Weibliche Pflegepersonen mit Pflichtversicherung sind tendenziell

Werbung
WSI GenderDatenPortal
www.wsi.de/genderdatenportal
PFLEGE 02
1/3
Pflegepersonen mit Pflichtversicherung in der GRV nach Alter
Weibliche Pflegepersonen mit Pflichtversicherung
sind tendenziell jünger als männliche
Kurzanalyse
Weibliche Pflegepersonen mit Pflichtversicherung
sind tendenziell jünger als männliche. Im Zeitverlauf zeigt sich eine Annäherung der Altersstruktur
von männlichen und weiblichen Pflegepersonen mit
Pflichtversicherung.
Gesetzlich pflichtversicherte Pflegepersonen gehören zum großen Teil den älteren Altersklassen an. Im
Jahr 2010 waren 60 Prozent der pflegenden Frauen
und sogar 68 Prozent der pflegenden Männer mindestens 50 Jahre alt. Aufgrund von Pflegetätigkeiten
pflichtversicherte Frauen sind folglich häufiger als
Männer jünger als 50 Jahre. Allerdings ist der Anteil
der unter 50-jährigen weiblichen pflichtversicherten
Pflegepersonen zwischen 2000 und 2010 um immerhin sieben Prozentpunkte gesunken.
In den Daten spiegeln sich unterschiedliche Sachverhalte wider: Zum einen zeigt sich der höhere Anteil
von pflegenden Frauen, der durch die immer noch
praktizierte geschlechtstypische Arbeitsteilung erklärt
werden kann. Dass dies insbesondere auch jüngere
Frauen betrifft, dürfte sowohl mit der Pflege eigener
Kinder als auch mit der Pflege älterer Familienangehöriger zusammenhängen. Zum anderen zeigt sich
hier auch das unterschiedliche Erwerbsverhalten von
Frauen und Männern. Die „Alterung“ der weiblichen
Pflegepersonen ist vermutlich auch darauf zurückzuführen, dass jüngere Frauen aufgrund steigender Erwerbsbeteiligung seltener der Pflichtversicherung für
Pflegende unterliegen und stattdessen eigenständig
in der Rentenversicherung versichert sind.
WSI GenderDatenPortal
2/3
www.wsi.de/genderdatenportal
PFLEGE 02
Pflegepersonen mit Pflichtversicherung in der GRV nach Alter
Glossar
Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Dies sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen
Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung
pflegen (vgl. § 19 SGB XI). Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen entrichten die
Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung
durchgeführt wird, Beiträge an den zuständigen Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden
wöchentlich erwerbstätig ist. Leistungen zur sozialen
Sicherung nach § 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson
nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.
Datentabelle zur Grafik
Weibliche und männliche Pflegepersonen mit Pflichtversicherung in der GRV
in Deutschland nach Altersgruppen (2000, 2005 und 2010), in Prozent
2000
2005
2010
Frauen
Männer
Frauen
Männer
Frauen
Männer
2,4
3,3
2,2
3,3
2,0
3,0
30 bis unter 40 Jahre
16,5
10,1
14,0
8,6
10,1
7,2
40 bis unter 50 Jahre
28,6
20,8
32,0
23,3
28,3
22,1
50 bis unter 60 Jahre
36,9
41,5
39,6
42,9
42,2
44,5
60 Jahre u. älter
15,6
24,3
12,2
21,9
17,3
23,2
unter 30 Jahre
Datenquelle: Deutsche Rentenversicherung: Statistik der Deutschen Rentenversicherung - Statistikband Versicherte 2000, 2005 und 2009/2010;
eigene Berechnung.
Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2013
Methodische Anmerkungen
Die Daten basieren auf der Statistik der Deutschen
Rentenversicherung. Seit April 1995 besteht nach
§ 3 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung für Personen in der Zeit, in der
sie nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen i.S. § 14 SGB XI in
seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat.
In den Daten der Rentenversicherung wird eine relativ
„harte“ Abgrenzung von Pflegetätigkeiten vorgenommen, indem mindestens 14 Std. pro Woche erbracht
werden müssen und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit
auf 30 Stunden pro Woche begrenzt ist. Hintergrund
ist die gesetzliche Regelung zur Pflichtversicherung
von Pflegepersonen (vgl. Glossar).
WSI GenderDatenPortal
www.wsi.de/genderdatenportal
PFLEGE 02
3/3
Pflegepersonen mit Pflichtversicherung in der GRV nach Alter
Recht
Pflegezeitgesetz
Seit Mitte 2008 gibt es neben dem Pflegegesetz das
Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Das PflegeZG gibt den
Beschäftigten zwei unterschiedliche Ansprüche. In § 2
ist der Anspruch geregelt, bei einer akut auftretenden
Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage auszufallen.
Nach § 3 müssen Arbeitgeber/innen ihre Beschäftigten
auf Verlangen ganz oder teilweise für maximal sechs
Monate von der Arbeit freistellen, wenn diese nachweisen können, einen nahen Angehörigen pflegen zu
wollen. Entgelt- oder Lohnersatzleistungen werden in
der Zeit, in der die Beschäftigten pflegebedingt der Arbeit fernbleiben nicht gezahlt.
Familienpflegezeitgesetz
Das Anfang 2012 in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz (FPfzG) soll eine befristete Arbeitszeitreduzierung aufgrund von Pflegeverpflichtungen eines nahen
Angehörigen erleichtern. Durch das FPfzG sollen 50
Prozent desjenigen Beitrags weiterhin an die Arbeitnehmer/innen ausgezahlt werden, um die die Arbeitszeit reduziert wird. Beispiel: Ein/e Arbeitnehmer/in
reduziert die Arbeitszeit um die Hälfte. Grundsätzlich
Bearbeitung: Dr. Peter Sopp; Dr. Alexandra Wagner
würde er/sie dann lediglich die Hälfte des ursprünglich
vereinbarten Entgelts enthalten. Bei entsprechender
Einigung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber/
in bekämen die Beschäftigten jedoch 75 Prozent des
Ursprungsgehalts ausgezahlt. In dieser sogenannten
Pflegephase, welche auf zwei Jahre begrenzt ist, erhalten die Beschäftigten also ein erhöhtes Entgelt. In
der sogenannten Nachpflegephase arbeiten die Beschäftigten dann wieder voll, werden jedoch so lange
nur geringer entlohnt, bis der Geldvorteil wieder ausgeglichen ist (im Beispiel arbeitet der/die Beschäftigte
also wieder 100 Prozent, erhält jedoch lediglich 75 Prozent des Gehalts). Finanziert wird das erhöhte Entgelt
durch ein staatliches, zinsloses Darlehen, welches an
den/die Arbeitgeber/innen ausgezahlt wird. Die Beschäftigten müssen, um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese kostet die Beschäftigten
circa 15 Euro im Monat. In der wissenschaftlichen Debatte wird insbesondere der Versicherungszwang kritisch gesehen, sowie die Tatsache, dass kein Anspruch
auf die Bewilligung der Familienpflegezeit durch den/
die Arbeitgeber/in besteht.
Herunterladen