Zahnärzteblatt BRANDENBURG OFFIZIELLES MITTEILUNGSBLATT FÜR DIE ZAHNÄRZTE IM LAND BRANDENBURG Gesundheitsfonds Was 2009 auf Zahnärzte und Patienten in Brandenburg zukommt S. 6 Zahnersatz Anfertigung erst nach Genehmigung des Heil- und Kostenplanes S. 19 Alarmglocken Wer heut‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen an qualifizierten ZFA S. 25 Endspurt? GOZ-Novelle soll noch 2008 beschlossen werden S. 14 Ausgabe 2 April 2008 Die Seite 3 Lauschangriff auf die Freiberuflichkeit Wie erwartet hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 20. November 2007 beschlossen, zum Telekommunikationsüberwachungsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit ist das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Autor: Dipl. Med. Thomas Schmidt Mit großem Bedauern hat der Landesverband der Freien Berufe diese Entscheidung des Bundesrates zur Kenntnis genommen. Das staatliche Überwachungsnetz wird feinmaschiger. Mit zahlreichen Pressemitteilungen haben die Freien Berufe und die Ärzteschaft in den vergangenen Monaten vor dem geplanten Lauschangriff gewarnt und gegen dieses Vorhaben protestiert. Trotz dieser Proteste und den Protesten anderer Organisationen hat der Gesetzgeber die Telefonüberwachung beschlossen. Mit der Aufhebung des Vertraulichkeitsschutzes besonderer Berufsgruppen wird den Menschen ein großes Stück Freiheit, auf das sie stolz sein konnten, genommen. Umso skandalöser ist es dabei, dass zwar Ärzte, Journalisten und Rechtsanwälte in Zukunft belauscht werden dürfen, Abgeordnete dagegen weiterhin von Überwachungsmaßnahmen verschont bleiben. Da kann man sich schon fragen, ob die vertraulichen Angelegenheiten eines Bürgers bei seinem Abgeordneten besser aufgehoben sind als bei seinem Arzt. Die Verschwiegenheitspflichten u. a. von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Freiberuflern bestehen nicht um ihrer selbst willen. Der Bürger muss die Gewissheit haben, sich als Patient oder Mandant ohne Befürchtung vor der Veröffentlichung seiner intimsten Geheimnisse rückhaltlos zu offenbaren. Nur so ist es möglich, dem Patienten oder Mandanten eine zutreffende Diagnose, einen fachlich korrekten Rechtsbeistand oder einen anderen Auftrag nach bestem Wissen auszuführen. Die Grundlage eines guten Arzt-Patienten-Verhältnisses ist der Vertrauensschutz. Insbesondere deshalb, weil es wahrscheinlich ist, dass Bürger in ihrem Alltag in eine Situation kommen, in der sie das höchstvertrauliche GeZBB Ausgabe 2/2008 spräch mit dem Arzt suchen. Dagegen dürften vertrauliche Gespräche mit Abgeordneten eher selten sein. Hatten wir nicht schon einmal einen Überwachungsstaat in der DDR? Ist nicht schon einmal jeder einzelne Bürger lückenlos bis in den letzten Winkel seiner Privat- und Intimsphäre überwacht worden? Soll sich das alles - allerdings in einer perfekteren Form - wiederholen? Dieser Einbruch in die angestammten Bürgerrechte ist durch mögliche Gefahrenabwehr nicht zu rechtfertigen. Die Bundesrepublik Deutschland darf sich nicht vom Rechtsstaat zum Präventivstaat wandeln. Warum der Gesetzgeber dem Bürger das unverzichtbare Grundrecht auf Wahrung seiner Intim- und Privatsphäre nimmt, erscheint fragwürdig. Hat der Staat die komplette Telefonüberwachung jedes Einzelnen überhaupt notwendig? Diejenigen, die in der DDR aufgewachsen sind, wussten doch, dass Vertrauliches nicht per Post oder per Telefon übermittelt werden durfte. Die Ignoranz, mit der die Politik die berechtigen Einwände der Freiberufler vom Tisch gefegt hat zeigt, mit welcher Arroganz Macht ausgeübt wird. Dipl. Med. Thomas Schmidt, stellv. Vorstandsvorsitzender der KZVLB Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten dürfen belauscht werden, Abgeordnete nicht Mit der Reform des Telekommunikationsüberwachungsgesetzes und der Datenvorratsspeicherung haben die Volksvertreter ein elementares Stück Demokratie preisgegeben. Wie soll zukünftig das Grundrecht auf Pressefreiheit und ein freier Rundfunk sichergestellt werden? Der Journalist kann seinen Informanten nicht zusichern, dass er als Quelle anonym bleibt. Wie viel Vertrauen darf der Patient zu dem Arzt oder Journalisten haben, der auch politischer Mandatsträger ist? Mit wem spricht er? Wenn im Verlauf eines Gespräches Arzt oder wenn er Abgeordneter ist? Mit allem Nachdruck fordern wir den unverzichtbaren Schutz und Erhalt unserer Bürgerrechte! 3 Inhalt Die Seite 3 LAUSCHANGRIFF auf die Freiberuflichkeit Seite 12 Wer ist wofür verantwortlich im Vorstand? Seite 16 In Cottbus trafen sich die Öffentlichkeitsarbeiter Seite 18 Prüfungsausschüsse der KZVLB verabschiedet Seite 40 Meine Bilder enstehen meist zuerst im Kopf 4 3 Berufspolitik LEINEN LOS für die XIV. Kongress-Schiffsreise GESUNDHEITSFONDS: Was 2009 auf die Zahnärzte und und Patienten in Brandenburg zukommt NEUER Honorarverteilungsmaßstab DEGRESSIONSKÜRZUNGEN nur einmal jährlich WER IST wofür verantwortlich im Vorstand GOZ-Novelle: Läuft der Endspurt? AUF DEM WEG zum Abbau von Diskrepanzen MITGLIEDER des Prüfungsausschusses verabschiedet 6 8 11 12 14 16 18 Praxis ZAHNERSATZ: Anfertigung erst nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans ONLINE-PORTALE – Nutzen, Aufwand, Perspektive ANMELDUNG mit ZOD-Karte jetzt nutzbar DER UMGANG mit Nadelstichverletzungen 19 20 22 24 Praxismitarbeiter WER HEUT‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen ... BERUFSSCHULE BIETET praxisnahen Unterricht AUSBILDUNG beendet, Berufsleben begonnen 25 26 27 Abrechnung FRAGEN UND ANTWORTEN zur Abrechnung 28 Jahresinhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007 31 Aktuelles SECHS Zulassungsanträgen wurde entsprochen PATIENTENBERATUNG auf Gesundheitsmessen 33 33 Fortbildung HALITOSISBEHANDLUNG in der zahnärztlichen Praxis ZWEITES SEMINAR für die DH abgeschlossen 34 36 Recht & Steuern MÄNGELRECHTE und Behandlungsvertrag 37 Im Porträt „MEINE BILDER entstehen meist zuerst im Kopf“ 40 Aktuelles BITTE UM zehn EURO für die Menschlichkeit 46 Termine WIR GRATULIEREN ganz herzlich 47 5 ZBB Ausgabe 2/2008 Bestens zum Tagen geeignet: die AIDAdiva Leinen los für die XIV. Kongress-Schiffsreise Das modernste Schiff der AIDA-Flotte, die AIDAdiva, wird eine Woche schwimmendes Hotel der reise- und bildungsfreudigen brandenburgischen Zahnärzte und Gäste sein. Der Weg führt ins westliche Mittelmeer, nach Palma de Mallorca, Rom bis Barcelona. Autor: Jürgen Herbert stellv. Vorsitzender des VNZLB Die Anmeldungen für die XIV. Kongress-Schiffsreise des Verbandes Niedergelassener Zahnärzte Land Brandenburg e. V. auf dem Kreuzfahrtschiff AIDAdiva sprechen für das Konzept „Tagen und Reisen“. Der Weg des modernsten Schiffs der AIDA-Flotte führt in diesem Jahr ins westliche Mittelmeer rund um Mallorca. Reisetermin: 26.09.-03.10.2008 Reisepreise pro Person: Innenkabine: ab 1278,00 EUR Außenkabine: ab 1578,00 EUR Balkonkabine: ab 1753,00 EUR In der Kabine mit zwei Vollzahlern: Kind 2-15 Jahre: 100,00 EUR Erwachsener: 300,00 EUR Für das wissenschaftliche Programm wird von den Kongressteilnehmern eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben. Die Kongressgebühr ist ebenfalls an das Reisebüro zu entrichten. ZBB Ausgabe 2/2008 Die Anreise kann individuell erfolgen. Über Atlasreisen buchbar ist ein Flug ab Berlin inklusive Transfer zum Schiff: Erwachsener: 310,00 EUR Kind: 190,00 EUR Vortragsthemen und Referenten PD Dr. Michael Naumann: 1. Perioprothetik: Festsitzender Zahnersatz im parodontal geschädigten Gebiss? 2. Metallfreie Verarbeitungsformen in der postendodontischen Versorgung Dr. Josef-Maximilian Sobek: Die neue GOZ Rainer Linke: 1. Die neue Wirtschaftlichkeitsprüfung 2. Abrechnung von Suprakonstruktionen Holger Nickel: Implantatprothetik aktuell - Interdisziplinäre Lösungen - Dentaltechnische Updates Jürgen Nitsche und Frank Pfeilsticker: 1. Strategien zur neuen Erbschafts- und Abgeltungssteuer 2. Die erfolgreiche Praxisabgabe (Strategie, Steuern, Betriebswirtschaft, Vermögen) Buchung über: DER Deutsches Reisebüro GmbH & Co. OHG Atlasreisen im Kaufhof, AugustBebel-Straße 2 03046 Cottbus Ansprechpartnerin: Frau Noack Tel.: 0355 791718 0355 791612 Fax: 0355 798117 E-Mail: cottbus.75182@ atlasreisen.de Geschäftszeiten: Montag bis Freitag: 09:30 - 20:00 Uhr Samstag: 09:30 18:00 Uhr 5 Berufspolitik Gesundheitsfonds: Was 2009 auf Zahnärzte und Patienten in Brandenburg zukommt Nun steht es also fest (oder auch nicht), der Gesundheitsfonds wird kommen. Dies hat schließlich die Kanzlerin mit einem „Machtwort“ bestätigt. Einwände von Fachleuten aus Medizin, Gesundheitsökonomie und Politik fanden bislang kein Gehör. Autor: Rainer Linke Mitglied des Vorstandes des KZVLB Rainer Linke: Aus Sicht des Vorstandes der KZVLB kann man Verständnis für die angestrebte Punktwertangleichung auf KZVEbene aufbringen, dies allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass eine finanzielle Schlechterstellung der brandenburgischen Zahnärzteschaft auf GKV-Basis definitiv vermieden wird Zum 1. Januar 2009 soll ein einheitlicher Beitragssatz von allen gesetzlichen Krankenkassen erhoben werden, dessen Höhe zum 01.11.2008 vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzt wird und nach verschiedenen Prognosen bei 15,0 bis 15,5 Prozent liegen soll. Dieser Beitragssatz soll die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen bei seinem Start zu 100 Prozent abdecken. Die erhobenen Beiträge werden von den Kassen vollständig an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Aus dem vom Bundesversicherungsamt (BVA) verwalteten Gesundheitsfonds erhalten die einzelnen Krankenkassen Zuweisungen für ihre Versicherten, d. h. sie können damit ihren Versicherungsbeitrag nicht mehr selbst bestimmen, sondern erhalten einen staatlich festgelegten Einheitsbetrag. Kommen sie damit nicht aus, müssen sie eine Zusatzprämie erheben. Offen bleiben zurzeit die Umverteilungswirkungen zwischen den verschiedenen Bundesländern: Der bisherige Risikostrukturausgleich (RSA) hatte die unterschiedlichen Grundlohnsummenunterschiede in den verschiedenen Bundesländern bereits zu 85 Prozent ausgeglichen. Jetzt aber sollen die Unterschiede vollständig ausgeglichen werden. Damit wird beispielsweise in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen tendenziell weniger Geld, in den ostdeutschen Ländern wie zum Beispiel Brandenburg aber mehr zur Verfügung stehen. Mit der sogenannten Konvergenzklausel, die besagt, dass der zusätzliche Mittelabfluss aus einem Bundesland auf maximal 100 Mio. Euro beschränkt werden soll, soll der Umverteilungsprozess zwar gerechter verlaufen, angesichts der Vielzahl bundesweit geöffneter Krankenkassen sehe ich hier aber erhebliche Zuweisungsprobleme auf die Krankenkassen zukommen. Mehr Geld für Brandenburg? Nun könnten sich grundsätzlich die Zahnärzte in den neuen Bundesländern über den Zuwachs an Geld freuen, denn obwohl die brandenburgischen Versicherten weniger einzahlen als Versicherte beispielsweise der alten Bundesländer, steht für ihre Versorgung qua Ge- Inanspruchnahmeverhalten von AOK-Versicherten Häufigkeit pro Jahr 80,4 % der AOKMitglieder (Patienten) sind 1,6-mal im Jahr 2006 (160 %) zum Zahnarzt gegangen; insgesamt löst durchschnittlich 1 Mitglied 1,28 Behandlungsfälle (128 %) aus 6 2003 in % 2004 in % 2005 in % 2006 in % in 1 Quart. 247.891 40,90 272.629 46,06 258.686 45,79 253.436 45,78 in 2 Quart. 156.287 25,79 142.846 24,13 132.855 23,52 131.575 23,77 in 3 Quart. 71.252 11,76 51.641 8,72 45.915 8,13 46.396 8,38 in 4 Quart. 29.716 4,90 14.778 2,50 12.733 2,25 13.458 2,43 Mitglieder 606.055 591.882 564.955 553.647 Patienten 505.146 481.894 450.189 444.892 Behandlungsfälle 893.085 772.356 713.073 709.606 Patient / Mitglied 83,3 81,4 79,7 80,4 Behandlungsfall / Mitglied 147 130 126 128 Behandlungsfall/Patient 177 160 158 160 ZBB Ausgabe 2/2008 Berufspolitik setz der gleiche Einheitsbetrag zur Verfügung wie für einen Versicherten in Bayern oder in Westfalen-Lippe. Angesichts der Vielzahl bundesweit geöffneter Krankenkassen bezweifle ich zunächst, dass uns die Krankenkassen in den neuen Bundesländern mehr Geld geben werden für die zahnärztliche Versorgung, denn die Kosten der ambulanten Versorgung sollen schließlich insgesamt um wenigstens 2,5 Mrd. Euro steigen. Dieses Geld muss ja irgendwo herkommen. So ist es auch nicht überraschend, dass zurzeit die Ersatzkassen durch die Lande reisen und für einen einheitlichen durchschnittlichen Punktwert auf regionaler Ebene werben, um die Wettbewerbsnachteile aufgrund der höheren gezahlten Punktwerte zu eliminieren. Andererseits ist es der AOK schwer zu vermitteln, einen höheren durchschnittlichen Punktwert zu zahlen und gleichzeitig das Budget anzuheben, um die Ersatzkassen aus dieser Zwickmühle zu befreien. Aus Sicht des Vorstandes der KZVLB kann man durchaus Verständnis für die angestrebte Punktwertangleichung auf KZV-Ebene aufbringen, dies allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass eine finanzielle Schlechterstellung der brandenburgischen Zahnärzteschaft auf GKV-Ebene definitiv vermieden wird. Die Lösung des Problems, nämlich Erhebung von Zusatzbeiträgen, dürfte aus Kassensicht auch nicht erstrebenswert sein. Denn eine Krankenkasse, die diese Maßnahme ergreift, wird sich dem kollektiven Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit ausgesetzt sehen. Im Übrigen wären mit einer Punktwert-Angleichung – verbunden natürlich mit einer dementsprechenden BudgetAnpassung – noch nicht die Strukturverwerfungen berücksichtigt, denn nach wie vor hat ein Ersatzkassenversicherter ein anderes Inanspruchnahmeverhalten als beispielsweise ein AOK-Versicherter (siehe Tabellen). Diese Strukturverwerfungen ergeben sich aus der Versichertenstruktur (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner), deren unterschiedlichem Behandlungsbedarf und den unterschiedlichen Maßnahmen der ZAP pro Quartal und in verschiedenen Quartalen im Laufe eines Jahres. So fallen im Jahr 2006 bei der BEK ca. 29 Prozent der Behandlungskosten auf Rentner, während es bei der AOK etwa 49 Prozent wären. Die durchschnittliche Punktzahl eines Rentners betrug 2006 bei der BEK 79 Punkte (Mitglied 94 Punkte), während es bei der AOK bei den Rentnern 71 Punkte (Mitglied 101 Punkte) waren. Ein Rentner bei der BEK verursacht also Kosten in Höhe von 84 Prozent eines Mitglieds, während es bei der AOK (mit einem wesentlich höheren Rentneranteil) 70 Prozent sind. Im ärztlichen Bereich soll künftig eine Euro-Gebührenordnung auf der Basis des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 2008 und bundeseinheitliche Orientierungspunktwerte in Verbindung mit dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich für eine gerechte Umverteilung sorgen. Dies gilt allerdings nicht für die Zahnärzte, denn hier findet der RSA keine Anwendung. Gegenwärtig haben wir im Land Brandenburg die Gesamtvergütungsverträge für das Jahr 2008 weitgehend abgeschlossen. Egal, ob der Fonds tatsächlich kommt, er wirft unheilvolle Schatten auf das Vertragsgeschehen 2009 voraus und wird im Zentrum der vertragsrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Primärkassen und Ersatzkassen stehen. Die Selektivverträge werden in diesem Zusammenhang keine unwichtige Rolle spielen. Inanspruchnahmeverhalten von Versicherten der Barmer Ersatzkasse Häufigkeit pro Jahr 2003 in % 2004 in 1 Quart. in 2 Quart. in % 2005 in % 2006 in % 125.831 50,20 86.576 34,54 137.450 55,90 79.632 32,39 132.921 55,88 131.224 54,78 77.236 32,47 76.854 32,08 in 3 Quart. 41.157 16,42 30.524 12,41 28.427 11,95 28.119 11,74 in 4 Quart. 17.676 7,05 9.094 3,70 8.035 3,38 8.483 3,54 Mitglieder 250.681 245.869 237.867 239.549 Patienten 271.240 256.700 246.619 244.680 Behandlungsfälle 493.158 424.662 404.814 403.221 Patient / Mitglied 108,20 104,41 103,68 102,14 Behandlungsfall/Patient 182 165 164 165 Behandlungsfall / Mitglied 197 173 170 168 ZBB Ausgabe 2/2008 102,14 % der Barmer-Mitglieder sind 1,65-mal im Jahr 2006 (165 %) zum Zahnarzt gegangen; insgesamt löst durchschnittlich 1 Mitglied 1,68 Behandlungsfälle (168 %) aus. 7 Berufspolitik Neuer Honorarverteilungsmaßstab = alter Honorarverteilungsmaßstab im neuen Kleid Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) bewirkte zum 01.01.2007 Neuregelungen hinsichtlich des Zulassungsrechts. Dies bedingt keine Neuerungen, sondern nur Anpassungen des brandenburgische Honorarverteilungsmaßstabs. Autor: Rainer Linke Mitglied des Vorstandes der KZVLB Am 1. Januar 2007 ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Damit einher gehen zulassungsrechtliche Regelungen zur Flexibilisierung der Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit. Diese gravierende Änderung sowie sowie der Wegfall der Bedarfszulassung aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes haben eine Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabes an die gesetzlichen Änderungen notwendig gemacht. Eine grundsätzliche Änderung der HVM-Systematik ist mit dieser Anpassung jedoch nicht verbunden. Der Vorstand der KZVLB hat den brandenburgischen Krankenkassenverbänden zwischenzeitlich eine Neufassung des Honorarverteilungsmaßstabes zugesandt. Grundsätzliche Bedenken wurden bisher nicht vorgetragen, so dass wir davon ausgehen, dass der HVM rückwirkend in Kraft treten kann. Die Änderungen im HVM resultieren aus zwischenzeitlich vereinbarten bundesmantelvertraglichen Regelungen und umfassen • • • • 8 KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV, die die KZV Land Brandenburg als Abrechnungssitz wählen, Fremdkassen-Abrechnung im Ersatzkassenbereich, Regelung für Zweigpraxen gemäß § 24 Abs. 2 Zahnärzte-ZV, Berücksichtigung von angestellten Zahnärzten gemäß § 32 b Zahnärzte-ZV sowie von Vorbereitungs- und Weiterbildungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV bei der HVM-Anbindung in Abhängigkeit von der Arbeitszeit. Diese Neuregelungen, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit in ÜBAGs, ggf. KZV-bezirksübergreifenden Zweigpraxen sowie die Teilzulassung und die Möglichkeit der Teilbeschäftigung von angestellten Zahnärzten sind im neuen HVM berücksichtigt worden. Hierzu gehören auch Tätigkeiten von Vertragszahnärzten oder angestellten Zahnärzten in anderen KZV-Bezirken. In Betracht kommen dabei sowohl Tätigkeiten in einer Zweigpraxis in einem anderen KZV-Bezirk als auch Tätigkeiten an den Vertragszahnarztsitzen anderer Mitglieder einer KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft in anderen KZV-Bereichen. Zu berücksichtigen waren ferner umgekehrt gegebenenfalls auch zulässige Tätigkeiten von Vertragszahnärzten und angestellten Zahnärzten aus anderen KZV-Bezirken im KZV-Bezirk Land Brandenburg. Dies sowohl hinsichtlich einer Zweigpraxis im eigenen KZV-Bezirk auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z als auch hinsichtlich der Tätigkeit von Zahnärzten aus anderen KZV-Bezirken an Vertragszahnarztsitzen einer ÜBAG im eigenen KZV-Bezirk. Speziell hinsichtlich der angestellten Zahnärzte hat der Vorstand sich dafür entschieden, diese bei der Honorarverteilung niedergelassenen Vertragszahnärzten gleichzustellen. Unter dem Motto, dass alle Zahnärzte gleichgestellt werden und keine Anreize nach dem „RoZBB Ausgabe 2/2008 Berufspolitik sinenpickerprinzip“ geschaffen werden sollten, sich für die Wahl-KZV zu entscheiden, die den „günstigsten“ Honorarverteilungsmaßstab hat, wird in diesem Zusammenhang nochmals unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in der Richtlinie der KZBV gemäß § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V speziell hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen von KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften klargestellt, dass diese, soweit sie im eigenen KZV-Bezirk erbracht worden sind, der Anwendung des Honorarverteilungsmaßstab auch dann unterliegen, wenn sie im Rahmen des Fremdkassenausgleichs gegenüber der anderen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z gewählten KZV abgerechnet werden. Beispiel: Ein Berliner Zahnarzt schließt sich mit einem Brandenburger Zahnarzt zu einer KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zusammen und beide wählen gemeinsam die KZV Land Brandenburg als Wahl-KZV. In diesem Fall würden die Leistungen des Berliner Zahnarztes den HVM-Kriterien der KZV Berlin unterliegen, die des Brandenburger Zahnarztes den HVM-Kriterien der KZV Land Brandenburg. EDV-technisch ist sichergestellt, dass die entsprechenden Leistungen gekennzeichnet und der jeweiligen KZV nach dem Leistungserbringerort zugewiesen werden können. Diese Regelungen gelten auch für zugelassene Medizinische Versorgungszentren. Wesentliche Auszüge aus dem HVM der KZVLB § 1 Grundsätze 3) Der der KZV Land Brandenburg für Leistungen von Fremdzahnärzten, die Versicherte mit Wohnsitz im Land Brandenburg behandeln, zufließende Gesamtvergütungsanteil wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Wohnortprinzip in Bezug auf die Vergütung der Fremdkassenrichtlinie der KZBV mit den anderen KZVen abgerechnet. 4) Die der KZV Land Brandenburg zuflieZBB Ausgabe 2/2008 ßende Gesamtvergütungen von FremdKZVen für Leistungen der Brandenburger Vertragszahnärzten, die Versicherte mit Wohnsitz außerhalb von Brandenburg behandeln, werden mit den von den FremdKZVen mitgeteilten Punktwerten bzw. Arbeitspunktwerten auf der Grundlage der Fremdkassenrichtlinien der KZBV verteilt. 7) Auf der Grundlage der Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V gilt für das Abrechnungsverfahren überörtlicher Berufsausübungsge-meinschaften mit Vertragszahnarztsitz in mehreren KZVen Folgendes: „Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den für die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes geltenden Gesamtverträgen. Für Leistungen nach BEMA-Teil 3 gilt der Punktwert am Leistungsort. Der Anspruch der fordernden KZV richtet sich nach den Gegebenheiten des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV am Leistungsort. Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen ist die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zuständig. Ob bei Budgetüberschreitungen Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen gegen die für die Gesamtvergütung zuständige KZV bzw. bei Budgetunterschreitungen Nachforderungsansprüche der KZV gegen die jeweilige Krankenkasse bestehen, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesamtvertrag. Untergesetzlicher Regelungsbedarf infolge der zulassungsrechtlichen Neuregelungen durch das VÄndG Leistungen von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragszahnarztsitzen in mehreren KZV-Bereichen, die sich die KZV Land Brandenburg als Wahl-KZV gewählt haben, werden nur in der Höhe vergütet, in der die Kassenzahnärztliche Vereinigung am Leistungsort (Vor-Ort-KZV) auf der Grundlage der Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V im Einzelfall eine Vergütung zur Verfügung gestellt hat.“ Im Übrigen gelten für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragszahnarztsitzen in mehreren 9 Berufspolitik KZV-Bereichen die Regelungen des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte und des Ersatzkassenvertrags-Zahnärzte. § 4 Geltungsbereich 1) An der Honorarverteilung nehmen als Anspruchsberechtigte teil: • die im Bereich der KZV Land Brandenburg zugelassenen und ermächtigten Zahnärzte sowie die nach § 24 ZV-Z Ermächtigten • die KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften nach Maßgabe der Fremdkassenregelung der KZBV nach § 75 Abs. 7 SGB V § 16 Praxisstatus 3) Ermächtigte Zahnärzte nach § 24 Z-ZV werden entsprechend ihrem im Beschluss des Zulassungsausschusses genannten Tätigkeitsumfang berücksichtigt. 4) Vertragszahnärzte mit Vollzulassung dürfen am Vertragszahnarztsitz bis zu 2 vollzeitbeschäftigte bzw. bis zu 4 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Bei Teilzulassung gem. § 19 a Abs. 2 ZV-Z können entweder bis zu 1 vollzeitbeschäftigten Zahnarzt, 2 halbzeitbeschäftigte Zahnärzte oder 4 Zahnärzte mit insgesamt höchstens vollzeitiger Beschäftigungsdauer angestellt werden. 5) Die Anzahl der Behandler erhöht sich durch die Anstellung eines Zahnarztes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit > 30 Stunden um den Faktor 1,0. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit ≥ 20 Stunden um den Faktor 0,5. 7) Bei nicht ganzjähriger Zulassung eines Praxispartners sowie bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes oder eines Assistenten verringert sich die Quote für die Behandlerzahl entsprechend der Behandlungszeit nach Abs. 3. Jeder volle Kalendermonat wird mit 1/12 der entsprechenden Quote berücksichtigt. Bei Überhängen (also nicht ganzmonatliche Zulassung oder Beschäftigung) werden diese Zeiten zusätzlich anteilig angerechnet. 10 8) Vertragszahnärzte, die eine Zweigpraxis betreiben, dürfen selbst nur anteilig mit maximal 1/3 ihrer Voll- bzw. Teilzulassung in der Zweigpraxis praktizieren. Soweit sich die Zweigpraxis im Bereich einer anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigung als der befindet, bei der er Mitglied ist, kann der Vertragszahnarzt für die Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte beschäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die Tätigkeit in der Zweigpraxis nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Die Dauer der Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte in der oder den Zweigpraxen darf ein Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten. Am Ort der Zweigpraxis kann ein Zahnarzt angestellt werden. Die Dauer dessen Tätigkeit in der Zweigpraxis darf die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis um höchstens 100 v. H. überschreiten. Die Zahl der Behandler im KZVLB-Bereich verringert sich um den Anteil, den der Vertragszahnarzt in seiner Zweigpraxis im Bereich einer anderen KZV tätig ist. 9) Die der KZV nicht rechtzeitig mitgeteilten praxisfaktorerhöhenden Statusänderungen finden bei der Honorarverteilung rückwirkend keine Berücksichtigung. Diese Statusänderungen werden frühestens mit dem Tag der Mitteilung wirksam. Statusänderungen, die die Zahl der Behandler senken, werden rückwirkend mit Eintritt der faktischen Statusänderung berücksichtigt. 10) Für die medizinischen Versorgungszentren gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. § 20 Fremdzahnärzte Bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften ist die Fremdkassenregelung der KZBV anzuwenden. ZBB Ausgabe 2/2008 Berufspolitik Degressionskürzungen nur einmal jährlich Die neue Degressionsvereinbarung ist gekennzeichnet durch die Vereinheitlichung der Degressionsvereinbarung für die Primärkassen und Ersatzkassen sowie redaktionelle Anpassungen und Anpassungen an das VÄndG bzw. GKV-WSG. Autor: Rainer Linke, Mitglied des Vorstandes der KZVLB Die für den Honorarverteilungsmaßstab angesprochenen Neuregelungen sind auch bei der Anpassung der Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 4 e Satz 5 SGB V (Degressionsvereinbarungen) zu berücksichtigen gewesen. Insbesondere sind dabei die gesetzlichen Neuregelungen hinsichtlich der Berücksichtigung angestellter Zahnärzte (§ 85 Abs. 4 b Satz 2 SGB V) sowie zur Berücksichtung von Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung in § 85 Abs. 4 b Satz 4 SGB V in der neuen Degressionsvereinbarung aufgenommen worden. Entsprechend ist auch das Verfahren gemäß § 85 Abs. 4 d SGB V an die diesbezügliche Neuregelung angepasst worden. Soweit die Regelungen bisher Bestimmungen zur Überprüfung der gleichberechtigten Mitgliedschaft in Gemeinschaftspraxen enthalten haben (§ 85 Abs. 4 d Satz 3 – 6 SGB V a. F.), sind diese ebenfalls beseitigt worden, da ein Nachweis der gleichberechtigten Mitgliedschaft bekanntlich nicht mehr erforderlich ist. Speziell hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen durch KZV-bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften ist klargestellt worden, dass die Anwendung der Degressionsbestimmungen ausschließlich durch die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z gewählte KZV erfolgt, der gegenüber alle Leistungen der ÜBAG, unabhängig vom jeweiligen Erbringungsort, abgerechnet werden. Mit den brandenburgischen Krankenkassenverbänden wurde vereinbart, dass Degressionskürzungen nur einmal pro Jahr mit der Abrechnung des IV. Quartals erfolgen. Das heißt, auch wenn Sie bereits mit Abschluss des III. Quartals Ihre Degressionsgrenze überschritten haben sollten, erfolgt zu diesem Zeitpunkt noch keine Degressionskürzung, sondern erst mit der Abrechnung des IV. Quartals. Sie sollten dies allerdings bei Ihrer Finanzplanung berücksichtigen. (§ 1) Vertragszahnärzte Vertragszahnärzte im Sinne dieser Vereinbarung sind zugelassene Vertragszahnärzte, örtliche Berufsausübungsgemeinschaften und KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, sofern diese sich die KZV Land Brandenburg als Vertragzahnarztsitz ausgewählt haben, zugelassene medizinische Versorgungszentren, die zur Versorgung zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V, die zur vertragszahnärztlichen Behandlung Ermächtigten sowie die Ermächtigten nach § 24 ZV-Z. (§ 2) Punktmengenkonto (3) Die gebuchten Punktzahlen und Degressionsabrechnungen werden entsprechend den Beschlüssen der Prüfungsstelle und des Prüfungsbeschwerdeausschusses und den Ergebnissen aus rechnersicher und gebührenordnungsmäßiger Richtigstellung, Abrechnungsberichtigungen usw. korrigiert. (5) Die Abschöpfung der Degressionsbeträge und ihre Weitergabe an die Kostenträger hat vor der Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte zu erfolgen. (Anmerkung: Diese Anpassung erfolgt aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 21.05.2003, Az: B 6 KA 25/02 R) (§ 4) Ermittlung der praxisindividuellen Punktmengengrenzen (1) Die praxisindividuellen Punktmengengrenzen werden von der KZVLB aus der Anzahl der gleichberechtigten Praxisinhaber, der nicht gleichberechtigten Praxisinhaber und angestellten Zahnärzte sowie der Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistenten bezogen auf den Vertragzahnarztsitz und der im Bezirk der KZV Land Brandenburg betriebenen Zweigpraxis, ermittelt. Bei nicht ganzjähriger Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung sowie bei nur zeitweiser Mitgliedschaft in einer örtlichen oder KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Vertragszahnarztsitz im Land Brandenburg ist der degressionsfreie Betrag nur anteilig entsprechend der Dauer seiner Tätigkeit in dem betroffenen Jahr in Ansatz zu bringen. ZBB Ausgabe 2/2008 Wesentliche Änderungen der Degressionsvereinbarung: 11 Berufspolitik Auf dem Foto von l.n.r.: Präsident Dipl.-Stom. Jürgen Herbert, Dr. Erwin Deichsel, Geschäftsführerin Maria-Luise Decker, Thomas Schwierzy, Dipl.-Stom. Bettina Suchan, Vizepräsident Dr. Eberhard Steglich, Dr. Thomas Herzog Wer ist wofür verantwortlich im Vorstand? Die fünfte Legislaturperiode der Kammerversammlung geht über die Jahre 2007 bis 2011. Die Kammerversammlung hat im Februar die Vorstandsmitglieder gewählt. Wer für welchen Bereich zuständig ist, wollen wir im Folgenden vorstellen. Kontaktdaten: Karl-LiebknechtStr. 3 03046 Cottbus 0355 24957 0355 794343 Dipl.-Stom. Jürgen Herbert Präsident Arbeitsschwerpunkte: • Delegierter der Bundesversammlung Versorgungswerk • Mitglied der Vertreterversammlung des GOZ Versorgungswerkes • Kontaktdaten: Friedrich-SchillerStr. 2 d 03172 Guben 03561 52048 03561 540332 Berufs- und Standespolitik Gründungsmitglied des Verbandes zu betreuende Ausschüsse/Gremien: Niedergelassener Zahnärzte Land Bran- Redaktionsbeirat denburg e. V. GOZ-Ausschuss Dr. Eberhard Steglich Vizepräsident Arbeitsschwerpunkte: • Mitglied der Kammerversammlung Patientenberatung • Mitglied der Vertreterversammlung des Berufsrecht Versorgungswerkes Gutachterwesen • Delegierter der Bundesversammlung Schlichtung • Vorsitzender des Verbandes Öffentlichkeitsarbeit, Niedergelassener Zahnärzte Land Bran- zu betreuende Ausschüsse/Gremien: denburg e. V. Redaktionsbeirat, Arbeitsgruppe Recht, Ausschuss Satzung und Ordnung, Schlichtungsstelle , Beratungszahnärzte, Gutachter 12 ZBB Ausgabe 2/2008 Berufspolitik Thomas Schwierzy Vorstandsmitglied Arbeitsschwerpunkte: Zahnärztliche Berufsausübung • Mitglied der Kammerversammlung • Delegierter der Bundesversammlung zu betreuende Ausschüsse/Gremien: • Mitglied im Verband Niedergelassener Arbeitsgruppe Zahnärztliche Berufsausübung Kontaktdaten: Am Fichteplatz 1 15344 Strausberg 03341 3110-75 03341 3110-45 Zahnärzte im Land Brandenburg e. V. Dr. med. Erwin Deichsel Vorstandsmitglied Arbeitsschwerpunkte: • Mitglied der Kammerversammlung Finanzen • Vorstandsmitglied im Verband Niedergelassener Zahnärzte Land Brandenburg e.V. Fort- und Weiterbildung zu betreuende Ausschüsse/Gremien: Kontaktdaten: Luckenberger Str. 3 14770 Brandenburg a.d. Havel 03381 223711 03381 228981 Sachverständigenkommission, Finanzausschuss, Fortbildungsausschuss, Weiterbildungsausschüsse Dr. med. Thomas Herzog Vorstandsmitglied Arbeitsschwerpunkte: • Mitglied der Kammerversammlung Fachangestellte (ZFA) • Gründungsmitglied des UDZ, aus dem sich • Aus- und Fortbildung für Zahnmedizinische der Freie Verband des Landes Brandenburg zu betreuende Ausschüsse/Gremien: entwickelte ZFA-Ausschuss, Berufsbildungsausschuss Kontaktdaten: Sorauer Weg 73 03149 Forst/Lausitz 03562 99602 03562 99602 seit 1998 Mitglied im Verband Niedergelassener Zahnärzte Land Brandenburg e. V. Dipl.-Stom. Bettina Suchan Vorstandsmitglied Arbeitsschwerpunkte: • Mitglied der Kammerversammlung Behindertenzahnheilkunde • Mitglied im Verband Niedergelassener Prophylaxe Zahnärzte Land Brandenburg e. V. zu betreuende Ausschüsse/Gremien: Alterszahnheilkunde Kontaktdaten: Dolsthaider Str. 42 01979 Lauchhammer 03574 7601-62 03574 7601-63 Präventionsausschuss, Beirat Zahngesundheit, Arbeitskreis Behindertenbehandlung Die Vorstandsmitglieder erreichen Sie über die LZÄKB, Sabine Leipholz, Vorstandssekretariat, 0355 38148-21, 0355 38148-58, E-Mail: [email protected]. Oder im Internet unter: www.lzkb.de. ZBB Ausgabe 2/2008 13 Berufspolitik GOZ-Novelle: Läuft der Endspurt? Kaum eine neue Verordnung hat die Zahnärzteschaft, die Bundeszahnärztekammer so herausgefordert wie die Novelle der GOZ, der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte. Seit 2004 gibt es dazu Gespräche mit dem BMG - ist nun ein Ende abzusehen? (BZÄK-Klartext 26.03.08) Die ersten Auseinandersetzungen in der Arbeitsgruppe des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gehen bis in das Jahr 2004 zurück. Rechtskräftig wird der Entwurf aber wohl frühestens zum Januar 2009. Nach Lage der Dinge wird die GOZ den Bundesrat im Herbst 2008 passieren. Das bedeutet: Der Endspurt läuft. Nachdem der Leistungsteil weitgehend abgeschlossen ist, besteht allerdings die Gefahr, dass das BMG im Verordnungstext (der so genannte Paragrafenteil) die mühsam errungenen Zugeständnisse an die Zahnärzteschaft durch gegenläufige Auslegungsbestimmungen konterkariert. Die Direktverträge mit den Privatkassen - von vielen Kollegen wegen vermeintlich vorteilhafter Konditionen nicht negativ bewertet - können unter Umständen nichts anderes als ein Trojanisches Pferd sein. Vor allem die geplante Öffnungsklausel erweist sich dabei als größte Gefahr. Denn durch sie wird die GOZ als Vergütungsgrundlage ausgehöhlt und überflüssig gemacht. Direkte Verträge bedeuten einseitige Abhängigkeit von den privaten Versicherern wegen des damit einhergehenden, gelenkten Patientenstroms. In Anschlussverträgen können die Kassen dann ihre Macht ausspielen, weil dem Zahnarzt bei Vertragsbeendigung der Neuaufbau seines Patientenstamms droht. Hartnäckigkeit zahlt sich aus In den vergangenen Monaten hat die BZÄK den Druck auf die Politik weiter erhöht. In einer Reihe von harten Auseinandersetzungen haben wir bereits einige Fehler des Mini- steriumsentwurfs zur Korrektur gebracht. Und durch aktive politische Arbeit, von zahlreichen Fachgesprächen bis hin zu parlamentarischen Anfragen, rückten wir die Belange der Zahnärzteschaft wieder ins Bewusstsein der Bundesregierung. Mehrmals musste die BZÄK zum letzten Mittel greifen und die Zusammenarbeit mit dem BMG in der GOZArbeitsgruppe aussetzen. Mit dem Ergebnis, dass die BZÄK auch ohne formelles Hoheitsrecht Erfolge erringen konnte. Dazu gehörten beispielsweise die Umdefinition vieler Schlüsselleistungen im GOZ-Entwurf und die Überwindung der ursprünglichen Budgetvorstellungen des BMG. Realistische Einschätzung Trotz allem bleiben wir Realisten. Während derzeit erste Frühlingsknospen einen Aufbruch der Natur verkünden, ist der GOZ-Entwurf weit davon entfernt, ein fachlich und betriebswirtschaftlich stimmiges Werk zu sein. Bis Herbst ist also noch Einiges zu tun. Angefangen von zentralen Diskussionspunkten wie den Kosten für Hygiene, den Auslagenersatz für die Zahntechnik, der Möglichkeit abweichender Vereinbarungen bis hin zur endgültigen Festlegung des Punktwerts. Das Hauptaugenmerk gilt jedoch der derzeit diskutierten Öffnungsklausel. Hier zeigt sich am deutlichsten, dass in der Auseinanderset- Was bedeutet die Öffnungsklausel? Das Bundesgesundheitsministerium will die Öffnungsklausel in die Novelle der Gebührenordnung packen. Die Klausel würde jedoch den Geltungsbereich der GOZ erheblich einschränken. Denn nach Inkrafttreten der Klausel könnten private Versicherungsunternehmen mit Gruppen von Zahnärzten pauschale Sondervereinbarungen außerhalb der Gebührenordnung treffen. Dem Wunsch der PKV entsprechend, dürften Privatpatienten dann ohne empfindliche Mehrkosten nur noch die Vertragszahnärzte ihres Versicherers aufsuchen. 14 ZBB Ausgabe 2/2008 Berufspolitik zung mit dem BMG noch keinesfalls „die Kuh vom Eis“ ist - und dass die Folgen verheerend sein können. Denn, auch wenn es einige nicht wahr haben wollen: Das Thema hat das Potenzial, den Berufsstand in seiner jetzigen Form auseinander zu reißen. Gefahr der Öffnungsklausel Für die BZÄK ist die Sache klar: Von der derzeit nur diskutierten Öffnungsklausel geht die ganz reale Gefahr aus, dass die GOZ als Vergütungsgrundlage ausgehöhlt und letztlich überflüssig wird. Wegen des intensiven Kostendrucks würden sich dann viele Zahnärzte in spezialisierten Zentren zusammenschließen. Kleinere Praxen, vor allem außerhalb von Ballungsräumen, könnten eventuell nicht mehr mithalten. Kurzum: Die altbewährte deutsche Praxisstruktur und die flächendeckende Versorgung mit Zahnärzten wären durch die Pläne des BMG bedroht. Verderbliche Umarmung Einkaufsmodell Es gibt Kollegen, die sehen in der Öffnungsklausel einen Ausweg aus der zunehmenden staatlichen Gängelung im Gesundheitswesen. Ein Irrtum. Der Weg über die Öffnungsklausel würde den Teufel mit dem Beelzebub austreiben. Die Hoffnung auf mehr wirtschaftliche Freiheit würde wohl schnell enttäuscht. Denn durch anfänglich vorteilhafte Konditionen würden sich Kollegen in die Abhängigkeit der Privatkassen begeben. Danach könnten die Versicherer dann ihre einseitige Macht ausspielen. Vergütungssenkungen, Positivlisten für Werkstoffe und Eingriffe in die medizinischen Entscheidungen des Zahnarztes würden in den Anschlussverträgen Realität. Den Zahnärzten aber drohte bei Vertragsbeendigung der Neuaufbau ihres Patientenstammes! Öffnungsklausel gegen geltendes Recht Auch aus rechtlichen Gründen muss die Politik die Öffnungsklausel streichen. Denn neben ihrer Existenz bedrohenden Wirkung für viele ZBB Ausgabe 2/2008 Zahnärzte ist sie juristisch fragwürdig. Sie verletzt sowohl das Wettbewerbs- als auch das Verfassungs- und Europarecht. Wegen der auftretenden Patientensteuerung wäre sie auch berufsrechtlich bedenklich. Sie gefährdet darüber hinaus das bestehende Gebühren- und Erstattungsrecht. Nicht zuletzt würde sie die Patienten in ihrem Recht auf die freie Wahl ihres Zahnarztes einschränken. Rahmenverträge nur Notlösung Sollte die Öffnungsklausel kommen, gibt es derzeit nur eine Chance, einseitige Verträge zu Lasten von Zahnärzten zu verhindern. So würde es der aktuelle Entwurf des Ministeriums der BZÄK erlauben, im Falle einer Öffnungsklausel Rahmenverträge mit den privaten Versicherern abzuschließen. Diese Verträge könnten die Modalitäten und die Honorarhöhe von Behandlungen regeln, die auf Grund der Öffnungsklausel außerhalb der GOZ getätigt werden. Es gibt momentan keinen Grund, einen Fortbildungskurs zu einer neuen GOZ zu besuchen, da es noch keine gibt! Die Folgen dieser Neuerung - so sie rechtliche Gültigkeit erlangt - sind schwer vorauszusehen. Dennoch betrachtet die BZÄK die Rahmenverträge als ein wichtiges Sicherheitsnetz, sollte die Öffnungsklausel eingeführt werden. Der drohende Verdrängungswettbewerb und ein gefährliches Absacken der Behandlungsqualität müssen verhindert werden! Expertenrat muss weiter gelten! Die größte Stärke der Zahnärzteschaft bei der GOZ-Novelle ist die Überlegenheit des Fachwissens über unreflektiertes Budgetdenken. Die BZÄK hat die Politik überzeugt, dass die Debatte zur Gebührenreform nicht ohne das Expertenwissen der Zahnärzteschaft auskommt. Mit diesem Pfund gilt es auch bei der Diskussion über die Öffnungsklausel zu wuchern. Es ist das Fachwissen und die Hartnäckigkeit, die uns auszeichnen. Nun muss die Zahnärzteschaft weiter zusammenhalten, um unsinnige Öffnungsklauseln zu verhindern. Wir stellen uns auf einen warmen Frühling und heißen Sommer ein. 15 Berufspolitik Auf dem Wege zum Abbau von Diskrepanzen: Neue Versorgungskonzepte sind gefragt Antworten finden auf Fragen, die noch keiner stellt, die jedoch in der Luft liegen - darum ging es den Teilnehmern der Koordinierungskonferenz Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, als sie sich auf ihrer Tagung in Cottbus dem Thema „Parodontitis“ zuwandten. Autor: Dr. Eberhard Steglich, Vizepräsident der Landeszahnärztekammer Brandenburg Nur bei wenigen Behandlungsproblemen in der zahnmedizinischen Versorgung liegen Theorie und Praxis so weit auseinander wie in der Parodontologie. Im Wissen um diesen Fakt der Diskrepanz zwischen Versorgungsnotwendigkeit und -realität trafen sich die Pressereferenten der Kammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Frühjahrstagung in Cottbus. Dabei ging es den anwesenden Journalisten und zahnärztlichen Standesvertretern um eine publizistische Aufbereitung, um Politik, Patienten und Zahnärzte für die Problematik der Parodontalerkrankungen zu sensibilisieren. Wissenschaft muss Vieles liefern Teilnehmer der Tagung im Cottbuser Tagungshotel Lindner (li) Prof. Elmar Reich (re) 16 In einzigartiger Sachkompetenz, resultierend aus universitärer und praktischer Erfahrung, brachte das Impulsreferat von Prof. Reich (Biberach) die Besonderheiten in Forschung und Klinik zum Ausdruck. Eine fehlende weitgehende gleiche Nomenklatur erschwert nicht nur eine evidenzbasierte Analyse in der epidemiologischen und therapeutischen Beratung, sondern ist auch ein Problem in der Diskussion mit den Entscheidungsträgern in der Gesundheitspolitik und den zahnärztlichen Standesvertretern. Trotzdem ist bei vorhandener Datenlage von einer deutlichen Unterversorgung auszugehen. Hier sind wegen der Spezifik der Gesamtproblematik bei Parodontalerkrankungen neue Versorgungskonzepte gefragt, die über den Tellerrand der täglichen Praxis hinausgehen müssen. Die Einbindung von „Hilfspersonal“ in die begleitende und erhaltende Therapie ist in diesem Zusammenhang unausweichlich. Auch eine, in der Medizin gängige, „Kultur der Überweisungen“ muss in die zahnärztlichen Praxen Einzug halten. Selbst wenn ein nicht unerheblicher Teil der Erkrankungen unter der Rubrik „Schicksal“ einzuordnen ist, steht der Patient bei entsprechender Betreuung dem Problem nicht machtlos gegenüber. ZBB Ausgabe 2/2008 Berufspolitik In drei Workshops wurden Strategien zum Umgang mit dem Thema „Parodontalerkrankungen“ erarbeitet Standesorganisationen: Politik hat ihre Hausaufgaben noch nicht gemacht soll: Ein „Zahnwiki“, das dem Wildwuchs an Informationen mit seriöser Wissensvermittlung entgegen treten soll. Die dem Impulsvortrag folgenden Beiträge von Dr. Fedderwitz (KZBV) und Dr. Österreich (BZÄK) beleuchteten das Problem aus Sicht der Bundesorganisationen mit Blickrichtung auf die Aspekte der kassenzahnärztlichen Versorgung und der Gesamtproblematik „Public Health“. Fazit ist: Wir stehen noch am Anfang, aber nicht bei Null! Vieles scheitert, wie so oft oder meist, an der Finanzierungsproblematik. Hierbei ist auf das Machbare abzuheben, jedoch stets unter dem Anspruch medizinischwissenschaftlicher Qualität. Gerade unter diesem Aspekt hat die Politik ihre Hausaufgaben noch nicht gemacht. Dabei stellt das Festzuschusskonzept aus der Prothetik ein nutzbares und in der breiten Politik inzwischen anerkanntes Modell dar. Versucht man gedanklich, das Festzuschusskonzept auf die Parodontitisbehandlung zu übertragen, stößt man schnell auf offene Fragen, so zum Beispiel die nach Therapiealternativen. In Analogie zur Prothetik scheint dies jedoch nur ein kleines Problem. Weitere Berichte erfolgten zur Problematik der Mitwirkung von Zahnärzten bei der Bekämpfung von Gewalt in der Familie (MecklenburgVorpommern), über einen Informationsfilm zur Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten (Hamburg), Öffentlichkeitsstrategien in Analogie moderner Medientaktik (Saarland) und zur elektronischen Gesundheitskarte und dem Heilberufsausweis durch den brandenburger Kammerpräsidenten Jürgen Herbert. Länder berichten Information und deren Vermittlung ist das ureigene Geschäft der Pressereferenten. In der allgemeinen Recherche hat sich inzwischen das Internetportal Wikipedia unangefochten an die Spitze des Marktes gesetzt. Der Leiter der Hamburger Pressestelle, Gerd Eisentraut, stellte das Konzept der dortigen Kollegen vor, das nach dem gleichen Muster funktionieren ZBB Ausgabe 2/2008 Arbeitsgruppen konkretisieren Wege und Ziele In den drei Arbeitsgruppen wurde dann nochmals die Problematik der Parodontalerkrankung unter Berücksichtigung der Adressaten Politik, Patient und Medien analysiert und Strategieempfehlungen erarbeitet. Die wesentliche Essentials lauten: • Es gibt kein Paro-Alarm, Panik ist kein guter Ratgeber. • Die vielen bereits existierenden Informationen kommen häufig nicht an. • Keine Angst vor Allianzen (Mediziner, Politik, Patienten, Krankenkassen, ...?). • Rahmenbedingungen bestimmen weiterhin das Therapieverhalten. • Der Zahnarzt muss mehr zum Arzt für Zahn- und Mundgesundheit werden. • Es ist ein langer Weg, der zum Erfolg führen kann und muss, in Analogie zu den Erfolgen in der Kariestherapie. 17 Berufspolitik Eine kleine Aufmerksamkeit überreichte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dipl. Med. Thomas Schmidt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu ihrer Verabschiedung Mitglieder des Prüfungsausschusses verabschiedet Den Prüfungsausschuss gibt es nicht mehr. Stattdessen hat der Gesetzgeber im Wettbewerbsstärkungsgesetz die Bildung einer Prüfstelle zum 1. Januar 2008 festgelegt. Mit einem Dank wurden die Ausschuss- und Kammervorsitzenden verabschiedet. (ZBB) Zur öffentlichen Verabschiedung lud die KZVLB am 29. Februar 2008 die Ausschussund Kammervorsitzenden der Wirtschaftlichkeitsprüfeinrichtungen ein. Gemeinsam mit den Mitarbeitern der ehemaligen Geschäftsstelle Wirtschaftlichkeitsprüfgremien besiegelten sie das Ende einer guten Zusammenarbeit zwischen den Ausschussmitgliedern und der Verwaltung. tung durchführt. In der Prüfvereinbarung des Landes Brandenburg wurde jedoch durch die Vertragspartner zahnärztlicher Sachverstand in das Prüfgeschehen implementiert. Zwar entscheidet künftig die Prüfungsstelle und ihre Sachbearbeiter über das Verfahren einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, dennoch werden sich Zahnärzte in beratender Funktion in diese Entscheidung einbringen. Die Abschaffung des Prüfungsausschusses bedeutet jedoch nicht, dass von nun an keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen mehr stattfinden - der Gesetzgeber hat lediglich eine veränderte Organisationsstruktur geschaffen. Anstelle des bisherigen Prüfungsausschusses und der Kammern tritt nunmehr die Verwaltung als Behörde in den Vordergrund. Weiterhin wurde vereinbart, dass den Krankenkassen ein Optionsrecht im Rahmen ihrer Mitwirkung am Prüfgeschäft eingeräumt wird. Inwieweit sie dieses wahrnehmen, bleibt jedoch abzuwarten. Brisant dabei: Zahnärztlicher Sachverstand ist laut Gesetz im Prüfgeschehen nicht mehr vorgesehen. Das Prüfgeschäft sollte auf ein reines Verwaltungsverfahren reduziert werden, das die Prüfungsstelle in Eigenverantwor18 Kein Aufgreifkriterium stellt künftig der Leistungsspiegel bzw. die 100-Fall-Statistik mehr dar. Mit den Krankenkassen konnte vereinbart werden, dass repräsentative Prüfungen bzw. statistische Einzelfallprüfungen, wie sie der Gesetzgeber für die Zufallsprüfung vorsieht, auch bei der Auffälligkeitsprüfung zum primären Kriterium werden. ZBB Ausgabe 2/2008 Praxis Zahnersatz: Anfertigung erst nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans Verschiedene Krankenkassen haben darauf hingewiesen, dass gehäuft Fälle auftreten, in denen Zahnersatz angefertigt wurde, ohne die Genehmigung der Krankenkasse abzuwarten. Daraus können unangenehme finanzielle Konsequenzen erwachsen. (ZBB) Bei der Anfertigung von Zahnersatz handelt es sich um eine antragspflichtige und genehmigungspflichtige Leistung. kann, so ist eine erneute Genehmigung der Ersatzkassen erforderlich. Ausgestaltende Regelungen in den Gesamtverträgen sind zulässig.‘‘ § 87 Abs. la Satz 3 und 5 SGB V „Der Vertragszahnarzt hat vor der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. § 14 Abs. 5 für den BEMA-Teil 5 EKV-Z: Sinn der vorgeschriebenen vorherigen Genehmigung ist die Prüfmöglichkeit durch die Krankenkasse, bzw. bei Unklarheit über die geplante Versorgung, die Möglichkeit, eine Begutachtung zu veranlassen (§ 87 Abs. 1a Satz 6 SGB V, § 25 EKV-Z). Kommt es jedoch vor Genehmigung z. B. zu einer Anfertigung von Kronen, wird der Krankenkasse diese Möglichkeit genommen. Eine nachträgliche Begutachtung macht in der Regel keinen Sinn, da bei bereits überkronten Zähnen die Versorgungsnotwendigkeit, die eventuell vorher bestanden hat, nicht mehr überprüft werden kann. „Der Vertragszahnarzt erstellt vor Beginn der Behandlung mit Zahnersatz einen Heil- und Zahnärzte, die diese Vorschrift ignorieren, Kostenplan, der neben dem Gesamtbefund sollten bedenken, dass Abrechnungen ohne des Gebisses auch die Kosten der zahnärzt- Genehmigung sachlich unrichtig und gemäß § lichen Behandlung sowie die geschätzten Ma- 17 Abs. 1 EKV-Z bzw. § 19 BMV-Z zu berichtigen sind, weil sie gegen terial- und Laborkosten gesetzliche und vertragausweist und die angeIm Land Brandenburg beliche Bestimmungen strebte Gesamtplanung dürfen Wiederherstellungsverstoßen. In solchen des Vertragszahnarztes maßnahmen – mit Ausnahme Fällen besteht ein Rückerkennen lässt (Anlage der Wiederherstellungsmaßerstattungsanspruch der 4). Mit der Behandlung nahmen nach Befundklasse darf erst nach Eingang 6.10 im Ersatzkassenbereich Krankenkasse. In diesen Fällen ist ein Zahnarzt der Genehmigung der – keiner vorherigen nicht berechtigt, den Ersatzkasse begonnen Genehmigung. zurück geforderten Kaswerden. Für Maßnahmen senanteil den Versicherzur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken und Prothe- ten in Rechnung zu stellen. Da es sich hierbei sen einschließlich Erweiterung sind ausgestal- um einen im SGB V, im BMV-Z und im EKVtende Regelungen der Gesamtvertragspartner Z klar geregelten Ablauf handelt, bittet die zulässig. Ergibt sich im Lauf der Behandlung, KZVLB alle Zahnärzte – insbesondere im eidass die Leistung nicht nach dem genehmi- genen finanziellen Interesse – das Genehmigten Heil- und Kostenplan ausgeführt werden gungsverfahren zu beachten. ZBB Ausgabe 2/2008 Krankenkassen beklagen, dass zunehmend Prothetikarbeiten begonnen werden, ohne die Genehmigung des HKP abzuwarten 19 Praxis Online-Portale - Nutzen, Aufwand, Perspektive Die KZVLB nutzt das Internet seit Langem für die Kommunikation mit den Mitgliedern. Bereits Anfang 2000 startete die Internetseite www.kzvlb. mit aktuellen Informationen, Rundschreiben, Abrechnungstipps, Downloads und einigen interaktiven Formularen. Autor: Peter Sühlo Peter Sühlo, Abteilungsleiter EDV und Datenträgeraustausch, Tel. 0331 2977-105 2001 stieg die KZVLB in das damals noch relativ neue Medium Internet ein. 2003 kamen unter anderem die Online-Abrechnung, der Einblick in das Punktekonto, Budgethochrechnungen und die korrigierten Heil- und Kostenpläne (in anonymisierter Form) hinzu. Auch die Rundschreiben wurden so ergänzt, dass die Zahnärzte heute nicht nur das eigentliche Rundschreiben sondern auch alle Anlagen im Internet finden können. Mit allen diesen Maßnahmen wird bereits tatsächlich Geld eingespart. Sicheres Netz im Aufbau Unter Federführung der KZBV wird seit einigen Jahren mit Zahnärzte Online Deutschland (ZOD) eine Sicherheitsinfrastruktur aufgebaut. Deren wichtigster Bestandteil ist die sogenannte ZOD-Karte. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Ausweis, der es auf Grund seines Sicherheitsniveaus ermöglicht, auch weitergehende Verwaltungs- und Servicefunktionen online auszuführen. Bei realistischer Betrachtung der mit der ZODKarte verbundenen Kosten in der KZV und beim Zahnarzt kann man meines Erachtens für die nächsten drei Jahre davon ausgehen, dass sich diese durch die zu erzielenden Einsparungen allein nicht rechtfertigen lassen. Betrachtet man mögliche Anwendungen für die ZOD-Karte, wie z.B. die Online-Zustellung der Quartalsabrechnung, so ist auch zu fragen, ob dies für den Arbeitsablauf in der Zahnarztpraxis sinnvoll und erwünscht ist. Wird eine Praxis-EDV wegen der Nutzung eines ZOD-Portals an das Internet angeschlossen, stellen sich auch zusätzliche Sicherheitsanforderungen in diesem Bereich. Mit Einführung der Elektronischen Gesundheitskarten soll auch der Elektronische Heilberufeausweis (eHBA) Pflicht werden und alle Praxen mit einer gesicherten Verbindung in ein aufzubauendes sicheres Netz des Gesundheitswesens erhalten. Wird dieses Projekt im geplanten Umfang verwirklicht - was durchaus noch offen ist - so wären damit die wichtigsten Komponenten für den Ausbau der Online-Kommunikation zwischen Praxis und KZV gegeben. Damit würde sich die KostenNutzen-Relation ganz anders darstellen. Aber auch ohne dieses Mega-Projekt wird der Anteil der Praxen mit Internetanschluss steigen und die Einsatzmöglichkeiten eines elektronischen Ausweises zunehmen. So soll noch in diesem Jahr die ZOD-Karte in der Version 2.0 herauskommen, die eine qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht. Diese ist rechtlich weitgehend der manuellen Unterschrift gleichgestellt und kann damit für sichere Rechtsgeschäfte im Internet verwendet werden. Bereits jetzt kann die Karte für das ElektronikBanking und die Online-Kommunikation mit Die Sicherheit von ZOD basiert auf einer so genannten Public Key-Infrastruktur, bei der jeder Teilnehmer eine Prozessor-Chipkarte als Schlüsselmedium erhält. Auf dieser Chipkarte sind seine einmaligen digitalen Schlüssel unauslesbar und PIN-geschützt gespeichert. Als „Health Professional Card (HPC)“ für Zahnärzte sind mit der ZOD-Karte bereits heute vielfältige Anwendungen möglich, die mit dem zukünftigen elektronischen Heilberufsausweis geplant sind (Authentisierung der Kommunikationspartner, elektronische Signatur und Verschlüsselung). 20 ZBB Ausgabe 2/2008 Praxis privaten Abrechnungsrechenzentren genutzt werden. Damit könnte die ZOD-Karte bereits jetzt für viele Zahnärzte interessant sein. Auch die KZV Land Brandenburg ermöglicht ab sofort den Zugriff mittels ZOD-Karte und PIN auf den geschlossenen Mitgliederbereich im Internet und plant für die nächste Zeit erste auf sie aufbauende Prototyp-Anwendungen. Neben diesen technischen Vorbereitungen auf neue Möglichkeiten sollte aber auch die Diskussion mit der Zahnärzteschaft stehen. Welche Anforderungen haben die Zahnärzte, um ihre Arbeit und ihr Praxismanagement zu optimieren? Langfristig wird sich die Technologie der elektronischen Signatur mittels Ausweiskarten immer weiter verbreiten. Dabei muss die Kommu- nikation nicht unbedingt über Online-Portale erfolgen. Je nach Anwendung könnten sich auch Fachdiensteserver, mit denen die Abrechnungssoftware in der Praxis direkt kommuniziert, als vorteilhafter erweisen. Der Ausbau des Informationsangebotes im Internet soll ohnehin weitergehen - unabhängig davon, ob der Zahnarzt mit Passwort oder mit Karte auf seine Kennung zugreifen will. So ist die Einführung der Virtuellen Vertragsmappe in Vorbereitung. Sie soll das leidige und oft unterlassene Einsortieren der Aktualisierungen für die Vertragsmappe erübrigen und gleichzeitig noch das Suchen nach den Rechtsgrundlagen der zahnärztlichen Tätigkeit beschleunigen. Eines wird aber mit Sicherheit nicht abgeschafft: Die Möglichkeit, die Mitarbeiter der KZV Land Brandenburg auch telefonisch zu sprechen. Die Vertragsmappe wird künftig virtuell einzusehen sein Dentinox ® ZBB Ausgabe 2/2008 21 Praxis Anmeldung mit ZOD-Karte jetzt nutzbar nungsrechenzentren. Bei folgender Firma können Sie eine ZOD-Karte beantragen: medisign GmbH Richard-Oskar-Mattern-Straße 6 40547 Düsseldorf Tel: 02 11 / 53 82 230 www.medisign.de Autor: Peter Sühlo Allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite von Zahnärzte Online Deutschland: www.zahnaerzteonline.de Die KZV Land Brandenburg ermöglicht ab sofort den Zugriff mittels ZOD-Karte und PIN auf den geschlossenen Mitgliederbereich im Internet. ZOD steht für Zahnärzte Online Deutschland und ist ein Projekt unter Federführung der KZBV. Damit können alle Zahnärzte, die diese moderne Sicherheitstechnologie nutzten möchten, dies auch in Brandenburg tun. Weitere Anwendungsmöglichkeiten sind zum Beispiel das Elektronik-Banking und die Online-Kommunikation mit privaten Abrech- Auf der genannten Web-Seite finden Sie neben dem Kartenantrag auch Informationen zu den Kosten und sonstigen Vertragsbedingungen. Die Deutschen Apothekerbank gewährt ihren Kunden einen Zuschuss zu den laufenden Kosten der Karte. Detaillierte Informationen dazu können Sie bei Ihrem BankBerater erfragen. Die Anschaffung der ZOD-Karte ist keine Voraussetzung zum Zugriff auf den geschlossenen Mitgliederbereich der Webseite der KZVLB. Zahnärzte ohne ZOD-Karte können sich weiter wie gewohnt mittels Benutzername und Kennwort anmelden. Praxis Der Umgang mit Nadelstichverletzungen Autorin: Christina Lukas Referat Zahnärztliche Berufsausübung Die TRBA 250 enthält neben den Regeln für einen Einsatz der Sicherheitsprodukte (und sicherer Instrumente) auch genaue Vorgaben, wann ein Produkt als Sicherheitsprodukt gilt. Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Unter dem Begriff Nadelstichverletzungen verbergen sich im weitesten Sinne Stich-, Schnitt- und Kratzwunden. Diese kommen in erster Linie beim medizinischen Personal vor und sind daher für die Zahnarztpraxis von großer Bedeutung. Nadelstichverletzungen zählen zu den häufigsten Arbeitsunfällen in der Zahnarztpraxis. Da Infektionskrankheiten wie HIV, HBV und HCV durch kontaminierte Kanülen übertragen werden können, stellen Nadelstichverletzungen für das Praxispersonal eine ernstzunehmende Gefährdung dar. TRBA 250 regelt Einsatz von Sicherheitsprodukten Der Arbeitgeber hat bei solchen Verletzungen für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dies ist unter anderem auch in den bestehenden Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Biostoffverordnung verankert. Da im Falle einer Nadelstichverletzung eine Gefährdung durch blutübertragbare Krankheiten besteht, ist hier die TRBA 250 zu Rate zu ziehen. Des Weiteren muss jede Verletzung und ErsteHilfe-Leistung im Betrieb schriftlich festgehalten werden. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) können Sie hierfür das Schriftverzeichnis „Verbandbuch“, Bestellnummer U036 un24 ter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer kostenfrei anfordern. Um Risiken einer solchen Verletzung möglichst gering zu halten oder gar auszuschalten, sind festgelegte Arbeitsabläufe, jährliche Unterweisungen der Beschäftigten sowie ein sicheres Entsorgungssystem für die kontaminierten Instrumente unabdingbar. Ein Schutz vor Nadelstichverletzungen durch eine persönliche Schutzausrüstung ist kaum möglich. Daher ist ein sicherer und sorgfältiger Umgang mit Kanülensystemen die Grundvoraussetzung, einer möglichen Infektion präventiv entgegenzuwirken. Erstmaßnahmen und Dokumentation Sollte es doch einmal zu einer solchen Verletzung kommen, ist es neben den Erstmaßnahmen wie Blutung provozieren, Desinfektion und Verband der Wunde äußerst wichtig, das Vorkommnis im Verbandbuch schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer ärztlich untersuchen zu lassen, damit im Rahmen einer entsprechenden Blutuntersuchung der Gesundheitszustand des Mitarbeiters zum Zeitpunkt des Ereignisses dokumentiert werden kann. Dieser Negativ-Beweis ist notwendig, um eine eventuelle Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft nicht zu gefährden. Kontaktdaten BGW: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW Hauptverwaltung Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg Tel.: 040 20207–0, Fax: 040 20207–2495 www.bgw-online.de ZBB Ausgabe 2/2008 Praxismitarbeiter Wer heut‘ nicht wirbt, dem fehlt es morgen ... ... an qualifizierten Praxismitarbeitern. Immer lauter beginnen im Land Brandenburg die Alarmglocken zu schlagen, denn es fehlt an gut ausgebildeten Arbeitskräften. Die Kammer tut das ihre, um junge Leute für den Ausbildungsberuf ZFA zu begeistern. Autorin: Jana Zadow Presse- und Öffentlichkeitsarbeit LZÄKB Lehrlingsmangel in der Landwirtschaft, beim Handwerk, in der Industrie - immer öfter finden Sie solche Meldungen im Blätterwald. Bis über das Jahr 2010 hinaus wird sich diese Situation auf jeden Fall verschärfen, da der Geburtenknick nach der Wende zuschlägt. Gleichzeitig verabschiedet sich Ihre altbewährte „Schwester“ langsam in den Ruhestand. Ein Blick in die Statistiken für das Land Brandenburg reicht, um die kommende Situation zu erfassen. Bildungsmessen gute Gelegenheit Vorsorge ist also angebracht - nicht nur bezogen auf die zahnmedizinische Prophylaxe. Deshalb ermuntert Sie einerseits die Kammer seit vielen Jahren, jungen Leuten Ausbildungsplätze für den Beruf „Zahnmedizinische/-r Fachangestellte/-r“ in Ihrer Praxis zur Verfügung zu stellen, auch wenn noch kein unmittelbarer Bedarf besteht. Andererseits präsentiert die Kammer im Namen der Zahnärzte seit Jahren auf Bildungsmessen im Land den attraktiven Ausbildungsberuf. Hier erläutern wir ZBB Ausgabe 2/2008 jungen Leuten, was hinter dem Berufsbild der ZFA steckt, welche Voraussetzungen sie mitbringen sollten, wie die Ausbildung vonstatten geht (lesen Sie dazu bitte auch den nachfolgenden Beitrag des OSZ Eisenhüttenstadt) und welche Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten bestehen. Diese Bildungsmessen werden zudem von Multiplikatoren besucht - Mitarbeiter von Arbeitsvermittlungsinstitutionen, die wiederum die täglichen Gespräche mit den Jugendlichen führen. Stellenbörse im Internet nutzen Steter Tropfen höhlt den Stein - deshalb wird die Kammer auch in den nächsten Jahren die Termine der Bildungsmessen in Cottbus und in Potsdam fest einplanen und dort vertreten sein. Bei diesen Gelegenheiten verweisen wir auf unser Internetangebot - denn es ist der kürzeste Weg, zwischen Schulabgängern und Zahnarztpraxen zu vermitteln. Anfang März beteiligte sich die LZÄK Brandenburg gemeinsam mit der ZÄK Berlin und dem Pfaff Berlin an den Ausbildungstagen der Gesundheitsberufe in Berlin und Brandenburg im Hause der URANIA (Foto links) Ende März folgte die Teilnahme an der Bildungsmesse in Potsdam (Foto rechts) Sie wollen nun selbst einen Ausbildungsplatz anbieten? Dann schreiben Sie sich ein in die Stellenbörse der Kammer im Internet unter: www.lzkb.de >> Zahnärzte. Die Angebote bleiben etwa vier Monate im Netz. 25 Praxismitarbeiter Berufsschule bietet praxisnahen Unterricht Praxisnaher Unterricht und viele Projekte sorgen am OSZ Eisenhüttenstadt für eine solide und interessante Ausbildung Autorin: Dagmar Möller Oberstufenzentrum Eisenhüttenstadt Die Zahnmedizinische Fachangestellte - der Traumberuf vieler Mädchen wird zunehmend auch für Jungen interessant. Jedes Jahr werden entsprechende Bewerbungen an das Oberstufenzentrum (OSZ) Eisenhüttenstadt gerichtet. Damit auch Sie Anfragen zur dualen Ausbildung, insbesondere zum Unterricht am OSZ Eisenhüttenstadt, Auskünfte geben können, haben wir einige Informationen zusammengestellt. Unterrichtstage am OSZ 2008 werden an unserem OSZ die Auszubildenden des ersten Jahres Dienstag und Mittwoch, des zweiten Jahres Montag und Dienstag und des dritten Jahres Donnerstag und Freitag beschult. An diesen beiden Berufsschultagen wird ihnen der theoretische Stoff im Rahmen von Lernfeldern vermittelt. Die medizinischen und verwaltungstechnischen Grundlagen des Berufes unterrichten wir an konkreten Fallbeispielen möglichst praxisbezogen. Unsere Lehrkräfte haben regelmäßige Fortbildungen und Praxishospitationen, um den Unterricht so anschaulich und praxisnah wie möglich zu gestalten. Projektunterricht soll die Schü26 ler zu selbstständiger Tätigkeit motivieren. Die praktischen Grundlagen ihrer späteren Tätigkeit erlernen die Auszubildenden in der Ausbildungseinrichtung. An beiden Berufsschultagen sind Auszubildende von der Praxis frei zu stellen. Allerdings können sie nach dem Unterricht unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) in der Praxis beschäftigt werden. Lediglich bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Berufsschultag mit acht Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden anzurechnen. Erst am 2. Berufsschultag sind die Unterrichtszeiten einschließlich Pausen und die Wegezeit von der Berufsschule zur Zahnarztpraxis auf die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden anzurechnen. Fördermöglichkeiten ausschöpfen Zahnärzte, die bereits einen betrieblichen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, können einen weiteren Auszubildenden gefördert bekommen. Bei konkreten Fragen und für Detailinformationen wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsgemeinschaft Industrie, Handel und Handwerk e.V. (ABG), Herrn Einenkel, Tel. 0335 56584-24. Die Beschäftigung eines zusätzlichen Auszubildenden bietet Jugendlichen eine Chance zur Berufsausbildung und damit günstigere Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt. Da Auszubildende verschiedener Lehrjahre an unterschiedlichen Berufsschultagen von der Praxis freigestellt sind, ist die ständige Anwesenheit eines Auszubildenden in der Praxis gesichert. Zudem können und die Auszubildenden gemeinsamen voneinander lernen. ZBB Ausgabe 2/2008 Praxismitarbeiter Ausbildung beendet, Berufsleben begonnen Neben der Sommerabschlussprüfung mit Teilnehmerzahlen um die 200 nimmt sich die Winterabschlussprüfung meist recht klein aus - und doch ist die Freude über die bestandene Prüfung gleich groß - wie bei der jüngsten Freisprechungsfeier erlebt (ZBB) 17 Teilnehmerinnen nahmen an der diesjährigen Winterabschlussprüfung teil. Sie setzten sich zusammen aus 15 Auszubildenden, wobei vier davon zur Wiederholungsprüfung antraten. Außerdem hatten sich zwei Frauen entschlossen, nach vielen Jahren Berufspraxis den Abschluss zu erlangen, um sich zukünftig auch wirklich „Zahnmedizinische Fachangestellte“ nennen zu können. Für den Abschluss mit „sehr gut“ gratulieren wir an dieser Stelle sowohl den beiden frischgebackenen ZFA als auch ihren Ausbildungspraxen und dem OSZ Potsdam: Anika Schade, ausgebildet in der ZAP Dr. René Buschow aus Potsdam, Stefanie Schultz, ausgebildet in der ZAP Angelika Mosig aus Caputh. Dank für Ausbildung über den Bedarf hinaus Die feierliche Freisprechungsfeier fand Mitte März im Cottbuser „Best Western Parkhotel Branitz & Spa“ statt. Vorstandsmitglied Dr. Thomas Herzog nutzte die Gelegenheit, nicht ZBB Ausgabe 2/2008 nur den freizusprechenden Praxismitarbeitern zu ihrem Berufswunsch zu gratulieren, sondern auch insbesondere den Praxisinhabern zu danken, die über den eigenen Bedarf hinaus ausbilden. Die Abteilungsleiterin des OSZ 2 Spree-Neiße (ehemals KOSZ Cottbus), Frau StR Meike Holtsch, verabschiedete die Absolventinnen in Vertretung aller Berufsschulen mit dem persischen Sprichwort „Alles ist schwer, bevor es leicht wird“. Sie sind freigesprochen - unter ihnen Anika Schade (Mitte vorn) , die das Abschlussprädikat „sehr gut“ erreichte und dafür neben den Dokumenten ein Buchpräsent erhielt 27 Abrechnung „Zeiten der Ordnung sind die Atempause des Chaos“* - Fragen und Antworten zur Abrechnung Nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie die häufigsten Abrechnungsfragen und die entsprechenden Antworten aus der Sicht der KZV Land Brandenburg. Wir hoffen, es wird eine Atempause für Ihren Abrechnungsalltag! * Zitat Walter Hilsbecher ne festsitzende Suprakonstruktion auf einem Implantat ist einem natürlichen Zahn gleichgestellt.) Autoren: Rainer Linke, Anke Kowalski Frage: Folgende Befundsituation und Therapieplanung ist im Oberkiefer gegeben: Rainer Linke Vorstandsmitglied der KZVLB Anke Kowalski stellv. Abteilungsleiterin Abrechnung Auf der Grundlage der unten links abgebildeten Übersicht von Herrn Dr. Böhm (gelesen TP KM BM SKM in „kzvb TRANSPARENT R KV BV KV B kw x i 14/2007“) – in diesem 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Zusammenhang bedanken wir uns recht herz(Zahn 11 wurde extrahiert; für die prothetische lich für die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung -, lässt sich nun problemlos die Versorgung muss 21 einbezogen werden) Befundklassenzuordnung vornehmen: Welche befundbezogenen Festzuschüsse sind ansatzfähig? Findet hier die Befundklasse Zuerst muss die Frage beantwortet werden: Ist die hier geplante Suprakonstruktion rein (BKL) 7 Anwendung? implantatgetragener Zahnersatz oder eine Antwort: Um den befundbezogenen Fest- Hybridversorgung (implantat – und zahngetrazuschuss ermitteln zu können, muss zuerst gener Zahnersatz)? geklärt werden, welchen Befund die bereits vorhandene Suprakonstruktion am Zahn 21 Da es sich um eine Hybridversorgung handelt, auslöst. Entsprechend der nachfolgend kur- ist eine weitere Fragestellung unabwendbar; siv geschriebenen Festzuschussrichtlinie nämlich: Wird die Suprakonstruktion festsitA.1. (letzter Satz) zählt das Gebiet von 21 zend oder abnehmbar sein? als natürlicher Zahn. „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Im Fall des Abrechnungsbeispieles handelt es Versorgung teilweise zahngetragenen Su- sich um eine festsitzende Suprakonstruktion; prakonstruktionen werden bereits vorhande- somit finden die BKL 2 Anwendung. ne Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“ (D. h., eine vorhandeKonkret: Für die in der Fragestellung beschriebene Klassifizierung andersartige Versorgungsform sind folgende Festzuschüsse ansatzfähig: Implantat- und zahngetragener ZE Rein implantatgetragener ZE Alles in BKL 7 28 (Hybridversorgung) Suprakonstruktion festsitzend Suprakonstruktion abnehmbar BKL 1/2 BKL 7 Befund-Nr. Zahn/Gebiet Anz. 2.1 11 1 2.7 12-21 3 ZBB Ausgabe 2/2008 Abrechnung Frage: In unserer Praxis existiert Uneinigkeit dahingehend, ob bei einem ausgedruckten Abrechnungsbeleg wie z. B. Heil- und Kostenplan, PAR-Status und KFB-Abrechnungsformular das KVK-Feld (links oben) generell per Hand ausgefüllt werden kann, oder ob diese Möglichkeit nur bei der Anwendung des Ersatzverfahrens gegeben ist? nungsvordruck nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Das für Ausnahmefälle vorgesehene so genannte „Ersatzverfahren“ unterliegt einer strengen Anwendungsindikation; z. B. bei einem Hausbesuch, bei einem Notfall oder wenn das Kartenlesegerät, der Drucker bzw. die Krankenversichertenkarte defekt ist. Wiederherstellung von Geschieben Antwort: Eine eindeutige Regelung lässt sich der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte § 10 Abs. 5 entnehmen. Hier heißt es: „Der Zahnarzt ist grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Krankenversichertenkarte auf die Vordrucke für die kassen- und vertragszahnärztlichen Versorgung maschinell unter Verwendung der in § 7 Abs. 1 beschriebenen Geräte zu übertragen.“ Somit ist die manuelle Übertragung der KVK-Daten auf den Abrech- Maßnahme Frage: Gibt es eine Übersicht über die Abrechnungsfähigkeit von Wiederherstellungsmaßnahmen im kausalen Zusammenhang mit Geschieben? Antwort: Bislang gab es diese Übersicht noch nicht. Da wir aber hinter dieser häufig gestellten Frage den Wunsch nach einem solchen Arbeitsmittel gesehen haben, entwickelten wir folgende tabellarische Übersicht: Frage: bei Kombinationsersatz beim Brückenteilungsgeschiebe wegen disparalleler Pfeiler (sehr seltener Wiederherstellungsfall) FZ BEMA GOZ Vers.Form FZ BEMA GOZ Vers.Form Aktivierung 6.0 -- 509 gaV -- -- 509 gaV Auswechseln Konfektionsteil (Maßnahmen im gegossenen Bereich) 6.3 -- 509 gaV kein FZ (in RL nicht geregelt); ggf. 6.8 ggf. 95 a/b 509 gaV Wiederbefestigung Sekundärteil (Maßnahmen im Metallbereich) 6.3 -- 509, 526 gaV 6.8 95 a/b, (BEL 134 9); ggf. 19 -- RV Erneuerung Sekundärteil (Maßnahmen im Metallbereich) 6.3 -- 508, 526 gaV 2.6 91e, 6.8 95 a/b, 19 (vorherige Bewilligung d. KK notw.) -- RV Verblendungserneuerung 6.3 Verblendgrenze ist nicht zu beachten -- 231 gaV ggf. 6.8 -- RV ggf. 95 a/b, 19 Der Vortrag „Neuerungen im Festzuschuss-System“, den Rainer Linke, Mitglied des Vorstandes der KZVLB in den vergangenen Monaten auf sieben Veranstaltungen an fünf verschiedenen Orten des Landes Brandenburg gehalten hat, steht zum Download bereit. Auf der Webseite der KZVLB ist er zu finden unter: https://www.kzvlb.de/zahnaerzte/index.htm ZBB Ausgabe 2/2008 29 Abrechnung Frage: In der letzten Festzuschuss-Fortbildungsveranstaltung bemerkte Herr Linke ausdrücklich, dass der Festzuschuss nach der Befundklasse 3.2 immer nur im Fall einer „Beidseitigkeit und Endständigkeit“ gewährt wird. Bedeutet das für den folgenden Fall (siehe geplante Therapie), dass kein Anspruch auf einen Festzuschuss nach 3.2 besteht? Antwort: Patienten, bei denen eine absolute Amalgamkontraindikation vorliegt, die aber keine Kompositfüllung nach den Geb.-Nrn. 13 e bis g, sondern z. B. eine Einlagefüllung wünschen, können lediglich von den Krankenkassen die vergleichbare preisgünstige plastische Füllung, d. h. die Leistung nach den Geb.-Nrn. 13 a bis d, beanspruchen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Mehrkostenregelung als 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 Mehrkosten die über die Geb.-Nrn. 13 a Befund f f f f ww ww f f f f Therapie E E E E TV KVH E E E E bis d hinausgehenden Leistungen dem Patienten in Rechnung zu stellen sind. Antwort: Ja, denn die Befundbeschreibung für 3.2 im konkreten Fall heißt: „Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe … mit der Notwendigkeit der dentalen Verankerung …“ Da die Notwendigkeit der dentalen Verankerung offensichtlich nur für den Zahn 44 gegeben ist, wird das Leistungskriterium für 3.2 im Sinne der „Beidseitigkeit“ nicht erfüllt. Somit handelt es sich bei der Ihrerseits beschriebenen Therapie um eine gleichartige Versorgung (da bei 44 und 34 ww-Befunde vorliegen; würde hingegen nur einer dieser zwei Zähne keinen ww- bzw. ur-Befund aufweisen, wäre die Versorgungsform andersartig) mit nachstehenden Festzuschüssen: Befund Nr. 1.1 1.3 3.1 Zahn/Gebiet 34, 44 (da ww-Befund) 34, 44 (da ww-Befund) UK Anzahl 2 2 1 WICHTIG! Grundsätzlich gilt: Den Festzuschuss 3.2 gibt es im Rahmen einer Neuversorgung immer nur beidseitig und dann nur auf den endständigen Zahn! Frage: Bei einem Patienten ist eine dreiflächige Füllung indiziert, der Patient wünscht eine Inlayversorgung. Es liegt eine Kontraindikation für eine Amalgamfüllung vor. Welche BEMA-Position findet im Rahmen der Mehrkostenberechnung Anwendung? 30 Konkret: Die für die Mehrkostenberechnung zugrunde liegende Vertragsleistung ist die Geb.-Nr. 13 c. Frage: Auf dem Heil- und Kostenplan befindet sich in der Rubrik „I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan“ ein Feld, das für sogenannte „Bemerkungen“ vorgesehen ist. Wann ergibt sich die zwingende Notwendigkeit bzw. die Möglichkeit für eine Bemerkungsangabe? Antwort: Da das Ausfüllen des Befundfeldes bei Wiederherstellungsmaßnahmen von Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen entfällt, muss bezogen auf die Festzuschüsse in den Befundklassen 6 und 7 unbedingt eine erklärende Angabe zur Art der Leistung erfolgen (z. B. Wiederbefestigen des Prothesenzahnes 24, OK-Prothesenbruch regio 23, Verschließen eines Sekundärteleskopes nach Zahnextraktion im indirekten Verfahren, UKvollständige Unterfütterung der Totalprothese). Außerdem können entsprechend der „Vereinbarung zwischen KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen“ (gültig ab 01.07.2005) im Bemerkungsfeld Angaben über vorhandene, funktionsfähige Verbindungselemente und Verblockungen gemacht werden, für die es kein Befundkürzel gibt. Aber auch die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) kann im Bemerkungsfeld angegeben werden. ZBB Ausgabe 2/2008 Inhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007 Heft 1 Eine Reform, die keiner braucht und möchte Wird Vision bald Wirklichkeit - die HOZ statt GOZ? XIII. Kongress-Schiffsreise vom 24.11 bis 1.12.2007 37. Vertreterversammlung der KZVLB Chancen nutzen: KZVLB-Consulting-Gesellschaft Vertragsarztrechtsänderungsgesetz: Droht die Zersplitterung der Zahnärzteschaft? Fragen und Antworten zur Abrechnung Langzeitprovisorien - wie werden sie berechnet? Gesprächsführung mit Patienten Behandlung von infizierten Patienten Praxisorganisation mit Spaß und Erfolg Nach dem Tag der Zahngesundheit ist auch davor „Es ist schön, weiter leben zu können!“ 11. Berliner Prophylaxetag Chancen für einen Platz beim ZMV-Fernlehrgang Sachsens Zahnärzte wählten neuen Präsidenten Sächsischer Verdienstorden für Dr. Lüddecke Dr. Peter Berg übergibt Staffelstab an RA Peter Ihle Dr. Dietmar Oesterreich als Präsident wiedergewählt Zahnärztekammer Berlin hat neuen Vorstand Perleberg rockt – dank eines Zahnarztes „FIT + GESUND“: Zahngesundheit gefragtes Thema Wir gratulieren ganz herzlich Prof. Dr. Edmund Bredy zum 80. Geburtstag Heft 2 Was bringt uns die Gesundheitsdienstrichtlinie? Heilberufler treffen Ministerpräsidenten Kammerversammlung mit großem Pensum Alle Türen stehen offen für den Generalisten Strukturwandel: Schöne neue Zahnarztwelt? Gesetze zum Nutzen der Zahnärzte umsetzen Musterklage gegen Zwangspensionierung Auch brandenburgische Zahnärzte werden älter Prognostisch in Brandenburg Zahnärztemangel Eigenständiges Consulting-Unternehmen Zweite Zahnarztmeinung - Neuer Service der KZVLB Freisprechung für Winterabschlussprüfung erfolgt Stichtag laut Röntgenverordnung ist der 30.06.2007 Erste Dentalhygieniker am Pfaff verabschiedet Orale Infektionen und ihre Folgeerkrankungen am Herzen Fortbildungsveranstaltung der ÖGD-Zahnärztinnen Mit dem Wissen steigt der Zweifel Ergebnisse vom Treffen der GOZ-Arbeitsgruppe Mitte Sieben Zulassungsanträgen wurde entsprochen Warten auf den Anspruch Schadensersatz bei zu langer Wartezeit? Umsatzsteuerpflicht auch für Heilberufler KZV gefragter Gesprächspartner auf der Vital & 50+ Knochenmarkspende rettet Leben ZBB Ausgabe 2/2008 3 5 5 6 11 13 16 20 22 24 26 28 31 32 33 34 34 35 35 35 36 37 38 39 3 5 6 9 11 12 14 15 15 16 17 18 19 20 Neues vom Hilfswerk Deutscher Zahnärzte Nationales Gesundheitsziel: Depressive Erkrankungen Auf „goldenen Flügeln“ den Globus umfahren Wir gratulieren ganz herzlich 40 40 42 44 Zwischenhefter (Heftmitte): Amtliche Mitteilungen Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der LZÄKB an das Versorgungswerk der ZÄK Berlin (Anschlusssatzung) Inhaltsverzeichnis Jahrgang 17/2006 Heft 3 Wofür ist die Kammer gut? VV diskutiert die KZV-Consulting-Gesellschaft Globudentverfahren in Brandenburg abgeschlossen KZVLB: Millionenklage abgewehrt Freiheit ist auch die Freiheit, etwas nicht zu tun Wir lassen kein Kind zurück - ein Report ZE-Gutachter tagten in Potsdam Eigenes Qualitätsmanagement im Blick haben Gehören Wegezeiten zur Ausbildungszeit? Sympathisch präsentiert: Das Pfaff Berlin zur IDS Der neue Rhythmus für die Reanimation Du wirst nichts erfahren, wenn du nicht fragst Zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung im Bereich der KZVLB Aus der Praxis - Urteil zu GOÄ-Zuschlag „D“ Ein wichtiger Beitrag zur Existenzsicherung eines Unternehmens: der Ehevertrag Die kleinen Nebensächlichkeiten in der KZV-Arbeit Übrigens: Meine Gedanken zum Älterwerden ... Potsdamer Schüler-Gesundheitstag Neue Broschüren zur Patienteninformation Praktische Implantologie Weichgewebe und Ästhetik in der Implantologie McZahn und goDentis - Probleme mit Vorhersage „Ganz schön aufgeklärt - Kinder zeigen Zähne“ Gesundheitsreform: Wann ändert sich was? Spitzenverband Bund auf den Weg gebracht Großer Bedarf an Zahngesund-Beratung Wir gratulieren ganz herzlich 3 6 10 12 13 14 16 18 20 22 23 24 27 28 30 33 34 35 35 36 36 37 38 39 39 40 41 Zwischenhefter (Heftmitte): Amtliche Mitteilungen der LZÄKB 22 26 28 32 33 Heft 4 Neue Möglichkeiten, aber kein Wild West 3 34 36 37 38 Aufruf zur Wahl der künftigen Kammerversammlung Lockvogelangebote der Krankenkassen Wer stellt die Freiberuflichkeit in Frage? Parlamentarischer Abend der Freiberufler 5 6 8 9 31 Inhaltsverzeichnis Jahrgang 18/2007 Krake oder Bollwerk - Rolle der KZV in der GKV Potsdam: die „KV Comm“ geht an den Start Beschlüsse zu Amalgam und Bleaching-Materialien Von Mutterfreuden, aber zu wenig Personal beim Versorgungswerk - Zuständigkeiten geändert Gewährleistungspflicht bei Füllungen und ZE Milchzähne in Gefahr - Zahnärzte klären auf Frühkindliche Milchzahnkaries vermeidbar Endodontie im Milchgebiss in der Praxis Fachliche Fortbildung auch für Angestellte Aktuelle Informationen aus dem Pfaff Berlin Prüfungstermine für den Zeitraum 2007/2008 Fragen und Antworten: Wiederherstellungsmaßnahmen im Festzuschusssystem Elyzol, Emdogain & Co - Fälle für die GOZ/GOÄ Die Mini-GmbH kommt - ohne Stammkapital Die Anstellung eines budgetierten Zahnarztes Praxisformen im Land Brandenburg Oft Streit um Aufwendungen für Fachkongresse Akademie der DGZMK auf der Infodental 2007 KZVLB lädt ein zum Tag der offenen Tür Erstes Berliner LKG-Symposion Zahnärzte zur Exkursion nach St. Petersburg Erstes Mitteldeutsches Medienseminar mit Erfolg Gesundheitskarte aus Zahnärztesicht ein Flop Neuer Vorstand des VNZLB gewählt Dr. Wagner neuer Präsident der LZÄK Thüringen Schon mit kleinem Jubiläum: das Bikertreffen Band 2 des Weißbuches erschienen PZR-Broschüre vervollständigt die Reihe Engagierte Zahnärzte für Kenyahilfe gesucht Es geht um die ganz einfache Mitmenschlichkeit Wir gratulieren ganz herzlich 10 13 14 17 18 19 20 22 25 26 27 28 30 33 34 35 36 36 37 37 38 40 43 44 44 45 46 46 49 50 52 Innenteil: Amtliche Mitteilungen der LZÄKB Heft 5 Irrwege... Ihre Wahl: die neue Kammerversammlung Zahnarzt ist Dienstleister und Bürger zugleich Neue Ausbildungsverordnung bringt bessere Noten Zahnärztekammer mit stabilen Finanzen Alters- und Behindertenzahnheilkunde im Fokus Kostenintensive Folgen für Praxen abgewendet Grenzen im NotDienst Begriffsdefinitionen zum VÄndG 17. Brandenburgischer Zahnärztetag 2007 Elf Absolventinnen schlossen mit „Sehr gut“ ab Die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V Die Unternehmenssteuerreform 2008 – Was ändert sich in der Praxis? Das Negativ-Urteil hätte verhindert werden können Härtefall ist nicht gleich Härtefall 32 3 5 6 7 8 10 11 13 14 16 17 18 22 23 26 Fragen und Antworten: Wiederherstellungsmaßnahmen im Festzuschusssystem Teil 2 Deutsch-polnisches Treffen bei Lama & Co Vorsorge auch für Menschen mit Handikap Rezension: Zahnärztliche Hypnose Drei Zulassungsanträgen wurde entsprochen Zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung im Bereich der KZVLB 12. Sportwochenende in Bad Saarow Offene Türen für alle KZV-Besucher Grenzerfahrung Kilimandscharo - der weiße Berg Senioren auf Wasserwegen in Berliner Innenstadt Feuerwehreinsatz in der KZVLB Wir gratulieren ganz herzlich Heft 6 Halbzeit: Rückblick – Bilanz – Ausblick Jahresabschluss- und Neujahrsgrüße Herbstsitzung mit heiß diskutierten Themen Öffentlichkeitsarbeiter beraten Strategien BZÄK ist Verhandlungsführer in Sachen GOZ Zahnärztetag in Cottbus wieder ein Highlight Silberne Ehrennadel der deutschen Zahnärzte zwei brandenburgischen Zahnärzten verliehen Vorträge zur Funktionsdiagnostik und Therapie interdisziplinär mit über 800 Zuhörern Für hohe Ansprüche: das ZFA-Programm Pflicht zur vertragszahnärztlichen Fortbildung gemäß § 95 d SGB V Fortbildung am Philipp-Pfaff-Institut 2008 Prüfungstermine für den Zeitraum 2008 Spannender Unterricht für Auszubildende Ausbildungsbörsen nutzen und ZFA werben Auslagenersatz für Materialkosten in der GOZ Fragen und Antworten zur Abrechnung Zusätzliche Erläuterung zu Abrechnungsfragen KZVLB bietet im Januar Festzuschuss-Vorträge an Wer andern eine Grube gräbt ... Freiberufler zu Gast in der Staatskanzlei Versorgungswerk: Rentensicherheit hat Vorrang Bunte Nachlese zum „Tag der Zahngesundheit“ Bezirksstellenversammlungen an 19 Orten Zweitmeinung bei Infoveranstaltungen gefragt VNZLB bestellt neue Geschäftstellenleiterin Improvisationstalent im Kenya-Dauerregen Management endodontischer Misserfolge AS-Akademie ab Januar in Berlin vertreten Was soll mit meinen Organen geschehen? Wir gratulieren ganz herzlich Wir trauern um die Kollegen Richtigstellung aus ZBB 5/2007 28 30 32 34 34 35 36 37 38 41 42 43 3 5 6 10 11 12 15 16 18 22 24 25 26 27 28 30 32 32 33 34 35 36 38 39 39 40 42 42 43 44 45 45 Innenteil: Amtliche Mitteilungen der LZÄKB ZBB Ausgabe 2/2008 Aktuelles Sechs Zulassungsanträgen wurde entsprochen Am 27. März 2008 tagte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte turnusgemäß in der KZV. Auf dieser Sitzung wurden sechs Anträge auf Zulassung eines Vertragszahnarztsitzes im Land Brandenburg positiv beschieden. Wir sagen: „Herzlich willkommen“. Name Planungsbereich Vertragszahnarztsitz Zahnärztin Wenke, Ines Strausberg (89,0%) Am Wall 83 15366 Hönow Zahnärztin Kekert, Christine Potsdam-Stadt (114,6%) Heinrich-Mann-Allee 56 14473 Potsdam Zahnarzt Reinhold, Falk Frankfurt/OderStadt (137,0%) Tunnelstraße 18 15232 Frankfurt/Oder Zahnärztin Thomas, Stephanie Potsdam-Land (93,4%) Märkische Heide 29 14532 Kleinmachnow Zahnärztin Dr. med. vet. Dr. med. dent. Schmidt-Lueger, Sylvia Oranienburg (109,7%) Schönfließer Straße 4a 16540 Hohen Neuendorf Zahnärztin Fröhndrich, Jana Zossen (97,6%) Potsdamer Straße 55a 14974 Ludwigsfelde Patientenberatung auf Gesundheitsmessen (ZBB) Mit größer werdendem Interesse an Gesundheitsthemen nimmt die Anzahl der Gesundheitsmessen im Land Brandenburg zu. Die Patientenberatung der KZVLB präsentiert sich auf den größten Messestandorten des Landes mit einem Informationsstand, so auch auf der Gesundheitsmesse Potsdam am 14. bis 16. März. Wie die Patientenberatung in Potsdam, nutzen viele Besucher auch das MesseAngebot gezielt, um sich eine zweite Meinung zu einer geplanten Behandlung zu verschaffen. Aus diesem Grund ist an jedem Messetag ein Zahnarzt anwesend, der sachkundig auf Fragen - hauptsächlich zu prothetischen Maßnahmen - eingehen kann. Dass der Trend ZBB Ausgabe 2/2008 zu Implantaten ungebrochen ist, zeigen die vielen Fragen zu diesem Thema. Der meiste Informationsbedarf bestand hinsichtlich Material, Haltbarkeit und Kosten. Für gute Beratung bekannt und deshalb gern besucht: der Messestand der KZVLB, hier mit Dr. Gerhard Bundschuh 33 Fortbildung Halitosisbehandlung in der zahnärztlichen Praxis Mundgeruch möchte wirklich niemand haben. Sein kompromittierender Einfluss am Arbeitsplatz und im Privatleben ist uns allen bekannt. Wer möchte schon einen Lebenspartner oder einen Arbeitskollegen im Büro mit starkem Mundgeruch haben? len Bedingungen einen leicht süßlichen Geruch und ist in der Regel für andere Personen nicht wahrnehmbar. Seine Intensität verändert sich im Laufe des Tages. Dies hängt unter anderem von der Nahrungsaufnahme und der Mundhygiene ab. Mundgeruch kann durch Stress und Nervosität verstärkt werden. Wie viele Menschen sind betroffen? Autor: Prof. Dr. Andreas Filippi, Universität Basel Deutlich wahrnehmbarer Mundgeruch wird heute in Fachkreisen (Zahnärzte, Ärzte) Halitosis genannt (aus dem Lateinischen halitus: Atem) Mundgeruch entsteht fast immer im Mund und nicht – wie viele Menschen und manche Ärzte glauben - im Magen oder im Hals. Leider gibt es sehr viele Patienten, bei denen aufgrund von Mundgeruch unnötige und teure Behandlungen bis hin zu Operationen durchgeführt worden sind, ohne dass der Mundgeruch sich auch nur minimal verbessert hätte. Dabei ist eigentlich alles ganz einfach, wenn man nur weiß, wie es geht. Glücklicherweise gibt es immer mehr Zahnkliniken und Zahnarztpraxen, die heute wissen, was bei Mundgeruch zu tun ist. Der Atem des Menschen hat unter norma- Aus einigen Ländern existieren mittlerweile aktuelle Daten über die Häufigkeit von Mundgeruch. Die Ergebnisse sind mehr oder weniger identisch: Etwa 25 Prozent aller Menschen haben zumindest zu bestimmten Tageszeiten deutlichen Mundgeruch, etwa 6 Prozent sogar Tag und Nacht. Ältere Menschen leiden häufiger unter Mundgeruch als jüngere: Etwa die Hälfte aller über 60-Jährigen ist betroffen. Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt es keine. Wie kann ich den eigenen Mundgeruch selbst erkennen? Die Nase des Menschen gewöhnt sich rasch an eigene, ständig vorhandene Gerüche. Daher können wir unseren Mundgeruch meist nicht selbst wahrnehmen. Auch ein Hauchen in die eigenen Hände hilft da nicht weiter. Die zuverlässigste Möglichkeit ist der Besuch in einer professionellen Mundgeruch-Sprechstunde bei einem spezialisierten Zahnarzt. Solche Sprechstunden existieren in Deutschland, Ös- In Zusammenarbeit mit anderen Halitosis-Spezialisten ist das vorliegende Buch entstanden. In ihm finden sich die Grundlagen der Mundgeruchentstehung, deren Kenntnisse die Basis für eine erfolgreiche Behandlung sind. Desweiteren werden detailiert Diagnose- und Therapiekonzepte beschrieben, die sich in professionellen Halitosis-Sprechstunden bewährt haben. Das Buch soll Zahnärztinnen und Zahnärzten ermöglichen, eine kompetente und erfolgreiche Mundgeruch-Sprechstunde innerhalb der eigenen Praxis zu eröffnen. 34 ZBB Ausgabe 2/2008 Fortbildung terreich und der Schweiz erst seit wenigen Jahren, in den USA schon etwas länger. Dort kann mit speziellen Messgeräten und anderen Untersuchungsmethoden objektiv festgestellt werden, ob und wie starken Mundgeruch man tatsächlich hat und wo er herkommt. nige Euro oder teilweise auch kostenfrei an betroffene Patienten abgegeben, um den Zeitaufwand für Information und Aufklärung über Mundgeruch zu optimieren. Woher bekommt der Zahnarzt professionelle Informationen? Wie entsteht Mundgeruch? In den vergangenen Jahren hat die Mundgeruch-Forschung große Fortschritte gemacht und viele Geheimnisse konnten gelüftet werden. Schlechter Atem ist heute kein unabwendbares Schicksal mehr, mit dem sich darunter leidende Menschen lebenslang arrangieren müssen. Mundgeruch kann heute in sehr vielen Fällen effektiv und erfolgreich behandelt werden. Dies haben professionelle Sprechstunden in den letzten Jahren eindrucksvoll bewiesen. Erste Voraussetzung dafür ist jedoch, die konkrete Ursache bei jedem Menschen individuell herauszufinden, denn die kann sehr unterschiedlich sein. Es gibt eben nicht nur „den“ Mundgeruch, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Arten. Zweite Voraussetzung ist ein Mediziner, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat und Erfahrung in der Behandlung von Mundgeruch hat. Dieser Mediziner muss ein Zahnarzt sein. Wo bekommen Patienten seriöse Informationen über Mundgeruch? 2006 ist der erste Patientenratgeber über Mundgeruch erschienen (Andreas Filippi: Frischer Atem, Quintessenz-Verlag Berlin 2006). In diesem sind die Ursachen für Mundgeruch und deren effektive Beseitigung allgemeinverständlich erläutert. Auch der Ablauf einer professionellen Mundgeruch- Sprechstunde ist detailliert erklärt. Dieser Ratgeber wird heute in vielen Mundgeruch-Sprechstunden für we- 2005 ist das erste deutschsprachige Buch über Mundgeruch für Fachpersonal (Zahnärzte, Dentalhygienikerinnen, Zahnmedizinische Fachangestellte) erschienen (Filippi, Halitosis, Quintessenz-Verlag Berlin 2005). Für den interessierten Zahnarzt finden sich hier detaillierte Informationen, wie eine Mundgeruch-Sprechstunde in einer Zahnarztpraxis geplant und umgesetzt werden kann. Seit wenigen Jahren gibt es auch einige zahnärztliche Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Halitosis“. Fazit Die Dentalindustrie wirft zurzeit fast wöchentlich neue Produkte gegen Mundgeruch auf den Markt, die teilweise auch im Fernsehen beworben werden. Auf diese Weise werden Patienten für diese Thematik sensibilisiert. Auf der anderen Seite gibt es noch immer viel zu wenige professionelle Anlaufstellen für Menschen mit Mundgeruch, die insbesondere in unserer heutigen, auf Äußerlichkeiten geprägten Welt, massiv darunter leiden können. Kursangebot am Philipp-Pfaff-Institut Halitosis: Update 2008 Die MundgeruchSprechstunde in der zahnärztlichen Praxis. Termin: 27.06.2008; 14:00 – 20:00 Uhr Kursnr. 6031.0 Punkte: 8 Kursgebühr: 225,00 € Es wird Zeit, dass Zahnärzte sich mit dieser Thematik beschäftigen und es ist unverständlich, warum dies erst heute geschieht. Etwa 90 Prozent aller Ursachen für Mundgeruch finden sich im Mund – und damit auf dem Fachgebiet des Zahnarztes. Wenigstens haben einige deutschsprachige Universitäten begonnen, Zahnmedizin-Studenten im Bereich „Halitosis“ auszubilden – aber leider noch längst nicht alle. Mundgeruch ist ein häufig vorkommendes Problem; er ist sozial und beruflich kompromittierend. Die wenigsten Ärzte oder Zahnärzte wissen, wie Mundgeruch korrekt behandelt wird. Ursache dafür ist, dass an deutschsprachigen Universitäten nicht über Mundgeruch gelehrt wird und somit die Grundlagen der Thematik nicht präsent sind. Die Folgen sind sinnlose ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, ohne dass das Problem „Mundgeruch“ aus der Welt geschafft wird. ZBB Ausgabe 2/2008 35 Fortbildung Die fortgebildeten Dentalhygienikerinnen und deren Ausbilder hatten allen Grund zur Freude: auch das zweite Seminar verlief erfolgreich Zweites Seminar für die DH abgeschlossen Mitte März strahlten 16 Frauen bei der Übergabe ihrer Zertifikate über den Abschluss zur Dentalhygienikerin (DH) am Philipp-Pfaff-Institut um die Wette und sie überraschten mit einem abwechslungsreichen Programm außerhalb des „Protokolls“. Autorin: Sabine Berg, Organisationsleitung / Marketing / PR am Pfaff Berlin Dr. Thomas Herzog, Vorstandsmitglied der LZÄKB, meinte in seinen Grußworten, dass sich alle Praxen freuen können, so hoch qualifizierte Damen zu beschäftigen, die mit ihrer Kompetenz und ihrem Wissen das „Wirtschaftsunternehmen Praxis“ stützen und bereichern. Am Freitag, dem 10. Oktober 2008 findet ein kostenfreier Informationsabend zur Aufstiegsfortbildung „DH“ am PhilippPfaff-Institut statt 36 Für die Absolventinnen gab es ebenfalls Anlass zur ausgelassenen Freude, da sich die intensive theoretische und praktische Fortbildungszeit im Rahmen von insgesamt 950 Fortbildungsstunden ebenso wie die Mühe, der Fleiß und alle Entbehrungen gelohnt haben. Denn eines wurde sehr deutlich: es sind nicht ausschließlich die Zeugnisse und der Titel als „DH“, den die Teilnehmerinnen mitnehmen, sondern auch eine Zeit, die sie persönlich prägte, in der sie sich selbst neu kennen lernten und in der es manchmal galt, über sich hinauszuwachsen. Eine Zeit aber auch, in der neue Freundschaften geschlossen und Horizonte geöffnet wurden. Die DH faszinierten mit ihrem Engagement und Wissensdurst, fasste Prof. Bernimoulin, wissenschaftlicher Leiter des DH-Seminars, das intensive gemeinsame Fortbildungsjahr zusammen. Dass das Lernen dennoch nicht vorbei sei, ließ Professor Kleber, klinischer Leiter des DH-Seminars, in seiner Rede anklingen. Fortbildung begleite auch die DH ein Leben lang. Über sehr herzliche und warme Worte des Dankes von Seiten der Dentalhygienikerinnen freute sich schließlich das Team des PhilippPfaff-Institutes, zu denen ZÄ Kronfeld als organisatorische Leiterin ebenso gehört wie die ZÄ Gissel und Amlang, welche die theoretische und klinische Fortbildung betreuen sowie die beiden DH Klein und Roulet-Mehrens, „die unsere Vorbilder sind“, so die neuen Dentalhygienikerinnen in ihren Abschiedsworten. Auf so viel Freude gab es schließlich einen Sekt. Und so klang der Abend – trotz Abschiedsstimmung – sehr fröhlich aus. Kontakt bei Interesse für DH Alle ZMP und ZMF, die sich für die Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin interessieren, können mit ZÄ Ilona Kronfeld telefonisch unter 030 414 725–18 Kontakt aufnehmen. ZBB Ausgabe 2/2008 Recht & Steuern Mängelrechte und Behandlungsvertrag Ein Patient bricht eine zahnprothetische Behandlung ab und zahlt nicht, sondern verlangt von seinem Zahnarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Im Gang durch mehrere Instanzen verdeutlichten sich Rechte und Pflichten beider Seiten. Autor: RA Rainer Müller Juristischer Berater der LZÄKB • • • Der Vertrag über eine zahnärztliche Behandlung ist ein Dienstvertrag, auch wenn die Behandlungsmaßnahme in einer zahnprothetischen Versorgung besteht. Dem Patienten ist es grundsätzlich zumutbar, bei der Eingliederung von Zahnersatz die erforderlichen Anpassungsarbeiten, zu denen auch Nachbesserungen gehören, zu dulden und dabei mitzuwirken. Die zur Eingliederung erforderlichen Nachund Anpassungsarbeiten bei der Versorgung mit Zahnersatz stellen grundsätzlich keinen Behandlungsfehler dar und sind damit in der Regel vergütungspflichtig. Eine Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten, für die kein wichtiger Grund vorliegt, führt nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs. Der Streitfall: Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in II. Instanz (Vorinstanz: Landgericht Magdeburg – Az.: 9 O 1684/05) über wechselseitig geltend gemachte Ansprüche zweier Zahnärzte (Gemeinschaftspraxis) und eines Patienten im Zusammenhang mit einer zahnprothetischen Behandlung zu entscheiden. Der Behandlungsvertrag wurde durch den Patienten vorzeitig gekündigt (Abbruch der Behandlungsmaßnahmen). Zunächst haben die Zahnärzte das abgerechnete Honorar für die angefertigte und eingegliederte Teleskopprothese gegenüber dem früheren Patienten eingeklagt. Der Patient machte seinerseits geltend, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen der nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zustehe. Er berief sich auch darauf, dass der Vertrag wegen der vorzeitigen Beendigung ZBB Ausgabe 2/2008 der Behandlung ja noch gar nicht erfüllt sei. Gleichzeitig erhob er Widerklage, mit der er die Feststellung begehrte, dass die Zahnärzte verpflichtet seien, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf eine unzureichende Überdeckung der Zähne 13 und 27 mit Kronen zurückzuführen seien und verlangte Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 EURO sowie die Zahlung eines Vorschusses für die nach seiner Auffassung künftig notwendig werdende Behandlung durch einen anderen Zahnarzt. Da das Landgericht Magdeburg mit seiner Entscheidung hinter den „Erwartungen“ beider Seiten zurückgeblieben ist, haben sowohl die Zahnärzte als auch der Patient gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13.12.2007 – Az.: 1 U 10/07 - Das OLG Naumburg hat das Urteil des LG Magdeburg teilweise abgeändert, den Patienten zur Zahlung des zahnärztlichen Honorars in voller Höhe verurteilt und auf die Widerklage des Patienten festgestellt, dass die Zahnärzte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Patienten alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Kronen der Zähne 13 und 27 den Zahn jeweils nur unzureichend bedecken, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Patienten zu berücksichtigen ist. Soweit der Patient einen Vorschuss für künftige Behandlungsmaßnahmen und Schmerzensgeld verlangt hat, wurde seine Widerklage abgewiesen. Begründungen des OLG Das Berufungsgericht verneinte einen Schadenersatzanspruch des Patienten, da eine vertragliche oder deliktische Haftung der Zahnärzte nicht gegeben sei. Begründet hat das Gericht seine Auffassung damit, dass es schon 37 Recht & Steuern Das OLG hob in seiner Entscheidung deutlich hervor, dass nach der Eingliederung von Zahnersatz erforderlich werdende Nachbesserungen nicht kostenlos im Rahmen der Gewährleistung, sondern ebenfalls nur abrechenbar zu erbringen gewesen wären an einem Grund für einen Schadenersatzanspruch fehle, zur Zeit auch kein Schaden ersichtlich sei und es schließlich keine erhebliche materielle Beeinträchtigung erkennen könne. Patient darf Honorar nicht zurückbehalten Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf das geltend gemachte Honorar liege nicht vor, sodass der Anspruch auf Vergütung den Zahnärzten in vollem Umfang zuerkannt wurde. Zunächst hat das OLG noch einmal deutlich hervorgehoben, dass auch der Vertrag über eine zahnprothetische Behandlung zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ein Dienstvertrag ist. Die Zahnärzte hatten die abgerechneten Leistungen erbracht, indem die herausnehmbare Teleskopbrücke eingesetzt worden war. Damit lag auch eine vergütungspflichtige Behandlung vor. Eine vom Patienten behauptete Mangelhaftigkeit steht einem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Der Patient hatte den Zahnärzten keine Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung gegeben. Er war zu notwendigen Folgeterminen für Nach- und Anpassungsarbeiten nicht mehr erschienen. Nach Ansicht des Gerichts hindert allerdings eine vorzeitige Kündigung, die jederzeit zulässig ist, das Entstehen der Vergütungspflicht für bereits erbrachte Leistungen nicht. Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn der Behandlungsvertrag durch den Patienten aus wichtigem Grund gekündigt wird und dieser Grund etwa in einem vertragswidrigen Verhalten des Zahnarztes liegt, was jedoch hier nicht der Fall war. Schließlich hat sich erwiesen, dass die Prothese nicht unbrauchbar war, denn der Patient hatte diese mehr als drei Jahre unverändert benutzt. Ferner versagte das Berufungsgericht dem Patienten ein Zurückbehaltungsrecht bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, weil die bis zum Abbruch der Behandlung abgerechneten Leistungen nachweisbar – und wie sich im Ergebnis der Beweiserhebung herausstellte – auch im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht waren. 38 Ein Gewährleistungsfall, bei dem ansonsten keine Vergütungspflicht entsteht, lag bei dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Einen Anspruch des Patienten auf Schadenersatz sah das Berufungsgericht zur Zeit ebenfalls nicht als gegeben an. Das Gericht konnte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten stützen. Mit dem Gutachten wurde zwar festgestellt, dass an den Zähnen 13 und 27 Passungenauigkeiten vorlagen, jedoch ließ sich damit ein gegenwärtiger Schaden nicht nachweisen. Gutachter: Trotzdem keine saubere Arbeit Allerdings gaben die Richter dem Patienten insoweit Recht, als ein Schaden für die Zukunft aufgrund der mit dem Gutachten getroffenen Feststellungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Denn der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Kronen der als Innenteleskope verwendeten Zähne 13 und 27 die Zahnhälse jeweils nur unzureichend bedeckten. Der vom Gutachter ermittelte Randspalt betrug ca. 0,75 mm und wich damit vom medizinischen Standard (ca. 0,20 mm) ab. Dafür seien die Zahnärzte auch verantwortlich. Nach der Bewertung des Gutachters kämen verschiedene Ursachen für eine solche Abweichung in Betracht. Diese können in den zahnärztlichen Arbeitsschritten liegen oder auf Fehler bei der zahntechnischen Herstellung der Kronen beruhen. In beiden Fällen muss dies jedoch dem Zahnarzt auffallen und zur Abhilfe veranlassen. Nach dem dienstvertraglichen Charakter des zahnärztlichen Behandlungsvertrages geht es dennoch allein um die Beurteilung der Leistung des Zahnarztes. Von daher kam hier ein Anspruch auf Vorschusszahlung zur Vornahme der Mängelbeseitigung als Gewährleistungsrecht nicht in Betracht. Die Kosten einer Nachbehandlung, für die der Patient Schadenersatz verlangt hat, stellen nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn diese Nachbehandlung bereits durchgeführt wurde und als solche auch notZBB Ausgabe 2/2008 Recht & Steuern wendig war. Gerade das war jedoch hier nicht der Fall, zumal der Patient den Zahnärzten auch keine Gelegenheit gegeben hatte, die noch erforderlichen Nach- und Anpassungsarbeiten vorzunehmen. Dass ihm dies unzumutbar war, hatte der Patient nicht bewiesen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn nach dem bisherigen Verhalten des Patienten nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Nachbehandlung bei einem anderen Zahnarzt ernsthaft beabsichtigt ist. (Zur Erinnerung: Der Patient hatte auch nach Abbruch der Behandlung durch seine ehemaligen Zahnärzte über einen langen Zeitraum keine weitere zahnärztliche Behandlung der Kronen durchführen lassen). Auch einen Anspruch auf den Ersatz eines immateriellen Schadens sah das Gericht zur Zeit als nicht gegeben an. Der Sachverständige bewertete die Passungenauigkeit der Kronen in Bezug auf eine beim Patienten zwischenzeitlich festgestellte Zahnfleischentzündung nicht als ursächlich. Das Gericht wollte allerdings auch nicht ausschließen, dass der Patient an den Kronen eine Nachbesserung künftig vornehmen lässt und sprach zu seinen Gunsten im Wege der Feststellung einen Vorbehalt der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus. Dann müsse jedoch bei einer Geltendmachung künftiger Schäden geprüft werden, inwieweit ein etwaiges Mitverschulden des Patienten bei der Bemessung der Schadenshöhe zu berücksichtigen ist. Das Oberlandesgericht kam im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass ein fahrlässiger Behandlungsfehler bei der Planung und Eingliederung der Brücke nicht vorlag. Da einer zahnprothetischen Versorgung oftmals das Risiko von Passungenauigkeiten anhaftet und es sich hierbei um einen mehrstufigen Prozess handelt, ist der Patient grundsätzlich verpflichtet, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen mitzuwirken, für ihn erkennbare und spürbare Unzulänglichkeiten im Rahmen der Wiedervorstellung anzuzeigen und dem Zahnarzt Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung zu geben. Der Zahnarzt seinerseits ist verpflichtet, auf eine dem medizinischen Standard entsprechende prothetische Versorgung hinzuwirken, wobei eine Korrektur bei der Eingliederung, die auch mehrere Behandlungstermine erfordern kann, nicht in allen Fällen auszuschließen ist. Bricht der Patient die Behandlung ohne anzuerkennenden Grund ab, so hat er eine nichtbefriedigende Eingliederung des Zahnersatzes überwiegend selbst zu vertreten mit der Folge, dass er gegenüber dem Zahnarzt für die erbrachten Leistungen vergütungspflichtig bleibt. Apobank: Seminar zur Abgeltungssteuer (apo) Im Februar veranstaltete die Deutsche Apotheker- und Ärztebank im Dorint Hotel Potsdam einen von 200 Heilberuflern besuchten Informationsabend. Prof. Dr. jur. Vlado Bicanski, Rechtsanwalt und Steuerexperte aus Münster, griff das Thema „Abgeltungssteuer“ auf. Eine seiner Empfehlungen war, in den nächsten Monaten eher aktien- und dachfondlastiger zu investieren, dagegen Zinsanlagen auf das Jahr 2009 zu verschieben. Der niedergelassene Heilberufler sollte betriebliche Darlehen oder Kredite für fremdgenutztes Wohneigentum momentan ZBB Ausgabe 2/2008 nicht vorrangig tilgen, sondern stattdessen sein Geld in langfristig und global orientierte Aktienfonds investieren. Bei Eintritt in den Ruhestand bliebe dann nach Kredittilgung ein wesentlicher steuerfreier Kapitalstock für die eigene Altersabsicherung übrig. Zum Thema Altersvorsorge merkte Herr Prof. Bicanski an, dass neben den ärztlichen und zahnärztlichen Versorgungswerken eine zusätzliche private Altersabsicherung für den Freiberufler über steuerlich geförderte Altersversorgungsverträge wie beispielsweise die Rürup-Rente empfehlenswert sei. Das nächste Seminar findet am 16.07.2008 zum Thema „Schenken und Vererben“ in Potsdam statt. Anmeldungen können unter: 0331/27521-12 erfolgen. 39 Im Porträt Dr. Eckehart Schäfer, wohnhaft in Sellessen, arbeitet mit seiner Frau gemeinsam in Schwarze Pumpe, geboren 1954 in Leipzig, besuchte bis 1973 fünf Jahre die Abendakademie der Hochschule für Grafik und Buchkunst in Leipzig „Meine Bilder entstehen meist zuerst im Kopf“ „Im Porträt“ - in loser Folge stellen wir Zahnärzte oder Praxismitarbeiter vor, die zugleich in ihrer Freizeit Nachbar, Mitmensch, Vereinsmitglied sind oder ein interessantes Hobby pflegen. Dr. Eckehart Schäfer nimmt gern den Pinsel zu Hand. Autorin: Jana Zadow Presse- und Öffentlichkeitsarbeit LZÄKB Blick auf den zweiten „Arbeitsplatz“ von Dr. Schäfer: der Maltisch in seinem Atelier, eingerichtet im Souterrain seines Eigenheimes Nur gut, dass Eckehart Schäfer gemeinsam mit seiner Frau Thea eine schöne große Praxis in Schwarze Pumpe eingerichtet hat - denn so bietet sie wunderbar Platz für viele seine „andersartigen Arbeiten“ - für großformatige Ölbilder, Zeichnungen, Aquarelle, Radierungen. Auf die Art hat er beständig seine ganz eigene Personalausstellung, wobei er aber auch Ausstellungen in Hoyerswerda, in Waldheim/Sa., Cottbus und Spremberg vorweisen kann. Wäre er also besser oder lieber ein Künstler geworden? Für den Zahnarztberuf hat sich Eckehart Schäfer entschieden, weil man damals in den siebziger Jahren Zahnmediziner brauchte und es ihm von der Schule so geraten wurde. Doch er liebäugelte natürlich mit der Kunst, denn fünf Jahre Abendakademie lagen hinter ihm. Seine Vorliebe für das Malen und Zeichnen hatte seine Mutter, von Beruf Erzieherin, geweckt, indem sie ihm als Kind den Stift in die Hand drückte. Nur: sich mit der Kunst sein Brot zu verdienen, war (und ist) eine unsichere Sache. Man könne ja auch gut beides miteinander verbinden: Zahnmediziner sein und in der Freizeit malen. So folgten nach der Armeezeit das zahnmedizinische Studium und später die Promotion im Jahre 1983 - allerdings mit einer eher ruhenden künsterlischen Seite. Fast wäre durch den Beruf der Maler doch noch verloren gegangenen, wenn Eckehart Schäfer im Jahr 1984 nicht eines Tages gedacht hätte: „Hab ich es jetzt tatsächlich verlernt?“ Er richtete sich ein und begann wieder, Pinsel und Stifte über Leinwand und Papier zu schwingen. Zwei Jahre brauchte er, um das Wissen aus der Abendakademie aufzufrischen; sich die verschiedensten Techniken (wieder) zu erarbeiten. Andere entdeckte er neu für sich. 40 ZBB Ausgabe 2/2008 Im Porträt Für eine gewisse Zeit schließt er sich dem Malzirkel des Gaskombinates Schwarze Pumpe an - doch nach der Wende ist damit Schluss. Seitdem malt er mit Unterbrechungen. Oft findet er nur im Urlaub die nötige Ruhe. Eckehart Schäfer nennt es einen „besonderen Geisteszustand“, den man zum Malen brauche. „Radfahren ist hier mein sportlicher Ausgleich. Dabei kommen mir aber viele Ideen für das Malen von Bildern, denn diese entstehen meist zuerst im Kopf“, beschreibt Dr. Schäfer den Werdegang seiner Arbeiten. Wenn grell beleuchtetes Laub wie Diamanten funkelt „Das Farberleben steht für mich im Vordergrund. Ich erfreue mich an einem Tag, oder an Wärme oder Kälte einer Landschaft.“ Der sonst eher ruhig agierende Mann schwärmt von der von ihm gewählten Möglichkeit, Natur, Umgebung, Urlaubsregionen intensiv aufzunehmen. Die Motive wählt er aus den unterschiedlichsten Gründen: „das kann ein Schatten sein, grell beleuchtetes Laub, welches wie Diamanten funkelt, oder wie die Sonne durch Bäume scheint.“ Zur künsterlischen Freiheit hat Eckehart Schäfer eine sehr klare Einstellung. „Du kannst erst abstrakt arbeiten, wenn du es richtig begriffen hast und perfekt kannst.“ Was heißt, dass bei Figuren beispielsweise die Hand anatomisch korrekt funktioniert, dass sie also wirklich so liegen könnte. Dafür absolvierte er in früheren Jahren extra einen Kurs für Anatomie und proportionales Zeichnen. Interessanter Weise kommt ihm dieses Können auch bei seinen Patienten zu Gute. „Durch meine künstlerische Ausbildung fällt es mir leicht, einen Patienten anzusehen und sofort zu wissen, wie die Proportionen zuzuordnen sind. Über Ästhetik denke ich nicht nach - sie ist einfach da.“ direkt über einem der Behandlungsstühle soll ein Deckenbild entstehen, „irgendetwas, wo es kein oben oder unten gibt, die Dimensionen verrücken“, gibt er vage Auskunft über seine Zukunfstpläne. - Das Bild ist eben erst dabei, in seinem Kopf zu entstehen. Er möchte in den kommenden Jahren gern auch mehr mit Figuren arbeiten oder sich mit der Technik der Schichtmalerei befassen - wenn es sein zahnärztlicher Beruf und sein ehrenamtliches Engagement im Freien Verband , als Vorsitzender des Aufsichtsausschuss des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin und in der Kammerversammlung zeitlich zulassen. „Kretische Landschaft“ - Ölbild Alles hat nicht Platz in der Praxis, und so schlummern viele Arbeiten in Mappen und Kisten im kleinen Atelier Ein Deckenbild in nächster Zeit Beim Gespräch über seine Patienten kommt Eckehart Schäfer in Gedanken zurück zu seiner Zahnarztpraxis. Hier ist seine nächste größere Herausforderung als Künstler geplant: ZBB Ausgabe 2/2008 41 Aktuelles Bitte um zehn EURO für mehr Menschlichkeit (ZBB) Die Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte für Lepra- und Notgebiete (HDZ) hat anlässlich ihres 20-jährigen Bestehens dazu aufgerufen, die weltweiten Hilfsaktionen auf ein sicheres finanzielles Standbein zu stellen. In der Vergangenheit wurde die Stiftung vor allem durch Zahngoldspenden getragen. Da der Zahngoldverbrauch jedoch stetig abnimmt, verringern sich entsprechend die Einnahmemöglichkeiten für das HDZ. Deshalb hat das Hilfswerk anlässlich des Deutschen Zahnärztetages 2007 alle Kolleginnen und Kollegen dazu aufgerufen, einen jährlichen Beitrag von zehn Euro zugunsten des Stiftungskapitals zu leisten. Dieser Aufruf wird von der Bundeszahnärztekammer begrüßt. Wir bitten hiermit auch Sie und Ihr Praxisteam, die Arbeit des Hilfswerks mit einen kleinen Beitrag zu unterstützen, damit auch in Zukunft dessen anerkannte internationale Arbeit nachhaltig weitergeführt werden kann. Spendensiegel erneut erhalten Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) gilt als sogenannter Spenden-TÜV, da es 46 kritisch die in Deutschland ansässigen Hilfsorganisationen auf deren Effektivität überprüft. Das Hilfswerk Deutscher Zahnärzte gehört seit vielen Jahren zu den Trägern des Siegels und erhielt auch für dieses Jahr das begehrte Signum zuerkannt. Das HDZ engagierte sich im vergangenen Jahr in zahlreichen Projekten mit einem Betrag von knapp 1,5 Millionen Euro weltweit und konnte 2007 sein 20-jähriges Bestehen feiern. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Projekten gibt es auf der Internetseite unter: www.hilfswerk-z.de. Spendenkonto: Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Hannover, Konto: 000 4444 000, BLZ: 250 906 08 Konto für Zustiftung in Höhe von 10,- EURO: APO-Bank, Konto: 060 4444 000, BLZ: s.o. Ansprechpartner: Dr. Klaus Winter, Vorsteher Am Paradies 87, 37431 Bad Lauterberg Tel.: 05524 9311-63 , Fax: 05524 9311-64 E-Mail: [email protected] ZBB Ausgabe 2/2008 Termine Wir gratulieren ganz herzlich Wir wünschen allen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in den Monaten Mai und Juni ihren Ehrentag feiern, beste Gesundheit, alles Gute und schöne Stunden im Kreise der Familie. Unser Glückwunsch* ergeht insbesondere: am 18.05. zum 96. Frau ZÄ Dorothea Altenburg aus Falkensee am 26.05. zum 80. Frau Dr. med. dent. Gertraud Köhler-Peter aus Forst am 17.05. zum 65. Frau Dr. med. Renate Rother aus Forst/Lausitz am 26.05. zum 87. Frau Dr. med. dent. Margot Kraus aus Glienicke am 16.05. zum 70. Frau ZÄ Gisela Schreck aus Brieskow-Finkenheerd am 14.05. zum 65. Herrn ZA Burkhard Kukath aus Brandenburg a.d.H. am 26.05. zum 86. Herrn MR Dr. Hans-Joachim Schellhorn aus Neuruppin am 17.05. zum 70. Frau Dr. med. dent. Helga Haupt aus Falkenberg am 07.05. zum 65. Frau Dr. med. Maria Bohl aus Pritzwalk am 19.03. zum 82. Frau SR Franziska Graßmann aus Herzberg am 29.05. zum 65. Herrn ZA Rainer Buchholz aus Wiesenburg am 05.05. zum 65. Frau Dr. med. Johanna Kersten aus Wittenberge am 24.05. zum 85. Frau Dr. med.dent. Eva Hoth aus Hönow am 22.05. zum 65. Herrn Dr. med. Andreas Vödisch aus Brieselang am 10.05. zum 80. Herrn Dr. med. dent. Hans-Georg Huhle aus Templin am 20.05. zum 65. Herrn ZA Detlef Gunia aus Birkenwerder am 07.06. zum 96. Herrn SR Heinz Lange aus Spremberg am 10.06. zum 81. Herrn Dr. med. dent. Heinz Zylla aus Falkensee am 26.06. zum 70. Frau ZÄ Elke Haselbach aus Potsdam am 24.06. zum 87. Frau ZÄ Eva Gleistein aus Stahnsdorf am 15.06. zum 70. Herrn Dr. med. dent. Siegried Steinberg aus Lychen am 03.06. zum 65. Frau Dr. med. Sigrid Radies aus Neuruppin am 12.06. zum 85. Herrn Dr. med. dent. Gerhard Hopf aus Brandenburg a.d.H. am 18.06. zum 70. Frau Dr. med. dent. Marlene Schulz aus Rahtenow am 03.06. zum 65. Herrn Dr. med. Lothar Schmidt aus Perleberg am 24.06. zum 82. Frau SR Rotraud Ragotzky aus Potsdam am 22.06. zum 70. Frau ZÄ Barbara Köchig aus Stolzenhagen am 08.06. zum 65. Herrn SR Gerd Dorow aus Karstädt am 01.06. zum 81. Herrn ZA Günter Zwick aus Hennigsdorf am 23.06. zum 70. Frau Dr. med. Lieselotte Seiter aus Eisenhüttenstadt am 12.06. zum 65. Frau Dr. med. dent. Karin Hasart aus Wittstock Im Mai Im Juni * Zahnärzte, die keine Gratulation wünschen, wenden sich bitte mindestens acht Wochen vorher an: Jana Zadow, LZÄKB, Tel. 0355 38148-15. Wir trauern um die Kollegen Frau Dr. med. dent. Christel Hund-Göschel Herrn Dipl.-Stom. Klaus-Dieter Schmidt aus Frankfurt/Oder geb. am 03.01.1925 – verstorben im Februar 2008 aus Forst geb. am 14.11.1958 – verstorben im Februar 2008 ZBB Ausgabe 2/2008 47 19. Jahrgang S I E H A B E N F O R M AT Impressum Zahnärzteblatt Brandenburg HERAUSGEBER: Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg, Helene-Lange-Str. 4-5, 14469 Potsdam UND WIR HABEN DIE GRÖSSE, DIE ZU IHNEN PASST! Im Zahnärzteblatt Brandenburg Landeszahnärztekammer Brandenburg, Hausanschrift: Parzellenstraße 94, 03046 Cottbus Postanschrift: Postfach 100722, 03007 Cottbus FÜR DIE KZV LB REDAKTION: Kleinanzeigenteil Mindestgröße: 45 mm Breite x 30 mm Höhe Anzeigenschluss: zum 1. des Erscheinungsmonats Private Gelegenheitsanzeigen: Stellenangebote: Stellengesuche: Chiffregebühr: 1,20 1,20 1,00 5,50 Rainer Linke (verantwortlich) Christina Pöschel Telefon: 0331 2977-0 / Fax: 0331 2977-318 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.kzvlb.de FÜR DIE LZÄKB REDAKTION: Maria-Luise Decker (verantwortlich) Jana Zadow Telefon: 0355 38148-0 / Fax: 0355 38148-48 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lzkb.de gemeinsames Internetportal: http://www.zahnaerzte-in-brandenburg.de Stellengesuche Stellenangebot 30,- Priv. Geleg. anzeigen (Format: 45 mm breit x 30 mm hoch) 36,- 70,- Priv. Geleg. anzeigen (Format: 45 mm breit x 70 mm hoch) 84,- Stellengesuche Stellenangebot 60,- Priv. Geleg. anzeigen (Format: 99 mm breit x 32 mm hoch) 72,- Priv. Geleg. anzeigen (Format: 153 mm breit x 32 mm hoch) KZV LB: Dr. Gerhard Bundschuh, Dipl.-Stom. Sven Albrecht, Raimar Köster, Dr. Loretta Geserich LZÄKB: Dipl. -Stom. Jürgen Herbert, Dr. Eberhard Steglich FOTOS UND ILLUSTRATIONEN: Stellengesuche Stellenangebot Stellengesuche Stellenangebot REDAKTIONSBEIRAT: aida, Annika Merder, Sabine Berg, Fotoatelier Mahrla Cottbus, LZÄKB, Dagmar Müller, Christina Pöschel, Stefan Wittke, Dr. Gottfried Wolf, www.stierzaun.de, Jana Zadow Das Zahnärzteblatt beinhaltet zugleich amtliche Mitteilungen gemäß § 25 der Hauptsatzung der LZÄK Brandenburg. Zuschriften redaktioneller Art bitten wir nur an die Herausgeber zu richten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Leserbriefe gekürzt zu veröffentlichen. Gezeichnete Artikel, Anzeigen und Leserbriefe geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Nachdruck der in dieser Zeitschrift veröffentlichen Beiträge ist nur mit Genehmigung der Redaktion gestattet. Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zulässigen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Verlages nicht erlaubt. VERLAG, ANZEIGENVERWALTUNG UND VERTRIEB: 90,108,- Quintessenz Verlags-GmbH, Ifenpfad 2-4, 12107 Berlin Telefon: 03076180-5, Telefax: 03076180-693 Internet: http://www.quintessenz.de E-Mail: [email protected] Konto: Commerzbank, Konto-Nr.180215600, BLZ 100 400 00. Zur Zeit ist die Anzeigenpreisliste Nr. 9/2002 gültig Geschäftsleitung: Horst-Wolfgang Haase/Alexander Ammann/Christian W. Haase Verlagsleitung: Johannes W. Wolters Herstellung: Frank Neumann Vertrieb: Angela Köthe Anzeigen: Samira Beganovic´ DRUCK UND WEITERVERARBEITUNG: DMP, Zerpenschleuser Ring 30, 13439 Berlin ISSN 0945- 9782 Ihren Anzeigentext bitte einfach an die Faxnummer: 030 / 761 80 693 Die Zeitschrift erscheint sechs Mal im Jahr, jeweils im geraden Monat. Die Zeitschrift wird von allen Brandenburgischen Zahnärzten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zur Landeszahnärztekammer bezogen. Der Bezugspreis ist mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten. Bezugsgebühr: jährlich 19.- € zgl. Versandkosten Einzelheft 3,- €. Bestellungen werden vom Verlag entgegengenommen. Die Kündigungsfrist für Abonnements beträgt 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres. Die Ausgabe enthält Beilagen der Firmen: