Privatärztliche Praxis aktuell Warum eine CDU

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ISSN Nummer 1438-7085
Ausgabe 4/2017
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Privatärztliche Praxis aktuell
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Ausgabe 4/2017
ES FOLGEN DREI ARTIKEL ZUR BÜRGERVERSICHERUNG, AUCH WENN DIE BUNDESTAGSWAHL NOCH
NICHT GANZ ENTSCHIEDEN IST UND WIR UNS AUCH WEITERHIN MIT EINEM SOLCHEN SZENARIO BESCHÄFTIGEN MÜSSEN
Aus „Der Allgemeinarzt“ 06/2017
Warum eine CDU-Mehrheit noch keine Entwarnung bedeutet
W AH LJ AHR 2017
Bü rg erv ersi ch erung :
Uni on näh ert si ch a n
Wie sieht eine gerechte Krankenversicherung aus? Diese Frage stand im Fokus einer gesun dheitspolitischen D ebatte in Berlin, die im Rahmen des „12. MCCKas senGipfels" stattfand. Das
Thema „Bürgerversicherung" nahm dabei einen zentralen Platz ein. Welche Konsequenzen
würde sie für Ärzte haben?
Kordula Schulz-Asche von Bündnis 90/ Die Grünen
plädierte für die Bürgerversicherung, mit der das
zweigeteilte System von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung aufgehoben würde. Nur Zusatzleistungen wären dann privat abgesichert. Für
das Konzept sind SPD, Grüne und Linkspartei, dagegen haben sich bislang die Union und auch die Ärzteschaft ausgesprochen. ‚Es geht nicht darum, eine
Grundversicherung mit der Bürgerversicherung abzusichern, sondern das jetzige Leistungssystem gerechter zu finanzieren' so Schulz-Asche.
Beamte in die GKV?
Wie das Ganze aussehen könnte, hat die SPD-nahe
Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) im Dezember 2016
unter dem Titel „Der Weg zur Bürgerversicherung" in
einem Positionspapier beschrieben. Darin stellt eine
Expertenrunde im Rahmen von Fachgesprächen der
FES Überlegungen an, wie eine Bürgerversicherung
politisch in den kommenden Jahren realisiert werden könnte. In dem Papier geht es weniger um neue
Konzepte, als um die Prüfung vorhandener Vorstellungen auf ihre Praxistauglichkeit. So sieht der FESVorschlag u. a. eine Wahlfreiheit der Beamten zwi-
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schen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
vor. Die Freie Ärzteschaft kritisiert an dem Papier
scharf, dass die Bürgerversicherung zu Einnahmeausfällen in den Arztpraxen, aber auch in Medizinischen
Versorgungszentren führen würde, weil dann die
Einnahmen aus der PKV wegfielen.
Eine Debatte über die Krankenversicherung hat zudem eine aktuelle Bertelsmann-Studie entfacht.
Würde die Beihilfe für Beamte abgeschafft und für
sie auch die gesetzliche Krankenversicherungspflicht
eingeführt, wären rund 67% der bislang privat versicherten Staatsbediensteten in Arbeit und Ruhestand
davon betroffen. Weitere 21 % würden aus finanziellen Gründen freiwillig in die GKV wechseln, rechnet
die Studie vor. Lediglich 12% der bisher privat versicherten Beamten blieben aus finanziellen Gründen
auch weiterhin in der PKV. So wären dann insgesamt
9 von io Beamten gesetzlich krankenversichert und
der Staat schnell finanziell entlastet: Mit einem
Großteil der Beamten in der GKV könnten Bund und
Länder bereits im ersten Jahr etwa 1,6 bzw. 1,7 Mrd.
Euro einsparen. Bis 2030 würden dadurch die öffentlichen Haushalte um insgesamt rund 60 Mrd. Euro
entlastet, erklären die Autoren.
Die Bundesärztekammer warnt hingegen davor, dass
das Bertelsmann-Modell der medizinischen Versorgung mehr als 6 Mrd. Euro pro Jahr entziehen und
damit Ärzten und Patienten schaden würde. Arzneimittelexperte Michael Hennrich, CDU, sagte mit
kritischem Blick auf die Bürgerversicherung: „Ich bin
Fan unseres dualen Systems. Es trägt dazu bei, dass
wir eine Gesundheitsversorgung auf sehr hohem
Niveau haben." Der Experte wünscht sich allerdings
für die nächste Legislaturperiode, dass das Verhältnis von GKV und PKV grundlegend in Angriff genommen werde. Hennrich könne sich aber für seine
Partei vorstellen, „dass wir uns an das
System etwas annähern".
Thomas lsenberg, gesundheitspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im
Berliner Abgeordnetenhaus, stören die
GKV-Zusatzbeiträge. Hier müsse die
Beitragsgerechtigkeit wiederhergestellt
werden. Klare Eckpunkte einer Bürgerversicherung sieht er ebenfalls darin,
für Beamte die gesetzliche Krankenversicherungspflicht einzuführen. Angela
Monecke
www.allgemeinarzt-online.de
Aus „19.07.2017 Presseagentur Gesundheit“
Bürgerversicherung: Ärzte leiden Phantomschmerz
Über die ökonomische Bedeutung von privat Krankenversicherten für Vertragsärzte wird vor allem im Kontext
der Bürgerversicherung diskutiert. Eine Studie des Wissenschaftlichen Instituts der Privaten Krankenversicherung untermauert die Aussagen jetzt mit Zahlen. Der Arztpraxis entgingen demnach im Durchschnitt rund
50.000 Euro Jahresumsatz. Warum Ärzte dennoch gelassen bleiben können?
Auf 12,63 Milliarden Euro Mehrumsatz durch Privatversicherte im Jahr 2015 kommt eine aktuelle Studie des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP). Damit ist der Wert um 1,4 Prozent bzw. 180 Millionen Euro im Vergleich
zu 2014 gestiegen. Das WIP zieht in der Studie einen Vergleich der Leistungsausgaben für privat und gesetzlich
Versicherte und quantifiziert damit die Summe, die dem Gesundheitssystem durch die Existenz der PKV zur Ver-
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fügung steht. Vor allem führt die Studie aber vor Augen, was niedergelassene Ärzte und Zahnärzte ohne Privatversicherte wären – nämlich um 50.200 Euro bzw. 61.900 Euro jährlich ärmer.
Der Großteil der Honorare geht in die Vertragsarztpraxis
Kurzum bekomme der ambulant ärztliche Bereich am meisten vom Mehrumsatz ab. Dieser belaufe sich auf 10,7
Milliarden Euro (+ 2,5 Prozent) im vorletzten Jahr. Auf die ambulante ärztliche Behandlung entfallen 32 Prozent
der gesamten Leistungsausgaben der PKV. Damit ist dies die größte Leistungsart in der PKV. Wenn die Privatversicherten nach den gleichen Vorgaben und Regularien wie in der GKV abgerechnet und versorgt würden, ergäben
sich statt der Ausgaben in Höhe von 10,7 Milliarden im Jahr 2015 nur noch Ausgaben in Höhe von 4,64 Milliarden
Euro. Kein Wunder, dass auch in der SPD davon gesprochen wird, dass mit Einführung einer Bürgerversicherung
die Einbußen für die Ärzte kompensiert werden müssten. Konkrete Vorschläge dazu, wie das aussehen könnte,
liegen jedoch nicht vor.
PKV deckt 23,5 Prozent der Ärzte-Einnahmen
Der Ausgabenanstieg von 2014 zu 2015 lag in der GKV bei 4,4 Prozent und damit höher als in der PKV mit 2,5 Prozent. Im Durchschnitt sind die Leistungsausgaben für die ärztliche Behandlung damit von 2005 bis 2015 in der PKV
um 3 Prozent pro Jahr gestiegen, wohingegen die gesetzliche Krankenversicherung einen Anstieg der Leistungsausgaben von 4,3 Prozent pro Jahr verzeichnet. Die GKV-Ausgaben in diesem Sektor betrugen im Jahr 2015 insgesamt 34,89 Milliarden Euro. Der Anteil der ambulanten ärztlichen Leistungen an den gesamten Leistungsausgaben
der GKV lag bei 20,6 Prozent und damit deutlich niedriger als in der PKV.
Von den Gesamteinnahmen der niedergelassenen Ärzte entfallen 23,5 Prozent auf Privatversicherte, obwohl diese nur 11 Prozent der Gesamtbevölkerung stellen. Umgekehrt formuliert: Die 89 Prozent GKV-Versicherten bringen 76,5 Prozent der Gesamteinahmen der Ärzte.
Arzneimittelausgaben steigen am stärksten
Für Arznei- und Verbandmittel haben Privatversicherte 2015 insgesamt 5,11 Milliarden Euro (+5,5 Prozent) ausgegeben. Dieser Bereich sei vorletztes Jahr der am stärksten gestiegene Leistungsbereich – 15,3 Prozent der gesamten Leistungen entfielen darauf. Im Vergleich dazu, haben die Arzneimittelausgaben der GKV-Versicherten
2015 rund 35,89 Milliarden Euro betragen (+4,4 Prozent). Der geringere Anstieg sei hierbei insbesondere auf Rabattverträge zurückzuführen, heißt es in der Studie. Würde die Arzneimittelversorgung der Privatversicherten den
gleichen Steuerungs- und Regulierungsinstrumenten unterworfen sein wie in der GKV, lägen ihre Arzneimittelausgaben in 2015 statt bei 5,11 Milliarden Euro bei 4,24 Milliarden Euro – ein Mehrumsatz von rund 874 Millionen
Euro, führen die Autoren aus. Ob der verhältnismäßig kleine Marktanteil bei Rabattverträgen die gleichen Konditionen bewirkt dürfte allerdings bezweifelt werden.
Stationäre Behandlung spielt marginale Rolle
Die Ausgaben der Privatversicherten im Krankenhaus beliefen sich im Jahr 2015 auf 9,23 Milliarden Euro – ein
Anstieg von 4 Prozent im Vergleich zu 2014. Der Anteil an den gesamten Leistungsausgaben liegt damit bei 27,6
Prozent.
Im Vergleich zur GKV ist dieser Anteil aber nach wie vor eher gering. Die GKV-Ausgaben für den stationären Bereich lagen im Jahr 2015 bei 70,25 Milliarden Euro und damit bei einem Anteil von 41,5 Prozent an den gesamten
GKV-Leistungsausgaben. Der Krankenhausbereich ist in der GKV – im Gegensatz zur PKV – der ausgabenstärkste
Bereich.
Wenn privatversicherte Patienten im Jahr 2015 in der GKV versichert gewesen wären, hätten ihre Ausgaben für
den stationären Sektor 8,54 statt 9,23 Milliarden Euro betragen. Der PKV-Mehrumsatz liegt damit in diesem Leistungsbereich bei 693 Millionen Euro im Jahr 2015.
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Bürgerversicherung - ein gesundheitspolitischer Evergreen
Mittlerweile gehört die Forderung nach einer Bürgerversicherung schon zum festen Baustein im Wahlprogramm
von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Konzepte haben sich von Bundestagswahl zur Bundestagswahl jeweils
völlig geändert und selbst die SPD räumt auf Nachfragen ein, dass die Umsetzung der Idee Bürgerversicherung
mindestens 20 Jahre dauern würde. Nichtsdestotrotz verlaufen die Debatten zum Phantom Bürgerversicherung
vor allem in der Ärzteschaft hitzig. Kein Wunder: Das Szenario Umsatzeinbuße bewirkt regelrechte Phantomschmerzen. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass sich die PKV zwar vor der Wahl als Umsatzbringer generiert,
ansonsten aber darauf zielt, die GOÄ dem EBM anzugleichen.
Link zur WIP-Studie „Mehrumsatz und Leistungsausgaben in der PKV – Jahresbericht 2017“:
http://www.wip-pkv.de/fileadmin/user_upload/WIP-Diskussionspapier_1_2017_Mehrumsatz.pdf
Aus „PKVpublik“ Mai 2017
„Ohne Beihilfe leidet die Funktionsfähigkeit des Staates”
Klaus Dauderstädt, Vo rsitzender des dbb beamtenbund und tarifunion, spr icht im Interview
über die Vorteile der Be ihilfe, seine Bedenken gegen jede Art von Einheitssystemen und über
die Vorbildfunktion des deutschen Gesundheitsw esens.
Herr Dauderstädt, anders als Arbeitnehmer erhalten
Beamte im Krankheitsfall Beihilfe. Was ist das genau?
Variante. Deswegen sind Beamte in aller Regel privat
versichert.
Wie bewerten Sie dieses System?
Dauderstädt: Der Dienstherr - beispielsweise ein
Ministerium oder eine Stadtverwaltung - schuldet
seinen Beamten im Rahmen seiner sogenannten
Alimentationsverpflichtung Fürsorge. Diese Fürsorge leistet er im
Krankheits-, Pflege- oder Todesfall
durch die Beihilfe; das ist ein prozentualer Zuschuss zu den Kosten,
die bei der medizinischen Versorgung entstehen.
In der Regel übernimmt die Beihilfe bei Beamten im
Dienst die Hälfte der Kosten und bei Beamten im
Ruhestand sowie Angehörigen ohne eigenes Einkommen zwischen 70 und 80 Prozent der Kosten.
Den Rest müssen die Beamten selbst tragen.
Um sich vor dem hohen finanziellen Risiko einer
schweren oder langen Erkrankung abzusichern - und
um die gesetzliche Pflicht zur Versicherung zu erfüllen - schließen die meisten Beamten eine ergänzende Private Krankenversicherung ab. Die Gesetzliche
Krankenversicherung ist dagegen nicht kompatibel
zur Beihilfe, sie existiert nur als 100-Prozent-
Dauderstädt: Die Beihilfe gehört zum Kern des Berufsbeamtentums. Sie ist ein Teil der Attraktivität
dieses Berufes. Denn bei der Besoldung, also dem „Gehalt" der Beamten, kann der Staat als Arbeitgeber
oft mit der Privatwirtschaft nicht
mithalten. Das gilt vor allem für
Mangelberufe wie Ärzte, Ingenieure oder lT-Fachleute. Der Staat muss auf dem Arbeitsmarkt also andere Anreize anbieten - und dazu
gehören insbesondere die sozialen Sicherungssysteme der Beamten. Wenn wir diese Vorteile nicht
mehr hätten, wären wir noch schlechter dran, als wir
es jetzt schon im Wettbewerb um gute Leute sind.
Wir würden die Attraktivität des Beamtenberufes
massiv beeinträchtigen und damit auch die Funktionsfähigkeit des Staates verschlechtern.
Übrigens ergeben sich durch die Beihilfe auch Vorteile für den Dienstherren: Er muss nämlich nur dann
Beihilfe zahlen, wenn tatsächlich ein Leistungsfall
eintritt. Ein Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung müsste dagegen Monat für Monat gezahlt
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werden, egal, ob in dieser Zeit überhaupt medizinische Leistungen angefallen sind oder nicht.
Lehnen Sie auch ein Wahlrecht zwischen Beihilfe und
Arbeitgeberzuschuss ab?
Unlängst wurde in einer Studie behauptet, durch eine
Umstellung des Systems könnte der Staat Milliarden
sparen.
Dauderstädt: Absolut. Es darf weder eine Zwangsmitgliedschaft der Beamten in der Gesetzlichen
Krankenversicherung noch ein angebliches Wahlrecht geben. Denn wenn erst einmal in einem Gesetz
steht: ‚.Ein Beamter, der in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, bekommt keine Beihilfe, sondern einen Zuschuss seines Dienstherren
zur Krankenversicherung", macht der Gesetzgeber
mit Sicherheit irgendwann daraus: „Die Beamten
sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert und bekommen keine Beihilfe mehr, sondern
einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung". Das
wäre aber wie gesagt ohne massive
Veränderungen der Besoldungshöhe gar
nicht machbar.
Dauderstädt: Sie spielen gewiss auf die BertelsmannStudie an, die vorschlägt, die Beamten in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wir halten diese Studie ehrlich gesagt für nicht sehr professionell. Sie hat viele Aspekte vernachlässigt oder
bewusst vergessen wollen, die für eine Entscheidung
von solcher Tragweite wesentlich sind.
Die eigenständige Beamtenversorgung gehört zu den
sogenannten
hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die in Artikel 33 unseres Grundgesetzes ausdrücklich
geschützt sind. Würde der Bund
die Versicherungsfreiheit von
Beamten aufheben wollen, hätten wir somit einen
Verfassungskonflikt. Bundesländer, die an den bewährten Fürsorgeleistungen und Alimentationsverpflichtungen festhalten wollen, würden sich gegen
den Bund stellen. Die Folge wären massive gerichtliche Auseinandersetzungen. Ganz abgesehen davon,
dass für eine solche Verfassungsänderung eine ZweiDrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig
wäre, die auf absehbare Zeit nicht in Sicht ist.
Ebenfalls Unfug sind die von der Bertelsmann-Studie
prognostizierten Milliarden-Einsparungen, wenn
man die Beamten ins System der Gesetzlichen Krankenversicherung einbinden würde. Die Studie blendet nämlich komplett aus, dass in diesem Fall aufgrund der bereits erwähnten Alimentationsverpflichtungen eine Kompensation nötig wäre.
Eine Kompensation ist aber überhaupt nicht mit
eingerechnet worden. Auch die Kosten der Pflegeversicherung wurden in dieser Studie nicht erfasst.
Deswegen sind die Summen, die von Berteismann an
die Wand gemalt werden, völlig unrealistisch. Im
Gegenteil: Die Zwangseingemeindung der Beamten
in die Gesetzliche Krankenversicherung wäre für den
Bürger die deutlich teurere Lösung; sie kostet Milliarden für den Steuerzahler und den Staat.
Verfechter eines Einheitssystems argumentieren mit der angeblich größeren
Gerechtigkeit...
Dauderstädt: Ein gemeinsames System für alle Bürger... Das hört sich von den Worten her zwar schön
an, wäre aber in der Wirkung eine Katastrophe: Alles, was auf ein Einheitsmodell hinausläuft - das ist
bei Einheitspartei oder Einheitsgewerkschaft oder
Einheitsstrom oder Einheitstelefon nicht anders - ist
in einem modernen demokratischen Staat nicht zu
verantworten. Denn es nimmt den Wettbewerbscharakter aus dem System.
Es gibt auch überhaupt nicht die Notwendigkeit für
eine solche Radikalreform. Das deutsche Gesundheitssystem ist vorbildlich in der Welt. Viele andere
Staaten beneiden uns darum. Und es funktioniert
auch deshalb so gut, weil es Wettbewerb und nicht
nur eine Einheitsversicherung gibt. Schauen Sie sich
doch einmal Länder an, in denen es eine Einheitsversicherung gibt: Da haben wir eine richtige ZweiKlassen-Medizin, weil außerhalb der gesetzlichen
Systeme dann Leistungen gegen Barzahlung erbracht
werden. Oder es kommen Rationierungen ins Spiel,
die wir so in Deutschland mit Sicherheit nicht haben
wollen.
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Das heißt, die Beamten würden sich gegen ein Einheitssystem wehren?
Dauderstädt: Ja, das würden wir. Wir würden alle
Maßnahmen ergreifen, die uns möglich sind. Streiken dürfen wir ja nicht, aber in der politischen Einflussnahme sind wir nicht schwach. Die Bürger sollten wissen, dass eine Einheitsversicherung eine Bedrohung für ihre soziale Sicherheit wäre. Und wir
würden uns im Fall der Fälle natürlich auch juristisch
wehren, um deutlich zu machen, dass solche Eingrif-
fe rechtswidrig sind. Diejenigen, die eine Bürgerversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung haben möchten, sind nämlich häufig auch
diejenigen, die eine sogenannte Erwerbstätigenversicherung
in der Altersversorgung postulieren. Auch das wäre ein massiver Eingriff in die
Alimentationsverpflichtungen des Staates.
Freie Ärzteschaft e. V. vom 04.07.2017
PKV abschaffen oder PKV für alle?
„Wir erwarten von der Politik Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, jeden Patienten unabhängig und nach
bestem Wissen und Gewissen zu behandeln." Das betonte Wieland Dietrich, Bundesvorsitzender der Freien Ärzteschaft (FA), kürzlich auf dem Kongress Freier Ärzte in Berlin. Mit oder ohne GKV, PKV, Bürgerversicherung &
Co.? Professor Gerd G. Wagner, Mitglied des Sachverständigenrates für Verbraucherfragen, und Dr. Timm Genett,
Geschäftsführer des PKV-Verbands, lieferten sich auf dem Kongress einen Schlagabtausch zu ein paar grundsätzlichen Fragen.
Auf dem Podium beim Kongress Freier Ärzte am 17. Juni 2017 in Berlin (v. 1.): Dr. Timm Genett, Wieland Dietrich. Felix Schneuwly, Prof.
Gerd G. Wagner
Sollte die Trennung von GKV und PKV aufgehoben werden?
Wenn es nach Wagner ginge: Ja, er befürworte derzeit eine Bürgerversicherung. Denn die meisten Bürger empfänden die Trennung als ungerecht. Allerdings räumte er ein, dass die PKV inzwischen derart reguliert sei, dass der
Unterschied bei Weitem nicht mehr so groß sei, wie er als ungerecht empfunden werde. „Wozu eine Radikalreform bei hoher Patientenzufriedenheit?", fragte Genett. Sowohl in der GKV als auch in der PKV seien mehr als 90
Prozent der Versicherten zufrieden.
Würde eine Bürgerversicherung vor Zwei-Klassen-Medizin schützen?
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„Wer mit dem Gedanken einer Bürgerversicherung spielt, weil er einer angeblichen Zwei-Klassen-Medizin entgegenwirken will, hat die Mechanismen nicht verstanden", sagte Genett. „Eine Zwei-Klassen-Medizin entsteht als
Antwort auf Rationierung. Und alle Länder, die nach dem Modell der Bürgerversicherung organisiert sind, haben
mehr Rationierung als Deutschland." Dass es Rationierung hierzulande schon gibt, konnte auch Wagner nur bejahen „Wir müssen überall sehen, wie wir mit knappen Ressourcen auskommen." Und hier hakte FA-Chef Dietrich
ein: Rationierung könne aber nicht auf dem Rücken des Arzt-Patienten-Verhältnisses ausgetragen werden.
Brauchen wir Systemveränderungen etwa wegen ungerechter Wartezeiten?
Ja, konstatierte Wagner. Die Bürger empfänden es als zutiefst ungerecht, dass GKVVersicherte länger auf einen
Termin beim Facharzt warten müssten als Privatversicherte. Das entkräftete Genett. „Nach KBV-Erhebungen bekommen 43 Prozent der GKV-Versicherten und 47 Prozent der Privatversicherten am ersten Tag einen Termin.
Wegen dieser marginalen Differenz brauchen wir doch keine Systemtransformation. Und internationalen Studien
zufolge schneidet das deutsche Gesundheitssystem in puncto Wartezeiten am besten von allen EU-Ländern ab."
Sind PKV-Versicherte unsolidarisch?
Es sei schwer zu begründen, warum es für wenige privilegierte Bevölkerungsgruppen die Möglichkeit gebe, sich
aus dem Solidarsystem der GKV herauszuziehen, konstatierte Wagner. Genett stellte klar: „Jeder, der in die PKV
kommt, ist auch solidarisch. Er mutet sich für den Rest seines Lebens Eigenverantwortung zu und verzichtet auf
die GKV-Subventionsansprüche im Alter." Für die GKV sei das ein gutes Geschäft, wenn jemand in die PKV gehe.
Wie sähe eine Privatversicherung für alle aus?
Für Wagner ist klar.,,In keinem System, das auf sozialen Ausgleich Wert legt, kommt man um einen Risikostrukturausgleich herum." Und Rationierung gebe es auch bei Privatpatienten. Nach Genetts Ansicht müsste der Staat
dann dafür sorgen, dass die Versicherungspflicht in einem privatrechtlichen Rahmen so organisiert ist, dass jeder
zu bezahlbaren Konditionen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz bekommt. „Dann sind wir automatisch bei Regulierungen."
Aus „der niedergelassene Arzt“ 06/2017
GOÄ aktuell
Auch in der Neuen GOÄ bleibt die Möglichkeit erhalten, Analogziffern zu bilden
Analogabrechnung und Rechnungsstellung
Bei seit etwa 20 Jahren unveränderter GOÄ werden
Analogabrechnungen immer häufiger. Kostenträger
monieren vermehrt nicht den eigentlichen Analogabgriff (die herangezogene Ziffer), sondern formale
Fehler bei der Rechnungsstellung.
§
12 Abs. 4 der GOÄ sagt: »Wird eine Leistung
nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und
mit dem Hinweis „entsprechend" sowie der Nummer
und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten
Leistung zu versehen."
Daraus ergibt sich als erstes, dass die entsprechend
bewertete Leistung in der Rechnung zu beschreiben
ist. „entsprechend bewertet« wurde das, was tatsächlich gemacht wurde. Darüber hinaus muss diese
Beschreibung auch noch "verständlich« sein. Da § 12
der GOÄ ein sogenanntes „Transparenzgebot« ist,
soll auch ein Rechnungsempfänger ohne besondere
medizinische Kenntnisse die Art der erbrachten Leistung nachvollziehen können. Zwar lassen sich, wenn
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die Leistung erkennbar sein soll, medizinische Begriffe in der Regel nicht vermeiden, Fachbegriffe, die
sich nur Ärzten erschließen oder gar kryptische Abkürzungen sind aber „tabu". Maßstab ist der immer
wieder angeführte „verständige Laie", dem durchaus
auch ein Nachschlagen in allgemein zugänglichen
Suchmaschinen oder Nachschlagewerken zugemutet
werden darf. Nachfolgend ist der Hinweis „entsprechend" verlangt. Das soll signalisieren „Achtung, das
wird jetzt analog berechnet".
Urteil LG Hamburg
Wie weit Kostenträger gehen können, zeigt das Urteil des LG Hamburg vom 29.06.2016 (AZ.: 332 S
61/14). Bei Analogabrechnungen waren statt „entsprechend" andere Kennzeichnungen, zum Beispiel
ein vorangestelltes großes „A" verwendet worden.
Das Gericht erkannte die Rechnung in diesen Punkten als „nicht fällig", weil die GOÄ eben „entsprechend" verlange. Bei anderen Leistungen war das
zwar so gemacht worden, aber dem Gericht fehlte es
bei Verwendung von Abkürzungen (z.B. „HH" statt
„Hornhaut") an der vom §12 geforderten „Verständlichkeit".
Der Zusatz „entsprechend" ist aber eher ungebräuchlich. Etabliert sind Zusätze wie „analog" oder
ein nachgestelltes kleines „a«. Bei vernünftiger Betrachtung ist zumindest ein ausgeschriebenes „analog" genauso nachvollziehbar wie „entsprechend«.
Aber die vernünftige Sichtweise ist nicht unbedingt
die juristische. Man sollte deshalb gegebenenfalls
zumindest mittelfristig seine Rechnungsgestaltung
ändern.
Ein kleines „a" könnte auch zu Irritationen führen,
selbst wenn es vor der Ziffer steht. Denn es gibt in
der GOÄ ja Leistungen, die diesen Zusatz, wenn auch
an anderer Stelle, tragen (z.B. die Nr. 269a). Bei einem vorangestellten großen »A" könnte man eine
Verwechslungsmöglichkeit damit unterstellen, dass
die GOÄ dies für die Analogabrechnung von Laborleistungen (Allgemeine Bestimmung Nr. 8 vor Abschnitt M) fordert. Unterstellt werden könnte auch,
dass man eine Verwechslung mit den so gekennzeichneten Analogempfehlungen der Bundesärzte-
kammer (BÄK) hervorriefe und seiner Abrechnung so
einen „offiziellen Charakter" geben wolle. Wie schon
angeführt - Juristen finden einen Grund für die Ablehnung, auch wenn dies nicht „vernünftig" ist.
Andererseits hilft das Anführen der mit einem großen „A« gekennzeichneten Nummer aus dem BÄKAnalogverzeichnis zu zeigen, dass man sich in der
Abrechnung an eine mit Kostenträgern konsentierte
Empfehlung hält. Das entbindet aber formal nicht
davon, dass
Wichtig
die tatsäch
In
der
Rechnung
ist die tatsächlich
lich
ererbrachte Leistung verständlich zu
brachte
beschreiben.
Leistung
 Auf den Analogabgriff ist mit dem
verständZusatz entsprechend" hinzuweisen.
lich zu be-  Die zur Analogabrechnung heranschreiben
zuziehende(n)
GOA-Position(en)
sind dann wie bei normaler Abund
mit
rechnung dieser Positionen anzu„entspreführen.
chend" zu
 Weitere Zusätze sind möglich, soversehen
lange sie die Transparenz der Abist.
Einrechnung nicht gefährden.
wände sind
 Das Urteil des LG Hamburg ist bei
bei „erkläsonst transparenter Rechnungsgestaltung wahrscheinlich kein Anlass
render"
zur „Panik, trotzdem sollte man
Rechseine Rechnungsgestaltung ggf.
nungsgeumstellen.
staltung
(z.B. durch einen Hinweis wie „gern. BÄKAnalogverzeichnis”) aber wohl eher theoretisch zu
erwarten als praktisch.
Dient es der Transparenz, machen solche und andere zusätzliche Angaben in der Rechnung auch praktischen Sinn - sie helfen, Nachfragen und Einwände zu
vermeiden. Das ist auch erlaubt, denn S 12 der GOÄ
legt nur den Mindestinhalt einer Arztrechnung fest.
Die Analogabrechnung vornehmen
Schließlich fordert der 5 12 für die Analogabrechnung noch, dass die zur Analogabrechnung herangezogene GOA-Position mit ihrer GOÄ-Nummer und
(Kurz-) Bezeichnung anzuführen ist. Dies - und weitere Anforderungen wie z.B. Datum, Faktor und Betrag
- ist bei Analogabrechnung nicht anders als sonst.
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Aus „der niedergelassene arzt“ 06/2017
Ärztetag gibt grünes Licht für GOÄ-Reform
Der Deutsche Ärztetag hat der Bundesärztekammer grünes Licht für ihre Pläne zur GOÄ-Reform gegeben.
Gleichzeitig steht den Verhandlungsführern um Dr. Klaus Reinhardt ein arbeitsintensiver Sommer bevor. Die
nun insgesamt 5.300 Ziffern müssen mit Preisen versehen werden. Ziel ist es, noch in diesem Jahr einen mit
PKV-Verband und Beihilfe abgestimmten GOÄ-Entwurf vorzulegen. Hinter dem ambitionierten Zeitplan steht
die Hoffnung, der nächsten Regierungskoalition eine Zusage zur Reform abzutrotzen.
G
ut drei Stunden diskuErforderliche Zusatzaufwäntierten die Delegierten
de werden in Erschwerniszudes 120. Deutschen
lagen abgebildet. DarüberÄrztetags in Freiburg über den
hinausgehende
besondere
Stand der GOA-Reform. Dass
Erschwernisgründe werden in
es dabei weit weniger kontroeiner „Positivliste" aufgevers zur Sache gehen würde,
nommen. Die sogenannte
hatte sich bereits im Vorfeld
Negativliste, nach der für
des Ärztetreffens abgezeichspezielle
Behandlungsumnet. Am Ende versammelte
stände eine Steigerung aussich eine große Mehrheit hingeschlossen werden sollte,
ter dem Leitantrag der Bunwird es nicht geben.
desärztekammer. Anträge, die
über die von der BAK formuHeiß diskutiert: der zu
5.300 Ziffern müssen mit Preisen versehen werden lierten Bedingungen für eine BÄK-Verhandlungsführer Reinhardt steht ein arerwartende Preiseffekt
„GOÄneu" hinausgingen, hat- beitsintensiver Sommer bevor.
Auch heim heiß diskutierten
ten dagegen keine Chance. So wird es unter andeThema des zu erwartenden Preiseffekts gaben die
rem keinen weiteren Sonderärztetag zur AbstimDelegierten nun ihre Zustimmung. Wörtlich heißt es
mung über die GOÄ-Novelle gehen.
im angenommenen Vorstandsantrag dazu: „In nachAus Sicht der Verbände liest sich der nun verabvollziehbaren Simulationsrechnungen führen die
schiedete Zwölf-Punkte-Katalog für eine neue GOA
Bewertungen zum erwarteten Preiseffekt der neuen
wie die Fortführung der beim Hamburger Ärztetag
GOÄ von mindestens 5,8 Prozent (+/- 0,6 Prozent)
vereinbarten Reform-Leitplanken. Wesentliche InAusgabensteigerung [ ... j in den ersten drei Jahren
halte waren vor dem Freiburger Ärztetag über die
nach dem Inkrafttreten der neuen GOÄ." GesprächsVerbände, darunter auch den NAV-Virchow-Bund, in
sowie hausärztliche Leistungen sollen „besser abgeden BÄK-Antrag eingeflossen. In der Rückschau zahlt
bildet und angemessen vergütet" werden. Die Bilsich die Intervention der Verbände damit aus. Wenn
dung von Analogziffern bleibt weiterhin möglich.
auch nach wie vor mit ungewissem Ausgang, die
Darüber hinaus soll auch die analoge Berechnung
Verhandlungen befinden sich auf dem richtigen
von Verlangensleistungen möglich sein. Beim Thema
Weg.
IGel. konnten sich die Verbände ebenfalls mit ihrer
Kritik durchsetzen. Individuelle GesundheitsleistunWorum geht es im neuen Entwurf im Einzelnen?
gen sind weiterhin nach der GOÄ - auch als analoge
Die BÄK setzt bei der Festsetzung der LeistungsleLeistungen - berechnungsfähig, heißt es in den Begenden und deren Bewertungen auf die Zusammendingungen des BÄK-Vorstands.
arbeit mit Berufsverbänden, PKV-Verband, Beihilfe
und Bundesgesundheitsministerium. Es wird ein
Empfehlungen der GeKo mit
Einfachsatz festgelegt, der mit dem bisherigen
rechtsprägendem Charakter
durchschnittlichen Steigerungssatz vergleichbar ist.
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Festgehalten wird jedoch an der Einrichtung der
Gemeinsamen Kornmission(GeKo), hier allerdings
mit einigen Änderungen zu früheren Entwürfen: Die
Empfehlungen der GeKo haben einen rechtsprägenden Charakter. Sie können nur einstimmig und damit
ausschließlich mit Zustimmung der von der Bundesärztekammer repräsentierten Ärzteseite zustande
kommen. Mit der GeKo, die dem Verordnungsgeber
fortlaufend die Aufnahme neuer Behandlungs- und
Diagnoseverfahren empfehlen soll, soll eine kontinuierliche Weiterentwicklung der GOÄ entsprechend
des medizinischen Fortschritts gewährleistet werden.
Aufgabe der GeKo soll es außerdem sein, in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen GOÄ
die Ausgabenentwicklung zu überwachen. Hierfür
soll eine Datenstelle beauftragt werden. Konkret
geht es darum, den verabredeten Preiseffekt einer
GOÄneu von mindestens 5,8 Prozent (+/- 0,6 Prozent) im Auge zu behalten. Wunschleistungen und
alle sonstigen Leistungen anderer Kostenträger sollen von der Datenstelle nicht erfasst und dadurch bei
der Kostenentwicklung nicht berücksichtig werden.
Bleibt der Preiseffekt unter oder über der zu erwartenden Grenze „nimmt die GeKo Beratungen zu den
Ursachen des Überschreitens oder Unterschreitens
auf." Automatische Anpassungselemente soll es für
diesen Fall jedoch nicht geben.
Bei einem weiteren Punkt konnten die Verbände
eine wichtige Reißleine in den Zwölf-Punkte-Katalog
einbauen: Die Bundesärztekammer wird die so beschriebene Neuordnung der GOÄ nur dann beim
BMG als konsentiert einbringen, wenn von einer
neuen Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode des Bundestages keine weiteren grundlegenden, ordnungspolitischen Beeinträchtigungen im
PKV-Bereich vorgesehen sind. Das gilt insbesondere
für den Fall, dass eine GOÄ-unabhängige Einheitsgebührenordnung geplant wird.
Thomas Hahn
Aus „PKVpublik“ Mai 2017
Privatversicherte genießen eine dauerhafte Leistungsgarantie: Weder ihr Versicherer noch die Politik
können die vertraglich zugesagten Leistungen einschränken. Die Versicherten selbst haben allerdings
zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, ihre Leistungen
und Beiträge zu beeinflussen. Und sollte das Leben
einmal anders verlaufen als geplant, bietet die Private Krankenversicherung spezielle Sozialtarife an,
10
mit denen die Beiträge oft deutlich gesenkt werden
können.
Für Privatversicherte gibt es oft die Möglichkeit zur
Beitragsrückerstattung. Viele Versicherungsunternehmen erstatten Beiträge zurück, wenn die Versicherten ein Jahr lang keine Rechnungen einreichen.
Die Höhe der Rückerstattung kann am Ende oft die
Summe der Arztrechnungen übersteigen. Deswegen:
Zunächst die Arztrechnungen sammeln und am Jahresende entscheiden, ob man sie lieber einreicht
oder die höhere Beitragsrückerstattung kassiert.
Um ihre Beiträge zu senken, können Versicherte
jederzeit den Umfang ihres gewählten Tarifs reduzieren - indem sie zum Beispiel auf die Kostenerstattung für eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus oder für Leistungen durch
Heilpraktiker verzichten. Auch die Vereinbarung von
Selbstbehalten kann die Beiträge senken. Dabei
muss der Versicherte dann im Umfang des vereinbarten jährlichen Selbstbehalts die Kosten für seine
medizinische Behandlung selbst übernehmen. Nach
Überschreiten dieser Summe zahlt dann die Versicherung.
Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes ist
ebenfalls möglich. Allerdings müssen für die zusätzlichen Leistungen genau wie für den bisherigen Versicherungsumfang Alterungsrückstellungen aufgebaut
werden. Diese werden auf der Grundlage des Alters
und des Gesundheitszustandes des Versicherten zum
Zeitpunkt des Vertragsbeginns der jeweiligen Zusatzleistungen kalkuliert. Damit wird in Bezug auf die
zusätzlichen Leistungen eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig. Grundsätzlich ist daher beim
Abschluss einer neuen privaten Krankenvollversicherung zu empfehlen, möglichst umfangreiche Leistungen zu vereinbaren. Denn eine Reduzierung des Versicherungsumfanges in der Zukunft ist unkomplizierter als eine Aufstockung.
Neben diesen Anpassungen im eigenen Tarif haben
alle Privatversicherten jederzeit das Recht, den Tarif
innerhalb ihres Versicherungsunternehmens zu
wechseln. Das ist in § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Ein anderer Tarif kann bei
ähnlichen Leistungen unter Umständen günstiger
sein. Bei jeder Beitragserhöhung informieren die
Versicherungsunternehmen die Kunden daher über
diese Möglichkeit.
Bei einem solchen internen Tarifwechsel werden die
bis dahin gebildeten Alterungsrückstellungen in vollem Umfang angerechnet. Sofern der neue Tarif
gleich viel oder weniger Leistungen vorsieht, ist auch
keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich.
Umfasst er zusätzliche Leistungen, ist eine Gesundheitsprüfung nur für diese Mehrleistungen relevant.
Die Kunden haben jedoch gleichzeitig das Recht, auf
etwaige Mehrleistungen zu verzichten.
Um den Beratungs- und Wechselservice weiter
zu stärken, hat
der PKV-Verband
TarifwechselLeitlinien erarbeitet, die deutlich
über die gesetzlichen Vorgaben
hinausgehen.
Diesen Leitlinien
sind mittlerweile
Unternehmen mit
einem Privatversichertenanteil
von über 80 Prozent beigetreten. Die Leitlinien sehen vor, dass die
Versicherten bei Beitragsanpassungen bereits ab
dem 55. Lebensjahr konkrete Tarifalternativen erhalten - fünf Jahre früher als gesetzlich vorgesehen.
Entsprechende Anfragen werden innerhalb von 15
Arbeitstagen beantwortet. Die teilnehmenden Unternehmen zeigen darüber hinaus wechselwilligen
Versicherten entweder alle Zieltarife auf oder benennen geeignete Tarife auf der Basis eines objektiven Auswahlsystems. Die Auswahlkriterien werden
durch unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrolliert.
Standardtarif- eine gute Lösung für langjährige
Kunden
Für alle, die ihren Beitrag über die genannten Möglichkeiten hinaus weiter reduzieren möchten, bietet
die Private Krankenversicherung brancheneinheitliche Sozialtarife an. So ist etwa der Standardtarif eine
sehr gute Lösung für langjährige Versicherte, die im
Alter einen preiswerteren Tarif wünschen oder be-
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nötigen. Er bietet vergleichbare Leistungen wie die
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die Beiträge
sind auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt
(2017: 635,10 Euro/Monat). Da jedoch die zuvor im
Normaltarif gebildeten Alterungsrückstellungen bei
einem Wechsel in den Standardtarif angerechnet
werden, liegt der tatsächliche Beitrag meist deutlich
darunter. Im Jahr 2015 betrug er im Durchschnitt
285 Euro monatlich.
Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber den Standardtarif für alle geschlossen, die sich erstmals ab
dem 1. Januar 2009 privat versichert haben. Der
PKVVerband setzt sich gegenüber der Politik dafür
ein, dass dieser sinnvolle und gut funktionierende
Sozialtarif wieder für alle Privatversicherten geöffnet
wird.
Der Basistarif - Die Lösung bei finanzieller Hilfebedürftigkeit
Privatversicherte, die in Finanznot geraten, können
in den brancheneinheitlichen Basistarif wechseln.
Auch dieser Tarif bietet vergleichbare Leistungen wie
die Gesetzliche Krankenversicherung, der Beitrag ist
auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt. Eine besondere Sozial-Regelung ermöglicht, dass Versicherte bei
nachgewiesener Hilfebedürftigkeit unter Umständen
gar keinen eigenen Zahlbeitrag leisten müssen (s.
Kasten).
Schutz vor Überschuldung: Der Notlagentarif
Ein anderer Tarif bietet einen Schutz für Menschen,
die ihren Beitrag vorübergehend nicht zahlen können. Wer mit seinen PKV-Beiträgen im Rückstand ist,
dessen Vertrag
wird
nach
zweimaliger
Mahnung
in
den Notlagentarif
umgestellt. Die Leistungen in diesem Tarif beschränken sich
auf die Notfallversorgung
sowie auf Leistungen
bei
Schwangerschaft und die Kindervorsorge. Der Beitrag ist dafür mit rund 100 Euro monatlich sehr niedrig. Sobald ein Versicherter im Notlagentarif alle
Rückstände beglichen hat, wird die Versicherung im
ursprünglichen Tarif fortgesetzt.
Übrigens: Wer hilfebedürftig wird und Anspruch auf
Hartz IV oder Sozialhilfe hat, bleibt nicht auf die Notfallleistungen des Notlagentarifs beschränkt. Denn
sobald eine finanzielle Hilfebedürftigkeit nachgewiesen wird, endet der Notlagentarif und die Versicherung wird im Ursprungstarif fortgesetzt - unter Umständen auch mit einem Wechsel in den Basistarif, in
dem bei Hilfebedürftigkeit der Beitrag halbiert oder
sogar komplett übernommen wird.
Die Erfahrung zeigt, dass der Notlagentarif seinen
Zweck erfüllt, Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten eine rasche Schuldentilgung zu ermöglichen. So
blieben Versicherte im Jahr 2015 durchschnittlich
nur 9,5 Monate in diesem Tarif. Im selben Jahr sind
40 Prozent der Versicherten aus dem Notlagentarif
in ihre Ursprungstarife zurückgekehrt. Das zeigt, dass
die eingeschränkten Leistungen im Zusammenhang
mit dem sehr niedrigen Beitrag dabei helfen, die
Finanzprobleme zu überwinden und den ursprünglichen Versicherungsschutz rasch wieder aufleben zu
lassen.
Beitragsentlastung im Alter
Viele Privatversicherte befassen sich schon frühzeitig
mit der Bezahlbarkeit ihrer Versicherungsbeiträge
nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben, wenn
zum Beispiel bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung entfällt. Dabei wird
oft übersehen, dass es für die Privatversicherten in
höherem Lebensalter verschiedene Entlastungen
gibt - ganz unabhängig von den Sozialtarifen. Dafür
sorgen schon die Alterungsrückstellungen der Privaten Krankenversicherung, die im Alter dafür eingesetzt werden, die Beiträge stabil zu halten.
Zusätzlich kann der zu zahlende Beitrag durch mehrere Faktoren beträchtlich sinken:
Die meisten Privatversicherten zahlen einen gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent ihres Beitrags. Dieser Zuschlag fällt im Alter von 60 Jahren weg, was
den Beitrag schlagartig senkt. Nach dem 65. Lebens-
12
jahr wird die angesparte Summe zudem eingesetzt,
um künftige Beitragsanpassungen zu dämpfen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entfallen auch die Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung. Diese Absicherung des Einkommens für den
Fall von Langzeit-Erkrankungen, die oft einen sehr
großen Teil des monatlichen PKV-Beitrags ausmacht,
wird in der Rente nicht mehr benötigt, sodass der
Beitrag entsprechend stark sinkt.
Zudem erhalten Mitglieder der Gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss von 7,3 Prozent ihrer
Rente, bis maximal zu Hälfte ihres PKV-Beitrags.
Damit kann der entfallende Arbeitgeberzuschuss
zumindest zum Teil kompensiert werden.
Für Beamte gilt, dass sich mit dem Ruhestand die
Zuschüsse ihrer Dienstherren zu den Krankheitskosten erhöhen, sodass sie entsprechend weniger für
ihren ergänzenden PKV-Schutz bezahlen müssen.
Wer schon frühzeitig sichergehen will, dass er seine
Krankenversicherung auch mit einem geringeren
Alterseinkommen zahlen kann, hat darüber hinaus
auch die Möglichkeit, frühzeitig einen Beitragsentlastungstarif bei seinem Versicherer abzuschließen
und damit gezielt zusätzlich vorzusorgen. Arbeitnehmer können dafür sogar den Beitragszuschuss
ihres Arbeitgebers bis zur Höchstgrenze
nutzen.
Wie auch immer die individuellen Bedürfnisse sind:
Wer eine Beitragsreduzierung anstrebt, ist in der
Regel nicht auf die Mitwirkung kommerzieller
„Wechselberater" angewiesen, die sich häufig gegen
ein Honorar einschalten. Wenn zudem deren „Erfolgshonorar" von der Höhe der Beitragsersparnis
abhängt, besteht die Gefahr, dass ihre Beratung
einseitig auf Kostendämpfung ausgerichtet ist und
die Versicherten dadurch zum unbedachten Verzicht
auf wichtige Leistungen bewegt werden, deren
Streichung sie später im Krankheitsfall womöglich
sehr bereuen.
Versicherte sollten daher zunächst alle Optionen mit
ihrem Versicherungsunternehmen direkt besprechen. Das Recht zum internen Tarifwechsel nach §
204 des Versicherungsvertragsgesetzes und auch die
Serviceleistungen nach den Leitlinien des PKVVerbandes können die Privatversicherten kostenlos
in Anspruch nehmen. Fast immer kann dabei eine
passende Lösung gefunden werden.
Weitere
Informationen
unter
www.pkvdc/orvice/broschueren/ verbraucher
VORSICHT: so mancher PKV-Versicherte verändert im Alleingang seine Versicherungsbedingungen und wählt
den Basistarif. Zweimal habe ich erlebt, dass gute Bekannte von mir das gemacht haben,...und sich dann wundern, dass sie nicht mehr zu "ihrem" Arzt dürfen. Denn die Modalitäten sind eindeutig: Basistarif geht nur bei
Vertragsarzt!!! (Dr.Oehl-Voss)
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Aus „Der Hausarzt“ 11/2017
Chirurgie in der GOÄ: Auf die Größe kommt es an
Nach den Allgemeinen Bestimmungen C VIII der GOÄ können bei ambulanter Durchführung
von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren
bzw. Kosten für wieder verwendbare Operationsmaterialien und -geräte) Zuschläge berechnet werden. Im Gegensatz zum EBM sind hier keine besonderen Auflagen zu beachten wie die
raumhohe Kachelung des Zimmers, in dem die Eingriffe stattfinden.
Leistungen dieser Art sind keineswegs ausschließlich typisch für die spezialisierte Praxis. Auch
Leistungen, wie sie Hausärzte als „Kleine Chirurgie" erbringen, sind zuschlagsberechtigt. Dies
gilt z.B. für die Leistung nach Nr. 2404 GOÄ, die Exzision einer größeren Geschwulst (z.B.
Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom). Die Leistung wird im
Einfachsatz mit 32,29 Euro vergütet und hat den Zuschlag für die ambulante Durchführung der Operation nach Nr.
443 GOÄ. Diesen Zuschlag kann man nur nach dem Einfachsatz von 43,72 Euro ansetzen.
Die Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst, wie eines Atheroms,
kann hingegen nur nach Nr. 2403 GOÄ und ohne einen solchen Zuschlag berechnet werden (Einfachsatz 7,75 Euro). Hier spielt so gesehen auch der Größenbegriff eine Rolle. Im Unterschied zum EBM enthält die GOÄ allerdings keine exakte Definition der Begriffe „klein" und
„groß". Hilfsweise sollten deshalb die entsprechenden Maßangaben
des EBM auch in der GOÄ zugrunde gelegt werden. Dort entspricht die
Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen den Definitionen
nach dem vom DIMDI herausgegebenen Schlüssel für Operationen und
sonstige Prozeduren. Groß ist demnach größer als
3 cm in der Länge, 4 qcm in der Fläche, bis 4 qcm oder 1 cbcm lokal
sowie mehr als 4 qcm oder 1 cbcm in der Ausdehnung. Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein" im EBM bei Eingriffen am Kopf und an
den Händen. Dort gilt nur der Begriff „groß' Übertrifft ein Atherom diese Größenordnungen, kommt ebenfalls die
Nr. 2404 GOÄ nebst Zuschlag zum Einsatz.
Aus „meditaxa81“ Mai 2017
Der folgende Artikel ist zunächst zwar sehr erfreulich für alle, die weiterhin selbst auch M lll Labor abrechnen;
doch Vorsicht: wir haben noch kein endgültiges grünes Licht! Wir sind dabei, diese Voraussetzungen durch unsere Justitiarin Frau Vogt noch prüfen zu lassen.
Bestätigt: Delegation von Speziallaborleistungen ist kein Abrechnungsbetrug
Eine abrechenbare „eigene" Speziallaborleistung setzt nach 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ angesichts der unklaren Konturierung des Begriffs der ärztlichen Aufsichtswahrnehmung in der Norm nicht voraus, dass der Arzt während des ge-
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samten vollautomatisierten Analysevorgangs persönlich zugegen ist. Erforderlich ist aber zumindest, dass der
anweisende Arzt die notwendige medizinische Validation des Untersuchungsergebnisses persönlich durchführt.
Dies hat der 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
Wuppertal gegen den Beschluss, das Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt wegen Betrugs nicht zu eröffnen»
zurückgewiesen.
Der angeschuldigte Arzt war bzw. ist Mitglied einer Laborgemeinschaft zur Erbringung von Speziallaborleistungen.
Diese sog. »»M III-Leistungen" rechnete der Arzt gegenüber seinen Patienten nach der GOÄ ab» während die
Apparategemeinschaft ihm - ebenso wie den anderen Mitgesellschaftern - lediglich einen deutlich geringeren
Kostenaufwand in Rechnung stellte. Die jeweils abgerechnete Laborleistungserbringung betreffend war der Arzt
allerdings nicht bei allen Leistungsschritten im Labor persönlich anwesend. Vielmehr delegierte er regelhaft Laborleistungen an geschulte Fachkräfte und ließ sie von diesen ausführen bzw. er ließ den weitgehend vollautomatisierten Betrieb ablaufen und beschränkte sich auf die dargestellte medizinische Prüfung und Freigabe.
Die Staatsanwaltschaft bewertete die Abrechnung dieser Speziallaborleistungen als Betrug zum Nachteil der Patienten. Sie vertrat die Auffassung, dass der Angeschuldigte die Voraussetzungen für eine Liquidation der M IIILeistungen als eigene Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht erfüllt habe. Die Eröffnung des Hauptverfahrens
wurde jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal blieb erfolglos. Das OLG Düsseldorf sieht
keine Notwendigkeit für eine gesonderte fachliche Qualifikation zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen
Laborleistungen, sondern hält die ärztliche Approbation per se für eine „fachliche Weisung" i.S.d. § 4 Abs. 2 GOÄ
für zureichend. Zudem hält das OLG die durchgängige Präsenz bzw. Einwirkungsmöglichkeit eines Speziallaborleistung abrechnenden Arztes bei der Durchführung vollautomatisierter Analysevorgänge nicht für erforderlich; es sei
ausreichend, wenn zumindest die medizinische Validation durch den abrechnenden Arzt erfolgt. Nur wenn sich
die ärztliche „Mitwirkung" auf den bloßen Bezug bzw. Einkauf einer Leistung unter Nutzung der Strukturen einer
Laborgemeinschaft erschöpfe, sei die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen (auch) strafrechtlich untersagt.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2017 – III-1 Ws 482/15
Aus „meditaxa“ 79/2016 November
Kräftige Unterstützung für Praxisinhaber
Die neuen Regeln machen die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten
unkomplizierter und lukratier - ein Vorteil für Praxisinhaber, die einen Nachfolger suchen oder weniger arbeiten wollen.
Mit Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes im Juli 2015 wurde eines
der häufigsten Probleme bei der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten entschärft - diese können nun
auch über das Ende der eigentlichen Weiterbildungszeit hinaus in der Praxis beschäftigt werden, ohne das lange
Warten auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Einsatzmöglichkeit junger arbeitswilliger Kollegen, einen Stellenwechsel zum Leidwesen der Praxisinhaber als Folge hatte.
In Gebieten mit Unterversorgung kann die KV die Gebühren für das Zulassungsverfahren streichen oder zumindest reduzieren. Für Niedergelassene auf dem Land ist das eine Erleichterung. Eine weitere Erleichterung ist die
Anhebung der finanziellen Förderung: Seit dem 1. Juli 2016 werden Weiterbildungsassistenten in Allgemeinpraxen mit monatlich 4.800 Euro Gehaltszuschuss gefördert. Praxen in unterversorgten Gebieten erhalten zudem
einen Aufschlag von 250 bis 500 Euro monatlich auf das Gehalt. Bundesweit sollen auf diese Weise insgesamt
15
7.500 Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin gefördert werden. In den ambulanten Facharztgruppen sollen mit diesem Verfahren bundesweit bis zu 1.000 Stellen gefördert werden. Die Facharztgruppen sind bisweilen
noch nicht festgelegt.
In Bayern gibt es darüber hinaus in einzelnen Teilregionen eigene Förderprogramme für verschiedene fachärztliche Berufsgruppen.
Quelle: A&W 09/16 542
Leistungsbegrenzung einer PKV für physiotherapeutische Anwendungen
Der Fall: ein heute 69-jähriger Patient hat (vor zwei Jahren) Klage erhoben gegen die Debeka, weil diese nicht in
der verordneten Menge Rechnungen erstattet hatte für Krankengymnastik, Manuelle Therapie und Massagen.
Die der Gerichtsverhandlung vorausgegangenen Schriftwechsel, mit gutachterlichen Bescheinigungen der Verordner aus verschiedenen Fachbereichen waren "abgeprallt", verbunden mit immer neuen weiteren Fragen zur
medizinischen Notwendigkeit, schließlich endgültig abgewiesen durch einen hinzugezogenen Obergutachter der
orthopädischen Universitätsklinik Heidelberg, der zusammenfassend betonte, die Verordnungen seien unverhältnismäßig umfangreich.
Es handelte sich zwar nur um einen Betrag von ca. 1300 €, eben diese 30% der Kosten, die anteilig die PKV bei
Beamten übernimmt, die Ablehnung durch die Debeka hätte aber für den Patienten erhebliche Folgekosten, die
wir bei Beamten immer wieder berücksichtigen müssen: nicht nur dass möglicherweise die Beihilfe sich der
Nichterstattung angeschlossen hätte - der Patient würde einen weit höheren Betrag schon durch diese Modalitäten verlieren- sondern es hätte an beiden Erstattungsstellen dazu führen können, dass auch weitere physikalische
Leistungen für "nicht medizinisch notwendig" erklärt worden wären.
Nun: seit der Patient Klage eingereicht hatte, wurden immerhin in den folgenden zwei Jahren die verordneten
Anwendungen anstandslos erstattet. Dennoch musste/wollte er diesen Sachverhalt vor Gericht klären lassen,
eben aus der Sorge, ihm würden die doch sehr hilfreichen Behandlungen künftig vorenthalten! Vor Gericht erklärten beide Seiten (also auch der Anwalt der Debeka) schon vor Verhandlungsbeginn ihr Einverständnis für einen
Vergleich, man würde sich also den Betrag von 1300€ z.B. teilen. Dadurch dass es jedoch bereits zur Verhandlung
gekommen war, könne das nur noch außer-gerichtlich geschehen, also müssten nun sämtliche Für-und Wider
abgehandelt werden, so legte die Richterin dar. Es müssten also - falls der Kläger nicht vollkommen klein beigeben
weitere Gutachten (aus verschiedenen Fachbereichen) eingeholt werden (zu denen, die bereits reichlich vorlagen,
m.E. aber weder vom Gutachter, noch von dem inzwischen 5.Richter/Richterin berücksichtigt oder gar gelesen
wurden.
Diese neuen Gutachten werden aus mehreren Gesichtspunkten grundsätzlich interessant: inwiefern kann/darf ein
rein fachärztlicher Gutachter alles entscheidend sein bei einem Patienten, der von Anfang an (und auch seine
Behandler) betonten, dass es sich nicht nur um ausschließlich durch Fehlhaltungen, Abnutzungen und Trainingsdefizite bedingte Indikationen handelte. Der Patient leidet an einem therapieresistenten Prostatakarzinom, mit
Antihormontherapie, die die Muskulatur schwächte, Muskelschrumpfungen sind deutlich zu erkennen, u.a. auch
noch durch eine frühere Borreliose Stadium III etc., daneben besteht eine Allergie-Disposition (Atopiker) mit allerlei Unverträglichkeit alternativer schulmedizinischer Medikation, die bei Schmerzzuständen normalerweise auch
einmal zum Einsatz kommen würden. Kurzum: es lagen auch Stellungnahmen vor von mitbehandelnden Urologen, u.a., die dann aber vor Gericht (zumindest vom Gutachter Professor Schiltenwolf) nicht "zielführend" seien,
weil schlicht und einfach die rezeptierten Anwendungen nicht geeignet seien, dauerhaft zu helfen. Vielmehr sei
bei zu häufigen krankengymnastischen Übungsbehandlungen zu befürchten, dass sich der Patient in ein "Abhängigkeitsverhältnis" manövriere. Er solle vielmehr noch wesentlich mehr zu Eigenübungen angeleitet werden (die
16
der Patient im übrigen täglich 45 Minuten seit Jahren durchführt). Außerdem verwies er auf die Disziplin
Psychoonkologie an der Uni Heidelberg (der Patient betonte, dass er eine solche Hilfe in früheren Zeiten auch
intensiv in Anspruch genommen habe, wenn auch nicht in dem Zusammenhang, physikalische Anwendungen
deutlich zu reduzieren).
Wie dem auch sei: es war zu erkennen, dass der geladene Gutachter offensichtlich einige wesentliche Punkte der
Patientenseite nicht angeschaut hat (oder aber ohnehin sein vorgefasstes Urteil gegen zu häufige Therapien
"durchziehen" wollte).
Es geht um Folgendes: erstens läuft so eine Beurteilung vor Gericht schnell darauf hinaus, dass man von chronischen Behandlungen ausgeht, bei denen man sich bei Nicht-Wirksamkeit Alternativen überlegen sollte (Akupunktur, Schröpfen, Psychotherapie usw..). Wie verhält es sich aber damit, dass dem Patienten fast jedes Mal akut
geholfen wird, sei es chirotherapeutisch, sei es osteopathisch usw.. Dieses hatte man versucht im Vorfeld zu argumentieren, der Gutachter wollte davon nichts wissen und bezweifelte somit die medizinische Notwendigkeit,
auch wenn eine positive Wirkung erzielt worden war.
Bei einzelnen, klar orthopädischen Diagnosen könnte man die Denkweise/den Anstoß des Gutachters ein wenig
nachvollziehen, doch je komplexer das Krankheitsbild, desto eher kann aber - nach zahlreichen jüngeren Urteilender juristische Begriff "medizinische Notwendigkeit" großzügiger ausgelegt werden: je ausgeprägter der Fall von
"Standardfällen" abweicht, desto mehr Gewicht hat die persönliche Entscheidung des verordnenden Arztes. Auch
muss der Erfolg einer jeweiligen Behandlung nicht garantiert sein, es genügt, dass eine Indikation ausreichend
erscheint. Es genügen schlüssige Anhaltspunkte für die Geeignetheit einer Behandlungsmethode, besonders
wenn eine bösartige Erkrankung mit im Spiel ist! Die Behandlung sollte zum Zeitraum der Verordnung vertretbar
sein, auch evtl. sogar nur um einer Verschlimmerung entgegen zu wirken, und zwar unabhängig davon, ob in einem ähnlichen Zusammenhang evtl. keine Literatur zu finden ist, die einen Behandlungserfolg nahelegen könnte.
Je mehr also eine komplexe bösartig Erkrankung mit im Spiel ist, umso weniger muss man sich an sog. "Leitlinien"
orientieren. Man muss sich also auch nicht an "schulmedizinischen Erkenntnissen" zwingend ausrichten, die Methoden könnten sich auch aus alternativmedizinischen Erkenntnissen ergeben!
Zu diesen Ausführungen gibt es natürlich die entsprechenden Aktenzeichen.
Ich möchte den Krankheitsfall hier auch nicht im Einzelnen aufführen, sondern nur darauf verweisen, dass a) die
Zusammenhänge zwischen PKV und Beihilfe bei unseren Patienten extrem wichtig werden können, wenn eine
Seite die Kostenerstattung verweigert, der Patient aber abhängig ist wie weitere Behandlungsoptionen gestaltet
werden können, und dass b) überhaupt nicht gewährleistet ist, dass ein "ranghoher" Gutachter die verschiedenen
Seiten der Medaille berücksichtigt hat. Und der Eindruck vor Gericht: die junge, unerfahrene Richterin liest dem
Gutachter von der Lippe ab, sie schien überhaupt keine Ahnung von der "medizinischen Notwendigkeit" zu haben,
zumindest wurde diese nicht herausgearbeitet für die einzelnen Behandlungsindikationen, also die auf dem Rezept zuzuordnenden Diagnosen. Der Gutachter hat die gesamte Behandlung als "chronische Krankheit" angesehen und daraus seine Schlussfolgerungen gezogen.
Der klagende Patient ist da sehr auf die Kompetenz seines Rechtsbeistandes angewiesen, der Erfahrung hat mit
der verschiedenen Auslegung der "medizinischen Notwendigkeit" in jeder Phase der Therapie, damit dann z.B.
nicht akut und chronisch vermischt wird, und es somit nicht zu standardisierten gutachterlichen Äußerungen
kommt.
Abschließend: selbst Verbandschef Professor Jürgen Fritze von der PKV hatte 2009 festgehalten: "der Versicherte
hat Anspruch auf alle Therapien deren Erfolg mit höherer Wahrscheinlichkeit Eintritt als das Gegenteil"!
Dr.med. Heinz Oehl-Voss
behandelnder Arzt, als Zeuge bei Gericht erlaubt, aber ohne Möglichkeit, die Ausführungen des Gutachters zu
kommentieren. Die Anwälte der Parteien konnten ihn auch nur befragen, ihm quasi keine Gegenargumente vorhalten. Es ist noch offen, was das Gericht wirklich aus dem Fall macht.
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DAS FOLGENDE NEUE GESETZ WIRD VIELE UNSERER MITGLIEDER ERLEICHTERN UND ENTLASTEN, DENN ZU
HÄUFIG IST ES VORGEKOMMEN, DASS UNGERECHTE BEWERTUNGEN NUR SEHR SCHWER ZU BEKÄMPFEN /ZU
LÖSCHEN WAREN.
AB SOFORT BESTEHEN ERHEBLICH BESSERE MÖGLICHKEITEN, SICH GEGEN UNLAUTERES WEHREN ZU KÖNNEN.
Bewertungsportale
Gericht stärkt Rechte von Ärzten
Das Landgericht München hat die Rechte von Ärzten gegenüber Bewertungsplattformen gestärkt. Laut einer
Grundsatzentscheidung muss künftig das Portal die Richtigkeit der Bewertungsangaben beweisen.
Die Beweislast für die Richtigkeit der Bewertung liegt bei Jameda, urteilten die Richter am Landgericht München.
Die Richter am Landgericht verurteilten in dem Verfahren die Ärztebewertungsplattform Jameda zur Löschung
einer Ärztebewertung, nachdem diese die Richtigkeit der negativen Bewertung nicht belegen konnte.
Das Portal darf die Bewertung eines Zahnarztes mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ und den Noten 5 in den
Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ nicht mehr veröffentlichen (Az. 25 O 1870/15).
Die Bewertung war zusammen mit einem Text veröffentlicht worden, in dem behauptet wurde, dass der Zahnarzt
dem Bewertenden eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt habe. Die Zahnarztpraxis konnte einen solchen
Fall aber nicht nachvollziehen. Sie forderte Jameda zur Löschung der Bewertung auf.
Jameda hatte die Löschung der Bewertung abgelehnt, weil der Verfasser der strittigen Bewertung seine Schilderungen auf Nachfrage per E-Mail bestätigt habe. Zum „Beweis“ hierfür legte Jameda dem Zahnarzt eine E-Mail
vor. Darin wurde die Identität des angeblichen Patienten allerdings geschwärzt, so dass der Arzt den Fall nicht
prüfen und die Angaben in der Bewertung nicht wiederlegen konnte. Jameda begründete die Schwärzung mit
dem Datenschutz. Und argumentierte, dass nach Bestätigung der in der Bewertung geschilderten Angaben durch
den Verfasser der betroffene Arzt die Beweislast dafür trage, dass die Bewertung unwahr und daher zu löschen
ist.
Dieser Auffassung erteilte das Landgericht München I eine Absage. Danach reicht eine bloße Bestätigung des Bewertenden nicht aus, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für die Richtigkeit der
Bewertung liege bei Jameda. Die Vorlage einer geschwärzten Email des Verfassers reiche nicht aus, um den Beweis der Richtigkeit zu erbringen. Wenn Jameda die Richtigkeit der Angaben in der Bewertung nicht beweisen
könne, müsse Jameda nicht nur den Bewertungstext, sondern auch alle hiermit zusammenhängenden bewertenden Formulierungen („Nicht zu empfehlen“) und Noten löschen.
Das Grundsatzurteil sei aus Sicht der von negativen Bewertungen betroffenen Ärzten „bahnbrechend“, urteilt die
Kanzlei Höcker, die das Urteil erstritten hat: „Jameda verweigerte bisher häufig die Löschung abträglicher Ärztebewertungen, wenn ein anonymer Verfasser die Richtigkeit der Angaben gegenüber Jameda bestätigt. Damit ist
es nun vorbei. Jameda muss eine negative Bewertung auch dann löschen, wenn diese per E-Mail bestätigt wird“,
so Rechtsanwalt Carsten Brennecke.
INSERATE
Vollausgestattete, technisch zeitgemäß eingerichtete MRT-Privatpraxis im Ruhrgebiet (gut gelegene, fußläufig
erreichbare Innenstadtlage mit Parkmöglichkeit) zum Jahresende 2017 nach 15 Jahren Tätigkeit aus Altersgründen abzugeben.
Zur Zeit finden Sprechstunden dreimal wöchentlich statt; dies kann jedoch jederzeit aufgestockt werden, da neben dem vorhandenen MRT-Gerät ein zweiter Raum mit installiertem Hochfrequenzkäfig für Geräte bis 1,5 Tesla
oder alternativ für ein CT-Gerät vorhanden ist.
20
Bei 90 % der Patienten handelt es sich um Stammklientel. Die Praxis erwirtschaftet einen guten Umsatz und arbeitet rentabel.
M. E. ist die Praxis am ehesten für einen erfahrenen Radiologen (pensionierter Chef- oder Oberarzt?) geeignet,
der sich im Ruhestand noch betätigen möchte – aber auch ein normaler Praxisbetrieb ist möglich.
Bei ernsthaftem Interesse nehmen Sie bitte unter der Rufnummer 0172 280 56 40 Kontakt zu mir auf.
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BUCHVORSTELLUNGEN
Boudewijn Chabot, Christian Walther
Ausweg am Lebensende
Sterbefasten-Selbstbestimmtes Sterben durch Verzicht auf Essen und Trinken
(www.reinhardt-verlag.de)
5. aktualisierte und erweiterte Auflage 2017
200 Seiten, 2 Tab.
ISBN: 978-3-497-02706-4
D 19,,90 €
Bei den "Auswegen am Lebensende" wird nun in der 5.Auflage das Sterbefasten und die
Hospizbewegung sehr aktuell beschrieben. Dies ist gerade durch ein neues Gesetz bzgl.
Sterbehilfe hoch aktuell geworden. So werden die rechtlichen Schritte für diese Form der Lebensverkürzung aufgezeigt. "Im Mittelpunkt stehen der Patient, der würdig aus dem Leben scheiden möchte, und die Angehörigen,
Pflegenden und Ärzte, die ihn auf diesem Weg begleiten." Besonders gut im Anhang sind die Kopiervorlagen mit
einer Verfügung, die die "normale" Patientenverfügung ergänzen kann, wenn man sich zum Sterbefasten entschlossen hat. Dabei wird beschrieben, wie sich die Bewusstseinslage unter diesen Maßnahmen verändern wird,
und man dieses alles bewusst in Kauf nehmen wird usw..
Die meisten von uns sind noch medizinisch so "erzogen", dass man durchaus geneigt ist, das Lebensende mit
Zufuhr von Flüssigkeit/Elektrolyten usw. zu begleiten, in der Annahme, das würde dem Patienten gut tun. Diese
Lebensverlängerung ist aber nicht unproblematisch, die ausführliche Beschreibung wie der Ablauf unter sämtlichen Restriktionen ist, ist Inhalt dieses sehr empfehlenswerten Buches.
Anhand hypothetischer Fallbeispiele werden grenzwertige juristische Situationen simuliert, die zeigen, wie schmal
der Grat zwischen Begleiten beim Sterben und Suizid-Beihilfe ist. Sowie die Hospizeinrichtungen hinzu kommen
(und die Hilfe beim Sterben nicht unter Ausgrenzung aller öffentlichen Einrichtungen stattfinden kann) werden
u.U. Hürden aufgebaut. Schnell erschweren weltanschauliche Vorstellungen von Außenstehenden das Handeln.
2015 wurde ein Gesetz zur Verbesserung der Hospiz-und Palliativversorgung verabschiedet, das immerhin die
Spielräume erweitert, auch für uns Ärzte.(siehe auch www.beizeitenbegleiten.de). Wie diese zu handhaben sind,
wird in diesem Buch aktuell dargestellt.
PS: in der nächsten Ausgabe der PÄP wird das jüngste Urteil zur Sterbehilfe in Deutschland ausführlich beschrieben und diskutiert.

Nicole Erickson / Nina Schaller / Anika P. Berling-Ernst / Hartmut Bertz
Ernährungspraxis Onkologie
Behandlungsalgorithmen, Interventions-Checklisten, Beratungsempfehlungen
2017. 288 Seiten, 13 Abb., kart.
Neuerscheinung vom 14. Oktober 2016
D: € 29,99
A: € 30,90
ISBN: 978-3-7945-3074-8 (Print)
978-3-7945-6881-9 (eBook PDF)
22
Eine gezielte Ernährungsintervention kann die Lebensqualität und Prognose von Krebspatienten verbessern. Ein
multiprofessionelles Autorenteam hat mit diesem Buch eine gute Grundlage geschaffen, dies in der Praxis umzusetzen, mit Interventions-Checklisten und konkreten Empfehlungen bei der Umsetzung. Man setzt sich auch kritisch mit sog. "Krebsdiäten" und Ernährungsmythen auseinander; die Anleitungen sind allesamt wissenschaftlich
fundiert und mit verschiedenen Verbänden und Organisationen abgestimmt. Nur ein Beispiel: "Eine ballaststoffreiche Ernährung bei Patienten mit fortgeschrittenem Tumorstadium ist kontraindiziert: Bei dieser Patientengruppe ist die Obstipation meist durch eine hohe Einnahme von Schmerzmitteln bedingt- bei gleichzeitiger Abnahme von Flüssigkeitszufuhr und Aktivitätsniveau..". Oder es werden die verschiedenen Arten einer Diarrhöe
exakt unterschieden, z.B. sekretorisch, osmotisch, exsudativ..bei Gewichtsverlust von Tumorpatienten, mit entsprechenden, sich deutlich unterscheidenden Vorgehensweisen.
Ein sehr empfehlenswertes Handbuch für den Umgang mit Krebspatienten.
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Ratgeber über sämtliche sozialrechtliche Fragen bestellen, oder auf der InternetPlattform recherchieren. Auch alles über Patientenverfügungen und Pflegeversicherungen finden Sie da. Der Ratgeber ist auch für Patienten gedacht.
https://www.neurawiki.de/
Für einen reibungslosen Ablauf benötigen wir immer Ihre aktuellen Daten. Bitte teilen Sie uns Adress- oder Kontoänderungen umgehend mit.
Herzlichen Dank
Die Arztsuche des Privatärztlichen Bundesverband e.V.
Hier finden Patienten in Ihrer Nähe den für sie passenden Privatarzt.
Als Mitglied im pbv ist der Eintrag für Sie kostenfrei. Senden Sie uns einfach eine Nachricht per E-Mail an
[email protected].
Die möglichen Fachrichtungen und Zusatzbezeichnung finden Sie unter http://www.arztsuche-privataerzte.de.
Schlusswort
Liebe Mitglieder,
Einigermaßen entspannt verabschieden wir uns in die Sommerpause (viele von Ihnen kommen vielleicht schon
aus den Ferien zurück). Die Vorbereitungen für unsere GROSSVERANSTALTUNG 14.10.2017 laufen auf Hochtouren, wir heißen Sie herzlich willkommen. Auch wenn es dort vermutlich politisch kein Wehklagen mehr geben
wird nach der Bundestagswahl, so werden dennoch die Weichen gesundheitspolitisch gerade erst neu gestellt.
Es wird keinen "Prexit" geben (durch Abschneiden der PKV-Säule aus der Patientenversorgung), wie es Stefan
Tilgner, Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der PVS, in Anlehnung an die Folgen des Brexit genannt
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hat, aber wir wollen und müssen weiterhin aktiv die Private Landschaft des Gesundheitswesens mit gestalten,
um auch die letzten Zweifler an unserem insgesamt hervorragenden System zu überzeugen. Auch die Neue GOÄ
wird je nach Gestaltung des neuen Bundestages, in die ein oder andere Richtung noch modifizierbar sein durch
unser Mitwirken im HB-Vorstand, durch Vernetzung mit Interesse-ähnlichen Verbänden und durch Presseaktivität.
Durch die Medienpartnerschaft mit der ÄrzteZeitung wird über unseren Tag der Privatmedizin wieder zeitnah
und ausführlich berichtet werden, so dass unser Engagement nicht im "Niemandsland" versanden wird. Wir
möchten Sie deshalb aufrufen, mitzumachen durch zahlreiches Erscheinen.
In diesem Sinne schöne Sommerferien und gute Erholung
Ihre Vorstandschaft des PBV
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Das Programm und weitere Informationen finden Sie unter w
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