I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, San Marino, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien und Montenegro, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrische Arabische Republik, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela (Bolivarische Republik), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern. Dagegen: Israel, Marshallinseln, Palau, Vereinigte Staaten von Amerika. Enthaltung: Mikronesien (Föderierte Staaten von). 59/11. Notwendigkeit der Beendigung der von den Vereinigten Staaten von Amerika gegen Kuba verhängten Wirtschafts-, Handels- und Finanzblokkade Die Generalversammlung, entschlossen, die strikte Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze zu fördern, unter Bekräftigung, neben anderen Grundsätzen, der souveränen Gleichheit der Staaten, der Nichtintervention und Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten sowie der Freiheit des internationalen Handels und der internationalen Schifffahrt, die außerdem in zahlreichen internationalen Rechtsakten verankert sind, unter Hinweis auf die auf den iberoamerikanischen Gipfeltreffen abgegebenen Erklärungen der Staats- und Regierungschefs betreffend die Notwendigkeit, die einseitige Anwendung von die Freiheit des internationalen Handels beeinträchtigenden Wirtschafts- und Handelsmaßnahmen durch einen Staat gegen einen anderen Staat zu beenden, besorgt darüber, dass Mitgliedstaaten nach wie vor Gesetze und andere Vorschriften erlassen und anwenden, wie das am 12. März 1996 erlassene sogenannte "Helms-Burton-Gesetz", deren extraterritoriale Auswirkungen die Souveränität anderer Staaten, die legitimen Interessen von ihrer Rechtshoheit unterstehenden juristischen oder natürlichen Personen sowie die Freiheit des Handels und der Schifffahrt beeinträchtigen, Kenntnis nehmend von den Erklärungen und Resolutionen verschiedener zwischenstaatlicher Foren, Organe und Regierungen, in denen zum Ausdruck kommt, dass die internationale Gemeinschaft und die öffentliche Meinung den Erlass und die Anwendung derartiger Rechtsvorschriften zurückweisen, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/19 vom 24. November 1992, 48/16 vom 3. November 1993, 49/9 vom 26. Oktober 1994, 50/10 vom 2. November 1995, 51/17 vom 12. November 1996, 52/10 vom 5. November 1997, 53/4 vom 14. Oktober 1998, 54/21 vom 9. November 1999, 55/20 vom 9. November 2000, 56/9 vom 27. November 2001, 57/11 vom 12. November 2002 und 58/7 vom 4. November 2003, 14 besorgt darüber, dass seit der Verabschiedung ihrer Resolutionen 47/19, 48/16, 49/9, 50/10, 51/17, 52/10, 53/4, 54/21, 55/20, 56/9, 57/11 und 58/7 weitere derartige Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade gegen Kuba zu verstärken und auszuweiten, erlassen wurden und weiter angewandt werden, sowie besorgt über die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die kubanische Bevölkerung und auf kubanische Staatsangehörige, die in anderen Ländern leben, 1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 58/730; 2. wiederholt ihre Aufforderung an alle Staaten, gemäß ihren Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht, worin unter anderem die Freiheit des Handels und der Schifffahrt festgeschrieben ist, den Erlass und die Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen von der Art, wie sie in der Präambel dieser Resolution genannt werden, zu unterlassen; 3. richtet erneut die dringende Aufforderung an die Staaten, in denen solche Gesetze und Maßnahmen bestehen und nach wie vor angewandt werden, so bald wie möglich und in Übereinstimmung mit ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sie aufzuheben oder außer Kraft zu setzen; 4. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit den zuständigen Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Charta und des Völkerrechts, auszuarbeiten und ihn der Generalversammlung auf ihrer sechzigsten Tagung vorzulegen; 5. beschließt, den Punkt "Notwendigkeit der Beendigung der von den Vereinigten Staaten von Amerika gegen Kuba verhängten Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade" in die vorläufige Tagesordnung ihrer sechzigsten Tagung aufzunehmen. RESOLUTION 59/18 Verabschiedet auf der 48. Plenarsitzung am 1. November 2004, in einer aufgezeichneten Abstimmung mit 123 Stimmen bei 1 Gegenstimme und keiner Enthaltung*, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/59/L.18 und Add.1, eingebracht von: Ägypten, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien, Kuwait, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela (Bolivarische Republik), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. 30 A/59/302 (Teile I und II). I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss * Dafür: Algerien, Andorra, Angola, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Côte d'Ivoire, Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laotische Volksdemokratische Republik, Lettland, Libanon, LibyschArabische Dschamahirija, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malediven, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien und Montenegro, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Swasiland, Syrische Arabische Republik, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Venezuela (Bolivarische Republik), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik, Zypern. Dagegen: Demokratische Volksrepublik Korea. Enthaltungen: Keine. 59/18. Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation Die Generalversammlung, nach Erhalt des Berichts der Internationalen Atomenergie-Organisation für das Jahr 200331, Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation32, in der er zusätzliche Informationen über die wichtigsten Entwicklungen in der Tätigkeit der Organisation im Jahr 2004 gab, in Anerkennung der Wichtigkeit der Arbeit der Organisation, sowie in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation und des Abkommens zur Regelung der Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation, das von der Generalkonferenz der Organisation am 23. Oktober 1957 und von der Generalversammlung in der Anlage zu ihrer Resolution 1145 (XII) vom 14. November 1957 gebilligt wurde, 1. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation"31; 2. nimmt Kenntnis von den Resolutionen GC(48)/RES/10A über Maßnahmen zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Nuklear-, Strahlungsund Abfallsicherheit, GC(48)/RES/10B über internationale Vorsorge- und Antwortmaßnahmen bei nuklearen und radiologischen Notfällen, GC(48)/RES/10C über Transportsicherheit, GC(48)/RES/10D über die Sicherheit und Sicherung ra- Internationale Atomenergie-Organisation, The Annual Report for 2003 (GC(48)/3); den Mitgliedern der Generalversammlung mit einer Mitteilung des Generalsekretärs (A/59/295) übermittelt. 32 Siehe Official Records of the General Assembly, Fifty-ninth Session, Plenary Meetings, 47. Sitzung (A/59/PV.47) und Korrigendum. dioaktiver Strahlenquellen, GC(48)/RES/11 über Fortschritte bei den Maßnahmen zum Schutz vor dem nuklearen und radiologischen Terrorismus, GC(48)/RES/12 über die Stärkung der Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, GC(48)/RES/13A über die Stärkung der Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der Kernwissenschaft und -technik und ihrer Anwendungen, GC(48)/RES/13B über die Unterstützung der Panafrikanischen Kampagne der Afrikanischen Union zur Ausrottung der Tsetsefliege und der Trypanosomiasis, GC(48)/RES/13C über die Entwicklung der Sterile-Insekten-Technik zur Bekämpfung oder Ausrottung malariaübertragender Moskitos, GC(48)/RES/13D über ein Aktionsprogramm für Krebstherapie, GC(48)/RES/13E über nukleares Wissen, GC(48)/RES/13F über die Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der Entwicklung innovativer Kerntechnik, GC(48)/RES/14 über die Stärkung der Wirksamkeit und Steigerung der Effizienz des Sicherungssystems und die Anwendung des Musterzusatzprotokolls, GC(48)/RES/15 über die Durchführung des Abkommens zwischen der Organisation und der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und GC(48)/RES/16 über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen der Organisation im Nahen Osten sowie von dem Beschluss GC(48)/DEC/10 über die israelische Nuklearkapazität und die davon ausgehende Bedrohung, die am 24. September 2004 von der Generalkonferenz der Organisation auf ihrer achtundvierzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurden33; 3. bekräftigt ihre Unterstützung für die unverzichtbare Rolle der Organisation bei der Förderung und Unterstützung der Entwicklung und praktischen Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke, beim Technologietransfer in die Entwicklungsländer und bei der nuklearen Sicherheit, Verifikation und Sicherung; 4. appelliert an die Mitgliedstaaten, die Tätigkeit der Organisation auch weiterhin zu unterstützen; 5. ersucht den Generalsekretär, dem Generaldirektor der Organisation das Protokoll der neunundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung zu übermitteln, soweit es sich auf die Tätigkeit der Organisation bezieht. RESOLUTION 59/19 Verabschiedet auf der 50. Plenarsitzung am 8. November 2004, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/59/L.5/Rev.2 und Add.1, eingebracht von: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Demokratische Republik Kongo, Deutschland, Dschibuti, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, 31 Siehe Internationale Atomenergie-Organisation, Resolutions and Other Decisions of the General Conference, Forty-eighth Regular Session, 20-24 September 2004 (GC(48)/RES/DEC(2004)). 33 15