G eitßif - Landtag NRW

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Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales
Der Minister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium fOr Arbeit. Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen,
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40190 Dosseldorf
Datum
Seite
An die
Präsidentin
arz
2014
1 von 1
Aktenzeichen It B 2
des Landtags Nordrhein-Westfalen
Frau Carina Gödecke MdL
bei Antwort bitte angeben
OAR"in Nowotka
Düsseldorf
Telefon
0211 855-3105
Telefax 0211
855-3051
für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit verhindern
LANDTAG
EN
NORDRHE1N-WESTFAL
ERIODE
16. WAHLP
VORLAGE
16/1753
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
A1
-
anbei übersende ich Ihnen das vom MAIS in Auftrag gegebene arbel s­
rechtliche Gutachten "Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit
verhindern" mit Vorschlägen für eine gesetzliche Regelung zur Eindäm­
mung von Missbräuchen beim Fremdpersonaleinsatz und zur Umset­
zung der Leiharbeitsrichtlinie.
Ich bitte Sie, die beigefügten Überstücke dem o.g. Ausschuss zuleiten
Oienstgebaucle und lieferan­
zu lassen.
schrITt:
FOrslenwall
Mit freundlichen Grüßen
�� tßif
(G
25,
40219 DOsseldorf
Telefo"
Telefax
0211 855-5
0211 855-3683
[email protected]
www.mais.nrw.de
ei
1 Anlage (50-fach)
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahn Linien 704,
709
Haltestelle: Stadttor
Rheinbahn Linien 719,
725
Haltestelle: Polizeiprasidiurn
FAIRE ARBEIT
FAIRER WETTBEWERB
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Missbrauch von Werkverträgen
und Leiharbeit verhindern.
Vorschläge für eine gesetzliche Regelung
von Missbräuchen beim Fre
zur Umsetzung der Leiharbeitsrichtli
Prof. Dr. Christiane Brors (
Prof. Dr. Peter Schüren (Unlver:
EUROpAISCHE UNION
e...ropaise/le. 5oziallonds
Ministerium fOr Arbeit,
Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Christiane Brors
Universität Oldenburg
Prof. Dr. Peter Schüren
Universität Münster
Arbeitsrechtliches Gutachten
Vorschläge für eine gesetzliche Regelung zur Eindämmung von Missbräuchen beim
Fremdpersonaleinsatz und zur Umsetzung der leiharbeitsrichtline
Stand: Februar 2014
Auftraggeber:
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
BrorsjSchüren, Gutachten
für das MAIS NRW
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
TeHl:
Regelungsvorschlag im Überblick
......
.............
.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....................................
1.
Auftrag und Regelungsziele
2.
Übersicht über die wichtigsten Regelungsvorschläge
a) Leiharbeit.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.
......
.
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....................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Scheinwerkverträge, Scheindienstverträge und Scheinselbständigkeit
cl Ausländer mit Entsendebescheinigung
d) Betriebsrat
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einzelheiten zu den Regelungsvorschlägen
Teil 2:
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legale und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Grundlagen
l.
legale Arbeitnehmerüberlassung
2.
. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .
4
4
5
5
5
5
5
6
6
7
a)
b)
"vorübergehend"
.............................. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
legale Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland
c)
..................................................
8
10
Illegale Überlassung durch Scheinwerk- und Scheindienstverträge ......................... 10
3.
a) Inländische illegale Überlassung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Illegale Überlassung aus dem Ausland
b)
Schutz von Solo-Selbständigen
4.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...............................................
..................................................................................
a)
Inländische Solo-Selbständig
b)
Ausländische Solo-Selbständige mit Entsendebescheinigung
Betriebsverfassung
5.
1.
"Vorübergehend"
.............. . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .
Informationen zur Vertiefung
Teil 3:
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .
.
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a)
Vorgaben der Richtlinie
b)
Warum es auf eine arbeitsplatzbezogene Sichtweise ankommt und eine
...................................... . . . . . . . . . . . . . ......................................
Vermutungsregelung in Abs. 2 einzufügen ist
cl
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsfolgen des nicht vorübergehenden Einsatzes
BrorsjSchüren, Gutachten für das MAIS NRW
.................................
...........
10
12
12
12
13
13
15
15
16
17
19
Seite
2
Ausländisches Personal mit Entsendebescheinigung
2.
3.
................................................
Beweislastumkehr bei Scheinwerk- und Scheindienstverträgen
Teil 4:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .
20
21
Kommentierte Synopse unserer Vorschläge zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Betriebsverfassungsgesetzes
TeilS:
(Anhang 1)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .
24
Fünf Weiterführende Veröffentlichungen der Autoren zum Thema (Anhang 2)24
Hinweise zum Aufbau des Gutachtens:
Im Teil! geben wir auf einer Seite einen kurzen Überblick über die Regelungsvorschläge. Im
Teil 2 wird der Regelungsvorschlag Schritt für Schritt vorgestellt. Dem schließen sich in Teil 3
drei Vertiefungskapitel zu "vorübergehend ", den Problemen bei ausländischem Fremdper­
sonal mit Entsendebescheinigung und zu der Abgrenzung von echten Werk-/Dienstverträgen
und illegaler Überlassung an. Dann kommt als Teil 4 der ausformulierte Regelungsvorschlag
(Gesetzeswortlaut) in Form einer Synopse: Bisherige Regelung - Änderungsvorschlag Kommentar. Am Ende (TeilS) bringen wir noch Kopien von Publikationen, die unsere Argu­
mente weiter vertiefen.
Brors/Schüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 3
Teil
1.
1:
Regelungsvorschlag im Überblick
Auftrag und Regelungsziele
Unser Auftrag ist es, im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Gutachtens konkrete Gesetzge­
bungsvorschläge dafür zu machen, wie die missbräuchliche Nutzung von Scheinwerkverträ­
gen und Scheindienstverträgen zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung und zur Scheinselb­
ständigkeit durch gesetzliche Regelungen besser verhindert werden kann. Diese Gesetzge­
bungsvorschläge sollen auch ausländische legal und illegal tätige Verleiher und Arbeitneh­
mer so einbeziehen, dass lohndumping unter dem Schutz von Entsendebescheinigungen
und ausländischen Tarifverträgen erheblich erschwert wird.
Wir sollen weiter Regelungsvorschläge machen, die dem Missbrauch der legalen leiharbeit
zur bloßen Kostensenkung entgegenwirken. leiharbeit soll einen klar begrenzten Platz als
sozial abgesichertes Flexibilisierungsinstrument behalten.
Schließlich soll die Mitbestimmung des Betriebsrats so verbessert werden, dass er wirksam
gegen den missbräuchlichen Einsatz von Fremdpersonal einschreiten kann.
Die Gestaltungsvorschläge sollen die Vorgaben der leiharbeitsrichtlinie mit dem Ziel abgesi�
cherter Flexibilisierung umsetzen.
Brors/Schüren,
Gutachten für das MAIS NRW
Seite 4
2.
Übersicht über die wichtigsten Regelungsvorschläge
a) Leiharbeit
Die legale Überlassung von leiharbeitnehmern ist nur noch zur Deckung eines "vorüberge­
henden " Bedarfs beim Entleiher zulässig. Das wird in § 1 Abs. 2 AÜG unmissverständlich
formuliert.
Zur Absicherung wird eine Beweislastumkehr mit einer widerlegbaren Vermutung der nicht
"
"vorübergehenden Überlassung nach sechs Monaten eingeführt. Eine Überlassung über 18
Monate hinaus ist nur noch unter ganz engen, überprüfbaren Voraussetzungen möglich.
Werden die neuen Grenzen überschritten, wird ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert.
Gleichbehandlung von leiharbeitnehmern und Stammpersonal wird für befristete leihar­
beitsverhältnisse zwingend. Tariflohn ist nur bei unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen mög­
lich. Nach neun Monaten Einsatz muss ausnahmslos mindestens der gleiche Stundenlohn
wie beim Entleiher gezahlt werden. Der Entleiher haftet als Bürge für die Lohnzahlung. Das
gilt auch für Überlassungen aus dem Ausland unter Anwendung ausländischer Tarife.
b) Scheinwerkverträge, Scheindienstverträge und Scheinselbständigkeit
Die Arbeitnehmer, die illegal überlassen werden oder scheinselbständig sind, können sich
bei demjenigen, für den sie abhängig arbeiten mit Hilfe einer Beweislastumkehr leichter ein­
klagen. Sie müssen nur nachweisen, dass sie in seiner Betriebsorganisation tätig sind. Der
vermutete Arbeitgeber muss dann beweisen, dass dies im Rahmen eines Werk- oder Dienst­
vertrags oder einer selbständigen Tätigkeit erfolgt - sonst steht seine ArbeitgebersteIlung
fest.
Eine vorhandene Überlassungserlaubnis wirkt nur bei offen betriebener und vorübergehen­
der Überlassung. Nur dort schließt sie die ArbeitgebersteIlung des Empfängers der Arbeits­
leistung aus. Scheinwerk- und Scheindienstverträge können nicht mehr damit " abgesichert"
werden.
c) Ausländer mit Entsendebescheinigung
Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses als Folge der unter b) genannten Situation ist aufgrund
der europäischen Rahmenbedingungen nicht möglich. Die Entsendebescheinigung aus dem
Heimatland sperrt das, wenn sie vorhanden ist. Wir sehen hier bei illegaler Überlassung und
Scheinselbständigkeit einen vollen Anspruch auf die Vergütung zuzüglich des Arbeitgeberan­
teils in der Sozialversicherung gegen den Empfänger der Arbeitsleistung vor. Damit wird der
Kostenvorteil aufgehoben; das sollte abschrecken.
d) Betriebsrat
Der Betriebsrat bekommt einen stark abgeSicherten, dauerhaften Unterrichtungsanspruch
bei Fremdpersonaleinsatz. Verletzungen dieses Informationsrechts machen den Einsatz un­
zulässig. Das Informationsrecht bereitet Reaktionen des Betriebsrats bei illegaler Überlas­
sung in Form von Scheinwerk- und Scheindienstverträgen und illegaler Leiharbeit vor.
BrorsjSchüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 5
Teil 2:
1.
Einzelheiten zu den Regelungsvorschlägen
Legale und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Grundlagen
Im Regelfall ist der Empfänger der Arbeitsleistung auch der Arbeitgeber. Gleichbehand­
tung, Bestandsschutz, Betriebsverfassung und tarifliche Interessenvertretung knüpfen an
dieses Arbeitsverhältnis an. Die einzige relevante zulässige Ausnahme ist die legale Arbeit­
nehmerüberlassung. Hier arbeitet der Leiharbeitnehmer nicht tür seinen Arbeitgeber. Er
arbeitet für einen Dritten, den Entleiher. leiharbeit ist in Grenzen erlaubt, wenn sie der
Flexibilisierung im Einsatzbetrieb dient und sozial abgesichert ist. Ansonsten ist die Tren­
nung von ArbeitgebersteIlung und Empfang der Arbeitsleistung unerwünscht und unter­
sagt.
Alle Scheinwerk· und Scheindienstverträge mit ihrem Dreipersonenverhältnis sind verdeckte
Formen der Arbeitnehmerüberlassung. Es geht immer darum, den Empfänger der Arbeits·
leistung nicht zum Arbeitgeber werden zu lassen und ihm die üblichen Pflichten eines Ar·
beitgebers zu ersparen. Das geschieht zum Vorteil des Empfängers der Arbeitsleistung. Der
erhält die Arbeitsleistung ohne die anknüpfenden Bindungen und Pflichten. Darin liegt der
Missbrauch. Das ermöglicht auch die angestrebte Kostensenkung durch Billiglöhne und re·
duzierten Bestandsschutz.
Bei unserem Lösungsansatz haben wir zwei Bereiche unterschieden. Zum einen geht es um
Missbräuche in Deutschland ohne Auslandsbezug. Hier ist der deutsche Gesetzgeber ver­
hältnismäßig frei in seinen Gestaltungsmöglichkeiten. Entsprechend machen wir auch um­
fassende Vorschläge:
Leiharbeit soll in Zukunft nur noch zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs beim Ent­
leiher eingesetzt werden. Alles andere ist illegal und führt stets zum Arbeitsverhältnis mit
dem Empfänger der Arbeitsleistung.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland sind die Gestaltungsmöglichkeiten des
deutschen Gesetzgebers enger begrenzt. Hier wird heute regelmäßig die Entsendebescheini­
gung Al genutzt und oft missbraucht. Hier kann der deutsche Gesetzgeber alleine wenig tun.
Wir machen Vorschläge, die den wirtschaftlichen Vorteil des missbräuchlichen Fremdperso­
naleinsatzes deutlich reduzieren, die abschrecken können und die dem deutschen Gesetzge­
ber kurzfristig offen stehen.
BrorsjSchüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 6
2.
Legale Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung hat als arbeitsrechtlich zulässige Gestaltung seit über 40
Jahren einen festen Platz in der Arbeitsrechtsordnung. Sie dient in Zukunft nur noch der
Flexibilisierung der Arbeit beim Entleiher.
Die leiharbeitsverhältnisse werden heute nach dem " Verschwinden " der CGZP - Scheintarif­
verträge unter Nutzung eines funktionierenden Tarifsystems mit den DGB-Gewerkschaften
abgewickelt. Freilich ist der Organisationsgrad der leiharbeitnehmer so gering, dass ihre
Stimme in den Gewerkschaften noch wenig Gewicht hat. Das tarifliche lohnniveau nähert
bei sich längerfristigen Überlassungen inzwischen über die tariflichen Branchenzuschläge
dem Ziel der wirtschaftlichen Gleichbehandlung an.
Die EU-leiharbeitsrichtlinie legt wesentliche Vorgaben für die Gestaltung der Arbeitnehmer­
überlassung fest. Unser Vorschlag berücksichtigt die leiharbeitsrichtlinie als verbindlichen
Rahmen und den Koalitionsvertrag in Berlin vom 27. November 2013 als anzustrebende Ziel­
vorgabe.
a)
Vergütung
Wir schlagen für die legale Arbeitnehmerüberlassung in Umsetzung der leiharbeitsrichtli­
nie vor, die befristete Einstellung von leiharbeitnehmern zur Überlassung nicht mehr für
die Vergütung nach Tarif zu öffnen.
Die leiharbeitstarife waren bisher regelmäßig schlechter als die Vergütungen in den meisten
Branchen. Zwar sorgen die Branchenzuschläge für eine Angleichung bei längeren Überlas­
sungszeiten. Insgesamt gibt es aber immer noch Unterschiede im lohnniveau. Insbesondere
dort, wo leiharbeitnehmer vom Verleiher nur für einen Einsatz eingestellt werden, sind die­
se Unterschiede beträchtlich.
Die Rechtsprechung1 hat das eigene, niedrigere lohnniveau der leiharbeitstarife auch damit
gerechtfertigt, dass der Verleiher das Risiko von einsatzlosen Zwischenzeiten trägt. Wenn ein
leiharbeitnehmer aber nur befristet beschäftigt wird, dann geschieht dies regelmäßig ange­
passt an die Überlassung. In diesem Fall gibt es keine Rechtfertigung für ein eigenständiges,
reduziertes lohnniveau. Alle vertraglich oder auch nur faktisch befristeten Leiharbeitsver­
hältnisse sollten deshalb nur noch mit Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen
möglich sein.
1
BAG v. 24.03.2004, BB 2004, 1909f.. "AufArbeitgeberseite ist dos Risiko fehlender Einsotzmög!ichkeiten bei
Fortzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, das in dieser Form in anderen Ar­
beitsverhöltnissen nicht besteht."
BrorsjSchüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 7
U m hier Missbräuchen und Umgehungsversuchen entgegenzuwirken, wird eine Auffangre­
gelung vorgeschlagen, nach der die Verpflichtung zur Gleichbehandlung rückwirkend greift,
wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt unmittelbar nach einem Einsatz " entsorgt" wird.
Hier soll auch einem verbreiteten Missbrauch in der Branche begegnet werden, Arbeitneh­
mer, die man für einen Einsatz eingestellt hat, nach diesem Einsatz gleich wieder zu entlas­
sen und dann immer wieder die günstigen Einstiegstarife ZU nutzen.
Bei leiharbeitnehmern in unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann auch weiterhin nach ei­
nem Tarif für leiharbeitnehmer bezahlt werden. Nur bei ihnen trägt der Verleiher auch das
Risiko einsatzloser Zwischenzeiten, das ein eigenes lohnniveau und eigene Arbeitsbedingun­
gen rechtfertigt.
Spätestens nach neun Monaten beim gleichen Entleiher müssen auch sie aber mindestens
den gleichen Stundenlohn wie vergleichbare Stammarbeitnehmer bekommen. Dann ist das
wirtschaftliche Risiko einsatzloser Zwischenzeiten im Vergleich zur bezahlten Einsatzzeit
auch von geringem Gewicht und rechtfertigt keinen reduzierten lohn mehr.
Der Vergütungsanspruch soll durch flankierende Regelungen insgesamt besser abgesichert
werden. So haben wir vorgesehen, dass der Entleiher für lohnrückstände des Verleihers
auch bei der legalen Arbeitnehmerüberlassung wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet.
Auf diese Weise werden die Entleiher dazu angehalten, nur von seriös arbeitenden Verlei­
hern Personal auszuleihen. Selbst Verleiher, die sich an die rechtlichen Grenzen halten, aber
ihre Vergütungspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllen, werden so zum wirtschaftli­
chen Risiko des Entleihers, der notfalls an ihrer Stelle zahlen muss. Das drängt solche Verlei­
her aus dem Markt.
b)
NvorübergehendN
"
"Vorübergehend als Grenze der zulässigen Überlassung knüpft nach der leiharbeitsrichtli­
ne an den Bedarf für leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers und nicht an die Dauer der
individuellen Überlassung an. Es geht darum, den Flexibilisierungsbedarf des Entleihers zu
befriedigen. " Flexibilität " des leiharbeitnehmers ist kein sinnvolles wirtschaftliches Ziel. Die
Aneinanderreihung von "vorübergehenden " Überlassungen auf einem Dauerarbeitsplatz des
Entleihers ist folglich missbräuchlich und verboten.
Das hat zur Folge, dass auch die individuelle Überlassung nur noch "vorübergehend " - im
Sinne von " absehbar begrenzt " - möglich ist.
" Vorübergehend " kann einmal ein Bedarf sein, den man auch mit einem befristeten Arbeits­
verhältnis gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG abdecken könnte. Damit sind Arbeitsaufgaben ge­
meint, die nur für eine gewisse Zeit anfallen. Es kann also z. B. darum gehen, einen Ingenieur
für ein Entwicklungsprojekt auszuleihen, an dessen Ende der Bedarf für diesen Ingenieur
nicht mehr besteht. Oder es werden zusätzlich Mitarbeiter für das Weihnachtsgeschäft beBrorsjSchüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 8
nötigt. Es kann aber auch ein Mutterschaftsvertreter "vorübergehend " ausgeliehen werden,
wenn die Inhaberin des Arbeitsplatzes nach ein oder zwei Jahren zurückkehren will.
"
"Vorübergehend ist auch ein Bedarf, der entsteht, weil der Entleiher nicht in der lage ist,
für den Arbeitsplatz, den er auf Dauer besetzten will, kurzfristig einen geeigneten Kandida­
ten zu finden. Das kommt eher bei hochqualifizierten Mitarbeitern vor.
Um hier Missbräuche zu verhindern, schlagen wir eine Regelung vor, die nach sechs Mona­
ten der Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem oder nacheinander mehreren leiharbeit­
nehmern eine Vermutung für eine nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung vorsieht,
die widerlegt werden kann. Das bedeutet keine Freigabe von Kurzüberlassungen. Auch diese
sind nur zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs zulässig.
Flankiert wird diese Regelung durch die Verpflichtung des Verleihers und des Entleihers im
Überlassungsvertrag die Gründe für den nur vorübergehenden Bedarf festzuschreiben. Das
erleichtert dem verliehenen Arbeitnehmer und dem Betriebsrat des Einsatzbetriebs und spä­
ter auch den Gerichten nachzuprüfen, ob es sich hier tatsächlich um eine vorübergehende
Überlassung handelt oder um eine illegale Überlassung " auf Dauer".
Als Sanktion für die nicht vorübergehende Überlassung wird neben dem bereits bestehen­
den Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats das fingierte Arbeitsverhältnis zum
Entleiher festgelegt. Auf diese Weise wird das herbeigeführt, was Verleiher und Entleiher
gesetzwidrig vermeiden wollten.
Damit führen alle Formen der Arbeitnehmerüberlassung außer der legalen, mit Überlas­
sungserlaubnis durchgeführten vorübergehenden Überlassung zu einem Arbeitsverhältnis
mit dem Entleiher.
18 Monate sind die Obergrenze für die legale Überlassung. Es soll eine Ausnahme geben:
Vorübergehender Bedarf und keine Kräfte auf dem Arbeitsmarkt für eine entsprechende
befristete Einstellung. Man denke an Entwicklungsprojekte oder den Ausfall von Arbeitneh­
merinnen, die ihr Kind in den ersten ein oder zwei Jahren selbst betreuen wollen und vertre­
ten werden müssen.
Hier besteht zum einen ein berechtigter Flexibilisierungsbedarf. Zum anderen sind die
betreffenden leiharbeitnehmer gut abgesichert. Die Absicherung eines solchen leiharbeit­
nehmers ist regelmäßig besser als diejenige eines befristet Beschäftigten. Der leiharbeit­
nehmer hat im Regelfall auch nach Ende der vorübergehenden Überlassung einen Arbeits­
platz.
Die leiharbeitsrichtline verlangt, dass keine Beschränkungen erfolgen, die nicht wirklich
notwendig sind. Deshalb halten wir diese eng begrenzte Ausnahme für sinnvoll und richtli­
nienkonform.
BrorsjSchüren, Gutachten
für das MAIS NRW
Seite 9
c)
legale Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland
Diese ist ebenfalls nur "vorübergehend " zulässig. Hier lösen wir das Problem möglicher Billig­
tarife so, dass nicht nur die bisherige Lohnuntergrenze gem. § 3a AÜG greift. Sie ist bei quali­
fizierten Leiharbeitnehmern praktisch wirkungslos. Es greift hier auch die neue Verpflichtung
zur Gleichbehandlung beim Lohn mit dem Stammpersonal nach 9 Monaten. Damit wird
lohndumping bei längerfristigem Einsatz qualifizierter leiharbeitnehmer auch mit ausländi­
schen Tarifen erschwert.
3.
Illegale Überlassung durch Scheinwerk- und Scheindienstverträge
a) Inländische illegale Überlassung
Die illegale Arbeitnehmerüberlassung grenzt auf der einen Seite an die legale Arbeitnehmer­
überlassung und auf der anderen Seite an den legalen Werk- oder Dienstvertrag.
Die legale Überlassung ist bereits in erheblichen Umfang beschränkt und sozialverträglich
ausgestaltet. Hier konkretisieren wir insbesondere den Begriff "vorübergehend ". Wir ma­
chen einen Regelungsvorschlag, der dem Flexibilisierungsbedarf beim Entleiher weitgehend
Rechnung trägt und die verliehenen Arbeitnehmer trotzdem schützt. Wir grenzen "vorüber­
gehend " in stärkerem Maße europarechtskonform ein, als dies im Koalitionsvertrag in Berlin
vom 27. November 2013 geschieht.
Jenseits dieser deutlich bestimmten Grenze der legalen Arbeitnehmerüberlassung beginnt
bei der dauerhaften Überlassung von Personal die illegale Überlassung, die ausnahmslos zu
einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher führt. Diese Rechtsfolge soll unabhängig davon
greifen, ob die Überlassung offen als solche betrieben wird, oder ob sie als Werk- oder
Dienstvertrag "getarnt " wurde.
Auf der anderen Seite geht es um die Grenzziehung zwischen dem legalen Werk- und Dienst­
vertrag und der illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Die Grenzziehung selbst soll von uns
nicht verändert werden, weil sie sich in überzeugender Weise aus dem Bürgerlichen Gesetz­
buch ergibt und weil sie inzwischen mit Hilfe der ausdifferenzierten Rechtsprechung auch
handhabbar ist.
Wir haben uns darauf beschränkt, einerseits den Schutz der Arbeitnehmerüberlassungser­
laubnis für solche Missbräuche komplett zu beseitigen.2 Zum anderen haben wir Beweislast­
regelungen formuliert, die einen deutlich verstärkten Druck auf die Akteure ausüben wer­
den, sich rechtstreu zu verhalten.
2
Ausführlich dazu Schüren, Scheinwerk- und Scheindienstverträge mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis -
Vorschlag zu einer Korrektur des AÜG, NZA 2013, 176
Brors/Schüren, Gutachten
für das MAIS NRW
Seite 1 0
Ausgangspunkt für uns war dabei folgende Überlegung: Aktuell ist das wesentliche Risiko für
diejenigen, die mit Scheinwerk- und Scheindienstverträgen arbeiten, dass staatliche Ermitt­
lungsbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen diese Missbräuche aufdecken. Das ge­
schieht nicht oft; in manchen Branchen fast nie. Arbeitnehmer haben es alleine dagegen
sehr schwer, sich bei illegaler Überlassung beim wirklichen Arbeitgeber einzuklagen, weil sie
die abhängige Beschäftigung dort komplett beweisen müssen.
Wir meinen, dass ein viel größerer Druck zur Rechtstreue hin dadurch erzeugt werden kann,
dass die im Rahmen solcher Verträge eingesetzten Arbeitnehmer abgesehen von der Kon­
trolle des Betriebsrats (vgl. unter 5.) selbst die Möglichkeit bekommen, mit realistischen Er­
folgsaussichten die Rechtmäßigkeit der Vertragsgestaltung überprüfen zu lassen. Dazu ha­
ben wir Beweislastregeln formuliert, die an die Integration in den Betrieb des Auftraggebers
anknüpfen. Der Auftraggeber muss, wenn der Arbeitnehmer dargetan hat, dass er in seinem
Betrieb beschäftigt wird, nachweisen, dass das im Rahmen eines echten Werk- oder Dienst­
vertrages geschieht, um der Haftung wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung zu entgehen.
Auf die Weise erhöht sich die Kontrolldichte enorm. Denn jeder entlassene Arbeitnehmer
wird so zum Risiko für den, der das IIlnhouse-Outsourcing" missbräuchlich nutzt.
Der Betriebsinhaber, der mit der Vermutung konfrontiert wird und sich entlasten will, muss
insbesondere darlegen, dass die Fremdfirma, die in seinem Betrieb tätig ist,
eine eigene Personaleinsatzplanung hat,
die wirtschaftliche Verantwortung für ihre leistung tatsächlich und nicht nur auf dem
Paper trägt,
ein eigenes Qualitätsmanagement betreibt und so
einen eigenen Betrieb im fremden Betrieb unterhält.
Nur dann liegt keine illegale Überlassung vor.
Wir haben bewusst auf die Nennung von Indizien verzichtet, weil die oft genannten Merk­
male in der Praxis keine wirklich entscheidende Bedeutung haben. Es lässt sich nämlich z.B.
kaum sicher herausfinden, ob eine Weisung an die Fremdfirmenleute eine Arbeitgeberwei­
sung oder die Weisung des Werkbestellers ist. Auch die Frage der Gerätenutzung ist nicht
zielführend, weil es für die Ergebnisverantwortung nicht entscheidend ist, ob Gerät des Auf­
traggebers oder eigenes Gerät der Fremdfirma genutzt wird. Nur die gelebte Ergebnisver­
antwortung unterscheidet ganz am Ende den Werkvertrag von der Personalgestellung. Die
Ergebnisverantwortung wird zuverlässig in der Haftung sichtbar - oder im eigenständigen
Qualitätsmanagemen e des Subunternehmers.
3
Vgl. im Anhang: Schüren, Qualitätsmanagement des Subunternehmers als Indiz zum Nachweis eines Werkver­
trags - eine (weitere) Skizze, (Manuskript), demn. FS Wank 2014
Brors/Schüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 1 1
b)
Illegale Überlassung aus dem Ausland
Schwieriger ist es, wirksam gegen Scheinwerkverträge und Scheindienstverträge vorzuge­
hen, die ausländische Unternehmen nutzen, um verdeckt Personal an deutsche Entleiher zu
überlassen. Die Arbeitnehmer, die auf diese Weise illegal überlassen werden, sind heute
regelmäßig mit Entsendebescheinigungen (Al) ausgestattet. Solange diese Entsendebe­
scheinigungen nicht rückwirkend aufgehoben werden, was praktisch kaum vorkommt, bin­
den sie alle deutschen Behörden zwingend.
Das fingierte Arbeitsverhältnis gern. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 AÜG als wesentliche Grundlage
aller wirklich abschreckenden Rechtsfolgen greift in diesen Fällen nicht. Aktuell ist der
Scheinwerkvertrag mit Ausländern erheblich " ungefährlicher" als der Scheinwerkvertrag mit
einem deutschen Unternehmen. Zugleich ist er wirtschaftlich besonders attraktiv, weil das
lohngefälle teils sehr groß ist.
Die Entsendebescheinigung bewirkt, dass die rechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers so­
wohl was das Arbeitsverhältnis als auch was die Anbindung an den heimischen Sozialversi­
cherungsträger angeht durch das geltende deutsche Recht (und den deutschen Gesetzge­
ber!) nicht beeinflussbar ist. lösungen, die für deutsche Scheinwerk-jScheindienstverträge
passen, bleiben hier weitgehend wirkungslos.
Dementsprechend machen wir einige neuartige Vorschläge, wie diesem Missbrauch der Ent­
sendebescheinigungen aktuell begegnet werden kann. Unser Ansatz ist ein "harter Zugriff"
auf den deutschen Nutzer solcher Gestaltungen, der nicht durch die Al-Bescheinigung ge­
schützt ist. Wir begründen einen Anspruch auf gleiche Vergütung zuzüglich eines Aufschlags
in Höhe des Arbeitgeberanteils in der Sozialversicherung für die so eingesetzten Arbeitneh­
mer gegen den Empfänger der Arbeitsleistung. In diesem Umfang sollen die deutschen Nut­
zer dem Arbeitnehmer haften.
Diese Haftung ist zugleich ein geeigneter Anknüpfungspunkt für das beim illegalen Entleih
fällige Bußgeld und eine eventuelle Gewinnabschöpfung.
4.
Schutz von Solo-Selbständigen
a)
Inländische Solo-Selbständig
Den Missbrauch von Scheinwerk- und Scheindienstverträgen gibt es nicht nur bei der Drei­
ecksbeziehung der illegalen Überlassung. Er kommt ebenso bei sog. " Solo-Selbständigen "
vor. Hier sind die rechtlichen Probleme aber anderer Art.
Bei der illegalen Überlassung unter dem Deckmantel von Scheinwerk- und Scheindienstver­
trägen geht es immer nur darum, wessen Arbeitnehmer der eingesetzte Arbeitnehmer ist.
Dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nie strittig.
BrorsjSchüren,
Gutachten für das MAIS NRW
Seite 12
Bei den Solo-Selbständigen geht es hingegen genau um diese Frage: Liegt ein Arbeitsverhält­
nis vor oder nicht? An der Person des Vertragspartners gibt es hier keinen Zweifel.
Wir schlagen hier eine simple Beweislastumkehr vor: Immer dann, wenn die Dienste in
einer fremden Betriebsorganisation geleistet werden, wird vermutet, dass es sich um ein
Arbeitsverhältnis zum Inhaber der Betriebsorganisation handelt.
Der Leistungsempfänger ist im Konfliktfall also darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es
sich in Wirklichkeit um den freien Dienst- oder Werkvertrag mit einem Selbständigen han­
delt.
b)
Ausländische Solo-Selbständige mit Entsendebescheinigung
Ausländische Solo-Selbständige kommen häufig über Schlepper mit A-l Entsendebescheini­
gungen nach Deutschland. Die rechtlichen Möglichkeiten, das durch nationales Recht zu ver­
hindern, sind begrenzt. Wir schlagen eine Haftung des Leistungsempfängers für die übliche
Vergütung und den ersparten Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung vor, wenn er sol­
che Personen wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.
5.
Betriebsverfassung
Der Betriebsrat ist nach geltendem Recht für alle illegal überlassenen deutschen Arbeitneh­
mer und für alle deutschen Scheinselbstständigen zuständig - das sind rechtlich Arbeitneh­
mer und Betriebsangehörige. Er ist auch für die illegal überlassenen Ausländer und die aus­
ländischen Scheinselbständigen mit Entsendebescheinigung zuständig, weil nicht der rechtli­
che Status sondern die Eingliederung Anknüpfungspunkt der Mitbestimmung ist.4 Es geht bei
den Reformvorschlägen darum, dem Betriebsrat eine bessere Kontrolle des Fremdpersonal­
einsatzes zu ermöglichen. Denn die vorhandenen Mitbestimmungstatbestände können nur
sinnvoll ausgeübt werden, wenn der Betriebsrat umfassend unterrichtet ist. Wir schlagen
dazu einige Verbesserungen der Informations- und Unterrichtungsrechte vor.
Im Zentrum unseres Vorschlags steht der neue § 99a BetrVG. Dieser hart abgesicherte Un­
terrichtungsanspruch ermöglicht es den Betriebsräten in Konfliktfällen über die vorhande­
nen Regelungen, insbesondere über § 99 BetrVG, ihre Rechte durchzusetzen. Er verschafft
Ihnen die Informationen, die sie brauchen, um die bestehenden Mitbestimmungsrechte nut­
zen zu können.
Die Unterrichtungspflicht nach § 99a BetrVG greift nicht nur zu Beginn, sondern auch wäh­
rend des laufenden Fremdfirmeneinsatzes oder des Einsatzes von Solo-Selbständigen. Denn
dieser kann sich im lauf der Zeit so verändern, dass z.B. aus einem echten Werkvertrag eine
illegale Überlassung oder Scheinselbständigkeit wird.
4
Z.B. BAG v. 12.11.2002, AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972.
Brors/Schüren,
Gutachten für das MAIS NRW
Seite 13
Wir meinen, dass es mit diesem abgesicherten Unterrichtungsanspruch und flankierenden
Informationspflichten keiner weiteren, tiefgreifenden Reform im Betriebsverfassungsrecht
bedarf.
Die wichtigste neue Sanktion ist, dass der Fremdpersonaleinsatz automatisch unzulässig
wird, wenn der Betriebsrat nicht umfassend und rechtzeitig unterrichtet wurde.
Es ist sinnvoll, einen solchen umfassenden Unterrichtungsanspruch über alle Formen des
Inhouse-Outsourcings ausdrücklich vorzusehen. Outsourcing wird meist nicht von den Per­
sonalabteilungen genutzt, die bei " Einstellungen " üblicherweise auch mit dem Betriebsrat
kooperieren, sondern ist in vielen Unternehmen Sache des " Einkaufs". Oft erfährt die Perso­
nalabteilung überhaupt nicht, in welchem Umfang Fremdpersonal in den Betrieb kommt und
dort langfristig tätig wird. Dieser Bereich würde durch die vorgeschlagene Regelung für den
Betriebsrat komplett offengelegt.
In Abs. 2 wird geregelt, dass der Einsatz von Fremdpersonal ohne die Information nach Abs.
1 unzulässig ist und der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch hat, den er im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen kann. Grundsätzlich sperrt das in §§ 100 und 101
BetrVG vorgesehene Verfahren einen Unterlassungsanspruch im Verfahren nach § 99.5 Die
§§ 100 und 101 sind auf den in Abs. 1 geregelten reinen Unterrichtungsanspruch aber nicht
anzuwenden, da es für den Arbeitgeber zumutbar ist, den Betriebsrat auch bei unaufschieb­
barem Fremdpersonaleinsatz zuvor zu informieren.6 Anders als bei dem Verfahren nach §§
100 und 101 BetrVG geht es hier ja nicht um die Zustimmung des Betriebsrats, sondern n u r
um seine Unterrichtung.
Durch den gesetzlichen Unterlassungsanspruch wird erreicht, dass der Betriebsrat für den
neuen § 99a BetrVG schnellen Rechtsschutz erlangen kann und das Informationsrecht nicht
deshalb leer läuft, weil der Personaleinsatz schon tatsächlich beendet ist - das kommt bei
den Verfahren nach §§ 100, 101 gelegentlich vor.
s
6
BAG 23.6.2009 -1 ABR 23/08; GK-BetrVG-Raab § 100 Rn. 3.
1n der Literatur ist es umstritten, ob das Verfahren nach §§ 100 und 101 Anwendung findet, wenn nur die
Information fehlt. Gegen eine Anwendbarkeit D/K/K/W-Trittin, BetrVG § 100 Rn. 12 m.w.N.; a.A. GK·BetrVG­
Raab § 100 Rn. 16 unter Hinweis darauf, dass in § 100 Abs. 1 S. 2 selbst eine Informationspflicht vorgesehen ist.
Das spricht aber gerade für die 2umutbarkeit.
BrorsjSchüren, Gutachten für das
MAIS NRW
Seite 14
Teil 3:
1.
Informationen zur Vertiefung
"Vorübergehend"
In § 1 Abs. 2 AÜG hat der deutsche Gesetzgeber geregelt, dass leiharbeitnehmer legal nur
" vorübergehend " überlassen werden können. Mit dieser Änderung sollte ausdrücklich die
"
Leiharbeitsrichtlinie umgesetzt werden.7 Bislang war umstritten, was unter "vorübergehend
genau zu verstehen i5t.8 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zwei Fragen beant·
wortet worden:
das Merkmal ist nicht nur deskriptiv zu verstehen und schließt eine dauerhaf­
te Überlassung aus9,
der Betriebsrat hat zwar gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ein Zustimmungsver­
weigerungsrecht bei einer nicht vorübergehenden ÜberlassunglO; ein Arbeits­
verhältnis zum Entleiher kann aber nicht über eine analoge Anwendung des §
10 Abs. 1 S. 1 AÜG begründet werden.l1 Für diese Rechtsfolge muss das AÜG
geändert werden.
Unsere Änderungsvorschläge für § 1 Abs. 1 bis 3 und die Fiktionsregelung in §§ 9 Nr. 1 und
10 Abs. 1 AÜG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 2008/104/EG. Wir setzen die Richt­
linie 2008/104/EG so um, dass bei der Bestimmung des vorübergehenden Einsatzes
von einer arbeitsplatzbezogenen (vorübergehender Bedarf beim Entleiher)
und nicht nur arbeitsvertragsbezogenen Perspektive auszugehen ist (§ 1 Abs.
2 S. 2),
bei einem Einsatz zwischen sechs und achtzehn Monaten ein Vermutungstat­
bestand zugunsten des leiharbeitnehmers eingreift (§ 1 Abs. 2 S. 2 bis 4),
7
BT Ds. 17/4804, 8.
I!
In der literatur: Merkmal ist nur deskriptiv zu verstehen Lembke, BB 2012, 2497, 2500 und DB 2011, 414, 415;
Rieble/Vielmeier, EuZA 2011, 474, 490;
kein Verbot einer dauerhaften Überlassung möglich
Thüsing/Stiebert,
DB 2012, 632, 635; keine dauerhafte Überlassung möglich Sansone, Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach
deutschem und Unionsrecht, 2010, 570; Schüren/Wank, RdA 2011, 1,3; Brars, AuR 2013, 108;
Bartl/Romanaw5ki, NZA 2012, 845: Zimmer, AuR 2012, 422; Leuchten, NZA 2011, 608, 609; Hamann, RdA 2011,
321, 324 und EuZA 2009, 287, 310; Düwe/l, ZESAR 2011, 449, 450; For5t, ZESAR 2011, 316, 317; Ulber, AuR
2010, 10,11. In der Rechtsprechung: Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei dau­
erhafter Überlassung LAG Niedersachsen 19.9.2012 - 17 TaBV 124/11; LAG Berlin-Brandenburg 9.1.2013 - 15
5a 1635/12; kein ZU5timmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ArbG leipzig 15.2.2012 -11
BV 79/11 und 23.3.2012 - 5 BV 85/11.
9 BAG
10
"
15.5.2013 -7 AZR 494/11.
BAG 15.5.2013 -7 AZR 494/11.
BrorsjSchüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 15
ein Einsatz über 18 Monate in sehr engen Ausnahmefällen aufgrund der euro­
päischen Vorgaben möglich ist und
als Rechtsfolge neben dem Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
bei vollzogenem Einsatz ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird (§§ 9
Nr. 1 und 10 Abs. I).
a)
Vorgaben der Richtlinie
Entscheidend ist, was nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2008!104/EG unter einer "vo­
rübergehenden " Überlassung zu verstehen ist. Bei der Auslegung der Richtlinie ist zu beach­
ten, dass anders als bei der Auslegung von nationalen Vorschriften 12 übergeordnetes Ziel die
europäische Rechtsvereinheitlichung ist. Es ist daher vom europäischen und nicht vom nati­
onalen Recht auszugehen. Deshalb können bisherige nationale Auslegungsergebnisse - so
z.B. zum Begriff der vorübergehenden Tätigkeit nach dem bisherigen Konzernprivileg - nicht
ohne weiteres übernommen werden. Der richtige Auslegungsweg geht vom europäischen
zum nationalen Recht.
13
Der Begriff "vorübergehend " wird im europäischen Recht nur insoweit einheitlich verwen­
det, als damit ein dauerhafter Zustand ausgeschlossen wird.14 Die Auslegung des Merkmals
vorübergehend " richtet sich nach dem Zweck der Leiharbeitsrichtlinie.1s In Art. 2 der Richt­
"
linie wird dieser Zweck wie folgt beschrieben:
"Ziel dieser Richtlinie ist es, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität
der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Leiharbeitnehmern gemäß ArtikelS geSichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als
Arbeitgeber anerkannt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen
für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Ar­
beitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen."
Der in Art. 2 der Richtlinie für den Schutz der Leiharbeitnehmer "angemessene Rahmen "
wird in Art. 5 der Richtlinie und in den Erwägungsgründen 14. und 15. konkretisiert. Wäh­
rend im 14. Erwägungsgrund und in Art. 5 der Richtlinie der Schutz der leiharbeitnehmer
über Equal Pay und Equal Treatment gesichert wird, stellt der 15. Erwägungsgrund darauf
ab, dass leiharbeitsverträge in der Regel als unbefristete Verträge abgeschlossen werden.
Nach dem 1. Erwägungsgrund entspricht dieser Schutz Artikel 31 der Grundrechtecharta,
nach dem jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und
12
Fleischer, RabelZ 2011, 701, 708; Wendehorst, RabelZ 2011, 730, 760; Schlachter, ZfA 2007, 249, 253; Colne­
ric, ZEuP 2005. 225; Buck, Über die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft,
Diss 1998, S. 137; Leible/Domrose, in Europäische Methodenlehre (Herg. Riesenhuber), § 9 Rn. 39.
13
14
Grundmann, RabelsZ 2011, 882, 912.
Zu der Verwendung des Merkmals in Art. 8 der Rom I va, in Art. 16 der Richtlinie 2004/38 und der Entsende­
richtlinie Brars, AuR 2013, 108.
"
I
BrorsjSchüren, Gutachten für das MAIS
NRW
Seite 16
würdige Arbeitsbedingungen hat. Auf der anderen Seite soll nach den Erwägungsgründen 8.
und 9. dem Flexibilitätsbedarf der Unternehmen Rechnung getragen werden.
b)
Warum es auf eine arbeitsplatzbezogene Sichtweise ankommt und eine
regelung in Abs. 2 einzufügen ist
Vermutungs-
Für die Auslegung ist entscheidend, was unter dem zu gewährenden angemessenen Schutz­
niveau der Leiharbeitnehmer einerseits und dem zu berücksichtigenden Flexibilisierungsinte­
resse der Unternehmen andererseits zu verstehen ist. Es ist in der Literatur umstritten, ob
sich die vorübergehende Überlassung nur darauf bezieht, dass der Einsatz des einzelnen
Leiharbeitnehmers beim Entleiher zeitlich begrenzt ist16 oder ob beim Einsatz von leihar­
beitnehmern grundsätzlich ein nur vorübergehender Bedarf beim Entleiher bestehen muss17•
Dieser vorübergehende Bedarf kann auch bei einem Dauerarbeitsplatz bestehen, z.B. bei der
Krankheitsvertretung. Stellte man nur auf den arbeitsvertraglich begrenzten Einsatz ab,
könnte der Entleiher Stellen dauerhaft durch wechselnde leiharbeitnehmer besetzen.
Nach der hier vertretenen Auffassung macht eine derartige Auslegung aber keinen Sinn,
denn sie dient nicht der Flexibilisierung sondern allein der Kostensenkung.
Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen gegen einen
Missbrauch durch aufeinanderfolgende Überlassungen bzw. eine Umgehung der Richtli­
nienbestimmungen ergreifen. Bezöge man "vorübergehend " nur auf den arbeitsvertraglieh
begrenzten Einsatz, wäre dieser Missbrauch möglich. Deshalb ist diese Auslegung nicht trag­
fähig.
Oie Leiharbeit dient nach den europäischen Vorgaben nicht jeglichem Flexibilisierungsinte­
resse (nicht nur reine Kostensenkung). Die Systematik und die Entstehungsgeschichte der
Richtlinie sprechen vielmehr dafür, dass ein besonderes Einsatzinteresse des Entleihers an
einem "vorübergehenden " Einsatz gegeben sein muss. Aus systematischer Sicht macht Art. 5
Abs. 5 der Richtlinie (Verbot, die Ziele der Richtlinie durch "aufeinander folgende Überlas­
sungen" zu umgehen) nämlich nur dann einen Sinn, wenn Leiharbeit beim Entleiher nur für
begrenzte Dauer zulässig ist. Ansonsten fehlt es schon an einer Regelung, die umgangen
werden könnte. Der europäische Gesetzgeber hat ausdrücklich auf " Überlassungen " und
nicht auf " Befristung " abgestellt, so dass nicht der Befristungsschutz gemeint sein kann.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie und das Abstellen auf
das Flexibilisierungsinteresse des Unternehmers (Entleihers) in Art. 2 der Richtlinie bestätigt.
Die Richtlinie soll einer weiteren Prekarisierung der Leiharbeitnehmer als Beschäftigten­
gruppe entgegenWirken und auf der anderen Seite flexible Arbeitsformen fördern. Das be­
deutet aber, dass bei unterschiedlicher Behandlung von leiharbeitnehmern und Stammar­
beitnehmern ein Flexibilisierungsinteresse bestehen muss, das nicht allein simple Kosten16 Steinmeyer,
17 Zimmer,
OB 2013, 2740; Ludwig, BB 2013, 1276.
AuR 2012, 422; Düwe/l, ZESAR 2011, 449; Bartl/Romanowski, NZA 2012, 845; V/ber, AuR 2919, 10;
Sansone, Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Un ionsrecht, 462; Brors, AuR 2013, 108.
Brors/Schüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 17
senkungsstrategien umsetzt. Ansonsten macht es keinen Sinn Leiharbeit nur vorübergehend
zuzulassen, da der dauerhafte Einsatz die Kosten am besten senkt. Ohne ein berechtigtes
Flexibilisierungsinteresse des Entleihers würden Stamm- und Leiharbeitnehmer ohne einen
rechtfertigenden Grund ungleich behandelt.
So darf nach der Richtlinie Leiharbeit nicht ohne ein berechtigtes Flexibilisierungsinteresse
des Entleihers genutzt und zur reinen Kostensenkung für Dauerarbeitsplätze missbraucht
werden. Das gilt selbst dann, wenn man die Begründung der ursprünglich vorgeschlagenen
Fassung der Richtlinie18 heranzieht. Danach werden als Gründe 19 für den Einsatz von Leihar­
beitnehmern genannt: " eine immer größere Flexibilität bei der Verwaltung des Personals",
da "die Aufträge rascher und stärker fluktuieren " und bei der Ersetzung von Stammpersonal
"einen Mangel an ständigem Personal oder einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsan­
falls auszugleichen ".
Nach dem 9. Erwägungsgrund der Richtlinie sollen die Regelungen einen Ausgleich zwischen
Flexibilitätsbedarf der Unternehmen und dem Arbeitnehmerschutz schaffen. Das setzt vor­
aus, dass es überhaupt Flexibilisierungsbedarf gibt. Flexibilisierungsbedarf ergibt sich nicht
aus dem Wunsch, die Personalkosten durch Einsatz billigerer Arbeitnehmer zu senken. Wie
der EuGH in der Entscheidung Kumpan20 ausgeführt hat, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn
die Ziele des dort maßgeblichen europäischen Befristungsschutzes, nämlich die Verhinde­
rung von Prekarisierung und der Schutz vor unsicheren Beschäftigungsverhältnissen, durch
nationale Vorschriften umgangen werden. Wie bei der Befristungskontrolle sollen auch die
Regelungen der leiharbeitsrichtlinie eine weitergehende Prekarisierung der Leiharbeitneh­
mer verhindern. Werden Leiharbeitnehmer aber nur aus Kostengründen schlechter als
Stammarbeitnehmer behandelt, ist dies nichts anderes als die gezielte Prekarisierung dieser
Beschäftigtengruppe. Dieser Gedanke des Rechtsmissbrauchs aus Kostengründen gilt für die
Leiharbeit bereits auf der europäischen Ebene.
Zusammenfassend ergibt das: Leiharbeit ist nach der Richtlinie nur vorübergehend bei be­
stehendem Flexibilisierungsbedarf zulässig. Nur wenn aber eine arbeitsplatzbezogene Per­
spektive gewählt wird, kommt es auf diesen Flexibilisierungsbedarf überhaupt an. Diese Ein­
schränkung ist mit Art. 4 der Richtlinie vereinbar2 1, da sie gerade mit dem Ziel des Arbeit­
nehmerschutzes erforderlich ist. Das Abstellen auf den nur arbeitsvertraglich begrenzten
Einsatz führt im Gegenteil dazu, dass beim Entleiher vorhandene Arbeitsplätze auf Dauer mit
wechselnden Leiharbeitnehmern besetzt werden können.
Kommt es also auf ein berechtigtes Flexibilisierungsinteresse an, kann von Verleiher und
Entleiher auch verlangt werden, dieses zumindest nach sechs Monaten darzulegen. Ein ohne
bestehendes Flexibilisierungsinteresse erfolgender Einsatz von Leiharbeitnehmern dient rei8
1
1
9
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie 20.3.2002 KOM (2002) 149 endg.
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie 20.3.2002 KOM (2002) 149 endg., S. 3.
2010.3.2011- C 109/09.
21
A.A. Rieble(Vielmeyer, EuZA 2011, 474, 490.
BrorsjSchüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 1 8
nen Kostensenkungsinteressen, die nicht von der Richtlinie abgedeckt sind. Auf der anderen
Seite ist ein über 18 Monate hinausgehender Einsatz möglich22, wenn bei mangelndem Ar­
beitsangebot ein längerer vorübergehender Bedarf besteht. Diese Möglichkeit wird aus­
drücklich in der Begründung der Vorfassung der Richtlinie genannt.23 Die leiharbeitnehmer
sind in diesem Fall vor einer Prekarisierung geschützt, da sie nach 9 Monaten Einsatzzeit ei­
nen Anspruch auf den gleichen Stundenlohn haben (in unseren Vorschlägen § 3a Abs. 2
AÜG).
c)
Rechtsfolgen des nicht vorübergehenden Einsatzes
Neben dem Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates müssen weitere Rechtsfol­
gen bei einer nicht vorübergehenden Überlassung geregelt werden. Nach Art. 5 Abs. 5 der
Richtlinie 2008/l04/EG müssen die nationalen Staaten die erforderlichen Maßnahmen er­
greifen, um den oben genannten Missbrauch zu verhindern. Beschränkte man die Rechtsfol­
gen auf das Zustimmungsverweigerungsrecht, bliebe die nicht vorübergehende Überlassung
in betriebsrats losen Betrieben ohne Konsequenzen. Um die europäischen Vorgaben zu erfül­
len und effektiv eine Umgehung der Richtlinie zu verhindern, müssen die Rechtsfolgen den
Entleiher betreffen. Der Flexibilisierungsbedarf muss beim Entleiher gegeben sein. Er steuert
den Einsatz und verantwortet ihn. Wird in der Rechtsfolge ein Arbeitsverhältnis zu ihm be­
gründet, wird der Einsatz ohne ein bestehendes Flexibilisierungsinteresse am konsequentes­
ten verhindert. Und es wird das Ergebnis herbeigeführt, das die Rechtsordnung für diese
reale Bedarfslage beim Entleiher bereithält.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese lösung nicht. Soweit
das BVerfG in seinem Beschluss vom 15.5.201224 dazu Stellung nimmt, dass niemandem ge­
gen seinen Willen ein Arbeitgeber aufgezwungen werden kann, steht dies der vorgeschlage­
nen Neuregelung nicht entgegen. Anders als in dem entschiedenen Sachverhalt, bei dem
Arbeitnehmer per Gesetz unter Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen auf einen ande­
ren Arbeitgeber übergeleitet werden sollten, handelt es sich bei einem nicht mehr vorüber­
gehenden Einsatz schon nicht um ein wirksames Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, da mit
dieser Konstruktion zur reinen Kostensenkung gegen die Vorgaben der Richtlinie verstoßen
wird. Diese Umgehungskonstruktion wird hier aus bloßem Kostensenkungsinteresse ge­
wählt, um durch das Dazwischenschalten eines Dritten ("Verleihers" ) zu dessen Arbeitsbe­
dingungen einen Dauerbedarf beim Entleiher abzudecken. Daher ist es interessengerecht,
das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu begründen, der ja auch auf Grund eigener Ent­
scheidung Empfänger der Arbeitsleistung ist. Sein Wille, die Arbeitsleistung zu bekommen,
aber nicht Arbeitgeber zu werden, ist nicht schutzwürdig und deshalb unbeachtlich. Der Wil­
le des leiharbeitnehmers ist dagegen gerade darauf gerichtet, ein Arbeitsverhältnis mit dem
21
Gegen starre Grenzen Homann, EuZA 2009, 287, 312; Düwell, ZESAR 2011, 449, 454.
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie 20.3.2002 KOM (2002) 149 endg., S. 3.
2�
1 BvR 2821/09
23
Brors/Schüren, Gutachten
für das MAIS NRW
Seite 19
Entleiher zu begründen, dieser ist in der Umgehungssituation sein eigentlicher Arbeitgeber
für den der Leiharbeitnehmer auch schon während der Überlassungszeit arbeitet.
Die Vorschläge sehen ausdrücklich kein Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers vor. Nut­
zen Entleiher und Verleiher die illegale Überlassung bewusst und nur zu dem Zweck, um die
Arbeitnehmer mittels der gesetzlichen Fiktion zum Entleiher zu verschieben, ist die Kon­
struktion rechtsmissbräuchlich und das Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
2.
Ausländisches Personal mit Entsendebescheinigung
Beim grenzüberschreitenden Fremdpersonaleinsatz ergibt sich aufgrund der europäischen
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ein Problem, das in den Vorschlägen zu § 10 Abs.
7 AÜG und § 612 Abs. 5 BGB gelöst werden soll. Aufgrund des europäischen sozialversiche­
rungsrechtlichen Status gibt es bei Solo-Scheinselbständigen kein Arbeitsverhältnis und bei
illegal Überlassenen keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach nationalem
Recht. Die Neuregelungen sehen in diesem Fall eine Zahlungspflicht des Auftraggebers vor,
die ihn wirtschaftlich so stellt, als wäre ein Arbeitsverhältnis mit ihm zustande gekommen.
Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Wird der Eingesetzte vorübergehend - also nach
einer Vorbeschäftigung im Heimatstaat (nicht unbedingt bei demselben Arbeitgeber) oder
unter der Voraussetzung einer geplanten tatsächlichen Rückkehr in seinen Heimatstaat bzw.
beiden Merkmalen - in Deutschland tätig, findet nach Art. 8 Abs. 2 Rom I va das Arbeitsver­
tragsstatut des Heimatlandes Anwendung.25 Innerhalb dieses Arbeitsvertragsstatuts können
aber dann einzelne Bedingungen des Leiharbeitsvertrags durch Eingriffsnormen des deut­
schen Rechts gem. Art. 9 Rom I VO geregelt sein. Eine solche Eingriffsnorm, die bei illegalem
Verleih aufgrund des einheitlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Sanktionssystems
eingreift, ist grundsätzlich die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher {§ 10 Abs. 1
AÜG)."
Allerdings ist der Anwendungsbereich der Fiktion aufgrund einer auch für die arbeitsvertrag­
lichen Verhältnisse bindenden sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung sehr eingeschränkt.
Handelt es sich z.B. um einen Scheindienst- oder Werkvertrag, der nach deutschem Recht
eine illegale Arbeitnehmerüberlassung ist, kann die Fiktion bei Vorliegen einer Al Bescheini­
gung nicht greifen.27
Die sozialversicherungsrechtliche Bescheinigung wird auch bei der grenzüberschreitenden
Tätigkeit eines Selbstständigen erteilt und legt dann den Status fest, auch wenn das Rechts­
verhältnis von Beginn a n oder nachträglich nach nationalem Recht ein Arbeitsvertrag ist. Die
2S
Boemke, 88 2005, 269; Th üsi ng/Thüsing, Ein!. Rn. 55; BoemkejLembkejBoemke, AÜG, Einl. Rn. 18.
Ulber, AÜG, Einl. F Rn. 5; i. Erg. ebenso B5G v. 25 . 10. 1988, 8SGE 64, 145, 150 f.; OLG Karlsruhe v. 5. 4. 1989,
BauR 1990, 482, 483; Schnorr, 2fA 1975, 143, 154 f.; Sandmann/Marschall, AÜG, Art. 1 § 3 Rn. 72; Thü­
sing/Thüsing, AÜG, Einf. Rn. 62; einschränkend Boemke/lembkejBaemke, AÜG Ein!. Rn. 22.
26
"
BrarsjSchüren, Gutachten für das MAIS NRW
Seite 20
sozialversicherungsrechtliche Zuordnung durch die erteilte Bescheinigung bindet zum einen
die Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedsstaaten, damit Arbeitnehmer eindeutig zu
einem Sozialversicherungssystem zugeordnet werden. 28 In der Entscheidung Herbosch Kiere
führt der EuGH 29 jedoch darüber hinaus aus, dass Gerichte des Einsatzstaates nicht befugt
sind, die arbeitsrechtliche Beziehung zum entsendenden Unternehmen zu überprüfen, so­
lange die sozialversicherungsrechtliche Bescheinigung besteht. In dieser Rechtssache ging es
konkret um die Frage, ob es sich um eine Entsendung im Rahmen eines selbstständigen Sub­
unternehmervertrages handelte oder ob die Beschäftigten des Subunternehmers direkt als
Arbeitnehmer im Einsatzstaat anzusehen waren. Übertragen auf die Fiktion des § 10 AÜG
bedeutet dies, dass die in der A 1 bescheinigte arbeitsrechtliche oder nicht arbeitsrechtliche
Beziehung nicht kontrolliert werden und auch keine anderweitige Vertragsbeziehung be­
gründet werden kann.
Selbst wenn es sich nach deutschem Recht um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung han­
delt, sperrt die vorhandene A 1 Bescheinigung des überlassenen Arbeitnehmers die Fiktion
des § 10 Abs. 1 AÜG. Um eine Fiktion zu erreichen, müsste die Bescheinigung von der aus­
stellenden Behörde im Heimatland zurückgenommen werden.
Damit die Arbeitnehmer den Schutz durch das nationale Recht in dieser Situation nicht ver­
lieren, schlagen wir vor, eine gesetzliche Zahlungspflicht des illegalen Entleihers zu begrün­
den. Diese Zahlungspflicht widerspricht nicht der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung
nach europäischem Recht, da die rechtliche Zuordnung bestehen bleibt. Die Dienstleistungs­
freiheit kann in diesen Fällen nicht berührt sein, da es sich auch nach den europäischen Re­
gelungen in diesen Fällen in Wirklichkeit um echte Arbeitsverträge handelt.
3.
Beweislastumkehr bei Scheinwerk- und Scheindienstverträgen
Inhouse-Outsourcing durch Dienstleister und Werkunternehmer wird nur dann nicht zur ille­
galen Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Subunternehmer im Betrieb des Auftraggebers
einen eigenen Betrieb für seine leistung organisiert. Dazu muss er weder über eigene Räume
noch über eigene Betriebsmittel verfügen. Diese kann ihm der Werkbesteller überlassen. Er
muss aber die von ihm geschuldete leistung mit seinem eigenen Personal so organisieren
und abwickeln, dass er die Verantwortung für die geschuldete leistung und für das Tun oder
Unterlassen dieses Personals gegenüber dem Auftraggeber und dessen leuten tatSächlich
übernehmen kann und auch übernimmt.
28
29
EuGH v. 10.2.2000 - C-202/97
EuGh
v.
Fitzwilliam.
26.1.2006 - C-2/05, Rn 32.
Brors/Schüren. Gutachten
für das MAIS NRW
Seite 21
Das ist auf Dauer nur möglich, wenn er für seine Leistung ein eigenes Qualitätsmanagement
betreibt. Ein eigenes Qualitätsmanagement ist ein sicheres Indiz für die gelebte Verantwor­
tung für die geschuldete Werkleistung.
Werden Schäden von den Mitarbeitern des Subunternehmers beim Auftraggeber verursacht,
dann trifft diesen die volle Haftung unter Anwendung der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S.
2 BGB. Werden dagegen Schäden von überlassenen Arbeitnehmern verursacht, dann trifft
den Verleiher regelmäßig keine Verantwortung und Haftung. Die überlassenen Arbeitneh­
mer haften selbst nur ganz eingeschränkt (Arbeitnehmerhaftung).
Nur wer steuert, haftet. Deshalb sind gelebte Gewährleistung und die Haftung für Sach- und
Personenschäden des Auftraggebers und seiner Leute klare Indizien, die eine Arbeitnehmer­
überlassung absolut ausschließen. 6ei der Arbeitnehmerüberlassung haftet der Verleiher
nur, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft. Das ist selten.
Ebenso eindeutig wird ein Werkvertrag oder Dienstvertrag indiziert, wenn der Auftraggeber
als Werkbesteller für seine Pflichtverletzungen gegenüber dem Subunternehmer (Werkun­
ternehmer) vertragskonform haftet.
Diese Kriterien greifen mit geringen Abweichungen auch bei Solo-Selbständigen.
In den Vorschlägen zu § 1 Abs. 3 AÜG und § 611 Abs. 3 6GB wird eine widerlegbare Vermu­
tung geregelt, wonach bei Tätigwerden in der Betriebsorganisation illegale Überlassung oder
ein Arbeitsverhältnis vermutet wird. Die Vermutung kann durch den Beweis eines freien
Werk- oder Dienstvertrags oder eines Vertrages mit einem Selbstständigen widerlegt wer­
den.
Der Vorschlag greift die Kritik30 an der aktuellen Rechtsprechung auf, wonach grundsätzlich
der Arbeitnehmer das Vorliegen eines Arbeitsvertrages oder die illegale Überlassung darle­
gen und beweisen muss. Das ist in der Praxis schwierig, weil die Informationen, die über die
Zuordnung entscheiden regelmäßig fehlen. Gerade die Abwicklung von Haftungsfällen ist
dem einzelnen Fremdfirmenmitarbeiter regelmäßig nicht bekannt. Auch die Personal­
einsatzplanung seines Arbeitgebers wird er oft nicht umfassend kennen.
Nach unserem Regelungsvorschlag ist der echte Werk- oder Dienstvertrag oder der Vertrag
mit einem Selbstständigen von der Gegenpartei nach den von der Rechtsprechung entwi­
ckelten Kriterien nachzuweisen.
Dabei kommt es z.B. auch darauf an, dass die versprochene Leistung überhaupt werk- oder
dienstvertragsfähig ist, was bei einer ständigen Anpassung der geschuldeten Leistung an den
30
Greiner, NZA 2013, 697.
Brors/Schüren,
Gutachten für das MAIS NRW
Seite 22
jeweiligen Bedarf zweifelhaft sein kann.31 Ebenso muss der Subunternehmer überhaupt
werk- oder dienstvertragsfähig sein.32
3
1
31
BAG 25.9.2013 - 10 AZR 282/12.
BAG 9.11.1994 - 7 AZR 217/94:. "Bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist nach der Rechtsprechung des Bun­
desarbeitsgerichts bei der Prüfung, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag oder um Arbeitnehmerüber­
lassung handelt, auch auf die Unternehmensstruktur des Dienst!eistungserbringers bzw. Werkunternehmers
abzustellen. Dieser muß über die betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen verfügen, eine vertrag­
lich vereinbarte Dienst- und Werkleistung zu erbringen und den hierjür eingesetlren Erjü/lungsgehilfen Weisun·
gen zu erteilen. Insgesamt muß das Unternehmen eine Struktur aufweisen, die ihm eine Tätigkeit ermöglicht,
die über die bloße Zurverjügungstellung von Arbeitnehmern hinausgeht und die ihn in die Lage versetzt, die für
ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen zu treffen (SAG Beschlüsse vom S. Mai 1992 - 1 ABR 78
/
91 - AP
Nr. 97 zu § 99 BetrVG 1972; 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30
/
92 - EzA § 99 SetrVG Nr. 110, zu B 1/ 1 der Gründe,
m.w.N.; Dauner-Ueb, NZA 1992. 817, 819 f.). Fehlt es daran und ist zudem der vertraglich festgelegte Leistungs­
gegenstand derart unbestimmt, daß er erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt Arbeit­
nehmerüberlassung vor. Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, bei der G GmbH in M handele es sich um eine
Briefkastenfirma. Dementsprechend sei sie nicht in der Loge gewesen, die zur Erreichung eines angeblich von ihr
mit der Beklagten vereinbarten Werkvertrages notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorausset­
zungen zu organisieren. Insbesondere fehlten ihr die erjorderlichen personellen Voraussetzungen, um einem
Erjüllungsgehilfen irgendeine technische Hilfestellung zu geben und seinen Einsatz vor Ort zu organisieren. Tref­
fen diese Behauptungen des Klägers zu, ist es ausgeschlossen, daß er als Erjül/ungsgehilfe der G GmbH im Rah­
men eines Werk- bzw. Dienstvertrags bei der Beklagten tätig gewesen ist. "
Brors/Schüren,
Gutachten für das MAIS NRW
Seite 23
Teil 4:
Kommentierte Synopse unserer Vorschläge zur Änderung
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Betriebsverfassungsgesetzes
(Anhang 1)
Teil 5:
Fünf Weiterführende Veröffentlichungen der Autoren zum
Thema (Anhang 2)
Brors,
"
"Vorübergehend - Zur Methodik der Auslegung von Rl am Bsp. des Merkmals
"
"vorübergehend aus Art. 1 Abs. 1 der Rl 2008jl04/EG (leiharbeits-Rl), AuR
2013, 108
Schüren,
Qualitätsmanagement des Subunternehmers als Indiz zum Nachweis eines
Werkvertrags - eine (weitere) Skizze, (Manuskript), demn. FS Wank 2014
ders.,
$cheinwerk- und Scheindienstverträge mit Arbeitnehmerüberlassungserlaub­
nis - Vorschlag zu einer Korrektur des AÜG, NZA 2013, 176
ders.,
Funktionsmängel des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei Scheinwerkver­
trägen aus dem Ausland - Eine Skizze, in: FS Düwell 2011, S. 197
ders';Wank,
Die neue leiharbeitsrichtlinie und ihre Umsetzung in deutsches Recht,
RdA 2011, 1
Brors/Schüren,
Gutachten für das MAIS NRW
Seite 24
Bisherige Fassung
Erläuterung
Regelungsvorschlag
Prof. Dr. Christiane Brors / Prof. Dr. Peter Schüren
Teil 4: Kommentierte Synopse unserer Vorschläge zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Betriebsverfassungsgesetzes (Anhang
AÜG 2013
Gesetzesentwurf AÜG 2014
§ 1 Erlaubnispflicht
§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im
hern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur ArRahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der
beitsleistung überlassen wollen, bedürfen der
Erlaubnis.
Erlaubnis. Die Ü berlassung von Arbeitnehmern
an Entleiher erfolgt vorübergehend. Die Abord(2) Die dauerhafte Besetzung von Arbeitsp/ätnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinzen mit Leiharbeitnehmern ist verboten. Die
schaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn Überlassung darf nur aufArbeitsplätze erfo/genl an denen ein vorübergehender Bedarf an
der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemein- der Arbeitsleistung besteht.
schaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszwei(3) Setzt der Entleiher einen oder nacheinander
ges gelten und alle Mitglieder auf Grund des
Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen mehrere Leiharbeitnehmer auf einem Arbeits(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entlei-
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
1) Stand: 13.02.2014
Erläuterungen zu den Reformvorschlägen
5. 2 wird 5. 1 des neuen Abs. 2. 5. 3 wird Abs. 4.
Eindeutiges Verbot der nicht vorübergehenden
Überlassung gerichtet sowohl an den Entleiher
als auch an den Verleiher - auch zur K/arstellung
für das Mitbestimmungsverfahren nach § 99
BetrVG und zur Vorbereitung der Rechtsfolgen in
§§ 9, 10 und 16.
Der Vermutungstatbestand in Abs. 3 zwingt Verleiher und Entleiher gegebenenfalls den nur vo-
Seite 1
B ish e rige
Fass ung
Regelungsvorschlag
Erhringung von Vertrags leistungen verpflichtet
platz länger als sechs Monate ein, so wird vermutet, dass die Überlassung auf diesen Arbeitssind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in
platz keinen vorübergehenden Bedarf deckt.
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Die Vermutung kann durch den Nachweis wiWirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arderlegt werden, dass der betriebliche Bedarf an
beitnehmern zu einer zur Herstellung eines
der Arbeitsleistung auf diesem Arbeitsplatz
Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch
dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für beim Entleiher nur vorübergehend besteht. Die
vorübergehende Besetzung des Arbeitsplatzes
ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtmit einem oder nacheinander mehreren Leiharschaftszweiges wie für di e and eren Mitgli eder
der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die beitnehmern ist auf 18 Monate begrenzt. Eine
längere Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem
übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
oder nacheinander mehreren Leiharbeitnehmern ist ausnahmsweise zulässig, wenn der
Bedarf an der Arbeitsleistung nachweislich nur
vorübergehend besteht und am Arbeitsmarkt
keine geeigneten Arbeitnehmerfür eine be/ristete Einstellung beim Entleiher für diese Arbeitsau/gabe zur Verfügung stehen.
Brors/Schü ren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
rübergehenden Bedarf zu beweisen. Der vorübergehende Bedarf kann darin bestehen, dass
die Arbeitsaufgabe an sich nur vorübergehend ist
(z.B. saisonale Bedarfsspitze) oder dass ein Oauerarbeitsplatz vorübergehend vertreten werden
muss (z.B. Krankheitsvertretung). Durch den
Vermutungstatbestand wird das " Einklagen"
eines douerhaft überlassenen Arbeitnehmers
sehr viel leichter. Das führt im Zusammenwirken
mit §§ 9, 10 AÜG zu einem höheren Druck, sich
gesetzeskonform zu verhalten.
Ohne den Vermutungstatbestand ist die RegeJung nicht europarechtskonform, da noch der
Richtlinie 2008/104/EG ein berechtigtes Flexibifisierungsinteresse vorausgesetzt wird und reine
Kostensenkungsstrategien nicht ousreichen. Die
Ausnohmeregelungfür eine vorübergehende
Überlassung über 18 Monate hinaus 5011 den
Einsatz qualifizierter Leiharbeitnehmer bei länger
dauernden Projekten erleichtern. Am Arbeitsmarkt stehen hierfür kaum Bewerber zur Verfügung, die der Entleiher befristet zu seinen Arbeitsbedingungen einstellen könnte. Es gibt Verleiher, die diesen Markt z.B. für Ingenieure und
EDV-Spezialisten bedienen und ihren Mitarbeitern gut bezahlte, sozial abgesicherte DauersteIlen bieten. Ein Verbot der Leiharbeit in diesen
Bereichen lässt sich nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG nicht rechtfertigen, da diese
Leiharbeitnehmer abgesichert sind.
Seite 2
Bisherige Fassung
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Ü berlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten
oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
Regelungsvorschlag
Erläuterung
(4) Werden Arbeitnehmer in der Betr;ebsorganisatian eines Dritten tätig, so wird vermutet,
dass sie an den Dritten überlassen werden. Die
Vermutung kann durch den Nachweis wiederlegt werden, dass die Arbeitnehmer von ihrem
Arbeitgeber im Rahmen eines Werk- oder
Dienstvertrags mit dem Dritten eingesetzt werden.
Die praktisch funktionslose Vermittlungsvermutung des alten Abs. 2 entfällt. Stattdessen gibt es
in Abs. 3 und in § 12 Abs. 2 eine Vermutung der
nicht vorübergehenden Überlassung und im neuen Abs. 4 eine Vermutungsregel zur Identifikation der ilfegolen Überlassung (z.8. Schein werkvertrag), die widerlegt werden können. Werden
sie nicht widerlegt, dann greifen §§ 9 Nr. 1 u. 10
Abs. 1 und der überlassene Arbeitnehmer wird
Arbeitnehmer des Entleihers.
Der im Schein werk- oder Scheindienstvertrag
illegal überlassene Arbeitnehmer muss nun nur
noch darlegen, dass er im fremden Betrieb tätig
ist, wenn er sich beim illegalen Entleiher einklagen will. Das schafft eine in der Praxis stark erhöhte Kantrolfdichte, weil der Entleiher jederzeit
mit solchen Verfahren rechnen muss, wenn er
illegal ausleiht. Nur nachweisbar rechtstreues
Verholten schützt ihn vor den Haftungsrisiken
der illegalen Überlassung.
(5) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer
zur Herstellung eines Werkes gebildeten Ar·
beitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben
Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder
auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages
zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber
mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Ab-
Bisher Teil von Abs. 1 wird Abs. 5
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 3
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Erläuterung
ordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge
desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht
gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des
Satzes 2 erfüllt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz
1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis S sowie
der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerü be rlassu ng
(6) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme von § 1b Satz
1, § 3a Abs. 2, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2
bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden
auf die Arbeitnehmerüberlassung
1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder
Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und
Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder
Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und
Verleiher geltender Tarifvertrag, die Voraussetzungen und zeitlichen Grenzen einer solchen
Überlassung festlegt,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des §
18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer
nicht zum Zweck der Ü berlassung eingestellt und
beschäftigt wird und die Ü berlassung nur vorübergehend gern. Abs. 2 und 3 erfolgt,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des §
18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer
nicht zum Zweck der Ü berlassung eingestellt und
beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Ü berlassung
nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer
nicht zum Zweck der Ü berlassung eingestellt und
Die Regelung wird richtlinienkonform angepasst.
In den Fällen der der Nr. 1 bis 3 verhindert die
Einbeziehung von § 3 a Abs. 2 die Nutzung der
Ausnahmeregelungen zur langfristigen Lohnsenkung.
In diesem Fall kann die Ü berlassung auch auf
einen Dauerarbeitsplatz erfolgen, weil das einzige Ziel die Sicherung des Arbeitsplatzes beim
Arbeitgeber ist. Zum Schutz vor Missbrauch genügt die Beschränkung auf tariflich geregelte
Fälle.
Definition und Beweislastregel zur vorübergehenden Überlassung greifen auch bei der konzerninternen Überlassung und bei der Kollegenhilfe. Dos soll mögliche Missbräuche erschweren.
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Ü berlassung
nur gelegentlich und vorübergehend gern. Abs.
2 und 3 erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anha ng 1)
Seite 4
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
beschäftigt wird, oder
Zweck der Ü berlassung eingestellt und beschäf­
tigt wird, oder
3.
in das Ausland, wenn der leiharbeitnehmer in
ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Ver­
einbarungen begründetes deutsch-ausländisches
Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, a n
dem der Verleiher beteiligt ist.
3.
in das Ausland, wenn der leiharbeitnehmer in
ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Ver­
einbarungen begründetes deutsch-ausländisches
Gemeinschaftsunternehmen vorübergehend
gern. Abs. 2 und 3 verliehen wird, an dem der
Verleiher beteiligt ist.
§ 3 Versagung
§ 3 Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu
versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht­
fertigen, daß der Antragsteller
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu
versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht­
fertigen, dass der Antragsteller
1.
1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbe­
sondere weil er die Vorschriften des Sozialversi­
cherungsrechts, über die Einbehaltung und Ab­
führung der lohnsteuer, über die Arbeitsvermitt­
lung, über die Anwerbung im Ausland oder über
die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen
Pflichten nicht einhält;
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbe­
sondere weil er die Vorschriften des Sozialversi­
cherungsrechts, über die Einbehaltung und Ab­
führung der lohnsteuer, über die Arbeitsvermitt­
lung, über die Anwerbung im Ausland oder über
die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen
Pflichten nicht einhält;
2.
2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisati­
on nicht in der lage ist, die üblichen Arbeitge-
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisati­
on nicht in der lage ist, die üblichen Arbeitge-
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Seite 5
Bisherige Fassung
Erläuterung
Regelungsvorschlag
berpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
berpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3.
3.
dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Ü berlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die
in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2
festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten
vor der Ü berlassung an den Entleiher aus einem
Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.
dem leiharbeitnehmer für die Zeit der Ü berlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt. Maßstab sind die Arbeitsbedingungen, die der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn erfür die gleiche Tätigkeit
beim Entleiher eingestellt worden wäre. Ein
Tarifvertrag kann für unbefristet beschäftigte
Leiharbeitnehmer abweichende Regelungen
zulassen, soweit bei seiner Anwendung nicht
die gem. § 30 bestimmten Mindeststundenentgeite unterschritten werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und unbefristet
beschäftigte Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten
vor der Ü berlassung a n den Entleiher aus einem
Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt ebenfalls nicht für Arbeitnehmer,
deren unbefristet abgeschlossenes Leiharbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ihre
erste Überlassung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wurde, ohne dass da-
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Es kommt noch der Rechtsprechung des BAG
(13.3.2013 5 AZR 294/12) nicht darauf an, ob
tatsächlich vergleichbare Arbeitnehmer beim
Entleiher beschäftigt sind. 5. 2 greift dies auf.
-
Die Möglichkeit statt Gleichbehandlung nach
Tarif zu bezahlen steht auch ausländischen Verleihern offen. Diese können nach den Regelungen
des IPR heimische Tarifverträge nutzen, wenn
das Entgelt während des Einsatzes mindestens
die in § 3a vorgegebene Höhe - Mindestlohn
gem. Rechtsverordnung und gleicher Lohn nach 9
Monaten Einsatzzeit - erreicht oder für den Einsatz entsprechend angehoben wird. Die in § 3a
geregelten Lohnuntergrenzen gelten auch für
den grenzüberschreitenden Personaleinsatz als
Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I VO).
Nach 5. 3 gilt die Ausnahme von der Gleichbehandlung nurfür unbefristete Leiharbeitsverträge. Die Bezahlung nach einem Leiharbeitstarif ist
dann gerechtfertigt, wenn der Verleiher auch das
Risiko von Nichteinsatzzeiten trägt und durch
den Tarif eine Kontinuität der Arbeitsbedingungen über mehrere Fremdfirmeneinsätze hinweg
erreicht werden soll. Die neue Bestimmung 5011
verhindern, doss die Leihorbeitstorije zur bloßen
Lohnsenkung ("einstellen-überlassen-entlassen ")
missbraucht werden. Bei Leiharbeitsverhältnis-
Seite 6
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
für ;n der Person oder im Verhalten des Leihar·
beitnehmers ein sachlicher Grund bestand. Eine
solche Beendigung im unmittelbaren Anschluss
liegt auch vor, wenn die Zeit zwischen dem En·
de der ersten Überlassung und dem Ausschei·
den kürzer ist als ein Viertel der gesamten Dau·
er der Erstüberlassung.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der
Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder
Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der
Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder
Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine
Gesellschaft oder juristische Person den Antrag
stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht
gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre
Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine
Gesellschaft oder juristische Person den Antrag
stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht
gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre
Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat.
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
sen, die nur einen Einsatz überdauern, gibt es
keine unproduktiven Zwischenzeiten, die eine
reduzierte Vergütung rechtfertigen. Hier ist nur
"
" Equal PayjEqual Treatment angemessen.
Die rückwirkende Unwirksamkeit einer verein·
barten tariflichen Regelung des Leiharbeitsver·
hältnisses soll erreichen, dass Überlassung und
Leiharbeitsverhältnis nicht nachträglich zur Kos·
tensenkung durch betriebsbedingte oder unbegründete Kündigung in den ersten 6 Monaten
synchronisiert werden. Die 25%-Regel stellt sicher, dass die Regelung nicht mit kurzen einsatzfreien Zeiten oder "Zweitüberlassungen " umgangen werden kann.
Seite 7
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Erläuterung
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erhal­
über den Europäischen Wirtschaftsraum erhal­
ten die Erlaubnis unter den gleichen Vorausset­
ten die Erlaubnis unter den gleichen Vorausset­
zungen wie deutsche Staatsangehörige. Den
zungen wie deutsche Staatsangehörige. Den
Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich
Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich
Gesellschaften und juristische Personen, die
Gesellschaften und juristische Personen, die
nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten ge­
nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten ge­
gründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz,
gründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz,
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas­ ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas­
sung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit
sung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit
diese Gesellschaften oder juristische Personen
diese Gesellschaften oder juristische Personen
zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder
zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder
ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas­ ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas­
sung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2
sung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2
nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines
Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des
Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­ Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­
raum steht.
raum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4
genannten Staaten, die sich aufgrund eines in­
ternationalen Abkommens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie
bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig
behandelt werden dürfen als deutsche Staatsan­
gehörige, erhalten die Erlaubnis unter den glei­
chen Voraussetzungen wie deutsche Staatsan­
gehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4
genannten Staaten, die sich aufgrund eines in­
ternationalen Abkommens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie
bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig
behandelt werden dürfen als deutsche Staatsan­
gehörige, erhalten die Erlaubnis unter den glei­
chen Voraussetzungen wie deutsche Staatsan­
gehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 8
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
stehen gleich Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
stehen gleich Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
§ 3a Lohnuntergrenze
(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen
Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte
Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche
Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als
lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung
verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vorschlag muss für
Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche
Mindeststundenentgelte sowie eine laufzeit
enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.
§ 3a Lohnuntergrenze
(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen
Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte
Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche
Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als
lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung
verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vorschlag muss für
Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche
Mindeststundenentgelte sowie eine laufzeit
enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.
(2) Nach einer Überlassungszeit von 9 Monaten
hat ein Leiharbeitnehmer für die weitere Oberlassungszeit an diesen Entleiher mindestens
Anspruch auf ein Stundenentgelt, das dem eines
vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers
entspricht. Maßstab ist das Stundenentgelt, das
der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er
tür die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre.
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Einfügen des neuen Abs. 2 gemäß der Vereinbarung im Koa!itionsvertrag. Damit die Regelung
auch bei grenzüberschreitendem Personoleinsatz
greift, muss sie als absolute Lohnuntergrenze
geregelt werden. Eventuell ist eine Übergangsregelung in § 19 sinnvoll, damit die Tarifverträge
angepasst werden können.
Seite 9
Bisherige Fassung
Erläuterung
Regelungsvorschlag
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia­
les kann in einer Rechtsverordnung ohne Zu­
stimmung des Bundesrates bestimmen, dass die
vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenent­
gelte nach Absatz 1 als verbindliche lohnunter­
grenze auf alle in den Geltungsbereich der Ver­
ordnung fallenden Arbeitgeber sowie leihar­
beitnehmer Anwendung findet. Der Verord­
nungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich
unverändert in die Rechtsverordnung überneh­
men.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die
vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich
unverändert i n die Rechtsverordnung übernehmen.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 findet § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertragsge­
setzes entsprechend Anwendung. Der Verord­
nungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach
Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung
neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob
eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbeson­
dere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der
sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten.
Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen
(4) Bei der Entscheidung nach Absatz 3 findet § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertragsge­
setzes entsprechend Anwendung. Der Verord­
nungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach
Absatz 3 im Rahmen einer Gesamtabwägung
neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob
eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 insbeson­
dere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der
sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten.
Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen
1.
1.
die bestehenden bundesweiten Tarifverträge
i n der Arbeitnehmerüberlassung und
2.
die Repräsentativität der vorschlagenden Ta­
rifvertrags pa rte ie n.
die bestehenden bundesweiten Tarifverträge
in der Arbeitnehmerüberlassung und
2.
die Repräsentativität der vorschlagenden Ta­
rifve rtragspa rteien.
(4) liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1
(5) liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Bisherige Absätze sind in der Nummerierung
anzupassen.
Seite 10
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Ent­
scheidung nach Absatz 2 im Rahmen der nach
Absatz 3 erforderlichen Gesamtabwägung die
Repräsentativität der vorschlagenden Tarifver­
tragsparteien besonders zu berücksichtigen. Bei
der Feststellung der Repräsentativität ist vorran­
gig abzustellen auf
vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Ent­
scheidung nach Absatz 3 im Rahmen der nach
Absatz 4 erforderlichen Gesamtabwägung die
Repräsentativität der vorschlagenden Tarifver­
tragsparteien besonders zu berücksichtigen. Bei
der Feststellung der Repräsentativität ist vorran­
gig abzustellen auf
1.
1.
die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden
Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschla­
genden Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind;
2.
die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden
Mitglieder der vorschlagenden Gewerkschaften.
die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 fallenden
Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschla­
genden Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind;
2.
die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 fallenden
Mitglieder der vorschlagenden Gewerkschaften.
(5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverord­
nung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie
den Gewerkschaften und Vereinigungen von
Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der
Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzu­
ständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stel­
lungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem
Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der
Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. Nach
Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5
Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes ge­
nannte Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.
(6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarifver-
(6) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverord­
nung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie
den Gewerkschaften und Vereinigungen von
Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der
Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzu­
ständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stel­
lungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem
Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der
Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. Nach
Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5
Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes ge­
nannte Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Seite 1 1
Regelungsvorschlag
Bisherige Fassung
tragsparteien können gemeinsam die Änderung
einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. Die Absätze 1 bis 5 finden
entsprechend Anwendung.
(7) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien können gemeinsam die Änderung
einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. Die Absätze 1 bis 6 finden
entsprechend Anwendung.
§ 9 Unwirksamkeit
§ 9 Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
Unwirksam sind:
1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern
sowie zwischen Verleihern und leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1
erforderliche Erlaubnis hat,
1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern
sowie zwischen Verleihern und leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1
erforderliche Erlaubnis hat, die Überlassung
nicht vorübergehend im Sinne von § 1 Abs. 2
erfolgt oder die Überlassung nicht im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung nach diesem Gesetz kenntlich gemacht wurde,
2.
Vereinbarungen, die für den leiharbeitnehmer
für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher
schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für
einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entlei-
2.
Vereinbarungen, die für den leiharbeitnehmer
für die Zeit der Ü berlassung an einen Entleiher
schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für
einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entlei-
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS N RW (Anhang 1)
Erläuterung
Die Bestimmung bereitet das fingierte Arbeitsverhältnis für alle Formen von Scheinwerk- und
Scheindienstvertrögen und für die dauerhafte
Ersetzung von Stammpersonal durch Leiharbeitnehmer vor. Die Überlassungserlaubnis
deckt nur noch die offen betriebene legale Überlassung, die durch einen (vorübergehenden) Flexibifisierungsbedarf beim Entleiher gerechtfertigt
ist.
Nicht erfasst von der Unwirksamkeitsfolge werden aus rechtlichen Gründen die illegale Überlassung ausländischer Arbeitnehmer mit Entsendebescheinigung - hier greift der neue § 1 0 Abs. 7.
Seite 12
Regelungsvorschlag
Bisherige Fassung
hers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen;
ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen
zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren; eine abweichende tarifliche
Regelung gilt nicht für leiharbeitnehmer, die in
den letzten sechs Monaten vor der Überlassung
an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei
diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem
Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des
Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,
hers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen;
Maßstab sind die Arbeitsbedingungen, die der
Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn erfür
die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt
worden wäre. Ein Tarifvertrag kannfür unbefristet beschäftigte leiharbeitnehmer abweichende
Regelungen zulassen, soweit bei seiner Anwendung nicht die gem. § 3a bestimmten Mindeststundenentgelte unterschritten werden; im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren; eine abweichende tarifliche Regelung gilt
nicht für leiharbeitnehmer, die in den letzten
sechs Monaten vor der Ü berlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem
oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher
einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind; eine abweichende tarifliche Regelung gilt ebenfalls nicht
für Arbeitnehmer, deren unbefristet abgeschlossenes Leiharbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ihre erste Überlassung
durch Kündigung ader Aufhebungsvertrag beendet wurde, ohne dass dafür in der Person
oder im Verhalten des Leiharbeitnehmers ein
sachlicher Grund bestand; eine solche Beendigung im unmittelbaren Anschluss liegt auch
vor, wenn die Zeit zwischen dem Ende der ersten Überlassung und dem Ausscheiden küner
ist als ein Viertel der gesamten Dauer der Erst-
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Vgl. Erläuterung zu § 3
Seite 13
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Erläuterung
überlassung,
20.
Vereinbarungen, die den Zugang des leiharbeit­
nehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen
oder -diensten im Unternehmen des Entleihers
entgegen § 13b beschränken,
20.
Vereinbarungen, die den Zugang des leiharbeit­
nehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen
oder -diensten im Unternehmen des Entleihers
entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
den leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzu­
stellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum
Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die
Vereinbarung einer angemessenen Vergütung
zwischen Verleiher und Entleiher für die nach
vorangegangenem Verleih oder mittels vorange­
gangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht
aus,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
den leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzu­
stellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum
Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die
Vereinbarung einer angemessenen Vergütung
zwischen Verleiher und Entleiher für die nach
vorangegangenem Verleih oder mittels vorange­
gangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht
aus,
4.
Vereinbarungen, die dem leiharbeitnehmer
untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeit­
punkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen
Verleiher und leiharbeitnehmer nicht mehr be­
steht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
4.
5.
Vereinbarungen, nach denen der leiharbeit­
nehmer eine Vermittlungsvergütung an den
Verleiher zu zahlen hat.
5.
Vereinbarungen, nach denen der leiharbeit­
nehmer eine Vermittlungsvergütung an den
Verleiher zu zahlen hat.
Vereinbarungen, die dem leiharbeitnehmer
untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeit­
punkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen
Verleiher und leiharbeitnehmer nicht mehr be­
steht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 14
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit, Pflichten
§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit, Pflichten
des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und
einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen
dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn
der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach
Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so
gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und
leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die
Tätigkeit des leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die
Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich
rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im Ü brigen bestimmen sich
Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
nach den für den Betrieb des Entleihers geItenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind
solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der leiharbeitnehmer hat
gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf
das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und
einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen
dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn
der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit wegen
Wegfall der Überlassungserlaubnis erst nach
Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so
gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und
leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die
Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die
Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich
rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im Ü brigen bestimmen sich
Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
nach den für den Betrieb des Entleihers geItenden Vorschriften und sonstigen Regelungen mit
Ausnahme der Regelungen über Ausschlussund Verfallfristen; Maßstab sind die Arbeitsbedingungen, die der Leiharbeitnehmer erhalten
hötte, wenn erfür die gleiche Tätigkeit beim
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Sanktian für die Überlassung ahne Erlaubnis und
für Schein werk- und Scheindienstverträge ist ein
Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Damit werden
Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis wieder zusammengeführt und der mit solchen Gestaltungen regelmäßig verbundene Missbrauch rückwirkend beseitigt. Nurfür den gonz seltenen
Entzug der Überlassungserlaubnis und den Ablauf der Nachwirkungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4
greift bei Rücknahme und Widerruf, §§ 4 Abs. 1
Satz 2 und 5 Abs. 2 Satz 2) bleibt es bei der Fiktian ab dem Ende der Nochwirkungsfrist.
Diese Sanktion sollte bei verdeckter illegaler
Überlassung wirksamer als bisher werden, wenn
sie mit den veränderten Beweisfastregeln verbunden wird. Für den Nutzer illegaler Überlassung ist dann jeder unzufriedene Arbeitnehmer,
der sich einklagt, ein erhebliches Risiko.
Für das fingierte Arbeitsverhältnis können die
Nachforderungsansprüche der Leiharbeitnehmer
nicht durch Ausschluss/risten reduziert werden.
Seite 15
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Entleiher eingestellt worden wÖre. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens
Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte
Arbeitsentgelt.
(2) Der leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit seines Vertrages mit dem Verleiher
nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens
verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf
die Gültigkeit des Vertrages vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(2) Der leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher
nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens
verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf
die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts a n den
Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9
Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile
des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen
Arbeitsvertrag für den leiharbeitnehmer a n einen anderen zu zahlen wären, an den anderen
zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt
der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den
leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9
Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile
des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen
Arbeitsvertrag für den leiharbeitnehmer a n einen anderen zu zahlen wären, an den anderen
zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt
der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Ü berlassung an den
Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen
trifft (§ 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Nummer 2),
(4) Der Verleiher ist verpflichtet, dem leiharbeitnehmer für die Zeit der Ü berlassung an den
Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
Maßstab sind die Arbeitsbedingungenl die der
Leiharbeitnehmer erhalten hättel wenn erfür
die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Diese Regelung dient der KlarsteIlung
Die Bestimmung regelt den Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Personal des Entleihers. Ein
abweichender Tarifvertrag greift nurfür unbefristet beschäftigte Leiharbeitnehmer (§ 9 Nr. 2).
Für den Fall einer unwirksamen Tarifbezugnahme und natürlich auch bei Vereinbarung von
unwirksamen Tarifverträgen kännen die Nachforderungsansprüche der Leiharbeitnehmer nicht
durch einzelvertragfiche Ausschlussfristen redu-
Seite 16
Bisherige Fassung
hat der Verleiher dem leiharbeitnehmer die
nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Soweit ein solcher
Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach
§ 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im
Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren.
Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung
zwischen Verleiher und leiharbeitnehmer nach §
9 Nummer 2 hat der Verleiher dem leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
Regelungsvorschlag
worden wäre. Soweit ein auf das unbefristete
Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag
abweichende Regelungen trifft(§ 3 Absatz 1
Nummer 3, § 9 Nummer 2), hat der Verleiher
dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu
gewähren. Dabei dürfen zu keinem Zeitpunkt
die gem. § 30 bestimmten Mindeststundenentgeite unterschritten werden. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und leiharbeitnehmer nach § 9 Nummer 2
hat der Verleiher dem leiharbeitnehmer die im
Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts zu gewähren. Maßstab sind die
Arbeitsbedingungen, die der Leiharbeitnehmer
erhalten hätte, wenn erfür die gleiche Tätigkeit
beim Entleiher eingestellt worden wöre. Der
Vergütungsanspruch des Leiharbeitnehmers ist
unabdingbar und durch Verfall- oder Ausschlussfristen nicht rege/bar.
(5) DerVerleiher ist verpflichtet, dem leiharbeitnehmer mindestens das i n einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der
Ü berlassung und für Zeiten ohne Ü berlassung
festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.
Erläuterung
ziert werden. Damit waren zwischen 2008 und
2010 die Nachforderungsansprüche nach den
unwirksamen CGZP-Tarijen in sehr vielen Föllen
praktisch beseitigt worden.
Die Rege/ung über die Anwendung von Tori/verträgen ist so verändert worden, dass auch aus/ändische Verleiher, die ihre Leiharbeitnehmer
nach ausländischen Tarifverträgen bezahlen,
diese beibehalten können, wenn sie die Vergütungen mindestens auf das in § 30 vorgegebene
Niveau anheben.
Der bisherige Abs. 5 ist funktionslos und entfällt;
die Rechtsfolge ergibt sich bereits aus Abs. 4.
(5) Für die Erfüllung der Vergütungspflicht des
Verleihers nach Abs. 4 haftet der Entleiher wie
ein selbstschufdnerischer Bürge, soweit ihm der
Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeits/eistung überlassen wurde. Er kann die Zahlung
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anha ng 1)
Bis/ang gab es nur eine Bürgenhaftung des Entleihers für die Sozia/versicherungsbeiträge.
Nunmehr soll sie auch die gesamte Vergütung
erfassen. Das zwingt den Entleiher, darauf zu
achten, dass der eingesetzte Verleiher seine
Seite 17
Bisherige Fassung
Erläuterung
Regelungsllorschlag
verweigern, solange der Arbeitnehmer den Verleiher nicht gemahnt hat und die Mahnfrist
nicht abgelaufen ist.
Pflichten erfüllt.
(6) Entsteht nur aufgrund der zwingenden Zuordnung des in Deutschland abhängig Beschäftigten zu einem ausländischen Sozialversieherungssystem auf Grund einer erteilten Entsendebescheinigung kein Arbeitsverhältnis zum
Empfänger der Arbeitsleistung nach Abs. 1,
stehen dem abhängig Beschäftigten gegen den
Empfänger der Arbeitsleistung gleichwohl mindestens die Ansprüche auf Vergütung zu, die ein
vergleichbarer Arbeitnehmer des Empfängers
der Arbeitsleistung üblicherweise für die Leistung der Dienste erhielte zuzüglich des Betrags,
den der Leistungsempfänger als Arbeitgeberanteil in den Sozialversicherungssystemen entrichten müsste, Geleistete Zahlungen des Arbeitgebers sowie abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sind anzurechnen, Der Anspruch ist unabdingbar und durch Verfoll- oder Ausschlussfristen nicht rege/bar, Die Abführung von Sozia/versicherungsbeiträgen richtet sich nach dem
ausländischen Sozialversicherungssystem, dem
der Leiharbeitnehmerfür die Zeit der illegalen
Überlassung auf Grund der erteilten Entsendebescheinigung zugeordnet bleibt.
Diese neue Regelung ist von grundlegender Bedeutung. Sie schafft erstmals seit ca. 2006 einen
ernsthaften Haftungstatbestandfür Unternehmen und Privatpersonen, die illegale Überlassung aus dem Ausland nutzen, die durch Entsendebescheinigungen der überlassenen Mitarbeiter
abgesichert ist. Sie müssen nun auch ohne /ingiertes Arbeitsverhältnis, dos wegen der Entsendebescheinigung nicht möglich ist, mit voller
Haftung für den in Deutschland üblichen Lohn
rechnen. Diesen Anspruch hoben die illegal überlassenen Arbeitnehmer. Nehmen diese Arbeitnehmer staatliche Sozialleistungen in Anspruch
können die Leistungsträger Zugriff auf diese Farderung nehmen.
Die Illegal tätigen Verleiher halten regelmäßig
die Bestimmungen gern. § 30 zur Mindestvergütung nicht ein und haften bereits nach diesen
Regeln. Sie begehen mit der illegalen Überlassung auch eine Ordnungswidrigkeit noch § 16
Abs. l Nr. 1 .
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 18
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits­
§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits­
verhältnis
verhältnis
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbe­
dingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet
sich nach den Bestimmungen des Nachweisge­
setzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nach­
weisgesetzes genannten Angaben sind i n die
Niederschrift aufzunehmen:
1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Er­
laubnisbehörde sowie Ort und Datum der Ertei­
lung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in
denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbe­
dingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet
sich nach den Bestimmungen des Nachweisge­
setzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nach­
weisgesetzes genannten Angaben sind in die
Niederschrift aufzunehmen:
1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Er­
laubnisbehörde sowie Ort und Datum der Ertei­
lung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in
denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem
Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merk­
blatt der Erlaubnisbehörde über den wesentli­
chen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen.
Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das
Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf
Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten
des Merkblatts trägt der Verleiher.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem
leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merk­
blatt der Erlaubnisbehörde über den wesentli­
chen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen.
Nichtdeutsche leiharbeitnehmer erhalten das
Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf
Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten
des Merkblatts trägt der Verleiher.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer un­
verzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der
Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der
Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rück-
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer un·
verzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der
Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der
Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rück-
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Seite 19
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Erläuterung
nahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn
ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz)
hinzuweisen.
nah me (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn
ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz)
hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. S Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen
Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung
bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch
Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; §
615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf
Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem
Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeid nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine
solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum
31. Dezember 2011 ausschließen.
(4) § 622 Abs. S Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen
Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung
bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) insbesondere für
Zeiten noch Ende einer Überlassung, in denen
der Leiharbeitnehmer nicht verliehen wird,
kann nur durch auf dos Leiharbeitsverhältnis
anzuwendende tari!vertragliche Arbeitszeitregelungen aufgehoben oder beschränkt werden;
§ 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf
Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem
Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeid nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine
solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum
31. Dezember 2011 ausschließen.
Oie ergänzte Bestimmung sol/sicherstellen, dass
die Risikotragung für Nichteinsatzzeiten oder
Einsatzzeiten mit verkürzter Wochenarbeitszeit
nicht über arbeitsvertraglich vereinbarte oder in
Betriebsvereinbarungen geregelte Arbeitszeitkontensysteme auf die Arbeitnehmer verlagert
wird. Dies kommt in der Praxis vor unsführt zur
Lohnkürzung. Tariflich geregelte Arbeitszeitkontensysteme bleiben möglich. Hier kann davon
ausgegangen werden, dass die Tarifpartner den
Lohnnochteil an anderer Stelle ausgleichen.
(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet,
bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser
durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen
ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1
hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das
Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzu-
(5) Die Überlassung von Arbeitnehmern auf
Arbeitsplätze, die unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen sind, ist verboten und dorf
nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch für die
Überlassung von Leiharbeitnehmern auf die
bislang von anderen streikenden oder ausge-
Das im Koalitionsvertrag vorgesehene Verbot der
"Streikbrecherarbeit" ist eindeutig formuliert. Es
bezieht sich auf arbeitskampfbetroffene Arbeitsplätze. Es wäre nicht gerechtfertigt den Einsatz
von Leiharbeitnehmern in einem Betrieb, der nur
teiIweise von einem Arbeitskampf betroffen ist
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 20
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
weisen.
sperrten Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem
Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus
sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber
obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem
Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt
sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu
unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Ü berwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem
Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus
sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber
obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem
Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt
sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu
unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Ü berwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
(Streikaufruf nur gewerbliche Arbeitnehmer)
insgesamt zu untersagen. Das Verbat erfasst
auch den Einsatz van Leiharbeitnehmem an SteIle van selbst streikenden Leiharbeitnehmern.
Dieser Fall kann in Zukunft eintreten, wenn Leiharbeitnehmer selbst das Mittel des Arbeitskampfes einsetzen, um ihre eigenen Tarifverträge zu
verbessern. Der Einsatz van Leiharbeitnehmern
für Notdienstarbeiten bleibt möglich, weil sie in
diesem Fall keine Arbeitnehmer ersetzen, die am
Arbeitskampf teilnehmen. Der Betriebsrat kann
dem Einsatz van Leiharbeitnehmern in diesen
Föllen gem. § 99 Abs. 2 Nr.l BetrVG wirksam
widersprechen.
Seite 21
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung
oder einen technischen Verbesserungsvorschlag
gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im
Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung
oder einen technischen Verbesserungsvorschlag
gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im
Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
§ 12
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und
Entleiher
§ 12
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und
Entleiher
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem
Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde
hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis
nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale
die für den leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation
dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb
des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
gelten; letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem
Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde
hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis
nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale
die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation
dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb
des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
geiten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen. In diesem Fall hat
der Verleiher die angewandte Tari/regelung zu
benennen und die Eingruppierung und Vergütung der überlassenen Arbeitnehmer anzugeben.
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS N RW (Anhang 1)
Erläuterung
Die weiteren Angaben sind erforderlich, weil der
Entleiher gern. § 10 Abs. 5 für die Vergütung als
Bürge haftet.
Seite 22
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich
(2) Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben,
über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu aus welchem Grund der Bedarffür die Arbeitsunterrichten. In den Fällen der Nichtverlängeleistung des Leiharbeitnehmers bei ihm nur
rung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4)
vorübergehend (§ 1 Abs. 2) besteht. Fehlt eine
oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das solche Angabe oder ist sie unvollständig oder
voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 falsch, so wird vermutet� dass es sich um einen
Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2
nicht vorübergehenden Bedarf handelt.
Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
Erläuterung
Die Begründungspflicht 5011 dem Leihorbeitnehmer bei Verletzung des Verbots der vorübergehenden Überlassung den Nachweis im Konfliktfall erleichtern. Sie 5011 den Entleiher zwingen,
sich insoweit festzulegen. Das erschwert die
nachträgliche " Konstruktion" von Begründungen.
Auch die Mitbestimmung noch § 99 BetrVG wird
50 erleichtert, weil der Betriebsrat die angegebenen Gründe einfacher kontrollieren kann.
(3) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich
über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu
unterrichten. I n den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4)
oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das
voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4
Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2
Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
§ 13 Auskunftsanspruch des leiharbeitnehmers
§ 13 Auskunftsanspruch des leiharbeitnehmers
Der leiharbeitnehmer kann im Falle der Ü berlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im
Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit
die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen.
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Ü berlassung von seinem Entleiherjederzeit Auskunft
über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geItenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Ebenso kann er Auskunft über die Dauer der Einsatzzeiten von anderen Leiharbeitnehmern aufseinem Arbeitsplatz und den Grund des vorübergehenden Einsatzes verlangen.
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
In der Proxis hotten die Arbeitnehmer bei der
missbräuchlichen Nutzung von Leiharbeitstarifen
erhebliche Probleme, die Informationen über die
Vergütung beim Entleiher zu erhalten, mit denen
sie Lohnansprüche gegen den Verleiher geltend
machen konnten. Dos soll durch den jederzeitigen Auskunftsanspruch verhindert werden. Er
erleichtert auch die Kontrolle, ob § 30 Abs. 2 gIeicher Lohn nach 9 Monaten - eingehalten
wird.
Der Leiharbeitnehmer kann auch Auskunft über
den Einsatz anderer Leiharbeitnehmer aufseinem Arbeitsplatz verlangen, um prüfen zu kön-
Seite 23
Erläuterung
Regelungsvorschlag
Bisherige Fassung
nen, ob die Voraussetzungen eines vorübergehenden Einsatzes totsächlich vorliegen.
§ 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
§ 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmi
gung
(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen
Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung,
die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen,
oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu
Arbeitsbedingungen des leiharbeitsverhältnisses
tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher
leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder
eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder aus grobem Eigennutz handelt.
(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen
Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung,
die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen,
oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu
Arbeitsbedingungen des leiharbeitsverhältnisses
tätig werden lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen
deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche
oder eine vergleichbare Tätigkeit beim Entleiher
ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem
Eigennutz handelt.
(2) Wer als Entleiher
(2) Wer als Entleiher
1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3
des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestat-
1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3
des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestat-
-
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Hier soll sichergestellt werden, dass nicht die
evti. niedrigen Leiharbeitsvergütungen Semessungsgrundlogefür eine sittenwidrige Vergütung
sind. Dadurch wird von der Nutzung solcher Gestaltungen zur illegalen Kostensenkung abgeschreckt.
Seite 24
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
tung oder eine Duldung, die zur Ausübung der
Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmi­
gung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozi­
algesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt
oder
tung oder eine Duldung, die zur Ausübung der
Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmi­
gung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozi­
algesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt
oder
2.
eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
2.
eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus
grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus
grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Erläuterung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
fahrlässig
1.
entgegen § 1 einen leiharbeitnehmer einem
Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
1a.
einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis
1.
entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer überlösst,
obgleich er nicht die noch § 1 erforderliche Er­
laubnis hat, die Oberlassung des Leiharbeit­
nehmers bei vorhandener Erlaubnis nicht nur
vorübergehend erfolgt oder nicht im Arbeit­
nehmerüberlassungsvertrog als vorübergehen­
de Arbeitnehmerüberlassung nach diesem Ge­
setz kenntlich gemacht wurde,
Alle Formen der illegalen Überlassung und des
iflegolen Ausleihens sind damit bußgeldbewehrt.
la.
einen ihm von einem Verleiher unter Verstoß
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 25
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
überlassenen leiharbeitnehmer tätig werden
läßt,
gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 überlassenen Leihar­
beitnehmer tätig werden lässt,
lb.
entgegen § Ib Satz 1 Arbeitnehmer überläßt
oder tätig werden läßt,
lb.
entgegen § Ib Satz 1 Arbeitnehmer überläßt
oder tätig werden läßt,
2.
einen ihm überlassenen ausländischen leihar­
beitnehmer, der einen erforderlichen Aufent­
haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset­
zes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul­
dung, die zur Ausübung der Beschäftigung be­
rechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
besitzt, tätig werden läßt,
2.
einen ihm überlassenen ausländischen leihar­
beitnehmer, der einen erforderlichen Aufent­
haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset­
zes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul­
dung, die zur Ausübung der Beschäftigung be­
rechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
besitzt, tätig werden läßt,
20.
eine Anzeige nach § la nicht richtig, nicht voll­
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
eine Anzeige nach § la nicht richtig, nicht voll­
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht voll­
ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht voll­
ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4.
4.
eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
s.
s.
eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Seite 26
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Erläuterung
6.
6.
seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs 2 Satz seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz
4 nicht nachkommt,
4 nicht nachkommt,
.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte
Maßnahme nicht duldet,
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte
Maßnahme nicht duldet,
7.
eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht�
zeitig erteilt,
7.
eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht�
zeitig erteilt,
7a.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbedingung
nicht gewährt,
7a.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbedingung,
insbesondere das in § 3a festgelegte M;ndest�
stundenentgelt nicht gewährt,
Die erweiterte Nr. 7a erfasst alle Verletzungen
der Pflicht zur Zahlung eine Mindestentgelts
nach § 30
L
Hier soll auch die Nutzung illegaler Arbeitszeit�
systeme zur Kostensenkung und die illegale
Überlassung als Streikbrecher sanktioniert wer­
den.
7b.
entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das
dort genannte Mindeststundenentgelt nicht
zahlt,
8.
einer Pflicht nach § 1 1 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht
nachkommt,
9.
entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig infor�
miert,
einer Pflicht nach § 11 nicht nachkommt,
9.
entgegen §§ 13 und 13a Satz 1 den leiharbeit�
nehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
informiert,
BrorsjScbüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Damit soll auch der erweiterte Auskunftsan­
spruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entlei­
her, der insbesondere bei längerer Überlassung
Seite 2 7
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Erläuterung
(§ 30 Abs. 2) praktisch wichtig ist, verstärkt wer·
den.
10.
entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt,
10.
entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt,
11.
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1
Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,
11.
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1
Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,
12.
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1
Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
12 .
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1
Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
13.
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3
Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3
Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
14.
entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zuleitet,
14.
entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zuleitet,
15.
entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Ände-
15.
entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Ände-
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 28
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
rungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän­
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig macht,
rungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän­
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig macht,
16.
entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht
beifügt,
16.
entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht
beifügt,
17.
entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt
oder
17.
entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt
oder
18.
entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bereithält.
18.
entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bereithält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Num­
mer 1 bis Ib, 6 und 11 bis 18 kann mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ord­
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a
und 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert­
tausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Ab­
satz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geld­
buße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, S,
6a, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Euro geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Num­
mer 1 bis Ib, 6 und 11 bis 18 kann mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ord­
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a
und 7b mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert­
tausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Ab­
satz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geld­
buße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, S,
6a, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Seite 29
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Nummer 1 bis 2a, 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8
bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Nummer 1 bis 2a, 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8
bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § lOS Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen
und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
{SI Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § lOS Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen
und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Seite 30
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Bürgerliches Gesetzbuch
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige,
welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige,
welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teit zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können
Dienste jeder Art sein.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können
Dienste jeder Art sein.
Erläuterung
(3) Wird der Verpflichtete in der Betriebsorgani-
Abs. 3 übernimmt die vorgeschlagene Vermu-
sotion des Leistungsempfängers tätig, so wird
tung aus dem AÜG für sog. Solo-Selbständige
vermutet, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis
und erleichtert es diesen, sich bei Vorliegen eines
handelt. Die Vermutung kann durch den Nach-
Arbeitsverhältnisses einzuklagen.
weis widerlegt werden, dass der Verpflichtete
als Selbständiger insbesondere im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags tätig wird.
Die Regelung erhäht das Risiko solcher Vertragskonstruktionen, indem sie die Darlegungs- und
Beweis/ast für das Vorliegen eines echten Werkoder Dienstvertrages auf den Leistungsempfänger als möglichen Arbeitgeber verlagert. Der
Verpflichtete muss nur noch beweisen, dass er in
der fremden Betriebsorganisation gearbeitet hat.
Dazu genügt es nicht, dass er auf dem Betriebsgelände tätig war und 1.B. Wartungsarbeiten
erledigt hat. Er muss an der Produktion oder
Dienstleistung des Betriebes mitgewirkt haben.
Dann ist es Sache des Leistungsempfängers
..
BrorsjSchuren: Gutachten rur das MAIS NRW (An hang 1)
Seite 3 1
Bisherige Fassung
Erläuterung
Regelungsvorschlag
nachzuweisen, dass das im Rahmen eine echten
Werk- oderfreien Dienstvertrags als Selbständiger geschah. Ansonsten ist das Arbeitsverhältnis
bewiesen.
§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt,
so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die
übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt,
so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die
übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(3) Abweichende Vereinbarungen, die für die
Vergütung eines Arbeitnehmers an Leistungsmerkmale anknüpfen, dürfen den arbeitsvertraglichen oder tariflich festgelegten oder üblichen Stundenlohn oder den anwendbaren gesetzlichen Mindestlohn zu keiner Zeit unterschreiten.
Die Regelung in Abs. 3 und 4 schützt vor der Umgehung arbeitsvertraglicher und tariflicher Stundenlöhne und des zwingenden gesetzlichen Mindestlohns durch dubiose stücklohnrege/n, die in
der Praxis recht verbreitet sind.
(4) Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Indizien
Die Beweislastregel in Abs. 4 hilft den Betroffe-
beweist, die einen Verstoß gegen Abs. 3 vermu-
nen, ihre Ansprüche durchzusetzen.
ten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweis/ost
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Verbots vorliegt. Ein solches Indiz ist
insbesondere das Fehlen einerfunktionierenden
Arbeitszeitertassung.
(5) Entsteht nur aufgrund der zwingenden Zu-
B rors/Sch üren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Hier ist die Haftung des Dienstgebers gegenüber
Seite 32
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
ordnung des in Deutschland abhängig Beschäftigten zu einem ausländischen Sozialversieherungssystem auf Grund einer erteilten Entsendebescheinigung kein Arbeitsverhältnis zum
Dienstgeber, stehen dem abhängig Beschäftigten gegen den Dienstgeber gleichwohl mindestens die Ansprüche auf Vergütung zu, die ein
vergleichbarer Arbeitnehmer des Dienstgebers
Erläuterung
Scheinselbständigen mit Entsendebescheinigung festgelegt, die häufig von Schleppern ver·
mittelt werden. Die Regelung zur Vergütung soll
den Anspruch von mit fntsendebescheinigung
tätigen Solo-Selbständigen gegen den fmpfänger der Dienstleistung absichern und Lohndumping mit Hilfe von fntsendebescheinigungen
erschweren. Der Nutzer solcher Leistungen lebt
mit dem Risiko erheblicher Nachforderungen.
üblicherweise für die Leistung der Dienste erhielte zuzüglich des Betrags, den der Leistungsempfänger als Arbeitgeberanteil in den Sozialversicherungssystemen entrichten müsste. Der
Anspruch ist unabdingbar und durch Verfalloder Ausschlussfristen nicht rege/bar. Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen richtet sich naeh dem ausländischen Sozialversieherungssystem, dem der abhängig Beschäftigte
für die Zeit der Beschäftigung aufGrund der
erteilten Entsendebescheinigung zugeordnet
bleibt.
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 33
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
§ 80 Allgemein Aufgaben
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Auf­
gaben:
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine
Aufgaben:
1.
1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der
Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnun­
gen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen durchgeführt wer­
den;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Beleg­
schaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstel­
lung von Frauen und Männern, insbesondere bei
der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und
Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu
fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstä­
tigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Ju­
gend- und Auszubildendenvertretung entgegen­
zunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,
durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf
eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betref­
fenden Arbeitnehmer über den Stand und das
darüber zu wachen, dass die zugunsten der
Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnun­
gen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen durchgeführt wer­
den;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Beleg­
schaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstel­
lung von Frauen und Männern, insbesondere bei
der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und
Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu
fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstä­
tigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Ju­
gend- und Auszubildendenvertretung entgegen­
zunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,
durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf
eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betref­
fenden Arbeitnehmer über den Stand und das
B ro rs/Sch üre n : Gutachten für das MAIS NRW (An han g 1)
Erläuterung
Seite 34
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung Schwerbehinderter und
sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen
zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend· und Auszubildenden·
vertretung vorzubereiten und durchzuführen
und mit dieser zur Förderung der Belange der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zu­
sammenzuarbeiten; er kann von der Jugend· und
Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stel­
lungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im
Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im
Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und
den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie
Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantra·
gen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und
zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des
betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung Schwerbehinderter und
sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen
zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend· und Auszubildenden·
vertretung vorzubereiten und durchzuführen
und mit dieser zur Förderung der Belange der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zu·
sammenzuarbeiten; er kann von der Jugend· und
Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stel­
lungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im
Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im
Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und
den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie
Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantra·
gen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und
zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des
betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach die·
sem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und
umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach die·
sem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und
umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die
Brors/Sch üre n : Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Seite 35
Bisherige Fassung
Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem
Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur
Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem
Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach
§ 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick
zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige
Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des
Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliehe Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
Regelungsvorschlag
U nterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliehen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; im
Übernahme der Regelung aus SR Os. 687/13 vom
Rahmen der Zurverfügungstellung von Unterla- 11 .9.2013
gen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28
gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen
über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu
nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfütlung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich
ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu
steIlen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche
Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Sind Personenl die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, in seiner
Betriebsorganisation tätig, hat der Arbeitgeber
dem Betriebsrat ouf Verlangen seine Verträge
mit diesen Personen oder mit deren Arbeitoder Auftraggebern einschließlich der Unterlagen über Einsatztage und Einsatzzeiten sowie
Informationen zu den Arbeitsaufgaben und den
Arbeitsabläufen einschließlich der Zusammenarbeit mit den übrigen Betriebsangehörigen zur
Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99a bleibt
davon unberührt.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung
Erläuterung
Übernahme der Regelung aus BR Os. 687/13 vom
11.9.2013 mit der Änderung "Betriebsorganisation " statt "Betriebsgelände ". Damit sollen auch
Gestaltungen erfasst werden, die zwar außerhalb des Betriebsgeländes, aber innerhalb der
fremdbestimmten Setriebsorganisation abgewiekelt werden (z.B. vernetzte Arbeitsplätze). Aufgreifen der ständigen Rechtsprechung (z.8. LAG
Schleswig Holstein 5.6.2013 - 3 TaBV 6/12
m.w.N.), dass die vollständigen Verträge beim
Fremdpersonaleinsatz vorzulegen sind. Wenn der
Betriebsrat keine Vorlage verlangt, greift nach
einem Monat die Vorlagepfficht des § 99a.
(4) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 36
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung sei­
ner Aufgaben erforderlich ist.
seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung sei­
ner Aufgaben erforderlich ist.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Aus­
kunftspersonen und der Sachverständigen gilt §
79 entsprechend.
(5) Für die Geheimhaltungspflicht der Aus­
kunftspersonen und der Sachverständigen gilt §
79 entsprechend.
§ 87 Mitbestimmungsrechte
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche
oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgen­
den Angelegenheiten mitzubestimmen:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche
oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgen­
den Angelegenheiten mitzubestimmen:
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über
den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzli­
chen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvor­
schriften;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über
den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzli­
chen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvor­
schriften für alle in der Betriebsorganisation
oder auf dem Betriebsgelände tätigen Personen;
§ 92 Person al planung
§ 92 Personalplanung
(l) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
Personalplanung, insbesondere über den ge­
genwärtigen und künftigen Personalbedarf so­
wie über die sich daraus ergebenden personel-
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
Personalplanung, insbesondere über den ge­
genwärtigen und künftigen Personalbedarf so­
wie über die sich daraus ergebenden personel-
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Übernahme der Regelung aus BR Os. 687/13 vom
1 1.9.2013 mit der Erweiterung auch auf" Be­
triebsorgonisation " und nicht nur "Betriebsge­
lände". Damit sollen auch Gestaltungen erfasst
werden, die zwar außerhalb des Betriebsgelän­
des aber innerhalb derfremdbestimmten Be­
triebsorgonisation abgewickelt werden.
Seite 37
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
len Maßnahmen und Maßnahmen der BerufsbiI­
dung anhand von Unterlagen rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Be­
triebsrat über Art und Umfang der erforderli­
chen Maßnahmen und über die Vermeidung von
Härten zu beraten.
len Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbil­
dung anhand von Unterlagen rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Be­
triebsrat über Art und Umfang der erforderli­
chen Maßnahmen und über die Vermeidung von
Härten zu beraten. Die Unterrichtungsp/licht
erstreckt sich auch auf den geplanten Einsatz
von Personenl die nicht in einem Arbeitsver­
hältnis zum Arbeitgeber stehen und in dessen
Betriebsorganisation tätig sein solfen.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vor­
schläge für die Einführung einer Personalplanung
und ihre Durchführung machen.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vor­
schläge für die Einführung einer Personalplanung
und ihre Durchführung machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und
2b, insbesondere für die Aufstellung und Durch­
führung von Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und
2b, insbesondere für die Aufstellung und Durch­
führung von Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern.
Erläuterung
§ 99a BetrVG Mitbestimmung beim Einsatz von
Fremdpersonal
(lJDer Betriebsrat ist vorjedem Einsatz von
FremdfirmenpersonaJ oder einzelnen Selbst­
ständigen auf dem Betriebsgelönde oder in der
Betriebsorganisotion des Arbeitgebersl der län­
ger als einen Monat dauern soll, wie bei einer
Einstellung nach § 99 Abs. 1 zu unterrichten.
Dauert ein Einsatz planwidrig länger als einen
Monat, so ist die Unterrichtung des Betriebsrats
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Abweichend vom Regelungsentwurf aus BR Ds.
687/13 vom 11.9.2013 wird in Abs. 1 klargestellt,
dass die Pflicht zu Unterrichtung des Betriebsrats
nicht nur zu Beginn, sondern auch während des
laufenden Fremdfirmeneinsatzes oder des Ein­
satzes von Solo-Selbständigen besteht. Denn
dieser kann sich so verändern, dass z. B. aus ei­
nem echten Werkvertrag eine illegale Überlas-
Seite 38
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
Erläuterung
nachzuholen, sobald dies erkennbar wird.
Einsatzzeiten aus wiederholten Einsätzen sind
zusammen zu rechnen.
sung oder Scheinselbständigkeit wird.
Der Regelungsvorschlag aus BR Os. 687/13 vom
11.9.2013 wird dahin geändert, dass es nur einen
abgesicherten Unterrichtungsanspruch mit eige·
nem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
gibt. Ein eigenes Zustimmungsverweigerungsrechte nach Abs. 2 bei einem Fremdpersonafeinsatz aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrag
soff es nicht geben. Denn nach dem Koalitionsvertrag solfen nur die bestehenden Informationsrechte gestärkt, aber keine zusätzlichen Mitbestimmungsrechte begründet werden.
(2) Der Fremdfirmenpersonaleinsatz oder Einsatz von Selbstständigen ist unzulässig, wenn
der Betriebsrat zuvor nicht nach Abs. 1 unterrichtet wurde. Ein Einsatz, der ohne Unterrichtung des Betriebsrats nach Abs. 1 stattfindet,
wird nach einem Monat unzulässig. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, den
Einsatz zu unterlassen. Einsatzzeiten aus wiederhoften Einsätzen sind zusammen zu rechnen.
Um die bestehenden Informationsrechte abzusichern, wird in Abs. 2 geregelt, dass der Einsatz
yon Fremdpersonal ohne die Information nach
Abs. 1 unzulässig ist. Der Betriebsrat hot noch
der Regelung einen Unterlassungsanspruch, der
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
durchgesetzt werden konn. Die §§ 100 und 101
sind auf den in Abs. 1 geregelten reinen Unterrichtungsanspruch nicht anwendbar, da der Arbeitgeber den Betriebsrat auch bei unaufschiebbaren Maßnahmen iSd § 99 Abs. 1 zuyor informieren kann. Dadurch wird erreicht, dass der
Betriebsrat schnellen Rechtsschutz erlangen
kann und dos Informationsrecht nicht feer läuft.
(3) Der Betriebsrat kann bei einem fortdauernden Fremdfirmenpersonaleinsatz oder Einsatz
In der Praxis kommt es yor, dass sich unproblematische Fremdpersonafeinsätze zur illegalen
Brors/Schüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Seite 39
Bisherige Fassung
Regelungsvorschlag
von Selbstständigen weitere Unterrichtung verlangen, wenn es Verdachtsmomente gibt, die
aufeine illegale Überlassung oder Scheinselbstständigkeit hindeuten. Solche Verdachtsmomente sind insbesondere donn gegeben, wenn
diese Personen in die Betriebsorgon;sotion des
Arbeitgebers so eingegliedert wurden, dass sie
dort wie eigenes Personal eingesetzt werden.
Die Mitbestimmungsrechte gern. § 99 bleiben
unberührt.
§ 121 Bußgeldvorschriften
§ 121 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in §
90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in
Verbindung mit Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2,
§ 108 Abs. S, § 110 oder § 111 bezeichneten
Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht,
wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet
erfüllt.
(l) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90
Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 und 3 auch in
Verbindung mit Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 990, § 106
Abs. 2, § 108 Abs. S, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs· oder Auskunftspflichten nicht,
wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet
erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld·
buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld·
buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
BrorsjSchüren: Gutachten für das MAIS NRW (Anhang 1)
Erläuterung
Überlassung oder zur Scheinselbstständigkeit hin
verändern. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit
haben in diesen Fäflen Informationen nachzuJordem, um seine Rechte nach § 99 ausüben zu
können. Die Regelung stellt dies klar.
Die unterbliebene Information des Betriebsrats
nach den neuen Regelungen sollte bußgeldbewehrt werden.
Seite 40
Brors/Schüren: Gutachten Anhang 2
Teil 5: Weiterführende Veröffentlichungen der Autoren zum Thema
Brors,
"Vorübergehend" - Zur Methodik der Auslegung von Rl am Bsp. des Merkmals
"vorübergehend" aus Art. 1 Abs. 1 der Rl 2008/104/EG (Leiharbeits-RL), AuR
2013, 108
Schüren,
Qualitätsmanagement des Subunternehmers als Indiz zum Nachweis eines
Werkvertrags · eine (weitere) Skizze, (Manuskript), demn. FS Wank 2014
ders.,
Scheinwerk- und Schein dienstverträge mit
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Vorschlag zu einer Korrektur des AÜ G,
NZA 2013, 176
ders.,
Funktionsmänget des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei
Scheinwerkverträgen aus dem Ausland - Eine Skizze, in: FS Düwe1l 2011, S.
197
ders./Wank,
Die neue leiharbeitsrichtlinie und ihre Umsetzung in deutsches Recht, RdA 2011, 1
Brors
I »Vorübergehend«
»Vorübergehend«
Zur Methodik der Auslegung von RL am 8sp. des Merkmals »vorübergehend« aus Art. 1
Abs. 1 der RL 2008/104/EG (Leiharbeits-RL)
Prof. Dr. Christiane Brors, UniversitAt Oldenburg
I. Ausgangsproblematik
In dem neu geregelten
zunehmen. So zuletzt 8AG v. 2.6.10, 7 AZR 946/08: .Naclldem §J3
§ 1 Abs. l S.2 Aüa hat der dt. Gesetzgeber
Art. 1 Abs. l der RL 2008/104lEG (Leiharbeits-RL), nach dem Leih·
AN .vorübergehend« bei dem Entleiher arbeiten, wie folgt umgesetzt:
.Die OberlauuI/g VOll AN 1111 EIltleiher erfolgt voriibergelle"d.«
Damit ist die InhaltsbestImmung des Merkmals »vorübergehende
AOG dltre/r ... ersllttlos mt/gehobm
IVllrde, gibt es ill den Fc'llIell d�r
/laclL § 1 II AOG vermittele" Arbeitsvermlltlullg o/llleMI keine gestl%.
liche GfI/IIdlage //leIIr für die BegrQ/ldlll/g eilles Arbeitsverlrälfllisses
zwisthen dem u.ill·AN·mrd dem Erilleiller. ...Dell vom ümdesarbeits·
gerlclLt IIngefiilrrtell Regdwlgell kommt kein arbtitnelll1lerbllogeller
&/mtuwtCk da/Jill gelrend %11, dass bel einem Fremdpersonn/eillsnt% ...
von entscheidender Bedeutung filr die zukünftige Zulässigkeit der
ein Arbtl/sverllältllis mit der BeklagteIl %11fingieretl wilre. Die Frellrelt,
�minternen Arbcitnehmeri
iberlassung zur Personalkostensen·
ein Arbeltsverllältnis eintllgelrell oder dies �I/ untermJSell, ist Ausdruck
(
lumg. Da Leih-AN nach den dt. Leiharbeitstarifen im Regelfall ein ge·
der dl/rell Art. 2 1 GO gesdLiUdel1 Vertragsjteiheit.«
darf zum Verleiher zurückgeschickt werden können, ohlle dass Kosten
tretenen,4 aber von der höchstrichterl1chen R.spr.' verworfenen An·
ringeres Gehalt Als Stanun-AN bekolnmen und sie bei fehlendem Be·
Nach Andemng der Rechtslage s
i t zu überlegen, ob die bislang ver·
durch einen Sol.ialplan entstehen, senkt L.eiharbeit schon auf den ers·
sätze zur Konstruktion eines Arbeitsverhä
l tnisses zum EnUeihe:r bei
ten BUckdle Kosten fUrden AG. Vor der Ande.rungdes AüG war nach
dauerhaftem Verleih europarechtUch geboten sind. Dabei s
i t zu prü­
der R.spr. des BAG die dauerhafte Ersetl.ungvon Stammpersonal durch
Lelh·AN zulässig. Dazu hatte·das BAG sogar a.usdrücklich ausgeruhrt:
•.soweit
der BR eillell VerJtoß gegen die zl/litJSige Höclutdaller eiller
fen, ob und wenn ja auf welchem dogmatischen Wes.ein Arbeltsver·
hältnis zum Entleiher vor dem Hinte:rgrund der RL zu begründen Ist.
Innerhalb des nach Auslegung der RL verbleibenden Spielraums muss
OberlasslIlIggemifß § 3 1 Nr. 6 AOG aFgeltelid gemadlt hat, ist die dorl
überlegt we:rden, ob .vorübergehend. wie nach der bislang vorhande·
die ersatzloseAIif/rebllngditJtr Vorscl"iftspiiltJtetls ab dem 1.1.04 weg·
genen Perspektive (Rückkehr zu einem am Markt tätigen Verleiher)
gejl1l1ell. Die ZllUlsslglreit VOll Arbeitllehmeriiberlassllng iJl an die Ein­
oder aus einer entleiherbezogenen Perspektive (ßesetzung von be·
Im/twrg VOll HikJJstiiberlaJSllllgsjristen Iliellt mehrgeblllldeluL
stimmten Arbeitsplätzen durch wechselnde Leih·AN) bestimmt wer­
vorgest/lelle �eitliclle Btgrelltung der Arbtitllehmmibtr/l1JSlmg dl/rrll
Noch deutlicher wird. dies Im Urteil des
LAG Nds. v. 18.2.08':
.Da
das deruitige Rec.1It der ArbeitllehmerübtrlaJSllIIg nach der Alif/lebllllg
nen Regelung zur privile:gierten Konurnleihe aus einer verleiherbez.o·
den soll. Von dieser Auslegung hängt es ab, inwieweit in DL im Wege
des konzeminternen Verleihs Stammpersonal durch I.eih-AN kosten·
der H
iiclJstilberJaJSUllgsdalitr VOll 24 MOllateIl in §3 I Nr. 6 AOG a. F.
senkend ersetzt werden kann.
erwtitert lIa/, ist deshalb tIIldl eine aujDill/er angelegte Arbtltnehmer­
sichten spiegeln die oben skiuierte Problematik wieder. Dabei wird
die Nutzungs- I/Ild Gestl1/lIl11gsmöglidlkeitell der Ltilrnrbeit bewusst
m" rlassUlrg recllllk/l :wliissig. Eitle Alldenmg der geItelIdeIl Gesetzes·
Il.
mt tII/SSclLließlfcll dureIL deli Gesetzgeber zu erfo/gell.•
Die bisher zum Begriff.vorübergehend. in der Ut. vertretenen An­
zum Teil angenommen, dass das Merkmal nur deskriptiv ist und
kel·
ne Rechtsfolgen hat.' Dabei sei - so wird argumentiert - ein Verbot
Das köl�nte nun durch S J Abs. l S.2 AOa geschehen sein. Aller·
der dauerhaften Oberlauung insbes. vor dem Hintergrund des Art. 4
dings hat der dt. Gesetzgeber in dem Reformgesclz offen gelassen,
der RL nicht zu rechtfertigen.' Dagegen wird angefUhrt, dass Entste­
wann die Arbeitnehmecüberlassung .vorübergehend« Ist und welche
hungsgeschichte Lind Sinn und Zweck der RL dafür sprechen, Leih·
Konsequenz es hat, wenn sie el nicht ist. Der Gesetzgeber hat damit
der Rspr. die Aufgabe tugewie.sen, das Merkmal .voriibergehend« zu
arbeit nur vorübergehend zuzulassen.· Die daraus folgenden Kon·
konkretisieren, und ist dafUr auch schon krlftig kritisiert IVOrden?
genommen wird, fUr ein Verbot fehle jede RechugnmdJage', wird
sequenzen sind aber wiederum umstritten. Während zum Teil an·
Nach Art. 5 Abs.S der RL 2008JI04IEG sind die Mitgliedstaaten wie
folgt wie verpflichtet: .(5) Die Mitgliedstaaten ergreifeil die erforderli.
dlel! Maß1I1111111e11 gemifß ihren ImtiOlmlel1 Reclltsvorscl!riftell 11IId!
oder GepJ1ogellheitell, IIIn eine miJSbrifllclJlidle AIIIVfmdllng die.sa Art.
Zl/ wr/Jindem und 11111 hisbes. mifel/ll1nder jolgende Oberll1ssllllgen,
mit delIeIl die Bestinllmmgell der RL Ilmgangen werdelI sollelI, Zl/
ver·
MIldem. Sie unterrichten die KommissiOIl fiber solche Maßlmllll/en.«
Danach muss die Rechtsfolge europarechtskonform so gt\'Iählt
werden, dass aufeinanderfolgende LInd damit nicht .vorilhergehende«
Oberlassungen, die den Schutzz,,'eck der RL unterlaufen, effizient ver·
1 SAG 2S.I.o5. 1 MIR 6U03. AuR 2005, 386-
1 LAGNdl. tU.08. 12 T.av 142107. WOGNt.7J tutI4 AOG.
J DI'wtl',1.ESAR 20L I, 449. 4S1 .=dCMnd••
Umsdlunpaktdn {jn(L�ben-.
• 1JI.G Schltsw/t·HootflH 11.6.08.3 TdV UIOS. DB 2008. 242'·2431, und 3 T.BV
8JO& AuR 200S.4034 $ihflrtlfla""" BB 2004. 27451[
5 SAG 25.I.OS, I ABR 61103. AuR 2005, 386.
, u,"bkt, B8 2012, 2497. 2500 und D8 2Otl. 41" 415.
J
•
hindert werden. Da die Rspr. die dauerhafte überlassung nach der
bisherigen Rechtslage in Dt. als zulässig Angesehen hat, hat es das
MG nach der alten Rechtslage ausdrücklich abgelehnt, n
I diesem Fall
ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leih·AN und dem Entleiher an·
108 I
www.•rbellundrecht.e-u
t
1ütbltlVitb,��r, F
...ZA 2011. 4U. 490.
So"",,,•• GklchilllluIIJ von IAlh·AN nKh dt. und U,lIonlftchl, 2010, 570; $ihil·
ro't/ll'm,k, RdA 2011, I, 3; Bnr1I1Ro,"""oWlki, NZA 20L2, '45; Zimmrr, AuR
20L2, 421; 1.111t1'lm, NZA 2011. 608. 609, Hamm"" RdA 201 L, 321, 314 und. Eu·
ZA 2009. 217, 3LO; Dliwtil. WAR 2011, 449, 450; ""NI, ZESAR 2011, 316, 317,
Ulk,. A",Runo, 10, I L; UIbf. ·}. 1JIbu ' I AOG Rn 2Xk.
Thull'lg/$Iirbtrl, 08 2012. 632, 635.
AuR l 1l 2013
V�
.
»Vorübergehend«
1UIII Teil gefolgert, das.s �i dauerhaftem Verleih Arbeitsvermittlung
vorliegtI!), oder nach S 134 BGB Nichtigkeit anzunehmen ist" oder in
I Brors
,
Aufs ätze,
. '
'
.
111. Zur europarechtlichen Auslegung des
Begriffs »vorübergehend« in
Analogie zu S l O Abs . 1 S. l AOG ein Arbeitsverhiltllis zum Entleiher
§ 1 Abs. l
S . 2 AÜG
fingiert wird,ll Kollektivrechtllch wird zT. angenommen, dass der BR
seine Zustimmung nach. S99 Abt. 2 Nr. 1 BetrVG bei nicht vorüber­
gehemkrn Verleih venveigern kann.n
1. Auslegung der RL
Auch die Rspr. legt das Merkmal lOvorübergehend. bislang und.n­
heillieh aus. Du tAG Nd5.1' nlmml einen Zusllmmungsverweigc­
Die EinfUgung des Tatbestandsmerkmals »vorübergehend« 5etzt nach
erverleih in fOllll einer unbefristeten Überlassung zur Personalk05-
setzesbegründung heißt es datu: _Ons AOG regtlt ein (luf vorüber­
rongsgrund nach S 99 Abs. 2 BelrVG an, wenn ausdrückltch ein Dau­
tensenkung vereinbart ist. Ebenso hilI ts die
15.
Kammer dts LAG
Berlin-BrondellbllrgU ruf einen institutionellen Rechtsmis.sbrauch,
wenn Leih-AN dauerhaft zu Kostensenkungszwecken beschäftigt
werden, und fingiert über
§ 10
gehende Oberltlsslmgell angelegtes
Modell der Arbeitllehmerüberlas­
slIng. bei dem die Ober1rtsslmg rtn den jewtifigell Entleiher i/ll Verlllilt­
nis zum Arbeflsvtrtragswrlti1lt'lis zwise/lell dem Verleiher Imd dem
AüG ein Arbeitsverhältnil mit dem
kill·AN vorflbergellelrd Ist. Dabei wird der Btgriff »vorllbergehend«
Rechtsfolge mangels einer gesetzlichen Grundlage dagegm ab. Das
den Imd illsbes. mif genall beltimmte Hikhstriber/tlss'lIIgs!rlstal ver­
Entleiher. Die 7, Kanuner des LAG Derlil1-Brtll1denblirgL' lehnt diese
LAG Diisstldorf' vertritt die Ansidlt, dus audl Daueralkitsplätu
(
dem Willen des dt. Gesetzgebers ausdrücklich die RL um. In der Ge­
\'Orübergehend mit Leih·AN besetzt werden können. Das ArbG Lelp­
§ 99
im Sinne der LellmrbeitsrlchtUllfe alsflexible Zeitkompo"etlte
verstall­
zid'tet.•
"
Entscheidend ist, was nach der RL filr die Annahme einer �vorü­
Abs. 2 BetrVG mangels eines Verbougesetzes ruf un­
bergehenden« Überlassung maßgeblich ist, Die Auslegung des Merk­
L\uf einem Daueralkilsplatz auf die RückkehrmöglIchkeil zum Ver­
rm, worauf die RL ihrem Zweck nach gerichtet s
i t. Denn die Mit­
:/g" hält
L\nwendbar. Du ArbG Offenbach will bei einem befristeten Einsatt
das ArbG
lIlals hat sich nach der stindigen Rspr.
des EI,GH daran zu orlentle­
Cotlbllto S 14 Abs. 1 TzBfG heran­
gliedstaaten sind verpflichtet, diesen Schutz tU gewährleilten und
ziehen. Im Folgenden wird die L6slmg durch die Ausleguug der RL
Missbrauch zu verhindern.n Die LeiharbeilS-RL ist unter diesem Ge­
leiher abstellenL' und
gesucht.
sichtspunkt an zwei zu unterscheidenden Stellen zu interpretieren. Es
gellt um die Bestimmung des Merkmals »vorübergehend« In Art. I
Abs. I der RL 2008fl04/EG und um
gliedstaaten ...
11. Zur Auslegung von RL
Europäische Regelungen - so auch Europäische RL - sind nach einer
eigenen Methodik auszulegen?1 Da die einzelnen nationalen Aus·
legungsmethoden voneinander abweichen, ElU"opiische Rrgelungm
aber das Recht vereinheitlichen sollen, ist eine eigene Auslegungs.
methode zwingend erforderlich?' Ebenso steht der Gedanke der
RechtsvereinheItlIchung dem Rückbetug auf nationale Regelungen
Art. 5
Abs. 5 wonach .die Mit­
die erforderllcheu Maflnailltretl gern. ihre" "atiol/aletl
10
UUC/IWI, NU 2011, 608, 609; UI�r, AuR 2010, 10, tl: Ullllr -J. U!bn S I ADG
11
HdltI'''H, RdA 2011, 321, ]27.
Rn2301.
11 DOIO'd� ZESARlOII, H9, 4S4; BIIrlIlRoIn"tI�I""U' NZA :KIll, 845, 1"'-
11 Hatll�"'" RdA 20"11, 321, 327, •. A. Ttuuh!Vm'fll, NZA 2012, 1326, 1]30
'4 LAG Nd� 19.9.12,
11 TaBV 12"'11, AuR 1012, 455, noch lusdrüddl(h Oll'tll JeIWfn tfu dlf NfIlrtgdung LAG Nd" 16.\1.11, 11 T.SV 99/11.
oder übliche nationale Auslegungsergebnis.se eines Btgriffs ent­
U LAG 1t,11"·Brtwdt,,bu'l 9.1.)], 15 Sa t63S112, AuR 201]' tOl.
Rechl.u
17 LAG DIl",Id�rJl.10.I2, 17 TOIBV ]8111, AuR2013, 51.
gegen?' Der Auslegungsweg gehl vom europilschen zum nationalen
Geht man vom tradierten Methodenkanon aus, bestehen daher
Besonderheiten?' Neben dem wegen der Vlelsprachigkeit erkannten
Problem einer Wortlautauslegung Wld deren Grenzen26 kommt es
auf zwei Gedanken an. Zum einen ist es stets das übergeordnete
Ziel.
ein einheitliches europäisches Auslegungsergebnis
nen. Zum anderen mus.s das Stkundärrecht
%U
%U
gewin·
diesem Zweck am
Prhnärrecht ausgelegt werden?' Dazu sind gleiche Begriffe auf glel.
eher Regelungsstufe einheitlich auszulegen?' Freilich gilt Hir diese
Auslegung das Prinzip der begrentten EinzeJermichtigung. so dass
i
Kompctenzbereich der EU bleiben
das AuslegtUlgsergebnis m
mus.s.19 Der auf das europäische Recht bezogenen systematischen
Auslegung von Begriffen kommt daher eine besondere Bedeutung
zu.so Die
(turn Tell erst zu schaffende) Kohärent setzt daher sowohl
den Prinlärrechtsbetug wie aber auch die übernahme von Aus·
legungsergeblli.s.sen auf gleicher Regelungsebene
VOI'1lUS.
Wird ein
Begriff in einer RL \'Om EIIGH in bestimmter Weise ausgelegt, so
Ist - wenn nicht Sinn und Zweck der RL entgegenstehen - von ei·
nem einheitlichen Begriffsvtrständnis austugehen. Der vom Gesetz­
geber zu Grunde gelegte Zweck kann dabei berücksichtigt werden,
soweit - was zunehmend der FaU ist- die Materialien veröffentlicht
sind.'·
16 LAG Itrlln·BftlHdclbu'l IUO.ll,1 Sa 1 1 12/11, AuR 20ll, 460.
,. Arbe Ltlpzig 15.1.12, 1 1 SV 79/11, ALB 2012, 40111'. mit Anm. J. VI"'" und
21.3.12, � SV &5111.
" Arbe OJJlltIMrlo l.&.t2, 10 nv 1f12,AuR2012, .96.
10 ArbQ Call1tus 22.1.12. 4
SV un.
11 Fkiflchtr, IllbruZlO1I, 701, 708;
IVtlldthONI, RabtlJZ 1011, 7]0, 760; S<hlMh't"
ZlA 2007, 149, 15]. Cclblfrk, Zl!uP 2005, 225. Burk. Obtr dif AU�fjunpm.ttho­
drn do:l Gt,khtshofi ckr F.uropilr<:Mn GcmrLnschdl, Dlu t99S. S.131; LAlbltl
Doml'l»t, ln F.uropllschf M(lhodrnltlut (Hu,. Rltunl",bt,), S 9 Rn.]P.
n FklKlrtr, RIIbtJsZ 1011, 701. 710; R�'h, RabtlsZ 101 t, 787, 799.
lJ Grund,""nn, Rabo!!sZ 1011, aal, S86.
1�
G.u"dmnH", Rabtla. 201 l,W, 9t2.
lS �Ih, Rabo!lZ 1011, 71:1, 799; H�p/"e,/Iüi'htr.. AeP lOO9, I, 9.
16 Gnmdmn.rn, Rabtla. 2011, aal. 902: R�,h. RIIbdsZ 1011, 787, 799 und Si9; Cal·
IItrle, ZEuP 1005, 125, 226.
n
u
G.u"d",nmr, RIIbtla. 2011, 882, &95. .
Gnmd"'''I1'', Rabo!l,z 1Otl, aal, &94.
lt S<h,,"ch'tr, ZfA 2007, 249, 1S6.
JO &1110, Rllbo!hZ 1011, 7&7, 800.
II
H6p/tr/Rmlltrs, AcP 2009, I, 14; PtdultlnlDrtrlultr, In: Europiisehe M(lho<!en·
lthr( (Hn&- Rie-l<'nhubt.), U 11.1.]3. B"cl;, Ober d� Ausltgung5mtlhoden dQ
<;trieht.hofl du F.uropllschtn Grmtlnsch&ft (Oln l99&), S. lo.
Jl BT 0" 17/4&04, S.&.
JJ E""H 10.3.1 1, C-109/09, Ku",,,... mwN. aufdk ". Rlpr. AuRlO11, 125.
AuR 3 112013
www.llrbeltundre<ht.eu
I 109
,
,
Aufsätze
.
Brors I »Vorübergehende(
Rechtsvorscllriftell ulld/oder Gepflogenlu:itttl (ergreifen), 11111 eint m/ss­
briiw:h/iclre Alrwendullg dieses Art. ZII verhindern IIl1d Iml ill5bes. arif
einal/derfolgel1de Oberinssllllgell, mit delltll die Bestimm/lUgen derRL
umgallgell werden sollell, zu vtrhilldem.•
Für die europarechUlche Auslegung dieser Formulierungen ist da­
her - wie unter 11. ausgeführt - zunächst :tu überlegen, ob auf bereits
existierende Be5tinunungen dieser Btgriffe im Europar«ht zurück­
gegriffen werden kann.
Vorschriften
Frage, zu welchem nationalen Recht die engeren Verbindungen be­
a) Vorübergehende TätlgkeltfC gern. Art. � Rom I va
stehen.
»Vorübergellend. ist n
i diesem Zusammenhang ein zeitlich flexib­
Die �sti.lllmung des Arbeitsvertragsstatu!s bei innercuropäischen
grenzüberschreitenden Tätigkeiten richtet sich nach Art 8 der Rom I
ler, von einer Dauertätigkeit abzugrenzender Einsatz, bei dem es nach
''). Danach kommt es fiir die Frage, welches materielle Recht an­
..tlwenden Ist, entscheidend daraufan, ob der AN nur vorübergehend
in einem anderen EU-Staat tätig wird. Es heißt dor!:
»(1) !"dividll(llnrbeit5verträge Imtuliegell dem von delI Pnrtdell
IInch Art. 3 gewiilliteu RuM. Die Rech/swa1l1 der Pnrteien darfjedoch
nicht dnzu fiillren, dass dem AN der Sc/rutz entzogen wird, der ihm
dl/reh Be.stimnumgen gewährt wird, von demm /lad, dem Recht, das
/lach den Abs. 2, 3 Imd 4 des vorliegenden Art. II!nllgels ei/lu Redlts­
wahl nnwwendell wäre, Ilidlt durch Vereinbarung abgewichen wuderr
darf.
(2) Soweit dlU auf deli Arbeitsvertrag aJlwwelldende Redlt II/Cllt
dem Schutzzweck darauf ankommt, die dem AN vertrauten Regelun­
gen zur Anwendung zu bringen.
b) Aufenthaltszelten und -rechte nach Art. 16 der RL 2004/38
Der Sinn und Zweck der RL ist nach der Rspr. des EuGH ebenso bei
der Auslegung des Merkmals der .vorübergehenden Abwesenheits­
zeiten� in Art. 16 Abs. 3 der RL 2004/38 entscheidend. Von der Be­
griffsbestimrnung hängt es ab, ob ein nach dieser RL erworbenes
Daueraufenthaltsrecht aufgehoben wird. Die n
i
Art. 16 Abs. 4 der RL
2004178 zeitlich begrenzten Abwcscllheitsuiten (2 Jahre) bezeichnet
der EuGH als .vorübergehend".tl Das Daueraufenthaltsrecht umfasst
durch Rechl5\vnlr/ bestimmt ht, Imterliegt der Arbeitsvertrng dem
das Recht, sich im Bereich der Mitgliedstaaten aufhalten und frei be­
wegen zu können. Allerdings verliert es seinen Sinn, wenn sich das
füllung des Vertrags gewöhnlich seille Arbeit verrichtet. Der SlrInt, in
Verhältnis zum Aufnahmestaat so gelockert hat, dass die Verbindung
insg. in Frage gestellt Ist. Das ist der Fall, wenn der BOrger den Mittel­
punkt seiner persönlichen, famili
ären oder beruflichen Interessen in
einen anderen Staat verlagert hatY
Recht des Staates, ill dem odu andemfnlß VOll dem (11/$ du AN ;'1 Er­
dem die Arbeit gewöJmU," verrichtet wird, wechselt ,lieM,
IreI",
AN seiue Arbeit vorilbergehe/ld i/I einem anderen St/lat verrichtet."
der
Das Merkmal »vorübergehend.. wird in dem 36. Envägungsgnmd
zur Rom I va wie folgt weiter erkJärt:
»(36) Bezogw mif ltldividual{lfbeitsvertriige sollte die Erbringlmg
der Arbeitsleistung ill einem Q//deren Sinnt n/s vor(ibergcllelld geltw,
\
mit einem Ulm fremden Rechtssystem konfrontiert werden soU. Zu
dieser Auslegung zieht der EuGH Art. 6 des ObereInkommens von
Rom heran, das durdl die Rom I va umgesetzt wird. Danach sollen
die Regelungen des Staates zur Anwendung kommen, die das ge­
schäftliche und politische Umfeld der Arbeit sätigkeit
t
prägen. Wie
der EIIGH in Voogsgeerd4.IJ festgestellt hat, betrifft dies die konkrete
2. nVorübergehendu in anderen europarechtlichen
(
In der Entscheidung Koelzscll39 legt der EuGH den Begriff des vo­
riibergehenden Einsatzes ausschließlich schut'lZweckbezogen im Ge­
(
gensatz zu der "gewöhnlichen" Arbeitserbringz.mg aus, ohne bestimmte Zeiten anwgeben. Entscheidend ist, dass der AN als die
wirtschaftlich schwächere Partei durch eine großzügige Auslegung
des Begriffs des »gewöhnlichen« Arbeitsortes geschützt und nicht
mn VO/I dem AN envnrtet wird, dass er lIa,h seillem Arbeifsei/lsatz
im AI/$Ialld seille Arbeit 'im Herkwr/tsstaat wieder {!/r/tlimmt. Der Ab­
.Voriibergehend« ist auch hier abzugrenzen von einem Dauerauf­
enthalt in einem anderen Staat. Entscheidend fiir die zeitliche Bestim­
mung ist, ob das Daueraufenthaltsrecht bei der Verlagerung des Le­
bensmittelpunktts noch nach dem Sinn und Zweck der RL gewährt
werden kann.
schlllSS eines I/ellen Arbeitsvertrngs mit dem IlrspriillglieJrell AG oder
einem AG, der
ZIIT
se/bell Ulltemehmemgruppe gehört wie der IIr­
c) Zeitlich begrenzte tätigkeIt In eInem anderen Mitgliedstaat
spriillglic1le AG, sollte nicllt alfudl/ießen, dass der AN als seille Arbeit
nach der RL 96171 lEG (Entsende·Rl) und Anblndung an die
voriibergehend in einem al/deren Staat verricllttlldgilt.•
Daraus folgt, dass dann, wenn der AN ftit gewöhnlich seine Arbeit
in dem anderen EU-Staat leistet und jeglidle Bindungen zu seinem
Heimatstaat aufgibt, das Recht dieses Staates anzuwenden ist. Eine
klare Abgrenzung des Begriffs "vorübergehend.. ergibt sich daraus
nicht.lf Zunächst kann mit der Lit. davon ausgegangen werden, dass
sich der »voriibergehende« vom dauernden Ehlsatz deutlich unter­
scheidet.3' Dabei ist es problematisc� allein allf den ParteiwUlen ab­
zusteJlen36, da der AG aufdiese Weise gerade ein fiir ihn kosteninten­
siveres Recht31 umgehen könnte. Unklar ist auch, ob und inwieweit
der AN tatsächlich an seinem .gewöhnlichen. Arbeitsort tätig gewe­
sen sein muss.3S Damit bleibt die Frnge offen, ob eine Zeit im Her­
kunftsstaat tatsächlich gearbeitet werden muss oder es ausreichen
kann, wenn der zB. für 4 Monate nach Dt. überlassene AN danach in
seinem Hehnatstaat einen neuen befristeten Einsatz (Entsendung
oder Arbeitnehmeriiberlassung) in einen anderen EU·Staat vermittelt
bekommt.
110 J www.arbeitl.lndrecht.eu
nationale Sozialversicherung
In den Art. der Entsende-RL selbst findet sich der Begrjff der vorü­
bergehenden Entsendung nidlt. In Art. 2 Abs. 1 wird fiir die Bestim34
)1
Bn.yullrhfr, DB 2011, 706, 70S; Thullng , AOe Eln(\l.hrung RL 73; H.illIJ�"" , DiLl
A,wU&wrtragsstalul (1991), S. 10 ft"
; LowJz, RdA 1989, 220, 223; ,,,,,ktr, Inler­
.naliooalts A.btillr«hl lmKonzern, 1801f.
GnmlllKhtg. ZfA 1983,307, 333;1N1,ktr, 183.
16 So Htil",,,,,,,, S.148.
11
D/fllbl.r, AuR 1990, 9.
]I Ju"br,lnltmaUonalu ArbeitlI«ht m
I Konurn, 182.
n EuGH 15.3.11, C-291l0, AIIR201l, 182.
.0 EuCH 15.12.11, C-38t110, ZlP 2012, 10·146,
41 euCH 7.10.10, C-161109, NVw7. 201 I, 32.
U EuGH 23.11.10, C-14SI09, tUf Auslegung bei einer Ausweisungunlscheidung
nach ArI.28 Aba. ',) der lU. 2004/38.
»VorObergehendu
I Brors
Aufsätze
mung des .entu.ndten AN. auf den begrenzten ZeitnlUm abgestellt.
henden Schutzbedürfuls der Leih-AN deutlich unterscheiden kann.
in ,velchem die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat angeboten
Die Trennung zwischen dem europäischen Mindesilltandard und dt.
wird. In den Envägungsgrüoden 9. 12 und 13 wird Jedoch diese zeit·
Regelungen wird sehr deutlich am Bsp. der kollektiven Interessenver­
lieh begrenzte Enuendung mit .voriibergehend. gleichgesetzt und in
der Rspr. des EuGHu entsprechend bezeichnet. Bel der Frage n
i wel·
chem Land der AN bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sozialvet·
tretung der Leih-AN. Aufgrund der Unterschitdllchkeit der einzelnen
nationalen Regelungen überlässt es der europäische Geselzgeber in
Art. 7 der RL 2008/104/EG ausdrücklich den nationalen Gesetzgebern
sichert 1st, kommt es nach Art. 14 Abs. 1 a) der VQ 140snl darauf
die kollektive Intere.ssenvertretung der Leih-AN zu regeln. Damit ak·
ergangenen Entscheidungen bezeichnet der EIIGH diesen Zeitraum
von Stamm- und Leih-AN. Ebenso können Leih-AN in 01. ohne dt.
Auch in diesem Zusammenhang ist .vorübergehend. von einem
keit beim Entleiher abberufen werden, wenn der Entleiher nicht ge­
an, ob die Beschiftigungsdauer 12 Monate überschreitet. In den duu
als IOvorübergehend•.u
zeptlert er die unterschiedliche koUektivrtchtliche Berücksichtigung
Kündigungsschutz wie L B. eine Sozialplanablindung aus der Tätig­
dauerhaften Zustand abzugrenun. Allerdings besteht hier die Beson·
nügend Arbeit haI. Nicht metzt aus diesen Gründen ist es Im dt.
derheit, dass der Gesetzgeber selbst den Zeitraum be$t[mmt hat.
Recht rur AG attrakliv Stammpersonal durch Leih-AN zu ersetzen.
d) zusammenfassung zur Auslegung des Begriffs
den europäischen Lindern unterschiedlich geregelt ist und schon des­
Das Ist jedoch ein deu""hts Problem, da der Kündigungsschutz in
vorübergehen in anderen europäischen Regelungen
(
Als Zwischenergebnis Ihst sich festhalten, dass der Begriff .vorÜber·
halb von keinem europäisch einheitlichem Schututandard gespro­
chen werden kann.
Rechtsmissbräuchlich ist es, wenn diese einheitlichen europäi­
gehend. einen begrenzten Zeitraum bezeichnet. der von einem Dau·
schen Rechte unterlaufen ,verden. Nach Art. 5 Abs. 5 der RL müssen
erzustand abzugrenzen ist. Eine feste zelt1!che .Größe gibt es nicht.
die Mitgliedstaaten Maßnahmen gegen einen Missbrauch durch auf·
Vielmehr richtet sich die Bestimmung nach dem Sinn und Zweck der
eInanderfolgende Überlassungen bzw. eine Umgehung der Rlchtli.ni­
in Frage stehenden Regelung. Für die Auslegung des Begriffs .vorn·
enbestimmungen ergreifen. Damit bezieht sich der europäische
bergehend.
Standard auf den d\lrch die RL selbst gewährten SozialschutL über­
ISd. RL 2008/1041EG muss daher auf den Schutnweck
der Regelungen abgestellt werden.
trägt man die Rspr. des EuGJi'$ 'wm Verbot der Umgehung der
Rahmenvereinbarung zu befristeten Arbeitsverträgen, 1011 durch den
europäischen Standard die aufgrund der Abweichung vom Normal­
3. Schutzzweck der RL 2008/104/EG
Das Ziel der RL wird in Art.2 wie folgt btschrieben:
.Ziel diDer RL
iJl es. für de" Sdllltz du Lei/I-AN zu SOrgell !llId die Qualität der
Leiharbeit zu verbesnm, ill dem die Eillilaltlfng du Gflmdsatus der
Gleichbehafld/llng wm Lei/I-AN gemäß Arf.5 guichert wird lind die
Ltiharbeil51111lente/mlell als AG Qflerkalllll werden, wobd Zll �ril,k·
sichtigeIl i5t, dau ein nngelll�sentr Rahmen flir den Eitlsntz 1'011
Leihnrbeit festgelegt werde" muss, um wirksam :llir Schnffimg 1'011 Ar­
beitsplätzell II1ld zur Elltwlek/lmg flexibler Arbeits/ormen beizutra­
gen.•
\
Der Alr den Schutz der Leih-AN angemessene Rahmen wird In
Art.5 der RL und in den Envägungsgründen 14. und 15. weiter kon­
kretisiert. Während der 14. Erwigungsgrund und Art.5 der RL den
arbeitsverhältnis bestehende Möglichkeit zu einer weiteren Prekarl­
slerung wuer Be.schäftigtengruppc verhindert werden. Anders als in
der Rahmenvereinbarung zu befristeten Arbeitsvertrigen (dort in
S 5 I b) sind die Mitglltdstaaten Jedoch nicht gehalten, einen uiUi­
ehen Rahmen rur den .vorübergehenden. EilUatz beim Entleiher zu
be$t[mmen. Richtet sich eine mögliche Befristung des LeIharbeits­
vertrags nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung zu befriste­
ten Arbeitsverträgen, kann durch die In Art 5 Abs. s in Bezug ge­
nommenen aufeinanderfolgenden überlassungen nur eine Aufwel­
cbung des Schutzes der Lemarbelts-RL selbst und nicht des
Be(ristungsschulz.cs gemeint sein. Der Befristungsschutz der Leih­
arbeitsverträge richtet sich In europilscher Hinsicht schon nach der
.
RL 1999170/EG und der Rahmenverei nbarung über befrbtete Ar­
beilYerhältnisse.
Schutz der Leih-AN über die Gewährung derselben Arbeitsbedingun­
Nach dem In der RL 2008J104/EG geWährten Schutz darf die vorü­
gtn sichern, wird In dem 15. ElWägungsgrund zum A\Lsdruck ge­
bergehende Beschäftigung daher nicht dazu führen, dass leih-AN ih­
i der
bracht, dass davon ausgegangen wird, dass Leiharbeitsvertrige n
re in der Grnndrechtscharta nach Art.31 und insbes. in der Leih­
Regel als unbefristete Verträge abgeschlossen werden. Nach dem 1.
arbeits-RL nach Art. 5 gewährleisteten Rechte ·verlieren. Dies betrim
Envigungsgrund entspricht dieser Schutz Art. 31 der Grundrechte­
nicht nur den Lohn, sondern die In Art. 5 i) aufgezählten Arbeits­
charta, nach dem jede(r) AN du Recht aufgesunde, sichere und wür­
bedingungen Dauer der Arbeitsuit, überstunden, Pauscn, Ruhtztl·
dige Arbeitsbedingungen hat Auf der anderen Seite soll nach den Er­
wägungsgrf
mden 8. und 9. dem Flexlbilitätsbedarf der UN Rechnung
getragen werden.
Um den Sinn und Zweck der RL zu konkretisieren ist daher erfor·
derlich genauer
zu
präzisieren, was unter dem zu gewährenden an­
gemcssenen Schutzniveau der Leih-AN einerseits und dem zu be­
rücksichtigenden Flexibilisierungsinteresse der UN zu verstehen Ist.
ten, Nachtarbeit, Urlaub und arbeitsfrde Tage. Das ist der europäi­
sehe Standard der Arbeitsbedingungen.
In der d!. LI!. ist daraufhingewiesen worden, dass es für den Schutz
der Leih-AN geradezu kontraproduktiv ist, über das Merkmal .vorü·
bergehend.
zu
verhindern, dass Leih-AN rur eine längere Zeit mit
StAmm-AN gleichbehandelt werden. Vielmehr stiegen doch die Er­
wartungen an eine Gleichbehandlung mit längerem Einsatz, so dau
das Merkmal vorübergehend schon deshalb keine Bedeutung haben
a) Europäischer Schutz der leiharbeitnehmer
Welcher europäische Mindeststandard ist den Leih-AN nach der RL
zu gewähren? Dabei Ist gleich zu Beginn zu betonen, dass sich das auf
europäischer Ebene gewährte Schutzniveau von dem national beste-
AuR 3 u 2013
.) EuGH 10.2.11, C307·309/09, VicQpl"" NU 2011, 283.
.. EuCH 12.6.12, C611/10 m"N� AuR 2012,326.
., F.,.GH 26.1.12, CS86JIO, Kdrr..l:. AuR 2011. 86; 16.3.11, CI09I09, Kumpa... AuR
2011, 225, 4.7.06, C.1121O� "dtllrlu, AuR2006, 2n.
www.arbelwndreÜLt.tu
, 111
•
Aufsätze
Brors I »Vorübergehend«
könne:" Dltse Argumentation ist nicht zwingend. Vielmehr kann
ebenso überlegt werden, dass bei lingerem Einsatz und wichsenden
Envartungen an die Gieichbehandlullg Leiharbtlt n
I sg. unzulässig ist,
da die leih-AN wegen des fehlenden vorübergehenden Elnsalus
Zusammenrassend gesagt: LeIharbeit Ist nach der Rl nur vorUber­
gehend bei bestehendem Flexibilisierungsbedarf zulässig. Diese Ein­
schränkung Ist mit Art,4 der RL vertinbara, da sie gerade im RAh­
men des Arbeitnehmerschutzes erforderlich Ist.
dann nicht nur mit Stamm-AN In Teilbereichen gleich zu behandeln
sind, sondern a1s Stamm-AN beschäftigt werden mÜ$scn.
Welcher Argumentation zu folgen Ist, erschließt sich durch Aus­
legung der RL. Für die Bedeutung des Merkmals .vorübergehend. als
begrenzte Zeit spricht die Auslegung in allen anderen europäischen
Vorschrlfien unter 111. 2. Entscheidend dabei ist aber letztlich die Fra­
ge, ob Leiharbeit nach den europiisch�1 Vorgaben Jeglichem Flexibl­
Iislerungsinterwe (also luch Lohnftex1bilislerung iSv. Kostensen­
i Einzelfall berechtigtes Einsan­
kung) dienen kann oder es auf ein m
Interesse des Entleihers ankommt. Aus 4er �ystematik und der
Entstehungsgeschichte der RL spricht viel dafür, dass ein besonderes
Einsatzintertsse des Entleihen an einem .vorübergehenden.. Einsatz
gegeben sein muss. Aus systematischer Sicht Inacht Art. 5 Abs. 5 der
R' (Verbot Ziele der RL durch .aufelnander folgende Oberlauun­
zu umgehen) nur dann einen Sinn, wenn Leihameil nur rur be­
Q.
�
grenzte Dauer zulässig ist. Ansonsten fehlt es schon. an einer Rege­
lung, die umgangen werden könnte. Der europäische Gesetzgeber hat
ausdrücklich auf .Oberlassungen.. und nicht auf .Befristung_ abge­
stellt, so dass nicht der Befristungsschutz gemeint sein kann.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der RL
und das Abstellen auf das FlexibUisierungsinteresse des Unterneh­
mers (Entleihers) in Art.2 der RL bestätigt. Die RL soll einer wei­
teren Prekarisierung der Leih-AN als Beschäftigtengruppe entgegen­
wirken und auf der anderen Seite flexible Arbeitsformen fördern.
Das bedeutet aber, dass bei unterschiedlicher Behandlung von Leih­
arbeit- und Stamm-AN ein Flexibilisierungsinteresse bestehen muss.
das nicht allein in der Umsetzung von simplen Kostensenkungsstra­
tegien besteht. Ansonsten würden Stamm- und Leül-AN ohne einen
rechtfertigenden Grund lU\gleich behandelt. Auch nach der RL kann
LeIharbeit nicht ohne ein berechtigtes Flexibülsierungsinteresse des
EInsatzarbeitgeben zur .reinen K05tensenkung filr Dauerarbeitsplät­
zc:
missbraucht werden. Das gilt selbst dann, wenn man die Ikgrün­
dung der urspriingllch vorgeschlagenen Fassung der RL�7 heran­
Danach werden als GrUnde�1 rur den Einsatz von Leih-AN
z
g�,...nnt: .eine immer größere Flexibilitit bei der Verwllitung des
P�rsonab... da .die Aufträge rascher und stärker fluktuiertn_ und
bei der Ersetzung von Stammpersonal _einen Mangel an ständigem
Personal oder einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsanfalls
r
auszugleichen... Nach dem 11. Enrigungsgrund der RL souen die
Regelungen einen Ausgleich zwischen Flexibilitätsbc:darf der UN
und Arbeltnehmerschutz schaffell. Das utzt voraus, dass es über­
haupt Flaibilisiemngsbc:darf gibt. Flexibüisierungsbc:darf ergibt sich
nicht aus dem Wunsch, die Personalkosten zu senken. Wie der
EIIGH ill der Entscheidung Kumpnll4t ausgefiihrt hat. ist es rechts­
missbräuchlich, wenn die Ziel� des dort maßgeblichen europäischen
Befristungsschutzc:s, nämlich die ".erhfndenmg von Prekarislenmg
und der Schutz vor unsicheren Beschäftigungsverhältnissen durch
nationale Vorschriften umgangen werden. Wie bei der Befristungs­
kontrolle soUen auch die Regelungen der Leiharbeitsrichtlinie eine
weitergehende Prekarisierung der Leih-AN verhindern. Werden
l.eih-AN aber nur aus Kostengriinden schlechter als Stamm-AN be­
handelt. ist dies nichts anderes al.s die gelielte Prekarisierung dieser
Beschäftigtengruppe. Dieser Gedanke des Rechtsmissbrauchs alLs
Kostengründen gilt für die Lelharbeit bereits auf der europäischen
.
Ebene.
12 I www....btltundredlt.eu
b) Fallgruppen
Die Folgefrage liegt allf der Hand: Wann ist eine Arbeitnehmerüber­
lassung nicht mehr vorübergehend? Nach dem Sinn und Zweck der
RL wird der EIIGHeine Elnr.elfallprüfung vornehmen. Für eine solche
Priifung können verschiedene Fallgruppen getrennt werden.
aal Dauerhafter Einsatz von leiharbeit zur Kostensenkung.
Ist es erklärtes Ziel des AG, durch den dauerhaften Einsatz von Leih­
AN ausschließlich Kosten zu senken, liegt kein nach der RL zu be­
riickslchtlgender FlexibUlsierungsbedarfvor. Damit ist dem lAG Nds.
in seiner Entscheidung v. 19.9.12'1 zu folgen. Damit dürfte aber auch
diese Fallgruppe praktisch .erledigt.. sein. Schwieriger s
i t die Frage zu
beantworten, ab wann bei fehlenden AbsichISerklärungen und mehr­
fachen befristeten Einsatzen VOll elnu dchtlnlenwidrigen
l
überlas­
sung gesprochen werden kann. Dabei kommt es auf zum Einen auf
Indizien an, die rur eine reine Koslensenkullgsstrategle sprechen.
Zum Anderen - und d., wird in der Praxis entscheidend sein - Ist zu
klären, wer rur diese Indizien die Darlegungs- und Bc:weJslast trigt.
bb) Indizien für nicht »vorübergehendenlC Einsatz
Für die Frage nach den Indizien rur einen nicht .voriibergehenden..
Einsatz von Leih-AN, kann es darauf ankommen - wie auch schon
zu Recht vertreten worden ist» -, ob sie auf einem Dauerarbc:itsplatz
beim Entleiher eingesetzt werden. Nach der RL muss ein berechtigtes
Flexibilisierungsintcresse vorüegen, das von reinen Kostensenkungs­
strategien unterschieden werden kann. Ein solches Flexibilisierungs­
interesse: ist aber auch bei dem Ersau von Stammpersonal anzuneh­
men, wenn der Unternehmer die Tätigkeit mangels vorhandener Be­
werber nicht durch Stamm-AN durchführen lassen kann, wie dies z8.
bei bestimmten qualifizierten Dienstleitungen derzeit gegeben sein
kann. Entscheidend ist die Frage nach der Darleg\lngs- lind Beweis­
last. Dabei kann man folgende Argumentation heranziehen. Im Be­
fristungsrc:cht werden dem Unternehmer zwei ,ahre rur ein nicht von
ihm zu begriindendes F1exibilislerungsinteresse gewährt. Dieser Zeit­
raum könnte ebenso als dne Grenze herangezogen werden, ab wel·
eher der Unternehmer darlegen und beweisen muss. dass er venucht
hat, fijr die Besetzung des Dauerarbeitsplatus Stammpersonal Zll ge­
winnen, lind dies fortlaufend weiter versucht.
Wird behauptet. es handle sich nicht um einen Dauerarbeitsplan
sondern nur \Im einen einen vorübergehenden Arbeitsanfall, dann
wäre dies nach Erreichen der Grenze von Zll'ei Jahren vorzutragen.
Gelingt dem AG dieser Nachweis kann er weiterhin Leih·AN einset­
zen. scheitert er, ist die Leiharbeit un1.ulisslg.
Allein die zeitliche Besetzung über zwei Jahre Indiziert einen dau­
erhaften Bedarf. Der Unternehmer - n
i diesem Fall der Entleiher .1 umbu, BB
2Ot2, U97 und DB 201I, 414.�15.
47 VOlKhll,dtr Komml$$lon Ri1 rille Rl.20.3.2001 KOM (2001) 149 tnd"
.. Vonchl'"\l dfT KommlWon RlT tiM Rl20.3.2002 KOM (2002) 149 fnd" 5.3.
49 EIIGH 10.3.1 I. CI09/09. AuR 2011. 215.
50 A.A. RltbltlVltl",w. EuZA 2011, 474, 490.
S1 LAG Ntk 19.9.12, 17TaBV 124/11, AuR 2012, �SS.
��
Sn"",,,t,5.S71.
AuR l n lOll
V!\rR
»VorObergehend« I Brors
hat dann vorzutragen, warum ein AexibiIJsierungsinterme gegeben
ist. Dies Ist nicht nur bei mangelndem Fachpersonal sondern klusi­
,chem'eise bei schwankender Auftragslage gegeben.
Fehlt daher bei dem Entleiher ein berechtigtes Aexibilisierungs­
Interesse nach Sinn und Zweck der Lelharbelts·RL, kann er nicht will­
kürlich zwischen den Gutaltungsformen des Einsatus der Beschif­
tigten
als Leih- oder als Stamm-AN wih1en. Vielmehr finden die
Rechtsfolgen des unmitteibaren Arbeitsvertrags als aus Kostengrün­
den umgangene aber fiir diese Beschäftigungultualion vorgesehene
IV. Rechtsfolge
gesetzliche Regelungsform Anwendung.
Nach Art. 5 Abs. 5 der Rl 2008/104/EG haben die Mitglledstaaten die
wie bei der Einstellung eines Stamm·AN - das reguläre Zuslim­
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung zu ge­
währleisten. Enl$Cheidend ist die dogmatisch zutreffende Einordnung
in das nationale RKht, die eine effitiente Umsetzung sichert. Sowoh1
in der Rspr. als auch in der Lit. sind dazu verschIedene Vorschläge
Die kollektivrcchtliche Rechtsfolge baut darauf aue Der BR hat -
nlungsvenvelgerungsrecht !lach S 99 BetrVG. Dieses kann er freilich
nur dann ausüben, wenn ihm der _Entleiher. als AG die richtigen in­
formationen über die Elnstellwlg neuer Stamm-AN gegeben hat.
entwickelt worden, die aber auf t.wei sich ausschließende Konstruk­
tionen hinauslaufen. Nach einer Ansicht soll die dauerhafte Überlas­
sung ein Verstoß gegm S99 AhI.2 Nr. l (geseizliches Verbot) mit der
V. Zusammenfassung .
sein.u Danach kann der dauerhaft überlassene leih-AN nidlt im Ein­
Das Merkmal .V'Oriibergehend. n
i S 1 Abs.1 S.2 AÜG ist nach dcm
Folge des kollektiven Zustlmmungsverwe!gerungsrechu du BR
satzbctrieb beschäftigt werden. Nach anderer Ansicht soll über die
Fiktion des SS9 Nr. l , 10 Abs. ! S. I AÜG indiyidualarbeitsrechtlich
ein Arbeitsverhältnis wie im Fall der fehlenden Oberlassungserlaubnis
t.um EntleIher begründet werden.SI.
zur Auslegung von Rl zu bestimmen, wobei der Weg vom europäi­
schen zum nationalen Recht zu wihlen ist. .Voriibergehend. be­
uichnet in anderen europäischen Regelungen einen vom Dauer­
Gegen die Fiktion nach SS9 Nr.l, 10 Abs. l S . I AÜG spricht, dau
zustand abzugrenunden Tatbestand, der nach dem Sinn und Zweck
mefall der feh1enden Erlaubnis zur Überlauung handelt. Da der Ver·
und Zweck der Regdungtn der Lciharbeits-RL Ist es, ein angemesse·
wird das Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert. Werden leih·AN
xibi1!sierungsinteressen der Unternehmer zu sichern. Berechtigte
eingesetzt, umgeht der Entleiher aus Krutengründen die ansonsten
strategien gesehen wcrden, sondern setun ein schwankendes Ar­
es sich bel diesen Regelungen um den gesett.lich geregelten Ausnah­
trag zum Verleiher wegen der fehlenden Erlaubnis unwirksam ist,
dagegen dauerhaft ohne �n berechtigtes Flexibllislerungsinteresse
der jeweiligen europäischen Regelung näher zu bestimmen ist. Sinn
nes Schutzniveau der leih·AN in Abwägung gegen berechtigte Fle­
Flexibllisierungslnteressen können nicht allein in Krutensenkungs­
eingreifenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften der Beschäfti­
beitsaufkommen oder mangelndes Angebot von Stammpersonal vo­
ten einu Dritten UIII eine Ge.setzesumgehung. wie dies auch bei ande­
trinen Kostengril.nden ist daher eine Umgehung der lciharbeils,RL.
bräuchliche Verhalten als unzulässige Rechtsausübung gem. S242
umgehung. der zur Anwendung der umgangenen Regelungen - hier
gung eines Stamm·AN. Es handelt sich durch das Dazwischenschal­
ren Strohmanngeschäften" vorkommt. Während das rechtsrniss·
8GB dazu fuhrt, da" die Geltendmachung eines Rechts versagt
bleibt5', wird nach dem Gedanken der Gesetzesumgehung zugleich
die Rechtsfolge durch die anzuwendenden, umgangenen Vorschrifien
\
Sinn und Zweck der leiharbeits·RL gem. der europäischen Methode
herbeigefiihrt�'. Wie schon Looschelders/Olull aufzelgenY trennt die
raus. Einsatz von leih·AN zur Ersetzung von Stammpersonal aus
Im nationalen Recht handelt es sich um den Fall einer Gesetzes­
dem Arbeitvertrag zwischen leih-AN und Entleiher - führl Nach
entsprechender Information hat der BR gem. S99 BetrVG die RKh­
te bei der Einstellung dieses AN.
IUpr.st nicht durchgehend zwischen der Gesetusumgehung und dem
Rechtsmlubrauch. Betrachtet man jedoch zB. die aktuelle IUpr. des
u LAG NdJ. 19.9.12. 17 TIlIV lU/li, AuR 2012, �55; H,,,,,,,,,,,. RdA 2011. 321,
Missbrauch des mittelbaren Ar�lts\'erhältnisses61 oder die In der
SOl LAG &rli"·Brn"dtnl,,,rz
BAG zu der Umgehung des S613a BGS60 oder die ältere Rspr. zum
Rspr.o entwickelten Grundsälu zur Befristungskontrolle vor Erlau
gesetzlicher Befristungsregelungen, werden über den Rechtsgedanken
327.
,-,.Il. 15 Sa I6lSlI'l; o.1"'tll. ZESAR 2011. 449. �S4.
�' So schon vor F.rius der Ltihatbelurkbtllnle S,MmrIlJron, BB 2004. 27451f.�
LAG SchluwltJfi>bldl! 11.6.2008 3 T.BV 12108.
ten auf die Parteibetiehung angewendet. Dies gilt auch rur die Umge­
" Su"dlngor/�lrdd...IOIu". t2H BGB Rn.217; Pa\.andt/Gr/lllfWrz, 1242 BGB
Rn.-IIO; Sot.&tIlTtkllmlllll!. U42 8GB Rn18; MilnchKQmmJRo/h, t241 8GS
Schutzmechanismen. Wie das BAG in seiner Rspr. zum Gesetzcsmiss·
�, SlIudin&tlllooKh./d"UOIwl, 1242 BGB Rn.399; Telllrm",.", GeMtluumge­
auch um die Umgehung des Arbeitsvertnlgs als solchen gehen:
SI Staudin&tt/looKMldtrl/Oltt", S 241 8GB Rn. 399.
der Gesetusumgehwlg die Rechtsfolgen der umgangenen Vorschrif­
hung des unmittelbar abgeschlouenen Arbeitsvertrags mit seinen
brauch des mittelbaren Arbeitsverhältnisses ausgefHhrt hat, kann es
.Bietell sldl dem AG veNe/liedelle arbeitn-ertrngliche Gestaltlillgs/or­
men all, diefor deli AN ZII eillem IIl1teru!iiedlidlell tlrbeUsreclltlicilel1
&IlIItt fllhrell, dnrfer l1/cht wlllkilr/idl die 1111/1 giilutigere 1IIlSwiililt:ll.
Eill sachlicher GTlllld mllSS die Wn1t1 der Vertrags/orm reclll/erUgt/l,
weil somt &/lIItzl'Orschriftell IIIl1gnllgell werdelI kÖJlllte/I.•"
Für diese Umgehung lässt es du BAG in ständiger und VOll der üb·
rigen Zivilrechuprechung abweichende� Entscheidungspruis aus·
rcichen, wenn die Vorschriften objektiv ohne gesonderte Umge·
hungsabsicht umgangen werden.6S
AuR3 a 2013
Rn 116; Btn«b, DIe GtMlUiumSfhunJ Im Zhilrecht. 2004. 5.47; TtkhlM"lI,
�lzcSumJthun" 1967.S. 71.
huog. l967. $.78.
" SAG 18.7.12. 7 AZR 183/10. SachgnmdbrimhmJ RrchIimUsbn.lKh. AuR 1011,
494; BAG 15.2.12. 10 AZR Illfll dnhdlUchr Pril!un, helder FaIl8rnp�n. AuR
2012.267.
.0 SAG 25.10.12. 8 AZR 571111
mwN� AuR2012.459.
" BAG 10.7.1"2, 3 AZR4W80. BAG.E39. 1OO·20&.
u SAG 18.11.1990, 7 AZRlo2S/S9.
" BAG20.7.198l. 3 AZRH6I80. SAG!! 39. 200·2OS.
... Bmffb. Dk �Imunl im ZMlrechl. 2004. S. 195.
IJ SAG 26.8.09, 5 AZR 522108, AuR1009, 03: 20.1.1981, 3 AZR 446180, SAGE 39.
200·208.
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00'(4
PETER SCHÜREN
Qualitätsmanagement des Subunternehmers als Indiz zum
Nachweis eines Werkvertrags - eine (weitere)1 Skizze.
Nicht überall, wo Wasser ist, sind Frösche;
aber wo lIIall FriJj'che /törl, isl Welssel'.
l
RoljWallk ist einer von denen, die im Arbeitsrecht gerne etwas genauer hinsehen. Wenn ihm
eine
Festschrift gewidmet wird, dann ist das der 011, um etwas Neues zu versuchen. Vielleicht gefallt es
ihm.
Die Abgrenzung von illegaler überlassung und echter Werkleistuni ist beim Einsatz von
Subunternehmern auf dem Betriehsgelände oder der "Baustelle" des Auftraggebers immer noch
schwierig. Ich versuche in diesem Beitrag ein ncues Identifikationsmerkmal zu entwickeln, das in
Fällen, in denen eine Werkleistung erbracht wird, aber die üblichen Identifikationsmerkmale fehlen,
eine sichere Einordnung als Werkleistung ermöglicht.· Das neue Indiz kann dort eine Rolle spielen,
wo Haftungs- und Gewährleistungsfälle nicht aufgetreten sind, die sonst eine zuverlässige Einordnung
möglich machen.)
Wie die überschrift schon verraten hat, behaupte ich, dass ein wirtschaftlich relevantes
Qualitätsmanagement des Subunternehmers den echten Werkvertrag nachweist. Ich behaupte, dass
dieses Merkmal Uber den klassischen Duck-Test (die "Gesamtschau") hinaus, in einigen Fällen, in
denen tatsächlich Werkleistungen erbracht wurden, zu einer sicheren Einordnung filhrt.
Ähnlich wie das Identifikationsmerkmal der Haftung eignet sich auch das Qualitätsmanagement nicht
zur Erkennung von Werkverträgen mit Einzelpersonen an der Grenze zum Arbeitsverhältnis. Man
denke hier beispielsweise an Werkverträge mit Entwicklern im Bereich der Datenverarbeitung. Meine
Identifikationsmerkmale passen nur rur die Dreiecksbeziehung Auftraggeber - SubunternehmerFremdfi rillenpersonal.
Bei den Dreiecksbezieltungen geht es - ganz vereinfacht - nur darum, herauszufinden, nlr wen die
Fremdfirmenleute arbeiten. Arbeiten sie rür den vermeintlichen Werkbesteller, dann ist das ein
Scheinwerkvertrag - also illegale ArbeitnehlllerUberlassung. Beim "Einzelkämpfer" (Solo­
Selbständigen) ist nie zweifelhaft, fUr wen er tätig ist. Zweifelhaft ist hier nur, ob es abhängige Dienste
sind oder nicht, die er leistet.
I ygl den ersten Schritt: SchüreII, FS DlI.ubler, S. 90-99.
.
lGoethe, Maximen und Reflexionen, zitiert nach: Deutsche Aphorismen, Hrsg. HindermannlHeimser, 4. Aufl.
1992.
JOie Abgrenzung zum freien Dienstvertrag ist sehr Ilhnlich, die Argumente lassen sich Ubertragen.
�Ob man die illegale überlassung oder den Werkvertrag nachweisen will, ist in diesen Fällen eine Frage der
Perspektive. Wenn ich in der Praxis mit solchen Fllllen befasst war, ging es immer damm, den Yorwurfder
illegalen überlassung zu widerlegen. Das funktioniert durch den Nachweis des Werkvertrags. Lässt der sich
nicht nachweisen, dann liegt gewöhnlich eine illegale Überlassung vor.
'OAG (2012) AP Nr. 10 zu § 9 AOa Rn. 37: "Die i/l § l I des DurchfiilJ/'llllgsvertrags vorgesehene
Hajllmgsregehmg und die dort vcrei"barte Pflicht der F. GmbH, eitle verkehl'sl1bliche Haftpflichtversicherung
abzlIschließe", sprechen gegen Arbeitllchmen1berlossullg ,mdfiir ei/lell allfdie Leistung von Sichel'lfeilsdipnsten
gerichteten Dienstvertrag, zu dessen Er/illJu/lg sich die F. GmbH eines eigencn Personals als ErflHllmgsgehilfell
iSv. § 278 BGB bediellle (vgl. BAG 31. 3. 1993 - 7 AZR 338/92 - [11 3 der Grt/flde), AP AOG § 9 NI'.2 EzA
AOG§ 10 Nd".
6,'1/i/ looks likc a duck, Sll'ims Iike 0 dllck, {lml quacks Iike {I duck, then ilprobably is a duck." dieser Test
verlangt, dass mehrere typische Merkmale gleichzeitig prllsent sind. Bei mir geht es um einen Nachweis, der
auch dann herangezogen werden kftllll, wenn andere Merkmale fehlen, die sonst zu einer sicheren Einordnung
fUhren. Es ist ein Test flIr schwierige Grenzfl!.lle!
.
=
-
I
I.
Ausgangspunkt: Werkvertrag und Scheinwerkvertrag
beim Inhouse-Outsourcing
Die arbeits· und sozialrechtliche Inpflichtnahme des Auftraggebers flIr Fremdfirmenleute gibt es im
deutschen Recht nur dann, wenn er sie als "eigene Leute" einsetzte, weil sie ihm zu diesem Zweck
illegal überlassen wurden. Dann war die Arbeit der Fremdfirmenleute keine Mitwirkung an einer
Werkleistung des Subunternehmers - also Arbeitsleistung rur diesen. Sie war abhängige Arbeit nir den
Auftraggeber.
Grundlage der Haftung des Scheinwerkbestellers rur Entgelt lind Sozialversicherungsbeiträge und rur
weitere Sanktionen ist seine gesetzlich fingierte ArbeitgebersteIlung (§§ 9 Nr. I, 1 0 Abs. I AÜG)
'
gegenUber dem einzelnen überlassenen Arbeitnehmer bei fehlender OberiasslIngserlaubnis oder­
demnächst - bei nicht offen mit Erlaubnis betriebener ArbeitnehmerUberiassung.
Abgrenzullgsprobleme gibt es praktisch nur beim sog. lnhollse-Oulsolircing. Dort lIberninlint eine
Fremdfinna auf dem Betriebsgelände oder der Baustelle des Auftraggebers Aufgaben, die ohne
weiteres auch von eigenem Personal des Auftraggebers erledigt werden könnten - und oftmals früher
erledigt wurden. Dieser Fremdfirmenpersonaleinsatz wird zumeist als Werkvel1rag gestaltet.
Manchmal ist das aber nur die "Papierfonn". In Wirklichkeit liegt verdeckte Arbeilnehmerl.iberlassung
vor. Oft ist der Werkvertrag aber auch ..echt" und für die Beteiligten ist es dann wichtig, dies im
Konfliktfall nachweisen zu können.
11.
Ergebnisverantwortung als Voraussetzung der
Werkleistung
Die Grenze zwischen Arbeitnehmerilberlassung und werkvertraglichem Fremdfinnenpersonaleinsatz
lässt sich nicht vom materiellen Ergebnis der Tätigkeit her bestimmen. Man sieht es der vollgepackten
Palette nicht an, ob das Handelsunternehmen sie mit Hilfe von Leiharbeitern selbst kommissiolliert
hat, oder ob ein Subunternehmer dies mit seinen eigenen Leuten in der Lagerhalle des
Handelsunternehmens als Werkleistung erledigte.
Die Arbeitsabläufe selbst zeigen in den Grenzfallen nicht, welcher Vertragstyp jetzt gerade vollzogen
wird. Würden eigene Leute oder Leiharbeitnehmer die Leistung erbringen, wären die Abläufe oder
Arbeitsprozesse genauso wie bei der Fremdvergabe im Werkvertrag. Die Menschen, die tätig sind,
leisten in beiden Fällen fremdbestimmte Arbeit. Die Frage ist nur: Für wen?
Die Grenzlinie zwischen den Vertragstypen wird erst auffindbar, wenn man der unterschiedlichen
Funktion von Werkieistullg einerseits und PersonalUberlassung andererseits nachgeht:
Arbeitnehmerüberlassung, gleich ob offen oder verdeckt, verschaffen dem Entleiher "eigene"
Arbeitskräfte. Die Überlassung ist eine funktionsgleiche Alternative zum befristeten Arbeitsvel1rag.
Der wesentliche Unterschied zur befristeten Einstellung ist bei der legalen Überlassung nur die
fehlende rechtliche ArbeitgebersteIlung des Entleihers. Bei der illegalen Überlassung gibt es selbst
diesen Unterschied nicht mehr. Dort wird ein Arbeitsverhältnis gem. §§ 9 Nr. I, 10 Abs.1 AÜG
fingiert.
Ober Leiharbeitnehmer verfiJgt der Entleiher wie Ober eigene Leute. Sie unterstehen seinem
Direktionsrecht, wenn sie ihm die geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Im Begriff der Oberlasslmg
kOllllllt das zum Ausdruck.' Es ist Sache des Entleihers diese Arbeitskräfte wirtschaftlich sinnvoll, d.h.
'Zu Scheinwerkver1rt1gen mil überlassungserlaubnis vgl. Scluiren NZA 2013, 176 ff.
'Ausf. dazu Hammm, Erkennungsmerkmale der illegalen ArbeilnehmerUberlassung in Fornl von Scheindienst­
und Scheinwerkverträgen,. S. 1 3 1 ff.; SchUrenfHamannlSchüren, AüG, Einl. Rn. 107 f[; ganz klar zuletzt BAG
(2012) AP Nr. 10 zu § 9 AGG Rn. 27: "Notwendiger Illhall eines Arbeitnehmerüberiosslillgsverirags ist die
VerpjlichlUllg des Verleihers gegenfIber dem Entleiher. diesem zur FlJrderung von dessen BetriebszweckeIl
Arbeitnehmer zur Vetfiigullg zu sielleII. Die Vertragspjlichl des Verleihers gegenüber dem Enlfeiher endeI, wenn
er den Arbeitnehmer ousgell'lihlt ulld ihll dem Elllielher Zl/I' Verfi
lgung gestellt hat.".
2
mit dem größtmöglichen Nutzen flIr das eigene Unternehmen einzusetzen. Er trägt das Risiko und das
bedeutet, dass er den wirtschaftlichen Schaden trägt, wenn ihm das nicht gelingt.
Damit indiziert die Kostentragung des Entleihers bei Fehlleistungen des Personals verlässlich, dass
hier vom Subunternehmer ausgeliehenes Personal eingesetzt wurde. Der Subunternehmer hat in
diesem Fall keine Werkleistung erbracht, weil er keine (wil1schaftliche) Verantwortung fUr das
Handeln des Fremdfirmenpersonals Obernah m - er hat dieses Personal überlassen.
Beim Werkvertrag "kauft" der Werkbesteller vom Werkunternehmer einen bestimmten materiellen
Erfolg9 zu einem im Regelfall10 zuvor festgelegten Preis. Aber er "kauft" sich kein Personal!11
Ist ein Werkvertrag vereinbart, dann ist es Sache des Werkunternehmers und nicht Sache des
Werkbestellers. die Leistung mangelfrei und mit einem möglichst geringen Kapital- und
Arbeitskräfteeinsatz zu erbringen. Dennje weniger Arbeitszeit (- Lohn) seiner Leute der
Werkunternehmer einsetzt, umso größer ist sein Verdienst. Der kann freilich durch Gewährleistung
und Haftung rur Schäden, die seine Leute verursachen, erheblich gemindert werden.
Die vom Werkunternehmer eingesetzten Leute arbeiten rur ihn. Sie arbeiten nicht fUr den
Werkbesteller. Das schließt die Überlassung dieser Personen an den Auftraggeber notwendig aus.
Rechtlich gibt es keine ..Grauzone" zwischen beiden Gestaltungen!
Bei der Arbeitnehmerllberlassung ist es allein Sache des Entleihers, die eingekaufte Arbeitskraft
sinnvoll zu verwerten. Die Fremdfirmenleute arbeiten während der Überlassung nur fUr den Entleiher.
Er und nicht der Verleiher trägt die Kosten lind haftet, wenn sie mangelhafte Produkte herstellen oder
bei ihm selbst oder bei Dritten Schäden anrichten.11 Ein möglicher Regress des Entleihers richtet sich
nicht gegen den Verleiher sondern nur gegen den einzelnen Arbeitnehmer - mit den Beschränkungen
der Haftung im Arbeitsverhältnis und der Beweisregel des § 619a BGB.IJ
Ein Verleiher haftet nie rur pnichtverletzungen seiner Leiharbeitnehmer bei der Arbeit rur den
Entleiher. Sein eigener Pflichtenkreis endet mit der Überlassung! Seine Haftung ist nur denkbar, wenn
er untaugliches (..mangelhaftes") Personal überlassen hat. Diese Fälle sind selten.14
Zwischen Ergebllisverantwoltung und Steuerung der Abläufe besteht ein ulltrennbarer Zu­
sammenhang. Flir den Werkvertrag und rur die Arbeitnehmerüberlassung gilt: Derjenige steuert den
9Dabei ist "alles" möglich: (zB bestimmte Bauleistungen, der Zuschnitt von Rohschinken, die Bearbeitung von
Beschwerden im Callcenter; die Geschlechtsbestimmung bei eben geschlüpften Küken; das Einrüsten eines
Bauwerks; die Kommissionierung von Warenmengen); Grundlegend zur Abgrenzung BSG ( 1988) EzAÜG § 631
BGB Werkvenrag Nr. 33.8.
IOWichtig: Nicht die An und Weise der Vergütung, sondern die Leisrungspflichl des Werkuntemehmers ent­
scheidet Ober die rechtliche Einordnung; vgl. MüKoBGB/Busche, § 631 Rn.88 Cf.; BAG (2012) AP Nr. 10 zu § 9
AOG.
IIBAGE (1978) 31, 135, 141 f.: "Dienst- oder WerkvertrCige eillerseits undArbeitnehmerflberlassl/lIgsvertrCige
andererseits I/Ilferscheiden sich dadurch, dass der Untemehmer im erstell Fall die z"r Erreichl/I/g eil/es
wirtschafllicJum Erfolges l10hVelldigell Hmldlllllgellnach eigenen betrieblichen Vorstellungen organisiert,
Jlltillrel/fl er bei tier zweite" Verfmgsgestaltullg dem Dritte" (= Besteller) mu file Arbeitltellmer zur Verjflglllig
stellt, wobei dieser die ArbeitskrCifle noch seineIl Vorslellungell lind Zielen in seinem Betrieb einsetzt und seine
Betrlebszll'ecke mil den überlassenen Arbellllehmem wie mit eigenen Arbeir"ehmem verfolgt. Bei Dienst- oder
lVerkvertrOgen kO/m der zur Diellslleistung Verpjlichtete oder lYerkullfemehmer sich al/derer als
Etjil/hmgsgehilftll bedienen. Das sindArbeitnehmer, die Arbeitsleistungen ;11 einemfremden Betrieb erbringe",
aber llur da,,", wen" sie IIach WeislIngeIl des Untemehmers -Dienstvelpjlichteten oder lVerklllltemehmers ­
handeill. [. . ) WOhrend bei einem Diellst- oder Werkvertrag der Untemehmerfi/r die ErJillhmg der im Vertrag
vorgesehenen Dienste oder die Herstellung tles geschuldeteIl Werks veralltwortlich bleibt, endet beim
Arbeitllehmerüberfassungsvertrag seille Vertragspjlicht dall", weil/! er deli Arbeitllehmer allsgewtlllft lI11d dem
Dritteil zur Arbeitsleistul1g zur Yetjilgllllg gesteift hat.
12Ausf. zur Haftung: SchürenlHamannlBrors, AOG, Ein!. Rn. 380 ff., Rn. 509 ff.
' 3SchUren/HamannlBrors Rn. 491 ff.
.
".
'�Denkbar ist zB dass ein Arbeitnehmer als Staplerrahrer ausgeliehen wird, der Oberhaupt nicht fahren kann und
es trotzdem tul und so einen Unfall verursacht. Dann läge eine Pflichtverletzung des Verleihers vor, die zu seiner
Haftung fUhren kann. Denn er selbst hai mangelhaft geleistet, weil er einen untauglichen Fahrer "lieferte",
obwohl er dem Kunden einen tauglichen Fahrer versprach.
3
Arbeitseinsatz im rechtlich l'clcvanten Sinn, der das wirtschaftliche Venvertungsrisiko der
gelenkten Arbeitskraft trAgt,
Die Konsequenz dieser zwingenden VerknUpfung ist die Möglichkeit des sicheren RUckschlusses aus
der gelebten Risikotragung (""Haftung) auf die Steuerung - und damit auf den real gelebten
Vel1ragstyp.
Die Steuerung kann darin bestehen, dass durch Weisungen gelenkt wird. Steuerung kann aber im
Extremfall auch darin bestehen, dass keine Weisungen erteilt werden und die Arbeitnehmer ..machen,
was sie wollen". Der Werkuntemehmer muss sich das Verhalten seiner ErfUllungsgehilfen auch dann
gem.
§ 278 BGB zurechnen lassen, wenn er sich nicht um seine Leute gekümmert hat - die Handlung,
die zur Haftung ruhrt, muss nur im Pflichtenbereich Auftragnehmers und damit auch im
l
Pflichtenbereich des Erflli lungsgehilfen liegen. s Im Extremfall gilt: Haftung ist "sichtbar"; Steuerung
kann "unsichtbar" sein.
111.
Steuernde Eingriffe des Auftraggebers beim
Werkvertrag und bei der Arbeitnehmerüberlassung
FOr die rechtliche Einordnung kommt es nicht auf die "Papierform" an. Weicht die praktische
Durchfllhrung des Vertrags vom Vertra text ab, dann ist die DurchflUlrung fllr die rechtliche
�
Bewertung ( Einordnung) maßgeblich. 6 Man geht schlicht davon aus, dass die Parteien das wirklich
=
wollen, was sie wirklich tun. Und das ist dann Inhalt ihres Vertrags. Wurde ein Werkvertrag
vereinbal1, und werden dann doch nur Arbeitnehmer überlassen, liegt ArbeitnehmerOberlassung vor­
die Folgen sind bekanntlich sehr gewichtig.
FOr die Abgrenzung ergibt sich daraus eine - in der Theorie - klare Scheidelinie:
Vom Auftraggeber gelenkte Dienste der einzelnen Fremdfirmenarbeitnehmer plus Integration in den
Betrieb" des Auftraggebers - das ergibt illegale Überlassung. Denn Arbeitnehmerüberlassung
verwirklicht sich in der vorübergehenden oder dauerhaften Arbeitnehmerfunktion der
Fremdfirmenleute im Einsatzbetrieb (Entleiherbetrieb).
1.
Abgrenzung nach der Ausübung des Direktionsrechts
Üblicherweise wird deshalb vertreten, man könne die Überlassung an der "Fremdhesliml1lllllg" des
Fremdfirmenmitarbeiters durch den Auftraggeber erkennen. II Das ist - in der Theorie - zutreffend. Die
Überlassung fuhrt notwendig zur Steuerung durch denjenigen, an den überlassen wird. Denn derjenige
. der überlässt muss sich ebenso notwendig zurückziehen lind kann keine arbeitsrechtliche
Leilungsmacht mehr ausUben.
Dass es in der Praxis mit der Fremdbestimmung nicht ganz so eindeutig zugeht, macht die Sache
schwierig und diesen Ansatz fllr Grenzfiille praktisch unbrauchbar. Das sieht auch die Rechtsprechung
inzwischen.19
UBGHZ (1959) 3 1 , 366.
16ZlIieizt HAG (2012) AP Nr. 10 zll § 9 AÜG; BAG (1993) EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 75; ßGH(2002) NJW
2002. 3317 ff
t1Sinzheimer, S. 10, hai die Abhllngigkeil, die den Arbeitnehmer kennzeichnet, nicht als wirtschaftliche
Abhängigkeit erklllrt. Er schrieb: "DO1m isl deljenige, der die Arbeit verrichtet, rechtlich nicht der arbeitende
Melisch, sondem der (lndere. Is1 dies der Fall, so sprechell wir VOll (lb/I(lngiger Arbeit: Abh(lllgige Arbeil isl
Arbeil u1lterfremde,. Verftlgllngsgew(llt. Die Arbeil wird zurfremden FlIlIKfion lind zur Funktion eilles
Fremden. ".
"HIIIIOldNZA-RR 20 12, 1 1 3 ff.; ebenso Mahr, S. 252 fT.
19ßAG (2012) AP Nr. \0 zu § 9 AÜa, Rn. 27: "VOll de,. Arbeiinehmerfiberl(lssllllg ZII Imterscheiden ist die
Ttlligkeit ei/les Arbeitnehmers bei einem Drillel/ au/grund eil/es Werk- oder Dienstvertrags. 11/ diesen Fällen
wird der Ulllemehmer/11,. eil/eil anderen tlitig. Er orgallisiert die zur Erreichung eines wirtsch(lftlichen Er
/olgs
no/wendigel1 Hmldfullgen "ach eigenen betrieblicheIl VoraJlssetzJllIgell lllld bleibtfllr die Erfillflmg der i/1 dem
4
Beim Subunternehmerverhältnis im Rahmen einer aufgeteilten Tätigkeit oder Produktion in der
Betriebsstätte des Auftraggebers unterscheiden sich die Grenzfälle in den äußeren Abläufen wenig
oder gar nicht. Die geleistete Arbeit ist bei legalen Werkverträgen und bloßer Personalüberlassung
gleich. Trotzdem wird immer wieder versucht, die richtige Einordnung tiber die Abläufe in der
"Praxis" und die "Personalhoheit,,20 zu ruhren.
Der Versuch illegale Überlassung durch Zuordnung der "Personalhoheit" nachzuweisen, ruhrt in der
Praxis leider immer wieder zur ergebnisorientierten Auswertung von Zeugenaussagen in
Ermittlungsverfahren - wer Überlassung nachweisen will, legt Obenvachung und "WeislIngen"
regelmäßig als AusUbung des Direktionsrechts aus,
Subunternehmer in der fremden Betriebsstätte - genauer, deren Mitarbeiter aufdem Betriebsgelände
des Auftraggebers - arbeiten in den allein problematischen GrenzflHlen nie ..alleine" und unter
Aufsicht ihrer eigenen Vorgesetzten, Sie werden auch von den Fl
l hrungskräften des Auftraggebers
l
kontrolliert und erhalten stets auch von diesen ..Weisungen".l Wo der Subunternehmer ganz alleine
Weisungen erteilt, bereitete die Einord!lUng keine Probleme!
Die Abgrenzung aber zwischen dem ausgeübten Direktionsrecht gegenüber einem (illegal) entliehenen
Arbeitnehmer einerseits und der zulässigen EinOussnahme eines Werkbestellers vermittels seiner
Leute auf die Herstellung des rur ihn bestimmten Werkes durch "Weisungen" an die Fremdfirmenleute
Vertrag vOJ'gesehenen Dienste odeJ'filr die HeJ'stellung des geschuldete" Werks gegenüber dem
Drillwltemehmen verantwortlich, Die zur Ausfilhrmlg des Dienst- odeJ' Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer
Imterliegen deli Weisungen des Unternehmers lIudsind dessen Elfillhmgsgelrilfell. Der WeJ'kbesleller K(I//I1
jedoch wie sich al/s § 645 Abs. I Satz 1 8GB eJ'glbt, dem Werk/II/ternehmer selbst oder dessen
Erfillhmgsgehilfell Allweisllllgellfiir die Ausfilhnmgen des Werks erteilen, Entsprechendes giltfilr
Dienstvertrtlge, Solche Dienst- oder IYerkvertJ'tlge werden VOIII ArbeitnehmeJ'lIberlassllllgsgesetz nicht erfasst
("gi. zu alldem BAG 13. Augltst 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn 14 mwN, EzA OG AUG § 10 FiktionNr, 121). "; LAG
Düsseldorf (2012) LAGE § 99 BelrVG 200 I Nr, 15, S. 13 f.: "Das gilt insbesondere deshalb, weil es nach der
RechtspredJ/lng des BUJldesarbeitsgerichts (noch) keinen rechtlichen Unterschied begründet, sOlidem (zulltlchst)
1111/' eil/e Frage derpraktikableIl Vertragsdllrchfi
lhrtmg ist, weml deI' Dienst- oder Werkmuemelrmer notwendige
Eimelallweisungen Oll seille Arbeitnehmer nicht selbst erbringt, sOlidem dem Auftraggeber gestattet, diese
unmittelbar seil,ell Erjillhmgsgehi/fen zu erteilen Die Erfilllullgsgehilfell des Dienst- oder IYerkneJmlers haben
dallll diese Weis/lIIgen des Auftraggebers nach Auffassullg des BUlldesarbeitsgerichts nichl deswegen zu erfilllell,
weil sie zu diesem ill eillem Rechtsverhtlltllis stehell und ill dessen Arbeits- und Produktionsprozess eingegliedert
sind, sOfldem weil sie aus dem zwisclrefl iJmen llnd dem Dienst- bzw. IYerkneJmler bestehenden Rechtsverhällllis
die Beachtllllg dieser Amveis/mgell schulden (BAG VOI1l 05. 03. 1991 - I ABR 39/90) ",
2oHulloldNZA_RR 2012, l 13tT.
21BAG (2012) AP Nr, 10 zu § 9 AOG; LAG Hamm Urt. v. 2.2.201 2 8 Sa 150211 1 : "So wie bei einem
WeJ'kvertrag der mit der lYolmlmgsJ'elloviertmg beauftragte HandweJ'ker die Vorgaben des Auftraggebers zu
beachtelllrat, i" welchem RaU/li mit der Renovierung begonllen, welche Tapeten verklebt lind in welcher Farbe
die Fenster gestrichen werden, olll/e dass fliese Vorgabe" Iler AIlSObtlllg des arbeflsl'erlrttgllcllell
WelSllngsrecltls Oller deI/ (lfbeltrbezogel/e WeislIngeIl gegel/flber einem Lelltarbeltllel/IJlem glelchs/ellell,
bedarfes auch bei eillem Diellrtleistwlgsauftrag der vOJ'liegenden Art eiller KonkrelisieJ'llilg i/ll Hinblick allfdie
allS dem Dienstleistungsvertrag bzw. der LeistllllgrbeschreibuJlgfolgelldell Eillzelmifgaben. Die VOJ'gaben 'md
AI/weisullgen an die VOIII Aufll'{lgnehmer eingesetzten Hilfskrlifte betreffen insbesondeJ'e deli Gegenstandsowie
die Ar/lind Weise der Ausfohrwlg der vereinbarten Dienstleistung, iildem z. B. die Verfahre"sweise bei der
Obermittlllllg lind Erledigung der vertragsgemtlß abzuarbeitenden GescllliftsvorftIlle bestimmt, Angaben zur
Reihenfolge der Erledigung oder VOJ'gaben Zll/' Venvendllllg bestimmter Vordrucke oder eil/er bestimmteIl
Compllter-Soflwore gemacht werden "; LAG Dllsseldolj(2012) LAGE § 10 AOG Nr 4, S. 13: " AlIelll die
tlIglJclte KOItIrolle der Gleisball- IIml SllIIlenwgsarbeflell durch Mitarbeiter tier Bcklaglell sprlcht lllcllt
zwittgetttl1111' Arbeilttellmerflberlassllllg, (la der Werkbesteller flns Recfll Zllr regelmlljllgelJ OberprO/tmg tier
Arbeite" 1101, IIIIf el'eli/llelle MIllIgeI bea/lstmulell lIIul (Ierell Beseltigul/g verlallgell Zll kiJullen (vgl. §§ 633ff.
OGB), Auch kallll die Besichtigullg lindKOl/trolle der Abllolulle VOll Einzelgewerkell dienen (vgl. § 645 BGB).
Sofem Beanstandungen der Beklagten ltinslchtliclt des Ba/(- odeJ' Sanierungsfortschritts dazu gefiihJ't haben
solltell, dass zusätzliche Mitarbeiter {Ier E. - I. GmbH eingesetzt wurden, ist dies keil/ Indiz gegen das Bestehen
eines Werkvertrages. Die Behauptllllg des Kläger-s, die E. - I, GmbH habe dan" zus(Jlzliche Arbeitnehmer
f ob es sich 1/111 eine bi/ldende Anweisung der BeklagteIl oder ein sachliches
einsetten müssen, llisst ofeIl,
Eljol'dernis zurfristgerechten lVerkel'stellul/ggehandelt habe" soll. ".
-
,
'
5
andererseits, ist in den Problemfällen sehr schwierig und oft sogar unmöglich,22 Das liegt daran, dass
es gewöhnlich keine erkennbaren Unterschiede gibt.
Ein einfaches Beispiel mag das erklären:
Eine Kirche wird außen sanierl; dazu mllss ein Geriist aufgestellt werden, Dieser Teil deI' Sanierung
wird vom Gellel'alunte1'llehmer " outgesOIlI'CI ", Der Bauleiter des GelleraluIlle1'llehmers sagt ZU/li
KolO/lllellfiihl'er des beauftragten Geriistballel's, dass U/lbedingl daraufzu achteIl sei, beim Aufbau des
Gerüsts nicllt die Feilster zu beschädigell. Und dalm kommt er noch eill paar Mal und schaut, ob das
allch wirklich geschieht, wobei er mit Kritik lIlId "Anregungen " "icht spart, Er achtel auch darauf,
dass die Fremdfirmenleute mit den Geriistballieilell vorsichtig IIIl1gehell, denll die gehören dem
Generalullte1'llehmer. .
Das kann zweierlei sein: Einmal kann es sich bei dieser Einflussnahme um ein StUck
"Qualitätsmanagement" handeln. Dem.l der Werkbesteller darf daraufhinwirken, dass der Erfolg, den
sein Werkuntemehmer schuldet, nicht nur einwandfrei, sondern auch ohne Schäden an den vom
Werkbesteller Uberlassenen Gerllstbauteilen und den Gutem seines Auftraggebers erbracht wird.23
Schließlich haftet der Werkbesteller der Kirchengemeinde, wenn ein Fenster beschädigt wird. Er kann
sie nicht an den Subunternehmer verweisen.
Es könnte aber auch ein Scheinwerkvertrag vorliegen. Dann wären das schlichte
"Arbeitgebenveisungen" gewesen. Der Generalunternehmer hätte sein Direktionsrechts gegenUber den
Gerlistba\lern ausgeübt, die er sich als komplette "Kolonne samt Vorarbeiter" auslieh, um mit ihnen
seine eigenen GerUstteiie selbst zu dem benötigten Gerüst z�sammenzubauen.
Der gleiche Vorgang kann ohne erkennbare Unterschiede im Ablauf und in der Kommunikation
(=den erteilten Weisungen) Teil eines Werkvertrags oder einer ArbeitnehmerUbedassung sein. Auch
bei einer ArbeitnehmerObedassung können sich die Weisungen des Entleihers auf wenige Hinweise
beschränken. Entliehene Arbeitnehmer brauchen unter Umständen nicht mehr Steuerung, um die
.
l2Hamalm WiVerw 1996/4, S. 212,221.
21LAG Rheinland.Pfalz Urt. v. 3.2.201 1 , 1 1 Sa 314/10, Rn. 40: "Es eflfspricht auch den Eigenheiten eines
JYerkver/rages, dass der Besteller die Einzelheiten des gewiinschten Werkes bestimmtulld dies auch lIoch
wlihrelld der Ausjiih/"llflg kali/rollieren darf, wie illsbesondere die gese/zUche Regelung des § 645 Abs. J Satz 1
BGB zeigt. AllS lllesem Grmul spricht allch eilt projeklhegleltemles Qllalitntsl1lfmagemellt Ilicht gegeit das
Vorllegen eines Jl'erkverfrttges, HIerbeifindet elll pemumellfer AtlsfWlSclt zwiscltell Mlfarheltem lies
Auftraggebers IImi des Allftragllellmers stall, So ist am ehesten gewlihrle;stet, dass das ;11/ Werkver/rag
festgefegte Ergebnis verlragsgerech/ erreicht wird Hier erfolgell AI/weisungen des Auftraggebers
projek/bezogell. Diese beeillflussen zwar die Arbeitsweise des Fremdpersonals, jedoch 11111" millelbar (HamanII,
a. a. 0., Rz. 174). ElItscheidend iSI, dass der Auftraggeber nich! über deli Arbei!seinsalz des Fremdpersollals
dispolliert, SOlidem die Venl'irkficllllflg seilles Projektsfordert. /11 vorliegendem Fall elllhält § 7 des am
29. 12.2008 geschlosseneIl Werkvertrages ABC· F, diefiir eineIl Werkvertrag typische Regelung der Hajiullg
lind Gewlihrieistullg des Auftragnehmers. "; SAGE (2003) 1 OS, 317, 326 f.: "Der Werkbesteller kannjedoch.
wie sich alls § 645 Abs. 1 Salz J BGB ergibl, dem Werkuflfel"llehmer selbst oder desseIl Erfüllungsgehi!fell
Al1Il'eisulIgenftir die Ausftlhrung des Werkes erteilen. Entsprechendes giltftir DiellSlVerträge. Solche Dienst­
odel" JYel"kverlrtige werdelI vom Arbeitllehmeriiberlassl/ngsgesetz nicht elfasst [ . . . 1. "; LAG Hamm Urt. v.
2.2.2012 . 8 Sa 1502/1 1, nv: So wie bei einem Werkvertrag der mit der Wohmmgsrenovienmg beaujiragte
"
Handwerker die Vorgaben des Auftraggebers zu beachten hat, ill welchem Raum mit der Renovierung begallne",
welche Tapeten verkleb/ und ill welcher Farbe die Fells/er ges/richell werden, olllle dass fliese VorgabeIl fler
Ausah/mg fies arheltsverlragflchen Welstlltgsrecl/ts Oller fielt arbeilsbezogelle Weisungen gegent/her einem
Leiharbelluehmem gleichstellen, bedOlfes auch bei eil/em Diel/stleist/I/Jgsmiflrag der vorliegenden Art einer
Konkre/isienmg ;1I/ Hinblick aufdie allS dem Diellslfeis/lllJgsvertrag bzw. der Leistllllgsbeschreibllllgfolgendell
Einze/aufgabelf. Die VorgabeIl ulld Anweisungen all die vom Aliflragllehmer eingesetzten Hilftkrlifte be/reffell
illShesondere deli Gegellstand sowie die Art und Weise der A IISjiih/"llllg der vereinbarteIl DiellStfeislullg, indem z.
B. die Velfahrensweise bei der Obermitllung und Erledigung der verlragsgemtiß abzuarbeitenden
Geschäjisvorfälle bestimmt, Angaben zur Reihenfolge der Erledigung oder VorgabeIl zur Verwendung
bestimmter Vordrucke oder eiller bestimlllten Compu/er·Sojiware gemacht werden "; BAG (20 12) AP Nr. 20 zu
§ tO AüG: "Der Werkbestelfer kalii/jedoch, wie sich aus § 645 Ahs. J Satz J BGB ergibt, dem
lYerkulllemehmer selbst oder dessen Erjilflullgsgehi!fell Allweislillgellftil" die Ausftihruilgell des Werkes er/eilen.
Eil/sprechendes gi/tftir Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werlcvertrt.'lge werden vom
Arbeitnehmeriiberfassllllgsgesetz nicht erfasst. "
6
Ubertragene Aufgabe zu erledigen. Wenn zB Lagerarbeiter nur über ein technisches Gerät erfahren,
wie sie die Regale des Auftraggebers bestücken sollen, so kann das innerhalb einer abhängigen
Beschäftigung rur den Auftraggeber stattfinden. Es muss aber nicht?4
Daraus ergibt sich: Der einzelne befragte Fremdfirmenmitarbeiter ist in den Grenzfällen regelmäßig
nicht in der Lage, in der Rückschau zwischen ..Arbeitgeberweisung" und Qualitätssicherung oder
Detailweisung des Auftraggebers zu unterscheiden. Beides erlebt er als Obenvachung und Lenkung
.
durch Personen mit "Autorität".
Daraus folgt, dass eine zuverlässige Einordnung in den Grenzfällen nicht an die erteilten Weisungen
8nknUpfen kann. Sie ist an die unterschiedlichen Verantwortungsbereiche beider Vertragstypen
gebunden. Die werden in den hier interessierenden Grenzfällen erst mit der Haftung sichtbar.
2.
Identifikation des Werkvertrags auf der Grundlage gelebter
Haftung
Der (echte) Werkonternehmer haftet flIr alle Schäden, die seine Leute beim Entleiher verursflchen. Er
haftet weiter dafl1r, dass das vereinbarte Ergebnis einwandfrei und rechtzeitig erbracht wird. Auf die
Indizwirkung gelebter Haftung habe ich 1 999 in meinem Beitrag in der Festschrift rur Däuble�s
ausruhrlich hingewiesen. Inzwischen ist das auch in der Praxis anerkannt?'
Schadensfalle, die Frellldfinnenieute verursachen, denen aber keine Haftung des Werkuntel'llehmers
folgt, legen überlassung dieser Fremdfirmenleute nahe. Sie spiegeln die gelebte Verantwortung des
Entleihers (Scheinwerkbestellers) rür das, was die ihm Uberlassenen Fremdfinnenleute tur ihn tun oder
bei ihm anrichten.
14SAGE (1991) 67, 290, 298: "Damit wirdjedoch zllIItlchst lI/1r die vertragsgemäße Dienstleistullg ode/' das
vel'//'agsgemIlß erStellte Werk als solches in die Plallung des Arbeitsablaufes und der Produktion eillbezogen. Es
kmm gleichwohl Aufgabe des Diel/st· oder lYerkul/ternehmers bleiben, dajilr ZII sorgell, dass er - /11
Zusammenarbeit mit seillen Erfiilhmgsgehi/fell - die Leistung oder das Werk vertragsgemtiß erbrillgell kalill.
Dass er tlrtftlr notwel/dige EfllzefwtwelslIlIgell Oll sell/e Arbeltllehmer IIfcllt selbst erbr/llgt. rOllflern dem
AII/lrflggeber geslflllet, tllese tlllllllttelbar sellleu ErJIlIIlIlIgsgellllfell lll ertellell, begrülldet kei/lell rechtlicheIl
Ullfcrscllled, SOlidem ist IIIIT ehte Frttge t/er praktikabIeIl Jler/rttgsdllrc/tjlllmlllg. Die Erftlllllltgsgehlifelt tles
Dlellst- otler lI'erktlehmers kirbelt t/(llm diese Welslillgtll fies Auftraggebers II/cllt deswege" Vt er/lll1ell, weil
sie ZII diesem /li eillem Recltisverllllll,,/s siehe" mul/II (Iessel/ Arbeits- tutd Pro(luktlol/sprol,ess eilIgeglIedert
s/IId, SOlidem I�ell sie alls dem l,w/scllell /htte" IU/(I (Iem Diel/st- bl,w. lJIerkl/eilmer bes/ehemle"
Reciltiverltllllllis tfie BettclttulIK tlleser A/II�elstlllgell sc/wldell. ".
LAG Düsse/dol! (20 J 2) LAGE § 99 BelrVG 200 J Nr. 15, S.13 f.: .. Das gilt illsbesol/dere deshalb. weil es nach
der Rechtsprechung des BUlldesarbeitsgerichts (noch) keineI/ rechtlichen Unterschied begrflndet. SOlIdem
(zuulichsl) lIur eille Frage der praktikabIeIl Vertragsd/irchjiihrullg ist, wellll der Diel/st- oder lYerklllltemehmel'
/lo/welldige Eimelanweisllllgel/ all seine Arbeitllehmer nicht selbst erbringt, SOlidem dem Aufll'Oggeber gestattet,
r lfftmgsgehilf
en des Diel/st- oder IYerkllehmers
diese ul/mittelbar seillen Etjillftmgsgehilfell ZII erteilen. Die Eji
haben dalln diese lYeiSllngell des Auftraggebers nach Auffassung des BUlldesarbeitsgel'lchts /licht deswegen zu
erfilIIeIl, weil sie zu diesem ill einem Rechuverhllitl/is stehen und in dessen Arbeits- und P/'oduklionsp/'ozess
'eil/gegliedert sil/d, sondem weil sie allS dem zwischen ihnen lind dem Diel/sl- bzw. Wcrkllchmer bestehendeIl
Redlisverhllllllis die Beachtung dieser Anweisllllgen schufdet1. {. . .J; S. 10: All diesem Maßstab gemessen en�eist
siclt die Aufstellung einheitlid,er Diellstplline, in denen alle Fahrzeuge III/d alle Fahrer, olmc Unterscheidung
danach Olifkelistet sind, ob es sich um eigene oder solche der M GmbH handeil, weil mehr als eil/e zwillgellde
Folge der Obertrag/mg VOll Teilleisfllngell all!Drille und der daral/s reSulliel'endell Notwendigkeit, sich einen
Oberblick darf/ber zu verschaffen. welche Transporlleistungen VOll der M. GmbH erbracht werdelI, /lnd weniger
als eil/ Indiz dajiir, dass die Arbeitgeberill diefiir eill Arbeitsverh(lllllis typischeIl Entscheid/mgell übel' den
konkreteIl Arbeifseillsatz auch der Fahrer der AI. GmbH treffen wllrde. DtlS glll"mso me/Ir, als die
Arbeltgeber/ll l1ach ihrem /lIlbeslrlttell gebliebenen Vortrag kell/erlel Eil/fluss darau/ausflbt, welche Fahrer
fiel' M. GmbH zu welchen Sc/t/e/llen ell/geplal/t wertlell, somlem fliese Plammg ausschließlich der M. GmbH
obliegt. ".
aSciI/Iren, FS Däubler, 90 (98).
10 zu § 9 AÜG Rn. 37; Mahr, S. 261 ff.
l6BAG (20J2) AP NI'.
7
3.
Identifikation des Werkvertrags bei fehlenden Haftungsfällen
In der Praxis ist es zumeist möglich, den Werkvertrag - wenn es ihn gibt - über Haftungsfalle
nachzuweisen. Vereinzelt fehlt es aber an Haftungsfallen. Entweder sind sie nicht aufgetreten, oder sie
wurden nicht durchgesetzt. Letzteres indiziert im Regelfall überlassung.
Aber wo die Haftungsflille tatsächlich fehlen, stellt sich die Frage. ob es auch dann eine Möglichkeit
gibt, den gelebten Werkvertrag sicher zu identifizieren. Das SAG hat in seiner Entscheidung vom
1 8 . 1 .2012 auf die Indizwirkung einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung des Dienstleisters
verwiesen,l7 1ch meine, dass diese Indizwirkung nicht sehr stark gewichtet werden sollte. Sie leitet
sich nur aus der "Papierform" der Beziehung her. Wir stellen bei der Einordnung aber nicht auf die
Papierform ab, sondern bewerten die gelebte Beziehung. Nicht selten weicht diese von der Papierform
ab.
i
Die geiebte Haftung ist ein weit gewichtigeres Indiz der vertraglichen Ergebnisverantwortung als eine
Versicherung. Gelebte Haftungsvermeidung ist aber ein ebenso starkes Indiz.. Freilich ist Haftung
leichter erkennbar, weil sie "Spuren" in den Akten der Beteiligten hinterlässt.
Wie wird indessen Haftungsvermeidung sichtbar? Haftungsvermeidung hat in der Praxis einen
Namen: Qualitätsmanagement. Qualitätsmanagement ist nicht kostenlos. denn es kostet mindestens
zusätzliche Arbeitszeit, die rur FUhrung und Qualifizierung von Mitarbeitern verbraucht wird. Aber
dieser Aufwand erspart Haftung und Gewährleistung und sichert den Auftrag.
Ziel ist die angestrebte Qualität des Produkts mit einem Minimum an Kosten, Gewährleistungs- und
Haftungsfällen zu erreichen. Qualitätsmanagement des Werkuntemehmers ist untrennbar mit der
Ergeb":isverantwortung verknüpft. Mit der Haftung hat es den wirtschaftlichen Aufwand gemeinsam.
Nur sind seine ..Spuren" regelmäßig nicht in den Akten des Werkbestellers zu finden. Man kann sie
aber beim Werkunternehmer finden.
IV.
Ind izwirkung von Qual itätsmanagement' bei den
Werkvertrags partnern
1.
Grundlagen
Anders als bei der Haftung gibt es beim Qualitätsmanagement kein ..Entweder/Oder". Denn das alle
Produktionsschritte einschließende Qualitätsmanagement des Werkbestellers, der selbst tUr das
wirtschaftliche Ergebnis seiner Produktion verantwortlich ist und regelmäßig einem Dritten haftet,
indiziert keine Arbeimehmerilberlassung.
Nur das Qualitätsmanagement des Subunternehmers indiziert den Werkvertrag, denn es setzt eigene
Ergebnisverantwortung voraus. Der Subunternehmer, der die Werkleistung optimiert., indem er seine
Leute qualifiziert, sie bewusst qualitätsorientiert und kosteneffizient beschäftigt und die
Arbeitsvorgänge beobachtet und dann optimiert, setzt seine Ergebnisverantwortung in wirtschaftlich
rur ihn spürbarer Weise um.
2.
Qualitätsmanagement des Werkbestellers
Die Überwachung des Subunternehmers durch den Auftraggeber beim echten Werkvertrag dient der
Qualitätssicherung und Qualitätsoptimierung der fremdvergebenen Werkleistung. Dieses
Qualitätsmanagement spielt gerade beim Subunternehmervertrag innerhalb eines fremden
27
BAG (2012) AP Nr. 10 zu § 9 AÜG Rn. 37.
8
Leistungsprozesses eine große Rolle. Das hat Folgen fllr die Zusammenarbeit von Auftraggeber und
Subunternehmer.
Der Auftraggeber muss bestmöglich dafUr sorgen, dass seine Leistung, an der der Subunternehmer
niitwirkt, am Ende mangelfrei ist. Dazu muss er rur die Mangelfreiheit auch der ihm von Fremdfirmen
erbrachten Leistungen, sorgen. Dabei geht es nicht um Kosteneffizienz, denn der Werkunternehmer
·
arbeitet regelmäßig zu einem Festpreis. Aber es geht darum. sicherzustellen, dass die Werkleistung als
Teil der eigenen Leistung einwandfrei ist.
Die interne Fremdvergabe von Einzelschritten macht es notwendig, die fremdvergebenen Leistungen
ebenso wie die eigenen Leistungen des Auftraggebers sehr genau zu koordinieren. Das schließt in der
Praxis oftmals eine langwierige Abnahme (§ 6408GB) ganz alll Ende des Arbeitsprozesses mit
detaillierter Prüfung und mit einer nicht unerheblichen Zahl von "Nachbesserungen" aus. Das
Qualitätsmanagement des Auftraggebers muss auch beim Subunternehmer auf eine "Null·Fehler·
Leistung" gerichtet sein. Haftungsvermeidung ist das notwendige Zwischenziel auf dem Weg zu
einem fehlerfreien Produkt des Werkbestellers.
Diese Besonderheiten haben Einfluss auf die Abläufe - sie verändern aber nicht die Rechtsnatur der
Werkleistung! Das bedarf der Erläuterung:
Im Rahmen eines jeden Werkvertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geschuldeten Erfolg in
der vertraglich vereinbarten Weise rechtzeitig herbeizufUhren. Wie viele Mann·Stunden er dafUr
einsetzt und wie er die Arbeit seiner Leute oeganisiet1, ist im Regelfall seine Sache (vgJ. § 4 Abs. 2 Ne.
I V08/B). Denn er trägt gegenüber seinem Auftraggeber das Risiko der Nicht· oder
SchlechterfUllung. Anders als beim Dienstvertrag11 gibt es beim Werkvertrag ein ausdifferenziertes
Gewährleistungsrecht. Die Gewinnchance und das Verlustrisiko hängen fllr den Werkunternehmer
ilisbesondere davon ab, inwieweit es ihm gelingt, mit möglichst wenig Arbeitszeit seiner Leute ein
mangelfreies Werk fertig zu stellen. Das beeinflusst neben dem Ertrag oder Verlust aus dem
EillzeiauOrag auch seine Oberlebenschance am Markt.
Wegen dieser Interessenlage reicht es bei vielen Werkverträgen aus, wenn der Besteller am Ende die
Qualität proft. Eine arbeitsbegleitende überwachung ist weder nötig, noch ist sie üblich.19 Der
Werkunternehmer arbeitet im eigenen Interesse möglichst gut - schlitmnstenfalls fUhrt ihn das
Gewährleistungsrecht auf den Pfad der Tugend. Das funktioniert gut, wenn der Werkbesteller
beispielsweise sein Auto reparieren lässt.
Bei der Zusammenarbeit mit Subunternehmern im Raillnen eigener Prozesse - wie zB bei
Warenkommissionierung einer Handelskette, beim GerUstbau im Rahmen einer Kraftwerksw8rtung ­
geht es anders zu. Dort wird die werkvertragJiche Gewährleistung der Subunternehmer heute von der
Seite des Auftraggebers als Teil des eigenen, alle eigenen und fremden Schritte der
Leistungserbringung erfassenden Gesamt-Qualitätsmanagements abgewickelt.JO Der Auftraggeber
muss beim Einkaufvon Werkleistungen sicherstellen, dass der einzelne Subunternehmer die
notwendigen Anforderungen voraussichtlich erfLlllt - sonst darf er ihn nicht beauftragen oder er muss
sich VOll ihm trennen. Deshalb muss er vorab sicherstellen und später Uberwachen, dass der
Subunternehmer ein hinreichendes eigenes Qualitätsmanagement betreibt, um regelmäßig in der Lage
zu sein, die geschuldete Leistung einwandfrei und ohne ..Kollateralschäden" beim Kunden des
Werkbestellers zu erbringen.
21Freilich stehen auch bei Leistungsstörungen im Dienstvertragsverhältnis HaftungsansprUche aus dem
Allgemeinen Schuldrecht zur VerftJgung: BGH Urt. v. 22.$.1990 - IX ZR 208189 (Orientierungssatz nach juris):
..
Halldelt der Diellstverpjlichlete weisllllgswidrig lind wird ihm hierdurch die geschuldete Leis/llng 1I111J/(Jglich,
ka/m der Diel1Stberechtigte Schadellsersalz wegen Nichterji1llllflg ver/allgell oder dieji1r deli Fall des 8GB § 323
bestimmten Rechte geltelld machen (BGB § 325 Ahs J). Der Dienstherechligte Ist gel1l. BGB § 325 Ahs I S 2
herechligl, Schadensersatz wegen Nichterjilfllmg der ganzeIl Yerhindlichkeitl/ach Maßgabe des BGB § 280 Ahs
2 zu verlallgen. wellll die Teilerji1l11mg des Vertragsf
ür ;1111 keill l/ltert!Jse hat. ".
29ZB Repatatur eines KFZ zu vereinbartem Festpreis
.
30Quitlllal BB 1989,571 (572).
9
Das ist keine Lenkung des fremden ..Betriebs" oder der Fremdfirmenleute. Der Auftraggeber
kontrolliert nur, ob der Vertragspartner mit diesem - seinem - Betrieb vertragsgemäß leisten kann und
dann auch leistet.
Für den Werkbesteller ist das Gesamt-Qualitätsmanagement notwendig, denn er "verkauft" das
Produkt, an dem der Subunternehmer bei einem Einzelschritt mitwirkt, am Ende als eigenes Produkt,
fUr das er seinen Kunden geradesteht. Er kann seine eigenen Auftraggeber bei Mängeln oder Schäden
niemals an den Subunternehmer ..durchreichen" (Substitution)I). Der Werkbesteller trägt nach außen
das Risiko, wenn das Produkt durch Fehler des Subunternehmers mangelhaft ist. Dieses Risiko lässt
sich wirtschaftlich kaum bewerten. Denn die Mängel rühren nicht nur zur Haftung; sie führen auch
zum Verlust von Aufträgen.
. Der Auftraggeber darfdeshalb den Subunternehmer und seine Leute ständig überwachen und immer
prUfen, ob die Leistung vertragsgemäß zu werden verspricht (exemplarisch § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B32).
VernUnftigerweise UberprUft er schon vor Auftragsvergabe das Qualitätsmanagement des
Subuntemehmers!
Die Kosten der Nachbesserung eines Mangels, den der Werkbesteller während der Werkerstellung
rUgt, trägt der Subunternehmer! Denn vergOtet wird nur das einwandfreie Produkt - nicht der
Zeitaufwand tur seine Herstellung.
Auch deshalb passen auftragsbegleitende Qualitätskontrollen aller Art durch den Auftraggeber und
Vergütung des Aufragnehmers nach Zeit im Normalfall Ilicht zusammen. Der Auftraggeber bezahlt
dann nämlich die Fehlerkorrektur mit - das indiziert bloße Personalgestellung.. Hier gibt es freilich
vereinzelte Ausnahmen, die aus den besonderen Umständen des Falles erwachsen. Gelegentlich sind
Werkleistungen schlicht nicht vorab kalkulierbar.
Bei der werkvertragstypischen Vergiltung nach Festpreisen hingegen steht eine solche
ausfUhrungsbegleitende Qualitätskontrolle durch den Auftraggeber nicht im Widerspruch zur
werkvertragsspezifischen Risikoverteilung. Die zusätzliche Zeit der Fremdfirmenleute ftlr die
Fehlerkorrektur kostet nur den Subunternehmer; sie ist gelebte Haftung.
3.
Qualitätsmanagement des Werkunternehmers
Ein Subuntel'l1ehmen, das häufig mangelhafte Leistungen erbringt, haftet nicht nur dem Auftraggeber.
Es verliert darOber hinaus sehr bald die Aufträge und geht wirtschaftlich unter.
Deshalb ist bei einem Subunternehmer, der echte Werkleistungen erbringt und damit Geld verdienen
will, ein eigenes Qualitätsmanagement von existentieller Bedeutung und nach meiner Erfahrung in der
Praxis regelmäßig vorhanden. Es muss von der Überwachung durch den Auftraggeber abgegrenzt
werden. Beim eigenen Qualitätsmanagement des Subunternehmers geht es um die selbstgestaltete
Optimierung der Abläufe im eigenen Bereich. Es geht um die Anleitung und Überwachung der
eigenen Leute und um ihre Ausbildung. Wenn der Subunternehmer Qualitätsmanagement im eigenen
Wirkbereich gestaltet und durchführt,trägt er das wirtschaftliche Risiko und ist kein Verleiher.
Für die Rekonstruktion vergangener Vertragsbeziehungen folgt daraus, dass eine "Kontrolle" durch
den Auftraggeber während der Fertigung sowohl Arbeitnehmerüberlassung als auch ein gutes
(Gesamt-) Qualitälsmanagement des Auftraggebers bei einem Werkvertrag indizieren kann. Allein ist
sie keine Hilfe bei der Abgrenzung.
Nur dann, wenn der Subunternehmereinsatz nach Zeit (Mann-Tage oder Stunden) vergUtet wurde,
kann die umfassende übenvachung der Tätigkeit zur Qualitätssicherung auf bloße Persollalgestellung
hindeuten.
31ygl. die gesetzgeberische Wertung in § 664 BGB. Die Einschaltung von Subu nternehmern ist keine
Übertragung der Ausftlhrung des Auftrags an Dritte. Subunternehmer sind regelmäßig nur ErfilUungsgehilfen
des Generalunternehmers (vgl. 8GHZ (1 976) 66, 43 ft).
31Ygl. zur Sonderregelung allgemein MtlKoBGBIBusche. § 633 Rn. 39; vgl. zu § 4 YOB/B
Niklisch/WeicklNiklisch, YOB/B § 4 Rn. 2 1 .
10
Ein sicheres Indiz rur eine reale ErgebnisveralltwOltung des Subunternehmers ist dagegen allein ein
eigenes, vom Subunternehmer selbslgestaltetes Qualitätsmanagement.
Qualitätsmanagement beginnt mit der ständig optimierten Personaleinsatzplanung. Das geht nur mit
entsprechend qualifiziertem Führungspersonal, dass diese Einsatzplanung durchrulut. Zum
Qualilätsmanagement gehört dann weiter die Beobachtung und Optimierung der Arbeitsprozesse und
die Qualifizierung und Ausbildung des eingesetzten Personals. Jeder wirtschaftlich spOrbare Aufwand,
der vom Werkunternehmer mit diesem Ziel betrieben wird, indiziert den Werkvertrag. Denn der
werkvertraglichen Haftung entspricht die Haftungsvermeidung durch Verbesserung der Arbeitsabläufe
und risikominimierenden Personaleinsatz. Wer Qualitätsmanagement betreibt, nimmt
Ergebnisve�antwortullg wahr.
Fehlt eigenes Qualitätsmanagement des Subunternehmers und treten trotzdem Ober längere Zeit keine
Gewährleistungsl1i.lle auf, dann indiziert das schlichte ArbeitnehmerUberiassung. Denn langfristig sind
Mängel nur durch ein sehr gutes Qualitätsmanagement vermeidbar. Eine solche Qualitätssicherung
kann jedoch nur leisten, wer die Organisation des Arbeitsprozesses steuert. Das alleinige
Qualitätsmanagement des Auftraggebers spiegelt dann die umfassende Verantwortung fiir
Uberlassenes Personal.
Gibt es über lange Zeit keine Personenschäden und Schäden an Rechtsgtltern des Auftraggebers und
keine Gewährleistungsfälle, dann beruht das entweder (auch) auf dem sehr guten
Qualitälsmanagement des Subunternehmers oder allein auf dem umfassenden Qualitätsmallagement
des Auftmggebers und dessen Risikotragung. Steuert der Auftraggeber allein den Arbeitsprozess und
trägt er allein die Haftungsrisiken, ist er Entleiher der so gesteuerten Arbeitskräfte.
Die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems, das bereits in den Arbeitspl'Ozess eingreift und
nicht erst nachträglich Schäden und Mängel identifiziert, verursacht einen finanziellen Mehraufwand.
Der Mehraufwand ist nachprüfbar. Wer ihn aufbringt, der betreibt Qualitätsmanagement.
Es indiziert keine Überlassung, wenn der Auftraggeber das Qualitätsmanagement des
Subunternehmers Uberwacht, um sicherzustellen, dass der Subunternehmer sein Qualitälsmanagement
)}
auch tatsächlich betreibt. Der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die Qualität der
Werkleistung zu kontrollieren. Die zu diesem Zweck erteilten Weisungen stellen die Zuordnung des
3
eingesetzten Personals nicht in Frage. • Qualitätsmanagement des Auftragnehmers und
32
UG Ham11/ Urt. v. 2.2.201 2 · 8 Sa 15021 1 1 : ..So wie bei einem Werkvertrag der mit der Wohmmgsrenoviel'lll1g
beauftragte Handwerker die VorgabeIl des Auftraggebers zu beachtell hat, j" welchem Raum mit der
Renovierul/g begonnen, welche Tapetell verklebt lind ill welcher Farbe die Feilster gestrichell werdell, olme dass
diese VorgabeIl (leI' A/lsOblmg des flrbeilsverlragllcllell Jl'e;SlIIIgsrecllts Otler tlell arbeilsbel.ogelle Welsullgell
gegellflber einem Lelllflrbeltlleflmem glelchstehell, bedmfes allch bei einem Diellstleisllmgsmljlrag der
vorliegenden Art eiller KOl/krelisiel'lmg im Hinblick allfdie aus dem Diellstleistungsvertrag bzw. der
Leistlmgsbeschreibullgfolgel/dell Elnulaufgaben Die Vorgaben lI"d Anwei
slmgel/ Oll die vom AI!ft/'agllehmer
eil/gesetztell Hilftkrtifte betreffen insbesondere den Gegenstand sowie die Art ulld Weise der Alls/ilhl'l/llg der
vereinbarteIl DielIStleistung. indem z. B. die Verfahrennveise bel der Obermilliung !tl/d Erledig/lng der
vertragsgemOß abzl/orbeitelldel/ Gesehtlftsvorflille bestilllmt, Angaben ZI/I' Reihenfolge der Erledigung oder
VorgabeIl zur Vel1vendlmg bestimmter Vordrl/cke oder einer bestimmteIl Computer·Software gemacht werden. " ;
ßAG (2012) A P Nr. 1 0 zu § 9 AÜO; LAG Diisseldorf(2007) LAGE § 1 0 AÜG Nr 4, S. 13: .. Allelll tlle tI/gliche
KOlltrolle fler Gieisba/l- IIII(I Sallieflwgsarbeilell (I/lrch Mitarbeiter tier Beklagte" sprlcllt "icllt ZlV/llgelltlfitr
ArbeltllehmerflberlaSSllllg, (la tier Werkbesteller lias Recllt zur regelmNjligell Oberprfljimg der A rbeite" Imt,
11111 evelltuelle Mnllgel beallstamlell",ul tIereIl BeseltlgwIg verlallgell tll klJllllell (vgl. §§633f
f. BGB). Auch
km", die Besichtigullg lI11d Kontrolle der Abnahme VOll Eillulgewerken diellell (vgl. § 645 BGB). Sofem
Beanstalldullgell der Beklagten hinsichtlich des Ba/l· oder Sanierlmgsfortschrills dazlt gefilhrt haben solltell,
dass zltstitzliche Mitarbeiter der E I. GmbH eingesetzt wurden, ist dies kein Indiz gege" das Bes/ehell eines
Werkvertrages. Die Behal/ptlmg des Klligers, die E /. GmbH habe dO/I/1 zuslilzllche Arbeitnehmer einsetzen
müssell, l(isst offen, ob es sich ItIII eine bindellde Anweisung der Beklagten oder ehl sachliches Erfordemis zl/r
Fis/gerechtel/ Wel'kerstelfung gehal/delt haben soll. .
J�
LAG HQlIIIII Urt. v. 2.2.2012 · 8 Sa 1 5021 1 1 : ,.111/ Gegensatz z/lr Beschtlftigl/llg einer eigenen oder illl Wege der
Arbeilllehmerilberiasslillg entliehellen Bilrokraft, welcher still/tliche vom Berufsbild umfassteIl Tliligkeitell
.
•
. •
"
ilbertragen werdelI k�nllell, richtet sich bei einem Diells/leis!lIf1gsvertrag die M�glicllkeil zur
Alygabellfiberlragullg IIIId zur Ertei/ung leis/ungskollkretsierel/der
i
Amveisllllgell allei" nach dem vereinbarten
11
Qualitätssicherung des Auftraggebers schließen sich also nicht gegenseitig aus. Sie ergänzen sich in
einer symbiotischen Wechselbeziehung.
Doch nur derjenige, der mit seinem eigenen Qualitätsmanagement selbst die eigene Leistung
optimiert, kann langfristig erfolgreich Werkunternehmer sein. Wer sein Personal in ein System
überlässt, in dem das Qualitätsmanagemept allein vom Vel1ragspal1ner gestaltet und durchgeftlhrt
wird, verliert zumindest langfristig die Ergebnis- oder Prozessverantwortung.
v.
Zusammenfass ung
Beim Inhouse-Olltsourcing, beim Einsatz von Fremdfirmenpersonal auf dem Betriebsgelände des
Auftraggebers, entscheidet sich die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag nach
der realen Ergebnisverantwortung tur die fremdvergebene Leistung. Der Werkvertrag ist "echt", wenn
der Subunternehmer die Ergebnisverantwortung für die versprochene Leistung und den
Herstellungsprozess trägt.
Zum Ausdruck kommt Ergebnisverantw0i1ullg in der Haftung filr die eingesetzten Erfilllungsgehilfen
lind das versprochene Werk. In der Haftung wird die Stellerungsverantwor1ung sichtbar.
Haftung ist aber nicht die einzige Manifestation von Ergebnisverantwortung. Ergebnisverantwortung
wird auch in gelebter Haftungsvermeidung sichtbar. Dieses Indiz kann dort, wo Haftungsflille fehlen,
den Nachweis des Werkvertrags ermöglichen. Haftungsvermeidung ist Qualitätsmanagemellt. Dazu
gehört Personaleinsatzplanung, Personalentwicklung und Prozessoptimierung. Der betriebene
wirtschaftliche Aufwand des WerkunterneJlIners fUr sein QlIalitätsmanagement indiziel1 als
Haftungsvermeidung die Ergebnisverantwortung und damit den echten Werkvertrag des
Subunternehmers.
Literaturverzeichnis
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erlaubtem Fremdpersonaleinsatz im Rahmen von Dienst- und
Werkverträgen, WiVerw 1996, 212
Hamann,
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,.ereillbartelt Diellslielsflillg gerichtetes Besllmmullgsrechl. ".
12
NiklischjWeick, Verdingungsordnung für Bauleistungen, 3. Aufl.
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1989, 571
Säcke" Rixecker, Münchener Kommentar zum BGB Band 4:
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Schüren, Scheinwerk· und Scheindienstverträge mit
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Schüren,
FS Däu bler, 1999, S. 90 (90 ff. )
Schüren/Homonn, AÜG, 4. Aufl. 2010
Sinzheimer, Grundzüge des Arbeitsrechts, 2. Aufl. 1927
FUr das Inhaltsverzeichnis
PETER SCHÜREN
Oe. iur., Professor filr Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht und Direktor des Instituts fllr Arbeits·,
Sozial· und Wirtschaftsrecht an der Universität Münster;
Qualitälsmanagement des Subunternehmers als Indiz ZUIll Nachweis eines Werkvertrags
(weitere) Skizze
-
eine
.
13
176
Scl,ilrcn, Schclnwerlc- Imd · dll'!lISt'lm·tr tigu mit I\rhl'!ltnchml'!riihcrlMStlllg
NZA ,,/lOU
-'----_..---'-
Professor Dr. Peter SchOren"
Sc.heinwerk·· und ScheindienstverträgH mit
ArbHitnehmerüberlas5ungserlc1Ubnis
.1
1
Vorschlag zu elnel' l(orrektur des AÜG
Inhaber einer Überlassungserlaubnis und Ihre Kunden wer·
den gegenwärtig bei der Umge1lUng von Arbeitnehmer­
schutzvorschtiften. mit Hilfe v9Jl' Scheinwerk- und Schein­
dienstvertr�gen erhebliEh begOnstigt. Wer von einem solchen
Verleiher unter dem De(�!1};:lIltel eines Werk- oder Dienstver·
tragsArbeitnehmer auslei.f\t, 1st vor den Folgen einer Illegalen
Überlassung geschOtzt, �j(r sollten ebenfalls die strengen
·Sanktion�n des ArbeitnehmerOberlassungsgesetzes (AOG)
bel Illegaler Überlassung greifen. Insbesondere sollte cln M­
beltsverhaltnls des Oberlassenen Arbeitnehmers zum Entlei·
her fingiert werden. Der Beitrag bringt einen Vorschlag zur
Korrektur des AOG: Die privilegierende Wirkung einer VOf­
handenen Oberlassungserlaubnis nach § 1 1 AOG Ist auf offen
betriebene Oberlasnmg 1.U beschränken.
I. Das I)rohlem
1. I:chtc Werk-IDienstverträge und verdeckte
Al'hnltnchmerOborlassung
Inhouse·Outsourciug durch \X/erk-lDiellstverlräge g;"\b es
schon immer. Rechllich 'ist es ulll>edenklich, wenn der Sub·
ulltel"llehmeraufdem fremden ßelriebsgeliinde mit seinen Leu·
ten in einem eigellen ..Belrieb"l die vereinbarten Werk- oder
Dienstleistungen erbringt. Räumliche Nähe zwischen Fremd­
firmcllp erson:11 und Personal des AuftNlggebers rechtfertigt
allein keinen arbeitsrechtlichen SonderSlatlls. Jcdes Ullterneh­
nlelllllllSS filrsich entscheiden, wasesmit eigenen Leutellstlbst
macht und welcheLeistlUlgen es \'on Fremdfirmen einkauft.
Um solche echten Werk· tutd Dienstverfriige geht ts hier
nicht. Sie hilben in einer arbeitsteil!gen Wirtschaft illren Plotz.
Sie können flexibler und d;"\mit cffizienter sein, als der Einsatz
eigenc'l Personals. Und sie können Kosten senken. Unerwünscht und 1101:llliissig ist es aber, wenn unter dem Deck·
mantel von Wcrk· orler Diellstvertti"igen in Wirklichkeit lIur
Personal gcstellt wird. Delln dann werden elie Regeln der
legalen Arbeitnehl1leriiberlassung, die ja bereits Regeln fiic
eine Ausllahmesltuation1 sind, \UllerllHlfen und ZUIll Nachteil
der Arbeitnehmer ,'erlcttr.
2. Schelnwerl(-/Schelt\(lIenstvertrtige !lach
aktuellen AOG-Rcform
zum "Normalarbeitsverhiiltnis" mehr. Auch die \'or eier letz­
ten AOG·Reform beliebte Verlagerung von eigenem Personal
nuf Inhouse-Vcrleiher ist itllwischen zur riskanten Gestlll­
tllIlgsrorm gcworden'.
Heult ist legale Lciharbeit auch kein 8i11iglohn�kto[ mehr.
Deun nach der Ausschaltung eier CGZP als Anbieter grober
DU1npil1gtari[e�, stieg das Tarifniveau in der Leililubeit deut­
lich an. Der gesetzliche Lolumntel"grenze gem, § 3 a AüG10
und das Systcm der ßranchenzuschlägc" in den neuen T:ui­
(eil von IGZ und BM mit der DGB-TRrifgemeinschaft sind
Schritte auf dem Weg zu einer leistungsgerecluen Vergfltllllg,
Jedenfalls sind die Zeiten, in denen Leiharbeitneluuer wClliger
Als fünf, sechs oeler sieben Euro pm Stunde bekamen, vorbei.
Hinzu kommt, dASS Leiharbeitneluner nunmehr Anspruch
darauf haben, betriebliche SOlialeinrichtungen gellClu wie
Stammpersonal zu nUIZCn (I 13b-AOC). Wer langfristig und
olme offenen Rechtsbruch schlechtere Aibeitsbedingungen
fiit Fremd6rmeupersonat will, dem bleibt nur der Werk- oder
Dienstvertrag12
•
Dabei sind die Möglichkeiten der Kostcnsenkung deutlich
unter das Niveau der Leiharbeit, und die Möglichkeit des
dauerhdtell EitlS.1tzes nicht die einzigen machbaren ..Vor·
tdle". Es gab schOll immer weitere ..Vortcile", die den Ein­
satz von Fremdfirmenpersollnl im Rnhmen von Werk- lIud
Dienstverträgen nahelegten: So wurde es verbreitet als
"Nachteil" der l.eiharbeit angesehen, elass der Betriebsrat des
.
Entleihers bei der Blngiederllng
und dem Einsatz der Leih·
l
;ubeitnellUier mitbestimmt. Werk· und Dienstverträge lösen
keine beta·ieb/iche Mitbestimmung ausi'. Allch dass die Ver­
giitUl.'g des Werkunternehmers od�[ Dienstleisters nicht zn
•
1
2
a) Motive (iir die verde,kte tJbilT!rUSflllg. Zwisch<!J\ 2003 und
2010 WAr es zeitlich unbegrenzt möglich, ArbeitsplälZ<! mit
viel schlechter bezahlten Leiharbeitnehmern zu besetzenJ•
Das geht nicht mehr, Erst fielen die CGZP·Tnrife weg�. Und
seit 2012 ist der Einsatz von Leiharbeitnehmwl nur "vorii.
bergehend" erlaubt Ci 1 1 AOG).
Was unter "voriibergeh<!nel" genan zu vcrstehen iSI, wird in
I.iterawrS lind Rechtsprechung' noch diskutiert. Doch
spricht viei da·(ü·r, das's die �nfängliche·JnlcrpretAllon; es gäbe
keine zeitliche Grente {jir den EinSAtz VOll Leiharbeitnehmern
auf Dauerarbeitsplänen, europarechtlich nicht haltbar ist1•
Leilmbeit ist damit keine langfristig Ilmzbare Alternative
6"5737.
Ansplueh �uf die IlIbeitdtlstung und Arbtil&cbmtdlung weiden Ge·
letnmi heUle bt din n\lr noch bei tince \·oli1l1el&ehmden ObulaulIlIg
lullll;" \Venn die bffiIndclcn VOI"l\\lISellullgeo du AOG buchtel wer-
den; vtJ. tulcl1:l LAC DttU".Brnmltllb"" , Uf!. V.V. 9.1. 2013 IS Sa 1&35112, .ll«kRS 2013, &54�6, •. dnu du EdhOfial von UJm­
der
Seheinwerk- oder Schein�iellstvertriige sind verbreitet. Sie
dienen regelmäßig nuch der Umgehung VOll Arbeitnehmer­
schUl2.l'Or&chriften. Vermutlich hat ihre Zahl in den letzten
drei bis \'ier Jahren zugenonunen. Dafiir gibt es Gründe,
Dtr Autot i�1 Oiccklor des lnllilUls rur IIrbriis-, Sozial·, und Wi,t­
$("�fuc«·htan du Unil·mität MiiMte,.
Vgl. Zur Abgcl:fI1Un, lukat BAG, NU-RR 2012, -I5S; LAG B�(ljl/­
BIlI/larl/lm", UJI, v. 12. 12. 20t2 - IS S. 1217/12, BcckttS 2012,
3
-I
S
bfitlJ, NU H. 211013.
LAG NitJrrSl!rl!stll, BuchI. v. 2&.2. 2006 - 13 T.BV 56/0S, IkeknS
2006, OS7SöSd//irtll/HIl1llIIIJJJ, AOG, -I. AuO. (2010),Ein!., Rdne. 332.
BAG, NU·RR 2011, 6 4 . NZA2011, 289 Li BAG, NZA 20t2, 61:5·
tu den "N�chfo1Stre&elulI,en· der (h.Jiulichen GewerkschAften n\ls�
Bro1l, AuR 2011, 138 (139 ff.),
WIfM, in: Th/ls;III, AOG, J. Aun. (2012), f J Rdnr. IOhff.m.w.
•
.�
,
'-
!
!1
,
Nuhw.; VIi,wll, ZESAR 2011, �4.9; HlfllltllJJI, RdA 2011, 341;
1"t.!lscll/Vmltlt, NU 2012 1326.
LAG BrrUu Bflndcnburg, Uf!. .... 9. I. 20)3 - U 53 163S1t2, IkckUS
2013, 6SHGj LAG Dilmldod," ßmh1. v. 2. 10. 2012 - 17 T�ßV 38f
12, BeekRS 2012, 75357: LAG Nitdtrs�(/!st", JkI�h1. \'. 19. 9. 2012 17TI8V 12-1111, B��kRS 2012, 7-1186.
7 LtmbJt." OB 2011, 414 (4!S); LAG Btrli"·nrtlllar"bllt,, Ulf. v. 9. 1.
2013 - 1 5 5.\ tG3S/12, lkckRS 2013, 6SH6; ,,,.w. Nachw.; BroTS,julis
PR·AtbR 1&12012, Anm. &.
8 LAG Or,li".BrtlJJfltllbmr, lhl. v. 9. 1.2013 - 15 S. 163S/12, B«kRS
2013,6544/1.
9 SrJ,jiItJl, AuR 2008, 239.
10 11li7s/,;, {G. l:ußn. SI. f 31, Rdnr. 3 (ak·tn& Wut .. EllIo 8,1.9, On "
6
i
E\leo 7,SO).
11 ScJm/JJ<lJUI, AiB 2012, 423.
Il TJltJlprf/IPI1ROII>t>tb6Itr,B"ß 2013, 53.
13 TIiliJlIIg. in, Rirb�,dj, BruVG, 13. AuO. (2012), f SI.9RdJU". H.
t
1
SdlUrcn, Schclnwork- und .r.IlcllSlvmtrnoc mit Arhcltllchmcrllherlassun{J
den I'ersomtlkostcn beim AtJftr�ggebcr rechnet, wird nach
meiner Erfahrung gelegentlich Ris Vorteil :1ugdil.hrt.
b) AI/forderullgtm iJlt echte W'erk-IDicJlSllicltfiige. Die ge­
Ilanllleil neuen und �lten .. Nachteile" dC'r gcset"lestreuen
Leilmrbeit lasscII sich vermeiden, wenn stnlt Arbeitnehmer­
iibetlassuug Fremdflrmenpersonal im Rahmen von Werk­
oder Diellstvertrligen eingesetzt wird. An dell Arbcils�bläu­
fell14 selbst ändert das erst einlll1\1 wenig. Deshalb greifen
Unternehmen gerne zu dieser Alterlll\ti\'e. Gleichwohl siml
Werk· und Dienstverträge eine �ndersArtige, weit ansprucl�s­
vollere Form des Fremdfirlllenpersonaleinsatus Als die Ober­
lassung. D1\$ wird immer wieder unterschätzt. leiharbeit ist
bei unveränderten Fühtungsslrukturen möglich. Der Verlei­
her muss nm Fersond stellen, das er dem EIltleiher iiberlässt.
Der echte Werkultterneluner odel" DieltSileister dagegen über­
lässt seine Leute nicht. Er unterhält i m fremden Unternehmen
- �uf dem fremden BetriebsgelÄnde - mit den eigenen Lellten
einen eigenen Bctrieb. lliuen Betrieb im fremden Betrieb k�nn
es nur dort gebell, wo der Subunternehmer mit wirtschnftlich
erheblichen Entschcidungen die eigenCII teute lenkt (Per­
sOlialeinsatzphulIIng) und mit diesen Entschciduugen zugleich
auch ernsthaft Veraulworllmg Rlr dns wirtschaftliche Ergebnis seiner TÄtigkeit iibemiuU\lI. Er produziert ein WirISCh1\(tli­
ch�$ Ergebni$, das er an den Auftraggeber "verkauft". Er
iiberliisst kein Personalu. DAS setzt l\Ilf Dauer eine Kom­
petenz \'oraus, die weit iiber die eines bloßen Verleihers
hinausreicht. MAll kanu das '!lerk· oder diellSlvertragliche
Kompetenl. nellllen - der renlen Ergeullisveralltwonung des
Subuillernehmers koucspondiert die Steuerung des eigenen
Betriebs ;mf dem (remden Betriebsgelände.
c) Glcitellder Obugnl/g 11011/ \Verk-IDi,l/s{/lerirag tur lIer­
deckten OberllfSSlIllg in der Praxis. Manchmal wissen die
ßeteil. ten von Anfang all, dus der Fremdfirm�neillsati auf
,
i &berlassung hinausläuft. Dann steuert der vorgebliche
eine U
Werkunternehmer oder DienstJeistec den l'ersollaleinsatz nie
lind er iibernimmt fol gerichtig keine Ergebnisvemntwortung,
wenn e.twas scbief eehr. ,Mnn erkennt. diese Beziehungen in
der P.-axis fast immer bereits damn,. dass sich Ilach dem
umfangreichen Werk· oder Dilnstvel·trag, der die Überlas­
sung tarnt. nur noch Abrechnungen in den Akten finden. DAS
Koniliktpolt!nzial ulid die Spuren gelebtcl' Konllikte sind bei
einer bloßen Personalgeslellung Il�elt meiner Erf1\hrung 'lid
gcdnger als bei einem Werk- oder Diellslvertmg. Gelebte
Ergebnisverallrwot"ltlllg hingegen führt lAngfristig zu Konllik­
ten, die erfahrungsgemäß Spuren in den Akten hinterlassen 1'.
Nl/\ 1112013
177
Dem Werkunternehmer oder Dienstleister fehlt nurdiese Kom­
petenz. Aberer h�[dilS koslengiinslige, grundsätzlich gedgnele
I'ersunal - lind drts· wiederum fehlt dem Auftrrtggeber. Dann
lieht der Auftrrtggeber llie Steuerung des Fremrlfirmenper­
sonllis Illl sich und das Kompelellzproblelll ist gelöst. Aus der
verabredeten Werk- oder Dienstleistung wird so n�ch einiger
Zeit eine bloße Oberillssung. Die Verbindung '1011 eigener Filll­
ntug und billigem, geeigneten Fremdfirmenperronal ergib t Eiit
beide Unternehmen eine immer noch wirtschaftlich vorteilhaf·
. te Beziehung - lIur sind <He Abläufe ccchtswklrig, weil die
Regeln dererlaubteIl Obetiassuilgkriiftig verletzt werden.
3. Missbrauch der Oherlftssungserlaubnls bei
ScheInwerk-IScheludienstvertrligen
.
Wenn Ober!iu'SlIlIg unter delll DeckmAntel eines Werk- oder
Dienstvertrags olme OberlrtSSllllgsedau bni$ betrieben wird,'
sind oie Konsequenzen, die das AÜG hierfiir regelt, ebenso
hart wie einf1\ch. Der Scheinwerk- oder Seheindienstvertrag
ist nichtig: der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher \lIld iiber­
lauenem Arbeitllelll.tler ebenfAlls (I 9 Nr. 1 AOG). Zum Aus­
gleich wird dediberlauene AI·beilllehmer kraft Gesetzes Ar­
beitnehmer des Hntleihers mit allen dnralls resultierenden
Anspriichen (§ 10 J AOG).
Zusittlieh 8rdfen Ordlll1npwidrigktifclllatbtstiinde fnr den Verkiher
IUld deli Entleiher In 16 I u. 1u UI\\'. AOC). In der Praxis kOlnlllt
indluondere bei erhehlic!ien lohndiffeKntell die $traJbllrkeit des Ent­
leihelJ Wegell lkitrlS'liimerziehung gem. § 26611 StGD hillZlI. Das ist
wirklich bedrolllich Imd Khreckt die pottriziellen Nachfrager ernsthaft
ab. Diete AhKhrCC:Kuug sorgte bislang mit dafür, Ibu viele Unterneh­
'ntl� die llihome.OulJOllJCing praktizieren, dal1luf achltn, die GrenlCIl
.
tllf Ubrrlutung
nicht tu IIbrrschrcifcra.
Die Abschrcckung funktioniert heute nicht mehr richtig, wo
der Schcinwerkuntemehmel' oder ScheindienSlleister iiber eine
Obeclassungsel"laubnis vcrfiigt. Denn da mit ist die Fiktion eines
Arbeitsverhältnisses Will Entleiher nusgcschlossel117• Schein­
werkunternehiller Oller Scheindiellslleisler mit Obedasst(ngs­
erlaubnis sind ill,:r.wjschel� häufig. Die Akteure w;"\rCl\ enlweder
bisher schon I\ls Verleihe" IIktiv. Oder sie Imben dell Nutzen
einei· solchen Erlaubnis Als ,.Reser\'efallschirll\�· bei verdeckter
Übed�ssung erkanllt und sich eine Erhmbnis "geholt" .
Theoretilch bit/MI! dntLen zwar (rotz Erlaubnis erhebliche Risikcnll
beim Verltiher. Doch lind bislang hU1I1 Fälle hek.nlll, in denen sieh
diele Risiken unli,icrl hAben. Und wenn riet Entleiher bei einem Schrill­
wtrk- oder Scheindicnstvtllmg VC"�klil(h keill I\isiko eingeht, gibt es
dem!t kaum gewicht/,e wirtsch:lftlkhe Cliinde für ihn, den KoSlcnvor­
teil nieht ll1 nmUII,
Manchmal ist aber "nfAnglich g�r keine illegale ÜberlAssung ·
in Form eines Schcinwetk- oder Dienstvertrags beabsichtigt. IJ. Korrel<turbedarf Im AOG
Die Beteiligten wfirden gerne den vereinbarten Werk- oder Die Obe.rlassungserlrtubuis privilegiert eine SOllst im RegelfuU
Dienstvertrag leben - aber sie schaffen es d1\\lIl doch nicht. unzulässige Geslaltuugö Die TtetllUtI19 des Anspruchs auf die
weil dem ..Personaldienstleister" die (achliche Kompetellz Arbeitsleistung von den korrespdil ierenden Atbeitgeber­
fehlt. die Werk- odel" Dienstleistung wirtschaftlich effizient zu pßichten. Der Leihaf"beitcc erhält deJ)J.ohn und die wesemlj·
sleuern. Binnen kurlClII zeigt sich diese fehlcnde Kompelenz chen geldwertell Leistungen nieln "O�l Empfänger der Ar beits­
in Mängeln, nichteingehaltenen Termincn lind nicht erreich­ leistullg somlern vom Verleih�
r, der ft.r ih11 1\1I00 Adressat
ter Produktivitiit.
beim ßeslandsschutz ist. ArU itspfatz uud Arbeitsverhältnis
In dieser Phase des Scheitcrns kommt eine Besonderheit dC's fallen auseinAnder, Das ist fiir den Arbeit'nehmer seltell vor­
Inhouse-OUlsourcings zur Wirkung: Der Mangel an Kom­ teilhaft. Es wird Rber durch einen umfasscnden gesetzlichen
petenz mit den genannten Folgen wUrde bei anderen Formen Schutz des LeiharbeitnehmelS bei der erlaubten Ubed1\ssung
p
'e
des .. OulSourcings" regelmäßig zum Ende der Venragsbe7.ie11III1g fiihren. Wer bei einem nndercn Unternehmen eine l.eis­
t1111g einkauft, di� dieses Unternehmen langfristig nicht oder
nicht zlt\'erlässig erbringeil kAnn, der trennt sich, Dasgeschieht
"ber n�ch meiner Erf1\hmng in solchen Situationen beim In­
hOllse-Outsourcing bisweilen nicht. Denn der Werkbesteller
oder Diel1S1geber hrtt ill selbst die Fachkoltljletenz liir die ge·
schuldete Leistung - srtmt Erfahmug lind Fiihrungsst(uktllt,
t4
15
16
17
18
1)�lllil ;1I die .Ar�il'· Stllltinl, dir dcr tinlelnt i\lellKh l'tf,ichlrl.
8A.G, NZA·llR 2011. 04.S$.
StJ./irtn. in: femdu, (. DSublcl, 19" . s. 90. 98 (.
Vgl. Till1/1ftfm�ml Ha 2012 , 1 729.
Au{h ki \'O'ha.l1�fnet ObtrbIWI1�ellaubni. würde �ic .ni�hf AOG­
kOllronn� Vtr&tllllU�, dCI fehlrn,lt Z\l�anli �u d!n SO�lalel>m(hllmgtn
du F.ntlrlhcn Imd die Ve,lellun, VOll Iltltlhg,lI\gllCchltn des ßClrjfb�
·
Ulli tu Ha(IUI1S. vClwi,ktcn Dullgeltlcln und \JnltrI3u"nguIIspr(lchrn
du llelfkhsr31� fUhlfn.
170
l�lA IlIl013
·rIIlrmmns. Klr(hlidills ArhC!ltsrc<ht nach neuer GrundordllLl IIY der katholischen Kir(!ln
ZUIII Teil kompensierr. Dieser Schu1:t wird bei der \·erdecklen
Arbeitnchmeriilx:rlass\tJlg ohne Erlaubn;s unterlaufen. Der
Arbciln�hme!schutz wird durch die \'erdttkte Arbcillldllner·
illxrl:lssllllg bei vorh:llldtner Oberhlssunsserlaubnis ebenfalls
ull{el'lauren. Nur fehlen don die im Gesetz tHr eine \·erdeckte
Übed:lssllllg vorgesehenen S:tnkliOllen in erheblichem Um·
fang. Wenn Illan der AlIff\"lsstll1g folgt, dan es liir diese l'dvile·
gierllng keine Reclilfenigllllg gibt, d:tun li�t eine Koncktllr
du eesclus dahin n<lhe, nur dic offen belriebene Überl<lSSllllg
dm-ch die \'orhandene Erl<lllbnis zn privilegieren.
""
'
.
",'
11. Regelungsvorschlüg fUr § 9 Nr. 1
;
AOG
Um 7.\1 verhindern, da s$c)lefnwerk.Uicnstycrträge unter den
"Schirm" einer \'orll:\lI*nell Oberlassungserl<lubnis gelnn­
sen, sollte der Geselzcswortlnut geiindect werden.
§ 9 Nr. 1 ADG: Unwirksnlll sind:
1. Vertl'itge "Zwischen Verleihern uod Elllieiheru sowie
zwischen Verleilterll iind Leiluubeitnehnmn, wenn der
Verleiber nielli die nach § t erlordediehe I!r1aubuls
lutt, ...
Das iSl meill Andenmgsvouchlag:
UoWirkSAIll siml:
I . Verträge zwischen Verleihern und F.ntleihero sowie
"Zwischen Verleihel"o Imd Leiharlleirnehlllern, wenn der
Verleiher nicht die OAch § 1 errordediehe Erlaubnis hat
oder bei vorl.lIIl\dcn�r Erhmlmis die Überlassung des
Leiharbeitnehl1lcrs nicht ciodeurig Als Arbeitnehmer­
iiberlasmng kenntlich 1I11\eht,
Damit greifcn die Rechtdolgcn des § 10 I ADe bei allen
Scheill\yel'k·/Scheindiellstl'errrägen. Es emsteht kraft Gesetzcs
eilt Arbcit$l'erhiihnis (Ies venleckt iibcrlassencn Arbeitnch·
mers ·WIll Scheinwerkbe5telteriScheindiensttebu mit den CIl!.
sprc<:hendcn Rechtsfolgen. Es liegl (tann <luch iIIegalc Über·
IllSSung mit den ßI1ßgeldtntbestiinclcll dcs § 16 I lind Ja AÜC
\'or. Der Entleiher riskiert die Strafbarkeit nach § 266!\ StCB
wegeil Himerziehung \'on SOlialvcuichcrungsbeitriigen,
wenn der iiberln.ssene Arbeitnehmer weniger Lohn erhielt, nls
ihnen :l.U� dem gesclzlich lingierten Arbeitsverhältnis lum
Elillciher ZUSieht.
Eine bloße Verletzung des Schl'iflformgebots nach
§ 12 AUC" genügt bei diesem Worllaut nicht, um die Wir·
kung der Überl<lssung$�dallbnis zu Ixseitigen. Das wäre eine
übertriebene, durch den Schut"l."Zweck nicht gerechtfertigte
ßcschriinkung.
1II. I:ür.!t
Illegale Arbcitnehllleriiberl<lsslllIg - in der Praxis sind das
Scheinwerk- oder Scheindienstvertlitge - sol1te nicht elnrch
eine \'orh<ludene Überlusllll&.sedaulmis privilegiert wenlen.
Dc!hll!b ist die Wirkung der Oucrlml\ngsedaubnis allf offen
betriebene Oberl<lssung zu btschriinkel1.
m
filhfC l\lf Nkhdg!;fil
Fußn. 51.1 12 Rdnr. 1f.
19 Sie
d�1
Ollulmu!I&'Yefln&$j ThIIs;", (0.
I. Illegale Arbeitnehmerübt!rlassung und de
i Haftungs/olgen aus demfingierten
Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 AOO
Peter &hiiren
Funktionsmängel des ArbeitnehmeruberIassungsgesetzes bei
Im Zentrum des deutschen ArbeitnehmClÜberlassungsgesetzes stehen seit 1972 die
Scheinwerkverträgen aus dem Ausland - Eine Skizze
§ 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 AOG. Danaeh treffen den Verleiher, der ohne die vor­
geschriebene A.rbeitnehmeruberlassungserlaubnis gewerbsmäßig'- verleiht, ebenso
wie seinen Kunden, den Entleiher, einschneidende w:btliche Folgen: Wer ohne
Übcrlassungserlaubnis einen Arbeitnehmer verleiht, begeht nicht nur eine Ord­
Franz Josef Düwell, den dieser Beitrag ehren soll, kennt das Recht der Leiharbeit
gut. Es ist ein Recbtsgebiet, in dem materielle Interessen der Verleiher und Ent­
leiher und alte Gewerkschaftspositionen noch ziemlich unverblümt aufeinander­
treffen. Seine gesetzliche Regelung ist deshalb bis heute durch misstrauische Re­
pression - das sind die alten Bestimmungen von 1972 -und ziemlich ungehemmte
.Freigabe" mit teils schlimmen Folgen fütdie verliehenen Arbeitnehmer-das sind
•
die Regelungen seit 2002 - geprägt.
Will man die Lcihazbeit weiterentwickeln, dann sollte das redlich und mit Au­
genmaß geschehen. Ich will in meinem Beitrag ein aktuelles Problem beschreiben
nungswidrigkeit (§ 1 6 Abs. 1 Nr. 1 und l a AOG). Das vertraglich vereinbarte AI­
beitsverhältnis zum Lciharbeitnehmer ist nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Und statt
dieses unwirksamen Arbeitsverhältnisses wird gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Ar­
beitsverhältnis des erlaubnislos überlassenen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ge­
setzlich fingiert. Die Fiktion eines Rechtsverhältnisses ist keine häufige Gestaltung
im Recht - ein bekanntes Beispiel flOdet sieh in § 566 BGB. Sie ist ein schwerer
Eingriff in die Privatautonomie.
und im Sinne des zu Ehreoden einen Vorschlag zur Diskussion stellen.
I. ScbeinwerkYertrag und Sebeindienstvertrag
enthält sehr .schneidige" Sanktionen für den geschäftsmäßigen Verleih von AI­
Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher kommt so gut wie nie vor,
sonal unter dem Deckmantel eines Werk- oder Dienstvertrags aus dem Ausland
wurde. Kein Verleiher, der als solcher auftritt, wird es wagen, dies ohne eine Über­
Es geht dabei um das Folgende: Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
•
beitnehmern ohne Erlaubnis. Besonders hart wird es für denjenigen, der sein Per­
wenn die ArbeitnehmetÜberlassung als solche offen auf dem Markt angeboten
ausleiht. Hier führt die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher die
lassungserlaubnis zu tun.
alversicherungsbeiträge. Die Strafbarkeit der Beitragshinterziehung gemäß § 266a
laubnis erfolgt. Zum einen sind dies die Verleiher. die fälschlich davon ausgehen,
S
bei illegaler Überlassung greift, zur Haftung insbesondere für die gesamten Ozi­
StGB folgt der Haftung.
In der Öffentlichkeit kaum bemerkt. aber von den "Beteiligten" mit großer Er­
leichterung aufgenommen, entfallen diese Sanktionen seit 2006, wenn der illegal
tätige ausländische Verleiher für Seine Leiharbeitnehmer Entsendebescheinigun­
gen des jeweiligen ausländischen Sozialversicherungstrii.gers vorlegen kann.I Für
die einheimischen ,,Missetäter" hat sich dagegen nichts geändert- sie schützt keine
Entsendebescheinigung.Die illegale Überlassung aus dem Ausland wird dadurch
faktisch gegenüber der illegalen Überlassung durch Inländer privilegiert.
Es gibt zwei Fallgruppen, in denen der Verleih ohne die vorgeschriebene Er­
dass ihre Tätigkeit nicbt gewerbsmäßig bzw. nach der Neufassung des Atbeitneh­
mcrübetlassungsgesetzes niebt erlaubnispfliebtig ist.) Diese Fälle sollen hier nicht
interessieren.
Viel häufiger in der Praxis sind Verleiher, die nach außen nicht als Verleiher
auftreten. Sie verleihen ihr Personal unter dem Deckmantel eines Werk- oder
Dienstvertrags.
Diese Form der illegalen Arbeitnehmetüberlassung - Scheinwerkveru-ag und
Scheindienstvertrag - ist in der Praxis vermutlich sehr verbreitet Ich habe viele
Mein Beitrag beschäftigt sicb mit dieser "Gerechtigkeitslücke" und macht Vor­
schläge fiir eine Reform.
2 Ab 01.12.2(111 regelt § 1 Abs. l AÜG: ArMitgtbu, die als Vtrltihu Dritten (Entltihem)
A�jtllUurler (lAiharbeilMhmu) im Rahmen jhl't!l' wirtschaftlichen Tätigkeit zur A.rbeits­
feulwIg WbuUusen wollen. bedMrfen du Erillubnis. Die ObultuSlUIg IIOn A.rbeiUlehmem GJI
ElItleiher er/olgt voriibergehend. (... ).
3 Ab 01.12.201 1 regelt § la Abs. 1 AOO: Keinu Erlaubnis bedmfein Arbeitgeber mit wenigu
als SO Beschä/ligt.eJI. der%JU' Vumeidwlg VOll Kw:arbeit oder&tlasswrgen Oll einen A.rbeit­
geWf eintll Arbeitnehmu, der nicht rum Zwuk der Oberla.mm
g eingestellt und beschö.jtigt
wird. bis %JU' Dauer VOll rwöf/Monaten iibuliisst. wenn u die O1ierkusung vorher schriftlich
du Bundesagenturf'
ur Arbeit GJlgeuigl hol.
.
Bayeriscbes LSG vom 27.02.2007. ExAÜG SozialvenichCfUl1gsrecht Nr. 47; EuGH vom
26.01.2006 - C 2IOS -Herbosch IGere, Slg.I-1079.
R4
85
Praktikerseminare zur Abgrenzungsproblematik zwischen Werkvertrag und
Scheinwerkvertrag abgcbhalten. Die Teilnehmer konnten dort immer über eine
Vielzahl von Fällen berichten, die mindestens Srenzwertig und wohl auch häufig
als illegale Arbeitnchmeriiberlassung einzuordnen waren.
2. Identifikation der illegalen Überlassung
Die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen illegaler Arbeitnehmen1betlassung
und echten Werk- bzw. Dienstverträgen ist umfangreich.4 Am einfachsten wird der
Grenzverlauf sichtbar gemacht, wenn man mit Hamanns darauf abstellt, ob der
Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber tätig wird. oder ob der Arbeitgeber ihn an den
Kunden, die Fremdfuma überlassen hat.
Das scheint nur aufdeo ersten Blick keine sehr hilfreiche Abgrenzung. Indessen
steckt in dem Wort ..überlassen" mehr als man vielleicht 3lÜanglich meint
"Überlassen" wird ein Arbeitnehmer, weM der Empfänger die wirtschaftliche
Verantwortung dafür übernimmt, was dieser Arbeitnehmer tut. Dann steuert er wie
ein Arbeitgeber. Er trägtdas wirtschaftliche Risiko, dass die Arbeitsleistung dieses
Arbeitnehmers für ihn nützlich ist.
Bei einem Werkvertrag kauft der Kunde ein Ergebnis, einen Erfolg. Nur diesen
bezahlt er. Tritt der Erfolg nicht cin, bezahlt er nicht. Werden Mängel festgestellt,
muss der Werkuntemehrner kostenlos nacbbessern. Beschädigt der Werkunter­
nehmer mit scinen Leuten Eigentum des Werkbcstellers, haftet er uneingeschränkt
auch für das, was seine Mitarbeiter angestellt haben. Weil der Wer:kunternehmer
so haftet, steuert er sein Personal sclbst - Haftung und Lenktmg sind untrennbar
miteinander verbunden.
Werden Arbeitnehmer überlassen, trägt der die Verantwortung für das Arbeits­
ergebnis, dem diesc Arbeitnehmer überlassen wurden. Der Verleiher kann diese
Verantwortung nicbt mchr tragen, weil er die überlassenen Arbeitnehmer nicht
steuert.
In der Rückschau wird es schwierig zu unterscheiden, ob überlassen wurde oder
nicht. Dann erfolgt die Zuordnung am besten so, dass man überprüft, wie die Be­
teiligten die Risikotragung abgewickelt haben.6 Denn die tatsächliche Risikotra­
gung gibt ihren wirklichen Willen wieder. Damit folgt man dem Ansatz der Recht-
4 Ausführliche Nachweise bei SchUrcnlHamann, AOG, 4. Aufi. 2010, § 1 Rn. 107 rr
S Erkcnnungsmerkma1c dcf illegalen AIbcitnehmeriiberlassung in FormVOll Scbeindienst- und
ScheinwerJcvertrigen, Ber1in, 1995.
6 SchiiTen, Abgrenzung und Identifikation von (Scbein-) Werkvertrigen- Eine Skizze, in Fest­
schrift Diubler, Recht und so:tiaJe Arbeitswelt, 1999.
86
spre<::hung.7 Die stellt darauf ab, was die Parteien wirklich vereinbart haben. Und
das wiederum zeigt sich daran, wie die Parteien in der Vergangenheit ihr Rechts­
verhältnis abwickelten.
Wird statt eines werkvertraglichen Erfolges nur Personal gestellt, ohne dass die
erforderliche Erlaubnis vorlag, dann war das illegale Arbeitnehmerüberlassung ­
jetzt greifen die Sanktionen des Arbeimehmeruberlassungsgesetzes.
3. Folgen des fmgierten Arbeitsverhältnisses bei illegaler Überlassung aus dem
Ausland
Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher ist desbalb ein schwerer Ein­
griff, weil mit ihr arge Haftungsfolgen verbunden sind.
Der Scheinwerkvertrag kommt häufig dort vor, wo die Vergütung beim Schein­
werkunternehmer erheblich niedriger ist als die Vergütung von Arbeitnehmern der
Fremdfmna. Dann folgt aus der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses, dass der Ent­
leiher als fingierter Arbeitgeber die Vergiitungsdifferenz für die Übcrlassungszeit
nachentricbten muss. Er schuldet mindestens die Differenz zwischen dem, was der
überlassene Arbeitnehmervom Verleiher bereits bekommenhat, und dem, was ihm
beim Entleiher zusteht. Auf diese Vergütungsdifferenz sind die Sozialversicbe­
rungsbeitrige nachzuentrichten.
Besonders gewichtig sind diese Rechtsfolgcn bei der Arbeitnehmerüberlassung
aus dem Ausland. Wenn einausländischerScheinwerlruntemehmerPersonal über­
lässt und die Fiktion des § 10 AÜG greift, dann ist nicht nur die LohndifIerenz
nacbzuzahIen. Dann muss der Sozialversicherungsbeitrag auf den gesamten Lohn
in Deutschland nachentricbtet werden. Denn die Beiträge, die im Ausland vom
Scheinwerkunternehmer an die heimischen Sozialversicheruogsträger entrichtet
worden sind. können auf die Sozialversicherungsbeiträge, die der Entleiher auf­
grund des fingierten Arbeitsverhältnisses schuldet, nicht angerechnet werden. Das
kann enorme Nachzablungsanspriiche auslösen, wenn über einen längeren Zeit­
raum eine nicht geringe Zahl von Arbeitnchmern illegal entliehen wurde.
Solche Fälle kamen nicbt nur in derBaubranche vor. Sie fanden sicb aucb in der
Fleischbranche und die Haftungssummen waren jeweils erb�blieh. Da es dabei
aucb um den Straftatbestandder Beitragshinterziebung (§ 2600 StGB) gebt, drohen
denAkteuren bei größerenBeträgen nicht nur Geld-, sondern auchFreiheitsstrafen.
7 z'B. BAG vom30.01.1991, NZA 1992, 19ff.
87
4.
Entsendebescheinigung als Sperre fii.r die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
zum Entleiher
Die AbschreckungswirkuDg dieser gesetzlichen Regelung des fingierten Arbeits­
verhältnisses ist unbezweifelbar. Sie war gerade bei der illegalen Arbeitnehmer­
überlassung aus dem Ausland ein scharfes Schwert in den Händen der Sozialver­
sichcrungsträger, des Zolls, der Staatsanwaltschaften und der Bundesagentur für
Arb<:it.
Bis circa 2006 war dieses Instrumentarium für die verfolgendcn Instanzen auch
dann funktionsfähig, wenn der ausländische Scheinwerkuntemehmer für diese Ar­
Der Mitarbeiter verbleibt daher in der Sozialversicherung seines Heimatstaates,
wenn die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen. Dass diese Voraussetzun­
gen der Entsendung vorliegen, kann sich der entsandte Arbeitnehmer vom zustän­
digen Sozialversicherungsträger seines Heimatstaates bescheinigen lassen. Seit
dem 01.05.2010 heißt die Entsendebescbeinigung nicht mehr E-IOI sondern A-I.
Die A-l Bescheinigung legt auch für den Sozialversicherungsträger des Ein­
satzlandes verbindlich fest, dass der Mitarbeiter während des Auslandscinsatzes
im Heimatstaat sozialversichert bleibt.ll
beitnehmer sogenannte Entsendebescheinigungen (E-l 01) vorlegen konnte.
1. Voraussetzungen der Erteilung einer A-l Bescheinigung
schlicht nur die Werldeistung abdecktI Die unter dem Deckmantel der Werkleis­
tung tatsächlich praktizierte illegale Arbeitnehmeriiberlassung wurde von der
Die Bescheinigung A-l wird erteilt, wenn eine Entsendung im Sinne des Art. 12
Abs. 1 VO (EWG) 883/2004 vorliegt. 12
eine Werkleistung zu erbringen, nur Personal überließ. Ab 2006 änderte sich diese
den. Sie alle müssen zusammen vorliegen, bevor eine Entsendebescbeinigung er­
Man vertrat nämlich die Rechtsauffassung, dass die Entsendebescbeinigung
E-IOI nicht erfasst Ihr Schutz entfiel demnach, wenn der Werkuntemehmer, statt
rechtliche Beurteilung im Anschluss an Entscheidungen des EuGH und des
BGH.9
Jetzt geht die Rechtsprechung davon aus, dass die E-IOI bzw. die A-l für EU­
Staatsangehörige die Nichtigkeitsfolge des § 9 Nr. 1 AÜG und das fingierte Ar­
beitsverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 AÜG spcrrt lO
Um die aktuelle Situation richtig zu verstehen, s
i t es ootwendig, sich mit der
Funktion der Entsendebescheinigung und den Voraussetzungen ihrer Erteilung
vertraut zu machen.
Es lassen sich sechs Voraussetzungen des Entsendungstatbestands unterschei­
teilt werden darf. Wesentlich ist, das sei vorausgeschickt, dass die Abgrenzung
zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung für die Erteilung keine Rolle
spielt Es wird nicht geprüft, ob die Grenze zur bloßen Personalgestcllung über­
schritten wird. Personalgestellung .kann auch mit Entsendebescheinigung erfolgen:
Beschäftigung in einem Mitgliedstaat für Rechnung des Arbeitgebers: Es muss
ein Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers zum Arbeitgeber im Her­
kunftsstaal bestehen. Einfach sind die Fälle, in denen ein Mitarbeiter aus einem
Dauerarbeitsverhältnis heraus von seinem Arbeitgeber für begreozte Zeit ins
europäische Ausland entsandt wird. Problematisch wird es, wenn der Arbeit­
/1.
Fun/ciion de,.EnlSendebescheinigung A-J (frühe,.: E-JOJ)
geber den Arbeitnehmer nur zum Zweck der Entsendung einstellt.13 Schon
Soll ein Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland für seinen Arbeitgeber aus
dem.EU-Ausland tätig sein, richtet sieh die sozialrechtliehe Zuordnung grundsätz­
lich nach dem Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich er­
bringt (lex Iod laboris). Müsste allerdings der ausländische Arbeitnchmer, der zum
Beispiel für vier Monate in Deutschland für seinen Arbeitgeber an einer Werideis­
tung mitwirkt, in das deutsche Sozialversicherungssystem integriert werden, wäre
der Aufwand für aUe Betciligen unverhältnismäßig hoch. Das wäre ein ernsthaftes
Hindernis für die erwünschte Freizügigkeit
Z.B. SchiirenlHamann, AOG, 3. Aufl. 2006, Eiol Rn. 775.
BGH vom 24.10.2006, NJW 2007, 233; a. A. Wank, Die B.induDgswirkung von Entsende­
bescheinigungen, EuZW 2007, S. 300.
10 Bayerisches LSG vom 27.02.2007, Er-AOG Soxialversicherung.sn:cbt Nr. 47; LSG Rhein­
land-Pfili. vom 10.08.2009-L 2 U 136107.
8
9
88
11 Art. 5 Abs. 1 VQ (EWG) 98712009.
12 Die VQ(EWG) 883J2004 istzum 01.05.2010 in Kraftgetreten und löstdie bis dahin geltende
VQ (EWG) 1408171 ab. Zum gleichen Zeitpwlkt ist die dazugeMrige Dun:bführungsver­
ordnung (EWG) 987/2009 ia Kraft getreten uod hat die vormals geltende Durchfiihrungs­
verordnung (EWG) 574n2 abgelöst Art. 12 Abs. I VQ (EWG) 88312004 lautet: .EiDe Per­
•
son. die n
i einem Mitglicdsaaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig
ist. eine Beschlftigungausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat
entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, UlIlerliegt weiterhin
den Recbtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser
Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet UDd diese Person nicht eineanderePerson
ablöst."; weitcrlühreod Bayreutber, VoUstindise Arl:teilDtbmerfreizügigkeit zu Gunsten der
MOE-Staaten, OB 2011, 706ft:
13 Vgl. ausführlich zur Einstellung nur z.um Zweck der Entsendung: Sch�ilde, Die neue
EntsendebescbeiniguDg A-I und. die Voraussetzung ihrer Erteilung, NZS 201 1. S. 121.
89
untcr Geltung der Vorgängerver�rdnung hat der EuGH auch diese Fälle unter
Arbeitsausführung im anderen Mitgliedstaat für Rechnung des Arbeitgebers:
den Entsendetatbestand gefasst.14 Der EuGH steUte daraufab, ..ob sich aus dco
Das soll auch während des Auslandseinsatzes eine binreicbend enge Bindung
Betrieb untersteht IS
Bindung liegt aber auch bei der Arbeitnehmeruberlassung vor.
gesamten Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, dass er diesem
Diese Rechtsprechung wird in der Neufassung der Verordnung nun festge­
zwiscbenentsandtemAIbeitnehmer und Arbeitgeber sicherstellen. Eine solche
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich die hin­
schrieben. Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) 98712009 regelt explizit, dass eine Person
reichende enge Bindung des Leibarbeitnebmers zum entsendenden Unterneh­
der Entsendung eingesteUt wurde. Vorausgesetzt wirdnun, dass sie uomittelbar
entlohnt wird und auch nur von diesem Unternehmen gekündigt werden
staates unterlicgt, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat 16
Entsendungshöchstdauer 24 Monate: Die Entsendungshöcbstdauer wurde in
unter den Entsendungstatbestand fallen kann, auch wenn sie nur zum Zweck
vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriftco des Mitglied­
Gewöhnliche Tätigkeit des Arbeitgebers in diesem Mitgliedstaat: Um zu ver­
men bereits daraus, dass der Arbeitnehmer vom entsendenden Unternehmen
kann.19
der neuen Verordnung von 12 auf24 Monate erhöht Dafür wurde die Mög­
meiden, dass sogenannte BrielkastenflI10en den Entsendetatbestand missbrau­
lichkeit der Verlängerung der Entsendungshöchstdauer, die die VO (EWG)
ist. Nach dem Beschluss Nr. A 2 der Verwaltungskommission für die Koor­
Der Arbeitnehmer darfkeinen anderen Arbeitnehmer ablösen: Um Missbräu­
che durch sogenannte Kettenentsendungen zu vermeiden, darf der entsandte
chen, 17 wird verlangt, dass der Arbeitgeber gewöhnlich im Hedru.nftsstaat tätig
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist diese Voraussetzung mittels
140snl noch vorgesehen hane, abgeschafft.
einer Gesamtscbau sämtlicher Tätigkeiten des Arbeitgebers zu würdigen. Zu
Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablösen. Unter der alten Verord­
gewichten sind dafür "der Ort. an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine
nung (EWG) 1409nt war die Ablösung eines anderen Arbeitnehmers nur un­
Verwaltung hat, die Zahl derim Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte bzw. in dem
anderen Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten, der Ort. an dem die
entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden. der Ort, an dem der Großteil der
zulässig, wenn dessen Entsendungshöchstdauer abgelaufen war. Nach der
neuen Verordnung scheint jede Ablösung unzulässig zu sein, selbst wenn die
Summe der Eiosatzzeiten die Höcbsteinsatzdauer nicbt überschreitet
Verträge mit den Kunden geschlossen wird, das Recht, dem die Verträge un­
terliegen, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw. mit seinen
Kunden schließt, der während eines hinreichend charakteristischen Zeitrawns
m
i jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz sowie die Zahl der im entsenden­
den Staat geschlossenen Verträge."
Entsendung des Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber in einen anderen Mit­
gliedstaat: Unter einer Entsendung versteht man die vorn Arbeitgeber veran­
Schon für die nach der alten Verordnung erteilte E-IOI Bescheinigung hatte der
Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese absolute Bindungswirkung für
alle Behörden anderer Mitgliedstaaten hat.2o Diese Rechtsprechung wird nun mehr
lasste Ortsvernnderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen. 1I Durcb
in Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) 98712009 normiert.
den Ent5eodetatbestand fallen.
bindlich festgeschrieben. Die Entscheidung des ausländischen Sozialversiehe­
rungsträgers bestätigt aucb die arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem ausländi­
diese Voraussetzung wird ausgeschlossen. dass sogenannte Ortskräfte unter
14 EuGH vom 05.12.1967 - 19/67 - van dcr Vecbt, SIg. 1967, 462; EuGH vom 17.12.1970C-3snO - M;mpower, Sig. 1970, 12S I; mit anderer Begründung aber" im Ergebnis genauso:
Jousscn, NZS 2003, s. 19 (22); Stcinmeyer in: Hana\llSteimneyerlWaok, Handbuch des
europäischen Arbeits- und Sorialre<:hts, § 21 Rn. 137.
15 EuGH vom 05.12.1967 - 19/67 -van derVcc.ht, SIg. 1967, 462, 473.
16 NachNr. 1 des Beschlus.scs NT. A 2 der Verwal.b.mgskommissioo für dic Koordinierung der
Systeme der sozi:ucn Sicherheit ist die Forderung ..unmiuelbar vor Beginn ibJer Besc;:hifti·
gung" bereits dann erffillt, WCM die betreffcnde Person cinen Monat vor Antritt der Be­
scbiftigung im Herituuftststaa sozialversicbc:rt war.
17 ComcIisscD, 50 Ycars of SociaI Secwity Coordination in: Eicbenbofer, 50 Jahre nach ihrem
Beginn -Neue Regeln ffit die Koordinieruog sozialer Sieberbeit, 5, 17, 54.
18 5teinmeyer in: HanaufSteinmeycrlWank, Handbuch des Europlisehen AJbeits- und Sozial­
rechts, 5.957.
90
2. Wirlrung einer A-l Bescheinigung
Die Zuordnung zum Sozialversicherungsrecht des Herkunftsstaales wird ver­
scben Arbeitnehmer und seinem Arbeilgeber wegen der daran anknüpfenden So­
zialversicherung im Heimatland. Solange eine A-l Bescheinigung nicht zurück­
genommen wurde, darf kein anderer Mitgliedsstaat sein eigenes Sozialversiebe­
rungsrecht auf diesen Arbeitnehmer anwenden.
Für den Fall einer Entsendung eines polnischen Arbeitnehmers nach Deutsch­
land mit A-l Bescheinigung folgt daraus, dass der Arbeitnehmer unabhängig vom
19 EuGH vom 17.12.1970- 35n0- Maopower. 51g. 1970, 1251, 12S8.
20 EuGH vom 10.02.2000 - C-202197 - Fitzwilliam, 5Ig.I--883: EuGH vom 26.01.2006 C-1J05 - Herboseh Kiere, 51g. 1·1079.
91
tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen einer Entsendung ausschließlich in
Polen sozialversichert bleibt, solange die A-l Bescheinigung nicht von den polni­
m. EntsenddJescheinigung undfingiertes Arbeitsverhältnis
-
Zwei nicht
kompatible Systeme
schen Behörden zurückgenommen wird. Eine solche Rücknahme ist nicht nur mit
Wirkung für die Zukunft. sondern auch rückwirkend möglich.
Wenn man die gerade beschriebene Funktion der Entsendebescheinigung A-l der
A-I Bescheinigung auch die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialversi­
tetet deutlich, dass die Entsendebescheinigung das fingierte Arbeitsverhältnis
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet bei Vorliegen einer
cherungsbeiträgen nach § 266a StGB aus.ll Die Argumentation ist überzeugend:
Regelung in § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 AüG gegenüberstellt, dann wird ohne wei­
sperrt.
§ 266a StGB setze das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht voraus. Das
Strafrecht kennt keinen eigenen Begriff der Sozialvcrsicherungspflichl Es ist in­
sofern sozialrechtsakzcssorisch. Da die A-I Bescheinigung aber die Sozialversi­
I. Kein flOgiertes Arbeitsverllältnis zum Entleiher trotz illegaler Überlassung
bestandsvoraussetzungen des § 266a StGB.
Die arbeitsrechtliche ZuordnWlg zum entsendendenArbeitgeber s
i t Voraussetzung
3. Bescitigung der Entscndebescheinigung A-l
scheinigung ausstellt, prüft den Lebenssachverbalt nach den beschriebenen sechs
Geht ein Sozialversicherungsträger davon aus, dass eine ausländische A-I Be­
sendebescheinigung. Damit bleiben die sozialrechtliche Zuordnung und die ar­
cherungspflicht nach deutschem Recht 7:Wingend ausschließt, fehlt es an den Tat­
der sozialrechtlichen Zuordnung, die die Entsendebescheinigung für den Aus­
landseinsatz sicherstellen soll. Die Behörde oder Dienststelle, die die Entsendebe­
scheinigung unrichtig erteilt wurde, so kann er die A-I Bescheinigung nicht selber
Kriterien und bewertet ihn vexbindlich für alle. Dann erteilt die Behörde die Ent­
beitsrechtliche Zuordnung für alle anderen Behörden bzw. Sozialversicherungs­
beseitigen. In der Praxis besteht die Möglichkeit eines formlosen Ersuchens eines
träger in der Europäischen Union verbindlicb.13
träger, die Entscheidung zu überprüfen. So wurde in der Vergangenheit zumindest
die Nichtigkeitsfolge des § 9 AOG ist die Fiktion eines Arbeitsvcrbältnisses, die in
von einem österreichischen Sozialversicherungsträger verlangt wurde.
nisses zum Verleiher ist tatbestaodliche Voraussetzung der Fiktion eines Arbeits­
deutschen Sozialversicherungsträgers an den ausländischen Sozialversicherungs­
bei deutschen Entsendebescheinigungen erfolgreich verfahren, deren Rücknahme
Bleibt dieser informelle Weg erfolglos, muss nach dem Beschluss Nr. A 1 der
Verwaltungskommission für die KooTdinieruog der Systeme der sozialen Sicher­
heit21 der Mitgliedstaat sich mit der Bitte um Überprüfung an den ausstellenden
Jetzt ist die Nichtigkeitsfolge, die § 9 AÜO festschreibt, ausgeschlossen. Ohne
§ 10 AÜG formuliert wird, nicht möglich. Die Unwirksamkeit des ArbeilSverhält­
verhältnisses zum Entleiher. Folglich sperrt die Eotsendebescheinigung A-I die
Möglichkeit einer solcben Fiktion.
Ohne die Fiktion verbleibt es beim Arbeitsverhältnis des ohne Erlaubnis über­
Staat wenden. Kann nicht schon dadurch eine Einigung zwischen den Mitglied­
lassenen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Das Sanktionssystem des Arbeit­
staaten erzielt werden, ist die Verwaltuogskommission für die Koordinieruog der
nehmeriiberlassungsgesetzcs ist weitgehend ausgeschaltel
gliedstaaten zu vennitteln und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ist auch die
sieb regelmäßig nach dem Recht des Entscndcstaates beurteilt, Nacbzahluogsan­
Systeme der sozialen Sicherheit anzurufen. Diese versucht, zwischen den Mit­
Vennittlung erfolglos, so bleibt dem Mitgliedstaat nur die Möglichkeit, gegen den
Die Frage, ob bier im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses zum Verleiher, das
sprüche greifen oder nicht, muss dort beantwortet werden. Wenn man sicb zum
ausstellenden Staat ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Ge­
Beispiel vor Augen führt, dass in anderen europäischen Rechtsordnungen die Ar­
richlShof einzuleiten.
beitnehmerüberlassung regelmäßig zur Vergütung aufder Basis der beim Entleiher
fälligen Löhne führt, können sicb selbstverständlich für den überlassenen Arbeit­
nehmer erhebliche Nachforderungsanspruche in seinem Heimatland ergeben. Die
wären wiederum mit erheblichen Nachforderungsanspriiehen der dortigen Sozial­
versichcrungsträgerverlcnüpft. Ob diese Anspruchegreifen und ob sie durchgesetzt
21 BGH vom 24.10.2006, NIW 2007, 233; a. A. Wank, Die Bindu.ogswirlwng VOD Eutsendc·
bescheilliguugen, EuZW 2001, S. 300.
22 ABI. C 106J1 vom 24.04.2010.
92
23 Bayerisches LSG vom 27.02.2007, EzAOG SoUalversichetungsrc:cht Nr. 47.
93
werden, ist aber Sache der Beteiligten im Heimatland. Hierfür sind die deutschen
don als ,.normaler" Arbeitnehmer fortsetzt, kommt praktisch nicht vor. Mir ist in
mcriiberlassungsgesetzes betrauten Behörden nicht zuständig.
Praktisch wichtig ist, dass der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung
2. Illegale Überlassung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. I Nr. 1 und l a
grundsätzlich Lohngleichbebandlung gilt, wenn nicht die besonderen Vorausset�
Sozialversicherungsträger und die anderen mit der Durchsetzung des Arbeitneb­
AÜG
Durch die fehlende Fiktion eines Arbeitsverbältnisses zum Entleiher werden die
Ordnungswidrigkeiteotatbestände des Arbeitnehmeruberlassungsgesetzes nicht
gesperrt Sie greifen genauso wie bei einer innerstaatlichen illegalen Arbeitneb­
merüberlassung. Hier ist insbesondere an die § 16 Abs. I Nr. I und Nr. l a AÜG zu
denken. Mit ihnen ist auch eine Gewinoabscböpfimg möglich.
Gerechtigkeitsdefizit?
3.
Im Ergebnis bleibt als Unterschied bei der illegalen Atbeitnebmcrüberlassung aus
dem Ausland im Gegensatz zur illegalen inländischen Arbeitnehmerüberlassung,
dass es kein fmgiertes Arbeitsverhältnis zum Einsatzuntemebmen gibt Es gibt
keine Beitragshinterziehung, die in Deutschland strafbar wäre. Es gibt keine Haf­
tung des Entleihers gegenüber dem illegal überlassenen Arbeitnehmer auf die
Nachzahlung von Lohn.
Man könnte nun erwägen, dass dieses Ergebnis dadurch relativiert wird, dass
die deutschen Sozialversicherungsträger die Möglichkeit haben, aufdie ausländi­
schen Sozialversicherungsträger einzuwirken. damit diese die Entsendebescheini­
gung bei illegaler Arbeitnehmeruberlassung zurücknehmen. Abgesehen von der
schwierig zu beantwortenden Frage, ob die jeweiligen ausländischen Rechtsord­
nungen die Grenzen zwischen Werkvertrag und Scheinwerkvertrag an derselben
Stelle· ziehen wie wir, zeigt die Praxis, dass die Rücknahme von Entsendebeschei­
nigungen schwierig zu erreichen ist und selten versucht wird.
Praktisch ist es heute so, dass die Ermittlungsbehörden, wenn sie mit der Ent­
scndebescheinigung konfrontiert werden, von der weiteren Verfolgung ablassen.
Das läuft auf eine erhebliche Bevorzugung der ausländischen Scbeinwerkunter­
nehmer gegenüber denjenigen binaus, die nur in Deutschland tätig sind.
Welche Möglichkeiten bestehen, aufdiesen Missstand zu reagieren? Die beste
Lösung könnte sein, die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses ebenso wie die Un­
wirksamkeitsfolge in § 9 Nr. 1 AÜG endgültig zu streichen. Das scheint mir ver­
tretbar, weil die Regelung teilweise funktionslos ist
Dass ein illegal überlassenerArbeitnehmer nach Feststellung der Illegalität sei­
20 Jahren der Beschäftigung mit diesem Feld noch kein einziger Fall begegnet
gegen den Entleiher bat, der ihn illegal auslieh. Dazu braucht es aber kein fingiertes
Arbeitsverhältnis. Dazu würde genügen, dass für alle Leiharbeitsverhä
l tnisse
zungen einer tariflichen Regelung vorliegen. Zusätzlich müsste der Entleiher dem
Leiharbeitnehmer für die Lohndifferenz und den Sozialversicherungsträgem für
die Beiträge haften.
Bei einer illegalen Überlassung aus dem Ausland gäbe es dann zumindest den
Anspruch des Leibarbeitnehmers gegen den deutscben Entleiher. Die Haftung für
die anknüpfenden Sozialversicberungsbeiträge bliebe Sache derausländischen So­
zialve.rsicberungsträger.
IV. Zusammenfassung
Wird ein Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland im Rahmen eines Scheinwerkver�
trags an ein deutsches Unternehmen ohne Überlassungserlaubnis ausgeliehen, wa­
ren die gemäß § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. I AÜG fmgiert. Der Entleiher musste die
gesamten Sozialversicherungsbeiträge in Deutscbland für ein deutsches Arbeits­
verhältnis auf der Basis seines Lohnniveaus nachentrichten. Regelmäßig hatte er
sich gemäß § 2668 StGB wegen Beitragshinterziehung strafbar gemacht.
Seit 2006 wird bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung &101 bzw. jetzt A-I
in diesen Fällen kein fingiertes Arbeitsverhältnis mehr angenommen. Die beschrie­
benen Folgen entfallen. Damit ist ein Scheinwerkvcrtrag mit einem ausländischen
Anbieter, der über eine Entsendebescheinigung verfügt, weit weniger riskant als
ein Scheinwerkvertrag mit einem deutschen Anbieter. Das ist kein Ergebnis, das
mit Gerechtigkeitsvorstellungen oder auch nur dem Arbeitnehmerschutz vereinbar
ist
Deshalb sollte die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei illegaler Überlassung
abgeschafft. und durch eine Haftung des Entleihers auf die gesetzliche Vergütung
für Leiharbeitnehmer <.,equal pay") ersetzt werden. Diese Haftung würde aueh ge­
genüber den ausländischen Arbeitnehmern greifen, die iUegal überlassen worden
sind. Sie würde dazu führen, dass der Entleiher den Lohn zu zahlen verpflichtet ist,
den die Leiharbeitnebmer bei ibm erhalten hätten (equal pay/equal treatment).
Dieser Anspruch könnte aucb auf die Leiharbeitnebmer erstreckt werden, die mit
unwirksamen Tarifverträgen überlassen werden, und deren Arbeitgeber insolvent
ist.
ner Überlassung nunmehrdas fmgierte Arbeitsverhältnis beim Entleihertatsächlich
94
95
,
I
Recht der Arbeit
Heft
M.Jahrgang 2011
Zeitschrift fUr die Wissenschaft und Praxis des gesamten Arbeitsrechts
begründet irnJahre
herawgegeben von
1
Januar/Februar
S. 1-64
1948 von HatlS Cnrl Np
i ptrd�}'
RIIJO{fAI/Hligtr, Stlats,sehctir a. 0., Berlin,
l(1allS &pI"" Vorsitzender R..ichter am B undesarbeitsgelicht, Erful"t, Honorarprofessor an der Universität Halle-Wittenberg,
Dr. Marii" HtIIssltr, o. Professor :m der Universität zu, Körn.
Dr. Wilhtllll Moll, LL.M., Rechts�n\Yalt, Köln,
lllgnd &hmidt, Präsidentin �es Bundcsarbeitsgerichts. Erfurt.
Dr. Rolf Wimk, o. Professor an der Universiät
t Bochum,
Dr. Htrbttt Witdt'"QlI/I, em. ProfeSsor an der Universität zu Köln, Richter :un Oberl:lIldesgtricht a. D.,
Dr.
rarprof
HtlIm'lf WyJtnllllll, Prisident des Bundesarl,eits�dchts a. n., Hono
essor
an der Univen.i.tät Halle-Wittenberg,
in Gemdnschali mitProf. Ih. Yolktr Btudl.ltoo. Pl'l1f. 0.: Ro1fBitlr; Ptoi: Df. Hetbf;u n." frof.Dr. WilhdrnDli!r. MinDi.i",rII a. o. Df. Cerd &zeb; prof. Dr.
r-'lutiri r"'��fII; Prof. Dr. Dm. h.c. FIlI� c..IllI1tUh"tr, Plot". Dr. \Volf"8o'nl C""'JJry. Prolo Dr. GötI HJI«Jr; Dr. Uelo Im,huJI, Mlidenl dn LAG KISIn; PIof. Dr.
Antolnej.oc<>hJ; Pror. Dr. MltthlQjo..bJ; Pm!. Dr. Drei. h. c. Hont KOnl..; PIof. Dr. Rildigtr Kr.out; Prof. Dr. M.nüflI Uti; Prof. Dr. Dr. h.c. Mmlied 1..6wiJth;
l'l?f. D,. K1tu$-Pc:tcr M"/m1; Dr. h. c. Hlm-ChriltoPh M.f�'� :VOrs. �h�er Im n� t. o.; I(r. R di Mallfr·CI�, Vo�. Ricbter Im S....G; Dt. Dirk N.WIUl"",
. d AA/,mI., Prolo Dr. ValUr RUWt; Prof. Dr. Dra. b.. c. &md RJlflltrl,
Vluprh. dCi S....G I. U; Prof. Ot. Huunul OtIJru; Prof. Dt. U
ltu:h PrtiJ; Prof. Dt. Rcmba-r
Prof. Dr. Dr. Fn\,,"JüIJt'n. SIr�t; Dr. h. c. Gü'Ue< sm..... Va.... �IU Im BAG a. D.; P� dr. Glee« n"n.." UM.; Pror. Df.Ilaimund mlltr"''''';'' PrOr. Ot.
. Gilnther Witsr, Pror. Dr. HeiMjo1ef WiIlt..IDI, Rechtwtwllt; Prof. Dr. "O!&� WJof":t, MinDir. a.D.; Prof. D�, �ht Zr....,.. Prol. Dr, Dr. h. Co WoIfsma
klit!n
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tief Intqnltion*.Il G�1bcluft. rurda$ Recbl der Arbeit und der Sozi.!e". Skhe,hcit
Z6l1nu; <km Deutschen Arbcillprichuvab.>nd c. v., dcf DeulSdw:n Se
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. Abhandlungen
Mrimfrr rmd·Projwo, D,. RolflMmk, 8oc/1ll11l
Projwor I?r. P�ftr &lrllulr,
Die.neueJ.kiharbeitsrichtlinie und ihre Umsetzung .in
deutsches Recht
.
.
111 dfatlll Btilrog wird i",. tß/t/l Thl uUftTSlleh.t, 1I'I/,lrt Hrlg�flmgtll
siclr IfIts der Ltjlrarbeilsrielll1iuiefür dQJ drrrttcllt b/r, elltbnr. Ei"
Vorsc1ring ftir die Ntuuge/uug dU'A,btilrrtlmrtTI'berfammgjolgt ,,11
zultlfu 1h/.
t;htlinie
A. Auswirkungen der Ri
5. Betriebsverfassung
C. Zusammenfassung -
1. EnlJldrlJlrgsgtldriclllt
111.
. Ällderungs�darfin Deutschland
1. Gewerbmüßig·e·TI.rigkeit des Verleihers
2. Dauer der Überlu�ung
3. Diskriminierungsverbot
4. Konztrninterne Arb'e
itnehmerübc:rhssulig
5. Vc:rbot der Leihubeit im Baugewerbe
6. Einbetiehung der Le.iharbeit.nehmer in
.
nehmen des Entleihets
da:s Unter-
B. Reformvorschlag - Grundlinien für ein neues Arbeitneh­
mefÜberlassungsgeset"z
I. Überblick über die aktu�Uen Reformvorschllige und die
.
11. Altemativität der Gestaltungsmöglichkc:iten ab Aus­
gangspunkt der Reform
ichbelundlung der Leihubeitnehmer mit dem
1. Gle
j
Stanunpersotla1
synchronisierten Leiharbeitsver­
. hältnissen
2. Unbefristete Leiharbeit mit eigenem T.lrifitiveau und
b6
vorübergehenden Fremdfirmeneinsät%en
111. Flankierende Regclungen
1. Konu!nintetne 9berlumng
4. "Sell and lease back"
A. Auswirkungeh du RicbtliJije
I. Entstehungsgeschichte
H. Einzelheiten der Richtlinie
eigenen Ziel...urgaben
3. Haftung des Entleihers
2. Befrinung von Lciharbeitsverhältnissen
Lewrbeit gc:hön neben Teilzeitlrbeit und befristeter Arbeit
'zu den Hauptformen der atypischen Beschäftigung. Der EG­
Gesc:t=zgeber hatte ursprünglich vor, aUe drei Erscheinungsfor­
men gleichzeitig zu regelni. Die damaligen Entwürfe2 wurden
aber nicht umgesetozt'.
In einer abgespeckten Version 'wurde sodann du Atbeits­
schutuecht CUr diese drei Besclüftigungsformen geregelt·. Bis
heule' fehlen allerdings ausugdcräfrige Dateu zu den spezi­
fisthen Belastungen in der Zeitatbeir5. Die Konuniuion über­
ließ ruzeitarbeit und befristete Arbeit dem Aushandeln durch
die europäischen Sozialpartner im Rahmen des sozia1en Dia­
Ipgs. Dll Verfahren mündete in jeweils eine Rahmerwerein­
barong rr..if Teilzeitarbeit und rur befristete Arbeit, die dann von
t) S. die Entschlic8unsen der Kommission in ABI. C 2, S. 1 und ABI,
C 260. S. 54.
2) Kom (90) 228 eoog.
3) S. duu ,*,,*, RdA 1992, 103.
4) RL 91/383/l!WG deJ RalCl v. 25.6. 1991 t.ur Etgänzung der
Maßn�hrnen zUr Verbe»enurg du Sicherheit und dC1 Geturulhcituchut-­
zn VOn Arlxitnehmcm mit befrutctcm luheitsw:rhiiltnis oder �ih­
ubcitlw:rhiltnil, ABl L 206 v. 29.'7. 1991, S. 19.
5) Inform:.tion daru in haua: utuell 4 (2008) (amtliche Mitteilungen
der Bundesannzlt rur /ubei!UChUIT; und /ubcitsmcdiun), S. 6.
•
,
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I
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2
Rdll l0/J Htft 1
der EG übernommen wurden als '!eilzeilrichtlinie RL
19971811EG vom 15. 12. 1997 und als BefristungsrichHihie
RL 1999170/EG vom 28. 6. 1999.
Leihamti! inhm die Komnuuion selbst in Angriff. Im Ver­
fahr,eo nach Art. 138 EGV hatten die Sozialpulner :nn 21. S.
2001 festgestellt. d:lS5 ihre Vorstellungen über Leiharbeit zu
keinem gemeinsamen Ergebnis gefUhrt hatten',
Die Kommjuion legte 2002 'emen Entwurf rur eine Leih­
arbeibrichtlinic vor? und später einen geänderten Vorschiag für
eine Richtlinie', Nach einer Slellu�gnalune des E!lropäisehen
Pifl:lJllcnts vom 21. 11. 2002' und einem Gememsamen
Sw,dpunkt des Rates vom 15:9. 2008 und einem St2ndpunkt
deS Europäischen Parlaments vom 22. 10. 200810 verabSt:hiede­
tell Europäisches P:lIfbment urid Rat am '1 9. 11. 2008 ' die
Richtlinie 2008/104iEG ·über.Leiharbeit". Sie geht in we­
sentlichen Punkten aufdie Änderungsvo�lilige des Europ�i­
schen Parlaments ein!2. Sie muss bis zum 5. 12. 2011 in das
deutsche Recht umgesettt·werden13•
.
Im Folgenden sollen t�n�chst die Änderungen gegenÜber
· dem Richtlinienent\Vuz[ von 2002 sowie die Folgen Tur das
de\lt�che Recht bele'ucbtet werden.
Dabei weroen folgengi Entwürfe der Bundesregierung' be.
.
- Referentenentwurf eines Ersten Gtsettes' zur Äriderung aes
Arb.eitnehmerüberl�sul1gsgeserzes von M�r?; 2009 (ReIB) .
rü�ksi.�htigt:
:
- Diskuuionsen w
t urf eines Gesetzet· ·zur Änderung des Ar­
beitnelimcrübcr�ungsgesetttS (AÜG) und des Arbeitlleh·
.
mer-Entselldeges·� (AEnlG) vonjuni 2010 (DiskE).
"
,I
I:
(.
"
11.
.
I;iuzelhtilttl·dtr R.i�lItIjllie
·
·
AGG).
.
§1
Unerld�rlich bleibt. wuum die Richtlinie außer von Ar­
bcitsbedingungen auch von Bcsehälligungsverh�i:nissen und
von Besc.h�ftißUDgsb,edi[)gungell spricht, da d!e Richtlinie oh·
.
n�in nur rur AIbeitnehmer gilt (Art. l· Aps. 1 RL).
AniltnmgJbedl1!fl'u DtHUellll111d I1lifGnmd dlr Riclltlillie
111.
Obwohl das AÜG ini. Wesentlichen der neuen Lcihatbeits­
Richtlinie entspricht. sind in einfgen Punk.ten doch Änderun.
gen trforderlich.-Auch der 11. Erfahrungsbericht der Bundes·
regierung zum AÜG sieht nur wenig. Änderungsbedad'-9. Der
oben genannte · Refcre.ritenentwurf von 2009 sah nur eine
Mimmalunuetzl,ing der Ric;htlihie vo�. Weiter geht der oben
genani\te Diskussiol11ellt\vurf (Di,kE). Er setzt sich folgende
vier Zi(:le (unter A'Einleitung S. 2):
.
-.'·Auuch1uSs des i-qissbiillchlichen Euuatz� von Arbeitneh·
merü1iei:lisruilg
- Einführung einer Uittergreilze fUiAxbeitsbedingungen
- Umsettllng der Leiharbeitsrichrlinie 2008/104/EG
.
- Anpassung des AEntG.
Im Kern luser sich d{e im Disk.ussionsentwurfvo�henel1
Änderungen in zwei Qruppen einteilen. ulimlich in nach na­
·
tionalem Recht gebotene Änderungen und in Äpdetungen.
dito; durch die .Lciharbdtsrjchtlinie veranlasst sind. Hieibei gibt
es .teihveise 9hcru:lineidungeit: Änderungen, die schOll nach
nationalem Recht geboten gewesen wären, werdeit nunmehr
durch EG-Reclit gefordert,
Aus· den Er\V�gungsgriinden wird sichtbar. dass nach Ansicht
des EG.Gesetzgeb:en L«iharbeit nicht· nur·dem Flexibilit�ts­
"
bedarf der UnternehmC!l (et)tspricht). sondern auch dem Be­
düditis der Arbeitnehmer. Beruf lind Priv:atlebm zu verein­
baren" (Erwägungsgrund 11)14. Der "Grundsatz der gleichen·
Arbeiubedingungen" wird ' festgesthr.i�bell (Er\y�gungs­
grund 14). Ausnahmen werden zugebssen; aber dabcl soll "das
·Gcsamtschututiveall für Leiharbcitnehrner gewahrt". bleiben
. .. . .
(Et\v�gul1gsgründe 1 6 f.).:
·
tm·Verh�
l tnis ZUnt nationalen Recht verweist die Richtlinie
für alle zentralen Begriffe. auf das jeweilige nalionale Recht
(Art. 3 Ab!. 2 RL)I5.Wie bjslang üblieh. ven:ichtet die EG auf
eillen· eigenen �G·Arbeitnehmerl?egriff16. Jedoch darf das na­
tionale Recht '1eilzeitbesch�fligte. l:iefrist.el Besc1l:iftigte und
Leihubeiter nicht vom Anwendungsbereieh ' der Richtlinie
.
aUsnehme.,. (.Mt. 3 Abs. 2 S. 2)17.
·
Die nationalen Rechtsordnungen müssen \'Pp den Mitglied·den Sotia1p:artri�ri daraufhin iiberprüf�"\verdeh. ob
· stuien und
.sie Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes·von Lcihatbeit
enthal�en. die nicht a� Gründe� des Allgemei'nwohls·ge�cht­
fertigt sind, Diese Aunag� bezieht sich allerdings nur auf .die
arbcitsr�chtliche Seite der Arbeitnehmerüberlassung.und.nicht
auf die gewerberechtliche'(Art. 4 Abs. 4 RL)II.
Zentraler Punkt ist die Normierung des GrundSatus der
.
Gleichbeh·andlung mit den Stammarbeitnehmern (Art. 5 RL) .
Das ist nicht dasselbe wie der allgemeine ubeitsrec.htliche
GleichbehandlungsglU�<W.tt. der sich nur auf :Arbeitsverhält­
nisse beim selben Arbeitgeber entreckt. Die in der Disk.ussion
vielfach propagierte quasi.naturrechtliche Gleichstellung von
Leiharbeitnchmem und Sumntarbeitnehmern ist insoweit irre­
führend. Dieser Grumhatz. bezieht sich nicht nur auf das Ent­
gelt, sondern auch aufdie "wesentlichen Arbeits· und Beschäf­
ligungsbedingungen". Diese sind in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f
RL legaide6niert; sie bette1fen Arbeitszeit (in Buchst. f im
Eiritelnen aufgegliedert) und Atbeitsentgelt.
Regelungi�echnisch - und unübersichtlich - werden die
· wqentlichen Arbeitsbedingungen an z.\vei Stellen geregelt:
J
in Art. 3 Abi. 1 Buchst. f bezüglich
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt,
in Art. 5 Abs. 1 Ullten.bs. 2 bezüglich
- Sch\v:angerer
- Kinder undJugefldlicher
- Diskriminierung (hier el'$Cheinen die acht Kriterien des
1.
Geu�rlnmi!Pizc Tätigkdt da f,tr1�/lm
Die Ricbtlinie erfasst "öffentliche und priY21te Unternehmen
die' eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig
davOn. ob sie ·Ef':vulm.wecke verfolgen oder nicht" (Art. 1.­
Ab!. 2 RL). Im Referelltenentwurf \Y2Il insoweit keine Ände­
ru"ug,d(:,· AqG vorgesehell: Na�h �em Diskussioruentwurf ist
"
in § 1 Ab.�: t AÜG der 'AuSdruck "gewerbsm�ßig durch "im
. . .•
v.
6) Duu RL 2OCi8/10�IEG dtt Europiiilehen Pul1m.ents und des Rlttl
19. 11. 2008 illnr Leihalbcit (Lcihubeits--lUchllinie), Erwig,,"p�
gNnde 3-7.
7) KOM (2002) 149 end&;. - .DR·Drucb. 319/02; dllU
11tlbi,'l, DB
.NU 2003. 14; Iro.. RdA 2003, 1. 10:
8) RL v. 28. 11. 200f KOM ('2002) 701· endB.; duu Bt"rlIm, ZESAR
2002. 205; N�d!rhjm, ZESAR 2003, 2S8; h�b, ZIi\. 2003, 339. 39�f[;
SchUren/Ri!dna-. ..... Alu, AOG. j. AuQ. 2007. Emt Rn. 583; ZApJl<'/I,
.
InduU.ial Lawjournal 2003, 310.
9) ABI. C 2S B y. 29. I. W04, S. 368.
10) ABI. L 327. S. 9,
11) Zu ihr &onkf, RlW 2009, 177; Fuclu. NU 2009. 57; Hllln4nn,
EuZ4 2009, 287; Lnnhkt, BB 2010. IS33, 1539; Schli�nlHamannlRlt­
Ihm _ Pur. AOG, 4. Aufl. 2010. EinI. Rn. 6031f.; T1<n,lng. RdA
2009. 118; tnbt" NZA 2008. 438; dtr>., AtbuR. 2009, 297; I%u, Zß... .
SAR 2009. 2Q7.
12) PUllIS. NU 2009, S7, 58.
2002, 2�t8;
mu,k
•
Il) Zur VorJCKhi�hte und. sur Re�unpJcompetenl H.......... EuZA
2009
287, 288ff.
•.
14) Zu den Voc-- und Nachteilen der Leiharbeit rur Arbcitnehmn und
Arbeilgeber �,l!, RdA. 2003, 1. 3if.
15) Dazu tnbu, ArbuR 2010, tl f.
16) Erwi&w!pgruM 8; tum Arbeitnehmt.rbcgrilf der EG I. m",l!,
EuZA 2008, 172.
17) S. tU dieser Regelungst«hnik W«"k. EuZA 2008, 172, 185; I.
auch Bot",1-!. RIW 2009, 177. 181.
18) &unkt. RI\V 2009, In, 181; RUWt, UmlCttWl8 der Lcihubcits-­
richtlinie 2008/104/EG. Gutachten München 2010. Rn. 9 ff.
19) BT-Drucb. 17/.(64. S. 7.
20) Zum fiiihe,cn Rcrc�ntenelltwurf DI1�IIIDahl, OB 2009.
1073: SchürenlHuna.nnlRlutm """ J>,w (Fn•. l1). Rh. 623.
,
1070,
.
RdA 2011 Ht/i 1
"
Rahmen ihrer wirtschaftlichen
T�tigkeit" zu ersetzen,
.
Abs. t Satz 1 DiskE.
§1
a) Gewltrbebetrieb
Der büher im /lÜG verwandte Ausdruck. ,,gaverbsmiijig"
nimmt Buug auf den Ausdruck. Gewerbebetrieb, der sowohl
in § 1 GewO a1s auch in § 1 AÜG, in § 1 HGB und in § 1
A021 verwandt wird. Obwohl nach dem Grund�� der Relati­
vität der Re�hbbegrjtrett der Ausdruck in jedem dieser vier
Gesc:tze eine · eigene Bedeutung haben könnte, gibt cl in
Rechtsprechung u�d Literatur teilweise übereimtinunende
Merkmale, die rur UI, Gew-erbebegrilI'e verwandt weroen2l• .
.
Eines der unutritten�n Merhmle betrifft die �nntrzjt·
· 1IIII$slIfuieht.· pie liltere .Rcchuprech�l)g una Litcntur hielt an
diesem Merkmal fest. Es .entspritht ciner ontologischen Be­
g�jffibildulIg24. Ge<.yiu ist es rypitch.fiir Ge\�'erbe.betriebe. dass
sie eille Gcwinnerziclungs,abs.icht verfolgen. Enucheidel}d ist
aber bei einer tele�logischen Begdffibildullg'lS - und nur diese
entspricht dem Erfor�eriüs einer.sachg�äßenjuri�tischen J?e­
grifÜbildung -, ob auch vom Zweck d.cr genannten Gesette
her die Gewiimerzie.lungsabucht ein notwendigis·Merkma.1 ist.
Um .dies zu �ären, muss j�ils �cr ZWC;d:; der C;;ewelb�C?rd­
nung, .d� .ArbeilU,ehme!iiberl�u.ngsgesetzes� des Ha�dels-.
. geset;buchs und der f.bgabenordnung heR.u.sg�arbe.it�t·wer­
den. l(l· allen FaU�n geht es darum, möglichst alle· Ges7b:lfts­
tätigkeiten �u wuen, aber �bC:s. ':rarigkeiten für. den Hau.s­
gebral'leh, -private Tätigkeiten, auszuklammern. Soweit es um·
eine Ausnahme rur bestinunte gemei
nnürige
Zwecke geht,
t
lässt die Richtlinie Ausnahmen vöm An\:...endungsbereich be­
treffend berulliche· Ausbildungs-, Eingliederungs- und tJm­
schylunglifcirderungsprograrrune zu, Art. 1 Abs. ;3 RL2'. Unter
Gewlnner· dem Aspekt des· GesetieszweckeS mnunt es·auf die
.
zielungsaoocht nicht an.
Um sieb von möglichen Zw:lngen: 4urch Verweisung auf ·
den allgemeinen Begriff des Gewerbes t.u lÖsen, eneheint die.
"Wahl eines neuen BlIgtiffes, wi� "i!"ll Rahmen ihrer wirtschaft­
lichen Tatigkeit" angebracht. ;z.war wäre die bisherige Formu­
lierun mit dem Merkmal gewerburiäßig (bei richtiger Aus­
legUng) vereinbar; do�h angesichts des beiteberyden Meinungs­
.
.
streits ist die KlarsleUung empfehlensw�rt, .
g
1
bj Echte Und ullethte.Leiharbeit
·
In der deutschen Recliuprechung und Liten.tur wird zwi­
schen echter und unechter �iharbeit unterschieden. P.ie lCrminologie ist ·irrefiihrtnd. ·D\e im Vordergrund stehende, ge­
werbsmäßige Leifurbeit ist dallach UJlecbte Leiharbeit. Bisher
hatJe es lieh empfohlen, %wischen gewerbsl11:tßiger und nicht
gewerbsmäßiger Leihalbeit tU untencheiden. Die Neufusung
des Geset"lCS legt :aQ,ch eine neue Terminologie nahe, nämlich
\yirtscfuftliehe und nicht wiruchaliliche Leibarbeit.
2. Dtll4t1 da Obt�amll!i
Nach Art. 1 Abs. 1 RL gilt die Richtlinie ruf Arbeitnelyner,
die "vorübergehend" unter AufSicht und Leitung des Entlei­
hers s(ehen. Im Referentenentwurf findet sich insoweit kein
Änderungsvonchla . Nach § 1 AI». 3· DiskE soll neu· 3uf�
�enommen werden, dass. es sich um eine "vorübergehende
Uberlmung" handeln muss. Dieser Vorschlag ist vor dem Hin­
tergrund tU sehen, dass die Überl:wungsdauer nach dem Ge­
setz unpriillglich auf eine Höchstdauer von drei Monaten
begrentt war, im Laufe der Jahre mehrmals verlängert wurde
(zuletzt auf 2 Jahre) und dass lchließlich die zeitliche Begren­
zung im Wege der Hartz.-Geset:c:e ganz beseitigt. wurde27• Das
ermöglichte es, Leiharbeit zu Zwecken einzusetzen, die der
ursprünglich.en Idee widersprechen; es geJ:lt nicht mehr (nur)
um den kun.fristigen Einsatz irubes. zur Vertretung. wndern
auch um die Möglichke!t, Stammarbeitneluner dauerh�ft durch
.
Leiharbeitnehmer zu ersetten, ohne ·d:w der Verleiher rur die
g
,
Möglichkeit weiterer Einsätze sorgt. DUfCh die lettte Geselzes­
änderung wurde das Kind mit dem Bade ausgeschüttet.
Die besondere Institution' der Leiharbeit llut sich nur im
Hinblick auf vorübergehende Überl:wungen rechtfertigen, bei
denen die Einstellung des Leiharbeitnehmers nicht nur für
einen Entleiher erfolgt. Dementsprechend verwendet die
Richtlinie den Ausdtuck vorübergehend (Art. 1 Abs. 1),
ebenso wie der .EuGH in sei.ner EntscheidungAdmtlt,zs.
Wihund in den früheren Gesetzesfassungen eine bestimmte,
in Monaten bue.i.chnete HSkhstdauer rur die Überlassung vor­
gesehen war, iu "Vorübergehend'; ein unbestimmter Rechts­
begriff. Wahncheinlich \voUte der Gesetzgeber die Diskussion
um die :angemessene Dauer nicht ,,,ieder aufgreifen.. En!gegen
· einer jn der Literatur vertretenen Ansichtz' ist eine Überlas­
sung an �lelC' Dritten auf Dau�r VOll der Richtlinie nicht
gedecktlO• Nicht die Dauer der Überlassung .ist entscheidend.
Qas Lciharbeitsverltältnis muss enlweder über die Überlassuhg
hinausreichen oder es mUss von vornherein zeitlich begrenzt
sein. Die Befristung ist :aber Ilur zulässig, ,velin. sie mit der
Gewährung vcin equal pay l tqual lretllmmt einhergeht. Nur so
lä$.lt si!=h Art. 5 AI». 2 der RL verstehen.
Danach kann vom Gleidutellungsgrundsan: abgesehen wer­
den, WCIUl ,;Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Vertag mit
dem Leiharbeiuunternehmen abgeschlossen haben". Bei syste- ·
matischer Auslegung ergibt sich aus d�n Vergleich von Art. �
AbI.. 1 RL ("vorübergehend") lUid Art. 5 Alu. 2 RL ("unbc­
f!jsteter V�tragi, dass es rur auf ein· einzelnes Überlassungs­
verhältnis bezogene Leiharbdtsvertrige beim Gleichstellungs­
grundsati blei� soll. Hil1gegen ist eine Ausnahme möglich
bei einem unbefristeten Vertrag·mit einem Verleiher. Aufdiese
Untencheidung nirhp1t .der unter B. erHiu�erte. Geset2esvor­
· schlag Bet.ug. Der Gesetzgeber wire freilich nicht danlln gehin­
dert, die Anforderung "voriibergehend" ·durch eine fucierte
ÜberlWungshöchstdauer zu erfiiUen. Das verbngt die Richt­
.lini� aber ·nicht %wingend, sobnge daCUr gesorgt wird, dass die
Leiharbeit ni�ht zur Umgehung vOn tariflichen Arbeitsbedin­
gungen m.inbraucht wird.
3. -Diskrimillitrrmgj�rbot
a) Wesentliche Arbeitsbedingungen
·
·
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG muss der VerleIhe; dem Leili­
arbeitllehmer die "wdentliehen Arbeibbedingungen einschließlich des ArbeilSentge!tJ" gewähren wie den Stan1m­
arbeitnefnnern im.Entlciherbetrieb (s. auch § 9 Nr. 2 AÜG).
In den Materialien zur geltenden Fassung· des AÜG findet sich
die ErJclärung: "Die AJbtiMtdingulIgt/1 sind dabri al/t 1IM11 dtm
allg�mdll�n Arbtlumhl llatillbaTltn 1!tdingllllgtll, wie dit Dautr da
A,kitsztil Imd dtJ Ur/al/ru "da die NUIzUlIg sozi/da "Ei/lmlllu,l_
gnl" . .. Das ist richtig. soweit es das Merkmal "ArbeitsbedIn­
gungen" I;letriffi, besagt aber gar nichu zu der eigentlich zu
ldären4en Frage,
was
die II\vesentlichen" ArbeilSbedin�ngen
sind. Deshalb ·kölUlte nun es beim gegenwärtigen Teltt belas­
sen, da diesel - auch wenn man der subjekti� AusleguDgs-
21) Botmll't, RlW 2009, 177, 178.
22) '*"llI', Die jUliKische Begriffibilduna. 1985, S. 11011".; 1= Gewer­
�otdnunl I aup. "nUinttr. n
i : TettinvrlWmk, Gewerbeordnung.
7. ....uO. 2004, 1 1 Rn. 5.
23>" 1tIIj"lt� in: ntrinicrlWank (Fn. 22), I 1 Rn. t If.
2�) W�'* (Fn. 22), S. 14lff.
25) Wan.k (Pn. 22), S. 9011".
26) S. ,"um Behenden Recht ErlKIHil,,., 11. ""ull. 2011, § 1 "ÜG,
Rn. l5; rur RL rutWt (Fn. 18), Rn, 4S If.
27) S. •ur Emwiek.1ung &l>arm, in: SChüren/HlIlllJln (Fn. It), Einl.
Rn. 53ff.; �llmlllllln, Gutachten B :rum 68. DJT, S. 48.
.
28) EuCH v. 4.7. 2006 - RI. C-212/04, AP RL
. Nr. 99170/EG
Nr. 1 - ...d. cneler.
.
29) B«mlu, RIW 2009, 177, 179; ItUr RL Ritblt (Fn. 18), Ra. 77 rr.
.30) E�ruo
H�m'M, EuZ.... 2009, 287, 310r.; U/btr, AzbuR 2010, 10,
.
.
•
11.
. 31) �T.DrudtS. 15/25, S. l, l8.
RdA 2011
•
Hifl 1
theorie folg�l - vom Gesetzgeber niche druml in den Mate­
rialien erläutert wird)), sodus keine gesetzlichen Vorgaben
bestehe�.
Allerdings halte die Literatur diese Bestimmung - filichlich
- il\ Entlprechung zu § 2 NachwG awgde�· und damit
überdehnt. Zudem wurde die ausfiihrliehe AulUhlung im
Nachweisgesetz :- Illschlieh - �cht als abschließend verstan­
den35• während die Leiharheitsrichtlinie mit Recht eine ab­
sc.hließenae l\u&äh1ung enthält. Du Erfordernis dez:: Rechts­
sicherheit gebietet es angesic:hts deuw. Art. 3 Ab�. 1 Buchst. f
sowie: Art. 5 Abs. 1 Untenbs. 2 RL in den deutschen Geset­
''Zestcxl auliunehmcn].6,
Gewiss k�JUl der deutsche Gesettgeber über den durch die
R.i.chtlinie gewährten Schutz 2.ugunsten:der Arbeitnehmer .�_
naus geheII; aber eine völlige ,Offenheit ·(tes Tc;xlc(\vird der
Richtlinie nicht gerecht. Ocr deutsche Text könnte . aalier
IlIller Aufniohme d« Rid\t1inienlexl�
bUlen:
.
.
'
. , ,'die wesentlichen AlbeitsbedingunYn, nämlich
- die Arbeiabedingungcn, die durch Gcsct&., VcrordnWlg, Venval.­
IUDgiVonchriti:, nfifVcfmag" odCI sonnige vclbindliche Be$l.im;
mungen 'lUgemeiner Au, die
m
! enueihendcn Unternehmen gei­
ten, festgelegl lind und die lieh '1uffolgencie Punkte beziehcn>S;
- Dauer der lubcim:,cit, Übcnllj'ndcn, Pausen, RullC2eitenr Nacht..
'
arbeit, Urlaub, :ubeitslTcje nge
,
- du Arbeitscntgclt
- Schlitt Ichwangetcr ulld' l1i1!eiukr Frauen, Kindct_ 'und Jugend.
IChUIZ
'
.
- Gleichbdundlung von Männetn und Fraucn und Äl1itliche Maß·
rund des
nah�cn zur Bekimptung von Diskriminielunsen '1W
g
Geschlcchu oder der lexuellen Orietltierung. der Rasse oder der
hnischen Herkunft,
et
der Religion oder Weltanschauung,
einer
'
Bchlndc!"ng oder des Alten,
b) Verßleichb1rc Arbeitnehni�
i'
":,'
, Bei allen Einzclauspriigungen VOll arbeiurcchtli�hen Gleich­
bclundlungsgeboten oder Diskrirninierungsyerbotcn kommt
es darauf ail, den "vergleichbaren Arbeitnchmer" zu bestim­
mel1. Hienu gibt « ci.n alJgemeil!es Definitioruproblem und
ein spezifisches im Hirtblick au(Leiharbeit. Dass die Richtlinie
,
so lmge auf sich hat warten lanen, liegt nicht zulent an
unterschied1!chen Vorstellungen in den Mitgliedstaaten über
den "yerßIeichbJren Arbeitnduner" , spez.iell im Hinblick auf
Lciharbeit. In den Mitgliedsbaten gab es dazu zwei Modelle.
Nach dem entleiherbelriebsbezogenen Modell �var der vcx- .
gleichl;lare Arbeitnehmedn\ Entleihel'betrieb zu such�n, nach
dein ver:leiherbetriebsbczogenen MO,dell hingegen im Verlei­
herbetrielY'.
aal Die Leih.arbcitSrichtlin.ie legt das französisChe Modell, das
'
tlllltilltrbttdtbJbtiogt;/i:, zugrunde, Art. 5 AbS. 1 RL. Die "we­
'sentlichen Arbcits.bedingungen" lind danach die im Bntleiher.
be!Iiej) gd�enden Arbeiubedingungen.
Im geltenden deutSchen Recht spielen diese in du PraJfis
keine 'Rolle. Spet.ielle !4hubeitlbrifvertdge verd�ngen das
Gleichste'uungsgebot des AÜG, und auch die Bezugnahmc.auf
. einen dieser nrif
...ertdge genÜgt, § 9 Nt. 3 AÜG.
Schon jettt kommt es allerdings auf den ver'gleichbar:en AI­
beitnehmer im Entleiherbetrieb an, wenn der zugrunde ge­
legte nrifvertrag unwirksam s
i t, § 10 Ab!. 1 AÜG. Darüber
hinaus könnte die gesetzliche, Neuregelung beispielsweise bei
der Synchrollintion von LeihubeitsveFhältnis und Obe�lassung
die Geltung aes Gleig,stellungsgebou vorsehen. Dann käme es
auf den "vergleichbuen Arbeitnehm�r im Entleiherbetrieb"
an. Allerdings venvcndet die Richtlinie diesen Begriff nicht;
sie stellt vielmehr (anders als die 'Thiheitrichtlinie und als die
Befristungttidttlinie) auf "den gleichen AIbeitlplatt" ab. Den­
noch. nun in der Sache auf die beiden genannten Ri,chtlinien
Bezug genommen �rden, da· auch insoweit die Stelle und
nicht persönliche Merlmule zählen.
bb) Die neuen EG-Richtlinien 2000/<43/EG und 2000/
78/EG haben den Streit inW\veit zu einem gewissen Abschlun
gefUhrt, als sie sich nicht nur auf den realen, gea;el\wärtigen
vergleichbaren Arbeitnehmer beziehen, sondern auch auf den
hyporlltlü,htfl Ar�llltlntlt,AO. Dem entlprcchend heißt es in § 3
Abs. 1 AGG: ..als eine andere Person n
i einer vergleichbaren
Situation erfahrt, irl'ahren hat oder t(ohm Wl1m(". In Art. 5
Abt. 1 der Leiharbeitsrichtlinie heißt es: "Arbeitsbedingungen
. . ., di� für sie gelttll 11!I1mt/l, wenn sie von jenem gerunnten
Unternehmen unmittelbar rur den gleichen Arbeiupht% einge­
stellt worden wären". "Unmittelbar'" bedeutet in diesem Fall:
im Eutleiherhctrieb unmittelt:�ar, nicht erst über einen Verlei­
her.
Der Rückgriff auf den hypothetischen vergleich1»ren Ar­
beitnehmer schließt die Sezugnahme auf rtrlle gegenwärtige
vt'R'�khspmOlltll nicht aus41• Gibt es nämlich bereits Arbeit­
neluner im Entleiherbetrieb, die eine vergleichbare Arbeit ver­
richten, so ist zu vermuten, dass der Leiharbeitnehmer unmit­
telbar zu deruelben Bedingungen eingestellt worden wäre.
Die;e Vergleichbarkeit formuliert § 2 Abs. t Satz 3 upd <4
TzBIG zutreffend (�m Aruchluss an die 'Thilzeit-Richtlinie) fiir
vergleichbare vollzeit�chäftigte Arbeitnehmer und.§ 3 Abs. 2
TzBfG (im Anschluss . an die Befristungsrichtlinie)' rur vU­
gleichbalC' ii�b'errisiet.I:i'eschiliigie Ai'lieitnclimer: Diese' Envä­
gungen :zum Tzß!G's.lnd· aur'cbi Aü'G zu übertragen. Gibt es
im Entleiherbetrieb mehrere vergleichbare Sbnunarheitneh­
mer, so ka.tm man \veder sagen, die Bedingungen CUt den Leih­
arbeitneruner richten sich am Arbeitneluner mit den ungiins­
tignen Atbeitsbcdingungen aus42• noch, sie müutClI sich an
den'AIbeitsbcdingungen des zuletzt eingestellten Stammarbeit­
nehmen :1usrichteno. Gerade um das zu verhindern, stellt die
Richtlinie auf den Arbeiuplatt statt auf die Person ab. So\veit
besondere Umstände in der Penon de, zuletzt: Eingestellten
vorliegen; hat �r Leiharbeitnehmer auf diese günstigen' Ar­
beitsbedingungen keinen Ampruch. Nur \venn dieses Krite­
rium auucheidet; kann .!.ich' der Leihatbeitnehmei am zuletzt
angestellten Starnin:I:rbeituehmer und dessen AIbeitlbedingun­
gen ori�ntiercn:
,c) Konkretitierung d« Diskriminierungsverbots
Das Diskrirninierungsverbot ist regelm.äßig sehr allgemein
formulJert und provoziert zahlreiche Fragen zu seinem Um­
fang. Zju § 4 TtJ3fG wird diskutiert, inwieweit der Tcilzeit­
beschäftigte an Gemeinschafiseimichtungen (Kllntine, Kinder­
garten usw.) partizipieren kann. Art. 6 Abs. 4 RL erfordert es,
�unUndcst diese Konkretisierung ins Gcsctz aufzuncllinen44•
LeilurbCitnehntern i5t daher der Zugang ru den Gemein­
schafueinrichtungen und :zu den Gemeinschafudiensten zu
gewähren (s. u. 1II S c). Da Art. 5 Abs. 2 RL CUr das deutsche
Modell nur eine Abweichung von Art. 5 Abs. 1 RL vonieht,
gilt Art. 6 Abs. <4 RJ:. auch im Rahmen des deutschen Mo­
delh. .
32) S, RiW,mIFi/d'a, R�,hulheorie, 5. ,,"ufl. 2010, Rn. 796f[; J«mJ:,
Die Auskguna VOD Gesetun. 4. AuB. '2008, f 3 111.
33) A. A. Thlbi'II, RdA 2009, 118.
34) S. /kmkt, RIW2009, 177, 180.
3S) S, zur Kritik ErfKlm",k (Fn, 26), f 11 AOG, Rn. 3 m. w. N.
36} FulAl, NU 2009, 57, 61: HdmdHlI, BuZA 2009, 287, lOH.
37) Auch Bellicbi�reinlwun.. B«mkt, RIW 2009, 117, 179.
38) S. lbru im En
180f.
i zdncn �'"', RIW 2009, 177,
'
39) S. zum Ganren WarlJr, RdA 2003, 1, 3.
. 40) S. zum ltBfG Amlll}ITIulJing, TzBIG, 1. Aull. 2002. § 2
R.n. 4ff" . I 3 Rn. 11 ff.; &ukmIJ.ulIf", TlBfG, 2. Aull. 2010, § 2
Rn. 2Off., f 3 ·Rn. 33 ff.: tU( Ridtllinie Hn,,,.,r,,. EuZA 2009. 287, 306.
41) A. A. Fuchs, NU 2009. 57, 60, der meiTll, die K.tteSO,ie da vugldehhuen rubeilndunen lei aufgegeben worden.
42) So früher Thlbinz, OB 2003, 4�6, 448.
43) So ThiIJln" R.dA 2009, 118.
44) 71rflJi,'l, RdA 2009, 118, 119.
RdA 2011 Htjf t
d) Mindestbedingungen im Entleiherbetrieb
Der Verleiher muss den Arbeilnehmern mindestens diesel­
ben Arbeil5bedingungen gewähren wie den vergleichbni=n Ar­
beitnehmern im Entleihei:betrieb. Du gilt alleniinp unter
Zugrundelegung des Gürutigkeitsprinzips nur, wenn diese 'Yie in der Regel - güflStiger 'sind als' die Bedingungen im
Vc!r1eihefbetrieb. Hier \ritt ein .Problem bei der Feststellung
auf, was "gürutiger" istu.
•
e) Übenicht über Möglichkeiten ftif Abweichungen vom
.
GleichstclJunpgrundsa�
Der Lciharbcll$-Richdinie entsprechend (Arl. 5 Abs. 1 RL)
geh.t das AÜG von dem Gtund5at� der GJei�hstellung von
Leiharbeitnehmcrn' )Jnd Arbeitnehmern 'des Stammbetriebes
des Entleihen .aw (§§ 3 und 9 AOG). Von diesem Grwidsatz
gibt es' allerdings Au!nah�, die in der Praxis die Regel
darstellen.
AI/iun/mlt 1: A.ufdas Leih.arbeitsvcrhäftnis ist ein Leiharheil5brifvertrag normativ anwendbu. In diesen Fi.llen yOn §§ .3, <4TVG verddngt kr,aft. Geset"teS der LeiharbeiutarifVertrag die
Vorschriften ühcr �e Gleichstc1lung. Das bleibt nach Art. 5
Abs. 3 RL weit
erhin zulässig (zu Einzelheiten s. unter f).
�
iW
�
g
i arbei. �r�
A J/lllh.;'.'e 2: Bciu .��e a'uf LC.il
r\ra . .
.
. Eine ,veit'cte Ausnahme, die,in. der' 'p� i:lie R,egel sein
dür!l:e, besteht darin, dass die Bexußnahnle auf einen Leih­
al'beiutarifVcrtrag ausreicht, um den Gleichstellmlgs rundsatz
auszuschließen (Khuldrechtliche Tnifbindung). Eine Recht­
(ertiguns . ergibt sich aus A.rt. 5 Abs. 4 RL. Die auf ?eql
68. DJT teil.,,,,,ise vertretene Ansicht! die Richtlinie schließe
eine Bezugnahme aus, is� unzutreffend. Es geniigen Regelun.
gen "aufder Grundlage" von 'firifyert'rägen.
Willlttmalltl�' ichlägt vor, die Möglichkeit d:er Bezugnahme
a,uf einen Leiharbeiutarifvtrtrag im Gesetz %U $treichen. Die
'
Folge wäre, dass sämtliche Verleiher Mitglied eines enupre­
ehenden Arbeitgeberverbandei für Arbeitnehmeruberlassung
werden oder Haustarife abschließen müssten. Anderenfalli
�rde' ab dem ehten Tag in vollem Umfang das Gleichstel­
lungsprinzip gemäß Art. 5 A.bl. 1 RL gdten. Damit wlirde
Leiharbeit insgesamt vom bisherigen auf den Verleiher bezoge­
nen Modell auf das entleiherbelri�blberogene M�dell IIInge­
stellt.
: Im Üb�igen würde dieser VouchLag die - teilweise beson­
deN bedenklichen - J1austa.rifvcrträge. die in der Branche ver­
breitet sind, nicht sperren und cb.mit sein Ziel verfehlen.
�
Aumahllle 3: Beschäftigung eines Arbeiulosen
'Vom Gleichbehandlungsgebot gibt es im deiltschen Recht
außer ruf nrifvcrtriige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satt. 2 und 3 AÜG)
eine Ausnahme auch dalw, wenn der Verleiher dem zuvor
arbeitslosen Leiharbeitnehmer rur eine Überlassungsdauer von
imgesamt höclutens sechs Wochen mindestens ein NeUo­
losenge
ldes zahlt.
. :ubeil5entgelt in Höhe des lett.ten Arbeits
ung im Hin­
. Die Richtlinie sieht keine AusIlahmebesti
blick Rufeine Sechswochenfrist vor, \veil das Europiische Par­
tament eine der�1Ctige Different.ierung abgdehnt hatte. Deshalb
muss diese �qslUhme gestrichen weF<leno.· Art. t Ziff. l '
Nr. 1 a. und Ziffer 2 a'Rem $ieht die Streichung i n § 3 und § 9
AÜG vor. § 3 Abs. t Nr. 3 DukE hat diese Variante eberualli
gestrichen.
.
Auf Art. 1 Abs. 3 RL (..EilJgliederungsprogramm") lässt
. sich die beuchende Relldungjedenfalls nicht srütt.en.
mm
AUSllahme 4; Abweichung durch unbefristete Arbeitsver­
tr�ge
Art. 5 Abs. 2 RL erlaubt eine Abweichung vom Gleichbe­
handlungsgrundutt., welUl der leiharbeitnehmer einen unbe.­
fristeten Verlng mit dem Leibarbeitsunternehmeri geschlon�
hat und ihm lIuc.h in der Zeit zwischen den Überlassungen
Entgelt gezahlt wird41 (s. duu unter B 11 2).
5
AUJlldhlllt $: Abordnung %U einer Arbeitsgemeiruchaft49
§ l Abs. t DukE behilr die bisherige Regelung bei.
AUJ/III/l1l1t 6; Arbeitnehmeriiberlmung zur Vermeidung von
Kurz.arbei�
. § l AbS. 3 ·Nr. 1 DiskE behilt die bisherige Regelung bei.
f) Abweichung durCh nrifverträge
aa) Der GflIntlsat'l; der gleichen Arbeitsbedingungen ist iUl
gesenwlircigen �ÜG tarifdisposiliv ausgestaltet (§ 9 Nr. 2
'AUG), rl'!. der Literatur wird allerdings - und zwar bereits
unabhängig von der Richtlinie - gefordert, der Tnifvertrag
dürfe sich nicht tiber verbindliche gesetzliche Wertungen hin­
,vegset'l;enS1. Art. 5 Ab�. 3 RL fordert, dass diese 'firifvertriige
. ..unter Achtung des CuamlJlhulns VOll Ltjlldrbflfllthmtm" ab;­
wrlchende Re&�lungen enthalten kÖWlen. Durch die bloße
Be:t.ugnahme auf die allgemeine' Richtigkei�vern:lUtung von
'Iluifvertriigen lunn eine gesetzliche Regelung nicht erselzt
weroen52• Diese Vermutung ist jedenfalls [Ur nrifvertriige m
i
Bereich der Leih.arbeit nachweislich widerlegtSl. Der deutsche
'Gese�gebec ist daher gehalten, entweder einen Rahmen aus­
zugestalten, den Tarifvertriige n
i der Leiharbeit' zwingend be­
achten müssen. Duu gthört aber gerade nicht eine Orientie­
rung am GleichstdJungsgrundulz54• Oder er muss cb.ftir sor­
gen, dw die Tarifverträge nur von Gewerkschaften abgeschlOJ
Interessenvertretung zum
sen werden, die sich eine ernsthafte
.
Ziel gesetzt haben.
Die Leiharbeitsrichtlinie sieht für die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit der Wahl. v.vischen Gleichstellungsmodc1l mKi
Spezialtafifcn [Ur. �ihaibeit vor· (entleiherhetriebsbezogenes
Modell und verleiherbetriebsbewgenes Modell). Für diejeni­
gel) Mitgliedstaaten, die sich fiir 'das verleiherbezogene Mod'ell
entscheiden, besteht a�er die Verpflichtung, einen generellen
Schutt der Leiharheiter sichen:WleUen (..unter Achtung des
Genmtschutt.es von Leiharbeitnehmem", Art. 5 Abs. 3 RL).
Art. 5 Abs. 4 Satz 2 RL erlaubt, dass IllS nationale Recht
eine Wat'tefrist (iir die Gleichbeh.�ndlullg voniehtss. Möglich
wäre es also, die 'Geltung des Gleichstellungsprinzip5.beispiels­
weise ab einer Üb�llll.S$ungsdauer von drei Monaten von:use­
hen�.
. bb) Eiril: weitere Möglichkeit t.ur Abweichung vom Gleich­
stellunpgebot besteht duin, bestehende Leiharoeits-'IirifVer­
trige lIuf uriflose L6hllrbeitsverhältnisse oder auf Leibarbeits­
verhältnwe mit anderen 'Illrifvertriigen. zu entrecken. Die
Möglicllkeit dat.u bietet § 5 TVG,
ce) Ein weiterer Weg könnte darin bestehen, dan im Rah­
men des Arbtitu6111ltr-EIIIStlldtgtStlZU eine Lohnuntergrenze
CUr Leiharoeiuverhli
l tnisse festgdegt wird. Allerdings sichert das
Arbeitnehmer.Entsendegcsett nicht etwa irugesalllt faire Ar•
45) &t",kt, RlW 2009, 177, 183r.: H�mOJU� EuZA 2009, 287, 3OS.
46) "",1(tmUlM. Gutxhten B ruUl 68. OJT; S. 62[; .. dem8egcnüber
.
RitW, (Fn. 18). Rn. 210 m. w. N.
47) BoDllilt, R1W 2009. In, 1$'2; Fudu, NZA 2009, 57, 61; HfIIMtlll,
·
EuZA 2009, 287, 31Sf.; l.t!nbilt, BB 2010, 1533, 15.0: ScltürenlHa­
mannlRJtdmr' 1'0111 1\Inr (Fn. 11), Ein!. Rn. 610; '111lilillg, RdA
2009;
.
1218: I. auch Rhbh (Fn. 18), Rn. 169.
...48)
EuZA 2009, 287, 309; UIhtT, IubuR 2010, 10, 13.
49) Nach H4IIl.HII, EuZA 2009, 287, 301 wlke die bhhcrige Ptivile­
gicrung abgescbaffi "",m.,n; L� JütWt- (Fn. 18), FJI. 62. .
50) Hu,.tlll. EIIZA 2009, 287, 302.
51) Fuchs, NU 2009, 57, 60; fAhl" AtbuR 2003, 7, 12: Thüsing/
Pm!,m• .hOG, 2. Auf!. 2008, 5 3 Rn. 82: .. auch Witde,n''''I, in; Wiede­
mann, TVG, 7. AIII1. 2007..Ein!. Rn. 388.
52) Ebc:IUO FI.uu, NU 2009. 57, 61; "",lltlllll<l1I 1, Gua.clttm B �UID
68. DJT. S. 51 [, 60(.; andffl &tll,u, R1W 2009, 177, 182: Ltmhh, BB
2010, 15J3, 1540: Thlbi"l. RdA. 2009, 118.
53) &Ii,lmr, NZA 2008. 453; I. A. Rltbh (Fn. 18), Rn. 194.
5.) Sehürcn/HlIlWlnlRitdmr """ Ar., (Fn. 11), Ein!. Rn. 608: Ull­
ZU!,. PUdlI, NZA 2009, 57, 611[; tnMr, NU 2009. 232, 233.
55) DiC$t:I liimwiJ fchll bei Puchs, NU 2009, 57.. 61 und 63 (&Oden
HmM,,",
.
aber S. 59). .
'
56) S. dnu d� Voischlag der FDP (dnu DQUltIlIDIIJr/, OB 2010,
1759, 1762).
,
,..r,
,
'I
beitsbedingungen, sondern nur Mindestentgdt und Urlaub
und entspricht damit nicht den Anforderungen der Richtlinie.
dd) Eine Alternative zur Bezugnahme auf dllen konkreten
11rifvertrag besteht darin, dan eine Ulltngrtnze /lomlllli", !tJt.
gtwzt wird, die sich h
i rerseits an bestehende T.l.rifVertriige
anlehnt. Es handelt sich also nicht um .eine AUgemeinverbind­
lichkc:it des 'DIrifvemagcs unmittelbar, sondern um eine Übr:r­
tngung seiner Wertungen.
Der" vorliegende Diskussionsenrwurf sieht in § 3 a eine Re­
gelung vor, die e4J.e solche Untergrenze enthjut. Die vom
'nrifauuchuss durch Beschluss festgesetzte Untersrente kann
nach" § 3 a Abs. :3 des Entwurfs wm Arbeitsministerium durth
Rechbverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats für. ver­
bindIicli erklärt ;.verden.
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1:1
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11
I
RdA 2011 Hif/ l
gehend nicht ankommt. Diese FilIe weichel1 von dem gesetz.­
geberischen Bild erheblich ab.
aal Zum einen ergibt sich die Ab\yeichung dadurch, dass
Arbeitnehmer von vorneherein flr tiUt /tollzfmtigtnt Tochltr
tiugts/elll werden, um sie dann an ein anderes Thchterunter­
nehmen %U überlauen. Das Tochtuunternehmen, du die Ar­
beitnehmer benötigt, vermeidet aufdiese Weise die Einstellung
zu den kostenungünsrigeren 1irifverträgeo des Starnmbetriel»
und kann auf diese Weise Einstellungen %u den 'nIrifverrqgen
der Zeitarbeits-'Dranche erreichen. Diele Umgehung des Leih­
arbeiurechts� nämlich geriell: Leiharbeit einzusetzen, um
Starrimpersonaf eintUSpaRn, kann nur durch eine Regelung
verhindert \veroen, nach der kein K9nzernprivileg best�ht,
\velUl die koru:erninterne Verleihtochter ..:on vorne
herein nur
zum Zwe� der Überlasmng Arbeitnehmer einstellt (so jetzt
4. KO/lzfflllnitme Ar�itHtlullt,ilbt" /UlUI'l
§ 1 Abs, 3 Nr. 3 DiskE). Indessen schließt der Wortlaut der
.
geltenden Regelung solche Gestiltungen aus. Das Konzcm­
Ein� helfondeRn Stre.itpunkt bei�u nach geltendem deut­
p�ivi1eg bnn, nur in Anspruch' nehmen, ,ver selbst eigene
schen Recht ,teIlt die Arbeitnehmeriiberlusung iln Kon:tern
'
'Arbeitsplätze hat, auf die die vorübergehend ausgeliehenen
dar,
.
"
AIbeitnehmer zurUckkehten können.
a) Das geltcl)de Rc:.cht sieht in § t Abs. 3 ein�"Bercichs:lus­
. bb)'Dalnit wild allerdings der F� nicht erfasst, &.ss es sich
nahme rur bestimmte F
,ille der KOnurrueihe vor. Eine .ge�viue .
bei
dem ZeitubeitsunteCliehmen' uichl um eine KtJllztmlochttr
-Einschränkung ergib� siel;' bisher durch du Merkmal der lIora­
handelt. Hier kann 'e.in U.nternehmen in der Weise wrgehen,
bcgt/rtlll/tll Obtrl�ung.
Im l·:finblick auf die Richtlinienkonformität sin,d zwei Fälle- ' 'dan' es teii"le :Arbeitnehnier betriebsbedli1gt entlis:St, dau ein
'
riichtkoruernangehör�ges ZeibrbciUunternehmen diese Ar­
zu untenchciden:.
beitnehmer einstellt und sie dantt seinerseitJ a.n das Unterneh­
.., Soweit es nur um die konzer�nterne Versett\ing z. B., zur
men zurück überlässt.
§ 1 Abs. j Nr. 2 AOci erfasst diese
FalIBe.se.icigung von Penona1en�üsen �nter Beibehaltung der
.
.
gestaltung
n:!chi.
. Atbt;il,$bedingungen geht, kann die deutsche Regelung'beiIn 211en genaunten FaUgestaltungen wird, das Gleichstel­
behallen wenlcn57.
'
lungsgebot umgangen. Ein Unternehmen uno vorübergehend
- Anders sind dagegen PersonalRihrungsgesellschaften zu be­
von · einem koiu:erneigenen lbchterunt:ernehmen oder von
urteilen. die im eigenen'Namen' Personal nach 'einem eige­
. einem. nicht konierneigenen Verlcihuntunchmel1 Arbeitneh­
nen
LeiQarl:ieitstarifvertng
einstellen·.und·nur
an
Konzern­
.
mer ent1eih�n, 'die ih:rersei1S einen s.exingeren Lohn uhalten als
uttternehmeh verleihen ($. dazu u: 'ß 11'1 cl.
die Stammarbeitnehmer des UnternehmelU. Das (larf aber
.In der PraXis belieh't ist es, eine Betriebsabteilung amzu­
nicht zu einem Austausch von -Summarbeitnehme;n durch
gliedern a1,lf ein 6rmeninternes'Verieihunternehmen. Dieses
geringer Endohnle fUhren.Jede Form von RI/,kflbtrlassuug stellt
übernimmt, die bisb.erigen Mit.l.roeiter, aber'zu ungünstigeren
. sich daher ab U';lgtlumg dar, mit du POIge, dass·der Arbeitneh­
AIbeitsbedingu-ngen. Aruchliellellä wenlep. sie auf ihre�1 bube,
mer' zu den rur St:mimar\leitneh.mer geltenden Bedingungen
rigen Arbeitsp12l%Q1 eingUetit, abel' nunmehr als Leiharbeit­
.
zu beschäftigen ist.
nehmer. Schon JUlch. geltendem Reclit ist dies wegen Miss:
ce). Wahrend der Refeuntenentwurf da;zu keine Regelung
brallcN der G�bltungsform als Gesetzesumgeh.ung·ulUulässige
enthielt, entGil1t nach § 3 Ab� 1 Nr, 3 DiskE die Möglichkeit",
f.eihatbei�a. Anderi wäie es, nur, wenn das Leiharbeibuluer­
vom Glcidutellungsprifll:ip 4urch Tarifvertrag abtuweichen,
nehmen ,.tatsächlich aqt Markt auRtiite und in erheblichem
wefll' Arbeitneiinler in den letzten sechs Monaten vorher beim
Umfang auch an andere Untemehiuen als·nur du eigene KOn­
selben Arbeitgeber beschiiftigt waRn: Dies gilt auch in Bezug
zernunturiehln� Arbeitnehmer überließe.
aufKollzununternehmen.
Das BAG b�gegne.t diejer Fallgemltullg neu�rtlinv dur:,ch
•
Amvendung des § 6011 DCa' Wenn �piel$wejse ein }{pm­
mun�lullternelunen, du ein Krankenhaus betreibt, eine' Ser­
. 'vice-GmbH griitd
t et, die allt; Reinigungunfte dieses Kran­
kenhauses übernimmt, so bnn nach der neueren .Rechtspre.­
chung. eilt Betriel»teilüberw-ng \rorliegen59• Das ist der 'Fall,
wenn die Serv:icegesellichaft im \Vege der Arbeitn�hmerübe�­
.Iassung alte übemommenen Reinigun8$k.riifte an das Kom­
muoilunterf!e�men ,,%urück verleiht" und diele dort die g1ei.
ch.Cl! Tatigkeiten w
Ie bisher verrichten.
. Soweit § 613a'BGB 'nicht eingreift, kann dem Modell' die
Witbantkeit mit det Begriindul'!-ß venagt wertl�n, dass es sich
uni uruul2"ssige AUJlllusdlltilitdigu"$tn h�ndelt60.
Du Privileg aus §'1 Abs. 3 AÜG muss au
grund der Richt­
f
lime jedenfalls so konkretisie"rt \...ertlell; dass nur zul::wige Ge­
sbltungsformen gelUnnt werdcn6!, Der Referentenenrwurf
enthält dnu keine Regelung.
§ 1 A\)s. 3 Nr. 2 D'iskE lässt \veiterhin einen Verleih im
Konttrnunternehmen %u; Vouussetzuns isJ aber, dass der Ar­
beitnehmer nicht zum ..Z\vecke der Uberlassung eingestellt
wurde",
b} Neben der Privilegierung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG
haben Unternehmen weitere Formen der 'konzerninternen
qherlasrung entwickelt, llir die es auf das Merkmal vorü�er-
5, V'hbol der Ltilrl1r6tit im .Btmgtwt,bt
.
Ob das V�bot in § 1 b AÜG aufrechterhalten bleiben kalUl,
richtet sich dana.ch, ob der Rechtfertigungsgrund des Art. 4
Abs. l ' der Leiharbeitsrichtlinie erfüllt ist61, Das ist %U vernei­
llen63,
�. Eiubtzitlrrmg dtr Ltiliarbtifllthrnff i" das Ullltmtllmtn dtJ EIII�
lti/rm
a) Unterrichtung.über offene Stellen
Nach dem Teilzeit- und ·Befristungsgeset% müssen Arbeit­
geber (im Anschluss a� die heiden EG-Richtlill.ien) 1C.ilzeit57) MG, NU 2005, 1006; ErOUKiJak, 11, Auf!, 2011, f t AOG,
Rn. 62: Rirf,lt (Pli. 18), Ra. 36, 51, 71: SchlirenlHamllllllRirdmr """
AM. (pn. 11), Ein!. Rn. 613: .. luch u.B. 111 1. Nach HIIIIIGIIII, EuU
2009, 287, 300 gilt <bgcgen du GleicluteUungs):ebOf.
58) So Schi/rrll, BB 2007, 2346; I. A. Willtmm'/Anlll!P, BB 2Q05, 437,
59) MG, NU 2009, 144.
60) BAG 1\1' K5<:hG 1969 1 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr, .124;
alI&emein zu Aumuschküudigungen Prris, in: Fatschrift Bau« (2010),
S. 8271f.
61) H�mQm" EuU 2009, 287, 303.
62) Duu Thibull, RdA 2009, 118, 119.
63) Ha,/lulI, EuU 2009, 287, 3121f.; I.A. &ttn.I>r,·RIW 2009, 177,
181 (.: IUdJ, (Fn. 18), Rn. 971f.
ScMfl'III1#mk, Die ucut Ltihmbdlf/idnlill;{ uml ihn: Ulllltlzm'g ill deullChet Ra/lI
be.sc.h1ftigte über offene SteUen im Unte.rnehmen unterrich­
te.n (§ 7 T:zBlG); dasselbe gilt ftir unbefristete StelJen (§ 18
T:zBlG)6-4. Für �ie Umerrichnmg von Leiharbeitnehmern
durch den Entleiher fehlt bislang eine entsprec.hende Vor­
schrift im AÜG. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie erfordert eine
solche Regdung'5. Der Regierungsentwurf sieht in einem.
neuen § 13a eine entsprechende Regelung vor, ebenso § 132
DiskB.
Rd
it 2011 Ht}/
I
7
Dabei geht es im Wesentlichen um zwei Fragen:
- E� muss verhi�dert werden, dass nicht t�rill2hige Arbeitneh­
merQrga.ni�ationen Schein-Tari.fvertrige abschließen, mit
denen die Arheiubedingungen der Leiharbeitnebmer ullbe­
schriinkt verschlechtert werden.
- .Es muss gewährleistet werden, dass "das Gesamtschutzruveau
rur Leiharheitnehmer gewahrt" ble.iht, Leihubeit dient der
Flexibilisierung -nicht dem Lo�dumping.
b) Keine Vermittlungsgebühr
I. Übtrblick aber die aktuelleIl RtflmHiorscldäge Imd die eigelltll
Zur Rechtfertigung der Lejharbcit wird u. a. ;tuf den sog.
Zielvorgabtn
Klebeeffekt verwiesen, d. h. auf die Möglichkeit eines Leih­
Sieben Jahre nach der Umsetzung der von der Hartz-Kom­
arbeitnehmers, s"p�ter vom Betrieb. de.s Entleihers in ein !umission73 gemachten Vorschläge zur Reform der Leiharbeit ist
b�ibverhältni� iiber1!oinmen zu \verden.
_ "
eine erneute Reform angekündigt14.
Vecleinunt.ernehmen möchten ip diesem. Fill am Erfo.1�
Dahint�r steht nicht so sehr die "Umsetzung der Leiharbeits­
durch eine Vemuttlungsgebültr partizipieren. In�oweit ist zu
ric�tlirUe. Die Arbeitsministerin reagiert vj'elmehr damit auf
unterscheiden r.wische.n eiDer Vetmittlungsgebühr im Verhält­
eine öB:"entliche Debatte, die von den Medien durch das An­
n.is Verleiher - !ubeitnehmer und einer Vermittlungsgebühr
.
pr.mgem von Missbr.lucluliile
l n seit 2008 (Schlecker, Christen­
m
i Verhält�5 V�leiher..-- Entleiher.
tarife lnit Dumpinglöhnen) angestoßen wurde..
Nach Art. 6 Abs. 2 RL ist eine Klausel im Leiharbeitsver- .
Der H�mlu/Prti$-En[\vurf zur Reform aes !ubeitsrechts
. trag:, �e �em Leiha�beilnehme[ ein späteres Arbeitsverhältnis
sah
noch 2OO775.nurtdie Notwendigkeit eines weiteren Abbaus
Entleiher
verbietet,
nichtig.
Das
entspricht
dem
gdtenbeim
des Axbeitnehmerschutzes in der Leiharbeit. Dabei waren die
den § 9 Nr. 3 AÜG66•.
'Die l\ichtlil!i� ve.rb!�tet aber'in Art. 4' Ab�. 3 ·�e..ve�ßi.i.tt... Missslinde, die später die starke Medienrc:aktion auslösten, der
Fichwelc stit 200�/04 bekannt16• Auch' die ersten Stellung­
lungsgobühr im Vet�tnis Verleiher - !.eiharbeitnelim·er: Das
nahtn�n zur �ichtlinie17 sahen.kaum Refo.rmb�darf.
entspricht bereits der Auslegung zum geftepden Recht, sodass
In der aktuellen' Reformdiskussion lassen sich ' mehrere
es insofern keiner Änderung bedarf:
HauptlInien erke�en:
Die Richtlinie' läsS� dagegen eine Vermittlungsgebühr m
i
.
Verhältnis Verleiher - Entleiher unberiilu:t. Entgegen e.inem· - Zuruckschneiden der Lciharbcit bei Gelegenheit der Um­
.
setzung der Richtlinie. Hier sind eXemplarisch die Rege::­
ablehnenden Urteil des BGH6! lüst § 9 Nr. 3 AÜG68 das
.
lun�vorsch1äg"e der Frakt!.one!l "DIE .L1NKE"71 und
bisher zu. Diese Möglii:hk�t besteh� auch weiterQ.in69•
"BUNDNIS 90/DlE GR�"79 zu nennen. Auch
c) Zugang zu Geme;illSchaftseilUichtungen
Dilubler hat das als Reaktiqn auf die Entwick1u�g seit 2003
gefo[l�errBO.
ScI�eßlicb soUen nach' Art. 6 Ahs. 4 RL Leiharbeitriehmer
- Der DGB'fordert tqlllll pdy ab dem ersten ng rur alle Leih­
Zugang 'zu den Gemeinschaf�einrichtungen des EIltieihe9
.
arbeitsvelh:fitniss�; die Mclu:heit der Teilnehmer auf"dc;m
: b�.konunen7(). Der Reffi.set'lt dies in' Art. 1 Ziff. 1 ßuch�!. b
68. DJT ist dem gefolgt8!.
um in Form einer neuen Nununer 3 a zu § 3 Abs. 1 AUG.
Konkretisiert wird dies durch § 13 b AUG; Axt. 1 Nr. 4 Rem.
Diese Übernahme des ..Fr.lnzÖsis�hen Modells" bedeutet:
Die Regelung \vird in § 9 Nr. 2 a 'und § 1 3 b DiskE über:
Der Leiharbeitnehf!ler erhält zwar tq!lal pay; er wird aber in der
nonunen.
Praxis nur für. die Dauer einer Überlassung eingestellt unf:l ut
panach' wieder arbeitslos.
d) Beriicksicptigung der Leil!arbeitneluner bei. Schwellen\verten im Betriebsverfassungsrecht
64) D�.u Bo�mw, RIW 2009, 171: 184; Ha'M"", EuZA 2009, 287,
315.
.
Nach Art. 7 RL sind LCiharbeitnehiner beim Verleiher zu
65) EbenSo Botmlit, R1\V 2009, 177, 184f.; Hdllla."" EuZA 2009,
berücksichtigen. Möglich ist: aber auch - kumubtiv oder alter­
287, 315; U/Ilb/tt, BB 2010,.15)3, 1�40; 1Mlir'l, RdA 2009,. 118, 119.
i g beim Entleiher. Das geltende­
nativ - eine Beriicksichtigul
66) Duu Botrllw, RIW 2009, 177, 185.
dc;utsche Recp.t s
i t unübersichtlich geregelt. Zum ·passiven.
(7) BGH mit abI. �m. m",l!, LMK.2003, 205.
.
68) Dazu Botmw, R1W 2009, 177, 185; Hamaml, EuZA 2009, 287,
Wahlrecht normiert § -14 Abi. 2 Satz 1 AÜG, dass es Leih­
316ft".
arbeitnehmern im Entleiherbetrieb nicht zusteht. Das aktive
69} S. turn. geltenden Recht Botmu, R1\V 2009, 177, 185; :tUt'Richt­
Wahlrecht steht Leiharbeitnehmern im Entlejherbetrieb dann
linie Hdlll411n, EuZA 2009, 287, 316(.
zu, weim sie dort länger als .drei Monate eingeset2t werden.
70) Duu &lml!t, R
I W 2009, 177, 186f.; Ha''''I1I1
1 , EuZA 2009, 287'318t[; Ritblt (fn. 18), RIl. .244/f.
Du BAG hat noch zum AÜG vor 2003 - Überbssungshöchst­
71) BAG v: 16. 4. 2003, NZA 2003, 1345 '" M BetrAVG 2002 § 9
dauer zwei 'Jahre - entschieden, 'dass Leiharbeitnehmer im
Nd; BAG. v. 22.. 10. 2063, NZA 2904, 1052 - AP BetrAVG 1972
i
Übrigen bei Schwellemverten nicht zu beriicksicltigen sind71•
§ 38 Nr. 28.
'Da� s,eht nicht m
i Widerspruch zur Richtlinie7l, Freilich
72) Dnu HamaM, EuZA 2009, 287, 323.
73)·Bericht der Konuni>.Iion ,,Modeme Die'l$deutungen � Arbeiu­
spricht einiges dafur, dort, wo tatsächlich Stammpersonal durch'
markt", Oktober 2002, S. 157.
Leilurbeitnehmer enettt wjrd, diese Leiharbeitnehmer' auch
74) Presseruitteilung des BMAS v. 13. 1. 2010, "Zeilubeit baut
bei den Schwellenwette.n zu berücksichtigen.'
Drucken in deli Arbe1ISITUrkt und bringt flexibilitit rur Unternehmen."
75) Htnllk,/PrriJ, Diskul!ioruentwurf:turn Arbeibvenn.�
86et:t, Stand
.
1012007, §§ 91-95.
76) Sd"i,.", ArbuR 2008, 293ff.
B. Reformvorschlag - Grundlinien ftif ein neun Arbeit­
77) S. U.1. H4II1dllll, EuZA 2009, 287, 33011".
n'ehmerüberlassungsgesetz
. 78) Antrag dcr Bundest1gd"nlr.tion DIE UNKE v. 13. 1. 2010, Lobn
. dumping verhindern - I.eib�rbeit Itrikt begrentell, BT·Drucks. 171426.
Der Geset'lgeber könnte seiner Verpflichtung aus der Richt­
.79) Antrag der Buriden1pfrakrion Bündnis 90/Die Griinen v. 17.1.
2010, Zeitarbeitsbr:ulcbe regulieren - MUlbraueh belOimpfen, BT­
linie dadurch nachkommen, dass er die unter A. aufgezeigten
Dmeb. I71551. .
. Änderungen vornimmt. Das Erfordernis einer Neuregdung
80) D.!.lblef, 41' Ver.di, Prekäre !u:beitsvtrhältnilSe, Dokumentation
bietet aber auch die Möglichkeit, aus den Erfahrungen der
einer fachl�gung, 2009, abmfbn unter; www.w:rdi.defbiwifo/publila
'
letzten fast 40 Jahre zu lernen. und d�s Kon�ept der Leihnbeit
tionen/d.1tvlbS_pub....Prelaere...l.l beit.pdf.
gIllnchätzlich zu reformieren.
81) S. die Beschlüsse des 68. DJT.
•
.
•
8
RDA 2011 Htfl 1
beitsverhältnis nach diesem Einsatz, sind zwingend die.Arbeit1Beibehaltung der leiha�beit ohne wei·t�[e erhebliche Ver­
bedingungen des Entleihers (tqIMI plly/tqullI IrtlllmtrrJ) zu ge­
änderungen, aher Absicherung des lohnniveaus durch Sbrke
währen. Eine Ab,veichung vom Gleichbehandlungsgebot dl!f
Begrenzung der tariOichcn Gestaltungsmöglir;hkeitenH.
gern. Art. 5 Abs. 2 der RL 2008/1O"4/EG und Erwägungs­
- Minim:aIreform unter Beibehaltung des Status Quo81•
grund Nr. 15 nur bei unbefristeten Verträgen erfolgen. Du
- Absch:lffung der Möglichkeit auf leihatbeitstarifVerlriige
verlangt die Richtlinie und du sollte deshalb konsensf.i.hig sein.
""Bezug"lU ne�menB4.
·
Dmer Ansatz folgt der Richtlinie. Aher wir versuchen im
Diese Form der befristeten Leiharbeit, die dem französi­
Sümc"der Richtlinie, Aelcibilität mit dem Schutz derArbeitneh­
schen, auf den einzelnen Fremdfirmeneinsatz befristeten Mo­
mer zu verknüpfen, denen die Beweglichkeit abver1an�t wird.
dell oer Leiharbeit cnupricht, ist auch schon wegen i:ler funk­
Don geht nicht ohne erhebliche Eingriffe ins geltende AUG.
tionalen Identität mit dem befristeten Arbeitsverhältnis beim
D�e Ert"ahru'ngen mit fast" 40 Jahren gesetzlich geregelter .Entlei!le� seIb·st mindestelu mit eqlfal pay/tqllllI frtalmt"t abzu­
Leiharbeit in Deutschland zeigen, dass Arbeitnehqleuchut'Z
wickeln. Denn Gleichbe.halldlung ut dort angemessen - und
auch hier nur funktioniert, wenn effektive Sanktionen zur .' a.uch handhabbar -, wo der Verleiher faktisch die Funhion
Sichc:rung der Gestaltungsgrenzen greifen. Gerade das Recht
eines "!emuttlers und. eine� Zahlstelle erl'tillt. Die Überlassung
der Leiharb.eit hat uns eindringlich �r Augen gefUhrt, dass' an den Entleiher' ist eine· funktionsgleiche Alternative zum
·
korriplizier�e Schuwystellle mit harten SanKtionen zu Papierti­ . befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvei:hältnis mit
gern werden,. wenn ihre SteueculJgswirlc.ung'mal)gels Anwen­
dem :Entleiher. Fremd6nhenelruat"Z und L6harbeitsverhältnis
dung vedoren geqt. Man denke hier an die alte Vermi�tlungs­
werden hier "synchronisiert". Das �beitsverh1i
l tnis des so
vermutung mi� angeknüpftem fingiettem ArbeiuverhältnislS
überbuenen Arbeitnehmers reicht nicht über den Einsatt. hi­
oder das frühere, höchst komplizierte Synchronisationsverbot".
naus.
Desbalb 'halten wir eineil begrenzte!l, aber dann tatsächlich
'für das bffris·tete und das auflö.send bedingte Atbeitsverh�lt­
realisierten Schutz a l
� deil wichtigsten SteUen mr'besser als ei�e
nis gilt im deutschen Arbeitsrecht in Umsetzung der Befris­
allumfassende. Absic
hewng, die nicht gelebt wird. Zugleich
tungsrichtlinie 1999170/EG gem�ß § 4 Ab!. 2 und § 21
wollen w!r den Blick der Exek�tive stärker auf den MissbnlUcb
Tz.BtG zwingend das Gle!chbehandlungsgebot mit·den u�bo­
der t:lriflichen Normsetzung richten, der in den letUen Jahren
fristet beschäftigten Arbeitnehmern des gleiche!l Arbeitgebers.
sehr zugenomm�n'hat. Wunsch.ta·rife senken die K
"""Osten - aber
b) Ulnselzlmg durch Zulassung der Befristung auf einen Ei�­
.zum Nachteil der Arbeitnehmer. ulld der Gemeinschaft, die
""'
dann die Le!>enshaltupg derBetroffenen subventioweren muss.
Hinter dieser "Thrifpraxis sreht aber+auch eine" erstaunliche
Die �efristung des Leiharbeitsverhältnmes auf einen Einsatt.
1atenfosigkeit �er EXekutive seit 2003. 0.lme sie wäre es ni4Jt
entspricht zwar der deuuchen Praxis. Sie' ist bislang aber nicht
zu den Missstiinden gekonunen. Ziel einer R�form darfes nicht
.zulässig, \veU die GerichteSS den begrenzten Bedarf des Entlei­
sein, i:lie Tarifp.artner .zu beschcinken, sond�rn muss es sein,
hers nicht als Befristungsgrund CUt- das Leiharbeitsverhältnis
"gelbe" Gewerkschaften von der ta�illichen Normsett:ung ausanerkennen. Das Verbol 'der Befristung ist aber nur erforder­
:l.tUchließen. Ist daS erreicht;wird das Tarifiyste\"!l besser funk­
lich, wenn ein eigenes .Tarifsystem genutzt wiri::t. Das noiltliert
tior1leren, Erst wenn auch dann noch .keille zureichende Bes­
auch·_ die ' Richtlinie in Art. 5 Abs. 2 und in Erwiigungs­
serungeinttitt, sallte man iiber weite� Schritte nachdenken.
grund Nr. 15".
Leitmotiv unseres dreiteiligen ReforOlvorschlags ist es, die
Wenn man jedoch festschreibt, dass die Befristung mit der
beiden' Grundformen der Ldharbeit, die sich in der Praxis
Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen verbimden ut,
her2usgebllqet haben, fest mit den geeigneten RegeIungssys'te­
spricht nichts dagegen, sie zu erlauben. Du ers�art den ,Betei­
men fih:: die Vergütung und die sonstigen A�eitsbedingungen
ligten viele Verrenkungen und gibt den betroffenen Arbeitneh­
zu ver!;linden,
mern zumindest ein angemessenes
wirtsdiaftliches .Äquivalent
.
Die Lcih�rbe!t mit langfristiger Bindung an den Verleiher
Hir ihre Arbeit.
und Einsätzen bel verschiedenen Fremdlirmen ist das alte
Zur Legalisierung gehön dann die Einführung eines wei­
"deutsche M�dell". Sie braucht ein eigenes, kontinuierliches
teren,'speziellen Defristun&sgrundes fUr Leirurbeitsverhältnisse.
Ver�ütimgssystem und glei(:l;J. bleibende Arbeitsbedingungen Sie dürfen befristet werden, ,venn das 'Leiharbeitsverhältnis für
das kann �in Tar.ifvertrag liefern. .
einen bestimmten Einsatz abgeschlossen und mit einem vorü­
Leiharbeit, die nurbei tiufIIl Entleiher geleistet wird, .b"r2ucht
bergehenden Bedarfbeim Entleiher syncJllonisiert wird. Dann
dagegen kein eigenes Vergütungssjrstem. Hier ist die Gleichbe­
kann der Verleiher einen Leiharbeitnehmer z. B. rur ein Jahr
handlung mit dem Stammpersonal des Bntleihe� richtig. Das
befristet ejlutellen und ihn als Schwangersclufts-·und Eltern­
in die zweite Form. Sie.entspricht zwar nicht" dem. deutschen
zeitvertretung rur ein Jahr an einen Kunden ausleihen, der
Modell der L�iharbeii von 1972, ab�r einer �brejteten Praxis
einen solchen vorübergehenden Bedarf hat - freilich nur bei
seit 1972. Die Synduonisation von l.eiharbeitsverhä1tnis wld
Gleichbehandlung lnit dem St:lmmpersonal des Entleihers.
Überlmung war immer verbieiterB7
freilich
oijne
Gleichbe-'
,
handlung.
'
Wer als Verleiher das Tari&ystem ftir seine Leiharbeitsver­
hältnisse nutzt, aber tatsächlich nur an einen Entleiher über­
lässt, muss auf der Basis von Gleichbehandlung nachzahlen.
Der Entleiher haftet rur die Nachzahlungsarupriiche :als Bürge.
Das könnte das neue Steuerungsmittcl sein, um S'tstemtreue zu
en:wingen.
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1l. Alfernafiviliil dtr Gtsllfllllllgsmög/{,hktitm als Amg!lugspllllkl du
Riform
1. GlticllbtJul/ldlllJlg du Ltiharbtillltlulltf mil detll SlatlllllpmolHll
bei sYlldrrolZilierltll LtilrarbtilJvtrhil,}llIisstil
a) Konzeption
.Findet im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses nur eine ein­
zige .befristete Überlassung statt und endel das befristete Ar-
umhJ,t.
•
2010, ]538; HillJ�n, BB 2010,
Beibge Nr. 9, 17 Ir.
315ff.;
Thüsi"g. OB
84) W4IrNm�lIn. Gubch�en B 1um 68. DJT, S. 62;'" dnu 0. A. 111 3 c.
85) ScM"" , AOG, 1. AuD. 1994. 1 13 Rn. 1 (f.
86) Schilrt... in: Festschrift 1G51el (1994), S. 1730 Ir.
87) Vgl. z.B. 7. BeJi�ht dcr Bunde.srcgierWlg über Erfahruugen bei
der AIi_ndung deI Meitnelunerübedl51ung:lgetcIUS - AOG -, BT�
.
Drucks. 1213180, S. 9(.
88) LAG Saclucn y. 25. 1. 2008, &AOG TdlfG 1 14 Nr. 3.
89) Zu we$Cr 5Yllemlrcnnung bc�ilS I%nlt, NZA 2003, 14, 22f.
SrlrfluullMlllk, Dif rlfrll uih41briuriflrrlincf uud filiI Uulltl.l:'urrt in d,r.,,,/rls �«Irl
c) Gleichbehandlung bei faktischer Synchron.isation
•
RdA 2011 li
tfi
1
9
2. UII6tjrillflt: Ltilwbtit mil tigtlrtm Tarf{nillfllll lind I/()nlbtrgthtn­
dtll FTtmdjinrrtllrimälztll
Um zu verhindern, dass die Leiharbeit mit eigenem Tafif­
a) Konzeption der unbefristeten Leiharoeit mit \vechselnden
system fr..ir Leiharbeitsverhä
l tniSle genut'Z.t wird, die ,�war unbe­
rremd6rmeneinsämn
fristet abgeschlouen, aber faktisch .doch mit der Uberlassung
synchronisiert sind, mWI ein simpler A.ulfangtatbestand w;­
Die I,.ciharbe'it nach denl "deutschen Modell" geht seit der
sdulTen werden. DutUt wird auch Artikel 5 Abs. J der Richt­
ersten gesetzlichen Regelung imJahr 1972 von einem Arbeits­
linie Genüg� geJan. Er verlangt, dass die Mitgliedstuten die
verhältnis aus, bei dem der Leihubeitneluner arbeitsrechtlich
tarifliche RegelungsbeJugnis zum Schutz der Arbeitnehmer 'an den Verleiher, seinen Arbeitgeber, gebunqen ist. Dcr bezahlt
.
beschränken.
ihn und verwertet seine Arbeitsknft dadurch, das! er ihn an
Dieser AulTangwbestand muss so gestaltet sein, dass bei einer
seihe verschiedenen Kunden überlässt. Die ArbeitgebenteUung
Umgehung der GlcichbehandJungspßicht regelmäßig die ange­
des Verleihen ven�ent sich nieh� in d.er Steuerung der
strebten Vorteile ltUndestem abgeiehöpft werden 4nd sich da­
Arbeitsleistung seUnt. Das liegt in der Natur' der Sache. Der
mit ein MJubnuch der Gcstaltungsform nicht lohnt. Dabei
je,wellige Entleiher lenkt und nuttt die ArbeitSleistung. .
m�ehl es Sinn, die Abschöpfung in erster Linie demjenigen 'Z.u · Die Arbeitgebentellung des Verleihers verwirklicht sich in
übertragen, der davon den größten Vorteil hat: ,dem �beiteinet begrenuen, doch sehr gewichtigen Ausübung des Djrek­
.
nchmer90•
.
tionsrecHts: Der Verleiher bestinunt, rur wen der Leiharbeit­
. : De� AuiUngt1l.tbestand könnte folgendennaffen aussehen:
nellmer arbeitet. Damit' ver.vertet er die Arbcitdcraft, rur die er
Wird' der 'Arbeitnehmer' nach einem Leiharbeil$tarif bezahlt
dem Arbeitnehmer kontinuierlich (!je festgelegte Vergütung
und wird er gleichwohl während der Dauer des Lciharbeits­
zahlt.
.
vemältnisses nur'an einen Entleiher überlassen, 50 hat er An­
Deslialb ist dem eill'Z.elnen Fremdfinneneinsatt bei diesem
spruch auf Gleichbehandlung - die vereinbarte tariflic�e Ver­
Modell das "Vorübergehende" irrunanent. Decken sich dage­
giltung für du Leiharbeitsverhältnis wird hiervon nach dem
gen Leiharbeitsverliältnis und Einsatz, dann sind wir beim
Günsligkeitspriruip yerdrängt.
·
.
"französischen Modell" mit sdner notwendige!l G1e1chbe­
. Deckt eine ein'Z.ig� Überlassung rrUodestelis 75% �er Dauer
handlung. In diesem "Vorübergehenden" des �lnen
des Leiharbcitsverhältnisses ab, gilt rur diesen Eiru�tz ebenfalls
Frehldfirmeneinsatus
liegt auch die Rechtfertigung, der kon­
.
Gleichbehandlung. Mehrere Überlassungen an einen Entleiher
zerointernen Arbeitnehmcrüberbssung· gemäß. § 1 Abs. 3
werden zu.s.anuuengerechnet, ,venn zwischen ihnen nur eine
Nr. 2 AÜG, bei Q,er der ausgeliebene Arbeitnehmer auch ar­
�n[erbrechungueit liegt, die weni�r als 25% des vonngegan­
beitsrechtlich.an den Verleiher gebunden bleibt und seine alte .
genen Biusat'Z.es dauert. Du a).te AUG �lUlte diese 25%-Regel
Vergütung behä
l t.
bei der Absicherung der Höd�tüberl:l$$Ungsdauer91.
Vor den\ Hintergrund der oben vorgestellterl synchronisier­
Die Regel so.l\te nicht greifen, wc;nn das Leihirbcitsverhält­
ten Übcilmung mit GleichbehandJung gew1rull die unbefris­
nis mit einer Eigenkü!,!digung des Leiharbeitnehmc:�' endet,
tete Leilrarbeit ein klares Profil. Dabei sollte du Arbeitsverhält­
oder wenn der Verleiher verhaltens- oder persone.nbedingt
nis zwischen Verleiher und Leiharb�tne1uner eine Vielzahl
kündigt. Folgenlos müssen auch Kündigungen bleiben, die in
von Frel1\dfirmenein�t'Z.en überdauern. Mindestem sollte es
der Probezeit wegen Leistungsmängeln und nicht wegen Ende.
solinge c!auer!')., wie es dem Verleiher gelingt, Abnehmer für
.
der überlassung erfolgen.
seine Arbeitncluuer 'Z.U finden. Erst wenn der Verleiher lCeine
F�t die Vergiltungsruckständd sollte auch der Entleiher als
Möglichkeit mehr hat, seinlY J;..eiharbeitnebmer wütsehaRUch
Bürge haften. Denn der Lciharbeitnehmer ist lnindesteru
sinnvoll zu nutzen, darf�r ihne� betriebsbedingt kündigen9l•
ebenso schutzbedürliig wie der So'Z.ialveuicherungnriger. Der
Diesem 1Ypus der LCihatbeit entspricht es, \velUl sich die
h�tte aber schon inuner diesen Zugriffaufdeh Entleiher9l•
Vergütung und die }vciteren �luulebenldstungen, du atbeits­
Diese Regelllllg erfasst auehAie vetbreit�te Form des abhän-. zeitkonto, aber auch Anspruche wie Urlaub und Entge1tfort­
gigen Verleihen, der nur Pmonal für einen "Kunden" Verleiht.
'Z.ahlung im Knnkheitsrall, aus einem eigenen Regelwerk des
.
Sie ninunt die,scm Missbrauch viel von seiner (wirtschaftlichen)' Verleihers ergeben,
Anziehungs�fr. Dabei werden durch die·vori 1111$ vorgeschla­
Die Arbeitsbecfingungen müssen unabhängig VomjC\vciligen
gene Gestaltung rocht nur die Konzernunternehmen einbe'Z.o­
Fremdfirmerieiniatz gleichbJeibend festStehen - das gilt auch
gen, die ein'Z.ig ein anderes KOnzernunterndunen mit LeiI]... Hir die Nichteiruuueiten. Denn der Arbeitgeber träg!, wie bei
arbeitnehmern versorgen. Auch die Alternative, einen nur jedem anderen Arbeitsverhältnis, du Verwertungsrisiko. Du
wirtschaftlich abhängigen, rechtlich aber ulUbhängigen Verlei­
verbietet es, die Vergütung in Nichteinsatlzeiten abzusenken
:
her als Arbeitgeber für das eigene Personal zu nutzen, wird
Das entspricht auch der urspiünglicheil Fassung des AÜG
.
davon drfasst.
VOll 1972. Oie gab damals die Arbeitsbeduigungen der. Leih­
So' \Vird zwar nicht e�reicht: dass die verliehenen Arbeitneh- : arbeitnehmer sogar zur arbeitsvertraglichen Regelung frei. Du
mer automatisch dem Elruat'Z.unteinehmen angehören, doch
hat lange unproblematisch funktioniert, was aber an der gerinerhalten sie .zumindest eine angemessene Vergütung. Die Ge:­
gen Arbc;.ics!ru:igkeit in den sieb:tiger und aeht'Z.iger Jahre�, M( .
richte müssen lüer die Gren�n festlegen, ab denen sie dariiber
besseren Absiehcrung bei Arbeitslosigkeit und der germgen
hinaus eine Strohmannkorutruktion annehmen und den aJ­
Verbreitung der Leiharbeit lag. Darüber hinnu '\'2r die Über­
beiureehtliehen Durchgriff tulassen. Wenn der Zugriff aur die' lassungshöchstdauer begrenU; die Ersetzung von Stammper­
. nachzuzahlende Vergütung unproblematisch n
i , wird vermut­
sonal durch LeihaIbeitnehmer war legal nicht m1}glieh.
lich auch häufiger im Rechllstreit die weitere Frage nach der
Die Glcichbehandlung nach dem eigenen Lohnniveau ist bei
Zul:issigkeit Von Umgehungskorutruktionen gestellt.
diesem Modell nicht handhab\nr, \venn der Leiharbeitnehmer
Bei diesem Gestaltungsvonc.hLag wird, entsprechend unse­
im Laufe eines Jahres bei mehreren ganz unterselüedlichen
rem oben vorgestellten Ansatt., mit einfachen 'Mechanismen
der Selbstlenkung die Einhaltung aer Regeln duzehgesetzt.
90) Unabhingig dM)n haben die SoßzlveT1itherungnriget nlch !km
Wenn der Arbeitneluner seinen Arbeitsplatz verliert und sieht,
Enulehungsprinzip Ampruch aufAbschöpfung der Beilrigc. Freilich UUI
di�er Ansproch vonUJ, dass die Iliiger ihn bei. DClrichspriifungen ent�
dus er doch (fast) nm rur einen Entleiher tätig \\'2r, kann er die
dedi:en und dann realisieren.
Lohndifferenz einklagen. Du ist einf2ch und erfolgt am .Ende
91) &uu, BB 19$6, 1079, 1082; al!Sf.: Stlr�"" (Fn. 8S), § I
der BC'Z.iehung; also genau zu dem Zeitpunkt, in dem die
Rn. IB-nO.
Wahnehei11lichkeit am größten ist, dass der Lciharbeitnehmer
92) Gem. § 28e Abi. 2 SGB Iv.
93) HAG Y. 18. S. 2006, Rd(l 2007, 176 (ßayrf.dhtl).
von diesem Recht Gebrauch macht.
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10
RdA 2011
Stllll,mIlMmk. Dir ntr<t LtillaobtitJrirlulim·r mul ihre: UntJd�rmg irr dtul/fl,n R.tI./11
Htjl l
TatUautononue missbram;hen, offensichtlich gefurchtet. Die
Folgen unwirksamer Tarifverträge für die Nutzer und ihre
Kunden sind so erheblich, d:m eine Abschreckungswirkung
Entleihern titig ist. Dem. bei jedem dieser Entleiher würde der
Arbeitnehmer- bei Anwendung der Regel des tqullIJlllyltqllni
fftlllmMI - anden vergütet, hitte einen anderen Urlallbs­
alUprl).ch, andere Regelungen über die Entgeltfortzahlung und
über sein Arbeitszeitkonto. Schon die Urb.ubsgewähtung "l.wi­
schen zwei I;insätzen wire bei einem solchen System nicht
ganz einfach'4; Wonach bemisst sich die Dauer des Urbubs
und gibt es ein Urlaubsgeld? Kann der Verleiher die Urlaubs­
dauer bei UrlauQsgewähnmg zwischen zwei EiJW:tzen unter
Berufung au� § 11 A!;>s. t Satz 2 Nr. 2 AÜG im Arbeitsvertrag
. bestiirunen? DIese Abwicklungsttagen sind von denjenigen, die
eine Anbindung der Leiharbei�tarife (Höchsubsund) an tqllal
JUlyltqllal f(tnfnrttrl fordern, bislang nicht einmal diskutiert wor­
den.
dann sicher in, wenn vom InstrumentariOin des § 97 Abs. I
und 5100 ArbGG zügig und entschlouen GebF.luch gemacht
wird.
Die Tarifautonolnie mun also luerst dadurch ges.chützt wer­
den, dan nur tarilFihige Akteure an der Rechtssetzung beteiligt
werden. Vor dem Hintergrund der tariflichen Re:a1itit in der
Leiharbeit ist die Forderung mit dem Hinweis auf die Ange­
me.ssenheitsvermutung deuucher TarifVerträge, alles -beim
Alten zu beJ:usen, aber mitdem Gebot, den Gesamtschutz der
Arbeitnehmer zu wölhren, ge�. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
unvereinbar.
Die Erfahrung der let%ten_Jahre hat wieder deutlich ge­
macht, dass eine wirklich effektive IllIere.ssenvertretung voraus-·
setzt; ·dass ein erheblicher Teil der später Tarifullterworfenen
über die eigene Mitgliedschaft in der beteiligten Gewerkschaft
Binfluss auf die Th.rifpolitik nimmt - lmd � es nur durch �ie
wirtschaftliche Abhängigkeit der Funktionstriiger von den Bei­
trägen der D.rifunterworfenen.
. b) Regelung der Vergütung und der sonstigen Arbeitsbedin.
gungen durch D.rifVertf3g
Di"e vom deutscnen Geset2ßeber 2003 rur qasAÜG gewihlte
Regelung der Arbeitibedingungen der �.iharQeitnehmer war
völlig neu. Zum ersten Mal gau es für den Arbeitgeber flur die
·
Wahl ;wischen der Gleichbehand1ung nut dem Stammpersonal
dqjeweiligen Bntleihers und der Anwendung eines einschlägi­
gen Thrifirertrags: Deshalb kam es auch w der·anfanglich ver­
breiteten FehieinsC:hättung, die ·Gewerkschaften würden den
Meitgehern "unerträgliche" !;öhne und Arbeitsbedingungen
aufzwingen'!. Zur ÜberF.lschung der meisten waren es die
Arbe.itnehmer, die teilweise ganz unertIägliche· Arbeitsbedinr
gungen erhielten.
Diese Entwicklung ist nicht durch einen Fehler der gese�li­
chen. Regelung verursacht worde(l. Dah.inter steht ein ganz
einin2liger MmbF.luch der 'firifau·tonomie und dessen Dul­
dung durch die Arbeits�ter des Bundes und fast ;aller Un­
·der. ·Einzig die Berliner Senaforin hatte 200S· den Mut, das
Venahre� gern. § 97 Abs. · 1. ArbGG zur Überpriifung der
"I:ariffiliigkeit einzuleiten;
.
Wäre dieses Venahren angesichu der·schon Ende 2003. vor-.
t ble!,
·liegenden, vöUig ina�zep a
\ und anflnß$ besonde� "goo­
n"96.,. CGZP-Haus�rir
e eingeleitet worden, hähe es di�
. be
schlimmste" Miwtände lucht gegeben.
Es liegt .auf der Hand, dass eine taJiiliche Entgeltregdung,
die potentiell schlechter ausffilen kann als der durchschl1ittliche
Lohn bei Glekhbehandlung, mit Hilfe von arbeitgeberabhän­
gigen Gewerkschaften missbrauch� wird - wenn man sie lässt.
Der Missbrauch wird aber erst' in ·erheblichem Umfang mög- ·
lieh, wenn hohe ·Arbeitslosigkeit \lßd die Gestaltung der Sozial­
systeme Arbeitslose zur Anilahm� solcher· Angebote zwingen.
Beides tF.lfh.ier zusanunen.
Die von Blaukin vorg�chlagelie Schmtke für den ThriOobu
-·"miIldestens tqllill pay minus 10%" - ist kein sinnvoller Weg.
Wenn man von .Leill.arbeitsverhältnissen bei häufig wechseln­
den. Entleihern ausgeht, führt die Anwendung dieser Regel zu
starken Schwa.nkungen der Vergütung.
Darüber hin�us ist sie ungeeignet, die Arbeibi.ehmer vor
vielen anderen Mjssbräuchen der Tarifautonomie zur Kosten­
senkung zu schützen. Hochflexible ArbeilSzeilSy'steme, die Siell
auf die Bntgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Lohn­
kosten in Nichteiusatzzeiten auswirken sowie· die Abschaffung
der Mehrarbeitszuschhge und viele andere Kosteruenkungl­
maßmhmen sind so nicht fassbar. Sie alle finden sich in den
ausgefeilteren Hausurifen, Bie mit Hilfe der CGZP abgeschlos­
sen wurden98.
Eine Eingrenzung des Gestaltungsspielraums ht inimer
auch eine Einschriinkung der Tarifautonomie. Das kann nur
.in Betracht kommen, wenn aUe anderen Mittel versagen.
Davon sind wi[ weit entfernt. Schon das laufende Verfahren
gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG hat die Tarifpolitik der CGZP
stark "gezähmt"99. Das Instrumentarium funktioniert also wenn man es denn eUlsetzt. Es wird von denjenigen, die die
.
:
Qie Frage eines MindestorganisatiolUgrades als Vorausset­
der taf!Öichen Interessenverttetung 5011 hier nicht dis­
z\j:�g
kOtiert werden. Oßen�ichtlich: ist aber, dass Arbeitnehme.rorga�
nisarlonen, die faktisch ohne Anbindung an eine Mitglieder­
basis Arbdtgeberwümche erfüllen,· nicht urifratug sind. Das ist
.
�uch die Aussage der Rechtsprechung1ol
Dass solche Missbräuche seit 2003 geduldet wurden, beruht
auf einem Fehlverständnis. von der Au�chtspßicht des Staat�.
utrumen�rium Wa.! Vorhanden; es wurde nicht einge­
Das I�
sent.
·
Die Antragsbefugnis :tUt Überprüfung der 'TIIriffah.igkeit
gemäß §' 97 Abs. � ArbGG wurde bislang in per Gw:h.ic11te
der BUlldprepublik nur ein einziges Mal genutzt - nämlich im
2008 gegen die CGZP von der Berliner Arbeitssenato­
rin1oz. Angqichts der Vielzahl von dubiosen .Arbeitneluner­
Jahr
organisationen, die sich überall dort tummeln, wo der echte
Organisationsgrad gering 1St, zdgt das keine Vornehme Z\l­
rückhaltung. Es ist die Duldung schwerer Rechtsbrüche, denn
die Vereinbarung und Anwendung von uriwirksamen Tarifver­
trägen kostet die �etrolfenen Atbeitneluner und die Sorialver­
sjcherun�tciger Milliardenbeträge. Zugleich belastet sie die
Staatsk:use. weil die Billiglöhne durch sbatliche l.hnsfe.rleis­
tungen kompensiert werden·müssen. Dass mit ihnen persöiili­
ches Leid der in die Nmut Gedr3l)gten verbunden ist und dies
langfristig den· gesellschaftlichen Frieden gefihrdet, darf nicht
vergessen werden.
. Das bedeutet, dass hier a.uf Grund der Erfahrung der.letzten
Jahre eine konsequente AufSicht i
iber die Tarifpraxis - keine
Tarifzeusur - ejnzuführen ist. Das Thrifgeschehen muu beob­
achtet werden. ·neten verdäch.tige Organisationen auf, dann
muss deren Thriffähigkeit gerichtlich überprüft werden. De�
94) Sc/la�.., in: Schiiun/Harnann (Fo. 11), Ein]; Rn. 224; einto·Um­
ltttungivonchlag machen &lIIrl«>l1..tmbltt, AÜG, 2. Auo.. 2005, § 9
Rn. 165, 170.
95) "D.er geseulichc .G!eichbebmdlungsgnmdutt. gibt den Gewerk­
e Abwei­
schaften allerdings eine In itaru Verhandlungsp<»ition, da" ein
chung vom GleichbthandlußSlsrundutt tU Lalten der Leiharbeitnebmer
nur bei . entsprechenden ,Koppelungsgt$Chifien! denxbu enchcint."
LtmbJu, DB 2003, 98, 102.
96) Schart.., MuR 2008, 239 fI".
97) Blarlltt, DB 2010, 1533.
98) SdrQrm, AdmR 2008, 239, 2-41 ff.
99) Bilhm, DB 2010, 672, 673 - der Verfauer verguit, die Grunde für
dit\en � tU nelmen.
100) FlCiIich nicht vom emte1nen Arbeimehml:!", londern z.B. vom
SOlial�l"$lcherung:stngc�, der Btiträge nachfmdClt.
101) BAG v. 28.3. 2006, NU 2()()(j, 1112, 1122; I. aueh Wdllkl
&lrmldt, RdA 2003, 2$7.
.
102) S. LAG Bcrlin-Brandenburg v. 7. 12. 2009, DD 2010, 1020. .
RdA 20J1 Hift 1
einzelne lubeitnehmer bnn du praktiieh nicht - dn Verf�h­
ren nach § rn Abs. 5 ArbGG kann aber z.B. vom Sozialver5icherungst�ger genutzt werden, cer einen Billigtarif anzwei­
Hier soUte ein Unwirksamkeitsgrund in der Art vo n § 9
Nr. 1 AÜG eingefiihrt weIden, der mit der Fiktion eines
Arbeitsverhiltnines tum Entleiher verknüpft ist. Diese Rechts­
felt. Sich hier hinter einer falsch venbridenen Neuualitäu­
pllicht zu verstecken, ist scheinheilig und unterstützt den Miss­
folge tritt ein, wenn der Rückverleih binnen sechs Monaten
nach dem AUS1Cheiden erfolgt.
brauch.
Langfriuig !etu eine gute rnteressenvertretung in der Leih­
:ubeit einen erheblichen Organisatiol1ligrad in der Branche vo­
R\lS Den herbeizuführen üt Slche der Gewerkschaften und
.
J. Btlritbslltrfossl4llg
.
der Arbeitnehmer der Branche. Bis dahin ist aber schon viel
erreicht, wenn Organisationen, die Arbeitgeber mit Wunsch­
brifen versorgen, aus.dem Verkehr gezogen ,verden.
015 Verfahren in im Gesetz vorgesehen. Hier muu deutlich
gemacht werden, chu mit d�r Antragsbefugnis eine Über-'
wach\mgspllicht kOllespondiert. Dabei rollten die Agenturen
ruf Arbeit beteiligt werden. Die Verleiber könnten verpflichtet
.werdC1l, der Agen�r die genutzten nrifVerträge vorzulegen.
Insbesondere "billige" Hau5t�rifc werden '0 leichter beobach­
tet.
.
1. IGmztmiultmc Übt:rlllWlIIg
wilrde auch die Akzeptanz von BetriebsrätCll in 'der Branche
verbesse�t. Hier rollte den nrilVertrigsparteien ein klarer Ge­
st.lltunlPralu,nen vorgegeben werden, �mit diese 4ann aie
Geswtungsmöglichkeiten gern. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG nut.
zen können,
Die privilegierte Kon�rnle}he in § 1 Abs. 3 Nr. 2. AÜG
. rollte bleiben, Wenn sie tatsächlich nur voiübergehcnd ist und
der übe'rhuene Arbeitnehmer auf seinen' alten Arbeitsplatz
'turilckkebrt, ist sie auch rur den Arbeitnehmer int�ressenge.
recht geregdt (s: o. A 1lI 3 .11),
C.
2. &jristwll lloII Leil,a,vtilslltrllil!luissttl
Die sacbgrundlose Befristung muss CUr Leiharbeitsverhä
l t­
njsse ganz ausgescblosse� ,Yerden. Angesichts der oftmals kur­
zen Bescbäftigungsdauer erreicht ein großer 'll:il nIemals ein
Arbeitsverhältnis, das nicht befristet ist. Damit bnn.die sach­
gruhdlose Befristung leicht ab Miuel der D·iskriminierung
rtlissbraucht werden; denn" Leiharbeitnehmerinnel1 verliel'en
durch die sachgtUndlose Befristung alle Cha!;cen, z. B. ihre
.
Rechte in der Schwangerschaft und nach der Geburt eines
IGndes wahrzunehmen.
Darüber hinaus behindern. Befrist.ungen die Oründung von
Betriebsräten; Denn der besondere Kündigungsschut't gern.
§ 15 Abs. 1 und besonders gemäß' § 15 Abs. 3 a KSchG:für
Arbeitnehmer, die einen Be�ric:bJrat iniliieren, endallt faktisch.
3. .Hnflll'll dts Elllitilzm .
.
.
Die RegeluTJg des § 28 e SGB IV lässt den Entleiher rur
rtickständige SozialveuichetUlIgsbeitrige l!ls BÜrgen haftCfl.
Das sollfe auf dIe guamte Vergütung ausgedehnt werden: ZWl\
einen sichert ei dClI Leiharbeitnehmer, zum anderen zwingt es
den Entleiher, sich um die Rechtslteue seiner Verleiher zu
kümmern. Darin liegt eine' erhebliche Steuerungswirkung, die
einer staatlichen Aufiicht vermutlich überlegen ut.
4. "Stll·aud Itast back"
Es konunt vor, das:s Arbeitnelunern am Ende einer Befris­
tullg nach § 14 Abs, 2 T2.BfG -statt der Entfristung-:- angebo­
ten wird, zu einem Verleiher zu wechseln, der sie dann wieder
lIn ihren früheren Arbeitgeber und auf ihren alten Arbeitsplatz
;tusleiht - der Verleiher nut2.t dabei 't, T. ebenfalls die Befris:'
tungsmöglichkeit nich § 14 Abs. 2 TzBro, Die Rechtspre­
chung duldet das1bl, Hier geht es aber nicht um die Deckung
eines voriibergehenden Bedarfs i. S.v. Art. 1 Abs. 1 per R.1.
2008/104/EG, sondern um die Umgehung des Kündigungs_
schuttes im EilU�t:wnternehmcn,
Hier !nUSS die vom Reformgeseh:g�r schon 2,001 vorgese­
hene, aber m
i
Gesetz nicht klar umgesetzte Verbindung von
W1h1recht und Anrechnung ah Arbeitnehmer im Entleiher­
betrieb ins Gesetz104• Die Dauer d�r Betriebuugehörigkeit
sollte jedoch von drei auf cechs.Monate angehoben werden.
De� Leilurbeilnehmer, die nur kuttlfisria; besclüftigt werden,
um BedaruspitzeD abzudecken, sind den AushilISkräftenlO5 ver­
gleichbar, die ebenfalls nicht gemäß § 9 Abs. 1 BetrVG mit.
ühlen,
Zumindest sollte diskutiert werden, ob es nicht -sinrtvoll ist,
die Sch\vellenwerle für die Betriebsratsgr�ße und die Freistel­
Jung von Betriebsräten in Verleihbetrieben den reduzierten
Aufgaben der Betriebsräte dort anxupauen. Faktisch erledigen
nämlich die Entleihetbelriebsräte wesentliche Teile der Interes­
senvertretung. I?urch eine solch� Anpassung an den Bedarf
·iu. Flllldo'trtllJc Rtgdwrgt:1I
Leiharbeitsverhältnisse dürfen n�r rur die Dauer'eines be­
fristeten FrClndlirm�neinsat2.es· befristet werden, WeJID beim
Entleiher ein vorobergeh:ender Bedarf abgedeckt werde� roll.
Diese neue Befristunß$möglichkejt ist mit der Gleichbehand­
lung zwingend 2.� verbinden. .
11
Zusammenfassung
.
Rjchtlinie Artikel S Grundsat2. der Gleichbchandlung
.
'(2)
.
rn Bewg auf d15 Arbeitsentgdt können die Mitgli�dslaa­
ten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vor­
lehen, dass vom Gruntkatz des Absa.tzes- t a.bgewichen wird,
wenn Leibarbeitnehmer, .die einen
IlrIbtjriJ/dtfl Jltrtra,!! mit
dem Leiharbeitsun'ternehmen abgeschlossen haben, auch in
der Zeit .zwuchen den Überlassungen bezahlt w�rden.
Erwigungsgrund .(15)
Unbefristete Arbeitsvert.rige sind die Obliche form des lle­
.
schifugungsverhältnisses. Im Falle von Arbeitnehmern, die
einen unbefristeten Ve.rtrag mit dem Leihubeitsunlernehmen
geschlossen haben, sollte angesichts deJ hierdurch gegebenen
besonderen Schutzes 'd(e Möglichkeit V'Orgcsehen werden:
von den im entleihenden Unternehmen gelttnden Regeln
abzuweichen.
Umseltung im
AÜG
- Nur mehrere Einsätze rechtfertigen
eine eigene nrifregelung.
- Bleibt es bei einem Einsatz, ist tI/unI
pllyltqllill trtll/IIrttli zu ge:wihren.
- Ob ein Binutz oder mehrere Einsätz.e
stattgefunden haben, ist in der Rück­
schau .11m Ende des Leih�rbeitsverl�liJt':
nisses (LAV) festr.ustellen,
- Mehrere Einsit2:e liegen nur dann vor,
wenn kein Einsatz mehr als 75% des
gesamten LAVausmacht.
- Dabei ühlen wiederholte Einsätte bei
denuelben Entleiher als � Einsatz,
wenn die Unterbrechungszeit nicht
10) »AG v. 18. 10. 2006, NU 2007, H3, 446; Inders lubG Köln v.
24. 9. 2009, AiB 2010, 212.
104) $. llIch DMiWIlD41lJ, DB 2010, 1759, 1761f.
105) MG v. 12. 10. 1976, AP BetrVG tm § 8 Nr. 1.
•
j
12
"
I::
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lJl.inde�tens 25% dcs vorangegangenen
Überla�u�gszcitraum5 ausmacht.
UmsetlUng im
TUlfG
,"
,
Dti/lt(l, F�/gtll du Ullifplllrlllitiilfi
i rdru AtbtilllwllpJrtcht
RdA 2011 Htji 1
- In § 14 Abs. 1 ist det vorübergehende
Bedarf del Entleihers ab Befristungsgrund rut du LAVautiunehmen.
-§
I
14 Abs.
2 gilt nicht fUt LAV
h
Umsct'Zung
AÜG
Bei einem Ll)V; d:U'unbefrist�t gescl)1�ssen wurde und bei dem es, ohne dass dies
der Lciharbeitnehmer 'u vertreten hat,
nu, bci einem Einsatt blieb. gilt d"
"
Gleichbehandlungsgebot.
"
,
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wirkJmgtnfllr das
,
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Proftssor Dt OltifDtillUl, Unillmiliit COI/lugen
.
ifPluralität für das Arbeits-
Folgen 'der Tar
karnpfrecht *
. I. Einleitung
,
(1) Für.den Fall'der Nichteinhaltung dieser �ch!linie durch
, Leiharbeitsunternehmen oder durch en!leihende.Unterneh...
, ",
,
(2) Die Mitgliedstaaten legen die' Sanktionen fest, die
im
Falle eines .:verstoßes Zegen die t.inze1staatlie�en Vorschriften
zur {Jmsetzung di5:ser Richtlinie Anwe'ndung finden, und
trelfen alle erforderlichen Maßmhnien, um· deren Durcttluhrung zu gewährleisten. Die Sankriolten müssen 'wirksam,
angemessen und abschreckend �eJn, Die Mitgliedstaaten te,ilen der KolTlllon
lissi
diese Bestinunyngen bis zum 5. 12.
.
2011 mit. Die Mitgliedstaaten melden der . Kommlssion
rechtzei'tig alle nachfolgenden t.nderungen dieser D"estimmungen. Sie stellen insbesonilere sicher, daß die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter übet angemessene Mittel zur
Er(ill1ung der in dieser Richtlinie·.vorgesehenen Verpflichtungen verfugen.
Umset'lung im
ArbGG
"
- § 97 Abs. " 1 ArbGG.; Antragspilicht der
. Ministerien, \veM Ta{ifunfahigkeit indiziert ist. Indikator sind Gef::ilßke
li
it$tarifverträge: Haustui&erträge, die du
Niveau eineS Fbcheptarif'vutrages un, ten.chreiten, . Füchentarifvertrige, die
das ;Niveau eirl:es zuvor geschlossenen
Fbchentarifverttages unterschreiten.
Umsetzung im
AÜG
;
. ,.
,
,'
, !,.,
"
"
'
.
' kämprep
2. Yemhiehung ger Parität?
.
Keine Dispuiläten schiffen im Namen d�P;dtät
IV. ..Gewerkschlofts.Hopping"?
.
3.
men sehen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnllruncn vor.
Sie sorg�rl insbeson�ere danir, dass ei geeignete Verwa]tungsO;der GerirlIt'sverfahren gibt, um die Erfüllung der.sicJl aus
der Richtlinie ergebend�n VerpilicJ:ttungen durcJ:uetzell. zu
können.
I,
.
.
11. K�in untulJssiger lubeitsbmpf
111. Parität
t. FOrderungen n�h eillem SchUlt vor forrwälirendcn Arbeü.s.
Allikel 10 Sanktionen
,
(FrtJ··
IIrbeii5vtrl�
gfi,he, Btzllgntl/uueklmmln.
"
i
Ttmf- lind ArbeilskampJrtchl. Dm ill ditwu Heft
burgf ,md %11111 Arbtilskampfu
r hl von Oltif Deiner' (Cötlillgm)
Jolgtn 1" eillem du lJiltlult/i Hefte die AII9Wmmgell VOll Kerstin
Tillma/UJS (Hagen) ZII dm KOllleqlltlJzel1 fitr die Allsgesillftrmg
(1) �iesc Richtlinie gilt ruf. Arbeitnehmer, ru, mit einem
Leiharbeitsunternelimen einen Arbeitsvertrag geschlosscJ.1 naben' oder ein Beschäfiigunssycrhälinis' eingegangen sind und
die entleihenden Unterne�en zur Verfügung gestellt werden, um IIOrllbtrgtl�md unter dcr�n Aufsicht und I,.eitung zu
,
arbeiten.
I.
&11001 HmubJlrg dM 3. WiswJSclllyiliclJt Kolloquium der �rtl/JI.
gung du AlbtitsmlJlJ/thrtr s/nl/. Unter dem Eilldmck du 110m 4.
Stuaf des DUlldwnbtilsgtfich/f IJmnilielba( '<:I/IIor uollzogttJlII Abkehr
1/(1/1 dem Prinzip du 'Mr[f
eiulltil im Betrieb widmelell Sich die aJqdu
Tagung gel/dlleuell Referate deli allS du Thrifpfllm/i/ifljolgeudm AllS·
abgedlllckten Beitr
ägen zum ThriJrteht I/(In Stbas/iall Krtbbtr
Artikel 1 Ariwcndungsbcrc:ich
I'
Am 7. rmd 8. Oktobu 2010jmld in dm Mumm def Bruerill1 Luv
�
- Schwedisches Moddl f
lir "sell a.nd lease
ba ": Kein Verleih im einen Arbeit-
ge er zulässig, bei dem Leil�rbeitnehmer in den letzten sechs Monaten als
Arbeitnehmer beschäfiigt war; sonst
Bngiertes Arbeitsverhältnis zum Entleihtt,
- Dürg�nhaftung des Entleihers nicht nur
@r ru, Sozialversicherungsheitriige,
sondern auch. fur das Arbeit$entgelt.
V. Friede.mpfficht
VI. Arbdtskampfbcteiligung
VII..Arbe.itskampfrisiko und Ku�eilergeld
VIII.
Detrieh5!tilliegung
IX. Notdien�e
X, Fazit
�,
�
Ei�citu g
Über viele Jahre hinweg hat das HAG nach der Lehre von
der' Tadfeinheit die Anwendung einer Mehrheit von Tarifver-:
trägen, . an .die der Arbeitgeber gehunden ist, innerhalb eines
Betriebes ausgeschlossenl, Auf diese 'Veise 1coruue nur eilt
Tarifvertrag zur 'Amvendung kommen. Maßgeblich CUt die
Auflösung einer solchen Tarifplunliiät w
..r das Sp�zi:ilität$prin­
.
Zip2. JUbeitne}uner,. die lediglich an den lIuderen Tarifvertrag,
der aufdiese Weise yerdrängt wurde, gebuuöen waren, konnten .
dadUrch tari.Jlos gestellt werden: per "eigene" 'Thrifvertrag war
nach der Tarifeinheitslehre nicht anwendbar. Der verdrängende
nrifvertr.lg war mangels Tarifgebundenheit nicht anwendbar.
'Der solcherart bewerkstelligte: Ausscl�uss von Tarifplura)itäten
w..r misslich nicht nm CUr die Arbeitnehmer, deren nrifvertrag
nicht zur Anwendllng !um, sondern auch CUr ihre Gewcrk­
",haften. Die Rechtsprechung fand lIufbreiter Front Kritik der
.WiiSensch.afl?, aber auch der Instanzgeridlte4..
•
•
Vorlns schallen vor der Vereinigung der. ArbeiureehtsIch!'er
8. 10. 2010
n
i Hamburg.
am.
1) BAG AP TVG f -4 'nrifkonkumm; Nr. 4, 1' 6, 19 und 20; aktuelle
Bdtandllufualun� bei &pur, NU Bewge 3f.20tO, 99ff.; zur. hinori·
Khen Entwic.klung s. :r",oil, nnreinheit und Tnilkonkune:nz., 1999
(tug1. Mainz, Univ., Diu. 1998). S. 40B'.
2) DAG AP TVG f 4 TuiOconkurrent NI. 20.
3) Ditlnk/., in: Gcd;:chtninehrirt Zaehert (2010), S. 532, 537 f.; BlIgt/l.
RdA 2008, 331 ff.; Fmn.wr, ZfA 2009. 297, 30211'.; Jacobs (Fn. I),
S. 4Ha:; rJm., NU 2008, 325, 3268'.; Schb"rmftlln, in; Fe$ts,h.ift Hro­
madu (2008), s. 35911'.; ThasiuglMMtdt..., ZIP 2007, 510&'.; &yrtulht"
Taru2U1onomie als h:oUekliv 2\Ugciibte PriYllbutonomic, 2005, S. 370H:;
.zw.,rrz�r. in: mubler, TVG, 2. Auf!. 2006, § 4 Rn. 947; I*IlIlrli,.,­
SdrlJdtr, n
i : KcmpenlZaehen, TVG, 4. Auß. 2006, § 4 Rn. 156ff.;
1%,,;', in: Wie�nn,.:rvG, 7. AuO. 2007, § 4 Rn. 287; Gdlllilbthtt.
Kollektives lubeitsrecht I, 1997. S. 753; vgl. auch Bep/t,. in; Penschrift
25 Jmre Arbeitsgemeinl(:h.t{t Arhcitsrecht m
i DAV. (2006), S. 791 ff.; Kri.
rik: im HinJilick auf du Spezi:al.itiitspriluip bei Crtll!n; Rechufragc;n der
Ko:al.itioru·, Tari{- und Arbeitskampfplurnifli
t , 2010, S. 343ft
4) LAG Niedem.,hscn, ZTR 2000, 172; LAG Saduen, NU 2008,
59,64f.
.
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