B A V –I N F O Folge 002 01.05.1998 FK-GIG Eh Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) behält ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, unverfallbare Anwartschaften hierauf, wenn die in §1 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft wird entsprechend den Vorschriften des § 2 BetrAVG ermittelt. In so weit dürften die Gesetzestexte hinlänglich bekannt sein. Häufig auftretende Probleme bei der Berechnung der ratierlichen Anwartschaften wie auch Gestaltungsmöglichkeiten zum Ausschluß der Nachfinanzierung bei arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen („Deferred Compensation“), sollen nachfolgend kurz erläutert werden. Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Versorgungszusage berechnet sich immer nach folgendem 2-Stufen-Schema: 1. Schritt: errechne volle Anwartschaft auf Leistung gemäß der Vorgaben in der Zusage so, als ob der Mitarbeiter bei Eintritt des Leistungsfalles noch aktiv im Unternehmen tätig wäre 2. Schritt: ratierliche Anwartschaft = volle Anwartschaft * Faktor ( m / n ) mit m: tatsächlich geleistete Dienstzeit im Unternehmen ( tagegenau ) n: maximal mögliche Dienstzeit, die im Unternehmen hätte verbracht werden können bis zum Erreichen des vertraglichen Pensionsalters, meist 65. Lebensjahr ( tagegenau ). Zu beachten ist, daß die zum Ausscheidetermin geltenden Bemessungsgrundlagen wie z.B. Gehalt oder Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung .. nach § 2 Absatz 5 BetrAVG bei einer späteren Leistungsbestimmung nicht mehr verändert werden! Hierzu typische Beispiele aus der Praxis: Beispiel 1: Zusage nach Rentenformel: Rente = geleistete Dienstjahre bis Leistungsfall (maximal bis Alter 65) * 0,005 * monatliches Festgehalt, Pensionsalter 65 Mitarbeiter A tritt mit 25 in das Unternehmen ein, erhält gleichzeitig die Zusage und scheidet im Alter 40 wieder aus. ( anrechenbares Gehalt zu diesem Zeitpunkt DM 10.000 p.m. ) Es errechnet sich ein ratierlicher Anspruch auf mtl. Altersrente ab Alter 65 in Höhe von (40 *0,005*DM 10000) * 15 / 40 = DM 750. Beispiel 2: Mit Alter 45 wird der ehemalige Arbeitnehmer berufsunfähig und beansprucht seinen unverfallbaren Anspruch aus der Versorgungsordnung. 1. Schritt: errechne volle Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente im Alter 45 2. Schritt: ratierliche Anwartschaft = volle Anwartschaft * unverändertem Faktor ( m / n ) Es errechnet sich ein ratierlicher Anspruch auf monatliche Berufsunfähigkeitsrente im Alter 45 in Höhe von ( 20*0,005*DM 10000) * 15/40 = DM 375. Beispiel 3: In unserer Zusage gelte nunmehr eine Wartezeit von 20 Jahren ab Diensteintritt. Diese Wartezeit spielt bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zunächst keine Rolle. Wird jedoch unser Arbeitnehmer A nun im Alter 43 berufsunfähig, so hat er trotz seiner unverfallbaren Anwartschaften keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da der Leistungsfall noch in die Wartezeit fällt. Seine Anwartschaft auf Altersrente bleibt unabhängig hiervon bestehen. Wird der Arbeitnehmer jedoch erst im Alter 45, also nachdem er die Wartezeit erfüllt hat, berufsunfähig, so erhält er die ratierliche Rente analog Beispiel 2. Finanzierbarkeit der unverfallbaren Anwartschaften im Falle der 3/12Regelung bei beitragsorientierten Durchführungswegen Das ratierliche Berechnungsverfahren der unverfallbaren Anwartschaft hat zur Folge, daß sich gerade im Falle der 3/12 - Regelung durch die Miteinbeziehung der gesamten Dienstzeit auch vor Zusageerteilung oftmals erheblich höhere Ansprüche errechnen, als während der kurzen Zusagedauer zu finanzieren waren. Dies gilt vor allem für die „beitragsorientierten “Durchführungswege Direktversicherung ( analog Pensionskasse ) und Deferred Compensation. Im Falle der Direktversicherung gibt das BetrAVG dem Arbeitgeber deshalb die Möglichkeit der Wahl zwischen dem sog. ratierlichen Berechnungsverfahren zur Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaften oder der sog. versicherungsvertraglichen Regelung ( Anspruchsbegrenzung ). Das ratierliche Berechnungsverfahren hat zur Folge, daß sich gerade bei jungen Verträgen eine erhebliche Lücke zwischen dem ratierlichen Anspruch und den vorhandenen Deckungsmitteln im Versicherungsvertrag ergeben kann, die wiederum vom Arbeitgeber entweder selbst zu tragen wäre oder durch Nachfinanzierung geschlossen werden könnte. Um sich von dieser Nachschußpflicht zu befreien, wählt der Arbeitgeber daher meistens den Weg der Anspruchsbegrenzung, die versicherungsvertragliche Lösung. Hierbei werden die bis zum Ausscheiden erworbenen unverfallbaren Ansprüche auf die bereits vorhandenen Leistungen aus der Versicherung begrenzt. Diese versicherungsvertragliche Lösung ist im Falle „ Deferred Compensation “ nicht möglich. Dennoch hat es der Arbeitgeber auch hier selbst in der Hand - durch eine entsprechender Zusagegestaltung reicht die Rückdeckungsversicherung zur finanziellen Abdeckung des gesetzlich unverfallbaren Anspruchs aus. Wichtig ist hierbei, daß die beitragsfreie Leistung der Versicherung der ratierlichen Anwartschaft entspricht. Beispiel 4: Mitarbeiter A tritt mit 25 in das Unternehmen ein und erhält nach 10 Jahren eine Arbeitnehmerfinanzierte Zusage auf Schlußalter 65. Nach weiteren 5 Jahren scheidet er aus der Firma aus, der ratierliche Faktor ist 15/40. Die beitragsfreie Ablaufleistung der Versicherung beträgt nach 5 Jahren DM 50.000 zzgl. DM 30.000 nicht garantierter Überschüsse, d.h. die Zusage wird so gestaltet, daß zu diesem Zeitpunkt max. ein Erlebensfallkapital in Höhe von 40/15 * ( DM 50.000 + DM 20.000 ) = DM 186.667 zugesagt war. ( Hierbei wurde ein Sicherheitseinbehalt auf die nicht garantierten Überschüsse von DM 10.000 kalkuliert.) Diese Zusage muß laufend entsprechend der Steigerung der erdienten ratierlichen Überschüße angepaßt werden. Ein Nachfinanzierungsbedarf ist somit im Falle des Ausscheidens nicht gegeben. Überdies wird der Arbeitnehmer hierbei nicht übervorteilt - alle Leistungen der Versicherung, die durch seinen Gehaltsverzicht finanziert wurden, stehen ihm auch zu. Zusammenfassung Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sichert dem Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 ratierliche Anwartschaften der Altersversorgung. Bei Berechnung dieser ratierlichen Anwartschaften muß zunächst immer der volle Anspruch zu Rentenbeginn bestimmt werden, so als ob der Mitarbeiter noch aktiv im Unternehmen tätig ist, um diesen dann im 2. Schritt mit dem m/n-Faktor zu kürzen. Beim Durchführungsweg Direktversicherung empfiehlt sich bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters für den Arbeitgeber immer die Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung, um sich von einem eventuell auftretenden Nachfinanzierungsbedarf zu befreien. Im Falle „ Deferred Compensation “ kann durch eine entsprechender Zusagegestaltung eine finanziellen Abdeckung des gesetzlich unverfallbaren Anspruchs durch die Rückdeckungsversicherung erreicht werden.