KAPITALMARKTPROSPEKT nach Schema C des Kapitalmarktgesetzes 1991 einschließlich der Zusatzangaben gemäß Schema D des Kapitalmarktgesetzes 1991 über das öffentliche Angebot einer Beteiligung – direkt als Kommanditist oder über einen Registertreuhänder – an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen Inhaltsverzeichnis Seite Definitionen ......................................................................................................................... X Das Beteiligungsangebot im Überblick .............................................................................. 1 Veranlagungsprospekt ........................................................................................................ 5 Angaben gemäß KMG – Schema C ..................................................................................... 5 Kapitel 1: Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 Kapitalmarktgesetz haften ........................................................................................................................... 5 1.1 Grundlagen ..................................................................................................................... 5 1.2 Die Emittentin ................................................................................................................. 7 1.3 Die Anbieterin ................................................................................................................. 7 1.4 Der Prospektkontrollor .................................................................................................. 8 1.5 Übernehmer der Vertragserklärung, Vermittler............................................................ 8 1.5.1 Übernehmer der Vertragserklärung ............................................................................................ 8 1.5.2 Vermittler ....................................................................................................................................... 9 1.5.3 Haftung des Übernehmers der Vertragserklärung und der Vermittler .................................... 9 1.6 Abschlussprüfer ............................................................................................................. 9 1.7 Gemeinsame Bestimmungen für der Prospekthaftung unterliegende Personen ...... 9 Kapitel 2: Angaben über die Veranlagung........................................................................ 11 2.1 Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung . 11 2.1.1 Art der Vermögensanlagen und der Beteiligung ..................................................................... 11 2.1.2 Produktvarianten ........................................................................................................................ 11 2.1.3 Adressat des Beteiligungsangebotes ....................................................................................... 12 2.1.4 Fondsvolumen und Mindestzeichnungssumme, Platzierungsgarantie ................................ 12 2.1.5 Zeichnungsfrist ........................................................................................................................... 13 2.1.6 Entgegennahme der Beitrittserklärung .................................................................................... 13 2.1.7 Zahlstelle...................................................................................................................................... 14 2.1.8 Mittelherkunft und Mittelverwendung / Investitions- und Finanzierungsplan ...................... 15 2.1.9 Investitionsobjekte ..................................................................................................................... 16 Seite - II - 2.1.10 Gewinnbeteiligung, Ausschüttungen und Rechte der Anleger aus den Vermögensanlagen .............................................................................................................................. 16 2.1.11 Haftung der Anleger, weitere Leistungen ............................................................................... 17 2.1.12 Kosten ........................................................................................................................................ 17 2.1.13 Dauer der Beteiligung, Übertragung ....................................................................................... 18 2.1.14 Grundlagen der steuerlichen Konzeption .............................................................................. 19 2.1.15 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage .......... 19 2.1.16 Art der Vermögensanlage und der Geschäftsstrategie ........................................................ 19 2.1.17. Rechtliche Angaben ................................................................................................................ 19 2.1.17.1 Angaben zum Anlageobjekt und zu den Verträgen 20 2.1.17.2 Der Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG 20 2.1.17.3 Registertreuhandvertrag 24 2.1.17.4 Mittelverwendungskontrollvertrag 26 2.1.17.5 Dienstleistungs- und Servicevertrag 27 2.1.17.6 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag 27 2.1.17.7 Beendigung der Vermögensanlagen 28 2.1.17.8 Wesentliche Vertragspartner 30 2.1.17.9 Verflechtungen 32 2.2 Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen .......................................................................... 33 2.2.1. Zahlstelle..................................................................................................................................... 33 2.2.2 Einreichungsstelle ...................................................................................................................... 34 2.2.3 Hinterlegungsstelle ..................................................................................................................... 34 2.3 Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte .................... 34 2.4 Rechtsform der Veranlagung, Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes ............................................................................................................... 35 2.4.1 Rechtsform der Veranlagung..................................................................................................... 35 2.4.2 Gesamtbetrag und Stückelung .................................................................................................. 35 2.4.3 Zweck des Angebotes ................................................................................................................ 36 2.5 Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form) ............................................ 37 2.6 Sonstige Veranlagungsgemeinschaften der Emittentin oder sonstige Veranlagungsgemeinschaften, die auf die Veranlagung von Einfluss sein können ..................................................................................................................... 37 2.7 Angabe über den Börsenhandel der Veranlagung oder sonstige Wertpapiere der Emittentin ................................................................................................................ 37 2.8 Allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung ...................................... 37 2.9 Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren ......... 37 2.10 Angaben über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem Emittenten identisch sind ...................................................................................... 37 Seite - III - 2.11 Auf die Einkünfte der Veranlagung erhobene Steuern ............................................ 38 2.11.1. Grundsätzliche Anmerkungen ................................................................................................ 38 2.11.2 Steuerliche Qualifikation der Emittentin ................................................................................ 41 2.11.2.1 Beurteilung nach deutschem Recht 41 2.11.2.2 Beurteilung nach österreichischem Recht 41 2.11.3 Ertragsteuerliche Behandlung der Anleger ........................................................................... 47 2.11.3.1 Beurteilung nach deutschem Recht 47 2.11.3.2 Beurteilung nach österreichischem Recht 48 2.11.3.3 Sonderbetriebsausgaben 51 2.11.3.4 Steuerliche Auswirkung von Gewinnen 52 2.11.3.5 Steuerliche Auswirkung von Verlusten 53 2.11.3.6 Steuerliche Liebhaberei 54 2.11.3.7 Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs. 2a EStG 54 2.11.3.8 Abschichtung der Kommanditbeteiligung, Liquidation 55 2.11.4 Österreichische Einkommensteuererklärung – Kommanditist ............................................ 55 2.11.5 Erbschafts- und schenkungssteuerliche Behandlung der Anleger .................................... 56 2.11.6. Gewerbesteuer ......................................................................................................................... 58 2.11.7. Umsatzsteuer ........................................................................................................................... 58 2.11.8. Zusammenfassung .................................................................................................................. 58 2.12 Zeitraum für die Zeichnung ....................................................................................... 59 2.13 Etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden.................................................................... 59 2.14 Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform .................................................................................................. 59 2.14.1 Einmalige Kosten (Platzierungskosten) ................................................................................. 59 2.14.2 Laufende Kosten ....................................................................................................................... 62 2.14.2.1 Laufende Verwaltungskosten 62 2.14.2.2 Sonstige Kosten/Kosten der Übertragung/Veräußerung der Beteiligung 64 2.14.3 Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit ........................................ 65 2.14.3.1 Kaufpreis und Kaufnebenkosten der Anlageobjekte 65 2.14.3.2 Eigen-/Fremdfinanzierung, Zwischen-/ Endfinanzierung, Fälligkeit, Zusage 65 2.15 Angabe der Bewertungsgrundsätze ......................................................................... 65 2.16 Angabe allfälliger Belastungen ................................................................................. 66 2.17 Nähere Bestimmungen über die Erstellung des Rechnungsabschlusses und etwaiger Rechenschaftsberichte ........................................................................... 66 2.18 Bestimmungen über die Ergebnisverteilung und Gewinnverwendung .................. 67 2.18.1 Gesellschafterkonten ............................................................................................................... 67 2.18.2 Entnahmerecht bei ESTATE Cash Flex .................................................................................. 67 2.18.3 Entnahmerecht bei ESTATE Short Cash ................................................................................ 68 2.18.4 Ergebnisverteilung ................................................................................................................... 69 2.18.5 Abtretung von Rechten an die Treugeber .............................................................................. 70 2.18.6 Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ........................................................ 70 Seite - IV - 2.19 Letzter Rechenschaftsbericht samt Bestätigungsvermerk ..................................... 70 2.20 Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt aller Nebenkosten ................ 71 2.21 Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher .................................................................................................. 72 2.22 Zukünftige Wertentwicklungen der Veranlagung..................................................... 72 2.23 Ausgabepreis und Bedingungen für weitere Emissionen ....................................... 72 2.24 Allfällige Bezugsrechte .............................................................................................. 72 2.25 Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung ............................................................................................................ 73 2.25.1 Kommanditist / Treugeber ....................................................................................................... 73 2.25.2 Vorkaufsrecht ............................................................................................................................ 73 2.25.3 Abtretung von Ansprüchen ..................................................................................................... 73 2.25.4 Teilung von Geschäftsanteilen ................................................................................................ 74 2.25.5 Gesellschafterkonten ............................................................................................................... 74 2.25.6 Anzeigepflicht............................................................................................................................ 74 2.25.7 Kosten ........................................................................................................................................ 74 2.25.8 Beschränkte Handelbarkeit...................................................................................................... 74 2.26 Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die dafür verrechneten Kosten ...... 75 2.26.1 Geschäftsführung (Komplementärin) ..................................................................................... 75 2.26.2 Registertreuhandkommanditist ............................................................................................... 75 2.26.3 Mittelverwendungskontrolleur................................................................................................. 75 2.26.4 fairvesta Group AG ................................................................................................................... 76 2.27 Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaft ....................................... 78 2.27.1 Kündigung der Komplementärin (Gesellschaftsvertrag) ...................................................... 78 2.27.2 Kündigung des Registertreuhandkommanditisten (Registertreuhandvertrag) ................. 78 2.27.3 Kündigung des Mittelverwendungskontrollors (Mittelverwendungskontrollvertrag) ....... 78 2.27.4 Kündigung der fairvesta Group AG (Dienstleistungs- und Servicevertrag) ....................... 79 2.28 Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall ................................................................................................................................. 79 2.29 Wertpapierkennnummer ............................................................................................ 80 Kapitel 3: Angaben über die Emittentin ............................................................................ 81 3.1 Firma und Sitz der Emittentin, Unternehmensgegenstand ....................................... 81 Seite - V - 3.2 Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten ...................................................... 81 3.2.1 Gründung der Emittentin ........................................................................................................... 81 3.2.2 Komplementärin .......................................................................................................................... 82 3.2.3. Gründungskommanditistin ....................................................................................................... 82 3.2.4 Angaben zur Emittentin und zu den Gründungsgesellschaftern .......................................... 83 3.2.5 Angaben über das Kapital.......................................................................................................... 84 3.2.6 Geschäftstätigkeit, Anlageziel und Anlagepolitik.................................................................... 85 3.2.7 Maßgebliche Verträge ................................................................................................................. 87 3.3 Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung) ..................................................................................................... 88 3.3.1 Emittentin..................................................................................................................................... 88 3.3.2 Komplementärin .......................................................................................................................... 88 3.3.3 fairvesta Group AG ..................................................................................................................... 88 3.4 Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung der Emittentin unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können ......... 88 3.5 Der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e) ......................................................................................... 89 Kapitel 4: Angaben über die Depotbank (falls vorhanden) ............................................. 91 Kapitel 5: Sonstige Angaben zur Veranlagung ................................................................ 92 5.1 Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung ................................................................................ 92 5.2 Sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne von § 7 Abs. 1 KMG zu bilden ...................................................... 92 5.2.1 Wirtschaftliche Entwicklung und Unternehmensplanung der Emittentin............................. 92 5.2.1.1 Leistungsnachweise 93 5.2.1.2 Investitionsphase der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG 96 5.2.1.3 Handelsphase der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG 100 5.2.1.4 Fondsprognose der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG 101 5.2.1.5 Erläuterungen zur Prognoserechnung 103 5.2.1.6 Auswirkungen beim Anleger 108 5.2.2 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage .......... 109 5.2.2.1 Maximales Risiko dieser Beteiligung 109 5.2.2.2 Prognose- und anlagegefährdende Risiken 110 5.2.2.3 Anleger gefährdende Risiken 127 5.2.2.4 Kumulation von Risiken 129 5.2.3 Art der Vermögensanlagen und der Geschäftsstrategie ...................................................... 130 5.2.3.1 Die fairvesta Investitionsstrategie 130 5.2.3.2 Der Immobilienmarkt in Deutschland 133 Seite - VI - 5.2.3.3 Erfahrungen mit der Umsetzung des Geschäftsmodells 136 Kapitel 6: Kontrollvermerke ............................................................................................ 138 Unterfertigung nach Kapitalmarktgesetz........................................................................ 139 Kontrollvermerk des Prospektkontrollors ...................................................................... 140 Zusatzprospekt für Veranlagungen in Immobilien ......................................................... 141 Angaben gemäß § 14 KMG – Schema D ......................................................................... 141 Kapitel 1: Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haften ......................... 141 Kapitel 2: Angaben über die angebotene Veranlagung in Immobilien ......................... 141 2.1 Rechtsform der Veranlagung, Gesamtvolumen und allfällige Stückelung ............ 141 2.2 Art der Veranlagungsgemeinschaft (offene oder geschlossene Form) ................. 141 2.3 Art, Anzahl und Lage (In- und Ausland) der vorhandenen Immobilien und Art und Anzahl der zu erwartenden Immobilien ............................................................... 141 2.4 Grundsätze, nach denen die Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung der Immobilien erfolgt................................................................................................. 141 2.5 Vertriebs- und Managementkosten der Veranlagungsgemeinschaft, jeweils nach Höhe und Art der Verrechnung unter Angabe der Leistungen der Verwaltung142 2.6 Rechtsbeziehungen der Veranlagungsgemeinschaft zu den in den Vertrieb und in das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingeschalteten Dritten und die von den Dritten verrechneten Kosten und erbrachten oder zu erbringenden Leistungen ............................................................................................................ 142 2.7 Methoden der Wertermittlung, die innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft einheitlich sein müssen ....................................................................................... 142 2.8 Je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungsund Verbesserungsarbeiten, Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Art der Betriebskostenverrechnung ................................................................................ 143 2.9 Bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind, je Immobilie....................... 143 Seite - VII - 2.10 Nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Jahresgewinnes bzw. überschusses und die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes ..... 143 2.11 Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses .............................................................................................. 143 2.12 Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten ......................................................................................................... 143 2.13 Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung .................. 144 2.14 Zukünftige Stellung und Rechte des Anlegers bei strukturellen Veränderungen144 2.15 Angaben über allfällige Bezugsrechte und deren Preise bzw. deren Preisermittlung für die Anleger im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens und Angaben, in welcher Form die bestehenden Vermögensrechte der Anleger gegenüber neuen Anlegern gesichert sind oder angemessen ausgeglichen werden ..................................................................... 144 2.16 Projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität ................... 144 2.17 Möglichkeiten der Aufgabe der Veranlagung und Ermittlung des Aufgabepreises ............................................................................................................................... 144 2.17.1 Aufgabe der Beteiligung ........................................................................................................ 144 2.17.1.1 Ordentliche Kündigung 144 2.17.1.2 Außerordentliche Kündigung 145 2.17.1.3 Sonderkündigungsrecht 145 2.17.1.4 Form der Kündigung 145 2.17.1.5 Besonderheiten für Treugeber 146 2.17.2 Ermittlung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ................................... 147 2.17.3 Veräußerbarkeit der Beteiligung ........................................................................................... 148 2.18 Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall ............................................................................................................................... 148 Kapitel 3: Angaben über Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sind ....................... 149 3.1 Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand .............................................................. 149 3.1.1 Vertragspartner Dienst- leistungs- und Servicevertrag: ................................................... 149 3.1.2 Vertriebspartner: ....................................................................................................................... 149 3.1.3 Komplementärin: ...................................................................................................................... 150 3.1.4 Registertreuhandkommanditist:.............................................................................................. 150 3.1.5 Mittelverwendungskontrolleur: ............................................................................................... 150 3.2 Personen, die mit der Geschäftsleitung und der Aufsicht über die Geschäftsleitung betraut sind ........................................................................................................... 151 Seite - VIII - 3.3 Letzter Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk und etwaiger Geschäftsbericht .................................................................................................. 151 Kapitel 4: Angaben über den Versicherungsschutz je Immobilie - Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad ................................................. 151 Kapitel 5: Art und Umfang der laufenden Information der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung ...................................................... 151 Kapitel 6: Etwaiger Rechenschaftsbericht des Vorjahres ............................................. 151 Anlagen ............................................................................................................................. 152 Anlage 1 ............................................................................................................................ 152 Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG .................................. 152 Anlage 2 ............................................................................................................................ 179 Registertreuhandvertrag ................................................................................................. 179 Anlage 3 ............................................................................................................................ 188 Mittelverwendungskontrollvertrag .................................................................................. 188 Anlage 4 ............................................................................................................................ 196 Dienstleistungs- und Servicevertrag .............................................................................. 196 Anlage 5 ............................................................................................................................ 200 Muster der Beitrittserklärung .......................................................................................... 200 Anlage 6 ............................................................................................................................ 204 Fernabsatz-Verbraucherinformation............................................................................... 204 Seite - IX - Definitionen Abwicklungsgebühr Ausgabeaufschlag zur Zeichnungssumme, welcher bei Zeichnung der Veranlagung einmalig erhoben wird a.E. am Ende Anleger Diejenigen natürlichen Personen, die sich direkt als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandbeteiligung an der Emittentin beteiligen BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistung BAO Die österreichische Bundesabgabenordnung in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung (idF BGBl. I Nr. 111/2010) Beitrittserklärung Vertragserklärung, durch deren Unterfertigung der Anleger die Treuhänderin oder Emittentin mit der Zeichnung der jeweiligen Beteiligung beauftragt und sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (Anlage 5) Beteiligung Beteiligung der Anleger an der Emittentin entweder direkt als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhänderin durch Leistung einer Vermögenseinlage (Kommanditeinlage) BMF Österreichisches Bundesministerium für Finanzen bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. zirka dAO Deutsche Abgabenordnung DBA Doppelbesteuerungsabkommen dBFH Deutscher Bundesfinanzhof dBGB Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung dBMF Das deutsche Bundesministerium für Finanzen dEGBGB Einführungsgesetz zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch dErbStG Das deutsche Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung dEStG Das deutsche Einkommensteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung Seite - X - dGewO Die deutsche Gewerbeordnung in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung dHGB Das deutsche Handelsgesetzbuch in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung dKG Deutsche Kommanditgesellschaft dKWG Deutsches Kreditwesengesetz dUStG Deutsches Umsatzsteuergesetz Emittentin Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen, Deutschland, und der Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, KonradAdenauer-Straße 15, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 726899 (siehe auch Fondsgesellschaft, Gesellschaft oder Mercatus X). ErbStG Das österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung EStG Das österreichische Einkommensteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung EStR 2000 Die österreichischen Einkommensteuerrichtlinien 2000 in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung EUR Euro als die gemeinsame Währung bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union evtl. eventuell Fondsgesellschaft Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen, Deutschland (siehe auch: Emittentin, Gesellschaft oder Mercatus X) Geschäftsführung Geschäftsführer der Emittentin ist die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Tübingen (Deutschland) und der Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 15, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 729850. Gesellschaft Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen, Deutschland (siehe auch: Emittentin, Fondsgesellschaft oder Mercatus X) Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag der Emittentin (Anlage 1) ggf. gegebenenfalls Seite - XI - HRA Deutsches Handelsregister Abteilung A (alle Unternehmen außer Kapitalgesellschaften, insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) HRB Deutsches Handelsregister Abteilung B (Kapitalgesellschaften) iHv in Höhe von ImmoInvFG Das österreichische Immobilieninvestmentfondsgesetz in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung InvFG Das österreichische Investmentfondsgesetz in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung InvFR 2003 Die österreichischen Investmentfondsrichtlinien 2003 in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Form iSd im Sinne des (der) iVm in Verbindung mit Kaufpreis Der von jedem Anleger zu bezahlende Preis für die Beteiligung, der sich aus dem Übernahmepreis (Nominale) und einer Abwicklungsgebühr zusammensetzt KMG Das österreichische Kapitalmarktgesetz in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung Kommanditisten Gesellschafter der Emittentin, die beschränkt mit ihrer jeweiligen Einlage haften Komplementärin Vollhaftender Gesellschafter der Emittentin ist die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland (siehe auch: Geschäftsführung) KStG Das österreichische Körperschaftsteuergesetz in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung (idF BGBl. I Nr. 111/2010) Mercatus X fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG (siehe auch: Emittentin, Fondsgesellschaft oder Gesellschaft) Mio. Million Mrd. Milliarde p.a. per annum / pro Jahr Seite - XII - Registertreuhänder(in), fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen (Deutschland) und der Registertreuhandkommanditist- Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 15, (in) eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 727640. Treugeber Anleger, die mittelbar über die Registertreuhänderin an der Emittentin beteiligt sind Treuhandkommanditist(in) Registertreuhänder(in) Treuhandvertrag Registertreuhandvertrag zwischen der Registertreuhänderin und jedem einzelnen sich über die Registertreuhänderin an der Emittentin beteiligenden Anleger (Anlage 2) u.a. unter anderem UGB Das österreichische Unternehmensgesetzbuch in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung vgl. vergleiche VwGH Österreichischer Verwaltungsgerichtshof zzgl. zuzüglich Seite - XIII - Das Beteiligungsangebot im Überblick Der folgende Überblick stellt lediglich eine Zusammenfassung der aus Sicht der Emittentin wesentlichen Eckpunkte dar und sollte nur gemeinsam mit dem gesamten Prospekt und den angeschlossenen Verträgen gelesen werden. Emittentin: fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen, Deutschland. Arten der Beteiligung: Beteiligung direkt als Kommanditist oder über die Registertreuhänderin an der Emittentin in zwei unterschiedlichen Varianten (ESTATE Cash Flex, ESTATE Short Cash). Komplementärin: fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland. Registertreuhänderin: fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland. Investitionsobjekte: Das eingeworbene Kommanditkapital wird abzüglich Kosten in den direkten Erwerb von Wohn-, Geschäfts- und gewerblichen Immobilien in Deutschland investiert. Gesamtvolumen: Das Kommanditkapital beträgt planmäßig EUR 100 Mio. (davon EUR 8 Mio. Volumen für österreichische Anleger nach Maßgabe des vorliegenden Prospektes). Anlageziel: Erzielung von Handelsgewinnen und Mieterträgen innerhalb der Haltedauer im Immobilienbereich. Mindestzeichnungssumme EUR 10.000,00 in beiden Produktvariante = Ausgabepreis: (zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr). Zeichnungsfrist: Ein Bankarbeitstag nach Veröffentlichung des Kapitalmarktprospektes bis spätestens zum 31.12.2012. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hat das Recht, die Zeichnungsfrist bis längstens 31.12.2013 zu verlängern. Zeichnung: Zeichnungen oder auf den Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen werden von der Emittentin entgegengenommen und zur Entscheidung über die Annahme an die geschäftsführende Komplementärin weitergeleitet. Soweit eine mittelbare Beteiligung über die Registertreuhänderin erfolgen soll, wird die Emittentin den Antrag auf Beteiligung an die Registertreuhänderin weiterleiten. Das/die Vertragsverhältnis(se) kommen durch Annahme des Zeichnungsangebotes des Anlegers durch die Emittentin/Registertreuhänderin zustande. Einzahlungsmodalitäten: Diese bestimmen sich nach der gewählten Produktvariante und der gewählten Höhe zuzüglich der Abwicklungsgebühr von 5 %. Der sich derart ergebende Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Annahme des Beteiligungsangebotes bzw. entsprechend dem in der Beitrittserklärung vom Anleger angegebenen Termin, der aber in einem Zeitraum von drei Monaten ab Unterzeichnung gewählt werden muss, fällig. Mindestlaufzeit: 5 oder 10 ganze Kalenderjahre (je nach gewähltem Produkt). Haftung der Anleger: Der Anleger beteiligt sich an einer deutschem Recht unterliegenden Kommanditgesellschaft. Die einzelnen Anleger haften der Fondsgesellschaft bzw. den anderen Gesellschaftern gegenüber für die vollständige Erbringung des gezeichneten Kapitalanteils zzgl. der Abwicklungsgebühr. Im Außenverhältnis haftet der Anleger mit der (anteilig) für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Bei Eintritt in die Gesellschaft haften Kommanditisten voll für die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister. Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von EUR 0,30 je EUR 1,00 in das Handelsregister eingetragen. Die Anleger haften im Innenverhältnis in Höhe der von ihnen übernommenen Zeichnungssumme. Die persönliche Haftung des einzelnen Anlegers im Außenverhältnis kann gem. § 172 Abs. 4 dHGB aufgrund einer Minderung der Kapitalkonten durch Entnahmen unter die Hafteinlage bis zur Höhe des im Handelsregister eingetragenen Betrages (vorliegend 30 % der gezeichneten Einlage) wieder aufleben. Für den Fall, dass der Anleger gegen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Geheimhaltungspflichten (Anlage 1, § 13) verstößt, ist eine Pauschale Vertragsstrafe von EUR 25.000,00 verwirkt. Nach einem Ausscheiden haften die Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der quotalen Einlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten der jeweiligen Emittentin bis zur Höhe der Hafteinlage. Die Haftungsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob der Anleger selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen wird oder seine Beteiligung über den von ihm beauftragten Registertreuhandkommanditisten gehalten wird. Seite - 2 - Ausschüttungen: Sowohl Kommanditisten als auch mittelbar über die Registertreuhänderin beteiligten Anlegern stehen eine Ergebnisbeteiligung, das Recht auf Teilhabe an von der Fondsgesellschaft beschlossenen Ausschüttungen sowie gewinnunabhängige Entnahmerechte nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zu. Kündigung: Eine ordentliche Kündigung ist – je nach gewählter Produktvariante nach Ablauf von 5 bzw. 10 vollen Kalenderjahren zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 10 volle Monate. Steuerliche Behandlung: Die Anleger (Kommanditisten, Treugeber) erwirtschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der Emittentin. Das Besteuerungsrecht aus diesen Einkünften ist gemäß DBA Österreich-Deutschland Deutschland zugewiesen. Die in Deutschland erzielten positiven Einkünfte sind in Deutschland zu versteuern und stehen in Österreich unter Progressionsvorbehalt. Detaillierte Hinweise dazu finden sich unter Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.11 des Veranlagungsprospekts. Risikohinweise: Der wirtschaftliche Erfolg der Veranlagung hängt ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Investitionen der Emittentin ab. Aufgrund des Blind-Pool-Charakters der Beteiligung stehen im Zeitpunkt der Zeichnung die Investitionsobjekte (Liegenschaften) noch nicht fest. Eine Veräußerung der Beteiligung während der Mindestlaufzeit ist nur eingeschränkt möglich, weil kein (geregelter) Zweitmarkt für die angebotenen Anlageprodukte besteht. Die Beteiligung an der Gesellschaft ist – wie jede mitunternehmerische Beteiligung – mit Risiken verbunden. Die Risiken können zu einem Teil- oder im Extremfall zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals, im Falle der Fremdfinanzierung der Beteiligung auch zur Privatinsolvenz führen. Allfällige Berechnungsbeispiele beruhen auf Annahmen und enthalten keine Garantien oder Prognosezusagen. Der tatsächliche Verlauf der Geschäftsentwicklung der Emittentin stellt ein typisches wirtschaftliches Risiko dar, das vom Anleger getragen werden muss. Seite - 3 - Das Angebot zu einer Beteiligung an der Emittentin richtet sich an einen Personenkreis, der über ein grundlegendes Verständnis für die angebotene Vermögensanlagen verfügt und der die mit der gegenständlichen Veranlagung verbundenen Chancen und Risiken selbst einschätzen kann und in der Lage ist, diese Chancen und Risiken gegeneinander abzuwägen. Wir empfehlen ausdrücklich, die detaillierten Risikohinweise in Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2 des Veranlagungsprospekts zu lesen. Das Beteiligungsangebot sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation des Anlegers, insbesondere dessen finanzieller und steuerlicher Situation, sorgfältig geprüft und kritisch gewürdigt werden. Interessierten Anlegern wird empfohlen, vor Zeichnung einer Beteiligung Steuer-, Rechts- und Vermögensberater ihres Vertrauens zu konsultieren. Seite - 4 - Veranlagungsprospekt Angaben gemäß KMG – Schema C Kapitel 1: Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 Kapitalmarktgesetz haften 1.1 Grundlagen Es bestehen keine Bevollmächtigungen, Informationen zu erteilen oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesem Prospekt enthalten sind und, falls solche Informationen erteilt oder Erklärungen abgegeben werden, darf der Anleger nicht darauf vertrauen, dass diese Informationen und Erklärungen von der Emittentin autorisiert worden sind. Unter keinen Umständen bedeutet die Veröffentlichung des Prospekts und das Angebot, der Verkauf und die Verschaffung der Beteiligungen, dass seit dem Datum der Prospektkontrolle weder eine nachteilige Änderung noch ein Ereignis, das eine nachteilige Änderung wahrscheinlich macht, hinsichtlich der Stellung (finanziell und in sonstiger Weise) der Emittentin eingetreten ist. Alle in den Vertrieb der Beteiligungen in Österreich involvierten Personen sind verpflichtet, die Beteiligungen nicht früher als einen Bankarbeitstag nach Veröffentlichung dieses Prospektes gemäß den Bestimmungen des KMG anzubieten oder zu verkaufen, die Anleger auch nicht früher von der Existenz dieses Prospektes in Kenntnis zu setzen und sie darüber aufzuklären, dass dieser Prospekt bei der Emittentin kostenlos angefordert werden kann. Der Inhalt dieses Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder steuerlicher Hinsicht zu verstehen. Jedem Anleger wird empfohlen, vor Zeichnung der Beteiligung einen kaufmännischen Berater, Steuerberater und/oder Rechtsanwalt seines Vertrauens zu konsultieren, um individuelle rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Beratung einzuholen. Chancen und Risiken der in diesem Prospekt dargestellten Beteiligung treffen ausschließlich den Anleger. Die Emittentin gibt keine verbindlichen Renditeprognosen ab. Alle Ausführungen und allfällige Zahlenbeispiele in diesem Prospekt entsprechen dem aktuellen Stand der Planung und basieren auf der in Österreich und Deutschland im Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Gesetzeslage, der aktuellen Rechtsprechung der jeweiligen Höchstgerichte und der herrschenden Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung. Die dem Prospekt zugrunde gelegten Zahlen und die aus ihnen abgeleiteten Ergebnisse basieren auf Annahmen über die Entwicklung der geplanten Geschäftsaktivitäten der Emittentin, deren Erreichung aus heutiger Sicht Seite - 5 - noch nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann. Der tatsächliche Verlauf der Geschäftsentwicklung der Emittentin stellt ein typisches wirtschaftliches Risiko dar, das vom Anleger getragen werden muss. Der Anleger profitiert einerseits bei einer im Vergleich zur Prognose günstigeren Entwicklung an den vollen Chancen, andererseits sind aber auch die Folgen des Nichteintretens der prognostizierten Ergebnisse das alleinige wirtschaftliche Risiko des Anlegers und von diesem zu tragen. Die im Prospekt beschriebenen und von den Anlegern angestrebten wirtschaftlichen und steuerlichen Effekte der Beteiligung hängen, zumindest teilweise, auch von der individuellen Steuersituation des Anlegers ab. Folgen aus einer Änderung der österreichischen und/oder deutschen Gesetzeslage, der jeweiligen steuerlichen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung der jeweiligen Höchstgerichte sind ausschließlich Risiko des Anlegers und von diesem zu tragen. Auch aus diesem Grund wird jedem Anleger empfohlen, vor Zeichnung einer Beteiligung einen kaufmännischen Berater, Steuerberater und/oder Rechtsanwalt seines Vertrauens zu konsultieren, um insbesondere steuerliche Fragen, etwa im Hinblick auf seine individuelle Steuersituation, zu klären. Bei der gegenständlichen Veranlagung handelt es sich um eine langfristige Form einer Immobilienbeteiligung. Die Laufzeit der Beteiligung beträgt – je nach gewählter Produktvariante – zumindest 5 bzw. 10 ganze Kalenderjahre. Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung für den Anleger hängt stark von der Entwicklung der Immobilienmärkte ab. Der wirtschaftliche Verlauf des vorliegenden Beteiligungsmodells hängt demgemäß von verschiedenen, in der Zukunft liegenden Ereignissen ab. Daraus resultierende Risiken können sich einschneidend negativ auswirken und treffen die Anleger unmittelbar. Es wird daher insbesondere empfohlen, die Veranlagung nicht mit Fremdmitteln zu finanzieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Veranlagung um eine Form der Beteiligung handelt, die auf eine längere Laufzeit ausgelegt ist und ferner, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttungen von mehreren Faktoren abhängig sind. Mündliche Absprachen mit dem Anleger erlangen erst mit gesonderter schriftlicher Bestätigung durch die Emittentin oder die Registertreuhänderin Gültigkeit. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder die gemäß § 11 KMG haftenden Personen (siehe unten Punkte 1.2 ff) noch sonstige Personen für etwaige – auch in diesem Prospekt prognostizierte – Renditen der Veranlagung haften. Falls die der Ertragsvorschau zugrunde gelegten steuerlichen Annahmen nicht eintreten, besteht das Risiko, dass die dann erreichbaren Rückflüsse mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den sonst bei Kapitalanlagen vergleichbarer Bindungsdauer am Markt erzielbaren Erträgen liegen. Seite - 6 - Für Vermögensschäden, die den Anlegern aus einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung entstehen, besteht eine Haftung nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Allfällige Ansprüche der Anleger nach dem KMG müssen gemäß § 11 Abs. 7 KMG bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden. 1.2 Die Emittentin Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben in diesem Prospekt zeichnet die Emittentin, die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Tübingen (Deutschland) und der Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 15, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 726899, verantwortlich. Der Prospekt enthält alle Angaben, die entsprechend den Merkmalen der Emittentin und der öffentlich angebotenen Veranlagung erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten der Emittentin und jedes etwaigen Garantiegebers sowie über die mit dieser Veranlagung verbundenen Rechte bilden können (§ 7 Abs. 1 KMG). Soweit in diesem Prospekt Unternehmensplanungen und/oder Prognosen über künftige Entwicklungen wiedergegeben sind, so liegen diesen Parameter zugrunde, wie sie nach sorgfältiger Prüfung zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes abschätzbar waren. Eine Haftung für den Eintritt dieser Annahmen kann von der Emittentin jedoch nicht übernommen werden. Die Emittentin haftet gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 KMG für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben. 1.3 Die Anbieterin Die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, HRB 729850 des Amtsgerichts Stuttgart, KonradAdenauer-Straße 15, 72072 Tübingen, ist Anbieterin des vorliegenden Beteiligungsangebotes. Sie übernimmt die Verantwortung für die Prospektangaben. Der Inhalt des Prospektes berücksichtigt die bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannten Gegebenheiten. Eine Haftung für den Eintritt der Prognosen wird jedoch ausdrücklich nicht übernommen. Niemand ist berechtigt, von dem vorliegenden Prospekt abweichende Angaben zu machen. Seite - 7 - Der Anbieter übernimmt die Haftung für begründete Ansprüche aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben über den in § 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Verkaufsprospektgesetzes beschriebenen Umfang hinaus für alle während der Zeichnungsphase eingegangenen Beteiligungen. Eventuelle Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz wegen unrichtiger und unvollständiger Prospektangaben verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Kenntnisnahme von einem Fehler oder einer Unvollständigkeit des Prospektes, spätestens jedoch 3 Jahre nach Abschluss des Erwerbsgeschäftes. Für eventuelle Ansprüche aufgrund allgemeiner Prospekthaftung bzw. eventueller sonstiger Verletzungen von Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten wird die Geltung entsprechender Verjährungsfristen vereinbart. Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger die Kenntnisnahme und das Einverständnis mit vorstehendem Haftungsvorbehalt und vorstehenden Verjährungsregelungen. 1.4 Der Prospektkontrollor Die PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH mit dem Sitz in Brunn am Gebirge und der Geschäftsanschrift Wolfholzgasse 1, A-2345 Brunn am Gebirge, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt unter FN 101067d, hat diesen Prospekt als Prospektkontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 KMG auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert. Als Prospektkontrollor haftet die PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH gemäß § 11 Abs. 1 Z 2a KMG für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen. 1.5 Übernehmer der Vertragserklärung, Vermittler 1.5.1 Übernehmer der Vertragserklärung Die Vertragserklärungen (Beitrittserklärungen) der Anleger werden von der Emittentin (siehe oben Punkt 1.2) entgegengenommen und • sofern sich die Anleger direkt als Kommanditisten an der Emittentin beteiligen wollen, an die Komplementärin fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Tübingen, und • sofern sich die Anleger mittelbar über die Registertreuhänderin beteiligen wollen, an die Registertreuhänderin fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen (Deutschland) jeweils zur Entscheidung über die Annahme weitergeleitet. Seite - 8 - 1.5.2 Vermittler Die Emittentin bedient sich Vermögensberater sowie sonstiger Personen und Gesellschaften, welche über die entsprechende Genehmigung zum Vertrieb dieser Veranlagung verfügen. Zum Zeitpunkt der Prospektkontrolle stehen diese Personen noch nicht fest, sodass sie noch nicht benannt werden können. 1.5.3 Haftung des Übernehmers der Vertragserklärung und der Vermittler Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 KMG haften die Emittentin als Übernehmerin der Vertragserklärungen (siehe oben Punkt 1.4.1) und die in Punkt 1.4.2 genannten Personen und Gesellschaften, sofern sie den Handel oder die Vermittlung von Veranlagungen gewerbsmäßig betreiben und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben. 1.6 Abschlussprüfer Ein Abschlussprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, haftet nach § 11 Abs. 4 KMG für den entstandenen Schaden. Die Fondgesellschaft wurde am 24.10.2011 gegründet. Es wurde noch kein Jahresabschluss erstellt. Folglich liegt derzeit noch kein Bestätigungsvermerk vor. 1.7 Gemeinsame Bestimmungen für der Prospekthaftung unterliegende Personen Die Höhe der Haftpflicht der nach den Punkten 1.2 bis 1.5 haftpflichtigen Personen ist gemäß § 11 Abs. 6 KMG gegenüber jedem einzelnen Anleger, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises; bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich. Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebene Veranlagung nicht erworben wurde. Ansprüche der Anleger nach KMG müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden. Seite - 9 - Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine der oben angeführten Personen oder Gesellschaften für etwaige geplante Renditen aus der angebotenen Veranlagung haftet. Des Weiteren wird auch keine Haftung dafür übernommen, dass die Anleger im Rahmen einer möglichen Abfindung ihre Einlage zurückbezahlt erhalten, da auch ein Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen werden kann. Seite - 10 - Kapitel 2: Angaben über die Veranlagung 2.1 Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung 2.1.1 Art der Vermögensanlagen und der Beteiligung Das vorliegende Beteiligungsangebot bietet Kapitalanlegern die Möglichkeit, sich am unternehmerischen Erfolg eines Immobilienhandelskonzeptes zu beteiligen. Bei der Beteiligung handelt es sich um eine Direkt- oder Treuhandbeteiligung an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft, der „fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG“ (im Folgenden auch „Fondsgesellschaft“) mit Sitz in Tübingen. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, Immobilien im Rahmen von Zwangsversteigerungen oder direkt vom Eigentümer zu erwerben, die über überdurchschnittliche stille Reserven verfügen und demnach einen kurzfristigen Handelserfolg versprechen. Zu diesem Zweck hat die Fondsgesellschaft konkrete Investitionskriterien entwickelt, die zu erwerbende Immobilien erfüllen müssen. Die Anleger werden ihre Kommanditanteile entweder im Wege eines unmittelbaren Beitrittes zur Fondsgesellschaft erwerben oder mittelbar über einen Registertreuhandkommanditisten beteiligt. Die Veranlagungsbedingungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gesellschaftsvertrag (Anlage 1; vgl. unten Punkt 2.1.17.2) und für Treugeber auch aus dem Registertreuhandvertrag (Anlage 2; vgl. unten Punkt 2.1.17.3). 2.1.2 Produktvarianten Die Anleger können zwischen zwei verschiedenen Produktvarianten wählen, die unterschiedliche Mindestlaufzeiten und Entnahmerechte aufweisen. ESTATE Cash Flex Einmalanlage mit gewinnunabhängigem Entnahmerecht Mindestlaufzeit: 10 ganze Kalenderjahre Mindesteinlage: EUR 10.000 zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr Entnahmerechte: 01. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p.a. 09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p.a. 12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p.a. 15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p.a. 18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p.a. ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p.a. Seite - 11 - ESTATE Short Cash Einmalanlage ohne Entnahmerecht in den ersten 5 Jahren Mindestlaufzeit: 5 ganze Kalenderjahre Mindesteinlage: EUR 10.000 zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr. Entnahmerechte: 06. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p.a. 09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p.a. 12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p.a. 15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p.a. 18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p.a. ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p.a. 2.1.3 Adressat des Beteiligungsangebotes Das Beteiligungsangebot richtet sich an natürliche Personen, die ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen zu halten beabsichtigen, über ein grundlegendes Verständnis der angebotenen Vermögensanlagen verfügen und die bereit sind, bei Vermögensanlagen Risiken einzugehen. Wegen rechtlicher und steuerlicher Auswirkungen der Beteiligung wird die Hinzuziehung von Beratern (kaufmännische, rechtliche und/oder steuerliche Berater) empfohlen. 2.1.4 Fondsvolumen und Mindestzeichnungssumme, Platzierungsgarantie Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beträgt planmäßig EUR 100.000.000, wovon bereits EUR 1.000 durch die Gründungskommanditistin fairvesta Treuhand GmbH gezeichnet wurden. Das zur – direkten oder mittelbaren – Übernahme durch Anleger angebotene Kommanditkapital beträgt EUR 99.999.000 (zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 5 %). Zur Realisierung des Projekts muss ein Mindestbetrag in Höhe von EUR 5.000.000 gezeichnet werden (Mindestplatzierungssumme). Der Fondsgeschäftsführung ist im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, die Fondsgesellschaft bereits bei Erreichen eines Kommanditkapitals von EUR 25.000.000 zu schließen. Sie kann das Kapital der Fondsgesellschaft jedoch auch auf bis zu EUR 200.000.000 erhöhen. Das endgültige Emissionsvolumen wird daher zwischen EUR 5.000.000 und EUR 200.000.000 betragen. Maßgeblich ist die Höhe des am Ende der Zeichnungsfrist bzw. der vorzeitigen Schließung des Fonds durch die Fondsgeschäftsführung gezeichneten Kapitals. Die Schließung des Fonds erfolgt bei Vollplatzierung bzw. bei Schließung durch die Fondsgeschäftsführung, spätestens am 31.12.2012 bzw. am 31.12.2013, wenn die Fondsgeschäftsführung von ihrem im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Recht zur Verlängerung dieser Frist Gebrauch macht. Weitere Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen, bestehen nicht. Die fairvesta Group AG, Tübingen, hat die Platzierung von Eigenkapital in Höhe von max. EUR 10.000.000 bis zum Seite - 12 - 31.12.2012 garantiert. Bei Verlängerung der Zeichnungsfrist wird die Platzierungsgarantie entsprechend bis zum 31.12.2013 gewährt. Die Höhe seiner Beteiligung und damit des zu zahlenden Erwerbspreises legt der Anleger in der Beitrittserklärung fest. Der Erwerbspreis entspricht der Zeichnungssumme, von der 30 % als Hafteinlage ins deutsche Handelsregister eingetragen werden. Der Erwerbspreis (Mindestzeichnungssumme ggf. zzgl. Staffelung höherer Beträge) beträgt bei der Variante ESTATE Cash Flex EUR 10.000 (ggf. zzgl. einem durch 100 teilbaren Mehrbetrag) und bei der Variante ESTATE Short Cash EUR 10.000 (ggf. zzgl. einem durch 100 teilbaren Mehrbetrag). Zum Erwerbspreis hinzu kommt jeweils ein Ausgabeaufschlag (Abwicklungsgebühr) von 5 %. Die Zahl der Anteile hängt von der Größe der jeweils übernommenen Anteile ab. Die Mindestzeichnungssumme beträgt EUR 10.000. Die rechnerische Maximalanzahl der angebotenen Kommanditanteile, die sich bei Zugrundelegung des Gesamtbetrages der angebotenen Vermögensanlagen von EUR 99.999.000 ergibt, beträgt demnach 9.999, wobei der Fondsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, in Einzelfällen auch Beteiligungsangebote unterhalb der Mindestzeichnungssummen anzunehmen, was zu einer Erhöhung der Maximalanzahl führen würde. Auf Grundlage der Mindestplatzierungssumme von EUR 5.000.000 und der Mindestzeichnungssumme von EUR 10.000 entspricht dies einer Anzahl von max. 500 Anlegern. Die Mindestanzahl beträgt 1. Hiermit unterbreitet die Emittentin österreichischen Anlegern das Angebot, sich mit einem Volumen von insgesamt bis zu EUR 8 Mio. mittelbar über die Registertreuhänderin oder direkt als Kommanditisten an der Emittentin zu beteiligen. 2.1.5 Zeichnungsfrist Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Prospektes. Die Schließung des Fonds erfolgt bei Vollplatzierung, spätestens am 31.12.2012. Der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, die Zeichnungsfrist – auch mehrfach - längstens 31.12.2013 zu verlängern. Sie ist ferner berechtigt, den Fonds vor Ablauf der Zeichnungsfrist bei Erreichen eines Mindestkommanditkapitals von EUR 25.000.000 jederzeit vorzeitig zu schließen. 2.1.6 Entgegennahme der Beitrittserklärung Zeichnungen oder auf den Erwerb von Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen nimmt die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, entgegen. Sie leitet diese Angebote zur Entscheidung über die Annahme weiter an die fairvesta Treuhand GmbH, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, sofern der Anleger eine treuhänderische Beteiligung wählt, bzw. an die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, wenn der Anleger wünscht, Direktkommanditist zu werden. Seite - 13 - 2.1.7 Zahlstelle Die Entgegennahme der Zeichnungsbeträge der Anleger sowie die Auszahlungen an die Anleger erfolgen durch die Fondsgesellschaft, die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, Konrad- AdenauerStr. 15, 72072 Tübingen. Diese Stelle hält auch den Prospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit. Die Zeichnungssumme zuzüglich Abwicklungsgebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Fondsgeschäftsführung über die Annahme des Beitritts bzw. des Registertreuhandkommanditisten über die Annahme des mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung unterbreiteten Angebots auf Abschluss des Registertreuhandvertrages fällig. Wird in der Beitrittserklärung ein anderer Termin vereinbart, der jedoch spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger liegen darf, ist dieser Termin maßgebend. Seite - 14 - 2.1.8 Mittelherkunft und Mittelverwendung / Investitions- und Finanzierungsplan Ausgehend von einem Kommanditkapital von EUR 100.000.000 stehen sich die planmäßige Mittelherkunft und Mittelverwendung wie folgt gegenüber: Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, beträgt plangemäß EUR 12.380.000. Sie setzen sich zusammen aus der ausgewiesenen Vergütung für Eigenkapitalbeschaffung und der Abwicklungsgebühr. Maklerkosten, die ggf. später im Rahmen des Immobilienhandels und wegen evtl. Mietervermittlung anfallen können, sind für spätere Zeiträume kalkuliert und in dieser Summe nicht enthalten. Seite - 15 - Klassifizierung der einzelnen Kosten in Hauptgruppen Die Gesellschaft bestreitet ihre Investitionen planmäßig vollständig aus dem durch die Gesellschafter zur Verfügung gestellten Eigenkapital. Eine geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln, gesondert ausweist, ist daher nicht anzugeben. Eine geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln, gesondert ausweist, ist daher nicht anzugeben. Dennoch ist der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag das theoretische Recht eingeräumt, Fremdkapital bis zur Höhe von 60 % der Anschaffungskosten der Immobilien aufzunehmen; eine Fremdkapitalaufnahme ist jedoch zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung (mit Ausnahme einer prognosegemäßen kurzfristigen Fremdmittelaufnahme in 2015) nicht geplant. 2.1.9 Investitionsobjekte Die Fondsgesellschaft wird unter Beachtung aufgestellter Investitionskriterien Immobilien erwerben und plant, diese innerhalb einer angestrebten Haltedauer von durchschnittlich ca. 3 Jahren wieder zu veräußern. Hierbei erzielte Handelsgewinne sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft sodann wieder in Immobilien investiert werden. Die Anzahl der hierbei zu erwerbenden Immobilien ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht bekannt. 2.1.10 Gewinnbeteiligung, Ausschüttungen und Rechte der Anleger aus den Vermögensanlagen Sowohl Kommanditisten als auch mittelbar über den Registertreuhandkommanditisten beteiligte Anleger sind an dem in dem Jahresabschluss der Gesellschaft festgestellten Ergebnis anteilig im Seite - 16 - Verhältnis ihrer Einlage beteiligt. Grundlage für die Gewinnbeteiligung bildet der Stand des jeweiligen Kapitalkontos des Anlegers zum 31.12. des Vorjahres, dessen Höhe unter anderem davon abhängig ist, in welchem Umfang durch den Anleger Entnahmen in den Vorjahren getätigt wurden. Nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen stehen den Anlegern gewinnunabhängige Entnahmerechte zu. Der zu Gunsten des Anlegers per Saldo angestrebte Anlageerfolg liegt bei einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren in Abhängigkeit von der gewählten Produktvariante innerhalb einer Bandbreite von ca. 13 – 37 % p.a. vor Steuern (Prognose). Sowohl Kommanditisten als auch mittelbar über den Registertreuhandkommanditisten beteiligten Anlegern stehen neben der Ergebnisbeteiligung und dem Recht auf Teilhabe an beschlossenen Ausschüttungen sowie auf gewinnunabhängige Entnahmen weitere Rechte zu. Dies sind das Recht auf Teilnahme an Abstimmungen (je eingezahlte EUR 1.000 eine Stimme, für Anleger, die sich mit einem Beteiligungskapital von EUR 1 Mio. oder mehr beteiligen, besteht eine Stimmrechtsbeschränkung auf maximal 20 % der insgesamt an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen) im schriftlichen Verfahren und in Gesellschafterversammlungen, Informations- und Kontrollrechte, Recht auf Teilhabe an einem Liquidationserlös, Kündigungsrechte, Recht auf Erhalt eines Auseinandersetzungsguthabens sowie gegen den Registertreuhandkommanditisten auf Herausgabe dessen, was dieser in Ausführung des Auftrages erlangt hat. 2.1.11 Haftung der Anleger, weitere Leistungen Die Anleger unterliegen grundsätzlich keiner Haftung, die über die zu leistende Einlage hinausgeht. Von der übernommenen Zeichnungssumme wird ein Betrag von 30 % als Haftkapital im deutschen Handelsregister eingetragen. Die Haftung der Anleger im Außenverhältnis ist hierauf beschränkt; sie erlischt, wenn und solange die 30 % der Zeichnungssumme eingezahlt und nicht zurückgezahlt wurden bzw. durch Entnahmen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt sind, unterschritten wird. Wird das Haftkapital zurückgezahlt z.B. auch durch Entnahmen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt sind, lebt die Haftung wieder auf (vgl. Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2.3.5 Haftung). Für den Fall, dass der Anleger gegen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Geheimhaltungspflichten (Anlage 1, Gesellschaftsvertrag § 13) verstößt, ist eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 25.000 verwirkt. Zu Nachschüssen sind die Anleger nicht verpflichtet. Darüber hinaus ist der Erwerber der Vermögensanlagen nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten. 2.1.12 Kosten Zusätzlich zum Beteiligungsbetrag und der Abwicklungsgebühr (5 % des Beteiligungsbetrages) fallen bei einer Beteiligung als selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist Notargebühren für die in diesem Falle zu erteilende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht sowie Gerichtskosten für die Eintragung im Handelsregister an. Seite - 17 - Im Übrigen fallen für Anleger gegebenenfalls an: für den Anbieter nicht bezifferbare Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, Porto- und Telefonkosten für eventuelle Korrespondenz mit der Fondsgesellschaft bzw. dem Registertreuhandkommanditisten, eventuelle Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie Bearbeitungsgebühren von EUR 100,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer im Falle verspäteter Mitteilung von Sonderbetriebsausgaben, Bearbeitungsgebühren im Falle der Übertragung, Abtretung oder sonstigen Verfügungen über die Beteiligung in Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch EUR 100,00, höchstens EUR 500,00, zzgl. Mehrwertsteuer, Bearbeitungsgebühren im Fall der Teilkündigung in Höhe von 0,5 % des Teilauszahlungsbetrages zzgl. Mehrwertsteuer, Verzugszinsen im Falle verspäteter Einzahlung des übernommenen Beteiligungsbetrages nebst Abwicklungsgebühr in Höhe von 1 % pro Monat, bezogen auf die rückständige Zahlungsverpflichtung, eine Schadenspauschale von 10 %, berechnet auf die Beteiligungssumme im Falle der Beendigung der Beteiligung wegen Verzuges mit der Einzahlungsverpflichtung, sowie eventuelle Honorare vom Anleger individuell konsultierter externer Berater. Die Parteien des Gesellschaftsvertrages haben sich zur Geheimhaltung hinsichtlich der Tätigkeiten der Emittentin, insbesondere zu Kauf- und Verkaufsabsichten verpflichtet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von EUR 25.000 verwirkt, verbunden mit dem Recht, seitens der Gesellschaft einen höheren und seitens des Kommanditisten einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlagen keine weiteren Kosten verbunden. 2.1.13 Dauer der Beteiligung, Übertragung Die Fondslaufzeit ist unbefristet. Eine Liquidation kann von den Gesellschaftern beschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen. Die Beteiligung wird vom Anleger auf unbestimmte Zeit übernommen. In Abhängigkeit von der gewählten Produktvariante kann der Anleger seine Beteiligung nach Ablauf von 5 bzw. 10 vollen Kalenderjahren kündigen. Ihm steht dann ein Abfindungsguthaben nach Maßgabe der Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu. Im Übrigen kann der Anleger seine Direktbeteiligung als Kommanditist durch Abtretung auf Dritte übertragen und so seine Beteiligung beenden. Bei einer Übertragung hat die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag ein Vorkaufsrecht an der Beteiligung, die die Fungibilität der Beteiligung aus Sicht des veräußerungswilligen Anlegers jedoch nicht einschränkt. Die Übertragung der mittelbaren Beteiligung erfolgt durch vertraglichen Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag anstelle des ausscheidenden Treugebers. Bei teilweiser Übertragung der Beteiligung müssen beim Übertragenden und beim Erwerbenden die Mindestbeteiligungsbeträge für die jeweilige Beteiligungsart verbleiben bzw. entstehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bisher keinen (geregelten) Zweitmarkt für derartige Beteiligungen gibt, sodass faktisch möglicherweise eine Veräußerung nicht oder nur eingeschränkt und nur unter Wert möglich ist. Unbeschadet dessen übernimmt die Emittentin eine Rückkaufgarantie in Höhe von 80 % des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung nach Maßgabe des letzten Seite - 18 - festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, sofern die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Rückkaufgarantie über ausreichend Liquidität verfügt. Das Rückkaufbegehren ist der Gesellschaft gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderquartals schriftlich anzuzeigen, das dem Auslauf der Kündigungsfrist folgt. Sofern noch kein Jahresabschluss erstellt wurde, wird der steuerliche Buchwert anhand der Buchhaltungsergebnisse ermittelt, bzw. das Vorjahresergebnis als Grundlage genommen (siehe auch Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.25). Im Falle des Todes eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt. Diese treten mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Erben haben sich durch Vorlage der Einantwortungsurkunde oder sonst auf geeignete Weise zu legitimieren. Mehrere Erben haben zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte einen einheitlichen Vertreter zu benennen. Die Regelungen zur Übertragung gelten für mittelbare Beteiligungen über den Registertreuhandkommanditisten entsprechend. Im Falle des Todes eines Treugebers geht der Registertreuhandvertrag entsprechend auf die Erben über. Die Handelbarkeit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist im Vergleich zu börsennotierten Wertpapieren stark eingeschränkt. Es besteht keine Sicherheit, dass die Veräußerung des Anteils überhaupt oder zu für den Anleger vertretbaren Konditionen möglich sein wird. 2.1.14 Grundlagen der steuerlichen Konzeption Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung der Vermögensanlagen sind im Schema C, Kapitel 2 dem Punkt 2.11 des Veranlagungsprospekts zu entnehmen. Die Fondsgesellschaft sowie der Anbieter oder Treuhänder (Registertreuhandkommanditist) übernehmen keinerlei Zahlung von Steuern für Anleger. 2.1.15 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage Zu den wesentlichen Risiken der angebotenen Vermögensanlage siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2 des Veranlagungsprospekts. 2.1.16 Art der Vermögensanlage und der Geschäftsstrategie Angaben zur Art der Vermögensanlage und der Geschäftsstrategie finden Sie in Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.3 des Veranlagungsprospekts. 2.1.17. Rechtliche Angaben Aufgrund der Zugehörigkeit der Fondsgesellschaft zur deutschen Rechtssphäre unterliegen folgende Angaben der Maßgabe des deutschen Rechts. Seite - 19 - 2.1.17.1 Angaben zum Anlageobjekt und zu den Verträgen Die Beteiligung des Anlegers erfolgt durch Beitritt zur Emittentin. Dabei hat der Anleger neben der Auswahl aus den angebotenen Beteiligungsformen (ESTATE Cash Flex, ESTATE Short Cash) die Wahl, ob er unmittelbar zur Gesellschaft beitritt und selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen wird oder ob er sich ohne eigene Eintragung im Handelsregister nur mittelbar über den Registertreuhandkommanditisten beteiligen will. Bei direkter Beteiligung hat der Anleger der Emittentin eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen, aufgrund derer die persönlich haftende Gesellschafterin als Geschäftsführerin der Emittentin vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 dBGB) befreit und die entsprechende Eintragung des Anlegers und zukünftige Eintragungen im Handelsregister herbeiführen kann. Bei mittelbarer Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten beauftragt der Anleger den Registertreuhandkommanditisten im Registertreuhandvertrag, für ihn eine entsprechende Kommanditbeteiligung zu übernehmen bzw. die bereits bestehende Kommanditbeteiligung in der vom Anleger gewünschten Höhe zu erhöhen. Der Registertreuhandkommanditist hält den entsprechend erhöhten Anteil der Kommanditbeteiligung daher zwar rechtlich im eigenen Namen, es wird jedoch vereinbart, dass die wirtschaftlichen Folgen dieser Beteiligung den Anleger treffen, der aufgrund der vertraglichen Regeln wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist behandelt wird, insbesondere auch die Kontroll-, Stimm- und sonstigen Beteiligungsrechte selbst wahrnehmen kann. Die Emittentin wird im Rahmen des Gesellschaftszwecks tätig werden und Grundstückshandel betreiben bzw. Beteiligungen eingehen. An den Ergebnissen dieser unternehmerischen Tätigkeit partizipieren die Anleger mittelbar aufgrund ihrer an der Emittentin bestehenden Beteiligung. 2.1.17.2 Der Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Der zwischen der fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH und der fairvesta Treuhand GmbH, beide Tübingen, abgeschlossene Gesellschaftsvertrag ist in der Anlage 1 im vollen Wortlaut abgedruckt. Der Geschäftszweck ist in § 2 des Vertrags definiert. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Rahmen ihrer Geschäftsführung für die Emittentin entsprechend tätig werden, wobei sie berechtigt ist, Dritte auf Kosten der Gesellschaft mit den Geschäftsführungsaufgaben zu betrauen. Bei den Investitionstätigkeiten der Gesellschaft sind die in § 20 des Gesellschaftsvertrages geregelten Anlagerichtlinien zu beachten. Zusätzlich ist geregelt, dass – sofern ein solcher gebildet ist – vor jedem Immobilienerwerb der gem. § 24 des Gesellschaftsvertrages zu bildende Anlegerbeirat zu Seite - 20 - informieren und zu befragen ist. Dieser kann sich dann innerhalb von drei Tagen mehrheitlich gegen den Erwerb entscheiden, was für die Gesellschaft verbindlich ist. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, die insoweit auch von den beschränkenden Bestimmungen des § 181 dBGB (Verbot des Selbstkontrahierens) sowie vom Wettbewerbsverbot befreit ist. Die Gesellschaft fasst ihre Beschlüsse, die grundsätzlich im schriftlichen Verfahren, auch unter Verwendung des Internets, ohne dass in diesem Falle die Einhaltung der Form des Signaturgesetzes notwendig wäre, herbeigeführt werden – grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Evtl. Gesellschafterversammlungen sind in räumlicher Nähe zum Sitz der Gesellschaft abzuhalten. Zu Versammlungen ist grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen einzuladen. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat die persönlich haftende Gesellschafterin. Jeder Kommanditist bzw. Treugeber, der sich auch durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen kraft Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, hat pro zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. der Einladung zur Gesellschafterversammlung eingezahlte volle EUR 1.000 Einlage eine Stimme. Bei Gesellschaftern bzw. Treugebern, die infolge einer oder mehrerer Beteiligungen mit einer Gesamtzeichnungssumme von EUR 1 Mio. oder größer beteiligt sind, ist das Stimmrecht dahingehend eingeschränkt, dass das Stimmrecht maximal 20 % der insgesamt vertretenen Stimmen beträgt. Beschlüsse über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft, die Änderung von Gewinn- und Verlustzuweisungen sowie die Veräußerung des Unternehmens bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Insoweit ist ergänzend geregelt, dass eine Beschlussfähigkeit für solche Beschlüsse nur dann gegeben ist, wenn 75 % des stimmberechtigten Kapitals an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen bzw. bei der maßgeblichen Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten sind. Sofern dies nicht der Fall ist, wird zu einer neuen Abstimmung innerhalb von drei Monaten aufgefordert. Hierbei besteht dann Beschlussfähigkeit, wenn mindestens 60 % des stimmberechtigten Kapitals mitwirken bzw. vertreten sind. Wenn bei dieser Abstimmung keine Mehrheit von 75 % erreicht wird, ist nach einer weiteren Frist von drei Monaten eine erneute Abstimmung durchzuführen, bei der dann zur Beschlussfassung die qualifizierte Mehrheit (75 %) des mitwirkenden Kapitals ausreicht. Für Beschlüsse betreffend die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von 75 % der mitwirkenden Stimmen erforderlich und ausreichend. Grundsätzlich können Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nur der Registertreuhandkommanditist bzw. ein Vertreter, der mehrere stimmberechtigte Gesellschafter vertritt, kann je Vertretenem unterschiedlich abstimmen. Über das Ergebnis schriftlicher Abstimmungen wird schriftlich berichtet, über Gesellschafterbeschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die den Gesellschaftern und Treugebern übersandt werden. Der Inhalt dieser Ergebnismitteilung bzw. der Niederschrift gilt als richtig, sofern nicht ein stimmberechtigter Kommanditist oder Treugeber innerhalb eines Monats nach Zugang die Wirksamkeit der Beschlüsse durch Klageerhebung gegen die Gesellschaft angreift. Bei schriftlichen Seite - 21 - Abstimmungsverfahren kann ein stimmberechtigter Gesellschafter oder Treugeber bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit des Abstimmungsverfahrens eine Überprüfung des Verfahrens der Auszählung der Stimmen durch einen Notar verlangen. Dies ist innerhalb einer Antragsfrist von 10 Tagen ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung zu beantragen. Die Kosten für die Überprüfung fallen dem beantragenden Gesellschafter bzw. Treugeber zur Last. Jeder Kommanditist und Treugeber hat die Informationsrechte gem. § 166 dHGB sowie das Recht, Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auf seine Kosten einsehen zu lassen. Insoweit kann die Geschäftsführung der Gesellschaft bei mehreren Einsichtsverlangen bestimmen, dass diese einheitlich an einem bestimmten Tag pro Quartal zu erfolgen haben. Daher ist das Einsichtsverlangen mindestens sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich der Gesellschaft anzuzeigen. Im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten, insbesondere Kaufund Verkaufsabsichten der Gesellschaft, ist jeder der Beteiligten zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verschwiegenheitspflicht eine Vertragsstrafe von EUR 25.000 mit dem Recht, seitens der Gesellschaft einen höheren und seitens des Kommanditisten einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, vereinbart. Sonderbetriebsausgaben des einzelnen Gesellschafters oder Treugebers sind spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Belege der persönlich haftenden Gesellschafterin mitzuteilen, damit diese entsprechend steuerlich berücksichtigt werden können. Bei verspäteten Mitteilungen kann ein zusätzliches Entgelt von EUR 100 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden. In § 22 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, welche Kostenpositionen aus der Gesamtinvestition in der Platzierungsphase in welcher Höhe bedient werden sollen. Das Honorar des Registertreuhandkommanditisten ist in § 7 Abs. 3 und die Geschäftsführervergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin in § 21 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Je nach gewählter Beteiligungsform sieht der Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängige Entnahmerechte des Kommanditisten bzw. Treugebers vor, wobei dann, wenn in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren die getätigten Entnahmen nicht durch Gewinne der Gesellschaft ausgeglichen werden, auf Verlangen der Gesellschaft eine Rückzahlung zu erfolgen hat (s. dazu auch Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.18 des Veranlagungsprospekts). Im Rahmen der Jahresabrechnung, die Grundlage der Ergebnisverteilung ist, wird ein nach Berücksichtigung von Kosten, Geschäftsführungshonorar und Steuern verbleibender Gewinn zunächst auf die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis bestimmter Kapitalkonten verteilt, bis die Kapitalkonten ausgeglichen sind. Nach Ausgleich steht vor jedem weiteren Gewinn der persönlich haftenden Seite - 22 - Gesellschafterin vorab ein Anteil in Höhe von 15 % zu. Der hiernach verbleibende Gewinn wird auf alle Kommanditisten und Treugeber entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verteilt. Maßgeblich ist insoweit der Saldo aus geleisteten Einlagen, eventuell zu zahlenden Verzugsschäden und Vertragsstrafen, getätigten Entnahmen und bereits zugewiesenen Gewinnen. Über die vom Abschlussprüfer testierte Jahresabrechnung beschließt die Gesellschafterversammlung. Der vom Anleger jeweils übernommene Beteiligungsbetrag zzgl. vereinbarter Abwicklungsgebühr ist, sofern in der Beitrittserklärung nicht ein anderer, jedoch maximal 3 Monate nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegender Fälligkeitstermin vereinbart wird, fällig zwei Wochen nach Annahme des Beitrittsangebots, bei direkter Beteiligung durch die Emittentin und bei Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten durch den Registertreuhandkommanditisten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind insoweit Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den rückständigen Betrag zu zahlen. Von dem übernommenen Beteiligungsbetrag werden 30 % (exklusive Abwicklungsgebühr) als Haftkapital im Handelsregister eingetragen. Die Handelsregistereintragungen sollen einmal pro Quartal für die Anleger veranlasst werden, die jeweils bis zum Ablauf des vorangegangen Quartals beigetreten sind, ihre Einzahlungsverpflichtungen einschließlich Abwicklungsgebühr erfüllt und – bei Wunsch nach Beitritt als selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist – die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt haben. Sofern der Anleger seine Einzahlungsverpflichtung erfüllt hat, bestehen grundsätzlich keine weitergehenden Verpflichtungen. Die Haftung kann jedoch wieder aufleben, wenn nicht durch Gewinne gedeckte Entnahmen die Haftsumme von 30 % unterschritten wird. Im Falle der nicht rechtzeitigen Einzahlung kann die Gesellschaftsbeteiligung unter Fristsetzung von vier Wochen mit Ablehnungsandrohung gekündigt, alternativ die Kapitaleinlage herabgesetzt oder die Beteiligung einvernehmlich aufgehoben werden. Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Bei nachgewiesener dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 %, eingetreten nach Beitritt, steht dem Kommanditisten oder Treugeber ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er unverzüglich nach Feststellung dieses Umstandes die Gesellschaft unterrichtet und sein Kündigungsrecht ausübt. Verfügungen über den Gesellschaftsanteil sind zum 31.12. eines Kalenderjahres durch Abtretung der Kommanditbeteiligung bzw. durch Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag möglich. Für diesen Fall ist der Gesellschaft jeweils ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Daneben sind Kommanditist und Treugeber berechtigt, alle sich aus seiner Kommandit- bzw. Treuhandbeteiligung gegen die Gesellschaft ergebenden Zahlungsansprüche abzutreten. Eine Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig, welche dann erteilt werden soll, wenn die entstehenden Teilanteile mindestens die Höhe der für die jeweilige Beteiligungsart vorgesehenen Mindestbeteiligungen (EUR 10.000 bei Estate Cash Flex und EUR 10.000 bei Estate Short Cash) erreichen. Im Falle der Abtretung oder Übertragung ist eine prozentual vereinbarte Seite - 23 - Bearbeitungsgebühr (0,5 % der Nettobeteiligungssumme) zzgl. Mehrwertsteuer mit einem Mindestbetrag von EUR 100 und einem Höchstbetrag von EUR 500 zu zahlen. Im Falle des Todes eines Kommanditisten geht die Beteiligung auf die Erben über. Die Erben haben sich entsprechend zu legitimieren. Mehrere Erben sind verpflichtet, einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestimmen. Im Falle des Todes eines Treugebers geht der Registertreuhandvertrag entsprechend auf die Erben über. Der Gesellschaftsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist je nach gewählter Beteiligungsform nach 5 vollen Kalenderjahren (Estate Short Cash) oder 10 vollen Kalenderjahren (Estate Cash Flex) möglich. Teilkündigungen sind unter in § 14 Abs. 3 lit. b geregelten Modalitäten möglich. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt deutschem Recht. 2.1.17.3 Registertreuhandvertrag Der Registertreuhandvertrag ist in der Anlage 2 im vollen Wortlaut abgedruckt. Dieser Vertrag, dessen Abschluss der Anleger dem Registertreuhandkommanditisten mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung anbietet, stellt die rechtliche Grundlage für das Tätigwerden des Registertreuhandkommanditisten dar. In diesem Vertrag beauftragt der Anleger, der nicht selbst im Handelsregister eingetragen werden will, den Registertreuhandkommanditisten mit der treuhänderischen Übernahme des Kommanditanteils. Die Aufgaben sowie die wesentlichen Rechten und Pflichten des Registertreuhandkommanditisten sind Folgende: Der Registertreuhandkommanditist übernimmt für den Anleger die formelle Stellung als im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Die Ergebnisse der Beteiligung, die Dispositionsbefugnis sowie insbesondere auch die Ausübung der Stimmrechte aus dem treuhänderisch übernommenen Anteil stehen dem Treugeber zu. Der Registertreuhandkommanditist ist jedoch berechtigt, die entsprechenden Rechte auszuüben, soweit der Treugeber dies nicht persönlich wahrnimmt; hierbei hat der Treugeber ihm erteilte Weisungen zu berücksichtigen. Die Vergütung des Registertreuhandkommanditisten ist im Gesellschaftsvertrag (§ 7) geregelt. Die Vergütung wird von der Gesellschaft bezahlt. Der Registertreuhandkommanditist erhält für seine Tätigkeit für die Platzierungsphase eine Vergütung in Höhe von einmalig 0,0375 % und ab dem 01.01.2013 laufend pro Jahr ebenfalls in Höhe von 0,0375 % jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und jeweils bezogen auf das aktuelle Kommanditkapital der Fondsgesellschaft, wobei sich Seite - 24 - die laufende Vergütung ab dem Jahr 2014 um jährlich 3 % bezogen auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung erhöht. Der Treugeber ist verpflichtet, den Registertreuhandkommanditisten von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus der treuhänderisch übernommenen Gesellschafterbeteiligung ergeben. Vor allem erfolgt eine Freistellung von allen Risiken aufgrund der Eintragung der Hafteinlage in Höhe von 30 % des übernommenen Beteiligungsbetrages im Handelsregister. Der Registertreuhandkommanditist führt ein Treugeberverzeichnis. Anderen Personen als der Komplementärin und dem zuständigen Finanzamt sowie gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die die Emittentin beraten, darf insoweit jedoch nur Auskunft mit Zustimmung des Treugebers erteilt werden. Schadensersatzansprüche gegen den Registertreuhandkommanditisten verjähren gemäß Vereinbarung in drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis oder Kennenmüssen von der Pflichtverletzung, soweit nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist eingreift. Schadensersatzansprüche sind der Summe nach auf EUR 250.000 pro Treugeber begrenzt. Dies gilt nicht im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung bzw. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Registertreuhandkommanditisten oder eines Erfüllungsgehilfen des Registertreuhandkommanditisten beruhen. Die Rechte und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag können auf Dritte übertragen werden. Die Übertragung ist dem Registertreuhandkommanditisten schriftlich mitzuteilen, wobei der Name und die Anschrift des Dritten bekannt zu geben ist. Im Falle einer Teilübertragung dürfen die jeweiligen Mindestbeteiligungssummen nicht unterschritten werden. Im Falle des Todes eines Treugebers endet der Registertreuhandvertrag. Im Falle des Ausscheidens des Registertreuhandkommanditisten hat die persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin eine Abstimmung unter den Gesellschaftern zur Bestimmung eines neuen Registertreuhandkommanditisten durchzuführen. Der einzelne Treugeber wird sodann entweder mit dem neu gewählten Registertreuhandkommanditisten das Treuhandverhältnis fortsetzen oder aber, wenn er dies vorzieht, alsdann als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist die Beteiligung fortsetzen. In diesem Falle hat er eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen und die Kosten dieser Vollmacht sowie der Handelsregistereintragung zu tragen. Die Kündigung des Registertreuhandvertrages ist mit den gleichen Fristen, wie sie für die unmittelbaren Beteiligungen gelten, möglich. Im Falle der Kündigung oder einer Beendigung des Registertreuhandvertrages aus anderem Grund wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber anbieten, selbst als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist die Beteiligung fortzusetzen. Erteilt der Treugeber daraufhin innerhalb der gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen keine Handelsregistervollmacht, unterbleibt die künftige Beteiligung als unmittelbarer Kommanditist. Der Registertreuhandkommanditist wird daraufhin seine Beteiligung an der Emittentin in entsprechender Seite - 25 - Höhe kündigen und dem Treugeber einen daraufhin entstehenden Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens abtreten. Soweit gesetzlich zulässig, ist Tübingen als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Der Registertreuhandvertrag unterliegt deutschem Recht. 2.1.17.4 Mittelverwendungskontrollvertrag Im Mittelverwendungskontrollvertrag vom 23.12.2011, der in der Anlage 3 im vollen Wortlaut abgedruckt ist, hat die Emittentin die Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Reutlingen mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragt. Dieser Vertrag stellt die rechtliche Grundlage der Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs dar. Die Aufgaben sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs sind Folgende: Die Emittentin hat für die Einzahlungen der Anleger an die Gesellschaft mehrere bestimmte Konten eingerichtet. Hierbei ist vereinbart, dass Verfügungen über diese Konten nur zulässig sind mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs. Die Emittentin hat sich insoweit verpflichtet, keine anderweitigen Verfügungsmöglichkeiten über die Konten zu begründen. Nach näherer Maßgabe der Regelungen im Mittelverwendungskontrollvertrag wird der Mittelverwendungskontrolleur bei anstehenden Auszahlungen prüfen, ob die jeweils geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Investitionstätigkeiten des Emittenten (Immobilienerwerb und Nebenkosten) werden vom Mittelverwendungskontrolleur die Einhaltung der Anlagerichtlinien sowie der jeweils zur Sicherstellung der entsprechenden Eigentumsübertragung auf die Emittentin vertraglich vereinbarten Voraussetzungen bzw. deren Bestätigung durch den Notar oder die Bank geprüft. Bei den sonstigen Kosten beschränkt sich die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs auf die Vorlage entsprechender Verträge und Rechnungen. Gibt der Mittelverwendungskontrolleur Zahlungen nicht frei, kann die Emittentin die nochmalige Überprüfung durch den Mittelverwendungskontrolleur erbitten. Bleibt dieser bei seiner ablehnenden Auffassung, kann die Entscheidung des Mittelverwendungskontrolleurs durch die Entscheidung eines von der Industrie- und Handelskammer Reutlingen bestimmten Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter ersetzt werden. Der Schiedsgutachter entscheidet dabei nach billigem Ermessen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Emittentin und der Mittelverwendungskontrolleur jeweils zur Hälfte. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs ist in § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages geregelt. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von einmalig 0,20 % für die Platzierungsphase und ab dem 01.01.2013 laufend pro Jahr ebenfalls in Höhe von 0,20 % jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und jeweils bezogen auf das aktuelle Komman- Seite - 26 - ditkapital der Fondsgesellschaft, wobei sich die laufende Vergütung ab dem Jahr 2014 um jährlich 3 % bezogen auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung erhöht. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs ist summenmäßig auf EUR 5 Mio. beschränkt. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann frühestens zum 31.12.2013 mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung durch den Mittelverwendungskontrolleur ist dieser verpflichtet, seine Tätigkeit so lange weiter auszuüben, bis die Gesellschafterversammlung einen neuen Mittelverwendungskontrolleur bestimmt hat, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten. Unterbleibt die Bestellung eines neuen Mittelverwendungskontrolleurs, hat der bisherige Mittelverwendungskontrolleur das Recht, die aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten auf einen aus seiner Sicht geeigneten Dritten zu übertragen. Eine Kündigung seitens der Emittentin ist nur wirksam, wenn ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss gefasst und vorgelegt wird. Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Der Mittelverwendungskontrollvertrag unterliegt deutschem Recht. 2.1.17.5 Dienstleistungs- und Servicevertrag In diesem Vertrag vom 23.12.2011 zwischen der Emittentin und der fairvesta Group AG wird letztere Gesellschaft beauftragt, Dienst- und Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Vermarktung des Anlageangebotes, Organisation der Anlegerbeteiligungen, An- und Verkauf von Immobilien und etwaige Beschaffung von Fremdkapital und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft zu erbringen. Dabei ist die AG berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem in der Anlage 4 abgedruckten Vertrag. Die Vergütung der fairvesta Group AG ist in § 3 des Vertrages geregelt. Der Vertrag ist auf die Dauer bis zum 31.12.2022 geschlossen. Im Falle der Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag um weitere 5 Jahre, Kündigungen sind mit 24-monatiger Frist zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich. Als Erfüllungs- und Gerichtsstand wird Tübingen vereinbart. Der Dienstleistungs- und Servicevertrag unterliegt deutschem Recht. 2.1.17.6 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag In einem zwischen der Emittentin und der fairvesta International GmbH abzuschließenden Eigenkapitalbeschaffungsvertrag wird die fairvesta International GmbH damit beauftragt, Anleger zu vermitteln oder nachzuweisen, die sich durch Übernahme eines Beteiligungsbetrages an der Fondsgesellschaft als selbst im Handelsregister einzutragender Kommanditist oder als mittelbar über den Registertreuhandkommanditisten beteiligter Anleger beteiligen. Die fairvesta International GmbH Seite - 27 - darf sich zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages von ihr ausgesuchter und unterbeauftragter Dritter bedienen. Dabei erhält die fairvesta International GmbH im Falle erfolgreicher Vermittlung oder erfolgreichen Nachweises eines Anlegers eine Provision in Höhe von 7,38 % des vom jeweiligen Anleger übernommenen Beteiligungsbetrages. Außerdem steht ihr in diesem Falle ein Betrag in Höhe der vom Anleger zu zahlenden Abwicklungsgebühr zu. 2.1.17.7 Beendigung der Vermögensanlagen Eine bestimmte Dauer der Fondsgesellschaft ist nicht bestimmt. Die Gesellschaft endet grundsätzlich erst mit einem Beschluss der Kommanditisten und Treugeber über die Auflösung der Gesellschaft. Ein solcher bedarf einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen. Die Beteiligung des einzelnen Anlegers wird je nach Wahl der Beteiligungsform für eine feste Laufzeit von mindestens 5 vollen Kalenderjahren (Estate Short Cash) bzw. mindestens 10 vollen Kalenderjahren (Estate Cash Flex) vereinbart. Nach Ablauf dieser festen Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung möglich. Im Falle der Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausscheidende Kommanditist bzw. Treugeber hat nach § 29 des Gesellschaftsvertrages Anspruch auf ein Abfindungsguthaben. Die Ermittlung desselben erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Basis des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Maßgeblich ist der Jahresabschluss des laufenden Geschäftsjahres, bei unterjährigem Ausscheiden der des vorangegangenen Geschäftsjahres. Hinsichtlich der Bewertung von Immobilienvermögen wird dabei auf ein Verkehrswertgutachten abgestellt. Sofern ein vorliegendes Gutachten älter als drei Jahre ist oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert wesentlich erhöht oder verringert hat, wird ein neues eingeholt. Von dem festgestellten Wert wird ein Anteil von 4 % als Pauschale für Vermarktungskosten in Abzug gebracht. Der verbleibende Wert geht in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ein. Die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt grundsätzlich in einem Betrag zum 30.06. des Folgejahres. Soweit die Gesellschaft zum Auszahlungszeitpunkt nicht über die erforderliche Liquidität verfügt, kann sie verlangen, das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei ausstehende Zahlungen in diesem Fall mit 5 % p. a. zu verzinsen sind. Soweit eine Vielzahl von Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen ist und die Liquidität der Gesellschaft zur Bedienung nicht ausreicht, ist die vorhandene Liquidität anteilmäßig aufzuteilen. Wird über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens keine Einigung erzielt, wird dieses vom Abschlussprüfer im Sinne eines Schiedsgutachtens verbindlich für alle Beteiligten festgestellt. Soweit ein Abschlussprüfer nicht bestellt ist, wird von der Industrie- und Handelskammer Tübingen/Reutlingen auf Antrag ein Schiedsgutachter ernannt. Falls das Schiedsgutachten nicht zu einem um mindestens 10 % höheren Abfindungsbetrag, als von der Gesellschaft errechnet, kommt, trägt die Kosten des Schiedsgutachtens der ausscheidende Gesellschafter. Eine Sicherheit für ein ausstehen- Seite - 28 - des Auseinandersetzungsguthaben kann nicht verlangt werden. Soweit dem Kommanditisten bzw. Treugeber die Einlage im Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt wird, kommt es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Nachhaftung, § 172 Abs. 4 dHGB. Im Falle der Beendigung der Beteiligung wegen Verzug des Kommanditisten oder Treugebers mit den Einzahlungsverpflichtungen bzw. aus wichtigem Grund, erfolgt keine Zahlung eines Abfindungsguthabens. In diesem Falle erhält der Anleger die eingezahlten Beträge abzüglich einer Schadenspauschale in Höhe von 10 %, berechnet auf die übernommene Beteiligungssumme, abzüglich Abwicklungsgebühr zurück. Im Falle eines Negativsaldos hat der Anleger den Fehlbetrag maximal bis zur Summe von an ihn erfolgten Auszahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Im Falle der mittelbaren Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber bei Beendigung des Registertreuhandvertrages anbieten, selbst als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist die Beteiligung fortzusetzen. Erteilt der Treugeber daraufhin innerhalb der gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen keine Handelsregistervollmacht, unterbleibt eine Beteiligung als unmittelbarer Kommanditist. Der Registertreuhandkommanditist wird daraufhin seine Beteiligung an der Emittentin in entsprechender Höhe kündigen und dem Treugeber einen daraufhin entstehenden Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens abtreten. Sofern die Fondsgesellschaft durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % aufgelöst wird, findet die Liquidation statt. Sofern kein anderer Liquidator bestellt wird, ist sie von der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Registertreuhandkommanditisten abzuwickeln. Dabei wird der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens zunächst dazu verwendet, bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern und sodann gegenüber Gesellschaftern und Treugebern auszugleichen. Ein verbleibender Erlös wird an die Gesellschafter und Treugeber im Verhältnis der Salden ihrer Kapitalkonten I, II und IV ausgezahlt. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beendigung wird auf die Darstellung im Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.11 des Veranlagungsprospekts verwiesen. Seite - 29 - 2.1.17.8 Wesentliche Vertragspartner 1) Emittentin/Fondsgesellschaft: Firma: fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen Gründung: 24.10.2011 Tag der ersten Eintragung im Handelsregister: 24.10.2011 HR-Nr: HRA 726899 Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Geschäftsführer: fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH (Einzelheiten siehe Angaben zu Komplementärin) Gesellschafter: a) Komplementärin: fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen Geschäftsführer: Hermann Geiger, Wolfschlugen Gründung: 20.03.2009 Tag der ersten Eintragung im Handelsregister: 07.05.2009 HR-Nr: HRB 729850 Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten von mind. 25 %: fairvesta Group AG Stammkapital: EUR 25.000,00, voll eingezahlt Seite - 30 - b) Kommanditistin: Registertreuhandkommanditist: fairvesta Treuhand GmbH Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen Geschäftsführer: Frank Michael Sievers, Tübingen Gründung: 08.08.2008 Tag der ersten Eintragung im Handelsregister: 20.10.2008 HR-Nr: HRB 727640 Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten von mind. 25 %: fairvesta Group AG Stammkapital: EUR 25.000,00, voll eingezahlt Gez. Kommanditeinlage: EUR 1.000,00 davon Hafteinlage: EUR 1.000,00 eingezahlt: EUR 1.000,00 2) Mittelverwendungskontrolleur: Hoffmann GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftsanschrift: Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen Sitz: Reutlingen Geschäftsführer: Bernhard Hoffmann, Reutlingen Gründung: 02.04.1996 HR-Nr: HRB 353072 Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Tag der ersten Eintragung im Handelsregister: 16.04.1996 Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten von mind. 25 %: Bernhard Hoffmann, Reutlingen Stammkapital: EUR 25.564,59, voll eingezahlt Seite - 31 - 3) Vertragspartner Dienstleistungs- und Servicevertrag: fairvesta Group AG Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen Vorstand: Hermann Geiger, Wolfschlugen Gründung: 20.03.2009 HR-Nr: HRB 729807 Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Tag der ersten Eintragung im Handelsregister: 04.05.2009 Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten von mind. 25 %: Undevicesimus Stiftung Grundkapital: EUR 1.000.000,00, voll eingezahlt 4) Vertriebspartner: fairvesta International GmbH Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen Geschäftsführer: Hermann Geiger, Wolfschlugen Gründung: 05.02.2009 HR-Nr: HRB 729839 Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Tag der letzten Eintragung im Handelsregister: 27.05.2011 Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten von mind. 25 %: fairvesta Group AG Stammkapital: EUR 300.000,00, voll eingezahlt 2.1.17.9 Verflechtungen Herr Hermann Geiger, wohnhaft Wolfschlugen, geschäftsansässig Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen, ist jeweils alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der als persönlich haftende Gesellschafterin mit der Geschäftsführung der Emittentin betrauten fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH und der mit der Eigenkapitalbeschaffung durch die Emittentin beauftragten fairvesta International GmbH. Außerdem ist er alleinvertretungsberechtigter Vorstand der fairvesta Group AG, die eine Platzierungsgarantie übernommen hat und mit Dienst- und Serviceleistungen durch die Emittentin beauftragt ist. Alleingesellschafter der fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, der fairvesta Treuhand GmbH und der fairvesta International GmbH ist die fairvesta Group AG. Vereinbarungen über Provisionen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige Rückgewähr, die nicht dem Anlageobjekt oder den Vermögensanlagen Ergebnisbeteiligungen bestehen bis auf zugutekommen, Kompensationsgeschäfte den Eigenkapitalbeschaffungsvertrag oder zwischen der Fondsgesellschaft und der fairvesta International GmbH sowie die Platzierungsgarantie und den Seite - 32 - Dienstleistungs- und Servicevertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der fairvesta Group AG nach Kenntnis des Anbieters nicht. 2.2 Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen 2.2.1. Zahlstelle Die Zahlungsverpflichtung der Anleger bezieht sich auf die gesamte Zeichnungssumme zuzüglich 5% Abwicklungsgebühr. Zahlstelle ist ausschließlich die Emittentin fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen und der Geschäftsanschrift 72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 15 (Deutschland). Die Einzahlungen der Anleger sowie Auszahlungen durch die Emittentin können über folgende Bankverbindungen erfolgen: Kontoinhaberin: fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG UniCredit Bank Austria AG Konto Nr. 52736463401 BLZ 12000 IBAN AT721200052736463401 SWIFT BKAUATWW BW-Bank Konto Nr. 2838036 BLZ 60050101 IBAN DE78600501010002838036 SWIFT SOLADEST CIC Est Strasbourg Konto Nr. 20082001 BLZ 30087 IBAN FR7630087330850002008200134 SWIFTCMCIFRPP Der Veranlagungsbetrag zzgl. 5% Abwicklungsgebühr wird 14 Tage nach Annahme der Beitrittserklärung bzw. an dem in der Beitrittserklärung vom Anleger frei wählbaren Datum (das aber in einem Zeitraum von 3 Monaten ab Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen muss) fällig. Seite - 33 - 2.2.2 Einreichungsstelle Anleger können sich aufgrund der diesem Prospekt als Muster beiliegenden Beitrittserklärung (siehe Anlage 5) an der Emittentin beteiligen. Die Zeichnung erfolgt nach Auswahl der gewünschten Beteiligung, insbesondere nach Art und Höhe, durch Unterfertigung der Beitrittserklärung mit der dort enthaltenen Widerrufs- bzw. Rücktrittsbelehrung. Mit der Annahme des Angebotes durch die Emittentin bzw. bei treuhändischer Beteiligung durch die Registertreuhandkommanditistin kommt die Beteiligung zustande. Für die Annahme der Beitrittserklärung genügt im Falle der Schriftform eine Unterzeichnung durch Faksimile. Die Annahme ist auch per Telefax, E-Mail oder in anderer dokumentierbarer Weise zulässig. Auf den Zugang der Annahmeerklärung beim Anleger hat dieser verzichtet. Beitrittserklärungen sind bei der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Konrad-Adenauer-Str. 15 72072 Tübingen einzureichen. Jeder Anleger ist verpflichtet, die gemäß Beitrittserklärung gezeichnete Einlage zuzüglich der anfallenden Abwicklungsgebühr iHv 5 % auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu den dort vereinbarten bzw. angegeben Terminen einzuzahlen. Kommt ein Kommanditist oder Treugeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht nach, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat bezogen auf den ausstehenden Betrag an die Emittentin zu zahlen. Darüber hinaus ist die Emittentin gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis nach Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung von 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung zu kündigen. 2.2.3 Hinterlegungsstelle Da die Beteiligung nicht in einem Wertpapier verbrieft ist, gibt es keine Hinterlegungsstellen. 2.3 Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte An der Emittentin sind die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH als Komplementärin ohne Vermögenseinlage und die Treuhandkommanditistin fairvesta Treuhand GmbH mit einer auf eigenen Namen und eigene Rechnung gehaltenen Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00 beteiligt, wovon 100% als Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen wurden. Die Einlage der Treuhandkommanditistin wurde in voller Höhe erbracht. Die Emittentin wirbt seit Beginn der öffentlichen Platzierung am 25. Januar 2012 in Deutschland auf Basis eines deutschen Verkaufsprospekts Seite - 34 - öffentlich Kapital von Anlegern ein. Die Emittentin hat bis zum Stichtag 7. Februar 2012 Beteiligungen mit einem Zeichnungsvolumen von EUR 972.600,00 angenommen. Darüber hinaus wurden bisher noch keinerlei Vermögensrechte ausgegeben, die in Zusammenhang mit der vorliegenden Veranlagung stehen. 2.4 Rechtsform der Veranlagung, Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes 2.4.1 Rechtsform der Veranlagung Die Emittentin wurde in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht gegründet und beim Amtsgericht Stuttgart unter HRA 726899 eingetragen. Die Geschäftsanschrift der Emittentin lautet Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen. Der Gesellschaftsvertrag der Emittentin unterliegt gemäß dessen § 33 Abs. 3 deutschem Recht. Auch auf den Registertreuhandvertrag ist nach dessen § 16 Abs. 4 deutsches Recht anzuwenden. Vgl Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1.17 ("Rechtliche Angaben"). Die Anleger beteiligen sich entweder direkt als Kommanditisten oder als Treugeber über die Registertreuhänderin durch Abschluss des in der Anlage 5 abgedruckten Registertreuhandvertrages an der Emittentin. Im ersten Fall erwerben die Anleger eine Kommanditbeteiligung an der Emittentin (Anteilsrecht), im zweiten Fall einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Treuhandkommanditistin (Gläubigerrecht) Bei der treuhändigen Beteiligung hält der Registertreuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Anlegers. Die Treuhandkommanditistin hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und im Interesse des Treugebers auszuüben. 2.4.2 Gesamtbetrag und Stückelung Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beträgt planmäßig EUR 100.000.000, wovon bereits EUR 1.000 durch die Gründungskommanditistin gezeichnet wurden. Das zur Übernahme durch Kapitalanleger angebotene Kommanditkapital beträgt EUR 99.999.000 (zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 5 %). Der Geschäftsführung ist im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, den Fonds bereits bei Erreichen eines Kommanditkapitals von EUR 25.000.000 zu schließen. Die Geschäftsführung kann das Kapital der Fondsgesellschaft jedoch auch auf bis zu EUR 200.000.000 erhöhen. Das endgültige Emissionsvolumen wird daher zwischen EUR 5.000.000 und EUR 200.000.000 betragen. Maßgeblich ist die Höhe des am Ende der Zeichnungsfrist bzw. der vorzeitigen Schließung durch die Seite - 35 - Fondsgeschäftsführung gezeichneten Kapitals. Die Schließung des Fonds erfolgt bei Vollplatzierung bzw. bei Schließung durch die Geschäftsführung, spätestens am 31.12.2012 bzw. am 31.12.2013, wenn die Geschäftsführung von ihrem im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Recht zur Verlängerung dieser Frist Gebrauch macht. Der Anteil des in Österreich angebotenen Emissionsvolumens (alle Beteiligungsvarianten, Summe der Kommandit- und Treuhandbeteiligungen) beträgt planmäßig EUR 8 Mio. Die Mindestzeichnungssumme variiert nach Art der angebotenen Anlagevariante. Der Erwerbspreis (Mindestzeichnungssumme ggf. zzgl. Staffelung höherer Beträge) beträgt bei • ESTATE Cash Flex EUR 10.000,-- (ggf. zzgl. einem durch 100 teilbaren Mehrbetrag) und bei • ESTATE Short Cash EUR 10.000,-- (ggf. zzgl. einem durch 100 teilbaren Mehrbetrag). Zum Erwerbspreis hinzu kommt jeweils ein Ausgabeaufschlag (Abwicklungsgebühr) von 5 %. Die Zahl der Anteile hängt von der Größe der jeweils übernommenen Anteile ab. Die Mindestzeichnungssumme beträgt EUR 10.000,--. Die rechnerische Maximalanzahl der angebotenen Kommanditanteile, die sich bei Zugrundelegung des Gesamtbetrages der angebotenen Vermögensanlagen von EUR 99.999.000,-- ergibt, beträgt demnach 9.999, wobei der Fondsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, in Einzelfällen auch Beteiligungsangebote unterhalb der Mindestzeichnungssummen anzunehmen, was zu einer Erhöhung der Maximalanzahl führen würde. Auf Grundlage der Mindestplatzierungssumme von EUR 5.000.000 und der Mindestzeichnungssumme von EUR 10.000 entspricht dies einer Anzahl von max. 500 Anlegern. Die Mindestanzahl beträgt 1. 2.4.3 Zweck des Angebotes Das Veranlagungsangebot dient der – direkten oder mittelbaren – Beteiligung an der Emittentin, die Geld in Immobiliengeschäfte investiert. Nach dem Beteiligungskonzept ist vorgesehen, dass die Emittentin vorrangig Immobilien aus Bankverwertungen und Zwangsversteigerungen erwirbt. Dies kann sowohl durch den direkten Ankauf von Immobilien als auch indirekt über den Erwerb von Grundstücksgesellschaften oder über Beteiligungsgesellschaften erreicht werden. Die Erträge sollen aus einem günstigen Ankauf und anschließendem Verkauf der Immobilien sowie aus der Vermietung der Immobilien generiert werden. Dem Anleger soll durch den Erwerb der Veranlagung die Möglichkeit gegeben werden, am wirtschaftlichen Erfolg der Emittentin teilzunehmen und dabei durch eine Streuung des von ihm investierten Kapitals in unterschiedliche Immobilien Erträge zu erzielen (siehe dazu die detaillierten Erläuterungen in Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1 des Veranlagungsprospekts). Seite - 36 - 2.5 Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form) Es handelt sich um eine geschlossene Veranlagung. 2.6 Sonstige Veranlagungsgemeinschaften der Emittentin oder sonstige Veranlagungsgemeinschaften, die auf die Veranlagung von Einfluss sein können Mit Ausnahme der in Punkt 2.3 angeführten Veranlagungsgemeinschaft hat die Emittentin bisher keine Veranlagungsgemeinschaften begründet. An der Emittentin sollen sich zukünftig auch deutsche und internationale Anleger direkt als Kommanditisten oder mittelbar über die Registertreuhänderin beteiligen. Zu Details von Verflechtungen auf gesellschaftlicher und persönlicher Ebene wird auf Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1 ("Rechtliche Angaben"), insbesondere auf die Punkte 2.1.17.8 ("Wesentliche Vertragspartner"), und 2.1.17.9 ("Verflechtungen") verwiesen. 2.7 Angabe über den Börsenhandel der Veranlagung oder sonstige Wertpapiere der Emittentin Die gegenständlichen Beteiligungen sind nicht in Wertpapieren verbrieft. Die Beteiligungen werden nicht an einer Börse gehandelt. Es gibt auch keinen (geregelten) Sekundärmarkt für die Beteiligungen. Die Emittentin hat keine Wertpapiere ausgegeben. 2.8 Allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung Es bestehen keine Haftungserklärungen Dritter für die gegenständliche Veranlagung. 2.9 Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren Das Angebot wurde nicht fest übernommen, jedoch hat die fairvesta Group AG, Tübingen, die Platzierung von Eigenkapital in Höhe von max. EUR 10.000.000 bis zum 31.12.2012 garantiert. Bei Verlängerung der Zeichnungsfrist wird die Platzierungsgarantie entsprechend bis zum 31.12.2013 gewährt. 2.10 Angaben über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem Emittenten identisch sind Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Anlegergelder hat die Emittentin zugunsten der Anleger mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der im Handelsregister des Amtsgerichts Seite - 37 - Stuttgart unter HRB 353072 eingetragenen Hoffmann GmbH Wirtschaftprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, D-72764 Reutlingen, Obere Wässere 1, einen Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) abgeschlossen. Sämtliche Anlegergelder gehen auf Konten ein bzw. sind vom Anleger auf solche Konten einzuzahlen bzw. zu überweisen, über welche die Emittentin nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrollor verfügungsberechtigt ist. Der Mittelverwendungskontrollor überwacht die Verwendung der Mittel entsprechend den Vorgaben des deutschen Emissionsprospektes und des Gesellschaftsvertrages und kann die Gelder nur dann freigeben, wenn die Freigabebedingungen nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag vorliegen. 2.11 Auf die Einkünfte der Veranlagung erhobene Steuern Die folgende zusammenfassende Darstellung begründet keine konkrete Steuerberatung sondern ist lediglich eine allgemeine Darstellung einiger Aspekte dieser Veranlagung aus steuerlicher Sicht für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger. Die endgültige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem zuständigen Finanzamt. Eine Haftung für eine von der Emittentin oder den Anlegern erstrebte steuerliche Behandlung kann nicht übernommen werden. Die Darstellung beruht auf der bei Erstellung dieses Veranlagungsprospekts aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung der für ähnliche Anlageprodukte ergangenen Entscheidungen der Abgabenbehörden und der österreichischen Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof). Gerade im Hinblick auf Gestaltungen von Veranlagungen waren in der Vergangenheit vermehrt Steuergesetzänderungen zu verzeichnen. Zu beachten ist daher, dass nachfolgende Änderungen der Gesetze, ihrer Auslegung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und die Finanzverwaltung positive oder negative Auswirkungen (auch rückwirkend) für den Anleger hinsichtlich seiner Beteiligung an der Emittentin entfalten können. 2.11.1. Grundsätzliche Anmerkungen In diesem Abschnitt werden allgemeine Vorschriften über die Besteuerung von Einkünften in Österreich ansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger (auch Kommanditisten oder Gesellschafter) aus der Beteiligung an der Emittentin zusammengefasst. Die Angaben beruhen auf den im Zeitpunkt des Datums der Veröffentlichung dieses Veranlagungsprospekts geltenden steuerlichen Bestimmungen. Eine Änderung der Steuervorschriften (auch rückwirkend) und deren Anwendung durch die Steuerbehörden kann nicht ausgeschlossen werden. Diese Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf umfassende Behandlung aller steuerlichen Aspekte, die für eine Kaufoder Verkaufsentscheidung hinsichtlich der Beteiligung von Bedeutung sein können, und geht insbesondere nicht auf die individuellen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ein. Es wird jedem Anleger empfohlen, gegebenenfalls eigene steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Seite - 38 - Ausschlaggebend für eine Anlageentscheidung sollten die langfristigen wirtschaftlichen Erfolgsaussichten des Beteiligungskonzepts und die individuellen Möglichkeiten eines Vermögensaufbaus sein. Steuerliche Aspekte sollten bei dieser Kapitalanlage für die Anlageentscheidung nicht ausschlaggebend sein. Die Darstellung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung an der Emittentin umfasst natürliche Personen, welche die Beteiligung an der Emittentin im Privatvermögen halten. Nicht dargestellt werden daher die steuerlichen Auswirkungen auf andere Investorengruppen (z.B. Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Pensionskassen) oder natürliche Personen, die die Beteiligung im Betriebsvermögen (z.B. Einzelunternehmen, Betriebsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft) halten. Für Zwecke der folgenden Darstellung werden folgende Annahmen getroffen: • der Anleger ist eine in Österreich ansässige natürliche Person und hat keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; • der Anleger unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in anderen Staaten; • der Anleger hat nicht die deutsche Staatsbürgerschaft; • der Anleger hat keine Aktivitäten (z.B. in Betriebsstätten) in oder bezieht Einkünfte aus Deutschland oder anderen Staaten, welche die nachstehenden steuerlichen Implikationen beeinflussen können; • der Anleger finanziert den Beteiligungserwerb mit Eigenkapital; und • der Anleger hält die Beteiligung im Privatvermögen. Hat der Anleger innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz gehabt oder hat er eine deutsche Staatsbürgerschaft, kann dies bewirken, dass der Anleger einer zusätzlichen steuerlichen Belastung in Deutschland unterliegt, auf die aber in der folgenden Darstellung kein ausdrücklicher Bezug genommen wird. Dargestellt werden die steuerlichen Konsequenzen für österreichische Anleger nach österreichischem Recht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der anwendbaren, jeweils gültigen Doppelbesteuerungsabkommen (in der Folge: DBA). Im speziellen handelt es sich um DBA Deutschland, BGBl III 182/2002, auf dem Gebiet von Einkommen und Vermögen. Zu den Folgen, die sich im Lichte des deutschen Steuerrechts ergeben können, wird hier lediglich überblicksartig Stellung genommen. Die Ausführungen beschränken sich auf die im diesem Prospekt getroffenen Annahmen. Nachträgliche Abweichungen vom vorliegenden Beteiligungskonzept können bewirken, dass die nachstehenden Ausführungen nicht mehr zutreffen. Wichtige Anmerkung: Österreichischen Anlegern bzw. anderen Anlegern, die nach Maßgabe dieses Prospektes den Erwerb der gegenständliche Kommanditbeteiligung erwägen und die aufgrund ihrer Seite - 39 - persönlichen steuerrechtlichen Situation in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, wird dringendst nahegelegt, sich von der Vermittlungsgesellschaft, der fairvesta International GmbH, Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen, Deutschland den deutschen Prospekt zur selben Emission bereitstellen zu lassen. Dort gibt das Kapitel VIII Auskunft zu den steuerlichen Auswirkungen für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nach dem Welteinkommensprinzip besteuert. D.h. die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Anleger ist daher mit seinen Einkünften aus der Beteiligung an der Emittentin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitig hat im gegenständlichen Fall Deutschland nach innerstaatlichem Recht einen Besteuerungsanspruch. Eine Einschränkung der Besteuerungsrechte kann sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland ergeben. Unter diesem Blickwinkel sind die steuerlichen Konsequenzen der vorliegenden Veranlagung zu würdigen. Bei der Emittentin handelt es sich um eine deutsche gewerbliche Personengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien ist. Der Gesellschaftszweck darf auch über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften verfolgt werden. Es sollen mehrere Immobilien, jeweils über einen Zeitraum von maximal drei Jahren, gehalten werden. Die Finanzierung der Tätigkeit der Emittentin soll über das Kommanditkapital erfolgen, die Geschäftsführung ist aber dennoch ermächtigt, allenfalls bis zu rund 60% der Investitionsobjekte fremd zu finanzieren. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde lediglich bei den Investitionen des Jahres 2015 die kurzzeitige Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von 23,2% der Immobilieninvestitionen dargestellt, wobei die Fremdmittel bereits im jeweiligen Folgejahr als zurückgezahlt behandelt wurden. Eine weitere Aufnahme von Fremdkapital würde durch den Hebel-Effekt den prognostizierten Anlageerfolg deutlich steigern, wurde jedoch aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht nicht prognostiziert. Aus ertragsteuerlicher Sicht gilt die Emittentin weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht als Einkommensteuersubjekt. Vielmehr werden die erwirtschafteten Einkünfte direkt den österreichischen Anlegern zugerechnet und bei diesen besteuert (Transparenzprinzip) (Rz 5801 EStR 2000). Die steuerlichen Konsequenzen hängen aber entscheidend davon ab, ob die Emittentin als ausländischer Immobilienfonds i.S.d. § 42 ImmoInvFG (Immobilien – Investmentfondsgesetz) zu qualifizieren ist. Sofern dies der Fall ist, sind die allgemeinen steuerlichen Grundsätze nicht anzuwenden. Stattdessen sind die besonderen Vorschriften über die Besteuerung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge nach §§ 40 und 42 ImmoInvFG iVm § 42 InvFG (Investmentfondsgesetz) zu beachten. Seite - 40 - 2.11.2 Steuerliche Qualifikation der Emittentin 2.11.2.1 Beurteilung nach deutschem Recht Bei der Emittentin handelt es sich um eine deutsche Personengesellschaft, die gewerblich tätig ist. Aufgrund dieser gewerblichen Tätigkeit erzielen österreichische Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 dEStG. 2.11.2.2 Beurteilung nach österreichischem Recht a) Möglichkeit der Beurteilung der Emittentin als ausländischer Investmentfonds gemäß § 42 ImmoInvG Die Qualifikation der Emittentin nach deutschem Recht ist für österreichische Zwecke ohne Bedeutung und hat ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Vorschriften zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist zunächst § 42 ImmoInvFG maßgebend. Gemäß § 42 Abs. 1 ImmoInvFG gilt – ungeachtet der Rechtsform – jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Sinne des ImmoInvFG errichtet ist, als ausländischer Immobilienfonds. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften (§ 14 KMG). Eine Prüfung, ob eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien einen ausländischen Immobilienfonds darstellt, ist einzelfallbezogen und hat unter Berücksichtigung folgender Umstände zu erfolgen: - Zur Beurteilung der Risikostreuung können die Bestimmungen des ImmoInvFG als wesentliche Auslegungshilfe herangezogen werden (Rz 568 Investmentfondsrichtlinien 2008). So muss eine Veranlagung in mindestens 10 Immobilien innerhalb von vier Jahren objektiv erkennbar angestrebt werden und nach Verstreichen einer Anlauffrist von vier Jahren eine Veranlagung in mindestens zehn Immobilien bestehen. Überdies darf die in § 22 Abs. 2 ImmoInvFG für inländische Immobilienfonds eingezogene Wertgrenze von 20% des Fondsvermögens hinsichtlich einer einzelnen Immobilie nicht nachhaltig überschritten werden. Ein einmaliges Überschreiten, das voraussichtlich nicht von Dauer ist, bedingt noch keine Überbetonung. Seite - 41 - - Der Fremdfinanzierungsgrad darf grundsätzlich nicht überwiegen (mehr als 50% betragen). Ein kurzfristiges Überschreiten ist jedoch unbeachtlich. - Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Immobilien in Staaten über Grundstücksgesellschaften gehalten werden, in denen nach den Bestimmungen des Immobilieninvestmentfondsgesetzes für einen österreichischen Immobilienfonds nur ein direktes Investment zulässig wäre. So können im Extremfall alle Immobilien über eine Grundstücks-Gesellschaft gehalten werden, wobei die Grundstücks-Gesellschaften auch nicht zwingend in dem Staat ansässig sein müssen, in denen die Immobilien gelegen sind. - Die Einschränkung des Erwerbes von Grundstücken im Zustand der Bebauung, von unbebauten Grundstücken und von Grundstücken außerhalb des EWR-Raumes, wie in § 21 Immobileininvestmentfondsgesetz vorgesehen, sind rein ordnungspolitische Maßnahmen und für die Beurteilung des Vorliegens einer Risikostreuung ohne Bedeutung. Die Emittentin beabsichtigt zwar nicht, die angeschafften Liegenschaften dauernd und überwiegend mit Fremdmitteln zu finanzieren (obwohl die Geschäftsführung zu einer Objekt-Fremdkapitalfinanzierung von bis zu 60% ermächtigt ist), jedoch ist im Businessplan eine feste Strategie zum Erwerb von mindestens 10 Immobilien, wovon keine 20% der Gesamtimmobilienveranlagung übersteigen soll, nicht zu erkennen . Die entsprechend der Fonds-Planung kurze Behaltedauer (maximal 3 Jahre) der Immobilien spricht dafür, dass das Kriterium der 10 Immobilien nicht erreicht werden wird. Diese Merkmale sprechen dafür, dass kein ausländischer Immobilieninvestmentfonds gemäß § 42 ImmoInvFG vorliegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es letztendlich nicht auf die beabsichtigte Tätigkeit laut Prognoserechnung, sondern auf die tatsächliche Übung ankommt – auch wenn im Businessplan keine entsprechende Risikostreuung geplant ist, kann diese später tatsächlich vorliegen, nicht zuletzt z.B. wenn die zur Weiterveräußerung erworbenen Immobilien nicht rechtzeitig veräußert werden können. Auch die Inanspruchnahme der gesamten möglichen 60%-igen Fremdfinanzierung wäre alleine ein Ausschlusskriterium für einen ImmoInvFG, auch wenn dies im Businessplan so nicht vorgesehen ist. Die Gewerblichkeit der Tätigkeit alleine schließt das Vorliegen eines ImmoInvFG nicht aus: der Gesetzgeber hat in den Materialien zur RV zum ImmoInvFG (97 der Beilagen XXII. GP, S. 4 „Steuerliche Begleitbestimmungen) ausdrücklich ausgeführt, dass bei Direktveranlagung in Immobilien bei durch einen Immobilienfonds vorgenommener Bewirtschaftung eine gewerbliche Tätigkeit gegeben wäre; einschränkend ist hinzuzufügen, dass der Gesetzgeber aber vermutlich auf die gewerbliche Vermietung iSd Rz 5433ff EStR abgestellt hat, und nicht auf den gewerblichen Grundstückhandel iSd Rz 5440ff EStR. Seite - 42 - Die Finanzverwaltung hat im Jahr 2007 bei einem ähnlichen Anlageprodukt die Meinung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Behandlung als ausländischer Immobilienfonds im Sinne des § 42 (1) InvFG und § 42 (1) ImmoInvFG erfüllt sind. Als Argument hat die Finanzverwaltung betont, dass beim gegenständlichen Anlageprodukt (es handelte sich um eine atypisch stille Beteiligung) der Gedanke der Kapitalveranlagung im Vordergrund stünde. Beim Kriterium der Risikostreuung wurde darauf abgestellt, dass eine Immobilienanlage mehrere Eigentumswohnungen umfasste, die als getrennte Objekte qualifiziert wurden. Die aus der atypisch stillen Beteiligung resultierenden Einkünfte wurden folglich als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert, welche aus einem ausländischen Immobilienfonds stammen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung auch im gegenständlichen Fall vertritt, dass trotz des Fehlens der wesentlichen Kriterien der Risikostreuung nach den obgenannten Grundsätzen oder nach Eintritt dieser Kriterien infolge geänderter Geschäftspolitik ein ausländischer Immobilienfonds vorliegt, weshalb die Rechtsfolgen dieser Qualifikation dargestellt werden: Als Folge der Qualifikation wären auf die Beteiligung des Anlegers an der Emittentin die besonderen Vorschriften der §§ 40 und 42 ImmoInvFG iVm § 42 InvFG anzuwenden, sodass die Emittentin einer Durchgriffsbesteuerung unterliegt. Die Jahresgewinne der Emittentin wären dem Anleger zuzurechnen und unterliegen bei diesem der Besteuerung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind bei ausländischen Immobilienfonds der Besteuerung der ausgeschüttete und der nicht ausgeschüttete Jahresgewinn zugrunde zu legen. Die Ausschüttung ist im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtig (§ 19 EStG). Der nicht ausgeschüttete Gewinn gilt nach Ablauf von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Zielfonds bei der Emittentin, und nach Ablauf von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Emittentin beim Anleger als zugeflossen (d.s. ausschüttungsgleiche Erträge) (§ 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG). Die (spätere) Ausschüttung des Gewinnes, der bereits als ausschüttungsgleiche Erträge versteuert wurde, ist jedoch steuerfrei (Rz 122 InvFR 2003). Aufgrund der Fiktion des § 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 ImmoInvFG stellen Einkünfte aus der Beteiligung an der Emittentin Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Als solche unterliegen sie grundsätzlich dem Steuersatz von 25%, sofern die Beteiligung an der Emittentin den Kriterien eines öffentlichen Angebots in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nach Rz 41 bis Rz 48 InvFR 2003 genügt. Der Besteuerung unterliegt grundsätzlich der Jahresgewinn der Emittentin, der im Rahmen der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließt. Der Jahresgewinn setzt sich aus laufenden Bewirtschaftungsgewinnen, den Aufwertungsgewinnen (realisierte und nicht realisierte Wertsteigerungen der Immobilien) und den Wertpapier- und Liquiditätsge- Seite - 43 - winnen zusammen. Nach §§ 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 ImmoInvFG sind jedoch Bewirtschaftungsund Aufwertungsgewinne nicht anzusetzen und daher nicht steuerpflichtig, sofern die Immobilien in jenen Staaten belegen sind, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode abgeschlossen hat. Infolge dessen wären die von der Emittentin erwirtschafteten Gewinne aus der Vermietung und Verwaltung bzw. realisierte Gewinne aus der Veräußerung der Immobilien und nicht realisierte Wertsteigerungen des Immobilienbestandes in Österreich nicht steuerpflichtig. Dieses Ergebnis ist daraus abzuleiten, dass die Immobilien ausschließlich in Deutschland belegen sind und die Einkünfte daraus nach Art 6 iVm Art 23 DBA Deutschland von der österreichischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt zu befreien sind. Aufgrund des linearen Steuersatzes von 25% wirkt sich jedoch der Progressionsvorbehalt nicht aus. Der österreichischen Besteuerung würden somit nur jene Einkünfte unterliegen, die aus der Veranlagung der Liquidität stammen. Davon sind – nach der Verwaltungspraxis und auf der Grundlage der österreichisch deutschen Verständigung vom 01. Juni 1994, Z 7 des Ergebnisprotokolles – jedoch Liquiditätsgewinne ausgenommen, die in einem ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens stehen Solche Zinsen gelten als Bewirtschaftungsgewinne. Nach Auffassung der Emittentin hängen die Zinsen ausschließlich mit der Bewirtschaftung der Immobilien oder deren Verwertung zusammen. Eine Veranlagung der Liquidität nach Maßgabe der § 32 ImmoInvFG (z.B. Termingeld, Festgeld) erfolgt nicht. Somit erzielt die Emittentin im Rahmen ihres Jahresgewinnes keine Erträge, die der Besteuerung in Österreich unterliegen. Für den Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ist ein steuerlicher Vertreter gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen zu bestellen, dem der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge obliegt. Bei ausländischen Fonds besteht die Verpflichtung zur Nachweisführung im elektronischen Wege über Finanz-Online. Eine Nachweiserbringung in anderer Form (etwa in Papierform) ist rechtsungültig. Der Nachweis muss innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds erbracht werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so liegt automatisch ein sogenannter „schwarzer Fonds“ vor. Da die Emittentin nicht von der Qualifikation als ausländischer Investmentfonds ausgeht, wird ein steuerlicher Vertreter nicht bestellt und etwaige ausschüttungsgleichen Erträge nicht nachgewiesen. Die Folge ist, dass die ausschüttungsgleichen Erträge gem. § 184 BAO geschätzt werden. Es besteht auch bei ausländischen Immobilienfonds die Möglichkeit, die ausschüttungsgleichen Erträge in qualifizierter Form selbst nachzuweisen. Seite - 44 - Zu diesem Zweck hat der Selbstnachweis unter Verwendung des vom BMF aufgelegten Formulars E 1d zu erfolgen, dem Nachweis ist der in deutscher Sprache abgefasste Rechenschaftsbericht des Investmentfonds beizulegen. In diesem Zusammenhang ist auf die geänderten Regelungen im Rahmen des sogenannten Budgetbegleitgesetzes 2011 hinzuweisen, nach welchem im Hinblick auf die allgemeine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und Substanzgewinnen auch die betreffenden Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes angepasst werden, welche mit 01.04.2012 in Kraft treten und gemäß § 44 (6) hinsichtlich § 40 (3) erstmals für nach dem 31.12.2010 angeschaffte Anteile gelten. Die Besteuerung von Investmentfonds soll an das System der Besteuerung von Kapitalvermögen angepasst werden und dabei gleichzeitig auch eine Vereinfachung Platz greifen. Künftig sollen nur noch die ausschüttungsgleichen Erträge von der Besteuerung erfasst sein. Um eine Einfachbesteuerung des Anlegers sicherzustellen, ist folgende Besteuerungstechnik vorgesehen: Bei der laufenden Besteuerung von Anteilen an in- und ausländischen Immobilien-Investmentfonds wird primär auf die Ertragsteuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge abgestellt, die – wie bisher – entweder mit Auszahlung der KESt oder 4 Monate nach Ende des Fondswirtschaftsjahres als ausgeschüttet gelten. Tatsächliche Ausschüttungen stellen dann keine Einkünfte dar und sind daher steuerfrei. Diese Regelung gilt auch nach der Gesetzesänderung nur für Fonds, die der Meldestelle die Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge bekannt geben. Sollte eine Bekanntgabe bzw. ein qualifizierter Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge unterbleiben (siehe oben), greifen die Regelungen des § 40 (2) Ziffer 2, was zu erheblichen Steuernachteilen bei der laufenden Besteuerung führen kann. Für den Fall der Veräußerung oder Rücklösung des Fondsanteils können steuerpflichtige Veräußerungsgewinne anfallen. Für die Berechnung der Anschaffungskosten des Fondsanteils sind die steuerbaren ausschüttungsgleichen Erträge den Anschaffungskosten des Fondsanteils hinzuzurechnen, die tatsächlichen Ausschüttungen sind abzuziehen. Übersteigen die Erlöse die adjustierten Anschaffungskosten, so liegen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 40 (3) iVm § 27 (3) EStG vor. Da jedoch die Emittentin aufgrund der nicht erkennbar geplanten Risikostreuung gemäß § 22 ImmoInvFG nicht als ausländischer Investmentfonds zu qualifizieren ist, dienen die vorstehenden Ausführungen nur der Information der Anleger bei anderer Rechtsansicht der Abgabenbehörden. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass auch nach der Neuregelung gemäß § 40 (1) Satz 4 iVm § 42 Gewinne aus ausländischen Immobilien nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen in Österreich gehören, wenn diese Einnahmen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung ausgenommen sind (siehe oben). Seite - 45 - b) Beurteilung der Emittentin als Mitunternehmerschaft Die Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG ist für österreichische Anleger in folgenden Varianten möglich: • Kommanditbeteiligung (direkt) • Beteiligung (mittels eines Treuhandkommanditisten) Persönliche Steuern im Zusammenhang mit der Beteiligung (insbesondere die persönliche Einkommensteuer) werden aufgrund des Transparenzprinzipes nicht von der Gesellschaft getragen, sondern der Gesellschafter wird persönlich besteuert. Für die Erklärung des aus der Gesellschaft erzielten Ergebnisses gegenüber den Abgabenbehörden in Österreich und Deutschland (Finanzamt) ist jeder Anleger selbst verantwortlich. Die Gesellschaft stellt jedoch Unterlagen, die der Einkommensteuererklärung zugrunde gelegt werden können, zur Verfügung. Insbesondere wird die Anpassung des Gesellschaftsergebnisses an das österreichische Steuerrecht für Zwecke der österreichischen Steuererklärung von der Gesellschaft vorgenommen und dem österreichischen Gesellschafter zur Verfügung gestellt. Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen und der Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 15, ist eine Kommanditgesellschaft. Die Beteiligung an der Gesellschaft als Kommanditist ist eine mitunternehmerische Beteiligung. Die Gesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte aus Grundstückshandel. Der An- und Verkauf von Immobilien stellt dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betäti1 gung anzusehen ist . Gewerblicher Grundstückshandel liegt weiters vor, wenn er planmäßig auf die Wiederveräußerung der angeschafften Liegenschaften gerichtet ist, bzw. wenn die Anschaffung zum Zwecke der Weiterver2 äußerung in gleichem Zustand oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung erfolgt . Zweck der Gesellschaft ist die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstückgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, 1 RZ 5440 EStRl 2 RZ 5443 EStRl Seite - 46 - Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Dieser Gesellschaftszweck darf auch über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von 3 Grundstücksgesellschaften verfolgt werden . 2.11.3 Ertragsteuerliche Behandlung der Anleger 2.11.3.1 Beurteilung nach deutschem Recht Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind die Einkünfte österreichischer Anleger im Rahmen der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren. Die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Die einkommenssteuerlichen Ermittlungen zur Zuteilung von Gewinnen und Verlusten erfolgen in der Form des sogenannten „gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens“ gemäß §§ 179,180, 181 dAO durch das Betriebsstätten-Finanzamt der Emittentin. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der zugewiesenen Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) ist eine nachweisbare Gewinnerzielungsabsicht während der Dauer der Beteiligung. Hierunter versteht man das Bestreben, während der Beteiligungsdauer ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielen zu wollen, wobei der steuerliche Veräußerungsgewinn berücksichtigt wird. Davon ist aufgrund der Unternehmensplanung der Emittentin auszugehen. Verlustausgleich / Verlustgeltendmachung Gemäß § 15b dEStG dürfen Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen weder mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d dEStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus der Beteiligung erzielt. Ein sog. Steuerstundungsmodell liegt dann vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von Verlusten erzielt werden und wenn die in der Verlustphase prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals betragen. Die Fondskosten der Investitionsphase liegen mit planmäßig rd. 22 % über diesem Wert. Soweit § 15b dEStG zur Anwendung kommt, können die Anlaufverluste nicht sofort mit anderen Einkünften – sie können aber mit zukünftigen Gewinnen aus der entsprechenden Einkunftsquelle – verrechnet werden. Die Geltendmachung der Anlaufverluste aus der Investitionsphase kommt jedoch bereits aus anderen Erwägungen nicht in Betracht. In Bezug auf die steuerliche Behandlung der in der Investitionsphase entstehenden Kosten, insbesondere von Dienstleistungsvergütungen, ist nach der BFH-Rechtsprechung und dem dazu ergangenen BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BStBl. I 2003, S. 546) entscheidend, ob die Anleger die Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Teile des Konzeptes 3 § 2 Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Seite - 47 - der Vermögensanlagen haben. Ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall, werden die Kosten der Investitionsphase vollständig als Anschaffungskosten behandelt. Dies geschieht dergestalt, als die Anschaffungskosten der zu erwerbenden Immobilien anteilig um die steuerlich nicht zum sofortigen Abzug zugelassenen Fondskosten der Investitionsphase erhöht werden. Im Zeitpunkt der Veräußerung dieser Immobilien ergibt sich dann durch die rechnerisch höheren Anschaffungskosten ein geringerer Veräußerungsgewinn, so dass dann und auf diese Weise die Fondskosten der Investitionsphase auch steuerlich berücksichtigt werden. Für die laufenden Kosten und Vergütungen, die nach Abschluss der Investitionsphase anfallen, gelten solche Einschränkungen grundsätzlich nicht. Sie werden als Betriebsausgaben auf der Ebene der Gesellschaft berücksichtigt. Nach § 15a dEStG dürfen Gesellschafter, die wie hier nur beschränkt haften, Verluste weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen, soweit hierdurch ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde. Ein negatives Kapitalkonto entsteht dann, wenn der Saldo aus Einlage zzgl. Gewinnanteil abzüglich Verlustanteil abzüglich Entnahmen negativ wird. Die österreichischen Anleger unterliegen in Deutschland einem progressiven Steuersatz. Dabei ist zu beachten, dass der Mindeststeuersatz 25% beträgt. Darüber hinaus wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben. Die steuerliche Situation ist jedenfalls im Einzelfall mit einem qualifizierten Berater zu prüfen. 2.11.3.2 Beurteilung nach österreichischem Recht 2.11.3.2.1 Qualifikation der Einkünfte Ein Kommanditist ist Mitunternehmer im steuerlichen Sinne, wenn er Kontrollrechte ausüben kann und 4 an den stillen Reserven und am Firmenwert der Gesellschaft beteiligt ist . Der Kommanditist hat ein 5 Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und bei Ausscheiden aus der Gesellschaft Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich am Verkehrswert der von der Gesellschaft 6 7 besessenen Liegenschaften orientiert . Ein ideeller Geschäftswert bleibt außer Ansatz . 4 RZ 5809 ff EStRl 5 § 28 iVm § 27 Kommanditgesellschaftsvertrag 6 § 29 Kommanditgesellschaftsvertrag 7 § 29 Kommanditgesellschaftsvertrag Abs. 2 letzter Satz Seite - 48 - Da die Voraussetzungen für eine mitunternehmerische Beteiligung an einem Gewerbebetrieb vorliegen, bezieht der Kommanditist somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland. 2.11.3.2.2 Qualifikation der Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Deutschland Besteuerungsrecht Die Auslösung der Steuerpflicht in einem Staat kann auf zwei verschiedenen Anknüpfungspunkten beruhen: • Steuerinländer mit Wohnsitz im Staat (Universalprinzip) • Steuerausländer mit beschränkter Steuerpflicht für bestimmte Einkünfte (Territorialprinzip) Der Steuerinländer ist verpflichtet, sein gesamtes Einkommen (Welteinkommen) in seinem Wohnsitzstaat (Österreich) zu versteuern. Zusätzlich kann ihn auch eine Steuerpflicht in dem Staat treffen, in dem das Einkommen erzielt wird, im so genannten Quellenstaat (Deutschland). Es kommt somit zu einer Situation, bei der dasselbe Einkommen zweimal besteuert wird oder besteuert werden könnte. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde zwischen Österreich und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, das die Besteuerung von Einkommensteilen jeweils nur einem Staat erlaubt. Dies ist entweder der Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) Österreich oder Deutschland, wo das Einkommen aus der Beteiligung erzielt wird (Quellenstaat). Diese Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird als Befreiungsmethode bezeichnet, da die entsprechenden Einkommensteile in jeweils einem Staat von der – sonst zu erhebenden – Einkommensteuer befreit sind. Die Befreiungsmethode erfolgt in den meisten Fällen unter Anwendung des sogenannten Progressionsvorbehaltes. Bei Vorliegen positiver Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (Österreich) und im Quellenstaat (Deutschland) wird durch die Anwendung des Progressionsvorbehaltes in beiden Vertragsstaaten sichergestellt, dass die dem Vertragsstaat zugewiesenen Einkünfte mit dem Tarif besteuert werden, der sich ergibt, wenn das gesamte Welteinkommen im Inland (Österreich) der Besteuerung unterläge. Der Progressionsvorbehalt wirkt somit im Wohnsitzstaat progressionsverschärfend. Unter Einbeziehung des gesamten Einkommens (Welteinkommen) wird ein Durchschnittssteuersatz errechnet. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werden dann die in Österreich steuerpflichtigen Einkommensteile besteuert. Seite - 49 - Bei Vorliegen positiver Einkünfte im Quellenstaat (Deutschland) und negativer Einkünfte im Wohnsitzstaat bleibt der Progressionsvorbehalt ohne Auswirkung, da zwar der Durchschnittsteuersatz unter Umständen größer als Null ist, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der österreichischen Steuerbelastung jedoch negativ bleibt, weil die ausländischen Einkünfte nur für Zwecke der Tarifermittlung heranzuziehen sind, aber nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Der Progressionsvorbehalt hat daher keine Auswirkung. Im Quellenstaat (Deutschland) erzielte Verluste, die in Deutschland nicht im Verlustentstehungsjahr verrechnet werden, sind bei der Ermittlung des österreichischen Einkommens anzusetzen. Das bedeutet, dass alle Verluste, die bei Anwendung der Befreiungsmethode in Deutschland anfallen, und dort nicht gleich verrechnet werden können, bei der Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage wie inländische Verluste berücksichtigt werden. In dem oder den Jahren, in denen dann die Verlustverrechnung in Deutschland erfolgt oder erfolgen könnte, sind diese Verluste der inländischen Steuerbemessungsgrundlage (wieder) zuzurechnen (Nachversteuerung). Eine weitere Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist das Anrechnungsverfahren. Der Wohnsitzstaat (Österreich) behält das volle Besteuerungsrecht, die im Ausland (Deutschland) gezahlte Steuer wird aber auf die in Österreich zu zahlende Steuer angerechnet. Im Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Deutschland werden Unternehmensgewinne und Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften dem Staat zur Besteuerung zugewiesen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und die betriebliche Tätigkeit ausübt. Das Einkommen, das aus der Beteiligung als Kommanditist an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG erzielt wird, ist somit in Deutschland zu versteuern. Das in Deutschland erzielte Einkommen hat jedoch auch Auswirkungen auf die österreichische Steuer. Obwohl dieses Auslandseinkommen in Österreich nicht besteuert wird, erhöht es dennoch den 8 Steuersatz auf das in Österreich erzielte Einkommen (Progressionsvorbehalt ). Im Ausland erzielte Verluste mindern unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbemessungsgrundlage in Österreich. Es ist daher jeweils in Deutschland und Österreich eine Steuererklärung abzugeben. 8 DBA Österreich – Deutschland Art 23 Abs. 2 lit d Seite - 50 - 2.11.3.2.3 Ermittlung der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage Ausländische Einkünfte sind bei der Berücksichtigung in Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Die in Deutschland ermittelten Ergebnisse sind daher unter Anwendung des ös9 terreichischen Steuerrechtes zu adaptieren . Auch eine allfällige Liebhabereibeurteilung hat nach österreichischem Steuerrecht zu erfolgen. Auch sind Verlustverwertungsverbote nach österreichischem Steuerrecht zu beurteilen. Die Maßgeblichkeit des österreichischen Steuerrechts schließt grundsätzlich auch die Berücksichtigung des ab der Veranlagung 2010 wirksam gewordenen Gewinnfreibetrages gemäß § 10 öEStG ein. Er steht allen natürlichen Personen und Mituntenehmer (bei diesen allerdings nur in Höhe eines der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrages) für betriebliche Einkünfte unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt in der Form des Grundfreibetrages 13% des betrieblichen Gewinnes bis zu maximal EUR 30.000,00, also höchstens EUR 3.900,00 pro Jahr. Ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter Freibetrag für begünstigte Investitionen zu dieser Einkunftsquelle wird regelmäßig nicht überzeugend darstellbar sein. Der Grundfreibetrag wird jedem entsprechend qualifizierten Steuerpflichtigen bei normaler Veranlagung automatisch zugerechnet, im Falle der Deklaration des Progressionsvorbehaltes muss dieser jedoch im Zuge der Steuerklärung selbst abgezogen werden. Ein entsprechender Vermerk zu dieser Berechnung in den Steuerunterlagen ist für allfällige Ergänzungsersuchen des Finanzamtes hilfreich. Die Gewinnermittlungsart richtet sich nach der Art des ausländischen Betriebes und wird unter Anwendung des österreichischen Steuerrechtes festgestellt. Dabei wird fingiert, dass der ausländische Betrieb im Inland liegt. Die von fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG in Deutschland erstellte Bilanz ist nach österreichischen steuerrechtlichen Vorschriften zu adaptieren. Das so ermittelte Ergebnis wird in die österreichische Steuererklärung aufgenommen. 2.11.3.3 Sonderbetriebsausgaben Die Gewinnermittlung der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG erfolgt in zwei Stufen. Der Gewinn wird zuerst auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt. In einem zweiten Schritt werden die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Gesellschafter (Sonderbilanzen - Ergänzungsbilanzen) berücksichtigt. Auf der Ebene der Gesellschafter werden jene Positionen aufwandsmindernd berücksichtigt, die den einzelnen Gesellschafter betreffen. Dies betrifft alle Betriebsausgaben, die mit der Beteiligung in Zu- 9 RZ 191 EStRl Seite - 51 - sammenhang stehen. Beispielsweise sind hier Zinsen aus einer Fremdfinanzierung, Steuerberatungskosten und Kosten der Fahrt zu Anlagerversammlungen zu nennen (österreichische Steuerberatungskosten sind in Österreich auch als Sonderausgaben ohne Betragsbeschränkung von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar). Die Einkünfte der Gesellschaft sind für alle Mitunternehmer in einem einheitlichen Verfahren zu ermitteln. Demnach können Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft nur bei der Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft (Gesellschaft) und nicht bei der Einkommensteuerveranlagung des Mitunternehmers geltend gemacht werden. Die Emittentin ersucht daher die Anleger, der Gesellschaft die ihnen in Zusammenhang mit der Beteiligung entstehenden Kosten jeweils mitzuteilen. Diese werden dann von der Gesellschaft bei der persönlichen steuerlichen Ergebniszuteilung der Anleger berücksichtigt. Werden die Sonderbetriebsausgaben nicht bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft steuerlich geltend gemacht, sind sie steuerlich nicht mehr zu verwerten. Die Aufnahme lediglich in die persönliche Einkommensteuererklärung ist nicht zulässig. Aus diesem Grunde muss der Gesellschafter seine Sonderbetriebsausgaben bis zum 28.02. des jeweiligen Folgejahres der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mitteilen. Für nach dem Stichtag mitgeteilte Sonderbetriebsausgaben kann wegen des Mehraufwandes ein Entgelt von je EUR 100 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden, das gesondert in Rechnung gestellt oder bei der nächsten Ausschüttung einbehalten wird. 2.11.3.4 Steuerliche Auswirkung von Gewinnen Die Umrechnung (Adaptierung) des deutschen Ergebnisses erfolgt nach den Bestimmungen des österreichischen Steuerrechtes. Dieses so ermittelte Einkommen erhöht die Basis für die Berechnung des österreichischen 10 Durchschnittssteuersatzes (Progressionsvorbehalt). Dazu ein vereinfachtes Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger (Alleinverdiener ohne Kind) betreibt in Österreich einen Betrieb und hält in Deutschland eine Kommanditbeteiligung. Der Gewinn 2009 aus dem österreichischen Gewerbebetrieb beträgt EUR 40.000,00, jener aus der Beteiligung EUR 12.000,00. Es wird zunächst die Einkommensteuer (2009) für EUR 52.000,00 berechnet: EUR 17.585,00. Der Durchschnittssteuersatz beträgt 33,82 %. Mit diesem Belastungsprozentsatz wird die Steuer von dem in Österreich zu versteuernden Einkommen berechnet (40.000,00 x 33,82 %). Die Einkommensteuer 2009 beträgt daher EUR 13.528,00. Ohne Progressionsvorbehalt hätte die österreichische 10 In Anlehnung an RZ 7601 EStRl Seite - 52 - Einkommensteuer EUR 12.270,00 betragen. Eine Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer erfolgt nicht. 2.11.3.5 Steuerliche Auswirkung von Verlusten Anders als bei Gewinnen von deutschen Einkunftsquellen, deren Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen ist, beeinflussen Verluste aus solchen Einkunftsquellen direkt das in Österreich steuerpflichtige Einkommen. Ausländische Gewinne erhöhen den anzuwendenden Steuersatz (Progressionsvorbehalt), ausländische Verluste vermindern hingegen das Einkommen (Steuerbemessungsgrundlage). Die Verluste sind nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Weiters ist die 11 Abzugsfähigkeit solcher Verluste nach den österreichischen Steuervorschriften zu beurteilen . Kann der ausländische Verlust in einem Besteuerungszeitraum nicht vollständig mit positiven inländischen Einkünften ausgeglichen werden, steht für den ausländischen Verlust ein inländischer Verlustvortrag zu. Dies gilt nur dann, wenn die umgerechneten ausländischen Verluste wie bei dieser Beteiligung als Kommanditist aus einer betrieblichen Einkunftsart stammen und mittels Betriebsvermögensvergleich (Buchführung) ermittelt worden sind. Zu beachten ist, dass der vorgetragene Verlust nur bis zu 75 % der positiven Einkünfte verrechnet werden kann. Ein nicht zur Verrechnung kommender Verlust bleibt für das nächste Jahr als Verlustvortrag stehen. 12 Die Verluste dürfen entweder in Österreich oder in Deutschland nur einmal verwertet werden . Um Doppelverlustverwertungen auszuschließen, erfolgt in jenem Jahr, in dem der Verlust in Deutschland verwertet wird oder verwertet hätte werden können, eine Nachversteuerung in Österreich. Die im Verlustverwertungsjahr erzielten Gewinne, gegen die der Verlustvortrag aufgerechnet wird, werden im Rahmen des positiven Progressionsvorbehaltes nicht noch einmal berücksichtigt. Wann die Verlustverwertung in Deutschland erfolgt oder erfolgen hätte können, richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Rechts. Die Nachversteuerung erfolgt höchstens mit dem Betrag, mit dem die Verluste in Österreich geltend gemacht wurden. Mehr, als in Österreich an Verlusten berücksichtigt wurde, kann daher nicht nachversteuert werden. Sollte der nach deutschem Recht errechnete Verlust niedriger sein als der nach österreichischem Recht geltend gemachte, ist der Nachversteuerungsbetrag mit der Höhe des Verlustes nach deutscher Berechnung begrenzt. 11 § 2 Abs 8 EStG 12 RZ 201 ff EStRl Seite - 53 - Im Jahr der Nachversteuerung ist der nachzuversteuernde Betrag mit den adaptierten, nach österreichischem Recht ermittelten positiven Einkünften aus der Beteiligung begrenzt. 2.11.3.6 Steuerliche Liebhaberei Ist das gesamte steuerliche Ergebnis einer Einkunftsquelle, von deren Begründung bis zu deren Veräußerung bzw. Beendigung, negativ, wird diese Einkunftsquelle steuerlich nicht anerkannt. Neben den laufenden Einkünften sind auch Veräußerungsgewinne anzusetzen. Die Verluste aus dieser Einkunftsquelle sind dann steuerlich unbeachtlich und nicht verwertbar. Das steuerliche Gesamtergebnis ist auf Gesellschaftsebene und auch auf Ebene der einzelnen Gesellschafter zu beurteilen. Gemäß Prognoserechnung (siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2) wird bereits im 4. Jahr ein Gesamtüberschuss erzielt. Liebhaberei liegt somit auf Gesellschaftsebene nicht vor. Dies unabhängig davon, ob die Einkunftsquellenvermutung oder die Liebhabereivermutung (Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken) zum Tragen kommt. Ob die Beteiligung auf Gesellschafterebene eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, ist für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen. Insbesondere können Sonderbetriebsausgaben, das sind Ausgaben, die bei jedem Gesellschafter individuell im Zusammenhang mit der Beteiligung anfallen, zu negativen Ergebnissen führen. Solche Sonderbetriebsausgaben könnten beispielsweise durch Zinsen, die bei Fremdfinanzierung der Beteiligung anfallen, gegeben sein. Wir ersuchen Sie daher, Ihren Steuerberater zu konsultieren. 2.11.3.7 Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs. 2a EStG Weder ausgleichs- noch vortragsfähig sind Verluste aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Ein solches Verlustbeteiligungsmodell liegt vor, wenn die Rendite nach Steuern mehr als das doppelte der Rendite vor Steuern beträgt. Weiters gilt das Verlustausgleichsverbot für Unternehmen, deren Unternehmensschwerpunkt in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Unerheblich ist, ob es sich bei der Vermietung um bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Voraussetzung ist jedoch eine gewerbliche Vermietungstätigkeit. In Abgrenzung zur vermögensverwaltenden Vermietung wird eine gewerbliche Vermietungstätigkeit dann angenommen, wenn zur Vermietung noch weitere im Rahmen einer Vermietung atypische Leistungen hinzukommen. Das Verlustausgleichsverbot kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Unternehmensschwerpunkt in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt. Seite - 54 - Der Unternehmensschwerpunkt der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG liegt im gewerblichen Grundstückshandel. Schon deshalb kommt das Verlustausgleichsverbot der gewerblichen Vermietung nicht zur Anwendung. Die Vermietungstätigkeit der Gesellschaft ist weiters als vermögensverwaltende Vermietung zu qualifizieren, obwohl die Gesellschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Bei einer gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung können die in der Anfangsphase zugewiesenen Verluste nicht bei der österreichischen Steuererklärung ausgeglichen werden. Diese Verluste sind aber als sogenannte Wartetastenverluste bei Einkünften aus der Beteiligung an der Gesellschaft ausgleichsfähig und mindern so die Steuer, die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergibt. 2.11.3.8 Abschichtung der Kommanditbeteiligung, Liquidation Der Veräußerungsgewinn wird durch Gegenüberstellung von Veräußerungs-(Abschichtungs-)erlös und Buchwert des Anteils (Stand des Kapitalkontos) ermittelt. Im Falle der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft ist der Stand eines negatives Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn anzusetzen. Nach Artikel 13 DBA liegt das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens beim Belegenheitsstaat, für Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, beim Staat der Betriebsstätte. Da sowohl die Liegenschaften als auch die Gesellschaft in Deutschland gelegen sind, steht Deutschland das Besteuerungsrecht aus Abschichtungs- und Veräußerungsgewinnen zu. In Österreich kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Wurden laufende Verluste steuerlich in Österreich geltend gemacht, so können diese Verluste der Nachversteuerung unterliegen. Die Liquidation der Emittentin steht steuerlich einer Veräußerung gleich. 2.11.4 Österreichische Einkommensteuererklärung – Kommanditist Gewinne der Gesellschafter, bei denen das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht, stehen in Österreich unter Progressionsvorbehalt und sind unter der KZ 440 in die österreichische Einkommensteuererklärung (abzgl. 13 % anteiligem Gewinnfreibetrag, wie erläutert im Kap. 2.11.3.2.3) aufzunehmen. Verluste der Gesellschafter, die die österreichische Steuerbemessungsgrundlage mindern, sind in der Beilage E 106b als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Mitunternehmerschaften in die öster- Seite - 55 - reichische Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Weiters sind diese Einkünfte unter der KZ 746 anzuführen. Kommt es zu einer Nachversteuerung von geltend gemachten ausländischen Verlusten, sind diese unter der KZ 792 in die österreichische Einkommensteuererklärung aufzunehmen. 2.11.5 Erbschafts- und schenkungssteuerliche Behandlung der Anleger Meldepflicht von Schenkungen Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 (Schenk-MG 2008) sind im Zusammenhang mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Wirkung ab 1.8.2008 insbesondere folgende steuerliche Änderungen erfolgt: • Es entfällt die Erbschafts- und Schenkungssteuer, • die Schenkung bestimmter Vermögenswerte (Sparbücher, Aktien, Betriebe etc.) muss ab einer gewissen Betragsgrenze dem Finanzamt gemeldet werden. Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden (also nicht für Schenkungen auf den Todesfall) und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen unter einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), insbesondere auch für Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG). Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Geschenkgeber (bzw. Zuwendender oder Beschwerter) zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung in Österreich sein. Befreit von der Meldepflicht sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 50.000,00. Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und umfasst neben Eltern, Ehegatten und Kindern u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Nicht unter diesen Angehörigenbegriff fallen unter anderem die Eltern eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers. Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe € 50.000 nicht übersteigt. Seite - 56 - Weiters sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von € 15.000 befreit. Unentgeltliche Erwerbe einer Person von derselben Person innerhalb von fünf Jahren ab dem letzten Erwerb sind nur von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe € 15.000 nicht übersteigt. Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden. Eine Ausnahme davon besteht jedoch – neben den von vornherein nicht meldepflichtigen Grundstücksschenkungen – für übliche Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag, Matura ...), soweit der gemeine Wert € 1.000 nicht übersteigt. Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke. Erwerber und Geschenkgeber (Zuwendender, Beschwerter) sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur Erstattung der Anzeige beauftragt wurden, sind zur ungeteilten Hand zur Anzeige verpflichtet. Sobald ein Verpflichteter Anzeige erstattet hat, entfällt die Anzeigepflicht der anderen. Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. In der Anzeige ist stets der gemeine Wert (§ 10 BewG) der Zuwendung anzugeben. Gemeine Werte sind stets geschätzte Werte. Maßgebend sind die wertrelevanten Verhältnisse im Zeitpunkt der Schenkung. Bei Wertpapieren (z. B. Aktien, Anleihen) sind die Kurswerte anzugeben. Für Anteile ohne Kurswert gilt § 13 Abs. 2 BewG (Ableitung gemeiner Werte aus Verkäufen bzw. Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der AG oder der GmbH). Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt eine Beweislastumkehr. Der oder die Abgabenpflichtige muss in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist. Wird eine Schenkung vorsätzlich nicht angezeigt, kann als Sanktion außerdem eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 % des Werts des geschenkten Vermögens verhängt werden. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland Aus Anlass des Auslaufens der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli 2008 hat die Bundesrepublik Deutschland das mit Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 220/1955 idF BGBl. III Nr. 125/2004, gekündigt. Werden daher Beteiligungen als Kommanditist der Emittentin im Wege der Schenkung bzw. einer Erbschaft übertragen, unterliegt dieser Vorgang auch bei in Österreich ansässigen Kommanditisten grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht iSd Normen des deutschen ErbStG. In Österreich Seite - 57 - ansässige und damit in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Kommanditisten können einen persönlichen Freibetrag in Höhe von € 2.000 in Anspruch nehmen. 2.11.6. Gewerbesteuer Die Emittentin unterliegt der deutschen Gewerbesteuer und ist alleinige Schuldnerin dieser Steuer. Der österreichische Anleger haftet nicht für die von der Emittentin abzuführende Gewerbesteuer. In Österreich wird keine Gewerbesteuer erhoben. 2.11.7. Umsatzsteuer Leistungen zwischen den österreichischen Anlegern und der Emittentin aus dem Kommanditgesellschaftsvertrag sind gemäß § 4 Nr. 8 dUStG umsatzsteuerfrei. Eine Haftung für Umsatzsteuerschulden der Emittentin besteht für die österreichischen Anleger nicht. Aus der Sicht des österreichischen UStG löst der Beitritt der österreichischen Anleger zur Emittentin keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen in Österreich aus. 2.11.8. Zusammenfassung Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG bietet in Österreich eine Beteiligung als Kommanditist an. Für natürliche Personen, die die Beteiligung im Privatvermögen halten und deren Ansässigkeitsstaat Österreich ist, ergeben sich folgende steuerlichen Konsequenzen: In Abgrenzung zu einem ausländischen Investmentfonds wird die Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG als Mitunternehmerschaft, welche Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel erwirtschaftet, beurteilt. (Die Konsequenzen einer abweichenden Beurteilung durch die Finanzbehörde wurden dargestellt). Das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften steht im Wesentlichen Deutschland zu. In Österreich stehen diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt und sind von der Besteuerung ausgenommen. Werden Verluste aus dieser Beteiligung (unter Beachtung der Verlustausgleichsverbote) in Österreich geltend gemacht, so sind diese Verluste bei einer Verwertungsmöglichkeit in Deutschland in Österreich nachzuversteuern. Für Zwecke des österreichischen Steuerrechts sind die Ergebnisse der Gesellschaft nach österreichischem Steuerrecht zu adaptieren. Seite - 58 - Eine individuelle steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung kann durch diese Ausführungen nicht ersetzt werden. 2.12 Zeitraum für die Zeichnung Der Zeitraum für die Zeichnung läuft vom auf die Veröffentlichung dieses Prospekts folgenden Bankarbeitstag (Beginn des öffentlichen Angebots) bis 31.12.2012. Der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, die Zeichnungsfrist bis längstens 31.12.2013 zu verlängern. Sie ist ferner berechtigt, den Fonds vor Ablauf der Zeichnungsfrist bei Erreichen eines Mindestkommanditkapitals von EUR 25.000.000 jederzeit vorzeitig zu schließen. 2.13 Etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden Ein Anleger kann seine Direktbeteiligung als Kommanditist durch Abtretung an Dritte übertragen und so seine Beteiligung beenden. Die Übertragung der mittelbaren Beteiligung erfolgt durch vertraglichen Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag anstelle des ausscheidenden Treugebers. Bei teilweiser Übertragung der Beteiligung müssen beim Übertragenden und beim Erwerbenden die Mindestbeteiligungsbeträge für die jeweilige Beteiligungsart verbleiben bzw. entstehen. Bei einer Übertragung hat die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Registertreuhandvertrag ein Vorkaufsrecht auf die Beteiligung. Bisher gibt es keinen (geregelten) Zweitmarkt für derartige Beteiligungen. Die Handelbarkeit der Beteiligungen ist somit im Vergleich zu börsenotierten Wertpapieren stark eingeschränkt. Es besteht keine Sicherheit, dass die Veräußerung der Beteiligung überhaupt oder zu für den Anleger vertretbaren Konditionen möglich ist. Dies kann dazu führen, dass ein Anleger seine Beteiligung überhaupt nicht, nicht zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt oder nicht zu dem von ihm gewünschten Preis veräußern oder anderweitig liquidieren kann und dass die Beteiligung möglicherweise auch nur mit Verlust übertragbar ist. Siehe auch Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.25 des Veranlagungsprospekts. 2.14 Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform 2.14.1 Einmalige Kosten (Platzierungskosten) Die nachfolgend aufgeführten Kosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase beziehen sich auf das insgesamt einzuwerbende Kapital aller Kommanditisten und Treugeber bei einem Gesamtemissionsvolumen von EUR 100.000.000 (in Worten: hundert Millionen Euro). Bei einem Seite - 59 - geringeren oder höheren Kommanditkapital verringern oder erhöhen sich die Vergütungen im Verhältnis zum Kommanditkapital. Die auf die österreichischen Anleger entfallenden Kosten belaufen sich bei Kostenpositionen, die sich in einem prozentuellen Anteil am Platzierungsvolumen ausdrücken, auf den jeweiligen Prozentsatz des in Österreich angebotenen Emissionsvolumens von EUR 8 Mio. Kosten Handelsregisterkosten Steuer-, Rechtsberatung, Konzeption Prospekterstellung einschl. Druck Marketing Gesamt Anteil Österreich in % vom Kommanditkapital 150.000 12.000 0,15% 1.780.000 142.400 1,78% 500.000 40.000 0,50% 3.250.000 260.000 3,25% Geschäftsführungsvergütung Verwaltung und Abwicklungsaufwendungen für Eigenkapitalbeschaffung Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw. 190.000 15.200 0,19% 12.380.000 990.400 12,38% 2.590.000 207.200 2,59% Mittelverwendungskontrolle/Treuhandvergütung 240.000 19.200 0,24% 21.080.000 1.686.400 21,08% 810.000 64.800 0,81% 21.890.000 1.751.200 21,89% Gesamte Summe netto Zzgl. voraussichtliche Umsatzsteuerbelastung Gesamtsumme brutto Grundsätzlich ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt. Da die Investitionen jedoch sowohl in gewerbliche wie auch in wohnwirtschaftliche Immobilien in Deutschland erfolgen, ein Vorsteuerabzug jedoch nur im gewerblichen Bereich möglich ist, ergibt sich die Höhe des (anteiligen) Vorsteuerabzugs durch die jeweiligen Investitionen in gewerbliche Immobilien und deren Nutzung. Davon ausgehend, dass sich bei der Fondsgesellschaft die umsatzsteuerfreien und die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze voraussichtlich in etwa die Waage halten, wurde die Hälfte der in Rechnung zu stellenden Umsatzsteuer als nicht abzugsfähig behandelt. Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG hat mit der fairvesta Group AG einen umfassenden Dienstleistungs- und Servicevertrag für die Durchführung der Emission und der damit verbundenen Aufgaben geschlossen, sodass die oben aufgeführten Aufwendungen und zu erbringenden Leistungen überwiegend mit der fairvesta Group AG abgerechnet werden (siehe Anlage 4). Für die Seite - 60 - anfallenden Kosten für Handelsregister, übernommene Steuer- und Rechtsberatung, Konzeption und Prospekt, Marketing, Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw. erhält die fairvesta Group AG von der Gesellschaft eine pauschale Vergütung in Höhe der in § 22 des Gesellschaftsvertrages genannten Sonderkosten (siehe Anlage 4, Dienstleistungs- und Servicevertrag § 3). Der Registertreuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten für das Geschäftsjahr 2011 (Platzierungsphase) eine Vergütung von insgesamt pauschal 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das neu hinzugekommene Kommanditkapital. Bei einem angestrebten Kommanditkapital von EUR 100 Mio. entspricht dies einem Betrag von EUR 37.500. Die Vergütung ist zahlbar und fällig jeweils zum ersten Tag eines Monats bezogen auf das im Vormonat neu eingezahlte Kommanditkapital. (siehe Anlage 1, Gesellschaftsvertrag § 7 Abs. 3). Für seine Leistungen während der Platzierungsphase erhält der Mittelverwendungskontrolleur von der Gesellschaft ein Gesamthonorar von 0,2 % des von den Kommanditisten und Treugebern gezeichneten und eingezahlten Kapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (siehe Anlage 3, Mittelverwendungskontrollvertrag § 2 Abs. 1). Dieses Honorar ist am Ende der Zeichnungsfrist zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen auf die Vergütung sind auf Anforderung des Mittelverwendungskontrolleurs entsprechend maximal 0,2 % von dem Platzierungsstand monatlich oder quartalsweise von der Gesellschaft zu zahlen und vom der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto auszuzahlen. Daneben erhält die fairvesta International GmbH von der Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung für die Beschaffung von Gesellschaftskapital durch Kommanditisten in Höhe von 7,38% bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital exklusive Abwicklungsgebühr (das sind EUR 7.379.926,20 bezogen auf ein vermitteltes Kommanditkapital von EUR 99.999.000,--). Zusätzlich steht der fairvesta International GmbH aus der Abwicklungsgebühr eine Vergütung in Höhe von 5 % des Kommanditkapitals (das sind EUR 4.999.950,00 bezogen auf ein vermitteltes Kommanditkapital von EUR 99.999.000,--) zu (siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1.17.6 des Veranlagungsprospekts, Eigenkapitalbeschaffungsvertrag). Des Weiteren erhält die Komplementärin von der Gesellschaft für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme während der Platzierungsphase eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,19 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, d.h. EUR 190.000,00 zzgl. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer (siehe Anlage 1, Gesellschaftsvertrag § 21). Die Vergütung ist in gleichen Monatsraten jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats zu bezahlen. Auf Netto-Basis ergeben sich folgende Kostenquoten: Die mit der Veranlagung verbundenen einmaligen Platzierungskosten sind iHv EUR 21.080.000,00 prognostiziert. Dies entspricht einer Seite - 61 - Kostenquote von 21,08 % bezogen auf das geplante Gesamtemissionsvolumen von EUR 100.000.000,00. Teil davon sind die Kosten für Steuer-, Rechtsberatung, Konzeptionierung, Prospekterstellung einschließlich Druckkosten, Marketing, die Fonds- und Anlegerverwaltung, Software, Mittelverwendungskontrolle sowie Treuhand- und Geschäftsführungsvergütung. Diese wurden mit insgesamt netto EUR 8.700.000,00 (entspricht 8,7 % des Gesamtemissionsvolumens) kalkuliert. Diese Kosten werden entsprechend der geplanten Platzierungsphase bis 31.12.2012 ausgezahlt. Teil der mit der Veranlagung verbundenen einmaligen Platzierungskosten sind auch die variablen Beschaffungskosten für die Einwerbung von Gesellschaftskapital die mit EUR 12.380.000,00 (entspricht 12,38 % des Gesamtemissionsvolumens) kalkuliert wurden. Diese werden prozentual erfolgsabhängig entsprechend dem Platzierungsstand an den von der Emittentin beauftragten Vertragspartner ausbezahlt. 2.14.2 Laufende Kosten 2.14.2.1 Laufende Verwaltungskosten Nach Abschluss der Platzierungsphase, spätestens jedoch ab 01.01.2014, fallen für die Emittentin nachfolgende laufende Verwaltungskosten an. Teilweise sind diese Kosten abhängig von der Geschäftsentwicklung der Emittentin und können nicht in absoluten Zahlen angegeben werden. Immobilien- und Fremdkapitalvermittlung Für die Zuführung und Vermittlung von Immobilien, welche durch die Emittentin erworben werden oder die Abwicklung von Immobilieninvestitionen erhält die fairvesta Group AG eine Vergütung in Höhe von 3% des entsprechenden Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Entsprechendes gilt im Weiterverkaufsfall für die Vermittlung von Erwerbern oder im Abwicklungsfall. Die Vergütung wird jeweils mit wirksamem Zustandekommen des jeweiligen Hauptvertrages fällig. Fremd- bzw. Drittmaklerkosten sind hiermit nicht abgegolten (siehe Anlage 4, Dienstleistungs- und Servicevertrag, § 3 Abs. 2). Für die Vermittlung von Fremdkapital zur Finanzierung von Immobilien der Emittentin erhält die fairvesta Group AG eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 0,5% ggf. zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf den vermittelten Darlehensvertrag (siehe Anlage 4, Dienstleistungs- und Servicevertrag § 3 Abs. 5). Seite - 62 - Allgemeine Verwaltungskosten Für die Anleger- und Vertriebsverwaltung, Immobilien- und Hausverwaltung, Verwaltung von Wohn- und von Teileigentum sowie die Organisation von Gesellschafterversammlungen der Auftraggeberin, Zuarbeit für den Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater, Registertreuhandkommanditist und das Finanzamt einschließlich der laufenden Buchungen, die Gestellung des Büroservices einschließlich Kommunikation, Telefon, Kopierer und Erledigung aller anfallenden Büroarbeiten erhält die fairvesta Group AG gemäß § 3 Abs. 3 des Dienstleistungs- und Servicevertrages (Anlage 4) ab 01.01.2013 eine in monatlichen Teilbeträgen fällige, erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 2,5 % p.a. des verwalteten Vermögens der Gesellschaft, mindestens jedoch monatlich EUR 30.000,00, zzgl. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage hierfür ist neben dem Bankbestand der Gesellschaft der Verkehrswert der Immobilien zzgl. der gebildeten Rücklagen für Mietausfall, Instandhaltung und Revitalisierung. Feststellungsstichtag ist der 30.6. und der 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Der sich nach Feststellung ergebende Vergütungsanspruch ist jeweils für die auf den Stichtag folgenden Monate bis zur nächsten Neufestlegung in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen. Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung Die laufende Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung beläuft sich gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin ab dem 01.01.2012 auf jährlich 0,19 % bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital zum Jahresende, zzgl. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, bei einem geplanten Fondsvolumen von EUR 100 Mio. also netto EUR 190.000. Diese Vergütung erhöht sich um jährlich 3 % (erstmals am 01.01.2014) bezogen auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung. Die Vergütung ist in gleichen Monatsraten jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Zusätzlich erhält die Komplementärin nach Ausgleich aller Kapitalkonten II einen Vorabgewinn in Höhe von 15% des von der Gesellschaft nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns (siehe hierzu Anlage 1, Gesellschaftsvertrag § 23 Abs. 3). Registertreuhandschaft Die laufende Treuhandvergütung für die Registertreuhandschaft beträgt gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) ab 1.1.2013 0,0375% des Kommanditkapitals zum jeweiligen Jahresanfang, also EUR 37.500,00 p.a. bezogen auf das angestrebte Kommanditkapital von EUR 100 Mio., jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung erhöht sich um jährlich 3 % bezogen auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung, erstmals ab 01.01.2014. Die Vergütung ist in zwölf gleichen im Voraus fälligen Monatsraten zum ersten Tag des Monats zu bezahlen. Zusätzliche Leistungen des Seite - 63 - Registertreuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Treugebers werden dem Treugeber gesondert in Rechnung gestellt. Mittelverwendungskontrolle Für die Mittelverwendungskontrolle erhält der Mittelverwendungskontrolleur nach der Platzierungsphase, d.h. ab dem Jahr 2013, gemäß § 2 Abs. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages (Anlage 3) ein jährliches Honorar in Höhe von 0,2 % bezogen auf das Kommanditkapital zum jeweiligen Jahresanfang zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2014 um jährlich 3 % bezogen auf die zuletzt geschuldete Vergütung. Die Vergütung ist in zwölf gleich hohen Monatsraten, fällig jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Kalendermonats, zu begleichen. Bei Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft bzw. bei einer Reduzierung des Gesellschaftskapitals kann das Honorar nicht zurückverlangt werden. 2.14.2.2 Sonstige Kosten/Kosten der Übertragung/Veräußerung der Beteiligung Für die Übertragung einer Beteiligung werden dem Anleger gemäß § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) folgende Kosten in Rechnung gestellt: Im Fall der Übertragung einer Treuhandbeteiligung erhält der Registertreuhandkommanditist 0,25% und die Gesellschaft 0,25% des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch jeweils EUR 100,00, höchstens insgesamt EUR 500,00, stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In allen anderen Fällen erhält die Gesellschaft 0,5% des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch EUR 100,00, höchstens insgesamt EUR 500,00, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Kosten direkt mit dem relevanten Kapitalkonto zu verrechnen. Die Abwicklung wird durch die fairvesta Group AG gemäß Dienstleistungs- und Servicevertrag durchgeführt (siehe Anlage 4, § 3 Abs. 4). Werden demnach eine Kommanditbeteiligung oder eine mittelbare Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten im Wege der Abtretung oder des Verkaufs auf einen Dritten übertragen, so erhält die fairvesta Group AG für die erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen von der Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), mindestens jedoch EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eventuell anfallende Kosten beim Registertreuhandkommanditisten sind hierin enthalten. Seite - 64 - 2.14.3 Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit 2.14.3.1 Kaufpreis und Kaufnebenkosten der Anlageobjekte Die Gesamtgestehungskosten der Immobilienanlageobjekte setzen sich jeweils zusammen aus notariellem Kaufpreis (maximal 9,9-fach der Jahresnettokaltmiete [Ist-Miete] zzgl. Kaufnebenkosten [Anwalts- und Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen], oder 70 % des anhand des Verkehrswertgutachtens ermittelten Verkehrswertes zzgl. Kaufnebenkosten [Anwalts- und Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen], siehe die in Anlage 3, Mittelverwendungskontrollvertrag, § 1, dargestellten Anlagerichtlinien) zuzüglich anfallender Erwerbsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, die in den Anschaffungskosten kalkuliert sind. Die Maklercourtage für alle Erwerbsfälle wird mit 3 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer des maßgeblichen Immobilienkaufpreises angenommen. Sollte kein Verkehrswertgutachten für die zu erwerbenden Immobilien vorhanden sein, so hat die Emittentin selbst vor Erwerb ein Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen. 2.14.3.2 Eigen-/Fremdfinanzierung, Zwischen-/ Endfinanzierung, Fälligkeit, Zusage Eine Fremdfinanzierung ist nicht vorgesehen. Dennoch ist der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag das theoretische Recht eingeräumt, Fremdkapital bis zur Höhe von 60 % der Anschaffungskosten der Immobilien aufzunehmen. Für die Finanzierungsvermittlung fallen ab diesem Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 5 des Dienstleistungs- und Servicevertrages zwischen der Emittentin und der fairvesta Group AG einmalige Finanzierungsvermittlungsgebühren in Höhe von 0,5 % (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) des vermittelten Darlehensbetrages an. Die Finanzierungsvermittlungsgebühr ist im Erfolgsfall bei Zustandekommen des Darlehensvertrages fällig. Die Hypothekendarlehen werden kurzfristig – Laufzeit jeweils ein Jahr – aufgenommen. Der Zinssatz hierzu wurde in der Prognoserechnung mit 6% angenommenen. Fremd- bzw. Zwischenfinanzierung sind für die anfängliche Investitionsphase lediglich mit EUR 29.000.000 in 2015 vorgesehen. Darüber hinaus sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Fremdmittel weder zur Zwischen- noch zur Endfinanzierung verbindlich zugesagt. 2.15 Angabe der Bewertungsgrundsätze Die Bewertung des Vermögens in den gesetzlichen Jahresabschlüssen erfolgt ausschließlich nach den Grundsätzen des deutschen Handelsrechts. Seite - 65 - Eine Einzelbewertung des Gesellschaftsanteils unter Einbeziehung der stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert) erfolgt grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger aus der Gesellschaft ausscheidet (Auseinandersetzung). Für die Bewertung des Immobilienvermögens wird in diesem Fall, abweichend vom in der Jahresbilanz ausgewiesenen Buchwert, Folgendes vereinbart: Die Immobilien werden grundsätzlich mit dem Wert des zuletzt erstellten Verkehrswertgutachtens eingestellt. Der Wert einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie wird dann zum 31.12. eines Kalenderjahres neu bewertet, wenn die Immobilie vor mehr als drei Jahren erworben wurde und das Verkehrswertgutachten für die Immobilie zum Bilanzstichtag älter als drei Jahre ist oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert wesentlich erhöht oder verringert hat. Von dem so festgestellten Verkehrswert der Immobilien der Gesellschaft sind sodann pauschale Vermarktungskosten in Höhe von 4 % in Abzug zu bringen. Der sich so ergebende verbleibende Immobilienwert der Gesellschaft stellt die Basis für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens dar. Ein ideeller Geschäftswert bleibt in jedem Fall außer Ansatz (siehe Anlage 1, Gesellschaftsvertrag § 29). 2.16 Angabe allfälliger Belastungen Mehr als nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjektes sowie rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit des Anlageobjektes insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel bestehen im Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht. Die Emittentin hat bisher keine Liegenschaften erworben; sie weist jedoch darauf hin, dass die Liegenschaften im Falle der Inanspruchnahme von Bankfinanzierungen verpfändet werden. 2.17 Nähere Bestimmungen über die Erstellung des Rechnungsabschlusses und etwaiger Rechenschaftsberichte Die Gesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag § 3 Abs. 2 eine ordnungsgemäße Buchführung zu unterhalten und innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Handelsrechts den Jahresabschluss aufzustellen und prüfen zu lassen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Jeder Kommanditist und Treugeber hat die Informationsrechte gem. § 166 dHGB sowie das Recht, Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auf seine Kosten einsehen zu lassen. Die Geschäftsführung informiert die Kommanditisten und Treugeber mindestens einmal jährlich anlässlich der Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren bzw. der Einladung zur Gesellschafterversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Form (z. B. InternetHomepage) über die Geschäftsentwicklung und die Lage der Gesellschaft. Seite - 66 - Die Emittentin ist vor weniger als 18 Monaten gegründet worden. Ein geprüfter Jahresabschluss samt Lagebericht liegt noch nicht vor. Die Eröffnungsbilanz auf den 24.10.2011 sowie Prognoseberechnungen zum 31.12.2012 sind im Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.1 des Veranlagungsprospekts ersichtlich. Mangels Verpflichtung (bis dato kein öffentliches Angebot gem. KMG) wurde noch kein Rechenschaftsbericht gemäß § 14 Z 4 KMG erstellt. Für 2012 ist erstmals ein solcher Rechenschaftsbericht zu erstellen. 2.18 Bestimmungen über die Ergebnisverteilung und Gewinnverwendung 2.18.1 Gesellschafterkonten Für die Gesellschafter, Direktkommanditisten und Treugeber werden bei der Gesellschaft nach § 8 deren Gesellschaftsvertrages getrennte Konten wie folgt geführt: a) Kapitalkonto I Auf dem Kapitalkonto I werden die tatsächlich geleisteten Einlagen gebucht. Verwirkte Vertragsstrafen, ein sonstiger der Gesellschaft entstandener Verzugsschaden sowie insbesondere auch die Kosten einer Rücklastschrift werden bis zu ihrem Ausgleich dem Kapitalkonto I belastet. b) Kapitalkonto II Auf dem Kapitalkonto II werden die dem Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht. c) Kapitalkonto III Auf dem Kapitalkonto III werden die Abwicklungsgebühr-Forderungen und AbwicklungsgebührZahlungen gebucht. d) Kapitalkonto IV Auf dem Kapitalkonto IV werden entnommene Beträge gebucht. (2) Die Konten sind sowohl im Haben als auch im Soll unverzinslich. Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters ist der Saldo aus den Kapitalkonten I, II und IV maßgebend. 2.18.2 Entnahmerecht bei ESTATE Cash Flex Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) hat ein ESTATE Cash Flex-Gesellschafter die Wahlmöglichkeit, sich jährlich gewinnunabhängige Entnahmen (Ausschüttungen) in Höhe von Seite - 67 - anfänglich 1,0 bis zu 6,5 % p. a. (in 0,5 % Schritten) bezogen auf den jeweiligen Stand seines Kapitalkonto I zum 31.12. des Vorjahres monatlich oder quartalsweise oder jährlich auszahlen zu lassen. Die gewinnunabhängigen, maximalen Entnahmen werden wie folgt gestaffelt und sind in 0,5 % Schritten wählbar: 01. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p. a. 09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p. a. 12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p. a. 15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p. a. 18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p. a. ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p. a. Bei jährlicher Entnahme erfolgt die Auszahlung zum 30.06. eines Kalenderjahres. Bei monatlicher oder quartalsweiser Entnahme erfolgt die Auszahlung jeweils nachschüssig zum ersten Tag des Folgemonats oder Quartals. Sofern die in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren getätigten Entnahmen durch die im gleichen Zeitraum erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeglichen werden, haben die betreffenden Anleger einen dadurch entstehenden Negativsaldo der Kapitalkonten II und IV nach entsprechender Aufforderung durch die Gesellschaft in sechs gleichen Monatsraten auszugleichen. Alternativ oder zusätzlich kann die Gesellschaft das Entnahmerecht für die Zukunft u.U. auch für einen zu bestimmenden Zeitraum ganz oder teilweise aussetzen. Eine Entnahme ist erstmals in dem auf den Beitritt folgenden Kalenderjahr möglich, sofern der Beitritt und die Zahlung des gesamten Beteiligungsbetrages einschließlich Abwicklungsgebühr vor dem 30.11. des Jahres erfolgten. Für den Fall, dass der Beitritt und/oder Zahlung nach dem 30.11. erfolgt, ist eine Entnahme erst im übernächsten Kalenderjahr möglich. Ein Entnahmewunsch hat schriftlich zu erfolgen, er bleibt bis zur Mitteilung eines anderen Wunsches maßgeblich. Änderungen sind nur für gesamte Jahre möglich. Eine Änderung gewünschter Entnahmen ist der Gesellschaft bis spätestens zum 30.11. für das darauf folgende Jahr schriftlich anzuzeigen. 2.18.3 Entnahmerecht bei ESTATE Short Cash Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) ist für einen ESTATE Short Cash-Gesellschafter die Inanspruchnahme des Entnahmerechts frühestens nach dem 5. vollen Kalenderjahr ab Beitritt und Einzahlung des gesamten Beteiligungsbetrages einschließlich Abwicklungsgebühr möglich. Sie ist bis spätestens 30.11. eines Jahres zum Jahresende für das Folgejahr gegenüber der Gesellschaft Seite - 68 - schriftlich anzuzeigen. Die Entnahme erfolgt dann auf den erhöhten Basiswert (Stand Kapitalkonto I zum 31.12. des 5. vollen Kalenderjahres). Bei monatlicher oder quartalsweiser Entnahme erfolgt die Auszahlung jeweils nachschüssig zum ersten Tag des Folgemonats oder Quartals. Sofern die in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren getätigten Entnahmen durch die im gleichen Zeitraum erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeglichen werden, ist ein eventuell dadurch entstehender Negativsaldo der Kapitalkonten II und IV nach entsprechender Aufforderung durch die Gesellschaft in sechs gleichen Monatsraten auszugleichen. Alternativ oder zusätzlich kann die Gesellschaft das Entnahmerecht für die Zukunft u. U. auch für einen zu bestimmenden Zeitraum ganz oder teilweise aussetzen. Ein Entnahmewunsch hat schriftlich zu erfolgen, er bleibt bis zur Mitteilung eines anderen Wunsches maßgeblich. Änderungen sind nur für gesamte Jahre möglich. Eine Änderung gewünschter Entnahmen ist der Gesellschaft bis spätestens zum 30.11. für das darauf folgende Jahr schriftlich anzuzeigen. Die in dieser Klasse zulässigen Entnahmen sind der Höhe nach wie folgt gestaffelt und sind in 0,5 % Schritten wählbar: 06. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p. a. 09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p. a. 12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p. a. 15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p. a. 18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p. a. ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p. a. 2.18.4 Ergebnisverteilung Grundlage der Ergebnisverteilung auf die Gesellschafter der Gesellschaft ist nach § 23 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) das sich aus der beim Jahresabschluss aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung der der Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag (§§ 21, 22) zustehenden Vergütungsansprüche ergebende Ergebnis (Gewinn oder Verlust), und zwar vor Berücksichtigung der Ergebnisverteilung nach § 23 des Gesellschaftsvertrages, jedoch nach Berücksichtigung der anfallenden Gewerbesteuer. Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung gilt Folgendes: • Für den Fall, dass die Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust ausweist, wird der ausgewiesene Verlust auf die Kommanditisten und Treugeber entsprechend der Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrages (Gesellschafterkonten: Kapitalkonten I bis IV) verteilt. Seite - 69 - • Weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn aus, so sind von diesem zunächst die anfallenden Steuern der Gesellschaft (Gewerbesteuer und sonstige Steuern) in Abzug zu bringen. Der verbleibende Gewinn ist auf die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der Salden aus den Kapitalkonten I, II und IV solange zu verteilen, bis das Kapitalkonto II aller Kommanditisten und Treugeber in Folge vorangegangener Verlustzuweisungen ausgeglichen ist. • Nach Ausgleich aller Kapitalkonten II steht der Komplementärin von jedem weiteren Gewinn ein Vorabgewinn in Höhe von 15 % des von der Gesellschaft nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns zu. Der danach verbleibende Gewinn (85 % des nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns) ist auf alle Kommanditisten und Treugeber zu verteilen. 2.18.5 Abtretung von Rechten an die Treugeber Der Registertreuhandkommanditist tritt nach § 3 Abs. 3 des Registertreuhandvertrages (Anlage 2) die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung auf den festzustellenden Gewinn, auf die vereinbarte gewinnunabhängige Entnahme, die Stimmrechte bei schriftlichen Abstimmungen sowie in Gesellschafterversammlungen, auf die zu beschließenden Ausschüttungen sowie auf dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft zusteht, an den Treugeber in dem Verhältnis ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber nach Maßgabe des Registertreuhandvertrages zustehen. Davon unberührt bleibt das Recht jedes Kommanditisten/Treugebers, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. 2.18.6 Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung, in der neben den Direktkommanditisten auch die Treugeber stimmberechtigt sind (§ 28 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages, Anlage 1), fasst nach § 27 des Gesellschaftsvertrages u.a. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Durchführung von Ausschüttungen (jeweils einfache Mehrheit der mitwirkenden Stimmen erforderlich) und Änderungen in der Gewinn- und Verlustzuweisung (dabei ist grundsätzlich [vgl § 28 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages] eine Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen erforderlich). 2.19 Letzter Rechenschaftsbericht samt Bestätigungsvermerk Bisher wurde kein Rechenschaftsbericht erstellt (vgl oben Punkt 2.17). Seite - 70 - 2.20 Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt aller Nebenkosten Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung eine Einlage (gezeichneter Kapitalanteil/Zeichnungssumme) sowie eine Abwicklungsgebühr auf die vereinbarte Ein- lage/Zeichnungssumme zu leisten. Die Mindestbeteiligungssumme liegt – abhängig von der vom Anleger gewählten Form der Beteiligung – bei EUR 10.000 (ESTATE Cash Flex) bzw. EUR 10.000 (ESTATE Short Cash). Die Höhe der Abwicklungsgebühr beträgt 5 % der Einlage/Zeichnungssumme. Zusätzlich zum Beteiligungsbetrag und der Abwicklungsgebühr fallen bei einer Beteiligung als selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist Notargebühren für die in diesem Falle zu erteilende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht sowie Gerichtskosten für die Eintragung im Handelsregister und am Ende der Beteiligung für die Löschung im Handelsregister an. Die Kosten hierfür ergeben sich aus der Beurkundungshöhe durch die Zeichnungssumme und variieren zwischen ca. ein und mehreren 100 EURO, je nach Beteiligungshöhe. Im Übrigen fallen gegebenenfalls an für den Anbieter nicht bezifferbare Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, Porto- und Telefonkosten für eventuelle Korrespondenz mit der Fondsgesellschaft bzw. dem Registertreuhandkommanditisten, eventuelle Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie Bearbeitungsgebühren von EUR 100,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer im Falle verspäteter Mitteilung von Sonderbetriebsausgaben, Bearbeitungsgebühren im Falle der Übertragung, Abtretung oder sonstigen Verfügungen über die Beteiligung in Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch EUR 100,00 höchstens EUR 500,00 zzgl. Mehrwertsteuer, Bearbeitungsgebühren im Fall der Teilkündigung in Höhe von 0,5 % des Teilauszahlungsbetrages zzgl. Mehrwertsteuer, Verzugszinsen im Falle verspäteter Einzahlung des übernommenen Beteiligungsbetrages nebst Abwicklungsgebühr in Höhe von 1 % pro Monat bezogen auf die rückständige Zahlungsverpflichtung, eine Schadenspauschale von 10 % berechnet auf die Beteiligungssumme im Falle der Beendigung der Beteiligung wegen Verzuges mit der Einzahlungsverpflichtung sowie eventuelle Honorare für vom Anleger individuell konsultierter externer Berater. Die Parteien des Gesellschaftsvertrages haben sich zur Geheimhaltung hinsichtlich der Tätigkeiten der Emittentin, insbesondere zu Kauf- und Verkaufsabsichten verpflichtet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von EUR 25.000 verwirkt, verbunden mit dem Recht, seitens der Gesellschaft einen höheren und seitens des Kommanditisten einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlagen keine weiteren Kosten verbunden. Seite - 71 - 2.21 Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher Die Anleger können sich an der Emittentin als sogenannte Direktkommanditisten beteiligen. In diesem Fall wird der Anleger als Kommanditist im deutschen Handelsregister eingetragen. Voraussetzung für diese Eintragung des Anlegers im deutschen Handelsregister ist die Übergabe einer entsprechenden notariell beglaubigten Vollmacht an die Emittentin. Die mit der Eintragung des Anlegers im Handelsregister verbundenen Kosten sind von diesem zu tragen. Die mittelbar über den Registertreuhänder beteiligten Kommanditisten werden nicht ins Handelsregister eingetragen. Eine weitere Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher ist aufgrund der Art der Veranlagung nicht vorgesehen. 2.22 Zukünftige Wertentwicklungen der Veranlagung Aufgrund der Art der Veranlagung können keine konkreten Angaben über allfällige Wertentwicklungen der Veranlagung gegeben werden. Die im Schema C, Kapitel, 5 unter Punkt 5.2.1 des Veranlagungsprospekts dargestellte Prognoserechnung stellt lediglich eine grobe Kalkulation für die Zukunft der Emittentin unter der Voraussetzung dar, dass alle Faktoren genauso eintreffen wie angenommen. Das ist in der Praxis jedoch nicht zu erwarten. Eine genaue Voraussage oder Planrechnung ist nicht möglich, insbesondere deshalb, weil die gegenständliche Veranlagung Blind-Pool-Charakter hat und im Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Beitritts des Anlegers noch keine Immobilien erworben wurden. Die oben (vgl. Punkt 2.18) genannten Ausschüttungen / Entnahmen können daher in keiner Weise garantiert werden. Die anlässlich der Konzeption der Gesellschaft erstellten Unternehmensplanzahlen (erstellt im Januar 2012) können die Anleger dem Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.1.4 ("Fondsprognose") entnehmen. 2.23 Ausgabepreis und Bedingungen für weitere Emissionen Abgesehen von den bereits in Schema C, Kapitel 2, Punkte 2.3 und 2.4 dargestellten Veranlagungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitere Emission geplant. 2.24 Allfällige Bezugsrechte Für die Anleger dieser Veranlagung ist, sofern die Ausgabe weiterer Vermögensrechte erfolgt, kein besonderes Bezugsrecht vorgesehen. Seite - 72 - 2.25 Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung 2.25.1 Kommanditist / Treugeber Ein Direktkommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil nach § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage 1) mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann jeweils nur zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Treugeber kann seine Rechte aus dem Registertreuhandvertrag nach § 10 Abs 1 des Registertreuhandvertrags (Anlage 2) jederzeit an einen Dritten übertragen, wenn der Dritte in alle Rechte und Pflichten des Treugebers eintritt. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag hat der Treugeber schriftlich dem Registertreuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den Namen sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben. Der Treugeber ist verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinem jeweiligen Rechtsnachfolger in derselben Weise aufzuerlegen. Im Falle einer Teilübertragung sollen mindestens Beteiligungen in Höhe der für die jeweilige Beteiligungsform geregelten Mindestbeteiligungssummen je Treugeber verbleiben. Im Falle einer solchen Übertragung gilt das Vorkaufsrecht gemäß § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. 2.25.2 Vorkaufsrecht Der Gesellschaft steht in jedem Falle einer Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung eines Kommanditisten oder eines Treugebers ein innerhalb einer Erklärungsfrist von 4 Wochen ab Anzeige der Übertragungsabsicht auszuübendes Vorkaufsrecht betreffend die ganz oder teilweise übertragene Beteiligung zu. Sie ist in diesem Falle auch berechtigt, einen Dritten zu benennen, der an ihrer Stelle die übertragene Beteiligung erwirbt. 2.25.3 Abtretung von Ansprüchen Anleger und Treugeber sind ferner berechtigt, alle sich aus der Kommandit-/Treuhandbeteiligung gegen die Gesellschaft ergebenden Zahlungsansprüche an einen Dritten abzutreten. Wird die Abtretung gegenüber der Gesellschaft offengelegt, so werden Zahlungen von der Gesellschaft nur noch an den neuen Gläubiger geleistet. Seite - 73 - 2.25.4 Teilung von Geschäftsanteilen Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Diese ist zu erteilen, sofern der neue und der verbleibende Gesellschaftsanteil die jeweilige Mindestzeichnungssumme nicht unterschreiten. Alle Konten des Gesellschafters werden dann anteilsmäßig aufgeteilt. 2.25.5 Gesellschafterkonten Alle Gesellschafterkonten werden bei einem Übergang der Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im Wege der Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, unverändert und einheitlich fortgeführt. Der Erwerber und der Veräußerer haften gleichermaßen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist nicht möglich. 2.25.6 Anzeigepflicht Jede Verfügung ist der Gesellschaft schriftlich oder in anderer dokumentierbarer Weise anzuzeigen. 2.25.7 Kosten Alle Kosten, die mit der Übertragung, Abtretung oder sonstigen Verfügung verbunden sind, trägt der Anleger. Die der Gesellschaft entstehenden Verwaltungskosten gliedern sich wie folgt: Im Falle einer Treuhandbeteiligung erhält der Registertreuhandkommanditist 0,25 % und die Gesellschaft 0,25 % des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch jeweils EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500, stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In allen anderen Fällen erhält die Gesellschaft 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Kosten direkt mit dem relevanten Kapitalkonto zu verrechnen. Bei der Übertragung von direkt gehaltenen Kommanditanteilen kommen allenfalls noch die vom ausscheidenden Kommanditisten zu tragenden Kosten für die Löschung im Handelsregister hinzu (vgl. Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.20 des Veranlagungsprospekts). 2.25.8 Beschränkte Handelbarkeit Zur beschränkten Handelbarkeit der Beteiligungen siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.13 des Veranlagungsprospekts. Seite - 74 - 2.26 Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die dafür verrechneten Kosten 2.26.1 Geschäftsführung (Komplementärin) Die Komplementärin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung für die Gesellschaft von dieser ab dem 01.01.2012 eine Vergütung in Höhe von jährlich 0,19 % bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital zum Jahresende, zzgl. etwa anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei einem geplanten Fondsvolumen von EUR 100 Mio. also netto EUR 190.000. Diese Vergütung erhöht sich jährlich ab dem 01.01.2014 um 3% berechnet auf die jeweils zuletzt geschuldete Vergütung. Die Vergütung ist in gleichen Monatsraten jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen (§ 21 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Zusätzlich erhält die Komplementärin nach Ausgleich aller Kapitalkonten II einen Vorabgewinn in Höhe von 15% des von der Gesellschaft nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns (§ 23 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). 2.26.2 Registertreuhandkommanditist Der Registertreuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten (etwa: Führung eines Treugeberverzeichnisses) für das Geschäftsjahr 2012 (Platzierungsphase) eine Vergütung von insgesamt pauschal 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das neu hinzugekommene Kommanditkapital. Bei einem angestrebten Kommanditkapital von EUR 100 Mio. entspricht dies einem Betrag von EUR 37.500. Die Vergütung ist zahlbar und fällig jeweils zum ersten Tag eines Monats bezogen auf das im Vormonat neu eingezahlte Kommanditkapital. Ab dem 01.01.2013 beträgt die jährliche Vergütung 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das Kommanditkapital zum jeweiligen Jahresanfang, zahlbar in 12 gleichen zum ersten Tag des Monats im voraus fälligen Monatsraten. Der für die Vergütung anfänglich maßgebliche Satz von 0,0375 % erhöht sich ab dem 01.01.2014 jährlich jeweils um 3 % bezogen auf den Vergütungssatz des unmittelbar vorangegangenen Jahres. Zusätzliche Leistungen des Registertreuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Treugebers werden dem Treugeber gesondert in Rechnung gestellt. 2.26.3 Mittelverwendungskontrolleur Im Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) hat die Emittentin die Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Reutlingen mit der Mittelverwendungs- Seite - 75 - kontrolle beauftragt. Die Aufgaben sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs sind Folgende: die Emittentin hat für die Einzahlungen der Anleger an die Gesellschaft mehrere bestimmte Konten eingerichtet. Hierbei ist vereinbart, dass Verfügungen über diese Konten nur zulässig sind mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs. Die Emittentin hat sich insoweit verpflichtet, keine anderweitigen Verfügungsmöglichkeiten über die Konten zu begründen. Nach näherer Maßgabe der Regelungen im Mittelverwendungskontrollvertrag wird der Mittelverwendungskontrolleur bei anstehenden Auszahlungen prüfen, ob die jeweils geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Investitionstätigkeiten der Emittentin (Immobilienerwerb und Nebenkosten) werden vom Mittelverwendungskontrolleur die Einhaltung der Anlagerichtlinien sowie der jeweils zur Sicherstellung der entsprechenden Eigentumsübertragung auf die Emittentin vertraglich vereinbarten Voraussetzungen bzw. deren Bestätigung durch den Notar oder die Bank geprüft. Bei den sonstigen Kosten beschränkt sich die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs auf die Vorlage entsprechender Verträge und Rechnungen. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von einmalig 0,20 % für die Platzierungsphase und ab dem 01.01.2013 laufend pro Jahr ebenfalls in Höhe von 0,20 % jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und jeweils bezogen auf das aktuelle Kommanditkapital der Fondsgesellschaft, wobei sich die laufende Vergütung ab dem Jahr 2014 um jährlich 3 %, bezogen auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung, erhöht. 2.26.4 fairvesta Group AG Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben mit Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4) an die fairvesta Group AG übertragen: • Unterstützung der fairvesta International GmbH beim Auf-, Ausbau und Verwaltung eines Vertriebssystems einschließlich fortlaufender Qualifizierung der Mitarbeiter und Vertriebspartner; • Unterstützung der fairvesta International GmbH bei der Vermarktung der von der Gesellschaft angebotenen Produkte durch Erstellung geeigneter Werbematerialien, Schaltung von Anzeigen, Kunden- und Vertriebspartnerveranstaltungen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Veranstaltung von Roadshows etc.; • Medien- und Pressebetreuung, Erstellung von Berichten und Publikationen; • Erstellung und Pflege eines Internetauftrittes für die Vertriebspartner und Kunden der Gesellschaft; • Bereitstellung der erforderlichen Prospekt- und Werbematerialien sowie zugehöriger Formulare; • Anleger- und Vertriebsverwaltung einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Abwicklungen; Seite - 76 - • Bereitstellung der erforderlichen Software für die Verwaltung der Anleger und Anlagegelder entsprechend den Produktvarianten; • Vornahme aller in Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligungen anfallenden Arbeiten, Buchungen und die Zuarbeit für den Registertreuhandkommanditisten, Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater und das Finanzamt (keine steuerberatende Tätigkeit); • Prüfung von Zeichnungsscheinen/Beitrittserklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vor Vorlage zur Annahme durch die Gesellschaft bzw. Registertreuhandkommanditisten; • Organisation von Gesellschafterversammlungen nach vorheriger Terminabsprache einschließlich aller damit verbundenen Aufgaben; • Vermittlung von Immobilien, die den Anlagerichtlinien der Gesellschaft entsprechen; • Vermittlung von Fremdkapital/Finanzierung für den Erwerb von Immobilien; • Vermittlung von Kaufinteressenten für Immobilien, die im Eigentum der Gesellschaft stehen; • Übernahme aller Verwaltungsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf, sowie der laufenden Verwaltung von Immobilien anfallen; • Haus- und Mietverwaltung, Verwaltung von Wohnungs- und von Teileigentum ohne Nebenkostenabrechnung. Die fairvesta Group AG erhält von der Gesellschaft folgende Vergütungen: • eine pauschale Vergütung in Höhe der in § 22 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) genannten Sonderkosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase für Handelsregister, übernommene Steuer- und Rechtsberatung, Konzeption und Prospekt, Marketing, Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw; • für die Zuführung und Vermittlung von Immobilien, welche durch die Gesellschaft erworben werden, oder die Abwicklung von Immobilieninvestitionen erhält die Auftragnehmerin eine Vergütung in Höhe von drei Prozent des entsprechenden Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer; Entsprechendes gilt im Weiterverkaufsfall für die Vermittlung von Erwerbern oder im Abwicklungsfall. Diese Vergütung wird jeweils fällig mit wirksamem Zustandekommen des jeweiligen Hauptvertrages. Fremd- bzw. Drittmaklerkosten sind hiermit nicht abgegolten; • für die Anleger- und Vertriebsverwaltung, Immobilien- und Hausverwaltung, Verwaltung von Wohn- und von Teileigentum sowie die Organisation von Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft, Zuarbeit für den Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater, Registertreuhandkommanditist und das Finanzamt einschließlich der laufenden Buchungen, die Gestellung des Büroservices einschließlich Kommunikation, Telefon, Kopierer und Erledigung aller anfallenden Büroarbeiten, ab 01.01.2013 eine Vergütung in Höhe von 2,5% p. a. zzgl. Mehrwertsteuer des verwalteten Vermögens der Gesellschaft, fällig in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 pro Monat; Berechnungsgrundlage hierfür ist neben dem Bankbestand der Gesellschaft der Verkehrswert der Immobilien zzgl. der gebildeten Rücklagen für Mietausfall, Instandhaltung und Revitalisierung; Feststellungsstichtag ist der 30. Juni und der 31. Dezember Seite - 77 - eines jeden Kalenderjahres; der sich nach Feststellung ergebende Vergütungsanspruch ist jeweils für die auf den Stichtag folgenden Monate bis zur nächsten Neufestlegung in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen; es wird jedoch eine Mindestvergütung von EUR 30.000 pro Monat für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben vereinbart; die Vergütungen verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer; • für die erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen im Fall der Übertragung einer Kommanditbeteiligung oder einer mittelbaren Beteiligung an einen Dritten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), mindestens jedoch EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer; eventuell anfallende Kosten beim Registertreuhandkommanditisten sind hierin enthalten; • für die Vermittlung von Fremdkapital zur Finanzierung von Immobilien der Gesellschaft erhält die fairvesta Group AG eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 0,5 % ggf. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, bezogen auf den vermittelten Darlehensbetrag, fällig im Erfolgsfall bei Zustandekommen des Darlehensvertrages. 2.27 Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaft 2.27.1 Kündigung der Komplementärin (Gesellschaftsvertrag) Der Gesellschaftsvertrag (Anlage 1) ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Komplementärin ist wie die übrigen Gesellschafter berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen. Eine Kündigung ist immer nur zum Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zehn volle Monate. Die Kündigung muss bis spätestens zum 28.02. eines Jahres zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Darüber hinaus steht der Komplementärin das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. 2.27.2 Kündigung des Registertreuhandkommanditisten (Registertreuhandvertrag) Der Registertreuhandvertrag (Anlage 2) ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er kann vom Registertreuhandkommanditisten aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein Recht des Registertreuhandkommanditisten zur ordentlichen Kündigung ist im Registertreuhandvertrag nicht vorgesehen. Der Registertreuhandkommanditist ist allerdings berechtigt, vom Registertreuhandvertrag zurückzutreten, wenn die Gesellschaft den Rücktritt oder die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses erklärt. 2.27.3 Kündigung des Mittelverwendungskontrollors (Mittelverwendungskontrollvertrag) Der Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann frühestens zum 31.12.2013 mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle Seite - 78 - einer Kündigung durch den Mittelverwendungskontrolleur ist dieser verpflichtet, seine Tätigkeit so lange weiter auszuüben, bis die Gesellschafterversammlung einen neuen Mittelverwendungskontrolleur bestimmt hat, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten. Unterbleibt die Bestellung eines neuen Mittelverwendungskontrolleurs, hat der bisherige Mittelverwendungskontrolleur das Recht, die aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten auf einen aus seiner Sicht geeigneten Dritten zu übertragen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2.27.4 Kündigung der fairvesta Group AG (Dienstleistungs- und Servicevertrag) Der zwischen der Gesellschaft und der fairvesta Group AG abgeschlossene Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4) ist am 01. Januar 2012 in Kraft getreten und läuft bis 31.12.2022. Er verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der jeweils anderen Vertragspartei. 2.28 Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall Im Insolvenzfall nimmt jeder Anleger voll am Unternehmensrisiko teil, sodass ein gänzlicher Verlust des einbezahlten Kapitals und der Abwicklungsgebühr nicht ausgeschlossen ist. Im Falle einer Aufnahme von Fremdkapital zur Aufbringung des Beteiligungskapitals durch den Anleger geht das maximale Risiko noch darüber hinaus, da die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem Kreditgeber unabhängig davon bestehen, wie sich die Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG entwickelt und der Anleger vom Kreditgeber daher auch über das investierte Kapital hinaus in Anspruch genommen werden kann. Insoweit besteht das Risiko der Privatinsolvenz. Für die Direktkommanditisten und Treugeber, die die von ihnen übernommene Beteiligung eingezahlt haben, besteht, solange das eingezahlte Haftkapital nicht durch nicht durch Gewinne gedeckte Entnahmen herabgemindert ist oder wird, keine direkte Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Sie sind nicht verpflichtet, über die in der Beitrittsvereinbarung bestimmte Kapitaleinlage zuzüglich der auf die Beteiligungssumme anfallenden Abwicklungsgebühr hinaus weitere Zahlungsoder Nachschusspflichten zu übernehmen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei Eintritt in die Gesellschaft Kommanditisten voll für die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister haften. Ob die bis zur Eintragung als Kommanditist mit einem einzutragenden Haftkapital grundsätzlich unbegrenzte persönliche Haftung schlagend wird, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Anleger, die ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht haben, sind dem Grunde nach verpflichtet, die ausstehenden Einlagen zur Insolvenzmasse zu zahlen. Weiters können bei Insolvenz der Seite - 79 - Fondsgesellschaft Anleger verpflichtet sein, zurückgewährte Einlagen zur Insolvenzmasse zu zahlen. Dabei unterfallen dem Begriff „zurückgewährte Einlagen“ solche Ausschüttungen, die nicht durch vom Unternehmen erwirtschaftete Gewinne gedeckt sind. Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten, insbesondere nach Ausscheiden aus der Gesellschaft, gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem. §§ 171 ff dHGB bleibt unberührt. Die Gesellschafter treten mit ihren Auszahlungs-, Entnahme-, Ausschüttungs- und Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft zurück. Einlagen von Kommanditisten und Treugebern können auch im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft erst nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft zurückgefordert werden. 2.29 Wertpapierkennnummer Für die gegenständlichen Beteiligungen werden keine Wertpapiere ausgegeben, daher gibt es auch keine Wertpapierkennnummer. Seite - 80 - Kapitel 3: Angaben über die Emittentin 3.1 Firma und Sitz der Emittentin, Unternehmensgegenstand Die Firma der Emittentin lautet fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG. Der Sitz der Gesellschaft ist Tübingen, Deutschland. Die Geschäftsanschrift lautet Konrad-Adenauer-Straße 15, D-72072 Tübingen. Die Emittentin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 726899 eingetragen. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand der Emittentin ist die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Der Gesellschaftszweck darf auch über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften verfolgt werden. Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art abschließen. Sie darf die Leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen übernehmen und/oder sich an anderen gleichartigen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf ferner alle Geschäfte betreiben, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sein können. Sie darf zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Bankfinanzierungen in Anspruch nehmen und Dritte an der Gesellschaft als Kommanditist oder in sonstiger Weise beteiligen. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gem. § 34 c GewO bedürfen. 3.2 Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten 3.2.1 Gründung der Emittentin Die Emittentin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.10.2011, der diesem Prospekt als Anlage 1 angeschossen ist, gegründet. Der Gesellschaftsvertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Gründungsgesellschafter der Emittentin sind • die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen (Komplementärin) und • die fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen (Kommanditistin). Seite - 81 - 3.2.2 Komplementärin Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.3.2009 gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 729850 eingetragen. Das Stammkapital der Komplementärin beträgt EUR 25.000,00. Die Komplementärin ist grundsätzlich vollhaftend, im vorliegenden Fall ist die Komplementärin eine GmbH und haftet nur in Höhe ihres Vermögens. Einziger Gründungsgesellschafter der Komplementärin ist die fairvesta Group AG. Das Grundkapital der fairvesta Group AG beträgt EUR 1.000.000,00. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Einlage übernommen. Sie ist nicht am Vermögen des Emittenten beteiligt. Von einem Gewinn des Emittenten, der nach Ausgleich der anfallenden Steuern der Gesellschaft sowie dem Ausgleich der Salden aus bestimmten Kapitalkonten verbleibt, steht der persönlich haftenden Gesellschafterin ein Vorabgewinn von 15 % zu. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält die in § 21 des Gesellschaftsvertrages geregelte Geschäftsführervergütung in Höhe von 19% zzgl. etwa anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital, beim geplanten Kommanditkapital von EUR 100 Mio. also netto EUR 190.000 während der Platzierungsphase und in selber jährlicher Höhe ab dem 01.01.2013. Diese Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2014 jährlich um 3 %. 3.2.3. Gründungskommanditistin Gründungskommanditistin ist die fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.8.2008 gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 727640 eingetragen. Das Stammkapital der Kommanditistin beträgt EUR 25.000,00. Die Kommanditistin hat eine Kommanditeinlage von EUR 1.000 gezeichnet und zur Gänze eingezahlt. Die Gründungskommanditistin nimmt am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Sie hat die gleichen Rechte wie künftig beitretende Kommanditisten (Anleger). Die Kommanditistin hat die Stellung als Registertreuhandkommanditistin übernommen. Die Gründungskommanditistin erhält gem. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages für die bis zum 31.12.2012 laufende Platzierungsphase eine Vergütung von 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital, beim geplanten Kommanditkapital von EUR 100 Mio. also EUR 37.500,00 zzgl. Mehrwertsteuer und ab dem 01.01.2013 eine jährliche Vergütung von pauschal 0,0375 % zzgl. Mehrwertsteuer, bezogen auf das Kommanditkapital zum jeweiligen Jahresanfang. Diese Vergütung erhöht sich jährlich ab dem Jahr 2014 um 3,0 %, bezogen auf den Vergütungsbetrag des jeweiligen Vorjahres. Seite - 82 - Die Gesellschaft beabsichtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme weiterer Kommanditisten bzw. durch Erhöhung der Beteiligung des Registertreuhandkommanditisten auf plangemäß bis zu EUR 100 Mio. zu erhöhen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Kommanditkapital auf bis zu EUR 200 Mio. zu erhöhen. Die Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur einmaligen oder in mehreren Schritten erfolgenden Erhöhung des Kommanditkapitals ist befristet bis zum 31.12.2012. Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist - auch mehrfach – bis maximal zum 31.12.2013 zu verlängern sowie auch nach Erreichung eines Kommanditkapitals von EUR 25 Mio. jederzeit von weiteren Erhöhungen des Kommanditkapitals abzusehen. 3.2.4 Angaben zur Emittentin und zu den Gründungsgesellschaftern Bei der Emittentin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft; für die Emittentin ist die deutsche Rechtsordnung maßgebend. Bei der Emittentin handelt es sich nicht um ein Konzernunternehmen. Persönlich haftender Gesellschafter ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 729850 eingetragene fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen (Geschäftsführer: Hermann Geiger, Wohnort: Wolfschlugen, Stammkapital: 25.000 Euro, voll eingezahlt). Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Insoweit weicht der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft von der gesetzlichen Regelung des unbeschränkt haftenden Komplementärs (§ 161 HGB) ab. Weitere Abweichungen von dem in der Anlage 1 im vollen Wortlaut abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Emittentin von der gesetzlichen Regelung in Deutschland bestehen in Folgendem: ► Die persönlich haftende Gesellschafterin ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt (§ 4 Abs. 1); ► Ihr stehen auch keine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung zu (§ 28 Abs. 1); ► Der persönlich haftenden Gesellschafterin steht ein Vorabgewinn dergestalt zu, als ihr 15 % des Gewinns der Emittentin, der nach Ausgleich der anfallenden Steuern der Gesellschaft sowie dem Ausgleich der Salden aus bestimmten Kapitalkonten verbleibt, zusteht (§ 23 Ziff. 3); ► Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben auf Kosten der Gesellschaft durch Dritte erfüllen zu lassen (§ 20 Abs. 1); ► Weder die persönlich haftende Gesellschafterin noch die übrigen Gesellschafter bzw. die gleich behandelten mittelbar über einen Registertreuhandhandkommanditisten beteiligten Treugeber unterliegen einem Wettbewerbsverbot (§ 12); ► Außerdem sind gewinnunabhängige Entnahmerechte für die Anleger vereinbart (§ 9); Seite - 83 - ► Es ist vereinbart, dass die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur durch Klage innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ergebnismitteilung bzw. des Protokolls geltend gemacht werden kann (§ 28 Abs. 5); ► Für die Beteiligung an der Gesellschaft sind Mindestbeteiligungsbeträge vorgesehen (§ 6 Abs. 1); ► Für Gesellschafter, die sich mit einer oder mehreren Beteiligungen mit einer Gesamtzeichnungssumme von EUR 1.000.000 oder mehr an der Gesellschaft beteiligt haben, ist das Stimmrecht dergestalt eingeschränkt, dass das Stimmrecht auf maximal 20 % der insgesamt teilnehmenden Stimmen beschränkt ist (§ 28 Abs. 1); ► Schließlich ist vereinbart, dass ein als Kommanditist beitretender Anleger eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilen muss (§ 6 Abs. 2). Im Gesellschaftsvertrag der persönlich haftenden Gesellschafterin finden sich eine Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) sowie von § 47 Abs. IV GmbHG (Stimmrechtsbeschränkung bei den Geschäftsführer selbst betreffenden Angelegenheiten), darüber hinaus jedoch keine Abweichungen von der gesetzlichen Regelung. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art stehen den Gründungsgesellschaftern darüber hinaus weder innerhalb noch außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu. Die Gründungsgesellschafter sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind, noch an solchen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, sowie auch nicht an solchen, die im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. Anschaffung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Zu Verflechtungen wird auf Schema C, Kapitel 2, Punkte 3.3 und 3.4 des Veranlagungsprospekts verwiesen. 3.2.5 Angaben über das Kapital Im Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt die Höhe des gezeichneten Kapitals EUR 1.000, wovon 100 % als Hafteinlage ins Handelsregister eingetragen wurden. Das Kapital ist in Kommanditanteile zerlegt. Dieses Kapital wurde bei der Gesellschaftsgründung von der Gründungskommanditistin, der fairvesta Treuhand GmbH Tübingen, übernommen. Von dieser Gesellschaft wurde insgesamt eine Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000 gezeichnet und vor der Prospektaufstellung eingezahlt. Auf die bisher übernommenen Kommanditbeteiligungen stehen im Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine Einlagen aus. Die Hauptmerkmale der gezeichneten Anteile der derzeitigen Gesellschafter bestehen darin, dass der Anteil des Registertreuhandkommanditisten auch das Recht beinhaltet, die Seite - 84 - Beteiligung an der Gesellschaft zu erhöhen und die Erhöhungsbeträge treuhänderisch für Dritte zu halten. Mit Ausnahme dieses zusätzlichen Rechtes zur Erhöhung des Anteils und dessen treuhänderische Haltung und Verwaltung für Dritte gewähren die im Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichneten Anteile die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anteile später beitretender Kommanditisten oder Treugeber. (zu den sonstigen Rechten der Anleger vgl. Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1.10). Die kein Kapital haltende persönlich haftende Gesellschafterin ist nach dem Gesetz zur Geschäftsführung und Vertretung der Emittentin berechtigt; außerdem umfasst ihre Stellung die Übernahme der Haftung. Es ist vorgesehen, das Kapital der Emittentin um EUR 99.999.000 auf EUR 100.000.000 zu erhöhen. Hinzu kommt die auf die Erhöhung von neu beitretenden Anlegern zu leistende Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des jeweiligen übernommenen Betrages. Von den jeweils übernommenen Erhöhungsbeträgen sollen 30 % als Haftkapital im Handelsregister eingetragen werden, während in Höhe von 70 % lediglich eine Pflichteinlage gegenüber der Gesellschaft übernommen wird. Zu Mindestzeichnungssumme, Stückelung und unterschiedlichen Anlagevarianten siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.4.2. 3.2.6 Geschäftstätigkeit, Anlageziel und Anlagepolitik Die Emittentin wird ausschließlich im Rahmen des in § 2 des in Anlage 1 abgedruckten Gesellschaftsvertrages geregelten Unternehmensgegenstandes tätig. Laufende Investitionen mit Ausnahme der Finanzanlagen werden nicht getätigt. Wichtigster Tätigkeitsbereich der Emittentin des Unternehmens ist die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Der Gesellschaftszweck darf auch über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften verfolgt werden. Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art abschließen. Sie darf die Leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen übernehmen und/oder sich an anderen gleichartigen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf ferner alle Geschäfte betreiben, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sein können. Sie darf zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Bankfinanzierungen in Anspruch nehmen und Dritte an der Gesellschaft als Kommanditist oder in sonstiger Weise beteiligen. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gem. § 34 c GewO bedürfen. Überdies übernimmt die Emittentin eine Rückkaufgarantie in Höhe von 80 % des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung nach Maßgabe des letzten festgestellten Seite - 85 - Jahresabschlusses der Gesellschaft, sofern die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Rückkaufgarantie über ausreichend Liquidität verfügt. Das Rückkaufbegehren ist der Gesellschaft gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderquartals schriftlich anzuzeigen, das dem Auslauf der Kündigungsfrist folgt. Sofern noch kein Jahresabschluss erstellt wurde, wird der steuerliche Buchwert anhand der Buchhaltungsergebnisse ermittelt, bzw. das Vorjahresergebnis als Grundlage genommen. Von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Ertragslage der Emittentin sind, ist die Emittentin nicht abhängig. Auch sind weder Gerichts- noch Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin haben können. Neben den in Ausübung des Gesellschaftszwecks zu tätigenden Investitionen existieren keine laufenden Investitionen der Emittentin, deren Tätigkeit auch nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden ist. Bei den angebotenen Vermögensanlagen handelt es sich um einen so genannten Blindpool. Über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen kann daher nicht angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen und welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben. Die Planungsrechnungen der Emittentin gehen davon aus, dass eine kurzzeitige Aufnahme von Fremdmitteln rechnerisch lediglich bei den Investitionen der Jahre 2015 in Höhe von EUR 29 Mio. vorgenommen wird, wobei bereits im Folgejahr die Rückzahlung der Fremdmittel kalkuliert ist. Die Nettoeinnahmen der Emittentin reichen insoweit plangemäß nicht alleine für die Anlageziele aus. Die Komplementärin ist berechtigt, Fremdmittel bis zu 60 % der Gesamtgestehungskosten einer Immobilie für die Gesellschaft aufzunehmen um Immobilieninvestitionen zu tätigen. Eine Nutzung der Nettoeinnahmen der Emittentin für sonstige Zwecke erfolgt nicht. Die geplante Verwendung des Kapitals der Emittentin ist in Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.1 des Veranlagungsprospekts dargestellt. Die Gesellschaft ist in der Art und Weise der Verwendung des von den Anlegern eingesetzten Kapitals grundsätzlich dergestalt frei, dass die einzelnen Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststehen (Blindpool). Aufgrund des erwähnten Blindpoolcharakters kann sich eine Beschreibung des Anlageobjektes nur auf allgemeine Investitionsvorgaben beschränken. Das von Anlegern eingesetzte Kapital wird danach verwendet für die Ersteigerung, den An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, den Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. In Betracht kommt ferner eine Investition über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften. Darüber hinaus wird das eingesetzte Kapital aber auch zur Begleichung der Emissions-, Dienstleistungs- und Seite - 86 - anfallenden Verwaltungskosten und der platzierungsabhängigen Kosten für die Kapitalbeschaffung verwendet. Der unmittelbaren Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur unterliegen dabei sämtliche Zahlungsvorgänge, die über die Mittelverwendungskonten der Gesellschaft mit Mitteln bewirkt werden, die von den Anlegern oder aus Mieteinkünften oder aus Rückflüssen aus Immobilienhandel herrühren. Wenngleich das zugrunde liegende Geschäft ohnehin einer Freigabe durch den Mittelverwendungskontrolleur bedarf, sind die durch beteiligte Banken bewirkten Zahlungen, insbesondere Kaufpreiszahlungen, soweit sie mit Zwischen und/oder Endfinanzierungskrediten erfüllt werden, von der unmittelbaren Mittelverwendungskontrolle ausgenommen. Die Anlageziele und Kriterien sind in Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1 dargestellt. Der persönlich haftende Gesellschafter trifft die Anlageentscheidungen und hat hierbei die in § 20 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) geregelten Anlagerichtlinien (maximal 70 % des Verkehrswertes und maximal zum 9,9-fachen der Jahresnettokaltmiete, jeweils im Durchschnitt des Gesamtportfolios) zu beachten. Zeitliche oder betragsmäßige Begrenzungen bestehen nicht. Eine Überwachung erfolgt dadurch, dass der gemäß dem in Anlage 3 abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag beauftragte Mittelverwendungskontrolleur in die Freigabe der Gelder eingebunden ist und hierbei die im Mittelverwendungskontrollvertrag (§ 1) geregelten Voraussetzungen zu prüfen hat. Mit Ausnahme der von den konkreten Anlageobjekten unabhängigen Verträgen, d.h. dem Registertreuhandvertrag (Anlage 2), dem Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3), dem Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4) und dem Eigenkapitalbeschaffungsvertrag, wurden seitens der Emittentin noch keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes oder wesentlicher Teile davon zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung abgeschlossen. Zwar ist im Rahmen der Anlagerichtlinien geregelt, dass Immobilien nur nach Vorlage eines Bewertungsgutachtens, welches ggf. von der Emittentin einzuholen ist, angeschafft werden dürfen. Dies erfolgt jedoch jeweils im Einzelfall, so dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ein Gutachten noch nicht vorhanden ist und eine Angabe des Namens der Person oder der Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten erstellt hat, nicht möglich ist. Dies gilt auch für Datum und Ergebnis von Bewertungsgutachten. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung existieren keine Bewertungsgutachten. 3.2.7 Maßgebliche Verträge Für die Veranlagung sind im Wesentlichen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Emittentin, des Registertreuhandvertrages, des Mittelverwendungskontrollvertrages, des Dienstleistungs- und Servicevertrages sowie der Beitrittserklärung maßgeblich. Diese Unterlagen sind in diesem Prospekt als Anlagen 1 bis 5 abgedruckt. Seite - 87 - 3.3 Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung) 3.3.1 Emittentin Gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin (Anlage 1) obliegt der Komplementärin die Geschäftsführung. Die Emittentin hat keinen Aufsichtsrat. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin ist die Gründung eines Beirats vorgesehen. Diese Gründung erfolgt erst durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Im Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist noch kein Beirat eingerichtet. 3.3.2 Komplementärin Einziger Geschäftsführer der Komplementärin fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH ist Herr Hermann Geiger, Wolfschlugen. Die Komplementärin hat keinen Aufsichtsrat. 3.3.3 fairvesta Group AG Einziges Vorstandsmitglied der fairvesta Group AG ist Herr Hermann Geiger, Wolfschlugen. Aufsichtsratsvorsitzender der fairvesta Group AG ist Herr Alfred Renner, stellvertretender Vorsitzender ist Herr Michael Sievers, Aufsichtsrätin Frau Edelgard Knoll. Die Komplementärin hat mit der fairvesta Group AG in Vertretung der Emittentin einen umfassenden Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4) abgeschlossen. Damit hat die Komplementärin die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten in erheblichen Teilen an die fairvesta Group AG übertragen. 3.4 Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung der Emittentin unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können Die fairvesta Group AG ist Alleingesellschafterin der Komplementärin, der Registertreuhandkommanditistin und der fairvesta International GmbH. Die Undevicesimus Stiftung ist Alleinaktionärin der fairvesta Group AG. Undevicesimus Stiftung und fairvesta Group AG können daher in der Geschäftsführung der Emittentin mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben. Herr Hermann Geiger ist jeweils alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der als persönlich haftende Gesellschafterin mit der Geschäftsführung der Emittentin betrauten fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH und der mit der Eigenkapitalbeschaffung durch die Emittentin beauftragten fairvesta International GmbH. Außerdem ist er alleinvertretungsberechtigter Vorstand der fairvesta Seite - 88 - Group AG, die mit Dienst- und Serviceleistungen durch die Emittentin beauftragt ist. Damit ist er für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb und der Verwaltung der angebotenen Veranlagung betraut sind. Davon abgesehen ist er weder unmittelbar noch mittelbar tätig für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind bzw. die der Emittentin Fremdkapital geben bzw. die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistung erbringen. 3.5 Der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e) Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung liegt wegen der erst kürzlich erfolgten Gründung kein Jahresabschluss vor. Daher kann zu diesem Stichtag auch kein Prüfungsbericht mit einem Bestätigungsvermerk vorgelegt werden. Siehe aber folgende Eröffnungsbilanz zum 24.10.2011 sowie die Zwischenübersicht zum 30.11.2011: Seite - 89 - Planbilanz und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung zum Stichtag 31.12.2012 und 31.12.2013: Die wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge zu den prognostizierten Angaben lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Das gesamte Kommanditkapital beläuft sich auf EUR 100.000.000 und wird vollständig im Jahr 2012 eingezahlt; gleiches gilt für die Abwicklungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 5.000.000. 2. Der Erwerb der Immobilien bzw. der Beteiligungen erfolgt durchschnittlich in Höhe von 65 % des gutachterlich festgestellten Verkehrswertes. Immobilienerwerbe aus den ursprünglichen Investitionsmitteln sind im Jahr 2012 mit EUR 74,438 Mio., im Jahr 2013 mit EUR 7,25 Mio. und im Jahr 2014 mit EUR 1,25 Mio. vorgesehen. 3. Erträge ergeben sich plangemäß aus Immobilienverkäufen und Mieten. Letztere belaufen sich auf durchschnittlich 10,67 % der Kaufpreise und werden sich nachträglich einstellen. 4. Kontoguthaben verzinsen sich mit 1,50 % p. a., kurzzeitig aufzunehmendes Fremdkapital mit 6,00 % Zinsen p. a. 5. Die Gesellschafter beschließen Ausschüttungen maximal in Höhe des 1,5-fachen der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Mindestentnahmen. 6. Ab dem Jahr 2014 werden im 2-Jahres-Rhythmus 85 % des Immobilienbestandes am Ende des Vorjahres veräußert. Seite - 90 - Kapitel 4: Angaben über die Depotbank (falls vorhanden) Die gegenständliche Beteiligung wird durch kein Wertpapier verbrieft und kann daher auch auf keinem Depot hinterlegt werden. Es gibt folglich auch keine Depotbank, sodass diesbezügliche Angaben entfallen. Seite - 91 - Kapitel 5: Sonstige Angaben zur Veranlagung 5.1 Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung Die Geschäftsführung informiert die Kommanditisten, Treugeber und den Anlegerbeirat mindestens einmal jährlich anlässlich der Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren bzw. der Einladung zur Gesellschafterversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Form, z. B. InternetHomepage, über die Geschäftsentwicklung und die Lage der Gesellschaft. Über das Ergebnis der Gesellschafterversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Anzahl der anwesenden Stimmen und des Stimmenverhältnisses ihrem Wortlaut nach wiederzugeben sind. Das Protokoll ist allen Gesellschaftern an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich bekanntgegebene Anschrift zuzusenden. Die Gesellschaft erstellt jährlich nach § 14 Z 4 KMG einen Rechenschaftsbericht, der von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist. Sie veröffentlicht den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospekts nach § 10 KMG. 5.2 Sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne von § 7 Abs. 1 KMG zu bilden 5.2.1 Wirtschaftliche Entwicklung und Unternehmensplanung der Emittentin Die wirtschaftlichen Angaben umfassen Informationen über bisherige Emissionen der fairvestaUnternehmensgruppe, die Zusammensetzung der Investitionskosten und die geplante Entwicklung der vorliegenden Emission sowie Aussagen über den prognostizierten Anlageerfolg auch und insbesondere unter Berücksichtigung veränderter Parameter. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Prognoserechnung lediglich deutsche Steuern berücksichtigt wurden und kein Progressionsvorbehalt, welcher für österreichische Anleger maßgebend ist. Seite - 92 - 5.2.1.1 Leistungsnachweise An dieser Stelle sollen vorab Angaben über in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vermögensanlagen der fairvesta-Unternehmensgruppe für eine für diese repräsentative Phase der jüngeren Vergangenheit gemacht werden. Bei allen Gesellschaften wurden die vereinbarten gewinnunabhängigen Entnahmen vertragsgerecht in voller Höhe ausgezahlt. Bei den Gesellschaften fairvesta Immobilienbeteiligungsgesellschaften I, III, IV, V und VI werden die noch ausstehenden Zahlungen der Gesellschafter durch ratierliche Zahlungen vertragsgerecht in der vereinbarten Laufzeit bis zum Ende der Beteiligungslaufzeit erbracht. Hinzu kommen die Anlageprogramme aus den Fonds fairvesta 4, 5 und 6 mit der Bezeichnung „ESTATE Cash Reinvest+“. Hierbei wurden lediglich 50 % des gezeichneten Kapitalanteils eingezahlt; der Rest wird erbracht durch Verzicht auf Entnahmen. Bei keiner der Gesellschaften wurde ein Bank/Hypothekendarlehen in Anspruch genommen, so dass alle Immobilien schulden und lastenfrei im Eigentum der jeweiligen Gesellschaft stehen. Bei dem Vermögenswert wurden eventuell anfallende Vermarktungskosten der Immobilien in Höhe von pauschal 4 % in Abzug gebracht. Der Vermögenswert der jeweiligen Gesellschaft setzt sich zusammen aus Bankguthaben abzüglich eventueller Verbindlichkeiten zuzüglich Immobilienverkehrswert abzüglich pauschal 4 % Vermarktungskosten. Das „von Gesellschaftern bezahlte Beteiligungskapital“ ist das tatsächlich bereits eingezahlte Kapital der Einmalanleger und Ratenzahler zum 31.12.2010. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung war die Platzierung der Beteiligungen an der fairvesta Mercatus VII GmbH & Co. KG (mit einem Platzierungsvolumen in Höhe von 40 Mio.), der fairvesta Mercatus VIII GmbH & Co. KG (mit einem platzierten Volumen in Höhe von 80 Mio.), sowie an der Seite - 93 - fairvesta Chronos I GmbH & Co. KG (mit einem Platzierungsvolumen in Höhe von 9,7 Mio.) vollständig abgeschlossen; Beteiligungen an der fairvesta Lumis I GmbH & Co. KG (mit einem Platzierungsvolumen in Höhe von 25 Mio.) befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Platzierung, ebenso Beteiligungen an der fairvesta Mercatus IX GmbH & Co. KG. Die der Erhebung der nachstehenden Tabelle zu Grunde liegenden Zahlen wurden aus den geprüften und testierten Jahresabschlüssen der jeweiligen Gesellschaften übernommen, und ergänzend mit den detaillierten und ebenso testierten Geschäftsberichten abgeglichen. Basis der nachstehenden Ermittlung ist ein Anleger, der zum benannten Stichtag („Beginn“) mit einer Beteiligungssumme von EUR 100.000 beigetreten ist, und zwischenzeitlich keine gewinnunabhängigen Entnahmen getätigt hat. Da sich die emittierten Kapitalanlagen zum Teil über lange Zeit in der Platzierung befanden, und zudem die ersten angebotenen Anlagen noch über Ratensparkomponenten verfügten (dies wird bei den aktuellen Fonds nicht mehr angeboten), wurde als Betrachtungsstichtag der mittlere Zeitpunkt des Kapitalzuflusses verwendett. Der Zeitraum bis zum Erstellungsstichtag der vorliegenden Leistungsbilanz (31.12.2010) ist die der Berechnung zu Grunde liegende Dauer („Laufzeit“). Der „steuerliche Buchwert“ wurde, bezogen auf eine Anlagegröße von EUR 100.000 der jeweils geprüften und testierten Bilanz entnommen. Steuerlicher Buchwert bedeutet, dass die erworbenen Immobilien zu den tatsächlich realisierten günstigen Einkaufspreisen in der Bilanz stehen, jedoch aus steuerlichen Gründen nicht zum Verkehrswert. Der „Vermögenswert“ ist die objektive Messgröße dessen, was der „steuerliche Buchwert“ tatsächlich Wert ist. Hierzu gehören neben Barguthaben die gänzlich schulden- und lastenfreien Immobilien, allerdings ohne Berücksichtigung einer möglichen Kapitalisierung/Werthaltigkeit bestehender Mieteinnahmen. Auf die Einrechnung dieser wurde ausdrücklich verzichtet, da diese rechnerisch die erzielten Ergebnisse weiter erhöht hätten, und eine Seite - 94 - objektive Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben gewesen wäre. Sämtliche entstandenen Weichkosten in den jeweiligen Fonds wurden bereits vollständig in Abzug gebracht und entsprechend eingerechnet. Die „Nettorendite in % p. a.“ ist, bezogen auf die Laufzeit, eine Renditeangabe bei steuerbereinigter Betrachtung. Die Angabe versteht sich inkl. stiller Reserven und nach Abzug sämtlicher Kosten. Es wurden weder steuerliche Effekte aufgrund der anfänglichen Verlustzuweisungen noch aufgrund der späteren Besteuerung der stillen Reserven berücksichtigt. Die „benötigte Rendite bei 30% Steuer“ ist eine Vergleichsgröße, denn eine andere Kapitalanlage hätte diesen Wert erreichen müssen (!), um bei einer Steuerbelastung von nur 30% dieselbe Nettorendite zu erreichen. Der „steuerliche Buchwert“ ist für die Renditeberechnung irrelevant, da es sich lediglich um die entsprechende Bilanzposition handelt, welche aus den geprüften und testierten Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten der jeweiligen Gesellschaft entnommen wurde. Bei sämtlichen fairvesta Fonds nimmt konzeptgemäß das eingeworbene Eigenkapital ab dem ersten vollen Kalenderjahr ab Einzahlung an der Ergebniszurechnung teil. Zu beachten ist bei den detaillierten Einzelbetrachtungen der jeweiligen geschlossenen Fonds auf den Folgeseiten, dass aufgrund der Blind-Pool Konzeption die unterjährigen Soll und Ist Werte zum Teil erheblich von einander abweichen können, ohne jedoch das Ergebnis zu beeinflussen. Da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder die konkreten Immobilien feststehen (können), noch der Zeitpunkt des Kapitalzuflusses, sind Abweichungen unausweichlich. Weiterhin gilt zu beachten, dass sämtliche fairvesta Prospekte die Aufnahme von Fremdkapital grundsätzlich erlauben und konzeptionell vorsehen, jedoch in der gesamten Historie nie Fremdmittel in Anspruch genommen wurden. Eine Fremdkapitalaufnahme ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auch im Rahmen der Investitionen der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG – mit Ausnahme einer prognosegemäßen kurzfristigen Fremdmittelaufnahme in 2015 – grundsätzlich nicht geplant. Sämtliche Immobilien der fairvesta-Fonds sind und waren zu jedem Zeitpunkt schulden- und lastenfrei. Jedoch wird diese Möglichkeit grundsätzlich prospektseitig vorgesehen, um bei Bedarf oder bei veränderten Marktbedingungen diese Option offen zu haben. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verfügt fairvesta über ein Netto-Zeichnungsvolumen von über 500 Mio. Euro, sowie mehr als 10.000 Anleger. Die fairvesta zweite Immobilienbeteiligungs GmbH wurde plangemäß aufgelöst und an die Anleger mit einem realisierten Jahresergebnis von 12,37 % p.a. ausbezahlt. Seite - 95 - 5.2.1.2 Investitionsphase der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Diese Phase bezeichnet den Zeitraum der Einwerbung des benötigten Gesellschaftskapitals und der Verausgabung von Initiierungskosten. Mittelherkunft und Mittelverwendung der Vermögensanlagen stellen sich ausgehend von einem angestrebten Kommanditkapital von EUR 100.000.000 wie folgt dar: Seite - 96 - Die Klassifizierung der einzelnen Kosten in Hauptgruppen und Angabe der jeweils prozentualen Verhältnisse zum Gesamtaufwand bzw. zum Eigenkapital inkl. Abwicklungsgebühr ergibt folgende Zusammenfassung: In den unter 2.1. genannten Vergütungen sind Vertriebskosten (einschließlich Aufwendungen für Koordination und Steuerung) aus den Positionen Eigenkapitalbeschaffung und Abwicklungsgebühr in Höhe von EUR 12.380.000 enthalten. 5.2.1.2.1. Positionen der Mittelherkunft 1. Kommanditkapital Die Gründungsgesellschafter haben in der Person der Gründungskommanditistin einen Kommanditanteil von EUR 1.000 übernommen. Das Kommanditkapital im Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt daher EUR 1.000. Für die Kapitalanleger ist ein verbleibendes Kommanditkapital von EUR 99.999.000 reserviert. Fremd- bzw. Zwischenfinanzierungen sind für die anfängliche Investitionsphase lediglich mit EUR 29.000.000 in 2015 vorgesehen. Darüber hinaus sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Fremdmittel weder zur Zwischen- noch zur Endfinanzierung verbindlich zugesagt. 2. Abwicklungsgebühr Die Kapitalanleger haben zusätzlich zu dem auf sie entfallenden Kommanditkapital eine Abwicklungsgebühr in Höhe von jeweils 5 %, bezogen auf die Zeichnungssumme, an die Fondsgesellschaft zu entrichten. 5.2.1.2.2. Positionen der Mittelverwendung Soweit nachstehend absolute Beträge genannt sind und nicht ausdrücklich Anderes angegeben ist, beziehen sich diese Werte kalkulatorisch auf das angestrebte Kommanditkapital von EUR 100 Mio.; verbindlich maßgeblich sind die in den Verträgen genannten, prozentualen Regelungen, die auch im Falle einer etwaigen Überzeichnung zum Tragen kommen. Etwas Anderes gilt nur, soweit explizit Fixbzw. Mindestvergütungen genannt werden. Seite - 97 - 1. Erwerb Fondsobjekte einschl. Nebenkosten Bei der Kalkulation der Anschaffungskosten (einschließlich Notar- und Gerichtskosten) der zu erwerbenden Immobilien wurden folgende Investitionskriterien herangezogen: ► Der Kaufpreis beträgt durchschnittlich 65 % des durch einen Sachverständigen testierten Verkehrswertes. ► Das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Höhe der maßgeblichen Jahresmiete bewegt sich innerhalb einer Bandbreite des Faktors 8 bis 12, wobei nachfolgende Gewichtung beachtet wurde. Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 20 %: 8-fache Jahresmiete Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 20 %: 9-fache Jahresmiete Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 45 %: 9,5-fache Jahresmiete Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 10 %: 11-fache Jahresmiete Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 5 %: 12-fache Jahresmiete Hieraus ergibt sich ein anfänglicher Durchschnitt des Portfoliobestandes in Höhe des 9,38-fachen der Jahresmiete der Bestandsimmobilien. 2. Handelsregister Für Kosten, die im Zusammenhang mit der Gründung und der Anmeldung der Fondsgesellschaft entstehen, wurde ein Betrag i.H.v. EUR 150.000 kalkuliert. Auch die Kosten des Handelsregisters, die aus der Anmeldung und Eintragung der geplanten sukzessiven Erhöhung des Kommanditkapitals resultieren, sind hierbei angesetzt. Die Übernahme solcher Kosten durch die fairvesta Group AG wird dieser mit 0,15 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr vergütet. 3. Marketing Um eine bestmögliche Unterstützung des Vertriebsunternehmens bei der Einwerbung des angestrebten Gesellschaftskapitals zu erreichen, werden verschiedene Marketingmaßnahmen entfaltet. Die kalkulierten Gesamtaufwendungen, die sich u. a. aus den Kosten für Anzeigenwerbung, Erstellung und Unterhaltung einer Internet-Präsenz, Aus- und Weiterbildung des Vertriebspersonals, Produktvorstellung (z. B. in Form sog. „Road Shows“) zusammensetzen, wurden mit EUR 3.250.000 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer angesetzt und werden der fairvesta Group AG im Rahmen des Dienstleistungs- und Servicevertrages mit 3,25 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr vergütet. Seite - 98 - 4. Fondskonzeption Für entstandene eigene und angefallene fremde Kosten im Zusammenhang mit der Konzeption der Vermögensanlagen werden der fairvesta Group AG im Rahmen des Dienstleistungs- und Servicevertrages kalkulierte EUR 1.780.000 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer bzw. vertraglich 1,78 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr gezahlt. 5. Eigenkapitalbeschaffung Mit der Beschaffung des Gesellschafterkapitals wurde die fairvesta International GmbH beauftragt. Sie erhält hierfür eine Gebühr in Höhe von 7,38 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, kalkuliert EUR 7.380.000. Zusätzlich steht ihr aus der Abwicklungsgebühr eine Vergütung in Höhe von kalkuliert EUR 5.000.000, bzw. 5 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr zu. 6. Prospektkosten Die Kosten für die Erstellung des Prospektes wurden durch die fairvesta Group AG für die Fondsgesellschaft verauslagt. Es handelt sich hierbei um die Erarbeitung der Textpassagen, das Layout sowie den Druck des Prospektes und ergänzender Marketingunterlagen (Flyer u. a.). Hierfür werden ihr im Rahmen des Dienstleistungs- und Servicevertrages 0,50 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, hier angesetzt mit EUR 500.000 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, von der Fondsgesellschaft gezahlt. 7. Geschäftsführung Die Vergütung der Geschäftsführung durch die Komplementärin während der Gründungsphase wird mit 0,19 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, d.h. hier mit EUR 190.000 angesetzt. Wegen der laufenden Vergütung der Geschäftsführung wird auf den Gesellschaftsvertrag und die Erläuterungen zur Prognoserechnung verwiesen. 8. Treuhandschaft und Mittelverwendungskontrolle Für die Übernahme der Registertreuhandschaft erhält der Registertreuhandkommanditist, die fairvesta Treuhand GmbH, eine Vergütung für die Gründungsphase in Höhe von kalkuliert EUR 37.500 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer, bezogen auf das Kommanditkapital exklusive Abwicklungsgebühr mithin 0,0375 %. Die Übernahme der Mittelverwendungskontrolle durch die Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft wird im gleichen Zeitraum mit 0,20 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, bei 100 Mio. Kommanditkapital also mit EUR 200.000, zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer vergütet. 9. Fonds- und Anlegerverwaltung Für die Einrichtung und Unterhaltung der laufenden Fonds- und Anlegerverwaltung erhält die fairvesta Group AG im Rahmen des Dienstleistungs- und Servicevertrages eine Vergütung von 2,59 % des Seite - 99 - Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, bei EUR 100 Mio. Kommanditkaptal also EUR 2.590.000. 10. Nicht abzugsfähige Vorsteuer Da die Fondsgesellschaft grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, allerdings beschränkt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung auf solche Teile, die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind. Davon ausgehend, dass sich bei der Fondsgesellschaft die umsatzsteuerfreien und die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze voraussichtlich in etwa die Waage halten, wurde die Hälfte der in Rechnung zu stellenden Umsatzsteuer als nicht abzugsfähig behandelt. 11. Liquiditätsreserve Die anfängliche Liquiditätsreserve von kalkuliert EUR 172.500 soll Liquiditätsunterdeckungen in der Gründungsphase vermeiden und im Übrigen die gesamte Mittelverwendung auf EUR 100 Mio. glätten. 5.2.1.3 Handelsphase der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Da es sich bei der vorliegenden Emission um ein sog. „Blind-Pool-Konzept“ handelt, liegen Erkenntnisse über die konkret zu erwerbenden Immobilien noch nicht vor. Ebenso wenig ist bekannt, mit welchem Erfolg und innerhalb welcher Zeiträume der Ein- und Verkauf einzelner Immobilienprojekte gelingt. Da jedoch verbindliche Investitionskriterien vorliegen und die erwarteten laufenden Kosten der Fondsgesellschaft auf der Grundlage der geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind, kann dennoch aufgezeigt werden, in welchem Umfang Anlageerfolge erwartet bzw. angestrebt werden. Die nachfolgend dargestellte Prognoserechnung stellt Einnahmen und Ausgaben gegenüber, deren jeweilige Höhe und Zu- oder Abflusszeitpunkt auf vertraglichen Vereinbarungen oder auf Erfahrungswerten bzw. Schätzungen beruhen. Zuflüsse und Abflüsse wurden hierbei dem jeweiligen Verursachungszeitraum gegenübergestellt. Abweichungen können sich daher durch zeitliche Verschiebungen einzelner Zahlungsein- oder -ausgänge ergeben. Außerdem können sich Abweichungen deshalb ergeben, weil die zukünftige Entwicklung einzelner, die Einnahmen und Ausgaben bestimmende - Faktoren nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann. Die Prognoserechnung ermöglicht es jedoch, die auf realistischen Annahmen beruhenden geplanten Zahlungsströme zu veranschaulichen. Seite - 100 - 5.2.1.4 Fondsprognose der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Prognoserechnung 2012 – 2027 Seite - 101 - Seite - 102 - 5.2.1.5 Erläuterungen zur Prognoserechnung A. Einnahmen Die Einnahmen der Fondsgesellschaft setzen sich planmäßig aus folgenden Positionen zusammen: 1. Kommanditkapital Es wird davon ausgegangen, dass das gesamte Kommanditkapital in Höhe von EUR 100.000.000 gleichmäßig im Jahr 2012 eingeworben und eingezahlt wird. Der Anteil der Produktvarianten „ESTATE Cash Flex“ und „ESTATE Short Cash“ wurde mit jeweils 50 % angenommen. 2. Abwicklungsgebühr Der Zufluss aus der Abwicklungsgebühr wurde anteilig in Höhe des prognostizierten Eingangs von Kommanditkapital angenommen. 3. Fremdkapital Die Gesellschaft kann ihre Investitionen in Immobilien bis zu einer Höhe von 60 % der Gesamtgestehungskosten mit Fremdkapital finanzieren. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde lediglich bei den Investitionen der Jahre 2015 in Höhe von EUR 29 Mio. als kurzzeitige Aufnahme von Fremdkapital dargestellt, wobei die Fremdmittel bereits im jeweiligen Folgejahr als zurückgezahlt behandelt wurden. Die Aufnahme von Fremdkapital würde umfangreichere Handelsaktivitäten ermöglichen, was bei prognosegemäßem Verlauf solcher Aktivitäten den prognostizierten Anlageerfolg noch deutlich steigern würde (Hebel-Effekt). Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht wurden weitere aus Fremdkapital finanzierte Immobilieninvestitionen jedoch nicht prognostiziert. Eine Fremdkapitalaufnahme ist jedoch zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung im Übrigen nicht geplant. 4. Mieteinnahmen Bei Beachtung der Investitionskriterien, nach denen die Anschaffungskosten für die Immobilien durchschnittlich bei dem 9,38-fachen der Jahresmiete liegen (vgl. oben „Mittelverwendung“, 1. Erwerb Fondsobjekte einschl. Nebenkosten), ergeben sich planmäßig Mieteinahmen von 10,67 % bezogen auf die Anschaffungskosten der Immobilien. In den einzelnen Prognosejahren wurden jeweils 65 % des maßgeblichen Immobilienbestandes – dies entspricht dem Immobilienbestand zu Anschaffungskosten – (vgl. folgendes Kapitel „Vermögen“, dort: „1. Verkehrswerte Immobilien“) des laufenden Jahres für die Mietprognose herangezogen. Für das Jahr 2011 wurden Mieteinnahmen analog zum geplanten ratierlichen Aufbau eines Immobilienportfolios angesetzt. 5. Zinseinnahmen Auf den jeweiligen Liquiditätssaldo des Vorjahres berechnet wurden für das jeweilige Folgejahr Zinseinnahmen von 1,5 % angenommen. Aus Vereinfachungsgründen wurde unterstellt, dass sich der Seite - 103 - Zahlungsverkehr eines Jahres jeweils gleichmäßig auf das jeweilige Jahr verteilt. Es wurde davon abgesehen, den von Banken einzubehaltenden Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen, da er durch die Anrechnung bei den Gesellschaftern im Rahmen deren jährlicher Steuerveranlagung ohnehin als Steuervorauszahlung zu deren Gunsten behandelt wird. 6. Veräußerungserlöse Es wurde unterstellt, dass ab dem Jahr 2014 im 2-Jahres- Rhythmus 85 % des Immobilienbestandes am Ende des Vorjahres veräußert werden. Hierbei wurde angenommen, dass sich die Erlöse in Höhe der Verkehrswerte einstellen, die im Zeitpunkt des Ankaufs der jeweiligen Immobilie bereits gutachterlich festgestellt worden sind. Im letzten Jahr des Betrachtungszeitraums wurde ein vollständiger Verkauf des Immobilienportfolios unterstellt. B. Ausgaben Die Ausgaben der Fondsgesellschaft wurden in folgendem Umfang angenommen: 1. Fondskosten Investitionsphase Die Fondskosten der Investitionsphase wurden zum Zeitpunkt des Einganges des Kommanditkapitals als Abfluss behandelt. 2. Immobilieninvestitionen Die anfänglich aus dem Kommanditkapital planmäßig zu tätigenden Immobilieninvestitionen wurden in Höhe von EUR 74,438 Mio. in 2012, EUR 7,25 Mio. in 2013 und EUR 1,25 Mio. in 2014 kalkuliert. Ab dem Jahr 2015 sollen im 2-Jahres-Rhythmus Immobilien erworben werden, deren Anschaffungskosten sich auf jährlich EUR 125.000.000 belaufen. 3. Maklercourtage An Maklercourtage wurden für alle Erwerbsfälle 3 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer des maßgeblichen Immobilienkaufpreises unterstellt. Unter Berücksichtigung von anfallender Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Gerichtskosten, die in den Anschaffungskosten enthalten sind, belaufen sich die Maklerkosten auf rd. 2,86 % der jeweiligen Kosten der Immobilieninvestition. Wenngleich bei Immobilienerwerben im Rahmen der Zwangsversteigerung solche Kosten nicht anfallen, wurden sie dennoch aus Vorsichtsgründen für sämtliche Folgeerwerbe kalkulatorisch eingestellt, da es auch vorkommen kann, dass sich bei Objekten die Maklercourtagen, zum Beispiel weil mehrere Makler beteiligt sind, im Einzelfall erhöhen oder höhere Grunderwerbsteuer (Berlin, Hamburg, BadenWürttemberg usw.) anfällt. 4. Zinsen, Gebühren Fremdkapital In der Prognoserechnung wurde lediglich in 2015 in Höhe von EUR 29 Mio. die kurzzeitige Aufnahme von Fremdkapital dargestellt (vgl. obige Ausführungen zu „Einnahmen, 3. Fremdkapital“). Dabei wird Seite - 104 - unterstellt, dass für die Darlehen ein durchschnittlicher Zinssatz von 6,0 % und Bearbeitungs- bzw. Vermittlungsgebühren von 0,5 % anfallen; ferner wird eine Laufzeit von jeweils einem Jahr unterstellt. 5. Instandhaltung/Revitalisierung Für die laufende Instandhaltung bzw. die Revitalisierung (also Herstellung der Vermietbarkeit) der Immobilien wurden Kosten in Höhe von durchschnittlich 6,5 % der Mieteinnahmen angenommen. 6. – 10. Fondskosten Die Kosten für Geschäftsführung, Treuhandschaft, Mittelverwendungskontrolle, Fondsverwaltung (einschließlich Anlegerverwaltung) und Objektverwaltung (Haus- und Mietverwaltung) wurden den abgeschlossenen Verträgen entnommen, die Kosten für Rechts- und Steuerberatung auf der Grundlage von Erfahrungswerten kalkuliert. 11. Nicht abzugsfähige Vorsteuer Es wurde unterstellt, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Vorsteuer nicht abzugsfähig sein wird, da die Fondsgesellschaft planmäßig in diesem Umfang keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze erzielen wird. Vorstehendes erfolgt unter der Annahme, dass die Fondsgesellschaft somit ca. 50 % Wohn- und 50 % Gewerbeimmobilien erwirbt. C. Liquidität Die Einzahlungen auf und Auszahlungen von Konten der Fondsgesellschaft setzen sich wie folgt zusammen: 1. Vortrag Jahresanfang Der Liquiditätsvortrag am Jahresanfang entspricht dem Stand zum Ende des Vorjahres. 2. Einnahmen Die Summe der für die jeweiligen Jahre bereits errechneten Einnahmen wurde hier erfasst. 3. Ausgaben Die Summe der für die jeweiligen Jahre bereits errechneten Ausgaben wurde hier erfasst. 4. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer berechnet sich auf der Grundlage des jeweiligen steuerlichen Jahresergebnisses der Gesellschaft. Auf dem Gewerbesteuermessbetrag von 3,5 % ist ein am Sitz des Komplementärs der Gesellschaft maßgeblicher Hebesatz von 360 % anzusetzen. Seite - 105 - 5. Entnahmen Gesellschafter Unter Berücksichtigung der angenommenen Verteilung der Anleger auf die zwei angebotenen Produktvarianten (vgl. obiges Kapitel „Einnahmen“, dort: „Kommanditkapital“) wurde unterstellt, dass alle Anleger Entnahmen in dem Umfang tätigen, wie sie ihnen als gewinnunabhängige Entnahme zustehen. Im Übrigen wurde davon ausgegangen, dass im Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung beschlossen wird, dass zur Vermeidung von Liquiditätsabflüssen bei den Gesellschaftern in Folge des Eintrittes von Gewinnen, die die gewährten Entnahmen übersteigen, zusätzlich 50 % bezogen auf die eingeräumten gewinnunabhängigen Entnahmen ausgeschüttet werden. Darüber hinaus gehende Ausschüttungen wurden nicht unterstellt. 6. Abfindung ausscheidende Gesellschafter Den Gesellschaftern stehen in Abhängigkeit von der konkret gewählten Produktvariante Kündigungsmöglichkeiten zu unterschiedlichen Beginnzeitpunkten zu. Folgende Kündigungsaktivitäten wurden in der Prognoserechnung unterstellt. ESTATE Cash Flex: Ab dem Jahr 2022 im 2-Jahres-Rhythmus jeweils 10 % des Anfangsbestandes der Gesellschafter dieser Produktgruppe (mindestens 10 volle Kalenderjahre).. ESTATE Short Cash: Im Jahr 2017 20 % des Anfangsbestandes der Gesellschafter dieser Produktgruppe. Danach 5 % pro Jahr (mindestens 5 volle Kalenderjahre). Hierauf basierend wurden die Abfindungen der ausscheidenden Gesellschafter nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt, wonach die Abfindung auf der Grundlage des Standes des Kapitalkontos zum Ende des Vorjahres erfolgt. 7. Gewinnanteil Komplementär Der Komplementär erhält nach den vertraglichen Regelungen 15 % des handelsrechtlichen Gewinnes der Fondsgesellschaft als Vorabvergütung zugewiesen. Unter Berücksichtigung der anfallenden Fondskosten der Investitionsphase werden erstmals ab dem Jahr 2016 handelsrechtlich positive Ergebnisse erwartet, so dass ab diesem Zeitpunkt die erfolgsabhängige Vergütung zu zahlen ist. Stand am Jahresende Die Summierung der Zeilen 1. bis 7. führen zum Liquiditätsstand der Fondsgesellschaft am jeweiligen Jahresende. Dieser Wert entspricht dem Liquiditätsvortrag des jeweiligen Folgejahres. Seite - 106 - D. Vermögen Das Vermögen der Fondsgesellschaft zum jeweiligen Jahresende setzt sich aus unterschiedlichen Einzelpositionen zusammen. 1. Verkehrswert Immobilien Unter Berücksichtigung der im jeweiligen Jahr getätigten Immobilienerwerbe und -veräußerungen ergibt sich der Portfoliobestand am Jahresende, der zu Verkehrswerten ausgewiesen wurde. 2. Ausstehende Einlagen Da planmäßig das gesamte Kommanditkapital im Jahr 2012 eingeworben und eingezahlt werden soll, ergeben sich prognosegemäß keine ausstehenden Einlagen. 3. Bankguthaben Die ausgewiesenen Bankguthaben entsprechen dem o. g. Liquiditätsstand zum jeweiligen Jahresende. 4. Fremdkapital In der Prognoserechnung ist die Aufnahme von Fremdkapital rechnerisch lediglich im Jahr 2015 vorgesehen, wobei bis zum Ende des jeweiligen Folgejahrs die Rückführung des Fremdkapitals erfolgt sein soll. Vermögen zum Jahresende Das Vermögen zum Jahresende ergibt sich aus der Summierung der Positionen 1. bis 4. Gewinnverteilung Unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen beträgt der Anteil der Anleger am handelsrechtlichen Jahresgewinn 85 %. Dem Komplementär stehen 15 % zu. In der Prognoserechnung sind die Gewinne ausgewiesen, die für die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos maßgeblich sind. Da handelsrechtlich ein kumulierter Gewinn erstmalig im Jahr 2016 erwartet wird, besteht erst zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Komplementärs (vgl. o. a. Ausführungen „C. Liquidität, 7. Gewinnanteil Komplementär“). Kapitalkonten Anleger Die Entwicklung der Summe aller Kapitalkonten im jeweiligen Jahr berücksichtigt erbrachte Einlagen (I.), die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten (II.), getätigte Entnahmen (III.) sowie gezahlte Abfindungen (IV.). Hierbei wurde berücksichtigt, dass die Fondskosten der Investitionsphase steuerrechtlich als Anschaffungskosten der Immobilien zu behandeln sind und sich erst bei einer Veräußerung der Immobilien gewinnmindernd auswirken (2014). Unter Berücksichtigung der kalkulierten Kündigungsaktivitäten werden am Ende des Betrachtungszeitraums (im Jahr 2027) noch Seite - 107 - 50% (= EUR 50.000.000) der ursprünglichen Gesellschafter (= EUR 100.000.000) in der Gesellschaft verblieben sein. 5.2.1.6 Auswirkungen beim Anleger Während die v. g. Prognoserechnung die Auswirkungen der einzelnen Zahlungsströme im Wesentlichen bezogen auf die Fondsgesellschaft darstellt, ist es von Interesse zu erkennen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen sich beim Anleger einstellen. Der beim Anleger am Ende seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft festzustellende Anlageerfolg wird sich rechnerisch durch die Addition der ihm gewährten Entnahmen mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlenden Abfindungsguthaben ergeben. Auf einem Beteiligungsbetrag von EUR 30.000 heruntergebrochen ergeben sich auf der Grundlage der Prognoseberechnung folgende Investitionsergebnisse: Erläuterungen Es wurden alternativ Ergebnisse für 5-, 10- und 15-jährige Laufzeiten ermittelt. Die Realisierung eines Abfindungsguthabens würde sich im jeweiligen Folgejahr einstellen. Eine Beendigung der Vermögensanlagen bereits nach 5 Jahren kommt nur bei der Produktvariante „ESTATE Short Cash“ in Betracht, bei der innerhalb des Beteiligungszeitraumes keine Entnahmen gewährt werden. Ab dem Jahr 5 sind die Beteiligungsergebnisse bei der Produktvariante „ESTATE Short Cash“ höher. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass bei dieser Produktvariante anfänglich keine Entnahmen erfolgen Seite - 108 - und sich somit das Kapitalkonto, was für die Bemessung des Anteils am Gewinn und Verlust maßgeblich ist, planmäßig sukzessive auf einem höheren Niveau befindet als bei der Produktvariante „ESTATE Cash Flex“, bei der laufende Entnahmen angenommen wurden. Die als Anlageerfolg „pro Laufzeitjahr“ prognostizierten Werte resultieren aus einer Division des absolut erwirtschafteten Überschusses durch die Laufzeitjahre. Es handelt sich hierbei nicht um das Ergebnis einer finanzmathematischen Berechnung, da mit dem Abfindungsguthaben wesentliche Teile des prognostizierten Überschusses erst am Ende des Betrachtungszeitraumes zur Auszahlung gelangen. Dennoch ermöglicht es diese Art der Berechnung aufzuzeigen, welcher konkrete Anlageerfolg sich aus der Prognoserechnung der Fondsgesellschaft für den jeweiligen Anleger ergibt. 5.2.2 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage Die Beteiligung an einem Unternehmen ist für einen Anleger mit einer Vielzahl von Risiken verbunden. Die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Risiken, über deren Inkaufnahme und Tragung jeder Anleger selbst zu befinden hat, werden im Folgenden dargestellt, ohne dass dadurch jedoch die Lektüre des gesamten Prospekts überflüssig würde. Die angeführten Risiken werden dabei nicht sortiert nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens oder ihrer Ergebnisauswirkung aufgezählt, sondern zum besseren Verständnis nach Themenbereichen geordnet; darüber hinaus werden die Risiken nach Klassen in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdenden Risiken eingeteilt. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen sie zugeordnet wurden, sondern können auch themenübergreifende Relevanz besitzen und/oder sich auf andere Themen auswirken. Sollten Sie die Risiken für sich als zu hoch einschätzen, raten wir von einer Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG ab. 5.2.2.1 Maximales Risiko dieser Beteiligung Die hier angebotene mitunternehmerische Beteiligung birgt unternehmerische Risiken. Das Eintreten einzelner oder mehrerer Risiken kann zum Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr, also des gesamten eingesetzten Kapitals, führen. Im Falle einer Aufnahme von Fremdkapital zur Aufbringung des Beteiligungskapitals durch den Anleger geht das maximale Risiko noch darüber hinaus, da die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem Kreditgeber unabhängig davon bestehen, wie sich die Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG entwickelt und der Anleger vom Kreditgeber daher auch über das investierte Kapital hinaus in Anspruch genommen werden kann. Insoweit besteht das maximale Risiko der Privatinsolvenz. Seite - 109 - 5.2.2.2 Prognose- und anlagegefährdende Risiken Als „Anlagegefährdende Risiken“ werden solche bezeichnet, die abstrakt die Investitionsobjekte bzw. die gesamten Vermögensanlagen gefährden, d.h. bei einer Vielzahl unterschiedlicher Investitionsobjekte nicht ausschließlich auf einzelne beschränkt sind, und so für den Anleger zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust seines gezeichneten Kapitals (Totalverlustrisiko) führen können. Als „prognosegefährdende Risiken“ werden solche bezeichnet, bei deren Realisierung die prognostizierten Ergebnisse nicht erreicht werden können. Bei entsprechender Intensität können sich diese einzeln oder bei Zusammentreffen mehrerer aber jederzeit auch „anlagegefährdend“ auswirken. Mit einer Einstufung als „prognosegefährdend“ ist somit keine Relativierung des genannten Risikos verbunden. 5.2.2.2.1 Anlagegefährdende Risiken 5.2.2.2.1.1 Blindpool Die Beteiligung an der Gesellschaft hat wegen der vereinbarten freien Verwendbarkeit des Kapitals Blindpool-Charakter. Hierbei handelt es sich um eine Anlageform, bei der die einzelnen Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt der Einzahlung des Anlegers noch nicht feststehen. Demnach sind Risiken, die sich speziell auf solche Immobilien beziehen, derzeit nicht konkretisierbar und folglich nicht überschaubar. 5.2.2.2.1.2 Scheitern der Platzierung Eine Rückabwicklung der Vermögensanlagen kann notwendig werden, falls nicht ausreichend, min. jedoch EUR 5 Mio. Eigenkapital platziert wird. Auch wenn bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung noch keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt wurden, müssen dennoch alle bis dahin angefallenen Kosten nebst Vertriebskosten getragen werden. Bei Durchführung der Rückabwicklung besteht somit das Risiko des Teil- oder Totalverlusts der Einlage sowie der Abwicklungsgebühr. 5.2.2.2.1.3 Risiken auf der Ebene der Fondsgesellschaft sowie der Ebene der Beteiligung an weiteren Gesellschaften Die prognostizierten Mittelrückflüsse und die Ausschüttungen an die Anleger sind nicht garantiert. Es besteht das Risiko, dass Ausschüttungen und Entnahmen reduziert werden müssen oder sogar ausbleiben. Dies kann auch den vollständigen bzw. teilweisen Verlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr bedeuten. Die kalkulierte Liquiditätsreserve der Gesellschaft kann von der Höhe der tatsächlich benötigten Mittel derart abweichen, dass die bestehenden Risiken nicht vollständig durch diese Reserve abgesichert sind. Dies kann Kapitalbeschaffungsmaßnahmen notwendig machen mit negativen Folgen für die Wirtschaftlichkeit der Vermögensanlagen. Ebenso können die Seite - 110 - Nichterfüllung vertraglicher Pflichten und/oder Schlechtleistungen durch das Management der Fondsgesellschaft und/oder der Ausfall des Managements ohne adäquaten Ersatz, der nicht gesichert ist, und/oder deliktische Handlungen die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlagen und damit den Wert der Beteiligung des Anlegers negativ beeinflussen. Nicht wertbildende Aufwendungen der Investitionen, wie z. B. Erwerbsnebenkosten und Platzierungskosten, müssen zunächst durch Wertzuwachs ausgeglichen werden, ehe der Verkehrswert der Beteiligung den Nominalwert der Beteiligung erreicht bzw. übersteigt. Der Verkehrswert der Beteiligung an dieser Gesellschaft ist anteilig entsprechend der Höhe der jeweils gezeichneten Beteiligungen zur Höhe der insgesamt gezeichneten Beteiligungen abhängig vom Wert des Vermögens der Fondsgesellschaft. Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass der ursprüngliche Kaufpreis bei Erwerb einer Immobilie im Falle einer Veräußerung nicht erzielbar ist und damit der Verkehrswert der Beteiligung des Anlegers mit der Folge eines geringeren Abfindungsguthabens sinkt. Die in der Prognoserechnung (siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.1 des Veranlagungsprospekts) angesetzten Kosten können auch deutlich höher ausfallen und damit die Liquidität der Gesellschaft negativ beeinflussen. Im Falle eines notwendigen Verkaufs der Immobilie besteht das Risiko, dass der dabei erzielte Erlös nicht ausreicht, um alle auszugleichenden Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft abzulösen. Dies kann zum Totalverlust des vom Anleger investierten Kapitals (Einlage und Abwicklungsgebühr) führen. Die Auswahl der Immobilienobjekte, in die die Gesellschaften investieren, an denen die Fondsgesellschaft Beteiligungen erwirbt, obliegt dem jeweiligen Management dieser Gesellschaften. Die Entscheidungsfindung darüber, wann, in welcher Höhe und in welcher Form diese Gesellschaften investieren, obliegt der jeweiligen Gesellschaft. Die Fondsgesellschaft hat auf diesen Auswahlprozess keinerlei Einfluss. Demnach resultieren aus Beteiligungen der Fondsgesellschaft an solchen Gesellschaften die gleichen vorbeschriebenen Risiken, die die Fondsgesellschaft im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit treffen können. Für den Anleger bedeutet dies ebenso das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Einlage und der Abwicklungsgebühr. 5.2.2.2.1.4 Mehrheitsbeschlüsse bei Gesellschafterversammlungen Die Entscheidungsfindung innerhalb der Fondsgesellschaft erfolgt durch Beschlussfassungen im schriftlichen Abstimmungsverfahren oder in Gesellschafterversammlungen. Der Gesellschaftsvertrag sieht das Mehrheitsprinzip vor, das Beschlussgegenstände nach entsprechender Abstimmung für alle Anleger verbindlich macht. Dies bedeutet, dass Mehrheitsentscheidungen, die den individuellen Interessen des einzelnen Anlegers widersprechen, dennoch für ihn verbindlich sind. Nimmt an den schriftlichen Abstimmungen oder an den Gesellschafterversammlungen nur eine Minderheit der Gesellschafter teil, kann dies zu wirksamen Beschlüssen führen, die die Mehrheit der Gesellschafter, die nicht vertreten waren oder die nicht abgestimmt haben, gegen sich gelten lassen muss. Gleiches gilt, wenn nur wenige der Treugeber den Registertreuhandkommanditisten anweisen, in bestimmter Weise abzustimmen, oder nur wenige Treugeber das ihnen nach dem Vertrag zustehende Stimmrecht persönlich ausüben, da der Treuhänder in diesem Fall auch zur Stimmrechtsausübung für diese Seite - 111 - Treuhänder berechtigt ist. Es ist möglich, dass ein oder mehrere Großanleger der Fondsgesellschaft beitreten bzw. Treugeber werden. In einem solchen Fall kann die Fondsgesellschaft von einem oder wenigen Anlegern beherrscht werden. Dies kann zu einer auch erheblichen und nachhaltigen Ertragsund/oder Wertminderung der Vermögensanlagen des einzelnen Anlegers führen. 5.2.2.2.1.5 Geschäftsführung/Management/Schlüsselpersonen Innerhalb des Managements der Fondsgesellschaft können ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen – insbesondere etwa bei der Auswahl der Investitionsobjekte (s.o. „Blindpool“) – bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen der von den beschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB und damit vom Verbot, Geschäfte mit sich selbst zu tätigen, befreiten Geschäftsführung sowie die Verfolgung von Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger eintreten. Auch aufgrund von bestehenden Verflechtungen zwischen verschiedenen Beteiligten und daraus resultierenden Interessenkollisionen kann es zu solchem Fehlverhalten kommen. Dies kann die Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen. Bei Ausscheiden von Mitarbeitern in verantwortlichen Positionen mit entsprechender Kenntnis, Erfahrung und entsprechenden Kontakten müssen geeignete Nachfolger gefunden werden, was nicht gesichert ist. Weiterhin besteht bei einer größeren Anzahl der verantwortlich Beteiligten ein erhöhtes Risiko eines Missmanagements. Eine hieraus folgende nicht auszuschließende Verringerung von Mittelrückflüssen kann bis hin zum Totalverlust der Einlage führen. Die Fondsgesellschaft ist zur Realisierung ihrer Ziele auf die Mitwirkung Dritter angewiesen. Beim Ausfall wichtiger Vertragspartner der Gesellschaft, so insbesondere der Unternehmen, die mit der Vermittlung, der Verwaltung der Beteiligungen und der Immobilien, der Mittelverwendungskontrolle und der Registertreuhandschaft beauftragt sind, müssen neue Vertragspartner gefunden werden, die evtl. nur gegen eine höhere Vergütung zur Übernahme der Aufgaben bereit sind. Dies kann sich ebenfalls negativ auf die Ergebnisentwicklung der Gesellschaft und der Beteiligung des Anlegers auswirken. Auch ein nicht auszuschließender Ausfall der vorgenannten Personen und Gesellschaften ohne Auffinden eines geeigneten Nachfolgers bzw. Ersatzes kann einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und damit der Beteiligung des Anlegers haben. 5.2.2.2.1.6 Mittelverwendung Das von Anlegern eingesetzte Kapital stellt das Vermögen der Fondsgesellschaft dar. Es wird verwendet für Investitionen, aber auch zur Begleichung der Emissions-, Dienstleistungs- und anfallenden Verwaltungskosten und der platzierungsabhängigen Kosten für die Kapitalbeschaffung. Die Einlagen werden daher nicht in ihrer Gesamtheit in Immobilien und Beteiligungen investiert. Sie dienen auch der Finanzierung der laufenden Kosten des Unternehmens. Sollten nicht im geplanten Umfang Anlegerbeitritte erfolgen, ist das Risiko für den einzelnen Anleger besonders hoch, denn im Falle einer Rückabwicklung würden die Einlagen unverhältnismäßig hoch oder ganz mit den angefallenen Emissions- und Verwaltungskosten sowie Eigenkapitalbeschaffungskosten belastet. Der Seite - 112 - unmittelbaren Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur unterliegen dabei nur diejenigen Zahlungsvorgänge, die über die Mittelverwendungskonten der Gesellschaft mit Mitteln bewirkt werden, die von den Anlegern oder aus Mieteinkünften oder aus Rückflüssen aus Immobilienhandel herrühren. Wenngleich das zugrunde liegende Geschäft ohnehin einer Freigabe durch den Mittelverwendungskontrolleur bedarf, sind die durch beteiligte Banken bewirkten Zahlungen, insbesondere Kaufpreiszahlungen, soweit sie mit Zwischen- und/oder Endfinanzierungskrediten erfüllt werden, von der unmittelbaren Mittelverwendungskontrolle ausgenommen. Durch vertragswidrige Verwendung von Gesellschaftsmitteln kann ein Verlust von Gesellschaftskapital eintreten. Sollte der Mittelverwendungskontrolleur trotz Vorliegen der vertraglichen Freigabevoraussetzungen Zahlungen nicht rechtzeitig freigeben und muss ggf. das im Mittelverwendungskontrollvertrag für diesen Fall vorgesehene Schiedsverfahren durchgeführt werden, kann dies dazu führen, dass die Gesellschaft günstige Gelegenheiten des Grundstückhandels nicht wahrnehmen oder fällige Zahlungen nicht leisten kann und zu Schadensersatz verpflichtet ist, wodurch das Ergebnis für den Anleger verschlechtert wird. 5.2.2.2.1.7 Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs-, Steuerrechtsänderungsrisiko sowie Risiko der Änderung der bankaufsichtsrechtlichen Praxis Es besteht das Risiko, dass sich während der Beteiligung des Anlegers an dem Fonds die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften sowie die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ändern. Dies gilt auch für die bankaufsichtsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Fonds und deren Gründungsgesellschafter durch die zuständige Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Es ist geplant, dass der Vertrieb der angebotenen Beteiligungen an dem Fonds durch Nachweisvermittler erfolgt, die über keine bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis nach § 32 KWG verfügen. Der Anbieter geht insoweit davon aus, dass die Nachweisvermittlung von Beteiligungen an einem geschlossenen Fonds keine erlaubnispflichtige Anlage- bzw. Abschlussvermittlung darstellt und darüber hinaus die Änderungen der Gewerbeordnung zum neuen Finanzanlagenvermittlerrecht erst zum 01.01.2013 in Kraft treten. Ebenso wenig kommt nach Auffassung des Anbieters der Tatbestand einer auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezogenen Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG in Betracht. Insoweit kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Änderung der Gesetzeslage vorgibt, bzw. dass die BaFin zukünftig zu der Auffassung gelangt, dass der Vertrieb der Beteiligungen an der Gesellschaft ausschließlich über lizenzierte Institute im Sinne des § 32 KWG erfolgen darf. Das genannte Änderungsrisiko kann erhebliche Auswirkungen auf die erwartete Rendite und die Werthaltigkeit der Beteiligung an dem Fonds haben. Für den Fall, dass die Beteiligungen an dem Fonds nur über lizenzierte Institute vertrieben werden dürfen, muss davon ausgegangen werden, dass das geplante Fondsvermögen nicht in dem hierfür vorgesehenen Zeitrahmen platziert werden kann. Für gleichwohl bereits beteiligte Anleger würden sich hieraus die in Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2.2.1.2 näher beschriebenen Risiken (Platzierungsrisiko) ergeben. Es ist ferner denkbar, dass Seite - 113 - zukünftig auch das Management von Fonds wie der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG eine aufsichtspflichtige Finanzdienstleistung darstellt und die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH dann eine entsprechende Erlaubnis benötigen würde (vgl. hierzu die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rares vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds „AIFM“). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH in einem solchen Fall die benötigte Erlaubnis nicht erlangt und deshalb als Komplementärin ausscheiden muss. Gegebenenfalls muss der Fonds in einem solchen Fall rückabgewickelt werden. Zuletzt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, bzw. ein Finanzgericht im Rahmen eines entsprechenden Gerichtsverfahrens, eine von den Prospektangaben abweichende steuerliche Beurteilung vornimmt. Die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken sind im Einzelnen unter Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2.2.2.3 beschrieben. 5.2.2.2.2 Prognosegefährdende Risiken 5.2.2.2.2.1 Grundsätzliche Risiken bei Immobilieninvestitionen Immobilieninvestitionen sind stets unternehmerisch orientierte Kapitalanlagen. Der Ausgang solcher Investitionen hängt dabei von vielfältigen tatsächlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Umständen ab. Investitionen auf dem Immobiliensektor sind mit branchentypischen Risiken verbunden, die sich unter anderem in nachfolgenden Themenbereichen ihren Ursprung haben können: • Standort und Lage der Immobilie • Beschaffenheit der Immobilie • Altlasten/Grundstücksbelastungen • Instandhaltung/Reparaturstau • Vermietung/Anschlussvermietung/Revitalisierung • Vermarktung • Versicherungen • zufälliger Untergang Realisieren sich ein oder mehrere der nachfolgend näher beschriebenen Risiken, kann dies beim Anleger zu Ertragseinbußen oder– bei entsprechender Intensität im Einzelfall oder beim Zusammentreffen mehrerer Risiken – aber jederzeit auch zu einem Teil- oder gar Totalverlust der Einlage sowie der Abwicklungsgebühr führen. Seite - 114 - (1) Standort und Lage Der Wert einer Immobilie wird unter anderem bestimmt durch deren Standort und Lage. Wertbeeinflussende Veränderungen nach Erwerb einer Immobilie können sich daraus ergeben, dass sich die Erwartungen an eine geplante Infrastruktur nicht erfüllen (z.B. geplante Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr oder an das Straßenverkehrsnetz, z.B. direkte Autobahnanbindungen, werden später oder gar nicht realisiert) oder Konkurrenzstandorte bzw. Konkurrenzlagen sich innerhalb der Haltedauer der Immobilie durch die Gesellschaft besser positionieren können. Gegebenenfalls ist eine erworbene Immobilie für eine bestimmte Nachfragegruppe konzipiert worden, die zwischenzeitlich an einen anderen Standort abgewandert ist, oder aus konjunkturellen oder aus branchenspezifischen Gründen keine Nachfrage nach Mietflächen entfaltet. Neben hieraus folgenden Einbußen bei den Vermietungseinnahmen können Veränderungen in diesem Bereich es erforderlich machen, dass die Gesellschaft Immobilien zum Einstandspreis oder darunter veräußert. Dies verringert das Investitionskapital der Fondsgesellschaft und damit die weiteren Investitionsmöglichkeiten mit der Folge einer Reduzierung des Ergebnisses für den Anleger. (2) Beschaffenheit Grundlage des planmäßigen Erwerbs der Immobilien sind in den meisten Fällen Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Wenn und soweit in solchen Gutachten kein erheblicher Instandhaltungs- und Reparaturstau ausgewiesen ist, wird die Gesellschaft keine eigenen Untersuchungen zum tatsächlichen Zustand des Objektes veranlassen, sondern das vorhandene Gutachten ihrer Kaufentscheidung zugrunde legen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das der Kaufentscheidung der Gesellschaft zugrunde gelegte Gutachten insoweit eine Fehleinschätzung enthält und sich unvorhergesehene Nachteile durch Qualitätsmängel – wie z.B. Reparaturanfälligkeit, mangelnde Bauqualität, verminderte Wiederverkäuflichkeit oder ähnliches – ergeben. Die Gesellschaft kann daher gezwungen sein, einen gegebenenfalls vorhandenen Reparatur- und Instandhaltungsrückstand mit Mitteln der Gesellschaft beseitigen zu lassen, wobei die nicht kalkulierten Aufwendungen hierfür sowie eine eventuelle Unvermietbarkeit während der Dauer der Arbeiten das Fondsergebnis und damit auch das Ergebnis für den einzelnen Anleger negativ beeinflussen. Beim Erwerb nicht begonnener oder nicht fertig gestellter Immobilienobjekte durch die Gesellschaft können sich Nachteile auch durch Überschreitung der geplanten Fertigstellungstermine ergeben. Bei Abnahme unentdeckt gebliebene Baumängel aus einer Bauphase, aber auch eine unzureichende Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen der Bauabnahme oder eine ungenügende nachfolgende Mängelbeseitigung können die nachhaltige Vermietbarkeit bzw. die Veräußerbarkeit der Immobilie einschränken. Abweichungen von ursprünglichen Planungen in der Bauphase können zu erhöhten Baukosten führen. Ferner können sich aus unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten oder auch unvorhersehbaren Witterungsbedingungen Terminrisiken und damit einhergehend Kostenrisiken aus der Bauphase ergeben. Leistungsverzug des Generalunternehmers oder auch Seite - 115 - dessen Subunternehmer oder auch deren Insolvenz können ebenfalls erhöhte Kosten bei der dann gegebenenfalls notwendigen Neuvergabe der Leistungen und verspäteten Fertigstellung nach sich ziehen. Bei nicht fristgerechter Übergabe der Baulichkeiten an Mieter und Käufer kommen zusätzliche Kosten aufgrund Miet- bzw. Nutzungsausfällen und hieraus resultierender Entschädigungszahlungen in Betracht. Beim Erwerb von Neubauten oder bei der Sanierung von Immobilien bestehen Risiken in Form von Kostenüberschreitungen, unvorhersehbaren Zusatzaufwendungen infolge Auflagen der Bau- oder sonstiger Behörden. Gebrauchte Immobilien werden in der Regel unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Das Risiko versteckter, selbst von Experten nicht erkennbarer Objektmängel, die Instandhaltungskosten verursachen können, ist jedoch nicht auszuschließen. Die Vermietungs- und Verkaufsrisiken oder die mit Insolvenzen wesentlicher bauausführender Vertragspartner (Bauunternehmen) verbundenen Risiken sind erheblich. Auch ein möglicher Eintritt solcher Risiken verschlechtert das Ergebnis der Beteiligung für den Anleger. (3) Altlasten/Grundstücksbelastungen Bei gebrauchten und fertig gestellten Immobilienobjekten ist eine detaillierte Baugrunduntersuchung nicht möglich. Meist ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Altlasten auf einem Grundstück oder innerhalb eines Gebäudes befinden. In Kaufverträgen schließt der Veräußerer standardmäßig seine Haftung für Altlasten und versteckte Mängel aus. Der Erwerb einer Immobilie im Zwangsversteigerungsverfahren führt ebenfalls regelmäßig zu einem Ausschluss der Haftung des Voreigentümers für etwa bestehende Altlasten und Mängel. Erwirbt die Gesellschaft eine mit Altlasten behaftete Immobilie, besteht für sie das Risiko, dass sie von Behörden für die Altlastensanierung in Anspruch genommen wird und die Kosten dieser Sanierung zu tragen hat. Es ist möglich, dass die Kosten einer Altlastensanierung höher sind als der Wert der Immobilie selbst. Anfallende Sanierungskosten belasten dann das Geschäftsergebnis der Gesellschaft und die Beteiligung des Anlegers hieran negativ. (4) Instandhaltung/Reparaturstau Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine insbesondere für laufende Instandhaltungsmaßnahmen gebildete Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht, um die tatsächlich anfallenden Kosten zu decken. Erhöhte Instandhaltungsaufwendungen können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass zu einem späteren Zeitpunkt Mängel entdeckt werden oder auftreten, die beseitigt werden müssen, oder aber Behördenauflagen erfüllt oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Mietertrag der Immobilie sicherzustellen. Sind höhere Aufwendungen zu tätigen oder höhere Instandhaltungsrücklagen zu bilden als geplant, mindert dies die Rendite des Anlegers. Seite - 116 - (5) Vermietungsrisiko/Anschlussvermietung/Revitalisierungskosten Der Mietertrag einer Immobilie kann sich während der Haltedauer der Immobilie verringern. Es kann sogar zum Totalausfall von Mieteinnahmen kommen. Eine Verringerung des Mietertrages kann sich z.B. dann ergeben, wenn Verlängerungsoptionen seitens gewerblicher Mieter nicht wahrgenommen werden oder Mieterträge wegen Bonitätsverschlechterung von Mietern ganz oder teilweise ausbleiben oder wenn Mieter ausscheiden und neue Mietinteressenten ausbleiben. Im Falle der Neuvermietung können der dann geltende Mietspiegel oder eine geringere Nachfrage die Gesellschaft zur Reduzierung der Mieten oder dazu zwingen, nicht alle Nebenkosten umzulegen oder auf Sicherheiten zu verzichten, sodass die Mietrendite sinkt oder gefährdet ist. Es ist auch nicht sichergestellt, dass sich alle übernommenen oder vertraglich vereinbarten Mietvertragsbedingungen – z.B. Laufzeit, Wertsicherungsklauseln, Übernahme von Nebenkosten durch Mieter, Rückbauverpflichtungen bei Auszug des Mieters etc. – tatsächlich durchsetzen lassen, so dass Zusatzkosten für die Herstellung eines vermietungsfähigen Zustandes von der Gesellschaft aufzubringen sind. Solche zusätzlichen Aufwendungen reduzieren das Ergebnis für den Anleger. Mit dem Eigentum an der Immobilie sind regelmäßig Nebenkosten verbunden, die auch dann zu tragen sind, wenn die Immobilie nicht vermietet bzw. benutzt wird oder auch dann, wenn der Mieter grundsätzlich umlagefähige Nebenkosten tatsächlich nicht zahlt. Es kann also der Fall eintreten, dass von der Gesellschaft Kosten zu tragen sind, ohne dass entsprechende bzw. darüber hinausgehende Einnahmen erzielt werden. Folge solcher nicht kalkulierter Kosten ist ein entsprechend geringerer Überschuss bei der Gesellschaft und dadurch bedingt ein verschlechtertes Ergebnis beim Anleger. Ein weiteres Risiko ergibt sich nach dem Erwerb vermieteter Immobilien, wenn eine erforderlich werdende Anschlussvermietung nicht oder nur zu schlechteren Bedingungen erfolgen kann, als sie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart war. Ferner kann der kalkulierte Vermietungsaufwand höher als kalkuliert ausfallen, z.B. durch mietfreie Zeiten, vermieterseitige Ausbaukostenzuschüsse, Sonderausstattungen, höhere Makler- oder Marketingkosten und häufige Mieterwechsel. Diese Kosten können sich durchaus soweit summieren, dass die Immobilie keinen Ertrag erwirtschaftet und auch nur sehr schwer am freien Markt zu veräußern ist. Realisieren sich die vorgenannten Risiken während der Haltedauer der Immobilie, so besteht neben einer Verschlechterung der Rendite des Anlegers auch eine verschlechterte Vermarktungsmöglichkeit für die Immobilie und damit eine negative Beeinflussung des Ergebnisses bei der Fondsgesellschaft und bei den Anlegern im Hinblick auf einen Liquidations- oder Abfindungsanspruch. (6) Vermarktungsrisiko Die von der Gesellschaft erworbenen Immobilienobjekte sollen in der Regel innerhalb von ein bis drei Jahren nach Erwerb weiter veräußert werden. Konjunkturelle, wirtschaftliche oder strukturelle Veränderungen können dazu führen, dass erworbene Immobilien vorzeitig aus dem Bestand verkauft oder länger im Bestand gehalten werden müssen. Der Verkauf einer Immobilie kann auch zu einem ungünstigen Zeitpunkt notwendig werden, so dass die Immobilie unter dem Wert der Anschaffungs- Seite - 117 - kosten verkauft werden muss. Des Weiteren besteht das Risiko, dass beauftragte Immobilienmakler nicht den gewünschten Erfolg in der vorgesehenen Zeit herbeiführen können. Es ist nicht auszuschließen, dass der Käufer einer Immobilie nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann oder will. Auch können potentielle Nachfragegruppen nach gewerblich oder wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien aufgrund von steuerlichen Änderungen, geringeren Mittelzuflüssen, gesetzlichen Anlagerestriktionen etc. als Käufer ausfallen. Daher können sich niedrigere Verkaufspreise - als kalkuliert - ergeben. Auch kann eine Weiterveräußerung von Immobilien gänzlich unmöglich sein. Solche geringeren Verwertungserlöse beeinflussen das der Gesellschaft für Immobilienhandel zur Verfügung stehende Kapital und als Folge hiervon dann das Ergebnis der Gesellschaft und damit des Anlegers negativ. (7) Versicherungen – zufälliger Untergang Sollten in einem Schadensfall abgeschlossene Versicherungen nicht eintreten oder sollten die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um den vollen Schaden bzw. den aktuellen Wert der Immobilie zu ersetzen, hätte dies entsprechend negative Auswirkungen auf die Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft. Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs trägt ebenfalls die Gesellschaft. Immobilien, speziell in Ballungsräumen, können möglicherweise einem Kriegs- oder Terrorrisiko ausgesetzt sein. Ohne selbst von einem Kriegs- oder Terrorakt betroffen zu sein, kann eine Immobilie wirtschaftlich entwertet werden, wenn der Immobilienmarkt am Standort der Immobilie nachhaltig betroffen ist. Negative Wertbeeinflussungen reduzieren den Verwertungserlös für die Gesellschaft und die Teilhabe des Anlegers hieran. 5.2.2.2.2.2 Rechtliche Risiken (1) Fehlerhaftigkeit von Verträgen Zur Durchführung des Investitionsvorhabens hat die Gesellschaft eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen und wird auch zukünftig weitere Verträge abschließen. Es ist denkbar, dass diese Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, lückenhaft, unvollständig, fehlerhaft und/oder unvorteilhaft sind oder werden. Auch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetzesänderungen, Rechtsprechung u. Ä.) können sich nachteilig auf die Verträge auswirken. So ist es beispielsweise auch möglich, dass Klauseln in den in Vollzug des Eigentumserwerbs auf die Gesellschaft übergehenden Mietverträgen aufgrund nach Abschluss des jeweiligen Mietvertrages geänderter Rechtsprechung z. B. zu Endrenovierungen oder laufenden Schönheitsreparaturen aus heutiger Sicht unwirksam sein können und entsprechende Ansprüche gegen Mieter nicht durchsetzbar sind mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft dann entsprechende nicht kalkulierte Kosten tragen muss. Die daraus resultierenden Nachteile können zu einer nachteiligen wirtschaftlichen Entwicklung und/ oder zu einer Belastung der Liquidität der Gesellschaft führen. Aufgrund seiner Beteiligung an Seite - 118 - der Gesellschaft wirkt sich dies dann auch negativ für das Ergebnis beim Anleger aus. Es ist auch möglich, dass die Gesellschaft selbst oder Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Ansprüchen ausgesetzt werden, denen sie aus den vorhandenen liquiden Mitteln nicht nachkommen können. Sollte eine Finanzierung solcher Ansprüche durch Eigen- und/oder Fremdmittel nicht möglich sein, so könnte dies die Insolvenz mit nachfolgender Zwangsliquidation und Verwertung sämtlicher Aktiva bedeuten; für den Anleger kann dies letztlich auch zum Totalverlust seiner gesamten Beteiligung, also Beteiligungsbetrag und Abwicklungsgebühr, führen. (2) Fehlverhalten Sollten die wesentlichen Vertragspartner der Gesellschaft und/ oder von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, ihre übernommenen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen, besteht für den Anleger das Risiko, dass Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Dies kann die Werthaltigkeit der Vermögensanlagen gegebenenfalls auch erheblich und nachteilig mindern. Es besteht des Weiteren das Risiko, dass die Gesellschaft die ausbleibenden Mittel – beispielsweise um dessen ungeachtet anfallende Nebenkosten bedienen zu können – anderweitig refinanzieren muss, was zu einer Verringerung der langfristigen Liquidität führen kann. Auch dies kann beim Anleger zum Totalverlust der Einlage sowie der Abwicklungsgebühr führen. (3) Anspruchsdurchsetzung Soweit es zu Leistungsstörungen und/oder Meinungsverschiedenheiten bei Vertragsverhältnissen kommt, müssen diese gegebenenfalls durch die zuständigen Gerichte entschieden werden. Dies kann sehr lange Zeit in Anspruch nehmen, so dass die Gesellschaft trotz Bestehens eines entsprechenden Anspruchs diesen gegebenenfalls nicht zeitnah realisieren und gezwungen sein kann, diesen durch Aufnahme von Fremdkapital zwischenzufinanzieren. Dies führt wegen der damit einhergehenden Kosten dann – zumindest zeitweise – zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation. Soweit eine Finanzierung des Anspruches nicht möglich ist, führt dies zu einer Belastung der Liquidität der Gesellschaft bis hin zu deren Insolvenz. Über die Zeitdauer, die ein Rechtsstreit in Anspruch nimmt, besteht zudem die Möglichkeit, dass sich die Bonität des Prozessgegners derart verschlechtert, dass eine Forderung trotz Obsiegens vor Gericht nicht mehr realisiert werden kann. Auch dies kann zur Insolvenz der Fondsgesellschaft und damit zum Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr beim Anleger führen. 5.2.2.2.2.3 Steuerliche Risiken Die steuerlichen Ausführungen basieren auf den im Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und der aktuellen Rechtsprechung der Höchstgerichte. Die endgültige steuerliche Beurteilung des Einzelfalls, sowohl auf Ebene der Seite - 119 - Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene der Anleger, obliegt jedoch den Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichtsbarkeit. Daher kann die Finanzverwaltung in jedem Wirtschaftsjahr zu einer Beurteilung des steuerlichen Konzepts gelangen, die von der Darstellung in diesem Prospekt abweicht. Es ist ferner denkbar, dass sich die Verfahren zur Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse ändern. Dadurch können den Anlegern höhere steuerliche Ergebnisse zugerechnet werden, die bei diesen zu höheren steuerlichen Belastungen führen, ohne dass höhere Erträge aus der Fondsgesellschaft dies ausgleichen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich durch eine Änderung in der steuerlichen Einschätzung die Einkunftsart und gegebenenfalls die Zuweisung des Besteuerungsrechts ändert, was zu einer höheren Steuerpflicht oder zur Anwendung eines höheren Steuersatzes führen kann. Das Nachsteuerergebnis aus einer Beteiligung hängt von den individuellen steuerlichen Faktoren des Anlegers ab. Diese können in diesem Prospekt nur typisierend berücksichtigt werden. Insofern ist es möglich, dass beim einzelnen Anleger besondere Umstände zu einem schlechteren steuerlichen Ergebnis führen. Dies kann für den Anleger eine höhere steuerliche Belastung bedeuten. Der Anleger hat bei seiner Vermögensdisposition zu beachten, dass die Fondsgesellschaft und Gesellschaften, an denen sich die Fondsgesellschaft unter Umständen beteiligt, steuerlich transparent sind. Das bedeutet, dass er die ihm aus seiner Beteiligung zuzuordnenden Einkünfte auch dann zu versteuern hat, wenn die Fondsgesellschaft keine Ausschüttungen in dieser Höhe vornimmt. Es ist nicht sichergestellt, dass der Anleger die Steuern auf diese Einkünfte nicht aus anderen liquiden Mitteln finanzieren muss. Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung kann sich daraus ergeben, dass während der Beteiligungsdauer des Anlegers die zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften durch den jeweiligen Normgeber abgeändert werden. Es ist ferner denkbar, dass sich die Verfahren zur Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse ändern. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung der Höchstgerichte aufgrund einer geänderten Gesetzeslage oder auch bei unveränderter Gesetzeslage von der bisherigen Auffassung abweicht oder durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes angehalten sind, ihre bisherigen Auffassungen zu modifizieren. Auch dies kann negative Auswirkungen auf die steuerliche Belastungen des Anlegers haben. Nähere Informationen zur steuerlichen Beurteilung der Veranlagung finden Sie in Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.11 des Veranlagungsprospektes. 5.2.2.2.2.4 Bonität der Vertragspartner Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft wegen Zahlungsschwierigkeiten oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller Höhe und/oder nicht zeitgerecht nachkommen und sich hierdurch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft bzw. die Beteiligung des Anlegers ergeben. Seite - 120 - 5.2.2.2.2.5 Leistungserbringung der Vertragspartner Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot sind unterschiedliche Dienstleistungsverträge abgeschlossen worden oder gegebenenfalls noch abzuschließen. Es ist möglich, dass der im jeweiligen Vertrag beauftragte Leistungsumfang nicht im erforderlichen Umfang und/oder in der vereinbarten Qualität erbracht wird oder Vertragspartner ausfallen und die beauftragten Leistungen nur zu höheren Honoraren/ Kosten durch einen neuen Leistungspartner erbracht werden können. Insoweit besteht auch bei vertraglich vereinbarten Leistungen ein Kostenüberschreitungsrisiko, dessen Realisierung das Ergebnis für den Anleger verschlechtert. 5.2.2.2.2.6 Haftungsbegrenzung von Vertragspartnern In einigen der abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Dienstleistungsverträge haben die Vertragspartner ihre Haftung der Höhe nach für Fälle der einfachen Fahrlässigkeit beschränkt bzw. werden dies tun. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesellschaft durch einfache Fahrlässigkeit eines Vertragspartners ein Schaden entsteht, der nicht oder nur zum Teil bis zur vertraglich vereinbarten Höchstsumme vom Schadensverursacher ausgeglichen wird und im Übrigen der erlittene Schaden von der Fondsgesellschaft selbst getragen werden muss. Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaft und/oder den Wert der Beteiligungen an der Gesellschaft haben. Insgesamt kann der Beteiligungsverlauf für den Anleger dadurch nachteilig beeinflusst werden. 5.2.2.2.2.7 Platzierungsrisiko / Mittelherkunft / Liquidation Der Investitionsplan unterstellt, dass die Platzierung des geplanten Eigenkapitals des Fonds einen bestimmten angenommenen Ablauf hat. Die Platzierungsgarantie der fairvesta Group AG ist auf EUR 10.000.000 begrenzt. Soweit die tatsächliche Platzierung hinter dem geplanten Platzierungsverlauf zurückbleibt, können der im Prospekt abgebildete Investitions- und Finanzierungsplan sowie die Prognoserechnung nicht eingehalten werden, weil einige Kostenpositionen eine absolute, von der Höhe des platzierten Kapitals unabhängige Höhe aufweisen, mit der Folge, dass Finanzmittel, die zum Erwerb von Immobilien vorgesehen sind, nicht zur Verfügung stehen. Auch bei einer möglichen Aufnahme von zusätzlichen Fremdfinanzierungsmitteln sind wegen der damit einhergehenden zusätzlichen Finanzierungskosten die in der Prognoserechnung ausgewiesenen Erträge dann nicht oder nicht in der prognostizierten Höhe erzielbar. Dies verschlechtert das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft und das der Beteiligung des Anlegers hieran. Wenn die Gesellschafter daraufhin – vor allem auch wegen zu geringem Kommanditkapital – eine Rückabwicklung oder eine Liquidation der Gesellschaft beschließen, führen die platzierungsunabhängigen Kosten dazu, dass nur ein Teil der Einlage zurückerstattet werden kann oder aber ein Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr eintritt. Seite - 121 - 5.2.2.2.2.8 Investitionsplan/Prognoserisiko Jede unternehmerische Tätigkeit geht von Daten, Fakten, Tendenzen, tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten aus, die in der Vergangenheit und Gegenwart liegen, d. h. von • Inflation/Deflation • Zinsaufwendungen und Nebenkosten für Kredite • Zinserträge für Guthaben • Höhe von Verwaltungskosten • gesetzliche Rahmenbedingungen • Bedingungen des Nischenmarktes der Zwangsverwertung von Immobilien • Immobilieneinkaufs- und -verkaufspreise Auf Basis der aktuellen Daten, Fakten und Erkenntnisse wurde eine mögliche Entwicklung des Verlaufs der Fondsgesellschaft erarbeitet. Stellen sich die zugrunde gelegten Zahlen und Fakten als falsch heraus oder treten unvorhergesehene Umstände ein, so ist die ursprünglich erstellte Prognose falsch und die prognostizierten Zahlen werden nicht realisiert, was negative Auswirkungen auf die Rendite des Anlegers haben kann. Bei zukünftigen Änderungen der allgemeinen Wirtschaftsund/oder Gesetzeslage können sich erhebliche Veränderungen zur Prognoserechnung ergeben. Ein daraus folgender negativer Geschäftsverlauf kann den Ausfall von Investitionen und damit weitere negative Folgen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft nach sich ziehen. Dies kann zu einer deutlichen Absenkung der prognostizierten Rendite – sowie bei entsprechender Intensität im Einzelfall oder beim Zusammentreffen mehrerer der nachfolgend genannten Risiken – bis hin zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage sowie der Abwicklungsgebühr beim Anleger führen. (1) Inflation/Deflation, Währungsstabilität Während bei der Inflation das Preisniveau steigt mit der Folge, dass das vorhandene Kapital der Fondsgesellschaft u. U. nicht ausreicht, im geplanten Umfang Investitionen zu tätigen, sinkt das Preisniveau während einer Deflationsphase. Im Falle einer Inflation wären die möglichen Immobilienkäufe der Fondsgesellschaft und damit die Erlöse aus gekauften Immobilien eingeschränkt. Im Falle einer Deflation (negative Inflationsrate) hätten sinkende Preise für Immobilien und sinkende Mieten für einen angestrebten Verkauf von Immobilien negative Auswirkungen auf die Liquiditätslage und das wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft und die Beteiligung des Anlegers hieran. Da bestehende Verpflichtungen aus von der Fondsgesellschaft ggf. eingedeckten Finanzierungen bei einer Deflation nominell unverändert hoch bleiben, sind finanzielle Engpässe mit der Notwendigkeit der Aufnahme weiterer Finanzierungen oder der Vornahme des Immobilienverkaufs die Folge. Dabei beeinflussen die in der Deflationsphase fallenden Immobilienpreise das wirtschaftliche Ergebnis der Seite - 122 - Fondsgesellschaft und damit die Rendite des Anlegers zusätzlich negativ. Vor dem Hintergrund der andauernden Schuldenkrise in der Europäischen Union kann zudem nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Gemeinschaftswährung im Euroraum aufgegeben wird, während der Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall besteht für den Anleger das Risiko, dass er sein Abfindungsguthaben bzw. Entnahmen nicht in Euro, sondern in der nach einer Währungsreform an die Stelle des Euro getretenen Ersatzwährung erhält und hierdurch mit Blick auf die Kaufkraft der Ersatzwährung wirtschaftlich einen Wertverlust erleidet. (2) Zinsaufwendungen und Nebenkosten für Kredite zur Immobilienfinanzierung Welche Kreditzinsen bei einer möglichen künftigen Kreditaufnahme durch die Gesellschaft tatsächlich anfallen, steht im Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht fest. Die Gesellschaft verzichtet wegen der geplanten kurzen Haltedauer der einzelnen Immobilien von maximal drei Jahren auf jegliche Zinsfestschreibung. Dadurch können sich durch den laufenden An- und Verkauf erhöhte Bankbearbeitungsgebühren und Zinsbelastungen ergeben. Die der Prognoserechnung zugrunde gelegten Zinsbelastungen und Bankbearbeitungsgebühren können höher – als prognostiziert - ausfallen. Eine Finanzierung von Immobilien ist grundsätzlich nicht gesichert und muss mit den Banken jeweils objektspezifisch verhandelt werden. Ein weiteres Risiko ergibt sich daraus, dass beabsichtigte Fremdfinanzierungen nicht möglich sein können. Durch das Ausbleiben von Fremdfinanzierungsmitteln können ein gewünschter Hebeleffekt ausbleiben und/oder Liquiditätsdefizite entstehen, die die Begleichung von Verbindlichkeiten und/oder Ausschüttungen an die Anleger ganz oder teilweise vereiteln. Zudem können Verpflichtungen aus Darlehensverträgen, weil sie unabhängig von Einnahmen der Fondsgesellschaft aus Vermietungen oder Verkauf zu bedienen sind, bei Ausbleiben von Einnahmen bei der Fondsgesellschaft die Vornahme von Ausschüttungen an Anleger teilweise oder ganz vereiteln. (3) Zinserträge für Guthaben Welche Zinsen für etwaige liquide Mittel der Gesellschaft tatsächlich am Markt erzielt werden können, kann im Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht gesagt werden. Die tatsächlichen Guthabenzinsen aus der Zwischenanlage von liquiden Mitteln auf Geldmarktkonten können daher niedriger ausfallen als prognostiziert. Auch solche Mindereinnahmen beeinflussen das Ergebnis des Anlegers negativ. (4) Höhe der Verwaltungskosten Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verwaltungskosten höher als prognostiziert anfallen oder dass zukünftig grundsätzlich zusätzliche Kosten (möglicherweise auch im Hinblick auf Reglementierungen des Finanzmarktes auf europäischer oder nationaler Ebene, insbesondere in Zusammenhang Seite - 123 - mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie) entstehen, deren Anfall heute noch nicht erkennbar ist, und solche zusätzlichen Kosten das Ergebnis für den Anleger verschlechtern. (5) Rechtsänderungsrisiko Vor dem Hintergrund sich ständig ändernder Gesetze und im Zuge der Globalisierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gesetzeslage im Laufe der Jahre – auch erheblich – zum Nachteil der Beteiligten und/ oder der Gesellschaft ändern kann. Durch die Änderung zivilrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher oder sonstiger Vorschriften kann sich für die Beteiligten und die Gesellschaft eine nachteilige Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben. Gleiches gilt im Zusammenhang mit künftigen Entscheidungen von Gerichten, Steuer- und/oder Verwaltungsbehörden, die von der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage oder -auffassung abweichen. Die vorgenannten Änderungen können die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft und das erwartete Investitionsergebnis des Anlegers negativ beeinflussen und zu erheblichen Abweichungen von den kalkulierten Planzahlen führen. (6) Nischenmarkt der Zwangsverwertung Der Einkaufsmarkt der Gesellschaft bewegt sich in einem ausgesprochenen Nischenmarkt (Immobilien aus Bankverwertung, Zwangsversteigerungen und sonstigen Sondersituationen oder Zwangsverwertungen). Der Fortbestand dieses Nischenmarktes ist abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland. Dies kann im Falle eines starken wirtschaftlichen Aufschwungs und wesentlich erhöhter Immobiliennachfrage dazu führen, dass geeignete Objekte nicht in ausreichender Anzahl und/oder Größe für den Ankauf durch die Gesellschaft zur Verfügung stehen. Bei Wegfall des Nischenmarktes kann die Gesellschaft das Investitionsvorhaben nicht oder nicht mehr im geplanten Umfang realisieren mit der Folge, dass das Ergebnis für den Anleger hinter der Planung zurückbleibt. 5.2.2.2.2.9 Eigenkapital/Einzahlungszeitpunkt Platzierungsverzögerungen, nicht termingerecht eingezahltes Eigenkapital oder der Ausfall von Anlegern können zu erhöhten Finanzierungs- und Nebenaufwendungen führen. Werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger Einzahlung ihrer Einlage zahlungsunfähig, so besteht das Risiko einer nicht vollständigen Finanzierung des Vorhabens. Dies kann zu einer Reduzierung der dem Anleger zuzuweisenden wirtschaftlichen und steuerlichen Ergebnisse oder ggf. auch zur Notwendigkeit der Rückabwicklung mit der Folge des Eintritts der insoweit bereits oben geschilderten Risiken führen. Die gesamte Finanzierung der Fondsgesellschaft entsprechend der Prognose ist nur sichergestellt, wenn das entsprechende Kapital der Gesellschaft vollständig gezeichnet ist und alle Anleger ihren Einzahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen. Seite - 124 - 5.2.2.2.2.10 Widerruf von Beteiligungen (Rücktritt) Grundsätzlich steht jedem Anleger das Recht zu, seine Beteiligung innerhalb bestimmter Fristen zu widerrufen (bzw vom Vertrag zurückzutreten). Es besteht das Risiko, dass zu einem späteren Zeitpunkt durch Gerichte oder aufgrund dann gefestigter Rechtsprechung, festgestellt wird, dass die Widerrufs-/Rücktrittsbelehrung und/oder die Verbraucherinformationen nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügten und/oder nicht wirksam erfolgt sind und dadurch bedingt das gesetzliche Widerrufs-/Rücktrittsrecht der betreffenden Anleger – auch nach sehr langer Zeit – noch nicht erloschen ist und noch ausgeübt werden kann. Insofern ist es möglich, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Abschluss des öffentlichen Angebotes zur Beteiligung an der Gesellschaft, den Widerruf (bzw Rücktritt von) ihrer Beteiligung wirksam erklären. In diesem Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, dem widerrufenden/seinen Rücktritt erklärenden Anleger die geleisteten Zahlungen (Beteiligungssumme zzgl. Abwicklungsgebühr) zu erstatten. Dies hat Auswirkungen auf die für die Bedienung von anfallenden Kosten bzw. für Ausschüttungen zur Verfügung stehende Liquidität. Es ist möglich, dass die Gesellschaft in einem solchen Fall ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht mehr in voller Höhe nachkommen kann oder Ausschüttungen auch bis auf null reduziert werden müssen. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann nicht ausgeschlossen werden. Für die in der Gesellschaft verbleibenden Anleger kann dies den Totalverlust ihrer Beteiligung sowie der Abwicklungsgebühr bedeuten. 5.2.2.2.2.11 Mittelrückfluss Wesentlich für die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft sind die Mittelrückflüsse aus Beteiligungen, aus Mieten aus den zu erwerbenden Immobilienobjekten und aus Verkaufserlösen aus dem Abverkauf zuvor erworbener Immobilien. Jedes Ereignis, das sich direkt oder indirekt auf die Wirtschaftlichkeit der Immobilienobjekte in den Immobilienobjektgesellschaften oder in der Fondsgesellschaft auswirkt, kann Folgen für die Entwicklung der Beteiligung eines jeden einzelnen Anlegers haben. So können ausbleibende oder reduzierte Zahlungen von den Beteiligungsgesellschaften oder von Käufern oder Mietern von Immobilien drastische Auswirkungen auf die Liquidität der Fondsgesellschaft haben. Insbesondere bei ausbleibenden Zahlungen ist es möglich, dass die verbleibenden Einnahmen und Reserven nicht ausreichen, um den laufenden und/oder einmaligen Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft vollständig nachkommen zu können. Dies kann die Verwertung der Anteile an den Beteiligungsgesellschaften und/oder der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilien zur Folge haben und damit die Quelle künftiger Einkünfte zum Versiegen bringen. Reicht der Erlös aus der Verwertung aller Aktiva zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat dies die Insolvenz der Fondsgesellschaft und als Folge hiervon den Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr beim Anleger zur Folge. Seite - 125 - 5.2.2.2.2.12 Die Fondsgesellschaft (1) Ausschüttungen Es ist denkbar, dass im Rahmen von Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Abstimmungsverfahren Beschlüsse gefasst werden, die Ausschüttungen vorsehen, die über die gesellschaftsvertraglich eingeräumten Mindestentnahmerechte hinaus gehen. Da im Rahmen der Prognoserechnung von Entnahmen in Höhe der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Mindestentnahmerechte ausgegangen wurde, führen höhere Entnahmen dazu, dass der Fondsgesellschaft nur geringere Mittel für zukünftige Immobilieninvestitionen verbleiben. Hieraus resultieren dann eingeschränkte Gewinnerzielungsmöglichkeiten für die Zukunft. (2) Beendigung der Beteiligung, Sonderkündigungsrecht Im Rahmen der Prognoserechnung wurden Mittelabflüsse wegen der Abfindung in Folge von Kündigungen in angemessenem Umfang kalkuliert. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass sich die Anleger auf die Gesellschaftergruppen zu den Produktvarianten ESTATE Cash Flex und ESTATE Short Cash gleichmäßig verteilen. Sollten angenommene Kündigungsquoten überschritten werden und/oder die Mehrheit der Anleger sich generell für eine möglichst kurze Beteiligungsdauer entscheiden, würden hieraus resultierende höhere Mittelabflüsse folgen, so dass der Fondsgesellschaft nur geringere Mittel für zukünftige Immobilieninvestitionen verbleiben. Hieraus resultieren dann eingeschränkte Gewinnerzielungsmöglichkeiten der Gesellschaft in der Zukunft mit der Folge einer negativen Beeinflussung des Investitionsergebnisses für die verbliebenen Anleger der Gesellschaft. (3) Verzugszinsen auf ausstehende Einlagen Kommt ein Anleger seiner Verpflichtung zur Einzahlung seiner Einlage zuzüglich Abwicklungsgebühr nicht oder nicht fristgerecht nach, so ist er der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet. Fällige und nicht bezahlte Einlagen sind mit 1 % je Monat zu verzinsen, der Gewinnanspruch entsteht erst nach vollständiger Einzahlung der Einlage nebst Abwicklungsgebühr. Sollte ein Gesellschafter seine Einlage nicht oder nur teilweise leisten, ist die Geschäftsführung darüber hinaus berechtigt, den Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. (4) Ausschluss aus der Gesellschaft Verstößt ein Anleger nachhaltig gegen seine ihm obliegenden gesellschaftsvertraglichen Pflichten, kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Entsprechend kann der Registertreuhandkommanditist das Treuhandverhältnis mit einem Treugeber außerordentlich kündigen. Es ist nicht sichergestellt, dass der ausgeschlossene Anleger/Treugeber den vollständigen Betrag seiner Einlage Seite - 126 - nebst Abwicklungsgebühr zurückerhält, da das Abfindungsguthaben niedriger sein kann als das von ihm eingesetzte Kapital. 5.2.2.3 Anleger gefährdende Risiken Anleger gefährdende Risiken sind Risiken, die über den Verlust der geleisteten Kapitaleinlage und des Agios hinaus gehen und das weitere Vermögen des Anlegers gefährden. Insbesondere bei der Aufnahme von Fremdkapital durch den Anleger zum Zweck der Finanzierung der Beteiligung ist das Risiko einer Privatinsolvenz nicht ausgeschlossen (Maximalrisiko). 5.2.2.3.1. Flexibilität/Fungibilität Die Handelbarkeit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist im Vergleich zu börsennotierten Wertpapieren stark eingeschränkt. Über die Rückkaufgarantie der Emittentin hinaus besteht keine Sicherheit, dass die Veräußerung des Anteils überhaupt oder zu für den Anleger vertretbaren Konditionen möglich sein wird. Dies kann dazu führen, dass ein Anleger seine Beteiligung nicht oder nicht zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt veräußern oder anderweitig liquidieren und möglicherweise auch nur mit Verlust übertragen kann. 5.2.2.3.2. Beendigung der Beteiligung, Sonderkündigungsrecht Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Liquidation, das heißt der Verkauf aller Immobilen und die Auszahlung des nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlöses setzt einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter mit 75 % der teilnehmenden Stimmen voraus. Ob daher zur vom einzelnen Anleger gewünschten Zeit eine Auflösung und Liquidation der Gesellschafter erfolgt, ist ungewiss und vom einzelnen Anleger nicht zu beeinflussen. Unter Umständen bleibt der Anleger daher länger gebunden als von ihm gewollt bzw. wird die Beteiligung beendet, die der einzelne Anleger lieber fortsetzen würde. Sofern Anleger ihre Beteiligung wirksam kündigen, kann die Gesellschaft die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Falle einer Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft aussetzen und zeitlich strecken. Gelingt es der Gesellschaft nicht durch Ausschüttungsreduzierung oder sonstige Maßnahmen die notwendige Liquidität zu beschaffen, besteht das Risiko einer Zwangsliquidation. Im Rahmen einer Zwangsliquidation kann der Verkaufserlös verringert sein. Infolge der mit einer Liquidation verbundenen weiteren Kosten kann dies bis hin zu einem Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr des Anlegers führen. Seite - 127 - 5.2.2.3.3. Kündigungen des Registertreuhandvertrages, Erbfall Kündigt der Registertreuhandkommanditist den Registertreuhandvertrag ordentlich, besteht für mittelbar beigetretene Kommanditisten das Risiko, dass sie während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil als selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist übernehmen und für die Restlaufzeit halten müssen. Die hiermit verbundenen zusätzlichen Notar- und Gerichtskosten für die notwendige notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht und Handelsregistereintragung sind in diesem Fall vom Anleger zu tragen. Zusätzlich ist die Diskretion hinsichtlich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft aufgrund der Publizität des Handelsregisters dann nicht mehr gewahrt. 5.2.2.3.4 Persönliche Fremdfinanzierung der Beteiligung Soweit einzelne Anleger ihre Beteiligung ganz oder teilweise durch Aufnahme eines persönlichen Darlehens finanzieren, sind sie unabhängig von etwaigen Ausschüttungen aus der Gesellschaft verpflichtet, den Kapitaldienst für ihre persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten. Des Weiteren besteht das Risiko, Risiko, dass eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung vor vollständiger Tilgung, z.B. bei Ablauf der vereinbarten Dauer der Konditionenfestschreibung oder vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden kann. Auch der Totalverlust des eingesetzten Kapitals sowie der Abwicklungsgebühr kann eintreten, so dass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall keinerlei Rückzahlung zu erhalten. Insofern besteht das Risiko, dass die persönliche Anteilsfinanzierung – unabhängig von der Beteiligung an der Gesellschaft – zurückgeführt werden muss. Sollte der Anleger in einem solchen Fall private Vermögensgegenstände zur Absicherung einer solchen Finanzierung eingebracht haben, kann der Umstand eintreten, dass eine durch die Bank durchgeführte Sicherheitenverwertung unter Wert erfolgt und/oder selbst nach Verwertung der Sicherheiten noch Restverbindlichkeiten gegenüber der Bank bestehen bleiben; insoweit besteht das Risiko der Privatinsolvenz. 5.2.2.3.5 Haftung Die Fondsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) haftet mit dem im Handelsregister eingetragenen Haftkapital. Es besteht das Risiko, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um einen gegebenenfalls eintretenden Haftungsanspruch befriedigen zu können. Für die Fondsgesellschaft ist insoweit auch eine nachfolgende Zwangsliquidation mit Verwertung sämtlicher Aktiva nicht ausgeschlossen. Für den Anleger kann dies den Totalverlust seiner Beteiligung eingeschlossen die Abwicklungsgebühr bedeuten. Die einzelnen Anleger haften der Fondsgesellschaft bzw. den anderen Gesellschaftern gegenüber auf die vollständige Erbringung des gezeichneten Kapitalanteils zzgl. der Abwicklungsgebühr. Die persönliche Haftung des einzelnen Anlegers im Außenverhältnis kann gem. § 172 Abs. 4 dHGB aufgrund von Entnahmen bis zur Höhe des im Handelsregister eingetragenen Seite - 128 - Betrages (vorliegend 30 % der gezeichneten Einlage) wieder aufleben. Wird der Anleger insoweit durch Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, die Forderung des Gläubigers in Höhe der wieder aufgelebten Haftung unmittelbar zu begleichen. Gem. § 160 dHGB haftet der ausscheidende Kommanditist bis zur Höhe der gegebenenfalls wieder aufgelebten persönlichen Haftung noch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit diese bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind. Insoweit kann er auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft von Gläubigern der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Daneben kann ein Gläubiger ggf. auch den Anspruch der Gesellschaft auf vollständige Erbringung des Beteiligungsbetrages pfänden und den Anleger dann aufgrund dieser Pfändung in Anspruch nehmen. Bei Eintritt in die Gesellschaft haften Kommanditisten voll für die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister. Der Beitritt von Anlegern als Direktkommanditist erfolgt aufschiebend bedingt bis zur Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister. Bis dahin wird er im Innenverhältnis zur Gesellschaft so gestellt, als wäre er bereits wirksam beigetreten. Ob die Vermeidung der bis zur Eintragung als Kommanditist mit einem einzutragenden Haftkapital grundsätzlich unbegrenzten persönlichen Haftung erreicht wird, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Es besteht daher für den Direktkommanditisten das Risiko, bis zu seiner Eintragung im Handelsregister unbegrenzt persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die Haftungsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob der Anleger selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen wird oder seine Beteiligung über den von ihm beauftragten Registertreuhandkommanditisten gehalten wird. Die Anleger, die sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, haften nicht unmittelbar für Schulden der Gesellschaft. An ihrer Stelle hält der Registertreuhandkommanditist die Stellung eines Kommanditisten. Allerdings muss der Treugeber den Registertreuhandkommanditisten von einer Haftung aus der Beteiligung, die er für den Treugeber hält, freistellen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Treugeber dem Kommanditisten bezüglich der Haftung gleichgestellt. Bei Insolvenz der Fondsgesellschaft können Anleger sogar verpflichtet sein, ausstehende und/oder zurückgewährte Einlagen zur Insolvenzmasse zu zahlen. Dabei unterfallen dem Begriff „zurückgewährte Einlagen“ solche Ausschüttungen, die nicht durch vom Unternehmen erwirtschaftete Gewinne gedeckt sind. 5.2.2.4 Kumulation von Risiken Die vorstehenden Erläuterungen beschreiben die wesentlichen Risiken, die mit einer Beteiligung an der Gesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen Risikofaktoren können nicht nur einzeln auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen Auswirkungen hinaus verstärken. Weitere wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken existieren nach Kenntnis des Anbieters nicht. Seite - 129 - 5.2.3 Art der Vermögensanlagen und der Geschäftsstrategie 5.2.3.1 Die fairvesta Investitionsstrategie Um überdurchschnittliche Renditen mit Immobilienbeteiligungen erzielen zu können, muss man zunächst folgende grundsätzliche Frage beantworten: Wie entstehen Gewinne mit Immobilien? Wenn man einmal von einer nicht sicher kalkulierbaren Wertsteigerung bei Immobilien absieht, gibt es im Wesentlichen zwei verschiedene Renditemodelle mit unterschiedlicher Handlungsmaxime: Entweder es wird eine Immobilie gebaut oder erworben, um Rendite durch langfristige Mieterträge zu erwirtschaften. Das Handlungsprinzip lautet dabei: „Halten und verwalten“. Oder es wird eine Immobilie unter dem aktuellen Marktwert erworben, um sie möglichst schnell wieder mit Gewinn zu veräußern. Zusammen mit dem zwischenzeitlichen Mietertrag entsteht die Rendite. Je häufiger dieser Vorgang wiederholt wird, umso höher ist der Gesamtgewinn. Also das Prinzip: „Kaufen und verkaufen“. Die fairvesta Investitionsstrategie kombiniert beide Prinzipien. Diese Investitionsstrategie kann auf folgende einfache Formel gebracht werden: Gewinn = (Verkaufserlös – Einkaufspreis + Mietertrag) x Häufigkeit Die Ertragschancen steigen dabei deutlich durch die Anwendung der alten Kaufmannsregel: Im Einkauf liegt der Gewinn! Um Verkaufserlöse zügig realisieren zu können, muss man sich bereits beim Einkauf die Frage stellen: „Wo kann man Immobilien erwerben, die nachweisbar folgende Kriterien erfüllen?“ • Einkaufspreis deutlich unter dem amtlich festgestellten Verkehrswert (30 – 50 % unter dem Verkehrswert) • Nachgewiesener Mietertrag bei Erwerb (mindestens 10 %) • Qualitätsimmobilien in guter Lage ohne erheblichen Reparaturstau Immobilien aus Bankenverwertung und Zwangsversteigerung erfüllen häufig all diese Kriterien. Wirtschaftliche Ursachen der Eigentümer oder z.B. immer häufiger auch Erbauseinandersetzungen etc., die Ursache einer kurzfristigen Verwertung von Immobilien sind, ändern nichts an der Qualität der Seite - 130 - Immobilie! Der nachgewiesene Mietertrag von ca. 10 % bei Erwerb und die stillen Reserven (Differenz von Verkehrswert zu Einkaufspreis) bilden die Grundlage für eine solide Renditeerwartung und zusätzlich genügend Sicherheit und Attraktivität für einen potenziellen Käufer. Das folgende Beispiel soll die Investitionsstrategie und die damit verbundenen Ertragschancen verdeutlichen: PROGNOSE – Phase I Einkauf Nehmen wir einmal an, eine gemischt genutzte Immobilie in guter Lage kommt zur Verwertung. Der amtlich festgestellte Verkehrswert beträgt laut Gerichtsgutachten EUR 1 Mio., während die erzielbare Miete bei 7 % p.a. liegt. Im Zuge der Zwangsversteigerung sind Immobilien häufiger zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswertes zu erwerben. Also liegt unter Beachtung der Anlagerichtlinien unseres Hauses der Einkaufspreis im ungünstigen Fall bei EUR 700.000. Dem gegenüber steht ein Immobilienwert von EUR 1 Mio. laut Gutachten. Die stillen Reserven und somit das Ertragspotenzial beim Wiederverkauf betragen also EUR 300.000. Unterstellt, dass beim Erwerb einer solchen Immobilie 40 % Eigenkapital eingesetzt, in diesem Beispiel also aufgerundet EUR 300.000, und der Restkaufpreis in Höhe von EUR 400.000 mit Fremdmitteln finanziert wird (das entspricht gerade einmal ca. 40 % des gerichtlich festgestellten Verkehrswertes), wirkt sich diese Vorgehensweise positiv auf die Eigenkapitalrendite aus. Denn dadurch bietet sich gleichzeitig die Möglichkeit, mit dem verbleibenden, nicht eingesetzten, Eigenkapital eine weitere Immobilie zu erwerben. Nach dem Ankauf der Immobilie erfolgt jetzt die Vorbereitung für einen baldigen Verkauf. Um die stillen Reserven zu realisieren, ist es Ziel, das Objekt so schnell und so gut wie möglich zu veräußern. Avisiert ist hier eine Zeitspanne von 3 Jahren. In der Zwischenzeit erzielen wir Gewinne aus dem Mietertrag. Seite - 131 - PROGNOSE – Phase II Vermietung Vom Eigentümerwechsel der Immobilie sind die Mietverträge in keiner Weise betroffen. Die Mietverträge gehen vielmehr auf den neuen Eigentümer / Erwerber mit allen Rechten und Pflichten über und damit natürlich auch die Mietansprüche gegen die Mieter. Deshalb bleiben die Mieten und in Folge dessen auch der Mietertrag unverändert bestehen. Dies angewendet auf das oben skizzierte Beispiel bedeutet: 7 % aus EUR 1 Mio. ergibt somit EUR 70.000 Mieteinnahmen. Davon müssen die Kosten für Instandhaltung, Rückstellungen, Verwaltung, Abgaben und Steuern abgezogen werden. Veranschlagen wir dafür pauschal 20 % der Mieteinnahmen, sind dies also EUR 14.000. Ebenfalls kommen die Zinsen für das Hypothekendarlehen von angenommen 6 % auf EUR 400.000, also EUR 24.000 in Abzug. Somit verbleibt nach Abzug aller Kosten ein Überschuss von EUR 32.000 p.a. Bezogen auf das eingesetzte Eigenkapital von EUR 300.000 entspricht das einer laufenden Mietrendite von ca. 10,67 % pro Jahr. Diese zusammen mit dem Ertrag aus dem Verkauf der Immobilie bildet die Gesamtrendite. PROGNOSE – Phase III Verkauf Angenommen die Immobilie wird nach 3 Jahren, ohne Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung, zum amtlichen Verkehrswert veräußert. Demnach ergäbe sich folgende Ertragsrechnung: Der Verkaufserlös beträgt EUR 1 Mio. Zieht man davon den Einkaufspreis von EUR 700.000 ab und zahlt das Darlehen in Höhe von EUR 400.000 zurück, bleibt ein Verkaufsgewinn von EUR 300.000 sowie das eingesetzte Eigenkapital von EUR 300.000 übrig. Dies entspräche einer Verdoppelung des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung. PROGNOSE – Phase VI Gewinnermittlung Der Gesamtgewinn ergibt sich aus den Mietüberschüssen während der Haltedauer und der Verkaufsgewinne. Das bedeutet im vorliegenden Beispiel: Der Mietüberschuss von jährlich EUR 32.000 beträgt in 3 Jahren insgesamt EUR 96.000. Zusammen mit dem Verkaufsgewinn ergibt sich somit ein Gesamtgewinn von EUR 396.000. Bezogen auf das eingesetzte Eigenkapital ist das ein Vorsteuergewinn von ca. 132 % oder aber eine Vorsteuerrendite von ca. 32,38 % pro Jahr. PROGNOSE – PHASE V REINVESTITION Nach Abzug der Verwaltungskosten und anfallenden Steuern können die verbleibenden Beträge als neues Eigenkapital wieder investiert werden. Je öfter man diesen Vorgang wiederholt, umso höher wird der Gesamtgewinn bezogen auf die ursprünglich eingesetzten Eigenmittel. Seite - 132 - 5.2.3.2 Der Immobilienmarkt in Deutschland Investitionen wird die Gesellschaft ausschließlich auf dem deutschen Immobilienmarkt tätigen. Die Kenntnis dieses Marktes und dessen zukünftiger möglicher Entwicklung ist unverzichtbare Voraussetzung für erfolgreiche Investitionen. Durch die massive Reduzierung der Neubaugenehmigungen und erhebliche Einbrüche in der Bautätigkeit in den letzten Jahren ist der Wohnungsimmobilienbestand in Deutschland nach wie vor nicht nachhaltig gesichert. Nachdem die Bautätigkeit in Deutschland mehrere Jahre unter 1 % des Immobilienbestandes gefallen war, ist davon auszugehen, dass sich auch in Zukunft weitere Engpässe auf dem Immobilienmarkt ergeben. Denn der Immobilienmarkt deckt trotz leicht anziehender Baukonjunktur nach wie vor nicht den Bestandswegfall auf dem Wohnungssektor. Um den langfristigen Bedarf in Deutschland zu decken, müssten 280.000 bis 300.000 Wohnungseinheiten jährlich errichtet werden, in 2008 wurden gerade einmal 148.000 Baugenehmigungen erteilt, dieser Trend wird durch die Finanzkrise derzeit weiter anhalten. Seite - 133 - Der Immobilienmarkt hat sich in den letzten Jahren erheblich gewandelt. Während in den 70er Jahren die Menschen aus der Stadt zogen und sich bevorzugt auf dem Land niederließen, ist seit einigen Jahren ein Umkehrtrend zu verzeichnen: die Menschen ziehen vom Land wieder in die Stadt. Von den Arbeitnehmern wird u.a. durch Hartz IV mehr Mobilität abverlangt. Somit ist der Wohn- und Lebensraum zukünftig in der Nähe des Arbeitsplatzes. Dies führt schon heute in Großstädten und in den Mittelzentren zu Engpässen und somit zu Preissteigerungen im Wohnungsmarktbereich. Dieser Trend wird sich nach diesseitiger Einschätzung in Zukunft noch erheblich verstärken. Seite - 134 - Während im Jahr 2007 Immobilien für ca. EUR 114 Mrd. ge- und verkauft wurden, waren es im Jahr 2010 Immobilien für ca. EUR 108 Mrd. Dabei haben im Jahr 2010 ca. 93,45% aller gekauften und verkauften Immobilien in Deutschland durch den geregelten Immobilienmarkt, z.B. durch Immobilienmakler, Zeitungsanzeigen und Internetangebote den Eigentümer konventionell gewechselt. So kaufen auch z.B. Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Rentenkassen und vermögende Privatleute ihre Immobilien. Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG wird in diesem geregelten Markt ebenfalls ihre Immobilien verkaufen, während der Ankauf von Immobilien durch die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG im Bankenverwertungs- und Zwangsversteigerungsmarkt sowie Immobilien aus Sondersituationen erfolgen wird. Im Jahr 2010 wurden Immobilien zum Verkehrswert von ca. EUR 13,6 Mrd. zwangsversteigert (Quelle Argetra). Bei Zwangsversteigerungen wurden im Durchschnitt bei Objekten ab einer Million Verkehrswert und mehr lediglich 50 % – 70 % des Verkehrswertes als Kaufpreis erzielt. Dies bedeutet, dass der Verwertungsmarkt ca. 6,5 % des Gesamtmarktes ausmacht. Der Nischenmarkt: Die Zahl der Zwangsversteigerungen in Deutschland befindet sich auf hohem Niveau. Im Jahr 2008 lag die Zahl der Zwangsversteigerungstermine bei 88.000, diese Zahl verringerte sich in 2009 auf 86.617 Zwangsversteigerungstermine mit einem Verkehrswertvolumen in Höhe von EUR 15,11 Mrd., und veränderte sich im Jahr 2010 geringfügig auf 82.208 Zwangsversteigerungen mit einem Volumen von EUR 13,6 Mrd. Die Anzahl der Zwangsversteigerungen bei den mehr als 1500 Amtsgerichten wird sich über viele Jahre hinweg auf hohem Niveau einpendeln, wobei sich die Finanzkrise erst zeitlich verzögert auswirken wird, da die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens bei den Amtsgerichten zwischen ca. 2 und 3 Jahren liegt. Seite - 135 - Die Zahl der Zwangsversteigerungen in 2009 untergliedert sich wie folgt: ca. 65% Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen und ca. 35% Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbe und Industrie. Für das Jahr 2010 steht noch keine Einzelaufschlüsselung der Immobiliengattungen zur Verfügung. Das bedeutet, dass allein aus dem Zwangsversteigerungsmarkt fairvesta ein „Einkaufsmarkt“ von ca. EUR 7,07 Mrd. zur Verfügung steht, aus dem fairvesta sich die interessantesten Immobilien heraussuchen kann. Hinzu kommen der Bankverwertungsmarkt, Erbauseinandersetzungen und andere Sondersituationen. 5.2.3.3 Erfahrungen mit der Umsetzung des Geschäftsmodells Die erste Beteiligungsgesellschaft fairvesta erste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH (EUR 10 Mio.), die als erste mit dem hier dargestellten Geschäftsmodell auf den Markt gegangen ist, wurde im Jahre 2002 gegründet. Die Nachfolgegesellschaften fairvesta zweite Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH (EUR 10 Mio.) im Jahr 2003, fairvesta dritte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH (EUR 15 Mio.) im Jahr 2003 und fairvesta vierte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 2005 (EUR 100 Mio.) sowie die fairvesta fünfte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (EUR 20 Mio.) in 2006 und fairvesta Private Placement GmbH & Co. KG (EUR 25 Mio.) und fairvesta sechste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (EUR 60 Mio.) in 2008. Es folgten die Emissionen Mercatus VII, Mercatus VIII und Mercatus IX mit ebenso signifikanten Volumen, sowie der Bestandshaltungsfonds fairvesta Chronos I und der Spezialitätenfonds fairvesta Lumis I für Investitionen in spanische Luxusimmobilien. Details lassen sich der testierten Leistungsbilanz entnehmen, die fairvesta jährlich für sämtliche emittierten Kapitalanlagen ermitteln lässt. Die fairvesta zweite Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH wurde planungsgemäß zu 2011 erfolgreich aufgelöst und für die Anleger abgewickelt. Das erzielte Ergebnis für die Anleger schlägt mit 12,37 % p.a. zu Buche. Alle Emissionen wurden erfolgreich am Markt platziert. Die vorgenannten Beteiligungsgesell- Seite - 136 - schaften haben das dieser Emission zugrundeliegende Geschäftsmodell erfolgreich umgesetzt. Der erste Immobilienerwerb erfolgte Ende 2004 durch die fairvesta erste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH. Alle wurden wieder mit Gewinn weiterverkauft und erneut reinvestiert. Insgesamt haben die vorgenannten Gesellschaften bis heute an mehr als 70 Standorten in der Bundesrepublik Deutschland Immobilien erworben und teilweise bereits weiterveräußert. Seite - 137 - Kapitel 6: Kontrollvermerke Seite - 138 - Unterfertigung nach Kapitalmarktgesetz Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen, Deutschland, unterfertigt den Veranlagungsprospekt gemäß § 8 Abs. 1 KMG als Emittentin. Tübingen, am 9. Februar 2012 ____________________________________________________ fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, vertreten durch die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hermann Geiger Seite - 139 - Kontrollvermerk des Prospektkontrollors Wir haben den Prospekt gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 KMG auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert. Bei der Veranlagung handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken und Chancen. Auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals kann daher nicht ausgeschlossen werden. Die PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Wolfholzgasse 1/3, 2345 Brunn am Gebirge, erklärt hiermit als Prospektkontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 KMG, dass der vorliegende Veranlagungsprospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden wurde. Der Prospekt enthält alle Angaben, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin, ihre Entwicklungsaussichten und über die mit der angebotenen Veranlagung verbundenen Rechte, Chancen und Risiken zu bilden. Als Prospektkontrollor: Brunn am Gebirge, am 9. Februar 2012 PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH Mag. Angelika Klier Wirtschaftsprüferin Seite - 140 - Zusatzprospekt für Veranlagungen in Immobilien Angaben gemäß § 14 KMG – Schema D Kapitel 1: Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haften Siehe Schema C, Kapitel 1 des Veranlagungsprospekts. Kapitel 2: Angaben über die angebotene Veranlagung in Immobilien 2.1 Rechtsform der Veranlagung, Gesamtvolumen und allfällige Stückelung Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkte 2.4 und 2.1.17 des Veranlagungsprospekts. 2.2 Art der Veranlagungsgemeinschaft (offene oder geschlossene Form) Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.5 des Veranlagungsprospekts. 2.3 Art, Anzahl und Lage (In- und Ausland) der vorhandenen Immobilien und Art und Anzahl der zu erwartenden Immobilien Die Emittentin verfügt zum Zeitpunkt der Projektausgabe über keine konkreten Immobilienobjekte. Vielmehr ist beabsichtigt, entsprechend des jeweiligen Platzierungsstandes und dem damit verbundenen Eigenkapital, dieses zu investieren und die Projektgröße dem vorhandenen Eigenkapital entsprechend anzupassen. Genaue Angaben über Art und Anzahl der zu erwerbenden Immobilien können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden. Fest steht jedenfalls, dass die Emittentin beim Erwerb von Immobilien die verbindlichen Anlagerichtlinien einzuhalten hat und weiters, dass ausschließlich Immobilien in Deutschland erworben werden. Zu den Anlagerichtlinien vgl. § 20 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1). 2.4 Grundsätze, nach denen die Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung der Immobilien erfolgt Die Emittentin ist zur Einhaltung der in § 20 des Gesellschaftsvertrages geregelten Anlagerichtlinien (Anlage 1) verpflichtet. Deren Einhaltung ist zusätzlich durch den eingeschalteten Mittelverwendungskontrolleur und dem ihn verpflichtenden Mittelverwendungskontrollvertrag (siehe Anlage 3) abgesichert. Zur Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien bedient sich die Emittentin der fairvesta Group AG, nach Maßgabe des zwischen Ihnen abgeschlossenen Dienstleistungs- und Servicevertrages (siehe Anlage 4). 2.5 Vertriebs- und Managementkosten der Veranlagungsgemeinschaft, jeweils nach Höhe und Art der Verrechnung unter Angabe der Leistungen der Verwaltung Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkte 2.14 und 2.26 des Veranlagungsprospekts. 2.6 Rechtsbeziehungen der Veranlagungsgemeinschaft zu den in den Vertrieb und in das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingeschalteten Dritten und die von den Dritten verrechneten Kosten und erbrachten oder zu erbringenden Leistungen Hier wird auf die Ausführungen im Prospekt verwiesen. Siehe insbesondere Schema C, Kapitel 2, Punkte 2.1.17, 2.14 und 2.26 des Veranlagungsprospekts. 2.7 Methoden der Wertermittlung, die innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft einheitlich sein müssen Eine laufende Wertermittlung der Immobilien ist nicht vorgesehen, daher erfolgt auch keine laufende Bewertung der Anteile der Anleger. Zu den Bewertungsgrundsätzen siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.15 des Veranlagungsprospekts. Gemäß den Anlagerichtlinien (vgl § 20 des Gesellschaftsvertrages, Anlage 1) darf ein Erwerb nur auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen erfolgen, welches im Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht älter sein darf als 36 Monate. Ist kein solches Verkehrswertgutachten vorhanden, hat die Emittentin ein solches vor Erwerb erstellen zu lassen. Beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung wird das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zugrunde gelegt. Im Falle der Auseinandersetzung wird der Wert einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie dann zum 31.12. eines Kalenderjahres neu bewertet, wenn die Immobilie vor mehr als drei Jahren erworben wurde und das Verkehrswertgutachten für die Immobilie zum Bilanzstichtag älter als drei Jahre ist oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert wesentlich erhöht oder verringert hat Der Gutachter darf in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Interessenskollision zur Emittentin stehen. Seite - 142 - 2.8 Je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungsund Verbesserungsarbeiten, Art der Betriebskostenverrechnung Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Immobilien erworben. 2.9 Bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind, je Immobilie Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Immobilien erworben. Über Belastungen von Immobilien kann daher derzeit keine Angabe gemacht werden. Es ist geplant, die Immobilien fast ausschließlich mit Eigenkapital zu finanzieren. Allein im Planjahr 2015 ist die kurzfristige Aufnahme von Fremdmitteln in Höhe von EUR 29 Mio. vorgesehen, welche innerhalb eines Jahres wieder getilgt werden sollen. Aus diesem Grund und weil die Geschäftsführung durch den Gesellschaftsvertrag ermächtigt ist, gegebenenfalls bis zur Höhe von 60 % der Anschaffungskosten von Anlageobjekten Fremdkapital aufzunehmen, kann es auch zur Einräumung von Pfandrechten (Hypotheken) zugunsten der Fremdkapitalgeber (Banken) auf den zu erwerbenden Liegenschaften kommen. Eine Belastung angekaufter Liegenschaften durch übernommene Lasten (z.B. Servituten, Reallasten) kann nicht ausgeschlossen werden. 2.10 Nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses und die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.17 des Veranlagungsprospekts. Der jährliche Rechenschaftsbericht wird nach Anlage E zum KMG, Schema E, erstellt. 2.11 Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresgewinnes bzw. überschusses Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.18 des Veranlagungsprospekts. 2.12 Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.20 des Veranlagungsprospekts. Seite - 143 - 2.13 Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung Die Veranlagung ist grundbücherlich nicht besichert. Das Eigentumsrecht der Emittentin an den von ihr erworbenen Immobilien wird im Grundbuch einverleibt. 2.14 Zukünftige Stellung und Rechte des Anlegers bei strukturellen Veränderungen Sowohl Kommanditisten als auch Treugeber sind in der Gesellschafterversammlung der Emittentin stimmberechtigt. Bestimmte strukturelle Änderungen und größervolumige Geschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Anleger. Auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Emittentin (siehe Anlage 1, §§ 20 und 27) wird ausdrücklich verwiesen. 2.15 Angaben über allfällige Bezugsrechte und deren Preise bzw. deren Preisermittlung für die Anleger im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens und Angaben, in welcher Form die bestehenden Vermögensrechte der Anleger gegenüber neuen Anlegern gesichert sind oder angemessen ausgeglichen werden Es bestehen keine derartigen Bezugsrechte. Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.24 des Veranlagungsprospekts. 2.16 Projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität Siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2 des Veranlagungsprospekts. Die dortige Methode entspricht einer Liquiditätsplanung und einer Plan-Gewinn- und Verlust-Rechnung. 2.17 Möglichkeiten der Aufgabe der Veranlagung und Ermittlung des Aufgabepreises 2.17.1 Aufgabe der Beteiligung 2.17.1.1 Ordentliche Kündigung Die Anleger sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit (d.s. 10 Jahre in der Variante ESTATE Cash Flex und 5 Jahre in der Variante ESTATE Short Cash). Das Jahr, in dem der Beitritt des Anlegers erfolgte, bleibt bei der Berechnung der Mindestvertragslaufzeit außer Ansatz. Seite - 144 - Eine Kündigung ist immer nur zum Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zehn volle Monate. Die Kündigung muss bis spätestens zum 28.02. eines Jahres bei der jeweils anderen Vertragspartei zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei fristgerechter Kündigung erfolgt die Auszahlung des sich zum 31.12. des Jahres ergebenden Auseinandersetzungsguthabens am 30.06. des folgenden Jahres (außer bei Liquiditätsmangel der Gesellschaft; vgl. § 29 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Der Anleger hat das Recht, seine Beteiligung auch teilweise zu kündigen und mit dem verbleibenden ungekündigten Teil die Beteiligung fortzuführen. Der Teilkündigungsbetrag ist so zu wählen, dass der gekündigte Teil volle tausend Euro beträgt und der verbleibende Nominal-Kommanditanteil, mit welchem die Beteiligung fortgeführt wird, mindestens 30 % des ursprünglichen Kommanditanteils, mindestens jedoch EUR 10.000, beträgt. Für den verbleibenden Beteiligungsbetrag wird die Beteiligung zu den gleichen Bedingungen fortgeführt. Für die Teilkündigung erhält die Geschäftsführung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 0,5 % des Teilauszahlungsbetrages. 2.17.1.2 Außerordentliche Kündigung Anleger können aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. 2.17.1.3 Sonderkündigungsrecht Dem Anleger steht bei nachgewiesenem Eintritt dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit mehr als 50 % nach Beitritt ein Sonderkündigungsrecht mit 6-Monatsfrist zum Jahresende zu, wenn er die Gesellschaft unverzüglich nach Feststellung über diesen Umstand unterrichtet hat. Die Kündigung ist in diesem Fall innerhalb einer Frist von 6 Monaten schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides über die Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die zuständige Stelle an den Betroffenen. Im Falle der Ausübung dieses Sonderkündigungsrechtes erfolgt die Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum 30.06. des auf die Kündigung folgenden Jahres (außer bei Liquiditätsmangel der Gesellschaft; vgl § 29 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), ohne dass eine Entschädigungszahlung wegen vorzeitigen Ausscheidens fällig wird. 2.17.1.4 Form der Kündigung Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Seite - 145 - 2.17.1.5 Besonderheiten für Treugeber 2.17.1.5.1 Gesellschaftsvertrag Im Hinblick auf die mittelbar beteiligten Treugeber bevollmächtigt der Registertreuhandkommanditist, dem nach dem Gesellschaftsvertrag (Anlage 1) das Recht eingeräumt ist, seine Beteiligungen teilweise entsprechend den treuhänderisch gehaltenen Anteilen und unabhängig von Kündigungsfristen dann zu kündigen, wenn das entsprechende Registertreuhandverhältnis zwischen ihm und dem betroffenen Treugeber endet, jeden einzelnen Treugeber, in seinem Namen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft Kündigungen betreffend den jeweiligen treuhänderisch gehaltenen Anteil nach Maßgabe vorstehender Regelungen zu erklären und/oder entgegenzunehmen. 2.17.1.5.2 Registertreuhandvertrag Der Registertreuhandvertrag erlischt, soweit der Treugeber gegenüber der Fondsgesellschaft seine Beteiligung ordentlich gekündigt hat (siehe oben Punkt 2.17.1.1). Diese Kündigung gilt gleichzeitig als Kündigung des Registertreuhandvertrages. Eine Kündigung ist ausschließlich schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, nicht jedoch vor Ablauf der Mindestlaufzeiten des Gesellschaftsvertrages (d.s. 10 Jahre in der Variante ESTATE Cash Flex und 5 Jahre in der Variante ESTATE Short Cash) möglich. Endet der Registertreuhandvertrag durch Kündigung oder Tod des Treugebers, wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber anbieten, die Beteiligung als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist fortzuführen und dementsprechend eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zu erteilen. Erteilt der Treugeber diese Vollmacht nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen, wird der Registertreuhandkommanditist seinerseits die entsprechende Beteiligung an der Fondsgesellschaft kündigen und dem Treugeber den Anspruch auf ein ggf. bestehendes Abfindungsguthaben abtreten. Erteilt der Treugeber auf seine Kosten die Handelsregistervollmacht, wird die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft die Eintragung des vormals als Treugeber beteiligten Anlegers im Handelsregister bei gleichzeitiger entsprechender Herabsetzung der Beteiligung des Registertreuhandkommanditisten auf Kosten des ehemaligen Treugebers herbeiführen. Der Treugeber ist berechtigt, den Registertreuhandvertrag außerordentlich zu kündigen. Für die Folgen einer solchen Kündigung gelten – sofern die Kündigung nicht mit einer Kündigung bzw. einem Ausschluss seitens der Fondsgesellschaft gegenüber dem Treugeber einhergeht, sodass dann die im Gesellschaftsvertrag geregelten Ausscheidungsfolgen eintreten – die vorgenannten Regeln entsprechend. Seite - 146 - 2.17.2 Ermittlung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Anlegers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Saldos der Kapitalkonten I, II und IV des Anlegers im Verhältnis zum Saldo der entsprechenden Kapitalkonten aller Gesellschafter und Anleger. Die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Maßgeblich ist der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Für die Bewertung des Immobilienvermögens gilt abweichend vom in der Jahresbilanz ausgewiesenen Buchwert Folgendes: die Immobilien werden grundsätzlich mit dem Wert des zuletzt erstellten Verkehrswertgutachtens eingestellt. Der Wert einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie wird dann zum 31.12. eines Kalenderjahres neu bewertet, wenn die Immobilie vor mehr als drei Jahren erworben wurde und das Verkehrswertgutachten für die Immobilie zum Bilanzstichtag älter als drei Jahre ist oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert wesentlich erhöht oder verringert hat. Von dem so festgestellten Verkehrswert der Immobilien der Gesellschaft sind sodann pauschale Vermarktungskosten in Höhe von 4 % in Abzug zu bringen. Der sich so ergebende verbleibende Immobilienwert der Gesellschaft stellt die Basis für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens dar. Ein ideeller Geschäftswert bleibt in jedem Fall außer Ansatz. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt grundsätzlich in Geld und in einem Betrag, sie ist grundsätzlich zum 30.06. des Folgejahres fällig. Sollte die Gesellschaft zum Auszahlungszeitpunkt nicht über die erforderliche Liquidität verfügen, kann das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen Raten, jährlich im Nachhinein ausgezahlt werden. In diesem Fall verzinst sich das nicht ausgezahlte Guthaben mit 5 % p. a. ab Fälligkeit. Soweit eine Vielzahl von Anlegern die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zeitgleich verlangt, wird die Gesellschaft die für die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorhandene Liquidität anteilsmäßig auf diese verteilen. Wird über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens keine Einigung erzielt, so wird dieses vom Abschlussprüfer im Sinne eines Schiedsgutachtens verbindlich für alle Beteiligten festgestellt. Ist ein Abschlussprüfer nicht bestellt, so wird ein Schiedsgutachter auf Antrag eines der Beteiligten von der Industrie- und Handelskammer Tübingen/Reutlingen ernannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt der ausscheidende Gesellschafter, falls das Schiedsgutachten nicht zu einem um mindestens 10 % höheren Abfindungsbetrag führt, als durch die Gesellschaft errechnet. Ausscheidende Anleger können für die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens von der Gesellschaft keine Sicherheit verlangen. Seite - 147 - Soweit dem ausscheidenden Anleger die Einlage im Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt wird, kommt es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 172 Abs. 4 dHGB zu einer Nachhaftung. 2.17.3 Veräußerbarkeit der Beteiligung Zur Veräußerbarkeit der Beteiligung siehe Schema C, Kapitel 2, die Punkte 2.13 und 2.25 des Veranlagungsprospekts. 2.18 Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.28 des Veranlagungsprospekts. Seite - 148 - Kapitel 3: Angaben über Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sind 3.1 Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand Die Emittentin hat mit Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4, § 1) die fairvesta Group AG mit der Anlegerverwaltung und auf Grundlage eines zu errichtenden Eigenkapitalbeschaffungsvertrages die fairvesta International GmbH beauftragt, Anleger zu vermitteln, die sich durch Übernahme eines Beteiligungsbetrages an der Fondsgesellschaft beteiligen, wobei sich die fairvesta International GmbH zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages von ihr ausgesuchter und unterbeauftragter Dritter bedienen darf. 3.1.1 Vertragspartner Dienst- fairvesta Group AG leistungs- und Servicevertrag: Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen, Deutschland Unternehmensgegenstand: Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland, die Erbringung von Dienstleistungen aller Art gegenüber Beteiligungsunternehmen und anderen Unternehmen sowie die Ersteigerung, der Ankauf und Verkauf, die Übernahme und der Verkauf von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten, der fallweise Kauf und der Verkauf von Einzelforderungen mit und ohne grundpfandrechtliche Unterlegung, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien im In- und Ausland. Die Gesellschaft darf außerdem Emissionen für Grundstücksfonds in der Rechtsform einer GmbH oder einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform vornehmen. Ferner kann die Gesellschaft für andere Unternehmen die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen und sie ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. 3.1.2 Vertriebspartner: fairvesta International GmbH Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen, Deutschland Unternehmensgegenstand: Der Service und die Dienstleistung für fremde Dritte im Bereich Büro- und Personalservice (ohne Verleihung), die Seite - 149 - Erfüllung von Buchhaltungsaufgaben sowie die Geschäftsführung und Leitung und die Komplementärfunktion von anderen Unternehmen sowie die Vergabe internationaler Franchiserechte an den Produkten der fairvesta Unternehmensgruppe. 3.1.3 Komplementärin: fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen, Deutschland Unternehmensgegenstand: Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Übernahme der Geschäftsführung und persönlichen insbesondere Beteiligung die als Haftung bei Übernahme Handelsgesellschaften, und geschäftsführende Verwaltung persönliche einer haftende Gesellschafterin bei der Kommanditgesellschaft in Firma fairvesta Lumis I GmbH & Co. KG 3.1.4 Registertreuhandkommandi- tist: fairvesta Treuhand GmbH Geschäftsanschrift: Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen Sitz: Tübingen Unternehmensgegenstand: Halten von Gesellschaftsanteilen an Unternehmen im eigenen Namen, aber für Rechnung von Treugebern im Wege der Registertreuhandschaft 3.1.5 Mittelverwendungskontrolleur: Hoffmann GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftsanschrift: Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen Sitz: Reutlingen Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Weitere Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sein sollen, sind zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vorgesehen oder bekannt. Seite - 150 - 3.2 Personen, die mit der Geschäftsleitung und der Aufsicht über die Geschäftsleitung betraut sind Die Komplementärin fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH ist mit der Geschäftsführung betraut. Siehe dazu auch in Schema C, Kapitel 3, die Punkte 3.2 und 3.3 des Veranlagungsprospekts. Die Komplementärin hat keinen Aufsichtsrat. Der Mittelverwendungskontrollor Hoffmann GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuer- beratungsgesellschaft überwacht die Verwendung der Mittel entsprechend den Vorgaben des deutschen Emissionsprospektes und des Gesellschaftsvertrages und kann dem Mittelverwendungskontrollvertrag unterliegende Gelder nur dann freigeben, wenn die Freigabebedingungen nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) vorliegen. 3.3 Letzter Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk und etwaiger Geschäftsbericht Die Emittentin wurde am 24.10.2011 gegründet. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung liegt der Jahresabschluss noch nicht vor. Kapitel 4: Angaben über den Versicherungsschutz je Immobilie - Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad Die Emittentin hat zum Zeitpunkt der Projektausgabe noch keine Immobilien erworben. Angaben über den Versicherungsschutz je Immobilie können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden. Für alle zukünftig zu erwerbenden Immobilien wird jedoch eine umfangreiche Gebäude-, Brand- und Sach- sowie Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Kapitel 5: Art und Umfang der laufenden Information der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung Siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.1 des Veranlagungsprospekts. Kapitel 6: Etwaiger Rechenschaftsbericht des Vorjahres Die Emittentin wurde im Jahr 2011 gegründet. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung liegt der Jahresabschluss noch nicht vor. Die Erstellung eines Rechenschaftsberichts gemäß § 14 Z 4 KMG ist erstmals für das Jahr 2012 erforderlich. Seite - 151 - Anlagen Anlage 1 Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG § 1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft und führt den Namen: fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG. (2) Sitz der Gesellschaft ist Tübingen; die Geschäftsadresse lautet: Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen. § 2 Gegenstand des Unternehmens Zweck des Unternehmens ist die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Der Gesellschaftszweck darf auch über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften verfolgt werden. Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art abschließen. Sie darf die Leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen übernehmen und/oder sich an anderen gleichartigen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf ferner alle Geschäfte betreiben, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sein können. Sie darf zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Bankfinanzierungen in Anspruch nehmen und Dritte an der Gesellschaft als Kommanditist oder in sonstiger Weise beteiligen. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gem. § 34 c GewO bedürfen. § 3 Dauer und Jahresabschluss (1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Gesellschaft gegründet wurde (Rumpfgeschäftsjahr). (2) Die Gesellschaft hat eine ordnungsgemäße Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften den Jahresabschluss aufzustellen und prüfen zu lassen. Seite - 152 - (3) Der Jahresabschluss kann in den Geschäftsräumen der Gesellschaft wie in § 11 beschrieben eingesehen werden. § 4 Gesellschafter-, Kapital-, Vermögensbeteiligung (1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen. Sie hält keinen Kapitalanteil an der Gesellschaft. (2) Gründungskommanditist der Gesellschaft ist die fairvesta Treuhand GmbH mit dem Sitz in Tübingen mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000. (3) Der fairvesta Treuhand GmbH (nachstehend auch als „Registertreuhandkommanditist“ bezeichnet) hat die Aufgabe eines Registertreuhandkommanditisten übernommen. Der Registertreuhandkommanditist wird über den vorstehend übernommenen Kommanditanteil hinaus in Durchführung von mit beitrittswilligen Anlegern abzuschließenden Registertreuhandverträgen seine Beteiligung an der Gesellschaft erhöhen und den erhöhten Anteil jeweils treuhänderisch für den entsprechenden Anleger halten und verwalten. Im Außenverhältnis werden die Erhöhungen der Beteiligung erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Mit Durchführung der Kapitalerhöhungen wird für den Registertreuhandkommanditisten eine Hafteinlage in Höhe von 30 % des von dem Anleger jeweils übernommenen Beteiligungsbetrages exklusive Abwicklungsgebühr („Hafteinlage“) im Handelsregister eingetragen. Die Handelsregistereintragung soll einmal pro Quartal für die Treugeber, die im vorangegangenen Quartal ihren Beitritt erklärt und die übernommene Beteiligung einschließlich Abwicklungsgebühr eingezahlt haben, erfolgen. Bei Beitritt und Einzahlung in unterschiedlichen Quartalen, ist das zeitlich spätere Merkmal maßgebend. § 5 Kapitalerhöhung (1) Die Gesellschaft beabsichtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme weiterer Kommanditisten bzw. durch Erhöhung der Beteiligung des Registertreuhandkommanditisten auf plangemäß bis zu EUR 100 Mio. zu erhöhen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Gesellschaftskapital nach Maßgabe von Abs. 2 auf bis zu EUR 200 Mio. zu erhöhen. (2) Die Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur einmaligen oder in mehreren Schritten erfolgenden Erhöhung des Kommanditkapitals ist befristet bis zum 31.12.2012. Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist – auch mehrfach – bis maximal zum 31.12.2013 zu verlängern sowie auch nach Erreichung eines Kommanditkapitals von EUR 25 Mio. jederzeit von weiteren Erhöhungen des Kommanditkapitals abzusehen. § 6 Direktbeteiligung/Registertreuhandkommanditist (1) Gesellschafter kann jede natürliche und juristische Person werden. Eine Beteiligung ist als direkt im Handelsregister eingetragener Kommanditist sowie mittelbar als Treugeber über den Registertreu- Seite - 153 - handkommanditisten möglich. Die Beteiligung von Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften oder von Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Direktkommanditist ist ausgeschlossen. Der Kapitalanteil eines Gesellschafters oder eines Treugebers soll die Mindestbeteiligungssumme der gewählten Beteiligungskategorie von EUR 10.000 als Estate Cash Flex Anleger bzw. von EUR 10.000 als Estate Short Cash Anleger nicht unterschreiten. Ausnahmen kann die Geschäftsführung im Einzelfall zulassen. (2) Der Beitritt des Gesellschafters erfolgt im Falle der Direktbeteiligung durch Einreichung einer Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft. Der beitretende Gesellschafter verzichtet ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung. Für eine Unterrichtung des Gesellschafters über die Annahme genügt eine Unterzeichnung durch Faksimile. Die Unterrichtung ist auch per Telefax, E-Mail oder in anderer dokumentierbarer Weise zulässig. Wählt der Gesellschafter die Beteiligung als Direktkommanditist, hat er der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod hinausgehende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu allen Anmeldungen zum Handelsregister, an der ein Kommanditist mitzuwirken hat, zu erteilen und die für die Vollmachtserteilung und seine Eintragung im Handelsregister entstehenden Kosten zu übernehmen. Die Eintragung ins Handelsregister mit einer Haftsumme von 30 % des übernommenen Kapitalanteils erfolgt in diesem Fall auf Kosten des Direktkommanditisten. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird einmal im Quartal die Eintragungen der Direktkommanditisten beantragen, die im vorangegangenen Quartal beigetreten sind, ihren kompletten einzuzahlenden Beteiligungsbetrag nebst Abwicklungsgebühr eingezahlt und die notariell beglaubigte Vollmacht erteilt haben. Erfolgen Beitritt und Einzahlung bzw. ggf. Vollmachterteilung in unterschiedlichen Quartalen, ist das zeitlich späteste Merkmal maßgebend. Die Beteiligung der beitretenden Kommanditisten wird im Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern gelten sie ab der Einzahlung als Gesellschafter. (3) Wählt der Gesellschafter die Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten, so erfolgt die Annahme des in einer solchen Beitrittserklärung liegenden Angebots auf Abschluss eines Registertreuhandvertrages durch den Registertreuhandkommanditisten. Auch in diesem Falle verzichtet der beitretende Gesellschafter ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Unterrichtung über die Annahme durch den Registertreuhandkommanditisten kann ebenfalls mittels Unterzeichnung durch Faksimile und auch per Telefax, E-Mail oder in anderer dokumentierbarer Weise erfolgen. Nach Maßgabe der Regelungen im Registertreuhandvertrag wird der Registertreuhandkommanditist dann nach Einzahlung des vom Treugeber übernommenen einzuzahlenden Beteiligungsbetrages sowie der vereinbarten Abwicklungsgebühr gem. § 7 Abs. 1 dieses Vertrages die Erhöhung seines Anteils an der Gesellschaft herbeiführen. An diesen Kapitalerhöhungen nimmt der Registertreuhand- Seite - 154 - kommanditist im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Treugebers, teil. Nach der im Registertreuhandvertrag erfolgten Abtretung von Forderungen, Rechten und Pflichten des Registertreuhandkommanditisten an den Treugeber, wird der Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern weitestgehend wie ein Direktkommanditist behandelt. Den Treugebern stehen ab Einzahlung des einzuzahlenden Beteiligungsbetrages nebst Abwicklungsgebühr dieselben Rechte und Pflichten wie Direktkommanditisten zu, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des Todes eines Treugebers endet der Registertreuhandvertrag. Endet der Registertreuhandvertrag oder scheidet der Registertreuhandkommanditist aus der Gesellschaft aus, ohne dass ein neuer Registertreuhandkommanditist bestimmt ist, auf den der ausscheidende Registertreuhandkommanditist die treuhänderisch gehaltenen Anteile mit Zustimmung des jeweiligen Treugebers überträgt, wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber anbieten, die Beteiligung als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist fortzuführen und dementsprechend eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die persönlich haftende Gesellschafterin zu erteilen. Die Kosten dieser Vollmacht und der entsprechenden Handelsregistereintragung hat der Treugeber wie ein von Anfang an beteiligter Kommanditist zu tragen. Erteilt der Treugeber diese Vollmacht nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen, wird der Registertreuhandkommanditist seinerseits die entsprechende Beteiligung an der Gesellschaft kündigen und dem Treugeber den Anspruch auf ein ggf. bestehendes Abfindungsguthaben abtreten. Verlangt der Treugeber, dass seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als Kommanditist umgewandelt wird, hat der eintretende Treugeber wie ein bereits anfangs als Direktkommanditist beitretender Gesellschafter eine unwiderrufliche, über den Tod hinausgehende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu allen Anmeldungen zum Handelsregister, zu deren Vollzug die Mitwirkung des Kommanditisten notwendig ist, zu erteilen und die für die Vollmachtserteilung und seine Eintragung im Handelsregister entstehenden Kosten zu übernehmen. Jeder Treugeber hat das Recht, an schriftlichen Abstimmungen sowie an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und die auf seine Beteiligung entfallenden Mitgliedschaftsrechte unmittelbar selbst oder durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten wahrzunehmen; § 25 (2) 5. Absatz bleibt unberührt. Er kann die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte auch dem Registertreuhandkommanditisten übertragen. Falls ein Treugeber nicht selbst bzw. durch einen schriftlich Bevollmächtigten an einer schriftlichen Abstimmung oder einer Gesellschafterversammlung teilnimmt, ist der Registertreuhandkommanditist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mitgliedschaftsrechte des Treugebers auszuüben. Seite - 155 - § 7 Rechtsstellung des Registertreuhandkommanditisten/Vergütung (1) ) Der Registertreuhandkommanditist ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, namens aller Gesellschafter seine Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der mit dritten Personen („Treugeber“) geschlossenen Registertreuhandverträge zu erhöhen. Der Auftrag und die Berechtigung, die eigene Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der geschlossenen Registertreuhandverträge zu erhöhen, gelten bis zu dem in § 5 Abs. 1 dieses Vertrages geregelten Zeitpunkt, maximal jedoch bis zur Erreichung eines Beteiligungskapitals von EUR 200.000.000. Die auf die Eintragung der Erhöhungen seiner Beteiligung anfallenden Kosten trägt die Gesellschaft (2) Der Registertreuhandkommanditist erbringt seine Kapitaleinlagen durch Abtretung seiner gegen die jeweiligen Treugeber bestehenden Ansprüche an die Gesellschaft. Eine weitergehende Haftung des Registertreuhandkommanditisten für die Erbringung der Einlage ist im Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen. (3) Der Registertreuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten für das Geschäftsjahr 2012 eine Vergütung von insgesamt 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das neu hinzugekommene Kommanditkapital. Bei einem angestrebten Kommanditkapital von EUR 100 Mio. entspricht dies einem Betrag von EUR 37.500. Die Vergütung ist zahlbar und fällig jeweils zum ersten Tag eines Monats bezogen auf das im Vormonat neu eingezahlte Kommanditkapital. Ab dem 01.01.2013 beträgt die jährliche Vergütung 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das Kommanditkapital zum jeweiligen Jahresanfang, zahlbar in 12 gleichen zum ersten Tag des Monats im Voraus fälligen Monatsraten. Der für die Vergütung anfänglich maßgebliche Satz von 0,0375 % erhöht sich ab dem 01.01.2014 jährlich jeweils um 3 % bezogen auf den Vergütungssatz des unmittelbar vorangegangenen Jahres. Zusätzliche Leistungen des Registertreuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Treugebers werden dem Treugeber gesondert in Rechnung gestellt. § 8 Gesellschafterkonten (1) Für die Gesellschafter, Direktkommanditisten und Treugeber werden bei der Gesellschaft getrennte Konten wie folgt geführt. a) Kapitalkonto I Auf dem Kapitalkonto I werden die tatsächlich geleisteten Einlagen gebucht. Verwirkte Vertragsstrafen, ein sonstiger der Gesellschaft entstandener Verzugsschaden sowie insbesondere auch die Kosten einer Rücklastschrift werden bis zu ihrem Ausgleich dem Kapitalkonto I belastet. Seite - 156 - b) Kapitalkonto II Auf dem Kapitalkonto II werden die dem Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht. c) Kapitalkonto III Auf dem Kapitalkonto III werden die Abwicklungsgebühr-Forderungen und AbwicklungsgebührZahlungen gebucht. d) Kapitalkonto IV Auf dem Kapitalkonto IV werden entnommene Beträge gebucht. (2) Die Konten sind sowohl im Haben als auch im Soll unverzinslich. Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters ist der Saldo aus den Kapitalkonten I, II und IV maßgebend. § 9 Beteiligungsformen Die Kommanditisten können sich in Form der nachfolgenden Produktvarianten jeweils als Direktkommanditist oder über den Registertreuhandkommanditisten an der Gesellschaft beteiligen ESTATE Cash Flex • Einmalanlage mit gewinnunabhängigem Entnahmerecht • Mindestlaufzeit: 10 volle Kalenderjahre • Mindesteinlage: EUR 10.000 zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr • Höhere Beteiligungssummen müssen durch 100 in ganzen Zahlen teilbar sein. Der ESTATE Cash Flex Gesellschafter hat die Wahlmöglichkeit, die jährlichen gewinnunabhängigen Entnahmen (Ausschüttungen) in Höhe von anfänglich 1,0 bis zu 6,5 % p. a. (in 0,5 % Schritten) bezogen auf den jeweiligen Stand seines Kapitalkonto I zum 31.12. des Vorjahres monatlich oder quartalsweise oder jährlich auszahlen zu lassen. Die gewinnunabhängigen, maximalen Entnahmen werden wie folgt gestaffelt und sind in 0,5 % Schritten wählbar: 01. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p. a. 09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p. a. 12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p. a. 15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p. a. 18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p. a. ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p. a. Seite - 157 - Bei jährlicher Entnahme erfolgt die Auszahlung zum 30.06. eines Kalenderjahres. Bei monatlicher oder quartalsweiser Entnahme erfolgt die Auszahlung jeweils nachschüssig zum ersten Tag des Folgemonats oder Quartals. Sofern die in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren getätigten Entnahmen durch die im gleichen Zeitraum erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeglichen werden, ist ein eventuell dadurch entstehender Negativsaldo der Kapitalkonten II und IV nach entsprechender Aufforderung durch die Gesellschaft in sechs gleichen Monatsraten auszugleichen. Alternativ oder zusätzlich kann die Gesellschaft das Entnahmerecht für die Zukunft u. U. auch für einen zu bestimmenden Zeitraum ganz oder teilweise aussetzen. Eine Entnahme ist erstmals in dem auf den Beitritt folgenden Kalenderjahr möglich, sofern der Beitritt und die Zahlung des gesamten Beteiligungsbetrages einschließlich Abwicklungsgebühr vor dem 30.11. des Jahres erfolgten. Für den Fall, dass der Beitritt und/oder Zahlung nach dem 30.11. erfolgt, ist eine Entnahme erst im übernächsten Kalenderjahr möglich. Ein Entnahmewunsch hat schriftlich zu erfolgen, er bleibt bis zur Mitteilung eines anderen Wunsches maßgeblich. Änderungen sind nur für gesamte Jahre möglich. Eine Änderung gewünschter Entnahmen ist der Gesellschaft bis spätestens zum 30.11. für das darauf folgende Jahr schriftlich anzuzeigen. ESTATE Short Cash • Einmalanlage ohne Entnahmerecht in den ersten 5 Jahren • Mindestlaufzeit: 5 volle Kalenderjahre • Mindesteinlage: EUR 10.000 zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr • Höhere Beteiligungssummen müssen durch 100 in ganzen Zahlen teilbar sein. Die Inanspruchnahme des Entnahmerechts ist frühestens nach dem 5. vollen Kalenderjahr ab Beitritt und Einzahlung des gesamten Beteiligungsbetrages einschließlich Abwicklungsgebühr möglich. Sie ist bis spätestens zum 30.11. eines Jahres zum Jahresende für das Folgejahr gegenüber der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Die Entnahme erfolgt dann auf den erhöhten Basiswert (Stand Kapitalkonto I zum 31.12. des 5. vollen Kalenderjahres). Bei monatlicher oder quartalsweiser Entnahme erfolgt die Auszahlung jeweils nachschüssig zum ersten Tag des Folgemonats oder Quartals. Sofern die in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren getätigten Entnahmen durch die im gleichen Zeitraum erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeglichen werden, ist ein eventuell Seite - 158 - dadurch entstehender Negativsaldo der Kapitalkonten II und IV nach entsprechender Aufforderung durch die Gesellschaft in sechs gleichen Monatsraten auszugleichen. Alternativ oder zusätzlich kann die Gesellschaft das Entnahmerecht für die Zukunft u. U. auch für einen zu bestimmenden Zeitraum ganz oder teilweise aussetzen. Ein Entnahmewunsch hat schriftlich zu erfolgen, er bleibt bis zur Mitteilung eines anderen Wunsches maßgeblich. Änderungen sind nur für gesamte Jahre möglich. Eine Änderung gewünschter Entnahmen ist der Gesellschaft bis spätestens zum 30.11. für das darauf folgende Jahr schriftlich anzuzeigen. Die in dieser Klasse zulässigen Entnahmen sind der Höhe nach wie folgt gestaffelt und sind in 0,5 % Schritten wählbar: 06. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p. a. 09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p. a. 12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p. a. 15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p. a. 18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p. a. ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p. a. § 10 Mittelverwendungskontrolle (1) Die Gesellschaft hat mit der Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Reutlingen, einen Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen. Die Einlagen bzw. Beteiligungen von Kommanditisten und Treugebern fließen auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Gesellschaft, über das die Geschäftsführung nur zusammen mit dem Mittelverwendungskontrolleur nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages verfügen darf. (2) Zahlungen aus dem Mittelverwendungskontrollkonto dürfen nur bei Vorliegen der im Einzelnen im Mittelverwendungskontrollvertrag geregelten Voraussetzungen erfolgen. Die Kosten der Mittelverwendungskontrolle trägt die Gesellschaft. (3) Die sonstigen bei der Gesellschaft eingehenden Geldbeträge werden ihrem Geschäftszweck entsprechend verwendet. Soweit irgend möglich, soll der Zahlungsverkehr der Gesellschaft ausschließlich über Bank- oder Postgirokonten, welche der Mittelverwendungskontrolle unterliegen, abgewickelt werden. Dies gilt auch für sämtliche Zahlungen an die Gesellschaft, auch von dritter Seite. Sollte ein sonstiger Zahlungsverkehr unumgänglich sein, sind diese Zahlungen unverzüglich einem Bank- oder Postgirokonto der Gesellschaft gutzuschreiben. Seite - 159 - § 11 Informations-, Kontroll- und Einsichtsrechte (1) Die Kommanditisten haben über § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auf eigene Kosten einsehen zu lassen. Den Treugebern werden unmittelbar die Rechte aus den §§ 164, 166 HGB sowie das Einsichtsrecht nach Satz 1 eingeräumt. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Einsichtsverlangen eines oder mehrerer Gesellschafter derart zu bündeln, dass das Bucheinsichtsrecht jeweils in der letzten Woche eines Quartals zugelassen wird. Das Verlangen auf Bucheinsicht ist mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Quartalsende durch den Gesellschafter schriftlich der Gesellschaft anzuzeigen. Die Kommanditisten und die Treugeber haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen anderer Gesellschafter, Kommanditisten, Treugeber soweit diese der Weitergabe ihrer Daten nicht ausdrücklich zugestimmt haben. (2) Die Geschäftsführung informiert die Kommanditisten, Treugeber und den Anlegerbeirat mindestens einmal jährlich anlässlich der Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren bzw. der Einladung zur Gesellschafterversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Form z. B. Internet-Homepage über die Geschäftsentwicklung und die Lage der Gesellschaft. § 12 Wettbewerb Kein Kommanditist sowie kein Treugeber unterliegen irgendwelchen Wettbewerbsbeschränkungen. Gleiches gilt auch für persönlich haftende Gesellschafter und insbesondere auch für den Registertreuhandkommanditisten oder Unternehmen, welche für die Gesellschaft tätig sind. § 13 Besondere Geheimhaltungsverpflichtung Aufgrund des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft, deren Schwerpunkt insbesondere im ständigen Anund Verkauf von Immobilien liegt, kann eine nicht von der Gesellschaft bzw. des jeweils betroffenen Dritten genehmigte und/oder veranlasste Weitergabe von internen Informationen (z. B. Kauf- und Verkaufspreise, Mietvertragsinhalte, Mietrenditen, Vertragsparteien und deren Gläubiger, Geschäftsanbahnungen und -kontakte, Inhalt von Gutachten usw.), aus vertraglichen und datenschutzrechtlichen Gründen u.a. zu Schadenersatzverpflichtungen und damit zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Gesellschaft und damit auch zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten und Treugeber führen. Vor diesem Hintergrund verpflichten sich alle Gesellschafter und Treugeber über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung bekannt gewordenen Geschäftsinterna (z. B. Bilanzen, Geschäftsberichte, Gutachten, Immobilienangebote, Kauf- und Verkaufspreise von Immobilien, Entwicklung des Unternehmens, Entwicklung der Beteiligung, Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen sowie in sonstiger Weise erlangte betriebsinterne Kenntnisse usw.) absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, insbesondere Informationen nicht an die Presse oder konkurrierende Unternehmen Seite - 160 - und/oder Personen weiterzugeben oder selbst für eigene Zwecke zu verwerten, insbesondere soweit die Gesellschaft ihrerseits der Geheimhaltung gegenüber Dritten unterliegt. Ebenso ist es ihnen untersagt, Kontakte zu Geschäftspartnern der Gesellschaft im Bereich Immobilienanbieter, Immobilienbewertung, Immobilienan- und -verkauf, sowie Finanzierung aufzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf bestehende Geschäftsbeziehungen, Geschäftsanbahnungen und Vertriebspartner, welche durch die Beteiligung dem Beteiligten bekannt wurden. Die Gesellschafter und die Treugeber sind verpflichtet, im Falle einer Bevollmächtigung von Dritten, den Bevollmächtigten entsprechende Geheimhaltungs- und Unterlassungsverpflichtungen aufzuerlegen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über die Dauer der Beteiligung hinaus noch für drei volle Kalenderjahre nach dem Ausscheiden bzw. der Beendigung der Kapitalbeteiligung. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gilt eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 25.000 als verwirkt. Der Gesellschaft bleibt der Nachweis eines höheren, dem Kommanditisten sowie dem Treugeber der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind von der Gesellschaft veröffentlichte Pressemitteilungen und die im Handelsregister veröffentlichten Bilanzen. § 14 Einzahlung der Beteiligung, Verzug, Kündigung (1) Der gemäß Beitrittserklärung übernommene Beteiligungsbetrag ist 14 Tage nach Mitteilung über die Annahme der Beteiligung durch die Gesellschaft bzw. den Registertreuhandkommanditisten fällig. Wurde in der Beitrittserklärung ein anderer Zahlungstermin festgelegt, der maximal 3 Monate nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen darf, gilt dieser Termin. (2) Befindet sich ein Kommanditist oder Treugeber mit seinen Einzahlungsverpflichtungen in Verzug, so schuldet er der Gesellschaft einen Verzugszins in Höhe von 1 % pro Monat bezogen auf die rückständige Zahlungsverpflichtung. Zusätzlich stehen der Gesellschaft wahlweise folgende Möglichkeiten offen: • Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nach Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung von 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung • Herabsetzung der Kapitaleinlage • Einvernehmliche Aufhebung des Gesellschaftsverhältnisses. Eine einvernehmliche Beendigung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Gesellschafter aufgrund unverschuldeter Notlage seine übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist zur Ausübung der vorgenannten Rechte im Namen der Gesellschaft und aller Gesellschafter berechtigt und bevollmächtigt. Die vorgenannten Rechte stehen der Gesellschaft auch bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zu. Im Falle der Seite - 161 - einvernehmlichen Aufhebung schuldet der betroffene Kommanditist oder Treugeber der Gesellschaft neben dem Verzugszins eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % berechnet auf die übernommene Beteiligungssumme zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der bis dahin erbrachten Zahlungen. Der Gesellschaft bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden nachzuweisen. Der Kommanditist oder Treugeber ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Kommanditist oder Treugeber erhält in diesem Fall anstatt eines Auseinandersetzungsguthabens die einbezahlten Beträge zurückerstattet, soweit diese die Verzugszinsen und die Schadenspauschale überschreiten. Eine Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben ist ausgeschlossen. (3) Die Gesellschafter sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Dabei bleibt das Jahr, in dem der Beitritt des Kommanditisten oder Treugebers zur Gesellschaft erfolgte, bei der Berechnung der Mindestvertragslaufzeit außer Ansatz. a) Eine Kündigung ist immer nur zum Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zehn volle Monate. Die Kündigung muss bis spätestens zum 28.02. eines Jahres bei der jeweils anderen Vertragspartei zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei fristgerechter Kündigung erfolgt die Auszahlung des sich zum 31.12. des Jahres ergebenden Auseinandersetzungsguthabens vorbehaltlich der Regelung in § 29 Abs. 3 dieses Vertrages am 30.06. des folgenden Jahres. b) Der Gesellschafter erhält das Recht, seine Beteiligung auch teilweise zu kündigen und mit dem verbleibenden ungekündigten Teil die Beteiligung fortzuführen. Der Teilkündigungsbetrag ist so zu wählen, dass der gekündigte Teil volle tausend Euro beträgt und der verbleibende NominalKommanditanteil, mit welchem die Beteiligung fortgeführt wird, mindestens 30 % des ursprünglichen Kommanditanteils, mindestens jedoch EUR 10.000, beträgt. Für den verbleibenden Beteiligungsbetrag wird die Beteiligung zu den gleichen Bedingungen fortgeführt. Für die Teilkündigung erhält die Geschäftsführung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 0,5 % des Teilauszahlungsbetrages. (4) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls dann vor, wenn über das Vermögen des Kommanditisten oder Treugebers oder über dessen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder seine Beteiligung von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung durch die Gesellschaft wieder aufgehoben wurde. Ein wichtiger Grund liegt ferner dann vor, wenn ein Kommanditist oder Treugeber sich mit der Einzahlung seiner Beteiligung in Verzug befindet und trotz Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung keine Zahlung leistet. Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung dieses Vertrages in den ersten 5 vollen Kalenderjahren durch die Gesellschaft erhält der Kommanditist oder Treugeber als Abfindung den Saldo seiner Seite - 162 - eingezahlten Zeichnungssumme abzüglich einer Abgangsentschädigung zur Deckung der Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten in Höhe von 10 % berechnet auf die übernommene Beteiligungssumme zuzüglich Abwicklungsgebühr. Ergibt sich hieraus ein negativer Abfindungsbetrag, ist der ausscheidende Gesellschafter zum Ausgleich dieses Negativsaldos maximal bis zur Höhe der Summe von an ihn erfolgten Auszahlungen verpflichtet. Die vorstehende Abfindung bzw. ein sich ergebender Fehlbetrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Gesellschafters zur Zahlung fällig. Eine Auseinandersetzung gem. § 29 findet in diesem Fall nicht statt. (5) Dem Kommanditisten oder Treugeber steht bei nachgewiesenem Eintritt dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit mehr als 50 % nach Beitritt ein Sonderkündigungsrecht mit 6-Monatsfrist zum Jahresende zu, wenn er die Gesellschaft unverzüglich nach Feststellung über diesen Umstand unterrichtet hat. Die Kündigung ist in diesem Fall innerhalb einer Frist von 6 Monaten schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides über die Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die zuständige Stelle an den Betroffenen. Im Falle der Ausübung dieses Sonderkündigungsrechtes erfolgt die Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens vorbehaltlich der Regelung in § 29 Abs. 3 dieses Vertrages zum 30.06. des auf die Kündigung folgenden Jahres, ohne dass eine Entschädigungszahlung wegen vorzeitigen Ausscheidens fällig wird. (6) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung seitens der Gesellschaft ist an die zuletzt bekannte Anschrift des Kommanditisten oder Treugebers, diejenige des Kommanditisten oder Treugebers an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung. (7) Im Hinblick auf die mittelbar beteiligten Treugeber bevollmächtigt der Registertreuhandkommanditist, dem hiermit das Recht eingeräumt wird, seine Beteiligungen teilweise entsprechend den treuhänderisch gehaltenen Anteilen und unabhängig von Kündigungsfristen dann zu kündigen, wenn das entsprechende Registertreuhandverhältnis zwischen ihm und dem betroffenen Treugeber endet, jeden einzelnen Treugeber, in seinem Namen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft Kündigungen betreffend den jeweiligen treuhänderisch gehaltenen Anteil nach Maßgabe vorstehender Regelungen zu erklären und/oder entgegenzunehmen. § 15 Mitteilungsfrist für Sonderbetriebsausgaben/Kosten Bei einem Kommanditisten oder Treugeber in einer Rechnungsperiode im Zusammenhang mit der Beteiligung entstehende persönliche Sonderwerbungskosten sind der Geschäftsführung bis spätestens zum 28.02. des jeweiligen Folgejahres schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Belege und der Angabe der Steuernummer mitzuteilen. Für Mitteilungen, die nach diesem Stichtag eingehen, kann wegen Mehraufwandes ein Entgelt von je EUR 100 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet werden, das gesondert in Rechnung gestellt oder bei der nächsten Ausschüttung einbehalten wird. Seite - 163 - Für eine Berücksichtigung der verspätet eingehenden Mitteilung kann keine Gewähr übernommen werden. § 16 Haftung und beschränkte Nachschusspflicht Für die Direktkommanditisten und Treugeber, die die von ihnen übernommene Beteiligung eingezahlt haben, besteht, solange das eingezahlte Haftkapital nicht durch Gewinne gedeckte Entnahmen herabgemindert ist oder wird, keine direkte Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Sie sind nicht verpflichtet, über die in der Beitrittsvereinbarung bestimmte Kapitaleinlage zuzüglich der auf die Beteiligungssumme anfallenden Abwicklungsgebühr hinaus weitere Zahlungs- oder Nachschusspflichten zu übernehmen. Eine Rückzahlungspflicht/Nachschusspflicht kann sich dann ergeben, wenn getätigte Entnahmen nicht durch erwirtschaftete Gewinne der Gesellschaft ausgeglichen wurden oder die Kapitaleinlage noch nicht in voller Höhe erbracht wurde. Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten, insbesondere nach Ausscheiden aus der Gesellschaft, gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem. §§ 171 ff HGB bleibt unberührt. § 17 Verfügung über Gesellschafteranteile / Kosten (1) Ein Direktkommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil, ein Treugeber entsprechend seine Rechte und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag, mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann jeweils nur zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. (2) Der Gesellschaft steht in jedem Falle einer Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung eines Kommanditisten oder eines Treugebers ein innerhalb einer Erklärungsfrist von 4 Wochen ab Anzeige der Übertragungsabsicht auszuübendes Vorkaufsrecht betreffend die ganz oder teilweise übertragene Beteiligung zu. Sie ist in diesem Falle auch berechtigt, einen Dritten zu benennen, der an ihrer Stelle die übertragene Beteiligung erwirbt. (3) Anleger und Treugeber sind ferner berechtigt, alle sich aus der Kommandit-/Treuhandbeteiligung gegen die Gesellschaft ergebenden Zahlungsansprüche an einen Dritten abzutreten. Wird die Abtretung gegenüber der Gesellschaft offen gelegt, so werden Zahlungen von der Gesellschaft nur noch an den neuen Gläubiger geleistet. (4) Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Diese ist zu erteilen, sofern der neue und der verbleibende Gesellschaftsanteil die jeweilige Mindestzeichnungssumme nicht unterschreiten. Alle Konten des Gesellschafters werden dann anteilsmäßig aufgeteilt. (5) Alle Gesellschafterkonten werden bei einem Übergang der Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im Wege der Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, unverändert und Seite - 164 - einheitlich fortgeführt. Der Erwerber und der Veräußerer haften gleichermaßen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist nicht möglich. (6) Jede Verfügung ist der Gesellschaft schriftlich oder in anderer dokumentierbarer Weise anzuzeigen. (7) Alle Kosten, die mit der Übertragung, Abtretung oder sonstigen Verfügung verbunden sind, trägt der Gesellschafter. Die der Gesellschaft entstehenden Verwaltungskosten gliedern sich wie folgt: Im Falle einer Treuhandbeteiligung erhält der Registertreuhandkommanditist 0,25 % und die Gesellschaft 0,25 % des übertragenen Beteiligungskapitals mindestens jedoch jeweils EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500, stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In allen anderen Fällen erhält die Gesellschaft 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals mindestens jedoch EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Kosten direkt mit dem relevanten Kapitalkonto zu verrechnen. § 18 Ableben eines Gesellschafters/Treugebers (1) Verstirbt ein Kommanditist, so geht die Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten auf seine(-n) Erben oder Vermächtnisnehmer über. (2) Die Erben oder Vermächtnisnehmer haben sich gegenüber der Gesellschaft durch Vorlage des Erbscheines oder, wenn die Nachfolge zweifelsfrei erscheint, in sonstiger geeigneter Weise zu legitimieren. (3) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestimmen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Erbenlegitimation nicht ausreichend dargelegt ist, ruhen die Stimmund Entnahmerechte aus der Gesellschaftsbeteiligung soweit nicht die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages Gegenstand der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung ist. (4) Soweit eine Beteiligung von mehr als einer Person gemäß der Beitrittserklärung gehalten wird, gelten die vorstehenden Bestimmungen gem. Abs. 3 entsprechend. (5) Verstirbt ein Treugeber, geht der entsprechende Registertreuhandvertrag auf die Erben über; Abs. (2) bis (4) gelten entsprechend. Seite - 165 - § 19 Ausscheiden aus der Gesellschaft (1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn a) er oder die Gesellschaft das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat oder das Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wurde; b) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist; c) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Eröffnung eines Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt oder sein Kapitalanteil von einem Gläubiger gepfändet worden ist und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wurde und ihn die Gesellschaft nach Vorankündigung von mindestens vier Wochen aus der Gesellschaft ausschließt. (2) Der Gesellschafter scheidet jeweils zum nachfolgenden 31.12. aus. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten soweit gesetzlich zulässig. (3) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. (4) Hat die Gesellschaft nur einen persönlich haftenden Gesellschafter und scheidet dieser aus der Gesellschaft aus, so hat die Gesellschafterversammlung eine geeignete natürliche oder juristische Person als neuen persönlich haftenden Gesellschafter aufzunehmen. Andernfalls wird die Gesellschaft aufgelöst. § 20 Geschäftsführung (1) Die Komplementärin ist zur Geschäftsführung der Gesellschaft berufen. Sie ist zur Vertretung der Gesellschaft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt. Sie ist insbesondere zur Annahme von Beitrittserklärungen von Kommanditisten im Namen der übrigen Gesellschafter und zur Erteilung hierfür eventuell erforderlicher Vollmachten ermächtigt. Die Komplementärin ist ferner bevollmächtigt, im Namen der übrigen Gesellschafter einvernehmliche Regelungen zur Aufhebung von Kommanditbeteiligungen in Not geratener Kommanditisten zu treffen oder eine vorzeitige Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses aus anderen Gründen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, ohne dass es hierfür eines Gesellschafterbeschlusses bzw. einer Anlegerversammlung bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben auch durch Dritte erfüllen lassen, entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft abschließen und entsprechende Vollmachten erteilen. Die durch die Beauftragung Dritter entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft. Seite - 166 - (2) Die Komplementärin sowie der/die ggf. beauftragte(-n) Dritte(-n) haben bei der Ausübung der Geschäftsführung nachstehende Anlagerichtlinien der Gesellschaft zu beachten: 2.1 Immobilien dürfen nur auf Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines vereidigten oder anderweitig zertifizierten Verkehrswertgutachtens, welches zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht älter als 36 Monate sein darf, und nur dann erworben werden, wenn der Kaufpreis aller Immobilien im Portfolio a) nicht über dem 9,9-fachen Wert der tatsächlich vorhanden Jahresnettokaltmiete (Ist-Miete) zzgl. Kaufnebenkosten (Anwalts- und Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen) oder b) nicht über 70 % des anhand des Verkehrswertgutachtens ermittelten Verkehrswertes zzgl. Kaufnebenkosten (Anwalts- und Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen) liegt. Ist kein solches Verkehrswertgutachten vorhanden, hat die Gesellschaft ein solches vor Erwerb erstellen zu lassen. 2.2 Es dürfen keine Sanierungsobjekte oder Objekte mit hohem Reparatur- und Instandhaltungsstau erworben werden, bei denen eine Instandsetzung gemäß Gutachten den Kaufpreis um mehr als 50 % erhöhen würde. 2.3 Baumaßnahmen, Modernisierungen oder Sanierungen bei Immobilien der Gesellschaft, bei denen der Gesamtaufwand 25 % des festgestellten Verkehrswertes der jeweiligen Immobilie übersteigt, dürfen nur Baumaßnahmen der Werterhaltung oder Wertsteigerung, bzw. der Ertragssicherung oder Ertragssteigerung dienen. Voraussetzung für die Freigabe der vorbenannten Baumaßnahmen ist der glaubhafte Nachweis im Voraus (z. B. durch Gutachten, LOI, Mietverträge etc.), dass nach Beendigung der Baumaßnahmen die Kriterien gem. § 1.1 des vorliegenden Vertrages erfüllt sind. 2.4 Die Gesellschaft wird, sofern ein solcher gebildet ist, zusätzlich vor jedem Immobilienerwerb den Anlegerbeirat der Gesellschaft über die Art des Objektes, Standort und Lage, Kaufpreis und Verkehrswert sowie Mietertrag der zu erwerbenden Immobilie unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen informieren. Der Anlegerbeirat erteilt der Gesellschaft seine Zustimmung oder Ablehnung für den Erwerb der Immobilie. Sollte die Zustimmung oder Versagung für den Erwerb einer Immobilie, Seite - 167 - welche ebenfalls per Fax oder E-Mail erfolgen kann, nicht innerhalb von 3 Werktagen erfolgen, so wird eine stillschweigende Zustimmung angenommen. Im Falle unterschiedlicher Auffassun- gen/Stellungnahmen ist die einfache Mehrheit im Anlegerbeirat für die Kaufentscheidung der Gesellschaft verbindlich. Der Anlegerbeirat wird aus den Reihen der Anleger bei der ersten Gesellschaftsversammlung gewählt. Ist noch kein Anlegerbeirat durch die Gesellschafterversammlung gewählt entscheidet die Geschäftsführung alleine. 2.5 Die Gesellschaft darf sich an Immobilienobjektgesellschaften beteiligen oder solche übernehmen. In diesem Fall gelten die vorstehend geregelten Voraussetzungen im Hinblick auf die Immobilien dieser Immobiliengesellschaft entsprechend. (3) Die Komplementärin ist berechtigt, Fremdmittel bis zu 60 % der Gesamtgestehungskosten der Immobilien der Gesellschaft aufzunehmen um Immobilieninvestitionen zu tätigen, Dritten Prokura, Handlungsvollmacht und sonstige Vollmachten zu erteilen. Sind mehrere Prokuristen berufen, so sind diese nur zur gemeinsamen Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Diese Regelung gilt für Handlungsbevollmächtigte entsprechend, wobei diese die Gesellschaft auch gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten können. Die Komplementärin ist ferner berechtigt und bevollmächtigt, Dienstleistungsverträge mit der fairvesta Group AG und/oder der fairvesta International GmbH abzuschließen, die der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind. Dazu zählen insbesondere der Abschluss von Mietverwaltungs-, Anlegerverwaltungs-, Büro- und Serviceverträgen und von Vertriebsvereinbarungen. Auch ist sie berechtigt, in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf Verkehrswertgutachten für im Bestand der Gesellschaft befindliche Immobilien auf Kosten der Gesellschaft erstellen zu lassen. (4) Bei Vertragsabschlüssen der Gesellschaft mit Dritten soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Gesellschaft eine Publikumskommanditgesellschaft ist und die Gesellschafter – auch soweit sie entgegen § 6 Abs. 2 Satz 10 dieses Vertrages vor Eintragung einer Haftsumme im Handelsregister bereits Gesellschafter geworden sein sollten – auch vor Eintragung der Haftsumme der Höhe nach nur beschränkt auf ihre Haftsumme für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. (5) Die Gesellschafterversammlung kann sonstige Vertreter der Gesellschaft berufen, die berechtigt und verpflichtet sind, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. (6) Die Komplementärin ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und ihre Geschäftserfahrungen und ihre Verbindungen nach besten Kräften zur Verfügung zu stellen. Im Innenverhältnis ist die persönlich haftende Gesellschafterin an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden. Sie ist insbesondere zur Einhaltung der Anlagerichtlinien bei Investitionen verpflichtet. Seite - 168 - § 21 Geschäftsführungsvergütung (1) Die Komplementärin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung für die Gesellschaft von dieser ab dem 01.01.2012 eine Vergütung in Höhe von jährlich 0,19 % bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital zum Jahresende, zzgl. etwa anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei einem geplanten Fondsvolumen von EUR 100 Mio. also netto EUR 190.000 (siehe auch § 22 dieses Vertrages). Diese Vergütung erhöht sich jährlich ab dem 01.01.2014 um 3 % berechnet auf die jeweils zuletzt geschuldete Vergütung. Die Vergütung ist in gleichen Monatsraten jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. (2) Sollte die Geschäftsführung durch die Komplementärin während eines laufenden Geschäftsjahres enden, ist die Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Soweit Überzahlungen erfolgen, sind diese an die Gesellschaft zurückzuzahlen. (3) Nicht mit dieser Vergütung abgegolten sind die bei der Gesellschaft aufgrund entsprechender Verträge mit Dritten anfallenden Kosten, insbesondere Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, und Rechtsberatungs-/Rechtsverfolgungskosten, sowie Kosten für Verkehrswertgutachten, Miet- und Hausverwaltung, Finanzierungsbeschaffungs-, Anlegerverwaltungs-, Büroservice-, Personal- und Immobilienvermarktungskosten, sowie sonstige Kosten, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ergeben. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Geschäftszweckes durch die Gesellschaft, insbesondere Immobilien-, Erwerbsnebenkosten und herstellungsnahe Aufwendungen sind ebenfalls nicht in der Geschäftsführungsvergütung enthalten. § 22 Sonderkosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase (1) Für eine Gesamtemission in Höhe von EUR 100.000.000 (in Worten: einhundert Millionen Euro) entstehen der Gesellschaft gemäß Kalkulation während der Platzierungsphase nachfolgende Kosten: • Handelsregisterkosten EUR 150.000 • Steuer-, Rechtsberatung, Konzeption, Prospekterstellung einschl. Druck EUR 2.280.000 • Marketing EUR 3.250.000 • Geschäftsführungsvergütung EUR 190.000 • Verwaltung und Abwicklungsaufwendungen für Eigenkapitalvermittlung EUR 12.380.000 • Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw. EUR 2.590.000 • Mittelverwendungskontrolle/Treuhandvergütung EUR 240.000 • Gesamtsumme zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer EUR 21.080.000 Die vorstehend aufgeführten Kosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase beziehen sich auf das insgesamt einzuwerbende Kapital aller Kommanditisten und Treugeber bei einem Gesamtemissionsvolumen von EUR 100.000.000 (in Worten: einhundert Millionen Euro). Bei einem Seite - 169 - geringeren oder höheren Kommanditkapital verringern oder erhöhen sich die Vergütungen im Verhältnis zum Kommanditkapital. § 23 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinnvergütung Grundlage der Ergebnisverteilung auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung ist das sich aus der beim Jahresabschluss aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung der der Komplementärin nach diesem Vertrag zustehenden Vergütungsansprüche (§§ 21, 22) ergebende Ergebnis (Gewinn oder Verlust) und zwar vor Berücksichtigung der Ergebnisverteilung nach diesem Paragraphen, jedoch nach Berücksichtigung der anfallenden Gewerbesteuer. Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung gilt Folgendes: 1.) Für den Fall, dass die Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust ausweist, wird der ausgewiesene Verlust auf die Kommanditisten und Treugeber entsprechend der Regelung in § 8 dieses Vertrages verteilt. 2.) Weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn aus, so sind von diesem zunächst die anfallenden Steuern der Gesellschaft (Gewerbesteuer und sonstige Steuern) in Abzug zu bringen. Der verbleibende Gewinn ist auf die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der Salden aus den Kapitalkonten I, II und IV solange zu verteilen, bis das Kapitalkonto II aller Kommanditisten und Treugeber in Folge vorangegangener Verlustzuweisungen ausgeglichen ist. 3.) Nach Ausgleich aller Kapitalkonten II steht der Geschäftsführung von jedem weiteren Gewinn ein Vorabgewinn in Höhe von 15 % des von der Gesellschaft nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns zu. Der danach verbleibende Gewinn (85 % des nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns) ist auf alle Kommanditisten und Treugeber zu verteilen. § 24 Anlegerbeirat (1) Die Gesellschaft wird zur Überwachung, Beratung und Unterstützung einen Anlegerbeirat wählen, der aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern bestehen kann. Der Beirat wird aus der Mitte der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Neuwahl des Anlegerbeirats erfolgt in der letzten ordentlichen Gesellschafterversammlung vor dem Ende der Amtszeit des Beirates. Die Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist zulässig. Mitglieder des Anlegerbeirates sollen nicht als Geschäfts-/Vertriebspartner der fairvesta Unternehmensgruppe tätig sein und sollen keine Mehrfachstellung durch weitere Mandate als Anlegerbeirat innerhalb der fairvesta Unternehmensgruppe innehaben. (2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, die Einzelheiten richten sich nach der vom ersten gewählten Anlegerbeirat zu beschließenden Beiratsordnung. Im Zweifel Seite - 170 - gelten die Vorschriften des Gesellschaftervertrages entsprechend vor der Beiratsordnung. Dem Beirat kann durch Gesellschafterbeschluss die Ausübung von Zustimmungs- und Kontrollrechten übertragen werden, wie z. B. Kontrolle der Geschäftsführung, Beteiligung an der Feststellung des Jahresabschlusses, Vorbereitung der Entlastung der Geschäftsführung sowie die Zustimmung zum Erwerb von Immobilien (vgl. § 20) oder die Festlegung der Anlage der Liquiditätsreserve und Rückstellungen der Gesellschaft. § 25 Schriftliche Abstimmungen, Gesellschafterversammlungen (1) Willensbildungen der Gesellschaft finden einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres statt, erstmals in dem Jahr, das auf die Gründung der Gesellschaft folgt und spätestens in dem Jahr nach Abschluss der Platzierung. Sie erfolgen regelmäßig durch schriftliche Abstimmungen. Hierzu wird die persönlich haftende Gesellschafterin den Kommanditisten und den Treugebern die zu entscheidenden Gegenstände, insbesondere auch den zu genehmigenden Jahresabschluss der Gesellschaft, schriftlich mitteilen und unter Mitteilung einer Beschlussempfehlung erläutern. Sie wird zudem einen Stimmzettel übersenden, in dem zu den Beschlussgegenständen mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt werden kann und dabei eine Frist mitteilen, bis zu welcher die ausgefüllten Stimmzettel bei der Gesellschaft eingegangen sein müssen. Nach Ablauf der Abstimmungsfrist wird die persönlich haftende Gesellschafterin die Stimmen auszählen und den Gesellschaftern und Treugerbern das Ergebnis mitteilen. Im Falle einer Abstimmung über neue Medien bedarf es nicht der Einhaltung der Formen des Signaturgesetzes. Vielmehr steht die Organisation des Zugangs und des Abstimmungsvorgangs im Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin. (2) Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin oder der Registertreuhandkommanditist dies für erforderlich oder zweckmäßig hält, hat eine Gesellschafterversammlung stattzufinden. Gleiches gilt, wenn Anträge von Kommanditisten oder Treugebern auf Abhaltung einer Versammlung unter Angabe der vorzusehenden Tagesordnung vorliegen, die zusammen mindestens 30 % des Kommanditkapitals vertreten. Gesellschafterversammlungen werden mit einer Frist von vier Wochen durch die Geschäftsführung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge und etwa dazu erforderlicher Unterlagen wie Bilanzen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der vierwöchigen Ladungsfrist werden der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der Versammlung mitgezählt. Gesellschafterversammlungen sind in räumlicher Nähe zum Sitz der Gesellschaft abzuhalten. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die persönlich haftende Gesellschafterin. Seite - 171 - Jeder Kommanditist/Treugeber ist berechtigt an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Er kann sich durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen kraft Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen, sofern dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen und verbleibt bei der Gesellschaft. Teilnahmeberechtigt neben den Gesellschaftern sind auch die aktiven Vertriebspartner, die Beteiligungen an dieser Gesellschaft vermittelt haben. Den Vertriebspartnern steht kein Stimm- und Rederecht zu. Der Vertriebspartner hat sich vor der jeweiligen Gesellschafterversammlung zu verpflichten, dass durch ihn keine Interna an dritte Personen außerhalb des Gesellschafterkreises, Gesellschafterfremde und/oder an nicht von ihm vermittelte Gesellschafter gelangen. Gesellschafterrechte können nicht auf einen Vertriebspartner übertragen werden, es sei denn, dieser ist selbst Gesellschafter. Über das Ergebnis der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Anzahl der anwesenden Stimmen und des Stimmenverhältnisses ihrem Wortlaut nach wiederzugeben sind. Das Protokoll ist allen Gesellschaftern an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift zuzusenden. (3) Aufforderungen zur schriftlichen Abstimmung bzw. Einladungen zur Gesellschafterversammlung erfolgen an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift eines jeden Kommanditisten bzw. Treugebers. Sie gilt mit ihrer Absendung durch die Gesellschaft als ordnungsgemäß erfolgt. Aufforderungen zur Stimmabgabe bzw. Ladungen können auch in anderer dokumentierbarer Weise, z. B. per Telefax oder E-Mail, erfolgen, sofern der Gesellschafter zustimmt. (4) Jeder Kommanditist und Treugeber ist verpflichtet, eine etwaige Änderung von Post-, Telefax-, EMail-Adresse oder von anderen Zustellungsmerkmalen unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen. Eine Ladung an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Post-, Telefax-, E-Mail- oder sonstige Adresse gilt als ordnungsgemäß. Dies gilt auch für den Fall eines Gesellschafterwechsels, wenn dieser der Gesellschaft nicht oder ohne Angabe einer zutreffenden Adresse mitgeteilt wurde. § 26 Außerordentliche Beschlussfassungen (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet, ein außerordentliches schriftliches Abstimmungsverfahren durchzuführen oder eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Unabhängig davon finden außerordentliche Abstimmungen oder Gesellschafterversammlungen auch statt, wenn schriftliche Anträge unter Angabe der Tagesordnung von Gesellschaftern bzw. Treugebern vorliegen, die zusammen mindestens 10 % des einbezahlten Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen. Seite - 172 - (2) Die Frist zur Stimmabgabe bzw. die Einberufungsfrist für außerordentliche Entscheidungsfindungen kann auf 10 Tage verkürzt werden. (3) Sollte die Gesellschaft dem Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens oder Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht innerhalb von sieben Tagen nachkommen, ist jeder Antragsteller berechtigt, eine Versammlung unter Beachtung der zehntägigen Ladungsfrist selbst einzuberufen. § 27 Gegenstand der Beschlussfassung Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Beschlussfassungen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der mitwirkenden Stimmen, soweit nachfolgend oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. 1) Nachträgliche Investitionen nach Erwerb einer Immobilie, die 25 % des festgestellten Verkehrswertes einer Immobilie übersteigen und/oder aus sonstigen Gründen nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt sind; 2) Kündigung oder Änderung des Registertreuhandvertrages oder Neuabschluss eines solchen Vertrages; 3) Kündigung oder Änderung des Mittelverwendungskontrollvertrages oder Neuabschluss eines solchen Vertrages; 4) Neubestellung und Abberufung von Geschäftsführern; 5) Feststellung des Jahresabschlusses; 6) Durchführung von Ausschüttungen; 7) Neubestellung und Abberufung der Prokuristen; 8) Entlastung der Geschäftsleitung nach Jahresabschlussprüfung; 9) Entlastung des Mittelverwendungskontrolleurs; 10) Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund; 11) Erteilung von Pensionszusagen an Prokuristen und Geschäftsführer; 12) Zustimmung für die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland; 13) Besondere Kapitalerhöhungen; 14) Wahl eines Abschlussprüfers; 15) Wahl des Anlegerbeirates; 16) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; sollten innerhalb eines Jahres ab Abschluss dieses Vertrages Änderungen durch behördliche Anforderungen oder Auflagen oder gerichtliche Maßnahmen Dritter notwendig werden, die keinerlei wirtschaftliche Auswirkung haben (z. B. Änderung der Firmierung oder des Gesellschaftszwecks für die Eintragung im Handelsregister), so können solche Vertragsänderungen durch einen einstimmigen Beschluss der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Registertreuhandkommanditisten vorgenommen werden; 17) Änderungen in der Gewinn- und Verlustzuweisung; 18) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen; Seite - 173 - 19) Auflösung der Gesellschaft. Gesellschafterbeschlüsse zu den Ziffern 16 bis 18 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % des stimmberechtigten Kapitals und solche nach vorstehender Ziffer 19 einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen nach näherer Maßgabe der Regelungen in § 28 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. § 28 Stimmrecht, Gesellschafterbeschlüsse (1) Stimmberechtigt sind die Direktkommanditisten und die Treugeber. Der Registertreuhandkommanditist ist im Umfang der von ihm treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen an Stelle der Treugeber stimmberechtigt, soweit diese ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben; hierbei hat er ihm erteilte Weisungen der Treugeber zu beachten. Auf je volle tausend Euro des zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe bzw. der Einladung zur Gesellschafterversammlung auf dem Kapitalkonto I gebuchten Kapitals entfällt eine Stimme. Auf Versammlungen haben Kommanditisten und Treugeber zu allen Punkten der Tagesordnung ein eigenes Vorschlags- und Rederecht. Für Gesellschafter, die sich mit einer oder mehreren Beteiligungen mit einer Gesamtzeichnungssumme von EUR 1.000.000 oder mehr an der Gesellschaft beteiligt haben, ist das Stimmrecht dergestalt eingeschränkt, dass das Stimmrecht auf maximal 20 % der insgesamt teilnehmenden Stimmen beschränkt ist. (2) Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der mitwirkenden bzw. anwesenden Stimmberechtigten dann gegeben, wenn die Aufforderung zur Stimmabgabe bzw. die Einladung zur Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß erfolgt ist und zur Beschlussfassung eine einfache Mehrheit ausreicht. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden bzw. anwesenden stimmberechtigten Gesellschafter, soweit nicht durch diesen Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Soweit nach § 27, Ziffer 16–18 dieses Vertrages eine qualifizierte Mehrheit von 75 % verlangt wird, ist die Beschlussfähigkeit trotz ordnungsgemäßer Aufforderung bzw. Einladung nur dann gegeben, wenn mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals an der Abstimmung teilnehmen bzw. anwesend oder vertreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine neue Abstimmung mit derselben Tagesordnung in der gleichen Art und Weise durchzuführen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens 60 % des stimmberechtigten Kapitals an der Abstimmung mitwirken. Wird hierbei keine Mehrheit von 75 % der anwesenden oder vertretenen Stimmen erreicht, ist innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten eine weitere Abstimmung durchzuführen. Bei der dritten Abstimmung reicht zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit des teilnehmenden Kapitals aus. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Seite - 174 - (4) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter und der Registertreuhandkommanditist, der mehrere Treugeber vertritt, können voneinander abweichende Stimmen abgeben. Jedoch kann das Stimmrecht für jeden einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber stets nur einheitlich ausgeübt werden. (5) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Abstimmung bzw. des Protokolls durch Klageerhebung gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein eventueller Mangel als geheilt. (6) Auf Antrag eines stimmberechtigten Gesellschafters oder Treugebers ist die Ordnungsmäßigkeit eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens und der Auszählung von Stimmen von einem Notar zu überprüfen. Die Antragsfrist beträgt 10 Tage ab Mitteilung des Ergebnisses. Ergeben sich keine Beanstandungen, die zu einem abweichenden Ergebnis der Abstimmung führen, fallen die Kosten der Überprüfung dem beantragenden Gesellschafter bzw. Treugeber zur Last. § 29 Auseinandersetzungsguthaben (1) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft hat dieser Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, sofern dieser Vertrag keine abweichende Vereinbarung enthält. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Gesellschafters bestimmt sich nach dem Verhältnis des Saldos der Kapitalkonten I, II und IV des Gesellschafters bzw. Treugebers im Verhältnis zum Saldo der entsprechenden Kapitalkonten aller Gesellschafter und Treugeber. (2) Die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Maßgeblich ist der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Für die Bewertung des Immobilienvermögens wird abweichend vom in der Jahresbilanz ausgewiesenen Buchwert, folgendes vereinbart: Die Immobilien werden grundsätzlich mit dem Wert des zuletzt erstellten Verkehrswertgutachtens eingestellt. Der Wert einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie wird dann zum 31.12. eines Kalenderjahres neu bewertet, wenn die Immobilie vor mehr als drei Jahren erworben wurde und das Verkehrswertgutachten für die Immobilie zum Bilanzstichtag älter als drei Jahre ist, oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert wesentlich erhöht oder verringert hat. Von dem so festgestellten Verkehrswert der Immobilien der Gesellschaft sind sodann pauschale Vermarktungskosten in Höhe von 4 % in Abzug zu bringen. Der sich so ergebende verbleibende Immobilienwert der Gesellschaft stellt die Basis für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens dar. Ein ideeller Geschäftswert bleibt in jedem Fall außer Ansatz. Seite - 175 - (3) Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt grundsätzlich in Geld und in einem Betrag, sie ist grundsätzlich zum 30.06. des Folgejahres fällig. Sollte die Gesellschaft zum Auszahlungszeitpunkt nicht über die erforderliche Liquidität verfügen, kann das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen Raten, jährlich im Nachhinein ausgezahlt werden. In diesem Fall verzinst sich das nicht ausgezahlte Guthaben mit 5 % p. a. ab Fälligkeit. Soweit eine Vielzahl von Kommanditisten und/oder Treugebern die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zeitgleich verlangen, wird die Gesellschaft die für die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorhandene Liquidität anteilsmäßig auf diese verteilen. (4) Wird über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens keine Einigung erzielt, so wird dieses vom Abschlussprüfer im Sinne eines Schiedsgutachtens verbindlich für alle Beteiligten festgestellt. Ist ein Abschlussprüfer nicht bestellt, so wird ein Schiedsgutachter auf Antrag eines der Beteiligten von der Industrie- und Handelskammer Tübingen/Reutlingen ernannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt der ausscheidende Gesellschafter, falls das Schiedsgutachten nicht zu einem um mindestens 10 % höheren Abfindungsbetrag führt, als durch die Gesellschaft errechnet. (5) Ausscheidende Gesellschafter können für die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens von der Gesellschaft keine Sicherheit verlangen. (6) Soweit dem ausscheidenden Kommanditisten oder Treugeber die Einlage im Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt wird, kommt es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 172 Abs. 4 HGB zu einer Nachhaftung. § 30 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden. (2) Bestellt die Gesellschaft keinen Liquidator, so ist sie von der persönlich haftenden Gesellschafterin und vom Registertreuhandkommanditisten abzuwickeln. Die Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und eine angemessene Vergütung. (3) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens wird dazu verwendet, zunächst die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach solche gegenüber Gesellschaftern und Treugebern auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös wird an die Kommanditisten und Treugeber im Verhältnis der Salden ihrer Kapitalkonten I, II und IV ausgezahlt. Erfolgte Ausschüttungen werden nicht berücksichtigt. Seite - 176 - § 31 Liquidität und Insolvenz der Gesellschaft Die Auszahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen erfolgt vorbehaltlich der Liquidität der Gesellschaft. Die Gesellschafter treten mit ihren Auszahlungs-, Entnahme-, Ausschüttungs- und Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft zurück. Einlagen von Kommanditisten und Treugebern können auch im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft erst nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft zurückgefordert werden. § 32 Verwendung der Daten Die personenbezogenen und in der Beitrittserklärung enthaltenen Daten werden gespeichert und können soweit es im Interesse der Gesellschaft liegt, an beauftragte Unternehmen der Gesellschaft weitergeleitet werden. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten. § 33 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Bei Gesellschafterbeschlüssen ist für die Schriftform deren schriftliche Protokollierung ausreichend. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf seinerseits der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Gesellschafter sind in diesem Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine solche Neuregelung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. (3) Dieser Vertrag, sowie alle sich aus diesem und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Seite - 177 - (4) Soweit gesetzlich zulässig, wird Tübingen in Deutschland als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Falls die Anschrift bzw. der Wohnsitz des Gesellschafters oder Anlegers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt und ermittelbar ist, werden hiermit die Gerichte in Tübingen grundsätzlich als örtlich zuständig vereinbart. Tübingen, den 23.12.2011 Herman Geiger als Geschäftsführer der fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, diese als persönlich haftender Gesellschafter Frank Michael Sievers als Geschäftsführer der fairvesta Treuhand GmbH, diese als Kommanditist Seite - 178 - Anlage 2 Registertreuhandvertrag Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG hat/haben die dort genannte(-n) Person(-en) – nachfolgend „Treugeber“ genannt – der fairvesta Treuhand GmbH – nachfolgend „Registertreuhandkommanditist“ genannt – den Abschluss des nachstehenden Registertreuhandvertrages angeboten. Vorbemerkung Der Registertreuhandkommanditist wird im Auftrag des Treugebers eine Kommanditbeteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG im eigenen Namen aber wirtschaftlich im ausschließlichen Interesse für den Treugeber übernehmen. Er weist den Treugeber ausdrücklich darauf hin, dass er lediglich für Treugeber als Registertreuhänder in der Weise tätig wird, dass er für diese im Handelsregister eingetragen wird. Er ist damit formell Kommanditist, hält den Kommanditanteil in Höhe des in Ausführung des Registertreuhandvertrages übernommenen Kommanditanteils jedoch treuhänderisch für den Treugeber, den daher die Rechte, Pflichten und Folgen aus der Beteiligung im Innenverhältnis treffen. Finanzielle Dispositionen über die Anlagegelder werden durch den Registertreuhänder nicht vorgenommen oder durchgeführt. Diese Aufgaben obliegen ausschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG – nachstehend „Fondsgesellschaft“ genannt – im Rahmen des Mittelverwendungskontrollvertrages gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur. Eine Rechtsberatung wird vom Registertreuhandkommanditisten nicht durchgeführt. Er handelt nur auf Anweisung des Treugebers und vollzieht lediglich dessen bereits gefällte Investitionsentscheidung. Der Treugeber erwirbt wirtschaftlich einen Anteil an der Fondsgesellschaft. Der Registertreuhandkommanditist ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, mit dritten Personen (nachstehend „Treugeber“ genannt) gleich lautende Registertreuhandverträge abzuschließen und seine Kommanditeinlage gemäß Gesellschaftsvertrag, entsprechend dem Umfang der geschlossenen Registertreuhandverträge zu erhöhen und dabei 30 % der von den Anlegern insgesamt übernommenen Beteiligung (exklusive Abwicklungsgebühr) als Haftsumme ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragungen sollen jeweils pro Quartal eines Jahres für die Treugeber herbeigeführt werden, die im vorausgegangenen Quartal in Vollzug des abgeschlossenen Registertreuhandvertrages die übernommenen Beteiligungsbeträge nebst Abwicklungsgebühr eingezahlt haben. Die Komplementärin wurde bzw. wird von den Gründungsgesellschaftern und jedem neu hinzutretenden Gesellschafter/Treugeber unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen. Der Registertreuhandkommanditist weist darauf hin, dass er, was der Treugeber zustimmend zur Kenntnis nimmt, die Stellung des Registertreuhandkommanditisten auch bereits bei anderen Seite - 179 - Fondsgesellschaften der fairvesta, z. B. der fairvesta sechste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der fairvesta Chronos I GmbH & Co. KG und der fairvesta Lumis I GmbH & Co. KG, der fairvesta Mercatus VII GmbH & Co. KG, der fairvesta Mercatus VIII GmbH & Co. KG und der fairvesta Mercatus IX GmbH & Co. KG, inne hat. Der Treugeber hält sich an das Angebot zum Abschluss des nachfolgenden Registertreuhandvertrages für die Dauer von sechs Wochen ab Unterzeichnung seiner Beitrittserklärung gebunden. Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Beziehungen zwischen dem Treugeber und dem Registertreuhandkommanditisten. Der Registertreuhandkommanditist ist befugt, seine Aufgaben auf qualifizierte Dritte auf seine Kosten zu übertragen. § 1 Zustandekommen des Vertrages/Laufzeit Der Registertreuhandvertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Registertreuhandkommanditisten innerhalb der o. g. Annahmefrist zustande. Eines Zuganges der Annahmeerklärung beim Treugeber bedarf es für deren Wirksamkeit nicht. Der Registertreuhandkommanditist wird dem Treugeber die erfolgte Annahme schriftlich mitteilen. Die Unterrichtung über die Annahme durch den Registertreuhandkommanditisten kann auch mittels Unterzeichnung durch Faksimile und auch per Telefax, E-Mail oder in anderer dokumentierbarer Weise erfolgen. Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. § 2 Gegenstand, Umfang und Prüfungspflicht der Registertreuhandschaft (1) Im Auftrag des Treugebers übernimmt und hält der Registertreuhandkommanditist im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers, als Registertreuhandkommanditist einen Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft. Die Höhe des Anteils, von dem 30 % (exklusive Abwicklungsgebühr) als Hafteinlage im Handelsregister eingetragen werden sollen, bestimmt sich im Innenverhältnis nach dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) genannten Beteiligungsbetrag ohne Berücksichtigung der Abwicklungsgebühr. Der Registertreuhandkommanditist ist berechtigt und bevollmächtigt entsprechend den abgeschlossenen Registertreuhandverträgen seine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft entsprechend zu erhöhen. Er ist verpflichtet, ein Treugeberverzeichnis zu führen, in dem festgehalten ist, für welchen Treugeber er wann welchen Erhöhungsbetrag an der Fondsgesellschaft übernommen hat. Der Registertreuhandkommanditist führt nicht die laufende Verwaltung der Vermögensanlagen des Treugebers aus. Diese wird von der Fondsgesellschaft übernommen und ausgeführt. Der Registertreuhandkommanditist ist berechtigt, die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft verankerten Rechte der Treugeber gegenüber der Fondsgesellschaft wahrzunehmen, soweit diese nicht von den Treugebern persönlich ausgeübt werden. Hierbei hat er ihm erteilte Weisungen der Treugeber zu beachten. Seite - 180 - Der Registertreuhandkommanditist ist berechtigt und bevollmächtigt, für weitere Treugeber Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft zu übernehmen. Der Registertreuhandkommanditist wird den Registertreuhandauftrag erst und nur in dem Umfang ausführen, wie der Treugeber den von ihm gezeichneten einzuzahlenden Betrag sowie die vereinbarte Abwicklungsgebühr auf das vorgesehene Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft, über das diese nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann, eingezahlt hat. (2) Der Registertreuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, die Bonität der Vertragsparteien, die Angemessenheit von Kosten, Honoraren sowie die Renditekalkulation und/oder die Prospekte oder herausgegebene Werbematerialien usw. zu überprüfen; vielmehr wird er nur die bereits durch den Treugeber selbstständig gefällte Investitionsentscheidung vollziehen und abwickeln. Eine Prüfung, ob die Investition für den Treugeber wirtschaftlich sinnvoll ist, hat der Registertreuhandkommanditist nicht vorgenommen. Eine solche Prüfung wird auch von ihm nicht geschuldet. Der Registertreuhandkommanditist ist auch nicht verpflichtet, Investitionen in Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen oder die damit verbundene Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Dies obliegt ausschließlich der geschäftsführenden Komplementärin. (3) Der Registertreuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und sonstige Vertragspartner der fairvesta zu überwachen und wird eine derartige Überwachung auch nicht durchführen. Es wird klargestellt, dass der Registertreuhandkommanditist über den Umfang der in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben hinaus keine weiteren Aufgaben übernimmt. Personen oder Firmen, die im Rahmen der Platzierungs- und/oder Anlagephase des Kapitalanlageobjektes auftreten, sind nicht Erfüllungsgehilfen des Registertreuhandkommanditisten im Sinne von § 278 BGB. § 3 Zurechnung der Beteiligung an den Treugeber/Ausschließliche Dispositionsbefugnis des Treugebers/ Sicherung des Treugebers (1) Der Registertreuhandkommanditist hält weisungsgemäß seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil. (2) Im Innenverhältnis handelt der Registertreuhandkommanditist ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der Treugeber hat die Widerspruchsrechte nach § 164 HGB und die nach dem Gesellschaftsvertrag erweiterten Kontrollrechte nach § 166 HGB. Der Treugeber hat somit die ausschließliche Dispositionsbefugnis. Der Treugeber ist wirtschaftlich Kommanditist der Gesellschaft und wird gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter gleichgestellt. (3) Hiermit tritt der Registertreuhandkommanditist die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung auf den festzustellenden Gewinn, auf die vereinbarte gewinnunabhängige Entnahme, die Stimmrechte bei schriftlichen Abstimmungen sowie in Gesellschafterversammlungen, Seite - 181 - auf die zu beschließenden Ausschüttungen sowie auf dasjenige, was ihm im Falle ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft zusteht, an den Treugeber in dem Verhältnis ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber nach Maßgabe dieses Registertreuhandvertrages zustehen. Der Treugeber nimmt die Abtretung an. Der Treugeber wird die Stimmrechte bei schriftlichen Abstimmungen bzw. in Gesellschafterversammlungen selbst oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Dritten ausüben; § 25 (2) 5. Absatz des Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt. Dritter im Sinne dieser Vorschrift kann auch der Treuhandkommanditist sein. (4) Aufschiebend bedingt für den Fall der Antragstellung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Registertreuhandkommanditisten bzw. der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, tritt der Registertreuhandkommanditist hiermit den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft an den Treugeber in Höhe des von diesem gezeichneten Kapitalanteils ab. Der Treugeber nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung von Gläubigern des Registertreuhandkommanditisten in den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil ausgebracht werden. § 4 Einzahlung des gezeichneten Kapitals Die Treugeber haben den von ihnen gezeichneten Kapitalanteil wie ein Direktkommanditist gemäß den Bedingungen der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) ausschließlich auf das dort angegebene Konto der Fondsgesellschaft (Mittelverwendungskontrollkonto) einzuzahlen. § 5 Einzahlung/Rücktritt/Verzug/Kündigung (1) Der einzuzahlende gemäß Beitrittserklärung übernommene Beteiligungsbetrag ist vierzehn Tage nach Mitteilung über die Annahme der Beteiligung durch den Registertreuhandkommanditisten fällig. Wurde in der Beitrittserklärung ein anderer Zahlungstermin festgelegt der maximal 3 Monate nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen darf, so gilt dieser. (2) Kommt ein Treugeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise fristgerecht nach, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat bezogen auf den ausstehenden Betrag an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Außerdem ist der Registertreuhandkommanditist berechtigt, von diesem Vertrag dann zurückzutreten, wenn die Fondsgesellschaft ihrerseits den Rücktritt oder die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses erklärt. (3) Beide Parteien können diesen Registertreuhandvertrag einvernehmlich aufheben. Soweit der Treugeber Kommanditist der Fondsgesellschaft wird, hat er sich auf eigene Kosten als Direktkommanditist eintragen zu lassen und der persönlich haftenden Gesellschafterin eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen. Auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag wird ausdrücklich hingewiesen. Seite - 182 - (4) Der Registertreuhandvertrag erlischt, soweit der Treugeber gegenüber der Fondsgesellschaft seine Beteiligung ordentlich gekündigt hat. Diese Kündigung gilt gleichzeitig als Kündigung dieses Vertrages. Eine Kündigung ist ausschließlich schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, nicht jedoch vor Ablauf der Mindestlaufzeiten gem. § 9 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG möglich. (5) Endet der Registertreuhandvertrag durch Kündigung oder aus den Gründen gem. § 11 dieses Vertrages , so wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber anbieten, die Beteiligung als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist fortzuführen und dementsprechend eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zu erteilen. Erteilt der Treugeber diese Vollmacht nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen, wird der Registertreuhandkommanditist seinerseits die entsprechende Beteiligung an der Fondsgesellschaft kündigen und dem Treugeber den Anspruch auf ein ggf. bestehendes Abfindungsguthaben abtreten. Erteilt der Treugeber auf seine Kosten die Handelsregistervollmacht, wird die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft die Eintragung des vormals als Treugeber beteiligten Anlegers im Handelsregister bei gleichzeitiger entsprechender Herabsetzung der Beteiligung des Registertreuhandkommanditisten auf Kosten des ehemaligen Treugebers herbeiführen. (6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages bleibt unberührt. Für die Folgen einer solchen Kündigung gelten – sofern die Kündigung nicht mit einer Kündigung bzw. einem Ausschluss seitens der Fondsgesellschaft gegenüber dem Treugeber einhergeht, sodass dann die im Gesellschaftsvertrag geregelten Ausscheidungsfolgen eintreten – die vorgenannten Regeln entsprechend. § 6 Freistellung des Registertreuhandkommanditisten/Verpflichtungen des Treugebers (1) Der Registertreuhandkommanditist wird vom Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch übernommenen Gesellschafterbeteiligung entstehen. Insbesondere erfolgt eine Freistellung des Registertreuhandkommanditisten von allen Risiken aufgrund seiner hinsichtlich der ins Handelsregister einzutragenden Hafteinlage auf 30 % des Beteiligungsbetrages exklusive Abwicklungsgebühr begrenzten Beteiligung an der Fondsgesellschaft. (2) Werden an den Registertreuhandkommanditisten in seiner Eigenschaft als Registertreuhandkommanditist Ausschüttungen vorgenommen, während die im Handelsregister eingetragene Haftsumme durch Verlust oder durch Ausschüttungen unter diese herabgemindert war oder wird (§ 172 Abs. 4 HGB), lebt die Freistellungsverpflichtung des Treugebers bis zu der Höhe wieder auf, bis zu der die anteilige Haftung des Registertreuhandkommanditisten durch die von der Gesellschaft unmittelbar an den Treugeber vorgenommenen Ausschüttungen wieder auflebt. Seite - 183 - § 7 Offenlegung von Daten Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers darf der Registertreuhandkommanditist dessen treuhänderische Beteiligung gegenüber Dritten offen legen. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen sowie die Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden; § 8 bleibt unberührt. § 8 Treugeberverzeichnis/Datenschutz Der Registertreuhandkommanditist führt über alle Treugeber ein Verzeichnis. Anderen Personen als der Komplementärin und dem zuständigen Finanzamt darf der Registertreuhandkommanditist keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in dem Verzeichnis erteilen. Gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen gilt diese Einschränkung nicht, wenn diese als Berater der Fondsgesellschaft tätig werden. Der Treugeber hat den Registertreuhandkommanditisten über alle Änderungen im Personenstand, Anschrift und dergleichen unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt für Änderungen der Inhaberschaft der Beteiligung. Der Treugeber stimmt der EDVmäßigen Erfassung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Vertrages zu. Er ist damit einverstanden, dass die in der Platzierung des Gesellschaftskapitals eingeschalteten Personen und/ oder Firmen über die Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft und alle an der Gesellschaft Beteiligten informiert werden. § 9 Weitere Rechte und Pflichten/Verjährung von Schadensersatzansprüchen/ Keine Prüfungspflichten des Registertreuhandkommanditisten Der Registertreuhandkommanditist hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und im Interesse des Treugebers auszuüben. Der Treugeber kann dem Registertreuhandkommanditisten jederzeit Weisungen erteilen. Der Registertreuhandkommanditist hat nach diesen Weisungen zu handeln. Der Registertreuhandkommanditist handelt jedoch auch als Registertreuhandkommanditist der übrigen Treugeber. Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen einzelner Treugeber und den Interessen der Fondsgesellschaft hat das Gesamtinteresse der Fondsgesellschaft den Vorrang. Im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht weist der Registertreuhandkommanditist darauf hin, dass Schadenersatzansprüche des Treugebers aus diesem Vertrag grundsätzlich in drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis oder Kennenmüssen von der Pflichtverletzung verjähren, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung einer kürzeren Verjährung unterliegen. Die Summe etwaiger Schadenersatzansprüche des einzelnen Treugebers aus diesem Vertrag ist auf den Betrag von EUR 250.000 begrenzt. Dies gilt nicht für Ansprüche des Treugebers, soweit diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Registertreuhandkommanditisten oder eines Erfüllungsgehilfen der Registertreuhandkommanditisten beruhen. Seite - 184 - § 10 Übertragung der Beteiligung Der Treugeber kann jederzeit seine Rechte aus diesem Registertreuhandvertrag auf Dritte übertragen, wenn der Dritte in alle Rechte und Pflichten des Treugebers eintritt. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag hat der Treugeber schriftlich dem Registertreuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den Namen sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben. Der Treugeber ist verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinem jeweiligen Rechtsnachfolger in derselben Weise aufzuerlegen. Im Falle einer Teilübertragung sollen mindestens Beteiligungen in Höhe der für die jeweilige Beteiligungsform geregelten Mindestbeteiligungssummen je Treugeber verbleiben. Im Falle einer solchen Übertragung gilt das Vorkaufsrecht gem. § 17 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. § 11 Tod des Treugebers/Rechtsnachfolge (1) Verstirbt ein Treugeber, so geht dieser Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf seine(-n) Erben oder Vermächtnisnehmer über. (2) Die Erben oder Vermächtnisnehmer haben sich gegenüber dem Registertreuhandkommanditisten durch Vorlage des Erbscheines oder, wenn die Nachfolge zweifelsfrei erscheint, in sonstiger geeigneter Weise zu legitimieren. (3) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, zur Ausübung ihrer Rechte aus diesem Vertrag einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestimmen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Erbenlegitimation nicht ausreichend dargelegt ist, ruhen die Rechte aus diesem Vertrag. (4) Soweit eine mittelbare Beteiligung von mehr als einer Person gemäß der Beitrittserklärung gehalten wird, gelten die vorstehenden Bestimmungen gem. Abs. 3 entsprechend. § 12 Ausscheiden des Registertreuhandkommanditisten Scheidet der Registertreuhandkommanditist als Registertreuhandkommanditist aus, können die Treugeber entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft einen neuen Registertreuhandkommanditisten bestellen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft führt die Abstimmung zur Bestimmung eines neuen Registertreuhandkommanditisten durch. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit dem neu gewählten Registertreuhandkommanditisten fortgesetzt. Anstelle der Bestellung eines neuen Registertreuhandkommanditisten kann jeder einzelne Treugeber entscheiden, als unmittelbarer Kommanditist ins Handelsregister eingetragen zu werden. In diesem Falle hat er der Fondsgesellschaft eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen. Er hat die Kosten dieser Vollmacht sowie der Handelsregistereintragung zu tragen. Seite - 185 - § 13 Vergütung des Registertreuhandkommanditisten Der Registertreuhandkommanditist erhält für die zu erbringenden Leistungen aus diesem Vertrag die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft festgelegte Vergütung. § 14 Besondere Hinweise/Verwahrungserklärung Der Registertreuhandkommanditist weist im Rahmen seiner Sorgfalts- und vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf hin, dass der Gesellschafter/Treugeber diejenigen Risiken zu tragen hat, die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur und der Beteiligung an der Fondsgesellschaft bestehen. Im Einzelnen können sich folgende Risiken ergeben: • Der erwartete Gewinn bzw. die erwartete Verzinsung kann nicht oder teilweise nicht innerhalb der geplanten Zeit oder überhaupt nicht eintreffen. • Es können sonstige Entwicklungen eintreten, die die ursprünglich kalkulierte Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen, sei es aufgrund behördlicher Maßnahmen, Änderungen im gesetzgeberischen Bereich, Nichteintritt angenommener Prognosen, aufgrund veränderter wirtschaftlicher Bedingungen, sinkender Immobilienpreise, sinkender Mieten, steigender Finanzierungskosten, schlechter Widerverkäuflichkeit der Immobilien. • Das zugrunde liegende steuerliche Konzept kann von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise nicht anerkannt werden. • Der Registertreuhandkommanditist weist darauf hin, dass im Falle einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft die bereits an die Fondsgesellschaft gezahlten Gebühren und/oder Kosten ganz oder teilweise verloren sein können und somit eine Rückzahlung des Anlagebetrages (einschließlich der Abwicklungsgebühr) ganz oder teilweise unmöglich sein wird. • Im Falle der Refinanzierung des Anteils des Treugebers – von welcher ausdrücklich abgeraten wird – entsteht ein zusätzliches Risiko dadurch, dass die bei der Bank aufgenommenen Verbindlichkeiten auch bei Verlust der Kommanditeinlage getilgt und verzinst werden müssen. Auf die ausführlichen Risikohinweise im Emissionsprospekt wird ergänzend hingewiesen. § 15 Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens Der Registertreuhandkommanditist ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ihn trifft gegenüber dem Treugeber keine Rechnungslegungspflicht. Insoweit tritt er seine Ansprüche auf Rechnungslegung gegen die Fondsgesellschaft an den Treugeber ab. § 16 Schlussbestimmungen (1) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (=fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG). Seite - 186 - (2) Nebenabreden zu diesem Vertrag, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine solche Neuregelung zu treffen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. (4) Dieser Vertrag sowie alle sich aus diesem und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (5) Soweit gesetzlich zulässig, wird Tübingen in Deutschland als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Falls die Anschrift bzw. der Wohnsitz des Treugebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt und ermittelbar ist, werden hiermit die Gerichte in Tübingen grundsätzlich als örtlich zuständig vereinbart. Tübingen, den 23.12.2011 fairvesta Treuhand GmbH fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Frank-Michael Sievers Hermann Geiger Seite - 187 - Anlage 3 Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 72764 Reutlingen, Obere Wässere 1 nachstehend „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt und der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG 72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Str.15 nachstehend „fairvesta“ genannt Zu Gunsten der sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über einen Registertreuhandkommanditisten beteiligenden Anleger („Treugeber“) betreffend die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG wird nachfolgender Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen: Vorbemerkung Die fairvesta plant, Anleger, die sich entweder als direkt im Handelsregister eingetragene Kommanditisten oder als mittelbar über einen Registertreuhandkommanditisten beteiligen, ihrer Gesellschaft beitreten zu lassen. Die bei der fairvesta von den Kommanditisten und Treugeber eingelegten Geldbeträge werden von der fairvesta nach ihren auch im Gesellschaftsvertrag geregelten Anlagerichtlinien (§ 20 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta), wie sie auch in § 1 dieses Vertrages wiedergegeben sind, investiert. Die Einzahlungen der Kommanditisten erfolgen ausschließlich auf die nachfolgend genannten Bankkonten der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Kontoinhaber: fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG BW-Bank Konto Nr. 2838036 BLZ 600 501 01 IBAN DE78600501010002838036 SWIFT SOLADEST Seite - 188 - UniCredit Bank Austria AG Konto Nr. 52736463401 BLZ 12000 IBAN AT721200052736463401 SWIFT BKAUATWW CIC Est Strasbourg Konto Nr. 20082001 BLZ 30087 IBAN FR7630087330850002008200134 SWIFT CMCIFRPP Über die vorgenannten Konten sind die fairvesta und der Mittelverwendungskontrolleur nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Die fairvesta verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Einlagen und Zahlungen, die nach dem Finanzierungsplan der fairvesta zu leisten sind, über diese Sonderkonten abgewickelt werden. Ausgenommen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Kaufpreiszahlungen, soweit sie mit Zwischen- und/oder Endfinanzierungskrediten erfüllt werden. Für die Dauer dieses Mittelverwendungskontrollvertrages stellt die fairvesta zudem sicher, dass Rückflüsse aus Immobilien (Veräußerungserlöse, Mieteinnahmen und sonstige mit Immobilien im Zusammenhang stehende Erträge) nur auf ein Konto erfolgen dürfen, über das der Mittelverwendungskontrolleur und die fairvesta nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Verfügungen von den genannten Konten dürfen erst erfolgen, nachdem die in diesem Mittelverwendungskontrollvertrag genannten Bedingungen (vgl. § 1) erfüllt sind und nur in solchen Teilbeträgen und nur für diejenigen Zwecke, die dieser Mittelverwendungskontrollvertrag bezeichnet. Der Mittelverwendungskontrolleur ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung der fairvesta und sonstige Vertragspartner der fairvesta zu überwachen und er wird eine derartige Überwachung auch nicht durchführen. Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt im Rahmen des Mittelverwendungskontrollvertrages keinerlei Aufgaben, die in den Bereich der Verwaltung des Vermögens der fairvesta fallen. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs, die im Rahmen von Verträgen, welche die fairvesta mit Dritten abschließt (z. B. Mietverträge oder Dienstleistungsverträge), vereinbarten Rückflüsse zu überwachen und insofern die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu kontrollieren. Die Mittelsverwendungskontrolle bezieht sich ausschließlich auf die genannten Bankkonten der fairvesta, auf die die Einzahlungen der Kommanditisten und Treugeber erfolgen und dient dem Zweck, die tatsächlich vorbehaltlos und einredefrei eingegangenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Emissionsprospektes und des Gesellschaftsvertrages zu Seite - 189 - verwenden. Die Vertragsparteien haben den gemeinsamen Zweck, bestmöglich im Rahmen ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten, insbesondere unter Beachtung ihrer Treuepflichten, zum Schutze der Kommanditisten und Treugeber zu handeln. Zwischen den Parteien wird in Bezug auf die Mittelsverwendungskontrolle folgendes vereinbart: § 1 Freigabebedingungen Der Mittelverwendungskontrolleur verfügt gemeinschaftlich mit einem Zeichnungsberechtigten der fairvesta über die in der Vorbemerkung genannten Konten. Die Freigabe der Gelder durch den Mittelverwendungskontrolleur erfolgt auf schriftliche Anforderung durch die fairvesta (Gegenzeichnung des Überweisungsträgers und/oder des Diskettenbegleitscheins und/oder Orderschecks) sofern folgende Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind: 1. Einhaltung der verbindlichen Anlagerichtlinien der fairvesta: 1.1 Immobilien dürfen nur auf Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines vereidigten oder anderweitig zertifizierten Verkehrswertgutachtens, welches zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht älter als 36 Monate sein darf, und nur dann erworben werden, wenn der Kaufpreis aller Immobilien im Portfolio a) nicht über dem 9,9-fachen Wert der tatsächlich vorhandenen Jahresnettokaltmiete (Ist-Miete) zzgl. Kaufnebenkosten (Anwalts- und Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen) oder b) nicht über 70 % des anhand des Verkehrswertgutachtens ermittelten Verkehrswertes zzgl. Kaufnebenkosten (Anwalts- und Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen) liegt. 1.2 Es dürfen keine Sanierungsobjekte oder Objekte mit hohem Reparatur- und Instandhaltungsstau erworben werden, bei denen eine Instandsetzung gemäß Gutachten den Kaufpreis um mehr als 50 % erhöhen würde. 1.3 Baumaßnahmen, Modernisierungen oder Sanierungen bei Immobilien der Gesellschaft, bei denen der Gesamtaufwand 25 % des festgestellten Verkehrswertes der jeweiligen Immobilie übersteigt, dürfen nur Baumaßnahmen der Werterhaltung oder Wertsteigerung, bzw. der Ertragssicherung oder Ertragssteigerung dienen. Voraussetzung für die Freigabe der vorbenannten Baumaßnahmen ist der Seite - 190 - glaubhafte Nachweis im Voraus (z. B. durch Gutachten, LOI, Mietverträge etc.), dass nach Beendigung der Baumaßnahmen die Kriterien gem. § 1.1 des vorliegenden Vertrages erfüllt sind. 1.4 Die Gesellschaft wird, sofern ein solcher gebildet ist, zusätzlich vor jedem Immobilienerwerb den Anlegerbeirat der Gesellschaft über die Art des Objektes, Standort und Lage, Kaufpreis und Verkehrswert sowie Mietertrag der zu erwerbenden Immobilie unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen informieren. Der Anlegerbeirat erteilt der Gesellschaft seine Zustimmung oder Ablehnung für den Erwerb der Immobilie. Sollte die Zustimmung oder Versagung für den Erwerb einer Immobilie, welche ebenfalls per Fax oder E-Mail erfolgen kann, nicht innerhalb von 3 Werktagen erfolgen, so wird eine stillschweigende Zustimmung angenommen. Im Falle unterschiedlicher Auffassun- gen/Stellungnahmen ist die einfache Mehrheit im Anlegerbeirat für die Kaufentscheidung der Gesellschaft verbindlich. Der Anlegerbeirat wird aus den Reihen der Anleger bei der ersten Gesellschaftsversammlung gewählt. Ist noch kein Anlegerbeirat durch die Gesellschafterversammlung gewählt entscheidet die Geschäftsführung alleine. 1.5 Die Gesellschaft darf sich an Immobilienobjektgesellschaften beteiligen oder solche übernehmen. In diesem Fall gelten die vorstehend geregelten Voraussetzungen im Hinblick auf die Immobilien dieser Immobiliengesellschaft entsprechend. 2. Soweit nach dem Mittelverwendungsplan der Gesellschaft Gelder für andere Positionen als für den Erwerb von Immobilien vorgesehen sind, erfolgt die Freigabe unabhängig von vorstehenden Voraussetzungen, sofern eine vertragliche Regelung über die jeweilige Zahlung getroffen ist und die in dieser vertraglichen Regelung vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind. 3. Freigabe von Geldern Sofern vorgenannte Voraussetzungen vorliegen dürfen Verfügungen/Freigaben wie folgt erfolgen: 3.1 Immobilienerwerb Eine Freigabe von Zahlungen auf Grundstückskaufpreise für Immobilien erfolgt nur dann, wenn sichergestellt ist, dass der Kaufpreis erst ausgekehrt wird, wenn einer Eintragung der fairvesta als Eigentümerin in das Grundbuch oder einer grundbuchgleichen Absicherung nichts mehr im Wege steht. Dies kann beispielsweise durch Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto oder durch Treuhandabwicklung über Banken erfolgen. Bei einer Beteiligung an einer Immobilienbeteiligungsgesellschaft gelten diese Voraussetzungen entsprechend auch für Zahlungen der fairvesta an die Beteiligungsgesellschaft. Seite - 191 - 3.2 Erwerbsnebenkosten Eine Freigabe der Gelder erfolgt bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten nach Vorlage entsprechender Rechnungen bzw. in Höhe des jeweils kalkulierten Betrages nach Vorlage des entsprechenden Vertrages und von Unterlagen zum Nachweis des Eintritts der Fälligkeit. 3.3 Kapitalanlagen Eine Freigabe von Geldern zur Kapitalanlage erfolgt bei entsprechender Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin der fairvesta, allerdings nur auf Konten einer Vermögensverwaltung oder Bank, für das der Mittelverwendungskontrolleur und die fairvesta gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Für die Dauer des Mittelverwendungskontrollvertrages gilt, dass jegliche Rückflüsse aus Kapitalanlagen (Verkauf, Auflösung, Erträge etc.) nur auf ein Konto erfolgen dürfen, für die der Mittelverwendungskontrolleur und die fairvesta gemeinsam verfügungsberechtigt sind. 3.4 Freigabe der während der Platzierungsphase gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta anfallenden Sonderkosten. Diese Sonderkosten sind unabhängig von sonstigen Voraussetzungen dann freizugeben, wenn entsprechende Belege (Verträge, Rechnungen etc.) vorgelegt werden und nach diesen Unterlagen die Zahlungen fällig sind. 3.5 Freigabe der laufenden Kosten nach Abschluss der Platzierung gemäß §§ 21 und 7 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta. Die Vergütung der Komplementärin gemäß § 21 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, und Rechtsberatungs/Rechtsverfolgungskosten, sowie Kosten für Verkehrswertgutachten, Miet- und Hausverwaltung, Finanzierungsbeschaffungs-, Anlegerverwaltung-, Büroservice-, Personalkosten, Immobilienvermarktungskosten sowie Kosten, welche sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ergeben, sowie die Vergütung des Registertreuhandkommanditisten gem. § 7 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen, Verträge etc.) freigegeben. 3.6 Entnahmen/Sonderausschüttungen, Rückzahlungen, Steuerzahlungen Eine Freigabe der Gelder erfolgt nach Vorlage der durch die Geschäftsführung der von der fairvesta geprüften Belege. Rückstellungen für Mietausfallwagnis, Instandhaltung und Revitalisierung dürfen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nur auf ein Konto einer Vermögensverwaltung oder Bank erfolgen, für das der Mittelverwendungskontrolleur und die fairvesta gemeinsam verfügungsberechtigt sind. 3.7 Modernisierung/Sanierung von Immobilien Die Freigabe der Gelder für Instandhaltung und Modernisierung erfolgt nach Vorlage der durch die Geschäftsführung der fairvesta geprüften Belege. Bei größeren Baumaßnahmen, Modernisierung oder Seite - 192 - Sanierung von Immobilien mit einem Gesamtaufwand von mehr als 25 % des festgestellten Verkehrswertes der jeweiligen Immobilie, ist weitere Freigabevoraussetzung die Vorlage eines Zustimmungsbeschlusses des Anlegerbeirats von fairvesta. Die Geschäftsführung der fairvesta verpflichtet sich, das Recht auf eine Änderung der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung nur mit schriftlichem Einverständnis des Mittelverwendungskontrolleurs auszuüben. 4. Sollte am Ende der maximalen Zeichnungsfrist ein Kommanditkapital in einer so geringen Höhe gezeichnet und eingezahlt sein, dass nach Beschluss der Gesellschafter die Gesellschaft nicht durchgeführt sondern rückabgewickelt werden soll, kann der Mittelverwendungskontrolleur beauftragt werden, die Rückabwicklung dergestalt vorzunehmen, dass die zu dieser Zeit auf den Mittelverwendungskontrollkonten der fairvesta nach Bedienung der Platzierungs- und Konzeptionskosten vorhandenen Mittel unabhängig von zeitlichen Bewertungen anteilig entsprechend der Höhe der Einzahlungsbeträge zueinander an die vorhandenen Anleger ausgezahlt wird; sobald die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Immobilien verkauft sind. § 2 Vergütung (1) Für seine Leistungen gemäß diesem Vertrag erhält der Mittelverwendungskontrolleur während der Platzierungsphase ein Gesamthonorar von 0,2% (in Worten nullkommazwei vom Hundert) der von den Kommanditisten und Treugebern gezeichneten und eingezahlten Kapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Dieses Honorar ist am Ende der Zeichnungsfrist zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen auf die Vergütung sind auf Anforderung des Mittelverwendungskontrolleurs entsprechend maximal 0,2 % von dem Platzierungsstand monatlich oder quartalsweise von der fairvesta zu zahlen und vom der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto auszuzahlen. (2) Ab dem Jahr 2013 erhält der Mittelverwendungskontrolleur ein jährliches Honorar in Höhe von 0,2 % (in Worten nullkommazwei vom Hundert) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen auf das Kommanditkapital zum jeweiligen Jahresanfang. Diese Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2014 um jährlich jeweils 3 % bezogen auf die zuletzt geschuldete Vergütung. Dieses ist von der fairvesta in zwölf gleich hohen Monatsraten, fällig jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Kalendermonats, zu begleichen. (3) Bei Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft bzw. bei einer Reduzierung des Gesellschaftskapitals kann das nach den Vorschriften dieses Vertrages ausgezahlte Honorar nicht zurückverlangt werden. Seite - 193 - § 3 Nichtfreigabe, Schiedsgutachter Bei einer Nichtfreigabe hat die fairvesta das Recht, die Freigabe erneut zu beantragen und dies zu begründen. Können sich danach die Vertragsparteien auf eine Freigabe nicht einigen, dann entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer Reutlingen zu bestimmender Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung für die Vertragsparteien nach billigem Ermessen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. § 4 Haftung Der Mittelverwendungskontrolleur hat das Beteiligungsangebot nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Eine Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für den Inhalt des Beteiligungsangebotes wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt ferner keine Haftung für den Eintritt, der von den Kommanditisten und den Treugebern mit ihrem Beitritt angestrebten wirtschaftlichen und steuerlichen Zielsetzungen, für die Bonität der Vertragspartner oder dafür, dass die Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllen. Des Weiteren ist jede Haftung ausgeschlossen für den termin- und fachgerechten Beginn der vorgesehenen Investments, die Erzielung der prospektierten Erträge und Ausschüttungen an die Kommanditisten und Treugeber. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mittelverwendungskontrolleur für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben haftet, die ihm nach diesem Mittelverwendungskontrollvertrag obliegen. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich der Höhe nach jedoch auf einen Betrag von EUR 5 Mio. (in Worten: Fünf Millionen Euro). Der Mittelverwendungskontrolleur hat der fairvesta jeweils auf Anforderung, den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 5 Mio. durch seinen Versicherer bestätigen zu lassen. § 5 Vertragsdauer und Kündigung Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Der Mittelverwendungskontrollvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist von beiden Parteien frühestens zum 31.12.2013 mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen. Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages durch den Mittelverwendungskontrolleur ist dieser verpflichtet, seine Tätigkeit entsprechend dem Inhalt dieses Vertrages solange weiter auszuüben, bis die Gesellschafterversammlung einen neuen Mittelverwendungskontrolleur berufen hat, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten. Sollte die Gesellschafterversammlung in der auf die Kündigung folgenden Versammlung keinen neuen Mittelverwendungskontrolleur berufen, so hat der Mittelverwendungskontrolleur das Recht, die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten auf einen geeigneten Dritten nach eigener Wahl zu übertragen. Für den Fall der Kündigung durch fairvesta bedarf es zur Wirksamkeit der Vorlage eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung von fairvesta. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien hiervon unberührt. Seite - 194 - § 6 Schlussbestimmungen Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Ansprüche aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten hieraus ist, soweit gesetzlich zulässig, Tübingen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis seinerseits kann nur schriftlich abgedungen werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, durch eine Vereinbarung eine unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken. Tübingen, den 23.12.2011 Hoffmann GmbH Hermann Geiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft Seite - 195 - Anlage 4 Dienstleistungs- und Servicevertrag zwischen der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG diese vertreten durch die Komplementärin fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer, Hermann Geiger, Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt und fairvesta Group AG, vertreten durch den Vorstand, Hermann Geiger, Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt Präambel Unternehmensgegenstand der Auftraggeberin ist die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art einschließlich nachfolgender Verwaltung und Vermietung. Zur Erreichung dieses Gesellschaftszwecks ist die Auftraggeberin berechtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme von Kommanditisten und sich mittelbar über einen Registertreuhandkommanditisten beteiligende Anleger bis auf EUR 200.000.000 zu erhöhen. Die Auftraggeberin weist die Auftragnehmerin darauf hin, dass eine Schließung auch bereits bei einem Kommanditkapital von EUR 25 Mio. erfolgen kann und sie berechtigt ist, durch Gesellschafterbeschluss die Höhe des Gesellschafskapitals abweichend zu bestimmen, sowie, dass bei Nichterreichung eines ausreichenden Kommanditkapitals ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden kann, nach dem die Beteiligung nicht durchgeführt und die Gesellschaft rückabgewickelt wird. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgenden Vertrag. § 1 Auftragsumfang Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der Durchführung nachfolgender Aufgaben: • Unterstützung der fairvesta International GmbH beim Auf-, Ausbau und Verwaltung eines Vertriebssystems einschließlich fortlaufender Qualifizierung der Mitarbeiter und Vertriebspartner; • Unterstützung der fairvesta International GmbH bei der Vermarktung der von der Auftraggeberin angebotenen Produkte durch Erstellung geeigneter Werbematerialien, Schaltung von Anzeigen, Seite - 196 - Kunden- und Vertriebspartnerveranstaltungen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Veranstaltung von Roadshows etc.; • Medien- und Pressebetreuung, Erstellung von Berichten und Publikationen; • Erstellung und Pflege eines Internetauftrittes für die Vertriebspartner und Kunden der Auftraggeberin; • Bereitstellung der erforderlichen Prospekt- und Werbematerialien sowie zugehöriger Formulare; • Anleger- und Vertriebsverwaltung einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Abwicklungen; • Bereitstellung der erforderlichen Software für die Verwaltung der Anleger und Anlagegelder entsprechend den Produktvarianten; • Vornahme aller in Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligungen anfallenden Arbeiten, Buchungen und die Zuarbeit für den Registertreuhandkommanditisten, Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater und das Finanzamt (keine steuerberatende Tätigkeit); • Prüfung von Zeichnungsscheinen/Beitrittserklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vor Vorlage zur Annahme durch den Auftraggeber bzw. Registertreuhandkommanditisten; • Organisation von Gesellschafterversammlungen nach vorheriger Terminabsprache einschließlich aller damit verbundenen Aufgaben; • Vermittlung von Immobilien, die den Anlagerichtlinien der Auftraggeberin entsprechen; • Vermittlung von Fremdkapital/Finanzierung für den Erwerb von Immobilien; • Vermittlung von Kaufinteressenten für Immobilien, die im Eigentum der Auftraggeberin stehen; • Übernahme aller Verwaltungsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf, sowie der laufenden Verwaltung von Immobilien anfallen; • Haus- und Mietverwaltung, Verwaltung von Wohnungs- und von Teileigentum ohne Nebenkostenabrechnung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen, wieder zu entziehen und ggf. anderweitig neu zu erteilen. Sofern zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben eine Genehmigung nach § 34 c GewO erforderlich ist, wird die Auftragnehmerin diese Aufgaben auf einen Dritten übertragen und koordinieren, der im Besitz dieser Erlaubnis ist. § 2 Vertragsdauer und Kündigung Der Vertrag beginnt am 01.01.2012. Der Vertrag wird auf die Dauer bis zum 31.12.2022 geschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der jeweils anderen Vertragspartei. Seite - 197 - § 3 Vergütung (1) Die Auftragnehmerin erhält eine pauschale Vergütung in Höhe der in § 22 des Gesellschaftsvertrages genannten Sonderkosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase für • Handelsregisterkosten, • übernommene Steuer-, Rechtsberatungs-, Konzeptions- und Prospektkosten, • Marketing, • Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw. (2) Für die Zuführung und Vermittlung von Immobilien, welche durch die Auftraggeberin erworben werden, oder die Abwicklung von Immobilieninvestitionen erhält die Auftragnehmerin eine Vergütung in Höhe von drei Prozent des entsprechenden Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Entsprechendes gilt im Weiterverkaufsfall für die Vermittlung von Erwerbern oder im Abwicklungsfall. Diese Vergütung wird jeweils fällig mit wirksamem Zustandekommen des jeweiligen Hauptvertrages. Fremd- bzw. Drittmaklerkosten sind hiermit nicht abgegolten. (3) Für die Anleger- und Vertriebsverwaltung, Immobilien- und Hausverwaltung, Verwaltung von Wohn- und von Teileigentum sowie die Organisation von Gesellschafterversammlungen der Auftraggeberin, Zuarbeit für den Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater, Registertreuhandkommanditist und das Finanzamt einschließlich der laufenden Buchungen, die Gestellung des Büroservices einschließlich Kommunikation, Telefon, Kopierer und Erledigung aller anfallenden Büroarbeiten erhält die Auftragnehmerin ab 01.01.2013, eine Vergütung in Höhe von 2,5 % p. a. (zweikommafünfprozent) zzgl. Mehrwertsteuer des verwalteten Vermögens der Gesellschaft, fällig in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 pro Monat. Berechnungsgrundlage hierfür ist neben dem Bankbestand der Gesellschaft der Verkehrswert der Immobilien zzgl. der gebildeten Rücklagen für Mietausfall, Instandhaltung und Revitalisierung. Feststellungsstichtag ist der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Der sich nach Feststellung ergebende Vergütungsanspruch ist jeweils für die auf den Stichtag folgenden Monate bis zur nächsten Neufestlegung in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen. Es wird jedoch eine Mindestvergütung von EUR 30.000,00 pro Monat für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben vereinbart. Die Vergütungen verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. (4) Werden eine Kommanditbeteiligung oder eine mittelbare Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten im Wege der Abtretung oder des Verkaufs auf einen Dritten übertragen, so erhält die Auftragnehmerin für die erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), mindestens jedoch EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eventuell anfallende Kosten beim Registertreuhandkommanditisten sind hierin enthalten. Seite - 198 - (5) Für die Vermittlung von Fremdkapital zur Finanzierung von Immobilien der Auftraggeberin erhält die Auftragnehmerin eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 0,5 % ggf. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, bezogen auf den vermittelten Darlehensbetrag, fällig im Erfolgsfall bei Zustandekommen des Darlehensvertrages. § 4 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf seinerseits der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine solche Neuregelung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. (3) Dieser Vertrag, sowie alle sich aus diesem und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (4) Soweit gesetzlich zulässig, wird Tübingen in Deutschland als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Tübingen, den 23.12.2011 Hermann Geiger Hermann Geiger fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG fairvesta Group AG Seite - 199 - Anlage 5 Muster der Beitrittserklärung Gewinne mit Immobilien Beitrittserklärung über die Registertreuhandkommanditistin (als Treugeber) Ich/Wir, der/die Unterzeichnende/n, beteilige/n mich/uns Herr Frau Eheleute (in GbR) als Direktkommanditist/en Firma Bitte in Druckbuchstaben Name (im Falle der Beteiligung einer Firma ist hier der Firmenname einschließlich Firmierungszusatz anzugeben) Geburtsdatum Vorname (im Falle der Beteiligung einer Firma Ist hier das Vertretungsorgan anzugeben) Telefon privat Vertretungsberechtigung (im Falle von Eheleuten,GbR und Firmen auszufüllen: Name, Vorname des Vertretungsorgans) Telefon geschäftlich Land Mobil PLZ Wohnort Straße, Hausnummer Nationalität Beruf E-Mail Familienstand: ledig verheiratet geschieden verwitwet Steuernummer: gesetzlich Güterstand: Gütergemeinschaft Gütertrennung Wohnsitzfinanzamt Hinweis der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG: Dieses Angebot zur Beteiligung stellt keine mündelsichere Kapitalanlage dar. Es handelt sich um eine mitunternehmerische Beteiligung. Für die zutreffende Beurteilung sind die im Veranlagungsprospekt samt Zusatzprospekt für Veranlagungen in Immobilien samt Anlagen (im Folgenden zusammen "Emissionsprospekt") dargestellten Risiken von wesentlicher Bedeutung. Mit der Beteiligung werden keine steuerlichen Vorteile angestrebt. Ich/Wir wähle/n folgende Beteiligungsform: Produkt 1: ESTATE Short Cash Entnahme: keine Entnahme möglich in den ersten 5 Jahren Produkt 2: ESTATE Cash Flex Entnahme: nein ja % p.a. Mindestlaufzeit: 5 Jahre Auszahlung: monatlich quartalsweise Die gewünschte Entnahme soll auf folgendes Konto überwiesen werden: Kontoinhaber Kontonummer Kreditinstitut BLZ IBAN jährlich Mindestlaufzeit: 10 Jahre SWIFT/BIC gezeichneter Betrag Zahlungsverpflichtung 5 % Abwicklungsgebühr € + Gesamtbetrag € = € Datum Die Zahlung erfolgt zum (nicht später als 3 Monate nach Unterzeichnung) Zahlungsweise/Hinweise Der Finanzdienstleister/Vermögensberater ist nicht zur Annahme von Geldbeträgen berechtigt. Die Zahlungen haben Sie innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ausschließlich auf das Mittelverwendungskontrollkonto der Gesellschaft kosten- und gebührenfrei zu überweisen. Zahlungen überweisen Sie bitte auf eines der nachbenannten Mittelverwendungskontrollkonten fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG BW-Bank Konto Nr. 2838036 BLZ 600 501 01 IBAN DE78 6005 0101 0002 8380 36 UniCredit Bank Austria AG Konto Nr. 52736463401 BLZ 12000 IBAN AT72 1200 0527 3646 3401 SWIFT SOLADEST SWIFT BKAUATWW CIC Est Strasbourg Konto Nr. 20082001 BLZ 30087 IBAN FR76 3008 7330 8500 0200 8200 134 SWIFT CMCIFRPP Formular fairvesta Beitrittserklärung Stand: Dezember 2011 Blatt 1 weiß: fairvesta, Blatt 2 weiß: fairvesta, Blatt 3 weiß: Registertreuhandkommanditistin, Blatt 4 rosa: fairvesta LD, Blatt 5 gelb: Anleger, Blatt 6 blau: Vermittler Gewinne mit Immobilien Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden Ich/Wir, der/die Unterzeichnende/n, biete/n hiermit der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG den Abschluss des im Emissionsprospekt Stand 9.2.2012 unter der Anlage 1 abgedruckten Gesellschaftsvertrages an. dem Registertreuhandkommanditisten, fairvesta Treuhand GmbH, den Abschluss des im Emissionsprospekt Stand 9.2.2012 unter der Anlage 2 abgedruckten Registertreuhandvertrages über die Begründung der Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG an. Die Vorbehalte und Risikohinweise habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen. Ich/Wir halten uns an mein/unser Angebot für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Auf den Zugang der Annahme wird verzichtet, es ergeht jedoch an den Anleger ein Bestätigungsschreiben nach § 14 Z3 KMG. Ich/Wir bestätige/n, dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung und der im Emissionsprospekt enthaltenen Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen und/oder Zusicherungen abgegeben worden sind. In die Verarbeitung meiner/unserer Daten durch Dritte zur umfassenden Verwaltung meiner/unserer Daten willige/n ich/wir ein. Sollten einzelne Bedingungen dieser Beitrittserklärung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. Ort/Datum Unterschrift des Beitretenden Empfangsbestätigung Hiermit bestätige ich, ein Exemplar des Emissionsprospektes zum Angebot der Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG (Aufstellungsdatum 9.2.2012), in welchem auch zusätzliche Informationen nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz nach FernFinG enthalten sind, erhalten zu haben (siehe Anlage 6 des Emissionsprospektes). Ort/Datum Unterschrift des Beitretenden Gewinne mit Immobilien Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden Widerrufsbelehrung / Belehrung über Rücktrittsrechte (Dem Anleger - als Durchschlag, Kopie - auszufolgen oder zu übermitteln) A. Widerrufsrecht A.1. Widerruf: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift von diesen zur Verfügung gestellt worden ist und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 iVm § 1 Abs. 1 u. 2 EGBGB. Zur Wahrung der W iderrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, Konrad-Adenauer-Straße 15, D-72072 Tübingen, E-Mail: [email protected], Telefax: +49 (0) 7071/36 65-77. A.2. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. A.3. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. A.4. Finanzierte Geschäfte: Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. B. Rücktrittsrechte für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Als Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich stehen Ihnen (wahlweise zum in Punkt A genannten Widerrufsrecht) die folgenden Rücktrittsrechte nach österreichischem Konsumentenschutzgesetz (KSchG, in der Fassung BGBl. I 2011/22) zu, sofern und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen vorliegen (sowie in Hinblick auf § 3a KSchG: sofern darauf nicht wirksam verzichtet wurde). Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit – wiederum sofern und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vorliegen – nach Maßgabe von § 8 des österreichischen Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes vom Vertrag zurückzutreten (siehe dazu im Emissionsprospekt die Anlage 6, Punkt 2.3 der Fernabsatz-Verbraucherinformation). B.1 Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG: Sie können nach § 3 KSchG vom in dieser Beitrittserklärung liegenden Vertragsantrag oder vom Gesellschaftsvertrag / vom Registertreuhandvertrag zurücktreten, sofern Sie diese Vertragserklärung weder in den vom Empfänger dieser Erklärung (fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG bzw. fairvesta Treuhand GmbH) für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Empfänger dieser Erklärung oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter Sie im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Empfänger dieser Erklärung für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Das Rücktrittsrecht steht Ihnen in den Fällen des § 3 Abs 3 KSchG nicht zu, somit insbesondere dann nicht, wenn Sie selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Empfänger dieser Erklärung oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt haben. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des jeweiligen Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Beitrittserklärung an Sie, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des jeweiligen Vertrags zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des genannten Zeitraumes abgesendet wird. Die Rücktrittserklärung ist (unbeschadet des § 3 Abs 4 KSchG) an den in Punkt B.3 genannten Adressaten zu richten. B.2 Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG: Sie können weiters nach § 3a KSchG vom in dieser Beitrittserklärung liegenden Vertragsantrag oder vom Gesellschaftsvertrag / vom Registertreuhandvertrag zurücktreten, wenn ohne Ihre Veranlassung für Ihre Einwilligung maßgebliche, vor/bei Vertragsabschluss als wahrscheinlich dargestellte Umstände (§ 3a Abs 2 KSchG) nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für Sie erkennbar ist, dass die genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des jeweiligen Vertrags durch beide Vertragspartner. Wir weisen darauf hin, dass Ihnen das Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG u.a. dann nicht zusteht, wenn Sie bereits vor/bei Vertragsabschluss wussten oder wissen mussten, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden; wir verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Ihnen bekannten Emissionsprospekt und die dort enthaltenen Risikohinweise sowie darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Veranlagung um eine langfristige unternehmerische Beteiligung handelt, deren wirtschaftliche Entwicklung und steuerliche Behandlung nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist und deren Risiko ausschließlich Sie als Anleger tragen. Ich verzichte hiermit auf mein Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG. B.3 Adressat der Rücktrittserklärung: Ihre Rücktrittserklärung (§§ 3, 3a KSchG) ist ● hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages an fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG und ● hinsichtlich des Registertreuhandvertrages an fairvesta Treuhand GmbH, beide Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen, zu senden; die Rücktrittserklärung kann aber in jedem Fall auch ausschließlich an fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG gerichtet werden. Ende der Widerrufs- und Rücktrittsbelehrung Ort/Datum Unterschrift des belehrten Anlegers Name, Vorname und Anschrift des Finanzdienstleisters Erklärung des Finanzdienstleisters Hiermit bestätige ich, dass ich die/den vorgenannte/n Beitretende/n rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung über den Inhalt der Vertragsbedingungen, der Name (ggf. Firmenname) Vorname (ggf. Name des Vertreters) Angabenvorbehalte und der Risikohinweise und der sonstigen Angaben entsprechend dem Emissionsprospekt der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG und den darin enthaltenen Verträgen unterrichtet habe. Straße, Hausnummer PLZ, Ort Firmenbuchnummer/Konzessionsnummer Interne VP-Nr Ort/Datum Telefon Telefax Unterschrift 1. Annahmeerklärung des Registertreuhandkommanditisten Antrag angenommen: Ort/Datum Unterschrift 2. Annahmeerklärung der Gesellschaft Antrag angenommen: Vertragsnummer: Ort/Datum Unterschrift Anlage 6 Fernabsatz-Verbraucherinformation Besondere Informationen gem. § 312c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. Art. 246 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) sowie gem. dem österreichischen Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) in der Fassung BGBl I 2009/66. 1. Allgemeine Informationspflichten zum Anbieter; zur Emittentin und anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen/Gesellschaften (einschließlich ladungsfähiger Anschriften) Anbieter/Komplementär ► fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 729850 vertreten durch: Herrn Hermann Geiger, Geschäftsführer Hauptgeschäftstätigkeit: Konzeption persönlichen der Beteiligungsgesellschaft, Haftung für die Emittentin, Übernahme der Übernahme der Geschäftsführung für die Emittentin Emittentin (Beteiligungsgesellschaft) ► fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen, Deutschland Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRA 726899 vertreten durch: fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen diese vertreten durch: Herrn Hermann Geiger (Geschäftsführer) Hauptgeschäftstätigkeit: An- und Verkauf von Immobilien, Beteiligung an Unternehmen sowie alle damit in Zusammenhang stehende Geschäfte. (vgl. ergänzend die Darstellung im Emissionsprospekt, Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.3) Seite - 204 - Registertreuhandkommanditist ► fairvesta Treuhand GmbH Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 727640 vertreten durch: Frank Michael Sievers (Geschäftsführer) Konrad-Adenauer-Str.15, 72072 Tübingen, Deutschland Hauptgeschäftstätigkeit: treuhänderisches Halten von Kommanditbeteiligungen an der Gesellschaft ohne Verwaltung der Kommanditbeteiligung Mittelverwendungskontrolleur ► Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen, Deutschland Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 353072 vertreten durch: Herrn Bernhard Hoffmann (Geschäftsführer) Tätigkeit: Mittelverwendungskontrolle, Überwachung der Einhaltung der Anlagerichtlinien Anlegerverwaltung ► fairvesta Group AG Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 729807 vertreten durch: Herrn Hermann Geiger, Vorstand Hauptgeschäftstätigkeit: Anlegerverwaltung, Auf-, Ausbau und Verwaltung des Vertriebssystems pp. (vgl. im Detail Dienstleistungs- und Servicevertrag, Anlage 4) Anlageberater ► Bitte entnehmen Sie den Namen und die ladungsfähige Anschrift einer vertretungsberechtigten Person der Vermittlerfirma oder des Vermittlers den Beitrittsdokumenten (siehe Beitrittserklärung) Seite - 205 - Aufsichtsbehörde ► Keine ► Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist lediglich zuständig für die Gestattung der Veröffentlichung des deutschen Emissionsprospektes. Eine inhaltliche Kontrolle des Prospektes durch diese findet nicht statt. Eine Billigung des nach österreichischem Kapitalmarktgesetz erstellten Veranlagungsprospekts sowie des Zusatzprospekts für die Veranlagung in Immobilien (im Folgenden zusammen auch „Prospekt“ oder „Emissionsprospekt“) durch die österreichische Finanzmarktaufsicht ist nach österreichischem Kapitalmarktgesetz nicht vorgesehen. Vertriebs-/Vermittlungsgesellschaft ► fairvesta International GmbH Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 729839 vertreten durch: Herrn Hermann Geiger, Geschäftsführer 2. Informationen zu den Vertragsverhältnissen Im gegenständlichen Emissionsprospekt zum Beteiligungsangebot an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG sind der Gesellschaftsvertrag (Anlage 1), der Registertreuhandvertrag (Anlage 2), der Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) und der Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4) abgedruckt. Hierauf sowie auf die Beschreibung des Eigenkapitalvermittlungsvertrages (Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1.17.6) wird verwiesen. 2.1. Wesentliche Merkmale der Kapitalbeteiligung/Finanzdienstleistung Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus dem Emissionsprospekt. Mit seinem Beitritt beteiligt sich der Anleger unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG. Je nach Wahl des Anlegers kann es sich um eine Beteiligung als Kommanditist oder Treugeber in Höhe des in der Beitrittserklärung festgelegten Betrages handeln. In Abhängigkeit von der gewählten Beteiligungsform sind Mindestdauer, Mindestbeteiligungssumme und mögliche gewinnunabhängige Entnahmen unterschiedlich. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Emissionsprospekt und insbesondere aus dem dort in der Anlage 1 abgedruckten Gesellschaftsvertrag, des in der Anlage 2 abgedruckten Registertreuhandvertrages sowie der Beitrittserklärung. 2.2. Zustandekommen des Vertrages, Leistungsvorbehalte Die Beteiligung des Anlegers als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist oder als mittelbar über den Registertreuhandkommanditisten beteiligter Treugeber kommt durch die Annahme des jeweils in der Beitrittserklärung vom Anleger abgegebenen Vertragsangebotes zustande, wobei die Annahme im Falle unmittelbarer Beteiligung durch die Fondsgesellschaft und im Falle mittelbarer Beteiligung durch den Registertreuhandkommanditisten erfolgt. Der Anleger verzichtet in beiden Seite - 206 - Fällen auf den Zugang der Annahmeerklärung, er wird jedoch mittels eines Bestätigungsschreibens nach § 14 Z3 KMG über die erfolgte Annahme informiert. Nach erfolgter Einzahlung wird die Beteiligung an der Gesellschaft im Innenverhältnis zur Gesellschaft wirksam. Im Außenverhältnis ist dies mit der im Quartal nach Beitritt und Einzahlung zu veranlassenden Eintragung von 30 % des Beteiligungsbetrages als Haftkapital im Handelsregister der Fall. Ein Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen, und ein Vorbehalt, die Leistung im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, ist nicht gemacht. 2.3. Widerrufs-/Rücktrittsrecht Anlegern steht, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und Verbraucher sind, nach Maßgabe von § 8 des österreichischen Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG) ein Rücktrittsrecht zu. Der Anleger kann demnach vom im Fernabsatz geschlossenen Vertrag (Gesellschafts- bzw Registertreuhandvertrag) oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf von 14 Tagen zurücktreten. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Anleger die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. Tritt der Anleger nach § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, kann von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangt werden. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Tritt der Anleger nach § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, (i) ist dem Anleger unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeder vertragsgemäß erhaltene Betrag abzüglich des oben angeführten Entgelts zu erstatten, und (ii) hat der Anleger unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben. Übt der Anleger sein Rücktrittsrecht nicht aus, bleibt er an den Vertrag gebunden; in diesem Fall sind die wechselseitigen Leistungen wie im jeweiligen Vertrag vereinbart zu erbringen. Anlegern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Verbraucher sind, stehen darüber hinaus die Rücktrittsrechte nach § 3 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie nach § 3a KSchG zu, sofern und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen vorliegen und sofern auf diese Rechte nicht wirksam verzichtet wurde. Zu den Seite - 207 - Einzelheiten der Rücktrittsrechte nach KSchG siehe die Widerrufs-/Rücktrittsbelehrung in der Beitrittserklärung (Anlage 5 zum Prospekt). Rücktrittserklärungen nach FernFinG und KSchG sind ● hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages an fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG und ● hinsichtlich des Registertreuhandvertrages an fairvesta Treuhand GmbH, beide Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen, zu senden; die Rücktrittserklärung kann aber in jedem Fall auch ausschließlich an fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG gerichtet werden. 2.4. Mindestlaufzeit der Beteiligung und vertragliche Kündigungsmöglichkeiten einschließlich etwaiger Vertragsstrafen Unabhängig von der vom Anleger gewählten Form der Beteiligung wird die Beteiligung in allen Fällen gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Gesellschafts- bzw. im Registertreuhandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wird in allen Fällen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart. Diese beträgt im Falle einer Beteiligung in der Variante Estate Cash Flex 10 Jahre und in der Variante Estate Short Cash 5 Jahre. Während dieser Mindestlaufzeit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Anleger seine Beteiligung mit einer Frist von 10 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung ist im Falle der unmittelbaren Beteiligung zu richten an die ► fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland und im Falle der mittelbaren Beteiligung an den Registertreuhänder, ► fairvesta Treuhand GmbH, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland Weitere Einzelheiten zur Kündigung der Beteiligung und etwaigen dem Anleger zustehenden Sonderkündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag unter Beachtung der vom Anleger gewählten Produktvariante. Zu den Kündigungsmöglichkeiten der Treugeber hinsichtlich des Registertreuhandvertrages wird auf die Regelung in diesem Vertrag unter § 5 dieses Vertrages hingewiesen. Zu den Kündigungsmöglichkeiten der Gesellschafter hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages wird auf die Regelung in diesem Vertrag unter § 14 dieses Vertrages hingewiesen. Seite - 208 - Sofern Anleger ihre Beteiligung wirksam kündigen, kann die Gesellschaft die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Falle einer Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft aussetzen und zeitlich strecken. Beabsichtigt ein Treugeber, unmittelbar als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, kann er zu jeder Zeit vom Registertreuhandkommanditisten die Einräumung der handelsrechtlichen Kommanditistenstellung und die Übertragung der anteilig vom Registertreuhandkommanditisten für ihn gehaltenen Beteiligung verlangen. Zu diesem Zeitpunkt endet das Treuhandverhältnis. In diesem Zusammenhang hat er auf seine Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht auf die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft auszustellen und zu übersenden sowie die Kosten dieser Vollmacht und seiner Eintragung im Handelsregister zu übernehmen. Vertragsstrafen sind nur für den Fall vorgesehen, dass der Anleger gegen die ihn nach dem Gesellschaftsvertrag treffende besondere Geheimhaltungsverpflichtung verstößt. In diesem Fall ist – unabhängig von Höhe und Art der Beteiligung – eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 25.000,00 verwirkt. Wird ein Anleger aus wichtigem Grund, den er zu vertreten hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen oder wird ihm gekündigt, so wird sein Abfindungsanspruch möglicherweise beschränkt. Eine Teilnahme am Auseinandersetzungsguthaben ist in diesem Fall regelmäßig ausgeschlossen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. 2.5. Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, die der Unternehmer abführen muss und sonstiger Preisbestandteile Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung eine Einlage (gezeichneter Kapitalanteil/Zeichnungssumme) sowie eine Abwicklungsgebühr auf die vereinbarte Ein- lage/Zeichnungssumme zu leisten. Die Mindestbeteiligungssumme liegt – abhängig von der vom Anleger gewählten Form der Beteiligung – bei EUR 10.000 bzw. EUR 10.000. Die Höhe der Abwicklungsgebühr beträgt 5 %. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie dem Gesellschaftsvertrag, dem Registertreuhandvertrag und den entsprechenden Hinweisen im Prospekt (siehe auch Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.14). Darin wird auch auf Kosten, die nicht vom Anbieter in Rechnung gestellt werden, wie zum Beispiel Fremdfinanzierungskosten für den Erwerb der Beteiligung, hingewiesen. Die von der Gesellschaft voraussichtlich zu leistenden Steuern sind in der im Prospekt im Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.1 dargestellten Prognoserechnung berücksichtigt. Hierzu und zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird ferner auf die Ausführungen im Prospekt zu „Auf die Einkünfte der Veranlagung erhobene Steuern“ im Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.11 verwiesen. Seite - 209 - Darin wird auch auf Steuern, die nicht vom Anbieter abgeführt werden, also in der persönlichen Sphäre des Anlegers liegen, hingewiesen. 2.6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung Die Emittentin bzw. Registertreuhänderin bietet Kapitalanlegern die Möglichkeit, sich am unternehmerischen Erfolg eines Immobilienhandelskonzeptes zu beteiligen, indem sie dem Anleger eine Direkt- oder Treuhandbeteiligung an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft, der „fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG“, verschafft. Die vom Anleger zu erbringende Einlage sowie die darauf anfallende Abwicklungsgebühr sind vierzehn Tage nach Mitteilung über die Annahme der Beteiligung durch die Gesellschaft bzw. den Registertreuhandkommanditisten fällig. Wurde in der Beitrittserklärung ein anderer Zahlungstermin festgelegt, der jedoch nicht später als 3 Monate nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen darf, so gilt dieser. Im Falle nicht fristgerechter Erbringung der Leistung stehen der Gesellschaft die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verzugsrechte, wie Schadenersatz, Rücktritt oder Kündigung des Beteiligungsverhältnisses zu. 2.7. Weitere vom Anleger zu zahlende Kosten und Steuern, zusätzliche Telekommunikationskosten Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. Spezifische zusätzliche Kosten für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden dem Anleger von der Gesellschaft nicht in Rechnung gestellt. Eigene Kosten des Anlegers für Telefon, Internet, Porto etc. hat dieser selbst zu tragen. Die anfallenden Kosten für eine Übertragung der Beteiligung und/oder für die Umwandlung einer Beteiligung trägt der Anleger. Für die Bearbeitung der Übertragung oder der Umwandlung erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsvergütung von 0,5 % des übertragenen Kommanditkapitals, mindestens EUR 100 höchstens jedoch EUR 500. 2.8. Risikohinweise Die Beteiligung an der Gesellschaft ist – wie jede mitunternehmerische Beteiligung – mit Risiken verbunden. Die Risiken können zu einem Teil- oder Totalverlust der Anlage, im Falle der Fremdfinanzierung der Beteiligung auch zur Privatinsolvenz führen. Die wesentlichen Risiken der Beteiligung sind im Prospekt (Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2) dargestellt. Der Wert der Beteiligung unterliegt zudem, bedingt durch die wirtschaftliche Entwicklung, Schwankungen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für zukünftige Erträge. 2.9. Leistungsvorbehalt Die Komplementärin wird die Emission beenden, sobald das maximale Kommanditkapital von EUR 100.000.000 bzw. EUR 200.000.000 gezeichnet ist. Als Platzierungsende ist der 31.12.2012 Seite - 210 - bestimmt. Die Komplementärin kann den Platzierungszeitraum bis zum 31.12.2013 verlängern, sowie nach Erreichen eines Kommanditkapitals von EUR 25 Mio. den Fonds jederzeit schließen. 2.10. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Vertragssprache Auf vorvertragliche Schuldverhältnisse, die Beitrittserklärung, den Gesellschaftsvertrag, den Eigenkapitalbeschaffungsvertrag, den Registertreuhandvertrag, den Mittelverwendungskontrollvertrag und den Dienstleistungs- und Servicevertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Anleger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und Verbraucher sind, haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich – sofern und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen vorliegen – auf das österreichische Fern-FinanzdienstleistungsGesetz, auf § 3 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sowie auf § 3a des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (sofern darauf nicht wirksam verzichtet wurde) zu berufen. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ist nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehen, dass die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen können, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist. Bezüglich der Verfahrensgrundsätze vor der Schlichtungsstelle und der Übertragung der Aufgabe auf Dritte gilt die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung sind bei der Deutschen Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 111 232, 60047 Frankfurt, Deutschland Telefon: +49 69 2388-1907, Telefax: +49 69 2388-1919 erhältlich. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Registertreuhandvertrag ist, soweit zulässig, Tübingen, Deutschland. Die Vertragsbedingungen, der Prospekt sowie diese zusätzlichen Informationen und die gesamte übrige Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt bzw. geführt. 2.11. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfs-(Schlichtungs-)verfahren Ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfs-(Schlichtungs-)verfahren ist vertraglich nicht vorgesehen. Zur Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen siehe Punkt 2.10. 2.12. Einlagensicherung Ein Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen bestehen nicht. Seite - 211 - 2.13. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die zur Verfügung gestellten Informationen haben Gültigkeit bis zur Mitteilung von Änderungen. Beteiligungen an der Gesellschaft können jedoch nur erworben werden, solange der Fonds nicht geschlossen ist. Seite - 212 -