Angabevorschriften von IFRS 7

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paper
2006
Nr. 1
Angabevorschriften von IFRS 7
IFRS 7 vereint die bisherigen Angabepflichten
von IAS 30 und IAS 32 in Bezug auf Finanzinstrumente und hält zusammen mit dem revidierten IAS 1 einige zusätzliche Informationspflichten fest. Die neuen Anforderungen sind im
Verhältnis zu den bisherigen Angabepflichten
volumenmässig unspektakulär. Die Erarbeitung
der Informationsgrundlagen wird aber vielfältige Auswirkungen auf die Unternehmen haben.
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1 Einleitung
IFRS 7 vereint die bisherigen Angabepflichten von IAS
30 und IAS 32 in Bezug auf Finanzinstrumente und hält
zusammen mit dem revidierten IAS 1 einige erweiterte
Informationspflichten fest. Die Angabevorschriften sind
von allen Unternehmen gleichermassen anzuwenden, die
Finanzinstrumente halten.
Die Angabevorschriften sollen dem Abschlussadressaten die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
ermöglichen. Ausserdem ist der Bilanzleser über die Wesensart und das Ausmass der Risiken aufzuklären, die
sich aus den Finanzinstrumenten ergeben, und denen das
Unternehmen während des Berichtszeitraums und zum
Berichtszeitpunkt ausgesetzt ist, sowie die Art und Weise
der Handhabung dieser Risiken.
Mit der Einführung von IFRS 7 werden zusätzliche
Angabevorschriften etabliert.
Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt:
■
■
Erweiterte Angaben zu Bilanz und Erfolgsrechnung
in Anlehnung an die verschiedenen Kategorie von
Finanzinstrumenten
Informationen zu finanziellen Vermögenswerten,
welche in ihrem Wert gemindert sind
■
■
Zusätzliche Angaben zu Sicherheiten im Rahmen des
Kreditrisikomanagement
Sensitivitätsanalysen zum Marktpreisrisiko
Die Anwendung von IFRS 7 erfolgt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2007 beginnen. Dies gilt
auch für den geänderten IAS 1.
2 Angabevorschriften zur Bedeutung
der Finanzinstrumente
Die Angabevorschriften über die Bedeutung der Finanzinstrumente bei einem Unternehmen setzen sich zusammen aus Detailinformationen zur Bilanz, zur Erfolgsrechnung und aus sonstigen allgemeinen Angaben. In diesen
Bereichen hat IFRS 7 die bisherigen Angabepflichten zu
Finanzinstrumenten aus IAS 32 und IAS 30 weitgehend
übernommen. In einigen Fällen sind erweiterte Angabepflichten formuliert worden. Abbildung 1 fasst die Angabepflichten von IFRS 7 in Bezug auf die Bedeutung
von Finanzinstrumenten zusammen. Aus der Darstellung
wird ersichtlich, wo eine Erweiterung der bisherigen Anforderungen durch die Einführung von IFRS 7 stattgefunden hat.
Nachfolgend werden die Angabepflichten zur Bilanz,
zur Erfolgsrechnung und die sonstigen Angaben erläutert, wobei ein spezieller Fokus auf die erweiterten Anforderungen gelegt wird.
Abbildung 1: Angabepflichten von IFRS 7 unterteilt nach bisherigen und erweiterten Anforderungen
Bisherige Anforderungen
Angaben zur
Bilanz:
Buchwertdetails pro Kategorie
Kreditrisikovorsorge (allowance)
Compound financial instruments
Kredite „at fair value through profit or loss“
Verbindlichkeiten „at fair value through P&L“
Umklassierung (reclassification)
Ausbuchung (derecognition)
Sicherheiten (colleteral)
Forderungsausfall und Vertragsverletzung
Angaben zur
ER:
Nettoergebnis pro Kategorie
Aufwand/Ertrag aus Gebühren/Provisionen
Zinsertrag und -aufwand
Zinsertrag aus wertgeminderten Aktien
Wertminderung pro Kategorie
Sonstige
Angaben:
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Hedge Accounting
Fair value
Erweiterte Anforderungen
Quelle: IFBC.
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2.1 Angaben zur Bilanz IFRS 7.8 verlangt die Angabe
eine Ausbuchung nicht oder nur teilweise möglich.
In einem solchen Fall sind für jede Klasse von Vermögenswerten Angaben zu machen über die Art der
betroffenen Vermögenswerte, die zurückbehaltenen
Chancen und Risiken, die Buchwerte der abgetretenen Vermögenswerte und allfällig damit finanzierte
Verbindlichkeiten.
der Buchwerte für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, so wie
sie in IAS 39 definiert sind. Bislang mussten lediglich die
Buchwerte von Finanzinstrumenten der Kategorie „at fair
value through profit or loss“ separat gezeigt werden. Neu
sind die Buchwerte je Kategorie erforderlich. Die Angaben können in der Bilanz selbst oder im Anhang erfolgen.
■
Angabepflichten zur Kreditrisikovorsorge (Wertberichtigung) sind hauptsächlich für die Beurteilung der
finanziellen Situation von Banken und Finanzinstitutionen wichtig. Die Bestimmung von IFRS 7.16 wurde
aus IAS 30 abgeleitet, wobei eine leichte Ausweitung der
Anforderungen erfolgte. Im Rahmen der Folgebewertung
von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „heldto-maturity“, „loans and receivables“, „available-forsale“ muss neu das Vorliegen einer Wertverminderung
beurteilt werden. Die Anforderungen von IAS 30 sahen
lediglich eine solche Beurteilung für „loans and receivables“ vor. Bei Wertminderung durch Ausfälle ist eine Überleitungsrechnung der Wertberichtigung pro Kategorie zu
erstellen, falls keine Direktabschreibung erfolgte.
■
■
Wie bis anhin ist bei Compound financial instruments
(zusammengesetzten Finanzinstrumenten) mit mehreren
eingebetteten Derivaten (z.B. callable convertible bond)
eine Beschreibung der einzelnen Derivate erforderlich.
Dagegen ist der Effektivzinssatz der Schuldkomponente
nicht mehr anzugeben.
Die nachfolgenden Angabevorschriften des IFRS 7
sind weitgehend unverändert aus IAS 32 übernommen
worden:
■
■
■
■
Bei Vorliegen von Krediten oder Forderungen der Kategorie „at fair value through profit or loss“ ist das
maximale Ausfallrisiko, der Betrag, um welchen das
Risiko durch ein Kreditderivat limitiert wird und die
kreditrisikoinduziert Änderungen im Marktwert der
Forderungen und allfälliger Kreditderivate angabepflichtig. 1
Auch bei Verbindlichkeiten der Kategorie „at fair value through profit or loss“ sind kreditrisikoinduziert
Änderungen im Marktwert der finanziellen Verbindlichkeit darzulegen. Ausserdem ist die Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Buchwert offen zu
legen.
Umwidmung (reclassification): Bei einer Umwidmung von finanziellen Vermögenswerten in eine
andere Bewertungskategorie sind die umklassierten
Beträge und die Gründe für die Umklassierung aufzuzeigen.
Ausbuchung (derecognition): Falls bei veräusserten
oder übertragenen finanziellen Vermögenswerten die
Chancen und Risiken vollständig oder teilweise zurückbehalten werden (z.B. Wertpapierleihgeschäft) ist
1 IFRS 7 §9 übernimmt Bestimmung aus IAS 32 §94g (Version 2005)
Gewährte Sicherheiten (colleteral): Es sind die Buchwerte, der als Sicherheiten gestellten finanziellen
Vermögenswerte anzugeben und die bezüglich der
gewährten Sicherheiten geltenden vertraglichen Vereinbarungen.
Erhaltene Sicherheiten (colleteral): Es ist der Marktwert der erhaltenen Sicherheiten, der Marktwert von
bereits verwerteten Sicherheiten und die vertraglichen Vereinbarungen zur Verwertung der Sicherheiten anzugeben.
Forderungsausfälle und Vertragsverletzungen (defaults and breaches): Im Zusammenhang mit Forderungsausfällen und Vertragsverletzungen bei
finanziellen Verbindlichkeiten sind Details über
Zahlungsstörungen (Zinsen, Kapital, Tilgungsrate)
und die Buchwerte der „gestörten“ Verbindlichkeiten anzugeben. Ausserdem ist angabepflichtig, ob
vor Veröffentlichung des Abschlusses eine Behebung
der Zahlungsstörung oder eine Neuverhandlung der
Konditionen erfolgte.
2.2 Angaben zur Erfolgsrechnung Die Angabevor-
schriften von IFRS 7 zur Erfolgsrechnung sind umfassender als die Anforderungen aus IAS 32, aber nicht so
detailliert wie die bisher für Banken geltenden Angabepflichten aus IAS 30. Im nachfolgenden werden zuerst
die aus Sicht von IAS 32 erweiterten Angabepflichten
erläutert, gefolgt von den weitgehend unveränderten Bestimmungen.
Entsprechend den Kategorien in IAS 39 sind folgende
erweiterte Angaben in der Erfolgsrechung oder im Anhang erforderlich:
■
■
Wie bisher ist das Nettoergebnis aus finanziellen Vermögenswerten der Kategorie „at fair value through
profit or loss“ anzugeben. Neu ist eine Unterteilung
in das Ergebnis aus „held-for-trading“ und das Ergebnis „at fair value through profit or loss“ vorzunehmen. Es ist ausserdem zu erläutern, ob die dargestellten Ergebnisse Zins- und Dividendenerträge
enthalten.
Neu hat ein separater Ausweis der Nettoergebnisse
für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerte
zu erfolgen. Dies gilt auch für das Nettoergebnis aus
finanziellen Verbindlichkeiten der Kategorie „other
liabilities“.
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■
Ertrag und Aufwand in Form von Gebühren und
Provisionen aus finanziellen Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten, die nicht zur Kategorie „at fair
value through profit or loss“ gehören. Ertrags- und
Aufwandsposten aus treuhänderisch gehaltenen Vermögenswerten fallen auch darunter.
Die nachfolgenden Angabevorschriften des IFRS 7
sind weitgehend unverändert aus IAS 32 übernommen
worden:
■
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■
■
Zinsertrag und Zinsaufwand: Für nicht marktbewertete Finanzinstrumente erfolgt der Ausweis der
gesamten Zinserträge oder –aufwendungen in separaten Posten der ER. Die Angaben zum Zinsertrag
erfolgen kumulierte für finanzielle Vermögenswerte
der Kategorien „held-to-maturity“, „loans and receivables“ und „available-for-sale“. Der Zinsaufwand
bezieht sich lediglich auf die Verbindlichkeiten der
Kategorie „other liabilities“.
Bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorie
„available-for-sale“ sind die Beträge, welche direkt
ins Eigenkapital gebucht wurden und jene die vom
Eigenkapital in die Erfolgsrechnung umgebuchten
separat aufzuzeigen.
von Finanzinstrumenten verlangt.
IAS 1 hält weiterhin die allgemeinen Angabevorschriften in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Abschluss fest, die für das Verständnis der
Abschlüsse relevant sind. In den Anwendungsrichtlinien
zu IFRS 7 werden die erforderlichen Angaben ausgeführt,
die bei der Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten Anwendung finden. Im Vergleich zu den bisherigen Vorschriften aus IAS 32 hat mit der Einführung
von IFRS 7 eine Erweiterung in Bezug auf Angaben bei
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von Finanzinstrumenten stattgefunden:
■
■
Zinserträge auf wertberichtigten Forderungen sind
wie bis anhin anzugeben.
Der Aufwand aus Wertminderungen (impairment
loss) ist pro Kategorie von finanziellen Vermögenswerten einzeln anzugeben.
2.3 Sonstige Angaben Im Rahmen der sonstigen An-
gabepflichten sind Ausführungen zu den Bilanzierungsund Bewertungsmethoden bei Finanzinstrumenten, zum
Hedge Accounting und zu den Marktwerten (fair value)
■
Insbesondere sind neu die Kriterien der Designation
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zur Kategorie „at fair value
through profit or loss“ und von finanziellen Vermögenswerten zur Kategorie „available-for-sale“ im
Rahmen der erstmaligen Erfassung detailliert darzustellen.
Falls Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten über ein Wertberichtigungskonto erfolgen,
sind nun die Kriterien für die Entscheidung, wann
der Buchwert von wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten direkt herabgesetzt wird, und wann
das Wertberichtigungskonto verwendet wird, im Anhang anzugeben.
Wie bereits erwähnt ist neuerdings zu erläutern, ob
die angabepflichtigen Nettoergebnisse der Erfolgsrechnung Zins- und Dividendenerträge enthalten.
Weiterhin gilt es anzugeben, ob Transaktionen mit
finanziellen Vermögenswerten zum Handels- oder Erfüllungstag erfasst werden.
Abbildung 2: Bisherige und erweiterte Angabepflichten von IFRS 7 im Hedge Accounting
Bisherige Anforderungen
Angaben zum Hedge Accounting:
Fair
value
hedge
Cash
flow
hedge
Net
invest.
hedge
Erweiterte Anforderungen
Fair
value
hedge
Cash
flow
hedge
Net
invest.
hedge
Beschreibung abgesichertes Risiko, Absicherungsinstrument und deren Fair value
Eintritt von abgesicherten Cash flows
Gesicherte Transaktionen, mit deren Eintritt nicht
länger zu rechnen ist
Beträge, die ins EK gebucht wurden und Umklassierungen vom EK in die ER
Gewinne/Verluste aus Fair value hedges
In der ER erfasste Ineffektivitäten aus Cash flow
hedge und Net investment hedge
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Quelle: IFBC.
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Abbildung 2 fasst die Angabevorschriften von IFRS 7
zum Hedge Accounting zusammen. Die Angabepflichten
sind nach wie vor für die drei Arten von Absicherungsbeziehungen (d.h. Fair value hedge, Cash flow hedge und
Net investment hedge) zu erfüllen. Wie aus Abbildung
2 ersichtlich, findet mit der Einführung von IFRS 7 eine
Erweiterung der Anforderungen gegenüber den Bestimmungen von IAS 32 statt. Die erweiterten Anforderungen
betreffen folgende Sachverhalte:
■
■
Neuerdings sind Angaben zu machen zu Cash flow
hedge spezifischen Beträgen, die aus dem Eigenkapital ins Periodenergebnis einbezogen wurden, unter
detaillierter Angabe der betroffenen Positionen der
Erfolgsrechnung.
Auf Angaben zum Marktwert kann nur dann verzichtet werden, wenn der Buchwert eine vernünftige
Schätzung des Marktwertes darstellt (z.B. kurzfristige finanzielle Forderungen).
2.4 Zusammenfassung der neuen Disclosures Folgende Neuerungen bei den Angaben zur Bilanz, zur Erfolgsrechnung und den sonstigen Angaben im Geschäftsbericht lassen sich zusammenfassend festhalten:
■
■
Bei einem Fair value hedge sind Angaben zum Gewinn oder Verlust aus dem Absicherungsinstrument
und dem Grundgeschäft zu machen.
■
■
Bei Cash flow und Net investment hedges sind die in
der Erfolgsrechnung erfassten Ineffektivitäten darzulegen.
■
Gemäss den weiteren Angabepflichten von IFRS 7
hat ein Unternehmen den Marktwert für jede Klasse
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten so anzugeben, dass ein Vergleich mit den
entsprechenden Buchwerten möglich ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den abgelösten Angabepflichten aus IAS 32. In diesem Zusammenhang ist es notwendig die Bildung von Klassen von Finanzinstrumenten
zu erläutern, denn die Angaben zum Marktwert sind ausdrücklich für Klassen von Finanzinstrumenten verlangt.
Die Bildung der Klassen ist entsprechend der Art und des
Charakters der Finanzinstrumente vor-zunehmen. Die für
Offenlegungszwecke zu bildenden Klassen können sich
von den nach IAS 39 für Bewertungszwecke zu bildenden Kategorien von Finanzinstrumenten unterscheiden.
Gemäss IFRS 7.6 muss jedoch stets eine Überleitung von
den Klassen zu den betreffenden Bilanzposten möglich
sein. Die Festlegung der Klassen liegt im Ermessen des
Unternehmen. Die Klassen müssen aber im Minimum
eine Abgrenzung der Finanzinstrumente erlauben, in
jene die zu fortgeführten Anschaffungskosten und jene
die zum Marktwert bewertet werden.
■
■
■
Buchwerte jeder Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, statt nur der Kategorie „at fair value through profit or loss“
Beurteilung, ob eine Wertminderung vorliegt für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „loans and
receivables“ und neu auch der Kategorien „held-tomaturity“ und „available-for-sale“
Nettoergebnis jeder Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, statt nur der
Kategorie „at fair value through profit or loss“
Unterteilung des Nettoergebnis der Kategorie „at fair
value through profit or loss“ in jenes aus „held-fortrading“ und „at fair value through profit or loss“
Ertrag und Aufwand in Form von Gebühren und
Provisionen aus finanziellen Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten, die nicht zur Kategorie „at fair value through profit or loss“ gehören
Erweiterte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu Finanzinstrumenten, insbesondere Designationskriterien für die Kategorien „available-for-sale“
und „at fair value through profit or loss“
Erweiterte Angaben zum Hedge Accounting, insbesondere zu Umbuchungen aus dem Eigenkapital bei
Cash Flow Hedges, zu Ineffektivitäten bei Cash Flow
und Net Investment Hedges sowie zu Gewinn bzw.
Verlust aus Absicherungsinstrument und Grundgeschäft bei Fair Value Hedges.
Für jede Klasse von Finanzinstrumenten sind folgende Angaben verlangt:
■
Marktwerte
■
Buchwerte
■
Beschreibung, wie die Marktwerte ermittelt wurden
■
Bei Finanzinstrumenten, in denen kein verlässlicher
Marktwert ermittelt werden konnte, ist eine Erläuterung der Ursachen gefordert.
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3 Risikoangaben von IFRS 7
das Marktrisiko. Die Angabepflichten umfassen qualitative und quantitative Angaben je Risikoart.
Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die es den
Abschlussadressaten ermöglichen, Art und Umfang der
Risiken zu beurteilen, die sich aus Finanzinstrumenten
ergeben und denen das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist. Die verlangten Angaben beziehen
sich neben den Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten
stammen, auch auf die Art und Weise ihrer Handhabung.
Zu den Risiken gehören das Kredit-, das Liquiditäts- und
Abbildung 3 gibt eine Überblick zu den qualitativen
und quantitativen Risikoangaben. Es lässt sich feststellen,
dass bei den qualitativen Angaben lediglich eine geringe
Erweiterung der Angabepflichten erfolgte. Mit der Einführung von IFRS 7 hat eine bedeutende Erweiterungen
und Veränderung der quantitativen Angabevorschriften
im finanziellen Risikobereich stattgefunden.
Abbildung 3: Übersicht der Risikoangaben von IFRS 7 unterteilt nach bisherigen und erweiterten Anforderungen
Bisherige Anforderungen
Qualitative
Risikoangaben:
Erweiterte Anforderungen
Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten
Zielsetzung im Risikomanagement
Strategien im Risikomanagement
Verfahren zur Steuerung der Risiken sowie die
Methoden zur Bemessung der Risiken
Quantitative
Risikoangaben:
Exposure pro Risikoart
Risikozentration
Liquiditätsrisiko: Fälligkeitsanalyse für
finanzielle Verbindlichkeiten
Sensitivitätsanalyse für jede Art von
Marktrisiko (Zins, FX, andere Preisrisiken)
Quelle: IFBC.
3.1 Qualitative Risikoangaben Qualitative Angabevorschriften gelten für jedes aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierende Risiko. Folgende Angabepflichten sind zu erfüllen:
■
■
■
■
Es muss erläutert werden, ob und inwieweit das Unternehmen von den Risiken betroffen ist. Ausserdem
ist die Art und Weise ihrer Entstehung darzulegen.
Neuerdings sind auch die Verfahrensweise des Managements zum Umgang mit jeder Risikoart und die
Methoden zur Bemessung der Risiken zu erläutern.
Im weiteren ist auf alle Änderungen im Risikomanagement gegenüber der Vorperiode aufmerksam zu
machen
Wie bis anhin sind die Zielsetzungen und Strategien
in Bezug auf das Risikomanagement und die für die
Risikomessung verwendeten Bewertungsverfahren
offen zu legen.
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3.2 Quantitative Risikoangaben Bei den quantitativen
Angabevorschriften zum Risiko steht der Management
Approach im Vordergrund. Dieser besagt, dass eine im
Hinblick auf interne Entscheidungsprozesse auf Managementebene optimierte Berichtsstruktur auch die beste
Entscheidungsgrundlage für externe Abschlussadressaten darstellt.
Bilanz ausgewiesenen Buchwert.
Ausserdem sind folgende neuen Angaben für jede
Klasse von Finanzinstrumenten erforderlich:
■
Daher sind für das Kreditrisiko, das Liquiditätsrisiko
und das Marktpreisrisiko zusammenfassende quantitative
Risikoinformationen am Bilanzstichtag anzugeben, die
auf Informationen basieren, die dem Management intern
zur Verfügung gestellt wurden.
■
Ausserdem sind erstmalig Angaben zur Risikokonzentration anzubringen. Diese betreffen in der Hauptsache das Kreditrisiko, können aber auch die Identifizierung von anderen Risikokonzentrationen beinhalten (z.B.
in Bezug auf Liquiditäts- oder Marktrisiko). Die Angaben
zur Risikokonzentration umfassen Folgendes:
■
■
■
Beschreibung der Vorgehensweise, wie das Management Risikokonzentrationen ermittelt
Beschreibung der Merkmale, die den einzelnen Risikokonzentrationen gemeinsam sind (z.B. Vertragspartner, geographische Aspekte, Währung, Markt)
Risikoexposure aufgrund aller Finanzinstrumente,
die das betreffende Merkmal aufweisen.
Beim Kreditrisiko können Risikokonzentrationen resultieren in Bezug auf die Schuldnerbonität, die Branche der Schuldner oder geographischen Regionen der
Schuldner.
Grundsätzlich sollen die quantitativen Angaben die
am Periodenstichtag bestehende Risikostruktur eines Unternehmen reflektieren. Nur für den Fall, dass die Stichtagsbetrachtung nicht repräsentativ für die Risikostruktur
ist, hat das Unternehmen diesbezüglich weitere zweckmässige Angaben zu machen. So kann beispielsweise das
Risiko zu bestimmten Zeitpunkten dargestellt werden.
Diese allgemeinen Vorschriften werden mit spezifischen Angaben zum Kredit-, Liquiditäts- und Marktpreisrisiko ergänzt.
3.2.1 Kreditrisiko Unter Kredit- oder Ausfallrisiko wird
das Risiko verstanden, dass eine Vertragspartei des Finanzinstruments der anderen Partei einen finanziellen
Verlust verursacht, indem sie einer Verpflichtung nicht
nachkommt.
■
Beschreibung der erhaltenen Sicherheiten. Diese Anforderung kann erfüllt werden indem die Vorgehensweise bei der Bewertung und beim Management von
Sicherheiten, die Arten von erhaltenen Sicherheiten,
die Arten von Gegenparteien und deren Kreditwürdigkeit sowie die Kreditrisikokonzentration bei Sicherheiten dargestellt wird.
Information zur Kreditqualität von finanziellen
Vermögenswerten, die weder überfällig noch wertgemindert sind. Diese Anforderungen lassen sich
erfüllen indem eine Analyse der Risiken unter Verwendung eines internen oder externen Kreditratingsystem, die Art der Gegenparteien, die historische
Ausfallraten von Gegenparteien aufgeführt werden.
Wird auf externen Kreditratings abgestützt, so sind
die Ratingagentur zu erwähnen, das Exposure pro
Ratingklasse, das ratinglose Exposure, das Verhältnis
von internen und externen Ratings. Wird dagegen
auf interne Ratings abgestützt, ist die Vorgehensweise bei der Vergabe des internen Ratings, das Exposure pro Ratingklasse und das Verhältnis von internen
und externen Ratings anzugeben.
Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, deren
Vertragsbedingungen geändert wurden, aber unter
den alten Bedingungen bereits fällig oder wertgemindert gewesen wären.
Bei fälligen oder wertgeminderten Vermögenswerte
sind folgende erweiterte Angaben pro Klasse von Finanzinstrumenten erforderlich:
■
■
Exposure an fälligen aber nicht wertgeminderten
Vermögenswerten am Stichtag und eine Analyse, wie
lange sie schon fällig sind. Dabei liegt die Festlegung
der Laufzeitenbänder im Ermessen des Unternehmen.
Zudem sind die Art und der Wert der erhaltenen Sicherheiten anzugeben.
Wertgeminderte Vermögenswerte. Diese Anforderung kann erfüllt werden indem der Buchwert vor
Impairment, die entsprechenden Wertminderungen
sowie die Art und der Wert der erhaltenen Sicherheiten angegeben werden.
Im Einklang mit dem abgelösten IAS 32 fordert IFRS
7 die Angabe des Betrages, der das maximale Kreditrisiko am Besten widerspiegelt. Bei finanziellen Vermögenswerten entspricht das maximale Kreditrisiko dem in der
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3.2.2 Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko entspricht
gemäss IFRS dem Risiko, dass ein Unternehmen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner sich aus den finanziellen Verpflichtungen ergebenden Verpflichtungen hat.
gung des Szenarios ausdrücklich keine Extremwerte
gewählt werden dürfen.
■
Es sind folgende aus Sicht von IAS 32 neuen Angaben für die Verbindlichkeiten erforderlich:
■
■
Fälligkeitsanalyse unter Berücksichtigung von vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten (z.B. Berücksichtigung der Verbindlichkeiten am Put-Datum).
■
■
■
■
Die Festlegung der Laufzeitenbänder liegt im Ermessen des Unternehmen.
Undiskontierte Zahlungsströme sind in den Laufzeitenbänder zu führen
Beschreibung der Art und Weise, wie das Liquiditätsrisiko gesteuert wird.
Mit der Einführung von IFRS 7 entfällt die RepricingAnalyse der Verbindlichkeiten nach Verfall- oder Repricing-Datum, die im Rahmen der Zinsrisikoinformationen
von IAS 32 gefordert war. Ausserdem entfällt die von IAS
30 ursprünglich verlangte Fälligkeitsanalyse für finanzielle Vermögenswerte.
3.2.3 Marktrisiko Marktrisiko bezeichnet das Risiko,
dass sich der Fair value eines Finanzinstruments aufgrund von Schwankungen von Marktpreisen verändert.
Drei Arten von Risiken werden unterschieden:
Zinsrisiko
■
Währungsrisiko
■
Andere Preisrisiken
■
■
■
■
Sensitivitätsanalyse: Auswirkungen auf das Periodenergebnis bzw. auf das Eigenkapital unter der
Annahme, es wäre am Bilanzstichtag eine realistische Veränderung der Risikovariable eingetreten, die
dann auf das stichtagsbezogene Risikoexposure angewendet wird. Das IASB präzisiert in Bezug auf den
Risikofaktor Zinsstrukturkurve, dass eine realistische
Veränderung sowohl eine parallele als auch eine
nicht-parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve
beinhalten kann.
Alle Änderungen in Bezug auf verwendete Methoden
und Annahmen gegenüber der Vorperiode.
Beschreibung der Methode, sowie der wichtigsten
Parameter und Annahmen (z.B. Volatilitäten und
Korrelationen)
Beschreibung der mit dem Einsatz der Methode verfolgten Zielsetzung und der Restriktionen in Bezug
auf die gelieferten Aussagen
Die Sensitivitätsanalyse im Zinsrisikobereich soll die
separaten Effekte von Zinsänderungen aufzeigen:
■
Zum Bilanzstichtag sind folgende erstmaligen Angaben für jede Marktrisikoart zu machen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist:
Angabe aller bei der Durchführung der Sensitivitätsanalyse verwendeten Methoden und getroffenen
Annahmen.
Alternativ kann auch eine Sensitivitätsanalyse
durchgeführt werden, die Interdependenzen zwischen
Risikofaktoren unterstellt (z.B. Value-at-Risk Methode),
falls diese Methode auch zur Steuerung des Risikoexpsoures verwendet wird. Diesbezüglich wären folgende
Angaben erforderlich:
■
■
Das Szenario soll den Zeitraum abdecken bis zur
nächsten Veröffentlichung der Sensitivitätsanalyse
(i.d.R. bis zum nächsten Jahresabschluss).
■
auf den Zinsertrag und den Zinsaufwand
auf in anderen Erfolgsrechungspositionen ausgewiesene Effekte (z.B. Handelsergebnis)
möglicherweise auf das EK
Ein Unternehmen kann im Zinsrisikobereich eine separate Sensitivitätsanalyse offen legen für jede Währung,
in der das Unternehmen ein bedeutendes Exposure aufweist.
Beim Währungsrisiko ist eine Sensitivitätsanalyse erforderlich für jede Währung, in der das Unternehmen ein
bedeutendes Exposure aufweist.
Falls mit Sensitivitätsanalysen das inhärente Risiko
der Finanzinstrumente nicht zuverlässig aufzeigt wird,
beispielsweise weil das stichtagsbezogene Risikoexposure
nicht dem gewöhnlichen Risikoprofil des Unternehmen
entspricht, ist diese Tatsache darzulegen.
Die Auswirkungen auf das Periodenergebnis sind
für eine Veränderung der Risikovariable in beide
Richtungen (z.B. ± 50 Bp parallele Verschiebung der
Zinsstrukturkurve) anzugeben, wobei bei der Festle-
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3.3 Kapitalangaben Die Angabepflichten zum Kapital
sind im geänderten IAS 1 festgehalten. Erstmals müssen
alle Unternehmen Angaben zum Kapital machen. Diese
sind als Ergänzung zum Eigenkapitalspiegel zu verstehen.
Die neuen Angaben zum Kapital sollen dem Abschlussadressaten eine Beurteilung der Ziele, Richtlinien
und Vorgehensweise beim unternehmensspezifischen Kapitalmanagement ermöglichen. Aus der Managementoptik kann sich die Definition der Steuerungsgrösse Kapital
ohne weiteres vom bilanzierten Eigenkapital gemäss IAS
32 unterscheiden. So kann die Kapitaldefinition beispielsweise den Einbezug von Nachrangkapital beinhalten.
Folgende Angabevorschriften zum Kapital sind zu
erfüllen:
4 Ausgewählte Disclosure Beispiele
Mit den Implementierungsleitlinien zu IFRS 7 hat das
IASB unverbindliche Umsetzungshinweise erarbeitet, die
beschreiben, wie ein Unternehmen die Angabevorschriften gemäss IFRS 7 erfüllen kann. Nachfolgend werden
die wichtigsten Neuerungen bei den Angabevorschriften
an verschiedenen Beispiel dargestellt. Dabei werden die
Umsetzungshinweise des IASB mitberücksichtigt.
Es werden Beispiele in folgenden Bereichen aufgeführt:
■
Sensitivitätsanalyse beim Zinsrisiko
■
Fälligkeitsstruktur in Bezug auf das Liquiditätsrisiko
■
■
■
■
Qualitative Angaben zu den gesetzten Kapitalzielen und Vorgehensweisen beim Kapitalmanagement.
Dazu gehört auch Darlegung der Kapitaldefinition.
Ausserdem sind allfällige externe Mindestkapitalanforderungen offen zu legen.
Zusammenfassende quantitative Angaben zum Kapital.
Angabe, ob die externen Kapitalerfordernisse in der
Berichtsperiode erfüllt wurden.
Der Management Approach gilt auch für die Angaben zum Kapital. Die offengelegten Angaben sollen auf
Informationen basieren, die für interne Schlüsselpersonen regelmässig erarbeitet werden.
■
Ein Vergleich von Buchwerten und Marktwerten aus
Nichthandelsbeständen
Angaben zum Kapital gemäss IAS 1.
4.1 Sensitivitätsanalyse beim Zinsrisiko Wie bereits
erläutert verlangt IFRS 7.40(a) eine Sensitivitätsanalyse
für das Zinsrisiko, falls das Unternehmen dieser Risikoart ausgesetzt ist. Im nachfolgenden Beispiel werden
die Auswirkungen auf das Periodenergebnis bzw. auf das
Eigenkapital unter der Annahme, es wäre am Bilanzstichtag eine als realistisch eingeschätzte Verschiebung der
Zinsstrukturkurve um 25 Basispunkte eingetreten. Diese
Parallelverschiebung wurde auf das stichtagsbezogene
Zinsrisikoexposure angewendet. Die Darstellung der Resultate erfolgt in Abbildung 4.
Abbildung 4: Musterangaben im Geschäftsbericht zur Sensitivitätsanalyse beim Zinsrisiko
Darstellungsbeispiel für Angaben im Geschäftsbericht zur Sensitivitätsanalyse beim Zinsrisiko:
Am 31. Dezember 2005 wird eine parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve um 25 Basispunkte unterstellt. Der Einfluss
auf den Jahresgewinn lässt sich wie folgt festhalten:
Bei einer Zinserhöhung würde das Ergebnis um CHF 18 Mio. (2004:
CHF 22 Mio.) tiefer ausfallen und bei einer Zinssenkung um CHF 20 Mio.
(2004: 23 Mio.) höher ausfallen. Dies resultiert hauptsächlich aus dem
veränderten Zinsaufwand bei variabel verzinslichen Verbindlichkeiten.
Einfluss auf
+ 25 Bp
- 25 Bp
Jahresgewinn
- 18 Mio.
20 Mio.
Bei einer Zinserhöhung resultiert ein negativer Einfluss auf die anderen
Eigenkapitalkomponenten von CHF 2 Mio. (2004: 2.1 Mio.) und bei
einer Zinssenkung ein positiver Einfluss von CHF 2 Mio. (2004:
CHF 2.1. Mio.). Dies resultiert aus der Marktwertveränderung bei
finanziellen Vermögenswerten der Kategorie „available-for-sale“ und
der Marktwertveränderung von Cash Flow-Hedges.
Eigenkapital
- 2 Mio.
+ 2 Mio.
Zinssenkungen haben einen stärkeren Einfluss auf das Ergebnis als Zinserhöhungen, da bei einigen variablen Verbindlichkeiten
eine Zinsbegrenzung nach oben (Cap) besteht.
Die Zinssensitivität des Ergebnis ist in 2005 geringer als in 2004, da in 2005 die finanziellen Verbindlichkeiten reduziert wurden.
Quelle: IFBC.
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Die Angaben zur Sensitivitätsanalyse beim Währungsrisiko sind ähnlich zu gestalten, wie die obendargestellten
Angaben zur Zinssensitivität.
Fälligkeitsanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten erforderlich. In Abbildung 5 ist eine mögliche Darstellung
aufgeführt.
4.2 Fälligkeitsstruktur beim Liquiditätsrisiko Wie bereits erwähnt ist in Bezug auf das Liquiditätsrisiko eine
Abbildung 5: Fälligkeitsstruktur bei finanziellen Verbindlichkeiten
Währung
(in Mio.)
Fälligkeitsstruktur der finanziellen Verbindlichkeiten per 31.12.05
<1m
1-3 m
3-6 m
6-12 m
1-2 y
2-3 y
3-4 y
4-5 y
>5 y
CHF
-50
-100
-50
-15
-150
-100
-100
0
-200
USD
-5
0
-75
-10
-50
0
-50
-75
-150
-100
EUR
-10
0
-25
-25
-150
-50
-50
-150
sonstige
-7
-10
0
0
-25
0
-50
-25
-50
Total 2005
-72
-110
-150
-50
-375
-150
-250
-250
-500
in CHF
in CHF
Mio.
Mio.
00
Fälligkeitsstruktur der Verbindlichkeiten (Total)
< 1m
<1m
1-3m
1-3 m
Falligkeitsstrukturen der Verbindlichkeiten (Total)
3-6m
6-12m
1-2y
2-3y
3-4y
3-6 m
6-12 m
1-2 y
2-3 y
3-4 y
4-5y
4-5 y
>5y
>5 y
-100
-100
-200
-200
-300
-300
-400
-400
-500
-500
-600
-600
Fälligkeitsstruktur 2005
Fälligkeitsstruktur 2004
Quelle: IFBC.
Bei der Erarbeitung der Fälligkeitsstruktur der finanziellen Verbindlichkeiten ist darauf zu achten, dass undiskontierte Zahlungsströme in den Laufzeitenbändern
geführt werden und dass vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bei Verbindlichkeiten berücksichtigt werden (z.B.
Berücksichtigung der Verbindlichkeiten am Put-Datum).
Es sei nochmals daraufhingewiesen, dass die Festlegung
der Laufzeitenbänder im Ermessen des Unternehmen
liegt. Durch die Verwendung von undiskontierten Cash
Flows kann eine Differenz zu den Buchwerten der finanziellen Verbindlichkeiten auftreten.
Auch in Bezug auf die Darstellungsform lässt IFRS 7 den
Unternehmen freie Hand. Die Ergänzung der tabellarischen Darstellung der Fälligkeiten durch eine Graphik,
kann den Abschlussadressaten bei der Analyse der Zahlen wertvoll unterstützen.
Die Fälligkeitsstruktur der Verbindlichkeiten dient
dem Bilanzadressaten nur als Indikator in Bezug auf das
Liquiditätsrisiko. Für die Beurteilung und die Bewirtschaftung der Liquidität ist ein rollierender Liquiditätsplan unerlässlich. Ein Liquiditätsplan ist nicht Teil der
Angabevorschriften von IFRS 7.
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4.3 Vergleich von Buchwert und Marktwert Gemäss
den Angabepflichten von IFRS 7 hat ein Unternehmen
den Marktwert für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten so anzugeben, dass ein Vergleich mit den entsprechenden Buchwerten in der Bilanz
möglich ist.
In der nachfolgenden Abbildung 6 wurde ein solcher
Vergleich für die langfristigen finanziellen Verbindlichkeiten dargestellt.
Abbildung 6: Angaben von Buchwerten und Marktwerten bei langfristigen finanziellen Verbindlichkeiten
Währung (in Mio. CHF)
Buchwerte
2005
Differenz Buch- vs.
Marktwert
Marktwerte
2004
2005
2004
2005
2004
Bank Darlehen
-770
-850
-785
-845
15
-5
Wandelanleihe
-490
-485
-530
-510
40
25
Private Placement
-550
-550
-580
-560
30
10
sonstige lfr. Verbindlichkeiten
-80
-80
-90
-88
10
8
-1‘890
-1‘965
-1‘895
-1‘915
85
30
Total
Vorgehensweise für die Ermittlung der Marktwerte:
Die Marktwerte der finanziellen Verbindlichkeiten wurden ermittelt, indem die verbindlichkeitsspezifischen Cash Flows abdiskontiert wurden. Es wurde die Zinsstruktur
per 31.12.05 verwendet. Die Wandelanleihe sind zum börsenkotierten Stichtagsswert aufgeführt.
Quelle: IFBC.
IFRS 7 verlangt neben der Angabe der Marktwerte auch
4.4 Angaben zum Kapital Wie bereits gesehen, umfas-
die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Marktwerte.
Dabei ist vor allem über die verwendeten Bewertungsmethoden (z.B. DCF-Verfahren) und die relevanten Bewertungsparameter (z.B. Zinsstrukturkurve) zu informieren. Ausserdem ist aufzuführen, bei welcher Gelegenheit
Börsenkurse verwendet werden.
sen die Angabevorschriften zum Kapital für alle Unternehmen neben den qualitative Angaben zu den gesetzten
Kapitalzielen und Vorgehensweisen beim Kapitalmanagement auch zusammenfassende quantitative Angaben.
In Abbildung 7 ist eine mögliche Darstellung der Angaben zum Kapital im Geschäftsbericht aufgeführt.
Abbildung 7: Angaben zum Kapital im Geschäftsbericht
Darstellungsbeispiel für Angaben im Geschäftsbericht zum Kapital gemäss IAS 1:
Die Kapitalstrategie des Unternehmen ist darauf ausgerichtet, ein
vorteilhaftes Credit Rating zu erlangen. Dadurch sollen attraktive
Kaptialkosten sichergestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen
hat sich das Unternehmen finanzielle Zielgrössen gesetzt.
Das Kapitalmanagement erfolgt dabei in erster Linie über die
Steuerung und Überwachung des Gearing. Diese branchenübliche finanzielle Führungskennzahl wird vom Unternehmen
definiert als Verhältnis der Nettofinanzschulden zum Eigenkapital.
Die Nettofinanzschulden entsprechen dabei den finanziellen
Verbindlichkeiten abzüglich den flüssigen Mitteln.
in Mio. CHF
Verbindlichkeiten
2005
2004
2‘500
2‘590
-50
-60
Nettofinanzschulden
2‘450
2‘530
Eigenkaptial
2‘600
2‘550
Flüssige Mittel
Gearing
Zielwert Gearing
94%
99%
80-100%
80-100%
Der Zielwert für das Gearing liegt auch in 2005 unverändert bei 80-100%.
Das Verhältnis der Nettofinanzschulden zum Eigenkapital (Gearing) liegt am Bilanzstichtag bei 94%. Der Rückgang im
Vergleich zum Vorjahr lässt sich durch die Rückzahlung von finanziellen Verbindlichkeiten während des Geschäftsjahres
2005 aus dem operativen Geldfluss rechtfertigen. Das Gearing hat sich damit im Zielbereich des Unternehmen gefestigt.
Quelle: IFBC.
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5 Was bedeutet die Einführung von
IFRS 7 für die Unternehmen?
IFRS 7 vereint die bisherigen Angabepflichten
von IAS 30 und IAS 32 in Bezug auf Finanzinstrumente und hält zusammen mit dem revidierten
IAS 1 einige zusätzliche Informationspflichten fest. Die
Erarbeitung der Informationsgrundlagen zur Erfüllung
der erweiterten Anforderungen hat Auswirkungen auf
die Unternehmen.
Folgende Auswirkungen sind zu erwarten:
■
■
■
■
Wie in den vorgängigen Kapiteln erläutert sind erhöhte Informationsanforderungen im Geschäftsabschluss zu erfüllen. Dabei betreffen die Hauptneuerungen die Sensitivitätsanalyse beim Marktrisiko
und die Angaben zum Kapital. IFRS verweist bei der
Erarbeitung der zusätzlichen Informationen grundsätzlich auf den Management Approach. Die Grundidee beim Management Approach ist, dass eine auf
Managementstufe optimierte Reportingstruktur auch
die beste Entscheidungsgrundlage für externe Bilanzleser darstellt. Für die Unternehmen ist sicherlich eine Analyse des internen Managementreporting
erforderlich, um zu eruieren, in welchen Bereichen
Handlungsbedarf besteht.
Das interne Managementreporting muss eine full fair
value-view für Finanzinstrumente abdecken, denn
IFRS 7 verlangt einen Vergleich von Buchwerten
und Marktwerten. Diese Angaben sind für jede Klasse von Finanzinstrumenten zu erfüllen. Ausserdem
sind neuerdings auch Sensitivitätsanalysen beim
Marktrisiko verlangt. Falls das interne Managementreporting diesen Bereich noch nicht abdecken sollte,
besteht Handlungsbedarf. Es ist deshalb abzuklären,
ob die Systemlandschaft (z.B. Treasury-System) den
gestiegenen Anforderungen gerecht werden kann.
Beispielsweise ist sicherzustellen, dass Marktwerte
von Finanzinstrumenten berechnet werden können.
Ausserdem sind möglicherweise Anpassungen im
Kontenrahmen aufgrund der erweiterten Angabevorschriften zur Bilanz und zur Erfolgsrechnung erforderlich. Zum Beispiel ist im Accounting sicherzustellen, dass das Nettoergebnis der Kategorie „at fair
value through profit or loss“ aufgeteilt werden kann
in das Nettoergebnis aus „held-for-trading“ und jenes aus „at fair value through profit or loss“. Es ist
also abzuklären, ob mit dem bestehenden Accounting-setup alle Angabevorschriften zur Bilanz, zur
Erfolgsrechnung und zum Hedge Accounting erfüllt
werden können.
Die neuen Angabevorschriften sollen nicht zuletzt
einen Anstoss geben, zur Beurteilung der unternehmensspezifischen Fitness in Bezug auf das finanzielle
Risikomanagement.
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IFBC
IFBC ist eine Beratungsgesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der finanziellen Unternehmensführung. IFBC
bietet Unternehmen verschiedener Branchen Dienstleistungen in den Bereichen «Finanzielle Führung und Wertmanagement», «Corporate Finance», «IFRS-Advisory» sowie «Corporate Treasury» an.
Weitere Informationen zu IFBC finden Sie auf www.ifbc.ch.
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+41 (0)43 255 14 55
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IFBC AG . Riedtlistrasse 19 . CH 8006 Zürich . Tel. +41.43.255 14 55 . [email protected] . www.ifbc.ch ©IFBC . Zürich 2012
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