Eröffnungsbilanz - Landkreis Schwäbisch Hall

Werbung
Landkreis Schwäbisch Hall
Eröffnungsbilanz
des Landkreises
Schwäbisch Hall
zum 01.01.2011
www.kreishaushalt-sha.de
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines ............................................................................................................3
II. Eröffnungsbilanz des Landkreises Schwäbisch Hall zum 01.01.2011 ....................4
III. Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen ..................................................8
Aktivseite ...............................................................................................................8
1. Vermögen .........................................................................................................8
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände ........................................................8
1.2 Sachvermögen ............................................................................................9
1.3 Finanzvermögen ....................................................................................... 15
2. Abgrenzungsposten ........................................................................................ 19
Passivseite .......................................................................................................... 20
1. Kapitalposition (Eigenkapital) .......................................................................... 20
2. Sonderposten .................................................................................................. 21
3. Rückstellungen ............................................................................................... 21
4. Verbindlichkeiten ............................................................................................. 23
5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten ......................................................... 24
IV. Anhang nach § 53 GemHVO ................................................................................ 25
V. Anlagen ................................................................................................................ 33
1. Vermögensübersicht ....................................................................................... 33
2. Forderungsübersicht ....................................................................................... 34
3. Schuldenübersicht........................................................................................... 35
4. Erläuterung der kameralen und doppischen Bewertung ................................. 36
5. Gesetzliche Grundlagen .................................................................................. 41
1
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
2
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
I.
Allgemeines
Mit dem durch das Land Baden-Württemberg erlassenen Gesetz zur Reform des
Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 wurde das kommunale Haushaltsrecht
grundlegend verändert.
Das „Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen“ (NKHR) wird das
bisherige zahlungsorientierte System der Kameralistik durch ein
ressourcenorientiertes Rechnungswesen ersetzen. Mit Einführung des NKHR ist die
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in Form der doppelten Buchführung
darzustellen (§ 77 Abs. 3 GemO).
Der doppische Haushalt besteht aus den drei Komponenten
 Ergebnishaushalt/ -rechnung (periodengerechte Darstellung des
Ressourcenaufkommens/ -verbrauchs)
 Finanzhaushalt/ -rechnung (Darstellung des Geldaufkommens/ -verbrauchs)
 Vermögensrechnung/ Bilanz (stichtagsbezogenen Darstellung des Vermögens
und der Schulden).
Nach Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts hat
die Kommune zum Beginn des ersten „doppischen“ Haushaltsjahres eine
Eröffnungsbilanz aufstellen. Stichtag für die Eröffnungsbilanz des Landkreises
Schwäbisch Hall ist der 01.01.2011.
Die Eröffnungsbilanz des Landkreises Schwäbisch Hall wurde auf Grundlage der
Gemeindeordnung vom 4. Mai 2009 sowie der Gemeindehaushaltsverordnung vom
11. Dezember 2009 erstellt. Sie stellt das Vermögen und die Schulden des
Landkreises Schwäbisch Hall zum 01.01.2011 dar und ist nach den Vorschriften des
§ 52 GemHVO gegliedert.
Die Bewertung des Vermögens und der Schulden basiert auf dem „Leitfaden zur
Bilanzierung nach den Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushalts- und
Rechnungswesens (NKHR) in Baden-Württemberg“ in der Fassung vom Januar
2011.
3
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
II. Eröffnungsbilanz des Landkreises Schwäbisch Hall zum 01.01.2011
Aktivseite
01.01.2011
1.
Vermögen
255.933.922,28 €
1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.2
Sachvermögen
1.2.1
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.2
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.3
Infrastrukturvermögen
1.2.4
Bauten auf fremden Grundstücken
1.2.5
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.6
Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
4.374.027,26 €
1.2.7
Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.397.681,80 €
1.2.8
Vorräte
1.2.9
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
14.148.255,55 €
1.3
Finanzvermögen
28.059.715,27 €
1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.2
Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden,
Stiftungen oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
1.3.3
Sondervermögen
1.3.4
Ausleihungen
1.3.5
Wertpapiere (Geldanlagen)
4.000.000,00 €
1.3.6
Öffentlich-rechtliche Forderungen
1.920.833,04 €
1.3.7
Forderungen aus Transferleistungen
1.3.8
Privatrechtliche Forderungen
1.3.9
Liquide Mittel
2
Abgrenzungsposten
2.424.671,57 €
2.1
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
2.469.705,54 €
2.2
Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse
2.3
Verrechnungs-, Zwischenkonten
3
Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag)
211.198,12 €
227.663.008,89 €
612.751,21 €
54.811.998,89 €
152.197.320,08 €
-
€
1.800,00 €
119.174,10 €
9.734.614,80 €
604.682,84 €
-
€
460.000,00 €
11.419.593,01 €
790.026,48 €
-
870.034,90 €
-
45.033,97 €
-
Bilanzsumme
€
€
258.358.593,85 €
4
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Passivseite
01.01.2011
1.
Kapitalposition (Eigenkapital)
143.452.262,51 €
1.1
Basiskapital
143.452.262,51 €
1.2
Rücklagen
-
€
1.2.1
Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
-
€
1.2.2
Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses
-
€
1.2.3
Zweckgebundene Rücklagen
-
€
1.3
Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses
-
€
1.3.1
Fehlbeträge aus Vorjahren
-
€
1.3.2
Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch
Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist
-
€
2.
Sonderposten
58.001.591,25 €
2.1
für Investitionszuweisungen
57.414.391,25 €
2.2
für Investitionsbeiträge
2.3
für Sonstiges
3.
Rückstellungen
3.1
Lohn- und Gehaltsrückstellungen
3.2
Unterhaltsvorschussrückstellungen
3.3
Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien
3.4
Gebührenüberschussrückstellungen
3.5
Altlastensanierungsrückstellungen
-
€
3.6
Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften,
Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren
-
€
3.7
sonstige Rückstellungen
-
€
4
Verbindlichkeiten
4.1
Anleihen
4.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
4.3
Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
-
€
4.4
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
-
€
4.5
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
4.6
Sonstige Verbindlichkeiten
5
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
-
€
587.200,00 €
21.408.594,58 €
3.511.302,18 €
667.000,00 €
14.243.412,28 €
2.986.880,12 €
35.046.321,48 €
-
€
26.559.453,03 €
248.767,41 €
8.238.101,04 €
449.824,03 €
Bilanzsumme
258.358.593,85 €
5
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Aktivseite
2%
11%
1%
0%
22%
Immaterielle
Vermögensgegenstände
211.198,12 € (0,1 %)
Unbebaute und bebaute
Grundstücke*
56.245.365,01 € (21,8 %)
Infrastrukturvermögen*
165.524.960,72 € (64,1 %)
Bewegliches Vermögen
5.892.683,16 € (2,3 %)
64%
Finanzvermögen
28.059.715,27 € (10,9 %)
Abgrenzungsposten
2.424.671,57 € (0,9 %)
* enthält Werte der Position
„1.2.9 Geleistete Anzahlungen,
Anlagen im Bau“
Passivseite
0%
8%
14%
Kapitalposition (Eigenkapital)
143.452.262,51 € (55,5 %)
Sonderposten
58.001.591,25 € (22,5 %)
Rückstellungen
21.408.594,58 € (8,3 %)
22%
Verbindlichkeiten
35.046.321,48 € (13,6 %)
56%
Passive Rechnungsabgrenzung
449.824,03 € (0,2 %)
6
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre nach § 42 GemHVO
vom Landkreis übernommene Bürgschaften
8.250.000,00 €
Gewährleistungen
2.000.000,00 €
Verpflichtungen aus Leasingverträgen
180.546,52 €
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen
0,00 €
Übertragene Haushaltsermächtigungen
7.721.699,00 €
nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen
5.507.300,00 €
Die aufgeführten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre sind im Anhang ab Seite
29 erläutert.
7
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
III. Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen
Aktivseite
Die Aktivseite der Bilanz zeigt die Verwendung des Vermögens der Kommune auf.
Sie gliedert sich in Immaterielles Vermögen, Sach- und Finanzvermögen. Zusätzliche
Positionen sind die Abgrenzungsposten sowie die Nettoposition (nicht gedeckter
Fehlbetrag).
1. Vermögen
Vermögensgegenstände sind selbstständig verwertbare und bewertbare Güter, die
sich im wirtschaftlichen Eigentum einer Kommune befinden. Die Bewertung der
einzelnen Vermögensgegenstände erfolgt grundsätzlich nach Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Soweit dies nicht möglich ist, kann auf die Vereinfachungsregeln
des § 62 GemHVO zurückgegriffen werden.
Hierzu hat das Landratsamt Schwäbisch Hall am 28.02.2012 rückwirkend zum
01.01.2011 eine Inventurrichtlinie samt entsprechenden Ausführungsvorschriften
erlassen.
Nicht in die Vermögensrechnung aufgenommen wurden bewegliche und immaterielle
Vermögensgegenstände, deren Anschaffung länger als 6 Jahre vor dem
Eröffnungsbilanzstichtag liegt oder deren Anschaffungs- und Herstellungskosten
ohne Umsatzsteuer 1.000 Euro nicht übersteigen.
Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO
in der Eröffnungsbilanz wurde verzichtet (§ 62 Abs. 6 Satz 2 GemHVO).
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
Unter den „Immateriellen Vermögensgegenständen“ sind alle werthaltigen,
abgrenzbaren und unkörperlichen Vermögensgegenstände zu verstehen, die keine
Sachen i.S.v. § 90 BGB sind. Sie müssen einzeln existent sein und selbstständig
bewertet werden können. Immaterielle Vermögensgegenstände existieren physisch
nicht, werden jedoch ggf. durch einen körperlichen Träger (z. B. CDs) vermittelt.
Es wird nur entgeltlich erworbenes immaterielles Vermögen aktiviert. Zu den
immateriellen Vermögensgegenständen zählen Lizenzen, Software, Konzessionen,
Patente, Schutzrechte und sonstige Nutzungsrechte.
8
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Die Position enthält den tatsächlichen Anschaffungswert für Software und Lizenzen
vermindert um die Abschreibungen.
Immaterielle Vermögensgegenstände
211.198,12 €
Lizenzen
Konzessionen
23.448,62 €
187.749,50 €
1.2 Sachvermögen
Zum Sachvermögen gehören unbebaute und bebaute Grundstücke sowie
grundstücksgleiche Rechte, das Infrastrukturvermögen, Kunstgegenstände, das
bewegliche Vermögen (Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge und Betriebsund Geschäftsausstattung), Vorräte, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Aufgrund des Ausstattungsumfangs einiger bebauter Grundstücke (z. B. Schulen,
Schullandheim Schapbachhof) sind deren Werte auf mehrere Bilanzpositionen
verteilt (z. B. unbebaute Grundstücke und Infrastrukturvermögen).
Der Gesamtwert dieser Objekte (ohne bewegliches Vermögen) zum 01.01.2011
beträgt:
Schulen
Schullandheim Schapbachhof
Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude
(z. B. Landratsamt, Straßenmeistereien)
Abfallbeseitigungsanlagen
9
38.418.697,90 €
3.346.031,53 €
10.662.913,79 €
1.733.939,74 €
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine nutzbaren Gebäude
befinden. Bei Grundstücken findet keine Abschreibung statt, da Grundstücke keiner
Abnutzung unterliegen.
Neben den unbebauten Grundstücken innerhalb des Kreisgebietes werden unter
dieser Position auch die unbebauten Grundstücke des Schullandheims
Schapbachhof sowie dessen Aufwuchs und das Waldgrundstück Niedersprokhövel
geführt.
Insgesamt befinden sich im Eigentum des Landkreises Schwäbisch Hall 227.653 m²
unbebaute Grundstücke.
Diese wurden im Wesentlichen mit örtlichen Bodenrichtwerten bewertet. Bei Waldund Forstgrundstücken wurden die in § 62 Abs. 4 GemHVO aufgeführten Werte
angesetzt (für den Grund und Boden 2.600 Euro je Hektar und für den Aufwuchs
7.200 bis 8.200 Euro je Hektar nach Einschätzung des Forstamtes).
Unbebaute Grundstücke
612.751,21 €
im Kreisgebiet
außerhalb des Kreisgebietes
444.025,35 €
168.725,86 €
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Diese Bilanzposition umfasst Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude und/
oder sonstige Aufbauten befinden. Grund/ Boden und Gebäude sind getrennt
voneinander zu aktivieren.
Bei der Bewertung der bebauten Grundstücke wurden im Wesentlichen die
tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Grunde gelegt. Sofern diese
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden konnten, wurde
auf Erfahrungswerte zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
zurückgegriffen (§ 62 GemHVO).
Als Erfahrungswerte zur Bewertung der
Grundstücke wurden örtliche Verkehrswerte
herangezogen, die auf das Anschaffungsjahr
indiziert wurden. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich die Nutzungsart zum Anschaffungszeitpunkt (auch wenn zwischenzeitlich eine
werterhöhende Nutzungsänderung erfolgte;
strenges Niederstwertprinzip).
10
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Bei einigen Gebäuden wurde als Erfahrungswert
auf die Gebäudeversicherungswerte von 1914
zurückgegriffen, die mit Hilfe eines
Baukostenindex auf das Erwerbs-/ Baujahr
indiziert wurden. In diesen Fällen wurde
angenommen, dass technische Anlagen,
Betriebsvorrichtungen und Außenanlagen in der
Berechnung der Indexmethode bereits enthalten
und nicht gesondert zu bewerten sind.
Außenanlagen (z. B. Aufwuchs, Einbauten/ Aufbauten, Ausstattung) wurden mit den
tatsächlichen Anschaffungs-/ Herstellungskosten bewertet, sofern diese ermittelt
werden konnten. Eine pauschale Bewertung (z. B. Kalkulierung eines m²-Durchschnittspreises beim Aufwuchs) erfolgte nicht.
Bei der Ermittlung der Abschreibungen wurde in der Regel von einer Nutzungsdauer
von 50 Jahren ausgegangen. Die Ermittlung einer neuen Nutzungsdauer nach
aktivierungspflichtigen An-/ Um- oder Erweiterungsbauten erfolgte regelmäßig durch
Bildung eines arithmetischen Mittels aus Restnutzungsdauer und neuer
Nutzungsdauer.
Die bebauten Grundstücke wurden in folgende Kategorien eingeteilt:
Wohnbauten
Soziale Einrichtungen
Schulen
Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude
(zzgl. Grundstücke Abfallbereich
Gesamt
5.182.950,47 €
847.110,83 €
37.723.395,05 €
10.545.760,79 €
512.781,75 €)
54.811.998,89 €
Sportanlagen werden nicht separat ausgewiesen. Diese Werte sind bei den Schulen
und Wohnbauten (z. B. Volleyballspielfeld Schapbachhof) enthalten.
Der Landkreis besitzt insgesamt 62 Gebäude (inkl. Lagerhallen).
Neben den Gebäuden umfasst diese Bilanzposition auch
das Parkdeck beim Berufsschulzentrum Schwäbisch Hall,
Betriebsvorrichtungen (z. B. Lager-/ Geräteschuppen,
bauliche Anlagen der Deponie Hasenbühl, etc.), Ein- und
Aufbauten (z. B. Spielgeräte, Pausenpavillons, Bänke,
etc.) und Außenanlagen (Parkplatz- und Hofflächen,
Fahrradüberdachungen, Pflanzen, etc.).
11
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
1.2.3 Infrastrukturvermögen
Unter dieser Bilanzposition sind im Wesentlichen die Kreisstraßen erfasst. Weitere
Straßen befinden sich auf dem Gelände des Schullandheims Schapbachhof und der
Deponie Hasenbühl. Die baulichen Anlagen im Abfallbereich (Deponie Hasenbühl,
Entsorgungszentren, Wertstoffhöfe) sowie die befestigten Parkplatz-/ Hofflächen der
Straßenmeistereien und Berufsschulzentren, die Versorgungs-/Entwässerungsanlagen der Straßenmeistereien und vorhandene Solaranlagen sind bilanztechnisch
ebenfalls beim Infrastrukturvermögen einzuordnen.
Beim Infrastrukturvermögen sind der Grund und
Boden und die zurechenbaren Aufbauten,
Betriebseinrichtungen und Bauwerke separat
zu bewerten.
Der Grund und Boden der Kreisstraßen wurde anhand
örtlicher Durchschnittswerte der jeweiligen Gemeinden
im Landkreis durchgeführt. Da die Anschaffungs- und
Herstellungskosten der Straßenkörper größtenteils
nicht mehr ermittelbar waren, wurden auch hier
Erfahrungswerte in Form eines pauschalierten m²Durchschnittspreises angesetzt. Die Nutzungsdauer
und damit der Abschreibungszeitraum wurde vom
Straßenbauamt für jede einzelne Straße individuell festgelegt.
Die Auflösung der Investitionszuweisungen für Kreisstraßen werden unter Punkt 2.1
auf der Passivseite der Vermögensrechnung dargestellt.
Infrastrukturvermögen
152.197.320,08 €
Grund und Boden
(davon Straßen Schapbachhof und Deponie
Straßenkörper
(davon Schapbachhof und Deponie
33.826.482,45 €
31.499,49 €)
103.962.404,39 €
0,00 €)
Brücken und ingenieurbauliche Anlagen
12.453.213,65 €
Bauliche Anlagen Abfallbereich
1.192.925,89 €
Sonstiges
762.293,70 €
12
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken
Bei fremden Grundstücken handelt es sich um Grundstücke, die im Eigentum eines
Dritten stehen und an denen der Landkreis Schwäbisch Hall kein Erbbaurecht und
keine sonstigen Rechte innehat. Diese Grundstücke werden beim Landkreis nicht
aktiviert. Die Bauten darauf werden analog zu den bebauten Grundstücken (siehe
Punkt 1.2.2) bewertet.
Dies betrifft im Schulbereich die Wolfgang-Wendlandt-Schule in Schwäbisch Hall
sowie die Fröbelschule und den Sonderschulkindergarten in SatteldorfEllrichshausen. Beim Berufsschulzentrum Crailsheim besteht ein Erbbaurecht für den
Landkreis Schwäbisch Hall.
Des Weiteren werden die Wertstoffhöfe und Häckselplätze größtenteils auf fremden
Grundstücken betrieben.
Um den Schul- und Abfallbereich insgesamt darstellen zu können, sind diese
Positionen unter der Bilanzposition „Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte“ enthalten.
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
Grundsätzlich sind Kunstwerke und Kulturdenkmäler mit ihren Anschaffungs- und
Herstellungskosten zu bewerten. Sie unterliegen im Regelfall keiner gewöhnlichen
Wertminderung, sodass hier keine Abschreibungen stattfinden.
Der Landkreis besitzt lediglich ein Kunstwerk, dessen Anschaffungspreis über
1.000 € netto lag. Das Kunstwerk „Straßenwalze“ steht derzeit in der Gewerblichen
Schule in Schwäbisch Hall.
Kunstgegenstände und Kunstwerke
1.800,00 €
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge wurden mit ihren Anschaffungs- und
Herstellungskosten bewertet. Von einer Inventarisierung und Aufnahme in die
Vermögensrechnung wurde im Wesentlichen abgesehen, wenn der Vermögensgegenstand länger als 6 Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurde.
Bei den Maschinen und technischen Anlagen handelt es sich hauptsächlich um
Ausstattungsgegenstände der beiden Berufsschulzentren.
Die Fahrzeuge sind im Wesentlichen den Straßenmeistereien zuzuordnen.
13
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
4.374.027,26 €
Maschinen
Technische Anlagen
Fahrzeuge
1.297.430,35 €
1.303.237,91 €
1.773.359,00 €
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung
Unter dieser Bilanzposition befinden sich Vermögensgegenstände, die der
langfristigen Betriebsbereitschaft dienen, wie Büromöbel, Computer, Telefonanlagen,
Werkstatteinrichtungen sowie ein Musikinstrument.
Die Bewertung und Aufnahme in die Vermögensrechnung der Betriebs- und
Geschäftsausstattung erfolgte analog zu den Maschinen, technischen Anlagen und
Fahrzeugen.
Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Telekommunikation und EDV
entfällt größtenteils auf die Berufsschulzentren Schwäbisch Hall und Crailsheim.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.397.681,80 €
Betriebsvorrichtungen
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Telekommunikation und EDV
Musikinstrumente
30.488,50 €
706.946,14 €
658.999,16 €
1.248,00 €
1.2.8 Vorräte
Vorräte sind Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb
dienen, sondern zum baldigen Verbrauch bestimmt sind. Sie sind daher nicht
planmäßig abzuschreiben. Hierunter fallen Hilfsstoffe (z.B. Streusalz) und
Betriebsstoffe (Heizöl). Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu den
Anschaffungskosten.
Vorräte
119.174,10 €
Streusalz
Heizöl
100.088,80 €
19.085,30 €
14
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
Anlagen im Bau sind Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die sich in der
Herstellungsphase befinden und für die zum Eröffnungsbilanzstichtag schon
Aufwendungen entstanden sind, ohne dass sie fertiggestellt sind. Unter dieser
Bilanzposition werden alle aktivierungsfähigen Herstellungskosten erfasst.
Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben, da erst mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme eine Abnutzung des Vermögensgegenstandes erfolgt.
Anlagen im Bau
14.148.255,55 €
K 2576 Westumgehung
Wertstoffhöfe (Gerabronn, Rot am See)
Sanierung Sporthalle S2, BSZ SHA
13.327.640,64 €
109.781,05 €
710.833,86 €
1.3 Finanzvermögen
Zum Finanzvermögen gehören Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen,
Sondervermögen, Ausleihungen, Wertpapiere, Forderungen und die liquiden Mittel.
Wie im bisherigen kameralen Haushaltsrecht liegt eine Beteiligung im gemeindewirtschaftsrechtlichen Sinn vor, wenn die Kommune Anteile an einem rechtlich
selbstständigen Unternehmen erwirbt und beabsichtigt, einen dauerhaften Einfluss
auf die Betriebsführung des Unternehmens zur Aufgabenerfüllung auszuüben.
Beteiligungen sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Wenn die Ermittlung
der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand
verursachen würde, ist nach § 62 Abs. 5 GemHVO das anteilige Eigenkapital
anzusetzen.
Das Finanzvermögen wird nicht planmäßig abgeschrieben.
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
Die Kommune ist an einem verbundenen Unternehmen beteiligt, wenn das
Unternehmen unter der einheitlichen Leitung der Kommune steht bzw. wenn sie
einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt, also z. B. die Mehrheit
der Stimmrechte innehat.
Anteile an verbundenen Unternehmen
9.734.614,80 €
Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises
Schwäbisch Hall mbH (WFG)
15
25.564,59 €
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Regiebetriebes „Klinikimmobilien des Landkreises
Schwäbisch Hall“
9.709.050,21 €
1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden,
Stiftungen oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
Eine sonstige Beteiligung der Kommune liegt vor, wenn sie keinen beherrschenden
Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann, jedoch zum Aufbau einer Geschäftsbeziehung Anteile hält.
In Abhängigkeit von den gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen (§§ 102 ff. GemO)
können Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und
Unternehmen ausländischer privater Rechtsformen bestehen.
Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen
604.682,84 €
Grundstückseigentümergemeinschaft Kommunales
Rechenzentrum Franken GbR (Anteil Eigenkapital)
181.535,63 €
Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung
Baden-Franken (Anteil Eigenkapital)
63.580,64 €
Technologiezentrum Schwäbisch Hall GmbH
(Gesellschaftsanteil)
10.300,00 €
Heilbronner-Hohenloher-Haller-Nahverkehr GmbH
(Gesellschaftsanteil)
5.710,44 €
Wirtschaftsregion Heilbronn-Franken GmbH (WHF)
(Gesellschaftsanteil)
1.636,13 €
KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH (Gesellschaftsanteil)
50.000,00 €
Landeselektrizitätsverband Württemberg (LEVW)
EnBW-Aktien – Kurswert zum 31.12.2010
40.920,00 €
Gesundheitsholding Schwäbisch Hall gGmbH
(Gesellschaftsanteil)
16
251.000,00 €
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
1.3.4 Ausleihungen
Ausleihungen sind Finanzforderungen der Kommune, die durch Hingabe von Kapital
erworben werden. Zu den Ausleihungen zählen vor allem Darlehen. Sie müssen der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Geldanlagen zählen nicht zu den
Ausleihungen.
Darlehen an den Regiebetrieb „Klinikimmobilien des
Landkreises Schwäbisch Hall“
460.000,00 €
1.3.5 Wertpapiere
Wertpapiere sind Urkunden, die Vermögensrechte so verbriefen, dass deren
Ausübung an den Besitz des Papiers geknüpft ist. Es handelt sich dabei weder um
einen Anteil an einem verbundenen Unternehmen, noch um eine Beteiligung, ein
Sondervermögen oder eine Ausleihung. Bei Wertpapieren besteht keine
Beteiligungsabsicht, sondern es liegt die Absicht der Kapitalanlage vor.
Wertpapiere sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen.
Neben den Wertpapieren werden unter dieser Position auch sonstige Einlagen (z. B.
Termineinlagen, Spareinlagen) ausgewiesen.
Festgeldanlage (Sparkasse Schwäbisch Hall – Crailsheim)
4.000.000,00 €
1.3.6 - 1.3.8 Forderungen (öffentlich- und privatrechtlich)
Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nominalwert anzusetzen. Als Grundlage
für die Bewertung des Forderungsbestandes wurden die kameralen Kasseneinnahmereste zum 31.12.2010 herangezogen.
Nach § 43 GemHVO hat eine Bewertung der Ausfallrisiken (Grundsatz der
Einzelbewertung) zu erfolgen. Hierzu dient als Instrument die Einzelwertberichtigung.
Dadurch werden erkannte und konkret absehbare Ausfallrisiken bei einzelnen
Forderungen in der Bilanz berücksichtigt.
Die Werthaltigkeit der einzelnen Forderungen des Landkreises Schwäbisch Hall
wurde im Vorfeld überprüft und ggf. durch eine Einzelwertberichtigung korrigiert. Als
typisches Ausfallrisiko wurde beispielsweise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
definiert.
17
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Trotz Wertberichtigung der speziellen Ausfallrisiken bei einzelnen Forderungen ist
noch davon auszugehen, dass für weitere Forderungen ein pauschales Ausfallrisiko
besteht. Pauschalwertberichtigungen sind Wertberichtigungen auf einen
Gesamtbestand von Forderungen, die noch nicht bekannte, jedoch mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit noch auftretende Risiken zum Gegenstand haben.
Hierzu wurden insbesondere die Entwicklung der kameralen Kasseneinnahmereste
der vorangegangenen drei Jahre und die Art der Forderung betrachtet (z. B. Sozialund Jugendhilfeforderungen, Bußgelder, Verwaltungsgebühren, usw.).
Auf eine Berichtigung durchlaufender Forderungen (insbesondere Mündelbuchhaltung) wurde verzichtet, da diese nicht ergebniswirksam sind.
Forderungsbestand nach Durchführung der Einzel- und Pauschalwertberichtigung:
Öffentlich-rechtliche Forderungen
1.920.833,04 €
Forderungen aus Transferleistungen (Sozialleistungen)
Privatrechtliche Forderungen
11.419.593,01 €
790.026,48 €
1.3.9 Liquide Mittel
Hierbei handelt es sich um kurzfristig verfügbare Mittel, also Sichteinlagen bei
Banken und Kreditinstituten, den Kassenbestand und Handvorschüsse. Sonstige
Einlagen (z. B. Termineinlagen, Spareinlagen) sind unter der Bilanzposition 1.3.5
Wertpapiere zu aktivieren.
Liquide Mittel sind mit ihrem Nennwert (Nennbetrag, Nominalwert) zu bewerten.
Liquide Mittel
- 870.034,90 €
Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten
Kassenbestand
Handvorschüsse
- 919.460,17 €
44.040,27 €
5.385,00 €
18
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
2. Abgrenzungsposten
2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Rechnungsabgrenzungsposten dienen der zeitlichen Abgrenzung. Zu den aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten fallen Ausgaben (Aufwendungen), die bereits im
abzuschließenden Haushaltsjahr bezahlt und gebucht wurden, aber teilweise oder
ganz künftigen Haushaltsjahren wirtschaftlich zuzurechnen sind. Bei regelmäßig
wiederkehrenden Beträgen in gleich bleibender Höhe kann auf eine periodengerechte Abgrenzung verzichtet werden.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
2.469.705,54 €
Beamtengehälter
Sozialleistungen
777.554,63 €
1.692.150,91 €
2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse
Gemäß der Vereinfachungsregelung des § 62 Abs. 6 Satz 2 GemHVO kann auf den
Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse verzichtet werden.
Diese Vereinfachungsregel wurde bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz
angewandt.
2.3 Verrechnungs-, Zwischenkonten
Unter dieser Bilanzposition werden Verrechnungs- und Zwischenkonten im
Zusammenhang mit durchlaufenden Geldern dargestellt (früher Sachbuch für
haushaltsfremde Vorgänge).
Verrechnungs-, Zwischenkonten
- 45.033,97 €
19
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Passivseite
Die Passivseite der Bilanz stellt dar, wie sich das auf der Aktivseite ausgewiesene
Vermögen der Kommune in Eigen- und Fremdkapital aufteilt. Sie stellt damit die
Herkunft des Vermögens dar.
1. Kapitalposition (Eigenkapital)
Die Kapitalposition in der kommunalen Bilanz entspricht dem Eigenkapital nach dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Sie stellt den Differenzbetrag zwischen dem gesamten
Vermögen einer Kommune (Aktivseite) und sämtlichen Verpflichtungen (Passivseite)
dar.
1.1 Basiskapital
Das Basiskapital wird nicht bewertet, sondern ergibt sich aus der Differenz aus
Vermögen und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite sowie
Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite der Bilanz.
Basiskapital
143.452.262,51 €
1.2 Rücklagen
Rücklagen sind Bestandteil der Kapitalposition der Bilanz. Ihnen stehen keine
bestimmten Vermögenswerte gegenüber. Damit liegen die Rücklagen nicht zwingend
als Kassenbestand oder Bankguthaben vor und können daher nicht zur Finanzierung
von Auszahlungen verwendet werden.
Diese Bilanzposition entspricht somit nicht der kameralen Allgemeinen Rücklage,
welche die Funktion einer Liquiditätsreserve einnimmt. Eine Überleitung dieser
kameralen Rücklage ins NKHR gibt es nicht.
Nach § 23 GemHVO sind für Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses sowie des
Sonderergebnisses gesonderte Rücklagen (Ergebnisrücklagen) zu führen. Außerdem
können Rücklagen für andere Zwecke gebildet werden. Zum 01.01.2011 liegen noch
keine Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses vor.
20
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
2. Sonderposten
2.1 Sonderposten für (erhaltene) Investitionszuweisungen
Hierbei handelt es sich um Mittel, die der Landkreis Schwäbisch Hall zur
Finanzierung von Investitionen erhalten hat.
Die Bewertung der Investitionszuweisungen für den Bereich Kreisstraßen erfolgte in
pauschalierter Form. Hierzu wurde ein durchschnittlicher Fördersatz ermittelt und mit
den errechneten Herstellungskosten multipliziert. Auf die sich daraus ergebenden
förderfähigen Kosten wurde eine Förderquote von 75 Prozent angewandt. Im Bereich
der Gebäudebewertung wurden Investitionszuweisungen nur passiviert, soweit sie
den Haushaltsrechnungen entnommen werden konnten. Ein pauschaler Ansatz
erfolgte nicht.
Die Auflösung der Sonderposten erfolgt grundsätzlich entsprechend der
Nutzungsdauer des bezuschussten Projekts bzw. Vermögensgegenstandes.
Sonderposten für Investitionszuweisungen
57.414.391,25 €
Kreisstraßen
Schulen
Sonstiges (LRA Schwäbisch Hall)
46.881.191,37 €
9.468.434,55 €
1.064.765,33 €
2.3 Sonderposten für Sonstiges
Unter dieser Bilanzposition sind die Zuweisungen gebucht, die aufgrund fehlender
Fertigstellung des zugehörigen Vermögensgegenstandes noch nicht aufgelöst
werden (Zuweisungen für Anlagen im Bau).
Sonderposten für Sonstiges
587.200,00 €
3. Rückstellungen
Rückstellungen sind gemäß § 90 Abs. 2 GemO für ungewisse Verbindlichkeiten und
für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte
Aufwendungen zu bilden. Mit einer Inanspruchnahme der Kommune muss jedoch
ernsthaft zu rechnen sein. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der
Grund hierfür entfallen ist.
Durch die Bildung von Rückstellungen werden ungewisse Verbindlichkeiten und
unbestimmte Aufwendungen periodengerecht zugeordnet, da die Verbindlichkeit
bzw. der Aufwand wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zugerechnet werden muss, die
21
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Höhe und/oder Fälligkeit der Auszahlung zum Bilanzstichtag jedoch noch nicht
bekannt ist.
Nach § 91 Abs. 4 GemO sind Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der
nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.
3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen
Zum 01.01.2011 gab es beim Landratsamt Schwäbisch Hall 59 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in einem Altersteilzeitverhältnis. Die Verpflichtung zur Bildung einer
Rückstellung umfasst die bis zum Stichtag entstandenen Erfüllungsrückstände sowie
die Aufstockungsbeträge.
Lohn- und Gehaltsrückstellungen
3.511.302,18 €
3.2 Unterhaltsvorschussrückstellungen
Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes obliegt den Jugendämtern der
Landkreise. Werden gegenüber den Unterhaltspflichtigen Rückforderungsansprüche
durchgesetzt, sind 2/3 der Einzahlungen an das Land abzuführen. Für diese
ungewisse Verbindlichkeit ist eine Rückstellung zu bilden.
Beim Landratsamt Schwäbisch Hall wurde im Jahre 2009 eine Bereinigung der
Unterhaltsvorschussforderungen durch Sollabgänge in Höhe von rd. 1,8 Mio. €
vorgenommen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass es bei dem verbliebenen
Betrag weitestgehend um werthaltige Forderungen handelt, so dass in diesem
Bereich keine Wertberichtigung notwendig ist.
Als Grundlage zur Bildung der Unterhaltsvorschussrückstellung wurde der
Kasseneinnahmerest zum 31.10.2010 i. H. v. von rund 1 Mio. € herangezogen.
Unterhaltsvorschussrückstellungen
667.000,00 €
3.3 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien
Für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Stilllegung und Nachsorge von
Abfalldeponien sind Rückstellungen zu bilden. Im Landkreis Schwäbisch Hall wurde
schon seit vielen Jahren eine Sonderrücklage für diesen Zweck angesammelt, die
aus Abfallgebühren finanziert worden ist. Der Stand betrug 14.243.412,28 € am
31.12.2010 und wird in dieser Höhe in die Eröffnungsbilanz übernommen.
Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für
Abfalldeponien
22
14.243.412,28 €
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
3.4 Gebührenüberschussrückstellungen
Am Ende des Gebührenbemessungszeitraums entstehende Kostenüberdeckungen
sind in den Gebührenkalkulationen der folgenden fünf Jahre zwingend
gebührenmindernd zu berücksichtigen. Die Kostenüberdeckung ist damit als
Verbindlichkeit gegenüber dem Gebührenzahler anzusehen und als Rückstellung
auszuweisen.
Bei dieser Bilanzposition handelt es sich um zu viel gezahlte Gebühren im Abfallbereich. Der sich aus dem Sonderabschluss Abfallwirtschaft zum 31.10.2010
ergebende Betrag beläuft sich auf 2.986.880,12 €.
Gebührenüberschussrückstellungen
2.986.880,12 €
4. Verbindlichkeiten
4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen sind in Höhe des Rückzahlungsbetrages zu
passivieren. Die Höhe der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen entspricht dem
Wert des letzten kameralen Jahresabschlusses.
Im Anhang ist die Schuldenübersicht nach § 55 Abs. 2 GemHVO beigefügt.
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
26.559.453,03 €
4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
Transferleistungen sind Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende
Gegenleistung, z. B. Leistungen im sozialen Bereich. Verbindlichkeiten aus
Transferleistungen werden dann passiviert, wenn die Kommune ihre rechtliche
Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt hat.
Grundlage für die Ermittlung des Verbindlichkeitsbestandes sind die kameralen
Kassenausgabereste. Diese Bilanzposition umfasst nur den WAUS-Bereich.
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
248.767,41 €
4.6 Sonstige Verbindlichkeiten
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten versteht man eine Sammel- und
Auffangposition für Verbindlichkeiten, die keiner der sonstigen aufgeführten
Verbindlichkeitsarten zuzuordnen sind.
23
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Die sonstigen Verbindlichkeiten bestehen überwiegend aus Verbindlichkeiten im
Zusammenhang mit durchlaufenden Geldern (früher Sachbuch für haushaltsfremde
Vorgänge). Unter anderem sind hier die Mündelgelder erfasst.
Sonstige Verbindlichkeiten
8.238.101,04 €
5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Als Passive Rechnungsabgrenzungsposten versteht man Einnahmen (z. B. im
Voraus erhaltene Miete), die bereits im abzuschließenden Haushaltsjahr zugeflossen
sind, aber zum Teil oder ganz künftigen Haushaltsjahren wirtschaftlich zuzurechnen
sind.
Wie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten dienen sie der zeitlichen
Abgrenzung. Auch hier kann bei regelmäßig wiederkehrenden Beträgen in gleich
bleibender Höhe auf eine periodengerechte Abgrenzung verzichtet werden.
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
449.824,03 €
Abschlagszahlungen Abfallgebühren
Sozialleistungen
169.408,76 €
280.415,27 €
24
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
IV. Anhang nach § 53 GemHVO
1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bilanzierungsmethoden regeln den Ansatz der Vermögensgegenstände und der
Schulden dem Grunde nach („ob“), Bewertungsmethoden regeln die Höhe des
Wertansatzes in der Bilanz („wie“).
Grundlage der Ansätze in der Eröffnungsbilanz stellen die gesetzlichen Vorschriften
und die Empfehlungen des „Leitfadens zur Bilanzierung nach den Grundlagen des
Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in BadenWürttemberg“ (Fassung vom Januar 2011) dar.
Von folgenden Bilanzierungswahlrechten wurde Gebrauch gemacht:
Bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung
oder Herstellung länger als 6 Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz
zurückliegt, wird von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Vermögensrechnung abgesehen (§ 62 Abs. 1 GemHVO).
Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 wurde
verzichtet (§ 62 Abs. 6 GemHVO).
Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens bis zu einem Wert
von 1.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer wird von der Inventarisierungspflicht befreit
(§ 38 Abs. 4 GemHVO).
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz wurden regelmäßig die allgemeinen
Bewertungsgrundsätze nach § 43 Abs. 1 GemHVO angewandt. Diese Grundsätze
sind:
 Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität
Die Wertansätze in der Vermögensrechnung des Haushaltsjahres
(Eröffnungsbilanz) müssen mit den Wertansätzen der Vermögensrechnung
des Vorjahres (Schlussbilanz) übereinstimmen. Dieser Grundsatz ist für diese
Eröffnungsbilanz nicht relevant.
 Grundsatz der Einzelbewertung
Die Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Schulden sind zum
Abschlussstichtag einzeln zu bewerten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
25
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
 Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung (einschließlich Realisationsund Imparitätsprinzip)
Das im Handelsrecht geltende Vorsichtsprinzip wird im Gemeindewirtschaftsrecht durch den Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung
ersetzt. Aus dem Vorsichtsprinzip werden das Realisations- und
Imparitätsprinzip abgeleitet. Diese gelten auch im kommunalen Bereich.
Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne (Erträge) nur ausgewiesen
werden, wenn sie am Abschlussstichtag tatsächlich realisiert sind. Dagegen
müssen alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, auch dann berücksichtigt werden, wenn sie noch
nicht realisiert sind (Imparitätsprinzip).
 Grundsatz der Periodenabgrenzung
Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den
Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu
berücksichtigen. Sie sind den Haushaltsjahren zuzuordnen, in denen sie
wirtschaftlich entstanden sind.
 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
Nach diesem Grundsatz sollen die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Auch dieser
Grundsatz betrifft erst künftige Bilanzen.
Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich mit den Anschaffungs- und
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, angesetzt.
Abschreibungsmethode ist die lineare Abschreibung entsprechend der zeitlichen
Nutzung. Die jeweilige Nutzungsdauer basiert auf der Abschreibungstabelle für
Baden-Württemberg in Abstimmung mit den jeweiligen Fachämtern über die örtliche
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Erhaltene Investitionszuweisungen wurden in Höhe der Zuwendung als Sonderposten in der Bilanz passiviert und analog zur Abschreibung des Anlagegegenstandes über den Nutzungszeitraum der bezuschussten Anlagen aufgelöst.
Die Vorräte wurden nach § 37 Abs. 3 GemHVO als Ausnahme vom Grundsatz der
Einzelbewertung zu jeweils einer Gruppe zusammengefasst und mit einem
Durchschnittswert bewertet.
Unter den einzelnen Bilanzpositionen sind die angewendeten Bewertungsmethoden
erläutert.
26
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
2. Abweichungen von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO wird grundsätzlich Stetigkeit der Bewertungsmethode gefordert. Nach diesem Grundsatz sollen die einmal angewandten
Bewertungsmethoden beibehalten werden. Eine Abweichung ist nur in begründeten
Ausnahmefällen möglich. Durch diese Regelung soll die Vergleichbarkeit des
Jahresabschlusses gegenüber dem Vorjahr ermöglicht werden.
Für die Eröffnungsbilanz ist diese Angabe nicht relevant.
3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die
Herstellungskosten
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 GemHVO dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zur
Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, als
Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen.
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände wurden Zinsen für Fremdkapital
nicht einbezogen.
4. Anteil des Landkreises Schwäbisch Hall an den beim Kommunalen
Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) gebildeten
Pensionsrückstellungen
Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GemHVO i. V. m. § 27 Abs. 5 GKV (Gesetz über den
Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg) bildet der Kommunale
Versorgungsverband Baden-Württemberg Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen
(Pensionsrückstellungen) für seine Mitglieder.
Daher sind in den kommunalen Bilanzen keine Pensionsrückstellungen
auszuweisen. Im Anhang soll jedoch der auf die jeweilige Kommune entfallende
Anteil der auf Grund von § 27 Abs. 5 GKV gebildeten Pensionsrückstellungen
angegeben werden.
Anteil des Landkreises Schwäbisch Hall
46.538.533,00 €
5. Verwendung liquider Mittel zur Finanzierung der Investitionen
Die Abfallwirtschaft hat dem Landkreis aus der Nachsorgerückstellung der Deponie
Hasenbühl ein Inneres Darlehen in Höhe von 10.658.059,00 € zur Verfügung gestellt.
27
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
6. Übertragene Ermächtigungen (Haushaltsübertragungen)
Bei den übertragenen Haushaltsermächtigungen handelt es sich beim Landkreis
Schwäbisch Hall um kamerale Haushaltsausgabereste, die in der Jahresrechnung
2010 gebildet worden sind.
Dabei geht es einerseits um eine Übertragung nicht verbrauchter Mittel, andererseits
um Budgetüberträge auf Grund von Budgetüberschüssen in den einzelnen Ämtern.
Haushaltsübertragungen ........................................................... 7.721.699,00 €
Budgetüberträge bei den Ämtern ..................................................... 479.562,00 €
Schaffung eines Archivbereichs f. d. Migrationsamt ............................ 2.500,00 €
Geräte, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Lernmittel bei
Kreisschulen .................................................................................... 100.709,00 €
Gebäudeunterhaltung an den Berufsschulen .................................. 785.000,00 €
Vorfinanzierung Planung A6 ............................................................ 142.000,00 €
Kosten des ÖPNV ........................................................................... 108.000,00 €
Beschaffungen für die Oberen Kreisorgane....................................... 42.500,00 €
Landkreisanteil Sanierung Tiefgarage ............................................. 900.000,00 €
Beschaffungen des Ordnungs- und Straßenverkehrsamts ................ 49.500,00 €
Beschaffungen der Berufsschulen ................................................... 250.428,00 €
Sanierung Sporthalle SHA ............................................................... 989.000,00 €
Landkreisanteil Sanierung Großsporthalle CR ................................ 183.000,00 €
Baumaßnahmen an Kreisstraßen ................................................. 3.025.000,00 €
Sanierung der Straßenmeistereien .................................................... 80.000,00 €
Beschaffungen für die Gemeinschaftliche
Straßenunterhaltung ........................................................................ 176.000,00 €
Einrichtung und Ausbau von Wertstoffhöfen u. ä. ............................ 281.500,00 €
Baumaßnahmen im Entsorgungszentrum Hasenbühl ..................... 127.000,00 €
7. Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen
Von der Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2009 i. H. v. 2.512.600,00 €
wurden bis Ende 2010 1.562.700,00 € in Anspruch genommen.
Die Kreditermächtigung 2010 i. H. v. 4.557.400,00 € wurde nicht in Anspruch
genommen.
Es wurde ein Haushaltseinnahmerest in Höhe von 5.500.000,00 € gebildet.
28
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
8. Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 42 GemHVO)
Nach § 42 GemHVO sind unter der Vermögensrechnung die Vorbelastungen
künftiger Haushaltsjahre aufzuführen. Dabei handelt es sich insbesondere um
Bürgschaften, Gewährleistungen, eingegangene Verpflichtungen und in Anspruch
genommene Verpflichtungsermächtigungen sowie Haftungsverhältnisse, auch wenn
ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Unter der Vermögensrechnung darf jede Vorbelastung in einem Betrag ausgewiesen werden. Im Anhang
sind die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen anzugeben
und ggf. zu erläutern.
Bürgschaften
Der Landkreis hat im Jahr 2000 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die
Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Schwäbisch Hall mbH (WFG)
gegenüber der Europäischen Kommission bis zu einem Betrag von 430.000,00 €
übernommen.
Weiterhin wurden folgende Ausfallbürgschaften für Darlehensaufnahmen der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Schwäbisch Hall mbH
übernommen:





2005: 4.380.000,00 €
2006: 1.140.000,00 €
2007: 700.000,00 €
2008: 800.000,00 €
2010: 800.000,00 €
Gewährleistungen
Es bestehen Gewährträgerschaften des Landkreises Schwäbisch Hall gegenüber
dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg für die
Zusatzversorgung
 der beim Kreisverein Schwäbisch Hall e.V. des Deutschen Roten Kreuzes
beschäftigten Arbeitnehmer (1977)
 der beim Landschaftserhaltungsverband für den Landkreis Schwäbisch Hall
e.V. beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1995)
 der bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Schwäbisch
Hall mbH (WFG) beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (2001)
 der bei der Landkreis Schwäbisch Hall Klinikum gGmbH beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (2006)
29
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
und eine Gewährvertragsverpflichtung für Nachschüsse an die Gesundheitsholding
Schwäbisch Hall gGmbH bis zu einem Betrag von 2.000.000,00 €.
Die Höhe der vom Landkreis Schwäbisch Hall gegenüber dem Kommunalen
Versorgungsverband Baden-Württemberg übernommenen Gewährträgerschaften ist
nicht beziffert.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen
Zum 01.01.2011 bestanden Leasingverträge für 25 Fahrzeuge. Daraus ergaben sich
finanzielle Verpflichtungen in Höhe von 180.546,52 €.
Übertragene Haushaltsermächtigungen und nicht in Anspruch genommene
Kreditermächtigungen
Die übertragenen Haushaltsermächtigungen und nicht in Anspruch genommenen
Kreditermächtigungen sind unter Nr. 6 und 7 erläutert.
30
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
9. Landrat und Mitglieder des Kreistags
Seit 1. Januar 2004 ist Gerhard Bauer Landrat des Landkreises Schwäbisch Hall. Er
leitet das Landratsamt und ist Vorsitzender des Kreistages.
Am 7. Juni 2009 wurde der Kreistag für die Amtsperiode 2009 - 2014 neu gewählt.
Mitglieder des Kreistages am 01.01.2011 sind:
Fraktion
Freie
19 Mitglieder
CDU
17 Mitglieder
Name
Bay
Binnig
Bock
Fischer
Gröner
Hedrich
Hofmann
Izsak
Köger
Schumm
Silberzahn
Simsch, Dr.
Strack
Trittner
Tschampa
Wackler
Waller
Wunderlich
Wurmthaler
Bleher
Dierolf
Eggert
Frank
Gulden
Heisig
Holl
Miola
Piott
Rabe
Rechtenbacher
Schmidt-Weiss
Strobel
Ströbel
Wackler
Weiss
Zielosko
31
Vorname
Friedrich
Wolfgang
Markus
Robert
Siegfried
Karl-Heinz
Friedrich
Klemens
Klaus
Klaus-Dieter
Jürgen
Christoph
Werner
Siegfried
Timo
Kurt
Friedrich
Friedrich
Roland
Helmut
Werner
Ralf
Walter H.
Werner
Hans-Christoph
Herbert
Roland
Martin
Uta
Franz
Werner
Matthias
Brigitte
Wilhelm
Johann
Jens
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
SPD
9 Mitglieder
Grüne/ ÖDP
7 Mitglieder
FDP
6 Mitglieder
David
Eichele
Fischer
Hartleitner
Pelgrim
Sakellariou MdL
Schorpp
Vogt
Zipperer
Braun
Feuchter
Gansky
Herrmann
Huppenbauer
Kern-Kalinke
Zahn
Blobel, Prof. Dr.
Brauer
Bullinger MdL, Dr.
Dollmann
Heilenmann, Dr.
Lober
32
Manfred
Karl
Rudi
Helga
Hermann-Josef
Nikolaos
Rüdiger
Dieter
Hans
Beate
Hans-Joachim
Peter
Andrea
Reinhard
Claudia
Friedrich
Reiner
Stephen
Friedrich
Florian
Jochen
Friedrich
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
V. Anlagen
1. Vermögensübersicht zum 01.01.2011*
Verm ögen
Stand des
Verm ögens
zum 01.01.
des Haushaltsjahres ***
-Euro-
1
1. Immaterielle Vermögensgegenstände
2
3
227.543.834,79
2.1
Unbebaute Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte
612.751,21
2.2
Bebaute Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte
2.4 Bauten auf fremden Grundstücken
3.
4.374.027,26
2.7 Betriebs und Geschäftsausstattung
1.397.681,80
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im
Bau
14.148.255,55
Finanzvermögen (ohne Forderungen
und liquide M ittel)
14.799.297,64
3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
9.734.614,80
Sonst. Beteilig. u. Kapitaleinlagen in
3.2 Zw eckverbänden, Stiftungen od. and.
Kommunalen Zusammenschlüssen
604.682,84
3.4 Ausleihung
3.5 Wertpapiere
insgesam t
*
**
7
-
Maschinen und technische Anlagen,
Fahrzeuge
3.3 Sondervermögen
6
152.197.320,08
1.800,00
2.8
5**
54.811.998,89
2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
2.6
4
211.198,12
2. Sachvermögen (ohne Vorräte)
2.3 Infrastrukturvermögen
Stand des
Verm ögens
Vermögens- Vermögens- Umbu- Zuschrei- Abschreiam 31.12.
zugänge
abgänge chungen bungen
bungen des Haushaltsim Hausim Haus- im Haus- im Haus- im Hausjahres
haltsjahr
haltsjahr
haltsjahr haltsjahr haltsjahr (∑ Sp. 2 bis 6)
-Euro-Euro-Euro-Euro-Euro-EuroVerm ögensveränderungen
460.000,00
4.000.000,00
242.554.330,55
"Anlagenspiegel"
In dieser Spalte w erden Umgliederungen bereits vorhandener Vermögensgegenstände auf andere Positionen der Übersicht
abgebildet (z. B. von Nr. 2.8 nach Fertigstellung Nr. 2.3)
*** entspricht Stand zum 31.12. des Vorjahres
33
8
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
2. Forderungsübersicht zum 01.01.2011
Art der Forderungen
1
1. Öffentlich-rechtliche Forderungen
2. Forderungen aus Transferleistungen
3. Privatrechtliche Forderungen
Summe aller Forderungen
*
Restlaufzeit **
Gesamtbetrag am
01.01. des
Haushaltsjahres *
Zugänge
im
Haushaltsjahr
Abgänge
im
Haushaltsjahr
Zuschreibungen
im Haushaltsjahr
Abschreibungen
im Haushaltsjahr
Gesamtbetrag am 31.12.
des Haushaltsjahres
bis zu
1 Jahr
1 bis 5
Jahre
über 5
Jahre
-Euro-
-Euro-
-Euro-
-Euro-
-Euro-
-Euro-
-Euro-
-Euro-
-Euro-
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1.920.833,04
11.419.593,01
790.026,48
14.130.454,53
entspricht Stand zum 31.12. des Vorjahres
** Keine Pflichtangaben
34
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
3. Schuldenübersicht zum 01.01.2011
Art der Schulden (Gliederung richtet sich
nach der Bilanz, Passivposten 4.1, 4.2 und
4.3 (Anleihen, Kreditaufnahmen inklusive
Kassenkredite und kreditähnliche
Rechtsgeschäfte)
1
1.
Geldschulden
1.1
Anleihen
1.2
Kredite für Investitionen
Gesamtbetrag am
01.01. des
Haushaltsjahres *
-Euro-
Gesamtbetrag zum
31.12. des
Haushaltsjahres
-Euro-
bis zu 1
Jahr**
-Euro-
über 1 bis
5 Jahre***
-Euro-
mehr als 5
Jahre****
-Euro-
2
3
4
5**
6
26.559.453,03
26.559.453,03
1.2.1 Bund
-
1.2.2 Land
-
1.2.3 Gemeinde und Gemeindeverbände
-
1.2.4 Zweckverbände und dergleichen
-
1.2.5 sonstiger öffentlicher Bereich
1.2.6 Kreditmarkt
26.182.375,25
377.077,78
1.3
Kassenkredite
-
2.
Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen
wirtschaftlich gleichkommen
-
Gesamtschulden
davon mit einer Restlaufzeit von
26.559.453,03
nachrichtlich:
3.
Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung (Angabe jeweils für einzelne Sondervermögen)
3.1.
Anleihe
3.2.
3.3.
3.4.
Verbindlichkeiten aus Krediten
für Investitionen
Verbindlichkeiten aud Krediten zur
Liquiditätssicherung (Kassenkrediten)
Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
4.
Schulden insgesamt
4.1.
Anleihen
4.2.
Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
4.3.
4.4.
Verbindlichkeiten aus Krediten zur
Linquiditätssicherung (Kassenkrediten)
Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften
Summe 4.1 + 4.2 + 4.3 + 4.4
26.559.453,03
26.559.453,03
entspricht Stand zum 31.12. des Vorjahres
*
Tilgung der Restschuld im Folgejahr
**
Tilgung der Restschuld im 2. bis 5. Folgejahr
***
**** Tilgung der Restschuld ab dem 6. Folgejahr
***** Spalte 3 minus Spalte 2
Anmerkung: Die Übersicht kann durch Einbezug weiterer Verbindlichkeiten ausgebaut werden
35
Mehr (+)
weniger (-)
*****
-Euro-
7
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
4. Erläuterung der kameralen und doppischen Bewertung
Grundlage sowohl in der kameralen als auch in der doppischen Vermögensbewertung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Auch die Abgrenzung
zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ist größtenteils identisch. Es gibt
aber auch wesentliche Unterschiede. Im Folgenden werden die Ergebnisse der
Bewertung der bebauten Grundstücke, des Infrastrukturvermögens, des beweglichen
Vermögens und des immateriellen Vermögens nach den Regeln des NKHR und die
Abweichungen zur alten Vermögensbewertung in der kameralen Haushaltsrechnung
dargestellt.
4.1 Bebaute Grundstücke
Abschreibungen
Kameralistik
2.402.680,49 €
Doppik
Differenz
1.729.521,37 € -
673.159,12 €
Kamerale Bewertung
Die zum 01.01.2002 vorhandenen bebauten Grundstücke wurden mit den
Anschaffungskosten erfasst. Waren diese nicht bekannt oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln, wurde wie folgt vorgegangen:
Gebäude, die bis 1950 hergestellt wurden, blieben unberücksichtigt
bei Gebäuden, die bis 1974 hergestellt wurden, erfolgte die Aktivierung
mit dem auf 1974 indizierten Gebäudeversicherungswert
bei Gebäuden, die nach 1974 hergestellt wurden, erfolgte die
Aktivierung mit dem auf das Herstellungsjahr indizierten
Gebäudeversicherungswert
ab dem 01.01.2002 hergestellte Gebäude wurden über die laufende
Buchhaltung erfasst.
Gleichartige Gebäude wurden zusammengefasst. Bei den Berufsschulzentren
erfolgte bspw. eine Zusammenfassung nach Schularten.
Betriebsvorrichtungen und Außenanlagen sind überwiegend im Gebäudewert
enthalten.
36
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Soweit Außenanlagen bewertet wurden, betrug die Nutzungsdauer 25 Jahre.
Die Abschreibungsdauer der Gebäude betrug im Regelfall 50 Jahre.
Doppische Bewertung
Die bebauten Grundstücke wurden im Wesentlichen mit den Anschaffungs-/
Herstellungskosten bewertet. Auf die Gebäudeversicherungswerte wurde nur
zurückgegriffen, wenn die Anschaffungs-/ Herstellungskosten nicht mehr zu
ermitteln waren (z. B. weil sehr viele An-/ Um- und Erweiterungsbauten
durchgeführt wurden). Dies war bei einigen Gebäuden der beiden Berufsschulzentren der Fall.
Zum Bewertungsstichtag 01.01.2011 stellt jedes Gebäude einen eigenen
Vermögensgegenstand dar, soweit nicht zwei oder mehrere Gebäude in
einem sehr engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang standen und
somit zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden konnten. Bei der
Ermittlung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten wurde soweit möglich
unterschieden zwischen Gebäuden, Betriebsvorrichtungen, unselbstständigen
Gebäudebestandteilen (z. B. An-/ Erweiterungsbauten) und den
verschiedenen Außenanlagen.
Die Nutzungsdauer der Gebäude beträgt grundsätzlich 50 Jahre. Bei
aktivierungspflichtigen An-/ Um- oder Erweiterungsbauten wurde die
Nutzungsdauer neu ermittelt. Dies erfolgte regelmäßig als arithmetisches
Mittel aus Restnutzungsdauer und neuer Nutzungsdauer (i. d. R. 50 Jahre),
was jeweils zu einer längeren Gesamtnutzungsdauer der erneuerten Gebäude
führte.
Gründe für die Neubewertung
Die Gebäudebewertung aus der kameralen Rechnung konnte nicht
übernommen werden, weil die Gebäudeversicherungswerte einen Wiederbeschaffungswert darstellen. Daher sind diese regelmäßig höher als die
Anschaffungs-/ Herstellungskosten. Weiterhin wird beim Gebäudeversicherungswert nicht unterschieden zwischen Gebäude, Betriebsvorrichtung
und Außenanlage. Alles wird über die gleiche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Die 3-Gewerke-Regelung führt dazu, dass Kosten für umfangreiche
energetische Gebäudesanierungen, die in der kameralen Bewertung
Erhaltungsaufwand darstellten, nach den Regeln der Doppik als
Herstellungskosten aktiviert werden. Zuweisungen und Zuschüsse werden
zum 01.01.2011 nur passiviert, soweit sie den Haushaltsrechnungen
entnommen werden konnten.
37
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
4.2 Infrastrukturvermögen (Kreisstraßen, einschließlich Straßen
Schapbachhof und Deponie)
Abschreibungen
Kameralistik
224.624,25 €
Doppik
Differenz
3.267.052,71 €
3.042.428,46 €
Kamerale Bewertung
Zur Straße gehören der Straßenkörper (Untergrund, Decke, Dämme,
Gehwege, Radwege, Entwässerung, etc.), das Zubehör (Verkehrszeichen,
Bepflanzung, etc.) und Nebenanlagen. Für die Herstellungskosten vor dem
01.01.2002 wurde ein gemeinsamer Vermögensgegenstand gebildet, der über
20 Jahre abgeschrieben wurde. Als Wert für diesen Vermögensgegenstand
wurden pauschal 50 Prozent der Anschaffungs-/ Herstellungskosten
angesetzt. Gleichzeitig wurde ein Sonderposten für die erhaltenen Zuschüsse
gebildet, der in voller Höhe über 20 Jahre aufgelöst wurde.
Die ab dem 01.01.2002 angefallenen Straßenbaukosten wurden jährlich zu
jeweils einem Vermögensgegenstand zusammengefasst. Die Abschreibung
dieser Vermögensgegenstände erfolgte über 20 Jahre. Die in diesem Zeitraum
vereinnahmten Zuweisungen und Zuschüsse wurden ebenfalls jährlich
zusammengefasst und jeweils über 20 Jahre aufgelöst.
Doppische Bewertung
Die doppische Bewertung der Straßen umfasst ebenfalls die Straßenkörper
und das Straßenzubehör (analog zur kameralen Bewertung). Zusätzlich
kommen die Baukörper (z. B. Brücken, Tunnel, Trogbauwerke,
Lärmschutzbauwerke und Stützbauwerke) hinzu.
Die Kreisstraßen wurden vom Straßenbauamt in verschiedene Bauklassen
eingeteilt. Die Abschreibungsdauer der einzelnen Bauklassen beträgt
abhängig von der Verkehrsbelastung 30, 40 und 50 Jahre. Für jede Bauklasse
wurden durchschnittliche Baukosten ermittelt. Diese wurden auf das
durchschnittliche Herstellungsjahr des Straßenabschnitts indiziert und mit der
Straßenfläche multipliziert.
38
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
Die Zuweisungen und Zuschüsse wurden pauschal ermittelt. Hierzu wurde ein
durchschnittlicher Fördersatz ermittelt und mit den errechneten Herstellungskosten multipliziert. Auf die sich daraus ergebenden förderfähigen Kosten
wurde eine Förderquote von 75 Prozent angewandt und als Sonderposten
passiviert. Die Auflösung dieser Sonderposten erfolgt analog der
Abschreibung des jeweiligen Vermögensgegenstandes.
Gründe für die Neubewertung
Die Straßenbewertung aus der kameralen Rechnung konnte nicht
übernommen werden, weil die neuen Richtlinien den pauschalen Ansatz der
Hälfte der Herstellungskosten für die Altbestände nicht mehr zulassen und die
Bauwerke (Brücken, Stützmauern u.a.) nicht gesondert erfasst waren. Obwohl
nach der kameralen Berechnung nur 50 % der Herstellungskosten für die
Baumaßnahmen vor dem Jahr 2002 angesetzt waren, wurden die Landeszuschüsse in voller Höhe übernommen. Die Auflösung des damit um 50 % zu
hoch bewerteten Sonderpostens für die Auflösung der Zuschüsse ergab unter
dem Strich zu niedrige Abschreibungen für das Infrastrukturvermögen.
4.3 Bewegliches Vermögen
Abschreibungen
Kameralistik
Doppik
Differenz
1.460.507,10 €
909.567,39 € -
550.939,71 €
Abweichungen zur kameralen Bewertung
Bei der Bewertung des beweglichen Anlagevermögens wurde die
Vereinfachungsregel des § 62 Abs. 1 GemHVO angewendet. Hiernach kann
die Inventarisierung und Aufnahme von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als 6 Jahre vor
dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zurückliegt, unterbleiben. Weiterhin
wurde die Wertgrenze zur Inventarisierung des beweglichen Anlagevermögens gem. § 38 Abs. 4 GemHVO auf 1.000 Euro netto festgesetzt. Vor
der Aufnahme der Werte in die Anlagenbuchhaltung wurde eine körperliche
Bestandsaufnahme durchgeführt.
39
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
4.4 Immaterielles Vermögen, Software, Lizenzen
Abschreibungen
Kameralistik
3.276,00 €
Doppik
Differenz
101.971,63 €
98.695,63 €
Kamerale Bewertung
In der Kameralistik wurden Software und Lizenzen größtenteils im
Verwaltungshaushalt gebucht und sind somit nicht als Anlagevermögen
aufgenommen worden.
Doppische Bewertung
Bei der doppischen Bewertung wurde die Vereinfachungsregel des § 62 Abs.
1 GemHVO angewandt und von der Inventarisierung abgesehen, wenn die
Anschaffung länger als 6 Jahre vor dem Bewertungsstichtag zurücklag. Des
Weiteren unterblieb die Inventarisierung bei einem Anschaffungswert unter
1.000 Euro netto. Ansonsten wurden sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten bewertet.
40
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
5. Gesetzliche Grundlagen
Auszug aus der
Verordnung des Innenministeriums
über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden
(Gemeindehaushaltsverordnung -GemHVO)
vom 11. Dezember 2009
§ 52
Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.
(2) In der Bilanz sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten
in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3) Aktivseite:
1
1.1
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.2.7
1.2.8
1.2.9
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.3.5
1.3.6
1.3.7
1.3.8
1.3.9
2
2.1
2.2
3
Vermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände;
Sachvermögen
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
Infrastrukturvermögen,
Bauten auf fremden Grundstücken,
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,
Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge,
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
Vorräte,
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau;
Finanzvermögen
Anteile an verbundenen Unternehmen,
Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen
oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,
Sondervermögen,
Ausleihungen,
Wertpapiere,
Öffentlich-rechtliche Forderungen,
Forderungen aus Transferleistungen,
Privatrechtliche Forderungen,
Liquide Mittel;
Abgrenzungsposten
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten,
Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse;
Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag).
41
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
(4) Passivseite:
1
1.1
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.3
1.3.1
1.3.2
2
2.1
2.2
2.3
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
5
Kapitalposition
Basiskapital;
Rücklagen
Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses,
Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses,
Zweckgebundene Rücklagen;
Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses
Fehlbeträge aus Vorjahren,
Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme
aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist;
Sonderposten
für Investitionszuweisungen,
für Investitionsbeiträge,
für Sonstiges;
Rückstellungen
Lohn- und Gehaltsrückstellungen,
Unterhaltsvorschussrückstellungen,
Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien,
Gebührenüberschussrückstellungen,
Altlastensanierungsrückstellungen,
Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften,
Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren,
Sonstige Rückstellungen;
Verbindlichkeiten
Anleihen,
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen,
Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
Sonstige Verbindlichkeiten;
Passive Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 53
Anhang
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen
Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung
vorgeschrieben sind.
42
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben
1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Vermögensrechnung
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
2. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung;
deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert
darzustellen,
3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die
Herstellungskosten,
4. der auf die Gemeinde entfallende Anteil an den beim Kommunalen
Versorgungsverband Baden-Württemberg auf Grund von § 27 Abs. 5 GKV
gebildeten Pensionsrückstellungen,
5. die Verwendung liquider Mittel zur Finanzierung der Investitionen (§ 22 Abs. 2, §
50 Satz 2),
6. die in das folgende Haushaltsjahr übertragenen Ermächtigungen (Haushaltsübertragungen) sowie die nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen,
7. die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger
Haushaltsjahre (§ 42) und
8. der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeinderats und die Beigeordneten, auch
wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
§ 55
Vermögensübersicht, Forderungsübersicht, Schuldenübersicht
(1) In der Vermögensübersicht und der Forderungsübersicht sind der Stand des
Vermögens und der Forderungen zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen
darzustellen.
Die Gliederung dieser Übersichten richtet sich nach dem Aktivposten 1 der
Vermögensrechnung (§ 52 Abs. 3).
(2) In der Schuldenübersicht sind die Schulden der Gemeinde nachzuweisen.
Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, die
Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren
und von mehr als fünf Jahren. Die Schuldenübersicht ist wie der Passivposten 4
der Vermögensrechnung (§ 52 Abs. 4 Nr. 4.1 bis 4.3) zu gliedern.
43
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
§ 62
Erstmalige Bewertung, Eröffnungsbilanz
(1) In der Eröffnungsbilanz nach Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform des
Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 sind die zum Stichtag der Aufstellung
vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 46, anzusetzen.
Die Vermögensgegenstände dürfen auch mit Werten angesetzt werden, die vor
dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anlagenachweisen nach
§ 38 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S. 33) in der
zuletzt geltenden Fassung oder in einer Vermögensrechnung nach der
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung nach § 43
GemHVO vom 31. Oktober 2001 (GABl. S. 1108) nachgewiesen sind.
Bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung
oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz
zurückliegt, kann von einer Inventarisierung und Aufnahme in die
Vermögensrechnung abgesehen werden.
(2) Wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht
ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können, sind abweichend
von Absatz 1 den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder
Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um
Abschreibungen nach § 46. Für den vor dem Stichtag der Aufstellung der
Eröffnungsbilanz liegenden Zeitraum von sechs Jahren wird vermutet, dass die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden können.
(3) Für Vermögensgegenstände, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder
hergestellt worden sind, können abweichend von Absatz 1 und 2 den
Preisverhältnissen zum 1. Januar 1974 entsprechende Erfahrungswerte angesetzt
werden, vermindert um Abschreibungen nach § 46.
(4) Bei Grundstücken, insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken,
Grünflächen und Straßengrundstücken sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden können; bei der
Bewertung von Straßen können die Erfahrungswerte für die einzelnen
Straßenarten auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte ermittelt werden.
Bei Waldflächen können
1. für den Aufwuchs zwischen 7 200 und 8 200 Euro je Hektar und
2. für die Grundstücksfläche 2 600 Euro je Hektar
angesetzt werden.
44
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011
(5) Als Wert von Beteiligungen und Sondervermögen ist, wenn die Ermittlung der
tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand
verursachen würde, das anteilige Eigenkapital anzusetzen.
(6) Für Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -beiträge nach § 52
Abs. 4 Nr. 2 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 in der
Eröffnungsbilanz kann verzichtet werden; soweit ein Ansatz erfolgt, gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(7) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 6 angesetzten Werte für die
Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
45
www.designerei-artmann.de
Landratsamt Schwäbisch Hall | Münzstraße 1 | 74523 Schwäbisch Hall | www.lrasha.de
Herunterladen