B. Allgemeine manteltariflichen Bes mmungen des Haustarifvertrages §1 Geltungsbereich Siehe A. §2 Arbeitszeit 1. a) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Für Teilzeitbeschä#igte verkürzt sich die Wochenarbeitszeit entsprechend. Davon unberührt bleiben einzelvertraglich güns)gere Arbeitszeitregelungen sowie die Arbeitsverhältnisse, die unter den Nachwirkungsschutz des TVG fallen. Für diese beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 36 Stunden in der Woche. b) Die wöchentliche Arbeitszeit kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse für den ganzen Betrieb, einzelne Abteilungen oder Gruppen von Arbeitnehmern zwischen 32 und 40 Stunden betragen. Hierüber ist im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Bes)mmungen eine Vereinbarung mit der gesetzlichen Betriebsvertretung (Betriebsrat) zu schließen. Dabei sind die beidersei)gen Interessen angemessen zu berücksich)gen. In Betrieben ohne gesetzliche Betriebsvertretung kann die Veränderung der Arbeitszeit durch Einzelverein barungen erfolgen. Innerhalb von 12 Monaten muss die durchschni9liche Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer die nach Ziffer 1 vereinbarte Wochenarbeitszeit betragen. Die angesammelte Zeit wird grundsätzlich in Freizeit gewährt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die an gesammelte Zeit als Mehrarbeit ausgezahlt werden. c) Die am Samstag geleistete Arbeit gilt als Mehrarbeit im Sinne des § 4 Ziffer 2. 2. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bes)mmungen zwischen Arbeitgeber und der gesetzlichen Betriebsvertretung verein bart. 3. Am Tage vor Weihnachten und Neujahr endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr. Für die an diesen Tagen ausfallende Arbeitszeit darf keine Verdienstkürzung erfolgen. Müssen aus zwingenden Gründen an diesen Tagen Not-, Reparatur- oder Bereitscha#sdienste nach 12.00 Uhr geleistet werden, so sind sie zusätzlich mit einem Zuschlag von 150 % zu vergüten. 4. Die Arbeitszeit der Wächter, Pförtner und Kra#fahrer und deren Begleiter sowie Belegscha#smitglieder in d en Aufenthalts-, Speise- und Waschräumen sowie Arbeitnehmer mit ähnlicher Beschä#igung wird innerbe trieblich geregelt. 5. Arbeitszeitkonto Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden. In den Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer einzelvertraglichen Regelung, die nachfolgenden Punkte gelten sinngemäß. Kommt es zu einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, müssen folgende Punkte berücksich)gt werden: Zum AuDau eines Zeitkontos können mit einbezogen werden: Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit, die in Zeit umgewandelt werden sowie Gleitzeit. 5 Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos darf 120 Stunden nicht überschreiten. Die Untergrenze des Kontos kann bis zu 90 Stunden betragen. Mindestens zweimal muss innerhalb des vereinbarten Ausgleichszeitraumes von maximal 15 Monaten ein Kontostand des einzelnen Beschä#igten zwischen 0 Stunden und 36 Stunden erreicht werden. Die Entnahme von Zeitguthaben kann sowohl individuell als auch kollek)v durch Betriebsvereinbarung erfolgen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber der Abbau der Arbeitszeitkonten geregelt werden. Der Abbau der Arbeitszeitkonten kann auch in bezahlten Blockfreizeiten geschehen. Die angesammelten Stunden im Arbeitszeitkonto dürfen nur in Freizeit ausgeglichen werden. Eine Auszahlung der Arbeitszeitkonten ist nicht möglich. Eine Auszahlung der Zeitguthaben erfolgt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sowie beim Tod des Arbeitnehmers oder bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Beschä#igten sind berech)gt, schri#lich die Abgeltung des Zeitguthabens bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bei gestellten Konkurs- oder Vergleichsantrag zu verlangen. Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers und weist das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers ein Minus auf, so darf die Zeitdifferenz nicht mit Lohn und Gehalt verrechnet werden. Der Arbeitgeber führt für jeden Beschä#igten ein Arbeitszeitkonto. Der aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos ist einmal im Monat auszuweisen. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen vom Arbeitgeber der aktuelle Stand der Arbeitszeitkonten einmal im Monat vorzulegen. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen Zeitabständen, in der Regel einmal im Kalendervierteljahr darüber, ob die in den Arbeitszeitkonten angefallenen Zeitdifferenzen ausgeglichen werden können oder zusätzlich auch personalpoli)sche Maßnahmen erforderlich werden. Die tarifvertraglichen Ausschlussfristen des § 20 dieses Haustarifvertrages finden mit Ausnahme der 6- WochenRegelung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung auf die Arbeitszeitkonten. §3 Kurzarbeit Kurzarbeit oder verkürzte Arbeitszeit kann entweder vereinbart oder zur Vermeidung von Kündigungen ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist der Einzelarbeitsverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von 8 Arbeitstagen im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung angeordnet werden. Werden weniger als 26 Stunden Arbeitszeit in der Woche vereinbart, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag, der sich vom vollen Bru9overdienst zum Kurzarbeitergeld ergibt für die Anzahl der Stunden, die an 26 Stunden je Woche fehlen. Für die restlichen Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer nur das Kurzarbeitergeld. Wird die Kurzarbeit vorübergehend bis zu höchstens drei Wochen durch Vollarbeit unterbrochen, so ist die Wiedereinführung nicht von einer vorherigen Ankündigung abhängig. Wird einem Arbeitnehmer während der Kurzarbeit rechtswirksam gekündigt, so hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag. Dieser Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Differenz des letzten Ne9overdienstes vor der Einführung der Kurzarbeit, gemessen an der normalen tariflichen Arbeitszeit einerseits und dem geminderten Ne9overdienst zuzüglich Kurzarbeitergeld andererseits. §4 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Allgemeines Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist nur vorübergehend in Fällen einer dringenden geschä#lichen Notwendigkeit nach Vereinbarung mit der gesetzlichen Betriebsvertretung zulässig, soweit es sich nicht um einzelne Beschä#igte in einem unvorhergesehenen Bedarfsfalle handelt. In diesem Falle ist die gesetzliche Betriebsvertretung nachträglich zu unterrichten. Sie kann höchstens für 2 Stunden täglich oder 10 Stunden wöchentlich vereinbart werden. 6 Anspruch auf Freizeitausgleich oder Entgelt für geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn sie vom Arbeitgeber oder seinem Beau#ragten angeordnet oder genehmigt worden ist. 2. Mehrarbeit Mehrarbeit ist die über die festgelegte Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit. Der Zuschlag beträgt für jede Mehrarbeitsstunde 25 %. Bei ungleichmäßiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über die jeweils festgelegte Wochenarbeitszeit hinaus geht. In Fällen der Anwendung des Arbeitszeitkontos gem. § 2 Ziffer 5 dieses Haustarifvertrages sind zuschlagspflich)ge Mehrarbeitsstunden: Alle in der Einzelwoche ab der 41. Stunde geleisteten Arbeitsstunden; Alle geleisteten Arbeitsstunden, die nicht im Rahmen der Bes)mmungen des Arbeitszeitkontos durch Zeit ausgeglichen wurden. Die Bes)mmungen des § 2 Ziffer 1 c) dieses Haustarifvertrages bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Abgeltung der Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge hat grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit zu erfolgen. Die Abgeltung durch bezahlte Freizeit hat jeweils innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Durch Einzelvereinbarung kann die Mehrarbeit auch in Geld abgegolten werden. 3. Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Arbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages. Der Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde beträgt 50 %. Für regelmäßige Nachtarbeit 25 %. 4. Sonn- und Feiertagsarbeit Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. Die Zuschläge betragen: für Sonntagsarbeit 50 % für Mehrarbeit an Sonntagen 75 % für Nachtarbeit an Sonntagen 125 % für normale Arbeitsstunden an gesetzliche Feiertagen 150 % für Mehrarbeit an gesetzlichen Feiertagen 175 % für Nachtarbeit an gesetzlichen Feiertagen 200 % 5. Bereitscha)sdienst Bereitscha#sdienst an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, wie er in der Kra#fahrzeuginstandsetzung in regelmäßigem Turnus üblich ist, wird nach folgenden Regelungen vergütet: Für Bereitscha#sdienst an Sonnabenden im Rahmen der nach § 2 Absatz 1 festgelegten Wochenarbeitszeit enMällt der Zuschlag, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 25 % gezahlt. Der jeweils normale Zuschlag wird nur dann vergütet, wenn und insoweit Arbeit geleistet wird. Wird während des Bereitscha#sdienstes Arbeit geleistet, so gilt die Zeit der Arbeitsleistung nicht als Arbeitsbereitscha#. Andere als Notdienstarbeiten dürfen während des Bereitscha#sdienstes nicht ausgeführt werden. 6. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen. 7. Die Vergütung für eine Arbeitsstunde errechnet sich aus der regelmäßigen monatlichen Vergütung ohne Zuschläge oder sons)ge Leistungen geteilt durch (4,35 mal individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit). 8. Die Regelungen über Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten nicht für Angestellte, die neben einem Fixum Provision und ständige Verkaufsprämie beziehen (Automobilverkäufer). §5 Arbeitsausfall; Arbeitsversäumnis 1. Grundsatz: Bezahlt wird nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dem Arbeitgeber an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, mit Ausnahme der in diesem Tarifvertrag anders geregelten Fälle. 7 2. Arbeitsausfall bei Betriebsstörungen: Muss aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, die Arbeit ausfallen, so ist der durchschni9liche Arbeitsverdienst weiter zu zahlen. Muss die Arbeit aus Gründen ausfallen, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zu vertreten haben, z. B. Naturkatastrophen, Energieausfall u. ä., so ist die ausgefallene Arbeitszeit bis zu dem Zeitpunkt zu vergüten, an welchem der Arbeitnehmer freigestellt wird. Zu vergüten sind jedoch in diesem Falle 4 Stunden. Ist die Arbeit vor Antri9 des Weges zur Arbeitsstä9e rechtzei)g abgesagt worden, so besteht kein Anspruch auf Bezahlung der Ausfallzeit. Die ausgefallene Arbeitszeit ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat nachzuholen. Diese Nachholarbeit gilt nicht als Mehrarbeit. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Ausfallzeit andere zumutbare Arbeiten auszuführen. 3. Arbeitsversäumnis durch nachgewiesene Verkehrsstörung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmi9el ist zu bezahlen bis zur Dauer von 2 Stunden. Hiervon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. §6 Beschä)igungsverhältnis 1. Für die Einstellung in die Betriebe gelten die gesetzlichen und tariflichen Bes)mmungen. 2. Ein schri#licher Arbeitsvertrag ist abzuschließen, aus dem sich insbesondere der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, die Dauer der Probezeit, die Art der Beschä#igung, die Entgeltgruppe und eventuelle Zulagen und weitergehende Vereinbarungen ergeben. 3. Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Fällen kann eine Probezeit von bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. §7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis endet entweder durch Kündigung oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen durch Zeitablauf. Eine Kündigung ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bes)mmungen möglich. Die Kündigung muss schri#lich erfolgen. 2. Während der Kündigungsfrist einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene bezahlte Freizeit zur Bewerbung um eine andere Arbeitsstelle zu gewähren. 3. Nach der Probezeit beträgt die beidersei)ge Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. 4. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bes)mmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 5. Schwarzarbeit berech)gt zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses. Schwarzarbeit ist die in das Gewerbe fallende Arbeit, die vom Arbeitnehmer für andere Betriebe oder sons)ge Au#raggeber verrichtet oder die ihm, gleich welcher Weise, vergütet wird. 8 6. Fristlose Kündigung berech)gt nicht zum Einbehalten tariflich zustehender Leistungen und Bezüge. 7. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeit nehmer das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. §8 Zeugnis 1. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Inhalt dieses Zwischenzeugnisses bes)mmt sich nach Ziffer 2 Satz 2 und 3. 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer unverzüglich Anspruch auf Aushändigung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskun# zu geben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tä)gkeit. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auf die Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis auszudehnen. 3. Der Arbeitnehmer kann zu jedem anderen Zeitpunkt ein Zwischenzeugnis verlangen. Der Inhalt dieses Zwischenzeugnisses bes)mmt sich in diesem Fall nach Ziffer 2 Satz 2. §9 Allgemeine Vergütungsbes mmungen 1. Die Höhe der Tarifentgelte für Arbeitnehmer und Auszubildende wird in den Teilen C. und D. besonders geregelt. 2. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Arbeitnehmer erhält zu der Zahlung eine Abrechnung, aus der ersichtlich ist, wie sich Zahlung und Abzüge im Einzelnen zusammensetzen. 3. Bei bargeldloser Zahlung hat die Überweisung so rechtzei)g zu erfolgen, dass der Arbeitnehmer zum Zeit punkt der Fälligkeit darüber verfügen kann. Variable Entgeltbestandteile (z. B. aus Mehrarbeit, Leistungslohn usw.) werden spätestens mit dem Entgelt des darauffolgenden Monats ausgezahlt. Die Vergütung für einzelne Stunden errechnet sich aus dem Monatsentgelt geteilt durch 4,35 geteilt durch tarifliche Wochenarbeitszeit. 4. Bezieht der Arbeitnehmer neben einem Fixum Provision, so muss sein jährliches Gesamteinkommen mindestens so hoch sein wie das eines Arbeitnehmers, der nach der gleichen Entgeltgruppe tariflich entlohnt wird, aber keine Provision erhält. Dabei muss sein monatliches Einkommen 95 % seines tariflichen Monatsentgeltes betragen. Scheidet ein solcher Arbeitnehmer während des Kalenderjahres aus, so muss sein Einkommen für die Beschä#igungsmonate im Durchschni9 das Tarifentgelt erreichen. § 10 Vergütungsgrundsätze 1. Die Arbeit kann als Zeit- oder Leistungslohnarbeit ausgeführt werden. Für seine Arbeit erhält der Arbeitnehmer mindestens das Entgelt seiner Entgeltgruppe. Welcher Vergütungsgrundsatz angewandt wird, ist durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festzulegen, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvertrag zu vereinbaren. 2. Zeitlohnarbeit liegt vor, wenn zur Ausführung der Arbeit, außer allgemeinen Arbeitsvorschri#en keine für den Arbeitnehmer bindenden Zeitvorgaben vorgegeben werden. Leistungslohnarbeit liegt vor, wenn zur Ausführung der Arbeit allgemeine Arbeitsvorschri#en und Zeitvorgaben gegeben werden. § 11 Leistungsvergütung 1. Die Arbeit im Leistungslohn kann für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen vergeben werden. 9 2. Leistungslohn kann nur eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: A) Die Festsetzung der Arbeitswerte oder Zeiteinheiten hat so zu erfolgen, dass bei normaler Arbeitsleistung unter Berücksich)gung der im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen ein Verdienst erzielt wird, der 10 % über dem Tariflohn liegt. Die normale Arbeitsleistung ist die Leistung, die von jedem für die Arbeit geeigneten Arbeitnehmer auf Dauer ohne Schädigung der Gesundheit erreicht und erwartet werden kann. B) Für die Festsetzung der Leistungsvorgaben sind die jeweils gül)gen Vorgabewerte der Hersteller bzw. ImporMirmen maßgebend. Liegen keine Vorgabewerte der Hersteller/Importeure vor, so gelten die einschlägigen Listen, wie z.B. DAT-Listen. Liegen keine listenmäßigen Anhaltspunkte für Vorgabewerte vor, so erfolgt die Ermi9lung auf der Grundlage der Normalleistung. Die Leistungsvorgaben sind rekonstruierbar zu beschreiben. C) In besonderen betriebsbedingten Ausnahmefällen, z. B. wenn die den Arbeitswertkatalogen der Hersteller zu Grunde liegenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Korrekturfaktor zu vereinbaren. Bei der Änderung von Konstruk)on, Arbeitsmethodik, Arbeitsumfang oder offensichtlichen Fehlern sind Berich)gungen von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam durchzuführen. 3. Die festgesetzten Leistungsvorgaben sind dem Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn in Form des schri#lichen Arbeitsau#rages bekanntzugeben. 4. Alle nicht durch Zeitvorgabe bewerteten Tä)gkeiten sind mit dem Durchschni9s verdienst der letzten beiden Entgeltabrechnungszeiträume zu vergüten, wobei Erschwerniszulagen, Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge außer Ansatz bleiben. Kann durch Leerlauf oder Betriebsstörung nicht im Leistungslohn gearbeitet werden, so ist der Lohn zu vergüten, der mindestens 10 % über dem Tarifentgelt liegt. Güns)gere Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in diesen Fällen andere zumutbare Arbeiten zu verrichten. Wird ein Arbeitnehmer auf Dauer vom Leistungslohn zu einer Tä)gkeit im Zeitlohn versetzt, so kann auf Bezahlung im Zeitlohn übergegangen werden. Der Arbeitgeber muss diese Absicht dem Betriebsrat und dem Arbeitnehmer schri#lich mi9eilen. Es gilt für diesen Fall die tarifvertragliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bes)mmungen. 5. Alle von einem Arbeitnehmer im Leistungslohn nicht oder mangelha# ausgeführten Arbeiten sind von diesem ohne Vorgabewerte nachzuholen oder nachzubessern, sofern ihm die entsprechenden Arbeitswerte oder Zeiteinheiten gutgeschrieben wurden. Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, die Nacharbeiten einem anderen Arbeitnehmer zu übertragen und demjenigen, der die Arbeit nicht oder mangelha# ausgeführt hat, entsprechende Werte im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Abzug zu bringen. 6. Werden Arbeitnehmern, die im Leistungslohn arbeiten, Arbeitnehmer zu Ausbildungszwecken oder Auszubildende zugeordnet, so ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Regelung zu treffen, die Vor- oder Nachteile im Verdienst vermeidet. 7. Die Mehrleistung kann aus gesundheitlichen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat begrenzt werden. § 12 Allgemeine Eingruppierungssätze 1. Jeder Arbeitnehmer wird entsprechend seiner ausgeübten Tä)gkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Die Einstufung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Bes)mmungen. 2. Maßgebend für die Eingruppierung sind die aufgeführten typisierten Gruppenmerkmale bezüglich Tä)gkeiten und der beruflichen Qualifika)on, Berufspraxis und berufliche Fortbildung. 3. Werden dem Arbeitnehmer Tä)gkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so sind die Tä)gkeiten maßgebend für die Eingruppierung, welche dem konkreten, individuellen Beschä#igungsverhältnis das Gepräge geben und regelmäßig anfallen. Das Merkmal der „selbständigen“ oder „eigenverantwortlichen“ Tä)gkeiten wird durch die in der jeweili gen Gruppe übliche Aufsicht nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträch)gt, dass ein Dri9er Ein fluss auf die Arbeit nimmt. Ebenso gelten die Herstellerrichtlinien sowie andere technische Vorschri#en nicht als einschränkend. 10 4. Aushilfsweise Tä)gkeit in einer höheren Gruppe oder vorübergehende Stellvertretung (z. B. Urlaub, Krankheit, Schulung) eines Arbeitnehmers einer höheren Gruppe begründet den Anspruch auf den höheren Verdienst für die Dauer der Stellvertretung, wenn diese voraussichtlich mindestens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beträgt. Die jeweilige Stellvertretung muss mindestens den Zeitraum einer Woche erreichen. Der Anspruch besteht, wenn die grundlegenden Tä)gkeiten der höheren Gruppe erledigt werden. Unter grundlegenden Tä)gkeiten sind solche zu verstehen, die der Entgeltgruppe das Gepräge geben. 5. Werden dem Arbeitnehmer vorübergehend geringer bezahlte Tä)gkeiten zur Ausführung übertragen, so bleiben seine bisherigen Eingruppierung und sein bisheriges Monatsentgelt erhalten. Soll der Arbeitnehmer auf Dauer geringer bezahlte Tä)gkeiten zugewiesen bekommen, so ist unter Einhaltung der für ihn geltenden Kündigungsfrist eine Änderungskündigung auszusprechen. 6. Die Eingruppierung sowie deren Änderung sind dem Arbeitnehmer schri#lich mitzuteilen, ebenso die Zusammensetzung seines Monatsentgeltes. Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Eingruppierung innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. § 13 Entgeltgruppen Entgeltgruppe 1 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fer)gkeiten erfordern. Qualifika)onsmerkmale: Keine einschlägige Berufsausbildung Entgeltgruppe 2 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fer)gkeiten erfordern. Qualifika)onsmerkmale: Berufsausbildung ohne Abschluss oder angelernte Fer)gkeiten Entgeltgruppe 3 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten, die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fer)gkeiten erfordern. Qualifika)onsmerkmale: Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss oder ein gleichwer)ger durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkra# rechMer)gt. Entgeltgruppe 4 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten wie in Gruppe 3, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden. Qualifika)onsmerkmale: Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung, spätestens nach 12 Monaten. Ein gleichwer)ger durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand nach Einarbeitung Entgeltgruppe 5 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbstständig ausgeführt werden. Qualifika)onsmerkmale: Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie ver)e#e Fachkenntnisse auf einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Tä)gkeitsgebieten des Betriebes oder durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene ver)e#e Fachkenntnisse, die den Qualifika)onsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwer)g sind. Entgeltgruppe 6 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbstständig ausgeführt werden. 11 Qualifika)onsmerkmale: Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Tä)gkeitsgebieten des Betriebes oder durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifika)onsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwer)g sind. Entgeltgruppe 7 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten mit Koordina)onsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbstständig ausgeführt werden. Qualifika)onsmerkmale: Einschlägige Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf technischen oder kaufmännischen Tä)gkeitsgebieten, die befähigen, andere Mitarbeiter (ohne Auszubildende) anzuleiten oder durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifika)onsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwer)g sind. Entgeltgruppe 8 Tä)gkeitsmerkmale: Spezielle Funk)onen/Tä)gkeiten mit höherwer)gen Fachkenntnissen, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbstständig ausgeführt werden. Qualifika)onsmerkmale: Umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept oderdurch mehrjährige Berufspraxis oder andere Bildungsabschlüsse erworbene gleichwer)ge Qualifika)onen, die den Qualifika)onsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwer)g sind. Entgeltgruppe 9 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben oder Tä)gkeiten mit Alleinverantwortung in geschä#spoli)schen wich)gen Sachgebieten Qualifika)onsmerkmale: Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle oder gleichwer)ge abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufs)egsfortbildung Entgeltgruppe 10 Tä)gkeitsmerkmale: Tä)gkeiten in Leitungsfunk)onen, soweit sie nicht Geschä#sführungsfunk)onen betreffen Qualifika)onsmerkmale: Meister mit Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle oder gleichwer)ge abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufs)egsfortbildung § 14 Strei8älle, Paritä sche Kommission 1. Zur Regelung von Leistungslohnstrei)gkeiten und Beanstandungen der Eingruppierungen wird von der Geschä#sführung und dem Betriebsrat eine paritä)sch besetzte Kommission gebildet. Die Vertreter der Geschä#sführung werden durch diese, die Vertreter der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat bes)mmt. Die Mitglieder der Kommission müssen sachkundig sein. Der Kommission muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrates angehören. Die Arbeit im Leistungslohn darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Rich)gkeit der festgesetzten Leistungsvorgaben nicht verweigert werden. 2. Diese paritä)sche Kommission muss spätestens 4 Wochen nach Au#reten des StreiMalles eine Entscheidung getroffen haben. Ist im Rahmen dieser paritä)schen Kommission eine Einigung nicht möglich, so wird je ein Vertreter der Tarifvertragsparteien zu den Verhandlungen zugezogen. Ist auch dann eine Einigung nicht möglich oder wurde keine Kommission gebildet, steht der Rechtsweg offen. Im Übrigen gilt das BetrVG. 12 § 15 Entgel8ortzahlung im Krankheitsfall 1. Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sons)ge unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe Mi9eilung zu machen. Dauert die Krankheit länger als 2 Tage, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens am 3. Tage eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen. Die Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung auf Kosten des Betriebes kann vom Arbeitgeber verlangt werden. 2. In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie während einer von einem Träger der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung oder einem sons)gen Sozialleistungsträger bewilligten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilita)on einschließlich Schonungsfrist (hier nur soweit Arbeitsunfähigkeit besteht) wird Arbeitnehmern und Auszubildenden auf Grund dieses Tarifvertrages vom 1. Tag an bis zur Dauer von 6 Wochen das Entgelt ungekürzt weitergezahlt. Eine Anrechnung oder ein Verzicht auf Urlaub ist unzulässig. Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu berechnen: A) Das Entgelt errechnet sich für jeden Krankheitstag, für den der Arbeitnehmer Anspruch auf EntgelMortzahlung hat aus dem Durchschni9sverdienst der letzten 3 Monate. Bei der Berechnung bleiben unberücksich)gt: einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Jubiläums geld, zusätzliches Urlaubsgeld), Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge B) Für unbezahlte Krankheitstage oder Arbeitstage vermindert sich der Divisor entsprechend. C) Liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch keine Betriebszugehörigkeit von 3 abgerechneten Monaten vor, so ist die Berechnung auf der Grundlage der vorhandenen Beschä#igungszeit unter entsprechender Kürzung des Divisors vorzunehmen. D) Tri9 während der Krankheit eine Änderung des Tarifvertrages ein, ist ab dem Inkra#treten des Tarifvertrages bei der Berechnung das neue Tarifentgelt zugrunde zu legen. E) Bei Kurzarbeit kann ein Arbeitnehmer im Krankheitsfalle kein höheres Entgelt beanspruchen, als wenn er gearbeitet hä9e. Die verkürzte Arbeitszeit ist zugrunde zu legen. F) Die Auszahlung des fälligen Arbeitsentgeltes erfolgt in der betriebsüblichen Art und Weise; die Krankheitstage werden innerhalb des Entgeltabrechnungszeitraums zu dem betriebsüblichen Entgeltzahlungstermin abgerechnet. 3. Für den Fall des Verschuldens Dri9er bei einem Betriebsunfall tri9 der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen diesen aus dem Unfall insoweit an den Arbeitgeber ab, als er für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Leistungen von diesem zu erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Rechtsverfolgung dienlichen Auskün#e zu geben und Beweismi9el zur Verfügung zu stellen. 4. Bei Angestellten, die neben einem Fixum Provision beziehen, gilt folgende Regelung: Das Entgelt besteht aus dem Fixum – ohne einen aus dem Fixum etwa enthaltenen Anteil für Spesen sowie für sons)ge infolge der Krankheit ersparten Aufwendungen – und der Provision sowie der ständigen Verkaufsprämie. Die letzteren werden ermi9elt, indem für jeden Arbeitstag 1/250 der während der letzten zwölf Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird. Bei kürzerer Beschä#igungsdauer ist ein entsprechender Durchschni9ssatz aus der seit Beginn der Tä)gkeit gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie zu bilden. § 16 Urlaub 1. Jeder Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bes)mmungen in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Urlaub soll der Erholung dienen. Er ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und in Anspruch zu nehmen sofern nicht berech)gte Belange des Betriebes dem entgegenstehen. Ob solche Belange vorliegen, wird im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung entschieden. Der Urlaubsanspruch – auch ein Teilanspruch – erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres. Falls aber der Urlaub während des Kalenderjahres aus zwingenden Gründen nicht gewährt oder in Anspruch genommen werden 13 konnte, muss er im ersten Vierteljahr des folgenden Kalenderjahres gewährt und in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer darf während der Urlaubszeit keine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstä)gkeit verrichten. 3. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmona)gem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit). 4. Ein anteiliger Urlaubsanspruch errechnet sich wie folgt: a) Arbeitnehmer, die im Einstellungsjahr die Wartezeit nicht erfüllt haben, erhalten für jeden beendeten Beschä#igungsmonat 1/12 des vollen Jahresurlaubs. b) Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Wartezeit ausscheiden, erhalten für jeden beendigten Beschä#igungsmonat 1/12 des vollen Jahresurlaubs. c) Scheidet ein Arbeitnehmer aus, der noch Urlaubsanspruch hat, so ist der Urlaub während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Besteht die Möglichkeit hierzu nicht, so ist der Urlaub abzugelten. d) Errechnen sich bei der Ermi9lung des Urlaubsanspruches Bruchteile eines Tages, so werden angebrochene Tage zu einem vollen Urlaubstag aufgerundet. 5. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sons)gen Sozialleistungsträger ein Kur- oder Heilverfahren – einschließlich Schonungszeiten – gewährt, so darf die hierauf enMallene Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden. 6. Der jährliche Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden beträgt 30 Arbeitstage, ausgehend von einer 5 Tage-Woche. Als Urlaubs- bzw. Arbeitstage zählen alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonnabende, der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. 7. Die Bezahlung während des Urlaubs (Urlaubsentgelt) bemisst sich nach dem durchschni9lichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Monaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeit raums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Das Urlaubsentgelt für Angestellte beträgt pro Urlaubstag gemäß Ziffer 6 1/21 des errechneten durchschni9lichen Monatsentgeltes. Bei Angestellten, die neben einem Fixum Provision und ständige Verkaufsprämie beziehen, gilt folgende Regelung: Das Entgelt besteht aus dem Fixum – ohne einen im Fixum etwa enthaltenen Anteil für Spesen sowie für sons)ge infolge des Urlaubs ersparte Aufwendungen -, der Provision und ständiger Verkaufsprämie. Die letzteren werden ermi9elt, indem für jeden Urlaubstag 1/250 der während der letzten 12 Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird. § 17 Zusatzurlaub 1. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte beträgt 1 Woche. 2. Für den Bildungsurlaub gelten die gesetzlichen Bes)mmungen. Die Bezahlung der ausfallenden Arbeitszeit während des Bildungsurlaubs erfolgt nach den Grundsätzen für die Regelung des Urlaubsentgeltes. Zusätzliches Urlaubsgeld wird nicht gewährt. Der Arbeitgeber ist über eine beabsich)gte Geltendmachung von Bildungsurlaub rechtzei)g vor Bildungsurlaubsbeginn, unter Angabe vom Zeitpunkt, Dauer und Art des Bildungsurlaubs zu verständigen. 14 § 18 Freizeit aus besonderen Gründen In den nachstehenden Fällen ist dem Arbeitnehmer Freizeit zu gewähren, ohne dass ein Abzug vom Entgelt oder eine Anrechnung auf den Urlaub erfolgen darf und zwar: A) Bei Tod des Ehega9en 2 Tage Die zu beanspruchenden 2 Tage brauchen nicht unbedingt zeitlich hintereinander zu liegen, doch muss bei ihrer Gewährung ein Zusammenhang mit dem Tod des Ehega9en bestehen. B) Bei Todesfällen in der engeren Familie – Eltern und Kinder 1 Tag (darunter sind auch S)ef-, Adop)v- sowie Pflegekinder zu verstehen) C) Bei Teilnahme an Begräbnissen der unter a) und b) genannten Familienangehörigen sowie der Schwiegereltern (der Tag kann bei den unter a) und b) genannten Familienangehörigen wahlweise für den Begräbnistag oder zur Trauerfeier genommen werden) 1 Tag D) Bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand 1 Tag (jedoch nur einmal innerhalb 12 Monaten) E) Bei eigener Eheschließung und Hochzeit der Kinder je 1 Tag F) Geburt des Kindes 2 Tag G) Bei 25jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 1 Tag H) Bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, denen sich der Arbeitnehmer kra# Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann sowie bei Tä)gkeiten für Körperscha#en öffentlichen Rechts und Gerichte, wird die Zeit bezahlt, die nachweislich für die Erledigung dieser Angelegenheit unbedingt benö)gt wird. Die Vergütung enMällt in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer Beschuldigter oder Partei ist, bzw. wenn von dri9er Seite nachweislich Ersatz zu leisten ist. I) Bei plötzlich eintretender nachweisbarer schwerer Erkrankung des Ehega9en oder der in häuslicher Gemeinscha# lebenden Kinder, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers notwendig macht 1 Tag J) Beim Aufsuchen eines Arztes, sofern dies unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen muss und daher unvermeidbar ist, die erforderliche Zeit. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Bescheinigung vorzulegen. Eventuell anfallende Kosten für die Bescheinigung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Nimmt ein Arbeitnehmer die gesetzliche Möglichkeit der Vorsorgeuntersuchung war, so ist die für die Untersuchung nachgewiesene Zeit vom Arbeitgeber zu bezahlen. K) Schwerbehinderten ist für die Dauer der amtlichen Untersuchung zwecks Rentenfestsetzung erforderliche Zeit zu gewähren und das Entgelt weiter zu zahlen, soweit die Untersuchung sich nicht außerhalb der Arbeitszeit regeln lässt. Dasselbe triY zu für ärztliche Untersuchungen, die von behördlichen Stellen durchgeführt werden oder aufgrund gesetzlicher Bes)mmungen vorgenommen werden müssen. § 19 Zahlung im Sterbefall 1. Beim Tode eines Arbeitnehmers gewährt der Arbeitgeber den unterhaltsberech)gten Angehörigen den im Zeitpunkt des Todesfalles bestehenden Entgeltanspruch als Unterstützung in Höhe des letzten Durchschni9sentgelts für die Dauer von 1 Monat. 2. Diese Unterstützung erhöht sich ab einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit, gerechnet bis zum 31.12. nach dem Sterbetag von 10 Jahren auf 2 Monatsentgelte von 20 Jahren auf 3 Monatsentgelte 3. Bei Tod eines Arbeitnehmers durch Betriebsunfall ist ein Monatsgehalt zusätzlich zu zahlen. 4. Bei mehreren unterhaltsberech)gten Angehörigen kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberech)gten zahlen. 15 5. Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Arbeitgeber befreit, die eine weitergehende betriebliche Regelung eingeführt haben. § 20 Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen 1. Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind – soweit nicht eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist – spätestens am Schluss des folgenden Monats mit dem Entgelt auszuzahlen. 2. a) Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen und Entschädigungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach der für ihre Bezahlung maß geblichen Entgeltzahlungen geltend gemacht worden sind. b) Alle übrigen gegensei)gen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 3 Monate nach ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ansprüche, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, erlöschen 6 Wochen nach ihrer Fälligkeit. Die Geltendmachung muss schri#lich erfolgen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. § 21 Vertrauensleute Den von der tarifschließenden Gewerkscha# benannten Vertrauensleuten darf aus dieser Eigenscha# kein Nachteil erwachsen. Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben durch diese Eigenscha# aber unberührt. § 22 Wahrung des Besitzstandes Soweit für den Arbeitnehmer güns)gere Vereinbarungen getroffen sind, werden sie durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. § 23 Auslegung des Tarifvertrages 1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien dieses Vertrages über seine Anwendung, Durchführung und Auslegung verpflichten sich die Parteien, zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten unverzüglich zusammenzutreffen. 2. Kommt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Einvernehmen nicht zustande, so sollten unverzüglich gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Hinzuziehung je eines Vertreters der Tarifvertragsparteien aufgenommen werden. Der Rechtsweg bleibt offen. ______________________________________________________________________________________________ Schadensersatzansprüche des jeweiligen Vertragsarbeitsgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung/Verletzungshandlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, sind von den Ausschlussfristen des § 20 Ziff. 2b) dieses Haustarifvertrages nicht erfasst. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Ausschlussfristen. 16