Erläuterung Anhang II Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit fachliche Quelle (B) VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER EU VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013(B) VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER EU VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013(B) VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER EU VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013(B) VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER EU VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (A) BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG*(A) BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG*(A) BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG*(A) BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG* Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio davon: Geschäftsguthaben davon: Art des Finanzinstruments 2 davon: Art des Finanzinstruments 3 2 3 Einbehaltene Gewinne Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards) 3a Fonds für allgemeine Bankrisiken Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 3 zuzüglich des 4 mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018 Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem 5 CET1) von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, 5a abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden 6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 7 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag) Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende 8 Steuerschulden) (negativer Betrag) 9 In der EU: leeres Feld Von der künftigen Rentabilität abhängige latente 10 Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus 11 zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen 12 13 14 15 16 17 18 19 20 20a 20b 20c 20d 21 22 23 24 25 25a 25b 26 26a 26b 27 28 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag) Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag) Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) In der EU: leeres Feld Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag) davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag) davon: Vorleistungen (negativer Betrag) Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag) davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält In der EU: leeres Feld davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag) Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen (C) BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTERLIEGEN ODER VORGESCHRIEBENER RESTBETRAG GEMÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013(C) BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTERLIEGEN ODER VORGESCHRIEBENER RESTBETRAG GEMÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013(C) BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTERLIEGEN ODER VORGESCHRIEBENER RESTBETRAG GEMÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013(C) BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTERLIEGEN ODER VORGESCHRIEBENER RESTBETRAG GEMÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 Meldebogen Erläuterungen 1.116.640 26 (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gem. Art. 26 Abs. 3 1.116.640 Verzeichnis der EBA gem. Art. 26 Abs. 3 k.A. Verzeichnis der EBA gem. Art. 26 Abs. 3 k.A. Verzeichnis der EBA gem. Art. 26 Abs. 3 0 26 (1) (c) CA1 040+092 davon: Geschäftsguthaben CA1 040+529 für Volksbanken nicht relevant CA1 für Volksbanken nicht relevant CA1 0 26 (1) 1.150.000 26 (1) (f) 486 (2) CA1 CA1 140 200 CA1 CA1 210 220 k.A. 483 (2) für Volksbanken nicht relevant CA1 k.A. 84, 479, 480 nur relevant für Banken, die einer Institutsgruppe angehören CA1 CA1 150 Summe der Zeilen 1 bis 5a CA1 Summenfeld 0 34, 105 729 36 (1) (b), 37, 472 (4) CA1 CA1 250 350 0 36 (1) (c), 38, 472 (5) CA1 CA1 370 0 33 (a) CA1 270 26 (2) 2.266.640 0 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6) CA1 380 0 32 (1) CA1 260 0 33 (b) CA1 280 0 36 (1) (e), 41, 472 (7) CA1 390 0 36 (1) (f), 42, 472 (8) CA1 070 0 36 (1) (g), 44, 472 (9) CA1 430 0 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), CA1 480 CA1 500 0 36 (1) (k) CA1 CA1 Summe 450 - 470 0 36 (1) (k) (i), 89 bis 91 CA1 450 0 36 (1) (k) (ii) CA1 460 CA1 CA1 470 490 79, 472 (10) 0 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11) 243 (1) (b) 244 (1) (b) 25836 (1) (k) (ii) 243 (1) (b) 244 (1) (b) 258 0 36 (1) (k) (iii), 379 (3) 0 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 0 48 (1) CA1 510 0 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 CA1 500 CA1 CA1 490 (11) 0 36 (1) (c) , 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 36 (1) (a), 472 (3) nur relevant bei unterjähriger Offenlegung CA1 CA1 In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des harten Kernkapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als hartes Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt werden. In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des harten Kernkapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als hartes Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt werden. CA1 k.A. 36 (1) (l) k.A. Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gem. Art. 467 und 468 k.A. davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 1 davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 2 davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 1 davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 2 Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugsund Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge k.A. 467 CA1 k.A. 467 CA1 k.A. 468 CA1 davon: … Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt k.A. 481 0 36 (1) (j) 29 Hartes Kernkapital (CET1) Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 31 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft 32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft Meldeposition k.A. 468 0 481 150 CA1 CA1 In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des harten Kernkapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als hartes Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt werden. CA5.1 140-010 CA1 440 CA1 Summe aus Zeilen 7 bis 20a, 21, 22 zzgl. Zeilen 25a bis 27 020 0 51, 52 0 CA1 CA1 550 550 0 CA1 580 Summe aus den Zeilen 7 bis 20a, 21, 22 zuzüglich Zeilen 25a bis 27 CET1 , zu berechnen als Zeile 6 abzüglich Zeile 28 33 34 35 36 Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018 Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschl. nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen 37 Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag) Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von 38 Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 39 40 41 41a 41b 41c Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelung gem. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d.h. CRR-Restbeträge) Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw. Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw. Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugsund Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge davon: …mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon: …mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne davon: … Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug 42 zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals 43 (AT1) insgesamt 44 Zusätzliches Kernkapital (AT1) 45 Kernkapital (T1 = CET1 + AT1) Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen 46 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio Betrag der Posten im Sinne von Art. 484 Abs. 5 zuzüglich des 47 mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft 48 49 50 51 Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018 Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschl. nicht in Zeilen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft Kreditrisikoanpassungen Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen 52 Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag) Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und 53 nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten 54 des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen 54a unterliegen davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden 54b und Übergangsbestimmungen unterliegen Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten 55 des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in 56 Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gem. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) 56a Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw. 56b Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gem. Art. 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 56c 57 58 59 59a 0 486 (3) k.A. 483 (3) CA1 für Volksbanken nicht relevant 0 85, 86, 480 0 486 (3) 660 CA1 CA1 670 CA1 680 Summe der Zeilen 30, 33 und 34 0 0 52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2) CA1 590 + 620 0 56 (b), 58, 475 (3) CA1 690 0 56 (c), 59, 60, 79, 475 (4) CA1 700 0 56 (d), 59, 79, 475 (4) CA1 710 0 CA1 Summe In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des zusätzlichen Kernkapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als zusätzliches Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als zusätzliches Kernkapital anerkannt werden. CA1 730 In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des zusätzlichen Kernkapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als zusätzliches Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als zusätzliches Kernkapital anerkannt werden. CA1 730 In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des zusätzlichen Kernkapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als zusätzliches Kernkapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als zusätzliches Kernkapital anerkannt werden. CA1 0 472, 472 (3) (a), 472 (4), 472 (6), 472 (8), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) k.A. 0 477, 477 (3), 477 (4) (a) k.A. 0 467, 468, 481 0 467 CA5.1 130-020 0 468 CA5.1 120-020 CA1 CA1 720 k.A. 481 0 56 (e) Summe der Zeile 37 bis 42 CA1 Zeile 36 abzüglich Zeile 43 CA1 CA1 Zeile 29 zuzüglich Zeile 44 0 62, 63 3.042.400 486 (4) k.A. 483 (4) CA1 CA1 770 880 CA1 890 für Volksbanken nicht relevant 0 87, 88, 480 0 486 (4) 579.398 62 (c) und (d) CA1 900 CA1 910 + 920 Summe der Zeilen 46 bis 48 zzgl. 50 Summe der Zeile 46 bis 48 zuzüglich Zeile 50 0 63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2) CA1 800 0 66 (b), 68, 477 (3) CA1 930 CA1 940 CA1 950 0 66 (c), 69, 70, 79, 477 (4) 0 k.A. 0 66 (d), 69, 79, 477 (4) k.A. CA1 0 472, 472 (3) (a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des Ergänzungskapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als Ergänzungskapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als Ergänzungskapital anerkannt werden. CA1 CA5.1 180-030 In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des Ergänzungskapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als Ergänzungskapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als Ergänzungskapital anerkannt werden. CA5.1 220-020 420-020220-020 420-020220-020 420-020 0 0 475, 475 (2) (a), 475 (3), 475 (4) (a) davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw. 0 Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugsund Korrekturposten und gem. der Vor-CRR-Behandlung erforderlichen Abzüge davon: …mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon: …mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne davon: … Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt Ergänzungskapital (T2) Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2) Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der VorCRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gem. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRRRestbeträge) 0 467, 468, 481 960 In der Spalte C in dieser Zeile sind die Beträge des Ergänzungskapitals auszuweisen, die vor Inkrafttreten der CRR als Ergänzungskapital anerkannt wurden, aber seit dem 01.01.2014 aufgrund der Übergangsvorschriften (d.h. der "gekappte Betrag") bzw. weil die Anforderungen nicht erfüllt werden, nicht mehr als Ergänzungskapital anerkannt werden. 0 467 CA5.1 130-030 0 468 CA5.1 120-030 CA1 CA1 750 10 k.A. 481 Summe der Zeilen 52 bis 56 Zeile 51 abzüglich Zeile 57 11.147.291 Zeile 45 zuzüglich Zeile 58 Für die Zeilen 26a, 26b, 41a bis 41c, 56a bis 56c. 59a und alle Zeilen, die sich von diesen ableiten, wird in Spalte (A) der Restbetrag der regulatorischen Anpassungen i.S.v. Abs. 3 angegeben, die in der Berechnung des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitals bzw. Eigenkapitals enthalten sind. davon: …nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.)davon: …nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.)davon: …nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.) 472, 472 (5), 472 (8) (b), 472 (10) (b), 472 (11) (b) CA4 650 davon: …nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.)davon: …nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.)davon: …nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.) 475, 475 (2) (b), 475 (2) (c), 475 (4) (b) CA4 680 + 690 davon: …nicht von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals, indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.)davon: …nicht von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals, indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.)davon: …nicht von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals, indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.) 477, 477 (2) (b), 477 (2) (c), 477 (4) (b) CA4 670 + 720 + 730 60 Risikogewichtete Aktiva insgesamt Eigenkapitalquoten und -puffer Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des 61 Gesamtforderungsbetrags) Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des 62 Gesamtforderungsbetrags) Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des 63 Gesamtforderungsbetrags) Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer 64 (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder A-SRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 65 66 67 67a davon: Kapitalerhaltungspuffer davon: antizyklischer Kapitalpuffer davon: Systemrisikopuffer davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt 68 als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 69 (in EU-Verordnung nicht relevant) 70 (in EU-Verordnung nicht relevant) 71 (in EU-Verordnung nicht relevant) Eigenkapitalquoten und -puffer Direkte und indirekte Positionen des Instituts in 72 Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 46.351.860 CA2 40 14,61 92 (2) (a), 465 CA3 10 14,61 92 (2) (b), 465 CA3 30 21,64 92 (2) (c) CA3 50 0 CRD 128, 129, 130 derzeit Null, da keine Pufferanforderungen CA4 740 0 0 0 0 CRD 131 derzeit Null, da keine Pufferanforderungen derzeit Null, da keine Pufferanforderungen CA4 CA4 CA4 CA4 750 770 780 800 + 810 derzeit Null, da keine Pufferanforderungen derzeit Null, da keine Pufferanforderungen (CA3 020/CA2 010)x 100 CRD 128 36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (c), 69, 70, 477 (4) CA4 230 + 300 + 370 36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11) Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 74 In der EU: leeres Feld 36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5) Von der künftigen Rentabilität abhängige latente 75 Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Art. 38 Abs. 3 erfüllt sind) Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 579.398 62 76 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 46.351.860 62 77 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes 0 62 78 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf Internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) k.A. 62 79 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2013 bis 1. Januar 2022) 484 (3), 486 (2) und (5) 80 Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die 3.803.000 Auslaufregelungen gelten 484 (3), 486 (2) und (5) 81 Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über die Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 0 484 (4), 486 (3) und (5) 82 Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die 0 Auslaufregelungen gelten 484 (4), 486 (3) und (5) 83 Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über die Obergrenze nach Tilgungen und 2.722.257 Fälligkeiten) 484 (5), 486 (4) und (5) 84 Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die 0 Auslaufregelungen gelten 484 (5), 486 (4) und (5) 85 Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über die Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) CA4 440 + 510 + 580 CA4 40 CA1 920 73 0 * Maßgeblich sind die Daten am Offenlegungsstichtag (i.d.R. 31.12.) CA4 180 CA4 160 CA4 CA5.2 020-020 CA5.2 020-050 CA5.2 090-040 CA5.2 090-050