Die Rechtsverordnung ist rechtswidrig, wenn sie keine (oder jedenfalls keine ausreichende) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besitzt. Beispiel: Die Ermächtigungsgrundlage ist zu unbestimmt. formelle Fehler aufweist Beispiele: Verletzung des Zitiergebots in Art. 80 I 3 GG, der Verkündungsvorschrift des Art. 82 I 2 GG bzw. Mißachtung besonderer landesrechtlicher Anforderungen. oder inhaltlich mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. anderem höherrangigen Recht nicht in Einklang steht. Eine rechtswidrige RVO ist grundsätzlich nichtig. Ausnahme: Bestimmte Fehler werden durch Gesetz für unbeachtlich erklärt.