Quelle: ARD 2013 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 - BGBl Bundesgesetz, mit dem das AVRAG, das BMSVG, das LAG 1984, das AlVG 1977, das AMSG, das AMPFG, das ASVG, das ArbVG und das BPG geändert werden BGBl I 2013/67, ausgegeben am 17. 4. 2013 → zum Ministerialentwurf 12. 12. 2012, 438/ME 24. GP, siehe ARD 6286/1/2013 → zur Regierungsvorlage 29. 1. 2013, 2150 BlgNR 24. GP, siehe ARD 6297/1/2013 Das SRÄG 2013 setzt das „Bildungspaket 2013“ um und schafft - ab 1. 7. 2013 - zusätzliche Möglichkeiten zur Höherqualifizierung, insb durch Einführung einer Bildungsteilzeit und eines Fachkräftestipendiums. Die noch in der Regierungsvorlage geplanten Änderungen im AuslBG (ua betr Antragslegitimation des Arbeitgebers betr „Rot-Weiß-Rot - Karte“ und die Anpassung an den EU-Beitritt Kroatiens) wurden mit einem Abänderungsantrag im Ausschuss für Arbeit und Soziales in eine Regierungsvorlage zur Änderung des AuslBG und des BEinstG übertragen (kundgemacht in BGBl I 2013/72, ARD 6318/1/2013). Im Folgenden werden die wesentlichsten Änderungen durch das SRÄG 2013 nochmals übersichtlich zusammengefasst. 1. Einführung einer Bildungsteilzeit Die bisherigen Regelungen über die Bildungskarenz boten einerseits zu wenig Flexibilität hinsichtlich Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung, zum anderen konnten weniger qualifizierte Arbeitnehmer ihre Bildungschancen im Rahmen einer Bildungskarenz häufig nicht nutzen. Aus diesen Gründen wird daher ab 1. 7. 2013 die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit eingeführt (§ 11a AVRAG). Dieses neue Instrument ermöglicht eine Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis; dies soll va Geringqualifizierten dienen, weil durch den Bezug eines Teilzeitarbeitsentgelts und eines pauschalierten Bildungsteilzeitgeldes der Einkommensentfall gemindert wird. 1.1. Voraussetzungen für Bildungsteilzeit Voraussetzung für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen 6 Monate gedauert hat. In Saisonbetrieben muss das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Monate gedauert haben und vor dem Antritt der Bildungsteilzeit (bzw neuerlichen Bildungsteilzeit) eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von insgesamt mindestens 6 Monaten vorliegen. Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit hat zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich zu erfolgen und neben Beginn und Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit zu beinhalten. Die Dauer der Bildungsteilzeit darf 4 Monate nicht unter- und 2 Jahre nicht überschreiten. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf 10 Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens 4 Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist (4 Jahre ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit) 2 Jahre nicht überschreiten darf. Wurde eine Bildungskarenz vereinbart und angetreten, die höchstzulässige Dauer aber nicht ausgeschöpft, so kann auch einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit gewechselt werden; ebenso ist ein einmaliger Wechsel von einer Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz möglich. (§ 11 Abs 3a AVRAG, § 11a Abs 3 AVRAG) Bei einem Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit kann für die restliche Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden; die Bildungsteilzeit muss mindestens 4 Monate betragen. Bei Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden und die Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate betragen. Wie bei der Bildungskarenz besteht auch für die Bildungsteilzeit sowohl der Motivkündigungsschutz gemäß § 15 AVRAG als auch ein Schutz der bisher erworbenen Anwartschaften für Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung (Berechnung auf Basis des Entgelts, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungsteilzeit gebührt). Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG gebühren in dem jeweiligen Kalenderjahr im Ausmaß des Verhältnisses von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung. (§ 11a Abs 4 AVRAG) Durch eine Änderung im BPG wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer einer Bildungsteilzeit seine Beiträge/Prämien zu einer Pensionskasse bzw einer betrieblichen Kollektivversicherung in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen kann. (§ 3 Abs 4 BPG, § 6a Abs 4 BPG) 1.2. Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld Bei Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG gebührt dem Arbeitnehmer für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt ist (§ 26a AlVG). Das Bildungsteilzeitgeld beträgt € 0,76 täglich für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird (zB Reduktion der Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden → Bildungsteilzeitgeld = € 15,20 täglich). Während in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine bestimmte Dauer bzw ein bestimmtes Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme nicht erforderlich ist, wird für einen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld ein Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden verlangt, die auch im Wesentlichen so lange wie die Bildungsteilzeit dauern muss; bei einer geringeren Wochenstundenanzahl ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungsziels zusätzliche Lern- und Übungszeiten mit einer vergleichbaren zeitlichen Belastung erforderlich sind. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. (§ 26a Abs 1 Z 1 AlVG) Der Bescheid des AMS über die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld muss rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Bildungsteilzeit beantragt werden (mindestens 4 Wochen davor). Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch die Bildungsteilzeit auch unter der auflösenden Bedingung der bescheidmäßigen Nichtzuerkennung von Bildungsteilzeitgeld vereinbaren. (§ 11a AVRAG) Zur Vermeidung der Vereinbarung von Bildungsteilzeit in größerem Ausmaß primär im Interesse des Arbeitgebers hat das AMS festzustellen, ob bestimmte maßgebliche Schwellenwerte überschritten werden. (§ 26a Abs 1 Z 5 AlVG) Die Zustimmung des Regionalbeirats des AMS ist erforderlich, wenn Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume beantragt wird, in denen sich in Betrieben bis einschließlich 50 Arbeitnehmer bereits 4 Arbeitnehmer und in Betrieben mit über 50 Arbeitnehmern mehr als 8 % der Belegschaft in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen. Dazu ist eine Erklärung des Arbeitgebers mit den erforderlichen Angaben vorzulegen. (§ 26a Abs 1 Z 6 AlVG) Die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers hat folgende Angaben zu enthalten: a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des letzten Monatsersten vor der Antragstellung, b) Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der aktuellen Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird, c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten 6 (3) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit, d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit. Eine Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit ist gemäß § 50 AlVG ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, dem AMS anzuzeigen und der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld endet. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht aber die Möglichkeit, Weiterbildungsgeld zu beantragen und erforderlichenfalls das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) so rasch wie möglich (spätestens innerhalb von 3 Monaten) auf mindestens 20 (bei entsprechenden Betreuungsverpflichtungen 16) Wochenstunden anzuheben. Bei Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen kann auch Arbeitslosengeld beansprucht werden, ein gleichzeitiger Bezug von Weiterbildungsgeld und Arbeitslosengeld ist jedoch ausgeschlossen. (§ 26a Abs 4 AlVG)