der Gesellschaft
Indirekt
Er kann seine Auslagen zurückfordern
Mit Einverständnis der anderen Ges.
543.1
Auch Wissensvertretung möglich
Keine Stellvertretung bei Delikten
Gesellschafter mit Geschäftsführungskompetenz ist bevollmächtigt
Können schliess Dürfen mit ein (Kongruenz)
Vermutung
Stillschweigende Bevollmächtigung
Kann durch Widerlegung der Vermutungsbasis (Gfhr-Kompetnz)
543.3
*XWU*ODXEHKHLOWGHQ0DQJHO9HUWUHWXQJVZLHNXQJH[OHJH
544
Grundlagengeschäfte
Vollmacht f.
Rechtsgeschäfte
--->
Vertretung
Einfache Gesellschaft.mmp - 30.03.2008 - Markus Müller - [email protected]
Ist mehrseitiges Rechtsgeschäft
Mehrheitsprinzip ist dispositiv
Kein Sondervermögen
Gilt nur vermutungsweise, (544) ist dispositiv
BruchteilsQuotenmässiges Miteingentum kann
gemeinschaft
beschlossen werden, jedem gehört ein Tiel
mögich
Miteigentümer nach (ZGB 646)
Schwer zu handhaben, nicht empfohlen
Anteil kann von Privatgläubiger gepfändet werden
Grundlagen der Ges. wie Zusammensetzung, Organisation
Können nur von allen Gesellschaftern gemeinsam beschlossen werden
Interne Seite: rechtliches Dürfen
Dürfen aus Innenverhältnis
Vertretungs- BEFUGNIS
Nur interne Konsequenzen
Sollten kongruent sein
543
,P+DQGHOVUHFKWKDWGLH9HUNHKUVVLFKHUKHLW3ULRULWlWEHLGHUEUJHUOLFKHQ6WYGHU
Schutz des Bürgers
$EVWUDNWHV9HUWUHWXQJVYHUKlOWQLVXQDEKlQJLJYRP*UXQGYHUKlOWQLV
Entzug
Bei wichtigem Grund
Mitteilung des Widerrufs (34.3)
Nutzungsrechte
Bei Auflösung kein Recht auf Erlangung der Sache, Wertmässige Aufteilung
30.03.2008 - v8
538
Bei Leistungsstörungen nach Kauf (OR 180 ff)
Zu Eigentum
EinbrinWie Eigentum behandelt
Quod sortem
gung
Nicht Vollrechte übertragen
Geschäftsführungsbefugnis
535
Selbstorganschaft
Grundsätzlich ALLE Gesellschafter
Jeder kann ohne MItwirkung der anderen handeln
Recht gegen Handlungen eines anderen Ges. VOR Vollendung vorzugehen
Hinreichende Gründe notwendig
Veto
Schadenersatzpflicht bei Veto
Nur zur Gesch'führung berechtigten Ges.
Entzug der Geschäftsführungsbefugnis durch die anderen möglich (539)
a.o. Aktivitäten erfordern Einwilligung aller Ges.: Prozessführung, Belastung /
Verfügung über Grundstücke, Darlehen etc.
Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht
Gründe wie Einf.Ges (545)
Zusätzlich: Konkurs
Endet mit Abschluss der Liquidation
Keine Auflösung bei Ausscheiden eines
Gesellschafters, wenn die anderen die
Fortsetzung beschliessen
Eintritt des Liquidationsstadiums
Neue Zweck = Liquidation
Gemeinsamer Beschluss oder durch Richter
aus wichtigem Grund
Durch befugten Gesellschafter oder Liquidator
Liquidator muss im HR eingetragen werden
Beenden der laufenden Geschäfte
Regelung der Verbindlichkeiten
Versilberung des Vermögens
Aufteilung
Löschung im HR
Nur natürliche Personen
als Gesellschafter
Auflösung
Charakteristiken
Beendigung
574 ff
Liquidation
Haftung
nach
innen
Mit Zustimmung aller Gesellschafter
Durch den Richter
Gesellschafterwechsel
576 ff
Primär haftet Gesellschaftsvermögen
Subsidiäre, unbeschränkte
Anstelle Geläubigerschutz
Haftung
Im Fall vonAuflösung oder
Konkurs der Ges.
Neu Eintretende: Auch für vor ihrem Eintritt entstandene
Verbindlichkeiten (569)
Austretende: Verjährung der Forderungen nach 5 J. (591.1)
Auch für unerlaubte Handlungen der berechtigten Gesellsch. (wie
ZGB 55) bei deren geschäftlicher Verrichtung
Wo nicht anders geregelt gelten Regeln der Einfachen Gesellschaft
Handel
Fabrikation
Kaufmännisches
Nach kfm. Argt geführt
Unternehmen
Selbständige, auf Dauer gerichtete
wirtschaftliche Tätigkeit
Geordnete Buchführung
Grundsätzlich
Dispositiv
Mitgliedschaft nicht übertragbar
Auflösung bei Wegfall eines Ges.
I.d.R. wirtschaflticher Zweck
Gesamthandschaft, Bruchteilsgemeinschaft
ausgeschlossen
Eigene Firma
Rechtsgemeinschaft
Kann unter
Rechte erwerben und veräussern
eigener Firma
Verbindlichkeiten eingehen
Prozessfähig (aktiv, passiv)
Übernahme der Aktiven / Passiven =
Beendigung ohne Liquidation
Im Innenverhältins weitgehend Regelung der Einf.Ges
Besonderer verschuldensmassstab nach (538)
In Praxis umstritten
Viele Arbeitsgemeinschaften werden
damit zur Einf.Ges
Kollektivgesellschaft
OR 552 - 593
Gründung
Formlos, auch konkludnet
Einf.Ges, die kaufm. geführt werden, werden dem Recht der Koll.Ges unterstellt
HR-Eintrag lediglich deklaratorisch
Muss mindestens Familinenamen eines Ges. enthalten
Firma
Zusatz, welcher auf das Gesellschaftsverhältnis hinweist
Muss geändert werden, wenn Namensgeber austritt
Eigener Sitz
30.03.2008 - v14
Haftung
gegenüber
Dritten
Verhältnis der Gesellschafter, wie Einf.Ges
567 ff
Rechte,
Pflichten
557 ff
Beitragspflicht
Gewinn- / Verlstverteilung
Gesellschafterbeschlüsse
Anspruch auf Verzinsung des Kapitals, auch bei Verlust
Streng
Konkurrenzverbot
Geht weiter als Einf.Ges
561
Gesellschaftsvermögen
Es wird die Gesellschaft als solche nach aussen vertreten (anders
als bei Einf.Ges)
Koll.Ges wird wie JurPers behandelt
Jeder Gesellschafter ist zur Vertretung ernächtigt
Vermutung
Im Rahmen des Gesellschaftszwecks
Betreibungsort
Gerichtsstand als Beklagter
Am Ort wie die Gesellsch. betrieben wird
Sondervermögen
Lösgelöst vom Privatvermögen der Ges.
Träger: Gesamtheit der Gesellschafter
Gesellschaft kann Eigenümerin von Grundstück sein
Wenn HR keine anders lautenden Eintrag enthält
Beschränkungen im HR sehr begrenzt (555)
Verleihung nur mit Einstimmigkeit
Prokura
Widerruf durch einzelenen möglich
565
Aus wichtigem Grund (massgebliche Voraussetzung
für dei Überlassung ist weggefallen)
Durch alle Gesellschafter
Vorläufige Eintragung im HR
Oder Richter
Summarisches Verfahren, anschl.
reguläres Verfahren
Vertretung
562ff
Geschäftsführung
Entzug
Kollektivgesellschaft.mmp - 30.03.2008 - Markus Müller - [email protected]
Einzelgeschäftsführungsbefugnis
Analog Einf.Ges
Recht gegen Handlungen eines anderen
Ges. VOR Vollendung
Hinreichende Gründe notwendig
Veto
Schadenersatzpflicht bei Veto
ALLE, nicht nur zur Gesch'führung
berechtigten Ges.
Mindestens EIN Gesellschafter muss
Geschäftsfühurngskompetenz haben
Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht
Komplementär
Wie bei KollGes
Bei Konkurs eines Kommanditärs wird
dessen Liquidationsanteil gepfändet
Tod, Entmündigung eines Kommanditärs
führt nicht zur Auflösung der Ges.
Gesellschafter
Auflösung
619
Kommanditär
Grundlagen
Eingeklagt werden muss die Gesellschaft
Komplementär
Dann der solventeste
Oder wie Kompl. auftretender Komm.
In erster Linie haftet das Ges-Vermögen
Subsidiär, unbeschränkt
Komplementär
Solidarisch
604
Bis max. Kommanditsumme
Falls schon voll einbezahlt, muss nichts
mehr nachgeschossen werden
Zum ersten Mal in einer PersGes:
Beschränkung der Haftung
Wo nicht anders geregelt
Primär nur persönlicher Beitrag
Unbeschränkt subsidiär haftend
Mindestens einer an GF beteiligt
Nur NatPers
Vergleichbar Gfhr einer KollGes
Kapitalgeber
Auch JurPers
Kapitalbezogen
Wirkt nach aussen wie stiller Gesellschafter
Subsidiär KollGes
Subsidiär EinfGes
Personenbezogene Organisation
Notwendigerweise Gesamthandgemeinschaft
ABER kann unter ihrer Firma
Rechte erwerben
Keine Rechtspersönlichkeit
Verbindlichkeiten eingehen
Vor Gericht klagen/verklagt werden
Haftung gegen Dritte
Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen der Gesellschafter im
Rahmen ihrer Vertretung für die Ges.
Normalerweise kaufmänn. Unternehmung
Kommanditär
608
Haftung für deliktisches Verhalten der
Gesellschafter wie Kollektivges
Generell durch Komplementär
Entzug durch Komplementäre und Kommanditäre
Eintrag ins HR
Entzug durch alle Gesellschafter oder Richter
Nur als Prokuristen / Handlungsbevollmächtigte
Sonst haften sie unbeschränkt
Kommanditäre
Gutgläubigen Dritten gegenüber haften sie
603
wie Komplementäre
Vertretung
Intern wie Kollektivges. vorbehältlich Abreden
Komplementäre: Wie bei Kollektivges.
Kommanditäre können die Haftungssumme übernehmen ohne
einzuzahlen, damit übernehmen sie eine Garantie
Bei Liquidation können Gläubiger die
Nachzahlung der Differenz verlangen
Investitionsbetrag
Leistung an die Gesellschaft
Ges-Vertrag
Kommanditgesellschaft
OR 594 - 619
30.03.2008 - v11
Kommanditeinlage
Beiträge
Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht
eines Komplementär
Obliegt den Komplementären
Kommanditär dazu weder berechtigt noch verpflichtet,
da er nur beschränkt haftet
Vertraglich an Kommanditär übertragbar
Veto nur durch Komplementäre
Gleichberechtigte Teilnahme an Gesellschaftsbeschlüssen
Haftung gegenüber den anderen Gesellschaftern wie bei Kollektivges.
Geschäftführung
Rechte,
Pflichten
Kommanditsumme
Auf Verlangen der Gesellschafter
Funktion: Betriebskapital (Innenverhältnis)
Innenverhältnis
Verlsuttragung nur bis zu dieser Summe
Falls Komm. von Dritten für die Differenz zw. Einlage und Summe
beansprucht wird, kann er für auf Kompl. Rückgriff nehmen
Eine Art Garantie
Auf Verlangen der Gläubiger (direkter Zugriff)
Nach Auflösung der Gesellschaft
Funktion: Haftungsbeschränkung (Aussenverhältnis)
Gilt zu Gunsten aller Partner der Ges.
B: Akzessorietät zu Grundgeschäft
Unterschied zu Bürgschaft
%6FKXOGUHFKWOLFK.6*HV
UHFKWOLFK
Aussenverhältnis
Formloser Vertrag
Muss aber Kommanditsumme zwingend festlegen
Damit nicht konkludent möglich
Betreibt regelmässig ein kaufm. Unternehmen
Eintrag im HR deklaratorisch, ausser wenn sie kein kfm. Gewerbe betreibt
Vor Eintrag haftet Kommanditär wie Komplementär
Betreibungsort
Eigener Sitz
Gerichtsstand als Beklagter
Am Ort wie die Gesellsch. betrieben wird
Gründung
Kommanditgesellschaft.mmp - 30.03.2008 - Markus Müller - [email protected]
608
Gewinn/Verlust
Komplementäre: Wie bei Kollektivges.
Anteil am Gewinn
Verlust max. bis Kommanditeinlage
Kommanditäre
Verlustbeteiligung muss im Ges'Vertrag geregelt werden, sonst
muss der Richter entscheiden
4% Zins, falls Kapital dadurch nicht angetastet wird
601
Kriterien
G/V-Beteiligung
Kapitalbeteiligung
Arbeitseinsatz
Geschäftsführung/Verantwortung
Haftungsrisiko
Korrelation Gewinnanteil – Verlustanteil
 Organe AG, GmbH
 Verantwortlichkeit
Kapital
 Kapitalveränderung, Auflösung
 Umstrukturierung
Haftung
FusG
$*!N/LEHULHUWRGHUN
GmbH: 20k voll liberiert, kein Max. Kapital
AG: Ausschliesslich Gesellschaft
*PE+$XFKVWDWXWDULVFKH
Nachschusspflicht möglich
Gründungshaftung (753)
Anz. Ges'schafter
Wirklicher Wert = Unternehmenswert / Anz.
Aktien
Nennwert > 0.01 CHF
Unterschiede
Einzelpersion nun erlaubt
AG: drittorganschaft (VR)
Nicht nur Gründungsgesellsch.
GmbH
Jeder Gesellsch. einzeln zur Geschfhrg befugt
Geschäftsführung
und Vertretung
Beteiligungsrecht
Verbriefung des Rechts
Urkunde
Verurkundung des Anspruchs
Aktien = Wertpapiere
Vinkulierung
Insossierung: Auf Rückseite Name des
Vorbesitzers vermerken
Begriff
AG
Wertpapier
Anteilsübertragung
Inhaberpapier
Durch Tradition übertragbar
Inhaber-A.
Orderepapier
Durch indossament übertragbar
Namen-A.
Im Bestand eines Finanzinstituts
Weder Inhaber noch Institut sind eingetragen
Der eingetragene Aktionär ist berechtigt
Dispo-A.
Echte Namenpapiere
Können nur durch Zession übertragen werden
Ohne entsprechende Statuten sind
Namenaktien Ordrepapiere
Rekta-A.
GmbH
Aktie
Stammanteile übertragbar wenn 50% Kap od.
2/3 Kapital zustimmen
Einfache Schriftlichkeit
>= 1 Gründer
Festlegung der Firma
Festlegen der Statuten
Effkte: Wertpapier, das in Massen
ausgegeben wird und gut handelbar ist
Bucheffekte: Loslösung vom Papier, nur noch
buchmässig geführt -> Bucheffektengesetz
Inhaberpapier: Tradition
Orderpapier:
Auf Rückseite unterschreiben von wem die A. Stammt
Indossament
Die Indossamentkette bleibt ersichtlich
Begriffe
Verbriefung,
Übertragung
Firma, Sitz
Zweck
AK und Liberieirung
Bargründung
AG und GmbH
Errichtungsstadium
10.05.2008 - v9
Sacheinlage
Ausstattung
mit Kapital
Üff. beurkundeter Sacheinlagevertrag
Statutenbestimmung
Aktivierbares Gut
Sachübernahme
Übertragung
628.2
Namenpapier: Nur via Zession
Relevant für Stimmrecht ist der Eintrag im Aktienbuch
Limitierung des Rechts auf Eintrag im Aktienbuch
Sehr limitiert, muss statutarisch festgelegt sein
Vinkulierung
Unterschiedlich bei Publikumsgesellschaften
%|UVHQNRWLHUWH$:lKUHQGhEHUJDQJVIULVWKDEHQ$NWLHQNHLQ6WLPPUHFKW
685a ff
Andere A.: Verbleib beim Veräusserer
Ohne Stimmrecht
Liberierung durch Verrechnung
Bestellung der Organe (VR, Revision)
Konstituierende GV mit öff. Beurkundung
Entstehung,
Gründung
629 ff
Schriftliche
Anmeldung
Partizipationsscheine
Ohne Stimmrecht
Haben keinen Nennwert, da sie einmal gratis
(an Mitarbeiter) abgegeben wurden
Funktional wie Aktie
Erschwerte Übertragbarkeit
Devinkulierung möglich
Enger an Gesellschafter gebunden
Anmeldung
beim HR
Genusscheine
Entstehungsstadium
GmbH
Vor Entstehung = Einfache Gesellschaft
Haftung der im Namen der Ges.
Handelnden geht auf die Ges. über
645
Grundkapital
Ausnahme: Bei AG zur Erhaltung des Handels
Gilt gleich für Tochterges.
Erlaubt solange das Gesellschaftskapital voll einbezahlt bleibt und das
Haftungssubstrat noch vorhanden ist
AG und GmbH.mmp - 10.05.2008 - Markus Müller - [email protected]
Anmeldung
Statuten
Öff. Urkunde
Wahlannahme des VR
Protokoll d. konstituiernden Sitzung
Bestätigung Einzahlung
Stampa (Bestätigung dass keine
Sachübernahmen geplant)
Prüfung gem (940)
Tagebucheintrag
Bezahlung der Emissionsabgabe
Stammkapital
Verbot des Erwerbs
eigener Aktien und
Stammkapital
Vor der Eintragung der AG in das
Handelsregistervereinbarte Erwerb
bestimmter Vermögenswerte
Stampa-Erkl., dass dem nicht so ist
Wenn ausdrücklich im Namen der Ges. gehandelt
Bei Übernahme innert 3 Mt
Ursprünglich einbezahltes AK
Alle Gesellschafter gemeinsam zur Gfhrg berechtigt
Konkurrenzverbot
GmbH
GesellschafterOmnipotenzprinzip
versammlung
Kann in Geschäftsführung eingreifen
Nicht reines kapitalistisches Prinzip beim Stimmrecht
Sonst gleich wie bei GV
Wirkt nur gegen innen
Willensbildungsorgan der Aktionäre
Zwischen GV und VR
Paritätsprinzip
Übertragbare und unentziehbare
Kompetenzen des VR
Gesellschafter GmbH
Oberstes Organ
Keine Zirkularbschlüsse
Gesellschaftszweck
Statuten
Abnahme Jahresrechnung
Decharge VR
Beschlussfassung
GV
Einladung mit Traktanden
Mitwirkungsrechte
GV
Arten
Ausserordentliche
Sachgerechte und schonende Behandlung
Unentziehbare Kontroll- und Informationsrechte
Jahresbericht
Geschäftsbericht
Jahresrechnung
Schutzrechte
Revisionsbericht
696
Einsichts- und Auskunftsrecht
Sonderprüfung
Abwägung zwischen Aktionärs- und
Gesellschaftsinteressen
Geheimhaltungsinteressen
Kontrolle des Aktionärs
Einberufung GV (10%)
Auflösung der Gesellschaft aus wichgigem Grund (10%) (736.4)
Quoren für wichtige GV-Beschlüsse
Durch VR oder Revisionsstelle oder Gläubiger (liq.)
Neuer Zweig
Einberufung
699
Mehrheit der an der GV vertretenen Aktien
Quoren
Wichtige Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit
703
Nicht
vermögensmässige
704
Minderheitenrechte
Anfechtungsklage (706)
Staatlich beaufsichtigte Revisionsstellen
Zugelassene Revisionsexperten
Zugelassener Revisor
Laienrevisor (ausnahmsweise)
Klagerechte
Auflösungsklage (736.4)
Rückerstattung ungerechtfertigter Bezüge
(678.3)
Verantwortlichkeitsklage (752ff)
Proportionaler Anteil am Gewinn
Als Minderheit ist der Einfluss auf den
Entscheid zur Ausschüttung aber limitiert
Nach Bildung der gesetzl. Reserven
ELVGHV$.HUUHLFKW
Ausschüttung
Staturarische Vorgaben (672)
GV-Beschluss
Revisor
Rechte
727
Revisionsstelle
Recht auf Dividende
Unabhängige Prüfung
Organe &
Gesellschafter
AG,
GmbH
Vermögensmässige
Stille Reserven können nicht vom Aktionär beeinflusst werden
Recht auf Liquidationserlös
%H]XJVUHFKWEHL.DSLWDOHUK|KXQJHQENDQQGXUFK*9QXUDXVZLFKWLJHQ
Gründen aufgehoben werden
Handel mit Bezugsrechten
Vorwegzeichnungsrecht bei Wandel- und Optionsanleihen (653c.1)
Gesellschafter:
Rechte / Pflichten
Pflichten
Bei AG konsequent
Bei GmbH etwas eingeschränkt
Bei nicht-vermögensmässigen Rechten
grundsätzlich Gleichbehandlung
Gleiche Information an alle, nicht nur
Mehrheitsaktionäre
Absolute Gleichbehandlung bei Publikumsges.
Gleichbehandlung unter gleichen Voraussetzungen
Teil der Sorgfaltspflicht des VR
Kann eingeschränkt werden, wenn dies der
Gesellschaftszweck rechtfertigt
Nur Aktionäre (707)
Unabhängigkeit ist sehr wichtig
9HUPXWHWHV*HVFKlIWVIKUXQJVRUJDQ!+DIWXQJ=*%25
Wahlorgan zwingend die GV
Abberufung durch GV und freiwilliger Rücktritt zwingend jederzeit möglich
Auftragsähnliches Mandat des VR
Wenn nicht delegiert steht Gesch'Fhrg dem VR gesamthaft zu
Gemeinschaftliche
Übertragbar an einzelne Mitglieder
Geschäftsführung
Delegierter
Ausschüsse
GmbH
Nicht delegierbar
716a
Gleichbehandlungsgebot
Oberleitung
Festlegung der Organisation
Finanzkontrolle und -planung
Ernennung / Abberufung der GF
Oberaufsicht über die GF
Geschäftsbericht
Bei Überschuldung Richter benachrichtigen
Konstituierung VR und GL
Zeichnungsberechtigung
Sitzungsorganisation
Nach Ermessen des VR ausgestaltet
Organisationsreglement
vorhanden
707
716.3b
Mehrheitsprinzip
Vertretung der Ges.
nach aussen
Vermögensmässige
Liberierung
Identisch mit KollGes (561)
Nur für geschäftsführende Ges
Grundsätze
VR
Reiner Schuldvertrag
Nicht gesellschaftsrechtlich
Klage hat keinen Einfluss auf gefällte Beschlüsse
Liberierung
Kapitalerhöhungen
Fusionen
Einberufung GV bei Weigerung VR
Benachrichtigung Richter bei Unterbilanz
Weiter Prfg
10.05.2008 - v9
Kapitalbezogenheit
Relativ zum Kapital
Quoren, Präsenzvorschriften
Einschränkung durch Vinkulierung und Stimmrechtsaktien
Nach Gesetz KEINE
Aktionärsbindungsvertrag
718
AG
Jedes einzelne VR-Mitglied kann die AG vertreten
Geschäfte, die der Zweck der Ges mit sich bringen kann
Beschränkung der Vertretungsmacht einzig im HR möglich
Guter Glaube des Dritten geschützt
Ermächtigung zur
Statutarische Grundlage notwendig
Delegation
Direktoren
Delegierte
718.2
NatPers
Vermögensmässige
Treuepflicht und
Konkurrenzverbot (803)
Jahresrechnung
Verwendung Bilanzgewinn
Internes Kontrollsystem
Nicht Prüfung der GeschFhrg des VR
Revsisionsbericht = Grundlage für GV Beschlüsse
Bei Austritt Anrecht auf Abfindung in Höhe des wirklichen Werts (825)
Nachschusspflicht (795)
Nebenleistungspflichten
Max. Amtsdauer: 3 Jahre
Durch GV gewählt
Auftragsähnliches Mandat
NICHT an Weisungen von GV und VR gebunden
Revision
Vermögensrechte gleich wie bei AG
Personenbezug
Mitwirkungsrechte der Gesellschafter
Nicht vermögensmässige
Jeder Gesellschafter ist nach Gesetz
Geschäftsführer (809)
Gleiche Schutzrechte wie Aktionär
Kapitalerhöhung
Stimmrechtsaktien
Sitzverlegung
Obligatorisch bei AG
Neu: Einheitliche Regelung für alle Gesellschaftsformen, welche der Revisionspflicht unterliegen
Differenzierung nach der wirtschaftlichen Bedeutung
10 Mio Bilanz
Ordentlich
Umsatz 20 Mio
2 von 3 Bed. 50 MA
Differenzierung der Prüfung
Opting-up: freiwillig ordentlich
727a
Eingeschränkt
Opting-in: freiwillig
Opting-out: Keine Revision
Auskunftsklage (697)
Richter kann nur kassatorisch urteilen
(nicht reformatorisch)
Keine Beurteilung von Angemessenheit
Zwingend jährlich
Max. 6 Mt. nach GeschJahr
Ordentliche
698
Stimmrechte
Aktives und passives Wahlrecht zum VR
Pflichten
GmbH
Mitgleider
Organstellung
Statutarisch weitere Pflichten möglich
Corporate Governance
Organe AG, GmbH.mmp - 10.05.2008 - Markus Müller - [email protected]
Persönl. Erfüllung
Sorgfaltspflicht
Treuepflicht
Recht auf Information
Recht auf Vergütung
Verantwortlichkeit
Keine Gesetze
Aber Grundlagen für Sorgfaltsmasstäbe
Bei mittelbarem Schaden
Grosses Kostenrisiko
Werden aufgrund des gesamten Schadens berechnet, nicht nur
auf den Schaden des einzelnen Klägers
Ab geschächt: Ermessen des Richters
Gesellschaft
Aktionäre
Vor Konkurs
756
Prozesskosten
Aktivlegitimation
Im Konkurs
757
Klagevorrecht der Konkursverwaltung
Vorrecht kann abgetreten werden (SchKG 260)
Aktionäre
Gläubiger
Unterscheidung der Art des Schadens
Sonderform der Widerrechtlichkeit
Verstoss gegen aktienrechtliche Pflichten
Unübertragbare Pflichten (716a)
Organhaftung:
Sorgfalts-, Treue- und
Verletzte Pflichten
Gleichbehandlungspflicht (717)
Überschuldungsanzeige (725)
Aufgaben Gesch'fhr GmbH (810)
Gründer
Pflichtverletzung
Gründung
Massstäbe nach allg. Haftpflichtrecht
Urteilsunfähigkeit
Exkulpationsmöglichkeit VR
Schuldunfähigkeit
Formelle
Verschulden
Verantwortlichkeit
Organe
Sofgfaltsbeweis
Faktische
Vss Haftung
Kläger muss Schaden nachweisen
Vermögensverminderung inkl. entgangener Gewinn
Kläger, aber nicht Ges. geschädigt
Unmittelbarer
Durchsetzung für Ges durch VR od. Revsionsges.
Normale Durchsetzung (OR 41) durch Aktionäre
Zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen
Der Eintritt des Erfolgs also durch das
Ereignis als allgemein begünstigt erscheint
754
Passivlegitimation
01.05.2008 - v4
Aktionäre klagen auf Leistung an Ges.
Ges. gegen VR = unrealistisch
Gläubiger erst im Konkurs
Verfehlungen bei Gründung
Schädigung von Aktionären od. Gläubigern
Emittenten v. Aktien (752)
Sind vom Kläger nachzuweisen
Cura eligendo
Cura instruendo
Cura custodiendo
753
Unmittelbarer
Mittelbarer
VR-Mitglieder
Geschäftsfürher, Liquidator
Revisionsstelle
Wer formellen Organen vorbehaltenen
Entscheide fällt
Besorgung der Geschäftsführung
Massgebliche Bestimmung der
Willensbildung der Ges.
Dritte dürfen nach TuG von der
Organstellung ausgehen
Schaden
Décharge
Mittelbarer
758
Entlastungsbeschluss
Zustimmende Aktionäre können nicht mehr klagen
756
Solidarität
Adäquater
Kausalzusammenhang
Verantwortlichkeit.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected]
759
Verjährung
760
Relativ: 5 J
Absolut: 10 J
Verlängerung wenn aus strafbarer Handlung mit längerer Verjährung
"Dividenden-Zahlung" wenn gesetzliche
Reserven noch nicht erreicht sind
Vermeidung Konkursanmeldung:
Grundkapital nicht mehr durch AK gedeckt
Gründe
GmbH verweist auf AG (782.4)
Überkapitalisierte Ges.
Rückerstattung von Einlagen an die Aktionäre
Konstitutive
Erlass unerfüllter Liberierungspflichten
732
3maliger Schuldenruf
Verrechnung des Verlustes mit dem Aktienkapital
Verminderung des Grundkapitals (Aktionäre verzichten
auf einen Teil ihres Kapitals)
Herabsetzung um maximal den Verlust
Sanierung einer Unterbilanz
Herabsetzung
Verlust ist so ausgebucht
Kapitalschnitt
Arten
Bei gleichzeitiger Erhöhung
732.1.1
Neukapital mit höherem Anteil
Kein Recht des Aktionärs auf
Rückerstattung von AK (680.2)
Haftungssubstrat
Darf nicht auf Kosten der Gläubiger
abgebaut werden
Kapitalherabsetzung
Nominelle,
deklarative
VSS für Kapitalveränderungen
Formeller Akt
735
GV Beschluss
Öffentliche Beurkundung
Statutenänderung (652g)
Eintrag im HR
Herabsetzung bei Nachlassvertrag
Ziel = Verinderung der Gläubigerschädigung
Besonderer Revisionsbericht
GV-Beschluss
Bezugsrecht
der Aktionäre
Vorgehen
652b
Ausgabe an
Aktiven sind kleiner als 50% von (AK + gesetzl. Reserven)
VR muss GV einberufen
Zwischenbilanz erstellen
Kapitalherabsetzung
Sanierungsmassnahmen ergreifen
Kapitalschnitt
Rangrücktritt
Grundkapital nicht mehr durch Aktiven gedeckt
Kein Reinvermögen mehr
Verlustvortrag übersteigt das Eigenkap. (AK + Reserven)
Kapitalverlust
Sanierungsmittel
Rangrücktrittserklärung eines Gläubigers
Unterdeckung
725.1
Kapitalveränderung,
Auflösung
Durch GV
Einfaches Mehr
Eintrag im HR
"In Liquidation"
Zweck: Liquidation
Bleibt rechts- und handlugnsfähig
01.05.2008 - v4
Ordentliche
Kapitalisierung
duch
Festübernahme
650
Kapitalerhöhung
Überschuldung
725.2
Öffentliche
Zeichnung
Gründe
Genehmigte
651
Auflösungsentscheid
698.6
Liquidationsstadium
Bedingte
Beendigung der Ges.
739
736
Bestellung des Liquidators
Liquidationseröffnungsbilanz
Schuldenruf
Liquidation
Forderungsanmeldung
Beendigung laufender Geschäfte
Verwertung von Aktiven
Anfechtbar
Neue Investoren
Eigene Mitarbeiter
Fusionskandidaten
GmbH verweist auf AG (781.5)
Formeller Beschluss (652 ff)
Verrechnung
Umwandlung von
freiem Eigenkapital
in Grundkapital
Aufschub des Konkurses (725a)
Auflösungsbeschluss
Statutarische Bestimmungen
Konkurs
Durch Richter
Ohne Liquidation: Fusion
Aufhebung nur aus wichtigen Gründen
2/3 vertretener Stimmen
GV-Beschluss
50% des vertreten Kapitals
Ablauf
Verteilung
745
Kapitalveränderung.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected]
653
Umlage von Reserven
Gratisaktien
Nicht ausschüttbarer Teil
wächst an
Bank übernimmt alle Aktien
Plazierung im Publikum
Emissionsprospekt
Besonderer Bericht des VR
Prüfung des
Kapitalerhöhungsberichts
durch Revisionsstelle
VR wird ermächtigt, die Erhöhung vorzunehmen
Entscheid im Rahmen des GV-Beschlusses
Limitierung des Bezugsrechte der Aktionäre
Max. 2 Jahre gültig
Max 50% des aktuellen AK
Übernahmen, Fusionen
Zweck (wichtige Gründe)
Aktientausch
Beteiligung der Arbeitnehmer
Entscheid über Kapitalerhöhung an Dritte delegiert
Wandel- oder Optionsanleihen
Periodische Nachführung Publikation im HR
Max 50% des aktuellen AK
Wegen Numerus Clausus der
Gesellschaftstypen ist auch die Anzahl
Varianten von Umstrukturierungen limitiert
Übertragung von Vermögensteilen
Wahrung von Anteils- und
Mitgliedschaftsrechten
Symmetrisch (proportional zur Beteiligung)
Arten
Asymmetrisch
Alte Ges. bleibt noch bestehen
 FusG
Spaltung
Voraussetzung
Ordentliche Bilanz wenn < 6 Mt
Sonst Zwischenbilanz
Fusionsbeilanz
Genehmigung durch GV
Öffentliche Beurkundung
Umtauschverhältnis in Funktion von
Gesellschaftswert und Anz. Aktien
Fusionsvertrag
FusG 6
Transaktionsformen
FusG 11
FusG 12
Fusionsbericht (FusG 14)
Prüfungsbericht (FusG 15)
Ablauf
Fusion (Art. 3-28 FusG): Bei einer Fusion werden zwei oder mehrere Gesellschaften
vereinigt. Sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft, welche
ohne Liquidation aufgelöst wird, gehen auf dem Wege einer Universalsukzession auf
die übernehmende Gesellschaft über. Die bisherigen Anteilsinhaber oder Mitglieder
der übertragenden Einheit werden zu Anteilsinhabern oder Mitgliedern der
übernehmenden Einheit (mitgliedschaftsrechtliche Kontinuität).
Spaltung (Art. 29-52 FusG): Bei der Spaltung werden Aktiven und Passiven der
übertragenden Gesellschaft ganz oder teilweise herausgelöst und auf eine oder mehrere
andere Gesellschaft übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Einheit erhalten
dafür in der Regel Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Einheit.
Umwandlung (Art. 53-68 FusG): Mit der Umwandlung wechselt eine Gesellschaft ihre
Rechtsform. Die bisherige Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen, unter Wahrung
aller bisherigen vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen.
Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG): Eine im Handelsregister eingetragene
Gesellschaft oder Einzelfirma kann auf dem Wege der Vermögensübertragung
einen Teil oder sämtliche ihrer Aktiven und Passiven in einem Akt auf einen
anderen Rechtsträger übertragen. Die Gegenleistung für die Übertragung geht an
den übertragenden Rechtsträger, nicht an dessen Gesellschafter. Übertragbar sind
nicht nur bewegliche Sachen und Grundstücke, sondern auch Forderungen,
Verpflichtungen und ganze Rechtsbeziehungen wie Verträge mit Dritten, ohne
dass ein solcher Dritter der Übertragung zustimmen müsste.
Umstrukturierung
Einsichtnahme durch Gesellschafter (FusG 16)
Beschlussfassung GV (FusG 18)
Öff. Beurkundung (20)
Eintrag im HR = konstitutiv (21)
Verfügungsgeschäft = Anmeldlung beim HR
Eintrag HR (FusG 22)
Konstitutive Wirkung
3maliger Schuldenruf im SHAB
Gläubiger können <3 Mt die Sicherstellung
iherer Forderungen durch die
übernehmende Gesellschaft fordern
Nicht wenn keine Forderungen bestehen
Parallelerlass zum OR
Privatrechtliche Aspekte der Strukturanpassungen
Aufspaltung
Abspaltung
Bei Unterdeckung des Übernommenen
Frei verfügbares AK des Übernehmers muss
grösser als Unterdeckung des anderen sein
Fusionsbilanz
Fusionsvertrag
Fusionsbericht
10.05.2008 - v6
Definition: Vertrag für Vereinigung von mehreren Rechtsträgern
Durch Universalsukzession
Vermögensübertragung
Alle Aktiven und Passiven
Per Eintrag im HR
Sicherung
Gläubigerforderungen
Auflösung des übertragenen Rechtsträgers ohne Liquidation
Kontinuität der Mitgliedschaftsrechte
Auspruch der Gesellsch. (FustG 7)
der Gesellschafter
Ausnahme: Squeeze Out bei > 90% (FusG 18.5)
FusG 25
Fusion
Rechtsgeschäft
Verfügungsgeschäft Fusionsvertrag (öffentl. beurkundet)
Verfügungsgeschäft: Eintrag im HR
Absorptionsfusion
Jeder der Gesellschafter innerhalb 2 Monate
Zwang zur Festsetzung eine Ausgleichszahlung
< 2 Mt nach Publikation im SHAB
Nur Gesellschafter die dem Beschluss
NICHT zugestimmt haben
Anfechtungsobjekt ist im Normalfall der die Transaktion
gutheissende Beschluss der Generalversammlung
Passiv: alle am Vorgang Beteiligten
Aktiv: Gläubiger, Gesellschafter
Wegen Pflichtverletzung zur Rechenschaft ziehen
Fusion (FusG 3 - 28)
Spaltung (FusG 29 - 52)
Umwandlung (FusG 53 - 68)
Vermögensübertragung (FusG 69 -77)
Überprüfungsklage
105
Formen
Kombinationsfusion
Evtl. Anfechtung
Klagen
106 FusG
Verantwortlichkeitsklage
108
Verfahren
Umstrukturierung.mmp - 10.05.2008 - Markus Müller - [email protected]
Übernahme
Überwiegend angwesendete Form
Überführung in einen neu gegründete Ges.
Merger of equals
Gemeinsame Gründung
Umgekerhte
einer Tochterges.
Doppelannexfusion
Beide Firmen lassen sich
von dieser übernehmen
Verteilt über das FusG geregelt
Verfahrenserleichterungen für KMU
Vereine
Vereinfachung
Kapitalges. mit qualifizierten
FusG 23
Beherrschungsverhältnissen
Paritätsprinzip
Personenbezogene Körperschaft
Zweck der Selbsthilfe
Prinzip der offenen Tür, jeder muss Mitglied werden können
Wichtig: Persönliche Mitwirkung der Genossenschafter
Genossenschaft
01.05.2008 - v3
Haftung: Ausschliesslich Gesellschaftsvermögen
Pflichten,
Rechte
Generalversammlung
Verwaltung
Revisionsstelle
852
Organisation
Treuepflicht
Leistungs-, Duldungs-,
Unterlassungspflichten
Übernahme Anteilsschein
Evtl.
Eingrittsgeld bzw. Auslösungssumme
Nachschusspflicht, persönl. Haftung
Stimmrecht
Nutzung der Gen-einrichtungen
Teilnahme an GV
Schutz- und Kontrollrechte
Anteil am Reinertrag
Evtl.
Recht auf Abfindung
Kann kaufm. tätig werden
Genossenschaft.mmp - 01.05.2008 - Markus Müller - [email protected]
Durch Vereinsbeschluss
Zahlungsunfähigkeit
Organe nicht rechtmässig bestellt
Zwingendes Recht (ZGB)
Von Gesetzes wegen
Liquidation (ZGB 57)
Absorbtion (Uebergang in einen
anderen Verein)
Normenhierarchie
Auflösung
Verbandsinternes Gewohnheitsrecht
Observanz
Vor dem dispositiven Recht
ZGB 76ff
Vereinsbeschlüsse
Liquidationslose Auflösung
Dispositives Recht
Kombination (neuer Verein aus
2 oder mehreren Vereinen)
Falls nicht selber ein Verein
Sektionen
Natürliche UND juristische Personen
Mindestens 3
Rechte und Pflichten stehen nur
dem Mitglied zu
Keine Rechtspersönlichkeit
Verein ist Mitglied
Höchstersönliche
Stellung
 <> Vereinigungsfreiheit nach BV 23
Mitgliedschaft nicht übertragbar
Vereinsautonomie
Durch GV festgelegt
Organ
Doppelmitgliedschaft der Vereinsmitglieder
Mitglieder
Gleichen Betrag für alle
Z.B. 27 ZGB, 20.1 OR
Statuten
Auf Klage durch den Richter
Fusion
Nur wenige Artikel
Recht der Vereine, sich ihre Verfassung
selber zu geben
Beiträge
Im Rahmen der Mitgliederbeiträge
Falls keine Beiträge in den Statuten ->
unbegrenzte Nachschusspflicht
Haftung
Körperschaft (bestehend
aus Mitgliedern)
Wille der Mitglieder
In Statuten formuliert
Aufnahme durch GV
Gesetzlicher Vereinsbegriff
Rechtsfähigkeit
Mit Annahme der Statuten
Keine Aufnahmepflicht
Wenn in den Statuten anders festgelegt
Monopolartige Stellung des Vereins
Ausser:
Kartelle dürfen sich nach BGer als Verein
konstituieren
Beginn
ZGB 65
Jederzeit
Austritt (ZGB 70.2)
Durch GV
Gemäss Statuten
Aus wichtigen Gründen
Statuten
Mitgliedschaft
Grund
Ausschluss
Ende
Konstituierende
Elemente
ZGB 70ff
Ideeller Zweck
Falls eines
noch fehlt
ZGB 75
Richterlich überprüfbar
Alles unterlassen, was den
Vereinsinteressen schadet
Betragspflicht
Verein
Brauchen nicht vervielfältigt zu werden
Gelten mit Unterschrift durch Gründer oder
Vorstand der Gründungsversammlung
06.04.2007 - v11
Pflichten
Vermögensrechtliche
Persönliche Haftung
Gleiches Stimmrecht (ZGB 67)
Statuten
Mitwirkungsrechte
Können auch sehr kurz sein
Wesentlicher Teil der Statuten
Zweck
Kein wirtschaftlicher Zweck
 Gründung
Benützungsrechte
Vereinszweck bzw. vor
Zweckumwandlung (ZGB 74)
Vereinszugehörigkeit
Vor unzulässigen
Vereinsbeschlüssen (ZGB 75)
Verein ohne Persönlichkeit
Müssen schriftlich niedergelegt sein
Allg. Treuepflicht
Weitere gem. Statuten
Einfache Gesellschaft
Ideeller Zweck vorgeschrieben
(ZGB 60ff)
Umfang
Zweck
Mittel
Rechte
Organisation
Schutzrechte
Mitgliederzahl des Vorstandes
Nicht Voraussetzung
Gleichbehandlung der Mitglieder
Pflicht nur wenn kaufmännisches Gewerbe vorliegt
Eintrag ins HR
Buchhaltungspflicht
Konsequenzen
Unterstellung der Konkurs- und
Wechselbetreibung
Deklaratorisch
Oberstes Organ
Vereinsversammlung
Beschlussfassung
Kontrolle
ZGB 64f
Organe
Geschäftsleitend
Ausführend
Vorstand
Vertretend
ZGB 69
Wesentliche Änderung eines wesentlichen Teils
Ersetzen durch neuen Zweck
Umwandlung des Zwecks
Fälle
Hinzufügen eines neuen Zwecks, der den
Charakter des Vereins verändert
Abstimmung
An Stelle der GV
Delegiertenversammlung
Schriftliche Abstimmung
Braucht statutarische Grundlage
Urabstimmung
Beschluss
fassung
ZGB 66f
Teilzweck fällt weg
Es gibt kein Recht eines Mitglieds auf Fortbestand des Vereins
Organisation
ZGB 64ff
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht
Anfechtbar
GV beschlüsse
Organbeschlüsse
20% der Mitglieder können GV verlangen
GV kann Vorstand abberufen
Ausschluss von der Abstimmung für Mitglieder
(und Verwandte in einer Linie), deren eigene
Interessen betroffen sind (ZGB 68)
Zwingend
aus ZGB
GV kann nur dinge beschliessen, die angekündigt
waren, ausser wenn es die Statuten erlauben
Verein.mmp - 06.04.2007 - Markus Müller - [email protected]
Anfechtung von
Vereinsbeschlüssen
Kassatorische Natur: Aufhebung des Entscheids
Verletzung von Mitgliedschaftsrechten
Voraussetzung
Grober formeller oder materieller Mangel
Verwirkungsfrist: 1 Monat
Nicht durch Nichtmitglieder möglich
Herunterladen