Landkreis Schwäbisch Hall Eröffnungsbilanz des Landkreises Schwäbisch Hall zum 01.01.2011 www.kreishaushalt-sha.de Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines ............................................................................................................3 II. Eröffnungsbilanz des Landkreises Schwäbisch Hall zum 01.01.2011 ....................4 III. Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen ..................................................8 Aktivseite ...............................................................................................................8 1. Vermögen .........................................................................................................8 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände ........................................................8 1.2 Sachvermögen ............................................................................................9 1.3 Finanzvermögen ....................................................................................... 15 2. Abgrenzungsposten ........................................................................................ 19 Passivseite .......................................................................................................... 20 1. Kapitalposition (Eigenkapital) .......................................................................... 20 2. Sonderposten .................................................................................................. 21 3. Rückstellungen ............................................................................................... 21 4. Verbindlichkeiten ............................................................................................. 23 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten ......................................................... 24 IV. Anhang nach § 53 GemHVO ................................................................................ 25 V. Anlagen ................................................................................................................ 33 1. Vermögensübersicht ....................................................................................... 33 2. Forderungsübersicht ....................................................................................... 34 3. Schuldenübersicht........................................................................................... 35 4. Erläuterung der kameralen und doppischen Bewertung ................................. 36 5. Gesetzliche Grundlagen .................................................................................. 41 1 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 2 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 I. Allgemeines Mit dem durch das Land Baden-Württemberg erlassenen Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 wurde das kommunale Haushaltsrecht grundlegend verändert. Das „Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen“ (NKHR) wird das bisherige zahlungsorientierte System der Kameralistik durch ein ressourcenorientiertes Rechnungswesen ersetzen. Mit Einführung des NKHR ist die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in Form der doppelten Buchführung darzustellen (§ 77 Abs. 3 GemO). Der doppische Haushalt besteht aus den drei Komponenten Ergebnishaushalt/ -rechnung (periodengerechte Darstellung des Ressourcenaufkommens/ -verbrauchs) Finanzhaushalt/ -rechnung (Darstellung des Geldaufkommens/ -verbrauchs) Vermögensrechnung/ Bilanz (stichtagsbezogenen Darstellung des Vermögens und der Schulden). Nach Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts hat die Kommune zum Beginn des ersten „doppischen“ Haushaltsjahres eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Stichtag für die Eröffnungsbilanz des Landkreises Schwäbisch Hall ist der 01.01.2011. Die Eröffnungsbilanz des Landkreises Schwäbisch Hall wurde auf Grundlage der Gemeindeordnung vom 4. Mai 2009 sowie der Gemeindehaushaltsverordnung vom 11. Dezember 2009 erstellt. Sie stellt das Vermögen und die Schulden des Landkreises Schwäbisch Hall zum 01.01.2011 dar und ist nach den Vorschriften des § 52 GemHVO gegliedert. Die Bewertung des Vermögens und der Schulden basiert auf dem „Leitfaden zur Bilanzierung nach den Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in Baden-Württemberg“ in der Fassung vom Januar 2011. 3 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 II. Eröffnungsbilanz des Landkreises Schwäbisch Hall zum 01.01.2011 Aktivseite 01.01.2011 1. Vermögen 255.933.922,28 € 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.2 Sachvermögen 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.3 Infrastrukturvermögen 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 4.374.027,26 € 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.397.681,80 € 1.2.8 Vorräte 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 14.148.255,55 € 1.3 Finanzvermögen 28.059.715,27 € 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen 1.3.3 Sondervermögen 1.3.4 Ausleihungen 1.3.5 Wertpapiere (Geldanlagen) 4.000.000,00 € 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen 1.920.833,04 € 1.3.7 Forderungen aus Transferleistungen 1.3.8 Privatrechtliche Forderungen 1.3.9 Liquide Mittel 2 Abgrenzungsposten 2.424.671,57 € 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 2.469.705,54 € 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 2.3 Verrechnungs-, Zwischenkonten 3 Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 211.198,12 € 227.663.008,89 € 612.751,21 € 54.811.998,89 € 152.197.320,08 € - € 1.800,00 € 119.174,10 € 9.734.614,80 € 604.682,84 € - € 460.000,00 € 11.419.593,01 € 790.026,48 € - 870.034,90 € - 45.033,97 € - Bilanzsumme € € 258.358.593,85 € 4 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Passivseite 01.01.2011 1. Kapitalposition (Eigenkapital) 143.452.262,51 € 1.1 Basiskapital 143.452.262,51 € 1.2 Rücklagen - € 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses - € 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses - € 1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen - € 1.3 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses - € 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren - € 1.3.2 Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist - € 2. Sonderposten 58.001.591,25 € 2.1 für Investitionszuweisungen 57.414.391,25 € 2.2 für Investitionsbeiträge 2.3 für Sonstiges 3. Rückstellungen 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 3.2 Unterhaltsvorschussrückstellungen 3.3 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen 3.5 Altlastensanierungsrückstellungen - € 3.6 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren - € 3.7 sonstige Rückstellungen - € 4 Verbindlichkeiten 4.1 Anleihen 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 4.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen - € 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - € 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten 5 Passive Rechnungsabgrenzungsposten - € 587.200,00 € 21.408.594,58 € 3.511.302,18 € 667.000,00 € 14.243.412,28 € 2.986.880,12 € 35.046.321,48 € - € 26.559.453,03 € 248.767,41 € 8.238.101,04 € 449.824,03 € Bilanzsumme 258.358.593,85 € 5 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Aktivseite 2% 11% 1% 0% 22% Immaterielle Vermögensgegenstände 211.198,12 € (0,1 %) Unbebaute und bebaute Grundstücke* 56.245.365,01 € (21,8 %) Infrastrukturvermögen* 165.524.960,72 € (64,1 %) Bewegliches Vermögen 5.892.683,16 € (2,3 %) 64% Finanzvermögen 28.059.715,27 € (10,9 %) Abgrenzungsposten 2.424.671,57 € (0,9 %) * enthält Werte der Position „1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau“ Passivseite 0% 8% 14% Kapitalposition (Eigenkapital) 143.452.262,51 € (55,5 %) Sonderposten 58.001.591,25 € (22,5 %) Rückstellungen 21.408.594,58 € (8,3 %) 22% Verbindlichkeiten 35.046.321,48 € (13,6 %) 56% Passive Rechnungsabgrenzung 449.824,03 € (0,2 %) 6 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre nach § 42 GemHVO vom Landkreis übernommene Bürgschaften 8.250.000,00 € Gewährleistungen 2.000.000,00 € Verpflichtungen aus Leasingverträgen 180.546,52 € in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen 0,00 € Übertragene Haushaltsermächtigungen 7.721.699,00 € nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen 5.507.300,00 € Die aufgeführten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre sind im Anhang ab Seite 29 erläutert. 7 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 III. Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen Aktivseite Die Aktivseite der Bilanz zeigt die Verwendung des Vermögens der Kommune auf. Sie gliedert sich in Immaterielles Vermögen, Sach- und Finanzvermögen. Zusätzliche Positionen sind die Abgrenzungsposten sowie die Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag). 1. Vermögen Vermögensgegenstände sind selbstständig verwertbare und bewertbare Güter, die sich im wirtschaftlichen Eigentum einer Kommune befinden. Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände erfolgt grundsätzlich nach Anschaffungs- und Herstellungskosten. Soweit dies nicht möglich ist, kann auf die Vereinfachungsregeln des § 62 GemHVO zurückgegriffen werden. Hierzu hat das Landratsamt Schwäbisch Hall am 28.02.2012 rückwirkend zum 01.01.2011 eine Inventurrichtlinie samt entsprechenden Ausführungsvorschriften erlassen. Nicht in die Vermögensrechnung aufgenommen wurden bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände, deren Anschaffung länger als 6 Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag liegt oder deren Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 1.000 Euro nicht übersteigen. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO in der Eröffnungsbilanz wurde verzichtet (§ 62 Abs. 6 Satz 2 GemHVO). 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände Unter den „Immateriellen Vermögensgegenständen“ sind alle werthaltigen, abgrenzbaren und unkörperlichen Vermögensgegenstände zu verstehen, die keine Sachen i.S.v. § 90 BGB sind. Sie müssen einzeln existent sein und selbstständig bewertet werden können. Immaterielle Vermögensgegenstände existieren physisch nicht, werden jedoch ggf. durch einen körperlichen Träger (z. B. CDs) vermittelt. Es wird nur entgeltlich erworbenes immaterielles Vermögen aktiviert. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen Lizenzen, Software, Konzessionen, Patente, Schutzrechte und sonstige Nutzungsrechte. 8 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Die Position enthält den tatsächlichen Anschaffungswert für Software und Lizenzen vermindert um die Abschreibungen. Immaterielle Vermögensgegenstände 211.198,12 € Lizenzen Konzessionen 23.448,62 € 187.749,50 € 1.2 Sachvermögen Zum Sachvermögen gehören unbebaute und bebaute Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, das Infrastrukturvermögen, Kunstgegenstände, das bewegliche Vermögen (Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge und Betriebsund Geschäftsausstattung), Vorräte, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau. Aufgrund des Ausstattungsumfangs einiger bebauter Grundstücke (z. B. Schulen, Schullandheim Schapbachhof) sind deren Werte auf mehrere Bilanzpositionen verteilt (z. B. unbebaute Grundstücke und Infrastrukturvermögen). Der Gesamtwert dieser Objekte (ohne bewegliches Vermögen) zum 01.01.2011 beträgt: Schulen Schullandheim Schapbachhof Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude (z. B. Landratsamt, Straßenmeistereien) Abfallbeseitigungsanlagen 9 38.418.697,90 € 3.346.031,53 € 10.662.913,79 € 1.733.939,74 € Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine nutzbaren Gebäude befinden. Bei Grundstücken findet keine Abschreibung statt, da Grundstücke keiner Abnutzung unterliegen. Neben den unbebauten Grundstücken innerhalb des Kreisgebietes werden unter dieser Position auch die unbebauten Grundstücke des Schullandheims Schapbachhof sowie dessen Aufwuchs und das Waldgrundstück Niedersprokhövel geführt. Insgesamt befinden sich im Eigentum des Landkreises Schwäbisch Hall 227.653 m² unbebaute Grundstücke. Diese wurden im Wesentlichen mit örtlichen Bodenrichtwerten bewertet. Bei Waldund Forstgrundstücken wurden die in § 62 Abs. 4 GemHVO aufgeführten Werte angesetzt (für den Grund und Boden 2.600 Euro je Hektar und für den Aufwuchs 7.200 bis 8.200 Euro je Hektar nach Einschätzung des Forstamtes). Unbebaute Grundstücke 612.751,21 € im Kreisgebiet außerhalb des Kreisgebietes 444.025,35 € 168.725,86 € 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Diese Bilanzposition umfasst Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude und/ oder sonstige Aufbauten befinden. Grund/ Boden und Gebäude sind getrennt voneinander zu aktivieren. Bei der Bewertung der bebauten Grundstücke wurden im Wesentlichen die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Grunde gelegt. Sofern diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden konnten, wurde auf Erfahrungswerte zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zurückgegriffen (§ 62 GemHVO). Als Erfahrungswerte zur Bewertung der Grundstücke wurden örtliche Verkehrswerte herangezogen, die auf das Anschaffungsjahr indiziert wurden. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich die Nutzungsart zum Anschaffungszeitpunkt (auch wenn zwischenzeitlich eine werterhöhende Nutzungsänderung erfolgte; strenges Niederstwertprinzip). 10 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Bei einigen Gebäuden wurde als Erfahrungswert auf die Gebäudeversicherungswerte von 1914 zurückgegriffen, die mit Hilfe eines Baukostenindex auf das Erwerbs-/ Baujahr indiziert wurden. In diesen Fällen wurde angenommen, dass technische Anlagen, Betriebsvorrichtungen und Außenanlagen in der Berechnung der Indexmethode bereits enthalten und nicht gesondert zu bewerten sind. Außenanlagen (z. B. Aufwuchs, Einbauten/ Aufbauten, Ausstattung) wurden mit den tatsächlichen Anschaffungs-/ Herstellungskosten bewertet, sofern diese ermittelt werden konnten. Eine pauschale Bewertung (z. B. Kalkulierung eines m²-Durchschnittspreises beim Aufwuchs) erfolgte nicht. Bei der Ermittlung der Abschreibungen wurde in der Regel von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren ausgegangen. Die Ermittlung einer neuen Nutzungsdauer nach aktivierungspflichtigen An-/ Um- oder Erweiterungsbauten erfolgte regelmäßig durch Bildung eines arithmetischen Mittels aus Restnutzungsdauer und neuer Nutzungsdauer. Die bebauten Grundstücke wurden in folgende Kategorien eingeteilt: Wohnbauten Soziale Einrichtungen Schulen Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude (zzgl. Grundstücke Abfallbereich Gesamt 5.182.950,47 € 847.110,83 € 37.723.395,05 € 10.545.760,79 € 512.781,75 €) 54.811.998,89 € Sportanlagen werden nicht separat ausgewiesen. Diese Werte sind bei den Schulen und Wohnbauten (z. B. Volleyballspielfeld Schapbachhof) enthalten. Der Landkreis besitzt insgesamt 62 Gebäude (inkl. Lagerhallen). Neben den Gebäuden umfasst diese Bilanzposition auch das Parkdeck beim Berufsschulzentrum Schwäbisch Hall, Betriebsvorrichtungen (z. B. Lager-/ Geräteschuppen, bauliche Anlagen der Deponie Hasenbühl, etc.), Ein- und Aufbauten (z. B. Spielgeräte, Pausenpavillons, Bänke, etc.) und Außenanlagen (Parkplatz- und Hofflächen, Fahrradüberdachungen, Pflanzen, etc.). 11 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 1.2.3 Infrastrukturvermögen Unter dieser Bilanzposition sind im Wesentlichen die Kreisstraßen erfasst. Weitere Straßen befinden sich auf dem Gelände des Schullandheims Schapbachhof und der Deponie Hasenbühl. Die baulichen Anlagen im Abfallbereich (Deponie Hasenbühl, Entsorgungszentren, Wertstoffhöfe) sowie die befestigten Parkplatz-/ Hofflächen der Straßenmeistereien und Berufsschulzentren, die Versorgungs-/Entwässerungsanlagen der Straßenmeistereien und vorhandene Solaranlagen sind bilanztechnisch ebenfalls beim Infrastrukturvermögen einzuordnen. Beim Infrastrukturvermögen sind der Grund und Boden und die zurechenbaren Aufbauten, Betriebseinrichtungen und Bauwerke separat zu bewerten. Der Grund und Boden der Kreisstraßen wurde anhand örtlicher Durchschnittswerte der jeweiligen Gemeinden im Landkreis durchgeführt. Da die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Straßenkörper größtenteils nicht mehr ermittelbar waren, wurden auch hier Erfahrungswerte in Form eines pauschalierten m²Durchschnittspreises angesetzt. Die Nutzungsdauer und damit der Abschreibungszeitraum wurde vom Straßenbauamt für jede einzelne Straße individuell festgelegt. Die Auflösung der Investitionszuweisungen für Kreisstraßen werden unter Punkt 2.1 auf der Passivseite der Vermögensrechnung dargestellt. Infrastrukturvermögen 152.197.320,08 € Grund und Boden (davon Straßen Schapbachhof und Deponie Straßenkörper (davon Schapbachhof und Deponie 33.826.482,45 € 31.499,49 €) 103.962.404,39 € 0,00 €) Brücken und ingenieurbauliche Anlagen 12.453.213,65 € Bauliche Anlagen Abfallbereich 1.192.925,89 € Sonstiges 762.293,70 € 12 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken Bei fremden Grundstücken handelt es sich um Grundstücke, die im Eigentum eines Dritten stehen und an denen der Landkreis Schwäbisch Hall kein Erbbaurecht und keine sonstigen Rechte innehat. Diese Grundstücke werden beim Landkreis nicht aktiviert. Die Bauten darauf werden analog zu den bebauten Grundstücken (siehe Punkt 1.2.2) bewertet. Dies betrifft im Schulbereich die Wolfgang-Wendlandt-Schule in Schwäbisch Hall sowie die Fröbelschule und den Sonderschulkindergarten in SatteldorfEllrichshausen. Beim Berufsschulzentrum Crailsheim besteht ein Erbbaurecht für den Landkreis Schwäbisch Hall. Des Weiteren werden die Wertstoffhöfe und Häckselplätze größtenteils auf fremden Grundstücken betrieben. Um den Schul- und Abfallbereich insgesamt darstellen zu können, sind diese Positionen unter der Bilanzposition „Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“ enthalten. 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Grundsätzlich sind Kunstwerke und Kulturdenkmäler mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten. Sie unterliegen im Regelfall keiner gewöhnlichen Wertminderung, sodass hier keine Abschreibungen stattfinden. Der Landkreis besitzt lediglich ein Kunstwerk, dessen Anschaffungspreis über 1.000 € netto lag. Das Kunstwerk „Straßenwalze“ steht derzeit in der Gewerblichen Schule in Schwäbisch Hall. Kunstgegenstände und Kunstwerke 1.800,00 € 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge wurden mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Vermögensrechnung wurde im Wesentlichen abgesehen, wenn der Vermögensgegenstand länger als 6 Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurde. Bei den Maschinen und technischen Anlagen handelt es sich hauptsächlich um Ausstattungsgegenstände der beiden Berufsschulzentren. Die Fahrzeuge sind im Wesentlichen den Straßenmeistereien zuzuordnen. 13 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 4.374.027,26 € Maschinen Technische Anlagen Fahrzeuge 1.297.430,35 € 1.303.237,91 € 1.773.359,00 € 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung Unter dieser Bilanzposition befinden sich Vermögensgegenstände, die der langfristigen Betriebsbereitschaft dienen, wie Büromöbel, Computer, Telefonanlagen, Werkstatteinrichtungen sowie ein Musikinstrument. Die Bewertung und Aufnahme in die Vermögensrechnung der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgte analog zu den Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeugen. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Telekommunikation und EDV entfällt größtenteils auf die Berufsschulzentren Schwäbisch Hall und Crailsheim. Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.397.681,80 € Betriebsvorrichtungen Betriebs- und Geschäftsausstattung Telekommunikation und EDV Musikinstrumente 30.488,50 € 706.946,14 € 658.999,16 € 1.248,00 € 1.2.8 Vorräte Vorräte sind Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, sondern zum baldigen Verbrauch bestimmt sind. Sie sind daher nicht planmäßig abzuschreiben. Hierunter fallen Hilfsstoffe (z.B. Streusalz) und Betriebsstoffe (Heizöl). Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu den Anschaffungskosten. Vorräte 119.174,10 € Streusalz Heizöl 100.088,80 € 19.085,30 € 14 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Anlagen im Bau sind Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die sich in der Herstellungsphase befinden und für die zum Eröffnungsbilanzstichtag schon Aufwendungen entstanden sind, ohne dass sie fertiggestellt sind. Unter dieser Bilanzposition werden alle aktivierungsfähigen Herstellungskosten erfasst. Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben, da erst mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme eine Abnutzung des Vermögensgegenstandes erfolgt. Anlagen im Bau 14.148.255,55 € K 2576 Westumgehung Wertstoffhöfe (Gerabronn, Rot am See) Sanierung Sporthalle S2, BSZ SHA 13.327.640,64 € 109.781,05 € 710.833,86 € 1.3 Finanzvermögen Zum Finanzvermögen gehören Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen, Ausleihungen, Wertpapiere, Forderungen und die liquiden Mittel. Wie im bisherigen kameralen Haushaltsrecht liegt eine Beteiligung im gemeindewirtschaftsrechtlichen Sinn vor, wenn die Kommune Anteile an einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erwirbt und beabsichtigt, einen dauerhaften Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens zur Aufgabenerfüllung auszuüben. Beteiligungen sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, ist nach § 62 Abs. 5 GemHVO das anteilige Eigenkapital anzusetzen. Das Finanzvermögen wird nicht planmäßig abgeschrieben. 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen Die Kommune ist an einem verbundenen Unternehmen beteiligt, wenn das Unternehmen unter der einheitlichen Leitung der Kommune steht bzw. wenn sie einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt, also z. B. die Mehrheit der Stimmrechte innehat. Anteile an verbundenen Unternehmen 9.734.614,80 € Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Schwäbisch Hall mbH (WFG) 15 25.564,59 € Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Regiebetriebes „Klinikimmobilien des Landkreises Schwäbisch Hall“ 9.709.050,21 € 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen Eine sonstige Beteiligung der Kommune liegt vor, wenn sie keinen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann, jedoch zum Aufbau einer Geschäftsbeziehung Anteile hält. In Abhängigkeit von den gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen (§§ 102 ff. GemO) können Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Unternehmen ausländischer privater Rechtsformen bestehen. Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen 604.682,84 € Grundstückseigentümergemeinschaft Kommunales Rechenzentrum Franken GbR (Anteil Eigenkapital) 181.535,63 € Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (Anteil Eigenkapital) 63.580,64 € Technologiezentrum Schwäbisch Hall GmbH (Gesellschaftsanteil) 10.300,00 € Heilbronner-Hohenloher-Haller-Nahverkehr GmbH (Gesellschaftsanteil) 5.710,44 € Wirtschaftsregion Heilbronn-Franken GmbH (WHF) (Gesellschaftsanteil) 1.636,13 € KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH (Gesellschaftsanteil) 50.000,00 € Landeselektrizitätsverband Württemberg (LEVW) EnBW-Aktien – Kurswert zum 31.12.2010 40.920,00 € Gesundheitsholding Schwäbisch Hall gGmbH (Gesellschaftsanteil) 16 251.000,00 € Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 1.3.4 Ausleihungen Ausleihungen sind Finanzforderungen der Kommune, die durch Hingabe von Kapital erworben werden. Zu den Ausleihungen zählen vor allem Darlehen. Sie müssen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Geldanlagen zählen nicht zu den Ausleihungen. Darlehen an den Regiebetrieb „Klinikimmobilien des Landkreises Schwäbisch Hall“ 460.000,00 € 1.3.5 Wertpapiere Wertpapiere sind Urkunden, die Vermögensrechte so verbriefen, dass deren Ausübung an den Besitz des Papiers geknüpft ist. Es handelt sich dabei weder um einen Anteil an einem verbundenen Unternehmen, noch um eine Beteiligung, ein Sondervermögen oder eine Ausleihung. Bei Wertpapieren besteht keine Beteiligungsabsicht, sondern es liegt die Absicht der Kapitalanlage vor. Wertpapiere sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Neben den Wertpapieren werden unter dieser Position auch sonstige Einlagen (z. B. Termineinlagen, Spareinlagen) ausgewiesen. Festgeldanlage (Sparkasse Schwäbisch Hall – Crailsheim) 4.000.000,00 € 1.3.6 - 1.3.8 Forderungen (öffentlich- und privatrechtlich) Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nominalwert anzusetzen. Als Grundlage für die Bewertung des Forderungsbestandes wurden die kameralen Kasseneinnahmereste zum 31.12.2010 herangezogen. Nach § 43 GemHVO hat eine Bewertung der Ausfallrisiken (Grundsatz der Einzelbewertung) zu erfolgen. Hierzu dient als Instrument die Einzelwertberichtigung. Dadurch werden erkannte und konkret absehbare Ausfallrisiken bei einzelnen Forderungen in der Bilanz berücksichtigt. Die Werthaltigkeit der einzelnen Forderungen des Landkreises Schwäbisch Hall wurde im Vorfeld überprüft und ggf. durch eine Einzelwertberichtigung korrigiert. Als typisches Ausfallrisiko wurde beispielsweise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens definiert. 17 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Trotz Wertberichtigung der speziellen Ausfallrisiken bei einzelnen Forderungen ist noch davon auszugehen, dass für weitere Forderungen ein pauschales Ausfallrisiko besteht. Pauschalwertberichtigungen sind Wertberichtigungen auf einen Gesamtbestand von Forderungen, die noch nicht bekannte, jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch auftretende Risiken zum Gegenstand haben. Hierzu wurden insbesondere die Entwicklung der kameralen Kasseneinnahmereste der vorangegangenen drei Jahre und die Art der Forderung betrachtet (z. B. Sozialund Jugendhilfeforderungen, Bußgelder, Verwaltungsgebühren, usw.). Auf eine Berichtigung durchlaufender Forderungen (insbesondere Mündelbuchhaltung) wurde verzichtet, da diese nicht ergebniswirksam sind. Forderungsbestand nach Durchführung der Einzel- und Pauschalwertberichtigung: Öffentlich-rechtliche Forderungen 1.920.833,04 € Forderungen aus Transferleistungen (Sozialleistungen) Privatrechtliche Forderungen 11.419.593,01 € 790.026,48 € 1.3.9 Liquide Mittel Hierbei handelt es sich um kurzfristig verfügbare Mittel, also Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten, den Kassenbestand und Handvorschüsse. Sonstige Einlagen (z. B. Termineinlagen, Spareinlagen) sind unter der Bilanzposition 1.3.5 Wertpapiere zu aktivieren. Liquide Mittel sind mit ihrem Nennwert (Nennbetrag, Nominalwert) zu bewerten. Liquide Mittel - 870.034,90 € Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten Kassenbestand Handvorschüsse - 919.460,17 € 44.040,27 € 5.385,00 € 18 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 2. Abgrenzungsposten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Rechnungsabgrenzungsposten dienen der zeitlichen Abgrenzung. Zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten fallen Ausgaben (Aufwendungen), die bereits im abzuschließenden Haushaltsjahr bezahlt und gebucht wurden, aber teilweise oder ganz künftigen Haushaltsjahren wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Beträgen in gleich bleibender Höhe kann auf eine periodengerechte Abgrenzung verzichtet werden. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 2.469.705,54 € Beamtengehälter Sozialleistungen 777.554,63 € 1.692.150,91 € 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Gemäß der Vereinfachungsregelung des § 62 Abs. 6 Satz 2 GemHVO kann auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse verzichtet werden. Diese Vereinfachungsregel wurde bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz angewandt. 2.3 Verrechnungs-, Zwischenkonten Unter dieser Bilanzposition werden Verrechnungs- und Zwischenkonten im Zusammenhang mit durchlaufenden Geldern dargestellt (früher Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge). Verrechnungs-, Zwischenkonten - 45.033,97 € 19 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Passivseite Die Passivseite der Bilanz stellt dar, wie sich das auf der Aktivseite ausgewiesene Vermögen der Kommune in Eigen- und Fremdkapital aufteilt. Sie stellt damit die Herkunft des Vermögens dar. 1. Kapitalposition (Eigenkapital) Die Kapitalposition in der kommunalen Bilanz entspricht dem Eigenkapital nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Sie stellt den Differenzbetrag zwischen dem gesamten Vermögen einer Kommune (Aktivseite) und sämtlichen Verpflichtungen (Passivseite) dar. 1.1 Basiskapital Das Basiskapital wird nicht bewertet, sondern ergibt sich aus der Differenz aus Vermögen und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite sowie Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite der Bilanz. Basiskapital 143.452.262,51 € 1.2 Rücklagen Rücklagen sind Bestandteil der Kapitalposition der Bilanz. Ihnen stehen keine bestimmten Vermögenswerte gegenüber. Damit liegen die Rücklagen nicht zwingend als Kassenbestand oder Bankguthaben vor und können daher nicht zur Finanzierung von Auszahlungen verwendet werden. Diese Bilanzposition entspricht somit nicht der kameralen Allgemeinen Rücklage, welche die Funktion einer Liquiditätsreserve einnimmt. Eine Überleitung dieser kameralen Rücklage ins NKHR gibt es nicht. Nach § 23 GemHVO sind für Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses sowie des Sonderergebnisses gesonderte Rücklagen (Ergebnisrücklagen) zu führen. Außerdem können Rücklagen für andere Zwecke gebildet werden. Zum 01.01.2011 liegen noch keine Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses vor. 20 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 2. Sonderposten 2.1 Sonderposten für (erhaltene) Investitionszuweisungen Hierbei handelt es sich um Mittel, die der Landkreis Schwäbisch Hall zur Finanzierung von Investitionen erhalten hat. Die Bewertung der Investitionszuweisungen für den Bereich Kreisstraßen erfolgte in pauschalierter Form. Hierzu wurde ein durchschnittlicher Fördersatz ermittelt und mit den errechneten Herstellungskosten multipliziert. Auf die sich daraus ergebenden förderfähigen Kosten wurde eine Förderquote von 75 Prozent angewandt. Im Bereich der Gebäudebewertung wurden Investitionszuweisungen nur passiviert, soweit sie den Haushaltsrechnungen entnommen werden konnten. Ein pauschaler Ansatz erfolgte nicht. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt grundsätzlich entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten Projekts bzw. Vermögensgegenstandes. Sonderposten für Investitionszuweisungen 57.414.391,25 € Kreisstraßen Schulen Sonstiges (LRA Schwäbisch Hall) 46.881.191,37 € 9.468.434,55 € 1.064.765,33 € 2.3 Sonderposten für Sonstiges Unter dieser Bilanzposition sind die Zuweisungen gebucht, die aufgrund fehlender Fertigstellung des zugehörigen Vermögensgegenstandes noch nicht aufgelöst werden (Zuweisungen für Anlagen im Bau). Sonderposten für Sonstiges 587.200,00 € 3. Rückstellungen Rückstellungen sind gemäß § 90 Abs. 2 GemO für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen zu bilden. Mit einer Inanspruchnahme der Kommune muss jedoch ernsthaft zu rechnen sein. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. Durch die Bildung von Rückstellungen werden ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen periodengerecht zugeordnet, da die Verbindlichkeit bzw. der Aufwand wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zugerechnet werden muss, die 21 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Höhe und/oder Fälligkeit der Auszahlung zum Bilanzstichtag jedoch noch nicht bekannt ist. Nach § 91 Abs. 4 GemO sind Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist. 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen Zum 01.01.2011 gab es beim Landratsamt Schwäbisch Hall 59 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Altersteilzeitverhältnis. Die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung umfasst die bis zum Stichtag entstandenen Erfüllungsrückstände sowie die Aufstockungsbeträge. Lohn- und Gehaltsrückstellungen 3.511.302,18 € 3.2 Unterhaltsvorschussrückstellungen Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes obliegt den Jugendämtern der Landkreise. Werden gegenüber den Unterhaltspflichtigen Rückforderungsansprüche durchgesetzt, sind 2/3 der Einzahlungen an das Land abzuführen. Für diese ungewisse Verbindlichkeit ist eine Rückstellung zu bilden. Beim Landratsamt Schwäbisch Hall wurde im Jahre 2009 eine Bereinigung der Unterhaltsvorschussforderungen durch Sollabgänge in Höhe von rd. 1,8 Mio. € vorgenommen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass es bei dem verbliebenen Betrag weitestgehend um werthaltige Forderungen handelt, so dass in diesem Bereich keine Wertberichtigung notwendig ist. Als Grundlage zur Bildung der Unterhaltsvorschussrückstellung wurde der Kasseneinnahmerest zum 31.10.2010 i. H. v. von rund 1 Mio. € herangezogen. Unterhaltsvorschussrückstellungen 667.000,00 € 3.3 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien Für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien sind Rückstellungen zu bilden. Im Landkreis Schwäbisch Hall wurde schon seit vielen Jahren eine Sonderrücklage für diesen Zweck angesammelt, die aus Abfallgebühren finanziert worden ist. Der Stand betrug 14.243.412,28 € am 31.12.2010 und wird in dieser Höhe in die Eröffnungsbilanz übernommen. Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien 22 14.243.412,28 € Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen Am Ende des Gebührenbemessungszeitraums entstehende Kostenüberdeckungen sind in den Gebührenkalkulationen der folgenden fünf Jahre zwingend gebührenmindernd zu berücksichtigen. Die Kostenüberdeckung ist damit als Verbindlichkeit gegenüber dem Gebührenzahler anzusehen und als Rückstellung auszuweisen. Bei dieser Bilanzposition handelt es sich um zu viel gezahlte Gebühren im Abfallbereich. Der sich aus dem Sonderabschluss Abfallwirtschaft zum 31.10.2010 ergebende Betrag beläuft sich auf 2.986.880,12 €. Gebührenüberschussrückstellungen 2.986.880,12 € 4. Verbindlichkeiten 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen sind in Höhe des Rückzahlungsbetrages zu passivieren. Die Höhe der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen entspricht dem Wert des letzten kameralen Jahresabschlusses. Im Anhang ist die Schuldenübersicht nach § 55 Abs. 2 GemHVO beigefügt. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 26.559.453,03 € 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Transferleistungen sind Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende Gegenleistung, z. B. Leistungen im sozialen Bereich. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen werden dann passiviert, wenn die Kommune ihre rechtliche Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt hat. Grundlage für die Ermittlung des Verbindlichkeitsbestandes sind die kameralen Kassenausgabereste. Diese Bilanzposition umfasst nur den WAUS-Bereich. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 248.767,41 € 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten Unter den sonstigen Verbindlichkeiten versteht man eine Sammel- und Auffangposition für Verbindlichkeiten, die keiner der sonstigen aufgeführten Verbindlichkeitsarten zuzuordnen sind. 23 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Die sonstigen Verbindlichkeiten bestehen überwiegend aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit durchlaufenden Geldern (früher Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge). Unter anderem sind hier die Mündelgelder erfasst. Sonstige Verbindlichkeiten 8.238.101,04 € 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten Als Passive Rechnungsabgrenzungsposten versteht man Einnahmen (z. B. im Voraus erhaltene Miete), die bereits im abzuschließenden Haushaltsjahr zugeflossen sind, aber zum Teil oder ganz künftigen Haushaltsjahren wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten dienen sie der zeitlichen Abgrenzung. Auch hier kann bei regelmäßig wiederkehrenden Beträgen in gleich bleibender Höhe auf eine periodengerechte Abgrenzung verzichtet werden. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 449.824,03 € Abschlagszahlungen Abfallgebühren Sozialleistungen 169.408,76 € 280.415,27 € 24 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 IV. Anhang nach § 53 GemHVO 1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bilanzierungsmethoden regeln den Ansatz der Vermögensgegenstände und der Schulden dem Grunde nach („ob“), Bewertungsmethoden regeln die Höhe des Wertansatzes in der Bilanz („wie“). Grundlage der Ansätze in der Eröffnungsbilanz stellen die gesetzlichen Vorschriften und die Empfehlungen des „Leitfadens zur Bilanzierung nach den Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in BadenWürttemberg“ (Fassung vom Januar 2011) dar. Von folgenden Bilanzierungswahlrechten wurde Gebrauch gemacht: Bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als 6 Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zurückliegt, wird von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Vermögensrechnung abgesehen (§ 62 Abs. 1 GemHVO). Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 wurde verzichtet (§ 62 Abs. 6 GemHVO). Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens bis zu einem Wert von 1.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer wird von der Inventarisierungspflicht befreit (§ 38 Abs. 4 GemHVO). Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz wurden regelmäßig die allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach § 43 Abs. 1 GemHVO angewandt. Diese Grundsätze sind: Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität Die Wertansätze in der Vermögensrechnung des Haushaltsjahres (Eröffnungsbilanz) müssen mit den Wertansätzen der Vermögensrechnung des Vorjahres (Schlussbilanz) übereinstimmen. Dieser Grundsatz ist für diese Eröffnungsbilanz nicht relevant. Grundsatz der Einzelbewertung Die Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 25 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung (einschließlich Realisationsund Imparitätsprinzip) Das im Handelsrecht geltende Vorsichtsprinzip wird im Gemeindewirtschaftsrecht durch den Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung ersetzt. Aus dem Vorsichtsprinzip werden das Realisations- und Imparitätsprinzip abgeleitet. Diese gelten auch im kommunalen Bereich. Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne (Erträge) nur ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag tatsächlich realisiert sind. Dagegen müssen alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, auch dann berücksichtigt werden, wenn sie noch nicht realisiert sind (Imparitätsprinzip). Grundsatz der Periodenabgrenzung Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Sie sind den Haushaltsjahren zuzuordnen, in denen sie wirtschaftlich entstanden sind. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit Nach diesem Grundsatz sollen die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Auch dieser Grundsatz betrifft erst künftige Bilanzen. Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, angesetzt. Abschreibungsmethode ist die lineare Abschreibung entsprechend der zeitlichen Nutzung. Die jeweilige Nutzungsdauer basiert auf der Abschreibungstabelle für Baden-Württemberg in Abstimmung mit den jeweiligen Fachämtern über die örtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Erhaltene Investitionszuweisungen wurden in Höhe der Zuwendung als Sonderposten in der Bilanz passiviert und analog zur Abschreibung des Anlagegegenstandes über den Nutzungszeitraum der bezuschussten Anlagen aufgelöst. Die Vorräte wurden nach § 37 Abs. 3 GemHVO als Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung zu jeweils einer Gruppe zusammengefasst und mit einem Durchschnittswert bewertet. Unter den einzelnen Bilanzpositionen sind die angewendeten Bewertungsmethoden erläutert. 26 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 2. Abweichungen von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO wird grundsätzlich Stetigkeit der Bewertungsmethode gefordert. Nach diesem Grundsatz sollen die einmal angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Eine Abweichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Durch diese Regelung soll die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses gegenüber dem Vorjahr ermöglicht werden. Für die Eröffnungsbilanz ist diese Angabe nicht relevant. 3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 GemHVO dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände wurden Zinsen für Fremdkapital nicht einbezogen. 4. Anteil des Landkreises Schwäbisch Hall an den beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) gebildeten Pensionsrückstellungen Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GemHVO i. V. m. § 27 Abs. 5 GKV (Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg) bildet der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen (Pensionsrückstellungen) für seine Mitglieder. Daher sind in den kommunalen Bilanzen keine Pensionsrückstellungen auszuweisen. Im Anhang soll jedoch der auf die jeweilige Kommune entfallende Anteil der auf Grund von § 27 Abs. 5 GKV gebildeten Pensionsrückstellungen angegeben werden. Anteil des Landkreises Schwäbisch Hall 46.538.533,00 € 5. Verwendung liquider Mittel zur Finanzierung der Investitionen Die Abfallwirtschaft hat dem Landkreis aus der Nachsorgerückstellung der Deponie Hasenbühl ein Inneres Darlehen in Höhe von 10.658.059,00 € zur Verfügung gestellt. 27 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 6. Übertragene Ermächtigungen (Haushaltsübertragungen) Bei den übertragenen Haushaltsermächtigungen handelt es sich beim Landkreis Schwäbisch Hall um kamerale Haushaltsausgabereste, die in der Jahresrechnung 2010 gebildet worden sind. Dabei geht es einerseits um eine Übertragung nicht verbrauchter Mittel, andererseits um Budgetüberträge auf Grund von Budgetüberschüssen in den einzelnen Ämtern. Haushaltsübertragungen ........................................................... 7.721.699,00 € Budgetüberträge bei den Ämtern ..................................................... 479.562,00 € Schaffung eines Archivbereichs f. d. Migrationsamt ............................ 2.500,00 € Geräte, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Lernmittel bei Kreisschulen .................................................................................... 100.709,00 € Gebäudeunterhaltung an den Berufsschulen .................................. 785.000,00 € Vorfinanzierung Planung A6 ............................................................ 142.000,00 € Kosten des ÖPNV ........................................................................... 108.000,00 € Beschaffungen für die Oberen Kreisorgane....................................... 42.500,00 € Landkreisanteil Sanierung Tiefgarage ............................................. 900.000,00 € Beschaffungen des Ordnungs- und Straßenverkehrsamts ................ 49.500,00 € Beschaffungen der Berufsschulen ................................................... 250.428,00 € Sanierung Sporthalle SHA ............................................................... 989.000,00 € Landkreisanteil Sanierung Großsporthalle CR ................................ 183.000,00 € Baumaßnahmen an Kreisstraßen ................................................. 3.025.000,00 € Sanierung der Straßenmeistereien .................................................... 80.000,00 € Beschaffungen für die Gemeinschaftliche Straßenunterhaltung ........................................................................ 176.000,00 € Einrichtung und Ausbau von Wertstoffhöfen u. ä. ............................ 281.500,00 € Baumaßnahmen im Entsorgungszentrum Hasenbühl ..................... 127.000,00 € 7. Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen Von der Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2009 i. H. v. 2.512.600,00 € wurden bis Ende 2010 1.562.700,00 € in Anspruch genommen. Die Kreditermächtigung 2010 i. H. v. 4.557.400,00 € wurde nicht in Anspruch genommen. Es wurde ein Haushaltseinnahmerest in Höhe von 5.500.000,00 € gebildet. 28 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 8. Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 42 GemHVO) Nach § 42 GemHVO sind unter der Vermögensrechnung die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre aufzuführen. Dabei handelt es sich insbesondere um Bürgschaften, Gewährleistungen, eingegangene Verpflichtungen und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen sowie Haftungsverhältnisse, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Unter der Vermögensrechnung darf jede Vorbelastung in einem Betrag ausgewiesen werden. Im Anhang sind die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen anzugeben und ggf. zu erläutern. Bürgschaften Der Landkreis hat im Jahr 2000 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Schwäbisch Hall mbH (WFG) gegenüber der Europäischen Kommission bis zu einem Betrag von 430.000,00 € übernommen. Weiterhin wurden folgende Ausfallbürgschaften für Darlehensaufnahmen der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Schwäbisch Hall mbH übernommen: 2005: 4.380.000,00 € 2006: 1.140.000,00 € 2007: 700.000,00 € 2008: 800.000,00 € 2010: 800.000,00 € Gewährleistungen Es bestehen Gewährträgerschaften des Landkreises Schwäbisch Hall gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg für die Zusatzversorgung der beim Kreisverein Schwäbisch Hall e.V. des Deutschen Roten Kreuzes beschäftigten Arbeitnehmer (1977) der beim Landschaftserhaltungsverband für den Landkreis Schwäbisch Hall e.V. beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1995) der bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Schwäbisch Hall mbH (WFG) beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (2001) der bei der Landkreis Schwäbisch Hall Klinikum gGmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (2006) 29 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 und eine Gewährvertragsverpflichtung für Nachschüsse an die Gesundheitsholding Schwäbisch Hall gGmbH bis zu einem Betrag von 2.000.000,00 €. Die Höhe der vom Landkreis Schwäbisch Hall gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg übernommenen Gewährträgerschaften ist nicht beziffert. Verpflichtungen aus Leasingverträgen Zum 01.01.2011 bestanden Leasingverträge für 25 Fahrzeuge. Daraus ergaben sich finanzielle Verpflichtungen in Höhe von 180.546,52 €. Übertragene Haushaltsermächtigungen und nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen Die übertragenen Haushaltsermächtigungen und nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen sind unter Nr. 6 und 7 erläutert. 30 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 9. Landrat und Mitglieder des Kreistags Seit 1. Januar 2004 ist Gerhard Bauer Landrat des Landkreises Schwäbisch Hall. Er leitet das Landratsamt und ist Vorsitzender des Kreistages. Am 7. Juni 2009 wurde der Kreistag für die Amtsperiode 2009 - 2014 neu gewählt. Mitglieder des Kreistages am 01.01.2011 sind: Fraktion Freie 19 Mitglieder CDU 17 Mitglieder Name Bay Binnig Bock Fischer Gröner Hedrich Hofmann Izsak Köger Schumm Silberzahn Simsch, Dr. Strack Trittner Tschampa Wackler Waller Wunderlich Wurmthaler Bleher Dierolf Eggert Frank Gulden Heisig Holl Miola Piott Rabe Rechtenbacher Schmidt-Weiss Strobel Ströbel Wackler Weiss Zielosko 31 Vorname Friedrich Wolfgang Markus Robert Siegfried Karl-Heinz Friedrich Klemens Klaus Klaus-Dieter Jürgen Christoph Werner Siegfried Timo Kurt Friedrich Friedrich Roland Helmut Werner Ralf Walter H. Werner Hans-Christoph Herbert Roland Martin Uta Franz Werner Matthias Brigitte Wilhelm Johann Jens Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 SPD 9 Mitglieder Grüne/ ÖDP 7 Mitglieder FDP 6 Mitglieder David Eichele Fischer Hartleitner Pelgrim Sakellariou MdL Schorpp Vogt Zipperer Braun Feuchter Gansky Herrmann Huppenbauer Kern-Kalinke Zahn Blobel, Prof. Dr. Brauer Bullinger MdL, Dr. Dollmann Heilenmann, Dr. Lober 32 Manfred Karl Rudi Helga Hermann-Josef Nikolaos Rüdiger Dieter Hans Beate Hans-Joachim Peter Andrea Reinhard Claudia Friedrich Reiner Stephen Friedrich Florian Jochen Friedrich Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 V. Anlagen 1. Vermögensübersicht zum 01.01.2011* Verm ögen Stand des Verm ögens zum 01.01. des Haushaltsjahres *** -Euro- 1 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 2 3 227.543.834,79 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 612.751,21 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 3. 4.374.027,26 2.7 Betriebs und Geschäftsausstattung 1.397.681,80 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 14.148.255,55 Finanzvermögen (ohne Forderungen und liquide M ittel) 14.799.297,64 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 9.734.614,80 Sonst. Beteilig. u. Kapitaleinlagen in 3.2 Zw eckverbänden, Stiftungen od. and. Kommunalen Zusammenschlüssen 604.682,84 3.4 Ausleihung 3.5 Wertpapiere insgesam t * ** 7 - Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 3.3 Sondervermögen 6 152.197.320,08 1.800,00 2.8 5** 54.811.998,89 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 2.6 4 211.198,12 2. Sachvermögen (ohne Vorräte) 2.3 Infrastrukturvermögen Stand des Verm ögens Vermögens- Vermögens- Umbu- Zuschrei- Abschreiam 31.12. zugänge abgänge chungen bungen bungen des Haushaltsim Hausim Haus- im Haus- im Haus- im Hausjahres haltsjahr haltsjahr haltsjahr haltsjahr haltsjahr (∑ Sp. 2 bis 6) -Euro-Euro-Euro-Euro-Euro-EuroVerm ögensveränderungen 460.000,00 4.000.000,00 242.554.330,55 "Anlagenspiegel" In dieser Spalte w erden Umgliederungen bereits vorhandener Vermögensgegenstände auf andere Positionen der Übersicht abgebildet (z. B. von Nr. 2.8 nach Fertigstellung Nr. 2.3) *** entspricht Stand zum 31.12. des Vorjahres 33 8 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 2. Forderungsübersicht zum 01.01.2011 Art der Forderungen 1 1. Öffentlich-rechtliche Forderungen 2. Forderungen aus Transferleistungen 3. Privatrechtliche Forderungen Summe aller Forderungen * Restlaufzeit ** Gesamtbetrag am 01.01. des Haushaltsjahres * Zugänge im Haushaltsjahr Abgänge im Haushaltsjahr Zuschreibungen im Haushaltsjahr Abschreibungen im Haushaltsjahr Gesamtbetrag am 31.12. des Haushaltsjahres bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahre über 5 Jahre -Euro- -Euro- -Euro- -Euro- -Euro- -Euro- -Euro- -Euro- -Euro- 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1.920.833,04 11.419.593,01 790.026,48 14.130.454,53 entspricht Stand zum 31.12. des Vorjahres ** Keine Pflichtangaben 34 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 3. Schuldenübersicht zum 01.01.2011 Art der Schulden (Gliederung richtet sich nach der Bilanz, Passivposten 4.1, 4.2 und 4.3 (Anleihen, Kreditaufnahmen inklusive Kassenkredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte) 1 1. Geldschulden 1.1 Anleihen 1.2 Kredite für Investitionen Gesamtbetrag am 01.01. des Haushaltsjahres * -Euro- Gesamtbetrag zum 31.12. des Haushaltsjahres -Euro- bis zu 1 Jahr** -Euro- über 1 bis 5 Jahre*** -Euro- mehr als 5 Jahre**** -Euro- 2 3 4 5** 6 26.559.453,03 26.559.453,03 1.2.1 Bund - 1.2.2 Land - 1.2.3 Gemeinde und Gemeindeverbände - 1.2.4 Zweckverbände und dergleichen - 1.2.5 sonstiger öffentlicher Bereich 1.2.6 Kreditmarkt 26.182.375,25 377.077,78 1.3 Kassenkredite - 2. Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen - Gesamtschulden davon mit einer Restlaufzeit von 26.559.453,03 nachrichtlich: 3. Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung (Angabe jeweils für einzelne Sondervermögen) 3.1. Anleihe 3.2. 3.3. 3.4. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Verbindlichkeiten aud Krediten zur Liquiditätssicherung (Kassenkrediten) Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 4. Schulden insgesamt 4.1. Anleihen 4.2. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 4.3. 4.4. Verbindlichkeiten aus Krediten zur Linquiditätssicherung (Kassenkrediten) Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Summe 4.1 + 4.2 + 4.3 + 4.4 26.559.453,03 26.559.453,03 entspricht Stand zum 31.12. des Vorjahres * Tilgung der Restschuld im Folgejahr ** Tilgung der Restschuld im 2. bis 5. Folgejahr *** **** Tilgung der Restschuld ab dem 6. Folgejahr ***** Spalte 3 minus Spalte 2 Anmerkung: Die Übersicht kann durch Einbezug weiterer Verbindlichkeiten ausgebaut werden 35 Mehr (+) weniger (-) ***** -Euro- 7 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 4. Erläuterung der kameralen und doppischen Bewertung Grundlage sowohl in der kameralen als auch in der doppischen Vermögensbewertung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Auch die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ist größtenteils identisch. Es gibt aber auch wesentliche Unterschiede. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Bewertung der bebauten Grundstücke, des Infrastrukturvermögens, des beweglichen Vermögens und des immateriellen Vermögens nach den Regeln des NKHR und die Abweichungen zur alten Vermögensbewertung in der kameralen Haushaltsrechnung dargestellt. 4.1 Bebaute Grundstücke Abschreibungen Kameralistik 2.402.680,49 € Doppik Differenz 1.729.521,37 € - 673.159,12 € Kamerale Bewertung Die zum 01.01.2002 vorhandenen bebauten Grundstücke wurden mit den Anschaffungskosten erfasst. Waren diese nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln, wurde wie folgt vorgegangen: Gebäude, die bis 1950 hergestellt wurden, blieben unberücksichtigt bei Gebäuden, die bis 1974 hergestellt wurden, erfolgte die Aktivierung mit dem auf 1974 indizierten Gebäudeversicherungswert bei Gebäuden, die nach 1974 hergestellt wurden, erfolgte die Aktivierung mit dem auf das Herstellungsjahr indizierten Gebäudeversicherungswert ab dem 01.01.2002 hergestellte Gebäude wurden über die laufende Buchhaltung erfasst. Gleichartige Gebäude wurden zusammengefasst. Bei den Berufsschulzentren erfolgte bspw. eine Zusammenfassung nach Schularten. Betriebsvorrichtungen und Außenanlagen sind überwiegend im Gebäudewert enthalten. 36 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Soweit Außenanlagen bewertet wurden, betrug die Nutzungsdauer 25 Jahre. Die Abschreibungsdauer der Gebäude betrug im Regelfall 50 Jahre. Doppische Bewertung Die bebauten Grundstücke wurden im Wesentlichen mit den Anschaffungs-/ Herstellungskosten bewertet. Auf die Gebäudeversicherungswerte wurde nur zurückgegriffen, wenn die Anschaffungs-/ Herstellungskosten nicht mehr zu ermitteln waren (z. B. weil sehr viele An-/ Um- und Erweiterungsbauten durchgeführt wurden). Dies war bei einigen Gebäuden der beiden Berufsschulzentren der Fall. Zum Bewertungsstichtag 01.01.2011 stellt jedes Gebäude einen eigenen Vermögensgegenstand dar, soweit nicht zwei oder mehrere Gebäude in einem sehr engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang standen und somit zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden konnten. Bei der Ermittlung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten wurde soweit möglich unterschieden zwischen Gebäuden, Betriebsvorrichtungen, unselbstständigen Gebäudebestandteilen (z. B. An-/ Erweiterungsbauten) und den verschiedenen Außenanlagen. Die Nutzungsdauer der Gebäude beträgt grundsätzlich 50 Jahre. Bei aktivierungspflichtigen An-/ Um- oder Erweiterungsbauten wurde die Nutzungsdauer neu ermittelt. Dies erfolgte regelmäßig als arithmetisches Mittel aus Restnutzungsdauer und neuer Nutzungsdauer (i. d. R. 50 Jahre), was jeweils zu einer längeren Gesamtnutzungsdauer der erneuerten Gebäude führte. Gründe für die Neubewertung Die Gebäudebewertung aus der kameralen Rechnung konnte nicht übernommen werden, weil die Gebäudeversicherungswerte einen Wiederbeschaffungswert darstellen. Daher sind diese regelmäßig höher als die Anschaffungs-/ Herstellungskosten. Weiterhin wird beim Gebäudeversicherungswert nicht unterschieden zwischen Gebäude, Betriebsvorrichtung und Außenanlage. Alles wird über die gleiche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die 3-Gewerke-Regelung führt dazu, dass Kosten für umfangreiche energetische Gebäudesanierungen, die in der kameralen Bewertung Erhaltungsaufwand darstellten, nach den Regeln der Doppik als Herstellungskosten aktiviert werden. Zuweisungen und Zuschüsse werden zum 01.01.2011 nur passiviert, soweit sie den Haushaltsrechnungen entnommen werden konnten. 37 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 4.2 Infrastrukturvermögen (Kreisstraßen, einschließlich Straßen Schapbachhof und Deponie) Abschreibungen Kameralistik 224.624,25 € Doppik Differenz 3.267.052,71 € 3.042.428,46 € Kamerale Bewertung Zur Straße gehören der Straßenkörper (Untergrund, Decke, Dämme, Gehwege, Radwege, Entwässerung, etc.), das Zubehör (Verkehrszeichen, Bepflanzung, etc.) und Nebenanlagen. Für die Herstellungskosten vor dem 01.01.2002 wurde ein gemeinsamer Vermögensgegenstand gebildet, der über 20 Jahre abgeschrieben wurde. Als Wert für diesen Vermögensgegenstand wurden pauschal 50 Prozent der Anschaffungs-/ Herstellungskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde ein Sonderposten für die erhaltenen Zuschüsse gebildet, der in voller Höhe über 20 Jahre aufgelöst wurde. Die ab dem 01.01.2002 angefallenen Straßenbaukosten wurden jährlich zu jeweils einem Vermögensgegenstand zusammengefasst. Die Abschreibung dieser Vermögensgegenstände erfolgte über 20 Jahre. Die in diesem Zeitraum vereinnahmten Zuweisungen und Zuschüsse wurden ebenfalls jährlich zusammengefasst und jeweils über 20 Jahre aufgelöst. Doppische Bewertung Die doppische Bewertung der Straßen umfasst ebenfalls die Straßenkörper und das Straßenzubehör (analog zur kameralen Bewertung). Zusätzlich kommen die Baukörper (z. B. Brücken, Tunnel, Trogbauwerke, Lärmschutzbauwerke und Stützbauwerke) hinzu. Die Kreisstraßen wurden vom Straßenbauamt in verschiedene Bauklassen eingeteilt. Die Abschreibungsdauer der einzelnen Bauklassen beträgt abhängig von der Verkehrsbelastung 30, 40 und 50 Jahre. Für jede Bauklasse wurden durchschnittliche Baukosten ermittelt. Diese wurden auf das durchschnittliche Herstellungsjahr des Straßenabschnitts indiziert und mit der Straßenfläche multipliziert. 38 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 Die Zuweisungen und Zuschüsse wurden pauschal ermittelt. Hierzu wurde ein durchschnittlicher Fördersatz ermittelt und mit den errechneten Herstellungskosten multipliziert. Auf die sich daraus ergebenden förderfähigen Kosten wurde eine Förderquote von 75 Prozent angewandt und als Sonderposten passiviert. Die Auflösung dieser Sonderposten erfolgt analog der Abschreibung des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Gründe für die Neubewertung Die Straßenbewertung aus der kameralen Rechnung konnte nicht übernommen werden, weil die neuen Richtlinien den pauschalen Ansatz der Hälfte der Herstellungskosten für die Altbestände nicht mehr zulassen und die Bauwerke (Brücken, Stützmauern u.a.) nicht gesondert erfasst waren. Obwohl nach der kameralen Berechnung nur 50 % der Herstellungskosten für die Baumaßnahmen vor dem Jahr 2002 angesetzt waren, wurden die Landeszuschüsse in voller Höhe übernommen. Die Auflösung des damit um 50 % zu hoch bewerteten Sonderpostens für die Auflösung der Zuschüsse ergab unter dem Strich zu niedrige Abschreibungen für das Infrastrukturvermögen. 4.3 Bewegliches Vermögen Abschreibungen Kameralistik Doppik Differenz 1.460.507,10 € 909.567,39 € - 550.939,71 € Abweichungen zur kameralen Bewertung Bei der Bewertung des beweglichen Anlagevermögens wurde die Vereinfachungsregel des § 62 Abs. 1 GemHVO angewendet. Hiernach kann die Inventarisierung und Aufnahme von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als 6 Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zurückliegt, unterbleiben. Weiterhin wurde die Wertgrenze zur Inventarisierung des beweglichen Anlagevermögens gem. § 38 Abs. 4 GemHVO auf 1.000 Euro netto festgesetzt. Vor der Aufnahme der Werte in die Anlagenbuchhaltung wurde eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt. 39 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 4.4 Immaterielles Vermögen, Software, Lizenzen Abschreibungen Kameralistik 3.276,00 € Doppik Differenz 101.971,63 € 98.695,63 € Kamerale Bewertung In der Kameralistik wurden Software und Lizenzen größtenteils im Verwaltungshaushalt gebucht und sind somit nicht als Anlagevermögen aufgenommen worden. Doppische Bewertung Bei der doppischen Bewertung wurde die Vereinfachungsregel des § 62 Abs. 1 GemHVO angewandt und von der Inventarisierung abgesehen, wenn die Anschaffung länger als 6 Jahre vor dem Bewertungsstichtag zurücklag. Des Weiteren unterblieb die Inventarisierung bei einem Anschaffungswert unter 1.000 Euro netto. Ansonsten wurden sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten bewertet. 40 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 5. Gesetzliche Grundlagen Auszug aus der Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung -GemHVO) vom 11. Dezember 2009 § 52 Vermögensrechnung (Bilanz) (1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen. (2) In der Bilanz sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (3) Aktivseite: 1 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.2.6 1.2.7 1.2.8 1.2.9 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7 1.3.8 1.3.9 2 2.1 2.2 3 Vermögen Immaterielle Vermögensgegenstände; Sachvermögen Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Infrastrukturvermögen, Bauten auf fremden Grundstücken, Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler, Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Vorräte, Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau; Finanzvermögen Anteile an verbundenen Unternehmen, Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen, Sondervermögen, Ausleihungen, Wertpapiere, Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen, Privatrechtliche Forderungen, Liquide Mittel; Abgrenzungsposten Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse; Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag). 41 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 (4) Passivseite: 1 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.3 1.3.1 1.3.2 2 2.1 2.2 2.3 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 5 Kapitalposition Basiskapital; Rücklagen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses, Zweckgebundene Rücklagen; Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses Fehlbeträge aus Vorjahren, Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist; Sonderposten für Investitionszuweisungen, für Investitionsbeiträge, für Sonstiges; Rückstellungen Lohn- und Gehaltsrückstellungen, Unterhaltsvorschussrückstellungen, Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien, Gebührenüberschussrückstellungen, Altlastensanierungsrückstellungen, Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren, Sonstige Rückstellungen; Verbindlichkeiten Anleihen, Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus Transferleistungen, Sonstige Verbindlichkeiten; Passive Rechnungsabgrenzungsposten. § 53 Anhang (1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben sind. 42 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 (2) Im Anhang sind ferner anzugeben 1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, 2. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen, 3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten, 4. der auf die Gemeinde entfallende Anteil an den beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg auf Grund von § 27 Abs. 5 GKV gebildeten Pensionsrückstellungen, 5. die Verwendung liquider Mittel zur Finanzierung der Investitionen (§ 22 Abs. 2, § 50 Satz 2), 6. die in das folgende Haushaltsjahr übertragenen Ermächtigungen (Haushaltsübertragungen) sowie die nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen, 7. die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 42) und 8. der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeinderats und die Beigeordneten, auch wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. § 55 Vermögensübersicht, Forderungsübersicht, Schuldenübersicht (1) In der Vermögensübersicht und der Forderungsübersicht sind der Stand des Vermögens und der Forderungen zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. Die Gliederung dieser Übersichten richtet sich nach dem Aktivposten 1 der Vermögensrechnung (§ 52 Abs. 3). (2) In der Schuldenübersicht sind die Schulden der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Schuldenübersicht ist wie der Passivposten 4 der Vermögensrechnung (§ 52 Abs. 4 Nr. 4.1 bis 4.3) zu gliedern. 43 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 § 62 Erstmalige Bewertung, Eröffnungsbilanz (1) In der Eröffnungsbilanz nach Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 46, anzusetzen. Die Vermögensgegenstände dürfen auch mit Werten angesetzt werden, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anlagenachweisen nach § 38 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S. 33) in der zuletzt geltenden Fassung oder in einer Vermögensrechnung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung nach § 43 GemHVO vom 31. Oktober 2001 (GABl. S. 1108) nachgewiesen sind. Bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zurückliegt, kann von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Vermögensrechnung abgesehen werden. (2) Wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können, sind abweichend von Absatz 1 den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach § 46. Für den vor dem Stichtag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz liegenden Zeitraum von sechs Jahren wird vermutet, dass die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden können. (3) Für Vermögensgegenstände, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind, können abweichend von Absatz 1 und 2 den Preisverhältnissen zum 1. Januar 1974 entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 46. (4) Bei Grundstücken, insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Grünflächen und Straßengrundstücken sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden können; bei der Bewertung von Straßen können die Erfahrungswerte für die einzelnen Straßenarten auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte ermittelt werden. Bei Waldflächen können 1. für den Aufwuchs zwischen 7 200 und 8 200 Euro je Hektar und 2. für die Grundstücksfläche 2 600 Euro je Hektar angesetzt werden. 44 Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 (5) Als Wert von Beteiligungen und Sondervermögen ist, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, das anteilige Eigenkapital anzusetzen. (6) Für Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -beiträge nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 in der Eröffnungsbilanz kann verzichtet werden; soweit ein Ansatz erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (7) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 6 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 45 www.designerei-artmann.de Landratsamt Schwäbisch Hall | Münzstraße 1 | 74523 Schwäbisch Hall | www.lrasha.de