Solvency and Financial Condition Report

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Solvency and Financial Condition Report
Bericht über die Solvabilität und Finanzlage
Bewertungsstichtag 31.12.2016
der
ASPECTA Assurance International AG
Austrasse 14
FL – 9495 Triesen
Dokument
Dokument:
Datum:
Solvency and Financial Condition Report
28.04.2017
Autor:
Dr. Axel Stühmer
Veröffentlichung
www.aspecta.li
Inhaltsverzeichnis
1 Unterzeichnung durch den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung ....................................................... 5 2 Management Summary .............................................................................................................................. 6 3 Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis ................................................................................................. 8 Geschäftstätigkeit ................................................................................................................................... 8 Versicherungstechnische Leistung....................................................................................................... 11 Anlageergebnis..................................................................................................................................... 12 Entwicklung sonstiger Tätigkeiten ........................................................................................................ 14 Sonstige Angaben ................................................................................................................................ 14 4 Governance-System ................................................................................................................................. 15 Allgemeine Angaben zum Governance-System .................................................................................. 15 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit ................................... 29 Risikomanagementsystem
einschliesslich
der
unternehmenseigenen
Risikound
Solvabilitätsbeurteilung ........................................................................................................................ 37 Internes Kontrollsystem ...................................................................................................................... 109 Funktion Interne Revision................................................................................................................... 110 Versicherungsmathematische Funktion ............................................................................................. 112 Outsourcing ........................................................................................................................................ 114 Sonstige Angaben .............................................................................................................................. 116 5 Risikoprofil .............................................................................................................................................. 118 Einleitung zum Risikoprofil ................................................................................................................. 118 Versicherungstechnisches Risiko....................................................................................................... 120 Marktrisiko .......................................................................................................................................... 123 Gegenparteiausfallrisiko (Kreditrisiko) ............................................................................................... 127 Liquiditätsrisiko ................................................................................................................................... 128 Operationelles Risiko ......................................................................................................................... 130 Andere wesentliche Risiken ............................................................................................................... 133 Sonstige Angaben .............................................................................................................................. 133 6 Bewertung für Solvabilitätszwecke ......................................................................................................... 134 Vermögenswerte ................................................................................................................................ 134 Versicherungstechnischen Rückstellungen ....................................................................................... 137 Sonstige Verbindlichkeiten ................................................................................................................. 140 Alternative Bewertungsmethoden ...................................................................................................... 142 Sonstige Angaben .............................................................................................................................. 142 28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
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7 Kapitalmanagement................................................................................................................................ 142 Eigenmittel .......................................................................................................................................... 142 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung .............................................................. 150 Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko......................................................... 151 Unterschiede zw. der Standardformel und internen Modellen ........................................................... 151 Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung und Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung
............................................................................................................................................................ 151 Sonstige Angaben .............................................................................................................................. 151 8 Anhang ................................................................................................................................................... 152 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................................... 152 Glossar ............................................................................................................................................... 153 Interne Leitlinien des System of Governance .................................................................................... 164 Quellenangaben ................................................................................................................................. 165 Abbildung 1: Elemente des Governance-Systems der Aspecta ..................................................................... 15 Abbildung 2: Konzept der drei Verteidigungslinien der Aspecta ..................................................................... 17 Abbildung 3: Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung ........ 30 Abbildung 4: Qualifikationsanforderungen an die Inhaber von Schlüsselfunktionen bei der Gesellschaft ..... 33 Abbildung 5: Erwartungswert und Streuung .................................................................................................... 37 Abbildung 6: Risikomanagementprozess ........................................................................................................ 46 Abbildung 7: Risikobewertungsmatrix der Aspecta ......................................................................................... 50 Abbildung 8: Legende zur Risikoklassifizierung .............................................................................................. 50 Abbildung 9: Übersicht Risikoüberwachung .................................................................................................... 57 Abbildung 10: Asset-Liability-Management ..................................................................................................... 60 Abbildung 11: Liquiditätsrisikomanagement der Aspecta (Schematische Darstellung) .................................. 63 Abbildung 12: Drei-Säulen-Modell von Solvency II ......................................................................................... 71 Abbildung 13: Gesamtrisikoprofil als Bindeglied zwischen der Geschäfts- und der Risikostrategie............... 73 Abbildung 14: Bonitätsstufen von Ratingagenturen und ihre Übertragung in das Aspecta-Schema .............. 75 Abbildung 15: Ergebnisauswirkungen von Stresstests in der Aspecta-Bewertung ......................................... 76 Abbildung 16: Value at Risk-Berechnungen in der Aspecta-Bewertung ......................................................... 76 Abbildung 17: Aggregation des Aspecta-Marktpreisrisikoindikators ............................................................... 77 Abbildung 18: Verschuldungsgrade von Debitoren in der Aspecta-Bewertung .............................................. 78 Abbildung 19: Spreads von Credit Default Swaps in der Aspecta-Bewertung ................................................ 79 Abbildung 20: Aggregation des Aspecta-Kreditrisikoindikators ....................................................................... 79 28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
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Abbildung 21: Marktsegmentzugehörigkeit in der Aspecta-Bewertung........................................................... 81 Abbildung 22: Aggregation des Aspecta-Liquiditätsrisikoindikators ................................................................ 81 Abbildung 23: ORSA-Prozess im Zeitverlauf................................................................................................... 91 Abbildung 24: Prozess der Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs .......................................................... 94 Abbildung 25: Unterschiede zw. Eigenmittelanforderung und Gesamtsolvabilitätsbedarf .............................. 97 Abbildung 26: Prozessablauf zur Überprüfung des Standardmodells............................................................. 98 Abbildung
27:
Zusammenhang
zwischen
Risikoprofil,
genehmigten
Risikotoleranzschwellen
und
Gesamtsolvabilitätsbedarf ............................................................................................................................. 102 Abbildung 28: Gesamtrisikoprofil als Bindeglied zwischen der Geschäfts- und der Risikostrategie............. 108 Abbildung 29: Überblick versicherungstechnische Rückstellungen unter Solvency II .................................. 137 Abbildung 30: Einteilungskriterien für Eigenmittelbestandteile bei der Aspecta ........................................... 144 Abbildung 31: Zuordnung von Eigenmittelbestandteilen in das 3-Tier-Schema (Beispiele) ......................... 145 Abbildung 32: Anrechnungsgrenzen für die Eigenmittel verschiedener Qualitätsklassen bzgl. der Bedeckung
....................................................................................................................................................................... 145 Abbildung 33: Die anrechenbaren Eigenmittel der Aspecta .......................................................................... 146 28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
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2 Management Summary
Der vorliegende Bericht über Solvabilität und Finanzlage („SFCR-Bericht“) der ASPECTA Assurance
International AG („Aspecta“) wurde unter Berücksichtigung folgender Rechtsquellen und Vorgaben erstellt:
-
Artikel 35, 51, 53, 54, 55 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABL.L 335 vom 17.12.2009, S. 1))
-
Artikel 290 bis 298 sowie Anhang XX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der
Kommission (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur
Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend
die
Aufnahme
und
Ausübung
der
Versicherungs-
und
der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)), in denen die
Informationen, die im SFCR-Bericht enthalten sein müssen, festgelegt sind.
Die Aspecta Assurance International AG verfolgt mit dem vorliegenden SFCR-Bericht das Ziel, allen
Stakeholdern der Gesellschaft – Versicherungsnehmern, Anspruchsberechtigten, Mitarbeitern und dem
Aktionariat – eine aktuelle, zutreffende und umfassende Darstellung der Gesellschaft, ihres Geschäftsmodells,
ihrer Risikopositionen, ihres Governance-Systems und ihrer Solvenzsituation zu geben. Er wurde unter
Mitwirkung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Aspecta, den Inhabern der Schlüsselfunktionen
Risikomanagement, Versicherungsmathematik und Compliance, der Abteilungsleitung Rechnungswesen,
dem Leiter Kapitalanlage sowie dem Verantwortlichen Aktuar der Gesellschaft erstellt und reflektiert deren
aktuelle Lage.
Kapitel 3 enthält wesentliche Angaben zum Geschäftsmodell, zum Geschäftsverlauf im Geschäftsjahr 2016
sowie zum Geschäftsergebnis der Aspecta. In Kapitel 4 schliesst sich die Darstellung des GovernanceSystems der Aspecta an. Nach einer grundlegenden Einführung in das System of Governance der Aspecta
werden einige wesentliche Kernaspekte – die Anforderungen an die Fachkompetenz („Fitness“) und die
charakterliche Eignung („Propriety“) der Mitarbeiter, das interne Kontrollsystem, die interne Revision und die
Versicherungsmathematik
–
im
Detail
dargestellt.
Besonders
breiten
Raum
nimmt
dabei
das
Risikomanagementsystem der Aspecta ein, das den bedeutendsten Einzelbaustein im Governance-System
der Gesellschaft bildet. Hierbei liegt ein wesentlicher Fokus wiederum auf dem ORSA-Prozess.
In Kapitel 5 wird das Risikoprofil der Gesellschaft erläutert. Dabei werden die einzelnen, für das
Geschäftsmodell
der
Aspecta
und
ihre
konkrete
Positionierung
relevanten
Risikoaggregate
(Versicherungstechnisches Risiko, Marktrisiko, Gegenparteienausfallrisiko, Liquiditätsrisiko, operationelles
Risiko, sonstige Risiken) auf einzelne Risikotreiber heruntergebrochen und es wird aufgezeigt, welchen
Massnahmen (Risikoreduktion, Risikotransfer, Risikominderung) die Gesellschaft konkret einsetzt, um die
Risiken, denen sie durch Geschäftsmodell und Marktpositionierung ausgesetzt ist, abzumildern bzw. zu
beseitigen. In Kapitel 6 wird anschliessend dargelegt, wie die Aspecta Bewertungen von Aktiva (Beteiligungen,
Immobilien, Schuldpapiere etc.) vornimmt und wie diese Asset-Bewertungen in die Solvency IIMarktwertbilanz
überführt
werden.
Dem
schliesst
sich
eine
analoge
Darstellung
der
Passiva
(versicherungstechnische Rückstellungen, sonstige Verbindlichkeiten) an.
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ASPECTA Assurance International AG
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Kapitel 7 reflektiert wesentliche Inhalte der Leitlinie Kapitalmanagement der Gesellschaft. In diesem Abschnitt
wird dargelegt, welche Vermögenswerte der Gesellschaft qualitativ welcher Eigenkapitalklasse (Tier 1, Tier 2,
Tier 3) zugeordnet werden. Anschliessend wird der mittelfristige Kapitalmanagementplan der Aspecta
dargestellt
und
erläutert.
Schliesslich
werden
die
Solvenzkapitalanforderung
(SCR)
und
die
Mindestkapitalanforderung (MCR) für die Gesellschaft berechnet und erläutert. Der Anhang mit
Abkürzungsverzeichnis und Glossar rundet die Darstellung der aktuellen Unternehmensverfassung und des
Umgangs der Aspecta mit den Anforderungen, welche Solvency II an die Gesellschaft stellt, ab.
Für die initiale SFCR-Berichterstattung sind nach Auskunft der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) keine
Werte aus den Vorjahren anzugeben. Daher wird aus Konsistenzgründen auch auf Angaben zu
Veränderungen innerhalb des Berichtzeitraums verzichtet. Dies wird in der Folgeberichterstattung erfolgen.
Die Aspecta hat aufgrund des derzeit verfolgten Geschäftsmodells bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
(FMA) beantragt, die Veröffentlichungspflicht des SFCR-Berichtes der Aspecta gemäss Artikel 100, 3 a)
VersAG einzuschränken. Die Aspecta strebt an, die gemäss Artikel 100, 3 VersAG
ausgenommene
Beschreibung des Kapitalmanagements auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
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3 Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis
Geschäftstätigkeit
3.1.1
Kontaktdaten
a)
Aspecta Assurance International AG in Triesen, Fürstentum Liechtenstein
b)
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Landstrasse 109, Postfach 279, LI-9490 Vaduz
[email protected]
c)
Revisionsstelle: KPMG (Liechtenstein) AG, Landstrasse 99, LI-9494 Schaan
Hans Vils, Wirtschaftsprüfer, Leitender Revisor
3.1.2
Halter qualifizierter Beteiligungen
Die Aspecta Assurance International AG mit Sitz in Triesen, im Fürstentum Liechtenstein, ist zu 100% im
Besitz der Inlife Holding (Liechtenstein) AG in Triesen, im Fürstentum Liechtenstein.
3.1.3
Verbundene Unternehmen
Die Aspecta Assurance International AG hält eine Beteiligung zu 100% an der Skandia Leben (FL) AG,
Triesen, Liechtenstein. Die Tochtergesellschaft Skandia Leben (FL) AG gilt in diesem Kontext als verbundenes
Unternehmen.
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ASPECTA Assurance International AG
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3.1.4
Stellung der Aspecta innerhalb der Inlife Holding AG
Inlife Holding (Schweiz) AG, Zürich
85%
Funis GmbH & Co. KG, Hannover
15%
15%
85%
Life Invest AG, Zürich
Inlife Holding (Liechtenstein) AG, Triesen
100%
100%
Skandia Leben AG, Zürich
Aspecta Assurance International AG, Triesen
100%
Skandia Leben (FL) AG, Triesen
3.1.5
Wesentliche Geschäftsbereiche
Die Aspecta Assurance International AG hat die Annahme von Versicherungsanträgen mit Wirkung ab
01.01.2011 ausgesetzt und befindet sich seither im Run Off. Das heisst, sie verwaltet zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ihren bis zum 31.12.2010 aufgebauten Policenbestand. Obwohl die Aspecta also zum
gegenwärtigen Zeitpunkt kein Neugeschäft betreibt, ist die Grundstrategie auf Expansion ausgelegt. Im Zuge
dieser strategischen Ausrichtung hat die Aspecta im November 2014 die Skandia Leben (FL) AG als 100%ige
Tochtergesellschaft
erworben.
Ende
März
2015
wurde
dann
die
UNIQA
Lebensversicherung
Aktiengesellschaft erworben, die mir Wirkung zum 01.01.2016 auf die Aspecta verschmolzen wurde und damit
erloschen ist. Seither verwaltet die Aspecta ihre eigenen sowie diejenigen der vormaligen UNIQA
Lebensversicherungsgesellschaft sowie – per FMA bewilligtem Funktionsausgliederungsvertrag – diejenigen
der nach wie vor als eigenständige Gesellschaft geführten Skandia Leben (FL) AG.
Die Aspecta ist weiterhin an der Übernahme von Lebensversicherungsgesellschaften und –beständen in
Liechtenstein und im EWR interessiert und beteiligt sich gegenwärtig an mehreren diesbezüglichen Due
Diligences. Es ist das erklärte Ziel der Eigentümerschaft, das profitable Wachstum der Aspecta akquisitorisch
– d. h. durch den Erwerb zusätzlicher Gesellschaften und Bestände – und, bei Vorliegen entsprechender
Opportunitäten, auch organisch – d. h. durch die Wiederaufnahme des Neugeschäfts – voranzutreiben.
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ASPECTA Assurance International AG
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Es ist darüber hinaus – vorbehaltlich der Erteilung entsprechender Bewilligungen durch die Liechtensteinische
Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Schweizerische Finanzmarktaufsicht (FINMA) – geplant, die operativen
Geschäftsbereiche der Aspecta und ihrer in Zürich ansässigen Schwestergesellschaft, der Skandia Leben AG
zusammenzuführen, um Synergien sowie Einsparpotentiale bei den Verwaltungskosten realisieren zu können.
Einen Hauptfokus der Geschäftstätigkeit der ASPECTA Assurance International AG bildet die effiziente und
kundenorientierte Verwaltung sowie die nachhaltige Betreuung ihres Lebensversichertenbestandes.
Die Aspecta administriert Lebensversicherungspolicen in folgenden Produktklassen:
-
Fondsgebundene Vorsorge 3a
-
Fondsgebundene Vorsorge 3a mit optionaler Zusatzversicherung
-
Fondsgebundene Lebensversicherung 3b
-
Fondsgebundene Lebensversicherung 3b mit optionaler Zusatzversicherung
-
Fondsgebundener Kindersparplan
-
Klassische Lebensversicherungstarife (Garantiezinssätze 2,25%, 2,5% und 3,0% p.a.)
-
Sofort beginnende Rentenversicherungstarife
-
Aufgeschobene Rentenversicherungstarife
-
Risikolebensversicherungen
welche in den Ländern Schweiz, Österreich und Deutschland vertrieben worden sind. Die Aspecta hat am
01.01.2011 die Annahme von Neugeschäft eingestellt, die am 01.01.2016 auf die Aspecta verschmolzene
vormalige UNIQA Lebensversicherung Aktiengesellschaft am 01.01.2012.
3.1.6
Wesentliche Geschäftsvorfälle
Zu den wesentlichen Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignisse, welche sich im Berichtszeitraum vom
01.01.2016 bis 31.12.2016 ereignet haben, zählen:
-
Per 01.01.2016 Verschmelzung der ehemaligen UNIQA Lebensversicherung AG auf die
Aspecta Assurance International AG.
-
Die
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Leitlinien
(Risikomanagement,
unternehmerische
Vorsicht,
Interne
Revision,
Versicherungsmathematik, Compliance/IKS, Fit & Proper, Outsourcing, Kapitalmanagement,
ORSA) des System of Governance der Aspecta werden vom Verwaltungsrat verabschiedet
und in Kraft gesetzt.
-
Die Inhaber der Schlüsselfunktionen Interne Revision, Compliance, Versicherungsmathematik
und Risikomanagement wurden durch die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht bewilligt.
-
Niederlegung des Amtes der Verantwortlichen Aktuarin Frau Ulrike Holzmüller-Weber per
30.09.2016. Das Amt des Verantwortlichen Aktuars hat Herr Markus Schmitz per 21.12.2016
mit Bewilligung durch die FMA übernommen.
-
Positive Entscheidung in mehreren Gerichtsfällen (ehemalige Mitarbeiter und ehemalige
Vertriebspartner) für die Aspecta.
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-
Erfolgreiche Einführung des neuen Provisionierungssystem Vger und Ablösung des alten
Systems Vamos per Ende November 2016.
-
Per
11.11.2016
hat
Armin
Holzmüller
(Verwaltungsratspräsident,
Delegierter
des
Verwaltungsrates und Geschäftsleitungsmitglied der Aspecta) all seine Ämter niedergelegt und
seinen Arbeitsvertrag per 31.12.2016 gekündigt. Per 01.01.2017 wurde das Amt des
Verwaltungsratspräsidenten von Herrn Martin Vogl übernommen.
-
Einrichtung des Kapitalanlageausschusses auf der Grundlage eines vorab vom Inhaber
Schlüsselfunktion Interne Revision (Herr Colin Schenke, Deloitte & Touche GmbH) revidierten
Anlagereglements.
-
Investition von 22 Mio. EUR aus dem Deckungsstock der Garantiepolicen der vormaligen
UNIQA
Lebensversicherung
Aktiengesellschaft
in
Lebensversicherungspolicen
der
Sparkassen-Versicherung AG, Wien.
-
Dividendenzahlung in einer Höhe von insgesamt CHF 16,0 Mio. CHF an die Inlife Holding
(Liechtenstein) AG
3.1.7
Trends und Faktoren
Das Kerngeschäft der Aspecta bildete im Geschäftsjahr 2016 die nachhaltige und effiziente Verwaltung ihres
Versicherten- und Policenbestandes. Ein wesentliches Charakteristikum des Geschäftsmodells der ASPECTA
Assurance International AG ist die Übernahme von Versicherungsgesellschaften und Versichertenbeständen
sowie deren Konsolidierung auf der leistungsfähigen IT-Plattform der Aspecta. Weitere Übernahmen von
Lebensversicherungsgesellschaften und -beständen sowie die Wiederaufnahme des Neugeschäfts bei
Vorliegen entsprechender Opportunitäten strebt die Aspecta in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 an. Ziel
dabei ist es stets, die Effizienz der Policenadministration zu steigern und vorhandene Synergien zu heben.
3.1.8
Strategien und Ziele
Wie bereits im vorstehenden Abschnitt „3.1.7. Trends und Faktoren“ dargelegt, verfolgt die Aspecta eine
zweigleisige
Expansionsstrategie:
Zum
einen
strebt
sie
durch
den
Erwerb
von
Lebensversicherungsgesellschaften und -beständen im Fürstentum Liechtenstein und dem EWR
akquisitorisches Wachstum an. Andererseits soll das Neugeschäft bei Vorliegen entsprechender
Opportunitäten wieder aufgenommen werden und damit ein organisches Wachstum der Aspecta Assurance
International bewirken. Dabei stehen nachhaltige und möglichst risikoangemessene Engagements im Fokus.
Darüber hinaus strebt die Aspecta an, vorbehaltlich der Bewilligung durch die FMA und die FINMA ihren
operativen Geschäftsbetrieb mit dem operativen Geschäftsbetrieb ihrer Schwestergesellschaft, der Skandia
Leben AG, Zürich, zusammenzuführen, um Synergie- und Stückkostensenkungspotentiale konsequent zu
heben.
Versicherungstechnische Leistung
Versicherungstechnische Leistung des Neugeschäftes:
Die Aspecta schreibt derzeit kein Neugeschäft.
Versicherungstechnische Gesamtleistung:
Der Bestand der Aspecta betrug zum 31.12.2016 insgesamt 30‘200 Policen.
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Für diese Verträge wurden zu diesem Termin die folgenden Rückstellungen gebildet:
versicherungstechnische Rückstellungen auf Risiko des Versicherungsnehmers:
Mio. CHF
451,35
klassische Deckungsrückstelllungen:
Mio. CHF
51,72
Prämienüberträge:
Mio. CHF
0,75
Im Jahre 2016 wurden insgesamt 40,62 Mio. CHF Prämien eingenommen, von denen 37,07 Mio. CHF an
Rückversicherungen weiter gegeben wurden.
Dem gegenüber stehen Aufwendungen für Versicherungsfälle in Höhe von 49,4 Mio. CHF, bei denen 24,93
Mio. CHF auf die Rückversicherung entfielen.
Die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und die Kapitalanlagen betrugen insgesamt 7,83 Mio. CHF
und es ergab sich insgesamt ein versicherungstechnischer Verlust in Höhe von 5,04 Mio. CHF.
Aufteilung des Versichertenbestandes:
Der Versicherungsbestand setzt sich aus 29‘564 fondsgebundenen Versicherungen, 308 kapitalbildenden
klassischen Versicherungen, 87 leistungspflichtigen klassischen Altersrenten und 241 klassischen
Risikoversicherungen zusammen.
Die Versicherungsnehmer wohnen vor allem in den folgenden Staaten: Schweiz (28‘530), Frankreich (751),
Deutschland (400), Österreich (283) und Liechtenstein (124);
Prognose der versicherungstechnischen Leistungen:
Da sich die Aspecta im Run Off befindet, wird der Bestand in den folgenden Jahren auch weiterhin sinken.
Bei einem prognostizierten Bestandsabbau von circa 10 Prozent ergibt sich ein Policenbestand von circa
27‘000 bis 27‘500 Verträgen mit einer Prämieneinnahme in Höhe von circa 37 Mio.CHF.
Die Aspecta möchte, sofern sich die Möglichkeit bietet, Bestände anderer Versicherer übernehmen und selbst
fortführen. Im Zuge einer solchen Übernahme ergäben sich natürlich Abweichungen bei der Policenanzahl,
der Prämie und den benötigten Verwaltungskosten.
Veränderung der Risikominderungstechniken
Bei der Aspecta gab es keine wesentlichen Anpassungen bei den Risikominderungstechniken.
Anlageergebnis
Das wirtschaftliche Umfeld der Aspecta ist stark geprägt durch den kontinuierlich starken Franken, versus der
Währung EUR. Ein Teil des Versicherungsgeschäftes der Aspecta wird in der Währung EUR abgebildet. Nach
wie vor verhält sich das internationale Marktumfeld volatil, der Kapitalmarkt spiegelt dies entsprechend wider.
Um das daraus resultierende Management der Risiken aus Anlageaktivitäten zu optimieren und die negativen
Einflüsse des Anlageergebnisses zu minimieren, hat die Aspecta in der entsprechenden RisikomanagementLeitlinie einen Anlageausschuss implementiert, der die entsprechenden Regelungen im Anlagereglement
umsetzt und die Einhaltung überwacht. Mit dem Anlagereglement stellt die Gesellschaft sicher, dass bei allen
Anlageaktivitäten die Grundsätze unternehmerischer Vorsicht, die Anforderungen zum Asset-LiabilityManagement, zum Liquiditätsrisikomanagement und zur Güte der Eigenmittel zur Bedeckung der
Solvenzkapitalanforderung, welche in der Leitlinie Kapitalmanagement formuliert sind, beachtet werden.
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Asset-Kategorie
Vermögenswert
Betrag in Tsd.
CHF
4
Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf
4‘979
5
Sonstige Anlagen (Kapitalanlagen nicht auf Rechnung und
40‘637
Risiko von Versicherungsnehmern)
5.2
Anteile an verbundenen Unternehmen, einschliesslich
11‘007
Beteiligungen
5.4
Bonds
3‘002
Corporate Bonds
3‘002
5.5
Organismen für gemeinsame Anlagen
2‘970
5.8
Sonstige Anlagen
5.4.2
6
23‘658
Vermögenswerte für index- und fondgebundene Verträge
(Kapitalanlagen
auf
Rechnung/Risiko
467‘029
von
Versicherungsnehmern)
7
Darlehen und Hypotheken
8‘139
7.3
Sonstige Darlehen und Hypotheken
8‘139
8.0
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen
208‘845
von:
8.2
Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden
10
Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittler
1‘017
12
Forderungen (Handel, nicht Versicherung)
1‘828
15
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
16
Sonstige
nicht
an
anderer
Stelle
208‘845
48‘169
ausgewiesenen
414
Vermögenswerte
Asset-Kategorie
Anlageergebnis: Erträge und Aufwendungen je AssetKategorie
5
6
Betrag in Tsd.
CHF
Erträge aus Kapitalanlagen der Asset-Kategorie
2‘415
Aufwendungen für Kapitalanlagen der Asset-Kategorie
-1‘153
Erträge – nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
10‘450
Versicherungsnehmer
Aufwendungen
–
nicht
realisierte
Kapitalanlagen Versicherungsnehmer
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Verluste
aus
-3‘253
ASPECTA Assurance International AG
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Bei der Aspecta ist für das Geschäftsjahr 2016 direkt im Eigenkapital der Gesellschaft nur der Jahresgewinn
in Höhe von 2,1 Mio. CHF als Veränderung eingeflossen.
Entwicklung sonstiger Tätigkeiten
Die Aspecta fokussiert sich auf die in den Abschnitten 3.1.4. bis 3.1.8. dargestellten Geschäftsbereiche,
Strategien und Ziele. Über „Sonstige Tätigkeiten“ ist daher nichts zu berichten.
Sonstige Angaben
Keine weiteren Angaben.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
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4 Governance-System
Allgemeine Angaben zum Governance-System
4.1.1
Das Governance-System der Aspecta
Die Aspecta stellt mit den Elementen ihres Governance-Systems (System of Governance, SoG), vergleiche
nachstehende Abbildung 1, eine solide und umsichtige Geschäftsführung sicher, unter Berücksichtigung aller
Risiken1, denen sie ausgesetzt ist.
Abbildung 1: Elemente des Governance-Systems der Aspecta
Den strategischen Rahmen legt das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan (VMAO), bestehend
aus Geschäftsleitung und Verwaltungsrat der Aspecta, fest. Zur Gesamtverantwortung des VMAO gehört auch
die Festlegung der Risikostrategie, welche das Fundament für das Risikotragfähigkeitskonzept und das
Risikomanagement der Aspecta bildet. Die Aspecta hat einen organisatorischen Rahmen implementiert,
welcher der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten und ihrem Risikoprofil
entspricht. Dieser legt die Rahmenbedingungen fest für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Outsourcing,
den Umgang mit neuen Produkten/Geschäftsfeldern oder mit Notsituationen und die Anforderungen an die
personellen Ressourcen, insbesondere deren fachliche Kompetenz und persönliche Integrität. Die
Kernelemente des organisatorischen Rahmens bilden die vier Schlüsselfunktionen Versicherungsmathematik,
Interne Revision, Compliance und Risikomanagement.
1
Risiko wird im Rahmen des Governance-Systems der Aspecta definiert als die Möglichkeit des Nichterreichens eines explizit formulierten
oder sich implizit ergebenden Zieles.
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Der Risikomanagementprozess umfasst nicht nur den iterativen Vorgang der Risikoidentifikation, der
Risikoanalyse und -bewertung, der Risikosteuerung und -überwachung sowie der Risikoberichterstattung,
sondern auch die Interaktion mit der Unternehmenssteuerung. Denn letztlich liegt das Risikomanagement in
der nicht-delegierbaren Verantwortung des VMAO.
Der ORSA-Prozess, also die unternehmensindividuelle Beurteilung des Risikos und der Solvabilität (Own Risk
and Solvency Assessment, ORSA), verzahnt die risikoprofil-spezifische Gesamtsolvenzkapitalanforderung
(auch Gesamtsolvabilitätsbedarf genannt) mit der Unternehmensführung.
Die Aspecta hat im Rahmen der Dokumentationsanforderungen interne Leitlinien zum System of Governance
erlassen und umgesetzt (eine Übersicht aller Leitlinien der Aspecta findet sich in Kapitel „8.3 Interne Leitlinien
des System of Governance“). Die internen Leitlinien zum Governance-System der Aspecta werden durch
Reglemente und weitere (Arbeits-)Anweisungen ergänzt.
4.1.2
Risikoorganisation und -prinzipien (Risk Governance)
Aus der Risk Governance leiten sich die Organisation und die Prinzipien des Risikomanagementsystems der
Aspecta ab. Die Aspecta verfolgt den Ansatz eines Enterprise Risk Managements: Einzelne RisikoKategorien oder auch einzelne Geschäftsbereiche werden nicht unabhängig voneinander betrachtet, sondern
es wird eine ganzheitliche Sichtweise angestrebt.
Die Aspecta verfolgt das Ziel, erwünschte Risiken in einem von der Geschäftsführung in der Risikostrategie
festgelegten Umfang einzugehen, und unerwünschte Risiken zu reduzieren, um so eine für das Unternehmen
vorteilhafter Risiko-Rendite-Position einzunehmen.
Im Rahmen der Risk Governance werden den einzelnen Beteiligten des Risikomanagementprozesses ihre
Aufgaben und Zuständigkeiten zugewiesen. Für die Risk Governance wird als Standardmodell das Konzept
der drei Verteidigungslinien („Three lines of defence-Konzept“) verwendet. Im Folgenden wird das Konzept
der drei Verteidigungslinien in seiner konkreten Umsetzung bei der Aspecta beschrieben. Die Aufgaben der
einzelnen Funktionsträger innerhalb der Risk Governance der Aspecta werden definiert.
Mit Blick auf die Risk Governance steht die Aspecta vor der Herausforderung, die RisikomanagementAufgaben sorgfältig und klar zu strukturieren und zuzuweisen, um zu gewährleisten, dass Risiko- und
Kontrollprozesse angemessen funktionieren und weder Kontrolllücken noch unnötige Überlappungen
entstehen. Darauf abzielend ist die Risk Governance der Aspecta wie folgt aufgebaut:
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16
Abbildung 2: Konzept der drei Verteidigungslinien der Aspecta
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind verantwortlich für die Einrichtung und die Funktionsfähigkeit der
Risk Governance bei der Aspecta. Sie legen die entsprechenden Strategien und Ziele fest, verantworten die
Massnahmen zu deren Umsetzung und sind verantwortlich für die Operationalisierung der einzelnen
Verteidigungslinien. Als primäre Stakeholder leiten und unterstützen sie die Implementierung des Konzepts
der drei Verteidigungslinien in der Risk Governance der Aspecta.
Die erste Verteidigungslinie bilden die operativen Abteilungen, welche zusammen mit der Geschäftsleitung
für die Sicherstellung der Identifizierung, Beurteilung und Kontrolle sowie die Begrenzung und das
Management von Risiken im Rahmen des Tagesgeschäfts verantwortlich sind. Zusätzlich obliegt es der
Geschäftsleitung sicherzustellen, dass die Risikomanagementaktivitäten der ersten Verteidigungslinie mit den
Unternehmenszielen in Einklang stehen.
Die zweite Verteidigungslinie wird von den Inhabern der Schlüsselfunktionen Risikomanagement,
Compliance sowie Versicherungsmathematik gebildet. Der zweiten Verteidigungslinie obliegt es, die im
Rahmen der ersten Verteidigungslinie etablierten Kontrollen zu überwachen und auszubauen sowie
Kontrollmechanismen für übergeordnete Risiken zu etablieren. Die Geschäftsleitung implementiert diese
Funktionen und bestimmt deren Inhaber um sicherzustellen, dass die zweite Verteidigungslinie
ordnungsgemäss aufgebaut ist und effektiv funktioniert.
Die dritte Verteidigungslinie wird bei der Aspecta vom Inhaber der Internen Revisionsfunktion gebildet. Als
unabhängige Prüfungs- und Beratungsinstanz unterstützt die Interne Revisionsfunktion Verwaltungsrat,
Geschäftsleitung und die Inhaber der anderen Schlüsselfunktionen sowie die sonstigen Führungskräfte und
Überwachungsinstanzen der Gesellschaft. Sie verantwortet die Angemessenheit und Wirksamkeit der
Überwachungs-, Risikomanagement- und Kontrollstrukturen. Unternehmensextern ist die externe Revision als
weitere Kontrollinstanz der dritten Verteidigungslinie zuzuordnen.
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ASPECTA Assurance International AG
17
In diesem Kontext ist festzuhalten, dass an die Gremienmitglieder und Mitarbeiter der Aspecta – vom
Verwaltungsrat bis zum Sachbearbeiter – die sich aus den EIOPA-Vorgaben ableitenden Anforderungen
bezüglich ihrer fachlichen und persönlichen Eignung in Bezug auf die durch sie auszufüllende Position gestellt
werden. Im Detail sind diese Anforderungen in der Fit & Proper-Leitlinie der Aspecta dargelegt. Dort werden
auch die speziellen Anforderungen an die Inhaber der Schlüsselfunktionen definiert. Für den Fall, dass das
Risikomanagement oder andere Schlüsselfunktionen der Aspecta teilweise oder ganz auf externe Dienstleister
outgesourct werden, müssen die outgesourcten Inhaber der Schlüsselfunktionen ebenfalls die relevanten Fit
& Proper-Anforderungen erfüllen. Alle Voraussetzungen, die externe Dienstleister erfüllen müssen, um als
potentielle Outsourcing-Partner für die Aspecta in Betracht zu kommen, werden in der Outsourcing-Leitlinie
klar definiert.
4.1.3
Interne Überprüfung des Governance-Systems
Das Governance-System der Aspecta unterliegt einer regelmässigen internen Überprüfung2. Dies ist eine der
Kernaufgaben der Internen Revisionsfunktion der Aspecta (verankert in der Leitlinie Interne Revision). Eine
dreijährige, rollierende Prüfungsplanung, welche vom Inhaber der Internen Revisionsfunktion festgelegt und
vom VMAO der Aspecta genehmigt wird, gewährleistet, dass alle Bereiche des Governance-Systems
regelmässig von der Internen Revision geprüft und beurteilt werden; einige besonders relevante Elemente des
SoG – beispielsweise das interne Kontrollsystem (IKS), die Projektionsrechnung oder das Outsourcing –
werden hierbei einer jährlichen Prüfung unterzogen. Mittels dieser Prüfungsplanung stellt die Aspecta sicher,
dass der Umfang und die Häufigkeit der internen Überprüfung der Wesensart, dem Umfang und der
Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entsprechen3.
Die Umsetzung der im Prüfungsbericht der Internen Revision festgehaltenen Massnahmen wird von der
Geschäftsleitung zusammen mit den Inhabern der Schlüsselfunktionen begleitet. Eine entsprechende
Dokumentation der Folgemassnahmen ist zu erstellen. Die Verantwortung dafür liegt bei der
Geschäftsleitung4. Ergänzend zur vollumfänglichen Prüfung und Beurteilung des Governance-Systems durch
die Interne Revision, stehen zur Beurteilung gewisser Elemente des Governance-Systems die jährlichen
Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Versicherungsmathematik und Compliance
zur Verfügung.
Alle internen Leitlinien der Aspecta zum System of Governance werden einmal jährlich vom jeweiligen
Dokumenteninhaber überprüft und ggfls. aktualisiert (die Regelungen zum Aktualisierungs- und
Genehmigungsprozess sind im Leitlinienkonzept der Aspecta festgehalten). Durch ein Vier- (bzw. Mehr-)
Augen-Prinzip wird sichergestellt, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen – welche für den
weiteren Genehmigungsprozess der Leitlinien relevant ist – nicht allein vom jeweiligen Dokumenteninhaber
der Leitlinie durchgeführt wird. Ferner werden alle Leitlinien in den jeweils aktuellen Fassungen jährlich der
Geschäftsleitung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
2
Vgl. VersAG, Artikel 31, 4
3
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 6, 1.32
4
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 6, 1.33
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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18
4.1.4
Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates
Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates der Aspecta sind sich ihrer Verantwortung für
die Gewährleistung eines wirksamen Governance-System bewusst5. Dies umfasst insbesondere die letztliche,
nicht-delegierbare Verantwortung für die Einhaltung der gemäss der Solvency II Rahmenrichtlinie
erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften6.
Das VMAO der Aspecta gewährleistet mit den definierten Rahmenbedingungen zur Aufbau- und
Ablauforganisation und deren Umsetzung dauerhaft eine wirksame Zusammenarbeit aller Mitarbeiter und
Gremienmitglieder. Ferner stellt das VMAO der Aspecta sicher, dass das Unternehmen über wirksame
Entscheidungsprozesse und klare Berichtslinien verfügt. Das VMAO schafft den Rahmen für eine
angemessene interne Berichterstattung sowie für weitere Mittel zum Informationsaustausch, damit alle
Mitarbeiter die für sie relevanten Informationen rechtzeitig und vollumfänglich erhalten. In Kapitel „4.1.6
Aufbau- und Ablauforganisation“ werden auch die Grundsätze der Funktionstrennung verankert und die
Massnahmen und Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beschrieben.7
Ferner führt die Aspecta angemessene, ordnungsgemässe Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeiten
und ihre interne Organisation. Sie regelt relevante Dokumentationsanforderungen in den internen Leitlinien
zum SoG; für Bereiche die nicht direkt durch die Leitlinien geregelt werden, erlässt sie dementsprechende
Anweisungen.8
Mit den in der Fit & Proper-Leitlinie verankerten Regelungen gewährleistet die Aspecta, dass die Mitglieder
des VMAO in ihrer Gesamtheit, die Schlüsselfunktionsinhaber sowie alle weiteren Mitarbeiter der Aspecta die
regulatorischen und internen Anforderungen bezüglich fachlicher Kompetenz und persönlicher Integrität
erfüllen.9
Die Aspecta kommt ihrer Verantwortung nach, geeignete, erforderliche und verhältnismässige IT-Systeme,
Ressourcen und Verfahren bereitzustellen. Sie stellt zudem – beispielsweise mittels Anweisungen, Workshops
oder auch internen oder externen Schulungen – sicher, dass alle Mitarbeiter die für sie relevanten IT-Systeme
und Prozesse zur ordentlichen Erfüllung ihrer Aufgaben kennen und anwenden.10
Die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat der Aspecta gewährleisten durch die Implementierung
entsprechender Prozesse und IT-Systeme sowie durch entsprechende Schulungen der Mitarbeiter zum
Thema Datenschutz die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen unter Berücksichtigung der
Art der betreffenden Informationen. Unterstützt wird das VMAO dabei vom Datenschutzbeauftragten der
Aspecta und dem Inhaber der Schlüsselfunktion Compliance. 11
Das VMAO ist sich seiner Verantwortung für die Implementierung angemessener Vorkehrungen,
einschliesslich der Entwicklung von Notfallplänen, bewusst, um die Kontinuität und Ordnungsmässigkeit des
5
Vgl. VersAG, Artikel 30
6
Vgl. Solvency II Rahmenrichtlinie, Artikel 40
7
Vgl. Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1.a, b, g und k sowie Artikel 258, 5
8
Vgl. Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1.i
9
Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1.c bis e
10
VersAG Artikel 31, 5 und Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1h
11
Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1.j
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
19
Geschäftsbetriebs der Aspecta zu gewährleisten. Mit welchen Massnahmen die Aspecta ihrer
Verantwortlichkeit in dieser Hinsicht nachkommt, wird in der Leitlinie Risikomanagement dargestellt.12
In den Verantwortungsbereich des VMAO fällt die Festlegung der Risikostrategie und der Risikotragfähigkeit
(vgl. nachstehendes Kapitel „4.1.5 Risikostrategie und Risikotragfähigkeit“). Die Geschäftsleitung und der
Verwaltungsrat der Aspecta sind sich ihrer nicht-delegierbaren Verantwortung für die Gewährleistung der
Wirksamkeit des Risikomanagementsystems bewusst. Die Geschäftsleitung der Aspecta ist vollumfänglich in
den Risikomanagementprozess und den ORSA-Prozess eingebunden und hat dort eine aktive Rolle inne.
Relevante Informationen und Entscheidungsvorlagen werden dem Verwaltungsrat vorgelegt, so dass auch
dieser seiner Verantwortung vollumfänglich nachkommen kann.
Das VMAO steht in regelmässiger Interaktion mit den Inhabern der Schlüsselfunktionen und fordert bei Bedarf
proaktiv Informationen von den Inhabern der Schlüsselfunktionen ein; ferner hat die Aspecta für die Inhaber
aller Schlüsselfunktionen eine direkte fakultative Berichtslinie zur Geschäftsleitung und zum Verwaltungsrat
implementiert.
4.1.5
Risikostrategie und Risikotragfähigkeit
Mit der Formulierung ihrer Risikostrategie zielt die Aspecta darauf ab, die Auswirkungen der
Geschäftsstrategie auf die Risikoposition der Gesellschaft zu beschreiben. Die Risikostrategie der Aspecta
reflektiert die aus ihrer Geschäftsstrategie resultierenden Risiken. Die Risikostrategie beschreibt dabei
folgende Punkte:
-
-
-
Risikoarten:
o
Welche Risiken sollen überhaupt eingegangen werden?
o
z.B. versicherungstechnische Risiken, Marktrisiken, operationelle Risiken
Risikoherkunft:
o
Woher stammt das Risiko?
o
z.B. geografisch, nach Sparten, nach Gefahren
Zeithorizont der Risiken: Welche Risiken in welcher Zeitperiode sollen mit den vorhandenen
Eigenmitteln zur Risikodeckung bewältigt werden?
-
Risikotragfähigkeit: Wieviel Risiko kann die Aspecta eingehen?
-
Risikoappetit: Wieviel Risiko will die Aspecta eingehen?
-
Risikotoleranz:
-
o
Welche Höhe des Risikos wird gewählt?
o
z.B. Limite, Rückversicherung
Wesentlichkeitskonzept: Festlegung der Kriterien, die eine relative Einordnung der Risiken
hinsichtlich ihrer Bedeutung für eine potentiell negative Zielabweichung ermöglichen
12
Vgl. Solvency II Rahmenrichtlinie, Artikel 41, 4
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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20
Das Risikotragfähigkeitskonzept (RTK) der Aspecta legt auf Basis des unternehmensindividuellen
Gesamtrisikos dar, wie viel Risikodeckungspotential (zugelassene Eigenmittel, die Anforderungen sind in der
internen Leitlinie Kapitalmanagement geregelt) insgesamt zur Verfügung steht und wie viel davon zur
Abdeckung aller wesentlichen Risiken verwendet werden soll. Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen
Solvenzkapitalanforderungen bildet dabei die absolute Untergrenze bei der Festlegung der Schranken für die
Risikotragfähigkeit. Dabei wird auch überprüft, ob die aufsichtsrechtlich geforderte Kapitalausstattung
ausreichend ist, um dem aktuellen Gesamtrisiko und den strategischen Zielen der Gesellschaft gerecht zu
werden. Eine ausreichende Risikotragfähigkeit beschreibt im engeren Sinne somit die Fähigkeit der Aspecta,
Verluste aus identifizierten Risiken zu absorbieren, ohne dass daraus eine Gefahr für die Existenz der
Gesellschaft oder für ihre Leistungserbringung gegenüber Anspruchsberechtigten entsteht. Im weiteren Sinne
werden aber auch die strategischen Ziele der Aspecta, die Bewertung durch Dritte (z.B. Reputation bei der
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)) oder Rechnungslegungszwecke in die Überlegungen zur
Risikotragfähigkeit einbezogen. Für das RTK sind zuerst das Gesamtrisikoprofil und die zugehörige
regulatorische Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, SCR) zu bestimmen. Dieser
Solvenzkapitalanforderung
wird
dann
das
Risikodeckungspotential
gegenübergestellt.
Ist
das
Risikodeckungspotential mindestens so gross wie das unternehmensindividuelle Gesamtrisiko, dann ist die
Risikotragfähigkeit nach aufsichtsrechtlichem Standard gegeben. Es wird aber in der Regel nicht das
gesamte Risikodeckungspotential zur Risikodeckung eingesetzt. Vielmehr werden Teile davon für andere
Zwecke
verwendet,
z.B.
für
Investitionszwecke
oder
im
Rahmen
des
Verzichts
auf
Rückversicherungsdeckung. Daher ist vom VMAO das zur Verfügung stehende Risikodeckungspotential
ebenfalls festzulegen. Für die interne Beurteilung der Risikotragfähigkeit ist ferner prüfen, ob der
Gesamtsolvabilitätsbedarf
der
Aspecta
ggfls.
von
der
aufsichtsrechtlich
geforderten
Solvenzkapitalanforderung abweicht. Die Gegenüberstellung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs und des
Risikodeckungspotentials ergibt die Risikotragfähigkeit für interne Steuerungszwecke.
Der Risikoappetit gibt an, welches Mass an Risiko ein Unternehmen eingehen will. Er lässt sich als Vielfaches
der Solvenzkapitalquote darstellen. Das VMAO der Aspecta hat das strategische Ziel definiert, auf eine höhere
Solvenzkapitalquote (SCR-Quote)13 als das aufsichtsrechtliche Minimum von 100% abzuzielen. Daraus leitet
sich ein unternehmensintern gesetztes Risikotragfähigkeitsziel ab, welches bei etwaigen Verschlechterungen
der Solvabilität dazu dient, rechtzeitig Massnahmen zur Gegensteuerung einzuleiten.
Die Risikotoleranz drückt das maximal tolerierbare Mass an Risiko aus. Bei deren Überschreitung ist das
Risiko umgehend zu verringern. Wurde beispielsweise ein Risikoappetit von 150% gewählt, so ist es
unmöglich, die Gesellschaft so zu steuern, dass zu jedem Zeitpunkt das zur Verfügung stehende Kapital
(Eigenmittel) zu einer Solvenzkapitalquote von genau 150% führt. Die Unternehmensführung muss also mit
gewissen Schwankungen um das angestrebte Risikoausmass leben. Um diese Schwankungen operativ zu
steuern, definiert die Aspecta in ihrer Risikostrategie eine Risikotoleranz. Dieser Risikotoleranzwert lässt ein
höheres Risiko zu, bspw. durch Festlegung der Risikotoleranz auf 130% Solvenzkapitalquote.
Die Differenz zwischen Risikoappetit und Risikotoleranz lässt sich als Risikopuffer verstehen; anhand der
vorstehenden Beispielwerte würde dieser Puffer 20% betragen. Je grösser dieser Risikopuffer ist, desto
13
Die Kennzahl „SCR-Quote“ bzw. Solvenzkapitalquote ist der Quotient aus regulatorischen Eigenmitteln (Own Funds) und SCR.
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21
seltener müssen im Falle steigender oder sich realisierender Risiken sofortige Gegenmassnahmen ergriffen
werden, zumal diese zum Teil kostenträchtig sind.
Zum Begriff der Wesentlichkeit:
-
Alle identifizierten Risiken, die sich nachhaltig negativ auf die Wirtschafts-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft auswirken können, sind als wesentlich einzustufen. Dabei sind
grundsätzlich jene Risiken wesentlich, welche sich aus dem Geschäftsmodell der Aspecta
ergeben und sich gleichzeitig negativ auf die (finanzielle) Zielerreichung auswirken können.
Folglich sind durch das VMAO zunächst Kriterien festzulegen, die eine relative Einordnung der
Risiken hinsichtlich ihrer Bedeutung für eine potentiell negative Zielabweichung ermöglichen –
mit anderen Worten ist eine Skalierung der Risiken entsprechend ihres jeweiligen
Verlustpotentials sicherzustellen. Die Bestimmung der Wesentlichkeit stellt ein Ergebnis der
Risikoidentifikation
und
der
Risikoanalyse
und
-bewertung
auf
Basis
einer
unternehmensindividuellen Skalierung dar, welche vom VMAO der Aspecta definiert und in der
Risikostrategie festgehalten wird. Grundsätzlich sind in die Betrachtung die bilanziellen wie
auch die ausserbilanziellen Auswirkungen im Falle einer adversen Risikoentwicklung in Bezug
auf die festgelegten Ziele einzubeziehen.
-
Aber auch alle anderen für das System of Governance und Risikomanagement relevante
Materialitäts- und Wesentlichkeitsgrenzen werden in der Risikostrategie schriftlich vom VMAO
verankert, zum Beispiel bezüglich wesentlicher Einzelentscheidungen, wesentlicher Prozesse,
Liquiditätsbedeckungsquote etc.
Damit bildet die Risikostrategie (mit Risikoappetit, Risikotragfähigkeit und Risikotoleranz) die Basis für die
operative Risikosteuerung der Aspecta.
Die Risikostrategie wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die Geschäftsleitung überprüft und vom
Verwaltungsrat verabschiedet. Bei geplanten Zukäufen von Lebensversicherungsgesellschaften oder
-beständen ist die Risikostrategie zu überprüfen und anzupassen, um deren Angemessenheit laufend zu
gewährleisten. Die entsprechenden Dokumentationen zur Risikostrategie werden nachgehalten.
4.1.6
Aufbau- und Ablauforganisation
Die Aspecta hat mit ihrer Aufbau- und Ablauforganisation eine transparenten Organisationsstruktur mit einer
klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten geschaffen14 und gewährleistet so
eine wirksame Zusammenarbeit, interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen
relevanten Ebenen des Unternehmens15. Insbesondere stellt das VMAO das Vorhandensein klarer
Berichtslinien sicher16. Dies gewährleistet die unmittelbare Weitergabe von Informationen an alle Personen,
die sie benötigen – und zwar auf eine Art und Weise, die es ihnen ermöglicht, die Bedeutung der Informationen
im Hinblick auf ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zu erkennen. Aber auch die Festlegung, Umsetzung
und Aufrechterhaltung wirksamer Entscheidungsprozesse17 innerhalb der Aufbau- und Ablauforganisation sind
14
Vgl. VersAG, Artikel 31, 2
15
Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1.a
16
Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1 k
17
Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1.b
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22
bei der Aspecta ein wichtiges Element, um eine optimale Unternehmenssteuerung zur Erreichung der
strategischen Ziele der Aspecta zu gewährleisten. Zu den entsprechenden Dokumentationsanforderungen
erlässt die Geschäftsleitung der Aspecta Weisungen.
Mit dem in diesem Kapitel beschriebenen Anforderungskatalog definiert die Aspecta den Rahmen für ihre
Organisation. Dieser organisatorische Rahmen wird regelmässig vom Inhaber der Schlüsselfunktion Interne
Revision in seiner Gänze auf Angemessenheit überprüft. Der Inhaber der Schlüsselfunktion Compliance prüft
im Rahmen des internen Kontrollsystems mindestens einmal jährlich die wesentlichen Kernprozesse der
Aspecta
und
die
darin
jeweils
implementierten
Kontrollen.
Der
Inhaber
der
Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik hat die Aufgabe, die Prozesse der Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen zu überprüfen. Der Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement überprüft insbesondere
das Risikomanagementsystem der Aspecta, er gibt im Rahmen seines jährlichen Berichtes aber auch eine
Stellungnahme zur Aufbau- und Ablauforganisation der Aspecta unter Risikomanagementgesichtspunkten ab.
Die Ablauf- und Aufbauorganisation der Aspecta wird bei Bedarf an sich ändernde Grundbedingungen
angepasst.
Anpassungsbedarf
kann
beispielsweise
aus
der
Übernahme
zusätzlicher
Lebensversicherungsgesellschaften oder -beständen, personellen Veränderungen oder Änderungen in der ITSystemlandschaft resultieren.
Aufgrund der Unternehmensgrösse kommt es bei der Aspecta vor, dass einer Einzelperson (oder
organisatorischen Einheit) mehrere Aufgaben zugewiesen werden – eine personelle Funktionstrennung18 ist
ggfls. nicht immer möglich. Kommt dies vor, achtet die Aspecta strikt auf die Vermeidung von
Interessenkonflikten19. Bei organisatorischen oder personellen Veränderungen ermittelt die Geschäftsleitung
der Aspecta zusammen mit den Inhabern der Schlüsselfunktionen Risikomanagement und Compliance
potenzielle Quellen von Interessenkonflikten20. Mittels geeigneter flankierender Massnahmen wird auf diese
Weise sichergestellt, dass der betreffende Funktionsinhaber eine bestimmte Funktion auf verlässliche,
redliche und objektive Weise ausüben kann.21 Diese flankierenden Massnahmen sind in der jeweiligen
Abteilung zu dokumentieren. Deren Wirksamkeit wird mindestens einmal jährlich von den Inhabern der
Schlüsselfunktionen Risikomanagement und Internen Revision überprüft.
Flankierende Massnahmen bei der Aspecta sind beispielsweise die Verlagerung von wichtigen
Entscheidungen in Gremien, die klare personelle Trennung von Zuständigkeiten bei kritischen
Prozessschritten (z.B. Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und deren Beurteilung
durch den Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik), die Errichtung entsprechender
Berichtslinien oder auch verschärfte Dokumentationsanforderungen. Materiell bedeutende Entscheidungen
werden bei der Aspecta nie von einer einzigen Person getroffen. Die Zeichnungsrechte der einzelnen
Mitglieder der Geschäftsleitung sind so ausgestaltet, dass grössere Aufwendungen nur gemeinsam
beschlossen werden können. Prozessual wird das Vier- (oder Mehr-)Augen-Prinzip konsequent umgesetzt.
18
Funktionstrennung bezeichnet eine Verteilung von Tätigkeiten auf mehrere Personen mit dem Ziel, einen Kontrolleffekt zu erzeugen.
19
Interessenkonflikte können grundsätzlich immer dann entstehen, wenn verschiedene Aufgaben auf eine Person konzentriert sind.
20
Solvency II Verordnung, Artikel 258, 5
21
Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1g
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23
Besonderen Fokus legt die Aspecta auf die klare Trennung von Zuständigkeiten für den Aufbau von
Risikopositionen und auf die Überprüfung dieser Positionen. Dies betrifft bei der Aspecta insbesondere die
Bereiche (nicht abschliessende Liste):
1. Übernahme zusätzlicher Lebensversicherungsgesellschaften oder -bestände: Im Rahmen der
Due Diligence-Prüfungen zieht die Aspecta entsprechend qualifizierte, interne oder externe Berater
hinzu, um die Auswirkungen eines möglichen Zukaufs von Lebensversicherungsgesellschaften oder
-beständen auf das Risikoprofil der Aspecta zu beurteilen. Bei einer konkreten Kaufentscheidung
werden die Inhaber der Schlüsselfunktionen umgehend informiert, sobald die relevanten
Informationen zur Risikobeurteilung vollumfänglich zur Verfügung stehen. Die Übernahme
zusätzlicher Lebensversicherungsgesellschaften oder -bestände macht ggfls. eine Überprüfung und
Anpassung der Risikostrategie und des Risikomanagements erforderlich, insbesondere bestimmt
das VMAO der Aspecta die Risikoverantwortlichen („Risiko-Controller“)22, für sich ggfls. aus
Zukäufen ergebende risikobehaftete Prozesse. So gewährleistet die Aspecta, dass die (risiko-)
strategischen Ziele, welche mit dem Kauf von Lebensversicherungsgesellschaften oder -beständen
gesetzt wurden, überprüft werden, operationelle Risiken, welche sich aus möglichen Integrationsoder Migrationsprozessen ergeben können, vermieden werden und die Risikotragfähigkeit der
Gesellschaft innerhalb des gesetzten Rahmens vollumfänglich erhalten bleibt.
2. Personalunion Verantwortlicher Aktuar und Versicherungsmathematische
Schlüsselfunktion: Bei der Aspecta ist der Verantwortliche Aktuar zum gegenwärtigen Zeitpunkt
zugleich Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik. In den Prozessen innerhalb des
Aktuariats, welche zum Aufbau von Risikopositionen führen können, wird daher auf eine klare
personelle Trennung von Zuständigkeiten für den Aufbau besagter Risikopositionen und deren
Überprüfung geachtet – die einzelnen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der involvierten Personen
werden in Prozessbeschreibungen klar geregelt. Des Weiteren werden entsprechende Kontrollen
gemäss dem Vier-Augen-Prinzip durchgeführt, welche von weiteren Aktuaren der Aspecta
durchgeführt und dokumentiert werden. Zusätzlich werden Entscheidungen zur
Überschussdeklaration, zur Reservierung (bspw. Höhe der Deckungsrückstellung) und zur
Rückversicherung von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat verantwortet.
3. Deklaration der Überschussbeteiligung: Die Geschäftsleitung beschliesst unter Berücksichtigung
des Vorschlages des Verantwortlichen Aktuars die Höhe der Überschussbeteiligung. Sollte die
Entscheidung aus Sicht des Verantwortlichen Aktuars nicht angemessen sein, so besteht ein
Eskalationsprozess zum Verwaltungsrat. Generell wird aber jede Überschussdeklaration nach
Beschlussfassung der Geschäftsleitung dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
4. Reservierung:
a. Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung im Rahmen von Solvency II: in
der Leitlinie Versicherungsmathematik sind die Regelungen zur Trennung von
Risikonahme und Risikobeurteilung im Prozess der Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen dargestellt.
22
Die Risikoverantwortlichen („Risiko-Controller“) sind für die Steuerung (Durchführung von Risikosteuerungsmassnahmen) sowie für die
Überwachung bestimmter Risiken oder Risikotreiber verantwortlich.
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24
b. Die Rückstellungsberechnung für die Bilanzierung gemäss Liechtensteinischem
Rechnungslegungsstandard erfolgt gemäss der in den technischen Geschäftsplänen
festgelegten Rechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung allenfalls erforderlicher
Nachreservierungen. Der Verantwortliche Aktuar der Aspecta überprüft regelmässig die
Angemessenheit der Rückstellungen. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass eine
Nachreservierung notwendig ist, so wird sein Vorschlag in der Geschäftsleitung
besprochen. Sollte die Geschäftsleitung dem Votum des Verantwortlichen Aktuars nicht
folgen, so steht diesem eine Eskalationsmöglichkeit zum Verwaltungsrat offen.
5. Rückversicherung: Die Rückversicherungspolitik wird bei der Aspecta von der Geschäftsleitung
und dem Verwaltungsrat gesamthaft verantwortet. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Inhaber
der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik, welcher gegenwärtig in den Strukturen der
Gesellschaft zugleich auch Mitglied der Geschäftsleitung der Aspecta und Leiter der Abteilung
Aktuariat ist, die Rückversicherungspolitik der Aspecta unabhängig von Interessenkonflikten
gemäss den Prinzipien der Funktionstrennung beurteilen kann. Das Vorgehen zur Vermeidung von
Interessenkonflikten bezüglich des Rückversicherungsprogramms wird in der Leitlinie
Risikomanagement und in der Leitlinie Versicherungsmathematik konkret beschrieben.
6. Zeichnungspolitik: Da sich die Aspecta derzeit im Run-Off befindet, ist dieses Thema für die
Gesellschaft gegenwärtig nicht relevant23. Sollte sich die Aspecta entscheiden, wieder Neugeschäft
zu zeichnen, so sind rechtzeitig eine Zeichnungspolitik zu definieren, sofern und soweit nötig
flankierende Massnahmen zu implementieren und die relevanten Leitlinien entsprechend
anzupassen.
7. Leistungsbearbeitung: Der Prozess der Leistungsbearbeitung wird von der Abteilung
„Kundenservice“ der Aspecta verantwortet. Die Aspecta stellt mit klaren Prozessbeschreibungen
und Regelungen zu Verantwortlichkeiten sowie der strikten Einhaltung des Vier- (bzw. Mehr-)
Augen-Prinzips sicher, dass auch in diesem Bereich eine ausreichende Risikokontrolle stattfindet.
8. Kapitalanlagemanagement und Asset-Liability-Management (ALM): Die Leitlinie
Kapitalmanagement soll sicherstellen, dass die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft jederzeit
ausreicht, um allen Leistungsverpflichtungen gegenüber ihren Stakeholdern nachkommen zu
können. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass die Aspecta stets die an sie gestellten
Solvenzkapitalanforderungen vollumfänglich erfüllen kann. Die Leitlinie wird ergänzt durch das
Anlagereglement, welches die Grundsätze, die Richtlinien, die Aufgaben und die Kompetenzen
regelt, die bei der Verwaltung der Vermögenswerte der Aspecta zu beachten und einzuhalten sind.
Ferner werden in der Leitlinie Risikomanagement die Anforderungen an das Asset-LiabilityManagement der Aspecta festgehalten. Da die konkrete Anlage von Kapital mit Risiken behaftet
sein oder Auswirkungen auf die Solvenzsituation haben kann, erfolgt die Entscheidung über neue
Kapitalanlagen der Aspecta gremial im Anlageausschuss. Bei der Durchführung von
Investitionsentscheidungen wird ein stringentes Vier-Augen-Prinzip angewendet. Konkret sind die
mit der Umsetzung von Investitionsentscheidungen verbundenen Vorbereitungshandlungen des für
23
Anmerkung: Bei Prämiensummenerhöhungen finden grundsätzlich immer Risikoprüfungen beim Rückversicherer statt: Das aufgrund
von Prämiensummenerhöhungen bei der Aspecta nach Rückversicherung verbleibende Risiko ist unwesentlich.
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25
die Kapitalanlage zuständigen Geschäftsleitungsmitglieds durch den Inhaber der Schlüsselfunktion
Risikomanagement detailliert zu überprüfen.
9. Outsourcing: Mit der Outsourcing-Leitlinie stellt die Aspecta sicher, dass die Auslagerung
wichtiger bzw. kritischer betrieblicher Funktionen oder Tätigkeiten im Rahmen ihrer Anforderungen
an das Governance-System erfolgt. Das Ergebnis der Due Diligence – der eingehenden
Überprüfung potentieller Dienstleistungspartner vor Vertragsabschluss – und der zugehörige
Entwurf des Outsourcing-Vertrages sind jeweils der Geschäftsleitung vorzulegen. OutsourcingVerträge sind von der Geschäftsleitung vor Unterzeichnung zu genehmigen. Ebenso werden die
Ergebnisberichte der Outsourcing-Manager im Rahmen der mindestens alle drei Jahre
stattfindenden Überprüfung der Geschäftsleitung vorgelegt.
10. IT-Systeme: Bei dem Kauf neuer Software oder IT-Systeme werden vom Antragssteller
Entscheidungsgrundlagen vorbereitet und der Geschäftsleitung vorgelegt. Über den Kauf findet
letztlich eine gremiale Beschlussfassung in der Geschäftsleitung oder – bei entsprechend hohen
Investitionsvolumina – im Verwaltungsrat statt.
4.1.7
Wesentliche Änderungen des Governance-Systems im Berichtszeitraum
Im Berichtszeitraum gab es keine wesentlichen Änderungen des Governance-Systems der Aspecta. Das
Leitlinien-Konzept wurde grundlegend überarbeitet und aufeinander abgestimmt. Die Operationalisierung des
System of Governance schreitet planmässig voran.
4.1.8
Struktur des VMAO
Der Verwaltungsrat der Aspecta Assurance International AG besteht aus folgenden 6 Personen:
-
Herr
Martin
Vogl
(Hauptamtlicher
Präsident
des
Verwaltungsrates;
15
Jahre
Branchenerfahrung, davon 12 Jahre in Leitungsfunktionen); bis 11.11.2016: Herr Armin
Holzmüller (Präsident des Verwaltungsrates, Delegierter des Verwaltungsrates, Mitglied der
Geschäftsleitung)
-
Herr Gerd Schmidt (Stellvertretender Verwaltungsratspräsident)
-
Herr Jens Blohm (Mitglied des Verwaltungsrates, Managing Director der Hannover Rück SE,
Hannover)
-
Herr Klaus Mutschler (Mitglied des Verwaltungsrates; Unternehmer)
-
Herr Manuel Wyss (Mitglied des Verwaltungsrates, CFO der Mutschler Gruppe, Zürich)
-
Herr Dr. Markus Bill (Mitglied des Verwaltungsrates; Rechtsanwalt)
Der Verwaltungsrat der Aspecta tritt mindestens drei Mal pro Jahr zu Verwaltungsratssitzungen zusammen,
die aufwändig vor- und nachbereitet werden.
Der Verwaltungsrat der Aspecta hat die Verantwortung für das operative Gesellschaft an die vierköpfige
Geschäftsleitung der Aspecta übergeben und den nachfolgend dargestellten Geschäftsverteilungsplan
beschlossen:
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
26
*bis 30.09.2016: Ulrike Holzmüller-Weber
Die Geschäftsleitung hält monatlich Geschäftsleitungssitzungen ab, die protokolliert werden.
Das VMAO als Gesamtheit verantwortet das System of Governance der Aspecta
4.1.9
Vergütungspolitik
Für Sachbearbeiter und Mitarbeiter, die mit Zeiterfassungssystem arbeiten, basiert die Vergütung bei der
Aspecta Assurance International AG auf zwei Komponenten. Einerseits auf einem mit jeder Mitarbeiterin /
jedem Mitarbeiter je nach Fähigkeiten, Ausbildung, Berufserfahrung etc. individuell vereinbarten Bruttogehalt
und andererseits auf einem zusätzlichen Bonus, der als Prozentsatz des Grundgehaltes definiert ist. Dem
Bonus liegen individuelle, jeweils zwischen den Mitarbeitern und ihren jeweiligen direkten Vorgesetzten
abgeschlossene Zielvereinbarungen zugrunde, die ausschliesslich auf die individuelle Leistung des jeweiligen
Mitarbeiters abstellen und betriebliche Komponenten wie Jahresergebnis, Rohertrag o.ä. als Bezugsgrössen
bewusst ausblenden. Die Geschäftsleitung legt in der ersten Sitzung eines jeden Geschäftsjahres einen
„Bonustopf“ fest, der auch vollumfänglich zur Auszahlung kommt. Darüber hinaus legt die Geschäftsleitung
einen „durchschnittlichen“ Bonus sowie einen „Maximalbonus“ fest der einem Mitarbeiter höchstens zuerkannt
werden darf. Im Geschäftsjahr 2016 lag der „Durchschnittsbonus“ – der auch vorgibt, mit welcher
Gesamtsumme der „Bonustopf“ dotiert wird – bei 10% des Brutto-Grundlohnes, als Maximalbonus wurden für
2016 15% des Brutto-Grundlohnes vorgegeben.
Für Abteilungsleiter, Fachspezialisten und sonstige Mitarbeiter, die nicht mit dem Zeiterfassungssystem
arbeiten (und bei denen Überstunden somit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können), besteht die
Vergütung ebenfalls aus einem je nach Fähigkeiten, Ausbildung, Berufserfahrung etc. individuell vereinbarten
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
27
Bruttogehalt sowie einem zusätzlichen Bonus, der als Prozentsatz des Grundgehaltes definiert ist. Im
Unterschied zu den Mitarbeitern, die das Zeiterfassungssystem nutzen, wird die maximale Bonussumme
dieser Mitarbeitergruppe individuell festgelegt und ergibt sich nicht aus dem vorstehend erläuterten
„Bonustopf“. Auch für diese Bonifizierungen werden Zielvereinbarungen abgeschlosssen, die ebenfalls
ausschliesslich auf individuelle Ziele der / des betreffenden Mitarbeiterin / Mitarbeiters abstellen und
betriebliche Komponenten ausblenden.
Die Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder erfolgt weit überwiegend auf Festgehaltsbasis. Lediglich eines
der vier Geschäftsleitungsmitglieder erhält über die vereinbarte Brutto-Grundlohnsumme hinaus einen
ebenfalls ausschliesslich von seiner individuellen Leistung abhängigen Bonus.
Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder ist wie folgt geregelt: Zwei Verwaltungsratsmitglieder erhalten
eine jährliche Entschädigung i. H. v. CHF 20‘000. Drei Verwaltungsratsmitglieder erhalten keine Kompensation
für ihre Tätigkeit. Der Verwaltungsratspräsident ist bei einer Schwestergesellschaft der Aspecta festangestellt
und erhält dort neben seinem Grundgehalt auch eine leistungsabhängige Bonifizierung.
4.1.10 Wesentliche Transaktionen
Im Geschäftsjahr 2016 hat die Aspecta Assurance International AG folgende wesentliche Transaktionen
getätigt
-
Per 01.01.2016 Verschmelzung der ehemaligen UNIQA Lebensversicherung AG auf die
Aspecta Assurance International AG
-
Auflösung
des
dem
Deckungsstock
der
vormaligen
UNIQA
Lebensversicherung
Aktiengesellschaft zuzurechnenden Anleiheportfolios in einem Volumen von rund 33,7 Mio.
CHF zur Optimierung der Finanzanlagen im November 2016:
-
Investition von 22 Mio. EUR aus dem Deckungsstock der Garantiepolicen der vormaligen
UNIQA
Lebensversicherung
Aktiengesellschaft
in
Lebensversicherungspolicen
der
Sparkassen-Versicherung AG, Wien, im November 2016 (Garantiezins 0,9% p.a.; erwartete
Überschussbeteiligung: bis zu 1% p.a.)
-
Dividendenzahlung in einer Höhe von insgesamt 16,0 Mio. CHF an die Inlife Holding
(Liechtenstein) AG
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
28
Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit
Eine bedeutende Rolle im Governance System der GESELLSCHAFT nehmen die Mandatsträger, die Inhaber
von Schlüsselfunktionen und alle Mitarbeitern der Gesellschaft ein. Ihre fachliche Qualifikation („Fitness“) und
ihre persönliche Integrität („Propriety“) sind elementare Voraussetzungen für einen professionellen
Geschäftsbetrieb und haben für die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die detaillierten Anforderungen an
die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit aller Mitarbeiter hat die Gesellschaft in der
Leitlinie Fit & Proper – Leitlinie geregelt.
Diese Leitlinie unterstützt die Zielsetzung der Gesellschaft, ihre Leistungsfähigkeit gegenüber ihren
Stakeholdern, v. a. gegenüber ihren Versicherungsnehmern und anderen Leistungsberechtigten wie
Begünstigten, Hinterbliebenen und Pfandgläubigern, aber auch gegenüber ihren Mitarbeitern, Vertriebs- und
Dienstleistungspartnern sowie ihren Eigentümern nachhaltig zu gewährleisten.
Gemäss der Leitlinie werden folgende Anforderungen stellt:
4.2.1
Kriterien für die fachliche Qualifikation
Laut den aufsichtsrechtlichen Vorgaben hat die Gesellschaft hinsichtlich der „Fitness“24 sicherzustellen, „dass
Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, fachlich
qualifiziert sind, damit das Unternehmen in professioneller Weise geleitet und überwacht wird.“
4.2.1.1
Leitungsorgane und Schlüsselfunktionsinhaber
Für die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sowie die Inhaber von Schlüsselfunktionen gelten
aufgrund ihrer Verantwortung für die Leitung und Überwachung der Gesellschaft spezifische Anforderungen
in Bezug auf ihre fachlichen Kompetenzen und ihre persönliche Zuverlässigkeit und Integrität. Diese
Anforderungen sollen gewährleisten, dass auf Basis eines grundlegenden Verständnisses für die
Geschäftstätigkeit, die Risiken und die Governance-Struktur der Gesellschaft sowie in Kenntnis der
regulatorischen Rahmenbedingungen kompetente und professionelle Entscheidungen seitens der Führung
der Gesellschaft getroffen werden.
In die nachfolgende Definition der erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen („Fitness“) von
Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie der Inhaber von Schlüsselfunktionen sind
bei der Gesellschaft das konkrete Geschäftsmodell, die laufende Geschäftstätigkeit sowie die Risikostruktur
der Gesellschaft in angemessener Weise eingeflossen. Dabei wird die Gesellschaft die Beurteilung der
fachlichen Qualifikationen der Angehörigen dieses Personenkreises stets im Rahmen einer Gesamtschau der
nachfolgend dargelegten Beurteilungskriterien im Sinne eines flexiblen Beurteilungsansatzes sowie nach
Massgabe des konkreten Aufgabengebiets und der Ressortverteilung vornehmen.
4.2.1.2
Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Gesellschaft
Der Verwaltungsrat wie auch die Geschäftsleitung der Gesellschaft agieren als Kollegialgremien, die
insbesondere durch die Vielfalt der Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Mitglieder in die
Gesellschaft hineinwirken. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen also in der gesamthaften Würdigung
der Fähigkeiten und Qualifikationen all ihrer jeweiligen Mitglieder hinreichend für die Erfüllung ihrer
24
„Fitness“ bedeutet im Kontext der vorliegenden Leitlinie die fachliche Eignung (definiert durch Ausbildung, Arbeitserfahrung und
Fortbildung).
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
29
statutarisch, gesetzlich und regulatorisch vorgegebenen Aufgaben geeignet sein. Im Umkehrschluss bedeutet
dies, dass einzelne Mitglieder mit ausgeprägten Kenntnissen in bestimmten Bereichen weniger ausgeprägte
Kenntnisse anderer Mitglieder substituieren können.
Im Einzelnen setzt die Gesellschaft folgende Qualifikationen für die Mitglieder ihres Verwaltungsrates und ihrer
Geschäftsleitung voraus:
Verwaltungsratsmitglieder
Anforderungen an die
Ausbildung
- Erfolgreiche
Absolvierung
Geschäftsleitungsmitglieder
facheinschlägiger
Studiengänge
(wirtschafts-
oder
rechtswissen-
schaftliches bzw. mathematisches (Fach-)Hochschulstudium) und/oder
- Erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und/oder
- Erfolgreiche Teilnahme an externen oder internen Schulungen und/oder entsprechenden Aus- und
Weiterbildungskursen und -programmen
Anforderungen an die
Berufserfahrung
- Zumindest
fünfjährige
Tätigkeit, - Mindestens
dreijährige
einschlägige
Berufs-
insbesondere in der Unternehmensführung,
erfahrung (insbesondere, aber nicht ausschliesslich
in Aufsichts- und Kontrollfunktionen, oder in
Führungserfahrung)
speziellen fachlichen Funktionen.
(Abteilungsleitung o. ä.) oder Fachexperte in einem
- Eine (Vor-)Tätigkeit in anderen Bereichen
als
Führungskraft
Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche.
kann die erforderliche Erfahrung begründen, - Mindestens ein Geschäftsleitungsmitglied muss über
wenn sie über einen längeren Zeitraum
Leitungsbefugnis gemäss Art. 4, Ziffer 1), VersAV
ausgeübt wurde sowie maßgeblich auf
verfügen.
wirtschaftliche
und
rechtliche
Frage-
stellungen ausgerichtet war.
- Mindestens
ein
Verwaltungsratsmitglied
muss über Leitungsbefugnis gemäss Art. 4,
Ziffer 1), VersAV verfügen.
Vertiefte Kenntnisse in
- Versicherungs- und Finanzmärkte
folgenden Bereichen (jeweils
als Gremium)
- Geschäftsstrategie und Geschäftsmodell der Gesellschaft
- Governance-System der Gesellschaft
- Finanzanalyse und versicherungsmathematische Analyse
- Regulatorischer Rahmen und regulatorische Anforderungen
Abbildung 3: Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
30
Zusätzliche Anforderung an den Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen das liechtensteinische
Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz
besitzen oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen solchen Personen gleichgestellt sein. Im Falle
eines Nichtzutreffens bei einem Mitglied der Geschäftsleitung ist bei der FMA eine Ausnahme zu beantragen.
4.2.1.3
Inhaber von Schlüsselfunktionen
Gemäss EIOPA-Vorgabe hat die Gesellschaft die vier betrieblichen Funktionen Risikomanagement,
Versicherungsmathematik, Compliance und Interne Revision als Schlüsselfunktionen definiert. Im Folgenden
werden für diese vier Schlüsselfunktionen diejenigen Kriterien und Anforderungen definiert, welche die
Gesellschaft zur Feststellung der Eignung der Inhaber dieser Schlüsselfunktionen sowohl bei deren
Einstellung als auch im Prozess der laufenden Eignungsprüfung anwendet. Allerdings ist auch hierbei jeweils
auf die Gesamtbeurteilung des jeweiligen Bewerbers für die bzw. Inhabers der betreffende(n)
Schlüsselfunktion abzustellen. Ein mechanisches „Abhaken“ der nachstehend genannten Einzelkriterien
sehen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Gesellschaft in diesem Kontext nicht als zielführendes
Vorgehen an. Die Eignungsbeurteilung eines Bewerbers für eine bzw. des Inhabers einer der vorgenannten
Schlüsselfunktionen ist mithin im Rahmen einer Gesamtschau der jeweiligen Einzelkriterien im Rahmen eines
flexiblen Bewertungsansatzes vorzunehmen.
Interne
Compliance-
Risikomanagement-
Versicherungsm.
Revisionsfunktion
Funktion
Funktion
Funktion
Anforderungen an die - Erfolgreiche Absolvierung einschlägiger Studiengänge (wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches bzw.
Ausbildung
mathematisches (Fach-)Hochschulstudium) und/oder
- Erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und/oder
- Erfolgreiche Teilnahme an externen oder internen Schulungen und/oder entsprechenden Aus- und
Weiterbildungskursen und -programmen
Anforderungen an die - Mindestens
Berufserfahrung
dreijährige
einschlägige
Berufserfahrung
(insbesondere,
aber
nicht
ausschliesslich
Führungserfahrung) als Führungskraft (Abteilungsleitung o. ä.) oder Fachexperte in einem Unternehmen der
Finanzdienstleistungsbranche
- angemessene theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung hinsichtlich der Geschäftstätigkeit von
Lebensversicherungsunternehmen
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
31
Kenntnisse
Interne
Compliance-
Risikomanagement-
Versicherungsm.
Revisionsfunktion
Funktion
Funktion
Funktion
- Kenntnis der geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Liechtensteinische und
gesetzlicher /
möglichst auch für die Schweizerische Versicherungswirtschaft (v. a. des Liechtensteinischen VersAG und der
aufsichtsrechtlicher /
Liechtensteinischen
statutarischer
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) etc.).
VersAV,
des
Liechtensteinischen
und
des
Schweizerischen
Grundlagen
- Kenntnis der Solvency II-Rahmenrichtlinie, der EIOPA-Leitlinien zu Solvency II und der betreffenden lokalen
Umsetzungsgesetze und -verordnungen in Liechtenstein sowie Kenntnis der EIOPA-Leitlinien zum
Governance-System
- Kenntnis der Leitlinien der Gesellschaft zum Governance System
Grundkenntnisse im
- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Bereich
Unternehmensorganisation und
Governance
- IT-/EDV-Organisation und der im Lebensversicherungsbereich üblicherweise verwendeten IT-Systeme
(Policenverwaltung, Provisionierung, In-/Exkasso etc.)
- Grundzüge der Unternehmensführung
- Lebensversicherungstypische Risikomanagementverfahren und -methoden
- Erstellungsprozesse, Systematiken und Funktionsweisen von versicherungsinternen Regelwerken (Satzung
sowie Organisations- und Geschäftsreglemente, interne Reglemente, Leitlinien)
Versicherungs-
- Antrags- und Vertragswesen
spezifische
Grundkenntnisse
- Vertriebs- und Provisionierungswesen
- Rechnungswesen
- Rückversicherungswesen
- Leistungsfallbearbeitung
- Interpretation versicherungsspezifischer Kennzahlen und Multiples
Persönliche
- Fähigkeit zur Analyse komplexer Sachverhalte und Informationen
Fähigkeiten
- Fähigkeit zur angemessenen schriftlichen und mündlichen Kommunikation
- Vertrauenswürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Gewissenhaftigkeit
- Bereitschaft zur laufenden Weiterbildung
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
32
Spezifische
Interne
Compliance-
Risikomanagement-
Versicherungsm.
Revisionsfunktion
Funktion
Funktion
Funktion
- theoretische Kenntnisse - Kenntnis des Sorgfalts- - Kenntnisse in Finanz- - Detailkenntnis
Anforderungen an
und
praktische
pflichtrechts
den Inhaber der
Erfahrung in Bezug auf
betreffenden
internen
jeweiligen Schlüssel-
(Innen-) Revisions- bzw.
Reglements
der
funktion
Prüfungstätigkeiten von
Gesellschaft
Vorteil,
aber
nicht
zwingend erforderlich
rungen
des
der
an
Anfordedas
Be-
Überzeugungskraft und
schwerdemanagement
Durchsetzungs-
von
vermögen
unternehmen und des
- Fähigkeit,
auch
unbequeme Fragen in
professioneller
Art
zu
- Grundkenntnisse in den
Bereichen
Risikomanagement,
Versicherungs-
internen
Reglements
und
und
versicherungsspezifi-
mathematischer
schen
zepte und Methoden
Risikoarten,
und
-berechnungsmethoden, im Bereich
Ratingprozesse
und
Bonitätsbeurteilungen
sowie
im
und
-kumulierung
gängiger
und
-management-methoden
Organisationsstrukturen - Hohe
Affinität
zu
der Aufsichts-behörden
quantitativen Methoden
und
(„Zahlenverständnis“)
des
Kon-
- Detailkenntnisse
im
Rechnungswesen
und
der Bilanzanalyse
im
Rückversicherungswesen
- Detaillierte Kenntnis der
Risikoerfassungsder
versicherungs-
- Detailkenntnisse
Bereich
Risikoentstehung
der - Kenntnis
Gesellschaft
- Kenntnis
stellen
Compliance
Versicherungs-
betreffenden
mathematik, in lebens-
-parametern
- Kenntnis
gesetzlichen
- Verschwiegenheit,
und
finanz-
aufsichtsrechtlichen
Versicherungstarife der
Gesellschaft (Haupt- und
Nebentarife)
betreffenden
der
Zeich-
nungs- und Annahmerichtlinien
- Aktuarielle
erwünscht,
Meldewesens
und
Ausbildung
aber
nicht
zwingend erforderlich
mathematik
- Mitgliedschaft in einer
Aktuarfachvereinigung
erwünscht
- Hohe
Affinität
zu
quantitativen Methoden
(„Zahlenverständnis“)
Abbildung 4: Qualifikationsanforderungen an die Inhaber von Schlüsselfunktionen bei der Gesellschaft
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
33
4.2.1.4
Sonstige Mitarbeiter
Auch an die Qualifikation derjenigen Mitarbeiter, die nicht den Leitungsgremien der Gesellschaft angehören
und keine Schlüsselfunktion(en) innehaben, stellt die Gesellschaft die folgenden Mindestanforderungen, von
deren Erfüllung lediglich Auszubildende, Aushilfen, Praktikanten und Mitarbeiter mit Zeitverträgen, die für
einen Zeitraum von sechs Monaten oder weniger abgeschlossen werden, ausgenommen sind:
-
Erfolgreiche Absolvierung der schulischen Laufbahn (Schweizerischen Handels- oder Fachmittelschulabschlüssen vergleichbare oder höhere Schulabschlüsse)
-
Erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen (bevorzugt versicherungsspezifischen oder
kaufmännischen) Berufsausbildung oder höherer (Aus)Bildungsabschluss
-
Grundkenntnisse im Lebensversicherungsbereich oder Bereitschaft, sich diese im Rahmen
interner und externer Schulungen und Fortbildungsangebote anzueignen
-
Bereitschaft zur laufenden Weiterbildung, die von der Gesellschaft finanziell unterstützt wird
und
für
die
im
Rahmen
jährlich
abzuschliessender
mitarbeiterindividueller
Bonusvereinbarungen entsprechende Weiterbildungsanreize gesetzt werden
4.2.2
Kriterien für die persönliche Zuverlässigkeit
Neben der hinreichenden fachlichen Qualifikation („Fitness“) legt die Gesellschaft einen ebenso hohen Wert
auf die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit („Propriety“) der Mitglieder von Verwaltungsrat und
Geschäftsleitung, der Inhaber von Schlüsselfunktionen sowie ihrer sonstigen Mitarbeiter und Stellenbewerber.
Für den Nachweis der „Propriety“25 ist es erforderlich, „dass das Unternehmen bei der Bewertung der
persönlichen Zuverlässigkeit einer Person auch eine Bewertung der Redlichkeit und finanziellen Solidität der
betreffenden Person vornimmt, die sich auf relevante Anhaltspunkte hinsichtlich des Charakters, des
persönlichen Verhaltens und des Geschäftsgebarens, einschliesslich strafrechtlicher, finanzieller und
aufsichtsrechtlicher Aspekte stützt, unabhängig von der Rechtsordnung.“
Dabei geht die Gesellschaft bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit ihres Leitungspersonals, ihrer
Schlüsselfunktionsinhaber und ihrer sonstigen Mitarbeiter davon aus, dass für alle genannten
Personengruppen dieselben Massstäbe zu gelten haben. Denn das Ansehen und die Integrität der Personen,
die für die Gesellschaft arbeiten und wirken, sollten in allen Fachbereichen und Tätigkeitsfeldern stets
dasselbe angemessene Niveau haben.
Für den Nachweis der „Propriety“ nimmt die Gesellschaft eine Bewertung der Integrität und der Solidität der
finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person vor. Diese Bewertung stützt sich auf relevante
Anhaltspunkte hinsichtlich des Charakters, des persönlichen Verhaltens und des Geschäftsgebarens,
einschliesslich strafrechtlicher, finanzieller und aufsichtsrechtlicher Aspekte. Um dies permanent zu
gewährleisten, nimmt die Gesellschaft die „Propriety“-Bewertung bei der Einstellung von Mitarbeitern, im
wiederkehrenden Turnus (d.h. alle 3 Jahre bei Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern sowie den
Inhabern der Schlüsselfunktionen, nicht aber bei den sonstigen Mitarbeitern) und anlassbezogen vor. Eine
anlassbezogene Eignungsbeurteilung wird vorgenommen, wenn Situationen auftreten, die Anlass zu einer
Neubeurteilung der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche
25
„Propriety“ bedeutet im Kontext der vorliegenden Leitlinie die persönlich/charakterliche Eignung (definiert durch einen tadellosen
Leumund und ein Leben in soliden finanziellen Verhältnissen).
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
34
Zuverlässigkeit der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder, der Inhaber von Schlüsselfunktionen
und/oder sonstiger Mitarbeiter der Gesellschaft geben. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person das
Risiko von Finanzdelikten (Geldwäscherei) erhöht.
Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters/Stellenbewerbers können dabei aus folgenden
drei Ursachenkomplexen herrühren:
4.2.2.1
Verwicklung eines Mitarbeiters/Stellenbewerbers in relevante strafbare Handlungen
Als relevante strafbare Handlungen gelten alle Vergehen nach auf das Bank-, Finanz-, Wertpapier- oder
Versicherungsgeschäft anwendbaren Gesetzen oder nach Gesetzen über Wertpapiermärkte, Wertpapiere
oder
Zahlungsinstrumente,
dazu
zählen
unter
anderem auch
Gesetze betreffend
Geldwäsche,
Marktmanipulationen, Insiderhandel und Wucher, sowie Vergehen, bei denen es um Unehrlichkeit geht, wie
Vermögensdelikte. Sie umfassen auch alle anderen strafbaren Handlungen nach Rechtsvorschriften, die für
Unternehmungen, deren Konkurs bzw. Insolvenz oder den Verbraucherschutz gelten. Relevant können auch
andere Straftaten sein, die aktuell oder in der Vergangenheit gerichtlich verfolgt werden oder wurden, da sie
generell Zweifel an der Integrität der betreffenden Person aufkommen lassen können. In die Beurteilung der
persönlichen Zuverlässigkeit können neben Gerichtsentscheidungen und laufenden gerichtlichen Verfahren
auch andere Umstände, die Zweifel am Ruf und an der Integrität der Person aufkommen lassen, einfliessen.
Dies können beispielsweise laufende Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen sowie die Auferlegung
verwaltungsrechtlicher Sanktionen wegen Nichteinhaltung geltender Vorschriften für das Bank-, Finanz-,
Wertpapier- oder Versicherungsgeschäft, die Wertpapiermärkte, Wertpapiere oder Zahlungsinstrumente
einschließen.
4.2.2.2
Nichterfüllung professioneller Standards
Für die Gesellschaft hat die persönliche Zuverlässigkeit und Integrität eines Verwaltungsrats- oder
Geschäftsleitungsmitglieds, eines Inhabers einer Schlüsselfunktion, eines sonstigen Mitarbeiters oder eines
Stellenbewerbers insbesondere bei der Erfüllung professioneller Standards im Hinblick auf aufsichtsrechtliche
Aspekte hohe Bedeutung. Bei der Beurteilung der (bisherigen) beruflichen Tätigkeiten der betreffenden Person
sind daher folgende Sachverhalte als besonders schwerwiegend – und somit als schädlich für die persönliche
Zuverlässigkeit und den guten Ruf der betreffenden Person – zu erachten:
-
Ausschluss aus bzw. Nichtzulassung zu einer geschäftsleitenden oder Schlüsselfunktion durch
eine Aufsichtsbehörde
-
Abberufung
aus
Geschäftsleiterfunktionen
und
Positionen,
denen
eine
wirtschaftstreuhänderische, rechtsanwaltliche oder sonstige mit besonderem Vertrauen
ausgestattete Berufsbefugnis zugrunde liegt, aus Gründen, die im Bereich der Integrität,
Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit der Person liegen
-
Ebensolche Gründe für den Rücktritt aus den o. a. Positionen, wenn dieser nicht ursprünglich
von der betroffenen Person selbst ausging
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
35
4.2.2.3
Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Schliesslich kann auch die Tatsache bzw. der begründete Verdacht, dass ein Verwaltungsrats- oder
Geschäftsleitungsmitglied, ein Inhaber einer Schlüsselfunktion, ein sonstiger Mitarbeiter oder ein
Stellenbewerber der Gesellschaft nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, Anlass dazu geben,
die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit der betreffenden Person anzuzweifeln. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Umstände eintritt/eintreten oder eingetreten
ist/sind:
-
Über das (Privat-)vermögen der betreffenden Person selbst oder einer juristischen Person, auf
deren Geschäfte diese Person massgeblichen Einfluss ausübt bzw. ausüben kann, wird ein
Insolvenzverfahren eröffnet;
-
Gegen die betreffende Person werden bzw. wurden zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche
Verfahren anhängig gemacht, die berechtigte Zweifel an der finanziellen Solidität der
betreffenden Person begründen können;
-
Eine objektiv feststellbare Überschuldung der betreffenden Person;
-
Eine Bonitätsauskunft (Auszug aus dem Betreibungsregister, Creditreform-Auszug, SchufaAuskunft o.ä.) der betreffenden Person weist Sachverhalte auf, die berechtigte Zweifel daran
begründen, dass die betreffende Person in soliden finanziellen Verhältnissen lebt.
4.2.3
Nachqualifikation bei festgestellten „Fitness-Mängeln
Wird anlässlich turnusmässiger oder anlassbezogener Eignungsbeurteilungen bei Mitgliedern von
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, bei Inhabern von Schlüsselfunktionen oder bei sonstigen Mitarbeitern
der Gesellschaft festgestellt, dass Fitness-Mängel vorliegen, die durch Schulungen oder andere
Weiterbildungsmassnahmen behoben werden können, so legt der mit der Eignungsbeurteilung betraute
Personenkreis (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und/oder Schlüsselfunktionsinhaber) die durch die
betreffende Person jeweils zu durchlaufende Qualifikationsmassnahme, die innerhalb eines festgelegten
Zeitraumes zu absolvieren ist, fest. Vorgabe von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Gesellschaft ist es,
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Nachqualifikation zu erwerben.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
36
Risikomanagementsystem
Solvabilitätsbeurteilung
4.3.1
einschliesslich
der
unternehmenseigenen
Risiko-
und
Definition „Risiko“, „Risikomanagementsystem“ und „Risikomanagement“
In der Literatur existiert keine definitorisch einheitliche Fassung des Risikobegriffs. Man kann allerdings
zwischen
einer
kausalen
und
einer
finalen
Risikodimension
unterscheiden.
(Wirtschaftliche)
Entscheidungen werden zumeist unter unvollständiger Information (Unsicherheit bzw. Ungewissheit)
getroffen. Daher existiert mithin ein Informationsdefizit hinsichtlich des Ergebnisses. Dies führt dazu, dass eine
Entscheidung nicht automatisch zu einem Ergebnis führt, sondern zu einer Vielzahl an Ergebnismöglichkeiten.
Diese Menge möglicher Ergebnisse (Ergebnisraum) folgt in der Regel gewissen mathematischen
Gesetzmässigkeiten (Wahrscheinlichkeitsverteilung).
Abbildung 5: Erwartungswert und Streuung
Charakteristische Grössen zur Beschreibung von (wahrscheinlichkeitsverteilten) Ergebnisräumen sind
Erwartungswert (z.B. die durchschnittlich erwartete Schadenshöhe) oder die Streuung um diesen
Erwartungswert (Varianz bzw. Standardabweichung).
Kern
des
Versicherungsgeschäfts
ist
letztlich
der
planmässige
Transfer
von
Risiken
vom
Versicherungsnehmer zum Versicherungsunternehmen gegen Prämienzahlung. Aufgrund der Stochastizität
der Schadenzahlungen – sowohl der Schadeneintritt als auch die Schadenhöhe können Zufallsvariablen sein
– besteht die Gefahr, dass die tatsächlich zu leistenden Zahlungen von den erwarteten Zahlungen abweichen.
Daher ist die kausale Risikodimension ursächlich für das versicherungstechnische Risiko, durch die Anlage
der Prämien auch für das Marktrisiko aber auch für andere Risiken, wie beispielsweise das Ausfallrisiko. Aus
dem Blickwinkel des Risikomanagements betrifft die kausale Risikodimension primär die Ebene der
Risikoidentifikation und bildet somit die Ausgangslage für den Risikokontrollprozess.
Neben dem Informationsdefizit besteht eine weitere Dimension des Risikos: die sogenannte finale
Risikodimension in Form der resultierenden Risikowirkung – das heisst, die möglichen Abweichungen der
realisierten bzw. der realisierbaren Ergebnisse von den vorab definierten Zielen. Werden nun beispielsweise
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
37
die negativen Abweichungen von den vorab definierten Zielen – z.B. die finanziellen Konsequenzen –
betrachtet, rückt die Bewertung dieser Zielabweichung in den Vordergrund. Ein wesentlicher Punkt dabei ist
die Richtung der Zielabweichung – Risiko im engeren Sinne beinhaltet neben einer negativen Abweichung –
im Beispiel dem finanziellen Verlust – auch Chancen im Sinne einer positiven Abweichung. Aus dem
Blickwinkel des Risikomanagements betrifft die finale Risikodimension daher primär die Ebene der
Risikoanalyse und -bewertung.
Während für die Unternehmensführung sowohl Risiken als auch Chancen eine wesentliche Rolle spielen,
fokussiert sich das Risikomanagement auf negative Zielabweichungen. Risiko wird daher im Rahmen des
Governance-Systems der Aspecta definiert als die Möglichkeit des Nichterreichens eines explizit formulierten
oder sich implizit ergebenden Zieles.
Unter einem Risikomanagementsystem versteht die EIOPA Vorgaben, Prozesse und Meldeverfahren, um
eingegangene und potenzielle Risiken
-
kontinuierlich zu identifizieren, zu erfassen, zu überwachen, zu managen und zu berichten,
-
auf ihre gegenseitigen Abhängigkeiten/Korrelationen hin zu kontrollieren und
-
auf Einzelbasis und auf aggregierter Ebene zu erfassen.
Das Risikomanagementsystem deckt dabei mindestens folgende Bereiche ab26:
-
die Risikoübernahme und die Rückstellungsbildung
-
das Asset-Liability-Management (ALM)
-
die Anlagen, insbesondere Derivate
-
das Liquiditäts- und das Konzentrations-Risikomanagement
-
das Management operationeller Risiken
-
die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken
-
das Management von Strategie- und Reputationsrisiken
Alle Punkte werden in der Leitlinie Risikomanagement ausführlich behandelt.
Risikomanagement ist eine Führungsaufgabe, in deren Rahmen die Risiken einer Organisation identifiziert,
analysiert, bewertet und gesteuert werden. Hierzu sind übergeordnete Ziele, Strategien und die Politik der
Organisation für das Risikomanagement festzulegen. Im Einzelnen betrifft dies die Festlegung von Kriterien,
nach denen die Risiken eingestuft und bewertet werden, die Methoden der Risikoermittlung, die
Verantwortlichkeiten bei risikorelevanten Entscheidungen, die Bereitstellung von Ressourcen zur
Risikoabwehr, die interne und externe Kommunikation über die identifizierten Risiken (Berichterstattung) sowie
die Qualifikation des für das Risikomanagement eingesetzten Personals.
26
Vergl. VersAG, Artikel 35, 4
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
38
4.3.2
Risikokategorien
Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten einer Zielabweichung ist eine Risikokategorisierung zur
Komplexitätsreduktion notwendig. Ferner dient sie dazu, Risiken leichter erfassen und leichter Vorkehrungen
gegen adverse Risikoausprägungen treffen zu können.
Zur leichteren Identifikation von Risikotreibern und Risiken unterscheidet die Aspecta dabei zunächst die
folgenden Risikokategorien:
1. Das Versicherungstechnische Risiko: Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen
Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen
Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.27 Oder, mit anderen
Worten, das Risiko, dass bedingt durch Zufall, Irrtum oder Änderung der tatsächliche Aufwand für
Schäden und Leistungen vom erwarteten Aufwand abweicht. Da die Aspecta weder Schaden/Unfall- noch Krankenversicherung betreibt, ist damit das „versicherungstechnische Risiko Leben“
gemeint. Unter das versicherungstechnische Risiko fallen allgemein Risiken wie
-
das Sterblichkeitsrisiko: Risiko von nichtgeplanten Zahlungen aufgrund einer höheren als
ursprünglich angenommenen und kalkulierten Sterblichkeit; dieses Risiko betrifft vorwiegend
Lebensversicherungen mit Todesfallleistung
-
das Langlebigkeitsrisiko: Risiko von nichtgeplanten Zahlungen aufgrund einer niedrigeren als
ursprünglich angenommenen und kalkulierten Sterblichkeit; dieses Risiko betrifft vorwiegend
Lebensversicherungen mit Erlebensfallleistung
-
das Invaliditätsrisiko: Risiko von nichtgeplanten Zahlungen aufgrund einer höheren als
ursprünglich angenommenen und kalkulierten Invalidisierungsrate oder einer niedrigeren als
ursprünglich angenommenen und kalkulierten Reaktivierungsrate; dieses Risiko betrifft
vorwiegend Erwerbsunfähigkeitsversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen
-
das Stornorisiko: Risiko aufgrund von Abweichungen von der ursprünglich angenommenen
Stornorate
-
das Kostenrisiko: Risiko aufgrund von Abweichungen von den ursprünglich angenommenen
Kosten oder der ursprünglich angenommenen Inflation
-
das Katastrophenrisiko: Risiko aufgrund einer Massensterblichkeit z.B. aufgrund von
Pandemien oder Naturkatastrophen
2. Das Marktrisiko: Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich
direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente der Gesellschaft ergibt.28 Unter das
Marktrisiko fallen allgemein Risiken wie
27
VersAG, Artikel 10, 54.
28
VersAG, Artikel 10, 31.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
39
-
das Zinsrisiko: auch Zinsänderungsrisiko genannt, ist das Risiko, dass der mit einem
zinstragenden Finanzprodukt verbundene Zinssatz durch die künftige Marktentwicklung vom
erwarteten bzw. kalkulierten Marktzins nach oben oder unten abweicht
-
das Aktienrisiko: Risiken aus den Schwankungen der Aktienkurse für alle diesbezüglich
sensitiven Aktive und Passiva
-
das Immobilienrisiko: Risiko aus Wertänderungen von Immobilie(n)
-
das Spreadrisiko: bildet die Volatilität von Credit Spreads ab, wobei ein Credit Spread der
Renditezuschlag ist, den Investoren bei einer Anlage in ausfallrisikobehaftete Anleihen im
Vergleich zum risikofreien Referenzzinssatz mit gleicher Laufzeit erhalten. Das Spreadrisiko
gehört zur Gruppe der Kreditrisiken.
-
das Währungsrisiko: Risiken aus Wechselkursänderungen
-
das (Markt-)Konzentrationsrisiko: erwächst aus einer höheren Volatilität sowie einem
gestiegenen Risiko bei Ausfall eines Emittenten in einem Kapitalanlageportfolio mit
unzureichender Streuung. Das (Markt-)Konzentrationsrisiko gehört ebenfalls zu der Gruppe
der Kreditrisiken
3. Das Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements (z.B. Anlagen,
Rückversicherung) mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder
die Finanzlage eines Versicherungsunternehmens zu gefährden.29 Allgemeine Beispiele für das
Konzentrationsrisiko sind:
-
der Kumulschaden in der Versicherungstechnik, z.B. aufgrund von Pandemie oder
Naturkatastrophen
-
der Kumul aus Ereignisrisiken zwischen Aktiv- und Passivseite, z.B. Kumul aus Kreditrisiken
aus Versicherungstechnik und Kapitalanlage
-
das übergreifende Kumulrisiko, z.B. Pandemie oder Naturkatastrophe, von der die Aspecta
selbst betroffen wäre mit Auswirkungen auf die Versicherungstechnik, die Kapitalanlagen und
das operationelle Risiko
-
die Klumpenrisiken im Betrieb, bspw. die Abhängigkeit von einzelnen Dienstleistungspartnern
-
die strategischen Klumpenrisiken, bspw. die Abhängigkeit von einzelnen Produkten
-
die makroökonomischen Entwicklungen, bspw. durch Wirtschaftskrisen
4. Das Kreditrisiko: bezeichnet das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der
Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien
und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Aspecta Forderungen hält und das in Form
von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.30
Allgemeine Beispiele für das Kreditrisiko sind:
29
VersAG, Artikel 10, 26.
30
VersAG, Artikel 10, 27.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
40
-
die Verschlechterung der Bonität oder der Ausfall eines Rückversicherers
-
die Verschlechterung der Bonität von den Banken, bei denen Barmittel gehalten werden
-
die Verschlechterung der Bonität von Aktienemittenten (inklusive Länderrisiko) oder der in den
Garantiefonds enthalten Anlagen mit Auswirkungen auf die Credit-Spreads (Risikozuschläge)
5. Das Gegenparteiausfallrisiko: bezeichnet das Risiko von Verlusten aufgrund unerwarteter
Ausfälle oder Verschlechterungen der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern und betrifft bei
der Aspecta bspw. Forderungen gegenüber Prämienzahlern, Vermittlern oder Darlehensnehmern.
Das Gegenparteiausfallrisiko gehört zur Gruppe der Kreditrisiken.
6. Das operationelle Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem
Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder IT-Systemen oder durch externe Ereignisse
ergibt.31 Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, nicht jedoch strategische Risiken und
Reputationsrisiken.
7. Das Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist,
Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um seinen finanziellen Verpflichtungen
bei Fälligkeit nachzukommen.32 Es bestehen aber auch dahingehend Risiken, dass aufgrund von
Kapitalmarktentwicklungen eine eingeschränkte Durchführbarkeit von Wertpapierverkäufen entsteht
oder eine Wiederanlage zu ähnlichen Konditionen wie die ursprüngliche Anlage nur bedingt möglich
ist.
8. Das strategische Risiko: Das strategische Risiko ist das Risiko, das sich aus strategischen
Geschäftsentscheidungen ergibt. Zu dem strategischen Risiko zählt auch das Risiko, das sich
daraus ergibt, dass Geschäftsentscheidungen nicht einem geänderten Wirtschaftsumfeld angepasst
werden bzw. wurden. Das strategische Risiko ist in der Regel ein Risiko, das im Zusammenhang
mit anderen Risiken auftritt. Es kann aber auch als Einzelrisiko auftreten.33
9. Das Reputationsrisiko: Das Reputationsrisiko ist das Risiko, das sich aus einer möglichen
Beschädigung des Rufes des Unternehmens infolge einer negativen Wahrnehmung in der
Öffentlichkeit (beispielsweise bei Kunden, Geschäftspartnern oder Behörden) ergibt. Ebenso wie
das strategische Risiko ist das Reputationsrisiko in der Regel ein Risiko, das im Zusammenhang
mit anderen Risiken auftritt. Es kann aber auch als Einzelrisiko auftreten.
Zur Risikobewertung und -überwachung werden die Risiken bei der Aspecta wie folgt kategorisiert:
1. Versicherungstechnisches Risiko (Leben)
2. Marktrisiko
3. Gegenparteiausfallrisiko
4. Operationelles Risiko
31
VersAG, Artikel 10, 34.
32
VersAG, Artikel 10, 30.
33
Vgl. Erläuterungen zu Leitlinien zum SoGErläuterungen zu Leitlinien zum SoG Leitlinie 23
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
41
5. Sonstige Risiken: alle Risiken, welche im von der Aspecta zur Berechnung der
Solvenzkapitalanforderung verwendeten Standardmodell nicht abgebildet sind, wie strategische
Risiken oder Reputationsrisiken
Für diese fünf Risikokategorien hat die Aspecta Risikotoleranzschwellen34 definiert.
4.3.3
Ziele des Risikomanagements
Die Hauptaufgabe des Risikomanagements der Aspecta besteht darin, sicherzustellen, dass eine dauernde
Erfüllbarkeit der aus den Versicherungspolicen resultierenden Verpflichtungen gewährleistet ist. Es ist eine
Kernaufgabe des Risikomanagements, die Streuung bzw. die Schwankungsbreite von Gewinn und Cashflow
zu reduzieren. Das Risikomanagement bietet in diesem Kontext vor allem eine Erhöhung der
Planungssicherheit. Neben der Funktion, die Finanzstärke zu erhalten, um die Ansprüche der Kunden zu
sichern und für die Aktionäre nachhaltige Werte zu schaffen, ist es ebenfalls Aufgabe des Risikomanagements,
die Reputation der Aspecta zu schützen. Das Risikomanagement der Aspecta soll Risiken nicht gänzlich
vermeiden, sondern die möglichen Auswirkungen bei deren Eintritt bewusst machen. Das Ziel ist dabei ein
rationaler Umgang mit Risiken, der durchaus darin bestehen kann, Risiken bewusst einzugehen, so dass ein
ausgewogenes Chancen-/Risikoprofil entsteht.
Die Aspecta verfolgt das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft gegenüber ihren Stakeholdern, v. a.
gegenüber
ihren
Hinterbliebenen
Versicherungsnehmern
und
Dienstleistungspartnern
Pfandgläubigern,
sowie
und
aber
gegenüber
anderen
auch
ihren
Leistungsberechtigten
gegenüber
Eigentümern
ihren
wie
Mitarbeitern,
nachhaltig
zu
Begünstigten,
Vertriebs-
und
gewährleisten.
Das
Risikomanagement der Aspecta trägt somit dazu bei, mögliche negative Abweichungen von diesem und
weiteren Zielen zu identifizieren, zu analysieren, zu bewerten und zu kontrollieren.
Die Ziele des Risikomanagements der Aspecta lassen sich wie folgt zusammenfassen:
-
Rechtzeitiges Erkennen von Risiken und Risikokonzentrationen, die den Fortbestand der
Aspecta und insbesondere ihre finanziellen Ressourcen gefährden könnten
-
Systematische und strukturierte Risikoanalyse sowie Risikosteuerung zur Sicherung der
unternehmerischen Zukunft
-
Bewusstmachen von Risiken auf allen Hierarchieebenen und Risikosensibilisierung in der
Gesellschaft, z.B. durch entsprechende Dokumentation
-
Frühzeitige Implementierung von Massnahmen zur Risikobegrenzung
-
Unmittelbare, zeitnahe und effektive Reaktion auf eingetretene Risiken durch ex-ante definierte
Prozesse, Abläufe und Massnahmen
4.3.4
Schlüsselfunktion Risikomanagement
Die Schlüsselfunktion Risikomanagement (RMF) der Aspecta wird von einer natürlichen Person – dem Inhaber
der Schlüsselfunktion – wahrgenommen. Gemäss Artikel 268 der Solvency II Verordnung hat die Aspecta die
Schlüsselfunktion und die entsprechenden Berichtslinien auf eine Weise in die Organisationsstruktur integriert,
34
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 18, 1.53. d; vgl. auch Kapitel „4.1.5 Risikostrategie und Risikotragfähigkeit“
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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42
die sicherstellt, dass der Inhaber der Schlüsselfunktion frei von Einflüssen ist, die ihn daran hindern könnten,
seine Aufgaben objektiv, fair und unabhängig wahrzunehmen. Dies stellt die Aspecta wie folgt sicher:
-
der Inhaber der RMF untersteht letztlich der Verantwortung der Geschäftsleitung und des
Verwaltungsrates, ist diesen gegenüber berichtspflichtig und arbeitet bei der Erfüllung seiner
Aufgaben ggfls. mit anderen Schlüsselfunktionsinhabern zusammen;
-
der Inhaber der RMF ist befugt, aus eigener Initiative mit jedem Mitarbeiter der Skandia zu
kommunizieren. Insbesondere hat er das Recht, direkt auf die Geschäftsleitung oder den
Verwaltungsrat zuzugehen, bspw. um das Auftreten allfälliger Interessenkonflikte bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben in den genannten Gremien zu thematisieren;
-
der Inhaber der RMF verfügt über die Befugnisse und die Ressourcen, die für die unabhängige
Ausübung seiner Aufgaben erforderlich sind;
-
der Inhaber der RMF hat uneingeschränkten Zugang zu allen für die Ausübung seiner
Zuständigkeiten benötigten einschlägigen Informationen;
-
die Vergütung des Inhabers der RMF ist derart ausgestaltet, dass sie in keiner Weise Einfluss
auf die Funktion ausübt – insbesondere ist sie von Performance-Grössen der Gesellschaft
unabhängig.
Die Anforderungen an die fachliche Eignung und an die persönliche Integrität der natürlichen Person, welche
die Schlüsselfunktionen Risikomanagement innehat, hat die Aspecta in der Fit & Proper-Leitlinie formuliert.
Die Anforderungen bei einer allfälligen Ausgliederung der Schlüsselfunktion Risikomanagement auf einen
Dienstleistungspartner sind in der Outsourcing-Leitlinie festgehalten.
Die generellen Schnittstellen zu den anderen Schlüsselfunktionen im System of Governance der Aspecta
werden in der Leitlinie Risikomanagement erläutert, ebenso die Rolle der einzelnen Schlüsselfunktionen
innerhalb der Risk Governance der Aspecta; die Schlüsselfunktion Risikomanagement ist in der zweiten
Verteidigungslinie des Three lines of defence-Konzepts verortet und hat somit eine aktive Rolle im Enterprise
Risk Management der Aspecta.
Die in der Leitlinie Risikomanagement definierte organisatorische Ausgestaltung der Schlüsselfunktion
Risikomanagement wird von den Inhabern der Schlüsselfunktionen Compliance und Interne Revision
regelmässig überprüft. Bei etwaigen Veränderungen haben diese Schlüsselfunktionsinhaber
die
Geschäftsleitung umgehend zu informieren. Diese entscheidet sodann, ob aus den festgestellten
Veränderungen Handlungsbedarf resultiert. Stellt die Geschäftsleitung Handlungsbedarf fest, so obliegt es
dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement die relevanten Leitlinien anzupassen oder zu erweitern
bzw.
dies
anzuordnen.
Ein
Anpassungsgrund
wäre
beispielsweise,
die
Kumulierung
mehrerer
Schlüsselfunktionen35 in einer natürlichen Person.
4.3.5
Aufgaben der Schlüsselfunktion Risikomanagement
Die Verantwortung für die Gewährleistung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems tragen letztlich
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung als VMAO der Aspecta, indem sie den Risikoappetit des Unternehmens
35
Die Schlüsselfunktion Interne Revision ist von einer möglichen Kumulierung grundsätzlich ausgeschlossen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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43
und die allgemeinen Risikotoleranzschwellen festlegen und die wichtigsten Risikomanagementstrategien und
-leitlinien beschliessen36. Die Aufgaben des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung werden im
vorliegenden Dokument an den entsprechenden Stellen im Detail erläutert.
Einen Überblick, welche Aufgaben hierbei von welchem Gremium übernommen werden, gibt folgende Tabelle:
Funktionsträger/
Gremium
Verwaltungsrat
Geschäftsleitung
Aufgaben im Risikomanagement
Beratung und Überwachung der Geschäftsleitung bei der Führung des
Unternehmens, u. a. im Hinblick das Risikomanagement, und die Festlegung der
Risikostrategie
Gesamtverantwortung für das Risikomanagement und Verantwortung für die
Funktionsfähigkeit des Risikomanagements
Während die originäre Verantwortung für das Risikomanagement und dessen Resultate also beim VMAO der
Aspecta liegt, lassen sich die Kernaufgaben des Inhabers der Schlüsselfunktion Risikomanagement wie folgt
zusammenfassen:
-
Koordination und Kontrolle der Risikomanagement-Aufgaben und Überwachung des
Risikomanagementsystems: Der Inhaber der RMF ist verantwortlich für die Entwicklung von
Vorgaben und Verfahren zur kontinuierlichen Identifikation, Erfassung und Überwachung sowie
zum Management und zur Berichterstattung von Risiken im Unternehmen – sowohl auf
Einzelbasis als auch aggregiert. Er koordiniert die sich aus dem Risikomanagement der
Gesellschaft ergebenden Aufgaben und überprüft das Risikomanagementsystem der Aspecta
auf Wirksamkeit und Angemessenheit hin; unterstützt wird er dabei von den Inhabern der
Schlüsselfunktionen Versicherungsmathematik, Compliance und Interne Revision.
-
Erfassung
und
Beurteilung
der
Gesamtrisikosituation
einschliesslich
der
Früherkennung möglicher in Betracht kommender Risiken: In der Verantwortung des
Inhabers der RMF liegen die Organisation der Berechnungen der Solvenzkapitalanforderung,
die Steuerung des Risikoprofils, die angemessene Berücksichtigung von Wechselwirkungen
zwischen verschiedenen Risikokategorien sowie die Identifizierung und die systematische
Integration von neu auftretenden Risiken. Der Inhaber der RMF muss darüber hinaus mögliche
in
Betracht
kommende
Risiken
identifizieren
bzw.
Methoden
zur
Früherkennung
implementieren. Ferner hat er dem VMAO geeignete Massnahmen zur Risikosteuerung
vorzuschlagen. Die Aufgaben des Inhabers der Schlüsselfunktion Risikomanagement Im
Rahmen des ORSA-Prozesses, für dessen Organisation er die Verantwortung trägt, werden in
der ORSA-Leitlinie definiert.
-
Risikoberichterstattung: Dem Inhaber der RMF obliegt es ausserdem, relevante Risiken bei
Bedarf quantitativ und qualitativ sowie intern und extern darzustellen, alle wesentlichen Risiken
zu klassifizieren bzw. diese mit dem jeweiligen Exposure auszuweisen. Des Weiteren ist es die
36
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 17, 1.50
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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44
Aufgabe des Inhabers der Schlüsselfunktion Risikomanagement, dem VMAO über seine
Einschätzung zur Effektivität des Risikomanagementsystems der Aspecta zu berichten. Der
Inhaber der RMF ist ausserdem für die Erstellung des ORSA-Berichtes verantwortlich. Eine
Darstellung der weiteren Risikoberichterstattung der Aspecta erfolgt in Kapitel 4.3.6.7.
Ferner unterstützt der Inhaber der RMF die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat bei der Festlegung von
Risikostrategie und Risikotragfähigkeit der Aspecta, indem er entsprechende Entscheidungsgrundlagen
vorbereitet.
Der Inhaber der RMF muss dabei nicht alle aufgezählten Tätigkeiten selbst durchführen, sondern kann in
Rücksprache mit der Geschäftsleitung auf andere Ressourcen im Unternehmen zugreifen. Der Inhaber der
RMF koordiniert hierzu die Aktivitäten und hat die Pflicht, die Ergebnisse delegierter Einzelaktivitäten zu
überwachen. Die operativen Geschäftsbereiche der Aspecta unterstützen den Inhaber der RMF gemäss den
in den internen Leitlinien und Anweisungen gemachten Vorgaben: Durch die regelmässige Interaktion mit dem
Inhaber der RMF werden die Mitarbeiter der Aspecta in ihrem Risikobewusstsein geschärft und geben
risikorelevante Informationen auf eigene Initiative an den Inhaber der RMF weiter. Sie binden den Inhaber der
RMF in alle risikorelevanten Themen ein. Die unternehmensweite Identifikation von Risiken verlangt die
Einbeziehung grundsätzlich aller Funktionen und leitenden Positionen der Aspecta. Für die Bewertung der
Risiken muss ebenfalls auf Expertenwissen aus den verschiedenen Abteilungen der Aspecta wie
Kundenservice, IT, Buchhaltung etc. zurückgegriffen werden. Der Inhaber der RMF ist hier primär in der
Organisations- und Methodenverantwortung. Dabei muss er, z.B. bei der Aggregation oder zum Zwecke einer
angemessenen
Risikosteuerung,
auch
die
systematische
Berücksichtigung
von
möglichen
Wechselwirkungen/Korrelationen einzelner Risikotreiber bzw. Risiken untereinander sicherstellen. Die
übergreifende Plausibilisierung, Analyse und Bewertung der identifizierten Risiken auf Unternehmensebene
ist ebenfalls eine originäre Aufgabe. Insbesondere sorgt der Inhaber der RMF für eine umfassende
Berichterstattung an die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat der Aspecta, damit alle Mitglieder des
VMAO ihrer übergeordneten Verantwortung für die Risikopositionierung der Gesellschaft gerecht werden
können.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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45
4.3.6
4.3.6.1
Risikomanagementprozess
Kernelemente des Risikomanagementprozesses
Die Kernelemente des Risikomanagementprozesses bilden die Identifikation von Risiken, deren Analyse und
deren Bewertung, sowie eine angemessene Steuerung und Überwachung dieser Risiken und die
Risikoberichterstattung. Auf diese Elemente wird nachstehend detailliert eingegangen. Anschliessend wird die
Abbildung 6: Risikomanagementprozess
Verzahnung des Risikomanagementprozesses mit der Unternehmenssteuerung der Aspecta beschrieben.
Für die Aspecta ist das Risikomanagement ein kontinuierlicher, iterativer Prozess im Sinne eines
Regelkreislaufs. Im Rahmen dieses Prozesses werden die erfassten Risiken sowie die hierauf bezogenen
Massnahmen laufend überwacht. Bei auftretenden Abweichungen von den Zielvorgaben bzw. bei der
Neufeststellung von Risiken werden zielführende Massnahmen eingeleitet. Es obliegt dem Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement, den Risikomanagementprozess an etwaige Änderungen des
Geschäftsmodells, an neuartige oder neu auftretende Risiken, etc. oder aufgrund neu gewonnener
Erkenntnisse anzupassen.
4.3.6.2
Berücksichtigung des Geschäftsmodells im Risikomanagementprozess
Der Lebensversicherungs-Bestand der Aspecta befindet sich im Run-Off, daher ist es erforderlich, die
Besonderheiten des Run-Off-Geschäftes angemessen im Risikomanagement zu berücksichtigen.
Die Aspecta verfolgt das Ziel, mit einer effizienten und schlanken Verwaltung, einer konsequenten
Vertriebssteuerung und mit den in den Produkten eingerechneten Kosten und Einnahmen weiterhin positive
Jahresergebnisse zu erzielen. Aus dieser Zielsetzung resultieren die wesentlichen Risiken der Aspecta, die
dementsprechend zu managen sind.
Mittel- bis langfristig ist geplant, das operative Geschäft der Aspecta ggf. durch Zukäufe von
Lebensversicherungsgesellschaften oder -beständen weiter auszuweiten, um so das bestehende
Geschäftsmodell zu skalieren. Der Kauf zusätzlicher Lebensversicherungsgesellschaften oder -bestände kann
einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil der Aspecta haben und stellt aufgrund der mangelnden
Planbarkeit das Risikomanagement vor die Herausforderung, mit diesen Umständen umzugehen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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46
Das Lebensversicherungsportfolio der Aspecta enthält überwiegend Fondsgebundene Lebensversicherungen
und – in deutlich geringerem Masse – klassische Lebensversicherungen. Daraus leiten sich die
versicherungstechnischen Risiken der Aspecta ab.
Neben
den
Risikokategorien,
welche
im
Solvency
II-Standardmodell
bewertet
werden
(versicherungstechnische Risiken, Gegenparteiausfallrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken), sind für
die Aspecta auch Reputationsrisiken und strategische Risiken von Relevanz. Aufgrund ihres Run-Off-Status
ist die Aspecta gegenwärtig keinem Reputationsrisiko gegenüber möglichen Neukunden ausgesetzt. Dennoch
spielt das Reputationsrisiko für die Aspecta eine Rolle, bspw. gegenüber ihren Versicherungsnehmern und
gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Aspecta ist als Lebensversicherungsunternehmen den strategischen
Risiken ausgesetzt, die sich aus Veränderungen der Rechtsprechung/Regulatorik oder ungünstigen
Entwicklungen an den Finanzmärkten ergeben können.37
4.3.6.3
Risikoidentifikation
Im Rahmen der Risikoidentifikation werden alle wesentlichen Risiken der Aspecta systematisch erfasst und in
übergeordnete Risikokategorien klassifiziert. Dabei werden alle Risiken in einer Risk Map erfasst. Diese
enthält die Risikotreiber, die Risikoindikatoren, die Risikomessgrössen, die Risikoverantwortlichen („RisikoController“), sowie eine kurze Beschreibung der Massnahmen in Bezug auf Risikosteuerung und überwachung. Auch werden mögliche Abhängigkeiten/Korrelationen zwischen den Risikotreibern bzw. Risiken
analysiert. Die gewonnenen Erkenntnisse fliessen sowohl in die Bewertung als auch in die Festlegung der
Risikomanagementmassnahmen ein.
Risikotreiber sind interne oder externe Faktoren, die das Risiko beeinflussen; beim Stornorisiko sind das zum
Beispiel Umdeckungsmassnahmen von Vertriebspartnern. Der Risikoindikator stellt dar, wie sich das Risiko
auswirkt bzw. wie es sich zeigt. Bspw. manifestiert sich das Stornorisiko in einer Zunahme der Stornoquote
oder einer erhöhten Anzahl an Anfragen nach Policenbewertungen. Risikomessgrössen sind die
Bezugsgrössen, anhand derer bei der Aspecta das Risiko überwacht wird; beim Stornorisiko sind das zum
Beispiel
die
Stornoquoten
oder
die
daraus
resultierenden
Veränderungen
des
PVFP38.
Die
Risikoüberwachungs- und -steuerungsmassnahmen bzgl. Umdeckungsmassnahmen von Vermittlern
wären bspw. das Monitoring des Eingangs gleich- oder ähnlich lautender Kündigungsschreiben, die
Überprüfung vermittlerspezifischer Stornoquoten, die Versendung von Fragebögen zur Kündigungsmotivation
bei jeder Kündigung oder Kundenanschreiben zur Sensibilisierung gegen Umdeckungsversuche. Für die
Risikosteuerung (genauer: für die Entwicklung geeigneter Risikosteuerungsmassnahmen und deren
Durchführung im Rahmen des konkreten Risikomanagements) sowie für die Überwachung bestimmter Risiken
oder Risikotreiber sind die jeweiligen Risikoverantwortlichen („Risiko-Controller“) zuständig (vgl. hierzu
auch Kapitel „4.3.6.5 Steuerung und Überwachung“).
Bei der Risikoidentifikation ist es elementar, alle wesentlichen Risiken zu erfassen, denn nicht identifizierte
Risiken entziehen sich offensichtlich dem Risikomanagement.
Bei der Risikoidentifikation wendet die Aspecta zwei grundlegende Techniken an: Einerseits die Top-DownAnalyse, andererseits die Bottom-Up-Analyse. Auf der Basis der Unternehmensstrategie und der
37
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 23, 1.60. b)
38
Present Value of Future Profit (PVFP) ist der Barwert der künftigen Gewinne aus einem Versicherungsportfolio.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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47
Unternehmensplanung werden im Rahmen des Top-Down-Ansatzes seitens der Geschäftsleitung
zusammen mit dem Inhaber der RMF im Rahmen von Meetings die Auswirkungen folgender Einflussfaktoren
und ihrer Veränderungen auf die Risikoposition der Aspecta analysiert:
-
Organisatorische Einflussfaktoren (Aufbau- und Ablauforganisation)
-
Politische Gegebenheiten und (aufsichts-)rechtliche Einflussfaktoren
-
Veränderungen an den Kapitalmärkten
-
Branchenspezifische Veränderungen
-
Leistungswirtschaftliche Einflussfaktoren (z.B. Ausfall IT-Systeme, Verteuerung ausgelagerter
Dienstleistungen)
-
Veränderungen
im
Policenportfolio
(z.B.
durch
Zu-/Verkäufe
von
Lebensversicherungsgesellschaften oder -beständen, Änderungen in der Geschäftsstrategie)
oder im Anlageportfolio
Beim Bottom-Up-Ansatz werden beginnend mit der untersten Ebene und unter Einbeziehung der Mitarbeiter
aller Unternehmensbereiche systematisch auf Risiken hin analysiert. Die auf den einzelnen Ebenen allfällig
bestehenden Risiken werden dabei an den Stellen identifiziert, an denen sie entstehen, und – sofern
wesentlich – sukzessive nach oben aggregiert. Dies geschieht im Rahmen von Meetings des Inhabers der
RMF mit den Abteilungsleitern. Mögliche Analyseinstrumente zur Identifikation von Risikotreibern und Risiken
sind bspw. die Befragung der Mitarbeiter durch den Abteilungsleiter oder die Analyse der Bilanz und der DreiJahresplanung, der Bestandsauswertungen und der Statistiken, der Prozesse/-beschreibungen oder der
Versicherungsverträge/-tarife. Der Bottom-Up Ansatz hat hierbei den Vorteil, dass das Risikobewusstsein aller
Mitarbeiter der Aspecta durch deren Einbeziehung in den Risikoidentifikationsprozess gefördert wird.
Es werden systematisch alle Risikotreiber und Risiken in den Risikokategorien Versicherungstechnisches
Risiko, Marktrisiko, Konzentrationsrisiko, Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, operationelles Risiko,
Liquiditätsrisiko, Strategisches Risiko und Reputationsrisiko identifiziert und analysiert.
Besonderen Fokus legt die Aspecta aufgrund ihres Geschäftsmodells auf Risiken aus den Bereichen
Versicherungstechnik und Kapitalanlage sowie auf operationelle Risiken.
Während der Inhaber der RMF bzgl. der Risiken aus den Versicherungsbeständen und der Rückversicherung
mit dem Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik und bzgl. der Risiken aus den
Anlagetätigkeiten sowohl mit dem Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik als auch mit Leiter
Kapitalanlage zusammenarbeitet, ist die Identifikation der operationellen Risiken39 nur unternehmensweit und
unter Einbeziehung aller Mitarbeiter möglich. Dabei wendet die Aspecta zur Risikoidentifikation Methoden wie
Interviews, Analyse der operativen Tätigkeiten und Prozesse sowie das Durchspielen von Worst-CaseSzenarien (Versagen eines wesentlichen Prozesses, Mitarbeiters oder Systems; Eintreten externer
Ereignisse) an Ferner werden alle Mitarbeiter des Unternehmens regelmässig für das Thema operationelle
Risiken sensibilisiert.
Bezüglich der Identifikation möglicher Strategie- oder Reputationsrisiken arbeitet der Inhaber der RMF mit der
Geschäftsleitung – und, sofern erforderlich, dem Verwaltungsrat – sowie dem Inhaber der Schlüsselfunktion
39
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 21, 1.58
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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Compliance zusammen. Dabei wird auf die Exponierung der Aspecta gegenüber aktuellen oder potenziellen
Reputations- und Strategierisiken, sowie auf die Wechselbeziehung zwischen diesen Risiken und anderen
wesentlichen Risiken abgestellt. Dies dient der adäquaten Identifikation, Bewertung, Steuerung und
Überwachung besagter Risiken.40
In einem zweiten Schritt werden alle identifizierten Risiken in die Kategorien Versicherungstechnisches Risiko,
Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, operationelles Risiko und Sonstige Risiken eingeordnet (vgl. Kapitel
„4.3.2 Risikokategorien“).
Der Prozess der Risikoidentifikation der Aspecta startet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres. Er
wird vom Inhaber der RMF angestossen. Dieser informiert rechtzeitig vorab alle Beteiligten wie
Geschäftsleitung und Abteilungsleiter. Er führt die Gespräche mit den Abteilungsleitern im Rahmen der
Bottom-Up-Analyse und im Anschluss mit der Geschäftsleitung im Rahmen der Top-Down-Analyse. Mit der
Geschäftsleitung werden zudem die in der Bottom-Up-Analyse identifizierten Risiken diskutiert und auf ihre
Wesentlichkeit hin analysiert. Es obliegt dem Inhaber der RMF, die Ergebnisse aus den Gesprächen in der
Risk Map zusammenzufassen, zu aggregieren und zu finalisieren. Die Ergebnisse der Risikoidentifikation
werden im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres mit der Geschäftsleitung diskutiert und von dieser
freigegeben.
Sollten unterjährig Ereignisse eintreten, die eine ad-hoc Überarbeitung der Risk Map erforderlich machen,
entscheidet der Inhaber der RMF zusammen mit der Geschäftsleitung, ob und in welchem Umfang der Prozess
der Risikoidentifikation erneut angestossen werden soll und organisiert den Prozess. Aufgrund des
Geschäftsmodells der Aspecta wird die Kombination aus jährlichem regulären Prozess und ad-hoc
Durchführung der Risikoidentifikation im Bedarfsfall als angemessen erachtet.
4.3.6.4
Risikoanalyse und -bewertung
Aufbauend auf den Ergebnissen der Risikoidentifikation erfolgen im nächsten Schritt die Analyse und die
Bewertung der Risiken. Ziel der Risikoanalyse ist die Zuordnung der für die Aspecta als wesentlich
identifizierten Risiken zu den entsprechenden Geschäftsprozessen und die Implementierung geeigneter
Massnahmen zur Steuerung der erkannten Risiken. Die Risikoanalyse umfasst eine der jeweiligen Risikoart
angemessene Risikobewertung. Diese Bewertung kann – soweit sinnvoll und möglich – quantitativ oder
qualitativ erfolgen. Dabei ist auf die Eintrittshäufigkeit und das mögliche Ausmass des jeweiligen Risikos
Rücksicht zu nehmen. Ferner ist zwischen ex-ante und ex-post Risikobewertung zu unterscheiden. Die exante Risikobewertung ist insbesondere für die Risikoüberwachung notwendig, um Soll-Grössen für die
Risikosteuerung, z.B. Limite oder Frühwarnindikatoren, zu definieren und spielt zudem bei der Auswahl
möglicher Risikominderungsinstrumente eine Rolle. Bei diesem Analyseverfahren mithilfe von Planungs- und
Erwartungsgrössen kommen unterschiedliche Bewertungskonzepte zum Einsatz, wobei insbesondere die
Marktwertentwicklungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten unter Stressszenarien – die
Durchführung von Stress-Tests – eine wesentliche Rolle einnimmt. Die ex-post Risikobewertung erfolgt bei
der Gegenüberstellung der aktuellen Ist-Risikoposition im Vergleich zu den definierten Plangrössen. Die
Bewertung erfolgt sowohl auf der aggregierten Gesamtrisikoebene als auch auf Einzelrisikoebene.
40
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 23 „Strategie- und Reputationsrisiken“
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
49
Die Risikoanalyse soll die identifizierten Risiken ihrer Wesentlichkeit nach in die von der Aspecta definierten
vier Risikoklassen der qualitativen Risikobewertung einordnen. Die Klassifizierung der identifizierten Risiken
wird bei der Aspecta anhand nachfolgend dargestellter, zweidimensionaler Risikobewertungsmatrix
vorgenommen:
Schwere der Auswirkung*
Risikobewertungsmatrix
katastrophal
3
2
1
1
1
kritisch
3
3
2
1
1
spürbar
4
3
3
2
1
gering
4
4
3
3
2
unbedeutend
4
4
4
3
3
unwahrscheinlich
sehr selten
selten
öfter
häufig
Eintrittshäufigkeit
Abbildung 7: Risikobewertungsmatrix der Aspecta
Die Matrix berücksichtigt dabei sowohl die geschätzten Eintrittshäufigkeiten von Risiken als auch deren
Schwere im Eintrittsfall.
Legende "Schwere der Auswirkung"
Legende "Eintrittshäufigkeit"
Einmaliger Eintritt des Risikoereignisses ist
innerhalb eines Quartals zu erwarten
katastrophal
Existenzgefährdung für das Unternehmen
kritisch
Jahresergebnis nachhaltig negativ beeinflusst,
Jahresgewinn durch Realisierung von Risiken
öfter
aufgezehrt, Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist
nachhaltig beeinträchtigt
Einmaliger Eintritt des Risikoereignisses ist
innerhalb eines Geschäftsjahres zu erwarten
spürbar
Jahresgewinn wird beeinträchtigt, Gewinn deutlich
gemindert, Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist
vorübergehend gemindert
selten
Einmaliger Eintritt des Risikoereignisses ist
innerhalb von 5 Geschäftsjahren zu erwarten
gering
Schadensfolgen begrenzt und aus Cashflow
finanzierbar, Budget leicht beeinträchtigt
sehr selten
Einmaliger Eintritt des Risikoereignisses ist
innerhalb von 20 Geschäftsjahren zu erwarten
unbedeutend
zu vernachlässigen, Leistungsfähigkeit bleibt voll
erhalten
unwahrscheinlich
Einmaliger Eintritt des Risikoereignisses ist
innerhalb von 100 Geschäftsjahren zu erwarten
häufig
Abbildung 8: Legende zur Risikoklassifizierung
In einem ersten Schritt werden für jeden identifizierten Risikotreiber die Schwere der Auswirkung auf den
statutarischen Jahresgewinn nach Risikosteuerungsmassnahme sowie die Eintrittshäufigkeit geschätzt und
anschliessend, zum Teil gewichtet, auf Risikostufe aggregiert, wodurch sich die Risikoklasse pro Einzelrisiko
ergibt. Die Limite bezüglich der fünf Einstufungen der Schwere der Auswirkung bzw. der Eintrittshäufigkeit
werden von Geschäftsleitung und, wo erforderlich, Verwaltungsrat definiert. Die Klassifizierung geschieht bei
der Aspecta überwiegend verteilungsfrei auf Basis statistischer Daten und auf der Grundlage von
Erfahrungswerten sowie Expertenmeinungen. In einem zweiten Schritt werden – sofern und soweit möglich –
die Werte aus dem Standardmodell und die Ergebnisse der entsprechenden Sensitivitätsanalysen analysiert
und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls zur Risikobewertung herangezogen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
50
Somit ergibt sich für jedes dieser Risiken eine unternehmensindividuelle Klassifizierung und qualitative
Risikobewertung gemäss der Risikomatrix in die Risikoklassen 1 bis 4 auf Basis der vom VMAO definierten
Limite. Wie erkennbar ist, werden Risiken als umso schwerwiegender klassifiziert, je höher ihre
Eintrittshäufigkeit und je gravierender ihre Auswirkungen sind. Den Risikoklassen 1 bis 4 sind dabei folgende
Handlungserfordernisse zugeordnet:
-
Risikoklasse 4: Das betreffende Risiko nach Risikosteuerungsmassnahmen ist völlig
ungefährlich, das Ergreifen weiterer Massnahmen zur Risikoreduktion oder zum Risikotransfer
ist nicht erforderlich.
-
Risikoklasse 3: Das betreffende Risiko nach Risikosteuerungsmassnahmen ist überschaubar,
die Einleitung weiterer Massnahmen zur Risikoreduktion oder zum Risikotransfer ist zu prüfen.
-
Risikoklasse
2:
Das
betreffende
Risiko
nach
Risikosteuerungsmassnahmen
ist
schwerwiegend, weitere Massnahmen zur Risikoreduktion oder zum Risikotransfer sind mit
hoher Priorität zu ergreifen.
-
Risikoklasse 1: Das betreffende Risiko nach Risikosteuerungsmassnahmen ist nicht
tolerierbar, weitere Massnahmen zur Risikoreduktion oder zum Risikotransfer müssen mit
höchster Priorität ergriffen werden. Das Eingehen bzw. die Persistenz solcher Risiken ist durch
den Verwaltungsrat zu genehmigen.
Die quantitative Risikobewertung und Aggregation der Einzelrisiken unter Berücksichtigung von deren
Wechselwirkungen/Korrelationen erfolgt bei der Aspecta mit dem Solvency II-Standardmodell ohne eine
Verwendung unternehmensspezifischer Parameter. Das Solvency II-Standardmodell erachtet die Aspecta als
angemessen um ihre Risiken mit hinreichender Genauigkeit zu bewerten. Aufgrund des Geschäftsmodells ist
die mit dem Standardmodell berechnete Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, SCR)
zugleich der Gesamtsolvabilitätsbedarf41 der Aspecta. Die wesentlichen versicherungstechnischen Risiken,
Marktrisiken und Gegenparteiausfallrisiken der Aspecta werden im Standardmodell vollständig und adäquat
abgebildet. Das SCR, welches für die operationellen Risiken im Standardmodell hinterlegt wird, wird als
ausreichend erachtet, um die identifizierten strategischen Risiken und Reputationsrisiken mitzutragen. Um die
Angemessenheit des Standardmodells und des ermittelten Gesamtsolvabilitätsbedarfs zu gewährleisten,
werden unter anderem im Rahmen des ORSA-Prozesses regelmässig Validierungen durchgeführt. Die
Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs wird in der ORSA-Leitlinie detailliert beschrieben.
Die jeweils angewandte Methodik der qualitativen und, sofern möglich, quantitativen Bewertung der einzelnen
Risikotreiber und Risiken ist in der Risk Map dokumentiert. Die Bewertung im Standardmodell erfolgt gemäss
den Angaben der Solvency II Rahmenrichtlinie, der Solvency II Verordnung sowie der Technical
Specifications. Die Dokumentation der Grundlagen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (Modelle,
Methoden, Annahmen, etc.) erfolgt separat.
41
Solvency II Verordnung, Artikel 262: Die Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs […] ist vorausschauend und enthält alle folgenden
Elemente: 1. (a) Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte, unter Berücksichtigung möglicher
künftiger Änderungen seines Risikoprofils, die ihren Grund in der Geschäftsstrategie des Unternehmens oder im wirtschaftlichen und
finanziellen Umfeld haben, einschließlich operationeller Risiken; (b) Art und Qualität der Eigenmittelbestandteile oder anderer zur Deckung
der gemäß Buchstabe a ermittelten Risiken geeigneter Ressourcen. 2. [Dabei] ist Folgendes zu berücksichtigen: (a) die Zeiträume, die
im Hinblick auf die Berücksichtigung der für das Unternehmen langfristig bestehenden Risiken relevant sind; (b) die dem Geschäfts- und
Risikoprofil des Unternehmens angemessenen Bewertungs- und Erfassungsgrundlagen; (c) die internen Kontroll- und
Risikomanagementsysteme des Unternehmens und die genehmigten Risikotoleranzschwellen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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51
Der Prozess der Risikoanalyse und -bewertung der Aspecta ist zweistufig und startet im ersten Quartal eines
jeden Geschäftsjahres zeitgleich mit dem Prozess der Risikoidentifikation, da in die qualitative
Risikobewertung derselbe Personenkreis eingebunden ist. Auch dieser Prozess wird vom Inhaber der RMF
angestossen. Der Inhaber der RMF informiert rechtzeitig vorab alle Beteiligten wie Geschäftsleitung und
Abteilungsleiter und führt mit diesen die für die Risikoanalyse und -bewertung erforderlichen Gespräche. Es
obliegt dem Inhaber der RMF, die Ergebnisse der qualitativen Risikobewertung aus den Gesprächen in der
Risk Map zusammenzufassen, zu aggregieren und zu finalisieren. In einem zweiten Schritt werden die
Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Solvency II-Berechnungen (Stichtagsberechnungen, Stresstests und
Szenarioanalysen) analysiert42 und in der Risk Map ergänzt. Die Ergebnisse der Risikoanalyse und -bewertung
werden im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres mit der Geschäftsleitung diskutiert, von ihr
freigegeben und dann dem Verwaltungsrat zur endgültigen Verabschiedung vorgelegt.
Sollten unterjährig Ereignisse eintreten, die eine ad-hoc Überarbeitung der Risk Map erforderlich machen,
entscheidet der Inhaber der RMF zusammen mit der Geschäftsleitung, ob und in welchem Umfang der Prozess
der Risikoanalyse und -bewertung erneut angestossen werden soll und organisiert den Prozess. Aufgrund des
Geschäftsmodells der Aspecta wird die Kombination aus jährlichem regulären Prozess und ad-hoc
Durchführung der Risikoanalyse und -bewertung im Bedarfsfall als angemessen erachtet.
4.3.6.5
Steuerung und Überwachung
 Risikosteuerung
Die Risikosteuerung, also das Ergreifen von Massnahmen zur Risikohandhabung, setzt auf den Ergebnissen
von Risikoidentifikation, Risikoanalyse und -bewertung auf. Sie umfasst damit den Entwicklungs- und
Umsetzungsprozess von Strategien und Konzepten, die darauf ausgerichtet sind, identifizierte, analysierte und
bewertete Risiken entweder bewusst zu vermeiden, zu reduzieren, zu transferieren oder zu akzeptieren.
Im Rahmen des Risikomanagements prüft der Inhaber der RMF zusammen mit den weiteren
Schlüsselfunktionsinhabern sowie den Mitgliedern der Geschäftsleitung, ob die bestehenden Massnahmen
ausreichend sind, um das vorhandene Gefährdungspotenzial wirksam zu begrenzen, und schlägt dem VMAO
bei Bedarf weitere risikopolitische Massnahmen vor. Die einzelnen Risikosteuerungsmassnahmen und die
jeweiligen Durchführungsverantwortlichen („Risiko-Controller“) werden in der Risk Map der Aspecta
dokumentiert.
Mögliche Risikosteuerungsmassnahmen sind
1. Risikovermeidung
2. Risikoreduktion
3. Risikotransfer
4. Risikoakzeptanz
1. Risikovermeidung zielt darauf ab, Risiken grundsätzlich zu meiden, deren Inkaufnahme nicht mit
adäquaten Ertragschancen für die Gesellschaft verbunden ist. Voraussetzung für die Risikovermeidung ist
allerdings, dass die Vermeidung der betreffenden Risiken überhaupt in der Einflusssphäre der Gesellschaft
42
Solvency II Verordnung, Artikel 259, 3
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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52
liegt. Bei der Aspecta werden die folgenden Risikovermeidungsmassnahmen standardmässig angewendet
(Aufzählung nicht abschliessend):
-
Ex-ante-Prüfung von Tarifen, Produktlinien und Beständen auf vermeidbare Risiken
-
Organisatorische,
personelle
und
technische
Umstellung
und
Verlagerung
von
Unternehmensprozessen ex-post, d.h. im Falle des Auftretens vermeidbarer Risiken
-
Einsatz
von
vertraglichen
Klauseln
in
Versicherungspolicen
und
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB), welche bestimmte Risiken (beispielsweise Leistungspflicht
bei Selbsttötung in den ersten beiden Laufzeitjahren) ausschliessen
-
Risikovermeidende Gestaltung von Verträgen mit Vertriebspartnern (Vereinbarungen zu
Stornoeinbehalt und zur Bildung einer Stornoreserve, Rückführungspflicht von Provisionen bei
Policenkündigungen innerhalb der Stornohaftungsfrist etc.)
-
Standardmässige Überprüfung aller eingehenden Leistungsanträge auf vorvertragliche
Anzeigepflichtverletzungen
2. Unter Risikoreduktion werden alle Massnahmen subsummiert, welche die Schwere der Auswirkung des
Risikos mindern oder das Eintreten von Risiken verhindern bzw. die Wahrscheinlichkeit dafür verringern. Bei
der Aspecta kommen die folgenden Risikoreduktionsmassnahmen standardmässig zur Anwendung
(Aufzählung nicht abschliessend):
-
Präventionsmassnahmen wie Mitarbeiterschulungen oder Aufklärungskampagnen bei den
Versicherungsnehmern
-
Reduktion der im Rahmen des Versicherungsgeschäfts übernommenen biometrischen Risiken
durch Erhöhung von Risikoprämien oder die Vornahme von Leistungsausschlüssen bei
entsprechenden Vorerkrankungen
-
(Partielles) Hedging zur Minderung von Zins- und Währungsrisiken
-
Portfoliobildung und Diversifikation („Mischung und Streuung“) zur Reduktion von Markt-,
Konzentrations- und Ausfallrisiken
-
Bilanzstrukturmanagement (Asset-Liability-Management ), d.h. die Abstimmung der Fälligkeitsstruktur und der Währungsdenominierung von aktiven und passiven Bilanzpositionen zur
Verminderung risikobehafteter Laufzeit- und Währungsinkongruenzen
-
Bildung auskömmlicher Rückstellungen und Rücklagen
-
Defensive Bilanzierung von Forderungen („Werthaltigkeit vor Ergebnisbeitrag“)
-
Konsequente Um- und Durchsetzung des Vier- (oder Mehr-) Augen-Prinzips in allen
risikobehafteten Geschäftsbereichen (Kundenservice, Vertriebssteuerung, Buchhaltung /
Accounting, Aktuariat etc.)
-
Datensicherungen (bspw. Backup Recovery (Voll-, Wochen-, Quartals- und Jahressicherung),
hausexterne Lagerung in Banktresoren, Duplikation der Server)
-
Internes Kontrollsystem (IKS) und Interne Revision
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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53
3. Beim Risikotransfer (eine spezielle Form der Risikoreduktion) werden mögliche Folgen eines Risikoeintritts
mittels vertraglicher Vereinbarungen an Dritte übertragen. Bei jedem Risikotransfer ist stets zu prüfen, ob er
effizient erfolgt, d.h. ob die Kosten des jeweiligen Risikotransfers in einem sinnvollen Verhältnis zu den zu
erwartenden Kosten des Risikoeintritts stehen. Ferner sind die mit dem Risikotransfer möglicherweise
einhergehenden Risiken zu analysieren, wie zum Beispiel Ausfallrisiken. Nur wenn gewährleistet ist, dass die
Kosten des Risikotransfers – inklusive der Solvenzkapitalkosten – eineindeutig geringer ausfallen als die
Kosten der Risikotragung bzw. die mit einer Risikovermeidung im konkreten Fall verbundenen
Ertragseinbussen, stellt der Risikotransfer eine sinnvolle Alternative zur Risikoreduktion dar. Bei der Aspecta
kommen die folgenden Risikotransfermassnahmen standardmässig zum Einsatz (Aufzählung nicht
abschliessend):
-
Transfer biometrischer Risiken auf (mehrere) Rückversicherungsunternehmen
-
Transfer von Vermögensschadenshaftungsrisiken auf eine Berufshaftpflichtversicherung
-
Transfer
von
Vermögensschadenshaftungsrisiken
auf
eine
Directors
and
Officers-
Versicherung („D&O-Police“)
-
Transfer von Garantierisiken, z.B. Höchststandsgarantien auf Fondsgesellschaften
Im Rahmen des Risikotransfers auf Rückversicherungsunternehmen43 stellt die Aspecta durch entsprechende
Auswahlkriterien sicher, dass der Grad des Risikotransfers, die Art der Rückversicherung sowie die
ausgewählten Rückversicherungsunternehmen dem Risikoprofil und der Risikostrategie der Gesellschaft
entsprechen. Soll die Rückversicherung neu gestaltet werden, hat die Aspecta folgendes Verfahren
implementiert:
-
Die Geschäftsleitung der Aspecta prüft in der Vorauswahl die Bonität der potentiellen
Rückversicherungspartner. Sie arbeitet nur mit bonitätsstarken Rückversicherern zusammen,
um das Ausfallrisiko zu beschränken.
-
Die Geschäftsleitung der Aspecta prüft in der Vorauswahl, ob die Streuung der
Rückversicherung auf mehrere Rückversicherungsunternehmen ausreichend ist, um das
Kumulrisiko in ihrem tolerierbaren Rahmen zu halten.
-
Sie lässt von den Inhabern der Schlüsselfunktionen Versicherungsmathematik und
Risikomanagement analysieren, wie sich der Risikotransfer unter Berücksichtigung des
Basisrisikos effektiv auswirkt und berücksichtigt die Ergebnisse der Analyse in der
Entscheidungsfindung.
-
Die Beschlussfindung erfolgt gremial, sofern und soweit alle Prüfhandlungen der Vorauswahl
zu positiven Ergebnissen geführt haben; die Rückversicherung liegt in der gesamthaften
Verantwortung der Geschäftsleitung.
Die Angemessenheit der Rückversicherung in Hinblick auf Risikotransfer, Ausfallrisiko und Kumulrisiko wird
mindestens jährlich vom Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik überprüft, der in seinem
Jahresbericht
an
das
VMAO
auch
eine
Stellungnahme
zur
Angemessenheit
des
Rückversicherungsprogramms formuliert. Das Liquiditätsmanagement zur Überbrückung eventueller zeitlicher
43
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 22 „Risikomanagementleitlinie für Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken“
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
54
Diskrepanzen zwischen Schadenszahlungen und Forderungen gegenüber Rückversicherern liegt in der
Verantwortung des Leiters Rechnungswesen der Aspecta.
Die
Verfahren
zur
Auswahl
Vermögensschadenshaftungsrisiken
Fondsgesellschaften)
verlaufen
weiterer
auf
Risikotransfermöglichkeiten
Versicherungen,
analog.
Zur
Transfer
Überprüfung
der
der
(z.B.
Transfer
Höchststandsgarantien
Angemessenheit
der
der
auf
getroffenen
Risikotransfermassnahmen greift die Geschäftsleitung auf die Inhaber der Schlüsselfunktionen zurück. Je
nach Art des Risikotransfers werden von der Geschäftsleitung der Aspecta die Schlüsselfunktionsinhaber
ausgewählt, welche für die Überprüfung des Risikotransfers verantwortlich sind. Die Frequenz der
regelmässigen Überprüfung wird dabei ebenfalls von der Geschäftsleitung der Aspecta festgelegt.
4. Risikoakzeptanz: Auch nach Einsatz der vorstehend erläuterten Steuerungsmethoden verbleibt indes stets
ein Restrisiko, das von der Aspecta zu tragen ist. Im Rahmen der Risikotragung bzw. Risikodeckung wird
dieses Restrisiko ganz oder partiell (im Risikogeschäft z.B. mit der Selbstbehaltsquote nach einer passiven
Rückversicherung) durch die Gesellschaft selbst übernommen. Inwieweit dies zweckmässig ist, hängt vom
Risikoappetit, von der Risikotragfähigkeit sowie von den Chancenpotenzialen ab, die mit den risikobehafteten
Unternehmensaktivitäten verbunden sind.
Mit den vorstehend dargelegten Methoden der Risikosteuerung verfolgt die Aspecta das Ziel, mit bestehenden
Risiken umzugehen und die Risikoposition der Gesellschaft zu optimieren. Meist werden die Massnahmen zur
Risikosteuerung, die durchaus substitutiven Charakter haben können, miteinander kombiniert. Die Gewichtung
der einzelnen Massnahmen hängt dabei von Kosten/Nutzen-Erwägungen ab.
Es obliegt dem Inhaber der RMF unter Einbindung der relevanten Mitarbeiter der Aspecta im Anschluss auf
die
vollständige
Identifikation,
Analyse
und
Bewertung
der
Risiken
die
ergriffenen
Risikosteuerungsmassnahmen auf Wirksamkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen bzw. überprüfen zu
lassen. Zur Überprüfung können einzelne Alternativen oder Konstellationen von Steuerungsmassnahmen
direkt verglichen werden oder Sensitivitäts- und Szenarioanalysen zur Beurteilung der Wirksamkeit und
Angemessenheit durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden vom Inhaber der RMF im
dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammengefasst. Es obliegt dem Inhaber der RMF
Verbesserungen vorzuschlagen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden im dritten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres mit der Geschäftsleitung diskutiert und von ihr freigegeben sowie dem Verwaltungsrat zur
Verabschiedung vorgelegt.
Sollte der Einsatz neuer Steuerungsmassnahmen geplant werden oder sollten unterjährig Ereignisse
eintreten, die eine ad-hoc Überprüfung bestehender Steuerungsmassnahmen erfordern, so ist der Inhaber der
RMF umgehend zu informieren, damit er die notwendigen Überprüfungsmassnahmen unter Rückgriff auf die
hierfür benötigten Ressourcen einleiten kann.
Aufgrund des Geschäftsmodells der Aspecta wird die Kombination aus jährlichem regulären Prozess der
Überprüfung der Risikosteuerungsmassnahmen auf Wirksamkeit und Angemessenheit und der ad-hoc
Durchführung der Überprüfung der Risikosteuerungsmassnahmen im Bedarfsfall als angemessen erachtet.
 Risikoüberwachung
Die Risikoüberwachung hat zu gewährleisten, dass die Ziele der Aspecta auch erreicht und den Fortbestand
der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt und vermieden werden. Die Schlüsselfunktion
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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55
Risikomanagement überwacht die Ergebnisse der Risikoidentifizierung, der Risikoanalyse und -bewertung auf
allen relevanten Aggregationsstufen und berichtet darüber regelmässig (mindestens jährlich bzw. im
Bedarfsfall ad-hoc) an die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat. Ziel der Berichterstattung ist es, das
VMAO der Aspecta für die bestehenden Risiken und deren Steuerungsmassnahmen zu sensibilisieren und
damit eine nachhaltige Grundlage für eine qualitativ hochstehende Risikosteuerung zu schaffen.
Zu den Aufgaben der Risikoüberwachung durch den Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement zählen:
-
die regelmässige Berichterstattung über alle definierten Schwellenwerte; insbesondere die
Risikotoleranzschwellen aller relevanten Risikokategorien
-
o
Soll-Ist-Vergleich aller Risikokennzahlen und Prozesse
o
Überwachung der Limite44 bzw. deren Ausschöpfung
das Herausarbeiten von Verbesserungen in der Risikoidentifikation, -bewertung und
-steuerung aufgrund der gesammelten Erfahrungen bei der Überwachung
Die Ergebnisse der Risikoüberwachung sind wiederum bei der Planung bzw. der Anpassung der
Risikostrategie zu berücksichtigen.
Die operative Risikoüberwachung ist eine originäre Aufgabe der operativen Geschäftsbereiche der Aspecta,
die von der Überwachungsaufgabe des Inhabers der RMF abzugrenzen ist. Die Hauptverantwortung für die
Risikoüberwachung obliegt den einzelnen Risikoverantwortlichen (Risiko-Controller). Dies schliesst die
Überwachung aller identifizierten Risiken, insbesondere aber der wesentlichen Risiken, der bereits
existierenden
Risikosteuerungsmassnahmen
sowie
ggfls.
die
Implementierung
neuer
Risikosteuerungsmassnahmen ein. Darüber hinaus beobachtet der Inhaber der RMF als zentrale Stelle die
Risikosituation und die Umsetzung der Massnahmen auf aggregierter Ebene.
Zusätzlich werden (risiko-)relevante Prozesse mittels des internen Kontrollsystems, aber auch durch die
regelmässigen
Prüfaufträge
der
Inhaber
der
Schlüsselfunktionen
Compliance,
Interne
Revision,
Versicherungsmathematik und Risikomanagement, überwacht. Unterstützt wird die Überwachung darüber
hinaus mittels weiterer geeigneter Massnahmen. Dazu zählt unter anderem der regelmässige Abgleich von
Ist-Werten der relevanten Steuerungskennzahlen (z.B. aus Bilanz und GuV) mit Planwerten und das
Beobachten der Entwicklungen dieser Steuerungskennzahlen. Dies ermöglicht im Falle adverser
Entwicklungen das zeitnahe Ergreifen von Gegensteuerungsmassnahmen.
Die Überwachungsintervalle der Aspecta sind je nach Volatilität der zu überwachenden Kennzahl, Methodik
oder Prozessausgestaltung festgelegt worden auf quartalsweise, halbjährlich oder jährlich. Beim Eintritt
unerwarteter Ereignisse oder für den Fall, dass sich Risikoereignisse zu realisieren drohen, sind die
Risikoverantwortlichen zur ad-hoc Überprüfung angehalten und sie haben den Inhaber der RMF umgehend
darüber zu informieren.
Bei der Aspecta werden insbesondere folgende Bereiche überwacht (Aufzählung nicht abschliessend):
44
Limite sind obere bzw. untere Grenzen von etwas, man unterscheidet zwischen absoluten Limiten (z.B. 150‘000 CHF, 3 Tage) und
relativen Limiten (z.B. 5% der Basisgrösse).
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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56
Bereich
Turnus
Verantwortung für Überwachung
Steuerungskennzahlen
monatlich
Geschäftsleitung
Risikostrategie
jährlich und ad-hoc
VMAO
Limite und Kennzahlen
quartalsweise, halbjährlich, jährlich Risikoverantwortliche
und ad-hoc
Umsetzung der Risikostrategie jährlich und ad-hoc
Schlüsselfunktion RMF
Risikotragfähigkeit: Soll-Ist
Schlüsselfunktion RMF
halbjährlich und ad-hoc
SoG, insbesondere Prozesse jährlich und ad-hoc
Schlüsselfunktion Interne Revision
und Methoden des Risikomanagements
ALM
jährlich und ad-hoc
CFO
Liquiditätsmanagement
quartalsweise
Leiter Rechnungswesen
Unternehmerische Vorsicht
jährlich und ad-hoc
Leiter Kapitalanlage
Anlageaktivitäten
bei Bedarf
Anlageausschuss
Rückversicherungs-
und jährlich und ad-hoc
Schlüsselfunktion
Zeichnungspolitik
Wesentliche Prozesse
Versicherungsmathematik
jährlich und ad-hoc
Schlüsselfunktion Compliance
Abbildung 9: Übersicht Risikoüberwachung
 Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen oder Ereignissen
Alle Mitarbeiter der Aspecta, insbesondere aber die Risiko-Controller, Inhaber der Schlüsselfunktionen und
Mitglieder der Geschäftsleitung, sind dazu angehalten, den Inhaber der RMF bei überraschenden,
unvorhergesehenen, neuen oder drohenden Entwicklungen bzw. Ereignissen, welche mit der Realisierung
von Risiken einhergehen könnten, umgehend darüber zu informieren.
Diese Risiken können sich vielfältig realisieren, bspw. in finanziellen Einbussen, Reputationsschäden etc.
äussern. Gründe oder Auslöser für ad-hoc Berichterstattungen an den Inhaber der RMF sind beispielsweise
(nicht abschliessende Liste):
-
Veränderungen in den Kennzahlen, Prozessen, Aktivitäten, welche zu Limitüberschreitungen
bzw. Abweichungen von den Sollgrössen der Risikokennzahlen führen (könnten), welche
ausserhalb des regelmässigen Überwachungszyklus erkannt werden oder einzutreten drohen
-
Störungen in den Prozessen, neu entdeckte Prozessschwächen, etc.
-
adverse Entwicklungen der Kapitalmärkte, branchenspezifische Entwicklungen, etc.
-
vor dem Fällen von Entscheidungen, welche risikorelevante Auswirkungen haben könnten
-
kurz: neu erkannte oder vermutete Risiken aller Art
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
57
Es obliegt den Abteilungsleitern der Aspecta, ihre Mitarbeiter für das Thema der Risikoidentifikation und
-überwachung zu sensibilisieren.
Anmerkung zur Berichtslinie: Handelt es sich bei demjenigen, der das Risiko melden möchte, um einen
Mitarbeiter der Aspecta, so hat dieser unverzüglich den ihm vorgesetzten Abteilungsleiter und den Inhaber der
RMF zu informieren. Handelt es sich um einen Abteilungsleiter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, so hat
dieser unverzüglich den Inhaber der RMF zu informieren. Der Abteilungsleiter respektive das Mitglied der
Geschäftsleitung analysieren zusammen mit dem Inhaber der RMF die Situation und entscheiden gemeinsam,
ob eine ad-hoc Risikoberichterstattung durchzuführen ist.
Alle Mitarbeiter der Aspecta haben zudem die Möglichkeit, sich direkt an den Inhaber der RMF oder an die
Geschäftsleitung zu wenden oder anonym dem Compliance-Briefkasten der Gesellschaft zu nutzen.
In der Leitlinie Risikomanagement wird darüber hinaus die reguläre Risikoberichterstattung an das VMAO
beschrieben, welche die Aspecta zur Risikoüberwachung implementiert hat.
 Management der Anlagerisiken
Risikomanagement für das Anlagenrisiko und Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht
Der Aspecta steht es grundsätzlich frei auszuwählen, in welche Vermögenswerte sie ihre Eigenmittel sowie
das gebundene Vermögen der Versicherten investiert. Dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht45
folgend strebt die Aspecta bei der Veranlagung ihrer Eigenmittel wie auch des gebundenen Vermögens der
Versicherungsnehmer ein Höchstmass an Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität an. Die genannten
Merkmale der Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität gelten für das Portfolio insgesamt und nicht für
die einzelnen Anlagen. Daher ist es zulässig, dass einzelne Anlagen nicht jedes der genannten Merkmale
aufweisen, sofern sie letztlich zur Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Gesamtportfolios
beitragen.46
Im Zuge der Überprüfung im Rahmen des Anlagemanagements der Aspecta wird das Gesamtportfolio im
ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres vom Leiter Kapitalanlage auf die genannten Merkmale hin
überprüft. Er erstellt eine Übersicht zu Art und Volumina sowie den (Emittenten-)Ratings der Anlagen
(Sicherheit und Qualität) sowie zur Liquidität und Rentabilität des Gesamtportfolios. Er berichtet die Ergebnisse
der Geschäftsleitung der Aspecta sowie dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement. Um allfälligen
negativen Entwicklungen bereits vorgängig entgegenwirken zu können, beobachtet der Leiter Kapitalanlage
der Aspecta die generellen Gegebenheiten des Finanzmarktumfelds, aktuelle Umstände, Veränderungen im
Regulierungsrahmen sowie die Kurs- und Wertentwicklungen und setzt im Falle adverser Entwicklungen den
Inhaber der RMF darüber in Kenntnis.
Die sich aus dem Anlageportfolio allfällig ergebenden Risiken werden bei der Aspecta in mehreren Prozessen
überwacht:
1.) Die Überwachung der Marktrisiken und Gegenparteiausfallrisiken erfolgt im Rahmen des
Risikomanagementprozesses sowie im Rahmen des ORSA-Prozesses.
45
Die weiteren Anforderungen zur unternehmerischen Vorsicht sind in der Leitlinie Unternehmerische Vorsicht verankert.
46
Erläuterungen zu Leitlinien zum SoG, 2.142
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
58
2.) Das Liquiditätsmanagement der Aspecta und die Verantwortlichkeiten für die Überwachung allfälliger
Liquiditätsrisiken
werden
in
diesem
Abschnitt
im
nachstehenden
Abschnitt
„Management
des
Liquiditätsrisikos“ erläutert.
3.) Die Vorgaben und Verantwortlichkeiten für die Überwachung der Anlagerisiken auf die Einhaltung der
Grundsätze der unternehmerischen Vorsicht hin, werden in der Leitlinie Unternehmerische Vorsicht
dargestellt. Gemäss Leitlinie 27, Ziffer 1.64 der EIOPA-Leitlinien zum SoG reicht es bei der Bewertung der
Anlagerisiken nicht aus, sich ausschliesslich auf von Dritten erzeugte bzw. bereitgestellte Informationen zu
stützen. Die Aspecta hat daher eigene (Kredit-)Risikobewertungsindikatoren entwickeln, um die
Einschätzungen von Banken, Vermögensverwaltern und Ratingagenturen mit eigenen Einschätzungen
kontrastieren zu können. In der Leitlinie Unternehmerische Vorsicht werden diese unternehmensinternen
Indikatoren zur Überwachung der Marktpreisrisiken, Kreditrisiken und Liquiditätsrisiken erläutert. Ferner regelt
die interne Leitlinie die Anforderungen bzgl.:
-
Möglicher
nicht-alltäglicher
Anlagen/Anlagetätigkeiten:
Definition,
Prüf-
und
Genehmigungsverfahren
-
Möglicher Investitionen in nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene
Vermögenswerte wie auch in schwierig zu bewertende, komplexe Produkte: Definition, Prüfund Genehmigungsverfahren
-
Möglicher Investitionen in Derivate: Definition, Prüf- und Genehmigungsverfahren
-
Möglicher Investitionen in verbriefte Instrumente: Definition, Prüf- und Genehmigungsverfahren
-
Möglicher Interessenkonflikte: Definition und Prüfverfahren
-
Umgang mit Fonds- und Indexgebundenen Policen: Definition und Prüfverfahren
4.) Um die Angemessenheit des Vermögensportfolios bezogen auf den Versichertenbestand
sicherzustellen, unterliegen der Leiter Kapitalanlage, der Leiter Rechnungswesen und der Verantwortliche
Aktuar folgenden Prüfungspflichten:
-
Die Prüfung, ob diejenigen Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen und der Kapitalanforderungen gehalten werden, den Anforderungen des
Artikels 80 VersAG 3) und 4) entsprechen, ist vom Leiter Kapitalanlage durchzuführen (die
Regelungen hierzu sind in der Leitlinie Unternehmerische Vorsicht festgehalten).
-
Im Zuge des Asset-Liability-Management werden die Fälligkeitsstrukturen und der
Liquiditätsbedarf vom Leiter Rechnungswesen überwacht (vgl. nachstehenden Abschnitt
„Asset-Liability-Management“)
-
Die Mindest-Rentabilität derjenigen Vermögenswerte, welche zur Erwirtschaftung der
Zinsgarantien dienen, wird vom Verantwortlichen Aktuar der Aspecta überwacht.
5.) Um das Management der Risiken aus Anlageaktivitäten zu optimieren, hat die Aspecta einen
Anlageausschuss gegründet und die Regelungen zu den Kapitalanlageaktivtäten im Anlagereglement der
Aspecta festgehalten. Mit dem Anlagereglement stellt die Aspecta sicher, dass bei allen Anlageaktivtäten die
Grundsätze unternehmerischer Vorsicht sowie die Anforderungen zum Asset-Liability-Management, zum
Liquiditätsrisikomanagement und zur Güte der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung,
welche in der Leitlinie Kapitalmanagement formuliert sind, beachtet werden. Ferner ist im Anlagereglement
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59
der Prüf- und Freigabeprozess verankert, der die Einbindung des Inhabers der RMF konkretisiert und
sicherstellt,
dass
vorab
eine
Analyse
der
Auswirkungen
geplanter
Anlageaktivitäten
auf
die
Solvenzkapitalanforderung der Aspecta durchgeführt wird.
Asset-Liability-Management
Unter Asset-Liability-Management (ALM) kann allgemein die integrierte Analyse und optimierte strategische
Steuerung nach finanziellen Kriterien verstanden werden, bei der die bestehenden Vermögenspositionen
(Assets) und die Verpflichtungen (Liabilities) der Aspecta sowie deren gegenseitige Interdependenzen
simultan betrachtet werden. Dabei wird eine Optimierung der Gesamtposition der Gesellschaft im Hinblick auf
ein finanzwirtschaftliches Rendite- oder Risiko-Ziel unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen und der Risikopräferenz der Unternehmensführung angestrebt. Ziel des ALM ist es, eine
Informationsgrundlage für Entscheidungen zu schaffen, die nicht durch Funktions- oder Spartendenken,
sondern durch gesamtunternehmerisches Denken geprägt ist („Enterprise Risk Management). Bei
Lebensversicherungsunternehmen können aus dem Geschäftsmodell heraus unterschiedliche Arten von
Inkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva resultieren: ein Lebensversicherungsunternehmen betreibt
wechselseitige Finanzierungsgeschäfte mit dem Kapitalmarkt und dem Kollektiv der Versicherungsnehmer.
Abbildung 10: Asset-Liability-Management
Dabei können beispielsweise in den folgenden Bereichen Inkongruenzen zwischen den Aktiva und den
Passiva entstehen:
-
Laufzeiten
-
Durationen (Zinssensitivitäten)
-
Währungen
-
Renditen
-
Bewertungsdifferenzen (Marktwert/Buchwert)
Bei der Aspecta arbeiten der CFO, der Leiter Kapitalanlage, der Leiter Rechnungswesen, der Inhaber der VMF
und der Inhaber der RMF eng zusammen, um allenfalls auftretende Inkongruenzen zwischen Aktiva und
Passiva zu ermitteln und zu bewerten.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
60
Die Aspecta versteht Asset-Liability-Management in erste Linie als koordinierte Steuerung des Risikos aus
Wertschwankungen von Aktiva und Passiva. Neben dieser ökonomischen Sichtweise, welche bei der Aspecta
im Vordergrund steht, gibt es aufgrund des in Liechtenstein geltenden Niederstwertprinzips bei der
Bilanzierung und Bewertung von Aktiva auch eine ggfls. davon abweichende bilanzielle Sichtweise. In dieser
Perspektive sind mitunter beträchtliche Abweichungen zwischen den Verbindlichkeiten der Aspecta und den
diese bedeckenden Aktiva möglich, da Verbindlichkeiten stets zum Zeitwert, Aktiva indes zum Einstands- oder
zum Niederstwert zu bilanzieren sind. Bei zahlreichen Vermögenswerten – besonders augenfällig ist dies in
einem normalen Marktumfeld bei Anleihen/Obligationen, aber auch bei über die Nutzungsdauer
abzuschreibenden Immobilien ausgeprägt – liegt der Buchwert häufig unterhalb des korrespondierenden
Markt- oder Nominalwerts. Da Wertsteigerungen bei den Aktiva also definitorisch nicht ausgewiesen werden
dürfen, die Passiva aber aufgrund der garantierten Verzinsung des gebundenen Vermögens der
Versicherungsnehmer tendenziell zunehmen (Stornierungen wirken dieser Tendenz entgegen), kann es hier
zu beträchtlichen Inkongruenzen kommen. Um zu einer zutreffenden Risikobeurteilung zu gelangen, ist daher
zwingend zu eruieren, ob besagte Differenzen zwischen Passiv- und korrespondierender Aktivseite rein
nomineller Natur sind oder ob diese reale Abweichungen zwischen Deckungsrückstellung und dem sie
bedeckenden Aktivportfolio darstellen. Hierzu sind die in den Aktiva ggfls. enthaltenen stillen Reserven zu
bewerten, um stets ein ökonomisch zutreffendes Bild über das Asset-Liability-Management zu erhalten.
Bei klassischen Tarifen mit Garantieverzinsung liegt das Risiko der Nicht-Erwirtschaftung der zugesagten
Zinsgarantien bei der Versicherungsgesellschaft. Es kann zu Inkongruenzen zwischen den Passiva – der
Deckungsrückstellung für derartige Tarife und Tarifgruppen – sowie den Aktiva kommen, in welchen diese
Deckungsrückstellung investiert ist. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Zins-, Laufzeit- und
Währungsdifferenzen der Fall, die aufgrund bestandsspezifischer Entwicklungen sowie aufgrund von
Entwicklungen an den Kapitalmärkten – beispielsweise aufgrund einer mehrjährigen Niedrigzinsphase, wie sie
seit dem Jahr 2009 anhält, entstehen können. Die Aspecta steht dabei in einem Spannungsfeld, da sie
einerseits der Notwendigkeit unterliegt, mindestens die Garantieverzinsung zu erwirtschaften und daher
möglichst vollumfänglich und langfristig investiert zu sein, zugleich aber stets liquide zu sein, um allfällige
Netto-Auszahlungserfordernisse bestreiten zu können. Zudem ist festzuhalten, dass in der Kapitalmarkttheorie
die Erwirtschaftung von Zinsen, die über dem risikolosen Zins liegen, das Eingehen von Risiken erforderlich
macht. Die Aspecta strebt an, solche Risiken im Rahmen ihres ALM gezielt zu erfassen und zu managen.
Daneben berücksichtigt die Aspecta bei der Steuerung der Terminstruktur des Anlageportfolios im Rahmen
ihres Asset-Liability-Managements vor allem die Terminstruktur der Verbindlichkeiten (siehe auch Abschnitt
„Liquiditätsmanagement“). Ein Faktor, welcher die Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Terminstruktur des
Anlageportfolios beeinträchtigen kann, ist die geringe Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen auf
Rechnung und Risiko der Aspecta. Da die Aktiva, in die zur Bedeckung der Verbindlichkeiten investiert werden
kann, selbstverständlich nicht beliebig aufteilbar sind, unterliegt die Aspecta dem Risiko, tendenziell zu grosse
Einzelpositionen in den Aktiva aufzubauen, die mit der hohen Granularität der Verbindlichkeiten nicht in allen
Marktsituationen kompatibel sind. Um diesem Risiko entgegenzuwirken und reale (nicht rein bilanzielle)
Inkongruenzen zwischen Aktiv- und Passivseite bestmöglich zu vermeiden, setzt die Aspecta im Rahmen ihres
Asset-Liability-Managements die folgenden Risikominderungstechniken47 ein:
47
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 24, 1.61 b)
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61
1. Risikovermeidung: Währungsinkongruenzen im Rahmen des Asset-Liability-Managements werden
bei der Aspecta dadurch vermieden, dass insbesondere deckungsstockbasierte Verbindlichkeiten
nur dann durch Aktiva in anderen Währungen bedeckt werden dürfen, wenn das Währungsrisiko
durch Kurssicherungsgeschäfte (teilweise) eliminiert wird.
2. Risikoreduktion: Es werden bevorzugt Aktiva mit tendenziell kürzerer Restlaufzeit als benötigt
erworben. Dies reduziert einerseits die Kursvolatilität und gewährleistet andererseits eine rasche
Liquidierbarkeit der Anlagen. Zudem werden ausschliesslich Papiere von Emittenten mit hoher
Bonität (Mindestbonität BBB- nach S&P/Fitch bzw. Baa3 nach Moody’s) erworben, um
Gegenparteiausfallrisiken zu minimieren und durch Schuldnerausfälle bedingte Inkongruenzen
zwischen Aktiv- und Passivseite bestmöglich zu vermeiden.
3. Risikotransfer: Durch den Abschluss von Quoten- und Exzedentenverträgen mit bonitätsstarken
Rückversicherungspartnern reduziert die Aspecta hohe, nicht-planbare Leistungszahlungen, welche
allfällig biometrisch bedingt sind.
Bei der Aspecta dürfen, wie im vorstehenden Abschnitt „Risikoreduktion“ bereits dargelegt, dahingehend
Laufzeit-Inkongruenzen zwischen Aktiv- und Passivseite bestehen, dass die erwartete Restlaufzeit der
Vermögenswerte auf der Aktivseite durchaus geringer sein kann als die erwartete Restlaufzeit der
Verbindlichkeiten. Zwar werden durch diese Setzung die Kapitalerträge nicht bestmöglich maximiert, das
Risiko allfälliger kostspieliger Liquiditätsengpässe wird dadurch indes nachhaltig vermieden.48
Unter Anwendung des Proportionalitätsprinzips verzichtet die Aspecta auf eine Beschreibung der hinsichtlich
des Asset-Liability-Managements durchzuführenden Stresstests sowie der ihnen zugrunde liegenden
Methodik
und
Häufigkeit.
Lebensversicherungsverträge,
Hintergrund
dessen
dafür
ist
Kostengewinne
der
in
grosse
Bestand
Stresssituationen
zur
Fondsgebundener
Bedeckung
der
Garantieverzinsung des vergleichsweise kleinen klassischen Lebensversicherungsbestandes herangezogen
werden kann. Aufgrund der Unwesentlichkeit des Risikos eines Asset-Liability-Mismatches, führt die Aspecta
Stresstests und Szenariotests49 nur im Rahmen des ORSA-Prozesses regelmässig durch. Ebenso werden im
Rahmen des ORSA-Prozesses die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen und der
anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der massgeblichen risikofreien
Zinskurve nach Art. 77 zugrunde liegen, durchgeführt50. Die Erkenntnisse aus dem ORSA-Prozess wiederum
werden im Asset-Liability-Management berücksichtigt.
Die
Verantwortung
für
das
Asset-Liability-Management
bezüglich
Überwachung,
Steuerung
und
Informationsweitergabe an den Inhaber der RMF bzw. an die Geschäftsleitung im Falle adverser
Entwicklungen liegt beim CFO der Gesellschaft. Der CFO nutzt zum mindestens vierteljährlichen Monitoring
die zur Verfügung stehenden Informationen aus den Bilanzen und den Buchhaltungssystemen und erhält vom
Aktuariat relevante Auswertungen, wie Übersichten über zukünftige Abläufe von Versicherungspolicen.51 Für
die Zulieferung der Informationen aus den Bilanzen und den Buchhaltungssystemen (bspw. Buchwerte,
48
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 24, 1.61 c)
49
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 24, 1.61 d)
50
VersAG, Artikel 35, 5a (Matching-Adjustment und Volatilitätsanpassung finden bei der Aspecta keine Anwendung)
51
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 24, 1.61 a)
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Marktwerte und die Bewertungen bezüglich der in den Aktiva ggfls. enthaltenen stillen Reserven) ist der Leiter
Rechnungswesen der Aspecta verantwortlich.
Management des Liquiditätsrisikos
Die Aspecta muss jederzeit in der Lage sein, ihren Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern,
Mitarbeitern, Vertragspartnern und Eigentümern liquiditätsmässig nachzukommen. Um dies zu gewährleisten
hat die Gesellschaft ein Liquiditätsrisikomanagement52 etabliert, das darauf abzielt, das Auftreten von
Liquiditätsengpässen zu vermeiden.
Abbildung 11: Liquiditätsrisikomanagement der Aspecta (Schematische Darstellung)
Im Rahmen des Liquiditätsrisikomanagements ermittelt der Leiter Rechnungswesen der Aspecta zunächst die
sicheren und erwarteten Ein- und Auszahlungen. Der Prognosezeitraum beträgt jeweils drei Jahre. Er wird
rollierend vorgetragen. Für die jeweils nächsten vier Quartale werden die Liquiditätsströme quartalsweise
erfasst. Wie in der vorstehenden Abbildung 11 dargestellt, berücksichtigt der Leiter Rechnungswesen für die
Prognose Liquiditätsflüsse (einschliesslich deren Zeitstruktur) aus folgenden Quellen:
-
der Kapitalanlagetätigkeit: Erwerb von Aktiva (Investitionstätigkeit), die Restlaufzeit von
Anleihen und anderen zeitlich begrenzten Investments, Kupon- und Dividendenzahlungen aber
auch Retrozessionen von Investmentfondsanbietern oder geplante und ungeplante
Liquidierungen von Anlagefonds, etc.
-
dem Erstversicherungsgeschäft: Prämieneingänge, erwartete Leistungsfälle/Policenabläufe,
erwartete (Teil-)Stornierungen (Policenrückkäufe), erwartete Beitragsfreistellungen, an
Vermittler auszuzahlende Abschluss-, Dynamik- und Bestandspflegeprovisionen sowie von
Vermittlern zurückzuführende, unverdiente Provisionsanteile, etc.
52
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 26 „Risikomanagementleitlinie zum Liquiditätsrisiko“
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63
-
dem passiven Rückversicherungsgeschäft
-
dem operativen Geschäft: Löhne, Dienstleisterhonorare, Forderungseingänge, Verbands- und
Regulierungsbeiträge etc.
Um stets die Quellen der jeweils berücksichtigten Zahlungsströme nachvollziehen zu können, werden die
Zahlungsströme unsaldiert erfasst (Bruttoausweis).53
Die resultierenden Aggregate (Summe der (erwarteten) Liquiditätszuflüsse in der Periode sowie Summe der
(erwarteten) Liquiditätsabflüsse in der Periode) werden einander gegenübergestellt und verglichen, um
allfällige Liquiditätslücken zu identifizieren. Zum einen resultiert aus der Gegenüberstellung in der Regel ein
Liquiditätsüberschuss respektive eine Liquiditätsunterdeckung in der betrachteten Periode. Zum anderen
ergibt sich die Liquiditätsbedeckungsquote als Quotient aus den beiden Werten: Mit den bis zu den
betrachteten Stichtagen erwarteten Einzahlungen inklusive der in diesem Zeitraum realisierbaren
Zahlungsmittel (Liquiditätsquellen) als Dividend und den in diesem Zeitraum erwarteten Auszahlungen
(Liquiditätsbedarf) als Divisor. Im Rahmen des Liquiditätsrisikomanagements der Aspecta sind für jede
Einzelperiode des Prognosezeitraumes (drei Jahre rollierend, für die die ersten zwölf Monate dieses Zeitraums
sind jeweils quartalsweise Prognosen abzugeben) sowohl der/die Liquiditätsüberschuss/-unterdeckung als
auch die Liquiditätsbedeckungsquote zu ermitteln. Es ist Aufgabe des Leiters Rechnungswesen der Aspecta,
zu Beginn eines jeden Quartals den Liquiditätsüberschuss bzw. die Liquiditätsunterdeckung und die
Liquiditätsbedeckungsquote für die folgenden vier Kalenderquartale und die drei folgenden Kalenderjahre zu
prognostizieren. Sofern in einem oder mehreren dieser Zeiträume die Liquiditätsbedeckungsquote nicht
mindestens 110% beträgt, hat er dem Inhaber der RMF sowie der Geschäftsleitung hierüber Bericht zu
erstatten.54 Der Geschäftsleitung obliegt es in der Folge, die geeigneten Massnahmen zu Vermeidung einer
potentiellen Liquiditätsunterdeckung einzuleiten. Aus dem vorstehend beschriebenen Prozedere ist ersichtlich,
dass die Aspecta im Rahmen ihres Liquiditätsrisikomanagements kurz-, mittel- und langfristige Aspekte
berücksichtigt und – dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht folgend – auch den Bereich der
fondsgebundenen Lebensversicherungspolicen in ihr Liquiditätsrisikomanagement einschliesst. Durch das
oben beschriebene Verfahren gewährleistet die Aspecta, dass sie zur Vermeidung möglicher
Liquiditätsengpässe über eine angemessene Liquiditätsreserve verfügt. Die Höhe der Liquiditätsreserve wird
von der Aspecta im Rahmen der Risikostrategie definiert.
Sollte es dennoch erforderlich sein, kann die Aspecta nicht unmittelbar liquide oder liquidierbare
Vermögenswerte auch vorübergehend verpfänden, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen oder stille
Reserven zu erhalten. Dabei darf der Verpfändungszeitraum nicht mehr als sechs Kalendermonate betragen.
Derartige Verpfändungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der damit erlösbare Liquiditätsbetrag sich
auf einen substantiellen Anteil des aktuellen Verkehrswertes des verpfändeten Vermögenswerts beläuft.
Hierdurch sollen bilanzielle Risiken begrenzt werden, die aus einer allfälligen Nichtrückführbarkeit
verpfändeter Aktiva resultieren könnten.
Sofern Liquiditätsüberschüsse zwischen verbundenen Unternehmen – gleich ob in einem normalen
Geschäftsumfeld oder in Stresssituationen – horizontal oder vertikal übertragen werden, ermittelt und
berücksichtigt die Aspecta im Rahmen ihrer fortlaufenden Liquiditätsanalyse bestehende rechtliche oder
53
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 26, 1.63 a)
54
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 26, 1.63 b)
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64
wirtschaftliche Beschränkungen und behandelt Liquiditätsübertragungen stets so, als wären ausschliesslich
nicht miteinander verbundene Dritte involviert. Solange sich die Aspecta im Run-Off befindet, unterbleibt die
Betrachtung der mit dem Neugeschäft verbundenen Liquiditätsrisiken im Rahmen der Leitlinie
Risikomanagement. Sollte die Aspecta das Neugeschäft wieder aufnehmen, obliegt es dem Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement zusammen mit dem Leiter Rechnungswesen, die allfälligen
liquiditätsspezifischen Implikationen einer solchen Geschäftsplanänderung in der Liquiditätsplanung zu
berücksichtigen und dem Verwaltungsrat sowie der Geschäftsleitung entsprechende Verfahrensvorschläge zu
unterbreiten.
Selbstredend
werden
die
Auswirkungen
allfälliger
Zukäufe
von
zusätzlichen
Lebensversicherungsgesellschaften bzw. -beständen auf die Liquiditätssituation vorab analysiert und im
Liquiditätsmanagement berücksichtigt.55
Das vorstehend erläuterte Liquiditätsrisikomanagement wird durch die Bewertungsaktivitäten im Rahmen der
unternehmerischen Vorsicht unterstützt. Der in der Leitlinie Unternehmerische Vorsicht verankerte
Prozess, welcher vom Leiter Kapitalanlage durchgeführt wird, dient der Beurteilung der Liquidierbarkeit der
Anlagen der Aspecta. Durch die Berichtspflicht des Leiters Kapitalanlage an den Inhaber der RMF wird
gewährleistet, dass letzterer sich ein umfassendes Bild über die Liquiditätsrisiken der Aspecta verschaffen und
die Geschäftsleitung bei Bedarf rechtzeitig über adverse Entwicklungen informieren kann. Somit stellt die
Aspecta sicher, dass stets angemessene Massnahmen und Verfahren zum Management von Liquiditätsrisiken
implementiert sind.
Kapitalmanagement
Die Anforderungen an die Eigenmittel, welche zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderungen herangezogen
werden, hat die Aspecta in der Leitlinie Kapitalmanagement formuliert. Dort werden die Einteilung und
Anrechenbarkeit
von
Eigenmitteln
erläutert
und
die
Vorgehensweise
zur
mittelfristigen
Kapitalmanagementplanung dargestellt. Ferner wird in der Leitlinie Kapitalmanagement der Prozess zur
Überwachung der Eigenmittelausstattung der Aspecta dargestellt. Die Verantwortung für die Überwachung
der Qualität der Eigenmittel obliegt dem Leiter Rechnungswesen der Aspecta. Er überprüft die Klassifizierung
der Eigenmittel und übermittelt die Ergebnisse dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement. Somit
verfügt der Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement über alle Informationen, um Aussagen über die
Höhe und Qualität der Eigenmittel formulieren zu können. Zusammen mit den in der Leitlinie beschriebenen
aktivseitigen
Massnahmen
zur
Sicherstellung
bzw.
Wiederherstellung
einer
ausreichenden
Solvenzkapitalquote, rundet die Leitlinie Kapitalmanagement die Vorgaben zum Management der
Anlagerisiken ab.
 Management von Risikoübernahme und Rückstellungsbildung
Der Bestand an Lebensversicherungspolicen der Aspecta enthält Fondsgebundene und klassische
Lebensversicherungspolicen, welche gegenwärtig alle für den Verkauf geschlossen sind. Die Produkte,
welche die Aspecta verwaltet, sind im Einzelnen:
55
-
Fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall
-
Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 26, 1.63 e)
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-
Klassische Risikoversicherungen
-
Klassische Erlebensfallversicherungen56
-
Klassische Kapitallebensversicherungen
Die Aspecta ist bereit, die aus diesem Produktportfolio resultierenden Risiken im Zusammenhang mit
Risikoübernahme und Rückstellungsbildung57 im Rahmen ihrer Risikotragfähigkeit zu übernehmen. Sollte die
Aspecta anstreben, ihr Geschäftsmodell auf neue Versicherungszweige (Sach-, Krankenversicherung o.ä.) zu
erweitern, so ist dies vorab zusammen mit dem Inhaber der RMF zu prüfen und in der Risikostrategie der
Gesellschaft zu berücksichtigen. Das System of Governance (einschliesslich des Risikomanagements) ist
dann ggfls. entsprechend anzupassen.
Der Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik überprüft regelmässig die Angemessenheit der
Bewertung
der
versicherungstechnischen
Rückstellungen
im
Rahmen
der
Berechnungen
der
Solvenzkapitalanforderung, ebenso wie die angemessenen Berücksichtigung von allfälligen in den
Lebensversicherungsverträgen enthaltenen Optionen und Garantien.
Eine Aufgabe des Verantwortlichen Aktuars der Aspecta ist es, regelmässig zu prüfen, ob die die gebildeten
Rückstellungen für die Deckung der erwarteten Leistungen und Ausgaben ausreichen. Insbesondere gibt der
Verantwortliche Aktuar dem VMAO der Aspecta Empfehlungen bezüglich der Reservierung und der Höhe der
Überschussbeteiligung, so dass das VMAO nachhaltig gewährleisten kann, dass die Gesellschaft im Stande
ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherungsnehmern und anderen Leistungsberechtigten
vollumfänglich nachzukommen.
 Management des operationellen Risikos
Operationelle Risiken und ihr Eintreten sind eng verbunden mit der Risikokultur eines Unternehmens. Insofern
spielen qualitative Aspekte, wie die Güte der Prozesse, insbesondere die jeweiligen darin implementierten
Kontrollen, eine entscheidende Rolle für das Management operationeller Risiken. Bei der Aspecta werden im
Rahmen der Identifikation sowie der Analyse und Bewertung operationeller Risiken58 in Kooperation mit allen
Mitarbeitern bspw. alle Prozesse im Detail analysiert, die für die Entstehung operationeller Risiken
verantwortlich sein können. Darüber hinaus werden Szenarioanalysen durchgeführt, um zu möglichst
detaillierten und realitätsnahen Einschätzungen zu gelangen.
Besonderen Fokus legt die Aspecta auf Risikosteuerungsmassnahmen bezüglich operationeller Risiken. Dies
wurde bereits an mehreren Stellen in diesem Bericht beschrieben, daher erfolgt nachstehend eine grobe, nicht
abschliessende
Zusammenfassung
der
bei
der
Aspecta
zum
Einsatz
kommenden
Risikomanagementmassnahmen:
-
Erlass von Leitlinien, Anweisungen und Dokumentationen zur klaren Festlegung von Aufgaben
und Verantwortlichkeiten
-
56
Implementierung der vier Schlüsselfunktionen
Hierunter fallen sowohl Lebensversicherungen, welche bei Fälligkeit Kapital, als auch solche, welche ab Fälligkeit eine Rente leisten.
57
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 20 „Risikomanagementleitlinien für das Risiko im Zusammenhang mit Risikoübernahme und
Rückstellungsbildung“
58
EIOPA-Leitlinien zum SoG, Leitlinie 21 „Risikomanagementleitlinien für das operationelle Risiko“
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66
-
Einsatz flankierender Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
-
Klare Trennung von Zuständigkeiten für den Aufbau von Risikopositionen und die
Überwachung dieser Positionen
-
Implementierung angemessener Kontrollen (Vier- oder Mehr-Augen-Prinzip, automatisierte
Kontrollen, automatisierte Prozesse, Plausibilisierungen, verschärfte Kontrollen bei manuellen
Tätigkeiten, etc.) in den risikorelevanten Prozessen und deren Überwachung durch das interne
Kontrollsystem (IKS) und die Interne Revision
-
Vermeidung manueller Verfahren, sofern und soweit möglich
-
Erfassung der operationellen Risikotreiber in der Risk Map (Bottom-Up und Top-Down),
Erfassen
aller
Massnahmen
zur
Risikosteuerung
und
zur
Überwachung
der
Steuerungsmassnahmen
-
Im Falle eines Zukaufs zusätzlicher Lebensversicherungsgesellschaften oder -bestände: Falls
erforderlich, Überprüfung und Anpassung der Risikostrategie und des Risikomanagements,
Bestimmung der Risiko-Controller für die sich aus dem Zukauf ergebenden risikobehafteten
wesentlichen Prozesse
-
Mitarbeitersensibilisierung (im Rahmen des Bottom-Up-Ansatzes zur Risikoidentifikation und
-analyse, Workshops, Nachhalten und Informationsaustausch über Lessons-learned)
-
Bereithalten von Notfallplänen
-
Angemessene Vergütungspolitik
Um eine kontinuierliche Risikoüberwachung im Zeitablauf zu erleichtern und sicherzustellen, werden jedem
relevanten operationellen Risiko Frühwarnindikatoren zugeordnet. Frühwarnindikatoren helfen dabei,
eintretende operationelle Risiken frühzeitig zu erkennen und somit den Handlungsspielraum und den
Reaktionszeitrahmen der Gesellschaft zu vergrössern. Bei der Aspecta umfasst die Risikoüberwachung
zudem die Erfassung der Risikoveränderung im Zeitablauf und deren Auswertung. Ziel ist es, aus der
Vergangenheit zu lernen und die Reaktionsgeschwindigkeit des Unternehmens auf riskante Entwicklungen zu
erhöhen.
4.3.6.6
Risikomanagement für die Vergabe von Darlehen
Für die Vergabe, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Darlehen59 hat die Aspecta folgenden
Prozess etabliert:
-
Die Geschäftsleitung der Aspecta prüft in der Vorauswahl bzw. Prüfphase die Bonität des
Darlehensnehmers. Die Aspecta darf Darlehen nur an bonitätsstarke Darlehensnehmer
vergeben, um das Ausfallrisiko zu beschränken.
-
Die Geschäftsleitung der Aspecta prüft in der Vorauswahl bzw. Prüfphase, ob die
Diversifizierung der Kreditportfolios in Anbetracht der Zielmärkte und ihrer allgemeinen
59
Solvency II Verordnung, Artikel 261, 1. Die Aspecta betätigt sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts nicht im Bereich der
Hypothekenversicherung. Sollte sich dies ändern, ist das Risikomanagement entsprechend um Artikel 261, 2. zu erweitern.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
67
Anlagestrategie ausreichend ist, um das Kumul- und Kreditrisiko in ihrem tolerierten Rahmen
zu halten.
-
Die Geschäftsleitung lässt vom Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement analysieren,
wie
sich
Darlehensvergabe,
-änderung,
-verlängerung
oder
-refinanzierung
unter
Berücksichtigung des Basisrisikos effektiv auswirken (u.a. auf die Solvenzkapitalanforderung)
und berücksichtigt die Ergebnisse der Analyse bei ihrer Entscheidungsfindung.
-
Die Beschlussfassung erfolgt gremial unter der Bedingung, dass alle Prüfhandlungen der
Vorauswahl zu positiven Ergebnissen geführt haben; die Darlehensvergabe liegt in der
gesamthaften Verantwortung der Geschäftsleitung.
Die Aspecta verfügt über angemessene Verfahren, das Kreditrisiko von Exponierungen gegenüber
Einzelschuldnern und auf Ebene des Schuldnerportfolios zu bewerten. Die laufende Verwaltung und
Überwachung der Kreditportfolios, einschliesslich der Identifizierung und der Verwaltung von Problemkrediten,
erfolgt im Rahmen angemessener Verfahren.
Die Angemessenheit der Darlehenspolitik in Hinblick auf das aggregierte Kredit- und Kumulrisiko wird
mindestens quartalsweise vom Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement überprüft und die
Ergebnisse der Überprüfung an die Geschäftsleitung der Aspecta berichtet. Darüber hinaus prüft der Leiter
Kapitalanlage
im
Rahmen
der
in
der
Leitlinie
Unternehmerische
Vorsicht
vorgesehenen
Prüfungshandlungen mindestens jährlich die mit einer Darlehensvergabe allenfalls verbundenen Marktpreisund Kreditrisiken.
4.3.6.7
Risikoberichterstattung
 Interne Risikoberichterstattung
Die Aspecta hat eine ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessene interne Risikoberichterstattung
implementiert. Es obliegt dem VMAO, die Risikoberichterstattung zu erweitern. Es obliegt allen
Schlüsselfunktionsinhabern und Abteilungsleitern der Aspecta, das VMAO unverzüglich über negative
Entwicklungen wesentlicher Risiken zu informieren. Die Angemessenheit der internen Risikoberichterstattung
wird vom Inhaber der Schlüsselfunktion Internen Revision überwacht. Ergänzend erlässt die Aspecta bei
Bedarf Weisungen zur internen Berichterstattung. Nachstehend wird eine Übersicht über die wesentlichen
Bestandteile der internen Risikoberichterstattung gegeben:
Quartalsberichterstattung der Abteilung Aktuariat und des Risikomanagements
Die Abteilung Aktuariat und der Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement informieren die
Geschäftsleitung quartalsweise über die wesentlichen Steuerungskennzahlen der Abteilung Aktuariat. Dies
umfasst bspw. einen Überblick über den Bestand (Versicherungstechnische Rückstellungen mit Anlagerisiko
des Versicherungsnehmers, Deckungsrückstellung, Anzahl Policen), die Entwicklung der Solvency IIKennzahlen (Own Funds, SCR und SCR-Quote) aber auch Informationen zu den wichtigsten Risikotreibern
(z.B. Stornoquote). Es obliegt dem Inhaber der RMF, die Zahlen an die Geschäftsleitung der Aspecta zu
berichten, welche diese erforderlichenfalls wiederum an den Verwaltungsrat weitergibt. Der Inhalt der
Quartalsberichterstattung wird laufend dem aktuellen Informationsbedürfnis der Leitungsgremien der Aspecta
angepasst, wobei sich der Inhaber der RMF mit der Leitung Aktuariat und der Geschäftsleitung abstimmt. Die
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68
Berichterstattung an die Geschäftsleitung erfolgt jeweils zwei Wochen nach dem Termin zur Übermittlung der
Quarterly Reporting Templates (QRTs) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
Quartalsberichterstattung im Rahmen der Risikoüberwachung
Im Rahmen der Risikoüberwachung lässt sich das VMAO der Aspecta über die Ergebnisse der
Risikoüberwachung (Soll-Ist-Vergleich) berichten. Dazu haben die Risikoverantwortlichen (Risiko-Controller,
jeweils in der Risk Map namentlich hinterlegt) jeweils zwei Wochen nach dem Termin zur Übermittlung der
Quarterly Reporting Templates (QRTs) an die FMA dem Inhaber der RMF über die Ergebnisse ihrer
Risikoüberwachung quantitativ und qualitativ zu berichten. Dies schliesst die Abgabe möglicher
Verbesserungsvorschläge ein. Der Inhaber der RMF fasst die Berichte der Risikoverantwortlichen zusammen
und ergänzt diese um die Ergebnisse der aggregierten Risikoüberwachung sowie um Kommentare und
Verbesserungsvorschläge und stellt diesen Gesamtbericht sodann der Geschäftsleitung der Aspecta zur
Verfügung, welche im Bedarfsfall wiederum den Verwaltungsrat informiert.
Ad-hoc Berichterstattung im Rahmen der Risikoüberwachung
Alle Mitarbeiter der Aspecta sind angehalten, erkannte oder drohende Risiken umgehend dem Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement zu melden. Der Inhaber der RMF trifft zusammen mit dem zuständigen
Abteilungsleiter bzw. einem Mitglied der Geschäftsleitung nach gründlicher Analyse der Situation die
Entscheidung, ob eine ad-hoc Risikoberichterstattung durchzuführen ist.
Im Rahmen einer solchen ad-hoc-Berichterstattung hat der jeweilige Berichterstatter
-
eine detaillierte Beschreibung desjenigen Risikos bzw. derjenigen Risiken, das/die bereits
eingetreten ist/sind bzw. einzutreten droht/drohen, anzufertigen,
-
einen dem realisierten bzw. dem drohenden Risiko angemessenen Vorschlag zu unterbreiten,
welche
Massnahmen
zur
Risikosteuerung
(Risikovermeidung,
-reduktion, -transfer) angewendet werden sollen sowie
-
eine Einschätzung zu der Frage abzugeben, ob die vorgeschlagenen Massnahmen zur
Risikomilderung ausreichen, um die konkrete Risikosituation zu beherrschen oder ob ggf. noch
weitergehende Massnahmen erforderlich sein könnten.
Auf der Grundlage der ad-hoc-Berichterstattung entscheiden die Geschäftsleitung und ggfls. der
Verwaltungsrat in Bezug auf die jeweils vorliegende Risikolage
-
ob und welche zusätzlichen Risikosteuerungsmassnahmen durch die Aspecta konkret ergriffen
werden sollen,
-
ob und in welchem Umfang die Prozesse Risikoidentifikation, -analyse und -bewertung ad-hoc
durchgeführt werden sollen,
-
ob und in welchem Umfang der ORSA-Prozess neu durchgeführt werden soll,
-
ob und in welchem Umfang die Risikostrategie angepasst werden soll oder
-
ob das interne Kontrollsystem (IKS) anzupassen ist.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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69
Auf diese Weise stellt die Aspecta sicher, dass die Gesellschaft in dem Rahmen agiert, der in ihrer
Risikostrategie definiert ist. Die ad-hoc-Berichterstattung versetzt die Unternehmensführung darüber hinaus
in die Lage, im Falle adverser Entwicklungen schnellstmöglich zu agieren.
ORSA-Bericht
Die Aspecta erstellt einen (für die interne und externe Berichterstattung identischen) ORSA-Bericht. Die Details
(Häufigkeit, Zeitpunkt der Berichterstellung, Verantwortlichkeiten, Inhalt) zu den ORSA-Berichten werden in
der ORSA-Leitlinie beschrieben.
Berichte
der
Inhaber
der
Schlüsselfunktionen
Interne
Revision,
Compliance,
Versicherungsmathematik und Risikomanagement
Das VMAO der Aspecta lässt sich jährlich von den Inhabern der vier Schlüsselfunktionen berichten. Die
entsprechenden Vorgaben zur den Berichten der Schlüsselfunktionen Interne Revision, Compliance und
Versicherungsmathematik sind in den entsprechenden Abschnitten der jeweiligen Leitlinien dargelegt
(Leitlinie Interne Revision, Leitlinie Compliance und Leitlinie Versicherungsmathematik). Die
Anforderungen an den Bericht des Inhabers der Schlüsselfunktion Risikomanagement werden nachstehend
formuliert:
Der Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement ist verpflichtet, Geschäftsleitung und Verwaltungsrat im
jährlichen Turnus über das Risikomanagementsystem der Aspecta, über dessen Angemessenheit, über
dessen Funktionsfähigkeit sowie über bestehende Verbesserungspotentiale beim Risikomanagement der
Gesellschaft zu informieren. Der Bericht hat dabei die folgenden Inhalte aufzuweisen:
1. Verantwortung Geschäftsleitung und Verwaltungsrat
2. Ablauf- und Aufbauorganisation
3. Fitness & Propriety
4. Leitlinienkonzept
5. Risikomanagementprozess
6. ORSA-Prozess
7. Übersicht der empfohlenen Massnahmen
In Abgrenzung zu den Berichten der weiteren Schlüsselfunktionsinhaber beurteilt der Inhaber der RMF die
Punkte 1. bis 4. in Hinblick auf das Risikomanagement.
Hierzu hat der Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement jährlich einen schriftlichen Bericht zu
verfassen, diesen der Geschäftsleitung, dem Verwaltungsrat sowie den anderen Schlüsselfunktionsinhabern
vorzulegen und auf Wunsch des Verwaltungsrates darüber zu berichten. Darüber hinaus obliegt es dem
Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement, Geschäftsleitung und Verwaltungsrat unmittelbar darüber
in Kenntnis zu setzen, wenn ein Fall eintritt oder einzutreten droht, der die Funktionsweise, die Wirksamkeit
oder die Angemessenheit des Risikomanagementsystems der Aspecta beeinträchtigt oder beeinträchtigen
könnte.
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70
Ergebnisberichte der Prüfhandlungen
Die Risikoberichterstattung der Aspecta wird komplettiert durch die Berichterstattung über die Ergebnisse der
Prüfhandlungen (z.B. bzgl. Outsourcing, Fitness & Propriety, unternehmersicher Vorsicht) der damit betrauten
Mitarbeiter und Funktionsträger. Die Verantwortlichkeiten für die Berichterstellung, die Adressaten und die
Häufigkeit der Berichterstellung sind in den diesbezüglichen Abschnitten der Leitlinien des System of
Governance der Aspecta festgehalten.
 Externe Risikoberichterstattung
Die externe Berichterstattung bildet die dritte Säule des Drei-Säulen-Modells von Solvency II.
Abbildung 12: Drei-Säulen-Modell von Solvency II
Mit den Anforderungen an die Berichterstattung bzw. zur Offenlegung soll die risikobasierte Aufsicht von
Versicherungsunternehmen durch Marktmechanismen unterstützt werden. Die Finanzmarktaufsicht
Liechtenstein (FMA) regelt die externen Berichts- und Offenlegungspflichten in Gesetzen und mittels
Weisungen. Nachstehend wird eine grobe Übersicht über die wesentlichen Bestandteile der externen
Berichterstattung und der Offenlegungspflichten gegeben:
ORSA-Bericht
Die Aspecta erstellt einen (für die interne und externe Berichterstattung identischen) ORSA-Bericht. Die Details
(Häufigkeit, Zeitpunkt der Berichterstellung, Verantwortlichkeiten, Inhalt) zu den ORSA-Berichten werden in
der ORSA-Leitlinie festgehalten.
Solvency and Financial Condition Report (SFCR) – Bericht über Solvabilität und Finanzlage
Die Aspecta hat unter Beachtung von qualitativen und quantitativen Aspekten sowie unter Berücksichtigung
historischer, aktueller und prospektiver Elemente sowie gestützt auf Daten aus internen und externen Quellen
jährlich einen Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage60 zu veröffentlichen. Dieser Bericht ist
60
VersAG Art. 100
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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71
Bestandteil des Jahresberichts nach Art. 99 Abs. 1 VersAG. Der Bericht hat dabei folgende Angaben zu
enthalten:
-
Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen
-
Beschreibung der Governance und eine Bewertung ihrer Angemessenheit für das Risikoprofil
-
Beschreibung
der
Risikoexponierung,
der
Risikokonzentration,
der
Risikominderungsmassnahmen und der Risikosensitivität; dabei wird die Beschreibung für jede
Risikokategorie gesondert vorgenommen
-
je eine gesonderte Beschreibung der für die Bewertung von Vermögenswerten,
versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten verwendeten
Grundlagen und Methoden. Eine solche Beschreibung ist überdies mit einer Erläuterung zu
versehen, welche die Hauptunterschiede in Bezug auf die Grundlagen und Methoden für die
Bewertung in der Jahresrechnung darstellt
-
Beschreibung des Kapitalmanagements unter Angabe mindestens folgender Bestandteile:
o
Struktur und Betrag der Eigenmittel und Einstufungen zu ihrer Qualität
o
Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung
o
die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Modell-Option61
Die Verantwortung für die rechtzeitige Bereitstellung des Berichtes liegt beim Inhaber der Schlüsselfunktion
Risikomanagement.
Quarterly Reporting Templates (QRTs) und Annual Solvency II Reporting
Die Verantwortung für die rechtzeitige Bereitstellung der QRTs und der Templates zum Annual Solvency II
Reporting liegt ebenfalls beim Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement. Der Prozess zur Erstellung
der Templates – inklusive der einzelnen Verantwortlichkeiten und der verankerten Kontrollen – wird in einem
internen Dokument der Abteilung Aktuariat beschrieben.
Regular Supervisory Reporting (RSR)
Die Verantwortung für die rechtzeitige Bereitstellung der quantitativen und qualitativen Berichte zum jährlichen,
Regular Supervisory Reporting (RSR) liegt ebenso beim Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement.
Der Prozess zur Erstellung des Berichts – inklusive der einzelnen Verantwortlichkeiten und die verankerten
Kontrollen – wird in einem internen Dokument der Abteilung Aktuariat beschrieben.
4.3.7
Integration in die Unternehmensführung
Damit die Ziele, welche die Aspecta mit ihrem Risikomanagement verfolgt, erreicht werden können, muss das
Risikomanagement vollumfänglich in die Organisationsstrukturen und die Entscheidungsprozesse der
Gesellschaft integriert sein. Diese integrale Einbindung hat unter gebührender Berücksichtigung der Personen,
die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, zu erfolgen.62 Neben den
61
Bei der Aspecta kommt das Solvency II-Standardmodell ohne Verwendung unternehmensspezifischer Parameter zum Einsatz.
Solvency II lässt aber generell die Verwendung von unternehmensspezifischen Parametern, von Partialmodellen oder von internen
Modellen zu.
62
VersAG, Artikel 35, 2
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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72
direkt eingerichteten Berichtslinien und dem kontinuierlichen Austausch im Arbeitsalltag sind die
Risikoberichterstattung und die Einbindung der Geschäftsleitung bzw. der gesamten VMAO in relevante
Entscheidungen (z.B. Festlegung wichtiger Annahmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung) von
herausragender Bedeutung für die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems der Aspecta.
Ein weiteres wesentliches Element der Verzahnung von Risikomanagement und Unternehmensführung bildet
der ORSA-Prozess. Der ORSA-Prozess ist ein elementarer Bestandteil des Risikomanagementsystems und
des Governance-Systems der Aspecta. Durch die unternehmensindividuelle Risikoanalyse, die Einbeziehung
aller relevanten Information aus Geschäfts- und Risikoprofil in die Bewertung sowie durch Analysen und
Validierungen der verwendeten Daten, Methoden und Annahmen wird sichergestellt, dass die Risiken, denen
die Aspecta aktuell ausgesetzt ist oder künftig ausgesetzt sein könnte erfasst und angemessen bewertet
werden.
Abbildung 13: Gesamtrisikoprofil als Bindeglied zwischen der Geschäfts- und der Risikostrategie
Im Rahmen des ORSA-Prozesses wird darüber hinaus die Angemessenheit des Standardmodells überprüft
und der Gesamtsolvabilitätsbedarf der Aspecta ermittelt. Ebenso wird im Zuge des ORSA-Prozesses die
Angemessenheit des Eigenmittelbestands (Own Funds), welchen die Aspecta zur Bedeckung der
Solvenzkapitalanforderung (gemäss Standardmodell) im Prognosezeitraum verwendet, in Hinblick auf Höhe
und Qualität überprüft. Die Erkenntnisse aus dem ORSA-Prozess fliessen wiederum in geschäfts- und
risikostrategische Entscheidungen ein.
4.3.8
Angaben zur Erfüllung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht
Die Aspecta kommt der Erfüllung der Verpflichtung, die gesamten Vermögenswerte im Einklang mit dem
„Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht“ nach Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG anzulegen nach. Die
diesbezüglichen Regelungen sind in der internen Leitlinie Unternehmerische Vorsicht festgehalten. Diese
werden nachstehend erläutert.
Artikel 132, 263 der Solvency II Rahmenrichtlinie sieht vor, dass ein Versicherungsunternehmen im Hinblick
auf sein gesamtes Vermögensportfolio lediglich in Vermögenswerte und Finanzinstrumente investieren darf,
deren Risiken die betreffende Gesellschaft angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und
steuern sowie bei der Beurteilung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs hinreichend berücksichtigen kann.
Gemäss Leitlinie 27, Ziffer 1.64 der EIOPA-Leitlinien zum SoG reicht es hierbei nicht aus, wenn sich das
63
Artikel 132 (2), erster Abschnitt wurde wörtlich in den Artikel 80 2) VersAG übernommen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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73
betreffende Unternehmen ausschliesslich auf von Dritten (z. B. Ratingagenturen) erzeugte bzw. bereitgestellte
Informationen
stützt.
Vielmehr
sollen
Versicherungsgesellschaften
eigene
(Kredit-)Risiko-
bewertungsindikatoren entwickeln, um die Einschätzungen von Banken, Vermögensverwaltern und
Ratingagenturen mit eigenen Einschätzungen kontrastieren zu können. Die Aspecta hat für die drei im
Rahmen ihres Geschäftsmodells wesentlichsten Risikokategorien im Bereich der Kapitalanlage –
Marktpreisrisiken,
Kreditrisiken
und
Liquiditätsrisiken
–
eigene
Risikoindikatoren
bzw.
Risikoprüfungsmethoden entwickelt. Diese werden unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips auf grössere
Asset-Einzelposition angewendet und in den nachfolgenden Kapiteln im Detail dargestellt. Ausgenommen von
der Überprüfung sind von einer Aufsichtsbehörde eines OECD-Landes zum öffentlichen Vertrieb zugelassene
Fonds sowie diejenigen Fonds aus der Fondsgebundenen Lebensversicherung zu Rechnung und Risiko des
Versicherungsnehmers, welche vom Versicherungsnehmer selbst oder von durch ihm beauftragten Dritten
ausgewählt werden.
4.3.8.1
Bewertung Marktpreisrisiken
Marktpreisrisiken bestehen bei Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren, Aktien und strukturierten Produkten
(z. B. Zertifikaten). Bei der Aspecta werden Marktpreisrisiken mindestens einmal pro Geschäftsjahr vom Leiter
Kapitalanlage bewertet. Sollte es aufgrund aktueller Marktentwicklungen erforderlich sein, zusätzliche ad hocRisikobewertungen durchzuführen, so obliegt es dem Leiter Kapitalanlage, solche anzuordnen und
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
 Bewertung Marktpreisrisiken - Anwendungsbereich
Regelmässige Marktpreisrisikobeurteilungen werden bei der Aspecta für alle Wertpapiere durchgeführt, von
denen die Gesellschaft wertmässige Volumina hält, die über einem festgelegten Grenzwert liegen. Dies betrifft
alle Wertpapiere, die die Gesellschaft in Form von Eigenmitteln, auf Rechnung und Risiko von
Versicherungsnehmern oder in einer Kombination beider hält. Die Höhe dieses Grenzwertes wird jährlich auf
Angemessenheit überprüft, gegebenenfalls aktualisiert und von der Geschäftsleitung freigegeben.
Zur Ermittlung des unternehmensindividuellen Indikators Marktpreisrisiko fliessen die Ergebnisse aus
Emittentenrating, Stresstest und Value at Risk (VaR)-Bewertung jeweils mit einem Gewicht von einem Drittel
ein. Das Vorgehen wird im Folgenden detailliert beschrieben.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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74
 Bewertung Marktpreisrisiken - Emittentenrating
Das Emittentenrating übernimmt die Ratings marktetablierter Ratingagenturen wie Standard & Poors in ein
5-Punkte-Schema, wobei 1 Punkt die beste, 5 Punkte die schlechteste Emittentenbonität bezeichnet.
Insgesamt werden die Emittentenratings der wichtigsten Ratingagenturen gemäss der vorstehenden
Abbildung 14 in das 5-Punkte Schema der Aspecta übertragen:
Moody’s
Aaa
Aa1
Aa2
Aa3
A1
A2
A3
Baa1
Baa2
Baa3
Ba1
Ba2
Ba3
B1
B2
B3
Caa1
Caa2
Caa3
Ca
C
Standard &Poors
AAA
AA+
AA
AA‐
A+
A
A‐
BBB+
BBB
BBB‐
BB+
BB
BB‐
B+
B
B‐
CCC+
CCC
CCC‐
CC
C
SD
D
Fitch
AAA
AA+
AA
AA‐
A+
A
A‐
BBB+
BBB
BBB‐
BB+
BB
BB‐
B+
B
B‐
CCC
DBRS
AAA
AAhigh
AA
AAlow
Ahigh
A
Alow
BBBhigh
BBB
BBBlow
BBhigh
BB
BBlow
Bhigh
B
Blow
CCC
CC
CC
C
C
RD
D
Aspecta
1
2
3
4
5
D
Abbildung 14: Bonitätsstufen von Ratingagenturen und ihre Übertragung in das Aspecta-Schema
 Bewertung Marktpreisrisiken - Stresstests
Im Rahmen von Stresstests werden die Auswirkungen von (substantiellen) Veränderungen des
Kapitalmarktumfelds auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung einer Versicherungsgesellschaft simuliert. Bei der
Aspecta werden Stresstests mit einer simulierten pauschalen Werteinbusse von x% für alle Wertpapiere
durchgeführt, die in den Anwendungsbereich der regelmässigen Überprüfung fallen. Die Höhe der pauschalen
Werteinbusse wird jährlich überprüft, gegebenenfalls aktualisiert und von der Geschäftsleitung freigegeben.
Je nach Auswirkung auf das Vorsteuerergebnis der Aspecta werden den Stresstestergebnissen die Werte 5
(extreme Ergebnisauswirkung) bis 1 (keine bis sehr geringe Ergebnisauswirkung) zugeordnet. Konkret erfolgt
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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75
die Kategorisierung der Stresstestergebnisse in der Aspecta-Punktebewertung gemäss der in Abbildung 15
dargestellten Einteilung:
Ergebnisauswirkung (EBT)*
Aspecta-Punktebewertung
extrem
5
hoch
4
mittel
3
gering
2
keine bis sehr gering
1
Abbildung 15: Ergebnisauswirkungen von Stresstests in der Aspecta-Bewertung
 Value at Risk-Berechnungen
Mittels dem Risikomass Value at Risk kann die auf Marktwertbasis bestimmte, hypothetische Verlusthöhe
ermittelt werden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit
(„Konfidenzintervall“) nicht überschritten wird. Bei der Aspecta werden Value at Risk-Berechnungen mit einer
Haltedauer von 30 Tagen und einem Konfidenzintervall von 90% für alle Wertpapiere durchgeführt, die in den
Anwendungsbereich der regelmässigen Überprüfung fallen. Je nach Höhe des in % des Basisbetrages
ausgedrückten hypothetischen Verlusts, der im Rahmen der Value at Risk-Berechnungen der Aspecta
resultiert, werden diesem die Werte 1 (extremer Verlust) bis 5 (kein bis sehr geringer Verlust) zugeordnet.
Konkret erfolgt die Kategorisierung der Value at Risk-Berechnungsergebnisse in der AspectaPunktebewertung gemäss der in der nachstehenden Abbildung 16 dargestellten Einteilung:
Hypothetischer Verlust (VaR, 30 Tage, 90%)*
Aspecta-Punktebewertung
extrem
5
hoch
4
mittel
3
gering
2
keine bis sehr gering
1
Abbildung 16: Value at Risk-Berechnungen in der Aspecta-Bewertung
 Marktpreisrisikoindikator
Der Aspecta-interne Marktpreisrisikoindikator für ein bestimmtes Wertpapier wird wie folgt bestimmt: Die in
das 5-Punkte-Schema der Aspecta transformierten Ergebnisse aus Emittentenrating, Stresstest und Value at
Risk-Berechnung
werden
jeweils
mit
dem
Faktor
33.3%
gewichtet
und
dann
zur
Kennzahl
„Marktpreisrisikoindikator“ aufsummiert. Das Resultat ist eine Zahl zwischen 1.0 und 5.0. Je höher der Wert
des Marktpreisrisikoindikators ist, desto höher ist beim betreffenden Wertpapier das Marktpreisrisiko, dem die
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76
Aspecta ausgesetzt ist. In der nachstehenden Abbildung 17 ist dieser Aggregationsprozess beispielhaft für ein
Wertpapier „X“ dargestellt:
Kriterium*
Ausprägung
Aspecta-Punktebewertung
Gewichtung
Indexanteil
BBB
2
33.33%
0.67
3.1 Mio. CHF
4
33.33%
1.33
18.50%
2
33.33%
0.67
Rating
Stresstest
Value at Risk (30, 95%)
Wert des Marktpreisrisikoindikators für Wertpapier "X":
2.67
Abbildung 17: Aggregation des Aspecta-Marktpreisrisikoindikators
Für alle Wertpapiere, die diesem Scoring unterzogen werden, ist zusätzlich eine Detailanalyse in Bezug auf
Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität zu erstellen. Dabei soll insbesondere auf die relevanten Punkte
der Leitlinie 29 der EIOPA-Leitlinien zum SoG eingegangen werden. Die Inhalte und Methoden der
Detailanalyse sind mit dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement vorab abzustimmen64. Die
Ergebnisse des Scorings sowie der Detailanalyse sind durch den Leiter Kapitalanlage in einem Bericht
zusammenzufassen und dem Inhaber der Risikomanagementfunktion zu übermitteln.
Übersteigt der Aspecta-interne Marktpreisrisikoindikator im Rahmen einer turnus- oder ausserplanmässigen
Überprüfung den Wert 3.0, so tritt die folgende Interventionsleiter in Kraft:
1. Der Wert des Aspecta-internen Marktpreisrisikoindikators liegt zwischen 3.0 und 3.5: Der
Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur
Kenntnis zu bringen.
2. Der Wert des Aspecta-internen Marktpreisrisikoindikators liegt zwischen 3.5 und 4.0: Der
Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur
Kenntnis zu bringen und konkrete Vorschläge zur Risikomilderung, welche in Zusammenarbeit mit
dem Leiter Kapitalanlage erarbeitet wurden, vorzutragen.
3. Der Wert des Aspecta-internen Marktpreisrisikoindikators liegt über 4.0: Der Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen und konkrete Vorschläge zur Risikomilderung, welche in Zusammenarbeit mit dem Leiter
Kapitalanlage erarbeitet wurden, vorzutragen. Der Geschäftsleitung obliegt es in einem solchen
Fall, schnellstmöglich eine Geschäftsleitungssitzung einzuberufen und konkrete Beschlüsse zur
Risikomilderung zu fassen.
4.3.8.2
Bewertung Kreditrisiken
Kreditrisiken (auch „Adressausfallrisiken“) bestehen bei Investitionen in festverzinslichen Wertpapieren und
strukturierten
Produkten
sowie
bei
Darlehensvergaben
und
Vertriebsprovisionsvorauszahlungen
(Abschlussprovisionen). Bei der Aspecta werden Kreditrisiken mindestens einmal pro Geschäftsjahr vom
Leiter Kapitalanlage bewertet. Sollte es aufgrund aktueller Zins- oder Adressenbonitätsentwicklungen
64
Hilfestellung bieten hier EIOPA-Leitlinien zum SoG, Absätze 2.142 bis 2.149
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erforderlich sein, zusätzliche ad hoc-Risikobewertungen durchzuführen, so obliegt es dem Leiter
Kapitalanlage, solche anzuordnen und durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
 Bewertung Kreditrisiken - Anwendungsbereich
Regelmässige Kreditrisikobeurteilungen werden bei der Aspecta für alle Schuldner durchgeführt, die bei der
Gesellschaft oder ihren Versicherungsnehmern Verbindlichkeiten haben, deren aktueller Marktpreis über
einem gewissen Grenzwert liegt. Die Höhe dieses Grenzwertes, wird jährlich auf Angemessenheit überprüft,
gegebenenfalls aktualisiert und von der Geschäftsleitung freigegeben.
Hierbei setzt die Aspecta folgende Methoden ein, die jeweils mit einem Gewicht von einem Drittel in den
internen Kreditrisikoindikator der Gesellschaft eingehen:
 Bewertung Kreditrisiken - Emittentenratings
Das Emittentenrating übernimmt die Ratings marktetablierter Ratingagenturen wie Standard & Poors in ein
5-Punkte-Schema, wobei 1 Punkt die beste, 5 Punkte die schlechteste Emittentenbonität bezeichnet.
Insgesamt werden die Emittentenratings der wichtigsten Ratingagenturen gemäss der vorstehenden
Abbildung 14 in das 5-Punkte-Schema der Aspecta übertragen.
 Bewertung Kreditrisiken - Verschuldungsgrad
Der Verschuldungsgrad („gearing“, debt-to-equity-ratio) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die als
Quotient aus dem bilanziellen Fremdkapital (Dividend) und dem Eigenkapital eines Unternehmens (Divisor)
resultiert. Sie gibt Auskunft über die Finanzierungsstruktur eines Schuldners. Mit steigendem
Verschuldungsgrad geht eine Erhöhung des Kreditrisikos für die Gläubiger einher. Die Aspecta nutzt diese
Kennzahl zur Errechnung ihres internen Kreditrisikoindikators, indem sie dem Verschuldungsgrad eines
Unternehmens die Werte 1 (kein bzw. geringer Verschuldungsgrad) bis 5 (sehr hoher Verschuldungsrad)
zuordnet. Konkret erfolgt die Kategorisierung des Verschuldungsgrades in der Aspecta-Punktebewertung
gemäss der in der nachstehenden Abbildung 18 dargestellten Einteilung:
Verschuldungsgrad*
Aspecta-Punktebewertung
extrem
5
hoch
4
mittel
3
gering
2
keine bis sehr gering
1
Abbildung 18: Verschuldungsgrade von Debitoren in der Aspecta-Bewertung
 Bewertung Kreditrisiken – CDS-Spreads
Ein Credit Default Swaps (CDS) ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der Bezug auf einen
Referenzschuldner (als Basiswert) nimmt. Referenzschuldner sind typischerweise grosse, kapitalmarktnotierte
Unternehmen. Eine Vertragspartei, der sogenannte Sicherungsnehmer, bezahlt eine laufend zu entrichtende
sowie zusätzlich eine einmalig am Anfang zu zahlende Prämie. Dafür erhält er von seinem Vertragspartner,
dem sogenannten Sicherungsgeber, eine Ausgleichszahlung, sofern der in dem CDS-Vertrag bezeichnete
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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78
Referenzschuldner ausfällt. Die Spreads stellen in diesem Kontext die Preise von CDS dar. Steigen diese an,
so bedeutet dies implizit, dass die Absicherung gegen den Ausfall eines Schuldners teurer wird, mithin das
Risiko des Ausfalls des besagten Schuldners grösser geworden ist. Steigende Preise („Spreads“) von CDS
enthalten somit die Information, dass das Ausfallrisiko des betreffenden Basiswertes bzw. Schuldners
zunimmt. Konkret erfolgt die Kategorisierung der Spreads auf Credit Default Swaps gemäss der in der
nachstehenden Abbildung 19 dargestellten Einteilung:
CDS-Spread*
Aspecta-Punktebewertung
extrem
5
hoch
4
mittel
3
gering
2
gleichbleibend oder sinkend
1
Abbildung 19: Spreads von Credit Default Swaps in der Aspecta-Bewertung
 Kreditrisikoindikator
Der Aspecta-interne Kreditrisikoindikator für einen bestimmten Schuldner wird wie folgt ermittelt: Die in das
5-Punkte-Schema der Aspecta transformierten Ergebnisse aus Emittentenratings, Verschuldungsgradanalyse
und CDS-Spread-Analyse werden jeweils mit dem Faktor 33.3% gewichtet und dann zur Kennzahl
„Kreditrisikoindikator“ aufsummiert.
Das Resultat ist eine Zahl zwischen 1.0 und 5.0. Je höher der Wert des Kreditrisikoindikators ist, desto höher
ist beim betreffenden Schuldner das Ausfallsrisiko, dem die Aspecta ausgesetzt ist. In der nachstehenden
Abbildung 20 ist dieser Aggregationsprozess beispielhaft für einen Schuldner „Y“ dargestellt:
Kriterium*
Ausprägung
Aspecta-Punktebewertung
Gewichtung
Indexanteil
BBB
2
33.33%
0.67
8.9
3
33.33%
1.00
+28.8%
4
33.33%
1.33
Rating
Verschuldungsgrad
CDS-Spread
Wert des Kreditrisikoindikators für Schuldner "Y":
3.00
Abbildung 20: Aggregation des Aspecta-Kreditrisikoindikators
Für alle Schuldner, die diesem Scoring unterzogen werden, ist zusätzlich eine Detailanalyse in Bezug auf
Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität zu erstellen. Dabei soll insbesondere auf die relevanten Punkte
der Leitlinie 29 der EIOPA-Leitlinien zum SoG eingegangen werden. Die Inhalte und Methoden der
Detailanalyse sind mit dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement vorab abzustimmen65. Die
65
Hilfestellung bieten hier EIOPA-Leitlinien zum SoG, Absätze 2.142 bis 2.149
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Ergebnisse des Scorings sowie der Detailanalyse sind durch den Leiter Kapitalanlage in einem Bericht
zusammenzufassen und dem Inhaber der Risikomanagementfunktion zu übermitteln.
Übersteigt der Aspecta-interne Kreditrisikoindikator im Rahmen einer turnus- oder ausserplanmässigen
Überprüfung den Wert 3.0, so tritt die folgende Interventionsleiter in Kraft:
1. Der Wert des Aspecta-internen Kreditrisikoindikators liegt zwischen 3.0 und 3.5: Der Inhaber
der Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen.
2. Der Wert des Aspecta-internen Kreditrisikoindikators liegt zwischen 3.5 und 4.0: Der Inhaber
der Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen und konkrete Vorschläge zur Risikomilderung, welche in Zusammenarbeit mit dem Leiter
Kapitalanlage erarbeitet wurden, vorzutragen.
3. Der Wert des Aspecta-internen Kreditrisikoindikators liegt über 4.0: Der Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen und konkrete Vorschläge zur Risikomilderung, welche in Zusammenarbeit mit dem Leiter
Kapitalanlage erarbeitet wurden, vorzutragen. Der Geschäftsleitung obliegt es in einem solchen
Fall, schnellstmöglich eine Geschäftsleitungssitzung einzuberufen und konkrete Beschlüsse zur
Risikomilderung zu fassen.
4.3.8.3
Bewertung Liquiditätsrisiken
Liquiditätsrisiken bestehen bei Investitionen in festverzinslichen Wertpapieren, Aktien und strukturierten
Produkten und manifestieren sich, wenn die betreffenden Vermögenswerte nicht schnell genug liquidiert
werden können, um bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Bei der Aspecta werden
Liquiditätsrisiken mindestens einmal pro Geschäftsjahr vom Leiter Kapitalanlage in Zusammenarbeit mit dem
CFO bewertet. Sollte
es aufgrund aktueller Marktentwicklungen oder eines unerwartet hohen
Liquiditätsbedarfes erforderlich sein, zusätzliche ad hoc-Risikobewertungen durchzuführen, so obliegt es dem
Leiter Kapitalanlage, solche anzuordnen und durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
 Bewertung Liquiditätsrisiken - Anwendungsbereich
Regelmässige Liquiditätsbeurteilungen werden bei der Aspecta für alle Wertpapiere durchgeführt, von denen
die Gesellschaft wertmässige Volumina hält, die über einem festgelegten Grenzwert liegen. Dies betrifft alle
Wertpapiere, die die Gesellschaft in Form von Eigenmitteln, auf Rechnung und Risiko von
Versicherungsnehmern oder in einer Kombination beider hält. Die Höhe dieses Grenzwertes, wird jährlich auf
Angemessenheit überprüft, gegebenenfalls aktualisiert und von der Geschäftsleitung freigegeben.
Hierbei setzt die Aspecta folgende Methoden ein, die jeweils mit einem Gewicht von 50% in den internen
Liquiditätsrisikoindikator der Gesellschaft eingehen:
 Bewertung Liquiditätsrisiken - Emittentenratings
Da Illiquidität eine zwingende Vorstufe der Insolvenz eines Unternehmens ist, fliesst die Liquiditätsausstattung
eines Emittenten mit meist beträchtlichem Gewicht in die Bonitätsbeurteilungen von Rating-Agenturen ein.
Daher nutzt die Aspecta Emittentenratings auch zur Errechnung ihres internen Liquiditätsrisikoindikators. Sie
übernimmt dabei die Ratings marktetablierter Ratingagenturen wie Standard & Poors in ein 5-Punkte-Schema,
wobei 1 Punkt die beste, 5 Punkte die schlechteste Emittentenbonität bezeichnet. Insgesamt werden die
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80
Emittentenratings der wichtigsten Ratingagenturen gemäss der vorstehenden „Abbildung 14: Bonitätsstufen
von Ratingagenturen und ihre Übertragung in das Aspecta-Schema“ in Kapitel „4.3.8.1 Bewertung
Marktpreisrisiken“ in das 5-Punkte-Schema der Aspecta übertragen.
 Bewertung Liquiditätsrisiken - Zugehörigkeit Marktsegment
Die Liquidität eines Wertpapiers ist grundsätzlich umso höher, je grösser das börsentäglich gehandelte
Marktvolumen ist. Dieses wiederum weist bei festverzinslichen Wertpapieren („Marktgängigkeit“) wie auch bei
Aktien (Marktkapitalisierung) eine hohe positive Korrelation mit dem Kapitalmarktsegment auf, in dem der
jeweilige Vermögenswert notiert ist. Die Aspecta nutzt die Marktsegmentzugehörigkeit von Wertpapieren zur
Errechnung ihres internen Liquiditätsrisikoindikators, indem sie der Segmentzugehörigkeit eines Wertpapiers
die Werte 1 (Notierung im Prime Standard) bis 5 (Keinerlei Börsennotierung) zuordnet.
Konkret erfolgt die Kategorisierung der Marktsegmentzugehörigkeit in der Aspecta-Punktebewertung gemäss
der in der nachstehenden Abbildung 21 dargestellten Einteilung:
Marktsegmentzugehörigkeit
Aspecta-Punktebewertung
Keinerlei Segmentzugehörigkeit
5
OTC (Over the Counter)
4
Entry Standard
3
General Standard
2
Prime Standard
1
Abbildung 21: Marktsegmentzugehörigkeit in der Aspecta-Bewertung
 Liquiditätsrisikoindikator
Der Aspecta-interne Liquiditätsrisikoindikator für ein bestimmtes Wertpapier wird wie folgt ermittelt: Die in das
5-Punkte-Schema
der
Marktsegmentzugehörigkeit
Aspecta
werden
transformierten
jeweils
mit
Ergebnisse
50%
gewichtet
aus
Emittentenrating
und
dann
zur
und
Kennzahl
„Liquiditätsrisikoindikator“ aufsummiert. Das Resultat ist eine Zahl zwischen 1.0 und 5.0. Je höher der Wert
des Liquiditätsrisikoindikators ist, desto höher ist beim betreffenden Wertpapier das Liquiditätsrisiko, dem die
Aspecta ausgesetzt ist. In der nachstehenden Abbildung 22 ist dieser Aggregationsprozess beispielhaft für ein
Wertpapier „Z“ dargestellt:
Kriterium*
Ausprägung
Aspecta-Punktebewertung
Gewichtung
Indexanteil
CCC
4
50.00%
2.00
Prime Standard
1
50.00%
0.50
Rating
Marktsegment
Wert des Liquiditätsrisikoindikators für Wertpapier "Z":
2.50
Abbildung 22: Aggregation des Aspecta-Liquiditätsrisikoindikators
Für alle Wertpapiere, die diesem Scoring unterzogen werden, ist zusätzlich eine Detailanalyse in Bezug auf
Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität zu erstellen. Dabei soll insbesondere auf die relevanten Punkte
der Leitlinie 29 der EIOPA-Leitlinien zum SoG eingegangen werden. Die Inhalte und Methoden der
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81
Detailanalyse sind mit dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement vorab abzustimmen66. Die
Ergebnisse des Scorings sowie der Detailanalyse sind durch den Leiter Kapitalanlage in einem Bericht
zusammenzufassen und dem Inhaber der Risikomanagementfunktion zu übermitteln.
Übersteigt der Aspecta-interne Liquiditätsrisikoindikator im Rahmen einer turnus- oder ausserplanmässigen
Überprüfung den Wert 3.0, so tritt die folgende Interventionsleiter in Kraft:
4. Der Wert des Aspecta-internen Liquiditätsrisikoindikators liegt zwischen 3.0 und 3.5: Der
Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur
Kenntnis zu bringen.
5. Der Wert des Aspecta-internen Liquiditätsrisikoindikators liegt zwischen 3.5 und 4.0: Der
Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur
Kenntnis zu bringen und konkrete Vorschläge zur Risikomilderung, welche in Zusammenarbeit mit
dem Leiter Kapitalanlage erarbeitet wurden, vorzutragen.
6. Der Wert des Aspecta-internen Liquiditätsrisikoindikators liegt über 4.0: Der Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement hat dies der Geschäftsleitung schriftlich zur Kenntnis zu
bringen und konkrete Vorschläge zur Risikomilderung, welche in Zusammenarbeit mit dem Leiter
Kapitalanlage erarbeitet wurden, vorzutragen. Der Geschäftsleitung obliegt es in einem solchen
Fall, schnellstmöglich eine Geschäftsleitungssitzung einzuberufen und konkrete Beschlüsse zur
Risikomilderung zu fassen.
4.3.8.4
Interne Risikoindikatoren
Wie in den vorstehenden Kapiteln dargelegt, hat die Aspecta ihrem Geschäftsmodell angemessene interne
Risikoindikatoren entwickelt, um bei der Kapitalanlage nicht ausschliesslich auf Dritteinschätzungen
angewiesen zu sein. Mit diesem Ansatz zur unabhängigen Risikoidentifikation und -beurteilung trägt die
Gesellschaft auch der Vorgabe von EIOPA-Leitlinie 27 Rechnung, sich nicht darauf verlassen zu dürfen, dass
alle Risiken, welchen die Gesellschaft ausgesetzt ist, durch die im Rahmen des ORSA-Prozesses errechneten
Mindest- und Standardkapitalanforderungen gedeckt sind. Zur nachhaltigen Umsetzung dieser Vorgabe haben
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Aspecta die folgenden weiteren Massnahmen zur Umsetzung des
Prinzips der unternehmerischen Vorsicht ins Werk gesetzt:
 Anlagegrundsätze
Berücksichtigung der Anlagegrundsätze „Sicherheit“, „Liquidität“ und „Rentabilität“ und der zwischen ihnen
bestehenden Zielkonflikte (wird im entsprechenden Absatz des Anlagereglements der Aspecta geregelt).
 Diversifikation
Die Aspecta achtet bei der Anlage von Eigenmitteln wie auch bei der Anlage von Kundengeldern darauf, dass
eine übermässige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert (Einzeltitel), einem Emittenten oder
von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region oder eine übermässige Risikokonzentration im
Portfolio insgesamt vermieden wird. In der unternehmerischen Praxis trägt die Aspecta dieser Anforderung
dadurch Rechnung, dass sie nur in geringem Masse Wertpapiere (Einzeltitel) einzelner Emittenten in ihrem
Aktivportfolio hält. Der Grossteil der Aktiva, welche die Gesellschaft hält, ist in Fondsanteilen investiert, welche
66
Hilfestellung bieten hier die EIOPA-Leitlinien zum SoG, Absätze 2.142 bis 2.149
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82
als konkursgesicherte Sondervermögen zu klassifizieren sind und daher konstitutiv über ein hohes Mass an
implizitem Risikoschutz verfügen.
4.3.8.5
Bewertung nicht-alltäglicher Anlagetätigkeiten
Leitlinie 28 der EIOPA-Leitlinien zum SoG legt fest, dass nicht-alltägliche Anlagen oder Anlagetätigkeiten vor
ihrer Durchführung einer ausführlichen Bewertung zu unterziehen sind. Nicht-alltägliche Anlagen oder
Anlagetätigkeiten sind vor allem dann als solche zu klassifizieren, wenn es sich dabei um komplexe Anlagen
oder Anlagetätigkeiten bzw. um Anlagen in grossen Volumina handelt, welche von der Gesellschaft nicht
regelmässig durchgeführt werden. Da die Einteilung der Anlagetätigkeit in einerseits regelmässige und
andererseits nicht-alltägliche Anlagen stark vom Geschäftsmodell abhängt, ist diese Einteilung
unternehmensindividuell vorzunehmen.
 Nicht-alltägliche Anlagetätigkeiten bei der Aspecta
Gemäss Leitlinie 28 der EIOPA-Leitlinien zum SoG hat ein Versicherungsunternehmen vor der Durchführung
einer nicht-alltäglichen Anlage/Anlagetätigkeit zu bewerten und zu entscheiden, ob es in der Lage ist, die
Risiken der jeweiligen Anlage/Anlagetätigkeit zu identifizieren, zu bewerten und zu managen. Vor diesem
Hintergrund haben Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Aspecta folgende (nicht abschliessende) Liste
von Vermögenswerten definiert, welche im Sinne von EIOPA-Leitlinie 28 als nicht-alltägliche Anlagen
anzusehen sind:
-
Einzelimmobilien und geschlossene Immobilienfonds (offene Immobilienfonds und REITs fallen
nicht hierunter)
-
Edelmetalle (in physischer Form)
-
Commodities (Erdöl, Kohle, landwirtschaftliche Produkte, Metalle etc.)
-
Nicht-börsennotierte Wertpapiere
-
Nicht-gepreiste Optionskontrakte
-
Futures
-
Sonstige Derivate (Ausnahme: Derivate zur Währungsabsicherung)
-
Nicht-börsennotierte Schuldpapiere
-
Nicht-börsennotierte Unternehmensanteile
-
Orderpapiere
-
Versicherungskontrakte
-
Sonstige von vornherein illiquide Vermögenswerte
 Produktprüfungs- und Genehmigungsprozess bei nicht-alltäglichen Anlagetätigkeiten
Sollte sich die Aspecta auf Wunsch von Versicherungsnehmern oder aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten
dem Erfordernis gegenübersehen, in Vermögenswerte zu investieren, welche in der im vorstehenden
Abschnitt dargestellten Liste enthalten sind, so hat der Leiter Kapitalanlage zu analysieren, ob die betreffende
Anlagetätigkeit mit
1. den Interessen der Anspruchsberechtigten und Versicherungsnehmern,
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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83
2. den Beschränkungen, die sich aus den Verbindlichkeiten des Unternehmens (Asset-LiabilityManagement) ergeben, sowie
3. einem effizienten Portfoliomanagement
vereinbar ist.
Den Interessen der Versicherungsnehmer wie auch anderer Anspruchsberechtigter und die permanente
Erfüllbarkeit der ihnen von der Aspecta vertraglich zugesicherten Ansprüche ist somit auch bei Durchführung
einer nicht-alltäglichen Anlage oder Anlagetätigkeit Rechnung zu tragen. Vor allem aber ist vor der
Durchführung einer nicht-alltäglichen Anlage oder Anlagetätigkeit die Auswirkungen der betreffenden
Investition auf die Qualität, Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten Portfolios zu
bewerten. Dabei obliegt es dem Leiter Kapitalanlage im Rahmen des vor Investition zwingend
durchzuführenden Produktüberprüfungsprozesses sicherzustellen, dass Qualität, Sicherheit, Liquidität,
Rentabilität und Verfügbarkeit des Gesamtportfolios der Aspecta durch die Tätigung der betreffenden
Kapitalanlage insgesamt verbessert, zumindest aber nicht verschlechtert wird.
Der Leiter Kapitalanlage hat den Inhaber der Risikomanagementfunktion über die Ergebnisse der Analyse und
Bewertung vorab zu informieren. Nur wenn die hier formulierten Standards gewährleistet sind, darf der Inhaber
der Schlüsselfunktion Risikomanagement die Freigabe zur Investition in den betreffenden Vermögenswert
erteilen. Wird die Freigabe zur Tätigung einer derartigen Anlage vom Inhaber der Schlüsselfunktion
Risikomanagement auf der Grundlage des vorstehend geschilderten Produktprüfungsprozesses nicht
schriftlich erteilt, so darf die entsprechende Investition nicht durchgeführt werden.
 Meldepflicht bei Abweichungen
In Fällen, in denen eine nicht-alltägliche Anlage oder Anlagetätigkeit ein erhebliches Risiko bzw. eine
erhebliche Veränderung des Risikoprofils des Gesamtportfolios der Aspecta nach sich zieht, obliegt es dem
Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement, Verwaltungsrat und Geschäftsleitung unverzüglich über
diesen Sachverhalt zu informieren und Vorschläge zur Abhilfe zu unterbreiten.
4.3.8.6
Regelmässige Überprüfung des Anlageportfolios
Der Leiter Kapitalanlage der Aspecta überprüft im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zum Stichtag
31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres Folgendes:
1. die Marktpreisrisiken gemäss Kapitel 4.3.8.1
2. die Kreditrisiken gemäss Kapitel 4.3.8.2
3. die relevanten Positionen des Anlagevermögens gemäss Leitlinie 29, Ziffer 1.68 der EIOPALeitlinien zum SoG
4. ob diejenigen Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
und der Kapitalanforderungen gehalten werden, den Anforderungen des Artikels 80 VersAG 3) und
4) entsprechen
und
fasst
die
Ergebnisse
in
einem
Bericht
an
die
Geschäftsleitung
und
den
Inhaber
der
Risikomanagementfunktion zusammen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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84
Im Falle eines allfälligen Einsatzes von nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen
Vermögenswerten, Derivaten oder verbrieften Instrumenten wäre auf diese im Bericht gesondert einzugehen.
Bei der regelmässigen Überprüfung des Anlageportfolios wird zudem auf das Einhalten der festgelegten
Renditeziele der Aspecta geachtet.
Sollten sich das Anlageportfolio unterjährig wesentlich verändern, so hat der Leiter Kapitalanlage den Inhaber
der Risikomanagementfunktion darüber zu informieren. Der Leiter Kapitalanlage entscheidet zusammen mit
dem Inhaber der Risikomanagementfunktion, ob, in welchem Umfang und zu welchem Umfang eine ad-hoc
Überprüfung durchzuführen ist. Aufgrund des Geschäftsmodells und des Anlagenportfolios der Aspecta wird
die Kombination aus jährlichem regulärem Prozess und ad-hoc Durchführung der Überprüfung als
angemessen erachtet.
4.3.8.7
Interessenkonflikte
Leitlinie 31 der EIOPA-Leitlinien zum SoG gibt vor, dass ein Versicherungsunternehmen in seiner
Anlagepolitik beschreiben sollte, wie es in Zusammenhang mit Anlagen entstehende Interessenkonflikte
ermittelt und regelt, unabhängig davon, ob diese im Unternehmen oder in dem Unternehmen, das das
Anlagenportfolio verwaltet, entstehen. Zudem sollte es die zur Regelung dieser Konflikte eingeleiteten
Maßnahmen dokumentieren.
Interessenkonflikte können beispielsweise entstehen, wenn aufgrund von Vorgaben beteiligter Unternehmen
oder Incentivierungen Anlageentscheidungen getroffen werden, welche nicht im besten Sinne der
Versicherungsnehmer sind – zum Beispiel in Bezug auf zu hohe Kosten, unzureichende Garantien,
ungewünschte Risiko-Exponierung, geringere Renditen, unzureichende Liquidität etc.
Bei Änderungen der Anlagestrategie und vor der Auswahl neuer, von der Aspecta gemanagter
Kapitalanlagemöglichkeiten sind diese vom Leiter Kapitalanlage auf mögliche Interessenkonflikte zu prüfen.
Teil dieser Prüfung sollte insbesondere ein Vergleich der geplanten Anlage mit Alternativprodukten in Bezug
auf Kosten- und Garantiestruktur sein, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer durch die allfällige
Auswahl nicht schlechter gestellt wird als mit marktüblichen Alternativen. Ferner ist dass der Anlage inhärente
Risiko sowie die Renditechancen zu analysieren und mit dem gewünschten Risikoprofil des
Versicherungsnehmers abzugleichen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Inhaber der Schlüsselfunktion
Risikomanagement vor einer allfälligen Umsetzung darzulegen.
4.3.8.8
Fonds- und indexgebundene Policen
Leitlinie 32 der EIOPA-Leitlinien zum SoG legt fest, dass Versicherungsunternehmen bei ihren
Anlageentscheidungen in Bezug auf fonds- und indexgebundene Policen vielfältige, teils gegenläufige
Interessenlagen zu berücksichtigen haben, sofern die konkrete Auswahl der Investmentvermögen oder
anderer
Vermögensgegenstände
nach
dem
Versicherungsvertrag
durch
das
Versicherungsunternehmen erfolgt. Bei der Aspecta existieren zum Zeitpunkt der Abfassung der Leitlinie
zur unternehmerischen Vorsicht derartige Interessenkonflikte nicht. Denn die weit überwiegende Mehrheit der
Versicherungsnehmer der Aspecta wählt die von ihnen gewünschten Fonds selbst aus einem vorgegebenen
Kontinuum von rund 80 verschiedenen regional und thematisch sowie von der Währung und vom jeweiligen
Underlying her (Aktien, Anleihen, Mischfonds) differenzierten und diversifizierten Fonds aus. In Fällen, in
denen die Versicherungsnehmer die Fondsauswahl nicht selbst treffen, wurden auf der Basis
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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85
kundenindividueller Befragungen (u.a. Anlagehorizont, Erfahrung
mit Finanzprodukten, Sparziele)
Kundenanlageprofile erhoben, die den jeweiligen Versicherungsnehmer als defensiven, risikoneutralen oder
risikofreudigen Investor klassifizieren. Diesem Anlegerprofil gemäss wird die Veranlagung der Kundengelder
durch externe Vermögensverwalter vorgenommen.
Sollte sich dies allerdings ändern, so obliegt es dem Dokumenteninhaber, die Leitlinie Unternehmerische
Vorsicht um Prozesse und Handlungsschritte zu ergänzen, die es ermöglichen, mögliche Konflikte zwischen
den Interessen der Aspecta und denen ihrer Versicherungsnehmer zu identifizieren, zu managen und zu
kommunizieren.
Der Leiter Kapitalanlage hat sicherzustellen, dass die Anlagen fonds- und indexgebundener Verträge stets im
besten Interesse der Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten sowie unter Berücksichtigung
etwaiger
offengelegter
strategischer
Ziele
ausgewählt
werden
und
er
hat
den
Inhaber
der
Risikomanagementfunktion mindestens einmal jährlich darüber zu berichten. Bei allfälligen Unsicherheiten
darüber ist der Inhaber der Risikomanagementfunktion ad-hoc zu informieren um gegebenenfalls mit ihr
gemeinsam Massnahmen zur Beseitigung möglicher Konflikte zu ergreifen.
Die Leitlinie 32 der EIOPA-Leitlinien zum SoG erfordert zudem, dass Versicherungsgesellschaften, die
fondsgebundene Lebensversicherungspolicen in ihrem Policenportfolio halten, die mit den fondsgebundenen
Verträgen verbundenen Beschränkungen – insbesondere Liquiditätsbeschränkungen – berücksichtigen und
managen. Diese Anforderung erfüllt die Aspecta insofern vollumfänglich, als den weit überwiegend in der
Schweiz ansässigen Versicherungsnehmern lediglich Fonds zur Auswahl angeboten werden, die von der
Schweizerischen Finanzmarktaufsicht („FINMA“) zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz zugelassen sind.
Da für eine solche Zulassung durch die FINMA die Erfüllung genau derjenigen Kriterien – börsentägliche
Bewertbarkeit, börsentägliche Handelbarkeit und hohe Liquidität – erforderlich ist, welche die EIOPA erfüllt
wissen
möchte,
ist
ein
hohes
Mass
an
Liquidität
in
den
betreffenden
Titeln
gewährleistet.
Versicherungsnehmer und andere Anspruchsberechtigte können ihre fondsgebundenen Anlagen somit
jederzeit zurückkaufen.
4.3.8.9
Nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Vermögenswerte
Gemäss Leitlinie 33 der EIOPA-Leitlinien zum SoG obliegt es den Versicherungsunternehmen für nicht zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassene Vermögenswerte wie auch für schwierig zu bewertende,
komplexe Produkte geeignete Bewertungsverfahren zu implementieren. Darüber hinaus sind zwar zum
Handel zugelassene, de facto aber nicht oder nicht regelmässig gehandelte Vermögenswerte so zu
behandeln, wie nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Vermögenswerte.
Da weder das Eigenmittel- noch das Policen-Portfolio der Aspecta zum Zeitpunkt der Abfassung der Leitlinie
zur unternehmerischen Vorsicht Vermögenswerte (Einzeltitel) enthält, die nicht zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen sind oder de facto nicht gehandelt werden, sehen es Verwaltungsrat und
Geschäftsleitung der Aspecta nicht als erforderlich an, die gemäss EIOPA-Leitlinie 33 zum GovernanceSystem erforderlichen Bewertungsverfahren zu implementieren.
Der Einsatz von nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Vermögenswerten ist vom
Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung zu genehmigen.
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Vor der Genehmigungserteilung für den Einsatz von nicht zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassenen oder de facto nicht gehandelten Vermögenswerten sowie bei der allfälligen Implementation
diesbezüglicher Bewertungsverfahren sind folgende Vorgaben zu beachten:
1. Klassifizierung „regelmässiger Handel“: Ein Vermögenswert ist dann als „nicht regelmässig
gehandelt“ zu klassifizieren, wenn trotz einer Börsennotierung des betreffenden Titels seltener als
einmal im Monat eine Preisfeststellung erfolgt, wobei das regelmässige Stellen eines Preises durch
einen Market Maker nicht ausreicht. Vielmehr ist zu beurteilen, ob tatsächlich ein regelmässiger
Handel stattfindet.
2. Bewertungsverfahren bei strukturierten Produkten: Strukturierte Produkte sind in ihre
Bestandteile (Optionskontrakte, Zero Bonds, Futures etc.) aufzugliedern, da andernfalls die
angestrebte Identifikation und Bewertung der dem betreffenden Produkt immanenten Risiken,
insbesondere Konzentrationsrisiken, nicht erfolgen kann.
3. Bewertungsverfahren bei Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und
Genussrechten: Durch jedes Unternehmen, demgegenüber derartige Forderung(en) seitens der
Aspecta bestehen, ist mindestens jährlich ein durch die zuständige Revisionsstelle testierter Jahresbzw. Periodenabschluss vorzulegen.
4. Mitarbeiterqualifikation: Es ist sicherzustellen, dass die mit der Veranlagung und der Bewertung
allfälliger nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassener oder de facto nicht
gehandelter Vermögenswerte betrauten Mitarbeiter über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.
Sofern und sobald solche Vermögenswerte von der Gesellschaft eingesetzt werden sollen, ist der Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement vorab darüber zu informieren.
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Aspecta beauftragen vor diesem Hintergrund den Leiter
Kapitalanlage damit, besagte Bewertungsverfahren für nicht zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassene oder de facto nicht gehandelte Vermögenswerte zu implementieren, sofern und sobald solche
Aktiva in den Eigenmittelbestand oder in die Policen, welche das Policenportfolio der Aspecta bilden,
eingebracht werden bzw. eingebracht werden sollen. In einem solchen Falle wäre der Aufnahme solcher
Vermögenswerte in den Eigenmittel- oder den Policen-Bestand der Aspecta ohnehin der im vorstehenden
Kapitel 4.3.8.5 dargelegte Produktprüfungsprozess vorgeschaltet. Aber auch im Falle des Erwerbs (von
Policenbeständen) anderer Versicherungsgesellschaften obliegt es dem Leiter Kapitalanlage zu überprüfen,
ob in solchen Policenbeständen nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene oder de facto nicht
gehandelte Vermögenswerte enthalten sind. In beiden Fällen, sind durch den Leiter Kapitalanlage die gemäss
EIOPA-Leitlinie erforderlichen Bewertungsverfahren schnellstmöglich zu implementieren und vom Inhaber der
Risikomanagementfunktion zu prüfen und ggf. freizugeben.
Dies vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Entwicklung von Bewertungsverfahren für Vermögenswerte,
die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder de facto nicht gehandelt werden, nach
Auffassung der Leitungsgremien der Aspecta an den Spezifika der betreffenden illiquiden bzw. nicht
regelmässig bewerteten Vermögenswerte anknüpfen sollte. Beispielsweise müssten Bewertungsverfahren für
nicht börsengehandelte Unternehmensbeteiligungen auf aktuellen, testierten Jahresrechnungen der
betreffenden Unternehmen basieren, während z. B. Bewertungen von Beteiligungen an Einzelimmobilien oder
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87
Immobilienportfolien (sofern es sich dabei nicht um offene Immobilienfonds oder REITs handelt) auf
regelmässige gutachterliche Ertragswertberechnungen für die betreffende(n) Immobilie(n) abstellen müssten.
Sollten in diesem Zusammenhang mark-to-model Bewertungen zum Einsatz kommen, so ist der Inhaber der
Risikomanagementfunktion verantwortlich für:
-
Modellfreigabe
und
regelmässigen
Review
(Intervall
wird
vom
Inhaber
der
Risikomanagementfunktion festgelegt)
-
Sicherstellung einer unabhängigen Preisfestlegung
-
Sicherstellung der Angemessenheit der Methoden
-
Veranlassung von Stresstests
-
Implementierung interner Kontrollprozesse (in Zusammenarbeit mit dem Inhaber der
Schlüsselfunktion Compliance)
Hierzu hat der Leiter Kapitalanlage dem Inhaber der Risikomanagementfunktion proaktiv alle nötigen
Informationen bereitzustellen.
4.3.8.10 Umgang mit Derivaten
Derivative Finanzinstrumente wie Optionskontrakte, SWAPs oder Swaptions können aufgrund der in ihnen
ggf. enthaltenen Finanzierungshebel erhöhte Risikopotentiale entfalten. Daher schreibt Leitlinie 34 der EIOPALeitlinien zum SoG für Versicherungsunternehmen, die Derivate einsetzen, vor, mit den jeweiligen
Risikomanagementleitlinien im Einklang stehende Verfahren anzuwenden, um die Performance der
eingesetzten Derivate zu überwachen.
Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente ist von der Geschäftsleitung explizit zu genehmigen. Sofern und
sobald Derivate von der Gesellschaft eingesetzt werden sollen, ist der Inhaber der Schlüsselfunktion
Risikomanagement vorab darüber zu informieren. Es sind alle notwendigen Informationen bereitzustellen,
damit dieser sich ein Urteil über die Angemessenheit des Derivate-Einsatzes und die inhärenten Risiken bilden
und den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung darüber informieren kann.
Vor der Genehmigungserteilung für den allfälligen Einsatz von Derivaten und bei der Implementation von
Verfahren zur Kontrolle der Derivateperformance hat der Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement
hierbei folgende Vorgaben zu beachten:
1. Zulässige Einsatzbereiche von Derivaten: der Einsatz von Derivaten ist rein auf die Zwecke
„effiziente Portfoliosteuerung“ und „Risikominderung“ beschränkt67. Nicht zulässig hingegen sind
Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die ausschliesslich den Aufbau reiner
Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) zum Ziel haben oder bei denen entsprechende
Wertpapierbestände nicht vorhanden sind („Leerverkäufe“).
2. Umfang der Performance-Messung: Im Rahmen der Performance-Messung sollte nicht lediglich
eine Messung des Ergebnisses des Derivateeinsatzes im Sinne der Wertentwicklung erfolgen.
67
In Bezug auf Vermögenswerte, die für Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko von den
Versicherungsnehmern getragen wird, können Derivative auch aus Gründen der Investmentstrategie und weniger zur Risikoreduktion
oder effizienten Portfoliosteuerung eingesetzt werden. Wenn dies der Fall ist, sollte sich diese höhere Risikoexponierung in den Systemen
und Kontrollen der Aspecta widerspiegeln.
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88
Vielmehr ist auch die Effizienz des Derivateeinsatzes zu überwachen und es ist zu prüfen, ob die
mit dem Derivateinsatz angestrebten Ziele erreicht werden bzw. wurden.
3. Dokumentation und Begründung des Derivateinsatzes: Die Verfahren, die zur Überwachung
der Performance von Derivaten eingesetzt werden, sind zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die
Aspecta die Entscheidungsgründe für allfällige Derivateinsätze zu dokumentieren und zu belegen,
dass die betreffenden Derivateinsätze effektiv zur Risikominderung bzw. Portfoliosteuerung
beitragen bzw. beigetragen haben.
4. Vermeidung allfälliger zusätzlicher Risiken: Werden bei der Aspecta Derivate zu
Absicherungszwecken eingesetzt, so obliegt es dem Leiter Kapitalanlage Nachweis zu führen, dass
durch den Derivateinsatz keine zusätzlichen Risiken, wie Liquiditätsrisiken, Anstieg des
Gegenparteirisikos oder ungeplante Einflüsse auf die Erfolgsrechnung, entstehen, die nicht im
Voraus bewertet wurden.
Im Rahmen der mindestens jährlich stattfindenden Überprüfung des Anlagenportfolios hat der Leiter
Kapitalanlage die vorstehenden vier Punkte zu überprüfen und die Ergebnisse der Überprüfung in einem
Bericht zusammenzufassen und dem Inhaber der Risikomanagementfunktion zu übermitteln.
4.3.8.11 Verbriefte Instrumente
Mittels verbriefter Instrumente wie Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS) oder
Collateralized Debt Obligations (CDO) werden Darlehen, Kredite, Hypotheken und andere Schuldverhältnisse
in handelbare Wertpapiere transformiert. Setzt ein Versicherungsunternehmen verbriefte Instrumente ein, so
hat es gemäss Leitlinie 35 der EIOPA-Leitlinien zum SoG dafür zu sorgen, dass Konflikte zwischen den
Interessen der Originatoren bzw. Sponsoren (Verbriefungsgesellschaften) und seinen eigenen Interessen
vermieden werden. Konkret sollen in verbriefte Instrumente investierende Versicherungsunternehmen dafür
Sorge tragen, dass ihre Interessen mit denen der verbriefenden Unternehmen gleichgerichtet sind.
Da die Aspecta zum Zeitpunkt der Abfassung der Leitlinie zur unternehmerischen Vorsicht keine verbrieften
Instrumente einsetzt, halten es Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Aspecta zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht für erforderlich, auf eine Gleichrichtung ihrer Interessenlage mit derjenigen von besagten
Originatoren bzw. Sponsoren hinzuwirken.
Der Einsatz verbriefter Instrumente ist vom Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung zu genehmigen. Sofern
und sobald verbriefte Instrumente von der Gesellschaft eingesetzt werden sollen oder im Falle des Erwerbs
von Policenbeständen anderer Versicherungsgesellschaften übernommen werden, ist der Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement vorab darüber zu informieren. Es sind alle notwendigen Informationen
bereitzustellen, damit der Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement sich ein Urteil über die
Gleichrichtung der Interessen der Aspecta und der betreffenden Verbriefungsgesellschaft(en) und die
inhärenten Risiken bilden und den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung darüber informieren kann.
Vor der allfälligen Genehmigungserteilung für den Einsatz von verbrieften Instrumenten hat der Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement folgende Vorgaben68 zu beachten:
68
Beim Einsatz von verbrieften Instrumenten sind zusätzlich die Detailvorschriften der Artikel 254 bis 258 der Solvency II Verordnung
zur Ergänzung der Solvency II Rahmenrichtlinie zu beachten, welche den Risikoselbstbehalt für Originatoren, Sponsoren oder
ursprünglichen Kreditgebern sowie weitere qualitative Anforderungen an das Versicherungsunternehmen regeln.
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1. Interessenlage der Verbriefungsgesellschaft: Die Aspecta muss sich eine klare Vorstellung vom
Zweck, den der eine Verbriefungsgesellschaft mit ihrem Geschäft verfolgt, bilden.
2. Aufdeckung der Motivation für die Verbriefung: Die Aspecta muss sicherstellen, dass die
verbrieften Vermögenswerte bzw. Schuldverhältnisse, in die sie investiert, nicht deshalb verbrieft
werden, weil die Marktbedingungen für diese Vermögenswerte bzw. Schuldverhältnisse
risikoreicher geworden sind.
3. Interessengleichrichtung ex-ante: Die Aspecta hat dafür Sorge zu tragen, dass zielgerichtete
Massnahmen zur Sicherstellung des Gleichlaufs ihrer Interessen mit denjenigen der betreffenden
Verbriefungsgesellschaft(en) vor der Investition in verbriefte Instrumente durchgeführt werden.
Im Falle eines Einsatzes verbriefter Instrumente hat der Leiter Kapitalanlage im Rahmen der mindestens
jährlich stattfindenden Überprüfung des Anlagenportfolios die vorstehenden drei Punkte zu überprüfen und die
Ergebnisse
der
Überprüfung
in
einem
Bericht
zusammenzufassen
und
dem
Inhaber
der
Risikomanagementfunktion zu übermitteln.
4.3.9
4.3.9.1
ORSA-Prozess
Allgemeine Prinzipien
Die Aspecta stellt mit den Anforderungen an ihren ORSA-Prozess sicher, dass das Geschäftsmodell und die
Geschäftsstrategie sowie das sich daraus ableitende Risikoprofil der Gesellschaft bei der Bestimmung des
Gesamtsolvabilitätsbedarfs berücksichtigt werden. Die im Rahmen des ORSA zur Anwendung kommenden
Techniken und Methoden sowie die Ausgestaltung des Prozesses sind auf die Wesensart, den Umfang und
die Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Aspecta einhergehenden Risiken sowie auf ihre
Organisationsstruktur und ihr Risikomanagementsystem abgestimmt.69 Des Weiteren werden die vom
Verwaltungs-,
Management-
oder
Aufsichtsorgan
(VMAO)
genehmigten
Risikotoleranzschwellen
berücksichtigt. Die verwendeten Erfassungs- und Bewertungsgrundlagen entsprechen dem Geschäfts- und
Risikoprofil der Gesellschaft. Die Managementregeln, welche bei der Bewertung zum Tragen kommen, sind
konsistent mit den Geschäftsgebaren und den Planungsprämissen der Aspecta. Falls Bewertungsprinzipien
verwendet werden sollten, die von Solvency II abweichen, so wären ausschliesslich anerkannte aktuarielle
Methoden bzw. rechnungslegerische Ansätze zulässig.
Bei der vorausschauenden Beurteilung der Solvabilität ist der Prognosezeitraum mit drei Jahren konsistent
zur Unternehmensplanung der Aspecta.70 Es wird regelmässig geprüft, ob der Prognosezeitraum geeignet ist,
um die langfristig für die Aspecta bestehenden Risiken angemessen darstellen und bewerten zu können.
Die Aspecta regelt die Einhaltung ihrer Datenqualitätsstandards mittels Weisungen. Die Aspecta verfügt über
Prozesse und Verfahren, um die Vollständigkeit und Exaktheit ihrer Daten zur prüfen und somit die
Datenqualität zu gewährleisten bzw. diese kontinuierlich – soweit und sofern möglich – zu verbessern. Zu den
standardmässigen (Validierungs-)Verfahren, welche bei der Aspecta in diesem Kontext zur Anwendung
kommen, gehören
69
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.13
70
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.21
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90
-
der Abgleich von Werten aus verschiedenen Systemen,
-
die Systemtests,
-
die unverzügliche Aktualisierung der Daten,
-
das Nachhalten von Datenhistorien,
-
die Datenbankbereinigungen (zum Beispiel das Löschen von Redundanzen),
-
die Prozesse, welche im Falle von Änderungen abteilungsübergreifend genutzter Systeme zur
Anwendung kommen, usw.
In denjenigen Fällen, in denen naturgemäss keine exakte Abbildung in den Systemen möglich ist, bspw. in der
Projektionssoftware, werden die Toleranzschwellen für Ungenauigkeiten vorgegeben – angepasst auf die
jeweiligen
Einzelfälle.
Auf
die
Verantwortlichkeiten
des
Inhabers
der
Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik bzgl. der Angemessenheit, der Vollständigkeit und der Exaktheit der bei der
Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten, wird in Kapitel „4.3.9.11
ORSA-Prozess“ eingegangen.
Für die Einhaltung dieser Prinzipien sind das VMAO zusammen mit den Inhabern der Schlüsselfunktionen
Risikomanagement und Versicherungsmathematik der Aspecta verantwortlich.
4.3.9.2
Prozessablauf
In der nachstehenden Abbildung 23 wird der reguläre, jährliche ORSA-Prozess im Zeitverlauf dargestellt:
Abbildung 23: ORSA-Prozess im Zeitverlauf
Als Stichtag für den regulären ORSA-Prozess wurde der 31.12. des vorausgegangen Jahres festgelegt.
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91
4.3.9.3
Dem ORSA vorgelagerte Prozesse bzw. Tätigkeiten
 3-Jahres-Planung und Jahresabschluss
Die Erstellung der 3-Jahres-Planung, welche eine wichtige Informationsquelle für die vorausschauende
Sichtweise des ORSA darstellt, erfolgt im dritten Quartal des Vorjahres. Im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres stehen die Daten aus statutarischem Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) sowie alle weiteren Informationen, bspw. Bestands- oder Kapitalanlageinformationen,
welche zur Herleitung der Annahmen oder direkt als Input-Grössen für das Standardmodell herangezogen
werden, bereit.
 Risikoidentifikation, -analyse und -bewertung sowie Festlegung der
Annahmen/Managementregeln
Im Zuge der Erstellung der unternehmensindividuellen Risikosichtweise stellt die Risikoidentifikation die
Grundvoraussetzung für alle weiteren Schritte dar. Der Prozess der Risikoidentifikation der Aspecta startet im
ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres. Er wird vom Inhaber der Risikomanagementfunktion (RMF)
angestossen. Dieser führt die Gespräche mit den Abteilungsleitern im Rahmen der Bottom-Up-Analyse und
im Anschluss mit der Geschäftsleitung im Rahmen der Top-Down-Analyse. In dem Gespräch mit der
Geschäftsleitung werden zudem die in der Bottom-Up-Analyse identifizierten Risiken gemeinsamen diskutiert
und auf ihre Wesentlichkeit hin analysiert. Die Ergebnisse der Risikoidentifikation werden in einer Risk Map
festgehalten, im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres mit der Geschäftsleitung diskutiert und von
dieser freigegeben.
Der Prozess der Risikoanalyse und -bewertung der Aspecta ist zweistufig und startet im ersten Quartal
eines jeden Geschäftsjahres zeitgleich mit dem Prozess der Risikoidentifikation, da in die qualitative
Risikobewertung derselbe Personenkreis eingebunden ist. Dieser Prozess wird ebenfalls vom Inhaber der
RMF angestossen. Der Inhaber der RMF informiert rechtzeitig vorab alle Beteiligten wie Geschäftsleitung und
Abteilungsleiter und führt mit diesen die für die Risikoanalyse und -bewertung erforderlichen Gespräche. Es
obliegt dem Inhaber der RMF, die Ergebnisse der qualitativen Risikobewertung aus diesen Gesprächen in der
Risk Map zusammenzufassen, zu aggregieren und zu finalisieren. In einem zweiten Schritt werden die
Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Solvency II-Berechnungen (Stichtagsberechnungen, Stresstests und
Szenarioanalysen) analysiert71 und in der Risk Map ergänzt. Die Details zur Risikoanalyse, der qualitativen
und
quantitativen
Risikobewertung der
Aspecta
sind
im entsprechenden
Kapitel
der
Leitlinie
Risikomanagement beschrieben. Die für die Zwecke der Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs
erweiterte
Risikoanalyse
und
-bewertung
wird
im
nachstehenden
Abschnitt
„Ermittlung
Gesamtsolvabilitätsbedarf“ beschrieben.
Die Herleitung der Annahmen für das Standardmodell erfolgt durch den Inhaber der Schlüsselfunktion
Risikomanagement in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Aktuariats, des Rechnungswesens und der
Leitung Kapitalanlage. Die wesentlichen Annahmen der Aspecta, bspw. bezüglich der Kosten und der
Stornoentwicklung, werden von der Geschäftsleitung festgelegt. Die Managementregeln werden ebenfalls
von der Geschäftsleitung festgelegt. So stellt die Aspecta sicher, dass alle relevanten Informationen aus der
Planung und der Geschäftsstrategie im Standardmodell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
71
Solvency II Verordnung, Artikel 259, 3
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92
angemessen berücksichtigt werden. Des Weiteren wird mit diesem Vorgehen der personellen Trennung
gewährleistet, dass der Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik die Angemessenheit der zur
Berechnung der Rückstellungen verwendeten Methoden, Modelle und Annahmen unabhängig beurteilen
kann.
Die Ergebnisse der Risikoanalyse und -bewertung werden im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres
mit der Geschäftsleitung diskutiert, von ihr freigegeben und dann dem Verwaltungsrat zur endgültigen
Verabschiedung vorgelegt. Ferner werden alle involvierten Mitarbeiter über die Ergebnisse informiert. Die
Verantwortung für die Organisation der Berechnungen der Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital
Requirement, SCR) obliegt dem Inhaber der RMF.
 Risikostrategie und Finanzplanung
Aufbauend auf den Erkenntnissen und Ergebnissen der Risikoidentifikation, -analyse und -bewertung sowie
den durchgeführten Sensitivitätsanalysen, Stresstests und Szenarioanalysen wird die Risikostrategie der
Aspecta Mitte des zweiten Quartals durch die Geschäftsleitung überprüft, aktualisiert und vom Verwaltungsrat
abschliessend verabschiedet. Mit der Risikostrategie definiert die Aspecta unter anderem ihre
Risikotragfähigkeit, ihren Risikoappetit, ihre Risikotoleranz und die Wesentlichkeit. Die Erkenntnisse und
Ergebnisse aus dem Risikomanagementprozess und die Festlegung der Risikostrategie haben einen direkten
Einfluss auf das unternehmensindividuelle Kapitalmanagement, wobei mit „Kapital“ die anrechenbaren
Eigenmittel der Gesellschaft gemeint sind. Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres wird vom
Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung der Aspecta eine detaillierte Finanzplanung zum Kapitalmanagement
(„Kapitalmanagementplan“) vorgenommen.
4.3.9.4
Kernprozesse des ORSA
Somit liegen im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres alle Informationen vor, die zur Bestimmung des
Gesamtsolvabilitätsbedarfs (Kernprozess 1) benötigt werden. Auch die Prognoserechnungen zur Beurteilung
der Solvabilität über den Prognosezeitraum (Kernprozess 2) können auf Basis dieser Informationen
durchgeführt werden. Den Kernprozess 3 des ORSA bildet die Beurteilung der Signifikanz allfälliger
Abweichungen des Standardmodells zum Risikoprofil der Aspecta. Diese drei Kernprozesse werden (zum Teil
parallel) im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt, die Verantwortung für die Organisation
obliegt dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement. Die Dokumentation der Prozesse sowie der
durchgeführten Kontrollen (bspw. Vier-Augen-Prinzip) erfolgt in der Abteilung „Aktuariat“ der Aspecta.
Die Erkenntnisse und der Ergebnisse aus den ORSA-Kernprozessen werden mit den involvierten Personen
und
insbesondere
mit
dem
Inhaber
der
Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik sowie der
Geschäftsleitung plausibilisiert und diskutiert. Die Ergebnisse werden von der Geschäftsleitung freigegeben;
sofern erforderlich, trägt diese die wesentlichen Punkte in den Verwaltungsrat.
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 Ermittlung Gesamtsolvabilitätsbedarf
Die Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs erfolgt vorausschauend und enthält alle wesentlichen Risiken,
denen die Aspecta ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, unter Berücksichtigung möglicher künftiger
Änderungen ihres Risikoprofils, die ihren Grund in der Geschäftsstrategie der Gesellschaft oder im
wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben. Dabei werden das Volumen und die Qualität der
Eigenmittelbestandteile oder – falls relevant – der anderen zur Deckung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs
verwendeten Ressourcen berücksichtigt. Der Prozess zur Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs wird in
der folgenden Abbildung dargestellt und nachstehend beschrieben:
Abbildung 24: Prozess der Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs
Zur Analyse der identifizierten Risiken verwendet die Aspecta eine granulare Kategorisierung der Risiken. Im
Zuge der Risikoanalyse werden die Risiken in wesentliche und nicht-wesentliche Risiken eingeteilt (der
Wesentlichkeitsbegriff der Aspecta ist in der Leitlinie Risikomanagement bzw. in Kapitel „4.1.5
Risikostrategie und Risikotragfähigkeit“ des vorliegenden Berichtes definiert). Bei der Ermittlung des
Gesamtsolvabilitätsbedarfs werden im Rahmen der erweiterten Risikoanalyse und -bewertung alle
wesentlichen Risiken gemäss Risikoprofil der Aspecta einbezogen, auch diejenigen, die nicht oder nicht in
jeder Hinsicht angemessen im Standardmodell berücksichtigt werden. Daher prüft der Inhaber der RMF unter
Einbeziehung der jeweiligen Abteilungsleiter bzw. der Geschäftsleitung der Aspecta insbesondere folgende
Risiken auf Wesentlichkeit (nicht abschliessende Liste):
72
-
Spreadrisiken von (EWR-)Staatsanleihen72
-
Allgemeine Inflationsrisiken (bezogen auf den Wert bestimmter Aktiva oder Passiva)
-
Risiken, welche aus Beteiligungen entstehen könnten
-
Operationelle Risiken
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR), European Economic Area (EEA)
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94
-
Liquiditätsrisiken
-
Strategische Risiken
-
Reputationsrisiken
-
neu auftretende Risiken
Die Erkenntnisse aus dem Abgleich des tatsächlichen Risikoprofils der Aspecta mit den der Standardformel
zugrundeliegenden Annahmen werden bei der Risikobewertung im Zuge der Bestimmung des
Gesamtsolvabilitätsbedarfs berücksichtigt. Dabei zielt die Aspecta auf Folgendes ab:
-
Risiken, welche bei der SCR-Berechnung im Standardmodell möglicherweise nur pauschal
berücksichtigt wurden (wie das operationelle Risiko) oder über- bzw. unterschätzt wurden,
sollen bei der Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs angemessenen bewertet werden.
-
Die Annahmen, welche den einzelnen (Sub-)Risikomodulen zugrunde liegen, sollen das
tatsächliche Risikoprofil der Aspecta widerspiegeln und konsistent mit der Geschäftsplanung
sein.
-
Die Korrelationskoeffizienten – sowohl zwischen den Subrisikomodulen als auch zwischen den
Risikomodulen – sollen das tatsächliche Risikoprofil der Aspecta angemessen abbilden.
Insbesondere bei den operationellen Risiken, den strategischen Risiken und den Reputationsrisiken ist eine
verteilungsbasierte Bewertung nicht immer möglich. Bei der Aspecta erfolgt eine qualitative Bewertung dieser
(und aller übrigen) identifizierten Risikotreiber und Risiken auf Basis einer Einschätzung zu der
Eintrittshäufigkeit sowie der Schwere der Auswirkung auf den statutarischen Jahresgewinn nach
Risikosteuerungsmassnahmen. Das Vorgehen wird in der Leitlinie Risikomanagement bzw. in Kapitel
„4.3.6.4 Risikoanalyse und -bewertung“ des vorliegenden Berichts beschrieben. Somit werden bei der Aspecta
auch die nicht-quantifizierbaren Risiken den einzelnen Risikokategorien zugeordnet und bei der Beurteilung
des Gesamtsolvabilitätsbedarfs berücksichtigt. Es gibt keine spezifischen Vorgaben hinsichtlich der Wahl der
Methoden zu dieser Risikobewertung im Rahmen der Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs; die
eingesetzten Methoden zur Quantifizierung bei der Aspecta reichen vom Einsatz ökonomischer Modelle über
szenarien- oder annahmenbasierten Bandbreiteneinschätzungen bis hin zur begründeten Expertenschätzung.
Die Gesamtsolvabilitätsbedarfsbeurteilung wird darüber hinaus durch die Erkenntnisse der Stress- und
Szenarioanalysen abgestützt.
Im Anschluss an die Risikobewertung ist zu analysieren, ob die Risikosteuerung der wesentlichen
quantifizierbaren sowie nicht-quantifizierbaren Risiken angemessen ist. Die Risiken können mit
Risikosteuerungsmassnahmen vermieden, reduziert oder transferiert werden. Alternativ können die
akzeptierten (Rest-) Risiken mit Kapital unterlegt werden. Bei der Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs
ist die Wirkungsweise der Risikosteuerungsmassnahmen zu berücksichtigen. Zum Beispiel könnten im Falle
eines nicht angemessenen bzw. nicht wirksamen Risikotransfers auch Korrekturen bei der Kapitalunterlegung
erforderlich werden. Die Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs enthält somit zum einen eine
Quantifizierung für den quantifizierbaren Teil. Zum anderen enthält diese Beurteilung – sofern erforderlich –
eine qualitative Beschreibung, wie allfällige nicht-quantifizierbare Risiken, unter Berücksichtigung der
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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95
jeweiligen Risikosteuerungsmassnahmen, bspw. der Transfer auf ein Rückversicherungsunternehmen, die
Bildung von Rückstellungen usw.73, auf die Gesamtsolvabilität wirken.
Bezüglich der unternehmensspezifischen, notwendigen Kapitalunterlegung erfasst die Aspecta, ob im Sinne
ihrer Risikotragfähigkeit ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen; aufgrund des in der Risikostrategie
definierten Risikoappetits der Aspecta kann die Definition „ausreichende Finanzmittel“ von den regulatorischen
Eigenmittelanforderungen abweichen.
Aufgrund des Geschäftsmodells ist die mit dem Standardmodell berechnete Solvenzkapitalanforderung in der
Regel zugleich der Gesamtsolvabilitätsbedarf der Aspecta:
-
Die
wesentlichen
versicherungstechnischen
Risiken,
Marktrisiken
und
Gegenparteiausfallrisiken der Aspecta werden im Standardmodell vollständig und adäquat
abgebildet.
-
Das SCR, welches für die operationellen Risiken im Standardmodell hinterlegt wird, wird als
ausreichend erachtet, um die identifizierten wesentlichen Risiken, welche nicht im
Standardmodell
berücksichtigt
werden,
z.B.
wesentliche
strategische
Risiken
oder
Reputationsrisiken, mitzutragen.
-
Die übrigen vorstehend aufgezählten Risiken, bspw. Liquiditätsrisiken oder Spread-Risiken auf
EWR-Staatsanleihen, sind nicht wesentlich und der konservative Ansatz im Standardmodell
deckt diese Risiken mit ab.
Dies wird im Rahmen des ORSA regelmässig überprüft. Das konkrete Vorgehen bei der Ermittlung des
Gesamtsolvabilitätsbedarfs
Gesamtsolvabilitätsbedarf
wird
der
im
ORSA-Bericht
Aspecta
von
der,
beschrieben.
mit
dem
Für
den
Fall,
Standardmodell
dass
der
berechneten
Solvenzkapitalanforderung abweicht, wird im ORSA-Bericht ausführlich erläutert, warum es zu dieser
Abweichung kommt, mit welchen Methoden und Annahmen die Aspecta diese Abweichungen ermittelt hat und
wie sie diese beim Gesamtsolvabilitätsbedarf berücksichtigt, bspw. durch einen Kapitalaufschlag.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen der Berechnung der regulatorischen Eigenmittelanforderung und der
Gesamtsolvabilitätsbedarfsermittlung werden in der nachstehenden Tabelle nochmals zusammengefasst:
Kriterium
Eigenmittelanforderung (Standardformel)
Gesamtsolvabilitätsbedarf
Umfasste Risiken
materielle, quantifizierbare Risiken, denen ein unternehmensspezifische
Versicherungsunternehmen
(typischerweise) Risikobetrachtung
ausgesetzt ist
Berechnungsmethoden
standardisiert, Konfidenzniveau und Zeithorizont entsprechend dem Proportionalitätsprinzip
vorgegeben
Einfluss auf Unter- einzuhaltende Nebenbedingung
nehmenssteuerung
direkte Basis strategischer Entscheidungen
Risikotragfähigkeit
„ausreichende Finanzmittel“
73
Eigenmittel
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.19
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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96
Kriterium
Eigenmittelanforderung (Standardformel)
Gesamtsolvabilitätsbedarf
Vorgehen
standardisiert
unternehmensindividuell
Abbildung 25: Unterschiede zw. Eigenmittelanforderung und Gesamtsolvabilitätsbedarf
 Beurteilung der Solvabilität im Prognosezeitraum
Neben der Bewertung zum Stichtag werden im Zuge des ORSA auch SCR-Planrechnungen für die folgenden
drei Geschäftsjahre, den Prognosezeitraum74, durchgeführt, um die Solvabilität75 der Aspecta innerhalb des
Prognosezeitraums zu beurteilen (2. Kernprozess). Dabei werden alle Erkenntnisse aus der Geschäftsplanung
und -strategie sowie aus dem Risikomanagementprozess berücksichtigt. Sollte es erforderlich sein, werden
die SCR-Planrechnungen für verschiedene Planungsszenarien (Basis- und Alternativszenarien) dargestellt.
Insbesondere werden dabei folgende Punkte beachtet:
-
die potenziellen künftigen wesentlichen Änderungen des Risikoprofils,
-
die Höhe der regulatorischen Eigenmittel sowie die Zusammensetzung der Eigenmittel nach
Klassen („Tiers“) und wie sich diese Zusammensetzung infolge von Rücknahme-,
Rückzahlungs- und Fälligkeitsterminen verändern könnte.
Wie in vorstehender Abbildung 23 „ORSA-Prozess im Zeitverlauf“ dargestellt, geschieht dies u.a. auf Basis
folgender Informationsquellen:
-
3-Jahres-Planung und allfällig weitere Informationen zur Geschäftsplanung
-
Kapitalmanagementplan
-
Risikostrategie
Ferner werden Stresstests und Szenarioanalysen durchgeführt, um Erkenntnisse zur dauerhaften Erfüllbarkeit
der regulatorischen Anforderungen bzgl. der Solvabilität zu gewinnen.
Diese Bewertungen und Analysen erfolgen in enger Zusammenarbeit des Inhabers der RMF mit dem Inhaber
der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik, dem Leiter Rechnungswesen und der Geschäftsleitung.
Somit
kann
eine
fundierte
Beurteilung
erfolgen,
ob
die
Aspecta
die
regulatorischen
76
Solvenzkapitalanforderungen kontinuierlich einhält.
Die Ergebnisse der SCR-Stichtags- sowie der SCR-Planrechnungen werden im ORSA-Bericht ausführlich
erläutert.
Der Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik hat im Rahmen des ORSA zu beurteilen, ob die
Aspecta
kontinuierlich
in
der
Lage
ist,
77
versicherungsmathematischen Rückstellungen
die
Anforderungen
an
die
Berechnungen
der
einzuhalten. Ferner hat der Inhaber der Schlüsselfunktion
74
Nicht zu verwechseln mit dem Projektionszeitraum von 50 Jahren, welcher der Bestimmung des Besten Schätzers der
versicherungstechnischen Verpflichtungen zu Grunde liegt.
75
Solvabilität ist das Verhältnis der regulatorischen Eigenmittel (Own Funds) zur Solvenzkapitalanforderung (SCR) bzw. zur
Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement, MCR); die Solvabilität wird über die Kennzahl „SCR-Quote“ als Quotient aus
Own Funds und SCR bzw. über die Kennzahl „MCR-Quote“ als Quotient aus Own Funds und MCR dargestellt.
76
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.24
77
Die Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen werden insbesondere in den Artikeln 72 ff der Solvency II
Rahmenrichtlinie sowie den Artikeln 17 ff der Solvency II Verordnung formuliert.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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97
Versicherungsmathematik potenzielle Risiken zu identifizieren, die aus den Unsicherheiten erwachsen, mit
denen diese Berechnung allfällig behaftet sein könnten. Hierzu hat der Inhaber der Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik im ORSA-Bericht eine Stellungnahme abzugeben.
 Bewertung der Signifikanz allfälliger Abweichungen des Standardmodells zum Risikoprofil
Die Methoden zur Überprüfung des Standardmodells, welches bei der Aspecta ohne Verwendung
unternehmensspezifischer Parameter zur quartalsweisen Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
verwendet wird, sind vielfältig. Die Datenqualität, die verwendeten Annahmen, die Methoden, die Ergebnisse
etc. werden von den Inhabern der Schlüsselfunktionen Versicherungsmathematik und Risikomanagement bei
jeder Berechnung grundsätzlich mit gängigen Validierungsmethoden überprüft; die durchgeführten
Überprüfungen und deren Ergebnisse werden in der Abteilung „Aktuariat“ dokumentiert. Dabei obliegt es dem
Inhaber
der
Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik,
die
Validierung
der
Berechnung
der
versicherungstechnischen Rückstellungen vorzunehmen. Die Verantwortung für die Validierung der übrigen
Risikomodule des Standardmodells (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und operationelles Risiko) sowie
deren Aggregation obliegt dem Inhaber der RMF.
Im Rahmen des 3. Kernprozesses des ORSA wird die Validierung auf die dem Standardmodell zugrunde
Abbildung 26: Prozessablauf zur Überprüfung des Standardmodells
liegenden Parameter (Annahmen der Standardformel) ausgedehnt und deren Angemessenheit in Bezug auf
das Risikoprofil der Aspecta beurteilt.
Dazu analysiert der Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement die Unterschiede zwischen den
Annahmen78, welche der SCR-Berechnung gemäss der Standardformel zu Grunde liegen, und denjenigen
Annahmen, welche sich aus dem Risikoprofil der Aspecta ableiten. Beispiele für die Annahmen der
Standardformel sind die vorgegebenen Korrelationskoeffizienten oder die Annahme, dass ein Unternehmen
keinem wesentlichen In- bzw. Deflationsrisiko ausgesetzt ist.
Das Modul „versicherungstechnisches Risiko Leben“ wird dabei vom Inhaber der Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik analysiert. Diese Analyse hat folgende Elemente zu umfassen:
-
Analyse des Risikoprofils und ggfls. Erläuterungen zur Angemessenheit der Verwendung der
Standardformel inklusive einer Klassifizierung der Risiken;
78
Vgl. „Zugrunde liegende Annahmen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR)“ der BaFin bzw. „The
underlying assumptions in the standard formula for the Solvency Capital Requirement calculation”, EIOPA-14-322, 25. Juli 2014
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98
-
Analyse, ob insbesondere die Run-Off-Situation der Aspecta im Standardmodell adäquat
berücksichtigt wird;
-
Analyse der Sensitivität der Standardformel zu Veränderungen im Risikoprofil;
-
Begründung der Angemessenheit der in der der Standardformel verwendeten Parameter;
-
Begründung zur Angemessenheit einer allfälligen Verwendung von Vereinfachungen auf
Grundlage des Wesens, der Komplexität und des Umfangs der Risiken.
Die Bestimmung der Signifikanz der Abweichungen des Risikoprofils von den Annahmen zur Berechnung der
Solvenzkapitalanforderung erfolgt bei der Aspecta nicht auf Basis eines Vergleiches des Ergebnisses der
Gesamtsolvabilitätsbedarfsermittlung mit der Solvenzkapitalanforderung. Ein solcher Abgleich wäre bspw.
aufgrund
der
Berücksichtigung
unterschiedlicher
Risiken
oder
der
voneinander
abweichenden
Berücksichtigung einzelner Risikosteuerungsmassnahmen verzerrt.
Die Bestimmung der Signifikanz erfolgt daher zunächst auf Basis einer qualitativen Analyse der Unterschiede
der Annahmen der Standardformel (vgl. Fussnote 78).
-
Falls diese Analyse darauf hindeutet, dass die Abweichung nicht signifikant ist, muss keine
quantitative Beurteilung vorgenommen werden.79
-
Sollte die qualitative Analyse jedoch zu der Erkenntnis führen, dass die Erfassungs- und
Bewertungsgrundlagen gemäss den Grundlagen von Solvency II nicht angemessen sind, so
wären zur Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs abweichende Erfassungs- und
Bewertungsgrundlagen zu verwenden, falls solche zu einer besseren Berücksichtigung des
Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie führen
sollte. In diesem Falle wären die Abweichungen vom Standardansatz im ORSA-Bericht zu
begründen und zu dokumentieren.80
-
Bei allfälligen Abweichungen des Risikoprofils von den Annahmen zur Berechnung der
Solvenzkapitalanforderung ist ferner zu analysieren, wie sich diese auf die Bewertung der
Solvenzkapitalanforderung auswirken. Ebenso ist dann zu analysieren, wie die Aspecta mit
allfälligen
Auswirkungen
auf
etwaige
Risikosteuerungsmassnahmen
oder
Risikoüberwachungsmassnahmen umgeht. Dies ist im Falle des Vorliegens besagter
Abweichungen im ORSA-Bericht darzulegen.
Der Hauptzweck des 3. Kernprozesses des ORSA ist die Sicherstellung des Verständnisses des Gehalts der
Annahmen
der
Standardformel.
Die
Überprüfung
des
Standardmodells
dient
zusätzlich
der
Qualitätssicherung der an die Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gemeldeten Werte zur
Solvenzkapitalanforderung. Des Weiteren unterstützt dieser 3.
Kernprozess die Ermittlung des
Gesamtsolvabilitätsbedarfs der Aspecta.
79
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.26
80
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.22; im Falle von Abweichungen wäre auch Punkt 1.23 zu beachten
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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99
4.3.9.5
Entscheidungen, Schlussfolgerungen und Massnahmen
Auf Basis der Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem ORSA-Prozess erörtern die Inhaber der
Schlüsselfunktionen Risikomanagement und Versicherungsmathematik mit der Geschäftsleitung speziell die
folgenden Punkte:
-
Beurteilungen von Alternativszenarien im Berichtsjahr: Was war geplant? Welche
Entscheidungen auf Basis der Ergebnisse wurden getroffen?
-
Allfällige Alternativszenarien im Prognosezeitraum: Was ist geplant und wie sehen die
Entscheidungsgrundlagen auf Basis der Ergebnisse aus?
-
Schlussfolgerung zur Solvabilität der Aspecta;
-
Massnahmen aufgrund der aus dem ORSA gewonnen Erkenntnisse: Allfällige Anpassungen
der Risikostrategie, der Risikomanagementmassnahmen, etc.
In Bezug auf die Massnahmen werden beispielsweise folgende Sachverhalte diskutiert:
-
Angemessenheit der Materialitätsgrenzen zur Untergliederung in materielle und nichtmaterielle Risiken;
-
Angemessenheit der Verwendung spezifischer Methoden zur Risikobewertung;
-
Angemessenheit der Verwendung spezifischer Daten und Parameter zur Risikobewertung;
-
Gestaltungsvarianten der Risikosteuerung hinsichtlich Kapitalunterlegung und Steuerung
materieller Risiken;
-
Angemessenheit der Geschäfts- und Risikostrategie der Aspecta;
Die Ergebnisse der Diskussionen werden vom Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement
dokumentiert.
Somit liegen alle erforderlichen Informationen zur Erstellung des ORSA-Berichtes vor.
4.3.9.6
ORSA-Bericht
Die Aspecta erstellt einen (für die interne und externe Berichterstattung identischen) ORSA-Bericht. Die
Berichtserstellung erfolgt im dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres durch den Inhaber der RMF, welcher
den Bericht unterzeichnet. Zunächst erfolgt die Freigabe des ORSA-Berichtes durch den Inhaber der
Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik der Aspecta, dieser hat den ORSA-Bericht zu unterzeichnen.
Anschliessend erfolgt die Freigabe des ORSA-Berichtes durch die Geschäftsleitung der Aspecta. Zuletzt wird
der ORSA-Bericht dem Verwaltungsrat vorgelegt. Dieser wird im Rahmen der im dritten Quartal stattfindenden
Verwaltungsratssitzung über die Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem ORSA-Prozess informiert (der
Versand des vom Inhaber der RMF, vom Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik und der
Geschäftsleitung verabschiedeten Berichtsentwurfes hat zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.)
Die Freigabe des Berichts durch den Verwaltungsrat der Aspecta erfolgt im Rahmen dieser
Verwaltungsratssitzung; stellvertretend für das Gesamtgremium unterschreibt der Verwaltungsratspräsident
(oder bei Verhinderung der stellvertretende Verwaltungsratspräsident) den ORSA-Bericht. Der ORSA-Bericht
wird zusammen mit den jeweils letzten Fassungen der ORSA-Leitlinie und der Leitlinie Risikomanagement
innerhalb von zwei Wochen nach Freigabe durch den Verwaltungsrat der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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100
(FMA) übermittelt. Ferner wird der ORSA-Bericht allen involvierten Mitarbeitern (insbesondere aus den
Bereichen Aktuariat, Kapitalanlage, Buchhaltung/Rechnungswesen und IT), sowie den Inhabern der
Schlüsselfunktionen übermittelt, damit sich diese über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus dem ORSA
informieren können.81
Der ORSA-Bericht enthält unter anderem die folgenden Angaben82:
-
die qualitativen und quantitativen Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und
Solvabilitätsbeurteilung und die aus diesen Ergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen der
Aspecta,
-
die
Methoden
und
wichtigsten
Annahmen
der
unternehmenseigenen
Risiko-
und
Solvabilitätsbeurteilung,
-
Angaben zum Gesamtsolvabilitätsbedarf der Aspecta und einen Vergleich zwischen diesem
Gesamtsolvabilitätsbedarf,
den
gesetzlichen
Solvenzkapitalanforderungen
und
der
Kapitalausstattung (Eigenmittel) der Aspecta sowie
-
qualitative Angaben zur allfälligen Nichtberücksichtigung quantifizierbarer Risiken der Aspecta
in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und, falls signifikante Abweichungen
festgestellt werden, eine Quantifizierung des Umfangs dieser Nichtberücksichtigung.
4.3.9.7
Häufigkeit der Durchführung
Unter Berücksichtigung des aus ihrem Geschäftsmodell resultierenden Risikoprofils und insbesondere
aufgrund der geringen Volatilität des Gesamtsolvabilitätsbedarfs im Verhältnis zur Kapitalausstattung führt die
Aspecta den gesamten ORSA-Prozess einmal jährlich durch.83
Sollten unterjährig Ereignisse eintreten, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil bzw. den
Gesamtsolvabilitätsbedarf der Gesellschaft haben, entscheidet das VMAO der Gesellschaft über eine ad-hoc
Durchführung des ORSA-Prozesses. Bei der Beurteilung der Frage, ob unternehmerische Entscheidungen
(bspw. bedeutende Änderungen der Rückversicherungsvereinbarungen) einen wesentlichen Einfluss auf das
Risikoprofil haben könnten, helfen die Erfahrungen aus den Stress-, Szenario- und Sensitivitätsanalysen. Der
Inhaber der RMF organisiert in einem solchen Falle den ad-hoc ORSA-Prozess.
Aufgrund des Geschäftsmodells der Aspecta wird die Kombination aus jährlichem regulären Prozess und adhoc Durchführung als angemessen erachtet. Die Angemessenheit der Häufigkeit der Durchführung des
ORSA-Prozesses wird vom Inhaber der RMF sowie vom Inhaber der Schlüsselfunktion Interne Revision
mindestens jährlich überprüft.
4.3.9.8
Zusammenhang zw. Risikoprofil, genehmigten Risikotoleranzschwellen und
Gesamtsolvabilitätsbedarf
Wie vorstehend erläutert, legt das VMAO der Gesellschaft die Risikostrategie fest und definiert damit unter
anderem
die
Risikotoleranz
und
das
81
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.18
82
Solvency II Verordnung, Artikel 306
83
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.16 c (iii) und 1.28
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
Wesentlichkeitskonzept
–
woraus
sich
wiederum
ASPECTA Assurance International AG
das
101
Risikotragfähigkeitskonzept und die Risikotoleranzschwellen ableiten. Im Rahmen des Risikomanagementund des ORSA-Prozesses werden Erkenntnisse zum aktuellen und künftigen Risikoprofil sowie zur
Risikotragfähigkeit der Aspecta gewonnen. Im Rahmen des ORSA-Prozesses wird basierend auf den
gewonnen Erkenntnissen der Gesamtsolvabilitätsbedarf der Gesellschaft ermittelt und somit gewährleistet,
dass alle wesentlichen Risiken vollständig und angemessen bewertet werden. Die Erkenntnisse aus dem
ORSA fliessen wiederum in die Geschäftsplanung und die Strategie der Aspecta ein. Auf Basis der aus dem
ORSA-Prozess gewonnen Erkenntnisse kann die Aspecta beurteilen, ob sie für den Betrachtungszeitraum
über ausreichend Finanzmittel zur Bedeckung der sich aus den Verpflichtungen und Risiken der Gesellschaft
ergebenden Solvenzkapitalanforderung verfügt, einschliesslich der sich aus Risikoappetit und Risikotoleranz
ergebenden Puffer.
Die nachstehende Abbildung veranschaulicht den Zusammenhang zwischen dem Risikoprofil, den
genehmigten Risikotoleranzschwellen, welche in das Risikotragfähigkeitskonzept der Aspecta eingehen, und
dem Gesamtsolvabilitätsbedarf der Aspecta:84
Abbildung 27: Zusammenhang zwischen Risikoprofil, genehmigten Risikotoleranzschwellen und Gesamtsolvabilitätsbedarf
Bei der Aspecta werden vor dem Fällen von Entscheidungen, welche eine Auswirkung auf das Risikoprofil
oder den Gesamtsolvabilitätsbedarf der Gesellschaft erwarten lassen, die allfälligen Auswirkungen analysiert
und die Handlungsalternativen unter Berücksichtigung dieser potentieller Auswirkungen abgewogen:
-
Im Rahmen des regulären ORSA-Prozesses zum Stichtag 31.12. werden allfällige
Handlungsalternativen im ORSA-Bericht dargestellt. Dies umfasst eine Beschreibung der
Auswirkungen auf das Risikoprofil/den Gesamtsolvabilitätsbedarf der Aspecta sowie eine
Bewertung der jeweiligen Handlungsalternative.
84
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.16 b
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
102
-
Ausserhalb des regulären ORSA-Prozesses werden die Handlungsalternativen selbstredend
ebenfalls analysiert. Da das Modul „Versicherungstechnisches Risiko (Leben)“ unterjährig
approximiert wird, weil nicht für jedes Quartal Projektionsrechnungen durchgeführt werden, ist
hierfür je nach Art der zu treffenden Entscheidungen festzulegen, ob für die Analyse als Basis
die letzte Quartals-SCR-Berechnung oder die letzte ORSA-Berechnung zum 31.12. verwendet
werden soll. Diese Entscheidung trifft die Geschäftsleitung. Es besteht grundsätzlich die
Möglichkeit,
auch
unterjährig
eine
vollständige
SCR-Berechnung
inklusive
Projektionsrechnungen durchzuführen. Dies ist ggf. von der Geschäftsleitung zu veranlassen.
Unabhängig vom Stichtag fliessen die Erkenntnisse des zuletzt durchgeführten ORSA in die
Analyse ein. Im ORSA-Bericht werden allfällige wesentliche, unterjährig durchgeführte
Analysen von Handlungsalternativen beschrieben und es wird dargestellt, wie die Erkenntnisse
aus dem ORSA letztlich bei der Entscheidungsfindung der Leitungsgremien der Aspecta
berücksichtigt worden sind.
Im Folgenden werden mögliche Auslöser für derartige Entscheidungen aufgelistet (Aufzählung nicht
abschliessend):
-
Grundlegende Veränderungen in der geschäftlichen Planung
-
Substantielle Veränderungen bei Kapitalanlage und -aufnahme, insbesondere bei neuen
Produkten in der Veranlagung (z.B. bei Veranlagungsrisiken, die nicht im Portfolio vorhanden
sind, mit den aktuellen Risikomesssystemen nicht adäquat bewertet werden können oder
spezielle Informationen Daten, Systeme oder Know How benötigen; bei neuen Gegenparteien
oder Neuemissionen)
-
Grundlegende Neuorganisation des Risikomanagements
-
Neuordnung
des
Rückversicherungsprogramms
oder
anderer
elementarer
Risikosteuerungsmassnahmen
-
Grundlegende Änderungen der Risikostrategie, insbesondere der Risikotragfähigkeit und des
Risikoappetits, einschliesslich allfälliger Änderungen von Risikotoleranzschwellen und
Limite/Frühwarnindikatoren
-
Zukauf/Verkauf von Lebensversicherungsbeständen/-gesellschaften, neue Beteiligungen,
Eintritt in neue Geschäftszweige oder Märkte
-
Wiederaufnahme des Neugeschäfts
-
Auslagerungen wichtiger oder kritischer Funktionen und Tätigkeiten
Die konkrete Ausgestaltung, bspw. das Volumen einer Kapitalanlage, spielt bei der Beurteilung der
Wesentlichkeit selbstredend eine tragende Rolle. Die Entscheidung, ob bei strategischen oder wesentlichen
Entscheidungen eine Stellungnahme des Inhabers der Schlüsselfunktion Risikomanagement angefordert wird,
ist durch das VMAO der Aspecta zu treffen. Erteilt das VMAO einen entsprechenden Auftrag, so hat der
Inhaber der RMF die allfälligen Auswirkungen auf das Risikoprofil oder den Gesamtsolvabilitätsbedarf zu
analysieren und dies zu dokumentieren. Er hat die Ergebnisse aufzubereiten und dem VMAO eine
Stellungnahme zu übermitteln.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
103
Somit
erfolgt
die
risikobasierte
Unternehmenssteuerung
der
Aspecta
auf
einer
fundierten
Bewertungsgrundlage.
4.3.9.9
Methoden und Techniken
Bei der Überprüfung des Standardmodells und zur Ermittlung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs kommen bei der
Aspecta eine Vielzahl von Methoden und Techniken zum Einsatz, welche nachstehend erläutert werden.85
 Validierung des Standardmodells: Zur Validierung des Standardmodells werden vom Inhaber der
RMF mit Unterstützung des Inhabers der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik die Ergebnisse
des Modells mit den Ergebnissen der Planrechnungen und anderen internen Kennzahlen abgeglichen.
Diese Validierung erfolgt bei jeder SCR-Berechnung, also mindestens vierteljährlich. Es werden im
Rahmen der Berechnungen mehrere Plausibilitätsprüfungen vorgenommen, bspw. bzgl. der
Bestandsentwicklung im Modell. Auch wird mindestens einmal jährlich mittels einer
Veränderungsanalyse (Analysis of Change, AoC) die Entwicklung der Berechnung aus dem Vorjahr zur
aktuellen Berechnung transparent und nachvollziehbar gemacht. Die AoC dient dabei ebenfalls der
Modellvalidierung, da allfällige nicht erklärbare Veränderungen auf Modellierungsfehler hinweisen.
Dieser Katalog der regelmässig durchzuführenden Validierungsmassnahmen wird durch das Backtesting
ergänzt. Während die aktuellen Ergebnisse grundsätzlich mit den erwarteten Ergebnissen der PlanSCR-Berechnungen abgeglichen werden, wird das Backtesting als zusätzliche Massnahme fallweise
durchgeführt, um die Prognosegüte des Standardmodells ex-post zu analysieren. Durch den Vergleich
der Ergebnisse aus dem Modelllauf auf Basis historischer Daten mit den tatsächlichen historischen
Ergebnissen kann die Güte der Modellvorhersagen beurteilt werden. Zur Validierung der Datenqualität in
Bezug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen siehe Kapitel „4.3.9.11 Einbindung der
Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik“.
 Stresstests: Zusätzlich zu den vorgegebenen Stressen der Technical Specifications zum
Standardmodell, führt die Aspecta mindestens jährlich eigens formulierte Stresstests durch. Bei einem
Stresstest wird ein einzelner Risikofaktor (Parameter) des Modells ausgelenkt. Der Vergleich des
gestressten Ergebnisses zum Basisergebnis gibt Auskunft über die Sensitivität des Modelergebnisses
bezüglich dieses Parameters. Ein Beispiel für einen Stresstest wäre, den Parameter Stornoannahme
über den gesamten Prognosezeitraum um 10%-Punkte zu erhöhen. Diese Stresstests dienen zum einen
der Sensitivitätsanalyse des Modells sowie der Analyse möglicher Sensitivitätsveränderungen einzelner
Risikotreiber im zeitlichen Verlauf. Zum anderen geben die Stresstests Anhaltspunkte zur Beurteilung
des Gesamtsolvabilitätsbedarfs. Die Ausgestaltung der Stresstests, d.h. welche Parameter welchem
Stress unterzogen werden, wird von der Geschäftsleitung zusammen mit den Inhabern der
Schlüsselfunktionen Risikomanagement und Versicherungsmathematik festgesetzt. Sollten sich
Entwicklungen abzeichnen, bspw. eine adverse Finanzmarktentwicklung, so können sowohl das VMAO
als auch die Inhaber der Schlüsselfunktionen Risikomanagement und Versicherungsmathematik oder
der Leiter Kapitalanlage ad-hoc Stresstests anordnen, um die Auswirkungen dieser negativen
Entwicklungen besser beurteilen zu können.
85
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.16 c i) und 1.20
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
104
 Szenarioanalysen: Die Aspecta führt im Rahmen des ORSA mindestens jährlich Szenarioanalysen
durch. Dabei werden zwei Arten von Szenarioanalysen unterschieden:
-
Im Sinne von Case- oder Worst-Case-Szenarien: mögliche Szenarien bzw. das Szenario des
schlimmsten anzunehmenden Falls. Dabei werden mehrere Risikofaktoren des Modells im
Vergleich zum Basisfall ausgelenkt um Fallstudien-Szenarien zu analysieren. Mögliche
Beispiele wären die Simulation eines Japanszenarios, welches nicht nur das Zinsniveau
beeinflusst, sondern auch die Annahmen zu Storno, Inflation, Wechselkursen, Wiederanlage
etc. oder ein Pandemie-Szenario mit Einfluss auf Sterblichkeit, Wechselkurse, Zinsen etc.
-
Im Sinne von Alternativ-Szenarien: Was wäre, wenn die Aspecta in eine bestimmte
Kapitalanlage
investieren,
Darlehen
vergeben
oder
einen
grösseren
Lebensversicherungsbestand erwerben würde, etc.? Dabei erfolgt die SCR-Berechnung mit
den Annahmen des Alternativ-Szenarios. Diese Alternativ-Szenarien werden grundsätzlich adhoc zur Schaffung einer Entscheidungsgrundlage bei wesentlichen Entscheidungen vorab
durchgeführt.
In beiden Fällen werden die Ergebnisse der Szenarioanalysen mit denjenigen des Basismodelllaufs
verglichen. Somit werden Erkenntnisse zur Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs bzw. zur
Belastbarkeit der Aspecta in Krisensituationen gewonnen. Im Falle von Alternativ-Szenarien werden
zudem Entscheidungsgrundlagen für das VMAO der Aspecta geschaffen.
Die Ausgestaltung der Szenarioanalysen wird von der Geschäftsleitung zusammen mit den Inhabern der
Schlüsselfunktionen Risikomanagement und Versicherungsmathematik festgesetzt.
Sollten sich die Risikoposition der Aspecta verschlechternde Entwicklungen abzeichnen, bspw. eine
adverse Finanzmarktentwicklung, so können sowohl das VMAO als auch die Inhaber der
Schlüsselfunktionen Risikomanagement und Versicherungsmathematik oder der Leiter Kapitalanlage die
Durchführung von ad-hoc Szenario-Rechnungen anordnen, um die Auswirkungen dieser negativen
Entwicklungen besser beurteilen zu können.
 Reverse-Stresstests: Der Reverse Stresstest setzt – basierend auf der Risikotragfähigkeit der Aspecta
– einen maximal verkraftbaren Verlust voraus und liefert die dazu führenden Szenarien. ReverseStresstests werden ergänzend zu den anderen allgemeinen Stresstests durchgeführt und dabei
diejenigen Szenarien identifiziert, unter denen die Gesellschaft nicht überleben würde. Die Aspecta führt
Reverse-Stresstests im Rahmen des ORSA-Prozesses durch.
Im ORSA-Bericht (vgl. Kapitel „4.3.9.6 ORSA-Bericht“) werden die konkret angewandten Methoden und
Techniken86 beschrieben.
4.3.9.10 Einbindung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates
Die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat der Aspecta sind sich ihrer nicht-delegierbaren Verantwortung
für die Gewährleistung der Wirksamkeit des gesamten Risikomanagementsystems der Gesellschaft bewusst.
86
Ergänzt werden die voranstehend aufgeführten Methoden und Ansätze durch die Methoden und Verfahren, welche der Inhaber der
Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik im Rahmen seiner Risikokontrollfunktion bezüglich der Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen vornimmt und in seinem Jahresbericht kommentiert.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
105
In den Verantwortungsbereich des VMAO fällt die Festlegung von Risikostrategie und Risikotragfähigkeit. Die
Geschäftsleitung der Aspecta ist vollumfänglich in den Risikomanagement- und den ORSA-Prozess
eingebunden und hat dort eine aktive Rolle inne87. Relevante Informationen und Entscheidungen werden von
der Geschäftsleitung an den Verwaltungsrat herangetragen, so dass auch dieser seiner Verantwortung
vollumfänglich nachkommen kann. Nachstehend eine (nicht abschliessende) Zusammenfassung der
Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates der Aspecta im Rahmen
des ORSA:
-
Die
Festlegung
der
Risikostrategie,
Risikotoleranzschwellen
erfolgt
durch
des
die
Wesentlichkeitskonzeptes
Geschäftsleitung;
eine
und
der
Freigabe
des
Verwaltungsrates ist erforderlich.
-
Die Festlegung wesentlicher Annahmen zur SCR-Berechnung, z.B. bzgl. Kosten und
Stornoentwicklung, erfolgt durch die Geschäftsleitung; die festgelegten Annahmen werden
dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
-
Die
Festlegung
von
Managementregeln
zur
SCR-Berechnung
erfolgt
durch
die
Geschäftsleitung; die definierten Managementregeln werden dem Verwaltungsrat zur
Kenntnisnahme vorgelegt.
-
Die Festlegung der Szenarien für den ORSA erfolgt durch die Geschäftsleitung; die definierten
Szenarien werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
-
Die Diskussion der Erkenntnisse und der Ergebnisse aus dem ORSA-Prozess erfolgt mit der
Geschäftsleitung und werden von dieser freigegeben; diese trägt die wesentlichen Punkte in
den Verwaltungsrat.
-
Die Freigabe des ORSA-Berichtes erfolgt durch den Verwaltungsrat.
-
Die Entscheidungsbefugnis zur Anordnung einer ad-hoc Durchführung des ORSA-Prozesses
bei Bedarf liegt bei Geschäftsleitung und Verwaltungsrat.
Während des ORSA-Prozesses findet eine enge Zusammenarbeit der Geschäftsleitung der Aspecta mit den
Inhabern der Schlüsselfunktionen Risikomanagement und Versicherungsmathematik in Form von
Diskussionsrunden und laufendem Informationsaustausch statt. Sollte es erforderlich sein, den Verwaltungsrat
einzubeziehen, stellt die Geschäftsleitung den Informationsaustausch mit dem Verwaltungsrat sicher. Ferner
sind die Inhaber der Schlüsselfunktionen befugt, sich direkt an den Verwaltungsrat zu wenden, bspw. um das
Auftreten allfälliger Interessenkonflikte zu thematisieren.
4.3.9.11 Einbindung der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik
Neben dem Inhaber der RMF, welcher für die Organisation des ORSA-Prozess und die SCR-Berechnungen
verantwortlich
ist,
und
dem
VMAO
der
Aspecta
spielt
der
Inhaber
der
Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik eine wesentliche Rolle im ORSA-Prozess. Der Inhaber der Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik unterstützt den ORSA-Prozess88, indem er:
87
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.14
88
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.25
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
106
-
die
aktuarielle
Angemessenheit
der
Bewertung
und
der
Methoden
bzgl.
versicherungstechnischer Rückstellungen sowie die Einhaltung aller (aufsichts-)rechtlichen
Regelungen bzgl. der Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen verantwortet;
insbesondere validiert er die von der RMF und der Geschäftsleitung festgelegten Annahmen
und Managementregeln;
-
zusätzlich beurteilt, ob die Aspecta kontinuierlich in der Lage ist, die Anforderungen an die
Berechnungen
der
versicherungsmathematischen
Rückstellungen89
einzuhalten
und
potenzielle Risiken identifiziert, die aus den Unsicherheiten erwachsen, mit denen diese
Berechnungen allfällig behaftet sein könnten;
-
die Unterschiede im Modul „versicherungstechnisches Risiko Leben“ beurteilt, welche
zwischen den Annahmen der Standardformel und denjenigen Annahmen, welche sich aus
dem Risikoprofil der Aspecta ableiten, ergeben können;
-
alle benötigten Informationen für die Bewertung des versicherungstechnischen Risikos dem
Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement zuliefert – inklusive einer Beurteilung der
Risiken in Bezug auf die Datenqualität90; ferner berät er den Inhaber der RMF bezüglich der
Bewertung des versicherungstechnischen Risikos;
-
die Kalibrierung des mathematischen (Projektions-)Modells verantwortet;
-
die Angemessenheit der Rückversicherungs- und Zeichnungspolitik selbst sowie deren
Wechselwirkungen auf die Reservierung beurteilt und diesbezüglich Empfehlungen abgibt;
ferner überprüft er, ob das Rückversicherungsprogramm im Modell adäquat abgebildet ist;
-
die Auswirkungen der Rückversicherungs- und Zeichnungspolitik auf die Gesamtrisikoposition
analysiert;
-
eine Stellungnahme zur Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der Schätzwerte
abgibt sowie zu den Quellen und zum Grad der Unsicherheit, mit denen die Schätzung der
versicherungstechnischen Rückstellungen behaftet ist;
-
die Überprüfung des versicherungstechnischen Risikomoduls im Zusammenhang mit der
Überprüfung des Standardmodells durchführt;
-
im ORSA-Bericht eine Stellungnahme zur Angemessenheit der verwendeten Methoden und
Annahmen sowie zur Datenqualität der Bewertungen und Berechnungen abgibt, insbesondere
in Hinblick auf Kapitel II und III der Solvency II Verordnung; die hierzu durchgeführten
Validierungen sind von ihm zu dokumentieren.
89
Die Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen werden insbesondere in den Artikeln 72 ff der Solvency II
Rahmenrichtlinie sowie den Artikeln 17 ff der Solvency II Verordnung formuliert.
90
Insbesondere bezüglich Artikel 19 und 20 der Solvency II Verordnung sowie Artikel 82 Solvency II Rahmenrichtlinie, die
Dokumentation der verwendeten Verfahren und Methoden findet sowohl im Rahmen der Dokumentation zur Modellierung/ORSA als auch
im Bericht der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik statt.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
107
4.3.9.12 Integration in die Organisationsstruktur und Entscheidungsprozesse
Abbildung 28: Gesamtrisikoprofil als Bindeglied zwischen der Geschäfts- und der Risikostrategie
Durch die unternehmensindividuelle Risikoanalyse, das Einfliessen aller relevanten Information aus dem
Geschäfts- und Risikoprofil der Aspecta in die Bewertung sowie den Analysen und den Validierungen der
verwendeten Daten, Methoden und Annahmen wird sichergestellt, dass die Risiken, denen die Aspecta aktuell
ausgesetzt ist oder künftig ausgesetzt sein könnte, erfasst und angemessen bewertet sind.
Es wird im Rahmen des ORSA die Angemessenheit des Standardmodells und des Gesamtsolvabilitätsbedarfs
analysiert und validiert. Ebenso wird der Eigenmittelbestand überprüft und somit gewährleistet, dass die Höhe
und die Qualität der Eigenmittel jetzt und künftig mehr als ausreichend ist, damit die Aspecta in dem Rahmen
agieren kann, der in ihrer Risikostrategie definiert ist. Des Weiteren wird geprüft, dass die in der
vorausschauenden Beurteilung der Solvabilität betrachteten Zeiträume geeignet sind, um die langfristig für die
Aspecta bestehenden Risiken angemessen darzustellen und zu bewerten. Die Ergebnisse und die während
des ORSA-Prozesses gewonnenen Erkenntnisse fliessen in geschäfts- und risikostrategische Entscheidungen
ein, bspw. bezüglich Kapitalmanagement und geschäftlicher Planung.91 Die operative Umsetzung der
Risikostrategie
erfolgt
Risikotoleranzschwellen
mittels
und
des
Risikotragfähigkeitskonzepts.
Limite/Frühwarnindikatoren
ab,
Aus
welche
diesem
wiederum
leiten
für
die
sich
die
operative
Risikosteuerung und die Risikoüberwachung eine zentrale Rolle spielen. Daher werden die Ergebnisse und
die Erkenntnisse aus dem ORSA-Prozess bei der Aspecta auch dazu genutzt, das interne Kontrollsystem
(IKS) und die Risikomanagementmassnahmen ggf. zu adjustieren.
Wie die Erkenntnisse, welche im Zuge des ORSA gewonnen werden, in die Entscheidungsfindung des VMAO
der Aspecta eingehen, wurde im vorstehenden Kapitel 4.3.9.8 dargestellt.
Im Ergebnis sorgt der ORSA-Prozess bei der Aspecta für eine enge Verzahnung von Risikomanagement und
Unternehmensführung.
4.3.9.13 Dokumentationspflichten
Neben der internen ORSA-Leitlinie und dem ORSA-Bericht sind im Rahmen des ORSA-Prozesses die
Tätigkeiten der einzelnen Prozessbeteiligten und deren Ergebnisse sowie die Freigaben der Geschäftsleitung
91
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.27
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
108
und des Verwaltungsrates in angemessener Weise und für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren.92 Ebenso
sind Entscheidungsalternativen und dokumentierte Entscheidungen über Alternativen nachzuhalten. Diese
Dokumentationen
erfolgen
in
den
jeweiligen
Protokollen
der
Geschäftsleitungs-
und
den
Verwaltungsratssitzungen der Aspecta.
Internes Kontrollsystem
Die Gesellschaft hat ein internes Kontrollsystem (IKS) implementiert, welches die Einhaltung der geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Wirksamkeit und Effizienz der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in
Relation zu ihren Zielen sowie die Verfügbarkeit und Verlässlichkeit finanzieller und nichtfinanzieller
Informationen gewährleistet. Dieses IKS System umfasst Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
einen internen Kontrollrahmen und angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen.
Bei der Gesellschaft wird der Begriff des IKS wie folgt definiert: Das IKS besteht aus den systematisch
zusammengefassten technischen und organisatorischen Regelungen bezüglich der Überwachung und
Steuerung von Risiken der ersten Verteidigungslinie im „Three lines of defence-Konzept“ der Gesellschaft.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass externe und interne Vorschriften eingehalten und Schäden abwehrt
werden, welche durch Mitarbeiter und Gremienmitglieder der Gesellschaft oder böswillige Dritte verursacht
werden können.
Zu den Kernaufgaben des Inhabers der Schlüsselfunktion Compliance gehören die Organisation und die
Überwachung des internen Kontrollsystems. Hierzu erfasst er alle IKS-Tätigkeiten der Gesellschaft in
Abstimmung mit den Risikoverantwortlichen93, bereitet die Daten systematisch auf und gewährleistet durch
die Abstimmung mit der Geschäftsleitung und dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement, dass
alle wesentlichen Kontrollaktivitäten erfasst sind. Diese wesentlichen Kontrollaktivitäten werden sodann in
einem IKS-Prozesshandbuches festgehalten.
Mittels dieses IKS- Prozesshandbuches führt der Inhaber der Schlüsselfunktion Compliance regulär einmal im
Geschäftsjahr (4. Quartal) eine Überprüfung der Kontrollaktivitäten durch, um so die Wirksamkeit der ersten
Verteidigungslinie innerhalb der Risk Governance zu überwachen.
Dabei steht es dem Inhaber der Schlüsselfunktion Compliance frei, Stichproben und/oder Überprüfungen mit
oder ohne Vorankündigung gegenüber den betreffenden Mitarbeitern bzw. Abteilungen durchzuführen.
Eine Durchführung einer anlassbezogenen ad-hoc Überprüfung liegt im Ermessen des Inhabers der
Schlüsselfunktion Compliance. Eine solche findet insbesondere dann statt, wenn ein Abteilungs- und
Ressortleiter oder/und ein Mitarbeiter dem Inhaber der Schlüsselfunktion Compliance ein ihm
bekanntgewordenes Compliance-Risiko und/oder einen Compliance-Verstoss meldet.
Die Ergebnisse seiner Prüfungshandlungen hält der Inhaber der Schlüsselfunktion Compliance in dem
jährlichen Compliance-Bericht fest.
Das oben beschriebene IKS Prozesshandbuch wird im dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres auf
Aktualität hin durch den Inhaber der Schlüsselfunktion überprüft. Die aktualisierte Fassung wir dann in das
IKS-Prozesshandbuch aufgenommen. Sofern sich laut Angabe einer Abteilungs- bzw. Ressortleitung die
92
EIOPA-Leitlinie zum ORSA, 1.15
93
Die Risikoverantwortlichen („Risiko-Controller“) sind für die Steuerung (Durchführung von Risikosteuerungsmassnahmen) sowie für die
Überwachung bestimmter Risiken oder Risikotreiber verantwortlich.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
109
wesentlichen Prozesse zum Vorjahres nicht verändert haben, bleiben diese unverändert im IKSProzesshandbuch bestehen.
Funktion Interne Revision
Das Unternehmen hat die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Internen Revisionsfunktion in einer internen
Leitlinie festgelegt.
Im Rahmen des Konzeptes der „Three lines of defence“ in der Risiko Governance des Unternehmens bildet
die Interne Revision die dritte Verteidigungslinie, welche die anderen beiden Verteidigungslinien überwacht.
Die Interne Revision fungiert im System of Governance als Überwachungs- und Kontrollinstanz für das interne
Führungssystem und die drei weiteren Schlüsselfunktionen. Dabei überprüft die interne Revision ex post die
Einhaltung der Vorgaben des System of Governance.
Die Interne Revision ist eine vom Tagesgeschäft unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsinstanz
zur Unterstützung der Erreichung der Unternehmensziele. Sie verfolgt dabei einen systematischen Ansatz zur
Bewertung und Verbesserung der Effektivität des Risikomanagements, des internen Kontrollumfeldes und der
Unternehmensführung im Hinblick auf die kontinuierliche Verbesserung der Geschäftsprozesse und der
Schaffung von Mehrwert für das Unternehmen.
4.5.1
Gewährleistung der Objektivität und ihre Unabhängigkeit
Für Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen „Three lines of defence-Konzept“ in der Risiko Governance muss für
die Interne Revision ihre Objektivität und personelle und disziplinarische Unabhängigkeit gewährleistet sein.
Sie ist daher weder mit Tätigkeiten operativer Einheiten noch mit Aufgaben anderer Schlüsselfunktionen
betraut.
Dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung steht im Rahmen der Prüfungsplanung ein Direktionsrecht zu,
dass der Unabhängigkeit der Internen Revision nicht entgegensteht. Sie stellen durch organisatorische
Maßnahmen sicher, dass die Interne Revision bei der Durchführung der Prüfungstätigkeiten, der Wertung der
Prüfungsergebnisse sowie bei der Berichterstattung keinen die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit
beeinträchtigende Einflüssen unterliegt. Der Träger der Internen Revision hat im Rahmen seiner jährlichen
Berichterstattung zu erklären, ob eine unangemessene Einflussnahme stattgefunden hat. Sollte dies der Fall
sein, so sind Verwaltungsrat und Geschäftsleitung verpflichtet diese Umstände zu beseitigen.
Als Ultima Ratio kann die Interne Revision die Aufsichtsbehörde unterrichten, wobei vorab Verwaltungsrat und
Geschäftsleitung zu informieren sind.
4.5.2
Revisionsplan 2016
Der Revisionsplan wird durch den Inhaber der Revisionsfunktion jährlich erstellt, mit der Geschäftsleitung
abgestimmt und vom Verwaltungsrat genehmigt.
Er legt fest, welche Unternehmensbereiche im Allgemeinen und welche Teilbereiche des internen
Führungssystems im Besonderen im Hinblick auf die Vorgaben des System of Goverance und zur
Unterstützung der Unternehmensziele zu überprüfen sind.
Dabei sollen bei der Festlegung der Prüfungsobjekte alle wesentlichen Prozesse und Wertschöpfungsketten,
die funktionalen und operativen Bereiche sowie Produkte und System des Unternehmens erfasst werden.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
110
Bei der Planung der Revisionstätigkeiten wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Je risikobehafteter ein
Bereich für die Gesamtrisikoposition des Unternehmens ist, desto häufiger und intensiver wird er einer
Überprüfung unterzogen.
Entsprechend des Revisionsplans für das Geschäftsjahr 2016 wurden planmäßige Revisionsprüfungen in den
Bereichen
Kapitalanlage,
Aktuariat
und
Risikomanagement,
Rechnungswesen/
Controlling,
Informationstechnologie und Versicherungsbetrieb/Kundenservice durchgeführt.
4.5.3
Wesentlichen Ergebnisse und Empfehlungen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
Die wesentlichen Ergebnisse und Empfehlungen sind im Gesamtrevisionsbericht 2016 zusammengefasst,
welcher dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung vorgelegt wurde.
Der Bericht informiert über die Prüfungsergebnisse der einzelnen Prüfungen sowie über die wesentliche
getroffenen Feststellungen.
4.5.4
Angabe der in Folge davon getroffenen Maßnahmen
Für im Rahmen der einzelnen Prüfungen festgestellte Mängel oder Missstände wurden jeweils mit den
Verantwortlichen Maßnahmen zur Beseitigung, einer zuständigen Stelle sowie Umsetzungstermine vereinbart.
Der vorgesehene Zeitrahmen berücksichtigt dabei sowohl die Schwere der individuellen Feststellung als auch
den voraussichtlichen Umsetzungsaufwand.
Die Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Revisionsprüfungen im folgenden
Geschäftsjahr.
4.5.5
Beschreibung der Politik des Unternehmens für die interne Revision
Das Unternehmen möchte eine risikoangemessene Unternehmensführung nachhaltig sicherstellen, welche
dazu beitragen soll die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gegenüber seinen Stakeholdern, insbesondere
den Versicherungsnehmern und Leistungsberechtigten wie auch den Mitarbeitern, Geschäftspartnern und
Eigentümern zu gewährleisten.
Die der Interne Revision übertragenen Aufgaben wie auch die Ausgestaltung der Revisionsfunktion als
Bestandteil des „System of Governance“ sollen diese Ziele vollumfänglich unterstützen und dabei den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
4.5.6
Verfahren zur Überarbeitung dieser Politik, Häufigkeit der Überprüfung und signifikante
Veränderungen
Der Verwaltungsrat analysiert und erörtert jährlich die Angemessenheit der Organisation der Internen
Revisionsfunktion, einschließlich der Ressourcenausstattung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben. Er berät und beschließt über den jährlichen Revisionsplan und nimmt den
jährlichen Gesamtrevisionsbericht entgegen. Darüber hinaus überwacht der Verwaltungsrat die Umsetzung
der von der Revision empfohlenen Maßnahmen zur Behebung von Feststellungen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
111
4.5.7
Revisionsplan 2017, einschließlich künftiger interner Revisionen und deren Begründung
Der Revisionsplan für das Jahr 2017 ist nach Erörterung mit der Geschäftsleitung dem Verwaltungsrat
vorgelegt und von diesem genehmigt worden.
Ausgehend von der Risikoeinschätzung für die einzelnen Bereiche ist die Durchführung von
Revisionsprüfungen in den Bereichen Kapitalanlage, Aktuariat und Risikomanagement, Rechnungswesen/
Controlling, Informationstechnologie und Versicherungsbetrieb/Kundenservice geplant. Die Planung
berücksichtigt dabei sowohl in der Vergangenheit gewonnene Erkenntnisse der Revision, die
Umsetzungsfristen für vereinbarte Maßnahmen sowie auch für das Geschäftsjahr neue risikobestimmende
Faktoren.
4.5.8
Zusammenspiel der Internen Revisionsfunktion mit anderen Schlüsselfunktionen
Der Inhaber der Schlüsselfunktion Interne Revision nimmt keine andere Schlüsselfunktion im Unternehmen
war.
Die Revisionsfunktion überprüft im Rahmen ihres Auftrages die Tätigkeiten, Arbeitsergebnisse und Berichte
der anderen Schlüsselfunktionen um deren durch den Gesetzgeber sowie Verwaltungsrat und
Geschäftsleitung zugewiesene Aufgaben im Risikomanagementprozess des Unternehmens zu überwachen.
Versicherungsmathematische Funktion
Die Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik ist bei der Skandia wie folgt umgesetzt:
Die Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik (VMF) der Aspecta wird von einer natürlichen Person – dem
Inhaber der Schlüsselfunktion – übernommen. Gemäss Artikel 268 der Solvency II Verordnung hat die
Aspecta
die
Schlüsselfunktion
und
die
entsprechenden
Berichtslinien
auf
eine
Weise
in
die
Organisationsstruktur integriert, die sicherstellt, dass diese Funktion frei von Einflüssen ist, die sie daran
hindern könnte, ihre Aufgaben objektiv, fair und unabhängig wahrzunehmen.
Für den Fall, dass der Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik weitere Aufgaben oder
Funktionen übernimmt, bspw. die Leitung des Aktuariats oder die Rolle des Verantwortlichen Aktuars der
Aspecta, könnten sich Interessenkonflikte ergeben. Insbesondere die Doppelfunktion als Verantwortlicher
Aktuar und Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik macht in einem solchen Fall den Einsatz
flankierender Massnahmen notwendig, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese Massnahmen
sind in der Leitlinie Risikomanagement in Kapitel 5.1 „Aufbau- und Ablauforganisation“ beschrieben. Die
Ausgestaltung dieser Doppelfunktion und die Vorkehrungen zur Vermeidung daraus allfällig resultierender
Interessenkonflikte sind gemäss Art. 7 der VersAV der FMA darzulegen und von ihr zu genehmigen.
Wie in der Leitlinie Risikomanagement beschrieben, stellt die Aspecta die Anforderungen aus Artikel 268
der Solvency II Verordnung wie folgt sicher:
-
der Inhaber der VMF untersteht letztlich der Verantwortung der Geschäftsleitung und des
Verwaltungsrates, ist diesen gegenüber berichtspflichtig und arbeitet bei der Erfüllung seiner
Aufgaben gegebenenfalls mit anderen Schlüsselfunktionsinhabern zusammen
-
der Inhaber der VMF ist befugt, aus eigener Initiative mit jedem Mitarbeiter der Aspecta zu
kommunizieren. Insbesondere hat er das Recht, direkt auf die Geschäftsleitung oder den
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
112
Verwaltungsrat zuzugehen, bspw. um das Auftreten allfälliger Interessenkonflikte bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben in den genannten Gremien zu thematisieren.
-
der Inhaber der VMF verfügt über die Befugnisse und die Ressourcen, die für die unabhängige
Ausübung seiner Aufgaben erforderlich sind
-
der Inhaber der VMF hat uneingeschränkten Zugang zu allen für die Ausübung seiner
Zuständigkeiten benötigten Informationen
-
in den Prozessen innerhalb des Aktuariats, welche zu dem Aufbau von Risikopositionen führen
können, wird auf eine klare personelle Trennung von Zuständigkeiten für den Aufbau von
Risikopositionen und die Überwachung dieser Positionen geachtet – die einzelnen Aufgaben
und
Verantwortlichkeiten
der
involvierten
Personen
werden
in
den
betreffenden
Prozessbeschreibungen klar geregelt
-
des Weiteren werden entsprechende Kontrollen gemäss dem Vier-Augen-Prinzip durchgeführt,
welche von weiteren Aktuaren der Aspecta durchgeführt und dokumentiert werden –
insbesondere verfügt die Aspecta hier über ausreichend Ressourcen sowohl mit aktuarieller
Expertise als auch mit der nötigen Erfahrung im Lebensversicherungsbereich, welche diese
Kontrollen – sollte der Inhaber der Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik mit der
Wahrnehmung weiterer Funktionen betraut worden sein oder werden, woraus ggfls.
Interessenkonflikte resultieren könnten – kompetent durchführen können
-
Entscheidungen zur Deklaration, Reservierung, Rückversicherung, etc. oder anderen
risikorelevanten Geschäftsaspekten werden von der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat
gremial verantwortet
-
die Vergütung des Inhabers der VMF ist so gestaltet, dass sie in keiner Weise Einfluss auf die
Funktion hat – insbesondere ist sie von Performance-Grössen der Gesellschaft unabhängig
Mittels dieses Katalogs flankierender Massnahmen stellt die Aspecta sicher, dass der Inhaber der VMF seine
Schlüsselfunktion auf verlässliche, redliche und objektive Weise ausüben kann, ohne Interessenkonflikten
ausgesetzt zu sein.94
Die Anforderungen an die fachliche Eignung und die persönliche Integrität der natürlichen Person, welche die
Schlüsselfunktionen Versicherungsmathematik innehat, hat die Aspecta in der Fit & Proper-Leitlinie
formuliert.
Die
Anforderungen
bei
einer
allfälligen
Ausgliederung
der
Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik werden in der Outsourcing-Leitlinie festgehalten.
Die generellen Schnittstellen zu anderen Schlüsselfunktionen werden im entsprechenden Kapitel in der
Leitlinie Risikomanagement erläutert. Ebenso wird an entsprechender Stelle die Rolle der einzelnen
Schlüsselfunktionen innerhalb der Risk Governance der Aspecta beschrieben; die Schlüsselfunktion
Versicherungsmathematik ist in der zweiten Verteidigungslinie des Three lines of defence-Konzepts verortet
und hat somit eine aktive Rolle im Enterprise Risk Management der Aspecta.
Die in dieser Leitlinie definierte organisatorische Ausgestaltung wird von den Inhabern der Schlüsselfunktionen
Risikomanagement, Compliance und Interne Revision regelmässig überwacht und bei etwaigen
94
Solvency II Verordnung, Artikel 258, 1g
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
113
Veränderungen umgehend angepasst. Es obliegt dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement in
diesem Fall, die relevanten Leitlinien anzupassen oder zu erweitern bzw. dies anzuordnen. Ein
Anpassungsgrund wäre beispielsweise, wenn das VMAO beschliessen würde, die Inhaberschaft der
Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik mit der Inhaberschaft anderer Schlüsselfunktionen (ausser
derjenigen der Internen Revision, da dies grundsätzlich nicht möglich ist) zu kumulieren.
Outsourcing
Das Outsourcing der ASPECTA Assurance International AG wird durch die Outsourcing-Leitlinie geregelt, die
ein Kernelement des System of Governance der Gesellschaft bildet.
Prinzipiell können alle betrieblichen Funktionen, Prozesse und Tätigkeiten gruppenintern (im Sinne von mit
der Aspecta verbundenen Unternehmen) oder an unbeteiligte Dritte ausgelagert werden. Die Verantwortung
für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den EIOPA-Vorgaben zum System of Governance wie auch für die
Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Obliegenheiten im Rahmen des Outsourcings
verbleibt aber stets bei den Leitungsgremien (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) der Aspecta. Aspectaintern ist für jede ausgelagerte Funktion bzw. Tätigkeit ein Outsourcing-Manager bestimmt worden, welchem
auch die turnusmässige Überprüfung des betreffenden externen Dienstleisters obliegt. Die ausgelagerten
Funktionen und Tätigkeiten sind im Anhang 10 der Outsourcing-Leitlinie hinterlegt.
Für die Auswahl von Outsourcing-Dienstleister, an welche die Aspecta wichtige bzw. kritische Funktionen bzw.
Tätigkeiten auslagert bzw. auslagern möchte, haben der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung die
nachfolgenden Kriterien festgelegt.
1. Finanzielle Sicherheit
2. Hinreichend Technische Aufstellung und Ausstattung
3. Ausreichende personelle Kapazitäten mit einschlägiger Expertise
4. Erfahrung bzw. Expertise des Unternehmens im auszulagernden Bereich
5. Kontrollmöglichkeiten für die Aspecta und die Finanzmarktaufsicht
6. Regelmässige Berichterstattung des Outsouring-Partners
7. Rechtliche Befugnisse der Aspecta und der Finanzmarktaufsicht
8. Verbindliche Übernahme von Compliance-Vorgaben durch den Ousourcing-Partner
9. Erfordernis der Offenlegung bestehender bzw. entstehender Interessenkonflikte
Bevor die Aspecta einen Vertrag mit einem externen Dienstleister abschliesst, ist die Einhaltung obiger
Kriterien durch den zuständigen Outsourcing-Manager im Rahmen einer Due Diligence sicherzustellen. Vor
Vertragserstellung muss der zuständige Outsourcing-Manager das Ergebnis der Due Diligence sowie den
Entwurf des Vertrages dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung vorzulegen. Outsourcing-Verträge sind
vom Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung vor Unterzeichnung zu genehmigen.
Ein Mustervertrag für das Outsourcing von wichtigen bzw. kritischen betrieblichen Funktionen ist im Abschnitt
10.5 der Outsourcing-Leitlinie hinterlegt.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
114
Dem zuständigen Outsourcing-Manager obliegt es, den beauftragten Outsourcing-Partner regelmässig zu
überprüfen. Als Hilfestellung zur Überprüfung ist im Abschnitt 10.4. der Outsourcing-Leitlinie eine Checkliste
hinterlegt.
Der Rechtsraum, in dem die Dienstleister die betreffenden Funktionen oder Tätigkeiten ausüben, ist in der
folgenden Darstellung ersichtlich. Ebenfalls ersichtlich in der Darstellung sind die ausgelagerten Funktionen
bzw. Tätigkeiten, sowie die ernannten Outsourcing-Manager.
Um bei Ausfällen von Outsourcing-Dienstleister gleichwohl handlungsfähig zu bleiben, hat die ASPECTA
Assurance International AG Notfallpläne entwickelt, welche rasch und unkompliziert in Betrieb genommen
werden können. Notfallpläne können in zwei Richtungen gehen, entweder wird der ausgefallene OutsourcingDienstleister durch einen neuen Outsourcing-Dienstleister ersetzt oder die Funktion bzw. Tätigkeit wird wieder
bei der Aspecta eingesourct.
Die Leitlinie Outsourcing wird mindestens einmal jährlich vom Dokumenteneigentümer auf Angemessenheit
und Aktualität hin überprüft.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
115
Sonstige Angaben
4.8.1
Bewertung der Angemessenheit des Governance-Systems
Das Governance-System der Aspecta besteht aus den in der folgenden Graphik dargestellten Elementen:
Den strategischen Rahmen legt das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan (VMAO), bestehend
aus Geschäftsleitung und Verwaltungsrat der Aspecta, fest. Zur Gesamtverantwortung der VMAO gehört auch
die Festlegung der Risikostrategie, welche das Fundament für das Risikotragfähigkeitskonzept und das
Risikomanagement der Aspecta bildet. Die Aspecta hat einen organisatorischen Rahmen implementiert,
welcher der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten und ihrem Risikoprofil
entspricht. Dieser legt die Rahmenbedingungen fest für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Outsourcing,
den Umgang mit neuen Produkten/Geschäftsfeldern oder mit Notsituationen und die Anforderungen an die
personellen Ressourcen, insbesondere deren fachliche Kompetenz und persönliche Integrität. Kernelemente
des organisatorischen Rahmens bilden die vier Schlüsselfunktionen Versicherungsmathematik, Interne
Revision, Compliance und Risikomanagement.
Der Risikomanagementprozess umfasst nicht nur den iterativen Vorgang der Risikoidentifikation, der
Risikoanalyse und -bewertung, der Risikosteuerung und -überwachung sowie der Risikoberichterstattung,
sondern auch die Interaktion mit der Unternehmenssteuerung. Denn letztlich liegt das Risikomanagement in
der nicht-delegierbaren Verantwortung des VMAO. Der ORSA-Prozess, also die unternehmensindividuelle
Beurteilung des Risikos und der Solvabilität (Own Risk and Solvency Assessment, ORSA), verzahnt die
risikoprofil-spezifische Gesamtsolvenzkapitalanforderung mit der Unternehmensführung.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
116
Die Aspecta hat die folgenden 9 internen Leitlinien zum System of Governance erlassen und umgesetzt,
welche die Basis des Governance-System der Gesellschaft bilden
-
Leitlinie Risikomanagement
-
Leitlinie unternehmerische Vorsicht,
-
Leitlinie Interne Revision
-
Leitlinie Versicherungsmathematik
-
Leitlinie Compliance / Internes Kontrollsystem
-
Leitlinie ORSA
-
Leitlinie Fit & Proper
-
Leitlinie Outsourcing
-
Leitlinie Kapitalmanagement
Diese Leitlinien sind aufeinander abgestimmt, miteinander verzahnt und wurden vom Verwaltungsrat
verbindlich für alle Mitarbeiter der Aspecta erlassen. Die Gesamtverantwortung für das Governance-System,
liegt beim Verwaltungs-, Management und Aufsichtsorgan, also bei Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der
Aspecta. Diese Gremien werden durch die Inhaber der vier Schlüsselfunktionen sowie die den einzelnen
Risiken zugeordneten Risikocontroller, die den einzelnen Outsourcings zugeordneten Outsourcing-Manager,
den Leiter Kapitalanlage und durch den Kapitalanlageausschuss unterstützt. Die aus dem GovernanceSystem der Aspecta und den diesem zugrunde liegenden Leitlinien resultierenden, laufenden, turnusmässigen
und fakultativen Aufgaben und Obliegenheiten wurden identifiziert, operationalisiert, wo erforderlich terminiert
und mit personellen Verantwortlichkeiten belegt.
Vor dem Hintergrund der Unternehmensgrösse und des Geschäftsmodells der Aspecta ist das vorstehend
dargestellte Governance-System der Gesellschaft angemessen und trägt den Risiken, welchen die Aspecta
im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt ist, in jeder erforderlichen Hinsicht Rechnung.
4.8.2
Weiter wesentliche Informationen über das Governance-System
Das Governance-System der Aspecta unterliegt einer regelmässigen internen Überprüfung. Dies ist eine der
Kernaufgaben des Inhabers der Internen Revisionsfunktion. Eine dreijährige, rollierende Prüfungsplanung,
welche vom Inhaber der Internen Revisionsfunktion festgelegt und vom VMAO der Aspecta genehmigt wird,
gewährleistet, dass alle Bereiche des Governance-Systems regelmässig von der Internen Revision geprüft
und beurteilt werden; einige besonders relevante Elemente des Governance-Systems – beispielsweise das
interne Kontrollsystem (IKS), die Projektionsrechnung oder das Outsourcing – werden hierbei einer jährlichen
Prüfung unterzogen. Mittels dieser Prüfungsplanung stellt die Aspecta sicher, dass der Umfang und die
Häufigkeit der internen Überprüfung der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit
entsprechen.
Die Umsetzung der im Prüfungsbericht der Internen Revision festgehaltenen Massnahmen wird von der
Geschäftsleitung zusammen mit den Inhabern der Schlüsselfunktionen begleitet. Eine entsprechende
Dokumentation der Folgemassnahmen wird regelmässig erstellt. Die Verantwortung dafür liegt bei der
Geschäftsleitung. Ergänzend zur vollumfänglichen Prüfung und Beurteilung des Governance-Systems durch
die Interne Revision, stehen zur Beurteilung gewisser Elemente des Governance-Systems die jährlichen
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
117
Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen Risikomanagement, Versicherungsmathematik und Compliance
zur Verfügung.
Alle internen Leitlinien der Aspecta zum System of Governance werden einmal jährlich vom jeweiligen
Dokumenteninhaber überprüft und ggfls. Aktualisiert. Die Regelungen zum Aktualisierungs- und
Genehmigungsprozess sind im Leitlinienkonzept der Aspecta festgehalten. Durch ein Vier- (bzw. Mehr-)
Augen-Prinzip wird sichergestellt, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen – welche für den
weiteren Genehmigungsprozess der Leitlinien relevant ist – nicht allein vom jeweiligen Dokumenteninhaber
der Leitlinie durchgeführt wird. Ferner werden alle Leitlinien in den jeweils aktuellen Fassungen jährlich der
Geschäftsleitung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
5 Risikoprofil
Einleitung zum Risikoprofil
Die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderung erfolgt mit dem Solvency II-Standardmodell ohne Verwendung
unternehmensspezifischer Parameter gemäss den Vorgaben der Solvency II Rahmenrichtlinie, der
Solvency II Verordnung, der Technical Specifications und den weiteren relevanten Leitlinien von EIOPA bzw.
den Wegleitungen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
Der Vorgang und die Methodik der internen Risikobewertung wird in Kapitel „4.3.6 Risikomanagementprozess“
beschrieben.
Die Ergebnisse der internen Risikoklassifizierung stehen zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch nicht final
zur Verfügung, da diese im Rahmen des ORSA-Prozesses erfolgt, welcher bei der Aspecta im zweiten
Halbjahr durchgeführt wird. Allerdings fliessen die ersten Erkenntnisse aus der internen Risikobewertung bei
den Kommentaren zur Risikoexponierung ein. Ebenso erfolgt die Sensitivitätsermittlung im Rahmen des
ORSA, daher können zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch keine Angaben hierzu erfolgen.
Wie die Risikosteuerungsmassnahmen bei der Aspecta überwacht werden, ist im Kapitel „4.3.6.5 Steuerung
und Überwachung“ beschrieben.
Die Aspecta überträgt keinerlei Risiken auf Zweckgesellschaften.
5.0.1
Überblick
über
die
Solvenzkapitalanforderung
wesentlichsten
Annahmen
der
Berechnung
der
 Zinskurven (Spot Rates)
Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wurden die Zinskurven (Spot Rates) ohne Volatility
Adjustment oder Matching Adjustment von EIOPA zum Stichtag 31.12.2016 verwendet (Liechtenstein Basis
& SR Up & SR Down) womit sich folgende Forward Rates ergeben:
Laufzeit
Basis
Shock Up
Shock Down
1
-0.77%
0.23%
-0.77%
2
-0.64%
0.36%
-0.64%
3
-0.47%
0.53%
-0.47%
4
-0.24%
0.76%
-0.24%
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
118
5
0.01%
1.01%
0.01%
6
0.33%
1.33%
0.33%
7
0.44%
1.44%
0.44%
8
0.39%
1.39%
0.39%
9
0.84%
1.84%
0.84%
10
0.61%
1.61%
0.46%
20
0.59%
1.59%
0.40%
30
2.17%
3.17%
1.58%
Die Aspecta verwendet demnach keine Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Solvency II
Rahmenrichtlinie, keine Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d der Solvency II Rahmenrichtlinie und
keine vorübergehende Zinskurve gemäß Artikel 308c der Solvency II Rahmenrichtlinie.
Das verwendete Modell ist bezüglich der Reference Rates risikoneutral, das heißt, dass alle Kapitalanlagen in
der Erwartung auf Marktwertbasis die oben gezeigten Forward Rates erwirtschaften.
Die Fondsperformance bei den fondsgebundenen Versicherungen wurde ebenfalls mit den aus den Spot
Rates abgeleiteten Forward Rates modelliert, wobei jeweils die entsprechenden Management Fees in Abzug
gebracht werden.
 Anteil des Aktionärs am Überschuss
Die angenommene Ausschüttung an den Aktionär beträgt 100% des Rohüberschusses nach Steuern und
nach Direktgutschrift.
 Latente Steuern
Für die Bestimmung der latenten Steuern wurde ein Steuersatz von 12,5 % angesetzt.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
119
Die Ergebnisse der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR) zum Stichtag 31.12.2016 werden im
Folgenden tabellarisch dargestellt und näher erläutert.
5.0.2
Übersicht der SCR-Komponenten
in 1‘000 CHF
SCR 2016
Marktrisiko
21‘856
Versicherungstechnisches Risiko - Leben
16'812
Gegenparteiausfallrisiko
Basis-Solvenzkapitalanforderung
Operationelles Risiko
3'688
32'077
2'230
Risikominderung latente Steuern
-3'615
Solvenzkapitalanforderung
30'692
5.0.3
Risikokonzentrationen
Im Zuge der Risikoidentifikation werden auch Konzentrationsrisiken aus den Bereichen Betrieb und
Versicherungstechnik, übergreifende Kumulrisiken, strategische Klumpenrisiken, etc. analysiert (vgl. Kapitel
„4.3.2 Risikokategorien“). Es wurden im Zuge des diesjährigen Risikoidentifikationsprozesses keine
Konzentrationsrisiken identifiziert. Für alle Dienstleistungspartner (einschliesslich Rückversicherung)
bestehen im Bedarfsfall Alternativen.
5.0.4
Risikominderungstechniken
In den nachstehenden Kapiteln werden unter anderem die eingesetzten Risikosteuerungstechniken
beschrieben. Für die Umsetzung der Risikosteuerungsmassnahmen sind die Risiko-Controller verantwortlich.
Die Wirksamkeit und Angemessenheit wird vom Inhaber der Risikomanagementfunktion überwacht.
Versicherungstechnisches Risiko
5.1.1
Grundlegendes zum Standardmodell: Versicherungstechnisches Risiko Modul - Leben
Bei den Schocks im Risikomodul Versicherungstechnisches Risiko - Leben handelt es sich um passivseitige
Schocks, bei denen jeweils ein Prophet-Lauf mit angepassten Annahmen zur Bestimmung der
Schockauswirkung auf die Best Estimate Liabilities (Bester Schätzer der versicherungstechnischen
Rückstellungen) durchgeführt wurde.
5.1.2
Überblick über die wesentlichen Annahmen
Vergleiche hierzu die Ausführungen in Kapitel „6.2.4 Überblick über die wesentlichen Methoden und
Annahmen“.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
120
5.1.3
Ergebnisse der Risikobewertung - Risikoexponierung
in 1‘000 CHF
SCR 2016
16'812
Versicherungstechnisches Risiko - Leben
Sterblichkeitsrisiko
1'364
Langlebigkeitsrisiko
1'396
Invaliditätsrisiko
na
Stornorisiko
12'447
Kostenrisiko
5'695
Katastrophenrisiko
488
Massgeblich für das Versicherungstechnisches Risiko - Leben sind das Storno- und Kostenrisiko. Beim
Stornorisiko ist das Massenstornoszenario mit 12,4 Mio. CHF massgeblich, da sich der Stornoanstieg mit 7,7
Mio. CHF und der Stornorückgang mit 0,2 Mio. CHF weniger stark auswirken. Das Kostenrisiko liegt bei 5,7
Mio. CHF.
Die Solvenzkapitalanforderungen für das Sterblichkeits- und Langlebigkeitsrisiko betragen jeweils 1,4 Mio.
CHF.
Das Katastrophenrisiko ist mit 0,5 Mio. CHF unwesentlich.
Die Solvenzkapitalanforderung für das Invaliditätsrisiko der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung-Tarife
wird aus Gründen der Wesentlichkeit – es handelt sich hier um sehr wenige Policen, deren statutarische
Deckungsrückstellung zum 31.12.2016 0,5 Mio. CHF beträgt - nicht berechnet; die Rückstellungen fliessen in
die Solvency II-Bilanzposition „Technical Provisions – calculated as a whole“ ein.
Es wird erwartet, dass die Ergebnisse der internen Risikoklassifizierung ähnlich ausfallen. Es zeichnet sich
ab, dass in der eigenen Risikobewertung nach Risikosteuerungsmassnahmen das Stornorisiko dominiert.
5.1.4
Risikosteuerungsmassnahmen
 Sterblichkeitsrisiko
Die
wesentliche
Risikosteuerungsmassnahme
in
Bezug
auf
das
Sterblichkeitsrisiko
ist
die
Rückversicherungspolitik der Aspecta. Diese wird von der Versicherungsmathematischen Funktion der
Aspecta auf Angemessenheit hin überwacht. Nach Rückversicherung ist das verbleibende Risiko
unwesentlich. Es besteht im Falle von negativen Entwicklungen zudem die Möglichkeit, die Risikoüberschüsse
anzupassen oder eine Schadenreserve zu bilden.
 Langlebigkeitsrisiko
Es besteht im Falle von negativen Entwicklungen die Möglichkeit, die Risikoüberschüsse anzupassen oder
im Bedarfsfall die Deckungsrückstellung aufzufüllen. Das Langlebigkeitsrisiko resultiert aus einem
verhältnismässig kleinen Bestand der Rentenpolicen des exUniqa-Bestandes. Die verwendete Sterbetafel
berücksichtigt den Langlebigkeitstrend. Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung sind die Tarife ausreichend
reserviert. Dies wird vom Verantwortlichen Aktuar der Aspecta regelmässig überprüft.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
121
 Invaliditätsrisiko
Die
Risikosteuerungsmassnahmen
in
Bezug
auf
das
Invaliditätsrisiko
aus
dem
Bestand
der
Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherungen sind vielfältig und reichen von Rückversicherung, eingehender
Leistungsfallprüfung, Karenzzeiten von 2 Jahren, aktives Nachhalten möglicher Reaktivierungen von
Erwerbsunfähigkeitsfällen bis hin zu einer engen Kooperation mit den Sozialversicherungsträgern, um nur
einige zu nennen. Das nach Risikosteuerungsmassnahme verbleibende Restrisiko wird als unwesentlich
erachtet.
 Stornorisiko
Für das Stornorisiko bei der Aspecta wurden mehrere Risikotreiber identifiziert und dementsprechend
differenzierte Risikosteuerungsmassnahmen implementiert.
Die wesentlichen Risikosteuerungsmassnahmen bezüglich eines finanzrationalen Stornos sind das Anbieten
einer breit diversifizierten Fondspalette um gegenüber dem Kapitalmarkt attraktiv zu bleiben. Möchte ein
Versicherungsnehmer aufgrund privatem Liquiditätsbedarf kündigen, so wird ihm bspw. aktiv die Möglichkeit
eines Teilrückkaufes angeboten.
Sollten (externe) Ereignisse eintreten, welche ein Informieren der Versicherungsnehmer bewirken, so werden
die Kundenanschreiben derart gestaltet, dass sie den Versicherungsnehmer bestmöglich und in seinem Sinne
beraten und informieren, was bspw. das Anbieten guter Alternativen bzw. Lösungsvorschläge einschliesst.
Ein weiterer Treiber für das Stornorisiko sind Umdeckungsmassnahmen von Vermittlern. Hier kommen eine
Reihe von Risikosteuerungsmassnahmen zum Einsatz, bspw. die Versendung von Fragebögen zur
Kündigungsmotivation bei jeder Kündigung zur Aufdeckung allfälliger Umdeckungsversuche
oder eine
präventiv entsprechende Vertragsgestaltung mit Vermittlern. Ferner wird versucht, die Kunden für das Thema
Umdeckung zu sensibilisieren. Auch die Risikoüberwachungsmassnahmen bzgl. dieses Risikotreibers sind
vielfältig. Dazu gehören das Monitoring des Eingangs gleichlautender Kündigungsschreiben, die Überprüfung
teilbestandsspezifischer Stornoquoten und das Anschreiben der Kunden zum Aufdecken möglicher
Umdeckungsversuche.
 Kostenrisiko
Als massgebliche Risikotreiber für das Kostenrisiko wurden die Zunahme der Regulierungskosten und das
steigende Ausbildungsniveau der Mitarbeiter identifiziert. Um dieses Risiko zu steuern erfolgt eine
regelmässige Massnahmen- und Kostenplanung auf Abteilungs- und Unternehmensebene. Ferner wird bei
der Aspecta auf grösstmögliche Effizienz geachtet und es werden mögliche Synergieeffekte nach Migrationen
gehoben. Im Zuge der Risikoüberwachung erfolgt quartalsweise der Abgleich von Plan- und Ist-Zahlen.
 Katastrophenrisiko
Risikotreiber für das Katastrophenrisiko sind bspw. Pandemien oder Naturkatastrophe. Um diesem Risiko zu
begegnen, setzt die Aspecta als Risikosteuerungsmassnahme die Rückdeckung derartiger Risiken durch
bonitätsstarke Rückversicherungspartner ein. Ferner ist die Aspecta geographisch diversifiziert.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
122
Marktrisiko
5.2.1
Grundlegendes zum Standardmodell: Marktrisiko - Modul
Bei der Berechnung des Marktrisikos erfolgen Schocks einerseits auf die Werte von Kapitalanlagen auf Risiko
der Versicherungsnehmer, bei denen die Schockauswirkung durch die Anpassung der Technical Provisions
(versicherungstechnische Rückstellungen unter Solvency II) weitgehend von Versicherungsnehmern getragen
wird, und andererseits auf die anderen Kapitalanlagen, bei denen die Schockauswirkung direkt auf die Own
Funds wirkt (bereinigt um den Steuereffekt).
Marktrisiko: Zinsrisiko
Die Berechnung des Zinsrisikos erfolgt durch die Annahme von Veränderungen der Zinsstrukturkurve. Die
geschockten Zinskurven wurden der EIOPA-Veröffentlichung für den Stichtag 31.12.2016 entnommen. Die
Berechnung der Schockauswirkung auf das gebundene Vermögen basierte auf einer Durchschau auf etwa
97% der in den Fondsanlagen enthaltenen Obligationen. Anhand dieser Daten wurde approximativ die
Schockauswirkung auf den Marktwert der Fondsanlagen bestimmt. Prophet-Projektionen unter der
Berücksichtigung der veränderten Zinsstrukturkurve und der veränderten Marktwerte der Kapitalanlagen im
gebundenen Vermögen lieferten die Auswirkung der Schocks auf die Best Estimate Liabilities (Bester Schätzer
der versicherungstechnischen Verpflichtungen). Analog wurde die Auswirkung der Schocks auf die
Fondsanlagen im freien Vermögen bestimmt. Die Schockauswirkung auf die direkt gehaltenen Obligationen
wurde wo möglich mittels einer Neubewertung berechnet oder mit einem durationsbasierten Ansatz
approximiert. Bei dem Darlehen an die Inlife Holding wurde aufgrund der eingebetteten Put-Option von
vernachlässigbarem Zinsrisiko ausgegangen. Von den beiden Zinskurvenveränderungen ist diejenige mit der
höheren negativen Auswirkung auf die Own Funds massgeblich (zum Stichtag war das die Zins-Down Kurve).
Deren Auswirkung wird für weitere Berechnungen als Zins SCR verwendet.
Marktrisiko: Aktienrisiko
Die Berechnung des Aktien-SCR erfolgt durch die Annahme eines Schocks auf die Marktwerte von
aktienähnlichen Kapitalanlagen. Dabei werden die betroffenen Kapitalanlagen in zwei Kategorien unterteilt,
nämlich solche die in entwickelten Märkten (Typ 1: Nordamerika, Europa, Pacific) gehandelt werden und die
anderen (Typ 2). Die Schockfaktoren wurden den EIOPA-Anforderungen entnommen und betrugen 39% bzw.
49%, jeweils zuzüglich des Symmetric Adjustment.
Darüber hinaus werden bei der Berechnung des Aktien-SCR strategische Beteiligungen mit einem
Schockfaktor von 22% belegt. Dies wurde für die strategische Beteiligung an der Skandia Leben (FL) AG
angewandt.
Marktrisiko: Immobilienrisiko
Der anzunehmende Verlust für den Immobilienschock beträgt 25% der Marktwerte der Immobilienanlagen.
Dieser Schock wurde auf die (direktgehaltene) Immobilie angewandt. Der geringe Anteil der Immobilien in den
Fondsanlagen wurde vernachlässigt.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
123
Marktrisiko: Spreadrisiko
Der unter Spread Schock anzunehmende Verlust im Marktwert der Kapitalanlagen wurde mit Hilfe des von
EIOPA veröffentlichten Helper Tabs bestimmt. Dabei wurde die Aufstellung der direkt gehaltenen Obligationen
sowie der Obligationen aus der Fondsdurchschau verwendet, die ebenfalls die für die Bestimmung des Spread
SCR notwendige Klassifizierung der Papiere enthält. Für das Darlehen an die Holding wurde eine Duration
von einem Jahr angesetzt, was die eingebettete Put-Option widerspiegelt.
Marktrisiko: Währungsrisiko
Der unter dem Währungsrisiko anzunehmende Verlust im Wert der Kapitalanlagen beträgt 25% der nicht in
CHF gehaltenen Kapitalanlagen und Barmittel-Positionen.
Marktrisiko: Konzentrationsrisiko
Für die Bestimmung des Konzentrationsrisikos wurde das entsprechende Helper Tab von EIOPA verwendet.
Dabei wurde angenommen, dass die Kapitalanlagen in den Fonds ausreichend diversifiziert sind. Das
Darlehen an die Holding wurde als Exposure ohne Rating behandelt und trägt massgeblich zum
Konzentrationsrisiko bei. Die strategische Beteiligung an der Skandia Leben (FL) AG wurde bei der
Berechnung des Konzentrationsrisikos anhand deren Bedeckungsquote eingestuft und daraus die
Kapitalerfordernis bestimmt.
5.2.2
5.2.2.1
Überblick über die wesentlichen Annahmen
Währungskurs
Der EUR-CHF-Wechselkurs zum 31.12.2016 beträgt 1,07377;
5.2.2.2
Symmetric Adjustment
Das Symmetric Adjustment zum 31.12.2016 beträgt -1,44;
5.2.3
Ergebnisse der Risikobewertung - Risikoexponierung
in 1‘000 CHF
Marktrisiko
Zinsrisiko
Aktienrisiko
Immobilienrisiko
Spreadrisiko
SCR 2016
21'856
199
14'121
1'163
536
Währungsrisiko
9'769
(Markt-)Konzentrationsrisiko
7'950
Massgeblich für das Marktrisikomodul sind Aktien-, Währungs- und Konzentrationsrisiken.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
124
Da die Aspecta keine eigenen Aktien hält, resultiert das Aktienrisiko überwiegend aus dem gebundenen und
freien Vermögen der Versicherungsnehmer. Mit 3,0 Mio. CHF trägt die Beteiligung an der Skandia Leben (FL)
AG unwesentlich zum Aktienrisiko iHv. 14,1 Mio. CHF bei.
Das Währungsrisiko iHv. 9,8 Mio. CHF wird massgeblich getrieben durch die in Fremdwährung gehaltenen
Anlagen des gebundenen und freien Vermögens der Versicherungsnehmer. Einen weiteren Beitrag zum
Währungsrisiko iHv. 2,5 Mio. CHF stammt aus dem nicht durch den Währungshedge abgesicherten Anteil
des Investments in die S-Versicherung. Die eigenen festverzinslichen Wertpapiere der Aspecta und deren
Bankguthaben in Fremdwährung tragen mit 0,6 Mio. CHF nur unwesentlich zum Währungsrisiko bei.
Die Solvenzkapitalanforderung für das (Markt-)Konzentrationsrisiko resultiert aus dem Darlehen, welches die
Aspecta an ihre Holding-Gesellschaft vergeben hat, der Beteiligung an der Skandia Leben (FL) AG sowie der
Immobilie und der in den eigenen Kapitalanlagen gehaltenen Kassenobligation. Wobei die letzten beiden
Positionen nur unwesentlich zum (Markt-)Konzentrationsrisiko beitragen.
Es wird erwartet, dass die Ergebnisse der internen Risikoklassifizierung ein ähnliches Bild aufweisen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
125
5.2.4
Risikosteuerungsmassnahmen
 Zinsrisiko
Für den Risikomanagementprozess wird beim Zinsrisiko folgende Unterscheidung gemacht: das Zinsrisiko
resultierend aus den Garantietarifen, das Zinsrisiko resultierend aus den übrigen Tarifen sowie das Zinsrisiko
welches aus den eigenen Anlagen der Aspecta resultiert. In Bezug auf das Zinsrisiko aus Garantietarifen
können im Bedarfsfall Reserven-Verstärkungen zum Einsatz kommen. Ferner wird ein vorausschauendes
Wiederanlagemanagement betrieben und im Rahmen des Asset-Liability-Managements arbeiten der CFO
und der Verantwortliche Aktuar der Gesellschaft eng zusammen, um dem Risiko, dass die Verzinsung der
Deckungsstockmittel geringer als der bestandsdurchschnittliche Garantiezins ausfällt, vorzubeugen. Das
Zinsrisiko aus den übrigen Tarifen der Aspecta – genauer aus den Anlagen, die den Verpflichtungen aus
diesen Tarifen gegenüberstehen – wird über das allgemeine Anlagenmanagement gemäss dem Grundsatz
der unternehmerischen Vorsicht95 der Aspecta gesteuert. Bei der Veranlagung in eigene festverzinsliche
Anlagen wird auf Investitionen in Anleihen mit guter Bonität und kurzer Laufzeit geachtet, um die daraus
resultierenden Zinsrisiken gering zu halten.
 Aktienrisiko
Das Aktienrisiko der Aspecta resultiert überwiegend aus dem gebundenen und freien Vermögen der
Versicherungsnehmer und wird über das allgemeine Anlagenmanagement gemäss dem Grundsatz der
unternehmerischen Vorsicht der Aspecta gesteuert (vgl. auch Kapitel „4.3.8 Angaben zur Erfüllung des
Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht“).
 Immobilienrisiko
Das Risiko eines sinkenden Immobilienpreises der Immobilie in Vaduz (FL) wird generell in den nächsten
Jahren als unwesentlich angesehen. Das Gebäude steht zum Verkauf.
 Spreadrisiko
Das Spreadrisiko der Aspecta resultiert überwiegend aus dem gebundenen und freien Vermögen der
Versicherungsnehmer und wird über das allgemeine Anlagenmanagement der Aspecta gesteuert. Zur
Steuerung der Spreadrisiken auf eigene Anlagen wird
bei der Auswahl auf risikominimierte, liquide,
Anlagevehikel (Kassenobligationen bonitätsstarker Banken, kurzfristige Geldmarktpapiere) geachtet. Ferner
wird die Höhe des an die Holding vergebenen Darlehens, welches aktuell das Spreadrisiko auf eigene
Wertpapiere dominiert, über die nächsten Jahre weiter reduziert.
 Währungsrisiko
Das Währungsrisiko der Aspecta resultiert überwiegend aus dem gebundenen und freien Vermögen der
Versicherungsnehmer und wird über das allgemeine Anlagenmanagement der Aspecta gesteuert.
Um das Währungsrisiko auf eigene Anlagen möglichst gering zu halten, verwendet die Aspecta mehrere
Risikosteuerungsmassnahmen, bspw. die Haltung möglichst geringer Volumina von Devisen, den
konsequenten Umtausch von Devisenguthaben in CHF-Guthaben sowie den Einsatz von Währungshedges ,
95
Die Aspecta kommt der Erfüllung der Verpflichtung, die gesamten Vermögenswerte im Einklang mit dem „Grundsatz der
unternehmerischen Vorsicht“ nach Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG anzulegen nach. Die diesbezüglichen Regelungen sind in der
internen Leitlinie Leitlinie Unternehmerische Vorsicht festgehalten.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
126
letzteres gemäss den Vorgaben der unternehmerischen Vorsicht, welche in der Leitlinie Unternehmerische
Vorsicht definiert sind.
 (Markt-)Konzentrationsrisiko
Um das (Markt-)Konzentrationsrisiko zu steuern, wird auf eine Streuung auf bonitätsstarke Schuldner
geachtet. Es wird erwartet, dass sich dieses Risiko in den nächsten Jahren reduziert, da die Höhe des
Darlehens weiter abnehmen wird und die Immobilie zum Verkauf steht.
Gegenparteiausfallrisiko (Kreditrisiko)
5.3.1
Grundlegendes zum Standardmodell: Marktrisiko - Modul
Bei der Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos wurde das Helper Tab von EIOPA verwendet. Es wurde
lediglich der direkt gehaltene Barmittelbestand berücksichtigt ohne Abzug für die Überzahlungen von Kunden.
Für die Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos wurden die Barmittel-Positionen bei den verschiedenen
Banken mit den jeweiligen Ratings berücksichtigt. Ebenso wurde die Investition in den Deckungsstock der SVersicherung und der dazu zur Absicherung des Währungsrisikos eingesetzte Hedge bewertet.
Bei den Forderungen gegenüber Vermittlern wurde vereinfachend davon ausgegangen, dass diese eine
Fälligkeit von weniger als drei Monaten aufweisen. Diese Forderungen wurden mit einem Faktor von 15%
belegt und gehen in die Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos innerhalb des Typ-2 Exposures ein.
Da die Mittelflüsse aus Rückversicherungsverträgen im Saldo erwartungsgemäss negativ sind, wurde die
Rückversicherung bei der Bewertung des Ausfallrisikos nicht berücksichtigt. Ebenso wurden die in den Fonds
gehaltenen Barmittelbestände aufgrund der Immaterialität nicht berücksichtigt.
5.3.2
Überblick über die wesentlichen Annahmen
Nicht anwendbar.
5.3.3
Ergebnisse der Risikobewertung - Risikoexponierung
in 1‘000 CHF
Gegenparteiausfallrisiko (Kreditrisiko)
SCR 2016
3'688
Die betragsmässig grössten Positionen, welche in das Gegenparteiausfallrisiko einfliessen, sind die
Bankguthaben bei der Liechtensteinischen Landesbank und der Credit Suisse sowie die Investition in die SVersicherung. All diese Positionen verfügen über gute bis sehr gute Ratings. Die Aspecta ist in Bezug auf das
Gegenparteiausfallrisiko gut diversifiziert.
Im Zuge der Risikoidentifikation, -analyse und -bewertung werden zusammen mit den jeweiligen RisikoControllern auch die Kreditrisiken in Bezug auf Barmittel, Prämienzahler, Vermittler, Einnahmen aus
angebotenen Dienstleistungen an verbundenen Unternehmen etc. analysiert (vgl. Kapitel „4.3.2
Risikokategorien“). Es wird erwartet, dass nach Risikosteuerungsmassnahmen kein wesentliches Risiko
verbleibt.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
127
5.3.4
Risikosteuerungsmassnahmen
 Kreditrisiko Banken (Barmittel)
Um das Kreditrisiko von Banken, bei denen die Aspecta ihre Bareinlagen hat, zu steuern, werden Bareinlagen
vorrangig bei Banken mit gutem Rating vorgenommen.
 Gegenparteiausfallrisiko Prämienzahler
Um das Risiko des Forderungsausfalls gegenüber Prämienzahlern gering zu halten, setzt die Aspecta mehrere
Risikosteuerungsmassnahmen ein. Dazu gehören unter anderem die Unterhaltung eines stringenten
Zahlungserinnerungs- und Mahnwesens, eine automatische Beitragsfreistellung von Policen, für die fällige
Prämien innerhalb von 57 Tagen ab Erstfälligkeit nicht eingehen sowie eine automatische Reduktion des
Todesfallschutzes bei Beitragsfreistellungen und einer Reduktion der Dynamik.
 Gegenparteiausfallrisiko Vermittler
Um
das
Risiko
des
Forderungsausfalls
gegenüber
Prämienzahlern
zu
steuern,
dürfen
Stornoreserveauszahlungen nur in dem Masse erfolgen, in dem die jeweilige Stornoreserve die jeweilige
Risikosumme übersteigt. Ferner wird den Vermittlern bei Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit der
Ratenzahlung angeboten.
Liquiditätsrisiko
(Solvency II Verordnung Artikel 295) Da die Aspecta zum Zeitpunkt der Berichtserstellung kein Neugeschäft
zeichnet, ist die Berichtsanforderung aus Artikel 309 6. der Solvency II Verordnung nicht anwendbar.
Das
Liquiditätsrisiko
wird
gemäss
Art.
10,
30.
VersAG
definiert,
als
Risiko,
dass
ein
Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren,
um seinen finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Des Weiteren bestehen dahingehend
Risiken,
dass
der
im
Geschäftsjahr
2016
volatile,
internationale
Kapitalmarkt
es
dem
Versicherungsunternehmen nicht oder nur eingeschränkt ermöglicht Wertpapierverkäufe und -käufe zu
tätigen.
Die Aspecta muss jederzeit in der Lage sein, ihre Liquidität so zu steuern, dass die Gesellschaft ihre
finanziellen
Verpflichtungen
gegenüber
Versicherungsnehmern,
Mitarbeitern,
Vertragspartner
und
Eigentümern jederzeit erfüllen kann. Um diese Anforderung erfüllen zu können, hat das Rechnungswesen für
die Aspecta ein Liquiditätsrisikomanagement etabliert, welches im quartalsweisen Turnus vom Leiter
Rechnungswesen analysiert wird und falls erforderlich, entsprechende Massnahmen zu kommunizieren.
In einem ersten Schritt, werden dazu die erwarteten Ein- und Auszahlung prognostiziert. Der Zeitraum der
Projektion
erstreckt
sich
grobkörnig,
rollierend
auf
drei
Jahre.
Wie
in
der
Abbildung
11:
Liquiditätsrisikomanagement der Aspecta (Schematische Darstellung) in Kapitel „4.3.6.5 Steuerung und
Überwachung“ dargestellt, berücksichtigt der Leiter Rechnungswesen für die Prognose Liquiditätsflüsse
(einschliesslich deren Zeitstruktur) aus folgenden Quellen:
-
der Kapitalanlagetätigkeit: Erwerb von Aktiva (Investitionstätigkeit), die Restlaufzeit von
Anleihen und anderen zeitlich begrenzten Investments, Kupon- und Dividendenzahlungen aber
auch Retrozessionen von Investmentfondsanbietern oder geplante und ungeplante
Liquidierungen von Anlagefonds, etc.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
128
-
dem Erstversicherungsgeschäft: Prämieneingänge, erwartete Leistungsfälle/Policenabläufe,
erwartete (Teil-)Stornierungen (Policenrückkäufe), erwartete Beitragsfreistellungen, an
Vermittler auszuzahlende Abschluss-, Dynamik- und Bestandspflegeprovisionen sowie von
Vermittlern zurückzuführende, unverdiente Provisionsanteile, etc.
-
dem passiven Rückversicherungsgeschäft
-
dem operativen Geschäft: Löhne, Dienstleisterhonorare, Forderungseingänge, Verbands- und
Regulierungsbeiträge etc.
Um stets die Quellen der jeweils berücksichtigten Zahlungsströme nachvollziehen zu können, werden die
Zahlungsströme unsaldiert erfasst (Bruttoausweis).
Die Summe der Dimensionen erwarteten und tatsächlichen Liquiditätszuflüsse in der betreffenden Periode
sowie der erwarteten und tatsächlich erfolgten Liquiditätsabflüsse in der Periode werden einander
gegenübergestellt, daraus resultiert die Liquiditätsbedeckungsquote als Quotient aus den beiden
Zahlungsströmen. Die Liquiditätsbedeckungsquote der Aspecta muss mindestens 110% betragen. Liegt die
Quote unter der fixierten Mindestquote muss an den Inhaber der Risikomanagementfunktion sowie an die
Geschäftsleitung Bericht erstattet werden.
Die Aspecta liegt per 31.12.2016 deutlich über dem Mindestquotient von 110% – für die rollierenden
vorausprojizierten Quartalen liegt die Quote ebenfalls über der Mindestquote von 110%. Allfällige Änderungen
in dem Geschäftsverlauf müssen umgehend in das Liquiditätsmanagement eingearbeitet werden und daraus
resultierende Risikovermeidungsmassnahmen umgehend umgesetzt werden.
Der Geschäftsleitung obliegt es in der Folge, die geeigneten Massnahmen zu Vermeidung einer potentiellen
Liquiditätsunterdeckung einzuleiten. Aus dem vorstehend beschriebenen Prozedere ist ersichtlich, dass die
Gesellschaft im Rahmen ihres Liquiditätsrisikomanagements kurz-, mittel- und langfristige Aspekte
berücksichtigt und – dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht folgend – auch den Bereich der
fondsgebundenen Lebensversicherungspolicen in ihr Liquiditätsrisikomanagement einschliesst. Durch das
oben beschriebene Verfahren gewährleistet die Aspecta, dass sie zur Vermeidung möglicher
Liquiditätsengpässe über eine angemessene Liquiditätsreserve verfügt. Die Höhe der Liquiditätsreserve wird
von der Aspecta im Rahmen der Risikostrategie definiert.
Sollte es dennoch erforderlich sein, kann die Aspecta nicht unmittelbar liquide oder liquidierbare
Vermögenswerte auch vorübergehend verpfänden, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen oder stille
Reserven zu erhalten. Dabei darf der Verpfändungszeitraum nicht mehr als sechs Kalendermonate betragen.
Derartige Verpfändungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der damit erlösbare Liquiditätsbetrag sich
auf einen substantiellen Anteil des aktuellen Verkehrswertes des verpfändeten Vermögenswerts beläuft.
Hierdurch sollen bilanzielle Risiken begrenzt werden, die aus einer allfälligen Nichtrückführbarkeit
verpfändeter Aktiva resultieren könnten.
Sofern Liquiditätsüberschüsse zwischen verbundenen Unternehmen – gleich ob in einem normalen
Geschäftsumfeld oder in Stresssituationen – horizontal oder vertikal übertragen werden, ermittelt und
berücksichtigt die Aspecta im Rahmen ihrer fortlaufenden Liquiditätsanalyse bestehende rechtliche oder
wirtschaftliche Beschränkungen und behandelt Liquiditätsübertragungen stets so, als wären ausschliesslich
nicht miteinander verbundene Dritte involviert. Solange sich die Aspecta im Run-Off befindet, unterbleibt die
Betrachtung der mit dem Neugeschäft verbundenen Liquiditätsrisiken im Rahmen der vorliegenden Leitlinie
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
129
Risikomanagement. Sollte die Aspecta das Neugeschäft wieder aufnehmen, obliegt es dem Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement zusammen mit dem Leiter Rechnungswesen, die allfälligen
liquiditätsspezifischen Implikationen einer solchen Geschäftsplanänderung in der Liquiditätsplanung zu
berücksichtigen und dem Verwaltungsrat sowie der Geschäftsleitung entsprechende Verfahrensvorschläge zu
unterbreiten.
Selbstredend
werden
die
Auswirkungen
allfälliger
Zukäufe
von
zusätzlichen
Lebensversicherungsgesellschaften bzw. -beständen auf die Liquiditätssituation vorab analysiert und im
Liquiditätsmanagement berücksichtigt.
Das vorstehend erläuterte Liquiditätsrisikomanagement wird durch die Bewertungsaktivitäten im Rahmen der
unternehmerischen Vorsicht unterstützt. Der in der Leitlinie Unternehmerische Vorsicht verankerte Prozess,
welcher vom Leiter Kapitalanlage durchgeführt wird, dient der Beurteilung der Liquidierbarkeit der Anlagen der
Aspecta. Durch die Berichtspflicht des Leiters Kapitalanlage an den Inhaber der RMF wird gewährleistet, dass
letzterer sich ein umfassendes Bild über die Liquiditätsrisiken der Aspecta verschaffen und die
Geschäftsleitung bei Bedarf rechtzeitig über adverse Entwicklungen informieren kann. Somit stellt die Aspecta
sicher, dass stets angemessene Massnahmen und Verfahren zum Management von Liquiditätsrisiken
implementiert sind.
Zur Vermeidung des Liquiditätsrisikos werden im operativen Geschäft zusätzlich folgende flankierende
Massnahmen ergriffen, bzw. sind für die Gesellschaft implementiert worden:
-
aktives Forderungsmanagement: damit wird sichergestellt, dass zu leistende Zahlungen z.B.
Provisionsrückzahlungen fristgerecht beglichen werden uns als „sichere“ Liquidität zur
Verfügung stehen;
-
Kostenmanagement: im Rahmen des jährlichen Budgetierungsprozesses sowie additiv mittels
der erweiterten, grobkörnigen 3 Jahres-Planung, wird für jede Kostenart der geplante Aufwand
und damit die voraussichtlich abfliessenden flüssigen Mitteln prognostiziert;
Mit Hilfe diesen weiterführenden, flankierenden Massnahmen ist gewährleistet, dass die aus dem operativen
Geschäft resultierende Liquidität mindestens die Mindestquote in Höhe von 110% absichert.
Dadurch, dass die Aspecta derzeit kein Neugeschäft schreibt, kann keine Kalkulation vorgenommen werden,
den erwarteten Gewinn resultierend aus künftigen Prämien darzustellen (Solvency II Verordnung Artikel 295).
Operationelles Risiko
5.5.1
Grundlegendes zum Standardmodell: Operationelles Risiko - Modul
Das operationelle Risiko wurde gemäss den Solvency II Anforderungen aus den Kosten für das
fondsgebundenes Geschäft sowie den Prämien und Reserven für das konventionelle Geschäft bestimmt.
5.5.2
Überblick über die wesentlichen Annahmen
Nicht anwendbar, da in die Standardformel keine Annahmen eingehen.
5.5.3
Ergebnisse der Risikobewertung - Risikoexponierung
in 1‘000 CHF
Operationelles Risiko
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
SCR 2016
2'230
ASPECTA Assurance International AG
130
Aufgrund des pauschalen Ansatzes im Standardmodell legt die Aspecta einen besonderen Fokus auf die
eigene Identifikation und Analyse operationeller Risiken sowie deren Überwachung, vgl. Kapitel „4.3.6.5
Steuerung
und
Überwachung“.
Aufgrund
der
implementierten
Risikosteuerungs-
und
-überwachungsmassnahmen sind die Risiken nach Massnahmen unwesentlich. Die implementierten
Massnahmen
werden
durch
das
Interne
Kontrollsystem,
den
Inhaber
der
Schlüsselfunktion
Risikomanagement und die interne Revision auf ihre Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit überwacht. Zudem
ist das Bewusstsein für operationelle Risiken bei der Aspecta aufgrund des tone-at-the-top und der
ausgeprägten Risikokultur (Einbindung aller Mitarbeiter in die Risikomanagementprozesse, Schulungen,
offene Kommunikation etc.) hoch.
5.5.4
Risikosteuerungsmassnahmen
Im Zuge des Risikomanagementprozesses werden die Risikotreiber in Bezug auf operationelle Risiken
identifiziert, analysiert und bewertet. Im Folgenden werden exemplarisch einige wichtige operationellen
Risiken der Aspecta aufgezeigt und die entsprechenden Risikosteuerungsmassnahmen aufgezählt. Um
operationellen Risiken präventiv zu begegnen, hat die Aspecta eine Aufbau- und Ablauforganisation mit einer
klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten geschaffen (vgl. Kapitel „4.1.6
Aufbau- und Ablauforganisation“). Die Einhaltung der prozessualen Kontrollen wird zum einen durch das
interne Kontrollsystem der Aspecta aber auch von der internen Revision überwacht. Für die Umsetzung der
Risikosteuerungsmassnahmen
sind
die
Risiko-Controller
verantwortlich.
Die
Wirksamkeit
und
Angemessenheit wird vom Inhaber der Risikomanagementfunktion überwacht.
Eine
Klasse
der
identifizierten
Risiken/Risikotreiber
betrifft
Betrugsfälle
wie
Geldwäscherei,
Versicherungsbetrug oder Fraud (betrügerische Handlung) durch eigene Mitarbeiter; aber auch das
Nichteinhalten von internen Wegleitungen bspw. allfällige Datenschutzverletzung.
Die eingesetzten
Massnahmen zur Risikosteuerung sind umfangreich:
 Geldwäscherei
-
Erlass interner Wegleitungen und einer internen Leitlinie
-
klar definierte und gut implementierte Sorgfaltspflichtprozesse
-
regelmässige
Mitarbeiterschulungen
im
Rahmen
interner
wie
auch
externer
Fortbildungsmassnahmen
 Versicherungsbetrug
-
Effizientes,
in
Kooperation
mit
Rückversicherungspartnern
etabliertes
System
von
Gesundheitsfragen mit resultierenden ex-ante Ausschlüssen und Prämienerhöhungen
-
Einholung medizinischer Gutachten
-
Einbeziehung der Expertise des Rückversicherer bei Antrag auf Leistungsbeziehung
-
konsequente
Verfolgung
von
Verdachtsmomenten
auf
vorvertragliche
Anzeigepflichtverletzungen
-
enge Kooperation mit Sozialversicherungsträgern (Bereich IV (Invalidenversicherung))
 Fraud (betrügerische Handlung)
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
131
-
4- oder Mehr-Augen-Prinzip bei der Bearbeitung von wesentlichen Geschäftsvorfällen
-
Geschäftsvorfallbearbeitungen und Auszahlungen werden durch verschiedene Abteilungen
durchgeführt
-
Propriety-Regelungen und deren Überprüfung (Die Anforderungen an die fachliche
Qualifikation („Fitness“) und die persönliche Integrität („Propriety“) von Gremiumsmitgliedern,
Schlüsselfunktionsinhabern und Mitarbeitern der Aspecta werden in der Fit & Proper-Leitlinie
dargelegt. Dort werden auch die Verfahren beschrieben, wie die Aspecta die Erfüllung dieser
Anforderungen dauerhaft sicherstellt.
-
Anzeigepflicht aller Mitarbeiter im Verdachtsfall (an Inhaber Schlüsselfunktion Compliance oder
anonym (Compliance-Briefkasten)) (Die Regelungen in Bezug auf Fraud werden bei der
Aspecta in der Leitlinie Compliance dargelegt, welche allen Mitarbeitern zugänglich ist.)
 Datenschutzverletzung
-
Erlass interner Wegleitungen und Reglemente
-
regelmässige
Mitarbeiterschulungen
im
Rahmen
interner
wie
auch
externer
Fortbildungsmassnahmen
-
Steuerung der Zugriffsrechte auf interne Laufwerke, Datenbanken etc.
Ein weitere Klasse der identifizierten Risiken resultieren aus dem Geschäftsmodell der Aspecta und bezieht
sich auf operationelle Risiken, welche möglicherweise aufgrund eines Kaufs oder einer Migration von
Lebensversicherungsgesellschaften oder -beständen entstehen können:
 Bilanzielle Risiken nach erfolgter Übernahme von zugekauften Beständen oder Gesellschaften
-
Qualitätssicherung nach Migration z.B. durch Datenabgleiche, Validierungen etc.
-
Bereinigungen
 Risiken aus unzulänglichem Projektmanagement bei Migrationen
-
Implementierung eines umfangreichen Projektmanagements inklusive entsprechender
Projektmanager
-
Qualitätssicherung nach Migration z.B. durch Datenabgleiche, Validierungen etc.
-
Bereinigungen
Des Weiteren sind umfangreiche Massnahmen in Bezug auf mögliche Risiken im Zusammenhang mit den ITSystemen implementiert:
 Datenverlust und Systemausfälle
-
Notfallpläne
-
Virenschutz (insb. tägliche Kontrolle des Posteingangs aller Mitarbeiter)
-
Backup Recovery (Voll-, Wochen-, Quartals- und Jahressicherung)
-
hausexterne Lagerung in Banktresore
-
Duplikation der Server
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
132
-
Kontrollen und Überwachung
-
Steuerung Benutzerrechte (dämmt Handlungsspielraum eines möglichen Virus ein)
-
Tools (Virenscanner, Spamfilter)
-
Firewall
-
regelmässige Wartung der System
-
bei Datenverlust und Hardware Versicherungsschutz
 Probleme mit IT-Systemen, bspw. Datenbank
-
Sorgfältige Planung des Change-Managements
-
Wartung der Applikationen
-
Kontroll- und Überwachungstätigkeiten
 Risiken aus händischen Verfahren oder automatisierten Prozessen, bspw.
Jahresabschlussprozess in der IT
-
Laufende Identifikation von Standardprozessen und grösstmögliches Ausschöpfen von
Automatisierungspotential
-
Automatische Planung, genaue Planung
-
Automatisierte und manuelle Kontrollen (Checklisten)
-
Durchführung von Tests
Ferner werden bei der Aspecta Schlüsselpersonenrisiken überwacht und gesteuert:
 Schlüsselpersonenrisiken
-
Festlegung umfassender Vertretungsverantwortlichkeiten
Andere wesentliche Risiken
Im Rahmen der internen Risikoerfassung werden mögliche strategische Risiken und Reputationsrisiken
identifiziert, analysiert und bewertet. Die implementierten Risikosteuerungs- und -überwachungsmassnahmen
sind ausreichend, so dass zum Zeitpunkt der Berichtserstellung keine weiteren wesentlichen Risiken nach
Risikomanagementmassnahmen erfasst sind.
Sonstige Angaben
In Bezug auf die geforderten Informationen bzgl. der Vermögenswerte und der Angabe der Art und Weise, wie
diese im Einklang mit dem „Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht“ nach Artikel 132 der Richtlinie
2009/138/EG angelegt wurden, stellt die Aspecta der Aufsichtsbehörde auf Verlangen den diesbezüglichen
Bericht des Leiters Kapitalanlage zum Stichtag 31.12.2016 sowie die zugehörige Leitlinie Unternehmerische
Vorsicht zu Verfügung.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
133
6 Bewertung für Solvabilitätszwecke
Vermögenswerte
Die nachstehende Tabelle zeigt die Vermögenswerte der statutarischen Bilanz (PGR, Personen- und
Gesellschaftsrecht) und der Solvency II-Bilanz (S II) zum 31.12.2016; Positionen ohne Wert werden nicht
gezeigt. In den nachstehenden Kapiteln werden die Prinzipien zur Solvency II Bewertung sowie der Bewertung
in der statutarischen Bilanz der einzelnen Positionen ebenso wie die aktuelle Bewertung näher erläutert.
in 1'000 CHF
PGR
Immaterielle Vermögenswerte
S II
1'192
0
41‘272
48‘375
Immobilien (ausser zur Eigennutzung)
4'169
4'979
Anteile an verbundenen Unternehmen, einschliesslich Beteiligungen
8'071
13'765
Anleihen
3'006
3'002
3'006
3'002
2'367
2'970
23'658
23'658
467'029
467'029
11'139
11'139
11'139
11'139
0
208'845
0
208'845
Forderungen gegenüber Versicherungsnehmer und Vermittler
1'017
1'017
Forderungen (Handel, nicht Versicherung)
1'828
1'828
45'169
48'169
414
414
569'060
783'816
Anlagen (ausser Vermögenswerte für index-/ fondsgebundene Verträge)
Unternehmensanleihen
Organismen für gemeinsame Anlagen
Sonstige Anlagen
Vermögenswerte für index-/ fondsgebundene Verträge
Darlehen und Hypotheken
(Sonstige) Darlehen und Hypotheken
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:
Index-/Fondsgebundene Lebensversicherung
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte
Summe Vermögenswerte
6.1.1
Immaterielle Vermögenswerte
Die nicht-veräusserbare Software der Aspecta wird nach Artikel 12 der Solvency II Verordnung in der
Solvency II-Bilanz mit 0 CHF angesetzt.
Statutarisch werden die immateriellen Anlagewerte zu Anschaffungskosten, vermindert um planmässige
Abschreibungen angesetzt. Die Abschreibung erfolgt linear, die Abschreibungsdauer beträgt 5 Jahre.
6.1.2
Immobilien (ausser zur Eigennutzung)
Die Immobilie wird zum Marktwert bewertet. Zur Marktwertermittlung können Kauf-/Verkaufsverträge oder
Gutachten herangezogen werden, sofern die verwendete Quelle nicht älter als zwei Jahre ist.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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134
Für den Abschluss zum 31.12.2016 wurde der Marktwert (4,7 Mio. CHF) der Immobilie der Aspecta dem
Kaufvertragsentwurf vom 21.12.2016 entnommen. Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung ist die Immobilie noch
nicht verkauft.
Statutarisch wird die Immobilie zu Anschaffungskosten, vermindert um planmässige Abschreibungen
angesetzt. Die Abschreibung erfolgt linear, die Abschreibungsdauer beträgt 50 Jahre.
Bei den Sachanlagen (Büroeinrichtung und Gemälde der Aspecta) wird aus Gründen der Wesentlichkeit kein
Marktpreis ermittelt sondern der Buchwert (0,3 Mio. CHF) der statutarischen Bilanz verwendet (Statutarische
Bilanz: Aktiven, E Sonstige Vermögensgegenstände, I. Sachanlagen).
Statutarisch werden die Sachanlagen zu Anschaffungskosten, vermindert um planmässige Abschreibungen
angesetzt. Die Abschreibung erfolgt linear, die Abschreibungsdauer beträgt für Hardware 4 Jahre und für
Büromöbel / Innenausstattungen 10 Jahre.
6.1.3
Zur
Anteile an verbundenen Unternehmen, einschliesslich Beteiligungen
Ermittlung
des
Marktwertes
der
Beteiligung
wird
zunächst
die
Solvency
II
Bilanz
des
Beteiligungsunternehmens erstellt. Die Asset over Liabilities des Beteiligungsunternehmens gehen als
Marktwert in die Solvency II Bilanz der Aspecta ein.
Statutarisch wird für den Beteiligungswert der Skandia Leben (FL) AG der Kaufpreis angesetzt.
6.1.4
Anleihen (Unternehmensanleihen)
Ist der Marktwert einer Unternehmensanleihe direkt verfügbar, so ist die Unternehmensanleihe mit diesem
Marktwert zu bilanzieren. Falls der Marktwert von Unternehmensanleihen nicht direkt verfügbar ist, wird dieser
wie folgt ermittelt: Die Cashflows (Zahlungsströme) des Bonds (Nominal und Kupon) werden ermittelt und mit
der risikofreien EIOPA-Zinskurve – plus Credit-Spread – diskontiert. Der ermittelte Barwert entspricht dem
Marktwert (dirty) der Anleihe. Falls unmittelbar keine Credit-Spreads vorhanden sind, werden Renditen
vergleichbarer Anleihen herangezogen.
Zum 31.12.2016 sind in dieser Position Anleihe der VP Bank, Liechtenstein enthalten (Marktwert 3 Mio. CHF,
zur Ermittlung des Credit Spreads wurden Renditen vergleichbarer Anleihen aus Liechtenstein herangezogen)
sowie zwei Nykredit Realkredit Anleihen (Marktwert 4 Tsd. CHF).
Statutarisch wird für die VP Bank Anleihe das Nominal (3 Mio. CHF) angesetzt und bei den Nykredit Realkredit
Anleihen werden zusätzlich zum Nominal die Zu- und Abschreibungen auf das Nominal berücksichtigt.
6.1.5
Organismen für gemeinsame Anlagen
Hier wird das freie Vermögen mit den Marktwerten zum Stichtag angesetzt. Dadurch ergibt sich eine
Umbewertung zur statutarischen Bilanz (Position Anteilen an Anlagefonds), da dort das freie Vermögen zum
Niederstwert bilanziert wird. Bei den Anteilen an Anlagefonds handelt es sich um zu viel georderte
Fondsanteile für die Versicherungsnehmer. Die zu viel georderten Fondsanteile werden mit der nächsten
Fondsorder wieder verrechnet.
6.1.6
Sonstige Anlagen
Die Investition in den Deckungsstock der S-Versicherung wird sowohl in der Solvency II-Bilanz als auch in der
statutarischen Bilanz (Statutarische Bilanz, Aktiven, B Kapitalanlagen, III. Sonstige Kapitalanlagen, 3. Andere
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135
Kapitalanlagen) mit dem Marktwert ausgewiesen. Der Marktwert dieser Kapitalanlage ist der Rückkaufswert
zum Stichtag.
6.1.7
Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge
Die Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge werden sowohl in der Solvency II-Bilanz als
auch in der statutarischen Bilanz (Statutarische Bilanz, Aktiven, C Kapitalanlagen auf Rechnung / Risiko von
Versicherungsnehmern) mit dem Marktwert ausgewiesen. Bei den Kapitalanlagen auf Rechnung und Risiko
von Versicherungsnehmern handelt es sich um Kundengelder im Zusammenhang mit der fondsgebundenen
Lebensversicherung. Diese Gelder werden in Anlagefonds angelegt oder bestehen aus Prämiendepots von
Kunden. Die Aspecta garantiert keine Werte. Die Bewertung erfolgt zum Börsenwert oder Rückkaufswert am
Bilanzstichtag oder wenn der Bilanzstichtag kein Börsentag ist, zum Börsenwert bzw. Rückkaufswert am
letzten vorausgehenden Börsentag.
6.1.8
(Sonstige) Darlehen und Hypotheken
Diese Position ist die Summe aus den Werten des Darlehens an die Inlife Holding (Statutarische Bilanz, Aktive,
B Kapitalanlagen, II. Kapitalanlagen an verbundene Unternehmen und Beteiligungen, 2. Darlehen an
verbundene Unternehmen (Darlehen Inlife)) und die zugehörige Zinsabgrenzung (enthalten in der Position
Aktiven, F Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, I. abgegrenzte Zinsen). Diese entsprechen bereits in der
statutarischen Bilanz den Marktwerten.
6.1.9
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von Index-/Fondsgebundene
Lebensversicherungen
Diese Position ist eine reine Solvency II Bilanzposition. Der Marktwert der einforderbaren Beträge wird mittels
der nachstehend aufgeführten statutarischen Werte und dem PVFP aus dem Fondsgebundenen Geschäft
sowie dem PVFP der Rückversicherung berechnet:
-
Passiva,
E
Versicherungstechnische
Rückstellungen
mit
Anlagerisiko
des
Rückstellungen
mit
Anlagerisiko
des
Versicherungsnehmers, 1. Bruttobetrag
-
Passiva,
E
Versicherungstechnische
Versicherungsnehmers, 2. Anteil der Rückversicherer
-
Passiva, D Versicherungstechnische Rückstellungen, III. Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle, 2. Anteil Rückversicherung
-
PVFP der Fondsgebundenen Versicherungen (Basislauf der Prophet-Projektionen)
-
PVFP der Rückversicherung des Fondsgebundenen Geschäfts (Basislauf der ProphetProjektionen)
6.1.10 Forderungen gegenüber Versicherungsnehmer und Vermittler
Für die Forderungen gegenüber Versicherungsnehmer und Vermittler wird der jeweilige Buchwert aus der
statutarischen Bilanz übernommen, da dieser einem Marktpreis entspricht. Diese Position setzt sich aus
folgenden Positionen zusammen:
-
Aktive D Andere Forderungen, 1. gegen Versicherungsnehmer, c) gegen andere
Versicherungsnehmer, 0,7 Mio. CHF
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-
Aktive D Andere Forderungen, 2. gegen Versicherungsvermittler, c) gegen andere
Versicherungsvermittler, 0,3 Mio. CHF
6.1.11 Forderungen (Handel, nicht Versicherung)
Für die Forderungen (Handel, nicht Versicherung) wird der jeweilige Buchwert aus der statutarischen Bilanz
übernommen, da dieser einem Marktpreis entspricht. Diese Position setzt sich aus folgenden Positionen
zusammen:
-
Aktive D III. Sonstige Forderungen, 1. gegen verbundene Unternehmen, 0,8 Mio. CHF
-
Aktive D III. Sonstige Forderungen, 3. gegen andere Schuldner, 1,1 Mio. CHF
6.1.12 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Da der statutarische Wert bereits dem Marktwert entspricht, findet hier keine Umbewertung statt.
6.1.13 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte
Hier wird der Wert aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der statutarischen Bilanz (0,4 Mio. CHF) angesetzt
(Statutarische
Bilanz,
Aktiven,
F
Aktive
Rechnungsabgrenzungsposten,
III.
Sonstige
Rechnungsabgrenzungsposten).
Versicherungstechnischen Rückstellungen
Abbildung 29: Überblick versicherungstechnische Rückstellungen unter Solvency II
In der Solvency II-Bilanz werden die „technical provisions life“ (Versicherungstechnische Rückstellungen –
Leben) unterteilt in „technical provisions excluding index-linked and unit-linked“ (klassische Geschäft (KLV))
und „technical provisions index-linked and unit-linked“ (Index-/Fondsgebundene Geschäft (FLV)).
Die Technical Provisions setzen sich jeweils aus den folgenden Positionen zusammen:
-
entweder als „technical provisions calculated as a whole“ (versicherungstechnische
Rückstellungen als Ganzes berechnet)
-
oder als Summe aus „best estimate“ (bester Schätzer) und „risk margin“ (Risikomarge)
Die nachstehende Tabelle zeigt die versicherungstechnischen Rückstellungen (vt. RS) der statutarischen
Bilanz (PGR, Personen- und Gesellschaftsrecht) und der Solvency II-Bilanz (S II) zum 31.12.2016; Positionen
ohne Wert werden nicht gezeigt. In den nachstehenden Kapiteln werden die Prinzipien zur Solvency II
Bewertung sowie der Bewertung in der statutarischen Bilanz der einzelnen Positionen ebenso wie die aktuelle
Bewertung näher erläutert.
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137
Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung können noch keine Angaben zum Grad der Unsicherheit, mit dem der
Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen behaftet ist, gemacht werden, da diese Beurteilung durch
den Inhaber der Versicherungsmathematischen Funktion erst im zweiten Halbjahr erfolgt.
in 1'000 CHF
PGR
Vt. RS - Leben - ohne index-/fondsgebundenen Versicherungen
S II
57'043
60'522
Vt. RS als Ganzes berechnet
0
0
Bester Schätzer
0
59'632
Risikomarge
0
890
194'104
399'475
Vt. RS - Leben - index-/fondsgebundenen Versicherungen
Vt. RS als Ganzes berechnet
13'465
Bester Schätzer
0
376'255
Risikomarge
0
9'756
Sonstige vt. RS (S II: vt RS als Ganzes berechnet)
6.2.1
11'358
---
Versicherungstechnische Rückstellungen - Leben - ohne index-/fondsgebundenen
Versicherungen
Der beste Schätzer der vt. RS ist die Differenz aus der (PGR-)Deckungsrückstellung der exUniqa Klassik und
des PVFP aus der Projektion der klassischen Lebensversicherung des ehemaligen Uniqa-Bestandes.
Die Risikomarge wird gemäss den Solvency II Vorgaben ermittelt.
6.2.2
Versicherungstechnische
Versicherungen
Rückstellungen
-
Leben
-
index-/fondsgebundenen
Die Position „vt. RS als Ganzes berechnet“ setzt sich aus folgenden statutarischen Werten zusammen:
-
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle Brutto (12,2 Mio. CHF)
-
Deckungsrückstellung der Erwerbsunfähigkeitszusatztarife (0,5
Mio. CHF), diese Tarife
werden aus Gründen der Materialität nicht modelliert
-
Prämienüberträge (0,8 Mio. CHF)
Der beste Schätzer der vt. RS ist die Differenz aus der (PGR) versicherungstechnischen Rückstellung mit
Anlagerisiko des Versicherungsnehmers und des PVFP der fondsgebundenen Lebensversicherungen aus
den Projektionen der fondsgebundene Lebensversicherung des Aspecta Altbestandes und des ehemaligen
Uniqa-Bestandes. Ferner wird hier der PVFP des BAT-Rückversicherungsvertrags, welcher nicht im ProphetModell abgebildet ist, berücksichtigt.
Die Risikomarge wird gemäss den Solvency II Vorgaben ermittelt.
Statutarisch setzt sich die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle aus der Rückstellung
für noch nicht abgewickelte Rückkäufe in Höhe von 5,2 Mio. CHF und nicht abgewickelte Abläufe in Höhe von
0,4 Mio. CHF. Für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle der Kategorie
Schadensrückstellung für Tod und EUZ beläuft sich per Ende Geschäftsjahr 2016 auf 6,5 Mio. CHF.
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Gesamthaft beläuft sich der Bruttobetrag auf 12,2 Mio. CHF, der Anteil Rückversicherer beträgt 2,1 Mio. CHF.
Desweiteren ist in den nicht abgewickelten Versicherungsfällen eine Regulierungsaufwendung einberechnet,
diese berechnet sich mit 1% auf den Betrag der noch nicht abgewickelten Positionen.
Statutarisch werden die Deckungsrückstellungen der Erwerbsunfähigkeitszusatztarife gemäss der Kalkulation
der Geschäftspläne der entsprechenden Tarife berechnet. Die laufenden Rententarife wurden kürzlich auf eine
aktuelle Rententafel nachreserviert. Auf Basis der aktuellen Zinssituation wird jedes Jahr die Angemessenheit
der Reservenverstärkung (Zinszusatzreserve) ermittelt.
Die Prämienüberträge werden statutarisch nach anerkannten Methoden der Versicherungsmathematik zur
periodengerechten Abgrenzung der Prämienzahlungen errechnet.
6.2.3
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Die Position „sonstige vt. RS“ ist das statutarische Gegenstück zu „vt. RS als Ganzes berechnet“ und
unterscheidet sich dazu lediglich darin, dass die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Netto (10,0 Mio. CHF) einfliesst.
6.2.4
Überblick über die wesentlichen Methoden und Annahmen
Zur Projektion des Versicherungsbestandes verwendet die Aspecta ein Prophet-Modell mit einem
deterministischen Modellansatz.
Auf Basis der einzelvertraglichen Informationen (Model Points) und der festgelegten Annahmen werden die
wahrscheinlichkeitsgewichteten Zahlungsströme der Versicherungsverträge in die Zukunft projiziert. Der
Projektionszeitraum beträgt 50 Jahre. Die sich somit aus dem Bestand ergebenen zukünftigen Gewinne
werden mit der EIOPA-Zinskurve diskontiert, woraus die PVFP der einzelnen Teilbestände im Basisszenario
resultieren. Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung werden die Projektionen erneut mit den zum
jeweiligen Schockszenario gehörigen gestressten Annahmen berechnet und so die PVFP der einzelnen
Schockszenarien ermittelt um zusammen mit den anderen, gestressten Bestandteilen der Marktwertbilanz die
Auswirkungen auf die Own Funds und damit die Solvenzkapitalanforderung zu bestimmen.
Die Annahmen, insbesondere solche über die Zukunft, sind grundsätzlich mit Schätzungsunsicherheiten
verbunden.
Um
diesen
Unsicherheiten
angemessen
zu
begegnen,
ist
der
Inhaber
der
versicherungsmathematischen Funktion für die Verlässlichkeit und die Qualität der Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen zuständig. Er wendet Methoden und Verfahren an, die dazu dienen,
die Hinlänglichkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen zu bewerten. Er prüft relevante, von den
Finanzmärkten bereitgestellte Informationen sowie allgemein verfügbare Daten über versicherungstechnische
Risiken und gewährleistet, dass diese bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen
berücksichtigt werden.
Bei der Aspecta kommt kein vorübergehender Abzug gemäß Artikel 308d (Übergangsmaßnahme bei
versicherungstechnischen Rückstellungen) der Solvency II Rahmenrichtlinie zur Anwendung.
Ferner gibt es keine einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und gegenüber Zweckgesellschaften.
6.2.4.1
Modelpoints
Für die Projektion im Prophet-Modell wurden folgende Teilbestände unterschieden
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139
6.2.4.2
Die
-
Aspecta FLV: Fondsgebundene Lebensversicherung des Aspecta Altbestandes
-
exUniqa FLV: Fondsgebundene Lebensversicherung des ehemaligen Uniqa-Bestandes
-
exUniqa KLV: Klassische Lebensversicherung des ehemaligen Uniqa-Bestandes
Bestands-Provisionen, Kick-Back-Sätze und Storno
Annahmen
zu
den
Bestandpflege-Provisionen,
Kick-Back-Sätzen
und
Storno
wurden
Teilbestandsspezifisch getroffen.
6.2.4.3
Inflation
Obwohl die durchschnittliche Inflation der letzten fünf Jahre negativ war und auch künftig von einer negativen
Inflation ausgegangen werden kann, wurde dem konservativen Ansatz folgend eine Inflation von 0,0%
angesetzt. Diese wird auch im Kostenstress nicht erhöht.
Sonstige Verbindlichkeiten
Die nachstehende Tabelle zeigt die sonstigen Verbindlichkeiten der statutarischen Bilanz (PGR, Personenund Gesellschaftsrecht) und der Solvency II-Bilanz (S II) zum 31.12.2016; Positionen ohne Wert werden nicht
gezeigt. In den nachstehenden Kapiteln werden die Prinzipien zur Solvency II Bewertung sowie der Bewertung
in der statutarischen Bilanz der einzelnen Positionen ebenso wie die aktuelle Bewertung näher erläutert.
in 1'000 CHF
PGR
Andere Rückstellungen als vt. RS
S II
2'961
1'432
0
1'068
259'343
248'157
0
3'615
14'939
14'939
Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherungen
2'618
2'618
Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)
3'045
3'045
398
398
Rentenzahlungsverpflichtung
Depotverbindlichkeiten
Latente Steuerschulden
Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Versicherungsnehmern und
Vermittlern
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten
6.3.1
Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen
Für die anderen Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen wird der jeweilige Buchwert aus
der statutarischen Bilanz übernommen. Diese Position setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
-
Passiven, F Andere Rückstellungen, II. Steuerrückstellungen, 97,2 Tsd. CHF
-
Passiven, F Andere Rückstellungen, III. Sonstige Rückstellungen, 2,9 Mio. CHF, die darin
enthaltenen stillen Reserven betragen 1, 5 Mio. CHF
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6.3.2
Rentenzahlungsverpflichtungen
Diese Position ist eine reine Solvency II Bilanzposition. Um den Marktwert der Rentenzahlungsverpflichtungen
der Aspecta im Einklang mit IAS 19 zu ermitteln, wird bei der AXA Pension Solution ein Gutachten erstellt.
Bilanziert wird der Wert der „net defined liability“ zum Stichtag. Die Methodik zur Berechnung dieses Wertes
ist im Gutachten erläutert.
Das Gutachten ist mindestens alle 2 Jahre einzuholen. Sollte sich die Mitarbeiter-Zahl der Aspecta markant
ändern, ist für die Solvency II-Bilanz ein neues Gutachten einzuholen.
6.3.3
Depotverbindlichkeiten
Der Marktwert Depotverbindlichkeiten wird ermittelt, indem vom statutarischen Wert (Passiven, G
Depotverbindlichkeit
aus
Rückdeckung)
der
beste
Schätzer
der
Rückstellung
für
Rückversicherungsverbindlichkeiten aus dem Prophet-Modell abgezogen wird.
6.3.4
Latente Steuerschulden
Diese Position ist eine reine Solvency II Bilanzposition.
Die latenten Steuerschulden fallen auf die Erträge aufgrund der Bewertungsdifferenzen der Aktiven und
Passiven zwischen statutarischer und Solvency II Marktwertbilanz an.
Die Bemessungsgrundlage der latenten Steuern berechnet sich wie folgt:
+ PVFP des Gesamtbestandes (Klassik und Fondsgebundenene Lebensversicherung) und des BATRückversicherungsvertrages
./. Risikomarge des Gesamtbestandes
+ Zinszusatzreserve
./. Rentenzahlungsverpflichtung
+ Summe der Umbewertungen auf Aktiva (5,9 Mio. CHF)
Der Steuersatz zur Berechnung der latenten Steuerschulden beträgt 12,5%.
6.3.5
Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Versicherungsnehmern und Vermittlern
Für die Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Versicherungsnehmern und
Vermittlern wird der
jeweilige Buchwert aus der statutarischen Bilanz (Statutarische Bilanz, Passiven, H Andere Verbindlichkeiten,
I. Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft, 3. gegenüber anderen
Gläubigern) übernommen.
6.3.6
Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherungen
Für die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherungen wird der Buchwert aus der statutarischen Bilanz
(Statutarische Bilanz, Passiven, H Andere Verbindlichkeiten, II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus
Rückversicherungsgeschäft, 3. gegenüber anderen Gläubigern) übernommen.
6.3.7
Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)
Für die Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) wird der jeweilige Buchwert aus der statutarischen
Bilanz übernommen. Diese Position setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
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141
-
IV. Verbindlichkeiten gegenüber Banken, 3. gegenüber anderen Gläubigern, 1,0 Tsd. CHF
-
V. Sonstige Verbindlichkeiten, 1. Verbindlichkeiten aus Steuern, 0,2 Mio. CHF
-
V. Sonstige Verbindlichkeiten, 3. Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen, 0 Mio. CHF
-
V. Sonstige Verbindlichkeiten, 5. Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern,
2,8 Mio. CHF
Die Aspecta unterliegt keinen wesentlichen Verbindlichkeiten infolge von Leasingvereinbarungen.
Bei den Verbindlichkeiten gegenüber Banken handelt es sich um eine variable Hypothek, diese bleibt
bestehen, damit die Grundpfandverschreibung nicht gelöscht werden muss, um eine allfällige
Wiederaufnahme einer Hypothek zu erleichtern.
Die Verbindlichkeiten aus Steuern weisen per Jahresende 2016 die noch nicht deklarierte, bzw. abgelieferte
Mehrwertsteuer für das 4. Quartal 2016 aus. Die unter sonstigen Verbindlichkeiten unter V. Nr. 5 ausgewiesen
2,8 Mio. CHF sind ebenfalls als kurzfristige Kreditoren zu sehen, d.h. mit Liquiditätsabfluss im I. Quartal 2017.
6.3.8
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten
Hier wird der Wert passiven Rechnungsabgrenzungsposten der statutarischen Bilanz (0,4
Mio. CHF)
angesetzt (Statutarische Bilanz, Passiven, I Passive Rechnungsabgrenzungsposten).
Alternative Bewertungsmethoden
Die verwendeten alternativen Bewertungsmethoden wurden an den jeweiligen Stellen (Immobilie,
Beteiligungswert, etc.) in den voranstehenden Kapiteln erläutert.
Sonstige Angaben
Keine weiteren Angaben.
7 Kapitalmanagement
Eigenmittel
7.1.1
Grundlegendes
Die interne Leitlinie Kapitalmanagement96 im Rahmen des System of Governance der ASPECTA Assurance
International AG („Aspecta“) soll sicherstellen, dass die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft jederzeit
ausreicht, um allen Leistungsverpflichtungen gegenüber ihren Stakeholdern nachkommen zu können. Dies
betrifft in erster Linie ihre Leistungsverpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen
Leistungsberechtigten wie Begünstigten, Hinterbliebenen und Pfandgläubigern, genauso aber auch die
Leistungsverpflichtungen
der
Gesellschaft
gegenüber
ihren
Mitarbeitern,
Vertriebs-
und
Dienstleistungspartnern sowie gegenüber ihren Eigentümern. Es werden zudem alle Anforderungen an die
Eigenmittel, welche zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderungen herangezogen werden, formuliert.
96
Unter dem Begriff „Kapital“ im Sinne dieses Kapitels sind die (anrechenbaren) Eigenmittel der Gesellschaft zu verstehen.
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142
7.1.1.1
Klassifizierung und Emission/Begebung von Eigenmittelbestandteilen
Unter Solvency II ist die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen zusätzlichen Anforderungen
unterworfen, die eine stetige Überwachung der Bedeckungsquoten wie auch eine zukunftsorientierte
Auseinandersetzung der Unternehmen mit ihrer Eigenmittelsituation erforderlich machen: Einerseits sollen
Eigenmittel möglichst marktnah bzw. durch den Markt selbst bewertet werden, was zwangsläufig zu einer
erhöhten Volatilität der Soll- und Ist-Werte führt. Andererseits ist die im Rahmen von Solvency II definierte
Solvenzkapitalanforderung jederzeit zu erfüllen. Versicherungsgesellschaften müssen vor diesem Hintergrund
ihren Eigenmittelbedarf stets vorausschauend planen und sich dabei bewusst sein, dass nicht alle
Eigenmittelbestandteile vollumfänglich in die Errechnung der Bedeckungsquoten einfliessen dürfen. Diese
Leitlinie wurde weitgehend in Hinblick auf die bilanziellen Eigenheiten der Aspecta zum Zeitpunkt der
Abfassung abgestimmt. Im Falle von Veränderungen der bilanziellen Bestandteile der Passiva, welche
Auswirkungen auf die Anrechenbarkeit und Einteilung der Eigenmittel haben, obliegt es dem
Dokumenteninhaber die Leitlinie dementsprechend anzupassen oder zu ergänzen.
 Einteilung und Anrechenbarkeit von Eigenmittelbestandteilen
Die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens umfassen die Summe aus Basiseigenmitteln und
ergänzenden Eigenmitteln.97 Die Basiseigenmittel98 setzten sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
-
dem Betrag, um welchen die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten übersteigen, abzüglich
des Betrages der von einem Versicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien und
-
den nachrangigen Verbindlichkeiten.
Die genehmigungspflichtigen ergänzenden Eigenmittel99 setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die nicht
zu den Basiseigenmitteln zählen und die zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Die
Beträge der ergänzenden Eigenmittel bedürfen der vorherigen Genehmigung (d.h. vor deren Verwendung zur
Bedeckung) durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts
hält die Aspecta zur Bedeckung ihrer Solvenzkapitalanforderung lediglich Basiseigenmittel in ihren Büchern.
Bei der Beurteilung bezüglich der generellen Anrechenbarkeit von Eigenmittelbestandteilen100 zur Bedeckung
der Solvenzkapitalanforderung, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
-
Die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er der Gesellschaft unbegrenzt oder
befristet zur Verfügung steht. Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit
im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt
(ausreichende Laufzeit).
-
Der Bestandteil ist frei von Anforderungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags
(keine Rückzahlungsanreize).
97
VersAG, Art. 43 1)
98
VersAG, Art. 44
99
VersAG, Art. 45 und 46
100
VersAV, Art 9
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143
-
Der Bestandteil ist frei von obligatorischen festen Kosten (keine obligatorischen laufenden
Kosten)101.
-
Der Bestandteil ist frei von sonstigen Belastungen (keine Belastungen).
Anrechenbare Eigenmittel werden generell in drei Qualitätsklassen, die sogenannten „Tiers“ unterteilt. „Tier 1"
entspricht dem Kernkapital, "Tier 2" dem Ergänzungskapital und "Tier 3" den Drittrangmitteln.102
Zur Vornahme dieser qualitativen Abstufung der Eigenmittel kommen bei der Aspecta die in der nachfolgenden
30 dargestellten Kriterien zum Einsatz:
Tier
Ständige
Verfügbarkeit
Verweildauer
Verlustder Eigenmittel absorptionsim Unternehmen fähigkeit
Aussetzbarkeit Aussetzbarkeit von
der
Zinszahlungen bzw.
Rückzahlung/ Ausschüttungen
Tilgung
Tier 1
erforderlich
mindestens
erforderlich
erforderlich
erforderlich
nicht erforderlich
10 Jahre
Tier 2
Tier 3
nicht
ausreichende
nicht
nicht
erforderlich
Verweildauer
erforderlich
erforderlich
nicht
ausreichende
nicht
nicht
erforderlich
Verweildauer
erforderlich
erforderlich
nicht erforderlich
Abbildung 30: Einteilungskriterien für Eigenmittelbestandteile bei der Aspecta
Diese Tabelle ist wie folgt zu lesen: Eigenmittel dürfen nur als Tier 1-Eigenmittel103 behandelt werden, wenn
folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Die restliche Verweildauer der betreffenden Eigenmittel beträgt mindestens 10 Jahre
2. Die betreffenden Eigenmittel haben volle Verlustabsorptionsfähigkeit (d. h. erforderliche Wertberichtigungen können schnell und ohne Regressnahme Dritter durchgeführt werden, z.B.
Kapitalherabsetzungen)
3. Rückzahlungsvereinbarungen (z. B. bei Nachrangdarlehen) bezüglich dieser Eigenmittel können
ohne rechtliche und/oder finanzielle Konsequenzen jederzeit ausgesetzt werden
4. Zinszahlungen bzw. Ausschüttungen bezüglich dieser Eigenmittel können ohne rechtliche und/oder
finanzielle Konsequenzen jederzeit ausgesetzt werden
5. Die dem betreffenden Eigenmittelbestand zuzuordnenden Aktiva können jederzeit und problemlos
liquidiert werden
101
Im Sinne der Leitlinie Kapitalmanagement wird dies so interpretiert, dass bspw. bei einem Nachrangdarlehen Zinszahlungen
durchaus vereinbart werden dürfen. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass diese im Bedarfsfall ohne negative Konsequenzen und
unbegrenzt ausgesetzt werden dürfen.
102
VersAG, Art. 43 2), sowie Solvency II Verordnung Artikel 71ff
103
Zur Tier 1 Einstufung siehe Solvency II Verordnung, Artikel 71
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144
6. Die Zustimmung der Aufsicht zur Ausschüttung/Rückzahlung/Tilgung ist erforderlich.
Je länger die Verweildauer von Eigenmitteln im Unternehmen ist, je höher deren Verlustabsorptionsfähigkeit
ist, je flexibler Rückzahlungen/Ausschüttungen und Zinszahlungen ausgesetzt werden können und je höher
die Liquidität der die betreffenden Eigenmittel bedeckenden Aktiva ist, desto qualitativ hochwertiger sind die
Eigenmittel einzustufen. Einen beispielhaften Überblick über die generelle Einordnung möglicher
Eigenmittelbestandteile in dieses 3-Tier-Schema bietet die nachfolgende Abbildung 31:
Tier
Tier 1
Zuzuordnende Eigenmittelbestandteile (beispielhafte Aufzählung, nicht abschliessend)
Ordentliches Aktienkapital
thesaurierte, aufgrund der definierten Ausschüttungspolitik nicht auszuschüttende Bilanzgewinne
Nachrangdarlehen mit einer Restlaufzeit von mindestens 10 Jahren
Tier 2
kumulative Vorzugsaktien
Nachrangdarlehen mit einer Restlaufzeit von mindestens 5 Jahren
Genussrechtskapital mit einer Restlaufzeit von mindestens 5 Jahren
Tier 3
Eigenmittel, die (insbesondere von ihrer Verlustabsorptionsfähigkeit her) nicht als Tier 1- oder Tier
2-Eigenmittel zu klassifizieren sind
Abbildung 31: Zuordnung von Eigenmittelbestandteilen in das 3-Tier-Schema (Beispiele)
Bei der Anrechnung auf die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung unterliegen die Eigenmittelbestandteile
der Aspecta den in der folgenden Abbildung 32 dargestellten Anrechnungsgrenzen104:
Anforderung bzgl.
Bedeckung der
Solvenzkapitalanforderung (SCR)
Mindestkapitalanforderung (MCR)
Eigenmittelklasse
Anrechenbarkeit
Tier 1-Eigenmittel
Unbeschränkt
Summe von Tier 2- und 3Eigenmitteln
Maximal 50% der Solvenzkapitalanforderung,
wobei der Tier 3-Anteil weniger als 15% des
SCR ausmachen darf
Tier 1-Eigenmittel
Unbeschränkt, mindestens 80% der
Mindestkapitalanforderung
Tier 2-Eigenmittel
Weniger als 20% der
Mindestkapitalanforderung
Tier 3-Eigenmittel
Nicht anrechnungsfähig
Abbildung 32: Anrechnungsgrenzen für die Eigenmittel verschiedener Qualitätsklassen bzgl. der Bedeckung
Ferner ist zu beachten, dass
-
der Anteil der Tier 1-Eigenmittel am Gesamtbetrag der anrechenbaren Eigenmittel über einem
Drittel liegen muss
104
Solvency II Verordnung, Artikel 82
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-
der Anteil der Tier 3-Eigenmittel am Gesamtbetrag der anrechenbaren Eigenmittel unter einem
Drittel liegen muss
Sollte sich die Eigenmittelstruktur der Aspecta dahingehend verändern, dass Tier 2- oder Tier 3-Eigenmittel
zum Tragen kommen, so obliegt es dem Inhaber der Risikomanagementfunktion zusammen mit der
Geschäftsleitung ein Verfahren zu entwickeln, welches sicherstellt, dass die gesetzlichen und regulatorischen
Anforderungen an die Eigenmittel kontinuierlich erfüllt sind.
 Die Eigenmittel der Aspecta und ihre Einordnung in das 3-Tier-Schema
Im Folgenden wird aufgelistet, über welche anrechenbaren Eigenmittel die Aspecta verfügt und wie diese vor
dem Hintergrund der entsprechenden Vorgaben der Solvency II-Richtlinie auf die 3 Tiers aufgeteilt werden.
Tier 1-Eigenmittel
Die anrechenbaren Eigenmittel der Aspecta sind vollständig den uneingeschränkten Tier 1 Eigenmitteln
zuzuordnen. Diese setzen sich aus folgenden Position der Bilanz zusammen:
Nr.
Eigenmittel (Own Funds) - Tier 1 unrestricted
1
Ordinary
share
capital
(gross
of
own
Bilanzposition
shares), Gezeichnetes Kapitel (voll einbezahlt)
Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) - gesamt
2
Initial funds, members' contributions or the equivalent basic Organisationsfonds (voll einbezahlt)
own - fund item for mutual and mutual-type undertakings
Gründungstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender
Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen
3
Reconciliation reserve
Ausgleichsrücklage105
Residualgrösse
106
liabilities“
aus
“assets
over
abzüglich der Beträge aus
Nr. 1 und Nr. 2; aus der statutarischen
Bilanz
sind
gesetzliche
darin
die
Positionen
Reserve,
Gewinn-/
Verlustvortrag sowie Jahres- bzw.
Quartals-Gewinn/-Verlust
enthalten,
der übrige Teil der Ausgleichrücklage
resultiert aus den Umbewertungen der
Passiva
Abbildung 33: Die anrechenbaren Eigenmittel der Aspecta
105
bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z.B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z.B. für
Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus den Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der
Bewertung nach Solvency II.
106
Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten in der Solvency II-Marktwertbilanz.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
146
Tier 2-Eigenmittel
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts hält die Aspecta keine Tier 2-Eigenmittel.
Tier 3-Eigenmittel
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts hält die Aspecta keine Tier 3-Eigenmittel.
7.1.1.2
Mittelfristiger Kapitalmanagementplan
Gemäss Solvency II-Richtlinie ist für den Kapitalmanagementplan ein mittelfristiger Zeithorizont anzusetzen,
der dem Unternehmensplanungshorizont entspricht. Vor diesem Hintergrund haben sich Verwaltungsrat und
Geschäftsleitung der Aspecta dazu entschlossen, analog zum Planungszeitraum der Gesellschaft den
mittelfristigen Kapitalmanagementplan jeweils auf eine Laufzeit von 3 Jahren anzulegen. Dieser
Kapitalmanagementplan wird jeweils im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres erstellt und dem Inhaber
der Risikomanagementfunktion für die Zwecke des ORSA zur Verfügung gestellt. Für die vorausschauende
Beurteilung der Solvabilität werden dem Inhaber der Risikomanagementfunktion dabei alle Informationen für
den Planungszeitraum bereitgestellt, die für eine Planung der Eigenmittel respektive der den Eigenmitteln
gegenüberstehenden Aktiva erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere (Aufzählung nicht abschliessend):
-
allfällige geplante Änderungen bzgl. der Höhe des gezeichneten Kapitals
-
allfällige geplante Änderungen bzgl. der Höhe des Organisationsfonds
-
allfällige geplante Änderungen bzgl. der Höhe der Gewinnreserve
-
geplante Verwendung allfällig bestehender Gewinn- oder Verlustvorträge
-
geplante Änderungen der Ausschüttungspolitik
-
allfällige geplante Änderungen bzgl. der den Eigenmitteln gegenüberstehenden Aktiva (z.B.
Darlehen, Beteiligungen, eigene Kapitalanlagen)
Dabei unterliegt der mittelfristige Kapitalmanagementplan der Gesellschaft folgenden Prämissen:
A. Ausschüttungspolitik: Eigentümerschaft, Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Aspecta haben
festgelegt, dass höchstens der für das jeweilige Vorjahr testierte und von der Generalversammlung
festgestellte Jahresüberschuss als Dividende ausgeschüttet werden darf. Die Ausschüttungspolitik der
Aspecta ist stets so zu gestalten, dass die Solvenzkapitalquote (SCR-Quote) der Aspecta jederzeit mindestens
130% beträgt.
B. Ausschüttungssperre: Eigentümerschaft, Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Aspecta haben
zudem festgelegt, dass – für den Fall, dass die SCR-Quote der Gesellschaft den Schwellenwert 130% (Limit
der Solvenzkapitalquote) unterschreitet – keine Dividendenausschüttungen vorgenommen werden dürfen.
C. Interventionsleiter: Darüber hinaus haben Eigentümerschaft, Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der
Aspecta folgende Interventionsleiter für den Fall beschlossen, dass die Solvenzkapitalquote von 130%
unterschritten wird:
1. Solvenzkapitalquote < 130% aber > 115%: Es werden Massnahmen zur Risikomilderung eingeleitet
(vgl. hierzu entsprechende Abschnitte Leitlinie Risikomanagement)
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
147
2. Solvenzkapitalquote <115% aber > 100%: Es werden Massnahmen zur Risikomilderung eingeleitet
(vgl. hierzu entsprechende Abschnitte Leitlinie Risikomanagement). Zudem werden Massnahmen
zur Desinvestition besonders risikoreicher Geschäftsfelder ergriffen.
3. Solvenzkapitalquote <100%, aber zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung (MCR)
verwendbare Eigenmittel107 ≥ MCR: Es werden Massnahmen zur Risikomilderung eingeleitet (vgl.
hierzu entsprechende Abschnitte Leitlinie Risikomanagement). Zudem werden Massnahmen zur
Desinvestition besonders risikoreicher Geschäftsfelder ergriffen. Darüber hinaus werden
Massnahmen zur Eigenkapitalbeschaffung vorbereitet.
4. Zur Bedeckung des MCR verwendbare Eigenmittel < MCR: Es sind unmittelbar Massnahmen zur
Eigenkapitalbeschaffung zu definieren.
Durch die Kombination aus der vorstehend dargestellten Ausschüttungspolitik sowie der vorgesehenen
Ausschüttungssperre und der vorgesehenen Interventionsleiter bei Unterschreitung der Solvenzkapitalquote
sehen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung die Leistungsfähigkeit der Aspecta auch in Krisensituationen als
nachhaltig gewährleistet an. Selbstverständlich ist es das Bestreben der Gremien der Aspecta, Situationen zu
vermeiden, in denen abgesehen von der vorstehend dargestellten Ausschüttungspolitik auf Elemente des
vorstehend definierten mittelfristigen Kapitalmanagementplans zurückgegriffen werden muss.
Im Rahmen des ORSA-Prozesses werden künftige Entwicklungen der Solvency II-Bilanz und der
Solvenzkapitalquote, bspw. geplante Ausschüttungen, analysiert. Die aus dem ORSA-Prozess gewonnenen
Erkenntnisse fliessen in das Kapitalmanagement der Aspecta ein und werden in der Dreijahresplanung
berücksichtigt.
7.1.1.3
Überwachung der Eigenmittel
Der Leiter Rechnungswesen der Aspecta ist für die Überwachung der Qualität der Eigenmittel verantwortlich.
1. Im Rahmen der quartalsweisen (oder einer allfälligen ad-hoc) Berechnung der
Solvenzkapitalanforderungen überprüft er die Klassifizierung der Eigenmittel, welche die Aspecta
zur Bedeckung ihrer Solvenzkapitalanforderungen heranzieht. Die Ergebnisse der Überprüfung
übermittelt der Leiter Rechnungswesen dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement.
2. Im Rahmen des jährlichen (oder eines allfälligen ad-hoc) ORSA-Prozesses wird die
Solvenzkapitalanforderung der folgenden drei Jahre berechnet. Liegen die Ergebnisse dieser
Berechnungen vor, so hat der Leiter Rechnungswesen der Aspecta die Klassifizierung der
Eigenmittel für die Stichtagsberechnung und für die Planjahre zu überprüfen und die Ergebnisse
dem Inhaber der Schlüsselfunktion Risikomanagement zu übermitteln. Des Weiteren werden im
Rahmen des ORSA-Prozesses Stress- und Szenarioanalysen durchgeführt. Die Auswirkungen
besagter Stressbedingungen auf die Eigenmittel sind vom Inhaber der Schlüsselfunktion
Risikomanagement mit dem Leiter Rechnungswesen der Gesellschaft zu analysieren.
107
Zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gelten spezielle Regelungen, vgl. Abbildung 32: Anrechnungsgrenzen für die
Eigenmittel verschiedener Qualitätsklassen bzgl. der Bedeckung
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
148
Sollten die Höhe oder die Qualität der Eigenmittel nicht angemessen sein, so hat der Inhaber der
Schlüsselfunktion Risikomanagement unverzüglich das VMAO108 darüber zu informieren. Er unterbreitet dem
VMAO dabei Vorschläge zu möglichen Risiko- oder Kapitalsteuerungsmassnahmen. Sollte eine
Kapitalsteuerungsmassnahme ergriffen werden, so ist die Finanzplanung entsprechend anzupassen.
7.1.2
Übersicht der Eigenmittel zum Bewertungsstichtag
in 1'000 CHF
PGR
S II
Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) - gesamt
5'000
5'000
Gründungstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender
Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und
diesen ähnlichen Unternehmen
5'000
5'000
Ausgleichsrücklage
13'253
36‘438
Summe
23'253
46'438
1. Grundkapital: Das Grundkapital der Aspecta, d.h. das gezeichnete und voll einbezahlte Kapital der
Gesellschaft beträgt 5 Mio. CHF und ist eingeteilt in 5‘000 auf Namen lautende Namensaktien mit einem
Nennwert von 1 Tsd. CHF je Aktie. und war keinen Veränderungen während der Berichtsperiode unterworfen.
2. Auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio – gesamt: Bei der Aspecta beinhaltet dieser Punkt die nach
VersAV Gliederung Passiven A.II. den sogenannten Organisationsfonds in Höhe von 5 Mio. CHF. Der
Organisationsfonds wird im Rahmen der Gründungsfinanzierung von Versicherungsunternehmen eingerichtet
und ist der Kapitalstock für die immateriellen Investitionen sowie für den Aufbau der Verwaltung und des
Vertreternetzes. Der Organisationsfonds muss nach den gesetzlichen Bestimmungen gebildet werden und zur
Verfügung stehen.
Der Organisationsfonds unterlag im Berichtszeitraum keinen Veränderungen.
3. Ausgleichsrücklage: Die Ausgleichsrücklage enthält für das Geschäftsjahr 2016 nach den statutarischen
Rechnungslegungsvorschriften (PGR) die gesetzlichen Reserven in Höhe von 0,5 Mio. CHF und dient als
„Sicherheitsreserve“ für die Gesellschaft, um den Verpflichtungen bei unternehmerischen insolventen
Tendenzen nachkommen zu können. Die gesetzliche Reserve ist gemäss den regulatorischen Bestimmungen
„aufgefüllt“ und veränderte sich daher folglich im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht. Desweiteren enthält die
die Ausgleichsrücklage als Komponente den Gewinnvortrag per 31.12., d.h. die aufgelaufenen Gewinne und
Verluste bis Company to Date – isoliert betrachtet, also exklusive dem Jahresgewinn 2016 der Gesellschaft,
iHv. 10,6 Mio. CHF. Der statutarische Jahresgewinn iHv. 2,1 Mio. CHF wurde unter der Position „forseeable
dividends“ berücksichtigt und geht nicht in die Ausgleichsrücklage ein. Somit reduziert diese geplante
Dividendenausschüttung die Assets over Liabilites iHv. 48,5 Mio. CHF auf 46,4 Mio. CHF (verfügbare Own
Funds).
108
Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan (Geschäftsleitung und Verwaltungsrat der Aspecta)
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
149
Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung
7.2.1
Solvenzkapitalanforderung
in 1‘000 CHF / %
SCR 2016
Solvenzkapitalanforderung
30'692
Own Funds (Eigenmittel)
46'438
SCR-Bedeckungsquote
151%
Die Solvenzkapitalanforderung zum 31.12.2016 beträgt 30,7 Mio. CHF (vgl. Kapitel „5.0.2 Übersicht der SCRKomponenten“).
Die Bestimmung der Own Funds (Eigenmittel) wird in der folgenden Tabelle dargestellt:
Assets
Investments
in 1‘000 CHF
Liabilities
in 1‘000 CHF
48'375 vt. RS
Assets zu Fondsgebundenen
Versicherungsverträgen
Andere Assets
499'309
467'029 Andere Verbindlichkeiten
23'499
59'567 Latente Steuern
Summe
3'615
574'971 Summe
526'423
Own Funds (Eigenmittel) vor
geplanter Dividende
48'547
geplante Dividende
-2‘109
Own Funds (Eigenmittel) nach
geplanter Dividende
46'438
Die Own Funds entsprechen der Differenz aus Assets (Aktiva) und Liabilities (Passiva) der Solvency II-Bilanz
– auch Asset over Liabilities genannt.
Somit ergibt sich die Kennzahl „SCR-Quote“ bzw. Solvenzkapitalquote als Quotient aus regulatorischen
Eigenmitteln (Own Funds) und Solvenzkapitalanforderung (SCR). Diese beträgt zum 31.12.2016 151%.
7.2.2
Mindestkapitalanforderung
in 1‘000 CHF / %
Mindestkapitalanforderung
MCR 2016
7'673
Own Funds (Eigenmittel)
46'438
MCR-Bedeckungsquote
605%
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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150
Die
Mindestkapitalanforderung
zum
31.12.2016
beträgt
7,7
Mio.
CHF.
Die
Bestimmung
der
Mindestkapitalanforderung wird in der folgenden Tabelle dargestellt:
in 1‘000 CHF
MCR 2016
Lineare Mindestkapitalanforderung
5'076
Mindestkapitalanforderung Cap
13'812
Mindestkapitalanforderung Floor
7'673
Mindestkapitalanforderung Kombiniert
7'673
absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung
3'973
Mindestkapitalanforderung
7'673
Massgeblich für die Mindestkapitalanforderung zum 31.12.2016 ist das Maximum aus kombinierter
Mindestkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung. Die absolute
Untergrenze der Mindestkapitalanforderung beträgt gemäss den Vorgaben von EIOPA 3,7 Mio. EUR, zum
Stichtagskurs vom 31.12.2016 entspricht dies 4,0 Mio. CHF.
Somit ergibt sich die Kennzahl „MCR-Quote“ bzw. Mindestkapitalquote als Quotient aus regulatorischen
Eigenmitteln (Own Funds) und Mindestkapitalanforderung (MCR). Diese beträgt zum 31.12.2016 605%.
Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko
Bei der Aspecta kommt das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko nicht zur Anwendung.
Unterschiede zw. der Standardformel und internen Modellen
Nicht anwendbar. Bei der Aspecta kommt die Standardformel zur Anwendung.
Nichteinhaltung
der
Mindestkapitalanforderung
Solvenzkapitalanforderung
Bei
der
Aspecta
wurden
während
des
Berichtzeitraumes
und
alle
Nichteinhaltung
Anforderungen
der
bezüglich
Mindestkapitalanforderungen und Solvenzkapitalanforderungen eingehalten.
Sonstige Angaben
Keine weiteren Angaben.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
151
8 Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung
ALM
Asset-Liability-Management
AVB
Allgemeine Versicherungsbedingungen
BUHA
Buchhaltung
CDS
Credit Default Swaps
CEO
Chief Executive Officer
CF
Schlüsselfunktion Compliance
CFO
Chief Financial Officer
DI
Dokumenteninhaber
EIOPA
European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA), Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
FMA
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
GL
Geschäftsleitung
IKS
Internes Kontrollsystem
IRF
Schlüsselfunktion Interne Revision
LL
Leitlinie
MCR
Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement, MCR)
NAV
Net asset value (NAV), Nettoinventarwert
OECD
Organisation for Economic Co-operation and Development; Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
ORSA
Own Risk and Solvency Assessment (ORSA), unternehmenseigene Risiko- und
Solvabilitätsbeurteilung
PVFP
Present Value of Future Profit
QFSR
Quarterly Financial Stability Reporting
QRTs
Quarterly Reporting Template
RMF
Schlüsselfunktion Risikomanagement
RSR
Regular Supervisory Report
RTK
Risikotragfähigkeitskonzept
SCR
Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, SCR)
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
152
Abkürzung
SFCR
Solvency and Financial Condition Report, Bericht über Solvabilität und Finanzlage
SoG
System of Governance (internes Führungssystem)
VaR
Value at Risk
VersAG
Liechtensteinisches Versicherungsaufsichtsgesetzes
VersAV
Liechtensteinische Versicherungsaufsichtsverordnung
VMAO
Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan (Geschäftsleitung und
Verwaltungsrat der Gesellschaft)
VMF
Schlüsselfunktion Versicherungsmathematik
VR
Verwaltungsrat
VRP
Verwaltungsratspräsident
VVG
Schweizerisches Versicherungsvertragsgesetz
Glossar
Begriff
Definition
Asset-LiabilityManagement
(ALM)
Unter Asset-Liability-Management (ALM) kann allgemein die integrierte Analyse und
optimierte strategische Steuerung nach finanziellen Kriterien verstanden werden, bei
der die bestehenden Vermögenspositionen (Assets) und die Verpflichtungen
(Liabilities) sowie deren gegenseitige Interdependenzen simultan betrachtet werden
Begebung
Begebung ist die Neuausgabe von Fremdfinanzierungstiteln wie Anleihen,
Wandelschuldverschreibungen und Obligationen
Cashflow
Stellt den Nettozufluss (Zahlungsstrom) liquider Mittel (= positiver Cashflow) bzw.
Nettoabfluss (= negativer Cashflow) während einer Periode dar
Compliance
Compliance bezeichnet die Sicherstellung der Einhaltung anzuwendender
Rechtsvorschriften sowie selbstverpflichtender Normen
ComplianceKultur
Die Compliance-Kultur stellt die Grundlage für die Angemessenheit und Wirksamkeit
des Compliance-Managements dar. Sie wird vor allem geprägt durch die
Grundeinstellung und Verhaltensweisen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
(„Tone at the top“). Die Compliance-Kultur beeinflusst die Bedeutung, welche die
Mitarbeiter der Aspecta der Beachtung von Regeln beimessen und damit auch deren
Bereitschaft zu regelkonformem Verhalten.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
153
Begriff
Definition
ComplianceRisiko
Das Compliance-Risiko ist das Risiko rechtlicher oder aufsichtsbehördlicher
Sanktionen, das Risiko wesentlicher finanzieller Verluste und das Risiko von
Reputationsverlusten, soweit diese Risiken aus der Nichteinhaltung externer
Anforderungen oder interner Vorgaben resultieren. Das Compliance-Risiko kann
sowohl einzeln als operationelles Risiko oder in Zusammenhang mit dem
Reputationsrisiko oder dem strategischen Risiko auftreten
Credit Default
Swaps (CDS)
Credit Default Swaps (CDS) ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der Bezug auf
einen Referenzschuldner (als Basiswert) nimmt. Referenzschuldner sind
typischerweise grosse, kapitalmarktnotierte Unternehmen. Eine Vertragspartei, der
sogenannte Sicherungsnehmer, bezahlt eine laufend zu entrichtende sowie zusätzlich
eine einmalig am Anfang zu zahlende Prämie. Dafür erhält er von seinem
Vertragspartner, dem sogenannten Sicherungsgeber, eine Ausgleichszahlung, sofern
der in dem CDS-Vertrag bezeichnete Referenzschuldner ausfällt.
Dienstleister
Unter dem Begriff Dienstleister werden Anbieter von Dienstleitungen verstanden, auf
die betriebliche Funktionen, Prozesse und Tätigkeiten der Gesellschaft im Wege von
Funktionsausgliederungs- oder Dienstleistungsverträgen ausgelagert werden bzw.
werden könnten
Dolose
Handlungen
Der Begriff dolose Handlungen (nach lateinisch dolosus = arglistig, trügerisch) fasst
Bilanzmanipulationen, Untreue, Unterschlagung und alle anderen zum Schaden des
Unternehmens vorsätzlich durchgeführten Handlungen zusammen
Emission
Emission ist die Neuausgabe von Eigenkapital repräsentierenden, eigenkapitalartigen
und eigenkapitalnahen Finanzierungstiteln wie Stammaktien, Vorzugsaktien oder
Genussrechten
Enterprise Risk
Management
Unter Enterprise Risk Management, abgekürzt ERM, versteht man einen
unternehmensweiten, ganzheitlichen ("holistischen") Ansatz zur
Unternehmenssteuerung. Ziel ist die Steigerung des Unternehmenswertes durch das
planmäßige Eingehen erwünschter Risiken und das Absichern der Unternehmensziele
gegen störende Ereignisse
Fitness
Fitness bedeutet die fachliche Eignung (definiert durch Ausbildung, Arbeitserfahrung
und Fortbildung) des Inhabers oder Kandidaten für eine permanente Arbeitsstelle bei
der Gesellschaft
Funktionstrennung
Funktionstrennung bezeichnet eine Verteilung von Tätigkeiten auf mehrere Personen
mit dem Ziel, einen Kontrolleffekt zu erzeugen
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
154
Begriff
Definition
Gegenparteiausfallrisiko
Das Gegenparteiausfallrisiko bezeichnet das Risiko von Verlusten aufgrund
unerwarteter Ausfälle oder Verschlechterungen der Bonität von Gegenparteien und
Schuldnern und betrifft bei der Gesellschaft bspw. Forderungen gegenüber
Prämienzahlern, Vermittlern oder Darlehensnehmer. Das Gegenparteiausfallrisiko
gehört zu der Gruppe der Kreditrisiken.
Gesamtsolvabilitätsbedarf
Im Gegensatz zur aufsichtsrechtlichen Solvenzkapitalanforderung ist der
Gesamtsolvabilitätsbedarf der Bedarf an Kapital und anderen Mitteln, die ein
Unternehmen nach eigener Auffassung einsetzen muss, um seine Risiken
angemessen abzusichern.
Gruppeninternes
Outsourcing
Gruppeninternes Outsourcing liegt vor, wenn kritische/wichtige Funktionen und/oder
Prozesse an Dienstleister ausgelagert werden, welche derselben
Unternehmensgruppe angehören wie das outsourcende Unternehmen bzw. mit dem
outsourcenden Unternehmen verbundene Unternehmen.
Invaliditätsrisiko
Risiko von nichtgeplanten Zahlungen aufgrund einer höheren als ursprünglich
angenommenen und kalkulierten Invalidisierungsrate oder einer niedrigeren als
ursprünglich angenommenen und kalkulierten Reaktivierungsrate; dieses Risiko betrifft
vorwiegend Erwerbsunfähigkeitsversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen
Interne Revision
Die Interne Revision ist eine vom Tagesgeschäft unabhängige, objektive Prüfungsund Beratungsaktivität innerhalb einer Organisation.
Aufgabe der Schlüsselfunktion Interne Revision ist die selbständige, (prozess-)
unabhängige, objektive und risikoorientierte Überprüfung aller Geschäftsbereiche,
unternehmensspezifischer Abläufe, Verfahren und Systeme zum Schutz der
Vermögenswerte des Unternehmens.
Internes
Kontrollsystem
(IKS)
Das IKS besteht aus den systematisch zusammengefassten technischen und
organisatorischen Regelungen bezüglich der Überwachung und Steuerung von
Risiken der ersten Verteidigungslinie im „three-lines-of-defense“-Modell.
Kapital
Unter dem Begriff „Kapital“ im Sinne der Leitlinie Kapitalmanagement sind die
(anrechenbaren) Eigenmittel der Gesellschaft zu verstehen.
Konzentrationsrisiko
Unter das Konzentrationsrisiko fallen sämtliche, mit Risiken behafteten Engagements
mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die
Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu gefährden (VersAG, Art. 10)
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
155
Begriff
Definition
Kreditrisiko
Kreditrisiko ist das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der
Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten,
Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die
Versicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von
Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt
(VersAG, Art. 10)
Legalitätsprinzip
Die unternehmerische Pflicht, stets alle für den Geschäftsbetrieb geltenden
Vorschriften einzuhalten
Limit
Limite sind obere bzw. untere Grenzen von etwas; man unterscheidet zwischen
absoluten Limiten (z.B. 150‘000 CHF, 3 Tage) und relativen Limiten (z.B. 5% der
Basisgrösse).
LiquiditätsQuotient aus der Summe der (erwarteten) Liquiditätszuflüsse in der Periode und der
bedeckungsquote Summe der (erwarteten) Liquiditätsabflüsse in der Periode
Liquiditätsreserve Reserve zur Vermeidung möglicher Liquiditätsengpässe, wird über die SollLiquiditätsbedeckungsquote in der Risikostrategie festgelegt
Liquiditätsrisiko
Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind,
Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen
Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen (VersAG, Art. 10)
Es bestehen aber auch die Risiken, dass aufgrund von Kapitalmarktentwicklungen
eine eingeschränkte Durchführbarkeit von Wertpapierverkäufen entsteht oder eine
Wiederanlage zu ähnlichen Konditionen wie die ursprüngliche Anlage nur bedingt
möglich ist.
Marktrisiko
auch Marktpreisrisiko; das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der
Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der
Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und
Finanzinstrumente ergibt (VersAG, Art. 10)
Mindestkapitalanforderung
(MCR, Minimum
Capital
Requirement)
Die Mindestkapitalanforderung bezeichnet die Untergrenze an Eigenmitteln, welche
ein Unternehmen zur Bedeckung der unternehmenseigenen Risiken zur Verfügung
haben sollte. Für einen Versicherer hat es den Verlust der Geschäftsbetriebserlaubnis
zur Folge, wenn seine Eigenmittel unter den Betrag der Mindestkapitalanforderung
absinken und die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung nicht kurzfristig wieder
hergestellt werden kann.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
156
Begriff
Definition
Nachrangdarlehen
Nachrangdarlehen sind insofern eine besondere Form von Darlehen, als ihre
Rückzahlung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass sie im Falle der
Insolvenz des Kreditnehmers erst nach der Befriedigung anderer (vorrangiger)
Gläubiger (senior debt) getilgt werden müssen. Nachrangigkeit bedeutet mithin, dass
die hiervon betroffene Forderung im Liquidations- oder Insolvenzfalle des Schuldners
erst bedient wird, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden.
Operationelles
Risiko
Das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von
internen Prozessen, Mitarbeitern oder IT-Systemen oder durch externe Ereignisse
ergibt (VersAG, Art. 10)
Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, jedoch nicht strategische Risiken
und Reputationsrisiken.
ORSA
Own Risk and Solvency Assessment. Die vorgeschriebene unternehmenseigene
(vorausschauende) Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, die zumindest eine
Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs, die Beurteilung der kontinuierlichen
Einhaltung der Kapitalanforderungen und der Anforderungen an die
versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Beurteilung der Signifikanz der
Abweichung des Risikoprofils des betreffenden Unternehmens von den Annahmen
umfasst, die der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel
zugrunde liegen.
Outsourcing
Outsourcing bzw. Auslagerung bezeichnet die Abgabe von Unternehmensaufgaben, funktionen, -prozessen und/oder -strukturen an externe oder interne Dienstleister.
Beim Outsourcing handelt es sich also um eine spezielle Form des Fremdbezugs von
bisher intern erbrachten Leistungen, wobei Verträge die Dauer und den Gegenstand
der Leistung fixieren. Das Gegenteil von Outsourcing ist Insourcing.
Outsourcing
Manager
Ein Versicherungsunternehmen, das kritische/wichtige Funktionen und Tätigkeiten
auslagert, hat eine fachlich qualifizierte und persönlich zuverlässige Person innerhalb
des Unternehmens – den Outsourcing-Manager – zu bestimmen. Diese Person trägt
die Gesamtverantwortung für die ausgelagerte(n) Tätigkeit(en) und muss über
hinreichende Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die ausgelagerte Funktion(en) /
Tätigkeit(en) verfügen, um die Leistungen und die Ergebnisse des Dienstleisters, an
den Tätigkeiten ausgelagert wurden, beurteilen und hinterfragen zu können.
Outsourcing
Partner
„Outsourcing Partner“ ist ein Synonym für Dienstleister, mit dem ein OutsourcingVertrag abgeschlossen wurde
Planfremde
Als planfremde Revisionstätigkeiten werden Überprüfungen durch die Interne Revision
Revisionstätigkeit bezeichnet, welche nicht Gegenstand des Revisionsplans sind
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
ASPECTA Assurance International AG
157
Begriff
Definition
Present Value of
Future Profit
(PVFP)
Present Value of Future Profit (PVFP) ist der Barwert der künftigen Gewinne aus
einem Versicherungsportfolio
Prognosezeitraums
Als Prognosezeitraum wird im Rahmen des ORSA der Zeitraum bezeichnet, für den die
Solvenzkapitalanforderung und die SCR-Quote bestimmt werden. Dieser ist mit drei
Jahren konsistent zur Geschäftsplanung.
Projektionszeitraum
Der Projektionszeitraum ist der Zeitraum, in dem im aktuariellen Projektionsmodell, die
sich aus den Versicherungsverträgen resultierenden Zahlungsströme (Cashflows)
projiziert werden.
Proportionalität
(bzw.
Proportionalitätsprinzip)
Proportionalität betrifft nicht die Frage, ob die geltenden Anforderungen zu erfüllen
sind. Sie wirkt sich nur darauf aus, auf welche Weise die Anforderungen erfüllt werden
können. Die Anforderungen sind auf eine Weise zu erfüllen, die der Wesensart, dem
Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
einhergehenden Risiken gerecht wird.
Propriety
„Propriety“ bedeutet die persönlich/charakterliche Eignung (definiert durch einen
tadellosen Leumund und ein Leben in soliden finanziellen Verhältnissen) des Inhabers
oder Kandidaten für eine permanente Arbeitsstelle bei der Gesellschaft.
Reputationsrisiko
Das Reputationsrisiko ist das Risiko, das sich aus einer möglichen Beschädigung des
Rufes des Unternehmens infolge einer negativen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit
(beispielsweise bei Kunden, Geschäftspartnern, Aktionären, Behörden) ergibt. Ebenso
wie das strategische Risiko ist das Reputationsrisiko in der Regel ein Risiko, das im
Zusammenhang mit anderen Risiken auftritt. Es kann aber auch als Einzelrisiko
auftreten.
Reverse
Stresstest
Der Reverse Stresstest setzt – basierend auf der Risikotragfähigkeit der Gesellschaft –
einen maximal verkraftbaren Verlust voraus und liefert die dazu führenden Szenarien.
Reverse-Stresstests werden im Rahmen des ORSA ergänzend zu den anderen
allgemeinen Stresstests durchgeführt und dabei diejenigen Szenarien identifiziert,
unter denen die Gesellschaft nicht überleben würde.
Revisionsplan
Mittels einer dreijährigen, rollierenden Prüfungsplanung (Revisionsplan), welche vom
Inhaber der Schlüsselfunktion Interne Revision festgelegt und vom VMAO genehmigt
wird, wird gewährleistet, dass alle Bereiche des Governance-Systems regelmässig von
der Internen Revision geprüft und beurteilt werden; einige besonders relevante
Elemente des SoG – beispielsweise das interne Kontrollsystem (IKS), die
Projektionsrechnung oder das Outsourcing – werden einer jährlichen Prüfung
unterzogen.
28.04.2017 / SFCR 31.12.2016
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158
Begriff
Definition
Risiko
Risiko wird von der Gesellschaft definiert als die Möglichkeit des Nichterreichens eines
explizit formulierten oder sich implizit ergebenden Zieles.
Risikoakzeptanz
Auch nach Einsatz von Methoden zur Risikovermeidung, -reduktion oder -transfer
verbleibt indes stets ein Restrisiko, das von der Gesellschaft zu tragen ist. Im Rahmen
der Risikotragung bzw. Risikodeckung wird dieses Restrisiko ganz oder partiell durch
die Gesellschaft selbst übernommen.
Risikoappetit
Der Risikoappetit gibt an, welches Mass an Risiko ein Unternehmen eingehen will und
lässt sich als Vielfaches der Solvenzkapitalquote (SCR-Quote) definieren.
Risiko-Controller
Risikoverantwortlichen („Risiko-Controller“) sind für die Steuerung (Durchführung von
Risikosteuerungsmassnahmen) sowie für die Überwachung bestimmter Risiken oder
Risikotreiber verantwortlich.
Risikoindikator
Der Risikoindikator stellt dar, wie sich das Risiko auswirkt bzw. wie es sich zeigt.
Aspecta: Bspw. manifestiert sich das Stornorisiko in einer Zunahme der Stornoquote
oder einer erhöhten Anzahl an Anfragen nach Policenbewertungen.
Risikokategorie
Um Risiken leichter erfassen und leichter Vorkehrungen gegen adverse
Risikoausprägungen treffen zu können, werden Einzelrisiken in Risikokategorien
zusammengefasst.
Risikomanagement
Risikomanagement ist eine Führungsaufgabe, in deren Rahmen die Risiken einer
Organisation identifiziert, analysiert, bewertet und gesteuert werden. Hierzu sind
übergeordnete Ziele, Strategien und die Politik der Organisation für das
Risikomanagement festzulegen. Im Einzelnen betrifft dies die Festlegung von Kriterien,
nach denen die Risiken eingestuft und bewertet werden, die Methoden der
Risikoermittlung, die Verantwortlichkeiten bei risikorelevanten Entscheidungen, die
Bereitstellung von Ressourcen zur Risikoabwehr, die interne und externe
Kommunikation über die identifizierten Risiken (Berichterstattung) sowie die
Qualifikation des für das Risikomanagement eingesetzten Personals.
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Begriff
Risikomanagementsystem
Definition
Unter einem Risikomanagementsystem versteht EIOPA Vorgaben, Prozesse und
Meldeverfahren, um eingegangene und potenzielle Risiken
-
kontinuierlich zu identifizieren, zu erfassen, zu überwachen, zu managen
und zu berichten
-
auf ihre gegenseitigen Abhängigkeiten/Korrelationen hin zu kontrollieren;
-
auf Einzelbasis und aggregierter Basis zu erfassen.
Das Risikomanagementsystem deckt dabei mindestens folgende Bereiche ab:
-
Risikoübernahme und Rückstellungsbildung
-
Asset-Liability-Management (ALM)
-
Anlagen, insbesondere Derivate
-
Liquiditäts- und Konzentrations- Risikomanagement
-
Management operationeller Risiken
-
Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken
Risikomessgrössen
Risikomessgrössen sind die Bezugsgrössen, anhand derer das Risiko überwacht wird;
Risikoreduktion
Unter Risikoreduktion werden alle Massnahmen subsummiert, welche die Schwere der
Auswirkung des Risikos mindern oder das Eintreten von Risiken verhindern bzw. die
Wahrscheinlichkeit dafür verringern
Risikotoleranz
Die Risikotoleranz drückt da maximal tolerierbare Mass an Risiko aus. Die Differenz
zwischen Risikoappetit und Risikotoleranz lässt sich als Risikopuffer verstehen.
Aspecta: beim Stornorisiko sind das zum Beispiel die Stornoquoten oder die daraus
resultierenden Veränderungen des PVFP.
RisikotragDas Risikotragfähigkeitskonzept legt auf Basis des unternehmensindividuellen
fähigkeitskonzept Gesamtrisikos dar, wie viel Risikodeckungspotential (Eigenmittel) insgesamt zur
(RTK)
Verfügung steht und wie viel davon zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken
verwendet werden soll
Risikotransfer
Beim Risikotransfer (eine spezielle Form der Risikoreduktion) werden mögliche Folgen
eines Risikoeintritts mittels vertraglicher Vereinbarungen an Dritte übertragen
Risikotreiber
Risikotreiber sind interne oder externe Faktoren, die das Risiko beeinflussen;
Aspecta: beim Stornorisiko sind das zum Beispiel Umdeckungsmassnahmen von
Vertriebspartnern
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Begriff
Definition
Risikovermeidung Risikovermeidung zielt darauf ab, Risiken grundsätzlich zu meiden, deren
Inkaufnahme nicht mit adäquaten Ertragschancen für die Gesellschaft verbunden ist.
Voraussetzung für die Risikovermeidung ist allerdings, dass die Vermeidung der
betreffenden Risiken überhaupt in der Einflusssphäre der Gesellschaft liegt.
Risk Governance Unter Risk Governance werden die Risikoorganisation und -prinzipien einer
Gesellschaft verstanden
Risk Map
Mit Risk Map wird die Excel-Datei bezeichnet, in der alle wesentlichen Risiken der
Gesellschaft erfasst und zweidimensional bewertet werden. Die Risk Map dient der
systematischen Erfassung und Bewertung von Risiken.
Rückversicherungsvereinbarungen
Rückversicherungsvereinbarungen sind Verträge, die ein Erstversicherungsunternehmen mit einem Rückversicherungsunternehmen abschliesst um Risiken aus
selbst geschlossenen Verträgen weiter zu geben. Es werden einzelne Risiken oder ein
ganzes Portfolio übertragen.
SCR-Quote
SCR-Quote bzw. Solvenzkapitalquote ist der Quotient aus regulatorischen
Eigenmitteln (Own Funds) und SCR
Solvabilität
Solvabilität ist die Darstellung der Solvenzkapitalanforderung und der zu deren
Bedeckung anrechnungsfähigen Eigenmittel (VersAG, Art. 10)
Solvenzkapitalanf SCR ist der Sollwert der Eigenmittel eines Unternehmens zur Bedeckung der
orderung (SCR,
unternehmenseigenen Risiken (VersAG, Art. 10)
Solvency Capital
Requirement)
Strategisches
Risiko
Das strategische Risiko ist das Risiko, das sich aus strategischen
Geschäftsentscheidungen ergibt. Zu dem strategischen Risiko zählt auch das Risiko,
das sich daraus ergibt, dass Geschäftsentscheidungen nicht einem geänderten
Wirtschaftsumfeld angepasst werden. Strategisches Risiko ist in der Regel ein Risiko,
das im Zusammenhang mit anderen Risiken auftritt. Es kann aber auch als Einzelrisiko
auftreten.
Stresstest
Bei einem Stresstest wird ein einzelner Risikofaktor (Parameter) des Modells
ausgelenkt. Der Vergleich des gestressten Ergebnisses zum Basisergebnis gibt
Auskunft über die Sensitivität des Modelergebnisses bezüglich dieses Parameters. Ein
Beispiel für einen Stresstest wäre, den Parameter Stornoannahme über den gesamten
Prognosezeitraum um 10%-Punkte zu erhöhen.
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Begriff
System of
Governance
Definition
(alternativ Governance-System, auf Deutsch: internes Führungssystem),
Gestaltungskonzepte der Unternehmensführung, die etwas darüber aussagen, wie
Führung in Unternehmen vollzogen werden sollte
Szenarioanalysen Es werden zwei Arten von Szenarioanalysen unterschieden:
-
Im Sinne von Case- oder Worst-Case-Szenarien: mögliche Szenarien
bzw. das Szenario des schlimmsten anzunehmenden Falls. Dabei
werden mehrere Risikofaktoren des Modells im Vergleich zum Basisfall
ausgelenkt um Fallstudien-Szenarien zu analysieren. Mögliche Beispiele
wären die Simulation eines Japanszenarios, welches nicht nur das
Zinsniveau beeinflusst, sondern auch die Annahmen zu Storno, Inflation,
Wechselkursen, Wiederanlage etc. oder ein Pandemie-Szenario mit
Einfluss auf Sterblichkeit, Wechselkurse, Zinsen etc.
-
Im Sinne von Alternativ-Szenarien: Was wäre, wenn die Gesellschaft in
eine bestimmte Kapitalanlage investieren, Darlehen vergeben oder
einen grösseren Lebensversicherungsbestand erwerben würde, etc.?
Dabei erfolgt die SCR-Berechnung mit den Annahmen des AlternativSzenarios.
Tiers
(Qualitätsklassen
einteilung der
Eigenmittel)
Anrechenbare Eigenmittel werden generell in drei Qualitätsklassen, die sogenannten
„Tiers“ unterteilt. „Tier 1" entspricht dem Kernkapital, "Tier 2" dem Ergänzungskapital
und "Tier 3" den Drittrangmitteln. Je länger die Verweildauer von Eigenmitteln im
Unternehmen ist, je höher deren Verlustabsorptionsfähigkeit ist, je flexibler
Rückzahlungen/Ausschüttungen und Zinszahlungen ausgesetzt werden können und je
höher die Liquidität der die betreffenden Eigenmittel bedeckenden Aktive ist, desto
qualitativ hochwertiger sind die Eigenmittel einzustufen.
Während „Tier 1“ Eigenmittel unbeschränkt zur Bedeckung der Solvenz- oder
Mindestkapitalanforderung herangezogen werden dürfen, ist die Anrechenbarkeit der
„Tier 2“ und „Tier 3“ Eigenmittel beschränkt.
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Begriff
Unternehmerische Vorsicht
Definition
Der Begriff „Unternehmerische Vorsicht“ wird im Sinne von Artikel 132 der Richtlinie
2009/138/EG („Solvency II-Rahmenrichtlinie“) verstanden. Dieser zufolge bezieht sich
unternehmerische Vorsicht insbesondere auf die Kapitalanlage- und
Vermögensverwaltungstätigkeit von Versicherungsgesellschaften. Dem Grundsatz der
unternehmerischen Vorsicht zufolge dürfen Versicherer lediglich in Vermögenswerte
und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen
angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie
bei der Beurteilung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs angemessen berücksichtigen
kann. Sämtliche Vermögenswerte sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die
Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios
gewährleistet.
Das bedeutet konkret, dass die Kapitalanlage als solche nicht mehr durch externe
quantitative Vorschriften eingeschränkt wird. Der Versicherer muss einen internen
Anlagekatalog erstellen, der das Anlageuniversum des Versicherers beschreibt und
Limite (z.B. Kontrahenten, Anlageklassen, etc.) definiert, die bei der Kapitalanlage
einzuhalten sind. Die Anforderung besteht darin, dass die Unternehmen nur solche
Kapitalanlagen tätigen, deren Natur und Risiken sie genau verstehen, und daher zu
jedem Zeitpunkt in der Lage sind, angemessen auf aktuelle Entwicklungen reagieren
zu können.
Value at Risk
(VaR)
Der Begriff Value at Risk (VaR) bezeichnet ein Risikomass, z.B. für die Exposure
bspw. ein Portfolio von Wertpapieren. Der Value at Risk gibt an, welche Verlusthöhe
innerhalb eines gegebenen Zeitraums mit einer gegebenen Wahrscheinlichkeit nicht
überschritten wird.
Versicherungstechnische
Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen (vt. RS) sind Rückstellungen, welche ein
Versicherungsunternehmen bildet um die Verpflichtungen, die sich aus den mit den
Kunden abgeschlossenen Verträgen ergeben, erfüllen zu können.
Während vt. RS nach statutarischer Rechnungslegung mit vorsichtigen
Rechnungsgrundlagen (RGL) 1. Ordnung zu bestimmen sind – inklusive
ausreichender Sicherheitsmargen in den RGL, so sind unter Solvency II die vt. RS die
Summe aus BEL (Best estimate liabilities, Bester Schätzer) und Risikomarge. Der BEL
ist dabei der diskontierte, erwartete Marktwert der zukünftigen Cashflows für
gegenwärtige Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen.
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Begriff
Versicherungstechnisches
Risiko
Definition
Auf Englisch "underwriting risk"): das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen
Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer
unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen
ergibt (VersAG, Art. 10)
Oder mit anderen Worten, das Risiko, dass bedingt durch Zufall, Irrtum oder Änderung
der tatsächliche Aufwand für Schäden und Leistungen vom erwarteten Aufwand
abweicht. Da die Gesellschaft weder Schaden-/Unfall- noch Krankenversicherung
betreibt, ist damit das versicherungstechnische Risiko Leben gemeint.
Wesentlichkeit,
wesentliche
Risiken
Alle von dem VMAO identifizierten Risiken, die sich nachhaltig negativ auf die
Wirtschafts-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken können, sind als
wesentlich einzustufen.
Zeichnungs- und
Annahmepolitik
Die Zeichnungs- und Annahmepolitik umfasst alle im Versicherungsunternehmen
getroffen Entscheidungen, die das Verhalten hinsichtlich der Übernahme von Risiken
umfassen.
Interne Leitlinien des System of Governance
Dokument
Details
Leitlinienkonzept
Leitlinienkonzept_SoG_Aspecta
Fit & Proper-Leitlinie
Fit & Proper Leitlinie_SoG_Aspecta
Leitlinie Unternehmerische Vorsicht
Leitlinie
Unternehmerische
Vorsicht_SoG_Aspecta
Leitlinie Versicherungsmathematik
Leitlinie
Versicherungsmathematik_SoG_Aspecta
Leitlinie Risikomanagement
Leitlinie Risikomanagement_SoG_Aspecta
Leitlinie Interne Revision
Leitlinie
Versicherungsmathematik_SoG_Aspecta
Leitlinie Compliance
Leitlinie Compliance_SoG_Aspecta
ORSA-Leitlinie
ORSA Leitlinie_SoG_Aspecta
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Dokument
Details
Leitlinie Kapitalmanagement
Leitlinie Kapitalmanagement_SoG_Aspecta
Outsourcing-Leitlinie
Outsourcing Leitlinie_SoG_Aspecta
Quellenangaben
Dokument
Annahmen der Standardformel
Details
„Zugrunde liegende Annahmen der Standardformel für die
Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR)“ der
BaFin bzw. „The underlying assumptions in the standard
formula for the Solvency Capital Requirement calculation”,
EIOPA-14-322, 25. Juli 2014
EIOPA-Leitlinie zum ORSA
EIOPA-BoS-14/259 DE
Leitlinien
für
die
unternehmenseigene
Risiko-
und
Solvabilitätsbeurteilung
EIOPA-Leitlinien zum SoG
EIOPA-BoS-14/253 DE
Leitlinien zum Governance-System
Erläuterungen zu Leitlinien zum SoG
EIOPA-BoS-14/253 (28. Januar 2015)
Final Report on Public Consultation No. 14/017 on Guidelines
on system of governance bzw.
dl_erl_texte_leitlinien_zu_governance_system_de_va
Erläuterungen
zu
Leitlinien
zum
Governance-System
(deutsch)
Leitlinien über die Berichterstattung
Leitlinien über die Berichterstattung und die Veröffentlichung
EIOPA-BoS-15/109 DE – rev.1
Solvency II Rahmenrichtlinie
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme
und
Ausübung
der
Versicherungs-
und
der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)
Solvency II Verordnung
Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom
10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die
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Dokument
Details
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
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