116 Generalversammlung – Fünfundfünfzigste Tagung RESOLUTION 55/171 RESOLUTION 55/172 Verabschiedet auf der 85. Plenarsitzung am 14. Dezember 2000, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/55/L.60 und Add.1, eingebracht von: Argentinien, Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Japan, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Malta, Monaco, Mongolei, Polen, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Tadschikistan, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Verabschiedet auf der 85. Plenarsitzung am 14. Dezember 2000, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/55/L.65 und Add.1, in seiner mündlich abgeänderten Fassung, eingebracht von: Angola, Argentinien, Australien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Luxemburg, Malta, Mosambik, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Paraguay, Portugal, Republik Korea, São Tomé und Príncipe, Schweden, Slowenien, Spanien, Südafrika, Uganda, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern. 55/171. Stilllegung des Kernkraftwerks Tschernobyl Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 45/190 vom 21. Dezember 1990, 46/150 vom 18. Dezember 1991, 47/165 vom 18. Dezember 1992, 48/206 vom 21. Dezember 1993, 50/134 vom 20. Dezember 1995, 52/172 vom 16. Dezember 1997 und 54/97 vom 8. Dezember 1999, im Bewusstsein der langfristigen Auswirkungen der Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl, die von ihren Ausmaßen her eine technologische Großkatastrophe war und die humanitäre, ökologische, soziale, wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen in den betroffenen Ländern nach sich gezogen hat, dankbar für die Anstrengungen, die die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und die Mitgliedstaaten unternommen haben, um die Folgen der Katastrophe von Tschernobyl zu mildern und zu minimieren, insbesondere für die Beiträge der Mitglieder der Gruppe der Sieben und der Europäischen Union und anderer zu dem Plan zum Bau eines sicheren Einschlusses, mit dem die Umweltsicherheit des den zerstörten Reaktor in Tschernobyl umschließenden Sarkophags gewährleistet werden soll, im Einklang mit der zwischen den Regierungen der Mitglieder der Gruppe der Sieben und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Ukraine getroffenen Vereinbarung, mit Besorgnis feststellend, wie schwerwiegend die wirtschaftlichen und sozialen Probleme sind, die durch die Stilllegung des Kernkraftwerks Tschernobyl für die Ukraine entstehen, 1. begrüßt den Beschluss der Ukraine, das Kernkraftwerk Tschernobyl am 15. Dezember 2000 stillzulegen; 2. fordert die internationale Gemeinschaft auf, der Regierung der Ukraine auch künftig Hilfe bei der Bewältigung der zahlreichen durch die Stilllegung des Kernkraftwerks Tschernobyl neu entstehenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu gewähren; 3. bittet alle Staaten und die zuständigen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen, Belarus, die Russische Föderation und die Ukraine als die am stärksten betroffenen Länder auch künftig bei der Milderung und Minimierung der Folgen der Katastrophe von Tschernobyl zu unterstützen. 55/172. Unterstützung der humanitären Hilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklung in Osttimor Die Generalversammlung, unter Hinweis auf alle ihre einschlägigen Resolutionen über die Situation in Osttimor, insbesondere die Resolutionen 54/96 H vom 15. Dezember 1999 und 54/194 vom 17. Dezember 1999, sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 46/182 vom 19. Dezember 1991 und die in der Anlage zu der genannten Resolution enthaltenen Leitlinien, ferner unter Hinweis auf alle einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats über die Situation in Osttimor, insbesondere die Resolutionen 1272 (1999) vom 25. Oktober 1999 und 1319 (2000) vom 8. September 2000, unter Hinweis auf die mit Resolution 1272 (1999) des Sicherheitsrats erfolgte Einrichtung der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor, deren Mandat auch die Koordinierung und Erbringung von humanitärer Hilfe sowie von Wiederaufbau- und Entwicklungshilfe umfasst, erfreut darüber, wie die Vereinten Nationen, andere zwischenstaatliche Organisationen, die Mitgliedstaaten und die nichtstaatlichen Organisationen in Abstimmung mit der Übergangsverwaltung und in Zusammenarbeit mit dem osttimorischen Volk seit dem 1. Januar 2000 auf die Bedürfnisse Osttimors im Hinblick auf humanitäre Hilfe, den Wiederaufbau und die Entwicklung reagiert haben, in Anerkennung der Fortschritte, die beim Übergang von der Nothilfe zur Entwicklungsförderung in Osttimor erzielt wurden, und in dieser Hinsicht die wichtige Rolle anerkennend, die der Übergangsverwaltung bei der Unterstützung der beharrlichen und entschlossenen Anstrengungen zufällt, die das osttimorische Volk selbst unternimmt, erfreut über die Fortschritte bei der Verringerung des Bedarfs an humanitärer Hilfe in Osttimor, jedoch gleichzeitig feststellend, dass bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Unterkünften weiterhin Hilfsbedarf besteht, sowie erfreut über die Anstrengungen, die die Regierung Indonesiens und die zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen unternehmen, um den osttimorischen Flüchtlingen in der Provinz Ost Nusa Tenggara (Westtimor) humanitäre Hilfe zukommen zu lassen, und in dieser Hinsicht anerkennend, wie wichtig es ist, dass die internatio-