HI Pioneer Global Hedge I Verkaufsprospekt (einschließlich Vertragsbedingungen) 24. Mai 2004 HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH in Kooperation mit Pioneer Investments HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Verkaufsprospekt Dieser von der HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH herausgegebene Prospekt will den interessierten Leser über das Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken „HI Pioneer Global Hedge I“ informieren. Er berichtet über die Unternehmen, die verantwortlich zeichnen, und nennt Einzelheiten, die der Anleger beim Kauf von Anteilen am HI Pioneer Global Hedge I kennen sollte. Form und Umfang dieses Verkaufsprospekts entsprechen den Anforderungen des Investmentgesetzes (InvG) für den Verkauf von >Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kauf von Anteilen am HI Pioneer Global Hedge I erfolgt auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts und der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ in Verbindung mit den „Besonderen Vertragsbedingungen“. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Diesem Prospekt ist der jeweils letzte Jahresbericht beizufügen. Wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt und der anschließende Halbjahresbericht veröffentlicht ist, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht zur Verfügung zu stellen. Dieser Prospekt und die darin enthaltenen Angaben entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt von dessen Drucklegung. Im Falle von wesentlichen Änderungen wird dieser Prospekt aktualisiert. Warnhinweis: „Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.“ Das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I weist auf Grund seiner Zusammensetzung eine erhöhte >Volatilität auf,d. h.,die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den detaillierten Risikohinweisen in diesem Prospekt. HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH Hamburg, den 24. Mai 2004 1 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Die beteiligten Parteien im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Kapitalanlagegesellschaft, Sondervermögen und Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Kapitalanlagegesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Auslagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Profil des typischen Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Anlageziele, Anlagechancen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Allgemeine Anlagegrundsätze und -grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Anlagegrundsätze der Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Anlagegrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 Bankguthaben und Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 Devisenterminkontrakte und Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Devisenterminkontrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 Anlagepolitik und Auswahlgrundsätze für Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 ANLAGERISIKEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Einzelne Risikofaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 I. Risiken auf Ebene der Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Unbeschränktes Anlagespektrum der Zielfondsmanager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Optionen und Finanztermingeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Warentermingeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Außerbörsliche Termingeschäfte (Forward Trading) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Swaps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Devisenspekulationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Adressenausfallrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Verzinsliche Wertpapiere – Risiko der Leistungsstörung, Zinsänderungsrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Notleidende Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Unternehmensbeteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Edelmetalle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Emerging Markets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Leerverkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Hebelwirkung auf Grund von Fremdfinanzierung (Leverage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Ausländische Zielfonds – Mangelnde staatliche Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Eingeschränkte Bewertung und Rücknahme von Zielfondsanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Schwer veräußerbare Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Instabile Märkte und mangelnde Liquidität in den Märkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Aussetzung des Handels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Geringe Bonitätssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Transaktionsvolumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Konzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Verwahrrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Allgemeine operative Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 „Soft Dollar“-Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Mögliche Interessenkonflikte der Zielfondsmanager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Vergütungen auf Ebene der Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Neue Anlageverwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Möglichkeit von Betrug oder sonstigem Fehlverhalten seitens der Zielfondsmanager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 II. Risiken auf Ebene des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Intransparenz bei Anlagen in Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Eingeschränkte Fungibilität bei Zielfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Risiko trotz Diversifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Wechselkurs- und Währungsrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Risiken im Hinblick auf die Rechnungslegung, die Wirtschaftsprüfung und das Finanzberichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Vergütungen auf Ebene des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Risiken, die sich aus der relativen Unbestimmtheit der Anlage- und Auswahlgrundsätze ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Bewertung der Vermögensgegenstände des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Zeitliche Verzögerung nach Erklärung der Rücknahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 2 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Auflösung des Dach-Hedge-Fonds durch die HANSAINVEST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 III. Sonstige Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Schlüsselpersonenrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Abhängigkeit des Anlageerfolges von den subjektiven Entscheidungen des Managements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Pauschalbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Inanspruchnahme von Kredit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Bewertung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens zur Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Wertentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Ausgabe von Anteilen – Ausgabeaufschlag – Mindestanlagesumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Rücknahme von Anteilen – Rücknahmeabschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Aussetzung der Errechnung des Ausgabe-/Rücknahmepreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Anlageformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 HI-Pioneer-Depots/Aufbauplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Depots bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Aussetzung der Anteilrücknahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Börsen und Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Verwaltungskosten und sonstige Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Ermittlung und Verwendung der Erträge – Ertragsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18 Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 Auflösung und Übertragung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 Voraussetzungen für die Auflösung des Dach-Hedge-Fonds unter Angabe von Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Verfahren bei Auflösung des Dach-Hedge-Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Verfahren bei der Übertragung von Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Berichterstattung und Prüfung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über die Sondervermögen vorzunehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Geschäftsjahr, Berichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Prüfung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Widerrufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24 Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27 3 LESEHINWEIS Das Glossar dieses Verkaufsprospektes erläutert zahlreiche Fachbegriffe. Diese sind im Text in der Regel durch einen vorangestellten Pfeil (>) gekennzeichnet. GRUNDLAGEN Das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I ist ein „Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ (nachstehend auch „>DachHedge-Fonds“ genannt) im Sinne des Investmentgesetzes (InvG). Es wird von der HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH (nachstehend auch „HANSAINVEST“ oder „Gesellschaft“ genannt) verwaltet. Die Verwaltung dieses neu aufgelegten >Sondervermögens besteht vor allem darin, das von den Anlegern bei der HANSAINVEST eingelegte Geld unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung vornehmlich in verschiedene >Hedge-Fonds gesondert vom Vermögen der HANSAINVEST anzulegen. Das >Sondervermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse der >Kapitalanlagegesellschaft. In welche Vermögensgegenstände die HANSAINVEST das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST für das >Sondervermögen regeln. Die Vertragsbedingungen umfassen einen allgemeinen und einen besonderen Teil („Allgemeine Vertragsbedingungen“ und „Besondere Vertragsbedingungen“). Die Verwendung und Änderung der Vertragsbedingungen für ein >Sondervermögen unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Vorschrift in den „Besonderen Vertragsbedingungen“, die die Vergütungen und Aufwendungserstattungen zum Gegenstand hat, mit denen das >Sondervermögen belastet werden kann. Für das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I ist der § 8 der „Besonderen Vertragsbedingungen” (Einzelheiten zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen siehe „Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten“ und „Verwaltungs- und sonstige Kosten”) maßgeblich. Änderungen der Anlagegrundsätze des >Sondervermögens bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Aufsichtsrats der HANSAINVEST. Beabsichtigt die HANSAINVEST die Vertragsbedingungen zu ändern, so werden die vorgesehenen Änderungen im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder unter www.hansainvest.com bekannt gemacht. Die Änderungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht die BaFin einen früheren Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestimmt. Im Fall der Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten diese frühestens 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Änderungen der bestehenden Anlagegrundsätze des >Sondervermögens treten frühestens 13 Monate nach Bekanntmachung in den o.g. Medien in Kraft und sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die HANSAINVEST den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an >Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen. Die Verkaufsunterlagen (Verkaufsprospekt, Vertragsbedingungen, zuletzt veröffentlichter Jahresbericht und ggf. anschließender Halbjahresbericht), soweit veröffentlicht, sind Anlegern, die >natürliche Personen sind, vor Vertragsschluss stets auszuhändigen. Sie sind ebenso wie die sonstigen in diesem Prospekt erwähnten Anlegerinformationen erhältlich bei der HANSAINVEST oder der Pioneer Fonds Marketing GmbH, München, sowie unter der Internet-Adresse www.hansainvest.com herunterladbar. Die Vertragsbedingungen für den HI Pioneer Global Hedge I wurden von der BaFin genehmigt und sind Bestandteil dieses Verkaufsprospekts. Anteile des HI Pioneer Global Hedge I dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sowie zugunsten von US-Staatsangehörigen nicht öffentlich zum Kauf angeboten werden. Gleiches gilt für die Hoheitsgebiete oder Besitztümer, die der Gesetzgebung der USA unterliegen. 4 Depotbank: VEREINS- UND WESTBANK AG Alter Wall 22 20457 Hamburg, Deutschland Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: EUR 174.462.000,00 Haftendes Eigenkapital: EUR 1.679.209.000,00 (Stand 31.12.2003) Die beteiligten Parteien im Überblick Kapitalanlagegesellschaft: HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH Postfach 60 09 45 22209 Hamburg Hausanschrift: Kapstadtring 8 22297 Hamburg, Deutschland Telefon Kunden-Servicecenter: (0 18 03) 330 110 Telefon: (040) 300 57- 0 Telefax: (040) 300 57-6147 Internet: www.hansainvest.com E-Mail: [email protected] Einzahlungen: VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg BLZ 200 300 00 Konto-Nr. 791111 Vertriebskoordination: Pioneer Fonds Marketing GmbH Alte Hopfenpost Hopfenstraße 4 80335 München, Deutschland Internet: www.pioneerinvestments.de e-mail: [email protected] Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: EUR 10.500.000,00 Haftendes Eigenkapital: EUR 10.807.000,00 (Stand 31.12.2003) Gesellschafter: – NOVA Allgemeine Versicherung AG, Hamburg – IDUNA Vereinigte Lebensversicherung AG für Handwerk, Handel und Gewerbe, Hamburg Änderungen über die Zusammensetzung der Gremien sowie aktuelle Daten über das haftende Eigenkapital der HANSAINVEST und der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, werden im aktuellen Jahres- bzw. Halbjahresbericht veröffentlicht. Geschäftsführung: – Gerhard Gminder – Gerhard Lenschow (zugleich Verwaltungsratsmitglied der HANSANORD-LUX Managementgesellschaft sowie Mitglied der Geschäftsführung der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH) – Dr. Jörg W. Stotz – Lothar Tuttas KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT, SONDERVERMÖGEN UND DEPOTBANK Kapitalanlagegesellschaft Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (nachstehend „HANSAINVEST“ oder „Gesellschaft“ genannt) wurde am 02.04.1969 gegründet. Sie ist eine >Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des deutschen Investmentgesetzes in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr wurde die Erlaubnis zur Auflegung von Wertpapier-Sondervermögen am 24.06.1969, von Grundstücks-Sondervermögen am 11.06.1987, von Geldmarkt-Sondervermögen am 24.08.1994 sowie von Altersvorsorge-, Investmentfondsanteil- und Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen am 29.07.1998 erteilt. Die Erlaubnis zum Auflegen von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken wurde ihr am 12.05.2004 erteilt. Ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen ist von der HANSAINVEST bislang nicht aufgelegt worden. Aufsichtsrat: – Ulrich Leitermann (Vorsitzender) Vorstandsmitglied der SIGNAL IDUNA Gruppe, Hamburg (zugleich stellv. Präsident des Verwaltungsrats der HANSA-NORDLUX Managementgesellschaft sowie Vorsitzender des Aufsichtsrates der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH) – Udo Bandow (stellv. Vorsitzender) Aufsichtsratsmitglied der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg (zugleich Präsident des Verwaltungsrates der HANSANORD-LUX Managementgesellschaft) – Frank Diegel Vorstandsmitglied der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg – Peter Dreißig Präsident der Handwerkskammer Cottbus – Klaus Hackert Präsident der Handwerkskammer Heilbronn – Michael Petmecky Vorstandsmitglied der SIGNAL IDUNA Gruppe, Hamburg – Dr. Henner Puppel Sprecher des Vorstandes NATIONAL-BANK AG, Essen – Holger Wenzel Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels, Berlin – Karl Josef Wirges Präsident der Handwerkskammer Rheinhessen, Wiesbaden Angaben über die Zusammensetzung der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates und der Gesellschafter sowie über das gezeichnete, eingezahlte und haftende Eigenkapital der HANSAINVEST bzw. der >Depotbank gemäß § 10 Kreditwesengesetz sind in der Übersicht am Anfang dieses Verkaufsprospektes dargestellt. Sondervermögen Die HANSAINVEST legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung gesondert von dem eigenen Vermögen in Form von >Sondervermögen an. Das vorliegende >Sondervermögen hat die Bezeichnung HI Pioneer Global Hedge I. Es wurde am 24. Mai 2004 für unbestimmte Dauer aufgelegt. Die Fondswährung lautet auf Euro. Bei dem >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I handelt es sich um ein „Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ (nachstehend auch „>Dach-Hedge-Fonds“ genannt). Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen des >Sondervermögens entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anleger bei Errichtung des >Sondervermögens werden ausschließlich in einer >Globalurkunde verbrieft. Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der HANSAINVEST. Alle ausgegebenen Anteile besitzen gleiche Rechte. Anteilsklassen werden nicht gebildet. Die >Globalurkunde wird bei einer >Wertpapiersammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteile besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Portfolio-Management (Dachfonds-Management): Pioneer Alternative Investment Management SGRpA Galleria San Carlo, 6 20122 Mailand, Italien Internet: www.pioneeraltinvest.com Wirtschaftsprüfer: PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft New-York-Ring 13 22297 Hamburg, Deutschland 5 Das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I ist kein >Teilfonds einer >Umbrella-Konstruktion. Die HANSAINVEST verwaltet insgesamt 53 >Sondervermögen, die zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Verkaufsprospektes den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG) bzw. den Vorschriften des Gesetzes über >Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) unterlagen. Dabei handelt es sich um 24 Wertpapier-Spezialfonds, zwei Grundstücks-Spezialfonds, den Offenen Immobilienfonds HANSAimmobilia (aufgelegt am 04.01.1988), das Geldmarkt-Sondervermögen HANSAgeldmarkt (aufgelegt am 02.11.1994), die beiden Altersvorsorge-Sondervermögen HANSAas (aufgelegt am 16.11.1998) und Konzept Zukunft AS (aufgelegt am 11.01.1999), die folgenden Investmentfondsanteil-Sondervermögen: HANSAaccura aufgelegt am 02.01.2002 HANSAbalance aufgelegt am 01.07.1999 HANSAcentro aufgelegt am 03.07.2000 HANSAdynamic aufgelegt am 03.07.2000 HI Topselect W aufgelegt am 17.05.2001 HI Topselect D aufgelegt am 17.05.2001 sowie um die 16 Wertpapier-Publikumsfonds: HANSAzins aufgelegt am HANSArenta aufgelegt am HANSAinternational aufgelegt am HANSAeffekt aufgelegt am HANSAsecur aufgelegt am HANSAeuropa aufgelegt am HANSA D&P aufgelegt am HANSAtop 25 aufgelegt am HANSAamerika aufgelegt am HANSAasia aufgelegt am HANSAvision D&P aufgelegt am Konzept Privat aufgelegt am Konzept Global Leader aufgelegt am Konzept Europa Plus aufgelegt am Konzept D 100 aufgelegt am Konzept Pro Select aufgelegt am Frist von sechs Monaten zu kündigen. Diese Kündigung wird wirksam, wenn eine Bank, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, die Pflichten und Funktionen als >Depotbank gemäß den Vertragsbedingungen übernimmt. Die bisherige >Depotbank wird zum Schutze der Interessen der Anleger ihren Pflichten und Funktionen gemäß dem InvG und den Vertragsbedingungen so lange nachkommen, bis eine neue >Depotbank bestellt ist. Ein Wechsel der >Depotbank ist nur mit Genehmigung durch die BaFin möglich. Auslagerung Die HANSAINVEST arbeitet bei der Verwaltung des >Sondervermögens HI Pioneer Global Hedge I eng mit der Unternehmensgruppe „Pioneer Global Asset Management S.p.A.“ zusammen. Sie hat folgende Aufgaben an Unternehmen aus der Unternehmensgruppe übertragen: – 02.05.1985 02.01.1970 01.09.1981 03.04.1989 02.01.1970 02.01.1992 19.03.1997 06.04.1999 01.07.1999 01.07.1999 03.07.2000 08.12.1995 12.01.2001 09.02.1998 06.09.2002 14.01.2000 – Portfolio-Management Das Portfolio-Management für den HI Pioneer Global Hedge I hat die HANSAINVEST auf die Pioneer Alternative Investment Management SGRpA, Mailand, ausgelagert. Vertrieb Der Vertrieb des HI Pioneer Global Hedge I wird über die Pioneer Fonds Marketing GmbH, München, gesteuert. Pioneer Investments ist eine weltweit aktive Fondsgesellschaft mit über 75-jähriger Erfahrung. Pioneer Investments bietet eine große Auswahl an Aktienfonds nach dem Value-, Core- und Growth-Ansatz sowie Renten-, Branchen-, Lifestyle- und geldmarktnahe Fonds an. Seit Ende 2000 bildet Pioneer Investments die Vermögensverwaltung der Bankengruppe UniCredito Italiano und gehört zu den führenden Fondsgesellschaften Europas. Pioneer Alternative Investments bietet Anlegern Lösungen aus einer Hand, die sich im dynamisch wachsenden Markt der Alternativen Investments engagieren wollen. Gegründet im Jahr 1999,hat Pioneer Alternative Investments Kompetenzen für Einzelstrategie-, Multistrategie- und Dach-Hedge-Fonds sowie bei strukturierten Produkten und Managed Accounts aufgebaut. Im Jahr 2002 hat Pioneer Alternative Investments den Dach-Hedge-Fonds-Anbieter Momentum übernommen, der eine mehr als 15-jährige Erfahrung im Management von Alternativen Investments hat. Pioneer Alternative Investments gehört zu den weltweit bedeutenden Hedge-FondsManagern. und das Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken HI Pioneer Global Hedge I, aufgelegt am 24. Mai 2004. Depotbank Das Investmentgesetz (InvG) sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von >Sondervermögen vor. Mit der Verwahrung der in dem >Dach-Hedge-Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände, das sind insbesondere Anteile an in- und ausländischen Investmentvermögen und liquide Mittel, hat die >Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (>Depotbank) beauftragt. Die >Depotbank muss zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) zugelassen sein. Die >Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände für die Anleger in >Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten, soweit Bankguthaben nicht bei anderen Kreditinstituten auf Sperrkonten angelegt sind. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen. Weiterhin hat sie darauf zu achten, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und dass die Erträge des >Sondervermögens gemäß den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden. Die >Depotbank hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage auf Sperrkonten eines anderen Kreditinstitutes mit dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen. Die >Depotbank hat die Wertermittlung des >Sondervermögens durch die Gesellschaft zu überwachen. Darüber hinaus und neben der Auslagerung des Fondsmanagements auf verschiedene Unternehmen hat die HANSAINVEST folgende Aufgaben auf andere Unternehmen übertragen: Marketing und Vertriebsservice der übrigen von der HANSAINVEST verwalteten Sondervermögen auf die SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH, Hamburg Bereitstellung und Unterhaltung von Soft- und Hardware zum Betrieb des EDV-Netzwerkes und der DV-Bürokommunikation auf die IDUNA Vereinigte Lebensversicherung a.G. für Handwerk, Handel und Gewerbe, Hamburg EDV-Innenrevision auf die KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft AG, Berlin/Frankfurt am Main Betrieb der notwendigen Infrastruktur zur Abdeckung der Anforderungen der BaFin an einen automatischen Abruf von Kontoinformationen gemäß § 24c KWG Für den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I hat die VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, die Aufgaben als >Depotbank übernommen. Die Geschäftsadresse lautet: Alter Wall 22, 20457 Hamburg. Die VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, ist Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen-, Kredit- sowie das Wertpapiergeschäft. Die >Depotbank und / oder die HANSAINVEST sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer auf die EDS Deutschland GmbH, Rüsselsheim Die HANSAINVEST ist jederzeit berechtigt, den vorgenannten Unternehmen in Bezug auf die ausgelagerten Aufgaben Weisungen zu erteilen. Sie kann ihnen auch kündigen und die entsprechenden Aufgaben auf Dritte auslagern oder selbst erledigen. 6 im selben Maße im Vordergrund wie bei den herkömmlichen >Investmentfonds (siehe zu den Anlagen der Zielfonds nachfolgend unter „Anlagegrundsätze“). Profil des typischen Anlegers Die Anlage in den HI Pioneer Global Hedge I ist nur für erfahrene Anleger geeignet, die in der Lage sind, die Risiken und den Wert der Anlage abzuschätzen. Die Anlage in >Hedge-Fonds kann zu hohen Gewinnen führen, birgt aber auch entsprechend große Risiken, die zu einem beträchtlichen Verlust, im ungünstigsten Fall zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Deshalb muss der Anleger bereit und in der Lage sein, den vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals hinzunehmen. Mit dem Erwerb von Anteilen am HI Pioneer Global Hedge I sollte eine längerfristige Anlage beabsichtigt sein, die vorrangig den Charakter einer Beimischung dieses Fonds in ein sich auch aus anderen Anlageformen zusammensetzendes Gesamtportfolio des Anlegers hat. Auf Grund dieser grundsätzlichen Unterschiede zu traditionellen Anlagen kann der Anleger bei Investments in einen >Dach-Hedge-Fonds wie dem HI Pioneer Global Hedge I einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt sein, welches insbesondere durch die mögliche mangelnde staatliche Aufsicht der Zielfonds, deren Gebrauch teilweise >illiquider Finanzinstrumente, die Aufnahme von Fremdkapital durch die Zielfonds, deren Einsatz von >Leerverkäufen und die generelle Intransparenz bei Anlagen in >Hedge-Fonds entsteht. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Allgemeine Anlagegrundsätze und -grenzen Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I legt seine Mittel ausschließlich in Zielfonds, Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten sowie zur Absicherung von Währungskursrisiken in >Devisenterminkontrakten und Verkaufsoptionsrechten auf Devisen oder >Devisenterminkontrakte an. Der >Dach-Hedge-Fonds muss mindestens 51 % und kann bis zu 100 % des >Sondervermögens in Zielfonds halten. Anlageziele, Anlagechancen Das Ziel der Anlagepolitik des von der HANSAINVEST angebotenen >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I ist darauf ausgerichtet, vornehmlich durch die Investition in verschiedene >Hedge-Fonds (Zielfonds), unabhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte eine mittel- bis langfristig positive absolute Wertentwicklung zu erreichen, die zu einem Vermögenszuwachs führt. Dabei soll eine unter Risikogesichtspunkten optimierte größtmögliche Rendite erzielt werden. Zielfonds Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I beabsichtigt, nur in Zielfonds anzulegen, deren Anlagestrategie auf die Erwirtschaftung von positiven absoluten Renditen ausgerichtet ist. Zielfonds Zielfonds sind >Sondervermögen nach Maßgabe des § 112 InvG, ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die mit denen nach § 112 Absatz 1 InvG vergleichbar sind, und Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96 InvG, deren Satzung eine dem § 112 Absatz 1 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht (>“Hedge-Fonds“). Die Chancen und Risiken dieser Zielfondsanteile stehen in engem Zusammenhang mit den Chancen und Risiken der in dem jeweiligen Zielfonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Gegenüber den von den herkömmlichen >Sondervermögen, insbesondere den so genannten >richtlinienkonformen Sondervermögen, getätigten Anlagen weisen die Anlagen von Zielfonds zusätzliche Risiken auf. >Hedge-Fonds dürfen in einen weiten Katalog von Vermögensgegenständen investieren, der neben den für herkömmliche >Sondervermögen zulässigen Anlagen auch Unternehmensbeteiligungen und >stille Beteiligungen, deren Verkehrswert ermittelt werden kann, sowie Edelmetalle und >Warentermingeschäfte beinhaltet. Anlagegrundsätze der Zielfonds Hierbei wird der >Dach-Hedge-Fonds nur Anteile an solchen Zielfonds erwerben, die – den Grundsatz der >Risikodiversifikation beachten, – eine Steigerung des Investitionsgrades durch grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten bzw. über den Einsatz von >Derivaten (>Leverage) vorsehen und/oder den Verkauf von nicht zu ihrem Fondsvermögen gehörenden Anlagegegenständen (>Leerverkäufe) gestatten, – ihr Fondsvermögen von einer >Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung im Sinne des § 113 Absatz 3 InvG verwahren lassen, – der Gesellschaft das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile nach Maßgabe des § 116 InvG einräumen und – ihr Fondsvermögen nur anlegen – in Wertpapieren, – in Geldmarktinstrumenten, – in >Derivaten, – in >Terminkontrakten zu Waren, die an >organisierten Märkten gehandelt werden und bei denen eine Lieferung physischer Waren ausgeschlossen ist, – in Bankguthaben, – in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 InvG sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen, – in >stillen Beteiligungen im Sinne des § 230 Handelsgesetzbuch an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Investmentgesetzes, deren Verkehrswert ermittelt werden kann, – in Edelmetallen oder – in Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrswert ermittelt werden kann (wobei Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Handel einbezogen sind, nur bis zu einem Anteil am Fondsvermögen in Höhe von 30 % erworben werden). >Hedge-Fonds sind insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie mindestens eine der folgenden beiden Bedingungen erfüllen: – Steigerung des Investitionsgrades durch grundsätzlich unbeschränkte Kreditaufnahme für Rechnung der Anleger oder durch den Einsatz von >Derivaten (>Leverage), – Veräußerung von Vermögensgegenständen,die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum >Sondervermögen gehören, für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger (>Leerverkauf). Anders als herkömmliche >Sondervermögen dürfen >Hedge-Fonds einzelne Aufgaben der >Depotbank auch einer anderen vergleichbaren Einrichtung, d. h. einem >Prime Broker, übertragen. Ausländische >Hedge-Fonds, in die der >Dach-Hedge-Fonds investiert, müssen lediglich hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen der inländischen >Hedge-Fonds vergleichbar sind. Dabei kommt auch eine Investition in ausländische Zielfonds in Frage, die in der rechtlichen Struktur eines >Master-Feeder-Fonds aufgelegt wurden, da diese Zielfonds bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein Investmentvermögen angesehen werden können. Die ausländischen >Hedge-Fonds können auch wenig oder nicht >regulierte Fonds sein, die nur einer begrenzten Anzahl von Anlegern oder nur institutionellen Anlegern angeboten werden. Auch können >Depotbanken ausländischer Zielfonds geringeren Anforderungen unterliegen als die inländischer Zielfonds. Als mögliche Anlagestrategien der Zielfonds kommen insbesondere die nachfolgend beschriebenen, eine Mischung hieraus, aber auch sonstige Anlagestrategien in Betracht: a) „Relative Value“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, Kursdifferenzen zwischen ähnlichen oder von einander abhängigen Finanzinstrumenten auszunutzen. Überbewertete Finanzinstrumente werden (leer-)verkauft und im Gegenzug (relativ) unterbewertete ähnliche Finanzinstrumente gekauft. Hierbei können z. B. folgende Unterstrategien verfolgt werden: Die Zielfonds des HI Pioneer Global Hedge I unterliegen vergleichsweise weniger strengen Restriktionen als herkömmliche >Investmentfonds, was zu größerer Flexibilität bei der Anlagepolitik und zum Einsatz verschiedener Finanzinstrumente führt. Insbesondere stehen Investitionen mit eigenen Mitteln bei diesen Zielfonds nicht 7 – „Convertible Bond Arbitrage“: Hierbei werden >Wandelanleihen und andere >hybride Finanzinstrumente erworben, welche z. B. zusätzlich zu einem Zinselement ein Wandlungsrecht enthalten. Des Weiteren wird versucht, die auf Grund der hybriden Natur dieser Finanzinstrumente auftretenden Unzulänglichkeiten bei der Preisbildung auszunutzen. – „Fixed Income Arbitrage“: Hierbei werden Kursdifferenzen von verzinslichen Finanzinstrumenten, die sich z. B. an unterschiedlichen Börsenplätzen, im Verhältnis zu einem theoretisch festgelegten Kurs oder im Verhältnis zu anderen ähnlichen Finanzinstrumenten ergeben, ausgenutzt. Da die Kursdifferenz hierbei meistens sehr gering ist, wird der Investitionsgrad oft durch Fremdkapitalaufnahme oder >Derivate erheblich gesteigert. – „Merger Arbitrage“: Hier wird versucht, die sich durch die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen ergebenden Kursänderungen der >Aktien der beteiligten Unternehmen auszunutzen. – >“Emerging Markets“: Bei dieser Anlagepolitik wird vornehmlich mit Finanzinstrumenten von Emittenten aus aufstrebenden Ländern, die sich auf der Schwelle vom Entwicklungs- zum Industrieland befinden, gehandelt. Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann Zielfonds auswählen, denen gestattet ist, – bis zu 100 % ihres Fondsvermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten (auch auf Fremdwährung lautenden) anzulegen, – für Steigerung des Investitionsgrades unbegrenzt Kredite aufzunehmen und >Derivate einzusetzen und/oder – >Leerverkäufe vorzunehmen. Bezüglich der mit der Steigerung des Investitionsgrades durch Kreditaufnahme oder dem Einsatz von >Derivaten sowie der Vornahme von >Leerverkäufen einhergehenden Risiken wird auf die Risikohinweise auf den Seiten 10 und 12 verwiesen. b) „Long/Short Equity“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, unterbewertete >Aktien zu kaufen und im Gegenzug eigene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften erhaltene ähnliche >Aktien z. B. des gleichen Sektors, welche als überbewertet eingestuft werden, als Absicherung gegenüber dem bestehenden Schwankungsrisiko zu verkaufen. Diese Strategie kann mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in der Umsetzung verfolgt werden: – „Long Biased“: Hierbei werden überwiegend Kaufpositionen (>Long Positionen) eingegangen, und es wird auf steigende Märkte gesetzt. – „Market Neutral“: Hierbei werden marktneutrale Positionen gehalten, und es wird versucht, kurzfristig auftretende Preisineffizienzen zu nutzen. Dabei wird auf einen Ausgleich dieser Preisineffizienzen im Markt gesetzt. – „Short Biased“ oder „Short Sellers“: Hierbei wird auf fallende Kurse gesetzt. Dabei werden eigene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften erhaltene Vermögensgegenstände oder Finanzinstrumente veräußert, um sie später günstiger zurückzuerwerben. Erfüllen sich die Erwartungen, wird der Gewinn aus der Differenz zwischen dem teureren Verkauf des Vermögensgegenstandes bzw. Finanzinstruments und dem nachfolgenden günstigeren Rückkauf erwirtschaftet. Die HANSAINVEST hat die Zielfondsanteile innerhalb einer angemessenen Frist Interesse wahrend zu veräußern, wenn die vorgenannten Erwerbsvoraussetzungen entfallen sollten. Anteile an anderen >Dach-Hedge-Fonds dürfen für das >Sondervermögen nicht erworben werden. Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann unbegrenzt Anteile ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds erwerben. Bei diesen Zielfonds handelt es sich um Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für inländische >Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 InvG vergleichbar sind, aber möglicherweise keiner mit der Aufsicht nach dem InvG vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen. Die HANSAINVEST darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. Anteile ausländischer Zielfonds dürfen für den >Dach-Hedge-Fonds nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer >Depotbank verwahrt werden oder die Funktionen der >Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden. c) „Specialist Credit“ bzw. „Event Driven“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, von außergewöhnlichen Ereignissen zu profitieren, die auf Grund spezieller Ausnahmesituationen wie beispielsweise Unternehmensinsolvenzen oder -restrukturierungen ausgelöst werden und die Kreditwürdigkeit bzw. das Rating von Unternehmen beeinflussen. Beispielhaft können folgende Anlagestrategien hervorgehoben werden: – „Distressed Securities“: Hier werden Wertpapiere von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehandelt. – „Special Situations“: Hierbei werden die durch außergewöhnliche Ereignisse wie beispielsweise Joint Ventures (Kooperationen) oder Ausgliederungen (Buy-outs) ausgelösten Kursänderungen der >Aktien der betroffenen Unternehmen ausgenutzt. – „Asset Backed Lending“: Hierbei werden Unternehmen Finanzmittel gegen Sicherheiten in werthaltigen Vermögenswerten des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Anlagegrenzen Bis zu 20 % des Wertes des >Sondervermögens dürfen in Anteilen an einem Zielfonds angelegt werden. Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I darf bis zu 100 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. In diesem Fall besteht die Gefahr einer Interessengleichschaltung zwischen Dach-Hedge-Fonds und Zielfonds mit der möglichen Folge, dass der Portfolio-Manager auf die Anlagepolitik des Zielfonds einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Die HANSAINVEST darf für den >Dach-Hedge-Fonds nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager anlegen. Sie darf nicht in Zielfonds investieren, die ihrerseits ihre Mittel in anderen Zielfonds anlegen. Bankguthaben und Geldmarktinstrumente Bis zu 49 % des Fondsvermögens dürfen in Bankguthaben und/ oder in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem >Geldmarkt gehandelt werden sowie >verzinsliche Wertpapiere,die eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten marktgerecht angepasst wird. Bankguthaben und Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. d) „Directional Trading“ bzw. „Opportunistische Strategien“: Bei diesen Anlagestrategien wird versucht, im Rahmen einer opportunistischen Strategie bestimmte Marktentwicklungen anhand von volks- und betriebswirtschaftlichen Analysen voraus zusehen. Beispielhaft seien genannt: – „Global Macro“: Hierbei wird versucht, durch makroökonomische Ereignisse (wie z. B. Kriege, Katastrophen oder politische Entscheidungen mit volkswirtschaftlicher Bedeutung) ausgelöste Kursschwankungen auszunutzen. – „Market Timing“: Hierbei wird versucht, zum richtigen Zeitpunkt auf kurze Sicht zu investieren,wobei grundsätzlich jeder Anlagegegenstand in Betracht kommt (>Aktien,>Indizes,>Anleihen, Edelmetalle u. a.). Sollte sich auf Grund der gegenwärtigen Marktlage gerade keine viel versprechende Anlagemöglichkeit ergeben, wird das Fondsvermögen typischerweise in >verzinsliche Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente umgeschichtet. Devisenterminkontrakte und Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Devisenterminkontrakte Die Gesellschaft darf zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen >Devisenterminkontrakte für Rechnung des >Sondervermögens verkaufen sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder >Devisenterminkontrakte 8 Dies gilt auch, wenn die Zielfonds Spezialsondervermögen sind, mit Ausnahme der Verkaufsprospekte. Die HANSAINVEST ist berechtigt, an den Sitzungen des aus 5 bis 10 Mitgliedern bestehenden Fund Allocation Committees teilzunehmen. erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. >Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. Die durch den Portfolio-Manager vorzunehmende Auswahl und die laufende Überwachung der Zielfonds sowie deren >Allokation im >Dach-Hedge-Fonds lassen sich als mehrstufiger Prozess beschreiben. Nach erfolgter Investition findet eine genaue und laufende Überwachung des Zielfonds in Bezug auf die Einhaltung der Anlagestrategie und die Risiken statt, und zwar insbesondere anhand wöchentlicher >Performance-Kennziffern und typischerweise täglich erstellter Kennziffern zur so genannten >“Value-at-Risk“ und zur >Volatilität der Zielfonds und des >Dach-Hedge-Fonds. Die Methode,nach der die Risikokennziffern errechnet werden,muss dem Portfolio-Manager von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden. Darüber hinaus werden Gespräche mit den Managern der Zielfonds geführt, um frühzeitig Besonderheiten zu erkennen und mit dem jeweiligen Manager zu diskutieren. Sämtliche wesentliche Informationen in diesem Zusammenhang werden der HANSAINVEST zeitgleich zugeleitet, welche die Einhaltung der Risikogrenzwerte und ihrer sonstigen Vorgaben an den Portfolio-Manager regelmäßig überprüft und jederzeit regulierende Maßnahmen veranlassen kann. Zunächst wird eine Analyse des Marktes und einzelner >HedgeFonds mittels interner und externer Datenbanken, spezialisierter Printmedien und direkter Empfehlungen Dritter vorgenommen. Die Depotbank des jeweiligen Zielfonds oder eine vergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen. Um die gewonnenen Informationen und Daten über einzelne potenzielle Zielfonds zu validieren, werden für jeden Zielfonds u. a. die bisherige Entwicklung, das Risiko- und Gewinnprofil, das Umfeld, die >Volatilität, die >Liquidität und die Korrelation zu anderen Zielfonds analysiert sowie Szenario-Analysen (z. B. >Performance bei ökonomischen Schocks) und >“Draw Down“-Analysen durchgeführt. Sofern diese quantitative Analyse zu einem positiven Ergebnis geführt hat, wird im Rahmen einer qualitativen Analyse direkter Kontakt mit den Geschäftsleitern des betreffenden Zielfonds aufgenommen und sowohl Aspekte der Organisation (Rechtsform, Eigentümer / Geschäftsleiter / Manager, Anzahl Mitarbeiter etc.) als auch die Anlagestrategie, der Portfolioprozess und das Risikomanagement des Fonds detailliert besprochen und entsprechende Dokumente begutachtet. Hinsichtlich der für die Anlageentscheidungen eines potenziellen Zielfonds maßgeblichen Personen (Geschäftsleiter und/oder Fondsmanager) wird insbesondere deren Qualifikation und ihre Erfahrung, bezogen auf das jeweilige Fondsprofil, aber auch die Höhe des persönlichen finanziellen Engagements in den eigenen Fonds in die Auswahlentscheidung einbezogen. Die Vereinbarkeit der Struktur der Zielfonds mit dem InvG wird von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien geprüft. Anschließend an die Analyse der Gespräche und Dokumente werden persönliche Interviews mit den Zielfondsmanagern geführt, um ein fundamentales Verständnis des Managers, seiner Strategie und des Unternehmens zu bekommen. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die genannten Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Potenzielle Anleger sollten sich der Risiken von >Hedge-Fonds bewusst sein (siehe nachfolgendes Kapitel „Anlagerisiken“). Trotz sorgfältiger Auswahl der Zielfonds kann es bei den von den Zielfonds getätigten Anlagen auch zu erheblichen Verlusten, im ungünstigsten Fall sogar zum Totalverlust, kommen. Wenn das Dachfondsmanagement auch bemüht ist, diese Risiken zu minimieren, sollte der Erwerb von Anteilen am HI Pioneer Global Hedge I vorrangig den Charakter einer Portfolio-Beimischung haben. Anlagepolitik und Auswahlgrundsätze für Zielfonds Das Portfolio-Management für den HI Pioneer Global Hedge I hat die HANSAINVEST auf die Pioneer Alternative Investment Management SGRpA, Mailand, Italien, („Portfolio-Manager“) ausgelagert. Die HANSAINVEST ist jederzeit berechtigt, dem Portfolio-Manager Weisungen zu erteilen. Sie kann ihm auch kündigen und die entsprechenden Aufgaben auf Dritte auslagern oder selbst erledigen. ANLAGERISIKEN Einleitung Den Chancen einer Anlage in den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I stehen Risiken gegenüber. Die Entwicklung des DachHedge-Fondsvermögens ist unmittelbar abhängig von der Wertentwicklung der einzelnen Zielfonds (>Hedge-Fonds), in welche der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I investiert. Im Falle einer ungünstigen Entwicklung, aber auch in anderen Fällen, besteht für den Anleger die Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals. Auch wenn eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Geld hinaus nicht besteht, handelt es sich vorliegend um eine besonders risikoreiche Vermögensanlage, da insbesondere keine Garantie auf Rückzahlung des angelegten Kapitals gewährt wird. Die Anteile verbriefen ferner keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Besteht ein Zielfonds auch diesen Analyse-Prozess erfolgreich,findet er Berücksichtigung auf einer so genannten „Watchlist“ und wird in die Diskussion betreffend die >Allokation im >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I einbezogen. Mögliche Strategieallokationen werden beim Portfolio-Manager in einem monatlichen Meeting seines „Fund Allocation Committees“ diskutiert. Dieser Ausschuss ist ein beratendes und vorschlagendes Organ des Verwaltungsrates des Portfolio-Managers. Er unterbreitet spezifische Investmentvorschläge für den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I auf der Grundlage der vorgenannten Analyseergebnisse. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien kann variieren und insbesondere bei neu aufgelegten Zielfonds, bei denen eine quantitative Analyse nur sehr eingeschränkt möglich ist,zu einer deutlichen Überbewertung einzelner Kriterien führen. Auch können vorstehend nicht erwähnte Analysekriterien Berücksichtigung finden, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Der Portfolio-Manager stellt sicher, dass ihm sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen über den Zielfonds vorliegen, mindestens jedoch der letzte Jahresund Halbjahresbericht, die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente, Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur >Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur >Liquidität, zum Umfang des >Leverage und zur Durchführung von >Leerverkäufen. Nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung des >Dach-HedgeFonds HI Pioneer Global Hedge I wie auch auf die der einzelnen Zielfonds, in die dieser investiert, können unter anderem Risiken aus dem Aktienmarkt, >Rentenmarkt, Devisenmarkt, Veränderungen von Zinssätzen,Veränderungen der >Marktvolatilität und Marktliquidität, Korrelationen sowie Veränderungen der politischen sowie weltwirtschaftlichen Situation haben. Zudem dürfen die Zielfonds eines >Dach-Hedge-Fonds grundsätzlich Strategien einsetzen,durch die im >Sondervermögen befindliche Vermögensgegenstände wertmäßig belastet werden (>Leverage und >Leerverkäufe). Dadurch können im jeweiligen Zielfonds Gewinne, aber auch Verluste in einem Umfang erwirtschaftet werden, der die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände übersteigt. Diese Risiken können auch in Kombination miteinander bestehen, wobei nicht abzusehen ist, welchen Effekt zeitlich parallel auftretende bzw. kumulativ wirkende Risikofaktoren haben. Auch die Auswirkungen eines einzelnen Risikofaktors sind nicht im Voraus bestimmbar. Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf verschiedene Risikofaktoren, die sich aus den zuvor dargestellten Anlagestrate9 gien ergeben und die vor einer Investition zur Kenntnis genommen werden sollten. Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung aller Risikoaspekte, die bei einer Entscheidung für oder gegen die Investition in Anteile am >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I zu beachten sind. Die nachfolgenden Risikohinweise sollten aufmerksam gelesen werden und bei der Entscheidung für oder gegen die Anlage entsprechend berücksichtigt werden. Jedem potenziellen Anleger wird angeraten,mit seinen persönlichen Rechtsund Wirtschaftsberatern die mit der eventuellen Investition in den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I verbundenen Risiken zu diskutieren und abzuwägen, ob die hier angebotene Investition vor dem Hintergrund der eigenen finanziellen, steuerlichen und sonstigen Verhältnisse und der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen sonstigen Informationen geeignet ist. liegen bezüglich des Abschlusses von Geschäften mit einem bestimmten Kontrahenten oder der Konzentrierung aller oder bestimmter Transaktionen auf einen einzigen Kontrahenten grundsätzlich keinen Beschränkungen. >Futures-Kontrakte werden in der Regel zwischen dem jeweiligen Zielfonds und dem Broker als Eigengeschäft (Principal) und nicht kommissarisch (Agent) abgeschlossen. Dadurch kann sich der Zielfonds dem Insolvenzausfallrisiko des Brokers ausgesetzt sehen. >Margin-Gelder, die bei einem der >Prime Broker hinterlegt werden, werden bei diesem möglicherweise mit anderen >Margin-Geldern gepoolt und unterliegen somit einem Insolvenzrisiko des >Prime Brokers. Zudem könnten auch Kundenkonten bei der Insolvenz des >Prime Brokers einem so genannten >Averaging unterliegen, mit der Folge, dass nicht alle gezahlten Gelder zurückerstattet werden. Warnhinweis: „Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.“ Optionen und Finanztermingeschäfte Die Zielfondsmanager können als Teil ihrer Investmentstrategie auch in >Optionen und >Finanztermingeschäfte anlegen. Diese Geschäfte, die oft zur Absicherung von Anlagen verwendet werden, sind mit hohen Anlagerisiken verbunden. Diese ergeben sich insbesondere aus der >Volatilität solcher Anlagen. Die Rechte, die der Zielfonds aus derartigen >Finanztermingeschäften erwirbt, können verfallen oder an Wert verlieren, weil diese Geschäfte stets nur befristete Rechte verschaffen. Je kürzer die Frist ist, desto größer kann das Risiko sein. Bei Verbindlichkeiten aus >Finanztermingeschäften kann das Verlustrisiko unbestimmbar sein und auch über die zu leistenden Sicherheitsleistungen (>Margins) hinausgehen. Die nur geringen Anforderungen an Einschusszahlungen führen zu einer starken >Hebelwirkung, die sich in einem Gewinn, aber auch in einem Verlust deutlich niederschlägt. Geschäfte, mit denen Risiken aus eingegangenen >Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen (Glattstellungsgeschäfte), können möglicherweise nicht oder nur zu einem Verlust bringenden Preis getätigt werden. Einzelne Risikofaktoren I. Risiken auf Ebene der Zielfonds Unbeschränktes Anlagespektrum der Zielfondsmanager Die Portfolio-Manager der Zielfonds können Investitionen in eine Vielzahl unterschiedlichster Finanzinstrumente mit unterschiedlichen Risikoprofilen und in besonders volatilen Märkten tätigen. Es wird eine breite Auswahl von unterschiedlichen Handelsstrategien verfolgt. Diese beziehen sich auf eine Vielzahl von Ländern und Märkten, Wertpapieren, >Optionen und anderen >Derivaten auf diese Wertpapiere, >Swaps, börsengehandelten und nicht börsengehandelten Instrumenten (inklusive >Futures, >Optionen, >OECD Spot und >Forward-Devisentransaktionen) sowie Edelmetallen. Warentermingeschäfte Warenterminmärkte, auf denen >Warentermingeschäfte getätigt werden, sind besonders volatile Märkte. Insofern ist eine Analyse dieser Märkte, die unter anderem von schwankenden Angebot- und Nachfragerelationen, Wetterbedingungen, geschäftlichen, staatlichen, landwirtschaftlichen, weltpolitischen und wirtschaftlichen Ereignissen, Handelsprogrammen und Richtlinien, die auf die Beeinflussung der Preise an der Warenbörse abzielen, sowie von Zinsschwankungen beeinflusst werden, entscheidend. Da die Kassapreisentwicklung von Waren nur vergleichsweise unvollkommen beobachtbar und lokal unterschiedlich ist, besteht bei Warenterminkontrakten ein zusätzliches Basisrisiko. Darüber hinaus sind Anlagen in >Warentermingeschäften mit zusätzlichen Risiken verbunden, einschließlich (jedoch nicht hierauf beschränkt) des >Leverage (die >Margin beträgt im Allgemeinen nur 5–15 % des Nennwerts des Kontraktes, und das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar). Die Terminpositionen sind unter Umständen nur schwer veräußerbar, da bestimmte Warenbörsen tägliche Schwankungen bei bestimmten Terminkontraktpreisen durch Regulierungen beschränken, die als „tägliche Preisschwankungsobergrenze“ oder „tägliche Obergrenze“ bezeichnet werden. Im Rahmen solcher täglichen Obergrenzen können während eines bestimmten Handelstages keine Geschäfte zu Preisen getätigt werden, die diese Obergrenzen überschreiten. Sobald der Preis eines Kontraktes auf einen Betrag in Höhe der Preisobergrenze steigt bzw. sinkt, können Terminpositionen weder eröffnet noch veräußert werden, falls Händler nicht bereit sind, Geschäfte in Höhe oder bis zur Höhe der Obergrenze zu tätigen. Dies könnte die Zielfondsmanager daran hindern, ungünstige Positionen unverzüglich zu veräußern und erhebliche Verluste für ihre Zielfonds nach sich ziehen. Derivate Neben überproportionalen Gewinnchancen ist beim Handel in >Derivaten ein Totalverlust nicht auszuschließen. Solche Finanzinstrumente, die darauf abzielen, das Anlageergebnis bestimmter Wertpapiere, Währungen, Märkte etc. zu ändern oder zu ersetzen, sind im Allgemeinen mit einem Kontrahentenrisiko verbunden. Alle Anlagen dieser Art unterliegen zusätzlichen Risiken, die zu völligen oder teilweisen Ausfällen führen können, insbesondere im Hinblick auf Zinssatz und >Kreditrisikovolatilität, internationale und lokale Kurswerte und Nachfrage sowie allgemeine wirtschaftliche Faktoren und das Konjunkturgeschehen. >Derivate können zu einem erheblichen Teil fremdfinanziert sein, was zu einer wesentlichen Verstärkung der Marktentwicklungen führen kann, so dass die Verluste unter Umständen den Wert der Anlage übersteigen. Zu den Märkten, auf denen ein Handel in >Derivaten erfolgen kann, gehört neben den Börsen der >Freiverkehrsmarkt sowie der >Interdealer-Markt. Im Gegensatz zu den Teilnehmern der „börsenbasierten“ Märkte unterliegen die jeweiligen Marktteilnehmer im Allgemeinen keiner Bonitätsprüfung oder regulativen Kontrollen. Damit unterliegt der jeweilige Zielfonds dem Risiko, dass ein Kontrahent eine Transaktion auf Grund von Kredit- oder Liquiditätsschwierigkeiten nicht gemäß den vorgesehenen Bestimmungen und Bedingungen zum Abschluss bringen kann. Verzögerungen beim Abschluss solcher Transaktionen können sich auch auf Grund von Streitigkeiten bezüglich der Vertragsbedingungen ergeben (auch solcher, die böswillig herbeigeführt werden), da solche Märkte unter Umständen keine festen Regeln und Verfahren für eine rasche Beilegung von Streitigkeiten vorsehen, so wie dies für die Marktteilnehmer der „börsenbasierten“ Märkte der Fall ist. Diese Faktoren können dazu führen, dass dem jeweiligen Zielfonds Verluste im Zusammenhang mit der Durchführung von Ersatztransaktionen oder anderweitig, auf Grund nachteiliger Marktentwicklung, entstehen. Das Kontrahentenrisiko besteht beispielsweise bei sämtlichen >Swaps und ist bei Verträgen mit längeren Laufzeiten noch insoweit erhöht, als jederzeit Ereignisse eintreten können, die den Abschluss von Transaktionen verhindern, insbesondere wenn die Transaktionen auf einen einzigen Kontrahenten oder eine kleine Gruppe von Kontrahenten konzentriert wurden. Die Zielfondsmanager unter- Außerbörsliche Termingeschäfte (Forward Trading) Forward-Kontrakte werden im Gegensatz zu >Futures-Kontrakten nicht an Börsen gehandelt und sind nicht standardisiert (so genannte OTC-[= over the counter] Geschäfte). Vielmehr handeln Banken und Händler auf diesen Märkten als Eigenhändler,wobei jede Transaktion einzeln verhandelt wird. >Termin- und >Kassageschäfte sind im Wesentlichen nicht reglementiert; es bestehen weder Begrenzungen bezüglich der täglichen Preisschwankungen noch für spekulative Positionen. Die >Termingeschäfte tätigenden Eigenhändler sind 10 nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit den Währungen oder Waren, mit denen sie handeln, weiterhin Kauf- und Verkaufsaufträge entgegenzunehmen, und auf diesen Märkten kann zeitweise eine nur geringe >Liquidität bestehen, wobei diese Zeiträume von erheblicher Dauer sein können. Es ist im Zusammenhang mit solchen Märkten bereits vorgekommen, dass die Teilnehmer keine Kursgebote für bestimmte Währungen oder Waren abgeben konnten oder Kursgebote mit einer ungewöhnlich großen Spanne zwischen dem Preis, zu dem sie kaufbereit waren, und demjenigen, zu dem sie verkaufsbereit waren, abgaben. In allen Märkten, in denen die Zielfonds investiert haben, kann es zu Störungen auf Grund eines ungewöhnlich großen Handelsvolumens, politischer Interventionen oder anderer Faktoren kommen. Durch >Marktilliquidität oder störungen können folglich dem jeweiligen Zielfonds erhebliche Verluste entstehen. den aktuellen Zinssätzen und/oder der Bonität der Emittenten schwanken. Solche Schwankungen können zu einem Kapitalverlust bei dem jeweiligen Zielfonds führen. Aktien Die Investments der Zielfonds können zu einem beträchtlichen Teil auf >Aktien ausgerichtet sein. Eine Anlage in >Aktien mit dem Ziel, durch Inkaufnahme hoher Risiken in jedem Fall Wertzuwachs zu erzielen, ist spekulativ. Die Risiken einer solchen Anlage (u. a. Insolvenzrisiko der Emittenten, Kursänderungsrisiko, Dividendenrisiko) sind generell höher zu beurteilen als die Risiken einer Anlage in Schuldtitel (>verzinsliche Wertpapiere) vergleichbarer Emittenten. Notleidende Kredite Ein Zielfonds kann in Wertpapiere von in- oder ausländischen Emittenten mit schwacher Finanzlage investieren, die nur schlechte Betriebsergebnisse erzielen, wesentlichen Kapitalbedarf haben oder ein negatives Reinvermögen ausweisen, sich besonderen wettbewerblichen Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten auf Grund der technisch-wirtschaftlichen Überholung ihrer Produkte gegenüber sehen oder gegen die Konkurs-, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurden. Anlagen dieser Art sind als äußerst risikobehaftet einzustufen. Sie können unter Umständen Totalverluste nach sich ziehen. Insbesondere wird die Notlage, in der sich das jeweilige Unternehmen befindet, nur wenig transparent sein. Derartigen Anlagen können Bestimmungen des in- oder ausländischen Rechts entgegenstehen, unter anderem im Zusammenhang mit betrügerischer Vermögensübertragung oder sonstigen anfechtbaren Vermögensübertragungen oder Zahlungen, Kreditgeberhaftung sowie die Befugnisse von Konkurs- bzw. Insolvenzgerichten zur Untersagung,Minderung,Nachrangigkeitserklärung oder Entziehung von bestimmten Ansprüchen. Die Kurswerte solcher Wertpapiere unterliegen plötzlichen und unregelmäßigen Marktbewegungen und überdurchschnittlichen Kursschwankungen, und die Spanne zwischen Angeboten und geforderten Preisen solcher Wertpapiere kann größer sein als die anderer Wertpapiermärkte. Unter Umständen spiegelt der Kurswert solcher Wertpapiere ihren wirklichen Wert erst nach Ablauf mehrerer Jahre wider. Im Falle der Abwicklung (sowohl im Rahmen als auch außerhalb von Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren) sowie bei anderen Formen der Unternehmenssanierung besteht die Gefahr, dass eine Umstrukturierung entweder keinen Erfolg zeigt (beispielsweise auf Grund der unterlassenen Einholung der erforderlichen Genehmigungen), diese sich verzögert (beispielsweise bis verschiedene Verbindlichkeiten [tatsächliche oder Eventualverbindlichkeiten] erfüllt wurden) oder dies zu einer Ausschüttung von Barbeträgen oder Ausgabe neuer Wertpapiere führt, deren Wert unter dem an den Zielfonds zu zahlenden Kaufpreis für das Wertpapier liegt, in Bezug auf welches eine solche Ausschüttung bzw. Vergabe vorgenommen wurde. In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente Die Zielfondsmanager können einige der vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z. B. Optionsanleihen). Die vorstehenden Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist. Swaps Wenn der Vertragspartner des >Swaps seinen Leistungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommt, erleidet das >Sondervermögen Verluste. Durch Wertänderungen des dem >Swap zugrunde liegenden Vermögenswerts kann das >Sondervermögen ebenfalls Verluste erleiden, wenn die Erwartungen in die Marktentwicklung nicht erfüllt werden. Bei >Swaps, die in Fremdwährung konvertieren, bestehen Währungskursrisiken. Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (>Glattstellung) ist mit Kosten verbunden. >Swaps sind Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse oder in einen >organisierten Markt zugelassen sind. Daher kann die Veräußerung von >Swaps an Dritte sowie die >Glattstellung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Devisenspekulationen Devisenspekulationen können von bestimmten oder allen Zielfonds durchgeführt werden. In den vergangenen Jahren waren die Devisenkurse durch sehr starke Schwankungen gekennzeichnet. In diesem Zusammenhang birgt die Kombination von >Volatilität und >Hebelwirkung (>Leverage) ein großes Gewinnpotenzial in sich, ist jedoch gleichzeitig mit einem beträchtlichen Verlustrisiko verbunden. Des Weiteren sind Devisenspekulationen durch das Kontrahentenrisiko gekennzeichnet, da Devisengeschäfte auf der Basis Auftraggeber zu Auftraggeber abgeschlossen werden. Unternehmensbeteiligungen Unternehmensbeteiligungen können mangels eines Marktes bzw. eines liquiden Marktes für Beteiligungen schwer veräußerbar sein. Ferner sind mit dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen spezifische Risiken verbunden, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens ergeben. Adressenausfallrisiko Neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte wirken sich auch die besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller auf den Kurs eines Wertpapiers aus. Auch bei sorgfältigster Auswahl der Wertpapiere kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern eintreten. Die Verluste durch den Vermögensverfall eines Ausstellers wirken sich in dem Maße aus, in dem entsprechende Wertpapiere für den jeweiligen Zielfonds erworben worden sind. Edelmetalle Das Halten, Kaufen oder Verkaufen von Edelmetallen kann in manchen Rechtsbereichen behördlich beschränkt werden oder mit zusätzlichen Steuern, Abgaben oder Gebühren belastet werden. Der physische Transfer von Edelmetallen in Edelmetalldepots kann durch Anordnung von lokalen Behörden oder sonstigen Institutionen beschränkt werden. Zusätzlich können Situationen entstehen, in denen das Risiko solch einer Übertragung nicht versichert werden kann und sich folglich Speditionen weigern, den Übertrag oder die Lieferung durchzuführen. Edelmetallpreise schwanken über kurze Perioden stärker auf Grund von Veränderungen der Inflationsrate oder der Inflationserwartungen in verschiedenen Ländern, der Verfügbarkeit und des Angebots von Edelmetallen sowie auf Grund von Mengenverkäufen durch Regierungen, Zentralbanken, internationale Agenturen, Investmentspekulationen, monetären oder wirtschaftspolitischen Entscheidungen verschiedener Regierungen. Ferner können Regierungsanordnungen bezüglich des Privateigentums an Edelmetallen zu Wertschwankungen führen. Verzinsliche Wertpapiere – Risiko der Leistungsstörung, Zinsänderungsrisiko Die Zielfonds können in >verzinsliche Wertpapiere investieren. Abgesehen von dem Adressenausfallrisiko besteht für die Zielfonds das Risiko einer Leistungsstörung der Emittenten der Wertpapiere. Eine solche Leistungsstörung kann zu einem Zahlungsverzug oder zur Nichtzahlung von fälligen Zinsen oder Kapital führen. Insbesondere beim Erwerb nicht notierter Wertpapiere oder bei Abwicklung über eine Transferstelle besteht das Risiko, dass die Abwicklung nicht erwartungsgemäß durchgeführt wird, da eine Gegenpartei nicht rechtzeitig oder vereinbarungsgemäß zahlt oder liefert. Daneben kann der Preis von verzinslichen Wertpapieren mit 11 Emerging Markets Die Zielfondsmanager können in die so genannten >“Emerging Markets“ investieren. Hierbei handelt es sich um Finanzinstrumente von Emittenten aus aufstrebenden Volkswirtschaften wie Lateinamerika, Asien und Afrika, d. h. um Regionen, die zum Teil rasant wachsen, deren Kapitalmärkte aber auch sehr volatil (schwankend) und illiquid (d. h. von einem eingeschränkten Handel gekennzeichnet) sind. Die Währungen, in denen solche Investments >denominiert sind, können instabil, nicht frei konvertierbar sein und einem starken Wertverfall unterliegen. Der Wert einer Anlage in einen der >Emerging Markets kann durch politische, rechtliche und fiskalische Unsicherheiten beeinflusst werden. Existierende Gesetze finden unter Umständen keine konsequente Anwendung. Die >Emerging Markets befinden sich nach wie vor in einem frühen Stadium ihrer Entwicklung, haben ein nur geringes Volumen, sind weniger liquide und weisen eine größere >Volatilität als etablierte Märkte auf. Darüber hinaus sind sie kaum reguliert. Die Erfüllung von Transaktionen kann Verzögerungen und administrativen Unsicherheiten unterliegen. Verwahrer solcher Vermögensgegenstände sind nicht in der Lage, den gleichen Grad an Service, Sicherheit der Verwahrung, >Glattstellung und Verwaltung von Finanzinstrumenten zu bieten, wie dies in weiter entwickelten Märkten üblich ist. Es besteht daher das Risiko, dass ein Zielfonds nicht als Eigentümer der von ihm durch einen Zwischenverwahrer gehaltenen Finanzinstrumente angesehen wird. Ausländische Zielfonds – Mangelnde staatliche Aufsicht Soweit der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I in ausländische Zielfonds investiert, ist zu berücksichtigen, dass diese oft als wenig oder überhaupt nicht >regulierten Fonds einer begrenzten Anzahl von Anlegern angeboten werden und in der Regel nur begrenzt handelbar sind. Mit der geringen Regulierung ist in der Regel auch eine eingeschränkte staatliche Aufsicht verbunden. Ferner ist es möglich,dass der Heimatstaat eines Zielfonds es dem >Dach-HedgeFonds erschweren könnte, seine vollen rechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Bezüglich ausländischer Zielfonds wird möglicherweise nicht dieselbe Transparenz gewährleistet wie bei inländischen >Hedge-Fonds, so dass Änderungen der Anlagepolitik oder der Risikostruktur gegebenenfalls erst mit zeitlicher Verzögerung sichtbar werden. Soweit es sich bei den Zielfonds um >Teilfonds eines >Umbrella-Fonds handelt, kann der Erwerb der Zielfondsanteile gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Risiko verbunden sein, wenn der Umbrella-Fonds Dritten gegenüber insgesamt für die Verbindlichkeiten jedes >Teilfonds haftet. Handelt es sich bei dem Zielfonds um eine so genannte >MasterFeeder-Struktur, so ist zu beachten, dass Master- und Feeder-Fonds regelmäßig in unterschiedlichen Ländern domiziliert sind, und dass das Fondsmanagement nicht den Regelungen desselben Landes wie der Feeder-Fonds unterliegt. Eingeschränkte Bewertung und Rücknahme von Zielfondsanteilen Die Zielfondsanteile, die für den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I erworben werden, können in der Anteilrücknahme sowie in der Häufigkeit der Bewertung der Fondsanteile eingeschränkt sein. Mit dem Erwerb derartiger Zielfonds ist die Gefahr verbunden, dass sie nicht rechtzeitig zurückgegeben und liquidiert werden können. Leerverkauf Die Zielfondsmanager können Wertpapiere verkaufen, die sich (noch) nicht im Bestand ihres Zielfondsportfolios befinden. Ein solcher >Leerverkauf könnte in der Erwartung stattfinden, das betreffende Wertpapier (oder ein austauschbares Wertpapier) zu einem späteren Zeitpunkt zu einem niedrigeren Kurswert einzukaufen. Zunächst muss das verkaufte Wertpapier geliehen werden, um es an den Erwerber liefern zu können. Die Rückgabe an den Entleiher erfolgt durch einen späteren Erwerb des Wertpapiers. Im Rahmen eines solchen >Leerverkaufs wird ein Gewinn bzw. ein Verlust erzielt, wenn der Wert des betreffenden Wertpapiers zwischen dem Zeitpunkt des >Leerverkaufs und dem Zeitpunkt, zu dem der Zielfondsmanager das Wertpapier erwirbt, um den geliehenen Titel zu ersetzen, sinkt bzw. steigt. Somit birgt ein >Leerverkauf theoretisch ein unbegrenztes Risiko bezüglich der Steigerung des Kurswertes des Wertpapiers in sich, was theoretisch zu unbegrenzten Verlusten führen kann. Schwer veräußerbare Anlagen Die Zielfondsmanager können Anlagen tätigen, die rechtlichen oder sonstigen Übertragungsbeschränkungen unterliegen oder für die keine liquiden Märkte bestehen, beispielsweise Privatplatzierungen. Die Kurswerte solcher Anlagen – soweit vorhanden – sind tendenziell stärkeren Schwankungen ausgesetzt, und es ist unter Umständen unmöglich, solche Anlagen zu dem gewünschten Zeitpunkt zu verkaufen oder im Falle des Verkaufs den tatsächlichen Marktwert zu erzielen. Darüber hinaus können die Zielfondsmanager auch in nicht börsennotierte oder im >Freiverkehr gehandelte Wertpapiere investieren. Da solche Wertpapiere nicht an öffentlichen Märkten gehandelt werden, können sie schwieriger veräußerbar sein als Wertpapiere, für die ein solcher Markt besteht. Bei der Veräußerung solcher nicht öffentlich gehandelter Wertpapiere kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Diese Wertpapiere können zwar im Rahmen privater Transaktionen wieder veräußert werden, jedoch liegen die hierbei erzielten Kurswerte unter Umständen unter den ursprünglich gezahlten Preisen. Darüber hinaus unterliegen Unternehmen, deren Wertpapiere nicht registriert sind oder nicht öffentlich gehandelt werden, nicht den Offenlegungspflichten oder anderen Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die anwendbar wären, wenn diese Wertpapiere registriert wären oder öffentlich gehandelt würden. Hebelwirkung auf Grund von Fremdfinanzierung (Leverage) Die Portfolio-Manager der Zielfonds können ohne Einschränkungen auf Fremdmittel zurückgreifen und dabei verschiedene Kreditlinien und andere Formen der Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen, einschließlich >Swaps und >Pensionsgeschäften (>Leverage). Durch diese Möglichkeit der Fremdfinanzierung kann zwar eine Steigerung des erzielten Gesamtertrages bewirkt werden. Eine solche Vorgehensweise birgt aber gleichzeitig die Gefahr erhöhter Verluste in sich, da der Wert des Zielfonds sinkt, wenn Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen unter die im Zusammenhang mit den Krediten fälligen Zinszahlungen fallen. Jedes Ereignis mit negativer Auswirkung auf eine durch den Zielfondsmanager getätigte Anlage wird in dem Maße verstärkt, in dem auf Mittel der Fremdfinanzierung zurückgegriffen wurde. Durch diesen kumulativen Effekt können erhebliche Verluste eintreten, die geringer ausfallen würden, wenn eine Fremdfinanzierung nicht stattgefunden hätte. Instabile Märkte und mangelnde Liquidität in den Märkten Die Preise von Warenkontrakten und allen derivativen Finanzinstrumenten unterliegen starken Schwankungen. Preisschwankungen im Zusammenhang mit >Termin-, >Futures- und sonstigen derivativen Kontrakten, in welche die Zielfondsmanager investieren können, werden unter anderem beeinflusst durch Zinssätze, schwankende Angebots- und Nachfragerelationen, staatliche Handels-, Steuersowie Geldmengen- und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien sowie durch politische und wirtschaftliche Ereignisse und politische Maßnahmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und auch international. Darüber hinaus können Regierungen zu jeder Zeit unmittelbar oder mittels Regulierungsmaßnahmen in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere bezüglich währungs- und zinsabhängiger >Futures und >Optionen. Solche Interventionen zielen häufig auf eine direkte Preisbeeinflussung ab und können, zusammen mit anderen Faktoren, dazu führen, dass alle diese Märkte gemeinsame Entwicklungstendenzen aufweisen, unter anderem auf Grund von Zinsschwankungen. Die Zielfonds unter- Der Investitionsgrad eines Zielfonds kann auch durch den Einsatz von >Derivaten weiter gesteigert werden. Zu den Investitionen eines Zielfonds können darüber hinaus Anlagen in Personengesellschaften und anderen zusammengeschlossenen Investmentgesellschaften gehören, die ihrerseits mit einer beträchtlichen >Hebelwirkung arbeiten. Diese Anlageformen unterliegen denselben oben beschriebenen Risiken der >Hebelwirkung, und ein Zielfonds könnte seine gesamte Anlage verlieren. Im Allgemeinen können die Banken und Händler, die Finanzmittel für Zielfonds bereitstellen, die Richtlinien hinsichtlich >Margin, Marginsatz, Finanzierung sowie Bewertung von Wertpapieren und Sicherheiten im Wesentlichen nach eigenem Ermessen einseitig ändern. Änderungen dieser Richtlinien durch Banken und Händler könnten zu großen Nachschussforderungen, zum Verlust von Finanzmitteln sowie zu Zwangsglattstellungen von Positionen führen. 12 liegen ferner dem Risiko des Ausfalls einer Börse, an der ihre Positionen gehandelt werden, oder ihrer >Clearingstellen. Anspruch umgewandelt wird. Im Falle einer Aneignung geht das Eigentum an den Vermögensgegenständen auf den >Prime Broker über, so dass für die Dauer der Aneignung in einem möglichen Konkurs bzw. in einer möglichen Insolvenz des >Prime Brokers nur ein Herausgabeanspruch des Zielfonds gegen den >Prime Broker geltend gemacht werden kann. Trotz des umfangreichen Volumens beim Handel mit >Aktien und anderen Finanzinstrumenten sind die Märkte für manche Wertpapiere und andere Finanzinstrumente durch beschränkte >Liquidität gekennzeichnet. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die Zielfonds haben, sowohl hinsichtlich der Realisierung gestellter Kurse als auch bei der Ausführung von Aufträgen zu den gewünschten Kursen. 1998 waren die internationalen Finanzmärkte von einer „Liquiditätskrise“ gekennzeichnet. Lange Zeit gab es für zahlreiche >verzinsliche Wertpapiere, die häufig von Zielfonds lange gehalten werden, keinen oder einen nur begrenzten Markt. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass diese oder ähnliche Situationen (i) künftig nicht eintreten werden oder (ii) künftig keine ähnlich negativen Auswirkungen auf die Zielfonds haben werden und somit zu Verlusten führen. Es besteht keine Möglichkeit der Kontrolle darüber, mit welchen Institutionen die Zielfonds Transaktionen abschließen. Allgemeine operative Risiken Der Handel mit Finanzinstrumenten erfolgt unter Zuhilfenahme vielfältiger technischer Hilfsmittel wie Computerprogramme, elektronischer Informationssysteme, elektronischer Handelsprogramme, Telefone und anderer Hilfsmittel. Es ist nicht gewährleistet, dass diese Hilfsmittel einwandfrei funktionieren und zu jedem Zeitpunkt einsatzbereit sind. So kann beispielsweise ein Stromausfall dazu führen, dass Positionen, welche neu eingegangen, aufgelöst oder reduziert werden sollen, nicht rechtzeitig zum jeweils gewünschten Zeitpunkt eingegangen,aufgelöst oder reduziert werden können. Dies kann zu erheblichen Verlusten oder nicht wahrgenommenen Anlagechancen führen mit der Folge, dass die Wertentwicklung des betroffenen Zielfonds negativ wird. Aussetzung des Handels Wertpapier- und Warenbörsen haben typischerweise das Recht, den Handel in jedem an solchen Börsen gehandeltem Instrument zu suspendieren oder zu beschränken (siehe hierzu insbesondere auch den Risikohinweis „Warentermingeschäfte“). Eine Aussetzung könnte es für einen Zielfonds unmöglich machen, Positionen zu liquidieren, was zu Verlusten dieses Zielfonds führen kann. „Soft Dollar“-Leistungen Die Zielfondsmanager können bei der Auswahl von Brokern, Banken und Händlern zur Durchführung von Transaktionen für ihre Zielfonds bestimmte Faktoren wie Preise, die Fähigkeit der Broker, Banken und Händler zur Durchführung der gewünschten Transaktionen, ihre Einrichtungen, ihre Zuverlässigkeit und ihre Bonität sowie die von diesen Brokern,Banken und Händlern bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen oder die von diesen übernommenen Ausgaben berücksichtigen. Die Produkte und Dienstleistungen können die von dem Zielfondsmanager genutzten Analysemittel im Zusammenhang mit Anlageentscheidungen umfassen und Ausgaben können die allgemeinen Gemeinkosten des Zielfondsmanagers beinhalten. Solche „Soft Dollar“-Leistungen können einen Zielfondsmanager gegebenenfalls dazu veranlassen, eine Transaktion mit einem bestimmten Broker, einer bestimmten Bank oder einem bestimmten Händler abzuschließen, obwohl diese nicht die niedrigsten Transaktionsgebühren bieten. Geringe Bonitätssicherung Riskante Anlagen der Zielfondsmanager eröffnen die Möglichkeit entsprechend hoher Renditen. Als Kehrseite hiervon kann infolge von Bonitätsrisiken der Emittenten solcher Finanzinstrumente der jeweilige Zielfonds dem teilweisen oder gänzlichen Verlust seines Gesamtwertes ausgesetzt sein. Transaktionsvolumen Die Zielfondsmanager können ihrer Anlagetätigkeit bestimmte kurzfristige Marktüberlegungen zugrunde legen. Das Transaktionsvolumen des Anlageportfolios kann daher erheblich sein. Im Rahmen dieser Investmenttätigkeit werden Transaktionsgebühren entstehen, die sich auf die Gesamtrendite auswirken. Nicht immer sind die niedrigsten Transaktionsgebühren der ausschlaggebende Faktor für die Wahl eines Transaktionspartners, vielmehr spielen einige andere Überlegungen wie die Zuverlässigkeit und Bonität der Beteiligten bei der Wahl eine Rolle. Der >Nettoinventarwert des >Sondervermögens kann infolge des Transaktionsvolumens erheblichen kurzfristigen Schwankungen unterliegen. Mögliche Interessenkonflikte der Zielfondsmanager Es können Situationen auftreten,in denen sich die Zielfondsmanager in Interessenkonflikten befinden. Insbesondere erbringen diese ihre Dienstleistungen nicht ausschließlich für den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I, sondern möglicherweise auch gegenüber Dritten, deren Interessen mit denen des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I im Widerspruch stehen können. Auch wenn die Zielfondsmanager bestmöglich darum bemüht sind, derartige Konflikte zu vermeiden, ist es nicht auszuschließen, dass dies nicht doch im Einzelfall misslingt. Treten solche Konflikte ein, so kann nicht das Risiko ausgeschlossen werden, dass sie zu Lasten des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I entschieden werden. Konzentration Die Zielfondsmanager können ihre Anlagetätigkeiten auf einige wenige Wertpapiere, Branchen oder Länder konzentrieren. Eine solche Konzentrierung kann einen verhältnismäßig größeren Verlust nach sich ziehen, als wenn der jeweilige Zielfonds bei seiner Anlagetätigkeit eine größere Bandbreite von Anlageformen berücksichtigen würde. Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Konkurs bzw. Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann. Insbesondere der Einsatz eines Dritten (z. B. >Prime Brokers) kann unter Umständen nicht die gleiche Sicherheit gewährleisten wie ein als >Depotbank eingesetztes Kreditinstitut. Vergütungen auf Ebene der Zielfonds Auf Ebene der Zielfonds sind in der Regel neben einer Verwaltungsgebühr die Zahlung einer Anlageerfolgsprämie an die jeweiligen Portfolio-Manager vorgesehen. Solche Vergütungsvereinbarungen können einen Anreiz schaffen, Anlagen vorzunehmen, die risikoreicher oder spekulativer sind als solche, die getätigt würden, wenn solche Vereinbarungen nicht getroffen worden wären. Der Erwerb von Anteilen an anderen Investmentvermögen auf Ebene der Zielfonds kann zu einer Bildung von Kaskadenstrukturen führen mit der Folge, dass zusätzlich zu den Gebühren der Zielfonds auch die Gebühren der von diesen erworbenen Investmentvermögen die Wertentwicklung der Zielfonds mindern. Darüber hinaus werden im Rahmen der Bereitstellung von Krediten durch einen >Prime Broker oder durch den Einsatz von >Derivaten üblicherweise Vermögensgegenstände dem >Prime Broker als Sicherheit übergeben. Dadurch kann der >Prime Broker gegebenenfalls gegenüber den Ansprüchen des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I vorrangige Rechte an Vermögensgegenständen des Zielfonds geltend machen. Neue Anlageverwalter Bestimmte Zielfonds werden möglicherweise von Anlageverwaltern verwaltet, die >Hedge-Fonds erst seit relativ kurzer Zeit verwalten („Neue Anlageverwalter“). Die frühere Erfahrung von Neuen Anlageverwaltern liegt üblicherweise im Eigenhandelsgeschäft von Finanzinstitutionen oder in der Verwaltung von nicht abgesicherten Konten institutioneller Vermögensverwalter oder anderer Investment- Ein erhöhtes Adressenausfallrisiko entsteht insbesondere durch einem >Prime Broker eingeräumte Aneignungsrechte an Gegenständen des >Sondervermögens, durch die das Miteigentumsrecht des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I an den Vermögensgegenständen des jeweiligen Zielfonds in einen schuldrechtlichen 13 gesellschaften. Da Neue Anlageverwalter keine direkte Erfahrung in der Verwaltung von >Hedge-Fonds haben, einschließlich der Erfahrung in finanzieller, rechtlicher oder aufsichtsbehördlicher Hinsicht, die speziell für die Verwaltung von >Hedge-Fonds erforderlich ist,und da im Allgemeinen wenig Informationen zur Verfügung stehen, auf die man eine Beurteilung der Anlage- und Verwaltungserfahrung eines solchen Verwalters stützen kann, sind Anlagen mit Neuen Anlageverwaltern unter Umständen mit höherem Risiko und größerer Unsicherheit verbunden als Anlagen mit erfahrenen Hedge-FondsVerwaltern. Wechselkurse zwischen Währungen werden durch verschiedene Faktoren von Angebot und Nachfrage an den internationalen Devisenmärkten bestimmt, die unter anderem durch volkswirtschaftliche Faktoren, Spekulationen und Eingriffe durch Zentralbanken und Regierungsstellen (einschließlich Devisenkontrollen und -beschränkungen) beeinflusst werden. >Währungskurssicherungsgeschäfte dienen dazu, Währungsrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht ausschließen, dass Währungskursänderungen trotz möglicher Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I negativ beeinflussen. Die bei >Währungskurssicherungsgeschäften entstehenden Kosten und evtl. Verluste vermindern das Ergebnis des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I. Möglichkeit von Betrug oder sonstigem Fehlverhalten seitens der Zielfondsmanager Es besteht das Risiko, dass ein Zielfondsmanager die Vermögenswerte seines Zielfonds veruntreut, vereinbarte Anlagestrategien nicht einhält, falsche Geschäftsberichte erstellt oder ein sonstiges Fehlverhalten begeht. (Siehe hierzu insbesondere die Risikohinweise „Ausländische Zielfonds – Mangelnde staatliche Aufsicht“ [I.] sowie „Intransparenz bei Anlagen in Zielfonds“ [II.]) Geldmarktinstrumente Der Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann seine Mittel in Geldmarktinstrumente anlegen. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Laufzeit von maximal zwölf Monaten tendenziell geringere Kursrisiken infolge von Änderungen des Marktzinses als Kapitalmarktanlagen. Dennoch unterliegen auch Geldmarktinstrumente Risiken. Die Kurse der Geldmarktinstrumente eines Sondervermögens können gegenüber dem Einstandspreis steigen, aber auch fallen. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Geld- und Kapitalmärkte ab oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller. Das mit jeder Anlage verbundene Bonitätsrisiko kann auch bei einer besonders sorgfältigen Auswahl zu erwerbender Geldmarktinstrumente nicht völlig ausgeschlossen werden. Die kurze Laufzeit der Geldmarktinstrumente beseitigt das mit jeder Anlage verbundene Ausstellerrisiko nicht (siehe hierzu auch I. Risiken auf Ebene der Zielfonds, "Adressenausfallrisiko"). Soweit die Vermögensgegenstände des Sondervermögens auf Fremdwährung lauten, bestehen Risiken, die sich aus Veränderungen der Devisenkurse ergeben können sowie das sogenannte Transferrisiko. II. Risiken auf Ebene des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I Intransparenz bei Anlagen in Zielfonds Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I investiert – wie bereits dargestellt – in verschiedene >Hedge-Fonds (Zielfonds). Trotz der dargestellten Auswahlverfahren für solche Zielfonds besteht kein unmittelbarer Einfluss darauf, welche konkreten Anlagen mit dem vom >Dach-Hedge-Fonds zur Verfügung gestellten Geld von diesen Zielfonds letztendlich getätigt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Absicherung bestimmter Risiken wie beispielsweise Währungskursrisiken. Trotz eines ausgeprägten Risikomanagements und Risikocontrollings wird es dem >Dach-Hedge-Fonds regelmäßig nicht möglich sein, jede einzelne Anlageentscheidung der Zielfonds nachzuvollziehen und sie auf ihre Vereinbarkeit mit einer bestimmten Anlagestrategie oder im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Risiken zu überprüfen. Ausländische Zielfonds unterliegen oft keiner staatlichen Aufsicht. Eingeschränkte Fungibilität bei Zielfonds Der Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann als Zielfondsinvestment Aktien von Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital erwerben. Diese Aktien sind unter Umständen nicht jederzeit veräußerbar und unterliegen daher einer eingeschränkten Fungibilität. Bankguthaben Der Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I kann seine Mittel in Bankguthaben anlegen. Auch bei dieser Anlageform kann das Adressenausfallrisiko nicht ausgeschlossen werden (siehe auch I. Risiken auf Ebene der Zielfonds, "Adressenausfallrisiko")." Risiko trotz Diversifikation Um eine Diversifizierung der Anlage zu erreichen, legt der >DachHedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I in eine Mehrzahl von Zielfonds an. Obwohl diese >Diversifikation dazu dient, Verluste zu kompensieren und gleichzeitig die Möglichkeit zu erhalten, Erträge aus Gewinn bringenden Preisbewegungen zu erzielen, ist nicht gewährleistet, dass die Anlage in die verschiedenen Zielfonds nicht insgesamt zu Verlusten führt, die durch einige Zielfonds erzeugt werden, welche die durch andere erzielten Gewinne übersteigen. Ferner kann es vorkommen, dass die verschiedenen Zielfonds um dieselben Positionen in Märkten konkurrieren. Umgekehrt könnte der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I gleichzeitig entgegengesetzte Positionen desselben Wertpapiers oder derselben Waren in verschiedenen durch verschiedene Zielfonds verwalteten Depots halten. Jede solche Position würde für den >Dach-Hedge-Fonds Transaktionskosten verursachen, aber möglicherweise keinerlei verbuchten Gewinn oder Verlust erzeugen. Schließlich ist nicht gewährleistet, dass die Auswahl mehrerer Zielfonds erfolgreicher ist als die Auswahl eines einzigen es wäre. Risiken im Hinblick auf die Rechnungslegung, die Wirtschaftsprüfung und das Finanzberichtswesen HANSAINVEST wird detaillierte Angaben zum Anteilwert des >DachHedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I lediglich monatlich erstellen. Es kann somit zu erheblichen zeitlichen Abständen zwischen dem Eintritt und der Mitteilung von Ereignissen, die Auswirkung auf den >Nettoinventarwert haben, kommen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Standards hinsichtlich Publizität, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Berichtswesen können in verschiedenen Ländern, in denen Anlageinstrumente angeboten werden, in vielerlei Hinsicht weniger streng sein und nicht den gleichen Grad an Anlegerschutz und Information bieten wie es z. B. in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist. Dies kann dazu führen, dass die von den Zielfonds mitzuteilenden Angaben den Wert aller oder einiger Anlageinstrumente nicht korrekt wiedergeben, wenngleich die >Depotbank oder eine vergleichbare Einrichtung den Wert des Zielfonds bestätigt. Verwaltungskosten Der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I wird im Rahmen seiner Verwaltung mit der in den Besonderen Vertragsbedingungen aufgeführten Verwaltungsgebühr der HANSAINVEST, den Gebühren der >Depotbank, den gegebenenfalls Dritten zustehenden Vergütungen und weiteren Aufwendungen belastet – und zwar unabhängig von dessen Wertentwicklung. Somit fallen diese Gebühren und Vergütungen sowie sonstige Aufwendungen auch bei einer negativen Entwicklung an und vermindern folglich den >Nettoinventarwert des >Dach-Hedge-Fonds. Wechselkurs- und Währungsrisiken Die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus den Zielfonds erhält der >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I in der Währung des jeweiligen Zielfonds. Werden Zielfonds erworben, die in Fremdwährung notieren, so können negative Veränderungen der Devisenkurse, aber auch Gesetzesänderungen hinsichtlich des Devisentransfers das Anlageergebnis zusätzlich beeinträchtigen. 14 Vergütungen auf Ebene des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I Auch auf Ebene des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I ist neben der Verwaltungsgebühr die Zahlung einer Erfolgsgebühr vorgesehen. Solche Anlageerfolgsprämien können ein Anreiz dafür sein, eine riskantere oder spekulativere Auswahl an Zielfonds zu treffend, als dies der Fall wäre, wenn keine solche Erfolgsgebühr gezahlt würde. III. Sonstige Risiken Schlüsselpersonenrisiko Der Erfolg der Anlage hängt in erheblichem Maße von den Fähigkeiten der Zielfondsmanager wie auch von den für das Management des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I verantwortlichen Personen ab. Scheiden diese Personen aus ihren Unternehmen aus, könnte dies einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung der Zielfonds oder des >Dach-Hedge-Fonds haben. Risiken, die sich aus der relativen Unbestimmtheit der Anlage- und Auswahlgrundsätze ergeben Die Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen, denen die HANSAINVEST bei der Verwaltung des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I nach den Vorgaben des InvG und den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen unterliegt, eröffnen einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum in Bezug auf die konkret zu tätigenden Investitionsentscheidungen, insbesondere bei der Auswahl der Zielfonds. Der >Dach-Hedge-Fonds kann seine Vermögenswerte unter den Zielfonds umverteilen, einen oder mehrere Zielfonds veräußern bzw. Anteile zurückgeben oder zusätzliche Zielfonds auswählen. Jede solche Neuzuteilung könnte die >Performance des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I nachteilig beeinflussen. Die relative Unbestimmtheit der Anlage- und Auswahlgrundsätze erschwert die Transparenz und Überprüfbarkeit der von der HANSAINVEST getroffenen Anlageentscheidungen. Abhängigkeit des Anlageerfolges von den subjektiven Entscheidungen des Managements Der Erfolg der Anlage hängt von der erfolgreichen Umsetzung der Anlagestrategien sowohl auf Ebene der einzelnen Zielfonds als auch auf Ebene des >Dach-Hedge-Fonds durch ihre jeweiligen PortfolioManager ab. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Portfolio-Manager letztlich hierzu in der Lage sind. Subjektive anstelle von systematischen Entscheidungen der Portfolio-Manager können Verluste bewirken oder Gewinne verhindern, was durch weniger subjektive Entscheidungen möglicherweise hätte vermieden werden können. Pauschalbesteuerung Das >Sondervermögen plant den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zielfonds die hierfür notwendigen Angaben nicht zur Verfügung stellen werden. Dann käme es zu einer – teilweisen – Pauschalbesteuerung des Anlegers. Für Besteuerungszwecke anzusetzen wären in diesem Fall die Ausschüttungen des Zielfonds sowie 70 % des Wertzuwachses des betreffenden Zielfondsanteils,mindestens jedoch 6 % des letzten Wertes des Zielfondsanteils, jeweils bezogen auf das betreffende Kalenderjahr. Auf Grund des Mindestsatzes von 6 % kann es bei fehlendem Nachweis der Besteuerungsgrundlagen durch einen Zielfonds dazu kommen, dass das betreffende Zielfondsinvestment auch dann einer Besteuerung beim Anleger unterworfen wird, wenn der tatsächliche Erfolg dieses Zielfondsinvestments niedriger oder gar negativ ist. Daher kann die Pauschalbesteuerung einzelner Zielfondsinvestments die Rendite des Anlegers deutlich mindern. Bewertung der Vermögensgegenstände des Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I Potenzielle Erwerber von Anteilen am >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I sollten sich darüber bewusst sein, dass der Wert der Anteile maßgeblich von der Bewertung des Dach-HedgeFondsportfolios abhängig ist. Der Wert dieses Portfolios kann zeitlichen Schwankungen unterliegen, die von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Insbesondere hängt die Bewertung des DachHedge-Fondsportfolios von der Bewertung der einzelnen Zielfonds ab, deren Wert ebenfalls zeitlichen Schwankungen unterliegt. Schwankungen im Wert eines Zielfonds können durch Schwankungen im Wert eines anderen Zielfonds ausgeglichen, aber auch verstärkt werden. Inanspruchnahme von Kredit Wird der Erwerb der Anteile mit Kredit finanziert, muss der Anleger bei einer ungünstigen Wertentwicklung des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhört sich das Verlustrisiko erheblich. Der Anleger kann sich nicht darauf verlassen, den Kredit aus den Gewinnen einer Investition in den >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr muss er vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage ist, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste bis hin zum Totalverlust eintreten. Zeitliche Verzögerung nach Erklärung der Rücknahme Die Rücknahme der Anteile unterliegt einer Rücknahmefrist von 45 Kalendertagen. Insofern ergibt sich auf Grund dieser Frist eine zeitliche Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Rückgabeerklärung des Anlegers und dem Zeitpunkt, an dem der Rücknahmepreis ermittelt wird. Diese Verzögerung kann über zwei Monate dauern. Der Anleger kann mithin nicht wissen, welchen genauen Betrag er bei Rückgabe seiner Anteile für diese erhalten wird. Es besteht das Risiko, dass sich der Wert des >Dach-HedgeFonds HI Pioneer Global Hedge I zwischenzeitlich negativ entwickelt. Dieses Marktrisiko geht zulasten des Anlegers. Die HANSAINVEST kann die Errechnung der Rücknahmepreise sowie die Rücknahme an sich zeitweilig aussetzen. Auch insofern kann es zu einer zeitlichen Verzögerung kommen, wenn die Rücknahme der Anteile mit der zeitweiligen Einstellung der Berechnung des Rücknahmepreises zusammenfällt. Auch in diesem Fall kann im Ergebnis der maßgebliche Abrechnungsbetrag von dem Betrag abweichen, der ohne diese Verzögerung ermittelt worden wäre. Da für den Zeitraum zwischen dem Rücknahmetermin und der tatsächlichen Auszahlung des Rücknahmepreises dem Anleger keine Zinsen gezahlt werden, kann dies die Wertentwicklung des Investments negativ beeinflussen. Auf Grund der überdurchschnittlichen Risiken, die beim Einsatz von Hedge-Fonds-Strategien unvermeidbar sind, ist ein Erwerb von Anteilen des HI Pioneer Global Hedge I nur für solche Anleger geeignet, die diese Risiken verstehen und einschätzen können und deren längerfristiges Anlageziel mit dem des HI Pioneer Global Hedge I übereinstimmt. Bewertung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens zur Ermittlung des Ausgabeund Rücknahmepreises Auflösung des Dach-Hedge-Fonds durch die HANSAINVEST Die HANSAINVEST kann die Verwaltung des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13 Monaten kündigen. In diesem Fall kann das >Sondervermögen abgewickelt und der Erlös hiernach an die Anleger ausgezahlt werden. Somit trifft den Anleger auch auf Grund dieses vorzeitigen Kündigungsrechts der HANSAINVEST das Risiko einer negativen Wertentwicklung des >Dach-Hedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I im Zeitpunkt der Auszahlung. Zur Errechnung des Ausgabe- und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die HANSAINVEST unter Kontrolle der >Depotbank monatlich auf den letzten Kalendertag („Bewertungstag“) den Wert der zum >Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der jeweiligen Verbindlichkeiten des Fonds (>“Nettoinventarwert“). Sofern dieser Tag kein Bankgeschäftstag der Gesellschaft ist, erfolgt die Ermittlung der Preise spätestens am darauf folgenden Bankgeschäftstag der Gesellschaft. Die Division des 15 berechnen. Die HANSAINVEST kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben. >Nettoinventarwertes durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile ergibt den Anteilwert. Dieser entspricht dem Rücknahmepreis. Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis werden kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma auf Euro gerundet. Im Einzelnen wird bei der Bewertung der Vermögensgegenstände, wie folgt, verfahren: – Grundsätzlich werden Vermögensgegenstände, die weder zu einer Börse zugelassen noch in einen >organisierten Markt einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, zum aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Vermögensgegenstände, die zu einer Börse zugelassen oder in einen >organisierten Markt einbezogen sind und für die ein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden zum letzten bekannten Kurs bewertet, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. – Zielfondsanteile werden zum Rücknahmepreis bzw. zum letzten bekannten Börsenkurs bewertet. Sowohl ausländische als auch inländische Zielfondsanteile werden unter Umständen jedoch nur zu bestimmten Terminen zurückgenommen und bewertet, so dass der Rücknahmepreis möglicherweise nicht mehr den aktuellen Anteilwert widerspiegelt. – Geldmarktinstrumente werden zum letzten bekannten Tageskurs des Marktes, an dem sie gehandelt werden, bewertet. Bei den im >Sondervermögen befindlichen Geldmarktinstrumenten werden Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie Aufwendungen (z. B. Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Prüfungskosten, Kosten der Veröffentlichung etc.) bis einschließlich des Tages vor dem >Valutatag berücksichtigt. – Bankguthaben werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. – Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche, und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. – Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung des Morning-Fixings der Reuters AG um 10.00 Uhr ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich umgerechnet. – Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus abgeschlossenen Devisentermingeschäften werden unter Zugrundelegung des zuletzt bekannt gewordenen Terminkurses für das entsprechende Devisentermingeschäft bewertet. – Optionsrechte auf Devisen und >Devisenterminkontrakte, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen >organisierten Markt einbezogen sind, werden mit den jeweils zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden Börsen bewertet, zu denen mindestens ein Teil der Kauf- und Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Die Ausgabe der Anteile erfolgt monatlich auf den letzten Kalendertag. Der Kauf von Anteilen durch den Anleger ist gegenüber seiner depotführenden Stelle zu erklären. Die Belastung des Anlagebetrages erfolgt entsprechend den Bedingungen im Depotgeschäft (vgl. auch den Abschnitt „Anlageformen“) entweder im Vorwege durch Zahlung auf ein bestimmtes Konto oder durch Einzug im Wege des Lastschriftverfahrens. Die Abrechnung erfolgt durch die depotführende Stelle i.d.R. unverzüglich nach Ermittlung des Ausgabepreises. Gegenüber der HANSAINVEST oder der Depotbank sind Aufträge zum Kauf von Anteilen bis zum 22. Kalendertag durch die depotführende Stelle zu erklären (Orderannahmeschluss). Fällt der Orderannahmeschluss auf keinen Bankgeschäftstag der HANSAINVEST, so können Anteilausgaben an dem nächsten auf den Orderannahmeschluss folgenden Bankgeschäftstag der HANSAINVEST erklärt werden. Der Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung (Performance) der Anlage reduzieren, ganz aufzehren oder sogar zum Verlust führen. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Investmentanteilen eine längere Anlagedauer. Die HANSAINVEST behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich ist. Die Mindestanlagesumme beträgt für die Ersteinzahlung EUR 500,00; im Rahmen von Aufbauplänen und Folgezahlungen beträgt sie EUR 50,00. Rücknahme von Anteilen – Rücknahmeabschlag Die Anleger des >Dach-Hedge-Fonds können abweichend von § 37 Abs. 1 InvG nicht jederzeit von der HANSAINVEST die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensanteils verlangen, wie nachfolgend näher erläutert wird: Die Anleger können grundsätzlich auf jeden Bewertungstag („Rücknahmetermin“) die Rücknahme der Anteile durch eine spätestens 45 Kalendertage vor dem Rücknahmetermin („Rücknahmefrist“) erfolgende unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der HANSAINVEST oder der Depotbank verlangen („Orderabgabeschluss“). Fällt der Orderabgabeschluss auf keinen Bankgeschäftstag der HANSAINVEST, so können Anteilrückgaben an dem nächsten auf den Orderabgabeschluss folgenden Bankgeschäftstag der HANSAINVEST erklärt werden. Bei in einem Depot im Inland verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle im Namen des Anlegers zu erfolgen. Die Anteile sind von der depotführenden Stelle nach Eingang der Erklärung bis zur tatsächlichen Rückgabe der Anteile zu sperren. Dadurch kann bis zur Auszahlung der Anteile nicht anderweitig über die gesperrten Investmentanteile verfügt werden. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Rücknahmefrist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind. Wertentwicklung Bei dem >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I handelt es sich bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes um ein neu aufgelegtes >Sondervermögen. Daher können Aussagen zur bisherigen Wertentwicklung dieses >Sondervermögens in diesem Verkaufsprospekt nicht getroffen werden. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Wertentwicklung eines >Sondervermögens in der Vergangenheit kein Indikator für dessen zukünftige Wertentwicklung ist. Sollte sich mithin das >Sondervermögen HI Pioneer Global Hedge I in Zukunft positiv oder negativ entwickeln, ist dies kein Indikator dafür, dass diese Entwicklung sich auf Dauer fortsetzt. Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung auf den jeweiligen Rücknahmetermin (d. h. jeweils auf den letzten Kalendertag eines Monats, der auf den Eingang der Rückgabeerklärung bei der HANSAINVEST und einer anschließenden Frist von 45 Kalendertagen folgt) und zwar zu dem auf den jeweiligen Rücknahmetermin festgestellten Rücknahmepreis,der dem Anteilwert entspricht. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Anteile werden in der Reihenfolge des Eingangs der Rücknahmeaufträge bei der HANSAINVEST zurückgenommen. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Ausgabe von Anteilen – Ausgabeaufschlag – Mindestanlagesumme Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Sie werden von der VEREINS- UND WESTBANK AG jeweils mit Wirkung auf einen Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Anteilwert an diesem Bewertungstag zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Der Ausgabeaufschlag dient der Abgeltung der allgemeinen Vertriebskosten und beträgt 5 % des Anteilwertes. Der HANSAINVEST steht es frei, einen geringeren Ausgabeaufschlag zu Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt durch die Depotbank unverzüglich gegen Rückgabe der Anteile und zwar nach der Ermittlung des Rücknahmepreises. Über den Auszahlungsbetrag erhält der Anleger von seiner depotführenden Stelle eine separate Abrechnung, die unverzüglich nach Ermittlung des Rücknahmepreises erstellt wird. Da die Rückgabeerklärung spätestens 45 Kalendertage vor dem Bewertungstag erfolgt sein muss, kann dies dazu führen, dass die Auszahlung des Gegenwertes im Extremfall erst über zwei Monate 16 nach dem Eingang der Rückgabeerklärung erfolgen kann und der Anleger in dieser Zeit nicht über das Kapital verfügen kann. Aussetzung der Anteilrücknahme Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) kann die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden. Die HANSAINVEST kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn – es nicht möglich ist, den >Nettoinventarwert ordnungsgemäß zu ermitteln (beispielsweise Ausfall der EDV-Anlage); – wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können; – die HANSAINVEST über Vermögensgegenstände nicht verfügen kann; – die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind; – eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Vermögensgegenstände eines Investmentvermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen) geschlossen, der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die HANSAINVEST bzw. VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, erfolgt zum Ausgabepreis bzw. Rücknahmepreis ohne Berechnung zusätzlicher Kosten mit Ausnahme der Berechnung des Ausgabeaufschlages bei Ausgabe von Anteilen. Diese Rücknahme erfolgt kostenfrei. Werden Rücknahmeaufträge über Dritte erteilt, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen. Beim Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet werden. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind bei der HANSAINVEST und der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, verfügbar und werden außerdem in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder unter www.hansainvest.com bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen veröffentlicht. Der HANSAINVEST bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann geltenden Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, entsprechende Fondswerte veräußert hat. Die HANSAINVEST unterrichtet die Anleger durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder unter www.hansainvest.com über die Aussetzung sowie über die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Den Anlegern wird nach Wiederaufnahme der dann geltende Rücknahmepreis ausgezahlt. Aussetzung der Errechnung des Ausgabe-/Rücknahmepreises Die HANSAINVEST kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen, d. h. wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Diese sind nachfolgend unter „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert. Börsen und Märkte Anlageformen Die Anteile des HI Pioneer Global Hedge I sind nicht zum (amtlichen) Handel an einer Börse zugelassen. Sie werden auch nicht mit Zustimmung der HANSAINVEST an anderen Märkten gehandelt. Sollten Anteile des HI Pioneer Global Hedge I ohne Zustimmung der HANSAINVEST an Börsen oder Märkten notiert oder gehandelt werden, so gilt Folgendes: HI-Pioneer-Depots/Aufbauplan Anteile am HI Pioneer Global Hedge I können in ein bei der HANSAINVEST geführtes Depot erworben werden (HI-Pioneer-Depot). Die HANSAINVEST übernimmt in diesen Fällen neben ihrer Funktion der Verwaltung des Sondervermögens als Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des Depotgeschäftes die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen für den Anleger des HI Pioneer Global Hedge I. Depoteröffnungsaufträge sind erhältlich bei der HANSAINVEST und der Pioneer Fonds Marketing GmbH sowie ihrer Vertriebspartner. Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im >Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem von der HANSAINVEST oder der >Depotbank ermittelten Anteilpreis abweichen. Voraussetzung für den Erwerb von Anteilen mit Wirkung und zum Ausgabepreis auf einen bestimmten Bewertungstag ist, dass grundsätzlich bis zum 22. Tag desselben Monats („Zeichnungsfrist“) – ein Depot für den Anleger eröffnet ist, – der HANSAINVEST ein schriftlicher Auftrag (i. d. R. der von ihr vorgegebene Zeichnungsschein im Original) vollständig ausgefüllt und vom Anleger unterzeichnet vorliegt und – der beabsichtigte Anlagebetrag, der den Ausgabeaufschlag enthält, bei der Depotbank eingegangen ist. Verwaltungskosten und sonstige Kosten Die Vergütungen und Aufwandserstattungen aus dem >Sondervermögen an die HANSAINVEST, die >Depotbank und Dritte unterliegen nicht der Genehmigungspflicht der BaFin. Gleiches gilt für diesbezügliche Änderungen der Vertragsbedingungen (s. o. auf Seite [2] unter „Grundlagen“). Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht innerhalb der Zeichnungsfrist, aber bis zum 22. Tag des nachfolgenden Monats erfüllt werden,werden die Anteile mit Wirkung auf den nachfolgenden Bewertungstag und zu dem dann geltenden Ausgabepreis erworben. Die Mindestanlagesumme für die erstmalige Einzahlung beträgt EUR 500,00. Im Rahmen eines Aufbauplanes ist das monatlich regelmäßige Erbringen von Sparbeiträgen ab einem Betrag von EUR 50,00 je Monat möglich. In diesen Fällen profitiert der Anleger vom sogenannten Cost-Average-Effekt, d. h., wenn er während einer bestimmten Zeit regelmäßig gleiche Beträge in das Sondervermögen investiert, erwirbt er bei höheren Preisen weniger und bei niedrigen Preisen mehr Anteile. Langfristig erreicht er damit einen günstigen Einstiegspreis. Damit ergibt sich für ihn bei schwankenden Preisen in der Regel ein günstigeres Ergebnis als bei einer willkürlichen Einmalanlage. Die HANSAINVEST erhält für die Verwaltung des HI Pioneer Global Hedge I derzeit eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,2 % des Durchschnittswertes des >Sondervermögens, der sich aus den zum Monatsende ermittelten >Nettoinventarwerten errechnet („Verwaltungsgebühr“). Die Verwaltungsgebühr wird monatlich anteilig erhoben. Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr erhält die HANSAINVEST derzeit eine erfolgsabhängige Vergütung, basierend auf der Wertentwicklung der Anteile in Höhe von bis zu 10 % des Betrages, um den der Anteilwert zum Ende eines Bewertungstages den Höchststand des Anteilwertes an vorangegangenen Bewertungstagen überschreitet, multipliziert mit der Anzahl der am Bewertungstag umlaufenden Anteile („Erfolgsgebühr“). Depots bei Kreditinstituten Anteile am HI Pioneer Global Hedge I können auch in Depots bei anderen Kreditinstituten erworben werden. In diesen Fällen übernimmt das jeweilige Kreditinstitut die Verwahrung und Verwaltung der Anteile. Einzelheiten werden jeweils über die depotführende Stelle geregelt. Für die Verwahrung der Vermögensgegenstände und die Erfüllung ihrer sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erhält die >Depotbank derzeit eine vierteljährliche Vergütung von bis zu 0,01 % des Durchschnittswertes des >Sondervermögens, der sich jeweils aus den zum Monatsende ermittelten >Nettoinventarwerten des betreffenden Quartals berechnet („Depotbankgebühr“). 17 Neben den vorgenannten Vergütungen der Gesellschaft und der >Depotbank sowie gegebenenfalls Dritten zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des >Sondervermögens: a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; b) bankübliche Depotgebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; d) Kosten für die Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen; e) Kosten für die Prüfung des >Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende Steuern; h) Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des >Sondervermögens. Pioneer Fonds Marketing GmbH, München, ausgelagert. Für den Vertrieb und das Marketing des Sondervermögens erhält sie regelmäßig ein Vermittlungsentgelt. Die Höhe dieser Provision wird in Abhängigkeit vom vermittelten Fondsvolumen bemessen und macht einen Teil der aus dem >Sondervermögen an die >Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen aus. Die Gesellschaft berechnet das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten des >Sondervermögens angefallenen Kosten zu dem durchschnittlichen >Nettoinventarwert des >Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres („Gesamtkostenquote“ oder „total expense ratio“ – TER) unter Einbeziehung der vorgenannten Vergütungen und Kosten (ohne Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote wird als Prozentsatz im Jahresbericht ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Erfolgsgebühr als Prozentsatz des durchschnittlichen >Nettoinventarwertes des >Sondervermögens angegeben. Ermittlung und Verwendung der Erträge – Ertragsausgleich Die sich aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung ergebenden Erträge bestehen aus vereinnahmten und nicht zur Kostendeckung verwendeten Erträgen aus Zielfondsanteilen, Zinsen sowie realisierten Veräußerungsgewinnen. Bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bzw. Veräußerungsverlusten wendet die HANSAINVEST das Durchschnittsverfahren an, das heißt, aus allen Käufen eines Fonds wird der ermittelte Durchschnittskurs zugrunde gelegt. Realisierte Veräußerungsgewinne werden mit realisierten Veräußerungsverlusten nur insoweit saldiert, als sie innerhalb desselben Fonds während eines Geschäftsjahres angefallen sind. Zu den Erträgen zählen auch die in der Rechenschaftsperiode abgegrenzten Zinsen, die bis zum Zeitpunkt des Geschäftsjahresende fällig, aber noch nicht zugeflossen sind. Da >Dach-Hedge-Fonds Zielfondsanteile erwerben, wird der Anleger indirekt mit Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen belastet, die der erworbene Zielfonds trägt. Insbesondere können dem >Dach-Hedge-Fonds eine laufende und/oder erfolgsbezogene Verwaltungsvergütung, Ausgabeaufschläge oder Rückgabeabschläge für die Zielfondsanteile berechnet werden. Soweit der erworbene Zielfonds von der HANSAINVEST selbst oder einer anderen Gesellschaft, mit der sie durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird, werden dem >Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge belastet. Bei HI Pioneer Global Hedge I werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt. Im Unterschied zu herkömmlichen >Investmentfonds sehen die im Rahmen des HI Pioneer Global Hedge I erworbenen Ziel-HedgeFonds häufig anstelle oder zusätzlich zu einer erfolgsunabhängigen, typischerweise auf den >Nettoinventarwert bezogenen Verwaltungsgebühr eine erfolgsbezogene Vergütung („Performancegebühr“) vor. Solche Performancegebühren können bis zu 50 % der positiven Wertentwicklung eines Zielfonds betragen, belaufen sich regelmäßig jedoch auf circa 20 bis 25 %. Teilweise wird eine Performancegebühr erst gezahlt, sofern eine Mindeststeigerung der Anteilwerte des >Hedge-Fonds erreicht wurde (so genannte Hurdlerate). Fast immer ist die Zahlung einer Performancegebühr an das Erreichen neuer historischer Höchststände geknüpft (so genanntes High-Watermark-Prinzip). Auch die erfolgsunabhängige Verwaltungsgebühr kann bei Ziel-Hedge-Fonds deutlich über den bei herkömmlichen >Investmentfonds üblichen Gebühren liegen und bis zu 3 % p. a., in Einzelfällen auch darüber hinaus, betragen. Für die für das >Sondervermögen erworbenen Zielfondsanteile wird im Jahres- und Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen gelegt, die dem >Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen in- und ausländischer Zielfonds berechnet worden sind. Ferner wird in den Berichten die Vergütung offen gelegt, die dem >Sondervermögen von der HANSAINVEST selbst, einer anderen >Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die HANSAINVEST durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im >Sondervermögen gehaltenen Zielfondsanteile berechnet wurde. Die HANSAINVEST wendet für das >Sondervermögen ein so genanntes Ertragsausgleichsverfahren an. Dieses beinhaltet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleiches werden auch die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt. Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sonstigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder -abflüsse auf Grund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am >Nettoinventarwert des >Sondervermögens verringern, jeder Abfluss ihn vermehren. Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren dazu, dass der zum Geschäftsjahresende ausgewiesene thesaurierte Ertrag je Anteil nicht durch die unvorhersehbare Entwicklung des >Sondervermögens bzw. des Anteilumlaufs beeinflusst wird. Dabei wird in Kauf genommen, dass Anleger, die beispielsweise kurz vor dem Thesaurierungstermin Anteile erwerben, den auf die steuerpflichtigen Erträge entfallenden Teil des Anteilpreises versteuern müssen, obwohl ihr eingezahltes Kapital an dem Entstehen der Erträge nicht mitgewirkt hat. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften Die vorgenannten, mit einer Investition in den HI Pioneer Global Hedge I verbundenen direkten und indirekten Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen können deutlich höher sein als bei herkömmlichen >Investmentfonds. Teilweise fallen sie auch bei einer negativen Entwicklung der Anlage an und vermindern folglich den >Nettoinventarwert des >Dach-Hedge-Fonds zusätzlich. Dies gilt insbesondere für die Verwaltungsvergütung und die Depotgebühr. Einzelheiten zur Besteuerung der Erträge des >Sondervermögens werden in den jährlich erscheinenden Jahresberichten veröffentlicht. Die nachfolgenden allgemeinen steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Die Vertriebssteuerung des HI Pioneer Global Hedge I ist an die 18 Das >Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaftund Gewerbesteuer befreit. Die Erträge des >Sondervermögens (Erträge aus Zielfondsanteilen,Zinsen und sonstige Erträge) werden, soweit sie steuerpflichtig sind, beim Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen. Sofern die Anteile im Betriebsvermögen liegen, werden die steuerpflichtigen Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung. So muss unterschieden werden, ob der Zufluss der Erträge zum Zeitpunkt der >Thesaurierung oder innerhalb des Geschäftsjahres des >Sondervermögens bei Verkäufen von Anteilen erfolgt. Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich auf die steuerliche Behandlung thesaurierter Erträge, da das >Sondervermögen seine Erträge nicht ausschüttet, sondern im Fonds wieder anlegt. In- und ausländische Dividenden Inländische und ausländische Dividenden, die vom >Sondervermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind beim Anleger nur in Höhe der Hälfte steuerpflichtig (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Bei Ausschüttung oder >Thesaurierung wird von der gesamten inländischen Dividende, d. h. auch von der steuerfreien Hälfte, Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % und Solidaritätszuschlag abgezogen; der Anleger erhält die Kapitalertragsteuer in voller Höhe sofort erstattet, sofern die Anteile bei der >Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen inländischen Kreditinstitut verwahrt werden und dort ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Anderenfalls kann er die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag unter Beifügung der steuerlichen Bescheinigung seiner Depot führenden Stelle auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen. Negative steuerliche Erträge Sind die steuerlichen Erträge des >Sondervermögens insgesamt negativ, wird dieser Wert auf Ebene des >Sondervermögens vorgetragen und kann auf Ebene des >Sondervermögens mit künftigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des >Sondervermögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des >Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des >Sondervermögens verrechnet worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus >Termingeschäften, die auf der Ebene des >Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steuerfrei zu behandeln (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Investmentsteuergesetz [InvStG]). Zinsen und zinsähnliche Erträge Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Thesaurierte Erträge des >Sondervermögens unterliegen teilweise einer Zinsabschlagsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Steuervorauszahlung, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet werden kann. Sie erfasst aber nicht sämtliche thesaurierten Erträge des >Sondervermögens, sondern insbesondere die Zinserträge. Zinsabschlagsteuerfrei bleiben in- und ausländische Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus >Termingeschäften sowie Einkünfte, für welche die Bundesrepublik Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Der Anleger muss Gewinne aus der Veräußerung seiner Anteile versteuern, sofern er sie nicht mehr als zwölf Monate im Privatvermögen hält. Entsprechende Verluste können mit Veräußerungsgewinnen innerhalb der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch des Vorjahres oder künftiger Jahre verrechnet werden. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus >Termingeschäften sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert werden. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus >Aktien ganz (bei Anlegern, die Körperschaften sind) oder zur Hälfte (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei. Für Körperschaften gelten nach § 8b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Veräußerungsgewinne aus Renten sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig. Gewinne aus >Termingeschäften sind steuerpflichtig, wenn sie ausgeschüttet werden. Einzelheiten über die auf thesaurierte Erträge des >Sondervermögens entfallende Zinsabschlagsteuer sind dem Jahresbericht sowie den Bekanntmachungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen. Von der Zinsabschlagsteuer kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger steuerlicher Inländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die zinsabschlagsteuerpflichtigen Ertragsteile EUR 1.421,00 bei Einzelveranlagung bzw. EUR 2.842,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung und bei ausländischen Anlegern bei Nachweis der steuerlichen Ausländereigenschaft. Zinsen und zinsähnliche Erträge Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Da es sich um einen >thesaurierenden Fonds handelt, wird der Zinsabschlag auf die thesaurierten zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge des >Sondervermögens in Höhe von 30 % durch die HANSAINVEST abgeführt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis ermäßigt sich insoweit um die Zinsabschlagsteuer zum Ablauf des Geschäftsjahres. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, so erhält der Anleger, der seinem depotführenden Kreditinstitut einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des >Sondervermögens vorlegt, die abgeführte Zinsabschlagsteuer seinem Konto gutgeschrieben. Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, ist eine Abstandnahme bzw. eine Vergütung vom Zinsabschlag und eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nur durch Vorlage einer entsprechenden NVBescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über den Zinsabschlag und die anrechenbare Kapitalertragsteuer. In- und ausländische Dividenden Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen thesauriert werden, sind bei Körperschaften steuerfrei. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der steuerfreien Dividenden als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Von Gesellschaftern gewerblicher Personengesellschaften und Einzelunternehmern werden diese Erträge – wie beim Privatanleger – hälftig versteuert (Halbeinkünfteverfahren). Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger in jedem Fall von der Depot führenden Stelle eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Zinsabschlagsteuer und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, die Zinsabschlagsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine Steuerschuld anrechnen zu lassen. Gleiches gilt für die den Freistellungsauftrag übersteigenden Erträge. 19 Negative steuerliche Erträge Sind die steuerlichen Erträge des >Sondervermögens insgesamt negativ, wird dieser Wert auf Ebene des >Sondervermögens vorgetragen und kann auf Ebene des >Sondervermögens mit künftigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des >Sondervermögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des >Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des >Sondervermögens verrechnet worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. stellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen (z. B. anlässlich einer Außenprüfung [§ 11 Abs. 3 InvStG] der Finanzverwaltung) werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres. Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung Ab dem 01.01.2004 entfällt die Zwischengewinnbesteuerung. Dies hat für den Anleger zur Folge, dass er die bei Rückgabe der Anteile in dem Rücknahmewert enthaltenen vom >Sondervermögen erzielten Zinserträge nicht als Zwischengewinn versteuern muss. Korrespondierend kann der Anleger den bei Erwerb der Anteile anteilig gezahlten Kaufpreis, soweit er sich auf im >Sondervermögen erzielte Zinserträge bezieht, nicht mehr als negative Einnahmen absetzen. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung (s. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene) bleibt hiervon unberührt. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei und von Gesellschaftern gewerblicher Personengesellschaften und Einzelunternehmern zur Hälfte zu versteuern, soweit es sich um Dividenden und realisierte und nicht realisierte Gewinne des >Sondervermögens aus in- und ausländischen >Aktien handelt (so genannter Aktiengewinn), für die das Halbeinkünfteverfahren gilt. Für Körperschaften gelten nach § 8b Abs. 3 bzw. 5 KStG 5 % des steuerfreien Betrages als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die HANSAINVEST veröffentlicht den Aktiengewinn als Prozentsatz des Anteilpreises mit dem jeweiligen Anteilspreis. Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen Die Verschmelzung von >Sondervermögen ist grundsätzlich zulässig. Dabei erhalten die Anleger des übertragenden >Sondervermögens für die Hingabe ihrer Anteile an dem übertragenden Sondervermögen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen. Dieser Tausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Allerdings beginnt für Anleger, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, dann eine neue Spekulationsfrist zu laufen, wenn ihre Anteile am übertragenden Sondervermögen innerhalb eines Jahres vor dem Übertragungsstichtag angeschafft wurden. Steuerausländer Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender >Sondervermögen im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigenschaft die abgeführte Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (so genannte transparente Besteuerung) gelten nur, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG bekannt gemacht werden. Sofern die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder f InvStG nicht vorliegen, sind die Erträge in vollem Umfang steuerpflichtig (so genannte semitransparente Besteuerung). Zur Glaubhaftmachung der ihm zuzurechnenden Erträge erhält der Anleger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, die über die abgeführten Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer, Körperschaftsteuer) Auskunft gibt. Wird die Bekanntmachungspflicht nach § 5 Abs. 1 InvStG verletzt und handelt es sich nicht um den Fall der semitransparenten Besteuerung, so sind die Ausschüttungen sowie 70 % des Mehrbetrags beim Anleger anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen (so genannte intransparente Besteuerung). Solidaritätszuschlag Auf abzuführende Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagung anrechenbar. Das >Sondervermögen plant den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 InvStG. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zielfonds die hierfür notwendigen Angaben nicht zur Verfügung stellen werden. Dann käme es zu einer – teilweisen – intransparenten Besteuerung des Anlegers. Fällt keine Kapitalertragsteuer an bzw. erfolgt bei >Thesaurierung die Vergütung von Kapitalertragsteuer – beispielsweise bei ausreichendem Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Nachweis der steuerlichen Ausländereigenschaft – ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. wird bei >Thesaurierung der einbehaltene Solidaritätszuschlag vergütet. Beteiligung an anderen Investmentvermögen Sofern das Sondervermögen Erträge aus Anteilen an anderen Investmentteilen (Zielfonds) erzielt, ist die steuerliche Beurteilung grundsätzlich so vorzunehmen, als hätte das Sondervermögen die Einkünfte der Zielfonds selbst erzielt. Ausländische Quellensteuer Auf die ausländischen Erträge wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die >Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des >Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Die intransparente Besteuerung kann auch insoweit Anwendung finden, wie die Bekanntmachungspflicht nach § 5 Abs. 1 InvG seitens der Zielfonds nicht erfüllt wird. Übt die >Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann ist die ausländische Quellensteuer auf Antrag des Anlegers bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzugsfähig oder auf den Teil der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers anzurechnen, der auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte entfällt. Für Zwecke der Ermittlung des Aktiengewinns ist auf die Vermögensstruktur der Zielfonds abzustellen. Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Die Hinweise im Verkaufsprospekt ersetzen im Einzelfall nicht die individuelle Beratung durch den Steuerberater. Gesonderte Feststellung, Außenprüfung Die Besteuerungsgrundlagen,die auf Ebene des >Sondervermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Investmentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Fest20 und des aufnehmenden >Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen >Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenen >Sondervermögen entspricht. Auflösung und Übertragung des Sondervermögens Voraussetzungen für die Auflösung des Dach-Hedge-Fonds unter Angabe von Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu beantragen. Die HANSAINVEST kann jedoch die Verwaltung des >Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13 Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahres- oder Halbjahresbericht kündigen. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der HANSAINVEST, das >Sondervermögen zu verwalten. Des Weiteren erlischt das Recht der HANSAINVEST, das >Sondervermögen zu verwalten, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet ist oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines >Sondervermögens auf ein anderes findet nur statt, wenn sie durch die BaFin genehmigt worden ist. Berichterstattung und Prüfung des Sondervermögens Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über die Sondervermögen vorzunehmen Durch die Beauftragung der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, als >Depotbank ist sichergestellt, dass die Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Informationsmöglichkeiten, beispielsweise Verkaufsprospekt, Vertragsbedingungen, Jahres- und Halbjahresberichte, können unter www.hansainvest.com bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auch bei der HANSAINVEST und der VEREINS- UND WESTBANK AG, Hamburg, zu erhalten. Zu beachten ist aber, dass beim Verkauf von Anteilen des Sondervermögens sämtliche Verkaufsunterlagen einem Erwerber, der eine natürliche Person ist, vor Vertragsschluss stets auszuhändigen sind. In diesen Fällen geht das Verfügungsrecht über das >Sondervermögen auf die >Depotbank über, die es abwickelt und den Erlös an die Anleger auszahlt. Die >Depotbank kann mit Genehmigung der BaFin auch von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen >Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des >Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Geschäftsjahr, Berichterstattung Die HANSAINVEST erstattet den Anlegern zum Ende des Geschäftsjahres, das jeweils vom 1. September bis 31. August läuft, einen ausführlichen Jahresbericht, der die Vermögensaufstellung, die Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie Angaben zur Entwicklung des Sondervermögens und zur Besteuerung der Erträge enthält. Zur Mitte eines Geschäftsjahres erstellt die HANSAINVEST einen Halbjahresbericht. Verfahren bei Auflösung des Dach-Hedge-Fonds Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt („Stichtag“), einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 44 Absatz 1 InvG entspricht. Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder unter www.hansainvest.com bekannt zu machen. Der Auflösungsbericht ist bei der Gesellschaft und bei der >Depotbank erhältlich. Prüfung des Sondervermögens Mit der Prüfung des >Sondervermögens und der Jahresberichte sowie gegebenenfalls zu erstellender Zwischen- und Auflösungsberichte ist die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, beauftragt. Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen wird eingestellt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten wird an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fondsvermögen Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Widerrufsrecht Nicht aufgerufene Liquidationserlöse können von der >Depotbank nach den gesetzlichen Bestimmungen bei dem für die HANSAINVEST zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Für die Rechte der Anleger gelten die Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom 10.03.1937. Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens Alle Vermögensgegenstände des HI Pioneer Global Hedge I dürfen zum Geschäftsjahresende auf ein anderes >Sondervermögen übertragen werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende eines anderen >Sondervermögens alle Vermögensgegenstände dieses >Sondervermögens auf den HI Pioneer Global Hedge I übertragen werden. Das Investmentgesetz (InvG) räumt in § 126 InvG den Erwerbern von Anteilen ein Widerrufsrecht ein. Hierüber wird nach Maßgabe des § 126 InvG wie folgt belehrt: 1. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der >Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Das übernehmende bzw. übertragende andere >Sondervermögen muss folgende Voraussetzungen erfüllen: – Es muss ebenfalls von der HANSAINVEST verwaltet werden. – Die Anlagegrundsätze und -grenzen dürfen nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von denen des HI Pioneer Global Hedge I abweichen. – Die an die >Kapitalanlagegesellschaft und die >Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge dürfen nicht wesentlich von denen des HI Pioneer Global Hedge I abweichen. 2. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der ausführliche Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig,ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer. 3. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Verfahren bei der Übertragung von Sondervermögen Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden >Sondervermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt, und der gesamte Vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der >Nettoinventarwerte des übernommenen 4. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die >Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertra21 gung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. 3. Die Gesellschaft bestimmt in den „Besonderen Vertragsbedingungen” – nach welchen Grundsätzen die Zielfonds ausgewählt werden, welchen Anlagestrategien die Zielfonds folgen, in welchem Umfang die Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen, Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen und bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt werden dürfen; – ob und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen getätigt werden dürfen; – ob und in welchem Umfang Anteile ausländischer Zielfonds erworben werden dürfen. 5. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. 6. Die Maßgaben der Absätze 1 bis 5 sind auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DACH-SONDERVERMÖGEN MIT ZUSÄTZLICHEN RISIKEN Allgemeine Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft” genannt) für die von der Gesellschaft aufgelegten Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen” gelten. 4. Anteile ausländischer Zielfonds dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden. 5. Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen. § 1 Grundlagen 1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG). § 5 Anlagegrenzen, Bankguthaben und Geldmarktinstrumente 1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG und die in den „Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen” festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. 2. Sie legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem InvG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anleger werden von ihr Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt. 2. Bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen eines einzelnen Zielfonds angelegt werden. Das Sondervermögen darf sämtliche ausgegebene Anteile eines Zielfonds erwerben. § 2 Depotbank 1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. 3. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Bankguthaben und Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. 2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Aufgaben. 4. Der Wert der Anteile an Zielfonds darf insgesamt 51 % des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreiten. § 3 Fondsverwaltung 1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes. § 6 Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen 1. Die Gesellschaft darf alle Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen übertragen oder alle Vermögensgegenstände eines anderen Sondervermögens in dieses Sondervermögen übernehmen, wenn a) beide Sondervermögen von der Gesellschaft verwaltet werden; b) die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Vertragsbedingungen für diese Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen; c) die an die Gesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen; d) die Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben,diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen. 3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. § 4 Anlagegrundsätze 1. Die Gesellschaft erwirbt für das Sondervermögen Anteile an Sondervermögen nach Maßgabe des § 112 InvG, ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96 InvG, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht (Zielfonds). 2. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. 2. Die Gesellschaft darf in nicht mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in andere Zielfonds anlegen. Sie darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. 3. Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen 22 mit unterschiedlichen Anteilklassen, in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Absatz 2 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln. Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im InvG und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind. 4. Die vorstehend unter Absatz 1 Buchstabe b und c aufgeführten Voraussetzungen gelten nicht für Spezial-Sondervermögen. Eine Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe d der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen. 2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert zuzüglich eines in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ gegebenenfalls festgesetzten Ausgabeaufschlags. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert abzüglich eines gegebenenfalls in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgesetzten Rücknahmeabschlags. Sofern vom Anleger außer dem Ausgabeaufschlag oder Rücknahmeabschlag sonstige Kosten zu entrichten sind, ist deren Höhe und Berechnung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ anzugeben. § 7 Anteilscheine 1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. 3. Die Ausgabe der Anteile erfolgt zum Ausgabepreis, der nach Ordereingang zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten festgestellt wird. 2. Die Anteile können verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt. § 10 Kosten In den „Besonderen Vertragsbedingungen” werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung sie zu leisten sind. 3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank auf. 4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte. § 11 Rechnungslegung 1. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 44 Abs. 1 InvG bekannt. 5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht in einer Globalurkunde, sondern in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen”. 2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 44 Abs. 2 InvG bekannt. 3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 44 Abs. 1 InvG entspricht. § 8 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Rücknahmeaussetzung 1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Soweit Besonderheiten für die Ausgabe von Anteilen bestehen, werden diese in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ geregelt. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. 4. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus - sofern es sich nicht um ein SpezialSondervermögen handelt - in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. 2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. 3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Die „Besonderen Vertragsbedingungen“ können vorsehen, dass die Rückgabe von Anteilen nur an bestimmten Terminen zulässig ist. Der Rückgabe muss eine frist gebundene und unwiderrufliche Rücknahmeerklärung vorausgehen. Rücknahmestelle ist die Depotbank. § 12 Kündigung und Auflösung des Sondervermögens 1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens 13 Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Dies gilt nicht bei der Kündigung der Verwaltung von Spezial-Sondervermögen. 4. Der Gesellschaft bleibt vorbehalten, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft,das Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesellschaft zustehende Vergütung beanspruchen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Die Übertragung im Sinne des Satzes 4 von SpezialSondervermögen bedarf keiner Genehmigung durch die Bundesanstalt. 5. In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ sind alle weiteren Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen gegen Rückgabe der Anteile angegeben. § 9 Ausgabe- und Rücknahmepreise 1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in den „Besonderen Vertragsbedingungen” genannten Zeitpunkten ermittelt, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr, und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 7 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß den 3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 44 Abs. 1 InvG entspricht. 23 § 13 Änderungen der Vertragsbedingungen 1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern. – in Bankguthaben, – in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 InvG sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen, – in stillen Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des InvG, deren Verkehrswert ermittelt werden kann, – in Edelmetallen, – in Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrswert ermittelt werden kann (wobei Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Handel einbezogen sind, nur bis zu einem Anteil am Fondsvermögen in Höhe von 30 % erworben werden). 2. Änderungen der Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die zu Lasten des Sondervermögens gehen (§ 41 Abs. 1 InvG), bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft. 3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht und treten – mit Ausnahme der Änderungen nach Absatz 4 und 5 – frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Termin genannt wird. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Treten hinzuweisen. 2. Die Gesellschaft beabsichtigt, in Zielfonds anzulegen, deren Anlagestrategie auf die Erwirtschaftung von positiven absoluten Renditen ausgerichtet ist. Als mögliche Anlagestrategien der Zielfonds kommen insbesondere die nachfolgend beschriebenen, eine Mischung hieraus und sonstige Anlagestrategien in Betracht: a) „Relative Value”: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, Kursdifferenzen zwischen ähnlichen oder voneinander abhängigen Finanzinstrumenten auszunutzen. Überbewertete Finanzinstrumente werden (leer-)verkauft und im Gegenzug (relativ) unterbewertete ähnliche Finanzinstrumente gekauft. Hierbei können z. B. folgende Unterstrategien verfolgt werden: – „Convertible Bond Arbitrage“: Hierbei werden Wandelanleihen und andere hybride Finanzinstrumente erworben, welche z. B. zusätzlich zu einem Zinselement ein Wandlungsrecht enthalten. Des Weiteren wird versucht, die aufgrund der hybriden Natur dieser Finanzinstrumente auftretenden Unzulänglichkeiten bei der Preisbildung auszunutzen. – „Fixed Income Arbitrage“: Hierbei werden Kursdifferenzen von verzinslichen Finanzinstrumenten, die sich z. B. an unterschiedlichen Börsenplätzen, im Verhältnis zu einem theoretisch festgelegten Kurs oder im Verhältnis anderen ähnlichen Finanzinstrumenten ergeben, ausgenutzt. Da die Kursdifferenz hierbei meistens sehr gering ist, wird der Investitionsgrad oft durch Fremdkapitalaufnahme oder Derivate erheblich gesteigert. – „Merger Arbitrage“: Hierbei wird versucht, die sich durch die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen ergebenden Kursänderungen der Aktien der beteiligten Unternehmen auszunutzen. b) „Long/Short Equity“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, unterbewertete Aktien zu kaufen und im Gegenzug eigene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften erhaltene ähnliche Aktien z.B. des gleichen Sektors, welche als überbewertet eingestuft werden, als Absicherung gegenüber dem bestehenden Schwankungsrisiko zu verkaufen. Diese Strategie kann mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in der Umsetzung verfolgt werden: – „Long Biased“: Hierbei werden überwiegend Kaufpositionen (Long Positionen) eingegangen und wird auf steigende Märkte gesetzt. – „Market Neutral“: Hierbei werden marktneutrale Positionen gehalten und wird versucht, kurzfristig auftretende Preisineffizienzen zu nutzen. Dabei wird auf einen Ausgleich dieser Preisineffizienzen im Markt gesetzt. – „Short Biased“ oder „Short Sellers“: Hierbei wird auf fallende Kurse gesetzt. Dabei werden eigene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften erhaltene Vermögensgegenstände oder Finanzinstrumente verkauft, um sie später günstiger zurückzuerwerben. Erfüllen sich die Erwartungen, wird der Gewinn aus der Differenz zwischen dem teureren Verkauf des Vermögensgegenstandes bzw. Finanzinstrumentes und dem nachfolgend günstigeren Rückkauf erwirtschaftet. c) „Specialist Credit“ bzw. „Event Driven“: Bei dieser Anlagestrategie wird versucht, von außergewöhnlichen Ereignissen zu profitieren, die auf Grund spezieller Ausnahmesituationen wie beispielsweise Unternehmensinsolvenzen oder –restrukturierungen ausgelöst werden und die Kreditwürdigkeit bzw. das Rating von Unternehmen beeinflussen. Beispielhaft können folgende Anlagestrategien hervorgehoben werden: 4. Änderungen von Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 InvG) treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3. 5. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Absatz 3. 6. Die vorstehenden Nummern 3 bis 5 finden bei SpezialSondervermögen keine Anwendung. § 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. 2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mbH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken HI Pioneer Global Hedge I, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für DachSondervermögen mit zusätzlichen Risiken aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN § 1 Zielfonds 1. Die Gesellschaft wird für Rechnung des Sondervermögens nur solche Zielfonds erwerben, die a) den Grundsatz der Risikodiversifikation beachten, b) eine Steigerung des Investitionsgrades durch grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger bzw. über den Einsatz von Derivaten (Leverage) vorsehen und/oder den Verkauf von nicht zu ihrem Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger (Leerverkäufe) gestatten, c) ihr Fondsvermögen von einer Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung im Sinne des § 113 Absatz 3 InvG verwahren lassen, d) der Gesellschaft das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile nach Maßgabe des § 116 InvG einräumen und e) ihr Fondsvermögen nur anlegen – in Wertpapieren, – in Geldmarktinstrumenten, – in Derivaten, – in Terminkontrakten zu Waren, die an organisierten Märkten gehandelt werden und bei denen eine Lieferung physischer Waren ausgeschlossen ist, 24 – „Distressed Securities“: Hierbei werden Wertpapiere von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehandelt. – „Special Situations“: Hierbei werden die durch besondere außergewöhnliche Ereignisse wie beispielsweise Joint Ventures (Kooperationen) oder Ausgliederungen (Buy-outs) ausgelösten Kursänderungen der Aktien der betroffenen Unternehmen ausgenutzt. – „Asset Backed Lending“: Hierbei werden Unternehmen Finanzmittel gegen Sicherheiten in werthaltigen Vermögenswerten des Unternehmens zur Verfügung gestellt. d) „Directional Trading“ bzw. „Opportunistische Strategien“: Bei diesen Anlagestrategien wird versucht, im Rahmen einer opportunistischen Strategie bestimmte Marktentwicklungen anhand von volks- und betriebswirtschaftlichen Analysen vorauszusehen. Beispielhaft seien genannt: – „Global Macro“: Hierbei wird versucht, durch makroökonomische Ereignisse (wie z. B. Kriege, Katastrophen oder politische Entscheidungen mit volkswirtschaftlicher Bedeutung) ausgelöste Kursschwankungen auszunutzen. – „Market Timing“: Hierbei wird versucht, zum richtigen Zeitpunkt auf kurze Sicht zu investieren, wobei grundsätzlich jeder Anlagegegenstand in Betracht kommt (Aktien, Indizes, Anleihen, Edelmetalle u.a.). Sollte sich auf Grund der gegenwärtigen Marktlage gerade keine vielversprechende Anlagemöglichkeit ergeben, wird das Fondsvermögen typischerweise in festverzinsliche Wertpapiere oder andere Geldmarktinstrumente umgeschichtet. – „Emerging Markets“: Bei dieser Anlagepolitik wird vornehmlich mit Finanzinstrumenten von Emittenten aus aufstrebenden Ländern, die sich auf der Schwelle vom Entwicklungszum Industrieland befinden, gehandelt. ANTEILE, AUSGABE-, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 3. Die Gesellschaft kann Zielfonds auswählen, denen gestattet ist, – bis zu 100 % ihres Fondsvermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten (auch auf Fremdwährung lautend) anzulegen, – zur Steigerung des Investitionsgrades unbegrenzt Kredite aufzunehmen und Derivate einzusetzen und/oder – Leerverkäufe vorzunehmen. 2. Aufträge zum Kauf von Anteilen sind bis zum 22. Kalendertag vor dem jeweiligen Ausgabetermin gegenüber der Gesellschaft oder der Depotbank zu erklären („Orderannahmeschluss“). Fällt der Orderannahmeschluss auf keinen Bankgeschäftstag der Gesellschaft, so können Anteilausgaben an dem nächsten auf den Orderannahmeschluss folgenden Bankgeschäftstag der Gesellschaft erklärt werden. 4. Die Gesellschaft kann bis zu 100 % des Sondervermögens in Zielfonds, auch in ausländische Zielfonds, die keiner mit der Aufsicht nach dem InvG vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen, halten. 3. Anteilrückgaben sind spätestens 45 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Gesellschaft oder der Depotbank zu erklären („Orderabgabeschluss“). Fällt der Orderabgabeschluss auf keinen Bankgeschäftstag der Gesellschaft, so können Anteilrückgaben an dem nächsten auf den Orderabgabeschluss folgenden Bankgeschäftstag der Gesellschaft erklärt werden. § 4 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. § 5 Anteilwertermittlung, Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert der Anteile werden von der Gesellschaft unter Kontrolle der Depotbank ermittelt. 2. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden monatlich auf den letzten Kalendertag ermittelt („Bewertungstag“). Sofern dieser Tag kein Bankgeschäftstag der Gesellschaft ist, erfolgt die Ermittlung der Preise spätestens am darauffolgenden Bankgeschäftstag der Gesellschaft. 3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 4. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. § 6 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erfolgt ausschließlich auf die in § 5 Abs. 2 genannten Bewertungstage („Ausgabetermine“ bzw. „Rücknahmetermine“), und zwar zu dem auf den jeweiligen Ausgabe- bzw. Rücknahmetermin ermittelten Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis. 5. Ausländische Zielfonds in der rechtlichen Struktur eines MasterFeederfonds dürfen nur erworben werden, wenn diese als ein Investmentvermögen gelten. 6. Es dürfen als Zielfonds nur solche Teilfonds einer sogenannten Umbrella-Konstruktion erworben werden, bei denen ein Haftungsdurchgriff für auf andere Teilfonds entfallende Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist. 4. Bei in einem Depot im Inland verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle im Namen des Anlegers zu erfolgen. Die Anteile sind von der depotführenden Stelle nach Eingang der Erklärung bis zur tatsächlichen Rückgabe der Anteile zu sperren. § 2 Devisenterminkontrakte und Optionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte mit Absicherungszweck 1. Die Gesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung des Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. 5. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind. § 7 Abrechnung bei Rücknahme von Anteilen Die Abrechnung bei der Rücknahme von Anteilen erfolgt unverzüglich nach der Ermittlung des Rücknahmepreises gemäß § 5 Abs. 2. Die Auszahlung des Gegenwertes erfolgt durch die Depotbank unverzüglich nach Ermittlung des Rücknahmepreises gegen Rückgabe der Anteile. 2. Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. § 8 Kosten * 1. Die Gesellschaft erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,2 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. ANTEILKLASSEN § 3 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß § 7 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden nicht gebildet. Das Sondervermögen ist kein Teilfonds. * 2. Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr erhält die Gesellschaft eine Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 25 erfolgsabhängige Vergütung basierend auf der Wertentwicklung der Anteile in Höhe von bis zu 10 % des Betrages, um den der Anteilwert zum Ende eines Bewertungstags den Höchststand des Anteilwertes an vorangegangenen Bewertungstagen überschreitet, multipliziert mit der Anzahl der am vorangegangenen Bewertungstag umlaufenden Anteile (Erfolgsgebühr). 3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährliche Vergütung von bis zu 0,01 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der sich jeweils aus den Monatsendwerten des betreffenden Quartals errechnet. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen der Gesellschaft und der Depotbank sowie ggf. Dritten zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten und Gebühren; b) bankübliche Depotgebühren gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; d) Kosten für die Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; f) Kosten der Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern; h) Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Zielfondsanteilen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Zielfondsanteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft,mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR § 9 Thesaurierung Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Erträge aus Zielfondsanteilen, Zinsen und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des jeweiligen Kalenderjahres. 26 (z. B. Investmentgesetz). Die aus dem traditionellen Investmentgeschäft stammende Depotbank nimmt somit Aufgaben wahr, die im Hedge-Fondsbereich vom >Prime Broker (Abwicklung, Verwahrung der Wertpapiere) und dem >Administrator (Fondsbuchhaltung, Bewertung des gesamten Fondsvermögens, Feststellung des Anteilscheinpreises, Portfolio- und Transaktions-Reporting, Performancemessung) übernommen werden. Glossar A Administrator Der Administrator führt das Register des >Hedge-Fonds und übernimmt im Auftrag der Fondsleitung verschiedene administrative Aufgaben wie die Berechnung des Fondsinventarwertes (Net Asset Value), die Anteilscheinberechnung sowie die Abwicklung von Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. In jüngster Vergangenheit hat der Administrator sein Dienstleistungsspektrum um diverse MiddleOffice-Funktionalitäten wie Preis- und Risikomodelle, Handelssysteme und Managementsysteme erweitert. Derivate Derivate sind Finanzinstrumente, deren eigener Wert vom Kurs anderer Vermögensgegenstände abhängt. Sie können an >Aktien, >Anleihen, Währungen, >Indizes oder auch an Rohstoffe gekoppelt sein. Zu den Derivaten gehören u. a. >Optionen und >Futures. Devisenterminkontrakte Börslich durchgeführte >Termingeschäfte, die Devisen zum Gegenstand haben. Aktie Anteils- oder Teilhaberpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbrieft. Der Aktionär wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens. Diversifikation = Streuung; Geldanlage in mehreren Anlageformen, Ländern, Branchen etc. zur Streuung des Risikos. Der Vorteil von diversifizierten Portfolios ist, dass eine bestimmte Rendite mit einer geringeren Schwankungsbreite des Anlagewertes erreicht beziehungsweise beim Eingehen eines bestimmten Risikos durch Diversifizierung eine höhere Rendite erzielt werden kann. Allokation Als Allokation wird grundsätzlich die Streuung beziehungsweise Verteilung des Anlagevermögens bezeichnet. Hier bezeichnet Allokation die Aufnahme und Positionierung von Zielfonds im >DachHedge-Fonds HI Pioneer Global Hedge I. Draw Down „Draw Down“ bezeichnet den Wertverlust (in %) innerhalb einer definierten Zeitperiode. Amtlicher Markt Der umfangreichste an den deutschen Börsen durchgeführte Handel in Wertpapieren, die nach einem festgelegten, strengen Verfahren zu diesem Handel zugelassen sind. Insbesondere unterliegen solche Unternehmen, deren >Aktien in diesen Handel eingeführt werden sollen, einer strengen Publikationspflicht. Für die Kursfestsetzung in diesem Handel ist der Vorstand der jeweiligen Börse unter Mitwirkung der vereidigten, amtlichen Makler zuständig. Die entsprechenden Notierungen werden im amtlichen Kursblatt der Börse veröffentlicht. E Emerging Markets Emerging Markets, zu Deutsch aufkommende oder entstehende Märkte, ist die Bezeichnung für Wertpapiermärkte in Schwellen- bzw. Entwicklungsländern wie beispielsweise Lateinamerika, Südostasien und Osteuropa. Diese Märkte bieten auf Grund ihres Wachstumspotenzials größere Chancen, aber auch ein erhöhtes Risiko auf Grund der noch nicht erreichten Marktreife. Anleihe Auf den jeweiligen (anonymen) Inhaber oder den Namen eines bestimmten Inhabers lautende >Schuldverschreibung. Sie ist ausgestattet mit einer festen oder variablen Verzinsung und hat eine vorgegebenen Laufzeit und Tilgungsform. Der Käufer einer Anleihe (=Gläubiger) besitzt eine Geldforderung gegenüber dem Emittenten (=Schuldner). Averaging = Durchschnittsberechnung. F Finanztermingeschäfte >Termingeschäfte auf >Aktien, >verzinsliche Wertpapiere, Devisen, >Indizes und Edelmetalle. C Forward Begriffsmerkmal für den außerbörslichen Handel in unbedingten >Termingeschäften. Cash-Settlement (englisch) Barausgleich statt Lieferung. Clearingstellen Zentrale Institutionen, über welche bei börsenmäßigen Geschäften die geregelte, gegenseitige Auf- und Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten der Teilnehmer mit dem Ergebnis abgewickelt wird, dass nur die sich zugunsten oder zulasten eines jeden ergebenden Saldos gutgeschrieben bzw. belastet werden (d. h. auszugleichen sind). Forward-Devisentransaktion Außerbörslich getätigtes Devisengeschäft. Freiverkehrsmarkt/Freiverkehr Auf dem Freiverkehrsmarkt findet der Handel in amtlich nicht notierten Werten statt, wobei der ungeregelte im Gegensatz zum geregelten Freiverkehr im Wesentlichen als Telefonverkehr außerhalb der Börse stattfindet. Die in diesen Handel eingeführten Wertpapiere unterliegen anderen, in der Regel nicht so strengen Anforderungen wie im >Amtlichen Markt oder dem >Geregelten Markt. Mitunter hat die Einführung eines solchen Wertes in den Freiverkehr auch lediglich mit dem vergleichsweise geringen Umfang der Emission oder der Größe des Unternehmens zu tun, ohne etwas über die wirkliche Qualität dieses Unternehmens selbst auszusagen. D Dach-Hedge-Fonds Ein >Investmentfonds, der in andere >Hedge-Fonds (Zielfonds) investiert. Gegenstück: >Single-Hedge-Fonds. Future (auch Future-Kontrakt) Ein Future ist ein beidseitig bindender Vertrag,bei dem bei Abschluss Vertragsgegenstand und Preis festgelegt werden. Die tatsächliche Erfüllung (Lieferung und Bezahlung bzw. >Cash-Settlement) erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Mittels Futures kann eine Anlage getätigt werden,deren Umfang die tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel um ein Vielfaches übersteigt. Futures werden stets börslich gehandelt. Das außerbörsliche Gegenstück hierzu nennt man >Forward. Denominiert = ausgewiesen. Depotbank Zu den Aufgaben der Depotbank gehört die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, die Verwahrung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens auf gesperrten Konten und Depots, die Zahlung und die Lieferung von Vermögensgegenständen und die Ausübung von Kontrollfunktionen über die Einhaltung von nationalem Recht 27 Interdealer-Markt = Interbankenmarkt; Markt an dem der Handel zwischen Kreditinstituten stattfindet, d. h., an dem Angebot und Nachfrage von Banken nach Geld, Devisen oder Wertpapieren zusammentreffen. Geographisch und zeitlich ist er nicht abgrenzbar. G Geldmarkt Der Geldmarkt im engeren Sinn umfasst den Handel von Guthaben unter Banken und dient dem Liquiditätsausgleich. Der Geldmarkt im weiteren Sinn umfasst die Gesamtheit aller Handelstätigkeiten mit kurzfristigen Finanzinstrumenten, d. h. Instrumenten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, oft auch 30 Tagen und darunter. Investmentanteile Anteile an einem >Investmentfonds bzw. >Sondervermögen. Investmentfonds In einem Investmentfonds bündelt eine Investmentgesellschaft (siehe auch >Kapitalanlagegesellschaft) die Gelder vieler Anleger, um sie nach dem Prinzip der Risikomischung in verschiedenen Vermögenswerten (Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Immobilien, >stillen Beteiligungen) anzulegen und fachmännisch zu verwalten. „Investmentfonds“ (bzw. >Sondervermögen) ist damit die Bezeichnung für die Gesamtheit der von Anlegern eingezahlten Gelder und der hierfür angeschafften Vermögenswerte. Geregelter Markt 1987 durch das Börsenzulassungsgesetz in Deutschland geschaffenes neues Marktsegment an der Börse zum Handel von >Aktien und Renten (>Anleihen). Geregelter Markt und >Amtlicher Markt bilden zusammen den gesetzlich geregelten Teil des Börsengeschehens. Die Zulassungsbestimmungen sind im Vergleich zur Amtlichen Notierung erleichtert. Die Preisfeststellung erfolgt durch freie Makler. Gegenüber der Amtlichen Kursnotierung ergeben sich für den Anleger keine weiteren wesentlichen Unterschiede. Glattstellung Ausgleich einer bestehenden Marktposition durch An- oder Verkauf der gegensätzlichen Position. K Globalurkunde Sammelurkunde. Einzelne Urkunden werden nicht ausgestellt. Globalurkunden dienen der Vereinfachung der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Kapitalanlagegesellschaft Deutsche Investmentgesellschaft mit dem Status eines Kreditinstitutes. Zur Aufnahme des Geschäfts bedarf sie einer Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Kapitalanlagegesellschaften werden zumeist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben; möglich ist auch die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG). H Kassageschäft Kaufabschluss an der Börse. Charakteristisch ist die sofortige und kurzfristige Zahlung und Belieferung (spätestens bis zum zweiten Börsentag). Hebelwirkung Unter Hebelwirkung (auch Leverage-Effekt genannt) versteht man die überproportionale Abhängigkeit eines Anlagevermögens von Kursveränderungen. Je nach Ausmaß der Hebelwirkung können bereits geringfügige Kursveränderungen zu einer Verdopplung oder zum Totalverlust des Anlagevermögens führen. Hebelwirkungen erzielt man durch den Einsatz von >Derivaten oder durch die Aufnahme und Anlage von Fremdkapital (siehe hierzu auch Leverage). Kreditrisikovolatilität Meint hier den Schwankungsgrad des Risikos, dass eine Kontraktpartei als Kreditnehmer ausfällt. Hedge-Fonds Hedge-Fonds sind >Investmentfonds, die unter Einsatz von unterschiedlichen Anlagestrategien, -märkten und -instrumenten versuchen, eine von der allgemeinen Marktentwicklung unabhängige Rendite zu erzielen. Um das Anlageergebnis zu steigern,setzen diese Fonds häufig >Leverage ein. Des Weiteren werden >Derivate und >Leerverkäufe eingesetzt. Der Manager eines Hedge-Fonds investiert in der Regel zu identischen Konditionen wie die restlichen Anleger und wird weitestgehend gewinnabhängig entlohnt. L Leerverkauf (englisch: Short Selling) Unter einem Leerverkauf versteht man den Verkauf eines Vermögensgegenstandes, welchen man erst zu einem späteren Zeitpunkt erwirbt. Ziel eines Leerverkaufes ist es, den (leer)verkauften Vermögensgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen. Marktteilnehmer nehmen Leerverkäufe nur dann vor, wenn ihnen der Vermögensgegenstand als zu teuer erscheint und sie mit einem Kursrückgang rechnen. Hybride Finanzinstrumente Steht hier als Oberbegriff für solche Finanzinstrumente, die sich aus einem verzinslichen Teil und einer Optionskomponente zusammensetzen. Leverage Leverage, zu deutsch Hebel, bezeichnet grundsätzlich die Höhe des Fremdkapitals in Relation zum Eigenkapital, das eingesetzt wird, um die Eigenkapitalrentabilität zu maximieren, d. h. den Ertrag auf die verwalteten Mittel zu erhöhen. Unter Fremdkapital versteht man Kapital,das meist in Form eines Darlehens verzinslich aufgenommen wird und dem Fremdkapitalnehmer für eine bestimmte Zeit zur Verfügung steht. Die Anlage von Fremdkapital in Finanzinstrumenten ist riskant, da das Fremdkapital nebst Zinsen unabhängig von der Wertentwicklung der mit dem Fremdkapital erworbenen Finanzinstrumente dem Fremdkapitalgeber zurückgezahlt werden muss. Einen so genannten Leverage-Effekt (siehe hierzu auch Hebelwirkung) erreicht man durch den Kauf von Wertpapieren gegen Aufnahme von Darlehen und Hinterlegung einer Sicherheitsleistung oder durch den Einsatz von >Derivaten. I Illiquide Finanzinstrumente Hier: schwer veräußerbare Finanzinstrumente. Index Ein Index ist ein künstliches Gebilde, um die Entwicklung an Wertpapiermärkten darzustellen. Bei Wertpapierindizes sind neben Rentenindizes vor allem Aktienindizes die häufigste Erscheinungsform. Aktienindizes werden, wie andere Indizes auch, in einer einzigen Zahl ausgedrückt. Veränderungen im Stand eines Aktienindex spiegeln die Kursveränderungen der ihm zugrunde liegenden >Aktien wider. Aktienindizes sind insofern Gradmesser für die Entwicklung an Aktienmärkten. Liquidität Hier im Sinne von Veräußerbarkeit. Die Liquidität beschreibt die Handelbarkeit eines Finanzinstrumentes. Unter liquiden Instrumenten versteht man solche, die kurzfristig und/oder in großer Menge ge- oder verkauft werden können, ohne dass die eigene Order einen wesentlichen Einfluss auf den Preis hat. Bei illiquiden Anlagen ist ein kurzfristiger oder/und großvolumiger Auftrag oftmals durch deutliche Preisabschläge gekennzeichnet. In Krisensituationen kann 28 Option Eine Option beinhaltet für den Käufer das Recht, ein Finanzinstrument während oder nach einer festgelegten Frist zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen bzw. ein >Cash-Settlement durchzuführen. es sein, dass ein Verkauf auch unter großen Preiszugeständnissen unmöglich ist, weil sich kein Käufer findet. Long Position Unter Long Position wird hier die aus einem Kauf resultierende Position verstanden, die von Kursanstiegen profitiert. Organisierte Märkte Unter einem Organisierten Markt versteht man grundsätzlich einen Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Als Organisierter Markt gilt u. a. der >Amtliche Markt. M Margin/Margin-Gelder Einschuss als Sicherheit bei Ausführung eines >Termingeschäfts zur Abdeckung möglicher Preisschwankungen. Sie wird von Teilnehmern am Terminhandel verlangt. Der Einschuss hat die Funktion eines Depots und ist keine Anzahlung. Margin-Forderungen sind umgehend zu erfüllen, ansonsten erfolgt eine Zwangsliquidation der Terminposition(en). Bei nicht ausreichenden Sicherheiten besteht eine Nachschusspflicht (Margin-Call) für bereits abgeschlossene >Termingeschäfte. Diese wird auf einem separaten Konto (MarginKonto) verbucht. Bei >Futures werden Einschuss (Initial-Margin,auch Bareinschuss) und Nachschuss (Variation-Margin) unterschieden. Der Einschuss dient als Absicherung gegen kurzfristige Risiken, die aus offenen Positionen resultieren. Der Nachschuss ergibt sich aus den täglich berechneten Gewinnen bzw. Verlusten auf offene Terminkontrakt-Positionen. Grundlage dieser Berechnungen bildet der jeweilige Schlusskurs (Settlement-Price). Gewinne/Verluste aus offenen Positionen werden täglich dem Margin-Konto gutgeschrieben/belastet. Die Initial-Margin, die nur einen Bruchteil des Kontraktwertes ausmacht, wird bei >Glattstellung der Position dem Margin-Konto des Kunden wieder gutgeschrieben. P Pensionsgeschäfte Verkauf von Wertpapieren mit der gleichzeitigen Vereinbarung, diese Titel zu einem bestimmten Preis zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukaufen. Performance Englisch für Wertentwicklung. Bezeichnung für den leistungsbezogenen Anlageerfolg von Investmentanlagen (Wertzuwachs). Die Messung der Performance erfolgt üblicherweise sowohl in Relation zum ursprünglichen Anfangswert (x % über Anfangswert) als auch in Relation zu einem vergleichbaren >Index. Korrekterweise sollte die Performance risikogewichtet gemessen werden, d. h., je höher die Preisschwankungen eines Investments, desto höher müsste die erwartete Performance sein. Performance-Kennziffern Zu den Performance-Kennziffern gehört unter anderem die so genannte Sharpe Ratio, eine Kennzahl für das Risiko-Ertrags-Verhältnis eines Portfolios. Die Sharpe Ratio gibt Auskunft über den Erfolg eines Portfolios im Verhältnis zu seinem eigenen Risikopotenzial. Dazu wird vom Jahresertrag eines Portfolios der risikolose Ertrag abgezogen (womit der mit Risiko erwirtschaftete Ertrag übrig bleibt). Dieser Wert wird nun mit dem Risiko des Portfolios, genauer mit der Standardabweichung (>Volatilität) in Beziehung gebracht. Je höher die Sharpe-Ratio ist,desto besser hat sich das Portfolio im Verhältnis zu seinem Risikopotenzial entwickelt. Marktilliquidität Auch als Marktenge bezeichnet. Es handelt sich um einen Zustand, in dem bestimmte Finanzinstrumente nur schwer erwerbbar oder veräußerbar sind. Marktvolatilität Die Marktvolatilität spiegelt den Grad der Instabilität und erwarteten Instabilität des Bezugsobjekts wider. Master-Feeder-Fonds Zuführungsfonds. Dieses Konzept erlaubt es, die Fonds einer Investmentgesellschaft in unterschiedlichen Marketing-Verpackungen (hinsichtlich Name, Währung, Gebühren) anzubieten, die einzelnen Vertriebsmärkten entsprechen. Der Feeder-Fonds erwirbt Anteile des Master-Fonds und vertreibt diese in eigener Verantwortung und informiert seine Anleger über die Anlagepolitik des Master-Fonds. Master-Feeder-Strukturen können bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein Investmentvermögen angesehen werden. N Prime Broker Der Prime Broker führt im Auftrag und auf Rechnung der >HedgeFonds die verschiedenen Börsengeschäfte in allen Wertpapier- und Derivatprodukten aus. Zu den weiteren Aufgaben des Prime Brokers zählen die Kreditvergabe (Margin Financing) zur Erzielung einer >Hebelwirkung, die Aufnahme von >Wertpapier-Darlehen zur Ermöglichung von >Leerverkäufen sowie die der Orderausführung angrenzenden Bereiche Wertpapierabwicklung (Settlement) und –verwahrung (Custody). Als Zusatznutzen für den >Hedge-Fonds erbringt der Prime Broker regelmäßig umfassende Reportingleistungen. Natürliche Person Das Gesetz kennt neben der natürlichen Person (i. d. R. jeder Mensch) noch die so genannte juristische Person (z. B. der Staat, eine Gemeinde, eine Aktiengesellschaft). R Regulierte Fonds Fonds, die einer staatlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegen. Nettoinventarwert Wert des >Sondervermögens oder eines Zielfonds nach Abzug der Verbindlichkeiten. Rentenmarkt Markt für den Handel mit verzinslichen Wertpapieren. Richtlinienkonformes Sondervermögen Hierunter ist ein >Sondervermögen zu verstehen, welches den in deutsches Recht (Investmentgesetz) transferierten Maßgaben der europäischen Investmentrichtlinie (Richtlinie 85/611 EWG) entspricht und somit insbesondere bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Anlagemöglichkeiten und der Kreditaufnahme einhält. O OECD Spot OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Der Spotmarkt ist der Markt, auf dem ein Wertpapier oder ein Warengeschäft innerhalb weniger Tage nach Handelsabschluss abgewickelt wird. Das Gegenteil ist der Terminmarkt, wo Transaktionen zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft abgewickelt werden (siehe hierzu auch Termingeschäft). Von einem OECD Spot ist die Rede, wenn sich die Transaktion auf Länder bezieht, die der OECD angehören. Risikodiversifikation Risikostreuung. Ein Grundprinzip der modernen Portfoliotheorie. Durch die bewusste Streuung der Vermögensanlagen auf unterschiedliche Instrumente,Märkte,Währungen,Laufzeiten,u. v. m. wird das Risiko gestreut. Zu beachten ist aber, dass es trotz dieser Risikostreuung zu gewissen (Risiko-)Konzentrationen kommen kann. 29 für Währungsswaps. Hauptmerkmal eines Währungsswaps ist, dass die zu tauschenden Verbindlichkeiten in verschiedenen Währungen begründet sind. S Schuldverschreibung Andere Bezeichnung für Obligation. Sie bezeichnet ein Schuldverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen. Dabei ist die eine Partei Schuldnerin und die andere Partei Gläubigerin. Die Schuldnerin – oft Unternehmen oder die öffentliche Hand – verpflichtet sich, die geliehene Geldsumme zurückzuzahlen und diese während der Laufzeit entsprechend zu verzinsen. Als Obligationen werden hauptsächlich >Anleihen von Großunternehmen (Industrieobligationen) und von Kommunalkreditinstituten (Kommunalobligationen) bezeichnet. T Teilfonds Unterfonds (siehe auch >Umbrella Konstruktion). Termingeschäfte Von Termingeschäften spricht man, wenn bei Kauf oder Verkauf der Abschluss und die Erfüllung des Geschäftes nicht zum selben Zeitpunkt erfolgen. Beispiel: Man kauft Wertpapiere heute, gezahlt und ausgeliefert wird jedoch erst zu einem späteren,bereits vereinbarten Zeitpunkt. Alle Konditionen (Menge, Liefergegenstand, Preis, Fälligkeit) stehen bei Abschluss des Termingeschäfts fest. Termingeschäfte sind zu unterscheiden in unbedingte und bedingte Termingeschäfte. Bei den unbedingten Termingeschäften handelt es sich um zwingend auszuführende Geschäfte (>Forward und >Future), während bei bedingten Termingeschäften ein Kontraktpartner ein Wahlrecht hat (> Option). Short Position Verkaufsposition. Gegenstück: >Long Position. Single-Hedge-Fonds Einzelner >Hedge-Fonds. Gegenstück: >Dach-Hedge-Fonds. Sondervermögen (siehe auch Investmentfonds) Hier Bezeichnung für die Gesamtheit der von Anlegern bei einer deutschen >Kapitalanlagegesellschaft eingezahlten Gelder und der hierfür angeschafften Vermögenswerte. Wenn ein Anleger Anteile an einem Sondervermögen einer deutschen >Kapitalanlagegesellschaft erwirbt, wird er kein Mitgesellschafter der >Kapitalanlagegesellschaft, sondern seine Einzahlungen werden dem >Sondervermögen (>Investmentfonds) zugeführt, das von der >Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrundsätze verwaltet wird. Insbesondere ist das Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen. Das >Sondervermögen muss vom eigenen Vermögen der >Kapitalanlagegesellschaft getrennt gehalten werden und haftet nicht für die Schulden der >Kapitalanlagegesellschaft. Diese strikte Trennung dient insbesondere dem Schutz der Anleger vor dem Verlust ihrer Gelder für Forderungen Dritter gegenüber der >Kapitalanlagegesellschaft. Eine >Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere >Sondervermögen (>Investmentfonds) auflegen. Diese müssen sich durch ihre Bezeichnung unterscheiden und sind getrennt voneinander zu führen. Terminkontrakte zu Waren Börsliches >Termingeschäft, bezogen auf den Kauf oder Verkauf von Waren. Thesaurierung Eigentlich das Ansammeln von Werten. Bezeichnung zur Wiederanlage von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Erträgen aus Wertpapieren, die nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt werden. Generell das Einbehalten beziehungsweise Nichtausschütten von Gewinnen. Thesaurierende Fonds Fonds welche die während eines Rechnungsjahres erwirtschafteten Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen. Am Ex-Tag gelten die meisten dieser Erträge steuerlich jedoch dem Anleger als zugeflossen. Sperrdepot Bezeichnung für ein Sonderdepot einer >Depotbank, auf dem diese die Vermögensgegenstände für ein >Sondervermögen verwahrt und verwaltet. U Stille Beteiligung Durch die stille Beteiligung entsteht eine so genannte Stille Gesellschaft. Über diese beteiligt sich der stille Beteiligte an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns (tätiger Teilhaber) mit einer Einlage, die in das Vermögen des tätigen Teilhabers übergeht; der stille Beteiligte ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaften wird kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Es kann aber vereinbart werden, dass der stille Beteiligte bei der Auflösung der Gesellschaft und bei der Auseinandersetzung einen schuldrechtlichen Anspruch erhält, durch den er so gestellt wird, als ob das Geschäftsvermögen den Gesellschaftern gemeinsam gehöre (so genannte Atypische Stille Gesellschaft). Die Geschäftsführung steht ausschließlich dem tätigen Teilhaber zu. Er betreibt das Geschäft im eigenen Namen und wird daraus allein berechtigt und verpflichtet. Der stille Beteiligte haftet überhaupt nicht. Er hat lediglich gewisse Kontrollrechte. Er ist am Gewinn und Verlust beteiligt; jedoch kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass er am Verlust nicht beteiligt wird. Umbrella-Fonds Rechtliche Holdingstruktur, unter der mehrere Unterfonds zusammengefasst sind und zwischen denen ein Anleger spesengünstig wechseln kann. Der Umbrella-Fonds selbst ist kein eigentlicher Fonds, sondern nur die Gesamtheit an Fonds, zwischen denen gewechselt werden kann. Die Konstruktion eignet sich vor allem für aktive Anleger, die je nach Marktlage relativ häufig zwischen einzelnen Unterfonds hin- und herwechseln wollen. Umbrella-Konstruktion Siehe Umbrella-Fonds. V Value-at-Risk Methode zum Schätzen der Wahrscheinlichkeit von Portfolioverlusten, welche irgendeine angegebene Proportion, die auf einer statistischen Analyse von historischen Marktpreistrends, Wechselbeziehungen und Unbeständigkeiten basiert, überschreitet. Swaps Swap, eigentlich to swap, kommt aus dem Englischen und bedeutet „tauschen“. Ein Swapgeschäft dient zur Absicherung von Zins- und Währungsrisiken. Bei dem reinen Zinsswap geht es um den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen (z. B. Festzinsen gegen variable Zinsen) in einer Währung auf einen bestimmten Kapitalbetrag. Mit Swaps lässt sich die Laufzeitstruktur verzinslicher Werte verändern. Wesentlich ist,dass die auf den gleichen Ausgangsbetrag zu leistenden Zinsen unterschiedlichen Zinsberechnungen unterliegen und durch den Swap keine gegenseitigen Kapitalforderungen entstehen. Sinn eines solchen Tausches ist es, den relativen Vorteil, den jeweils eine Partei gegenüber der anderen auf Grund ihrer Stellung an einem bestimmten Finanzmarkt hat, mit der anderen Partei zu tauschen. Das gleiche gilt auch sinngemäß Valutatag Wertstellungstag. Verzinsliche Wertpapiere Begriff für alle Wertpapiere, die während ihrer gesamten Laufzeit einen festen oder variablen Zinssatz haben. Dazu zählen z. B. >Anleihen, Kommunalobligationen und Pfandbriefe. Im Gegensatz dazu stehen Dividendenwerte (>Aktien), bei denen Erträge von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen (können) oder Investmentzertifikate, deren Erträge ebenfalls schwanken. Verzinsliche Wertpapiere werden auch als Rentenwerte bezeichnet. 30 Volatilität Die Volatilität gilt als Messgröße für das Risiko eines Investments. Sie beschreibt eine historische Schwankungsbreite der Kurse um deren Mittelwert. Eine hohe Volatilität bedeutet daher eine höhere Schwankungsbreite zukünftiger Erträge und damit verbundenes höheres Risiko. Je niedriger die Volatilität, desto besser. Für >Investmentfonds ist es die Schwankungsbreite der Fonds>performance um den arithmetischen Mittelwert. W Währungskurssicherungsgeschäft Währungskurssicherungsgeschäfte werden zur Absicherung gegen Währungsrisiken abgeschlossen. Wandelanleihen >Schuldverschreibungen, bei denen dem Inhaber neben der festen Verzinsung das unentziehbare Recht zusteht, unter bestimmten Bedingungen die >Anleihe in >Aktien des betreffenden Unternehmens zu wandeln. Die Wandelanleihe geht bei Wandlung in der >Aktie auf. Warentermingeschäfte Börslich oder außerbörslich durchgeführte >Termingeschäfte, die Waren (Getreide, Fleischwaren, Metalle) zum Gegenstand haben. Wertpapier-Darlehen Unter Wertpapier-Darlehen wird die Übereignung von Wertpapieren vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer verstanden. Dabei verpflichtet sich der Darlehensnehmer, Wertpapiere gleicher Ausstattung und Menge nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit an den Darlehensnehmer zurückzuübertragen. Die Gegenleistung besteht in der Zahlung eines Entgeltes. Die Höhe orientiert sich an den Erwartungen über die Rendite und die Wertentwicklung des Wertpapieres. Wertpapier-Darlehen werden vielfach als WertpapierLeihgeschäfte bezeichnet. Die so genannte Wertpapier-Leihe ist jedoch kein Leihgeschäft, sondern ein entgeltliches Sachdarlehen. Wertpapiersammelbank Auch: Clearstream. Spezialinstitut für die technische Abwicklung des Effektengiroverkehrs und der Wertpapiersammelverwahrung (Girosammelverwahrung). 31 MARKETING UND VERTRIEB Pioneer Fonds Marketing GmbH, Hopfenstraße 4, 80335 München, Deutschland +49 (0) 89.29 07 41- 80 99 ✆ +49 (0) 89.29 07 41- 0 E-Mail: [email protected] KUNDENSERVICE UND AUFTRAGSABWICKLUNG HANSAINVEST, Hanseatische Investment-GmbH Postfach 60 09 45, 22209 Hamburg, Deutschland 01803.33 01 11 ✆ 01803.33 01 10 E-Mail: [email protected] GEBÜHRENFREIE TELEFONNUMMER FÜR PRODUKTANFRAGEN aus Deutschland: ✆ 0800.777 19 28 www.pioneerinvestments.de © Pioneer Fonds Marketing GmbH PFM 901-05/04 HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH