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Modernisierung des deutschen
Bilanzrechts
Stiftungsnetzwerk von Reuschel & Co. Privatbankiers
Stiftungsvermögen
zwischen
Wertverlusten und
Kapitalerhaltung
16. März 2009
WP/StB Prof. Dr. Claus Koss
WP/StB Dipl.-Kfm. Cyrill Witte
Gliederung
§ Rechnungslegung
§ Kapitalerhaltung
§ Wertberichtigungen
§ Anforderungen an die Anlagekonzeption
§ Kontakt
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1. Rechnungslegung
§ Rechnungslegung
§ Rechtsgrundlagen
§ Rechnungslegungsgrundsätze
§ Wahl der Rechnungslegungsmethode
§ Kapitalerhaltung
§ Wertberichtigungen
§ Anforderungen an die Anlagekonzeption
§ Kontakt
3
1. Rechnungslegung
1.1 Rechtsgrundlagen
§ Keine konkreten Vorschriften aufgrund der Rechtsform "Stiftung"
§ BGB
§ Feststellbarkeit der Überschuldung §86 i.V.m. § 42 BGB
§ allgemeine Rechenschaftspflicht § 86 i.V.m. §§ 27 III, 666, 259, 260 BGB
§ Landesstiftungsgesetze: Leitbild "ordnungsgemäße Buchführung"
§ Rechnungsabschluss
= Jahresrechnung
§ "Vermögensübersicht"
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1. Rechnungslegung
1.1 Rechtsgrundlagen
§ Steuern
§ allgemein: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ggf. mit
Bestandsverzeichnis länger nutzbarer Wirtschaftsgüter
§ gemeinnützige Stiftungen : § 63 AO ordnungsgemäße Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben in Bezug auf steuerbegünstigte Zwecke
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1. Rechnungslegung
1.2 Rechnungslegungsgrundsätze
§ "Vermögensübersicht"
= "das, was die Stiftung hat, abzüglich dessen, was sie abgeben
muss"
= Vermögen minus Schulden
§ Vermögensübersicht =
§ (1) Bewertetes Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden
§ Problematik: jedes Jahr Bestandsaufnahme zur Sicherung der
Vollständigkeit
§ Nur bei übersichtlichen Verhältnisses („kleine“ Stiftung)
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1. Rechnungslegung
1.2 Rechnungslegungsgrundsätze
§ Vermögensübersicht =
§ (2) Jahresabschluss
§ Vollständigkeit wird bereits aufgrund des Systems der Erfassung sicher
gestellt
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1. Rechnungslegung
1.2 Rechnungslegungsgrundsätze
§ Problem: "Bewertung"
§ Bewertung
-> Muss überhaupt bewertet werden?
§ Vertretbar in Einzelfällen: Bewertung nicht unbedingt erforderlich
§ überwiegende Ansicht: Bewertung erforderlich
(ansonsten kann Erhalt des Stiftungsvermögens nicht beurteilt werden;
zur Abgrenzung kann der Grundsatz der Wesentlichkeit herangezogen
werden)
§ Bewertungsmethoden:
§ Zeitwert
§ fortgeführte Anschaffungskosten
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1. Rechnungslegung
1.2 Rechnungslegungsgrundsätze
§ Ordnungsmäßigkeit:
§ Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
§ Grundsätze des § 252 HGB
§ Bilanz-Zusammenhang
§ Bewertung unter Fortführungsprämisse
§ Einzelbewertung
§ Vorsichts- & Imparitätsprinzip
§ Vollständigkeit und periodengerechte Abgrenzung
§ Stetigkeit
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1. Rechnungslegung
1.3 Wahl der Rechnungslegungsmethode
§ Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
§ Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
§ Vermögensrechnung
§ Jahresabschluss
§ Bilanz
§ Gewinn- und Verlustrechnung
§ Ggf. Anhang
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1. Rechnungslegung
1.3 Wahl der Rechnungslegungsmethode
§ Der Stiftungsaufsicht bzw. dem Abschlussprüfer soll folgendes
Urteil möglich sein:
§
"Die Buchführung, die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung sowie die Vermögensrechnung der Stiftung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen
Prüfung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung, den
gesetzlichen Vorschriften und der Satzung. Die Prüfung der Erhaltung des
Stiftungsvermögens und der satzungsgemäßen Verwendung der Erträge des
Stiftungsvermögens hat keine Einwendungen ergeben."
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1. Rechnungslegung
1.3 Wahl der Rechnungslegungsmethode
§ Nur bei sehr übersichtlichen Stiftungen (d.h. regelmäßig über den
Stichtag keine wesentlichen Forderungen/Verbindlichkeiten bzw.
Rückstellungen) wird eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung eine
ausreichenden Grundlage für die Beurteilung der
Vermögensübersicht sein
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2. Kapitalerhaltung
§ Rechnungslegung
§ Kapitalerhaltung
§ Grundsätzliches
§ Kapitalerhaltungskonzeptionen
§ Wertberichtigungen
§ Anforderungen an die Anlagekonzeption
§ Kontakt
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2. Kapitalerhaltung
2.1 Grundsätzliches
§ Kapitalerhaltung als Kennzeichen der Stiftung
Erträge sollen auf Dauer für den Stiftungszweck generiert werden
§ Art. 6 Abs. 2 BayStiftG:
"Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus
seiner Nutzung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu
erfüllen (Grundstockvermögen), ist ungeschmälert zu erhalten."
§ Problem: Maßstab für Erhaltung nicht eindeutig aus dem
Gesetzeswortlaut zu erkennen
§ Mengenmäßige Erhaltung?
§ Wertmäßige Erhaltung?
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2. Kapitalerhaltung
2.1 Grundsätzliches
§ Gesetzesbegründung
§ Bayerische Staatsregierung (Gesetzesentwurf):
Keine inhaltliche Änderung
§ Änderungsantrag (übernommen in Beschlussempfehlung):
§ Grundstockvermögen "grundsätzlich in seinem realen Wert und seiner
Ertragskraft, nicht aber in seiner gegenständlichen Zusammensetzung zu
erhalten ist."
§ Stifter kann Abweichendes regeln, "z. B. mit dem Stiftungsgeschäft" eine
nominale Kapitalerhaltung
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2. Kapitalerhaltung
2.2 Kapitalerhaltungskonzeptionen
§ Nominale Kapitalerhaltung
§ Buchwert zum Schluss des Geschäftsjahres größer/gleich
Buchwert zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres
§ Reale Kapitalerhaltung
§ Wert des Stiftungsvermögens zum Schluss des Geschäftsjahres =
Wert des Stiftungsvermögens zum Schluss des vorangegangenen
Geschäftsjahres * (1 + Inflationsrate)
§ Planmäßige Kapitalerhaltung
§ Der Stiftungssatzung liegt eine Kapitalerhaltungskonzeption zugrunde. Diese
wird verfolgt.
§ Tatsächliche Entwicklung des Stiftungsvermögens entspricht der geplanten.
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3. Wertberichtigungen
§ Rechnungslegung
§ Kapitalerhaltung
§ Wertberichtigungen
§ Grundsätzliches
§ Wertkonzeptionen
§ Kapitalerhaltungskonzeptionen
§ Anforderungen an die Anlagekonzeption bei Stiftungen
§ Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert
§ Anforderungen an die Anlagekonzeption
§ Kontakt
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3. Wertberichtigungen
3.1 Grundsätzliches
§ Wertberichtigungen erforderlich, wenn
§ Bewertung des Bestandes an Vermögenswerten und Schulden
§ Buchwerte entsprechen nicht mehr den durch die
Rechnungslegungsvorschriften vorgegebenen
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3. Wertberichtigungen
3.2 Wertkonzeptionen
§ Wertkonzeptionen
Bewertung
Anschaffung/
Herstellung
Nutzung
Veräußerung
Ersatz
Zeit
Anschaffungs-/
Herstellungskosten
Vergleichswerte
Zu bewertendes
Objekt wird mit
vergleichbarem
Marktpreisen
bewertet
Verkehrswerte
Sachwerte
Aufwendung, wenn
Eigennutzung das
Marktgeschehen bestimmt
Veräußerungswerte
Ertragswerte
Wiederbeschaffungswerte
Zeitwert
Neuwert
Vergleichbarer
Aufwendung,
Gegenstand gleichen Alters
Gegenstand ohne techbei Objekten,
und Zustandes
nische Verbesserungen
die zukünftig Erträge erzielen
Technisch gereifter
Gegenstand
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3. Wertberichtigungen
3.3 Kapitalerhaltungskonzeptionen
§ Nominale Kapitalerhaltung
§ Bewertung mit den historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich
planmäßiger Abschreibungen
§ Reale Kapitalerhaltung
§ Alternativen:
§ Bewertung mit Zeitwerten, alternativ mit
§ Verkehrswerten (bei betriebsnotwendigem Vermögenswerten),
§ Veräußerungswerten (bei zur Veräußerung bestimmten
Vermögenswerten)
§ Wiederbeschaffungswerten (bei betriebsnotwendigen
Vermögenswerten, wenn niedriger)
§ Kapitalerhaltungsrücklage (=indexiertes Grundstockvermögen)
§ "Negative Umschichtungsrücklage" (Kley)
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ Problemstellung
§ Bewertung der Vermögenswerte und Schulden in der Vermögensübersicht,
unabhängig, ob
§ Jahresabschluss oder
§ bewertetes Bestandsverzeichnis
§ Zeitwerte liegen unter den (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten
§ Zeithorizont:
§ Kurzfristige (Stichtags-)Betrachtung oder
§ Langfristige Wertminderungen
§ Beispiele
§ Niedrigere Börsenkurse bei Finanzanlagen
§ Grundstücke haben niedrigere Verkehrswerte
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ Konzeption des HGB:
§ Gemildertes Niederstwertprinzip
§ Sachanlagevermögen: Abschreibungspflicht nur bei voraussichtlich
dauernder Wertminderung
§ Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender,
Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
§ Konzeption der International Financial Reporting Standards (IFRS)
§ "Fair-Value-Konzeption", d. h. grundsätzliche Orientierung an den Zeitwerten
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ BFH vom 26.09.2007 – I R 58/06:
§ Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien, wenn
§ Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken
und
§ keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung
§ BMF vom 25.02.2000 – IV C 2 S 2171 b – 14/00
§ Kursschwankungen stellen nur vorübergehende Wertminderung dar
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ IDW RS VFA 2.19: Indizien für dauernde Wertminderung
§ Höhe der Differenz zwischen historischen Anschaffungskosten/Buchwert und
Zeitwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag;
je größer der Differenzbetrag, desto eher muss eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung angenommen werden,
§ bisherige Dauer einer bereits eingetretenen Wertminderung
§ stark abweichender Kursverlauf des betreffenden Wertpapiers von der
allgemeinen Kursentwicklung (z. B. Korrelation mit entsprechenden
Indexwerten)
§ Substanzverluste des Emittenten bedingt durch betriebliche Verluste,
Ausschüttungen oder Geldwertveränderungen
§ Verschlechterung der Zukunftsaussichten des Unternehmens bzw. der
Branche, in der das Unternehmen tätig ist.
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ IDW VFA, 149. Sitzung: Aufgreifkriterien für Vermutung der
Dauerhaftigkeit und Beweislastumkehr:
§ Zeitwert des Wertpapiers liegt in den dem Bilanzstichtag vorangehenden
sechs Monaten permanent um mehr als 20% unter dem Buchwert, oder
§ Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers liegt in den
letzten zwölf Monaten um mehr als 10% unter dem Buchwert
§ Ist einer der beiden Punkte erfüllt, bedarf es nachweisbarer anderer
Umstände, damit außerplanmäßige Abschreibung unterlassen werden kann.
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ Theoretisch richtige Lösung zur „richtigen“ Darstellung:
§ Ermittlung des Zeitwerts (insbes. bei Finanzanlagen: Barwert der
Ausschüttungen bzw. Unternehmensbewertung)
§ Darstellung des Zeitwertes in der Bilanz/Vermögensübersicht
§ Problematik in der Praxis
§ Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen:
Was sind
§ "beizulegender Wert"?
§ wenn ja, zu welchem Zeitpunkt (Stichtag, Erstellungszeitpunkt)?
§ "voraussichtlich dauernde Wertminderung"?
§ Abschätzung/Ermittlung des "richtigen" Wertes
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ Lösungsvorschläge
§ Unterscheide wesentliche – unwesentliche Vermögenswerte
§ Wesentlich sind insbesondere
§ Als Grundstockvermögen zugewendete Vermögenswerte
§ Vermögenswerte, die einen Großteil des gesamten Vermögens
ausmachen
§ Konzentration auf wesentliche Vermögenswerte
§ Unterscheide einzelne Vermögenswert-Klassen (Asset-Kategorien)
§ Immobilienvermögen
§ Nicht-börsennotierte Beteiligungen
§ Börsennotierte Wertpapiere
§ Grundsätzlich: Zeitwert am Stichtag, wenn niedriger als fortgeführte
Anschaffungs-/Herstellungskosten
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ Lösungsvorschläge
§ Liegt Zeitwert am Stichtag unter Buchwert:
grundsätzlich Abschreibung auf Zeitwert
§ Ausnahme: Erhöhung bis zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung:
evtl. Zuschreibung auf den Wert zum Zeitpunkt der
Jahresabschlusserstellung
§ Wertermittlung
§ Grundsatz: Börsen-/Marktpreis
§ Ansonsten:
§ Wiederbeschaffungskosten bei Grundstockvermögen
§ Veräußerungserlös bei anderem Vermögen
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3. Wertberichtigungen
3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert
§ Lösungsvorschläge
§ Bewertung in Vermögensübersicht
§ Erfolgswirksamkeit bei Bilanzierenden
§ Bei Grundstockvermögen:
§ IFRS-Konzeption
§ Grundsätzlich Abschreibungen auf niedrigeren beizulegenden
Wert erfolgswirksam
§ Einstellung in eine Neubewertungsrücklage, um
Vermögenslage zutreffend darzustellen
§ Übriges Vermögen: Gewinn- und Verlustrechnung
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
§ Rechnungslegung
§ Kapitalerhaltung
§ Wertberichtigungen
§ Anforderungen an die Anlagekonzeption
§ Grundsätzliches
§ Anlage des gebundenen Vermögens bei Lebensversicherungen
§ Kontakt
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
4.1 Grundsätzliches
§ Keine konkreten gesetzlichen Vorschriften
§ Verwaltungspraxis?
§ Literatur
§ Veraltete Auffassung: "mündelsicher"
§ Klassische Auffassung: "nicht verschenkt noch verbraucht, nicht beträchtlich
unter Wert veräußert noch in anderer Weise verringert werden"
§ Neuere Auffassung: "Vermögensmehrung statt Vermögenserhaltung“
-> Zweckorientierung ("Möglichst hohe Erträge")
§ Problem: Was soll der Stiftungsvorstand nun tun?
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
4.1 Grundsätzliches
§ Zielkollision: "Magisches Dreieck"
§ Sicherheit – Bestandserhaltung
§ reale Kapitalerhaltung - Inflationsausgleich
§ Liquidität – Mittel zur Zweckverwirklichung
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von
Versicherungsunternehmen
§ Vorschlag: Anlage des gebundenen Vermögens von
Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 54 Abs. 1 VAG
§ Allgemeines
§ Ziele: "unter Berücksichtigung der Art der betriebenen" Geschäfte sowie
der Struktur "so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und
Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität … unter Wahrung angemessener
Mischung und Streuung erreicht wird"
§ Zweck der gesamten Vermögensanlagetätigkeit der Versicherungsunternehmen bleibt weiterhin, durch Art, Umfang und Qualität der
Deckungsmittel die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge
sicherzustellen.
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von
Versicherungsunternehmen
§ Allgemeines.
§ Spekulative Anlagen sind unzulässig. Sicherheit bedeutet zunächst
Sicherung des Nominalwertes. Ob dieser realisiert werden kann, ist vor
dem Erwerb und immer wieder während der Anlagedauer zu überprüfen.
§ Der Sicherheitsgrundsatz erfordert ferner, dass jede Vermögensanlage
grundsätzlich jederzeit uneingeschränkt veräußerbar ist.
§ Beteiligungen an so genannten geschlossenen Fonds, bei denen keine
jederzeitige Rückkaufsverpflichtung der Anteile besteht, sind mangels
ausreichender Fungibilität der Anteile grundsätzlich nicht für das
gebundene Vermögen geeignet. .
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von
Versicherungsunternehmen
§ Rentabilität
§ Vermögensanlagen müssen rentabel sein. Sie müssen unter
Berücksichtigung der Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse sowie der
Kapitalmarktlage einen nachhaltigen Ertrag erzielen.
§ Kann die Erwirtschaftung des Rechnungszinses nicht allein durch andere
Kapitalanlagen gesichert werden, ist von der Investition in Anlagen, die
u.U. nur einen sehr geringen oder keinen Ertrag erbringen, abzusehen.
Liquidität
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von
Versicherungsunternehmen
§ Liquidität
§ Der Gesamtbestand der Vermögensanlagen muss deshalb so
zusammengesetzt sein, dass stets ein betriebsnotwendiger Betrag an
liquiden oder ohne Schwierigkeiten liquidierbaren Anlagen vorhanden ist.
§ Die Aufnahme von Fremdmitteln stellt grundsätzlich ein
versicherungsfremdes Geschäft dar und ist nur in Ausnahmefällen
gestattet.
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von
Versicherungsunternehmen
§ Mischung
§ Bei den Anlagearten, für die keine spezielle Mischungsquote gilt,
bedeutet Mischung, dass die einzelne Anlageart nicht überwiegen darf.
Hiervon kann ausgegangen werden, wenn keine Anlageart mehr als 50%
des Anlagebestandes ausmacht.
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4. Anforderungen an die Anlagekonzeption
4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von
Versicherungsunternehmen
§ Streuung
§ Unter Streuung ist die zur Risikodiversifizierung gebotene Verteilung der
Anlagen aller Art auf verschiedene Aussteller (Schuldner) bzw. bei
Immobilien Objekte zu verstehen. Unabhängig von der konkreten
direkten oder indirekten Anlageform sind bei einzelnen Ausstellern
(Schuldnern) Anlagehäufungen und bei Immobilien ortsgebundene
Schwerpunktbildungen zu vermeiden. Eine Konzentration von Aktien und
Beteiligungen auf eine Branche oder wenige verwandte Branchen ist zu
unterlassen
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Kontakt
§ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
§ Haben Sie noch Fragen?
§
WP/StB Prof. Dr. Claus Koss
§
[email protected]
§
WP/StB Cyrill Witte
§
[email protected]
§
Telefon: 089 55 983-0
§
Telefax: 089 55 983-280
§
Weitere Informationen unter:
§
www.kleeberg.de
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