Verwendung der Euro und anderer Währungen als

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Számviteli Tanácsadó Csoport
KPMG Tanácsadó Kft.
Verwendung der Euro und anderer Währungen
als Funktionalwährung gemäß dem ungarischem
Rechnungslegungsgesetz
Angesichts der Tatsache, dass eine zunehmende Anzahl von Gesellschaften in Ungarn, die
bedeutende Fremdwährungsgeschäfte abwickeln, die Minimierung oder Vermeidung der Verluste
aus erheblichen Kursschwankungen anstrebt, bietet sich die Umstellung der Buchwährung und somit
die Darstellung der Finanzabschlüsse in Fremdwährung als zweckmäßige Lösung an.
Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes 2010
Ab 1. Januar 2010 lässt das Rechnungslegungsgesetz
zu, dass die Unternehmen ihre Bücher in Euro oder in
anderer Fremdwährung führen, und ihre Finanzabschlüsse
ebenfalls in der gewählten Währung erstellen. Diese
Bestimmung kann insbesondere für Immobilienfirmen und
Gesellschaften, die bedeutende Fremdwährungsgeschäfte
abwickeln, relevant sein. Der Grund dafür ist, dass sie
einen überwiegenden Teil ihrer Erträge und Kosten in
Fremdwährung realisieren, deshalb erscheint die Wahl einer
Fremdwährung als Funktional- und Darstellungswährung
als logischer Schritt. Finanzinstitute (z.B. Banken),
Investitionsbanken und Versicherungsgesellschaften können
ihre Darstellungswährung auch weiterhin nicht umstellen.
Wesentliche Unterschiede beim Funktionalwährungskonzept gemäß Rechnungslegungsgesetz und IFRS
Gemäß den IFRS ist die Funktionalwährung die im
primären wirtschaftlichen Umfeld verwendete Währung.
Gegenüber dem IFRS-Konzept ist die Verwendung der
Funktionalwährung im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes
eine Möglichkeit, wenn die gewählte Währung der Forint oder
der Euro ist (bei von dem Forint oder dem Euro abweichenden
Währungen werden Schwellenwerte zugrunde gelegt).
Gegenwärtige Situation
Als Funktionalwährung der meisten in Ungarn tätigen und
IFRS-Abschlüsse erstellenden Gesellschaften gilt im Sinne
der aktuellen IFRS-Vorschriften der Forint.
Viele Gesellschaften, unter anderem zum Beispiel
Immobilienfirmen, die ihre Erträge in Ungarn in Euro
realisieren, erlitten bedeutende Kapitalverluste infolge der
Kursverluste in der kürzlichen Wirtschaftskrise.
Es ist vorstellbar, dass diese Gesellschaften die Umstellung
ihrer Funktionalwährung bis zur Wiederherstellung ihrer
ursprünglichen Kapitalsituation aufzuschieben wünschen.
Umstellungsregeln gemäß Rechnungslegungsgesetz
Die Umstellung der Funktionalwährung – einschließlich
der Rückkehr zum Forint – ist nur bezüglich vollständiger
Geschäftsjahre möglich. Die Umstellung ist nur mit Beginn
vom ersten Tag des Geschäftsjahres (mehrheitlich 1. Januar)
zulässig. Zur Rückkehr gibt es frühestens bezüglich des
auf die Umstellung folgenden fünften Geschäftsjahres die
Möglichkeit.
Die Umstellung ist nur in dem Fall möglich, wenn in der
Gründungsurkunde und in der Rechnungslegungspolitik
der Gesellschaft vor dem Beginn des betreffenden
Geschäftsjahres der Euro als
Funktionalwährung bestimmt wurde.
Das gezeichnete Kapital ist im
Betrag und in der Währung gemäß
Gründungsurkunde und Eintragung
beim Firmengericht darzustellen.
Im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes sind die Finanzabschlüsse
zum Stichtag der Umstellung in der
Originalwährung zu erstellen.
Als Stichtag gilt der letzte Tag des
Vorjahres. Die Finanzabschlüsse sind
im Einklang mit den Vorschriften des
Rechnungslegungsgesetzes von einem
Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und
innerhalbder allgemeinen Frist nach
dem Stichtag offenzulegen.
Die Umrechnung der Bilanz erfolgt
zum von der Nationalbank von
Ungarn veröffentlichten offiziellen
Kurs des Umstellungstages. Zum
Umstellungstag ist eine Bilanz in
der neuen Funktionalwährung zu
erstellen. Unter Zugrundelegung dieser
Bilanz sind die Bücher für das neue
Geschäftsjahr zu eröffnen und von
einem Wirtschaftsprüfer bestätigen zu
lassen.
Die Steuererklärungen sind auch
nach der Umstellung von Forint auf
Fremdwährung in Forint anzufertigen.
Die Körperschaftsteuererklärung
ist unter Zugrundelegung der in
der Funktionalwährung geführten
Bücher, zum Kurs vom Jahresende
der Nationalbank von Ungarn in Forint
umgerechnet zu erstellen.
Zur Umsatzsteuererklärung ist
die Steuerbemessungsgrundlage
mit dem zum am Leistungsdatum
gültigen Briefkurs der kontoführenden
Bank umgerechneten Forintwert zu
bestimmen (ausgenommen, wenn die
Absicht zur Anwendung des Kurses der
Nationalbank von Ungarn vorher bei der
Steuerbehörde angemeldet wurde – in
diesem Fall ist bei der Umrechnung
der Kurs der Nationalbank zugrunde zu
legen).
Im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes darf jede Gesellschaft, die
den dort festgelegten Voraussetzungen
gerecht wird, ihre Buchhaltung und
ihren Finanzabschluss in einer von dem
Forint oder dem Euro abweichenden
Währung – Funktionalwährung –
erstellen.
Für die Perioden nach dem 1. Januar
2010 ist die Buchhaltung und die
Erstellung des Jahresabschlusses in
der Funktionalwährung nur in dem
Fall möglich, wenn mehr als 25%
des Gesamtbetrages der Erträge,
Kosten und Aufwendungen sowie
mehr als 25% des Gesamtbetrages
der Finanzvermögensgegenstände
und Finanzverbindlichkeiten jeweils
im Vorjahr und im Berichtsjahr
in der gegebenen Währung
(Funktionalwährung) entstanden sind.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen, steht Ihnendie Abteilung
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einen tieferen Einblick in den vorstehenden Themenkreis
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Ágnes Rakó
Direktor
T: +36 1 887 7438
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