Die Rechtsverordnung ist rechtswidrig, wenn sie

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Die Rechtsverordnung ist rechtswidrig, wenn
sie
 keine (oder jedenfalls keine ausreichende)
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besitzt.
Beispiel: Die Ermächtigungsgrundlage ist zu
unbestimmt.
 formelle Fehler aufweist
Beispiele: Verletzung des Zitiergebots in Art. 80
I 3 GG, der Verkündungsvorschrift des Art. 82 I
2 GG bzw. Mißachtung besonderer landesrechtlicher Anforderungen.

oder inhaltlich mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. anderem höherrangigen Recht nicht in Einklang steht.
Eine rechtswidrige RVO ist grundsätzlich
nichtig. Ausnahme: Bestimmte Fehler werden
durch Gesetz für unbeachtlich erklärt.
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