WSI GenderDatenPortal www.wsi.de/genderdatenportal PFLEGE 02 1/3 Pflegepersonen mit Pflichtversicherung in der GRV nach Alter Weibliche Pflegepersonen mit Pflichtversicherung sind tendenziell jünger als männliche Kurzanalyse Weibliche Pflegepersonen mit Pflichtversicherung sind tendenziell jünger als männliche. Im Zeitverlauf zeigt sich eine Annäherung der Altersstruktur von männlichen und weiblichen Pflegepersonen mit Pflichtversicherung. Gesetzlich pflichtversicherte Pflegepersonen gehören zum großen Teil den älteren Altersklassen an. Im Jahr 2010 waren 60 Prozent der pflegenden Frauen und sogar 68 Prozent der pflegenden Männer mindestens 50 Jahre alt. Aufgrund von Pflegetätigkeiten pflichtversicherte Frauen sind folglich häufiger als Männer jünger als 50 Jahre. Allerdings ist der Anteil der unter 50-jährigen weiblichen pflichtversicherten Pflegepersonen zwischen 2000 und 2010 um immerhin sieben Prozentpunkte gesunken. In den Daten spiegeln sich unterschiedliche Sachverhalte wider: Zum einen zeigt sich der höhere Anteil von pflegenden Frauen, der durch die immer noch praktizierte geschlechtstypische Arbeitsteilung erklärt werden kann. Dass dies insbesondere auch jüngere Frauen betrifft, dürfte sowohl mit der Pflege eigener Kinder als auch mit der Pflege älterer Familienangehöriger zusammenhängen. Zum anderen zeigt sich hier auch das unterschiedliche Erwerbsverhalten von Frauen und Männern. Die „Alterung“ der weiblichen Pflegepersonen ist vermutlich auch darauf zurückzuführen, dass jüngere Frauen aufgrund steigender Erwerbsbeteiligung seltener der Pflichtversicherung für Pflegende unterliegen und stattdessen eigenständig in der Rentenversicherung versichert sind. WSI GenderDatenPortal 2/3 www.wsi.de/genderdatenportal PFLEGE 02 Pflegepersonen mit Pflichtversicherung in der GRV nach Alter Glossar Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung: Dies sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (vgl. § 19 SGB XI). Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Datentabelle zur Grafik Weibliche und männliche Pflegepersonen mit Pflichtversicherung in der GRV in Deutschland nach Altersgruppen (2000, 2005 und 2010), in Prozent 2000 2005 2010 Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer 2,4 3,3 2,2 3,3 2,0 3,0 30 bis unter 40 Jahre 16,5 10,1 14,0 8,6 10,1 7,2 40 bis unter 50 Jahre 28,6 20,8 32,0 23,3 28,3 22,1 50 bis unter 60 Jahre 36,9 41,5 39,6 42,9 42,2 44,5 60 Jahre u. älter 15,6 24,3 12,2 21,9 17,3 23,2 unter 30 Jahre Datenquelle: Deutsche Rentenversicherung: Statistik der Deutschen Rentenversicherung - Statistikband Versicherte 2000, 2005 und 2009/2010; eigene Berechnung. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2013 Methodische Anmerkungen Die Daten basieren auf der Statistik der Deutschen Rentenversicherung. Seit April 1995 besteht nach § 3 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen in der Zeit, in der sie nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen i.S. § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat. In den Daten der Rentenversicherung wird eine relativ „harte“ Abgrenzung von Pflegetätigkeiten vorgenommen, indem mindestens 14 Std. pro Woche erbracht werden müssen und gleichzeitig die Erwerbstätigkeit auf 30 Stunden pro Woche begrenzt ist. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung zur Pflichtversicherung von Pflegepersonen (vgl. Glossar). WSI GenderDatenPortal www.wsi.de/genderdatenportal PFLEGE 02 3/3 Pflegepersonen mit Pflichtversicherung in der GRV nach Alter Recht Pflegezeitgesetz Seit Mitte 2008 gibt es neben dem Pflegegesetz das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Das PflegeZG gibt den Beschäftigten zwei unterschiedliche Ansprüche. In § 2 ist der Anspruch geregelt, bei einer akut auftretenden Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage auszufallen. Nach § 3 müssen Arbeitgeber/innen ihre Beschäftigten auf Verlangen ganz oder teilweise für maximal sechs Monate von der Arbeit freistellen, wenn diese nachweisen können, einen nahen Angehörigen pflegen zu wollen. Entgelt- oder Lohnersatzleistungen werden in der Zeit, in der die Beschäftigten pflegebedingt der Arbeit fernbleiben nicht gezahlt. Familienpflegezeitgesetz Das Anfang 2012 in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz (FPfzG) soll eine befristete Arbeitszeitreduzierung aufgrund von Pflegeverpflichtungen eines nahen Angehörigen erleichtern. Durch das FPfzG sollen 50 Prozent desjenigen Beitrags weiterhin an die Arbeitnehmer/innen ausgezahlt werden, um die die Arbeitszeit reduziert wird. Beispiel: Ein/e Arbeitnehmer/in reduziert die Arbeitszeit um die Hälfte. Grundsätzlich Bearbeitung: Dr. Peter Sopp; Dr. Alexandra Wagner würde er/sie dann lediglich die Hälfte des ursprünglich vereinbarten Entgelts enthalten. Bei entsprechender Einigung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber/ in bekämen die Beschäftigten jedoch 75 Prozent des Ursprungsgehalts ausgezahlt. In dieser sogenannten Pflegephase, welche auf zwei Jahre begrenzt ist, erhalten die Beschäftigten also ein erhöhtes Entgelt. In der sogenannten Nachpflegephase arbeiten die Beschäftigten dann wieder voll, werden jedoch so lange nur geringer entlohnt, bis der Geldvorteil wieder ausgeglichen ist (im Beispiel arbeitet der/die Beschäftigte also wieder 100 Prozent, erhält jedoch lediglich 75 Prozent des Gehalts). Finanziert wird das erhöhte Entgelt durch ein staatliches, zinsloses Darlehen, welches an den/die Arbeitgeber/innen ausgezahlt wird. Die Beschäftigten müssen, um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese kostet die Beschäftigten circa 15 Euro im Monat. In der wissenschaftlichen Debatte wird insbesondere der Versicherungszwang kritisch gesehen, sowie die Tatsache, dass kein Anspruch auf die Bewilligung der Familienpflegezeit durch den/ die Arbeitgeber/in besteht.