Examensrepetitorium Strafrecht AT

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27.11.2014
Der subjektive Tatbestand
• Vorsatzelemente
Examensrepetitorium
Strafrecht AT
• kognitives (a) und voluntatives (b) Element
(a) Kenntnis der Tatumstände und ihres
Bedeutungsinhaltes = man
hat eine Vorstellung
davon, welchen SV der Gesetzgeber unter
Strafe
gestellt hat (Bsp. Luft aus Reifen rauslassen,
Strich vom
Bierdeckel entfernen)
Merke: Parallelwertung in der Laiensphäre
Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
• Stichwort: Sachgedankliches Mitbewusstsein
- insbesondere in Fällen von Bedeutung, in denen bspw. eine Sache
spontan entwendet wird und dabei eine Waffe/gefährliches
Werkzeug getragen wurde
- § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vom Vorsatz umfasst?
Der subjektive Tatbestand
(b) Voluntatives Element (Wollen)
• Stichwort: „Hemmschwellentheorie“
• Vorsatzarten (siehe hierzu das entsprechende Arbeitsblatt)
• Absicht
• Direkter Vorsatz
• Eventualvorsatz
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Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
• Fall 1 (siehe hierzu auch Jäger, ExR-StR AT, Rn. 71)
Strafbarkeit des A
I. §§ 212 Abs. 1, 211 2. Gr. 1. Var. StGB zu Lasten der F
1. TB
a) obj.
Erfolg (+)
MM Heimtücke?
(-) kein verdecktes Vorgehen, zumindest aber kein
Ausnutzungsbewusstsein
Kausa (+), Obj. ZR?
Evtl. eigenverantwortliche Selbstgefährdung, weil F selbst nicht zum
Arzt gegangen ist?
(-) Verkennung der Schwere der Verletzung
Obj. ZR (+)
b) subj. (Vorsatz)
(P) Zielobjekt des Angriffs war N, tatsächlich getroffen wurde aber F
Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
Aberratio ictus?
(-) A war sich darüber bewusst, dass Schlag fehlgehen und F
lebensgefährlich getroffen werden kann; dies nahm er billigend in
Kauf
Vorsatz bzgl. Tötung der F (+)
2. RW, Schuld (+)
3. Konkurrenzen
(§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB)
Erg. § 212 StGB (+)
II. §§ 212, 22, 23 StGB zu Lasten von N
1. TB
a) subj. (Tatentschluss)
Vorsatz bzgl. Tötung des N?
Hier: dolus alternativus, rechtliche Behandlung strittig
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Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
e.A. = bestraft wird nur wegen eines Deliktes und dabei auf die
schwerste Tat abgestellt
a.A. = alle Delikte müssten erfasst werden (Vollendung und Versuch
in Tateinheit)
w.A. = bei vergleichbarem Unrechtsgehalt Strafbarkeit nur aus
vollendetem Delikt, anderenfalls wegen Vollendung und Versuch
Eigene Ansicht:
Alternativ = entweder oder
Vorsatz erschöpft sich im verwirklichten Delikt, daneben kein Raum für
Versuchsstrafbarkeit
Bei Ausbleiben des Erfolges wird wegen Versuchs bzgl. des schwereren
Delikts bestraft
Konsequenz: Keine Strafbarkeit aus §§ 212, 22, 23 StGB
Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
Beachte zudem:
Oftmals dürfte eine Versuchsstrafbarkeit wegen Rücktritts nach § 24 Abs.
1 1 Var. StGB ausscheiden, wenn der Täter wie hier A die Möglichkeit hat,
ohne wesentliche zeitliche Zäsur erneut zur Tat zu schreiten, davon jedoch
absieht.
Fall 2 (Ausgangsfall) (Siehe hierzu auch den „Gifttrunk-Fall“ bei Jäger, ExR
StR AT, Rn. 73 ff.)
Strafbarkeit der C
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 StGB wegen Schlag mit Wanderstock
(+)
II. §§ 212 Abs. 1, 211 1. Gr. 4 .Var. StGB wegen Erstickens im Kofferraum zu
Lasten der W
(-) mangels Vorsatzes bzgl. Tötung der W
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Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
III. § 227 StGB
(-) mangels Unmittelbarkeitszusammenhangs zwischen Körperverletzungs(handlung)
und Tod als schwere Folge
IV. § 239 Abs. 1, 4 StGB
1. Obj. TB
(P1) Einsperren auch in beweglichen Räumen wie Kofferraum eines Pkw?
H.M (+)
Rspr. sieht darin eine Freiheitsberaubung „auf andere Weise“
(vgl. BGH NStZ 1992, 33; 2005, 507)
(P2) Fortbewegungswillen bei bewusstlosen Personen?
h.L. – potentieller Wille entscheidend
Wenn mit Aufwachen des Tatopfers wie hier bei W zu rechnen ist, könnte es
einen aktuellen Fortbildungswillen bilden, demnach W taugliches Tatopfer
a.A. – tatsächlicher Wille maßgebend
Danach wäre W kein taugliches Tatopfer, weil SV die Bildung eines tatsächlichen
Fortbewegungswillens nicht hergibt
Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
Streit kann aber offen bleiben, denn C schlägt die W auf dem Weg nach Hause
(Fortbewegungswille besteht hier) bewusstlos, um sie an einen anderen Ort zu verschaffen und
nimmt ihr damit auf andere Weise die Freiheit
Obj. TB (+)
2. Subj. TB (+)
3. Eintritt schwerer Folge (§ 239 Abs. 4 StGB)
Tod der W ist Folge der Freiheitsberaubung und somit durch die Tat herbeigeführt (+)
(Auf das in den Mund gesteckte Taschentuch abstellend ist wohl keine eigenständige Handlung
während der Freiheitsberaubung, durch die allein die schwere Folge herbeiführt wird)
Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge (§ 18 StGB) (+)
C hätte erkennen können und müssen, dass W während des Transportes
ersticken kann
§ 239 Abs. 1, 4 StGB (+)
V. Der mit der Freiheitsberaubung zugleich verwirklichte § 240 StGB wird
von § 239 StGB als lex specialis verdrängt.
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Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
V. § 222 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 239 Abs. 4
StGB zurück.
VI. §§ 240 Abs. 2, 22, 23 StGB wegen beabsichtigten Erzwingens einer
Entschuldigung (-) mangels unmittelbaren Ansetzens zur
Tatbestandsverwirklichung
Erg. §§ 239 Abs. 1, 4, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 51 StGB
(§ 224 verdrängt § 223 im Wege der Gesetzeskonkurrenz)
Fallabwandlung 1:
Wie verhält es sich mit der Strafbarkeit der C nach §§ 212, 211 StGB, wenn
sie sich nach der Feststellung, dass W zwischenzeitlich im Kofferraum
erstickt ist, sagt: „Auch nicht schlecht, dann bin ich sie gleich endgültig
los.“?
Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
Fallabwandlung 2:
Wie verhält es sich mit der Strafbarkeit der C nach §§ 212, 211 StGB, wenn
sie vorhatte, W nach Erreichen des Waldstückes und erzwungener
Entschuldigung ins Jenseits zu befördern?
Strafbarkeit der C
§§ 212 Abs. 1, 211 1. Gr. 4. Var. StGB zu Lasten der W
1. TB
a) obj.
Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) bzgl. Letzterem liegt es
nicht
außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung, dass W bereits während der
Fahrt im Kofferraum erstickt
ist
Sog. Dolus subsequens unbeachtlich, nachträgliche Billigung der Tat
ersetzt nicht Vorsatz zum Tatzeitpunkt
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Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
b) subj. TB
Vorsatz bzgl. Tötung der W
(P) C wollte W erst nach Erreichen des Waldstückes und erzwungener
Entschuldigung ins Jenseits befördern
Wann muss Vorsatz vorliegen?
§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB: „Bei Begehung der Tat …“
Siehe ergänzend: § 8 StGB!
Danach entscheidend, ob Vorsatz zum Zeitpunkt der STRAFBAREN
Handlung, also zumindest bei Versuchsbeginn vorlag.
Nicht ausreichend ist somit ein Vorsatz im straflosen
Vorbereitungsstadium!
Maßgebliche Frage: Hat C bereits unmittelbar zur Tötung der W
angesetzt?
Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
Unmittelbares Ansetzen bei unbeendetem Versuch, der hier unstreitig
vorliegt, strittig:
Gefährdungstheorie
Sphärentheorie
Zwischenaktstheorie
„Jetzt geht’s los“-Theorie
nach allen Theorien KEIN unmittelbares Ansetzen, da C die W erst nach
erzwungener Entschuldigung töten wollte, mithin noch Handlungsschritte
vorgesehen waren, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Tötung
standen und durch den vorzeitigen Tod der W vereitelt wurden
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Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
Vorsatzzurechnung mittels unwesentlicher Abweichung des tatsächlichen
vom vorgestellten Kausalverlaufs?
(-) greift erst dann, wenn der eingetretene Erfolg zumindest mit einer als
Versuch strafbaren Handlung in Beziehung gesetzt werden kann
hier sog. dolus antecedens (der Tat vorgelagerter Vorsatz), der
unbeachtlich ist
Subj. TB (-)
Erg. §§ 212 Abs. 1, 211 1. Gr. 4. Var. StGB (-)
Beachte: Ebenso scheidet eine Versuchsstrafbarkeit mangels
unmittelbaren Ansetzen zur TB-Verwirklichung aus!
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