@em\jkd\ekY\jk\l\ile^)'(( K\okjXddcle^ 9le[\jm\iYXe[ @em\jkd\ek le[8jj\kDXeX^\d\ek\%M% Bei richtungsweisenden Entscheidungen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Seite In leitender Position treffen Sie Tag für Tag grundlegende Entscheidungen. Manchmal braucht es die Erfahrung und Voraussicht eines Lotsen, der Sie in anspruchsvollem Fahrwasser begleitet. Für beides steht PricewaterhouseCoopers. Mit 85 Beratern im deutschen Investment Management Tax Network helfen wir Investment- und Asset-Managern, auf Erfolgskurs zu bleiben. Wir sind gern für Sie da, egal ob Sie Ihre Fondspalette konsolidieren wollen, sich für die Auswirkungen des neuesten BundesfinanzhofUrteils interessieren oder einfach unsere Meinung zu aktuellen Verbandsäußerungen hören möchten. Kontakt PricewaterhouseCoopers AG Wirschaftsprüfungsgesellschaft Marie-Curie-Straße 24–28 60439 Frankfurt am Main Markus Hammer Tel.: +49 175 5754094 E-Mail: [email protected] www.pwc.de/de/investment-management © 2009. PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. >ckZhibZciWZhiZjZgjc\'%&&ÂIZmihVbbajc\ (%8lÐX^\ ?\iXlj^\^\Y\emfd 9M@9le[\jm\iYXe[@em\jkd\ek le[8jj\kDXeX^\d\ek\%M% =iXeb]likXdDX`e :^caZ^ijc\ Allgemeines Diese Textsammlung enthält Lesefassungen des Investmentsteuergesetzes sowie weiterer für die Besteuerung von Fondserträgen relevanter Gesetzestexte (teilweise in Auszügen) in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung. Zudem enthält es insbesondere das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 18.8.2009, das BMF-Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen vom 18.12.2009 und das umfangreiche Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 22.12.2009, sowie die zu den vorgenannten Schreiben ergangenen ergänzenden BMF-Schreiben. Unberücksichtigt sind Änderungen, die aufgrund des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes und des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wahrscheinlich in 2011 erfolgen werden. Diese Änderungen werden wir in einer nachfolgenden Textsammlung berücksichtigen. An der Besteuerungssystematik hat sich nichts geändert. Fondsebene Der Besteuerung von Fondserträgen liegt folgende Systematik zugrunde: Der Fonds wird als eigenes Steuersubjekt – vergleichbar mit einer Kapitalgesellschaft angesehen. Daraus erwachsen steuerliche Rechte und Pflichten des Fonds, wie z.B. die Pflicht steuerliche Daten bekannt zu machen. Diese Rechte und Pflichten werden von den Kapitalanlagegesellschaften als gesetzlicher Vertreter der Sondervermögen wahrgenommen. Die im Fonds befindlichen Wirtschaftsgüter werden steuerlich dem Fonds zugerechnet. Der Fonds erzielt die Einkünfte, hat diese zu ermitteln und zu erklären. Diese Einkünfte werden aber nicht auf Fondsebene sondern allein auf Anlegerebene besteuert. Die Einkünfte des Fonds werden durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten ermittelt, vergleichbar mit der Einkünfteermittlung eines privaten Direktanlegers. Für die Zuordnung von Werbungskosten, die nicht mit bestimmten Einnahmen im Zusammenhang stehen, gibt es eine detaillierte Aufteilungsregelung, die auf einer Zuordnung anhand der Vermögenswerte des Fonds basiert. Einnahmen werden grundsätzlich bei Zufluss in den Fonds und Werbungskosten grundsätzlich bei Abfluss aus dem Fonds berücksichtigt. Zu diesem Grundsatz existieren jedoch Ausnahmen. Zinsen und Mieten sind periodengerecht abzugrenzen. Dividenden sind am Tag des Dividendenabschlags zu erfassen. Werbungskosten sind periodengerecht abzugrenzen, wenn der tatsächliche Abfluss im nächsten Geschäftsjahr erfolgt. Ergebnis dieser Einkünfteermittlung sind auf Fondsebene verschiedene „Einkünfte-Töpfe“, wie Zinserträge, Dividendenerträge, Mieterträge, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Gewinne aus der Veräußerung von Renten, Gewinne aus Termingeschäften, Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien, usw. Dabei sind negative Beträge, die bei einem „Einkünfte-Topf“ anfallen, nur unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Beträgen anderen „Einkünfte-Töpfe“ verrechenbar. Andernfalls sind sie auf Fondsebene vorzutragen. Die positiven „Einkünfte-Töpfe“ stehen steuerlich zur Finanzierung der Ausschüttung zur Verfügung. * :^caZ^ijc\ Die Verwendung der „Einkünfte-Töpfe“ wird von der Kapitalanlagegesellschaft im sog. Ausschüttungsbeschluss festgehalten. Dieser Beschluss ist unter mehreren Aspekten von Bedeutung. Einerseits dient er zur Dokumentation der Zusammensetzung der Ausschüttung. Andererseits ist er für bilanzierende Anleger relevant, da diese einen Anspruch auf Ausschüttung in ihrer Bilanz im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses zu aktivieren haben. Zugleich sind auf Fondsebene Dividenden aus dem „Aktiengewinn“ und ausländische Mieterträge aus dem „Immobiliengewinn“ auszuscheiden. Grundsätzlich sind die Einkünfte des Fonds beim Anleger unabhängig davon zu erfassen, ob sie ausgeschüttet werden oder nicht. Einige Erträge, insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, im Regelfall auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen sowie Gewinne aus Termingeschäften, sind erst bei Ausschüttung beim Anleger steuerlich zu erfassen. Soweit die Einkünfte des Fonds auf Anlegerebene zu erfassen sind, sind sie steuerlich zu würdigen. Die Kapitalanlagegesellschaft gibt dafür die steuerliche Auswirkung der einzelnen „Einkünfte-Töpfe“ bezogen auf natürliche Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, natürliche Personen, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten und Kapitalgesellschaften z.B. im Jahresbericht bekannt. Zudem hat eine inländische Kapitalanlagegesellschaft eine Feststellungserklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben und darin die „Einkünfte-Töpfe“ zu erklären. Besteuerung der Fondserträge bei Privatanlegern Bei natürlichen Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, sind die FondsEinkünfte wie folgt zu besteuern: Die Einkünfte aus Investmentfonds gehören bei Privatanlegern stets zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Ausgeschüttete und thesaurierte x Zinsen, Dividenden und inländische Mieten sind in vollem Umfang steuerpflichtig; x ausländische Mieten sind in der Regel in Deutschland nicht zu besteuern; x Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften können regelmäßig steuerfrei thesauriert werden - im Zeitpunkt der Ausschüttung sind sie jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Soweit die Einkünfte steuerpflichtig sind, zehren diese und Gewinne aus dem Verkauf von nach dem 31.12.2008 erworbenen Fondsanteilen den Sparer-Pauschbetrag 801€ (bei Ehegattenveranlagung 1602€) auf. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne ist u.a. der Immobiliengewinn zu berücksichtigen. Der übersteigende Betrag unterliegt dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), wobei die Abgeltungsteuer im Falle der Verwahrung der Fondsanteile bei einer inländischen depotführenden Bank oder Kapitalanlagegesellschaft im Regelfall bereits von der Bank oder der Kapitalanlagegesellschaft an das Finanzamt abgeführt wird. In den meisten Fällen sind hierzu keine weiteren Angaben in der Einkommensteuererklärung notwendig. Ist der persönliche Steuersatz aber geringer als der Abgeltungsteuersatz von 25%, + :^caZ^ijc\ kann der Anleger eine Besteuerung der Kapitalerträge mit seinem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erreichen (sog. Günstigerprüfung). Besteuerung der Fondserträge bei Kapitalgesellschaften Bei Kapitalgesellschaften sind Fondserträge grundsätzlich wie folgt zu versteuern: Die Einkünfte aus Betriebseinnahmen. Investmentfonds gehören bei Kapitalgesellschaften zu den Ausgeschüttete und thesaurierte x Zinsen sind in vollem Umfang steuerpflichtig; x Dividenden sind bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerfrei; x inländische Mieten sind in vollem Umfang steuerpflichtig; x ausländische Mieten sind in der Regel in Deutschland nicht zu besteuern, da sie bereits im Ausland mit dem dort geltenden Steuersatz versteuert werden; x Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sind grundsätzlich steuerfrei. Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Renten und aus Termingeschäften sind steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds sind bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings sind die Regelungen zum Aktiengewinn und zum Immobiliengewinn zu beachten. Die steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer. Der Aktiengewinn und der Immobiliengewinn dienen dazu, den betrieblichen Fondsanleger im Falle der Bewertung zum Bilanzstichtag und im Falle der Veräußerung mit dem Direktanleger gleichzustellen. Letztlich soll der Anleger so gestellt werden, als hätte er die im Zeitpunkt der Anschaffung der Fondsanteile in dem Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter (insb. ausländische Immobilien und Aktien) erworben und als hätte er im Zeitpunkt der Bewertung bzw. Veräußerung die im Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter im Bestand bzw. veräußert. Frankfurt am Main im Januar 2011 Thomas Richter Peter Maier Holger Sedlmaier , Dr. Gabriele Lange © 2009 KPMG AG Wir tschaf tsprüfungsgesellschaf t, eine Konzerngesellschaf t der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International, einer Genossenschaf t schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Herausforderungen meistern. Chancen erkennen. Entschlossen handeln. Um auch in wirtschaftlich turbulenten Zeiten auf Erfolgskurs zu bleiben, muss man effizient aufgestellt sein und über ausgeprägte Leistungsfähigkeit und hervorragendes Know-how verfügen. Als eine der größten Steuerberatungseinheiten in Deutschland bietet der Bereich Financial Services Tax von KPMG eine allumfassende steuerliche Betreuung für Investmentgesellschaften, Kreditinstitute und Kapitalanlage gesellschaften. Auf der Basis von langjährigen Erfahrungen und fundiertem Branchenwissen unterstützen unsere Spezialisten Sie dabei, Ihre steuerlichen Strategien neu zu definieren und flexibel an die derzeitige Marktsituation anzupassen. kpmg.de/fs-tax Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) 9 Investmentgesetz (InvG) 35 Einkommensteuergesetz (EStG) 43 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 103 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 115 Gesetz über die Besteuerung bei Auslands­beziehungen (Außensteuergesetz – AStG) 119 Gesetz über deutsche Immobilien-Aktien­gesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG) 123 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung – ZIV) 129 Umsatzsteuergesetz (UStG) 147 BMF-Schreiben zum InvStG 155 BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer 313 BMF-Schreiben zu cum-/ex-Trades 465 BMF-Schreiben zur ZIV 477 Umsatzsteuer-Anwendungserlass 503 Mitglieder und Informationsmitglieder des BVI 523 7 >ckZhibZcihiZjZg\ZhZio>ckHi< 8ik`b\c)>%m%(,%()%)''*9>9c%@J%)-.-#).)+2 qlc\kqk^\e[\ik[liZ_8ik`b\c->%m%/%()%)'('2 >\ckle^XY(%(%)''+ 0 >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% Abschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (inländische Investmentgesellschaft) gebildet wird, sowie auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen (inländische Investmentanteile), 2. ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 8 und 9 des Investmentgesetzes. (2) 1Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes sind anzuwenden. 2Bei Investmentfonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sondervermögens (§ 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes) im Sinne des § 34 der Abgabenordnung. (3) 1Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. 2 Ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. 3Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten 1. Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes und der Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht auf vereinnahmte Stückzinsen entfallen und wenn es sich um sonstige Kapitalforderungen handelt, a) die eine Emissionsrendite haben, b) bei denen das Entgelt für die Kapitalüberlassung ausschließlich nach einem festen oder variablen Bruchteil des Kapitals bemessen und die Rückzahlung des Kapitals in derselben Höhe zugesagt oder gewährt wird, in der es überlassen wurde. Ein Emissionsdisagio oder Emissionsdiskont zur Feinabstimmung des Zinses bleibt dabei unberücksichtigt, c) bei denen weder eine auch nur teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens noch ein gesondertes Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt wird und die Rückzahlung des Kapitals sich nach der Wertentwicklung einer einzelnen Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien richtet und diese Wertentwicklung in gleichem Umfang nachgebildet wird, (' >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% d) e) f) 2. die solche im Sinne des Buchstaben b sind, bei denen der Inhaber neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile hat, oder bei denen der Inhaber zusätzlich bei Endfälligkeit das Wahlrecht besitzt, vom Emittenten entweder die Kapitalrückzahlung oder die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien eines Unternehmens zu verlangen, oder bei denen der Emittent zusätzlich das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen, die Gewinnobligationen oder Genussrechte im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind, bei denen die Anschaffungskosten teilweise auf abtrennbare Optionsscheine und eine separat handelbare Anleihe entfallen, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes. 4 Zu den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne der Sätze 2 und 3 gehören auch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgegrenzte Erträge. 5Fasst die Investmentgesellschaft nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Beschluss über die Verwendung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres, gelten diese als nicht zur Ausschüttung verwendet. (4) Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden 1. Einnahmen des Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören, sowie für die angewachsenen Ansprüche des Investmentvermögens auf derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten; 2. Einnahmen aus Anteilen an anderen Investmentvermögen, soweit darin Erträge des anderen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören, enthalten sind; 3. Zwischengewinne des Investmentvermögens; 4. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils veröffentlichte Zwischengewinne oder stattdessen anzusetzende Werte für Anteile an anderen Investmentvermögen, die das Investmentvermögen hält. (( InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% § 2 Erträge aus Investmentanteilen 1 (1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden. 2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes oder des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. 3Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs. 3 genannten Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anteilscheininhaber im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen. 4Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, so gilt die Teilausschüttung als ausschüttungsgleicher Ertrag. 5Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils enthalten. (2) 1Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden. 2Soweit ausgeschüttete inländische Erträge und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinserträgen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im Rahmen des § 4h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen. (3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. (4) § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (5) Negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen werden nur berücksichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich nach § 9 durchführt. () >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% § 3 Ermittlung der Erträge (1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. (2)1§ 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen; 2. Zinsen, angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio mit Ausnahme des Feinabstimmungsabschlag nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, die eine Emissionsrendite hat, und Mieten sind periodengerecht abzugrenzen; die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist; anderenfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als zugeflossen. 2Bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f ist Satz 1 nur auf die Zinsen und nicht auch auf angewachsene Ansprüche anzuwenden; 3. periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt. 2 Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß § 4 Abs. 4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem die Einnahmen zugerechnet werden. (3) 1Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes 2 Für Werbungskosten des zulässigen Beträge nicht übersteigen. Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, gilt Folgendes: 1 1. Soweit Werbungskosten eines Investmentvermögens mit ausländischen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind die Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres den ausländischen Einnahmen zuzuordnen. 2Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen. 2. Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Prozent als nichtabzugsfähige Werbungskosten. (* InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% 3. 1 4. 1 Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes auf die nach Anwendung der Nummern 1 und 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Werbungskosten zu den dem § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummern 1 und 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten den zugrunde liegenden Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderte durchschnittliche Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Negative Erträge des Investmentvermögens sind bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art mit diesen zu verrechnen. 2Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren auszugleichen. (5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermögens an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet. § 4 Ausländische Einkünfte (1) 1Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. 2§ 32b Absatz 1 Satz 2 des 3 § 32b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. in den auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie den (2) 1Sind ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. (+ >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% 2 Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. 3Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen. 4§ 34c Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. 5Wird von auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüttende ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 entsprechend gilt. 6Der Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. 7Sind in den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind, so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung und bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 als ausländische Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des Satzes 1. 8Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 sind bei Erträgen, die Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, § 32d Abs. 5 und § 43a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. (3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach Absatz 1 oder § 2 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen. (4) 1Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2 beim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als Werbungskosten abziehen. 2In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser Steuern nach Absatz 2. § 5 Besteuerungsgrundlagen (1) 1Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn 1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentvermögens und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht: a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre, bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge, (, InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% b) den Betrag der ausgeschütteten Nachkommastellen), Erträge (mit mindestens vier c) die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a, dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, ee) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind, ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung, gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1, hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde, jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist, kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist, d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung (- >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, InvStG bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten, e) (weggefallen) f) den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde, bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist, cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen wurde, dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist, ee) der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist, ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist, g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre, i) 2. den Betrag der nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nichtabziehbaren Werbungskosten; die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 mit Ausnahme (. >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% des Buchstaben a bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht; 3. die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; die Bescheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind; § 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen. 3Wird der Jahresbericht nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist; 4. die ausländische Investmentgesellschaft die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht; 5. die ausländische Investmentgesellschaft auf Anforderung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist. 2Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. 3Hat die ausländische Investmentgesellschaft Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 2 Liegen die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine Anwendung. (2) 1§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. 2Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht ändern. 3Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der erstmaligen Ausgabe der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn ermittelt oder davon absieht, gebunden. 4 § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft die entsprechenden Teile des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht. 5Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. (/ >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% (3) 1Die Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen; dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 verfahren wurde. 2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen; negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen werden nicht berücksichtigt. 3Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. 4Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentvermögen im Sinne der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes und bei ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung. § 6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung 1 Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. 2Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. 3Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. § 7 Kapitalertragsteuer 1 (1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von 1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs. 1, soweit sie nicht enthalten: a) inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und von inländischen Investmentgesellschaften ausgeschüttete Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Absatz 3 bleibt unberührt; b) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, aus Termingeschäften im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 sowie aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Erträge im Sinne des § 4 Abs. 1, 2. Ausschüttungen im Sinne des § 6, 3. den nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. 2Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Investmentanteil erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder sind der auszahlenden Stelle im Rahmen (0 InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% eines Depotübertrags die Anschaffungsdaten gemäß § 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen worden, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen, 4. dem Zwischengewinn. 2 Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 8. 4§ 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 5Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, hat die inländische auszahlende Stelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. (2) 1Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend. 2 Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten. (3) 1Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent vorgenommen, soweit 1. inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder 2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten sind. 2Von den für den Steuerabzug von Kapitalerträgen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind auf Erträge nach Satz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und auf Erträge nach Satz 1 Nummer 2 die für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3 Absatz 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen (4) 1Von Investmentvermögens mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten hat die inländische Investmentgesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen. 2§ 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkommensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden. 3Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 4Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. 5Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln. )' >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% (5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist, hat das inländische Kreditoder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.2Wird die Kapitalertragsteuer nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen gelten. 3Der Anleger hat die Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1 verfahren wurde. (6) 1Verwahrt ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes den Investmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder der als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Depot, ist das Verfahren nach Absatz 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2Wird der Investmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder der als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Depot eines ausländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts verwahrt, hat die inländische Investmentgesellschaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten. 3Die inländische Investmentgesellschaft hat sich von dem ausländischen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 4Das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 ist auf den Steuerabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder als zugeflossen gelten, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. (7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend. )( InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% (8) 1Für die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug in den Absätzen 3 bis 6 steht die inländische Investmentgesellschaft einem inländischen Kreditinstitut gleich. 2Ferner steht die inländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der ihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für die Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut gleich. § 8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung 1 (1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs. 1, aber auch § 19 des REIT-Gesetzes, anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören (positiver Aktiengewinn). 2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 3Bei dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) 1Auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören; Vermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs. 1 anzuwenden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern (negativer Aktiengewinn). 2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen des Investmentvermögens an inländischen REITAktiengesellschaften oder anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes. (3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits. 2Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. 3Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Teils nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes. 4Die nach )) >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% den Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigenden Teile sind um einen nach den Sätzen 2 bzw. 3 ermittelten Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungsund (4) 1Kommt Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs. 2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem letzten Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis zurückgegeben und wieder angeschafft. 2Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer gilt als zinslos gestundet. 3Bei einer nachfolgenden Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils endet die Stundung mit der Rückgabe oder Veräußerung. 4Auf die als angeschafft geltenden Investmentanteile sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. (5) 1Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes gehören, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 3 Nr. 40 und § 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. 2Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen. 3Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie um die hierauf entfallende, seitens der Investmentgesellschaft gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4 zu erhöhen. 4Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet worden, sind diese dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen. 5Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind. 6Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossene Substanzauskehrung sowie um die Beträge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf Grund der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden.7Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 veröffentlicht hat. (6) 1Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug vorzunehmen. 2Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Absatz 5. 3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind einschließlich des § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 9 und des § 44a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 4Bei der unmittelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Sätzen 1 bis 3 )* InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% vorzunehmen; dieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle. (7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen sinngemäß anzuwenden. § 9 Ertragsausgleich 1 Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile gleich. 2Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Ertragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zu erhöhen. § 10 Dach-Sondervermögen 1 Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des DachSondervermögens im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. 2Soweit Zielfonds die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Sondervermögens zuzurechnen. Abschnitt 2 Regelungen nur für inländische Investmentanteile § 11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung (1) 1Das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Es ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. 3Satz 2 findet auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung. (2) 1Die von den Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag. 2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an; bei den übrigen Kapitalerträgen erstattet das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt )+ >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% worden ist, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Antrag an die Depotbank. 3Im Übrigen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubigern sinngemäß anzuwenden. 4 An die Stelle der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheinigung des für das Investmentvermögen zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweckvermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. (3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine Außenprüfung im Sinne der §§ 194ff. der Abgabenordnung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5. § 12 Ausschüttungsbeschluss 1 Die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren. 2Der Beschluss hat Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten. 3Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs. 1 fallen, zu enthalten. § 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen. (2) 1Die Investmentgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. 2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung nach Satz 1 spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses abzugeben. 3 Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der Ausschüttungsbeschluss (§ 12) beizufügen. (3) 1Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich. 2Die Investmentgesellschaft hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (4) 1Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. 2Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklärten Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. 3Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 unanfechtbar geworden ist. 4Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach ), InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. 5Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist zulässig. (5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet. § 14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen (1) Die folgenden Absätze 2 bis 6 gelten nur für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens im Sinne des § 40 des Investmentgesetzes. (2) Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen. (3) 1Das übernehmende Sondervermögen hat zum Übertragungsstichtag die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. 2Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein. (4) 1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. 2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. (5) 1Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen. 2Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes zählen. 3Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens zu behandeln. (6) 1Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verändern. 2 Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des Sondervermögens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs. 4 anzuwenden. (7) 1Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer nach dem Investmentgesetz zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche Vermögensgegenstände 1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, )- >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% 2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft, 3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft, 4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder 5. einer Investmentaktiengesellschaft Investmentaktiengesellschaft auf eine andere übertragen werden. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragendes oder aufnehmendes Investmentvermögen beteiligt ist. (8) Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig. § 15 Inländische Spezial-Sondervermögen 1 inländischen Spezial-Sondervermögen oder Spezial(1) Bei Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesellschaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. 2§ 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Sondervermögens zu ermitteln; die Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt. 3Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung entsprechend; die Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. 4§ 13 Abs. 1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden. 5Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert oder zurückgibt. 6In den Fällen des § 14 gilt dies auch, soweit sich jeweils die Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermögen reduziert. 7§ 32 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. 8§ 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) 1Erträge aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind gesondert ). InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% auszuweisen. 2Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f, Nr. 6 oder Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes. 3Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. 4§ 7 ist sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Steuersatz 25 Prozent der Erträge beträgt und die Kapitalertragsteuer von der Investmentgesellschaft einzubehalten ist. 5§ 50 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung. Abschnitt 3 Regelungen nur für ausländische Investmentanteile § 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen 1 Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. 3§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. 5§ 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden. 6Für ausländische SpezialInvestmentvermögen mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 7Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses. § 17 Repräsentant Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird. )/ >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% § 17a Auswirkungen der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens 1 Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Investmentvermögen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union untersteht, ist für Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates § 14 Absatz 4 bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn 1. die dem § 40 des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und 2. das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle vorlegt. 2 Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. 3Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen. 4§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. 5 Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentvermögens oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übernimmt. 6§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen. Abschnitt 4 Anwendungs- und Übergangsregelungen § 18 Anwendungsvorschriften (1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze erstmals auf die Erträge eines Investmentvermögens anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. 2 Auf ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, )0 InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Bezugsrechte vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat oder das Investmentvermögen das Termingeschäft vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden. (2) 1§ 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten. 2§ 8 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. 3§ 15 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten. (2a) 1Auf die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen SpezialSondervermögen, inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, ist bereits § 8 Abs. 5 in der in Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5 anzuwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig oder für die Beteiligung eine Mindestanlagesumme von 100 000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. 3Wann von dieser Sachkunde auszugehen ist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen. 4Als Veräußerungsgewinn wird aber höchstens die Summe der vom Investmentvermögen thesaurierten Veräußerungsgewinne angesetzt, auf die bei Ausschüttung Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden wäre; der Anleger hat diesen niedrigeren Wert nachzuweisen. 5Auf Veräußerungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Abs. 6 nicht anzuwenden; § 32d des Einkommensteuergesetzes in der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung gilt entsprechend. (2b) 1Auf die Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an PublikumsInvestmentvermögen, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinne nach Verrechnung mit entsprechenden Verlusten vor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich gemäß dem Jahresbericht des letzten vor dem 19. September 2008 endenden Geschäftsjahres die ordentlichen Erträge vor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich übersteigen, ist § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 6 in der in Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung auch für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Anteile anzuwenden, es sei denn, die Anteile wurden vor dem 19. September 2008 angeschafft; für neu aufgelegte Publikums-Investmentvermögen ist auf das erste nach dem 19. September 2008 endende Geschäftsjahr abzustellen. 2Auf die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 19. September 2008 angeschafft wurden, ist bei Rückgaben oder Veräußerungen nach dem 10. Januar 2011 die in Absatz 2 Satz 2 genannte Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anschaffung des Investmentanteils zum 10. Januar 2011 unterstellt wird. (3) § 15 Absatz 1 Satz 7 und 8 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder *' >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen nach dem 17. August 2007 zufließen. (4) 1§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwenden auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind. 2Die Neufassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind, wenn die Anschaffungskosten der Investmentanteile sich aus den Unterlagen des Instituts ergeben. (5) 1§ 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl I S. 914) ist erstmals auf Dividenden und Veräußerungserlöse anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten. 2§ 8 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl I S. 914) ist erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder der Bewertung eines Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. 3Die Investmentgesellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31. Dezember 2007 bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs. 2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen. (6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals auf Investmenterträge anzuwenden, die einem Anleger nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten. (7) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf den nach dem 31. Dezember 2007 vorzunehmenden Steuerabzug anzuwenden. (8) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. (9) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. (10) § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das erste nach dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) endende Geschäftsjahr anzuwenden. (11) 1Sind Anteile an ausländischen Vermögen zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes in der bis zum, nicht aber in der seit dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geltenden Fassung, so gelten sie für die Anwendung dieses Gesetzes bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres, das vor dem 28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als ausländische Investmentanteile. 2In den Fällen des § 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember 2007 als ausländische Investmentanteile. (12) 1§ 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2008 zufließen *( InvStG >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% oder als zugeflossen gelten. 2Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investmentvermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind. 3§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2008 als zugeflossen gelten; für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gelten die sonstigen Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden und bei denen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung keine Zinsabgrenzung vorzunehmen war, als zum 1. Januar 2009 angeschafft. (13) § 4 Abs. 2 Satz 8 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals beim Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. (14) § 1 Abs. 3 Satz 5, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden. (15) § 7 Abs. 4 Satz 5 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf alle Steueranmeldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 abzugeben sind. (16) § 17a in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Übertragungen anzuwenden, bei denen der Vermögensübergang nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam wird. (17) 1§ 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als zugeflossen gelten. 2§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zufließen oder als zugeflossen gelten. (18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam werden. (19) 1§ 4 Absatz 1 und § 16 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2010 enden. 2§ 5 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. 3§ 5 Absatz 2 ist erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten. 4Investmentgesellschaften, die bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen entschieden haben, von einer Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen, können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hierüber erneut entscheiden. 5Diese Entscheidung wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 *) >ckHi<ojaZioi\Z~cYZgiYjgX]YVh?V]gZhhiZjZg\ZhZio'%&% (BGBl. I S. 1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige Veröffentlichung des Aktiengewinns bis spätestens zum 19. Juli 2010 erfolgt. 6Bei der erstmaligen Veröffentlichung ist von einem Aktiengewinn von Null auszugehen. 7§ 7 Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten. 8§ 7 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. § 19 Übergangsvorschriften (1) 1§ 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912 ) sind bei inländischen Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen. 2§ 8 Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) begünstigt wären. (2) 1Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen. 2§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem 1. Januar 2004 entstehen. 3Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden. (3) 1Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2810), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen. 2§ 17 Abs. 2b des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen. 3Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden. ** InvStG *#!!" * #!!" !" ! " !* !"# % " "$ # % "!" %)" '#! "" " ' !" ! " '# !# !"# $ " ! & "! ! $!"" # $!""!"# "! ! # #!"! "! !% ! " "! % + ! " #! #! &! " % "! "# ( # #! !* !"# % ' ! !* " %%%! GSK. DER UNTERSCHIED. BERLIN DÜSSELDORF FR ANKFURT/M. HAMBURG HEIDELBERG MÜNCHEN STUT TGART BRÜSSEL SINGAPUR In Kooperation mit: Nabarro in Großbritannien, August & Debouzy in Frankreich und Nunziante Magrone in Italien (www.ourwayofdoinginternationalbusiness.com) >ckZhibZci\ZhZio>ck< 8ik`b\c(>%m%(,%()%)''*9>9c%@J%)-.-2 qlc\kqk^\e[\ik[liZ_8ik`b\c(+>%m%0%()%)'(' 9>9c%@J%(0'' *, >ckZhibZci\ZhZio § 1 Anwendungsbereich 1 Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet werden, 2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie 3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. 2 Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete PublikumsSondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen. (2) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. (3) 1Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. 2Alle übrigen Sondervermögen sind PublikumsSondervermögen. (4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wertpapiere, 2. Geldmarktinstrumente, 3. Derivate, *- >ckZhibZci\ZhZio 4. Bankguthaben, 5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien), 6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-Gesellschaften), 7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen, 8. für Investmentvermögen im Sinne des § 90a sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, 9. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90g sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, 9a. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90l als weitere Vermögensgegenstände unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, 10. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann, 11. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann. (5) 1Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. 2Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen. (6) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 oder in der Verwaltung von *. InvG >ckZhibZci\ZhZio inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 und der individuellen Vermögensverwaltung besteht. (7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen. (8) 1Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. 2Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. (9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist. (10) EG-Investmentanteile sind ausländische Investmentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen. (11) 1Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt. 2Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn 1. die Investmentanteile ausschließlich an Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden; 2. Investmentvermögen nur namentlich benannt werden; 3. nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentanteilen veröffentlicht werden; 4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; */ >ckZhibZci\ZhZio 5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden; 6. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufgenommen werden; 7. für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet. 3 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt. (12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. (13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. (15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermögensgegenstände von Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung übertragen lassen und gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen. (16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten. (17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat. (18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. *0 InvG >ckZhibZci\ZhZio (19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natürlichen oder juristischen Person. (20) 1Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. 2Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. 3Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. (21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes. (22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes. (23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes. (24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. § 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens 1 Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn 1. das übernehmende verwaltet wird, Sondervermögen 2. die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Vertragsbedingungen für dieses Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen, 3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen, 4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. 2Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend +' von derselben Kapitalanlagegesellschaft >ckZhibZci\ZhZio anzuwenden. 3Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. 2 Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen ist bekannt zu machen; § 43 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. 4Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. 5Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. 6Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. 7 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln. +( InvG Unsere Dienstleistungen und Expertise rund um das Investmentsteuergesetz Wir entwickeln individuelle Lösungen zur Optimierung Ihrer Steuern aus KAG-, Fonds- und Anlegerperspektive. Zu unseren Beratungsschwerpunkten zählen z. B. die Bescheinigungen nach § 5 InvStG, die Strukturierung von Fonds, die Gestaltung von Immobilieninvestments im Ausland und die Beratung rund um den Aktiengewinn, Zwischengewinn, Ertragsausgleich und die Abgeltungsteuer. Über den Steuerbereich hinaus haben wir in den letzten Jahren neben der klassischen Abschlussprüfung von Fonds aller Asset Klassen unsere Mandanten bei verschiedensten Fragestellungen unterstützt, die sich aus den Veränderungen der investmentrechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. InvG, DerivateV oder BVI-Wohlverhaltensregeln) oder Marktveränderungen (Fondsverschmelzung, Pension Fund Pooling) ergeben. Ernst & Young Ernst & Young gehört zu den großen Prüfungs- und Beratungsunternehmen mit rund 1,).000 Mitarbeitern weltweit. Unser Erfolg im Asset Management basiert auf einem integrierten Dienstleistungsangebot, in dem Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, prüfungsnahe Beratung und informationstechnische Beratung zusammengefasst werden, um den größtmöglichen Projekterfolg zu erzielen. Die mehr als )*0 Mitarbeiter und 10 Partner in der Financial Services Tax Organisation in Deutschland sind eingebunden in unsere globale Financial Services Organisation, die als eine starke und erfolgreiche ZjYf[`]fkh]raÕk[` ausgerichtete Gruppe agiert. Ansprechpartner am Standort Frankfurt/Eschborn Rosheen Dries, [email protected] Horst Mertes, [email protected] Bernd Schmitt, [email protected] Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mergenthalerallee 3 – 5, 65760 Eschborn Ansprechpartner am Standort Luxemburg Maria Scherer, [email protected] Ernst & Young Tax Advisory Services S.à r.l. 7, Parc d’Activité Syrdall, L-5365 Munsbach :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio:Hi< >\ckle^XY*'%-%(0.0 e\l^\]Xjjk[liZ_9%m%/%('%)''09>9c%@J%**--#*/-) qlc\kqk^\e[\ik[liZ_8ik`b\c(>%m%))%()%)''09>9c%@J%*0,' +* :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. (2) 1Einkünfte sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). 2 Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a. (3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen. (5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern. (5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § ++ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 32d Abs. 1 und nach § 43 Abs. 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge. (5b) 1Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 nicht einzubeziehen. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen 1. des § 10b Abs. 1, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, sowie 2. des § 32 Abs. 4 Satz 2, des § 32d Abs. 2 und 6, des § 33 Abs. 3 und des § 33a Absatz 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2. (6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des ForstschädenAusgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. 3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. (7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. § 3 Steuerfreie Einnahmen Steuerfrei sind … 40. 40 Prozent a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren +, EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Teilwertes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwenden, d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9. 2Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes). 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2, f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, g) des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, h) des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2, i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen. 2 Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Abs. 8. 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zuzurechnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 4Satz 3 zweiter Halbsatz gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem +- :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens; 40a. 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4; 41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt entsprechend; b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist. 2 Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes; … 70. die Hälfte a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, b) der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, +. EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, b) soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht, c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, d) wenn im Falle des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Falle des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, e) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungsoder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, f) wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. 3 Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn a) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REITAktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, b) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger nicht als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, c) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, d) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, e) das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. +/ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 4 Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern. § 3c Anteilige Abzüge (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend. 3Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 4§ 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß. (3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden. § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) (1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Abs. 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. 3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDAVortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt. 4Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge. 5Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). 6Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn. +0 EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio (2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt, b) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder c) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich. 3Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu ermitteln. 4Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich auszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit mindestens das Eigenkapital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergeben würde. 5Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthaltenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen sowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt - mit Ausnahme von Vorzugsaktien -, die Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um Einlagen der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen, zu kürzen. 6Die Bilanzsumme ist um Kapitalforderungen zu kürzen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind und denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen. 7Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunternehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernvermögen enthalten ist. 8Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Abschlüsse sind einheitlich nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. 9 Hiervon abweichend können Abschlüsse nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen und offen zu legen ist und für keines der letzten fünf Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde; nach den Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende Abschlüsse sind zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstellen und offen zu legen ist. 10Der Konzernabschluss muss den Anforderungen an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Abschluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs befreiende Wirkung hätte. 11Wurde der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach denselben Rechnungslegungsstandards wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapitalquote des Betriebs in einer Überleitungsrechnung nach den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu ermitteln. 12Die Überleitungsrechnung ist einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen. 13Auf Verlangen der Finanzbehörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrechnung des Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt.14Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Abschluss zu einer Erhöhung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Abs. ,' :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. 15Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen. 16§ 162 Abs. 4 Satz 4 bis 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. 2 Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für die Gesellschaft § 8a Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend. (3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. 3Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann. (4) 1Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen. 2Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 3§ 10d Abs. 4 gilt sinngemäß. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 1 festzustellenden Beträge ändern. (5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein nicht verbrauchter EBITDAVortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war. 3§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftsoder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, ,( EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. ........... (4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: 1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, 2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die a) nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, b) vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2). (5) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden: 1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 10 Prozent, - in den darauf folgenden 3 Jahren jeweils 5 Prozent, ,) :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio - in den darauf folgenden 18 Jahren jeweils 2,5 Prozent, 2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 Prozent, - in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent, 3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 7 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 5 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2 Prozent, - in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 Prozent, b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent, - in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 Prozent, - in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent, c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent, - in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 Prozent, - in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent, ,* EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht. (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung). § 8 Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. … § 9 Werbungskosten (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3 Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; … 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden. … ,+ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio § 20 Kapitalvermögen (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; 2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; 3. (weggefallen) 4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden. 5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; 6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten ,, EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleich bleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens zehn Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 2 Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken; 7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; 8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; 9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; 10. a) Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn ,- :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio von mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend; 11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien. (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch 1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1; 2. der Gewinn aus der Veräußerung a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung. 2 Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind; 3. der Gewinn a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments; 4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 erzielen; ,. EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5; 6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; 7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7; 8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9 vermittelnden Rechtsposition. 2 Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nr. 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. (3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. (3a) Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen. (4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 1 durch ,/ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. (4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Abs. 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen. (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. (6) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu verrechnen. 2Verluste aus Kapitalvermögen dürfen ,0 EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 3Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. § 4 10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß. 6Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt. (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung. (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. 3Der gemeinsame SparerPauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige SparerPauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge. § 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind … 2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; … 5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben wurden, -' :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, b) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3 In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann ist a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen. 8In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben nach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81). 9Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. § 23 Private Veräußerungsgeschäfte (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung -( EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; 2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre. 2 Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5 Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch 1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und 2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. (2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. (3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 gilt entsprechend. 9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden. 10Sie mindern -) :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt. § 32b Progressionsvorbehalt (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Anwendung findet, … 3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, 4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, 5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Einkünfte … 3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder … (2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um … 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; -* EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) übersteigen. 2 Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersatzes maßgebende Betrag höher als 250.000 Euro und sind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „§ 32b" und die Nummer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fassung anzuwenden ist: „4. von 52.152 Euro an: 0,42 • x - 7.914." 3 Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. … § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 4Die Einkommensteuer beträgt damit (e - 4q) / (4 + k). 5 Dabei sind „e" die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q" die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k" der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz. (2) 1Absatz 1 gilt nicht 1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7, a) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet, b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. 2 Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird -+ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio aa) an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder bb) an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder cc) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 eingesetzt wird. 2 Insoweit findet § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung. 2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. 2Insoweit findet § 20 Abs. 6 keine Anwendung. 3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. 2 Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung. 3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig; 4. für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person -, EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. (3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. (4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Abs. 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen. (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2 Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen. (6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. § 34c Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende -- :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. 3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der Summe der Einkünfte und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. (4) (weggefallen) (5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist. (6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5In den Fällen des § 50d Abs. 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte. -. EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über 1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen, 2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern, 3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden. § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 6, 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: 1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 2; 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist; 3. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4; 4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; 5. (weggefallen) 6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 1; 7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn -/ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die inländische Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen Kreditinstituts oder des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge; 7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9; 7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a; 7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b; 8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11; 9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2; 10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 7; 11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8. 2 Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. 3 Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs. 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. 6 Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen: 1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle, -0 EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, 3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, 4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden, 5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos, 6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger. Wert zum Ehe, (1a) (aufgehoben) (2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft ist. 3 Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn 1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Abs. 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder 2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. 4 Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nr. 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nr. 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird. 7Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 daneben die Konto- oder Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs, Vor- und Zunamen des Gläubigers sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bzw. bei Personenmehrheit den Firmennamen und die zugehörige Steuernummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu speichern und durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 8 Das Bundesministerium der Finanzen wird den Empfänger der Datenlieferungen sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. .' :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio (3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2 bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen. (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. (5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Abs. 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. 4Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist. § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer (1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2: 25 Prozent des Kapitalertrags; 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c: 15 Prozent des Kapitalertrags. 2 Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 3§ 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. 2In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug nach § 20 Abs. 4 und 4a, wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4 Satz 3 gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit .( EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Abs. 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts. 6In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. 8In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 4 gelten der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräußerung und die mit dem Depotübertrag verbundenen Kosten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1. 9 Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten. 11Die übernehmende auszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreis anzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen aus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. 12Satz 9 gilt entsprechend. 13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 15 Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug. (3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 Satz 5 im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. 6Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden. 7Erfährt die auszahlende Stelle nach .) :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt. 8Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Abs. 8 und des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. (4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle. 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat. § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer (1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nr. 1 und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 bis 12 sowie Satz 2 a) das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine oder sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gutschreibt; .* EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt. 5 Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung 1. des Schuldners der Kapitalerträge, 2. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder 3. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 handelt, in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 6Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden. 7Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. 8Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern. (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend. (3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend. (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. .+ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio (5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn 1. der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat, 2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder 3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. 3 Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen. (6) 1In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5 Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt. (7) 1In den Fällen des § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. ., EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, 1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 nicht übersteigen, 2. wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 keine Steuer entsteht. (2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder 2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben. (2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt. 2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3Die Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht widerspricht; Gleiches gilt für die Identifikationsnummer des Ehegatten bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen, sofern dieser nicht widerspricht. 4In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind. 5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 6Im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 7Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 8 Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist. (3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und .- :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren. (4) 1Ist der Gläubiger 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. 6Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. (4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge. (5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2 Ist der Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn die beim Organträger anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die Verhältnisse .. EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio der dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeiträume abzustellen. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. (6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder 2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder 3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzunehmen. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechten handelt, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3; Voraussetzung für die Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist, dass die Genussrechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sammelverwahrt werden. 3Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 44b Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. 4Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist. 5Absatz 4 gilt entsprechend. (8) 1Ist der Gläubiger 1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist, ./ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften handelt, sowie von Erträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 unter der Voraussetzung, dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt werden, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. 2Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstattung von zwei Fünfteln der gesetzlich in § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer). 3Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 4Absatz 4 gilt entsprechend. (9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50d Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Anspruch auf eine weitergehende Freistellung und Erstattung nach § 50d Abs. 1 in Verbindung mit § 43b oder 50g oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt unberührt. 4 Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50d Abs. 1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden. § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer (1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Abs. 5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung sind a) die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3 oder b) die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder Abs. 3 beizufügen. (2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben. (3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert werden. (4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind. (5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Abs. 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die .0 EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. 2 Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden. (6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten: 1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine NichtveranlagungsBescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt, 2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 für den Gläubiger vorgelegt, 3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht möglich oder 4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet werden. 2 Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut hat die Summe der Erstattungsbeträge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. 4 Wird dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut einen Verlustausgleich nach § 43a Abs. 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer 1 In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. 3In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Erstattung /' :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen. § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. (2) 1In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält. 2 Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. 3§ 44a Abs. 6 gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. 4Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten. (3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge. (4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Abs. 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist. (5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers abhanden gekommen oder vernichtet ist. 2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen. (6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. /( EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio (7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet nicht 1. in den Fällen des Satzes 2, 2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. § 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen (1) 1Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter versichert, dass 1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist, 2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde, 3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 vorliegt und 4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. 2 Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertreter einen Freistellungsauftrag erteilt hat. (2) 1Abs. 1 gilt für Anträge, die 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden; /) :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden; 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde. 2 Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. 3 Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. 1 Sammelanträge auf volle oder teilweise Erstattung können auch (2a) Gesamthandsgemeinschaften für ihre Mitglieder im Sinne von § 44a Abs. 7 und 8 stellen. 2 Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. (3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapitalerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. 2 Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zu Unrecht erstatteten Beträge von dem Gläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind. 3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge. (4) 1§ 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat. (5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der Steuererstattung. § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern (1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt (Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln: 1. Vor- und Zuname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln, 2. Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge, /* EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde, b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist, 4. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde, 5. Name und Anschrift der Meldestelle. 2 Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen. (3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. 2Folgende Daten sind zu übermitteln: 1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers, 2. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages, 3. Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers, wenn die Mitteilung nicht vom Versicherungsunternehmen übernommen wurde, 4. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit, /+ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 5. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt. 3 Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2§ 45d Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der /, EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war, f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch aa) Vermietung und Verpachtung oder bb) Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstaben, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist, oder g) die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10000 Euro übersteigen; 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss, c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nr. 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, /- :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes, bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt, c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, d) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden, oder bb) wegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden. 2 § 20 Abs. 3 gilt entsprechend; 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 /. EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit a) inländischen Grundstücken oder b) inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen; 8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4; 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt; 10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten. (3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt. (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. 2 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. // :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige … (2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. … § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden. … (2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. (2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt, hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter). 2Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kann nicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten. 7§ 44 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 8Satz 6 gilt entsprechend. 9§ 45a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird. 10Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. 11Sind an den /0 EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. 12Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. 13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird 14 der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. (2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3 vorzulegen. (2e) 1Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis. (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend. (4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2 Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß. (5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften. 0' :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio § 52 Anwendungsvorschriften (1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. … … (4d) 1§ 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für 1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes; 2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2 § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 3§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind. (4e) 1§ 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. 2§ 3 Nr. 40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist. (4f) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nr. 40 Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre. … (6) 1§ 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. 2Der Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären. § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird. 0( EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio … (8a) 1§ 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erstmals anzuwenden ist. 2§ 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 3§ 3c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. … (12d) 1§ 4h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden. 2§ 4h Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28. November 2008 stattfinden. 3§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden. 4§ 4h Absatz 1, 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 enden. 5Nach den Grundsätzen des § 4h Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) zu ermittelnde EBITDA-Vorträge für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen und vor dem 1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 2009 endet; § 4h Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, § 8a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind dabei sinngemäß anzuwenden. … (21) 1§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden. 2 § 7 Abs. 1 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 3§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt worden sind. 4§ 7 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 vorgenommen werden. (21a) 1§ 7 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. 2Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der 0) :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden. 3§ 7 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwenden für vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter. (21b) 1Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 2 Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. … (36) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und § 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. 4§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5" durch die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 6" ersetzt wird. 6§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 2 und 5 und § 45a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 getätigt werden. 7§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auf Erträge aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, anzuwenden. 8§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. 9§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. 10§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Kapitalerträge anzuwenden, die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. 11§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt. 12Wird auf Grund einer internen 0* EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person. (36a) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend. (37) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. 2§ 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, soweit in den Einnahmen aus Leistungen zuzurechnende wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b enthalten sind. (37a) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 3§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 5§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 6§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Einbringungen oder Formwechsel anzuwenden, für die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist. 7§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Einbringungen oder Formwechsel, für die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) noch nicht anzuwenden ist, in der folgenden Fassung anzuwenden: „in Fällen der Einbringung nach dem Achten und des Formwechsels nach dem Zehnten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst." 8 § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. (37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. (37c) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des 0+ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. (37d) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. 2Absatz 33a gilt entsprechend. … (49) 1§ 34c Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2§ 34c Abs. 1 Satz 2 ist für den Veranlagungszeitraum 2008 in der folgenden Fassung anzuwenden: „Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird." 3 § 34c Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. … (53) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember 2001 zufließen. 5§ 44 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. (53a) 1§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29. Juli 2004 erfolgt. 2§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden. (54) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 0, EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen. (55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erworben worden sind. (55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen. (55b) (aufgehoben) (55c) § 43b Abs. 2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "15 Prozent" die Angabe "10 Prozent" tritt. (55d) § 43b Abs. 3 ist letztmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind. (55e) 1§ 44 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen. 2§ 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. (55f) 1Für die Anwendung des § 44a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen, gilt Folgendes: Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berücksichtigen. 2 Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der WerbungskostenPauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen. (55g) 1§ 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen. 2Für Ausschüttungen, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs. 7 und § 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) weiterhin anzuwenden. 3§ 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und § 45b Abs. 2a sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen. (55h) § 44b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen. (55i) § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. 0- :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio … (57a) 1§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 4Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapitalerträgen, die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend. 5§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, anzuwenden. § 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne einer Abgeltungsteuer auf (1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) § 2 Abs. 2 und 5a bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. (3) 1§ 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 3 Nr. 40 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet, weiterhin anzuwenden. (4) 1§ 3c Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 3c Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet, weiterhin anzuwenden. (5) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen. (6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 0. EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio (7) § 10 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen und auf die § 51a Abs. 2b bis 2d anzuwenden ist. (8) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 10 Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. 2§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. (9) § 20 Abs. 1 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Stillhalterprämien anzuwenden. (10) 1§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. 2§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. 3§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. 4§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen werden. 5§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären. 6§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. 7Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint. 8Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erfüllen, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 11 Satz 4 und 6 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft. 9§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen, Einlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. 10§ 20 Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes 0/ :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. 11§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist. (10a) § 22 Nr. 3 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. (11) 1§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der am 16. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 3§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. 4§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. 5§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 2009 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 6§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. 7§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen werden. 8§ 23 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt; § 23 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 anschafft oder fertigstellt. 9§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 10§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 11§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 00 EStG :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio (12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. (13) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. (14) § 32 Abs. 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. (15) 1§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. (15a) § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 vorgenommen werden. (16) 1§ 43 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. 2§ 43a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. 3§ 44a Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. 4§ 44a Abs. 8 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2007 zufließen. 5Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2009 zufließen, ist er mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „drei Fünftel" die Wörter „drei Viertel" und an die Stelle der Wörter „zwei Fünftel" die Wörter „ein Viertel" treten. 6§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. 7§ 44b Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. 8§ 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2007 zufließen. 9§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn sie der Meldestelle vorliegt. 10§ 45d Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden; die erstmalige Übermittlung hat bis zum 30. März 2011 zu erfolgen. (16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. ('' :^c`dbbZchiZjZg\ZhZio (17) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2 und Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. (18) § 51a Abs. 2b bis 2d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. ('( EStG @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio@Hi< e\l^\]Xjjk[liZ_9%m%(,%('%)'')9>9c%@J%+(++2 qlc\kqk^\e[\ik[liZ_8ik`b\c)>%m%/%()%)'('9>9c%@J%(.-/2 >\ckle^XY/%0%(0.- ('* @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung); 2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; 3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; 5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient. § 2 Beschränkte Steuerpflicht Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind 1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften; 2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch a) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat, b) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und ('+ @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio c) die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten. § 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) (1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 7 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Abs. 1 Satz 6 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. (2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 - BGBl. I S. 1713 -, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 - BGBl. I S. 914 - geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. (3) 1§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen. § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (', KStG @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). 3 Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. 4 Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. 5Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. (2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts. 4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. 6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage. (3) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. 4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. 5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. 7Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. 8Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei ('- @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist. (4) (aufgehoben) (5) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. (6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend. (7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zuzurechnen sind. 2Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 3Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWRAbkommens. (8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 3 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. 4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. 5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds. (9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben. ('. KStG @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio (10) 1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine andere Körperschaft, bei der auf die Anteile Absatz 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. 2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. 7In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. 9Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 8 gilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist. § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug (1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, 1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder 2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind. (2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten, 1. wenn bei dem Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahrs sowohl unbeschränkte Steuerpflicht als auch beschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 2 Nr. 1 bestanden hat; in diesen Fällen sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen; 2. für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, wenn der Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer beantragt; ('/ @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio 3. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder 4. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist. (3) 1Von den inländischen Einkünften im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die inländischen Einkünfte im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz von einer nach § 5 Abs. 1 oder nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden. 2Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des Entgelts. 3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Der Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe c von der anderen Körperschaft im Sinne des § 8b Abs. 10 Satz 2 vorzunehmen. 5In Fällen des Satzes 4 hat die überlassende Körperschaft der anderen Körperschaft den zur Deckung der Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen; § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (4) 1Absatz 2 Nr. 2 gilt nur für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet. 2 Europäische Gesellschaften sowie Europäische Genossenschaften gelten für die Anwendung des Satzes 1 als nach den Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesellschaften, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gesellschaften befindet. § 34 Schlussvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010. … (6a) 1§ 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 2§ 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3§ 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. ('0 KStG @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio Januar 2008 enden. 4§ 8a Abs. 2 und 3 in der in Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 5§ 8a Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 enden. 6§ 8a Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden. (7) 1§ 8b ist erstmals anzuwenden für 1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist; 2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist. 2 Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. 3 Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgendes: 4 § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben worden sind. 5Die Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. 6Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen ist. 7§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen. 8§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzuwenden: ((' @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio 1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005; 2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum). 2Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung anzuwenden: "(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 Prozent bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 3 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. 4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. 5Negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden. 6Auf negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden. 7Entsprechendes gilt für Pensionsfonds." 9 § 8b Abs. 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. 10§ 8b Abs. 9 ist für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden haben." 11 § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 12§ 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind. (7a) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in ((( KStG @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember 2006 beruhen. … (13b) 1§ 32 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 zufließen. 2 Für Einkünfte, die nach dem 17. August 2007 und vor dem 1. Januar 2008 zufließen, ist § 32 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuersatz 10 Prozent beträgt. … (() @geZghX]V[ihiZjZg\ZhZio KStG ((* <ZlZgWZhiZjZg\ZhZio<ZlHi< e\l^\]Xjjk[liZ_9%m%(,%('%)'')9>9c%@J%+(-.2 qlc\kqk^\e[\ik[liZ_8ik`b\c*>%m%))%()%)''09>9c%@J%*0,'2 >\ckle^XY(%(%(0./ ((, <ZlZgWZhiZjZg\ZhZio § 8 Hinzurechnungen Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: … 5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen; … § 9 Kürzungen Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um … 2a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. 3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; … 7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu 15 Prozent beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ((- <ZlZgWZhiZjZg\ZhZio ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlussstichtag bestehen und das Unternehmen nachweist, dass 1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus den unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten beziehen oder 2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; … ((. GewStG <ZhZioWZgY^Z7ZhiZjZgjc\WZ^6jhaVcYh" WZo^Z]jc\Zc6jZchiZjZg\ZhZioÂ6Hi< >\ckle^XY(*%0%(0.) >%m%/%0%(0.)9>9c%@J%(.(*2 qlc\kqk^\e[\ik[liZ_8ik`b\c.>%m%/%()%)'('9>9c%@J%(.-/ ((0 6jZchiZjZg\ZhZio § 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter (1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt. (2) 1Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes 1 an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen allein oder zusammen mit Personen im Sinne des § 2 am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, in dem sie die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind. 2Bei der Anwendung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile oder Stimmrechte zu berücksichtigen, die durch eine andere Gesellschaft vermittelt werden, und zwar in dem Verhältnis, das den Anteilen oder Stimmrechten an der vermittelnden Gesellschaft zu den gesamten Anteilen oder Stimmrechten an dieser Gesellschaft entspricht; dies gilt entsprechend bei der Vermittlung von Anteilen oder Stimmrechten durch mehrere Gesellschaften. 3Ist ein Gesellschaftskapital nicht vorhanden und bestehen auch keine Stimmrechte, so kommt es auf das Verhältnis der Beteiligungen am Vermögen der Gesellschaft an. (3) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige unmittelbar oder über Personengesellschaften an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der ausländischen Gesellschaft beteiligt. (4) 1Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen sind für die Anwendung der §§ 7 bis 14 auch Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person hält, die seinen Weisungen so zu folgen hat oder so folgt, daß ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungsspielraum bleibt. 2 Diese Voraussetzung ist nicht schon allein dadurch erfüllt, daß der unbeschränkt Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist. (5) Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach Absatz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen. (6) 1Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des Absatz 6a und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im übrigen nicht erfüllt sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 Prozent der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80.000 Euro nicht übersteigen. 3Satz 1 ist auch anzuwenden bei einer Beteiligung von weniger als 1 Prozent, wenn die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien ()' 6jZchiZjZg\ZhZio der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet. (6a) Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft (§ 8), die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen. (8) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt, gilt Absatz 1 unbeschadet des Umfangs der jeweiligen Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet. ()( AStG <ZhZioWZgYZjihX]Z>bbdW^a^Zc"6`i^Zc" \ZhZaahX]V[iZcb^iWghZccdi^ZgiZc6ciZ^aZc G:>I"<ZhZioÂG:>I< 8ik`b\c(>%m%)/%,%)''.9>9c%@J%0(+2qlc\kqk^\e[\ik[liZ_ 8ik`b\c*.>%m%(0%()%)''/9>9c%@J%).0+2>\ckle^XY(%(%)''. ()* G:>I"<ZhZio § 19 Besteuerung der Anteilsinhaber (1) 1Die Ausschüttungen der REIT-Aktiengesellschaft und anderer REIT-Körperschaften, Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen sowie sonstige Vorteile, die neben oder an Stelle der Ausschüttungen gewährt werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anteilseigners sind. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. (2) Auf die Veräußerung von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen, die nicht Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, sind § 17 sowie § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, anderenfalls ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. (3) Vorbehaltlich des § 19a sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. (4) Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit Aktien einer REITAktiengesellschaft oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen nur mit Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus der Veräußerung von Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen ausgeglichen werden; § 10d des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (5) Andere REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht im Inland ansässig sind, deren Bruttovermögen zu mehr als zwei Dritteln aus unbeweglichem Vermögen besteht, deren Bruttoerträge zu mehr als zwei Dritteln aus der Vermietung und Verpachtung und der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen stammen, die in ihrem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht unterliegen, deren Anteile im Rahmen eines geregelten Marktes gehandelt werden und deren aus Immobilien stammenden Ausschüttungen an ihre Anleger nicht mit einer der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer in ihrem Sitzstaat vorbelastet sind. (6) Bezieht eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft von einer anderen REITKörperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse Gewinne oder Dividenden, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen sind, ist insoweit die Doppelbesteuerung unbeschadet des Abkommens nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer zu vermeiden. ()+ G:>I"<ZhZio § 19a Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Besteuerung der Anteilsinhaber (1) 1Abweichend von § 19 Abs. 3 sind § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Dividenden einer REIT-Aktiengesellschaft oder einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse aus vorbelasteten Teilen des Gewinns stammen. 2Auf die Wertminderung einer Beteiligung an einer REIT-Aktiengesellschaft oder anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit sie auf Dividenden im Sinne von Satz 1 beruht. (2) 1Dividenden stammen im Sinne des Absatzes 1 aus vorbelasteten Teilen des Gewinns, wenn hierfür Einkünfte der REIT-Aktiengesellschaft oder der anderen REIT-Körperschaft, Personenvereinigung oder -Vermögensmasse als verwendet gelten, die mit mindestens 15 Prozent deutscher Körperschaftsteuer oder einer mit dieser vergleichbaren ausländischen Steuer für den jeweiligen Veranlagungszeitraum belastet sind. 2Die Steuerbelastung ist dabei für jede Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder einer Immobilienpersonengesellschaft und für jede Immobilie im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b getrennt zu ermitteln. 3 Abzustellen ist für jede Beteiligung an einer Immobilienpersonengesellschaft oder jede einzelne Immobilie im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b auf die jeweilige Steuerbelastung der Einkünfte in dem Wirtschaftsjahr, das dem Jahr der Ausschüttung der REIT-Aktiengesellschaft oder der anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder Vermögensmasse vorangeht. 4Dividenden oder sonstige Bezüge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gelten nur als vorbelastete Teile des Gewinns, wenn sie von der Kapitalgesellschaft in dem ersten Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr nachfolgt, dessen Gewinn ausgeschüttet wird, an die REIT-Aktiengesellschaft oder die andere REITKörperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse ausgeschüttet werden. 5Die vorbelasteten Teile des Gewinns der REIT-Aktiengesellschaft oder anderen REITKörperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse gelten als vorrangig ausgeschüttet. (3) 1Der aus vorbelasteten Gewinnen stammende Teil der Dividende oder der sonstigen Bezüge ist in der Steuerbescheinigung nach § 45a des Einkommensteuergesetzes gesondert auszuweisen. 2Veranlasst die REIT-Aktiengesellschaft einen zu hohen Ausweis des aus vorbelasteten Gewinnen stammenden Teils der Dividende oder der sonstigen Bezüge, ist die Steuerbescheinigung nach § 45a des Einkommensteuergesetzes nicht zu ändern. 3Gegen die REIT-Aktiengesellschaft ist bei einem zu hohen Ausweis des aus vorbelasteten Gewinnen stammenden Teils der Dividende von der zuständigen Finanzbehörde entsprechend dem mutmaßlichen Steuerausfall auf der Ebene ihrer Aktionäre eine Zahlung von mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent des Betrags festzusetzen, um den die tatsächlich vorbelasteten Gewinne hinter dem Betrag zurückbleiben, von dem bei der Erteilung der Bescheinigung ausgegangen worden ist. (4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Besteuerung von Dividenden und sonstigen Bezügen aus anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen nur anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass für die Dividenden oder sonstigen Bezüge vorbelastete Gewinne der anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder –Vermögensmasse verwendet worden sind. (), REIT-G G:>I"<ZhZio § 23 Anwendungsvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze erstmals für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden. (2) 1Die §§ 19 und 19a sind erstmals auf Bezüge anzuwenden, die dem Anteilseigner nach dem Beginn der Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft zufließen. 2Abweichend von Satz 1 sind auf Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, im ersten Wirtschaftsjahr der steuerbefreiten REITAktiengesellschaft die §§ 19 und 19a noch nicht anzuwenden. (3) § 19 Abs. 1 bis 4 und § 19a sind erstmals auf Bezüge von oder auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder Vermögensmasse anzuwenden, die der Anteilseigner nach dem 31. Dezember 2007 erzielt. (4) Bei Wegfall der Steuerbefreiung sind auf Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für das noch die Steuerbefreiung der REITAktiengesellschaft galt, die §§ 19 und 19a anzuwenden. (5) Die §§ 19 und 19a sind nicht mehr auf Bezüge anzuwenden, die dem Anleger nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zufließen, in dem die ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt. (6) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals anzuwenden auf die Veräußerung von Aktien an REITAktiengesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. (7) Auf Veräußerungen oder die Bewertung von Anteilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse ist § 19 Abs. 4 anzuwenden, solange die REIT-Aktiengesellschaft steuerbefreit ist oder die andere REITKörperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt. (8) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals anzuwenden auf Aktien an REIT-Aktiengesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 veräußert werden. (9) § 19 Abs. 6 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Dividenden anzuwenden. (10) 1§ 20 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, und auf Veräußerungen von Aktien an REITAktiengesellschaften oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personen- ()- G:>I"<ZhZio vereinigungen oder -Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. 2 § 20 Abs. 2 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungen von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 erworben werden. REIT-G (). KZgdgYcjc\ojgJbhZiojc\YZgG^X]ia^c^Z'%%($)-$ :<YZhGViZhkdb(#?jc^'%%( ^b7ZgZ^X]YZg7ZhiZjZgjc\kdcO^chZgig~\Zc O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ÂO>K M%m%)-%(%)''+9>9c%@J%()/#)'',@J%(-0,2 qlc\kqk^\e[\ik[liZ_8ik`b\c(M%m%,%((%)''.9>9c%@J%),-)2 >\ckle^XY(%.%)'', ()0 O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ § 1 Zielsetzung Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist. § 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (1) Als "wirtschaftlicher Eigentümer" im Sinne dieser Verordnung gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, das heißt, dass sie 1. als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oder 2. im Auftrag a) einer juristischen Person, b) einer Einrichtung, deren Gewinne Unternehmensbesteuerung unterliegen, den allgemeinen Vorschriften der c) eines nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35), zugelassenen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder d) einer Einrichtung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, übermittelt, oder 3. im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 der Zahlstelle mitteilt. (2) 1Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Nr. 1 noch unter Absatz 1 Nr. 2, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte nach § 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. 2Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. (*' O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ § 3 Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (1) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie seinen Wohnsitz, anhand der Informationen, die ihr auf Grund der geltenden Vorschriften, insbesondere des Geldwäschegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehen. (2) 1Bei vertraglichen Beziehungen oder, wenn vertragliche Beziehungen fehlen, bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, seinen Wohnsitz und, sofern vorhanden, die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. 2Die Angaben zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und seiner SteuerIdentifikationsnummer werden auf der Grundlage des Passes oder des von ihm vorgelegten amtlichen Personalausweises festgestellt. 3Ist die Anschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments festgestellt. 4Ist die Steuer-Identifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument, etwa einem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz, eingetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert. 5Der Wohnsitz wird anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments in der Weise ermittelt, dass bei einer natürlichen Person, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegt und die ihren Angaben zufolge in einem Staat ihren Wohnsitz haben soll, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat), der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt wird, der von der zuständigen Behörde des Drittstaats ausgestellt ist, in dem die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge ihren Wohnsitz haben soll. 6Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde. § 4 Definition der Zahlstelle (1) 1Als "Zahlstelle" im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. 2Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jegliche natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. (2) 1Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder (*( ZIV O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. 2Dies gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass 1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist oder 2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder 3. sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener OGAW ist. 3 Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und gemäß Satz 1 als Zahlstelle geltenden Einrichtung oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist. (3) 1Inländische Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 können sich für die Zwecke dieser Verordnung jedoch als OGAW im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 behandeln lassen, wenn sie steuerlich erfasst sind. 2Macht eine inländische Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der nach § 5 zuständigen Behörde ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 im Inland niedergelassen, so gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die Einrichtung, wenn sie als Zahlstelle handelt. (5) Die von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ausgenommenen juristischen Personen sind: 1. in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag, 2. in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). § 5 Definition der zuständigen Behörde (1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt: 1. in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und 2. in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist. (*) O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ (2) 1Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern. 2Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig. § 6 Definition der Zinszahlung (1) 1Als "Zinszahlung" im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; 2. bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Nummer 1 aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; 3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW, b) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen; 4. Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter Nummer 1 genannten Forderungen angelegt haben: a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, b) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen. 2 Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Erträge sind nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 stammen. (** ZIV O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ (2) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. (3) 1In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jener Nummer angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 Prozent liegend. 2Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile. (4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. (5) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausgeschlossen, die von im Inland niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben. 2 Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben. (6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab dem 1. Januar 2011 25 Prozent. (7) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. § 7 Räumlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. (*+ O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ § 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle 1 Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln: 1. die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer, 2. den Namen und die Anschrift der Zahlstelle, 3. die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, 4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind. 2 Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt. ZIV § 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern (1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. 2Die Daten über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisiert weiter übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 3. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an die Landesfinanzverwaltungen weiter. (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterübermittlung erfolgt ist, gelöscht. (*, O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ § 10 Übergangszeitraum Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und Österreich durch das Bundeszentralamt für Steuern Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen. § 11 Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften Die Erhebung einer Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich als Zahlstellenstaat steht einer Besteuerung der Erträge durch Deutschland als Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen. § 12 Einnahmen Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt den der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil aus der Erhebung von Quellensteuern durch die Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich entgegen. § 13 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren 1 Zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers mit inländischem steuerlichen Wohnsitz eine Bescheinigung mit folgenden Angaben zur Vorlage bei seiner Zahlstelle aus: 1. Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers; 2. Name und Anschrift der Zahlstelle; 3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers. 2 Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt. (*- O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ § 14 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländischem steuerlichem Wohnsitz wird gemäß den Absätzen 2 und 3 jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Erhebung von Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich nach § 11 ergeben könnte, ausgeschlossen. (2) 1Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so wird dem wirtschaftlichen Eigentümer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer gewährt. 2Zu diesem Zweck rechnet die Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 36 des Einkommensteuergesetzes unter Ausschluss von Anrechnungsregeln in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und des § 34c des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer an. 3Die Quellensteuer wird auch bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt. (3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach § 11 hinaus noch mit anderen Arten von ausländischen Steuern belastet und wird ihm dafür nach einem von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 34c des Einkommensteuergesetzes eine Anrechnung dieser ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer gewährt, so hat diese Anrechnung vor Anwendung von Absatz 2 zu erfolgen. § 15 Umlauffähige Schuldtitel (1) 1Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Zeitpunkt durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Vorbereitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), aufgehoben durch die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 184 S. 1, Nr. L 217 S. 18), oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. 2 Sofern der Übergangszeitraum nach § 10 über den 31. Dezember 2010 hinausgeht, finden die Bestimmungen dieser Vorschrift jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn 1. diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten, (*. ZIV O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ 2. die Zahlstelle des Emittenten in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der die Quellensteuer nach § 11 erhebt, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt. 3 Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung nach der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 4Tätigt eine von Satz 3 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. (2) Diese Vorschrift steht einer Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach inländischen Rechtsvorschriften nicht entgegen. § 16 Andere Quellensteuern Diese Verordnung steht der Erhebung anderer Arten der Quellensteuer als die nach § 11 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen. § 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs (1) 1Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf 1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgenden Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten steuerlich ansässig sind: a) Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra, b) Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländische Antillen, 2. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder Gebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, 3. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Liechtenstein, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln und den Niederländischen Antillen erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen, von der 75 Prozent der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. (*/ O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ 2 § 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus. (2) 1Die inländischen Zahlstellen und das Bundeszentralamt für Steuern erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf den Britischen Jungferninseln, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. 2 Solange auf Anguilla sowie den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind. (3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus. (4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist 1. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: le Directeur de l'Administration fédérale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter, 2. im Fürstentum Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter, 3. in der Republik San Marino: il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter, 4. im Fürstentum Monaco: le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter, 5. im Fürstentum Andorra: el Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, ist die zuständige Behörde jedoch el Ministre encarregat de l'Interior oder ein Beauftragter, 6. auf Guernsey: the Administrator of Income Tax, 7. auf Jersey: the Comptroller of Income Tax, 8. auf der Insel Man: the Chief Financial Officer of the Treasury or his delegate, 9. auf Anguilla: der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter, (*0 ZIV O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ 10. auf den Britischen Jungferninseln: der Finanzminister (Financial Secretary), 11. auf den Kaimaninseln: der Finanzminister (Financial Secretary), 12. auf Montserrat: das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Departement), 13. auf den Turks- und Caicosinseln: die Finanzdienstleistungskommission (Financial Services Commission), 14. auf Aruba: der Finanzminister oder sein Beauftragter, 15. auf den Niederländischen Antillen: der Finanzminister oder sein Beauftragter. 17 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, sofern der Rat der Europäischen Union die Festlegung gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/48/EG trifft. 2Anderenfalls tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG von den Mitgliedstaaten auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind. 3Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (+' O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ Anlage (zu § 15) Liste der verbundenen Einrichtungen Folgende Einrichtungen sind als "mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist," im Sinne des § 15 zu betrachten: - Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union: Belgien Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region) Région wallonne (Wallonische Region) Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) Communauté française (Französische Gemeinschaft) Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) Bulgarien Ɉɛɳɢɧɢɬɟ (Städte und Gemeinden) ɋɨɰɢɚɥɧɨɨɫɢɝɭɪɢɬɟɥɧɢ ɮɨɧɞɨɜɟ (Sozialversicherungsfonds) Spanien Xunta de Calicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) (+( ZIV O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) Diputación Foral de Cuipúzcoa (Provinzrat von Cuipúzcoa) Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya) Diputación Foral de Àlava (Provinzrat von Àlava) Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) Griechenland Griechische Telekommunikationsanstalt Griechisches Eisenbahnnetz Staatliche Elektrizitätswerke Frankreich La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung) L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes) Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) (+) O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ Assistance publique Hôpitaux des Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) Charbonnages des France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) Entreprise minière et chimique (EMC.) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) Italien Regionen Provinzen Städte und Gemeinden Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) Lettland PašvaldƱbas (Kommunalverwaltungen) ZIV Polen gminy (Gemeinden) powiaty (Bezirke) województwa (Woidwodschaften) związki gmin (Gemeindeverbände) powiatów (Bezirksverbände) województw (Woiwodschaftsverbände) miastro stoleczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft) Agencja NieruchomoĞci Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen) Portugal Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) Städte und Gemeinden (+* O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ Rumänien autorităĠile administraĠiei publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung) Slowakei mestá a obce (Gemeinden) Železnice Slovenskey republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds) Slovenkské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft) - internationale Einrichtungen: Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Europäische Investitionsbank Asiatische Entwicklungsbank Afrikanische Entwicklungsbank Weltbank/IBRD/IWF Internationale Finanzkorporation Interamerikanische Entwicklungsbank Sozialentwicklungsfonds des Europarats EURATOM Europäische Gemeinschaft Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) Eurofima Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Nordische Investitionsbank Karibische Entwicklungsbank (++ O^ch^c[dgbVi^dchkZgdgYcjc\ Die Bestimmungen des § 15 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind. - Einrichtungen in Drittländern: Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen: 1. Die Einrichtung gilt nach im Geltungsbereich der Verordnung anzuwendenen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft. 2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört. 3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf. 4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird. (+, ZIV JbhViohiZjZg\ZhZioJHi< e\l^\]Xjjk[liZ_9%m%)(%)%)'',9>9c%@J%*/-2 qlc\kqk^\e[\ik[liZ_8ik`b\c+>%m%/%()%)''09>9c%@J%(.-/2 >\ckle^XY(%(%(0/' (+. JbhViohiZjZg\ZhZio § 3a Ort der sonstigen Leistung (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) 1Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: 1. 1 Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. 2Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art, b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken, c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen. 2. 1 Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. 2 Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, b) von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. 3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden: a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, b) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem (+/ JbhViohiZjZg\ZhZio Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. 4. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. 5. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. (4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. 2Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen; 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; 4. die Datenverarbeitung; 5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; 6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; (+0 UStG JbhViohiZjZg\ZhZio 7. die Gestellung von Personal; 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 10. die Vermietung Beförderungsmittel; 11. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; 12. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 13. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen; 14. die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärmeoder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen. beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen (5) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Satz 2 Nr. 13 bezeichneten sonstigen Leistung weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird. (6) 1Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, 1. eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, 2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder 3. eine in Absatz 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bezeichnete Leistung, ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 Satz 1 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. 2Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt. (7) 1Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen (,' JbhViohiZjZg\ZhZio Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. (8) 1Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände oder eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. 2Erbringt ein Unternehmer eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, ist diese Leistung abweichend von Absatz 1 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: … UStG 8. … e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, … h) die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, … 11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; ... 12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, (,( JbhViohiZjZg\ZhZio b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. 2 Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; ... (,) JbhViohiZjZg\ZhZio UStG (,* 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< (,, 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL [email protected] DATUM 18. August 2009 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF BEZUG GZ DOK Investmentsteuergesetz (InvStG), Zweifels- und Auslegungsfragen; Aktualisierung des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2005 (BStBl 2005 I S. 728) Sitzung ESt IV/09, TOP 4 IV C 1 - S 1980-1/08/10019 2009/0539738 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes wie folgt Stellung: Inhaltsübersicht Rz. Zeitliche Anwendung des Schreibens I. 0 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§ 1 InvStG) 1. 2. 3. 4. Anwendungsbereich (Absatz 1) Begriffsbestimmungen des InvG (Absatz 2) Begriffsbestimmungen des InvStG (Absatz 3) a) Ausschüttungen b) Ausgeschüttete Erträge c) Ausschüttungsgleiche Erträge Zwischengewinn (Absatz 4) 1 2 - 11 12 13 - 17 18 - 20 21 - 24 www.bundesfinanzministerium.de (,- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< II. Erträge aus Investmentanteilen (§ 2 InvStG) 1. 2. Zuordnung der Erträge zu den Einkunftsarten (Absatz 1 Satz 1) 25 - 27 Zeitliche Zuordnung der Erträge (Absatz 1 Satz 2 ff.) a) Ausgeschüttete Erträge 28 b) Ausschüttungsgleiche Erträge 29 c) Teilausschüttung 30 d) Zwischenausschüttungen 30a 3. Teileinkünfteverfahren und Beteiligungsertragsbefreiung (Absatz 2) 32 - 36 3a. Für die Zinsschranke relevante Erträge (Absatz 2a) 36a - 36b 4. Steuerbefreiungen bei ausgeschütteten Erträgen (Absatz 3) 37 - 38 5. Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparenten Investmentvermögen 39 6. Ausgeschüttete Erträge und Hinzurechnungsbesteuerung (Absatz 4) 40 7. Gewerbesteuer beim Anleger a) Erträge aus dem Investmentanteil 41 b) Hinzurechnung nach § 8 Nummer 5 GewStG 42 c) Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen 43 III. Ermittlung der Erträge (§ 3 InvStG) 1. 2. 3. 4. 5. IV. Ertragsermittlung nach den Regeln für Überschusseinkünfte (Absatz 1) Zufluss-Abfluss-Prinzip mit Modifikationen (Absatz 2) Einzelregelungen zu Werbungskosten (Absatz 3) a) Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (Satz 1) b) Abzugsregelungen für allgemeine Kosten des Investmentvermögens (Satz 2) Verlustverrechnung und Verlustvortrag (Absatz 4) Gewinne aus Personengesellschaften (Absatz 5) a) Zeitliche Erfassung b) Umfang des Gewinns aus Personengesellschaften 44 - 46 47 - 55 56 57 - 68 69 - 72 73 74 Ausländische Einkünfte (§ 4 InvStG) 1. 2. 3. 4. Steuerbefreiung (Absatz 1) Anrechnung ausländischer Steuern (Absatz 2) Ausnahmen von der Anrechnung / vom Abzug (Absatz 3) Abzug statt Anrechnung (Absatz 4) (,. 75 - 76 77 - 81 82 83 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< V. Besteuerungsgrundlagen (§ 5 InvStG) 1. 2. 3. 4. VI. Unterschiedliche Regelungsinhalte der Absätze 1, 2 und 3 84 Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen (Absatz 1) a) Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Ausschüttungen aa) Unterrichtung der Anleger 85 bb) Veröffentlichung der Angaben 86 - 86b cc) Bescheinigung eines Berufsträgers 87 - 89 dd) Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Fehlen der Angaben 90 - 94 b) Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Vollthesaurierung aa) Unterrichtung der Anleger 95 bb) Veröffentlichung der Angaben 96 cc) Bescheinigung eines Berufsträgers 97 dd) Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Fehlen der Angaben 98 - 103 c) Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Teilthesaurierung 104 - 105 d) Zusätzliche Pflichten ausländischer Investmentgesellschaften 106 - 107a Aufgaben der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dem Aktiengewinn (Absatz 2) a) Unterschiedliche Aktiengewinne 108 - 109 b) Aktiengewinn auf der Ebene des Investmentvermögens aa) Pflicht zur Ermittlung des Aktiengewinns 110 bb) Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn 111 - 117a Zwischengewinn (Absatz 3) a) Betroffene Investmentvermögen 118 - 119 b) Ermittlungs- und Bekanntmachungsturnus 120 c) Ersatzwert 121 Pauschalbesteuerung (§ 6 InvStG) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8 Pauschalbesteuerung für alle Investmentanteile Anzusetzende Beträge Ausschüttungen Anteil am Mehrbetrag Anzusetzender Mindestbetrag Rücknahmepreis Einkünftezuordnung Zuflusszeitpunkt (,/ 122 123 124 125 126 - 128 129 130 131 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< VII. Kapitalertragsteuer (§ 7 InvStG) 132 - 132a 1. Steuerabzug auf die Erträge voll ausschüttender Investmentvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) a) Grundregel 133 b) Ausnahmen vom Steuerabzug 134 aa) Ausnahme für Anteil der inländischen Dividenden 135 - 135a bb) Keine Kapitalertragsteuer für bestimmte steuerfreie Erträge 136 c) Abstandnahme abhängig von entsprechender Bekanntmachung 137 2. Kapitalertragsteuer bei Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) 138 3. Besondere Kapitalertragsteuer bei Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 139 - 140a 4. Kapitalertragsteuer auf den Zwischengewinn (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) 141 5. Ergänzende Anwendung von EStG-Vorschriften (Absatz 1 Satz 2) 142 - 143a 6. Kapitalertragsteuerabzug bei teilthesaurierenden Investmentvermögen (Absatz 2) 144 - 147 7. Kapitalertragsteuerabzug für den inländischen Dividendenanteil bei inländischen Investmentvermögen (Absatz 3) a) Betroffene Erträge 148 b) Ermittlung der Erträge 149 - 149a c) Ergänzende Anwendung der Regeln über den Kapitalertragsteuerabzug auf Dividenden (Absatz 3 Satz 2) 150 d) Entstehung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer 151 8. Steuerabzug bei vollthesaurierenden inländischen Investmentvermögen (Absatz 4 - 6) a) Betroffene Erträge 152 - 153a b) Ergänzende Anwendung von EStG-Vorschriften 154 c) Entstehung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer 155 9. Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die inländische Investmentgesellschaft (Absätze 5 und 6) 156 a) Erstattung bei inländischen Anlegern (Absatz 5) 157 - 159a b) Erstattung bei „ausländischen“ Steuerpflichtigen (Absatz 6) 160 10. Anrechnung oder Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer (Absatz 7) 161 - 161a VIII. Veräußerung, Rückgabe und Bewertung von Investmentanteilen (§ 8 InvStG) 1. Eingeschränkter persönlicher Anwendungsbereich (,0 162 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 2. 3. 4. 5. Begrifflichkeit Auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzender Anleger-Aktiengewinne und Anleger-Immobiliengewinn a) Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn b) Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns und AnlegerImmobiliengewinns im Bewertungsfall c) Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG aa) Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen bb) Bewertung von Investmentanteilen d) Rechtsfolge Wertaufholung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG nach steuerlich nicht oder nur zur Hälfte zu berücksichtigender Teilwert abschreibung auf einen Investmentanteil Behandlung nicht realisierter stiller Reserven bzw. Verluste aus „Aktien“ zum jeweils maßgeblichen Stichtag (Übergang zum Halbeinkünfteverfahren) a) Nicht realisierte stille Reserven aus „Aktien“ zum jeweils maßgeblichen Stichtag b) Nicht realisierte Verluste aus „Aktien“ zum jeweils maßgeblichen Stichtag aa) Erworbene nicht realisierte Verluste aus „Aktien“ bb) Bewertung der Investmentanteile mit dem niedrigeren Teilwert c) Maßgeblichkeit verschiedener Stichtage d) Besonderheiten beim Immobiliengewinn 6. Besonderheiten bei ausländischen Investmentvermögen 7. Steuerliche Folgen der Veräußerung eines Investmentanteils beim Privatanleger 7a. Steuerabzug bei Rückgabe oder Veräußerung (Absatz 6) IX. 165 166 - 170 171 - 172 173 174 - 175 176 - 177 178 - 180 181 182 - 183 184 - 185 186 - 187 188 - 189 190 - 192 193 193a 194 195 - 196b 196c - 196f Ertragsausgleich (§ 9 InvStG) 1. 2. 3. X. 163 - 164 Keine Pflicht zur Anwendung des Ertragsausgleichs Umfassende Regelung der steuerlichen Folgen Einzelfolgen 197 198 199 - 200 Dach-Investmentvermögen (§ 10 InvStG) 1. 2. Geltung für alle Dach-Investmentvermögen 201 - 201b Pauschalbesteuerung auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens 202 (-' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 3. 4. 5. 6. XI. Zweckvermögen, Steuerbefreiung und Außenprüfung inländischer Investmentvermögen (§ 11 InvStG) 1. 2. 3. 4. XII. Pauschalbesteuerung auf der Ebene der Ziel-Investmentvermögen 203 - 204a Teileinkünfteverfahren und Beteiligungsertragsbefreiung 205 Aktiengewinn bei Dach-Investmentvermögen a) Pflicht zur Ermittlung 206 - 208 b) Ermittlung des Aktiengewinns beim Dach-Investmentvermögen 209 - 210 Sonderregelungen für in- und ausländische Spezial-Investmentvermögen 211 Zweckvermögen (Absatz 1 Satz 1) Steuerbefreiung (Absatz 1 Sätze 2 und 3) Abstandnahme vom Steuerabzug und Erstattung bei inländischer Kapitalertragsteuer (Absatz 2) a) Grundsatz b) Berechtigungsnachweis c) Abstandnahme d) Erstattung von Kapitalertragsteuer Außenprüfung (Absatz 3) Ausschüttungsbeschluss bei inländischen Investmentvermögen (§ 12 InvStG) XIII. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei inländischen Investmentvermögen (§ 13 InvStG) 212 213 214 215 216 - 218 219 - 224 225 226 - 228a 229 - 232 XIV. Übertragung inländischer Sondervermögen (§ 14 InvStG) 1. 2. 3. 4. 5. XV. Mögliche Verschmelzungsbeteiligte Voraussetzungen für eine Verschmelzung Übertragungsstichtag Verschmelzungsverfahren Steuerliche Folgen der Verschmelzung a) Ebene der Sondervermögen b) Ebene des Anlegers c) Sonderregelungen für Erträge des letzten Geschäftsjahres d) Aktiengewinn bei Verschmelzung Sonderregelungen für inländische Spezial-Sondervermögen (§ 15 Absatz 1 InvStG) (-( 233 - 233a 234 235 236 237 238 - 239 240 241 - 241b BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 1. 2. Spezial-Sondervermögen Einzelne Sonderregelungen a) Kein Wahlrecht bei ausländischer anrechenbarer Steuer b) Keine Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 InvStG c) Keine Pauschalbesteuerung d) Schlichte Bekanntmachung des Aktiengewinns e) Teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug f) Feststellungsverfahren g) Besonderer Kapitalertragsteuerabzug 242 243 244 245 246 247 - 247a 248 - 252 252a - 252b XVI. Sonderregelungen für inländische Spezial-Sondervermögen mit Immobilien (§ 15 Absatz 2 InvStG) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Betroffene Spezial-Sondervermögen Betroffene Erträge Beschränkt Steuerpflichtige Gesonderter Ausweis der Erträge Umqualifikation der Erträge Kapitalertragsteuerabzug Veranlagung mangels Abgeltungswirkung des Steuerabzugs 253 254 255 256 257 - 259 260 261 XVII. Ausländische Spezial-Investmentvermögen (§ 16 InvStG) 1. 2. 3. 4. 5. 6. Ausschließlich steuerliche Regelung Ausländisches Investmentvermögen Höchstzahl von Anlegern Keine natürliche Person als Anleger Sicherstellung der Regelung zur Art und Zahl der Anleger Sonderregelungen a) Kein Wahlrecht bei anrechenbaren ausländischen Steuern b) Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 InvStG c) Fehlerkorrektur im Entstehungsjahr d) Keine Pauschalbesteuerung e) Schlichte Bekanntmachung des Aktiengewinns f) Keine Anwendung des § 15 Absatz 2 InvStG 267 268 269 270 271 272 XVIII. Verschmelzung ausländischer Sondervermögen (§ 17a InvStG) 273 - 277a XIX. Anwendungs- und Übergangsregelungen (§§ 18 und 19 InvStG) (-) 262 263 264 265 266 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 1. 2. XX. Anwendungsvorschriften (§ 18 InvStG) a) Grundsatz (Absatz 1 Satz 1) b) Aktiengewinn aa) Bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen (Absatz 1 Satz 2) bb) Bei Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (Absatz 1 Sätze 3 und 4) c) Zwischengewinn (A Absatz 3) Übergangsvorschriften (§ 19 InvStG) a) Besteuerung von „Altveräußerungsgewinnen“ (Absatz 1) b) Letztmalige Anwendung des KAGG (Absatz 2) c) Letztmalige Anwendung des AuslInvestmG (Absatz 3) d) Besonderheiten bei Dach-Investmentvermögen 278 279 - 281 282 283 - 284 285 286 - 288 289 290 - 291 Anwendungs- und Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 1. 2. Anwendungsvorschriften (§ 18 InvStG) a) Grundsatz (Absatz 1 Satz 1) 291a b) Abweichungen 291b - 291f Übergangserleichterungen a) Umfang der Mussangaben 292 b) Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn 293 - 294 c) Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 295 d) Ausländische Investmentvermögen 296 - 297 e) Ausschüttungsgleiche Erträge, Zwischengewinn und Ertragsabgrenzung 298 f) Zuflussregelung nach § 3 Absatz 2 InvStG 299 g) Verlustverrechnung nach § 3 Absatz 4 InvStG 300 h) Fonds-Immobiliengewinn 301 i) Steuerabzug nach § 8 Absatz 6 InvStG 302 j) DBA-Schachtelregelung 303 (-* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Zeitliche Anwendung des Schreibens 0 1 Dieses Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit das Schreiben neu eingefügte Vorschriften (insbesondere Unternehmensteuerreformgesetz, Jahressteuergesetz 2008, Jahressteuergesetz 2009) betrifft, richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich der jeweiligen Randziffern nach den besonderen Anwendungsregelungen des § 18 InvStG (vgl. auch Rz. 291a bis f). Besondere Übergangserleichterungen sind in Rz. 292 bis 303 enthalten. I. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§ 1 InvStG) 1. Anwendungsbereich (Absatz 1) Das InvStG ist sowohl auf inländische Investmentvermögen und Investmentanteile als auch auf ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile anzuwenden. 2. Begriffsbestimmungen des Investmentgesetzes (InvG) (Absatz 2) 2 Für das Investmentsteuerrecht gelten die Definitionen des § 1 Satz 2 und § 2 InvG. 3 Inländische Investmentvermögen sind Investmentfonds (Investmentvermögen des Vertragstyps = Sondervermögen) und Investmentaktiengesellschaften. Im Investmentsteuerrecht gelten für die Spezial-Sondervermögen und SpezialInvestmentaktiengesellschaften grundsätzlich die Definitionen des § 2 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 InvG. Für die Anwendung des § 15 InvStG gilt zusätzlich die Obergrenze von 100 Anlegern. 4 Das InvG kennt Teilfonds bei den Sondervermögen und Teilgesellschaftsvermögen bei den Investmentaktiengesellschaften. Auf sie sind die Regelungen für Sondervermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften sinngemäß anzuwenden. Für Untergliederungen ausländischer Investmentvermögen gilt dies nur, wenn die Vermögen in dem deutschen Recht vergleichbarer Weise rechtlich separiert sind. Anteilsklassen eines einzelnen Investmentvermögens werden wie ein selbständiges Investmentvermögen behandelt. 5 Auch für die Definition des ausländischen Investmentvermögens und des ausländischen Investmentanteils folgt das Investmentsteuerrecht dem Aufsichtsrecht. Der Auslegung des § 1 Satz 2 und § 2 InvG durch das Aufsichtsrecht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Rundschreiben vom 22. Dezember 2008, Anhang 7) – unabhängig davon, ob die ausländischen Investmentanteile im Inland (-+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< öffentlich vertrieben werden dürfen - ist auch für das Steuerrecht zu folgen. Es besteht keine formale Bindungswirkung des Steuerrechts an die aufsichtsrechtliche Entscheidung. 6 Der Anschluss an die Rechtsansichten der BaFin gilt auch für die bisherigen Bereichsausnahmen (Personengesellschaften mit Ausnahme von Hedgefonds und börsennotierten Grundstücksaktiengesellschaften). Für die Übergangserleichterungen im Hinblick auf die geänderte Rechtsauffassung der BaFin im o. a. Rundschreiben vom 22. Dezember 2008 wird auf Rz. 296 verwiesen. 7 Die Rechtsansicht der BaFin ist auch maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit von Vermögensgegenständen für ein Investmentvermögen sowie für die Annahme einer Immobilien-Gesellschaft; letztere liegt nach Ansicht der BaFin nur dann vor, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag auf den Geschäftszweck einer Immobilien-Gesellschaft beschränkt ist. Für die Übergangserleichterungen wird auf Rz. 297 verwiesen. 8 Das Steuerrecht folgt auch dem Ansatz der BaFin bei der Beurteilung mehrstufiger Gesellschaftsstrukturen. Nach dem o. a. Rundschreiben vom 22. Dezember 2008 wird für die Prüfung, ob der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird, nur dann durch die einzelne Personen- oder Kapitalgesellschaft „hindurch geschaut“ und auf die von der letzten Gesellschaft in der Beteiligungskette gehaltenen Vermögensgegenstände abgestellt, wenn es sich bei der einzelnen Personen- oder Kapitalgesellschaft um eine Immobilien-Gesellschaft, eine ÖPP-Projektgesellschaft oder um ein Investmentvermögen i. S. d. § 1 Satz 2 InvG handelt. Für die Übergangserleichterungen wird auf Rz. 297 verwiesen. 9 Ausländische Investmentanteile liegen ferner nur vor, wenn zwischen dem Rechtsinhaber und dem Rechtsträger des ausländischen Vermögens direkte Rechtsbeziehungen bestehen, die allerdings nicht mitgliedschaftlicher Natur sein müssen. Ein Wertpapier, das von einem Dritten ausgegeben wird und die Ergebnisse eines ausländischen Investmentvermögens oder mehrerer solcher Vermögen nur nachvollzieht (Zertifikat), ist daher kein ausländischer Investmentanteil. Auf Rückgaberechte oder das Vorliegen einer Aufsicht nach § 2 Absatz 9 InvG kommt es in diesen Fällen nicht an, es sei denn, es handelt sich um eine Dachfondsgestaltung. 10 Inländische Sondervermögen und inländische Investmentaktiengesellschaften sind nicht nur inländische Investmentvermögen, sondern zugleich im Hinblick auf die Handlungs- und Duldungspflichten nach dem InvStG auch inländische Investmentgesellschaften. Die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) ist insoweit gesetzliche Vertreterin der von ihr verwalteten (-, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Sondervermögen. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ausländische Investmentanteile ausgeben, sind ausländische Investmentgesellschaften. 11 1 Das InvStG und dieses Schreiben verwenden in Anlehnung an das InvG durchgängig den Begriff Jahresbericht. Soweit nach den Übergangsbestimmungen des InvG noch Rechenschaftsberichte zu erstellen und bekannt zu machen sind, gelten für diese die Regelungen zum Jahresbericht. 3. Begriffsbestimmungen des InvStG (Absatz 3) a) Ausschüttungen Zu den Ausschüttungen rechnen die tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge zuzüglich gezahlter deutscher Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags sowie gezahlter ausländischer Quellensteuer abzüglich erstatteter ausländischer Quellensteuer, sofern diese nicht bereits gem. § 4 Absatz 4 InvStG auf Ebene des Investmentvermögens als Werbungskosten abgezogen wurde. Beispiel: 1 € ausländische Dividende fließen in einen deutschen Fonds. Im Quellenstaat der Dividende werden 0,15 € als ausländische Quellensteuer einbehalten. Die deutsche Zahlstelle behält auf diesen Ertrag ermittelte deutsche Kapitalertragsteuer von 0,10 € zzgl. Solidaritätszuschlag ein. Die Ausschüttung beträgt 1 €. 12a Bereits auf Anlegerebene versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge (vgl. Rz. 29) unterliegen bei ihrer Ausschüttung nicht nochmals der Besteuerung, wenn diese Beträge ordnungsgemäß bekanntgemacht oder veröffentlicht wurden bzw. bei in- und ausländischen Spezial-Investmentvermögen auf anderem Wege nachgewiesen wurden. b) Ausgeschüttete Erträge 13 Ausgeschüttete Erträge sind die vom Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Erträge. 14 Die Erträge umfassen: alle Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 und 2 EStG, Mieten und Pachten, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften (private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 EStG unabhängig von den Haltefristen), (-- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< - 15 sonstige Erträge (z. B. Kompensationszahlungen oder Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personengesellschaften, der durch das Dach-Investmentvermögen aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteils an Ziel-Investmentvermögen vereinnahmte Zwischengewinn, sowie der bei Rückgabe oder Veräußerung eines Zielinvestmentvermögens erzielte Ersatzwert nach § 5 Absatz 3 InvStG). Die einzelnen Erträge können positiv oder negativ sein; ausgeschüttet werden können nur positive Erträge (zur Verlustverrechnung siehe Rz. 69 - 72). 15a Zu den ausgeschütteten Kapitalerträgen zählen auch Erträge aus Stillhalter- und Termingeschäften i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG. Ihr Umfang richtet sich unter dem neuen Recht der Abgeltungsteuer nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG, denn abweichend von der Erstfassung des InvStG knüpft dieses nunmehr ausdrücklich an das EStG an und lässt daher ein weiteres Verständnis des Termingeschäfts nicht zu. Nur für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Termingeschäfte kann noch auf das weite Verständnis des Termingeschäfts in der ursprünglichen Fassung dieses Schreibens vom 2. Juni 2005 (BStBl I S. 728). zurückgegriffen werden. Zu Übergangsfragen wird ergänzend auf Rz. 291a ff verwiesen. 15b Auch die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG abgegrenzten Erträge gehören bei Ausschüttung zu den ausgeschütteten Erträgen (§ 1 Absatz 3 Satz 4 InvStG). 16 Nicht zu den ausgeschütteten Erträgen gehören Substanzausschüttungen. Steuerrechtlich liegt eine Substanzausschüttung nur dann vor, wenn die Investmentgesellschaft nachweist, dass beim Investmentvermögen keinerlei ausschüttbare Erträge i. S. d. Investmentsteuerrechts (KAGG, AuslInvestmG und InvStG) aus dem laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr vorliegen, und die Beträge der Substanzausschüttung entsprechend § 5 Absatz 1 InvStG veröffentlicht, in die Feststellungserklärungen nach § 13 und § 15 Absatz 1 InvStG aufnimmt oder bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen wie die sonstigen Besteuerungsgrundlagen behandelt. Zu den ausschüttbaren Erträgen i. S. d. vorstehenden Satzes gehören nicht die ausschüttungsgleichen Erträge nach Rz. 60. 16a Im Falle von Substanzausschüttungen sind grundsätzlich die Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten des Anlegers für den Investmentanteil um den auf den Anleger entfallenden Anteil an der Substanzausschüttung zu vermindern. Betriebliche Anleger können weiterhin stattdessen einen passiven Ausgleichsposten bilden. Beim Privatanleger kann im Rahmen des § 8 Absatz 5 InvStG die Kürzung der Anschaffungskosten durch die Hinzurechnung der Substanzausschüttungen im Fall der Rückgabe oder Veräußerung ersetzt werden. Ein Wechsel in der Methode der (-. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Berücksichtigung der Substanzausschüttung ist nur mit Zustimmung der für den Anleger zuständigen Finanzbehörde zulässig. 16b Der aufgrund von Absetzungen für Abnutzung (AfA) oder Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) entstandene Liquiditätsüberhang kann ausgeschüttet werden (negative Thesaurierung). Beim betrieblichen bilanzierenden Anleger ist für seinen Anteil ein passiver Ausgleichsposten zu bilden. 17 Fasst die Investmentgesellschaft nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2), gelten die Erträge als nicht ausgeschüttet. Der Anleger erzielt – soweit diese von § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG erfasst werden – ausschüttungsgleiche Erträge. Auf Rz. 86 wird hingewiesen. c) 18 Ausschüttungsgleiche Erträge Nach Einführung einer umfassenden Steuerpflicht für Kapitalerträge durch die Abgeltungsteuer wird die Definition der ausschüttungsgleichen Erträge in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 InvStG durch eine Negativabgrenzung der während des Geschäftsjahres nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten erzielten und nicht zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge des Investmentvermögens vorgenommen. Nicht zu den ausschüttungsgleichen Kapitalerträgen gehören Erträge aus Stillhalterprämien i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG, Gewinne i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG (Anteile an Körperschaften) und Gewinne i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG (Termingeschäfte). Von den Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG (Kapitalforderungen) gehören – mit Ausnahme der vereinnahmten Stückzinsen – die in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis f InvStG genannten Kapitalforderungen nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen. Insbesondere sind folgende Kapitalforderungen ausgenommen: a) b) alle Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, weil insoweit eine Abgrenzung nach § 3 Absatz 2 InvStG vorzunehmen ist und bereits die abgegrenzten Zinsen als zugeflossen gelten; sollte darüber hinaus noch ein RestKursergebnis erzielt werden, handelt es sich insoweit um einen marktbedingten Wertpapierveräußerungsgewinn oder -verlust; „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit festem Kupon, weiterhin unter anderem Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater. Bei diesen Anleihen stellt ein etwaiger Kursgewinn keine Ertragskomponente, sondern einen (-/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Wertpapierveräußerungsgewinn dar. Einzelheiten zum Emissionsdisagio oder Emissionsdiskont sind im BMF-Schreiben vom 24. November 1986 (BStBl I S. 539) geregelt; c) die Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer einzelnen Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1 : 1 abbilden. Dieser Ausnahme bedarf es für Zertifikate, die Aktien nachbilden, weil für die Beteiligung an Kapitalgesellschaften in bestimmten Ländern statt des Direkterwerbs solcher Beteiligungen üblicherweise die Investition durch Erwerb entsprechender Zertifikate erfolgt, und für Zertifikate, die veröffentlichte Aktienindizes nachbilden. Ein Bezug auf Aktienkörbe (Baskets) ist nicht ausreichend; d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen. Bei den aufgeführten Anleihen handelt es sich ebenfalls um normale Anleihen i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b InvStG, die anstelle der Kapitalrückzahlung lediglich eine Lieferung von Aktien vorsehen; e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte; f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Hierbei handelt es sich um Optionsanleihen, bei denen der Optionsschein von der Anleihe nicht abgetrennt ist. Solche Finanzinstrumente werden nur vereinzelt eingesetzt und sind deswegen aus Vereinfachungsgründen komplett aus den ausschüttungsgleichen Erträgen ausgenommen. Auf eine getrennte Betrachtung der Bestandteile Anleihe und Optionsschein soll aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden. Ohne diese Regelung müssten, um in Einzelfällen eine Trennung zu ermöglichen, administrativ aufwändige Systeme vorgehalten werden. 18a Ein variabler Bruchteil des Kapitals i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b InvStG ist auch dann gegeben, wenn dieser von einem Index abhängt. Beispiel: Anleihe, Emissionskurs: 100, Rückzahlungskurs: 100 %, Laufzeit 5 Jahre, Kupon: 4 %. Darüber hinaus erhält der Anleger einen Zuschlag von 1 %, wenn EuroStoxx50 4.500 Punkte übersteigt, von 2 %, wenn EuroStoxx50 5.500 Punkte übersteigt; die Bewertung erfolgt einmal jährlich. 18b Laufzeitverlängerungsoptionen sowie Kündigungsrechte des Emittenten sind für eine Einstufung als Kapitalforderungen nach § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b InvStG unschädlich. Im Rahmen der Einstufung kann davon ausgegangen werden, dass die Rückzahlung zum vertraglich vereinbarten Termin erfolgt. (-0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 18c Generell können die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b InvStG als nicht erfüllt angesehen werden, wenn ein Emissionskurs nicht festgestellt werden kann. Hinsichtlich des Buchstaben b können die Voraussetzungen in diesen Fällen als nicht erfüllt angesehen werden, weil die Einhaltung der Disagiostaffel nicht überprüft werden kann. Wird § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a InvStG als nicht erfüllt angesehen, ist keine Abgrenzung eines Emissionsagios bzw. -disagios nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG vorzunehmen. Credit Linked Notes sind Kapitalforderungen i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchtstabe b Satz 1 InvStG, wenn der Emissionskurs, die Höhe der Kupons und der Einlösungskurs bekannt sind und neben der festen/variablen Verzinsung sowie der Kapitalrückzahlung keine weiteren Ansprüche bestehen. Die Abhängigkeit der Kapitalrückzahlung von einem Nichtvorliegen eines Kreditereignisses ist für die Einstufung in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchtstabe b Satz 1 InvStG unerheblich. Inflation Linked Bonds sind Kapitalforderungen i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchtstabe b Satz 1 InvStG, wenn der Emissionskurs, die Höhe der Kupons und der Einlösungskurs bekannt sind und neben der festen/variablen Verzinsung sowie der Kapitalrückzahlung keine weiteren Ansprüche bestehen. Es kommt dabei auf die konkrete Ausgestaltung der Inflation Linked Bonds an. Inflation Linked Bonds sind daher keine Kapitalforderungen i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 InvStG, wenn deren Rückzahlungskurs von der Inflationsentwicklung abhängig ist. Inflation Linked Bonds mit einem festen Rückzahlungskurs, die einen variablen – von der Inflationsrate abhängigen – Kupon haben, erfüllen hingegen § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchtstabe b Satz 1 InvStG. 18d Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 InvStG ist es nicht zu beanstanden, wenn die WM-Klassifikation übernommen wird, soweit keine Anzeichen für eine falsche Einordnung bestehen. Eine spätere Überprüfung dieser Voraussetzungen durch die Finanzbehörden wird dadurch nicht ausgeschlossen. 19 Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören nach § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 InvStG auch die während des Geschäftsjahres nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten erzielten und nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 EStG. (.' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 19a Auch die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG abgegrenzten und nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge gehören zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (§ 1 Absatz 3 Satz 4 InvStG). 19b Bei Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken i. S. d. § 112 InvG („Hedgefonds“) können die Ergebnisse aus Wertpapierleihgeschäften oder Repurchase Agreements (Repos) den zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Absatz 2 EStG führenden Geschäften zugeordnet werden, wenn die Leihe oder die Repos zur Eindeckung oder Finanzierung einzelner Short- oder Long-Positionen abgeschlossen wurden. 19c Zu den Fragen im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung des InvStG unter dem Abgeltungsteuerregime wird auf Rz. 291a ff. verwiesen. 20 Es gilt folgendes Schema zur Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge eines Geschäftsjahres: + + + ./. ./. abzüglich der ausgeschütteten Erträge i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 2 InvStG und abzüglich der abzugsfähigen nicht direkt zuordenbaren Werbungskosten i. S. d. § 3 Absatz 3 Satz 2 InvStG = ausschüttungsgleiche Erträge 4. 21 Kapitalerträge i. S. d. § 1 Absatz 3 InvStG Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sonstige Erträge (vgl. Rz. 14, vierter Spiegelstrich) Gewinne aus Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 EStG (jeweils unter Abzug der direkt zuordnungs- und abzugsfähigen Werbungskosten ermittelt) Zwischengewinn (Absatz 4) Übergangsweise kann das bisherige Recht einschließlich der BMF-Schreiben zu den Finanzinnovationen bei der Direktanlage (zuletzt BMF-Schreiben vom 17. Juni 2008, BStBl I S. 715) fortgeführt werden. Wegen der Einzelheiten zu den Übergangserleichterungen wird auf Rz. 298 verwiesen. (.( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 21a Mit dem Zwischengewinn werden die Zinserträge und Zinssurrogate, die bereits während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens „erzielt“ werden, im Falle von unterjähriger Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils der Besteuerung unterworfen. Beim Erwerb des Investmentanteils gezahlter Zwischengewinn ist grundsätzlich beim Privatanleger als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, da hierdurch eine Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss (Ausschüttung, Ertragsthesaurierung bzw. vereinnahmter Zwischengewinn) vermieden wird. Wegen der steuerlichen Behandlung bei Dachfonds siehe Rz. 201 ff. Beispiel: Erwerb von Anteilen an einem Geldmarktfonds am 28.12., gezahlter Zwischengewinn 3,50 € / Anteil, ausschüttungsgleiche Erträge bei Thesaurierung am 31.12. 3,55 € / Anteil. Der Anleger muss Erträge i. H. v. 0,05 € je Anteil (-3,50 + 3,55) ansetzen. Negative Einnahmen sind beim Erwerb von während des laufenden Geschäftsjahres ausgegebenen Anteilen nicht anzunehmen, wenn das Investmentvermögen keinen Ertragsausgleich durchführt. Denn in diesem Falle leistet der Anleger keine „Vorauszahlung“ auf die ihm zuzurechnenden späteren Erträge. Ergibt sich bei der Ermittlung des Zwischengewinns ein negativer Betrag, ist der Zwischengewinn für diesen Ermittlungsstichtag mit Null bekannt zu geben. Der Zwischengewinn ist für inländische und ausländische Investmentvermögen nach den gleichen Regeln zu ermitteln. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn ein unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die nicht zu korrigieren sind. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob nach einer Ausschüttung eine Abschreibung des Investmentanteils auf einen niedrigeren Teilwert zulässig ist. Bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils durch einen betrieblichen Anleger bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräußerungserlöses. Eine Korrektur des Veräußerungserlöses ist nicht vorzunehmen. 22 In den Zwischengewinn gehen ein a) Einnahmen des Investmentvermögens selbst i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b sowie Nummer 7 EStG, soweit die Beträge zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören, sowie die Ansprüche des (.) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Investmentvermögens auf derartige Einnahmen. Gewinne aus Termingeschäften gehören nicht zum Zwischengewinn; b) in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen aus Anteilen an anderen Investmentvermögen enthaltene Kapitalerträge aus § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b sowie Nummer 7 EStG, soweit die Beträge zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören. Zusätzlich sind auch nicht realisierte Ergebnisse i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG zu berücksichtigen, soweit diese bei Realisierung zu ausschüttungsgleichen Erträgen führen würden. Bei inländischen Investmentvermögen wird nicht an den Kapitalertragsteuerabzug des anderen Investmentvermögens, sondern an die materiellen steuerlichen Regelungen angeknüpft; c) der bewertungstäglich vom Ziel-Investmentvermögen veröffentlichte Zwischengewinn; d) der zum Zeitpunkt der Rückgabe des Anteils an einem Ziel-Investmentvermögen für dieses Ziel-Investmentvermögen veröffentlichte Zwischengewinn und der somit aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteils an diesem Ziel-Investmentvermögen erzielte Zwischengewinn oder – soweit das Ziel-Investmentvermögen keinen Zwischengewinn veröffentlicht – der entsprechende Ersatzwert nach § 5 Absatz 3 InvStG. 23 Der Zwischengewinn nach dem InvStG ist ein Nettowert. Von den genannten „Einnahmen“ sind die zugehörigen abzugsfähigen Werbungskosten abzusetzen. 24 Zur Frage, welche Investmentvermögen Zwischengewinne zu ermitteln und bekannt zu machen haben, vgl. Rz. 118 bis 119. Zum „Startwert“ zum 1. Januar 2005 vgl. Rz. 283 bis 284. 25 II. Erträge aus Investmentanteilen (§ 2 InvStG) 1. Zuordnung der Erträge zu den Einkunftsarten (Absatz 1 Satz 1) Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sowie der Zwischengewinn gehören bei den Anlegern zu den Betriebseinnahmen oder den Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Erträge aus Verträgen zur Basisversorgung sind dem § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG und aus zertifizierten inländischen und ausländischen Altersvorsorgeverträgen dem § 22 Nummer 5 EStG zuzuordnen. Für die steuerliche Behandlung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen während der (.* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Auszahlungsphase gelten die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 20. Januar 2009 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BStBl I S. 273, Rz. 94 ff.). 26 Betriebseinnahmen liegen bei den Anlegern vor, bei denen der Investmentanteil zum Zeitpunkt der Zurechnung der Erträge zum inländischen Betriebsvermögen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens gehört. Der Zwischengewinn ist nicht neben dem Ergebnis der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen, sondern in diesem enthalten. Dies führt zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf den Zwischengewinn nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG. 27 Die Erträge eines Investmentanteils sind beim jeweiligen Anleger einheitlich und unabhängig von der Qualifikation auf der Ebene des Investmentvermögens einzuordnen. 28 2. Zeitliche Zuordnung der Erträge (Absatz 1 Satz 2 ff.) a) Ausgeschüttete Erträge Für ausgeschüttete Erträge gelten bei bilanzierenden Anlegern die allgemeinen steuerbilanzrechtlichen Grundsätze. Dies bedeutet, dass ausgeschüttete Erträge mit Anspruchsentstehung zu bilanzieren sind. Sofern in den Vertragsbedingungen lediglich ausgeführt wird, dass ordentliche Erträge grundsätzlich ausgeschüttet werden, führt dies alleine noch nicht zur Entstehung eines Ausschüttungsanspruchs. Vielmehr entsteht ein Ausschüttungsanspruch in diesen Fällen erst durch die Konkretisierung im Ausschüttungsbeschluss. Bei anderen betrieblichen und bei privaten Anlegern gilt § 11 EStG. Diese Grundsätze gelten im Fall von Teilausschüttungen auch für die ausschüttungsgleichen Erträge, sofern nicht § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG zur Anwendung kommt. Ausschüttungen auf zertifizierte inländische und ausländische Altersvorsorgeverträge, die umgehend auf den jeweiligen Vertrag wieder eingezahlt werden, gelten als nicht zugeflossen (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2009, BStBl I S. 273, Rz. 94 ff.). b) 29 Ausschüttungsgleiche Erträge Ausschüttungsgleiche Erträge gelten mit Ausnahme der zertifizierten inländischen und ausländischen Altersvorsorgeverträge mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vom Investmentvermögen vereinnahmt werden. Das gilt auch dann, wenn bei einem nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich ausschüttenden Investmentvermögen beschlossen wird, dass die Erträge nicht ausgeschüttet werden. Bilanzierende Anleger haben insoweit einen aktiven Ausgleichsposten in der Steuerbilanz zu bilden. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist eine nochmalige Erfassung dieser Beträge auf geeignete Weise zu vermeiden. (.+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< c) 30 Die Teilausschüttung (teilweise Ausschüttung und teilweise Thesaurierung der Erträge nach Ende des Geschäftsjahrs) der Erträge eines Investmentvermögens führt nicht zu unterschiedlichen Zurechnungszeitpunkten. Vielmehr ist aus Vereinfachungsgründen von einem einheitlichen Zuflusszeitpunkt auszugehen. Reicht die Teilausschüttung aus, um die Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags sowie bei PublikumsInvestmentvermögen einer Kirchensteuer von 9 % unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG (pauschaler Sonderausgabenabzug bei Kirchensteuer) für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge einzubehalten, fließen auch die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger erst später zum Zeitpunkt der Teilausschüttung zusammen mit den ausgeschütteten Erträgen zu. Reicht die Höhe der Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einzubehalten, werden auch die ausgeschütteten Erträge wie ausschüttungsgleiche Erträge behandelt; sowohl die ausgeschütteten als auch die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens als zugeflossen. Ob die Teilausschüttung für die Einbehaltung des Steuerabzugs ausreicht, ist abstrakt aus der Sicht des Investmentvermögens zu entscheiden. Bei Publikums-Investmentvermögen bleiben Minderungen der Kapitalertragsteuer für den einzelnen Anleger durch Freistellungsaufträge oder NVBescheinigungen oder Freistellungen für Körperschaften oder Freistellungserklärungen betrieblicher Anleger unberücksichtigt; die Anrechnung ausländischer Steuer ist jedoch bis zur Höhe der unterstellten Kirchensteuer zu berücksichtigen. d) 30a Teilausschüttung Zwischenausschüttungen Von den Teilausschüttungen sind die Zwischenausschüttungen zu unterscheiden. Hierzu zählen alle Ausschüttungen von Erträgen des noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dies gilt auch für die periodischen unterjährigen Ausschüttungen ausländischer Investmentvermögen. Für den zutreffenden Steuerabzug ist bei Publikums-Investmentvermögen eine Unterrichtung des WM-Datenservice für jede Ausschüttung erforderlich. Zur gebündelten Abgabe von Feststellungserklärungen bei inländischen Publikums-Investmentvermögen wird auf Rz. 229a verwiesen. Ausländische Publikums-Investmentvermögen können die Besteuerungsgrundlagen mehrerer Zwischenausschüttungen für die Veröffentlichung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG ebenfalls bündeln. Auch bei einer Bündelung müssen die Besteuerungsgrundlagen für jede einzelne Zwischenausschüttung ersichtlich sein. Eine Berufsträgerbescheinigung ist nur für jede (gebündelte) Veröffentlichung erforderlich. Mit Rücksicht auf mögliche Anlegerwechsel während des Geschäftsjahres (., BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< oder vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens abweichende Wirtschaftsjahre des Anlegers müssen sich die Werte für jede einzelne Zwischenausschüttung aus der Veröffentlichung entnehmen lassen. 31 unbesetzt 3. 32 Teileinkünfteverfahren und Beteiligungsertragsbefreiung (Absatz 2) Die grundsätzliche Zuordnung der Erträge aus Investmentanteilen beim Anleger zu den Einkünften i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG führt nicht für sich schon zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nummer 40 EStG und der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b KStG. Es bedarf vielmehr jeweils einer speziellen Norm im InvStG, dass diese Vorschriften anzuwenden sind. 32a Für natürliche Personen als Privatanleger scheidet eine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus (§ 3 Nummer 40 Satz 2 EStG). Das Teileinkünfteverfahren findet dagegen Anwendung, wenn der Investmentanteil zum Betriebsvermögen gehört. 33 Soweit bei anderen Anlegern die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Dividenden oder Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG enthalten, sind beim Anleger § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstaben d bis f EStG bzw. § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um inländische oder ausländische Erträge handelt. 34 Auf Kompensationszahlungen bei Wertpapierleihe oder Wertpapierpensionsgeschäften sind § 3 Nummer 40 EStG und § 8b Absatz 1 KStG nicht anwendbar. Dies gilt auch für den Teil der Zahlungen, der aus der Weiterleitung von Dividenden oder anderen Gewinnanteilen an den Verleiher oder Pensionsgeber besteht. 35 unbesetzt 36 Bei der Behandlung der Erträge von anderen ausländischen Investmentvermögen, die ihrerseits nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind, orientiert sich das InvStG nicht an den von einer Beteiligungsgesellschaft des anderen ausländischen Investmentvermögens (Zielfonds) gehaltenen Anlagegütern, sondern knüpft an die Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft an. Ausschüttungen einer als Kapitalgesellschaft organisierten Beteiligungsgesellschaft sind somit als Dividenden des anderen ausländischen Investmentvermögens und damit des risikogemischten oberen ausländischen Investmentvermögens (Dachfonds) zu behandeln, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchen Einkünften die Beteiligungsgesellschaft die Ausschüttung bestreitet. (.- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 3a. 36a Für die Zinsschranke relevante Erträge aus Investmentanteilen (Absatz 2a) Investmentvermögen erzielen in unterschiedlichem Maße Erträge, die den Habenzinsen bei der Direktanlage entsprechen. Der einzelne Anleger erzielt aber aus seinem Investmentanteil einheitlich besondere Beteiligungseinkünfte i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG oder Gewinneinkünfte. Um eine weitgehende Gleichbehandlung der Fondsanlage mit der Direktanlage zu erreichen, sieht § 2 Absatz 2a InvStG ausdrücklich vor, dass bestimmte Erträge aus einem Investmentanteil im Rahmen des § 4h EStG einschließlich seiner Bezugnahme in § 8a KStG direkt erzielten Zinserträgen gleichgestellt werden und mit Zinsaufwendungen des betrieblichen Anlegers saldiert werden können. Dies setzt allerdings bei Publikums-Investmentvermögen die entsprechende Veröffentlichung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 InvStG voraus. 36b Für Zwecke des § 2 Absatz 2a InvStG muss die Investmentgesellschaft an die von ihr vereinnahmten Zinsen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG, vermindert um die direkt zuordenbaren und anteiligen Werbungskosten, anknüpfen. Der Ansatz der Bruttoeinnahmen ist nicht zulässig. Gezahlte und erhaltene Stückzinsen sind dabei zu berücksichtigen. Abgegrenzte Zinsen i. S. d. § 3 Absatz 2 Nummer 2 InvStG sind einzubeziehen. 4. 37 Steuerbefreiungen bei ausgeschütteten Erträgen (Absatz 3) § 2 Absatz 3 InvStG enthält für den Privatanleger nur noch eine Steuerbefreiung für ausgeschüttete Erträge, soweit sie bestimmte Gewinne enthalten. Nicht mehr zu den befreiten Gewinnen gehören Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung von verbrieften und nicht verbrieften Anteilen an Kapitalgesellschaften, also inländischen und ausländischen Aktien, GmbHAnteilen und Anteilen an mit der GmbH vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften oder Gewinne aus Termingeschäften (vgl. Rz. 15a). Nur bei Gewinnen aus vor dem 1. Januar 2009 durch das Investmentvermögen angeschafften Wertpapieren sowie bei vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften greift noch die Steuerbefreiung für die an Privatanleger ausgeschüttete Gewinne ein. Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn der Erwerb des Investmentanteils durch den Anleger in den Anwendungszeitraum der Abgeltungsteuer fällt. Zur Korrektur des Veräußerungsgewinns vgl. Rz. 196a. Ebenfalls beim Privatanleger steuerbefreit sind ausgeschüttete Erträge, die Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme von Veräußerungen innerhalb der zehnjährigen Frist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG enthalten. (.. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 38 Die Steuerbefreiungen gelten nicht für betriebliche Anleger. Bei ihnen sind aber § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG anzuwenden. Hinsichtlich der Behandlung der Erträge von anderen ausländischen Investmentvermögen, die ihrerseits nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind (vgl. Rz. 3), gilt der unter Rz. 36 beschriebene Grundsatz entsprechend. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer als Kapitalgesellschaft organisierten Beteiligungsgesellschaft sind somit als Wertpapierveräußerungsgewinne des anderen ausländischen Investmentvermögens und damit des risikogemischten oberen ausländischen Investmentvermögens zu behandeln. 5. 39 Anhang 1 enthält einen Überblick zur Anwendung der in § 1 Absatz 3, § 2 und § 4 Absatz 1 InvStG enthaltenen Regelungen. 6. 40 41 Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparentem Investmentvermögen Ausgeschüttete Erträge und Hinzurechnungsbesteuerung (Absatz 4) Soweit ausgeschüttete Erträge des Anlegers Erträge des Investmentvermögens enthalten, die bereits früher im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG erfasst worden sind, ordnet § 2 Absatz 4 InvStG die entsprechende Anwendung des § 3 Nummer 41 a EStG an. Für natürliche Personen und Körperschaften sind die ausgeschütteten Erträge damit steuerbefreit. Die Entscheidung wird bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Veranlagung des Anlegers oder der Feststellung der Einkünfte, nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG, getroffen. 7. Gewerbesteuer beim Anleger a) Erträge aus dem Investmentanteil Bei betrieblichen Anlegern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielen und der Gewerbesteuer unterliegen, sind die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge oder die Beträge nach § 6 InvStG Betriebseinnahmen. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist der nach dem EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Bei der Ermittlung der Ausgangsgröße sind § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG sowie § 8b KStG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (einschl. § 7 Satz 4 GewStG) anzuwenden. b) Hinzurechnung nach § 8 Nummer 5 GewStG (./ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 42 Nach § 8 Nummer 5 GewStG sind die bei der Ermittlung des Gewinns nach § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b Absatz 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile und diesen gleichgestellte Bezüge und erhaltene Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG hinzuzurechnen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nummer 2a oder 7 GewStG erfüllen. Die Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentvermögen erfüllen die in § 9 Nummer 2a oder 7 GewStG genannten Voraussetzungen nicht; die Hinzurechnung nach § 8 Nummer 5 GewStG ist insoweit vorzunehmen. Hinsichtlich der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen ist die Frage einer Hinzurechnung nach § 8 Nummer 5 GewStG davon abhängig, ob die Beteiligung an dem ausländischen Investmentvermögen die Voraussetzung des § 9 Nummer 7 GewStG bzw. eines günstigeren gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erfüllt. c) 43 Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen Soweit die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile Veräußerungsgewinne enthalten, sind diese als Betriebseinnahmen zu erfassen (§ 2 Absatz 3 InvStG). § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG sind anzuwenden. § 8 Nummer 5 und § 9 Nummer 2a GewStG finden keine Anwendung. III. Ermittlung der Erträge (§ 3 InvStG) 1. Ertragsermittlung nach den Regeln für Überschusseinkünfte (Absatz 1) 44 Die Erträge des Investmentvermögens werden nach den Regeln für die Überschusseinkünfte bei natürlichen Personen (Einnahmen./.Werbungskosten) ermittelt. Dass bei einzelnen Anlegern die Anteile an dem Investmentvermögen zum Betriebsvermögen gehören, führt nicht zur Anwendung der Regeln über die steuerliche Gewinnermittlung auf Ebene des Investmentvermögens. Es wird jedoch auch weiterhin bis auf weiteres nicht beanstandet, wenn Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren (entgegen § 3 Absatz 1 InvStG i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG) weiterhin nach der Durchschnittsmethode ermittelt werden. Ergänzend wird auf das BMF-Schreiben vom 15. August 2008 - IV C 1 - S 2000/07/0009 DOK 2008/0447535 - unter V.1. „Zulässigkeit der Durchschnittsmethode“ Bezug genommen (Anhang 1a). 45 Die sinngemäße Anwendung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG schließt auch § 3c Absatz 1 EStG ein. Die Steuerfreiheit richtet sich im Rahmen der sinngemäßen Anwendung (.0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< nach der Steuerfreiheit für die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger unter Verwendung der jeweiligen Erträge des Investmentvermögens. 46 Aus der Vorgabe zur Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens lässt sich nicht ableiten, dass dieses in keinem Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen kann. Unberührt bleibt, dass die Beteiligung von Investmentvermögen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften zu gewerblichen Einkünften des Investmentvermögens führt. In allen anderen Fällen (z. B. bei der Überschreitung der Drei-Objektgrenze oder umfangreichem Wertpapierhandel) sind auf der Ebene des Investmentvermögens die Erträge durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln. Der Gewinn aus der Beteiligung an der gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft ist als Einnahme zu behandeln. 2. Zufluss-Abfluss-Prinzip mit Modifikationen (Absatz 2) 47 Entsprechend der Rechtslage für Überschusseinkünfte gilt für die Ermittlung der Erträge auf Ebene des Investmentvermögens das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG. 48 Es gelten aber Modifikationen bei der Anwendung des § 11 EStG. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen. Dies ist der erste Tag, an dem die Aktien ex-Dividende gehandelt werden. Beim Investmentvermögen stehen die Bildung des Dividendenanspruchs und der Bewertungskurs der Aktien in einem untrennbaren Verhältnis. Der Anspruch auf Dividenden ist daher erstmals zu dem Bewertungstag des Fonds einzustellen, an dem die Aktien erstmals mit dem Kurs ex-Dividende bewertet werden. Maßgebend ist dabei der Tag, für den der Fonds bewertet wird (Bewertungstag), und nicht der Tag, an dem die Fondsbewertung durchgeführt wird. 49 Beispiel: Die AG XY schüttet per ex-Tag 14.10.04 die Dividende aus. Der Kursabschlag erfolgt ebenfalls am 14.10.04. Die KAG führt am 14.10.04 die Bewertung für den Bewertungstag 13.10.04 mit den Kursen per 13.10.04 durch. Der Dividendenanspruch ist in die Bewertung noch nicht einzubeziehen, da der Kurs per 13.10.04 die Dividenden noch enthält. Bewertet die KAG den Fonds am 14.10.04 oder am 15.10.04 für den Bewertungstag 14.10.04 mit den Kursen per 14.10.04, wird der Dividendenanspruch eingestellt und die Aktie mit dem Kurs ex-Dividende bewertet. 50 Dem Investmentvermögen zu zahlende Zinsen und Mieten sind periodengerecht abzugrenzen; dies gilt auch für angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder –Disagio mit Ausnahme des Feinabstimmungsabschlags nach § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 InvStG einer sonstigen Kapitalforderung i. S. d. § 20 (/' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Absatz 1 Nummer 7 EStG in der ab 2009 geltenden Fassung. Wegen der Übergangsregelungen wird auf Rz. 299 verwiesen. 51 Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs behandelt wird. 52 Werbungskosten können ebenfalls auch für Zwecke des InvStG unter Übernahme des Vorgehens bei der Vermögensrechnung periodengerecht abgegrenzt werden. Sie müssen dann aber im folgenden Geschäftsjahr tatsächlich abfließen. Ist dies nicht der Fall, sind die erklärten und festgestellten Besteuerungsgrundlagen für das Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Werbungskosten zu Unrecht abgezogen worden sind, zu korrigieren. Bei Spezial-Sondervermögen, Spezial-Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Spezial-Investmentvermögen erfolgt die Korrektur für das Fehlerjahr. Bei den anderen Investmentvermögen gilt das besondere Korrekturverfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 InvStG oder § 13 Absatz 4 InvStG. Hinsichtlich der Wahl des Korrekturzeitpunkts ist dabei vorrangig der Eigenkorrektur des Investmentvermögens für das Geschäftsjahr des tatsächlichen Abflusses der zu Unrecht abgegrenzten Werbungskosten zu folgen. 53 Die Zuflussfiktion für Erträge gilt auch für den Werbungskostenabzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängender ausländischer Quellensteuer durch das Investmentvermögen mit Ausnahme der Spezial-Sondervermögen, der Spezial-Investmentaktiengesellschaft und ausländischer Spezial-Investmentvermögen nach § 4 Absatz 4 InvStG. 54 Anrechenbare Steuern können nicht nur im Falle des Abzugs auf Fondsebene, sondern auch im Falle des Ausweises entsprechend zeitlich vorgezogen werden. 55 Durch die zeitliche Vorziehung der Einnahmen bzw. Werbungskosten vor Zufluss bzw. Abfluss soll sich die materielle Behandlung insgesamt nicht ändern. Beispiel: Werbungskosten i. H. v. 10.000 US-Dollar werden bereits zutreffend in 01 erfasst, sie fließen aber erst in 02 ab. Im Zeitpunkt der Erfassung 01 besteht folgendes Währungskursverhältnis: 1 USD = 1 €; im Zeitpunkt des Abflusses ist 1 USD nur noch 0,80 € wert. Zwar werden in 01 10.000 € als Werbungskosten berücksichtigt, der Kursverfall der Fremdwährung in 02 führt aber zu einer Kürzung der Werbungskosten i. H. v. 2.000 € im Jahre 02. 3. Einzelregelungen zu Werbungskosten (Absatz 3) a) Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (Satz 1) (/( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 56 Bei der Ermittlung der Erträge auf Ebene des Investmentvermögens muss dieses Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung als Werbungskosten abziehen. Höchstens sind die Absetzungen zulässig, die § 7 EStG für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter zulässt. Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung können nur bei der Ermittlung der Erträge auf der Ebene des Investmentvermögens berücksichtigt werden. b) Abzugsregelungen für allgemeine Kosten des Investmentvermögens (Satz 2) 57 Für die Frage der Abzugsfähigkeit nicht direkt zuzuordnender Werbungskosten trifft § 3 Absatz 3 Satz 2 InvStG eine umfangreiche Regelung. Vor Anwendung dieser Regelung sind die direkt zuzuordnenden Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Einnahmen stehen, zu ermitteln und diesen Einnahmen zuzuordnen. Bei ihrem Abzug von diesen Einnahmen ist nach § 3 Absatz 1 InvStG auch § 3c Absatz 1 EStG anzuwenden (vgl. Rz. 45). Zu diesen direkt zuzuordnenden Werbungskosten gehören auch die ausländischen Quellensteuern, wenn sich das entsprechende Investmentvermögen nach § 4 Absatz 4 InvStG zum Abzug als Werbungskosten bereits auf der Ebene des Investmentvermögens entschließt. 58 Nur für die danach verbleibenden Werbungskosten (allgemeine Kosten) gilt § 3 Absatz 3 Satz 2 InvStG. Diese Werbungskosten werden in mehreren Stufen aufgeteilt und sind entweder nicht abzugsfähig, nur zu 60 % abzugsfähig oder voll abzugsfähig. 59 Die erste Stufe (Nummer 1) betrifft - für in 2004 beginnende Geschäftsjahre nur bei inländischen Investmentvermögen - die Zuordnung von allgemeinen Kosten zu den ausländischen Einnahmen, die nach § 4 Absatz 1 InvStG i. V. m. der Freistellungsregelung des jeweiligen DBA steuerbefreit sind. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei auf den durchschnittlichen Anteil des Vermögens, das Quelle solcher Einnahmen ist (Quellvermögen), zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Investmentvermögens während des vorangegangenen Geschäftsjahres des Investmentvermögens abzustellen. Gesamtvermögen ist das Nettovermögen des Investmentvermögens, wenn die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Verwaltungsvergütung nach dem Nettovermögen berechnet wird (Regelfall); ansonsten ist es das Bruttovermögen. Das Quellvermögen ist auf dieser Stufe ebenfalls ein Nettovermögen, wenn die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Verwaltungsvergütung nach dem Nettovermögen berechnet wird (Regelfall); ansonsten ist es das Bruttovermögen. Von den ausländischen Wirtschaftsgütern sind die ihnen direkt zuzuordnenden Schulden abzuziehen. Die danach den steuerbefreiten Erträgen zuzuordnenden allgemeinen Kosten sind nicht abzugsfähig. Sie sind aber bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 InvStG steuersatzmindernd zu berücksichtigen. (/) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 60 In der zweiten Stufe (Nummer 2) sind von den nach Ausscheiden der nichtabzugsfähigen allgemeinen Kosten nach der ersten Stufe verbleibenden allgemeinen Kosten pauschal 10 % nicht abzugsfähig. Diese Kürzung betrifft für in 2004 beginnende Geschäftsjahre nur Privatanleger. In späteren Geschäftsjahren gilt die pauschale Kürzung für alle Anleger. Diese Sonderregelung schließt eine Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG auf der Ebene des Investmentvermögens aus. Diese Beträge sind als ausschüttungsgleiche Erträge auszuweisen, die allerdings in den Folgejahren nicht ausgeschüttet werden können. Diese Vorgehensweise erlaubt die Zuordnung dieser Beträge zu einem Ausgleichsposten beim bilanzierenden betrieblichen Anleger und stellt ferner beim Privatanleger sicher, dass nach § 8 Absatz 5 InvStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns eine nochmalige Besteuerung vermieden wird. Die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Werbungskosten i. H. v. 10 % sind in der steuerlichen Ertragsrechnung des Investmentvermögens festzuhalten. 61 In der dritten Stufe (Nummern 3 und 4) wird den Dividendenerträgen ein bestimmter Anteil an den allgemeinen Kosten zugeordnet. Ausgangsgröße ist dabei der nach Anwendung der Stufen 1 und 2 verbleibende Rest der allgemeinen Kosten. Mangels sicherer direkter Zuordnung von Verbindlichkeiten zu dem Aktivvermögen, das Quelle der Dividendenerträge ist, ist das durchschnittliche Quellvermögen für die Dividenden anders als in der Stufe 1 zu ermitteln, weil üblicherweise Finanzierungsaufwendungen bei Immobilien direkt zugeordnet werden können, während dies bei Finanzierungsaufwendungen für Wertpapiere nicht der Fall ist. Für die Anteilsrechnung ist das nach dem Abzug des Quellvermögens der Stufe 1 von dem (Netto-)Gesamtvermögen verbleibende (Netto-)Restvermögen den Dividenden in dem Umfange zuzuordnen, der dem Anteil der „Aktien“ an dem Aktivvermögen dieses (Netto-)Restvermögens entspricht. Es wird nicht beanstandet, wenn eine Aufteilung der nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 InvStG verbleibenden Werbungskosten auch bei Privatanlegern entsprechend § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 InvStG zur Anwendung kommt. 62 Beispiel für die Anteilsrechnung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 InvStG: Vermögen des Fonds: inländische Immobilien ausländische Immobilien (DBA-Freistellung) inländische Grundstückskapitalgesellschaften Bankguthaben Gesamtvermögen 100 50 10 20 180 Verhältnis, nach dem Werbungskosten den ausl. Mieteinnahmen zuzuordnen sind: 50/180. (/* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Verhältnis, nach dem Werbungskosten den Dividenden aus den Grundstückskapitalgesellschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 InvStG zuzuordnen sind: 10/(180 - 50). 63 Der den Dividendeneinnahmen entsprechende Anteil an den allgemeinen Kosten ist bei natürlichen Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 InvStG i. V. m. § 3c Absatz 2 EStG nur zu 60 % als Werbungskosten abzugsfähig. Für direkt zuzuordnende Werbungskosten gilt das Gleiche. Mangels Anwendbarkeit des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstaben d bis h EStG ist dieser Anteil an den allgemeinen Kosten aber voll abzugsfähig in den Fällen des § 3 Nummer 40 Satz 2 ff. EStG (Zurechnung des Investmentanteils zum Handelsbuch bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten). Bei Körperschaften, für die § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist, ist der den Dividenden entsprechende Anteil an den allgemeinen Kosten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 InvStG i. V. m. § 3c Absatz 1 EStG nicht abzugsfähig. Dies gilt allerdings nicht, wenn nach § 8b Absatz 7 und 8 KStG § 8b Absatz 1 KStG nicht anzuwenden ist. Soweit im Rückwirkungszeitraum nach § 34 Absatz 7 Satz 8 KStG für Investmentanteile bereits das InvStG anzuwenden ist, ist der den Dividenden entsprechende Anteil an den allgemeinen Kosten zu 80 % abzugsfähig. Diese Sonderregelungen des InvStG schließen eine Anwendung des § 8b Absatz 5 KStG auf der Ebene des Investmentvermögens aus. 64 Ein nach Anwendung der Stufen 1 bis 3 noch verbleibender Betrag von allgemeinen Kosten ist von den laufenden steuerpflichtigen Erträgen anteilig abzugsfähig. 65 Anhang 2 enthält ein Beispiel für die Aufteilung der nicht unmittelbar zuzuordnenden Werbungskosten bei einem Aktienfonds. 66 Bei Dachfonds wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, dass das Vermögen der Zielfonds für folgende Fondstypen wie folgt strukturiert ist: – Aktienfonds: 90 % Aktien und 10 % Barmittel – Geldmarkt-/Rentenfonds: 100 % Renten – Derivatefonds 10 % Aktien und 90 % Derivate bzw. Barmittel – Immobilienfonds mit Schwerpunkt Deutschland 50 % inländische Immobilien, 30 % ausl. Immobilien (DBA-Freistellung), 20 % Barmittel (/+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< – Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland 80 % ausländische Immobilien (DBA-Freistellung), 20 % Barmittel – gemischte Fonds mit mehr als 70 % Aktienanteil 70 % Aktienanteil 30 % Renten bzw. Barmittel – sonstige: 50 % Aktien und 50 % Renten 67 Zur Einstufung der Zielfonds kann mit Ausnahme der gemischten Fonds auf die Einstufung gem. dem Datenservice der Wertpapiermitteilungen (WM) oder die BVI-Klassifizierung zurückgegriffen werden. 68 Bei neu aufgelegten Investmentvermögen kann aus Vereinfachungsgründen für die Werbungskostenaufteilung auf die Vermögensstruktur des aktuellen Geschäftsjahres abgestellt werden. Solange seit Fondsauflage noch kein voller Monat vergangen ist, können Tagesdurchschnittswerte oder Schätzwerte für die Vermögensstruktur zugrunde gelegt werden. Danach ist auf den Durchschnitt der Monatsendwerte des aktuellen Geschäftsjahres abzustellen. 4. Verlustverrechnung und Verlustvortrag (Absatz 4) 69 Innerhalb des Investmentvermögens sind positive und negative Ergebnisse bei den einzelnen Ertragsarten insoweit ausgleichsfähig, als für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die steuerlichen Folgen gleich sind. Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn im Falle des Vortrags ausschüttungsgleiche Erträge vorliegen bzw. nicht vorliegen und die gleichen materiellen Auswirkungen beim Anleger einschließlich des Steuerabzugs nach § 7 und § 15 Absatz 1 Satz 7 InvStG eintreten. § 10d Absatz 2 EStG und die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 22 Nummer 3 und § 23 Absatz 3 EStG sind nicht anzuwenden. Es können also z. B. Zinserträge mit Verlusten aus inländischen Grundstücken bei An- und Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist ausgeglichen werden. Dividendenerträge bei Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften bedürfen im Hinblick auf den gesonderten Steuerabzug nach § 7 Absatz 3 InvStG eines eigenen Verrechnungskreises. 70 Nicht im Entstehungsjahr ausgeglichene Verluste sind – unbeschadet der Möglichkeit, auf diese Verluste einen Ertragsausgleich zu rechnen – in absoluten Zahlen vorzutragen und in den folgenden Geschäftsjahren nach denselben Grundsätzen auszugleichen. Die Investmentgesellschaft nimmt die Ermittlung grundsätzlich vor für natürliche Personen mit Anteilen im Privatvermögen, natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaften, bei denen § 8b Absatz 1 KStG gilt. Bei PublikumsInvestmentvermögen gelten für private und betriebliche Anleger dieselben Kategorien. (/, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Bei Spezialsondervermögen, Spezial-Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Spezial-Investmentvermögen sind Zusammenfassungen von Kategorien möglich (vgl. Anhang 3). Bei Beteiligung von Anlegern i. S. d. § 15 Absatz 1 Satz 7 InvStG ist ein weiterer Verrechnungskreis für alle Anleger hinsichtlich der Wertpapierleiherträge zu bilden. Die in § 15 Absatz 2 InvStG genannten Erträge bilden für die Fälle in denen die Vorschrift anzuwenden ist, einen besonderen Verrechnungskreis. 70a Soweit nach § 3 Absatz 4 InvStG negative nicht mit positiven Erträgen des Investmentvermögens verrechnet werden können, sieht das Gesetz zwingend den Verlustvortrag auf Ebene des Investmentvermögens vor. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften des Anlegers scheidet aus. 71 Anhang 3 enthält Übersichten über die Verlustverrechnungsmöglichkeiten unterschiedlicher Ertragsarten beim privaten bzw. betrieblichen Anleger bei Publikums- und Spezial-Investmentvermögen sowie Regeln für die Überführung bestehender Verlustvorträge in die neuen Kategorien. 72 Wegen der Übergangserleichterung für die ersten Monate des Jahres 2009 wird auf Rz. 300 verwiesen. 73 5. Gewinne aus Personengesellschaften (Absatz 5) a) Zeitliche Erfassung Die Gewinne des Investmentvermögens aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet. Dies gilt auch für Überschüsse aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Verluste aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind ebenfalls zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Personengesellschaft zu berücksichtigen, soweit nicht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 15a EStG ihre Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres und einer Erstellung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Kalenderjahr aus steuerlichen Gründen kann die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens herangezogen werden. Eine separate Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses zum Geschäftsjahresende der Personengesellschaft ist nicht erforderlich. b) 74 Umfang des Gewinns aus Personengesellschaften Für die Beteiligung des Investmentvermögens an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG ungeachtet der Zulässigkeit (/- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< etwa von Darlehen des Investmentvermögens an die Personengesellschaft nach dem InvG. Bei ausländischen Investmentvermögen in der Rechtsform der Personengesellschaft bewirkt die Beteiligung an einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht, dass das ausländische Investmentvermögen insgesamt nur gewerbliche Erträge erzielt. Die Erträge aus den anderen Anlagen gehören zu den Überschusseinkünften und sind nach den für diese geltenden Regeln zu ermitteln. 75 IV. Ausländische Einkünfte (§ 4 InvStG) 1. Steuerbefreiung (Absatz 1) Nach dem InvStG gilt für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, sowohl aus inländischen als auch aus ausländischen Investmentvermögen bei ordnungsgemäßer Bekanntmachung/ Veröffentlichung eine Steuerbefreiung, soweit sie aus ausländischen Einkünften stammen, für die Deutschland in einem DBA auf die Ausübung ihres Besteuerungsrechts verzichtet hat. Abzustellen ist auf das DBA zwischen Deutschland und dem Staat, in dem die „Quelle“ für die entsprechenden Einkünfte liegt, sofern der Quellenstaat nicht mit dem Sitzstaat des Investmentvermögens identisch ist. Sind Quellenstaat und Sitzstaat des Fonds identisch, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn das ausländische Investmentvermögen einer Besteuerung mindestens in Höhe des Steuersatzes nach § 23 Absatz 1 KStG unterliegt. 75a Vergleichbar mit einem Direktanleger wird der Anleger so gestellt, als ob er persönlich die vom Investmentvermögen gehaltenen Wirtschaftsgüter direkt hielte. Die Anwendung der Freistellungsmethode für Schachtelbeteiligungen wird aus diesem Grund nicht wegen nur mittelbarer Beteiligung des Anlegers ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass der Anleger eine (Kapital-)Gesellschaft i. S. d. jeweiligen DBA ist und auf ihn „durchgerechnet“ eine genügend hohe (Schachtel-)Beteiligung entfällt. Für die maßgebliche Beteiligungshöhe ist auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttung oder bei ausschüttungsgleichen Erträgen auf das Ende des Geschäftsjahres abzustellen. Wegen der Übergangserleichterungen wird auf Rz. 303 verwiesen. 76 Bei natürlichen Personen als betrieblichen Anlegern ist ein besonderer Steuersatz unter Einschluss dieser Einkünfte zu ermitteln (sog. Progressionsvorbehalt). Ob das DBA diesen Progressionsvorbehalt für Deutschland ausdrücklich erlaubt, ist unbeachtlich. Außerordentliche Einkünfte sind mit einem Fünftel in die Bemessungsgrundlage für den besonderen Steuersatz aufzunehmen. Außerordentliche Einkünfte sind nicht nur die Einkünfte i. S. d. § 34 Absatz 2 EStG, sondern auch steuerbare, aber durch das DBA steuerbefreite Gewinne aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter. (/. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 2. 77 Anrechnung ausländischer Steuern (Absatz 2) Im Ausland gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Steuern auf ausländische Einkünfte inländischer und ausländischer Investmentvermögen sind nach §§ 32d Absatz 5, 34c EStG auf die inländische Einkommensteuer oder nach § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer anrechenbar. 77a Bei natürlichen Personen als Privatanlegern erfolgt die Anrechnung in entsprechender Anwendung des § 32d Absatz 5 EStG. Auf Ebene des Investmentvermögens kann anrechenbare ausländische Steuer nur innerhalb der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 4 InvStG berücksichtigt werden. Dabei unterbleibt mit Rücksicht auf die Werbungskostenzuordnung die Zuordnung zu jedem einzelnen Kapitalertrag des Investmentvermögens. Vielmehr wird die anrechenbare Steuer auf 25 % der Summe der nach Verlustverrechnung verbleibenden ausländischen Einkünfte mit einer auch nach dem einschlägigen DBA bestehen bleibenden Quellensteuerbelastung limitiert. Wegen der Anwendung der Abgeltungsteuer auch auf Erträge aus ImmobilienInvestmentvermögen gilt dies auch für andere ausländische Erträge als Kapitalerträge. 77b Bei natürlichen Personen als betriebliche Anleger erfolgt die Anrechnung gem. § 34c EStG auf die inländische Einkommensteuer und bei Körperschaften gem. § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer. 77c Soweit mit dem ausländischen Staat ein DBA besteht, erfolgt die Anrechnung nach diesem Abkommen in Verbindung mit § 32d Absatz 5 EStG, § 34c EStG oder § 26 KStG. Die Fondsgesellschaft oder der Zertifizierer im Rahmen des Publikationsprozesses bestätigt, dass die Voraussetzungen bei der Ermittlung bei Besteuerungsgrundlagen überprüft wurden und nur solche Werte effektiv ausgewiesen werden, bei denen dies zutrifft. Bei Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen ist zusätzlich die auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge erhobene ausländische Quellensteuer anrechenbar, soweit sie um einen Ermäßigungsanspruch nach einem DBA gekürzt worden ist. 77d Zur Bestimmung der Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger ist grundsätzlich auf das DBA zwischen dem Quellenstaat des Ertrages und Deutschland abzustellen. Sofern der Quellensteuerhöchstsatz im DBA zwischen dem Quellenstaat des Ertrages und dem Sitzstaat des ausländischen Investmentvermögens niedriger ist als in dem DBA zwischen dem Quellenstaat des Ertrages und Deutschland, ist grundsätzlich auf diesen niedrigeren Quellensteuerhöchstsatz abzustellen. Kann allerdings das ausländische Investmentvermögen nach dem DBA zwischen dem Staat, nach dessen Recht es aufgelegt ist, und dem Quellenstaat keine niedrigere Belastung der Dividende im (// 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Quellenstaat herbeiführen, so ist allein auf das DBA zwischen Deutschland und dem Quellenstaat abzustellen. 78 Ein gegenüber dem nationalen Quellensteuersatz des Sitzstaates des ausländischen Investmentvermögens niedrigerer Quellensteuerhöchstsatz nach dem betreffenden DBA ist im Sitzstaat des ausländischen Investmentvermögens geltend zu machen. 79 Für Anteile an ausländischen Investmentvermögen fingiert § 4 Absatz 2 Satz 7 InvStG Erträge dieses Investmentvermögens aus dem Inland als ausländische Einkünfte und darauf lastende deutsche Steuer als ausländische Steuer. 80 Für die Höchstbetragsberechnung ist bei natürlichen Personen als betrieblichen Anlegern § 34c EStG entsprechend anzuwenden. Es ist jedoch nicht auf den einzelnen ausländischen Staat, sondern auf das einzelne Investmentvermögen abzustellen. Innerhalb eines Investmentvermögens können ausländische Steuern aus verschiedenen ausländischen Staaten zusammen bis zum Höchstbetrag der deutschen Steuer auf die Einkünfte aus diesem Investmentvermögen angerechnet werden. Andererseits führt der auf das Investmentvermögen abstellende Höchstbetrag dazu, dass bei ausländischen Einkünften aus demselben ausländischen Staat in einem anderen Investmentvermögen oder im Rahmen einer Direktanlage anfallende Anrechnungsüberhänge verloren gehen. 81 Ebenso wie im Rahmen des § 34c EStG ist auch ein Abzug ausländischer Steuern als Werbungskosten/Betriebsausgaben nach dem InvStG möglich. Dies gilt im Ergebnis auch für natürliche Personen als Privatanleger, weil auf Ebene des Investmentvermögens sich der Werbungskostenabzug nach § 3 InvStG richtet und nicht durch den SparerPauschbetrag verdrängt wird. 3. 82 Ausnahmen von der Anrechnung / vom Abzug (Absatz 3) Ausländische Steuern sind nicht anrechnungsfähig oder abziehbar soweit sie auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach § 4 Absatz 1 InvStG i. V. m. der Freistellungsregelung des jeweiligen DBA steuerfrei sind. Sind ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge nach § 2 Absatz 2 InvStG i. V. m. § 8b Absatz 1 KStG steuerfrei, ist die ausländische Steuer ebenfalls nicht anrechenbar oder abzugsfähig. Dasselbe gilt für nach § 2 Absatz 3 InvStG i. V. m. § 8b Absatz 2 KStG befreite Veräußerungsgewinne. Ist § 2 Absatz 2 und 3 InvStG i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG anzuwenden, sind die ausländischen Steuern nur zu 60 % anrechenbar oder abzugsfähig. Soweit sich beim Privatanleger weitere Steuerbefreiungen für ausgeschüttete Erträge nach § 2 Absatz 3 InvStG ergeben, sind die ausländischen Steuern ebenfalls nicht anrechenbar oder abzugsfähig. 4. Abzug statt Anrechnung (Absatz 4) (/0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 83 84 85 Investmentvermögen mit Ausnahme der Spezial-Sondervermögen, der SpezialInvestmentaktiengesellschaften und der ausländischen Spezial-Investmentvermögen können für ihre Anleger anrechenbare oder abziehbare ausländische Steuer einschließlich der nach § 4 Absatz 2 Satz 7 InvStG als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer bereits bei der Ermittlung der Erträge auf der Ebene des Investmentvermögens als Werbungskosten abziehen. Beim Anleger ist diese Steuer dann weder durch Anrechnung noch durch Abzug zu berücksichtigen. V. Besteuerungsgrundlagen (§ 5 InvStG) 1. Unterschiedliche Regelungsinhalte der Absätze 1, 2 und 3 Die Absätze 1 bis 3 regeln die Pflichten der in- und ausländischen Investmentgesellschaften hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen des einzelnen Anlegers. Absatz 1 betrifft die Besteuerungsgrundlagen für die Erträge aus Investmentanteilen für alle Anleger. Absatz 2 betrifft Regelungen für den Aktien- und Immobiliengewinn. Absatz 3 betrifft die Pflichten der Investmentgesellschaften im Zusammenhang mit dem Zwischengewinn. Zu den Abweichungen bei inländischen Spezial-Sondervermögen und SpezialInvestmentaktiengesellschaften, auf die § 15 InvStG anzuwenden ist, sowie ausländischen Spezial-Investmentvermögen i. S. d. § 16 InvStG siehe Rz. 243 ff. und Rz. 267 ff. 2. Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen (Absatz 1) a) Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Ausschüttungen aa) Unterrichtung der Anleger Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüttung (also auch Zwischenausschüttung) den Anlegern bezogen auf den einzelnen Investmentanteil in deutscher Sprache alle in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen bekannt zu machen. Dies kann durch den Ausweis der Daten im Jahresbericht, durch Einstellen in die Internetseite der Investmentgesellschaft, per E-Mail oder auch durch Rundschreiben geschehen. Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger hat jedoch zum Ausschluss der Pauschalbesteuerung i. S. d. § 6 InvStG im Rahmen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG vorgesehenen Fristen zu erfolgen (siehe Rz. 86). Falls sich die Mitteilungen an die Anleger auf die Unterrichtung über die Besteuerungsgrundlagen beschränken, liegt hierin keine aufsichtsrechtlich unzulässige Vertriebsmaßnahme für nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische Investmentvermögen (§ 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 5 InvG). Keine Bekanntmachung an die Anleger ist die Weiterleitung von (0' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Besteuerungsgrundlagen an die WM. Diese dient nur dem Zweck, dass die auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer zutreffend einbehalten kann. bb) 86 Veröffentlichung der Angaben Die Investmentgesellschaft hat die Besteuerungsgrundlagen für die Anlegergruppen natürliche Personen mit Anteilen im Privatvermögen, natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen und Körperschaften grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger unter der Rubrik „Besteuerungsgrundlagen“ zu veröffentlichen. Auch bei mehreren Ausschüttungen im Geschäftsjahr ist eine einmalige Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen aller Zwischenausschüttungen (getrennt nach den einzelnen Ausschüttungen) im elektronischen Bundesanzeiger innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs ausreichend. Erfolgt die Ausschüttung für das Geschäftsjahr nach dessen Ablauf (Schlussausschüttung) und wird für diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs ein Ausschüttungsbeschluss gefasst, muss die Veröffentlichung spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Zur richtigen zeitlichen Zuordnung der Erträge beim bilanzierenden Anleger (Rz. 28) und zur Bestimmung der Fristen für die Veröffentlichung ist es erforderlich, dass jeweils auch das Datum des Ausschüttungsbeschlusses gemeinsam mit den Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht wird. Sofern nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss gefasst wird, gelten die Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres kraft Gesetz als thesauriert (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 5 InvStG). Die hieraus resultierenden ausschüttungsgleichen Erträge gelten dem Anleger mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vom Investmentvermögen vereinnahmt wurden, als zugeflossen. Kommt es nach Ablauf von vier Monaten nach Geschäftsjahresende zu einem Ausschüttungsbeschluss, wird die Ausschüttung als Zwischenausschüttung dem dann laufenden Geschäftsjahr zugeordnet. Für Investmentvermögen, die weder im laufenden Geschäftsjahr noch vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss fassen, gelten die Ausführungen zur Vollthesaurierung (siehe Rz. 95 ff.). Die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger stellt keine aufsichtsrechtlich unzulässige Vertriebsmaßnahme für nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische Investmentvermögen dar (§ 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 5 InvG). 86a Falls ein Jahresbericht nach § 45 Absatz 1, § 99 Absatz 3, § 122 Absatz 1 oder 2 InvG zu erstellen und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist, hat dies gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen zu geschehen. Ist im Fall einer Schlussausschüttung der Jahresbericht nach den (0( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< aufsichtsrechtlichen Vorgaben bereits früher zu veröffentlichen, kann bei der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen auf den bereits veröffentlichten Jahresbericht verwiesen werden. Ist nach dem InvG ein Jahresbericht zwar zu erstellen, aber anderweitig zu veröffentlichen, ist zusammen mit der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger anzugeben, wo der Jahresbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist. 86b Die Korrektur eines bereits veröffentlichten Wertes ist nicht zulässig. Für inländische Investmentgesellschaften gilt insoweit § 13 Absatz 4 InvStG. Sofern eine ausländische Investmentgesellschaft Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht hat, hat sie die Unterschiedsbeträge in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen. cc) Bescheinigung eines Berufsträgers 87 Jede Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger ist mit einer Bescheinigung zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Hierdurch sollen die Vorgaben des InvStG für die Ertragsermittlung beachtet werden. Die Erteilung dieser Bescheinigung setzt bei ausländischen Investmentvermögen keine komplette „Fonds-Buchhaltung“ nach deutschem Recht voraus. Die Aufzeichnungen nach ausländischem Recht müssen eine zutreffende Umrechnung oder Überleitung in Erträge nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermöglichen. Dies kann auch durch eine Umrechnung der Werte für Zwecke des ausländischen Steuerrechts (z. B. K 1 des US-Steuerrechts) in Beträge nach den Regeln des deutschen Steuerrechts geleistet werden. Darüber hinaus ist es bei Dach-Investmentvermögen ausreichend, wenn der Berufsträger, der die steuerliche Bescheinigung des DachInvestmentvermögens aufbauend auf die durch Wirtschaftsprüfer geprüften Abschlüsse der Ziel-Investmentvermögen erstellt, bescheinigt, dass die steuerlichen Angaben des DachInvestmentvermögens einschließlich der Ergebnisse der Ziel-Investmentvermögen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; eine Bescheinigung für jedes ZielInvestmentvermögen ist in diesem Fall nicht erforderlich. 88 Die Bescheinigung können die in §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen und Gesellschaften, eine behördlich anerkannte Wirtschaftsprüfungsstelle oder eine vergleichbare Stelle erteilen. Zu den beiden letzteren Prüfungsstellen kann auf die Verwaltungsanweisungen zu § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes zurückgegriffen werden (z. B. BMF vom 20. Mai 1978 - BStBl I S. 308). 89 Ein amtliches Muster für die Bescheinigung ist nicht vorgesehen. Sie muss jedoch zum Ausdruck bringen, dass nach der Beurteilung des Berufsträgers die von der Investmentgesellschaft nach dem InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des (0) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Dabei kann für die Beteiligung eines DachInvestmentvermögens an Ziel-Investmentvermögen für deren Ermittlung der steuerlichen Angaben auf die Berufsträgerbescheinigung abgestellt und die Überprüfung auf die zutreffende Übernahme der Angaben durch das Dach-Investmentvermögen beschränkt werden. Enthält die Bescheinigung Einschränkungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gem. dem deutschen Steuerrecht, ist dies Anlass für eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen durch die jeweils zuständige Finanzbehörde (Finanzamt bzw. Bundeszentralamt für Steuern - BZSt -). Werden die Mussangaben zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung (Rz. 90 bis 92 und 100) bescheinigt, ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu verfahren. Eine Bescheinigung kann auch der Berufsträger erteilen, der selbst im Auftrage der Investmentgesellschaft die durch das InvStG geforderten Angaben ermittelt hat. Diese Tatsache muss aber aus der Bescheinigung ersichtlich sein. dd) Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Fehlen der Angaben (Absatz 1) 90 Bestimmte Angaben müssen den Anlegern bekannt gemacht und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wenn nicht die Regeln über die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG eingreifen sollen. Bei den anderen Angaben, die weitgehend Vorschriften mit entlastender Wirkung betreffen, führt deren Fehlen nur dazu, dass die jeweilige Steuerentlastung nicht eingreift. 91 Zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG sind Angaben erforderlich zu: 1. 2. 3. 4. 5. 92 dem Betrag der Ausschüttung sowie die in der Ausschüttung enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, dem Betrag der ausgeschütteten Erträge, der Bemessungsgrundlage und der anrechenbaren oder erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer, dem Betrag der bei der Ermittlung der Erträge angesetzten Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung und dem Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag den die (unbeschränkt steuerpflichtige) frühere Gliederungskörperschaft bei ihrer Ausschüttung an das Investmentvermögen in Anspruch genommen hat (Diese Angabe ist nicht mehr erforderlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.). Die vorstehenden Angaben sind in jedem Fall zu machen, auch wenn bei dem einzelnen Investmentvermögen, z. B. nach seiner Portfolio-Struktur, solche Besteuerungsgrundlagen nicht vorkommen können. Somit haben Wertpapier-Investmentvermögen eine Absetzung für Abnutzung von Null und Immobilien-Sondervermögen, die lediglich Immobilien direkt halten, einen Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag von Null auszuweisen. Zur (0* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Übergangserleichterung bei Fehlen von Angaben zur Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bzw. zum Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag vgl. Rz. 292. 93 Die Weiterausschüttung von Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder einer in einem EU-Staat unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft (§ 27 Absatz 8 KStG), für die das Einlagekonto als verwendet gilt, ist in vollem Umfang bei den Ausschüttungen auszuweisen, auch soweit sie das Investmentvermögen mit seinen Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil verrechnet. Bei den ausgeschütteten Erträgen sind dagegen nur die von den Ausschüttungen aus dem Einlagekonto nach voller Verrechnung mit den Anschaffungskosten des Investmentvermögens verbleibenden Beträge auszuweisen. 94 Bei den folgenden Besteuerungsgrundlagen sind Angaben erforderlich, um die jeweilige steuerentlastende Wirkung der entsprechenden Vorschrift gesondert in Anspruch nehmen zu können: 1. 2. 3. 4. unbesetzt; für den Privatanleger steuerfreie Veräußerungsgewinne nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung (Gewinne aus der Wertpapierveräußerung, aus Termingeschäften und aus der Veräußerung von Bezugsrechten). Wegen der ausdrücklichen Anknüpfung nur an Satz 1 der Vorschrift umfasst diese Angabe nicht Veräußerungen von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften. Bei dieser Besteuerungsgrundlage sind auch die von Ausschüttungen aus dem Einlagekonto einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten des Investmentvermögens verbleibenden Beträge auszuweisen; Erträge, für die das Teileinkünfteverfahren und die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG eingreifen können, jeweils getrennt. Da die Investmentgesellschaft über die steuerlichen Verhältnisse des Anlegers nicht unterrichtet ist, ist die Zuordnung zu diesen Besteuerungsgrundlagen abstrakt nach der Art der Erträge vorzunehmen. Ob im Einzelfall das Teileinkünfteverfahren oder die Beteiligungsertragsbefreiung beim Anleger durch Sonderregelungen (z. B. § 8b Absatz 7 und Absatz 8 KStG, § 3 Nummer 40 Satz 2 ff. EStG) ausgeschlossen ist, bleibt dem Veranlagungsverfahren des Anlegers vorbehalten; Veräußerungsgewinne, für die das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 EStG und die Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Absatz 2 KStG eingreifen können, jeweils getrennt. Auch hier ist die Zuordnung zu diesen Besteuerungsgrundlagen abstrakt vorzunehmen. Bei dieser Besteuerungsgrundlage sind ebenfalls die von Ausschüttungen aus dem Einlagekonto einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten des Investmentvermögens verbleibenden (0+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Beträge für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens oder der Veräußerungsgewinnbefreiung bei betrieblichen Anlegern auszuweisen; 5. Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, soweit sie keine Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind. Liegen die Voraussetzungen der §§ 1 ff. KapErhStG vor, sind diese in den Ausschüttungen enthaltenen Beträge steuerfrei. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Ausschüttung der Kapitalgesellschaft, die unter den Beträgen zu 3. auszuweisen ist; 6. die für den Privatanleger steuerfreien Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme der steuerpflichtigen Gewinne aus der Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Frist des § 23 EStG und aus für inländische Investmentvermögen nach dem InvG unzulässigen Leerverkäufen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; 7. die Einkünfte, die nach § 4 Absatz 1 InvStG i. V. m. dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen von der Bemessungsgrundlage - bei natürlichen Personen unter Progressionsvorbehalt - auszunehmen sind; 8. die ausländischen Einkünfte und die gem. § 4 Absatz 2 Satz 7 InvStG fingierten ausländischen Einkünfte, bei denen ausländische und als ausländische Steuer fingierte inländische Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann und das Investmentvermögen nicht von der Möglichkeit eines Abzugs als Werbungskosten nach § 4 Absatz 4 InvStG Gebrauch gemacht hat, 9. die Einkünfte, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer (fiktive Quellensteuer) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer berechtigen; 9a. ausgeschüttete Erträge, die aus Zinserträgen i. S. d. § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG (Zinsschranke) stammen, und 10. der Betrag der ausländischen Steuer und bei ausländischen Investmentvermögen auch der als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer gem. § 4 Absatz 2 Satz 7 InvStG, der auf die Einkünfte nach den vorstehenden Nummern 8 und 9 entfällt, und - nach § 34c Absatz 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, - nach § 34c Absatz 3 EStG als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist, wenn das Investmentvermögen nicht selbst nach § 4 Absatz 4 InvStG einen Abzug als Werbungskosten vorgenommen hat oder - als fiktive Quellensteuer anrechenbar ist. 95 b) Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Vollthesaurierung aa) Unterrichtung der Anleger Bei vollthesaurierenden Investmentvermögen hat die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, (0, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< in dem diese Erträge als zugeflossen gelten, die Besteuerungsgrundlagen bekannt zu machen. Dies kann durch den Ausweis der Daten im Jahresbericht, durch Einstellen in die Internetseite der Investmentgesellschaft, per E-Mail oder auch durch Rundschreiben geschehen. Die Veröffentlichung im elektronischen bzw. papiermäßigen Bundesanzeiger dient ebenfalls als Unterrichtung der Anleger. Falls sich die Mitteilungen an die Anleger auf die Unterrichtung über die Besteuerungsgrundlagen beschränken, liegt hierin keine aufsichtsrechtlich unzulässige Vertriebsmaßnahme für nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische Investmentvermögen. Keine Bekanntmachung an die Anleger ist die Weiterleitung von Besteuerungsgrundlagen an den WM-Datenservice. bb) 96 Die Investmentgesellschaft hat die Besteuerungsgrundlagen für die Anlegergruppen natürliche Personen mit Anteilen im Privatvermögen, natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen und Körperschaften innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger unter der Rubrik „Besteuerungsgrundlagen“ zu veröffentlichen. Der Jahresbericht ist gleichzeitig an derselben Stelle zu veröffentlichten, falls ein solcher nach § 45 Absatz 1, § 99 Absatz 3, § 122 Absatz 1 oder 2 InvG zu erstellen und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist. Ist nach dem InvG ein Jahresbericht zwar zu erstellen, aber anderweitig zu veröffentlichen, ist zusammen mit der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger anzugeben, wo der Jahresbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist. cc) 97 Bescheinigung eines Berufsträgers Auch für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen eines voll thesaurierenden Investmentvermögens ist die Bescheinigung eines Berufsträgers über die Ermittlung der Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts erforderlich. Zum Kreis der zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung berechtigten Berufsträger, zum Inhalt der Berufsträgerbescheinigung und zu den Folgen einer Erteilung unter Einschränkungen wird auf die Ausführungen zu den ausschüttenden Investmentvermögen (Rz. 87 bis 89) verwiesen. dd) 98 Veröffentlichung der Angaben Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Fehlen der Angaben Bestimmte Angaben müssen den Anlegern bekannt gemacht und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wenn nicht die Regeln über die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG eingreifen sollen. Bei den anderen Angaben, die weitgehend Vorschriften mit entlastender Wirkung betreffen, führt deren Fehlen nur dazu, dass die jeweilige Steuerentlastung nicht eingreift. (0- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 99 Mit Rücksicht auf den geringeren Umfang der steuerbaren Erträge nach der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge in § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG ist der Kreis der möglichen Besteuerungsgrundlagen bei der entsprechenden Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG für vollthesaurierende Investmentvermögen deutlich kleiner. 100 Zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG sind Angaben erforderlich zu 1. 2. 3. 4. dem Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge des Geschäftsjahres, der Bemessungsgrundlage und der anrechenbaren oder erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer, dem Betrag der bei der Ermittlung der Erträge angesetzten Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung und dem Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag, den die (unbeschränkt steuerpflichtige) frühere Gliederungskörperschaft bei ihrer Ausschüttung an das Investmentvermögen in Anspruch genommen hat (nicht mehr erforderlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden). 101 Die vorstehenden Angaben sind in jedem Fall zu machen, auch wenn bei dem einzelnen Investmentvermögen, z. B. nach seiner Portfolio-Struktur, solche Besteuerungsgrundlagen nicht vorkommen können. Somit haben Wertpapier-Investmentvermögen eine Absetzung für Abnutzung von Null und Immobilien-Sondervermögen, die lediglich Immobilien direkt halten, einen Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag von Null auszuweisen. Zur Übergangserleichterung bei Fehlen von Angaben zur Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bzw. zum Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag vgl. Rz. 292. 102 Leistungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, bei denen das Einlagekonto als verwendet gilt, gehören nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen. Die nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten des Investmentvermögens für den Gesellschaftsanteil verbleibenden Beträge zählen zu den bei Thesaurierung nicht steuerbaren Gewinnen aus der Wertpapier-Veräußerung. 103 Bei den folgenden Besteuerungsgrundlagen sind Angaben erforderlich, um die jeweilige steuerentlastende Wirkung der entsprechenden Vorschrift gesondert in Anspruch nehmen zu können: 1. Erträge, für die das Teileinkünfteverfahren und die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG eingreifen können, jeweils getrennt. Da die Investmentgesellschaft über die steuerlichen Verhältnisse des Anlegers nicht unterrichtet ist, ist die Zuordnung zu diesen Besteuerungsgrundlagen abstrakt nach der Art der Erträge vorzunehmen. Ob im (0. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 2. 3. 4. 5. 6. c) Einzelfall das Teileinkünfteverfahren oder die Beteiligungsertragsbefreiung beim Anleger durch Sonderregelungen (z. B. § 8b Absatz 7 und 8 KStG, § 3 Nummer 40 Satz 2 ff. EStG) ausgeschlossen ist, bleibt dem Veranlagungsverfahren des Anlegers vorbehalten; die ausländischen Einkünfte, die nach § 4 Absatz 1 InvStG i. V. m. dem jeweiligen DBA von der Bemessungsgrundlage - bei natürlichen Personen unter Progressionsvorbehalt auszunehmen sind, die ausländischen Einkünfte und die gem. § 4 Absatz 2 Satz 7 InvStG fingierten ausländischen Einkünfte, bei denen ausländische und als ausländische Steuer fingierte inländische Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann und das Investmentvermögen nicht von der Möglichkeit eines Abzugs als Werbungskosten nach § 4 Absatz 4 InvStG Gebrauch gemacht hat; die Einkünfte, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer (fiktive Quellensteuer) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer berechtigen; der Betrag der ausländischen Steuer und bei ausländischen Investmentvermögen auch der Betrag der als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer gem. § 4 Absatz 2 Satz 7 InvStG, der auf die Einkünfte nach den vorstehenden Nummern 3 und 4 entfällt, und a) nach § 34c Absatz 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, b) nach § 34c Absatz 3 EStG als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist, wenn das Investmentvermögen nicht selbst nach § 4 Absatz 4 InvStG einen Abzug als Werbungskosten vorgenommen hat oder c) als fiktive Quellensteuer anrechenbar ist und ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen i. S. d. § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG (Zinsschranke) stammen. Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Teilthesaurierung 104 Bei nur teilweiser Ausschüttung der Erträge hat die Investmentgesellschaft den Anlegern zu den gleichen Besteuerungsgrundlagen Angaben bekannt zu machen und zu veröffentlichen wie bei Vollausschüttung. Allerdings sind bei den Beträgen für den thesaurierten Teil der Erträge Einzelbeträge nur bei den Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen, die auch bei Vollthesaurierung bekannt zu machen und zu veröffentlichen sind. 104a Nach der vorstehenden Randziffer ist auch zu verfahren, wenn durch Ausweis der nicht abziehbaren Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 InvStG bei den ausschüttungsgleichen Erträgen die Voraussetzungen für einen Ausgleichsposten und die Berücksichtigung im Rahmen des § 8 Absatz 5 InvStG geschaffen werden sollen. 105 Für die Veröffentlichung des Jahresberichts und die Bescheinigung durch den Berufsträger gelten die Ausführungen für vollthesaurierende Investmentvermögen entsprechend (vgl. (0/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Rz. 96 bis 97). d) Zusätzliche Pflichten ausländischer Investmentgesellschaften 106 Um die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG zu vermeiden, haben ausländische Investmentgesellschaften die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber des ausländischen Investmentanteils als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge zu ermitteln und in der gleichen Frist wie die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG mit dem Rücknahmepreis bekannt zu machen. Die aufsichtsrechtlichen Regeln zur Form für die Veröffentlichung des Rücknahmepreises gelten auch für diese Besteuerungsgrundlage. Hat ein ausländisches Investmentvermögen nur den Börsenpreis für den Anteil bekannt zu machen, ist die Summe der thesaurierten Erträge in der vorstehenden Frist und in der gleichen Form wie der Börsenpreis bekannt zu machen. Nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische Investmentvermögen können die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden Erträge, den Aktiengewinn und den Zwischengewinn mit dem Rücknahmepreis oder, soweit ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt wird, mit dem Börsen- oder Marktpreis, auf der Internetseite der Investmentgesellschaft veröffentlichen. Für Zeiträume, auf die das InvStG anzuwenden ist, sind die ausschüttungsgleichen Erträge sowie die nach § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG verfahrensmäßig wie ausschüttungsgleiche Erträge zu behandelnden ausgeschütteten Erträge mit Ausnahme der Erträge zu erfassen, bei denen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b InvStG vom Kapitalertragsteuerabzug abzusehen ist. 107 Ferner hat die ausländische Investmentgesellschaft gegenüber dem BZSt auf dessen Anforderung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Anforderung die Besteuerungsgrundlagen bei Vollausschüttung, Teil- oder Vollthesaurierung sowie die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nachzuweisen. 107a Die Korrektur von im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen ist nicht zulässig. Sind der Höhe nach unzutreffende Angaben veröffentlicht worden, hat die ausländische Investmentgesellschaft, die das erkannt hat, die Angaben daher durch Aufnahme des entsprechenden Korrekturbetrags in die Veröffentlichung für das dann laufende Geschäftsjahr zu berichtigen. Gleiches gilt bei dem Verlangen des BZSt nach Aufnahme eines Korrekturbetrags. Dieser ist in die Veröffentlichung für das bei Zugang des Verlangens laufende Geschäftsjahr aufzunehmen. Die entsprechenden steuerlichen Folgen sind bei den Anlegern zu berücksichtigen. 3. Aufgaben der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dem Aktiengewinn (Absatz 2) (00 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< a) Unterschiedliche Aktiengewinne 108 Für die Anwendung des InvStG ist zwischen dem Aktiengewinn auf der Ebene des Investmentvermögens (Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn) und dem positiven oder negativen Aktiengewinn des einzelnen Anlegers, bei dem die Investmentanteile zum Betriebsvermögen gehören (Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn), zu unterscheiden. 109 Ferner ist wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen - Anwendbarkeit des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG einerseits und DBA-Freistellung bei natürlichen Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen unter Progressionsvorbehalt andererseits - danach zu unterscheiden, aus welchen Anlagegütern des Investmentvermögens der Aktiengewinn herrührt. Dies ist einerseits die Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG gehören (Aktiengewinn), und andererseits die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis des Investmentvermögens, für die oder für das über § 4 Absatz 1 InvStG die Freistellung nach einem DBA eingreift (Immobiliengewinn). b) Aktiengewinn auf der Ebene des Investmentvermögens aa) Pflicht zur Ermittlung des Aktiengewinns 110 Für andere Investmentvermögen als inländische Spezial-Sondervermögen, SpezialInvestmentaktiengesellschaften und ausländische Spezial-Investmentvermögen besteht ein Wahlrecht, ob der Aktiengewinn ermittelt wird. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für den gesamten Aktiengewinn (also beide Aktiengewinne i. S. d. Rz. 108/109) ausgeübt werden; allerdings betrifft das erneute Wahlrecht im Billigkeitswege nach Rz. 301 nur den Immobiliengewinn und nicht den Aktiengewinn im engeren Sinne. Die Investmentgesellschaft muss deshalb in diesem Falle auch nur den Immobiliengewinn veröffentlichen. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt grundsätzlich bei der ersten Ausgabe von Investmentanteilen im Inland. Die Veröffentlichung eines Aktiengewinns nach § 41 Absatz 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) direkt oder i. V. m. den Vorschriften für die anderen Arten von Sondervermögen bzw. nach § 5 Absatz 2 InvStG gilt als positive Ausübung, das Unterlassen einer solchen Veröffentlichung als negative Ausübung des Wahlrechts. Bei den ausländischen Investmentvermögen mit Ausnahme der ausländischen Spezial-Investmentvermögen ist das Wahlrecht zu Anfang des ersten nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Geschäftsjahres auszuüben. Bei späterem Beginn der Ausgabe von Investmentanteilen an Anleger im Inland ist das Wahlrecht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist zur Untersagung des Vertriebs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach vorheriger Anzeige der Absicht des öffentlichen Vertriebs )'' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< auszuüben. Bei erstmaliger Ausgabe eines Investmentanteils im Inland im Wege des private placement ist das Wahlrecht innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe des ersten Investmentanteils an einen Inländer auszuüben. An die erstmalige Ausübung des Wahlrechts ist das Investmentvermögen gebunden. Zu den Erleichterungen beim Übergang zum InvStG vgl. Rz. 293. bb) Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn 111 Bereits bei der Ermittlung auf Ebene des Investmentvermögens ist zwischen den Arten des Aktiengewinns zu unterscheiden. Dies ist einmal der Teil, auf den § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG beim Anleger anwendbar sind (Fonds-Aktiengewinn), sowie andererseits der Teil, auf den beim Anleger über § 4 Absatz 1 InvStG die Freistellungsregeln des jeweiligen DBA anzuwenden sind (Fonds-Immobiliengewinn). In den FondsImmobiliengewinn gehen neben dem Ergebnis des ausländischen Grundbesitzes auch die Ergebnisse anderer Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse ein, für die bei Ausschüttung über § 4 InvStG eine Freistellung erfolgt. 112 Beim Fonds-Aktiengewinn sind zunächst die Erträge des Investmentvermögens aus den „Aktien“ (verbriefte und unverbriefte Anteile an Gesellschaften, deren Leistungen zu Einkünften i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG führen) zu berücksichtigen, solange sie dem Anleger noch nicht zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten. Diese unterjährig in den Fonds-Aktiengewinn eingehenden laufenden Erträge aus den „Aktien“ sind bei Thesaurierung zum Ende des Geschäftsjahres und bei Ausschüttung mit Ausschüttungsbeschluss vom FondsAktiengewinn abzusetzen. Abweichendes kann sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 InvStG (Teilausschüttung) ergeben. Außerdem gehen in den Fonds-Aktiengewinn die realisierten und noch nicht realisierten Kursgewinne und -verluste des Investmentvermögens aus den „Aktien“ ein. Realisierte Kursgewinne sind bei Ausschüttung mit Ausschüttungsbeschluss vom Fonds-Aktiengewinn abzusetzen. Im Falle des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG hat die Absetzung zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Dagegen sind realisierte Altkursgewinne oder -verluste nicht bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns zu berücksichtigen. Dies sind bei ausländischen „Aktien“ vor dem 1. Januar 2001 realisierte Kursgewinne oder -verluste. Bei inländischen „Aktien“ ist darauf abzustellen, ob der Kursgewinn oder -verlust vor Ablauf des Wirtschaftsjahres realisiert wurde, auf das bei der Gesellschaft erstmals das KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetz (SteuersenkG vom 23. Oktober 2000, BGBl I S. 1433) anzuwenden ist. Gewährt das Investmentvermögen Wertpapierdarlehen über „Aktien“, sind die erhaltenen Kompensationszahlungen nicht bei den laufenden Erträgen aus „Aktien“ zu berücksichtigen. Die Hingabe der „Aktien“ im Wege der Leihe bewirkt keine Änderung des Fonds-Aktiengewinns. 113 Beim Fonds-Immobiliengewinn sind ebenfalls unterjährig die laufenden, bei Ausschüttung freizustellenden Erträge des Investmentvermögens zu berücksichtigen. Diese sind auch beim )'( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Fonds-Immobilienvermögen bei Thesaurierung zum Ende des Geschäftsjahres und bei Ausschüttung mit Ausschüttungsbeschluss vom Fonds-Immobiliengewinn abzusetzen. In analoger Anwendung der Regelung für die Kursgewinne und -verluste aus „Aktien“ gehen auch die realisierten und nicht realisierten Wertveränderungen des Grundbesitzes in die Ermittlung des Fonds-Immobiliengewinns ein; für die Werte ist auf die bei der Ermittlung des Rücknahmepreises angesetzten Werte zurückzugreifen. Es hängt vom Vorgehen des Investmentvermögens zur Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei der Ertragsermittlung ab, ob bei der Ermittlung des FondsImmobiliengewinns von den historischen oder den um Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung geminderten fortgeführten Anschaffungskosten auszugehen ist. Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung des Fonds-Immobiliengewinns die ausländische Immobilie einerseits und die laufenden Erträge andererseits mit den jeweils sie betreffenden Verpflichtungen und Rechten aus Absicherungsgeschäften gegen Währungsrisiken zusammengefasst werden. 114 Ein Fonds-Immobiliengewinn ist erst für Geschäftsjahre des Investmentvermögens zu ermitteln, auf die bereits das InvStG anzuwenden ist. Dabei ist ebenfalls je nach dem bisherigen Vorgehen des Investmentvermögens bei der Ertragsermittlung von den historischen oder den fortgeführten Anschaffungskosten des Investmentvermögens auszugehen. 115 Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns und Fonds-Immobiliengewinns für ausländische Investmentvermögen ist ebenso vorzugehen, allerdings sind für beide nur unterjährig die Erträge für nach dem Anfang des ersten nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Geschäftsjahres und die realisierten oder nicht realisierten Kurs- bzw. Wertveränderungen gegenüber den Kursen bzw. Werten nach dem Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. 116 Es wird nicht beanstandet, wenn für inländische Publikums-Sondervermögen, inländische Publikums-Investmentaktiengesellschaften und ausländische PublikumsInvestmentvermögen, d. h. alle ausländischen Investmentvermögen mit Ausnahme der ausländischen Spezial-Investmentvermögen i. S. d. § 16 InvStG, nur der Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn je Investmentanteil nach den Verhältnissen der Anleger veröffentlicht wird, auf die § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 InvStG anzuwenden ist. Der veröffentlichte Fonds-Aktiengewinn wirkt sich bei Anlegern, bei denen § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist, in voller Höhe, bei Anlegern, bei denen § 3 Nummer 40 EStG anzuwenden ist, nur teilweise aus. 117 Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 InvStG darf sich der Aktiengewinn pro Investmentanteil durch Ausgabe und Rücknahme von Investmentanteilen nicht ändern. Hierfür bedarf es der Bildung eines besonderen Korrekturpostens. Auch unter der Geltung des KAGG war die Bildung eines )') 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< derartigen besonderen Korrekturpostens systemgerecht und zulässig. Da das KAGG hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung vorsah, wird eine abweichende Ermittlung des FondsAktiengewinns in der Vergangenheit bei Publikums-Sondervermögen nicht beanstandet. 117a Die Veröffentlichung des Fonds-Aktiengewinns und Fonds-Immobiliengewinns entfaltet hinsichtlich der Höhe keine Bindungswirkung. 4. Zwischengewinn (Absatz 3) a) Betroffene Investmentvermögen 118 Alle inländischen Publikums-Sondervermögen, inländischen (Publikums-) Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Publikums-Investmentvermögen haben den Zwischengewinn zu ermitteln und bekannt zu machen. Single- und Dach-HedgeInvestmentvermögen sind hierzu nicht verpflichtet (§ 5 Absatz 3 Satz 4 InvStG). 119 Inländische Spezial-Sondervermögen / -Investmentaktiengesellschaften und ausländische Spezial-Investmentvermögen müssen den Zwischengewinn solange nicht ermitteln und bekannt machen, wie sie als inländische Anleger nur betriebliche Anleger oder Anleger haben, die von der Körperschaftsteuer befreit sind oder auf die § 2 Nummer 2 KStG anwendbar ist. Dach-Investmentvermögen zählen insoweit nicht zu den von der Körperschaftsteuer befreiten Anlegern. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Anteilsklassen an in- und ausländischen Publikums-Investmentvermögen, die nur den vorgenannten Anlegern vorbehalten sind. Eine Beteiligung von Privatanlegern führt wegen Nichtveröffentlichung des Zwischengewinns zur Besteuerung nach § 5 Absatz 3 InvStG. b) Ermittlungs- und Bekanntmachungsturnus 120 Für die Zeitpunkte, zu denen der Zwischengewinn zu ermitteln und bekannt zu machen ist, knüpft das InvStG an die aufsichtsrechtlichen Vorgaben des InvG an. Ist aufsichtsrechtlich kein Zeitpunkt für die Bekanntmachung des Rücknahmepreises vorgeschrieben, reicht es aus, wenn der Zwischengewinn zu dem Zeitpunkt der jeweiligen Rückgabe oder Veräußerung ermittelt und bekannt gemacht wird. Liegt der für den Steuerabzug zuständigen auszahlenden Stelle oder der für die Durchführung zuständigen Finanzbehörde kein Wert vor, ist der Ersatzwert anzusetzen. Sofern inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen den Zwischengewinn zu ermitteln und bekannt zu machen haben, muss dies nur für die Tage geschehen, an denen Anteile zurückgegeben oder veräußert werden. c) Ersatzwert )'* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 121 Wird der Zwischengewinn trotz Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung nicht ermittelt oder nicht bekannt gemacht, sind bei Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 % des Rücknahmepreises pro anno zeitanteilig anzusetzen. In einem ersten Schritt sind die 6 % des Rücknahmepreises zu ermitteln. Dieser Wert ist durch 360 zu teilen und mit der Anzahl der Tage der tatsächlichen Dauer der Anlage (höchstens 360) zu multiplizieren. Eine Berücksichtigung des Ersatzwertes als negative Einnahme ist nicht zulässig. VI. Pauschalbesteuerung (§ 6 InvStG) 1. Pauschalbesteuerung für alle Investmentanteile 122 Die Pauschalbesteuerung gilt nicht nur für die Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, sondern auch für die Erträge aus inländischen Investmentanteilen. 2. Anzusetzende Beträge 123 Beim Anleger sind als Erträge aus dem inländischen oder ausländischen Investmentanteil die gesamten Ausschüttungen sowie ein Anteil am Mehrbetrag anzusetzen, mindestens aber 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises (sog. Mindestbetrag). Im Falle der Veräußerung oder Rückgabe sind die Ausschüttungen sowie der bekannt gemachte Zwischengewinn oder der Ersatzwert (Rz. 121) anzusetzen. 3. Ausschüttungen 124 Für die Ausschüttungen gilt die Begriffsbestimmung in § 1 Absatz 3 Satz 1 InvStG; dies sind die tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge zuzüglich deutscher Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags sowie gezahlter ausländischer Quellensteuer. 4. Anteil am Mehrbetrag 125 Der Thesaurierung von Erträgen des Investmentvermögens wird durch den Ansatz von 70 % des Mehrbetrags zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis für einen Investmentanteil Rechnung getragen. Dieser Anteil am Mehrbetrag ist neben den Ausschüttungen zu erfassen. 5. Anzusetzender Mindestbetrag 126 Nach § 6 Satz 1 2. Halbsatz InvStG sind beim Anleger mindestens 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen, wenn dieser sog. Mindestbetrag )'+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< den Betrag der Ausschüttungen des Fonds im betreffenden Kalenderjahr zuzüglich 70 % des Mehrbetrags zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis übersteigt. 127 Der am Jahresende als ausgeschüttet und zugeflossen geltende Mindestbetrag ist um den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr durch den Fonds erfolgten Ausschüttungen zu kürzen. Durch diese Vorgehensweise ist bei mehreren Ausschüttungen im laufenden Jahr und zwischenzeitlichem Wechsel des Anlegers eine zutreffende materielle Besteuerung sichergestellt. 128 Beispiel: Unterjährige Anteilsveräußerung nach der ersten Halbjahresausschüttung: Rücknahmepreis 01.01.04 Rücknahmepreis 31.12.04 1. Halbjahresausschüttung vor Anteilsveräußerung 2. Halbjahresausschüttung nach Anteilsveräußerung 70 % des Mehrbetrages i. H. v. 1 (100 ./. 99) Jahresausschüttung zzgl. 70 % des Mehrbetrages Mindestbetrag 6 % des Rücknahmepreises vom 31.12.04 i. H. v. 100 99 100 2 2 0,7 4,7 6 Ö 4,7 < 6 Ö Steuerpflichtiger Mehrbetrag i. S. d. § 6 InvStG = Mindestbetrag abzgl. Ausschüttungen = 2. Ö Der Erwerber hat die 2. Halbjahresausschüttung i. H. v. 2 und den Mehrbetrag i. S. d. § 6 InvStG i. H. v. 2 zu versteuern. Ö Der Anteilverkäufer hat die 1. Halbjahresausschüttung i. H. v. 2 zu versteuern. Der erste Anleger versteuert die Ausschüttungen, die er erhalten hat; hinzu kommt der Zwischengewinn (besitzzeitanteiliger Ansatz des Ersatzwertes). Der zweite Anleger, der den Investmentanteil am Jahresende hält, versteuert ebenfalls die ihm zugeflossenen Ausschüttungen sowie den am Jahresende als zugeflossen geltenden Mehrbetrag. 6. Rücknahmepreis 129 Rücknahmepreise sind nicht nur die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Rücknahme der Investmentanteile festgesetzte Beträge, sondern auch freiwillig festgesetzte Beträge, zu denen das Investmentvermögen oder eine ihm nahe stehende Rücknahmegesellschaft den )', BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Investmentanteil zurücknimmt. Fehlt ein Rücknahmepreis, ist auf den Börsen- oder Marktpreis abzustellen. Börsenpreis ist der an einer amtlich anerkannten Börse amtlich notierte oder im geregelten Markt festgestellte Preis. Ebenfalls ein Börsenpreis ist der während der Börsenzeit an der Wertpapierbörse präsent oder in einem durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handel gebildete Preis. Ein derartiger Börsenpreis geht anderen Marktpreisen vor. Marktpreis ist der Preis, zu dem der Investmentanteil an dem jeweiligen Stichtag zu kaufen oder zu verkaufen ist; entscheidend ist bei unterschiedlichen Verkaufs- und Kaufpreisen der Preis, zu dem der Investmentanteil am Markt abgesetzt werden kann. 7. Einkünftezuordnung 130 Gehört der Investmentanteil zu einem Betriebsvermögen, sind die nach den Regeln des § 6 InvStG ermittelten Erträge aus dem Investmentanteil Betriebseinnahmen. Bei bilanzierenden Anlegern kann der Anteil am Mehrbetrag sowie der Auffüllungsbetrag bis zum Mindestbetrag in der Steuerbilanz als aktiver Ausgleichsposten berücksichtigt werden. Bei anderen betrieblichen Anlegern kann der bei der Einkommensermittlung zugerechnete Mehrbetrag sowie der Auffüllungsbetrag bis zum Mindestbetrag bei Veräußerung der Anteile einkommensmindernd berücksichtigt werden. Beim Privatanleger gehören die Erträge aus dem Investmentanteil auch bei der Pauschalbesteuerung zu den Einkünften aus § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. § 3 Nummer 40 EStG findet keine Anwendung. 8. Zuflusszeitpunkt 131 Für bilanzierende betriebliche Anleger gelten auch bei der Pauschalbesteuerung die steuerbilanzrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen werden die Ausschüttungen beim Zufluss gem. § 11 EStG erfasst. Der Anteil am Mehrbetrag bzw. Auffüllungsbetrag bis zum Mindestbetrag gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nicht nur als ausgeschüttet, sondern auch als zugeflossen. VII. Kapitalertragsteuer (§ 7 InvStG) 132 Von den Erträgen aus Investmentanteilen wird Kapitalertragsteuer mit einem einheitlichen Satz von 25 % - ggfs. um einen Faktor für die pauschale Berücksichtigung der Kirchensteuer wie Sonderausgabe gekürzt - erhoben. Die inländische Investmentgesellschaft erhebt von aus inländischen Dividenden herrührenden Erträgen aus Investmentanteilen Kapitalertragsteuer nach den Vorschriften für inländische Dividendenerträge bei Direktanlage. Ansonsten erfolgt der Steuerabzug bei Ausschüttung sowie der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen unter Einschaltung eines inländischen Kreditoder Finanzdienstleistungsinstituts durch die inländische auszahlende Stelle oder bei )'- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< inländischen thesaurierenden Investmentvermögen durch die Investmentgesellschaften unter ergänzender Anwendung der Vorschrift für Zinsen gem. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG. Zusätzlich ist immer auch Solidaritätszuschlag zu erheben. Der Einbehalt von Kirchensteuer durch die inländische auszahlende Stelle ist von der Antragstellung nach § 51a Absatz 2c EStG i. V. m. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften abhängig. 132a Erzielt das Investmentvermögen positive und negative Erträge, können letztere nur zur Minderung der positiven Erträge im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 3 Absatz 4 InvStG führen; ansonsten können sie nur über den Verlustvortrag auf Ebene des Investmentvermögens in späteren Geschäftsjahren berücksichtigt werden. 1. Steuerabzug auf die Erträge voll ausschüttender Investmentvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) a) Grundregel 133 Die auszahlende Stelle hat von den ausgeschütteten Erträgen i. S. d. § 2 Absatz 1 InvStG grundsätzlich Kapitalertragsteuer einzubehalten. Solche Erträge liegen bei vollständiger oder eingeschränkter Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 InvStG sowie bei den Erträgen aus inländischen Spezial-Sondervermögen und ausländischen Spezial-Investmentvermögen auch in den Fällen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer sind für Anteile an inländischen und ausländischen Investmentvermögen übereinstimmend alle ausgeschütteten Erträge mit bestimmten Ausnahmen, es besteht keine Positivliste mehr. Zu den ausgeschütteten laufenden Erträgen aus dem Investmentanteil gehören auch die mit der Abgeltungsteuer neu eingeführten Abzugstatbestände bei der Direktanlage einschließlich der Veräußerungsvorgänge (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG) auf Ebene des Investmentvermögens. b) Ausnahmen vom Steuerabzug 134 Aus der Bemessungsgrundlage der von der auszahlenden Stelle zu erhebenden Kapitalertragsteuer scheiden bestimmte ausgeschüttete Erträge in Abhängigkeit von der Herkunft der Erträge aus. aa) Ausnahme für Anteil der inländischen Dividenden 135 Dazu gehören als erste Gruppe inländische Erträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 EStG. Abgestellt wird dabei auf die in der Vorschrift durch Verweis auf § 20 )'. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG ihrer Art nach beschriebenen Kapitalerträge wie Gewinnanteile und sonstige Bezüge sowie sonstige Vorteile aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Entscheidend ist, ob die Schuldnerin der Kapitalerträge ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat; Erträge von ausländischen Kapitalgesellschaften usw. sind nicht mehr vom Steuerabzug ausgenommen. Ferner gehören zu dieser Gruppe Liquidationsraten und Zahlungen inländischer Körperschaften nach Kapitalherabsetzung aus dem Sonderausweis nach § 28 KStG. Für den Dividendenanteil der ausgeschütteten Erträge, der aus inländischen Körperschaften stammt, gilt bei inländischen Investmentvermögen stattdessen der spezielle Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 3 InvStG. Auf den Dividendenanteil der ausgeschütteten Erträge, der aus ausländischen Körperschaften stammt, bei inländischen Investmentvermögen und den gesamten Dividendenanteil der ausgeschütteten Erträge bei ausländischen Investmentvermögen wird ab dem 1. Januar 2009 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 InvStG) von der auszahlenden inländischen Stelle Kapitalertragsteuer erhoben. 135a Die auszahlende Stelle rechnet nach § 4 Absatz 2 Satz 8 InvStG i. V. m. § 32 d Absatz 5 EStG auch ausländische Steuer (siehe Rz. 77 f.) auf die von ihr zu erhebende Kapitalertragsteuer an. Eine Anrechnung unterbleibt jedoch, wenn die auszahlende Stelle von den zur Anrechnung berechtigenden Erträgen aus dem Investmentanteil keine Kapitalertragsteuer erhebt. Dies gilt sowohl in den Fällen der Total- als auch der Teilabstandnahme. bb) Keine Kapitalertragsteuer für bestimmte steuerfreie Erträge 136 Mit Rücksicht darauf, dass nach § 2 Absatz 3 InvStG beim Privatanleger ausgeschüttete Erträge, Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Termingeschäften sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach Ablauf der zehnjährigen Frist gem. § 23 EStG enthalten, steuerfrei sind, werden solche ausgeschütteten Erträge aus der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug herausgenommen. Gleiches gilt für die Erträge, die nach § 4 Absatz 1 InvStG i. V. m. der Freistellungsregelung des einschlägigen DBA bei der Einkommensermittlung ausscheiden. Wegen des eingeschränkten Berechtigtenkreises für die nach einem DBA steuerbefreiten Erträge aus Schachtelbeteiligungen gilt dies beim Steuerabzug nur für Erträge aus Immobilien, die in einem Staat belegen sind, mit dem Deutschland ein DBA mit Freistellungsmethode für Immobilienerträge abgeschlossen hat. c) Abstandnahme abhängig von entsprechender Bekanntmachung )'/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 137 Für die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug kann zwar grundsätzlich an die Bekanntmachung/Veröffentlichung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d InvStG angeknüpft werden. Eine teilweise Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete Erträge setzt aber neben der Bekanntmachung/Veröffentlichung der Mussangaben (vgl. Rz. 90 bis 92 und 100) auch die Bekanntmachung/Veröffentlichung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, gg, hh und ii InvStG voraus. Die auszahlende Stelle kann sich aber dadurch nach § 44 Absatz 5 EStG entlasten, dass sie nachweist, sie habe sich bei der Vornahme der Kapitalertragsteuer an den Mitteilungen für die Besteuerungsgrundlagen im WM-Datenservice orientiert, die entsprechende Angaben zu diesen Besteuerungsgrundlagen enthielten. 2. Kapitalertragsteuer bei Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) 138 Werden nicht mindestens die Mussangaben (vgl. Rz. 90 bis 92 und 100) veröffentlicht, werden die Erträge bei der Veranlagung nach der Pauschalmethode des § 6 InvStG angesetzt. Der von der auszahlenden Stelle zu erhebenden Kapitalertragsteuer unterliegen die ungekürzten Ausschüttungen. Diese umfassen bei ausländischen Investmentvermögen auch die im Ausland von den Auskehrungen des Investmentvermögens einbehaltenen ausländischen Quellensteuern, soweit diese bekannt sind; vgl. zum Begriff der Ausschüttungen auch Rz. 12 und Rz. 124. Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug auf die laufenden Erträge aus solchen Investmentvermögen sind aber nur die so verstandenen Ausschüttungen. Der Anteil am Mehrbetrag und die Differenz zum Mindestbetrag (vgl. Rz. 125 bis 127) gehen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug auf die Ausschüttungen ein. Diese Beträge sind bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen nur im Jahr des fingierten Zuflusses bei der Veranlagung und bei Anteilen an ausländischen Investmentvermögen im Jahr des fingierten Zuflusses bei der Veranlagung und bei dem „nachholenden“ Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG (vgl. Rz. 139 bis 140) zu berücksichtigen. 3. Besondere Kapitalertragsteuer bei Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 139 Für thesaurierende ausländische Investmentvermögen wird Kapitalertragsteuer bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils unter Einschaltung einer inländischen auszahlenden Stelle von den nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen erhoben. Die Bemessungsgrundlage knüpft an § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG an. Die auszahlende Stelle kann sich an den entsprechenden Bekanntmachungen/Veröffentlichungen orientieren. Soweit eine solche )'0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Maßnahme unterblieben ist (z. B. bei intransparenten Fonds), muss die auszahlende Stelle die Bemessungsgrundlage selbst ermitteln. Für Rückgaben oder Veräußerungen von Investmentanteilen im Zeitraum zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Bekanntmachung/Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 InvStG sind die im WM-Datenservice hinterlegten Werte anzuwenden. Dabei ist grundsätzlich von den noch nicht dem Steuerabzug unterlegenen ausschüttungsgleichen Erträgen für das abgelaufene Geschäftsjahr in gleicher Höhe je Anteil wie für das davor liegende Geschäftsjahr auszugehen. Für Rückgaben oder Veräußerungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl Teil I, für das erste Geschäftsjahr eines ausländischen Investmentvermögens, oder wenn ausnahmsweise keine Daten bei WM-Datenservice zu Verfügung stehen, sind im Schätzungswege 6 % des zum Ende des Geschäftsjahres festgesetzten Rücknahmepreises bzw. Börsen- oder Marktpreises zu diesem Zeitpunkt anzusetzen. 140 Bei Erwerb des Investmentanteils durch die auszahlende Stelle für den Anleger mit anschließender ununterbrochener Depotverwahrung durch diese bilden nicht die gesamten als zugeflossen geltenden, aber noch keinem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach dem 31. Dezember 1993, sondern nur die entsprechenden Erträge während der Dauer der Depotverwahrung die Bemessungsgrundlage für den besonderen Kapitalertragsteuerabzug. Dasselbe gilt für Depotwechsel nach dem 31. Dezember 2008, bei denen die Anschaffungsdaten beim Depotübertrag übermittelt werden. Zur Sicherung des Steueraufkommens ist der Steuerabzug unabhängig davon vorzunehmen, ob die ihm unterliegenden Erträge bereits bei der Veranlagung des Anlegers erfasst wurden. Reicht der Erlös aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils für die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht aus, hat die inländische auszahlende Stelle nach § 44 Absatz 1 Sätze 7 und 8 EStG zu verfahren. 140a Der nachholende Steuerabzug bei der Rückgabe oder Veräußerung über eine inländische auszahlende Stelle ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen der Investmentanteil vorher nicht von der auszahlenden Stelle verwahrt wurde. Bei nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Anteilen ist auch der Steuerabzug auf den Veräußerungsgewinn nach § 8 Absatz 6 InvStG - regelmäßig nach der Ersatzbemessungsgrundlage unter entsprechender Anwendung des § 43a Absatz 2 EStG – vorzunehmen. Weil § 8 Absatz 5 InvStG vorgibt, ausschüttungsgleiche Erträge während der Besitzzeit gewinnmindernd zu berücksichtigen, sind nicht beide Bemessungsgrundlagen zwingend nebeneinander anzusetzen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerabzug sowohl im Depotfall als auch beim Tafelgeschäft nur vom jeweils höheren Betrag (Ersatzbemessungsgrundlage oder akkumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag seit 1994) vorzunehmen ist. Daneben unterliegt auch hier der Zwischengewinn als laufender Ertrag dem Steuerabzug. )(' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 4. Kapitalertragsteuer auf den Zwischengewinn (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) 141 Die auszahlende Stelle hat bei der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils Kapitalertragsteuer auch auf den Zwischengewinn einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Zur Übergangserleichterung für die ersten Monate des Jahres 2009 wird auf Rz. 298 verwiesen. 5. Ergänzende Anwendung von EStG-Vorschriften (Absatz 1 Satz 2) 142 Die EStG-Vorschriften über den Steuerabzug bei Zinsen sind entsprechend anwendbar. Dies gilt für: – § 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG mit der Abstandnahme vom Einbehalt bei Personenidentität und Interbankenverkehr, – § 43a Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem Einbehalt vom vollen Bruttobetrag sowie § 43a Absatz 3 EStG hinsichtlich der Abzugsfähigkeit nicht nur des gezahlten Zwischengewinns (nicht aber des Ersatzwertes), sondern auch hinsichtlich der Verlustverrechnung, – § 44 EStG mit seinen Vorschriften zum Einbehalt und der Abführung der Kapitalertragsteuer und der Haftung der auszahlenden Stelle, – § 44a EStG mit den Fällen der Abstandnahme vom Steuerabzug wegen eines Freistellungsauftrags (§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG), der NV-Bescheinigung für nicht steuerbefreite Personen (§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG), der NVBescheinigung für steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 44a Absatz 4 EStG) und der Bescheinigung für Dauerüberzahler (§ 44a Absatz 5 EStG), – § 44b Absatz 5 EStG mit dem Verfahren zur Korrektur der KapitalertragsteuerAnmeldung, – § 45a EStG mit der Verpflichtung zur Abgabe von Kapitalertragsteuer-Anmeldungen und Ausstellung von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen. 143 Eine Korrektur gem. § 44b Absatz 5 EStG ist statthaft, wenn bei Ausschüttungen auf einen Vertrag der Basisversorgung oder einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, wegen der sofortigen Wiederanlage (vgl. Rz. 28) aber von keinem Zufluss auszugehen ist. 143a Zur Vereinfachung kann § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG entsprechend angewandt werden. Die inländische auszahlende Stelle kann danach bei ausgeschütteten Erträgen aus einem Investmentanteil insoweit vom Steuerabzug absehen, als auf Ebene des Investmentvermögens Erträge i. S. d. neuen Abzugstatbestände des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 und Satz 2 EStG angefallen sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Anleger entweder eine unbeschränkt )(( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG ist oder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG ist und die Bescheinigung seines Finanzamts vorliegt oder ein anderer Anleger die Freistellungserklärung gem. § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG hinsichtlich des Depots abgibt, in dem die auszahlende Stelle den Investmentanteil verwahrt. 6. Kapitalertragsteuerabzug bei teilthesaurierenden Investmentvermögen (Absatz 2) 144 Werden die Erträge nur teilweise ausgeschüttet, stehen die ausgeschütteten Beträge für den Einbehalt von Kapitalertragsteuer zur Verfügung. Ausgeschüttete Beträge sind die Beträge, die dem Anleger tatsächlich ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Dabei sind einbehaltene Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 3 InvStG und einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen nicht hinzuzurechnen. Von den ausgeschütteten Beträgen wird der Steuerabzug auf die ausgeschütteten Erträge und die ausschüttungsgleichen Erträge einbehalten. Dies gilt bei Einschaltung einer inländischen auszahlenden Stelle für ausgeschüttete Beträge auf Anteile an inländischen und ausländischen Investmentvermögen. Die ausgeschütteten und die ausschüttungsgleichen Erträge sind von der auszahlenden Stelle nach den für die beiden Arten von Erträgen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Für die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug kann zwar grundsätzlich an die Bekanntmachung/Veröffentlichung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 InvStG angeknüpft werden. Eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug auf ausgeschüttete Erträge setzt aber neben der Bekanntmachung/Veröffentlichung der Mussangaben (vgl. Rz. 90 bis 92 und 100) auch die Bekanntmachung/Veröffentlichung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, gg, hh und ii und Nummer 2 InvStG voraus. Die auszahlende Stelle kann sich aber dadurch nach § 44 Absatz 5 EStG entlasten, dass sie nachweist, sie habe sich bei der Vornahme des Steuerabzugs an den Mitteilungen für die Besteuerungsgrundlagen im WM-Datenservice orientiert, die entsprechende Angaben zu diesen Besteuerungsgrundlagen enthielten. 145 Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind der Anteil am Mehrbetrag und der Mindestbetrag im Rahmen der Pauschalbesteuerung. Herangezogen werden auch Ausschüttungsteile, die als Kapitalrückzahlungen weder ausgeschüttete noch ausschüttungsgleiche Erträge enthalten wie z. B. bei Ausschüttungen, für die Ausschüttungen an das Investmentvermögen aus dem Einlagekonto der Kapitalgesellschaft nach § 27 KStG als verwendet gelten. 146 Reichen die gesamten ausgeschütteten Beträge für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags und bei Publikums-Investmentvermögen einer )() 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 9 % unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG (pauschaler Sonderausgabenabzug bei Kirchensteuer) nicht aus, hat die inländische auszahlende Stelle bei Teilthesaurierung nicht nach § 44 Absatz 1 Satz 7 und 8 EStG zu verfahren. In diesen Fällen greift die Fiktion des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG. Kapitalertragsteuer ist nach den Regeln der Vollthesaurierung zu erheben. Auf die Erträge aus einem inländischen Investmentvermögen hat dieses auch diesen Teil der Kapitalertragsteuer einzubehalten. Bei Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen gehen die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge in die Bemessungsgrundlage nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG ein; daneben hat der Anleger diese Erträge in seine Steuererklärung für das jeweilige Jahr des fingierten Zuflusses aufzunehmen, damit sie bei der Veranlagung erfasst werden. Bei der Prüfung, ob die Ausschüttung ausreicht, um die einzubehaltende Kapitalertragsteuer abzuführen, bleiben anrechenbare ausländische Quellensteuern unberücksichtigt. 147 Auch für die Erhebung der Kapitalertragsteuer bei teilthesaurierenden Investmentvermögen gelten im Übrigen ergänzend die Vorschriften des EStG für den Steuerabzug auf Zinsen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG (vgl. Rz. 142) und die Teilabstandnahme in sinngemäßer Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG (vgl. Rz. 143a). 7. a) Kapitalertragsteuerabzug für den inländischen Dividendenanteil bei inländischen Investmentvermögen (Absatz 3) Betroffene Erträge 148 Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen von Anteilen an inländischen Investmentvermögen wird ein Kapitalertragsteuerabzug nach dem allgemeinen Satz in Höhe von 25 % vorgenommen, soweit in diesen Erträgen inländische Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 EStG (Dividendenanteil) enthalten sind. b) Ermittlung der Erträge 149 Weil das inländische Publikums-Sondervermögen oder die inländische Investmentaktiengesellschaft über die steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers nicht unterrichtet ist, wird es nicht beanstandet, wenn bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer einheitlich auf den Privatanleger abgestellt wird. Bei inländischen Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften ist der Kapitalertragsteuerabzug differenziert nach den jeweiligen steuerlichen Verhältnissen des einzelnen Anlegers vorzunehmen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug folgt der Ertragsermittlung nach § 3 InvStG. Die Zuordnung von Werbungskosten zu dem inländischen )(* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< und dem ausländischen Dividendenanteil ist wie folgt vorzunehmen: Die direkt zuzuordnenden Werbungskosten sind entsprechend zu berücksichtigen, die Berücksichtigung der nicht direkt zuzuordnenden Werbungskosten richtet sich nach der Aufteilung des Vermögens, das Quelle des jeweiligen Dividendenanteils ist, auf das In- und Ausland in Fortführung der Kosten-Ratio nach § 3 Absatz 3 Satz 2 InvStG. Daneben ist auch eine Aufteilung nach der Höhe der inländischen und ausländischen Dividendenerträge zulässig. 149a Eine Verrechnung des inländischen Dividendenanteils ist mit negativen Ergebnissen anderer von der auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Kapitalanlagen, die keine Investmentanteile sind, zulässig. Eine Verrechnung durch die Investmentgesellschaft ist unzulässig. c) Ergänzende Anwendung der Regeln über den Kapitalertragsteuerabzug auf Dividenden (Absatz 3 Satz 2) 150 Die EStG-Vorschriften über den Kapitalertragsteuerabzug bei Dividenden sind entsprechend anwendbar. Dies gilt für: – – – – – – – – d) § 43 Absatz 1 Satz 3 EStG mit dem vollen Steuerabzug ungeachtet des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nummer 40 EStG oder der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG, § 43 Absatz 2 Satz 1 EStG mit der Abstandnahme vom Abzug bei Personenidentität, § 43a Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem Abzug vom vollen Bruttobetrag, § 44 EStG mit den Regeln über die Steuerschuldnerschaft, den Entstehungszeitpunkt, die Zuflussfiktion bei Ausschüttungsbeschluss und der Haftung des Investmentvermögens, § 44a EStG hinsichtlich der vollen oder teilweisen Erstattung durch das BZSt im Sammelantragsverfahren nach § 44a Absatz 7 und 8 EStG i. V. m. § 45b EStG, jedoch nicht hinsichtlich der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, NV-Bescheinigung für nicht steuerbefreite Personen (§ 44b EStG i. V. m. § 44a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG) und Dauerüberzahlern (§ 44b i. V. m. § 44a Absatz 5 EStG), § 45a EStG für die Vorschriften über die Steuerbescheinigung, § 45b Absatz 1 EStG für Sammelanträge der Kreditinstitute. Entstehung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer 151 Für die Entstehung der Kapitalertragsteuer auf den Dividendenanteil ist auf den Zufluss der Erträge beim Anleger abzustellen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 InvStG i. V. m. § 44 Absatz 1 Satz 2 EStG). Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gilt auch insoweit die Zuflussfiktion des § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG. Bei ausgeschütteten Erträgen gilt § 44 Absatz 2 EStG. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Entstehungszeitpunkte für die Kapitalertragsteuer in Bezug auf )(+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< die Dividendenanteile ausgeschütteter und ausschüttungsgleicher Erträge. Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer ist speziell im InvStG durch die Verweisung auf § 7 Absatz 4 Satz 5 InvStG in § 7 Absatz 3 Satz 3 InvStG geregelt. Es gilt eine Frist von einem Monat für die Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Selbstberechnung der Steuer (Steueranmeldung nach § 150 Absatz 1 Satz 3 AO). Zeitgleich damit ist die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen (§ 7 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Absatz 4 Satz 4 InvStG). 8. Steuerabzug bei vollthesaurierenden inländischen Investmentvermögen (Absatz 4 bis 6) a) Betroffene Erträge 152 Das inländische Investmentvermögen hat von den ausschüttungsgleichen Erträgen und von den nach § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG wie solche zu behandelnden ausgeschütteten Erträgen Kapitalertragsteuer unter ergänzender Anwendung der Regeln für den Steuerabzug bei Zinsen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG einzubehalten. 153 Aus der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug werden ausgenommen: – – – die inländischen Dividendenanteile der Erträge aufgrund der Ausnahme der Erträge nach § 7 Absatz 3 InvStG (aber nicht mehr die ausländischen Dividendenanteile), die Gewinne aus Leerverkäufen von Wertpapieren, auch bei nach § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG als ausschüttungsgleiche Erträge zu behandelnden ausgeschütteten Erträgen, über die entsprechende Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b InvStG die nach § 4 Absatz 1 InvStG i. V. m. mit dem einschlägigen DBA freizustellenden Erträge aus dem anderen Vertragsstaat. 153a Eine Verrechnung ist nur mit negativen Ergebnissen anderer von der auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Kapitalanlagen, die keine Investmentanteile sind, zulässig. Eine Verrechnung durch die Investmentgesellschaft ist unzulässig. Ausländische Steuern auf Erträge nach § 7 Absatz 4 InvStG dürfen auf Ebene des Investmentvermögens nicht mit der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 3 InvStG verrechnet werden. b) Ergänzende Anwendung von EStG-Vorschriften 154 Eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG ist bei inländischen PublikumsSondervermögen und inländischen Publikums-Investmentaktiengesellschaften nach § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG nicht zulässig; zur abweichenden Regelung bei inländischen SpezialSondervermögen und Spezial- Investmentaktiengesellschaften vgl. Rz. 247. Ersatz ist das )(, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< besondere Erstattungsverfahren nach § 7 Absatz 5 und 6 InvStG. Im Übrigen gelten kraft der Verweisung in § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG auf § 7 Absatz 1 InvStG die Vorschriften des EStG über den Steuerabzug entsprechend; vgl. Rz. 142. c) Entstehung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer 155 Die Kapitalertragsteuer entsteht aufgrund der Zuflussfiktion des § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG zum Ende des Geschäftsjahrs des inländischen Investmentvermögens; § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG i. V. m. Absatz 1 Satz 2 und § 44 Absatz 1 Satz 2 EStG. Die Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer sind speziell im InvStG durch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung unter Selbstberechnung der Steuer (Steueranmeldung nach § 150 Absatz 1 Satz 3 AO) und Abführung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt jeweils binnen eines Monats ab Entstehung der Steuer geregelt; § 7 Absatz 4 Satz 4 und 5 InvStG. 9. Erstattung von Kapitalertragsteuer durch die inländische Investmentgesellschaft (Absatz 5 und 6) 156 Zum Ausgleich für den ausnahmslosen Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei inländischen vollthesaurierenden Publikums-Sondervermögen und PublikumsInvestmentaktiengesellschaften - zu den Abweichungen bei inländischen SpezialSondervermögen vgl. Rz. 248 - kann die Investmentgesellschaft die einbehaltene Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 4 an bestimmte Anleger erstatten. a) Erstattung bei inländischen Anlegern (Absatz 5) 1 157 Die erste Gruppe bilden die unbeschränkt Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtigen. Ihnen ist die nach § 7 Absatz 4 InvStG einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten, wenn sie: – – – einen Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG, eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG oder eine Überzahler-Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG vorlegen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG. 158 Die zweite Gruppe bilden die von der Körperschaftsteuer nach § 5 KStG oder anderen Vorschriften befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Ihnen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten, wenn sie eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 EStG vorlegen. Abweichend vom früheren Recht erfolgt bei 1 Die Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind noch nicht berücksichtigt. )(- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht mehr durch das für sie zuständige Betriebsfinanzamt aus sachlichen Billigkeitsgründen, sondern ebenfalls durch die Investmentgesellschaft, wenn die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 EStG vorlegt. 159 Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung müssen bei Direktantrag des Anlegers neben einer Depotbescheinigung zum Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen. Bei einem Antrag über das depotführende inländische Kreditinstitut müssen diesem ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung zum Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens vorliegen. Erstattungsanträge können in entsprechender Anwendung von § 44b Absatz 3 EStG nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der fiktive Zufluss erfolgt. 159a Die Erstattung durch die Investmentgesellschaft kann auch durch die Ausgabe neuer Anteile erfolgen. b) Erstattung bei „ausländischen“ Steuerpflichtigen (Absatz 6) 160 Eine Erstattung der nach § 7 Absatz 4 InvStG einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch die Investmentgesellschaft ist auch bei den natürlichen Personen möglich, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Hierzu zählen auch die nach § 1 Absatz 2 und 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen. Gleiches gilt auch für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben. Eine Erstattung ist nur dann möglich, wenn sich der Investmentanteil zum fiktiven Zuflusszeitpunkt in einem Depot befindet. Die Investmentgesellschaft muss sich bei einem Direktantrag über die Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 154 AO selbst Gewissheit verschaffen. Bei einem Antrag über das depotführende inländische oder ausländische Kreditinstitut muss dieses der Investmentgesellschaft versichern, dass nach den Depotunterlagen der Gläubiger der Kapitalerträge weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. 10. Anrechnung oder Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer (Absatz 7) 161 Die einbehaltene, abgeführte und bescheinigte Kapitalertragsteuer wird bei der Veranlagung in entsprechender Anwendung von § 36 Absatz 2 EStG angerechnet. Soweit diese Kapitalertragsteuer auf Dividenden entfällt, wird diese wie bei der Direktanlage auch dann voll angerechnet, wenn der Dividendenanteil der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge nach § 3 Nummer 40 EStG teilweise oder nach § 8b Absatz 1 KStG nicht bei der Einkommensermittlung angesetzt wird. Die Berücksichtigung von niedrigeren )(. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Quellensteuerhöchstsätzen nach einem DBA für ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge geschieht im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 50d Absatz 1 EStG. Soweit die Erträge nach dem DBA freizustellen sind, werden die danach zuviel erhobene Kapitalertragsteuer auf den Dividendenanteil oder auf sonstige Erträge vom BZSt erstattet. Eine Abstandnahme aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des BZSt gem. § 50d Absatz 2 EStG ist nicht vorgesehen. 161a Die Anrechnung oder Erstattung setzt die Vorlage der Steuerbescheinigung eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts voraus. Bei Verwahrung im Depot eines ausländischen Kreditinstituts ist dafür nach dem BMF-Schreiben vom 24. November 2008, BStBl I S. 973, Rz. 54 ff. zu verfahren. VIII. Veräußerung, Rückgabe und Bewertung von Investmentanteilen (§ 8 InvStG) 1. Eingeschränkter persönlicher Anwendungsbereich 162 Die Regelungen zum Aktien- und Immobiliengewinn gelten in vollem Umfang nur für betriebliche Anleger. Für Privatanleger bleibt es bei dem bisherigen Recht. Beim Privatanleger ist die Anwendung des § 4 Absatz 1 InvStG zukünftig von der Veröffentlichung des Fonds-Immobiliengewinns abhängig. Der Immobiliengewinn wirkt sich bei der Ermittlung des Gewinns aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils aus. 2. Begrifflichkeit 163 Dem Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn auf der Ebene des Investmentvermögens stehen auf der Ebene des betrieblichen Anlegers der Anleger-Aktiengewinn und der Anleger-Immobiliengewinn gegenüber. Im Gegensatz zum Fonds-Aktiengewinn und FondsImmobiliengewinn erfolgt die Ermittlung besitzzeitanteilig. Der Anleger-Aktiengewinn stellt die auf den Anleger während der Haltedauer entfallenden positiven oder negativen Wertveränderungen im Investmentvermögen aus Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG gehören, dar. Im Rahmen der mittelbaren Anlage über Investmentvermögen dient der Anleger-Aktiengewinn der Umsetzung des Teileinkünfteverfahrens bzw. des § 8b KStG. 164 Die folgenden Ausführungen zum Fonds-Aktiengewinn und Anleger-Aktiengewinn sowie die diesbezüglichen Ausführungen unter Rz. 108 ff. gelten auch für die investmentsteuerrechtlichen Fragen zum Aktiengewinn nach dem KAGG. Unberührt bleiben unterschiedliche Auswirkungen auf der Ebene des Anlegers durch die unterschiedlichen Fassungen des KStG. )(/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 3. Auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzender Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn 165 Im Falle der Veräußerung bzw. Rückgabe sowie im Rahmen einer Bewertung von Investmentanteilen ist stets der jeweils nach § 8 InvStG anzusetzende positive oder negative Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt ausgehend vom Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn je Investmentanteil in mehreren Rechenschritten. a) Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn 166 In einem ersten Rechenschritt ist der (besitzzeitanteilige) Anleger-Aktiengewinn und AnlegerImmobiliengewinn auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe der Investmentanteile oder auf den im Rahmen der Bewertung entscheidenden Zeitpunkt (Bilanzstichtag) zu ermitteln. Die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns erfolgt durch Gegenüberstellung des FondsAktiengewinns zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe oder zum Bilanzstichtag einerseits und des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs andererseits. Zur Ermittlung des hierbei anzusetzenden jeweiligen Fonds-Aktiengewinns ist der von der Investmentgesellschaft ermittelte Prozentsatz mit mindestens zwei Nachkommastellen auf den maßgebenden jeweiligen gesamten Rücknahmepreis der veräußerten bzw. zurückgegebenen oder am Bilanzstichtag zum Betriebsvermögen gehörenden Investmentanteile anzuwenden. Bei der Ermittlung des Anleger-Immobiliengewinns ist entsprechend vorzugehen. 167 Beispiele: A B C D Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe oder zum Bilanzstichtag + 20 + 10 ./. 30 ./. 25 ./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs ./. 0 ./. (./. 10) ./. 0 ./. (+ 5) Anleger-Aktiengewinn + 20 + 20 ./. 30 ./. 30 Hinweis: Bei dem jeweiligen Fonds-Aktiengewinn handelt es sich vorliegend um einen absoluten Betrag nach Anwendung des von der Investmentgesellschaft ermittelten Prozentsatzes. )(0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 168 Sind die veräußerten bzw. zurückgegebenen oder zu bewertenden Investmentanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben worden, ist für die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns und Anleger-Immobiliengewinns von einem gewichteten Durchschnitt auszugehen, es sei denn, der Anleger führt den Nachweis der Anschaffung und der Rückgabe bzw. Veräußerung oder Bewertung der nämlichen Investmentanteile. 169 Beispiel: Die A-GmbH hat folgende Anteile an einem Investmentvermögen erworben: - 100 Anteile im März 2004 - 100 Anteile im Mai 2004 - 100 Anteile im Okt. 2004 à 600 €; Fonds-Aktiengewinn à 400 €; Fonds-Aktiengewinn à 200 €; Fonds-Aktiengewinn 0,00 % minus 50,00 % minus 200,00 % Im November 2004 werden alle Anteile für 90.000 € (300 Anteile à 300 €) zurückgegeben; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Zeitpunkt der Rückgabe minus 100,00 %. Lösung: Veräußerungsgewinn/-verlust (Handels- und Steuerbilanz): Veräußerungspreis: - 300 Anteile à 300 € = 90.000 € ./. Anschaffungskosten: - 100 Anteile à 600 € - 100 Anteile à 400 € - 100 Anteile à 200 € = = = 60.000 € 40.000 € 20.000 € 120.000 € Veräußerungsverlust (Handels- und Steuerbilanz) ./. 120.000 € ./. 30.000 € Anleger-Aktiengewinn: Fonds-Aktiengewinn bei Veräußerung: - minus 100,00 % aus 90.000 € = ))' ./. 90.000 € 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< ./. Durchschnittlicher Fonds-Aktiengewinn bei Erwerb: - 0,00 % aus 60.000 € - minus 50,00 % aus 40.000 € - minus 200,00 % aus 20.000 € = 0€ = ./. 20.000 € = ./. 40.000 € ./. 60.000 € Anleger-Aktiengewinn 170 ./. (./. 60.000 €) ./. 30.000 € Abwandlung: Im November 2004 werden 150 Anteile für 45.000 € (150 Anteile à 300 €) zurückgegeben; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Zeitpunkt der Rückgabe minus 100,00 %. Lösung: Veräußerungsgewinn/-verlust (Handels- und Steuerbilanz): Veräußerungspreis: - 150 Anteile à 300 € = 45.000 € ./. Anschaffungskosten: - Summe Anschaffungskosten (vgl. Ausgangsbeispiel) = 120.000 € - Buchwertabgang (150/300) = ./. 60.000 € 60.000 € ./. 60.000 € Veräußerungsverlust (Handels- und Steuerbilanz) ./. 15.000 € Anleger-Aktiengewinn: Fonds-Aktiengewinn bei Veräußerung: - minus 100,00 % aus 45.000 € = ))( ./. 45.000 € BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< ./. Durchschnittlicher Fonds-Aktiengewinn bei Erwerb: - ./. 60.000 € (vgl. Ausgangsbeispiel) : 300 Anteile x 150 Anteile = ./. 30.000 € ./. (./. 30.000 €) Anleger-Aktiengewinn b) ./. 15.000 € Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns und Anleger-Immobiliengewinns im Bewertungsfall 171 Nur im Rahmen einer Bewertung, nicht aber bei Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile, ist in einem zusätzlichen (eingeschobenen) Rechenschritt zu ermitteln, ob und in welcher Höhe sich ein Anleger-Aktiengewinn zu dem entsprechenden Bilanzstichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Im Falle eines negativen Anleger-Aktiengewinns ist dies nur insoweit gegeben, als der betreffende Bilanzansatz aufgrund einer Teilwertabschreibung von den ursprünglichen Anschaffungskosten für die Investmentanteile abweicht. Mangels Auswirkung auf den Bilanzansatz wird hierdurch gegebenenfalls der für diesen Bilanzstichtag anzusetzende negative Anleger-Aktiengewinn begrenzt. Entspricht der Bilanzansatz zum betreffenden Stichtag den Anschaffungskosten, unterbleibt für diesen Bilanzstichtag der Ansatz eines negativen Anleger-Aktiengewinns. Ein positiver Anleger-Aktiengewinn bleibt im Rahmen einer Bewertung stets außer Ansatz. Hinsichtlich eines Anleger-Immobiliengewinns ist entsprechend vorzugehen. 172 Beispiele: A B C D Anschaffungskosten 100 100 100 100 ./. 20 ./. 30 ./. 15 +5 ./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs ./. 0 ./. (./. 10) ./. (+ 5) ./. (./. 5) ./. 20 ./. 20 ./. 20 + 10 80 90 100 95 Fonds-Aktiengewinn zum Bilanzstichtag Anleger-Aktiengewinn Bilanzansatz (bei B, C und D beeinflusst u. a. von Rentenkursgewinnen bzw. -verlusten im Investmentvermögen) ))) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anleger-Aktiengewinn, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat ./. 20 c) ./. 10 0 0 Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG 173 In jedem Fall ist das bisher ermittelte Ergebnis nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG in einem weiteren Rechenschritt zu berichtigen, soweit sich der - nach derselben Methode ermittelte Anleger-Aktiengewinn oder Anleger-Immobiliengewinn zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Es sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. aa) Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen 174 Werden Investmentanteile nach einer in den Vorjahren vorgenommenen Teilwertabschreibung veräußert oder zurückgegeben, ist der für die gesamte Besitzzeit ermittelte Anleger-Aktiengewinn nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG zu berichtigen. Die Berichtigung ist in Höhe des zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten negativen Anleger-Aktiengewinns vorzunehmen, soweit sich dieser auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. 175 Beispiele: A B C D E Anschaffungskosten 100 100 100 100 100 Buchwert 31.12.2004 (siehe Hinweis) 100 90 80 70 70 Negativer Anleger-Aktiengewinn zum 31.12.2004 (Annahme) . /. 20 /. 20 ./. 20 ./. 20 ./. 20 (Negativer) Anleger-Aktiengewinn 2004, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat 0 ./. 10 ./. 20 ./. 20 ./. 20 Veräußerung 02.01.2005 (Rücknahmepreis) 100 90 80 70 70 (Negativer) Anleger-Aktiengewinn zum 02.01.2005 (Annahme) ./. 20 ./. 20 ./. 20 ./. 20 ./. 10 ))* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG Anzusetzender AnlegerAktiengewinn 2005 0 + 10 + 20 + 20 + 20 ./. 20 . /. 10 0 0 + 10 Hinweis: Der Bilanzansatz ist ggf. auch von anderen als Aktienbestandteilen beeinflusst (beispielsweise durch Kursgewinne bzw. -verluste aus festverzinslichen Wertpapieren). bb) Bewertung von Investmentanteilen 176 Wurden die Investmentanteile zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit einem niedrigeren Teilwert angesetzt, ist wie folgt vorzugehen: Der zum nachfolgenden Bilanzstichtag ermittelte Anleger-Aktiengewinn ist insoweit anzusetzen, als er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat (vgl. Rz. 171 f.). Soweit sich der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte negative Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz des Vorjahres ausgewirkt hat, ist der anzusetzende Anleger-Aktiengewinn nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG zu berichtigen. 177 Beispiele: A B C D Anschaffungskosten 100 100 100 100 Buchwert 31.12.2004 (siehe Hinweis) 90 80 80 70 Negativer Anleger-Aktiengewinn zum 31.12.2004 (Annahme) (Negativer) Anleger-Aktiengewinn 2004, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat Buchwert 31.12.2005 (siehe Hinweis) ./. 20 ./. 20 . /. 20 ./. 20 ./. 10 ./. 20 ./. 20 ./. 20 70 70 100 100 ))+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< (Negativer) Anleger-Aktiengewinn zum 31.12.2005 (Annahme: unverändert) ./. 20 ./. 20 ./. 20 ./. 20 (Negativer) Anleger-Aktiengewinn 2005, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat ./. 20 ./. 20 ./. 0 ./. 0 Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG + 10 + 20 + 20 + 20 Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn 2005 ./. 10 0 + 20 + 20 Hinweis: Der Bilanzansatz ist ggf. auch von anderen als Aktienbestandteilen beeinflusst (beispielsweise durch Kursgewinne bzw. -verluste aus festverzinslichen Wertpapieren). d) Rechtsfolge 178 Aus den vorgenannten Rechenschritten ergibt sich der jeweils nach § 8 InvStG anzusetzende positive oder negative Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn. 179 Im Umfang eines anzusetzenden positiven Anleger-Aktiengewinns sind § 3 Nummer 40 EStG und § 8b Absatz 2 KStG anzuwenden. Für bestimmte Steuerpflichtige sehen § 8b Absatz 7 und 8, § 34 Absatz 7 KStG abweichende Regelungen vor. Im Umfang eines anzusetzenden positiven Anleger-Immobiliengewinns ist § 4 Absatz 1 InvStG verbunden mit der Freistellungsregelung des jeweiligen DBA anzuwenden. Im Umfang eines anzusetzenden negativen Anleger-Aktiengewinns sind § 3c Absatz 2 EStG und § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG anzuwenden. Für bestimmte Steuerpflichtige sehen § 8b Absatz 7 und 8, § 34 Absatz 7 KStG abweichende Regelungen vor. Im Umfang eines anzusetzenden negativen Anleger-Immobiliengewinns darf sich das Einkommen nicht mindern. 180 Hinweis: Hinsichtlich der bei Rz. 165 bis 179 dargestellten Berechnungsmethode des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns wird ergänzend auf das Gesamtbeispiel zur steuerlichen Behandlung von Investmentanteilen über mehrere Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre hingewiesen (vgl. Anhang 4). )), BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 4. Wertaufholung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG nach steuerlich nicht oder nur zur Hälfte oder nur zu 60 % zu berücksichtigender Teilwertabschreibung auf einen Investmentanteil 181 Soweit sich eine Teilwertabschreibung nach § 8 Absatz 2 InvStG steuerlich nicht oder nur zur Hälfte oder nur zu 60 % (§3c Absatz 2 EStG a. F. bzw. n. F.) ausgewirkt hat, bleibt eine spätere Wertaufholung in demselben Umfang steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, auf welche Umstände die Zuschreibung zurückzuführen ist. Dies ergibt sich bereits nach der bei Rz. 165 bis 179 dargestellten Systematik der Berechnung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns und Anleger-Immobiliengewinns. § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG ist zu berücksichtigen. 5. Behandlung nicht realisierter stiller Reserven bzw. Verluste aus „Aktien“ zum jeweils maßgeblichen Stichtag (Übergang zum Teileinkünfteverfahren) 182 Realisierte Altkursgewinne oder -verluste sind nicht bei der Ermittlung des FondsAktiengewinns zu berücksichtigen (vgl. Rz. 112). Dies sind bei ausländischen „Aktien“ Kursgewinne oder -verluste, die bis zum 31. Dezember 2000 realisiert wurden. Bei inländischen „Aktien“ ist darauf abzustellen, ob der Kursgewinn oder -verlust bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres realisiert wurde, auf das bei der Gesellschaft, deren Anteile („Aktien“) veräußert wurden, erstmals das KStG in der Fassung des StSenkG anzuwenden ist. Bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr der inländischen Gesellschaft, deren Anteile veräußert wurden, entstehen realisierte Altkursgewinne oder -verluste bei Veräußerungen bis zum 31. Dezember 2001. 183 Hat ein Anleger die Investmentanteile vor den jeweils maßgeblichen Stichtagen erworben und sind an dem jeweiligen Stichtag nicht realisierte Kursgewinne oder -verluste aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien“ im Investmentvermögen vorhanden, ist bei der Ermittlung des (besitzzeitanteiligen) Anleger-Aktiengewinns danach zu unterscheiden, ob im Investmentvermögen insgesamt nicht realisierte stille Reserven oder nicht realisierte Verluste aus den bezeichneten „Aktien“ vorhanden sind. a) Nicht realisierte stille Reserven aus „Aktien“ zum jeweils maßgeblichen Stichtag 184 Sind an dem jeweils maßgeblichen Stichtag im Investmentvermögen insgesamt nicht realisierte Kursgewinne aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien“ vorhanden, ist für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit „Null“ anzusetzen. Im Übrigen bleiben die Rechenschritte zur Ermittlung des jeweils nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns unverändert (vgl. Rz. 171 bis 179). ))- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 185 Beispiel: - Erwerb von inländischen Investmentanteilen (Anlage ausschließlich in ausländische Aktien) zum 01.02.2000 mit Anschaffungskosten 100 - Insgesamt vorhandene nicht realisierte stille Reserven aus ausländischen „Aktien“ zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2000 + 30 - Veräußerung der Investmentanteile am 02.01.2001 zum Rücknahmepreis von - Fonds-Aktiengewinn zum 02.01.2001 120 + 30 Berechnung des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: 1. Rechenschritt (Anleger-Aktiengewinn): Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung am 02.01.2001 + 30 ./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs ./. 0 Anleger-Aktiengewinn + 30 2. Rechenschritt (Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall): Entfällt im Veräußerungsfall. 3. Rechenschritt (Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG): Da sich zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, erfolgt keine Berichtigung. Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn b) + 30 Nicht realisierte Verluste aus „Aktien“ zum jeweils maßgeblichen Stichtag 186 Grundsätzlich ist für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs auch dann mit „Null“ anzusetzen, wenn an dem jeweils maßgeblichen Stichtag im Investmentvermögen insgesamt nicht realisierte Kursverluste aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien“ vorhanden sind. Im Übrigen bleiben die Rechenschritte zur Ermittlung des jeweils nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns unverändert (vgl. Rz. 171 bis 179). Beispiel: - Erwerb von inländischen Investmentanteilen (Anlage ausschließlich in )). BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< ausländische Aktien) zum 01.02.2000 mit Anschaffungskosten - Insgesamt vorhandene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien“ zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2000 100 ./. 10 - Veräußerung der Investmentanteile am 02.01.2001 zum Rücknahmepreis von Entwicklung des Rücknahmepreises nach dem 01.02.2000 Anschaffungskosten am 01.02.2000 100 + nach dem 01.02.2000 in 2000 realisierte Kursgewinne (kein Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112) + 10 ./. nach dem 01.02.2000 nicht realisierte Kursverluste (Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112) ./. 10 = Rücknahmepreis am 02.01.2001 100 - Fonds-Aktiengewinn zum 02.01.2001 100 ./. 10 Berechnung des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: 1. Rechenschritt (Anleger-Aktiengewinn): Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung am 02.01.2001 ./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs Anleger-Aktiengewinn ./. 10 ./. 0 ./. 10 2. Rechenschritt (Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall): Entfällt im Veräußerungsfall. 3. Rechenschritt (Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG): Da sich zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, erfolgt keine Berichtigung. Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn ./. 10 187 Für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns kann der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs nur in den folgenden Fällen mit einem negativen Wert angesetzt werden. aa) Erworbene nicht realisierte Verluste aus „Aktien“ ))/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 188 Soweit - bezogen auf den Anleger - der Erwerb von nicht realisierten Kursverlusten aus für den jeweils maßgeblichen Stichtag relevanten „Aktien“ nachgewiesen wird, kann für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem entsprechend negativen Wert angesetzt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit bis zu dem jeweils maßgeblichen Stichtag keine Realisierung bzw. Umschichtung erfolgt und dies vom Steuerpflichtigen nachgewiesen ist. Die zum jeweils maßgeblichen Stichtag vorhandenen nicht realisierten Kursverluste aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien“ bilden die Grenze eines negativen Ansatzes. 189 Beispiel: Hinsichtlich der für den Stichtag 31.12.2000 relevanten ausländischen „Aktien“ werden vom Anleger nachgewiesen: a) der Erwerb von nicht realisierten Kursverlusten, b) die zum Stichtag 31.12.2000 insgesamt vorhandenen nicht realisierten Kursverluste und c) die zwischen dem Erwerb und dem Stichtag 31.12.2000 erfolgten Realisierungen der Kursverluste gem. Buchstabe a). Sachverhalt A B Erwerb von inländischen Investmentanteilen (Anlage ausschließlich in ausländische Aktien) zum 01.02.2000 mit Anschaffungskosten 100 100 - Erworbene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien“ zum 01.02.2000 ./. 30 ./. 30 - Umschichtung erworbener nicht realisierter Verluste in realisierte Verluste durch Veräußerungen innerhalb des Investmentvermögens bis zum 31.12.2000 ./. 4 ./. 4 - Insgesamt vorhandene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien“ zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2000 ./. 30 ./. 10 ))0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< - Veräußerung der Investmentanteile am 02.01.2001 zum Rücknahmepreis von 100 120 A Entwicklung des Rücknahmepreises nach dem 01.02.2000 Anschaffungskosten am 01.02.2000 + (neue) nach dem 01.02.2000 in 2000 realisierte Kursgewinne (kein Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112) Umschichtung von am 01.02.2000 nicht realisierten in realisierte Kursverluste bis zum 31.12.2000 (kein Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112) ./. (neue) nach dem 01.02.2000 nicht realisierte Kursverluste (Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112) bzw. + (neue) nach dem 01.02.2000 nicht realisierte Kursgewinne (Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112) = Rücknahmepreis am 02.01.2001 - Fonds-Aktiengewinn zum 02.01.2001 B 100 100 +4 +4 -/- -/- ./. 4 + 16 100 120 ./. 30 ./. 10 A B ./. 30 ./. 30 ./. (./. 4) ./. (./. 4) Zwischensumme: ./. 26 ./. 26 Die Grenze eines negativen Ansatzes bilden die insgesamt vorhandenen nicht realisierten Kursverluste aus ausländischen „Aktien“ zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2000 ./. 30 ./. 10 Berechnung des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: 1. Rechenschritt (Anleger-Aktiengewinn): a) Ermittlung des für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns zulässigen negativen Ansatzes des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs: Erworbene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien“ zum 01.02.2000 ./. Realisierungen bis zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2000 Für die folgende Berechnung des Anleger-Aktiengewinns )*' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< zulässiger negativer Ansatz des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs: ./. 26 ./. 10 ./. 30 ./. 10 ./. (./. 26) ./. (./. 10) b) Anleger-Aktiengewinn: Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung am 02.01.2001 ./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs Anleger-Aktiengewinn ./. 4 0 2. Rechenschritt (Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall): Entfällt im Veräußerungsfall. 3. Rechenschritt (Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG): Da sich zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein AnlegerAktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, erfolgt keine Berichtigung. Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn bb) ./. 4 0 Bewertung der Investmentanteile mit dem niedrigeren Teilwert 190 Für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns kann der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs auch insoweit mit einem entsprechend negativen Wert angesetzt werden, als der Anleger die Investmentanteile zulässigerweise von den historischen Anschaffungskosten auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben hat, ohne vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag eine Zuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG vorgenommen zu haben. Die zum jeweils maßgeblichen Stichtag vorhandenen nicht realisierten Kursverluste aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien“ bilden die Grenze eines negativen Ansatzes. Bei einer Berücksichtigung von erworbenen nicht realisierten Kursverlusten (vgl. Rz. 188 f.) reduziert sich diese Grenze und damit die Möglichkeit eines negativen Ansatzes entsprechend. 191 Soweit der Anleger hiernach den Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem negativen Wert ansetzt, ist § 3 Nummer 40 Buchstabe a Satz 2 EStG bzw. § 8b Absatz 2 )*( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Satz 4 KStG auf einen nach den Übergangsstichtagen anzusetzenden positiven AnlegerAktiengewinn entsprechend anzuwenden. 192 Beispiel: Das Wirtschaftsjahr des Anlegers soll dem Kalenderjahr entsprechen. Sachverhalt A B - Erwerb von inländischen Investmentanteilen (Anlage ausschließlich in ausländische Aktien) zum 01.02.2000 mit Anschaffungskosten 100 100 - Insgesamt vorhandene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien“ zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2000 ./. 30 ./. 10 - Rücknahmepreis der Investmentanteile zum 31.12.2000 (entsprechender Teilwertansatz in der Steuerbilanz des Anlegers zum 31.12.2000) 60 95 - Veräußerung der Investmentanteile am 01.06.2001 zum Rücknahmepreis von 70 90 ./. 20 ./. 10 A B 60 ./.100 ./. 40 95 ./.100 ./. 5 - Fonds-Aktiengewinn zum 01.06.2001 Berechnung des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: 1. Rechenschritt (Anleger-Aktiengewinn) a) Ermittlung des für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns zulässigen negativen Ansatzes des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs: Teilwertansatz in der Steuerbilanz des Anlegers zum 31.12.2000 ./. Anschaffungskosten Zwischensumme Die Grenze eines negativen Ansatzes bilden die insgesamt vorhandenen nicht realisierten Kursverluste aus ausländischen )*) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< „Aktien“ zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2000 ./. 30 ./. 10 Für die folgende Berechnung des Anleger-Aktiengewinns zulässiger negativer Ansatz des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs: ./. 30 ./. 5 b) Anleger-Aktiengewinn: Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung 01.06.2001 ./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs ./. 20 ./. 10 ./. (./. 30) ./. (./. 5) Anleger-Aktiengewinn + 10 ./. 5 2. Rechenschritt (Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall): Entfällt im Veräußerungsfall. 3. Rechenschritt (Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG) Da sich zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein AnlegerAktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, erfolgt keine Berichtigung. Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn c) BMFSchreiben zum InvStG + 10 ./. 5 Umfang des anzusetzenden positiven Anleger-Aktiengewinns, auf den § 3 Nummer 40 Buchstabe a Satz 2 EStG bzw. § 8b Absatz 2 Satz 4 KStG entsprechend anzuwenden ist. + 10 0 Maßgeblichkeit verschiedener Stichtage 193 Sind während der Besitzzeit des Anlegers aufgrund der Vermögensstruktur des Investmentvermögens (z. B. inländische und ausländische Aktien) mehrere Stichtage maßgeblich, ergibt sich der für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns anzusetzende Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs aus einer Addition der nach Rz. 184 f. bzw. Rz. 186 bis 192 ermittelten stichtagsbezogenen Einzelbestandteile. d) Besonderheiten beim Immobiliengewinn )** 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 193a Bei inländischen Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2004 erworben wurden, ist für die Berechnung des Anleger-Immobiliengewinns der FondsImmobiliengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit dem erstmals seitens der Investmentgesellschaft ermittelten Fonds-Immobiliengewinn bezogen auf den zugehörígen Rücknahmepreis bei dieser erstmaligen Ermittlung (vgl. Rz. 166) anzusetzen. Jedoch kann der Anleger bei entsprechendem Nachweis stattdessen einen auf den Zeitpunkt des Erwerbs berechneten fiktiven FondsImmobiliengewinn ansetzen. In diesen gehen nur die realisierten und nicht realisierten Wertsteigerungen der Immobilien ein, auf deren Veräußerung nach dem KAGG und dem DBA die Freistellungsmethode anzuwenden war. Die ausschüttungsgleichen Erträge aus der Veräußerung einer solchen Immobilie innerhalb der Frist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung sind zum Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens und ausgeschüttete Erträge aus der Veräußerung einer solchen Immobilie sind im Zeitpunkt der Ausschüttung abzusetzen. Bei der Berechnung des fiktiven Fonds-Immobiliengewinns ist auf die Werte zum Ende des letzten Geschäftsjahres des Investmentvermögens vor der Anschaffung bzw. dem Bewertungsstichtag des Anlegers abzustellen. 6. Besonderheiten bei ausländischen Investmentvermögen 194 Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns und Fonds-Immobiliengewinns gilt für ausländische Investmentvermögen die Besonderheit, dass laufende Erträge erst ab dem Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens berücksichtigt werden. Gleiches gilt für realisierte oder nicht realisierte Kurs- bzw. Wertveränderungen. Es werden somit nur Kurs- bzw. Wertveränderungen gegenüber den Kursen bzw. Werten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres berücksichtigt. Hat ein Anleger seine Investmentanteile vor Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens erworben, ist für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn bzw. FondsImmobiliengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs stets mit „Null“ anzusetzen. 7. 195 Steuerliche Folgen der Veräußerung eines Investmentanteils beim Privatanleger Bei einer Anschaffung des Investmentanteils vor dem 1. Januar 2009 ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös eines Privatanlegers nur beim Verkauf innerhalb der einjährigen Frist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen. Zu den besonderen Anwendungsregelungen in Fällen des § 18 Absatz 2a und 2b InvStG vgl. Rz. 291d bis 291e. In sinngemäßer Anwendung des § 23 Absatz 2 Satz 1 EStG sind als laufende )*+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Erträge aus dem Investmentanteil zu erfassende Beträge (z. B. ausschüttungsgleiche Erträge bei zwischenzeitlichem Geschäftsjahresende oder der Zwischengewinn) gewinnmindernd und verlusterhöhend zu berücksichtigen. Der als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu berücksichtigende gezahlte Zwischengewinn (vgl. Rz. 21a) ist von den Anschaffungskosten abzusetzen. Bei der Rückgabe oder Veräußerung der Altanteile im Privatvermögen ist § 3 Nummer 40 EStG nicht anzuwenden. 196 § 17 EStG ist nicht anzuwenden. Dies gilt für einen Anteil von mindestens 1 % sowohl an inländischen Investmentaktiengesellschaften als auch an ausländischen Investmentvermögen des Kapitalgesellschaftstyps. 196a Bei einer Anschaffung des Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2008 ist die Veräußerung oder Rückgabe nach § 8 Absatz 5 InvStG steuerpflichtig. § 3 Nummer 40 EStG findet keine Anwendung. Die Ermittlung des Gewinns aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteils im Privatvermögen berücksichtigt bereits steuerwirksam gewordene Ereignisse während der Besitzzeit des Privatanlegers und verhindert Doppelbegünstigungen und –belastungen. Bei der Berechnung ist Folgendes zu beachten: x Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen (insbes. gezahlte Zwischengewinne, vgl. Rz. 21a) sind von den Anschaffungskosten abzusetzen (§ 8 Absatz 5 Satz 2 InvStG). x Der Veräußerungserlös ist um die bei Rückgabe oder Veräußerung erhaltenen Zwischengewinne zu kürzen (§ 8 Absatz 5 Satz 2 InvStG), da diese bereits als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst sind. x Darüber hinaus ist der Veräußerungserlös um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern und um die hierauf entfallenden inländischen und ausländischen Steuern zu erhöhen (§ 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG). Die zuletzt genannten Steuern sind nicht zu korrigieren, soweit im Rahmen der Teilausschüttung die thesaurierten Erträge mit der Ausschüttung als zugeflossen gelten. In diesem Fall sind nur die thesaurierten Erträge abzuziehen. Hiermit wird einerseits die doppelte Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge vermieden und andererseits sichergestellt, dass die durch den Fonds entrichteten Steuern entsprechend der Regelung in § 12 Nummer 3 EStG den Veräußerungsgewinn nicht mindern. x Wurden während der Besitzzeit des Anlegers Erträge nach § 6 InvStG versteuert, sind auch diese mit Ausnahme der Ausschüttungen zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung vom Veräußerungserlös )*, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< abzusetzen. Diese Kürzung kann nicht im Rahmen des Steuerabzugs nach § 8 Absatz 6 InvStG berücksichtigt werden. x Ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre, die innerhalb der Besitzzeit des Anlegers ausgeschüttet werden, fließen diesem regelmäßig unabhängig vom Zeitpunkt des Anteilserwerbs steuerfrei zu (vgl. Rz. 12a). Diese sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen (§ 8 Absatz 5 Satz 4 InvStG), da ansonsten durch die Kürzung nach § 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG eine Doppelbegünstigung eintreten würde. x Ausgeschüttete Gewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 InvStG a. F. aus der Veräußerung von Alt-Papieren (Anschaffung durch das Investmentvermögen vor dem 1. Januar 2009) und Alt-Termingeschäfte (Abschluss vor dem 1. Januar 2009) sind bei allen Privatanlegern unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Fondsanteile steuerfrei (§ 18 Absatz 1 Satz 2 InvStG). Für Anleger, die ihre Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben haben, ist der Veräußerungsgewinn um die steuerfrei ausgeschütteten Erträge zu erhöhen (§ 8 Absatz 5 Satz 5 InvStG). Die Besteuerung wird bei der Rückgabe oder Veräußerung nachgeholt. x Steuerfrei belassene Substanzauskehrungen (Rz. 16 bis 16a) haben ohne Steuerfolgen den Anteilswert gemindert und sind gewinnerhöhend hinzuzurechnen. x Darüber hinaus ist – insbesondere bei Immobilien-Investmentvermögen – eine weitere Korrektur der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses erforderlich. Nach § 8 Absatz 5 Satz 6 InvStG bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Absatz 2 InvStG für die Anwendung des § 8 Absatz 1 i. V. m. § 4 Absatz 1 InvStG veröffentlicht hat. Berechnungsschemata sind in Anhang 6 wiedergegeben. 196b § 8 Absatz 5 Satz 1 InvStG verweist auf § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG. Anteile an Investmentvermögen des Vertragstyps sind allerdings rechtlich keine Aktien. Für sie gilt daher der besondere Verlustverrechnungskreis des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht. Da das InvStG die Anteile an Investmentvermögen des Vertrags- und des (Kapital-)Gesellschaftstyps durchgängig gleich behandelt, gilt das Gleiche für Aktien von inländischen Investmentaktiengesellschaften und vergleichbarer ausländischer Investmentvermögen. 7a. Steuerabzug bei Rückgabe oder Veräußerung (Absatz 6) )*- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 196c Nach neuem Recht ist auch der Gewinn aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen dem Steuerabzug zu unterwerfen. Dies gilt bei Depotverwahrung des Anteils durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (deutsches Institut ohne Zweigniederlassungen im Ausland sowie inländische Zweigniederlassungen ausländischer Institute) sowohl für Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentvermögen. Gibt der Anleger seinen Anteil direkt an die inländische KAG oder Investmentaktiengesellschaft zurück, ist die inländische Investmentgesellschaft zum Steuerabzug verpflichtet. Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung ohne Einschaltung einer inländischen Investmentgesellschaft oder eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts unterliegen nicht der deutschen Abzugsteuer und sind in der Veranlagung zu erfassen. 196d In folgenden Fällen kann der Steuerabzug unterbleiben: Dies gilt mangels inländischer Einkünfte i. S. d. § 49 EStG für beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Absatz 4 EStG und § 2 Nummer 1 KStG, wenn sich die beschränkte Steuerpflicht aus den Depotunterlagen des inländischen Kreditinstituts ergibt. Ebenso unterbleibt ein Steuerabzug, wenn die inländische öffentliche Hand ohne die Betriebe gewerblicher Art oder steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dem Abzugsverpflichteten die NVBescheinigung nach § 44a Absatz 4 EStG vorlegen oder ein Überzahler die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG vorlegt. Bei natürlichen Personen als Privatanleger kann die Erteilung eines Freistellungsauftrags oder die Vorlage einer NV-Bescheinigung zum Absehen vom Steuerabzug führen. Ebenso kann die Verrechnung mit anderen beim selben inländischen Kreditinstitut angefallenen Verlusten aus Kapitalvermögen zum Absehen vom Steuerabzug führen. 196e Daneben kann vom Steuerabzug auch in sinngemäßer Anwendung von § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG abgesehen werden (so ausdrücklich § 8 Absatz 6 Satz 3). Dies gilt ohne weiteres für nicht steuerbefreite Körperschaften i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG. Nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG weisen ihren Status durch eine besondere Bescheinigung nach und natürliche Personen mit Investmentanteilen im Betriebsvermögen können die )*. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Freistellungserklärung abgeben. Regelmäßig geschieht dies durch Anführung des Depots, in dem der Investmentanteil verwahrt wird, in der Freistellungserklärung. 196f Bei Anschaffung des Investmentanteils vor dem 1. Januar 2009 ist auf den Gewinn aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteils grundsätzlich kein Steuerabzug vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen des § 18 Absatz 2a InvStG („Millionärsfonds“). Hier sind die Erträge im Rahmen der Veranlagung zu erfassen. Dagegen gilt für nach dem 18. September 2008 erworbene Anteile an Investmentvermögen i. S. d. § 18 Absatz 2b („steueroptimierte Geldmarktfonds“) die Verpflichtung zum Steuerabzug. Wegen der Übergangserleichterung für den Steuerabzug in den ersten Monaten des Jahres 2009 wird auf Rz. 302 verwiesen. IX. Ertragsausgleich (§ 9 InvStG) 1. Keine Pflicht zur Anwendung des Ertragsausgleichs 197 Auch nach dem neuen Investment- und Investmentsteuerrecht besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anwendung des Ertragsausgleichsverfahrens. Sie kann sich aber aus den Vertragsbedingungen und gleichwertigen Regelungen ergeben. Im Zweifel ist im Falle ausländischer Investmentvermögen ausschließlich darauf abzustellen, ob das Ertragsausgleichsverfahren – nicht nur für steuerliche Zwecke – tatsächlich durchgeführt wurde. 2. Umfassende Regelung der steuerlichen Folgen 198 Wird im Einzelfall das Ertragsausgleichsverfahren von dem Investmentvermögen angewandt, regelt § 9 umfassend die steuerlichen Folgen. Die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Ertragsausgleichsbeträge sowie der auf die anrechenbare oder abziehbare ausländische Quellensteuer entfallende Ertragsausgleich teilen das steuerliche Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Erträge. 3. Einzelfolgen 199 Ertragsausgleichsbeträge auf thesaurierte Erträge des Investmentvermögens sind nur in dem gleichen Umfange wie normale ausschüttungsgleiche Erträge nach § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG steuerbar. Steuerlich wird der Ertragsausgleich, soweit er z.B. auf vorgetragene Zinsen entfällt, daher so wie die vorgetragenen Zinsen behandelt, d.h. er wird als steuerpflichtig aber )*/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< bereits versteuert angesehen, so dass bei der Verwendung zur Ausschüttung dieses Ertragsausgleichs keine Steuerpflicht auf Anlegerebene ausgelöst wird. 200 Sind erforderliche Bekanntmachungs-/Veröffentlichungspflichten erfüllt, gelten auch für die entsprechenden Ertragsausgleichsbeträge das Teileinkünfteverfahren/Steuerbefreiungen nach § 8b KStG sowie die Steuerbefreiungen für Privatanleger. Hierbei handelt es sich um Steuerbefreiungen bei der Veräußerung von Wertpapieren einschließlich solcher Gewinne aus Leerverkäufen, bei Gewinnen aus Termingeschäften, bei Gewinnen aus der Veräußerung von Bezugsrechten, soweit es sich bei der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften mangels Anwendbarkeit des KapErhStG um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG handelt, und bei Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist. Gleiches gilt für die entsprechenden Anteile am Ertragsausgleich hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 InvStG i. V. m. der Freistellungsregelung in dem anzuwendenden DBA. Schließlich erhalten die Anleger bei Erfüllung der erforderlichen Bekanntmachungs-/Veröffentlichungspflichten auch die Berechtigung zur Anrechnung bzw. zum Abzug ausländischer Quellensteuer einschließlich der als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer nach § 4 Absatz 2 Satz 7 InvStG. Wenn Verlustvorträge bei der Ermittlung des Ertragsausgleichs berücksichtigt werden, verändert der Ertragsausgleich auch die Höhe der steuerlichen Verlustvorträge i. S. d. § 3 Absatz 4 InvStG. X. Dach-Investmentvermögen (§ 10 InvStG) 1. Geltung für alle Dach-Investmentvermögen 201 Die Regeln des § 10 InvStG gelten nicht nur für Dach-Sondervermögen, sondern für alle Anteile eines Investmentvermögens an einem anderen Investmentvermögen. Dies gilt für die Anteile eines Sondervermögens an einer Investmentaktiengesellschaft oder einem ausländischen Investmentvermögen, Anteile einer Investmentaktiengesellschaft an einem Sondervermögen, einer Investmentaktiengesellschaft oder einem ausländischen Investmentvermögen und Anteile eines ausländischen Investmentvermögens an einem Sondervermögen, einer Investmentaktiengesellschaft oder einem (anderen) ausländischen Investmentvermögen. 201a Die Erträge des Dach-Investmentvermögens sind in mehreren Verfahrensabschnitten zu ermitteln. Einen besonderen Abschnitt bilden die originären Erträge des Dach-Investmentvermögens. Daneben sind die Erträge des Dach-Investmentvermögens aus den Ziel-Investmentvermögen zweistufig zu ermitteln. Die erste Stufe bildet die Ermittlung der Erträge der ZielInvestmentvermögen und die sich je nach Thesaurierung oder Ausschüttung seitens des Ziel-Investmentvermögens daraus ergebenden Erträge des Dach- )*0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Investmentvermögens aus dem Anteil an dem Ziel-Investmentvermögen. § 3 Absatz 4 InvStG ist dabei auf der Ebene des einzelnen Ziel-Investmentvermögens anzuwenden; nicht ausgeglichene Verluste des einzelnen ZielInvestmentvermögens sind bei diesem vorzutragen; sie stehen nicht zur Verrechnung auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens zur Verfügung. Ausschüttungsgleiche Erträge des Ziel-Investmentvermögens sind auch auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens ausschüttungsgleiche Erträge, soweit das Dach-Investmentvermögen nicht anderweitig vorhandene Liquidität zur Ausschüttung dieser Erträge verwendet. 201b Zu den Erträgen auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens zählen auch alle Zwischengewinne einschließlich des Ersatzwertes nach § 5 Absatz 3 InvStG bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteils am Ziel-Investmentvermögen und des gezahlten bekanntgemachten Zwischengewinns bei Erwerb des Anteils am ZielInvestmentvermögen. Erhaltene Zwischengewinne sind als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge zu erfassen und scheiden zeitgleich aus dem Zwischengewinn des Dachinvestmentvermögens aus. 2. Pauschalbesteuerung auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens 202 Erfüllt das Dach-Investmentvermögen auf seiner Ebene nicht die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten des § 5 Absatz 1 Satz 2 InvStG, findet für die Erträge aus den Anteilen an dem Dach-Investmentvermögen die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG Anwendung. Gleiches gilt, wenn das Dach-Investmentvermögen den erforderlichen Nachweis für seine Besteuerungsgrundlagen nicht erbringt. 3. Pauschalbesteuerung auf der Ebene der Ziel-Investmentvermögen 203 Unterbleibt die Bekanntmachung oder Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nur für ein oder mehrere Ziel-Investmentvermögen oder misslingt für diese der erforderliche Nachweis, wirkt sich dies nur auf den Ansatz der Erträge aus diesen ZielInvestmentvermögen auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens aus. Nur die Erträge aus diesen Ziel-Investmentvermögen sind nach § 6 InvStG zu ermitteln und so beim DachInvestmentvermögen anzusetzen. Dabei ist § 6 InvStG nur für die Ermittlung dieser Erträge anzuwenden; verfahrensmäßig sind die Ausschüttungen im Rahmen des § 6 InvStG wie ausgeschüttete Erträge und die anderen Ertragskomponenten des § 6 InvStG als ausschüttungsgleiche Erträge zu behandeln. Die Pauschalbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, wenn aus praktischen Gründen auf die Vorjahresdaten der ZielInvestmentvermögen zurückgegriffen wird. Ziel-Investmentvermögen haben für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen eine Frist von vier Monaten. Deswegen ist es möglich, dass zum Ende des Geschäftsjahres des Dach-Investmentvermögens die )+' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentvermögens noch nicht vorliegen, obwohl der Zuflusszeitpunkt der Erträge aus den Ziel-Investmentvermögen im abgelaufenen Geschäftsjahr des Dach-Investmentvermögens liegt. In diesen Fällen kann auf die Vorjahresdaten der Ziel-Investmentvermögen zurückgegriffen werden; jedoch sind vorhandene weitere Erkenntnisse des Dach-Investmentvermögens über die Besteuerungsgrundlagen der Ziel-Investmentvermögen zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich für im WM-Datenservice verfügbare Daten von Ziel-Investmentvermögen derselben oder einer nahestehenden Verwaltungsgesellschaft. Wird auf die Vorjahresdaten zurückgegriffen, ist für das erste Geschäftsjahr des ZielInvestmentvermögens ein Schätzwert anzusetzen. In allen Fällen ist der tatsächliche Umfang der Beteiligung des Dach-Investmentvermögens am Ziel-Investmentvermögen zum Ende des Geschäftsjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses bei der Berechnung zu verwenden. 204 Bei ausländischen Ziel-Investmentvermögen ist die Bekanntmachung oder Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen und die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nur von der Einheit, in die inländische Anleger investieren, zu erfüllen (Rz. 87). 204a Für die Ermittlung der Erträge nach § 6 InvStG gelten die Regelungen der Rz. 122 ff. 4. Teileinkünfteverfahren und Beteiligungsertragsbefreiung 205 Die Einstufung der Erträge des Ziel-Investmentvermögens als Einkünfte i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG führt nicht zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens oder der Beteiligungsertragsbefreiung auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an dem Dach-Investmentvermögen, für die Erträge aus dem ZielInvestmentvermögen verwandt werden. § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG sind vielmehr nur auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an dem DachInvestmentvermögen anzuwenden, für die Erträge des Dach-Investmentvermögens aus Anteilen an dem oder den Ziel-Investmentvermögen verwandt werden, die aus Erträgen des oder der Zielvermögen herrühren, die ihrerseits Einnahmen i. S. d. § 2 Absatz 2 InvStG sind. Ist auf der Ebene eines Ziel-Investmentvermögens § 2 Absatz 2 InvStG i. V. m. § 37 Absatz 3 KStG (Anwendungszeitraum: vgl. Rz. 100) anzuwenden, gilt dies auch für die Ebene des Dach-Investmentvermögens. 5. Aktiengewinn bei Dach-Investmentvermögen a) Pflicht zur Ermittlung )+( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 206 Ob ein Fonds-Aktiengewinn oder Fonds-Immobiliengewinn zwingend zu ermitteln ist oder ob insoweit ein Wahlrecht besteht (vgl. Rz. 110) richtet sich nach den Verhältnissen des DachInvestmentvermögens selbst. Ist dieses ein inländisches Publikums-Sondervermögen, eine inländische Investmentaktiengesellschaft oder ein ausländisches PublikumsInvestmentvermögen, steht dem Dach-Investmentvermögen das entsprechende Wahlrecht zu. Inländische Spezial-Sondervermögen gem. § 2 Absatz 3 InvG und ausländische SpezialInvestmentvermögen gem. § 16 InvStG als Dach-Investmentvermögen haben den FondsAktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn immer zu ermitteln. 207 Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns für das Dach-Investmentvermögen sind die Fonds-Aktiengewinne der Ziel-Investmentvermögen für diesen Bewertungsstichtag teilweise noch nicht aktuell verfügbar. In diesen Fällen kann auf den vom Datenlieferanten zuletzt gelieferten, aktuellsten Aktiengewinn des jeweiligen Ziel-Investmentvermögens zurückgegriffen werden. Wird an Bewertungstagen des Dach-Investmentvermögens ein Fonds-Aktiengewinn für ein Ziel-Investmentvermögen nicht oder nicht aktuell zur Verfügung gestellt, weil beispielsweise im Sitzland des Ziel-Investmentvermögens ein Feiertag ist, weil es zu technischen Schwierigkeiten in der Datenübertragung gekommen ist oder weil die Fonds-Aktiengewinne des Ziel-Investmentvermögens nach § 36 Absatz 6 InvG nur bei Anteilscheinumsätzen zusammen mit dem Rücknahmepreis (mindestens jedoch zweimal im Monat) veröffentlicht werden, kann ebenfalls auf den zuletzt verfügbaren FondsAktiengewinn zurückgegriffen werden. Eine nachträgliche Korrektur des FondsAktiengewinns des Dach-Investmentvermögens ist in den genannten Fällen nicht notwendig. 208 Veröffentlicht ein Ziel-Investmentvermögen keine Fonds-Aktiengewinne, wird unterstellt, dass der Fonds-Aktiengewinn dieses Ziel-Investmentvermögens zum jeweiligen Bewertungsstichtag des Dach-Investmentvermögens Null beträgt. b) Ermittlung des Aktiengewinns beim Dach-Investmentvermögen 209 Der Fonds-Aktiengewinn auf Ebene des Dach-Investmentvermögens ist geteilt zu ermitteln. Zum Fonds-Aktiengewinn des Dach-Investmentvermögens gehören auch die nach den Grundsätzen des § 8 Absatz 3 InvStG besitzzeitanteilig zu ermittelnden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 InvStG) Anteile am Fonds-Aktiengewinn des oder der ZielInvestmentvermögen. Dabei erfolgt die Berechnung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns für das Ziel-Investmentvermögen auf Ebene des DachInvestmentvermögens über die in § 8 Absatz 3 Satz 1 InvStG bezeichneten Ermittlungszeitpunkte (Veräußerung oder Rückgabe) hinaus zu jedem Bewertungsstichtag des Dach-Investmentvermögens (§ 5 Absatz 2 Satz 1 InvStG). Wegen der Absetzung vom Fonds-Aktiengewinn des Ziel-Investmentvermögens sind die zur )+) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Ausschüttung vorgesehenen entsprechenden Erträge mit Ausschüttungsbeschluss des ZielInvestmentvermögens bei dem Fonds-Aktiengewinn des Dach-Investmentvermögens zu erfassen. Bei Thesaurierung erfolgt die Absetzung vom Fonds-Aktiengewinn des ZielInvestmentvermögens und somit die gleichzeitige Erfassung auf Ebene des DachInvestmentvermögens zum Ende des Geschäftsjahres des Ziel-Investmentvermögens. Abweichendes kann sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 InvStG (Teilausschüttung) ergeben. In den Fonds-Aktiengewinn des Dach-Investmentvermögens gehen jedoch nicht sämtliche ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge des ZielInvestmentvermögens ein, sondern nur diejenigen, die ursprünglich zum Fonds-Aktiengewinn des oder der Ziel-Investmentvermögen gehörten. Hinsichtlich des Fonds-Immobiliengewinns des Dach-Investmentvermögens ist entsprechend zu verfahren. 210 Für die Absetzung der Erträge vom Fonds-Aktiengewinn bzw. vom Fonds-Immobiliengewinn des Dach-Investmentvermögens gelten die Ausführungen zum Fonds-Aktiengewinn (vgl. Rz. 112) bzw. zum Fonds-Immobiliengewinn (vgl. Rz. 113). 6. Sonderregelungen für in- und ausländische Spezial-Investmentvermögen 211 Die Sonderregelungen für Spezial-Sondervermögen und SpezialInvestmentaktiengesellschaften (§ 15 Absatz 1 InvStG) sowie ausländische SpezialInvestmentvermögen (§ 16 InvStG) sind auch bei Dach-Investmentvermögen zu beachten. Ist das Dach-Investmentvermögen selber ein Spezial-Sondervermögen oder ein ausländisches Spezial-Investmentvermögen, ist § 6 InvStG auf dieser Ebene nicht anzuwenden. Vielmehr ist bei Spezial-Sondervermögen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung und bei Anlegern in ausländischen Spezial-Investmentvermögen bei deren Veranlagung unter Beteiligung des BZSt individuell zu schätzen. Hält ein solches Spezial-Sondervermögen oder ausländisches Spezial-Investmentvermögen Anteile an einem anderen Investmentvermögen, das kein Spezial-Sondervermögen oder ausländisches Spezial-Investmentvermögen ist, und kommt dieses andere Investmentvermögen seinen Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten oder seinen Nachweispflichten nach § 5 Absatz 1 InvStG nicht nach, sind die Erträge aus diesem Ziel-Investmentvermögen auf der Ebene des DachInvestmentvermögens nach § 6 InvStG anzusetzen. Ist das Ziel-Investmentvermögen ein Spezial-Sondervermögen, sind die auf das Dach-Investmentvermögen entfallenden Beträge aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 InvStG für die Ertragsermittlung des Dach-Investmentvermögens zu übernehmen. Ist das Ziel-Investmentvermögen ein ausländisches Spezial-Investmentvermögen, sind dessen Erträge bei inländischen Spezial-Sondervermögen als Dach-Investmentvermögen bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 InvStG und bei den übrigen DachInvestmentvermögen bei deren Ertragsermittlung unter Beteiligung des BZSt individuell zu schätzen. )+* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< XI. Zweckvermögen, Steuerbefreiung und Außenprüfung inländischer Investmentvermögen (§ 11 InvStG) 1. Zweckvermögen (Absatz 1 Satz 1) 212 Wie bisher ist das Sondervermögen kraft Fiktion ein Zweckvermögen i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG und damit ein Körperschaft- und Gewerbesteuersubjekt. Diese Fiktion gilt nur für Ertragsteuerzwecke, nicht für die Umsatzsteuer und die Verkehrssteuern. 2. Steuerbefreiung (Absatz 1 Satz 2 und 3) 213 Wie bisher ist das Sondervermögen von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Es gilt die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer nunmehr auch für die inländischen Investmentaktiengesellschaften. Die Steuerbefreiung gilt nur für die beiden Rechtsformen inländischer Investmentvermögen, nicht aber für ausländische Investmentvermögen. Bei diesen ist mit Rücksicht auf die verbreitete Pflicht, die Geschäftsleitung am ausländischen Satzungssitz zu belassen, regelmäßig nicht von einer inländischen Geschäftsleitung auszugehen. 3. Abstandnahme vom Steuerabzug und Erstattung bei inländischer Kapitalertragsteuer (Absatz 2) 2 a) Grundsatz 214 Als Konsequenz aus der Steuerbefreiung ist die von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte inländische Kapitalertragsteuer an die jeweilige Depotbank zu erstatten. Vorrangig ist aber die Abstandnahme gem. § 44a EStG. b) Berechtigungsnachweis 215 Das Investmentvermögen (Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaft) weist seine Zugehörigkeit zu den Körperschaften i. S. d. § 11 Absatz 1 InvStG durch eine besondere NVBescheinigung nach (§ 11 Absatz 2 Satz 4 InvStG). Im Übrigen gelten die Regelungen für die NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 EStG entsprechend (Ausstellung unter dem Vorbehalt des Widerrufs, Geltungsdauer von höchstens drei Jahren mit Ende zum Schluss eines Kalenderjahres sowie Rückgabepflicht bei Rückforderung durch das Finanzamt oder eigener Erkenntnis, dass die Voraussetzungen weggefallen sind). 2 Die Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Kranversicherung sind noch nicht berücksichtigt. )++ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< c) Abstandnahme 216 Für die ihm ausgezahlten oder gutgeschriebenen, der Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG unterliegenden Kapitalerträge kann das Investmentvermögen durch Vorlage der besonderen NV-Bescheinigung nach § 11 Absatz 2 Satz 4 InvStG die Abstandnahme erreichen. Die auszahlende Stelle kann bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung nach § 44b Absatz 5 EStG verfahren. Ein inländisches DachInvestmentvermögen kann auf demselben Wege eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG bei Veräußerung oder Rückgabe seines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Ziel-Investmentvermögen erreichen. 217 Ebenfalls ist unter denselben Voraussetzungen eine Abstandnahme vom Steuerabzug auf thesaurierte Erträge aus Anteilen an einem inländischen Ziel-Spezial-Sondervermögen oder einer inländischen Ziel-Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG mit seinem Ausschluss des § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG möglich. 218 § 44a Absatz 8 EStG mit der teilweisen Abstandnahme für bestimmte Kapitalerträge ist auf inländische Investmentvermögen nicht anzuwenden. d) Erstattung von Kapitalertragsteuer 219 In anderen Fällen wird die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer der Depotbank für das inländische Investmentvermögen erstattet. 220 Dies ist einmal der Fall bei der Kapitalertragsteuer, die auf die Kapitalerträge erhoben wurde, die das Investmentvermögen durch eine Anlage in inländische Kapitalgesellschaften als Gesellschafter oder am Gewinn und Liquidationserlös berechtigter Genussrechtsinhaber oder als Anteilseigner einer inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) sowie aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen oder obligationsähnlichen Genussrechten inländischer Schuldner (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) erzielt. Die Erstattung erfolgt durch das BZSt aufgrund eines Sammelantrags der Depotbank. 221 Bei einer Beteiligung des Investmentvermögens an einem Handelsgewerbe als (typischer) stiller Gesellschafter wird die Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG von dem Finanzamt erstattet, an das der Inhaber des Handelsgeschäfts sie abgeführt hat. 222 Misslingt die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug einschließlich der Korrektur nach § 44b Absatz 5 EStG, erstattet das Finanzamt die Kapitalertragsteuer, an das diese abgeführt worden ist. )+, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 223 Erforderlich ist jeweils die Vorlage der besonderen NV-Bescheinigung und der Kapitalertragsteuer-Bescheinigung nach § 45a EStG. 224 Hinsichtlich der Beteiligung eines Dach-Investmentvermögens an einem thesaurierenden inländischen Ziel-Publikums-Sondervermögen oder einer thesaurierenden inländischen ZielInvestmentaktiengesellschaft geht das besondere Erstattungsverfahren nach § 7 Absatz 4 - 6 InvStG als Spezial-Vorschrift dem § 11 Absatz 2 InvStG vor. 4. Außenprüfung (Absatz 3) 225 Ergänzend zu § 193 AO sieht § 11 Absatz 3 InvStG eine Außenprüfung bei dem inländischen Investmentvermögen vor. Geprüft werden die steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, insbesondere, ob die Angaben im Jahresbericht nach § 44 InvG den Tatsachen entsprechen und welche steuerlichen Auswirkungen sich bei Abweichungen ergeben. Schließlich erstreckt sich die Prüfung auf die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG mit allen seinen Absätzen. Die Verfahrensvorschriften über den sachlichen Umfang der Prüfung, die Zuständigkeit der Finanzbehörden, die Prüfungsanordnung, die Prüfungsgrundsätze, das Prüfungsverfahren und den Prüfungsablauf (§§ 194 ff. AO) gelten entsprechend. Soweit die Investmentgesellschaft zum Einbehalt von allgemeiner Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 3 InvStG und Kapitalertragsteuer bei Thesaurierung nach § 7 Absatz 4 InvStG verpflichtet ist, wird nach § 193 Absatz 2 Nummer 1 AO die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtung überprüft. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 5 und 6 InvStG durch die Investmentgesellschaft und die Berechtigung zur Erstattung an die Depotbank für Rechnung des Investmentvermögens nach § 11 Absatz 2 InvStG ergibt sich das Prüfungsrecht der Finanzbehörden aus § 50b EStG. XII. Ausschüttungsbeschluss bei inländischen Investmentvermögen (§ 12 InvStG) 226 Die inländische Investmentgesellschaft hat hinsichtlich der Beträge, die steuerlich zur Ausschüttung zur Verfügung stehen, über deren Verwendung für die Ausschüttung oder Thesaurierung zu beschließen. Der Beschluss muss angeben, wie sich eine etwaige Ausschüttung zusammensetzt. Hierzu sind Angaben erforderlich, ob und inwieweit Zinsen, Dividenden, Mieterträge und sonstige Erträge sowie die verschiedenen Arten der Veräußerungsgewinne ausgeschüttet werden. Er muss ferner Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Altveräußerungsgewinnen i. S. d. § 19 Absatz 1 InvStG enthalten. Dieser Beschluss ist schriftlich festzuhalten. Ein entsprechender Beschluss ist bei jeder Ausschüttung einschließlich der unterjährigen Ausschüttungen zu treffen. Fehlende Angaben zu den Altveräußerungsgewinnen sind Anlass zur Überprüfung der Feststellungserklärung durch Nachfragen oder Anordnung einer Außenprüfung. Zu den verschiedenen Korrekturverfahren )+- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< vgl. Rz. 157 und Rz. 231 bis 232. Die Grundsätze zur zeitlichen Erfassung der Erträge (Rz. 28 bis 31) bleiben unberührt. 227 Anhang 5 enthält ein unverbindliches Muster eines Ausschüttungsbeschlusses. 228 Ein Ausschüttungsbeschluss nach § 12 InvStG ist bei einer Endausschüttung frühestens erforderlich, wenn Erträge für ein Geschäftsjahr des Investmentvermögens ausgeschüttet werden, für welches das InvStG erstmals anzuwenden ist. Bei Zwischenausschüttungen ist der Ausschüttungsbeschluss nach § 12 InvStG für Ausschüttungen zu erstellen, die in einem Geschäftsjahr des Investmentvermögens erfolgen, in dem das InvStG erstmals anzuwenden ist. Bei Ausschüttungen außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des InvStG kann der Ausschüttungsbeschluss nach § 12 InvStG bereits ebenfalls verwendet werden. 228a Ausschüttungsbeschlüsse können ab der Einreichung beim Finanzamt nicht mit steuerlicher Wirkung geändert werden. XIII. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei inländischen Investmentvermögen (§ 13 InvStG) 229 Die Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber der Investmentgesellschaft, nicht aber den jeweiligen Anlegern, gesondert festgestellt. Dies gilt nur für die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 InvStG, nicht für den Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn (§ 5 Absatz 2 InvStG) sowie den Zwischengewinn (§ 5 Absatz 3 InvStG). Die Investmentgesellschaft hat dazu für jede Ausschüttung und Thesaurierung eine entsprechende Feststellungserklärung abzugeben. Auch während einer Liquidation eines Investmentvermögens sind Feststellungserklärungen für die unverändert fortlaufenden Geschäftsjahre abzugeben. 229a Bei einer Thesaurierung oder Auflösung des Investmentvermögens ist die Feststellungserklärung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des (Rumpf-) Geschäftsjahres abzugeben. Binnen dieser Frist sind auch die (Teil-) Feststellungserklärungen bezüglich der im Geschäftsjahr vorgenommenen Zwischenausschüttungen zusammen mit dem Jahresbericht, der Berufsträgerbescheinigung und den Ausschüttungsbeschlüssen einzureichen. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Schlussausschüttung beschlossen, hat die Abgabe der Feststellungserklärung spätestens vier Monate nach dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses zu erfolgen. Erfolgt der Ausschüttungsbeschluss nicht binnen der vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, gelten die Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres nach § 1 Absatz 3 Satz 5 InvStG als thesauriert (vgl. Rz. 17 bzw. 86). Hinsichtlich der hieraus resultierenden )+. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< ausschüttungsgleichen Erträge hat die Investmentgesellschaft eine Feststellungserklärung zu erstellen. Die Frist zur Abgabe dieser Feststellungserklärung endet mit Ablauf der vier Monate nach Geschäftsjahresende. Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 3 und Absatz 4 InvStG bleibt von Regelungen zur Abgabe der Feststellungserklärungen unberührt. 230 Mit Eingang der Erklärung beim Finanzamt hat diese die Wirkung einer gesonderten Feststellung ohne Nebenbestimmung. Zeitgleich sind die erklärten Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (vgl. Rz. 86 und Rz. 96). 231 Eine Änderung der gesonderten Feststellung nach den Korrekturvorschriften der AO ist ausdrücklich ausgeschlossen. 232 Bei materiellen Fehlern der gesonderten Feststellung sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 gesondert festzustellen. Weichen die im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den bekannt gemachten und den erklärten Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Absatz 4 Satz 2 gesondert festzustellen. Wurden in der Feststellungserklärung unzutreffende Besteuerungsgrundlagen erklärt, jedoch die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, kann eine Unterschiedsbetragsfeststellung unterbleiben, da für die Besteuerung beim Anleger die im elektronischen Bundesanzeiger zutreffend veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen maßgebend sind. Zudem würden sich die nach Satz 1 und Satz 2 des § 13 Absatz 4 InvStG festzustellenden Unterschiedsbeträge in ihrer Wirkung aufheben. Bei der Feststellung dieser Unterschiedsbeträge ist § 176 AO zu beachten. Eine Feststellung von Unterschiedsbeträgen unterbleibt für Geschäftsjahre, für die auch unter Berücksichtigung von An- und Ablaufhemmung bei einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der AO die Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 InvStG bereits abgelaufen wäre. § 181 Absatz 5 AO ist nicht entsprechend anzuwenden. Erst nach Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheids über die Unterschiedsbeträge nimmt die Investmentgesellschaft diese Beträge zusätzlich zu den Besteuerungsgrundlagen des Geschäftsjahrs auf, in dem die Unanfechtbarkeit eingetreten ist. Werden hinsichtlich einer gesonderten Feststellung mehrere Fehler zu verschiedenen Zeitpunkten aufgedeckt, erfolgt die Berücksichtigung der Unterschiedsbeträge in der jeweils frühestmöglichen Feststellungserklärung. XIV. Übertragung inländischer Sondervermögen (§ 14 InvStG) 3 3 Die Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind noch nicht berücksichtigt. )+/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 1. Mögliche Verschmelzungsbeteiligte 233 Es können nur inländische Sondervermögen miteinander verschmolzen werden, indem ein Sondervermögen (übertragendes Sondervermögen) alle Vermögensgegenstände auf ein anderes Sondervermögen (übernehmendes Sondervermögen) überträgt. Inländische Investmentaktiengesellschaften können nicht nach § 14 InvStG steuerneutral miteinander verschmolzen werden. Es fehlt an der erforderlichen Regelung im InvStG. Auch aus der nach § 100 Absatz 5 InvG teilweise zulässigen Anwendung des Umwandlungsgesetzes folgt nichts Abweichendes. Die steuerlichen Folgen für den Anleger aus der Verschmelzung von ausländischen Investmentvermögen des Vertragstyps als entsprechende Rechtsform zu inländischen Sondervermögen sind in § 17a InvStG geregelt (vgl. Rz. 273 bis 277). 233a Anteilsklassen eines Investmentvermögens können zum Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens steuerneutral zusammengelegt werden. Eine Verschmelzung scheidet mangels Rechtsträgerwechsels aus. Wie bei der Verschmelzung sind die fortgeführten Anschaffungskosten weiter fortzuführen. Ebenso entfallen bei SpezialSondervermögen und Spezial-Aktiengesellschaften nicht ausgeglichene Verlustvorträge im Umfang der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen. 2. Voraussetzungen für eine Verschmelzung 234 Die Voraussetzungen für eine Verschmelzung von Sondervermögen enthält § 40 InvG. Bei Publikums-Sondervermögen bedarf die Übertragung der Vermögensgegenstände des übertragenden auf das übernehmende Sondervermögen der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Liegt diese Genehmigung vor und sind auch eventuelle Nebenbestimmungen der Genehmigung erfüllt, haben die Finanzbehörden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 InvG nicht zu prüfen. Bei der Verschmelzung von SpezialSondervermögen ist eine solche Genehmigung nach § 95 Absatz 7 Satz 2 InvG nicht erforderlich. Außerdem ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvG keine Voraussetzung für eine zulässige Verschmelzung. 3. Übertragungsstichtag 235 Eine Verschmelzung ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs unter Geltung des InvG und des InvStG des übertragenden Sondervermögens zulässig. Allerdings ist es steuerlich zulässig, zu diesem Zweck ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden, wenn dieses Vorgehen auch nach dem InvG zulässig ist. 4. Verschmelzungsverfahren )+0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 236 Zum Übertragungsstichtag sind die Werte des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens zu berechnen, das Umtauschverhältnis nach den Nettoinventarwerten der Sondervermögen festzulegen, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens zu übernehmen und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer zu prüfen. Das übernehmende Sondervermögen hat die übernommenen Vermögensgegenstände am Tag nach dem Übertragungsstichtag anzusetzen. 5. Steuerliche Folgen der Verschmelzung a) Ebene der Sondervermögen 237 Das übernehmende Sondervermögen setzt die nach steuerlichen Vorgaben ermittelten (fortgeführten) Anschaffungskosten für die übertragenen Wirtschaftsgüter nach der Verschmelzung fort. Die Behaltensfristen auf Ebene der Sondervermögen beginnen nicht neu. Auch die Absetzung für Abnutzung wird nach den gleichen Methoden und den gleichen Werten fortgeführt, die vor der Verschmelzung bei dem übertragenden Sondervermögen verwandt wurden. b) Ebene des Anlegers 238 Die neuen Anteile treten in die Rechtspositionen der alten Anteile ein. Waren die ursprünglichen Anteile auf einen Teilwert unter den historischen Anschaffungskosten dieser Anteile abgeschrieben worden, ist später eine Zuschreibung auch bei den neuen Anteilen bis zur Höhe der historischen Anschaffungskosten der alten Anteile unter den Voraussetzungen einer Wertaufholung vorzunehmen. 239 Erhält ein privater Anleger aufgrund der Verschmelzung für seine alten Anteile neue Anteile, läuft bei Anschaffung der Anteile vor dem 1. Januar 2009 die Frist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG weiter, wenn sich die alten Anteile noch innerhalb der Frist befanden. Befinden sich die alten Anteile bereits außerhalb der Frist, gilt dies auch für die neuen Anteile. Bei „Millionärsfonds“ und steueroptimierten Geldmarktfonds treten die besonderen Stichtage gem. § 18 Absatz 2a und 2b InvStG an die Stelle des 1. Januar 2009. c) Sonderregelungen für Erträge des letzten Geschäftsjahres 240 Nach der Verschmelzung können keine gesonderten Vermögensmassen in dem einheitlichen Sondervermögen fortgeführt werden. Noch vom übertragenden Sondervermögen erwirtschaftete Erträge müssen deshalb dessen Anlegern spätestens zum Übertragungsstichtag zugewiesen werden. Soweit die Erträge nicht bereits vorab ausgeschüttet werden, fingiert § 14 ),' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Absatz 5 InvStG ausschüttungsgleiche Erträge zum Ende des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens. Diese enthalten auch die Erträge, die das übertragende Sondervermögen zur Ausschüttung in einem dem Ausschüttungsbeschluss nach § 12 InvStG entsprechenden Beschluss vorgesehen hat. Dieser Beschluss ist maßgebend für den Umfang der Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 oder 3 InvStG in diesem Falle. Zu den fingierten ausschüttungsgleichen Erträgen gehören auch angewachsene (laufende) ausschüttungsgleiche Erträge, die nicht bereits gem. dem modifizierten ZuflussAbfluss-Prinzip des § 3 Absatz 2 InvStG als Erträge erfasst sind. Dies gilt bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 für Finanzinnovationen i. S. d. § 20 Absatz 2 EStG in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sowie bei späteren Anschaffungen für die ausschüttungsgleichen Erträge i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG im übertragenden Sondervermögen. Die Wahl zwischen Emissions- oder Marktrendite trifft das übertragende Sondervermögen. Die tatsächliche Ausschüttung der fingierten ausschüttungsgleichen Erträge des übertragenden Sondervermögens durch das übernehmende Sondervermögen fällt unter § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a InvStG. Von den fingierten ausschüttungsgleichen Erträgen ist Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 3 und 4 InvStG durch das übertragende Sondervermögen bzw. das übernehmende Sondervermögen als Rechtsnachfolger einzubehalten, anzumelden und abzuführen. d) Aktiengewinn bei Verschmelzung 241 Für den Fonds-Aktiengewinn und den Fonds-Immobiliengewinn gelten bei Verschmelzung keine Besonderheiten. Der betriebliche Anleger, der Anteile am übertragenden Sondervermögen hält, ermittelt seinen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn jedoch zweigeteilt. Die eine Komponente betrifft den Zeitraum bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens, die andere Komponente den Zeitraum ab der Beteiligung am übernehmenden Sondervermögen. Auf die Summe dieser Komponenten ist § 8 InvStG anzuwenden. Dem betrieblichen Anleger steht ein Dach-Investmentvermögen hinsichtlich des Aktiengewinns aus den Ziel-Investmentvermögen gleich. 241a Wird der Immobiliengewinn beim Privatanleger im Rahmen der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 8 Absatz 5 InvStG durch Kürzung der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses für den Investmentanteil berücksichtigt (§ 8 Absatz 5 Satz 6 InvStG), ergeben sich für Privatanleger des aufnehmenden Sondervermögens, die ihre bisherigen Anteile an dem aufnehmenden Sondervermögen weiterhin halten, keine Besonderheiten. Denn der veröffentlichte Fonds-Immobiliengewinn des aufnehmenden Sondervermögens ändert sich durch die Verschmelzung nicht. 241b Privatanleger, die für ihre bisherigen Anteile am übertragenden Investmentvermögen Anteile am aufnehmenden Sondervermögen erhalten, ermitteln den Gewinn i. S. d. § 8 ),( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Absatz 5 InvStG im Hinblick auf die Kürzung der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses nach § 8 Absatz 5 Satz 6 InvStG jedoch zweigeteilt. Die eine Komponente betrifft den Zeitraum bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens, die andere Komponente den Zeitraum ab der Beteiligung am aufnehmenden Sondervermögen bis zur Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils. Die Summe ergibt den Gewinn i. S. d. § 8 Absatz 5 InvStG. XV. Sonderregelungen für inländische Spezial-Sondervermögen (§ 15 Absatz 1 InvStG) 1. Spezial-Sondervermögen 242 Für nach dem 28. Dezember 2007 endende Geschäftsjahre wurde der persönliche Anwendungsbereich des § 15 InvStG von der aufsichtsrechtlichen Definition eines inländischen Spezial-Investmentvermögens gelöst. Zwar dürfen die Anteile an einem Spezial-Sondervermögen und die Aktien einer Spezial-Investmentaktiengesellschaft auch nur von Anlegern gehalten werden, die keine natürlichen Personen sind (vgl. § 2 Absatz 3 Satz 1 bzw. Absatz 5 Satz 2 InvG). Darüber hinaus wird aber für die Anwendung des § 15 Absatz 1 InvStG vorausgesetzt, dass an dem Sondervermögen bzw. an der Investmentaktiengesellschaft nicht mehr als 100 solcher Anleger bzw. Aktionäre beteiligt sein dürfen. Mehrere Sondervermögen einer KAG, für deren Rechnung diese KAG Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten als ein Anleger oder Aktionär (Generalverweisung auf die Vorschriften für Sondervermögen - § 2 Absatz 3 InvG). Die besonderen Voraussetzungen zur Art und Zahl der Anleger / Aktionäre sind durch eine Vereinbarung zwischen Anlegern und KAG festzulegen. Für die Übertragung des Anteils ist die Zustimmung der KAG als Voraussetzung vorzusehen. Üblicherweise wird eine sog. Dreiervereinbarung zwischen KAG, Depotbank und Anleger oder ein Spezialfondsrahmenvertrag geschlossen. Bei der SpezialInvestmentgesellschaft hat die Satzung entsprechende Vorsorge zu treffen. Werden gezielt eine hohe Zahl von Anlegern oder Aktionären mit nur geringer Beteiligung aufgenommen, während das Fonds- oder Gesellschaftsvermögen deutlich überwiegend von Steuerpflichtigen gehalten wird, für die die Einstufung des Investmentvermögens als Spezial-Investmentvermögen mit dem Steuerabzug oder der Anwendung des Absatz 2 verbunden wäre, kommt im Einzelfall in Betracht, mittels § 42 AO dennoch die Rechtsfolgen des § 15 InvStG anzuwenden. Ist im Rahmen der nachfolgenden Randziffern dieses BMF-Schreibens von Spezial-Sondervermögen oder SpezialInvestmentaktiengesellschaften die Rede, sind hiermit ausschließlich solche SpezialSondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften gemeint, bei denen § 15 InvStG anzuwenden ist. 2. Einzelne Sonderregelungen ),) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< a) Kein Wahlrecht bei ausländischer anrechenbarer Steuer 243 Das Spezial-Sondervermögen/die Spezial-Investmentaktiengesellschaft darf die anrechenbare ausländische Steuer nicht nach § 4 Absatz 4 InvStG bereits auf seiner Ebene bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens als Werbungskosten abziehen. Vielmehr bleibt die Ausübung dieses Wahlrechts dem einzelnen Anleger bei seiner Veranlagung vorbehalten. Angesichts der geringen Zahl von Anlegern ist die Vereinfachung des Abzugs als Werbungskosten bereits auf der Ebene des Investmentvermögens nicht gerechtfertigt. b) Keine Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 InvStG 244 Die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 InvStG hat das Spezial-Sondervermögen/die Spezial-Investmentaktiengesellschaft weder dem Anleger bekannt zu machen noch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen, stattdessen gelten die besonderen Vorschriften über das Feststellungsverfahren (vgl. Rz. 248 bis 252). c) Keine Pauschalbesteuerung 245 Der pauschale Ansatz von Erträgen nach § 6 InvStG ist bei Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften nicht anzuwenden. Kommt die Investmentgesellschaft ihrer Pflicht zur Abgabe der als Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Feststellungserklärung nicht nach, hat das Finanzamt eine Feststellung mit geschätzten Beträgen durchzuführen. Dabei sind grundsätzlich auch § 4 InvStG und die steuerentlastenden Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 InvStG anzuwenden bzw. anzusetzen. Dies schließt es aber nicht aus, im Einzelfall Besteuerungsgrundlagen zu diesen Regelungen nicht in die Schätzung aufzunehmen, weil das Finanzamt ihr Vorliegen nicht für genügend wahrscheinlich hält. Die Sondervorschrift in § 10 InvStG für Dachvermögen geht auch aus Gründen des Gleichheitssatzes vor, soweit das Ziel-Investmentvermögen nicht seinerseits wieder ein inländisches SpezialSondervermögen, eine inländische Spezial-Investmentaktiengesellschaft oder ein ausländisches Spezial-Investmentvermögen ist. d) Schlichte Bekanntmachung des Aktiengewinns 246 Den Fonds-Aktiengewinn und/oder den Fonds-Immobiliengewinn (vgl. Rz. 108 bis 117) muss das Spezial-Sondervermögen/die Spezial-Investmentaktiengesellschaft bei jeder Bewertung seines Vermögens ermitteln. Eine Bekanntmachung gegenüber dem einzelnen Anleger ist ausreichend. e) Teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug ),* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 247 Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die ihre Erträge in vollem Umfang nicht zur Ausschüttung verwenden, müssen bei denjenigen ihrer Anleger, bei denen nach § 44a EStG von der Erhebung des Zinsabschlag abgesehen werden kann, nicht nach § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG den Steuerabzug vornehmen und die Anleger auf das Erstattungsverfahren nach § 7 Absatz 5 InvStG verweisen. Sie können vielmehr unter den Voraussetzungen des § 44a EStG vom Einbehalt dieser Kapitalertragsteuer absehen; für die allgemeine Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 3 InvStG ist eine Abstandnahme nicht möglich. Werden die erforderlichen Nachweise erst verspätet vorgelegt, ist auch eine Korrektur der Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach § 44b Absatz 5 EStG zulässig. 247a Um einen einheitlichen Rücknahmepreis für alle Anlegergruppen zu erreichen, gilt die Abstandnahme vom Steuerabzug nur, wenn für alle Anleger einheitlich eine Abstandnahme zulässig ist. Andernfalls ist der Steuerabzug mit Wirkung für alle Anleger vorzunehmen und den Anlegern, bei denen in isolierter Betrachtung eine Abstandnahme zulässig wäre, die Kapitalertragsteuer in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 5 InvStG zu erstatten. Auch hier steht es der Investmentgesellschaft frei, die Erstattung durch Ausgabe neuer Anteile durchzuführen. f) Feststellungsverfahren 248 Bei den Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften findet ebenfalls ein Verfahren zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen statt. Dieses Verfahren weist aber deutliche Unterschiede zum Feststellungsverfahren für PublikumsSondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach § 13 InvStG auf und ist teilweise der Feststellung von Einkünften nach § 180 AO angeglichen. 249 Die Besteuerungsgrundlagen werden auch dann festgestellt, wenn ein Anleger alle Anteile an dem Spezial-Sondervermögen hält. In diesem Fall erfolgt keine gesonderte und einheitliche, sondern eine gesonderte Feststellung entsprechend § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO. 250 Festgestellt werden keine steuerpflichtigen oder steuerfreien Einkünfte wie bei einer direkten Anwendung des § 180 Absatz 1 Nummer 2 AO, sondern die Besteuerungsgrundlagen. Dabei erfolgt die Feststellung nicht wie bei der gesonderten Feststellung nach § 13 InvStG je Investmentanteil, sondern für das gesamte Spezial-Sondervermögen / SpezialInvestmentaktiengesellschaft. Die jeweilige Besteuerungsgrundlage wird betragsmäßig sowohl für das gesamte Spezial-Sondervermögen / Spezial-Investmentaktiengesellschaft als auch für den einzelnen Anleger / Aktionär festgestellt. ),+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 251 Für das Spezial-Sondervermögen / die Spezial-Investmentaktiengesellschaft ist eine entsprechende Feststellungserklärung dem Finanzamt einzureichen und den Jahresbericht bzw. übergangsweise den Rechenschaftsbericht sowie den Ausschüttungsbeschluss beizufügen. Wegen der Fristen wird auf Rz. 229a verwiesen. Mit Eingang der Feststellungserklärung beim Finanzamt gelten die Besteuerungsgrundlagen einschließlich ihrer Verteilung auf die Anleger als unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) festgestellt. 252 Anders als bei Publikums-Sondervermögen und Publikums-Investmentaktiengesellschaften kann diese Feststellung geändert werden. Hierfür gelten die AO-Vorschriften für Feststellungen wie z.B. die Feststellungsfrist und deren Anlauf- und Ablaufhemmung oder die Vertrauensschutzregelung der § 181 Absatz 1 Satz 1, § 176 AO. Das SpezialSondervermögen gilt als Empfangsbevollmächtigter und Einspruchs- und Klagebevollmächtigter. Es wird dabei durch die KAG vertreten (§ 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG). Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung (§ 15 Absatz 1 Satz 3 InvStG). g) Besonderer Kapitalertragsteuerabzug 252a Gehören zu den Anlegern eines Spezial-Sondervermögens oder den Aktionären einer Spezial-Investmentaktiengesellschaft Steuerpflichtige i. S. d. § 44a Absatz 8 EStG (inländische öffentliche Hand ohne Betriebe gewerblicher Art und steuerbefreite, allerdings nicht gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen), kann die Investmentgesellschaft zwar vom Steuerabzug nach § 7 Absatz 4 InvStG bei den aus in § 32 KStG angesprochenen Wertpapierleihgeschäften stammenden Erträgen aus dem Investmentanteil verzichten, hat aber stattdessen einen besonderen Steuerabzug in Höhe von 15 % durchzuführen. Dies gilt auch bei Ausschüttung der Erträge aus dem Investmentanteil; die Investmentgesellschaft nimmt diesen Steuerabzug bei diesen Anlegern vor, während die auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 44a Absatz 4 EStG vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nimmt. 252b Mit Rücksicht auf die einheitliche Ermittlung des Rücknahmepreises ist der besondere Steuersatz nur anzuwenden, wenn das Spezial-Sondervermögen oder die Spezial-Investmentaktiengesellschaft nur von ihm betroffene Anleger oder daneben nur Anleger hat, bei denen eine Abstandnahme zulässig wäre. Hat das Investmentvermögen auch Anleger, bei denen eine Abstandnahme isoliert nicht zulässig wäre, ist der Steuerabzug für alle Anleger mit dem Normalsatz von 25 % vorzunehmen. Durch Erstattung in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 5 InvStG ist die Belastung mit Kapitalertragsteuer auf 15 % und 0 % ),, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< herbeizuführen. Auch in diesen Fällen kann die Erstattung durch Ausgabe neuer Anteile erfolgen. XVI. Sonderregelungen für inländische Spezial-Sondervermögen mit Immobilien (§ 15 Absatz 2 InvStG) 1. Betroffene Spezial-Sondervermögen 253 Die Sonderregelungen gelten vornehmlich für Immobilien-Spezial-Sondervermögen nach § 91 Absatz 2 i. V. m. §§ 66 - 82 InvG. Sie sind aber auch dann anzuwenden, wenn die KAG abweichend vom InvG eine Immobilie für Rechnung des Spezial-Sondervermögens/der Spezial-Investmentaktiengesellschaft hält. 2. Betroffene Erträge 254 Die Sonderregelungen betreffen die Erträge aus der Vermietung und Verpachtung eines inländischen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften solcher Anlagegegenstände. Zu letzteren zählen Veräußerungen während der zehnjährigen Behaltensfrist und Leerverkäufe solcher Rechte. 3. Beschränkt Steuerpflichtige 255 Beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 2 sind nur solche nach § 1 Absatz 4 EStG und § 2 Nummer 1 KStG, nicht aber die beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen nach § 2 Nummer 2 KStG. 4. Gesonderter Ausweis der Erträge 256 Die Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften sind jeweils als Untergruppe der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge in der Feststellungserklärung gesondert auszuweisen und werden damit ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert (und einheitlich) festgestellt. Bei mehreren Anlegern gilt das auch für die Anteile der einzelnen Anleger an diesen Erträgen. Mit Rücksicht auf die Mitwirkung der KAG bei der Übertragung von Anteilen an Spezial-Sondervermögen kann der gesonderte Ausweis unterbleiben, wenn kein beschränkt Steuerpflichtiger Anteile an dem SpezialSondervermögen hält. 5. Umqualifikation der Erträge 257 Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 InvStG gehören diese besonderen Anteile an den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen bei den beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu ),- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die aus Mieterträgen des Spezial-Sondervermögens herrührenden Erträge gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die aus Gewinnen aus der Veräußerung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten herrührenden Erträge gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den sonstigen Einkünften. Deshalb ist nicht § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG, sondern § 49 Absatz 1 Nummer 6 sowie § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f oder § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG anzuwenden. 258 Die Umqualifikation gilt auch für die Anwendung der DBA. Es ist folglich nicht der Dividendenartikel, sondern es sind die Artikel für unbewegliches Vermögen und die Veräußerung unbeweglichen Vermögens anzuwenden, die das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat nicht einschränken. 259 Gehört der Anteil an dem Spezial-Sondervermögen zum inländischen Betriebsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen, bleibt es bei den allgemeinen Regeln. Im Rahmen der ausgeschütteten Erträge sind dann auch Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist steuerbar. 6. Kapitalertragsteuerabzug 260 Das Spezial-Sondervermögen hat auf diese Anteile an den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten. Innerhalb eines Monats ab Entstehung der Kapitalertragsteuer bei tatsächlichem oder fingiertem Zufluss ist die Kapitalertragsteuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Investmentanteil zu einem inländischen Betriebsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen gehört. Die Ausnahmen vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 ff EStG gelten für diesen speziellen Steuerabzug nicht. 7. Veranlagung mangels Abgeltungswirkung des Steuerabzugs 261 Abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG hat der Einbehalt der Kapitalertragsteuer keine abgeltende Wirkung, sondern die umqualifizierten ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge werden bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Veranlagung des beschränkt Steuerpflichtigen berücksichtigt. Dies gilt auch für beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige, die Kapitalertragsteuer wird dabei voll angerechnet. Das Verfahren des § 44a Absatz 9 EStG ist daneben nicht anzuwenden. XVII. Ausländische Spezial-Investmentvermögen (§ 16 InvStG) 1. Ausschließlich steuerliche Regelung ),. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 262 Abweichend von der Rechtslage bei den inländischen Investmentvermögen mit der Definition der Spezial-Sondervermögen in § 2 Absatz 3 Satz 1 InvG und der SpezialInvestmentaktiengesellschaft in § 2 Absatz 5 Satz 2 InvG trifft § 16 InvStG eine rein steuerliche Regelung für vergleichbare ausländische Investmentvermögen. 2. Ausländisches Investmentvermögen 263 Auf die Rechtsform des ausländischen Investmentvermögens kommt es nicht an. In Betracht kommen ausländische Investmentvermögen des Vertragstyps, des Personen- und Kapitalgesellschaftstyps, unit trusts und andere Rechtsgestaltungen. Die Einstufung bestimmter ausländischer Gestaltungen als kein ausländisches Investmentvermögen/ausländischer Investmentanteil (Rz. 5 bis 9) gilt auch in diesem Zusammenhang. 3. Höchstzahl von Anlegern 264 Ein ausländisches Spezial-Investmentvermögen liegt nur vor, wenn die Zahl der Anleger auf 100 begrenzt ist. Nach § 2 Absatz 3 InvG gilt eine ausländische Verwaltungsgesellschaft, die einheitlich für mehrere ausländische Investmentvermögen des Vertragstyps einen Anteil an einem ausländischen Spezial-Investmentvermögen hält, nur als ein Anleger. 4. Keine natürliche Person als Anleger 265 Wie bei den inländischen Spezial-Sondervermögen / Spezial-Investmentaktiengesellschaften dürfen keine natürlichen Personen Anleger des ausländischen Spezial-Investmentvermögens sein. 5. Sicherstellung der Regelung zur Art und Zahl der Anleger 266 Es ist nicht ausreichend, dass rein tatsächlich die Grenzen zur Art und Zahl der Anleger eingehalten werden. Vielmehr müssen rechtliche Vorkehrungen bestehen, die dies sicherstellen. Ein Beispiel ist die im Gesetz ausdrücklich genannte Regelung in der Satzung eines ausländischen Spezial-Investmentvermögens des Kapitalgesellschaftstyps. Ausreichend ist aber auch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag eines ausländischen Spezial-Investmentvermögens des Personengesellschaftstyps. Ebenfalls ausreichend ist für beide Arten eines ausländischen Spezial-Investmentvermögens des Gesellschaftstyps sowie für ausländische SpezialInvestmentvermögen des Vertragstyps eine Vinkulierung der Anteile mit nachweisbaren Vorgaben für die Zustimmung zur Übertragung des Anteils, die der Beschränkung auf die Höchstzahl und die Art der Anleger entsprechen. ),/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 6. Sonderregelungen a) Kein Wahlrecht bei anrechenbaren ausländischen Steuern 267 Das ausländische Spezial-Investmentvermögen darf die anrechenbare ausländische Steuer nicht nach § 4 Absatz 4 InvStG bereits auf seiner Ebene bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens als Werbungskosten abziehen. Vielmehr bleibt die Ausübung dieses Wahlrechts dem einzelnen Anleger bei seiner Veranlagung vorbehalten. Angesichts der geringen Zahl von Anlegern ist die Vereinfachung des Abzugs als Werbungskosten bereits auf der Ebene des Investmentvermögens nicht gerechtfertigt. b) Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 InvStG 268 Die ausländische Investmentgesellschaft hat den Anlegern die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 InvStG bekannt zu machen; von der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger kann wegen der geringen Zahl der Anleger abgesehen werden. Im Übrigen ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG anzuwenden; die Anleger müssen also den Jahresbericht und die Bekanntmachung über die Besteuerungsgrundlagen erhalten. Die Bescheinigung des Berufsträgers über die Ermittlung nach den Regeln des deutschen Steuerrechts muss nicht beigefügt werden, eine Kopie ist jedoch unaufgefordert dem BZSt einzureichen. Abweichend von den Regelungen für inländische Investmentvermögen erfolgt keine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. c) Fehlerkorrektur im Entstehungsjahr 269 Die besondere Vorschrift des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 InvStG ist auf Anleger von ausländischen Spezial-Investmentvermögen nicht anzuwenden. Vielmehr sind die fehlerhaften Beträge nach den allgemeinen steuerlichen Korrekturvorschriften bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, in die die fehlerhaften Beträge eingegangen sind. Die Finanzämter werden dabei durch Mitteilungen oder Auskünfte des BZSt, dem die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen obliegt, unterstützt. d) Keine Pauschalbesteuerung 270 Der pauschale Ansatz von Erträgen nach § 6 InvStG ist bei Spezial-Investmentvermögen nicht anzuwenden. Macht die ausländische Investmentgesellschaft den Anlegern des ausländischen Spezial-Investmentvermögens die Besteuerungsgrundlagen nicht bekannt oder werden vom BZSt angeforderte Prüfungsunterlagen diesem nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 InvStG), sind bei der Veranlagung der einzelnen Anleger die Erträge aus dem Anteil an dem ausländischen Spezial- ),0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Investmentvermögen im Benehmen mit dem BZSt zu schätzen. Dabei sind grundsätzlich auch § 4 InvStG und die steuerentlastenden Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 InvStG anzuwenden bzw. anzusetzen. Dies schließt es aber nicht aus, im Einzelfall Besteuerungsgrundlagen zu diesen Regelungen nicht in die Schätzung aufzunehmen, weil das Finanzamt ihr Vorliegen nicht für genügend wahrscheinlich hält. Die Sondervorschrift in § 10 für Dachvermögen geht vor, soweit das ZielInvestmentvermögen nicht seinerseits wieder ein inländisches Spezial-Sondervermögen, eine inländische Spezial-Investmentaktiengesellschaft oder ein ausländisches SpezialInvestmentvermögen ist. e) Schlichte Bekanntmachung des Aktiengewinns 271 Den Fonds-Aktiengewinn und/oder den Fonds-Immobiliengewinn - vgl. Rz. 108 bis 117 muss das ausländische Spezial-Investmentvermögen bei jeder Bewertung seines Vermögens ermitteln. Eine Bekanntmachung gegenüber dem einzelnen Anleger ist ausreichend. Zur Erleichterung für das erste Geschäftsjahr vgl. Rz. 294. f) Keine Anwendung des § 15 Absatz 2 InvStG 272 Die Verweisung in § 16 Satz 3 InvStG bezieht sich auf § 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG. Die Mieterträge und privaten Veräußerungsgewinne aus inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind von ausländischen Spezial-Investmentvermögen nicht besonders auszuweisen. Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern solcher Investmentvermögen findet keine Umqualifikation dieser Anteile an den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 InvStG und auch nicht der besondere Kapitalertragsteuerabzug nach § 15 Absatz 2 Satz 4 InvStG statt. XVIII. Verschmelzung ausländischer Sondervermögen (§ 17a InvStG) 4 273 § 17a InvStG regelt die steuerlichen Folgen beim Anleger aus der Verschmelzung von ausländischen Sondervermögen (ausländische Investmentvermögen des Vertragstyps). Er gilt nach § 18 Absatz 1 InvStG ab dem ersten Geschäftsjahr, auf welches das InvStG anzuwenden ist. 274 Die Zulässigkeit der Verschmelzung richtet sich nach dem Recht des Sitzstaates der ausländischen Sondervermögen. Die Einhaltung dieser Vorgaben bei der Verschmelzung nach dem Recht des Sitzstaates ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Investmentaufsichtsbehörde nachzuweisen. 4 Die Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind noch nicht berücksichtigt. )-' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 275 Durch eine Berufsträgerbescheinigung ist ferner nachzuweisen, dass bei der Verschmelzung steuerlich keine stillen Reserven in den beteiligten ausländischen Sondervermögen aufgedeckt wurden, sondern die fortgeführten Anschaffungskosten weiter fortgeführt werden. Beide Bescheinigungen sind dem BZSt einzureichen. 276 Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt in der Zuteilung der neuen Anteile an dem aufnehmenden ausländischen Sondervermögen an die Anleger des übertragenden ausländischen Sondervermögens ein gegebenenfalls steuerpflichtiger Tausch. 277 Die Verschmelzung von Investmentvermögen ist kein Anwendungsfall des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG, wenn die Voraussetzungen des § 17a InvStG erfüllt sind. Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle kann allerdings auch die Kapitalertragsteuer i. S. d. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG bereits zum Zeitpunkt der Verschmelzung einbehalten. 277a Die inländische auszahlende Stelle, die den neuen Investmentanteil verwahrt, hat auch sonst sicherzustellen, dass die für die Ermittlung des Gewinns aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen gem. § 8 Absatz 5 InvStG erforderlichen Daten für den Anteil an dem übertragenden Sondervermögen wie z. B. Anleger-Immobiliengewinn vorgehalten werden. XIX. Anwendungs- und Übergangsregelungen (§§ 18 und 19 InvStG) 1. Anwendungsvorschriften (§ 18 InvStG) a) Grundsatz (Absatz 1 Satz 1) 278 Das Investmentsteuergesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anwendbar, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt, und auf die Erträge, die in diesem Geschäftsjahr dem Investmentvermögen zufließen oder nach § 3 Absatz 2 InvStG als zugeflossen gelten. Auf frühere Geschäftsjahre und auf in diesen dem Investmentvermögen zugeflossene Erträge sind weiterhin das KAGG und das AuslInvestmG in der jeweils zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Namentlich bei der Ausschüttung thesaurierter Veräußerungsgewinne kann es noch eine geraume Zeit zur Anwendung des KAGG und des AuslInvestmG kommen. b) aa) Aktiengewinn Bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen (Absatz 1 Satz 2) )-( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 279 Für Anleger, die Anteile an inländischen Investmentvermögen in ihrem Betriebsvermögen halten, ist unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens § 8 InvStG ab dem Jahreswechsel 2003/2004 anzuwenden. Entscheidend ist nur, dass – entweder die Einnahmen aus der Veräußerung oder der Rückgabe des Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2003 zufließen bzw. bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich der Anspruch auf diese Einnahmen nach dem 31. Dezember 2003 zu aktivieren ist, oder – für einen Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2003 eine Teilwertabschreibung vorzunehmen ist, oder – bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2003 ein unter dem Buchwert liegender Anspruch auf die Gegenleistung zu aktivieren ist bzw. bei Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG Einnahmen zufließen, die geringer sind als der im Anlageverzeichnis ausgewiesene Wert. 280 Die Anwendung des § 8 InvStG beim Anleger bedeutet keine volle Anwendung der Regeln des Investmentsteuergesetzes zum Aktiengewinn. § 8 InvStG knüpft an die geschäftsjahrbezogenen Regeln für den Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn an. Soweit auf Ebene des Investmentvermögens noch ein Fonds-Aktiengewinn nach dem KAGG zu ermitteln ist, bildet nur dieser die Grundlage für die Anwendung des § 8 InvStG beim einzelnen Anleger. 281 § 8 InvStG verweist auf die jeweiligen Fassungen des § 8b KStG. Namentlich bei abweichendem Wirtschaftsjahr sind ggf. nach § 34 Absatz 7 KStG frühere Fassungen des § 8b KStG anzuwenden. Für Lebens- und Krankenversicherungen ist das Wahlrecht nach § 34 Absatz 7 Satz 8 KStG zu beachten. bb) Bei Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (Absatz 1 Satz 3 und 4) 282 Für Anteile an ausländischen Investmentvermögen gelten die Vorschriften über den FondsAktiengewinn, den Fonds-Immobiliengewinn, den Anleger-Aktiengewinn und den AnlegerImmobiliengewinn erst für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. Der Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn sind jeweils mit dem Wert null Euro anzusetzen. Nur die nachfolgenden Veränderungen sind zu erfassen (vgl. auch Rz. 115 sowie Rz. 194). c) Zwischengewinn (Absatz 3) 283 Die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes für die Besteuerung des Zwischengewinns sind nach § 18 Absatz 3 InvStG i. d. F. des Artikels 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) auf Rückgaben, Veräußerungen sowie Erwerbe eines )-) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Investmentanteils anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen. Der gezahlte Zwischengewinn führt zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen und ist im Rahmen des „Stückzinstopfes“ nach § 43a Absatz 3 EStG zu berücksichtigen. 284 Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr des Investmentvermögens gehen in den Zwischengewinn die Erträge aus zugeflossenen Einnahmen und Ansprüche auf diese Einnahmen vor dem 1. Januar 2005 nicht ein (Startwert null Euro). Dies gilt auch für den Fall des späteren Zuflusses der Einnahmen zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem Ende des Geschäftsjahres; die Einnahmen sind nicht voll, sondern nur zeitanteilig anzusetzen. 2. Übergangsvorschriften (§ 19 InvStG) a) Besteuerung von „Altveräußerungsgewinnen“ (Absatz 1) 285 Auf vor Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform durch das SteuersenkG realisierte Gewinne des Investmentvermögens aus der Veräußerung von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind § 3 Nummer 40 EStG und § 8b Absatz 2 KStG nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz InvStG anzuwenden. § 43 Absatz 14 Satz 3 und 4 KAGG wird insoweit in § 19 Absatz 1 Satz 1 InvStG fortgeführt. Die Veräußerungsgewinnbefreiung gilt demnach bei der Veräußerung von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach den Grundsätzen der § 52 Absatz 4b EStG (Absatz 4d in der aktuellen Fassung des EStG) und § 34 Absatz 7 und 12 KStG erstmals für Gewinne, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für die das StSenkG erstmals anzuwenden ist. Bei anderen Veräußerungen, insbesondere bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Körperschaften, gelten die Regelungen für Veräußerungen, die nach dem Stichtag des 31. Dezember 2000 erfolgen. Entsprechend ordnet § 19 Absatz 1 Satz 2 InvStG eine eingeschränkte Anwendung des § 8 Absatz 1 InvStG (Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 EStG und Veräußerungsgewinnbefreiung des § 8b Absatz 2 KStG) an. Systematisch wird dies bereits dadurch umgesetzt, dass die betreffenden Beträge nicht in den Fonds-Aktiengewinn eingehen (vgl. Rz. 108 ff.). b) Letztmalige Anwendung des KAGG (Absatz 2) 286 Spiegelbildlich zu § 18 InvStG ist das KAGG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung letztmalig auf das Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen. )-* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 287 § 40a KAGG gilt für Anleger, die Anteile an inländischen Investmentvermögen in ihrem Betriebsvermögen halten, unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens nur für die Veräußerung, Rückgabe oder Gewinnminderung vor dem 1. Januar 2004. Entscheidend ist, dass – entweder die Einnahmen aus der Veräußerung oder der Rückgabe des Investmentanteils vor dem 1. Januar 2004 zufließen bzw. bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich der Anspruch auf diese Einnahmen vor dem 1. Januar 2004 zu aktivieren ist, oder – für einen Bilanzstichtag vor dem 1. Januar 2004 eine Teilwertabschreibung vorzunehmen ist, oder – bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils vor dem 1. Januar 2004 ein unter dem Buchwert liegender Anspruch auf die Gegenleistung zu aktivieren ist bzw. bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG Einnahmen zufließen, die geringer sind als der im Anlageverzeichnis ausgewiesene Wert. 288 Die Regeln des KAGG über den Zwischengewinn sind unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Besteuerung des bisherigen Anlegers bei Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung als auch für die Annahme negativer Einnahmen durch den Erwerber. c) Letztmalige Anwendung des AuslInvestmG (Absatz 3) 289 Ebenfalls spiegelbildlich zu § 18 InvStG ist das AuslInvestmG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung letztmalig auf das Geschäftsjahr des ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen. Für vor dem 1. Januar 2004 zufließende Einnahmen oder bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zu aktivierende Ansprüche aus der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen sind § 3 Nummer 40 EStG und § 8b Absatz 2 KStG nach § 17 Absatz 2b AuslInvestmG nicht anzuwenden. Aber auch für nach dem 31. Dezember 2003 erzielte Erlöse aus solchen Vorgängen bleiben diese Vorschriften teilweise unanwendbar, weil es an der für ihre Anwendung erforderlichen Ermittlung eines Fonds-Aktiengewinns für das ausländische Investmentvermögen fehlt. Die Regeln des AuslInvestmG über den Zwischengewinn sind ebenfalls unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Besteuerung des bisherigen Anlegers bei Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung als auch für die Annahme negativer Einnahmen durch den Erwerber. Zwischengewinn i. S. d. § 19 Absatz 3 Satz 3 InvStG ist auch der Pauschalbetrag von 20 % des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung nach § 18 Absatz 3 Satz 4 AuslInvestmG. d) Besonderheiten bei Dach-Investmentvermögen )-+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 290 Die Anwendbarkeit des KAGG bzw. AuslInvestmG oder des InvStG ist für die einzelnen Ziel-Investmentvermögen und das Dach-Investmentvermögen getrennt zu beurteilen. Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 EStG und die Beteiligungsertragsbefreiung des § 8b KStG sind nur anzuwenden, wenn auf allen Ebenen der Investmentvermögen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 291 Die einzelnen Teilfonds eines ausländischen Umbrellafonds haben grundsätzlich eigenständige Geschäftsjahre. Abhängig von dem Beginn des Geschäftsjahres des einzelnen Teilfonds kann auf eine Reihe von Teilfonds noch das AuslInvestmG anwendbar sein, während die restlichen Teilfonds schon dem InvStG unterliegen. Es wird nicht beanstandet, wenn für die im Jahre 2004 beginnenden Geschäftsjahre dieser Teilfonds ebenfalls noch das AuslInvestmG angewandt wird und somit einheitlich für alle Teilfonds eines ausländischen Umbrellafonds noch das alte Recht angewandt wird. XX. Anwendungs- und Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 1. Anwendungsvorschriften (§ 18 InvStG) a) Grundsatz (Absatz 1 Satz 1) 291a Für die zeitliche Anwendung der Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 ist nicht auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Erträge auf der Eingangsseite des Investmentvermögens abzustellen (§ 18 Absatz 1 InvStG). Entsprechendes gilt für die Neudefinition der ausschüttungsgleichen Erträge und - durch die Verweisung in § 1 Absatz 4 InvStG – für den Zwischengewinn ab dem Jahr 2009 (§ 18 Absatz 12 InvStG). Wegen der Übergangserleichterung beim Zwischengewinn und bei der Verlustverrechnung wird auf die Rz. 298 und Rz. 300 verwiesen. b) Abweichungen 291b Für vom Investmentvermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Wertpapiere und abgeschlossene Termingeschäfte ist § 2 Absatz 3 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden; ausgeschüttete Gewinne bleiben beim Privatanleger insoweit steuerfrei (§ 18 Absatz 1 Satz 2 InvStG). Dagegen unterliegt bei Investmentanteilen, die von Privatanlegern nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden, die Ausschüttung solcher Gewinne der Besteuerung, jedoch nicht bei Ausschüttung, sondern erst Veräußerung oder )-, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Rückgabe der Anteile durch die Hinzurechnung dieser Gewinne (§ 8 Absatz 5 Satz 5 InvStG). 291c Für die Besteuerung des Gewinns aus der Rückgabe oder Veräußerung eines Investmentanteils kommt es nach § 18 Absatz 2 Satz 2 InvStG auf das Datum der Anschaffung nach dem 31. Dezember 2008 an. 291d Maßgebend für die Besteuerung bei der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an Spezial-Investmentvermögen oder besonderen Publikums-Investmentvermögen ist nach § 18 Absatz 2a InvStG ein Erwerb nach dem 9. November 2007. Bei entsprechendem Nachweis des Anlegers ist der Veräußerungsgewinn auf die thesaurierten Neuveräußerungsgewinne (Anschaffung oder Vertragsschluss durch das Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2008) zu begrenzen (§ 18 Absatz 2a Satz 4 InvStG). Bei Verkauf innerhalb der Jahresfrist gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Nach Ablauf der Jahresfrist ist auch schon vor dem 1. Januar 2009 der Abgeltungsteuersatz nach § 32d EStG anzuwenden. Ein Steuerabzug nach § 8 Absatz 6 InvStG ist ausgeschlossen. 291e Für die Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an bestimmten Investmentvermögen, die nach Prospekt o. ä. eine Geldmarktrendite anstreben und bei denen in dem letzten vor dem 19. September 2008 endenden Geschäftsjahr die außerordentlichen die ordentlichen Erträge übersteigen, gelten ebenfalls Sondervorschriften (§ 18 Absatz 2b InvStG). Für nach dem 18. September 2008 angeschaffte Anteile gilt uneingeschränkt das neue Recht (Wegfall der Jahresfrist, Ermittlung des Gewinns nach § 8 Absatz 5 InvStG). Es gilt ebenfalls die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 8 Absatz 6 InvStG; zur Übergangserleichterung für den Steuerabzug wird auf Rz. 302 verwiesen. Bei Anschaffung der Anteile vor dem 19. September 2008 werden Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe erst bei Rückgaben oder Veräußerungen nach dem 10. Januar 2011 erfasst. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist als Anschaffungskosten der Wert des Anteils zum 10. Januar 2011 anzusetzen. Auf den so ermittelten Gewinn ist nach § 8 Absatz 6 InvStG Steuer einzubehalten. 291f Beim Steuerabzug auf (laufende) Erträge aus dem Investmentanteil ist für alle tatsächlichen und fingierten Zuflüsse nach dem 31. Dezember 2008 das neue Recht mit dem einheitlichen Satz anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Erträge aus dem Investmentanteil noch nach altem Recht zu ermitteln sind und sich folglich die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug insoweit noch nach altem Recht richtet. )-- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Der besondere Steuerabzug nach § 15 Absatz 1 InvStG ist stichtagsbezogen für alle Erträge aus Investmentanteilen anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 17. August 2007 zugeflossen sind. Auf den Zufluss bei dem einzelnen Anleger kommt es insoweit nicht an. 2. Übergangserleichterungen a) Umfang der Mussangaben 292 Das Fehlen der Angaben zur Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bzw. zum Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag wird für Bekanntmachungen bis zu einem halben Jahr nach Veröffentlichung der ursprünglichen Fassung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I nicht beanstandet. b) Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn 293 Der Fonds-Aktiengewinn ist unter Berücksichtigung des § 3 Absatz 3 InvStG als Nettogröße zu ermitteln. Da diese Frage für das KAGG nicht ausdrücklich geregelt war, wird es nicht beanstandet, wenn die Investmentgesellschaft den Fonds-Aktiengewinn erst für nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahre als Nettogröße ermittelt. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 2 InvStG war im KAGG ebenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Insoweit wird es nicht beanstandet, wenn die Investmentgesellschaft erst für nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahre § 5 Absatz 2 Satz 2 InvStG anwendet; dies gilt nicht für Spezial-Sondervermögen. 294 Bei Immobilien-Sondervermögen wird es nicht beanstandet, wenn das Wahlrecht erstmals bei der Erstellung des Jahresberichts für das Geschäftsjahr ausgeübt wird, auf welches das Investmentsteuergesetz erstmals anzuwenden ist. c) 295 Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG Es wird nicht beanstandet, wenn die auszahlende Stelle Rz. 139 Satz 5 erst auf Rückgaben oder Veräußerungen von Anteilen von Investmentvermögen anwendet, deren Geschäftsjahr drei Monate nach Veröffentlichung dieses Schreibens in der Fassung vom 2. Juni 2005 im Bundessteuerblatt endet (BStBl 2005 I S. 728). d) Ausländische Investmentvermögen )-. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 296 Ausländische Investmentvermögen in der Rechtsform der Personengesellschaft oder der börsennotierten Grundstückskapitalgesellschaft sind in Fortführung der Rz. 6 dieses Schreibens in seiner ursprünglichen Fassung erst für nach dem 30. Juni 2009 beginnende Geschäftsjahre als ausländische Investmentvermögen zu behandeln. Sie können jedoch durch Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen oder durch Mitteilung an das BZSt, wenn die Anwendung des § 6 InvStG anderweitig ausgeschlossen ist, die Anwendung des InvStG auch schon für frühere Geschäftsjahre wählen. Dies gilt allerdings nur für nach dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes beginnende Geschäftsjahre. 297 Ein ausländisches Investmentvermögen wird für die Anwendung des InvStG für vor dem 31. Mai 2011 beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es an Gesellschaften beteiligt ist, deren Geschäftszweck der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Immobilien ist, auch wenn dies nicht in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Investmentvermögen die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung macht und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt, soweit nach der Rechtsauffassung der BaFin im o. a. Rundschreiben vom 22. Dezember 2008 abweichend von früheren Stellungnahmen die Beteiligung an einer beherrschten Gesellschaft als Unternehmensbeteiligung einzustufen ist und damit für die Prüfung, ob der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird, keine „Durchschau“ auf die von der beherrschten Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände erfolgt. Entsprechendes gilt auch, wenn nach der Rechtsauffassung der BaFin im o. a. Rundschreiben vom 22. Dezember 2008 ein Vermögen – vorbehaltlich der weiteren in § 1 Satz 2 InvG genannten Voraussetzungen – nur dann als ausländisches Investmentvermögen angesehen werden kann, wenn es tatsächlich oder nach dessen objektivem Geschäftszweck unmittelbar zu mehr als 90 % des Nettoinventarwerts (anstelle bisher: zu mehr als 50 %) in die in § 2 Absatz 4 InvG einschließlich der in Nummern 8 bis 11 genannten Vermögensgegenstände angelegt oder auf eine solche Anlage ausgerichtet ist. Soweit durch das Erfordernis von Anlagegrenzen (insb. gem. § 90b Absatz 5, § 90h Absatz 4 Satz 1 und § 90h Absatz 5 Satz 1 InvG) ausländische Investmentfonds nicht mehr dem formalisierten Begriff der ausländischen Investmentfonds genügen, gilt die vorgenannte Übergangsregelung. e) 298 Ausschüttungsgleiche Erträge, Zwischengewinn und Ertragsabgrenzung Es wird nicht beanstandet, wenn die Investmentgesellschaften die ausschüttungsgleichen Erträge und den Zwischengewinn bis zum 30. Juni 2009 noch nach den bisherigen Vorschriften ermitteln, auch wenn wegen zwischenzeitlichen Geschäftsjahreswechsels bereits das neue Recht anzuwenden ist. Die Vorschriften des EStG zu den )-/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Finanzinnovationen sind dabei weiter anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG. f) 299 Zuflussregelung nach § 3 Absatz 2 InvStG Die Abgrenzung nach § 3 Absatz 2 InvStG ist nur für den Zeitraum anzuwenden, der auf die Neufassung der Vorschrift entfällt, und nicht für auf frühere Geschäftsjahre entfallende Perioden nachzuholen. Dies gilt allerdings nicht im Fall der Verschmelzung. g) Verlustverrechnung (§ 3 Absatz 4 InvStG) 300 Es wird nicht beanstandet, wenn die Investmentgesellschaften die Verlustverrechnung bis zum 30. Juni 2009 noch nach den bisherigen Vorschriften durchführen. h) 301 Fonds-Immobiliengewinn Wegen der Verknüpfung der Anwendung von § 4 Absatz 1 InvStG mit der Veröffentlichung des Fonds-Immobiliengewinns wird den in- und ausländischen Publikums-Investmentvermögen erneut das Wahlrecht zur Ermittlung und Veröffentlichung des auf ausländische Immobilien entfallenden FondsImmobiliengewinns eingeräumt (Rz. 110). Dieses Wahlrecht ist durch Veröffentlichung des Fonds-Immobiliengewinns mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahrs auszuüben. Beginnt dieses Geschäftsjahr vor dem 1. Juli 2009, kann für Ausschüttungen nach dem 30. Juni 2009 der § 4 Absatz 1 InvStG für das gesamte Geschäftsjahr angewandt werden, auch wenn erst zum 1. Juli 2009 der FondsImmobiliengewinn veröffentlicht wird. Der zu Beginn des Geschäftsjahres ermittelte Fonds-Immobiliengewinn ist mit Null anzusetzen, und nur die Fortentwicklung ist bei der Fortschreibung zu berücksichtigen. i) Steuerabzug nach § 8 Absatz 6 InvStG 302 Der Abzugsverpflichtete nach § 18 Absatz 2b i. V. m. § 8 Absatz 6 InvStG handelt nicht grob fahrlässig, wenn er vor dem 1. Juli 2009 den Steuerabzug unterlässt, wenn und soweit für diese Verkaufsfälle der WM-Datenservice keine Angaben für die Besteuerung enthält. Die materielle Steuerpflicht des Anlegers bleibt unberührt. j) DBA-Schachtelregelung 303 Bei anderen Investmentvermögen als inländischen Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften sowie ausländischen SpezialInvestmentvermögen sind Steuerfestsetzungen oder Einkünftefeststellungen hinsichtlich )-0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< der Erträge aus Anteilen an dem Investmentvermögen für vor dem 30. Juni 2009 endende Geschäftsjahre des Investmentvermögens nicht deswegen zu ändern, weil nach § 4 Absatz 1 InvStG i. V. m. der Schachtelregelung im Methodenartikel des DBA die Freistellung auch für andere Anleger als Körperschaften oder schon dann angewandt wurde, wenn das Investmentvermögen, nicht aber der einzelne Anleger die erforderliche Mindestbeteiligung erreichte. Publikums-Investmentvermögen, die von dieser Übergangserleichterung Gebrauch machen, müssen die Umgliederung vom FondsImmobiliengewinn zum Fonds-Aktiengewinn spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres vornehmen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Gierlich ).' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhänge Anhang 1 (zu Rz. 39) Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparenten Investmentvermögen Anhang 1a (zu Rz. 44) Auszug BMF-Schreiben an die Verbände vom 15. August 2008 – IV C 1- S 2000/07/0009 DOK 2008/0447535 unter V.1. „Zulässigkeit der Durchschnittsmethode“ Anhang 2 (zu Rz. 65) Beispiel für die Aufteilung der nicht unmittelbar zuzuordnenden Werbungskosten bei einem Aktienfonds Anhang 3 (zu Rz. 70) Beispielhafter tabellarischer Überblick über die Verlustverrechnungsmöglichkeiten unterschiedlicher Ertragsarten beim privaten bzw. betrieblichen Anleger Anhang 4 (zu Rz. 180) Beispiel zur Ermittlung des auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns Anhang 5 (zu Rz. 227) Muster eines Ausschüttungsbeschlusses vorläufig unbesetzt Anhang 6 (zu Rz. 196a) Schema zur Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 8 Absatz 5 InvStG Anhang 7 (zu Rz. 5) BaFin-Rundschreiben 14/2008 (WA) zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nummer 3 InvG ).( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhang 1 (zu Rz. 39) Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparenten Investmentvermögen Anleger Sachverhalt 1. inländische und ausländische Dividenden Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Privatvermögen Anleger ist eine Kapitalgesellschaft Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Betriebsvermögen thesauriert: thesauriert: thesauriert: x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres x gelten als zugeflossen mit Ablauf des FondsGeschäftsjahres x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer) x zu 60 % steuerpflichtig x steuerfrei ausgeschüttet : x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer); ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x zu 60 % steuerpflichtig steuerfrei 5 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) thesauriert: thesauriert: thesauriert: x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer) x voll steuerpflichtig x voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) 2. inländische und ausländische Zinsen ausgeschüttet: x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer) ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 3. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (insbesondere Renten und Aktien) und GmbH-Anteilen thesauriert 6 : thesauriert 7 : thesauriert 8 : x x x gelten nicht als zugeflossen gelten nicht als zugeflossen gelten nicht als zugeflossen ausgeschüttet: ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten x voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten x zu 60 % steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien u. GmbH-Anteilen x steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien u. GmbH-Anteilen1 steuerpflichtig (Abgeltungsteuer) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) 5 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) Bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, die die Investmentanteile im Handelsbestand halten) oder § 8 b Abs. 8 KStG (Lebens- und Krankenversicherungen) anzuwenden ist, sind Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen in vollem Umfang steuerpflichtig. 6 Soweit die Gewinne nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen nach § 1 Abs.3 Satz 3 InvStG gehören 7 Soweit die Gewinne nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen nach § 1 Abs.3 Satz 3 InvStG gehören 8 Soweit die Gewinne nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen nach § 1 Abs.3 Satz 3 InvStG gehören ).) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anleger Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Privatvermögen Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Betriebsvermögen Anleger ist eine Kapitalgesellschaft Sachverhalt Gewinne aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG thesauriert: thesauriert: thesauriert: x x x gelten nicht als zugeflossen gelten nicht als zugeflossen gelten nicht als zugeflossen ausgeschüttet: ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer) voll steuerpflichtig voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) thesauriert: thesauriert: thesauriert: x x x (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) 4. Optionsprämien gelten nicht als zugeflossen gelten nicht als zugeflossen gelten nicht als zugeflossen ausgeschüttet: ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer) voll steuerpflichtig voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) thesauriert: thesauriert: thesauriert: x x x (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 5. 6. Erträge aus Leerverkäufen von Wertpapieren inländische Mieten gelten nicht als zugeflossen gelten nicht als zugeflossen gelten nicht als zugeflossen ausgeschüttet: ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten x voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten x zu 60 % steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien u. GmbH-Anteilen x steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf 1 Aktien u. GmbH-Anteilen steuerpflichtig (Abgeltungsteuer) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) thesauriert: thesauriert: (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) thesauriert: x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer) x voll steuerpflichtig x voll steuerpflichtig ausgeschüttet: x steuerpflichtig (abgeltungsteuer) ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x voll steuerpflichtig voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) thesauriert: thesauriert: thesauriert: x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x steuerfrei x steuerfrei (ggf. mit Progressionsvorbehalt) x steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 7. ausländische Mieten (DBA mit Freistellungsmethode = Regelfall) ausgeschüttet: x steuerfrei ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs.1) steuerfrei (ggf. mit Progressionsvorbehalt) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs.1) ).* steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs.1) BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anleger Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Privatvermögen Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Betriebsvermögen Anleger ist eine Kapitalgesellschaft Sachverhalt 8. ausländische Mieten (DBA thesauriert: mit Anrechnungsmethode = x gelten als zugeflossen mit Ausnahme, insb. Schweiz Ablauf des Fondsgeschäftsund Spanien ) jahres; x x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer); thesauriert: thesauriert: x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; x gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres x steuerpflichtig; x steuerpflichtig; x Steueranrechnung/ Steuerabzug x Steueranrechnung/ Steuerabzug Steueranrechnung/ Steuerabzug ausgeschüttet: x steuerpflichtig (Abgeltungsteuer); x Steueranrechnung/ Steuerabzug ausgeschüttet: ausgeschüttet: x x steuerpflichtig x Steueranrechnung/ Steuerabzug steuerpflichtig; Steueranrechnung/ Steuerabzug (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2) thesauriert: thesauriert: thesauriert: x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat x voll steuerpflichtig x voll steuerpflichtig x voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2) 9. Veräußerungsgewinne aus inländischen Grundstücken ausgeschüttet: x 10. Veräußerungsgewinne aus ausländischen Grundstücken (DBA mit Freistellungsmethode) ausgeschüttet: steuerfrei, wenn die Veräuße- x rung außerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat, sonst steuerpflichtig voll steuerpflichtig ausgeschüttet: x voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) thesauriert: thesauriert: thesauriert: x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; x steuerfrei x steuerfrei (ggf. mit Progressionsvorbehalt) x steuerfrei ausgeschüttet: x steuerfrei, wenn die Veräuße- ausgeschüttet: rung innerhalb der 10-Jahres- x steuerfrei (ggf. mit frist stattgefunden hat, sonst Progressionsvorbehalt) steuerfrei ohne Progressionsvorbehalt ausgeschüttet: x steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1) ).+ (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anleger Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Privatvermögen Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Betriebsvermögen Anleger ist eine Kapitalgesellschaft Sachverhalt 11. Veräußerungsgewinne aus ausländischen Grundstücken (DBA mit Anrechnungsmethode) thesauriert: thesauriert: thesauriert: x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; x gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; x steuerpflichtig x steuerpflichtig x steuerpflichtig x Steueranrechnung/ Steuerabzug x Steueranrechnung/ Steuerabzug x Steueranrechnung/ Steuerabzug ausgeschüttet: x x ausgeschüttet: steuerfrei, wenn die Veräuße- x rung außerhalb der 10-Jahx resfrist stattgefunden hat, sonst steuerpflichtig ausgeschüttet: steuerpflichtig x steuerpflichtig Steueranrechnung/ Steuerabzug x Steueranrechnung/ Steuerabzug Steueranrechnung/ Steuerabzug (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2) Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünfte, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden, d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. - bei gewerblichen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt der Fonds gewerbliche Einkünfte Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünfte, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden, d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. - bei gewerblichen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt der Fonds gewerbliche Einkünfte 13. Inländische Dividenden von wie sonstige Dividenden (s. 1.) Grundstückskapitalgesell(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) schaften wie sonstige Dividenden (s. 1.) wie sonstige Dividenden (s. 1.) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) 14. ausländische Dividenden aus Grundstückskapitalgesellschaften; Schachteldividende ) Die Ausschüttung der Dividenden ist nach § 4 Abs. 1 InvStG steuerfrei in voller Höhe, wenn auf den Anleger „durchgerechnet“ eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt. (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2) 12. Beteiligungserträge aus der Beteiligung an Personengesellschaften, insbesondere Grundstücks-Personengesellschaften Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünfte, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden, d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. - bei gewerblichen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt der Fonds gewerbliche Einkünfte (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1) )., BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anleger Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Privatvermögen Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Betriebsvermögen Anleger ist eine Kapitalgesellschaft Sachverhalt 15. ausländische Dividenden aus (insb. Grundstücks-) Kapitalgesellschaften (keine Schachteldividende, weil z.B. die erforderliche Beteiligungsquote nicht erreicht wird oder der Methodenartikel des DBA eine Freistellung nur bei Ausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft vorsieht und somit auf der Ebene eines Sondervermögens nicht zur Anwendung kommt) wie sonstige Dividenden (s. 1.) wie sonstige Dividenden (s. 1.) wie sonstige Dividenden (s. 1.) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) ).- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhang 1a (zu Rz. 44) Auszug BMF-Schreiben an die Verbände vom 15. August 2008 – IV C 1- S 2000/07/0009 DOK 2008/0447535 unter V.1. „Zulässigkeit der Durchschnittsmethode“ ….. „1. Zulässigkeit der Durchschnittsmethode Ist die Veräußerungsgewinnermittlung nach der Durchschnittsmethode auf der Fondsebene weiterhin zulässig? Auffassung der Verbände: Ja, die weitere Anwendbarkeit der Durchschnittsmethode für die Ermittlung der Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren auf der Fondsebene für steuerliche Zwecke ist zulässig. Die angekündigte Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. In dieser wird die Durchschnittsmethode für aufsichtsrechtliche Zwecke vorgeschrieben; vgl. § 8 Abs. 5 RuBVO- Entwurf. Insoweit wird der RuBVO-Entwurf nicht mehr diskutiert. Müsste nun aufsichtsrechtlich die Durchschnittsmethode und steuerlich die FiFo-Methode angewendet werden, hätte dies erhebliche belastende Folgen: Die Buchhaltungssoftware müsste entsprechend angepasst werden (Dauer: mehr als ein Jahr), wodurch erhebliche Kosten für die Investmentbranche entstehen würden. Die aufsichtsrechtliche Rechnungslegung, die von Wirtschaftsprüfern testiert wird, wäre nicht mehr mit der steuerlichen Rechnungslegung verprobbar, so dass auch der Prüfungsaufwand im Rahmen der Betriebsprüfung steigen würde. Da ein Übergang auf die FiFo-Methode u. E. nur mit Nachteilen verbunden ist, die FiFo-Bewertungsmethode international nicht verbreitet ist, eine lange Übergangsfrist notwendig wäre (da Konten nach bestimmten Zeiten verdichtet wurden und so keine Einzelumsätze mehr verifizierbar sind) und selbst keine fiskalischen Interessen zu erkennen sind, muss u. E. die Durchschnittsmethode auf der Fondsebene auch für steuerliche Zwecke weiterhin zulässig sein.“ BMF: Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist die Anwendung der Durchschnittsmethode auch weiterhin zulässig. Dabei ist es sowohl zulässig, die durchschnittlichen Anschaffungskosten über den Gesamtbestand als auch die Durchschnittswerte getrennt für Alt- und Neuanschaffungen (vor und nach dem Jahreswechsel 2008/9) zu ermitteln. Unabhängig von der Ermittlung von einem oder zwei Durchschnittswerten gelten in jedem Fall die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert (Verbrauchsreihenfolge nach FiFo-Methode). Mittelfristig wird hier ein Gleichklang zwischen Aufsichts- und Steuerrecht angestrebt. ).. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhang 2 (zu Rz. 65) Beispiel für die Aufteilung der nicht unmittelbar zuzuordnenden Werbungskosten bei einem Aktienfonds Sachverhalt Aktien 500 Mio. € (5/6) Liquide Mittel (Tagesgeld) 100 Mio. € (1/6) durchschnittliches Gesamtvermögen 600 Mio. € (6/6) Dividenden 10 Mio. € Veräußerungsgewinne (Aktien) 30 Mio. € Zinsen 3 Mio. € Werbungskosten (allgemeine Kosten) 6 Mio. € Umlaufende Anteile 1 Anteil durchschnittliches Quellvermögen - unterstellte Vollausschüttung der Erträge 1. Ertrags- und Aufwandsrechnung des Fonds (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 InvG) Dividenden Zinsen ordentlicher Ertrag ./. Werbungskosten ordentlicher Nettoertrag 10.000.000 € 3.000.000 € 13.000.000 € 6.000.000 € 7.000.000 € 2. Berechnung der Ausschüttung Vortrag des Vorjahres (unterstellt) 0€ ordentlicher Nettoertrag 7.000.000 € Veräußerungsgewinne (Aktien) 30.000.000 € für Ausschüttung verfügbar 37.000.000 € ./. dem Vortrag zugeführt 0€ ./. der Thesaurierung zugeführt 0€ Ausschüttung (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1a InvStG) 37.000.000 € )./ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< a) Lösung für Anleger, die natürliche Personen sind und ihre Anteile im Privatvermögen halten „unter Geltung des HEV bzw. Teileinkünfteverfahrens“ 1. Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG Werbungskosten insgesamt 6.000.000 € ./. nicht abzugsfähig (10%) 600.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG) verbleiben 5.400.000 € ./. auf Dividenden entfallend (5/6) 4.500.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG) auf Zinsen entfallend (1/6) 900.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG) 2. Dem Anleger bekannt zu gebende Besteuerungsgrundlagen und deren steuerliche Behandlung Dividenden 10.000.000 € ./. anteilige Werbungskosten 4.500.000 € (siehe Tz 1) bekannt zu geben 5.500.000 € 9 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1c cc InvStG) auf Anlegerebene steuerpflichtig (50 %) 2.750.000 € (§ 2 Abs. 2 InvStG) unter HEV auf Anlegerebene steuerpflichtig (60 %) 3.300.000 € (§ 2 Abs. 2 InvStG) unter TEV Zinsen ./. anteilige Werbungskosten bekannt zu geben auf Anlegerebene steuerpflichtig. 3.000.000 € 900.000 € (siehe Tz 1) 2.100.000 € 10 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1d aa InvStG) 2.100.000 € (§ 2 Abs. 1 InvStG) Veräußerungsgewinne Aktien 30.000.000 € (§ 5 Abs. 1 Nr. 1c bb InvStG) auf Anlegerebene steuerfrei 30.000.000 € (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG) insgesamt beim Anleger steuerpflichtig 4.850.000 € 11 unter HEV insgesamt beim Anleger steuerpflichtig 5.400.000 €³ unter TEV weitere bekannt zu machende Beträge Ausschüttung 37.000.000 € 12 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG) ausgeschüttete Erträge 37.600.000 € 13 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1b InvStG) 9 Zugleich Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer (KapSt) in Höhe von 20 % gem. § 7 Abs. 3 InvStG. KapSt und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d bb und Nr. 1e bb InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149. 10 Zugleich Bemessungsgrundlage für die KapSt gem. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG. KapSt und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d aa und Nr. 1e aa InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149. 11 50 % der Dividendenerträge = 2.750.000 € zuzüglich Zinserträge 2.100.000 € - unter HEV ³ 60 % der Dividendenerträge = 3.300.000 € zuzüglich Zinserträge 2.100.000 € - unter TEV 12 Zur Ermittlung siehe Sachverhalt unter 2. ).0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< b) Lösung für Anleger, die natürliche Personen sind und ihre Anteile im Betriebsvermögen halten „unter Geltung des HEV bzw. Teileinkünfteverfahrens“ 1. Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG Werbungskosten insgesamt 6.000.000 € ./. nicht abzugsfähig (10 %) 600.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG) verbleiben 5.400.000 € ./. auf Dividenden entfallend (5/6) 4.500.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG) auf Zinsen entfallend (1/6) 900.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG) 2. Dem Anleger bekannt zu gebende Besteuerungsgrundlagen und deren steuerliche Behandlung Dividenden 10.000.000 € ./. anteilige Werbungskosten 4.500.000 € (siehe Tz 1) bekannt zu geben 5.500.000 €9 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1c cc InvStG) auf Anlegerebene steuerpflichtig (50%) 2.750.000 € (§ 2 Abs. 2 InvStG) unter HEV auf Anlegerebene steuerpflichtig (60%) 3.300.000 € (§ 2 Abs. 2 InvStG) unter TEV Zinsen 3.000.000 € ./. anteilige Werbungskosten 900.000 € (siehe Tz 1) bekannt zu geben 2.100.000 €10 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1d aa InvStG) auf Anlegerebene steuerpflichtig 2.100.000 € (§ 2 Abs. 1 InvStG) Veräußerungsgewinne Aktien 30.000.000 € (§ 5 Abs. 1 Nr. 1c ee InvStG) auf Anlegerebene steuerpflichtig 15.000.000 € (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG) unter HEV auf Anlegerebene steuerpflichtig 18.000.000 € (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG) unter TEV insgesamt beim Anleger steuerpflichtig 19.850.000 € 14 unter HEV insgesamt beim Anleger steuerpflichtig 21.300.000 € unter TEV weitere bekannt zu machende Beträge Ausschüttung 37.000.000 € 15 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG) ausgeschüttete Erträge 37.600.000 € 16 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1b InvStG) 13 Ermittlung im vorliegenden Sachverhalt: Ausschüttung 37.000.000 € zuzüglich nichtabzugsfähige Werbungskosten 600.000 €. 14 50 % der Dividendenerträge (2.750.000 €) zuzüglich Zinserträge (2.100.000 €) zuzüglich 50 % der ausgeschütteten Veräußerungsgewinne (15.000.000 €) unter HEV 14 60 % der Dividendenerträge (3.300.000 €) zuzüglich Zinserträge (2.100.000 €) zuzüglich 60 % der ausgeschütteten Veräußerungsgewinne (18.000.000 €) unter TEV 15 Zur Ermittlung siehe Sachverhalt unter 2. 16 Ermittlung im vorliegenden Sachverhalt: Ausschüttung 37.000.000 € zuzüglich nichtabzugsfähige Werbungskosten 600.000 €. )/' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< c) Lösung für Anleger, die Kapitalgesellschaften sind, bei denen § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 1. Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG Werbungskosten insgesamt 6.000.000 € ./. nicht abzugsfähig (10 %) 600.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG) verbleiben 5.400.000 € ./. auf Dividenden entfallend (5/6) 4.500.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 InvStG) auf Zinsen entfallend (1/6) 900.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 InvStG) 2. Dem Anleger bekannt zu gebende Besteuerungsgrundlagen und deren steuerliche Behandlung Dividenden ./. anteilige Werbungskosten bekannt zu geben auf Anlegerebene steuerpflichtig 10.000.000 € 4.500.000 € (siehe Tz 1) 5.500.000 €9 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1c dd InvStG) 0 € (§ 2 Abs. 2 InvStG) Zinsen ./. anteilige Werbungskosten bekannt zu geben auf Anlegerebene steuerpflichtig 3.000.000 € 900.000 € (siehe Tz 1) 2.100.000 €10 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1d aa InvStG) 2.100.000 € (§ 2 Abs. 1 InvStG) Veräußerungsgewinne Aktien auf Anlegerebene steuerpflichtig 30.000.000 € (§ 5 Abs. 1 Nr. 1c ff InvStG) 0 € (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG) insgesamt beim Anleger steuerpflichtig 2.100.000 € 17 Zudem gelten 5 % der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge, auf die § 8b KStG anzuwenden ist, aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 2. Halbsatz InvStG beim Anleger als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Diese betragen: 5 % von 5.500.000 € 18 275.000 € (§ 8b Abs. 5 KStG) 5 % von 30.000.000 € 19 1.500.000 € (§ 8b Abs. 3 KStG) Summe der außerbilanziellen Hinzurechnung 1.775.000 € weitere bekannt zu machende Beträge Ausschüttung 37.000.000 € 20 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG) ausgeschüttete Erträge 37.600.000 € 21 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1b InvStG) 17 Zinserträge (2.100.000 €), die übrigen ausgeschütteten Erträge sind steuerfrei. Steuerfreie Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 1 Nr. 1c dd InvStG. 19 Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG, § 5 Abs. 1 Nr. 1c ff. InvStG. 20 Zur Ermittlung siehe Sachverhalt unter 2. 18 )/( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< d) Lösung für Anleger, bei denen § 8b Abs. 1 KStG aufgrund von § 8b Abs.7 (Kreditinstitute, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten) oder Abs. 8 (Lebensund Krankenversicherungen) KStG nicht anwendbar ist 1. Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG Werbungskosten insgesamt 6.000.000 € ./. nicht abzugsfähig (10 %) 600.000 € (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG) abzugsfähige Werbungskosten 5.400.000 € ./. auf Dividenden entfallend (5/6) 4.500.000 € auf Zinsen entfallend (1/6) 900.000 € Die Aufteilung der Werbungskosten ist aufgrund des bei Dividenden und Zinserträgen unterschiedlichen Kapitalertragsteuerabzugs erforderlich 2. Dem Anleger bekannt zu gebende Besteuerungsgrundlagen und deren steuerliche Behandlung Dividenden 10.000.000 € ./. anteilige Werbungskosten 4.500.000 € (siehe Tz 1) bekannt zu geben 5.500.000 €9 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1d bb InvStG) auf Anlegerebene steuerpflichtig 5.500.000 € (§ 2 Abs. 2 InvStG) Zinsen ./. anteilige Werbungskosten bekannt zu geben auf Anlegerebene steuerpflichtig 3.000.000 € 900.000 € (siehe Tz 1) 2.100.000 €10 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1e bb InvStG) 2.100.000 € (§ 2 Abs. 1 InvStG) Veräußerungsgewinne Aktien 30.000.000 € (§ 5 Abs. 1 Nr. 1c bb InvStG) auf Anlegerebene steuerpflichtig 30.000.000 € (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG) insgesamt beim Anleger stpfl. 37.600.000 € 22 weitere bekannt zu machende Beträge Ausschüttung 37.000.000 € (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG) Ausgeschüttete Erträge 37.600.000 € (§ 5 Abs. 1 Nr. 1b InvStG) 21 Im vorliegenden Sachverhalt Ausschüttung (37.000.000 €) zuzüglich nichtabzugsfähige Werbungskosten (600.000 €). 22 Ausgeschüttete laufende Erträge (Dividendenerträge 5.500.000 € zuzüglich Zinserträge 2.100.000 €) zuzüglich ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Aktien (30.000.000 €). )/) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhang 3 (zu Rz. 70) Verlustverrechnung nach § 3 Absatz 4 InvStG Aufgrund der Änderungen durch die Einführung der Abgeltungsteuer folgt die Verlustverrechnung auf der Ebene des Investmentvermögens nach § 3 Absatz 4 InvStG zukünftig neuen Regeln. Der Begriff „Erträge gleicher Art“ wird nach der Übereinstimmung hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegrenzt. Es ergeben sich folgende Verrechnungskategorien: A. Publikums-Investmentvermögen Bei Publikums-Investmentvermögen gelten für private und betriebliche Anleger dieselben Kategorien. Es sind 10 Kategorien zu bilden, bei denen jeweils eine Verrechnung negativer Erträge mit positiven Erträgen des Investmentvermögens zulässig ist: Kategorie 1 bei Thesaurierung und Ausschüttung steuerpflichtige in- und ausländische Erträge ohne inländische und ausländische Dividenden bzw. REITDividenden x Zinsen x sonstige Erträge einschließlich Erträgen aus Wertpapierleihe x Mieterträge, sofern nicht nach DBA steuerfrei x Ergebnisse aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Kapitalforderungen, die nicht unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis f InvStG n. F. (Nichtsteuerbarkeit bei Thesaurierung) fallen; bei Erwerb vor dem 1. Januar 2009 jedoch nur, wenn es sich um Finanzinnovationen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung handelt. x Ergebnisse aus der Veräußerung von Immobilien bei einer Haltedauer von nicht mehr als 10 Jahren, sofern nicht nach DBA steuerfrei. Kategorie 2 inländische Dividenden ohne Dividenden von REIT-AG’s Kategorie 3 ausländische Dividenden ohne REIT-Dividenden )/* BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Kategorie 4 Dividenden (inländischer) REIT-Aktiengesellschaften Kategorie 5 Dividenden anderer (ausländischer) REITs Kategorie 6 Alt-Veräußerungsgewinne, die nicht dem Halb-/Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen x Ergebnisse aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Wertpapieren mit Ausnahme von Finanzinnovationen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung x Ergebnisse aus vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften (vor Anwendbarkeit des InvStG realisierte Verluste aus Termingeschäften sind weiterhin nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar) x Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien mit einer Haltedauer von mehr als zehn Jahren Kategorie 7 Alt-Veräußerungsgewinne, die dem Halb-/Teileinkünfteverfahren bzw. § 8 b KStG unterliegen Kategorie 8 Neu-Veräußerungsgewinne, die nicht dem Teileinkünfteverfahren unterliegen x nach § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 InvStG n. F. bei Thesaurierung nicht steuerbare Kapitalerträge und Gewinne mit Ausnahme der Gewinne i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG Kategorie 9 Neu-Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen x Gewinne i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG Kategorie 10 nach § 4 Absatz 1 InvStG nach DBA steuerfreie Erträge x Mieterträge, die nach DBA steuerfrei sind x Gewinne aus der Verkauf von Immobilien bei einer Haltedauer von nicht mehr als zehn Jahren, die nach DBA steuerfrei sind B. Spezial-Investmentvermögen Es gelten dieselben Kategorien wie bei Publikums-Investmentvermögen. Zusätzlich sind folgende Kategorien vorzusehen: )/+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Kategorie 11 Erträge aus Wertpapierleihgeschäften (§ 15 Absatz 1 Satz 7 InvStG) Kategorie 12 Erträge i. S. d. § 15 Absatz 2 InvStG (Immobilien-Spezialfonds) Bei Spezialinvestmentvermögen ist es nicht zu beanstanden, wenn einzelne der vorstehend genannten Kategorien zusammengefasst werden, soweit die in den Kategorien enthaltenen Erträge beim Anleger denselben Rechtsfolgen unterliegen und sich hinsichtlich dieser zusammengefassten Erträge dieselben steuerlichen Auswirkungen bei allen Anlegern des Fonds ergeben. C. Überleitungsrechnung Um die Programmierung der Verlustverrechnung nach den vorstehenden Kategorien zu ermöglichen, wird es nicht beanstandet, wenn die Verlustverrechnung bis zum 30. Juni 2009 noch nach dem in Anhang 3 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2005 (BStBl I S. 728) dargestellten Schema vorgenommen wird. Zum 30. Juni 2009 ist der Bestand der bisherigen Verlusttöpfe auf die neuen Verlustverrechnungstöpfe wie folgt überzuleiten: Verlust resultiert aus bisheriger Ertragsart Zu übertragen in die Kategorie Zinsen Erträge aus vor dem 1. Januar 2009 veräußerten Finanzinnovationen inländische Mieten sonstige Erträge Dividenden Wertpapierveräußerung (Renten) Leerverkäufe (Renten) Optionsprämien Swaps Wertpapierveräußerung (Aktien) Leerverkäufe (Aktien) 1 2 bzw. 3 6 7 )/, BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhang 4 (zu Rz. 180) Beispiel zur Ermittlung des auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns Steuerliche Behandlung von Investmentanteilen über mehrere Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre. Die Anteile werden im Betriebsvermögen einer steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gehalten, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Vorgang Datum Anteile Stück Rücknahmepreis pro Stück Euro Summe in Euro FondsAktiengewinn in v.H. FondsAktiengewinn in Euro Anschaffung 02.07.2004 10,00 60,00 600,00 -10,00 -60,00 Bestand (zu Anschaffungskosten) Rücknahmepreis 31.12.2004 31.12.2004 10,00 10,00 50,00 600,00 500,00 -20,00 -100,00 Anschaffung 01.02.2005 10,00 50,00 500,00 -16,00 -80,00 Bestand (zu Anschaffungskosten) Rücknahmepreis 31.12.2005 31.12.2005 20,00 20,00 60,00 1.100,00 1.200,00 -14,00 -168,00 Bestand (zu Anschaffungskosten) Rücknahmepreis 31.12.2006 31.12.2006 20,00 20,00 40,00 1.100,00 800,00 -60,00 -480,00 Bestand (zu Anschaffungskosten) Rücknahmepreis 31.12.2007 31.12.2007 20,00 20,00 50,00 1.100,00 1.000,00 -10,00 -100,00 Verkauf zum Rücknahmepreis 30.09.2008 30.09.2008 -20,00 20,00 70,00 1.400,00 15,00 210,00 Das Fallbeispiel betrifft folgende Sachverhalte: Wirtschaftsjahr 2004 a) Anschaffung von Investmentanteilen im Wirtschaftsjahr; der Fonds-Aktiengewinn beträgt - 10,00 von Hundert vom Rücknahmepreis. b) Teilwertabschreibung aufgrund einer angenommenen voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmentanteile; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Bilanzstichtag - 20,00 von Hundert vom Rücknahmepreis. Wirtschaftsjahr 2005 a) Anschaffung von weiteren Anteilen des gleichen Investmentvermögens im Wirtschaftsjahr; der Fonds-Aktiengewinn beträgt - 16,00 von Hundert vom Rücknahmepreis. b) Zuschreibung auf die Anschaffungskosten aufgrund gestiegenen Teilwerts im Wirtschaftsjahr; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Bilanzstichtag - 14,00 von Hundert vom Rücknahmepreis. Wirtschaftsjahr 2006 )/- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Teilwertabschreibung aufgrund einer angenommenen voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmenteile; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Bilanzstichtag - 60,00 von Hundert vom Rücknahmepreis. Wirtschaftsjahr 2007 Zuschreibung aufgrund gestiegenen Teilwerts im Wirtschaftsjahr; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Bilanzstichtag - 10,00 von Hundert vom Rücknahmepreis. Wirtschaftsjahr 2008 Veräußerung der gesamten Investmentanteile; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Zeitpunkt der Veräußerung + 15,00 von Hundert vom Rücknahmepreis. BMFSchreiben zum InvStG )/. 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Wirtschaftsjahr 2004 Sachverhalt Steuerbilanzgewinn FondsAktiengewinn in v.H. Euro % Euro außerbil anzmäßige Zurechnun g/ Kürzung gemäß §8 InvStG Euro Euro Euro erworbener Fonds-Aktien- Anschaffung: Teilwertabschreibung: Bilanzansatz zum 02.07.2004 31.12.2004 600,00 -100,00 500,00 Rücknahmewert: 31.12.2004 500,00 -10,00 -60,00 gewinn -100,00 Fonds-Aktiengewinn zum -20,00 -100,00 Bewertungsstichtag Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: a) Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a): Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag ./. erworbener Fonds-Aktiengewinn = Anleger-Aktiengewinn b) ./. -100,00 -60,00 -40,00 Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b): aa) bb) Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den Anschaffungskosten: Bilanzansatz zum Schluss des Wirtschaftsjahres ./. ursprüngliche Anschaffungskosten = Minderung Negativer Anleger-Aktiengewinn: 500,00 600,00 -100,00 -40,00 Anzusetzen ist der negative Anleger-Aktiengewinn aus Buchstabe bb), soweit er sich auf den Bilanzansatz mindernd ausgewirkt hat; höchstens der Unterschiedsbetrag aus Buchstabe aa) c) -40,00 Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c): Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat Nach § 8 InvStG anzusetzender negativer Anleger-Aktiengewinn )// ./. 0,00 -40,00 40,00 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Wirtschaftsjahr 2005 Sachverhalt Steuerbilanzgewinn FondsAktiengewinn in v.H. Euro % Euro außerbilan z- mäßige Zurechnung / Kürzung gemäß § 8 InvStG Euro Euro Euro erworbener Fonds- -60,00 Aktiengewinn Buchwert: 01.01.2005 500,00 Anschaffung Summe: Zuschreibung: Bilanzansatz zum 01.02.2005 31.12.2005 31.12.2005 500,00 1.000,00 100,00 1.100,00 Rücknahmewert: 31.12.2005 1.200,00 (2004) erworbener Fonds-80,00 Aktiengewinn -16,00 (2005) 100,00 -140,00 Summe: erworbener FondsAktiengewinn -14,00 -168,00 Fonds-Aktiengewinn zum Bilanzstichtag Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: a) Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a): Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag ./. erworbener Fonds-Aktiengewinn = Anleger-Aktiengewinn b) ./. -168,00 -140,00 -28,00 aa) bb) Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den Anschaffungskosten: Bilanzansatz zum Schluss des Wirtschaftsjahres ./. ursprüngliche Anschaffungskosten = Minderung Negativer Anleger-Aktiengewinn: 1.100,00 1.100,00 0,00 -28,00 Anzusetzen ist der negative Anleger-Aktiengewinn aus Buchstabe bb), soweit er sich auf den Bilanzansatz mindernd ausgewirkt hat; höchstens der Unterschiedsbetrag aus Buchstabe aa) c) BMFSchreiben zum InvStG Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b): 0,00 Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c): Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat Nach § 8 InvStG anzusetzender positiver Anleger-Aktiengewinn ./. -40,00 40,00 )/0 -40,00 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 v.H. 2,00 -38,00 )0' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Wirtschaftsjahr 2006 Sachverhalt Euro Steuerbilanzgewinn FondsAktiengewinn in v.H. Euro % außerbilanzmäßige Zurechnung / Kürzung gemäß § 8 InvStG Euro Euro Euro erworbener Fonds- Buchwert: Teilwertabschreibung: Bilanzansatz zum 01.01.2006 31.12.2006 1.100,00 -300,00 800,00 Rücknahmewert: 31.12.2006 800,00 -140,00 Aktiengewinn -300,00 (2004 und 2005) -60,00 -480,00 Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: a) Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a): Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag ./. erworbener Fonds-Aktiengewinn = Anleger-Aktiengewinn b) ./. -480,00 -140,00 -340,00 Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b): aa) bb) Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den Anschaffungskosten: Bilanzansatz zum Schluss des Wirtschaftsjahres ./. ursprüngliche Anschaffungskosten = Minderung Negativer Anleger-Aktiengewinn: -340,00 Anzusetzen ist der negative Anleger-Aktiengewinn aus Buchstabe bb), soweit er sich auf den Bilanzansatz mindernd ausgewirkt hat; höchstens der Unterschiedsbetrag aus Buchstabe aa) c) BMFSchreiben zum InvStG 800,00 1.100,00 -300,00 -300,00 Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c): Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat Nach § 8 InvStG anzusetzender negativer Anleger-Aktiengewinn )0( ./. 0,00 -300,00 300,00 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Wirtschaftsjahr 2007 Sachverhalt Euro Steuerbilanzgewinn FondsAktiengewinn in v.H. Euro % außerbilanzmäßige Zurechnung / Kürzung gemäß § 8 InvStG Euro Euro Euro erworbener Fonds- Buchwert: Zuschreibung: Bilanzansatz zum 01.01.2007 31.12.2007 800,00 200,00 1.000,00 Rücknahmewert: 31.12.2007 1.000,00 -140,00 Aktiengewinn 200,00 (2004 und 2005) -10,00 -100,00 Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: a) Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a): Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag ./. erworbener Fonds-Aktiengewinn = Anleger-Aktiengewinn b) ./. -100,00 -140,00 40,00 Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b): aa) bb) Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den Anschaffungskosten: Bilanzansatz zum Schluss des Wirtschaftsjahres ./. ursprüngliche Anschaffungskosten = Minderung Positiver Anleger-Aktiengewinn: 1.000,00 1.100,00 -100,00 40,00 Ein positiver Aktiengewinn bleibt im Rahmen einer Bewertung stets außer Ansatz. Es erfolgt daher ein Ansatz mit "Null". c) 0,00 Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c): Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat Nach § 8 InvStG anzusetzender positiver Anleger-Aktiengewinn ./. -300,00 300,00 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 v.H. -300,00 15,00 -285,00 )0) 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Wirtschaftsjahr 2008 Steuerbilanzgewinn Sachverhalt Euro Euro außerbilanzmäßige Zurechnung / Kürzung gemäß § 8 InvStG FondsAktiengewinn in v.H. % Euro Euro Euro erworbener Fonds- Buchwert: Veräußerungsgewinn: Buchwertabgang: 01.01.2008 1.000,00 30.09.2008 -1.000,00 Rücknahmewert: 30.09.2008 1.400,00 -140,00 Aktiengewinn 400,00 (2004 und 2005) 15,00 210,00 Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns: a) Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a): Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag ./. erworbener Fonds-Aktiengewinn = Anleger-Aktiengewinn b) ./. 210,00 -140,00 350,00 Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b): Dieser Rechenschritt entfällt im Veräußerungsfall. Daher vollständiger Ansatz des Anleger-Aktiengewinns (vgl. Buchstabe a) c) BMFSchreiben zum InvStG 350,00 Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c): Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat Nach § 8 InvStG anzusetzender positiver Anleger-Aktiengewinn ./. 0,00 350,00 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 v.H. -350,00 17,50 -332,50 )0* 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhang 5 (zu Rz. 227) Muster eines Ausschüttungsbeschlusses vorläufig unbesetzt )0+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhang 6 Schema zur Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 8 Absatz 5 InvStG (zu Rz. 196a) Veräußerungserlös Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: +/ Korrektur um den Immobiliengewinn zum Veräußerungsstichtag (§ 8 Absatz 5 Satz 6 InvStG) erhaltener Zwischengewinn (§ 8 Absatz 5 Satz 2 InvStG) besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge (§ 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG) - versteuerte Erträge nach § 6 InvStG, soweit diese nicht auf Ausschüttungen beruhen + besitzzeitanteilige Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge (§ 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG) + ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre (§ 8 Absatz 5 Satz 4 InvStG) maßgebender Veräußerungserlös Anschaffungskosten Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: +/ Korrektur um den Immobiliengewinn zum Anschaffungsstichtag (§ 8 Absatz 5 Satz 6 InvStG) negative Einnahmen (§ 8 Absatz 5 Satz 2 InvStG) maßgebende Anschaffungskosten )0, maßgebender Veräußerungserlös BMFSchreiben zum InvStG - maßgebende Anschaffungskosten vorläufiger Veräußerungsgewinn / -verlust + ausgeschüttete steuerfreie „Altveräußerungsgewinne“ (§ 8 Absatz 5 Satz 5 InvStG) + steuerneutrale Substanzauskehrungen anzusetzender Veräußerungsgewinn / verlust 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< +/ + + +/ - + + Alternative Veräußerungserlös Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: Korrektur um den Immobiliengewinn zum Veräußerungsstichtag (§ 8 Absatz 5 Satz 6 InvStG) erhaltener Zwischengewinn (§ 8 Absatz 5 Satz 2 InvStG) besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge (§ 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG) versteuerte Erträge nach § 6 InvStG, soweit diese nicht auf Ausschüttungen beruhen besitzzeitanteilige Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge (§ 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG) ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre (§ 8 Absatz 5 Satz 4 InvStG) maßgebender Veräußerungserlös Anschaffungskosten Nur bei Immobilien-Investmentvermögen: Korrektur um den Immobiliengewinn zum Anschaffungsstichtag (§ 8 Absatz 5 Satz 6 InvStG) negative Einnahmen (§ 8 Absatz 5 Satz 2 InvStG) maßgebende Anschaffungskosten maßgebender Veräußerungserlös maßgebende Anschaffungskosten vorläufiger Veräußerungsgewinn / -verlust ausgeschüttete steuerfreie „Altveräußerungsgewinne“ (§ 8 Absatz 5 Satz 5 InvStG) steuerneutrale Substanzauskehrungen anzusetzender Veräußerungsgewinn / -verlust )0- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Anhang 7 (zu Rz. 5) Rundschreiben 14/2008 (WA) zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 InvG Geschäftszeichen: WA 41–Wp 2136–2008/0001 Bonn/Frankfurt a.M., den 22.12.2008 § 1 Satz 1 Nr. 3 des Investmentgesetzes (InvG) regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Hinblick auf den Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen. Das vorliegende Rundschreiben nimmt zum Begriff des ausländischen Investmentanteils i. S. d. § 2 Abs. 9 InvG Stellung. Es legt damit die Verwaltungsauffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zum Anwendungsbereich des InvG im Hinblick auf den Vertrieb von solchen ausländischen Investmentanteilen fest, bei denen es sich nicht um EG-Investmentanteile i. S. d. § 2 Abs. 10 InvG handelt; die Verwaltungsauffassung der Bundesanstalt zur Auslegung des § 2 Abs. 10 InvG bleibt von diesem Rundschreiben unberührt. Die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) durch die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW wird anerkannt. I. Ausländischer Investmentanteil i. S. d. § 2 Abs. 9 InvG Ein ausländischer Investmentanteil liegt nach § 2 Abs. 9 InvG vor, wenn ein Anteil an einem ausländischen Investmentvermögen i. S. d. § 2 Abs. 8 InvG gehalten wird und entweder der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder die den Anteil ausgebende ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Investmentaufsicht unterstellt ist. Auf eine bestimmte Prüfungsreihenfolge kommt es nicht an; steht von vornherein fest, dass der Anleger kein Recht zur Rückgabe hat und die ausländische Investmentgesellschaft keiner Investmentaufsicht unterliegt, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob es sich um ein ausländisches Investmentvermögen handelt. 1. Ausländisches Investmentvermögen Ausländische Investmentvermögen sind nach § 2 Abs. 8 Satz 1 InvG Investmentvermögen i. S. d. § 1 Satz 2 InvG, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. Danach muss es sich um Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage handeln, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen i. S. d. § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind. a) Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage Ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage ist ein eigenständiges Vermögen, dessen objektiver Geschäftszweck hauptsächlich auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber gerichtet ist. Zudem liegt ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nur dann vor, wenn das Vermögen mehr als einen Anleger haben kann. Auf die Rechtsform des Vermögens kommt es nicht an. Auch die Eigenschaft des Anlegers entweder als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft von Anlegern unabhängig von ihrer Rechtsform ist nicht von Bedeutung. Die Beteiligung des Anlegers an )0. BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< dem Vermögen muss nicht mitgliedschaftlicher Natur sein; es genügt, wenn ein Anleger wirtschaftlich an den Chancen und Risiken der gemeinschaftlichen Kapitalanlage beteiligt ist. b) Risikomischung Die Ausgestaltung des Vermögens muss nach seinem objektiven Geschäftszweck auf die Risikomischung gerichtet sein. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen zum Zwecke der Risikostreuung in mehr als drei Vermögensgegenständen mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. Das Halten der Vermögensgegenstände muss Anlagezwecken und nicht etwa der Unterhaltung von Liquidität dienen. Demgemäß genügt die zufällige Herbeiführung einer Risikomischung nicht, wenn für die Bildung und Zusammensetzung des Vermögens auch andere Überlegungen als die Herbeiführung einer Risikomischung maßgebend sind. Der Grundsatz der Risikomischung gilt nach § 2 Abs. 8 Satz 2 InvG auch dann als gewahrt, wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese an-deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. Bei diesen anderen Vermögen muss es sich nicht um Investmentvermögen i. S. d. § 1 Satz 2 InvG handeln, es kann sich auch um Immobilien-Gesellschaften oder ÖPP-Projektgesellschaften handeln. c) Anlage in Vermögensgegenständen nach § 2 Abs. 4 InvG Ein Vermögen kann vorbehaltlich der weiteren in § 1 Satz 2 InvG genannten Voraussetzungen nur dann als ausländisches Investmentvermögen angesehen werden, wenn es tatsächlich oder nach dessen objektivem Geschäftszweck unmittelbar zu mehr als 90 Prozent des Nettoinventarwertes in die in § 2 Abs. 4 InvG einschließlich der in Nummern 8 bis 11 genannten Vermögensgegenstände angelegt oder auf eine solche Anlage ausgerichtet ist. Anteile an Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unabhängig von deren Rechtsform, deren objektiver Geschäftszweck hauptsächlich auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen, die nicht zu den in § 2 Abs. 4 InvG genannten Vermögensgegenständen gehören müssen, beschränkt ist und bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat (sog. geschlossene Fonds), werden als Unternehmensbeteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 9 und 11 InvG angesehen, wenn die Anteile an den geschlossenen Fonds nicht als Anteile an ImmobilienGesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 6 InvG, als Anteile an ausländischen Investmentvermögen i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 7 bis 11 InvG oder als Anteile an geschlossenen Fonds i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 InvG anzusehen sind. d) Berücksichtigung von Anlagegrenzen Für die Einordnung als ausländisches Investmentvermögen kommt es grundsätzlich nicht auf bestimmte Anlagegrenzen an. Für Publikumsfonds, die keine Hedgefonds sind, gilt dies nicht für Investitionen in Derivate i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 3 InvG, Beteiligungen an ÖPPProjektgesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 8 InvG, Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 9 InvG; ein Vermögen, bei dem es sich um einen Publikumsfonds handelt, kann nur dann als ausländisches Investmentvermögen qualifiziert werden, wenn für dieses Vermögen mit § 90b Abs. 5, § 90h Abs. 4 Satz 1 und § 90h Abs. 5 Satz 1 InvG vergleichbare Anlagegrenzen )0/ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< gelten. Handelt es sich bei dem ausländischen Vermögen nicht um einen Publikumsfonds oder handelt es sich um einen Hedgefonds, kann das Vermögen nur dann als ausländisches Investmentvermögen qualifiziert werden, wenn für dieses Vermögen in Bezug auf Unternehmensbeteiligungen mit § 91 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 90h Abs. 4 Satz 1 oder § 112 Abs. 1 Satz 3 InvG vergleichbare Anlagegrenzen gelten. e) Dem Recht eines anderen Staates unterstehendes Investmentvermögen Ein Investmentvermögen untersteht dem Recht eines anderen Staates, wenn sich die rechtliche Ausgestaltung des Vermögens und der Vertragsbedingungen, der Satzung, der Anlagebedingungen oder vergleichbaren Bestimmungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Anleger zu dem Vermögen bestimmt, nach dem Recht eines anderen Staates oder eines seiner Gliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland richtet. 2. Recht zur Rückgabe Hinsichtlich des Rechts zur Rückgabe kommt es nicht darauf an, dass der Anleger jederzeit verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Vermögen aus diesem ausgezahlt wird. Es reicht aus, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgen kann. Der Rücknahme gleichgestellt ist die Verpflichtung zum Rückkauf der Anteile durch Rückkaufgesellschaften, wenn der Rückkauf der Anteile zum Inventarwert und die Vorhaltung der zur Erfüllung des Rücknahmeverlangens notwendigen Mittel sichergestellt sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn im Errichtungsstatut des Vermögens die Liquidation des Vermögens zur Begleichung aller Forderungen gegen die Rückkaufgesellschaft aus der Rücknahmeverpflichtung für den Fall vorgesehen ist, dass das Vermögen nicht in der Lage ist, der Rückkaufgesellschaft die erforderlichen Mittel bereit zu stellen. Im Hinblick auf das Rückgaberecht kommt es nicht auf einzelne mit Anlegern individuell getroffene Rücknahmeregelungen an, sondern auf ein für die Mehrheit der Anteile geltendes Rückgaberecht. Bei Umbrella-Konstruktionen ist auf die Rücknahmeregelungen in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds abzustellen. Eine Unterscheidung nach Anteilklassen bleibt unberücksichtigt. Sog. „lock up“-Perioden, während derer der Anleger im Anschluss an die Ausgabe der Anteile für einen bestimmten Zeitraum nicht verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Vermögen ausgezahlt wird, werden nicht berücksichtigt, wenn nach Ablauf der lock up-Periode die Rückgabe von Anteilen mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgen kann. Dies gilt auch dann, wenn die lock up-Periode länger als zwei Jahre dauert. Gleiches gilt für Rückgabefristen, bei denen die Auszahlung des Anteils an dem Vermögen erst zu einem bestimmbaren Zeitpunkt nach Rückgabe des Anteils oder Abgabe einer Rückgabeerklärung erfolgt. Eine Auszahlung des Anteils liegt nur vor, wenn der zurückgegebene Anteil vollständig ausgezahlt wird. Rücknahmeabschläge, Abzüge für Transaktionskosten oder andere diesen vergleichbare Abschläge oder Abzüge bleiben unberücksichtigt, wenn der Abschlag oder Abzug 15 Prozent des Nettoinventarwertes nicht überschreitet. Unberücksichtigt bleiben auch )00 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Begrenzungen des Rückgaberechts bis zu einem bestimmten Auszahlungshöchstbetrag, wenn es sich bei diesen Begrenzungen um Maßnahmen zum Schutze der Anleger handelt. Der Auszahlung des Anteils aus dem Vermögen ist eine Sachauskehrung gleich gestellt. Den Rücknahmen oder Auszahlungen sind Handlungen gleichgestellt, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile an dem Vermögen nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht. 3. Ausländische Investmentaufsicht Eine Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage (Investmentaufsicht) ist eine staatliche Aufsicht, die gerade (auch) dem Schutz der Investmentanleger dienen soll. Eine Investmentaufsicht i. S. d. § 2 Abs. 9 InvG liegt nicht vor, wenn aufsichtsrechtliches Handeln nur der Integrität und Funktionsfähigkeit des Marktes oder der Überprüfung steuerlicher Voraussetzungen dienen soll. Erst recht fehlt es an einer Investmentaufsicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn ausländische Vermögen lediglich einer Registrierungspflicht im Sitzstaat unterliegen. Eine Investmentaufsicht i. S. d. § 2 Abs. 9 InvG ist dagegen beispielsweise dann anzunehmen, wenn vor der Auflegung die Bonität der Investmentgesellschaft, die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der leitenden Personen sowie nach der Auflegung die Beachtung der Vorgaben aus dem Gesetz oder den Vertragsbedingungen, der Satzung, den Anlagebedingungen oder vergleichbaren Bestimmungen zur Strukturierung des Portfolios (z. B. Anlagegrenzen) kontrolliert werden. Dementsprechend ist für die jeweiligen ausländischen Vermögen ohne Rückgabemöglichkeit jeweils anhand der gesetzlich vorgesehenen Art und des Umfangs der Beaufsichtigung dieser ausländischen Vermögen zu entscheiden, ob eine Investmentaufsicht besteht oder nicht. Dies kann je nach ausländischem Vermögen auch bei der Unterstellung unter ein und dieselbe ausländische Behörde zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. 4. Sonderfälle a) Private Equity-Fonds Ein Investmentvermögen i. S. d. § 1 Satz 2 InvG liegt nicht vor, wenn das Vermögen in beachtlichem Umfang auf die Anlage der Mittel in Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen (z. B. Aktien) gerichtet ist, deren Wert durch eine aktive unternehmerische Tätigkeit gesteigert werden soll. Anhaltspunkte für eine aktive unternehmerische Tätigkeit können der beabsichtigte oder tatsächliche Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen oder Sperrminoritäten sein, der Eintritt in den unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich durch die Übernahme von Organfunktionen über die Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung hinaus, das Zusammenwirken mit Dritten in einer Weise, die geeignet ist, die Ausrichtung des Unternehmens dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen, die Unterstützung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit eines oder mehrerer Private Equity-Fonds durch einen Private Equity-Fonds oder die Durchführung einer eingehenden Prüfung von dem allgemeinen Markt nicht zugänglichen Daten der Zielunternehmen vor Erwerb einer Unternehmensbeteiligung (due diligence). Vorstehende Ausführungen gelten nicht für ausländische Investmentvermögen i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 8 InvG. *'' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< b) CDOs Bei Collaterised Debt Obligations (CDOs) handelt es sich nicht um ausländische Investmentanteile i. S. d. § 2 Abs. 9 InvG, wenn der Geschäftsbetrieb der Zweckgesellschaft nicht hauptsächlich auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber der CDOs gerichtet ist. CDOs sind Schuldtitel, die von einer Zweckgesellschaft zur Finanzierung ihres Portfolios ausgegeben werden. Die Schuldtitel sind in Tranchen unterteilt, die sich u. a. in der Höhe der Verzinsung, dem Vorrang bei der Verteilung der laufenden Erträge und Liquidationserlöse oder den Gläubigerrechten unterscheiden. Für die von der Zweckgesellschaft ausgegebenen Schuldtitel ist dem angelsächsischen Sprachgebrauch entsprechend eine Vielzahl von Bezeichnungen gebräuchlich, die sich an der Zusammensetzung des Portfolios orientieren. Für die Schuldtitel der Zweckgesellschaft sind als Bezeichnung z.B. gebräuchlich bei der Verbriefung von Konsumentenkrediten „Consumer ABS“, von grundpfandrechtlich gesicherten gewerblichen Krediten „Commercial Mortgage-Backed Securities (CMBS)“, von Schuldverschreibungen „Collaterised Bond Obligations (CBO)“, von Darlehensforderungen „Collaterised Loan Obligations (CLO)“ oder von Schuldverschreibungen „Collaterised Debt Obligations (CDO)“. c) Zertifikate Ein ausländischer Investmentanteil liegt nur vor, wenn der Anleger in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu dem ausländischen Investmentvermögen tritt, die allerdings nicht mitgliedschaftlicher Natur sein müssen. Ein Wertpapier ist daher kein ausländischer Investmentanteil, wenn der Wertpapieremittent nicht dazu verpflichtet ist, den Emissionserlös in Vermögensgegenstände i. S. d. § 2 Abs. 4 InvG anzulegen und der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf das jeweilige Bezugsobjekt hat sowie keine Rechte an diesem erwirbt, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den jeweiligen Wertpapieremittenten auf eine Leistung, die sich nach der Entwicklung des jeweiligen Bezugsobjektes bemisst. Dies gilt auch dann, wenn der Wertpapieremittent Vermögensgegenstände i. S. d. § 2 Abs. 4 InvG zu Absicherungszwecken im eigenen Bestand hält. II. Abgrenzung der Begriffe „ausländische Investmentanteile“ i. S. d. § 2 Abs. 9 und § 50 Abs. 1 Satz 2 InvG sowie „Anteile an geschlossenen Fonds“ i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 InvG und Verwaltungspraxis der Bundesanstalt zu den zulässigen Vermögensgegenständen i. S. d. §§ 46 ff. und 91 ff. InvG Nach § 2 Abs. 9 können ausländische Investmentanteile auch Anteile an ausländischen Investmentvermögen sein, bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat. Bei derartigen Investmentvermögen handelt es sich um sog. „geschlossene Fonds“ . Anteile an geschlossenen Fonds i. S. d. § 2 Abs. 9 InvG können nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 InvG unter den gleichen Voraussetzungen wie Wertpapiere erworben werden. Liegen hinsichtlich dieser Anteile die für den Erwerb von Wertpapieren geltenden Voraussetzungen nicht vor, können die Anteile nach § 50 Abs. 1 Satz 2 InvG erworben werden, wenn nach dieser Vorschrift die Voraussetzungen für den Erwerb als ausländische Investmentanteile erfüllt sind. Die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt zu den zulässigen Vermögensgegenständen i. S. d. §§ 46 ff. und 91 ff. InvG bleibt durch das vorliegende Rundschreiben i. Ü. unberührt. *'( BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< III. Eröffnung des Anwendungsbereiches und Vertriebsregelungen Liegt ein ausländischer Investmentanteil i. S. d. § 2 Abs. 9 InvG vor, ist im Hinblick auf diesen Anteil nach § 1 Satz 1 Nr. 3 InvG der Anwendungsbereich des InvG eröffnet. Ob ein öffentlicher oder nicht-öffentlicher Vertrieb dieses Anteils erfolgt, richtet sich nach § 2 Abs. 11 InvG. Ist der öffentliche Vertrieb eines solchen Anteils beabsichtigt, sind die §§ 135 ff. InvG zu beachten, nach denen zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen Anteile an ausländischen Investmentvermögen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertrieben werden dürfen. Das vorliegende Rundschreiben lässt die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt zu den §§ 135 ff. InvG unberührt. Unberührt bleibt auch die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt zum nicht-öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, insbesondere zum beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. IV. Verfahren Die Entscheidung, ob ein Anteil an einem Vermögen als ausländischer Investmentanteil i. S. d. § 2 Abs. 9 InvG anzusehen ist, erfolgt im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 139 InvG. Für die Entscheidung, ob im Hinblick auf einen Anteil an einem ausländischen Investmentvermögen der Anwendungsbereich des InvG eröffnet ist, legt die Bundesanstalt die Vertragsbedingungen, die Satzung, die Anlagebedingungen, diesen vergleichbare Bestimmungen oder den Verkaufsprospekt – soweit diese vorliegen - sowie die schriftlichen Ausführungen des Antragstellers zugrunde. V. Anwendbarkeit Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundsanstalt in Kraft. VI. Aufhebung von Rundschreiben und Übergangsregelung Das Rundschreiben zur aufsichtsrechtlichen Behandlung des Anwendungserlasses zum Investmentsteuergesetz vom 22.8.2005, Gz. WA 4/09, wird mit Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) aufgehoben. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen werden nicht unternommen, wenn innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Rundschreibens der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen nach § 139 InvG angezeigt wird, die unter Berufung auf das Rundschreiben zur aufsichtsrechtlichen Behandlung des Anwendungserlasses zum Investmentsteuergesetz vom 22.8.2005, Gz. WA 4/09, ohne vorherige Anzeige nach § 139 InvG öffentlich vertrieben werden. *') 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Schellingsstraße 4 10785 Berlin HAUSANSCHRIFT TEL Bundesverband deutscher Banken e. V. Burgstraße 28 10178 Berlin Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL [email protected] DATUM 1. November 2010 Deutscher Sparkassenund Giroverband e. V. Charlottenstraße 47 10117 Berlin Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e. V. Lennéstraße 11 10785 Berlin BMFSchreiben zum InvStG Verband deutscher Pfandbriefbanken Georgenstraße 21 10117 Berlin Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Eschenheimer Anlage 28 60318 Frankfurt a. M. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. Savignystr. 55 60325 Frankfurt am Main Association Luxembourgeoise des Fonds d'Investissement 59, Boulevard Royal L-2449 Luxembourg www.bundesfinanzministerium.de *'* 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Seite 2 BETREFF BEZUG GZ DOK Investmentsteuergesetz; Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern BMF-Schreiben vom 18. August 2009 (BStBl I, S. 931) IV C 1 - S 1980-1/09/10001 2010/0849255 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr geehrte Damen und Herren, bei der Anrechnung und dem Abzug ausländischer Steuern im Rahmen des Investmentsteuergesetzes haben sich in der Praxis Zweifelsfragen ergeben. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den Rz. 77a ff. und 83 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 ergänzend wie folgt Stellung: 1. Bemessungsgrundlage für die Höchstbetragsberechnung: Nach Rz. 77a des BMF-Schreibens ist bei natürlichen Personen als Privatanlegern nach § 4 Absatz 2 Satz 8 InvStG i. V. m. § 32d Absatz 5 EStG die nach Anwendung von DBAErmäßigungen verbleibende anrechenbare ausländische Steuer auf 25 % der Summe der nach Verlustverrechnung verbleibenden steuerpflichtigen quellensteuerbelasteten ausländischen Einkünfte zu begrenzen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Anrechnung im Rahmen des § 34c EStG bzw. nach § 26 KStG (Rz. 77b des BMF-Schreibens). Für Zwecke der Höchstbetragsberechnung sind als Bemessungsgrundlage für die Anrechnung die auf Anlegerebene steuerpflichtigen Erträge im Sinne des Investmentsteuerrechts, d. h., die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, zugrunde zu legen. Diese Rechtslage galt für Publikums- und Spezialinvestmentvermögen bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer. Die Begrenzung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 InvStG i. V. m. § 32d Absatz 5 EStG hat für Privatanleger bereits auf Ebene des Investmentvermögens zu erfolgen und ist entsprechend bei Ermittlung der bekannt zu machenden Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f InvStG). Übergangserleichterungen für die Kapitalertragsteuer wurden im Schreiben des BMF an die Verbände des ZKA vom 10. Februar 2010 geregelt. *'+ 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Seite 3 2. Berücksichtigung eines Verlustvortrags: a) Erweiterte Aufgliederung der Verlustverrechnungskategorien Zum Zwecke einer korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Höchstbetragsberechnung nach Nummer 1 sind auf Ebene des Investmentvermögens die in dem Anhang 3 zu Rz. 70 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 aufgeführten Verlustverrechnungskategorien in nicht quellensteuerbelastete, in tatsächlich quellensteuerbelastete und in fiktiv quellensteuerbelastete Erträge aufzuteilen. b) Vereinfachtes Verfahren Sollte eine derartige erweiterte Aufgliederung der Verlustverrechnungskategorien des Anhangs 3 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 nicht vorgenommen werden, wird bis auf weiteres folgendes Verfahren nicht beanstandet: Soweit es sich bei den ausländischen Erträgen um Dividenden im Sinne des Teileinkünfteverfahrens handelt, stellt der bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Höchstbetragsberechnung zu berücksichtigende Verlustvortrag eine Teilgröße des Verlustvortrags der Verlustverrechnungskategorie 3 (ausländische Dividenden ohne REIT-Dividenden) dar. Diese Teilgröße wird ermittelt aus dem Verhältnis der Erträge, die mit anrechenbarer gezahlter oder anrechenbarer fiktiver Quellensteuer belastet sind, zu den ausländischen Dividendenerträgen ohne REIT-Dividenden der aktuellen Periode vor Verlustvortrag. Soweit es sich um Zinsen oder sonstige Erträge (einschl. REIT-Dividenden) handelt, die mit anrechenbarer gezahlter oder anrechenbarer fiktiver Quellensteuer belastet sind, erfolgt die Verlustvortragsermittlung analog. Zu berücksichtigen sind die Kategorien 1 und 5. Im Ergebnis dürfen Quellensteuern nicht bei nicht quellensteuerbelasteten Erträgen berücksichtigt werden (keine Berücksichtigung von Anrechnungsüberhängen). Beispiel: Periode 1: Verlustvortrag (Verlustverrechnungs-Kategorie 3) ausländische Dividenden i .H. v. -100 ist entstanden davon -80 ausländische Dividenden ohne QST-Belastung davon -20 ausländische Dividenden mit QST-Belastung Periode 2: Dividendenerträge lfd. Periode 100 davon 60 ausländische Dividenden ohne QST-Belastung davon 40 ausländische Dividenden mit QST-Belastung *', BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Seite 4 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die anrechenbaren QST: Lösung bei Aufteilung der Verlustverrechnungskategorien: Verlustvortrag -20 + 40 = 20 Lösung nach der Vereinfachungsregelung: Verlustvortrag -100 * 0,4 (aktuelles Verhältnis) + 40 = 0 Dieses vereinfachte Verfahren kann auch zur erstmaligen Ermittlung der aufgegliederten Verlustvorträge nach Buchstabe a durchgeführt werden. c) Übergangsregelung für die differenzierende Verlustverrechnung Die nach quellensteuerbelasteten Einkünften und nicht quellensteuerbelasteten Einkünften differenzierende Verlustverrechnung (Buchstabe a und b) ist für Zwecke der Höchstbetragsberechnung erst für Geschäftsjahre des Investmentvermögens verpflichtend, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. d) Sonstiges - Gezahlte und fiktive Quellensteuer sind getrennt auszuweisen. - Die Investmentgesellschaft ist an ihre erstmalige Entscheidung bezüglich der Verfahrensweise (Buchstabe a oder b) gebunden. Dies gilt frühestens für die Entscheidung, die hierzu für das erste Geschäftsjahr getroffen wurde, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt. Ein Wechsel des Verfahrens ist allerdings auch danach noch zulässig, wenn das Investmentvermögen von einer Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen wird und die andere Kapitalanlagegesellschaft das andere Verfahren implementiert hat. - Eine ergänzende Aufteilung der allgemeinen Verlustverrechnungskategorien kann auch für Zinsen im Sinne der Zinsschranke vorgenommen werden; diese Aufteilung kann auch nur für Zwecke der Zinsschranke vorgenommen werden (Schattenrechnung). 3. Abzug der ausländischen Steuern als Werbungskosten: Im Rahmen des § 4 Absatz 4 InvStG sind für natürliche Personen als Privatanleger als Werbungskosten grundsätzlich die gekappten ausländischen Steuern anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist dagegen - vorbehaltlich der DBA-Kürzung - ein unbegrenzter Abzug möglich. Aus Billigkeitsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn auch bei Privatanlegern ein unbegrenzter Abzug erfolgt. *'- 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< Seite 5 Die Regelungen dieses Schreibens sollen bei einer zukünftigen Überarbeitung des BMFSchreibens vom 18. August 2009 dort aufgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. BMFSchreiben zum InvStG *'. 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 3267$16&+5,)7 %XQGHVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ%HUOLQ Nur per E-Mail Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Schellingsstraße 4 10785 Berlin +$86$16&+5,)7 :LOKHOPVWUDH%HUOLQ %($5%(,7(7921 .ODXV3RSSHQEHUJ 5()(5$7352-(.7 Bundesverband deutscher Banken e. V. Burgstraße 28 10178 Berlin 7(/ RGHU )$; (0$,/ 5HIHUDW,9&#EPIEXQGGH '$780 'H]HPEHU Deutscher Sparkassenund Giroverband e. V. Charlottenstraße 47 10117 Berlin Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e. V. Lennéstraße 11 10785 Berlin Verband deutscher Pfandbriefbanken Georgenstraße 21 10117 Berlin Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Eschenheimer Anlage 28 60318 Frankfurt a. M. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. Savignystraße 55 60325 Frankfurt am Main Association Luxembourgeoise des Fonds d'Investissement 59, Boulevard Royal L-2449 LUXEMBOURG *'/ ZZZEXQGHVILQDQ]PLQLVWHULXPGH 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 6HLWH %(75()) $1/$*(1 *= '2. Änderung des Investmentsteuergesetzes im Rahmen des OGAW-IVUmsetzungsgesetzes; Regelungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes anzuwenden sind 1 IV C 1 - S 1980-1/10/10009 2010/1005136 EHL$QWZRUWELWWH*=XQG'2.DQJHEHQ Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz beschlossen. In Artikel 9 des Gesetzentwurfs (Änderung des Investmentsteuergesetzes) sind zwei Regelungen enthalten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden sind. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung folgender Regelungen: 1. § 18 Absatz 19 InvStG: Übergangsregelung beim Kapitalertragsteuerabzug für Grundstückserträge In § 18 Absatz 19 InvStG wird klargestellt, dass die depotführenden Stellen den Steuerabzug für Erträge aus inländischen Grundstücken noch so lange nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a InvStG vorzunehmen haben, bis der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1768) eingeführte Steuerabzug durch die Investmentgesellschaft nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG anzuwenden ist. Dieser gilt erstmals für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Im Jahressteuergesetz 2010 wurde die Steuerabzugsverpflichtung für Erträge aus inländischen Grundstücken auf die inländischen Investmentgesellschaften verlagert, um einen umfassenden Kapitalertragsteuerabzug für diese Erträge sicherzustellen. Die bei ausgeschütteten Grundstückserträgen bisher zum Steuerabzug verpflichteten inländischen depotführenden Stellen wurden hiervon für Erträge, die dem Anleger ab dem 9. Dezember 2010 (Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010) zufließen oder als zugeflossen gelten, befreit. Die Abzugsverpflichtung der inländischen Investmentgesellschaften wurde erstmals für Erträge vorgesehen, die in Geschäftsjahren der Investmentvermögen erzielt werden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Dieser zeitliche Vorlauf berücksichtigt die erforderlichen Umstellungsarbeiten bei den inländischen Investmentgesellschaften. Durch das Abstellen auf den Zuflusszeitpunkt einerseits und den Beginn des Geschäftsjahres andererseits ergibt sich *'0 BMFSchreiben zum InvStG 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< 6HLWH jedoch eine nicht beabsichtigte Lücke beim Kapitalertragsteuerabzug auf inländische Grundstückserträge. Durch die Ergänzung der Sätze 7 und 8 in § 18 Absatz 19 InvStG wird das redaktionelle Versehen korrigiert, so dass die Steuerabzugsverpflichtung der inländischen depotführenden Stellen und der inländischen Investmentgesellschaft solange aufrechterhalten wird, bis lückenlos der Steuerabzug durch die Investmentgesellschaften eingreift. 2. § 18 Absatz 21 InvStG: Einschränkung des Erstattungsverfahrens nach § 11 Absatz 2 Satz 2 InvStG Nach dem neuen § 18 Absatz 21 InvStG wird das Erstattungsverfahren nach § 11 Absatz 2 Satz 2 InvStG eingeschränkt und die Kapitalertragsteuererstattung durch die Depotbank für vom Investmentvermögen bezogene Dividendenerträge in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 nur zugelassen, wenn die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses auch im zivilrechtlichen Eigentum des Investmentvermögens stehen. Die Regelung ist erforderlich, um weitere missbräuchliche steuerliche Gestaltungen bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verhindern. Aktuelle Informationen haben gezeigt, dass in 2011 voraussichtlich mit erheblichen Steuerausfällen zu rechnen ist. Gerade Investmentfonds werden augenscheinlich für den Zweck gegründet, sich ungerechtfertigte Steuervorteile in ganz erheblicher Höhe zu verschaffen. Mit der Regelung wird die Kapitalertragsteuererstattung in den Fällen endgültig ausgeschlossen, in denen das Investmentvermögen eine Aktie vor dem Ausschüttungsstichtag im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäfts erwirbt und erst nach dem Ausschüttungsstichtag durch das Erfüllungsgeschäft übereignet bekommt. Damit werden die dargestellten Leerverkaufsgestaltungen verhindert. Die Regelung trifft aber auch normale Kaufvorgänge über den Dividendenstichtag, bei denen keine Steuergestaltung vorliegt. Diese Konsequenz muss aber hingenommen werden, weil es keine alternative Lösung gibt, welche die aufgezeigten Steuergestaltungen verhindern kann. Die Investmentfonds können sich aber auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses über den Regierungsentwurf auf die Sachlage einstellen, indem sie kurz vor dem Dividendenstichtag keine Käufe mehr tätigen; damit würde auch kein steuerlicher Nachteil eintreten. Sollte sich die Depotbank nicht an das Erstattungsverbot halten, haftet sie nach § 44b Absatz 6 Satz 2 EStG. Im Auftrag Gierlich Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. *(' 7B;"HX]gZ^WZcojb>ckHi< BMFSchreiben zum InvStG *(( 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg *(* 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 050LFKDHO*LHUOLFK 9HUWUHWHUGHV8QWHUDEWHLOXQJVOHLWHUV,9& 3267$16&+5,)7 %XQGHVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ%HUOLQ +$86$16&+5,)7 Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder %(75()) %(=8* *= '2. :LOKHOPVWUDH%HUOLQ 7(/ )$; (0$,/ ,9&#EPIEXQGGH '$780 'H]HPEHU Ausstellung für Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG TOP 2 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. bis 18. Dezember 2009 (ESt VII/09) IV C 1 - S 2401/08/10001 2009/0860280 EHL$QWZRUWELWWH*=XQG'2.DQJHEHQ Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes: ZZZEXQGHVILQDQ]PLQLVWHULXPGH *(+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Übersicht Rz. I. Allgemeines 1. 2. 3. 4. 5. Muster der Steuerbescheinigung Umfang der zu bescheinigenden Angaben Ergänzende Angaben Erstmalige Erteilung Berichtigung II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und / oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I) 1. 2. 3. 4. 5. 6. Allgemeines Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere Depotverwahrung Depotinhaber Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen a) Bescheinigung der von Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Vermieters lauten, einbehaltenen Kapitalertragsteuer aa) Allgemeines bb) Bescheinigungsverfahren b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer c) Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer d) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer *(, 1 2 3 4 5 6-8 9 10 11 - 12 13 14 15 - 17 18 19 20 - 21 22 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 7. e) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einbehaltenen Kapitalertragsteuer Muster I im Einzelnen 23 24 - 36 III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Allgemeines Berechtigung zur Ausstellung Abweichende Anschrift Muster der Steuerbescheinigung Umfang der zu bescheinigenden Angaben Anteilseigner Anteile im Gesamthandsvermögen Inländisches Kreditinstitut IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG (Muster III) 1. 2. Allgemeines Muster der Steuerbescheinigung V. Besonderheiten Muster I und III 1. 2. Zweigniederlassung Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung a) Mitteilungsverpflichtung b) Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners c) Ausländische Wertpapiersammelbank d) Ausländisches Kreditinstitut 53 54 55 56 Fundstellennachweis und Anwendungsregelung 57 - 58 VI. 37 38 39 40 - 41 42 - 44 45 46 47 48 - 50 51 *(- 52 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 1 I. Allgemeines 1. Muster der Steuerbescheinigung Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Die Ausstellung erfolgt für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger. 2. 2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten. 3. 3 Erstmalige Erteilung Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. 5. 5 Ergänzende Angaben Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden. 4. 4 Umfang der zu bescheinigenden Angaben Berichtigung Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als *(. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit. II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und / oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I) 1. 6 Allgemeines Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf Grund geänderter Besteuerungsmerkmale (z. B. Verzug des Kunden in das Ausland oder in das Inland) die auf das abgelaufene ganze Kalenderjahr bezogene Kapitalertragsteuer in zwei oder ggf. mehrere zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen aufgeteilt wird. Die Steuerbescheinigungen sind in diesem Jahr laufend zu nummerieren. Weiterhin ist die Gesamtzahl der erstellten Steuerbescheinigungen anzuführen. Dementsprechend ist das Muster I wie folgt zu ergänzen „ Steuerbescheinigung („1 von 2“, „2 von 2“) …. Für ………………………………………………………………………………………………… (Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge) werden ͔ für das Kalenderjahr …./ ͔ für den Zeitraum….folgende Angaben bescheinigt:“ Bei der nur in bestimmten Fällen zulässigen Verwendung des Musters als Einzelsteuerbescheinigung ist die Kontenart (z. B. Treuhand-, Nießbrauch-, Notaranderkonto / Wohnungseigentümergemeinschaft / Tafelgeschäfte) zu bezeichnen. Eine Jahressteuerbescheinigung ergeht für alle Konten und Depots des Steuerpflichtigen. Bei Lebensversicherungen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben. 7 Die inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH können dabei gleichzeitig als auszahlende Stelle und als Schuldner der Kapitalertragsteuer fungieren. Die Steuerbescheinigung ist auch von Lebensversicherungsunternehmen auszufüllen, sofern außer den Erträgen aus Versicherungsverträgen sonstige Einnahmen (z. B. Zinsen aus Beitrags- oder Parkdepots) erzielt werden. Werden nur Versicherungserträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG erzielt, ist das Muster II zu verwenden. *(/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 8 Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Kreditinstitute die Steuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilen. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer oder der ISIN - Nummer aus. 2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere Gemeinschaftskonten 9 Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten / depots von eheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder von sonstigen Einkünften i. S. des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO entschieden wird, ist die Bescheinigung auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft auszustellen. 3. 10 Sind in dem Wertpapierdepot auch Aktien verzeichnet, für die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft an den Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen in die Jahresteuerbescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen. Für diese Ausschüttung hat die ausschüttende Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen (Muster II). 4. 11 Depotverwahrung Depotinhaber Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber Anteilseigner oder Gläubiger der Kapitalerträge ist. Ist dem Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen. Nießbrauchbestellung, Treuhandverhältnis oder Anderkonten 12 Hat das Kreditinstitut von einer Nießbrauchbestellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder *(0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Steuerbescheinigung abweichend von Rz. 11 auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis „Nießbrauchdepot“, „Treuhanddepot“ oder „Anderdepot“ gekennzeichnet wird. In diesen Fällen muss das Finanzamt, bei dem die Anrechnung beantragt wird, nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind. Zur Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer vgl. Rz. 20ff. 5. 13 Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung. Die Steuerbescheinigung ist auf Verlangen des Steuerpflichtigen auszustellen. 6. Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltene Kapitalertragsteuer inbesonderen Fällen a) Bescheinigung der von Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Vermieters lauten, einbehaltenen Kapitalertragsteuer aa) Allgemeines 14 Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für dessen etwaige nachvertragliche Ansprüche eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Mieter eine Vorausverfügung über die Zinsen, die ihm nach § 551 Absatz 3 BGB zustehen und die Sicherheit erhöhen. Die Zinsen fließen dem Mieter deshalb in dem Zeitpunkt zu, in dem sie auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden, und sind vom Mieter zu versteuern. bb) Bescheinigungsverfahren 15 Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 551 Absatz 3 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Absatz 1 und 3 AO). 16 Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk „Treuhandkonto“ zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. *)' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 17 Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheides und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und die anteilige Kapitalertragsteuer mitzuteilen. b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters 18 Im Regelfall ist nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage abzusehen. Es reicht aus, dass der Verwalter die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer 19 Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei dem einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Verwalters über die Aufteilung der Einnahmen und der Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird. Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, so sind die Kapitalerträge nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert festzustellen. Dabei hat das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt auch die entrichtete und anzurechnende Kapitalertragsteuer zu ermitteln und den Wohnsitz-Finanzämtern die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Steuerbeträge mitzuteilen. In diesem Fall sind die Original-Steuerbescheinigungen dem Feststellungs-Finanzamt einzureichen; Ablichtungen der Steuerbescheinigungen für die Wohnungseigentümer sind nicht erforderlich. *)( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH c) 20 Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer Zu der Frage, ob die Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer bei Notaranderkonten auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des materiell berechtigten Beteiligten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes: Der Notar leitet das Original der Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. In den Fällen, in denen auf der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Hinweis „Anderkonto“ fehlt, erteilt der Notar dem Berechtigten zusätzlich eine Bestätigung darüber, dass er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat im Fall der Veranlagung die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen Finanzamt ggf. vorzulegen. Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar eine der Anzahl der Beteiligten entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der Originalbescheinigung her und vermerkt auf der an den jeweiligen Beteiligten auszuhändigenden Abschrift, in welcher Höhe er diesem Zinsen gutgeschrieben hat. Die Berechtigten haben diese beglaubigte Abschrift dem für sie zuständigen Finanzamt vorzulegen. Wenn die auf einem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen an mehrere Beteiligte auszukehren sind, die nicht zusammen veranlagt werden, gilt Folgendes: 21 - Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse bekannt, teilt er die Kapitalerträge und die Kapitalertragsteuer auf die Berechtigten auf; - Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse nicht bekannt, sind die Kapitalerträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer einheitlich und gesondert nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO festzustellen. Die vorstehenden Regelungen sind auf Erträge aus Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchführungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. *)) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH d) 22 Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen für Gemeinschaftskonten - anders als Ehegatten - keine Freistellungsaufträge erteilen. Die Kapitalertragsteuer ist vom Kreditinstitut einzubehalten. Darüber ist eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber auszustellen. Anstelle der gesonderten Feststellung gem. § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO wird folgendes vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoinhabers am Ertrag und an der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen: Wie die Kapitalerträge (und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer) auf die Kontoinhaber zu verteilen sind, wird auf dem Original der Steuerbescheinigung vermerkt. Von der mit diesem Vermerk versehenen Steuerbescheinigung wird eine Ablichtung gefertigt. Sowohl auf der Originalbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kontoinhaber zu unterschreiben. Es bestehen keine Bedenken, in diesem Fall sowohl die Originalbescheinigung als auch deren Ablichtung anzuerkennen und den anteiligen Ertrag und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer im Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer jedes Kontoinhabers zu berücksichtigen. Sofern sich später Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Einkünfte ergeben, ist eine gesonderte Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachzuholen. e) 23 Die Regelung in Rz. 22 gilt sinngemäß. 7. 24 Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einbehaltenen Kapitalertragsteuer Muster I im Einzelnen: Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste (sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird). Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen - außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind - in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle *)* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH der Kapitalerträge unterschieden. Laufende Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen sind nicht enthalten. 25 Enthalten in der Höhe der Kapitalerträge sind jedoch die akkumulierten Erträge ausländischer thesaurierender Investmentvermögen bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG). 26 Bei Erträgen aus Lebensversicherungsverträgen sind die Erträge nicht einzubeziehen, bei denen die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn also die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG gegeben sind. Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug ist für sog. Neuverträge - Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2005 der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, für Altverträge - Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2004 - sind es die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen. In den Fällen der einheitlichen Bescheinigung von Erträgen, bei denen die Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung hat und Erträgen, bei denen die Kapitalertragsteuer keine abgeltende Wirkung hat, sind Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer getrennt auszuweisen. 27 Der Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG ist die Summe der positiven, uneingeschränkt verrechenbaren Gewinne aus § 20 Absatz 2 EStG zuzüglich der positiven Differenz zwischen Aktiengewinnen und -verlusten, jedoch begrenzt auf die Höhe der Kapitalerträge. Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen werden hier nicht angegeben, da hierauf keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. 28 Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. 29 In der Höhe der Kapitalerträge sind weiterhin Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, enthalten (§ 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG). Um eine Verrechnung mit Verlusten aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu ermöglichen (vgl. § 22 Nummer 3 Satz 5 und 6 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009), wird nicht beanstandet, wenn die Stillhalterprämien durch eine gesonderte Bescheinigung der auszahlenden Stelle nachgewiesen werden. Alternativ können Stillhalterprämien, die im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen, in der Steuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden. In beiden Alternativen dürfen die bescheinigten Beiträge nicht höher sein als die Höhe der *)+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Kapitalerträge. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 sind die Stillhalterprämien - begrenzt auf die Höhe der Kapitalerträge - auszuweisen. 30 Erträge aus Versicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG (Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen) sind gesondert auszuweisen. Im Rahmen der Veranlagung wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag versteuert. Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen als Euro-Betrag immer den Unterschiedsbetrag in voller Höhe zu bescheinigen hat. 31 Die Zeile Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG ist als Bruttobetrag, d. h. vor Berücksichtigung von Verlusten und Freistellungsauftrag, anzugeben. Sie wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug ausgewiesen. Als Ersatzbemessungsgrundlage sind 30 % des Erlöses aus der Veräußerung oder Einlösung zu Grunde zu legen. Werden Kapitalanlagen auf fremde Depots übertragen, ohne dass der Depotinhaber eine Erklärung über die Unentgeltlichkeit abgibt, hat das Kreditinstitut von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen. Als Veräußerungserlöse sind der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen oder, falls dieser nicht bekannt ist, 30 % der Anschaffungskosten heranzuziehen. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung die Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen. 32 Das Kreditinstitut hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu bescheinigen, um ihm im Rahmen der Veranlagung bei seinem Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise solche, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten zu unterscheiden. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienveräußerungen können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. 33 Sind am 31. Dezember im Depot ausländische thesaurierende Investmentfonds vorhanden, ist dies von dem die Anteile verwahrenden Kreditinstitut zu bescheinigen. Soweit die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen, deren Anteile im Bescheinigungszeitraum im Depot gehalten wurden, im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung von den Investmentgesellschaften bereits bekannt gemacht wurde, sind diese vom Kreditinstitut zu bescheinigen. Sind im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung noch nicht alle Erträge bekannt gemacht, ist der Steuerpflichtige hierauf und auf die Verpflichtung zur Erklärung sämtlicher Erträge im Rahmen der Steuererklärung ausdrücklich hinzuweisen. Die bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen *), BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG) ist in der bescheinigten Kapitalertragsteuer enthalten. 34 Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer sind für den auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden. 35 Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten ist die einbehaltene Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert auszuweisen. Bei Zugehörigkeit der Ehegatten zur gleichen Religionsgemeinschaft ist nur eine Summe in der Steuerbescheinigung auszuweisen. Bei konfessionsverschiedener Ehe hat zuerst die Angabe für den Ehemann zu erfolgen. In den beiden Leerstellen in dem amtlichen Muster ist die jeweilige Religionszugehörigkeit anzugeben. Eine Abkürzung entsprechend der Verwendung bei anderen Steuerarten ist zulässig. 36 Angaben zu den ausländischen Steuern werden einschließlich der fiktiven Steuer, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden darf, ausgewiesen. In der Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuern darf die fiktive Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen nicht enthalten sein. Eine Übersicht über anrechenbare ausländische Quellensteuer ist auf der Internetseite des steuerlichen Info Centers des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht (http://www.steuerliches-infocenter.de/de/003_menu_links/001_CC/0075_Anrechenbarkeit/index.php). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit entsprechenden Vereinbarungen unterschiedlich geregelt. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung kann nur im Einzelfall, d. h. im Rahmen der Veranlagung, durch die zuständigen Finanzämter erfolgen. Ein Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist in Anhang 12 II des Einkommensteuer-Handbuchs veröffentlicht. III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II) 1. 37 Allgemeines Die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens soll im Unterschied zum Muster I von einem Aussteller erteilt werden, der kein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, z. B. Lebensversicherungsunternehmen, GmbH oder Aktiengesellschaft (wenn die Aktien der Gesellschaft nicht im Depot gehalten werden). Sie gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für alle Kapitalerträge, insbesondere auch für betriebliche Kapitalerträge. *)- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 2. 38 Die ausschüttende Körperschaft braucht bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung nicht zu prüfen, ob der Anteilseigner zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist. Diese Prüfung obliegt dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt. Wegen der Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anteilseigner, deren Anteile sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, vgl. Rz. 56. 3. 39 Berechtigung zur Ausstellung Abweichende Anschrift Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, ist dies der Vereinfachung wegen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um dieselbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, muss das Finanzamt den Anteilseigner auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. Soweit hierzu erforderlich, hat der Anteilseigner eine berichtigte Bescheinigung vorzulegen (§ 45a Absatz 6 EStG). Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann die Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft nachgewiesen werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen. 4. Muster der Steuerbescheinigung 40 Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners aus. 41 Da auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Leistung erbracht worden ist. 5. 42 Umfang der zu bescheinigenden Angaben Die Verpflichtung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. Die Verpflichtung entsteht auch, wenn den Anteilseignern der Körperschaft sonstige Bezüge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 EStG zufließen, sowie für Bezüge, die nach der Auflösung der Körperschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die Anteilseigner auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Körperschaft Bezüge erhalten, die als Gewinnausschüttung i. S. des § 28 Absatz 2 Satz 2 *). BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH KStG gelten (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Körperschaft gemäß § 27 Absatz 3 KStG die Leistungen zu bescheinigen und in der Steuerbescheinigung darauf hinzuweisen. 43 Die ausschüttende Körperschaft muss die Steuerbescheinigung auch erteilen, wenn einem Anteilseigner Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis zufließen (vgl. § 24 Nummer 2 EStG). Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG und werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Körperschaft die Steuerbescheinigung an diese Anteilseigner auch zu erteilen, wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist. 44 Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungsunternehmen ist in Muster II unter Kapitalertrag im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG als Minusbetrag auszuweisen; in Muster I unter „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes“. 6. 45 Die ausschüttende Körperschaft darf die Steuerbescheinigung nur an ihre Anteilseigner erteilen. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, z. B. Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder an bergbaubetreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Absatz 5 Satz 2 EStG). 7. 46 Anteilseigner Anteile im Gesamthandsvermögen Gehören die Anteile am Kapitalvermögen zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, kann über die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge aus Anteilen und der anzurechnenden Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 AO) entschieden werden. Die ausschüttende Körperschaft hat deshalb eine zusammenfassende Bescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft auszustellen. Für die Mitunternehmer ergibt sich in diesen Fällen der Betrag der anzurechnenden Kapitalertragsteuer aus der gesonderten Feststellung. Wird der Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid für die Mitunternehmer nach § 155 Absatz 2 AO vor Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung erteilt, kann die anzurechnende Kapitalertragsteuer dabei vorläufig geschätzt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an dem Kapitalvermögen einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden, die an einer ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist, und *)/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH unterbleibt nach § 180 Absatz 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende Kapitalertragsteuer den Steuerpflichtigen der Vereinfachung wegen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG zugerechnet werden. Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters, gehören sie aber zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Körperschaft und die anzurechnenden Steuerbeträge in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind. 8. 47 Inländisches Kreditinstitut In den Fällen, in denen die auszahlende Stelle gleichzeitig auch Kapitalerträge als Schuldner zahlt, sind die Kapitalerträge in eine etwaige Verlustberechnung mit einzubeziehen und daher in Muster I zu bescheinigen. IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 Einkommensteuergesetz (Muster III) 1. 48 Allgemeines Die Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG gilt für Fälle, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (Muster I), jedoch für Anrechnungszwecke ebenfalls einer Steuerbescheinigung bedürfen (z. B. Körperschaften). In diesen Fällen wird § 43a Absatz 3 EStG nicht angewendet, insbesondere findet keine Verlustverrechnung statt (vgl. § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG). Sofern Erträge aus Versicherungen zu den betrieblichen Einkünften gehören und der Versicherungsnehmer daneben Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften erzielt, ist in der Steuerbescheinigung die Bezeichnung der auszahlenden Stelle um die Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge zu ergänzen. 49 Hinsichtlich der Bescheinigungspflicht sowie der bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Fonds einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf akkumulierte Erträge (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG) gelten die Ausführungen zu Muster I sinngemäß, vgl. Rz. 33. Bei unterjähriger Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann auf Angabe, dass ausländische thesaurierende Fonds vorhanden sind, verzichtet werden. 50 Für betriebliche Einkünfte und Kapitalerträge bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist entsprechend den Regelungen für *)0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Körperschaften im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen, falls der Steuerpflichtige eine entsprechende Option (§ 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG) ausübt. In diesen sowie in den übrigen Fällen des § 43 Absatz 2 EStG sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen. 2. 51 52 53 Muster der Steuerbescheinigung Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer oder der ISIN Nummer aus. Die Angabe des Schuldners ist lediglich bei Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung erforderlich. V. Besonderheiten Muster I und III 1. Zweigniederlassung Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die im Inland befindliche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 3 EStG berechtigt. Voraussetzung ist, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland erteilt und dass die in § 20 Absatz 1 und 2 EStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigstelle erbracht worden ist. Eine Übersicht über die Zweigniederlassungen gemäß § 53b KWG ist auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de/Datenbanken) eingestellt. In dieser Liste sind nicht nur die ausländischen Unternehmen im Sinne des § 53b KWG mit einer Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland, sondern auch diejenigen ausländischen Unternehmen enthalten, die die Erlaubnis haben, in Deutschland Finanzdienstleistungen zu erbringen. 2. Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung a) Mitteilungsverpflichtung Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines anderen Kreditinstituts lautet, darf das depotführende Kreditinstitut dem anderen Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung nur erteilen, wenn das andere Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist (vgl. § 4 Absatz 2 Depotgesetz). Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, hat stets das andere Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, und zwar sowohl für die Dividenden, die es seinen Kunden gutschreibt, als auch für diejenigen, die es selbst bezieht. **' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH b) 54 Bei Dividendengutschriften für andere Kreditinstitute bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist. c) 55 Ausländische Wertpapiersammelbank Werden die Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist zur Ausstellung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, das der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt hat. d) 56 Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners Ausländisches Kreditinstitut Außer in den Fällen der Rz. 54f. darf ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung an Anteilseigner, deren Aktien sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, nur ausstellen, wenn der Anteilseigner sich die Dividendenscheine von dem ausländischen Kreditinstitut aushändigen lässt und sie dem inländischen Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt. Das inländische Kreditinstitut muss nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG die Steuerbescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis kennzeichnen. Legt der Anteilseigner die Dividendenscheine bei der ausschüttenden Körperschaft zur Einlösung vor oder beauftragt er das ausländische Kreditinstitut, die Dividendenscheine der ausschüttenden Körperschaft zur Ausschüttung vorzulegen, ist nur die ausschüttende Körperschaft verpflichtet und berechtigt, die Steuerbescheinigung auszustellen. Beantragt das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners bei der ausschüttenden Körperschaft, die Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, muss die Bescheinigung erkennen lassen, welches ausländische Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung 57 Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 24. November 2008 (BStBl I. 973). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Regelungen dieses Schreibens für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2010 zufließen, angewendet werden. **( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 58 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit. Im Auftrag Gierlich **) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Muster I ………………………….. ………………………….. ………………………….. (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld …………………… …………………… …………………… Steuerbescheinigung ͔ Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots ͔ Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und / oder -depots Für ………………………………………………………………………………………………… (Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge) werden für das Kalenderjahr ………… folgende Angaben bescheinigt: ͔ Steuerbescheinigung für Treuhand- / Nießbrauch- / Anderkonto /Wohneigentümergemeinschaft / Tafelgeschäfte (Nichtzutreffendes streichen) BMFSchreiben zur Abgeltungst. Dem Kontoinhaber / Der Kontoinhaberin werden ͔ für das Kalenderjahr ……………/ ͔ für den Zahlungstag ………… folgende Angaben bescheinigt: Höhe der Kapitalerträge …………… Zeile 7 Anlage KAP (ohne Erträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) davon: Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG Zeile 8 Anlage KAP davon: Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG *** …………… …………… 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Zeile 9 Anlage KAP (ab Veranlagungszeitraum 2010) davon: Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG Zeile 10 Anlage KAP Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (für Veranlagungszeitraum 2009) nur nachrichtlich: Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, soweit gesondert ausweisbar Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen Zeile 10 Anlage KAP ………… …………… ………… Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG ………… Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen Zeile 11 Anlage KAP Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien …… Zeile 12 Anlage KAP Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ……………. Zeile 13 Anlage KAP Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages Zeile 14 oder 14a Anlage KAP ……………. Kapitalertragsteuer Zeile 49 Anlage KAP ……………. Solidaritätszuschlag Zeile 50 Anlage KAP ……………. _ _ Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer Zeile 51 Anlage KAP ……………. Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 52 Anlage KAP Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 53 Anlage KAP ͔ Leistungen aus dem Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG) ͔ Ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden nur nachrichtlich: **+ ……………. ……………. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen ……………. Zeile 15 Anlage KAP ͔ Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Zeile 15 der Anlage KAP sämtliche Erträge anzugeben haben. Bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG ……………. (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen) BMFSchreiben zur Abgeltungst. **, 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Muster II ………………………….. ………………………….. ………………………….. (Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld …………………… …………………… …………………… Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens ͔ Einzelsteuerbescheinigung ͔ Zusammengefasste Bescheinigung für den Zeitraum ….. Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind. An ………………………………………………………………………………………………… (Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers der Kapitalerträge) wurden lt. Beschluss vom ……………. am ……………………….für …………… (Zahlungstag) (Zeitraum) folgende Kapitalerträge gezahlt: Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG ……………. ……………. ……………. Darin enthaltene Kapitalerträge, von denen der Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln vorgenommen wurde (§ 44a Abs. 8 EStG) Summe der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer ……………. ……………. Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG davon Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG **- …………….. …………….. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Sonstige Kapitalerträge …………….. Summe Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% oder wegen einbehaltener Kirchensteuer entsprechend geminderter Kapitalertragsteuerbetrag …….………. Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b EStG Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG Summe der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 15% ……………. ……………. ……………. Summe Solidaritätszuschlag ……………. Summe _ _ Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer ……………. Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages Zeile 14 oder 14a Anlage KAP ……………. Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG) ……………. …………….. BMFSchreiben zur Abgeltungst. **. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Muster III ………………………….. ………………………….. ………………………….. (Bezeichnung der auszahlenden Stelle) Adressfeld …………………… …………………… …………………… Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 Einkommensteuergesetz ͔ Einzelsteuerbescheinigung ͔ Zusammengefasste Bescheinigung für den Zeitraum Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind. ͔ Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 EStG An……………………………………………………………………………………………… … (Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers der Kapitalerträge) ͔ wurden am ………………………. (Zahlungstag) für …………………………………………………………………………………………….. (Name und Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge) ͔ wurden für den Zeitraum ………………….. folgende Kapitalerträge gezahlt / gutgeschrieben / gelten als zugeflossen: Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG >davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen >davon: Erträge im Sinne des § 19 Abs. 1 REITG .…………. ………….. …….……. Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 EStG …..……… Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ………….. **/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ………….. Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 >davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen >davon: Erträge im Sinne des § 19 Abs. 1 REITG …….….… …….……. …….……. Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 10 bis 12 EStG …..……… Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 (ohne Erträge aus der Veräußerung / Rückgabe von Investmentanteilen) >davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen …..……… Erträge aus der Veräußerung / Rückgabe von Investmentanteilen im Sinne des § 8 Abs. 6 InvStG ………….. ………….. Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG ..……… Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen ͔ Ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden nur nachrichtlich: Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen ……………. ͔ Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in der Steuererklärung sämtliche Erträge anzugeben haben. Bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG) ………… (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und bei der Einkünfteermittlung abzuziehen.) Kapitalertragsteuer ..………… Solidaritätszuschlag ………….. Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG) ………….. **0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 050LFKDHO*LHUOLFK 9HUWUHWHUGHV8QWHUDEWHLOXQJVOHLWHUV,9& 3267$16&+5,)7 %XQGHVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ%HUOLQ +$86$16&+5,)7 Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich in Papierform: :LOKHOPVWUDH%HUOLQ 7(/ )$; (0$,/ ,9&#EPIEXQGGH '$780 'H]HPEHU Bundeszentralamt für Steuern %(75()) %(=8* *= '2. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer TOP 2 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. bis 18. Dezember 2009 in Berlin (ESt VII/09) IV C 1 - S 2252/08/10004 2009/0860687 EHL$QWZRUWELWWH*=XQG'2.DQJHEHQ Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wurde eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1. Januar 2009 eingeführt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen wie folgt Stellung: ZZZEXQGHVILQDQ]PLQLVWHULXPGH *+' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Übersicht Rz. I. Kapitalvermögen (§ 20 EStG) 1 - 129 1. 1-8 1-3 6. 7. 8. Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG) a) Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG) b) Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG) c) Lebensversicherung (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG) d) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG) Gewinne aus Veräußerung, Einlösung, Termingeschäften (§ 20 Absatz 2 EStG) a) Termingeschäfte (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG) und Stillhaltergeschäfte (§ 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG) b) Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG) c) Veräußerungsbegriff (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG) d) Abgeltungsteuer und Personengesellschaften, insbesondere Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 20 Absatz 2 Satz 3 EStG) Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG) Gewinn (§ 20 Absatz 4 EStG) a) Grundregelung (§ 20 Absatz 4 Satz 1 EStG) b) Fifo-Methode (§ 20 Absatz 4 Satz 7 EStG) Kapitalmaßnahmen (§ 20 Absatz 4a EStG) a) Anteilstausch (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG) b) Sonstige Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 4a Satz 3 EStG) c) Kapitalerhöhung gegen Einlage (§ 20 Absatz 4a Satz 4 EStG) d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG) Verluste (§ 20 Absatz 6 EStG) Subsidiarität (§ 20 Absatz 8 EStG) Einkunftserzielungsabsicht (§ 20 Absatz 9 EStG) II. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) 130 - 131 III. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) 132 - 151 Tarif (§ 32d Absatz 1 EStG) Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz (§ 32d Absatz 2 EStG) 132 - 133 134 - 143 2. 3. 4. 5. 1. 2. *+( 4 5 6-8 9 - 82 9 - 47 48 - 58 59 - 71 72 - 82 83 - 84 85 - 99 85 - 96 97 - 99 100 - 117 100 - 102 103 - 107 108 - 110 111 - 117 118 - 123 124 125 - 129 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 4. 5. 6. a) Zwingende Ausnahme bei Kapitalüberlassung an nahe stehende Personen oder von Anteilseignern (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG) 134 - 137 b) Ausnahme auf Antrag bei bestimmter Beteiligungshöhe (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG) 138 - 143 Erträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei einem inländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Absatz 3 EStG) 144 Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG) 145 - 147 Anrechnung ausländischer Steuern (§ 32d Absatz 5 EStG) 148 Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG) 149 - 151 IV. Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG) 152 - 183 1. 2. Treuhanddepots Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 Absatz 1 EStG) a) Nachzahlungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG) b) Weltbank-Papiere im Rahmen der Abgeltungsteuer (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG) c) Namensschuldverschreibungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG) d) Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (§ 43 Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG) Ausnahmen vom Steuerabzug (§ 43 Absatz 2 EStG) a) Interbankenprivileg (§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG) b) Ausnahmen für Unternehmen (§ 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG) Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer durch inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen (§ 43 Absatz 3 EStG) Abgeltungswirkung bei von den Erträgen abweichender Bemessungsgrundlage (§ 43 Absatz 5 EStG) 152 - 158 159 - 173 159 3. 3. 4. 5. 160 161 162 - 173 174 - 179 174 175 - 179 180 - 181 182 - 183 V. Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG) 184 - 240 1. Depotüberträge ohne und mit Gläubigerwechsel (§ 43a Absatz 2 EStG) a) Einzelfragen b) Ersatzbemessungsgrundlage und Verluste (§ 43a Absatz 2 Satz 6 und 7 EStG) c) Übertragung nicht verbriefter Kapitalforderungen / Wertpapiere des Bundes und der Länder (§ 43a Absatz 2 Satz 8 EStG) Anrechnung ausländischer Quellensteuer (§ 43a Absatz 3 Satz 1 EStG) Verlusttopf (§ 43a Absatz 3 Satz 2 bis 7 EStG) 184 - 200 184 - 193 2. 3. *+) 194 - 197 198 - 200 201 - 211 212 - 240 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH VI. Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG) 1. Zuflusszeitpunkt, auszahlende Stelle, Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 EStG) a) Zufluss von Zinsen (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG) b) Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG) c) Auszahlende Stelle (§ 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG) Korrektur materieller Fehler beim Kapitalertragsteuerabzug (§ 44 Absatz 5 EStG) 2. 241 - 251 241 - 250 241 - 242 243 - 246 247 - 250 251 VII. Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG) 1. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung (§ 44a Absatz 2 EStG) 252 - 294 a) Ausstellung, Widerruf und Verwendung einer NV-Bescheinigung 252 - 256 b) Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen 257 - 260 c) Freistellungsaufträge bei Ehegatten 261 - 265 d) Gemeinsamer Freistellungsauftrag als Voraussetzung für die Verlustverrechnung gemäß § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG 266 - 277 e) NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nach dem Tod eines Ehegatten 278 - 279 f) NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften 280 - 285 g) Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Zusammenschlüsse 286 - 294 NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 44a Absatz 4, 7 und 8 EStG) 295 - 300 a) Abstandnahme 295 - 298 b) Zinszahlungen an eine Personengesellschaft mit körperschaftsteuerbefreiten Gesellschaftern (§ 44a Absatz 4 Satz 1 EStG) 299 c) Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen 300 Identität von Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44a Absatz 6 EStG) 301 - 302 Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien 303 - 304 Gutschriften zugunsten von ausländischen Personengesellschaften 305 - 306 2. 3. 4 5. VIII. Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Absatz 5 EStG) *+* 252 - 306 307 - 309 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH IX. X. XI. XII. 1. 2. 3. 4. 5. Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG) 310 Sammelantragsverfahren für Freistellungsaufträge bei Warengenossenschaften etc. (§ 45b Absatz 1 EStG) 311 Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG) 312 - 315 Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer (§ 52a EStG) 316 - 323 Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Beitragsdepots und vergleichbaren Einrichtungen (§ 52a Absatz 1 EStG) Zeitliche Anwendung von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 23 Absatz 1 Nummer 2 a. F. EStG (§ 52a Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 4 EStG) Übergangsregelung bei obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen (§ 52a Absatz 10 Satz 6 und 7 EStG) Zertifikate (§ 52a Absatz 10 Satz 8 EStG) Depotgebühren für 2008, die in 2009 gezahlt werden (§ 52a Absatz 10 Satz 10 EStG) XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung *++ 316 317 - 318 319 320 - 321 322 - 323 324 - 326 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH I. Kapitalvermögen (§ 20 EStG) 1. Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG) a) Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG) Nachzahlungen 1 Werden einem Steuerpflichtigen Nachzahlungsbeträge im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zugewiesen und ist die Rechtsnatur der Zahlungen nicht eindeutig erkennbar, hat die auszahlende Stelle im Zweifelsfall die Erträge als Kapitalertrag i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus einer Limited Liability Company (LLC) 2 Gesellschaften in der Rechtsform einer LLC können nach dem US-Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optieren. Erträge aus einer LLC sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln, wenn nach US-Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde. 3 Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer findet allein im Veranlagungsverfahren statt. Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der LLC als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 (BStBl I S. 411). b) 4 Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auf Grund einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter gehört der dem stillen Gesellschafter zugewiesene Gewinn oder der unter Berücksichtigung der §§ 15a, 15b EStG zuzurechnende Verlust. Wird dem stillen Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung sein Guthaben zugewiesen, werden bei der Ermittlung des Gewinns i. S. des § 20 Absatz 4 EStG die als laufende Einkünfte berücksichtigten Gewinn- oder Verlustanteile, die das Auseinandersetzungsguthaben erhöht oder gemindert haben, vom Gewinn abgerechnet oder dem Gewinn hinzugerechnet. *+, BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beispiel: A beteiligt sich im Jahr 09 als typisch stiller Gesellschafter an dem Einzelunternehmen des B mit einer Einlage von 100.000 €. Auf den stillen Gesellschafter entfallen in den Jahren 10 und 11 jeweils Verluste in Höhe von 10.000 €. Die Verluste werden jeweils von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht. Im Jahr 12 erhält er sein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 80.000 €. Lösung: Die laufenden Verlustanteile können unabhängig davon, ob der stille Gesellschafter eine nahestehende Person i. S. des § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG ist, als Verlust i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG berücksichtigt werden. Durch die Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens erzielt A Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 EStG. A erzielt einen Gewinn i. S. des § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG in Höhe von 0 €. (Einlage 100.000 €abzüglich Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 80.000 €zuzüglich Verlust in Höhe von 20.000 €). c) 5 Lebensversicherungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG) Hinweis auf BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2005 (BStBl 2006 I S. 92), geändert durch BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172). d) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG) Optionsanleihe 6 Bei einer Optionsanleihe besitzt der Inhaber neben dem Recht auf Rückzahlung des Nominalbetrags ein in einem Optionsschein verbrieftes Recht, innerhalb der Optionsfrist eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten oder einer anderen Gesellschaft, Anleihen, Fremdwährungen, Edelmetalle oder andere Basiswerte zu einem festgelegten Kaufpreis zu erwerben. Mit der Ausübung der Option erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe nicht. Anleihe und Optionsschein können voneinander getrennt werden und sind sodann gesondert handelbar. 7 Dabei stellen Anleihe und Optionsschein jeweils selbständige Wirtschaftsgüter dar. Erträge aus der Anleihe sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Unabhängig davon, ob der *+- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Optionsschein noch mit der Anleihe verbunden ist oder bereits von ihr getrennt wurde, gelten für seine einkommensteuerrechtliche Behandlung die Rzn. 9 bis 15, zu den Anschaffungskosten des Basiswerts im Falle der Ausübung der Option vgl. Rz. 86. In Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen 8 Enthalten die Emissionsbedingungen eines als Optionsschein bezeichneten Wertpapiers Regelungen, die dem Käufer die volle oder teilweise Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen oder leisten, sind die laufenden Erträge aus dem Optionsschein Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, wenn die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Dasselbe gilt, wenn die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung durch eine Kombination von Optionsscheinen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, gesichert ist. Die Veräußerung solcher Optionsscheine führt zu Einkünften i. S. des § 20 Absatzes 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Für Optionsscheine, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, finden die Rzn. 9 bis 35 Anwendung. 2. Gewinne aus Veräußerung, Einlösung, Termingeschäften (§ 20 Absatz 2 EStG) a) Termingeschäfte (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG) und Stillhaltergeschäfte (§ 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG) Begriff des Termingeschäfts 9 Der Begriff des Termingeschäfts umfasst sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen oder dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist, an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte und Forwards oder Futures, vgl. Rzn. 36 und 37. *+. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 10 Beim Optionsgeschäft hat der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt ein Geschäft, z. B. den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers, zu vorab festgelegten Konditionen abzuschließen (bedingtes Termingeschäft). Im Gegensatz dazu gehen beim Festgeschäft beide Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Geschäfts die feste Verpflichtung ein, zu einem späteren Zeitpunkt z. B. einen bestimmten Kaufgegenstand zum vereinbarten Preis zu erwerben oder zu liefern (unbedingtes Termingeschäft). Optionsgeschäfte Inhalt des Optionsgeschäfts 11 Beim Optionsgeschäft erwirbt der Käufer der Option (Optionsnehmer) vom Verkäufer der Option (Optionsgeber oder sog. Stillhalter) gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl Basiswerte (z. B. Aktien) am Ende der Laufzeit oder jederzeit innerhalb der Laufzeit der Option (so möglich bei EUREX-Optionen) zum vereinbarten Basispreis entweder vom Verkäufer der Option zu kaufen (Kaufoption oder "call") oder an ihn zu verkaufen (Verkaufsoption oder "put"). Diesem Recht des Optionskäufers steht die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers der Option gegenüber, die Basiswerte zu liefern oder abzunehmen, wenn der Optionskäufer sein Optionsrecht ausübt. 12 Ist die effektive Abnahme oder Lieferung des Basiswertes auf Grund der Natur der Sache (z. B. bei Indices) oder auf Grund von Handelsbedingungen (z. B. bei EUREX-Optionen auf Futures) ausgeschlossen, besteht die Verpflichtung des Optionsgebers bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer in der Zahlung der Differenz zwischen vereinbartem Basispreis und Tageskurs des Basiswerts (Barausgleich oder "cash-settlement"). Ein Barausgleich kann bei jeder Option vereinbart werden, auch wenn der Basiswert lieferbar ist. 13 Die Option erlischt mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall, durch Ausübung der Option oder an der EUREX auch durch sog. Glattstellung. Bei Glattstellung tätigt der Anleger ein Gegengeschäft, d.h. z. B. der Inhaber einer Kauf- oder Verkaufsoption verkauft eine Option derselben Serie, aus der er zuvor gekauft hat. Kennzeichnet er das Geschäft als Glattstellungs- oder closing-Geschäft, bringt er damit Rechte und Pflichten aus beiden Geschäften zum Erlöschen. Umgekehrt kann sich auch der Optionsverkäufer (Stillhalter) vor Ablauf der Optionsfrist durch Kauf einer Option derselben Serie aus seiner Verpflichtung lösen. *+/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 14 Anders als bei außerbörslichen Optionsgeschäften und bei Optionsscheinen ist es einem Anleger an der EUREX nicht möglich, die erworbene Option auf einen Dritten zu übertragen. 15 Anleger können grundsätzlich vier Grundpositionen eingehen: 16 Kauf einer Kaufoption ("long call") Kauf einer Verkaufsoption ("long put") Verkauf einer Kaufoption ("short call") Verkauf einer Verkaufsoption ("short put"). Darüber hinaus ist an der EUREX auch der standardisierte Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts, d.h. einer Kombination von jeweils zwei Grundgeschäften in einem Abschluss möglich. Zu unterscheiden sind: "spreads": Gleichzeitiger Kauf und Verkauf von Optionen der gleichen Serie, aber mit unterschiedlichem Basispreis und/oder Verfalldatum "straddles": Gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleichem Basiswert, Basispreis und Verfalldatum "strangles": Gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleichem Basiswert und Verfalldatum, aber unterschiedlichem Basispreis. Besonderheiten bei Optionsscheinen 17 Bei Optionsscheinen ist das Optionsrecht (vgl. Rz. 11) in einem Wertpapier verbrieft. Der Käufer eines Optionsscheins erwirbt entweder eine Kaufoption oder eine Verkaufsoption, der Emittent des Optionsscheins nimmt stets die Stillhalter-Position ein. Optionsscheine sehen überwiegend einen Barausgleich vor. Das Optionsrecht kann nicht durch ein glattstellendes Gegengeschäft zum Erlöschen gebracht werden. 18 Optionsscheine können mit Zusatzvereinbarungen ausgestattet sein, die neben dem Optionsrecht z. B. 19 eine Zusatzprämie beim Eintritt bestimmter Bedingungen gewähren, hinsichtlich des Barausgleichs mit einer Obergrenze ("cap") ausgestattet sind, besondere Berechnungsmodalitäten für den Barausgleich vorsehen oder Zusatzvereinbarungen über Ausübung oder Verfall des Optionsrechts beinhalten. Optionsscheine können mit einer Schuldverschreibung (Anleihe) verbunden sein (Optionsanleihe), vgl. Rz. 6 letzter Satz. *+0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 20 Die Emissionsbedingungen eines als Optionsschein bezeichneten Wertpapiers können Regelungen enthalten, die dem Inhaber des Optionsscheins eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen oder gewähren (z. B. sog. airbag-warrants). Auch durch eine Kombination von Optionsscheinen kann sich der Käufer eine Kapitalrückzahlung oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung sichern (z. B. capped warrants). Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Optionsgeschäfts Kauf einer Kaufoption 21 Die gezahlten Optionsprämien sind Anschaffungskosten des Käufers für das Wirtschaftsgut "Optionsrecht". Beim Erwerb der Option anfallende Bankspesen, Provisionen und andere Transaktionskosten sind Teil der Anschaffungskosten. Ausübung einer Kaufoption 22 Übt der Inhaber die Kaufoption aus und wird der Basiswert geliefert, gehören die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts zu den Anschaffungskosten des Basiswerts. 23 Erhält der Inhaber an Stelle des Basiswerts einen Barausgleich, liegen Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG vor. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts sind bei der Ermittlung des Gewinns gemäß § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen. Veräußerung und Glattstellung einer Kaufoption 24 Veräußert der Inhaber die Kaufoption (z. B. Call-Optionsschein), erzielt er Kapitaleinkünfte i. S. der § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG; entsprechendes gilt bei einer Veräußerung mit closing-Vermerk (vgl. Rz. 13). Gewinn oder Verlust gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Kaufoption und der aus dem glattstellenden Abschluss des Stillhaltergeschäfts erzielten Optionsprämie. Beispiel: Privatkunde K erwirbt am 1. März über seine Bank an der EUREX zehn Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von 320 €, weil er für die nächsten Monate mit einem Kursanstieg der Aktie rechnet (Kurs der S-Aktie am 1. März 309,60 €). Verfallmonat der *,' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Kaufoption ist Juli. K entrichtet eine Optionsprämie von 1.000 x 20,40 €= 20.400 €zuzüglich 250 €Spesen. Am 1. April ist der Kurs der S-Aktie auf 350 €gestiegen. Das Recht, die Aktien zu einem Basispreis von 320 €zu kaufen, ist jetzt 50 €wert (innerer Wert 30 €, angenommener Zeitwert 20 €). K beschließt daher, seine Position durch ein Gegengeschäft glattzustellen, d.h. er verkauft über seine Bank zehn EUREX-Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von 320 €, Verfallmonat Juli, mit closing-Vermerk. K erhält dafür am 2. April eine Optionsprämie von 1.000 x 50 €= 50.000 €abzüglich 500 €Spesen. Lösung: K hat einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von (50.000 - 500 - 20.400 - 250) = 28.850 €erzielt. Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Stillhalters bei einer Kaufoption 25 Der Stillhalter erhält die Optionsprämie für seine Bindung und die Risiken, die er durch die Einräumung des Optionsrechts während der Optionsfrist eingeht. Die Optionsprämie stellt bei ihm ein Entgelt i. S. des § 20 Absatzes 1 Nummer 11 EStG dar. Werden Stillhalterprämien vereinnahmt, unterliegen diese in diesem Zeitpunkt dem Kapitalertragsteuerabzug i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EStG. Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die gezahlten Prämien und die damit im Zusammenhang angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG einzustellen. Gleiches gilt, wenn die im Zusammenhang mit erhaltenen Prämien angefallenen Nebenkosten die vereinnahmten Stillhalterprämien mindern, da es insoweit unerheblich ist, ob die Nebenkosten im Zeitpunkt der Glattstellung oder der Vereinnahmung angefallen sind. Diese Regelung gilt auch, wenn die Stillhalterprämie bereits vor dem 31. Dezember 2008 zugeflossen und daher noch nach § 22 Nummer 3 EStG a. F. zu versteuern ist. 26 Übt der Inhaber die Kaufoption aus und liefert der Stillhalter den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Absatz 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn der Basiswert ein Wirtschaftsgut i. S. des § 20 Absatz 2 EStG (z. B. Aktie) ist. Die vereinnahmte Optionsprämie, die nach Absatz 1 Nummer 11 zu versteuern ist, wird bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt. Hat der Stillhalter einen Barausgleich zu leisten, bleibt dieser einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. *,( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Verfall einer Kaufoption 27 Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung. Kauf einer Verkaufsoption 28 Die gezahlten Optionsprämien sind Anschaffungskosten des Käufers für das Wirtschaftsgut "Optionsrecht". Beim Erwerb der Option anfallende Bankspesen, Provisionen und andere Transaktionskosten gehören zu den Anschaffungskosten. Ausübung einer Verkaufsoption 29 Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Absatz 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn dieser ein Wirtschaftsgut i. S. des § 20 Absatz 2 EStG (z. B. Aktien oder Anleihe) ist. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts sind gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. 30 Erhält der Inhaber der Verkaufsoption einen Barausgleich, liegen Kapitaleinkünfte i. S. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG vor. Die Anschaffungskosten des Optionsrechts sind gemäß Absatz 4 Satz 5 zu berücksichtigen. Veräußerung und Glattstellung einer Verkaufsoption 31 Veräußert der Inhaber die Verkaufsoption (z. B. Put-Optionsschein), liegt ein Veräußerungsgeschäft i. S. der Nummer 3 Buchstabe b vor. Verkauft der Inhaber einer Verkaufsoption eine Verkaufsoption derselben Serie mit closing-Vermerk, gilt entsprechendes. Gewinn oder Verlust ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Verkaufsoption und der aus dem glattstellenden Abschluss des Stillhaltergeschäfts erzielten Optionsprämie. Verfall einer Verkaufsoption 32 Lässt der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung. *,) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Stillhalters bei einer Verkaufsoption 33 Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Anschaffungsgeschäft nach § 20 Absatz 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn es sich dabei um ein Wirtschaftsgut i. S. von § 20 Absatz 2 EStG handelt. Bei einer späteren Veräußerung wird die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG zu versteuern ist, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt. 34 Hat der Stillhalter auf Grund des Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu leisten, mindern die Zahlungen nicht die Einnahmen aus den Stillhalterprämien. Sie stellen einen einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensschaden dar. Kombinationsgeschäfte, vgl. Rz. 16 35 Da jedes sog. Kombinationsgeschäft aus mindestens zwei rechtlich selbständigen Grundgeschäften besteht, gelten für ihre einkommensteuerrechtliche Behandlung die Regelungen für Grundgeschäfte (vgl. Rzn. 21 bis 34) entsprechend. Die gezahlte oder erhaltene Optionsprämie ist im Verhältnis der am Kauftag für die Grundgeschäfte zu zahlenden Optionsprämien aufzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn zwei oder mehr gleichgerichtete Grundgeschäfte kombiniert werden. Beispiel: Der Kurs der B-Aktie liegt im Februar bei 41 €. Anleger A erwartet für Ende März ein Kurspotential von bis zu 44 €. Wegen der Abhängigkeit der Aktie vom amerikanischen Markt lässt sich aber auch eine gegenläufige Entwicklung nicht ausschließen. A kauft im Februar eine EUREX-Kaufoption über 100 B-Aktien mit Fälligkeit März und einem Basispreis von 42 €. Gleichzeitig verkauft A eine EUREX-Kaufoption über 100 B-Aktien mit Fälligkeit März und einem Basispreis von 44 €. Für diesen sog. "Spread" ("Bull Call Spread") muss A insgesamt eine Prämie von 100 €zahlen. Diese ergibt sich als Differenz aus 195 €zu zahlender Optionsprämie für den Kauf der Kaufoption und 95 €erhaltener Optionsprämie für den Verkauf der Kaufoption. Lösung: Die vereinnahmte Optionsprämie von 95 €führt zu Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG. Im März beträgt der Kurs der B-Aktie 44 €. A stellt die gekaufte Kaufoption glatt und erhält eine Optionsprämie von 200 €. Er erzielt damit einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG von 200 - 195 = 5 €. Die verkaufte Kaufoption verfällt, weil sich der Ausübungspreis mit dem Kurs der Aktie deckt. *,* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Als Festgeschäft ausgestaltete Termingeschäfte (Futures und Forwards) 36 Futures und Forwards stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (z. B. Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Mit dem Begriff Futures werden die an einer amtlichen Terminbörse (z. B. EUREX) gehandelten, standardisierten Festgeschäfte, mit dem Begriff Forwards die außerbörslich gehandelten, individuell gestalteten Festgeschäfte bezeichnet. Bei physisch nicht lieferbaren Basiswerten (z. B. Aktienindex) wandelt sich die Verpflichtung auf Lieferung oder Abnahme in einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis des Kontrakts und dem Wert des Basisobjekts bei Fälligkeit des Kontrakts. Wird bei Fälligkeit eines Future-Kontrakts ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG. Bei an der EUREX gehandelten Futures ist als Differenzausgleich die Summe oder die Differenz der während der Laufzeit eines Kontrakts geleisteten Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kontrakts zu erfassen. Bei der Glattstellung eines Future-Kontrakts liegt ein Termingeschäft i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG vor. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen. Wird der Basiswert geliefert, sind die auf den Future-Kontrakt geleisteten Zahlungen sowie die Nebenkosten des Future-Kontrakts beim Käufer Anschaffungskosten des Basiswerts. Veräußert der Käufer den Basiswert, liegt bei ihm ein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 20 Absatz 2 EStG vor, wenn dieser ein Wirtschaftsgut i. S. des § 20 Absatz 2 EStG darstellt. Auch bei den Kapitalmarkt-Futures kann es zur Lieferung kommen. Bei den an der EUREX z. B. auch gehandelten Kapitalmarkt-Futures kauft oder verkauft der Anleger z. B. fiktive Schuldverschreibungen mit verschiedener Laufzeit, die jeweils mit einer Verzinsung ausgestattet sind. Dabei sind die tatsächlich gelieferten mit den fiktiven Schuldverschreibungen des Future-Kontrakts als wirtschaftlich identisch anzusehen. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Forwards 37 Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Forwards gilt die Rz. 36 entsprechend. *,+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Besonderheiten bei Devisentermingeschäften 38 Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte können nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch ausschließlich auf die Erzielung eines Differenzausgleichs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind. Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfolgendem Gegengeschäft gegeben sein. Dabei stimmen Devisenbetrag und Fälligkeit beider Geschäfte regelmäßig überein. Aber auch bei unterschiedlicher Fälligkeit oder unterschiedlichem Devisenbetrag kann ein zum Differenzausgleich führendes Devisentermingeschäft vorliegen, soweit mit dem Abschluss des Gegengeschäfts der Gewinn oder Verlust aus beiden Geschäften feststeht. Beispiel: A erwirbt am 10. Juni 100.000 US-$ zum 30. September. Der Terminkurs beträgt 120.000 €. Am 15. Juli veräußert er 50.000 US-$ zum 10. Oktober. Der Terminkurs beträgt 62.000 €. Lösung: Hinsichtlich 50.000 US-$ steht mit dem Terminverkauf am 15. Juli fest, dass A einen Gewinn von 2.000 €erzielt. Der Verkauf ist deshalb insoweit als Gegengeschäft zum Terminkauf am 10. Juni anzusehen. 39 Kommt es zur effektiven Lieferung des Fremdwährungsbetrags und tauscht der Käufer diesen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Devisentermingeschäfts in €oder eine andere Währung um, führt dies zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Dasselbe gilt, wenn am Fälligkeitstag ein auf €lautendes Konto des Käufers mit dem Kaufpreis belastet und ihm gleichzeitig der €-Betrag gutgeschrieben wird, welcher der auf Termin gekauften Fremdwährung entspricht. In diesem Fall wird die mit dem Devisentermingeschäft erworbene Fremdwährung am Fälligkeitstag geliefert und unmittelbar danach in €zurückgetauscht. Zinsbegrenzungsvereinbarungen Bei Zinsbegrenzungsvereinbarungen sind der Optionsinhaber und der Stillhalter wie folgt zu behandeln: *,, BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Kauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Rechtsstellung des Optionsinhabers) 40 Zinsbegrenzungsvereinbarungen sind Verträge, in denen sich einer der Vertragspartner (der Verkäufer) verpflichtet, an einen anderen Vertragspartner (den Käufer) Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn ein bestimmter Zinssatz eine gewisse Höhe über- oder unterschreitet. Ihre Grundformen sind Caps (Zinsoberbegrenzungen), Floors (Zinsunterbegrenzungen) und Collars (eine Kombination aus Caps und Floors). Da die Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit von der Entwicklung einer bestimmten Bezugsgröße, dem Referenzzinssatz, gezahlt werden, sind Zinsbegrenzungsvereinbarungen als Termingeschäfte i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG zu klassifizieren. Ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach werden Zinsbegrenzungsvereinbarungen als eine Reihe von Zinsoptionen beurteilt. 41 Caps, Floors und Collars können dabei nach analogen Grundsätzen behandelt werden. Die Zahlung der Prämie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Zinsbegrenzungsvereinbarung stellt die Anschaffung eines Optionsrechts bzw. mehrerer hintereinander gestaffelter Optionsrechte dar. Zinsbegrenzungsvereinbarungen stellen Dauerschuldverhältnisse dar, deren Leistungen sich zu bestimmten vertraglich vereinbarten Terminen konkretisieren. 42 I. S. einer cash-flow-Besteuerung ist an die während der Laufzeit des Kontrakts zu leistenden Ausgleichszahlungen anzuknüpfen. Die für den Erwerb der Zinsbegrenzungsvereinbarung getätigten Aufwendungen werden zum Zeitpunkt der ersten Ausgleichszahlung berücksichtigt (§ 20 Absatz 4 Satz 5 EStG). 43 Kommt es zu keiner Ausgleichszahlung über die gesamte Vertragslaufzeit, weil der Referenzzinssatz die Zinsobergrenze zu keinem Zeitpunkt überschreitet bzw. die Zinsuntergrenze zu keinem Zeitpunkt unterschreitet, sind die für einen Verfall von Rechtspositionen geltenden Rechtsgrundsätze anzuwenden. Verkauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Stillhalterposition) 44 Die zu Vertragsbeginn vereinnahmte Prämie zählt zu den nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen. Die vom Stillhalter einer derartigen Vereinbarung zu leistenden Ausgleichszahlungen entsprechen der Entrichtung eines Differenzausgleiches und sind bei Stillhaltergeschäften im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. *,- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Aktienswaps 45 Aktienswaps werden in der Regel dazu eingesetzt, aus einer Aktienposition resultierende Chancen und Risiken auf einen Vertragspartner (Sicherungsgeber, in der Regel die Hausbank) zu übertragen. Der Sicherungsgeber übernimmt dabei für die Laufzeit des Geschäfts das Kursund Dividendenrisiko aus den Aktien. Er erhält Dividendenausgleichszahlungen und bei Fälligkeit einen Ausgleich von etwaigen Wertsteigerungen der Aktien. Im Gegenzug ersetzt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer dessen Finanzierungskosten (Berechnungsgrundlage der vertraglich vereinbarten „Zinszahlungen“ ist der Marktwert der Aktienposition bei Vertragsabschluss) und leistet einen Ausgleich für etwaige Kursverluste. Ein Kapitaltransfer in Höhe des Marktwertes der dem Swap-Geschäft zu Grunde liegenden Aktienpositionen findet regelmäßig nicht statt. 46 Die Anwendung der sachlich gebotenen Nettobetrachtung hat folgende steuerliche Konsequenzen: (1) Vereinnahmung der Dividende: Kapitalertrag i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. (2) Leistung einer Dividendenausgleichszahlung an die Hausbank (Sicherungsgeber): Aufwendungen i. S. des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG. (3) Vergütung etwaiger Wertsteigerungen an die Hausbank (Sicherungsgeber): Aufwendungen i. S. des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG. (4) „Zinszahlungen“ der Hausbank (Sicherungsgeber) an den Anleger: Geldbetrag i. S. des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG. (5) Ausgleich der Hausbank (Sicherungsgeber) für etwaige Kursverluste: Geldbetrag i. S. des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG. Die einzelnen Leistungen sind beim Steuerabzug zum Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses zu berücksichtigen. Zinsswaps 47 Bei einem Zinsswap vereinbaren die Parteien für eine vertraglich bestimmte Laufzeit den Austausch von Geldbeträgen, welche sich in Bezug auf die Zinsberechnungsbasis *,. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH unterscheiden. Kapitalbeträge werden nicht ausgetauscht, sondern dienen lediglich als Berechnungsbasis für die Ermittlung der auszutauschenden Geldbeträge. Im einfachsten Fall werden jährlich (halbjährlich, quartalsweise, monatlich) zu zahlende Festzinsbeträge gegen jährlich (halbjährlich, quartalsweise, monatlich) zu zahlende variable Zinsbeträge getauscht, die sich nach einem Referenzzins wie beispielsweise dem EURIBOR richten. Häufig werden laufende Zinszahlungen gegen einmalig am Anfang oder am Ende der Laufzeit zu zahlende Beträge getauscht („Up-Front-Zinsswap“ oder „Balloon-Zinsswap“). Zu beachten ist, dass Swapgeschäfte, ähnlich wie Zinsbegrenzungsvereinbarungen, Dauerschuldverhältnisse sind und als Termingeschäfte i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG einzustufen sind. Entsprechend den Regelungen zu Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist an die während der Laufzeit jeweils erhaltenen und geleisteten Zinsbeträge anzuknüpfen. Up-Front- oder Balloon-Payments sind zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen bzw. in den Verlusttopf gemäß § 43a Absatz 3 EStG einzustellen. Transaktionskosten sind als Aufwendungen i. S. des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu berücksichtigen. b) Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG) Allgemeines 48 Unter den Wortlaut des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG fallen auch sonstige Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen. Erfasst werden Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert wird. Erträge, die bei Rückzahlung, Einlösung oder Veräußerung realisiert werden, unterliegen der Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Stückzinsen 49 Werden Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, hat der Erwerber dem Veräußerer in der Regel den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen. Sie werden i. d. R. besonders berechnet und vergütet. *,/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 50 Der Veräußerer hat die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG zu versteuern. Dies gilt auch bei Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Soweit in diesen Fällen im Jahr 2009 im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG nicht angewandt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. In diesen Fällen besteht jedoch eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG. Beispiel 1: A erwirbt zum 1. Dezember 2007 eine Anleihe mit Stückzinsausweis zu einem Kurs von 99,00 Euro (100 % Kapitalgarantie, 5 % laufender Kupon, keine Finanzinnovation). Nächster Zinszahlungstermin ist der 31. Dezember 2009. Er veräußert die Anleihe am 15. Dezember 2009 unter Stückzinsausweis zu einem Kurs von 101,00 Euro. Lösung: Die Stückzinsen sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG steuerpflichtig. Die Zinsen waren bereits nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG a. F. steuerverhaftet. Der Kursgewinn von 2 Euro ist nicht zu versteuern, vgl. § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG. Beispiel 2: A erwirbt zum 1. Dezember 2008 eine finanzinnovative Anleihe mit Stückzinsausweis (100 % Kapitalgarantie; z. B. Bundesschatzbrief Typ B). Er veräußert diese am 15. Dezember 2009 unter Stückzinsausweis. Lösung: Der Veräußerungsgewinn ist ohne Einschränkung steuerpflichtig (§ 52a Absatz 10 Satz 6 i. V. mit § 52a Absatz 1 EStG). 51 Beim Erwerber der Wertpapiere sind die von ihm entrichteten Stückzinsen im Veranlagungszeitraum des Abflusses negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG und beim Privatanleger in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Bundesschatzbrief Typ B / Wertpapiere des Bundes und der Länder 52 Werden bei Bundesschatzbriefen Typ B Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt, gelten die Ausführungen zu Rzn. 49 bis 51 entsprechend. *,0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 53 Die Auszahlung der Geldbeträge bei Endfälligkeit, die entgeltliche Übertragung sowie die vorzeitige Rückgabe führen jeweils zu Einnahmen aus einer Veräußerung i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Gehören die Erträge aus Bundesschatzbriefen zu den Betriebseinnahmen, unterbleibt der Kapitalertragsteuereinbehalt bei entsprechender Freistellungserklärung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 EStG durch den Anleger; vgl. Muster Anlage 1. Die Erträge sind bei der Einkommensteuerveranlagung (im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung) zu berücksichtigen. 54 Die Zuordnung zu den Veräußerungsgewinnen bei einer entgeltlichen Übertragung und bei vorzeitiger Rückgabe ist nicht zu beanstanden, da sowohl der Veräußerungserlös als auch die Stückzinsen zu Einnahmen aus Veräußerung i. S. des § 20 Absatz 4 EStG führen, die im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Veräußerungsaufwendungen und Anschaffungskosten gegenüberzustellen sind. Einnahmen aus der Einlösung von Zero-Bonds durch den Ersterwerber 55 Die Einlösung von Zero-Bonds und anderen in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG a. F. genannten Auf- und Abzinsungspapieren fällt auch beim (durchhaltenden) Ersterwerber unter § 20 Absatz 2 EStG, da auch die Einlösung und Rückzahlung als Veräußerung gilt, ohne zwischen Ersterwerber und Zweiterwerber zu unterscheiden. Nichtbeanstandungsregelung für Alt-Finanzinnovationen 56 § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG findet auch bei sog. Finanzinnovationen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (§ 52a Absatz 10 Satz 6 und 7 EStG). Bei diesen Kapitalanlagen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Gewinnermittlung i. S. des § 20 Absatz 4 EStG Anschaffungsnebenkosten nicht berücksichtigt werden, wenn dem inländischen Kreditinstitut hierfür keine Daten vorliegen. Erfolgte die Anschaffung dieser Wertpapiere in einer Fremdwährung, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Veräußerung oder Einlösung der Unterschiedsbetrag weiterhin in der Fremdwährung ermittelt wird und sich der ergebene Gewinn mit dem Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Einlösung umgerechnet wird, sofern diese Erträge dem inländischen Steuerabzug unterliegen. Zertifikate 57 Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, sind die Einnahmen Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Entsprechendes gilt bei verbrieften Ansprüchen, die börsenfähige *-' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Wertpapiere darstellen, auch wenn der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt ist. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG findet außerdem bei der Veräußerung oder der Einlösung Anwendung, wenn die jeweiligen Vertrags-/ Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Anspruch des Forderungsinhabers / Zeichners nicht nur durch die Lieferung des Basiswertes erfüllt werden kann, sondern entweder der Forderungsschuldner / Emittent den Lieferanspruch des Forderungsinhabers / Zeichners auch durch eine Geldzahlung befriedigen oder der Forderungsinhaber / Zeichner von dem Forderungsschuldner / Emittenten statt der Lieferung des Rohstoffs auch die Erfüllung durch Geld verlangen kann. Für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Inhaberschuldverschreibungen findet § 52a Absatz 10 Satz 8 EStG Anwendung. Private Kapitalforderungen; Besserungsscheine 58 Eine Forderung, die keine am Finanzmarkt angebotenes Produkt darstellt (z. B. eine private Darlehensforderung, Gesellschafterforderung), ist eine Kapitalforderung i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG findet auf diese Forderung erstmals Anwendung, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder begründet wurde. c) Veräußerungsbegriff (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG) Allgemeines 59 § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i. S. dieser Vorschrift. Forderungsausfall 60 Der Forderungsausfall ist keine Veräußerung i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung sind einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung. Forderungsverzicht 61 Entsprechendes gilt für einen Forderungsverzicht, soweit keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt. *-( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beispiel: Gesellschafter A verzichtet am 1. Juli 10 auf eine am 2. Januar 09 begründete Forderung gegen seine GmbH. Der Nominalwert der Forderung beträgt im Zeitpunkt des Verzichts 100.000 €, der Teilwert dagegen nur 10.000 €. Lösung: Der Forderungsverzicht des Gesellschafters führt zu einer verdeckten Einlage und zum Zufluss der Darlehensvaluta. Dies gilt aber nur für den im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltigen Teil der Forderung (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 - BStBl II 1998 S. 307). Nur der werthaltige Teil i. H. von 10.000 €wird also zurückgezahlt und gilt damit gem. § 20 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nummer 7 EStG als Veräußerung (verdeckte Einlage 10.000 € abzüglich Anschaffungskosten der Forderung 10.000 €= Gewinn i. S. des § 20 Absatz 4 EStG in Höhe von 0 €). In Höhe des nicht werthaltigen Teils von 90.000 €hat ein vorangegangener schlichter Forderungsausfall stattgefunden. Die Beteiligungsanschaffungskosten des Gesellschafters erhöhen sich nur um 10.000 €. Der Forderungsausfall findet außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 EStG keine steuerliche Berücksichtigung. Forderungsverzicht gegen Besserungsschein 62 Bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein verzichtet der Gesellschafter unter der Bedingung, dass die Forderung (ggf. rückwirkend auch Zinsen) wieder auflebt, wenn bei der Kapitalgesellschaft die Besserung eintritt. Im Zeitpunkt des Verzichts finden die für den Forderungsverzicht geltenden Grundsätze Anwendung. Beispiel: GmbH-Gesellschafter A verzichtet am 1. Juli 10 auf eine am 2. Januar 09 begründete Gesellschafterforderung gegen Besserungsschein. Der Nominalwert der Forderung beträgt im Zeitpunkt des Verzichts 100.000 €, der Teilwert dagegen nur 10.000 €. Im Jahr 11 tritt der Besserungsfall ein und A erhält eine Darlehensrückzahlung von 100.000 €. Lösung: Wie in dem Beispiel unter Rz. 61 erzielt A durch den Forderungsverzicht zunächst Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG i. H. v. 10.000 €. Insoweit liegt eine verdeckte Einlage vor, die auch zu Anschaffungskosten der GmbH-Anteile führt. Da die Forderung zum Nominalwert angeschafft (hingegeben) wurde, die Anschaffungskosten dieses Teils der *-) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Forderung also 10.000 €betragen, beläuft sich der anteilige Gewinn i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG auf 0 €. Das Wiederaufleben der Forderung und damit des schuldrechtlichen Veranlassungszusammenhangs nach Eintritt der Besserung mindert die Beteiligungsanschaffungskosten um 10.000 €. Die Tilgung der Kapitalforderung führt beim Gesellschafter A zu Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG i. H. v. 100.000 €. Da diesen Einnahmen nach Wiederaufleben des Veranlassungszusammenhangs die ursprünglichen Anschaffungskosten von 100.000 €gegenüberstehen, betragen die Einkünfte des A i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG 0 €. Sofern für das Jahr 10 die verdeckte Einlage bei der Einkommensteuerfestsetzung bereits berücksichtigt wurde, ist diese gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 AO zu ändern. Abwandlung: GmbH-Gesellschafter A verzichtet am 1. Juli 2010 auf eine am 2. Januar 2009 begründete Gesellschafterforderung gegen Besserungsschein. Der Nominalwert der Forderung beträgt im Zeitpunkt des Verzichts 100.000 €, der Teilwert dagegen nur 10.000 €. Sodann veräußert A seine Beteiligung und seinen Besserungsanspruch für jeweils 1 €an B. Im Jahr 2011 tritt der Besserungsfall ein und B erhält eine Darlehensrückzahlung von 100.000 €. Lösung: Wie in dem Beispiel unter Rz. 61 erzielt zunächst A durch den Forderungsverzicht Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG i .H. v. 10.000 €. Da die Forderung zum Nominalwert hingegeben (angeschafft) wurde, beläuft sich der anteilige Gewinn i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG auf 0 €. Die Tilgung der wieder entstandenen Kapitalforderung nach Eintritt der Besserung führt allerdings beim Gesellschafter B i .H. v. 100.000 €zu Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Da diesen Einnahmen Anschaffungskosten von nur 1 €gegenüber stehen, betragen die Einkünfte des B 99.999 €. Auf diese Einkünfte findet § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG Anwendung. Liquidation einer Kapitalgesellschaft 63 Die Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist keine Veräußerung der Anteile an dieser Kapitalgesellschaft (zur Steuerpflicht der Erträge, soweit es sich nicht um die Rückzahlung von Nennkapital handelt vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 2 EStG). § 17 Absatz 4 EStG bleibt unberührt. *-* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Tausch von Wertpapieren 64 Beim Tausch von Aktien eines Unternehmens gegen Aktien eines anderen Unternehmens werden die bisher gehaltenen Aktien veräußert und die erlangten Aktien erworben, soweit nicht die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG (vgl. Rz. 100) vorliegen. Entsprechendes gilt für den Tausch von anderen Wertpapieren. Veräußerungserlös der hingegebenen Aktien 65 Als Veräußerungserlös für die hingegebenen Aktien ist der Börsenkurs der erlangten Aktien am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen. Der Wert ist unter sinngemäßer Anwendung des § 43a Absatz 2 Satz 9 EStG zu ermitteln. Anschaffungskosten der erlangten Aktien 66 Als Anschaffungskosten der erlangten Aktien ist der Börsenkurs der hingegebenen Aktien im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen. 67 Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien, hat dies lediglich eine Modifikation der bestehenden Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre zur Folge. Die Umwandlung ist für Zwecke des § 20 Absatz 2 EStG nicht als Tausch der Vorzugs- in Stammaktien anzusehen. Barzuzahlungen des Aktionärs führen hierbei zu nachträglichen Anschaffungskosten. Diese Regelungen gelten entsprechend für den Fall der Umwandlung von Inhaber- in Namensaktien und umgekehrt. Auch rein wertpapiertechnisch bedingte Umtauschvorgänge wie z. B. Umtausch wegen ISIN-Änderung oder Urkundentausch sind nicht als Tausch im steuerrechtlichen Sinne anzusehen. Steuerliche Behandlung des Umtauschs von ADRs, GDRs bzw. IDRs in Aktien 68 ADRs und GDRs (American, Global bzw. International Depositary Receipts) ermöglichen Anlegern, denen z. B. aus rechtlichen Gründen der unmittelbare Aktienbesitz verwehrt ist, eine Teilhabe an der Wertentwicklung einschließlich Dividendenausschüttung eines Unternehmens. Die Umbuchung von Depositary Receipts in die dahinter stehenden Aktien ist keine Veräußerung des Receipts bzw. Neuanschaffung der bezogenen Aktien. Soweit der Umtausch in 2009 als Veräußerung behandelt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Abfindung von Minderheits-Aktionären bei Übernahmevorgängen 69 Es ist es ohne Bedeutung, ob die Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt. Werden oder sind bei einer Gesellschaftsübernahme die verbliebenen *-+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen, ihre Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, liegt vorbehaltlich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG eine Veräußerung der Anteile an den Übernehmenden vor. Wird die Gegenleistung nicht in Geld geleistet (z. B. Lieferung eigener Aktien des Übernehmenden), ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert der erhaltenen Wirtschaftsgüter anzusetzen. 70 Rz. 69 gilt auch bei der Übernahme oder Einziehung von Beteiligungen i. S. der §§ 327a ff. AktG (sog. squeeze-out). Einlagewert für Kapitalanlagen 71 Die Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich keine Veräußerung i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG, es sei denn, es handelt sich um eine verdeckte Einlage. ҏBei Einlagen bis zum 31. Dezember 2008 gelten die bisherigen Regelungen des § 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG, d. h., Ansatz mit dem Teilwert oder mit den Anschaffungskosten bei Erwerb innerhalb der letzten 3 Jahre. Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2009 eingelegt werden, sind mit dem Teilwert, höchstens mit den (ursprünglichen) Anschaffungskosten, zu bewerten. Bei verdeckten Einlagen gilt § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG (Veräußerungsfiktion). Er geht § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG vor. d) 72 73 Abgeltungsteuer und Personengesellschaften, insbesondere Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (§ 20 Absatz 2 Satz 3 EStG) Erzielt eine Personengesellschaft Kapitalerträge i. S. des § 20 EStG, sind diese Einkünfte gemäß § 179 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festzustellen (vgl. auch Rz. 285 bis 289). Der Feststellungsbescheid entfaltet sowohl hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme der Veranlagungsoption als auch der Frage der Qualifizierung der Einkunftsart keine Bindungswirkung für den Steuerbescheid. Ob eine Veranlagung i. S. des Einkommensteuergesetzes durchzuführen ist, ist hierfür nicht von Bedeutung. Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Eintritt eines Gesellschafters 74 Tritt ein Gesellschafter in die Personengesellschaft ein, erwirbt er durch seine Einlage eine Beteiligung an der Personengesellschaft. Der Erwerb der Beteiligung gilt zugleich als Anschaffung der von der Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter anteilig nach der *-, BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beteiligungsquote. Als Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter gilt der Anteil der Einlage, der nach dem Verhältnis des Verkehrswerts auf das entsprechende Wirtschaftsgut entfällt. 75 Durch den Neueintritt eines Gesellschafters veräußern zugleich die Altgesellschafter einen Anteil der Wirtschaftsgüter an den neuen Gesellschafter. Als Gewinn ist der dem Altgesellschafter zufließende Betrag aus der Einlage abzüglich des Anteils der Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter, die nunmehr dem Neugesellschafter zugewiesen werden, anzusetzen. Beispiel: An der X GbR sind A und B beteiligt. Mit ihrer Einlage von jeweils 5.000 €hatten sie im Jahr 01 1.200 Aktien der Y AG zu 5 €und 800 Aktien der Z AG zu 5 €erworben. Im Jahr 03 beteiligt sich C mit einer Einlage von 5.000 €und erhält 1/3 der Anteile. Die Aktien der Y AG haben zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von 8 €, die der Z AG von 6,75 €. Lösung: Anschaffungskosten C: C erhält jeweils 1/3 der Anteile der Y AG und der Z AG. Da sich die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Anteile bemessen, betragen die Anschaffungskosten hinsichtlich des Anteils an den Aktien der Y AG 3.200 €sowie bezüglich des Anteils an den Aktien der Z AG 1.800 €. Veräußerungsgewinn A und B: A und B haben jeweils 1/3 ihres Anteils an den Aktien der Y AG und der Z AG veräußert. Veräußerungsgewinn Y AG (jeweils A und B): erhaltene Einlage 1.600 € abz. Anschaffungskosten (½ x 1/3 von 1.200 Aktien zu 5 €) 1.000 € Summe 600 € Veräußerungsgewinn Z AG (jeweils A und B): erhaltene Einlage abz. Anschaffungskosten (½ x 1/3 von 800 Aktien zu 5 €) Summe Insgesamt *-- 900 € 666 € 234 € 834 € 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Der Gewinn aus der Veräußerung ist nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Er ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären und in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters anzugeben (vgl. Rzn. 287 bis 290). 76 Gehören zum Bestand einer Personengesellschaft Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 EStG bei der Veräußerung keine Anwendung, sofern ein Fall des Bestandsschutzes i. S. des § 52a Absatz 10 Satz 1 EStG vorliegt. Im Beispielsfall haben A und B die Aktien der Y AG im Jahr 2007 und die Aktien der Z AG im Jahr 2009 erworben. Im Jahr 2010 tritt C der GbR bei. Der auf die Anteile der Y AG entfallende Gewinn ist nicht steuerbar. 77 Werden durch die Gesellschaft Wertpapiere veräußert, sind die auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden spezifischen Anschaffungskosten und –zeitpunkte zu berücksichtigen. Im Beispielsfall veräußert die Gesellschaft im Jahr 2011 100 Aktien der Y AG und 100 Aktien der Z AG zu jeweils 9 €das Stück. Lösung: Veräußerungsgewinn A und B (jeweils): Aus den Aktien der Y AG: Die Anteile wurden vor dem 1. Januar 2009 erworben. Die Veräußerung ist nicht steuerbar. Aus den Aktien der Z AG: Veräußerungserlös Anschaffungskosten (100 x 5 €x 1/3) Gewinn 300,-- € 166,67 € 133,33 € Veräußerungsgewinn C Aus den Aktien der Y AG: Veräußerungserlös Anschaffungskosten (100 x 8 €x 1/3) Gewinn 300,-- € 266,67 € 33,33 € *-. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Aus den Aktien der Z AG: Veräußerungserlös Anschaffungskosten (100 x 6,75 €x 1/3) Gewinn 300,-- € 225,-- € 75,-- € Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Z AG ist kapitalertragsteuerpflichtig, sofern die Anteile ab dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Außerdem hat die GbR eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben. Da die Anteile der Y AG durch die GbR vor diesem Stichtag erworben wurden, behält die Bank bei der Veräußerung der Anteile im Jahr 2011 keine Kapitalertragsteuer ein. C hat seinen Veräußerungsgewinn im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 3 EStG als Ertrag aus einer Beteiligung zu erklären. Gleichfalls hat die GbR den Gewinn im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anzuführen. Für die Anteile der Z AG hat die Bank Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als Gewinn hat die Bank 400 €(Anschaffungskosten der Aktien durch die GbR 5 €, Veräußerungsgewinn 9 €) anzusetzen und 100 €Kapitalertragsteuer einzubehalten. Mit dem auf A und B entfallenden Steuerabzug in Höhe von je 33,33 €ist deren Einkommensteuer abgegolten. Da bei C auf seinen Gewinn von 75,-- €tatsächlich nur 18,75 €Abgeltungsteuer entfallen und die Bank – bezogen auf seinen Anteil – 33,33 €Kapitalertragsteuer einbehalten hat, kann er gemäß § 32d Absatz 4 EStG eine Veranlagung beantragen und sich die zuviel gezahlte Kapitalertragsteuer erstatten lassen. Austritt eines Gesellschafters 78 Verlässt ein Gesellschafter die Personengesellschaft und lässt er sich den gegenwärtigen Wert der ihm anteilig zustehenden Wertpapiere auszahlen, liegt eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft vor. Die Veräußerung wird nach § 20 Absatz 2 Satz 3 EStG als Veräußerung der anteiligen Wertpapiere eingestuft. Gehören hierzu Wertpapiere i. S. des § 23 EStG a. F., die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und war der Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt bereits an der Gesellschaft beteiligt, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 EStG keine Anwendung. 79 Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Der austretende Gesellschafter hat die Veräußerung in seiner Einkommensteuererklärung gemäß § 32d Absatz 3 EStG anzugeben. Ferner ist die *-/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Veräußerung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des austretenden Gesellschafters die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit. 80 Als Gewinn ist der dem austretenden Gesellschafter zufließende Auszahlungsbetrag aus der Einlage abzüglich der ihm zugewiesenen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter anzusetzen. 81 Als Anschaffungskosten der an die verbleibenden Gesellschafter übertragenen Anteile der Wirtschaftsgüter gilt der Anteil des Auszahlungsbetrags, der nach dem Verhältnis des Verkehrswerts auf das entsprechende Wirtschaftsgut entfällt. Beispiel (Fortführung zu Rzn. 75 und 76) Im Jahre 2012 tritt A aus der GbR aus. Zu diesem Zeitpunkt haben die 1.200 Aktien der Y AG und die 800 Aktien der Z AG jeweils einen Wert von 10 €. A erhält somit einen Auszahlungsbetrag von 6.667 €. Der auf die Anteile der Y AG entfallende Veräußerungserlös in Höhe von 4.000 €ist steuerfrei, da die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Lösung: Veräußerungsgewinn aus den Aktien der Z AG: Veräußerungserlös Anschaffungskosten (1/3 x 800 x 5 €) Gewinn 2.667 € 1.333 € 1.334 € B hält nunmehr jeweils einen Anteil von 1/3 der Aktien der Y AG und Z AG mit einem Wert von 5 €und jeweils einen Anteil von 1/6 der Aktien der Y AG und Z AG mit einem Wert von 10 €. C hält einen Anteil von 1/3 der Aktien der Y AG mit einem Wert von 8 €und einen Anteil von 1/6 der Aktien mit einem Wert von 10 €. Außerdem hält er einen Anteil von 1/3 der Aktien der Z AG mit einem Wert von 6,75 €und einen Anteil von 1/6 der Aktien mit einem Wert von 10 €. Die Rzn. 78 bis 81 gelten sinngemäß für den Fall der Veräußerung des Anteils an der Personengesellschaft an einen Dritten. 82 Die Übertragung von Wertpapieren auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen gegen Entgelt oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist nicht als Veräußerung anzusehen, soweit der bisherige Eigentümer auch nach der Übertragung am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. *-0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beispiel: A und B gründen im Jahr 2010 mit einer Beteiligung zu ½ eine Personengesellschaft zum Zwecke der gemeinsamen Kapitalanlage. A zahlt eine Einlage in Höhe von 5.000 €. B überträgt als Einlage 1000 Aktien, die er im Jahr 2009 für 2.500 €erworben hatte, und die nunmehr einen Verkehrswert von 5.000 €haben. Lösung: Die Übertragung der Aktien ist zur Hälfte nicht als Veräußerung anzusehen, weil B in diesem Umfang an der GbR beteiligt ist. Berechnung des Veräußerungsgewinns ½ des Veräußerungserlöses von 5.000 € ½ der Anschaffungskosten von 2.500 € Gewinn 2.500 € 1.250 € 1.250 € B hat einen Gewinn in Höhe von 1.250 €erzielt. Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Die Veräußerung ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Weiterhin hat B die Veräußerung in seiner Einkommensteuererklärung gemäß § 32d Absatz 3 EStG anzugeben. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des B die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit. Entsprechendes gilt, wenn die Wertpapiere von der Personengesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen werden. 3. Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG) Schadenersatz oder Kulanzerstattungen 83 Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i. S. des § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt. *.' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Behandlung von weitergegebenen Bestandsprovisionen 84 Investmentgesellschaften zahlen Vermittlungsentgelte an Kreditinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen in Form von sog. Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen). Die Provisionen werden regelmäßig gezahlt und bemessen sich nach dem beim Kreditinstitut verwahrten Bestand an Fondsanteilen. Erstatten Kreditinstitute ihren Kunden diese Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung der Bestandsprovision wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, bei denen die Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 InvStG einbehalten wird. 4. Gewinn (§ 20 Absatz 4 EStG) a) Grundregelung (§ 20 Absatz 4 Satz 1 EStG) Regelung des maßgeblichen Zeitpunkts bei Veräußerungstatbeständen 85 Der Zeitpunkt, in dem das der Veräußerung / Einlösung zugrunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Währungsumrechnung und die Berechnung des steuerlichen Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinns oder –verlustes sowie für die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung. Anschaffungskosten bei Optionsanleihen 86 Übt der Inhaber des Optionsscheins das Optionsrecht aus, schafft er im Zeitpunkt der Ausübung den Basiswert an. Der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten des Optionsscheins gehören zu den Anschaffungskosten des Basiswerts. Wurde der Optionsschein zusammen mit der Anleihe erworben, sind die Anschaffungskosten der Optionsanleihe aufzuteilen in Anschaffungskosten der Anleihe und Anschaffungskosten des Optionsrechts. Die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe richtet sich beim Ersterwerb nach den Angaben im Emissionsprospekt, soweit dort ein gesondertes Aufgeld für das Optionsrecht ausgewiesen und die Anleihe mit einer marktgerechten Verzinsung ausgestattet ist. In anderen Fällen kann der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Anleihe zurechnen, wenn die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe nicht nach den Angaben im Emissionsprospekt erfolgen kann. Dies gilt auch für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Optionsanleihen. *.( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Anschaffung von Aktien durch Ausübung von Arbeitnehmer-Optionen („stock-options“) 87 Übt ein Arbeitnehmer eine ihm vom Arbeitgeber eingeräumte Option zum Bezug von Aktien des Arbeitgebers oder einer anderen Gesellschaft (stock option) aus, ist als Anschaffungskosten der Aktien bei späterem Verkauf neben der zu leistenden Zuzahlung der Wert anzusetzen, der als geldwerter Vorteil bei den Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt wird. Auch in den Fällen, in denen der geldwerte Vorteil beispielsweise durch die Anwendung des Freibetrags i. S. von § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht der Besteuerung unterworfen wurde oder in denen eine Steuerbegünstigung gewährt wird, liegen Anschaffungskosten in Höhe dieses (unversteuerten oder besonders versteuerten) geldwerten Vorteils vor. Aktiensplit 88 Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich. 89 Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft und die gesplittete Aktie nicht veräußert. Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt gesplitteten Aktien angeschafft wurden. Die Anschaffungskosten der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen. Veräußerung und Ausübung von Teilrechten bei einer Kapitalerhöhung 90 Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG und werden damit neue Anteilsrechte (Gratis- oder Berichtigungsaktien und Teilrechte) zugeteilt, werden die Gratisaktien oder Teilrechte vom Aktionär nicht im Zeitpunkt ihrer Gewährung oder Ausgabe angeschafft. Als Zeitpunkt der Anschaffung der Gratisaktien oder Teilrechte gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Gratisaktien oder Teilrechte entfällt. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. *.) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Die Geltendmachung der Teilrechte ist keine Veräußerung der Teilrechte und keine Anschaffung der bezogenen Aktien. Der Gewinn aus der Veräußerung von Teilrechten oder Gratisaktien ist unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 52a Absatz 10 EStG ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i. S. des § 20 Absatz 4 EStG. § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG findet keine Anwendung. Beispiel: Der Steuerpflichtige A hat am 10. Januar 30 Aktien der B-AG zum Kurs von 150 € angeschafft. Die B-AG beschließt am 30. April eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Für je zwei Altaktien wird am 1. Juni eine neue Aktie ausgegeben. Am 30. April beträgt der Kurs 120 €. Durch die Abspaltung sinkt der Kurs der Altaktien am 2. Mai auf 80 €. A erwirbt zu den ihm zugeteilten 30 Teilrechten am 3. Mai 30 weitere Teilrechte zum Kurs von 40 €hinzu und erhält am 1. Juni eine Zuteilung von 30 Aktien (für je zwei Teilrechte eine neue Aktie). A veräußert am 10. August sämtliche Aktien der B-AG zum Kurs von 100 €. Lösung: Der erzielte Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig. Die durch die zugeteilten Teilrechte erlangten Aktien gelten am 10. Januar, die durch die erworbenen Teilrechte erlangten Aktien gelten mit der Anschaffung der Teilrechte am 3. Mai als angeschafft. Die Anschaffungskosten der ursprünglich angeschafften 30 Aktien entfallen nach Ausübung der Teilrechte auf 45 Aktien. Der Veräußerungsgewinn beträgt: Veräußerungserlös 60 x 100 € Anschaffungskosten für 45 Aktien 30 x 150 € Anschaffungskosten für 15 Aktien 30 x 40 € Veräußerungsgewinn 6.000 € 4.500 € 1.200 € 5.700 € 300 € Abwandlung des Beispiels: A veräußert am 3. Mai die ihm zugeteilten 30 Teilrechte zum Kurs von 40 €. Die Anschaffungskosten einer Altaktie von 150 €entfallen zu ̃ auf das zugeteilte Teilrecht. Dessen Anschaffungskosten betragen somit 50 €. *.* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Lösung: Der Veräußerungserlös beträgt: Veräußerungserlös 30 x 40 € Anschaffungskosten 30 x 50 € Veräußerungsverlust 91 1.200 € – 1.500 € 300 €. Entspricht die Kapitalerhöhung bei inländischen Gesellschaften nicht den Vorschriften der §§ 207 ff. AktG, stellt die Zuteilung der Teilrechte oder Gratisaktien Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG dar. Die Höhe der Kapitalerträge bemisst sich nach dem niedrigsten am ersten Handelstag an einer Börse notierten Kurs der Teilrechte oder Gratisaktien. Dieser Wert gilt zugleich als Anschaffungskosten der Teilrechte oder der Gratisaktien. Bei ausländischen Gesellschaften findet in diesen Fällen § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung. Kapitalherabsetzung / Ausschüttung aus dem Einlagekonto 92 Die Herabsetzung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft i. S. des § 20 Absatz 2 EStG. Erfolgt keine Auskehrung des Herabsetzungsbetrages an die Anteilseigner, ergibt sich auch keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Anteile. Wird der Kapitalherabsetzungsbetrag an den Anteilseigner ausgekehrt, mindert der Auskehrungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Absatz 1 Satz 3 KStG entfällt. Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung oder Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können je nach Einstandskurs auch zu negativen Anschaffungskosten führen (BFH vom 20. April 1999, BStBl II S. 698). Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Absatz 1 Satz 3 KStG entfällt, ist der Herabsetzungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein. Transaktionskostenanteil des Vermögensverwaltungsentgelts / all-in-fee bei Kreditinstituten 93 Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen) steuermindernd aus. Auch der Transaktionskostenanteil der allin-fee (= pauschales Entgelt bei den Kreditinstituten, das auch die Transaktionskosten mit abdeckt) ist abzugsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist. *.+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, ist die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Bei Anwendung dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite. 94 Dies gilt auch für ein Veranlagungsverfahren nach § 32d EStG. 95 Die Regelung ist auch bei Beratungsverträgen anwendbar. Beratungsverträge unterscheiden sich von Vermögensverwaltungsverträgen lediglich dadurch, dass die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen. 96 Die Regelung ist auch anwendbar, wenn ein Ausweis des Transaktionskostenanteils alternativ in der jeweiligen Abrechnung der all-in-fee erfolgt. Beispiel 1: Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 2 Prozent (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestands, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres: Verwaltetes Vermögen: all-in-fee (insgesamt): 2 % v. 250.000 €= 250.000 € 5.000 €. Nachrichtlich erfolgt die Information, dass sich die all-in-fee in folgende Positionen gliedert: Vermögensverwaltung: Depotführung Wertpapierumsatz: Summe: 2.600 € 500 € 1.900 € 5.000 € Lösung: Da der ausgewiesene Transaktionskostenanteil (Wertpapierumsatz) auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels die 50 Prozent-Grenze bezogen auf die all-in-fee *., BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH nicht übersteigt, kann der Gesamtbetrag von 1.900 €in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden. Beispiel 2: Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,5 Prozent (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestandes, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres: Verwaltetes Vermögen: 100.000 €x 1,5 % = 1.500 €. Nachrichtlich erfolgt die Information, dass der darin enthaltene Transaktionskostenanteil auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels 70 Prozent der all-in-fee beträgt. Lösung: Der Transaktionskostenanteil kann begrenzt auf 50 Prozent der all-in-fee, d. h., in Höhe von 750 €, in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden. b) Fifo-Methode (§ 20 Absatz 4 Satz 7 EStG) 97 Gemäß § 20 Absatz 4 Satz 7 EStG ist bei Wertpapieren bei der Veräußerung aus der Girosammelverwahrung (§§ 5 ff. DepotG) zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert werden (Fifo-Methode). Die Anwendung der Fifo-Methode i. S. des § 20 Absatz 4 Satz 7 EStG ist auf das einzelne Depot bezogen anzuwenden. Konkrete Einzelweisungen des Kunden, welches Wertpapier veräußert werden soll, sind insoweit einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. 98 Als Depot i. S. dieser Regelung ist auch ein Unterdepot anzusehen. Bei einem Unterdepot handelt es sich um eine eigenständige Untergliederung eines Depots mit einer laufenden Unterdepot-Nummer. Der Kunde kann hierbei die Zuordnung der einzelnen Wertpapiere zum jeweiligen Depot bestimmen. 99 Die Fifo-Methode gilt auch bei der Streifbandverwahrung. *.- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 5. Kapitalmaßnahmen (§ 20 Absatz 4a EStG) a) Anteilstausch (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG) Anwendungsbereiche des Anteilstauschs 100 § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG umfasst Verschmelzungen, Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge, die im Ausland stattfinden. In diesen Fällen, in denen der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft erhält, treten die erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt hierbei keine Veräußerung nach § 20 Absatz 2 EStG dar. Im Zusammenhang mit dem Anteilstausch anfallende Transaktionskosten bleiben steuerrechtlich unberücksichtigt und führen nicht zu einem Veräußerungsverlust. § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet auch Anwendung für Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet keine Anwendung bei der Verschmelzung von Investmentvermögen; hier gelten die Regelungen des InvStG. Umtauschverhältnis 101 Ergibt sich bei einer Spaltung die Notwendigkeit, die Anschaffungskosten der alten Anteile auf mehrere neue Anteile aufzuteilen ist grundsätzlich auf das Umtauschverhältnis lt. Spaltungs- oder Übernahmevertrag oder Spaltungsplan abzustellen. Wenn dieses Verhältnis, insbesondere bei ausländischen Maßnahmen, nicht bekannt ist, ist das rechnerische Umtauschverhältnis bzw. das Splittingverhältnis maßgebend. Prüfung der Voraussetzungen für die Steuerverstrickung (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG) 102 Gemäß § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG ist Voraussetzung für die steuerneutrale Behandlung ausländischer Anteilstauschvorgänge, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erlangten Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Für die Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs ist davon auszugehen, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich der erlangten Anteile nicht beschränkt oder ausgeschlossen ist. *.. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH b) Sonstige Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 4a Satz 3 EStG) Abgrenzung 103 Zu den Kapitalforderungen i. S. des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG gehören insbesondere sog. Wandelanleihen, Umtauschanleihen oder Hochzinsanleihen, nicht jedoch Optionsanleihen (vgl. Rz. 6). Bei einer Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung i. S. des § 221 AktG) besitzt der Inhaber das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Anleihe in eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten umzutauschen. Mit dem Umtausch erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe. Bei einer Umtauschanleihe besitzt der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe vom Emittenten die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien zu verlangen. Mit der Ausübung der Option erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe. Bei einer Hochzins- oder Aktienanleihe besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen. Mit der Ausübung der Option erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe. Anwendbarkeit auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht 104 Wird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren geliefert, fingiert § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb der Kapitalforderung als Veräußerungspreis der Kapitalforderung. Zugleich ist das Entgelt für den Forderungserwerb als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen. 105 Die Regelung findet im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung auch Anwendung auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht, sofern die Andienung nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt und diese Zertifikate nach dem 14. März 2007 angeschafft wurden. Sie findet keine Anwendung auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht, wenn die Andienung vor dem 1. Januar 2010 erfolgt. Sofern im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens die auszahlende Stelle hiervon abweichend von einer Anwendung des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG ausgegangen ist, sind die Anschaffungskosten *./ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH der Aktien, soweit sie sich am 31. Dezember 2009 im Depot des Kunden befanden, zu korrigieren. Zur Anwendung des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vgl. Rz. 320. Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, abhängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher sind. Behandlung eines Barausgleichs von Bruchteilen 106 Werden bei der Tilgung von sonstigen Kapitalforderungen mittels Andienung von Wertpapieren (z. B. Aktien) Bruchteile nicht geliefert, sondern in Geld ausgeglichen, handelt es sich bei den Zahlungen um einen Kapitalertrag i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sofern die Voraussetzungen von Rz. 107 nicht vorliegen. Beispiel: Anleger K erwirbt 10.000 €Nominal einer Aktienanleihe mit einem Basispreis von 22 €. Da der Kurs des Basiswertes am Bewertungstag unter der maßgeblichen Schwelle liegt (z. B. 21 €), bekommt er pro 1.000 €Nominal Aktienanleihe rechnerisch 45,4545 Aktien (1.000 €/ 22 €) geliefert. Weil die Lieferung von Bruchstücken nicht möglich ist, bekommt der Anleger im Ergebnis 450 Aktien. Bruchstücke in Höhe von 4,545 „Aktien“ werden dem Anleger stattdessen zum Kurs - in Abhängigkeit der Emissionsbedingungen - am Tag der Fälligkeit der Anleihe ausgezahlt. Lösung: Die Anschaffungskosten der 450 Aktien betragen 10.000 €. Bei einem am Fälligkeitstag unterstellten Kurs von 20 €fließen dem Anleger 90,90 €(4,545 * 20 €) als Kapitalertrag i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu. Teilweise Tilgung der Kapitalforderung in bar 107 Sehen die Emissionsbedingungen von vornherein eine eindeutige Angabe zur Tilgung in bar oder in Stücken vor und wird entsprechend am Ende der Laufzeit verfahren, werden die Anschaffungskosten der Anleihe entsprechend den erhaltenen Stücken zugewiesen. *.0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beispiel: Die Emissionsbedingungen einer verzinslichen Wandelanleihe mit einem Nennwert von 1.000 €sehen bei einem Verfall eine Rückzahlung in bar in Höhe von 501,25 €sowie zusätzlich eine Andienung von 7,1454 Aktien vor. Die Bruchteile der Aktie werden basierend auf dem Wandelpreis in bar ausgezahlt. Lösung: Auf Grund des vom Emittenten vorgegebenen Aufteilungsverhältnisses zwischen Barrückzahlung und Andienung von Stücken besteht ein konkreter Aufteilungsmaßstab für die Anschaffungskosten. Da der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 501,25 €einem Betrag von 50,125 % der Anschaffungskosten der Anleihe entspricht, können den erhaltenen Stücken somit 49,875 % der Aufwendungen für die Anleihe als Anschaffungskosten zugewiesen werden. Der Barausgleich für die Abfindung der Bruchteile stellt Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG dar. c) Kapitalerhöhung gegen Einlage (§ 20 Absatz 4a Satz 4 EStG) 108 Erhält der Anteilsinhaber Bezugsrechte zugeteilt, werden diese gemäß § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG mit Anschaffungskosten in Höhe von 0 €eingebucht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Altanteile vom Anteilseigner vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden. 109 Das Anschaffungsdatum der Altanteile geht im Falle der Veräußerung auf die Bezugsrechte über. Veräußert der Anleger später die Bezugsrechte, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn somit nur in den Fällen, in denen auch die zugrunde liegenden Altanteile steuerlich verstrickt sind. Wurden die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben, unterliegt die Veräußerung der zugeteilten Bezugsrechte nicht der Abgeltungsteuer; sofern die Jahresfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG noch nicht abgelaufen ist, muss der Anleger ein privates Veräußerungsgeschäft in seiner Steuererklärung deklarieren. 110 Die Ausübung des Bezugsrechts ist nicht als Veräußerung des Bezugsrechts anzusehen. Übt der Steuerpflichtige das Bezugsrecht aus, wird die junge Aktie zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Der Wert des Bezugsrechts ist als Anschaffungskosten der jungen Aktien mit 0 € anzusetzen und daher nicht von Bedeutung. */' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG) Bezug von Bonus-Aktien 111 Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 €anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht. 112 Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG findet insoweit keine Anwendung. Als Anschaffungskosten der Bonusaktien oder Freianteile zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte (einschließlich ggf. steuerfrei bleibender Teile) angesetzt wurde. Folgen einer Anteilsübertragung auf Aktionäre („spin-off“, Abspaltung) 113 Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Entsprechendes gilt bei einer Abspaltung, wenn die übertragende und die übernehmende Körperschaft weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. 114 Ist die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich, findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung über die Übertragung zum gemeinen Wert gemäß § 43a Absatz 2 Satz 9 EStG als angeschafft. 115 Liegen bei Inlandsfällen erkennbar die Voraussetzungen einer Abspaltung i. S. des § 15 UmwStG vor, findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG keine Anwendung. Rz. 101 gilt entsprechend. */( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Anwendung der Auffangregelung bei unklaren Sachverhalten 116 Ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Einbuchung neuer Stücke auf Grund von Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsbeurteilung zweifelhaft (z. B. Einbuchung als Bonusoder Gratisaktie), findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung. 117 Reorganisation einer ausländischen Kapitalgesellschaft (B-Shares) Werden dem Anleger im Zuge einer Reorganisation sog. B-Aktien (B-Shares, redemptionshares) angedient, die ihm Wahlrechte zur sofortigen Bareinlösung oder einer späteren Einlösung einräumen, ist danach zu differenzieren, welches Wahlrecht der Anleger ausübt. Beispiel: Im Jahr 2006 führte eine Gesellschaft eine Reorganisation im Verhältnis 8:7 + 1 B-Share durch. Die zugeteilten B-Shares konnten entweder sofort oder innerhalb einer vom Emittenten gesetzten Frist in einen festgelegten Geldbetrag umgetauscht werden. Nach Ablauf der Frist erfolgte ein Umtausch durch die Gesellschaft aufgrund eines vorbehaltenen Kündigungsrechtes. Lösung: Erhält der Anleger sogleich das Geld, handelt es sich im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer um eine Bardividende. Bezieht der Anleger B-Shares, gelten die Grundsätze zur Sachausschüttung. 5. Verluste (§ 20 Absatz 6 EStG) 118 Verlustverrechnung Nach § 20 Absatz 6 Satz 1 EStG sind verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG nach der Verrechnung gemäß § 43a Absatz 3 EStG zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG zu verrechnen. Außerdem sind verbleibende Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG nach der Verrechnung gemäß § 43a Absatz 3 EStG mit Verlusten i. S. des § 22 Nummer 3 Satz 5 und 6 EStG zu verrechnen. Die Verlustverrechnung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens durch die Kreditinstitute ist somit vorrangig, vgl. auch Rz. 212. Sie kann im Rahmen der Veranlagung nicht mehr rückgängig gemacht werden. */) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Es wird unter Berücksichtigung der Reihenfolge in folgenden Verlustverrechnungskreisen verrechnet; die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden: 1. 2. 3. 4. Stillhaltergeschäfte; Verluste i. S. des § 22 Nummer 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung werden bis zum Jahr 2013 vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags mit Einkünften aus § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG verrechnet. Die Verrechnung von Altverlusten kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden. private Veräußerungsgeschäfte; Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung (Altverluste) dürfen bis zum Veranlagungszeitraum 2013 vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags mit Gewinnen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG verrechnet werden. Hat der Steuerpflichtige im gleichen Veranlagungszeitraum Gewinne aus Kapitalvermögen und private Veräußerungsgewinne, sind die Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zunächst innerhalb der Einkunftsart mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Bei Veräußerungsverlusten i. S. des § 23 EStG, die in 2009 anfallen, kann gemäß § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG wahlweise ein Verlustrücktrag nach 2008 vorgenommen werden. Die Verrechnung von Altverlusten kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden. Aktienveräußerungsgewinne / -verluste; Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden. sonstige Kapitalerträge / Verluste; sonstige negative Einkünfte aus § 20 EStG dürfen mit positiven Einkünften aus § 20 EStG verrechnet werden. 119 Um im Rahmen der Veranlagung eine Verrechnung mit sog. Altverlusten i. S. des § 23 EStG durchzuführen, hat der Steuerpflichtige eine Steuerbescheinigung i. S. des § 45a Absatz 2 EStG einzureichen, in der die insgesamt erzielten Gewinne i. S. des § 20 Absatz 2 EStG und die darin enthaltenen Gewinne aus Aktienveräußerungen angeführt werden. Liegt eine Steuerbescheinigung mit diesen Angaben vor, ist davon auszugehen, dass die bescheinigte Kapitalertragsteuer auf diese Positionen entfällt. Beispiel: Zum 31. Dezember 2009 werden folgende Verluste festgestellt: Altverluste § 23 EStG Aktienveräußerungsverluste 15.000 € 3.000 € */* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Folgende Einkünfte liegen im Jahr 2010 vor: Bank A: Aktiengewinne Aktienverluste 6.000 € 2.000 € Bank B: Zinsen Verluste Risikozertifikat Gewinn Termingeschäfte 4.000 € 5.000 € 8.000 € Verlustverrechnung durch die Bank A: Aktienveräußerungsgewinne ./. Aktienveräußerungsverluste = Summe (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG) 6.000 € 2.000 € 4.000 € Ausweis Steuerbescheinigung (Bank A) Kapitalerträge 4.000 € davon Kapitalerträge nach § 20 Absatz 2 EStG 4.000 € davon Aktienveräußerungsgewinne 4.000 € Verlustverrechnung durch die Bank B: Vorrangige Verrechnung der Verluste nach § 20 Absatz 2 EStG mit Erträgen nach § 20 Absatz 1 EStG, damit Altverluste aus § 23 EStG in maximaler Höhe verrechnet werden können. Zinsen (§ 20 Absatz 1 EStG) 4.000 € ./. Verlust Risikozertifikat 5.000 € Differenz ./.1.000 € + Gewinn Termingeschäft 8.000 € = Summe (§ 20 Absatz 2 EStG) 7.000 € Ausweis Steuerbescheinigung (Bank B) Kapitalerträge 7.000 € davon Kapitalerträge nach § 20 Absatz 2 EStG 7.000 € */+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Absatz 4 EStG Einkünfte § 20 Absatz 2 EStG (lt. Steuerbescheinigung Bank A) 4.000 € (lt. Steuerbescheinigung Bank B) 7.000 € Summe § 20 Absatz 2 EStG 11.000 € ./. Verlustvortrag § 23 EStG (max.) 11.000 € 0€ Verlustvortrag § 23 EStG (31.12.10) 4.000 € Verlustvortrag Aktienverluste (31.12.10) 3.000 € Verlustverrechnung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie Anwendung des Freistellungsauftrags 120 Die Grundsätze zur Verlustverrechnung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie Anwendung des Freistellungsauftrags (vgl. Rzn. 201ff. zu § 43a EStG) gelten im Rahmen der Veranlagung entsprechend. 121 Die noch nicht angerechnete ausländische Quellensteuer kann dem neuen Kreditinstitut nach einem vollständigen Depotwechsel mitgeteilt werden. 122 Verluste mindern die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge unabhängig davon, ob diese aus inoder ausländischen Quellen stammen. Die Summe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer ist auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungsteuerschuld anzurechnen. Die Anwendung des Freistellungsauftrags hat die gleiche Wirkung wie die Verlustverrechnung. Beispiel: A erzielt in Februar aus der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren einen Verlust in Höhe von 300 €. Im März erhält er ausländische Dividenden in Höhe von 100 €. Die anrechenbare ausländische Steuer beträgt 15 €. A hält die Wertpapiere im Depot der Bank X. Wegen der Verluste aus dem Februar behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein. Weiterhin erhält A im Juni ausländische Dividenden in Höhe von 700 €. Die anrechenbare ausländische Steuer beträgt 70 €. A hält die Wertpapiere im Depot der Bank Y. Da er der Bank einen Freistellungsauftrag über 801 €erteilt hat, erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug. Im Dezember erhält A Zinseinkünfte bei der Bank Z in Höhe von 621 €. Die Bank behält 155 €Kapitalertragsteuer ein. */, BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH A erklärt im Rahmen der Veranlagung seine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Absatz 4 EStG. Die Verlust-Bescheinigung gemäß § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG sowie die entsprechenden Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 EStG legt er bei. Lösung: Im Rahmen der Veranlagung werden die Kapitaleinkünfte wie folgt berücksichtigt. Veräußerung Wertpapiere Erträge ausländische Dividenden Zinseinkünfte Erträge ./. 300 € 800 € Anrechenbare Steuer 85 € 621 € A erzielt insgesamt Einnahmen in Höhe von 1.121 €. Unter Berücksichtigung des Sparer Pauschbetrages verbleiben 320 €. Hierauf entfällt eine Abgeltungsteuer in Höhe von 80 €. Angerechnet werden somit ausländische Steuern i. H. v. maximal 80 €. Die bisher einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 155 €wird erstattet. Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von ADRs (American Depositary Receipts) 123 Erzielt der Steuerpflichtige Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung von ADRs und GDRs (vgl. Rz. 68), fallen diese unter die eingeschränkte Verlustverrechnung i. S. des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG. Sofern im Jahr 2009 eine Anwendung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG beim Kreditinstitut nicht erfolgte, ist dies nicht zu beanstanden. 7. Subsidiarität (§ 20 Absatz 8 EStG) 124 Termingeschäfte (z. B. Zinsbegrenzungsvereinbarungen oder Swaps), die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, fallen nicht unter die Einkünfte des § 20 EStG. Derartige Geschäfte werden von den Steuerpflichtigen - wie bei den betrieblichen Einkünften - meist zu Absicherungszwecken (Absicherung von Darlehen, die der Finanzierung vermieteter Immobilien dienen) abgeschlossen. */- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 8. Einkunftserzielungsabsicht (§ 20 Absatz 9 EStG) Grundsatz 125 Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Bausparverträge 126 Werden Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die mit sog. Auffüllkrediten bzw. Vorfinanzierungsdarlehen aus Bausparverträgen gekoppelt sind, zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt, sind die Guthabenzinsen aus Billigkeitsgründen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, sofern die Finanzierungsverträge bis zum 30. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. 127 In diesen Fällen ist dennoch ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, da bei dem Abschluss der entsprechenden Verträge nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Immobilie zur Fremdnutzung eingesetzt wird. 128 Die Steuerpflichtigen können sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden, nach § 32d Absatz 4 EStG durch das Veranlagungsfinanzamt auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnen lassen. Sparer-Pauschbetrag 129 Hat der Steuerpflichtige sowohl Kapitalerträge, für die § 32d Absatz 1 EStG gilt, als auch solche i. S. des § 32d Absatz 2 Nummer 2 EStG erzielt, ist der Sparer-Pauschbetrag vorrangig von den Kapitalerträgen i. S. des § 32d Absatz 2 Nummer 2 EStG abzuziehen. Die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs freigestellten Kapitalerträge sind im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG zu unterwerfen. II. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) 130 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können auch mit Einkünften i. S. des § 20 Absatz 2 EStG ausgeglichen werden und mindern nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die er in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 2 EStG erzielt (§ 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG). Veräußerungsverluste aus Grundstücken und */. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH grundstücksgleichen Rechten, die nach dem 31. Dezember 2008 erzielt werden, sind keine Verluste aus § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung i. S. dieser Vorschrift, vgl. Rz. 118. 131 Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG handeln; vgl. Rz. 42ff. des BMF-Schreibens vom 25. Oktober 2004 (BStBl I S. 1034). III. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) 1. Tarif (§ 32d Absatz 1 EStG) Abgeltungsteuer nach § 32d und § 35b EStG 132 Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 32d Absatz 1 EStG ist keine tarifliche Steuer i. S. des § 32a Absatz 1 EStG. § 35b Absatz 1 Satz 1 EStG findet infolgedessen auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegen, keine Anwendung. Höhe der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer bei Zwölftelung der Kirchensteuer (§ 32d Absatz 1 Satz 3 bis 5 EStG) 133 Stimmen der Zeitraum der Einkommensteuerpflicht und der Kirchensteuerpflicht nicht überein, wird die Kirchensteuer im Fall der Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt gezwölftelt. Bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer ist der gezwölftelte Kirchensteuersatz anzuwenden. Beispiel: Endet die Kirchensteuerpflicht im Januar, ist in der Formel des § 32d Absatz 1 Satz 4 EStG für k bei einem angenommenen Kirchensteuersatz von 9 % nicht 9, sondern nur 9 x 1/12 = 0,75 anzusetzen. *// 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 2. Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz (§ 32d Absatz 2 EStG) a) Zwingende Ausnahme bei Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG) 134 Die Regelung findet bei Einkünften i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG nur Anwendung, wenn der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte i. S. des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (fremdfinanzierte Rentenversicherungen) und § 22 Nummer 3 EStG (z. B. Containerleasing) erzielt und sie die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann oder der Darlehensnehmer eine Personengesellschaft ist, bei der hinsichtlich der Erträge aus der Darlehensgewährung § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG keine Anwendung findet. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen eine Stiftung Darlehensnehmer ist. 135 Werden Erträge von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gezahlt, findet § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG Anwendung. § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG ist nicht anzuwenden, auch wenn die Beteiligung unter 10 % liegt. Definition der nahestehenden Person (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG) 136 Das Verhältnis von nahestehenden Personen liegt vor, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Sind Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 AO oder ist an einem Personenunternehmen der Steuerpflichtige und/ oder ein Angehöriger beteiligt, liegt ein derartiges Verhältnis vor. Liegt kein Angehörigenverhältnis i. S. dieser Vorschrift vor, ist von einem nahestehenden Verhältnis auszugehen, wenn die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich entsprechend der Grundsätze der Rzn. 4 bis 6 des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 1992 (BStBl I S. 729) nicht entsprechen. Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen. */0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beteiligungsgrenze (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG) 137 Bei der Berechnung der 10 %-igen Beteiligungsgrenze sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen einzubeziehen. b) Ausnahme auf Antrag bei bestimmter Beteiligungshöhe (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG) Berufliche Tätigkeit 138 Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit fallen sowohl selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich. Nicht ausreichend ist eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung. Zeitraum der Beteiligung 139 Es ist ausreichend, dass eine mindestens 25 %ige (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, vorliegt. Hinzuerwerb von Anteilen 140 Erwirbt der Steuerpflichtige Anteile hinzu, findet die Regelung auf die gesamte Beteiligung Anwendung. Eine teilweise Anwendung der Vorschrift auf die hinzuerworbenen Anteile ist nicht möglich. Antragsfrist 141 Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, wobei es auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung für das jeweilige Jahr ankommt. Eine Nachholung ist nur unter den Voraussetzungen des § 110 AO möglich. Verfahrensfragen 142 Ist der Steuerpflichtige mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, ist der Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen zu stellen. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 EStG zur Anwendung des *0' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Teileinkünfteverfahrens sowie zur Verlustverrechnung und Abziehbarkeit von Werbungskosten vor. Vorliegen von Kapitalerträgen 143 Das abstrakte Vorliegen von Kapitalerträgen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG ermöglicht dem Steuerpflichtigen die Ausübung der Option also auch dann, wenn in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum Erträge tatsächlich nicht vorhanden sind und die Option nur dazu dient, die tatsächlich entstandenen Werbungskosten zu 60 % im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen. 3. Erträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei einem inländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Absatz 3 EStG) 144 Steuerpflichtige Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (z. B. Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen) hat der Steuerpflichtige nach § 32d Absatz 3 Satz 1 EStG in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben (vgl. auch Rz. 180). 4. Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG) Allgemeines 145 Dem Steuerpflichtigen steht für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ein Wahlrecht zu, diese im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen, um die gesetzlich geregelten Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden können, wie z. B. ein Verlustvortrag nach § 20 Absatz 6 EStG, steuermindernd geltend zu machen. Ebenso besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Steuereinbehalt des Kreditinstituts dem Grund und der Höhe nach überprüfen zu lassen. So kann der Steuerpflichtige z. B. bei Veräußerungsfällen Anschaffungskosten, die sein depotführendes Institut nicht berücksichtigt hat, im Rahmen der Veranlagung anführen. Außerdem kann der Steuerpflichtige unter anderem in den Fällen, in denen beim Kapitalertragsteuerabzug der steuermindernde Effekt der Kirchensteuerzahlung noch nicht berücksichtigt wurde (z. B. bei Dividendenausschüttungen), diesen im Rahmen der Veranlagung nachholen, wenn er den Kirchensteuerabzug durch sein depotführendes Institut nicht beantragt hat und die Festsetzung der Kirchensteuer in der Veranlagung zu erfolgen hat. Macht er diese Einkünfte in der Veranlagung geltend, erfolgt entsprechend der Regelung in *0( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH § 32d Absatz 3 Satz 2 EStG eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um 25 % der durch die entsprechenden Tatbestände geminderten - Einkünfte. Die vom Kreditinstitut bereits einbehaltene und bescheinigte Kapitalertragsteuer wird nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG im Rahmen der Veranlagung auf die für die Einkünfte aus Kapitalvermögen festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Dies kann zu einer Einkommensteuerstattung führen. 146 § 32d Absatz 4 EStG findet zur Verrechnung von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten keine Anwendung. In diesen Fällen ist § 32d Absatz 6 EStG anzuwenden. Ausweis der abgeführten Kapitalertragsteuer in der Steuerbescheinigung und Zurechnung zu den verschiedenen Ertragsarten 147 Die Erhebung und der Ausweis der abgeführten Kapitalertragsteuer in der Steuerbescheinigung auf Summenbasis erfordern für die Veranlagung verschiedene vereinfachende Annahmen. So wird angenommen, dass die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer auf • • • ausländische Erträge, eine Ersatzbemessungsgrundlage oder Gewinne nach § 20 Absatz 2 EStG entfällt. Nach § 32d Absatz 5 Satz 1 EStG ist der Umfang der anrechenbaren ausländischen Steuer auf 25 % beschränkt. Hierauf beschränkt sich auch der Ausweis in der Steuerbescheinigung. Daraus ergibt sich, dass ein Ausweis der noch nicht angerechneten ausländischen Quellensteuer grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn keine einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge in der Steuerbescheinigung bescheinigt wird. Verfügt der Steuerpflichtige lediglich über eine Bankverbindung und weist die Steuerbescheinigung eine Ersatzbemessungsgrundlage sowie Erträge nach § 20 Absatz 2 EStG aus, hat er im Rahmen der Veranlagung ein Wahlrecht, ob zuerst die Ersatzbemessungsgrundlage reduziert wird oder ob er lediglich die Anrechnung der abgeführten Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne nach § 20 Absatz 2 EStG zur Verrechnung mit Altverlusten begehrt. • Entscheidet sich der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung dazu, die mit der Ersatzbemessungsgrundlage besteuerten Erträge zu mindern, ergibt sich daraus eine veränderte Größe der anzusetzenden Kapitalerträge. Auch die Veräußerungsgewinne *0) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH nach § 20 Absatz 2 EStG ändern sich entsprechend, wodurch nur noch der verminderte Betrag zur Verrechnung mit Altverlusten genutzt werden kann. Die bescheinigte Kapitalertragsteuer entfällt vorrangig auf den Differenzbetrag zwischen Ersatzbemessungsgrundlage und tatsächlichem Veräußerungsgewinn. • Sollen die mit der Ersatzbemessungsgrundlage besteuerten Kapitalerträge nicht korrigiert werden, werden die Altverluste aus § 23 EStG mit den (nicht korrigierten) Veräußerungsgewinnen nach § 20 Absatz 2 EStG verrechnet. In diesem Falle wird die bescheinigte Kapitalertragsteuer vorrangig den Veräußerungsgewinnen nach § 20 Absatz 2 EStG zugeordnet. Verfügt der Steuerpflichtige über verschiedene Bankverbindungen, werden für Zwecke der Veranlagung die in den Steuerbescheinigungen der verschiedenen Banken ausgewiesenen Beträge aus den Einzelbescheinigungen addiert und das Ergebnis der Veranlagung zu Grunde gelegt. 5. Anrechnung ausländischer Steuern (§ 32d Absatz 5 EStG) Vorrang der Anrechnung der Quellensteuer gemäß der EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung - ZIV 148 Wird durch einen Staat im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie auf die Kapitalerträge Quellensteuer einbehalten, so wird dem wirtschaftlichen Eigentümer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer gewährt und auf die Einkommensteuer angerechnet (vgl. § 14 Absatz 2 ZIV). Kapitalerträge, die unter die ZIV fallen, unterliegen gemäß § 32d Absatz 3 EStG im Inland der Besteuerung. Gemäß § 14 Absatz 2 ZIV wird dem wirtschaftlichen Eigentümer der Zinserträge jedoch eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer gewährt. Dabei ist die Anwendung von DBA-Anrechnungsregeln, § 32d Absatz 5 und § 34c EStG ausgeschlossen. Die Anrechnung erfolgt im Festsetzungsverfahren gesondert in der Anrechnungsverfügung. § 14 Absatz 2 ZIV ist vorrangig. Damit bleibt es bei der Berücksichtigung der EU-Quellensteuer außerhalb der Steuerfestsetzung - ohne Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer. *0* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 6. Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG) Allgemeines 149 § 32d Absatz 6 EStG regelt die Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von § 32d Absatz 1 EStG den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit wird für Steuerpflichtige, deren Belastung mit der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz i. H. von 25 %, die Möglichkeit geschaffen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Der Steuerpflichtige hat diese Wahlmöglichkeit im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. 150 Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen (insbesondere unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags, des Altersentlastungsbetrags sowie des Härteausgleichs nach § 46 Absatz 3 EStG) zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt (Günstigerprüfung). Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Antrag als nicht gestellt. Wird das Veranlagungswahlrecht nach § 32d Absatz 6 EStG ausgeübt, müssen alle Kapitalerträge erklärt werden. Hierzu sind sämtliche Steuerbescheinigungen einzureichen. Nicht ausgeglichene Verluste i. S. des § 43a Absatz 3 EStG sind nur zu berücksichtigen, wenn die Bescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG vorliegt. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch im Rahmen der Günstigerprüfung ausgeschlossen (§ 20 Absatz 9 EStG). Bei Ansatz der tariflichen Einkommensteuer ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG). Beispiel: A (ledig) erzielt in 2009 folgende Einkünfte: Verluste aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen bei seinem inländischen Kreditinstitut *0+ 20.000 € 25.000 € 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Lösung: Beantragt der Steuerpflichtige die Günstigerprüfung, beträgt die festzusetzende tarifliche Einkommensteuer 0 €. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (zzgl. Zuschlagsteuern) wird im Rahmen der Veranlagung erstattet. Alternativ kann der Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte mit dem in § 32d EStG geregelten Steuersatz versteuern. In diesem Fall beträgt der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 €, welcher nach den Regelungen des § 10d EStG zu berücksichtigen ist. 151 Die nach § 32d Absatz 5 EStG ermittelte ausländische Steuer wird auch im Falle der Günstigerprüfung angerechnet. Dabei ist die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Absatz 6 Satz 2 EStG). Der Anrechnungshöchstbetrag ist wie folgt zu berechnen: tarifliche Einkommensteuer bei Hinzurechnung der Kapitaleinkünfte abzüglich tarifliche Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte = Anrechnungshöchstbetrag IV. Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG) 1. Treuhanddepots 152 Treuhandkonten und -depots sind im Rahmen der Abgeltungsteuer nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Regeln, d. h. grundsätzlich wie Privatkonten und -depots zu behandeln. Die Verlustverrechnung und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer hat nach § 43a Absatz 3 EStG zu erfolgen. Für jedes Treuhandkonto ist ein gesonderter Verlustverrechnungstopf zu führen. Als Steuerbescheinigung ist das Muster I der Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 24. November 2008 (BStBl I S. 973) zu verwenden. Eine Steuerbescheinigung nach Muster III der Anlage 3 des o. g. BMF-Schreibens darf nicht ausgestellt werden. 153 Bei Treuhandkonten und -depots scheidet eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung aus, da nach § 44a Absatz 6 EStG Voraussetzung für die Abstandnahme ist, dass Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge identisch sind, vgl. Rzn. 296, 303. 154 Eine Freistellung des Betriebsvermögens gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 EStG von den neuen Kapitalertragsteuertatbeständen ist bei Treuhandkonten und -depots nicht möglich. *0, BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Verwaltung durch einen Insolvenzverwalter 155 Betriebliche Konten und Depots, die durch einen Insolvenzverwalter verwaltet werden, fallen nicht unter die Regelungen der Rzn. 152 und 154. Zum Nachweis, dass es sich um ein betriebliches Konto handelt, reicht eine Bestätigung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Kreditinstitut aus. Treuhänderische Vermögensauslagerung auf sog. Contractual Trust Arrangements (CTA) 156 Die Rz. 152 und 154 gelten nicht bei bei Contractual Trust Arrangements (CTAs). Dem konto- bzw. depotführenden Kreditinstitut sind sowohl bei seinen eigenen (konzerninternen) CTAs als auch bei den von dem Kreditinstitut verwalteten für Kunden zur Verfügung gestellten CTAs und Gruppen-CTAs sämtliche Details der Strukturen vollinhaltlich bekannt. Insbesondere ist das Treugeberunternehmen, dem die Kapitalerträge zuzurechnen sind, dem Kreditinstitut bekannt. In diesem Fall sind die Erträge dem Betriebsvermögen des Treugeberunternehmens zuzurechnen. Das Kreditinstitut hat infolge dessen von betrieblichen Einnahmen auszugehen, so dass keine Verlustverrechnung und keine Quellensteueranrechnung erfolgt (§ 43a Absatz 3 Satz 7 EStG). Für die Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder 2 EStG ist auf das Treugeberunternehmen (als Gläubigerin der Kapitalerträge) abzustellen. Ist das Treugeberunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, findet § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG Anwendung. 157 Für andere Treuhandkonten und -depots, die dem konto- bzw. depotführenden Kreditinstitut gegenüber als CTA-Konstruktion offen angezeigt sind, gilt Folgendes: Der Treuhänder legt dem Kreditinstitut ein Schreiben des Treugeberunternehmers vor, wonach die folgenden Voraussetzungen für die wirtschaftliche Zurechnung zum Treugeberunternehmen für das betreffende Treuhandvermögen erfüllt sind: der Treuhänder hat die überlassenen Barmittel oder anderen Vermögenswerte nach vom Treugeber aufgestellten Richtlinien anzulegen oder zu verwalten; das eigene Vermögen des Treuhänders und das Treuhandvermögen werden getrennt verwaltet, so dass eine Identifizierung der vom Treuhänder übertragenen Vermögenswerte jederzeit gewährleistet ist; Geschäfte mit dem Treugut werden im Namen des Treuhänders aber nur für Rechnung des Treugebers getätigt; der Treugeber kann die Herausgabe des endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens verlangen; *0- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH den Treugeber treffen die wirtschaftlichen Entwicklungen der Vermögensanlage einschließlich des Risikos einer Wertminderung sowie der nicht zweckgerichteten Verwendung endgültig. Wird ein solches Schreiben vorgelegt, hat das konto- bzw. depotführende Kreditinstitut dann von Betriebsvermögen auszugehen und für die Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 EStG auf die Merkmale des Treugeberunternehmens abzustellen. 158 In Fällen der Rzn. 156 und 157 sind im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 i. V. m. § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG die Kontendaten des Treuhänders zu übermitteln und dabei dem Treugeber zuzuordnen. 2. Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 Absatz 1 EStG) a) Nachzahlungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG) 159 Erhält ein Anleger verzinsliche Nachzahlungen auf einen squeeze-out (vgl. Rz. 70), ist der Zinsertrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu erfassen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten, es sei denn, das auszahlende Kreditinstitut ist Schuldner der Kapitalerträge. b) Weltbank-Papiere im Rahmen der Abgeltungsteuer (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG) 160 Auf Zinsscheine zu DM- und Fremdwährungsanleihen der Afrikanischen Entwicklungsbank (African Development Bank - AfDB), der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank - AFB), der International Finance Corporation (IFC), der Weltbank (International Bank for Reconstruction and Development - IBRD) und zu Fremdwährungsanleihen der Interamerikanischen Entwicklungsbank (Inter-American Development Bank - IADB), die vor dem 24. September 1992 begeben worden sind, sowie auf Zinsscheine zu DM-Anleihen der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IADB), die vor dem 4. November 1992 begeben worden sind, wird kein Steuerabzug vorgenommen, wenn die Zinsscheine im Tafelgeschäft bei Kreditinstituten eingelöst werden, die in den jeweiligen Emissionsbedingungen als Zahlstellen genannt sind. Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 32d Absatz 3 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchzuführen. c) Namensschuldverschreibungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG) 161 Eine Namensschuldverschreibung fällt grundsätzlich unter § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG, ist jedoch ausnahmsweise als Teilschuldverschreibung im Sinne des § 43 *0. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG einzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Anleihe / Emission muss in einem einheitlichen Akt begeben worden sein, die über die einheitliche Anleihe ausgestellten, auf Teile des Gesamtnennbetrags lautenden Schuldverschreibungen müssen hinsichtlich der Konditionen (Ausstellungsdatum, Laufzeit, Tilgungsmodalitäten, Verzinsung) einheitlich ausgestaltet, also untereinander austauschbar und übertragbar (fungibel) sein und aus der Teilschuldverschreibung muss ersichtlich sein, dass sie einen Teil einer Gesamtemission verbrieft. Findet die Verwahrung als Streifbandverwahrung oder als eingeschränkte Girosammelverwahrung statt und schafft der Emittent hierdurch die Möglichkeit, Namensschuldverschreibungen auf einfachem Weg auszutauschen und zu übertragen, reicht dies für die Annahme einer hinreichenden Fungibilität als Merkmal einer Teilschuldverschreibung aus. d) Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (§ 43 Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG) Veräußerungsfiktion bei Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) 162 Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts i. S. von § 20 Absatz 2 EStG auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 163 Eine nach § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG fingierte Veräußerung ist nur dann kapitalertragsteuerpflichtig, wenn sich nach der Übergangsregelung in § 52a Absatz 10 EStG eine materielle Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 20 Absatz 2 EStG ergeben würde. Beispiel: A überträgt an B Aktien, die er im Jahr 2006 erworben hat. Lösung: Die Übertragung stellt keine steuerpflichtige Veräußerung i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG dar. *0/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 164 Die auszahlende Stelle muss die anfallende Kapitalertragsteuer vom Kunden einfordern bzw. das Betriebsstätten-Finanzamt informieren, soweit der Betrag nicht zur Verfügung gestellt wird (entsprechende Anwendung von § 44 Absatz 1 Satz 7 bis 9 EStG). Übertragung von Depots aus Anlass von Erbfällen (§ 43 Absatz 1 Satz 5 EStG) 165 Kommt es im Rahmen von Erbfällen zur Depotübertragung auf den oder die Erben, ist bei Vorlage eines Erbscheins oder einer Erblegitimation von einem unentgeltlichen Depotübertrag i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 5 EStG auszugehen. Da bei dem Tod des Kunden gemäß § 33 ErbStG bereits eine Mitteilungspflicht der Kreditinstitute an das Erbschaftsteuerfinanzamt besteht, ist in diesen Fällen eine zusätzliche Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich. Unentgeltliche Depotüberträge (§ 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG) 166 Von einer Veräußerung ist nicht auszugehen, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. 167 Die auszahlende Stelle kann zur Verfahrensvereinfachung die Übertragungen je Empfänger zusammenfassen. Die Übertragungen sind bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln. 168 Wird ein Wirtschaftsgut vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG. 169 Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag muss keine Meldung an das Finanzamt erfolgen, soweit es sich um einen Übertrag von Altbeständen i. S. d. § 52a Absatz 10 EStG handelt, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Behandlung von Wertpapierleihe, Wertpapierpensions- und Repogeschäften 170 Werden Wertpapierleihe, Wertpapierpensions- oder Repogeschäfte durchgeführt, liegt unabhängig von der zivilrechtlichen Abwicklung einkommensteuerrechtlich in allen Varianten ein Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger (Depot des Verleihers auf Depot des Entleihers) vor, der nach § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG als Veräußerung fingiert wird. Beim Entleiher erfolgt eine Einbuchung mit dem Ersatzwert für die Anschaffungskosten, § 43a Absatz 2 Satz 11 EStG. Bei entsprechender Mitteilung kann der Vorgang auch als *00 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH unentgeltlicher Depotübertrag mit Meldung an das Finanzamt abgewickelt werden (§ 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG). 171 Ist das depotführende Kreditinstitut in den Leihevorgang als Entleiher eingeschaltet, sind der Entleihvorgang und die Rückgabe steuerlich neutral zu behandeln. § 43 Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG finden keine Anwendung. 172 Rz. 171 gilt entsprechend, wenn das Kreditinstitut der Verleiher der Wertpapiere ist. Werden die auf Grund der Wertpapierleihe eingebuchten Wertpapiere im Zeitraum des Leihgeschäfts zwischenzeitlich veräußert, ist hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG anzuwenden. Deckt sich der Steuerpflichtige mit den Wertpapieren für Zwecke der Rückübertragung ein, hat das Kreditinstitut die hierfür angefallenen Anschaffungskosten nachträglich dem Veräußerungsgeschäft zuzuordnen. Im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als anstelle des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage der tatsächliche Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist. Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als der Verkauf erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG). 173 Für den im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts geleisteten Repozins findet § 22 Nummer 3 EStG Anwendung. 3. Ausnahmen vom Steuerabzug (§ 43 Absatz 2 EStG) a) Interbankenprivileg (§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG) Kapitalertragsteuerpflicht für Zahlungen an die Deutsche Bundesbank und ausländische Zweigstellen inländischer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute 174 § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn Gläubiger der Kapitalerträge die Deutsche Bundesbank oder eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts ist. +'' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH b) Ausnahmen für Unternehmen (§ 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG) Nach ausländischem Recht gegründete, unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften 175 Unter die Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 EStG fallen auch unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die nach ausländischem Recht gegründet wurden. Körperschaften in diesem Sinne sind insbesondere die in Anlage 2 zum EStG (zu § 43b EStG) angeführten Gesellschaften. Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG 176 Bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG ist kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen oder Erträge aus Options- und Termingeschäften im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenen Muster erklärt. 177 Zum Muster vgl. Anlage 1. 178 Es ist nicht zu beanstanden, wenn Sachverhalte, die bei einer auszahlenden Stelle nicht vorkommen, im Freistellungserklärungsformular weggelassen werden, (z. B. depotführende Kapitalanlagegesellschaften führen keine Termin- und Optionsgeschäfte für ihre Kunden aus, so dass die entsprechenden Ankreuzkästchen mit dazugehörigem Text in der Freistellungserklärung entfallen können). 179 Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn - je nach Fallgestaltung - in der Freistellungserklärung nur die Depots benannt und die Konten weggelassen werden. Außerdem kann statt der Formulierung „ aus den Konten und Depots mit der Stammnummer …“ auch die Formulierung „ aus den Konten und Depots mit der Kundennummer…“ verwendet werden. 4. Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer durch inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen (§ 43 Absatz 3 EStG) 180 Bei inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG ist Kapitalertragteuer zu erheben (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG). Inländische Kapitalerträge liegen auch dann vor, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 106, 110a oder 110d des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat (§ 43 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Ein Steuerabzug hat gegenüber allen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen +'( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH unabhängig davon zu erfolgen, ob der Versicherungsvertrag über die inländische Niederlassung oder über eine ausländische Geschäftsstelle abgeschlossen oder verwaltet wurde. Handelt es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge um eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person, ist in den Fällen des § 43 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG kein Steuerabzug vorzunehmen. 181 Die inländische Niederlassung gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer als Schuldner der Kapitalerträge. Bei mehreren inländischen Niederlassungen hat das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung zu bestimmen, die die Rechte und Pflichten aus dem Steuerabzugsverfahren wahrnimmt; hierüber ist das örtlich zuständige Finanzamt der Niederlassung zu informieren. Die inländische Niederlassung hat insbesondere die einbehaltene Kapitalertragsteuer gegenüber ihrem örtlich zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen, auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Steuerbescheinigung zu erstellen und Freistellungsaufträge oder Nichtveranlagungs-Bescheinigungen sowie Anträge auf Einbehalt der Kirchensteuer anzunehmen. 5. Abgeltungswirkung bei von den Erträgen abweichender Bemessungsgrundlage (§ 43 Absatz 5 EStG) 182 Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage größer als die tatsächlich erzielten Erträge, kann der Steuerpflichtige im Rahmen des Veranlagungswahlrechts nach § 32d Absatz 4 EStG den zutreffenden Ansatz geltend machen. 183 Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG. Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 €beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen. +') 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH V. Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG) 1. Depotüberträge ohne und mit Gläubigerwechsel (§ 43a Absatz 2 EStG) a) Einzelfragen (§ 43a Absatz 2 Satz 3 ff. EStG) Wertansatz bei nicht börsennotierten Inhaber-Schuldverschreibungen 184 Kommt es bei einer nicht börsennotierten Inhaber-Schuldverschreibung zu einem Depotwechsel, kann mangels Börsenkurs der von der emittierenden Stelle festgestellte Wert angesetzt werden. Da in der Praxis der Emittent bei diesen Papieren regelmäßig den Kurs feststellt, sind diese Daten anzusetzen. Wertansatz bei Anteilen an Investmentfonds 185 Soweit der Börsenkurs bei börsennotierten Wertpapieren zu Grunde zu legen ist, tritt an diese Stelle bei Anteilen an Investmentfonds der Rücknahmepreis. Wird bei Investmentanteilen ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Depotübertrag aufgrund einer Versicherungsleistung in Form von Investmentfondsanteilen 186 Bei fondsgebundenen Versicherungsverträgen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG wird dem Versicherungsnehmer mitunter das Wahlrecht eingeräumt, anstatt einer Auszahlung der Versicherungsleistung in Geld eine Übertragung von Fondsanteilen zu verlangen. § 43a Absatz 2 Satz 3 EStG ist in diesen Fällen entsprechend anzuwenden. Die vom Versicherungsunternehmen mitgeteilten Anschaffungsdaten sind von dem übernehmenden inländischen Kreditinstitut zu verwenden. Als Anschaffungskosten gilt dabei der Rücknahmepreis, mit dem die Versicherungsleistung bei einer Geldzahlung berechnet worden wäre; vgl. Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S.1172). Als Anschaffungsdatum ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung vom Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Behandlung von Depotüberträgen ohne Gläubigerwechsel, die vor 2009 vollzogen werden 187 Für die Anwendung des § 43a Absatz 2 Satz 3 EStG (Überträge innerhalb Deutschlands) sowie des § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG (EU/EWR-Auslandsfälle) ist keine besondere Übergangsregelung in § 52a EStG vorgesehen. Es gilt daher die allgemeine Anwendungsregel des § 52a Absatz 1 EStG, wonach die Vorschriften zur Abgeltungsteuer erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge gelten. § 43a Absatz 2 Satz 3 und 5 EStG gelten somit erst für Depotüberträge ab 2009. +'* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 188 Hat die inländische abgebende Stelle bei einem Depotübertrag, der vor 2009 vollzogen wurde, der übernehmenden auszahlenden Stelle die Daten übertragen oder überträgt sie diese Daten nach dem 31. Dezember 2008, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet ist, sind diese Daten von der übernehmenden Stelle zu berücksichtigen; die Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage findet insoweit keine Anwendung. Werden die Daten von der abgebenden auszahlenden Stelle erst zeitlich nach einer bereits abgerechneten Veräußerung übertragen, ist diese Abrechnung von der übernehmenden auszahlenden Stelle nicht zu korrigieren. Behandlung von Depotübertragungen bei Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden 189 § 43a Absatz 2 Satz 3ff. EStG finden auch Anwendung bei Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Weitergabe von Anschaffungsdaten im Emissionsgeschäft 190 Im Emissionsgeschäft begibt der Emittent bestimmte Wertpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen oder Genussscheine) und bietet diese im Rahmen eines öffentlichen Angebotes selbstständig, d. h., ohne Beteiligung der abwickelnden Bank, interessierten Anlegern an. Sodann beauftragt der Emittent ein Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitut mit der Verbriefung der zu begebenden Wertpapiere. Das insgesamt angebotene Emissionsvolumen wird daraufhin von dem Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitut „en bloc“ oder in Teilbeträgen verbrieft, bei einem Zentralverwahrer (z. B. Clearstream Banking) zugelassen und in ein Emissionsdepot des Emittenten eingebucht. Aus dem Emissionsdepot heraus werden dann Übertragungsaufträge erteilt, mit denen die jeweils gezeichneten Wertpapiere zu den entsprechenden Anlegern transportiert werden sollen. Alle notwendigen Anschaffungsdaten teilt der Emittent der begleitenden Bank gemeinsam mit den Übertragungsaufträgen mit, so dass die begleitende Bank der Depotbank des Anlegers die effektiv zugrunde zu legenden Anschaffungsdaten mitteilen kann. Sowohl Anschaffungspreise als auch Anschaffungszeitpunkte können dabei auf Basis des Emissionsprospektes oder auch der Zeichnungsscheine festgestellt werden. Die eingeschränkte Möglichkeit des Nachweises der Anschaffungsdaten nach § 43a Absatz 2 Satz 3 EStG findet insoweit keine Anwendung, da die Richtigkeit der Anschaffungskosten auf Ebene der begleitenden Bank nachvollzogen werden kann. Depotüberträge aufgrund von Umstrukturierungen im Konzern und Geschäftsstellenveräußerungen - Übertragung von nicht ausgeglichenen Verlusten sowie nicht angerechneter ausländischer Quellensteuern +'+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 191 Werden depotführende Unternehmensteile eines Kreditinstituts veräußert oder auf andere Konzerngesellschaften übertragen (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge), hat in diesen Fällen der Konzernumstrukturierungen und Veräußerungen einer Geschäftsstelle eines Kreditinstituts an ein anderes Kreditinstitut die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug weiterhin nach den historischen Anschaffungsdaten zu erfolgen. Die Ersatzbemessungsgrundlage ist nicht anzuwenden. Eventuell erteilte Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen gelten weiter, sofern die Geschäftsbeziehungen zum übertragenden Institut aufgegeben werden. Weiterhin sind die nicht ausgeglichenen Verluste sowie die nicht angerechneten anrechenbaren ausländischen Quellensteuern zu berücksichtigen. 192 Entsprechendes gilt, wenn an der Umstrukturierung depotführende Kapitalanlagegesellschaften beteiligt sind. Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertrag von einem ausländischen Institut 193 Nach dem Wortlaut des § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der EU, des EWR oder eines anderen Vertragsstaates nach Art. 17 Abs. 2 Ziff. i der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie) nur mittels Bescheinigung des ausländischen Instituts führen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Überträgen aus dem Ausland eine Übertragung der Daten auf elektronischem Wege erfolgt. Bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der vorgenannten Staaten ist nach § 43a Absatz 2 Satz 6 EStG ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig und infolge dessen die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden. b) Ersatzbemessungsgrundlage und Verluste (§ 43a Absatz 2 Satz 6 bis 7 EStG) 194 Die Korrektur des Kapitalertrags nach Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Veranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG (vgl. Rz. 145). Der Steuerpflichtige hat hierbei die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die zur Korrektur der steuerlichen Daten dieses Geschäftsvorfalls dienen. Beispiel: Der Steuerpflichtige weist die Anschaffungsdaten bei einem Geschäftsvorfall (Einlösung einer Anleihe), den das Kreditinstitut mit Ersatzbemessungsgrundlage (Gewinn 300 €) abgerechnet hat, in der Veranlagung nach (Gewinn 0 €). +', BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Lösung: Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird erstattet. Abwandlung: Der Steuerpflichtige hat aus der Veräußerung von Anleihen außerdem Verluste in Höhe von 500 €erzielt. Die Bank bescheinigt am Ende des Kalenderjahres Verluste in Höhe von 200 €. Der Steuerpflichtige weist die Anschaffungsdaten im Rahmen der Veranlagung nach, so dass er neben den von der Bank bescheinigten Verlusten in Höhe von 200 €weitere Verluste in Höhe von 300 €im Rahmen der Veranlagung mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnen kann. Lösung: Erklärt der Steuerpflichtige keine weiteren Einkünfte aus Kapitalvermögen, wird zum Jahresende ein Verlust i. H. v. 500 €festgestellt (§ 20 Absatz 6 EStG). Kapitalertragsteuer wird nicht erstattet. 195 Ist bei einem als entgeltlich zu behandelnden Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) keine Ersatzbemessungsgrundlage ermittelbar, weil weder die Anschaffungskosten bekannt sind noch ein Veräußerungspreis ermittelbar ist, hat in diesem Fall eine Meldung an das zuständige Finanzamt entsprechend § 44 Absatz 1 Satz 7 ff. EStG zu erfolgen. Behandlung von Leerverkäufen 196 Verfügt der Kunde über keinen Bestand und erteilt er einen Verkaufsauftrag (eigentlicher Leerverkauf), gilt Folgendes: Der Verkaufsauftrag muss sofort als Veräußerungsgeschäft abgewickelt werden. Da dem Veräußerungsgeschäft kein Depotbestand und somit auch keine Anschaffungskosten gegenüberstehen, ist der Verkauf mit der Ersatzbemessungsgrundlage abzurechnen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG). Deckt der Kunde sich anschließend mit entsprechenden Wertpapieren ein, hat das Kreditinstitut die hierfür angefallenen Anschaffungskosten nachträglich dem Veräußerungsgeschäft zuzuordnen. Im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als anstelle des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage der tatsächliche Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der +'- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist. Das Erfüllungsgeschäft (Lieferung der Wertpapiere) ist steuerlich nicht relevant. Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als der Leerverkauf erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG). Nimmt das Kreditinstitut eine Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangegangenen Veräußerungsgeschäft im gleichen Kalenderjahr vor, ist im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als dass anstelle der Ersatzbemessungsgrundlage der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist. 197 Erfolgt zunächst der Wertpapierkauf und anschließend der Wertpapierverkauf (so die Reihenfolge der Kaufverträge), wird aber die Kaufabrechnung nach der Verkaufsabrechnung verbucht (rein technisch bedingter Minusbestand) gilt Folgendes: Der Verkauf wird zunächst unter Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage (wegen fehlender Anschaffungsdaten) abgewickelt. Bei späterer Einbuchung der Anschaffungskosten erfolgt dann jedoch eine Korrekturabrechnung durch die Depotbank. c) Übertragung nicht verbriefter Kapitalforderungen / Wertpapiere des Bundes und der Länder (§ 43a Absatz 2 Satz 8 EStG) 198 Werden nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmte schuldbuchfähige Wertpapiere des Bundes, bei denen die rechnerisch angefallenen Zinsen ausgewiesen werden, auf einen anderen Gläubiger übertragen, ist als Einnahme aus der Veräußerung nach § 43a Absatz 2 Satz 8 EStG der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen. Als Börsenpreis gilt in allen Fällen der Übertragung der Wert der Kapitalforderung einschließlich der bis zum Übertragungszeitpunkt rechnerisch angefallenen und ausgewiesenen Zinsen. § 43a Absatz 2 Satz 15 EStG ist nicht anzuwenden. 199 Die entsprechende Kapitalertragsteuer ist nach § 44 Absatz 1 Satz 7 EStG bei dem Steuerpflichtigen anzufordern. Nach § 43a Absatz 2 Satz 8 EStG hat die auszahlende Stelle bei Nichtzahlung eine Anzeige bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen. +'. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 200 Wird bei den nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren der Länder der rechnerisch angefallene Zins ebenfalls berechnet und ausgewiesen, gelten die Ausführungen zu den Wertpapieren des Bundes entsprechend. Andernfalls ist bei diesen Wertpapieren zwar bei ihrer Übertragung von der Veräußerungsfiktion des § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG auszugehen, aber mangels einer vergleichbaren Bemessungsgrundlage kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Weiterhin ist beim Zessionar bei der Einlösung gemäß § 43a Absatz 2 Satz 15 EStG der Kapitalertragsteuerabzug nach dem vollen Kapitalertrag vorzunehmen. Die Ermittlung der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen ist für den Zedenten und den Zessionar im Wege der Veranlagung vorzunehmen. 2. Anrechnung ausländischer Quellensteuer (§ 43a Absatz 3 Satz 1 EStG) Anwendungsbereich, Verfahrensweise 201 Gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 EStG sind ausländische Steuern auf Kapitalerträge auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 EStG zu berücksichtigen. Danach ist bei jedem einzelnen ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Abgeltungsteuer anzurechnen, wobei gegebenenfalls die Anrechnungsregelungen nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung erfolgt unabhängig vom Beitrag in- oder ausländischer Kapitalerträge zum Abgeltungsteueraufkommen; sie ist begrenzt auf 25 %. 202 Die Anrechnung der ausländischen Steuer gem. § 32d Absatz 5 EStG ist nur für diejenigen Kapitalerträge durchzuführen, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Beispiel 1: Ausländische Dividende Steuerberechnung: Abgeltungsteuer (25 %) ./. anrechenbare ausl. Steuer zu zahlende Abgeltungsteuer 100 25 - 15 10 Beispiel 2: Geschäftsvorfall (1) Ausl. Div. Land 1 (2) Ausl. Div. Land 2 (3) Inl. Zinsertrag Summe Ertrag Abgeltungsteuer 100 200 300 600 anrechenbare ausl. Steuer 10 0 75 85 +'/ 15 50 65 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Steuerverprobung: Erträge insgesamt Abgeltungsteuer (25 %) ./. anrechenbare ausl. Steuer Zu zahlende Abgeltungsteuer 600 150 - 65 85 Verluste mindern die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge unabhängig davon, ob diese aus inoder ausländischen Quellen stammen. Die Summe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuerbeträge ist auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungsteuerschuld anzurechnen. Beispiel 3: Geschäftsvorfälle (1) - (3) wie Beispiel 2, zusätzlich danach (4) Verlust aus Anleiheveräußerung Geschäftsvorfall (1) (2) (3) (4) Ausl. Div. Land 1 Ausl. Div. Land 2 Inl. Zinsertrag Veräußerungsverlust Summe brutto Verlustverrechnung Zwischensumme Steuererstattung Endsumme Ertrag Verlusttopf Abgeltungsteuer 100 200 300 600 - 300 300 - 300 - 300 300 0 300 0 Steuerverprobung: Erträge nach Verlustverrechnung Abgeltungsteuer (25 %) ./. anrechenbare ausländische Steuer Verbleibende Abgeltungsteuerschuld ./. bereits gezahlte Abgeltungsteuer Erstattung anrechenbare ausl. Steuer 10 0 75 15 50 - 85 65 85 - 75 10 65 300 75 - 65 10 - 85 - 75 203 Auf die Abrechnungsperiode bezogen, ergibt sich hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern insgesamt kein Unterschied aus der Reihenfolge des Anfalls von Verlusten und Erträgen. Beispiel 4: Wie Beispiel 3, aber zuerst Verlust aus Anleiheveräußerung +'0 65 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Geschäftsvorfall (0) (1) (2) (3) Veräußerungsverlust Ausl. Div. Land 1 Ausl. Div. Land 2 Inl. Zinsertrag Summe brutto Verlustverrechnung Zwischensumme Steuererstattung Endsumme Ertrag 100 200 300 600 - 300 300 Verlusttopf Abgeltungsteuer - 300 (- 100) (- 200) - 300 300 0 300 0 Steuerverprobung: Erträge nach Verlustverrechnung Abgeltungsteuer (25 %) ./. anrechenb. ausl. Steuer Verbl. Abgeltungsteuerschuld ./. bereits gez. Abgeltungsteuer Erstattung anrechenbare ausländische Steuer 0 0 75 75 15 50 65 75 - 65 10 65 65 300 75 - 65 10 - 75 - 65 204 Eine dem Grunde nach anzurechnende ausländische Steuer muss der Höhe nach nicht dem gesonderten Steuersatz von 25 % entsprechen. Eine Anrechnung über 25 % ist nicht möglich, mit der Konsequenz, dass der Empfänger dieses ausländischen Kapitalertrags insoweit endgültig belastet bleibt. Die Verrechnung eines derartigen Anrechnungsüberhangs mit der auf anderen Kapitalerträgen lastenden Abgeltungsteuer durch die Zahlstelle ist ebenso wenig möglich wie eine Erstattung ausländischer Quellensteuer. 205 Die Anwendung des Freistellungsauftrags hat die gleiche Wirkung wie die Verlustverrechnung. Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer wird unabhängig davon gemindert, ob es sich um in- oder ausländische Erträge handelt. Eine nach Ländern differenzierte Anwendung des Freistellungsauftrags und eine dahingehend eingeschränkte Anrechnung ausländischer Quellensteuer kommt - wie bei der Verlustverrechnung - nicht in Betracht. 206 Wenn nach Verlustverrechnung und Anwendung des Freistellungsauftrags die Abgeltungsteuer geringer ist als die anrechenbare ausländische Quellensteuer, so kann der Anrechnungsüberhang vom Kreditinstitut gesondert bescheinigt werden, damit der Kunde diesen gegebenenfalls mit anderweitig geschuldeter Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung verrechnen kann (Anwendungsfall des § 32d Absatz 4 EStG). Ist dies nicht möglich, verfällt die ausländische Steuer. 207 In der Veranlagung besteht nicht die Möglichkeit des Abzugs gemäß § 34c Absatz 2 EStG. +(' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Anrechnung ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Fällen 208 Da es vor allem in Nicht-DBA-Fällen fraglich ist, ob die abgezogene ausländische Quellensteuer eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer darstellt, können die Kreditinstitute nicht von einer generellen Anrechenbarkeit von Quellensteuern (ausländischen Steuern) auf Kapitalerträge ausgehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, nach denen eine Anrechnung ausländischer Steuern vorgenommen werden kann, müssen im Einzelfall vorliegen. Für die Prüfung, ob eine ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht, enthält Anhang 12 II des Einkommensteuerhandbuchs 2008 eine Übersicht. Anrechnung fiktiver Quellensteuer im Steuerabzugsverfahren 209 Die Anrechnung fiktiver Quellensteuern ist im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs möglich, wenn die Anrechnung nach dem DBA nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Grundlage stellt hierzu die auf der Internetseite des steuerlichen Info-Centers des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichte Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern dar (http://www.steuerliches-infocenter.de/de/003_menu_links/001_CC/0075_Anrechenbarkeit/05_anrechenbare-ausl-Qsteuer_2009.pdf). Im Übrigen erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Veranlagung durch das zuständige Finanzamt. Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Treuhandkonten, Nießbrauch- und Nachlasskonten 210 Da für die genannten Konten beim Steuerabzug grundsätzlich die für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Regelungen angewendet werden (mit konten- oder nachlassbezogenen eigenen Verlustverrechnungskreisen), ist auch die Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Treuhandkonten, Nießbrauch- und Nachlasskonten möglich (zu Treuhandkonten vgl. Rz 152 bis 154). Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Ausschüttungen kanadischer Income Trusts 211 Für Zwecke des Kapitalertragsteuerverfahrens gelten die Ausschüttungen kanadischer Income Trusts als Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Eine Anrechnung der kanadischen Quellensteuer ist nicht vorzunehmen. Die tatsächliche Zurechnung der Erträge zu den einzelnen Einkunftsarten sowie die Anrechnung der Quellensteuer erfolgt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer. Entsprechendes gilt für vergleichbar konzipierte Trustgebilde anderer Staaten, bei denen eine eindeutige Zuordnung der Erträge zu einer Einkunftsart im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens schwierig ist. +(( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 3. Verlusttopf (§ 43a Absatz 3 Satz 2 bis 7 EStG) Führung eines Steuerverrechnungskontos mit Erstattungsmöglichkeit und Auskunft über den Stand des Steuerverrechnungskontos 212 Im Steuerabzugsverfahren hat das Kreditinstitut im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen (§ 43a Absatz 3 Satz 2 EStG). Unterjährig kann das Kreditinstitut die Erträge allerdings nur in der Reihenfolge ihres Zuflusses abarbeiten. Dies kann zu einem unterschiedlichen Kapitalertragsteuerabzug führen, je nach Reihenfolge von positiven und negativen Erträgen. Um dem Erfordernis des Verlustausgleichs über das Kalenderjahr hinweg gerecht zu werden, kann das Kreditinstitut dem Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift aus einer nachträglichen Verrechnung mit dem Verlusttopf erteilen. Der Ausgleich kann technisch über ein vom Kreditinstitut intern für jeden Steuerpflichtigen geführtes Steuerverrechnungskonto vorgenommen werden. Im Hinblick auf dieses Steuerverrechnungskonto und das skizzierte Ausgleichserfordernis wird nicht beanstandet, wenn das Kreditinstitut nicht nur am Ende des Kalenderjahres, sondern auch unterjährig (zu bestimmten Stichtagen oder auch täglich bzw. mit jedem neuen Geschäftsvorfall) einen Abgleich vornimmt und dem Steuerpflichtigen einen etwaigen sich ergebenden positiven Steuersaldo erstattet, der im Rahmen der jeweils nächsten Kapitalertragsteueranmeldung verrechnet wird. 213 Soweit inländische Dividenden durch eine Verlustverrechnung vom Steuerabzug freizustellen sind, ist bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2009 der zu erstattende Steuerbetrag im Rahmen der jeweils nächsten Kapitalertragsteueranmeldung (also über das jeweilige Betriebstättenfinanzamt) zu verrechnen. Entsprechendes gilt für die übrigen Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer vom Emittenten der Wertpapiere einzubehalten ist. Verlustverrechnung nur für Konten und Depots des Privatvermögens 214 Die Verlustverrechnung ist bei natürlichen Personen nur für diejenigen Kapitalerträge durchzuführen, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. 215 Bei betrieblichen und anderen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnenden privaten Konten und Depots kommt eine Verlustverrechnung nicht in Betracht. Negative Kapitalerträge, die anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind somit nicht verrechenbar mit positiven Kapitalerträgen des Privatvermögens und umgekehrt. +() 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 216 Die Kreditinstitute dürfen hierbei auf die Angaben der Kunden vertrauen. Nur wenn dem Institut auf dieser Grundlage bekannt ist, dass es sich um ein betriebliches oder der Vermietung oder Verpachtung zugehörendes Konto oder Depot handelt, ist es in der Lage, die betreffenden Konten und Depots von der Verlustverrechnung auszuschließen. Verlustverrechnung bei Ehegatten für den Veranlagungszeitraum 2009 217 Bei Ehegatten sind bis zu drei allgemeine Verlusttöpfe und ggf. bis zu drei Aktientöpfe (vgl. Rzn. 228ff.) vorzuhalten (je ein Topf für Konten und Depots des Ehemannes, je ein Topf für Konten und Depots der Ehefrau, je ein Topf für Gemeinschaftskonten und -depots). Der gemeinsame Freistellungsauftrag (vgl. Rzn. 261ff.) gilt zwar für alle Konten und Depots, eine übergreifende Verlustverrechnung ist aber in 2009 noch nicht möglich. 218 Das Institut trägt am Jahresende bestehende Verlustüberhänge - getrennt nach den drei Töpfen - auf das nächste Jahr vor. Um für das abgelaufene Kalenderjahr eine übergreifende Verlustverrechnung zu erreichen, müssen die Ehegatten bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei dem Kreditinstitut einen Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung (§ 43a Absatz 3 Satz 4 und 5 EStG) stellen und die Zusammenveranlagung einschließlich der jeweiligen Kapitalerträge wählen (§ 32d Absatz 4 EStG). Verlustverrechnung bei Ehegatten ab dem Veranlagungszeitraum 2010 219 Mit Wirkung ab dem Jahr 2010 haben die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle beim Kreditinstitut geführten Konten und Depots der Ehegatten (Einzelkonten und –depots; Gemeinschaftskonten und –depots) vorzunehmen, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Hinsichtlich der Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen bei Ehegatten wird auf die Rzn. 256ff. verwiesen. Gemeinschaftskonten und -depots 220 Bei Gemeinschaftskonten und -depots natürlicher Personen wird der Verlusttopf für die jeweilige Gemeinschaft geführt (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft). Dies gilt auch für andere Personengemeinschaften (z. B. private Investmentclubs, Sparclubs etc.). 221 Die Verlustverrechnung ist unabhängig von einem Wechsel der Beteiligten (z. B. Ein- und Austritte bei Investmentclubs oder bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften) fortzuführen. Eine Aufteilung der Erträge und der Verluste oder sogar Zuordnung von Verlusttöpfen ist weder unterjährig noch zum Jahresende vorzunehmen. Wird eine +(* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Verlustbescheinigung beantragt, wird diese für die (im Zeitpunkt der Erstellung aktuelle) Gemeinschaft ausgestellt. Sofern kein Antrag gestellt wird, hat das Institut einen Verlustüberhang auf das Folgejahr vorzutragen. Treuhandkonten und -depots, Wohnungseigentümergemeinschaften u. ä. 222 Bei Treuhandkonten, Nießbrauchkonten, Notaranderkonten, Mietkautionskonten und bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine getrennte Verlustverrechnung (je Konto oder Depot) vorzunehmen unabhängig davon, ob der Treugeber bekannt ist und weitere Konten und Depots beim Kreditinstitut führt oder ob er dem Institut nicht bekannt ist. Schließen des Verlusttopfs bei Tod eines Kunden 223 Sobald ein Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, hat es den Verlusttopf zu schließen. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten. Eine Abgrenzung der Erträge und Verluste zurück auf den Todestag ist nicht erforderlich. 224 Da die Verlustverrechnung bei anderen Gemeinschaftskonten oder Personengesellschaftskonten sowie -depots unabhängig vom Bestand der Gemeinschaft oder der Gesellschaft erfolgt, wird der Verlusttopf fortgeführt, wenn eine der beteiligten Personen stirbt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft dann noch aus mindestens zwei Personen besteht. 225 Stirbt ein Ehegatte, wird der für ihn selbst geführte Verlusttopf geschlossen, der Verlusttopf für den anderen Ehegatten wird hingegen fortgeführt. Verlustverrechnung bei NV-Fällen 226 Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer. 227 Die Kreditinstitute können im Hinblick auf die Veranlagung die angelaufenen Verluste in einem sog. fiktiven Verlusttopf berücksichtigen sowie die nicht angerechnete Quellensteuer dem Steuerpflichtigen jährlich bescheinigen. Mit Widerruf der NV-Bescheinigung sind die fiktiv geführten Verlusttöpfe zu schließen. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nicht zulässig. +(+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Verrechnung von Aktienverlusten (Aktientopf) 228 Da Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen (§ 43a Absatz 3 Satz 2 i. V. mit § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG), muss ein zusätzlicher Verrechnungstopf eingerichtet werden. Verluste aus der Veräußerung von ADRs und GDRs sind in diesen Verlusttopf einzustellen (vgl. Rz. 123). Verluste aus Veräußerungen von Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind ohne Einschränkung verrechenbar. 229 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nicht durch entsprechende Aktienveräußerungsverluste ausgeglichen werden, können mit dem allgemeinen Verlusttopf verrechnet werden. Dies kann über das Steuerverrechnungskonto erfolgen (siehe Rz. 212ff.). Falls nach Verrechnung eines Aktienveräußerungsgewinns mit dem allgemeinen Verlusttopf im weiteren Verlauf des Jahres ein Aktienveräußerungsverlust realisiert wird, muss die Verlustverrechnung insoweit, um eine zeitnahe Verrechnung der Aktienverluste zu erreichen, wieder korrigiert und der Aktienverlust nachträglich mit dem Aktiengewinn verrechnet werden; der allgemeine Verlusttopf lebt also insoweit wieder auf. Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen 230 Ein erteilter Freistellungsauftrag (vgl. Rz. 257ff.) ist erst auf den nach Verlustverrechnung verbleibenden abzugspflichtigen Ertrag anzuwenden. Ein Freistellungsauftrag wird somit erst nach Berücksichtigung des Verlustverrechnungstopfes angewendet („verbraucht“). Je nach Reihenfolge der Geschäfte kann diese Betrachtung dazu führen, dass ein ausgeführter Freistellungsauftrag bzw. der Freistellungsbetrag wieder auflebt, weil eine vorrangige Verrechnung von Verlusten die Ausführung des Freistellungsauftrages insoweit verhindert. Beispiel: Geschäftsvorfall 1.2.2009 gezahlte Stückzinsen 1.3.2009 Zinszahlung 1.4.2009 Termingeschäft Ertrag/ Verlust Verlusttopf/ Aktienveräußerung Verlusttopf übrige zur Verfügung stehendes Freistellungsvolumen Abgeltungsteuer -100 100 801 0 +900 0 1 0 -500 0 501 (aufgelebtes Freistellungsvolumen) 0 +(, BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Hierdurch wird sichergestellt, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht höher ist als die nach Maßgabe des § 20 Absatz 6 EStG verrechneten Kapitalerträge. Nicht verrechenbare Aktienverluste bleiben dabei unberücksichtigt. Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragteuer auf Grund der Erteilung eines gemeinsamen Freistellungsauftrages im Jahr der Eheschließung 231 Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. 232 Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer ist auch im Jahr der Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages möglich. Verlustvortrag auf Folgejahr bzw. Ausstellung einer Verlustbescheinigung 233 Etwaige am Jahresende sich ergebende Verlustüberhänge im allgemeinen Verlusttopf und im Aktienverlusttopf sind getrennt auf das Folgejahr vorzutragen. Der Antrag auf die Erteilung der Verlustbescheinigung kann für beide Töpfe getrennt gestellt werden. 234 Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Gläubiger den Antrag stellen (§ 43a Absatz 3 Satz 4 EStG). Dies ist dahingehend auszulegen, dass der Konto- bzw. Depotinhaber (bei Gemeinschaftskonten/ -depots der Bevollmächtigte) den Antrag stellen kann (muss nicht der Gläubiger im steuerlichen Sinne sein, z. B. bei Treuhandkonto). Geht der Antrag nicht bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle ein, kann keine Bescheinigung erstellt werden. Eine Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nicht möglich. 235 Überträgt der Steuerpflichtige sein Depot vollständig auf ein anderes Institut, werden die Verluste nur auf Antrag übertragen. Voraussetzung ist, dass sämtliche von der auszahlenden Stelle verwahrten Wertpapiere übertragen werden. Auch eine getrennte Übertragung der Verluste aus Aktienveräußerungen sowie der Verluste aus anderen Veräußerungsgeschäften ist möglich. Ein Verlustübertrag ohne einen Übertrag von Wirtschaftsgütern ist nicht möglich. Vollständiger Depotübertrag auf mehrere Institute nach Beendigung der Kundenbeziehung 236 Es ist zulässig, den Aktientopf und den allgemeinen Verlusttopf jeweils auf unterschiedliche Institute zu übertragen. +(- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Verlustbescheinigung beim Tod eines Kunden (§ 43a Absatz 3 Satz 4 EStG) 237 Sobald das Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, werden die Verlustverrechnungstöpfe geschlossen. In diesen Fällen ist der an sich erforderliche Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gemäß § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG als gestellt anzusehen. Verlustbescheinigung bei Beendigung der Kundenbeziehung und bei Steuerausländereigenschaft 238 Bei Beendigung der Kundenbeziehung sind die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Verlusttöpfe zu schließen und eine Verlustbescheinigung zum Jahresende zu erstellen, sofern kein Antrag auf Verlustmitteilung an das neue Kreditinstitut (§ 43a Absatz 3 Satz 6 EStG) gestellt wird. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde in den Status des Steuerausländers wechselt. Die Ausstellung der Bescheinigungen durch das Kreditinstitut erfolgt ohne Antrag. 239 Lebensversicherungsunternehmen können die Verlustbescheinigung ohne Antrag erteilen, wenn auf Grund der Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Steuerpflichtigen nicht damit zu rechnen ist, dass im nächsten Jahr positive Kapitalerträge von diesem Unternehmen für den Steuerpflichtigen anfallen. Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Versicherungsunternehmen nur ein Lebensversicherungsvertrag besteht, der durch Rückkauf beendet wird. Kein Verlusttopf bei Körperschaften (§ 43a Absatz 3 Satz 7 EStG) 240 Bei den Körperschaften ist - wie auch bei den Einkünften gemäß § 20 Absatz 8 EStG - kein Verlusttopf zu führen, da § 43a Absatz 3 EStG in diesen Fällen keine Anwendung findet. Die in § 43a Absatz 3 EStG enthaltenen Regelungen insbesondere zur Verlustverrechnung und zur - vereinfachten - Anrechnung ausländischer Steuern sind darauf ausgerichtet, durch eine zusammenfassende Betrachtung aller bei einem Kreditinstitut unterhaltenen Konten und Depots eines Steuerpflichtigen mit privaten Kapitalerträgen schon bei Erhebung der Kapitalertragsteuer die letztlich zutreffende Jahressteuer zu erheben, um den Abgeltungscharakter der Kapitalertragsteuer auf private Kapitalerträge in möglichst vielen Fällen sicherzustellen. Auch die Führung eines eingeschränkten Verlusttopfes - nur für gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne - ist nicht zulässig. +(. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH VI. Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG) 1. Zuflusszeitpunkt, auszahlende Stelle, Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 EStG) a) Zufluss von Zinsen (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG) 241 Zinsen fließen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dem Steuerpflichtigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG in dem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in dem sie zahlbar, d. h. fällig sind, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit. 242 Bei Bundesschatzbriefen Typ B, bei denen der Zinslauf am 1. Januar beginnt, ist die Kapitalertragsteuer ebenfalls bei Fälligkeit, d. h. am 1. Januar, abzuziehen. b) Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG) Vorschusszinsen bei Spareinlagen 243 Nach § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) können Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über Spareinlagen, für die eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2.000 €nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen. Es bleibt den Kreditinstituten überlassen, in welcher Weise sie im Einzelfall auf Verfügungen vor Fälligkeit reagieren wollen. 244 Berechnen die Kreditinstitute das Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung in der Form, dass die Vorschusszinsen weder den Betrag der insgesamt gutgeschriebenen Habenzinsen übersteigen, noch für einen längeren Zeitraum als 2 ½ Jahre berechnet werden, und bleibt die geleistete Spareinlage in jedem Fall unangetastet, kann die Kapitalertragsteuer von dem saldierten Zinsbetrag (Habenzinsen abzüglich Vorschusszinsen) erhoben werden. Kapitalertragsteuer bei Zinsen aus Kontokorrentkonten 245 Bei Zinsen aus Kontokorrentkonten ist die Kapitalertragsteuer nicht auf der Grundlage des Saldos am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sondern von den einzelnen Habenzinsbeträgen vor der Saldierung zu erheben. +(/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Umrechnung von Währungsbeträgen 246 Bei in Fremdwährung bezogenen Kapitalerträgen, z. B. aus Fremdwährungsanleihen und Fremdwährungskonten, ist sowohl für die Gutschrift als auch für die Kapitalertragsteuer der Devisenbriefkurs der jeweiligen Fremdwährung zugrunde zu legen, der am Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt (zur Billigkeitsregelung bei sog. „Alt-Finanzinnovationen vgl. Rz. 56). c) Auszahlende Stelle (§ 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG) Mehrstufige Verwahrung 247 Wertpapiere werden vielfach nicht unmittelbar von dem Kreditinstitut oder der anderen auszahlenden Stelle verwahrt, bei dem der Steuerpflichtige sein Depot unterhält, sondern auch - z. B. im Falle der Girosammelverwahrung - bei der Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG) als Unterverwahrer. Auszahlende Stelle ist bei mehrstufiger Verwahrung die depotführende auszahlende Stelle, die als letzte auszahlende Stelle die Wertpapiere für den Steuerpflichtigen verwahrt und allein dessen individuellen Verhältnisse (z. B. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) berücksichtigen kann. Stillhalter- oder Termingeschäfte 248 Ist ein Kreditinstitut Partei eines Termingeschäfts, hat es in diesen Fällen hinsichtlich der Erträge, die aus diesem Geschäft auszahlt oder gutgeschrieben werden, Kapitalertragsteuer einzubehalten (vgl. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Dies gilt entsprechend bei Stillhaltergeschäften. Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbank 249 Auszahlende Stelle i. S. des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 EStG ist neben den inländischen Kreditinstituten und inländischen Finanzdienstleistungsinstituten das inländische Wertpaperhandelsunternehmen und die inländische Wertpapierhandelsbank. Zum Begriff der Wertpapierhandelsunternehmen und -banken vgl. § 1 Absatz 3d KWG. 250 Wertpapierhandelsunternehmen und -banken sowie Finanzdienstleistungsunternehmen, die einen Eigenhandel i. S. des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 KWG sowie Eigengeschäfte gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG betreiben, führen insoweit keine Veräußerung i. S. des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 EStG durch. +(0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 2. Korrektur materieller Fehler beim Kapitalertragsteuerabzug (§ 44 Absatz 5 EStG) 251 Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung sind Fehler beim Kapitalertragsteuerabzug nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h. nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers zu berücksichtigen. Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann er die Korrektur nach § 32d Absatz 4 EStG geltend machen, vgl. Rz. 145. Hat die auszahlende Stelle den Fehler offensichtlich selbst zu vertreten, kann die auszahlende Stelle hiervon abweichend nach § 44b Absatz 5 Satz 1 EStG die Korrektur für die Vergangenheit durchführen (Storno). VII. Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG) 1. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung (§ 44a Absatz 2 EStG) a) Ausstellung, Widerruf und Verwendung einer NV-Bescheinigung 252 Eine NV-Bescheinigung i. S. des § 44a Absatz 2 Satzes 1 Nummer 2 EStG ist auch in den Fällen des § 44a Absatz 1 Nummer 2 EStG nicht zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt wird. Daher ist eine NVBescheinigung in allen Fällen eines festgestellten verbleibenden Verlustabzugs sowie in den Fällen, in denen eine Antragsveranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG in Betracht kommt, nicht zu erteilen. 253 Nach § 44a Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG ist die NV-Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren auszustellen; sie muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 254 Der Widerruf einer NV-Bescheinigung dürfte in der Regel mit Wirkung ab Beginn des folgenden Kalenderjahres ausgesprochen werden. Sollte die Geltungsdauer in Widerrufsfällen ausnahmsweise während des Jahres enden und der Steuerpflichtige im Anschluss daran einen Freistellungsauftrag erteilen, muss im Hinblick auf das noch zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen berücksichtigt werden, in welcher Höhe zuvor während des Kalenderjahres der Kapitalertragsteuerabzug unterblieben ist und etwaige Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gestellt worden sind oder noch gestellt werden. 255 Wird dagegen neben einem Freistellungsauftrag oder nach dessen Widerruf eine NVBescheinigung vorgelegt, ist es unerheblich, in welchem Umfang zuvor eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde und Anträge auf Erstattung gestellt +)' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH worden sind. Nach Ablauf der Geltungsdauer oder Widerruf der NV-Bescheinigung lebt der erteilte Freistellungsauftrag wieder auf. 256 Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der NV-Bescheinigung auch eine amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten oder eines anderen Kreditinstituts auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der NV-Bescheinigung vorgelegen hat. b) Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen 257 Jeder Freistellungsauftrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden; vgl. Anlage 2. Das Muster sieht die Unterschrift des Kunden vor. Eine Vertretung ist zulässig. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt. 258 Wird im Laufe des Kalenderjahres ein dem jeweiligen Kreditinstitut bereits erteilter Freistellungsauftrag geändert, handelt es sich insgesamt nur um einen Freistellungsauftrag. Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages ist nicht zulässig. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag geändert wird, und spätere Kalenderjahre erfolgen. 259 Freistellungsaufträge können nur noch mit Wirkung zum Kalenderjahresende widerrufen oder befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im laufenden Kalenderjahr bereits ausgenutzten Betrag ist jedoch zulässig. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrags auf einzelne Konten oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht möglich. 260 Jede Änderung muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgenommen werden. c) Freistellungsaufträge bei Ehegatten 261 Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Absatz 9 Satz 2 EStG) und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. +)( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Beispiel: Die Ehegatten haben Einzel-Freistellungsaufträge über jeweils 801 €gestellt. 15.02. 31.12. Einnahme Freistellungsauftrag Saldo Verlustverrechnung Verbleiben Verlustvortrag Ehemann 10.000 € 801 € 9.199 € entfällt 9.199 € 0€ Ehefrau ./. 10.000 € 801 € ./. 10.000 € entfällt ./. 10.000 € ./. 10.000 € Der Freistellungsauftrag der Ehefrau hat sich nicht ausgewirkt, weil sie keine positiven Einkünfte erzielt hat. Der insoweit nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag kann im Rahmen der Veranlagung bei den Kapitaleinkünften des Ehemanns berücksichtigt werden. Der gesamte Verlust wird in den Verlusttopf der Ehefrau eingestellt und vom Kreditinstitut vorgetragen, sofern die Ehefrau keine Verlustbescheinigung beantragt. 262 Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags im elektronischen Verfahren ist das amtlich vorgeschriebene Muster vom Kreditinstitut mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber gilt. Der Auftraggeber hat zu versichern, dass er für die Erteilung oder Änderung durch seinen Ehegatten bevollmächtigt wurde. Für die Versicherung hat das Kreditinstitut eine entsprechende Abfragemöglichkeit einzurichten. Nach der Dokumentation des Freistellungsauftrags beim Kreditinstitut erhält der vertretene Ehegatte sowohl eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung, mit der er über die Erteilung oder Änderung durch den Auftraggeber informiert wird, als auch eine Kopie des Freistellungsauftrags. 263 Die Kreditinstitute können bei Entgegennahme eines gemeinsamen Freistellungsauftrags von Ehegatten auf die Richtigkeit der gemachten Angaben grundsätzlich vertrauen, sofern ihnen nichts Gegenteiliges bekannt ist; bei grob fahrlässiger Unkenntnis ergeben sich Haftungsfolgen. Die Kreditinstitute müssen jedoch darauf achten, dass der Freistellungsauftrag korrekt ausgefüllt ist; eine Vertretung ist zulässig. Haben Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung einzeln Freistellungsaufträge erteilt, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung erteilt werden. In diesem Fall ist der Freistellungsauftrag mindestens in Höhe +)) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH der Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der von den Ehegatten einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, zu erteilen. Die Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, wird von der auszahlenden Stelle auf das Freistellungsvolumen des gemeinsamen Freistellungsauftrags angerechnet. Eine (rückwirkende) Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags ist zulässig. 264 Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt gelebt haben, haben im Jahr der Trennung noch ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Absatz 9 Satz 2 EStG). Sie können daher für das Kalenderjahr der Trennung auch für die Zeit nach der Trennung gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Dies gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für nur auf den Namen eines der Ehegatten geführten Konten oder Depots. 265 Für Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Trennung folgen, dürfen nur auf den einzelnen Ehegatten bezogene Freistellungsaufträge erteilt werden. d) Gemeinsamer Freistellungsauftrag als Voraussetzung für die Verlustverrechnung gemäß § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 266 Für die - ab dem Kalenderjahr 2010 mögliche - ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ist Voraussetzung, dass es sich um zusammen veranlagte Ehegatten handelt, die gegenüber dem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Zwar können Ehegatten zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. In welcher Form die Ehegatten dieses Wahlrecht ausüben, ist für das Steuerabzugsverfahren unbeachtlich. Erteilen Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsauftrag - vgl. Anlage 2 - haben die Kreditinstitute die neue übergreifende Verlustverrechnung durchzuführen. 267 Ehegatten können auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 0 €erteilen. Dies ist erforderlich, wenn Ehegatten eine übergreifende Verlustverrechnung vom Kreditinstitut durchführen lassen möchten, ihr gemeinsames Freistellungsvolumen aber schon bei einem anderen Institut ausgeschöpft haben. 268 Haben Ehegatten vor 2010 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt, hat dieser weiterhin Bestand und führt zu einer gemeinsamen Verlustverrechnung. +)* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Getrennte Verlusttöpfe mit übergreifender Verrechnung nur am Jahresende 269 Die Kapitaleinkünfte sind unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrags (vgl. Rz. 230 und 261) zunächst getrennt zu ermitteln, d. h. wie bisher gesondert für die Einzelkonten und depots des Ehemannes, der Ehefrau sowie für die Gemeinschaftskonten und -depots. Einmalig zum Jahresende erfolgt dann die Verrechnung bestehender Verlustüberhänge über einen Ausgleich der einzelnen Verlusttöpfe. Voraussetzung ist, dass am Jahresende ein gemeinschaftlich gestellter gültiger Freistellungsauftrag vorliegt. Beispiel 1: Die Ehegatten haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag von 0 €gestellt. Verlustverrechnung am Jahresende: 15.02. 20.03. 28.06. 31.12. Einnahme Verlust Einnahme Summe Verlustverrechnung Verbleiben Ehemann 1.000 € 1.000 € ./. 500 € 500 € Ehefrau ./. 1.000 € 500 € ./. 500 € 500 € 0€ 270 Eine fortlaufende Verlustverrechnung ist nicht zulässig. Beispiel 2: 15.02. 20.03. 20.03 28.06. 31.12. Einnahme Verlust Verlustverrechnung Zwischensumme Einnahme Kapitalerträge Verbleiben Ehemann 1.000 € Ehefrau ./. 1.000 € 0€ ./. 1.000 € 1.000 € 0€ 500 € 0€ 0€ 500 € 500 € Die Beispiele zeigen, dass nur die Verlustverrechnung am Jahresende zu nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnissen führt (siehe Beispiel 1). Bei fortlaufender Verlustverrechnung (Beispiel 2) fällt hingegen Kapitalertragsteuer auf die von der Ehefrau am 28. Juni erzielte +)+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Einnahme an, obwohl die Ehefrau insgesamt in dem Jahr einen Verlust erzielt hat. Hier ergeben sich rein zufällig unterschiedlich hohe Kapitalerträge für die Ehegatten, je nachdem in welcher zeitlichen Reihenfolge positive und negative Erträge anfallen. Da die Kirchensteuer an die Kapitalertragsteuer anknüpft, ergeben sich zwangsläufig auch Zufallsergebnisse bei der Kirchensteuer, wenn z. B. nur ein Ehegatte Mitglied einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist oder wenn die Ehegatten unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehören. 271 Beenden die Ehegatten die gesamte Geschäftsbeziehung im Laufe des Kalenderjahres, können die Kreditinstitute eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung nicht mehr durchführen. Eine Verlustverrechnung am Jahresende setzt voraus, dass noch mindestens ein Konto bzw. Depot der Kunden geführt wird, um den erforderlichen Geldausgleich für die Erstattung der Kapitalertragsteuer vorzunehmen. 272 Sofern am Jahresende keine Geschäftsbeziehung mehr besteht, werden die Kreditinstitute die Verluste bzw. die gezahlte Kapitalertragsteuer in der jeweiligen Steuerbescheinigung für Ehemann, Ehefrau sowie für die Gemeinschaftskonten und -depots ausweisen, ohne dass eine übergreifende Verlustverrechnung stattfindet (zur automatischen Erstellung einer Verlustbescheinigung zum Jahresende bei Beendigung der Kundenbeziehung vgl. Rz. 234). Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen 273 Bei der übergreifenden Verlustverrechnung werden zunächst der Aktienverlust und dann der allgemeine Verlust verrechnet. Dabei werden ausschließlich die am Jahresende vorhandenen „Verlustüberhänge“ - wie in Rz. 269 dargestellt - verrechnet. Es erfolgt keine umfassende Verrechnung von Aktienverlusten zwischen den Ehegatten mit der Folge, dass ggf. der allgemeine Verlusttopf wieder auflebt (anders als bei der zeitnahen Verlustverrechnung für die Einzelperson; vgl. Rz. 228). +), BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beispiel: Ehemann 15.02. 20.03. 27.05. 30.09. 31.12. Aktiengewinn Aktienverlust allgemeiner Verlust allgemeiner Verlust Saldo je Ehegatte 31.12. Übergreifende Verlustverrechnung Verbleiben ./. 100 € ./. 100 € Ehefrau 100 € . ./. 50 € 50 € ./. 100 € (Aktienverlust) ./. 100 €(allgemeiner Verlust 50 € ./.50 € ./. 50 € (Aktienverlust) ./. 100 € (allgemeiner Verlust) 0€ Die übergreifende Verlustverrechnung am Jahresende führt nicht dazu, dass der Aktiengewinn der Ehefrau in vollem Umfang mit dem Aktienverlust des Ehemannes verrechnet wird; die bereits erfolgte Verrechnung mit dem allgemeinen Verlusttopf in Höhe von 50 €bleibt vielmehr bestehen. Verrechnet wird nur der am Jahresende noch nicht verrechnete Aktiengewinn (im Beispiel 50). Ein Wiederaufleben von Verlusttöpfen kommt nicht in Betracht. Berücksichtigung des gemeinsamen Freistellungsauftrags 274 Im Rahmen der Veranlagung wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag auch dann gewährt, wenn nur ein Ehegatte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erzielt hat, die Ehegatten aber insgesamt einen Verlust aus Kapitalvermögen erzielt haben (vgl. zu § 20 Absatz 4 EStG a. F.: R 20.3 Absatz 1 Satz 3 EStR 2008). 275 Für das Steuerabzugsverfahren folgt daraus, dass zuerst die Einkünfte der Ehegatten unter Berücksichtigung des gemeinsamen Freistellungsauftrags zu ermitteln sind und dann - wie nachstehend dargestellt - die danach noch bestehenden Verluste am Jahresende ehegattenübergreifend zu verrechnen sind. +)- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beispiel 1: Die Ehegatten haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von 1.602 €erteilt. Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung nach Berücksichtigung des Freistellungsauftrags: Einnahme Freistellungsauftrag Saldo Verlustverrechnung verbleiben Verlustvortrag Ehemann 10.000 € ./. 1.602 € 8.398 € ./. 8.398 € 0€ 0€ Ehefrau ./. 15.000 € ./. 15.000 € 8.398 € ./. 6.602 € ./. 6.602 € Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung vor Berücksichtigung des Freistellungsauftrags erfolgt nicht. Beispiel 2: Einnahme Verlustverrechnung Verbleiben Freistellungsauftrag verbleiben Verlustvortrag Ehemann 10.000 € ./. 10. 000 € 0€ 0€ 0€ 0€ Ehefrau ./. 15.000 € 10.000 € ./. 5.000 € 0€ ./. 5.000 € ./. 5.000 € Die Beispiele zeigen, dass eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung vor Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen (Beispiel 2) zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Einzelpersonen führen würde. Denn in dem Beispiel würde der Ehemann, obwohl er positive Einkünfte erzielt hatte, nicht in den Genuss des Sparer-Pauschbetrages kommen. Quellensteueranrechnung 276 Sofern ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten vorliegt, hat die Quellensteueranrechnung gleichfalls ehegattenübergreifend zu erfolgen, um Veranlagungsfälle zu vermeiden. +). BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Hierzu werden getrennte Quellensteuertöpfe geführt. Die übergreifende Anrechnung erfolgt im Rahmen der übergreifenden Verlustverrechnung am Jahresende. Eine bereits erfolgte Quellensteueranrechnung wird wieder rückgängig gemacht, wenn nach der übergreifenden Verlustverrechnung keiner der Ehegatten mit Kapitalertragsteuer belastet wird. Beispiel 1: Saldo Kapitalerträge (inkl. ausländischer Erträge) Verlustverrechnung Kapitalerträge nach Verlustverrechnung nicht angerechnete Quellensteuer (vor Verlustverrechnung) Anrechnung Quellensteuer nach Verlustverrechnung Ehemann ./. 1.000 € Ehefrau 5.000 € 1.000 € 0€ ./. 1.000 € 4.000 € 50 € 0€ 50 € Es wird die beim Ehemann angefallene Quellensteuer auf die von der Ehefrau gezahlte Kapitalertragsteuer angerechnet. Beispiel 2: Saldo Kapitalerträge (inkl. ausländischer Erträge beim Ehemann) Verlustverrechnung Kapitalerträge nach Verlustverrechnung nicht angerechnete Quellensteuer Anrechnung Quellensteuer Ehemann 0 Ehefrau 5.000 € 0€ 5.000 € 50 € 0€ 50 € Die beim Ehemann angerechnete Quellensteuer wird auf die von der Ehefrau gezahlte Quellensteuer angerechnet. Dies gilt auch, wenn eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung nicht durchgeführt wird. +)/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beispiel 3: Saldo Kapitalerträge Verlustverrechnung Kapitalerträge nach Verlustverrechnung angerechnete Quellensteuer vor Verlustverrechnung Anrechnung Quellensteuer nach Verlustverrechnung Ehemann 1.000 € ./. 1.000 € 0€ Ehefrau ./. 1.000 € 1.000 € 0€ 50 € 0€ 0€ 0€ Die bereits erfolgte Quellensteuer-Anrechnung wird wieder rückgängig gemacht, da nach der übergreifenden Verlustverrechnung keiner der Ehegatten mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Kirchensteuer 277 Die bereits abgeführte Kirchensteuer der Ehegatten wird durch die übergreifende Verlust- und Quellensteuerverrechnung beeinflusst. Die Kirchensteuer des einen Ehegatten wird somit durch den Verlust des anderen Ehegatten gemindert. e) NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nach dem Tod eines Ehegatten 278 Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten der Ehegatten sowie Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Steuerpflichtigen im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag zusteht, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag allerdings bis zum Ende des laufenden Veranlagungszeitraums noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht; vgl. § 44a Absatz 6 EStG. Entsprechendes gilt für eine den Ehegatten erteilte NVBescheinigung. 279 Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der verwitwete Steuerpflichtige Freistellungsaufträge, die er gemeinsam mit dem verstorbenen Ehegatten erteilt hat, im Todesjahr ändert oder neue Freistellungsaufträge erstmals erteilt. In diesen Fällen sind anstelle der Unterschrift des verstorbenen Ehegatten Vorname, Name und Todestag des Verstorbenen einzutragen. Wird ein ursprünglich gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag geändert, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ausgeschöpft ist. Durch die Änderung darf der bereits freigestellte und ausgeschöpfte Betrag nicht unterschritten werden. +)0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Ein Widerruf ist nur zum Jahresende möglich (vgl. Rz. 258). Für das auf das Todesjahr folgende Jahr dürfen unabhängig von der Gewährung des Splitting-Tarifs nur EinzelFreistellungsaufträge über den Sparer-Pauschbetrag des verwitweten Steuerpflichtigen, d. h. nur bis zur Höhe von insgesamt 801 €erteilt werden. f) NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften Abstandnahme vom Steuerabzug 280 Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Absatz 1 KStG der Sparer-Pauschbetrag von 801 €(§ 20 Absatz 9 Satz 1 EStG) zu. Sie können mit dem gleichen Muster - vgl. Anlage 2 - wie es für natürliche Personen vorgesehen ist, einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen. Bei ihnen kann im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs auch eine Verlustverrechnung sowie eine Quellensteueranrechnung durchgeführt werden. Dies gilt auch für nichtrechtsfähige Vereine. 281 Die Regelung zum Freistellungsauftrag gilt nicht für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. 282 Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe einen gemeinsamen Zweck verfolgt, einen Gesamtnamen führt, unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden, einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat. 283 Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind. 284 Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 5.000 €nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B). +*' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Erstattung von Kapitalertragsteuer 285 Im Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahrens bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft gemäß § 8b Absatz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer kann durch eine NV-Bescheinigung bewirkt werden. Eine NV-Bescheinigung kann nur für sog. kleine Körperschaften i. S. von § 24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler i. S. von § 44a Absatz 5 EStG (Bescheinigung NV 2 B) erteilt werden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer auch durch den Freistellungsauftrag durchgeführt wird. g) Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Zusammenschlüsse Grundsatz 286 Ein nicht körperschaftsteuerpflichtiger Personenzusammenschluss (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenvereinigung, die nicht die in Rz. 281 beschriebenen Wesensmerkmale erfüllt) darf einen Freistellungsauftrag nicht erteilen. Die ihm zufließenden Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen. 287 Die Einnahmen aus Kapitalvermögen, die Gewinne und Verluste i. S. des § 20 Absatz 4 EStG und die anzurechnende Kapitalertragsteuer sind grundsätzlich nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festzustellen. 288 Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist vom Geschäftsführer bzw. vom Vermögensverwalter abzugeben. Soweit ein Geschäftsführer oder Vermögensverwalter nicht vorhanden ist, kann sich das Finanzamt an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. 289 Die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden bei der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Mitglieds oder Gesellschafters berücksichtigt. Dabei wird auch der Sparer-Pauschbetrag angesetzt. 290 Von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kann gemäß § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. In diesen Fällen reicht es aus, dass der Geschäftsführer bzw. Vermögensverwalter (Kontoinhaber) die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen auf die Mitglieder oder Gesellschafter aufteilt und sie den Beteiligten mitteilt. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei den einzelnen Beteiligten ist nur zulässig, wenn neben der Mitteilung des Geschäftsführers bzw. Vermögensverwalters über die Aufteilung der Einnahmen und der +*( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird. Vereinfachungsregel 291 Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, wie folgt verfahren wird: Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug i. S. des § 43 Absatz 1 EStG Abstand nehmen, wenn das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A), die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 €im Kalenderjahr, nicht übersteigen und Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden. 292 Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung i. S. des § 45a Absatz 2 EStG ist hiervon unberührt. 293 Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt d. h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute - zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen. 294 Ein „loser Personenzusammenschluss“ i. S. dieser Vereinfachungsregel ist z. B. nicht gegeben bei Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten. +*) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 2. NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 44a Absatz 4, 7 und 8 EStG) a) Abstandnahme 295 Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG und die teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Absatz 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. 296 Die Vorlage des Freistellungsbescheides ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. 297 Entsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer nicht vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge endet. 298 Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, sind sie jährlich zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Die Abstandnahme ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Der Gläubiger der Kapitalerträge hat dem zum Steuerabzug Verpflichteten in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind. b) Zinszahlungen an eine Personengesellschaft mit körperschaftsteuerbefreiten Gesellschaftern (§ 44a Absatz 4 Satz 1 EStG) 299 Ist für eine Personengesellschaft, an der zumindest ein Gesellschafter beteiligt ist, der von der Körperschaftsteuer befreit ist, Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG einbehalten worden, kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer an die körperschaftsteuerbefreiten Gesellschafter auf deren Antrag von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet werden. +** BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH c) Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen 300 Ist die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Absatz 5 EStG keinen Gebrauch macht, gilt Folgendes: Bei den genannten Einrichtungen ist die Körperschaftsteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 Absatz 1 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt erstattet. 3. Identität von Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44a Absatz 6ff. EStG) 301 Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist u. a., dass Einlagen und Guthaben beim Zufluss von Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der auszahlenden Stelle verwaltet werden. Die Abstandnahme setzt also Identität von Gläubiger und Kontoinhaber voraus. Auf die Verfügungsberechtigung kommt es nicht an; denn Gläubiger von Kapitalerträgen kann auch sein, wer nicht verfügungsberechtigt ist. Erstattung der Kapitalertragsteuer von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und von Treuhandstiftungen 302 Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 KStG). Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen ein inländisches Kreditinstitut das Vermögen einer nichtrechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts in Form eines Treuhanddepots verwaltet und bei der Stiftung die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung vorliegen. +*+ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 4. Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien 303 Der Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch auf Ausstellung der von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für den steuerbefreiten Bereich. 304 Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten oder eines anderen Kreditinstituts auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat. 5. Gutschriften zugunsten von ausländischen Personengesellschaften 305 Gläubiger der Kapitalerträge bei einem auf den Namen einer Personengesellschaft geführten Konto sind die Gesellschafter. Von der Erhebung der Kapitalertragsteuer kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn es sich bei allen Gesellschaftern um Steuerausländer handelt. 306 Wird dagegen im Inland ein Konto geführt, das auf den Namen einer Personenhandelsgesellschaft lautet, die weder Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte im Inland hat, ist der Kapitalertragsteuereinbehalt wegen der Ausländereigenschaft nicht vorzunehmen. VIII. Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Absatz 5 EStG) Erstattung bei zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer 307 In den Fällen, in denen Kapitalertragsteuer ohne rechtliche Verpflichtung einbehalten und abgeführt worden ist (z. B. Nichtvorliegen einer beschränkten Steuerpflicht bei Zinseinkünften von Steuerausländern), geht das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 5 EStG dem Verfahren nach § 37 Absatz 2 AO vor. Da § 44b Absatz 5 EStG keine Verpflichtung für den Abzugsschuldner enthält, die ursprüngliche Steueranmeldung insoweit zu ändern oder bei der folgenden Steueranmeldung eine entsprechende Kürzung vorzunehmen, führt die ohne rechtlichen Grund einbehaltene Kapitalertragsteuer zu einem Steuererstattungsanspruch i. S. von § 37 Absatz 2 AO. Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist an das Betriebstättenfinanzamt der Stelle zu richten, die die Kapitalertragsteuer abgeführt hat. +*, BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 308 Die Erstattung der Kapitalertragsteuer an Steuerausländer ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um sog. Tafelgeschäfte i. S. des § 44 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG handelt. Erstattung in Treuhandfällen bei Steuerausländern 309 Bei Kapitalerträgen, die auf einem Treuhandkonto erzielt werden, ist mangels Identität von Gläubiger und Kontoinhaber eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein Steuerausländer ist, der mit den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Da die Einkünfte mangels Steuerpflicht nicht in eine Veranlagung einbezogen werden können, kommt eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung nicht in Betracht. Eine Erstattung nach § 50d Absatz 1 EStG ist ebenfalls nicht zulässig, weil die Kapitalerträge nicht auf Grund des § 43b EStG oder eines DBA vom Steuerabzug freizustellen sind. Der Steuerausländer hat vielmehr einen Erstattungsanspruch nach § 37 Absatz 2 AO. IX. Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG) 310 Vgl. BMF-Schreiben vom 24. November 2008 (BStBl I S. 973), geändert durch BMFSchreiben vom 18.12.2009 (BStBl I S.…) X. Sammelantragsverfahren für Freistellungsaufträge bei Warengenossenschaften etc. (§ 45b Absatz 1 EStG) 311 Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung ist das Sammelantragsverfahren für Freistellungsaufträge bei Anträgen von Genossenschaften, die keine Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute sind, für nach dem 31. Dezember 2009 zufließende Kapitalerträge weiterhin anzuwenden. Hierfür besteht auch weiterhin ein Bedürfnis, damit sich auch bei den Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG das Freistellungsvolumen in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zeitnah auswirkt und nicht allein zum Zweck der Anrechnung der Kapitalertragsteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden müssen oder allein zum Zwecke der Anrechnung und Erstattung eine Steuererklärung abgegeben werden muss. XI. Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG) 312 Soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, können sie dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Der beschränkten +*- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Einkommensteuerpflicht unterliegen die in § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG aufgeführten Kapitaleinkünfte, die von natürlichen oder juristischen Personen ohne Sitz, Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bezogen werden (§ 1 Absatz 4 EStG). Vom Kapitalertragsteuerabzug sind insbesondere Dividendenzahlungen eines inländischen Schuldners (z. B. bestimmter Körperschaften) betroffen. 313 Soweit bei Kapitaleinkünften die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nicht vorliegen, ist von der auszahlenden Stelle für diese Einkünfte kein Kapitalertragsteuereinbehalt vorzunehmen. 314 Die Ausländereigenschaft eines Kunden kann anhand der Merkmale festgestellt werden, die vom Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Legitimationsprüfung nach § 154 AO oder der Identifizierung nach § 2 GwG bei der Kontoeröffnung erhoben werden. Ist im Einzelfall unklar, ob der Kunde Steuerausländer ist, kann das Institut auf die von einer ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung vertrauen und für den Steuerabzug davon ausgehen, dass im Inland nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht. 315 Besitzt ein Steuerausländer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die in einem inländischen Depot liegen, besteht im Falle der Veräußerung (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG) auch dann keine Verpflichtung zum Steuerabzug, wenn der Steuerausländer an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt ist. XII. Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer (§ 52a EStG) 1. Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Beitragdepots und vergleichbaren Einrichtungen(§ 52a Absatz 1 EStG) 316 Auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, besteht nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen gemäß § 52a Absatz 1 EStG eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer, soweit die Kapitalanlagen mit dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten vergleichbar sind. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Beitragdepots, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, vom Steuerabzug Abstand genommen wird. +*. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 2. Zeitliche Anwendung von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG (§ 52a Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 4 EStG) 317 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG a. F. ist letztmals auf private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Der Begriff des Erwerbs beinhaltet den Tatbestand des „rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes“. Anschaffungszeitpunkt angedienter Wertpapiere in der Übergangszeit 2008/2009 318 Nach bisheriger Rechtslage gelten bei Umtausch- oder Aktienanleihen die Aktien zu dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem die entsprechenden Ausübungsrechte (Umtauschanleihe) ausgeübt oder nach den Emissionsbedingungen der Anleihe feststeht, dass es zur Lieferung kommt (Aktienanleihe). Damit ist für die erhaltenen Aktien weiterhin § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden, auch wenn die Aktien, die als noch in 2008 angeschafft gelten, dem Steuerpflichtigen erst in 2009 zugehen. Der Steuerpflichtige erzielt aus der Anleihe - durch den Bezug der Aktien - Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. In diesen Fällen findet § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG keine Anwendung. 3. Übergangsregelung bei obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen (§ 52a Absatz 10 Satz 6 und 7 EStG) 319 Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG Anwendung. 4. Zertifikate (§ 52a Absatz 10 Satz 8 EStG) 320 Werden Zertifikate, bei denen weder eine Ertragszahlung noch eine Kapitalrückzahlung zugesagt wird, vor dem 1. Januar 2009 erworben und innerhalb der einjährigen Haltefrist eingelöst oder veräußert, findet § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Anwendung. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG ist insoweit ausgeschlossen. 321 Wird die Endfälligkeit eines nach dem 15. März 2007 angeschafften Risikozertifikats mit einer Haltedauer von über einem Jahr und einem Laufzeitende vor dem 1. Juli 2009 bei einem sich abzeichnenden Verlust hinausgeschoben, handelt es sich um eine missbräuchliche +*/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH rechtliche Gestaltung i. S. des § 42 AO. Als Rechtsfolge ist in derartigen Fällen bei einem Verlustgeschäft nicht von einer - steuerwirksamen - Endfälligkeit nach dem 30. Juni 2009 auszugehen; vielmehr ist dieser Verlust - wie bei einer Endfälligkeit vor dem Stichtag 1. Juli 2009 - einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung. 5. Depotgebühren für 2008, die in 2009 gezahlt werden (§ 52a Absatz 10 Satz 10 EStG) 322 Werbungskosten sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip, § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG). Werden Ausgaben in 2009 geleistet, fallen sie auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen. Hiervon unberührt ist die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG. 323 Zur Frage, wie die Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Kosten der Erträgnisaufstellung, nicht jedoch Schuldzinsen) beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 zu berücksichtigen, gilt Folgendes: In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Depotgebühren erst nach dem 10-Tage-Zeitraum für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (§ 11 Absatz 2 Satz 2 EStG) dem Kunden belastet werden. Da ab dem 1. Januar 2009 die Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrages gemäß § 20 Absatz 9 EStG pauschal berücksichtigt werden, wird aus Billigkeitsgründen der 10-Tage-Zeitraum bis zum 31. Januar 2009 verlängert. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Zahlungen im Januar 2009 auch auf Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des § 3c EStG verzichtet. XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung 324 Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen und im Übrigen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 325 Bei Sachverhalten, die unter die Regelung dieses Schreibens fallen, sind folgende BMFSchreiben nicht mehr anzuwenden: das BMF-Schreiben vom 1. März 1993 (BStBl I S. 276), das BMF-Schreiben vom 15. März 1994 (BStBl I S. 230), das BMF-Schreiben vom 29. Mai 1995 (BStBl I S. 283), das BMF-Schreiben vom 27. November 2001 (BStBl I S. 986), das BMF-Schreiben vom 5. November 2002 (BStBl I S. 1346), das BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2004 (BStBl I S. 1034), das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2005 (BStBl 2006 I S. 8), das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2008 (BStBl I S. 687) und das BMF- +*0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Schreiben vom 27. April 2009 - IV C 1 – S 2252/08/10003 – 2009/0202883 - (nicht im BStBl veröffentlicht). 326 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm) zum Download bereit. Im Auftrag Gierlich Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. ++' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Anlage 1 Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG _________________________ (Name/Firma - bei natürlichen Personen Vor- und Zuname, Geburtsdatum ) ______________________ _________________________ (Anschrift) (Steuernummer – bei natürlichen Personen Identifikationsnummer, soweit erhalten) An die auszahlende Stelle/Kreditinstitut (Name/Firma) _______________ (Filiale X-Stadt) (Anschrift) Ich erkläre/Wir erklären hiermit, dass die Kapitalerträge [] aus den Konten und Depots mit der Stammnummer….. [] aus den nachstehend oder in der Anlage angeführten Konten und Depots Konto- bzw. Depot- Nr……….. Konto- bzw. Depot- Nr……….. Konto- bzw. Depot- Nr……….. Konto- bzw. Depot- Nr……….. Konto- bzw. Depot- Nr……….. BMFSchreiben zur Abgeltungst. [] aus den mit Ihnen seit dem … abgeschlossenen Termin- und/oder Optionsgeschäften [] aus sonstigen nach dem ….. erworbenen Kapitalforderungen, auch wenn diese nicht konten- oder depotmäßig verbucht sind, zu den Betriebseinnahmen meines/unseres inländischen Betriebs gehören und der Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 - 12 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen ist. [] aus den mit Ihnen seit dem … abgeschlossenen Termin- und/oder Optionsgeschäften zu meinen/unseren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören und der Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen ist. ++( 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Werden von mir/uns im Rahmen meines/unseres inländischen Betriebs weitere betriebliche Konten/Depots eröffnet, Kapitalforderungen erworben oder Options- und/oder Termingeschäfte abgeschlossen, so können die Kapitalerträge bei der Eröffnung, dem Erwerb und dem Abschluss durch Bezugnahme auf diese Erklärung als vom Steuerabzug auf Kapitalerträge i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 - 12 sowie Satz 2 EStG freizustellende Erträge gekennzeichnet werden. Entsprechendes gilt beim Abschluss von Options- und/oder Termingeschäften im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Erklärung gilt ab dem …… bis zu einem möglichen Widerruf. Änderungen der Verhältnisse werden Ihnen umgehend mitgeteilt. _________________________ (Unterschrift) Hinweise: 1. Bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 – 12 sowie Satz 2 EStG ist kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge oder die Personenmehrheit dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach dem vorliegenden Vordruck erklärt. Entsprechendes gilt für Erträge aus Options- und/oder Termingeschäften, die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. 2. Bei Personenmehrheiten ist die Einkunftsqualifikation auf der Ebene der Personenmehrheit maßgeblich, nicht die abweichende Qualifikation bei einzelnen Beteiligten. 3. Die auszahlende Stelle hat die vorliegende Erklärung zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Erklärung der auszahlenden Stelle zugegangen ist. 4. Die auszahlende Stelle übermittelt im Falle der Freistellung die Steuernummer bzw. bei natürlichen Personen die Identifikationsnummer (soweit erhalten), Vor- und Zuname des Gläubigers der Kapitalerträge sowie die Konto- oder Depotbezeichnung bzw. die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs an die Finanzverwaltung. Bei Personenmehrheiten treten die Firma oder vergleichbare Bezeichnungen an die Stelle des Vor- und Zunamens. ++) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Anlage 2 Muster - Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung (Gilt nicht für Betriebseinnahmen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) _________________________________________ (Name, abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge) _____________________________________________ (Straße, Hausnummer) _________________________________________ (ggf. Name, abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum des Ehegatten) _____________________________________________ (Postleitzahl, Ort) ______________________________________________ (Datum) An ______________________________________________________________________________________________ (z. B. Kreditinstitut/Bausparkasse/Lebensversicherungsunternehmen/Bundes-/Landesschuldenverwaltung) ____________________________________ (Straße, Hausnummer) ______________________________________________ (Postleitzahl, Ort) Hiermit erteile ich/erteilen wir*) Ihnen den Auftrag, meine / unsere*) bei Ihrem Institut anfallenden Kapitalerträge vom Steuerabzug freizustellen und/oder bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer zu beantragen, und zwar bis zu einem Betrag von ....................... €(bei Verteilung des Sparer-Pauschbetrages auf mehrere Kreditinstitute). bis zur Höhe des für mich / uns*) geltenden Sparer-Pauschbetrages von insgesamt 801 €/1. 602 €*). über 0 €**). Dieser Auftrag gilt ab dem 01.01.XXXX bzw. ab Beginn der Geschäftsverbindung so lange, bis Sie einen anderen Auftrag von mir / uns*) erhalten. bis zum 31.12.XXXX Die in dem Auftrag enthaltene Daten werden dem BZSt übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d EStG). Ich versichere / Wir versichern*), dass mein / unser*) Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich / uns*) geltenden Höchstbetrag von insgesamt 801 €/1. 602 €*) nicht übersteigt. Ich versichere / Wir versichern*) außerdem, dass ich / wir*) mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 801 €/1. 602 €*) im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nehme(n)*). Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von § 44 a Absatz 2, § 44 b Absatz 1 und § 45 d Absatz 1 EStG erhoben. _________________________________________ (Unterschrift) ________________________________________________ (ggf. Unterschrift Ehegatte, gesetzliche ( r ) Vertreter) Zutreffendes bitte ankreuzen *) Nichtzutreffendes bitte streichen ++* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH **) Möchten Sie mit diesem Antrag lediglich eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragen, so kreuzen Sie bitte dieses Feld an. Der Höchstbetrag von 1 602 €gilt nur bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen und bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG vorliegen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist z. B. nach Auflösung der Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben zu ändern. Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, führt dies zu einer Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann nur für sämtliche Depots oder Konten bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Auftragnehmer gestellt werden. Ein Widerruf des Freistellungsauftrags ist nur zum Kalenderjahresende möglich. +++ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 050LFKDHO*LHUOLFK 9HUWUHWHUGHV8QWHUDEWHLOXQJVOHLWHUV,9& 3267$16&+5,)7 %XQGHVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ%HUOLQ +$86$16&+5,)7 Nur per E-Mail Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Schellingsstraße 4 10785 Berlin :LOKHOPVWUDH%HUOLQ 7(/ )$; (0$,/ ,9&#EPIEXQGGH '$780 'H]HPEHU Bundesverband deutscher Banken e. V. Burgstraße 28 10178 Berlin Deutscher Sparkassenund Giroverband e. V. Charlottenstraße 47 10117 Berlin Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e. V. Lennéstraße 11 10785 Berlin Verband deutscher Pfandbriefbanken Georgenstraße 21 10117 Berlin BMFSchreiben zur Abgeltungst. Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Eschenheimer Anlage 28 60318 Frankfurt a. M. %(75()) %(=8* *= '2. BMF-Schreiben zu Einzelfragen bei der Abgeltungsteuer; Übergangsregelung Ihr Schreiben vom 16. Dezember 2009 IV C 1 - S 2252/08/10004 2009/0862280 EHL$QWZRUWELWWH*=XQG'2.DQJHEHQ Sie bitten im o. g. Schreiben um eine Übergangsvorschrift zur abwicklungstechnischen Umsetzung der im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer enthaltenen Neuerungen, da die Praxis ZZZEXQGHVILQDQ]PLQLVWHULXPGH ++, 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH im Regelfall für die EDV-technische Umsetzung von Rechtsänderungen ein Zeitraum von sechs Monaten benötige. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es nicht beanstandet, wenn die im BMF-Schreiben enthaltenen Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug erst im Jahr 2010 sukzessive rückwirkend auf den 1. Januar 2010 umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte: Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Einlösung von Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf physisches Gold verbriefen; Zwingendes Abstellen auf die steuerlichen Eigenschaften des Treugebers beim Kapitalertragsteuerabzug bei CTA-Konstruktionen; Besteuerung von Entschädigungszahlungen an Kunden; Steuerliche Einordnung von Gewinnen/Verlusten aus dem Verkauf von ADRs; Steuerliche Behandlung der Andienung von Wertpapieren bei Vollrisikozertifikaten (§ 20 Absatz 4a EStG); Steuerliche Behandlung von Stückzinsen; Übertragung von Wertpapieren zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten bei Ehegatten als unentgeltliche Übertragung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG. Im Auftrag Gierlich Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. ++- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern BETREFF BEZUG GZ DOK DATUM 23. April 2010 Vorläufige Festsetzungen des Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 - S 0623 - 10 - V A 2 und vom 8. Februar 2010 - S 2450 - 5 - V B 2-; Schreiben des Ministeriums der Finanzen von Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2010 - S 0338 A - 446 -; Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 19. März 2010 - 3 - S 245.3/4 -; IV C 1 - S 2283-c/09/10005 2010/0312150 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Aufgrund des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2009 (BStBl I 2009, 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt. www.bundesfinanzministerium.de ++. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 3267$16&+5,)7 %XQGHVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ%HUOLQ +$86$16&+5,)7 Nur per E-Mail %($5%(,7(7921 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Schellingsstraße 4 10785 Berlin 5()(5$7352-(.7 Bundesverband deutscher Banken e. V. Burgstraße 28 10178 Berlin :LOKHOPVWUDH%HUOLQ $5&DUVWHQ&UHXW]LJHU ,9& 7(/ RGHU )$; (0$,/ ,9&#EPIEXQGGH '$780 0DL Deutscher Sparkassenund Giroverband e. V. Charlottenstraße 47 10117 Berlin Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e. V. Lennéstraße 11 10785 Berlin Verband deutscher Pfandbriefbanken Georgenstraße 21 10117 Berlin Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Eschenheimer Anlage 28 60318 Frankfurt a. M. %(75()) %(=8* *= '2. Kapitalertragsteuer: Erstattung durch die Kreditwirtschaft und Abrechnung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt Ihre Eingabe vom 19. November 2009 IV C 1 - S 2410/0 :003 2010/0239661 EHL$QWZRUWELWWH*=XQG'2.DQJHEHQ ZZZEXQGHVILQDQ]PLQLVWHULXPGH ++/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Eingabe nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: Nach Abschaffung des Sammelantragsverfahrens im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung erstattet ab 2010 grundsätzlich die depotführende Stelle die Kapitalertragsteuer an den Anleger und erhält ihrerseits die Kapitalertragsteuer über ihr Betriebsstättenfinanzamt erstattet. Sie hatten angeregt, durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen die Anwendung des vorgenannten Verfahrens auch in folgenden Ausnahmefällen zu ermöglichen: 1. Es erfolgt eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Körperschaften, die den Freibetrag nach § 24 KStG nicht überschreiten. Antwort des BMF: Ist aufgrund des Freibetrags nach § 24 KStG keine Veranlagung durchzuführen, berechtigt die erteilte und vorgelegte Nichtveranlagungs-Bescheinigung NV 3 B im selben Umfang zur Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer wie eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung für eine natürliche Person. 2. Es erfolgt eine Erstattung aufgrund von Freistellungsbescheiden i. S. d. § 155 Absatz 1 Satz 3 AO (nicht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden). Antwort des BMF: Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2009, IV C 1 - S 2252/08/10004; DOK 2009/0860687, enthält in Tz. 295 Satz 2 und Tz. 296 ff. bereits eine umfassende Regelung zu der von Ihnen angesprochenen Frage. 3. Es erfolgt eine Erstattung (nicht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden) der bei inländischen thesaurierenden Investmentfonds auf Fondsebene einbehaltenen Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 44a Absatz 4 EStG sowie des § 43 Absatz 2 EStG. Antwort des BMF: Zu dieser Frage beabsichtige ich, dem Gesetzgeber eine Lösung vorzuschlagen, die in § 7 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 InvStG umfassend alle Fälle des Absehens und der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt. ++0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 4. Es erfolgt eine Erstattung der bei inländischen thesaurierenden Investmentfonds auf Fondsebene einbehaltenen Kapitalertragsteuer (nicht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden) an einen Steuerausländer, der sein Depot im Inland führt. In den Fällen, in denen Steuerausländer ohne Inlandsdepot an inländischen thesaurierenden Fonds beteiligt sind, bliebe es hingegen dabei, dass eine inländische Investmentgesellschaft weiterhin § 7 Absatz 6 InvStG in den Fällen anzuwenden hätte. Antwort des BMF: Ihrem Wunsch kann ich nicht entsprechen. Die Zugehörigkeit der Kapitalerträge, von denen die inländische Investmentgesellschaft nach § 7 Absatz 3 InvStG Kapitalertragsteuer einbehält, zu den inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG steht bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Absatz 4 EStG und § 2 Nummer 1 KStG einer Topflösung entgegen. Gegen die vorgeschlagene Lösung spricht aber insbesondere, dass die verbleibenden Fälle der Erstattung durch die inländische Investmentgesellschaft nur negativ abgegrenzt werden können und noch nicht ersichtlich ist, wie die damit verbundenen Nachweisprobleme gelöst werden sollen. Ich halte es nicht für zulässig, die Erstattung auf die Fälle der Verwahrung in einem ausländischen Depot zu beschränken. 5. Es erfolgt eine Erstattung der bei inländischen thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds auf Fondsebene einbehaltenen Kapitalertragsteuer aufgrund der Verwahrung der Fondsanteile in einem Riester-Depot. Antwort des BMF: Bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und Verträgen der Basisversorgung in Form der Investmentanlage gelten Ausschüttungen nicht als zugeflossen, wenn sie umgehend wieder auf den Vertrag eingezahlt werden. Bei ausschüttungsgleichen Erträgen kann die verwahrende oder verwaltende inländische auszahlende Stelle einbehaltene Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 InvStG erstatten. Soweit meine Schreiben vom 18. August 2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019; DOK 2009/0539738 - und vom 22. Dezember 2009 - IV C 1 - S 2252/08/10004; DOK 2009/0860687 - den vorstehenden Aussagen noch nicht entsprechen, stellen die Nummern 1 bis 3 und 5 einen Vorgriff auf eine spätere Anpassung dar. Sie hatten darüber hinaus gebeten, die nachträgliche Erstattung zu ermöglichen, wenn Kunden Bescheinigungen oder Nachweise verspätet einreichen (vergleichbar der Regelung in § 44b Absatz 5 EStG), und hierzu folgende Fälle genannt: +,' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Erstattung (nicht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden) aufgrund verspäteter Einreichung der Bescheinigung im Sinne des § 44a Absatz 4 Satz 3 EStG. Erstattung der Kapitalertragsteuer auf die neuen Abzugstatbestände aufgrund verspäteter Einreichung der Freistellungserklärung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG oder der Bescheinigung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 4 EStG. Die erst nach Ihrer Eingabe veröffentlichte Neufassung des § 44b Absatz 5 EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz berücksichtigt bereits die von Ihnen geäußerten Wünsche. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gierlich Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. BMFSchreiben zur Abgeltungst. +,( 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 0'J'U0LVHUD 8QWHUDEWHLOXQJVOHLWHU 3267$16&+5,)7 %XQGHVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ%HUOLQ +$86$16&+5,)7 Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder %(75()) $1/$*(1 *= '2. :LOKHOPVWUDH%HUOLQ 7(/ )$; (0$,/ ,9&#EPIEXQGGH '$780 1RYHPEHU Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 79 und vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 94 1 IV C 1 - S 2252/10/10010 2010/0899580 EHL$QWZRUWELWWH*=XQG'2.DQJHEHQ Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 - BStBl 2010 Seite 79 - und vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 94 - wie folgt ergänzt: 1. Änderung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2009 Nach Randziffer 36 wird folgende Randziffer 36a eingefügt: „36a Wurde für Ehegatten die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in den jeweiligen Steuerbescheinigungen die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nach der entsprechend den Randziffern 266 bis 277 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 94 - durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben.“ 2. Änderung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 Nach Randziffer 8 wird folgende Randziffer 8a eingefügt: ZZZEXQGHVILQDQ]PLQLVWHULXPGH +,) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH „8a Vollrisikozertifikate mit mehreren Zahlungszeitpunkten Liegen bei einem Vollrisikozertifikat mehrere Zahlungszeitpunkte bis zur Endfälligkeit vor, sind die Erträge zu diesen Zeitpunkten Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG; dies gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen von vornherein eindeutige Angaben zur Tilgung oder zur Teiltilgung während der Laufzeit vorsehen und die Vertragspartner entsprechend verfahren. Erfolgt bei diesen Zertifikaten zum Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlung mehr, liegt zum Zeitpunkt der Endfälligkeit kein veräußerungsgleicher Vorgang i. S. des § 20 Absatz 2 EStG vor. Sind bei einem Zertifikat im Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlungen vorgesehen, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen hat oder kommt es durch das Verlassen der Bandbreite zu einer - vorzeitigen - Beendigung des Zertifikats (z. B. bei einem Zertifikat mit ,,Knock-out"-Struktur) ohne weitere Kapitalrückzahlungen, liegt gleichfalls kein veräußerungsgleicher Tatbestand i. S. des § 20 Absatz 2 EStG vor.“ Randziffer 83 wird wie folgt gefasst: „Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i. S. des § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.“ Randziffer 156 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Rzn. 152 bis 154 gelten nicht bei Contractual Trust Arrangements (CTAs).“ In Randziffer 157 wird folgender Satz angefügt: „Ist eine Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 EStG nicht möglich, wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund einer NV-Bescheinigung nicht beanstandet.“ Vor Randziffer 184 wird folgende Randziffer 183a eingefügt: V. Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG) +,* BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH 183a „01. Übernahme der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger die Kapitalertragsteuer, gilt dies auch für den Solidaritätszuschlag. Die Kirchensteuer ist ebenfalls zu berücksichtigen, wenn ein Antrag im Sinne des § 51 Absatz 2c Satz 1 EStG des Anteilseigners vorliegt. Beispiel 1: Berechnungsbeispiel (mit Kirchensteuer): verdeckte Gewinnausschüttung: vom Schuldner übernommene Kapitalertragsteuer: vom Schuldner übernommener Solidaritätszuschlag: vom Schuldner übernommene Kirchensteuer: Kapitalertrag i. S. d. § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG: 100.000,00 € 33.955,86 € 1.867,57 € 3.056,03 € 138.879,46 € Die Berechnungsformel nach § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG ist wie folgt anzupassen: Kapitalertrag = tatsächlich ausgezahlter Betrag x 4,09 2,945 Bei einem Kirchensteuer-Satz von 8 % ist im Zähler ein Wert von 4,08 zu verwenden. Beispiel 2: Berechnungsbeispiel (ohne Kirchensteuer): verdeckte Gewinnausschüttung: vom Schuldner übernommene Kapitalertragsteuer: vom Schuldner übernommener Solidaritätszuschlag: Kapitalertrag i. S. d. § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG: Berechnungsformel: Kapitalertrag = tatsächlich ausgezahlter Betrag x 4 2,945“ +,+ 100.000,00 € 33.955,86 € 1.867,57 € 135.823,43 € 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH In Randziffer 233 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung umfasst die Bescheinigung die nach Maßgabe der Rzn. 266 bis 277 ermittelten nicht ausgeglichenen Verluste“. Randziffer 251 wird wie folgt gefasst: „Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug sind nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h. nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers vorzunehmen. Beispiel 1: A erhält eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft über 100 €im Jahr 01, die in voller Höhe als Dividende behandelt wird. Im Jahr 02 erfolgt die Korrektur des Dividendenertrags auf 50 €. In Höhe von weiteren 50 €lag eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vor. Insoweit ergibt sich eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile. Die Aktien sind im Jahr 02 noch im Bestand des Kunden. Das Kreditinstitut hat einen allgemeinen Verlust in Höhe von 50 €im Jahr 02 einzubuchen. Außerdem sind die Anschaffungskosten um 50 €zu mindern. Abwandlung: Die Aktien wurden von A im Jahr 01 mit einem Verlust von 20 €veräußert. Das Kreditinstitut hat einen allgemeinen Verlust in Höhe von 50 €und einen Aktienveräußerungsgewinn von 50 €einzubuchen. Beispiel 2: A hat im Jahr 01 Aktien mit einen Gewinn von 2.000 €veräußert. Im Jahr 02 führt die Neuberechnung des Veräußerungsergebnisses auf Grund einer Fehlerkorrektur zu einem Verlust von 500 €. Die Bank hat im Jahr 02 einen allgemeinen Verlust in Höhe von 2.000 €und einen Aktienverlust in Höhe von 500 €einzubuchen. +,, BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Beispiel 3: A kauft im Jahr 01 Anteile an einem Investmentfonds mit einem Zwischengewinn von 10 €. Im Jahr 02 wird der Zwischengewinn auf 5 €abgesenkt. Die Anteile befinden sich noch im Depotbestand des A. Der zu hohe Einkaufszwischengewinn wird durch eine Einbuchung eines laufenden Ertrags von 5 €korrigiert. Abwandlung: Die Fondsanteile werden im Jahr 02 mit einem Gewinn von 100 €veräußert. Der zu hohe Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines laufenden Ertrags von 5 €korrigiert. Da das Veräußerungsergebnis im Sinne des § 8 Absatz 5 InvStG um 5 €zu hoch ist, erfolgt die Korrektur durch Einbuchung eines allgemeinen Verlustes von 5 €. Beispiel 4: Wie Beispiel 3. Allerdings wird im Jahr 02 der Zwischengewinn auf 20 €erhöht. Die Fondsanteile sind noch im Bestand des Kunden. Der zu niedrige Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines allgemeinen Verlusts von 10 €korrigiert. Abwandlung: Die Fondsanteile werden im Jahr 02 mit einem Gewinn von 100 €veräußert. Der zu niedrige Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines allgemeinen Verlusts von 10 €korrigiert. Da das Veräußerungsergebnis im Sinne des § 8 Absatz 5 InvStG zu niedrig ist, erfolgt die Einbuchung eines Veräußerungsgewinns in Höhe von 10 €. Beispiel 5: A veräußert im Jahr 01 Wertpapiere mit einem Verlust von 200 €. Die Bank behandelt die Verluste als Aktienveräußerungsverluste. Im Jahr 02 stellt sich heraus, dass es sich +,- 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg um Verluste aus der Veräußerung von Finanzinnovationen handelt. Der Verlusttopf ist noch nicht verbraucht. 6HLWH Die Bank hat die steuerrechtliche Einstufung im Jahr 02 zu korrigieren. Hiervon abweichend können die auszahlenden Stellen einheitlich für alle Anleger bis zum 31. Januar Korrekturen für das vorangegangene Kalenderjahr vornehmen. Bei der Korrektur nach Satz 1 hat die auszahlende Stelle nicht auf die rechtliche Zuordnung zum Zeitpunkt des Steuerabzugs, sondern auf die rechtliche Zuordnung zum Zeitpunkt der Korrektur abzustellen. Beispiele: Zum Zeitpunkt des Steuereinbehalts im Jahr 01 befanden sich die Wertpapiere im Privatvermögen des A. Im Jahr 02 gehören die Wertpapiere zum Betriebsvermögen. Eine Korrektur im Jahr 02 ist nicht vorzunehmen. A war zum Zeitpunkt des Steuereinbehalts im Jahr 01 unbeschränkt steuerpflichtig. Ende des Jahres 01 zieht er in das Ausland. Eine Korrektur ist im Jahr 02 nicht vorzunehmen. Hat die auszahlende Stelle den Fehler offensichtlich selbst zu vertreten, kann sie abweichend von Satz 1 nach § 44b Absatz 5 Satz 1 EStG die Korrektur für die Vergangenheit durchführen. In diesen Fällen ist es zulässig, die Korrektur des Steuerabzugs erst im Rahmen der nächsten Steueranmeldung zu berücksichtigen; eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung ist nicht erforderlich.“ Nach Randziffer 251 werden folgende Randziffern eingefügt: „251a. Randziffer 251 findet keine Anwendung bei Anlegern, deren Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind, Steuerausländern, sofern ihnen keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, der Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage, sofern nicht die Voraussetzungen der Rz. 196 vorliegen. +,. BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg Beispiel: 6HLWH Das Kreditinstitut hat im Jahr 01 einen Wertpapierverkauf wegen fehlender Kenntnis über die Anschaffungskosten mit der Ersatzbemessungsgrundlage abgerechnet. Als Veräußerungspreis wurde ein Börsenkurs von 100 €zu Grunde gelegt. Im Jahr 02 stellt sich heraus, dass der Börsenkurs tatsächlich 90 €betrug. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Korrekturen bei Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, wenn bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG), Korrekturen bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuer, wenn der Steuerpflichtige die Quellensteuer auf Grund einer Entscheidung des EuGH vom ausländischen Staat erstattet bekommt, sowie bei Änderung oder Wegfall der Bemessungsgrundlage auf Grund einer Entscheidung des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs, wenn ein Steuerpflichtiger die Geschäftsbeziehung mit einer auszahlenden Stelle beendet, ohne seine Wertpapiere auf ein anderes Institut zu übertragen. Die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt in diesen Fällen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung. Eine Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. 251b. Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann er die Korrektur nach § 32d Absatz 4 oder § 32d Absatz 6 EStG geltend machen. In den Fällen der Randziffer 251a bedarf es keiner Bescheinigung. Korrektur ausländischer Quellensteuer 251c. Wird der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen korrigiert und wurde im Berichtigungsjahr bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, kann diese um die Quellensteuer gemindert und erstattet werden. Wurde noch keine Kapitalertragsteuer einbehalten, ist der Betrag im Quellensteuertopf zu erfassen und beim nächsten Steuereinbehalt zu berücksichtigen. +,/ 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Wird der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer zu Lasten des Steuerpflichtigen korrigiert, hat die auszahlende Stelle den Betrag gleichfalls im Quellensteuertopf als Negativbetrag einzustellen und beim nächsten Steuereinbehalt zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Am Ende des Kalenderjahres wird der Quellensteuertopf geschlossen. Positive oder negative Beträge - die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten - sind in der Steuerbescheinigung im Hinblick auf eine Veranlagung gemäß § 32d Absatz 3 EStG im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sowie gemäß § 32 d Absatz 4 EStG im Falle eines positiven Quellensteuertopfes auszuweisen.“ In Randziffer 266 wird folgender Satz angefügt: „Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Ehegatten eine oder mehrere Verlustbescheinigungen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG beantragt haben (vgl. Rzn. 233 ff.). Verlustbescheinigungen umfassen somit die nach der übergreifenden Verrechnung noch nicht ausgeglichenen Verluste.“ Nach Randziffer 298 wird folgende Randziffer 298a eingefügt: „298a Rzn. 295 bis 298 finden bei Erstattungen im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 EStG entsprechend Anwendung.“ Nach Randziffer 300 wird folgende Randziffer 300a eingefügt: „300a Ist in den Fällen des § 44a Absatz 7 und 8 EStG ein Steuerabzug vom Kapitalertrag deswegen vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 4 EStG bzw. § 44a Absatz 8 Satz 3 EStG nicht vorlag, und hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Absatz 5 EStG keinen Gebrauch gemacht, wird zur Vermeidung von Härten zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, erstattet wird.“ Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die in diesem BMF-Schreiben enthaltenen Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug erst im Jahr 2011 sukzessive rückwirkend auf den 1. Januar 2011 bzw. die Änderungen hinsichtlich der Randziffern 251 bis 251c ab dem Jahr 2012 umgesetzt werden. +,0 BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg 6HLWH Das dem Schreiben als Anlage beiliegende Muster zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung findet ab dem 1. Januar 2011 Anwendung. Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht für eine Übergangszeit auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de - zum Download bereit. Im Auftrag Dr. Misera Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. +-' 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg Anlage Muster - Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung (Gilt nicht für Betriebseinnahmen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) _________________________________________ (Name, abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge) _____________________________________________ (Straße, Hausnummer) _____________________________________ (Identifikationsnummer des Gläubigers) [] Gemeinsamer Freistellungsauftrag *) _____________________________________ (ggf. Name, abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum des Ehegatten) ______________________________________ (Identifikationsnummer des Ehegatten bei gemeinsamem Freistellungsauftrag) _____________________________________________ (Postleitzahl, Ort) An ______________________________________________________________________________________________ (z. B. Kreditinstitut/Bausparkasse/Lebensversicherungsunternehmen/Bundes-/Landesschuldenverwaltung) ____________________________________ (Straße, Hausnummer) ______________________________________________ (Postleitzahl, Ort) Hiermit erteile ich/erteilen wir**) Ihnen den Auftrag, meine / unsere**) bei Ihrem Institut anfallenden Kapitalerträge vom Steuerabzug freizustellen und/oder bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer zu beantragen, und zwar bis zu einem Betrag von ....................... €(bei Verteilung des Sparer-Pauschbetrages auf mehrere Kreditinstitute). bis zur Höhe des für mich / uns**) geltenden Sparer-Pauschbetrages von insgesamt 801 €/ 1.602 €**). über 0 €***) (sofern lediglich eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll). Dieser Auftrag gilt ab dem 01.01.XXXX bzw. ab Beginn der Geschäftsverbindung so lange, bis Sie einen anderen Auftrag von mir / uns**) erhalten. bis zum 31.12.XXXX Die in dem Auftrag enthaltenen Daten werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den +-( BMFSchreiben zur Abgeltungst. 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d EStG). Ich versichere / Wir versichern**), dass mein / unser**) Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich / uns**) geltenden Höchstbetrag von insgesamt 801 €/1.602 €**) nicht übersteigt. Ich versichere / Wir versichern**) außerdem, dass ich / wir**) mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 801 €/1.602 €**) im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nehme(n)**). Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von § 44a Absatz 2 und 2a, § 45b Absatz 1 und § 45d Absatz 1 EStG erhoben. Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist für die Übermittlung der Freistellungsdaten an das BZSt erforderlich. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Identifikationsnummer ergeben sich aus § 139a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz AO, § 139b Absatz 2 AO und § 45d EStG. Die Identifikationsnummer darf nur für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden. _____________ (Datum) _____________________________ (Unterschrift) ______________________________________________ (ggf. Unterschrift Ehegatte, gesetzliche ( r ) Vertreter) Zutreffendes bitte ankreuzen *) **) ***) Angaben zum Ehegatten und dessen Unterschrift sind nur bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag erforderlich Nichtzutreffendes bitte streichen Möchten Sie mit diesem Antrag lediglich eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragen, so kreuzen Sie bitte dieses Feld an Der Höchstbetrag von 1.602 € gilt nur bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen und bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG vorliegen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist z. B. nach Auflösung der Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben zu ändern. Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, führt dies am Jahresende zu einer Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten. Der Freistellungsauftrag kann nur für sämtliche Depots oder Konten bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Auftragnehmer gestellt werden. Ein Widerruf des Freistellungsauftrags ist nur zum Kalenderjahresende möglich. +-) 7B;"HX]gZ^WZcojg6W\Zaijc\hiZjZg BMFSchreiben zur Abgeltungst. +-* 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh +-, 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh 0'J&KULVWRSK:HLVHU 8QWHUDEWHLOXQJVOHLWHU,9& 3267$16&+5,)7 %XQGHVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ%HUOLQ +$86$16&+5,)7 Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: :LOKHOPVWUDH%HUOLQ 7(/ )$; (0$,/ ,9&#EPIEXQGGH 7(/(; '$780 0DL Bundeszentralamt für Steuern %(75()) *= '2. Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer sowie Erstellung von Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 EStG bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften; Änderung des Musters III im Sinne des BMF-Schreibens vom 24. November 2008 (BStBl I S. 973) IV C 1 - S 2252/09/10003 2009/0288260 EHL$QWZRUWELWWH*=XQG'2.DQJHEHQ Ich bin gefragt worden, wie im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verfahren ist, wenn die für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende Stelle kein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG ist. In derartigen Fällen besteht die Gefahr einer mehrfachen Bescheinigung von Kapitalertragsteuer in Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 EStG, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer zu Lasten des rechtlichen Eigentümers der Aktien einbehalten worden ist und kein weiterer Abzug von Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erfolgte. Hierzu nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: Bestehen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Absprachen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, ist dem Käufer in den o. g. Fällen bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden ist. In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist. ZZZEXQGHVILQDQ]PLQLVWHULXPGH +-- 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh 6HLWH Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44a Abs. 7 und 8, 44b Abs. 1 EStG, § 11 Abs. 2 InvStG nicht vor. 1. Verfahrensweise bei der Veranlagung Zur Aufklärung derartiger Fälle hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle für die Fälle des Musters III im Sinne des BMF-Schreibens vom 24. November 2008 - BStBl I S. 973 - in der Steuerbescheinigung am Ende folgende Angaben zu vermerken: „In der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge sind enthalten: Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden ……………. hierauf bescheinigte Kapitalertragsteuer …………….“. Für Aktienerwerbe im börslichen Kassahandel sind diese Angaben in der Steuerbescheinigung zu vermerken, wenn der Aktienerwerb gemäß Schlusstag am Tag der Hauptversammlung, die über die Dividende beschließt, oder am Tag davor erfolgt. Bei Optionen auf inländische Aktien an einer Terminbörse mit Erfüllung durch physische Lieferung des Basiswertes ist entsprechend vorzugehen, wenn bei EUREX-Optionen die Ausübung der Option am Tag der Hauptversammlung oder am Tag davor erfolgt oder - soweit eine andere Terminbörse betroffen ist - um so viele Tage vorher stattfindet, wie die dort geltende Lieferbedingung eine Belieferung vorsieht. Hat die auszahlende Stelle eine Steuerbescheinigung ausgestellt, die diese Angaben nicht enthält, hat sie die Bescheinigung zurückzufordern und durch eine Bescheinigung mit diesen Angaben zu ersetzen. § 45a Abs. 6 EStG findet entsprechend Anwendung. Die Rückforderung nach § 45a Abs. 6 Satz 1 EStG hat zu erfolgen, sobald die auszahlende Stelle erkennen kann, dass die Steuerbescheinigung den Anforderungen dieses Schreibens nicht entspricht und die Zusendung einer berichtigten Bescheinigung an den Empfänger der Kapitalerträge nach Umsetzung der für dieses Schreiben notwendigen informationstechnischen Anwendungen möglich ist. Wird das Finanzamt durch die auszahlende Stelle gemäß § 45a Abs. 6 Satz 3 EStG informiert, hat es in diesen Fällen das Bundeszentralamt für Steuern hierüber zu benachrichtigen. Eine Anrechnung sowie eine Erstattung der in dieser Steuerbescheinigung angeführten Kapitalertragsteuer kann nur erfolgen, wenn die Steuerbescheinigung im Rahmen der Veranlagung gemeinsam mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle eingereicht wird, in der Folgendes bestätigt wird: +-. BMFSchreiben zu cum-/ ex-Trades 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh 6HLWH „Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“ 2. Verfahrensweise bei der Erstattung gemäß § 44b EStG Beantragen die Steuerpflichtigen eine Erstattung im Sinne des § 44b Abs. 1 EStG und fügen sie hierzu eine Steuerbescheinigung im Sinne der Nummer 1 bei, ist eine Erstattung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige keine Bescheinigung des Berufsträgers oder der Wirtschaftsprüfungsstelle im Sinne der Nummer 1 vorlegt. Erhält das Bundeszentralamt für Steuern eine Benachrichtigung des Finanzamts gemäß § 45a Abs. 6 EStG entsprechend der Nummer 1, hat es den Steuerpflichtigen aufzufordern, die berichtigte Steuerbescheinigung sowie die Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 vorzulegen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, hat das Bundeszentralamt für Steuern die erstatteten Beträge gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern. 3. Verfahrensweise bei der Erstattung gemäß § 45b Abs. 1 EStG Anteilseigner, die ab 1. Januar 2009 Aktien mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben, haben gegenüber ihrem Vertreter bis 31. Januar 2010 die Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle einzureichen, in der Folgendes bestätigt wird: „Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen für das Jahr 2009 keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“ Der Vertreter des Anteilseigners im Sinne des § 45b Abs. 1 EStG hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. März 2010 die Fälle mitzuteilen, bei denen Anteilseigner ab 1. Januar 2009 Aktien mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben. Weiterhin hat er dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen, ob die entsprechende Bescheinigung eingereicht wurde. Liegt keine Bescheinigung vor, hat das Bundeszentralamt für Steuern davon auszugehen, dass Beträge zu Unrecht erstattet wurden +-/ 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh 6HLWH und sie gemäß § 45b Abs. 3 Satz 2 EStG zurückzufordern. § 45b Abs. 3 Satz 3 EStG findet keine Anwendung. Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf natürliche Personen als Anteilseigner. 4. Verfahrensweise bei der Erstattung gemäß § 11 Abs. 2 InvStG Inländische Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die ab 1. Januar 2009 Aktien mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben, haben gegenüber ihrer Depotbank bis 31. Januar 2010 die Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle einzureichen, in der Folgendes bestätigt wird: „Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft Absprachen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, getroffen hat. Hinsichtlich der von der Kapitalanlagegesellschaft beauftragten externen Portfoliomanager oder Portfolioberater liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese durch die Kapitalanlagegesellschaft aufgefordert worden sind, solche Absprachen zu treffen und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass solche Absprachen getroffen wurden.“ Die Depotbank des Spezial-Sondervermögens oder der Spezial-Investmentaktiengesellschaft hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. März 2010 die Fälle mitzuteilen, bei denen das Spezial-Sondervermögen oder die Spezial-Investmentaktiengesellschaft ab 1. Januar 2009 Aktien mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben. Weiterhin haben sie dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen, ob die entsprechende Bescheinigung eingereicht wurde. Liegt keine Bescheinigung vor, hat das Bundeszentralamt für Steuern davon auszugehen, dass Beträge zu Unrecht erstattet wurden und sie gemäß § 45b Abs. 3 Satz 2 EStG zurückzufordern. § 45b Abs. 3 Satz 3 EStG findet keine Anwendung. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Christoph Weiser +-0 BMFSchreiben zu cum-/ ex-Trades 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Bundesrechtsanwaltskammer Bereich Steuerrecht Littenstraße 8 10179 Berlin Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL [email protected] DATUM 28. Dezember 2009 Bundesteuerberaterkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach 02 88 55 10131 Berlin nachrichtlich: Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach 30 18 82 10746 Berlin BETREFF GZ DOK BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 (BStBl I Seite 631) zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften; Voraussetzung zur Erstellung einer Bescheinigung durch Steuerberater und Rechtsanwälte IV C 1 - S 2252/09/10003 2009/0843151 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Gemäß dem o. g. BMF-Schreiben sind für eine Anrechnung sowie für eine Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. So ist im Rahmen der Veranlagung neben der Steuerbescheinigung z. B. die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalt einzureichen, in der bestätigt wird, dass auf Grund des dem Steuerberater oder Rechtsanwalt möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen. www.bundesfinanzministerium.de +.' 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh Seite 2 Ich bin gefragt worden, welche Anforderungen an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater im Zusammenhang mit dem möglichen Einblick in die Unternehmensverhältnisse zu stellen sind. Hierzu nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an den Steuerberater oder Rechtsanwalt zu übergeben. Maßgebend für den möglichen Einblick sind somit die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Ist z. B. der Steuerberater mit der Buchführung oder der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt worden, besteht für ihn auf Grund dieser Tätigkeit die Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Unternehmensverhältnisse vorzunehmen. Anhand dieser Grundsätze sind folgende Maßstäbe anzuwenden: x Überschreitet der im Rahmen der Veranlagung anzurechnende KapitalertragsteuerBetrag im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag nicht die Höhe von 25.000 €, kann sich der Einblick in die Unternehmensverhältnisse allein auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überreichten Unterlagen beschränken. Entsprechendes gilt bei einem Betrag bis zu 100.000 €, wenn der Steuerpflichtige mehrere Erwerbe im Veranlagungszeitraum getätigt hat, ohne dass die Erwerbe um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen. x Werden diese Beträge überschritten, sollte der Rechtsanwalt oder Steuerberater durch Anforderung geeigneter Unterlagen insoweit einen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wenn er für das Unternehmen mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses oder einer Einnahme-Überschussrechnung beauftragt würde. x Unterliegt das Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, sollte die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt werden. Bevor in diesen Fällen der Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Bescheinigung ausstellt, hat er sich beim Jahresabschlussprüfer zu erkundigen, warum dieser keine Bescheinigung erteilt hat. Die Gründe des Jahresabschlussprüfers für die Nichterteilung hat der Rechtsanwalt oder Steuerberater in seinen Unterlagen zu vermerken und im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Entsprechende Grundsätze gelten für das Bescheinigungsverfahren bei einer Erstattung gemäß § 45b Absatz 1 EStG. Bescheinigungen für Erstattungen im Sinne des § 11 Absatz 2 InvStG sind ausschließlich durch den zuständigen Jahresabschlussprüfer oder durch den +.( BMFSchreiben zu cum-/ ex-Trades 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh Seite 3 Wirtschaftprüfer, der in den vergangenen mindestens 5 Jahren Berufsträgerbescheinigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ausgestellt hat, zu erstellen. Im Auftrag +.) 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern BETREFF BEZUG GZ DOK DATUM 21. September 2010 Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009, BStBl I Seite 631 IV C 1 - S 2252/09/10003 :004 2010/0730678 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass einzelne Konkretisierungen oder Klarstellungen des o. g. BMF-Schreibens erforderlich sind. Dies betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich, die Einführung des Erstattungsverfahrens nach § 44b Absatz 6 EStG sowie die Anwendung des Schreibens bei Verkäufen von Anteilen an Investmentvermögen und bei Leerverkäufen unter Beteiligung von Publikums-Investmentvermögen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung: 1. Zeitlicher Anwendungsbereich Es wird klargestellt, dass die in dem Bezugsschreiben in den Textziffern 1 und 2 geregelten Bescheinigungspflichten bis auf weiteres auch für Dividenden gelten, die nach dem Jahr 2009 zufließen. Die genannten Fristen verschieben sich jeweils um ein weiteres Jahr. 2. Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 6 EStG In den Fällen des § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 EStG haben Anteilseigner, die ab dem 1. Januar 2010 Aktien mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben, gegenüber ihrem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a www.bundesfinanzministerium.de +.* BMFSchreiben zu cum-/ ex-Trades 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh Seite 2 des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle einzureichen, in der Folgendes bestätigt wird: „Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb von Aktien sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“ Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut hat die Erstattung im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 EStG erst nach Vorlage der Bescheinigung vorzunehmen. Ist die Erstattung im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung gemäß § 44b Absatz 6 Satz 3 EStG bereits berücksichtigt worden, hat das Kreditinstitut die Kapitalertragsteueranmeldung zu korrigieren. Ist eine Nachbelastung des Empfängers nicht möglich, ist eine Meldung an das Finanzamt analog § 44 Absatz 1 Satz 8 EStG vorzunehmen. Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf natürliche Personen als Anteilseigner. 3. Leerverkäufe mit Anteilen an Investmentvermögen Die Grundsätze des Bezugsschreibens sind entsprechend anzuwenden, wenn Anteile an solchen Investmentvermögen, die Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG ausschütten, über den Ausschüttungsstichtag leer veräußert oder zurückgegeben werden. Die Bescheinigungspflichten entsprechend den Textziffern 1 und 2 des Bezugsschreibens sowie der Textziffern 2 und 4 dieses Schreibens sind zu beachten für Ausschüttungen, die nach dem 15. Oktober 2010 zufließen. Zu dem Verfahren bei thesaurierten Erträgen nach § 7 Absatz 3 InvStG ergeht ein gesondertes Schreiben. 4. Erstattung nach § 11 Absatz 2 InvStG; Ausweitung auf PublikumsInvestmentvermögen Bisher besteht nach Textziffer 4 des Bezugsschreibens eine Bescheinigungspflicht in Fällen des § 11 Absatz 2 InvStG nur für Spezial-Investmentvermögen. Diese Bescheinigungspflicht wird für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2010 zufließen, auch auf Publikums-Investmentvermögen ausgeweitet, wenn die zu erstattende und die nicht zu erhebende Kapitalertragsteuer des einzelnen Publikums-Investmentvermögens auf Dividenden im Zusammenhang mit Geschäften um den Dividendenstichtag mehr als 25.000 € im Geschäftsjahr beträgt. Die Anwendung der Bescheinigungs- und Mitteilungspflichten ist auch bei PublikumsInvestmentvermögen geboten, weil entgegen der bei Erstellung des Bezugsschreibens durch alle Beteiligten einvernehmlich vorgenommenen Einschätzung der Sachlage mittlerweile +.+ 7B;"HX]gZ^WZcojXjb"$Zm"IgVYZh Seite 3 davon auszugehen ist, dass diese kollusiven Gestaltungen auch bei Publikums-Investmentvermögen vorkommen und diese Investmentvermögen zum Teil speziell für die Durchführung dieser Gestaltungen gebildet werden. Inländische Spezial- und Publikums-Investmentvermögen, die ab dem 1. Januar 2010 Aktien mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert bekommen haben, haben gegenüber ihrer Depotbank bis 31. März 2011 die Bescheinigung des zuständigen Jahresabschlussprüfers oder eines Wirtschaftsprüfers, der in den vergangenen mindestens 5 Jahren Berufsträgerbescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ausgestellt hat, einzureichen, in der Folgendes bestätigt wird: „Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft Absprachen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, getroffen hat. Hinsichtlich der von der Kapitalanlagegesellschaft beauftragten externen Portfoliomanager oder Portfolioberater liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese durch die Kapitalanlagegesellschaft aufgefordert worden sind, solche Absprachen zu treffen und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass solche Absprachen getroffen wurden.“ Liegt keine Bescheinigung vor und ist die Erstattung im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung gemäß § 44b Absatz 6 Satz 3 EStG bereits berücksichtigt worden, hat die Depotbank die Kapitalertragsteueranmeldung zu korrigieren. Bis auf weiteres gelten die Bescheinigungs- und Mitteilungsfristen auch für die folgenden Jahre. 5. BMF-Schreiben zu den Steuerbescheinigungen vom 18. Dezember 2009 Die in diesem Schreiben und dem Bezugsschreiben vom 5. Mai 2009 geregelten Bescheinigungspflichten sind zusätzlich zu den Bescheinigungspflichten nach dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 „Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG“ (BStBl I 2010 Seite 79) zu beachten. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. +., BMFSchreiben zu cum-/ ex-Trades 7B;"HX]gZ^WZcojgO>K +.. 7B;"HX]gZ^WZcojgO>K MDg Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern BETREFF BEZUG ANLAGEN GZ DOK Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 1888 682-1914 FAX +49 (0) 1888 682-881914 E-MAIL [email protected] TELEX 886645 DATUM 30. Januar 2008 Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung - ZIV BMF-Schreiben vom 11. Januar 2008 - IV C 1 - S 2402-a/0 (2008/0010476) I Ausländische Steueridentifikationsnummern (TIN) II Datensatzbeschreibung III Muster der Anträge und Bescheinigungen IV Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL V Prüfschema IV C 1 - S 2402-a/0 2008/0043793 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Zinsinformationsverordnung Folgendes: Übersicht 1. 2. 3. 3.1 3.2 3.3 4. 4.1 4.2 Grundzüge Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV) Ermittlung von Ide