UVEK - Vernehmlassung zur neuen Postgesetzgebung: Bundesrat schlägt rasche Mar... Page 1 of 2 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Vernehmlassung zur neuen Postgesetzgebung: Bundesrat schlägt rasche Marktöffnung in zwei Schritten vor Bern, 27.02.2008 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vernehmlassungsvorlage für ein neues Postgesetz und ein neues Unternehmensgesetz verabschiedet. Er schlägt eine rasche Öffnung des Marktes in zwei Schritten vor. Per 1. April 2009 senkt er in eigener Kompetenz die Monopolgrenze für Briefe auf 50 Gramm, drei Jahre später soll die vollständige Marktöffnung mit dem neuen Postgesetz folgen. Dieses untersteht dem fakultativen Referendum. Der Gesetzesentwurf enthält die nötigen Vorgaben, damit die Grundversorgung auch in Zukunft finanziert und garantiert werden kann. Im Mai 2006 hat der Bundesrat beschlossen, eine Totalrevision der Postgesetzgebung einzuleiten und in diesem Rahmen eine weitere Marktöffnung durchzuführen. Im September 2007 legte er die Eckpunkte dieser Revision fest. An seiner heutigen Sitzung hat er ein schnelleres Vorgehen beschlossen und die Vorlage zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Anschliessend wird der Bundesrat die Vorlage noch einmal beraten und die Botschaft zuhanden des Parlamentes verabschieden. Das neue Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Senkung des Monopols 2009, vollständige Aufhebung drei Jahre danach Der Bundesrat bestätigt seine bisherige Politik der schrittweisen Marktöffnung. Per Verordnung senkt er die Monopolgrenze im Briefmarkt per 1. April 2009 auf 50 Gramm. Drei Jahre später soll das Monopol mit dem neuen Postgesetz vollständig aufgehoben werden. Das neue Gesetz garantiert, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs weiterhin in allen Regionen in hoher Qualität erbracht werden kann. Die Grundversorgung soll laufend an veränderte Bedürfnisse und an die technologische Entwicklung angepasst werden. Als flankierende Massnahme sieht der Gesetzesentwurf vor, dass sowohl die Post wie auch die privaten Anbieter branchenübliche Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ausserdem erachtet der Bundesrat einen Gesamtarbeitsvertrag für die ganze Branche als sinnvoll. Dessen Abschluss ist aber Sache der Sozialpartner. Finanzierung der Grundversorgung Bis zur Aufhebung des Briefmonopols bleibt der Auftrag, die postalische Grundversorgung zu erbringen, weiterhin bei der Post. Dies gilt auch für die ersten fünf Jahre nach der vollständigen Marktöffnung. Danach soll der Grundversorgungsauftrag grundsätzlich ausgeschrieben werden, alle interessierten Anbieterinnen von Postdiensten können sich darum bewerben. Die Grundversorgung soll, so weit als möglich, aus eigener Kraft erbracht werden. Wenn dies nicht reicht, müssen alle Marktteilnehmer mittels eines Fonds zur Finanzierung beitragen. Unabhängige Regulationsbehörde Die Öffnung des Postmarktes verlangt nach einer unabhängigen Regulationsbehörde, welche für die Qualität der Grundversorgung und den fairen Wettbewerb sorgt. Mit dem neuen Postgesetz wird eine Postkommission (PostCom), analog der heutigen Regulationsbehörden im Telekommunikations- und Strommarkt (ComCom bzw. ElCom) geschaffen. Neues Unternehmensgesetz für die Post http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id... 03.03.2008 UVEK - Vernehmlassung zur neuen Postgesetzgebung: Bundesrat schlägt rasche Mar... Page 2 of 2 Fairer Wettbewerb ist nur dann möglich, wenn für alle Konkurrenten gleiche Spielregeln und Rahmenbedingungen gelten. Mit den Gesetzesentwürfen werden diese Rahmenbedingungen geschaffen. So werden heutige Bestimmungen aufgehoben, die die Post einseitig be- bzw. entlasten. Zu erwähnen sind etwa die Steuerbefreiung und die Staatsgarantie, aber auch der Wechsel der Organisationsform zu einer Aktiengesellschaft und die Anstellung des Personals nach Obligationenrecht. Zur zukünftigen Tätigkeit der Postfinance hat der Bundesrat seinen Entscheid vom September 2007 bestätigt, wonach er keine Postbank will. Die Post soll jedoch ihre heutige Palette an Finanzdienstleistungen weiterführen. Die Postfinance wird der Bankenaufsicht unterstellt. Adresse für Rückfragen: Presse- und Informationsdienst UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern +41.31.322.55.11 Herausgeber: Generalsekretariat UVEK Internet: http://www.uvek.admin.ch Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK [email protected] | Rechtliches http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/index.html?lang=de http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id... 03.03.2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Generalsekretariat GS-UVEK - 27.02.2008 Faktenblatt Die neue Ordnung im Postmarkt 1. Welche Regeln gelten für die Teilnehmerinnen im Postmarkt? Anbieterinnen von Postdiensten können ihre Tätigkeit grundsätzlich jederzeit aufnehmen und müssen sich anschliessend bei der Regulationsbehörde registrieren lassen. Dazu müssen sie die geforderten Unterlagen einreichen. Wenn die Regulationsbehörde feststellt, dass die Anmeldung aus irgendwelchen Gründen unkorrekt war, kann sie intervenieren. Die Anbieterinnen im Postmarkt unterstehen unter anderem folgenden Pflichten: • Sie müssen über einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz verfügen. • Sie müssen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. • Sie müssen sich an die Bestimmungen zum Datenschutz halten. • Sie müssen die Konsumentinnen und Konsumenten angemessen orientieren über ihre Angebote, sowie deren Rechte und Pflichten. • Sie unterstehen den Auskunftspflichten gegenüber der Regulationsbehörde. • Sie sind verpflichtet an den Verfahren vor der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Bei Verstössen gegen das Postgesetz kann die Regulationsbehörde aufsichtsrechtliche Massnahmen verfügen. 2. Was macht die künftige Postkommission (PostCom)? Wenn Infrastrukturmärkte geöffnet werden, braucht es eine unabhängige Regulationsbehörde, welche für einen fairen Wettbewerb und für die Sicherstellung der Grundversorgung sorgt. Das neue Postgesetz enthält die notwendige gesetzliche Grundlage für eine Regulationsbehörde wie sie die Telekommunikations- und der Elektrizitätsbranche bereits kennen (ComCom und ElCom). Die Postkommission (PostCom) wird an die Stelle der heutigen PostReg treten. Sie wird unter anderen folgende Aufgaben erfüllen: • Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht und des geltenden Rechts durch die Anbieterinnen im Postmarkt • Vergabe der Grundversorgungskonzession sowie die Überprüfung der Grundversorgungsqualität • Erhebung der Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung, falls eine solche notwendig wird, und Verwaltung dieser Gelder • Festlegung des Zugangs zu Postfachanlagen und Adressdatenbanken in Streitfällen • Errichtung der Schlichtungsstelle • Beobachtung der Marktentwicklung und entsprechende Datenerhebungen (Postdienstestatistik) Die Kosten der Kommission werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Die Kommission wird aus 5-7 Mitgliedern bestehen, die vom Bundesrat gewählt werden. Ebenfalls wird ihr ein Sekretariat zur Verfügung gestellt. 3. Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten Mit der Vervielfachung der Angebote und Tarife im Bereich der Postdienste erschwert sich die souveräne Auswahl für die Kundinnen und Kunden und die Gefahr von Missbräuchen steigt. Mit dem neuen Postgesetz werden die Anbieterinnen von Postdiensten verpflichtet, für die notwendige Transparenz über Angebote und Preise zu sorgen und ihre Kundschaft ausreichend zu informieren. So müssen sie beispielsweise ihre Sendungen kennzeichnen, damit eine Empfängerin erkennen kann, von wem diese zugestellt worden ist. Weiter müssen die Anbieterinnen die Kundschaft über ihre Rechte und Pflichten im Bereich Daten- und Konsumentenschutz informieren. In Streitfällen zwischen Konsumentinnen und Konsumenten und Anbieterinnen steht eine Schlichtungsstelle zur Verfügung. Auf diesem Weg sollen Streitigkeiten aussergerichtlich, angemessen und zügig geregelt werden können. Für das Verfahren ist eine Behandlungsgebühr zu bezahlen, die Verfahrenskosten werden von den Anbieterinnen getragen. Die Parteien sind durch den Entscheid der Schlichtungsstelle jedoch nicht gebunden. 2/2 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Generalsekretariat GS-UVEK - 27.02.2008 Faktenblatt Das neue Postorganisationsgesetz 1. Post wird zur Aktiengesellschaft Heute ist die Post als öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert. Diese Organisationsform erschwert es dem Unternehmen, in einem zunehmend globalisierten Markt aktiv zu sein. Gleichzeitig mit den weiteren Marktöffnungsschritten wird deshalb auch die Organisationsform der Post geändert: Sie wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt. Dies soll die Kapitalmarktfähigkeit der Post, d.h. deren Fähigkeit eigene Finanzmittel zu beschaffen oder Fremdmittel aufzunehmen, verbessern und es ihr erleichtern, Allianzen einzugehen. Damit wird die Basis für die weitere Entwicklung und Festigung des Unternehmens im nationalen und internationalen Kontext geschaffen. Vorgesehen ist die Errichtung einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft. Im Vergleich zur privatrechtlichen Aktiengesellschaft erfüllt sie die Bedürfnisse des Bundes in Bezug auf die Steuerung des Unternehmens und die Informationsrechte besser. Ausserdem hat sich diese Rechtsform bei der Swisscom AG und der SBB AG bewährt. 2. Der Bund als Eigentümer der Post Der Bund soll Mehrheitsaktionär des Unternehmens Schweizerische Post sein. Die Beteiligung ist integraler Bestandteil des Konzeptes der schrittweisen und kontrollierten Marktöffnung und eine wesentliche Voraussetzung, um den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Postdiensten erfüllen zu können. Dank der Mehrheitsbeteiligung behält der Bund die wichtige politische Steuerung des Unternehmens in seinen Händen. 3. Tätigkeiten der Post und der Postfinance Die Post erbringt wie bisher Postdienstleistungen und die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Wie bisher ist es ihr auch erlaubt, damit zusammenhängende Dienste anzubieten, bspw. Promopost und der Schalterverkauf von Produkten. Auch Postfinance kann ihr heutiges Angebot aufrechterhalten. Künftig wird ihre Tätigkeit der Finanzmarktaufsicht unterstellt. 4. Auswirkungen auf das Personal der Post Die Post muss sich im geöffneten Markt gegenüber den Konkurrentinnen durchsetzen. Sie braucht deshalb als Unternehmen vergleichbare Rahmenbedingungen. Dazu gehört auch die Anpassung des Personalrechts. Die Angestellten der Post werden zukünftig Arbeitsverträge nach dem Obligationenrecht erhalten. Gleichzeitig hat die Post die Pflicht, Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag zu führen. Selbstverständlich ist sie auch verpflichtet, genau wie alle übrigen Anbieterinnen von Postdienstleistungen, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Ziel wäre es, für die ganze Branche einen Gesamtarbeitsvertrag abschliessen zu können. Dies kann allerdings nicht der Bundesrat initiieren, sondern es ist Sache der Sozialpartner, entsprechende Verhandlungen zu führen. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Generalsekretariat GS-UVEK - 27.02.2008 Faktenblatt Die Grundversorgung im neuen Postgesetz 1. Grundversorgung mit Postdiensten Wie sieht die Grundversorgung aus? Das Grundversorgungsangebot umfasst auch künftig die Annahme und die Zustellung von Briefen und Paketen im Inland sowie im grenzüberschreitenden Verkehr. Ebenso gehört die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften dazu. Der Bundesrat wird in der Verordnung die Dienstleistungen im Einzelnen definieren. Die Zustellung von Briefen und Paketen erfolgt an mindestens 5 Tagen in der Woche, abonnierte Tageszeitungen werden an 6 Tagen zugestellt. Damit alle Bevölkerungsteile in allen Regionen des Landes in angemessener Distanz eine Poststelle oder eine Agentur erreichen können, enthält das Gesetz Vorgaben zur Dichte dieses Postnetzes. Auch hierfür wird der Bundesrat die Details in der Verordnung festlegen. Die Preise für Briefe und Pakete müssen angemessen, distanzunabhängig und nach gleichen Grundsätzen festgelegt sein. Wer erbringt die Grundversorgung? Mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes wird der Markt vollständig geöffnet. In den ersten fünf Jahren bleibt der Auftrag, die postalische Grundversorgung zu erbringen, allerdings weiterhin bei der Post. Danach wird - wie in der Grundversorgung im Fernmeldebereich - eine Grundversorgungskonzession ausgeschrieben. Mit dieser Konzession wird eine Anbieterin von Postdiensten beauftragt in der ganzen Schweiz die Grundversorgung im oben umschrieben Umfang zu erbringen. Wie wird die Grundversorgung künftig finanziert? Bei einer vollständigen Marktöffnung soll die Anbieterin der Grundversorgung die Dienstleistungen, wenn immer möglich, kostendeckend erbringen. Entsteht ihr aber aufgrund der Grundversorgungsverpflichtung eine finanzielle Last, so kann sie eine Abgeltung dieser Last verlangen. Ist dies der Fall, so werden alle Anbieterinnen von Postdiensten im Bereich der Grundversorgungsdienstleistungen verpflichtet, anteilsmässig eine Abgabe zur Finanzierung dieser Last zu entrichten. Reichen diese Abgaben nicht aus zur Finanzierung der Grundversorgung, so leistet der Bund die zusätzlich notwendigen Beiträge. 2. Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs Wie sieht die Grundversorgung aus? Wie bis anhin wird die Schweizerische Post landesweit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs anbieten. Die Dienstleistungen umfassen auch künftig Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. Die Post muss sicherstellen, dass alle Bevölkerungsteile in allen Landesregionen in angemessener Weise Zugang haben zu diesen Dienstleistungen. Sie wird das einerseits mit dem Betrieb von Poststellen und Agenturen tun, anderseits kann der Zugang auch mittels Postomaten, Briefverkehr oder einem System für den elektronischen Zahlungsverkehr sichergestellt werden. Die Post legt die Preise für die Zahlungsverkehrsgeschäfte nach wirtschaftlichen Grundsätzen fest und beachtet dabei, dass diese angemessen sind und für alle nach gleichen Grundsätzen festgelegt werden. Wer erbringt die Grundversorgung? Die Schweizerische Post erhält im neuen Postgesetz einen Auftrag zur Erbringung der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs Wie wird die Grundversorgung künftig finanziert? Die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wird mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr mit Einnahmen aus dem Monopol, sondern soll mittels kostendeckenden Preisen finanziert werden. 2/2 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Generalsekretariat GS-UVEK - 27.02.2008 Faktenblatt Studie über die Auswirkungen der Postmarktöffnung 1. Auftrag Die Beratungsunternehmen Plaut Economics und Frontier Economics haben im Sommer 2007 im Auftrag des UVEK die Auswirkungen einer teilweisen bzw. vollständigen Öffnung des Postmarktes untersucht. Im Zentrum der Studie sollten die Folgen für die Finanzierung der Grundversorgung, auf die Stellenentwicklung, die Entwicklung des Wettbewerbs, des Marktangebotes und der -nachfrage sowie die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft stehen. Die Studie unter dem Titel "Auswirkungen Postmarktliberalisierung 2011" ist im Dezember 2007 erschienen und ist unter www.uvek.admin.ch abrufbar. 2. Szenarien Plaut/Frontier kommen in ihrer Studie zum Schluss, dass die Auswirkungen weiterer Marktöffnungsschritte im Wesentlichen davon beeinflusst werden, in welchem Umfang die Schweizerische Post ihre Kosten an die Wettbewerbssituation anpassen kann (hohes oder tiefes Kostenniveau). Um die Bandbreite der möglichen Auswirkungen darzustellen, geht die Studie deshalb von zwei unterschiedlichen Szenarien aus: • Szenario "Tiefes Kostenniveau der Post": Dieses Szenario geht davon aus, dass die Post mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes sich wie ein privates Unternehmen verhält und ihre Kosten erheblich zu senken vermag. Dies hat Auswirkungen auf Anzahl Arbeitsplätze, Löhne und gegebenenfalls weitere Anstellungsbedingungen und auf das Verhalten der Post gegenüber Anspruchsgruppen wie Rand-regionen, Kantone usw. • Szenario: "Hohes Kostenniveau der Post": Dieses Szenario geht davon aus, dass die Post auch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht einfach das Kostenniveau von Privatunternehmen erreichen wird, weil sie die Löhne und gegebenefalls die Arbeitsbedingungen nicht nach unten anpasst, und eine Personalanpassung nur im Rahmen der "natürlichen Fluktuation" vornimmt, die Grundversorgung über das gesetzliche Minimum heraus erbringt und weiterhin auf die politischen Erwartungen von Kantonen, Randregionen und anderen Anspruchsgruppen Rücksicht nimmt. 3. Ergebnisse Ausgehend von diesen Szenarien kommt sie für die nachstehenden Bereiche zu folgenden Schlüssen: • Finanzierbarkeit der Grundversorgung: Die Studie prüft, ob die Schweizerische Post kurz- und langfristig im Stande wäre, die Grundversorgung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Kurzfristig, d.h. bei einer Senkung der Monopolgrenze via Verordnungsweg auf 50 g, kann die Post die Grundversorgung auf jeden Fall aus eigener Kraft finanzieren. Bei einer vollständigen Marktöff- • • • • nung im Jahr 2011 ist die Finanzierungssituation mittelfristig davon abhänig, welches Szenario eintritt. Bei einer tiefen Kostenstruktur der Post (Anpassung der Kosten an private Unternehmen) bleibt die Grundversorgung aus eigener Kraft gewährleistet. Hingegen muss bei einer hohen Kostenstruktur der Post (Rücksichtnahme auf politische und gewerkschaftliche Erwartungen) ab 2014 mit einer Finanzierungslücke von bis zu 3% des Umsatzes gerechnet werden. In diesem Fall müssen andere Mittel zur Finanzierung der Grundversorgung bereitgestellt werden. Zu grösseren Finanzierungsengpässen kommt es zudem, wenn neu auftretenden Anbieterinnen Zugang zu den Infrastrukturen der Post gewährt wird. Stellenentwicklung: Kann die Schweizerische Post ihre Kosten anpassen, ergibt sich vor dem Hintergrund der Liberalisierungserfahrungen in anderen europäischen Ländern, dass eine vollständige Marktöffnung zu einem sektorweiten Beschäftigungsabbau führen könnte. Marktangebot und -nachfrage: Wettbewerb wird am ehesten für A- und B-Post Einzelbriefsendungen entstehen, mit einer grossen oder zumindest nur sehr wenigen alternativen Anbieterinnen. Dieser Wettbewerb wird sich zudem auf die städtischen Gebiete konzentrieren, wenn die alternativen Anbieterinnen keinen Zugang zur Infrastruktur der Post erhalten. Preisentwicklung: Kurzfristig werden die Preise gegenüber dem heutigen Niveau im Durchschnitt sinken, langfristig ist eine weitere Senkung der Preise dann realistisch, wenn die Post Kostenanpassungen vornehmen kann. Weitere gesamtwirtschaftliche Auswirkungen: Die Flächendeckung der angebotenen Postdienste durch die Post wird sich keinesfalls verschlechtern, viel mehr wird sie sich durch neue Wettbewerber in spezifischen Gebieten allenfalls verbessern. Die Wettbewerbswirkung auf die Standortattraktivität ist in zweierlei Hinsicht positiv zu bewerten: Zum einen wird die Versorgungsqualität verbessert, zum anderen wird von der Marktöffnung eine preissenkende Wirkung ausgehen und das Preis-Leistungsverhältnis für die Kunden wird steigen. 4. Verhältnis zur Studie BDO/WIK Im Februar 2008 publizierte das UVEK die Studie von BDO Visura/WIK Consult, welche sich mit dem Postprojekt "Rechnungswesen 2007" befasst. Die Post hat mit diesem Projekt ihr Rechnungswesen weiterentwickelt, um unter anderem der Weisung der Regulationsbehörde zum jährlichen Ausweis der Kosten des Universaldienstes nachzukommen. Die Studie untersucht die erstmals für das Rechnungsjahr 2007 geltende Rechnungslegungsmethodik der Post und kommt zum Schluss, dass diese grundsätzlich geeignet ist, die Kosten auszuweisen. Bezüglich der Definition des optimalen Poststellennetzes bemängelte die Studie jedoch die Vorstellungen der Post. In der Folge einigte sich die PostReg und die Post über das optimale Poststellennetz.. Die PostReg wird in ihrem Tätigkeitsbericht über das Jahr 2007 die von der Post ausgewiesenen Kosten der Grundversorgung sowie des neu definierten Infrastrukturbeitrages publizieren. Die Studie von BDO/WIK enthält weiter Hinweise zum Regelungsbedarf im Hinblick auf die Totalrevision der Postgesetzgebung. So wird empfohlen, die Grundsätze zur Berechnung der Kosten aus der Grundversorgungsverpflichtung künftig gesetzlich zu regeln. Dies wird im Entwurf zum Postgesetz (Art. 25) entsprechend umgesetzt. Zur Frage nach der mittel- und langfristigen Finanzierbarkeit der Grundversorgung, welche im Zentrum der Diskussionen über weitere Marktöffnungsschritte steht, lassen sich der Studie von BDO/WIK über das Rechnungswesen der Post jedoch keine Aussagen entnehmen. Zu diesem Zweck sind dynamische Modellierungen der künftigen Marktentwicklung notwendig. Nur gestützt auf diese Simulationen können Aussagen über die Wettbewerbsentwicklung, über die Entwicklung der Kosten aus der Grundversorgungsverpflichtung und damit über die Finanzierbarkeit der Grundversorgung gemacht werden. Diese Entscheidgrundlagen liegen nun mit der Studie von Plaut/Frontier vor. 2/2