Zahnärzteblatt - Landeszahnärztekammer Brandenburg

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Zahnärzteblatt
BRANDENBURG
OFFIZIELLES MITTEILUNGSBLATT FÜR DIE ZAHNÄRZTE IM LAND BRANDENBURG
Gesundheitsfonds
Was 2009 auf Zahnärzte und Patienten in
Brandenburg zukommt S. 6
Zahnersatz
Anfertigung erst nach Genehmigung des
Heil- und Kostenplanes S. 19
Alarmglocken
Wer heut‘ nicht wirbt, dem fehlt es
morgen an qualifizierten ZFA S. 25
Endspurt?
GOZ-Novelle soll noch 2008
beschlossen werden S. 14
Ausgabe 2
April 2008
Die Seite 3
Lauschangriff auf die Freiberuflichkeit
Wie erwartet hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 20. November 2007 beschlossen, zum Telekommunikationsüberwachungsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht
anzurufen. Damit ist das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Autor:
Dipl. Med. Thomas Schmidt
Mit großem Bedauern hat der Landesverband
der Freien Berufe diese Entscheidung des Bundesrates zur Kenntnis genommen. Das staatliche Überwachungsnetz wird feinmaschiger. Mit
zahlreichen Pressemitteilungen haben die Freien
Berufe und die Ärzteschaft in den vergangenen
Monaten vor dem geplanten Lauschangriff gewarnt und gegen dieses Vorhaben protestiert.
Trotz dieser Proteste und den Protesten anderer
Organisationen hat der Gesetzgeber die Telefonüberwachung beschlossen. Mit der Aufhebung des Vertraulichkeitsschutzes besonderer
Berufsgruppen wird den Menschen ein großes
Stück Freiheit, auf das sie stolz sein konnten,
genommen. Umso skandalöser ist es dabei, dass
zwar Ärzte, Journalisten und Rechtsanwälte in
Zukunft belauscht werden dürfen, Abgeordnete dagegen weiterhin von Überwachungsmaßnahmen verschont bleiben. Da kann man sich
schon fragen, ob die vertraulichen Angelegenheiten eines Bürgers bei seinem Abgeordneten
besser aufgehoben sind als bei seinem Arzt.
Die Verschwiegenheitspflichten u. a. von Ärzten,
Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Freiberuflern bestehen
nicht um ihrer selbst willen. Der Bürger muss
die Gewissheit haben, sich als Patient oder Mandant ohne Befürchtung vor der Veröffentlichung
seiner intimsten Geheimnisse rückhaltlos zu offenbaren. Nur so ist es möglich, dem Patienten
oder Mandanten eine zutreffende Diagnose,
einen fachlich korrekten Rechtsbeistand oder
einen anderen Auftrag nach bestem Wissen
auszuführen. Die Grundlage eines guten Arzt-Patienten-Verhältnisses ist der Vertrauensschutz.
Insbesondere deshalb, weil es wahrscheinlich
ist, dass Bürger in ihrem Alltag in eine Situation
kommen, in der sie das höchstvertrauliche GeZBB Ausgabe 2/2008
spräch mit dem Arzt suchen. Dagegen dürften
vertrauliche Gespräche mit Abgeordneten eher
selten sein.
Hatten wir nicht schon einmal einen Überwachungsstaat in der DDR? Ist nicht schon einmal
jeder einzelne Bürger lückenlos bis in den letzten Winkel seiner Privat- und Intimsphäre überwacht worden? Soll sich das alles - allerdings in
einer perfekteren Form - wiederholen? Dieser
Einbruch in die angestammten Bürgerrechte ist
durch mögliche Gefahrenabwehr nicht zu rechtfertigen. Die Bundesrepublik Deutschland darf
sich nicht vom Rechtsstaat zum Präventivstaat
wandeln. Warum der Gesetzgeber dem Bürger
das unverzichtbare Grundrecht auf Wahrung
seiner Intim- und Privatsphäre nimmt, erscheint
fragwürdig. Hat der Staat die komplette Telefonüberwachung jedes Einzelnen überhaupt notwendig? Diejenigen, die in der DDR aufgewachsen sind, wussten doch, dass Vertrauliches nicht
per Post oder per Telefon übermittelt werden
durfte. Die Ignoranz, mit der die Politik die berechtigen Einwände der Freiberufler vom Tisch
gefegt hat zeigt, mit welcher Arroganz Macht
ausgeübt wird.
Dipl. Med. Thomas
Schmidt, stellv.
Vorstandsvorsitzender der KZVLB
Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten dürfen
belauscht werden,
Abgeordnete nicht
Mit der Reform des Telekommunikationsüberwachungsgesetzes und der Datenvorratsspeicherung haben die Volksvertreter ein elementares Stück Demokratie preisgegeben. Wie soll
zukünftig das Grundrecht auf Pressefreiheit und
ein freier Rundfunk sichergestellt werden? Der
Journalist kann seinen Informanten nicht zusichern, dass er als Quelle anonym bleibt. Wie
viel Vertrauen darf der Patient zu dem Arzt oder
Journalisten haben, der auch politischer Mandatsträger ist? Mit wem spricht er? Wenn im
Verlauf eines Gespräches Arzt oder wenn er Abgeordneter ist? Mit allem Nachdruck fordern wir
den unverzichtbaren Schutz und Erhalt unserer
Bürgerrechte!
3
Inhalt
Die Seite 3
LAUSCHANGRIFF auf die Freiberuflichkeit
Seite 12 Wer ist wofür
verantwortlich im Vorstand?
Seite 16 In Cottbus trafen
sich die Öffentlichkeitsarbeiter
Seite 18 Prüfungsausschüsse
der KZVLB verabschiedet
Seite 40 Meine Bilder enstehen
meist zuerst im Kopf
4
3
Berufspolitik
LEINEN LOS für die XIV. Kongress-Schiffsreise
GESUNDHEITSFONDS: Was 2009 auf die Zahnärzte und
und Patienten in Brandenburg zukommt
NEUER Honorarverteilungsmaßstab
DEGRESSIONSKÜRZUNGEN nur einmal jährlich
WER IST wofür verantwortlich im Vorstand
GOZ-Novelle: Läuft der Endspurt?
AUF DEM WEG zum Abbau von Diskrepanzen
MITGLIEDER des Prüfungsausschusses verabschiedet
6
8
11
12
14
16
18
Praxis
ZAHNERSATZ: Anfertigung erst nach Genehmigung des
Heil- und Kostenplans
ONLINE-PORTALE – Nutzen, Aufwand, Perspektive
ANMELDUNG mit ZOD-Karte jetzt nutzbar
DER UMGANG mit Nadelstichverletzungen
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20
22
24
Praxismitarbeiter
WER HEUT‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen ...
BERUFSSCHULE BIETET praxisnahen Unterricht
AUSBILDUNG beendet, Berufsleben begonnen
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26
27
Abrechnung
FRAGEN UND ANTWORTEN zur Abrechnung
28
Jahresinhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007
31
Aktuelles
SECHS Zulassungsanträgen wurde entsprochen
PATIENTENBERATUNG auf Gesundheitsmessen
33
33
Fortbildung
HALITOSISBEHANDLUNG in der zahnärztlichen Praxis
ZWEITES SEMINAR für die DH abgeschlossen
34
36
Recht & Steuern
MÄNGELRECHTE und Behandlungsvertrag
37
Im Porträt
„MEINE BILDER entstehen meist zuerst im Kopf“
40
Aktuelles
BITTE UM zehn EURO für die Menschlichkeit
46
Termine
WIR GRATULIEREN ganz herzlich
47
5
ZBB Ausgabe 2/2008
Bestens
zum Tagen
geeignet:
die AIDAdiva
Leinen los für die XIV. Kongress-Schiffsreise
Das modernste Schiff der AIDA-Flotte, die AIDAdiva, wird eine Woche schwimmendes
Hotel der reise- und bildungsfreudigen brandenburgischen Zahnärzte und Gäste sein.
Der Weg führt ins westliche Mittelmeer, nach Palma de Mallorca, Rom bis Barcelona.
Autor: Jürgen Herbert
stellv. Vorsitzender des VNZLB
Die Anmeldungen für die XIV. Kongress-Schiffsreise des Verbandes Niedergelassener Zahnärzte Land Brandenburg e. V. auf dem Kreuzfahrtschiff AIDAdiva sprechen für das Konzept
„Tagen und Reisen“. Der Weg des modernsten
Schiffs der AIDA-Flotte führt in diesem Jahr ins
westliche Mittelmeer rund um Mallorca.
Reisetermin:
26.09.-03.10.2008
Reisepreise pro Person:
Innenkabine:
ab 1278,00 EUR
Außenkabine:
ab 1578,00 EUR
Balkonkabine:
ab 1753,00 EUR
In der Kabine mit zwei Vollzahlern:
Kind 2-15 Jahre:
100,00 EUR
Erwachsener:
300,00 EUR
Für das wissenschaftliche Programm wird von
den Kongressteilnehmern eine Gebühr in Höhe
von 250,00 EUR erhoben. Die Kongressgebühr
ist ebenfalls an das Reisebüro zu entrichten.
ZBB Ausgabe 2/2008
Die Anreise kann individuell erfolgen. Über Atlasreisen buchbar ist ein Flug ab Berlin inklusive Transfer zum Schiff:
Erwachsener:
310,00 EUR
Kind:
190,00 EUR
Vortragsthemen und Referenten
PD Dr. Michael Naumann:
1. Perioprothetik: Festsitzender Zahnersatz
im parodontal geschädigten Gebiss?
2. Metallfreie Verarbeitungsformen in der
postendodontischen Versorgung
Dr. Josef-Maximilian Sobek: Die neue GOZ
Rainer Linke:
1. Die neue Wirtschaftlichkeitsprüfung
2. Abrechnung von Suprakonstruktionen
Holger Nickel: Implantatprothetik aktuell - Interdisziplinäre Lösungen - Dentaltechnische
Updates
Jürgen Nitsche und Frank Pfeilsticker:
1. Strategien zur neuen Erbschafts- und Abgeltungssteuer
2. Die erfolgreiche Praxisabgabe (Strategie,
Steuern, Betriebswirtschaft, Vermögen)
Buchung über:
DER Deutsches
Reisebüro GmbH &
Co. OHG
Atlasreisen im
Kaufhof, AugustBebel-Straße 2
03046 Cottbus
Ansprechpartnerin:
Frau Noack
Tel.: 0355 791718
0355 791612
Fax: 0355 798117
E-Mail:
cottbus.75182@
atlasreisen.de
Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag:
09:30 - 20:00 Uhr
Samstag: 09:30 18:00 Uhr
5
Berufspolitik
Gesundheitsfonds: Was 2009 auf Zahnärzte
und Patienten in Brandenburg zukommt
Nun steht es also fest (oder auch nicht), der Gesundheitsfonds wird kommen. Dies hat
schließlich die Kanzlerin mit einem „Machtwort“ bestätigt. Einwände von Fachleuten
aus Medizin, Gesundheitsökonomie und Politik fanden bislang kein Gehör.
Autor: Rainer Linke
Mitglied des Vorstandes des KZVLB
Rainer Linke:
Aus Sicht des
Vorstandes der
KZVLB kann man
Verständnis für
die angestrebte
Punktwertangleichung auf KZVEbene aufbringen,
dies allerdings nur
unter dem Vorbehalt, dass eine
finanzielle Schlechterstellung der
brandenburgischen
Zahnärzteschaft
auf GKV-Basis
definitiv vermieden
wird
Zum 1. Januar 2009 soll ein einheitlicher Beitragssatz von allen gesetzlichen Krankenkassen
erhoben werden, dessen Höhe zum 01.11.2008
vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzt wird und nach verschiedenen Prognosen bei 15,0 bis 15,5 Prozent liegen soll. Dieser
Beitragssatz soll die Kosten der gesetzlichen
Krankenkassen bei seinem Start zu 100 Prozent
abdecken. Die erhobenen Beiträge werden von
den Kassen vollständig an den Gesundheitsfonds weitergeleitet.
Aus dem vom Bundesversicherungsamt (BVA)
verwalteten Gesundheitsfonds erhalten die
einzelnen Krankenkassen Zuweisungen für ihre
Versicherten, d. h. sie können damit ihren Versicherungsbeitrag nicht mehr selbst bestimmen,
sondern erhalten einen staatlich festgelegten
Einheitsbetrag. Kommen sie damit nicht aus,
müssen sie eine Zusatzprämie erheben. Offen
bleiben zurzeit die Umverteilungswirkungen
zwischen den verschiedenen Bundesländern:
Der bisherige Risikostrukturausgleich (RSA)
hatte die unterschiedlichen Grundlohnsummenunterschiede in den verschiedenen Bundesländern bereits zu 85 Prozent ausgeglichen.
Jetzt aber sollen die Unterschiede vollständig
ausgeglichen werden. Damit wird beispielsweise in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen
tendenziell weniger Geld, in den ostdeutschen
Ländern wie zum Beispiel Brandenburg aber
mehr zur Verfügung stehen. Mit der sogenannten Konvergenzklausel, die besagt, dass der zusätzliche Mittelabfluss aus einem Bundesland
auf maximal 100 Mio. Euro beschränkt werden
soll, soll der Umverteilungsprozess zwar gerechter verlaufen, angesichts der Vielzahl bundesweit geöffneter Krankenkassen sehe ich
hier aber erhebliche Zuweisungsprobleme auf
die Krankenkassen zukommen.
Mehr Geld für Brandenburg?
Nun könnten sich grundsätzlich die Zahnärzte
in den neuen Bundesländern über den Zuwachs an Geld freuen, denn obwohl die brandenburgischen Versicherten weniger einzahlen
als Versicherte beispielsweise der alten Bundesländer, steht für ihre Versorgung qua Ge-
Inanspruchnahmeverhalten von AOK-Versicherten
Häufigkeit pro Jahr
80,4 % der AOKMitglieder (Patienten) sind 1,6-mal
im Jahr 2006
(160 %) zum
Zahnarzt gegangen; insgesamt löst
durchschnittlich
1 Mitglied 1,28
Behandlungsfälle
(128 %) aus
6
2003
in %
2004
in %
2005
in %
2006
in %
in 1 Quart.
247.891
40,90
272.629
46,06
258.686
45,79
253.436
45,78
in 2 Quart.
156.287
25,79
142.846
24,13
132.855
23,52
131.575
23,77
in 3 Quart.
71.252
11,76
51.641
8,72
45.915
8,13
46.396
8,38
in 4 Quart.
29.716
4,90
14.778
2,50
12.733
2,25
13.458
2,43
Mitglieder
606.055
591.882
564.955
553.647
Patienten
505.146
481.894
450.189
444.892
Behandlungsfälle
893.085
772.356
713.073
709.606
Patient / Mitglied
83,3
81,4
79,7
80,4
Behandlungsfall /
Mitglied
147
130
126
128
Behandlungsfall/Patient
177
160
158
160
ZBB Ausgabe 2/2008
Berufspolitik
setz der gleiche Einheitsbetrag zur Verfügung
wie für einen Versicherten in Bayern oder in
Westfalen-Lippe.
Angesichts der Vielzahl bundesweit geöffneter
Krankenkassen bezweifle ich zunächst, dass
uns die Krankenkassen in den neuen Bundesländern mehr Geld geben werden für die
zahnärztliche Versorgung, denn die Kosten der
ambulanten Versorgung sollen schließlich insgesamt um wenigstens 2,5 Mrd. Euro steigen.
Dieses Geld muss ja irgendwo herkommen. So
ist es auch nicht überraschend, dass zurzeit die
Ersatzkassen durch die Lande reisen und für einen einheitlichen durchschnittlichen Punktwert
auf regionaler Ebene werben, um die Wettbewerbsnachteile aufgrund der höheren gezahlten Punktwerte zu eliminieren. Andererseits
ist es der AOK schwer zu vermitteln, einen höheren durchschnittlichen Punktwert zu zahlen
und gleichzeitig das Budget anzuheben, um
die Ersatzkassen aus dieser Zwickmühle zu
befreien. Aus Sicht des Vorstandes der KZVLB
kann man durchaus Verständnis für die angestrebte Punktwertangleichung auf KZV-Ebene
aufbringen, dies allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass eine finanzielle Schlechterstellung der brandenburgischen Zahnärzteschaft
auf GKV-Ebene definitiv vermieden wird. Die
Lösung des Problems, nämlich Erhebung von
Zusatzbeiträgen, dürfte aus Kassensicht auch
nicht erstrebenswert sein. Denn eine Krankenkasse, die diese Maßnahme ergreift, wird sich
dem kollektiven Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit ausgesetzt sehen. Im Übrigen wären mit
einer Punktwert-Angleichung – verbunden natürlich mit einer dementsprechenden BudgetAnpassung – noch nicht die Strukturverwerfungen berücksichtigt, denn nach wie vor hat
ein Ersatzkassenversicherter ein anderes Inanspruchnahmeverhalten als beispielsweise
ein AOK-Versicherter (siehe Tabellen). Diese
Strukturverwerfungen ergeben sich aus der
Versichertenstruktur (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner), deren unterschiedlichem
Behandlungsbedarf und den unterschiedlichen
Maßnahmen der ZAP pro Quartal und in verschiedenen Quartalen im Laufe eines Jahres.
So fallen im Jahr 2006 bei der BEK ca. 29 Prozent der Behandlungskosten auf Rentner, während es bei der AOK etwa 49 Prozent wären.
Die durchschnittliche Punktzahl eines Rentners
betrug 2006 bei der BEK 79 Punkte (Mitglied
94 Punkte), während es bei der AOK bei den
Rentnern 71 Punkte (Mitglied 101 Punkte) waren. Ein Rentner bei der BEK verursacht also
Kosten in Höhe von 84 Prozent eines Mitglieds,
während es bei der AOK (mit einem wesentlich
höheren Rentneranteil) 70 Prozent sind.
Im ärztlichen
Bereich soll künftig
eine Euro-Gebührenordnung auf der
Basis des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
2008 und bundeseinheitliche Orientierungspunktwerte
in Verbindung mit
dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich
für eine gerechte
Umverteilung
sorgen.
Dies gilt allerdings nicht für die
Zahnärzte, denn
hier findet der RSA
keine Anwendung.
Gegenwärtig haben wir im Land Brandenburg die Gesamtvergütungsverträge für das
Jahr 2008 weitgehend abgeschlossen. Egal,
ob der Fonds tatsächlich kommt, er wirft unheilvolle Schatten auf das Vertragsgeschehen
2009 voraus und wird im Zentrum der vertragsrechtlichen Auseinandersetzungen mit
den Primärkassen und Ersatzkassen stehen.
Die Selektivverträge werden in diesem Zusammenhang keine unwichtige Rolle spielen.
Inanspruchnahmeverhalten von Versicherten der Barmer Ersatzkasse
Häufigkeit pro Jahr
2003
in %
2004
in 1 Quart.
in 2 Quart.
in %
2005
in %
2006
in %
125.831
50,20
86.576
34,54
137.450
55,90
79.632
32,39
132.921
55,88
131.224
54,78
77.236
32,47
76.854
32,08
in 3 Quart.
41.157
16,42
30.524
12,41
28.427
11,95
28.119
11,74
in 4 Quart.
17.676
7,05
9.094
3,70
8.035
3,38
8.483
3,54
Mitglieder
250.681
245.869
237.867
239.549
Patienten
271.240
256.700
246.619
244.680
Behandlungsfälle
493.158
424.662
404.814
403.221
Patient / Mitglied
108,20
104,41
103,68
102,14
Behandlungsfall/Patient
182
165
164
165
Behandlungsfall / Mitglied
197
173
170
168
ZBB Ausgabe 2/2008
102,14 % der
Barmer-Mitglieder
sind 1,65-mal im
Jahr 2006 (165 %)
zum Zahnarzt gegangen; insgesamt
löst durchschnittlich 1 Mitglied 1,68
Behandlungsfälle
(168 %) aus.
7
Berufspolitik
Neuer Honorarverteilungsmaßstab = alter
Honorarverteilungsmaßstab im neuen Kleid
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) bewirkte zum 01.01.2007
Neuregelungen hinsichtlich des Zulassungsrechts. Dies bedingt keine Neuerungen,
sondern nur Anpassungen des brandenburgische Honorarverteilungsmaßstabs.
Autor: Rainer Linke
Mitglied des Vorstandes der KZVLB
Am 1. Januar 2007 ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Damit einher gehen zulassungsrechtliche Regelungen
zur Flexibilisierung der Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit. Diese gravierende
Änderung sowie sowie der Wegfall der Bedarfszulassung aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes haben eine Anpassung des
Honorarverteilungsmaßstabes an die gesetzlichen Änderungen notwendig gemacht. Eine
grundsätzliche Änderung der HVM-Systematik
ist mit dieser Anpassung jedoch nicht verbunden.
Der Vorstand der KZVLB hat den brandenburgischen Krankenkassenverbänden zwischenzeitlich eine Neufassung des Honorarverteilungsmaßstabes zugesandt. Grundsätzliche
Bedenken wurden bisher nicht vorgetragen,
so dass wir davon ausgehen, dass der HVM
rückwirkend in Kraft treten kann.
Die Änderungen im HVM resultieren aus zwischenzeitlich vereinbarten bundesmantelvertraglichen Regelungen und umfassen
•
•
•
•
8
KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV, die die KZV Land Brandenburg
als Abrechnungssitz wählen,
Fremdkassen-Abrechnung im Ersatzkassenbereich,
Regelung für Zweigpraxen gemäß § 24
Abs. 2 Zahnärzte-ZV,
Berücksichtigung von angestellten Zahnärzten gemäß § 32 b Zahnärzte-ZV sowie
von Vorbereitungs- und Weiterbildungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
bei der HVM-Anbindung in Abhängigkeit
von der Arbeitszeit.
Diese Neuregelungen, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit in ÜBAGs, ggf. KZV-bezirksübergreifenden Zweigpraxen sowie die Teilzulassung und die Möglichkeit der Teilbeschäftigung
von angestellten Zahnärzten sind im neuen
HVM berücksichtigt worden. Hierzu gehören
auch Tätigkeiten von Vertragszahnärzten oder
angestellten Zahnärzten in anderen KZV-Bezirken. In Betracht kommen dabei sowohl Tätigkeiten in einer Zweigpraxis in einem anderen
KZV-Bezirk als auch Tätigkeiten an den Vertragszahnarztsitzen anderer Mitglieder einer
KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft in anderen KZV-Bereichen.
Zu berücksichtigen waren ferner umgekehrt
gegebenenfalls auch zulässige Tätigkeiten von
Vertragszahnärzten und angestellten Zahnärzten aus anderen KZV-Bezirken im KZV-Bezirk Land Brandenburg. Dies sowohl hinsichtlich einer Zweigpraxis im eigenen KZV-Bezirk
auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z als auch hinsichtlich
der Tätigkeit von Zahnärzten aus anderen
KZV-Bezirken an Vertragszahnarztsitzen einer
ÜBAG im eigenen KZV-Bezirk.
Speziell hinsichtlich der angestellten Zahnärzte hat der Vorstand sich dafür entschieden,
diese bei der Honorarverteilung niedergelassenen Vertragszahnärzten gleichzustellen.
Unter dem Motto, dass alle Zahnärzte gleichgestellt werden und keine Anreize nach dem „RoZBB Ausgabe 2/2008
Berufspolitik
sinenpickerprinzip“ geschaffen werden sollten,
sich für die Wahl-KZV zu entscheiden, die den
„günstigsten“
Honorarverteilungsmaßstab
hat, wird in diesem Zusammenhang nochmals
unter Bezugnahme auf die entsprechende
Regelung in der Richtlinie der KZBV gemäß §
75 Abs. 7 Satz 2 SGB V speziell hinsichtlich
der Abrechnung von Leistungen von KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften klargestellt, dass diese, soweit sie im
eigenen KZV-Bezirk erbracht worden sind, der
Anwendung des Honorarverteilungsmaßstab
auch dann unterliegen, wenn sie im Rahmen
des Fremdkassenausgleichs gegenüber der
anderen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z gewählten KZV abgerechnet werden.
Beispiel:
Ein Berliner Zahnarzt schließt sich mit einem
Brandenburger Zahnarzt zu einer KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zusammen und beide wählen gemeinsam die KZV Land Brandenburg als Wahl-KZV.
In diesem Fall würden die Leistungen des Berliner Zahnarztes den HVM-Kriterien der KZV
Berlin unterliegen, die des Brandenburger
Zahnarztes den HVM-Kriterien der KZV Land
Brandenburg. EDV-technisch ist sichergestellt,
dass die entsprechenden Leistungen gekennzeichnet und der jeweiligen KZV nach dem
Leistungserbringerort zugewiesen werden
können. Diese Regelungen gelten auch für zugelassene Medizinische Versorgungszentren.
Wesentliche Auszüge aus dem
HVM der KZVLB
§ 1 Grundsätze
3) Der der KZV Land Brandenburg für
Leistungen von Fremdzahnärzten, die
Versicherte mit Wohnsitz im Land Brandenburg behandeln, zufließende Gesamtvergütungsanteil wird entsprechend den
gesetzlichen Regelungen zum Wohnortprinzip in Bezug auf die Vergütung der
Fremdkassenrichtlinie der KZBV mit den
anderen KZVen abgerechnet.
4) Die der KZV Land Brandenburg zuflieZBB Ausgabe 2/2008
ßende Gesamtvergütungen von FremdKZVen für Leistungen der Brandenburger
Vertragszahnärzten, die Versicherte mit
Wohnsitz außerhalb von Brandenburg behandeln, werden mit den von den FremdKZVen mitgeteilten Punktwerten bzw.
Arbeitspunktwerten auf der Grundlage
der Fremdkassenrichtlinien der KZBV
verteilt.
7) Auf der Grundlage der Richtlinien der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach
§ 75 Abs. 7 SGB V gilt für das Abrechnungsverfahren überörtlicher Berufsausübungsge-meinschaften mit Vertragszahnarztsitz in mehreren KZVen
Folgendes: „Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach
den für die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes geltenden Gesamtverträgen. Für Leistungen nach BEMA-Teil 3
gilt der Punktwert am Leistungsort. Der
Anspruch der fordernden KZV richtet
sich nach den Gegebenheiten des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV am
Leistungsort. Für die Bearbeitung von
Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen ist die KZV des gewählten
Vertragszahnarztsitzes zuständig. Ob bei
Budgetüberschreitungen Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen gegen die
für die Gesamtvergütung zuständige KZV
bzw. bei Budgetunterschreitungen Nachforderungsansprüche der KZV gegen die
jeweilige Krankenkasse bestehen, ergibt
sich ebenfalls aus dem Gesamtvertrag.
Untergesetzlicher
Regelungsbedarf
infolge der zulassungsrechtlichen
Neuregelungen
durch das VÄndG
Leistungen von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragszahnarztsitzen in mehreren KZV-Bereichen,
die sich die KZV Land Brandenburg als
Wahl-KZV gewählt haben, werden nur
in der Höhe vergütet, in der die Kassenzahnärztliche Vereinigung am Leistungsort (Vor-Ort-KZV) auf der Grundlage der
Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V im
Einzelfall eine Vergütung zur Verfügung
gestellt hat.“ Im Übrigen gelten für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften
mit Vertragszahnarztsitzen in mehreren
9
Berufspolitik
KZV-Bereichen die Regelungen des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte und des
Ersatzkassenvertrags-Zahnärzte.
§ 4 Geltungsbereich
1) An der Honorarverteilung nehmen als Anspruchsberechtigte teil:
• die im Bereich der KZV Land Brandenburg
zugelassenen und ermächtigten Zahnärzte
sowie die nach § 24 ZV-Z Ermächtigten
• die
KZV-übergreifenden
Berufsausübungsgemeinschaften nach Maßgabe der
Fremdkassenregelung der KZBV nach § 75
Abs. 7 SGB V
§ 16 Praxisstatus
3) Ermächtigte Zahnärzte nach § 24 Z-ZV
werden entsprechend ihrem im Beschluss
des Zulassungsausschusses genannten
Tätigkeitsumfang berücksichtigt.
4) Vertragszahnärzte mit Vollzulassung
dürfen am Vertragszahnarztsitz bis zu 2
vollzeitbeschäftigte bzw. bis zu 4 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Bei
Teilzulassung gem. § 19 a Abs. 2 ZV-Z
können entweder bis zu 1 vollzeitbeschäftigten Zahnarzt, 2 halbzeitbeschäftigte
Zahnärzte oder 4 Zahnärzte mit insgesamt höchstens vollzeitiger Beschäftigungsdauer angestellt werden.
5) Die Anzahl der Behandler erhöht sich
durch die Anstellung eines Zahnarztes
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit > 30
Stunden um den Faktor 1,0.
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit ≥ 20
Stunden um den Faktor 0,5.
7) Bei nicht ganzjähriger Zulassung eines
Praxispartners sowie bei Teilzeit- oder
nicht ganzjähriger Beschäftigung eines
angestellten Zahnarztes oder eines Assistenten verringert sich die Quote für
die Behandlerzahl entsprechend der Behandlungszeit nach Abs. 3. Jeder volle
Kalendermonat wird mit 1/12 der entsprechenden Quote berücksichtigt. Bei Überhängen (also nicht ganzmonatliche Zulassung oder Beschäftigung) werden diese
Zeiten zusätzlich anteilig angerechnet.
10
8) Vertragszahnärzte, die eine Zweigpraxis
betreiben, dürfen selbst nur anteilig mit
maximal 1/3 ihrer Voll- bzw. Teilzulassung
in der Zweigpraxis praktizieren. Soweit
sich die Zweigpraxis im Bereich einer anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
als der befindet, bei der er Mitglied ist,
kann der Vertragszahnarzt für die Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte beschäftigen. Er kann
außerdem Zahnärzte für die Tätigkeit in
der Zweigpraxis nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragszahnarzt gelten würden, wenn er an
dem weiteren Ort zugelassen wäre. Die
Dauer der Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte in der
oder den Zweigpraxen darf ein Drittel der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am
Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten.
Am Ort der Zweigpraxis kann ein Zahnarzt angestellt werden. Die Dauer dessen
Tätigkeit in der Zweigpraxis darf die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in
der Zweigpraxis um höchstens 100 v. H.
überschreiten.
Die Zahl der Behandler im KZVLB-Bereich
verringert sich um den Anteil, den der
Vertragszahnarzt in seiner Zweigpraxis
im Bereich einer anderen KZV tätig ist.
9) Die der KZV nicht rechtzeitig mitgeteilten praxisfaktorerhöhenden Statusänderungen finden bei der Honorarverteilung
rückwirkend keine Berücksichtigung. Diese Statusänderungen werden frühestens
mit dem Tag der Mitteilung wirksam.
Statusänderungen, die die Zahl der Behandler senken, werden rückwirkend mit
Eintritt der faktischen Statusänderung berücksichtigt.
10) Für die medizinischen Versorgungszentren gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 20 Fremdzahnärzte
Bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften ist die Fremdkassenregelung der
KZBV anzuwenden.
ZBB Ausgabe 2/2008
Berufspolitik
Degressionskürzungen nur einmal jährlich
Die neue Degressionsvereinbarung ist gekennzeichnet durch die Vereinheitlichung
der Degressionsvereinbarung für die Primärkassen und Ersatzkassen sowie
redaktionelle Anpassungen und Anpassungen an das VÄndG bzw. GKV-WSG.
Autor: Rainer Linke,
Mitglied des Vorstandes der KZVLB
Die für den Honorarverteilungsmaßstab angesprochenen Neuregelungen sind auch bei der
Anpassung der Vereinbarung gemäß § 85 Abs.
4 e Satz 5 SGB V (Degressionsvereinbarungen)
zu berücksichtigen gewesen. Insbesondere sind
dabei die gesetzlichen Neuregelungen hinsichtlich der Berücksichtigung angestellter Zahnärzte (§ 85 Abs. 4 b Satz 2 SGB V) sowie zur
Berücksichtung von Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung in § 85 Abs. 4 b Satz 4
SGB V in der neuen Degressionsvereinbarung
aufgenommen worden. Entsprechend ist auch
das Verfahren gemäß § 85 Abs. 4 d SGB V an
die diesbezügliche Neuregelung angepasst
worden.
Soweit die Regelungen bisher Bestimmungen
zur Überprüfung der gleichberechtigten Mitgliedschaft in Gemeinschaftspraxen enthalten
haben (§ 85 Abs. 4 d Satz 3 – 6 SGB V a. F.),
sind diese ebenfalls beseitigt worden, da ein
Nachweis der gleichberechtigten Mitgliedschaft
bekanntlich nicht mehr erforderlich ist. Speziell hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen
durch KZV-bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften ist klargestellt worden,
dass die Anwendung der Degressionsbestimmungen ausschließlich durch die gemäß § 33
Abs. 3 Satz 3 ZV-Z gewählte KZV erfolgt, der
gegenüber alle Leistungen der ÜBAG, unabhängig vom jeweiligen Erbringungsort, abgerechnet werden.
Mit den brandenburgischen Krankenkassenverbänden wurde vereinbart, dass Degressionskürzungen nur einmal pro Jahr mit der Abrechnung
des IV. Quartals erfolgen. Das heißt, auch wenn
Sie bereits mit Abschluss des III. Quartals Ihre
Degressionsgrenze überschritten haben sollten,
erfolgt zu diesem Zeitpunkt noch keine Degressionskürzung, sondern erst mit der Abrechnung
des IV. Quartals. Sie sollten dies allerdings bei
Ihrer Finanzplanung berücksichtigen.
(§ 1) Vertragszahnärzte
Vertragszahnärzte im Sinne dieser Vereinbarung sind zugelassene Vertragszahnärzte, örtliche Berufsausübungsgemeinschaften und KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, sofern diese sich die KZV Land Brandenburg
als Vertragzahnarztsitz ausgewählt haben, zugelassene medizinische Versorgungszentren, die zur Versorgung zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V, die zur vertragszahnärztlichen Behandlung Ermächtigten sowie die
Ermächtigten nach § 24 ZV-Z.
(§ 2) Punktmengenkonto
(3) Die gebuchten Punktzahlen und Degressionsabrechnungen werden entsprechend den Beschlüssen der Prüfungsstelle und des Prüfungsbeschwerdeausschusses und den Ergebnissen aus rechnersicher und gebührenordnungsmäßiger Richtigstellung, Abrechnungsberichtigungen usw. korrigiert.
(5) Die Abschöpfung der Degressionsbeträge und ihre Weitergabe an die Kostenträger hat vor der Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte zu erfolgen.
(Anmerkung: Diese Anpassung erfolgt aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 21.05.2003, Az: B 6 KA
25/02 R)
(§ 4) Ermittlung der praxisindividuellen Punktmengengrenzen
(1) Die praxisindividuellen Punktmengengrenzen werden von der KZVLB aus der Anzahl der gleichberechtigten Praxisinhaber, der nicht gleichberechtigten Praxisinhaber und angestellten Zahnärzte sowie der Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistenten bezogen auf den Vertragzahnarztsitz und der im Bezirk der KZV Land Brandenburg betriebenen Zweigpraxis, ermittelt. Bei nicht ganzjähriger Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung
sowie bei nur zeitweiser Mitgliedschaft in einer örtlichen oder KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit
Vertragszahnarztsitz im Land Brandenburg ist der degressionsfreie Betrag nur anteilig entsprechend der Dauer seiner Tätigkeit in dem betroffenen Jahr in Ansatz zu bringen.
ZBB Ausgabe 2/2008
Wesentliche
Änderungen der
Degressionsvereinbarung:
11
Berufspolitik
Auf dem Foto
von l.n.r.:
Präsident
Dipl.-Stom.
Jürgen Herbert,
Dr. Erwin Deichsel,
Geschäftsführerin
Maria-Luise Decker,
Thomas Schwierzy,
Dipl.-Stom.
Bettina Suchan,
Vizepräsident Dr.
Eberhard Steglich,
Dr. Thomas Herzog
Wer ist wofür verantwortlich im Vorstand?
Die fünfte Legislaturperiode der Kammerversammlung geht über die Jahre 2007 bis
2011. Die Kammerversammlung hat im Februar die Vorstandsmitglieder gewählt. Wer
für welchen Bereich zuständig ist, wollen wir im Folgenden vorstellen.
Kontaktdaten:
Karl-LiebknechtStr. 3
03046 Cottbus
0355 24957
0355 794343
Dipl.-Stom. Jürgen Herbert
Präsident
Arbeitsschwerpunkte:
•
Delegierter der Bundesversammlung
Versorgungswerk
•
Mitglied der Vertreterversammlung des
GOZ
Versorgungswerkes
•
Kontaktdaten:
Friedrich-SchillerStr. 2 d
03172 Guben
03561 52048
03561 540332
Berufs- und Standespolitik
Gründungsmitglied des Verbandes
zu betreuende Ausschüsse/Gremien:
Niedergelassener Zahnärzte Land Bran-
Redaktionsbeirat
denburg e. V.
GOZ-Ausschuss
Dr. Eberhard Steglich
Vizepräsident
Arbeitsschwerpunkte:
•
Mitglied der Kammerversammlung
Patientenberatung
•
Mitglied der Vertreterversammlung des
Berufsrecht
Versorgungswerkes
Gutachterwesen
•
Delegierter der Bundesversammlung
Schlichtung
•
Vorsitzender des Verbandes
Öffentlichkeitsarbeit,
Niedergelassener Zahnärzte Land Bran-
zu betreuende Ausschüsse/Gremien:
denburg e. V.
Redaktionsbeirat, Arbeitsgruppe Recht,
Ausschuss Satzung und Ordnung,
Schlichtungsstelle , Beratungszahnärzte,
Gutachter
12
ZBB Ausgabe 2/2008
Berufspolitik
Thomas Schwierzy
Vorstandsmitglied
Arbeitsschwerpunkte:
Zahnärztliche Berufsausübung
•
Mitglied der Kammerversammlung
•
Delegierter der Bundesversammlung
zu betreuende Ausschüsse/Gremien:
•
Mitglied im Verband Niedergelassener
Arbeitsgruppe Zahnärztliche Berufsausübung
Kontaktdaten:
Am Fichteplatz 1
15344 Strausberg
03341 3110-75
03341 3110-45
Zahnärzte im Land Brandenburg e. V.
Dr. med. Erwin Deichsel
Vorstandsmitglied
Arbeitsschwerpunkte:
•
Mitglied der Kammerversammlung
Finanzen
•
Vorstandsmitglied im Verband Niedergelassener Zahnärzte Land Brandenburg e.V.
Fort- und Weiterbildung
zu betreuende Ausschüsse/Gremien:
Kontaktdaten:
Luckenberger Str. 3
14770 Brandenburg a.d. Havel
03381 223711
03381 228981
Sachverständigenkommission, Finanzausschuss,
Fortbildungsausschuss,
Weiterbildungsausschüsse
Dr. med. Thomas Herzog
Vorstandsmitglied
Arbeitsschwerpunkte:
•
Mitglied der Kammerversammlung
Fachangestellte (ZFA)
•
Gründungsmitglied des UDZ, aus dem sich
•
Aus- und Fortbildung für Zahnmedizinische
der Freie Verband des Landes Brandenburg
zu betreuende Ausschüsse/Gremien:
entwickelte
ZFA-Ausschuss, Berufsbildungsausschuss
Kontaktdaten:
Sorauer Weg 73
03149 Forst/Lausitz
03562 99602
03562 99602
seit 1998 Mitglied im Verband Niedergelassener Zahnärzte Land Brandenburg e. V.
Dipl.-Stom. Bettina Suchan
Vorstandsmitglied
Arbeitsschwerpunkte:
•
Mitglied der Kammerversammlung
Behindertenzahnheilkunde
•
Mitglied im Verband Niedergelassener
Prophylaxe
Zahnärzte Land Brandenburg e. V.
zu betreuende Ausschüsse/Gremien:
Alterszahnheilkunde
Kontaktdaten:
Dolsthaider Str. 42
01979 Lauchhammer
03574 7601-62
03574 7601-63
Präventionsausschuss, Beirat Zahngesundheit,
Arbeitskreis Behindertenbehandlung
Die Vorstandsmitglieder erreichen Sie über die LZÄKB,
Sabine Leipholz, Vorstandssekretariat,
0355 38148-21, 0355 38148-58,
E-Mail: [email protected].
Oder im Internet unter: www.lzkb.de.
ZBB Ausgabe 2/2008
13
Berufspolitik
GOZ-Novelle: Läuft der Endspurt?
Kaum eine neue Verordnung hat die Zahnärzteschaft, die Bundeszahnärztekammer
so herausgefordert wie die Novelle der GOZ, der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte. Seit 2004 gibt es dazu Gespräche mit dem BMG - ist nun ein Ende abzusehen?
(BZÄK-Klartext 26.03.08) Die ersten Auseinandersetzungen in der Arbeitsgruppe des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gehen bis
in das Jahr 2004 zurück. Rechtskräftig wird
der Entwurf aber wohl frühestens zum Januar 2009. Nach Lage der Dinge wird die GOZ
den Bundesrat im Herbst 2008 passieren. Das
bedeutet: Der Endspurt läuft. Nachdem der
Leistungsteil weitgehend abgeschlossen ist,
besteht allerdings die Gefahr, dass das BMG im
Verordnungstext (der so genannte Paragrafenteil) die mühsam errungenen Zugeständnisse
an die Zahnärzteschaft durch gegenläufige
Auslegungsbestimmungen konterkariert.
Die Direktverträge
mit den Privatkassen - von vielen
Kollegen wegen
vermeintlich
vorteilhafter
Konditionen nicht
negativ bewertet
- können unter
Umständen nichts
anderes als ein
Trojanisches Pferd
sein.
Vor allem die geplante Öffnungsklausel erweist
sich dabei als größte Gefahr. Denn durch sie
wird die GOZ als Vergütungsgrundlage ausgehöhlt und überflüssig gemacht. Direkte Verträge bedeuten einseitige Abhängigkeit von den
privaten Versicherern wegen des damit einhergehenden, gelenkten Patientenstroms. In
Anschlussverträgen können die Kassen dann
ihre Macht ausspielen, weil dem Zahnarzt bei
Vertragsbeendigung der Neuaufbau seines Patientenstamms droht.
Hartnäckigkeit zahlt sich aus
In den vergangenen Monaten hat die BZÄK
den Druck auf die Politik weiter erhöht. In einer Reihe von harten Auseinandersetzungen
haben wir bereits einige Fehler des Mini-
steriumsentwurfs zur Korrektur gebracht.
Und durch aktive politische Arbeit, von zahlreichen Fachgesprächen bis hin zu parlamentarischen Anfragen, rückten wir die Belange
der Zahnärzteschaft wieder ins Bewusstsein
der Bundesregierung. Mehrmals musste
die BZÄK zum letzten Mittel greifen und die
Zusammenarbeit mit dem BMG in der GOZArbeitsgruppe aussetzen. Mit dem Ergebnis,
dass die BZÄK auch ohne formelles Hoheitsrecht Erfolge erringen konnte. Dazu gehörten
beispielsweise die Umdefinition vieler Schlüsselleistungen im GOZ-Entwurf und die Überwindung der ursprünglichen Budgetvorstellungen des BMG.
Realistische Einschätzung
Trotz allem bleiben wir Realisten. Während
derzeit erste Frühlingsknospen einen Aufbruch
der Natur verkünden, ist der GOZ-Entwurf weit
davon entfernt, ein fachlich und betriebswirtschaftlich stimmiges Werk zu sein. Bis Herbst
ist also noch Einiges zu tun. Angefangen von
zentralen Diskussionspunkten wie den Kosten
für Hygiene, den Auslagenersatz für die Zahntechnik, der Möglichkeit abweichender Vereinbarungen bis hin zur endgültigen Festlegung
des Punktwerts.
Das Hauptaugenmerk gilt jedoch der derzeit
diskutierten Öffnungsklausel. Hier zeigt sich
am deutlichsten, dass in der Auseinanderset-
Was bedeutet die Öffnungsklausel?
Das Bundesgesundheitsministerium will die Öffnungsklausel in die Novelle der Gebührenordnung
packen. Die Klausel würde jedoch den Geltungsbereich der GOZ erheblich einschränken. Denn nach
Inkrafttreten der Klausel könnten private Versicherungsunternehmen mit Gruppen von Zahnärzten
pauschale Sondervereinbarungen außerhalb der Gebührenordnung treffen.
Dem Wunsch der PKV entsprechend, dürften Privatpatienten dann ohne empfindliche
Mehrkosten nur noch die Vertragszahnärzte ihres Versicherers aufsuchen.
14
ZBB Ausgabe 2/2008
Berufspolitik
zung mit dem BMG noch keinesfalls „die Kuh
vom Eis“ ist - und dass die Folgen verheerend
sein können. Denn, auch wenn es einige nicht
wahr haben wollen: Das Thema hat das Potenzial, den Berufsstand in seiner jetzigen Form
auseinander zu reißen.
Gefahr der Öffnungsklausel
Für die BZÄK ist die Sache klar: Von der derzeit nur diskutierten Öffnungsklausel geht die
ganz reale Gefahr aus, dass die GOZ als Vergütungsgrundlage ausgehöhlt und letztlich überflüssig wird. Wegen des intensiven Kostendrucks würden sich dann viele Zahnärzte in
spezialisierten Zentren zusammenschließen.
Kleinere Praxen, vor allem außerhalb von Ballungsräumen, könnten eventuell nicht mehr
mithalten. Kurzum: Die altbewährte deutsche
Praxisstruktur und die flächendeckende Versorgung mit Zahnärzten wären durch die Pläne des BMG bedroht.
Verderbliche Umarmung
Einkaufsmodell
Es gibt Kollegen, die sehen in der Öffnungsklausel einen Ausweg aus der zunehmenden
staatlichen Gängelung im Gesundheitswesen.
Ein Irrtum. Der Weg über die Öffnungsklausel
würde den Teufel mit dem Beelzebub austreiben. Die Hoffnung auf mehr wirtschaftliche
Freiheit würde wohl schnell enttäuscht. Denn
durch anfänglich vorteilhafte Konditionen würden sich Kollegen in die Abhängigkeit der Privatkassen begeben. Danach könnten die Versicherer dann ihre einseitige Macht ausspielen.
Vergütungssenkungen, Positivlisten für Werkstoffe und Eingriffe in die medizinischen Entscheidungen des Zahnarztes würden in den
Anschlussverträgen Realität. Den Zahnärzten
aber drohte bei Vertragsbeendigung der Neuaufbau ihres Patientenstammes!
Öffnungsklausel gegen
geltendes Recht
Auch aus rechtlichen Gründen muss die Politik die Öffnungsklausel streichen. Denn neben
ihrer Existenz bedrohenden Wirkung für viele
ZBB Ausgabe 2/2008
Zahnärzte ist sie juristisch fragwürdig. Sie verletzt sowohl das Wettbewerbs- als auch das
Verfassungs- und Europarecht. Wegen der auftretenden Patientensteuerung wäre sie auch
berufsrechtlich bedenklich. Sie gefährdet darüber hinaus das bestehende Gebühren- und
Erstattungsrecht. Nicht zuletzt würde sie die
Patienten in ihrem Recht auf die freie Wahl
ihres Zahnarztes einschränken.
Rahmenverträge nur Notlösung
Sollte die Öffnungsklausel kommen, gibt es
derzeit nur eine Chance, einseitige Verträge zu
Lasten von Zahnärzten zu verhindern. So würde es der aktuelle Entwurf des Ministeriums
der BZÄK erlauben, im Falle einer Öffnungsklausel Rahmenverträge mit den privaten
Versicherern abzuschließen. Diese Verträge
könnten die Modalitäten und die Honorarhöhe
von Behandlungen regeln, die auf Grund der
Öffnungsklausel außerhalb der GOZ getätigt
werden.
Es gibt momentan keinen Grund,
einen Fortbildungskurs zu einer
neuen GOZ zu
besuchen, da es
noch keine gibt!
Die Folgen dieser Neuerung - so sie rechtliche
Gültigkeit erlangt - sind schwer vorauszusehen. Dennoch betrachtet die BZÄK die Rahmenverträge als ein wichtiges Sicherheitsnetz,
sollte die Öffnungsklausel eingeführt werden.
Der drohende Verdrängungswettbewerb und
ein gefährliches Absacken der Behandlungsqualität müssen verhindert werden!
Expertenrat muss weiter gelten!
Die größte Stärke der Zahnärzteschaft bei der
GOZ-Novelle ist die Überlegenheit des Fachwissens über unreflektiertes Budgetdenken.
Die BZÄK hat die Politik überzeugt, dass die
Debatte zur Gebührenreform nicht ohne das
Expertenwissen der Zahnärzteschaft auskommt. Mit diesem Pfund gilt es auch bei der
Diskussion über die Öffnungsklausel zu wuchern. Es ist das Fachwissen und die Hartnäckigkeit, die uns auszeichnen.
Nun muss die Zahnärzteschaft weiter zusammenhalten, um unsinnige Öffnungsklauseln zu
verhindern. Wir stellen uns auf einen warmen
Frühling und heißen Sommer ein.
15
Berufspolitik
Auf dem Wege zum Abbau von Diskrepanzen:
Neue Versorgungskonzepte sind gefragt
Antworten finden auf Fragen, die noch keiner stellt, die jedoch in der Luft liegen - darum ging es den Teilnehmern der Koordinierungskonferenz Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, als sie sich auf ihrer Tagung in Cottbus dem Thema „Parodontitis“ zuwandten.
Autor: Dr. Eberhard Steglich, Vizepräsident
der Landeszahnärztekammer Brandenburg
Nur bei wenigen Behandlungsproblemen in der
zahnmedizinischen Versorgung liegen Theorie
und Praxis so weit auseinander wie in der Parodontologie. Im Wissen um diesen Fakt der Diskrepanz zwischen Versorgungsnotwendigkeit
und -realität trafen sich die Pressereferenten
der Kammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Frühjahrstagung in Cottbus.
Dabei ging es den anwesenden Journalisten
und zahnärztlichen Standesvertretern um eine
publizistische Aufbereitung, um Politik, Patienten und Zahnärzte für die Problematik der
Parodontalerkrankungen zu sensibilisieren.
Wissenschaft muss Vieles liefern
Teilnehmer der
Tagung im Cottbuser
Tagungshotel
Lindner (li)
Prof. Elmar Reich (re)
16
In einzigartiger Sachkompetenz, resultierend
aus universitärer und praktischer Erfahrung,
brachte das Impulsreferat von Prof. Reich (Biberach) die Besonderheiten in Forschung und
Klinik zum Ausdruck. Eine fehlende weitgehende gleiche Nomenklatur erschwert nicht nur
eine evidenzbasierte Analyse in der epidemiologischen und therapeutischen Beratung, sondern ist auch ein Problem in der Diskussion mit
den Entscheidungsträgern in der Gesundheitspolitik und den zahnärztlichen Standesvertretern. Trotzdem ist bei vorhandener Datenlage
von einer deutlichen Unterversorgung auszugehen. Hier sind wegen der Spezifik der Gesamtproblematik bei Parodontalerkrankungen
neue Versorgungskonzepte gefragt, die über
den Tellerrand der täglichen Praxis hinausgehen müssen. Die Einbindung von „Hilfspersonal“ in die begleitende und erhaltende
Therapie ist in diesem Zusammenhang unausweichlich. Auch eine, in der Medizin gängige,
„Kultur der Überweisungen“ muss in die zahnärztlichen Praxen Einzug halten. Selbst wenn
ein nicht unerheblicher Teil der Erkrankungen
unter der Rubrik „Schicksal“ einzuordnen ist,
steht der Patient bei entsprechender Betreuung dem Problem nicht machtlos gegenüber.
ZBB Ausgabe 2/2008
Berufspolitik
In drei Workshops
wurden Strategien zum Umgang
mit dem Thema
„Parodontalerkrankungen“ erarbeitet
Standesorganisationen:
Politik hat ihre Hausaufgaben
noch nicht gemacht
soll: Ein „Zahnwiki“, das dem Wildwuchs an Informationen mit seriöser Wissensvermittlung
entgegen treten soll.
Die dem Impulsvortrag folgenden Beiträge
von Dr. Fedderwitz (KZBV) und Dr. Österreich
(BZÄK) beleuchteten das Problem aus Sicht
der Bundesorganisationen mit Blickrichtung
auf die Aspekte der kassenzahnärztlichen Versorgung und der Gesamtproblematik „Public
Health“. Fazit ist: Wir stehen noch am Anfang,
aber nicht bei Null! Vieles scheitert, wie so oft
oder meist, an der Finanzierungsproblematik.
Hierbei ist auf das Machbare abzuheben, jedoch stets unter dem Anspruch medizinischwissenschaftlicher Qualität. Gerade unter diesem Aspekt hat die Politik ihre Hausaufgaben
noch nicht gemacht. Dabei stellt das Festzuschusskonzept aus der Prothetik ein nutzbares
und in der breiten Politik inzwischen anerkanntes Modell dar. Versucht man gedanklich,
das Festzuschusskonzept auf die Parodontitisbehandlung zu übertragen, stößt man schnell
auf offene Fragen, so zum Beispiel die nach
Therapiealternativen. In Analogie zur Prothetik
scheint dies jedoch nur ein kleines Problem.
Weitere Berichte erfolgten zur Problematik der
Mitwirkung von Zahnärzten bei der Bekämpfung von Gewalt in der Familie (MecklenburgVorpommern), über einen Informationsfilm zur
Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten (Hamburg), Öffentlichkeitsstrategien
in Analogie moderner Medientaktik (Saarland)
und zur elektronischen Gesundheitskarte und
dem Heilberufsausweis durch den brandenburger Kammerpräsidenten Jürgen Herbert.
Länder berichten
Information und deren Vermittlung ist das ureigene Geschäft der Pressereferenten. In der
allgemeinen Recherche hat sich inzwischen
das Internetportal Wikipedia unangefochten
an die Spitze des Marktes gesetzt. Der Leiter
der Hamburger Pressestelle, Gerd Eisentraut,
stellte das Konzept der dortigen Kollegen vor,
das nach dem gleichen Muster funktionieren
ZBB Ausgabe 2/2008
Arbeitsgruppen konkretisieren
Wege und Ziele
In den drei Arbeitsgruppen wurde dann nochmals die Problematik der Parodontalerkrankung unter Berücksichtigung der Adressaten
Politik, Patient und Medien analysiert und
Strategieempfehlungen erarbeitet. Die wesentliche Essentials lauten:
• Es gibt kein Paro-Alarm, Panik ist kein
guter Ratgeber.
• Die vielen bereits existierenden Informationen kommen häufig nicht an.
• Keine Angst vor Allianzen (Mediziner, Politik, Patienten, Krankenkassen, ...?).
• Rahmenbedingungen bestimmen weiterhin das Therapieverhalten.
• Der Zahnarzt muss mehr zum Arzt für
Zahn- und Mundgesundheit werden.
• Es ist ein langer Weg, der zum Erfolg führen kann und muss, in Analogie zu den Erfolgen in der Kariestherapie.
17
Berufspolitik
Eine kleine Aufmerksamkeit überreichte
der stellvertretende
Vorstandsvorsitzende
Dipl. Med. Thomas
Schmidt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu ihrer
Verabschiedung
Mitglieder des Prüfungsausschusses verabschiedet
Den Prüfungsausschuss gibt es nicht mehr. Stattdessen hat der Gesetzgeber im
Wettbewerbsstärkungsgesetz die Bildung einer Prüfstelle zum 1. Januar 2008 festgelegt.
Mit einem Dank wurden die Ausschuss- und Kammervorsitzenden verabschiedet.
(ZBB) Zur öffentlichen Verabschiedung lud die
KZVLB am 29. Februar 2008 die Ausschussund Kammervorsitzenden der Wirtschaftlichkeitsprüfeinrichtungen ein. Gemeinsam mit
den Mitarbeitern der ehemaligen Geschäftsstelle Wirtschaftlichkeitsprüfgremien besiegelten sie das Ende einer guten Zusammenarbeit
zwischen den Ausschussmitgliedern und der
Verwaltung.
tung durchführt. In der Prüfvereinbarung des
Landes Brandenburg wurde jedoch durch die
Vertragspartner zahnärztlicher Sachverstand
in das Prüfgeschehen implementiert. Zwar
entscheidet künftig die Prüfungsstelle und
ihre Sachbearbeiter über das Verfahren einer
Wirtschaftlichkeitsprüfung, dennoch werden
sich Zahnärzte in beratender Funktion in diese
Entscheidung einbringen.
Die Abschaffung des Prüfungsausschusses
bedeutet jedoch nicht, dass von nun an keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen mehr stattfinden - der Gesetzgeber hat lediglich eine
veränderte Organisationsstruktur geschaffen.
Anstelle des bisherigen Prüfungsausschusses
und der Kammern tritt nunmehr die Verwaltung als Behörde in den Vordergrund.
Weiterhin wurde vereinbart, dass den Krankenkassen ein Optionsrecht im Rahmen ihrer
Mitwirkung am Prüfgeschäft eingeräumt wird.
Inwieweit sie dieses wahrnehmen, bleibt jedoch abzuwarten.
Brisant dabei: Zahnärztlicher Sachverstand
ist laut Gesetz im Prüfgeschehen nicht mehr
vorgesehen. Das Prüfgeschäft sollte auf ein
reines Verwaltungsverfahren reduziert werden, das die Prüfungsstelle in Eigenverantwor18
Kein Aufgreifkriterium stellt künftig der Leistungsspiegel bzw. die 100-Fall-Statistik mehr
dar. Mit den Krankenkassen konnte vereinbart
werden, dass repräsentative Prüfungen bzw.
statistische Einzelfallprüfungen, wie sie der
Gesetzgeber für die Zufallsprüfung vorsieht,
auch bei der Auffälligkeitsprüfung zum primären Kriterium werden.
ZBB Ausgabe 2/2008
Praxis
Zahnersatz: Anfertigung erst nach
Genehmigung des Heil- und Kostenplans
Verschiedene Krankenkassen haben darauf hingewiesen, dass gehäuft Fälle auftreten, in
denen Zahnersatz angefertigt wurde, ohne die Genehmigung der Krankenkasse abzuwarten.
Daraus können unangenehme finanzielle Konsequenzen erwachsen.
(ZBB) Bei der Anfertigung von Zahnersatz
handelt es sich um eine antragspflichtige und
genehmigungspflichtige Leistung.
kann, so ist eine erneute Genehmigung der
Ersatzkassen erforderlich. Ausgestaltende Regelungen in den Gesamtverträgen sind zulässig.‘‘
§ 87 Abs. la Satz 3 und 5 SGB V
„Der Vertragszahnarzt hat vor der Behandlung
einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung
und tatsächlich geplante Versorgung auch in
den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn
der Behandlung insgesamt zu prüfen.
§ 14 Abs. 5 für den BEMA-Teil 5
EKV-Z:
Sinn der vorgeschriebenen vorherigen Genehmigung ist die Prüfmöglichkeit durch die
Krankenkasse, bzw. bei Unklarheit über die
geplante Versorgung, die Möglichkeit, eine Begutachtung zu veranlassen (§ 87 Abs. 1a Satz
6 SGB V, § 25 EKV-Z). Kommt es jedoch vor Genehmigung z. B. zu einer Anfertigung von Kronen, wird der Krankenkasse diese Möglichkeit
genommen. Eine nachträgliche Begutachtung
macht in der Regel keinen Sinn, da bei bereits
überkronten Zähnen die Versorgungsnotwendigkeit, die eventuell vorher bestanden hat,
nicht mehr überprüft werden kann.
„Der Vertragszahnarzt erstellt vor Beginn der
Behandlung mit Zahnersatz einen Heil- und Zahnärzte, die diese Vorschrift ignorieren,
Kostenplan, der neben dem Gesamtbefund sollten bedenken, dass Abrechnungen ohne
des Gebisses auch die Kosten der zahnärzt- Genehmigung sachlich unrichtig und gemäß §
lichen Behandlung sowie die geschätzten Ma- 17 Abs. 1 EKV-Z bzw. § 19 BMV-Z zu berichtigen sind, weil sie gegen
terial- und Laborkosten
gesetzliche und vertragausweist und die angeIm Land Brandenburg beliche
Bestimmungen
strebte Gesamtplanung
dürfen Wiederherstellungsverstoßen.
In solchen
des Vertragszahnarztes
maßnahmen – mit Ausnahme
Fällen besteht ein Rückerkennen lässt (Anlage
der Wiederherstellungsmaßerstattungsanspruch der
4). Mit der Behandlung
nahmen nach Befundklasse
darf erst nach Eingang
6.10 im Ersatzkassenbereich Krankenkasse. In diesen
Fällen ist ein Zahnarzt
der Genehmigung der
– keiner vorherigen
nicht berechtigt, den
Ersatzkasse begonnen
Genehmigung.
zurück geforderten Kaswerden. Für Maßnahmen
senanteil den Versicherzur
Wiederherstellung
der Funktion von Kronen, Brücken und Prothe- ten in Rechnung zu stellen. Da es sich hierbei
sen einschließlich Erweiterung sind ausgestal- um einen im SGB V, im BMV-Z und im EKVtende Regelungen der Gesamtvertragspartner Z klar geregelten Ablauf handelt, bittet die
zulässig. Ergibt sich im Lauf der Behandlung, KZVLB alle Zahnärzte – insbesondere im eidass die Leistung nicht nach dem genehmi- genen finanziellen Interesse – das Genehmigten Heil- und Kostenplan ausgeführt werden gungsverfahren zu beachten.
ZBB Ausgabe 2/2008
Krankenkassen
beklagen, dass zunehmend Prothetikarbeiten begonnen
werden, ohne die
Genehmigung des
HKP abzuwarten
19
Praxis
Online-Portale - Nutzen, Aufwand, Perspektive
Die KZVLB nutzt das Internet seit Langem für die Kommunikation mit den Mitgliedern.
Bereits Anfang 2000 startete die Internetseite www.kzvlb. mit aktuellen Informationen,
Rundschreiben, Abrechnungstipps, Downloads und einigen interaktiven Formularen.
Autor:
Peter Sühlo
Peter Sühlo,
Abteilungsleiter
EDV und Datenträgeraustausch,
Tel. 0331 2977-105
2001 stieg die KZVLB in das damals noch relativ
neue Medium Internet ein. 2003 kamen unter
anderem die Online-Abrechnung, der Einblick in
das Punktekonto, Budgethochrechnungen und
die korrigierten Heil- und Kostenpläne (in anonymisierter Form) hinzu. Auch die Rundschreiben wurden so ergänzt, dass die Zahnärzte
heute nicht nur das eigentliche Rundschreiben
sondern auch alle Anlagen im Internet finden
können. Mit allen diesen Maßnahmen wird bereits tatsächlich Geld eingespart.
Sicheres Netz im Aufbau
Unter Federführung der KZBV wird seit einigen Jahren mit Zahnärzte Online Deutschland (ZOD) eine Sicherheitsinfrastruktur aufgebaut. Deren wichtigster Bestandteil ist die
sogenannte ZOD-Karte. Dabei handelt es sich
um einen elektronischen Ausweis, der es auf
Grund seines Sicherheitsniveaus ermöglicht,
auch weitergehende Verwaltungs- und Servicefunktionen online auszuführen.
Bei realistischer Betrachtung der mit der ZODKarte verbundenen Kosten in der KZV und
beim Zahnarzt kann man meines Erachtens für
die nächsten drei Jahre davon ausgehen, dass
sich diese durch die zu erzielenden Einsparungen allein nicht rechtfertigen lassen. Betrachtet man mögliche Anwendungen für die
ZOD-Karte, wie z.B. die Online-Zustellung der
Quartalsabrechnung, so ist auch zu fragen, ob
dies für den Arbeitsablauf in der Zahnarztpraxis sinnvoll und erwünscht ist. Wird eine Praxis-EDV wegen der Nutzung eines ZOD-Portals
an das Internet angeschlossen, stellen sich
auch zusätzliche Sicherheitsanforderungen in
diesem Bereich.
Mit Einführung der Elektronischen Gesundheitskarten soll auch der Elektronische Heilberufeausweis (eHBA) Pflicht werden und
alle Praxen mit einer gesicherten Verbindung
in ein aufzubauendes sicheres Netz des Gesundheitswesens erhalten. Wird dieses Projekt im geplanten Umfang verwirklicht - was
durchaus noch offen ist - so wären damit die
wichtigsten Komponenten für den Ausbau der
Online-Kommunikation zwischen Praxis und
KZV gegeben. Damit würde sich die KostenNutzen-Relation ganz anders darstellen. Aber
auch ohne dieses Mega-Projekt wird der Anteil
der Praxen mit Internetanschluss steigen und
die Einsatzmöglichkeiten eines elektronischen
Ausweises zunehmen. So soll noch in diesem
Jahr die ZOD-Karte in der Version 2.0 herauskommen, die eine qualifizierte elektronische
Signatur ermöglicht. Diese ist rechtlich weitgehend der manuellen Unterschrift gleichgestellt
und kann damit für sichere Rechtsgeschäfte
im Internet verwendet werden.
Bereits jetzt kann die Karte für das ElektronikBanking und die Online-Kommunikation mit
Die Sicherheit von ZOD basiert auf einer so genannten Public Key-Infrastruktur,
bei der jeder Teilnehmer eine Prozessor-Chipkarte als Schlüsselmedium erhält.
Auf dieser Chipkarte sind seine einmaligen digitalen Schlüssel unauslesbar und
PIN-geschützt gespeichert. Als „Health Professional Card (HPC)“ für Zahnärzte sind
mit der ZOD-Karte bereits heute vielfältige Anwendungen möglich, die mit dem
zukünftigen elektronischen Heilberufsausweis geplant sind (Authentisierung der
Kommunikationspartner, elektronische Signatur und Verschlüsselung).
20
ZBB Ausgabe 2/2008
Praxis
privaten Abrechnungsrechenzentren genutzt
werden. Damit könnte die ZOD-Karte bereits
jetzt für viele Zahnärzte interessant sein. Auch
die KZV Land Brandenburg ermöglicht ab sofort
den Zugriff mittels ZOD-Karte und PIN auf den
geschlossenen Mitgliederbereich im Internet
und plant für die nächste Zeit erste auf sie aufbauende Prototyp-Anwendungen.
Neben diesen technischen Vorbereitungen auf
neue Möglichkeiten sollte aber auch die Diskussion mit der Zahnärzteschaft stehen. Welche
Anforderungen haben die Zahnärzte, um ihre
Arbeit und ihr Praxismanagement zu optimieren?
Langfristig wird sich die Technologie der elektronischen Signatur mittels Ausweiskarten immer weiter verbreiten. Dabei muss die Kommu-
nikation nicht unbedingt über Online-Portale
erfolgen. Je nach Anwendung könnten sich
auch Fachdiensteserver, mit denen die Abrechnungssoftware in der Praxis direkt kommuniziert, als vorteilhafter erweisen.
Der Ausbau des Informationsangebotes im Internet soll ohnehin weitergehen - unabhängig
davon, ob der Zahnarzt mit Passwort oder mit
Karte auf seine Kennung zugreifen will. So ist
die Einführung der Virtuellen Vertragsmappe in
Vorbereitung. Sie soll das leidige und oft unterlassene Einsortieren der Aktualisierungen für
die Vertragsmappe erübrigen und gleichzeitig
noch das Suchen nach den Rechtsgrundlagen
der zahnärztlichen Tätigkeit beschleunigen.
Eines wird aber mit Sicherheit nicht abgeschafft:
Die Möglichkeit, die Mitarbeiter der KZV Land
Brandenburg auch telefonisch zu sprechen.
Die Vertragsmappe
wird künftig virtuell
einzusehen sein
Dentinox
®
ZBB Ausgabe 2/2008
21
Praxis
Anmeldung mit ZOD-Karte jetzt nutzbar
nungsrechenzentren. Bei folgender Firma können Sie eine ZOD-Karte beantragen:
medisign GmbH
Richard-Oskar-Mattern-Straße 6
40547 Düsseldorf
Tel: 02 11 / 53 82 230
www.medisign.de
Autor:
Peter Sühlo
Allgemeine Informationen finden
Sie auf der Seite
von Zahnärzte Online Deutschland:
www.zahnaerzteonline.de
Die KZV Land Brandenburg ermöglicht ab sofort den Zugriff mittels ZOD-Karte und PIN auf
den geschlossenen Mitgliederbereich im Internet. ZOD steht für Zahnärzte Online Deutschland und ist ein Projekt unter Federführung
der KZBV. Damit können alle Zahnärzte,
die diese moderne Sicherheitstechnologie
nutzten möchten, dies auch in Brandenburg
tun. Weitere Anwendungsmöglichkeiten sind
zum Beispiel das Elektronik-Banking und die
Online-Kommunikation mit privaten Abrech-
Auf der genannten Web-Seite finden Sie neben dem Kartenantrag auch Informationen
zu den Kosten und sonstigen Vertragsbedingungen. Die Deutschen Apothekerbank gewährt ihren Kunden einen Zuschuss zu den
laufenden Kosten der Karte. Detaillierte Informationen dazu können Sie bei Ihrem BankBerater erfragen.
Die Anschaffung der ZOD-Karte ist keine Voraussetzung zum Zugriff auf den geschlossenen Mitgliederbereich der Webseite der
KZVLB. Zahnärzte ohne ZOD-Karte können
sich weiter wie gewohnt mittels Benutzername und Kennwort anmelden.
Praxis
Der Umgang mit Nadelstichverletzungen
Autorin: Christina Lukas
Referat Zahnärztliche Berufsausübung
Die TRBA 250
enthält neben
den Regeln für
einen Einsatz der
Sicherheitsprodukte (und sicherer
Instrumente) auch
genaue Vorgaben,
wann ein Produkt
als Sicherheitsprodukt gilt.
Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen,
hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen
Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Unter dem Begriff Nadelstichverletzungen
verbergen sich im weitesten Sinne Stich-,
Schnitt- und Kratzwunden. Diese kommen in
erster Linie beim medizinischen Personal vor
und sind daher für die Zahnarztpraxis von großer Bedeutung. Nadelstichverletzungen zählen zu den häufigsten Arbeitsunfällen in der
Zahnarztpraxis. Da Infektionskrankheiten wie
HIV, HBV und HCV durch kontaminierte Kanülen übertragen werden können, stellen Nadelstichverletzungen für das Praxispersonal eine
ernstzunehmende Gefährdung dar.
TRBA 250 regelt Einsatz von
Sicherheitsprodukten
Der Arbeitgeber hat bei solchen Verletzungen
für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dies
ist unter anderem auch in den bestehenden
Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der
Biostoffverordnung verankert. Da im Falle einer Nadelstichverletzung eine Gefährdung
durch blutübertragbare Krankheiten besteht,
ist hier die TRBA 250 zu Rate zu ziehen. Des
Weiteren muss jede Verletzung und ErsteHilfe-Leistung im Betrieb schriftlich festgehalten werden. Bei der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
(BGW) können Sie hierfür das Schriftverzeichnis „Verbandbuch“, Bestellnummer U036 un24
ter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer kostenfrei
anfordern.
Um Risiken einer solchen Verletzung möglichst gering zu halten oder gar auszuschalten, sind festgelegte Arbeitsabläufe, jährliche
Unterweisungen der Beschäftigten sowie ein
sicheres Entsorgungssystem für die kontaminierten Instrumente unabdingbar. Ein Schutz
vor Nadelstichverletzungen durch eine persönliche Schutzausrüstung ist kaum möglich.
Daher ist ein sicherer und sorgfältiger Umgang mit Kanülensystemen die Grundvoraussetzung, einer möglichen Infektion präventiv
entgegenzuwirken.
Erstmaßnahmen und
Dokumentation
Sollte es doch einmal zu einer solchen Verletzung kommen, ist es neben den Erstmaßnahmen wie Blutung provozieren, Desinfektion
und Verband der Wunde äußerst wichtig, das
Vorkommnis im Verbandbuch schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer
ärztlich untersuchen zu lassen, damit im Rahmen einer entsprechenden Blutuntersuchung
der Gesundheitszustand des Mitarbeiters zum
Zeitpunkt des Ereignisses dokumentiert werden kann. Dieser Negativ-Beweis ist notwendig, um eine eventuelle Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft nicht zu gefährden.
Kontaktdaten BGW:
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege – BGW
Hauptverwaltung
Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg
Tel.: 040 20207–0, Fax: 040 20207–2495
www.bgw-online.de
ZBB Ausgabe 2/2008
Praxismitarbeiter
Wer heut‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen ...
... an qualifizierten Praxismitarbeitern. Immer lauter beginnen im Land Brandenburg
die Alarmglocken zu schlagen, denn es fehlt an gut ausgebildeten Arbeitskräften.
Die Kammer tut das ihre, um junge Leute für den Ausbildungsberuf ZFA zu begeistern.
Autorin: Jana Zadow
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit LZÄKB
Lehrlingsmangel in der Landwirtschaft, beim
Handwerk, in der Industrie - immer öfter finden Sie solche Meldungen im Blätterwald. Bis
über das Jahr 2010 hinaus wird sich diese Situation auf jeden Fall verschärfen, da der Geburtenknick nach der Wende zuschlägt. Gleichzeitig verabschiedet sich Ihre altbewährte
„Schwester“ langsam in den Ruhestand. Ein
Blick in die Statistiken für das Land Brandenburg reicht, um die kommende Situation zu
erfassen.
Bildungsmessen gute Gelegenheit
Vorsorge ist also angebracht - nicht nur bezogen auf die zahnmedizinische Prophylaxe.
Deshalb ermuntert Sie einerseits die Kammer
seit vielen Jahren, jungen Leuten Ausbildungsplätze für den Beruf „Zahnmedizinische/-r
Fachangestellte/-r“ in Ihrer Praxis zur Verfügung zu stellen, auch wenn noch kein unmittelbarer Bedarf besteht. Andererseits präsentiert die Kammer im Namen der Zahnärzte seit
Jahren auf Bildungsmessen im Land den attraktiven Ausbildungsberuf. Hier erläutern wir
ZBB Ausgabe 2/2008
jungen Leuten, was hinter dem Berufsbild der
ZFA steckt, welche Voraussetzungen sie mitbringen sollten, wie die Ausbildung vonstatten
geht (lesen Sie dazu bitte auch den nachfolgenden Beitrag des OSZ Eisenhüttenstadt)
und welche Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten bestehen. Diese Bildungsmessen
werden zudem von Multiplikatoren besucht
- Mitarbeiter von Arbeitsvermittlungsinstitutionen, die wiederum die täglichen Gespräche
mit den Jugendlichen führen.
Stellenbörse im Internet nutzen
Steter Tropfen höhlt den Stein - deshalb wird
die Kammer auch in den nächsten Jahren die
Termine der Bildungsmessen in Cottbus und
in Potsdam fest einplanen und dort vertreten
sein. Bei diesen Gelegenheiten verweisen wir
auf unser Internetangebot - denn es ist der
kürzeste Weg, zwischen Schulabgängern und
Zahnarztpraxen zu vermitteln.
Anfang März
beteiligte sich die
LZÄK Brandenburg
gemeinsam mit
der ZÄK Berlin und
dem Pfaff Berlin
an den Ausbildungstagen der
Gesundheitsberufe
in Berlin und Brandenburg im Hause
der URANIA (Foto
links) Ende März folgte
die Teilnahme an
der Bildungsmesse
in Potsdam (Foto
rechts)
Sie wollen nun selbst einen Ausbildungsplatz
anbieten? Dann schreiben Sie sich ein in die
Stellenbörse der Kammer im Internet unter:
www.lzkb.de >> Zahnärzte. Die Angebote
bleiben etwa vier Monate im Netz.
25
Praxismitarbeiter
Berufsschule bietet praxisnahen Unterricht
Praxisnaher
Unterricht und
viele Projekte
sorgen am OSZ
Eisenhüttenstadt
für eine solide und
interessante
Ausbildung
Autorin: Dagmar Möller
Oberstufenzentrum Eisenhüttenstadt
Die Zahnmedizinische Fachangestellte - der
Traumberuf vieler Mädchen wird zunehmend
auch für Jungen interessant. Jedes Jahr werden
entsprechende Bewerbungen an das Oberstufenzentrum (OSZ) Eisenhüttenstadt gerichtet.
Damit auch Sie Anfragen zur dualen Ausbildung, insbesondere zum Unterricht am OSZ
Eisenhüttenstadt, Auskünfte geben können,
haben wir einige Informationen zusammengestellt.
Unterrichtstage am OSZ
2008 werden an unserem OSZ die Auszubildenden des ersten Jahres Dienstag und Mittwoch, des zweiten Jahres Montag und Dienstag
und des dritten Jahres Donnerstag und Freitag
beschult. An diesen beiden Berufsschultagen
wird ihnen der theoretische Stoff im Rahmen
von Lernfeldern vermittelt. Die medizinischen
und verwaltungstechnischen Grundlagen des
Berufes unterrichten wir an konkreten Fallbeispielen möglichst praxisbezogen. Unsere
Lehrkräfte haben regelmäßige Fortbildungen
und Praxishospitationen, um den Unterricht
so anschaulich und praxisnah wie möglich
zu gestalten. Projektunterricht soll die Schü26
ler zu selbstständiger
Tätigkeit motivieren. Die
praktischen Grundlagen
ihrer späteren Tätigkeit
erlernen die Auszubildenden in der Ausbildungseinrichtung. An beiden
Berufsschultagen
sind
Auszubildende von der
Praxis frei zu stellen. Allerdings können sie nach
dem Unterricht unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstarbeitszeit
(§ 3 ArbZG) in der Praxis
beschäftigt werden. Lediglich bei Jugendlichen
unter 18 Jahren ist ein Berufsschultag mit acht
Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit
von 40 Stunden anzurechnen. Erst am 2. Berufsschultag sind die Unterrichtszeiten einschließlich Pausen und die Wegezeit von der
Berufsschule zur Zahnarztpraxis auf die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden anzurechnen.
Fördermöglichkeiten ausschöpfen
Zahnärzte, die bereits einen betrieblichen
Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben,
können einen weiteren Auszubildenden gefördert bekommen. Bei konkreten Fragen und für
Detailinformationen wenden Sie sich bitte an
die Ausbildungsgemeinschaft Industrie, Handel und Handwerk e.V. (ABG), Herrn Einenkel,
Tel. 0335 56584-24.
Die Beschäftigung eines zusätzlichen Auszubildenden bietet Jugendlichen eine Chance zur
Berufsausbildung und damit günstigere Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt. Da Auszubildende verschiedener Lehrjahre an unterschiedlichen Berufsschultagen von der Praxis
freigestellt sind, ist die ständige Anwesenheit
eines Auszubildenden in der Praxis gesichert.
Zudem können und die Auszubildenden gemeinsamen voneinander lernen.
ZBB Ausgabe 2/2008
Praxismitarbeiter
Ausbildung beendet, Berufsleben begonnen
Neben der Sommerabschlussprüfung mit Teilnehmerzahlen um die 200 nimmt sich die
Winterabschlussprüfung meist recht klein aus - und doch ist die Freude über die
bestandene Prüfung gleich groß - wie bei der jüngsten Freisprechungsfeier erlebt
(ZBB) 17 Teilnehmerinnen nahmen an der
diesjährigen Winterabschlussprüfung teil. Sie
setzten sich zusammen aus 15 Auszubildenden, wobei vier davon zur Wiederholungsprüfung antraten. Außerdem hatten sich zwei
Frauen entschlossen, nach vielen Jahren Berufspraxis den Abschluss zu erlangen, um sich
zukünftig auch wirklich „Zahnmedizinische Fachangestellte“ nennen zu können.
Für den Abschluss mit „sehr gut“ gratulieren
wir an dieser Stelle sowohl den beiden frischgebackenen ZFA als auch ihren Ausbildungspraxen und dem OSZ Potsdam:
Anika Schade, ausgebildet in der
ZAP Dr. René Buschow aus Potsdam,
Stefanie Schultz, ausgebildet in der
ZAP Angelika Mosig aus Caputh.
Dank für Ausbildung über den
Bedarf hinaus
Die feierliche Freisprechungsfeier fand Mitte
März im Cottbuser „Best Western Parkhotel
Branitz & Spa“ statt. Vorstandsmitglied Dr.
Thomas Herzog nutzte die Gelegenheit, nicht
ZBB Ausgabe 2/2008
nur den freizusprechenden Praxismitarbeitern
zu ihrem Berufswunsch zu gratulieren, sondern auch insbesondere den Praxisinhabern
zu danken, die über den eigenen Bedarf hinaus ausbilden.
Die Abteilungsleiterin des OSZ 2 Spree-Neiße (ehemals KOSZ Cottbus), Frau StR Meike
Holtsch, verabschiedete die Absolventinnen
in Vertretung aller Berufsschulen mit dem persischen Sprichwort „Alles ist schwer, bevor es
leicht wird“.
Sie sind freigesprochen - unter ihnen
Anika Schade
(Mitte vorn) , die
das Abschlussprädikat „sehr gut“
erreichte und dafür
neben den Dokumenten ein Buchpräsent erhielt
27
Abrechnung
„Zeiten der Ordnung sind die Atempause des
Chaos“* - Fragen und Antworten zur Abrechnung
Nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie die häufigsten Abrechnungsfragen und die
entsprechenden Antworten aus der Sicht der KZV Land Brandenburg. Wir hoffen, es
wird eine Atempause für Ihren Abrechnungsalltag!
* Zitat Walter Hilsbecher
ne festsitzende Suprakonstruktion auf einem
Implantat ist einem natürlichen Zahn gleichgestellt.)
Autoren: Rainer Linke,
Anke Kowalski
Frage: Folgende Befundsituation und Therapieplanung ist im Oberkiefer gegeben:
Rainer Linke
Vorstandsmitglied
der KZVLB
Anke Kowalski
stellv. Abteilungsleiterin Abrechnung
Auf der Grundlage der unten links abgebildeten Übersicht von
Herrn Dr. Böhm (gelesen
TP
KM BM SKM
in „kzvb TRANSPARENT
R
KV BV KV
B
kw x
i
14/2007“) – in diesem
18 17 16 15 14 13 12 11 21
22 23 24 25 26 27 28
Zusammenhang bedanken wir uns recht herz(Zahn 11 wurde extrahiert; für die prothetische lich für die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung -, lässt sich nun problemlos die
Versorgung muss 21 einbezogen werden)
Befundklassenzuordnung vornehmen:
Welche befundbezogenen Festzuschüsse sind
ansatzfähig? Findet hier die Befundklasse Zuerst muss die Frage beantwortet werden:
Ist die hier geplante Suprakonstruktion rein
(BKL) 7 Anwendung?
implantatgetragener Zahnersatz oder eine
Antwort: Um den befundbezogenen Fest- Hybridversorgung (implantat – und zahngetrazuschuss ermitteln zu können, muss zuerst gener Zahnersatz)?
geklärt werden, welchen Befund die bereits
vorhandene Suprakonstruktion am Zahn 21 Da es sich um eine Hybridversorgung handelt,
auslöst. Entsprechend der nachfolgend kur- ist eine weitere Fragestellung unabwendbar;
siv
geschriebenen
Festzuschussrichtlinie nämlich: Wird die Suprakonstruktion festsitA.1. (letzter Satz) zählt das Gebiet von 21 zend oder abnehmbar sein?
als natürlicher Zahn. „Bei Erneuerungen und
Erweiterungen von festsitzenden, nach der Im Fall des Abrechnungsbeispieles handelt es
Versorgung teilweise zahngetragenen Su- sich um eine festsitzende Suprakonstruktion;
prakonstruktionen werden bereits vorhande- somit finden die BKL 2 Anwendung.
ne Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen
Zähnen gleichgestellt.“ (D. h., eine vorhandeKonkret:
Für die in der Fragestellung beschriebene
Klassifizierung
andersartige Versorgungsform sind folgende
Festzuschüsse ansatzfähig:
Implantat- und zahngetragener ZE
Rein implantatgetragener ZE
Alles in BKL 7
28
(Hybridversorgung)
Suprakonstruktion
festsitzend
Suprakonstruktion
abnehmbar
BKL 1/2
BKL 7
Befund-Nr.
Zahn/Gebiet
Anz.
2.1
11
1
2.7
12-21
3
ZBB Ausgabe 2/2008
Abrechnung
Frage: In unserer Praxis existiert Uneinigkeit
dahingehend, ob bei einem ausgedruckten Abrechnungsbeleg wie z. B. Heil- und Kostenplan,
PAR-Status und KFB-Abrechnungsformular das
KVK-Feld (links oben) generell per Hand ausgefüllt werden kann, oder ob diese Möglichkeit
nur bei der Anwendung des Ersatzverfahrens
gegeben ist?
nungsvordruck nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Das für Ausnahmefälle vorgesehene
so genannte „Ersatzverfahren“ unterliegt einer strengen Anwendungsindikation; z. B. bei
einem Hausbesuch, bei einem Notfall oder
wenn das Kartenlesegerät, der Drucker bzw.
die Krankenversichertenkarte defekt ist.
Wiederherstellung von Geschieben
Antwort: Eine eindeutige Regelung lässt sich
der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte § 10 Abs. 5 entnehmen. Hier heißt es:
„Der Zahnarzt ist grundsätzlich verpflichtet,
die Daten der Krankenversichertenkarte auf
die Vordrucke für die kassen- und vertragszahnärztlichen Versorgung maschinell unter
Verwendung der in § 7 Abs. 1 beschriebenen
Geräte zu übertragen.“ Somit ist die manuelle
Übertragung der KVK-Daten auf den Abrech-
Maßnahme
Frage: Gibt es eine Übersicht über die Abrechnungsfähigkeit von Wiederherstellungsmaßnahmen im kausalen Zusammenhang mit Geschieben?
Antwort: Bislang gab es diese Übersicht noch
nicht. Da wir aber hinter dieser häufig gestellten Frage den Wunsch nach einem solchen Arbeitsmittel gesehen haben, entwickelten wir
folgende tabellarische Übersicht: Frage:
bei Kombinationsersatz
beim Brückenteilungsgeschiebe wegen
disparalleler Pfeiler
(sehr seltener
Wiederherstellungsfall)
FZ
BEMA
GOZ
Vers.Form
FZ
BEMA
GOZ Vers.Form
Aktivierung
6.0
--
509
gaV
--
--
509
gaV
Auswechseln
Konfektionsteil
(Maßnahmen im
gegossenen
Bereich)
6.3
--
509
gaV
kein FZ
(in RL
nicht geregelt);
ggf. 6.8
ggf.
95 a/b
509
gaV
Wiederbefestigung
Sekundärteil
(Maßnahmen im
Metallbereich)
6.3
--
509,
526
gaV
6.8
95 a/b,
(BEL 134
9);
ggf. 19
--
RV
Erneuerung
Sekundärteil
(Maßnahmen im
Metallbereich)
6.3
--
508,
526
gaV
2.6
91e,
6.8
95 a/b, 19
(vorherige
Bewilligung
d. KK notw.)
--
RV
Verblendungserneuerung
6.3
Verblendgrenze ist
nicht zu
beachten
--
231
gaV
ggf. 6.8
--
RV
ggf. 95 a/b,
19
Der Vortrag „Neuerungen im Festzuschuss-System“, den Rainer Linke, Mitglied des
Vorstandes der KZVLB in den vergangenen Monaten auf sieben Veranstaltungen
an fünf verschiedenen Orten des Landes Brandenburg gehalten hat, steht zum
Download bereit. Auf der Webseite der KZVLB ist er zu finden unter:
https://www.kzvlb.de/zahnaerzte/index.htm
ZBB Ausgabe 2/2008
29
Abrechnung
Frage: In der letzten Festzuschuss-Fortbildungsveranstaltung bemerkte Herr Linke
ausdrücklich, dass der Festzuschuss nach
der Befundklasse 3.2 immer nur im Fall einer
„Beidseitigkeit und Endständigkeit“ gewährt
wird. Bedeutet das für den folgenden Fall (siehe geplante Therapie), dass kein Anspruch auf
einen Festzuschuss nach 3.2 besteht?
Antwort: Patienten, bei denen eine absolute
Amalgamkontraindikation vorliegt, die aber
keine Kompositfüllung nach den Geb.-Nrn. 13
e bis g, sondern z. B. eine Einlagefüllung wünschen, können lediglich von den Krankenkassen die vergleichbare preisgünstige plastische
Füllung, d. h. die Leistung nach den Geb.-Nrn.
13 a bis d, beanspruchen. Das bedeutet, dass
im Rahmen der Mehrkostenregelung als
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34
35 36 37 38
Mehrkosten die über die Geb.-Nrn. 13 a
Befund f
f
f
f
ww
ww f
f
f
f
Therapie E E E E TV
KVH E E E E
bis d hinausgehenden Leistungen dem
Patienten in Rechnung zu stellen sind.
Antwort: Ja, denn die Befundbeschreibung für
3.2 im konkreten Fall heißt:
„Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu
den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe …
mit der Notwendigkeit der dentalen Verankerung …“
Da die Notwendigkeit der dentalen Verankerung offensichtlich nur für den Zahn 44 gegeben ist, wird das Leistungskriterium für 3.2 im
Sinne der „Beidseitigkeit“ nicht erfüllt. Somit
handelt es sich bei der Ihrerseits beschriebenen Therapie um eine gleichartige Versorgung (da bei 44 und 34 ww-Befunde vorliegen;
würde hingegen nur einer dieser zwei Zähne
keinen ww- bzw. ur-Befund aufweisen, wäre
die Versorgungsform andersartig) mit nachstehenden Festzuschüssen:
Befund Nr.
1.1
1.3
3.1
Zahn/Gebiet
34, 44 (da ww-Befund)
34, 44 (da ww-Befund)
UK
Anzahl
2
2
1
WICHTIG!
Grundsätzlich gilt: Den Festzuschuss 3.2 gibt
es im Rahmen einer Neuversorgung immer
nur beidseitig und dann nur auf den endständigen Zahn!
Frage: Bei einem Patienten ist eine dreiflächige
Füllung indiziert, der Patient wünscht eine Inlayversorgung. Es liegt eine Kontraindikation
für eine Amalgamfüllung vor.
Welche BEMA-Position findet im Rahmen der
Mehrkostenberechnung Anwendung?
30
Konkret:
Die für die Mehrkostenberechnung zugrunde
liegende Vertragsleistung ist die Geb.-Nr. 13
c.
Frage: Auf dem Heil- und Kostenplan befindet
sich in der Rubrik „I. Befund des gesamten
Gebisses/Behandlungsplan“ ein Feld, das für
sogenannte „Bemerkungen“ vorgesehen ist.
Wann ergibt sich die zwingende Notwendigkeit bzw. die Möglichkeit für eine Bemerkungsangabe?
Antwort: Da das Ausfüllen des Befundfeldes
bei Wiederherstellungsmaßnahmen von Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen
entfällt, muss bezogen auf die Festzuschüsse in den Befundklassen 6 und 7 unbedingt
eine erklärende Angabe zur Art der Leistung
erfolgen (z. B. Wiederbefestigen des Prothesenzahnes 24, OK-Prothesenbruch regio 23,
Verschließen eines Sekundärteleskopes nach
Zahnextraktion im indirekten Verfahren, UKvollständige Unterfütterung der Totalprothese).
Außerdem können entsprechend der „Vereinbarung zwischen KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zum Heil- und
Kostenplan für prothetische Leistungen“
(gültig ab 01.07.2005) im Bemerkungsfeld
Angaben über vorhandene, funktionsfähige
Verbindungselemente und Verblockungen
gemacht werden, für die es kein Befundkürzel gibt. Aber auch die Art der Verblendung
(Kunststoff, Composite oder Keramik) kann im
Bemerkungsfeld angegeben werden.
ZBB Ausgabe 2/2008
Inhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007
Heft 1
Eine Reform, die keiner braucht und möchte
Wird Vision bald Wirklichkeit - die HOZ statt GOZ?
XIII. Kongress-Schiffsreise vom 24.11 bis 1.12.2007
37. Vertreterversammlung der KZVLB
Chancen nutzen: KZVLB-Consulting-Gesellschaft
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz: Droht
die Zersplitterung der Zahnärzteschaft?
Fragen und Antworten zur Abrechnung
Langzeitprovisorien - wie werden sie berechnet?
Gesprächsführung mit Patienten
Behandlung von infizierten Patienten
Praxisorganisation mit Spaß und Erfolg
Nach dem Tag der Zahngesundheit ist auch davor
„Es ist schön, weiter leben zu können!“
11. Berliner Prophylaxetag
Chancen für einen Platz beim ZMV-Fernlehrgang
Sachsens Zahnärzte wählten neuen Präsidenten
Sächsischer Verdienstorden für Dr. Lüddecke
Dr. Peter Berg übergibt Staffelstab an RA Peter Ihle
Dr. Dietmar Oesterreich als Präsident wiedergewählt
Zahnärztekammer Berlin hat neuen Vorstand
Perleberg rockt – dank eines Zahnarztes
„FIT + GESUND“: Zahngesundheit gefragtes Thema
Wir gratulieren ganz herzlich
Prof. Dr. Edmund Bredy zum 80. Geburtstag
Heft 2
Was bringt uns die Gesundheitsdienstrichtlinie?
Heilberufler treffen Ministerpräsidenten
Kammerversammlung mit großem Pensum
Alle Türen stehen offen für den Generalisten
Strukturwandel: Schöne neue Zahnarztwelt?
Gesetze zum Nutzen der Zahnärzte umsetzen
Musterklage gegen Zwangspensionierung
Auch brandenburgische Zahnärzte werden älter
Prognostisch in Brandenburg Zahnärztemangel
Eigenständiges Consulting-Unternehmen
Zweite Zahnarztmeinung - Neuer Service der KZVLB
Freisprechung für Winterabschlussprüfung erfolgt
Stichtag laut Röntgenverordnung ist der 30.06.2007
Erste Dentalhygieniker am Pfaff verabschiedet
Orale Infektionen und ihre Folgeerkrankungen
am Herzen
Fortbildungsveranstaltung der ÖGD-Zahnärztinnen
Mit dem Wissen steigt der Zweifel
Ergebnisse vom Treffen der GOZ-Arbeitsgruppe Mitte
Sieben Zulassungsanträgen wurde entsprochen
Warten auf den Anspruch Schadensersatz bei zu langer Wartezeit?
Umsatzsteuerpflicht auch für Heilberufler
KZV gefragter Gesprächspartner auf der Vital & 50+
Knochenmarkspende rettet Leben
ZBB Ausgabe 2/2008
3
5
5
6
11
13
16
20
22
24
26
28
31
32
33
34
34
35
35
35
36
37
38
39
3
5
6
9
11
12
14
15
15
16
17
18
19
20
Neues vom Hilfswerk Deutscher Zahnärzte
Nationales Gesundheitsziel: Depressive Erkrankungen
Auf „goldenen Flügeln“ den Globus umfahren
Wir gratulieren ganz herzlich
40
40
42
44
Zwischenhefter (Heftmitte): Amtliche Mitteilungen
Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen
der LZÄKB an das Versorgungswerk der ZÄK Berlin
(Anschlusssatzung)
Inhaltsverzeichnis Jahrgang 17/2006
Heft 3
Wofür ist die Kammer gut?
VV diskutiert die KZV-Consulting-Gesellschaft
Globudentverfahren in Brandenburg abgeschlossen
KZVLB: Millionenklage abgewehrt
Freiheit ist auch die Freiheit, etwas nicht zu tun
Wir lassen kein Kind zurück - ein Report
ZE-Gutachter tagten in Potsdam
Eigenes Qualitätsmanagement im Blick haben
Gehören Wegezeiten zur Ausbildungszeit?
Sympathisch präsentiert: Das Pfaff Berlin zur IDS
Der neue Rhythmus für die Reanimation
Du wirst nichts erfahren, wenn du nicht fragst
Zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung
im Bereich der KZVLB
Aus der Praxis - Urteil zu GOÄ-Zuschlag „D“
Ein wichtiger Beitrag zur Existenzsicherung
eines Unternehmens: der Ehevertrag
Die kleinen Nebensächlichkeiten in der KZV-Arbeit
Übrigens: Meine Gedanken zum Älterwerden ...
Potsdamer Schüler-Gesundheitstag
Neue Broschüren zur Patienteninformation
Praktische Implantologie
Weichgewebe und Ästhetik in der Implantologie
McZahn und goDentis - Probleme mit Vorhersage
„Ganz schön aufgeklärt - Kinder zeigen Zähne“
Gesundheitsreform: Wann ändert sich was?
Spitzenverband Bund auf den Weg gebracht
Großer Bedarf an Zahngesund-Beratung
Wir gratulieren ganz herzlich
3
6
10
12
13
14
16
18
20
22
23
24
27
28
30
33
34
35
35
36
36
37
38
39
39
40
41
Zwischenhefter (Heftmitte):
Amtliche Mitteilungen der LZÄKB
22
26
28
32
33
Heft 4
Neue Möglichkeiten, aber kein Wild West
3
34
36
37
38
Aufruf zur Wahl der künftigen Kammerversammlung
Lockvogelangebote der Krankenkassen
Wer stellt die Freiberuflichkeit in Frage?
Parlamentarischer Abend der Freiberufler
5
6
8
9
31
Inhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007
Krake oder Bollwerk - Rolle der KZV in der GKV
Potsdam: die „KV Comm“ geht an den Start
Beschlüsse zu Amalgam und Bleaching-Materialien
Von Mutterfreuden, aber zu wenig Personal beim
Versorgungswerk - Zuständigkeiten geändert
Gewährleistungspflicht bei Füllungen und ZE
Milchzähne in Gefahr - Zahnärzte klären auf
Frühkindliche Milchzahnkaries vermeidbar
Endodontie im Milchgebiss in der Praxis
Fachliche Fortbildung auch für Angestellte
Aktuelle Informationen aus dem Pfaff Berlin
Prüfungstermine für den Zeitraum 2007/2008
Fragen und Antworten: Wiederherstellungsmaßnahmen
im Festzuschusssystem
Elyzol, Emdogain & Co - Fälle für die GOZ/GOÄ
Die Mini-GmbH kommt - ohne Stammkapital
Die Anstellung eines budgetierten Zahnarztes
Praxisformen im Land Brandenburg
Oft Streit um Aufwendungen für Fachkongresse
Akademie der DGZMK auf der Infodental 2007
KZVLB lädt ein zum Tag der offenen Tür
Erstes Berliner LKG-Symposion
Zahnärzte zur Exkursion nach St. Petersburg
Erstes Mitteldeutsches Medienseminar mit Erfolg
Gesundheitskarte aus Zahnärztesicht ein Flop
Neuer Vorstand des VNZLB gewählt
Dr. Wagner neuer Präsident der LZÄK Thüringen
Schon mit kleinem Jubiläum: das Bikertreffen
Band 2 des Weißbuches erschienen
PZR-Broschüre vervollständigt die Reihe
Engagierte Zahnärzte für Kenyahilfe gesucht
Es geht um die ganz einfache Mitmenschlichkeit
Wir gratulieren ganz herzlich
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Innenteil: Amtliche Mitteilungen der LZÄKB
Heft 5
Irrwege...
Ihre Wahl: die neue Kammerversammlung
Zahnarzt ist Dienstleister und Bürger zugleich
Neue Ausbildungsverordnung bringt bessere Noten
Zahnärztekammer mit stabilen Finanzen
Alters- und Behindertenzahnheilkunde im Fokus
Kostenintensive Folgen für Praxen abgewendet
Grenzen im NotDienst
Begriffsdefinitionen zum VÄndG
17. Brandenburgischer Zahnärztetag 2007
Elf Absolventinnen schlossen mit „Sehr gut“ ab
Die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V
Die Unternehmenssteuerreform 2008 –
Was ändert sich in der Praxis?
Das Negativ-Urteil hätte verhindert werden können
Härtefall ist nicht gleich Härtefall
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Fragen und Antworten: Wiederherstellungsmaßnahmen
im Festzuschusssystem Teil 2
Deutsch-polnisches Treffen bei Lama & Co
Vorsorge auch für Menschen mit Handikap
Rezension: Zahnärztliche Hypnose
Drei Zulassungsanträgen wurde entsprochen
Zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung
im Bereich der KZVLB
12. Sportwochenende in Bad Saarow
Offene Türen für alle KZV-Besucher
Grenzerfahrung Kilimandscharo - der weiße Berg
Senioren auf Wasserwegen in Berliner Innenstadt
Feuerwehreinsatz in der KZVLB
Wir gratulieren ganz herzlich
Heft 6
Halbzeit: Rückblick – Bilanz – Ausblick
Jahresabschluss- und Neujahrsgrüße
Herbstsitzung mit heiß diskutierten Themen
Öffentlichkeitsarbeiter beraten Strategien
BZÄK ist Verhandlungsführer in Sachen GOZ
Zahnärztetag in Cottbus wieder ein Highlight
Silberne Ehrennadel der deutschen Zahnärzte
zwei brandenburgischen Zahnärzten verliehen
Vorträge zur Funktionsdiagnostik und Therapie
interdisziplinär mit über 800 Zuhörern
Für hohe Ansprüche: das ZFA-Programm
Pflicht zur vertragszahnärztlichen Fortbildung
gemäß § 95 d SGB V
Fortbildung am Philipp-Pfaff-Institut 2008
Prüfungstermine für den Zeitraum 2008
Spannender Unterricht für Auszubildende
Ausbildungsbörsen nutzen und ZFA werben
Auslagenersatz für Materialkosten in der GOZ
Fragen und Antworten zur Abrechnung
Zusätzliche Erläuterung zu Abrechnungsfragen
KZVLB bietet im Januar Festzuschuss-Vorträge an
Wer andern eine Grube gräbt ...
Freiberufler zu Gast in der Staatskanzlei
Versorgungswerk: Rentensicherheit hat Vorrang
Bunte Nachlese zum „Tag der Zahngesundheit“
Bezirksstellenversammlungen an 19 Orten
Zweitmeinung bei Infoveranstaltungen gefragt
VNZLB bestellt neue Geschäftstellenleiterin
Improvisationstalent im Kenya-Dauerregen
Management endodontischer Misserfolge
AS-Akademie ab Januar in Berlin vertreten
Was soll mit meinen Organen geschehen?
Wir gratulieren ganz herzlich
Wir trauern um die Kollegen
Richtigstellung aus ZBB 5/2007
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Innenteil: Amtliche Mitteilungen der LZÄKB
ZBB Ausgabe 2/2008
Aktuelles
Sechs Zulassungsanträgen wurde entsprochen
Am 27. März 2008 tagte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte turnusgemäß in der
KZV. Auf dieser Sitzung wurden sechs Anträge auf Zulassung eines Vertragszahnarztsitzes im Land Brandenburg positiv beschieden. Wir sagen: „Herzlich willkommen“.
Name
Planungsbereich
Vertragszahnarztsitz
Zahnärztin
Wenke, Ines
Strausberg
(89,0%)
Am Wall 83
15366 Hönow
Zahnärztin
Kekert, Christine
Potsdam-Stadt
(114,6%)
Heinrich-Mann-Allee 56
14473 Potsdam
Zahnarzt
Reinhold, Falk
Frankfurt/OderStadt
(137,0%)
Tunnelstraße 18
15232 Frankfurt/Oder
Zahnärztin
Thomas, Stephanie
Potsdam-Land
(93,4%)
Märkische Heide 29
14532 Kleinmachnow
Zahnärztin
Dr. med. vet. Dr. med. dent.
Schmidt-Lueger, Sylvia
Oranienburg
(109,7%)
Schönfließer Straße 4a
16540 Hohen Neuendorf
Zahnärztin
Fröhndrich, Jana
Zossen
(97,6%)
Potsdamer Straße 55a
14974 Ludwigsfelde
Patientenberatung auf Gesundheitsmessen
(ZBB) Mit größer werdendem Interesse an Gesundheitsthemen nimmt die Anzahl der Gesundheitsmessen im Land Brandenburg zu.
Die Patientenberatung der KZVLB präsentiert
sich auf den größten Messestandorten des
Landes mit einem Informationsstand, so auch
auf der Gesundheitsmesse Potsdam am 14. bis
16. März. Wie die Patientenberatung in Potsdam, nutzen viele Besucher auch das MesseAngebot gezielt, um sich eine zweite Meinung
zu einer geplanten Behandlung zu verschaffen. Aus diesem Grund ist an jedem Messetag ein Zahnarzt anwesend, der sachkundig
auf Fragen - hauptsächlich zu prothetischen
Maßnahmen - eingehen kann. Dass der Trend
ZBB Ausgabe 2/2008
zu Implantaten ungebrochen ist, zeigen die
vielen Fragen zu diesem Thema. Der meiste
Informationsbedarf bestand hinsichtlich Material, Haltbarkeit und Kosten.
Für gute Beratung
bekannt und deshalb gern besucht:
der Messestand
der KZVLB, hier
mit Dr. Gerhard
Bundschuh
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Fortbildung
Halitosisbehandlung in der zahnärztlichen Praxis
Mundgeruch möchte wirklich niemand haben. Sein kompromittierender Einfluss am
Arbeitsplatz und im Privatleben ist uns allen bekannt. Wer möchte schon einen
Lebenspartner oder einen Arbeitskollegen im Büro mit starkem Mundgeruch haben?
len Bedingungen einen leicht süßlichen Geruch
und ist in der Regel für andere Personen nicht
wahrnehmbar. Seine Intensität verändert sich
im Laufe des Tages. Dies hängt unter anderem
von der Nahrungsaufnahme und der Mundhygiene ab. Mundgeruch kann durch Stress und
Nervosität verstärkt werden.
Wie viele Menschen sind betroffen?
Autor: Prof. Dr. Andreas Filippi,
Universität Basel
Deutlich wahrnehmbarer Mundgeruch wird heute
in Fachkreisen
(Zahnärzte, Ärzte)
Halitosis genannt
(aus dem Lateinischen halitus:
Atem)
Mundgeruch entsteht fast immer im Mund und
nicht – wie viele Menschen und manche Ärzte
glauben - im Magen oder im Hals. Leider gibt
es sehr viele Patienten, bei denen aufgrund
von Mundgeruch unnötige und teure Behandlungen bis hin zu Operationen durchgeführt
worden sind, ohne dass der Mundgeruch sich
auch nur minimal verbessert hätte. Dabei ist
eigentlich alles ganz einfach, wenn man nur
weiß, wie es geht. Glücklicherweise gibt es immer mehr Zahnkliniken und Zahnarztpraxen,
die heute wissen, was bei Mundgeruch zu tun
ist. Der Atem des Menschen hat unter norma-
Aus einigen Ländern existieren mittlerweile
aktuelle Daten über die Häufigkeit von Mundgeruch. Die Ergebnisse sind mehr oder weniger identisch: Etwa 25 Prozent aller Menschen
haben zumindest zu bestimmten Tageszeiten
deutlichen Mundgeruch, etwa 6 Prozent sogar
Tag und Nacht. Ältere Menschen leiden häufiger unter Mundgeruch als jüngere: Etwa die
Hälfte aller über 60-Jährigen ist betroffen. Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt
es keine.
Wie kann ich den eigenen Mundgeruch selbst erkennen?
Die Nase des Menschen gewöhnt sich rasch an
eigene, ständig vorhandene Gerüche. Daher
können wir unseren Mundgeruch meist nicht
selbst wahrnehmen. Auch ein Hauchen in die
eigenen Hände hilft da nicht weiter. Die zuverlässigste Möglichkeit ist der Besuch in einer
professionellen
Mundgeruch-Sprechstunde
bei einem spezialisierten Zahnarzt. Solche
Sprechstunden existieren in Deutschland, Ös-
In Zusammenarbeit mit anderen Halitosis-Spezialisten ist das vorliegende Buch
entstanden. In ihm finden sich die Grundlagen der Mundgeruchentstehung,
deren Kenntnisse die Basis für eine erfolgreiche Behandlung sind.
Desweiteren werden detailiert Diagnose- und Therapiekonzepte beschrieben, die
sich in professionellen Halitosis-Sprechstunden bewährt haben.
Das Buch soll Zahnärztinnen und Zahnärzten ermöglichen, eine kompetente und
erfolgreiche Mundgeruch-Sprechstunde innerhalb der eigenen Praxis zu eröffnen.
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ZBB Ausgabe 2/2008
Fortbildung
terreich und der Schweiz erst seit wenigen
Jahren, in den USA schon etwas länger. Dort
kann mit speziellen Messgeräten und anderen
Untersuchungsmethoden objektiv festgestellt
werden, ob und wie starken Mundgeruch man
tatsächlich hat und wo er herkommt.
nige Euro oder teilweise auch kostenfrei an
betroffene Patienten abgegeben, um den Zeitaufwand für Information und Aufklärung über
Mundgeruch zu optimieren.
Woher bekommt der Zahnarzt
professionelle Informationen?
Wie entsteht Mundgeruch?
In den vergangenen Jahren hat die Mundgeruch-Forschung große Fortschritte gemacht
und viele Geheimnisse konnten gelüftet werden. Schlechter Atem ist heute kein unabwendbares Schicksal mehr, mit dem sich
darunter leidende Menschen lebenslang arrangieren müssen. Mundgeruch kann heute
in sehr vielen Fällen effektiv und erfolgreich
behandelt werden. Dies haben professionelle
Sprechstunden in den letzten Jahren eindrucksvoll bewiesen. Erste Voraussetzung dafür ist jedoch, die konkrete Ursache bei jedem
Menschen individuell herauszufinden, denn
die kann sehr unterschiedlich sein. Es gibt
eben nicht nur „den“ Mundgeruch, sondern
eine Vielzahl unterschiedlicher Arten. Zweite
Voraussetzung ist ein Mediziner, der sich auf
dieses Gebiet spezialisiert hat und Erfahrung
in der Behandlung von Mundgeruch hat. Dieser Mediziner muss ein Zahnarzt sein.
Wo bekommen Patienten seriöse
Informationen über Mundgeruch?
2006 ist der erste Patientenratgeber über
Mundgeruch erschienen (Andreas Filippi: Frischer Atem, Quintessenz-Verlag Berlin 2006).
In diesem sind die Ursachen für Mundgeruch
und deren effektive Beseitigung allgemeinverständlich erläutert. Auch der Ablauf einer
professionellen Mundgeruch- Sprechstunde ist
detailliert erklärt. Dieser Ratgeber wird heute
in vielen Mundgeruch-Sprechstunden für we-
2005 ist das erste deutschsprachige Buch über
Mundgeruch für Fachpersonal (Zahnärzte,
Dentalhygienikerinnen, Zahnmedizinische Fachangestellte) erschienen (Filippi, Halitosis,
Quintessenz-Verlag Berlin 2005). Für den interessierten Zahnarzt finden sich hier detaillierte
Informationen, wie eine Mundgeruch-Sprechstunde in einer Zahnarztpraxis geplant und
umgesetzt werden kann. Seit wenigen Jahren
gibt es auch einige zahnärztliche Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Halitosis“.
Fazit
Die Dentalindustrie wirft zurzeit fast wöchentlich neue Produkte gegen Mundgeruch auf den
Markt, die teilweise auch im Fernsehen beworben werden. Auf diese Weise werden Patienten für diese Thematik sensibilisiert. Auf der
anderen Seite gibt es noch immer viel zu wenige professionelle Anlaufstellen für Menschen
mit Mundgeruch, die insbesondere in unserer
heutigen, auf Äußerlichkeiten geprägten Welt,
massiv darunter leiden können.
Kursangebot am
Philipp-Pfaff-Institut
Halitosis: Update
2008
Die MundgeruchSprechstunde in
der zahnärztlichen
Praxis.
Termin:
27.06.2008;
14:00 – 20:00 Uhr
Kursnr. 6031.0
Punkte: 8
Kursgebühr: 225,00 €
Es wird Zeit, dass Zahnärzte sich mit dieser
Thematik beschäftigen und es ist unverständlich, warum dies erst heute geschieht. Etwa 90
Prozent aller Ursachen für Mundgeruch finden
sich im Mund – und damit auf dem Fachgebiet des Zahnarztes. Wenigstens haben einige deutschsprachige Universitäten begonnen,
Zahnmedizin-Studenten im Bereich „Halitosis“
auszubilden – aber leider noch längst nicht
alle.
Mundgeruch ist ein häufig vorkommendes Problem; er ist sozial und beruflich kompromittierend.
Die wenigsten Ärzte oder Zahnärzte wissen, wie Mundgeruch korrekt behandelt wird. Ursache dafür ist, dass an deutschsprachigen Universitäten nicht über Mundgeruch gelehrt wird und somit die
Grundlagen der Thematik nicht präsent sind. Die Folgen sind sinnlose ärztliche und zahnärztliche
Behandlungen, ohne dass das Problem „Mundgeruch“ aus der Welt geschafft wird.
ZBB Ausgabe 2/2008
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Fortbildung
Die fortgebildeten
Dentalhygienikerinnen und deren
Ausbilder hatten
allen Grund zur
Freude: auch das
zweite Seminar
verlief erfolgreich
Zweites Seminar für die DH abgeschlossen
Mitte März strahlten 16 Frauen bei der Übergabe ihrer Zertifikate über den Abschluss
zur Dentalhygienikerin (DH) am Philipp-Pfaff-Institut um die Wette und sie überraschten mit einem abwechslungsreichen Programm außerhalb des „Protokolls“.
Autorin: Sabine Berg, Organisationsleitung /
Marketing / PR am Pfaff Berlin
Dr. Thomas Herzog, Vorstandsmitglied der
LZÄKB, meinte in seinen Grußworten, dass
sich alle Praxen freuen können, so hoch qualifizierte Damen zu beschäftigen, die mit ihrer
Kompetenz und ihrem Wissen das „Wirtschaftsunternehmen Praxis“ stützen und bereichern.
Am Freitag, dem
10. Oktober 2008
findet ein kostenfreier Informationsabend zur Aufstiegsfortbildung
„DH“ am PhilippPfaff-Institut statt
36
Für die Absolventinnen gab es ebenfalls Anlass zur ausgelassenen Freude, da sich die
intensive theoretische und praktische Fortbildungszeit im Rahmen von insgesamt 950
Fortbildungsstunden ebenso wie die Mühe,
der Fleiß und alle Entbehrungen gelohnt haben. Denn eines wurde sehr deutlich: es sind
nicht ausschließlich die Zeugnisse und der Titel als „DH“, den die Teilnehmerinnen mitnehmen, sondern auch eine Zeit, die sie persönlich prägte, in der sie sich selbst neu kennen
lernten und in der es manchmal galt, über sich
hinauszuwachsen. Eine Zeit aber auch, in der
neue Freundschaften geschlossen und Horizonte geöffnet wurden.
Die DH faszinierten mit ihrem Engagement
und Wissensdurst, fasste Prof. Bernimoulin,
wissenschaftlicher Leiter des DH-Seminars,
das intensive gemeinsame Fortbildungsjahr
zusammen. Dass das Lernen dennoch nicht
vorbei sei, ließ Professor Kleber, klinischer
Leiter des DH-Seminars, in seiner Rede anklingen. Fortbildung begleite auch die DH ein
Leben lang.
Über sehr herzliche und warme Worte des
Dankes von Seiten der Dentalhygienikerinnen
freute sich schließlich das Team des PhilippPfaff-Institutes, zu denen ZÄ Kronfeld als organisatorische Leiterin ebenso gehört wie die
ZÄ Gissel und Amlang, welche die theoretische
und klinische Fortbildung betreuen sowie die
beiden DH Klein und Roulet-Mehrens, „die unsere Vorbilder sind“, so die neuen Dentalhygienikerinnen in ihren Abschiedsworten. Auf
so viel Freude gab es schließlich einen Sekt.
Und so klang der Abend – trotz Abschiedsstimmung – sehr fröhlich aus.
Kontakt bei Interesse für DH
Alle ZMP und ZMF, die sich für die Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin interessieren, können mit ZÄ Ilona Kronfeld telefonisch
unter 030 414 725–18 Kontakt aufnehmen.
ZBB Ausgabe 2/2008
Recht & Steuern
Mängelrechte und Behandlungsvertrag
Ein Patient bricht eine zahnprothetische Behandlung ab und zahlt nicht, sondern
verlangt von seinem Zahnarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Im Gang durch
mehrere Instanzen verdeutlichten sich Rechte und Pflichten beider Seiten.
Autor: RA Rainer Müller
Juristischer Berater der LZÄKB
•
•
•
Der Vertrag über eine zahnärztliche Behandlung ist ein Dienstvertrag, auch wenn
die Behandlungsmaßnahme in einer zahnprothetischen Versorgung besteht.
Dem Patienten ist es grundsätzlich zumutbar, bei der Eingliederung von Zahnersatz
die erforderlichen Anpassungsarbeiten, zu
denen auch Nachbesserungen gehören,
zu dulden und dabei mitzuwirken.
Die zur Eingliederung erforderlichen Nachund Anpassungsarbeiten bei der Versorgung mit Zahnersatz stellen grundsätzlich
keinen Behandlungsfehler dar und sind
damit in der Regel vergütungspflichtig.
Eine Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten, für die kein
wichtiger Grund vorliegt, führt nicht zum
Wegfall des Honoraranspruchs.
Der Streitfall:
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in II.
Instanz (Vorinstanz: Landgericht Magdeburg
– Az.: 9 O 1684/05) über wechselseitig geltend gemachte Ansprüche zweier Zahnärzte
(Gemeinschaftspraxis) und eines Patienten im
Zusammenhang mit einer zahnprothetischen
Behandlung zu entscheiden. Der Behandlungsvertrag wurde durch den Patienten vorzeitig gekündigt (Abbruch der Behandlungsmaßnahmen). Zunächst haben die Zahnärzte
das abgerechnete Honorar für die angefertigte und eingegliederte Teleskopprothese gegenüber dem früheren Patienten eingeklagt.
Der Patient machte seinerseits geltend, dass
ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen der
nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen
zustehe. Er berief sich auch darauf, dass der
Vertrag wegen der vorzeitigen Beendigung
ZBB Ausgabe 2/2008
der Behandlung ja noch gar nicht erfüllt sei.
Gleichzeitig erhob er Widerklage, mit der er
die Feststellung begehrte, dass die Zahnärzte
verpflichtet seien, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf eine
unzureichende Überdeckung der Zähne 13
und 27 mit Kronen zurückzuführen seien und
verlangte Schmerzensgeld von mindestens
7.000,00 EURO sowie die Zahlung eines Vorschusses für die nach seiner Auffassung künftig notwendig werdende Behandlung durch
einen anderen Zahnarzt. Da das Landgericht
Magdeburg mit seiner Entscheidung hinter den
„Erwartungen“ beider Seiten zurückgeblieben
ist, haben sowohl die Zahnärzte als auch der
Patient gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.
Ein Urteil des
Oberlandesgerichts
Naumburg vom
13.12.2007 –
Az.: 1 U 10/07 -
Das OLG Naumburg hat das Urteil des LG Magdeburg teilweise abgeändert, den Patienten
zur Zahlung des zahnärztlichen Honorars in
voller Höhe verurteilt und auf die Widerklage
des Patienten festgestellt, dass die Zahnärzte
als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Patienten alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Kronen der Zähne
13 und 27 den Zahn jeweils nur unzureichend
bedecken, wobei ein etwaiges Mitverschulden
des Patienten zu berücksichtigen ist. Soweit
der Patient einen Vorschuss für künftige Behandlungsmaßnahmen und Schmerzensgeld
verlangt hat, wurde seine Widerklage abgewiesen.
Begründungen des OLG
Das Berufungsgericht verneinte einen Schadenersatzanspruch des Patienten, da eine vertragliche oder deliktische Haftung der Zahnärzte nicht gegeben sei. Begründet hat das
Gericht seine Auffassung damit, dass es schon
37
Recht & Steuern
Das OLG hob in
seiner Entscheidung
deutlich hervor, dass
nach der Eingliederung von Zahnersatz
erforderlich werdende Nachbesserungen nicht kostenlos im Rahmen
der Gewährleistung,
sondern ebenfalls
nur abrechenbar zu
erbringen gewesen
wären
an einem Grund für einen Schadenersatzanspruch fehle, zur Zeit auch kein Schaden ersichtlich sei und es schließlich keine erhebliche
materielle Beeinträchtigung erkennen könne.
Patient darf Honorar nicht
zurückbehalten
Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf das
geltend gemachte Honorar liege nicht vor, sodass der Anspruch auf Vergütung den Zahnärzten in vollem Umfang zuerkannt wurde.
Zunächst hat das OLG noch einmal deutlich
hervorgehoben, dass auch der Vertrag über
eine zahnprothetische Behandlung zwischen
einem Patienten und einem Zahnarzt ein
Dienstvertrag ist. Die Zahnärzte hatten die abgerechneten Leistungen erbracht, indem die
herausnehmbare Teleskopbrücke eingesetzt
worden war. Damit lag auch eine vergütungspflichtige Behandlung vor.
Eine vom Patienten behauptete Mangelhaftigkeit steht einem Vergütungsanspruch nicht
entgegen. Der Patient hatte den Zahnärzten
keine Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung gegeben. Er war zu notwendigen
Folgeterminen für Nach- und Anpassungsarbeiten nicht mehr erschienen.
Nach Ansicht des Gerichts hindert allerdings
eine vorzeitige Kündigung, die jederzeit zulässig ist, das Entstehen der Vergütungspflicht
für bereits erbrachte Leistungen nicht. Anders
würde es sich nur dann verhalten, wenn der
Behandlungsvertrag durch den Patienten aus
wichtigem Grund gekündigt wird und dieser
Grund etwa in einem vertragswidrigen Verhalten des Zahnarztes liegt, was jedoch hier
nicht der Fall war. Schließlich hat sich erwiesen, dass die Prothese nicht unbrauchbar war,
denn der Patient hatte diese mehr als drei Jahre unverändert benutzt. Ferner versagte das
Berufungsgericht dem Patienten ein Zurückbehaltungsrecht bzw. die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages, weil die bis zum Abbruch
der Behandlung abgerechneten Leistungen
nachweisbar – und wie sich im Ergebnis der
Beweiserhebung herausstellte – auch im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht waren.
38
Ein Gewährleistungsfall, bei dem ansonsten
keine Vergütungspflicht entsteht, lag bei dem
zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Einen
Anspruch des Patienten auf Schadenersatz
sah das Berufungsgericht zur Zeit ebenfalls
nicht als gegeben an.
Das Gericht konnte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten stützen. Mit dem Gutachten wurde zwar festgestellt, dass an den
Zähnen 13 und 27 Passungenauigkeiten vorlagen, jedoch ließ sich damit ein gegenwärtiger
Schaden nicht nachweisen.
Gutachter: Trotzdem keine
saubere Arbeit
Allerdings gaben die Richter dem Patienten insoweit Recht, als ein Schaden für die Zukunft
aufgrund der mit dem Gutachten getroffenen
Feststellungen nicht gänzlich ausgeschlossen
werden könne. Denn der Sachverständige
kam zu dem Ergebnis, dass die Kronen der als
Innenteleskope verwendeten Zähne 13 und
27 die Zahnhälse jeweils nur unzureichend bedeckten. Der vom Gutachter ermittelte Randspalt betrug ca. 0,75 mm und wich damit vom
medizinischen Standard (ca. 0,20 mm) ab. Dafür seien die Zahnärzte auch verantwortlich.
Nach der Bewertung des Gutachters kämen
verschiedene Ursachen für eine solche Abweichung in Betracht. Diese können in den zahnärztlichen Arbeitsschritten liegen oder auf
Fehler bei der zahntechnischen Herstellung
der Kronen beruhen. In beiden Fällen muss
dies jedoch dem Zahnarzt auffallen und zur
Abhilfe veranlassen. Nach dem dienstvertraglichen Charakter des zahnärztlichen Behandlungsvertrages geht es dennoch allein um die
Beurteilung der Leistung des Zahnarztes. Von
daher kam hier ein Anspruch auf Vorschusszahlung zur Vornahme der Mängelbeseitigung
als Gewährleistungsrecht nicht in Betracht.
Die Kosten einer Nachbehandlung, für die der
Patient Schadenersatz verlangt hat, stellen
nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn diese Nachbehandlung bereits
durchgeführt wurde und als solche auch notZBB Ausgabe 2/2008
Recht & Steuern
wendig war. Gerade das war jedoch hier nicht
der Fall, zumal der Patient den Zahnärzten
auch keine Gelegenheit gegeben hatte, die
noch erforderlichen Nach- und Anpassungsarbeiten vorzunehmen. Dass ihm dies unzumutbar war, hatte der Patient nicht bewiesen. Das
gilt insbesondere auch dann, wenn nach dem
bisherigen Verhalten des Patienten nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden kann,
dass eine solche Nachbehandlung bei einem
anderen Zahnarzt ernsthaft beabsichtigt ist.
(Zur Erinnerung: Der Patient hatte auch nach
Abbruch der Behandlung durch seine ehemaligen Zahnärzte über einen langen Zeitraum
keine weitere zahnärztliche Behandlung der
Kronen durchführen lassen). Auch einen Anspruch auf den Ersatz eines immateriellen
Schadens sah das Gericht zur Zeit als nicht
gegeben an. Der Sachverständige bewertete
die Passungenauigkeit der Kronen in Bezug
auf eine beim Patienten zwischenzeitlich festgestellte Zahnfleischentzündung nicht als ursächlich.
Das Gericht wollte allerdings auch nicht ausschließen, dass der Patient an den Kronen eine
Nachbesserung künftig vornehmen lässt und
sprach zu seinen Gunsten im Wege der Feststellung einen Vorbehalt der Ersatzpflicht für
künftige materielle und immaterielle Schäden
aus. Dann müsse jedoch bei einer Geltendmachung künftiger Schäden geprüft werden,
inwieweit ein etwaiges Mitverschulden des Patienten bei der Bemessung der Schadenshöhe
zu berücksichtigen ist.
Das Oberlandesgericht kam im Ergebnis der
Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass
ein fahrlässiger Behandlungsfehler bei der
Planung und Eingliederung der Brücke nicht
vorlag. Da einer zahnprothetischen Versorgung oftmals das Risiko von Passungenauigkeiten anhaftet und es sich hierbei um einen
mehrstufigen Prozess handelt, ist der Patient
grundsätzlich verpflichtet, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen mitzuwirken, für ihn
erkennbare und spürbare Unzulänglichkeiten
im Rahmen der Wiedervorstellung anzuzeigen
und dem Zahnarzt Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung zu geben.
Der Zahnarzt seinerseits ist verpflichtet, auf
eine dem medizinischen Standard entsprechende prothetische Versorgung hinzuwirken,
wobei eine Korrektur bei der Eingliederung,
die auch mehrere Behandlungstermine erfordern kann, nicht in allen Fällen auszuschließen
ist. Bricht der Patient die Behandlung ohne
anzuerkennenden Grund ab, so hat er eine
nichtbefriedigende Eingliederung des Zahnersatzes überwiegend selbst zu vertreten mit
der Folge, dass er gegenüber dem Zahnarzt
für die erbrachten Leistungen vergütungspflichtig bleibt.
Apobank: Seminar zur Abgeltungssteuer
(apo) Im Februar veranstaltete die Deutsche
Apotheker- und Ärztebank im Dorint Hotel
Potsdam einen von 200 Heilberuflern besuchten Informationsabend.
Prof. Dr. jur. Vlado Bicanski, Rechtsanwalt und
Steuerexperte aus Münster, griff das Thema
„Abgeltungssteuer“ auf. Eine seiner Empfehlungen war, in den nächsten Monaten eher
aktien- und dachfondlastiger zu investieren,
dagegen Zinsanlagen auf das Jahr 2009 zu
verschieben. Der niedergelassene Heilberufler
sollte betriebliche Darlehen oder Kredite für
fremdgenutztes Wohneigentum momentan
ZBB Ausgabe 2/2008
nicht vorrangig tilgen, sondern stattdessen
sein Geld in langfristig und global orientierte
Aktienfonds investieren. Bei Eintritt in den Ruhestand bliebe dann nach Kredittilgung ein
wesentlicher steuerfreier Kapitalstock für die
eigene Altersabsicherung übrig.
Zum Thema Altersvorsorge merkte Herr Prof.
Bicanski an, dass neben den ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgungswerken eine zusätzliche private Altersabsicherung für den
Freiberufler über steuerlich geförderte Altersversorgungsverträge wie beispielsweise die
Rürup-Rente empfehlenswert sei.
Das nächste
Seminar findet am
16.07.2008 zum
Thema „Schenken
und Vererben“ in
Potsdam statt.
Anmeldungen
können unter:
0331/27521-12
erfolgen.
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Im Porträt
Dr. Eckehart Schäfer,
wohnhaft in Sellessen,
arbeitet mit seiner Frau
gemeinsam in Schwarze
Pumpe,
geboren 1954 in Leipzig,
besuchte bis 1973 fünf
Jahre die Abendakademie
der Hochschule für Grafik
und Buchkunst in Leipzig
„Meine Bilder entstehen meist zuerst im Kopf“
„Im Porträt“ - in loser Folge stellen wir Zahnärzte oder Praxismitarbeiter vor, die
zugleich in ihrer Freizeit Nachbar, Mitmensch, Vereinsmitglied sind oder ein interessantes Hobby pflegen. Dr. Eckehart Schäfer nimmt gern den Pinsel zu Hand.
Autorin: Jana Zadow
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit LZÄKB
Blick auf den zweiten „Arbeitsplatz“
von Dr. Schäfer:
der Maltisch in
seinem Atelier,
eingerichtet im
Souterrain seines
Eigenheimes
Nur gut, dass Eckehart Schäfer gemeinsam
mit seiner Frau Thea eine schöne große Praxis
in Schwarze Pumpe eingerichtet hat - denn so
bietet sie wunderbar Platz für viele seine „andersartigen Arbeiten“ - für großformatige Ölbilder, Zeichnungen, Aquarelle, Radierungen.
Auf die Art hat er beständig seine ganz eigene
Personalausstellung, wobei er aber auch Ausstellungen in Hoyerswerda, in Waldheim/Sa.,
Cottbus und Spremberg vorweisen kann. Wäre
er also besser oder lieber ein Künstler geworden?
Für den Zahnarztberuf hat sich Eckehart Schäfer entschieden, weil man damals in den siebziger Jahren Zahnmediziner brauchte und es
ihm von der Schule so geraten wurde. Doch er
liebäugelte natürlich mit der Kunst, denn fünf
Jahre Abendakademie lagen hinter ihm. Seine Vorliebe für das Malen und Zeichnen hatte
seine Mutter, von Beruf Erzieherin, geweckt,
indem sie ihm als Kind den Stift in die Hand
drückte. Nur: sich mit der Kunst sein Brot zu
verdienen, war (und ist) eine unsichere Sache. Man könne ja auch gut beides miteinander verbinden: Zahnmediziner sein und in der
Freizeit malen. So folgten nach der Armeezeit
das zahnmedizinische Studium und später die
Promotion im Jahre 1983 - allerdings mit einer
eher ruhenden künsterlischen Seite.
Fast wäre durch den Beruf der Maler doch noch
verloren gegangenen, wenn Eckehart Schäfer
im Jahr 1984 nicht eines Tages gedacht hätte:
„Hab ich es jetzt tatsächlich verlernt?“ Er richtete sich ein und begann wieder, Pinsel und
Stifte über Leinwand und Papier zu schwingen.
Zwei Jahre brauchte er, um das Wissen aus
der Abendakademie aufzufrischen; sich die
verschiedensten Techniken (wieder) zu erarbeiten. Andere entdeckte er neu für sich.
40
ZBB Ausgabe 2/2008
Im Porträt
Für eine gewisse Zeit schließt er sich dem Malzirkel des Gaskombinates Schwarze Pumpe
an - doch nach der Wende ist damit Schluss.
Seitdem malt er mit Unterbrechungen. Oft findet er nur im Urlaub die nötige Ruhe. Eckehart Schäfer nennt es einen „besonderen
Geisteszustand“, den man zum Malen brauche. „Radfahren ist hier mein sportlicher Ausgleich. Dabei kommen mir aber viele Ideen für
das Malen von Bildern, denn diese entstehen
meist zuerst im Kopf“, beschreibt Dr. Schäfer
den Werdegang seiner Arbeiten.
Wenn grell beleuchtetes Laub
wie Diamanten funkelt
„Das Farberleben steht für mich im Vordergrund. Ich erfreue mich an einem Tag, oder an
Wärme oder Kälte einer Landschaft.“ Der sonst
eher ruhig agierende Mann schwärmt von der
von ihm gewählten Möglichkeit, Natur, Umgebung, Urlaubsregionen intensiv aufzunehmen.
Die Motive wählt er aus den unterschiedlichsten Gründen: „das kann ein Schatten sein,
grell beleuchtetes Laub, welches wie Diamanten funkelt, oder wie die Sonne durch Bäume
scheint.“
Zur künsterlischen Freiheit hat Eckehart Schäfer eine sehr klare Einstellung. „Du kannst erst
abstrakt arbeiten, wenn du es richtig begriffen
hast und perfekt kannst.“ Was heißt, dass bei
Figuren beispielsweise die Hand anatomisch
korrekt funktioniert, dass sie also wirklich so
liegen könnte. Dafür absolvierte er in früheren
Jahren extra einen Kurs für Anatomie und proportionales Zeichnen. Interessanter Weise
kommt ihm dieses Können auch bei seinen Patienten zu Gute. „Durch meine künstlerische
Ausbildung fällt es mir leicht, einen Patienten
anzusehen und sofort zu wissen, wie die Proportionen zuzuordnen sind. Über Ästhetik
denke ich nicht nach - sie ist einfach da.“
direkt über einem der Behandlungsstühle soll
ein Deckenbild entstehen, „irgendetwas, wo
es kein oben oder unten gibt, die Dimensionen
verrücken“, gibt er vage Auskunft über seine
Zukunfstpläne. - Das Bild ist eben erst dabei,
in seinem Kopf zu entstehen.
Er möchte in den kommenden Jahren gern auch
mehr mit Figuren arbeiten oder sich mit der
Technik der Schichtmalerei befassen - wenn
es sein zahnärztlicher Beruf und sein ehrenamtliches Engagement im Freien Verband , als
Vorsitzender des Aufsichtsausschuss des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin
und in der Kammerversammlung zeitlich zulassen.
„Kretische Landschaft“ - Ölbild
Alles hat nicht Platz
in der Praxis, und
so schlummern
viele Arbeiten in
Mappen und Kisten
im kleinen Atelier
Ein Deckenbild in nächster Zeit
Beim Gespräch über seine Patienten kommt
Eckehart Schäfer in Gedanken zurück zu seiner Zahnarztpraxis. Hier ist seine nächste größere Herausforderung als Künstler geplant:
ZBB Ausgabe 2/2008
41
Aktuelles
Bitte um zehn EURO für mehr Menschlichkeit
(ZBB) Die Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte für Lepra- und Notgebiete (HDZ) hat
anlässlich ihres 20-jährigen Bestehens dazu
aufgerufen, die weltweiten Hilfsaktionen auf
ein sicheres finanzielles Standbein zu stellen. In der Vergangenheit wurde die Stiftung
vor allem durch Zahngoldspenden getragen.
Da der Zahngoldverbrauch jedoch stetig abnimmt, verringern sich entsprechend die Einnahmemöglichkeiten für das HDZ. Deshalb
hat das Hilfswerk anlässlich des Deutschen
Zahnärztetages 2007 alle Kolleginnen und Kollegen dazu aufgerufen, einen jährlichen Beitrag von zehn Euro zugunsten des Stiftungskapitals zu leisten. Dieser Aufruf wird von der
Bundeszahnärztekammer begrüßt.
Wir bitten hiermit auch Sie und Ihr Praxisteam,
die Arbeit des Hilfswerks mit einen kleinen
Beitrag zu unterstützen, damit auch in Zukunft dessen anerkannte internationale Arbeit
nachhaltig weitergeführt werden kann.
Spendensiegel erneut erhalten
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen
(DZI) gilt als sogenannter Spenden-TÜV, da es
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kritisch die in Deutschland ansässigen Hilfsorganisationen auf deren Effektivität überprüft.
Das Hilfswerk Deutscher Zahnärzte gehört
seit vielen Jahren zu den Trägern des Siegels
und erhielt auch für dieses Jahr das begehrte
Signum zuerkannt. Das HDZ engagierte sich
im vergangenen Jahr in zahlreichen Projekten
mit einem Betrag von knapp 1,5 Millionen Euro
weltweit und konnte 2007 sein 20-jähriges Bestehen feiern.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen
Projekten gibt es auf der Internetseite unter:
www.hilfswerk-z.de.
Spendenkonto:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Hannover, Konto: 000 4444 000, BLZ: 250 906 08
Konto für Zustiftung in Höhe von 10,- EURO:
APO-Bank, Konto: 060 4444 000, BLZ: s.o.
Ansprechpartner:
Dr. Klaus Winter, Vorsteher
Am Paradies 87, 37431 Bad Lauterberg
Tel.: 05524 9311-63 , Fax: 05524 9311-64
E-Mail: [email protected]
ZBB Ausgabe 2/2008
Termine
Wir gratulieren ganz herzlich
Wir wünschen allen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in den Monaten Mai und Juni
ihren Ehrentag feiern, beste Gesundheit, alles Gute und schöne Stunden im Kreise der
Familie. Unser Glückwunsch* ergeht insbesondere:
am 18.05. zum 96.
Frau ZÄ Dorothea Altenburg
aus Falkensee
am 26.05. zum 80.
Frau Dr. med. dent. Gertraud
Köhler-Peter aus Forst
am 17.05. zum 65.
Frau Dr. med. Renate Rother
aus Forst/Lausitz
am 26.05. zum 87.
Frau Dr. med. dent. Margot
Kraus aus Glienicke
am 16.05. zum 70.
Frau ZÄ Gisela Schreck
aus Brieskow-Finkenheerd
am 14.05. zum 65.
Herrn ZA Burkhard Kukath aus
Brandenburg a.d.H.
am 26.05. zum 86.
Herrn MR Dr. Hans-Joachim
Schellhorn aus Neuruppin
am 17.05. zum 70.
Frau Dr. med. dent. Helga Haupt
aus Falkenberg
am 07.05. zum 65.
Frau Dr. med. Maria Bohl
aus Pritzwalk
am 19.03. zum 82.
Frau SR Franziska Graßmann
aus Herzberg
am 29.05. zum 65.
Herrn ZA Rainer Buchholz
aus Wiesenburg
am 05.05. zum 65.
Frau Dr. med. Johanna Kersten
aus Wittenberge
am 24.05. zum 85.
Frau Dr. med.dent. Eva Hoth
aus Hönow
am 22.05. zum 65.
Herrn Dr. med. Andreas Vödisch
aus Brieselang
am 10.05. zum 80.
Herrn Dr. med. dent.
Hans-Georg Huhle aus Templin
am 20.05. zum 65.
Herrn ZA Detlef Gunia
aus Birkenwerder
am 07.06. zum 96.
Herrn SR Heinz Lange
aus Spremberg
am 10.06. zum 81.
Herrn Dr. med. dent. Heinz Zylla
aus Falkensee
am 26.06. zum 70.
Frau ZÄ Elke Haselbach
aus Potsdam
am 24.06. zum 87.
Frau ZÄ Eva Gleistein
aus Stahnsdorf
am 15.06. zum 70.
Herrn Dr. med. dent. Siegried
Steinberg aus Lychen
am 03.06. zum 65.
Frau Dr. med. Sigrid Radies
aus Neuruppin
am 12.06. zum 85.
Herrn Dr. med. dent. Gerhard
Hopf aus Brandenburg a.d.H.
am 18.06. zum 70.
Frau Dr. med. dent. Marlene
Schulz aus Rahtenow
am 03.06. zum 65.
Herrn Dr. med. Lothar Schmidt
aus Perleberg
am 24.06. zum 82.
Frau SR Rotraud Ragotzky
aus Potsdam
am 22.06. zum 70.
Frau ZÄ Barbara Köchig
aus Stolzenhagen
am 08.06. zum 65.
Herrn SR Gerd Dorow
aus Karstädt
am 01.06. zum 81.
Herrn ZA Günter Zwick
aus Hennigsdorf
am 23.06. zum 70.
Frau Dr. med. Lieselotte Seiter
aus Eisenhüttenstadt
am 12.06. zum 65.
Frau Dr. med. dent. Karin Hasart
aus Wittstock
Im Mai
Im Juni
* Zahnärzte, die keine
Gratulation wünschen,
wenden sich bitte mindestens acht Wochen
vorher an:
Jana Zadow, LZÄKB,
Tel. 0355 38148-15.
Wir trauern um die Kollegen
Frau Dr. med. dent.
Christel Hund-Göschel
Herrn Dipl.-Stom.
Klaus-Dieter Schmidt
aus Frankfurt/Oder
geb. am 03.01.1925 – verstorben im
Februar 2008
aus Forst
geb. am 14.11.1958 – verstorben im
Februar 2008
ZBB Ausgabe 2/2008
47
19. Jahrgang
S I E H A B E N F O R M AT
Impressum
Zahnärzteblatt
Brandenburg
HERAUSGEBER:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg,
Helene-Lange-Str. 4-5, 14469 Potsdam
UND WIR HABEN DIE GRÖSSE,
DIE ZU IHNEN PASST!
Im Zahnärzteblatt Brandenburg
Landeszahnärztekammer Brandenburg,
Hausanschrift: Parzellenstraße 94, 03046 Cottbus
Postanschrift: Postfach 100722, 03007 Cottbus
FÜR DIE KZV LB
REDAKTION:
Kleinanzeigenteil
Mindestgröße: 45 mm Breite x 30 mm Höhe
Anzeigenschluss: zum 1. des Erscheinungsmonats
Private Gelegenheitsanzeigen:
Stellenangebote:
Stellengesuche:
Chiffregebühr:
1,20 1,20 1,00 5,50 Rainer Linke (verantwortlich)
Christina Pöschel
Telefon: 0331 2977-0 / Fax: 0331 2977-318
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.kzvlb.de
FÜR DIE LZÄKB
REDAKTION:
Maria-Luise Decker (verantwortlich)
Jana Zadow
Telefon: 0355 38148-0 / Fax: 0355 38148-48
E-Mail: [email protected]
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gemeinsames Internetportal: http://www.zahnaerzte-in-brandenburg.de
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KZV LB: Dr. Gerhard Bundschuh, Dipl.-Stom. Sven Albrecht, Raimar Köster,
Dr. Loretta Geserich
LZÄKB: Dipl. -Stom. Jürgen Herbert, Dr. Eberhard Steglich
FOTOS UND ILLUSTRATIONEN:
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aida, Annika Merder, Sabine Berg, Fotoatelier Mahrla Cottbus, LZÄKB, Dagmar
Müller, Christina Pöschel, Stefan Wittke, Dr. Gottfried Wolf, www.stierzaun.de,
Jana Zadow
Das Zahnärzteblatt beinhaltet zugleich amtliche Mitteilungen gemäß § 25 der
Hauptsatzung der LZÄK Brandenburg. Zuschriften redaktioneller Art bitten wir
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