dieser Sachverhalt in der Währung „Euro“ auszudrücken wäre

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§ 86 GO NRW
dieser Sachverhalt in der Währung „Euro“ auszudrücken wäre, sondern auch das damit ggf. verbundene Risikopotential offen zu legen.
4. Kreditkosten
4.1 Allgemeines
Vor der Annahme von Kreditangeboten zur Finanzierung von Investitionen ist von der Gemeinde zu prüfen, welches Angebot ihren finanzwirtschaftlichen Belangen am ehesten entspricht. Für die Kosten eines Kredites ist die
Höhe der Zinsen von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist besonders darauf zu achten, dass die Zinsen wirtschaftlich sind. Die mögliche Zinsentwicklung in Form eines vorausblickenden und verantwortungsvollen Risikomanagement einzuschätzen, ist dabei geboten. Für den Abschluss eines Kreditvertrages ist eine punktuelle Betrachtung des Zins- und Kreditmarktes nicht ausreichend. Auch ist es grundsätzlich zulässig, Zinsderivate zur
Zinsabsicherung zu nutzen. Solche Finanzinstrumente dürfen allerdings lediglich im Rahmen des abgeschlossenen Kreditgeschäftes eingesetzt werden. Dementsprechend sind Geschäfte mit Derivaten, die unabhängig von
Kreditgeschäften abgeschlossen werden, als spekulative Geschäfte für die Gemeinden unzulässig.
4.2 Das Zinsrisikomanagement
4.2.1 Allgemeines
Mit einem Zinsrisikomanagement können die Gemeinden bei variabel verzinslichen Verbindlichkeiten, bei auslaufenden Zinsvereinbarungen oder bei Umschuldungen sowie bei der Aufnahme neuer Kredite das Risiko von Zinssteigerungen wirksam steuern, um die haushaltsmäßigen Belastungen in verträglichen Grenzen zu halten. In
diesem Zusammenhang können auch Zinsderivate zum Einsatz kommen, wenn bei der Gemeinde ausreichend
Kenntnisse über die Risiken und Chancen solcher Finanzinstrumente vorliegen und ein sorgfältiger Umgang
damit erfolgt. Diese Gegebenheiten stellen vielfach eine erhebliche Herausforderung für die gemeindliche Kreditwirtschaft und die Geldanlage dar, um eine Optimierung von Kreditkonditionen zu erreichen und Zinsrisiken durch
den Einsatz von Zinsderivaten zu begrenzen. Generell hat die Gemeinde dabei der Vorrang der Sicherheit und
der Risikominimierung zu beachten. Auch darf sie die vielfältigen Möglichkeiten der Kapitalmärkte nur in einem
angemessenen und vertretbaren Umfang in Anspruch nehmen.
Derivative Finanzinstrumente des Kredit- und des Geldmarktes sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Wert von
einer anderen Größe, z.B. einem Preis oder Zinssatz, abgeleitet wird. Nach § 1 Abs. 11 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind Derivate als Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar
oder mittelbar von einem Börsen- oder Marktpreis, einem Kurs, Zinssätzen oder anderen Erträgen abhängt. Bei
Derivatgeschäften der Gemeinde handelt es sich um ein schwebendes Geschäft auf Grund eines Vertrages zwischen der Gemeinde und einem Kreditinstitut, dessen Wert i.d.R. auf Änderungen eines Zinssatzes aufgebaut
wird, und das erst in der Zukunft, teils erst nach mehreren Jahren, erfüllt wird.
Soweit die Derivate sich auf die Zinsen im Kreditgeschäft oder bei Geldanlagen beziehen, kommen sie auch bei
den Gemeinden zum Einsatz. Sie müssen sich jedoch immer auf ein Grundgeschäft, z.B. einen bestehenden
oder einen geplanten Kredit beziehen, um nicht unter das für die Gemeinden geltende Spekulationsverbot zu
fallen (vgl. § 90 GO NRW). Diese Verknüpfung muss objektiv in jedem Einzelfall in sachlicher und in zeitlicher
Hinsicht gegeben sein, d.h. die Derivate müssen den gemeindlichen Krediten zugeordnet werden können. Sie
liegt in sachlicher Hinsicht vor, wenn der Nominalbetrag und die Währung von Grundgeschäft und Derivatgeschäft identisch sind, und in zeitlicher Hinsicht, wenn die Laufzeit und Fälligkeit des Derivats die Laufzeit und
Fälligkeit von gemeindlichen Krediten als Grundgeschäft nicht überschreitet. Mit dieser Abgrenzung soll neben
der Risikobegrenzung die notwendige Konnexität sichergestellt werden. Auch muss gewährleistet sein, dass die
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Gemeinden keine Derivatgeschäfte lediglich zur spekulativen Ertragserzielung nutzen. Sie dürfen wegen des
Spekulationsverbots die Derivate auch nicht als einzeln handelbare Finanzinstrumente unter Inkaufnahme von
Verlustrisiken einsetzen.
Die Abschlüsse von Finanzgeschäften sind von der Gemeinde in ausreichender Weise zu dokumentieren, so
dass neben den Daten des eigentlichen Finanzgeschäfts auch die vorhandene Risikosituation und die zu diesem
Zeitpunkt vorhandene Marktmeinung der Gemeinde für Dritte, z.B. die örtliche Rechnungsprüfung, nachvollziehbar werden. Es bietet sich daher der Aufbau einer örtlichen Dienstanweisung für die Durchführung der gemeindlichen Finanzgeschäfte an. Eine örtliche Richtlinie sollte die zulässigen Finanzinstrumente benennen, die örtliche
Ziele und die Strategie für die gemeindlichen Finanzgeschäfte umfassen sowie das Risikomanagement und die
Risikostreuung festlegen. Sie sollte aber auch grundlegendes über die Organisation und die Arbeitszuständigkeiten im Aufgabenbereich „Finanzmanagement“ enthalten und die Dokumentation und das Berichtswesen regeln.
4.2.2 Zinsoptionen
Als Zinsoptionen kommen daher insbesondere Caps oder Floors zum Einsatz, die es ermöglichen, die Auswirkungen von Veränderungen des Zinsniveaus über einen vorher bestimmten Rahmen hinaus zu begrenzen. Je
nach Umfang und Wirkung solcher Derivatgeschäfte muss eine Abstimmung darüber zwischen Rat und Verwalzung erfolgen, um die Ermächtigungen zum Abschluss von Derivatgeschäften und die Verantwortlichkeiten dafür
festzulegen.
4.2.2.1 Caps (Zinsobergrenze)
Ein Cap stellt ein Zinsbegrenzungsgeschäft dar. Er wird für einen bestimmten Zeitraum eine Zinsobergrenze
bezogen auf einen bestimmten Betrag vereinbart. Steigt der Zins währen der Cap-Laufzeit über die vereinbarte
Obergrenze, dann würde die Gemeinde als Inhaber des Caps die Differenz bezogen auf den Nominalbetrag z.B.
von ihrer Bank als Verkäufer erstattet bekommen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Caps muss i.d.R. von der
Gemeinde jedoch eine Prämie für eine solche Zinssicherung gezahlt werden. Ein solcher Cap kann aber auch
mehrere hintereinander liegende Optionsgeschäfte beinhalten. Damit ist der CAP ein Vertrag, in dem gegen Zahlung einer CAP-Prämie (vom Käufer an den Verkäufer) das Steigen eines festgelegten Marktzinssatzes, z.B. 6Monats-EURIBOR, über eine bestimmte Zinsobergrenze der Verkäufer dem Käufer den Differenzbetrag bezogen
auf den vereinbarten Kapitalbetrag erstattet.
4.2.2.2 Floor (Zinsuntergrenze)
Von der Gemeinde können auch Finanzgeschäfte zur Begrenzung von Zinssenkungen abgeschlossen werden
(Floors). Diese Geschäfte kommen i.d.R. in Betracht, wenn die Verzinsung bei Finanzgeschäften nicht unter ein
bestimmtes Niveau sinken soll, z.B. bei einer variablen Verzinsung. Der Floor entspricht spiegelbildlich dem CAP,
d.h. unterschreitet der Referenzzins die vereinbarte Zinsuntergrenze, so ist von der Gemeinde als FloorVerkäufer die Zinsdifferenz, bezogen auf den Nominalbetrag, für die betreffende Zinsperiode nachträglich dem
Käufer auszuzahlen.
4.2.2.3 Collar (Zinskorridor)
Bei Finanzgeschäften der Gemeinde ist auch die Vereinbarung einer Kombination von Floors und Caps möglich,
die als Collar bezeichnet wird. In diesen Fällen werden beide Finanzgeschäfte gleichzeitig abgeschlossen und es
muss eine Übereinstimmung der beiden Finanzinstrumente hinsichtlich der Laufzeit, des Referenzzinssatzes, und
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des Bezugsbetrages geben. Durch den Cap soll eine Absicherung gegen steigende Zinsen erreicht und mit dem
Floor an Zinssenkungen bei variabel vereinbarten Zinsen profitiert werden.
4.2.3 Forward Rate Agreements (FRAs)
Für die Umschuldung eines bestehenden Festzinskredit kann die Gemeinde bereits im Vorfeld einen Zinssatz für
den zukünftigen Zeitraum vereinbaren, in dem die Umschuldung erfolgen soll (Forward Rate Agreements FRAs). Solche FRAs sichern ein Zinsniveaus ab, ersetzen aber nicht die diesem Geschäft zu Grunde liegende
Kreditaufnahme. Wenn sich das Zinsniveau anders entwickelt, sind zwischen den Vertragspartnern die vereinbarten Ausgleichsleistungen zu erbringen.
Die Gemeinde erhält eine Ausgleichsleistung, wenn das Zinsniveau über der vereinbarten Zinslinie liegt. Sie
muss dann selbst eine Ausgleichsleistung zahlen, wenn das Zinsniveau unter der vereinbarten Zinslinie liegt, so
dass ihre Zinskosten höchstens dem vereinbarten Zinsniveau entsprechen. Ggf. kann beim Abschluss eines
FRAs eine Prämie zu zahlen sein. Damit ist das FRA ein Vertrag, in dem für einen bestimmten Kreditbetrag auf
gegenwärtiger Zinsbasis ein bestimmter Zinssatz (FRA-Zins), z.B. 6-Monats-EURIBOR, für eine bestimmte Laufzeit (FRA-Periode) ab einem festgelegten Zeitpunkt vereinbart wird.
4.2.4 Zinsswaps
Im Rahmen von Zinsswaps werden künftige feste und variable Zinszahlungen auf einen nominellen Kreditbetrag
für einen bestimmten Zeitraum gegeneinander getauscht. Dabei muss kein effektiver Tausch der Zinszahlungen
erfolgen, wenn Ausgleichszahlungen zwischen festen und variablen Zinssatz geleistet werden. Die variablen
Zinssätze werden i.d.R. an einen Referenzzinssatz geknüpft, z.B. den Euribor o.a. Dazu zwei Beispiele:
Receiver- (Empfänger-)Swaps
Bei diesen Swaps sind weiterhin die Festzinsen für den aufgenommenen Kredit zu zahlen. Zusätzlich sind
die variablen Zinsen im Zinsswap zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Kreditnehmer den für die Laufzeit des
Swaps vereinbarten Festzins (Swapsatz).
Payer-(Zahler-)Swaps
Bei diesen Swaps sind weiterhin die variablen Zinsen für den aufgenommenen Kredit zu zahlen. Zusätzlich
ist für die Laufzeit des Swaps ein vereinbarter Festzins (Swapsatz) zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Kreditnehmer die variablen Zinsen im Zinsswap.
Die Geschäfte über Zinsswaps werden auf dem Kapitalmarkt in unterschiedlichen Formen angeboten. So kann
ausschließlich der Tausch variabler Zinsverpflichtungen gegeneinander zum Gegenstand einer Vereinbarung
gemacht werden. Auch kann ein Zinsswap mit einem Währungsswap kombiniert sein. Die Flexibilität der Gemeinde bei solchen Geschäften kann sich auch in der Höhe der Zahlungen bei Geschäftsabschluss auswirken.
Zu beachten ist, dass durch diese Finanzgeschäfte keine Kapitalforderungen begründet werden. Beim Abschluss
eines Zinsswapgeschäftes durch die Gemeinde ist im bilanziellen Sinne zudem von einem schwebenden Geschäft auszugehen. Dieses ist wegen einer Vermutung der Ausgeglichenheit nicht in der gemeindlichen Bilanz
anzusetzen.
Beim Abschluss eines Zinsswapgeschäftes kann es ggf. auch zu Zahlungen zwischen den Vertragspartnern
kommen, z.B. Zahlung einer Prämie. Eine bilanzielle Ansatzpflicht kann aus solchen Finanzgeschäften für die
Gemeinde erst entstehen, wenn auf Grund der geschlossenen Vereinbarungen für die Gemeinde entweder Forderungen oder Verpflichtungen begründet werden. In Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen
auch die Passivierung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der gemeindlichen Bilanz vorzunehmen sein. (vgl. § 36 Abs. 5 GemHVO NRW). Eine Passivierungspflicht oder auch ein Verzicht darauf entsteht jedoch nicht alleine dadurch, dass die Gemeinde ein Zinsswapgeschäft abschließt.
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4.2.5 Eigenverantwortlicher Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten
4.2.5.1 Allgemeines
Die Gemeinde entscheidet über den Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten in eigener Verantwortung. Sie kann
mit diesen Instrumenten nicht die, insbesondere aus der Kreditwirtschaft der Gemeinde, bestehenden Risiken
vermeiden, sondern nur eine Optimierung dieser Risiken zur eigenen Minimierung der haushaltswirtschaftlichen
Belastungen vornehmen. Auch können Derivate zunächst Aufwendungen bei der Gemeinde verursachen. Die
Gemeinde soll daher für ein nur die aus den örtlichen Gegebenheiten heraus geeigneten Instrumente für ein
Zinsrisikomanagement nutzen. Die allgemein verfügbaren Finanzinstrumente können vielfach im Sinne der Gemeinde auch eine Anpassung erfahren.
Die Gemeinde sollte eine Modifizierung dann verlangen, wenn es aus ihrer Sicht heraus der Zielerreichung der
Gemeinde dient. Nur dann wird eine geeignete Entscheidungsbasis für die Gemeinde geschaffen, auf der sie eine
Gesamtstrategie aufbauen und eine wirksame Risikosteuerung vornehmen kann. Zudem muss die haushaltsrechtlich geforderte Bindung zwischen den Kreditgrundgeschäften und den Derivaten immer erhalten bleiben.
Ansonsten würden spekulative Finanzinstrumente vorliegen, die dem gesetzlichen Spekulationsverbot widersprechen.
4.2.5.2 Laufende Überwachung der Finanzgeschäfte
Die Gemeinde soll, wenn sie ein aktives Zinsmanagement betreibt, einen konkreten Handlungsrahmen hinsichtlich des Umgangs mit Zins- und Anlagerisiken festlegen, durch den u.a. Ziele, Grundsätze, Verantwortlichkeiten
und Prozesse bestimmt werden. Auch gehört dazu, zusätzlich zum Abschluss von Zinssicherungsinstrumenten
und der Erfassung im doppischen Rechnungswesen der Gemeinde eine ständige Überwachung und Kontrolle im
Ablauf der abgeschlossenen Finanzgeschäfte sowie eine Markbeobachtung vorzunehmen. Dabei gilt es, dies als
pflichtige Aufgabe anzusehen und das Wissen der Gemeinde über die Chancen und Risiken bzw. Möglichkeiten
des Einsatzes von haushaltsrechtlich zulässigen und vertretbaren Finanzinstrumenten ständig weiter zu entwickeln. Eine einmalige Information über derartige Finanzgeschäfte reicht für eine Anwendung in der örtlichen Praxis der Gemeinde nicht aus.
In Anbetracht des tatsächlichen Einsatzes von Finanzinstrumenten sollte bei Abschluss von Finanzgeschäfte z.B.
nicht nur das 4-Augen-Prinzip zur Anwendung kommen, sondern dies muss Anlass sein, ein vielfältiges Risikomanagement aufzubauen. Wenn nicht bereits ein Konzept von der Gemeinde erstellt worden ist, welche Produkte
des Marktes genutzt werden dürfen, gilt es, dies ggf. nachzuholen, aber auch, das vorhandene Konzept zukünftig
fortzuschreiben. Es wäre z.B. festzulegen, dass neue Produkte nur nach einer Testphase tatsächlich zum Einsatz
kommen. Die wirtschaftliche Bedeutung eines örtlichen Zinsrisikomanagements ist so bedeutsam, dass dieses für
jede Gemeinde unerlässlich wird. Eine Optimierung der finanzwirtschaftlichen Abläufe innerhalb der Gemeinde
und mit den Geschäftspartnern kann dazu beitragen, fehlerhafte oder riskante Einsätze von Derivaten zu vermeiden, die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden bei der Gemeinde führen können.
4.2.6 Angabe der Zinssicherungsinstrumente im Anhang
Im Anhang des gemeindlichen Jahresabschlusses sollen derivative Finanzinstrumente, z.B. Zinssicherungsinstrumente, unabhängig davon, ob sie ein schwebendes Geschäft darstellen, das nicht bilanzierungsfähig ist,
angegeben werden. Diese Geschäfte sind wichtige Angaben über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde im Sinne des § 44 Abs. 2 GemHVO NRW. Mit diesen Angaben soll ein Überblick über den Umfang der
eingesetzten Finanzinstrumente gegeben werden, weil die Geschäfte der Gemeinde über Zinsswaps und Währungsswaps ein schwebendes Dauerschuldverhältnis darzustellen, das zunächst nicht bilanziert wird, wenn nicht
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bereits bei Vertragsabschluss dafür Anschaffungskosten anfallen, z.B. wegen der Zahlung einer Prämie oder
wegen entstandener Nebenkosten.
Im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss sollen deshalb zu derartigen Geschäften der Gemeinde die Arten
und der Umfang der derivativen Finanzinstrumente angegeben sowie dazu die beizulegenden Werte, soweit sie
bestimmt werden können, und die angewandten Bewertungsmethoden aufgeführt werden. Dabei sollen möglichst
die zinsbezogenen Finanzinstrumente von den währungsbezogenen Instrumenten getrennt dargestellt und dazu
wegen der Beachtung des Konnexitätsprinzips die betroffenen Bilanzposten angegeben werden. Soweit Mischformen bestehen, sind diese gesondert anzugeben.
4.2.7 Unzulässigkeit spekulativer Finanzgeschäfte
Der Einsatz von Finanzinstrumenten durch die Gemeinde, insbesondere von Finanzderivaten, ist unter Berücksichtigung des örtlichen Einzelfalles zu beurteilen. Der Abschluss derartiger Finanzgeschäfte zu spekulativen
Zwecken ist grundsätzlich als unzulässig anzusehen. Das Vorliegen eines spekulativen Finanzgeschäfts kann
ggf. gegeben sein, wenn ein Finanzderivat z.B. ohne ausreichende inhaltliche Abgrenzung und ohne Verlustbegrenzung abgeschlossen wird, ein nicht vorhandenes Risiko abgesichert werden soll, ausschließlich der Gewinnerzielung dient oder keine nachweisbare Konnexität zu einem Kredit als Grundgeschäft besteht.
Von der Gemeinde muss regelmäßig sowohl beim Abschluss von Finanzgeschäften als auch während der Laufzeiten überprüft werden, ob ein unzulässiger Sachverhalt vorliegt. Die Gliederung des örtlichen Zins- und Schuldenmanagements in getrennte eigenständige Verantwortungsbereiche, z.B. „Geschäftsabschluss“, „Überwachung und Kontrolle“ und „Gesamtleitung“, sowie die getrennt davon vorzunehmende buchungstechnische Erfassung in der gemeindlichen Finanzbuchhaltung unterstützt dabei ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln.
5. Die Kredittilgung
Die Laufzeit eines Kredites soll sich grundsätzlich an der Lebensdauer des damit finanzierten Investitionsobjektes
orientieren. Langfristige Investitionsobjekte sollen möglichst auch durch langfristige Kredite finanziert werden,
sofern nicht eine andere Laufzeit aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes angezeigt ist. Der Grundsatz der
Gesamtdeckung nach § 20 GemHVO NRW steht einer solchen Orientierung nicht entgegen. Aus Gründen der
Haushaltssicherung bedarf es insbesondere bei einer kurzfristigen, aber auch bei einer mittelfristigen Verschuldung einer besonders sorgfältigen Prüfung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den künftigen Haushaltsausgleich und den Verschuldungspielraum der Gemeinde.
Die jeweils bei einer Kreditaufnahme von der Gemeinde zu vereinbarende Tilgung kann sich im Regelfall an den
erforderlichen Abschreibungen der gemeindlichen Investitionen und an der Leistungskraft der Gemeinde orientieren. Bei Bedarf sollte sich die Gemeinde auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Tilgung einräumen lassen,
z.B. wenn für sie absehbar ist, dass ihr zu einem späteren Zeitpunkt weitere Geldmittel zufließen, die ggf. zur
Reduzierung der gemeindlichen Verschuldung insgesamt genutzt werden können. Zwar besitzt die Gemeinde aus
§ 490 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Kreditverträge, sie wäre in einem solchen Fall aber
zum Ersatz des dem Kreditgeber entstehenden Schadens verpflichtet (Vorfälligkeitsentschädigung). Bei jeder
einzelnen Kreditausnahme soll die Gemeinde daher abwägen und entscheiden, ob und in welchem Umfang ihr
die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung von aufgenommenen Krediten eingeräumt werden soll.
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