UNIVERSALES MENSCHENRECHTSGESETZ [UMRG

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UNIVERSALES MENSCHENRECHTSGESETZ [UMRG]
UNIVERSAL HUMAN-RIGHTS-ACTs [UHRA]
Präambel und Geltungsbereich:
Die universalen Menschenrechte gelten auf der ganzen Welt.
Das internationale Völkerrecht nehmen wir zum Anlaß, auf dringlichste Weise auf das immer noch
ungelöste Problem der Menschenrechtsverletzungen hinzuweisen, verbunden mit unserer Charta,
diese Angelegenheit im Auftrag einer weltweiten Friedens und Menschenrechtspolitik endlich einer
wahrhaften und gerechten Lösung zuzuführen, ganz im Sinne einer völkerrechtlichen und
menschenrechtlichen Neuordnung.
Universales Menschenrecht bedeutet für jedermann, jederzeit und jeder Ort, es ist unveräußerlich,
nicht auslegbar oder umdeutungsfähig in der menschlichen Gemeinschaft, weiterhin nicht
verhandelbar mit einem politischen Instrument. Der Grund, warum Menschen zu
Menschenrechtsopfern werden, ist nicht weil sie lügen, sondern weil sie die Wahrheit reden und
dies politisch nicht gewollt ist. Wenn Menschen lügen, können ihre eigenen Worte gegen sie
angewandt werden, doch wenn sie die Wahrheit sagen, gibt es kein anderes Gegenmittel als die
Gewalt. Und das ist die Menschenrechtsverletzung.
Oberstes Gebot der bürgerlichen Menschenrechte ist die Objektivität, der Vergleich mit der
Wirklichkeit. Die Bürgerplattform unterscheidet sich grundlegend von der politischen Plattform, die
nur eine Theorie bilden. Zu den politischen Plattformen gehört auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte oder der Internationale Strafgerichtshof, sowie der Europarat und die
Europäische Union. Es wird eine Europäische Verfassung gebildet, ohne das Volk.
Die Entscheidungen der bürgerlichen Plattform sind politisch nicht umdeutungsfähig und nicht
verhandelbar. Sie sind völkerrechtlich als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verbindlich. Während die politische Plattform eine rein
theoretische und unsachliche Plattform ist, ist die bürgerliche Plattform eine objektiv sachliche
Plattform. Das UMR wird durch die Bürgerplattform aller menschlichen Gemeinschaften vertreten.
Oberstes Organ ist das Internationale Zentrum für Menschenrechte [IZMR], gefolgt von weiteren
kontinentalen Zentren und den Gemeinschaften nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch das
IZMR.Die Schutz- und Garantiepflicht für die Wahrnehmung derartiger Schutzaufgaben gehört zu
dem Kompetenzkreis, wie er sich aus der Charta und aus der Praxis ergibt. Die
Staatengemeinschaft ist zur Anerkennung dieser Charta/Satzung verpflichtet. Diese Rechtsfolge
wird durch die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zur zwingenden
Völkerrechtsnorm.
Jeder Mensch ist befugt, bei Verletzung der universalen Menschenrechte den International Court of
Human Rights [ICHR] anzurufen.
ABSCHNITT I
universale Menschenrechte
Artikel 1
Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Alle Gemeinschaften sind aus den Natur- und Denkgesetzen verpflichtet, allen Menschen die
besonderen unverletzlichen und unveräußerlichen aus den universalen Menschenrechte und
Grundfreiheiten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt zu gewähren, zu achten und zu schützen.
Grundfreiheiten sind allgemeine Rechte und Freiheiten. Menschenrechtsverletzungen sind
Verletzungen, bei dem die Erlangung des Rechts auf Grund besonderen Standesrechts aus
unsachlichen Erwägungen nicht möglich ist.
Menschenrechtsverletzungen sind politisch motivierte Straftaten.
Die Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt über ein besonderes Gesetz nach näherer
Bestimmung. Die Charta der bürgerlichen Menschenrechte [UMRC] ist nicht so auszulegen, als
begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta festgelegten Rechte und
Freiheiten abzuschaffen oder sie einzuschränken.
Ein Verstoß gegen diese Menschenrechtsverpflichtung ist strafbar und führt zur Strafverfolgung der
Menschenrechtsstraftäter und zur unmittelbaren Rehabilitation und Entschädigung der
Menschenrechtsopfer. Gerichtshof für das universale Menschenrecht ist der Internationale
Gerichtshof für Menschenrechte - ICHR, bestehend aus sachverständigen Menschenrechtlern, die
nicht auf politischer, sondern sachlicher Ebene tätig sind.
Die Strafbarkeit der Menschenrechtsverletzung ist als Verfassungshochverrat zu ahnden. Die
Todesstrafe ist unter allen Voraussetzungen unzulässig. Eine Menschenrechtsverletzung endet mit
der Entschädigung und Rehabilitation der Opfer. Die Beendigung der Menschenrechtsverletzung ist
oberstes Gebot je nach Schwere der Tat für die Opfer, Bestrafung und Haftung für die Täter, weil
sonst die Menschenrechtsverletzung fortgesetzte Folter bedeutet.
Artikel 2
Recht auf Leben
Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet
werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet
werden.
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um eine andere Person gegen
rechtswidrige Gewalt zu verteidigen. Die Grenzen sind ganz streng auszulegen.
Artikel 3
Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung,
insbesondere ohne seine freiwillige Zustimmung, auch nicht in Haft, medizinischen oder
wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Artikel 4
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
Niemand darf gezwungen
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt eine Arbeit, die üblicherweise von
einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 UMRG die Freiheit
entzogen oder die bedingt entlassen worden ist:
1. eine gemeinschaftlich notwendig-sachliche Dienstleistung,
2. eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das
Wohl der Gemeinschaft bedrohen und die nicht politisch oder militärisch ausgelöst wurden.
3. eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
Artikel 5
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen
und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
rechtmäßiger Freiheitsentzug
richt;
(1)
nach Verurteilung durch ein zuständiges staatlich-hoheitliches Ge-
rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) wegen Nichtbefolgung einer
rechtmäßigen staatlich-hoheitlichen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung
einer gesetzlichen Verpflichtung;
rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) zur Vorführung vor die zuständige
staatlich-hoheitliche Gerichtsbehörde, wenn hinreichender objektiver Tatverdacht besteht, daß die
betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer tatsächlichen Straftat oder an der Flucht
nach Begehung einer solchen zu hindern;
rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur
Vorführung vor die zuständige staatlich-hoheitlichen Behörde;
rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu
verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen;
rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) zur Verhinderung der unerlaubten
Einreise sowie bei Personen, gegen die ein staatlich-hoheitliches Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt
werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie
erhoben werden.
Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug (2) betroffen ist,
muß unverzüglich dem gesetzlich-amtierenden Richter vorgeführt werden. Jede Person hat
Anspruch auf ein objektives Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des
Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht
abhängig gemacht werden.
Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß
ein staatlich-hoheitliches Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs (3) entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug (4) nicht rechtmäßig
ist.
Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug (2) betroffen
ist, hat Anspruch auf Schadensersatz und Rehabilitation.
(1)Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muß menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen
innewohnenden Würde behandelt werden.
(2) Niemand darf in Untersuchungshaft festgehalten werden, wenn die Verfahrensakten nicht
während der Haft zur Verfügung stehen, um die Haftbeschwerde tatsächlich durchzuführen, wenn
die Verfahrensakten manipuliert worden sind. Für den Beweis der Manipulation gelten die strengen
Vorschriften der Objektivität die Beweislast obliegt der Justiz. Alle Anträge des Inhaftierten, die
gegen die Glaubwürdigkeit des Ermittlungsergebnisses oder des Ermittlungsverfahrens stehen, sind
unbedingt und ohne Einschränkung nachzugehen.
(2)a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt
unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b) jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein
objektives Urteil zu ergehen.
(3)Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre
Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von
Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
(4) Niemand darf wegen privaten Schulden in Haft genommen werden. Niemand darf nur deswegen
in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
(5) Niemand darf mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sich selbst aussagen (verbotene und
nichtige Vernehmungsmethoden).
(6) Niemand darf gegen seinen Willen in privaten Datenbanken zur Diskreditierung geführt werden.
Kuppelgeschäfte und Kuppelverträge sind grundsätzlich verboten.
Artikel 6
Recht auf ein faires Verfahren
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne politischen und militärischen Ansehen. Das gilt
auch im Rahmen des universellen Menschenrechts für Menschenrechtsverletzer, die bestraft
werden müssen, damit die Opfer Rehabilitiert und die Täter bestraft und in Haftung genommen
werden können.
Jede Person hat ein Recht darauf, daß über rechtliche Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden staatlich-hoheitlichen Gericht in
einem fairen Verfahren, öffentlich-rechtlich und innerhalb angemessener Frist gehört und
verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit kann im
Rahmen des öffentlichen Interesses und der Transparenz des objektiven Verfahrens nicht ausgeschlossen werden.
Jedermann hat das Recht, überall sachlich als rechtsfähig anerkannt zu werden, wenn keine
tatsächliche Störung erkennbar ist (Nichtigkeit von prozeßfremden Zielen). Der Beschuldigte hat das
Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen
Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen. Falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht,
einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung
eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist. Dieses Recht ist unveräußerlich.
Ein Pflichtverteidiger muß in Menschenrechten besonders vom Hochkommissariat für
Menschenrechte zertifiziert sein, um wirksam und wirklich für den Mandanten beratend und auch
verteidigend tätig zu sein. Ein Pflichtverteidiger ist kein Vormund. Die Normenkontrolle des
Völkerrechts ist aus jedem Verfahren zu gewähren, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des
innerstaatlichen Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt.
Diese Verfahrensweise gilt für Rechtsanwälte als auch für Prozeßvertreter und natürliche Personen
im Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht.
Ein Verteidiger, Vertreter oder eine juristische Person darf nicht unsachlich aus politischen Gründen
gerügt werden. Eine Befangenheit muß immer sachliche Erwägungen und objektive Tatsachen, darf
keine pauschalierten und unsachliche Erklärungen enthalten. Die Erklärungen müssen auch vom
Volk einfach zu verstehen und nachzuvollziehen sein. Der gesetzlich-amtierende Richter muß in
einem Verfahren bedingungslos seine Qualifikation und Ernennung nachweisen und sich als
Amtsperson ausweisen können. Der gesetzlich-amtierende Richter ist im Rahmen der öffentlichrechtlichen Urkunden verpflichtet die Entscheidung zu unterschreiben, die Unterschrift vom
zuständigen Urkundsbeamten beglaubigen zu lassen. Eine Kopie oder Ausfertigung muß vom
Original beglaubigt und beurkundet werden. Ausgefertigte Abschriften sind keine öffentlichrechtlichen Urkunden und entfalten weder Rechtsfähigkeit und nach Rechtskraft wegen Nichtigkeit.
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als
unschuldig.
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
1. Innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten
über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
2. Ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
Akteneinsicht ist vollumfänglich zu gewähren, da sonst Nichtigkeit vorliegt. Das Verfahren
darf nicht manipuliert worden sein.
3. Es gilt die objektive Theorie, der Vergleich mit der Wirklichkeit.
4. Sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen
oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers
zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der Verteidiger kann
auch eine natürliche Person des Vertrauens sein;
5. Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und
Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für
Belastungszeugen gelten. Es gelten strenge Regeln für die Verweigerung von
Beweisanträgen, die keinesfalls im Ergebnis ins umgekehrte umgedeutet werden dürfen.
Der Strengbeweis darf nicht vom Freibeweis ersetzt werden.
6. Unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
7. Verfahrensmanipulationen führen sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens.
8. Amtsträger müssen sich grundsätzlich ausweisen und die Haftung darlegen. Gesetzlichamtierender Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Gesetzlichamtierender Richter kann nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen
Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in
voller Verantwortung. Wer seine Entscheidung nicht auf der öffentlich-rechtlichen Urkunde
unterschreiben und beglaubigen lassen kann, ist nicht prozeß-, partei-, rechts- und
geschäftsfähig, also unmündig.
9. Prozeßfremde Ziele, die Flucht in die Irrationalität, um politische und unsachliche Ziele zu
verdecken, sind verboten.
10. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz
oder dem Strafverfahrens Recht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder
bestraft werden. Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz
und dem Strafverfahrens Recht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu
bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den
Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
Artikel 7
Strafe auch ohne Gesetz, wenn sich die Strafbarkeit aus dem Völkerrecht ergibt
Jeder muß wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung
nach innerstaatlichem oder internationalem Recht eine Straftat nach Menschenrecht darstellt
(salvatoresche Klausel), insbesondere dann, wenn die Menschenrechtsverletzung nicht ausdrücklich
unter Strafe gestellt worden ist.
Der Systemmangel ist wegen Nichtigkeit ins Gegenteil umzudeuten.
Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten
allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer
Korrespondenz.
Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines
Rufes ausgesetzt werden.
Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen,
notfalls durch Notwehr und Notstand, wenn die Remonstrationspflicht rechtswidrig unterlaufen
wird.
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf-
fentliche Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Menschen, die davon besonders betroffen sein
müssen.
Artikel 9
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst,
Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur in Ausnahmefällen den
Einschränkungen sachlich unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer bürgerlichen
Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 10
Freiheit der Meinungsäußerung
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit
und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Gemeinschaften, für
Radio- (5), Fernseh- oder Kinounternehmen eine besondere Genehmigung über die freie gesittete
Medienhoheit vorzuschreiben.
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden, die in einer
universalen Gesellschaft notwendig sind für die Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur
Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der
Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Die Medien dürfen nur die vollständige Wahrheit ohne eine
Täuschung und/oder Unterlassung der tatsächlichen Sachlage übermitteln (objektive Theorie).
Bei Streitigkeiten entscheidet der universale Medienrat nach objektivem Sachverhalt.
Artikel 11
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit
anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die in einer
bürgerlichen Gesellschaft notwendig sind zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit
oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Bürger.
Artikel 12
Recht auf Eheschließung,Ehe und Familie und Kindeswohl
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen,
welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Die
Familie ist als Gemeinschaft zu betrachten.
Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz, insbesondere Kinder.
Die Kinder haben in der Familie ein besonderes Mitspracherecht zum Kindeswohl. Sie ist von der
staatlichen und bürgerlichen Gemeinschaft sachlich zu respektieren und zu akzeptieren.
Handlungen gegen den Willen der Kinder unterliegen sehr strengen objektiven Auflagen.
Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der
Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das
Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die
seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen
Namen erhalten. Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und
Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung
der Ehe. Dieser Artikel beschränkt den Staaten den Zugriff, die im Interesse der Kinder notwendigen
Maßnahmen willkürlich zu treffen.
Artikel 13
Recht auf eine wirksame und wirkliche Beschwerde
Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden
ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch
wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt
haben.
Die nach der Menschenrechtskonvention gestatteten Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere
Zwecke, als die vorgesehenen, angewendet werden.
Artikel 14
Recht auf Bildung
Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm
auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern
zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen.
Artikel 15
Diskriminierungsverbot
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Behinderung, der Sprache, der
Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Tätigkeit oder eines
sonstigen Status zu gewährleisten, insbesondere von Behörden.
Artikel 16
Recht auf Arbeit und Verantwortung in der Wirtschaft
(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner
Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf
Arbeit.
(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden
und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen
Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.
(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich ohne Diskriminierung
festzulegen.
Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer
für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der
Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet. Großbetriebe
der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere
Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. Zusammenschlüsse, die ihre
wirtschaftliche Macht gegen das Gemeinwohl stehen, sind zu verbieten.
Artikel 17
Schutz des Eigentums
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf
sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur
unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen
Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates,
diejenigen sachliche Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in
Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern,
sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. Das gilt nicht für Steuergesetze, mit
denen Menschenrechtsverletzungen finanziert werden.
Artikel 18
Recht auf freie Wahlen
Die Staaten sind verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter
Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der
gesetzgebenden Organe gewährleisten.
Artikel 19
Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine
Einzel- oder eine Kollektivmaß-nahme ausgewiesen werden.
Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen
Staatsangehöriger er ist.
Artikel 20
Abweichen im Notstandsfall und
Verbot des Mißbrauchs der Rechte
Das universale Menschenrecht kennt keine Abweichung im Notstandsfall für die Zivilbevölkerung.
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der
Konvention vorgesehen, hinzielt.
Artikel 21
Beschränkungen der politischen Tätigkeit und
Recht auf rechtmäßige Verfassung
Die Artikel sind nicht so auszulegen, als untersagten sie die politische Tätigkeit von Menschen zu
beschränken. Niemand oder eine Gemeinschaft darf einer Verfassung unterworfen werden, das
nicht vom Volk gewählt worden ist. Politische Willkürung oder ein Grundgesetz können keine
Verfassung darstellen.
Jeder hat das Recht auf eine rechtmäßige Verfassung und Gerechtigkeit. Eine Verfassung ist nur
rechtmäßig, wenn sie vom Volke öffentlich gewählt und rechtlich ratifiziert ist.
Verfassungen die politisch oder militärisch aufgesetzt sind, sind nicht rechtswirksam, sie verstoßen
gegen das Völkerrecht.
Verfassungen, die gegen die Menschenrechte verstoßen, sind grundsätzlich von Anfang an nichtig.
Artikel 22
Räumlicher Geltungsbereich
Die universalen Menschenrechte gelten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt überall. Eine Ratifizierung der universalen
Menschenrechte ist nicht notwendig, da sie die bisherigen politisch gebilligten Menschenrechte
AEMR
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948
IPBPR
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966
EMR
Schutzkonvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950
EcoSoC
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v. 19.12.1966.
nur in der bürgerlichen Praxis zur wirksamen Wirkung bringen. Die politische Plattform ist aus
standesrechtlichen Gründen nicht in der Lage sachliche Entscheidung zu treffen.
Vorbehalte gegen die universalen Menschenrechte darf es nicht geben, denn sie sind völkerrechtlich
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt
verbindlich.
Artikel 23
Unterzeichnung und Ratifikation
Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Menschenrechtscharta wird vom
seinen Mitgliedern durch Unterschrift anerkannt. Der ICHR ist eine Bürgerplattform. Jeder Bürger
auf der Welt kann den ICHR wegen Verletzung seiner universalen Menschenrechte, auch im
laufenden Prozeß, jederzeit anrufen und um Überprüfung seiner Rechtsbeschwerde bitten.
Artikel 24
Inkrafttreten
Mit der Unterzeichnung tritt die Charta der universalen Menschenrechte in Kraft. Das
Hochkommissariat für Menschenrechte ist Zuständig für die Veröffentlichung des Inkrafttretens.
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