02-Loukota.fm Seite 9 Montag, 26. Januar 2009 1:01 13 Eine systematisierte Darstellung der Rechtslage I. Einleitung Nach dem österreichischen Versicherungssteuergesetz unterliegen Versicherungsprämien einer Versicherungssteuer, sofern die territorialen Anknüpfungskriterien erfüllt sind. Das Versicherungssteuergesetz stammt aus dem Jahr 1953 und ist zT europarechtlich determiniert. (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung). Im Bereich der Lebensversicherung – deren Behandlung im Mittelpunkt dieses Beitrages steht – geht es vorrangig um die Frage, ob auf die Prämien der 4%ige oder 11%ige Steuersatz zur Anwendung kommt. Der Unterschied zwischen der 4%igen und der 11%igen Steuerbelastung kann bei entsprechend hohen Prämien bzw Einmalerlägen eine spürbare Auswirkung auf die Rendite der Lebensversicherung österreichischer Versicherungskunden haben. Versicherer sind daher bei der Gestaltung ihrer Produkte darum bemüht, die Anwendung des 11%igen Steuersatzes zu vermeiden und dem Versicherungskunden eine Nachversteuerung ihrer Prämien zu ersparen. Aufgrund der steigenden Nachfrage nach privater Altersvorsorge entwickeln Versicherungsunternehmen heute oft innovative Produkte, die sich vor allem auch durch große Flexibilität auszeichnen. Gerade dadurch ergibt sich wiederum eine Fülle von Fragen der Auslegung des Versicherungssteuergesetzes, die mit Hilfe der juristischen Auslegungsmethoden, auch unter Berücksichtigung teleologischer Erwägungen, gelöst werden müssen. Trotz der Aktualität der Thematik finden sich in der Literatur wenige Beiträge zur Auslegung der Versicherungssteuer. Das BMF hatte seine Rechtsmeinung zur Versicherungssteuer zunächst lediglich in Einzelerlässen dargestellt. Im Jahr 2008 wurde nun vom BMF das Versicherungssteuerprotokoll 2008 herausgebracht, das als offizielle Auslegungshilfe für das Versicherungssteuergesetz dienen soll. Das Versicherungssteuerprotokoll ist aus (insgesamt 55) Anfragebeantwortungen aufgebaut und enthält fallbezogen die Lösung praktisch bedeutsamer versicherungssteuerlicher Fragestellungen. Der vorliegende Beitrag stellt anhand der Auslegungsgrundsätze des Versicherungssteuerprotokolls die Auslegung des Versicherungssteuergesetzes in systematisierter Form dar. Dabei werden die Lösungsansätze des BMF analysiert und aufgearbeitet sowie Hinweise zur Lösung weiterer offener Zweifelsfragen gegeben. 9 02-Loukota.fm Seite 10 Montag, 26. Januar 2009 1:01 13 Eine systematisierte Darstellung der Rechtslage II. Steuergegenstand der Versicherungssteuer Gem § 1 Abs 1 iVm 3 VersStG unterliegt der Versicherungssteuer die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Das Versicherungsentgelt ist gem § 5 Abs 1 Z 1 VersStG auch Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer, soweit nicht Sonderbestimmungen zu bestimmten Versicherungstypen eine besondere Bemessungsgrundlage vorsehen, wie beispielsweise für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder die motorbezogene Versicherungssteuer (§ 5 Abs 1 Z 1–3 VersStG). A. Der Begriff des „Versicherungsentgeltes“ Gem § 3 Abs 1 VersStG ist Versicherungsentgelt im Sinne des VersStG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu leisten ist, zB Prämien, Beiträge, Kosten für die Ausfertigung eines Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten. „Versicherer“ idS sind sämtliche Personen, die Versicherungsverträge abschließen, in erster Linie sind damit alle Versicherungsgesellschaften erfasst. § 3 Abs 1 VersStG erwähnt auch Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz als Versicherungsentgelte. Aus der gesetzlichen Definition des Versicherungsentgelts folgt jedenfalls, dass nur Entgelte an das Versicherungsunternehmen von der Versicherungssteuer erfasst sind. So stellt beispielsweise ein Abtretungsentgelt für den Erwerb sämtlicher Rechte und Pflichten aus einer Versicherung kein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 VersStG dar und unterliegt daher nicht der Versicherungssteuer (Pkt 25 u Pkt 14 VersSt-Prot, zur Novationsgefahr siehe Kapitel IV.B.7). Wird über den Verkauf der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine Urkunde errichtet, fällt allenfalls eine Zessionsgebühr an (§ 15 ff GebG). Ebenfalls keine Versicherungssteuerpflicht besteht für das Entgelt einer Abtretung des Bezugsrechtes aus einer (gebrauchten) Er- und Ablebensversicherung, bei der sich nur der Bezugsberechtigte, nicht aber der Versicherungsnehmer ändert (VersSt-Prot, Pkt 14). Die weiteren Prämienzahlungen unterliegen der Versicherungssteuer. Übertragungen bestehender Pensionsanwartschaften an Pensionskassen können als Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 VersStG zu werten sein und daher der Versicherungssteuer unterliegen, wenn durch die Übertragung der Pensionsanwartschaft ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (VersSt-Prot, Pkt 17). Dies betrifft vom Arbeitgeber eingezahlte Pensionsanwartschaften für Arbeitnehmer, die auf eine neue Pensionskasse eines anderen Arbeitgebers übertragen werden, wo sich sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer ändern (zur diesfalls eintretenden Novation des Vertrages vgl Kapitel IV.B.7). Übertragungen von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungs10 02-Loukota.fm Seite 11 Montag, 26. Januar 2009 1:01 13 Eine systematisierte Darstellung der Rechtslage zusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz nach § 48 PKG oder nach § 18i VAG (betriebliche Kollektivversicherung) bzw Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG sind allerdings nach § 3 VersStG befreit. B. Territoriale Anknüpfung der Versicherungssteuerpflicht 1. Allgemeines zur territorialen Anknüpfung Für die Steuerpflicht wird danach unterschieden, ob der Versicherer seinen Sitz im EWR oder außerhalb des EWR hat. Die territoriale Anknüpfung der Versicherungssteuer ist durch die zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung EU-rechtlich determiniert. Die Lebensversicherung ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie ausgenommen. Dennoch differenziert das österreichische Versicherungssteuergesetz hinsichtlich der Versicherungssteuerpflicht generell danach, ob der Versicherer seinen Sitz (Wohnsitz) im EWR (einschließlich Österreich) oder außerhalb des EWR hat. Für Versicherer mit Sitz im EWR wird gem § 1 Abs 2 VersStG entsprechend der EG-Richtlinie primär auf die Risikobelegenheit abgestellt. So sind Versicherungen betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen versicherungssteuerpflichtig, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden. Fahrzeugversicherungen sind versicherungssteuerpflichtig, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist. Reise- und Ferienversicherungen von nicht mehr als 4-monatiger Laufzeit unterliegen der Versicherungssteuer, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist. Bei den Versicherungen „anderer“ als den ausdrücklich aufgezählten Risken wird dagegen nach § 1 Abs 2 Z 4 VersStG bei natürlichen Personen als Versicherungsnehmer auf den Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers und bei Gesellschaften bzw Körperschaften als Versicherungsnehmer nur auf die Risikobelegenheit abgestellt, d.h. darauf, ob sich die Versicherung auf ein inländisches Unternehmen, eine inländische Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung bezieht. Zu dieser Kategorie von „anderen“ Risiken gehören auch die Lebensversicherungen, die in der Folge näher untersucht werden. Bei Versicherern mit Sitz außerhalb des EWR setzt österreichische Versicherungssteuerpflicht gem § 1 Abs 3 VersStG für alle Versicherungstypen gleichermaßen voraus, dass z der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder z ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war. 11 02-Loukota.fm Seite 12 Montag, 26. Januar 2009 1:01 13 Eine systematisierte Darstellung der Rechtslage Im Folgenden werden die für Lebensversicherungen relevanten Bestimmungen näher erläutert: 2. Anknüpfung bei Lebensversicherungen und ähnlichen Versicherungen a) Natürliche Personen als Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung eine natürliche Person, kommt es (sowohl bei EWR- als auch bei Nicht-EWR-Versicherungen) für das Entstehen der Versicherungssteuerpflicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 1 Abs 2 Z 4 lit a und § 1 Abs 3 Z 1 VersStG). Für die Auslegung des Begriffes des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten die Definitionen in § 26 BAO. Ist der Versicherungsnehmer Auslandsbeamter, so bleibt zufolge § 26 Abs 3 BAO die Steuerpflicht auch ohne inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bestehen (VersSt-Prot, Pkt 26). Liegt sowohl im In- als auch im Ausland ein Wohnsitz des Versicherungsnehmers vor, so setzt das Entstehen der Versicherungssteuerpflicht gemäß Pkt 2 des Versicherungssteuerprotokolls voraus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Versicherungsnehmers im Inland befindet (zur begrifflichen Auslegung siehe VwGH 25.2.1970, 1001/69; 22.3.1991, 90/13/0073). Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a VersStG ist nämlich für die Versicherungssteuerpflicht maßgeblich, ob die Person im Inland „ihren“ Wohnsitz, und nicht bloß „einen“ von mehreren Wohnsitzen hat. Ein Versicherungsnehmer mit bloßem Zweitwohnsitz im Inland hat daher den Status eines „Steuerausländers“, von ihm geleistete Prämien unterliegen keiner Versicherungssteuer. Das Abstellen auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Versicherungsnehmers im Protokoll des BMF legt eine Orientierung der Anknüpfung der Versicherungssteuerpflicht am Begriff der Ansässigkeit nahe, wie sie in zwischenstaatlichen DBA und in Art 4 OECD-MA grundgelegt ist. Beispiel Ein österreichischer Einzelunternehmer hat eine Betriebsstätte in Deutschland. Nun beschäftigt dieser Einzelunternehmer in seiner deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter (deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in Deutschland), für den er als Versicherungsnehmer (als Teil der Entlohnung) in eine Lebensversicherung einzahlt. Es besteht Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit a VersStG, da der Versicherungsnehmer (österreichischer Einzelunternehmer) eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Auf die ausländische Betriebsstätte kommt es hier nicht an. Auch bei einem Einzelunternehmen ist Versicherungsnehmer die natürliche Person, die dieses Unternehmen betreibt (vgl VersSt-Prot, Pkt 3). Das Ergebnis gilt unabhängig davon, ob die Versicherung bei EWR- oder Nicht-EWR-Versicherern abgeschlossen wird, da der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) seinen (Haupt-)Wohnsitz im Inland hat. 12 02-Loukota.fm Seite 13 Montag, 26. Januar 2009 1:01 13 Eine systematisierte Darstellung der Rechtslage Wird die Versicherung bei einem Versicherer mit Sitz außerhalb des EWR abgeschlossen, entsteht die Versicherungssteuerpflicht zusätzlich auch dann, wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war (§ 1 Abs 3 Z 2 VersStG). Im Falle von Nicht-EWRVersicherungen wird Versicherungssteuerpflicht also auch bei Versicherungsnehmern ohne inländischen Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ausgelöst, sofern sie einen im Inland gelegenen Gegenstand versichern lassen. Für Lebensversicherungen natürlicher Personen sollte dieser Unterschied zwischen EWR und Nicht-EWR Versicherern aber keine Relevanz haben, solange keine „Gegenstände“ versichert sind. Im umgekehrten Fall des obigen Beispiels (ausländischer Einzelunternehmer mit Betriebsstätte in Österreich) besteht daher keine Versicherungssteuerpflicht, wenn die Versicherung bei einem Versicherer mit Sitz im EWR (einschließlich Österreich) abgeschlossen ist, da der Versicherungsnehmer (ausländischer Einzelunternehmer) eine natürliche Person ist und weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Auch wenn die Versicherung in diesem Fall bei einem Nicht-EWR-Versicherer (zB einer Schweizer Versicherung) abgeschlossen ist, sollte uE keine Versicherungssteuerpflicht bestehen, weil kein „Gegenstand“ versichert ist, der im Inland gelegen ist, sondern ein Mitarbeiter der österreichischen Betriebsstätte. b) Gesellschaften und juristische Personen als Versicherungsnehmer z Versicherung bei „EWR-Versicherer“ Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, dh eine juristische Person oder eine nach außen als Rechtssubjekt auftretende Personengesellschaft (zB eine OG oder KG), besteht gem § 1 Abs 2 Z 4 lit b VersStG Versicherungssteuerpflicht, sofern „das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“, bei der Zahlung des Versicherungsentgelts im Inland gelegen ist. Es besteht daher zB Versicherungssteuerpflicht, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft bei einer Versicherung mit Sitz im EWR (einschließlich Österreich) Risiken hinsichtlich einer österreichischen Betriebsstätte versichert, da sich die Versicherung dann auf eine im Inland gelegene Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens bezieht. Umgekehrt besteht keine Versicherungssteuerpflicht, wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft bei einer Versicherung mit Sitz im EWR ihre ausländische Betriebsstätte versichert. Dabei ist der Betriebsstättenbegriff gemäß § 29 Abs 2 lit c BAO maßgeblich. Wenn sich daher das versicherte Risiko auf die österreichische Bauausführung einer ausländischen Gesellschaft bezieht, ist Versicherungssteuerpflicht gem § 1 Abs 2 Z 4 lit b VersStG gegeben, sofern die Bauausführung länger als 6 Monate dauert. Dauert die Bauausführung oder Montage in Österreich dagegen weniger 13 02-Loukota.fm Seite 14 Montag, 26. Januar 2009 1:01 13 Eine systematisierte Darstellung der Rechtslage als 6 Monate, bezieht sich das Risiko auf den ausländischen Versicherungsnehmer, weshalb keine Versicherungssteuerpflicht begründet wird (VersSt-Prot, Pkt 9). Beispiel Eine GmbH mit Sitz in Österreich hat eine Betriebsstätte in Deutschland und schließt bei einer österreichischen Versicherung eine Pensionsversicherung für seine in der deutschen Betriebsstätte angestellten Mitarbeiter ab. Da eine Versicherung bei einer Versicherung mit Sitz im EWR (Österreich) abgeschlossen wurde, besteht nur dann Versicherungsteuerpflicht, wenn die Einrichtung oder Betriebsstätte, auf die sich die Versicherung bezieht, im Inland gelegen ist. Die Versicherung bezieht sich auf die Betriebsstätte im Ausland, sodass keine Versicherungssteuerpflicht besteht (VersSt-Prot, Pkt 7). Dieses im Versicherungssteuerprotokoll vertretene Auslegungsergebnis folgt daraus, dass das versicherte Risiko (Pension der in der ausländischen Betriebsstätte beschäftigten Angestellten) der ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zuzuordnen ist. z Versicherung bei „Nicht-EWR-Versicherer“ Ist die Versicherung bei einem Versicherer mit Sitz außerhalb des EWR (zB bei einer US-Versicherung) abgeschlossen, besteht nach § 1 Abs 3 Z 1 VersStG Versicherungssteuerpflicht, wenn die Versicherungsnehmerin bei der Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren „Sitz im Inland“ hat oder „ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war“. Bei Personenvereinigungen und juristischen Personen kommt es also im Falle des Abschlusses einer Versicherung bei einem Versicherer mit Sitz außerhalb des EWR in erster Linie auf den Sitz des Versicherungsnehmers und subsidiär auf die Risikobelegenheit an. Daher unterliegt das Versicherungsentgelt bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich auch dann der österreichischen Versicherungssteuer, wenn sie (bei einer Versicherung mit Sitz außerhalb des EWR) ein Risiko in Zusammenhang mit einer ausländischen Betriebsstätte versichern lassen. Um die Versicherungssteuer zu vermeiden, müsste die Versicherung der ausländischen Tätigkeit daher von einer ausländischen Tochtergesellschaft abgeschlossen sein, der das Risiko zuzuordnen ist. Beispiel – Fortsetzung: Würde die österreichische GmbH aus dem letzten Beispiel die Versicherung für ihre in der deutschen Betriebsstätte tätigen Mitarbeiter bei einer US-Versicherung abschließen (Versicherer außerhalb des EWR), läge Versicherungssteuerpflicht in Österreich vor. Aufgrund des Abschlusses einer Versicherung bei einem Versicherer mit Sitz außerhalb des EWR beründet der inländische Sitz der Versicherungsnehmerin (der österreichischen GmbH) Versicherungs14 02-Loukota.fm Seite 15 Montag, 26. Januar 2009 1:01 13 Eine systematisierte Darstellung der Rechtslage steuerpflicht, auch wenn sich das versicherte Risiko auf die ausländische Betriebsstätte bezieht.Würde der Arbeitnehmer von einer ausländischen Tochtergesellschaft beschäftigt und würde diese die Versicherung abschließen, bestünde keine Versicherungssteuerpflicht in Österreich. Zu beachten: Anders würde das Ergebnis in beiden Fällen (also im Falle eines EWR-Versicherers oder Nicht-EWR-Versicherers) zu beurteilen sein, wenn nicht die österreichische GmbH, sondern der Arbeitnehmer selbst der Versicherungsnehmer wäre. Denn wäre der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer, wäre die Versicherungssteuerpflicht nur vom Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers abhängig, da kein Gegenstand im Inland versichert ist. Für jene Arbeitnehmer, die keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, wäre die Versicherung daher in Österreich nicht versicherungssteuerpflichtig. 15