Rettungspaket Italien – Bestimmungen im steuerlichen Bereich

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Brixen, 16. Jänner 2012 /
at
Rundschreiben
Rettungspaket Italien – Bestimmungen im steuerlichen Bereich
Die Regierung Monti hat im Dezember l.J. das sogenannte „Rettungspaket Italien1“ mit
Notverordnung genehmigt. Diese Notverordnung ist dann kurz vor Weihnachten vom
Parlament mit verschiedenen Änderungen endgültig ratifiziert worden2 und noch vor
Jahresende im Staatlichen Amtsblatt3 veröffentlicht worden.
Das Paket enthält verschiedene Bestimmungen zur Sanierung des Staatshaushaltes, u.a.
eine tiefgreifende Pensionsreform. Mit diesem Rundschreiben soll auf die wichtigsten
Neuerungen im Steuerbereich hingewiesen werden.
Das gegenständliche Rundschreiben ist inhaltlich wie folgt gegliedert:
1) Steuererhöhungen
2) Steuererleichterungen und Begünstigungen
3) Verschiedene Bestimmungen
1) STEUERERHÖHUNGEN
Neue Gemeindeimmobiliensteuer „IMU“ 4
Die bisherige Immobiliensteuer ICI („imposta comunale sugli immobili“) wird durch die
neue Gemeindesteuer IMU („imposta municipale unica“) ersetzt. Die Grundzüge der
beiden Steuern sind im Wesentlichen unverändert geblieben: Grundlage für die Besteuerung sind weiterhin die Katasterwerte der Gebäude und landwirtschaftlichen Grundstücke bzw. die Marktwerte bei Baugrundstücken. Es ändern sich jedoch die Steuergrundlage, Steuersatz und Befreiungen. Den Gemeinden werden bestimmte Gestaltungsmög-
1
DL Nr. 201 vom 6. Dezember 2011
2
Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011
3
Amtsblatt der Republik Nr. 300 vom 27.12.2011
4
Art. 13, Abs. 1 bis 13 des DL 201/2011
F:\Organisation\Rundschreiben Mandanten\Rundschreiben Homepage\2012\R01 Rettungspakte 120114.doc
Seite 1 von 8
lichkeiten in Bezug auf Steuersätze und Befreiungen gewährt, welche in den nächsten
Monaten von diesen genehmigt werden können. Erst dann kann die effektive Mehrbelastung genau ermittelt werden. Die Steuer wird provisorisch für drei Jahre eingeführt, also
bis zum 31.12.2014, anschließend wird sie definitiv sein. Grundsätzlich ist jedoch – je
nach Katasterkategorie – von einer Verdoppelung bis zu einer Verdreifachung der Steuer
auszugehen!
Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
Steuergrundlage:
Bei den Gebäuden wird der Multiplikator für die Festsetzung der Steuergrundlage, um
vom aufgewerteten Katasterertrag (+5%) zur Grundlage zu gelangen, für sämtliche Katasterkategorien stark erhöht, siehe hierzu die nachstehende Tabelle:
Katasterkategorie
Multiplikator
A (außer A/10), C/2, C/6, C/7
160
B, C/3, C/4, C/5
140
A/10, D/5
80
D (außer D/5)
C/1
landwirtschaftliche Grundstücke
60 (65 ab 1.1.2013)
55
130 (110 für eingetragene Landwirte)
Hebesätze:
- Der ordentliche Hebesatz für die IMU wird mit 0,76 Prozent festgelegt, mit einem
Gestaltungsrahmen der Gemeinden von plus/minus 0,3 Prozent. Dieser Hebesatz
kommt auf sämtliche Grundstücke und Gebäude zur Anwendung, ausgenommen die
nachstehenden Ausnahmen.
- Für die Hauptwohnung (Wohnsitz des Eigentümers) wird ein verminderter Hebesatz
von 0,4 Prozent vorgesehen. Dieser Satz kann von den Gemeinden um 0,2 Punkte erhöht oder vermindert werden. Es wird ein Absetzbetrag von 200 Euro vorgesehen, der
von der Gemeinde bis zum Betrag der Steuer erhöht werden kann. Der Absetzbetrag
wird für in der Familie lebende Kinder bis zu 26 Jahren um jeweils 50 Euro erhöht (beschränkt auf die Jahre 2012 und 2013).
- Der verminderte Hebesatz für die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude wird mit
0,2 Prozent festgelegt; die Gemeinden können den Hebesatz auf 0,1 Prozent herabsetzen.
Befreiungen:
Abgeschafft werden die Steuerbefreiungen für die:
- Hauptwohnung, wobei auch die bisherige Gleichsetzung als Hauptwohnung der den
Familienangehörigen unentgeltlich bereitgestellten Wohnungen nicht mehr möglich ist;
-
landwirtschaftlichen Grundstücke und Gebäude.
Abgeschafft wird auch die Besteuerung des Eigenmietwertes bei Selbstbenutzung für
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natürliche Personen (Einkommenssteuer Irpef).
Mögliche Erhöhung
MwSt-Satz 5
Der regionale IrpefZuschlag 6
Abschaffung getrennte
Besteuerungen bei
Abfindungen Geschäftsführer7
Staatlicher Aufschlag
für Kfz-Steuer8
Die Regierung plant in 2012 eine Steuerreform in dessen Rahmen verschiedene Begünstigungen überarbeitet werden sollen. Für den Fall, dass diese Steuerreform innerhalb
September 2012 nicht genehmigt werden sollte, wird die MwSt mit Wirkung vom
1.10.2012 bis 31.12.2013 wie folgt erhöht: der begünstigte Steuersatz von 10 % auf 12 %
(ab 1.1.2014: 12,5 %) und der Regelsatz von 21 % auf 23 % (ab 1.1.2014: 23,5 %). Der
MwSt-Satz von 4 % bleibt unverändert.
Der regionale Irpef-Zuschlag (Einkommen der natürlichen Personen) wird rückwirkend
ab 2011 von 0,9 auf 1,23 Prozent angehoben. Die Erhöhung ist bereits für den Lohnsteuerjahresausgleich 2011 zu berücksichtigen.
Falls Geschäftsführern (Verwaltern) von Gesellschaften eine Abfindung bei Beendigung
des Mandates gewährt wird, so kann diese in bestimmten Fällen der günstigeren getrennten Besteuerung („tassazione separata“) unterworfen werden. Für Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften wird diese Möglichkeit nun abgeschafft und zwar rückwirkend (!) für
all jene Abfindungen, für welche das Anrecht auf Auszahlung ab 1. Januar 2011 entstanden ist. Die Fachliteratur geht davon aus, dass das Recht auf Auszahlung unmittelbar mit
dem Ausscheiden aus dem Amt entsteht und somit all jene Geschäftsführer betroffen
sind, die ab dem 1. Januar 2011 von ihrem Amt ausgeschieden sind.
Für die Pkws mit einer Nennleistung von mehr als 185 kW9 wird ab 2012 eine staatliche
Sondersteuer von 20 Euro für jeden kW von mehr als 185 kW vorgesehen. Sie ist bei
Fälligkeit der ordentlichen Kfz-Steuer zu leisten; die Zahlungsmodalitäten müssen noch
festgelegt werden.
Es gilt eine degressive Staffelung mit Bezug auf das Baujahr des Wagen; Pkws mit einem
Alter von mehr als 20 Jahren sind grundsätzlich vom Steueraufschlag befreit.
Ähnliche gestaffelte Sondersteuern wurden auch für Boote mit einer Länge ab 10 Metern
und für alle Sportflugzeuge vorgesehen.
Stempelsteuer auf
Bankkonten und anderen Finanzinstrumenten 10
Die Stempelsteuer auf Bankkonten von Gesellschaften und anderen Körperschaften wird
mit jährlich 100 Euro festgelegt. Für die Bankkonten der natürlichen Personen beträgt die
Steuer 34,20 Euro wobei Bankkonten mit einem durchschnittlichen Bestand von nicht
mehr als 5.000 Euro befreit sind.
Die Stempelsteuer für die Finanzinstrumente (ausgenommen die Pensionsfonds) – in der
Praxis die Mitteilungen, welche die Finanzvermittler aufgrund des Bankgesetzes den Kun5
Art. 18
6
Art. 28
7
Art. 24, Abs. 31
8
Art. 16
9
Entspricht ca. 251 PS
10
Art. 19, Abs. 1 – 5
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den aushändigen müssen – wird für 2012 mit 0,1 Prozent und ab 2013 mit 0,15 Prozent
festgesetzt.
Sondersteuer für aus
dem Ausland über den
Steuerschutzschild
zurückgeführte Finanzvermögen11
Für die aufgrund der so genannten Steuerschutzschilde („scudo fiscale“) in den Jahren
2002 bis 2010 zurückgeführten und noch vertraulich (bzw. abgesondert) gehaltenen
Finanzvermögen wird eine Sondersteuer von 0,4 Prozent vorgesehen. Für die Jahre 2012
und 2013 beträgt diese jeweils 1 Prozent bzw. 1,35 Prozent. Die Steuer wird jährlich bis
16. Februar von den Banken und Finanzvermittlern einbehalten, welche die vertrauliche
Erklärung entgegen genommen haben. Die vorgenannte Stempelsteuer auf Bankkonten
und Finanzinstrumente kann angerechnet werden.
Für die zum 6. Dezember 2011 von den vertraulichen Konten bereits abgezogenen Finanzvermögen ist 2012 eine einmalige Sondersteuer von 1 Prozent geschuldet. Sie ist bis
16. Februar 2012 zu leisten und wird von den Finanzvermittlern eingehoben.
Vermögensteuer für
Immobilien und Finanzvermögen im
Ausland12
Mit Wirkung ab 2011 wird eine Vermögensteuer für die von in Italien ansässigen natürlichen Personen im Ausland gehaltenen Immobilien und Finanzvermögen eingeführt. Die
Steuer gilt also rückwirkend ab der Steuerperiode 2011. Die Zahlungen sind mit der
Saldozahlung für die Einkommensteuern vorzunehmen; erstmals im Juni/Juli 2012. Eine im
Ausland eventuell gezahlte Vermögensteuer kann angerechnet werden. Es ist in diesem
Zusammenhang insbesondere auf das in der Übersicht „RW“ im Unico gemeldete Vermögen bzw. dessen Werte abzustellen.
Immobilien:
Die Vermögenssteuer betrifft Eigentum oder Realrechte auf im Ausland gehaltenen Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) und ist unabhängig von deren Verwendung
(z.B. Eigennutzung oder Vermietung) geschuldet. Der Steuersatz beträgt 0,76 Prozent
(gleicher Satz wie die neue Immobiliensteuer IMU). Als Bemessungsgrundlage gelten die
Anschaffungskosten laut Vertrag oder Übertragungsurkunde. Sind diese Kosten nicht
verfügbar, hat man auf den Marktwert abzustellen.
Finanzvermögen:
Die Vermögenssteuer betrifft die im Ausland gehaltenen Finanzvermögen, so unter anderem Wertpapiere, Termingeschäfte und andere Finanzinstrumente, Lebensversicherungen, Aktien und Beteiligungen an Gesellschaften. Als Bemessungsgrundlage gilt der
Marktwert am Ende des Kalenderjahres, auch anhand der Unterlagen des Finanzvermittlers. Die Steuer beträgt 0,1 Prozent für die Steuerperioden 2011 und 2012, sowie 0,15
Prozent für 2013 und die Folgejahre.
Die landwirtschaftlichen Gebäude 13
Die im Mai des letzten Jahres mit der Vereinfachungsverordnung14 eingeführte Bestim-
11
Art. 19, Abs. 6 – 12
12
Art. 19, Abs. 13 bis 23
13
Art. 13 Abs. 14 u. ff.)
14
Art. 7 DL Nr. 70/2011
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mung, wonach die Steuererleichterungen für die landwirtschaftlichen Gebäude nur dann
gelten, wenn sie unter den Katasterkategorien A/6 oder D/10 eingetragen sind, wird nun
wieder abgeschafft.
Die nicht im Gebäudekataster erfassten landwirtschaftlichen Gebäude müssen bis spätestens 30. November 2012 eingetragen werden. Bis zur Erteilung des endgültigen Katasterertrages wird die IMU provisorisch als Vorauszahlung anhand von Vergleichswerten eingehoben. Mit Ministerialverordnung werden neue Modalitäten festgelegt, um die Steuererleichterungen für die landwirtschaftlichen Gebäude im Gebäudekataster anzumerken
(mit Beibehaltung der bisherigen Katasterkategorie).
II) STEUERERLEICHTERUNGEN UND BEGÜNSTIGUNGEN
Die Eigenkapitalförderung – ACE 15
Für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und auch Einzelunternehmen (einschließlich Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen) wird rückwirkend für 2011 ein
Steuerbonus zur Eigenkapitalförderung (ACE, „aiuto per la crescita economica“) eingeführt.
Die Beihilfe besteht in einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung für die Erhöhungen des Reinvermögens, welche von der Steuergrundlage (Ires und Irpef) in Abzug gebracht werden
kann.
Die Zu- und Abgänge im Reinvermögen (thesaurierte Gewinne, Einlagen, Ausschüttungen) werden gegenüber dem Reinvermögen laut letztem Jahresabschluss ermittelt. Als
Ausgangspunkt gilt, auch für die Folgejahre, in der Regel der Abschluss zum 31. Dezember 2010, ohne Gewinn 2010. Auf den positiven Unterschiedsbetrag zwischen Reinvermögen am Ende des Geschäftsjahres (z.B. 31.12.2011) und jenem zum Ausgangszeitpunkt (31.12.2010) wird die genannte fiktive Eigenkapitalverzinsung berechnet.
Für die ersten drei Jahre wird der Satz für die Eigenkapitalverzinsung mit 3 Prozent festgelegt. Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Begünstigung (geringere Steuer) im Endeffekt
0,825 Prozent des erhöhten Reinvermögens.
Die Einlagen und Kapitalerhöhungen zählen anteilsmäßig ab dem Zufluss; die nicht ausgeschütteten Jahresüberschüsse bzw. die Gewinne zählen für das gesamte Jahr, in dem diese festgestellt wurden; auch die Ausschüttungen zählen für das gesamte Ausschüttungsjahr. Beispiel: Erhöhung Stammkapital am 1.7.2011 für 200.000 Euro, Abzug von der
Steuergrundlage 3.000 Euro [200.000 x (6/12) x 3%], Steuerersparnis 825 Euro (27,5 %
von 3.000 Euro).
Erhöhter Irap-Abzug 16
Ab der Steuerperiode 2012 wird ein erweiterter Abzug der Wertschöpfungssteuer Irap
von den Ertragsteuern (Ires und Irpef) vorgesehen. Er betrifft die anteilige Irap, welche
15
Art. 1
16
Art. 2
Seite 5 von 8
sich aus den nicht abzugsfähigen Lohnkosten ergibt (unter Berücksichtigung von Befreiungen und Abzügen, z.B. für Sozialabgaben).
Zusätzlich zu diesem neuen Irap-Abzug steht auch der frühere pauschale Irap-Abzug von
den Ertragsteuern im Ausmaß von 10 Prozent der Irap zu, der bei Vorliegen von Finanzierungskosten zuerkannt wird; dieser Abzug ist von der restlichen Irap zu berechnen
(also nach Abzug der anteiligen Steuer für die Lohnkosten).
Die Absetzbeträge von jährlich 4.600 Euro werden für Frauen sowie für Jugendliche bis
zu 35 Jahren, auf 10.600 Euro erhöht. Der neue Absetzbetrag gilt ab der Steuerperiode
2012.
Steuerabsetzbeträge
für Wiedergewinnungsarbeiten (36 %)
und für energetische
Baumaßnahmen
(55 %)17
Der Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent (natürliche Personen) für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden wird als ständige Regelung im Einheitstext der Einkommensteuern vorgesehen (neuer Art. 16-bis EESt). Die Bestimmung wird vereinheitlicht und
auf Instandhaltungsarbeiten in Folge von Naturkatastrophen ausgedehnt. Die Höhe der
begünstigten Ausgaben (48.000 Euro) und die Aufteilungsdauer (zehn Jahre) bleiben
unverändert.
Vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung im Kaufvertrag werden bei
Verkauf der Immobilie die noch nicht genutzten Zehntel des Absetzbetrages auf den
Käufer übertragen. Bei Ableben wird der Absetzbetrag ausschließlich dem Erben übertragen, der die Wohnung persönlich nutzt.
Der Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent (Unternehmen und natürliche Personen) für
energetische Baumaßnahmen wird ohne Änderungen beschränkt für ein Jahr bis Ende
2012 verlängert. Ab 2013 gilt für die energetischen Maßnahmen nur mehr der verminderte Absetzbetrag von 36 Prozent; er betrifft künftig nur die natürlichen Personen (also
nicht mehr die IRES-Steuerpflichtigen).
Umwandlung von
aktiven latenten
Steuern18
Steuerliche Aufwertung von Beteiligungen21
In bestimmten Fällen können die aktiven latenten Steuern in verrechenbare oder übertragbare Steuergutschriften umgewandelt werden. Es wird der Anwendungsbereich einer
früheren Bestimmung erweitert19. Es handelt sich um aktive latente Steuern, die sich aus
ersatzbesteuertem Firmenwert oder anderen ersatzbesteuerten immateriellen Vermögenswerten20 ergeben oder um die anteiligen aktiven latenten Steuern aus den Steuerverlusten, die durch die unterschiedliche Abschreibung von Firmenwert und anderen
immateriellen Vermögenswerten entstehen.
Kapitalgesellschaften, die einen Konzernabschluss erstellen, können die Unterschiedsbeträge zwischen steuerlichem und handelsrechtlichem Wertansatz von Mehrheitsbeteili-
17
Art. 4
18
Art. 9
19
Art. 2 DL Nr. 225/2010
20
Art. 15 Abs. 10 DL Nr. 185/2008
21
Art. 20
Seite 6 von 8
gungen, die sich aus Firmenwert, Markenrechte und anderen immateriellen Vermögenswerten ergeben, durch eine Ersatzsteuer von 16 Prozent freistellen. Die steuerlichen
Wertansätze werden so an die handelsrechtlichen angeglichen.
Diese mit der Juliverordnung 201122 für 2010 vorgesehene Aufwertungsmöglichkeit für
Zuschreibungen anlässlich von Umgründungen (z.B. Verschmelzungen, Spaltungen, Betriebseinbringungen) wird nun auch auf 2011 ausgedehnt. Die Ersatzsteuer ist in drei
gleichen Raten zu leisten (die erste Rate mit den Saldosteuern für die Steuerperiode
2012; in der Regel Juni/Juli 2013). Die steuerliche Wirkung gilt ab 2015.
Die Aufwertung kann noch nachträglich für früher durchgeführte Umgründungen beansprucht werden. Für die nun innerhalb der neuen Fristen entrichteten Ersatzsteuern sind
die gesetzlichen Zinsen zu berechnen.
Steuerbegünstigungen
und ISEE-Wert23
Ab 2013 sollen die steuerlichen Erleichterungen und Begünstigungen den Voraussetzungen eines bestimmten ISEE-Wertes unterworfen werden. Es handelt sich dabei um einen
Vermögens- und Einkommensparameter: wird dieser überschritten, gehen die Erleichterungen und Begünstigungen verloren. Mit Durchführungsbestimmung sollen bis 31. Mai
2012 Anwendungsbereich und Ausmaß der Einschränkung sowie die Parameter festgelegt werden. Dies könnte unter anderem die verschiedenen Steuerabsetzbeträge (einschließlich Wiedergewinnungsarbeiten) sowie die Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge
und der freiwilligen Sozialversicherungen betreffen.
III) VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen gegen die
Steuerhinterziehung24
Es wurden verschiedene Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eingeführt.
Die wichtigsten davon sind:
Einschränkung Bargeldverkehr auf 1.000 Euro:
Die Schwelle für die Verwendung von Bargeld ist mit Wirkung 6. Dezember 2011 von
2.500 Euro auf 1.000 Euro herabgesetzt worden. Ab diesem Datum dürfen nur mehr
Bargeldzahlungen bis zu 999,99 Euro durchgeführt werden, ab der Schwelle von 1.000
Euro greift bereits das Verbot. Für die etwaigen, bis zum 31. Jänner 2012 begangenen
Fehler und Übertretungen werden keine Verwaltungsstrafen verhängt. Bank-Sparbücher
mit einem Bestand ab 1.000 Euro, die noch auf den Überbringer lauten, müssen ebenso
auf einen Namen umgeschrieben werden.
Mitteilung aller Bankbewegungen:
Die Banken sind ab 1. Jänner 2012 verpflichtet, alle einzelnen Bewegungen auf den Bankkonten der Kunden sowie die Bewegungen für die anderen unterhaltenen Geschäftsbe-
22
Art. 23 DL Nr. 98/2011
23
Art. 5
24
Art. 10 bis 12
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ziehungen periodisch der Finanzverwaltung zu melden. Das Bankgeheimnis ist somit gegenüber dem Fiskus vollständig abgeschafft.
Branchenrichtsätze („studi di settore“):
Für die Einkommen 2011 und der folgenden Steuerperioden werden einige Erleichterungen vorgesehen, wenn der Steuerpflichtige mit Bezug auf die Branchenrichtwerte angemessene und schlüssige Umsatzerlöse erklärt und die entsprechenden Erhebungsdaten
richtig gemeldet worden sind. Die Festsetzung der Unternehmens- und freiberuflichen
Einkünfte anhand einer Schätzung wird in diesem Fall ausgesetzt; die Schätzung anhand
des Lebensstandards gilt nur, wenn das geschätzte Gesamteinkommen um ein Drittel das
erklärte übersteigt; die Verjährungsfristen werden um ein Jahr gekürzt.
Finanzstrafvergehen:
Werden auf Anfragen der Finanzverwaltung oder der Finanzwache falsche Informationen
oder Unterlagen erteilt, wird dies strafrechtlich geahndet; dies gilt beschränkt für den Fall,
dass die Anfragen in Zusammenhang zu Finanzstrafvergehen stehen.
Rentenbeiträge für
Handwerker- und
Kaufleute25
Die Beitragssätze für die Rentenversicherung der Kaufleute und Handwerker (Nisf/Inps)
wird für 2012 um 1,3 Prozent erhöht, und in den Folgejahren um jeweils 0,45 Prozent
pro Jahr, bis der Beitragssatz von 24 Prozent erreicht wird..
Gerne stehen wir für eventuelle Rückfragen oder Klärungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Alexander Tauber
25
Art. 24, Abs. 2 und 22
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