Leitentscheidungen zum Bundesangestelltentarifvertrag AP Nr. 2 zu § 2 BAT, SR 2a Bestimmt der Arbeitgeber, dass die Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit fortzusetzen ist, so liegt darin die Anordnung von Überstunden. Dies gilt auch, wenn der Angestellte im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt ist. Die Anordnung des Arbeitgebers enthält dann eine Änderung des Dienstplans, nicht aber einen Abruf zur Aufnahme der Arbeit. BAG 6. Senat, Urteil vom 26.11.1992 - 6 AZR 455/91, 2. Instanz: LAG Köln AP Nr. 4 zu § 2 BAT, SR 2a Verweist ein Haustarifvertrag auf die Bestimmungen des BAT in ihrer jeweils geltenden Fassung, so erfasst diese Verweisung auch die Sonderregelungen nach § 2 BAT, wenn deren Ausschluss im Verweisungstarifvertrag nicht erkennbar geregelt ist. Ein Haustarifvertrag eines privaten Trägers für Einrichtungen der Altenpflege, der auf den BAT verweist, nimmt eine tarifliche Regelung in Bezug, die in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Geltungsbereich des Haustarifvertrages steht (im Anschluss an BAG Urteil vom 9. Juli 1980, BAG 34, 42 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form). BAG 10. Senat, Urteil vom 08.03.1995 - 10 AZR 27/95, 2. Instanz: LAG Rheinland-Pfalz AP Nr. 3 zu § 2 BAT, SR 2c 1. Das Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn auf Anraten des Gerichts die Klage auf Feststellung umgestellt oder neben dem Leistungsantrag hilfsweise auch ein Feststellungsantrag gestellt wird, die Auffassung des Prozessgerichts sich nachträglich aber als unrichtig herausstellt. 2. Die Kündigung einer Nebenabrede über die Bereitschaftsdienststufenzuweisung (Nr. 8 Abs. 5 Satz 2 SR 2c BAT), die sich rechtlich als Teilkündigung darstellt, ist zwar fristgebunden, bedarf aber keiner Begründung. Eine Kündigung ist nicht willkürlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die vereinbarte Bereitschaftsdienststufenzuweisung als nicht oder nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend erscheinen lassen. 3. Die Arbeitsvertragsparteien haben einen einklagbaren tariflichen Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede. Fehlt es an einer Nebenabrede, sind die geleisteten Bereitschaftsdienste nach der tatsächlichen Belastung abzurechnen. BAG 6. Senat, Urteil vom 15.02.1990 - 6 AZR 386/88, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M. 1 AP Nr. 4 zu § 2 BAT, SR 2c 1. Die an Universitätskliniken zur Weiterbildung zum Facharzt in der Patientenversorgung tätigen Ärzte sind keine wissenschaftlichen Hilfskräfte i. S. des § 3 Buchst. g BAT. Ein vertraglicher Ausschluss von Mehrarbeitsvergütung verstößt daher gegen die unmittelbar und zwingend geltenden Vorschriften des BAT. 2. Eine Anordnung von Bereitschaftsdiensten und Überstunden liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber diese Tätigkeiten kennt und duldet. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber die geleisteten Dienste ganz oder teilweise bezahlt. 3.a) Tarif- und arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen gem. § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Vor Fälligkeit des Anspruchs kann eine Geltendmachung nicht rechtswirksam erfolgen 3.b) Wird für Bereitschaftsdienste und Überstunden kein Freizeitausgleich gewährt, so wird ein Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach Ablauf des dreimonatigen Ausgleichzeitraums (SR 2c Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 BAT), ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach Ablauf des einmonatigen Ausgleichszeitraums (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT) fällig. Ein späterer Fälligkeitszeitpunkt kann vereinbart werden. 3.c) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Ausgleichzeitraums, so werden Vergütungsansprüche zu diesem Zeitpunkt fällig. BAG 6. Senat, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 5 zu § 2 BAT, SR 2c Der Arbeitgeber ist durch § 17 BAT und Nr. 8 SR 2c BAT nicht gehindert, den ärztlichen Dienst im Krankenhaus zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeitszeit des folgenden Tages teils als Überstunden und teils als Bereitschaftsdienst anzuordnen. BAG 6. Senat, Urteil vom 27.01.1994 - 6 AZR 465/93, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 14 zu § 2 BAT, SR 2ll 1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgr. A 10 nach Besoldungsgr. A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, d.h. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist. 2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluss an: BAG 13. 6. 1996 - 6 AZR 858/94 - BAG 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22 BAT Lehrer; 26. 9. 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. 7. 1997 - 10 AZR 646/95 - AP Nr. 63. zu §§ 23, 23 BAT 23 Lehrer). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt. 2 3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung. BAG 10. Senat, Urteil vom 23.02.2000 - 10 AZR 1/99, 2. Instanz: Sächsisches LAG AP Nr. 1 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Bei der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 handelt es sich um eine einseitig zwingende gesetzliche Vorschrift, die für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer (1. Mai 1985 bis zum 1. Jan. 1990) weder vorgesetzliche tarifvertragliche noch nachgesetzliche tarifvertragliche Befristungsvorschriften verbietet, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind. 2. Die in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der Sonderregelungen der Anlage 2y des BundesAngestelltentarifvertrages (SR 2y BAT) enthaltene Regelung, nach der "Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen", ist eine Tarifnorm, die zugunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 abweicht, weil sie die Zulässigkeit befristeter und deshalb vom zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzrecht ausgenommener Arbeitsverträge von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als das Gesetz. BAG 7. Senat, Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86, 1. Instanz: ArbG Bonn AP Nr. 2 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Anschluss an einen befristeten Arbeitsvertrag vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, so ist grundsätzlich dieser letzte Arbeitsvertrag für ihre Rechtsbeziehungen auch dann allein maßgebend, wenn die Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages wegen Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam war und der Arbeitnehmer deshalb die unbefristete Fortsetzung dieses früheren Vertrages hätte verlangen können (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAG 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). 2. Die mit dem vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages verbundene Auflösung eines bis dahin bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrages tritt automatisch und unabhängig von einem auf diese rechtliche Nebenfolge gerichteten Willen der Vertragsparteien ein. 3. Die Unkenntnis dieser Rechtsfolge berechtigt den Arbeitnehmer nicht, den von ihm abgeschlossenen befristeten Anschlussarbeitsvertrag nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums über den Inhalt seiner Erklärung anzufechten. BAG 7. Senat, Urteil vom 30.10.1987 - 7 AZR 115/87, 2. Instanz: LAG Hamm 3 AP Nr. 3 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Die gesetzliche Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 erfordert nur eine Neueinstellung des Arbeitnehmers bis zur Dauer von achtzehn Monaten, nicht dagegen die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes für den befristet eingestellten Arbeitnehmer. 2. Die in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der Sonderregelungen der Anlage 2y des BundesAngestelltentarifvertrages (SR 2y BAT) enthaltene Regelung, nach der "Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen", ist eine tarifliche Abschlussnorm i. S. des § 4 Abs. 1 TVG. 3. Bei fehlender Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages können die Arbeitsvertragsparteien wirksam die Geltung der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT ausschließen. Sofern es sich in diesem Fall um eine Neueinstellung i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 handelt, bedarf es keines sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages. BAG 7. Senat, Urteil vom 30.10.1987 - 7 AZR 593/87, 2. Instanz: LAG Berlin AP Nr. 5 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Wird die Beschäftigung einer Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst haushaltsrechtlich erst dadurch möglich, dass durch zeitlich begrenzte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für vorhandene planmäßige Lehrkräfte (hier nach § 78b Abs. 1 LBG NW) entsprechende Haushaltsmittel frei werden, so kann dies wegen der nur vorübergehenden Verfügbarkeit dieser Mittel eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der betreffenden Lehrkraft sachlich rechtfertigen. 2. Zur Wirksamkeit einer solchen Befristung ist es nicht erforderlich, dass die befristet eingestellte Lehrkraft bestimmten Planstellen, aus deren Mitteln sie vergütet werden soll, zugeordnet wird und dass die Dauer der Befristung mit der Dauer der den Inhabern dieser Planstellen jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung übereinstimmt. Es genügt, wenn beim Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages sichergestellt ist, dass die Vergütung der betreffenden Lehrkraft während der vereinbarten Vertragsdauer ausschließlich aus den durch vorübergehende Teilzeitbeschäftigung insgesamt anfallenden freien Planstellen erfolgt. BAG 7. Senat Urteil vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/88, 2. Instanz: LAG Köln 4 AP Nr. 6 zu § 2 BAT, SR 2y Die in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der Sonderregelungen der Anlage 2a zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) enthaltene Regelung, nach der "Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachlich oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen", ist eine Tarifnorm, die zugunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 abweicht, weil sie die Zulässigkeit befristeter und deshalb vom zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzrecht ausgenommener Arbeitsverträge von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als das Gesetz. BAG 7. Senat, Urteil vom 15.03.1989 - 7 AZR 449/88, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 7 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Bei der in Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT enthaltenen Regelung, nach der "im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird", handelt es sich nicht um eine formbedürftige Nebenabrede i. S. des § 4 Abs. 2 BAT. 2. Wird im Arbeitsvertrag die tarifvertragliche Grundform des befristeten Arbeitsvertrages rechtlich unzutreffend bezeichnet, so führt dies jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung, wenn sich die Vertragsparteien über die den Befristungsgrund betreffenden maßgeblichen Tatsachen einig gewesen sind. BAG 7. Senat, Urteil vom 15.03.1989 - 7 AZR 264/88, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 8 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Auch ein Aushilfsarbeitsverhältnis im Sinne der SR 2y BAT setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von vornherein zu dem Zweck eingestellt wird, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften abzudecken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Arbeitskräften oder einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet wird. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anfallende Arbeit in absehbarer Zeit wieder mit der normalen Belegschaftsstärke bewältigt werden kann. 2. Missverständliche oder nach dem tariflichen Sprachgebrauch unzutreffende Bezeichnungen des Befristungsgrundes sind nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien feststellen lässt. Sind sie sich über den tatsächlichen Befristungsgrund einig, so kann er abweichend von der im Arbeitsvertrag geäußerten Rechtsansicht der richtigen tariflichen Befristungsgrundform zugeordnet werden. 3. Protokollnotiz Nr. 5 zu Nr. 1 SR 2y BAT verwehrt dem Arbeitgeber nur die allgemeine Begründung, Aufgaben in Flüchtlingslagern seien von begrenzter Dauer. Die beiden anderen Befristungsgrundformen werden jedenfalls nicht ausgeschlossen. 5 4. Bei einem längerfristig gestiegenen, mit den vorhandenen Stammarbeitskräften nicht zu bewältigenden Arbeitskräftebedarf von nicht abzusehender Dauer besteht kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit den zusätzlich eingestellten Arbeitnehmern. Im Jahre 1989 war nicht damit zu rechnen, dass sich in absehbarer Zeit der Asylbewerberstrom und damit der Arbeitsanfall in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende verringern werde. BAG 7. Senat, Urteil vom 25.01.1992 - 7 AZR 191/92, 2. Instanz: LAG Frankfurt am Main AP Nr. 12 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Schließt ein Land in sozialen Härtefällen mit Lehrern, deren Examensnote für eine Übernahme in den Schuldienst des Landes nicht ausreicht, einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer eines Jahres und sagt es diesen Lehrern zu, sie nach Vertragsablauf in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn sie sich als für den Schuldienst geeignet erwiesen haben, so ist die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam. 2. § 5 BAT befasst sich nur mit der Dauer einer vorgeschalteten Probezeit, enthält jedoch keine Regelungen für befristete Probearbeitsverhältnisse. BAG 7. Senat, Urteil vom 31.08.1994 - 7 AZR 983/93, 2. Instanz: LAG BadWürtt. AP Nr. 14 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065) ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. 2. Bei der gesetzlichen Ordnung von Materien, die herkömmlicherweise in Tarifverträgen geregelt werden, ist Art. 9 Abs. 3 GG zu beachten. 3. Der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen im Bereich der Tarifautonomie gleich intensiv. 4. Bestehende tarifvertragliche Regelungen genießen grundsätzlich einen stärkeren Schutz als die Tarifautonomie in Bereichen, die die Koalition ungeregelt gelassen haben. BverfG 1. Senat, Beschluss vom 24.06.1996 - 1 BvR 712/86 AP Nr. 15 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Eine dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin hindert nicht die Befristung des Arbeitsvertrages. 6 2. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein freier Dauerarbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, kann allenfalls dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags gegenüber einem auf unbestimmte Zeit einzustellenden Arbeitnehmer vertraglich gebunden hat (Anschluss an BAG Urteil vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). BAG 7. Senat, Urteil vom 06.11.1996 - 7 AZR 909/95, 2. Instanz: LAG Berl. AP Nr. 15 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Eine dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin hindert nicht die Befristung des Arbeitsvertrages. 2. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein freier Dauerarbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, kann allenfalls dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags gegenüber einem auf unbestimmte Zeit einzustellenden Arbeitnehmer vertraglich gebunden hat (Anschluss an BAG Urteil vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). BAG 7. Senat, Urteil vom 06.11.1996 - 7 AZR 909/95, 2. Instanz: LAG Berl. AP Nr. 19 zu § 2 BAT, SR 2y Die Prognose des Arbeitgebers zum Vorliegen einer Aufgabe von begrenzter Dauer ist Teil des Sachgrunds nach der Nr. 1b zur SR 2y BAT (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 11. 12. 1991 - 7 AZR 170/91 - AP Nr. 145 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Erweist sich die Prognose als zutreffend, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie richtig erstellt worden ist. BAG 7. Senat, Urteil vom 03.11.1999 - 7 AZR 846/98, 2. Instanz: LAG Niedersachsen AP Nr. 21 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Wird der befristet Beschäftigte lediglich aus Haushaltsmitteln vergütet, die auf Grund der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Stammarbeitnehmern frei werden, kann dies im Anwendungsbereich der SR 2y BAT die Befristung nur rechtfertigen, wenn im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT) vereinbart wurde. 2. Der Sachgrund der Vertretung kann auch gegeben sein, wenn der Vertretene nicht die Aufgaben des zu vertretenden Mitarbeiters übernimmt. BAG 7. Senat, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00, 2. Instanz: LAG Köln 7 Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Im Anwendungsbereich der SR 2 y BAT darf sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Befristung nur auf Sachgründe berufen, die sich der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristungsgrundform zuordnen lassen. 2. Der Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel ist nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Nr. 1c SR 2 y BAT), sondern derjenigen des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2 y BAT) zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die auf Grund der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung anderer Mitarbeiter vorübergehend frei werden. 3. Der Sachgrund der Vertretung erfordert zwar nicht, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer die Aufgaben des vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Stammarbeitnehmers übernimmt. Die Einstellung des befristet Beschäftigten muss jedoch durch den auf Grund des zeitweiligen Ausfalls des Stammarbeitnehmers AP Nr. 22 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Die bei der Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung eines Mitarbeiters erforderliche Prognose des Arbeitgebers muss sieh nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auch auf den Zeitpunkt dieser Rückkehr und damit nicht auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken (ständige Senatsrechtsprechung). 2. Die Prognose muss sich auch nicht darauf beziehen, ob die zu vertretende Stammkraft ihre Arbeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird (Klarstellung der bisherigen Senatsrechtsprechung). BAG 7. Senat, Urteil vom 06.12.2000 - 7 AZR 262/99, 2. Instanz: LAG Bremen AP Nr. 23 zu § 2 BAT, SR 2y 1. Ein Verstoß gegen die zeitliche Höchstgrenze des § 57c Abs. 2 HRG ist nicht gegeben, wenn die Befristung des letzten - allein der Befristungskontrolle unterliegenden - Arbeitsvertrags nicht auf die erleichterten Befristungsmöglichkeiten des § 57b Abs. 2 und 3 HRG gestützt wird und zu ihrer Wirksamkeit nicht dieser Rechtfertigung bedarf. 2. Bei der Prüfung, ob die zeitliche Höchstgrenze der Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 SR 2y BAT überschritten ist, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrags abzustellen. BAG 7. Senat, Urteil vom 24.10.2001 - 7 AZR 620/00, 2. Instanz: LAG Köln 8 AP Nr. 3 zu § 3 BAT 1. Praktika, die von Studenten der Fachhochschule für Sozialwesen in Stuttgart nach Maßgabe des Fachhochschulgesetzes des Landes Baden-Württemberg sowie der danach erlassenen Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden, fallen nicht unter den PraktTV. 2. Das BBiG regelt die Berufsausbildung insoweit nicht, als sie den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegt. Daher findet auch § 19 BBiG auf Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein Praktikum absolvieren, keine Anwendung. 3. Die Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nur auf Arbeitsverhältnisse und nicht auf öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse und den schulischen Bereich bezüglich der Schüler und Studenten. 4. Auch Erklärungen der Tarifvertragsparteien, die selbst keinen tariflichen Charakter haben, können, sofern der entsprechende Wille der Tarifvertragsparteien aus dem Tarifwortlaut hergeleitet werden kann, zur Ergänzung und Bestätigung der Tarifauslegung mitverwertet werden. BAG 4. Senat, Urteil vom 19.06.1974 - 4 AZR 436/73, 2. Instanz: LAG Baden-Württemberg AP Nr. 4 zu § 3 BAT 1. Aus der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit folgt, dass die Tarifvertragsparteien in freier Selbstbestimmung darüber entscheiden, ob und für welche Berufsgruppen oder Tätigkeiten sie tarifliche Regelungen treffen wollen. Daher sind sie insoweit auch in der Bestimmung des Geltungsbereiches der Tarifverträge im Rahmen der Tarifzuständigkeit frei. 2. Schon deswegen bestehen gegen den Ausschluss der Lektoren aus dem BAT keine rechtlichen Bedenken. BAG 4. Senat, Urteil vom 24.04.1985 - 4 AZR 457/83, 2. Instanz: LAG BadWürtt. AP Nr. 5 zu § 3 BAT 1. Lektoren an den Universitäten sind aus dem Geltungsbereich des BAT ausgeschlossen. Außerdem gilt für sie die Vergütungsordnung zum BAT deswegen nicht, weil sie als "Lehrkräfte" im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen sind. 2. Gleichwohl kann mit Lektoren wirksam einzelvertraglich die Geltung des gesamten BAT, einzelner Bestimmungen dieses Tarifvertrages sowie die Teilnahme am Bewährungsaufstieg vereinbart werden. Derartige Vereinbarungen richten sich ausschließlich nach den vertragsrechtlichen Vorschriften des BGB. BAG 4. Senat, Urteil vom 11.11.1987 - 4 AZR 339/87, 2. Instanz: LAG Hamm 9 AP Nr. 7 zu § 3 BAT 1. Die an Universitätskliniken zur Weiterbildung zum Facharzt in der Patientenversorgung tätigen Ärzte sind keine wissenschaftlichen Hilfskräfte i. S. des § 3 Buchst. g BAT. Ein vertraglicher Ausschluss von Mehrarbeitsvergütung verstößt daher gegen die unmittelbar und zwingend geltenden Vorschriften des BAT. 2. Eine Anordnung von Bereitschaftsdiensten und Überstunden liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber diese Tätigkeiten kennt und duldet. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber die geleisteten Dienste ganz oder teilweise bezahlt. 3. a) Tarif- und arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen gem. § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Vor Fälligkeit des Anspruchs kann eine Geltendmachung nicht rechtswirksam erfolgen b) Wird für Bereitschaftsdienste und Überstunden kein Freizeitausgleich gewährt, so wird ein Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach Ablauf des dreimonatigen Ausgleichszeitraums (SR 2c Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 BAT), ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach Ablauf des einmonatigen Ausgleichszeitraums (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT) fällig. Ein späterer Fälligkeitszeitpunkt kann vereinbart werden. c) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Ausgleichszeitraums, so werden Vergütungsansprüche zu diesem Zeitpunkt fällig. BAG 6. Senat, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 10 zu § 3 BAT Der Ausschluss der Studierenden, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind, aus dem Geltungsbereich des BAT (§ 3 Buchst. n) ist im Verhältnis zu anderen von der Tarifregelung erfassten teilzeitbeschäftigten Angestellten mit gleichem Arbeitsumfang gleichheitswidrig und daher unwirksam BAG 6. Senat, Urteil vom 28.03.1996 - 6 AZR 501/95, 2. Instanz: LAG Baden-Württemberg AP Nr. 11 zu § 3 BAT 1. Ein Arbeitnehmer, der nebenberuflich tätig ist, darf nicht deswegen schlechter bezahlt oder von der Zusatzversorgung ausgeschlossen werden, weil er eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ausübt oder hieraus Versorgungsleistungen bezieht. 2. § 3 Buchst. n BAT nebst Protokollerklärung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG insoweit nichtig, als nebenberuflich nicht geringfügig beschäftigte Angestellte von der Anwendung des BAT und damit von der Zusatzversorgung nach dem Versorgungs-TV ausgeschlossen werden (Ergänzung zu BAG Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung (Für die Amtl. Samml. bestimmt)). BAG 5. Senat, Urteil vom 09.10.1996 - 5 AZR 338/95, 2. Instanz: LAG Baden-Württemberg 10 AP Nr. 2 zu § 3 d BAT 1. § 3d BAT verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er ABM-Kräfte von den Vergütungsregelungen des BAT ausnimmt. 2. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung des vollen Tariflohns an ABM-Kräfte. BAG 5. Senat, Urteil vom 18.06.1997 - 5 AZR 259/96, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 1 zu § 4 BAT 1. Nebenabreden sind nach § 4 Abs. 2 BAT nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Diese durch Tarifvertrag festgelegte Schriftform ist eine durch Gesetz vorgeschriebene schriftliche Form im Sinne von § 126 BGB. 2. Bei der Vereinbarung der sog. "Nörvenicherlasse" über Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuss handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT. BAG 4. Senat, Urteil vom 09.02.1972 - 4 AZR 149/71, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 2 zu § 4 BAT 1. Die Zusage einer höheren Vergütung stellt keine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT dar, sondern betrifft den Arbeitsvertrag selbst, so dass hierfür keine konstitutive Schriftform vorgeschrieben ist. 2. Die Berliner Brennstoffversorgung ist eine kommunale Einrichtung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Ia Fallgruppe 3 BAT. 3. Die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Fallgruppen für die Angestellten in kommunalen Einrichtungen und Betrieben (VergGr. II a, Fallgruppe 2, Ib, Fallgruppe 5, Ia, Fallgruppe 3) erfordern lediglich, dass die Tätigkeit objektiv nach dem Maß ihrer Schwierigkeit und der geforderten Verantwortung einer solchen der jeweiligen Fallgruppe 1 entspricht. Ob der betreffende Angestellte persönlich über die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, ist hier kein tarifliches Tätigkeitsmerkmal. 4. Die Schriftform des § 70 Abs. 1 BAT ist eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB, der gegenüber der Einwand aus Treu und Glauben oder Arglist nur ausnahmsweise erfolgreich sein kann. BAG 4. Senat, Urteil vom 06.09.1972 - 4 AZR 422/71, 2. Instanz: LAG Berlin AP Nr. 3 zu § 4 BAT 1. Wird ein Arbeitnehmer bei der Bundeswehr speziell für die Tätigkeit als Güteprüfflieger nach dem Arbeitsvertrag eingestellt und beschäftigt, werden damit auch die allgemeinen bei der Bundeswehr für diese Tätigkeit aufgrund des § 30 Abs. 1 , Abs. 2 LuftVG bestehenden besonderen Prüf- und Zulassungsbestimmungen vereinbart. 11 2. Die sich daraus ergebende Vereinbarung der jeweiligen Geltung der Zentralen Dienstvorschrift 19/11 und der sich daraus ergebenden besonderen Verpflichtungen für die Erlangung der Sondererlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr bedarf nicht der Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT, weil es sich nicht um die Vereinbarung von Nebenabreden, sondern um Voraussetzungen für die Erfüllung der Hauptpflicht des Arbeitnehmers für die Dienstleistung als Güteprüfflieger handelt. BAG 4. Senat, Urteil vom 25.08.1976 - 4 AZR 343/75, 2. Instanz: LAG Niedersachsen AP Nr. 4 zu § 4 BAT 1. Die Vereinbarung einer pauschalierten Fliegerzulage ist eine Nebenabrede i.S. von § 4 Abs. 2 BAT. 2. Die Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT ist eine gesetzliche Schriftform. Die entgegen der Formvorschrift getroffene Abrede ist nichtig und wird auch nicht nach Kündigung des BAT zum 31. Dezember 1969 von selbst wirksam. 3. Auch tarifliche Formvorschriften wirken nach § 4 Abs. 5 TVG nach; sie können jedoch im Nachwirkungszeitraum durch andere Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden. 4. Eine die nachwirkende Abschlussnorm außer Kraft setzende Vereinbarung setzt aber voraus, dass eine rechtlich relevante Vereinbarung geschlossen wird, die zwar auch stillschweigend getroffen werden kann, aber einen darauf gerichteten beiderseitigen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt. BAG 4. Senat, Urteil vom 18.05.1977 - 4 AZR 47/76, 2. Instanz: LAG Baden-Württemberg AP Nr. 7 zu § 4 BAT Die Zusage übertariflicher Vergütung ist keine Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT. BAG 4. Senat, Beschluss vom 09.09.1981 - 4 AZN 213/81, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 8 zu § 4 BAT 1. Die Gewährung eines Essenszuschusses ist eine Nebenabrede i. S. von § 4 Abs. 2 BAT und bedarf der Schriftform. 2. Die Veröffentlichung von Richtlinien über die Gewährung eines Essenszuschusses ersetzt die tariflich vorgeschriebene Schriftform nicht. 3. Auch bei vertraglicher Vereinbarung über die Geltung tariflicher Bestimmungen wird in der Regel das Schriftformerfordernis nicht abgedungen, da im öffentlichen Dienst ein solcher Arbeitsvertrag nur widerspiegeln soll, was kraft Tarifbindung gilt. 12 4. Die Berufung auf fehlende Schriftform kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. BAG 4. Senat, Urteil vom 09.12.1981 - 4 AZR 312/79, 2. Instanz: LAG RhPf. AP Nr. 9 zu § 4 BAT 1. Gewährt ein Arbeitgeber jahrelang allen ausländischen Arbeitnehmern, die ihren Familienwohnsitz im Ausland beibehalten, Trennungsentschädigung, so begründet er damit eine betriebliche Übung. 2. Wird die Trennungsentschädigung ohne Vorbehalt gezahlt, so können die begünstigten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass es sich um eine dauernde Leistung handeln soll, die erst dann wegfällt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 3. Nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes stellt die Zusage außertariflicher sozialer Leistungen eine "Nebenabrede" dar, die der Schriftform bedarf (hier: § 3 Abs. 2 TV Arb). Insoweit kann auch eine betriebliche Übung grundsätzlich keine bindende Wirkung entfalten. 4. Die Berufung auf das Fehlen der Schriftform verstößt gegen Treu und Glauben, wenn 16 Jahre lang auf der Grundlage eines ministeriellen Erlasses und in der Form eines geordneten Verwaltungsverfahrens im gesamten Bereich der Deutschen Bundespost außertarifliche Trennungsentschädigung gezahlt und darauf in früheren Grundsatzprozesses entscheidend abgestellt wurde. BAG 3. Senat, Urteil vom 07.09.1982 - 3 AZR 5/80, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 11 zu § 4 BAT 1. Der Träger eines kirchlichen Krankenhauses kann den Arbeitszeitrahmen für die regelmäßige Arbeitszeit angestellter Ärzte durch einseitige Leistungsbestimmung (Direktionsrecht) ändern, sofern nicht tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen dem entgegenstehen und auch keine Mitbestimmungsrechte einer Personalvertretung eingreifen. 2. Die Leistungsbestimmung muss billiges Ermessen wahren (§ 315 Abs. 1 BGB). BAG 5. Senat, Urteil vom 19.06.1985 - 5 AZR 57/84, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 11 zu § 4 BAT 1. Der Träger eines kirchlichen Krankenhauses kann den Arbeitszeitrahmen für die regelmäßige Arbeitszeit angestellter Ärzte durch einseitige Leistungsbestimmung (Direktionsrecht) ändern, sofern nicht tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen dem entgegenstehen und auch keine Mitbestimmungsrechte einer Personalvertretung eingreifen. 2. Die Leistungsbestimmung muss billiges Ermessen wahren (§ 315 Abs. 1 BGB). BAG 5. Senat, Urteil vom 19.06.1985 - 5 AZR 57/84, 2. Instanz: LAG Hamm 13 AP Nr. 12 zu § 4 BAT 1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Teils III C I der Vergütungsordnung zum BAT gelten nur für unmittelbar im Flugsicherungsdienst tätige Angestellte. Nur ihnen stehen wegen der besonderen Erschwernisse im Flugsicherungsdienst auch die dort vorgesehenen Zulagen zu. 2. Wird die Gewährung einer solchen Zulage mit einem nicht im Flugsicherungsdienst tätigen Angestellten vereinbart, so liegt eine der Schriftform bedürftige Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT vor. Die Berufung auf die Unterlassung der Einhaltung der Schriftform kann arglistig sein. 3. Der Anspruch auf Zahlung einer derartigen Zulage unterliegt der zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. 4. Wird eine solche Zulage ohne Bestehen eines einzelvertraglichen Anspruches von einem öffentlichen Arbeitgeber rechtsgrundlos in der irrigen Annahme des Bestehens einer entsprechenden tariflichen Verpflichtung gezahlt, so kann er sich von der Weitergewährung einseitig ohne Änderungskündigung und ohne Einschaltung des Personalrats lossagen (Bestätigung von BAG 38, 291 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn - sowie des Urteils des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 279/84 - AP Nr. 17 zu § 75 BPersVG). BAG 4. Senat, Urteil vom 07.05.1986 - 4 AZR 556/83, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 14 zu § 4 BAT 1. Bei der in Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT enthaltenen Regelung, nach der "im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird", handelt es sich nicht um eine formbedürftige Nebenabrede i. S. des § 4 Abs. 2 BAT. 2. Wird im Arbeitsvertrag die tarifvertragliche Grundform des befristeten Arbeitsvertrages rechtlich unzutreffend bezeichnet, so führt dies jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung, wenn sich die Vertragsparteien über die den Befristungsgrund betreffenden maßgeblichen Tatsachen einig gewesen sind. BAG 7. Senat, Urteil vom 15.03.1989 - 7 AZR 264/88, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 15 zu § 4 BAT 1. Bedient sich die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung von Zivildienstlehrgängen in von ihr geführten Zivildienstschulen solcher Lehrkräfte, die ihr von Dritten als deren Arbeitnehmer vertraglich zur Verfügung gestellt werden, so handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. 14 2. Auch bei einem kraft unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung fingierten Arbeitsverhältnis ist eine schriftliche Bestätigung der geltenden Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1 BAT zu erteilen, wenn diese Vorschrift gegenüber Angestellten, deren Arbeitsverhältnis durch Arbeitsvertrag begründet worden ist, üblicherweise angewendet wird. BAG 7. Senat, Urteil vom 01.06.1994 - 7 AZR 7/93, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 16 zu § 4 BAT Hat der Vorstand einer Anstalt des öffentlichen Rechts in einem internen Beschluss festgelegt, dass jeder Arbeitnehmer von einer bestimmten Eingruppierung an nach vierjähriger Bewährung in der Verbandstätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt wird, und setzt er diesen Beschluss mehr als acht Jahre lang auch tatsächlich um, entsteht dadurch eine betriebliche Übung. Sie kann Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung begründen. In einem solchen Fall stehen einer Anspruchsbegründung weder die einschränkenden Rechtsgrundsätze über die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts im öffentlichen Dienst noch der Schriftformzwang des § 4 Abs. 2 BAT entgegen. BAG 3. Senat, Urteil vom 16.07.1996 - 3 AZR 352/95, 2. Instanz: LAG RhPf. AP Nr. 1 zu § 5 BAT 1. a) Ist ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in derselben Dienststelle ohne zeitliche Unterbrechung zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages tätig und wird er nach Fristablauf anschließend aufgrund eines schon zuvor auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit andersartigen Arbeiten weiterbeschäftigt, so beginnt die sechsmonatige Probezeit des § 5 BAT mit dem letzten Vertrag. b) Dagegen ist die vorausgegangene Vertragszeit im befristeten Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen (im Anschluss an BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG1969 Wartezeit). 2. Wird in einem solchen Fall dem Angestellten während der Probezeit ordentlich gekündigt, so bedarf es zuvor nur der Anhörung des Personalrats nach § 74 LPVG NRW. BAG 2. Senat, Urteil vom 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 1 zu § 7 BAT 1. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BAT ist dahin auszulegen, dass der sachliche Grund für die Anordnung einer Untersuchung sowohl in der Fürsorgepflicht für den Angestellten selbst und für die mit ihm arbeitenden Angestellten, als auch im sonstigen Pflichtenkreis des Betriebes oder der Verwaltung liegen kann. 15 2. Die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist, auch wenn die Untersuchungspflicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegt ist, jedenfalls dann kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer vertretbare Gründe für die Weigerung hat, auf deren Richtigkeit er vertraut und sie dem Arbeitgeber vor oder bei der Weigerung mitteilt. BAG 2. Senat, Urteil vom 23.02.1967 - 2 AZR 124/66, 2. Instanz: LAG Düsseldorf (Köln) AP Nr. 1 zu § 8 BAT Angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, während ihres Schuldienstes keine Anti-Atomkraft-Plaketten zu tragen. Diese Unterlassungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT zu entnehmenden Gebot zur Zurückhaltung bei politischer Bestätigung und bedarf zu ihrer Begründung keiner Dienstvereinbarung mit dem Personalrat. BAG 1. Senat, Urteil vom 02.03.1982 - 1 AZR 694/79, 2. Instanz: LAG Hbg AP Nr. 4 zu § 8 BAT 1. Die Verantwortung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. 2. Der Arbeitgeber darf seinen Kündigungsentschluss vom Fortgang eines Strafermittlungsbzw. Strafverfahrens abhängig machen. Auch die erstmalige, nicht rechtskräftige Verurteilung des Arbeitnehmers (hier wegen Volksverhetzung) kann der Arbeitgeber zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nehmen, so dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der Verurteilung zu laufen beginnt. 3. Zu den Umständen, die bei der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu berücksichtigen sind, gehört auch ein etwaiger Verbotsirrtum des Arbeitnehmers sowie ggf. der Grad seines Verschuldens. BAG 2. Senat, Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR 274/95, 2. Instanz: LAG Köln AP Nr. 5 zu § 8 BAT Straftaten, die der öffentliche Bedienstete - wenn auch im Privatbereich - begeht, können wegen §§ 6 , 8 BAT aus verhaltensbedingten Gründen jedenfalls eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen, § 1 Abs. 2 KSchG. BAG 2. Senat, Urteil vom 20.11.1997 - 2 AZR 643/96, 2. Instanz: LAG Niedersachsen 16 AP Nr. 6 zu § 8 BAT 1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muss sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. 2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne dass eine konkret messbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müsste. 3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, dass die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann. BAG 2. Senat, Urteil vom 08.06.2000 - 2 AZR 638/99, 2. Instanz: LAG Hamburg AP Nr. 1 zu § 10 BAT 1. Vermächtnisse sind Belohnungen im Sinne des § 10 BAT und dürfen daher von einem Angestellten des öffentlichen Dienstes nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers angenommen werden, wenn sie sich auf die dienstliche Tätigkeit beziehen. 2. Die Entscheidung des Arbeitgebers muss nach billigem Ermessen getroffen werden. 3. Es widerspricht nicht der Billigkeit, wenn dem Pflegepersonal eines Altenheimes grundsätzlich nicht gestattet wird, Vermächtnisse von Heiminsassen anzunehmen. BAG 3. Senat, Urteil vom 17.04.1984 - 3 AZR 97/82, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 1 zu § 11 BAT 1. Wird einem in einem Kreiskrankenhaus tätigen angestellten Assistenzarzt und nicht dem Krankenhausträger von der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung der Neugeborenen-Erstuntersuchungen U 1 sowie der Neugeborenen-Basisuntersuchungen U 2 übertragen, so hat der angestellte Arzt, sofern nicht gesetzliche Versagungsgründe vorliegen, einen Anspruch auf Genehmigung zur Durchführung der Untersuchungen als Nebentätigkeit. 2. Zahlt die Kassenärztliche Vereinigung für die Durchführung solcher Untersuchungen Honorare, streiten jedoch der angestellte Arzt und der Krankenhausträger darüber, wem von beiden die gezahlten Honorare zustehen, so sind für diesen Rechtsstreit nicht die Sozialgerichte, sondern die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. BAG 4. Senat, Urteil vom 11.12.1974 - 4 AZR 158/74, 2. Instanz: LAG Schleswig-Holstein 17 AP Nr. 4 zu § 11 BAT Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist aufgrund des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber, der als Wahlbehörde für die Durchführung politischer Wahlen zuständig ist, auf dem Dienstweg die Gründe mitzuteilen, die der Übernahme eines Wahlehrenamtes entgegenstehen könnten. BAG 6. Senat, Urteil vom 23.01.1992 - 6 AZR 87/90, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 5 zu § 11 BAT Gemäß § 11 BAT in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Ziff. 3 LBG NW kann einem Angestellten die Nebentätigkeitsgenehmigung nicht deshalb verweigert werden, weil "eine gewerbliche Tätigkeit durch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des sicheren Arbeitsplatzes und des garantierten Einkommens auf Unverständnis stößt". LAG Düsseldorf 8. Kammer, Urteil vom 14.02.1995 - 8 Sa 1894/94, ArbG Krefeld AP Nr. 6 zu § 11 BAT Angestellte sind nach § 11 Satz 1 BAT i. V. mit den beamtenrechtlichen Vorschriften der Landesnebentätigkeitsverordnung für Baden-Württemberg verpflichtet, Vergütungen für Nebentätigkeiten, die sie für andere Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ausüben, abzuliefern, soweit bestimmte Beträge überschritten werden. Diese tarifliche Regelung verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. BAG 6. Senat, Urteil vom 25.07.1996 - 6 AZR 683/95, 2. Instanz: LAG BadWürtt. AP Nr. 1 zu § 12 BAT 1. Die Versetzung eines Angestellten gegen seinen Willen aus dienstlichen Gründen im Sinne von § 12 Abs. 1 BAT ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Interesse des Angestellten an der Weiterbeschäftigung am bisherigen Dienstort hinter das Interesse der Allgemeinheit an ordnungsmäßiger Durchführung der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und damit an der Versetzung zurücktreten muss. 2. Soll der Angestellte wegen Leistungsmängeln an einen anderen Dienstort versetzt werden, so kann die gebotene Interessenabwägung ergeben, dass der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten zunächst gegenüber dem Angestellten unter Hinweis auf die sonst drohende Versetzung abmahnen muss und dass er die Versetzung erst vornehmen darf, wenn die Abmahnung fruchtlos geblieben ist. BAG 7. Senat, Urteil vom 30.10.1985 - 7 AZR 216/83, 2. Instanz: LAG München 18 AP Nr. 2 zu § 12 BAT 1. Ein Schulhausmeister, auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT und der BZT-A/NRW anzuwenden sind, kann verpflichtet werden, während der Schulferien in Vertretung beurlaubter Schulhausmeister benachbarte Schulen desselben Schulbezirks vorübergehend mitzubetreuen. 2. Die dies anordnende Entscheidung des Arbeitgebers ist eine Abordnung im Sinne des § 12 BAT (Teilabordnung). a) Sie ist nicht durch § 6 Abschnitt B Abs. 8 BZT-A/NRW ausgeschlossen, wonach Schulhausmeister unter bestimmten Voraussetzungen selbst für eine Vertretung zu sorgen haben. b) Sie entspricht mangels gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB), soweit durch beide Tätigkeiten die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Schulhausmeisters nicht überschritten wird. BAG 6. Senat Urteil vom 11.06.1992 - 6 AZR 218/91, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 1 zu § 13 BAT Regelbeurteilungen im Abstand von drei Jahren sind bei Angestellten des öffentlichen Dienstes zulässig (im Anschluss an BAG AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG). BAG 5. Senat, Urteil vom 10.03.1982 - 5 AZR 927/79, 2. Instanz: LAG SchlH AP Nr. 2 zu § 13 BAT 1. Nimmt der Arbeitgeber eine Abmahnung ohne vorherige Anhörung des Angestellten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BAT zu den Personalakten, so hat der Angestellte wegen Verletzung einer Nebenpflicht einen schuldrechtlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten. 2. Die nachträgliche Anhörung des Angestellten in Form der Übersendung des zu den Akten genommenen Abmahnungsschreibens heilt den Mangel nicht. Der Angestellte kann auch nicht auf sein Recht zur Gegendarstellung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BAT) oder auf sein Recht zur Überprüfung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Abmahnung verwiesen werden. BAG 6. Senat, Urteil vom 16.11.1989 - 6 AZR 64/88, 2. Instanz: LAG Berlin AP Nr. 2 zu § 15 BAT Ein Arbeitgeber, der jahrelang von einem Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages nur eine Arbeitszeit von wöchentlich 44 Stunden verlangt, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich plötzlich mit der Begründung, er habe sich geirrt, auf eine im Vertrage nicht ausdrücklich genannte Sonderregelung des BAT beruft und danach eine wöchentliche Arbeitszeit von 56 Stunden verlangt. LAG Berlin 6. Kammer, Urteil vom 08.06.1967 - 6 Sa 17/67, 1. Instanz: ArbG Berl. 19 AP Nr. 4 zu § 15 BAT Arbeitsstelle im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT und § 15 Abs. 7 MTB II ist die räumliche Einheit eines Betriebes bzw. einer Dienststelle. BAG 6. Senat, Beschluss vom 29.04.1982 - 6 ABR 54/79, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 6 zu § 15 BAT 1. Aus dem aufgrund des 50. Änderungstarifvertrages vom 22. November 1982 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in die Nr. 8 Abs. 7 der SR 2c zum BAT eingefügten Unterabs. 6, nach dem "ein Arzt, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT) zu leisten hat, im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden soll", geht eindeutig hervor, dass ein ständig Wechselschichtarbeit leistender Krankenhausarzt grundsätzlich verpflichtet ist, Bereitschaftsdienst zu leisten. 2. Diese Tarifnorm verstößt nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht (insbesondere nicht gegen den Rechtsgedanken des § 306 BGB) und ist daher rechtswirksam. 3. In welchem Umfang der Arbeitgeber im Einzelfall einen im Wechselschichtdienst beschäftigten Krankenhausarzt innerhalb der nach Nr. 8 Abs. 7 und Abs. 8 der SR 2c zum BAT geltenden Höchstgrenzen zum Bereitschaftsdienst heranziehen darf, bleibt unentschieden. BAG 7. Senat, Urteil vom 13.02.1985 - 7 AZR 311/82, 2. Instanz: LAG Hbg. AP Nr. 9 zu § 15 BAT 1. Erzieher können Lehrkräfte im Sinne der SR 2l BAT sein, sofern sie Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermitteln und das der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2. Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen sind nicht die entsprechenden Beamten für die an denselben Schulen tätigen Erzieher. 3. Der öffentliche Arbeitgeber verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, wenn er die Arbeitszeit von Lehrern an Sonderschulen und Erziehern an Sonderschulen unterschiedlich bestimmt. BAG 6. Senat Urteil vom 18.09.1986 - 6 AZR 446/83, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M. AP Nr. 11 zu § 15 BAT 1. § 15 Abs. 2 BAT ermächtigt den Arbeitgeber, die Arbeitszeit seiner Angestellten unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einseitig zu verändern (im Anschluss an BAG 51, 131 = AP Nr. 7 zu § 15 BAT; BAG 49, 125 = AP Nr. 4 zu § 9 TVALII). 20 2. Eine auf § 15 Abs. 2 BAT gestützte Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit ist nicht ohne weiteres unwirksam, wenn sie mittelbar das Arbeitsentgelt der betroffenen Angestellten mindert, es sei denn, sie beseitigt eine bestandsschutzgesicherte Position der Angestellten. Im übrigen ist die Maßnahme auf die Einhaltung billigen Ermessens zu überprüfen. 3. Die Möglichkeit, auf Anordnung des Arbeitgebers Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft leisten zu können, gehört nicht zu den bestandsschutzgesicherten Positionen von Rettungssanitätern. BAG 6. Senat, Urteil vom 17.03.1988 - 6 AZR 268/85, 2. Instanz: LAG SchlH AP Nr. 12 zu § 15 BAT Arbeitsstelle im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT ist die räumliche Einheit eines Betriebs bzw. einer Dienststelle. Das Gebäude, in dem sich der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers befindet, ist dann die räumliche Einheit, wenn der Betrieb oder die Dienststelle aus einem Gebäude besteht. Betriebsteile und Teile von Dienststellen sind dann Arbeitsstelle, wenn sie in einem selbständigen Gebäude untergebracht sind, das nicht mit anderen Gebäuden des Betriebs bzw. der Dienststelle verbunden ist. Besteht der Betrieb bzw. die Dienststelle oder deren Teil auf einem abgeschlossenen, abgeschlossenen, umfriedeten Gelände, so stellt dieses die räumliche Einheit und damit die Arbeitsstelle im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT dar. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer beginnt in diesem Fall mit dem Betreten des Geländes durch einen dafür bestimmten Eingang und endet mit dem Verlassen des Geländes durch den Eingang. BAG 6. Senat, Urteil vom 15.09.1988 - 6 AZR 637/86, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 14 zu § 15 BAT 1. Die Grundsätze über das Entstehen einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst gelten auch bei Eigengesellschaften einer Gemeinde. 2. Wenn ein Arbeitgeber die fahrplanbedingten Lenkunterbrechungen eines Omnibusfahrers in der Vergangenheit bei der Vergütungsberechnung als Arbeitszeit zugrundegelegt hat, ist er nicht gehindert, unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zukünftig in der Dienstschicht unbezahlte Ruhepausen zu gewähren. Er ist nicht verpflichtet, die dadurch verlängerte Dienstschicht insgesamt als Arbeitszeit zu vergüten. BAG 6. Senat, Urteil vom 23.06.1988 - 6 AZR 137/86, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 16 zu § 15 BAT 1. Im Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages wird die Arbeitszeit nicht mit dem Eintreffen des Angestellten an seinem Arbeitsplatz bzw. mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes berechnet. Vielmehr beginnt und endet die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. 2. Die Arbeitsstelle ist nicht mit dem Arbeitsplatz identisch, sondern beschreibt einen weiteren räumlichen Bereich. So kann sie mit dem Betrieb oder der Dienststelle identisch sein. 21 3. Die Begriffe Dienststelle und Betrieb sind in der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT in dem Sinn verwandt, wie sie im Personalvertretungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht gebraucht werden. 4. Auch kleinere Einheiten als Dienststelle und Betrieb können Arbeitsstelle i. S. des § 15 Abs. 7 BAT sein. Dienststellen- und Betriebsteile sind dann als Arbeitsstellen anzusehen, wenn sie von anderen Teilen der Dienststelle oder des Betriebes räumlich-organisatorisch abgrenzbar sind. BAG 6. Senat, Urteil vom 18.01.1990 - 6 AZR 386/89, 2. Instanz: LAG BadWürtt. AP Nr. 19 zu § 15 BAT 1. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. 2. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. BAG 4. Senat, Urteil vom 23.09.1992 - 4 AZR 562/91, 2. Instanz: LAG Frankfurt am Main AP Nr. 32 zu § 15 BAT 1. Auch nach Änderung des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT beginnt und endet die Arbeitszeit des Angestellten an der Arbeitsstelle (§ 15 Abs. 7 BAT). Die Arbeitsstelle umfasst einen räumlich weiteren Bereich als der Arbeitsplatz, der für Beginn und Ende der Arbeitszeit unmaßgeblich ist (wie BAG 65, 1 = AP Nr. 16 zu § 15 BAT). 2. Der Begriff der Arbeitsstelle ist künftig jedoch enger zu bestimmen als bisher, weil in der Neufassung des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT nicht mehr die "Dienststelle" und der "Betrieb" als Beispiele für Arbeitsstellen bezeichnet sind, sondern "der Verwaltungs/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet". Arbeitsstelle ist danach eine durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers festgelegte räumliche Einheit, die nicht den ganzen Betrieb oder die ganze Dienststelle umfassen muss und auch nicht das ganze Gebäude oder den ganzen Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet. 3. Arbeitsstelle einer in einem Krankenhaus beschäftigten Krankenschwester ist regelmäßig die Krankenhausstation, auf der die Arbeitsleistung zu erbringen ist (Abweichung von BAG 65, 1, 12 f. = AP Nr. 16 zu § 15 BAT [II 3f der Gründe]). Ob ein außerhalb der Station gelegener Raum zur Arbeitsstelle der Krankenschwester gehört, richtet sich nach den von dem Arbeitgeber getroffenen organisatorischen Festlegungen. 4. Schreibt der Arbeitgeber vor, dass eine Dienstkleidung, die von ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt und gereinigt wird und nicht mit nach Hause genommen werden darf, vor Dienstbeginn in einem bestimmten Raum im Betrieb anzulegen und nach Dienstende dort abzulegen ist, so gehört das Umkleidezimmer zur Arbeitsstelle. Dort beginnt und endet die Arbeitszeit. BAG 6. Senat, Urteil vom 28.07.1994 - 6 AZR 220/94, 2. Instanz: LAG Hamm 22 AP Nr. 34 zu § 15 BAT 1. In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in dem um die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung zur Einführung eines Dienstplanes gestritten wird, die allein damit begründet worden ist, dass die bisherige Anrechnung von Wegezeiten auf die Arbeitszeit trotz Vorliegens der dafür ein einer ministeriellen Verfügung geregelten Voraussetzungen nicht mehr berücksichtigt worden ist, entfällt des Feststellungsinteresse, wenn mit der späteren Aufhebung der ministeriellen Verfügung die Voraussetzungen für jegliche Anrechnung der in Rede stehenden Wegezeiten weggefallen sind. 2. Wegezeiten auf dem Weg zur Arbeitsstelle bis zum rechtmäßig und verbindlich festgelegten Ort des Dienstbeginns oder auf dem Heimweg von dort sind nicht als Arbeitszeiten oder als Nebenarbeitszeiten zu bewerten. Dienstpläne, die bewirken, dass eine Anrechnung derartiger Wegezeiten entfällt und statt dessen in dieser Zeit Arbeiten zu verrichten sind, stellen keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dar. BverwG 6. Senat, Beschluss vom 12.11.1993 - 6 P 8.92, 2. Instanz VGH Mannheim AP Nr. 39 zu § 15 BAT Wird die regelmäßige Arbeitszeit eines Angestellten gemäß § 15 Abs. 2 BAT wegen regelmäßig anfallender Arbeitsbereitschaft im tariflich vorgesehenen Umfang verlängert, steht dem Angestellten keine zusätzliche Vergütung zu. Die verlängerte Arbeitszeit ist durch die tarifliche Vergütung gemäß § 26 BAT abgegolten (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 17. März 1988 - BAG 58, 19, 25ff. = AP Nr. 11 zu § 15 BAT [II 3 der Gründe]). BAG 6. Senat, Urteil vom 26.03.1998 - 6 AZR 537/96, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg AP Nr. 41 zu § 15 BAT Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu leisten, die darin besteht, dass er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung Rufbereitschaft i.S. des § 15 Abs. 6b BAT. BAG 6. Senat, Urteil vom 29.06.2000 - 6 AZR 900/98, 2. Instanz: LAG Schleswig-Holstein 23 AP Nr. 43 zu § 15 BAT 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT-O festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten. 2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen und - gegebenenfalls unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung (hier: § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin) - die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Diese Festlegungen sind auch dann erforderlich, wenn im Betrieb die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist. 3. Von dem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O in der vom 1. 1. 1996 bis zum 28. 2. 1998 geltenden Fassung konnte nicht abgewichen werden (Abgrenzung zu der eine frühere Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. 2. 1992 - 6 AZR 426/90 - AP Nr. 22 zu § 15 BAT = EzA BAT § 15 Nr. 2). BAG 6. Senat, Urteil vom 30.03.2000 - 6 AZR 680/98, 2. Instanz: LAG Berlin AP Nr. 1 zu § 15 b BAT Will eine Angestellte, deren Arbeitszeit zur Betreuung ihres Kindes wunschgemäß auf die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit verringert worden ist, ihre Arbeitszeit später wieder aufstocken, so bedarf es dazu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schuldet nicht schon deshalb die Zustimmung zur Aufstockung der Arbeitszeit, weil er vor der Verringerung der Arbeitszeit die Angestellte nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit zeitlich zu befristen. BAG 9. Senat, Urteil vom 13.11.2001 - 9 AZR 442/00, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 1 zu § 17 BAT Benutzt ein Angestellter des öffentlichen Dienstes für Dienstreisen einen Kraftwagen, den ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, so ist die Reisezeit am Steuer des Wagens keine Arbeitszeit und zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung nicht geeignet. BAG 2. Senat, Urteil vom 06.10.1965 - 2 AZR 375/64, 2. Instanz: LAG Bay. (Nürnberg) AP Nr. 2 zu § 17 BAT 1. Eine Überstundenanordnung i.S. des § 17 BAT setzt nicht notwendigerweise voraus, dass Zahl und Lage der Überstunden im voraus festgelegt werden. Es genügt, dass ein Arbeitsauftrag mit der Weisung verbunden ist, ihn innerhalb einer bestimmten Zeit ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit auszuführen. Eine solche Weisung kann sich auch aus den Umständen ergeben. 24 2. Angestellte der Vergütungsgruppen Ib bis IIb BAT können nach § 17 Abs. 3 BAT Überstundenvergütung nur insoweit verlangen, als sämtliche Bedienstete ihrer Dienststelle bzw. Verwaltungs- oder Betriebseinheit gleichzeitig oder aus dem gleichen Anlass Überstunden geleistet haben. 3. § 17 Abs. 3 BAT setzt den üblichen Aufgabenkreis eines Angestellten der Vergütungsgruppen Ib bis IIb BAT voraus. Muss ein solcher Angestellter längere Zeit andersartige Aufgaben übernehmen, weil der Arbeitsplatz eines anderen Angestellten nicht besetzt wird, so kann er Vergütung der dadurch erforderlichen Überstunden verlangen, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 BAT erfüllt sein müssen. BAG 4. Senat, Urteil vom 28.11.1973 - 4 AZR 62/73, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 6 zu § 17 BAT 1. Nach Nr. 8 Abs. 7 der SR 2c zum BAT ist die wöchentlich zweimalige Heranziehung eines angestellten Krankenhausarztes zum Bereitschaftsdienst zulässig. 2. Diese Tarifnorm überschreitet nicht die Regelungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien nach dem allgemeinen staatlichen Gesetzesrecht. Sie verstößt auch nicht gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und Art. 6 GG. Je nach den Umständen kann jedoch im Einzelfalle die tarifgemäße Heranziehung eines Krankenhausarztes zum Bereitschaftsdienst gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. 3. Die Leistung ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Vertragliche Vereinbarungen hierüber fallen nicht unter § 4 Abs. 2 BAT. 4. Die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 enthält keine Regelung über die Arbeitszeit der Krankenhausärzte. Ob die AZO für diese gilt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. 5. Bei der Bestimmung der höchstzulässigen Arbeitszeit nach der AZO bleibt Sonntagsarbeit unberücksichtigt. AP Nr. 7 zu § 17 BAT 1. Eine Tarifnorm, die dem Arbeitnehmer ein die allgemeine menschliche Leistungsfähigkeit und die Zumutbarkeit überschreitendes Arbeitspensum abverlangt, kann wegen Verstoßes gegen den Rechtsgedanken des § 306 BGB und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unwirksam sein. 2. Dies trifft für die die Arbeitszeit und den ärztlichen Bereitschaftsdienst regelnden Bestimmungen der SR 2c zum BAT insoweit zu, als danach ein angestellter Arzt auch dann wieder zum allgemeinen Tagesdienst im Krankenhaus heranzuziehen ist, wenn ihm nach einem an den Tagesdienst anschließenden werktäglichen Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 21 Uhr und dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Tagesarbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens sechs Stunden zur Verfügung stand. In diesen Fällen ist der angestellte Arzt vom nachfolgenden allgemeinen Tagesdienst freizustellen. 25 3. Im übrigen sind die tariflichen Bestimmungen gültig. Damit ist auch die zweimalige wöchentliche Heranziehung eines angestellten Krankenhausarztes zum Bereitschaftsdienst zulässig. BAG 4. Senat, Urteil vom 24.02.1982 - 4 AZR 223/80, 2. Instanz: LAG Hbg. AP Nr. 8 zu § 17 BAT Nach § 17 Abs. 5 BAT sind Überstunden grundsätzlich in Freizeit abzugelten, und zwar bis zum Ende des folgenden Monats. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Überstundenvergütung. Aber auch nach Ablauf des Ausgleichszeitraums kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung bezahlte Freizeit gewähren, wenn der Angestellte damit einverstanden ist. BAG 3. Senat, Urteil vom 07.12.1982 - 3 AZR 1218/79, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M. AP Nr. 10 zu § 17 BAT 1. Aus dem aufgrund des 50. Änderungstarifvertrages vom 22. November 1982 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in die Nr. 8 Abs. 7 der SR 2c zum BAT eingefügten Unterabs. 6, nach dem "ein Arzt, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT) zu leisten hat, im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden soll", geht eindeutig hervor, dass ein ständig Wechselschichtarbeit leistender Krankenhausarzt grundsätzlich verpflichtet ist, Bereitschaftsdienst zu leisten. 2. Diese Tarifnorm verstößt nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht (insbesondere nicht gegen den Rechtsgedanken des § 306 BGB) und ist daher rechtswirksam. 3. In welchem Umfang der Arbeitgeber im Einzelfall einen im Wechselschichtdienst beschäftigten Krankenhausarzt innerhalb der nach Nr. 8 Abs. 7 und Abs. 8 der SR 2c zum BAT geltenden Höchstgrenzen zum Bereitschaftsdienst heranziehen darf, bleibt unentschieden. BAG 7. Senat, Urteil vom 13.02.1985 - 7 AZR 311/82, 2. Instanz: LAG Hbg. AP Nr. 11 zu § 17 BAT 1. Der Träger eines kirchlichen Krankenhauses kann den Arbeitszeitrahmen für die regelmäßige Arbeitszeit angestellter Ärzte durch einseitige Leistungsbestimmung (Direktionsrecht) ändern, sofern nicht tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen dem entgegenstehen und auch keine Mitbestimmungsrechte einer Personalvertretung eingreifen. 2. Die Leistungsbestimmung muss billiges Ermessen wahren (§ 315 Abs. 1 BGB). BAG 5. Senat, Urteil vom 19.06.1985 - 5 AZR 57/84, 2. Instanz: LAG Hamm 26 AP Nr. 14 zu § 17 BAT 1. Durch die in SR 2 I Nr. 3 BAT enthaltene Verweisung auf "die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten" wird für Angestellte als Lehrkräfte nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen, sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsanordnungen und Erlasse (Bestätigung von BAG 39, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht sowie von BAG 36, 218 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). 2. Gegen die Wirksamkeit der in Nr. 1.3, 1.4.5, 3.2, 3.4.1, 4 und 5 der Hamburger Richtlinien über die Erziehung und den Unterricht an der Schule für Geistigbehinderte vom 24. April 1975 enthaltenen Regelung, nach der die von Sozialpädagogen während der Essenspausen zu erbringende Betreuungsarbeit keinen Unterricht darstellt, bestehen keine Bedenken. BAG 7. Senat, Urteil vom 15.11.1985 - 7 AZR 334/83, 2. Instanz: LAG Hbg. AP Nr. 15 zu § 17 BAT Bereitschaftsdienstzeiten, die Erzieher während der Schulzeit geleistet haben, können gemäß Nr. 5 SR 2b zum BAT durch über den tariflichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Freizeitausgleich auch während der Schulferien abgegolten werden, da der Ausgleichszeitraum tarifrechtlich nicht begrenzt ist. BAG 6. Senat, Urteil vom 13.11.1986 - 6 AZR 529/83, 2. Instanz: LAG SchlH AP Nr. 16 zu § 17 BAT § 47 Satz 3 LPVG NW gewährt für die Zeit der Teilnahme an einer außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlung nur einen Anspruch auf Freizeitausgleich durch entsprechende Dienstbefreiung. Einen Anspruch auf eine - zusätzliche - Vergütung begründet diese Vorschrift selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Dienstbefreiung verweigert. BAG 7. Senat, Urteil vom 19.04.1989 - 7 AZR 217/88, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 17 zu § 17 BAT 1. Das Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn auf Anraten des Gerichts die Klage auf Feststellung umgestellt oder neben dem Leistungsantrag hilfsweise auch ein Feststellungsantrag gestellt wird, die Auffassung des Prozessgerichts sich nachträglich aber als unrichtig herausstellt. 2. Die Kündigung einer Nebenabrede über die Bereitschaftsdienststufenzuweisung (Nr. 8 Abs. 5 Satz 2 SR 2c BAT), die sich rechtlich als Teilkündigung darstellt, ist zwar fristgebunden, bedarf aber keiner Begründung. Eine Kündigung ist nicht willkürlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die vereinbarte Bereitschaftsdienststufenzuweisung als nicht oder nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend erscheinen lassen. 27 3. Die Arbeitsvertragsparteien haben einen einklagbaren tariflichen Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede. Fehlt es an einer Nebenabrede, sind die geleisteten Bereitschaftsdienste nach der tatsächlichen Belastung abzurechnen. BAG 6. Senat, Urteil vom 15.02.1990 - 6 AZR 386/88, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M . AP Nr. 18 zu § 17 BAT 1. Die an Universitätskliniken zur Weiterbildung zum Facharzt in der Patientenversorgung tätigen Ärzte sind keine wissenschaftlichen Hilfskräfte i. S. des § 3 Buchst. g BAT. Ein vertraglicher Ausschluss von Mehrarbeitsvergütung verstößt daher gegen die unmittelbar und zwingend geltenden Vorschriften des BAT. 2. Eine Anordnung von Bereitschaftsdiensten und Überstunden liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber diese Tätigkeiten kennt und duldet. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber die geleisteten Dienste ganz oder teilweise bezahlt. 3. a) Tarif- und arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen gem. § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Vor Fälligkeit des Anspruchs kann eine Geltendmachung nicht rechtswirksam erfolgen b) Wird für Bereitschaftsdienste und Überstunden kein Freizeitausgleich gewährt, so wird ein Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach Ablauf des dreimonatigen Ausgleichzeitraums (SR 2c Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 BAT), ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach Ablauf des einmonatigen Ausgleichszeitraums (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT) fällig. Ein späterer Fälligkeitszeitpunkt kann vereinbart werden. c) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Ausgleichzeitraums, so werden Vergütungsansprüche zu diesem Zeitpunkt fällig. BAG 6. Senat, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 19 zu § 17 BAT 1. Soweit nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BAT über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit durch die Vergütung abgegolten ist, ist nicht nur ein Anspruch auf Überstundenvergütung ausgeschlossen, sondern auch ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden durch bezahlte Arbeitsbefreiung. 2. Erlaubt der Arbeitgeber Angestellten, deren tariflicher Anspruch nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BAT ausgeschlossen ist, unter der Voraussetzung, dass sie an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, die Verrechnung von Überstunden als Arbeitszeit, muss er aus Gründen der Gleichbehandlung vergleichbaren Angestellten mit fester Arbeitszeit für geleistete Überstunden bezahlte Arbeitsbefreiung gewähren, wenn er keine sachlichen Gründe für die unterschiedliche Behandlung geltend machen kann. Der Angestellte mit fester Arbeitszeit muss die Arbeitsbefreiung innerhalb der für die Verrechnung nach der Gleitzeitregelung geltenden Frist verlangen. BAG 6. Senat, Urteil vom 15.10.1992 - 6 AZR 349/91, ArbG Bonn 28 AP Nr. 20 zu § 17 BAT Bestimmt der Arbeitgeber, dass die Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit fortzusetzen ist, so liegt darin die Anordnung von Überstunden. Dies gilt auch, wenn der Angestellte im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt ist. Die Anordnung des Arbeitgebers enthält dann eine Änderung des Dienstplans, nicht aber einen Abruf zur Aufnahme der Arbeit. BAG 6. Senat, Urteil vom 26.11.1992 - 6 AZR 455/91, 2. Instanz: LAG Köln AP Nr. 21 zu § 17 BAT 1. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. 2. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. BAG 4. Senat, Urteil vom 23.09.1992 - 4 AZR 562/91, 2. Instanz: LAG Frankfurt AP Nr. 23 zu § 17 BAT Der Arbeitgeber ist durch § 17 BAT und Nr. 8 SR 2c BAT nicht gehindert, den ärztlichen Dienst im Krankenhaus zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeitszeit des folgenden Tages teils als Überstunden und teils als Bereitschaftsdienst anzuordnen. BAG 6. Senat, Urteil vom 27.01.1994 - 6 AZR 465/93, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 1 zu § 18 BAT Fehlt eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers für eine Arbeitssäumnis aus Anlass der Eheschließung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 2 Satz 1d BAT, so ist eine spätere Genehmigung dieser Arbeitssäumnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAT dann aus Rechtsgründen nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer bereits wegen Urlaubs von der Arbeitspflicht freigestellt war. BAG 6. Senat, Urteil vom 17.10.1985 - 6 AZR 571/82, 2. Instanz: LAG Berl. 29 AP Nr. 3 zu § 19 BAT 1. Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BAT ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses umfasst die Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter. Darauf, ob der BAT galt, kommt es nicht an. 2. Für die Frage, ob die Zeit einer Tätigkeit den in § 3 Buchst. q BAT a. F. genannten Umfang überschritten hat (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BAT a. F.) kommt es auf den tatsächlichen Umfang der Arbeitsleistung und nicht auf die vereinbarte Dauer der Arbeitszeit an. BAG 6. Senat, Urteil vom 09.07.1992 - 6 AZR 507/90, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 5 zu § 19 BAT 1. Die in einem Arbeitsrechtsverhältnis als stellvertretender Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde der ehemaligen DDR zurückgelegte Zeit ist nicht Beschäftigungszeit bei dem Landkreis im Sinne von § 19 Abs. 1 BAT-O. 2. Eine Anrechnung als Beschäftigungszeit bei dem Landkreis gem. § 19 Abs. 2 BAT-O scheidet auch dann aus, wenn das Arbeitsrechtsverhältnis des stellvertretenden Bürgermeisters mit dem Rat des Kreises bestanden hatte. BAG 8. Senat, Urteil vom 14.12.1995 - 8 AZR 380/94, 2. Instanz: LAG MecklenburgVorpommern AP Nr. 7 zu § 19 BAT 1. Die Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Erziehungsurlaub (§ 15 Abs. 3 BErzGG) berührt die Wirksamkeit einer vor Beginn der Schwangerschaft abgeschlossenen Sonderurlaubsvereinbarung nicht. 2. Der Arbeitgeber kann nach § 242 BGB gehalten sein, der vorzeitigen Beendigung des Sonderurlaubs zuzustimmen, wenn stattdessen Erziehungsurlaub begehrt wird (Fortführung von BAG Urteil vom 6. September 1994 - 9 AZR 221/93 - BAG 77, 343 = AP Nr. 17 zu § 50 BAT). BAG 5. Senat, Urteil vom 16.07.1997 - 5 AZR 309/96, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen. AP Nr. 8 zu § 19 BAT Art. 119 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist. Eine nationale Bestimmung, die vorschreibt, dass bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden, fällt nicht unter Art. 119 EG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 30 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, dass bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden, sofern diese Bestimmung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. EuGH 6. Kammer, Urteil vom 02.10.1997 - Rs C 1/95 - Gerster, Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach AP Nr. 4 zu § 20 BAT Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT werden die in § 20 Abs. 2 BAT bezeichneten Zeiten, die der Angestellte im Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, nicht als Dienstzeit angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. § 20 Abs. 3 Satz 1 nimmt durch die Verweisung auf § 20 Abs. 2 alle dort genannten Vordienstzeiten des Angestellten in Bezug. Der Anrechnungsausschluss beschränkt sich somit nicht auf das Rechtsverhältnis, das der Angestellte vorzeitig beendet hat. Die von § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT angeordnete sinngemäße Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bewirkt, dass auch Zeiten von der Anrechnung ausgeschlossen sind, die in Soldatenverhältnissen der in Absatz 6 Buchst. b Halbsatz 1 genannten Art zurückgelegt wurden. BAG 6. Senat, Urteil vom 17.12.1998 - 6 AZR 392/97, 2. Instanz: LAG Schleswig-Holstein AP Nr. 7 zu § 22 BAT 1. Eine eigenständige, nicht überwiegende und für sich allein zu bewertende Teiltätigkeit im Bürodienst ist nur anzunehmen, wenn sie weder zwangsläufig noch kraft Behördenorganisation oder gesetzlicher Aufgabenzusammenfassung mit anderen Teiltätigkeiten zusammenhängt, die der Angestellte gleichfalls wahrnimmt. 2. Eigenständige Teiltätigkeiten innerhalb des Bürodienstes sind dann unter der ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppe VIb zu erfassen, wenn zu deren Erledigung jeweils mindestens zu etwa einem Viertel selbständige Leistungen erforderlich sind. Ist dies der Fall, so gehört die Teiltätigkeit in vollem Umfang zur Vergütungsgruppe VI b, andernfalls überhaupt nicht. 3. Der Umfang der selbständigen Leistungen der ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppe VIb muss deutlich näher an ein Viertel als an ein Fünftel der für sich zu bewertenden Tätigkeit heranreichen. 4. Die durch Geschäftsverteilungsplan auf Dauer übertragene und regelmäßig anfallende Vertretungstätigkeit gehört zum eigentlichen Aufgabenkreis des Angestellten. 31 5. Sogen. Leerzeiten oder Erholungszeiten sind bei Angestellten jeder Art zum mindesten regelmäßig nicht besonders in Ansatz zu bringen. BAG 1. Senat, Urteil vom 25.10.1966 - 1 AZR 84/65, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 30 zu § 22 BAT 1. In sog. Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig. 2. Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist unabhängig davon, ob und inwieweit das Tatsachengeschehen streitig oder unstreitig ist, zunächst das Vorliegen der allgemeinen und darauf das der qualifizierenden Merkmale festzustellen. 3. Für Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe III BAT muss eine ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung verlangt werden, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Vergütungsgruppe IVa BAT erfordern. 4. Sind in den Tatsacheninstanzen keine Umstände vorgebracht worden, die nach § 285 BGB einer Verzinsungspflicht entgegenstehen könnten, kann das Revisionsgericht über die geltend gemachten Verzugszinsen selbst entscheiden. BAG 4. Senat, Urteil vom 21.01.1970 - 4 AZR 106/69, 2. Instanz: LAG Hbg. AP Nr. 53 zu § 22 BAT 1. Eine Feststellungsklage dahin, dass der Angestellte nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe zu vergüten sei, ist unzulässig (vgl. BAG 8, 333 = AP Nr. 56 zu § 3 TOA). 2. Der Inhalt des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber Angestellten des öffentlichen Dienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Einzelarbeitsvertrag, der die Beschäftigung nach Art und Umfang, d.h. die auszuübende Tätigkeit zu regeln pflegt. BAG 4. Senat, Urteil vom 31.05.1972 - 4 AZR 310/71, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 54 zu § 22 BAT 1. Ein Höhergruppierungsanspruch (§ 23 BAT) besteht nicht, wenn der Angestellte im Vergleich zu seiner bisherigen zwar eine höherwertige Tätigkeit auszuüben hat, diese ihm aber nicht auf Dauer zugewiesen worden ist. 2. In einem Klagebegehren des Angestellten, es solle festgestellt werden, dass er nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten sei, kann nicht auch die Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers gesehen werden, eine persönliche Zulage nach § 24 BAT zu zahlen. 3. Für die Übertragung einer nicht nur vorübergehend auszuübenden, jedoch tariflich höher zu bewertenden Tätigkeit auf den Angestellten ist die Zustimmung des zuständigen Personalrats nach § 69 LPVG NW deswegen erforderlich, weil die nunmehr vertraglich auszu32 übende Tätigkeit kraft Tarifautomatik die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages als der bisherigen und damit eine Höhergruppierung sowohl im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als auch des Bundes-Angestelltentarifvertrages nach sich zieht. 4. In der Übertragung einer tariflich höher zu bewertenden und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit liegt immer eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers. 5. Ist dem Angestellten eine Tätigkeit durch den Arbeitgeber zugewiesen worden, die gegenüber der bisherigen faktisch zwar höherwertig ist, aber den Tarifanspruch auf Höhergruppierung nicht auslösen kann, weil die entsprechende Maßnahme des Arbeitgebers wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats unwirksam und deshalb die vertraglich auszuübende Tätigkeit die bisherige geblieben ist, dann steht dem Angestellten wegen faktisch höherwertiger Arbeitsleistung gleichwohl die höhere Vergütung für die Zeit der höherwertigen Arbeitsleistung zu. 6. Unterlässt es der Arbeitgeber schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig), bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme den zuständigen Personalrat einzuschalten, um das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, so dass ein Wirksamer Höhergruppierungsanspruch des Angestellten nicht entsteht, dann kann dem Angestellten ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen. BAG 4. Senat, Urteil vom 14.06.1972 - 4 AZR 315/71, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 94 zu § 22 BAT, Lehrer Die Angabe einer Vergütungsgruppe kann in einem Arbeitsvertrag eines Lehrers im Geltungsbereich des BAT-O ausnahmsweise konstitutive Bedeutung haben, wenn kein Eingruppierungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet oder dieses hinsichtlich der Tätigkeit bzw. der Ausbildung des Lehrers lückenhaft ist. BAG 8. Senat, Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 460/01, 2. Instanz: LAG Berlint AP Nr. 68 zu § 23 BAT, Lehrer 1. a) Mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer bestimmten Fallgruppe des Erfüllererlasses (auch in Verbindung mit einer Vergütungsgruppe) legen die Arbeitsvertragsparteien die vertragsgemäße Tätigkeit fest. b) Diese arbeitsvertragliche Festlegung wird nicht durch eine zwar mit dem unmittelbaren Vorgesetzten, aber ohne Kenntnis der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit geändert (BAG Urteil vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 2323 BAT1975). 2. Für die Beurteilung der „überwiegenden Verwendung“ im Sinne des Erfüllererlasses ist auf die Pflichtstunden des angestellten Lehrers abzustellen. BAG 10. Senat, Urteil vom 11.03.1998 - 10 AZR 313/97, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf 33 AP Nr. 2 zu § 23 a BAT 1. Der Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe gemäß § 23a BAT setzt voraus, dass die von dem Angestellten im Zeitpunkt des Aufstiegs auszuübende Tätigkeit ein in der Vergütungsordnung mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt. 2. Der Aufstieg in die Vergütungsgruppe IVb gemäß Fallgruppe 2 erfordert außerdem, dass der Angestellte (sofern nicht die im Klammersatz geregelte Ausnahme Platz greift) während der Dauer der sechsjährigen Bewährungszeit irgendeine Tätigkeit auszuüben hatte, deren tarifliche Mindestvergütung sich jeweils nach der Vergütungsgruppe Va oder Vb bestimmte. Es muss sich also dabei nicht um eine Tätigkeit handeln, die jetzt mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet ist (Änderung der in dem Urteil vom 15. 5. 1968 - 4 AZR 356/67 - AP Nr. 1 zu § 23a BAT - niedergelegten Ansicht). Daher genügt es auch, wenn die vom Angestellten während der Bewährungszeit auszuübende Tätigkeit im Wege der Lückenausfüllung der Vergütungsgruppe Vb zuzuordnen war. Dabei kommt es auf die tariflich richtige Bewertung der auszuübenden Tätigkeit, nicht auf die tatsächliche Eingruppierung des Angestellten an. BAG 4. Senat, Urteil vom 28.08.1968 - 4 AZR 464/67, 2. Instanz: LAG Berl. AP Nr. 3 zu § 23 a BAT 1. Für den Bewährungsaufstieg kommt es grundsätzlich darauf an, dass sich der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. 2. § 23a Abs. 2 Ziff. 1 BAT geht von dem Regelfall aus, dass die auszuübende mit der ausgeübten Tätigkeit übereinstimmt. 3. Deckt sich die ausgeübte mit der auszuübenden Tätigkeit nicht, dann kommt es grundsätzlich auf die vom Angestellten überwiegend auszuübende Tätigkeit an. 4. Hat sich der Arbeitgeber bei der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit als der vom Angestellten vertraglich auszuübenden Tätigkeit objektiv nicht ihm Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts gehalten, so dass der Angestellte seinen Anspruch auf Ausübung einer der höheren Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit behalten hat, so kann sich der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht darauf berufen, der Angestellte habe nur eine geringerwertige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt, wenn der Arbeitgeber selbst zu erkennen gegeben hat, dass nach seiner Meinung die zugewiesene neue Tätigkeit nach der bisherigen höheren Vergütungsgruppe als der tariflichen Mindestvergütungsgruppe zu bewerten sei. 5. In einem solchen Fall ist der Angestellte so zu behandeln, als hätte er eine Tätigkeit ausgeübt, die seiner vertraglich auszuübenden Tätigkeit entspricht. Er nimmt mit seiner auszuübenden Tätigkeit, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, am Bewährungsaufstieg teil. BAG 4. Senat, Urteil vom 09.10.1968 - 4 AZR 277/68, 2. Instanz: LAG Bay. 34 AP Nr. 5 zu § 23 a BAT Für den Beginn der Bewährungszeit nach § 23a BAT kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Angestellte durch den Arbeitgeber förmlich eingruppiert worden ist. Die Bewährungszeit beginnt vielmehr an dem Tage, an dem die überwiegend auszuübende Tätigkeit die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der der Angestellte im Wege der Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe aufrücken kann. BAG 4. Senat, Urteil vom 05.03.1969 - 4 AZR 273/68, 2. Instanz: LAG Brem. AP Nr. 1 zu § 24 BAT 1. Der Anspruch auf Höhergruppierung setzt nach § 23 BAT voraus, dass der Angestellte die den Tarifmerkmalen der höheren Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit nicht nur vorübergehend auszuüben hat. 2. Ein Fall der Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT liegt dann vor, wenn der Inhaber eines Arbeitsplatzes, sei es ein Beamter oder ein Angestellter, die ihm übertragene Tätigkeit vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil er an der Dienstleistung verhindert ist und deshalb diese Tätigkeit durch einen Angestellten vorübergehend ausgeübt werden muss. 3. Von einer Vertretung kann nicht gesprochen werden, wenn der Inhaber eines Arbeitsplatzes endgültig aus der Dienststelle ausgeschieden ist und infolgedessen niemand vorhanden ist, für den ein anderer als Vertreter tätig werden könnte. 4. Überträgt in einem solchen Falle der Arbeitgeber die Aufgaben des frei gewordenen Dienstpostens einem Angestellten vorübergehend, z. B. bis zur endgültigen Wiederbesetzung auf Grund einer Ausschreibung, so wird der Beauftragte nicht vertretungsweise, sondern zur Aushilfe tätig. 5. Der BAT sieht für die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vor. BAG 4. Senat, Urteil vom 25.10.1967 - 4 AZR 12/67, 2. Instanz: LAG SchlH AP Nr. 10 zu § 24 BAT 1. Die tarifliche Mindestvergütung der unter den BAT fallenden Angestellten und die sich daraus weiter ergebenden rechtlichen Folgerungen bestimmen sich nach der jeweils in Betracht kommenden Vergütungsgruppe und nicht nach Fallgruppen. Daher ist eine auf Vergütung nach einer bestimmten Fallgruppe gerichtete Klage unzulässig (Bestätigung von BAG 34, 57, 62 = AP Nr. 14 zu § 23a BAT). 2. § 24 Abs. 1 BAT kann nur angewendet werden, wenn einem Angestellten vorübergehend eine einer höheren Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit übertragen wird. Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, wenn verschiedene Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe und lediglich unterschiedlichen Fallgruppen zuzuordnen sind. 35 3. Die Beschäftigung der Angestellten des öffentlichen Dienstes bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird durch den Arbeitsvertrag begrenzt, umfasst jedoch, sofern keine vertragliche Konkretisierung vorliegt, die volle Reichweite der jeweiligen Vergütungsgruppe ohne Rücksicht darauf, ob aus einzelnen Fallgruppen ein Bewährungsaufstieg möglich ist oder nicht (Bestätigung von BAG 37, 145, 150 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG). 4. Unter Berufung auf das Haushaltsrecht und den behördlichen Stellenplan können Vergütungsansprüche der Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht zurückgewiesen werden. BAG 4. Senat, Urteil vom 23.10.1985 - 4 AZR 216/84, 2. Instanz: LAG Köln AP Nr. 9 zu § 24 BAT Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist rechtsmissbräuchlich, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Das wäre der Fall, wenn die vorübergehende Übertragung nur ein Vorwand ist, um den tatsächlich auf einem Dienstposten beschäftigten Angestellten die Tätigkeit nicht auf Dauer übertragen zu müssen. BAG 4. Senat, Urteil vom 19.06.1985 - 4 AZR 540/83, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 15 zu § 24 BAT Bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 BAT gelten folgende Grundsätze: 1. Es kommt nicht auf eine rückschauende Betrachtung, sondern auf den bei der Übertragung der Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers an. Für den Angestellten muss jedoch deutlich erkennbar werden, dass er die betreffende Tätigkeit nur vorübergehend ausüben soll. 2. Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht nicht. 3. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf es jeweils eines sachlichen Grundes, der auch für deren Dauer vorliegen muss. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, so liegt Rechtsmissbrauch vor. BAG 4. Senat, Urteil vom 10.02.1988 - 4 AZR 585/87, 2. Instanz: LAG RhPf. 36 AP Nr. 23 zu § 24 BAT 1. § 24 BAT setzt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme. 2. Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die Tätigkeitsübertragung „an sich“ und die „Nicht-Dauerhaftigkeit“ der Übertragung beziehen - „doppelte Billigkeit“. An der früheren Rechtsprechung der Rechtsmissbrauchskontrolle einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hält der Senat nicht fest (zuletzt Urteil vom 26. 3. 1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413). 3. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung „an sich“, sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen. 4. Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem Ermessen, ergeht eine richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. BAG 4. Senat, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 1 zu § 25 BAT Die im Bereich des kommunalen Verwaltungsdienstes nach § 25 BAT in Verbindung mit Anlage 3 zum BAT für die Eingruppierung und die Höhergruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen vorausgesetzte Ablegung einer Prüfung ist eine tarifliche Anspruchsvoraussetzung. BAG 4. Senat, Urteil vom 31.05.1967 - 4 AZR 256/66, 2. Instanz: LAG RhPf. AP Nr. 3 zu § 25 BAT 1. Im kommunalen Verwaltungsdienst ist die Ablegung der jeweiligen Verwaltungsprüfung tarifliche Anspruchsvoraussetzung. 2. Als "Spezialgebiete" (§ 3 Abs. 1 lit. d der Anlage zu § 25 BAT) kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. "Spezialgebiete" erfordern daher auch außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse. Die Bearbeitung von Wohngeld ist kein "Spezialgebiet". 3. Die Zulage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 25 BAT ist auch dann zu zahlen, wenn trotz objektiv bestehender Möglichkeit ein Angestellter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen am Verwaltungslehrgang bzw. an der Verwaltungsprüfung nicht teilnehmen kann, z.B. auch wegen unverschuldeter Krankheitsfolgen. Hingegen kommt es beim Wegfall der 37 Zulage nach § 2 Abs. 2 lit. b der Anlage zu § 25 BAT weder auf die Gründe noch auf ein Verschulden des Angestellten an. 4. Auch in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegende Gründe können eine "gegebene Veranlassung" für eine amtsärztliche Untersuchung sein. Dies gilt auch dann, wenn ein Angestellter aufgrund fachärztlicher Empfehlung wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalles einen von ihm begonnenen Verwaltungslehrgang hat abbrechen müssen und kurz darauf seine erneute Teilnahme beantragt. 5. Ein eine Versetzung rechtfertigender "dienstlicher Grund" kann auch darin liegen, dass der Angestellte die für seine Tätigkeit tariflich vorgeschriebene Verwaltungsprüfung auf absehbare Zeit nicht ablegen kann. BAG 4. Senat, Urteil vom 21.06.1978 - 4 AZR 816/76, 2. Instanz: LAG Niedersachsen AP Nr. 1 zu § 27 BAT 1. Der Angestellte, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund aus einer Verwaltung oder einem Betrieb im Geltungsbereich des BAT ausgeschieden ist, später in einer niedrigeren als der verlassenen Vergütungsgruppe wieder eingestellt und nun höhergruppiert wird, ohne schon die verlassene Vergütungsgruppe zu übersteigen, erhält bereits seit Inkrafttreten des BAT die "zuletzt in dieser Vergütungsgruppe bezogene Grundvergütung" gemäß § 27 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 BAT, sofern nicht auf Grund des § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 BAT eine höhere Grundvergütung zu gewähren ist. 2. Bei der Berechnung der zuletzt in der verlassenen Vergütungsgruppe bezogenen Grundvergütung sind die in dieser Gruppe verbrachten Zeiten nur in der Weise zu berücksichtigen, dass sie nach den damals gegebenen Lebensaltersverhältnissen des Angestellten als Zeiten der jetzt erreichten Vergütungsgruppe mit den im Zeitpunkt der Wiederhöhergruppierung geltenden Vergütungssätzen bezogen auf den Tag des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Der Angestellte wird so behandelt, als ob er die Zeit seiner Einstufung in die Gruppe, in die er wieder aufrückt, schon früher bis zum Ausscheiden in dieser Vergütungsgruppe verbracht hätte. BAG 3. Senat, Urteil vom 15.03.1965 - 3 AZR 500/63, 2. Instanz: LAG SchlH AP Nr. 8 zu § 27 BAT 1. Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine höhere Grundvergütung i. S. d. § 27 Abschnitt C BAT (sog. Ballungsraumzulage) unterliegt nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1991 (BAG 69, 134 = AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG1972 Lohngestaltung) der betrieblichen Mitbestimmung. 38 2. Die hälftige Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine nach den Grundsätzen der genannten Tarifbestimmung gemeindlichen Arbeitnehmern gewährten monatlichen Zulage von 100 DM in der Weise, dass bei Beziehern einer monatlichen Vergütung von mehr als 3000 DM angerechnet wird, während bei Beziehern geringerer Monatseinkommen die Anrechnung unterbleibt, ist nach hessischem Personalvertretungsrecht nur mit Zustimmung des Personalrats wirksam (Zur "Ballungsraumzulage" vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Mai 1994 - 6 AZR 955/93 - AP Nr. 5 zu § 27 BAT) und Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 774/95 - AP Nr. 7 zu § 27 BAT). BAG 6. Senat, Urteil vom 25.07.1996 - 6 AZR 179/95, 2. Instanz: LAG Hess. AP Nr. 18 zu § 29 BAT Die Regelungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT machen den Ausschluss der zeitanteiligen Kürzung der Unterschiedsbeträge zwischen den Stufen des Ortszuschlags davon abhängig, dass der Ehegatte bzw. der andere Anspruchsberechtigte mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich diese Hälfte erst bei Zusammenrechnung mehrerer Teilzeitanstellungsverhältnisse ergibt. BAG 6. Senat, Urteil vom 27.06.2002 - 6 AZR 209/01, 2. Instanz: LAG Nürnberg AP Nr. 6 zu § 35 BAT Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes sind Überstunden Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von grundsätzlich durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegten Arbeitsstunden hinausgehen (§ 17 Abs. 1 BAT). Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte (§ 34 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BAT). Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit nach ihr teilzeitbeschäftigte Angestellte für zusätzliche Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind, nur die anteilige Vergütung eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BAT), nicht aber die für Überstunden vorgesehenen Zeitzuschläge (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT) verlangen können. (Anschluss an Urteile des Dritten Senats vom 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie (Für die Amtl. Samml. bestimmt)), und - 3 AZR 539/93 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Nährmittelindustrie sowie vom 20. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - (nicht veröffentlicht)). BAG 6. Senat, Urteil vom 25.07.1996 - 6 AZR 138/94, 2. Instanz: LAG Berl. AP Nr. 7 zu § 35 BAT Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der an Heiligabend oder an Silvester nach 12:00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen wird, hat keinen Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT, wenn ihm für die an den Vorfesttagen geleistete Arbeit später entsprechende bezahlte Freizeit gewährt wird. BAG 6. Senat, Urteil vom 13.12.2001 - 6 AZR 709/00, 2. Instanz: LAG Niedersachsen 39 AP Nr. 7 zu § 36 BAT § 36 Abs. 1 BAT schließt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die Auszahlung des Arbeitsentgelts nur aus, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des BAT tarifgebunden ist. Tritt der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband, der Tarifvertragspartei des BAT ist, rückwirkend bei, so beginnt die Tarifbindung an den BAT erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts. Ein Spruch der Einigungsstelle über die Auszahlung vom Arbeitsentgelt, der vor dem tatsächlichen Beitritt des Arbeitgebers zum Arbeitgeberverband ergangen ist, bleibt wirksam, da § 36 Abs. 1 BAT bestehende betriebliche Regelungen unberührt lässt. BAG 1. Senat, Beschluss vom 20.12.1988 - 1 ABR 57/87, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 5 zu § 42 BAT 1. Die Aufwendungen für Fahrten von seinem Wohnort zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte hat grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst und nicht sein Arbeitgeber zu tragen. 2. Übt ein Trichinenschauer seine Tätigkeit ganz überwiegend in einem Beschauamt aus, so hat er keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Ort, wo sich das Beschauamt befindet (§ 16 Fleischbeschau-TV). BAG 4. Senat, Urteil vom 19.01.1977 - 4 AZR 595/75, 2. Instanz: LAG Schleswig-Holstein AP Nr. 4 zu § 44 BAT 1. Ein Arbeitnehmer, der aus dienstlichen Gründen an einen weit entfernten Ort versetzt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Umzugskosten nach § 670 BGB in entsprechender Anwendung. 2. Eine Tarifbestimmung, die vorsieht, dass die aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen zu erstattenden Umzugskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser vor Ablauf einer bestimmten Frist von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, verstößt gegen Art. 12 GG und ist daher unwirksam. BAG 4. Senat, Urteil vom 21.03.1973 - 4 AZR 187/72, 2. Instanz: LAG Rheinland-Pfalz AP Nr. 7 zu § 44 BAT 1. Der Bundesangestelltentarifvertrag verweist rechtswirksam auf das für Beamte geltende Umzugskostenrecht. Damit sind die für Beamte geltenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungserlasse als Tarifrecht auch für vergleichbare Angestellte maßgebend. 40 2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes braucht einem Bewerber auch dann keine Umzugskostenvergütung zuzusagen, wenn er ein zwingendes dienstliches Interesse an der Anstellung hat. Der Bewerber hat nur Anspruch darauf, dass sich der Arbeitgeber bei der Entscheidung nicht von sachfremden Überlegungen leiten lässt die gleichen Grundsätze wie bei Beamten beachtet. BAG 3. Senat, Urteil vom 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M. AP Nr. 9 zu § 44 BAT 1. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - hier § 44 BAT - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, so soll dem Arbeitnehmer insoweit dieselbe Rechtsstellung einräumt werden wie dem Beamten. Steht nach den für Beamte geltenden Vorschriften die Leistungsgewährung im Ermessen des Dienstherrn, so gelten deshalb auch für den Arbeitnehmer nicht die zu § 315 BGB, sondern die zum Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze; dabei müssen Beamte und Arbeitnehmer gleichbehandelt werden. 2. Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 der Hess. Trennungsgeldverordnung soll der Verhandlungsspielraum der Behörde erweitert werden; die Behörde soll das Mittel der Trennungsgeldgewährung einsetzen können, um dem Verhandlungspartner den Entschluss zum Eintritt in ihre Dienste zu erleichtern. Bedarf es nach Einschätzung der Behörde dieses Mittels nicht, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn kein Trennungsgeld gewährt wird. BAG 7. Senat, Urteil vom 16.01.1985 - 7 AZR 270/82, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M. AP Nr. 1 zu § 46 BAT Wenn in einem Unternehmen, das nicht in den Geltungsbereich des BAT fällt und auch nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes werden kann, alle Arbeitsverträge pauschal auf die Regelungen des BAT verweisen, so liegt darin allein noch keine Versorgungszusage, obwohl § 46 BAT in Verbindung mit speziellen Versorgungstarifverträgen eine Zusatzversicherung vorsieht. BAG 3. Senat, Urteil vom 29.07.1986 - 3 AZR 71/86, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 3 zu § 46 BAT 1. Nach §§ 3, 46 BAT hat der sog. ABM-Arbeitnehmer im Sinne von §§ 93 , 97 AFG keine Ansprüche auf Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Verweist der Anstellungsvertrag des ABM-Arbeitnehmers auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge ohne Vorbehalt, so kann sich im Wege der Vertragsauslegung ergeben, dass damit auch der ABM-Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versorgung durch die VBL haben soll. 2. Die Ausschlussfrist des § 70 BAT bezieht sich nicht auf das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung. 41 3. Das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung verjährt allenfalls in 30 Jahren; die aus dem Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung sich ergebende Ruhegeldrate verjährt in zwei Jahren. 4. Die Verwirkung eines Anspruches tritt dann ein, wenn der berichtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment), wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Verpflichtete annehmen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment) und dem Schuldner deshalb die Erfüllung der Forderung nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment). Vor Eintritt des Ruhestandes kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres darauf vertrauen, der Arbeitnehmer werde eine vertragswidrig unterbliebene Anmeldung bei der VBL nicht geltend machen. (Leitsätze der Redaktion) BAG 3. Senat, Urteil vom 15.09.1992 - 3 AZR 438/91, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 3 zu § 46 BAT, Versorgungs-TV 1. § 2 Versorgungs-TV i. V. mit § 3 Buchst. q BAT in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls insoweit unwirksam, als alle unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind. Im übrigen ist der VersorgungsTV einschließlich der den Versorgungsanspruch begründenden Grundregel wirksam. a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne einleuchtende Gründe unterschiedlich behandelt werden. Für die Verletzung des Gleichheitssatzes ist kein Verschulden erforderlich. Entscheidend ist die objektive Sach- und Rechtslage. b) Für den generellen Ausschluss unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es keine sachlich vertretbaren Gründe (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAG 71, 29, 38 ff. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung [B I 3c der Gründe]). c) Dem Gleichheitssatz kann im vorliegenden Fall nur dadurch entsprochen werden, dass auch den unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräften für die Vergangenheit die vorenthaltene betriebliche Altersversorgung verschafft wird. 2. Den von der betrieblichen Altersversorgung zu Unrecht ausgeschlossenen Teilzeitkräften steht nicht lediglich ein Schadenersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch zu. Im Betriebsrentenrecht ist zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden. Kann die geschuldete Altersversorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht werden, so hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht erforderlichenfalls selbst die Versorgungsleistungen zu erbringen. 3. Wenn tarifvertragliche Ausschlussvorschriften unwirksam sind, ergibt sich der Erfüllungsanspruch der Arbeitnehmer nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern aus den verbleibenden wirksamen Versorgungsregelungen des Tarifvertrages. 42 4. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen hat jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wegfall oder einer Einschränkung der geltend gemachten Versorgungsrechte geführt: Das Interesse des Arbeitgebers, von zusätzlichen finanziellen Belastungen und Verwaltungsaufwand verschont zu bleiben, verdiente keinen Vorrang gegenüber dem Interesse der benachteiligten Teilzeitkräfte an der uneingeschränkten Beachtung des Gleichheitssatzes. Eine Überforderung der Beklagten durch die rückwirkende Anwendung des Gleichheitssatzes war nicht ersichtlich. 5. Die in Maastricht beschlossene Protokollerklärung zu Art. 119 EG-Vertrag hat lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 119 EG-Vertrag, nicht aber die Geltung daneben anwendbarer nationaler Schutzvorschriften wie Art. 3 Abs. 1 GG eingeschränkt. 6. Die Arbeitnehmer haben schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts ihrer Versorgungsrechte. Auch wenn der Versorgungsfall eingetreten und eine Leistungsklage möglich ist, kann noch ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) bestehen. BAG 3. Senat, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, 2. Instanz: LAG Bremen AP Nr. 2 zu § 611 BGB, Vertragsabschluß 1. Beabsichtigen die Parteien, einen Arbeitsvertrag auf bestimmte längere Zeit zu schließen, und tritt der Arbeitnehmer seinen Dienst im Einverständnis mit dem Arbeitgeber schon an, bevor eine Einigung über die Vertragsdauer erzielt worden ist, dann ist mit dem Dienstantritt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. 2. Einigen sich die Parteien auch nachher nicht über die Dauer des Vertrages, so kann diese Lücke im Streitfall nicht ohne weiteres mit solchen abdingbaren Gesetzesvorschriften ausgefüllt werden, die mit dem erkennbaren Willen beider Parteien nicht vereinbar sind. BAG 2. Senat, Urteil vom 26.01.1967 - 2 AZR 15/66, 2. Instanz: LAG Bay. AP Nr. 1 zu § 47 BAT Der im Höhergruppierungsrechtsstreit obsiegende Arbeitnehmer muss im Geltungsbereich des BAT einen an die höhere Einstufung geknüpften Anspruch auf Mehrurlaub für zurückliegende Kalenderjahre grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich geltend machen. Unterlässt er dies, obwohl eine dem Urlaubszweck genügende Durchführung des Mehrurlaubs im laufenden Kalenderjahr noch möglich ist, so verfällt der Anspruch auf den Mehrurlaub. BAG 5. Senat, Urteil vom 23.11.1967 - 5 AZR 120/67, 2. Instanz: LAG Hamm 43 AP Nr. 8 zu § 47 BAT 1. Handelt ein Arbeitnehmer der Pflicht nach § 8 BUrlG zuwider, während des gesetzlichen Mindesturlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten, begründet dies weder ein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsvergütung zu kürzen, noch entfällt damit der Anspruch auf Urlaubsvergütung (Aufgabe von BAG 25, 260 ff. = AP Nr. 1 zu § 8 BUrlG). 2. Durch tarifvertragliche Regelung kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückgewähr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gewährenden Urlaubs begründet werden. 3. Die zeitliche Lage des Urlaubs hat grundsätzlich für das Bestehen eines solchen Rückzahlungsanspruchs keine Bedeutung. BAG 8. Senat, Urteil vom 25.02.1988 - 8 AZR 596/85, 2. Instanz: LAG RhPf. AP Nr. 16 zu § 47 BAT 1. Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig krank (Fortsetzungserkrankung) und hat er nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet (§ 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT), wird kein neuer Anspruchszeitraum begründet. 2. Nach der Protokollnotiz zu § 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT ist ein Erholungsurlaub auf die Vier-Wochen-Frist anzurechnen, wenn der Urlaub im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber ihn verlangt hatte. Muss der Angestellte vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist einen Urlaub antreten, weil er sonst verfällt, so ist auch ein solcher Urlaub auf die Frist nach § 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT anzurechnen. BAG 5. Senat, Urteil vom 21.03.1990 - 5 AZR 383/89, 2. Instanz: LAG Saarl. AP Nr. 18 zu § 47 BAT 1. Besteht nach einer ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit fort und wird zum Zweck der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Veranlassung des Arztes die Tätigkeit teilweise wieder aufgenommen, so ruhen während dieser Zeit im allgemeinen die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten (Anschluss an BAG Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - AP Nr. 1 zu § 74 SGBV [für die Amtl. Samml. bestimmt]). 2. Während dieses Wiedereingliederungsverhältnisses ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar, da der Arbeitgeber wegen des Ruhens der Hauptleistungspflichten den Arbeitnehmer nicht von der Arbeitspflicht befreien kann. BAG 9. Senat, Urteil vom 19.04.1994 - 9 AZR 462/92, 2. Instanz: LAG Hbg. 44 AP Nr. 20 zu § 47 BAT Die aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Angestellte hat nach § 47 Abs. 2 BAT keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Urlaubsvergütung wie eine neueingestellte Mitarbeiterin. § 47 Abs. 2 BAT verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. BAG 9. Senat, Urteil vom 19.03.1996 - 9 AZR 1051/94, 2. Instanz: LAG SchlH AP Nr. 2 zu § 48 BAT 1. § 48 Abs. 7 Satz 2 BAT enthält für den Fall der Fünf-Tage-Woche eine Nettourlaubsregelung in dem Sinne, dass der tarifliche Urlaubsanspruch sich von vornherein um eine bestimmte Zahl von regelmäßig arbeitsfreien Werktagen vermindert; von je sechs in der normalen Urlaubsdauer enthaltenen Werktagen ist ein regelmäßig arbeitsfreier Werktag abzusetzen. 2. Die Minderung des tariflichen Urlaubsanspruchs tritt unabhängig von der zeitlichen Lage des Urlaubs und der Zahl der in die konkrete Urlaubsperiode fallenden regelmäßig arbeitsfreien Werktage ein. 3. Fällt in der Urlaubsperiode der regelmäßig arbeitsfreie Werktag mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen, so besteht im Geltungsbereich des BAT kein Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. BAG 5. Senat, Urteil vom 29.01.1970 - 5 AZR 159/69, 2. Instanz: LAG Bayern AP Nr. 3 zu § 48 BAT 1. Der einer Arbeitnehmerin nach § 48 BAT zustehende Jahresurlaub kann nach § 8d MuSchG anteilig gekürzt werden, wenn die Arbeitnehmerin Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen hat. 2. § 48 Abs. 3 BAT, wonach der Jahresurlaub bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub gemäß § 50 BAT anteilig gekürzt werden kann, enthält keine abschließende Regelung. Durch diese Bestimmung wird die durch § 8d MuSchG geschaffene Kürzungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen. 3. § 8d MuSchG verstößt nicht gegen Art. 6 GG. BAG 5. Senat, Urteil vom 15.02.1984 - 5 AZR 192/82, 2. Instanz: LAG SchlH 45 AP Nr. 4 zu § 48 BAT 1. Für die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 48 BAT kommt es nicht auf die Gesamtzahl der Arbeitstage im Jahr, sondern auf die sich für den Teilzeitbeschäftigten ergebenden zusätzlichen freien Arbeitstage an. 2. Wochenfeiertage sind nicht in diese Berechnung einzubeziehen. BAG 8. Senat, Urteil vom 02.10.1987 - 8 AZR 166/86, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M. AP Nr. 6 zu § 48 BAT Der gesetzliche Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz bleibt von tarifvertraglichen Zwölftelungsvorschriften unberührt. BAG 9. Senat, Urteil vom 08.03.1994 - 9 AZR 49/93, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 1 zu § 29 BAT 1. Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 49 Abs. 1 BAT in Verbindung mit § 8 Abs. Ib und c UrlVO B.-W. besteht nur, wenn der Bedienstete im überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit gesundheitsgefährdende Arbeiten der erforderlichen Art verrichtet. Es genügt nicht, dass er solche Arbeiten im überwiegenden Zeitanteil des Kalenderjahres überhaupt ausübt. 2. Die latente Gefahr der Ansteckung mit Hepatitis auf der Dialysestation eines Krankenhauses reicht zur Begründung des Anspruchs auf Zusatzurlaub gemäß den unter 1) genannten Normen nicht aus. BAG 6. Senat, Urteil vom 08.08.1978 - 6 AZR 251/77, 2. Instanz: LAG Baden-Württemberg (Stuttgart) AP Nr. 4 zu § 49 BAT Erbringt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertarifliche oder außertarifliche Leistungen unter Berufung auf Vorschriften, die einen entsprechenden Anspruch in Wahrheit nicht vorsehen, so ist er trotz langjähriger Übung nicht gehindert, seinen Fehler zu korrigieren. BAG 3. Senat, Urteil vom 06.03.1984 - 3 AZR 740/80, 2. Instanz: LAG Nürnberg AP Nr. 4 zu § 50 BAT 1. § 616 BGB, § 63 HGB stellen eine Durchbrechung des sich aus §§ 320 ff. BGB ergebenden Grundsatzes dar, wonach wegen Krankheit nicht arbeitende Angestellte keinen Gehaltsanspruch hätten. 2. § 37 BAT verlängert zugunsten länger beschäftigter Angestellter die Fristen aus §§ 616 BGB, 63 HGB. 46 3. Sind die Fristen aus §§ 616 BGB, 63 HGB, 37 BAT abgelaufen, ist aber der Angestellte noch arbeitsunfähig, so erwirbt er auch dann keinen AnsPruch auf Gehaltsfortzahlung für weitere Zeitabschnitte, wenn er von der Sozialversicherung zu einem Kur- oder Heilverfahren verschickt wird. 4. Für einen wegen der Verschickung nach § 50 BAT erteilten Sonderurlaub erhält der Angestellte nur dann Gehalt (Urlaubsvergütung), wenn er ohne die Verschickung einen solchen Anspruch hätte. BAG 5. Senat, Urteil vom 19.03.1965 - 5 AZR 107/64, 2. Instanz: LAG Mainz AP Nr. 10 zu § 50 BAT 1. Wird einem Angestellten unbezahlter Urlaub (vom BAT "Sonderurlaub" genannt) gewährt, so ruhen bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Pflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts. 2. Von Angestellten des öffentlichen Dienstes bei privaten Arbeitgebern geleistete Dienstzeiten können nicht auf den Bewährungsaufstieg angerechnet werden. Wird ein Angestellter von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unbezahlt beurlaubt, um bei einer GmbH in ein Arbeitsverhältnis treten zu können, so ist für die Dauer der unbezahlten Beurlaubung sein Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg gehemmt. 3. Solange ein solcher Angestellter in den Diensten der GmbH steht und seine Rückkehr in den öffentlichen Dienst auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, fehlt für eine gegen den öffentlichen Dienstherrn gerichtete Eingruppierungsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). BAG 4. Senat, Beschluss vom 08.11.1978 - 4 AZR 213/77, 2. Instanz: LAG Frankfurt am Main AP Nr. 14 zu § 50 BAT 1. § 50 Abs. 2 BAT, wonach ein Angestellter des öffentlichen Dienstes unter Verzicht auf die Bezüge Sonderurlaub erhalten kann, enthält eine tarifliche Bestimmungsklausel, durch die dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, darüber zu entscheiden, ob dem Angestellten Sonderurlaub erteilt wird. 2. Hat der Angestellte einen wichtigen Grund (z. B. Betreuung von Kleinkindern) und gestatten die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse die Beurlaubung, hat der Arbeitgeber Sonderurlaub nach billigem Ermessen zu erteilen (§ 315 Abs. 1 BGB). BAG 8. Senat, Urteil vom 12.01.1989 - 8 AZR 251/88, 1. Instanz: ArbG Hanau 47 AP Nr. 15 zu § 50 BAT 1. Kommen für die vom Arbeitnehmer begehrte Freistellung von der Arbeitspflicht unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, so hat der Arbeitgeber nicht nur zu entscheiden, ob er dem Freistellungsantrag entsprechen, sondern auch zu bestimmen, welchen Anspruch des Arbeitnehmers er erfüllen will. 2. Ein vor der Arbeitsbefreiung erklärter Vorbehalt des Arbeitgebers, der ihm ermöglichen soll, nach Gewährung eines bezahlten Sonderurlaubs (§ 50 Abs. 1 BAT) die Freistellung gegebenenfalls mit dem tariflichen Erholungsurlaub zu verrechnen, ist unwirksam. BAG 9. Senat, Urteil vom 01.10.1991 - 9 AZR 290/90, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 16 zu § 50 BAT 1. Die Aufnahme eines Studiums durch einen Angestellten, der auf dem zweiten Bildungsweg die Hochschulreife erworben hat, kann ein wichtiger Grund für die Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs i. S. des § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT sein. 2. Stehen keine dienstlichen Interessen des Arbeitgebers der Beurlaubung entgegen und hat dieser sein Ermessen nicht ausgeübt, kann die fehlende Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Gerichte für Arbeitssachen getroffen werden. BAG 9. Senat, Urteil vom 25.01.1994 - 9 AZR 540/91, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 17 zu § 50 BAT 1. Der Arbeitgeber ist regelmäßig nur dann verpflichtet, der vorzeitigen Beendigung eines nach tarifvertraglichen Bestimmungen gewährten unbezahlten Sonderurlaubs zuzustimmen, wenn diese Möglichkeit tarifvertraglich vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. 2. Eine Pflicht zur Einwilligung in die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs aufgrund arbeitsrechtlicher Fürsorgepflicht könnte allenfalls dann bestehen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich und zumutbar ist und wenn der Grund für die Bewilligung des Sonderurlaubs weggefallen ist oder schwerwiegende negative Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers eingetreten sind. BAG 9. Senat, Urteil vom 06.09.1994 - 9 AZR 221/93, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 1 zu § 51 BAT 1. Durch § 51 Abs. 1 lit. a)-d) BAT werden Urlaubsabgeltungsansprüche dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Angestellter vor dem Ausscheiden infolge Erreichens der Altersgrenze keinen Urlaub erhalten kann, weil er erkrankt war (Bestätigung von AP Nr. 92 zu § 611 BGB Urlaubsrecht). 48 2. Die Geltendmachung des vollen Urlaubsabgeltungsanspruchs stellt im Regelfalle keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn das Arbeitsverhältnis eines unter den BAT fallenden Angestellten im Kalenderjahr nur sieben Monate bestanden hat und der Angestellte infolge unverschuldeter Erkrankung nur während 2 Monaten tatsächlich gearbeitet hat. BAG 5. Senat, Urteil vom 28.01.1966 - 5 AZR 434/65, 2. Instanz: LAG Berl. AP Nr. 3 zu § 51 BAT 1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 51 Abs. 1 BAT hängt nicht davon ab, dass ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis arbeitsfähig ist. 2. Durch die vermeintliche Anwendung gesetzlicher Bestimmungen kann kein dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht entstehen. BAG 6. Senat, Urteil vom 08.03.1984 - 6 AZR 560/83, 2. Instanz: LAG SchlH AP Nr. 4 zu § 51 BAT 1. Wegen der Bindung an die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers sind der Urlaubsanspruch und der Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht vererblich. 2. Ist ein tariflicher Urlaubsgeltungsanspruch nicht an die nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu beachtenden Merkmale gebunden, geht er mit dem Tode des Arbeitnehmers auf die Erben über. BAG 8. Senat, Urteil vom 18.07.1989 - 8 AZR 44/88, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 2 zu § 52 BAT 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1d BMT-G II hat der Arbeiter Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeitgebers veranlasst sind. Eine private Angelegenheit in diesem Sinne ist auch ein von dem Arbeiter gegen seinen Arbeitgeber geführter Arbeitsgerichtsprozess um seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis. Für die durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in eigener Sache ausgefallene Arbeitszeit hat der Arbeiter deshalb auch dann keinen tariflichen Lohnanspruch, wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat. 2. Die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB ist für den Bereich der Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, insbesondere der Wahrnehmung amtlicher Termine, durch die tariflichen Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BMT-G II abbedungen worden. BAG 7. Senat, Urteil vom 04.09.1985 - 7 AZR 249/83, 2. Instanz: LAG Düsseldorf 49 AP Nr. 3 zu § 52 BAT Ein Angestellter, auf dessen Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung findet, hat aus Anlass der Niederkunft seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin keinen Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung. BAG 8. Senat, Urteil vom 25.02.1987 - 8 AZR 430/84, 2. Instanz: LAG BadWürtt. (Mannheim) AP Nr. 5 zu § 52 BAT Ein Angestellter hat keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT, wenn diese Angelegenheit bei gleitender Arbeitszeit in die Gleitzeit fällt. BAG 6. Senat, Urteil vom 16.12.1993 - 6 AZR 236/93, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 6 zu § 52 BAT 1. Die Grundsätze für die Entstehung einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst gelten auch dann, wenn den Arbeitnehmern und Beamten einer staatlichen Dienststelle jahrelang an ihren Geburtstagen ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung gewährt wird. 2. Soweit es für die Freistellung keine förmliche Rechtsgrundlage gibt, kann der öffentliche Arbeitgeber die Übung wieder einstellen, wenn auch den Beamten keine Freistellung mehr gewährt wird (im Anschluss an BAG 59, 177 = AP Nr. 1 zu § 5 TV Arb Bundespost). BAG 5. Senat, Urteil vom 14.09.1994 - 5 AZR 679/93, 2. Instanz: LAG Köln AP Nr. 8 zu § 52 BAT Ein Angestellter einer Landesversicherungsanstalt in den neuen Bundesländern kann weder nach § 616 BGB i.V. mit § 52 Abs. 1a BAT-TgRV-O noch nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BATTgRV-O bezahlte Freistellung aus Anlass der Niederkunft seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin verlangen. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG. BAG 6. Senat, Urteil vom 18.01.2001 - 6 AZR 492/99, 2. Instanz: LAG Brandenburg AP Nr. 1 zu § 53 BAT Einem Angestellten des öffentlichen Dienstes kann auch noch am letzten Tage seiner Probezeit (§ 5 BAT) mit der Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 53 Abs. 1 BAT) gekündigt werden. BAG 2. Senat, Urteil vom 21.04.1966 - 2 AZR 264/65, 2. Instanz: LAG Hbg. 50 AP Nr. 2 zu § 53 BAT 1. Die Unkündbarkeitsregelung des § 53 Abs. 3 BAT greift nur ein, wenn deren Voraussetzungen (Vollendung des 40. Lebensjahres und 15jährige Dienstzeit des Angestellten) bereits beim Zugang der Kündigungserklärung vorliegen; es genügt nicht, dass diese Voraussetzungen erst in dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll. Deshalb ist die dem Angestellten kurz vor dem Eintritt seiner Unkündbarkeit erklärte ordentliche Kündigung jedenfalls dann nicht nach § 53 Abs. 3 BAT unzulässig, wenn sie zum tariflich oder vertraglich nächstmöglichen Termin ausgesprochen wird. 2. Eine objektiv funktionswidrige Umgehung des § 53 Abs. 3 BAT liegt jedoch vor, wenn die kurz vor dem Eintritt der Unkündbarkeit erklärte ordentliche Kündigung nicht zum nächstmöglichen Kündigungstermin, sondern erst zu einem späteren Termin wirken soll und dem Arbeitgeber für einen derart frühzeitigen Ausspruch der Kündigungserklärung kein sachlich rechtfertigender Grund zur Seite steht. In einem solchen Fall ist die ordentliche Kündigung tarifwidrig und damit unwirksam. BAG 7. Senat, Urteil vom 16.10.1987 - 7 AZR 204/87, 2. Instanz: LAG BadWürtt. AP Nr. 3 zu § 53 BAT Die verlängerten Kündigungsfristen des § 53 Abs. 2 BAT gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. BAG 2. Senat, Urteil vom 20.12.1990 - 2 AZR 412/90, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M. AP Nr. 4 zu § 53 BAT Die Regelung in § 53 Abs. 3 BAT ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksam, soweit sie Angestellte, deren Arbeitszeit nicht mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechend vollbeschäftigten Angestellten beträgt, von der Unkündbarkeit ausnimmt. Sachliche Gründe für den generellen Ausschluss der unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte von der Unkündbarkeit sind nicht gegeben. (Leitsatz der Redaktion) LAG Köln 2. Kammer, Urteil vom 03.07.1996 - 2 Sa 321/96, ArbG Siegburg AP Nr. 5 zu § 53 BAT Eine Tarifnorm, die wie § 53 Abs. 3 BAT den Ausschluss der ordentlichen Kündigung (sogenannte tarifliche Unkündbarkeit) Teilzeitbeschäftigten nur dann gewährt, wenn deren Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. BAG 2. Senat, Urteil vom 18.09.1997 - 2 AZR 592/96, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht 51 AP Nr. 6 zu § 53 BAT 1. Eine außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (im Anschluss an BAG Urteil vom 9. 9. 1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit = EzA BGB § 626n.F. Nr. 142). 2. Die Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist setzt grundsätzlich eine Beteiligung des Betriebsbzw. Personalrats nach den für eine ordentliche Kündigung geltenden Bestimmungen voraus. BAG 2. Senat, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99, 2. Instanz: LAG Rheinland-Pfalz AP Nr. 7 zu § 53 BAT Wird eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mangels Vorlage der Vollmacht des Kündigenden erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen, so ist dies jedenfalls nicht mehr unverzüglich i.S. des § 121 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BAG Urteil vom 30. 5. 1978 - 2 AZR 633/76 - AP Nr. 2 zu § 174 BGB). Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes - hier § 53 Abs. 3 , § 55 Abs. 1 BAT - erfordern es im Falle einer allein noch möglichen außerordentlichen, fristlosen Kündigung, dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im BAG-Urteil vom 14. 11. 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB). Zur Notwendigkeit der Personalratsbeteiligung bei der außerordentlichen Kündigung eines angestellten außerplanmäßigen Professors. BAG 2. Senat, Urteil vom 11.03.1999 - 2 AZR 427/98, 2. Instanz: Hessisches LAG AP Nr. 1 zu § 54 BAT 1. Bei fristlosen Kündigungen, deren Wirksamkeit nach § 54 BAT zu beurteilen ist, sind die zu § 626 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden. 2. Werden dienstliche Angelegenheiten mit der Anmahnung und Durchsetzung zweifelhafter privatrechtlicher Ansprüche durch einen Angestellten der öffentlichen Verwaltung verquickt, kann darin ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 54 BAT, 626 BGB liegen. 3. Gegenüber den Arbeitnehmern bayerischer Kommunen ist "Kündigungsberechtigter" im Sinne der §§ 54 Abs. 2 Satz 2 BAT, 626 Abs. 2 Satz 2 BGB der Gemeinderat oder an dessen Stelle der dafür gebildete Verwaltungsausschuss. Nur im Rahmen der dort geregelten Notzuständigkeit ist ausnahmsweise der Erste Bürgermeister dann "Kündigungsberechtigter", wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 BayerGemO erfüllt sind. BAG 4. Senat, Urteil vom 20.04.1977 - 4 AZR 778/75, 2. Instanz: LAG München 52 AP Nr. 2 zu § 54 BAT 1. Gegenüber den Arbeitnehmern bayerischer Kommunen ist Kündigungsberechtigter der Gemeinderat bzw. der gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayGO für Personalangelegenheiten eingerichtete Ausschuss (vgl. BAG Urteil vom 20. April 1977 - 4 AZR 778/75 - AP Nr. 1 zu § 54 BAT). 2. Tagt dieser Ausschuss im Monatsrhythmus, so wird die Ausschlussfrist der §§ 54 Abs. 2 BAT, 626 Abs. 2 BGB regelmäßig auch dann gewahrt, wenn die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers der Gemeinde in der nächsten ordentlichen Ausschusssitzung beschlossen wird, nachdem der Erste Bürgermeister von dem Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat. BAG 2. Senat, Urteil vom 18.05.1994 - 2 AZR 930/93, 2. Instanz: LAG Nürnberg AP Nr. 3 zu § 54 BAT 1. Eine Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen - vor allem, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Zeitangaben auch noch beharrlich leugnet - einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. 2. Zur Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). BAG 2. Senat, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 832/98, 2. Instanz: LAG Niedersachsen AP Nr. 4 zu § 54 BAT 1. Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt im Falle sog. Unkündbarkeit (§ 54 , § 55 Abs. 1 BAT) je nach den Umständen auch als wichtiger Grund im Sinne von § 54 BAT, § 626 BGB in Betracht. 2. Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung im Dienst mit Hilfe eines Alkoholtests entlasten, muss er in der Regel einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeits- recht - an den Arbeitgeber herantragen (im Anschluss an BAG Urteil vom 26. 1. 1995 - 2 AZR 649/94 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG1969 Verhaltensbedingte Kündigung). BAG 2. Senat, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99, 2. Instanz: LAG Bremen. AP Nr. 5 zu § 54 BAT Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gemäß § 371 AO selbst angezeigt hat. BAG 2. Senat, Urteil vom 21.06.2001 - 2 AZR 325/00, 2. Instanz: LAG Düsseldorf 53 Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: Eine über Jahre hinweg fortgesetzte Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe (im Fall: ca. 67000 DM) ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich geeignet. Die Kündigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Behörde von der Steuerhinterziehung erst durch eine Selbstanzeige des Betreffenden nach § 371 AO erfahren hat. Die Selbstanzeige ist allerdings bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Das Steuergeheimnis schließt in einem derartigen Fall eine Weitergabe des Inhalts der Selbstanzeige an die personalsachbearbeitende Stelle innerhalb der Behörde nicht aus AP Nr. 6 zu § 54 BAT 1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muss sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. 2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne dass eine konkret messbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müsste. 3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, dass die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann. BAG 2. Senat, Urteil vom 08.06.2000 - 2 AZR 638/99, 2. Instanz: LAG Hamburg AP Nr. 7 zu § 54 BAT Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 LPVG Niedersachsen vom 2. 3. 1994 vertritt der Vorsitzende den Personalrat in Gruppenangelegenheiten auch dann gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Mitglied, wenn er selbst der betreffenden Gruppe angehört. Zur krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung (Leitsatz der Redaktion). BAG 2. Senat, Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 616/99, 2. Instanz: LAG AP Nr. 8 zu § 54 BAT Eine Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten, die in der Öffentlichkeit werbend für eine andere Glaubensgemeinschaft auftritt und deren von den Glaubenssätzen der evangelischen Kirche erheblich abweichende Lehre verbreitet, bietet regelmäßig keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass sie der arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche nachkommt. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. BAG 2. Senat, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 139/00, 2. Instanz: LAG Baden-Württemberg 54 AP Nr. 1 zu § 55 BAT Die NS-Vergangenheit eines in einer nach außen nicht in Erscheinung tretenden Dienststelle des Bundes unkündbar gewordenen Angestellten stellt auch dann für sich allein keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar, wenn diese Dienststelle aufgelöst wird und dadurch der Angestellte nur in einer Dienststelle verwendet werden kann, die auch nach außen als Dienststelle des Bundes ausgewiesen ist. BAG 2. Senat, Urteil vom 23.03.1972 - 2 AZR 216/71, 2. Instanz: LAG Düsseldorf (Köln) AP Nr. 2 zu § 55 BAT Die Versetzung eines unkündbaren Angestellten auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz liegt im Rahmen des Direktionsrechts des öffentlichen Dienstherren, wenn eine Beschäftigung in der bisherigen Position aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist. ArbG Kiel, Urteil vom 18.02.1971 - 4a Ca 116 - 1/70 AP Nr. 3 zu § 55 BAT 1. Bei der nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Unterabs. 3 BAT aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalendervierteljahres zugelassenen Änderungskündigung eines unkündbaren Angestellten zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe handelt es sich um eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 54 BAT, § 626 Abs. 1 BGB. 2. Sind wegen Wegfalls von qualifizierten Arbeitsplätzen lediglich Änderungskündigungen zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe erforderlich, dann darf der Arbeitgeber einen vergleichbaren kündbaren Angestellten jedenfalls nur dann einem unkündbaren vorziehen, wenn ihm die Herabgruppierung des kündbaren Angestellten wegen gravierender Leistungsunterschiede unzumutbar ist oder wenn dem unkündbaren Angestellten wegen dauernder Leistungsunfähigkeit eine Änderungskündigung nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ausgesprochen werden könnte. 3. Die Vorschrift des § 4 Satz 2 KSchG über die Änderungsschutzklage gegen ordentliche Änderungskündigungen ist auf außerordentliche Änderungskündigungen aus wichtigem Grund entsprechend anzuwenden. BAG 2. Senat, Urteil vom 17.05.1984 - 2 AZR 161/83, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 4 zu § 55 BAT Es sind Extremfälle denkbar, in denen auch einem nach § 55 BAT tariflich unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 626 BGB unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden kann. BAG 2. Senat, Urteil vom 27.06.2002 - 2 AZR 367/01, 2. Instanz: LAG Niedersachsen 55 AP Nr. 6 zu § 59 BAT 1. Nach § 59 BAT endet das Arbeitsverhältnis eines berufsunfähigen Arbeitnehmers nur, soweit es an zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem freien Arbeitsplatz fehlt. 2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erhalt des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer, deren Schwerbehindertenantrag zumindest vor Ausspruch der Kündigung gestellt und dem Arbeitgeber auch innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung bekannt gegeben war (BAG Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 8/90 AP Nr. 1 zu § 15 SchwbG1986) gelten auch für den erweiterten Beendigungsschutz nach § 22 SchwbG. BAG 7. Senat, Urteil vom 28.06.1995 - 7 AZR 555/94, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 7 zu § 59 BAT 1. Beantragt ein früherer Angestellter des öffentlichen Dienstes seine Wiedereinstellung nach § 59 Abs. 5 BAT, kann er sich zum Nachweis einer wiederhergestellten Berufsfähigkeit auf eine hierzu ergangene Feststellung des Rentenversicherungsträgers berufen. 2. § 59 Abs. 5 BAT gestattet es dem Arbeitgeber, im Einzelfall von einer Wiedereinstellung abzusehen, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen und die soziale Situation des früheren Arbeitnehmers eine Wiedereinstellung nicht verlangt. BAG 7. Senat, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 602/95, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 8 zu § 59 BAT Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugestellt wird, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt. BAG 7. Senat, Urteil vom 11.03.1998 - 7 AZR 101/97, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen AP Nr. 9 zu § 59 BAT Setzt der Arbeitnehmer trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 BAT seine bisherige Tätigkeit fort, ohne den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids zu unterrichten, erfolgt die Rückabwicklung der rechtsgrundlos erbrachten Arbeitgeberleistungen nach Bereicherungsrecht. Die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses finden keine Anwendung. BAG 7. Senat, Urteil vom 30.04.1997 - 7 AZR 122/96, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 56 AP Nr. 10 zu § 59 BAT Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, der eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 SGB VI) bezieht, endet nicht nach § 59 Abs. 1 BAT, wenn der Angestellte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. BAG 7. Senat, Urteil vom 09.08.2000 - 7 AZR 214/99, 2. Instanz: LAG Nürnberg AP Nr. 12 zu § 59 BAT 1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG findet keine Anwendung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung. 2. Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugeht, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG auf die Gewährung einer Zeitrente nach § 102 SGB VI beschränkt. BAG 7. Senat, Urteil vom 23.02.2000 - 7 AZR 906/98, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 1 zu § 60 BAT Keine Bedenken bestehen gegen eine Tarifnorm (hier: § 60 Abs. 1 BAT), wonach das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat. An einer solchen Regelung hat das Rentenreformgesetz 1972 mit seinen Bestimmungen über die flexible Altersgrenze nichts geändert. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch die Tarifnorm zeitlich begrenzt ist, kann mangels abweichender Bestimmung nicht verlangen, dass das Arbeitsverhältnis über das 65. Lebensjahr hinaus etwa bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres fortgesetzt wird. BAG 2. Senat, Urteil vom 21.04.1977 - 2 AZR 125/76, 2. Instanz: LAG Hamburg AP Nr. 2 zu § 60 BAT 1. Jedenfalls eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis automatisch enden soll, verstößt gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI. Eine derartige Altersgrenzenregelung bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt werden muss. Mit dieser Beschränkung der Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien hat der Gesetzgeber nicht in den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Tarifautonomie eingegriffen. 57 2. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gilt nach § 300 Abs. 1 SGB VI seit dem 1. 1. 1992 für alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon, wann die Altersgrenze vereinbart wurde. Die darin enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig. BAG 7. Senat, Urteil vom 20.10.1993 - 7 AZR 135/93, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 3 zu § 60 BAT Angestellte, die wegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI RRG über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt wurden und deren Arbeitsverhältnisse nach Art. 2 SGB VI ÄndG mit dem 31. 3. 1995 endeten, haben keinen Anspruch auf den nach § 48 Abs. 5 BAT erhöhten Urlaub, der den Angestellten zusteht, die nach § 60 Abs. 1 BAT mit Erreichung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. BAG 9. Senat, Urteil vom 11.11.1997 - 9 AZR 604/96, 2. Instanz: LAG Berlin BAT § 61 Abs. 2 ; BGB §§ 242 , 630 ; ZPO § 138 Abs. 2 Ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Sinne des § 61 Abs. 2 BAT liegt nicht vor, wenn der Angestellte das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Rechtsstreit, in dem er seine Höhergruppierung anstrebt, als Beweismittel verwenden will. BAG 6. Senat, Urteil vom 21.01.1993 - 6 AZR 171/92, 2. Instanz: LAG Hbg. AP Nr. 1 zu § 62 BAT Das Ausscheiden einer Angestellten durch Aufhebungsvertrag wegen der Annahme eines Pflegekindes mit dem Ziel einer Adoption steht dem Ausscheiden wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten (§ 62 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. a, b BAT) nicht gleich, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nicht besteht. BAG 4. Senat, Urteil vom 20.03.1974 - 4 AZR 274/73, 2. Instanz: LAG Baden-Württemberg AP Nr. 2 zu § 62 BAT 1. Anspruch auf Übergangsgeld nach § 62 BAT-OKK haben nur Angestellte, die bei ihrem Ausscheiden vollbeschäftigt waren. Angestellten, die bei ihrem Ausscheiden teilzeitbeschäftigt waren, steht der Anspruch nicht zu. 2. Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 GG. 3. Als anspruchsberechtigter "vollbeschäftigter Angestellter" ist ein Angestellter anzusehen, der grundsätzlich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit einzuhalten hat. BAG 4. Senat, Urteil vom 18.08.1976 - 4 AZR 284/75, 2. Instanz: LAG Niedersachsen 58 AP Nr. 3 zu § 62 BAT 1. Macht ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Auszahlung des Übergangsgeldes nach § 62 BAT davon abhängig, dass Rentenansprüche des Arbeitnehmers an ihn abgetreten werden, so ist eine solche Abtretung unwirksam, soweit sie eine Rentenanrechnung bewirkt, die nach § 42 SchwbG verboten ist. 2. Werden dennoch Rentenbeträge an den Arbeitgeber ausgezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert. Der Bereicherungsanspruch des Arbeitnehmers muss nach § 70 Abs. 2 BAT in der Fassung vom 23. Februar 1961 innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt mit der rechtsgrundlosen Zahlung der Rente an den Arbeitgeber. BAG 3. Senat, Urteil vom 16.11.1982 - 3 AZR 454/80, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 4 zu § 62 BAT Die Regelung des § 62 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT, nach der der Anspruch auf Übergangsgeld beim Bezug einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen entfällt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. BAG 3. Senat, Urteil vom 16.11.1982 - 3 AZR 220/81, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 5 zu § 62 BAT Die tariflichen Regelungen, nach denen der Anspruch auf Übergangsgeld und anteilige Sonderzuwendung bei eigener Kündigung durch die Angestellte nur dann erhalten bleibt, wenn die Kündigung "wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten" erfolgt, sind durch die Einführung des Mutterschaftsurlaubs nicht lückenhaft geworden. BAG 5. Senat, Urteil vom 13.10.1982 - 5 AZR 214/81, 2. Instanz: LAG Düsseldorf (Köln) AP Nr. 10 zu § 62 BAT 1. Ein Angestellter ist "vollbeschäftigt" im Sinne des Bundes-Angestelltentarifvertrages, wenn er die regelmäßige Arbeitszeit erbringt, die für seine durch Tarifvertrag oder Gesetz gebildete Angestelltengruppe vorgesehen ist. 2. Wird ein angestellter Lehrer mit einer verminderten Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden als Schwerbehinderter anerkannt, so verliert er den Status eines Teilzeitbeschäftigten, wenn vollbeschäftigte Lehrer als Schwerbehinderte ebenfalls nur 25 Unterrichtsstunden pro Woche leisten müssen. BAG 3. Senat, Urteil vom 31.07.1984 - 3 AZR 139/82, 2. Instanz: LAG Nds. 59 AP Nr. 11 zu § 62 BAT Eine Tarifnorm muss nicht schon deshalb nichtig sein, weil sie infolge einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht in vollem Umfang anwendbar ist. § 62 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT war unter der Geltung des § 42 SchwbG a. F., der die Anrechnung einer auf einem schwerbehindertenleiden beruhenden Sozialrente ausschloß, insoweit eine nicht anwendbare rechtswirksame Tarifnorm, die nunmehr nach dem Wegfall des Anrechnungsverbotes durch die Neufassung des § 42 SchwbG uneingeschränkte Anwendung findet (Abweichung vom Urteil des BAG vom 21. August 1984 - 3 AZR 565/83 - BAG 46, 245 = AP Nr. 13 zu § 42 SchwbG). BAG 6. Senat, Urteil vom 27.11.1986 - 6 AZR 558/84, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 12 zu § 62 BAT Hat ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes neben seiner Haupttätigkeit als Angestellter einer Universität jahrelang regelmäßig im Wege der Nebentätigkeit Lehraufträge seines Arbeitgebers ausgeübt und wird ihm nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses der Lehrauftrag wieder erteilt, so stellt dieser kein den Anspruch des früheren Angestellten auf Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 Buchst. f, § 62 Abs. 4 BAT ausschließendes neues Beschäftigungsverhältnis dar. Auch handelt es sich bei der Lehrauftragsvergütung nicht um das Übergangsgeld mindernde "sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln" i. S. des § 63 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. BAG 6. Senat, Urteil vom 11.11.1993 - 6 AZR 373/93, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 13 zu § 62 BAT 1. Als Beschäftigungsverhältnis, das nach § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT die Entstehung des Anspruchs auf Übergangsgeld hindert, ist jede abhängige Tätigkeit anzusehen, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird, ohne dass es auf den Status des früheren Angestellten ankommt. 2. Ein neues Beschäftigungsverhältnis schließt sich auch dann im Sinne des § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis an, wenn es sich mit diesem zeitlich überschneidet. Die Tarifnorm erfasst nach ihrem Sinn und Zweck alle Fälle, in denen zwischen dem beendeten Arbeitsverhältnis und dem neuen Beschäftigungsverhältnis kein Zeitraum liegt, für den nach § 62 Abs. 4 BAT anteilig Übergangsgeld zu zahlen ist. 3. Ein neues Beschäftigungsverhältnis ist auch dann im Sinne des § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT mit Einkommen verbunden, wenn das vereinbarte Entgelt nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten geleistet wird. Dies folgt aus dem Zweck der Tarifnorm, den Übergangsgeldanspruch auszuschließen, wenn es seiner als Überbrückungs- und Umstellungshilfe nicht bedarf. BAG 6. Senat, Urteil vom 11.11.1993 - 6 AZR 309/93, 2. Instanz: LAG Berlin 60 AP Nr. 14 zu § 62 BAT § 62 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung war nichtig, soweit er dem BAT unterfallende teilzeitbeschäftigte Angestellte vom Anspruch auf Übergangsgeldausschluss (Aufgabe von BAG Urteil vom 18. August 1976 - 4 AZR 284/75 - AP Nr. 2 zu § 62 BAT). BAG 6. Senat, Urteil vom 07.11.1991 - 6 AZR 392/88, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 16 zu § 62 BAT Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes im Anschluss an das Angestelltenverhältnis als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen übernommen, so tritt er in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis, das nach § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT den Anspruch auf Übergangsgeld (§ 62 Abs. 1 BAT) ausschließt. BAG 6. Senat, Urteil vom 09.12.1999 - 6 AZR 195/98, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 2 zu § 63 BAT 1. Die Höherversicherung gehört zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sie wird zwar freiwillig abgeschlossen und von privaten zusätzlichen Geldmitteln des Arbeitnehmers bestritten, sie ist aber sonst völlig unselbständig und nach § 11 AVG als eine der Pflichtversicherung angelehnte zusätzliche Versicherung anzusehen, d. h. nur im Zusammenhang mit der regulären gesetzlichen Versicherung möglich und nicht gesondert abschließbar. 2. Die Tatsache, dass die Beitrage zur Höherversicherung im Unterschied zur Pflichtversicherung ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen werden, ändert den Charakter der gesetzlichen Versicherung nicht. 3. Die Höherversicherungsrente ist deshalb gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 BAT auf das Übergangsgeld anzurechnen. 4. Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die guten Sitten, da die Gewährung eines Übergangsgeldes allein im Ermessen der Tarifvertragsparteien liegt und nur aus sozialen Gründen erfolgt. 5. Auch ein Verstoß gegen Grundrechte ist dabei nicht feststellbar. Wenn auch mit der herrschenden Meinung davon auszugehen ist, dass sich die Tarifvertragsnormen im Rahmen der Grundrechte zu halten haben und dass dies von den Arbeitsgerichten zu überprüfen ist, ist festzustellen, dass der Kläger weder gemäß Art. 2 GG in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit eingeengt wurde, noch Art. 3 GG verletzt worden ist, da der Kläger nicht aus willkürlichen Gründen schlechter als andere vergleichbare Personen gestellt worden ist. Art. 14 GG ist ebenfalls nicht verletzt, da ihm lediglich ein tarifliches Übergangsgeld gekürzt wurde. LAG Bremen 2. Kammer, Urteil vom 01.12.1967 - 2 Sa 81/67, 1. Instanz: ArbG Brem. 61 AP Nr. 4 zu § 63 BAT Zu den auf das Übergangsgeld anzurechnenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört auch die Witwenrente, die eine Angestellte aus der Sozialversicherung ihres verstorbenen Ehemannes erhält. BAG 4. Senat, Urteil vom 17.01.1972 - 4 AZR 7/72, 2. Instanz: LAG Berlin AP Nr. 5 zu § 63 BAT 1. Auf das Übergangsgeld nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (§§ 62 ff. BAT) können Bezüge aus einem Auslandsstipendium des DAAD nicht angerechnet werden. 2. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes sind auch solche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die zwar im öffentlichen Dienst, aber nicht im Geltungsbereich des BAT verbracht wurden. BAG 3. Senat, Urteil vom 19.04.1983 - 3 AZR 16/81, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M. AP Nr. 8 zu § 63 BAT 1. Die Neufassung des § 42 SchwbG durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 verstößt nicht gegen Grundsätze der Verfassung. 2. Ist eine Tarifnorm wegen Verletzung gesetzlicher Schutzvorschriften unwirksam (hier § 63 Abs. 5 BAT), wird aber das Gesetz so geändert, dass die Kollision mit dem Tarifrecht wegfällt (hier § 42 SchwbG), so lebt die Tarifnorm in ihrer ursprünglichen Bedeutung wieder auf, wenn anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien ihre Weitergeltung auch für den Fall zeitweiliger Unwirksamkeit gewollt hätten. BAG 3. Senat, Urteil vom 21.08.1984 - 3 AZR 565/83, 2. Instanz: LAG RhPf. AP Nr. 9 zu § 63 BAT 1. Bezüge im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 BAT sind lediglich die fortlaufend gezahlten Geldleistungen für Arbeits- und Dienstleistungen in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis. Einmalige Sonderzahlungen wie tarifvertragliches Urlaubsgeld und die tarifvertragliche Sonderzuwendung sind keine Bezüge im Sinne dieser Vorschrift. 2. Erziehungsurlaub nach dem BErzGG ist eine Beurlaubung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 BAT. 3. § 63 Abs. 3 Satz 1 BAT verstößt im Hinblick auf § 47 BeamtVG und auf § 66 MTL II nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. BAG 6. Senat, Urteil vom 21.02.1991 - 6 AZR 406/89, 2. Instanz: LAG Köln 62 AP Nr. 10 zu § 63 BAT 1. Soweit sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT die Bemessung des Übergangsgeldes nach der Zahl der zurückgelegten vollen Jahre richtet, kommt es auf den rechtlichen Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber auf die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung an. 2. Ein Angestellter, dessen Beschäftigungsverhältnis am 2. Januar begonnen hat, hat am darauffolgenden 31. Dezember kein "volles Jahr" zurückgelegt. BAG 6. Senat, Urteil vom 29.08.1991 - 6 AZR 272/89, 2. Instanz: LAG Köln AP Nr. 11 zu § 63 BAT 1. Die Bemessung des Übergangsgeldes gemäß § 63 Abs. 1 BAT richtet sich auch bei Teilzeitbeschäftigung nach der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Angestelltenverhältnis zustehenden Vergütung. 2. Bei der Bemessung des Übergangsgeldes gemäß § 63 Abs. 2 BAT sind Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht als Beschäftigungsverhältnis gelten, sondern als Beurlaubung i. S. des § 63 Abs. 3 Satz 1 BAT während der keine Bezüge gezahlt wurden (Bestätigung von BAG Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 AZR 406/89 - BAG 67, 264 = AP Nr. 9 zu § 63 BAT). 3. Die Bemessung des Übergangsgeldes gemäß § 63 Abs. 1 - 3 BAT verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, Art. 3 GG, Art. 119 EWG-Vertrag. BAG 6. Senat, Urteil vom 10.11.1994 - 6 AZR 486/94, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 12 zu § 63 BAT Hat ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes neben seiner Haupttätigkeit als Angestellter einer Universität jahrelang regelmäßig im Wege der Nebentätigkeit Lehraufträge seines Arbeitgebers ausgeübt und wird ihm nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses der Lehrauftrag wieder erteilt, so stellt dieser kein den Anspruch des früheren Angestellten auf Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 Buchst. f, § 62 Abs. 4 BAT ausschließendes neues Beschäftigungsverhältnis dar. Auch handelt es sich bei der Lehrauftragsvergütung nicht um das Übergangsgeld mindernde "sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln" i. S. des § 63 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. BAG 6. Senat, Urteil vom 11.11.1993 - 6 AZR 373/93, 2. Instanz: LAG Hamm 63 AP Nr. 1 zu § 65 BAT 1. Nach § 65 BAT gelten für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen in der jeweiligen Fassung. 2. Sieht eine nach § 65 BAT anwendbare Dienstwohnungsverordnung vor, dass der örtliche Mietwert der Dienstwohnung durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln ist, welche in derselben Gemeinde für Wohnungen gezahlt werden, die nach ihrer Lage Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden besonderen Umständen vergleichbar sind (hier: § 2 Dienstwohnungsverordnung Nordrhein-Westfalen), so sind die Vergleichsmieten für den nicht öffentlich geförderten Wohnungsbau zugrunde zu legen. BAG 7. Senat, Urteil vom 29.11.1985 - 7 AZR 364/82, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 1 zu § 70 BAT 1. Vergütungsansprüche, die noch unter der Geltung der TOA entstanden und fällig geworden waren, wurden mit Inkrafttreten des BAT von dessen Ausschlussfristen erfasst, und zwar mit der Maßgabe, dass für bei Inkrafttreten des BAT nach dem Recht der TOA entstandene Ansprüche die Ausschlussfrist am 31. Dezember 1961 endete. 2. Auch die Anwendung von Ausschlussfristen steht unter dem Grundgedanken des § 242 BGB. Hierbei kommt jedoch dem Zweck der Ausschlussfristen maßgebliche Bedeutung zu. BAG 4. Senat, Urteil vom 28.01.1970 - 4 AZR 153/69, 2. Instanz: LAG Bay. AP Nr. 2 zu § 70 BAT 1. § 70 Abs. 2 BAT erfasst alle nicht unter Abs. 1 oder andere Vorschriften des BAT fallenden Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Darunter fallen auch solche aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht. 2. Es wird dabei verblieben, dass unter den Begriff in einer tarifvertraglichen Ausschlussklausel "Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" auch solche deliktischer Art fallen (vgl. BAG BB 62, 1433; BAG Ar Nr. 37 und 42 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). 3. § 8 TVG (§ 7 a.F. TVG) ist eine reine Ordnungsvorschrift und keine Schutznorm i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. 4. Es spricht zum mindesten einiges dafür, dass das Recht des Arbeitnehmers auf den Arbeitsplatz ein absolutes Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB ist. Eine rechtserhebliche Verletzung dieses Rechts kommt aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Recht als solches betroffen ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber das im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehende und aus ihm entspringende Vermögen des Arbeitnehmers nicht in einem allzu bedeutsamen die Arbeitnehmerexistenz berührenden Umfang schädigt. 5. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass der Tag der Datierung eines Schreibens auch der Tag der Absendung ist. BAG 1. Senat, Urteil vom 30.09.1970 - 1 AZR 535/69, 2. Instanz: LAG Hamm 64 AP Nr. 3 zu § 70 BAT § 14 BAT ist keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 70 Abs. 2 letzter Halbsatz BAT. Überschrift und Wortlaut der Vorschrift des § 70 BAT lassen den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag von Angestellten des öffentlichen Dienstes durch die Ausschlussfristen zeitlich begrenzt werden sollen. BAG 1. Senat, Urteil vom 22.02.1972 - 1 AZR 244/71, 2. Instanz: LAG Hamm AP Nr. 4 zu § 70 BAT 1. Nach § 70 Abs. 1 BAT ist eine alternative Geltendmachung von Ansprüchen möglich (z.B. nach den Vergütungsgruppen I a oder I b BAT). 2. Hat ein Angestellter einen Anspruch auf höhere Vergütung nach § 70 Abs. 1 BAT geltend gemacht und wird danach mit ihm ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, worin ihm Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe (z.B. nach der VergGr. I b BAT) zugesprochen wird, so ist damit regelmäßig die frühere Geltendmachung auch eines Anspruches auf noch höhere Vergütung (z.B. nach der VergGr. I a BAT) verbraucht. 3. Die besondere Verantwortung im Sinne der Merkmale der VergGr. I a BAT Fallgruppe 1 kann sich im Einzelfall ergeben z.B. aus den Auswirkungen im Behördenapparat, der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, den Auswirkungen auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn, den Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter und damit der Allgemeinheit sowie aus besonders schwierigen Einzelaufgaben, sofern sie etwa mit erheblichen Risiken oder besonders schwerwiegenden Folgeerscheinungen für die Belange des Dienstherrn oder Dritter verbunden sind. 4. Die Beziehung von Personalakten von Amts wegen nach § 143 ZPO liegt grundsätzlich im Bereiche des pflichtgemäßen Ermessens der Tatsachengerichte. BAG 4. Senat, Urteil vom 13.02.1974 - 4 AZR 192/73, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 7 zu § 70 BAT Die Ausschlussfrist des § 70 BAT erfasst auch Gehaltsüberzahlungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. BAG 4. Senat, Urteil vom 11.06.1980 - 4 AZR 443/78, 2. Instanz: LAG Nds AP Nr. 8 zu § 70 BAT § 70 BAT verlangt zur Wahrung der Ausschlussfrist keine gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches nach Ablehnung durch den Vertragsgegner. BAG 4. Senat, Urteil vom 04.02.1981 - 4 AZR 948/78, 2. Instanz: LAG Berl. 65 AP Nr. 9 zu § 70 BAT 1. Die Ausschlussklausel des § 70 Abs. 2 BAT a. F. erfasst auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubten Handlungen (Bestätigung von BAG AP Nr. 2 zu § 70 BAT). 2. Sieht eine Ausschlussklausel vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger verpflichtet, bei der Geltendmachung auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu beziffern (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt BAG AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). 3. Einer Angabe zur Forderungshöhe bedarf es dagegen nicht, wenn der Schuldner diese ohnehin kennt (BAG 24, 116 = AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; AP Nr. 48 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Davon ist immer auszugehen, wenn der Schuldner sich Vermögensvorteile durch vorsätzliche strafbare Handlungen verschafft hat. 4. Haben sich mehrere Arbeitnehmer gemeinschaftlich Vermögenswerte des Arbeitgebers durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verschafft, so kann sich der einzelne nicht darauf berufen, der Tatbeitrag der Mittäter sei ihm unbekannt. BAG 3. Senat, Urteil vom 05.03.1981 - 3 AZR 559/78, 2. Instanz: LAG Frankfurt AP Nr. 10 zu § 70 BAT Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 2 BAT. BAG 5. Senat, Urteil vom 23.02.1983 - 5 AZR 515/80, 2. Instanz: LAG Hbg AP Nr. 14 zu § 70 BAT 1. Im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, die - wie etwa § 70 BAT n. F. - für ihren Beginn auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellen, wird ein Schadenersatzanspruch frühestens fällig, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (im Anschluss an BAG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). 2. Die Anforderungen an die vom Gläubiger zu beachtende Sorgfalt und insbesondere die Anlässe, aus denen der Arbeitgeber die Arbeitsweise des Arbeitnehmers zu überprüfen hat, hängen von der jeweiligen Fallgestaltung ab; die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Schuldner. 3. Der Arbeitgeber braucht in aller Regel einen Angestellten, der die Arbeitsvergütungen einer großen Zahl von Arbeitnehmern selbständig zu errechnen und den dabei anfallenden Schriftwechsel selbständig zu erledigen hat, nicht jeweils beim Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers daraufhin zu kontrollieren, ob er das Arbeitsentgelt des ausscheidenden Arbeitnehmers ordnungsgemäß abgerechnet hat. BAG 7. Senat, Urteil vom 16.05.1984 - 7 AZR 143/81, 2. Instanz: LAG Nds. 66 AP Nr. 19 zu § 70 BAT 1. Die an Universitätskliniken zur Weiterbildung zum Facharzt in der Patientenversorgung tätigen Ärzte sind keine wissenschaftlichen Hilfskräfte i. S. des § 3 Buchst. g BAT. Ein vertraglicher Ausschluss von Mehrarbeitsvergütung verstößt daher gegen die unmittelbar und zwingend geltenden Vorschriften des BAT. 2. Eine Anordnung von Bereitschaftsdiensten und Überstunden liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber diese Tätigkeiten kennt und duldet. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber die geleisteten Dienste ganz oder teilweise bezahlt. 3. a) Tarif- und arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen gem. § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Vor Fälligkeit des Anspruchs kann eine Geltendmachung nicht rechtswirksam erfolgen b) Wird für Bereitschaftsdienste und Überstunden kein Freizeitausgleich gewährt, so wird ein Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach Ablauf des dreimonatigen Ausgleichzeitraums (SR 2 c Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 BAT), ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach Ablauf des einmonatigen Ausgleichszeitraums (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT) fällig. Ein späterer Fälligkeitszeitpunkt kann vereinbart werden. c) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Ausgleichzeitraums, so werden Vergütungsansprüche zu diesem Zeitpunkt fällig. BAG 6. Senat, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89, 2. Instanz: LAG München AP Nr. 20 zu § 70 BAT 1. Nach §§ 3, 46 BAT hat der sog. ABM-Arbeitnehmer im Sinne von §§ 93 , 97 AFG keine Ansprüche auf Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Verweist der Anstellungsvertrag des ABM-Arbeitnehmers auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge ohne Vorbehalt, so kann sich im Wege der Vertragsauslegung ergeben, dass damit auch der ABM-Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versorgung durch die VBL haben soll. 2. Die Ausschlussfrist des § 70 BAT bezieht sich nicht auf das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung. 3. Das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung verjährt allenfalls in 30 Jahren; die aus dem Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung sich ergebende Ruhegeldrate verjährt in zwei Jahren. 67 4. Die Verwirkung eines Anspruches tritt dann ein, wenn der berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment), wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Verpflichtete annehmen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment) und dem Schuldner deshalb die Erfüllung der Forderung nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment). Vor Eintritt des Ruhestandes kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres darauf vertrauen, der Arbeitnehmer werde eine vertragswidrig unterbliebene Anmeldung bei der VBL nicht geltend machen. (Leitsätze der Redaktion) BAG 3. Senat, Urteil vom 15.09.1992 - 3 AZR 438/91, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 22 zu § 70 BAT Die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall genügt zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT für eine erneute Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht, wenn dazwischen eine Zeit ohne krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt. Es handelt sich dann nicht mehr um denselben Sachverhalt i. S. des § 70 Abs. 2 BAT. BAG 5. Senat, Urteil vom 26.10.1994 - 5 AZR 404/93, 2. Instanz: LAG BadWürtt. AP Nr. 23 zu § 70 BAT 1. Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer schriftlich abzumahnen und die Abmahnung zur Personalakte zu nehmen, ist kein Anspruch im Sinne des § 70 Abs. 1 BAT. 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verfällt nicht nach § 70 BAT sechs Monate nach Kenntnis von der Abmahnung (Aufgabe von BAG EzBAT § 70 BAT Nr. 28 = RzK I 1 Nr. 48). BAG 5. Senat, Urteil vom 14.12.1994 - 5 AZR 137/94, 2. Instanz: LAG Düsseldorf AP Nr. 24 zu § 70 BAT 1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung wird im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es regelmäßig nicht an (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG, vgl. z. B. BAG 63, 246, 253 = AP Nr. 8 zu § 29 BAT [II 3b der Gründe]). 2. Der Ablauf einer bei Fälligkeit beginnenden tariflichen Ausschlussfrist (hier § 70 BAT) führt nach § 242 BGB nicht zum Verfall des Rückzahlungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten. Zu einer solchen Mitteilung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er bemerkt hat, dass er eine gegenüber sonst ungewöhnlich hohe Zahlung erhalten hat, deren Grund er nicht klären kann. BAG 6. Senat, Urteil vom 01.06.1995 - 6 AZR 912/94, 2. Instanz: LAG BadWürtt. 68 AP Nr. 26 zu § 70 BAT Durch einseitige Erklärung, er zahle "unter Vorbehalt", kann der Arbeitgeber den Beginn der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von gezahltem Arbeitsentgelt nicht hinausschieben. In der Erklärung des Arbeitgebers, er zahle "unter Vorbehalt" und in der widerspruchslosen Entgegennahme des Arbeitsentgelts durch den Arbeitnehmer liegt nicht die Vereinbarung, dass der Beginn der Ausschlussfrist des § 70 BAT hinausgeschoben wird. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung anzunehmen ist und ob sie zulässig ist, bleibt unentschieden. BAG 5. Senat, Urteil vom 27.03.1996 - 5 AZR 336/94, 2. Instanz: LAG Berlin AP Nr. 27 zu § 70 BAT Die Berufung des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT verstößt nicht allein deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil er dem Arbeitnehmer eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen seines Anspruchs gegeben hat. BAG 10. Senat, Urteil vom 22.01.1997 - 10 AZR 459/96, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 28 zu § 70 BAT 1. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien für eine Tätigkeit ein spezielles Tätigkeitsmerkmal, bildet diese einen eigenständigen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT. 2. Die Tätigkeit eines Angestellten im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr, der Filme herstellt, besteht danach aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen, denn für die Tätigkeit der Kameramänner und diejenige der Filmschnittmeister gelten in diesem Bereich jeweils spezielle Tätigkeitsmerkmale. 3. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT sind bei sog. Mischtätigkeiten die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen, die den Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale derselben Vergütungsgruppe entsprechen, zu addieren. 4. Die Tätigkeit eines Angestellten, der in einer Wehrtechnischen Dienststelle für Pionierund Truppengerät der Bundeswehr mit der Videokamera Filmaufnahmen von Erprobungsgerät, -hilfsgerät und -abläufen durchführt, erfüllt die Anforderung der Durchführung von Filmaufnahmen „nach sonstigen technischen Gesichtspunkten“ der VergGr. IV b Fallgr. 4; Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten bei solchen Filmen erfüllen die gleichlautende Anforderung der Fallgr. 5 dieser Vergütungsgruppe. 5. Die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Bitte des Angestellten „um Prüfung“, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Geltendmachung dieses Anspruchs im Sinne von § 70 BAT. BAG 4. Senat, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 228/96, 2. Instanz: LAG Rheinland-Pfalz 69 AP Nr. 29 zu § 70 BAT Der Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzrechtsstreit enthält nicht zugleich die nach § 70 BAT-O erforderliche schriftliche Geltendmachung für Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückgewähr solcher Leistungen, die er für die Zeit nach der rechtskräftig festgestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtsgrundlos dem Arbeitnehmer erbracht hat. BAG 9. Senat, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 405/97, 2. Instanz: Sächsisches LAG AP Nr. 33 zu § 70 BAT Macht der Arbeitgeber die Rückzahlung überzahlter Bezüge unter Hinweis auf eine fehlerhafte Eingruppierung geltend, so wird hierdurch nicht die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT-O für Rückzahlungsansprüche aus künftigen Überzahlungen gewahrt. BAG 8. Senat, Urteil vom 17.05.2001 - 8 AZR 366/00, 2. Instanz: Sächsisches LAG AP Nr. 34 zu § 70 BAT Der Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall einer durch Gehaltsüberzahlungen eingetretenen Bereicherung ist im Falle einer mehrere Monate betreffenden einmaligen Überzahlung, die das richtige Gehalt um ein Vielfaches übersteigt, regelmäßig nicht anzunehmen. BAG 5. Senat, Urteil vom 23.05.2001 - 5 AZR 374/99, 2. Instanz: LAG Berlin AP Nr. 1 zu § 71 BAT 1. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der ab dem 1. 7. 1994 geltenden Fassung des 69. Änderungstarifvertrags werden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Zu den Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört auch das rentenersetzende Übergangsgeld nach § 116 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 , § 20 Abs. 1 SGB VI 2. Beträge, die als Krankenbezüge über den Beginn der Rentenversicherungsleistung hinaus gewährt worden sind, gelten nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 BAT als Vorschüsse auf die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind deshalb vom Angestellten zurückzuzahlen, soweit sie dem Arbeitgeber nicht aufgrund des Anspruchsübergangs in § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 3 BAT vom Rentenversicherungsträger erstattet werden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Leistung der Krankenbezüge auf die Tarifbestimmung, die die Rückzahlungspflicht regelt, hinzuweisen. 70 3. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT in der ab dem 1. 9. 1995 geltenden Fassung des 71. Änderungstarifvertrags kann der Arbeitgeber von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags absehen, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen worden ist. Der Arbeitgeber kann diese Entscheidung nach freiem Ermessen treffen. Sie braucht nicht billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB zu entsprechen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. BAG 6. Senat, Urteil vom 30.09.1999 - 6 AZR 130/98, 2. Instanz: LAG Saarland AP Nr. 1 zu § 72 BAT Wird die Dienstzeit (§ 20 BAT) durch Anrechnung weiterer Vordienstzeiten zugunsten des Angestellten verbessert, so wirkt sich das nach § 72 Abs. 3 BAT - Anrechnung der Hälfte der Differenz zwischen Dienst- und Beschäftigungszeit /auch auf die Beschäftigungszeit § 19 BAT aus. BAG 2. Senat, Urteil vom 19.06.1968 - 2 AZR 5/68, 2. Instanz: LAG AP Nr. 1 zu § 74 BAT 1. Die Vergütungsordnung zum BAT ist zum 31. Dezember 1983 wirksam gekündigt worden. Gegen die diese Teilkündigung ermöglichende Tarifnorm des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT bestehen keine rechtlichen Bedenken. 2. Sieht ein Tarifvertrag für die Angestellten einer von der öffentlichen Hand rechtlich und wirtschaftlich abhängigen Forschungsgesellschaft (wie § 3 TV Ang HHI) vor, daß der BAT "in der jeweils gültigen Fassung" gelten soll, so soll danach der BAT im Bereiche des Verweisungstarifvertrages ebenso gelten, wie er jeweils nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für die unmittelbar dem BAT unterfallenden Angestellten gilt. 3. Bei derartigen Forschungsgesellschaften besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Eingruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG auch dann, wenn sie sich hierbei im Sinne eines abstrakten Entlohnungsgrundsatzes allgemein an einen bestimmten ministeriellen Vergütungserlass halten. 4. Es verstößt weder gegen § 22 BAT noch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine solche Gesellschaft mit nach dem 1. Januar 1984 neueingestellten wissenschaftlichen Angestellten nach dem Vergütungserlass nur Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT vereinbart. BAG 4. Senat, Beschluss vom 03.12.1985 - 4 ABR 7/85, 2. Instanz: LAG Berl. 71 AP Nr. 2 zu § 74 BAT 1. Die Teilkündigung von Tarifverträgen ist dann zulässig, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befindet und daraus klar hervorgeht, auf welche Bestimmungen oder Teile des Tarifvertrages sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll. Diese Voraussetzungen sind bei § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT erfüllt. 2. Eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte, rechtlich und wirtschaftlich von Bund und Ländern abhängige Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften unterliegt dem Betriebsverfassungsgesetz und hat demgemäss die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 99 Abs. 1 BetrVG bei Eingruppierungen und aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Gestaltung abstrakt-genereller Entlohnungsgrundsätze zu beachten. Rechtserheblicher Entlohnungsgrundsatz kann bei einer solchen Gesellschaft auch die strikte Bindung an die tatsächliche Vergütung vergleichbarer Angestellter des öffentlichen Dienstes sein. 3. Die nachwirkende Weitergeltung der Vergütungsordnung zum BAT über den 31. Dezember 1983 hinaus wirkt sich für solche Angestellte nicht aus, deren Arbeitsverhältnis erst nach diesem Zeitpunkt begründet worden ist. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf erst nach Ablauf eines Tarifvertrages begründete Arbeitsverhältnisse (Bestätigung von BAG 27, 22, 29 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). 4. § 75 BetrVG begründet betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen für Arbeitgeber und Betriebsrat, erzeugt jedoch keine individuellen Rechtsansprüche für den einzelnen Arbeitnehmer. BAG 4. Senat, Beschluss vom 03.12.1985 - 4 ABR 60/85, 2. Instanz: LAG Nds. AP Nr. 3 zu § 74 BAT 1. Die Rechtsfolgen der Kündigung der die Vergütungsordnung zum BAT enthaltenden tariflichen Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts sowie des im TVG geregelten Tarifrechts und den daraus abgeleiteten Rechtsregeln. 2. Verstöße gegen diese Rechtsgrundsätze, die dem staatlichen Gesetzesrecht zuzurechnen sind, können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des ArbGG nicht geltend gemacht werden. BAG 4. Senat, Beschluss vom 14.08.1985 - 4 AZN 329/85, 2. Instanz: LAG Berl. AP Nr. 4 zu § 74 BAT 1. Sieht ein Tarifvertrag für die Angestellten einer von der öffentlichen Hand rechtlich und wirtschaftlich abhängigen Forschungsgesellschaft wie in § 2 MTV Ang - DFVLR vor, "dass für die unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten die für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften gelten", so soll danach der BAT im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrages stets ebenso gelten, wie er nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für die dem BAT unterfallenden Angestellten des Bundes gilt. 72 2. Demgemäss gilt seit der Wirksamkeit der Kündigung der Vergütungsordnung des BAT zum 31. Dezember 1983 diese auch im Geltungsbereich des MTV-Ang - DFVLR nur noch nachwirkend gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter. Nach diesem Zeitpunkt begründete Arbeitsverhältnisse werden davon nicht erfasst. 3. Soweit im BAT für bestimmte Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes gleichermaßen betreffende Teilmaterien (z. B. Reisekosten) auf das Beamtenrecht Bezug genommen wird, ist das tarifrechtlich unbedenklich. Dasselbe gilt für entsprechende Bestimmungen in Verweisungstarifverträgen zum BAT wie § 10 MTV Ang - DFVLR. BAG 4. Senat, Beschluss vom 13.08.1986 - 4 ABR 2/86, 2. Instanz: LAG Köln AP Nr. 6 zu § 74 BAT 1. Nach Kündigung der Anlage 1a zum BAT können arbeitsvertraglich wirksam die TdLRichtlinien vom 27. Dezember 1983 bei Neueinstellung zur Absenkung der Eingangsvergütung vereinbart werden. 2. Im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats zur Einführung der TdL-Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung. BAG 4. Senat, Urteil vom 27.05.1987 - 4 AZR 613/86, 2. Instanz: LAG Hbg. 73