Modernisierung des deutschen Bilanzrechts Stiftungsnetzwerk von Reuschel & Co. Privatbankiers Stiftungsvermögen zwischen Wertverlusten und Kapitalerhaltung 16. März 2009 WP/StB Prof. Dr. Claus Koss WP/StB Dipl.-Kfm. Cyrill Witte Gliederung § Rechnungslegung § Kapitalerhaltung § Wertberichtigungen § Anforderungen an die Anlagekonzeption § Kontakt 2 1. Rechnungslegung § Rechnungslegung § Rechtsgrundlagen § Rechnungslegungsgrundsätze § Wahl der Rechnungslegungsmethode § Kapitalerhaltung § Wertberichtigungen § Anforderungen an die Anlagekonzeption § Kontakt 3 1. Rechnungslegung 1.1 Rechtsgrundlagen § Keine konkreten Vorschriften aufgrund der Rechtsform "Stiftung" § BGB § Feststellbarkeit der Überschuldung §86 i.V.m. § 42 BGB § allgemeine Rechenschaftspflicht § 86 i.V.m. §§ 27 III, 666, 259, 260 BGB § Landesstiftungsgesetze: Leitbild "ordnungsgemäße Buchführung" § Rechnungsabschluss = Jahresrechnung § "Vermögensübersicht" 4 1. Rechnungslegung 1.1 Rechtsgrundlagen § Steuern § allgemein: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ggf. mit Bestandsverzeichnis länger nutzbarer Wirtschaftsgüter § gemeinnützige Stiftungen : § 63 AO ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben in Bezug auf steuerbegünstigte Zwecke 5 1. Rechnungslegung 1.2 Rechnungslegungsgrundsätze § "Vermögensübersicht" = "das, was die Stiftung hat, abzüglich dessen, was sie abgeben muss" = Vermögen minus Schulden § Vermögensübersicht = § (1) Bewertetes Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden § Problematik: jedes Jahr Bestandsaufnahme zur Sicherung der Vollständigkeit § Nur bei übersichtlichen Verhältnisses („kleine“ Stiftung) 6 1. Rechnungslegung 1.2 Rechnungslegungsgrundsätze § Vermögensübersicht = § (2) Jahresabschluss § Vollständigkeit wird bereits aufgrund des Systems der Erfassung sicher gestellt 7 1. Rechnungslegung 1.2 Rechnungslegungsgrundsätze § Problem: "Bewertung" § Bewertung -> Muss überhaupt bewertet werden? § Vertretbar in Einzelfällen: Bewertung nicht unbedingt erforderlich § überwiegende Ansicht: Bewertung erforderlich (ansonsten kann Erhalt des Stiftungsvermögens nicht beurteilt werden; zur Abgrenzung kann der Grundsatz der Wesentlichkeit herangezogen werden) § Bewertungsmethoden: § Zeitwert § fortgeführte Anschaffungskosten 8 1. Rechnungslegung 1.2 Rechnungslegungsgrundsätze § Ordnungsmäßigkeit: § Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung § Grundsätze des § 252 HGB § Bilanz-Zusammenhang § Bewertung unter Fortführungsprämisse § Einzelbewertung § Vorsichts- & Imparitätsprinzip § Vollständigkeit und periodengerechte Abgrenzung § Stetigkeit 9 1. Rechnungslegung 1.3 Wahl der Rechnungslegungsmethode § Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung § Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung § Vermögensrechnung § Jahresabschluss § Bilanz § Gewinn- und Verlustrechnung § Ggf. Anhang 10 1. Rechnungslegung 1.3 Wahl der Rechnungslegungsmethode § Der Stiftungsaufsicht bzw. dem Abschlussprüfer soll folgendes Urteil möglich sein: § "Die Buchführung, die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung sowie die Vermögensrechnung der Stiftung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung, den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung. Die Prüfung der Erhaltung des Stiftungsvermögens und der satzungsgemäßen Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens hat keine Einwendungen ergeben." 11 1. Rechnungslegung 1.3 Wahl der Rechnungslegungsmethode § Nur bei sehr übersichtlichen Stiftungen (d.h. regelmäßig über den Stichtag keine wesentlichen Forderungen/Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen) wird eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung eine ausreichenden Grundlage für die Beurteilung der Vermögensübersicht sein 12 2. Kapitalerhaltung § Rechnungslegung § Kapitalerhaltung § Grundsätzliches § Kapitalerhaltungskonzeptionen § Wertberichtigungen § Anforderungen an die Anlagekonzeption § Kontakt 13 2. Kapitalerhaltung 2.1 Grundsätzliches § Kapitalerhaltung als Kennzeichen der Stiftung Erträge sollen auf Dauer für den Stiftungszweck generiert werden § Art. 6 Abs. 2 BayStiftG: "Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist ungeschmälert zu erhalten." § Problem: Maßstab für Erhaltung nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut zu erkennen § Mengenmäßige Erhaltung? § Wertmäßige Erhaltung? 14 2. Kapitalerhaltung 2.1 Grundsätzliches § Gesetzesbegründung § Bayerische Staatsregierung (Gesetzesentwurf): Keine inhaltliche Änderung § Änderungsantrag (übernommen in Beschlussempfehlung): § Grundstockvermögen "grundsätzlich in seinem realen Wert und seiner Ertragskraft, nicht aber in seiner gegenständlichen Zusammensetzung zu erhalten ist." § Stifter kann Abweichendes regeln, "z. B. mit dem Stiftungsgeschäft" eine nominale Kapitalerhaltung 15 2. Kapitalerhaltung 2.2 Kapitalerhaltungskonzeptionen § Nominale Kapitalerhaltung § Buchwert zum Schluss des Geschäftsjahres größer/gleich Buchwert zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres § Reale Kapitalerhaltung § Wert des Stiftungsvermögens zum Schluss des Geschäftsjahres = Wert des Stiftungsvermögens zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres * (1 + Inflationsrate) § Planmäßige Kapitalerhaltung § Der Stiftungssatzung liegt eine Kapitalerhaltungskonzeption zugrunde. Diese wird verfolgt. § Tatsächliche Entwicklung des Stiftungsvermögens entspricht der geplanten. 16 3. Wertberichtigungen § Rechnungslegung § Kapitalerhaltung § Wertberichtigungen § Grundsätzliches § Wertkonzeptionen § Kapitalerhaltungskonzeptionen § Anforderungen an die Anlagekonzeption bei Stiftungen § Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § Anforderungen an die Anlagekonzeption § Kontakt 17 3. Wertberichtigungen 3.1 Grundsätzliches § Wertberichtigungen erforderlich, wenn § Bewertung des Bestandes an Vermögenswerten und Schulden § Buchwerte entsprechen nicht mehr den durch die Rechnungslegungsvorschriften vorgegebenen 18 3. Wertberichtigungen 3.2 Wertkonzeptionen § Wertkonzeptionen Bewertung Anschaffung/ Herstellung Nutzung Veräußerung Ersatz Zeit Anschaffungs-/ Herstellungskosten Vergleichswerte Zu bewertendes Objekt wird mit vergleichbarem Marktpreisen bewertet Verkehrswerte Sachwerte Aufwendung, wenn Eigennutzung das Marktgeschehen bestimmt Veräußerungswerte Ertragswerte Wiederbeschaffungswerte Zeitwert Neuwert Vergleichbarer Aufwendung, Gegenstand gleichen Alters Gegenstand ohne techbei Objekten, und Zustandes nische Verbesserungen die zukünftig Erträge erzielen Technisch gereifter Gegenstand 19 3. Wertberichtigungen 3.3 Kapitalerhaltungskonzeptionen § Nominale Kapitalerhaltung § Bewertung mit den historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen § Reale Kapitalerhaltung § Alternativen: § Bewertung mit Zeitwerten, alternativ mit § Verkehrswerten (bei betriebsnotwendigem Vermögenswerten), § Veräußerungswerten (bei zur Veräußerung bestimmten Vermögenswerten) § Wiederbeschaffungswerten (bei betriebsnotwendigen Vermögenswerten, wenn niedriger) § Kapitalerhaltungsrücklage (=indexiertes Grundstockvermögen) § "Negative Umschichtungsrücklage" (Kley) 20 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § Problemstellung § Bewertung der Vermögenswerte und Schulden in der Vermögensübersicht, unabhängig, ob § Jahresabschluss oder § bewertetes Bestandsverzeichnis § Zeitwerte liegen unter den (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten § Zeithorizont: § Kurzfristige (Stichtags-)Betrachtung oder § Langfristige Wertminderungen § Beispiele § Niedrigere Börsenkurse bei Finanzanlagen § Grundstücke haben niedrigere Verkehrswerte 21 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § Konzeption des HGB: § Gemildertes Niederstwertprinzip § Sachanlagevermögen: Abschreibungspflicht nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung § Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender, Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung § Konzeption der International Financial Reporting Standards (IFRS) § "Fair-Value-Konzeption", d. h. grundsätzliche Orientierung an den Zeitwerten 22 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § BFH vom 26.09.2007 – I R 58/06: § Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien, wenn § Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken und § keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung § BMF vom 25.02.2000 – IV C 2 S 2171 b – 14/00 § Kursschwankungen stellen nur vorübergehende Wertminderung dar 23 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § IDW RS VFA 2.19: Indizien für dauernde Wertminderung § Höhe der Differenz zwischen historischen Anschaffungskosten/Buchwert und Zeitwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag; je größer der Differenzbetrag, desto eher muss eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen werden, § bisherige Dauer einer bereits eingetretenen Wertminderung § stark abweichender Kursverlauf des betreffenden Wertpapiers von der allgemeinen Kursentwicklung (z. B. Korrelation mit entsprechenden Indexwerten) § Substanzverluste des Emittenten bedingt durch betriebliche Verluste, Ausschüttungen oder Geldwertveränderungen § Verschlechterung der Zukunftsaussichten des Unternehmens bzw. der Branche, in der das Unternehmen tätig ist. 24 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § IDW VFA, 149. Sitzung: Aufgreifkriterien für Vermutung der Dauerhaftigkeit und Beweislastumkehr: § Zeitwert des Wertpapiers liegt in den dem Bilanzstichtag vorangehenden sechs Monaten permanent um mehr als 20% unter dem Buchwert, oder § Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers liegt in den letzten zwölf Monaten um mehr als 10% unter dem Buchwert § Ist einer der beiden Punkte erfüllt, bedarf es nachweisbarer anderer Umstände, damit außerplanmäßige Abschreibung unterlassen werden kann. 25 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § Theoretisch richtige Lösung zur „richtigen“ Darstellung: § Ermittlung des Zeitwerts (insbes. bei Finanzanlagen: Barwert der Ausschüttungen bzw. Unternehmensbewertung) § Darstellung des Zeitwertes in der Bilanz/Vermögensübersicht § Problematik in der Praxis § Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen: Was sind § "beizulegender Wert"? § wenn ja, zu welchem Zeitpunkt (Stichtag, Erstellungszeitpunkt)? § "voraussichtlich dauernde Wertminderung"? § Abschätzung/Ermittlung des "richtigen" Wertes 26 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § Lösungsvorschläge § Unterscheide wesentliche – unwesentliche Vermögenswerte § Wesentlich sind insbesondere § Als Grundstockvermögen zugewendete Vermögenswerte § Vermögenswerte, die einen Großteil des gesamten Vermögens ausmachen § Konzentration auf wesentliche Vermögenswerte § Unterscheide einzelne Vermögenswert-Klassen (Asset-Kategorien) § Immobilienvermögen § Nicht-börsennotierte Beteiligungen § Börsennotierte Wertpapiere § Grundsätzlich: Zeitwert am Stichtag, wenn niedriger als fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten 27 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § Lösungsvorschläge § Liegt Zeitwert am Stichtag unter Buchwert: grundsätzlich Abschreibung auf Zeitwert § Ausnahme: Erhöhung bis zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung: evtl. Zuschreibung auf den Wert zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung § Wertermittlung § Grundsatz: Börsen-/Marktpreis § Ansonsten: § Wiederbeschaffungskosten bei Grundstockvermögen § Veräußerungserlös bei anderem Vermögen 28 3. Wertberichtigungen 3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert § Lösungsvorschläge § Bewertung in Vermögensübersicht § Erfolgswirksamkeit bei Bilanzierenden § Bei Grundstockvermögen: § IFRS-Konzeption § Grundsätzlich Abschreibungen auf niedrigeren beizulegenden Wert erfolgswirksam § Einstellung in eine Neubewertungsrücklage, um Vermögenslage zutreffend darzustellen § Übriges Vermögen: Gewinn- und Verlustrechnung 29 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption § Rechnungslegung § Kapitalerhaltung § Wertberichtigungen § Anforderungen an die Anlagekonzeption § Grundsätzliches § Anlage des gebundenen Vermögens bei Lebensversicherungen § Kontakt 30 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption 4.1 Grundsätzliches § Keine konkreten gesetzlichen Vorschriften § Verwaltungspraxis? § Literatur § Veraltete Auffassung: "mündelsicher" § Klassische Auffassung: "nicht verschenkt noch verbraucht, nicht beträchtlich unter Wert veräußert noch in anderer Weise verringert werden" § Neuere Auffassung: "Vermögensmehrung statt Vermögenserhaltung“ -> Zweckorientierung ("Möglichst hohe Erträge") § Problem: Was soll der Stiftungsvorstand nun tun? 31 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption 4.1 Grundsätzliches § Zielkollision: "Magisches Dreieck" § Sicherheit – Bestandserhaltung § reale Kapitalerhaltung - Inflationsausgleich § Liquidität – Mittel zur Zweckverwirklichung 32 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption 4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen § Vorschlag: Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 54 Abs. 1 VAG § Allgemeines § Ziele: "unter Berücksichtigung der Art der betriebenen" Geschäfte sowie der Struktur "so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität … unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird" § Zweck der gesamten Vermögensanlagetätigkeit der Versicherungsunternehmen bleibt weiterhin, durch Art, Umfang und Qualität der Deckungsmittel die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. 33 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption 4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen § Allgemeines. § Spekulative Anlagen sind unzulässig. Sicherheit bedeutet zunächst Sicherung des Nominalwertes. Ob dieser realisiert werden kann, ist vor dem Erwerb und immer wieder während der Anlagedauer zu überprüfen. § Der Sicherheitsgrundsatz erfordert ferner, dass jede Vermögensanlage grundsätzlich jederzeit uneingeschränkt veräußerbar ist. § Beteiligungen an so genannten geschlossenen Fonds, bei denen keine jederzeitige Rückkaufsverpflichtung der Anteile besteht, sind mangels ausreichender Fungibilität der Anteile grundsätzlich nicht für das gebundene Vermögen geeignet. . 34 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption 4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen § Rentabilität § Vermögensanlagen müssen rentabel sein. Sie müssen unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse sowie der Kapitalmarktlage einen nachhaltigen Ertrag erzielen. § Kann die Erwirtschaftung des Rechnungszinses nicht allein durch andere Kapitalanlagen gesichert werden, ist von der Investition in Anlagen, die u.U. nur einen sehr geringen oder keinen Ertrag erbringen, abzusehen. Liquidität 35 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption 4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen § Liquidität § Der Gesamtbestand der Vermögensanlagen muss deshalb so zusammengesetzt sein, dass stets ein betriebsnotwendiger Betrag an liquiden oder ohne Schwierigkeiten liquidierbaren Anlagen vorhanden ist. § Die Aufnahme von Fremdmitteln stellt grundsätzlich ein versicherungsfremdes Geschäft dar und ist nur in Ausnahmefällen gestattet. 36 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption 4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen § Mischung § Bei den Anlagearten, für die keine spezielle Mischungsquote gilt, bedeutet Mischung, dass die einzelne Anlageart nicht überwiegen darf. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn keine Anlageart mehr als 50% des Anlagebestandes ausmacht. 37 4. Anforderungen an die Anlagekonzeption 4.2 Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen § Streuung § Unter Streuung ist die zur Risikodiversifizierung gebotene Verteilung der Anlagen aller Art auf verschiedene Aussteller (Schuldner) bzw. bei Immobilien Objekte zu verstehen. Unabhängig von der konkreten direkten oder indirekten Anlageform sind bei einzelnen Ausstellern (Schuldnern) Anlagehäufungen und bei Immobilien ortsgebundene Schwerpunktbildungen zu vermeiden. Eine Konzentration von Aktien und Beteiligungen auf eine Branche oder wenige verwandte Branchen ist zu unterlassen 38 Kontakt § Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! § Haben Sie noch Fragen? § WP/StB Prof. Dr. Claus Koss § [email protected] § WP/StB Cyrill Witte § [email protected] § Telefon: 089 55 983-0 § Telefax: 089 55 983-280 § Weitere Informationen unter: § www.kleeberg.de 39