Bilanzierung von Bewertungseinheiten A. Vorbemerkung B. Begriff und Arten von Bewertungseinheiten I. II. III. IV. V. VI. C. Begriff der Bewertungseinheiten Abzusichernde Risiken Auflösung der Bewertungseinheit Bestandteile von Bewertungseinheiten 1. Grundgeschäft 2. Sicherungsgeschäfte Formen von Bewertungseinheiten Bilanzielle Behandlung Nachweis und Dokumentationspflichten Korth – AktHR 2011 37 Bilanzierung von Bewertungseinheiten A. Vorbemerkung § 254 HGB regelt für die Handelsbilanz erstmals die Bildung von Bewertungseinheiten. Die Vorschrift gilt rechtsform- und größenunabhängig für alle Kaufleute. Es handelt sich dabei um eine Vorschrift, die das Verrechnungsverbot außer Kraft setzt. § 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten „Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256 a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.“ Die Neufassung dient der gesetzlichen Verankerung der im Schrifttum als GoB1 eingestuften Bildung von Bewertungseinheiten2. Dies basiert auf der Überlegung, dass die aus einem Grundgeschäft resultierenden Risiken durch Einsatz von Sicherungsinstrumenten, wie z.B. die Absicherung eines Währungsrisikos, neutralisiert werden können. Dann gibt es aus Sicht des Einblicksgebots keinen Grund, allein wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung einen Verlust zu berücksichtigen, obwohl dem in gleicher Höhe ein (noch nicht realisierter) Gewinn gegenübersteht, der ohne Bewertungseinheit noch dem Realisationsprinzip aber noch nicht ausgewiesen 1 2 Vgl. A/D/S, § 253 HGB Rz 105; WP-Handbuch 2006, Bd. I, E 54 BT-Drucks. 16/10067, S. 57; der Bundesrat hatte angeregt, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bewertungseinheit zu definieren; ansonsten bliebe ein zu großer bilanzpolitischer Spielraum für die Bildung von Bewertungseinheiten, z.B. von Aktienbeständen, bei denen dann gegenläufige Wertveränderungen innerhalb des Aktienbestandes miteinander verrechnet werden könnten, Stellungnahme des BR v. 4.7.2008, BR-Drucks. 344/08; nach der Gegenäußerung der BReg soll – entsprechend der bisherigen Praxis – sowohl eine quotale Aufteilung als auch eine Berücksichtigung der Wertänderung nur bei einzelnen VG zulässig sein, Gegenäußerung der BReg v. 23.5.2008, BR-Drucks. 344/08. Mit Kodifizierung von Bewertungseinheiten hat der Gesetzgeber vom Mitgliedstaatenwahlrecht nach Art. 2 Abs. 5 S. 3 4. RL Gebrauch gemacht. Korth – AktHR 2011 38 Bilanzierung von Bewertungseinheiten werden darf. Dieses Ziel ist aber nur erreichbar, wenn beide Objekte (Verlust- und Gewinnobjekt) zu einem einheitlichen Bewertungsobjekt zusammengefasst wurden. Dies ermöglicht nunmehr § 254 HGB. Grundsatz der Einzelbewertung Grundgeschäft Geschäft zur Absicherung von Risiken drohender Verlust künftiger Gewinn Berücksichtigung nach dem Imparitätsprinzip Realisationsprinzip verbietet Gewinnausweis Kompensation durch Bewertungseinheit Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eine „Wenn-dann“ Folge. D.h. Realisations- und Imparitätsprinzip sind nur dann nicht anzuwenden, wenn Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft zusammengefasst „werden“. Aus dem „werden“ ergibt sich, dass ein Wahlrecht besteht. Für die Ausübung des Wahlrechts zur Bildung von Bewertungseinheiten sind zwei Ebenen zu unterscheiden3: − 3 1. Ebene: Es ist die unternehmerische Entscheidung zu fällen, ob ein bestimmtes Risiko durch ein Sicherungsinstrument abgesichert werden soll. Die Entscheidung hängt von der Notwendigkeit oder dem Willen des Kaufmanns der Gesellschaft ab, durch Herstellung einer Sicherungsbeziehung ein bestimmtes oder bestimmte Risiken absichern zu wollen. IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 12 Korth – AktHR 2011 39 Bilanzierung von Bewertungseinheiten − 2. Ebene: Auf der 2. Ebene ist zu entscheiden, ob und wie sich die Sicherungsbezeichnung bilanziell auswirken soll. Insoweit hat der Bilanzierende eine bewusste Entscheidung über die (bilanzielle) Bildung einer Bewertungseinheit zu treffen4. B. Begriff und Arten von Bewertungseinheiten I. Begriff der Bewertungseinheiten Nach § 254 S. 1 HS 1 HGB liegt eine Bewertungseinheit vor, wenn − Grundgeschäfte – d.s. VG, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen – mit − Sicherungsinstrumenten – d.s. Finanzinstrumente – zusammengefasst werden. Bewertungseinheit Grundgeschäft Sicherungsinstrument Vermögensgegenstände Finanzinstrumente Schulden Forderungen, Verbindlichkeiten Schwebende Geschäfte auf Geldleistungen Künftige Transaktionen Wertpapiere Geldmarktinstrumente Derivate Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren Finanzinstrumente Während die abzusichernden Grundgeschäfte weit gefasst sind, sind die Sicherungsinstrumente auf Finanzinstrumente beschränkt5. Zu Finanzinstrumenten gehören sämtliche vertragliche Vereinbarungen, die dem einen 4 5 Der Gesetzeswortlaut lässt offen, ob eine solche Entscheidung bereits durch die Herstellung einer Sicherungsbeziehung für Risikomanagementzwecke auch für bilanzielle Zwecke getroffen ist; hiervon ist u.E. nicht auszugehen, in diesem Sinne auch IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 12 BT-Drucks. 16/10067, S. 58; es handelt sich dabei um vertragliche Verpflichtungen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Austausch von Zahlungsmitteln gerichtet sind; das können Aktien, Schuldverschreibungen oder auch Derivate sein. Korth – AktHR 2011 40 Bilanzierung von Bewertungseinheiten Vertragspartner einen Anspruch auf Zahlungsmittel gewähren und bei dem anderen Vertragspartner entweder eine Verpflichtung zur Hingabe von Zahlungsmitteln auferlegen oder bei ihm zu einem Eigenkapitalinstrument führen.6 Das Finanzinstrument hat die Aufgabe, die in einem oder mehreren Grundgeschäften liegenden Wertänderungs- oder Zahlungsstromänderungsrisiken abzusichern. Dies können Zins-, Währungs-, Ausfall- oder sonstige vergleichbare Risiken sein. Einerseits sollen als Sicherungsinstrumente nur − erwartete Transaktionen, nicht finanzielle VG (z.B. Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und − nicht finanzielle Verbindlichkeiten (z.B. Sachleistungsverpflichtungen) in Betracht kommen. Andererseits gehören zu Finanzinstrumenten nach § 254 S. 2 HGB aber Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren. Insoweit dürfen schwebende Warenein- und -verkaufsgeschäfte als Sicherungsinstrumente in eine Bewertungseinheit einbezogen werden, obwohl diese selbst keine Finanzinstrumente sind. Beispiel7 Die X-GmbH benötigt für die Produktion im Frühjahr 2011 90 t Kupfer, die sie von einem langjährigen Lieferanten bezieht. Zur Absicherung unerwarteter Preisschwankungen sichert sie diese Lieferung mit 120 t KupferFutures ab, d.h. 120 t Kupfer werden zum Frühjahr 2011 zu einem fest vereinbarten Preis gekauft.8 Da der im Herbst 2010 kalkulierte Kaufpreis in die Kalkulation der Produkte eingeflossen ist, über die bereits Kontrakte abgeschlossen sind, müsste bei steigenden Preisen eine Drohverlustrückstellung für 90 t Kupfer gebildet werden. Dem steht der Gewinn aus den Kupfer-Futures bis zu 90 t gegenüber. Die verbleibenden 30 t sind als gesondertes Kupfer-Kontrakt-Geschäft zu erfassen. 6 7 8 Vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 21; ähnlich § 1a Abs. 3 KWG Nachgebildet nach Petersen/Zwirner/Künkele, BilMoG in Beispielen, 129 Diese Warenterminkontrakte werden an Terminbörsen gehandelt und täglich zu Marktwerten bewertet, vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 100; die AK bestimmen sich nach dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Terminkurs Korth – AktHR 2011 41 Bilanzierung von Bewertungseinheiten Unter der Voraussetzung, dass die Bewertungseinheit auf einer wirksamen Sicherungsbeziehung basiert, sind folgende Vorschriften außer Kraft gesetzt: − Bildung von Drohverlustrückstellungen, § 249 Abs. 1 HGB − Einzelbewertungsgrundsatz, Realisations§ 255 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB − Anschaffungskostenprinzip, § 253 Abs. 1 S. 1 HGB − Währungsumrechnung, § 256a HGB II. Abzusichernde Risiken und Imparitätsprinzip, Ziel der Bewertungseinheit ist es, Risiken aus Grundgeschäften mit einem Sicherungsinstrument abzusichern. Das bedeutet, dass das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument grds. demselben Risiko9 (z.B. USD-Fremdwährungsrisiko und US-Zinsrisiko) unterliegen. Die sich aus den Grundgeschäften ergebenen Risiken können resultieren aus: aus Grundgeschäften resultierende Risiken − Marktpreisrisiken, z.B. Aktienkursen, Zinsen, Wechsel-/Devisenkurse und − Bonitätsrisiken Es muss sich dabei um eindeutig ermittelbare einzelne Risiken handeln, wie einem Zins-, Währungs-, Ausfall- oder Preisänderungsrisiko10. Die Bildung von Bewertungseinheiten i.R.d. Absicherung eines allgemeinen Unternehmensrisikos ist dagegen nicht zulässig. Das abzusichernde Risiko ist hinreichend konkret zu bestimmen und zu dokumentieren. Dabei muss im Zeitpunkt der Herstellung einer ökonomischen Sicherungsbeziehung die Absicht bestehen, diese für einen bestimmten Zeitraum aufrechtzuerhalten. Nicht erforderlich ist, dass das Sicherungsinstrument während der gesamten Laufzeit dem Grundgeschäft zugeordnet ist. 9 10 Vgl. BT-Drucks. 16/12407, S. 86 Vgl. IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 25 Korth – AktHR 2011 42 Bilanzierung von Bewertungseinheiten III. Auflösung der Bewertungseinheit Bei Wegfall des Sicherungsinstruments ist die Bewertungseinheit wieder aufzulösen. Die Auflösung darf aber nicht willkürlich erfolgen.11 Im Übrigen darf eine Bewertungseinheit nur in folgenden Fällen aufgelöst werden:12 − Wegfall des Grundgeschäfts und/oder des Sicherungsinstruments − Ablauf des Sicherungszeitraums − Für die Zukunft kann von einer wirksamen Sicherungsbeziehung nicht mehr ausgegangen werden IV. Bestandteile von Bewertungseinheiten 1. Grundgeschäft a) Vermögensgegenstände und Schulden Als (abzusicherndes) Grundgeschäft kommen 1. VG und Schulden in Betracht. Bei den VG muss es sich um dem Grunde nach bilanziell erfasste Posten handeln, so dass der originäre, aber auch der derivative Geschäftsoder Firmenwert kein Grundgeschäft darstellt13. Zu Schulden gehören Verbindlichkeiten und Rückstellungen, nicht jedoch passive RAP14. Ob außerhalb von Bewertungseinheiten zusammengefasste VG und Schulden – z.B. VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und mit diesen Schulden verrechnet sind – auch ein Grundgeschäft sein können, ist offen.15 In Betracht kommt der Überhang der VG über die Schuld, der als gesonderter Posten zu aktivieren ist, § 246 Abs. 2 S. 3 HGB. Die Absicherung dieses Grundgeschäfts durch ein Sicherungsinstrument dürfte aber eher die Ausnahme sein. 11 12 13 14 15 IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 45 muss die Bewertungseinheit nach dem Grundsatz der zeitlichen Bewertungsstetigkeit bis zur tatsächlichen Beendigung der Sicherungsbeziehung beibehalten werden IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 45 Es würde sich insoweit um die Absicherung des allgemeinen Unternehmensrisikos handeln Vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 10 Bejahend Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 11 Korth – AktHR 2011 43 Bilanzierung von Bewertungseinheiten b) Schwebende Geschäfte Zu den abzusichernden Grundgeschäften gehören 2. schwebende Geschäfte. Dabei handelt es sich um zum Abschlussstichtag abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei denen die Erfüllung noch aussteht. Die Leistungsverpflichtung kann in einer Sach- oder Dienstleistung bestehen. Dabei kann der Leistungsaustausch gerichtet sein auf − einen einmaligen Leistungsaustausch, z.B. Kauf von Rohstoffen, Reparatur eines Anlagegutes − ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Umfang der Gesamtleistung vom Zeitraum abhängt, während dessen die Leistung erbracht werden soll, z.B. Miete, Pacht, Leihe, Sukzessiv-Lieferverträge, wie den Bezug von Wasser, Gas, Elektrizität. Schwebende Geschäfte finden keinen bilanziellen Niederschlag, solange sich Leistung und Gegenleistung ausgeglichen gegenüberstehen. Sind aus schwebenden Geschäften Gewinne zu erwarten, dürfen sie bilanziell erst erfasst werden, wenn sie realisiert sind, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB16. Ein Gewinnausweis vor Erfüllung des Geschäfts stellt einen Verstoß gegen das Realisationsprinzip dar. Umgekehrt besteht während des Schwebezustands die widerlegbare Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen17. Die Verpflichtungen aus dem Vertrag sind keine zu passivierenden Verbindlichkeiten, weil die künftigen Aufwendungen den daraus resultierenden Erträgen zuzurechnen sind. Übersteigen die künftigen Aufwendungen aus dem schwebenden Geschäft die künftigen Erträge, ist der aus dem schwebenden Geschäft resultierende Aufwendungsüberhang nach dem Imparitätsprinzip zu passivieren, sog. Drohverlustrückstellung18. 16 17 18 Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 249 HGB Rz 57 BFH-Beschl. v. 23.6.1997 – GrS 2/93, BStBl II 1997, 735, betr. die Vermietung einer Arztpraxis durch einen Apotheker zu einer verbilligten Miete, bei dem die Aussicht auf höhere Umsätze und damit verbundenen Gewinnen gegenüberstanden Vgl. Moxter, in: FS Forster, 435 Korth – AktHR 2011 44 Bilanzierung von Bewertungseinheiten Rückstellungsfähig ist aber nur der Verpflichtungsüberhang aus dem schwebenden Geschäft. Es handelt sich dabei um eine Saldogröße der wechselseitigen Ansprüche und Verpflichtungen. In den Kompensationsbereich sind die wechselseitigen Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, einzubeziehen. Es gilt insoweit ein strikter Kausalitätszusammenhang. Dabei sind Vorteile aus weiteren Verträgen, die aus Anlass des Hauptgeschäftes geschlossen wurden, einzubeziehen. Der Grundsatz der Einzelbewertung wird durch das Institut der Bewertungseinheit durchbrochen, wenn das schwebende Geschäft mit einem Sicherungsgeschäft zusammengefasst wird19. c) Künftige Transaktionen Schließlich gehören zu den (abzusichernden) Grundgeschäften 3. mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen. In diesem Fall ist der Abschluss eines Geschäfts noch nicht erfolgt, aber geplant und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Damit werden die bisher umstrittenen sog. „antizipativen Hedges“ als Grundgeschäft anerkannt. Aufgrund des Erfordernisses „mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten“ muss der Abschluss des künftig geplanten Rechtsgeschäfts in inhaltlicher sowie zeitlicher Hinsicht so gut wie sicher sein20. 2. antizipative Hedges Sicherungsgeschäfte Als Sicherungsinstrument sind lediglich Finanzinstrumente zu Absicherung von Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken oder gleichartiger Risiken zugelassen. Dabei ist der Begriff Finanzinstrument gesetzlich nicht definiert. Es werden darunter vertragliche Beziehungen verstanden, die dem einen Vertragspartner einen Anspruch auf Zahlungsmittel (oder Zahlungsäquivalente) gewähren und dem anderen Vertragspartner entweder eine Verpflichtung zur Hingabe von Zahlungsmitteln (oder Zahlungsäquivalenten) auferlegen oder die bei ihm zu einem EK-Instrument führen21. Dazu gehören: 19 20 21 Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 249 HGB Rz 65 Vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 12 Vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 21 Korth – AktHR 2011 45 Bilanzierung von Bewertungseinheiten abzusichernde Risiken − Forderungen und Verbindlichkeiten auf Geldleistungen − Wertpapiere − Geldmarktinstrumente22 − auf Barausgleich gerichtete Derivate − Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren23 Hinweis Bei Derivaten handelt es sich um erst in der Zukunft zu erfüllende Geschäfte, deren Wert aufgrund der gewählten vertraglichen Bedingungen bzw. Konditionen auf Änderungen des Wertes eines sog. Basisobjekts reagiert, wie Rohstoffpreise, Zinssätze, Wechselkurse, Preis- oder Zinsindizes24. Finanzinstrumente können nur dann für Sicherungsgeschäfte eingesetzt werden, wenn mit ihnen die in einem oder mehreren Grundgeschäften liegenden Wertänderungs- oder Zahlungsstromrisiken abgesichert werden sollen. Dazu gehören: − Zinsrisiken − Währungsrisiken − Ausfallrisiken − sonstige vergleichbare Risiken Zinsrisiken ergeben sich z.B. bei variabel verzinslichen Darlehen oder bei festverzinslichen Anleihen. Währungsrisiken ergeben sich aus wechselkursbedingten Wertänderungen an vorhandenen und auf fremde Währung lautenden VG und Schulden oder auf künftige in Fremdwährung zu zahlende Verbindlichkeiten. 22 23 24 Vgl. § 2 Abs. 1a WPHG Vgl. IdW RA HFA 1.005, FN-IdW 2010, Als klassische Derivate gelten financial futures, das sind standardisierte Verträge, die an den Terminbörsen gehandelt und täglich zu Marktpreisen bewertet werden; die Fälligkeitstermine sind i.d.R. quartalsweise festgelegt; bei den financial futures sind auf konkreter Basis festgelegte Verträge, wie Währungsfutures und Zinsfutures, und auf abstrakter Basis festgelegte Verträge, wie Aktienfutures, zu unterscheiden Korth – AktHR 2011 46