Wenn der Storch kommt

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Wieder im Dienst …
Rückkehr nach der Elternzeit grundsätzlich
auf den alten Arbeitsplatz; Umsetzung nur auf
einen gleichwertigen Arbeitsplatz möglich.
Recht auf Rückkehr zu der Arbeitszeit, die
vor Beginn der Elternzeit galt. Ebenso Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen
(§ 5 TV-L)
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„Wenn der
Storch kommt …“
Information für
Tarifbeschäftigte
Anspruch auf familienbedingte Teilzeit oder
Beurlaubung besteht, wenn mindestens ein
Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder
gepflegt wird
Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zu
befristen. Damit besteht die Rückkehrmöglichkeit zur vorherigen Arbeitszeit. Der Antrag
ist spätestens drei Monate im Vorfeld zu
stellen.
Die Entscheidung über eine Beurlaubung ist
bindend. Eine vorzeitige Beendigung ist nur
mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde
möglich.
Die stillende Mutter ist auf ihr Verlangen von
der Arbeitspflicht für die ihr zustehenden
Stillzeiten zu befreien.
Stillzeiten dürfen nicht auf Ruhepausen
angerechnet werden. Ein Verdienstausfall
darf durch Gewährung der Stillzeiten nicht
eintreten (§§ 5 ArbZG, 7 MuSchG)
Mutterschutzgesetz und weitere Informationen
sind im Internet unter
www.bmfsjf.de/BMFSFJ/gesetze.did=3263.htm
zu finden.
Impressum:
Frauen- und Familienvertretung in der
Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG)
Landesverband Bayern e. V.
Erzgießereistraße 20 b
80335 München
Tel: 089/52 60 04
Fax: 089/52 97 25
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dpolg-bayern.de
Verantwortlich: Birgit Manghofer
Stand: April 2013
Landesverband Bayern e.V.
Vor der Geburt …
Ärztliches Attest nach Bekanntwerden der Schwangerschaft
dem Dienstvorgesetzten anzeigen.
Nach der Geburt …
Vorlage der Änderungsanzeige und Geburtsurkunde bei der Dienststelle und Bezirksfinanzdirektion
(§ 5 Abs. 1 MuSchG)
Elterngeld:
Beschäftigungsverbot: Werdende Mütter
dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von
Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
– Ein Elternteil hat Anspruch auf mind. 2
Monate und maximal 12 Monate
Anspruch besteht bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von
12 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung
des achten Lebensjahres übertragbar.
Mehrarbeit/Nachtdienst: Zwischen 20.00 Uhr
und 06.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie
für Mehrarbeit dürfen Schwangere nicht herangezogen werden
– Elterngeldrechner und weitere Informationen
im Internet unter:
www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner
(§ 8 Abs. 1 MuSchG)
Landeserziehungsgeld:
Arbeitsentgelt: Mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Eintritt der
Schwangerschaft
(§ 11 MuSchG)
Die Krankenkasse zahlt für de Zeit der
Schutzfristen sowie für den Tag der Entbindung
Mutterschaftsgeld – der Arbeitgeber leistet
einen Zuschuss
(§§ 13, 14 MuSchG)
Kündigungsverbot nach Bekannt werden
einer Schwangerschaft
(§ 9 MuSchG)
Dabei soll angegeben werden, für welche
Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die
Elternzeit beantragt wird.
(§ 16 Abs. 1, 2, 3 BEEG)
– Höhe des Elterngeldes beträgt prozentual
mind. 67 % des Nettoeinkommens,
mind. 300 Euro und höchstens 1.800 Euro
(§§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG).
Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn
der Elternzeit schriftlich stellen.
– Anspruch während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes
(§ 3 Abs. 1 MuSchG)
Mutterschutzfristen: 6 Wochen vor und
8 Wochen nach der Entbindung. Fristverlängerung bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf
12 Wochen möglich
Elternzeit …
(§ 15 BEEG)
Während der Elternzeit und ab acht Wochen
vor der Elternzeit besteht Kündigungsschutz
(§ 18 BEEG)
– Anspruchszeitraum im Anschluss an das
Elterngeld, frühestens ab dem 13. Lebensmonat
– Antrag ist an das Zentrum Bayern Familie und
Soziales zu stellen. Ein Onlineantrag ist auf
der Homepage zu finden.
www.zbfs.bayern.de
– Voraussetzung ist die termingerechte
Durchführung der U 6 und U 7 Früherkennungsuntersuchung
– Höhe des Landeserziehungsgeldes:
höchstens 150 Euro für das 1. Kind
höchstens 300 Euro ab dem 3. Kind
die Höhe ist einkommensabhängig
– Unfangreiche Informationen unter
www.zbfs.bayern.de
Teilzeitbeschäftigung ist während der
Elternzeit bis zu einem Umfang von bis zu
30 Wochenstunden möglich.
Teilzeitbeschäftigung bedarf aber der
Zustimmung des Arbeitgebers
(§ 15 Abs. 4 BEEG)
Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt.
(§ 17 Abs. 1 BEEG)
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