Számviteli Tanácsadó Csoport KPMG Tanácsadó Kft. Verwendung der Euro und anderer Währungen als Funktionalwährung gemäß dem ungarischem Rechnungslegungsgesetz Angesichts der Tatsache, dass eine zunehmende Anzahl von Gesellschaften in Ungarn, die bedeutende Fremdwährungsgeschäfte abwickeln, die Minimierung oder Vermeidung der Verluste aus erheblichen Kursschwankungen anstrebt, bietet sich die Umstellung der Buchwährung und somit die Darstellung der Finanzabschlüsse in Fremdwährung als zweckmäßige Lösung an. Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes 2010 Ab 1. Januar 2010 lässt das Rechnungslegungsgesetz zu, dass die Unternehmen ihre Bücher in Euro oder in anderer Fremdwährung führen, und ihre Finanzabschlüsse ebenfalls in der gewählten Währung erstellen. Diese Bestimmung kann insbesondere für Immobilienfirmen und Gesellschaften, die bedeutende Fremdwährungsgeschäfte abwickeln, relevant sein. Der Grund dafür ist, dass sie einen überwiegenden Teil ihrer Erträge und Kosten in Fremdwährung realisieren, deshalb erscheint die Wahl einer Fremdwährung als Funktional- und Darstellungswährung als logischer Schritt. Finanzinstitute (z.B. Banken), Investitionsbanken und Versicherungsgesellschaften können ihre Darstellungswährung auch weiterhin nicht umstellen. Wesentliche Unterschiede beim Funktionalwährungskonzept gemäß Rechnungslegungsgesetz und IFRS Gemäß den IFRS ist die Funktionalwährung die im primären wirtschaftlichen Umfeld verwendete Währung. Gegenüber dem IFRS-Konzept ist die Verwendung der Funktionalwährung im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes eine Möglichkeit, wenn die gewählte Währung der Forint oder der Euro ist (bei von dem Forint oder dem Euro abweichenden Währungen werden Schwellenwerte zugrunde gelegt). Gegenwärtige Situation Als Funktionalwährung der meisten in Ungarn tätigen und IFRS-Abschlüsse erstellenden Gesellschaften gilt im Sinne der aktuellen IFRS-Vorschriften der Forint. Viele Gesellschaften, unter anderem zum Beispiel Immobilienfirmen, die ihre Erträge in Ungarn in Euro realisieren, erlitten bedeutende Kapitalverluste infolge der Kursverluste in der kürzlichen Wirtschaftskrise. Es ist vorstellbar, dass diese Gesellschaften die Umstellung ihrer Funktionalwährung bis zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Kapitalsituation aufzuschieben wünschen. Umstellungsregeln gemäß Rechnungslegungsgesetz Die Umstellung der Funktionalwährung – einschließlich der Rückkehr zum Forint – ist nur bezüglich vollständiger Geschäftsjahre möglich. Die Umstellung ist nur mit Beginn vom ersten Tag des Geschäftsjahres (mehrheitlich 1. Januar) zulässig. Zur Rückkehr gibt es frühestens bezüglich des auf die Umstellung folgenden fünften Geschäftsjahres die Möglichkeit. Die Umstellung ist nur in dem Fall möglich, wenn in der Gründungsurkunde und in der Rechnungslegungspolitik der Gesellschaft vor dem Beginn des betreffenden Geschäftsjahres der Euro als Funktionalwährung bestimmt wurde. Das gezeichnete Kapital ist im Betrag und in der Währung gemäß Gründungsurkunde und Eintragung beim Firmengericht darzustellen. Im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes sind die Finanzabschlüsse zum Stichtag der Umstellung in der Originalwährung zu erstellen. Als Stichtag gilt der letzte Tag des Vorjahres. Die Finanzabschlüsse sind im Einklang mit den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und innerhalbder allgemeinen Frist nach dem Stichtag offenzulegen. Die Umrechnung der Bilanz erfolgt zum von der Nationalbank von Ungarn veröffentlichten offiziellen Kurs des Umstellungstages. Zum Umstellungstag ist eine Bilanz in der neuen Funktionalwährung zu erstellen. Unter Zugrundelegung dieser Bilanz sind die Bücher für das neue Geschäftsjahr zu eröffnen und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen. Die Steuererklärungen sind auch nach der Umstellung von Forint auf Fremdwährung in Forint anzufertigen. Die Körperschaftsteuererklärung ist unter Zugrundelegung der in der Funktionalwährung geführten Bücher, zum Kurs vom Jahresende der Nationalbank von Ungarn in Forint umgerechnet zu erstellen. Zur Umsatzsteuererklärung ist die Steuerbemessungsgrundlage mit dem zum am Leistungsdatum gültigen Briefkurs der kontoführenden Bank umgerechneten Forintwert zu bestimmen (ausgenommen, wenn die Absicht zur Anwendung des Kurses der Nationalbank von Ungarn vorher bei der Steuerbehörde angemeldet wurde – in diesem Fall ist bei der Umrechnung der Kurs der Nationalbank zugrunde zu legen). Im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes darf jede Gesellschaft, die den dort festgelegten Voraussetzungen gerecht wird, ihre Buchhaltung und ihren Finanzabschluss in einer von dem Forint oder dem Euro abweichenden Währung – Funktionalwährung – erstellen. Für die Perioden nach dem 1. Januar 2010 ist die Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses in der Funktionalwährung nur in dem Fall möglich, wenn mehr als 25% des Gesamtbetrages der Erträge, Kosten und Aufwendungen sowie mehr als 25% des Gesamtbetrages der Finanzvermögensgegenstände und Finanzverbindlichkeiten jeweils im Vorjahr und im Berichtsjahr in der gegebenen Währung (Funktionalwährung) entstanden sind. Weitere Informationen Für weitere Informationen, steht Ihnendie Abteilung Accounting Advisory Services zur Verfügung, sie kann Ihnen einen tieferen Einblick in den vorstehenden Themenkreis gewähren: Ágnes Rakó Direktor T: +36 1 887 7438 E: [email protected] kpmg.hu Edina Hankó Senior Beraterin T: +36 1 887 7434 E: [email protected] The information contained herein is of a general nature and is not intended to address the circumstances of any particular individual or entity. Although we endeavour to provide accurate and timely information, there can be no guarantee that such information is accurate as of the date it is received or that it will continue to be accurate in the future. No one should act on such information without appropriate professional advice after a thorough examination of the particular situation. 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