Erläuterung Anhang II Offenlegung der Eigenmittel während der

Werbung
Erläuterung
Anhang II
Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit
fachliche Quelle
(B)
VERWEIS AUF ARTIKEL IN
DER EU VERORDNUNG (EU)
Nr. 575/2013(B)
VERWEIS AUF ARTIKEL IN
DER EU VERORDNUNG (EU)
Nr. 575/2013(B)
VERWEIS AUF ARTIKEL IN
DER EU VERORDNUNG (EU)
Nr. 575/2013(B)
VERWEIS AUF ARTIKEL IN
DER EU VERORDNUNG (EU)
Nr. 575/2013
(A)
BETRAG AM TAG DER
OFFENLEGUNG*(A)
BETRAG AM TAG DER
OFFENLEGUNG*(A)
BETRAG AM TAG DER
OFFENLEGUNG*(A)
BETRAG AM TAG DER
OFFENLEGUNG*
Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen
1
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
davon: Geschäftsguthaben
davon: Art des Finanzinstruments 2
davon: Art des Finanzinstruments 3
2
3
Einbehaltene Gewinne
Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen, zur
Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste
nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards)
3a
Fonds für allgemeine Bankrisiken
Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 3 zuzüglich des
4
mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das
CET1 ausläuft
Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1.
Januar 2018
Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem
5
CET1)
von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne,
5a
abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden
6
Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen
Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen
7
Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)
Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende
8
Steuerschulden) (negativer Betrag)
9
In der EU: leeres Feld
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente
10
Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus
temporären Differenzen resultieren (verringert um
entprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von
Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind) (negativer Betrag)
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus
11
zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von
Zahlungsströmen
12
13
14
15
16
17
18
19
20
20a
20b
20c
20d
21
22
23
24
25
25a
25b
26
26a
26b
27
28
Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten
Verlustbeträge
Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva
ergibt (negativer Betrag)
Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne
oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten
eigenen Verbindlichkeiten
Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
(negativer Betrag)
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen
Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)
Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von
Unternehmen der Finanzbranche, die eine
Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die
dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen
(negativer Betrag)
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten
des harten Kernkapitals von Unternehmen der
Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche
Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer
Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in
Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der
Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche
Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer
Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
In der EU: leeres Feld
Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein
Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut
als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der
Posten des harten Kernkapitals abzieht
davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des
Finanzsektors (negativer Betrag)
davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag)
davon: Vorleistungen (negativer Betrag)
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente
Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren
(über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um
entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von
Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind) (negativer Betrag)
Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt
(negativer Betrag)
davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in
Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der
Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche
Beteiligung hält
In der EU: leeres Feld
davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente
Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren
Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag)
Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten
Kernkapitals (negativer Betrag)
Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in
Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen
(C)
BETRÄGE, DIE DER
BEHANDLUNG VOR DER
VERORDNUNG (EU) Nr.
575/2013 UNTERLIEGEN ODER
VORGESCHRIEBENER
RESTBETRAG GEMÄß
VERORDNUNG (EU) Nr.
575/2013(C)
BETRÄGE, DIE DER
BEHANDLUNG VOR DER
VERORDNUNG (EU) Nr.
575/2013 UNTERLIEGEN ODER
VORGESCHRIEBENER
RESTBETRAG GEMÄß
VERORDNUNG (EU) Nr.
575/2013(C)
BETRÄGE, DIE DER
BEHANDLUNG VOR DER
VERORDNUNG (EU) Nr.
575/2013 UNTERLIEGEN ODER
VORGESCHRIEBENER
RESTBETRAG GEMÄß
VERORDNUNG (EU) Nr.
575/2013(C)
BETRÄGE, DIE DER
BEHANDLUNG VOR DER
VERORDNUNG (EU) Nr.
575/2013 UNTERLIEGEN ODER
VORGESCHRIEBENER
RESTBETRAG GEMÄß
VERORDNUNG (EU) Nr.
575/2013
Meldebogen
Erläuterungen
1.116.640 26 (1), 27, 28, 29, Verzeichnis
der EBA gem. Art. 26 Abs. 3
1.116.640 Verzeichnis der EBA gem. Art.
26 Abs. 3
k.A. Verzeichnis der EBA gem. Art.
26 Abs. 3
k.A. Verzeichnis der EBA gem. Art.
26 Abs. 3
0 26 (1) (c)
CA1
040+092
davon: Geschäftsguthaben
CA1
040+529
für Volksbanken nicht relevant
CA1
für Volksbanken nicht relevant
CA1
0 26 (1)
1.150.000 26 (1) (f)
486 (2)
CA1
CA1
140
200
CA1
CA1
210
220
k.A. 483 (2)
für Volksbanken nicht relevant
CA1
k.A. 84, 479, 480
nur relevant für Banken, die einer Institutsgruppe angehören
CA1
CA1
150
Summe der Zeilen 1 bis 5a
CA1
Summenfeld
0 34, 105
729 36 (1) (b), 37, 472 (4)
CA1
CA1
250
350
0 36 (1) (c), 38, 472 (5)
CA1
CA1
370
0 33 (a)
CA1
270
26 (2)
2.266.640
0 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6)
CA1
380
0 32 (1)
CA1
260
0 33 (b)
CA1
280
0 36 (1) (e), 41, 472 (7)
CA1
390
0 36 (1) (f), 42, 472 (8)
CA1
070
0 36 (1) (g), 44, 472 (9)
CA1
430
0 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3),
CA1
480
CA1
500
0 36 (1) (k)
CA1
CA1
Summe 450 - 470
0 36 (1) (k) (i), 89 bis 91
CA1
450
0 36 (1) (k) (ii)
CA1
460
CA1
CA1
470
490
79, 472 (10)
0 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b),
49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11)
243 (1) (b)
244 (1) (b)
25836 (1) (k) (ii)
243 (1) (b)
244 (1) (b)
258
0 36 (1) (k) (iii), 379 (3)
0 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470,
472 (5)
0 48 (1)
CA1
510
0 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472
CA1
500
CA1
CA1
490
(11)
0 36 (1) (c) , 38, 48 (1) (a), 470,
472 (5)
36 (1) (a), 472 (3)
nur relevant bei unterjähriger Offenlegung
CA1
CA1
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des harten Kernkapitals auszuweisen, die vor
Inkrafttreten der CRR als hartes Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014
aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen
nicht erfüllt werden, nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt werden.
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des harten Kernkapitals auszuweisen, die vor
Inkrafttreten der CRR als hartes Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014
aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen
nicht erfüllt werden, nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt werden.
CA1
k.A. 36 (1) (l)
k.A.
Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht
realisierten Gewinnen und Verlusten gem. Art. 467 und 468
k.A.
davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte
Verluste 1
davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte
Verluste 2
davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte
Gewinne 1
davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte
Gewinne 2
Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder
hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugsund Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung
erforderliche Abzüge
k.A. 467
CA1
k.A. 467
CA1
k.A. 468
CA1
davon: …
Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in
Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital
des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1)
insgesamt
k.A. 481
0 36 (1) (j)
29
Hartes Kernkapital (CET1)
Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente
30
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
31
davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards
als Eigenkapital eingestuft
32
davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards
als Passiva eingestuft
Meldeposition
k.A. 468
0 481
150
CA1
CA1
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des harten Kernkapitals auszuweisen, die vor
Inkrafttreten der CRR als hartes Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014
aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen
nicht erfüllt werden, nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt werden.
CA5.1
140-010
CA1
440
CA1
Summe aus Zeilen 7 bis
20a, 21, 22 zzgl. Zeilen 25a
bis 27
020
0 51, 52
0
CA1
CA1
550
550
0
CA1
580
Summe aus den Zeilen 7 bis 20a, 21, 22 zuzüglich Zeilen 25a bis 27
CET1 , zu berechnen als Zeile 6 abzüglich Zeile 28
33
34
35
36
Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 4 zuzüglich des
mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das
AT1 ausläuft
Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1.
Januar 2018
Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende
Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschl. nicht in
Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von
Tochterunternehmen begeben worden sind und von
Drittparteien gehalten werden
davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente,
deren Anrechnung ausläuft
Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen
Anpassungen
Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen
37
Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer
Betrag)
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von
38
Unternehmen der Finanzbranche, die eine
Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die
dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen
(negativer Betrag)
39
40
41
41a
41b
41c
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten
des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der
Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche
Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer
Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten
des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der
Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche
Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer
Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals
in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und
Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für
die Auslaufregelung gem. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gelten (d.h. CRR-Restbeträge)
Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende
Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu
bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 472
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle
Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte,
Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw.
Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende
Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug
zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art.
475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B.
Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des
Ergänzungskapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher
Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der
Finanzbranche usw.
Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder
hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugsund Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung
erforderliche Abzüge
davon: …mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht
realisierte Verluste
davon: …mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht
realisierte Gewinne
davon: …
Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug
42
zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des
Instituts überschreitet (negativer Betrag)
Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals
43
(AT1) insgesamt
44
Zusätzliches Kernkapital (AT1)
45
Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)
Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen
46
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 5 zuzüglich des
47
mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das
T2 ausläuft
48
49
50
51
Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1.
Januar 2018
Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte
Eigenmittelinstrumente (einschl. nicht in Zeilen 5 bzw. 34
enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente),
die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von
Drittparteien gehalten werden
davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente,
deren Anrechnung ausläuft
Kreditrisikoanpassungen
Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen
Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen
52
Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen
Darlehen (negativer Betrag)
Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und
53
nachrangigen Darlehen von Unternehmen der
Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem
Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen
Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten
54
des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von
Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine
wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich
anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen
54a
unterliegen
davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden
54b
und Übergangsbestimmungen unterliegen
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten
55
des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von
Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine
wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer
Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in
56
Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und
Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für
die Auslaufregelungen gem. der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge)
56a
Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge
in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende
Posten während der Übergangszeit gem. Art. 472 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle
Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte,
Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw.
56b
Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge
in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu
bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 475
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
56c
57
58
59
59a
0 486 (3)
k.A. 483 (3)
CA1
für Volksbanken nicht relevant
0 85, 86, 480
0 486 (3)
660
CA1
CA1
670
CA1
680
Summe der Zeilen 30, 33 und 34
0
0 52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2)
CA1
590 + 620
0 56 (b), 58, 475 (3)
CA1
690
0 56 (c), 59, 60, 79, 475 (4)
CA1
700
0 56 (d), 59, 79, 475 (4)
CA1
710
0
CA1
Summe
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des zusätzlichen Kernkapitals auszuweisen, die
vor Inkrafttreten der CRR als zusätzliches Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem
01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die
Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als zusätzliches Kernkapital anerkannt werden.
CA1
730
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des zusätzlichen Kernkapitals auszuweisen, die
vor Inkrafttreten der CRR als zusätzliches Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem
01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die
Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als zusätzliches Kernkapital anerkannt werden.
CA1
730
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des zusätzlichen Kernkapitals auszuweisen, die
vor Inkrafttreten der CRR als zusätzliches Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem
01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die
Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als zusätzliches Kernkapital anerkannt werden.
CA1
0 472, 472 (3) (a), 472 (4), 472
(6), 472 (8), 472 (9), 472 (10)
(a), 472 (11) (a)
k.A.
0 477, 477 (3), 477 (4) (a)
k.A.
0 467, 468, 481
0 467
CA5.1
130-020
0 468
CA5.1
120-020
CA1
CA1
720
k.A. 481
0 56 (e)
Summe der Zeile 37 bis 42
CA1
Zeile 36 abzüglich Zeile 43
CA1
CA1
Zeile 29 zuzüglich Zeile 44
0 62, 63
3.042.400 486 (4)
k.A. 483 (4)
CA1
CA1
770
880
CA1
890
für Volksbanken nicht relevant
0 87, 88, 480
0 486 (4)
579.398 62 (c) und (d)
CA1
900
CA1
910 + 920
Summe der Zeilen 46 bis
48 zzgl. 50
Summe der Zeile 46 bis 48 zuzüglich Zeile 50
0 63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2)
CA1
800
0 66 (b), 68, 477 (3)
CA1
930
CA1
940
CA1
950
0 66 (c), 69, 70, 79, 477 (4)
0
k.A.
0 66 (d), 69, 79, 477 (4)
k.A.
CA1
0 472, 472 (3) (a), 472 (4), 472
(6), 472 (8) (a), 472 (9), 472
(10) (a), 472 (11) (a)
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des Ergänzungskapitals auszuweisen, die vor
Inkrafttreten der CRR als Ergänzungskapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014
aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen
nicht erfüllt werden, nicht mehr als Ergänzungskapital anerkannt werden.
CA1
CA5.1
180-030
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des Ergänzungskapitals auszuweisen, die vor
Inkrafttreten der CRR als Ergänzungskapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014
aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen
nicht erfüllt werden, nicht mehr als Ergänzungskapital anerkannt werden.
CA5.1
220-020
420-020220-020
420-020220-020
420-020
0
0 475, 475 (2) (a), 475 (3), 475
(4) (a)
davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B.
Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen
Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher
Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der
Finanzbranche usw.
0
Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder
hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugsund Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung
erforderlichen Abzüge
davon: …mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht
realisierte Verluste
davon: …mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht
realisierte Gewinne
davon: …
Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals
(T2) insgesamt
Ergänzungskapital (T2)
Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2)
Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der VorCRR-Behandlung und Behandlungen während der
Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gem.
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRRRestbeträge)
0 467, 468, 481
960
In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des Ergänzungskapitals auszuweisen, die vor
Inkrafttreten der CRR als Ergänzungskapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014
aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen
nicht erfüllt werden, nicht mehr als Ergänzungskapital anerkannt werden.
0 467
CA5.1
130-030
0 468
CA5.1
120-030
CA1
CA1
750
10
k.A. 481
Summe der Zeilen 52 bis 56
Zeile 51 abzüglich Zeile 57
11.147.291
Zeile 45 zuzüglich Zeile 58
Für die Zeilen 26a, 26b, 41a bis 41c, 56a bis 56c. 59a und alle Zeilen, die sich von diesen
ableiten, wird in Spalte (A) der Restbetrag der regulatorischen Anpassungen i.S.v. Abs. 3
angegeben, die in der Berechnung des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals,
Ergänzungskapitals bzw. Eigenkapitals enthalten sind.
davon: …nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende
Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge)
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen
Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert
um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in
eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.)davon:
…nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge)
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen
Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert
um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in
eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.)davon:
…nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge)
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen
Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert
um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in
eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.)
472, 472 (5), 472 (8) (b), 472
(10) (b), 472 (11) (b)
CA4
650
davon: …nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in
Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
Restbeträge)
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B.
Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen
Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher
Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der
Finanzbranche usw.)davon: …nicht von Posten des
zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge)
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B.
Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen
Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher
Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der
Finanzbranche usw.)davon: …nicht von Posten des
zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge)
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B.
Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen
Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher
Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der
Finanzbranche usw.)
475, 475 (2) (b), 475 (2) (c),
475 (4) (b)
CA4
680 + 690
davon: …nicht von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug
zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
Restbeträge
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte
Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals,
indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am
Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte
Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer
Unternehmen der Finanzbranche usw.)davon: …nicht von
Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende
Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte
Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals,
indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am
Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte
Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer
Unternehmen der Finanzbranche usw.)davon: …nicht von
Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende
Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge
(Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte
Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals,
indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am
Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte
Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer
Unternehmen der Finanzbranche usw.)
477, 477 (2) (b), 477 (2) (c),
477 (4) (b)
CA4
670 + 720 + 730
60
Risikogewichtete Aktiva insgesamt
Eigenkapitalquoten und -puffer
Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des
61
Gesamtforderungsbetrags)
Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des
62
Gesamtforderungsbetrags)
Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des
63
Gesamtforderungsbetrags)
Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer
64
(Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Art.
92 Abs. 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an
Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer,
Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute
(G-SRI oder A-SRI), ausgedrückt als Prozentsatz des
Gesamtforderungsbetrags)
65
66
67
67a
davon: Kapitalerhaltungspuffer
davon: antizyklischer Kapitalpuffer
davon: Systemrisikopuffer
davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI)
oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt
68
als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
69
(in EU-Verordnung nicht relevant)
70
(in EU-Verordnung nicht relevant)
71
(in EU-Verordnung nicht relevant)
Eigenkapitalquoten und -puffer
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in
72
Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an
denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger
als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
46.351.860
CA2
40
14,61 92 (2) (a), 465
CA3
10
14,61 92 (2) (b), 465
CA3
30
21,64 92 (2) (c)
CA3
50
0 CRD 128, 129, 130
derzeit Null, da keine Pufferanforderungen
CA4
740
0
0
0
0 CRD 131
derzeit Null, da keine Pufferanforderungen
derzeit Null, da keine Pufferanforderungen
CA4
CA4
CA4
CA4
750
770
780
800 + 810
derzeit Null, da keine Pufferanforderungen
derzeit Null, da keine Pufferanforderungen
(CA3 020/CA2 010)x 100
CRD 128
36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56
(c), 59, 60, 475 (4), 66 (c), 69,
70, 477 (4)
CA4
230 + 300 + 370
36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11)
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten
des harten Kernkapitals von Unternehmen der
Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche
Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer
Verkaufspositionen)
74
In der EU: leeres Feld
36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5)
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente
75
Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren
(unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um
entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von
Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind)
Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital
579.398 62
76
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare
Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die
der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
46.351.860 62
77
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen
auf das Ergänzungskapital im Rahmen des
Standardansatzes
0 62
78
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare
Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die
der auf Internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor
Anwendung der Obergrenze)
k.A. 62
79
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen
auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen
Beurteilungen basierenden Ansatzes
Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2013 bis 1. Januar 2022)
484 (3), 486 (2) und (5)
80
Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die
3.803.000
Auslaufregelungen gelten
484 (3), 486 (2) und (5)
81
Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag
(Betrag über die Obergrenze nach Tilgungen und
Fälligkeiten)
0
484 (4), 486 (3) und (5)
82
Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die
0
Auslaufregelungen gelten
484 (4), 486 (3) und (5)
83
Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag
(Betrag über die Obergrenze nach Tilgungen und
2.722.257
Fälligkeiten)
484 (5), 486 (4) und (5)
84
Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die
0
Auslaufregelungen gelten
484 (5), 486 (4) und (5)
85
Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag
über die Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
CA4
440 + 510 + 580
CA4
40
CA1
920
73
0
* Maßgeblich sind die Daten am Offenlegungsstichtag (i.d.R. 31.12.)
CA4
180
CA4
160
CA4
CA5.2
020-020
CA5.2
020-050
CA5.2
090-040
CA5.2
090-050
Herunterladen