Bilanzierung von Bewertungseinheiten

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Bilanzierung von Bewertungseinheiten
A.
Vorbemerkung
B.
Begriff und Arten von Bewertungseinheiten
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
C.
Begriff der Bewertungseinheiten
Abzusichernde Risiken
Auflösung der Bewertungseinheit
Bestandteile von Bewertungseinheiten
1.
Grundgeschäft
2.
Sicherungsgeschäfte
Formen von Bewertungseinheiten
Bilanzielle Behandlung
Nachweis und Dokumentationspflichten
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Bilanzierung von Bewertungseinheiten
A.
Vorbemerkung
§ 254 HGB regelt für die Handelsbilanz erstmals die Bildung von Bewertungseinheiten. Die Vorschrift gilt rechtsform- und größenunabhängig für
alle Kaufleute. Es handelt sich dabei um eine Vorschrift, die das Verrechnungsverbot außer Kraft setzt.
§ 254 HGB
Bildung von Bewertungseinheiten
„Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte
oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem
Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3
und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256 a in dem Umfang und für den
Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente
im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb
oder die Veräußerung von Waren.“
Die Neufassung dient der gesetzlichen Verankerung der im Schrifttum als
GoB1 eingestuften Bildung von Bewertungseinheiten2. Dies basiert auf der
Überlegung, dass die aus einem Grundgeschäft resultierenden Risiken
durch Einsatz von Sicherungsinstrumenten, wie z.B. die Absicherung eines
Währungsrisikos, neutralisiert werden können. Dann gibt es aus Sicht des
Einblicksgebots keinen Grund, allein wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung einen Verlust zu berücksichtigen, obwohl dem in gleicher Höhe
ein (noch nicht realisierter) Gewinn gegenübersteht, der ohne Bewertungseinheit noch dem Realisationsprinzip aber noch nicht ausgewiesen
1
2
Vgl. A/D/S, § 253 HGB Rz 105; WP-Handbuch 2006, Bd. I, E 54
BT-Drucks. 16/10067, S. 57; der Bundesrat hatte angeregt, die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Bewertungseinheit zu definieren; ansonsten bliebe ein zu
großer bilanzpolitischer Spielraum für die Bildung von Bewertungseinheiten, z.B.
von Aktienbeständen, bei denen dann gegenläufige Wertveränderungen innerhalb des Aktienbestandes miteinander verrechnet werden könnten, Stellungnahme des BR v. 4.7.2008, BR-Drucks. 344/08; nach der Gegenäußerung der
BReg soll – entsprechend der bisherigen Praxis – sowohl eine quotale Aufteilung
als auch eine Berücksichtigung der Wertänderung nur bei einzelnen VG zulässig
sein, Gegenäußerung der BReg v. 23.5.2008, BR-Drucks. 344/08. Mit Kodifizierung von Bewertungseinheiten hat der Gesetzgeber vom Mitgliedstaatenwahlrecht nach Art. 2 Abs. 5 S. 3 4. RL Gebrauch gemacht.
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werden darf. Dieses Ziel ist aber nur erreichbar, wenn beide Objekte
(Verlust- und Gewinnobjekt) zu einem einheitlichen Bewertungsobjekt
zusammengefasst wurden. Dies ermöglicht nunmehr § 254 HGB.
Grundsatz der
Einzelbewertung
Grundgeschäft
Geschäft zur
Absicherung von
Risiken
drohender Verlust
künftiger Gewinn
Berücksichtigung nach
dem Imparitätsprinzip
Realisationsprinzip
verbietet
Gewinnausweis
Kompensation durch
Bewertungseinheit
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eine „Wenn-dann“ Folge. D.h.
Realisations- und Imparitätsprinzip sind nur dann nicht anzuwenden, wenn
Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft zusammengefasst „werden“. Aus
dem „werden“ ergibt sich, dass ein Wahlrecht besteht.
Für die Ausübung des Wahlrechts zur Bildung von Bewertungseinheiten
sind zwei Ebenen zu unterscheiden3:
−
3
1. Ebene: Es ist die unternehmerische Entscheidung zu fällen, ob ein
bestimmtes Risiko durch ein Sicherungsinstrument abgesichert
werden soll. Die Entscheidung hängt von der Notwendigkeit oder dem
Willen des Kaufmanns der Gesellschaft ab, durch Herstellung einer
Sicherungsbeziehung ein bestimmtes oder bestimmte Risiken
absichern zu wollen.
IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 12
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−
2. Ebene: Auf der 2. Ebene ist zu entscheiden, ob und wie sich die
Sicherungsbezeichnung bilanziell auswirken soll. Insoweit hat der
Bilanzierende eine bewusste Entscheidung über die (bilanzielle)
Bildung einer Bewertungseinheit zu treffen4.
B.
Begriff und Arten von Bewertungseinheiten
I.
Begriff der Bewertungseinheiten
Nach § 254 S. 1 HS 1 HGB liegt eine Bewertungseinheit vor, wenn
−
Grundgeschäfte – d.s. VG, Schulden, schwebende Geschäfte oder
mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen – mit
−
Sicherungsinstrumenten – d.s. Finanzinstrumente – zusammengefasst werden.
Bewertungseinheit
Grundgeschäft
Sicherungsinstrument
Vermögensgegenstände Finanzinstrumente
Schulden
Forderungen, Verbindlichkeiten
Schwebende Geschäfte
auf Geldleistungen
Künftige Transaktionen
Wertpapiere
Geldmarktinstrumente
Derivate
Rechte auf Zeichnung von
Wertpapieren
Finanzinstrumente
Während die abzusichernden Grundgeschäfte weit gefasst sind, sind die
Sicherungsinstrumente auf Finanzinstrumente beschränkt5. Zu Finanzinstrumenten gehören sämtliche vertragliche Vereinbarungen, die dem einen
4
5
Der Gesetzeswortlaut lässt offen, ob eine solche Entscheidung bereits durch die
Herstellung einer Sicherungsbeziehung für Risikomanagementzwecke auch für
bilanzielle Zwecke getroffen ist; hiervon ist u.E. nicht auszugehen, in diesem
Sinne auch IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 12
BT-Drucks. 16/10067, S. 58; es handelt sich dabei um vertragliche Verpflichtungen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Austausch von Zahlungsmitteln
gerichtet sind; das können Aktien, Schuldverschreibungen oder auch Derivate
sein.
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Vertragspartner einen Anspruch auf Zahlungsmittel gewähren und bei dem
anderen Vertragspartner entweder eine Verpflichtung zur Hingabe von
Zahlungsmitteln auferlegen oder bei ihm zu einem Eigenkapitalinstrument
führen.6 Das Finanzinstrument hat die Aufgabe, die in einem oder mehreren
Grundgeschäften liegenden Wertänderungs- oder Zahlungsstromänderungsrisiken abzusichern. Dies können Zins-, Währungs-, Ausfall- oder
sonstige vergleichbare Risiken sein.
Einerseits sollen als Sicherungsinstrumente nur
−
erwartete Transaktionen, nicht finanzielle VG (z.B. Bestände an Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffen) und
−
nicht finanzielle Verbindlichkeiten (z.B. Sachleistungsverpflichtungen)
in Betracht kommen.
Andererseits gehören zu Finanzinstrumenten nach § 254 S. 2 HGB aber
Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren. Insoweit dürfen schwebende Warenein- und -verkaufsgeschäfte als Sicherungsinstrumente in eine Bewertungseinheit einbezogen werden, obwohl diese
selbst keine Finanzinstrumente sind.
Beispiel7
Die X-GmbH benötigt für die Produktion im Frühjahr 2011 90 t Kupfer, die
sie von einem langjährigen Lieferanten bezieht. Zur Absicherung unerwarteter Preisschwankungen sichert sie diese Lieferung mit 120 t KupferFutures ab, d.h. 120 t Kupfer werden zum Frühjahr 2011 zu einem fest
vereinbarten Preis gekauft.8 Da der im Herbst 2010 kalkulierte Kaufpreis in
die Kalkulation der Produkte eingeflossen ist, über die bereits Kontrakte
abgeschlossen sind, müsste bei steigenden Preisen eine Drohverlustrückstellung für 90 t Kupfer gebildet werden. Dem steht der Gewinn aus den
Kupfer-Futures bis zu 90 t gegenüber. Die verbleibenden 30 t sind als
gesondertes Kupfer-Kontrakt-Geschäft zu erfassen.
6
7
8
Vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 21; ähnlich § 1a
Abs. 3 KWG
Nachgebildet nach Petersen/Zwirner/Künkele, BilMoG in Beispielen, 129
Diese Warenterminkontrakte werden an Terminbörsen gehandelt und täglich zu
Marktwerten bewertet, vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254
HGB Rz 100; die AK bestimmen sich nach dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Terminkurs
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Unter der Voraussetzung, dass die Bewertungseinheit auf einer wirksamen
Sicherungsbeziehung basiert, sind folgende Vorschriften außer Kraft
gesetzt:
−
Bildung von Drohverlustrückstellungen, § 249 Abs. 1 HGB
−
Einzelbewertungsgrundsatz, Realisations§ 255 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB
−
Anschaffungskostenprinzip, § 253 Abs. 1 S. 1 HGB
−
Währungsumrechnung, § 256a HGB
II.
Abzusichernde Risiken
und
Imparitätsprinzip,
Ziel der Bewertungseinheit ist es, Risiken aus Grundgeschäften mit einem
Sicherungsinstrument abzusichern. Das bedeutet, dass das Grundgeschäft
und das Sicherungsinstrument grds. demselben Risiko9 (z.B. USD-Fremdwährungsrisiko und US-Zinsrisiko) unterliegen. Die sich aus den Grundgeschäften ergebenen Risiken können resultieren aus:
aus Grundgeschäften
resultierende Risiken
−
Marktpreisrisiken, z.B. Aktienkursen, Zinsen, Wechsel-/Devisenkurse
und
−
Bonitätsrisiken
Es muss sich dabei um eindeutig ermittelbare einzelne Risiken handeln,
wie einem Zins-, Währungs-, Ausfall- oder Preisänderungsrisiko10. Die
Bildung von Bewertungseinheiten i.R.d. Absicherung eines allgemeinen
Unternehmensrisikos ist dagegen nicht zulässig.
Das abzusichernde Risiko ist hinreichend konkret zu bestimmen und zu
dokumentieren. Dabei muss im Zeitpunkt der Herstellung einer ökonomischen Sicherungsbeziehung die Absicht bestehen, diese für einen bestimmten Zeitraum aufrechtzuerhalten. Nicht erforderlich ist, dass das
Sicherungsinstrument während der gesamten Laufzeit dem Grundgeschäft
zugeordnet ist.
9
10
Vgl. BT-Drucks. 16/12407, S. 86
Vgl. IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 25
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Bilanzierung von Bewertungseinheiten
III.
Auflösung der Bewertungseinheit
Bei Wegfall des Sicherungsinstruments ist die Bewertungseinheit wieder
aufzulösen. Die Auflösung darf aber nicht willkürlich erfolgen.11 Im Übrigen
darf eine Bewertungseinheit nur in folgenden Fällen aufgelöst werden:12
−
Wegfall des Grundgeschäfts und/oder des Sicherungsinstruments
−
Ablauf des Sicherungszeitraums
−
Für die Zukunft kann von einer wirksamen Sicherungsbeziehung nicht
mehr ausgegangen werden
IV.
Bestandteile von Bewertungseinheiten
1.
Grundgeschäft
a)
Vermögensgegenstände und Schulden
Als (abzusicherndes) Grundgeschäft kommen 1. VG und Schulden in
Betracht. Bei den VG muss es sich um dem Grunde nach bilanziell erfasste
Posten handeln, so dass der originäre, aber auch der derivative Geschäftsoder Firmenwert kein Grundgeschäft darstellt13. Zu Schulden gehören
Verbindlichkeiten und Rückstellungen, nicht jedoch passive RAP14.
Ob außerhalb von Bewertungseinheiten zusammengefasste VG und
Schulden – z.B. VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind
und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und mit diesen Schulden verrechnet sind – auch ein
Grundgeschäft sein können, ist offen.15 In Betracht kommt der Überhang
der VG über die Schuld, der als gesonderter Posten zu aktivieren ist, § 246
Abs. 2 S. 3 HGB. Die Absicherung dieses Grundgeschäfts durch ein
Sicherungsinstrument dürfte aber eher die Ausnahme sein.
11
12
13
14
15
IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 45 muss die Bewertungseinheit nach
dem Grundsatz der zeitlichen Bewertungsstetigkeit bis zur tatsächlichen Beendigung der Sicherungsbeziehung beibehalten werden
IdW ERS HFA 35, FN-IdW 2010, 396 Rz 45
Es würde sich insoweit um die Absicherung des allgemeinen Unternehmensrisikos handeln
Vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 10
Bejahend Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 11
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Bilanzierung von Bewertungseinheiten
b)
Schwebende Geschäfte
Zu den abzusichernden Grundgeschäften gehören 2. schwebende Geschäfte. Dabei handelt es sich um zum Abschlussstichtag abgeschlossene
Rechtsgeschäfte, bei denen die Erfüllung noch aussteht. Die Leistungsverpflichtung kann in einer Sach- oder Dienstleistung bestehen. Dabei kann
der Leistungsaustausch gerichtet sein auf
−
einen einmaligen Leistungsaustausch, z.B. Kauf von Rohstoffen,
Reparatur eines Anlagegutes
−
ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Umfang der Gesamtleistung
vom Zeitraum abhängt, während dessen die Leistung erbracht
werden soll, z.B. Miete, Pacht, Leihe, Sukzessiv-Lieferverträge, wie
den Bezug von Wasser, Gas, Elektrizität.
Schwebende Geschäfte finden keinen bilanziellen Niederschlag, solange
sich Leistung und Gegenleistung ausgeglichen gegenüberstehen. Sind aus
schwebenden Geschäften Gewinne zu erwarten, dürfen sie bilanziell erst
erfasst werden, wenn sie realisiert sind, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB16. Ein
Gewinnausweis vor Erfüllung des Geschäfts stellt einen Verstoß gegen das
Realisationsprinzip dar.
Umgekehrt besteht während des Schwebezustands die widerlegbare Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen17. Die Verpflichtungen aus dem Vertrag sind
keine zu passivierenden Verbindlichkeiten, weil die künftigen Aufwendungen den daraus resultierenden Erträgen zuzurechnen sind.
Übersteigen die künftigen Aufwendungen aus dem schwebenden Geschäft
die künftigen Erträge, ist der aus dem schwebenden Geschäft resultierende
Aufwendungsüberhang nach dem Imparitätsprinzip zu passivieren,
sog. Drohverlustrückstellung18.
16
17
18
Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 249 HGB Rz 57
BFH-Beschl. v. 23.6.1997 – GrS 2/93, BStBl II 1997, 735, betr. die Vermietung
einer Arztpraxis durch einen Apotheker zu einer verbilligten Miete, bei dem die
Aussicht auf höhere Umsätze und damit verbundenen Gewinnen gegenüberstanden
Vgl. Moxter, in: FS Forster, 435
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Rückstellungsfähig ist aber nur der Verpflichtungsüberhang aus dem
schwebenden Geschäft. Es handelt sich dabei um eine Saldogröße der
wechselseitigen Ansprüche und Verpflichtungen. In den Kompensationsbereich sind die wechselseitigen Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, einzubeziehen. Es gilt insoweit ein strikter
Kausalitätszusammenhang. Dabei sind Vorteile aus weiteren Verträgen, die
aus Anlass des Hauptgeschäftes geschlossen wurden, einzubeziehen. Der
Grundsatz der Einzelbewertung wird durch das Institut der Bewertungseinheit durchbrochen, wenn das schwebende Geschäft mit einem Sicherungsgeschäft zusammengefasst wird19.
c)
Künftige Transaktionen
Schließlich gehören zu den (abzusichernden) Grundgeschäften 3. mit
hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen. In diesem Fall ist
der Abschluss eines Geschäfts noch nicht erfolgt, aber geplant und mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Damit werden die bisher umstrittenen sog. „antizipativen Hedges“ als Grundgeschäft anerkannt. Aufgrund des Erfordernisses „mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten“ muss
der Abschluss des künftig geplanten Rechtsgeschäfts in inhaltlicher sowie
zeitlicher Hinsicht so gut wie sicher sein20.
2.
antizipative Hedges
Sicherungsgeschäfte
Als Sicherungsinstrument sind lediglich Finanzinstrumente zu Absicherung
von Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken oder gleichartiger Risiken zugelassen. Dabei ist der Begriff Finanzinstrument gesetzlich nicht definiert.
Es werden darunter vertragliche Beziehungen verstanden, die dem einen
Vertragspartner einen Anspruch auf Zahlungsmittel (oder Zahlungsäquivalente) gewähren und dem anderen Vertragspartner entweder eine
Verpflichtung zur Hingabe von Zahlungsmitteln (oder Zahlungsäquivalenten)
auferlegen oder die bei ihm zu einem EK-Instrument führen21. Dazu
gehören:
19
20
21
Kozikowski/Schubert, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 249 HGB Rz 65
Vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 12
Vgl. Förschle/Usinger, in: Beck Bil.-Kom., 7. Aufl., § 254 HGB Rz 21
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abzusichernde Risiken
−
Forderungen und Verbindlichkeiten auf Geldleistungen
−
Wertpapiere
−
Geldmarktinstrumente22
−
auf Barausgleich gerichtete Derivate
−
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren23
Hinweis
Bei Derivaten handelt es sich um erst in der Zukunft zu erfüllende Geschäfte, deren
Wert aufgrund der gewählten vertraglichen Bedingungen bzw. Konditionen auf
Änderungen des Wertes eines sog. Basisobjekts reagiert, wie Rohstoffpreise,
Zinssätze, Wechselkurse, Preis- oder Zinsindizes24.
Finanzinstrumente können nur dann für Sicherungsgeschäfte eingesetzt
werden, wenn mit ihnen die in einem oder mehreren Grundgeschäften
liegenden Wertänderungs- oder Zahlungsstromrisiken abgesichert werden
sollen. Dazu gehören:
−
Zinsrisiken
−
Währungsrisiken
−
Ausfallrisiken
−
sonstige vergleichbare Risiken
Zinsrisiken ergeben sich z.B. bei variabel verzinslichen Darlehen oder bei
festverzinslichen Anleihen.
Währungsrisiken ergeben sich aus wechselkursbedingten Wertänderungen an vorhandenen und auf fremde Währung lautenden VG und
Schulden oder auf künftige in Fremdwährung zu zahlende Verbindlichkeiten.
22
23
24
Vgl. § 2 Abs. 1a WPHG
Vgl. IdW RA HFA 1.005, FN-IdW 2010,
Als klassische Derivate gelten financial futures, das sind standardisierte Verträge,
die an den Terminbörsen gehandelt und täglich zu Marktpreisen bewertet
werden; die Fälligkeitstermine sind i.d.R. quartalsweise festgelegt; bei den
financial futures sind auf konkreter Basis festgelegte Verträge, wie Währungsfutures und Zinsfutures, und auf abstrakter Basis festgelegte Verträge, wie
Aktienfutures, zu unterscheiden
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