Steuertipp Steuerbegünstigte Zukunftssicherung für

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Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern
Juni/2011
Steuertipp
Steuerbegünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer können unter
bestimmten Voraussetzungen bis zu EUR 300,00 pro Jahr lohnsteuerfrei und frei von
Sozialversicherungsbeiträgen sein.
Das bedeutet, dass der Arzt als Arbeitgeber Beträge seinen Mitarbeitern zuwenden kann, ohne dass diese
dafür Lohnsteuer und Sozialversicherung zu bezahlen haben. Voraussetzung ist, dass nicht Barbeträge an
den Dienstnehmer bezahlt werden, sondern dass für seine Zukunft vorgesorgt wird, d.h. dass für den Fall
der Krankheit, die Pension, das Ableben oder die Invalidität vorgesorgt wird. Dies geschieht in erster Linie
durch Abschluss einer Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung. Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für
den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und eine Mindestlaufzeit von 15
Jahren oder bis zum Antritt einer gesetzlichen Alterspension besteht. Begünstigter ist der Dienstnehmer.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Begünstigung für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von
Dienstnehmern gewährt wird. Dies ist in der Praxis so lösbar, dass die Begünstigung nur gewährt wird,
wenn das Dienstverhältnis des Dienstnehmers beim Arzt zumindest schon seit einigen Jahren besteht
und/oder der Dienstnehmer ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat.
Jedenfalls müssen die Zahlungen vom Dienstgeber direkt an die Versicherung geleistet werden. Sollte die
Versicherungsprämie des Arbeitgebers für den Dienstnehmer den Betrag von EUR 300,00 jährlich
überschreiten, so ist der übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Praxistipp: Die steuerbegünstigte Zukunftssicherung stellt naturgemäß eine faktische Gehaltserhöhung
dar. Sind Gehaltershöhungen über die kollektivvertraglichen Regelungen hinaus geplant, so kann die
Zukunftssicherung in die Erhöhung eingerechnet werden. Diese Erhöhung würde dadurch geringer
ausfallen als bisher. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die kollektivvertraglichen Bestimmungen
eingehalten werden. Nur in diesem Fall stellt die Zukunftssicherung eine freiwillige Gehaltserhöhung dar.
Anderenfalls liegt rechtlich ein Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Gehaltserhöhung zugunsten der
Zukunftssicherung vor, wobei zwar die steuerlichen Vorteile erhalten bleiben, nicht jedoch jene an
Sozialversicherung.
Der Vorteil für den Dienstnehmer besteht darin, dass – anders als bei einer Gehaltserhöhung in bar – keine
Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbelastung anfällt. Dies bedeutet im Regelfall etwa 50% des
Erhöhungsbetrages. Für den Arzt als Arbeitgeber ergibt sich daraus eine Ersparnis an Gehaltsnebenkosten
von etwa 30% des Bruttobezuges. Somit ist diese Maßnahme sowohl für Arzt als auch Dienstnehmer
vorteilhaft und dient der langfristigen Vorsorge.
Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.
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