BAV–INFO

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B A V –I N F O
Folge 002
01.05.1998
FK-GIG Eh
Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) behält ein
Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind,
unverfallbare Anwartschaften hierauf, wenn die in §1 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt
sind.
Die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft wird entsprechend den Vorschriften des § 2 BetrAVG
ermittelt.
In so weit dürften die Gesetzestexte hinlänglich bekannt sein. Häufig auftretende Probleme bei der
Berechnung der ratierlichen Anwartschaften wie auch Gestaltungsmöglichkeiten zum Ausschluß
der Nachfinanzierung bei arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen („Deferred Compensation“),
sollen nachfolgend kurz erläutert werden.
Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Versorgungszusage
berechnet sich immer nach folgendem 2-Stufen-Schema:
1. Schritt: errechne volle Anwartschaft auf Leistung gemäß der Vorgaben in der Zusage so, als ob
der Mitarbeiter bei Eintritt des Leistungsfalles noch aktiv im Unternehmen tätig
wäre
2. Schritt: ratierliche Anwartschaft = volle Anwartschaft * Faktor ( m / n ) mit
m: tatsächlich geleistete Dienstzeit im Unternehmen ( tagegenau )
n: maximal mögliche Dienstzeit, die im Unternehmen hätte verbracht werden können bis
zum Erreichen des vertraglichen Pensionsalters, meist 65. Lebensjahr ( tagegenau ).
Zu beachten ist, daß die zum Ausscheidetermin geltenden Bemessungsgrundlagen wie z.B. Gehalt
oder Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung .. nach § 2 Absatz 5
BetrAVG bei einer späteren Leistungsbestimmung nicht mehr verändert werden!
Hierzu typische Beispiele aus der Praxis:
Beispiel 1: Zusage nach Rentenformel: Rente = geleistete Dienstjahre bis Leistungsfall (maximal bis
Alter 65) * 0,005 * monatliches Festgehalt, Pensionsalter 65
Mitarbeiter A tritt mit 25 in das Unternehmen ein, erhält gleichzeitig die Zusage und scheidet im
Alter 40 wieder aus. ( anrechenbares Gehalt zu diesem Zeitpunkt DM 10.000 p.m. )
Es errechnet sich ein ratierlicher Anspruch auf mtl. Altersrente ab Alter 65 in Höhe von
(40 *0,005*DM 10000) * 15 / 40 = DM 750.
Beispiel 2: Mit Alter 45 wird der ehemalige Arbeitnehmer berufsunfähig und beansprucht seinen
unverfallbaren Anspruch aus der Versorgungsordnung.
1. Schritt: errechne volle Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente im Alter 45
2. Schritt: ratierliche Anwartschaft = volle Anwartschaft * unverändertem Faktor ( m / n )
Es errechnet sich ein ratierlicher Anspruch auf monatliche Berufsunfähigkeitsrente im Alter 45 in
Höhe von ( 20*0,005*DM 10000) * 15/40 = DM 375.
Beispiel 3: In unserer Zusage gelte nunmehr eine Wartezeit von 20 Jahren ab Diensteintritt.
Diese Wartezeit spielt bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zunächst keine
Rolle. Wird jedoch unser Arbeitnehmer A nun im Alter 43 berufsunfähig, so hat er trotz seiner unverfallbaren Anwartschaften keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da der Leistungsfall
noch in die Wartezeit fällt. Seine Anwartschaft auf Altersrente bleibt unabhängig hiervon bestehen.
Wird der Arbeitnehmer jedoch erst im Alter 45, also nachdem er die Wartezeit erfüllt hat, berufsunfähig, so erhält er die ratierliche Rente analog Beispiel 2.
Finanzierbarkeit der unverfallbaren Anwartschaften im Falle der 3/12Regelung bei beitragsorientierten Durchführungswegen
Das ratierliche Berechnungsverfahren der unverfallbaren Anwartschaft hat zur Folge, daß sich
gerade im Falle der 3/12 - Regelung durch die Miteinbeziehung der gesamten Dienstzeit auch vor
Zusageerteilung oftmals erheblich höhere Ansprüche errechnen, als während der kurzen
Zusagedauer zu finanzieren waren.
Dies gilt vor allem für die „beitragsorientierten “Durchführungswege Direktversicherung ( analog
Pensionskasse ) und Deferred Compensation.
Im Falle der Direktversicherung gibt das BetrAVG dem Arbeitgeber deshalb die Möglichkeit der
Wahl zwischen dem sog. ratierlichen Berechnungsverfahren zur Bestimmung der unverfallbaren
Anwartschaften oder der sog. versicherungsvertraglichen Regelung ( Anspruchsbegrenzung ).
Das ratierliche Berechnungsverfahren hat zur Folge, daß sich gerade bei jungen Verträgen eine
erhebliche Lücke zwischen dem ratierlichen Anspruch und den vorhandenen Deckungsmitteln im
Versicherungsvertrag ergeben kann, die wiederum vom Arbeitgeber entweder selbst zu tragen
wäre oder durch Nachfinanzierung geschlossen werden könnte.
Um sich von dieser Nachschußpflicht zu befreien, wählt der Arbeitgeber daher meistens den Weg
der Anspruchsbegrenzung, die versicherungsvertragliche Lösung. Hierbei werden die bis zum
Ausscheiden erworbenen unverfallbaren Ansprüche auf die bereits vorhandenen Leistungen aus
der Versicherung begrenzt.
Diese versicherungsvertragliche Lösung ist im Falle „ Deferred Compensation “ nicht möglich.
Dennoch hat es der Arbeitgeber auch hier selbst in der Hand - durch eine entsprechender
Zusagegestaltung reicht die Rückdeckungsversicherung zur finanziellen Abdeckung des gesetzlich
unverfallbaren Anspruchs aus. Wichtig ist hierbei, daß die beitragsfreie Leistung der Versicherung
der ratierlichen Anwartschaft entspricht.
Beispiel 4: Mitarbeiter A tritt mit 25 in das Unternehmen ein und erhält nach 10 Jahren eine
Arbeitnehmerfinanzierte Zusage auf Schlußalter 65. Nach weiteren 5 Jahren scheidet er aus der
Firma aus, der ratierliche Faktor ist 15/40. Die beitragsfreie Ablaufleistung der Versicherung beträgt
nach 5 Jahren DM 50.000 zzgl. DM 30.000 nicht garantierter Überschüsse, d.h. die Zusage wird so
gestaltet, daß zu diesem Zeitpunkt max. ein Erlebensfallkapital in Höhe von
40/15 * ( DM 50.000 + DM 20.000 ) = DM 186.667 zugesagt war.
( Hierbei wurde ein Sicherheitseinbehalt auf die nicht garantierten Überschüsse von DM 10.000
kalkuliert.) Diese Zusage muß laufend entsprechend der Steigerung der erdienten ratierlichen Überschüße angepaßt werden.
Ein Nachfinanzierungsbedarf ist somit im Falle des Ausscheidens nicht gegeben. Überdies wird der
Arbeitnehmer hierbei nicht übervorteilt - alle Leistungen der Versicherung, die durch seinen
Gehaltsverzicht finanziert wurden, stehen ihm auch zu.
Zusammenfassung
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sichert dem Arbeitnehmer
bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen nach den Vorschriften der §§ 1 und 2
ratierliche Anwartschaften der Altersversorgung.
Bei Berechnung dieser ratierlichen Anwartschaften muß zunächst immer der volle
Anspruch zu Rentenbeginn bestimmt werden, so als ob der Mitarbeiter noch aktiv im
Unternehmen tätig ist, um diesen dann im 2. Schritt mit dem m/n-Faktor zu kürzen.
Beim Durchführungsweg Direktversicherung empfiehlt sich bei einem vorzeitigen
Ausscheiden
des Mitarbeiters für den Arbeitgeber immer die
Wahl der
versicherungsvertraglichen Lösung, um sich von einem eventuell auftretenden
Nachfinanzierungsbedarf zu befreien.
Im Falle „ Deferred Compensation “ kann durch eine entsprechender Zusagegestaltung
eine finanziellen Abdeckung des gesetzlich unverfallbaren Anspruchs durch die
Rückdeckungsversicherung erreicht werden.
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