14689 GH_Inhalt

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HI Pioneer Global Hedge I
Verkaufsprospekt
(einschließlich Vertragsbedingungen)
24. Mai 2004
HANSAINVEST Hanseatische
Investment-Gesellschaft mbH
in Kooperation mit
Pioneer Investments
HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH
Verkaufsprospekt
Dieser von der HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH herausgegebene Prospekt will den interessierten Leser über das
Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken „HI Pioneer Global Hedge I“ informieren. Er berichtet über die Unternehmen, die verantwortlich
zeichnen, und nennt Einzelheiten, die der Anleger beim Kauf von Anteilen am HI Pioneer Global Hedge I kennen sollte.
Form und Umfang dieses Verkaufsprospekts entsprechen den Anforderungen des Investmentgesetzes (InvG) für den Verkauf von
>Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kauf von Anteilen am HI Pioneer Global Hedge I erfolgt auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts und der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ in Verbindung mit den „Besonderen Vertragsbedingungen“. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende
Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem
Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Diesem Prospekt ist der jeweils letzte Jahresbericht beizufügen.
Wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt und der anschließende Halbjahresbericht veröffentlicht ist, ist
dem Erwerber auch der Halbjahresbericht zur Verfügung zu stellen.
Dieser Prospekt und die darin enthaltenen Angaben entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt von dessen Drucklegung. Im Falle von wesentlichen
Änderungen wird dieser Prospekt aktualisiert.
Warnhinweis: „Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein,
Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.“
Das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I weist auf Grund seiner Zusammensetzung eine erhöhte >Volatilität auf,d. h.,die Anteilpreise
können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein. Einzelheiten entnehmen
Sie bitte den detaillierten Risikohinweisen in diesem Prospekt.
HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH
Hamburg, den 24. Mai 2004
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INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4
Die beteiligten Parteien im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
Kapitalanlagegesellschaft, Sondervermögen und Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
Kapitalanlagegesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
Auslagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
Profil des typischen Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
Anlageziele, Anlagechancen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
Allgemeine Anlagegrundsätze und -grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
Anlagegrundsätze der Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
Anlagegrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
Bankguthaben und Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
Devisenterminkontrakte und Verkaufsoptionsrechte
auf Devisen oder Devisenterminkontrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
Anlagepolitik und Auswahlgrundsätze für Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
ANLAGERISIKEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
Einzelne Risikofaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
I. Risiken auf Ebene der Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Unbeschränktes Anlagespektrum der Zielfondsmanager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Optionen und Finanztermingeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Warentermingeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Außerbörsliche Termingeschäfte (Forward Trading) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Swaps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Devisenspekulationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Adressenausfallrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Verzinsliche Wertpapiere – Risiko der Leistungsstörung, Zinsänderungsrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Notleidende Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Unternehmensbeteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Edelmetalle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Emerging Markets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Leerverkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Hebelwirkung auf Grund von Fremdfinanzierung (Leverage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Ausländische Zielfonds – Mangelnde staatliche Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Eingeschränkte Bewertung und Rücknahme von Zielfondsanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Schwer veräußerbare Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Instabile Märkte und mangelnde Liquidität in den Märkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Aussetzung des Handels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Geringe Bonitätssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Transaktionsvolumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Konzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Verwahrrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Allgemeine operative Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
„Soft Dollar“-Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Mögliche Interessenkonflikte der Zielfondsmanager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Vergütungen auf Ebene der Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Neue Anlageverwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Möglichkeit von Betrug oder sonstigem Fehlverhalten seitens der Zielfondsmanager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
II. Risiken auf Ebene des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Intransparenz bei Anlagen in Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Eingeschränkte Fungibilität bei Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Risiko trotz Diversifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Wechselkurs- und Währungsrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Risiken im Hinblick auf die Rechnungslegung, die Wirtschaftsprüfung und das Finanzberichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Vergütungen auf Ebene des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Risiken, die sich aus der relativen Unbestimmtheit der Anlage- und Auswahlgrundsätze ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Bewertung der Vermögensgegenstände des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Zeitliche Verzögerung nach Erklärung der Rücknahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
2
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
Auflösung des Dach-Hedge-Fonds durch die HANSAINVEST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
III. Sonstige Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Schlüsselpersonenrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Abhängigkeit des Anlageerfolges von den subjektiven
Entscheidungen des Managements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Pauschalbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Inanspruchnahme von Kredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Bewertung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens
zur Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Wertentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16
Ausgabe von Anteilen – Ausgabeaufschlag –
Mindestanlagesumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16
Rücknahme von Anteilen – Rücknahmeabschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16
Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16
Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16
Aussetzung der Errechnung des Ausgabe-/Rücknahmepreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16
Anlageformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
HI-Pioneer-Depots/Aufbauplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
Depots bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
Aussetzung der Anteilrücknahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
Börsen und Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
Verwaltungskosten und sonstige Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
Ermittlung und Verwendung der Erträge – Ertragsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18
Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19
Auflösung und Übertragung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20
Voraussetzungen für die Auflösung des Dach-Hedge-Fonds unter
Angabe von Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Verfahren bei Auflösung des Dach-Hedge-Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Verfahren bei der Übertragung von Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Berichterstattung und Prüfung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile
sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über
die Sondervermögen vorzunehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Geschäftsjahr, Berichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Prüfung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Widerrufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24
Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27
3
LESEHINWEIS
Das Glossar dieses Verkaufsprospektes erläutert zahlreiche Fachbegriffe. Diese sind im Text in der Regel durch einen vorangestellten Pfeil
(>) gekennzeichnet.
GRUNDLAGEN
Das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I ist ein „Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ (nachstehend auch „>DachHedge-Fonds“ genannt) im Sinne des Investmentgesetzes (InvG). Es wird von der HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH
(nachstehend auch „HANSAINVEST“ oder „Gesellschaft“ genannt) verwaltet.
Die Verwaltung dieses neu aufgelegten >Sondervermögens besteht vor allem darin, das von den Anlegern bei der HANSAINVEST eingelegte
Geld unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung vornehmlich in verschiedene >Hedge-Fonds gesondert vom Vermögen der
HANSAINVEST anzulegen. Das >Sondervermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse der >Kapitalanlagegesellschaft.
In welche Vermögensgegenstände die HANSAINVEST das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt
sich aus dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST für
das >Sondervermögen regeln. Die Vertragsbedingungen umfassen einen allgemeinen und einen besonderen Teil („Allgemeine Vertragsbedingungen“ und „Besondere Vertragsbedingungen“). Die Verwendung und Änderung der Vertragsbedingungen für ein >Sondervermögen
unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine Ausnahme hiervon
bildet lediglich die Vorschrift in den „Besonderen Vertragsbedingungen“, die die Vergütungen und Aufwendungserstattungen zum Gegenstand
hat, mit denen das >Sondervermögen belastet werden kann. Für das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I ist der § 8 der „Besonderen Vertragsbedingungen” (Einzelheiten zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen siehe „Ausgabe- und Rücknahmepreise und
Kosten“ und „Verwaltungs- und sonstige Kosten”) maßgeblich.
Änderungen der Anlagegrundsätze des >Sondervermögens bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Aufsichtsrats der HANSAINVEST.
Beabsichtigt die HANSAINVEST die Vertragsbedingungen zu ändern, so werden die vorgesehenen Änderungen im elektronischen
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder unter www.hansainvest.com bekannt
gemacht. Die Änderungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht die BaFin einen früheren Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens bestimmt. Im Fall der Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten diese
frühestens 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Änderungen der bestehenden Anlagegrundsätze des >Sondervermögens treten
frühestens 13 Monate nach Bekanntmachung in den o.g. Medien in Kraft und sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die HANSAINVEST
den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an >Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen.
Die Verkaufsunterlagen (Verkaufsprospekt, Vertragsbedingungen, zuletzt veröffentlichter Jahresbericht und ggf. anschließender Halbjahresbericht), soweit veröffentlicht, sind Anlegern, die >natürliche Personen sind, vor Vertragsschluss stets auszuhändigen. Sie sind
ebenso wie die sonstigen in diesem Prospekt erwähnten Anlegerinformationen erhältlich bei der HANSAINVEST oder der Pioneer Fonds
Marketing GmbH, München, sowie unter der Internet-Adresse www.hansainvest.com herunterladbar. Die Vertragsbedingungen für den HI Pioneer
Global Hedge I wurden von der BaFin genehmigt und sind Bestandteil dieses Verkaufsprospekts.
Anteile des HI Pioneer Global Hedge I dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sowie zugunsten von US-Staatsangehörigen nicht
öffentlich zum Kauf angeboten werden. Gleiches gilt für die Hoheitsgebiete oder Besitztümer, die der Gesetzgebung der USA unterliegen.
4
Depotbank:
VEREINS- UND WESTBANK AG
Alter Wall 22
20457 Hamburg, Deutschland
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital:
EUR 174.462.000,00
Haftendes Eigenkapital:
EUR 1.679.209.000,00
(Stand 31.12.2003)
Die beteiligten Parteien im Überblick
Kapitalanlagegesellschaft:
HANSAINVEST
Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH
Postfach 60 09 45
22209 Hamburg
Hausanschrift:
Kapstadtring 8
22297 Hamburg, Deutschland
Telefon Kunden-Servicecenter: (0 18 03) 330 110
Telefon: (040) 300 57- 0
Telefax: (040) 300 57-6147
Internet: www.hansainvest.com
E-Mail: [email protected]
Einzahlungen:
VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg
BLZ 200 300 00
Konto-Nr. 791111
Vertriebskoordination:
Pioneer Fonds Marketing GmbH
Alte Hopfenpost
Hopfenstraße 4
80335 München, Deutschland
Internet: www.pioneerinvestments.de
e-mail: [email protected]
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital:
EUR 10.500.000,00
Haftendes Eigenkapital:
EUR 10.807.000,00
(Stand 31.12.2003)
Gesellschafter:
– NOVA Allgemeine Versicherung AG, Hamburg
– IDUNA Vereinigte Lebensversicherung AG
für Handwerk, Handel und Gewerbe, Hamburg
Änderungen über die Zusammensetzung der Gremien sowie aktuelle Daten über das haftende Eigenkapital der HANSAINVEST und
der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, werden im aktuellen
Jahres- bzw. Halbjahresbericht veröffentlicht.
Geschäftsführung:
– Gerhard Gminder
– Gerhard Lenschow (zugleich Verwaltungsratsmitglied der HANSANORD-LUX Managementgesellschaft sowie Mitglied
der Geschäftsführung der SIGNAL IDUNA Asset Management
GmbH)
– Dr. Jörg W. Stotz
– Lothar Tuttas
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT,
SONDERVERMÖGEN UND DEPOTBANK
Kapitalanlagegesellschaft
Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH mit
Sitz in Hamburg (nachstehend „HANSAINVEST“ oder „Gesellschaft“
genannt) wurde am 02.04.1969 gegründet. Sie ist eine
>Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des deutschen Investmentgesetzes in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH). Ihr wurde die Erlaubnis zur Auflegung von Wertpapier-Sondervermögen am 24.06.1969, von Grundstücks-Sondervermögen am 11.06.1987, von Geldmarkt-Sondervermögen am
24.08.1994 sowie von Altersvorsorge-, Investmentfondsanteil- und
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen am
29.07.1998 erteilt. Die Erlaubnis zum Auflegen von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken wurde ihr am 12.05.2004 erteilt.
Ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen ist
von der HANSAINVEST bislang nicht aufgelegt worden.
Aufsichtsrat:
– Ulrich Leitermann (Vorsitzender)
Vorstandsmitglied der SIGNAL IDUNA Gruppe, Hamburg
(zugleich stellv. Präsident des Verwaltungsrats der HANSA-NORDLUX Managementgesellschaft sowie Vorsitzender des
Aufsichtsrates der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH)
– Udo Bandow (stellv. Vorsitzender)
Aufsichtsratsmitglied der VEREINS- UND WESTBANK AG,
Hamburg (zugleich Präsident des Verwaltungsrates der HANSANORD-LUX Managementgesellschaft)
– Frank Diegel
Vorstandsmitglied der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg
– Peter Dreißig
Präsident der Handwerkskammer Cottbus
– Klaus Hackert
Präsident der Handwerkskammer Heilbronn
– Michael Petmecky
Vorstandsmitglied der SIGNAL IDUNA Gruppe, Hamburg
– Dr. Henner Puppel
Sprecher des Vorstandes NATIONAL-BANK AG, Essen
– Holger Wenzel
Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes des Deutschen
Einzelhandels, Berlin
– Karl Josef Wirges
Präsident der Handwerkskammer Rheinhessen, Wiesbaden
Angaben über die Zusammensetzung der Geschäftsführung, des
Aufsichtsrates und der Gesellschafter sowie über das gezeichnete,
eingezahlte und haftende Eigenkapital der HANSAINVEST bzw. der
>Depotbank gemäß § 10 Kreditwesengesetz sind in der Übersicht
am Anfang dieses Verkaufsprospektes dargestellt.
Sondervermögen
Die HANSAINVEST legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen
für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz
der Risikomischung gesondert von dem eigenen Vermögen in Form
von >Sondervermögen an. Das vorliegende >Sondervermögen hat
die Bezeichnung HI Pioneer Global Hedge I. Es wurde am 24. Mai 2004
für unbestimmte Dauer aufgelegt. Die Fondswährung lautet auf Euro.
Bei dem >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I handelt es
sich um ein „Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ (nachstehend auch „>Dach-Hedge-Fonds“ genannt). Die Anleger sind an
den Vermögensgegenständen des >Sondervermögens entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen
beteiligt. Die Rechte der Anleger bei Errichtung des >Sondervermögens werden ausschließlich in einer >Globalurkunde verbrieft.
Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der
Inhaber gegenüber der HANSAINVEST. Alle ausgegebenen Anteile
besitzen gleiche Rechte. Anteilsklassen werden nicht gebildet. Die
>Globalurkunde wird bei einer >Wertpapiersammelbank verwahrt.
Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteile besteht
nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich.
Portfolio-Management (Dachfonds-Management):
Pioneer Alternative Investment Management SGRpA
Galleria San Carlo, 6
20122 Mailand, Italien
Internet: www.pioneeraltinvest.com
Wirtschaftsprüfer:
PwC Deutsche Revision
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
New-York-Ring 13
22297 Hamburg, Deutschland
5
Das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I ist kein >Teilfonds
einer >Umbrella-Konstruktion.
Die HANSAINVEST verwaltet insgesamt 53 >Sondervermögen, die
zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Verkaufsprospektes den
Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG) bzw. den Vorschriften
des Gesetzes über >Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) unterlagen. Dabei handelt es sich um 24 Wertpapier-Spezialfonds,
zwei Grundstücks-Spezialfonds, den Offenen Immobilienfonds
HANSAimmobilia (aufgelegt am 04.01.1988), das Geldmarkt-Sondervermögen HANSAgeldmarkt (aufgelegt am 02.11.1994), die
beiden Altersvorsorge-Sondervermögen HANSAas (aufgelegt am
16.11.1998) und Konzept Zukunft AS (aufgelegt am 11.01.1999),
die folgenden Investmentfondsanteil-Sondervermögen:
HANSAaccura
aufgelegt am
02.01.2002
HANSAbalance
aufgelegt am
01.07.1999
HANSAcentro
aufgelegt am
03.07.2000
HANSAdynamic
aufgelegt am
03.07.2000
HI Topselect W
aufgelegt am
17.05.2001
HI Topselect D
aufgelegt am
17.05.2001
sowie um die 16 Wertpapier-Publikumsfonds:
HANSAzins
aufgelegt am
HANSArenta
aufgelegt am
HANSAinternational
aufgelegt am
HANSAeffekt
aufgelegt am
HANSAsecur
aufgelegt am
HANSAeuropa
aufgelegt am
HANSA D&P
aufgelegt am
HANSAtop 25
aufgelegt am
HANSAamerika
aufgelegt am
HANSAasia
aufgelegt am
HANSAvision D&P
aufgelegt am
Konzept Privat
aufgelegt am
Konzept Global Leader
aufgelegt am
Konzept Europa Plus
aufgelegt am
Konzept D 100
aufgelegt am
Konzept Pro Select
aufgelegt am
Frist von sechs Monaten zu kündigen. Diese Kündigung wird wirksam, wenn eine Bank, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, die
Pflichten und Funktionen als >Depotbank gemäß den Vertragsbedingungen übernimmt. Die bisherige >Depotbank wird zum Schutze der
Interessen der Anleger ihren Pflichten und Funktionen gemäß dem
InvG und den Vertragsbedingungen so lange nachkommen, bis eine
neue >Depotbank bestellt ist. Ein Wechsel der >Depotbank ist nur
mit Genehmigung durch die BaFin möglich.
Auslagerung
Die HANSAINVEST arbeitet bei der Verwaltung des >Sondervermögens HI Pioneer Global Hedge I eng mit der Unternehmensgruppe
„Pioneer Global Asset Management S.p.A.“ zusammen. Sie hat
folgende Aufgaben an Unternehmen aus der Unternehmensgruppe
übertragen:
–
02.05.1985
02.01.1970
01.09.1981
03.04.1989
02.01.1970
02.01.1992
19.03.1997
06.04.1999
01.07.1999
01.07.1999
03.07.2000
08.12.1995
12.01.2001
09.02.1998
06.09.2002
14.01.2000
–
Portfolio-Management
Das Portfolio-Management für den HI Pioneer Global Hedge I
hat die HANSAINVEST auf die Pioneer Alternative Investment
Management SGRpA, Mailand, ausgelagert.
Vertrieb
Der Vertrieb des HI Pioneer Global Hedge I wird über die Pioneer
Fonds Marketing GmbH, München, gesteuert.
Pioneer Investments ist eine weltweit aktive Fondsgesellschaft mit
über 75-jähriger Erfahrung. Pioneer Investments bietet eine große
Auswahl an Aktienfonds nach dem Value-, Core- und Growth-Ansatz
sowie Renten-, Branchen-, Lifestyle- und geldmarktnahe Fonds an.
Seit Ende 2000 bildet Pioneer Investments die Vermögensverwaltung der Bankengruppe UniCredito Italiano und gehört zu den
führenden Fondsgesellschaften Europas.
Pioneer Alternative Investments bietet Anlegern Lösungen aus einer
Hand, die sich im dynamisch wachsenden Markt der Alternativen
Investments engagieren wollen. Gegründet im Jahr 1999,hat Pioneer
Alternative Investments Kompetenzen für Einzelstrategie-,
Multistrategie- und Dach-Hedge-Fonds sowie bei strukturierten
Produkten und Managed Accounts aufgebaut. Im Jahr 2002 hat
Pioneer Alternative Investments den Dach-Hedge-Fonds-Anbieter
Momentum übernommen, der eine mehr als 15-jährige Erfahrung im
Management von Alternativen Investments hat. Pioneer Alternative
Investments gehört zu den weltweit bedeutenden Hedge-FondsManagern.
und das Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken HI Pioneer
Global Hedge I, aufgelegt am 24. Mai 2004.
Depotbank
Das Investmentgesetz (InvG) sieht eine Trennung der Verwaltung und
der Verwahrung von >Sondervermögen vor. Mit der Verwahrung der
in dem >Dach-Hedge-Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände,
das sind insbesondere Anteile an in- und ausländischen
Investmentvermögen und liquide Mittel, hat die >Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (>Depotbank) beauftragt. Die >Depotbank muss zum Einlagen- und Depotgeschäft
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes (KWG)
zugelassen sein. Die >Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände für die Anleger in >Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten, soweit Bankguthaben nicht bei anderen Kreditinstituten auf
Sperrkonten angelegt sind. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen,
dass die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen und die
Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen. Weiterhin hat sie darauf zu achten, dass bei den für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert
innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und dass
die Erträge des >Sondervermögens gemäß den Vorschriften des
Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet
werden. Die >Depotbank hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage
auf Sperrkonten eines anderen Kreditinstitutes mit dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies
der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen. Die
>Depotbank hat die Wertermittlung des >Sondervermögens durch
die Gesellschaft zu überwachen.
Darüber hinaus und neben der Auslagerung des Fondsmanagements
auf verschiedene Unternehmen hat die HANSAINVEST folgende
Aufgaben auf andere Unternehmen übertragen:
Marketing und Vertriebsservice der übrigen von der HANSAINVEST
verwalteten Sondervermögen
auf die
SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH, Hamburg
Bereitstellung und Unterhaltung von Soft- und Hardware zum Betrieb
des EDV-Netzwerkes und der DV-Bürokommunikation
auf die
IDUNA Vereinigte Lebensversicherung a.G. für Handwerk,
Handel und Gewerbe, Hamburg
EDV-Innenrevision
auf die
KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft AG,
Berlin/Frankfurt am Main
Betrieb der notwendigen Infrastruktur zur Abdeckung der Anforderungen der BaFin an einen automatischen Abruf von Kontoinformationen gemäß § 24c KWG
Für den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I hat die VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, die Aufgaben als >Depotbank
übernommen. Die Geschäftsadresse lautet: Alter Wall 22, 20457
Hamburg. Die VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, ist Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-,
Einlagen-, Kredit- sowie das Wertpapiergeschäft.
Die >Depotbank und / oder die HANSAINVEST sind berechtigt, die
Depotbankbestellung jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer
auf die
EDS Deutschland GmbH, Rüsselsheim
Die HANSAINVEST ist jederzeit berechtigt, den vorgenannten Unternehmen in Bezug auf die ausgelagerten Aufgaben Weisungen zu
erteilen. Sie kann ihnen auch kündigen und die entsprechenden
Aufgaben auf Dritte auslagern oder selbst erledigen.
6
im selben Maße im Vordergrund wie bei den herkömmlichen >Investmentfonds (siehe zu den Anlagen der Zielfonds nachfolgend
unter „Anlagegrundsätze“).
Profil des typischen Anlegers
Die Anlage in den HI Pioneer Global Hedge I ist nur für erfahrene
Anleger geeignet, die in der Lage sind, die Risiken und den Wert der
Anlage abzuschätzen. Die Anlage in >Hedge-Fonds kann zu hohen
Gewinnen führen, birgt aber auch entsprechend große Risiken, die
zu einem beträchtlichen Verlust, im ungünstigsten Fall zum
Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Deshalb muss
der Anleger bereit und in der Lage sein, den vollständigen Verlust
des eingesetzten Kapitals hinzunehmen. Mit dem Erwerb von
Anteilen am HI Pioneer Global Hedge I sollte eine längerfristige
Anlage beabsichtigt sein, die vorrangig den Charakter einer
Beimischung dieses Fonds in ein sich auch aus anderen
Anlageformen zusammensetzendes Gesamtportfolio des Anlegers
hat.
Auf Grund dieser grundsätzlichen Unterschiede zu traditionellen Anlagen kann der Anleger bei Investments in einen >Dach-Hedge-Fonds
wie dem HI Pioneer Global Hedge I einem zusätzlichen Risiko
ausgesetzt sein, welches insbesondere durch die mögliche mangelnde staatliche Aufsicht der Zielfonds, deren Gebrauch teilweise
>illiquider Finanzinstrumente, die Aufnahme von Fremdkapital durch
die Zielfonds, deren Einsatz von >Leerverkäufen und die generelle
Intransparenz bei Anlagen in >Hedge-Fonds entsteht.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
Allgemeine Anlagegrundsätze und -grenzen
Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I legt seine Mittel ausschließlich in Zielfonds, Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie zur Absicherung von Währungskursrisiken in >Devisenterminkontrakten und Verkaufsoptionsrechten auf Devisen
oder >Devisenterminkontrakte an. Der >Dach-Hedge-Fonds muss
mindestens 51 % und kann bis zu 100 % des >Sondervermögens in
Zielfonds halten.
Anlageziele, Anlagechancen
Das Ziel der Anlagepolitik des von der HANSAINVEST angebotenen
>Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I ist darauf
ausgerichtet, vornehmlich durch die Investition in verschiedene
>Hedge-Fonds (Zielfonds), unabhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte eine mittel- bis langfristig positive absolute Wertentwicklung zu erreichen, die zu einem Vermögenszuwachs führt. Dabei soll
eine unter Risikogesichtspunkten optimierte größtmögliche Rendite
erzielt werden.
Zielfonds
Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I beabsichtigt, nur
in Zielfonds anzulegen, deren Anlagestrategie auf die Erwirtschaftung von positiven absoluten Renditen ausgerichtet ist.
Zielfonds
Zielfonds sind >Sondervermögen nach Maßgabe des § 112 InvG,
ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die mit denen nach § 112 Absatz 1
InvG vergleichbar sind, und Investmentaktiengesellschaften nach
Maßgabe des § 96 InvG, deren Satzung eine dem § 112 Absatz 1
InvG vergleichbare Anlageform vorsieht (>“Hedge-Fonds“). Die
Chancen und Risiken dieser Zielfondsanteile stehen in engem
Zusammenhang mit den Chancen und Risiken der in dem jeweiligen
Zielfonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Gegenüber den von
den herkömmlichen >Sondervermögen, insbesondere den so
genannten >richtlinienkonformen Sondervermögen, getätigten
Anlagen weisen die Anlagen von Zielfonds zusätzliche Risiken auf.
>Hedge-Fonds dürfen in einen weiten Katalog von Vermögensgegenständen investieren, der neben den für herkömmliche >Sondervermögen zulässigen Anlagen auch Unternehmensbeteiligungen und
>stille Beteiligungen, deren Verkehrswert ermittelt werden kann,
sowie Edelmetalle und >Warentermingeschäfte beinhaltet.
Anlagegrundsätze der Zielfonds
Hierbei wird der >Dach-Hedge-Fonds nur Anteile an solchen Zielfonds
erwerben, die
– den Grundsatz der >Risikodiversifikation beachten,
– eine Steigerung des Investitionsgrades durch grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten bzw. über den Einsatz von
>Derivaten (>Leverage) vorsehen und/oder den Verkauf von
nicht zu ihrem Fondsvermögen gehörenden Anlagegegenständen (>Leerverkäufe) gestatten,
– ihr Fondsvermögen von einer >Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung im Sinne des § 113 Absatz 3 InvG verwahren
lassen,
– der Gesellschaft das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile nach Maßgabe des § 116 InvG einräumen und
– ihr Fondsvermögen nur anlegen
– in Wertpapieren,
– in Geldmarktinstrumenten,
– in >Derivaten,
– in >Terminkontrakten zu Waren, die an >organisierten
Märkten gehandelt werden und bei denen eine Lieferung physischer Waren ausgeschlossen ist,
– in Bankguthaben,
– in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§
50, 66, 83 InvG sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,
– in >stillen Beteiligungen im Sinne des § 230 Handelsgesetzbuch an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Investmentgesetzes, deren
Verkehrswert ermittelt werden kann,
– in Edelmetallen oder
– in Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrswert ermittelt
werden kann (wobei Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Handel
einbezogen sind, nur bis zu einem Anteil am Fondsvermögen
in Höhe von 30 % erworben werden).
>Hedge-Fonds sind insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie
mindestens eine der folgenden beiden Bedingungen erfüllen:
– Steigerung des Investitionsgrades durch grundsätzlich unbeschränkte Kreditaufnahme für Rechnung der Anleger oder durch
den Einsatz von >Derivaten (>Leverage),
– Veräußerung von Vermögensgegenständen,die im Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses nicht zum >Sondervermögen gehören,
für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger (>Leerverkauf).
Anders als herkömmliche >Sondervermögen dürfen >Hedge-Fonds
einzelne Aufgaben der >Depotbank auch einer anderen vergleichbaren Einrichtung, d. h. einem >Prime Broker, übertragen.
Ausländische >Hedge-Fonds, in die der >Dach-Hedge-Fonds investiert, müssen lediglich hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen der inländischen >Hedge-Fonds vergleichbar
sind. Dabei kommt auch eine Investition in ausländische Zielfonds
in Frage, die in der rechtlichen Struktur eines >Master-Feeder-Fonds
aufgelegt wurden, da diese Zielfonds bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein Investmentvermögen angesehen werden können.
Die ausländischen >Hedge-Fonds können auch wenig oder nicht
>regulierte Fonds sein, die nur einer begrenzten Anzahl von Anlegern
oder nur institutionellen Anlegern angeboten werden. Auch können
>Depotbanken ausländischer Zielfonds geringeren Anforderungen
unterliegen als die inländischer Zielfonds.
Als mögliche Anlagestrategien der Zielfonds kommen insbesondere
die nachfolgend beschriebenen, eine Mischung hieraus, aber auch
sonstige Anlagestrategien in Betracht:
a) „Relative Value“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, Kursdifferenzen zwischen ähnlichen oder von einander abhängigen
Finanzinstrumenten auszunutzen. Überbewertete Finanzinstrumente werden (leer-)verkauft und im Gegenzug (relativ)
unterbewertete ähnliche Finanzinstrumente gekauft. Hierbei
können z. B. folgende Unterstrategien verfolgt werden:
Die Zielfonds des HI Pioneer Global Hedge I unterliegen vergleichsweise weniger strengen Restriktionen als herkömmliche >Investmentfonds, was zu größerer Flexibilität bei der Anlagepolitik und zum
Einsatz verschiedener Finanzinstrumente führt. Insbesondere
stehen Investitionen mit eigenen Mitteln bei diesen Zielfonds nicht
7
– „Convertible Bond Arbitrage“: Hierbei werden >Wandelanleihen und andere >hybride Finanzinstrumente erworben,
welche z. B. zusätzlich zu einem Zinselement ein Wandlungsrecht enthalten. Des Weiteren wird versucht, die auf Grund
der hybriden Natur dieser Finanzinstrumente auftretenden
Unzulänglichkeiten bei der Preisbildung auszunutzen.
– „Fixed Income Arbitrage“: Hierbei werden Kursdifferenzen von
verzinslichen Finanzinstrumenten, die sich z. B. an unterschiedlichen Börsenplätzen, im Verhältnis zu einem theoretisch festgelegten Kurs oder im Verhältnis zu anderen ähnlichen Finanzinstrumenten ergeben, ausgenutzt. Da die
Kursdifferenz hierbei meistens sehr gering ist, wird der
Investitionsgrad oft durch Fremdkapitalaufnahme oder
>Derivate erheblich gesteigert.
– „Merger Arbitrage“: Hier wird versucht, die sich durch die im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen ergebenden Kursänderungen der >Aktien der beteiligten Unternehmen auszunutzen.
– >“Emerging Markets“: Bei dieser Anlagepolitik wird vornehmlich mit Finanzinstrumenten von Emittenten aus aufstrebenden Ländern, die sich auf der Schwelle vom Entwicklungs- zum Industrieland befinden, gehandelt.
Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann Zielfonds
auswählen, denen gestattet ist,
– bis zu 100 % ihres Fondsvermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten (auch auf Fremdwährung lautenden) anzulegen,
– für Steigerung des Investitionsgrades unbegrenzt Kredite
aufzunehmen und >Derivate einzusetzen und/oder
– >Leerverkäufe vorzunehmen.
Bezüglich der mit der Steigerung des Investitionsgrades durch
Kreditaufnahme oder dem Einsatz von >Derivaten sowie der
Vornahme von >Leerverkäufen einhergehenden Risiken wird auf
die Risikohinweise auf den Seiten 10 und 12 verwiesen.
b) „Long/Short Equity“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht,
unterbewertete >Aktien zu kaufen und im Gegenzug eigene oder
im Rahmen von Darlehensgeschäften erhaltene ähnliche
>Aktien z. B. des gleichen Sektors, welche als überbewertet
eingestuft werden, als Absicherung gegenüber dem bestehenden Schwankungsrisiko zu verkaufen. Diese Strategie kann mit
unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in der Umsetzung verfolgt werden:
– „Long Biased“: Hierbei werden überwiegend Kaufpositionen
(>Long Positionen) eingegangen, und es wird auf steigende
Märkte gesetzt.
– „Market Neutral“: Hierbei werden marktneutrale Positionen
gehalten, und es wird versucht, kurzfristig auftretende Preisineffizienzen zu nutzen. Dabei wird auf einen Ausgleich dieser
Preisineffizienzen im Markt gesetzt.
– „Short Biased“ oder „Short Sellers“: Hierbei wird auf fallende
Kurse gesetzt. Dabei werden eigene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften erhaltene Vermögensgegenstände oder
Finanzinstrumente veräußert, um sie später günstiger zurückzuerwerben. Erfüllen sich die Erwartungen, wird der
Gewinn aus der Differenz zwischen dem teureren Verkauf des
Vermögensgegenstandes bzw. Finanzinstruments und dem
nachfolgenden günstigeren Rückkauf erwirtschaftet.
Die HANSAINVEST hat die Zielfondsanteile innerhalb einer angemessenen Frist Interesse wahrend zu veräußern, wenn die vorgenannten Erwerbsvoraussetzungen entfallen sollten. Anteile an anderen
>Dach-Hedge-Fonds dürfen für das >Sondervermögen nicht erworben werden.
Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann unbegrenzt
Anteile ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds erwerben. Bei
diesen Zielfonds handelt es sich um Investmentvermögen, die
hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen
für inländische >Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach
§ 112 InvG vergleichbar sind, aber möglicherweise keiner mit der
Aufsicht nach dem InvG vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen.
Die HANSAINVEST darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten
anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne
internationaler Vereinbarungen kooperieren. Anteile ausländischer
Zielfonds dürfen für den >Dach-Hedge-Fonds nur erworben werden,
wenn deren Vermögensgegenstände von einer >Depotbank verwahrt
werden oder die Funktionen der >Depotbank von einer anderen
vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
c) „Specialist Credit“ bzw. „Event Driven“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, von außergewöhnlichen Ereignissen zu
profitieren, die auf Grund spezieller Ausnahmesituationen wie
beispielsweise Unternehmensinsolvenzen oder -restrukturierungen ausgelöst werden und die Kreditwürdigkeit bzw. das
Rating von Unternehmen beeinflussen. Beispielhaft können
folgende Anlagestrategien hervorgehoben werden:
– „Distressed Securities“: Hier werden Wertpapiere von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehandelt.
– „Special Situations“: Hierbei werden die durch außergewöhnliche Ereignisse wie beispielsweise Joint Ventures (Kooperationen) oder Ausgliederungen (Buy-outs) ausgelösten Kursänderungen der >Aktien der betroffenen Unternehmen
ausgenutzt.
– „Asset Backed Lending“: Hierbei werden Unternehmen
Finanzmittel gegen Sicherheiten in werthaltigen Vermögenswerten des Unternehmens zur Verfügung gestellt.
Anlagegrenzen
Bis zu 20 % des Wertes des >Sondervermögens dürfen in Anteilen
an einem Zielfonds angelegt werden. Der >Dach-Hedge-Fonds HI
Pioneer Global Hedge I darf bis zu 100 % der ausgegebenen Anteile
eines Zielfonds erwerben. In diesem Fall besteht die Gefahr einer
Interessengleichschaltung zwischen Dach-Hedge-Fonds und Zielfonds mit der möglichen Folge, dass der Portfolio-Manager auf die
Anlagepolitik des Zielfonds einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Die
HANSAINVEST darf für den >Dach-Hedge-Fonds nicht in mehr als
zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager anlegen. Sie darf nicht in Zielfonds investieren, die ihrerseits ihre Mittel
in anderen Zielfonds anlegen.
Bankguthaben und Geldmarktinstrumente
Bis zu 49 % des Fondsvermögens dürfen in Bankguthaben und/
oder in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem >Geldmarkt
gehandelt werden sowie >verzinsliche Wertpapiere,die eine restliche
Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung
nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit
regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten marktgerecht
angepasst wird. Bankguthaben und Geldmarktinstrumente dürfen
auch auf Fremdwährung lauten. Ein Mindestbankguthaben ist nicht
vorgeschrieben.
d) „Directional Trading“ bzw. „Opportunistische Strategien“: Bei
diesen Anlagestrategien wird versucht, im Rahmen einer opportunistischen Strategie bestimmte Marktentwicklungen anhand
von volks- und betriebswirtschaftlichen Analysen voraus zusehen. Beispielhaft seien genannt:
– „Global Macro“: Hierbei wird versucht, durch makroökonomische Ereignisse (wie z. B. Kriege, Katastrophen oder
politische Entscheidungen mit volkswirtschaftlicher Bedeutung) ausgelöste Kursschwankungen auszunutzen.
– „Market Timing“: Hierbei wird versucht, zum richtigen Zeitpunkt auf kurze Sicht zu investieren,wobei grundsätzlich jeder
Anlagegegenstand in Betracht kommt (>Aktien,>Indizes,>Anleihen, Edelmetalle u. a.). Sollte sich auf Grund der gegenwärtigen Marktlage gerade keine viel versprechende
Anlagemöglichkeit ergeben, wird das Fondsvermögen typischerweise in >verzinsliche Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente umgeschichtet.
Devisenterminkontrakte und Verkaufsoptionsrechte
auf Devisen oder Devisenterminkontrakte
Die Gesellschaft darf zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen >Devisenterminkontrakte für Rechnung des >Sondervermögens verkaufen sowie
Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder >Devisenterminkontrakte
8
Dies gilt auch, wenn die Zielfonds Spezialsondervermögen sind, mit
Ausnahme der Verkaufsprospekte. Die HANSAINVEST ist berechtigt,
an den Sitzungen des aus 5 bis 10 Mitgliedern bestehenden Fund
Allocation Committees teilzunehmen.
erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. >Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenkontrakte
dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben
werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden.
Die durch den Portfolio-Manager vorzunehmende Auswahl und die
laufende Überwachung der Zielfonds sowie deren >Allokation im
>Dach-Hedge-Fonds lassen sich als mehrstufiger Prozess beschreiben.
Nach erfolgter Investition findet eine genaue und laufende Überwachung des Zielfonds in Bezug auf die Einhaltung der Anlagestrategie und die Risiken statt, und zwar insbesondere anhand
wöchentlicher >Performance-Kennziffern und typischerweise täglich
erstellter Kennziffern zur so genannten >“Value-at-Risk“ und zur
>Volatilität der Zielfonds und des >Dach-Hedge-Fonds.
Die Methode,nach der die Risikokennziffern errechnet werden,muss
dem Portfolio-Manager von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und
erläutert werden. Darüber hinaus werden Gespräche mit den Managern der Zielfonds geführt, um frühzeitig Besonderheiten zu erkennen und mit dem jeweiligen Manager zu diskutieren. Sämtliche
wesentliche Informationen in diesem Zusammenhang werden der
HANSAINVEST zeitgleich zugeleitet, welche die Einhaltung der Risikogrenzwerte und ihrer sonstigen Vorgaben an den Portfolio-Manager regelmäßig überprüft und jederzeit regulierende Maßnahmen
veranlassen kann.
Zunächst wird eine Analyse des Marktes und einzelner >HedgeFonds mittels interner und externer Datenbanken, spezialisierter
Printmedien und direkter Empfehlungen Dritter vorgenommen.
Die Depotbank des jeweiligen Zielfonds oder eine vergleichbare
Einrichtung hat eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen.
Um die gewonnenen Informationen und Daten über einzelne potenzielle Zielfonds zu validieren, werden für jeden Zielfonds u. a. die
bisherige Entwicklung, das Risiko- und Gewinnprofil, das Umfeld, die
>Volatilität, die >Liquidität und die Korrelation zu anderen Zielfonds
analysiert sowie Szenario-Analysen (z. B. >Performance bei
ökonomischen Schocks) und >“Draw Down“-Analysen durchgeführt.
Sofern diese quantitative Analyse zu einem positiven Ergebnis
geführt hat, wird im Rahmen einer qualitativen Analyse direkter
Kontakt mit den Geschäftsleitern des betreffenden Zielfonds
aufgenommen und sowohl Aspekte der Organisation (Rechtsform,
Eigentümer / Geschäftsleiter / Manager, Anzahl Mitarbeiter etc.) als
auch die Anlagestrategie, der Portfolioprozess und das Risikomanagement des Fonds detailliert besprochen und entsprechende
Dokumente begutachtet. Hinsichtlich der für die Anlageentscheidungen eines potenziellen Zielfonds maßgeblichen Personen
(Geschäftsleiter und/oder Fondsmanager) wird insbesondere deren
Qualifikation und ihre Erfahrung, bezogen auf das jeweilige
Fondsprofil, aber auch die Höhe des persönlichen finanziellen
Engagements in den eigenen Fonds in die Auswahlentscheidung
einbezogen. Die Vereinbarkeit der Struktur der Zielfonds mit dem
InvG wird von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien geprüft. Anschließend an die Analyse der Gespräche und Dokumente werden
persönliche Interviews mit den Zielfondsmanagern geführt, um ein
fundamentales Verständnis des Managers, seiner Strategie und des
Unternehmens zu bekommen.
Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die genannten Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Potenzielle Anleger
sollten sich der Risiken von >Hedge-Fonds bewusst sein (siehe
nachfolgendes Kapitel „Anlagerisiken“). Trotz sorgfältiger Auswahl der Zielfonds kann es bei den von den Zielfonds getätigten Anlagen auch zu erheblichen Verlusten, im ungünstigsten
Fall sogar zum Totalverlust, kommen. Wenn das Dachfondsmanagement auch bemüht ist, diese Risiken zu minimieren, sollte der Erwerb von Anteilen am HI Pioneer Global
Hedge I vorrangig den Charakter einer Portfolio-Beimischung
haben.
Anlagepolitik und
Auswahlgrundsätze für Zielfonds
Das Portfolio-Management für den HI Pioneer Global Hedge I hat
die HANSAINVEST auf die Pioneer Alternative Investment Management SGRpA, Mailand, Italien, („Portfolio-Manager“) ausgelagert.
Die HANSAINVEST ist jederzeit berechtigt, dem Portfolio-Manager
Weisungen zu erteilen. Sie kann ihm auch kündigen und die
entsprechenden Aufgaben auf Dritte auslagern oder selbst
erledigen.
ANLAGERISIKEN
Einleitung
Den Chancen einer Anlage in den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer
Global Hedge I stehen Risiken gegenüber. Die Entwicklung des DachHedge-Fondsvermögens ist unmittelbar abhängig von der Wertentwicklung der einzelnen Zielfonds (>Hedge-Fonds), in welche der
>Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I investiert.
Im Falle einer ungünstigen Entwicklung, aber auch in anderen Fällen, besteht für den Anleger die Gefahr eines teilweisen oder
vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals. Auch wenn eine
Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Geld hinaus
nicht besteht, handelt es sich vorliegend um eine besonders
risikoreiche Vermögensanlage, da insbesondere keine Garantie auf
Rückzahlung des angelegten Kapitals gewährt wird. Die Anteile verbriefen ferner keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
Besteht ein Zielfonds auch diesen Analyse-Prozess erfolgreich,findet
er Berücksichtigung auf einer so genannten „Watchlist“ und wird in
die Diskussion betreffend die >Allokation im >Dach-Hedge-Fonds HI
Pioneer Global Hedge I einbezogen.
Mögliche Strategieallokationen werden beim Portfolio-Manager in
einem monatlichen Meeting seines „Fund Allocation Committees“
diskutiert. Dieser Ausschuss ist ein beratendes und vorschlagendes
Organ des Verwaltungsrates des Portfolio-Managers. Er unterbreitet
spezifische Investmentvorschläge für den >Dach-Hedge-Fonds HI
Pioneer Global Hedge I auf der Grundlage der vorgenannten
Analyseergebnisse. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien kann
variieren und insbesondere bei neu aufgelegten Zielfonds, bei denen
eine quantitative Analyse nur sehr eingeschränkt möglich ist,zu einer
deutlichen Überbewertung einzelner Kriterien führen. Auch können
vorstehend nicht erwähnte Analysekriterien Berücksichtigung
finden, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung
tragen zu können. Der Portfolio-Manager stellt sicher, dass ihm
sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen
über den Zielfonds vorliegen, mindestens jedoch der letzte Jahresund Halbjahresbericht, die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente, Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur >Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung
sowie Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur >Liquidität, zum
Umfang des >Leverage und zur Durchführung von >Leerverkäufen.
Nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung des >Dach-HedgeFonds HI Pioneer Global Hedge I wie auch auf die der einzelnen
Zielfonds, in die dieser investiert, können unter anderem Risiken aus
dem Aktienmarkt, >Rentenmarkt, Devisenmarkt, Veränderungen von
Zinssätzen,Veränderungen der >Marktvolatilität und Marktliquidität,
Korrelationen sowie Veränderungen der politischen sowie
weltwirtschaftlichen Situation haben. Zudem dürfen die Zielfonds
eines >Dach-Hedge-Fonds grundsätzlich Strategien einsetzen,durch
die im >Sondervermögen befindliche Vermögensgegenstände
wertmäßig belastet werden (>Leverage und >Leerverkäufe).
Dadurch können im jeweiligen Zielfonds Gewinne, aber auch Verluste
in einem Umfang erwirtschaftet werden, der die Wertentwicklung der
zugrunde liegenden Vermögensgegenstände übersteigt.
Diese Risiken können auch in Kombination miteinander bestehen,
wobei nicht abzusehen ist, welchen Effekt zeitlich parallel
auftretende bzw. kumulativ wirkende Risikofaktoren haben. Auch die
Auswirkungen eines einzelnen Risikofaktors sind nicht im Voraus
bestimmbar.
Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf verschiedene
Risikofaktoren, die sich aus den zuvor dargestellten Anlagestrate9
gien ergeben und die vor einer Investition zur Kenntnis genommen
werden sollten. Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende
Aufzählung aller Risikoaspekte, die bei einer Entscheidung für oder
gegen die Investition in Anteile am >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer
Global Hedge I zu beachten sind. Die nachfolgenden Risikohinweise
sollten aufmerksam gelesen werden und bei der Entscheidung für
oder gegen die Anlage entsprechend berücksichtigt werden. Jedem
potenziellen Anleger wird angeraten,mit seinen persönlichen Rechtsund Wirtschaftsberatern die mit der eventuellen Investition in den
>Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I verbundenen Risiken
zu diskutieren und abzuwägen, ob die hier angebotene Investition
vor dem Hintergrund der eigenen finanziellen, steuerlichen und
sonstigen Verhältnisse und der in diesem Verkaufsprospekt
enthaltenen sonstigen Informationen geeignet ist.
liegen bezüglich des Abschlusses von Geschäften mit einem
bestimmten Kontrahenten oder der Konzentrierung aller oder
bestimmter Transaktionen auf einen einzigen Kontrahenten grundsätzlich keinen Beschränkungen.
>Futures-Kontrakte werden in der Regel zwischen dem jeweiligen
Zielfonds und dem Broker als Eigengeschäft (Principal) und nicht kommissarisch (Agent) abgeschlossen. Dadurch kann sich der Zielfonds
dem Insolvenzausfallrisiko des Brokers ausgesetzt sehen.
>Margin-Gelder, die bei einem der >Prime Broker hinterlegt werden,
werden bei diesem möglicherweise mit anderen >Margin-Geldern
gepoolt und unterliegen somit einem Insolvenzrisiko des >Prime
Brokers. Zudem könnten auch Kundenkonten bei der Insolvenz des
>Prime Brokers einem so genannten >Averaging unterliegen, mit der
Folge, dass nicht alle gezahlten Gelder zurückerstattet werden.
Warnhinweis:
„Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste
des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.“
Optionen und Finanztermingeschäfte
Die Zielfondsmanager können als Teil ihrer Investmentstrategie auch
in >Optionen und >Finanztermingeschäfte anlegen. Diese
Geschäfte, die oft zur Absicherung von Anlagen verwendet werden,
sind mit hohen Anlagerisiken verbunden. Diese ergeben sich
insbesondere aus der >Volatilität solcher Anlagen. Die Rechte, die
der Zielfonds aus derartigen >Finanztermingeschäften erwirbt, können verfallen oder an Wert verlieren, weil diese Geschäfte stets nur
befristete Rechte verschaffen. Je kürzer die Frist ist, desto größer
kann das Risiko sein. Bei Verbindlichkeiten aus >Finanztermingeschäften kann das Verlustrisiko unbestimmbar sein und
auch über die zu leistenden Sicherheitsleistungen (>Margins)
hinausgehen. Die nur geringen Anforderungen an Einschusszahlungen führen zu einer starken >Hebelwirkung, die sich in einem
Gewinn, aber auch in einem Verlust deutlich niederschlägt. Geschäfte, mit denen Risiken aus eingegangenen >Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen
(Glattstellungsgeschäfte), können möglicherweise nicht oder nur zu
einem Verlust bringenden Preis getätigt werden.
Einzelne Risikofaktoren
I. Risiken auf Ebene der Zielfonds
Unbeschränktes Anlagespektrum der Zielfondsmanager
Die Portfolio-Manager der Zielfonds können Investitionen in eine Vielzahl unterschiedlichster Finanzinstrumente mit unterschiedlichen
Risikoprofilen und in besonders volatilen Märkten tätigen. Es wird
eine breite Auswahl von unterschiedlichen Handelsstrategien
verfolgt. Diese beziehen sich auf eine Vielzahl von Ländern und
Märkten, Wertpapieren, >Optionen und anderen >Derivaten auf
diese Wertpapiere, >Swaps, börsengehandelten und nicht börsengehandelten Instrumenten (inklusive >Futures, >Optionen,
>OECD Spot und >Forward-Devisentransaktionen) sowie Edelmetallen.
Warentermingeschäfte
Warenterminmärkte, auf denen >Warentermingeschäfte getätigt
werden, sind besonders volatile Märkte. Insofern ist eine Analyse
dieser Märkte, die unter anderem von schwankenden Angebot- und
Nachfragerelationen, Wetterbedingungen, geschäftlichen, staatlichen, landwirtschaftlichen, weltpolitischen und wirtschaftlichen
Ereignissen, Handelsprogrammen und Richtlinien, die auf die Beeinflussung der Preise an der Warenbörse abzielen, sowie von Zinsschwankungen beeinflusst werden, entscheidend. Da die Kassapreisentwicklung von Waren nur vergleichsweise unvollkommen
beobachtbar und lokal unterschiedlich ist, besteht bei Warenterminkontrakten ein zusätzliches Basisrisiko. Darüber hinaus sind Anlagen in >Warentermingeschäften mit zusätzlichen Risiken verbunden,
einschließlich (jedoch nicht hierauf beschränkt) des >Leverage (die
>Margin beträgt im Allgemeinen nur 5–15 % des Nennwerts des
Kontraktes, und das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar).
Die Terminpositionen sind unter Umständen nur schwer veräußerbar,
da bestimmte Warenbörsen tägliche Schwankungen bei bestimmten
Terminkontraktpreisen durch Regulierungen beschränken, die als
„tägliche Preisschwankungsobergrenze“ oder „tägliche Obergrenze“
bezeichnet werden. Im Rahmen solcher täglichen Obergrenzen
können während eines bestimmten Handelstages keine Geschäfte
zu Preisen getätigt werden, die diese Obergrenzen überschreiten.
Sobald der Preis eines Kontraktes auf einen Betrag in Höhe der
Preisobergrenze steigt bzw. sinkt, können Terminpositionen weder
eröffnet noch veräußert werden, falls Händler nicht bereit sind,
Geschäfte in Höhe oder bis zur Höhe der Obergrenze zu tätigen. Dies
könnte die Zielfondsmanager daran hindern, ungünstige Positionen
unverzüglich zu veräußern und erhebliche Verluste für ihre Zielfonds
nach sich ziehen.
Derivate
Neben überproportionalen Gewinnchancen ist beim Handel in >Derivaten ein Totalverlust nicht auszuschließen. Solche Finanzinstrumente, die darauf abzielen, das Anlageergebnis bestimmter
Wertpapiere, Währungen, Märkte etc. zu ändern oder zu ersetzen,
sind im Allgemeinen mit einem Kontrahentenrisiko verbunden. Alle
Anlagen dieser Art unterliegen zusätzlichen Risiken, die zu völligen
oder teilweisen Ausfällen führen können, insbesondere im Hinblick
auf Zinssatz und >Kreditrisikovolatilität, internationale und lokale
Kurswerte und Nachfrage sowie allgemeine wirtschaftliche Faktoren
und das Konjunkturgeschehen. >Derivate können zu einem
erheblichen Teil fremdfinanziert sein, was zu einer wesentlichen Verstärkung der Marktentwicklungen führen kann, so dass die Verluste unter Umständen den Wert der Anlage übersteigen. Zu den Märkten, auf denen ein Handel in >Derivaten erfolgen kann, gehört neben
den Börsen der >Freiverkehrsmarkt sowie der >Interdealer-Markt.
Im Gegensatz zu den Teilnehmern der „börsenbasierten“ Märkte
unterliegen die jeweiligen Marktteilnehmer im Allgemeinen keiner
Bonitätsprüfung oder regulativen Kontrollen. Damit unterliegt der
jeweilige Zielfonds dem Risiko, dass ein Kontrahent eine Transaktion
auf Grund von Kredit- oder Liquiditätsschwierigkeiten nicht gemäß
den vorgesehenen Bestimmungen und Bedingungen zum Abschluss
bringen kann. Verzögerungen beim Abschluss solcher Transaktionen
können sich auch auf Grund von Streitigkeiten bezüglich der
Vertragsbedingungen ergeben (auch solcher, die böswillig
herbeigeführt werden), da solche Märkte unter Umständen keine
festen Regeln und Verfahren für eine rasche Beilegung von
Streitigkeiten vorsehen, so wie dies für die Marktteilnehmer der
„börsenbasierten“ Märkte der Fall ist. Diese Faktoren können dazu
führen, dass dem jeweiligen Zielfonds Verluste im Zusammenhang
mit der Durchführung von Ersatztransaktionen oder anderweitig, auf
Grund nachteiliger Marktentwicklung, entstehen. Das Kontrahentenrisiko besteht beispielsweise bei sämtlichen >Swaps und ist
bei Verträgen mit längeren Laufzeiten noch insoweit erhöht, als
jederzeit Ereignisse eintreten können, die den Abschluss von
Transaktionen verhindern, insbesondere wenn die Transaktionen auf
einen einzigen Kontrahenten oder eine kleine Gruppe von
Kontrahenten konzentriert wurden. Die Zielfondsmanager unter-
Außerbörsliche Termingeschäfte (Forward Trading)
Forward-Kontrakte werden im Gegensatz zu >Futures-Kontrakten
nicht an Börsen gehandelt und sind nicht standardisiert (so genannte
OTC-[= over the counter] Geschäfte). Vielmehr handeln Banken und
Händler auf diesen Märkten als Eigenhändler,wobei jede Transaktion
einzeln verhandelt wird. >Termin- und >Kassageschäfte sind im
Wesentlichen nicht reglementiert; es bestehen weder Begrenzungen
bezüglich der täglichen Preisschwankungen noch für spekulative
Positionen. Die >Termingeschäfte tätigenden Eigenhändler sind
10
nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit den Währungen oder
Waren, mit denen sie handeln, weiterhin Kauf- und Verkaufsaufträge
entgegenzunehmen, und auf diesen Märkten kann zeitweise eine
nur geringe >Liquidität bestehen, wobei diese Zeiträume von
erheblicher Dauer sein können. Es ist im Zusammenhang mit solchen
Märkten bereits vorgekommen, dass die Teilnehmer keine
Kursgebote für bestimmte Währungen oder Waren abgeben konnten
oder Kursgebote mit einer ungewöhnlich großen Spanne zwischen
dem Preis, zu dem sie kaufbereit waren, und demjenigen, zu dem
sie verkaufsbereit waren, abgaben. In allen Märkten, in denen die
Zielfonds investiert haben, kann es zu Störungen auf Grund eines
ungewöhnlich großen Handelsvolumens, politischer Interventionen
oder anderer Faktoren kommen. Durch >Marktilliquidität oder störungen können folglich dem jeweiligen Zielfonds erhebliche
Verluste entstehen.
den aktuellen Zinssätzen und/oder der Bonität der Emittenten
schwanken. Solche Schwankungen können zu einem Kapitalverlust
bei dem jeweiligen Zielfonds führen.
Aktien
Die Investments der Zielfonds können zu einem beträchtlichen Teil
auf >Aktien ausgerichtet sein. Eine Anlage in >Aktien mit dem Ziel,
durch Inkaufnahme hoher Risiken in jedem Fall Wertzuwachs zu
erzielen, ist spekulativ. Die Risiken einer solchen Anlage (u. a. Insolvenzrisiko der Emittenten, Kursänderungsrisiko, Dividendenrisiko)
sind generell höher zu beurteilen als die Risiken einer Anlage in
Schuldtitel (>verzinsliche Wertpapiere) vergleichbarer Emittenten.
Notleidende Kredite
Ein Zielfonds kann in Wertpapiere von in- oder ausländischen Emittenten mit schwacher Finanzlage investieren, die nur schlechte Betriebsergebnisse erzielen, wesentlichen Kapitalbedarf haben oder
ein negatives Reinvermögen ausweisen, sich besonderen wettbewerblichen Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten auf Grund der
technisch-wirtschaftlichen Überholung ihrer Produkte gegenüber
sehen oder gegen die Konkurs-, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren
eröffnet wurden. Anlagen dieser Art sind als äußerst risikobehaftet
einzustufen. Sie können unter Umständen Totalverluste nach sich
ziehen. Insbesondere wird die Notlage, in der sich das jeweilige
Unternehmen befindet, nur wenig transparent sein. Derartigen
Anlagen können Bestimmungen des in- oder ausländischen Rechts
entgegenstehen, unter anderem im Zusammenhang mit betrügerischer Vermögensübertragung oder sonstigen anfechtbaren
Vermögensübertragungen oder Zahlungen, Kreditgeberhaftung sowie die Befugnisse von Konkurs- bzw. Insolvenzgerichten zur
Untersagung,Minderung,Nachrangigkeitserklärung oder Entziehung
von bestimmten Ansprüchen. Die Kurswerte solcher Wertpapiere
unterliegen plötzlichen und unregelmäßigen Marktbewegungen und
überdurchschnittlichen Kursschwankungen, und die Spanne
zwischen Angeboten und geforderten Preisen solcher Wertpapiere
kann größer sein als die anderer Wertpapiermärkte. Unter Umständen spiegelt der Kurswert solcher Wertpapiere ihren wirklichen
Wert erst nach Ablauf mehrerer Jahre wider. Im Falle der Abwicklung
(sowohl im Rahmen als auch außerhalb von Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahren) sowie bei anderen Formen der Unternehmenssanierung besteht die Gefahr, dass eine Umstrukturierung
entweder keinen Erfolg zeigt (beispielsweise auf Grund der
unterlassenen Einholung der erforderlichen Genehmigungen), diese
sich verzögert (beispielsweise bis verschiedene Verbindlichkeiten
[tatsächliche oder Eventualverbindlichkeiten] erfüllt wurden) oder
dies zu einer Ausschüttung von Barbeträgen oder Ausgabe neuer
Wertpapiere führt, deren Wert unter dem an den Zielfonds zu
zahlenden Kaufpreis für das Wertpapier liegt, in Bezug auf welches
eine solche Ausschüttung bzw. Vergabe vorgenommen wurde.
In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente
Die Zielfondsmanager können einige der vorstehend beschriebenen
Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren
verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente
zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren
enthalten sein (z. B. Optionsanleihen). Die vorstehenden Aussagen
zu Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das
Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des
Wertpapiers beschränkt ist.
Swaps
Wenn der Vertragspartner des >Swaps seinen Leistungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommt, erleidet das
>Sondervermögen Verluste. Durch Wertänderungen des dem >Swap
zugrunde liegenden Vermögenswerts kann das >Sondervermögen
ebenfalls Verluste erleiden, wenn die Erwartungen in die
Marktentwicklung nicht erfüllt werden. Bei >Swaps, die in Fremdwährung konvertieren, bestehen Währungskursrisiken. Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (>Glattstellung) ist mit Kosten verbunden. >Swaps sind Geschäfte, die
nicht zum Handel an einer Börse oder in einen >organisierten Markt
zugelassen sind. Daher kann die Veräußerung von >Swaps an Dritte
sowie die >Glattstellung schwierig oder mit erheblichen Kosten
verbunden sein.
Devisenspekulationen
Devisenspekulationen können von bestimmten oder allen Zielfonds
durchgeführt werden. In den vergangenen Jahren waren die Devisenkurse durch sehr starke Schwankungen gekennzeichnet. In
diesem Zusammenhang birgt die Kombination von >Volatilität und
>Hebelwirkung (>Leverage) ein großes Gewinnpotenzial in sich, ist
jedoch gleichzeitig mit einem beträchtlichen Verlustrisiko verbunden.
Des Weiteren sind Devisenspekulationen durch das Kontrahentenrisiko gekennzeichnet, da Devisengeschäfte auf der Basis
Auftraggeber zu Auftraggeber abgeschlossen werden.
Unternehmensbeteiligungen
Unternehmensbeteiligungen können mangels eines Marktes bzw.
eines liquiden Marktes für Beteiligungen schwer veräußerbar sein.
Ferner sind mit dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen spezifische Risiken verbunden, die sich aus den Besonderheiten des
jeweiligen Unternehmens ergeben.
Adressenausfallrisiko
Neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte wirken sich
auch die besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller auf
den Kurs eines Wertpapiers aus. Auch bei sorgfältigster Auswahl der
Wertpapiere kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden,
dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern eintreten. Die
Verluste durch den Vermögensverfall eines Ausstellers wirken sich
in dem Maße aus, in dem entsprechende Wertpapiere für den
jeweiligen Zielfonds erworben worden sind.
Edelmetalle
Das Halten, Kaufen oder Verkaufen von Edelmetallen kann in
manchen Rechtsbereichen behördlich beschränkt werden oder mit
zusätzlichen Steuern, Abgaben oder Gebühren belastet werden. Der
physische Transfer von Edelmetallen in Edelmetalldepots kann durch
Anordnung von lokalen Behörden oder sonstigen Institutionen
beschränkt werden. Zusätzlich können Situationen entstehen, in
denen das Risiko solch einer Übertragung nicht versichert werden
kann und sich folglich Speditionen weigern, den Übertrag oder die
Lieferung durchzuführen. Edelmetallpreise schwanken über kurze
Perioden stärker auf Grund von Veränderungen der Inflationsrate
oder der Inflationserwartungen in verschiedenen Ländern, der
Verfügbarkeit und des Angebots von Edelmetallen sowie auf Grund
von Mengenverkäufen durch Regierungen, Zentralbanken,
internationale Agenturen, Investmentspekulationen, monetären
oder wirtschaftspolitischen Entscheidungen verschiedener Regierungen. Ferner können Regierungsanordnungen bezüglich des
Privateigentums an Edelmetallen zu Wertschwankungen führen.
Verzinsliche Wertpapiere – Risiko
der Leistungsstörung, Zinsänderungsrisiko
Die Zielfonds können in >verzinsliche Wertpapiere investieren.
Abgesehen von dem Adressenausfallrisiko besteht für die Zielfonds
das Risiko einer Leistungsstörung der Emittenten der Wertpapiere.
Eine solche Leistungsstörung kann zu einem Zahlungsverzug oder
zur Nichtzahlung von fälligen Zinsen oder Kapital führen.
Insbesondere beim Erwerb nicht notierter Wertpapiere oder bei
Abwicklung über eine Transferstelle besteht das Risiko, dass die
Abwicklung nicht erwartungsgemäß durchgeführt wird, da eine
Gegenpartei nicht rechtzeitig oder vereinbarungsgemäß zahlt oder
liefert. Daneben kann der Preis von verzinslichen Wertpapieren mit
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Emerging Markets
Die Zielfondsmanager können in die so genannten >“Emerging
Markets“ investieren. Hierbei handelt es sich um Finanzinstrumente von Emittenten aus aufstrebenden Volkswirtschaften wie Lateinamerika, Asien und Afrika, d. h. um Regionen, die zum Teil rasant
wachsen, deren Kapitalmärkte aber auch sehr volatil (schwankend)
und illiquid (d. h. von einem eingeschränkten Handel gekennzeichnet) sind. Die Währungen, in denen solche Investments
>denominiert sind, können instabil, nicht frei konvertierbar sein und
einem starken Wertverfall unterliegen. Der Wert einer Anlage in einen
der >Emerging Markets kann durch politische, rechtliche und
fiskalische Unsicherheiten beeinflusst werden. Existierende Gesetze finden unter Umständen keine konsequente Anwendung. Die
>Emerging Markets befinden sich nach wie vor in einem frühen
Stadium ihrer Entwicklung, haben ein nur geringes Volumen, sind
weniger liquide und weisen eine größere >Volatilität als etablierte
Märkte auf. Darüber hinaus sind sie kaum reguliert. Die Erfüllung
von Transaktionen kann Verzögerungen und administrativen Unsicherheiten unterliegen. Verwahrer solcher Vermögensgegenstände sind nicht in der Lage, den gleichen Grad an Service, Sicherheit der
Verwahrung, >Glattstellung und Verwaltung von Finanzinstrumenten
zu bieten, wie dies in weiter entwickelten Märkten üblich ist. Es
besteht daher das Risiko, dass ein Zielfonds nicht als Eigentümer
der von ihm durch einen Zwischenverwahrer gehaltenen Finanzinstrumente angesehen wird.
Ausländische Zielfonds – Mangelnde staatliche Aufsicht
Soweit der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I in ausländische Zielfonds investiert, ist zu berücksichtigen, dass diese oft
als wenig oder überhaupt nicht >regulierten Fonds einer begrenzten
Anzahl von Anlegern angeboten werden und in der Regel nur begrenzt
handelbar sind. Mit der geringen Regulierung ist in der Regel auch
eine eingeschränkte staatliche Aufsicht verbunden. Ferner ist es
möglich,dass der Heimatstaat eines Zielfonds es dem >Dach-HedgeFonds erschweren könnte, seine vollen rechtlichen Ansprüche
geltend zu machen. Bezüglich ausländischer Zielfonds wird
möglicherweise nicht dieselbe Transparenz gewährleistet wie bei
inländischen >Hedge-Fonds, so dass Änderungen der Anlagepolitik oder der Risikostruktur gegebenenfalls erst mit zeitlicher
Verzögerung sichtbar werden. Soweit es sich bei den Zielfonds um
>Teilfonds eines >Umbrella-Fonds handelt, kann der Erwerb der
Zielfondsanteile gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Risiko
verbunden sein, wenn der Umbrella-Fonds Dritten gegenüber
insgesamt für die Verbindlichkeiten jedes >Teilfonds haftet.
Handelt es sich bei dem Zielfonds um eine so genannte >MasterFeeder-Struktur, so ist zu beachten, dass Master- und Feeder-Fonds
regelmäßig in unterschiedlichen Ländern domiziliert sind, und dass
das Fondsmanagement nicht den Regelungen desselben Landes wie
der Feeder-Fonds unterliegt.
Eingeschränkte Bewertung und
Rücknahme von Zielfondsanteilen
Die Zielfondsanteile, die für den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer
Global Hedge I erworben werden, können in der Anteilrücknahme
sowie in der Häufigkeit der Bewertung der Fondsanteile eingeschränkt sein. Mit dem Erwerb derartiger Zielfonds ist die Gefahr
verbunden, dass sie nicht rechtzeitig zurückgegeben und liquidiert
werden können.
Leerverkauf
Die Zielfondsmanager können Wertpapiere verkaufen, die sich
(noch) nicht im Bestand ihres Zielfondsportfolios befinden. Ein
solcher >Leerverkauf könnte in der Erwartung stattfinden, das betreffende Wertpapier (oder ein austauschbares Wertpapier) zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem niedrigeren Kurswert einzukaufen. Zunächst muss das verkaufte Wertpapier geliehen werden, um es an
den Erwerber liefern zu können. Die Rückgabe an den Entleiher erfolgt
durch einen späteren Erwerb des Wertpapiers. Im Rahmen eines
solchen >Leerverkaufs wird ein Gewinn bzw. ein Verlust erzielt, wenn
der Wert des betreffenden Wertpapiers zwischen dem Zeitpunkt des
>Leerverkaufs und dem Zeitpunkt, zu dem der Zielfondsmanager
das Wertpapier erwirbt, um den geliehenen Titel zu ersetzen, sinkt
bzw. steigt. Somit birgt ein >Leerverkauf theoretisch ein
unbegrenztes Risiko bezüglich der Steigerung des Kurswertes des
Wertpapiers in sich, was theoretisch zu unbegrenzten Verlusten
führen kann.
Schwer veräußerbare Anlagen
Die Zielfondsmanager können Anlagen tätigen, die rechtlichen oder
sonstigen Übertragungsbeschränkungen unterliegen oder für die
keine liquiden Märkte bestehen, beispielsweise Privatplatzierungen.
Die Kurswerte solcher Anlagen – soweit vorhanden – sind tendenziell
stärkeren Schwankungen ausgesetzt, und es ist unter Umständen
unmöglich, solche Anlagen zu dem gewünschten Zeitpunkt zu
verkaufen oder im Falle des Verkaufs den tatsächlichen Marktwert
zu erzielen. Darüber hinaus können die Zielfondsmanager auch in
nicht börsennotierte oder im >Freiverkehr gehandelte Wertpapiere
investieren. Da solche Wertpapiere nicht an öffentlichen Märkten
gehandelt werden, können sie schwieriger veräußerbar sein als
Wertpapiere, für die ein solcher Markt besteht. Bei der Veräußerung
solcher nicht öffentlich gehandelter Wertpapiere kann es zu
erheblichen Verzögerungen kommen. Diese Wertpapiere können
zwar im Rahmen privater Transaktionen wieder veräußert werden,
jedoch liegen die hierbei erzielten Kurswerte unter Umständen unter
den ursprünglich gezahlten Preisen. Darüber hinaus unterliegen
Unternehmen, deren Wertpapiere nicht registriert sind oder nicht
öffentlich gehandelt werden, nicht den Offenlegungspflichten oder
anderen Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die
anwendbar wären, wenn diese Wertpapiere registriert wären oder
öffentlich gehandelt würden.
Hebelwirkung auf Grund von Fremdfinanzierung (Leverage)
Die Portfolio-Manager der Zielfonds können ohne Einschränkungen
auf Fremdmittel zurückgreifen und dabei verschiedene Kreditlinien
und andere Formen der Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen, einschließlich >Swaps und >Pensionsgeschäften (>Leverage). Durch
diese Möglichkeit der Fremdfinanzierung kann zwar eine Steigerung
des erzielten Gesamtertrages bewirkt werden. Eine solche
Vorgehensweise birgt aber gleichzeitig die Gefahr erhöhter Verluste
in sich, da der Wert des Zielfonds sinkt, wenn Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen unter die im Zusammenhang
mit den Krediten fälligen Zinszahlungen fallen. Jedes Ereignis mit
negativer Auswirkung auf eine durch den Zielfondsmanager getätigte
Anlage wird in dem Maße verstärkt, in dem auf Mittel der Fremdfinanzierung zurückgegriffen wurde. Durch diesen kumulativen Effekt
können erhebliche Verluste eintreten, die geringer ausfallen würden,
wenn eine Fremdfinanzierung nicht stattgefunden hätte.
Instabile Märkte und mangelnde Liquidität in den Märkten
Die Preise von Warenkontrakten und allen derivativen Finanzinstrumenten unterliegen starken Schwankungen. Preisschwankungen im
Zusammenhang mit >Termin-, >Futures- und sonstigen derivativen
Kontrakten, in welche die Zielfondsmanager investieren können,
werden unter anderem beeinflusst durch Zinssätze, schwankende
Angebots- und Nachfragerelationen, staatliche Handels-, Steuersowie Geldmengen- und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien
sowie durch politische und wirtschaftliche Ereignisse und politische
Maßnahmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und auch
international. Darüber hinaus können Regierungen zu jeder Zeit
unmittelbar oder mittels Regulierungsmaßnahmen in bestimmte
Märkte eingreifen, insbesondere bezüglich währungs- und zinsabhängiger >Futures und >Optionen. Solche Interventionen zielen
häufig auf eine direkte Preisbeeinflussung ab und können,
zusammen mit anderen Faktoren, dazu führen, dass alle diese
Märkte gemeinsame Entwicklungstendenzen aufweisen, unter
anderem auf Grund von Zinsschwankungen. Die Zielfonds unter-
Der Investitionsgrad eines Zielfonds kann auch durch den Einsatz
von >Derivaten weiter gesteigert werden. Zu den Investitionen eines
Zielfonds können darüber hinaus Anlagen in Personengesellschaften
und anderen zusammengeschlossenen Investmentgesellschaften
gehören, die ihrerseits mit einer beträchtlichen >Hebelwirkung
arbeiten. Diese Anlageformen unterliegen denselben oben
beschriebenen Risiken der >Hebelwirkung, und ein Zielfonds könnte
seine gesamte Anlage verlieren.
Im Allgemeinen können die Banken und Händler, die Finanzmittel für
Zielfonds bereitstellen, die Richtlinien hinsichtlich >Margin, Marginsatz, Finanzierung sowie Bewertung von Wertpapieren und Sicherheiten im Wesentlichen nach eigenem Ermessen einseitig ändern.
Änderungen dieser Richtlinien durch Banken und Händler könnten
zu großen Nachschussforderungen, zum Verlust von Finanzmitteln
sowie zu Zwangsglattstellungen von Positionen führen.
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liegen ferner dem Risiko des Ausfalls einer Börse, an der ihre
Positionen gehandelt werden, oder ihrer >Clearingstellen.
Anspruch umgewandelt wird. Im Falle einer Aneignung geht das
Eigentum an den Vermögensgegenständen auf den >Prime Broker
über, so dass für die Dauer der Aneignung in einem möglichen
Konkurs bzw. in einer möglichen Insolvenz des >Prime Brokers nur
ein Herausgabeanspruch des Zielfonds gegen den >Prime Broker
geltend gemacht werden kann.
Trotz des umfangreichen Volumens beim Handel mit >Aktien und
anderen Finanzinstrumenten sind die Märkte für manche Wertpapiere und andere Finanzinstrumente durch beschränkte >Liquidität gekennzeichnet. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die
Zielfonds haben, sowohl hinsichtlich der Realisierung gestellter
Kurse als auch bei der Ausführung von Aufträgen zu den gewünschten Kursen. 1998 waren die internationalen Finanzmärkte von einer
„Liquiditätskrise“ gekennzeichnet. Lange Zeit gab es für zahlreiche
>verzinsliche Wertpapiere, die häufig von Zielfonds lange gehalten
werden, keinen oder einen nur begrenzten Markt. Es kann keine
Gewähr dafür übernommen werden, dass diese oder ähnliche
Situationen (i) künftig nicht eintreten werden oder (ii) künftig keine
ähnlich negativen Auswirkungen auf die Zielfonds haben werden und
somit zu Verlusten führen.
Es besteht keine Möglichkeit der Kontrolle darüber, mit welchen
Institutionen die Zielfonds Transaktionen abschließen.
Allgemeine operative Risiken
Der Handel mit Finanzinstrumenten erfolgt unter Zuhilfenahme vielfältiger technischer Hilfsmittel wie Computerprogramme, elektronischer Informationssysteme, elektronischer Handelsprogramme,
Telefone und anderer Hilfsmittel. Es ist nicht gewährleistet, dass
diese Hilfsmittel einwandfrei funktionieren und zu jedem Zeitpunkt
einsatzbereit sind. So kann beispielsweise ein Stromausfall dazu
führen, dass Positionen, welche neu eingegangen, aufgelöst oder
reduziert werden sollen, nicht rechtzeitig zum jeweils gewünschten
Zeitpunkt eingegangen,aufgelöst oder reduziert werden können. Dies
kann zu erheblichen Verlusten oder nicht wahrgenommenen
Anlagechancen führen mit der Folge, dass die Wertentwicklung des
betroffenen Zielfonds negativ wird.
Aussetzung des Handels
Wertpapier- und Warenbörsen haben typischerweise das Recht, den
Handel in jedem an solchen Börsen gehandeltem Instrument zu
suspendieren oder zu beschränken (siehe hierzu insbesondere auch
den Risikohinweis „Warentermingeschäfte“). Eine Aussetzung
könnte es für einen Zielfonds unmöglich machen, Positionen zu
liquidieren, was zu Verlusten dieses Zielfonds führen kann.
„Soft Dollar“-Leistungen
Die Zielfondsmanager können bei der Auswahl von Brokern, Banken
und Händlern zur Durchführung von Transaktionen für ihre Zielfonds
bestimmte Faktoren wie Preise, die Fähigkeit der Broker, Banken und
Händler zur Durchführung der gewünschten Transaktionen, ihre
Einrichtungen, ihre Zuverlässigkeit und ihre Bonität sowie die von
diesen Brokern,Banken und Händlern bereitgestellten Produkte oder
Dienstleistungen oder die von diesen übernommenen Ausgaben
berücksichtigen. Die Produkte und Dienstleistungen können die von
dem Zielfondsmanager genutzten Analysemittel im Zusammenhang
mit Anlageentscheidungen umfassen und Ausgaben können die
allgemeinen Gemeinkosten des Zielfondsmanagers beinhalten.
Solche „Soft Dollar“-Leistungen können einen Zielfondsmanager
gegebenenfalls dazu veranlassen, eine Transaktion mit einem
bestimmten Broker, einer bestimmten Bank oder einem bestimmten
Händler abzuschließen, obwohl diese nicht die niedrigsten
Transaktionsgebühren bieten.
Geringe Bonitätssicherung
Riskante Anlagen der Zielfondsmanager eröffnen die Möglichkeit
entsprechend hoher Renditen. Als Kehrseite hiervon kann infolge
von Bonitätsrisiken der Emittenten solcher Finanzinstrumente der
jeweilige Zielfonds dem teilweisen oder gänzlichen Verlust seines
Gesamtwertes ausgesetzt sein.
Transaktionsvolumen
Die Zielfondsmanager können ihrer Anlagetätigkeit bestimmte kurzfristige Marktüberlegungen zugrunde legen. Das Transaktionsvolumen des Anlageportfolios kann daher erheblich sein. Im Rahmen
dieser Investmenttätigkeit werden Transaktionsgebühren entstehen, die sich auf die Gesamtrendite auswirken. Nicht immer sind die
niedrigsten Transaktionsgebühren der ausschlaggebende Faktor für
die Wahl eines Transaktionspartners, vielmehr spielen einige andere
Überlegungen wie die Zuverlässigkeit und Bonität der Beteiligten bei
der Wahl eine Rolle. Der >Nettoinventarwert des >Sondervermögens
kann infolge des Transaktionsvolumens erheblichen kurzfristigen
Schwankungen unterliegen.
Mögliche Interessenkonflikte der Zielfondsmanager
Es können Situationen auftreten,in denen sich die Zielfondsmanager
in Interessenkonflikten befinden. Insbesondere erbringen diese ihre
Dienstleistungen nicht ausschließlich für den >Dach-Hedge-Fonds
HI Pioneer Global Hedge I, sondern möglicherweise auch gegenüber
Dritten, deren Interessen mit denen des >Dach-Hedge-Fonds HI
Pioneer Global Hedge I im Widerspruch stehen können. Auch wenn
die Zielfondsmanager bestmöglich darum bemüht sind, derartige
Konflikte zu vermeiden, ist es nicht auszuschließen, dass dies nicht
doch im Einzelfall misslingt. Treten solche Konflikte ein, so kann
nicht das Risiko ausgeschlossen werden, dass sie zu Lasten des
>Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I entschieden werden.
Konzentration
Die Zielfondsmanager können ihre Anlagetätigkeiten auf einige
wenige Wertpapiere, Branchen oder Länder konzentrieren. Eine
solche Konzentrierung kann einen verhältnismäßig größeren Verlust
nach sich ziehen, als wenn der jeweilige Zielfonds bei seiner
Anlagetätigkeit eine größere Bandbreite von Anlageformen berücksichtigen würde.
Verwahrrisiko
Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Konkurs bzw. Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder
eines Unterverwahrers resultieren kann. Insbesondere der Einsatz
eines Dritten (z. B. >Prime Brokers) kann unter Umständen nicht die
gleiche Sicherheit gewährleisten wie ein als >Depotbank eingesetztes Kreditinstitut.
Vergütungen auf Ebene der Zielfonds
Auf Ebene der Zielfonds sind in der Regel neben einer Verwaltungsgebühr die Zahlung einer Anlageerfolgsprämie an die jeweiligen Portfolio-Manager vorgesehen. Solche Vergütungsvereinbarungen können einen Anreiz schaffen, Anlagen vorzunehmen, die risikoreicher
oder spekulativer sind als solche, die getätigt würden, wenn solche
Vereinbarungen nicht getroffen worden wären. Der Erwerb von Anteilen an anderen Investmentvermögen auf Ebene der Zielfonds
kann zu einer Bildung von Kaskadenstrukturen führen mit der Folge,
dass zusätzlich zu den Gebühren der Zielfonds auch die Gebühren
der von diesen erworbenen Investmentvermögen die Wertentwicklung der Zielfonds mindern.
Darüber hinaus werden im Rahmen der Bereitstellung von Krediten
durch einen >Prime Broker oder durch den Einsatz von >Derivaten
üblicherweise Vermögensgegenstände dem >Prime Broker als
Sicherheit übergeben. Dadurch kann der >Prime Broker gegebenenfalls gegenüber den Ansprüchen des >Dach-Hedge-Fonds
HI Pioneer Global Hedge I vorrangige Rechte an Vermögensgegenständen des Zielfonds geltend machen.
Neue Anlageverwalter
Bestimmte Zielfonds werden möglicherweise von Anlageverwaltern
verwaltet, die >Hedge-Fonds erst seit relativ kurzer Zeit verwalten
(„Neue Anlageverwalter“). Die frühere Erfahrung von Neuen Anlageverwaltern liegt üblicherweise im Eigenhandelsgeschäft von Finanzinstitutionen oder in der Verwaltung von nicht abgesicherten Konten
institutioneller Vermögensverwalter oder anderer Investment-
Ein erhöhtes Adressenausfallrisiko entsteht insbesondere durch
einem >Prime Broker eingeräumte Aneignungsrechte an Gegenständen des >Sondervermögens, durch die das Miteigentumsrecht des
>Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I an den Vermögensgegenständen des jeweiligen Zielfonds in einen schuldrechtlichen
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gesellschaften. Da Neue Anlageverwalter keine direkte Erfahrung in
der Verwaltung von >Hedge-Fonds haben, einschließlich der Erfahrung in finanzieller, rechtlicher oder aufsichtsbehördlicher Hinsicht, die speziell für die Verwaltung von >Hedge-Fonds erforderlich
ist,und da im Allgemeinen wenig Informationen zur Verfügung stehen,
auf die man eine Beurteilung der Anlage- und Verwaltungserfahrung
eines solchen Verwalters stützen kann, sind Anlagen mit Neuen
Anlageverwaltern unter Umständen mit höherem Risiko und größerer
Unsicherheit verbunden als Anlagen mit erfahrenen Hedge-FondsVerwaltern.
Wechselkurse zwischen Währungen werden durch verschiedene
Faktoren von Angebot und Nachfrage an den internationalen Devisenmärkten bestimmt, die unter anderem durch volkswirtschaftliche
Faktoren, Spekulationen und Eingriffe durch Zentralbanken und
Regierungsstellen (einschließlich Devisenkontrollen und -beschränkungen) beeinflusst werden. >Währungskurssicherungsgeschäfte
dienen dazu, Währungsrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht
ausschließen, dass Währungskursänderungen trotz möglicher
Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des >Dach-Hedge-Fonds
HI Pioneer Global Hedge I negativ beeinflussen. Die bei
>Währungskurssicherungsgeschäften entstehenden Kosten und
evtl. Verluste vermindern das Ergebnis des >Dach-Hedge-Fonds
HI Pioneer Global Hedge I.
Möglichkeit von Betrug oder sonstigem
Fehlverhalten seitens der Zielfondsmanager
Es besteht das Risiko, dass ein Zielfondsmanager die Vermögenswerte seines Zielfonds veruntreut, vereinbarte Anlagestrategien
nicht einhält, falsche Geschäftsberichte erstellt oder ein sonstiges
Fehlverhalten begeht. (Siehe hierzu insbesondere die Risikohinweise „Ausländische Zielfonds – Mangelnde staatliche Aufsicht“ [I.]
sowie „Intransparenz bei Anlagen in Zielfonds“ [II.])
Geldmarktinstrumente
Der Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann seine Mittel
in Geldmarktinstrumente anlegen. Geldmarktinstrumente sind
Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt
werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die eine restliche Laufzeit
von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach
den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht
angepasst wird. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer
kurzen Laufzeit von maximal zwölf Monaten tendenziell geringere
Kursrisiken infolge von Änderungen des Marktzinses als Kapitalmarktanlagen. Dennoch unterliegen auch Geldmarktinstrumente
Risiken. Die Kurse der Geldmarktinstrumente eines Sondervermögens können gegenüber dem Einstandspreis steigen, aber auch
fallen. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Geld- und
Kapitalmärkte ab oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen
Aussteller. Das mit jeder Anlage verbundene Bonitätsrisiko kann
auch bei einer besonders sorgfältigen Auswahl zu erwerbender
Geldmarktinstrumente nicht völlig ausgeschlossen werden. Die
kurze Laufzeit der Geldmarktinstrumente beseitigt das mit jeder
Anlage verbundene Ausstellerrisiko nicht (siehe hierzu auch I.
Risiken auf Ebene der Zielfonds, "Adressenausfallrisiko"). Soweit
die Vermögensgegenstände des Sondervermögens auf Fremdwährung lauten, bestehen Risiken, die sich aus Veränderungen der
Devisenkurse ergeben können sowie das sogenannte Transferrisiko.
II. Risiken auf Ebene des
Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I
Intransparenz bei Anlagen in Zielfonds
Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I investiert – wie
bereits dargestellt – in verschiedene >Hedge-Fonds (Zielfonds). Trotz
der dargestellten Auswahlverfahren für solche Zielfonds besteht kein
unmittelbarer Einfluss darauf, welche konkreten Anlagen mit dem
vom >Dach-Hedge-Fonds zur Verfügung gestellten Geld von diesen
Zielfonds letztendlich getätigt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf
Maßnahmen zur Absicherung bestimmter Risiken wie beispielsweise
Währungskursrisiken. Trotz eines ausgeprägten Risikomanagements und Risikocontrollings wird es dem >Dach-Hedge-Fonds regelmäßig nicht möglich sein, jede einzelne Anlageentscheidung der
Zielfonds nachzuvollziehen und sie auf ihre Vereinbarkeit mit einer
bestimmten Anlagestrategie oder im Hinblick auf die mit ihr
verbundenen Risiken zu überprüfen. Ausländische Zielfonds
unterliegen oft keiner staatlichen Aufsicht.
Eingeschränkte Fungibilität bei Zielfonds
Der Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann als Zielfondsinvestment Aktien von Investmentaktiengesellschaften mit
fixem Kapital erwerben. Diese Aktien sind unter Umständen nicht
jederzeit veräußerbar und unterliegen daher einer eingeschränkten
Fungibilität.
Bankguthaben
Der Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann seine Mittel
in Bankguthaben anlegen. Auch bei dieser Anlageform kann das
Adressenausfallrisiko nicht ausgeschlossen werden (siehe auch I.
Risiken auf Ebene der Zielfonds, "Adressenausfallrisiko")."
Risiko trotz Diversifikation
Um eine Diversifizierung der Anlage zu erreichen, legt der >DachHedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I in eine Mehrzahl von
Zielfonds an. Obwohl diese >Diversifikation dazu dient, Verluste zu
kompensieren und gleichzeitig die Möglichkeit zu erhalten, Erträge
aus Gewinn bringenden Preisbewegungen zu erzielen, ist nicht
gewährleistet, dass die Anlage in die verschiedenen Zielfonds nicht
insgesamt zu Verlusten führt, die durch einige Zielfonds erzeugt
werden, welche die durch andere erzielten Gewinne übersteigen.
Ferner kann es vorkommen, dass die verschiedenen Zielfonds um
dieselben Positionen in Märkten konkurrieren. Umgekehrt könnte
der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I gleichzeitig
entgegengesetzte Positionen desselben Wertpapiers oder derselben Waren in verschiedenen durch verschiedene Zielfonds
verwalteten Depots halten. Jede solche Position würde für den
>Dach-Hedge-Fonds Transaktionskosten verursachen, aber möglicherweise keinerlei verbuchten Gewinn oder Verlust erzeugen.
Schließlich ist nicht gewährleistet, dass die Auswahl mehrerer Zielfonds erfolgreicher ist als die Auswahl eines einzigen es wäre.
Risiken im Hinblick auf die Rechnungslegung, die Wirtschaftsprüfung und das Finanzberichtswesen
HANSAINVEST wird detaillierte Angaben zum Anteilwert des >DachHedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I lediglich monatlich erstellen.
Es kann somit zu erheblichen zeitlichen Abständen zwischen dem
Eintritt und der Mitteilung von Ereignissen, die Auswirkung auf den
>Nettoinventarwert haben, kommen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Standards hinsichtlich Publizität, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Berichtswesen können in verschiedenen Ländern, in denen Anlageinstrumente angeboten werden, in
vielerlei Hinsicht weniger streng sein und nicht den gleichen Grad
an Anlegerschutz und Information bieten wie es z. B. in der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist. Dies kann dazu führen,
dass die von den Zielfonds mitzuteilenden Angaben den Wert aller
oder einiger Anlageinstrumente nicht korrekt wiedergeben,
wenngleich die >Depotbank oder eine vergleichbare Einrichtung den
Wert des Zielfonds bestätigt.
Verwaltungskosten
Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I wird im Rahmen
seiner Verwaltung mit der in den Besonderen Vertragsbedingungen
aufgeführten Verwaltungsgebühr der HANSAINVEST, den Gebühren
der >Depotbank, den gegebenenfalls Dritten zustehenden Vergütungen und weiteren Aufwendungen belastet – und zwar unabhängig von dessen Wertentwicklung. Somit fallen diese Gebühren
und Vergütungen sowie sonstige Aufwendungen auch bei einer
negativen Entwicklung an und vermindern folglich den >Nettoinventarwert des >Dach-Hedge-Fonds.
Wechselkurs- und Währungsrisiken
Die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus den Zielfonds erhält der
>Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I in der Währung des
jeweiligen Zielfonds.
Werden Zielfonds erworben, die in Fremdwährung notieren, so
können negative Veränderungen der Devisenkurse, aber auch Gesetzesänderungen hinsichtlich des Devisentransfers das Anlageergebnis zusätzlich beeinträchtigen.
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Vergütungen auf Ebene des
Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I
Auch auf Ebene des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I
ist neben der Verwaltungsgebühr die Zahlung einer Erfolgsgebühr
vorgesehen. Solche Anlageerfolgsprämien können ein Anreiz dafür
sein, eine riskantere oder spekulativere Auswahl an Zielfonds zu treffend, als dies der Fall wäre, wenn keine solche Erfolgsgebühr gezahlt
würde.
III. Sonstige Risiken
Schlüsselpersonenrisiko
Der Erfolg der Anlage hängt in erheblichem Maße von den Fähigkeiten der Zielfondsmanager wie auch von den für das Management
des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I verantwortlichen
Personen ab. Scheiden diese Personen aus ihren Unternehmen aus,
könnte dies einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche
Entwicklung der Zielfonds oder des >Dach-Hedge-Fonds haben.
Risiken, die sich aus der relativen Unbestimmtheit
der Anlage- und Auswahlgrundsätze ergeben
Die Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen, denen die HANSAINVEST
bei der Verwaltung des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global
Hedge I nach den Vorgaben des InvG und den Allgemeinen und
Besonderen Vertragsbedingungen unterliegt, eröffnen einen weiten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum in Bezug auf die konkret
zu tätigenden Investitionsentscheidungen, insbesondere bei der
Auswahl der Zielfonds. Der >Dach-Hedge-Fonds kann seine Vermögenswerte unter den Zielfonds umverteilen, einen oder mehrere
Zielfonds veräußern bzw. Anteile zurückgeben oder zusätzliche Zielfonds auswählen. Jede solche Neuzuteilung könnte die >Performance des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I nachteilig
beeinflussen. Die relative Unbestimmtheit der Anlage- und Auswahlgrundsätze erschwert die Transparenz und Überprüfbarkeit der von der
HANSAINVEST getroffenen Anlageentscheidungen.
Abhängigkeit des Anlageerfolges von den
subjektiven Entscheidungen des Managements
Der Erfolg der Anlage hängt von der erfolgreichen Umsetzung der
Anlagestrategien sowohl auf Ebene der einzelnen Zielfonds als auch
auf Ebene des >Dach-Hedge-Fonds durch ihre jeweiligen PortfolioManager ab. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass
die Portfolio-Manager letztlich hierzu in der Lage sind. Subjektive
anstelle von systematischen Entscheidungen der Portfolio-Manager
können Verluste bewirken oder Gewinne verhindern, was durch
weniger subjektive Entscheidungen möglicherweise hätte vermieden
werden können.
Pauschalbesteuerung
Das >Sondervermögen plant den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz. Allerdings
kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zielfonds die
hierfür notwendigen Angaben nicht zur Verfügung stellen werden.
Dann käme es zu einer – teilweisen – Pauschalbesteuerung des
Anlegers. Für Besteuerungszwecke anzusetzen wären in diesem Fall
die Ausschüttungen des Zielfonds sowie 70 % des Wertzuwachses
des betreffenden Zielfondsanteils,mindestens jedoch 6 % des letzten
Wertes des Zielfondsanteils, jeweils bezogen auf das betreffende
Kalenderjahr. Auf Grund des Mindestsatzes von 6 % kann es bei
fehlendem Nachweis der Besteuerungsgrundlagen durch einen
Zielfonds dazu kommen, dass das betreffende Zielfondsinvestment
auch dann einer Besteuerung beim Anleger unterworfen wird, wenn
der tatsächliche Erfolg dieses Zielfondsinvestments niedriger oder
gar negativ ist. Daher kann die Pauschalbesteuerung einzelner
Zielfondsinvestments die Rendite des Anlegers deutlich mindern.
Bewertung der Vermögensgegenstände
des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I
Potenzielle Erwerber von Anteilen am >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I sollten sich darüber bewusst sein, dass der
Wert der Anteile maßgeblich von der Bewertung des Dach-HedgeFondsportfolios abhängig ist. Der Wert dieses Portfolios kann
zeitlichen Schwankungen unterliegen, die von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Insbesondere hängt die Bewertung des DachHedge-Fondsportfolios von der Bewertung der einzelnen Zielfonds
ab, deren Wert ebenfalls zeitlichen Schwankungen unterliegt.
Schwankungen im Wert eines Zielfonds können durch Schwankungen im Wert eines anderen Zielfonds ausgeglichen, aber auch
verstärkt werden.
Inanspruchnahme von Kredit
Wird der Erwerb der Anteile mit Kredit finanziert, muss der Anleger
bei einer ungünstigen Wertentwicklung des >Dach-Hedge-Fonds HI
Pioneer Global Hedge I nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch
erhört sich das Verlustrisiko erheblich. Der Anleger kann sich nicht
darauf verlassen, den Kredit aus den Gewinnen einer Investition in
den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I verzinsen und
zurückzahlen zu können. Vielmehr muss er vorher seine
wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Verzinsung
und gegebenenfalls kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in
der Lage ist, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste bis hin zum
Totalverlust eintreten.
Zeitliche Verzögerung nach Erklärung der Rücknahme
Die Rücknahme der Anteile unterliegt einer Rücknahmefrist von 45
Kalendertagen. Insofern ergibt sich auf Grund dieser Frist eine
zeitliche Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der unwiderruflichen
Rückgabeerklärung des Anlegers und dem Zeitpunkt, an dem der
Rücknahmepreis ermittelt wird. Diese Verzögerung kann über zwei
Monate dauern. Der Anleger kann mithin nicht wissen, welchen
genauen Betrag er bei Rückgabe seiner Anteile für diese erhalten
wird. Es besteht das Risiko, dass sich der Wert des >Dach-HedgeFonds HI Pioneer Global Hedge I zwischenzeitlich negativ entwickelt.
Dieses Marktrisiko geht zulasten des Anlegers. Die HANSAINVEST
kann die Errechnung der Rücknahmepreise sowie die Rücknahme
an sich zeitweilig aussetzen. Auch insofern kann es zu einer zeitlichen Verzögerung kommen, wenn die Rücknahme der Anteile mit
der zeitweiligen Einstellung der Berechnung des Rücknahmepreises
zusammenfällt. Auch in diesem Fall kann im Ergebnis der
maßgebliche Abrechnungsbetrag von dem Betrag abweichen, der
ohne diese Verzögerung ermittelt worden wäre. Da für den Zeitraum
zwischen dem Rücknahmetermin und der tatsächlichen Auszahlung
des Rücknahmepreises dem Anleger keine Zinsen gezahlt werden,
kann dies die Wertentwicklung des Investments negativ
beeinflussen.
Auf Grund der überdurchschnittlichen Risiken, die beim Einsatz
von Hedge-Fonds-Strategien unvermeidbar sind, ist ein Erwerb
von Anteilen des HI Pioneer Global Hedge I nur für solche
Anleger geeignet, die diese Risiken verstehen und einschätzen
können und deren längerfristiges Anlageziel mit dem des
HI Pioneer Global Hedge I übereinstimmt.
Bewertung der Vermögensgegenstände des
Sondervermögens zur Ermittlung des Ausgabeund Rücknahmepreises
Auflösung des Dach-Hedge-Fonds durch die HANSAINVEST
Die HANSAINVEST kann die Verwaltung des >Dach-Hedge-Fonds HI
Pioneer Global Hedge I unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
13 Monaten kündigen. In diesem Fall kann das >Sondervermögen
abgewickelt und der Erlös hiernach an die Anleger ausgezahlt
werden. Somit trifft den Anleger auch auf Grund dieses vorzeitigen
Kündigungsrechts der HANSAINVEST das Risiko einer negativen
Wertentwicklung des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge
I im Zeitpunkt der Auszahlung.
Zur Errechnung des Ausgabe- und des Rücknahmepreises für die
Anteile ermittelt die HANSAINVEST unter Kontrolle der >Depotbank
monatlich auf den letzten Kalendertag („Bewertungstag“) den Wert
der zum >Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände
abzüglich der jeweiligen Verbindlichkeiten des Fonds (>“Nettoinventarwert“). Sofern dieser Tag kein Bankgeschäftstag der Gesellschaft ist, erfolgt die Ermittlung der Preise spätestens am darauf
folgenden Bankgeschäftstag der Gesellschaft. Die Division des
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berechnen. Die HANSAINVEST kann den Ausgabeaufschlag zur
Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen
weitergeben.
>Nettoinventarwertes durch die Zahl der in den Verkehr gelangten
Anteile ergibt den Anteilwert. Dieser entspricht dem Rücknahmepreis. Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis werden kaufmännisch
auf zwei Stellen nach dem Komma auf Euro gerundet. Im Einzelnen
wird bei der Bewertung der Vermögensgegenstände, wie folgt,
verfahren:
– Grundsätzlich werden Vermögensgegenstände, die weder zu einer Börse zugelassen noch in einen >organisierten Markt
einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar
ist, zum aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger
Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Vermögensgegenstände, die zu einer Börse zugelassen oder in einen
>organisierten Markt einbezogen sind und für die ein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden zum letzten bekannten Kurs
bewertet, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
– Zielfondsanteile werden zum Rücknahmepreis bzw. zum letzten
bekannten Börsenkurs bewertet. Sowohl ausländische als auch
inländische Zielfondsanteile werden unter Umständen jedoch
nur zu bestimmten Terminen zurückgenommen und bewertet, so
dass der Rücknahmepreis möglicherweise nicht mehr den aktuellen Anteilwert widerspiegelt.
– Geldmarktinstrumente werden zum letzten bekannten Tageskurs des Marktes, an dem sie gehandelt werden, bewertet. Bei
den im >Sondervermögen befindlichen Geldmarktinstrumenten
werden Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie Aufwendungen
(z. B. Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Prüfungskosten, Kosten der Veröffentlichung etc.) bis einschließlich des
Tages vor dem >Valutatag berücksichtigt.
– Bankguthaben werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt.
– Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche, und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt.
– Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände werden zu
dem unter Zugrundelegung des Morning-Fixings der Reuters AG
um 10.00 Uhr ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro
taggleich umgerechnet.
– Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus abgeschlossenen
Devisentermingeschäften werden unter Zugrundelegung des zuletzt bekannt gewordenen Terminkurses für das entsprechende
Devisentermingeschäft bewertet.
– Optionsrechte auf Devisen und >Devisenterminkontrakte, die
zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen
>organisierten Markt einbezogen sind, werden mit den jeweils
zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden Börsen bewertet,
zu denen mindestens ein Teil der Kauf- und Verkaufsaufträge
ausgeführt worden ist.
Die Ausgabe der Anteile erfolgt monatlich auf den letzten
Kalendertag. Der Kauf von Anteilen durch den Anleger ist gegenüber
seiner depotführenden Stelle zu erklären. Die Belastung des
Anlagebetrages erfolgt entsprechend den Bedingungen im Depotgeschäft (vgl. auch den Abschnitt „Anlageformen“) entweder im
Vorwege durch Zahlung auf ein bestimmtes Konto oder durch Einzug
im Wege des Lastschriftverfahrens. Die Abrechnung erfolgt durch die
depotführende Stelle i.d.R. unverzüglich nach Ermittlung des
Ausgabepreises. Gegenüber der HANSAINVEST oder der Depotbank
sind Aufträge zum Kauf von Anteilen bis zum 22. Kalendertag
durch die depotführende Stelle zu erklären (Orderannahmeschluss).
Fällt der Orderannahmeschluss auf keinen Bankgeschäftstag der
HANSAINVEST, so können Anteilausgaben an dem nächsten auf den
Orderannahmeschluss folgenden Bankgeschäftstag der HANSAINVEST erklärt werden.
Der Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die
Wertentwicklung (Performance) der Anlage reduzieren, ganz aufzehren oder sogar zum Verlust führen. Aus diesem Grund empfiehlt
sich bei dem Erwerb von Investmentanteilen eine längere Anlagedauer.
Die HANSAINVEST behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen
vorübergehend oder vollständig einzustellen, wenn dies unter
Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich ist.
Die Mindestanlagesumme beträgt für die Ersteinzahlung EUR
500,00; im Rahmen von Aufbauplänen und Folgezahlungen beträgt
sie EUR 50,00.
Rücknahme von Anteilen – Rücknahmeabschlag
Die Anleger des >Dach-Hedge-Fonds können abweichend von
§ 37 Abs. 1 InvG nicht jederzeit von der HANSAINVEST die
Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile
entfallenden Vermögensanteils verlangen, wie nachfolgend
näher erläutert wird:
Die Anleger können grundsätzlich auf jeden Bewertungstag
(„Rücknahmetermin“) die Rücknahme der Anteile durch eine
spätestens 45 Kalendertage vor dem Rücknahmetermin („Rücknahmefrist“) erfolgende unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der HANSAINVEST oder der Depotbank verlangen („Orderabgabeschluss“). Fällt der Orderabgabeschluss auf keinen Bankgeschäftstag der HANSAINVEST, so können Anteilrückgaben an dem
nächsten auf den Orderabgabeschluss folgenden Bankgeschäftstag
der HANSAINVEST erklärt werden. Bei in einem Depot im Inland
verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle
im Namen des Anlegers zu erfolgen. Die Anteile sind von der
depotführenden Stelle nach Eingang der Erklärung bis zur
tatsächlichen Rückgabe der Anteile zu sperren. Dadurch kann bis
zur Auszahlung der Anteile nicht anderweitig über die gesperrten
Investmentanteile verfügt werden. Bei nicht im Inland in einem Depot
verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die
Rücknahmefrist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die
zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind.
Wertentwicklung
Bei dem >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I handelt es
sich bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes um ein neu
aufgelegtes >Sondervermögen. Daher können Aussagen zur bisherigen Wertentwicklung dieses >Sondervermögens in diesem Verkaufsprospekt nicht getroffen werden. Auch wird darauf hingewiesen,
dass die Wertentwicklung eines >Sondervermögens in der Vergangenheit kein Indikator für dessen zukünftige Wertentwicklung ist.
Sollte sich mithin das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge
I in Zukunft positiv oder negativ entwickeln, ist dies kein Indikator
dafür, dass diese Entwicklung sich auf Dauer fortsetzt.
Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung auf den jeweiligen Rücknahmetermin (d. h. jeweils auf den letzten Kalendertag eines Monats, der
auf den Eingang der Rückgabeerklärung bei der HANSAINVEST und
einer anschließenden Frist von 45 Kalendertagen folgt) und zwar zu
dem auf den jeweiligen Rücknahmetermin festgestellten Rücknahmepreis,der dem Anteilwert entspricht. Ein Rücknahmeabschlag
wird nicht erhoben. Anteile werden in der Reihenfolge des Eingangs
der Rücknahmeaufträge bei der HANSAINVEST zurückgenommen.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Ausgabe von Anteilen – Ausgabeaufschlag – Mindestanlagesumme
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht
beschränkt. Die Anteile können bei der VEREINS- UND WESTBANK
AG, Hamburg, oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Sie
werden von der VEREINS- UND WESTBANK AG jeweils mit Wirkung
auf einen Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem
Anteilwert an diesem Bewertungstag zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Der Ausgabeaufschlag dient der Abgeltung der
allgemeinen Vertriebskosten und beträgt 5 % des Anteilwertes. Der
HANSAINVEST steht es frei, einen geringeren Ausgabeaufschlag zu
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt durch die Depotbank
unverzüglich gegen Rückgabe der Anteile und zwar nach der
Ermittlung des Rücknahmepreises. Über den Auszahlungsbetrag
erhält der Anleger von seiner depotführenden Stelle eine separate
Abrechnung, die unverzüglich nach Ermittlung des Rücknahmepreises erstellt wird.
Da die Rückgabeerklärung spätestens 45 Kalendertage vor dem
Bewertungstag erfolgt sein muss, kann dies dazu führen, dass die
Auszahlung des Gegenwertes im Extremfall erst über zwei Monate
16
nach dem Eingang der Rückgabeerklärung erfolgen kann und der
Anleger in dieser Zeit nicht über das Kapital verfügen kann.
Aussetzung der Anteilrücknahme
Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) kann die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden.
Die HANSAINVEST kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig
aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine
Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger
erforderlich erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn
– es nicht möglich ist, den >Nettoinventarwert ordnungsgemäß zu
ermitteln (beispielsweise Ausfall der EDV-Anlage);
– wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden
können;
– die HANSAINVEST über Vermögensgegenstände nicht verfügen
kann;
– die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind;
– eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Vermögensgegenstände eines Investmentvermögens gehandelt wird (außer an
gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen) geschlossen, der
Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist.
Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile
Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die HANSAINVEST
bzw. VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, erfolgt zum Ausgabepreis bzw. Rücknahmepreis ohne Berechnung zusätzlicher Kosten mit Ausnahme der Berechnung des Ausgabeaufschlages bei
Ausgabe von Anteilen. Diese Rücknahme erfolgt kostenfrei.
Werden Rücknahmeaufträge über Dritte erteilt, so können Kosten
bei der Rücknahme der Anteile anfallen. Beim Vertrieb von Anteilen
über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis
berechnet werden.
Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind bei der HANSAINVEST und
der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, verfügbar und werden
außerdem in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder unter www.hansainvest.com bei jeder Ausgabe
oder Rücknahme von Anteilen veröffentlicht.
Der HANSAINVEST bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu
dem dann geltenden Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem
sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger,
entsprechende Fondswerte veräußert hat.
Die HANSAINVEST unterrichtet die Anleger durch Veröffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder unter
www.hansainvest.com über die Aussetzung sowie über die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Den Anlegern wird nach Wiederaufnahme der dann geltende Rücknahmepreis ausgezahlt.
Aussetzung der Errechnung des Ausgabe-/Rücknahmepreises
Die HANSAINVEST kann die Errechnung des Ausgabe- und
Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben Voraussetzungen wie
die Anteilrücknahme aussetzen, d. h. wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Diese sind nachfolgend unter „Aussetzung der
Anteilrücknahme“ näher erläutert.
Börsen und Märkte
Anlageformen
Die Anteile des HI Pioneer Global Hedge I sind nicht zum (amtlichen)
Handel an einer Börse zugelassen. Sie werden auch nicht mit
Zustimmung der HANSAINVEST an anderen Märkten gehandelt.
Sollten Anteile des HI Pioneer Global Hedge I ohne Zustimmung der
HANSAINVEST an Börsen oder Märkten notiert oder gehandelt
werden, so gilt Folgendes:
HI-Pioneer-Depots/Aufbauplan
Anteile am HI Pioneer Global Hedge I können in ein bei der
HANSAINVEST geführtes Depot erworben werden (HI-Pioneer-Depot).
Die HANSAINVEST übernimmt in diesen Fällen neben ihrer Funktion
der Verwaltung des Sondervermögens als Kapitalanlagegesellschaft
im Rahmen des Depotgeschäftes die Verwahrung und Verwaltung
von Anteilen für den Anleger des HI Pioneer Global Hedge I.
Depoteröffnungsaufträge sind erhältlich bei der HANSAINVEST und
der Pioneer Fonds Marketing GmbH sowie ihrer Vertriebspartner.
Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde
liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im
>Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern
auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser
Marktpreis von dem von der HANSAINVEST oder der >Depotbank
ermittelten Anteilpreis abweichen.
Voraussetzung für den Erwerb von Anteilen mit Wirkung und zum
Ausgabepreis auf einen bestimmten Bewertungstag ist, dass grundsätzlich bis zum 22. Tag desselben Monats („Zeichnungsfrist“)
– ein Depot für den Anleger eröffnet ist,
– der HANSAINVEST ein schriftlicher Auftrag (i. d. R. der von ihr
vorgegebene Zeichnungsschein im Original) vollständig
ausgefüllt und vom Anleger unterzeichnet vorliegt und
– der beabsichtigte Anlagebetrag, der den Ausgabeaufschlag
enthält, bei der Depotbank eingegangen ist.
Verwaltungskosten und sonstige Kosten
Die Vergütungen und Aufwandserstattungen aus dem >Sondervermögen an die HANSAINVEST, die >Depotbank und Dritte unterliegen
nicht der Genehmigungspflicht der BaFin. Gleiches gilt für diesbezügliche Änderungen der Vertragsbedingungen (s. o. auf Seite [2]
unter „Grundlagen“).
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht innerhalb der
Zeichnungsfrist, aber bis zum 22. Tag des nachfolgenden Monats
erfüllt werden,werden die Anteile mit Wirkung auf den nachfolgenden
Bewertungstag und zu dem dann geltenden Ausgabepreis erworben.
Die Mindestanlagesumme für die erstmalige Einzahlung beträgt EUR
500,00. Im Rahmen eines Aufbauplanes ist das monatlich regelmäßige Erbringen von Sparbeiträgen ab einem Betrag von EUR 50,00
je Monat möglich. In diesen Fällen profitiert der Anleger vom
sogenannten Cost-Average-Effekt, d. h., wenn er während einer
bestimmten Zeit regelmäßig gleiche Beträge in das Sondervermögen investiert, erwirbt er bei höheren Preisen weniger und bei
niedrigen Preisen mehr Anteile. Langfristig erreicht er damit einen
günstigen Einstiegspreis. Damit ergibt sich für ihn bei schwankenden
Preisen in der Regel ein günstigeres Ergebnis als bei einer willkürlichen Einmalanlage.
Die HANSAINVEST erhält für die Verwaltung des HI Pioneer Global
Hedge I derzeit eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,2 %
des Durchschnittswertes des >Sondervermögens, der sich aus den
zum Monatsende ermittelten >Nettoinventarwerten errechnet
(„Verwaltungsgebühr“). Die Verwaltungsgebühr wird monatlich anteilig erhoben.
Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr erhält die HANSAINVEST derzeit
eine erfolgsabhängige Vergütung, basierend auf der Wertentwicklung der Anteile in Höhe von bis zu 10 % des Betrages, um den der
Anteilwert zum Ende eines Bewertungstages den Höchststand des
Anteilwertes an vorangegangenen Bewertungstagen überschreitet,
multipliziert mit der Anzahl der am Bewertungstag umlaufenden
Anteile („Erfolgsgebühr“).
Depots bei Kreditinstituten
Anteile am HI Pioneer Global Hedge I können auch in Depots bei
anderen Kreditinstituten erworben werden. In diesen Fällen
übernimmt das jeweilige Kreditinstitut die Verwahrung und
Verwaltung der Anteile. Einzelheiten werden jeweils über die
depotführende Stelle geregelt.
Für die Verwahrung der Vermögensgegenstände und die Erfüllung
ihrer sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erhält die
>Depotbank derzeit eine vierteljährliche Vergütung von bis zu
0,01 % des Durchschnittswertes des >Sondervermögens, der sich
jeweils aus den zum Monatsende ermittelten >Nettoinventarwerten
des betreffenden Quartals berechnet („Depotbankgebühr“).
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Neben den vorgenannten Vergütungen der Gesellschaft und der >Depotbank sowie gegebenenfalls Dritten zustehenden Vergütungen
gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des >Sondervermögens:
a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehende Kosten;
b) bankübliche Depotgebühren, gegebenenfalls einschließlich der
banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten
Jahres- und Halbjahresberichte;
d) Kosten für die Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
gegebenenfalls der Ausschüttungen;
e) Kosten für die Prüfung des >Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
und der Bescheinigung,dass die steuerlichen Angaben nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende Steuern;
h) Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des >Sondervermögens.
Pioneer Fonds Marketing GmbH, München, ausgelagert. Für den
Vertrieb und das Marketing des Sondervermögens erhält sie
regelmäßig ein Vermittlungsentgelt. Die Höhe dieser Provision wird
in Abhängigkeit vom vermittelten Fondsvolumen bemessen und
macht einen Teil der aus dem >Sondervermögen an die
>Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen aus.
Die Gesellschaft berechnet das Verhältnis aller bei der Verwaltung
zulasten des >Sondervermögens angefallenen Kosten zu dem durchschnittlichen >Nettoinventarwert des >Sondervermögens innerhalb
des vorangegangenen Geschäftsjahres („Gesamtkostenquote“
oder „total expense ratio“ – TER) unter Einbeziehung der vorgenannten Vergütungen und Kosten (ohne Transaktionskosten). Die
Gesamtkostenquote wird als Prozentsatz im Jahresbericht ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Erfolgsgebühr als Prozentsatz
des durchschnittlichen >Nettoinventarwertes des >Sondervermögens angegeben.
Ermittlung und Verwendung
der Erträge – Ertragsausgleich
Die sich aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung ergebenden Erträge bestehen aus vereinnahmten und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Erträgen aus Zielfondsanteilen, Zinsen sowie
realisierten Veräußerungsgewinnen. Bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bzw. Veräußerungsverlusten wendet die HANSAINVEST das Durchschnittsverfahren an, das heißt, aus allen Käufen
eines Fonds wird der ermittelte Durchschnittskurs zugrunde gelegt.
Realisierte Veräußerungsgewinne werden mit realisierten Veräußerungsverlusten nur insoweit saldiert, als sie innerhalb desselben
Fonds während eines Geschäftsjahres angefallen sind. Zu den
Erträgen zählen auch die in der Rechenschaftsperiode abgegrenzten
Zinsen, die bis zum Zeitpunkt des Geschäftsjahresende fällig, aber
noch nicht zugeflossen sind.
Da >Dach-Hedge-Fonds Zielfondsanteile erwerben, wird der Anleger
indirekt mit Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen
Aufwendungen belastet, die der erworbene Zielfonds trägt.
Insbesondere können dem >Dach-Hedge-Fonds eine laufende
und/oder erfolgsbezogene Verwaltungsvergütung, Ausgabeaufschläge oder Rückgabeabschläge für die Zielfondsanteile berechnet
werden.
Soweit der erworbene Zielfonds von der HANSAINVEST selbst oder
einer anderen Gesellschaft, mit der sie durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird,
werden dem >Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge belastet.
Bei HI Pioneer Global Hedge I werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt.
Im Unterschied zu herkömmlichen >Investmentfonds sehen die im
Rahmen des HI Pioneer Global Hedge I erworbenen Ziel-HedgeFonds häufig anstelle oder zusätzlich zu einer erfolgsunabhängigen,
typischerweise auf den >Nettoinventarwert bezogenen Verwaltungsgebühr eine erfolgsbezogene Vergütung („Performancegebühr“) vor. Solche Performancegebühren können bis zu 50 % der
positiven Wertentwicklung eines Zielfonds betragen, belaufen sich
regelmäßig jedoch auf circa 20 bis 25 %. Teilweise wird eine
Performancegebühr erst gezahlt, sofern eine Mindeststeigerung der
Anteilwerte des >Hedge-Fonds erreicht wurde (so genannte Hurdlerate). Fast immer ist die Zahlung einer Performancegebühr an das
Erreichen neuer historischer Höchststände geknüpft (so genanntes
High-Watermark-Prinzip). Auch die erfolgsunabhängige Verwaltungsgebühr kann bei Ziel-Hedge-Fonds deutlich über den bei
herkömmlichen >Investmentfonds üblichen Gebühren liegen und bis
zu 3 % p. a., in Einzelfällen auch darüber hinaus, betragen.
Für die für das >Sondervermögen erworbenen Zielfondsanteile wird
im Jahres- und Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen gelegt, die dem >Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen in- und ausländischer Zielfonds berechnet worden sind.
Ferner wird in den Berichten die Vergütung offen gelegt, die dem
>Sondervermögen von der HANSAINVEST selbst, einer anderen
>Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die
HANSAINVEST durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im >Sondervermögen gehaltenen Zielfondsanteile berechnet wurde.
Die HANSAINVEST wendet für das >Sondervermögen ein so genanntes Ertragsausgleichsverfahren an. Dieses beinhaltet, dass die
während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die
der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und
die der Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises
vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung
des Ertragsausgleiches werden auch die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.
Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im
Verhältnis zwischen Erträgen und sonstigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder -abflüsse auf
Grund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn
jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil
der Erträge am >Nettoinventarwert des >Sondervermögens verringern, jeder Abfluss ihn vermehren.
Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren dazu, dass der
zum Geschäftsjahresende ausgewiesene thesaurierte Ertrag je
Anteil nicht durch die unvorhersehbare Entwicklung des >Sondervermögens bzw. des Anteilumlaufs beeinflusst wird. Dabei wird in Kauf
genommen, dass Anleger, die beispielsweise kurz vor dem
Thesaurierungstermin Anteile erwerben, den auf die steuerpflichtigen Erträge entfallenden Teil des Anteilpreises versteuern
müssen, obwohl ihr eingezahltes Kapital an dem Entstehen der
Erträge nicht mitgewirkt hat.
Kurzangaben über
steuerrechtliche Vorschriften
Die vorgenannten, mit einer Investition in den HI Pioneer Global
Hedge I verbundenen direkten und indirekten Gebühren, Kosten,
Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen können deutlich
höher sein als bei herkömmlichen >Investmentfonds. Teilweise
fallen sie auch bei einer negativen Entwicklung der Anlage an und
vermindern folglich den >Nettoinventarwert des >Dach-Hedge-Fonds
zusätzlich. Dies gilt insbesondere für die Verwaltungsvergütung und
die Depotgebühr.
Einzelheiten zur Besteuerung der Erträge des >Sondervermögens
werden in den jährlich erscheinenden Jahresberichten veröffentlicht.
Die nachfolgenden allgemeinen steuerlichen Ausführungen gehen
von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann jedoch keine
Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche
Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der
Finanzverwaltung nicht ändert.
Die Vertriebssteuerung des HI Pioneer Global Hedge I ist an die
18
Das >Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaftund Gewerbesteuer befreit. Die Erträge des >Sondervermögens
(Erträge aus Zielfondsanteilen,Zinsen und sonstige Erträge) werden,
soweit sie steuerpflichtig sind, beim Anleger als Einkünfte aus
Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen. Sofern die
Anteile im Betriebsvermögen liegen, werden die steuerpflichtigen
Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuerliche
Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der
kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung. So muss unterschieden werden, ob der Zufluss der Erträge
zum Zeitpunkt der >Thesaurierung oder innerhalb des Geschäftsjahres des >Sondervermögens bei Verkäufen von Anteilen erfolgt.
Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich auf die steuerliche
Behandlung thesaurierter Erträge, da das >Sondervermögen seine
Erträge nicht ausschüttet, sondern im Fonds wieder anlegt.
In- und ausländische Dividenden
Inländische und ausländische Dividenden, die vom >Sondervermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind beim Anleger
nur in Höhe der Hälfte steuerpflichtig (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Bei Ausschüttung oder >Thesaurierung wird von der
gesamten inländischen Dividende, d. h. auch von der steuerfreien
Hälfte, Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % und Solidaritätszuschlag abgezogen; der Anleger erhält die Kapitalertragsteuer in voller
Höhe sofort erstattet, sofern die Anteile bei der >Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen inländischen Kreditinstitut verwahrt werden und dort ein Freistellungsauftrag in ausreichender
Höhe oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Anderenfalls kann er die
Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag unter Beifügung
der steuerlichen Bescheinigung seiner Depot führenden Stelle auf
seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen.
Negative steuerliche Erträge
Sind die steuerlichen Erträge des >Sondervermögens insgesamt
negativ, wird dieser Wert auf Ebene des >Sondervermögens
vorgetragen und kann auf Ebene des >Sondervermögens mit
künftigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre
verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich
diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst
in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des >Sondervermögens endet bzw. die Ausschüttung für
das Geschäftsjahr des >Sondervermögens erfolgt, für das die
negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des >Sondervermögens
verrechnet worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei der
Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich.
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)
Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus
>Termingeschäften, die auf der Ebene des >Sondervermögens
erzielt werden, sind beim Anleger stets steuerfrei zu behandeln (§ 2
Abs. 3 Nr. 1 Investmentsteuergesetz [InvStG]).
Zinsen und zinsähnliche Erträge
Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich
steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge
thesauriert oder ausgeschüttet werden.
Thesaurierte Erträge des >Sondervermögens unterliegen teilweise
einer Zinsabschlagsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Hierbei
handelt es sich lediglich um eine Steuervorauszahlung, die auf die
endgültige Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet
werden kann. Sie erfasst aber nicht sämtliche thesaurierten Erträge des >Sondervermögens, sondern insbesondere die Zinserträge.
Zinsabschlagsteuerfrei bleiben in- und ausländische Dividenden,
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten
auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus >Termingeschäften sowie Einkünfte, für welche die Bundesrepublik Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
Der Anleger muss Gewinne aus der Veräußerung seiner Anteile
versteuern, sofern er sie nicht mehr als zwölf Monate im Privatvermögen hält. Entsprechende Verluste können mit Veräußerungsgewinnen
innerhalb der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch
des Vorjahres oder künftiger Jahre verrechnet werden.
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)
Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus
>Termingeschäften sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn
sie thesauriert werden. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so
sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind
Veräußerungsgewinne aus >Aktien ganz (bei Anlegern, die Körperschaften sind) oder zur Hälfte (bei sonstigen betrieblichen Anlegern,
z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei. Für Körperschaften gelten nach
§ 8b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 5 % des steuerfreien
Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Veräußerungsgewinne aus Renten sind hingegen in voller Höhe
steuerpflichtig. Gewinne aus >Termingeschäften sind steuerpflichtig,
wenn sie ausgeschüttet werden.
Einzelheiten über die auf thesaurierte Erträge des >Sondervermögens entfallende Zinsabschlagsteuer sind dem Jahresbericht sowie
den Bekanntmachungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen.
Von der Zinsabschlagsteuer kann Abstand genommen werden, wenn
der Anleger steuerlicher Inländer ist und einen Freistellungsauftrag
vorlegt, sofern die zinsabschlagsteuerpflichtigen Ertragsteile EUR
1.421,00 bei Einzelveranlagung bzw. EUR 2.842,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung und bei
ausländischen Anlegern bei Nachweis der steuerlichen Ausländereigenschaft.
Zinsen und zinsähnliche Erträge
Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich
steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge
thesauriert oder ausgeschüttet werden.
Da es sich um einen >thesaurierenden Fonds handelt, wird der
Zinsabschlag auf die thesaurierten zinsabschlagsteuerpflichtigen
Erträge des >Sondervermögens in Höhe von 30 % durch die HANSAINVEST abgeführt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis ermäßigt sich
insoweit um die Zinsabschlagsteuer zum Ablauf des Geschäftsjahres. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem
inländischen Kreditinstitut, so erhält der Anleger, der seinem depotführenden Kreditinstitut einen in ausreichender Höhe ausgestellten
Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des
Geschäftsjahres des >Sondervermögens vorlegt, die abgeführte
Zinsabschlagsteuer seinem Konto gutgeschrieben.
Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, ist eine Abstandnahme bzw. eine Vergütung vom Zinsabschlag und eine Erstattung
der Kapitalertragsteuer nur durch Vorlage einer entsprechenden NVBescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über den Zinsabschlag und die anrechenbare
Kapitalertragsteuer.
In- und ausländische Dividenden
Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen thesauriert werden, sind bei Körperschaften steuerfrei. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der
steuerfreien Dividenden als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.
Von Gesellschaftern gewerblicher Personengesellschaften und
Einzelunternehmern werden diese Erträge – wie beim Privatanleger
– hälftig versteuert (Halbeinkünfteverfahren).
Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw.
nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger in jedem Fall von
der Depot führenden Stelle eine Steuerbescheinigung über die
einbehaltene und abgeführte Zinsabschlagsteuer und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, die Zinsabschlagsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung
auf seine Steuerschuld anrechnen zu lassen. Gleiches gilt für die
den Freistellungsauftrag übersteigenden Erträge.
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Negative steuerliche Erträge
Sind die steuerlichen Erträge des >Sondervermögens insgesamt
negativ, wird dieser Wert auf Ebene des >Sondervermögens
vorgetragen und kann auf Ebene des >Sondervermögens mit
künftigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre
verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen
steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken
sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer
bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum
(Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des >Sondervermögens
endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des
>Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen
Erträge auf Ebene des >Sondervermögens verrechnet worden sind.
Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw.
Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.
stellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen (z. B. anlässlich einer Außenprüfung [§ 11 Abs. 3 InvStG]
der Finanzverwaltung) werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem
die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die
steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres.
Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung
Ab dem 01.01.2004 entfällt die Zwischengewinnbesteuerung. Dies
hat für den Anleger zur Folge, dass er die bei Rückgabe der Anteile
in dem Rücknahmewert enthaltenen vom >Sondervermögen
erzielten Zinserträge nicht als Zwischengewinn versteuern muss.
Korrespondierend kann der Anleger den bei Erwerb der Anteile
anteilig gezahlten Kaufpreis, soweit er sich auf im >Sondervermögen
erzielte Zinserträge bezieht, nicht mehr als negative Einnahmen
absetzen. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung (s. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene) bleibt hiervon unberührt.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen
sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei und von Gesellschaftern gewerblicher Personengesellschaften und Einzelunternehmern zur Hälfte zu versteuern, soweit es sich um Dividenden und
realisierte und nicht realisierte Gewinne des >Sondervermögens
aus in- und ausländischen >Aktien handelt (so genannter Aktiengewinn), für die das Halbeinkünfteverfahren gilt. Für Körperschaften
gelten nach § 8b Abs. 3 bzw. 5 KStG 5 % des steuerfreien Betrages
als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die HANSAINVEST
veröffentlicht den Aktiengewinn als Prozentsatz des Anteilpreises
mit dem jeweiligen Anteilspreis.
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen
Die Verschmelzung von >Sondervermögen ist grundsätzlich zulässig.
Dabei erhalten die Anleger des übertragenden >Sondervermögens
für die Hingabe ihrer Anteile an dem übertragenden Sondervermögen
Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen. Dieser Tausch
führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Allerdings beginnt für
Anleger, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, dann eine neue
Spekulationsfrist zu laufen, wenn ihre Anteile am übertragenden
Sondervermögen innerhalb eines Jahres vor dem Übertragungsstichtag angeschafft wurden.
Steuerausländer
Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender >Sondervermögen im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, wird ihm bei
Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigenschaft die abgeführte
Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % erstattet. Erfolgt der Antrag
auf Erstattung verspätet, kann eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2
Abgabenordnung (AO) beantragt werden.
Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung
Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (so genannte transparente Besteuerung) gelten nur, wenn die Besteuerungsgrundlagen im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG bekannt gemacht werden.
Sofern die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder f InvStG
nicht vorliegen, sind die Erträge in vollem Umfang steuerpflichtig (so
genannte semitransparente Besteuerung).
Zur Glaubhaftmachung der ihm zuzurechnenden Erträge erhält der
Anleger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, die über die
abgeführten Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer,
Körperschaftsteuer) Auskunft gibt.
Wird die Bekanntmachungspflicht nach § 5 Abs. 1 InvStG verletzt
und handelt es sich nicht um den Fall der semitransparenten Besteuerung, so sind die Ausschüttungen sowie 70 % des Mehrbetrags
beim Anleger anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils
ergibt; mindestens sind 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen (so genannte intransparente
Besteuerung).
Solidaritätszuschlag
Auf abzuführende Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer wird
ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagung anrechenbar.
Das >Sondervermögen plant den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 InvStG. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zielfonds die hierfür
notwendigen Angaben nicht zur Verfügung stellen werden. Dann
käme es zu einer – teilweisen – intransparenten Besteuerung des
Anlegers.
Fällt keine Kapitalertragsteuer an bzw. erfolgt bei >Thesaurierung
die Vergütung von Kapitalertragsteuer – beispielsweise bei ausreichendem Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Nachweis
der steuerlichen Ausländereigenschaft – ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. wird bei >Thesaurierung der einbehaltene
Solidaritätszuschlag vergütet.
Beteiligung an anderen Investmentvermögen
Sofern das Sondervermögen Erträge aus Anteilen an anderen
Investmentteilen (Zielfonds) erzielt, ist die steuerliche Beurteilung
grundsätzlich so vorzunehmen, als hätte das Sondervermögen die
Einkünfte der Zielfonds selbst erzielt.
Ausländische Quellensteuer
Auf die ausländischen Erträge wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten.
Die >Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des >Sondervermögens wie Werbungskosten
abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf
Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig.
Die intransparente Besteuerung kann auch insoweit Anwendung
finden, wie die Bekanntmachungspflicht nach § 5 Abs. 1 InvG seitens
der Zielfonds nicht erfüllt wird.
Übt die >Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der
ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann ist
die ausländische Quellensteuer auf Antrag des Anlegers bei der
Ermittlung der Summe der Einkünfte abzugsfähig oder auf den Teil
der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers
anzurechnen, der auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte
entfällt.
Für Zwecke der Ermittlung des Aktiengewinns ist auf die Vermögensstruktur der Zielfonds abzustellen.
Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit
bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine
Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche
Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse
der Finanzverwaltung nicht ändert. Die Hinweise im Verkaufsprospekt ersetzen im Einzelfall nicht die individuelle Beratung
durch den Steuerberater.
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung
Die Besteuerungsgrundlagen,die auf Ebene des >Sondervermögens
ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die
Investmentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Fest20
und des aufnehmenden >Sondervermögens zum Zeitpunkt der
Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen
>Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenen >Sondervermögen entspricht.
Auflösung und Übertragung des
Sondervermögens
Voraussetzungen für die Auflösung des Dach-Hedge-Fonds unter
Angabe von Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Rechte der
Anleger
Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu
beantragen. Die HANSAINVEST kann jedoch die Verwaltung des
>Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13
Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
und darüber hinaus im Jahres- oder Halbjahresbericht kündigen. Mit
dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der
HANSAINVEST, das >Sondervermögen zu verwalten. Des Weiteren
erlischt das Recht der HANSAINVEST, das >Sondervermögen zu
verwalten, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft eröffnet ist oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung
abgewiesen wird.
Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines >Sondervermögens auf ein anderes findet nur statt, wenn sie durch die BaFin
genehmigt worden ist.
Berichterstattung und Prüfung
des Sondervermögens
Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der
Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über die Sondervermögen vorzunehmen
Durch die Beauftragung der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, als >Depotbank ist sichergestellt, dass die Anteile
zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt
erwähnten Informationsmöglichkeiten, beispielsweise Verkaufsprospekt, Vertragsbedingungen, Jahres- und Halbjahresberichte,
können unter www.hansainvest.com bezogen werden. Darüber
hinaus sind diese Unterlagen auch bei der HANSAINVEST und der
VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, zu erhalten. Zu beachten
ist aber, dass beim Verkauf von Anteilen des Sondervermögens
sämtliche Verkaufsunterlagen einem Erwerber, der eine natürliche
Person ist, vor Vertragsschluss stets auszuhändigen sind.
In diesen Fällen geht das Verfügungsrecht über das >Sondervermögen auf die >Depotbank über, die es abwickelt und den Erlös an
die Anleger auszahlt. Die >Depotbank kann mit Genehmigung der
BaFin auch von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer
anderen >Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des >Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen
übertragen.
Geschäftsjahr, Berichterstattung
Die HANSAINVEST erstattet den Anlegern zum Ende des Geschäftsjahres, das jeweils vom 1. September bis 31. August läuft,
einen ausführlichen Jahresbericht, der die Vermögensaufstellung,
die Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie Angaben zur Entwicklung
des Sondervermögens und zur Besteuerung der Erträge enthält. Zur
Mitte eines Geschäftsjahres erstellt die HANSAINVEST einen
Halbjahresbericht.
Verfahren bei Auflösung des Dach-Hedge-Fonds
Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach
Maßgabe des § 38 InvG erlischt („Stichtag“), einen Auflösungsbericht
zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 44
Absatz 1 InvG entspricht. Der Auflösungsbericht ist spätestens drei
Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und
darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder unter www.hansainvest.com bekannt zu machen.
Der Auflösungsbericht ist bei der Gesellschaft und bei der
>Depotbank erhältlich.
Prüfung des Sondervermögens
Mit der Prüfung des >Sondervermögens und der Jahresberichte
sowie gegebenenfalls zu erstellender Zwischen- und Auflösungsberichte ist die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, beauftragt.
Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen wird eingestellt. Der
Erlös aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände des Fonds
abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der
durch die Auflösung verursachten Kosten wird an die Anleger verteilt,
wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fondsvermögen
Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben.
Widerrufsrecht
Nicht aufgerufene Liquidationserlöse können von der >Depotbank
nach den gesetzlichen Bestimmungen bei dem für die HANSAINVEST
zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Für die Rechte der
Anleger gelten die Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom
10.03.1937.
Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens
Alle Vermögensgegenstände des HI Pioneer Global Hedge I dürfen
zum Geschäftsjahresende auf ein anderes >Sondervermögen übertragen werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende eines
anderen >Sondervermögens alle Vermögensgegenstände dieses
>Sondervermögens auf den HI Pioneer Global Hedge I übertragen
werden.
Das Investmentgesetz (InvG) räumt in § 126 InvG den Erwerbern von
Anteilen ein Widerrufsrecht ein.
Hierüber wird nach Maßgabe des § 126 InvG wie folgt belehrt:
1. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen
außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die
Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt
worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung
abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er
sie nicht der >Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen
einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch
dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf
vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
Das übernehmende bzw. übertragende andere >Sondervermögen
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
–
Es muss ebenfalls von der HANSAINVEST verwaltet werden.
–
Die Anlagegrundsätze und -grenzen dürfen nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von denen des HI Pioneer Global
Hedge I abweichen.
–
Die an die >Kapitalanlagegesellschaft und die >Depotbank zu
zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge dürfen nicht wesentlich von denen des HI Pioneer Global Hedge I abweichen.
2. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der ausführliche
Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist
streitig,ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem
Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den
Verkäufer.
3. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf
Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Absatz 1 der
Gewerbeordnung aufgesucht hat.
Verfahren bei der Übertragung von Sondervermögen
Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden
und des übertragenden >Sondervermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt, und der gesamte Vorgang wird vom
Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich
nach dem Verhältnis der >Nettoinventarwerte des übernommenen
4. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen
geleistet, so ist die >Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertra21
gung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen
Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage
nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
3. Die Gesellschaft bestimmt in den „Besonderen Vertragsbedingungen”
– nach welchen Grundsätzen die Zielfonds ausgewählt werden,
welchen Anlagestrategien die Zielfonds folgen, in welchem
Umfang die Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur
Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen, Derivate
einsetzen und Leerverkäufe durchführen und bis zu welcher
Höhe Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten
angelegt werden dürfen;
– ob und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens
Geschäfte zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung
gehaltenen Vermögensgegenständen getätigt werden dürfen;
– ob und in welchem Umfang Anteile ausländischer Zielfonds
erworben werden dürfen.
5. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
6. Die Maßgaben der Absätze 1 bis 5 sind auf den Verkauf von
Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
DACH-SONDERVERMÖGEN
MIT ZUSÄTZLICHEN RISIKEN
Allgemeine Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST
Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft” genannt) für die von der Gesellschaft aufgelegten Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, die nur
in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen” gelten.
4. Anteile ausländischer Zielfonds dürfen nur erworben werden,
wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank
verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer
anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
5. Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das
Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses
bedienen.
§ 1 Grundlagen
1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG).
§ 5 Anlagegrenzen, Bankguthaben und Geldmarktinstrumente
1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG und die in
den „Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen” festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.
2. Sie legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz
der Risikomischung in den nach dem InvG zugelassenen
Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in
Form von Sondervermögen an. Über die hieraus sich ergebenden
Rechte der Anleger werden von ihr Urkunden (Anteilscheine)
ausgestellt.
2. Bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen
eines einzelnen Zielfonds angelegt werden. Das Sondervermögen darf sämtliche ausgegebene Anteile eines Zielfonds
erwerben.
§ 2 Depotbank
1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die
Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.
3. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in
Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
Bankguthaben und Geldmarktinstrumente können auch auf
Fremdwährung lauten. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben.
2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Aufgaben.
4. Der Wert der Anteile an Zielfonds darf insgesamt 51 % des
Wertes des Sondervermögens nicht unterschreiten.
§ 3 Fondsverwaltung
1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie
handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von
der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger und
der Integrität des Marktes.
§ 6 Übertragung aller Vermögensgegenstände des
Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen
1. Die Gesellschaft darf alle Vermögensgegenstände dieses
Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen übertragen
oder alle Vermögensgegenstände eines anderen Sondervermögens in dieses Sondervermögen übernehmen, wenn
a) beide Sondervermögen von der Gesellschaft verwaltet werden;
b) die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Vertragsbedingungen für diese Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen;
c) die an die Gesellschaft und die Depotbank zu zahlenden
Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen;
d) die Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden
Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte
Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der
die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen,
genehmigt hat.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern
eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben,diese
wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie
ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der
Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.
3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus
einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie
darf keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören.
§ 4 Anlagegrundsätze
1. Die Gesellschaft erwirbt für das Sondervermögen Anteile an
Sondervermögen nach Maßgabe des § 112 InvG, ausländische
Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften
nach Maßgabe des § 96 InvG, deren Satzung eine dem § 112
Abs. 1 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht (Zielfonds).
2. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der
Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden
Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Die neuen
Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den
Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des
dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben.
2. Die Gesellschaft darf in nicht mehr als zwei Zielfonds vom
gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds
anlegen, die ihre Mittel selbst in andere Zielfonds anlegen. Sie
darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die
bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
3. Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Zusammenlegung
einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen
22
mit unterschiedlichen Anteilklassen, in diesem Fall ist statt des
Umtauschverhältnisses nach Absatz 2 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.
Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im InvG und
den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen genannt
sind.
4. Die vorstehend unter Absatz 1 Buchstabe b und c aufgeführten
Voraussetzungen gelten nicht für Spezial-Sondervermögen. Eine
Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe d der Bundesanstalt
ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen.
2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert zuzüglich eines in
den „Besonderen Vertragsbedingungen“ gegebenenfalls festgesetzten Ausgabeaufschlags. Der Rücknahmepreis entspricht
dem Anteilwert abzüglich eines gegebenenfalls in den
„Besonderen Vertragsbedingungen“ festgesetzten Rücknahmeabschlags. Sofern vom Anleger außer dem Ausgabeaufschlag
oder Rücknahmeabschlag sonstige Kosten zu entrichten sind,
ist deren Höhe und Berechnung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ anzugeben.
§ 7 Anteilscheine
1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen
Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
3. Die Ausgabe der Anteile erfolgt zum Ausgabepreis, der nach
Ordereingang zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten
festgestellt wird.
2. Die Anteile können verschiedene Rechte hinsichtlich der
Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen
Vertragsbedingungen“ festgelegt.
§ 10 Kosten
In den „Besonderen Vertragsbedingungen” werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten
zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen belastet
werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist
in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund
welcher Berechnung sie zu leisten sind.
3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder
vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift
einer Kontrollperson der Depotbank auf.
4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte.
§ 11 Rechnungslegung
1. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des
Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht
einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 44 Abs.
1 InvG bekannt.
5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer Anteilklasse bei
Einführung der Anteilklasse nicht in einer Globalurkunde,
sondern in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden
verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen”.
2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres
macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 44
Abs. 2 InvG bekannt.
3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens während
des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
übertragen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den
Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 44 Abs. 1 InvG
entspricht.
§ 8 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
Rücknahmeaussetzung
1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden
Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Soweit
Besonderheiten für die Ausgabe von Anteilen bestehen, werden
diese in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ geregelt. Die
Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilen
vorübergehend oder vollständig einzustellen.
4. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank und
weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt anzugeben sind,
erhältlich; sie werden ferner im elektronischen Bundesanzeiger
und darüber hinaus - sofern es sich nicht um ein SpezialSondervermögen handelt - in einer hinreichend verbreiteten
Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt
bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht.
2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder
durch Vermittlung Dritter erworben werden.
3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils
geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Die „Besonderen Vertragsbedingungen“ können vorsehen, dass die Rückgabe von Anteilen nur an
bestimmten Terminen zulässig ist. Der Rückgabe muss eine frist
gebundene und unwiderrufliche Rücknahmeerklärung vorausgehen. Rücknahmestelle ist die Depotbank.
§ 12 Kündigung und Auflösung des Sondervermögens
1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit
einer Frist von mindestens 13 Monaten durch Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im
Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Dies gilt nicht
bei der Kündigung der Verwaltung von Spezial-Sondervermögen.
4. Der Gesellschaft bleibt vorbehalten, die Rücknahme der Anteile
auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die
eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der
Anleger erforderlich erscheinen lassen.
2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der
Gesellschaft,das Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle
geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die
Depotbank über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu
verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank
die der Gesellschaft zustehende Vergütung beanspruchen. Mit
Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der
Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen
übertragen. Die Übertragung im Sinne des Satzes 4 von SpezialSondervermögen bedarf keiner Genehmigung durch die Bundesanstalt.
5. In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ sind alle weiteren
Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen gegen Rückgabe
der Anteile angegeben.
§ 9 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile
wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden
Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in den „Besonderen Vertragsbedingungen” genannten Zeitpunkten ermittelt,
jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr, und durch die
Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß
§ 7 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und
Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß den
3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht
nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt, einen Auflösungsbericht
zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach
§ 44 Abs. 1 InvG entspricht.
23
§ 13 Änderungen der Vertragsbedingungen
1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern.
– in Bankguthaben,
– in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§
50, 66, 83 InvG sowie an entsprechenden ausländischen
Investmentvermögen,
– in stillen Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des InvG, deren Verkehrswert ermittelt werden kann,
– in Edelmetallen,
– in Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrswert ermittelt
werden kann (wobei Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Handel
einbezogen sind, nur bis zu einem Anteil am Fondsvermögen
in Höhe von 30 % erworben werden).
2. Änderungen der Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der
Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der
Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die zu Lasten
des Sondervermögens gehen (§ 41 Abs. 1 InvG), bedürfen der
vorherigen Zustimmung durch die Bundesanstalt. Soweit die
Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrates der Gesellschaft.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im
Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht und treten – mit Ausnahme der
Änderungen nach Absatz 4 und 5 – frühestens drei Monate
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht mit
Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Termin genannt
wird. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Treten hinzuweisen.
2. Die Gesellschaft beabsichtigt, in Zielfonds anzulegen, deren
Anlagestrategie auf die Erwirtschaftung von positiven absoluten
Renditen ausgerichtet ist. Als mögliche Anlagestrategien der
Zielfonds kommen insbesondere die nachfolgend beschriebenen, eine Mischung hieraus und sonstige Anlagestrategien in
Betracht:
a) „Relative Value”: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht,
Kursdifferenzen zwischen ähnlichen oder voneinander abhängigen Finanzinstrumenten auszunutzen. Überbewertete
Finanzinstrumente werden (leer-)verkauft und im Gegenzug
(relativ) unterbewertete ähnliche Finanzinstrumente gekauft.
Hierbei können z. B. folgende Unterstrategien verfolgt werden:
– „Convertible Bond Arbitrage“: Hierbei werden Wandelanleihen und andere hybride Finanzinstrumente erworben,
welche z. B. zusätzlich zu einem Zinselement ein Wandlungsrecht enthalten. Des Weiteren wird versucht, die aufgrund der hybriden Natur dieser Finanzinstrumente auftretenden Unzulänglichkeiten bei der Preisbildung auszunutzen.
– „Fixed Income Arbitrage“: Hierbei werden Kursdifferenzen von
verzinslichen Finanzinstrumenten, die sich z. B. an unterschiedlichen Börsenplätzen, im Verhältnis zu einem theoretisch festgelegten Kurs oder im Verhältnis anderen
ähnlichen Finanzinstrumenten ergeben, ausgenutzt. Da die
Kursdifferenz hierbei meistens sehr gering ist, wird der
Investitionsgrad oft durch Fremdkapitalaufnahme oder Derivate erheblich gesteigert.
– „Merger Arbitrage“: Hierbei wird versucht, die sich durch die
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen ergebenden Kursänderungen der Aktien der beteiligten Unternehmen auszunutzen.
b) „Long/Short Equity“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht,
unterbewertete Aktien zu kaufen und im Gegenzug eigene oder
im Rahmen von Darlehensgeschäften erhaltene ähnliche Aktien
z.B. des gleichen Sektors, welche als überbewertet eingestuft
werden, als Absicherung gegenüber dem bestehenden
Schwankungsrisiko zu verkaufen. Diese Strategie kann mit
unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in der Umsetzung
verfolgt werden:
– „Long Biased“: Hierbei werden überwiegend Kaufpositionen
(Long Positionen) eingegangen und wird auf steigende Märkte
gesetzt.
– „Market Neutral“: Hierbei werden marktneutrale Positionen
gehalten und wird versucht, kurzfristig auftretende Preisineffizienzen zu nutzen. Dabei wird auf einen Ausgleich dieser
Preisineffizienzen im Markt gesetzt.
– „Short Biased“ oder „Short Sellers“: Hierbei wird auf fallende
Kurse gesetzt. Dabei werden eigene oder im Rahmen von
Darlehensgeschäften erhaltene Vermögensgegenstände oder
Finanzinstrumente verkauft, um sie später günstiger zurückzuerwerben. Erfüllen sich die Erwartungen, wird der Gewinn aus
der Differenz zwischen dem teureren Verkauf des Vermögensgegenstandes bzw. Finanzinstrumentes und dem nachfolgend
günstigeren Rückkauf erwirtschaftet.
c) „Specialist Credit“ bzw. „Event Driven“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, von außergewöhnlichen Ereignissen zu
profitieren, die auf Grund spezieller Ausnahmesituationen wie
beispielsweise Unternehmensinsolvenzen oder –restrukturierungen ausgelöst werden und die Kreditwürdigkeit bzw. das
Rating von Unternehmen beeinflussen. Beispielhaft können
folgende Anlagestrategien hervorgehoben werden:
4. Änderungen von Regelungen zu den Aufwendungen und den der
Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden
Vergütungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 InvG) treten 13 Monate nach
Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß
Absatz 3.
5. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die
Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3.
6. Die vorstehenden Nummern 3 bis 5 finden bei SpezialSondervermögen keine Anwendung.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so
ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand.
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische
Investment-Gesellschaft mbH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken HI Pioneer Global Hedge I,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für DachSondervermögen mit zusätzlichen Risiken aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Zielfonds
1. Die Gesellschaft wird für Rechnung des Sondervermögens nur
solche Zielfonds erwerben, die
a) den Grundsatz der Risikodiversifikation beachten,
b) eine Steigerung des Investitionsgrades durch grundsätzlich
unbeschränkte Aufnahme von Krediten für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger bzw. über den Einsatz von Derivaten
(Leverage) vorsehen und/oder den Verkauf von nicht zu ihrem
Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger (Leerverkäufe) gestatten,
c) ihr Fondsvermögen von einer Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung im Sinne des § 113 Absatz 3 InvG verwahren
lassen,
d) der Gesellschaft das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile nach
Maßgabe des § 116 InvG einräumen und
e) ihr Fondsvermögen nur anlegen
– in Wertpapieren,
– in Geldmarktinstrumenten,
– in Derivaten,
– in Terminkontrakten zu Waren, die an organisierten Märkten
gehandelt werden und bei denen eine Lieferung physischer
Waren ausgeschlossen ist,
24
– „Distressed Securities“: Hierbei werden Wertpapiere von
Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehandelt.
– „Special Situations“: Hierbei werden die durch besondere
außergewöhnliche Ereignisse wie beispielsweise Joint
Ventures (Kooperationen) oder Ausgliederungen (Buy-outs)
ausgelösten Kursänderungen der Aktien der betroffenen
Unternehmen ausgenutzt.
– „Asset Backed Lending“: Hierbei werden Unternehmen
Finanzmittel gegen Sicherheiten in werthaltigen Vermögenswerten des Unternehmens zur Verfügung gestellt.
d) „Directional Trading“ bzw. „Opportunistische Strategien“: Bei
diesen Anlagestrategien wird versucht, im Rahmen einer
opportunistischen Strategie bestimmte Marktentwicklungen
anhand von volks- und betriebswirtschaftlichen Analysen
vorauszusehen. Beispielhaft seien genannt:
– „Global Macro“: Hierbei wird versucht, durch makroökonomische Ereignisse (wie z. B. Kriege, Katastrophen oder
politische Entscheidungen mit volkswirtschaftlicher Bedeutung) ausgelöste Kursschwankungen auszunutzen.
– „Market Timing“: Hierbei wird versucht, zum richtigen
Zeitpunkt auf kurze Sicht zu investieren, wobei grundsätzlich
jeder Anlagegegenstand in Betracht kommt (Aktien, Indizes,
Anleihen, Edelmetalle u.a.). Sollte sich auf Grund der gegenwärtigen Marktlage gerade keine vielversprechende Anlagemöglichkeit ergeben, wird das Fondsvermögen typischerweise in festverzinsliche Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente umgeschichtet.
– „Emerging Markets“: Bei dieser Anlagepolitik wird vornehmlich mit Finanzinstrumenten von Emittenten aus aufstrebenden Ländern, die sich auf der Schwelle vom Entwicklungszum Industrieland befinden, gehandelt.
ANTEILE, AUSGABE-, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
3. Die Gesellschaft kann Zielfonds auswählen, denen gestattet ist,
– bis zu 100 % ihres Fondsvermögens in Bankguthaben und
Geldmarktinstrumenten (auch auf Fremdwährung lautend)
anzulegen,
– zur Steigerung des Investitionsgrades unbegrenzt Kredite
aufzunehmen und Derivate einzusetzen und/oder
– Leerverkäufe vorzunehmen.
2. Aufträge zum Kauf von Anteilen sind bis zum 22. Kalendertag
vor dem jeweiligen Ausgabetermin gegenüber der Gesellschaft
oder der Depotbank zu erklären („Orderannahmeschluss“). Fällt
der Orderannahmeschluss auf keinen Bankgeschäftstag der
Gesellschaft, so können Anteilausgaben an dem nächsten auf
den Orderannahmeschluss folgenden Bankgeschäftstag der
Gesellschaft erklärt werden.
4. Die Gesellschaft kann bis zu 100 % des Sondervermögens in
Zielfonds, auch in ausländische Zielfonds, die keiner mit der
Aufsicht nach dem InvG vergleichbaren staatlichen Aufsicht
unterliegen, halten.
3. Anteilrückgaben sind spätestens 45 Kalendertage vor dem
jeweiligen Rücknahmetermin durch eine unwiderrufliche
Rückgabeerklärung gegenüber der Gesellschaft oder der
Depotbank zu erklären („Orderabgabeschluss“). Fällt der
Orderabgabeschluss auf keinen Bankgeschäftstag der Gesellschaft, so können Anteilrückgaben an dem nächsten auf den
Orderabgabeschluss folgenden Bankgeschäftstag der Gesellschaft erklärt werden.
§ 4 Anteile
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach
Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Anteilwertermittlung, Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert der Anteile werden von der Gesellschaft unter Kontrolle der Depotbank ermittelt.
2. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden monatlich auf den
letzten Kalendertag ermittelt („Bewertungstag“). Sofern dieser
Tag kein Bankgeschäftstag der Gesellschaft ist, erfolgt die
Ermittlung der Preise spätestens am darauffolgenden Bankgeschäftstag der Gesellschaft.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 % des Anteilwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu
berechnen.
4. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 6 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erfolgt ausschließlich
auf die in § 5 Abs. 2 genannten Bewertungstage („Ausgabetermine“ bzw. „Rücknahmetermine“), und zwar zu dem auf
den jeweiligen Ausgabe- bzw. Rücknahmetermin ermittelten
Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis.
5. Ausländische Zielfonds in der rechtlichen Struktur eines MasterFeederfonds dürfen nur erworben werden, wenn diese als ein
Investmentvermögen gelten.
6. Es dürfen als Zielfonds nur solche Teilfonds einer sogenannten
Umbrella-Konstruktion erworben werden, bei denen ein Haftungsdurchgriff für auf andere Teilfonds entfallende Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.
4. Bei in einem Depot im Inland verwahrten Anteilen hat die
Erklärung durch die depotführende Stelle im Namen des
Anlegers zu erfolgen. Die Anteile sind von der depotführenden
Stelle nach Eingang der Erklärung bis zur tatsächlichen Rückgabe der Anteile zu sperren.
§ 2 Devisenterminkontrakte und Optionsrechte auf Devisen und
Devisenterminkontrakte mit Absicherungszweck
1. Die Gesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in
Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung des Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen
sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf
dieselbe Währung lauten.
5. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die
Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn
von der Depotbank die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind.
§ 7 Abrechnung bei Rücknahme von Anteilen
Die Abrechnung bei der Rücknahme von Anteilen erfolgt unverzüglich
nach der Ermittlung des Rücknahmepreises gemäß § 5 Abs. 2. Die
Auszahlung des Gegenwertes erfolgt durch die Depotbank unverzüglich nach Ermittlung des Rücknahmepreises gegen Rückgabe
der Anteile.
2. Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und
Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung
des Geschäftes benötigt werden.
§ 8 Kosten *
1. Die Gesellschaft erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung
in Höhe von bis zu 1,2 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats
errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige
Vorschüsse zu erheben.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen
gemäß § 7 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden
nicht gebildet. Das Sondervermögen ist kein Teilfonds.
*
2. Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr erhält die Gesellschaft eine
Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
25
erfolgsabhängige Vergütung basierend auf der Wertentwicklung
der Anteile in Höhe von bis zu 10 % des Betrages, um den der
Anteilwert zum Ende eines Bewertungstags den Höchststand
des Anteilwertes an vorangegangenen Bewertungstagen
überschreitet, multipliziert mit der Anzahl der am vorangegangenen Bewertungstag umlaufenden Anteile (Erfolgsgebühr).
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährliche
Vergütung von bis zu 0,01 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der sich jeweils aus den Monatsendwerten
des betreffenden Quartals errechnet.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen der Gesellschaft und der
Depotbank sowie ggf. Dritten zustehenden Vergütungen gehen
die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehende Kosten und Gebühren;
b) bankübliche Depotgebühren gegebenenfalls einschließlich der
banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten
Jahres- und Halbjahresberichte;
d) Kosten für die Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der
Ausschüttungen;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den
Abschlussprüfer der Gesellschaft;
f) Kosten der Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und
der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern;
h) Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge
offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rücknahme von Zielfondsanteilen
berechnet worden sind. Beim Erwerb von Zielfondsanteilen, die
direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist,darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft
für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge berechnen.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der
Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital oder einer anderen Gesellschaft,mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND
GESCHÄFTSJAHR
§ 9 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung
des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Erträge aus Zielfondsanteilen, Zinsen und sonstigen
Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
– sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01.09. und
endet am 31.08. des jeweiligen Kalenderjahres.
26
(z. B. Investmentgesetz). Die aus dem traditionellen Investmentgeschäft stammende Depotbank nimmt somit Aufgaben wahr, die im
Hedge-Fondsbereich vom >Prime Broker (Abwicklung, Verwahrung
der Wertpapiere) und dem >Administrator (Fondsbuchhaltung,
Bewertung des gesamten Fondsvermögens, Feststellung des Anteilscheinpreises, Portfolio- und Transaktions-Reporting, Performancemessung) übernommen werden.
Glossar
A
Administrator
Der Administrator führt das Register des >Hedge-Fonds und
übernimmt im Auftrag der Fondsleitung verschiedene administrative
Aufgaben wie die Berechnung des Fondsinventarwertes (Net Asset
Value), die Anteilscheinberechnung sowie die Abwicklung von Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. In jüngster Vergangenheit hat
der Administrator sein Dienstleistungsspektrum um diverse MiddleOffice-Funktionalitäten wie Preis- und Risikomodelle, Handelssysteme und Managementsysteme erweitert.
Derivate
Derivate sind Finanzinstrumente, deren eigener Wert vom Kurs anderer Vermögensgegenstände abhängt. Sie können an >Aktien, >Anleihen, Währungen, >Indizes oder auch an Rohstoffe gekoppelt sein.
Zu den Derivaten gehören u. a. >Optionen und >Futures.
Devisenterminkontrakte
Börslich durchgeführte >Termingeschäfte, die Devisen zum Gegenstand haben.
Aktie
Anteils- oder Teilhaberpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des
Aktionärs an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde
verbrieft. Der Aktionär wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.
Diversifikation
= Streuung; Geldanlage in mehreren Anlageformen, Ländern, Branchen etc. zur Streuung des Risikos. Der Vorteil von diversifizierten
Portfolios ist, dass eine bestimmte Rendite mit einer geringeren
Schwankungsbreite des Anlagewertes erreicht beziehungsweise
beim Eingehen eines bestimmten Risikos durch Diversifizierung eine
höhere Rendite erzielt werden kann.
Allokation
Als Allokation wird grundsätzlich die Streuung beziehungsweise
Verteilung des Anlagevermögens bezeichnet. Hier bezeichnet Allokation die Aufnahme und Positionierung von Zielfonds im >DachHedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I.
Draw Down
„Draw Down“ bezeichnet den Wertverlust (in %) innerhalb einer
definierten Zeitperiode.
Amtlicher Markt
Der umfangreichste an den deutschen Börsen durchgeführte Handel in Wertpapieren, die nach einem festgelegten, strengen Verfahren zu diesem Handel zugelassen sind. Insbesondere unterliegen
solche Unternehmen, deren >Aktien in diesen Handel eingeführt
werden sollen, einer strengen Publikationspflicht. Für die Kursfestsetzung in diesem Handel ist der Vorstand der jeweiligen Börse unter
Mitwirkung der vereidigten, amtlichen Makler zuständig. Die
entsprechenden Notierungen werden im amtlichen Kursblatt der
Börse veröffentlicht.
E
Emerging Markets
Emerging Markets, zu Deutsch aufkommende oder entstehende
Märkte, ist die Bezeichnung für Wertpapiermärkte in Schwellen- bzw.
Entwicklungsländern wie beispielsweise Lateinamerika, Südostasien und Osteuropa. Diese Märkte bieten auf Grund ihres Wachstumspotenzials größere Chancen, aber auch ein erhöhtes Risiko auf
Grund der noch nicht erreichten Marktreife.
Anleihe
Auf den jeweiligen (anonymen) Inhaber oder den Namen eines bestimmten Inhabers lautende >Schuldverschreibung. Sie ist
ausgestattet mit einer festen oder variablen Verzinsung und hat eine
vorgegebenen Laufzeit und Tilgungsform. Der Käufer einer Anleihe
(=Gläubiger) besitzt eine Geldforderung gegenüber dem Emittenten
(=Schuldner).
Averaging
= Durchschnittsberechnung.
F
Finanztermingeschäfte
>Termingeschäfte auf >Aktien, >verzinsliche Wertpapiere, Devisen,
>Indizes und Edelmetalle.
C
Forward
Begriffsmerkmal für den außerbörslichen Handel in unbedingten
>Termingeschäften.
Cash-Settlement
(englisch) Barausgleich statt Lieferung.
Clearingstellen
Zentrale Institutionen, über welche bei börsenmäßigen Geschäften
die geregelte, gegenseitige Auf- und Verrechnung von Forderungen
und Verbindlichkeiten der Teilnehmer mit dem Ergebnis abgewickelt
wird, dass nur die sich zugunsten oder zulasten eines jeden
ergebenden Saldos gutgeschrieben bzw. belastet werden (d. h.
auszugleichen sind).
Forward-Devisentransaktion
Außerbörslich getätigtes Devisengeschäft.
Freiverkehrsmarkt/Freiverkehr
Auf dem Freiverkehrsmarkt findet der Handel in amtlich nicht notierten Werten statt, wobei der ungeregelte im Gegensatz zum geregelten Freiverkehr im Wesentlichen als Telefonverkehr außerhalb der
Börse stattfindet. Die in diesen Handel eingeführten Wertpapiere
unterliegen anderen, in der Regel nicht so strengen Anforderungen
wie im >Amtlichen Markt oder dem >Geregelten Markt. Mitunter hat
die Einführung eines solchen Wertes in den Freiverkehr auch lediglich
mit dem vergleichsweise geringen Umfang der Emission oder der
Größe des Unternehmens zu tun, ohne etwas über die wirkliche
Qualität dieses Unternehmens selbst auszusagen.
D
Dach-Hedge-Fonds
Ein >Investmentfonds, der in andere >Hedge-Fonds (Zielfonds) investiert. Gegenstück: >Single-Hedge-Fonds.
Future (auch Future-Kontrakt)
Ein Future ist ein beidseitig bindender Vertrag,bei dem bei Abschluss
Vertragsgegenstand und Preis festgelegt werden. Die tatsächliche
Erfüllung (Lieferung und Bezahlung bzw. >Cash-Settlement) erfolgt
erst zu einem späteren Zeitpunkt. Mittels Futures kann eine Anlage
getätigt werden,deren Umfang die tatsächlich zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel um ein Vielfaches übersteigt. Futures werden stets
börslich gehandelt. Das außerbörsliche Gegenstück hierzu nennt
man >Forward.
Denominiert
= ausgewiesen.
Depotbank
Zu den Aufgaben der Depotbank gehört die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, die Verwahrung der Vermögensgegenstände des
Sondervermögens auf gesperrten Konten und Depots, die Zahlung
und die Lieferung von Vermögensgegenständen und die Ausübung
von Kontrollfunktionen über die Einhaltung von nationalem Recht
27
Interdealer-Markt
= Interbankenmarkt; Markt an dem der Handel zwischen Kreditinstituten stattfindet, d. h., an dem Angebot und Nachfrage von Banken
nach Geld, Devisen oder Wertpapieren zusammentreffen. Geographisch und zeitlich ist er nicht abgrenzbar.
G
Geldmarkt
Der Geldmarkt im engeren Sinn umfasst den Handel von Guthaben
unter Banken und dient dem Liquiditätsausgleich. Der Geldmarkt im
weiteren Sinn umfasst die Gesamtheit aller Handelstätigkeiten mit
kurzfristigen Finanzinstrumenten, d. h. Instrumenten mit einer
Laufzeit von bis zu einem Jahr, oft auch 30 Tagen und darunter.
Investmentanteile
Anteile an einem >Investmentfonds bzw. >Sondervermögen.
Investmentfonds
In einem Investmentfonds bündelt eine Investmentgesellschaft
(siehe auch >Kapitalanlagegesellschaft) die Gelder vieler Anleger,
um sie nach dem Prinzip der Risikomischung in verschiedenen Vermögenswerten (Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Immobilien,
>stillen Beteiligungen) anzulegen und fachmännisch zu verwalten.
„Investmentfonds“ (bzw. >Sondervermögen) ist damit die
Bezeichnung für die Gesamtheit der von Anlegern eingezahlten
Gelder und der hierfür angeschafften Vermögenswerte.
Geregelter Markt
1987 durch das Börsenzulassungsgesetz in Deutschland
geschaffenes neues Marktsegment an der Börse zum Handel von
>Aktien und Renten (>Anleihen). Geregelter Markt und >Amtlicher
Markt bilden zusammen den gesetzlich geregelten Teil des Börsengeschehens. Die Zulassungsbestimmungen sind im Vergleich zur
Amtlichen Notierung erleichtert. Die Preisfeststellung erfolgt durch
freie Makler. Gegenüber der Amtlichen Kursnotierung ergeben sich
für den Anleger keine weiteren wesentlichen Unterschiede.
Glattstellung
Ausgleich einer bestehenden Marktposition durch An- oder Verkauf
der gegensätzlichen Position.
K
Globalurkunde
Sammelurkunde. Einzelne Urkunden werden nicht ausgestellt. Globalurkunden dienen der Vereinfachung der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
Kapitalanlagegesellschaft
Deutsche Investmentgesellschaft mit dem Status eines Kreditinstitutes. Zur Aufnahme des Geschäfts bedarf sie einer Erlaubnis
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Kapitalanlagegesellschaften werden zumeist in der Rechtsform der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben; möglich
ist auch die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG).
H
Kassageschäft
Kaufabschluss an der Börse. Charakteristisch ist die sofortige und
kurzfristige Zahlung und Belieferung (spätestens bis zum zweiten
Börsentag).
Hebelwirkung
Unter Hebelwirkung (auch Leverage-Effekt genannt) versteht man
die überproportionale Abhängigkeit eines Anlagevermögens von
Kursveränderungen. Je nach Ausmaß der Hebelwirkung können bereits geringfügige Kursveränderungen zu einer Verdopplung oder zum
Totalverlust des Anlagevermögens führen. Hebelwirkungen erzielt
man durch den Einsatz von >Derivaten oder durch die Aufnahme und
Anlage von Fremdkapital (siehe hierzu auch Leverage).
Kreditrisikovolatilität
Meint hier den Schwankungsgrad des Risikos, dass eine Kontraktpartei als Kreditnehmer ausfällt.
Hedge-Fonds
Hedge-Fonds sind >Investmentfonds, die unter Einsatz von
unterschiedlichen Anlagestrategien, -märkten und -instrumenten
versuchen, eine von der allgemeinen Marktentwicklung unabhängige
Rendite zu erzielen. Um das Anlageergebnis zu steigern,setzen diese
Fonds häufig >Leverage ein. Des Weiteren werden >Derivate und
>Leerverkäufe eingesetzt. Der Manager eines Hedge-Fonds
investiert in der Regel zu identischen Konditionen wie die restlichen
Anleger und wird weitestgehend gewinnabhängig entlohnt.
L
Leerverkauf
(englisch: Short Selling)
Unter einem Leerverkauf versteht man den Verkauf eines Vermögensgegenstandes, welchen man erst zu einem späteren Zeitpunkt
erwirbt. Ziel eines Leerverkaufes ist es, den (leer)verkauften Vermögensgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen. Marktteilnehmer nehmen Leerverkäufe nur dann vor, wenn
ihnen der Vermögensgegenstand als zu teuer erscheint und sie mit
einem Kursrückgang rechnen.
Hybride Finanzinstrumente
Steht hier als Oberbegriff für solche Finanzinstrumente, die sich aus
einem verzinslichen Teil und einer Optionskomponente zusammensetzen.
Leverage
Leverage, zu deutsch Hebel, bezeichnet grundsätzlich die Höhe des
Fremdkapitals in Relation zum Eigenkapital, das eingesetzt wird, um
die Eigenkapitalrentabilität zu maximieren, d. h. den Ertrag auf die
verwalteten Mittel zu erhöhen. Unter Fremdkapital versteht man
Kapital,das meist in Form eines Darlehens verzinslich aufgenommen
wird und dem Fremdkapitalnehmer für eine bestimmte Zeit zur
Verfügung steht. Die Anlage von Fremdkapital in Finanzinstrumenten
ist riskant, da das Fremdkapital nebst Zinsen unabhängig von der
Wertentwicklung der mit dem Fremdkapital erworbenen
Finanzinstrumente dem Fremdkapitalgeber zurückgezahlt werden
muss. Einen so genannten Leverage-Effekt (siehe hierzu auch
Hebelwirkung) erreicht man durch den Kauf von Wertpapieren gegen
Aufnahme von Darlehen und Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
oder durch den Einsatz von >Derivaten.
I
Illiquide Finanzinstrumente
Hier: schwer veräußerbare Finanzinstrumente.
Index
Ein Index ist ein künstliches Gebilde, um die Entwicklung an Wertpapiermärkten darzustellen. Bei Wertpapierindizes sind neben Rentenindizes vor allem Aktienindizes die häufigste Erscheinungsform.
Aktienindizes werden, wie andere Indizes auch, in einer einzigen Zahl
ausgedrückt. Veränderungen im Stand eines Aktienindex spiegeln
die Kursveränderungen der ihm zugrunde liegenden >Aktien wider.
Aktienindizes sind insofern Gradmesser für die Entwicklung an
Aktienmärkten.
Liquidität
Hier im Sinne von Veräußerbarkeit. Die Liquidität beschreibt die
Handelbarkeit eines Finanzinstrumentes. Unter liquiden Instrumenten versteht man solche, die kurzfristig und/oder in großer Menge
ge- oder verkauft werden können, ohne dass die eigene Order einen
wesentlichen Einfluss auf den Preis hat. Bei illiquiden Anlagen ist
ein kurzfristiger oder/und großvolumiger Auftrag oftmals durch
deutliche Preisabschläge gekennzeichnet. In Krisensituationen kann
28
Option
Eine Option beinhaltet für den Käufer das Recht, ein Finanzinstrument während oder nach einer festgelegten Frist zu einem
festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen bzw. ein >Cash-Settlement durchzuführen.
es sein, dass ein Verkauf auch unter großen Preiszugeständnissen
unmöglich ist, weil sich kein Käufer findet.
Long Position
Unter Long Position wird hier die aus einem Kauf resultierende Position verstanden, die von Kursanstiegen profitiert.
Organisierte Märkte
Unter einem Organisierten Markt versteht man grundsätzlich einen
Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Als Organisierter Markt gilt u. a. der
>Amtliche Markt.
M
Margin/Margin-Gelder
Einschuss als Sicherheit bei Ausführung eines >Termingeschäfts zur
Abdeckung möglicher Preisschwankungen. Sie wird von Teilnehmern
am Terminhandel verlangt. Der Einschuss hat die Funktion eines
Depots und ist keine Anzahlung. Margin-Forderungen sind umgehend
zu erfüllen, ansonsten erfolgt eine Zwangsliquidation der
Terminposition(en). Bei nicht ausreichenden Sicherheiten besteht
eine Nachschusspflicht (Margin-Call) für bereits abgeschlossene
>Termingeschäfte. Diese wird auf einem separaten Konto (MarginKonto) verbucht. Bei >Futures werden Einschuss (Initial-Margin,auch
Bareinschuss) und Nachschuss (Variation-Margin) unterschieden.
Der Einschuss dient als Absicherung gegen kurzfristige Risiken, die
aus offenen Positionen resultieren. Der Nachschuss ergibt sich aus
den täglich berechneten Gewinnen bzw. Verlusten auf offene
Terminkontrakt-Positionen. Grundlage dieser Berechnungen bildet
der jeweilige Schlusskurs (Settlement-Price). Gewinne/Verluste aus
offenen Positionen werden täglich dem Margin-Konto
gutgeschrieben/belastet. Die Initial-Margin, die nur einen Bruchteil
des Kontraktwertes ausmacht, wird bei >Glattstellung der Position
dem Margin-Konto des Kunden wieder gutgeschrieben.
P
Pensionsgeschäfte
Verkauf von Wertpapieren mit der gleichzeitigen Vereinbarung, diese
Titel zu einem bestimmten Preis zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukaufen.
Performance
Englisch für Wertentwicklung. Bezeichnung für den leistungsbezogenen Anlageerfolg von Investmentanlagen (Wertzuwachs). Die
Messung der Performance erfolgt üblicherweise sowohl in Relation
zum ursprünglichen Anfangswert (x % über Anfangswert) als auch in
Relation zu einem vergleichbaren >Index. Korrekterweise sollte die
Performance risikogewichtet gemessen werden, d. h., je höher die
Preisschwankungen eines Investments, desto höher müsste die
erwartete Performance sein.
Performance-Kennziffern
Zu den Performance-Kennziffern gehört unter anderem die so
genannte Sharpe Ratio, eine Kennzahl für das Risiko-Ertrags-Verhältnis eines Portfolios. Die Sharpe Ratio gibt Auskunft über den Erfolg eines Portfolios im Verhältnis zu seinem eigenen Risikopotenzial. Dazu wird vom Jahresertrag eines Portfolios der risikolose Ertrag
abgezogen (womit der mit Risiko erwirtschaftete Ertrag übrig bleibt).
Dieser Wert wird nun mit dem Risiko des Portfolios, genauer mit der
Standardabweichung (>Volatilität) in Beziehung gebracht. Je höher
die Sharpe-Ratio ist,desto besser hat sich das Portfolio im Verhältnis
zu seinem Risikopotenzial entwickelt.
Marktilliquidität
Auch als Marktenge bezeichnet. Es handelt sich um einen Zustand,
in dem bestimmte Finanzinstrumente nur schwer erwerbbar oder
veräußerbar sind.
Marktvolatilität
Die Marktvolatilität spiegelt den Grad der Instabilität und erwarteten
Instabilität des Bezugsobjekts wider.
Master-Feeder-Fonds
Zuführungsfonds. Dieses Konzept erlaubt es, die Fonds einer Investmentgesellschaft in unterschiedlichen Marketing-Verpackungen
(hinsichtlich Name, Währung, Gebühren) anzubieten, die einzelnen
Vertriebsmärkten entsprechen. Der Feeder-Fonds erwirbt Anteile des
Master-Fonds und vertreibt diese in eigener Verantwortung und
informiert seine Anleger über die Anlagepolitik des Master-Fonds.
Master-Feeder-Strukturen können bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein Investmentvermögen angesehen werden.
N
Prime Broker
Der Prime Broker führt im Auftrag und auf Rechnung der >HedgeFonds die verschiedenen Börsengeschäfte in allen Wertpapier- und
Derivatprodukten aus. Zu den weiteren Aufgaben des Prime Brokers
zählen die Kreditvergabe (Margin Financing) zur Erzielung einer
>Hebelwirkung, die Aufnahme von >Wertpapier-Darlehen zur
Ermöglichung von >Leerverkäufen sowie die der Orderausführung
angrenzenden Bereiche Wertpapierabwicklung (Settlement) und
–verwahrung (Custody). Als Zusatznutzen für den >Hedge-Fonds
erbringt der Prime Broker regelmäßig umfassende Reportingleistungen.
Natürliche Person
Das Gesetz kennt neben der natürlichen Person (i. d. R. jeder
Mensch) noch die so genannte juristische Person (z. B. der Staat,
eine Gemeinde, eine Aktiengesellschaft).
R
Regulierte Fonds
Fonds, die einer staatlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegen.
Nettoinventarwert
Wert des >Sondervermögens oder eines Zielfonds nach Abzug der
Verbindlichkeiten.
Rentenmarkt
Markt für den Handel mit verzinslichen Wertpapieren.
Richtlinienkonformes Sondervermögen
Hierunter ist ein >Sondervermögen zu verstehen, welches den in
deutsches Recht (Investmentgesetz) transferierten Maßgaben der
europäischen Investmentrichtlinie (Richtlinie 85/611 EWG)
entspricht und somit insbesondere bestimmte Beschränkungen
hinsichtlich der Anlagemöglichkeiten und der Kreditaufnahme
einhält.
O
OECD Spot
OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development
(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Der Spotmarkt ist der Markt, auf dem ein Wertpapier oder ein
Warengeschäft innerhalb weniger Tage nach Handelsabschluss
abgewickelt wird. Das Gegenteil ist der Terminmarkt, wo Transaktionen zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft abgewickelt
werden (siehe hierzu auch Termingeschäft). Von einem OECD Spot
ist die Rede, wenn sich die Transaktion auf Länder bezieht, die der
OECD angehören.
Risikodiversifikation
Risikostreuung. Ein Grundprinzip der modernen Portfoliotheorie.
Durch die bewusste Streuung der Vermögensanlagen auf
unterschiedliche Instrumente,Märkte,Währungen,Laufzeiten,u. v. m.
wird das Risiko gestreut. Zu beachten ist aber, dass es trotz dieser
Risikostreuung zu gewissen (Risiko-)Konzentrationen kommen kann.
29
für Währungsswaps. Hauptmerkmal eines Währungsswaps ist, dass
die zu tauschenden Verbindlichkeiten in verschiedenen Währungen
begründet sind.
S
Schuldverschreibung
Andere Bezeichnung für Obligation. Sie bezeichnet ein Schuldverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen. Dabei ist die eine
Partei Schuldnerin und die andere Partei Gläubigerin. Die Schuldnerin – oft Unternehmen oder die öffentliche Hand – verpflichtet sich,
die geliehene Geldsumme zurückzuzahlen und diese während der
Laufzeit entsprechend zu verzinsen. Als Obligationen werden
hauptsächlich >Anleihen von Großunternehmen (Industrieobligationen) und von Kommunalkreditinstituten (Kommunalobligationen)
bezeichnet.
T
Teilfonds
Unterfonds (siehe auch >Umbrella Konstruktion).
Termingeschäfte
Von Termingeschäften spricht man, wenn bei Kauf oder Verkauf der
Abschluss und die Erfüllung des Geschäftes nicht zum selben Zeitpunkt erfolgen. Beispiel: Man kauft Wertpapiere heute, gezahlt und
ausgeliefert wird jedoch erst zu einem späteren,bereits vereinbarten
Zeitpunkt. Alle Konditionen (Menge, Liefergegenstand, Preis,
Fälligkeit) stehen bei Abschluss des Termingeschäfts fest. Termingeschäfte sind zu unterscheiden in unbedingte und bedingte
Termingeschäfte. Bei den unbedingten Termingeschäften handelt es
sich um zwingend auszuführende Geschäfte (>Forward und >Future),
während bei bedingten Termingeschäften ein Kontraktpartner ein
Wahlrecht hat (> Option).
Short Position
Verkaufsposition. Gegenstück: >Long Position.
Single-Hedge-Fonds
Einzelner >Hedge-Fonds. Gegenstück: >Dach-Hedge-Fonds.
Sondervermögen (siehe auch Investmentfonds)
Hier Bezeichnung für die Gesamtheit der von Anlegern bei einer
deutschen >Kapitalanlagegesellschaft eingezahlten Gelder und der
hierfür angeschafften Vermögenswerte. Wenn ein Anleger Anteile an
einem Sondervermögen einer deutschen >Kapitalanlagegesellschaft erwirbt, wird er kein Mitgesellschafter der >Kapitalanlagegesellschaft, sondern seine Einzahlungen werden dem >Sondervermögen (>Investmentfonds) zugeführt, das von der
>Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagegrundsätze verwaltet wird. Insbesondere ist das
Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen. Das >Sondervermögen muss vom eigenen Vermögen der
>Kapitalanlagegesellschaft getrennt gehalten werden und haftet
nicht für die Schulden der >Kapitalanlagegesellschaft. Diese strikte
Trennung dient insbesondere dem Schutz der Anleger vor dem Verlust
ihrer Gelder für Forderungen Dritter gegenüber der >Kapitalanlagegesellschaft. Eine >Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere
>Sondervermögen (>Investmentfonds) auflegen. Diese müssen sich
durch ihre Bezeichnung unterscheiden und sind getrennt
voneinander zu führen.
Terminkontrakte zu Waren
Börsliches >Termingeschäft, bezogen auf den Kauf oder Verkauf von
Waren.
Thesaurierung
Eigentlich das Ansammeln von Werten. Bezeichnung zur Wiederanlage von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Erträgen aus Wertpapieren, die nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt werden.
Generell das Einbehalten beziehungsweise Nichtausschütten von
Gewinnen.
Thesaurierende Fonds
Fonds welche die während eines Rechnungsjahres erwirtschafteten
Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen. Am Ex-Tag gelten die meisten dieser Erträge steuerlich jedoch dem Anleger als
zugeflossen.
Sperrdepot
Bezeichnung für ein Sonderdepot einer >Depotbank, auf dem diese
die Vermögensgegenstände für ein >Sondervermögen verwahrt und
verwaltet.
U
Stille Beteiligung
Durch die stille Beteiligung entsteht eine so genannte Stille Gesellschaft. Über diese beteiligt sich der stille Beteiligte an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns (tätiger Teilhaber) mit einer Einlage, die
in das Vermögen des tätigen Teilhabers übergeht; der stille Beteiligte ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaften wird kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet,
sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers
über. Es kann aber vereinbart werden, dass der stille Beteiligte bei
der Auflösung der Gesellschaft und bei der Auseinandersetzung
einen schuldrechtlichen Anspruch erhält, durch den er so gestellt
wird, als ob das Geschäftsvermögen den Gesellschaftern
gemeinsam gehöre (so genannte Atypische Stille Gesellschaft). Die
Geschäftsführung steht ausschließlich dem tätigen Teilhaber zu. Er
betreibt das Geschäft im eigenen Namen und wird daraus allein
berechtigt und verpflichtet. Der stille Beteiligte haftet überhaupt
nicht. Er hat lediglich gewisse Kontrollrechte. Er ist am Gewinn und
Verlust beteiligt; jedoch kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt
werden, dass er am Verlust nicht beteiligt wird.
Umbrella-Fonds
Rechtliche Holdingstruktur, unter der mehrere Unterfonds zusammengefasst sind und zwischen denen ein Anleger spesengünstig
wechseln kann. Der Umbrella-Fonds selbst ist kein eigentlicher
Fonds, sondern nur die Gesamtheit an Fonds, zwischen denen
gewechselt werden kann. Die Konstruktion eignet sich vor allem für
aktive Anleger, die je nach Marktlage relativ häufig zwischen
einzelnen Unterfonds hin- und herwechseln wollen.
Umbrella-Konstruktion
Siehe Umbrella-Fonds.
V
Value-at-Risk
Methode zum Schätzen der Wahrscheinlichkeit von Portfolioverlusten, welche irgendeine angegebene Proportion, die auf einer
statistischen Analyse von historischen Marktpreistrends, Wechselbeziehungen und Unbeständigkeiten basiert, überschreitet.
Swaps
Swap, eigentlich to swap, kommt aus dem Englischen und bedeutet
„tauschen“. Ein Swapgeschäft dient zur Absicherung von Zins- und
Währungsrisiken. Bei dem reinen Zinsswap geht es um den
Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen (z. B. Festzinsen gegen
variable Zinsen) in einer Währung auf einen bestimmten Kapitalbetrag. Mit Swaps lässt sich die Laufzeitstruktur verzinslicher Werte
verändern. Wesentlich ist,dass die auf den gleichen Ausgangsbetrag
zu leistenden Zinsen unterschiedlichen Zinsberechnungen
unterliegen und durch den Swap keine gegenseitigen
Kapitalforderungen entstehen. Sinn eines solchen Tausches ist es,
den relativen Vorteil, den jeweils eine Partei gegenüber der anderen
auf Grund ihrer Stellung an einem bestimmten Finanzmarkt hat, mit
der anderen Partei zu tauschen. Das gleiche gilt auch sinngemäß
Valutatag
Wertstellungstag.
Verzinsliche Wertpapiere
Begriff für alle Wertpapiere, die während ihrer gesamten Laufzeit
einen festen oder variablen Zinssatz haben. Dazu zählen z. B. >Anleihen, Kommunalobligationen und Pfandbriefe. Im Gegensatz dazu
stehen Dividendenwerte (>Aktien), bei denen Erträge von Jahr zu
Jahr unterschiedlich ausfallen (können) oder Investmentzertifikate,
deren Erträge ebenfalls schwanken. Verzinsliche Wertpapiere
werden auch als Rentenwerte bezeichnet.
30
Volatilität
Die Volatilität gilt als Messgröße für das Risiko eines Investments.
Sie beschreibt eine historische Schwankungsbreite der Kurse um
deren Mittelwert. Eine hohe Volatilität bedeutet daher eine höhere
Schwankungsbreite zukünftiger Erträge und damit verbundenes höheres Risiko. Je niedriger die Volatilität, desto besser. Für >Investmentfonds ist es die Schwankungsbreite der Fonds>performance
um den arithmetischen Mittelwert.
W
Währungskurssicherungsgeschäft
Währungskurssicherungsgeschäfte werden zur Absicherung gegen
Währungsrisiken abgeschlossen.
Wandelanleihen
>Schuldverschreibungen, bei denen dem Inhaber neben der festen
Verzinsung das unentziehbare Recht zusteht, unter bestimmten
Bedingungen die >Anleihe in >Aktien des betreffenden Unternehmens zu wandeln. Die Wandelanleihe geht bei Wandlung in der >Aktie
auf.
Warentermingeschäfte
Börslich oder außerbörslich durchgeführte >Termingeschäfte, die
Waren (Getreide, Fleischwaren, Metalle) zum Gegenstand haben.
Wertpapier-Darlehen
Unter Wertpapier-Darlehen wird die Übereignung von Wertpapieren
vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer verstanden. Dabei
verpflichtet sich der Darlehensnehmer, Wertpapiere gleicher
Ausstattung und Menge nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit an
den Darlehensnehmer zurückzuübertragen. Die Gegenleistung besteht in der Zahlung eines Entgeltes. Die Höhe orientiert sich an den
Erwartungen über die Rendite und die Wertentwicklung des
Wertpapieres. Wertpapier-Darlehen werden vielfach als WertpapierLeihgeschäfte bezeichnet. Die so genannte Wertpapier-Leihe ist
jedoch kein Leihgeschäft, sondern ein entgeltliches Sachdarlehen.
Wertpapiersammelbank
Auch: Clearstream. Spezialinstitut für die technische Abwicklung des
Effektengiroverkehrs und der Wertpapiersammelverwahrung
(Girosammelverwahrung).
31
MARKETING UND VERTRIEB
Pioneer Fonds Marketing GmbH, Hopfenstraße 4, 80335 München, Deutschland
+49 (0) 89.29 07 41- 80 99
✆ +49 (0) 89.29 07 41- 0
E-Mail: [email protected]
KUNDENSERVICE UND AUFTRAGSABWICKLUNG
HANSAINVEST, Hanseatische Investment-GmbH
Postfach 60 09 45, 22209 Hamburg, Deutschland
01803.33 01 11
✆ 01803.33 01 10
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aus Deutschland: ✆ 0800.777 19 28
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