NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT § 86 GO NRW dieser Sachverhalt in der Währung „Euro“ auszudrücken wäre, sondern auch das damit ggf. verbundene Risikopotential offen zu legen. 4. Kreditkosten 4.1 Allgemeines Vor der Annahme von Kreditangeboten zur Finanzierung von Investitionen ist von der Gemeinde zu prüfen, welches Angebot ihren finanzwirtschaftlichen Belangen am ehesten entspricht. Für die Kosten eines Kredites ist die Höhe der Zinsen von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist besonders darauf zu achten, dass die Zinsen wirtschaftlich sind. Die mögliche Zinsentwicklung in Form eines vorausblickenden und verantwortungsvollen Risikomanagement einzuschätzen, ist dabei geboten. Für den Abschluss eines Kreditvertrages ist eine punktuelle Betrachtung des Zins- und Kreditmarktes nicht ausreichend. Auch ist es grundsätzlich zulässig, Zinsderivate zur Zinsabsicherung zu nutzen. Solche Finanzinstrumente dürfen allerdings lediglich im Rahmen des abgeschlossenen Kreditgeschäftes eingesetzt werden. Dementsprechend sind Geschäfte mit Derivaten, die unabhängig von Kreditgeschäften abgeschlossen werden, als spekulative Geschäfte für die Gemeinden unzulässig. 4.2 Das Zinsrisikomanagement 4.2.1 Allgemeines Mit einem Zinsrisikomanagement können die Gemeinden bei variabel verzinslichen Verbindlichkeiten, bei auslaufenden Zinsvereinbarungen oder bei Umschuldungen sowie bei der Aufnahme neuer Kredite das Risiko von Zinssteigerungen wirksam steuern, um die haushaltsmäßigen Belastungen in verträglichen Grenzen zu halten. In diesem Zusammenhang können auch Zinsderivate zum Einsatz kommen, wenn bei der Gemeinde ausreichend Kenntnisse über die Risiken und Chancen solcher Finanzinstrumente vorliegen und ein sorgfältiger Umgang damit erfolgt. Diese Gegebenheiten stellen vielfach eine erhebliche Herausforderung für die gemeindliche Kreditwirtschaft und die Geldanlage dar, um eine Optimierung von Kreditkonditionen zu erreichen und Zinsrisiken durch den Einsatz von Zinsderivaten zu begrenzen. Generell hat die Gemeinde dabei der Vorrang der Sicherheit und der Risikominimierung zu beachten. Auch darf sie die vielfältigen Möglichkeiten der Kapitalmärkte nur in einem angemessenen und vertretbaren Umfang in Anspruch nehmen. Derivative Finanzinstrumente des Kredit- und des Geldmarktes sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Wert von einer anderen Größe, z.B. einem Preis oder Zinssatz, abgeleitet wird. Nach § 1 Abs. 11 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind Derivate als Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von einem Börsen- oder Marktpreis, einem Kurs, Zinssätzen oder anderen Erträgen abhängt. Bei Derivatgeschäften der Gemeinde handelt es sich um ein schwebendes Geschäft auf Grund eines Vertrages zwischen der Gemeinde und einem Kreditinstitut, dessen Wert i.d.R. auf Änderungen eines Zinssatzes aufgebaut wird, und das erst in der Zukunft, teils erst nach mehreren Jahren, erfüllt wird. Soweit die Derivate sich auf die Zinsen im Kreditgeschäft oder bei Geldanlagen beziehen, kommen sie auch bei den Gemeinden zum Einsatz. Sie müssen sich jedoch immer auf ein Grundgeschäft, z.B. einen bestehenden oder einen geplanten Kredit beziehen, um nicht unter das für die Gemeinden geltende Spekulationsverbot zu fallen (vgl. § 90 GO NRW). Diese Verknüpfung muss objektiv in jedem Einzelfall in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht gegeben sein, d.h. die Derivate müssen den gemeindlichen Krediten zugeordnet werden können. Sie liegt in sachlicher Hinsicht vor, wenn der Nominalbetrag und die Währung von Grundgeschäft und Derivatgeschäft identisch sind, und in zeitlicher Hinsicht, wenn die Laufzeit und Fälligkeit des Derivats die Laufzeit und Fälligkeit von gemeindlichen Krediten als Grundgeschäft nicht überschreitet. Mit dieser Abgrenzung soll neben der Risikobegrenzung die notwendige Konnexität sichergestellt werden. Auch muss gewährleistet sein, dass die GEMEINDEORDNUNG 387 NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT § 86 GO NRW Gemeinden keine Derivatgeschäfte lediglich zur spekulativen Ertragserzielung nutzen. Sie dürfen wegen des Spekulationsverbots die Derivate auch nicht als einzeln handelbare Finanzinstrumente unter Inkaufnahme von Verlustrisiken einsetzen. Die Abschlüsse von Finanzgeschäften sind von der Gemeinde in ausreichender Weise zu dokumentieren, so dass neben den Daten des eigentlichen Finanzgeschäfts auch die vorhandene Risikosituation und die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Marktmeinung der Gemeinde für Dritte, z.B. die örtliche Rechnungsprüfung, nachvollziehbar werden. Es bietet sich daher der Aufbau einer örtlichen Dienstanweisung für die Durchführung der gemeindlichen Finanzgeschäfte an. Eine örtliche Richtlinie sollte die zulässigen Finanzinstrumente benennen, die örtliche Ziele und die Strategie für die gemeindlichen Finanzgeschäfte umfassen sowie das Risikomanagement und die Risikostreuung festlegen. Sie sollte aber auch grundlegendes über die Organisation und die Arbeitszuständigkeiten im Aufgabenbereich „Finanzmanagement“ enthalten und die Dokumentation und das Berichtswesen regeln. 4.2.2 Zinsoptionen Als Zinsoptionen kommen daher insbesondere Caps oder Floors zum Einsatz, die es ermöglichen, die Auswirkungen von Veränderungen des Zinsniveaus über einen vorher bestimmten Rahmen hinaus zu begrenzen. Je nach Umfang und Wirkung solcher Derivatgeschäfte muss eine Abstimmung darüber zwischen Rat und Verwalzung erfolgen, um die Ermächtigungen zum Abschluss von Derivatgeschäften und die Verantwortlichkeiten dafür festzulegen. 4.2.2.1 Caps (Zinsobergrenze) Ein Cap stellt ein Zinsbegrenzungsgeschäft dar. Er wird für einen bestimmten Zeitraum eine Zinsobergrenze bezogen auf einen bestimmten Betrag vereinbart. Steigt der Zins währen der Cap-Laufzeit über die vereinbarte Obergrenze, dann würde die Gemeinde als Inhaber des Caps die Differenz bezogen auf den Nominalbetrag z.B. von ihrer Bank als Verkäufer erstattet bekommen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Caps muss i.d.R. von der Gemeinde jedoch eine Prämie für eine solche Zinssicherung gezahlt werden. Ein solcher Cap kann aber auch mehrere hintereinander liegende Optionsgeschäfte beinhalten. Damit ist der CAP ein Vertrag, in dem gegen Zahlung einer CAP-Prämie (vom Käufer an den Verkäufer) das Steigen eines festgelegten Marktzinssatzes, z.B. 6Monats-EURIBOR, über eine bestimmte Zinsobergrenze der Verkäufer dem Käufer den Differenzbetrag bezogen auf den vereinbarten Kapitalbetrag erstattet. 4.2.2.2 Floor (Zinsuntergrenze) Von der Gemeinde können auch Finanzgeschäfte zur Begrenzung von Zinssenkungen abgeschlossen werden (Floors). Diese Geschäfte kommen i.d.R. in Betracht, wenn die Verzinsung bei Finanzgeschäften nicht unter ein bestimmtes Niveau sinken soll, z.B. bei einer variablen Verzinsung. Der Floor entspricht spiegelbildlich dem CAP, d.h. unterschreitet der Referenzzins die vereinbarte Zinsuntergrenze, so ist von der Gemeinde als FloorVerkäufer die Zinsdifferenz, bezogen auf den Nominalbetrag, für die betreffende Zinsperiode nachträglich dem Käufer auszuzahlen. 4.2.2.3 Collar (Zinskorridor) Bei Finanzgeschäften der Gemeinde ist auch die Vereinbarung einer Kombination von Floors und Caps möglich, die als Collar bezeichnet wird. In diesen Fällen werden beide Finanzgeschäfte gleichzeitig abgeschlossen und es muss eine Übereinstimmung der beiden Finanzinstrumente hinsichtlich der Laufzeit, des Referenzzinssatzes, und GEMEINDEORDNUNG 388 NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT § 86 GO NRW des Bezugsbetrages geben. Durch den Cap soll eine Absicherung gegen steigende Zinsen erreicht und mit dem Floor an Zinssenkungen bei variabel vereinbarten Zinsen profitiert werden. 4.2.3 Forward Rate Agreements (FRAs) Für die Umschuldung eines bestehenden Festzinskredit kann die Gemeinde bereits im Vorfeld einen Zinssatz für den zukünftigen Zeitraum vereinbaren, in dem die Umschuldung erfolgen soll (Forward Rate Agreements FRAs). Solche FRAs sichern ein Zinsniveaus ab, ersetzen aber nicht die diesem Geschäft zu Grunde liegende Kreditaufnahme. Wenn sich das Zinsniveau anders entwickelt, sind zwischen den Vertragspartnern die vereinbarten Ausgleichsleistungen zu erbringen. Die Gemeinde erhält eine Ausgleichsleistung, wenn das Zinsniveau über der vereinbarten Zinslinie liegt. Sie muss dann selbst eine Ausgleichsleistung zahlen, wenn das Zinsniveau unter der vereinbarten Zinslinie liegt, so dass ihre Zinskosten höchstens dem vereinbarten Zinsniveau entsprechen. Ggf. kann beim Abschluss eines FRAs eine Prämie zu zahlen sein. Damit ist das FRA ein Vertrag, in dem für einen bestimmten Kreditbetrag auf gegenwärtiger Zinsbasis ein bestimmter Zinssatz (FRA-Zins), z.B. 6-Monats-EURIBOR, für eine bestimmte Laufzeit (FRA-Periode) ab einem festgelegten Zeitpunkt vereinbart wird. 4.2.4 Zinsswaps Im Rahmen von Zinsswaps werden künftige feste und variable Zinszahlungen auf einen nominellen Kreditbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegeneinander getauscht. Dabei muss kein effektiver Tausch der Zinszahlungen erfolgen, wenn Ausgleichszahlungen zwischen festen und variablen Zinssatz geleistet werden. Die variablen Zinssätze werden i.d.R. an einen Referenzzinssatz geknüpft, z.B. den Euribor o.a. Dazu zwei Beispiele: Receiver- (Empfänger-)Swaps Bei diesen Swaps sind weiterhin die Festzinsen für den aufgenommenen Kredit zu zahlen. Zusätzlich sind die variablen Zinsen im Zinsswap zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Kreditnehmer den für die Laufzeit des Swaps vereinbarten Festzins (Swapsatz). Payer-(Zahler-)Swaps Bei diesen Swaps sind weiterhin die variablen Zinsen für den aufgenommenen Kredit zu zahlen. Zusätzlich ist für die Laufzeit des Swaps ein vereinbarter Festzins (Swapsatz) zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Kreditnehmer die variablen Zinsen im Zinsswap. Die Geschäfte über Zinsswaps werden auf dem Kapitalmarkt in unterschiedlichen Formen angeboten. So kann ausschließlich der Tausch variabler Zinsverpflichtungen gegeneinander zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden. Auch kann ein Zinsswap mit einem Währungsswap kombiniert sein. Die Flexibilität der Gemeinde bei solchen Geschäften kann sich auch in der Höhe der Zahlungen bei Geschäftsabschluss auswirken. Zu beachten ist, dass durch diese Finanzgeschäfte keine Kapitalforderungen begründet werden. Beim Abschluss eines Zinsswapgeschäftes durch die Gemeinde ist im bilanziellen Sinne zudem von einem schwebenden Geschäft auszugehen. Dieses ist wegen einer Vermutung der Ausgeglichenheit nicht in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen. Beim Abschluss eines Zinsswapgeschäftes kann es ggf. auch zu Zahlungen zwischen den Vertragspartnern kommen, z.B. Zahlung einer Prämie. Eine bilanzielle Ansatzpflicht kann aus solchen Finanzgeschäften für die Gemeinde erst entstehen, wenn auf Grund der geschlossenen Vereinbarungen für die Gemeinde entweder Forderungen oder Verpflichtungen begründet werden. In Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen auch die Passivierung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der gemeindlichen Bilanz vorzunehmen sein. (vgl. § 36 Abs. 5 GemHVO NRW). Eine Passivierungspflicht oder auch ein Verzicht darauf entsteht jedoch nicht alleine dadurch, dass die Gemeinde ein Zinsswapgeschäft abschließt. GEMEINDEORDNUNG 389 NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT § 86 GO NRW 4.2.5 Eigenverantwortlicher Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten 4.2.5.1 Allgemeines Die Gemeinde entscheidet über den Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten in eigener Verantwortung. Sie kann mit diesen Instrumenten nicht die, insbesondere aus der Kreditwirtschaft der Gemeinde, bestehenden Risiken vermeiden, sondern nur eine Optimierung dieser Risiken zur eigenen Minimierung der haushaltswirtschaftlichen Belastungen vornehmen. Auch können Derivate zunächst Aufwendungen bei der Gemeinde verursachen. Die Gemeinde soll daher für ein nur die aus den örtlichen Gegebenheiten heraus geeigneten Instrumente für ein Zinsrisikomanagement nutzen. Die allgemein verfügbaren Finanzinstrumente können vielfach im Sinne der Gemeinde auch eine Anpassung erfahren. Die Gemeinde sollte eine Modifizierung dann verlangen, wenn es aus ihrer Sicht heraus der Zielerreichung der Gemeinde dient. Nur dann wird eine geeignete Entscheidungsbasis für die Gemeinde geschaffen, auf der sie eine Gesamtstrategie aufbauen und eine wirksame Risikosteuerung vornehmen kann. Zudem muss die haushaltsrechtlich geforderte Bindung zwischen den Kreditgrundgeschäften und den Derivaten immer erhalten bleiben. Ansonsten würden spekulative Finanzinstrumente vorliegen, die dem gesetzlichen Spekulationsverbot widersprechen. 4.2.5.2 Laufende Überwachung der Finanzgeschäfte Die Gemeinde soll, wenn sie ein aktives Zinsmanagement betreibt, einen konkreten Handlungsrahmen hinsichtlich des Umgangs mit Zins- und Anlagerisiken festlegen, durch den u.a. Ziele, Grundsätze, Verantwortlichkeiten und Prozesse bestimmt werden. Auch gehört dazu, zusätzlich zum Abschluss von Zinssicherungsinstrumenten und der Erfassung im doppischen Rechnungswesen der Gemeinde eine ständige Überwachung und Kontrolle im Ablauf der abgeschlossenen Finanzgeschäfte sowie eine Markbeobachtung vorzunehmen. Dabei gilt es, dies als pflichtige Aufgabe anzusehen und das Wissen der Gemeinde über die Chancen und Risiken bzw. Möglichkeiten des Einsatzes von haushaltsrechtlich zulässigen und vertretbaren Finanzinstrumenten ständig weiter zu entwickeln. Eine einmalige Information über derartige Finanzgeschäfte reicht für eine Anwendung in der örtlichen Praxis der Gemeinde nicht aus. In Anbetracht des tatsächlichen Einsatzes von Finanzinstrumenten sollte bei Abschluss von Finanzgeschäfte z.B. nicht nur das 4-Augen-Prinzip zur Anwendung kommen, sondern dies muss Anlass sein, ein vielfältiges Risikomanagement aufzubauen. Wenn nicht bereits ein Konzept von der Gemeinde erstellt worden ist, welche Produkte des Marktes genutzt werden dürfen, gilt es, dies ggf. nachzuholen, aber auch, das vorhandene Konzept zukünftig fortzuschreiben. Es wäre z.B. festzulegen, dass neue Produkte nur nach einer Testphase tatsächlich zum Einsatz kommen. Die wirtschaftliche Bedeutung eines örtlichen Zinsrisikomanagements ist so bedeutsam, dass dieses für jede Gemeinde unerlässlich wird. Eine Optimierung der finanzwirtschaftlichen Abläufe innerhalb der Gemeinde und mit den Geschäftspartnern kann dazu beitragen, fehlerhafte oder riskante Einsätze von Derivaten zu vermeiden, die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden bei der Gemeinde führen können. 4.2.6 Angabe der Zinssicherungsinstrumente im Anhang Im Anhang des gemeindlichen Jahresabschlusses sollen derivative Finanzinstrumente, z.B. Zinssicherungsinstrumente, unabhängig davon, ob sie ein schwebendes Geschäft darstellen, das nicht bilanzierungsfähig ist, angegeben werden. Diese Geschäfte sind wichtige Angaben über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde im Sinne des § 44 Abs. 2 GemHVO NRW. Mit diesen Angaben soll ein Überblick über den Umfang der eingesetzten Finanzinstrumente gegeben werden, weil die Geschäfte der Gemeinde über Zinsswaps und Währungsswaps ein schwebendes Dauerschuldverhältnis darzustellen, das zunächst nicht bilanziert wird, wenn nicht GEMEINDEORDNUNG 390 NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT § 86 GO NRW bereits bei Vertragsabschluss dafür Anschaffungskosten anfallen, z.B. wegen der Zahlung einer Prämie oder wegen entstandener Nebenkosten. Im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss sollen deshalb zu derartigen Geschäften der Gemeinde die Arten und der Umfang der derivativen Finanzinstrumente angegeben sowie dazu die beizulegenden Werte, soweit sie bestimmt werden können, und die angewandten Bewertungsmethoden aufgeführt werden. Dabei sollen möglichst die zinsbezogenen Finanzinstrumente von den währungsbezogenen Instrumenten getrennt dargestellt und dazu wegen der Beachtung des Konnexitätsprinzips die betroffenen Bilanzposten angegeben werden. Soweit Mischformen bestehen, sind diese gesondert anzugeben. 4.2.7 Unzulässigkeit spekulativer Finanzgeschäfte Der Einsatz von Finanzinstrumenten durch die Gemeinde, insbesondere von Finanzderivaten, ist unter Berücksichtigung des örtlichen Einzelfalles zu beurteilen. Der Abschluss derartiger Finanzgeschäfte zu spekulativen Zwecken ist grundsätzlich als unzulässig anzusehen. Das Vorliegen eines spekulativen Finanzgeschäfts kann ggf. gegeben sein, wenn ein Finanzderivat z.B. ohne ausreichende inhaltliche Abgrenzung und ohne Verlustbegrenzung abgeschlossen wird, ein nicht vorhandenes Risiko abgesichert werden soll, ausschließlich der Gewinnerzielung dient oder keine nachweisbare Konnexität zu einem Kredit als Grundgeschäft besteht. Von der Gemeinde muss regelmäßig sowohl beim Abschluss von Finanzgeschäften als auch während der Laufzeiten überprüft werden, ob ein unzulässiger Sachverhalt vorliegt. Die Gliederung des örtlichen Zins- und Schuldenmanagements in getrennte eigenständige Verantwortungsbereiche, z.B. „Geschäftsabschluss“, „Überwachung und Kontrolle“ und „Gesamtleitung“, sowie die getrennt davon vorzunehmende buchungstechnische Erfassung in der gemeindlichen Finanzbuchhaltung unterstützt dabei ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln. 5. Die Kredittilgung Die Laufzeit eines Kredites soll sich grundsätzlich an der Lebensdauer des damit finanzierten Investitionsobjektes orientieren. Langfristige Investitionsobjekte sollen möglichst auch durch langfristige Kredite finanziert werden, sofern nicht eine andere Laufzeit aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes angezeigt ist. Der Grundsatz der Gesamtdeckung nach § 20 GemHVO NRW steht einer solchen Orientierung nicht entgegen. Aus Gründen der Haushaltssicherung bedarf es insbesondere bei einer kurzfristigen, aber auch bei einer mittelfristigen Verschuldung einer besonders sorgfältigen Prüfung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den künftigen Haushaltsausgleich und den Verschuldungspielraum der Gemeinde. Die jeweils bei einer Kreditaufnahme von der Gemeinde zu vereinbarende Tilgung kann sich im Regelfall an den erforderlichen Abschreibungen der gemeindlichen Investitionen und an der Leistungskraft der Gemeinde orientieren. Bei Bedarf sollte sich die Gemeinde auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Tilgung einräumen lassen, z.B. wenn für sie absehbar ist, dass ihr zu einem späteren Zeitpunkt weitere Geldmittel zufließen, die ggf. zur Reduzierung der gemeindlichen Verschuldung insgesamt genutzt werden können. Zwar besitzt die Gemeinde aus § 490 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Kreditverträge, sie wäre in einem solchen Fall aber zum Ersatz des dem Kreditgeber entstehenden Schadens verpflichtet (Vorfälligkeitsentschädigung). Bei jeder einzelnen Kreditausnahme soll die Gemeinde daher abwägen und entscheiden, ob und in welchem Umfang ihr die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung von aufgenommenen Krediten eingeräumt werden soll. GEMEINDEORDNUNG 391