German Desk Überblick über das neue brasilianische

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Überblick über das neue brasilianische
Konkursgesetz
Februar 2005
Überblick über das neue brasilianische Konkursgesetz
Februar 2005
c Trench, Rossi e Watanabe Rechtsanwälte
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INHALTSVERZEICHNIS
Kapitel A – Einführung..............................................................................1
Kapitel B – Altes brasilianisches Konkurs- und „Concordata“-Recht .2
B.1. Anwendungsbereich des Konkursrechts..............................................................2
B.2. Das „Concordata“-Verfahren................................................................................3
B.3. Beschreibung des Konkurses ..............................................................................4
B.3. Beschreibung des Konkurses ..............................................................................5
B.4. Folgen der Konkurserklärung...............................................................................5
B.5. Rechte und Pflichten der Gläubiger ....................................................................6
B.6. Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und Aktionären ....................................6
B.7. Regelung zu bevorzugten Gläubigern..................................................................7
Kapitel C – Das neue Konkursgesetz ....................................................10
C.1. Überblick über das neue Konkursgesetz ...........................................................10
C.2. Anwendungsbereich des neuen Konkursgesetzes ............................................11
C.3. Außergerichtliche Sanierung..............................................................................11
C.4. Gerichtliche Sanierung ......................................................................................12
C.5. Konkurs .............................................................................................................17
C.6. Regelung der Bevorzugung von Gläubigern. .....................................................22
Kapitel D – Schlussfolgerungen ............................................................23
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1
ÜBERBLICK ÜBER DAS NEUE KONKURSGESETZ
Kapitel A – Einführung
Am 9. Februar 2005 hat der brasilianische Präsident das neue Gesetz
ausgeführt, das die Bereiche des Konkurses und der Sanierung von
finanziell angeschlagenen Unternehmen neu regelt ("das neue
Konkursgesetz") und zuvor vom Nationalkongress debattiert und
verabschiedet wurde.
Einige der Gesetzesbestimmungen betreffend die Sanierung und den
Konkurs finanziell angeschlagener Gesellschaften in Brasilien sind
ungefähr hundert Jahre alt. Obwohl das Gesetzesdekret Nr. 7661, in
Kraft gesetzt am 21. Juni 1945 (das alte Konkursgesetz), versuchte,
das bis dahin bestehende, auf natürliche und juristische Personen
anwendbare Recht zu systematisieren, wurden eine Reihe von
verstreuten Regeln und entsprechenden Zusätzen sowie bestimmte
Zivil-, Steuer- und Arbeitsrechtsbestimmungen erlassen, was zu einem
nur schwer verstehbaren und wenig effizienten System führte.
Sämtliche verstreuten Einzelregelungen und Zusätze mussten
zusammen mit dem alten Konkursgesetz berücksichtigt werden, um
das brasilianische Konkursrecht zu erfassen.
Je nach Aktivität oder
Rechtsnatur der
insolventen Person,
sind unterschiedliche
Gesetze anwendbar
Seit dem 19. Jahrhundert wird das bloße Ausbleiben der Zahlung einer
gewerblichen Schuld bis zum Fälligkeitstermin als Hinweis auf den
Konkurs einer Gesellschaft betrachtet. Die rechtliche Regelung von
Sanierung und Konkurs finanziell angeschlagener brasilianischer
Gesellschaften und die Regelung derer gewerblichen Schulden richtete
sich bis zum Erlass des neuen Konkursgesetzes lediglich nach der
zeitgerechten Zahlung der Verpflichtungen und berücksichtigte nicht
die Rolle von wirtschaftlich stabilen Unternehmen in der Gesellschaft
und in der Wirtschaft insgesamt.
Die Auswirkungen
eines Konkurses und
die Wahrscheinlichkeit
der Erholung finanziell
angeschlagener
Gesellschaften müssen
dann besonders
beachtet werden, wenn
ein Gläubiger mit
einem insolventen oder
kurz vor dem Konkurs
stehendem Schuldner
(natürliche oder
juristische Person)
verhandelt
Das alte Konkursgesetz wird noch bis zum 9. Juni 2005 in Kraft sein.
Es gilt als nicht mehr der brasilianischen wirtschaftlichen und sozialen
Realität angemessen, weil es keine vorbeugenden Lösungen oder
Eintreibungsalternativen vorsieht.
Aufgrund der Ineffizienz der alten Gesetzgebung, einerseits
Unternehmen bei der Sanierung ihrer Schulden zu unterstützen und
andererseits Gläubigerinteressen angemessen zu schützen, hat der
brasilianische Kongress das neue Konkursgesetz erlassen.
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Im Lichte der neuen Gesetzgebung, wird dieses Rundschreiben in
zwei Kapitel gegliedert. Das erste Kapitel fasst die wichtigsten
Themen bezüglich des alten Konkursgesetzes zusammen und das
zweite Kapitel befasst sich mit dem neuen Konkursgesetz, das die
Möglichkeit der Sanierung finanziell angeschlagener Unternehmen
bedeutend ändern wird.
Weil dies ein weites Thema ist, kann dieses Rundschreiben nicht
abschließend sein. Jeder praktische Fall muss aufgrund einer
Einzelfallanalyse untersucht werden. Die Auswirkungen eines
Konkurses und die Möglichkeit der Erholung finanziell
angeschlagener Gesellschaften sollten ganz allgemein sorgfältig
beachtet werden, wenn ein Gläubiger mit einem insolventen oder kurz
vor dem Konkurs stehendem Schuldner (natürliche oder juristische
Person) verhandelt und sollte im Speziellen beachtet werden bei jeder
Schuldensanierung, um sicherzustellen, dass die unternommenen
Handlungen rechtsgültig sind und dass die Stellung des Gläubigers
auch unter einem neuen Szenario gesichert ist.
Kapitel B – Altes brasilianisches Konkurs- und
„Concordata“-Recht
B.1. Anwendungsbereich des Konkursrechts
Nur natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche
Aktivität ausüben, mit dem Zweck Güter oder Dienstleistungen
herzustellen oder zu vertreiben und beim zuständigen Handelsregister
eingeschrieben sind, fallen in den Anwendungsbereich des alten
Konkursgesetzes.
Nichtsdestotrotz fallen weitere natürliche oder juristische Personen in
den Anwendungsbereich anderer, nicht umfassender
Gesetzesbestimmungen bezüglich Bevorzugung und Vorrechten von
Gläubigern bei Insolvenz, wie:
•
Natürliche Personen – gemäss den Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches
•
Finanzinstitutionen – Intervention und außergerichtliche
Liquidation1 (Gesetz 6.024/74);
•
Versicherungen – gemäss dem Dekret 73/66;
•
Genossenschaften – gemäss dem Gesetz 5.764/1971;
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•
Luftfahrtgesellschaften – gemäss dem brasilianischen
Luftfahrtgesetz;
•
Private Pensionsgesellschaften – gemäss dem Gesetz 6.435/77.
B.2. Das „Concordata“-Verfahren2
Ein finanziell angeschlagener Schuldner kann bezüglich seines
Konkurses unter verschiedene Gesetzesbestimmungen fallen, je nach
dem ob es sich beim Schuldner um ein Unternehmen oder um eine
natürliche Person handelt.
Nach altem brasilianischem Recht gibt es in Brasilien kein dem usamerikanischen „Chapter 11 – Verfahren“ vergleichbares Verfahren.
So besteht in Brasilien keine Sanierungsmöglichkeit der im Konkurs
stehenden oder insolventen natürlichen/juristischen Person durch eine
Umwandlung von Schulden in Eigenkapital wie im „Cram Down“
Verfahren des argentinischen Rechts oder wie bei einzelnen Varianten
des amerikanischen „Chapter 11-Verfahrens“.
Das einzige Verfahren, das dem Schuldner ermöglichen würde, die
Zahlung bestimmter Schulden hinauszuzögern, ist das sogenannte
„Concordata“-Verfahren, welches ebenfalls durch das alte
Konkursgesetz geregelt und ab dem 9. Juni 2005 nicht mehr existieren
wird. Beim „Concordata“ handelt es sich nicht um einen
Sanierungsvertrag zwischen den Parteien, sondern um ein
gerichtliches Verfahren, das durch die insolvente Partei gegen ihre
Gläubiger eingeleitet wird, um sicherzustellen, dass die geschuldeten
Zahlungen hinausgezögert oder reduziert werden können. So sollen
die Möglichkeiten der insolventen natürlichen oder juristischen Person
zur Sanierung des Betriebes und zur Verhinderung oder Aufhebung
des Konkursverfahrens verbessert werden. Die natürliche oder
juristische Person kann unter dem „Concordata“ ihre laufenden
Geschäfte weiterführen und ist lediglich bezüglich der Verfügung über
Grundeigentum und des Verkaufes oder der Übertragung von
„Goodwill“ eingeschränkt.
Unter der geltenden
Gesetzgebung gibt es
kein mit dem
amerikanischen
„Chapter 11 –
Verfahren“
vergleichbares
Verfahren
Das einzige Verfahren,
welches es einem
Schuldner ermöglicht,
die Zahlung bestimmter
Schulden
hinauszuzögern, ist das
„ConcordataVerfahren“
Das "Concordata" kann während des Konkursverfahrens auch von der
finanziell angeschlagenen natürlichen oder juristischen Person
eingefordert werden, um das Verfahren auszusetzen und die
Bedingungen für die natürliche oder juristische Person zu schaffen,
damit diese ihre Aktivitäten neu ordnen und den Konkurs vermeiden
kann.
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Das „Concordata“ wird deshalb als eine gesetzliche Begünstigung
angesehen, bei der die Gesellschaft durch Gerichtsentscheid eine
Fristverlängerung der Zahlung ihrer Schulden erwirkt. Dies kann
entweder präventiv (bevor ein Konkursantrag gestellt wird) oder auch
als Maßnahme zur Aufhebung des Konkursantrages des Gläubigers
erfolgen.
Das „Concordata“ hat den Gesellschaften in der Vergangenheit nicht
geholfen, sich finanziell zu erholen, da es keine Schuldensanierung,
sondern lediglich eine Hinauszögerung der Zahlungsfrist vorsieht. Im
Gegenteil kann ein „Concordata – Antrag“ der insolventen natürlichen
oder juristischen Person sogar schaden, da es sich um eine strenge
Maßnahme handelt, die die Mitwirkung der Gläubiger nicht erfordert.
Diese können nur auf die Zahlung zur neuen durch den Richter
gesetzten Frist warten. Diesbezüglich führt das neue Konkursgesetz
einen völlig neuen Ansatz zur Sanierung finanziell angeschlagener
Gesellschaften ein, indem es eine durch die Parteien verhandelte
Schuldensanierung ermöglicht, wie nachfolgend in Kapitel C
aufgezeigt wird.
Das „Concordata“ hängt nicht vom Einverständnis der Gläubiger ab,
sondern wird vom Richter dann gewährt, wenn bestimmte rechtliche
Anforderungen erfüllt sind.3
Die richterliche Verfügung, welche das „Concordata“ gewährt, gilt nur
für gewerbsmäßige Gläubiger ohne Sicherheiten. Grundsätzlich kann
die Gesellschaft diesen Gläubigern die Bezahlung einer
Minimalsumme (im Verhältnis zu ihren Schulden) anbieten:
•
50% wenn bei Sicht gezahlt wird;
•
60%, 75%, 90% oder 100% wenn im Verzug (6, 12, 18 oder 24
Monate) gezahlt wird. Mindestens 2/5 der Schuld muss
während des ersten Jahres des „Concordata“ bezahlt werden.
Das neue
Konkursgesetz bringt
einen neuen Ansatz zur
Sanierung finanziell
angeschlagener
Gesellschaften, indem
es eine zwischen den
Parteien ausgehandelte
Schuldensanierung
zulässt
Falls die insolvente natürliche oder juristische Person die rechtlichen
Auflagen nicht erfüllt oder beim „Concordata-Antrag“ nicht die
erforderlichen Dokumente einreicht, kann der Richter dessen bzw.
deren Konkurs erklären. Der Konkurs kann ebenfalls erklärt werden,
wenn die natürliche oder juristische Person die in der „Concordata –
Gewährung“ vorgesehenen Zahlungen nicht leistet.
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B.3. Beschreibung des Konkurses
Das alte brasilianische Konkursgesetz sieht vor, dass bereits die bis zu
deren Fälligkeit nicht fristgerechte Zahlung einer gewerblichen Schuld
in beliebiger Höhe eine natürliche oder juristische Person in den
Konkurs führt. Deshalb kann ein Zwangsvollstreckungsverfahren in
Gang gesetzt und der Konkurs erklärt werden, wenn die insolvente
Person eine fällige und ausgewiesene Forderung nicht erfüllt.
Unabhängig vom Eintritt eines Zahlungsverzugs mit gewerblichen
Schulden, können auch einzeln im Gesetz aufgeführte verdächtige
Handlungen (sogenannte „Konkurshandlungen“, die unter anderem
die frühe Liquidation und den Gebrauch betrügerischer oder
schädigender Mittel zur Realisierung von Zahlungen umfassen) den
Konkurs einer natürlichen oder juristischen Person bewirken.
Bereits die nicht
fristgerechte Zahlung
einer gewerblichen
Schuld beliebiger Höhe
bis zu deren Fälligkeit,
setzt die
natürliche/juristische
Person dem Konkurs
aus
Daher kann der zuständige Richter den Konkurs aufgrund des
Nachweises der Verspätung fälliger Zahlungen oder des Vorliegens
sogenannter „Konkurshandlungen“ aussprechen.4
B.4. Folgen der Konkurserklärung
Sollte über eine natürliche oder juristische Person der Konkurs erklärt
werden, werden sämtliche Verpflichtungen, ob fällig oder nicht,
umgehend fällig. Jede natürliche oder juristische Person, die
Forderungen gegen die natürliche/juristische Person oder gegen jeden
Mitschuldner hat, muss den Forderungsanspruch nachweisen,
unabhängig davon, ob diese Forderungen fällig sind oder nicht.
Die Konkurserklärung
beendet die Existenz der
Gesellschaft als
Rechtssubjekt und
sämtliche Aktiva
werden zur
Konkursmasse gezogen
Ist die Konkurserklärung erfolgt, werden alle Aktiva der insolventen
natürlichen/juristischen Person zur Konkursmasse gezogen, und auch
rechtlich verbundene Gesellschaften erlöschen.
Der Richter, der den Konkurs der natürlichen/juristischen Person
erklärt, soll unter den größten Gläubigern (oder eine Drittpartei, wenn
sich drei Gläubiger weigern, das Amt zu übernehmen) einen
gerichtlichen Vertreter (den „Síndico“) bestimmen, der die
Konkursmasse verwalten soll. Der „Síndico“ ist unter anderem auch
für die Einziehung der Vermögenswerte (Aktiva) der im Konkurs
stehenden natürlichen oder juristischen Person verantwortlich, muss
die interessierten Parteien informieren, Berichte und die Liste der
Gläubiger erstellen sowie die Konkursmasse liquidieren (d.h. Verkauf
der Aktiva und Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern).
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Wenn es der „Síndico“ als sinnvoll erachtet, kann die Konkursmasse
vertragliche Verpflichtungen erfüllen, die vor der Konkurserklärung
eingegangen wurden. Die Gegenparteien solcher Vereinbarungen
können vom „Síndico“ verlangen, dass er innerhalb von fünf Tagen
erklärt, ob die Verträge erfüllt werden. Werden die Verträge nicht
eingehalten, sollen die Gegenparteien ein Anrecht auf eine
Entschädigung in der Höhe eines nicht abgesicherten Kredits haben.
Bestimmte Handlungen der insolventen natürlichen oder juristischen
Person, welche vor der Konkurserklärung erfolgten, können
widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Der Konkursrichter kann
eine rückwirkende Frist für den Konkurs – gewöhnlich von sechzig
(60) Tagen vor dem ersten Protest aufgrund ausbleibender Zahlungen
oder vor der anfänglichen Konkurserklärung – festsetzen, während
derer es möglich ist sämtliche Handlungen der insolventen natürlichen
oder juristischen Person nicht zu beachten (die „konkursrechtliche
Frist“). Grundsätzlich sind alle betrügerischen Handlungen der
insolventen natürlichen oder juristischen Person widerrufbar, welche
in der Absicht der Gläubigerschädigung begangen wurden. Andere
nicht betrügerischen Handlungen, wie die Zahlung nicht fälliger
Schulden, die Gewährung von dinglichen Sicherheiten oder ein
Erbverzicht vor der konkursrechtlichen Frist, sollen dagegen die
Konkursmasse nicht berühren.
Handlungen der
insolventen natürlichen
oder juristischen
Person, welche vor der
Konkurserklärung
erfolgten, können
widerrufen oder für
ungültig erklärt werden
B.5. Rechte und Pflichten der Gläubiger
Neben der Vorlegung eines Anspruchsnachweises, um Zahlungen für
Kredite zu erhalten und der Forderung der Erfüllung von mit der
insolventen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen
Verträgen oder der Schadenersatzforderung für deren Nichterfüllung,
sind die Gläubiger berechtigt, Informationen über die Handlungen der
Konkursmasse und das Konkursverfahren zu erhalten.
Ausländische und inländische Gläubiger sollen im Konkursverfahren
gleiche Rechte haben, mit Ausnahme der nur für ausländische
Gläubiger geltenden Kautionspflicht für den Fall, dass diese einen
Konkursantrag gegen eine natürliche oder juristische Person stellen.
B.6. Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und
Aktionären
Das alte Konkursgesetz erlegt im Konkurs der insolventen
natürlichen/juristischen Person sowie deren Geschäftsleitung und
Aktionären eine Reihe von Pflichten auf. Mit der Bekanntgabe der
richterlichen Konkurserklärung der juristischen Person muss deren
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Geschäftsleitung vor Gericht erscheinen und Informationen über alle
Aktivitäten der Gesellschaft zur Verfügung stellen.5
Weiter können Geschäftsleiter und Gesellschafter der insolventen
juristischen Person für die rechtswidrige Hinterlegung von
Vermögenswerten oder andere betrügerische Handlungen vor oder
während des Konkurses strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden. Dabei ist an Handlungen zu denken, die zu einem
Vermögensschaden bei den Gläubigern führten oder vielleicht geführt
haben, wie etwa Unregelmäßigkeiten in den Auftragsbüchern, etc.
B.7. Regelung zu bevorzugten Gläubigern
Der „Síndico“ ist verantwortlich für die Abwicklung der Ansprüche
gegen die Konkursmasse.
Die Gläubiger einer insolventen persönlichen oder juristischen Person
sind einer strengen Rangfolge unterworfen, nach der ihre Ansprüche
befriedigt werden. Diese Rangfolge sollte stets berücksichtigt werden,
wenn ein Gläubiger beabsichtigt, von einem Unternehmen
angemessene Sicherheiten zu verlangen.
Die folgende Rangfolge soll durch den „Síndico“ bei der Abwicklung
der Zahlungen beachtet werden: (1) Forderungen von Arbeitnehmern,
(2) Steuerforderungen, (3) Masseverbindlichkeiten, (4) Gläubiger mit
dinglichen Sicherheiten, (5) Forderungen mit besonderer Bevorzugung
hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte, (6) Gläubiger mit
allgemeiner Bevorzugung und (7) Gläubiger ohne Sicherheiten.
Die Rangfolge der
Bevorzugung von
Gläubigern wie sie im
Gesetz vorgesehen ist,
sollte immer
berücksichtigt werden,
wenn ein Gläubiger von
einem Schuldner
angemessene
Sicherheiten verlangt
(1) Masseverbindlichkeiten. Um zu gewährleisten, dass die
Konkursmasse ordentlich verwaltet wird, verlangt das alte
Konkursgesetz, dass Masseverbindlichkeiten vorab, jedoch
nach den Arbeitnehmerforderungen, beglichen werden.
Kosten, welche durch die Verwaltung der Konkursmasse und
das Konkursverfahren entstanden sind, werden vom
Konkursgesetz als „Belastungen“ (encargos) oder
„Masseverbindlichkeiten“ (encargos da massa) bezeichnet.6
7
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(2) Gläubiger von Entschädigungszahlungen. Im Fall, dass
irgendein Vermögensgegenstand, der nicht dem
Konkursschuldner gehört, rechtswidrig in die Konkursmasse
mit eingeschlossen wurde, wie beispielsweise geleaste oder
gemietete Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die sich im
Besitz des Konkursschuldners befinden, sollen die Gläubiger
solcher Gegenstände entschädigt werden. Unbezahlte
Vermögensgegenstände, die bis zu 15 Tage vor Stellung des
Konkursantrags verkauft wurden, können auch entschädigt
werden.
(3) Gläubiger der im Konkurs stehenden
natürlichen/juristischen Person. Das brasilianische
Konkursverfahren geht vom Prinzip der Gleichbehandlung der
Gläubiger aus, indem Forderungen gleicher Herkunft
denselben Rang haben sollen. Die verstreuten Einzelgesetze
und das alte Konkursgesetz bestimmen eine Rangfolge unter
den Gläubigern, wobei diejenigen, die besonders bedürftig sind
(die Arbeitnehmer) und das öffentliche Interesse (repräsentiert
durch Steueransprüche) privilegiert werden, während die
Unternehmer am Schluss der Rangfolge stehen. Es gibt vier
Gläubigerklassen der insolventen Gesellschaft: (a)
Arbeitnehmer und dergleichen, (b) Steuerverwaltung, (c)
Gläubiger mit Sicherheiten und (d) Gläubiger ohne
Sicherheiten.
Jede der obgenannten Gläubigerklassen setzt sich aus Unterklassen
von Gläubigern zusammen. Zum besseren Verständnis der einzelnen
bevorrechtigten Gläubigergruppen, sollen die einzelnen Unterklassen
nachfolgend näher ausgeführt werden:
a) Arbeitnehmer
a.1 – Gläubiger, welche infolge eines Arbeitsunfalls aufgrund
Vorsatzes oder Fahrlässigkeit des Arbeitgebers
schadenersatzberechtigt sind und deren Anspruch vor der
Konkurserklärung entstanden ist,
a.2. – Gläubiger arbeitsrechtlicher Forderungen (Löhne und
andere Entschädigungen) jeglicher Natur sowie die
Bundesspar- und Kreditbank (CEF) für die dem
Bundesabfindungsfonds für Arbeitnehmer (FGTS)
geschuldeter Beträge,
8
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b) Steuern
b.1 – Bundesregierung und entsprechende Regierungsstellen
(autarquias);
b.2 – Bundesstaaten, Bundesdistrikt und entsprechende
Regierungsstellen;
b.3 – Gemeinden und entsprechende Regierungsstellen 7
c) Gläubiger mit Sicherheiten
c.1 – Gläubiger mit Sicherheiten.
Eine „gesicherte Forderung“ ist eine solche, mit einer
dinglichen Sicherheit, während die ungesicherte Forderung
lediglich durch eine persönliche Garantie oder überhaupt nicht
gesichert ist. Gemäss einem renommierten brasilianischen
Autor8, zeichnet sich die dingliche Sicherheit grundsätzlich
durch zwei Eigenschaften aus: (a) das Verwertungsrecht und
(b) das Vorzugsrecht. Das Verwertungsrecht berechtigt die
Partei den Vermögenswert, der den Anspruch sichert, von jeder
Person die ihn besitzt oder zu Eigentum hat, herauszuverlangen
(Die Sicherheit folgt immer dem Vermögenswert). Aufgrund
des Vorzugsrechts kann der Gläubiger sich in der Theorie aus
der für seine Forderung bestellten Sicherheit befriedigen.
Ausschließlich er profitiert folglich von der dinglichen
Sicherheit. In der Praxis wird diese Regelung jedoch nur dann
angewandt, wenn die Konkursmasse ausreicht, um die
vorrangigen Gläubiger zu bedienen.
c.2. – besonders bevorzugte Gläubiger.
Gläubiger, die über solche dingliche Sicherheiten verfügen,
welche den Gläubiger dazu berechtigen, den unmittelbaren
Besitz des als Sicherheit gegebenen Gegenstandes zu erhalten
(„in rem Garantien“), werden vom Gesetz als „besonders
bevorzugte Gläubiger“ (credores de privilégio especial)9
bezeichnet.
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d) Gläubiger ohne Sicherheiten
d.1. – Gläubiger mit allgemeiner Bevorzugung (credores com
privilégio geral) wie etwa Inhaber von Ansprüchen, die mit
einer persönlichen Sicherheit des Konkursschuldners bestellt
sind, Anwaltshonorare etc.
d.2. – Gläubiger ohne Sicherheiten (credores quirografários),
enthält alle Gläubiger, die übertragbare Wertpapiere oder
jegliche durch den Konkursschuldner ausgestellte
Kreditinstrumente halten oder Forderungen aufgrund von
Vereinbarungen ohne Sicherheiten mit dem Konkursschuldner.
d.3 – nachträglich nicht gesicherte Gläubiger (credores
subquirografários). Forderungen, welche erst nachdem
sämtliche anderen Gläubiger des Konkursschuldners befriedigt
worden sind, zurückbezahlt werden.
(4) Anteilseigner.
Gesellschafter oder Aktionäre der im Konkurs stehenden
juristischen Person haben Rechte am übrigbleibenden Teil der
Konkursmasse und dürfen keine Beträge aus der Verwertung
erhalten bis sämtliche anderen Gläubiger befriedigt sind. Sollten
Vermögenswerte übrigbleiben (was in der Praxis unüblich ist),
sollen diese unter den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Beteiligung an der Gesellschaft verteilt werden.
Kapitel C – Das neue Konkursgesetz
C.1. Überblick über das neue Konkursgesetz
Das neue Konkursgesetz (Gesetz 11.101/05), ausgeführt durch den
brasilianischen Präsidenten am 9. Februar 2005, wird am 9. Juni 2005
in ganz Brasilien in Kraft treten. Das neue Konkursgesetz sieht zwei
grundlegende Änderungen im brasilianischen Konkursrecht vor: 1. der
Schutz des produktiven Unternehmens und 2. alternative Verfahren
zur finanziellen Erholung einer insolventen natürlichen oder
juristischen Person. Der Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit soll,
wenn möglich, Produktionsstätten sowie materielle und immaterielle
Güter bewahren und verbessern.
Die außergerichtlichen
und gerichtlichen
Sanierungsverfahren
sind neue
Möglichkeiten zur
Vermeidung des
Konkurses einer
Gesellschaft
10
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Das neue Konkursgesetz führt als alternative Verfahren die
außergerichtliche und die gerichtliche Sanierung ein. Beide sollen
dazu dienen, den Konkurs einer Gesellschaft zu verhindern. Diese
Verfahren finden auf Schuldner Anwendung, die sich in einer
vorübergehend schwierigen Geschäftslage befinden wie z.B. fehlende
Liquidität, Zahlungsunfähigkeit oder eine Eigenkapitalsituation, die
eine Sanierung der gesellschaftlichen Tätigkeiten notwendig macht.
Die gerichtliche Sanierung wird das Vergleichsverfahren
("Concordata"-Verfahren) ersetzen. In einem Gerichtsprozess soll die
wirtschaftliche und finanzielle Situation des Schuldners mit dem Ziel
bereinigt werden, die geschäftliche Tätigkeit zu schützen,
Arbeitsplätze zu erhalten und gleichzeitig Gläubigerinteressen zu
schützen.10
C.2. Anwendungsbereich des neuen Konkursgesetzes
Das neue Konkursgesetz findet auf Handels- und Zivilgesellschaften
Anwendung, die eine geschäftliche Tätigkeit als Zweck haben, und
auf natürliche Personen, die unter ihrem Namen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit nachgehen, die eine gewisse Organisation erfordert.
Das neue Recht wird jedoch nicht angewendet auf Gesellschaften, an
denen die brasilianische Regierung eine Eigenkapitalbeteiligung hält.
Des Weiteren findet es keine Anwendung auf öffentliche und private
Finanzinstitutionen, auf Versicherungen und berufliche
Vorsorgeeinrichtungen, auf Kreditgesellschaften, auf
Genossenschaften und andere Gesellschaften mit vergleichbarem
Zweck. Da Ziel dieser Veröffentlichung die Darstellung der
Änderungen durch das neue Konkursgesetz ist, wird im Folgenden
nicht auf die Liquidationsregelungen hinsichtlich der erwähnten
Gesellschaften und natürlicher Personen eingegangen werden.
Das Gesetzesprojekt findet
sowohl auf natürliche wie
auf juristische Personen
Anwendung (mit Ausnahme
bestimmter juristischer
Personen besonderen
Zwecks)
C.3. Außergerichtliche Sanierung
Das neue Konkursgesetz sieht eine außergerichtliche Sanierung als
alternative Schuldenrestrukturierung vor. Der Konkursschuldner kann
seinen Gläubigern (oder alle Gläubiger einer bestimmten Klasse)
einen Sanierungsplan zur Diskussion vorlegen. Die Gläubiger können
den vom Schuldner vorgelegten Sanierungsplan in einem eigenen
Die außergerichtliche
Sanierung muss von der
Mehrheit der Gläubiger
genehmigt und vom Gericht
gebilligt werden, damit sie
für die übrigen Gläubiger
bindende Wirkung erzielt.
11
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Dokument formalisieren. Verhandlungen mit den Gläubigern dürfen
nicht als Zeichen der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft angesehen
und, entgegen der Rechtslage nach dem alten Konkursgesetz, nicht zur
Begründung eines Konkursantrags herangezogen werden.
Nach Genehmigung durch die Gläubiger, kann der Konkursschuldner
die Genehmigung des Sanierungsplans durch das zuständige Gericht
verlangen.11 Nachdem das Gericht den Sanierungsplan angenommen
hat, ist er durchsetzbar gegen:
(1) alle Gläubiger, auch die, die den Plan nicht unterzeichnet
haben, wenn er von mindestens 3/5 der Gläubiger jeder
Gläubigergruppe (z.B. Gläubiger mit Sicherheiten und
solche ohne) angenommen worden ist oder
(2) nur gegen all die Gläubiger, die den Plan unterzeichnet
haben, wenn er von weniger als 3/5 der Gläubiger jeder
Gläubigergruppe angenommen wurde.
Mit Ausnahme von steuer- und arbeitsrechtlichen Forderungen können
alle anderen Forderungen Gegenstand eines Sanierungsplans sein.
Davon unabhängig führt die Genehmigung des Sanierungsplans durch
das Gericht nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen
Sanierungsverfahrens und schließt auch nicht aus, dass Gläubiger, die
nicht vom Plan erfasst sind, einen Konkursantrag stellen.
C.4. Gerichtliche Sanierung
Antrag. Nach dem neuen Konkursgesetz kann ein gerichtliches
Sanierungsverfahren von jeder zahlungsunfähigen natürlichen oder
juristischen Person eingeleitet werden, die seit mehr als zwei Jahren
ordentlich einer geschäftlichen Tätigkeit nachgegangen ist und
folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. der Antragsteller darf keine natürliche oder juristische Person
sein, die schon einmal in Konkurs war (es sei denn, die
Konkursverbindlichkeiten wurden durch Gerichtsurteil für
erloschen erklärt),
Die gerichtliche Sanierung
wird durch die insolvente
natürliche/juristische
Person eingeleitet und soll
zu einem ausgehandelten
jedoch gerichtlich
überwachten
Sanierungsplan führen.
12
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2. der Antragsteller darf in den letzten fünf Jahren kein
gerichtliches Sanierungsverfahren durchgeführt haben,
3. bei kleinen Gesellschaften, auf die ein spezielles gerichtliches
Sanierungsverfahren anzuwenden ist, darf der Antragsteller in
den letzten 8 Jahren kein gerichtliches Sanierungsverfahren
durchgeführt haben und
4. weder der Antragsteller noch seine Mehrheitsgesellschafter
und Geschäftsführer dürfen in der Vergangenheit wegen einer
Konkursstraftat verurteilt worden sein.
Der Antrag auf ein gerichtliches Sanierungsverfahren muss einen
speziellen Bericht über die finanzielle Lage des Konkursschuldners
enthalten, aus dem nachweislich hervorgeht, dass sich der
Antragsteller während des Verfahrens finanziell erholen kann. Bei der
Überprüfung der Möglichkeit der finanziellen Erholung, hat der
Richter folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Schuldners (örtlich,
regional und national)
2. Arbeitsplätze des zahlungsunfähigen Antragstellers
3. Wert des Anlagevermögens und der Verbindlichkeiten,
Jahreseinkünfte und Verschuldung
4. Zeitraum während dessen die Gesellschaft aktiv war und
5. jährliches Einkommen und Verschuldungsniveau.
Obwohl das gerichtliche Sanierungsverfahren maximal 2 Jahre dauern
kann, bestimmt das neue Konkursgesetz keinen genauen Zeitraum und
auch keine genaue Form der Durchführung und Dauer des
Sanierungsplans. Das erlaubt es dem Konkursschuldner, einen
durchführbaren Plan zu erstellen, der an seine besonderen Umstände
angepasst ist. Die einzige Ausnahme bildet der Zeitraum für die
Zahlung von Arbeitsentgelten, der ein Jahr nicht überschreiten darf.
Wird der Sanierungsplan nicht erfüllt, können die Gläubiger
Konkursantrag stellen.
Folgen. Die gerichtliche Sanierung unterbricht die Verjährung
sämtlicher Klagen und Vollstreckungen der Gläubiger für die Dauer
von 180 Tagen. Davon ausgenommen sind Steuerzahlungsansprüche.
13
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Rechte und Pflichten. Im gerichtlichen Sanierungsverfahren werden
die Rechte und Pflichten der zahlungsunfähigen
natürlichen/juristischen Person grundsätzlich im Sanierungsplan
bestimmt. Dieser wird vom Schuldner vorgeschlagen und vom Gericht
und den Gläubigern in einer allgemeinen Gläubigerversammlung
genehmigt. Die primäre Verpflichtung des Konkursschuldners ist
deshalb die strikte Erfüllung der Bedingungen des Plans.12
Nachdem der Konkursschuldner die oben beschriebenen
Informationen vorgelegt hat, können die Gläubiger durch
Mehrheitsbeschluss der allgemeinen Gläubigerversammlung ihre
Bemerkungen zum Sanierungsplan des Schuldners kundtun. Sie haben
dabei die Wahl:
1. den Plan ganz oder teilweise zurückzuweisen,
2. ihn zurückzuweisen und einen anderen Plan vorzulegen oder
3. ihn zurückweisen und Konkursantrag zu stellen.
Der Richter wird über die Durchführbarkeit des Plans erst nach
Anhörung der Gläubiger entscheiden. Die Gläubiger können ebenfalls
zu jeder materiellen Frage des Sanierungsplans und des
Konkursverfahrens Stellung nehmen.
Die allgemeine Gläubigerversammlung ist in drei Klassen von
Gläubigern zu unterteilen: arbeitsrechtliche Gläubiger, bevorzugte
Gläubiger und Gläubiger ohne Sicherheiten. Der Sanierungsplan ist
erst dann angenommen, wenn er in jeder Gläubigergruppe
angenommen wurde, von (1) der Mehrheit aller in der allgemeinen
Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und von (2) von den
Gläubigern, die mehr als 50 % der Ansprüche gegen den
Konkursschuldner repräsentieren (diese Kriterium findet keine
Anwendung für Gläubiger von Arbeitsentgelten, für die nur das erste
Kriterium gilt). Sollten bestimmte Angelegenheiten nur eine Klasse
betreffen, so entscheiden nur die Angehörigen dieser betreffenden
Klasse darüber. Jede Gläubigergruppe hat außerdem das Recht, ein
Mitglied und zwei Vertreter des Gläubigerausschusses13 zu benennen.
Die allgemeine
Gläubigerversammlung und
der Sanierungsausschuss
haben eine entscheidende
Rolle in der gerichtlichen
Sanierung
Die wesentlichen Eigenschaften des Gläubigerausschusses sind:
I. Innerhalb der gerichtlichen Sanierung und im Konkurs:
1.
Kontrolle und Prüfung der Rechnungslegung des gerichtlichen
Verwalters,
14
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2. Überwachung des ordnungsgemäßen Verfahrens und der
Einhaltung des Gesetzes,
3. Mitteilung an den Richter, falls eine Gesetzesverletzung oder
eine Schädigung der Interessen der Gläubiger festgestellt wird,
4. Erarbeitung und Ausgabe von Gutachten über jegliche
Beschwerden von Interessenten,
5. Antrag an den Richter auf Einberufung der
Gläubigerversammlung,
6. Äußerungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
II. Innerhalb der gerichtlichen Sanierung:
1. Kontrolle der Tätigkeiten des Schuldners und Vorlage eines
Lageberichts alle 30 Tage,
2. Kontrolle und Ausführung des gerichtlichen Sanierungsplans,
3. Einholen der gerichtlichen Genehmigung in folgenden Fällen:
a) die Entfernung bzw. Entlassung des Schuldners in den
Fällen, die das neue Konkursgesetz vorsieht,
b) die Veräußerung von Sachanlagen,
c) die Einräumung von Grundpfandrechten und anderen
Sicherheiten,
d) die notwendige Verschuldung, um die Fortführung des
Geschäfts während der Zeit bis zur Genehmigung des
gerichtlichen Sanierungsplans.
Verwaltung des Geschäfts. Der Schuldner kann während der
gerichtlichen Sanierung in der Geschäftführung verbleiben, jedoch
unter der Aufsicht des Gläubigerausschusses und mit der
Unterstützung durch den gerichtlichen Verwalter (eine Person, die
durch den Richter ernannt wird und der eine ähnliche Aufgabe
zukommt wie dem Síndico nach dem alten Konkursgesetz).
Dies gilt nicht in folgenden Ausnahmefällen:
Bestimmte Handlungen vor
dem Konkurs können, wenn
sie bestimmte Gläubiger
bevorzugen, nachträglich
für nichtig erklärt werden
15
German Desk
1. der Schuldner wurde gemäss den geltenden Vorschriften
wegen einer Konkursstraftat, eines Vermögensdeliktes oder
anderen Straftat gegen die Volkswirtschaft oder die
Wirtschaftsordnung verurteilt,
2. es besteht der dringende Verdacht, dass der Schuldner
Straftaten nach dem neuen Konkursgesetz begangen hat,
3. der Schuldner hat vorsätzlich gegen die Interessen seiner
Gläubiger gehandelt, betrügerische Handlungen begangen oder
Scheingeschäfte getätigt,
4. der Schuldner hat eine der folgenden Tatbestände erfüllt:
a) Vornahme persönlicher Ausgaben, die offenkundig seine
Vermögensverhältnisse übersteigen,
b) Vornahme von Ausgaben, die nicht gerechtfertigt werden
können aufgrund ihrer Art oder ihrer Bedeutung im
Hinblick auf das Kapital, die Art des Geschäfts, die
Geschäftsbewegungen oder ähnliche Umstände,
c) ungerechtfertige Entziehung von Unternehmenskapital
oder Vornahme von Geschäften, die den ordentlichen
Betrieb des Unternehmens schädigen,
d) Vortäuschen oder Unterlassen von Forderungen im Bericht
nach Art. 51 Abs. 3 des neuen Konkursgesetzes, ohne dass
es dafür einen relevanten rechtlichen Grund oder den
Schutz einer gerichtlichen Entscheidung gibt,
5. Weigerung, Informationen zu erteilen, die vom gerichtlichen
Verwalter oder von den übrigen Mitgliedern des
Gläubigerausschusses gefordert wurden,
6. der Sanierungsplan sieht den Austausch den Managements vor.
Der Konkursschuldner kann keine Güter des Anlagevermögens
verkaufen oder belasten (es sei denn mit Genehmigung des Richters).
Die während des gerichtlichen Sanierungsverfahrens vorgenommenen
Verschuldungshandlungen können, falls das Sanierungs- in ein
Konkursverfahren umgewandelt wird, nicht als im Konkurs
bevorzugte Verbindlichkeiten angesehen werden.
16
German Desk
Falls der Schuldner die Geschäfte nicht weiter führen darf, wird die
Verwaltung von einem gerichtlichen Verwalter ausgeübt. Der
gerichtliche Verwalter ist auch für die Geschäftsführung während des
Konkursverfahrens zuständig.
C.5. Konkurs
Das neue Konkursgesetz legt besonderen Wert darauf, die
Geschäftstätigkeit des Konkursschuldners aufrechtzuerhalten, da dies
als beste Lösung der Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners
angesehen wird. Das neue Konkursgesetz sieht das gerichtliche
Sanierungsverfahren vor, da der Schuldner selbst als die geeignetste
Person betrachtet wird, die Zahlungskrise zu überwinden. Um die
Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zu garantieren, schreibt der neue
Gesetzesentwurf im Konkursfall folgende Reihenfolge des Verkaufs
von Anlagegütern vor:
Das neue Recht bevorzugt
die Fortführung der
Geschäfte vor dem
Konkurs
1. Verkauf der Gesellschaft (als Einheit),
2. Verkauf von Zweigstellen oder Produktionseinheiten der
Gesellschaft,
3. Verkauf sämtlicher Vermögenswerte von Abteilungen oder
Produktionseinheiten und
4. Verkauf von einem oder mehreren Gütern, einzeln oder in
Gruppen zusammengefasst.
Der Verkauf von Anlagegütern soll unabhängig von der Erstellung
einer generellen Gläubigerliste stattfinden. Die Erlöse aus diesen
Verkäufen sollen vom gerichtlichen Verwalter bis zur endgültigen
Verteilung an die Gläubiger investiert werden.
Antrag. Der Konkursantrag kann von dem Konkursschuldner, dessen
Erben, dessen Gesellschaftern oder von jedem Gläubiger gestellt
werden.14 Sollte ein Gläubiger keinen Sitz in Brasilien haben, muss er
beim Gericht eine Kaution in Höhe der Gerichts- und
Anwaltsgebühren hinterlegen für den Fall, dass der Konkursantrag
unstatthaft war. Das neue Konkursgesetz gestattet es dem
Konkursschuldner außerdem, während des Konkursverfahrens
gerichtliche Sanierung zu beantragen.
Folgen. Das Konkursverfahren führt zur vorzeitigen Fälligkeit
sämtlicher Verbindlichkeiten bei gleichzeitiger proportionaler
Herabsetzung der Zinsen und zur Umwandlung sämtlicher
ausländischer Währungen in nationale Währung zum Tageskurs im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Konkurs
17
German Desk
hat jedoch noch weitere Konsequenzen, von denen einige nachfolgend
dargestellt werden.
Die Gerichtsentscheidung, die den Konkurs eröffnet,
a) enthält eine Zusammenfassung des Antrags, den Namen des
Konkursschuldners und gegebenenfalls die Namen der
Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt,
b) legt die konkursrechtliche Frist fest, die 90 Tage nicht
überschreiten darf, gerechnet ab dem Zeitpunkt des
Konkursantrags, des Antrags auf gerichtliche Sanierung oder
des ersten Protests aufgrund ausbleibender Zahlungen,
ausgenommen der gelöschten Proteste,
c) weist den Konkursschuldner unter Androhung von
Zwangsmitteln an, innerhalb von maximal 5 Tagen, eine
Gläubigerliste vorzulegen, die die Gläubiger namentlich nennt,
deren Adressen, den Betrag, die Art und die Klassifizierung
der Forderungen aufführt, sofern diese sich nicht bereits in den
Prozessakten befinden,
d) nennt die Frist für den Nachweis von Forderungen gemäss den
Vorschriften des § 1 und Art. 7 des neuen Konkursgesetzes,
e) bestimmt die Aussetzung sämtlicher Klagen oder
Vollstreckungshandlungen gegen den Konkursschuldner,
ausgenommen die Fälle des § 1 und 2 und des Art. 6 des neuen
Konkursgesetzes,
f) untersagt die Verfügung über Vermögensgegenstände des
Konkursschuldners und unterstellt sie der vorhergehenden
Genehmigung durch das Gericht oder gegebenenfalls durch
den Gläubigerausschuss; davon ausgenommen sind die
Vermögensgegenstände, deren Verkauf zu den normalen
Geschäftstätigkeiten gehören, sofern die vorsorgliche
Fortführung des Geschäfts genehmigt wurde gemäss Art. 99
Abs. 11 des neuen Konkursgesetzes,
g) legt die Sorgfaltspflichten fest, die erforderlich sind, um die
Interessen der beteiligten Parteien zu wahren. Zu diesem
Zweck kann das Urteil Untersuchungshaft gegen den
Konkursschuldner oder seine Geschäftsführer verhängen, wenn
es Belege für strafbare Handlungen nach dem neuen
Konkursgesetz gibt.
18
German Desk
h) verfügt gegenüber dem brasilianischen Handelsregister
(Registro Público de Empresas) die Eintragung des Konkurses
des Schuldners unter Verwendung des Begriffes "Falido"
(insolvent) und gleichzeitiger Eintragung des Datums der
Konkursverfügung und der Unfähigkeitserklärung gemäss Art.
102 des neuen Konkursgesetzes,
i) benennt den gerichtlichen Verwalter, der die Aufgaben gemäss
Art. 22 Abs. 3 des neuen Konkursgesetzes wahrnimmt,
unbeschadet der Vorgaben des Art. 35 Abs. 2 a) des neuen
Konkursgesetzes,
j) bestimmt die Versendung einer richterlichen Verfügung an
öffentliche Organe und Behörden, damit diese über die
Existenz von Vermögensgegenständen und Rechte des
Konkursschuldners Auskunft geben,
k) äußert sich bezüglich der vorsorglichen Fortführung der
Tätigkeiten des Konkursschuldners mit dem gerichtlichen
Verwalter oder hinsichtlich der Versiegelung der
Einrichtungen unter Beachtung des Art. 109 des neuen
Konkursgesetzes,
l) bestimmt, wenn er es für angezeigt hält, die Einberufung der
Gläubigerversammlung, um den Gläubigerausschuss
einzurichten, kann aber auch erlauben, den Ausschuss
beizubehalten, der möglicherweise bereits aufgrund des
gerichtlichen Sanierungsverfahrens besteht,
m) verfügt die Ankündigung des Konkurses gegenüber der
Staatsanwaltschaft, Mitteilung per Brief an das
Bundesfinanzministerium und an alle Einzelstaaten und
Gemeinden, in denen der Schuldner Niederlassung hat, damit
diese von dessen Konkurs Kenntnis erlangen.
Bilaterale Verträge, die von der zahlungsunfähigen
natürlichen/juristischen Person geschlossen wurden, können vom
gerichtlichen Verwalter erfüllt werden, wenn er dadurch die Passiva
des Konkursschuldners reduziert oder deren Anstieg verhindert.
Nachdem der Konkurs erklärt wurde, verliert der Konkursschuldner
die Fähigkeit, in Brasilien einer Geschäftstätigkeit nachzugehen. Alle
vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte werden sofort
Bestandteil der Konkursmasse.
19
German Desk
Das neue Konkursgesetz sieht vor, dass folgende Handlungen,
unabhängig von einer Gläubigerschädigungsabsicht, gegenüber der
Konkursmasse nicht durchsetzbar sind:
a) Erfüllung nicht fälliger Forderungen während der
konkursrechtlichen Frist unabhängig von der Art und Weise
der Erfüllung, wobei auch eine teilweise Erfüllung erfasst
wird,
b) Zahlungen fälliger Forderungen während der
konkursrechtlichen Frist zu anderen als den vereinbarten
Bedingungen,
c) die Hingabe, einschließlich der Zurückbehaltung, von
Sicherheiten während der Dauer des Konkurses, wenn es sich
um Schulden handelt, die vorher entstanden sind; wenn die
Vermögensgegenstände, für die eine Hypothek bestellt wurde,
bereits Gegenstand früherer Sicherheiten war, erhält die
Konkursmasse den Teil, der auf den Gläubiger der nicht
durchsetzbaren Hypothek entfällt;
Gewisse
Rechtshandlungen, die sich
vor dem Konkurs ereignet
haben, können als nichtig
oder ungültig betrachtet
werden, wenn sie in der
Absicht der Bevorzugung
eines oder mehrerer
Gläubiger begangen
wurden
d) kostenlose Handlungen des Schuldners in den zwei Jahren vor
der Verfügung des Konkurses,
e) Erbverzichte während der vorangegangenen zwei Jahre vor der
Verfügung des Konkurses,
f) der Verkauf einer Immobilie des Konkursschuldners ohne
ausdrückliche Zustimmung oder der Zahlung aller Gläubiger,
die zu dieser Zeit existieren, sofern dem Schuldner nicht
genügend Vermögensgegenstände verblieben sind, um seine
Passiva aufzulösen, unter dem Vorbehalt, dass keiner der
Gläubiger, nachdem er entsprechend informiert wurde,
gerichtlich oder durch den Registerführer innerhalb von 30
Tagen widerspricht,
g) die Registrierungen von Sachenrechten und die entgeltlich
oder unentgeltliche Übertragung von Eigentum unter Lebenden
oder die Eintragung von Immobilien nach der Verfügung des
Konkurses vorbehaltlich einer Voreintragung.
Rechte und Pflichten. Im Konkursverfahren muss die insolvente
natürliche/juristische Person neben den obgenannten Pflichten:
a) die Gründe des Konkurses angeben, allgemeine Informationen
über ihre Vermögenswerte und Geschäftsführung abgeben und
jegliche für das Verfahren angeforderten Auskünfte liefern,
20
German Desk
b) ihre Gesellschafts-, Steuer-, Arbeitsbücher und Bilanzen dem
gerichtlichen Verwalter übergeben,
c) bei sämtlichen Verfahrensschritten des Konkurses anwesend
sein und den Ort des Konkursverfahrens ohne gerichtliche
Genehmigung nicht verlassen,
d) weiter hat sie den gerichtlichen Verwalter in jeglicher Hinsicht
zu unterstützen.
Falls die insolvente natürliche/juristische Person ihren
Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht sie bzw. ihre
Geschäftsführung eine Konkursstraftat.
Ende der konkursrechtlichen Verpflichtungen. Die
Verpflichtungen der im Konkurs stehenden Partei gegenüber ihren
Gläubigern, Arbeitnehmern und anderen interessierten Parteien
erlöschen wenn::
a) alle ausstehenden Schulden bezahlt sind,
b) mehr als fünfzig Prozent der Gläubiger ohne Sicherheiten,
nach dem Verkauf sämtlicher Vermögenswerte des
Schuldners, bezahlt wurden, wobei der Schuldner die
Möglichkeit hat, den entsprechenden Betrag zu hinterlegen,
wenn die Liquidierung des Aktivvermögens nicht ausreichte,
c) seit dem Ende des Konkursverfahrens fünf Jahre vergangen
sind und der Schuldner oder dessen Geschäftsführung nicht für
ein Konkursvergehen verurteilt wurden,
d) seit dem Ende des Konkursverfahrens zehn Jahre vergangen
sind, falls der Schuldner oder dessen Geschäftsführer für ein
Konkursvergehen verurteilt wurden.
Solange solche Verpflichtungen bestehen, ist die insolvente
natürliche/juristische Person in ihrer Geschäftsausübung in Brasilien
beeinträchtigt.
Falls der Schuldner oder dessen Geschäftsführer wegen
Konkursvergehen verurteilt wurden, wird er/sie für die Dauer von fünf
Jahren:
a) keine gewerblichen Aktivitäten ausüben können,
21
German Desk
b) an der Ausübung von Verwaltungs-/Aufsichtsratsämtern oder
einer Geschäftsleitung gehindert sein sowie keine
Geschäftsführungsaufgaben in einer dem neuen Konkursgesetz
unterliegenden Gesellschaft ausüben können und
c) keine Gesellschaft im Auftragsverhältnis oder als
Bevollmächtigter leiten.
C.6. Regelung der Bevorzugung von Gläubigern.
Die arbeitsrechtlichen Ansprüche und Zahlungen an Abfindungsfonds
sollen gegenüber allen anderen Forderungen im Konkursverfahren
bevorzugt werden. Die Bevorzugung ist begrenzt auf 150
Mindestlöhne pro Arbeitnehmer (entspricht derzeit R$ 39.000,00). Die
verbleibenden arbeitsrechtlichen Löhne werden zu Ansprüchen ohne
Sicherheiten im Sinne des neuen Konkursgesetzes.
Nach der Leistung auf obengenannte arbeitsrechtlichte Ansprüche,
gehen die Ansprüche, für die Sicherheiten bestellt wurden, allen
anderen Ansprüchen bis zur Höhe der Sicherheit vor, unabhängig von
ihrer Rechtsnatur und der Zeit ihres Bestehens.
Nachdem die gesicherten Ansprüche bedient wurden, wird das
Vermögen des Konkursschuldner zur Begleichung der
Steueransprüche verwendet.
Nach der Erfüllung sämtlicher obgenannten arbeits- und
steuerrechtlichen Verpflichtungen sowie der dinglich gesicherten
Ansprüche, soll der Konkursschuldner die ausstehenden Forderungen
in folgender Reihenfolge bezahlen:
1. Forderungen mit speziellen Vorrechten,
2. Forderungen mit allgemeinem Vorrecht
3. nicht gesicherte Forderungen (créditos qurografários)
4. untergeordnete Forderungen.15
Sämtliche Kosten der gerichtlichen Sanierung oder des
Konkursverfahrens, wie die Honorare des gerichtlich bestellten
Konkursverwalters und die dadurch anfallenden Steuern, fallen nicht
unter die Regelungen der Bevorzugung von Gläubigern. Das bedeutet,
dass diese vor allen anderen Forderungen der insolventen
natürlichen/juristischen Person bezahlt werden.
22
German Desk
Kapitel D – Schlussfolgerungen
Die obigen Ausführungen stellen einige Aspekte der gerichtlichen
Sanierung in Brasilien dar. Die Darstellung ist selbstverständlich nicht
abschließend, sondern zielt lediglich darauf ab, einige Kernpunkte
herauszuheben und es zu ermöglichen, in Kürze die beschlossenen
Änderungen in diesem Rechtsgebiet mit dem geltenden Recht zu
vergleichen.
Das alte Konkursgesetz wird zu Recht kritisiert, weil es die Sanierung
einer finanziell angeschlagenen Gesellschaft nicht fördert; im
Gegenteil werden die Chancen einer finanziellen Erholung oft durch
das alte Konkursgesetz zunichte gemacht und die Vermögenswerte der
Gesellschaft verlieren wegen der langen Verfahrensdauer an Wert. Die
Unmöglichkeit einer vorherigen Verhandlung der Schuldensanierung
mit den Gläubigern unter geltendem Recht hemmte zudem die
Kreditvergabe.
Diese Gründe erhöhten die Risiken ausländischer Gesellschaften und
Investoren im Geschäftsverkehr mit brasilianischen Gesellschaften,
leisteten einen negativen Beitrag zu den äußerst hohen Kreditkosten
für brasilianische Schuldner und sind eine der Erklärungen für das
hohe Zinsniveau in Brasilien.
Deshalb ist die Reform des brasilianischen Konkursgesetzes und die
damit verbundene Einführung rechtlicher Mittel zur Sanierung von
Unternehmen sehr willkommen. Es wird allgemein erwartet, dass die
Reform unter anderem Brasiliens Wirtschaft stärken und dazu
beitragen wird, die Kosten für die Beschaffung von Ressourcen und
Finanzmitteln zu reduzieren.
23
German Desk
Für weitere Informationen
Dr. Esther M. Flesch
Tatiana Guerra
Karin K. F. Marks
Nilson Lautenschleger Jr.
Marianne Lima
Michael Löb
François Thoenen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Verfasser: José Augusto Martins und Guilherme M. Luz unter
Mitwirkung von Antonio U. Penna Jr. und Nilson Lautenschleger Jr.
Herausgeber: German Desk
Übersetzung: Dr. Torsten Rosenboom
24
German Desk
Endnotes
1
Das alte Konkursgesetz wird subsidiär angewendet.
Auch wenn das "Concordata-Verfahren" dem Vergleich im Sinne der alten
Vergleichsordnung nahe kommt, gibt es doch gravierende Unterschiede, weshalb im
Folgenden die Bezeichnung "Concordata-Verfahren" beibehalten wird.
3
Um einen “Concordata-Antrag” zu stellen, muss die Gesellschaft dem Gericht
neben anderen Dokumenten einen Tilgungsvorschlag unterbreiten; beweisen, dass
ausgestellte Rechnungen nicht bestritten wurden; beweisen, dass sie in den
vorangehenden fünf Jahren keinen Vergleichsantrag gestellt hat; Bilanzen und
Erfolgsrechnungen vorlegen; eine Liste der Aktiva sowie der Kredite und Gläubiger
vorlegen. Jeder Gläubiger kann sich gegen das “Concordata” stellen, wenn sein
Antrag folgendermaßen begründet ist: (a) Der finanzielle Schaden des Gläubigers
bei einem “Concordata” ist größer als bei einem Konkurs der Gesellschaft, (b) Die
Bedingungen des “Concordata” sind eindeutig nicht realisierbar, (c) Ungenauigkeit
der von der Gesellschaft im “Concordata-Begehren” vorgelegten Berichte und
Informationen oder (d) jede betrügerische oder böswillige Handlung, die sich
während der Gewährung des “Concordata” ereignet.
4
Folgende juristische oder natürliche Personen können vor einem zuständigen
Gericht den Konkurs einer Gesellschaft verlangen: (a) Die Gesellschaft selbst, (b)
jeder Gläubiger der Gesellschaft, (c) ein Anteilseigner der Gesellschaft, (d) im Falle
von Einzelunternehmungen der überlebende Ehegatte, Erbschafts- oder
Inventarverwalter, (e) Gläubiger mit Sicherheiten, wenn diese auf die Sicherheit
verzichten oder anderweitig nachweisen, dass die Sicherheiten zur Rückzahlung der
Kredite nicht genügen und (f) jegliche Gläubiger ohne Wohnsitz oder Sitz in
Brasilien bis zur Hinterlegung von Sicherheiten.
5
Das alte Konkursgesetz verlangt auch, dass die Geschäftsleitung nach dem
Konkursverfahren zur Verfügung steht und, wenn immer nötig, Informationen zur
Verfügung stellt. Weiter ist es der Geschäftsleitung verboten, ohne vorherige
Genehmigung des Konkursrichters den Gesellschaftssitz zu verlassen.
6
Belastungen enthalten folgende Elemente mit der Priorität folgender Reihenfolge:
(a) Entlohnung des “Síndicos” des Konkurses, (b) Verwaltungskosten der
Konkursmassse, (c) Rückzahlungen von Darlehen des “Síndicos” des Konkurses
oder Gläubigers an die Konkursmasse, (d) Gerichtskosten des Konkursverfahrens,
(e) Steuerschulden der Konkursmasse und (f) Arbeitsunfälle, die sich nach dem
Konkurs ereignet haben. Danach haben Schulden der Konkursmasse in folgender
Rangfolge Priorität: (a) von der natürlichen oder juristischen Person, die das
Konkursbegehren gestellt hat, bezahlte Gebühren, (b) vertragliche Verpflichtungen
der Konkursmasse, (c) nicht vertragliche Verpflichtungen der Konkursmasse.
7
Steuerschulden werden nicht bevorzugt behandelt, es sei denn sie sind früher als
einzuziehende Schuld vermerkt worden. Ansonsten werden Steuerschulden
gleichzeitig mit nicht gesicherten Schulden (créditos quirografários) bezahlt.
Geldstrafen an den Staat oder die Gemeinde sollen nicht durch den “Síndico” der
Konkursmasse bezahlt werden, unabhängig davon, ob sie als einzuziehende Schuld
vermerkt worden sind oder nicht.
8
Gomes, Orlando – in Direitos Reais – Editora Forense – 16a Edição – 2000 –
Kapitel 1 – Seite 8.
9
Zwischen diesen Unterklassen von Gläubigern besteht keine Hierarchie. Sowohl
Gläubiger mit Sicherheiten als auch besonders bevorzugte Gläubiger wird die
Rückzahlung ihrer Kredite durch den Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte
der insolventen Gesellschaft garantiert. Der Verkauf der Gläubigern mit Sicherheiten
und besonders bevorzugten Gläubigern als Sicherungsgegenstände gegebenen
2
25
German Desk
Vermögenswerte, der zur Rückzahlung der Kredite führen soll, muss in einer
separaten Auktion erfolgen.
10
Das neue Konkursgesetz führt folgende Handlungen als Möglichkeiten der
Sanierung der insolventen natürlichen oder juristischen Person auf: (a) Verlängerung
der Fristen und Änderung der Zahlungsbedingungen rückständiger Forderungen, (b)
Ausgliederung, Zusammenschluss oder Übertragung des Grundkapitals der
Gesellschaft, (c) teilweise oder volle Auswechslung der Geschäftsführung, (d)
Kapitalerhöhung, (e) Leasing der Gesellschaft, (f) Vollstreckung eines
Tarifvertrages, (g) Neuerung oder Sachleistung der Gesellschaftsverpflichtungen, (h)
Zusammenschluss der Gläubiger, (i) Teilverkauf der Vermögenswerte, (j) Ausgleich
finanzieller Lasten, (k) Nutznießung an der Gesellschaft, (l) gemeinsame
Verwaltung, (m) Gründung einer besonderen Gesellschaft für die Zusprechung der
Vermögenswerte der Gesellschaft.
11
Zu diesem Zweck soll der Schuldner dem Richter folgende Dokumente vorlegen:
(a) Grund der außergerichtlichen Sanierung, (b) der von sämtlichen genehmigenden
Gläubigern unterzeichnete Sanierungsplan, (c) eine vollständige Liste sämtlicher
vom Sanierungsplan betroffener Gläubiger und ihrer Möglichkeiten die Ansprüche
zu verhandeln und (e) die Rechnungsabschlüsse des Konkursschuldners des
vorhergehenden Jahres und die Rechnungsabschlüsse, die eigens für den
Sanierungsplan erstellt wurden.
12
Daneben muss der Konkursschuldner folgende Dokumente und Informationen
vorlegen: (a) den Sanierungsplan mit Begründung der wirtschaftlichen und
finanziellen Lage, (b) Finanzberichte betreffend das vorangehende Steuerjahr und
diejenigen, die das Sanierungsbegehren rechtfertigen sollen, (c) vollständige Liste
sämtlicher Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter, (d) Bericht über die
Vermögenswerte der einzelnen Gesellschafter, (e) Bericht über Bankkonten und (f)
durch das Protestregister ausgestellte Zertifikate.
13
Der Gläubigerausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: (1) einem
Arbeitnehmervertreter, (2) einem Vertreter der gesicherten Gläubiger, (3) einem
Vertreter der nicht gesicherten Gläubiger.
14
Falls von einer Drittpartei beantragt, wird der Konkurs ausgesprochen, wenn der
Konkursschuldner: (1) am Fälligkeitstermin ohne materielle Gründe eine Schuld, die
höher als 40 Mindestlöhne (entspricht derzeit R$ 10.400,00) ist, nicht bezahlt, (2)
keine Vermögenswerte bezeichnet, um die Vollstreckung einer bestimmten
unbestrittenen Schuld zu garantieren, (3) die Gläubiger nachweisbar betrügt, (4)
ohne Einverständnis der Gläubiger damit beginnt, wichtige Vermögenswerte zu
verkaufen, (5) das Geschäft aufgibt, ohne einen Verwalter zu belassen. Vergleichbar
mit dem gerichtlichen Sanierungsverfahren wird, wenn der Schuldner den
Konkursantrag stellt, der Richter seine Entscheidung aufgrund der allgemeinen
finanziellen Situation treffen (und nicht aufgrund der oben aufgeführten Kriterien).
15
Das neue Konkursgesetz definiert die untergeordneten Forderungen als diejenigen
der geschäftsführenden Gesellschafter, kontrollierenden Aktionäre, Geschäftsführer
und anderer Verwalter (neben anderen vom Gesetz definierten Forderungen).
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