120209 Mercatus X KMG-Prospekt

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KAPITALMARKTPROSPEKT
nach Schema C des Kapitalmarktgesetzes 1991 einschließlich
der Zusatzangaben gemäß Schema D des Kapitalmarktgesetzes
1991 über das öffentliche Angebot einer Beteiligung – direkt als
Kommanditist oder über einen Registertreuhänder – an der
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen
Inhaltsverzeichnis
Seite
Definitionen ......................................................................................................................... X
Das Beteiligungsangebot im Überblick .............................................................................. 1
Veranlagungsprospekt ........................................................................................................ 5
Angaben gemäß KMG – Schema C ..................................................................................... 5
Kapitel 1: Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 Kapitalmarktgesetz
haften ........................................................................................................................... 5
1.1 Grundlagen ..................................................................................................................... 5
1.2 Die Emittentin ................................................................................................................. 7
1.3 Die Anbieterin ................................................................................................................. 7
1.4 Der Prospektkontrollor .................................................................................................. 8
1.5 Übernehmer der Vertragserklärung, Vermittler............................................................ 8
1.5.1 Übernehmer der Vertragserklärung ............................................................................................ 8
1.5.2 Vermittler ....................................................................................................................................... 9
1.5.3 Haftung des Übernehmers der Vertragserklärung und der Vermittler .................................... 9
1.6 Abschlussprüfer ............................................................................................................. 9
1.7 Gemeinsame Bestimmungen für der Prospekthaftung unterliegende Personen ...... 9
Kapitel 2: Angaben über die Veranlagung........................................................................ 11
2.1 Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung . 11
2.1.1 Art der Vermögensanlagen und der Beteiligung ..................................................................... 11
2.1.2 Produktvarianten ........................................................................................................................ 11
2.1.3 Adressat des Beteiligungsangebotes ....................................................................................... 12
2.1.4 Fondsvolumen und Mindestzeichnungssumme, Platzierungsgarantie ................................ 12
2.1.5 Zeichnungsfrist ........................................................................................................................... 13
2.1.6 Entgegennahme der Beitrittserklärung .................................................................................... 13
2.1.7 Zahlstelle...................................................................................................................................... 14
2.1.8 Mittelherkunft und Mittelverwendung / Investitions- und Finanzierungsplan ...................... 15
2.1.9 Investitionsobjekte ..................................................................................................................... 16
Seite - II -
2.1.10 Gewinnbeteiligung, Ausschüttungen und Rechte der Anleger aus den
Vermögensanlagen .............................................................................................................................. 16
2.1.11 Haftung der Anleger, weitere Leistungen ............................................................................... 17
2.1.12 Kosten ........................................................................................................................................ 17
2.1.13 Dauer der Beteiligung, Übertragung ....................................................................................... 18
2.1.14 Grundlagen der steuerlichen Konzeption .............................................................................. 19
2.1.15 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage .......... 19
2.1.16 Art der Vermögensanlage und der Geschäftsstrategie ........................................................ 19
2.1.17. Rechtliche Angaben ................................................................................................................ 19
2.1.17.1 Angaben zum Anlageobjekt und zu den Verträgen
20
2.1.17.2 Der Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
20
2.1.17.3 Registertreuhandvertrag
24
2.1.17.4 Mittelverwendungskontrollvertrag
26
2.1.17.5 Dienstleistungs- und Servicevertrag
27
2.1.17.6 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag
27
2.1.17.7 Beendigung der Vermögensanlagen
28
2.1.17.8 Wesentliche Vertragspartner
30
2.1.17.9 Verflechtungen
32
2.2 Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen .......................................................................... 33
2.2.1. Zahlstelle..................................................................................................................................... 33
2.2.2 Einreichungsstelle ...................................................................................................................... 34
2.2.3 Hinterlegungsstelle ..................................................................................................................... 34
2.3 Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte .................... 34
2.4 Rechtsform der Veranlagung, Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des
Angebotes ............................................................................................................... 35
2.4.1 Rechtsform der Veranlagung..................................................................................................... 35
2.4.2 Gesamtbetrag und Stückelung .................................................................................................. 35
2.4.3 Zweck des Angebotes ................................................................................................................ 36
2.5 Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form) ............................................ 37
2.6 Sonstige Veranlagungsgemeinschaften der Emittentin oder sonstige
Veranlagungsgemeinschaften, die auf die Veranlagung von Einfluss sein
können ..................................................................................................................... 37
2.7 Angabe über den Börsenhandel der Veranlagung oder sonstige Wertpapiere der
Emittentin ................................................................................................................ 37
2.8 Allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung ...................................... 37
2.9 Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren ......... 37
2.10 Angaben über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur
wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem
Emittenten identisch sind ...................................................................................... 37
Seite - III -
2.11 Auf die Einkünfte der Veranlagung erhobene Steuern ............................................ 38
2.11.1. Grundsätzliche Anmerkungen ................................................................................................ 38
2.11.2 Steuerliche Qualifikation der Emittentin ................................................................................ 41
2.11.2.1 Beurteilung nach deutschem Recht
41
2.11.2.2 Beurteilung nach österreichischem Recht
41
2.11.3 Ertragsteuerliche Behandlung der Anleger ........................................................................... 47
2.11.3.1 Beurteilung nach deutschem Recht
47
2.11.3.2 Beurteilung nach österreichischem Recht
48
2.11.3.3 Sonderbetriebsausgaben
51
2.11.3.4 Steuerliche Auswirkung von Gewinnen
52
2.11.3.5 Steuerliche Auswirkung von Verlusten
53
2.11.3.6 Steuerliche Liebhaberei
54
2.11.3.7 Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs. 2a EStG
54
2.11.3.8 Abschichtung der Kommanditbeteiligung, Liquidation
55
2.11.4 Österreichische Einkommensteuererklärung – Kommanditist ............................................ 55
2.11.5 Erbschafts- und schenkungssteuerliche Behandlung der Anleger .................................... 56
2.11.6. Gewerbesteuer ......................................................................................................................... 58
2.11.7. Umsatzsteuer ........................................................................................................................... 58
2.11.8. Zusammenfassung .................................................................................................................. 58
2.12 Zeitraum für die Zeichnung ....................................................................................... 59
2.13 Etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und
Markt, auf dem sie gehandelt werden.................................................................... 59
2.14 Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und
Verrechnungsform .................................................................................................. 59
2.14.1 Einmalige Kosten (Platzierungskosten) ................................................................................. 59
2.14.2 Laufende Kosten ....................................................................................................................... 62
2.14.2.1 Laufende Verwaltungskosten
62
2.14.2.2 Sonstige Kosten/Kosten der Übertragung/Veräußerung der Beteiligung
64
2.14.3 Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit ........................................ 65
2.14.3.1 Kaufpreis und Kaufnebenkosten der Anlageobjekte
65
2.14.3.2 Eigen-/Fremdfinanzierung, Zwischen-/ Endfinanzierung, Fälligkeit, Zusage
65
2.15 Angabe der Bewertungsgrundsätze ......................................................................... 65
2.16 Angabe allfälliger Belastungen ................................................................................. 66
2.17 Nähere Bestimmungen über die Erstellung des Rechnungsabschlusses und
etwaiger Rechenschaftsberichte ........................................................................... 66
2.18 Bestimmungen über die Ergebnisverteilung und Gewinnverwendung .................. 67
2.18.1 Gesellschafterkonten ............................................................................................................... 67
2.18.2 Entnahmerecht bei ESTATE Cash Flex .................................................................................. 67
2.18.3 Entnahmerecht bei ESTATE Short Cash ................................................................................ 68
2.18.4 Ergebnisverteilung ................................................................................................................... 69
2.18.5 Abtretung von Rechten an die Treugeber .............................................................................. 70
2.18.6 Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ........................................................ 70
Seite - IV -
2.19 Letzter Rechenschaftsbericht samt Bestätigungsvermerk ..................................... 70
2.20 Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt aller Nebenkosten ................ 71
2.21 Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in
öffentliche Bücher .................................................................................................. 72
2.22 Zukünftige Wertentwicklungen der Veranlagung..................................................... 72
2.23 Ausgabepreis und Bedingungen für weitere Emissionen ....................................... 72
2.24 Allfällige Bezugsrechte .............................................................................................. 72
2.25 Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der
Veranlagung ............................................................................................................ 73
2.25.1 Kommanditist / Treugeber ....................................................................................................... 73
2.25.2 Vorkaufsrecht ............................................................................................................................ 73
2.25.3 Abtretung von Ansprüchen ..................................................................................................... 73
2.25.4 Teilung von Geschäftsanteilen ................................................................................................ 74
2.25.5 Gesellschafterkonten ............................................................................................................... 74
2.25.6 Anzeigepflicht............................................................................................................................ 74
2.25.7 Kosten ........................................................................................................................................ 74
2.25.8 Beschränkte Handelbarkeit...................................................................................................... 74
2.26 Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die dafür verrechneten Kosten ...... 75
2.26.1 Geschäftsführung (Komplementärin) ..................................................................................... 75
2.26.2 Registertreuhandkommanditist ............................................................................................... 75
2.26.3 Mittelverwendungskontrolleur................................................................................................. 75
2.26.4 fairvesta Group AG ................................................................................................................... 76
2.27 Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaft ....................................... 78
2.27.1 Kündigung der Komplementärin (Gesellschaftsvertrag) ...................................................... 78
2.27.2 Kündigung des Registertreuhandkommanditisten (Registertreuhandvertrag) ................. 78
2.27.3 Kündigung des Mittelverwendungskontrollors (Mittelverwendungskontrollvertrag) ....... 78
2.27.4 Kündigung der fairvesta Group AG (Dienstleistungs- und Servicevertrag) ....................... 79
2.28 Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall
................................................................................................................................. 79
2.29 Wertpapierkennnummer ............................................................................................ 80
Kapitel 3: Angaben über die Emittentin ............................................................................ 81
3.1 Firma und Sitz der Emittentin, Unternehmensgegenstand ....................................... 81
Seite - V -
3.2 Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen
Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger
verschiedener Gattungen von Anteilsrechten ...................................................... 81
3.2.1 Gründung der Emittentin ........................................................................................................... 81
3.2.2 Komplementärin .......................................................................................................................... 82
3.2.3. Gründungskommanditistin ....................................................................................................... 82
3.2.4 Angaben zur Emittentin und zu den Gründungsgesellschaftern .......................................... 83
3.2.5 Angaben über das Kapital.......................................................................................................... 84
3.2.6 Geschäftstätigkeit, Anlageziel und Anlagepolitik.................................................................... 85
3.2.7 Maßgebliche Verträge ................................................................................................................. 87
3.3 Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht
(Name, Stellung) ..................................................................................................... 88
3.3.1 Emittentin..................................................................................................................................... 88
3.3.2 Komplementärin .......................................................................................................................... 88
3.3.3 fairvesta Group AG ..................................................................................................................... 88
3.4 Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung der Emittentin unmittelbar
oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können ......... 88
3.5 Der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und
Bestätigungsvermerk(e) ......................................................................................... 89
Kapitel 4: Angaben über die Depotbank (falls vorhanden) ............................................. 91
Kapitel 5: Sonstige Angaben zur Veranlagung ................................................................ 92
5.1 Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche
Entwicklung der Veranlagung ................................................................................ 92
5.2 Sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes
Urteil im Sinne von § 7 Abs. 1 KMG zu bilden ...................................................... 92
5.2.1 Wirtschaftliche Entwicklung und Unternehmensplanung der Emittentin............................. 92
5.2.1.1 Leistungsnachweise
93
5.2.1.2 Investitionsphase der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
96
5.2.1.3 Handelsphase der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
100
5.2.1.4 Fondsprognose der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
101
5.2.1.5 Erläuterungen zur Prognoserechnung
103
5.2.1.6 Auswirkungen beim Anleger
108
5.2.2 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage .......... 109
5.2.2.1 Maximales Risiko dieser Beteiligung
109
5.2.2.2 Prognose- und anlagegefährdende Risiken
110
5.2.2.3 Anleger gefährdende Risiken
127
5.2.2.4 Kumulation von Risiken
129
5.2.3 Art der Vermögensanlagen und der Geschäftsstrategie ...................................................... 130
5.2.3.1 Die fairvesta Investitionsstrategie
130
5.2.3.2 Der Immobilienmarkt in Deutschland
133
Seite - VI -
5.2.3.3 Erfahrungen mit der Umsetzung des Geschäftsmodells
136
Kapitel 6: Kontrollvermerke ............................................................................................ 138
Unterfertigung nach Kapitalmarktgesetz........................................................................ 139
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors ...................................................................... 140
Zusatzprospekt für Veranlagungen in Immobilien ......................................................... 141
Angaben gemäß § 14 KMG – Schema D ......................................................................... 141
Kapitel 1: Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haften ......................... 141
Kapitel 2: Angaben über die angebotene Veranlagung in Immobilien ......................... 141
2.1 Rechtsform der Veranlagung, Gesamtvolumen und allfällige Stückelung ............ 141
2.2 Art der Veranlagungsgemeinschaft (offene oder geschlossene Form) ................. 141
2.3 Art, Anzahl und Lage (In- und Ausland) der vorhandenen Immobilien und Art und
Anzahl der zu erwartenden Immobilien ............................................................... 141
2.4 Grundsätze, nach denen die Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung der
Immobilien erfolgt................................................................................................. 141
2.5 Vertriebs- und Managementkosten der Veranlagungsgemeinschaft, jeweils nach
Höhe und Art der Verrechnung unter Angabe der Leistungen der Verwaltung142
2.6 Rechtsbeziehungen der Veranlagungsgemeinschaft zu den in den Vertrieb und in
das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingeschalteten Dritten und
die von den Dritten verrechneten Kosten und erbrachten oder zu erbringenden
Leistungen ............................................................................................................ 142
2.7 Methoden der Wertermittlung, die innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft
einheitlich sein müssen ....................................................................................... 142
2.8 Je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe
der Kosten der durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungsund Verbesserungsarbeiten, Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-,
Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Art der
Betriebskostenverrechnung ................................................................................ 143
2.9 Bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die
Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind, je Immobilie....................... 143
Seite - VII -
2.10 Nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Jahresgewinnes bzw. überschusses und die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes ..... 143
2.11 Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresgewinnes
bzw. -überschusses .............................................................................................. 143
2.12 Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller
Nebenkosten ......................................................................................................... 143
2.13 Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung .................. 144
2.14 Zukünftige Stellung und Rechte des Anlegers bei strukturellen Veränderungen144
2.15 Angaben über allfällige Bezugsrechte und deren Preise bzw. deren
Preisermittlung für die Anleger im Falle einer Erhöhung des
Veranlagungsvolumens und Angaben, in welcher Form die bestehenden
Vermögensrechte der Anleger gegenüber neuen Anlegern gesichert sind oder
angemessen ausgeglichen werden ..................................................................... 144
2.16 Projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität ................... 144
2.17 Möglichkeiten der Aufgabe der Veranlagung und Ermittlung des Aufgabepreises
............................................................................................................................... 144
2.17.1 Aufgabe der Beteiligung ........................................................................................................ 144
2.17.1.1 Ordentliche Kündigung
144
2.17.1.2 Außerordentliche Kündigung
145
2.17.1.3 Sonderkündigungsrecht
145
2.17.1.4 Form der Kündigung
145
2.17.1.5 Besonderheiten für Treugeber
146
2.17.2 Ermittlung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ................................... 147
2.17.3 Veräußerbarkeit der Beteiligung ........................................................................................... 148
2.18 Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall
............................................................................................................................... 148
Kapitel 3: Angaben über Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das
Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sind ....................... 149
3.1 Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand .............................................................. 149
3.1.1 Vertragspartner Dienst-
leistungs- und Servicevertrag: ................................................... 149
3.1.2 Vertriebspartner: ....................................................................................................................... 149
3.1.3 Komplementärin: ...................................................................................................................... 150
3.1.4 Registertreuhandkommanditist:.............................................................................................. 150
3.1.5 Mittelverwendungskontrolleur: ............................................................................................... 150
3.2 Personen, die mit der Geschäftsleitung und der Aufsicht über die Geschäftsleitung
betraut sind ........................................................................................................... 151
Seite - VIII -
3.3 Letzter Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk und etwaiger
Geschäftsbericht .................................................................................................. 151
Kapitel 4: Angaben über den Versicherungsschutz je Immobilie - Feuerversicherung,
deren Versicherungssumme und Deckungsgrad ................................................. 151
Kapitel 5: Art und Umfang der laufenden Information der Anleger über die
wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung ...................................................... 151
Kapitel 6: Etwaiger Rechenschaftsbericht des Vorjahres ............................................. 151
Anlagen ............................................................................................................................. 152
Anlage 1 ............................................................................................................................ 152
Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG .................................. 152
Anlage 2 ............................................................................................................................ 179
Registertreuhandvertrag ................................................................................................. 179
Anlage 3 ............................................................................................................................ 188
Mittelverwendungskontrollvertrag .................................................................................. 188
Anlage 4 ............................................................................................................................ 196
Dienstleistungs- und Servicevertrag .............................................................................. 196
Anlage 5 ............................................................................................................................ 200
Muster der Beitrittserklärung .......................................................................................... 200
Anlage 6 ............................................................................................................................ 204
Fernabsatz-Verbraucherinformation............................................................................... 204
Seite - IX -
Definitionen
Abwicklungsgebühr
Ausgabeaufschlag zur Zeichnungssumme, welcher bei Zeichnung
der Veranlagung einmalig erhoben wird
a.E.
am Ende
Anleger
Diejenigen natürlichen Personen, die sich direkt als Kommanditisten
oder mittelbar über eine Treuhandbeteiligung an der Emittentin
beteiligen
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistung
BAO
Die österreichische Bundesabgabenordnung in der zum Zeitpunkt der
Prospekterstellung geltenden Fassung (idF BGBl. I Nr. 111/2010)
Beitrittserklärung
Vertragserklärung, durch deren Unterfertigung der Anleger die
Treuhänderin oder Emittentin mit der Zeichnung der jeweiligen
Beteiligung beauftragt und sich zur Zahlung des Kaufpreises
verpflichtet (Anlage 5)
Beteiligung
Beteiligung der Anleger an der Emittentin entweder direkt als
Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhänderin durch
Leistung einer Vermögenseinlage (Kommanditeinlage)
BMF
Österreichisches Bundesministerium für Finanzen
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
ca.
zirka
dAO
Deutsche Abgabenordnung
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
dBFH
Deutscher Bundesfinanzhof
dBGB
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in der zum Zeitpunkt der
Prospekterstellung geltenden Fassung
dBMF
Das deutsche Bundesministerium für Finanzen
dEGBGB
Einführungsgesetz zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch
dErbStG
Das deutsche Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in der zum
Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung
dEStG
Das deutsche Einkommensteuergesetz in der zum Zeitpunkt der
Prospekterstellung geltenden Fassung
Seite - X -
dGewO
Die deutsche Gewerbeordnung in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung
dHGB
Das deutsche Handelsgesetzbuch in der zum Zeitpunkt der
Prospekterstellung geltenden Fassung
dKG
Deutsche Kommanditgesellschaft
dKWG
Deutsches Kreditwesengesetz
dUStG
Deutsches Umsatzsteuergesetz
Emittentin
Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen,
Deutschland, und der Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, KonradAdenauer-Straße
15,
eingetragen
im
Handelsregister
des
Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 726899 (siehe auch Fondsgesellschaft, Gesellschaft oder Mercatus X).
ErbStG
Das österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in der
zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung
EStG
Das österreichische Einkommensteuergesetz in der zum Zeitpunkt
der Prospekterstellung geltenden Fassung
EStR 2000
Die österreichischen Einkommensteuerrichtlinien 2000 in der zum
Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung
EUR
Euro als die gemeinsame Währung bestimmter Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
evtl.
eventuell
Fondsgesellschaft
Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen,
Deutschland (siehe auch: Emittentin, Gesellschaft oder Mercatus X)
Geschäftsführung
Geschäftsführer der Emittentin ist die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Tübingen (Deutschland) und der
Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 15,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter
HRB 729850.
Gesellschaft
Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen,
Deutschland
(siehe
auch:
Emittentin,
Fondsgesellschaft
oder
Mercatus X)
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag der Emittentin (Anlage 1)
ggf.
gegebenenfalls
Seite - XI -
HRA
Deutsches Handelsregister Abteilung A (alle Unternehmen außer
Kapitalgesellschaften, insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften)
HRB
Deutsches Handelsregister Abteilung B (Kapitalgesellschaften)
iHv
in Höhe von
ImmoInvFG
Das österreichische Immobilieninvestmentfondsgesetz in der zum
Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Fassung
InvFG
Das österreichische Investmentfondsgesetz in der zum Zeitpunkt der
Prospekterstellung geltenden Fassung
InvFR 2003
Die österreichischen Investmentfondsrichtlinien 2003 in der zum
Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Form
iSd
im Sinne des (der)
iVm
in Verbindung mit
Kaufpreis
Der von jedem Anleger zu bezahlende Preis für die Beteiligung, der
sich aus dem Übernahmepreis (Nominale) und einer Abwicklungsgebühr zusammensetzt
KMG
Das österreichische Kapitalmarktgesetz in der zum Zeitpunkt der
Prospekterstellung geltenden Fassung
Kommanditisten
Gesellschafter der Emittentin, die beschränkt mit ihrer jeweiligen
Einlage haften
Komplementärin
Vollhaftender Gesellschafter der Emittentin ist die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland
(siehe auch: Geschäftsführung)
KStG
Das österreichische Körperschaftsteuergesetz in der zum Zeitpunkt
der Prospekterstellung geltenden Fassung (idF BGBl. I Nr. 111/2010)
Mercatus X
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG (siehe auch: Emittentin,
Fondsgesellschaft oder Gesellschaft)
Mio.
Million
Mrd.
Milliarde
p.a.
per annum / pro Jahr
Seite - XII -
Registertreuhänder(in),
fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen (Deutschland) und der
Registertreuhandkommanditist- Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 15,
(in)
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter
HRB 727640.
Treugeber
Anleger, die mittelbar über die Registertreuhänderin an der Emittentin
beteiligt sind
Treuhandkommanditist(in)
Registertreuhänder(in)
Treuhandvertrag
Registertreuhandvertrag zwischen der Registertreuhänderin und
jedem einzelnen sich über die Registertreuhänderin an der Emittentin
beteiligenden Anleger (Anlage 2)
u.a.
unter anderem
UGB
Das österreichische Unternehmensgesetzbuch in der zum Zeitpunkt
der Prospekterstellung geltenden Fassung
vgl.
vergleiche
VwGH
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
zzgl.
zuzüglich
Seite - XIII -
Das Beteiligungsangebot im Überblick
Der folgende Überblick stellt lediglich eine Zusammenfassung der aus Sicht der Emittentin wesentlichen Eckpunkte dar und sollte nur gemeinsam mit dem gesamten Prospekt und den angeschlossenen
Verträgen gelesen werden.
Emittentin:
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen,
Deutschland.
Arten der Beteiligung:
Beteiligung direkt als Kommanditist oder über die Registertreuhänderin an der Emittentin in zwei unterschiedlichen Varianten (ESTATE
Cash Flex, ESTATE Short Cash).
Komplementärin:
fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen,
Deutschland.
Registertreuhänderin:
fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland.
Investitionsobjekte:
Das eingeworbene Kommanditkapital wird abzüglich Kosten in den
direkten Erwerb von Wohn-, Geschäfts- und gewerblichen Immobilien in Deutschland investiert.
Gesamtvolumen:
Das Kommanditkapital beträgt planmäßig EUR 100 Mio. (davon
EUR 8 Mio. Volumen für österreichische Anleger nach Maßgabe des
vorliegenden Prospektes).
Anlageziel:
Erzielung von Handelsgewinnen und Mieterträgen innerhalb der
Haltedauer im Immobilienbereich.
Mindestzeichnungssumme
EUR 10.000,00 in beiden Produktvariante
= Ausgabepreis:
(zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr).
Zeichnungsfrist:
Ein Bankarbeitstag nach Veröffentlichung des Kapitalmarktprospektes bis spätestens zum 31.12.2012. Die Geschäftsführung der
Fondsgesellschaft hat das Recht, die Zeichnungsfrist bis längstens
31.12.2013 zu verlängern.
Zeichnung:
Zeichnungen oder auf den Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen
gerichtete Willenserklärungen werden von der Emittentin entgegengenommen und zur Entscheidung über die Annahme an die
geschäftsführende
Komplementärin
weitergeleitet.
Soweit
eine
mittelbare Beteiligung über die Registertreuhänderin erfolgen soll,
wird die Emittentin den Antrag auf Beteiligung an die Registertreuhänderin weiterleiten. Das/die Vertragsverhältnis(se) kommen durch
Annahme des Zeichnungsangebotes des Anlegers durch die
Emittentin/Registertreuhänderin zustande.
Einzahlungsmodalitäten:
Diese bestimmen sich nach der gewählten Produktvariante und der
gewählten Höhe zuzüglich der Abwicklungsgebühr von 5 %. Der sich
derart ergebende Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Annahme
des Beteiligungsangebotes bzw. entsprechend dem in der Beitrittserklärung vom Anleger angegebenen Termin, der aber in einem
Zeitraum von drei Monaten ab Unterzeichnung gewählt werden
muss, fällig.
Mindestlaufzeit:
5 oder 10 ganze Kalenderjahre (je nach gewähltem Produkt).
Haftung der Anleger:
Der Anleger beteiligt sich an einer deutschem Recht unterliegenden
Kommanditgesellschaft. Die einzelnen Anleger haften der Fondsgesellschaft bzw. den anderen Gesellschaftern gegenüber für die
vollständige Erbringung des gezeichneten Kapitalanteils zzgl. der
Abwicklungsgebühr. Im Außenverhältnis haftet der Anleger mit der
(anteilig) für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Bei
Eintritt in die Gesellschaft haften Kommanditisten voll für die
bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Zeit zwischen
seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister. Die
Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von EUR 0,30 je EUR
1,00 in das Handelsregister eingetragen. Die Anleger haften im
Innenverhältnis in Höhe der von ihnen übernommenen Zeichnungssumme. Die persönliche Haftung des einzelnen Anlegers im
Außenverhältnis kann gem. § 172 Abs. 4 dHGB aufgrund einer
Minderung der Kapitalkonten durch Entnahmen unter die Hafteinlage
bis zur Höhe des im Handelsregister eingetragenen Betrages
(vorliegend 30 % der gezeichneten Einlage) wieder aufleben. Für
den Fall, dass der Anleger gegen die im Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Geheimhaltungspflichten (Anlage 1, § 13) verstößt, ist
eine Pauschale Vertragsstrafe von EUR 25.000,00 verwirkt. Nach
einem Ausscheiden haften die Kommanditisten bis zu fünf Jahre in
Höhe der quotalen Einlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten der jeweiligen Emittentin bis zur
Höhe der Hafteinlage. Die Haftungsgrundsätze gelten unabhängig
davon, ob der Anleger selbst als Kommanditist im Handelsregister
eingetragen wird oder seine Beteiligung über den von ihm
beauftragten Registertreuhandkommanditisten gehalten wird.
Seite - 2 -
Ausschüttungen:
Sowohl Kommanditisten als auch mittelbar über die Registertreuhänderin beteiligten Anlegern stehen eine Ergebnisbeteiligung, das
Recht auf Teilhabe an von der Fondsgesellschaft beschlossenen
Ausschüttungen sowie gewinnunabhängige Entnahmerechte nach
Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zu.
Kündigung:
Eine ordentliche Kündigung ist – je nach gewählter Produktvariante nach Ablauf von 5 bzw. 10 vollen Kalenderjahren zum Ende des
Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 10 volle
Monate.
Steuerliche Behandlung:
Die Anleger (Kommanditisten, Treugeber) erwirtschaften Einkünfte
aus
Gewerbebetrieb
aufgrund
ihrer
mitunternehmerischen
Beteiligung an der Emittentin. Das Besteuerungsrecht aus diesen
Einkünften ist gemäß DBA Österreich-Deutschland Deutschland
zugewiesen. Die in Deutschland erzielten positiven Einkünfte sind in
Deutschland
zu
versteuern und stehen in Österreich unter
Progressionsvorbehalt. Detaillierte Hinweise dazu finden sich unter
Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.11 des Veranlagungsprospekts.
Risikohinweise:
Der wirtschaftliche Erfolg der Veranlagung hängt ausschließlich vom
wirtschaftlichen Erfolg der Investitionen der Emittentin ab. Aufgrund
des Blind-Pool-Charakters der Beteiligung stehen im Zeitpunkt der
Zeichnung die Investitionsobjekte (Liegenschaften) noch nicht fest.
Eine Veräußerung der Beteiligung während der Mindestlaufzeit ist
nur eingeschränkt möglich, weil kein (geregelter) Zweitmarkt für die
angebotenen Anlageprodukte besteht.
Die Beteiligung an der Gesellschaft ist – wie jede mitunternehmerische Beteiligung – mit Risiken verbunden. Die Risiken können zu
einem Teil- oder im Extremfall zu einem Totalverlust des vom
Anleger eingesetzten Kapitals, im Falle der Fremdfinanzierung der
Beteiligung auch zur Privatinsolvenz führen.
Allfällige
Berechnungsbeispiele
beruhen
auf
Annahmen
und
enthalten keine Garantien oder Prognosezusagen. Der tatsächliche
Verlauf der Geschäftsentwicklung der Emittentin stellt ein typisches
wirtschaftliches Risiko dar, das vom Anleger getragen werden muss.
Seite - 3 -
Das Angebot zu einer Beteiligung an der Emittentin richtet sich an
einen Personenkreis, der über ein grundlegendes Verständnis für die
angebotene Vermögensanlagen verfügt und der die mit der
gegenständlichen Veranlagung verbundenen Chancen und Risiken
selbst einschätzen kann und in der Lage ist, diese Chancen und
Risiken gegeneinander abzuwägen.
Wir empfehlen ausdrücklich, die detaillierten Risikohinweise in
Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2 des Veranlagungsprospekts zu
lesen. Das Beteiligungsangebot sollte unter Berücksichtigung
der jeweiligen persönlichen Situation des Anlegers, insbesondere dessen finanzieller und steuerlicher Situation, sorgfältig
geprüft und kritisch gewürdigt werden. Interessierten Anlegern
wird empfohlen, vor Zeichnung einer Beteiligung Steuer-,
Rechts- und Vermögensberater ihres Vertrauens zu konsultieren.
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Veranlagungsprospekt
Angaben gemäß KMG – Schema C
Kapitel 1: Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 Kapitalmarktgesetz haften
1.1 Grundlagen
Es bestehen keine Bevollmächtigungen, Informationen zu erteilen oder Erklärungen abzugeben, die
nicht in diesem Prospekt enthalten sind und, falls solche Informationen erteilt oder Erklärungen
abgegeben werden, darf der Anleger nicht darauf vertrauen, dass diese Informationen und Erklärungen von der Emittentin autorisiert worden sind.
Unter keinen Umständen bedeutet die Veröffentlichung des Prospekts und das Angebot, der Verkauf
und die Verschaffung der Beteiligungen, dass seit dem Datum der Prospektkontrolle weder eine
nachteilige Änderung noch ein Ereignis, das eine nachteilige Änderung wahrscheinlich macht,
hinsichtlich der Stellung (finanziell und in sonstiger Weise) der Emittentin eingetreten ist.
Alle in den Vertrieb der Beteiligungen in Österreich involvierten Personen sind verpflichtet, die
Beteiligungen nicht früher als einen Bankarbeitstag nach Veröffentlichung dieses Prospektes gemäß
den Bestimmungen des KMG anzubieten oder zu verkaufen, die Anleger auch nicht früher von der
Existenz dieses Prospektes in Kenntnis zu setzen und sie darüber aufzuklären, dass dieser Prospekt
bei der Emittentin kostenlos angefordert werden kann.
Der Inhalt dieses Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder steuerlicher
Hinsicht zu verstehen. Jedem Anleger wird empfohlen, vor Zeichnung der Beteiligung einen kaufmännischen Berater, Steuerberater und/oder Rechtsanwalt seines Vertrauens zu konsultieren, um
individuelle rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Beratung einzuholen.
Chancen und Risiken der in diesem Prospekt dargestellten Beteiligung treffen ausschließlich den
Anleger. Die Emittentin gibt keine verbindlichen Renditeprognosen ab.
Alle Ausführungen und allfällige Zahlenbeispiele in diesem Prospekt entsprechen dem aktuellen Stand
der Planung und basieren auf der in Österreich und Deutschland im Zeitpunkt der Prospekterstellung
geltenden Gesetzeslage, der aktuellen Rechtsprechung der jeweiligen Höchstgerichte und der
herrschenden Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung. Die dem Prospekt zugrunde
gelegten Zahlen und die aus ihnen abgeleiteten Ergebnisse basieren auf Annahmen über die
Entwicklung der geplanten Geschäftsaktivitäten der Emittentin, deren Erreichung aus heutiger Sicht
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noch nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann. Der tatsächliche Verlauf der Geschäftsentwicklung der Emittentin stellt ein typisches wirtschaftliches Risiko dar, das vom Anleger
getragen werden muss. Der Anleger profitiert einerseits bei einer im Vergleich zur Prognose günstigeren Entwicklung an den vollen Chancen, andererseits sind aber auch die Folgen des Nichteintretens
der prognostizierten Ergebnisse das alleinige wirtschaftliche Risiko des Anlegers und von diesem zu
tragen.
Die im Prospekt beschriebenen und von den Anlegern angestrebten wirtschaftlichen und steuerlichen
Effekte der Beteiligung hängen, zumindest teilweise, auch von der individuellen Steuersituation des
Anlegers ab. Folgen aus einer Änderung der österreichischen und/oder deutschen Gesetzeslage, der
jeweiligen steuerlichen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung der jeweiligen Höchstgerichte sind
ausschließlich Risiko des Anlegers und von diesem zu tragen. Auch aus diesem Grund wird jedem
Anleger empfohlen, vor Zeichnung einer Beteiligung einen kaufmännischen Berater, Steuerberater
und/oder Rechtsanwalt seines Vertrauens zu konsultieren, um insbesondere steuerliche Fragen, etwa
im Hinblick auf seine individuelle Steuersituation, zu klären.
Bei der gegenständlichen Veranlagung handelt es sich um eine langfristige Form einer Immobilienbeteiligung. Die Laufzeit der Beteiligung beträgt – je nach gewählter Produktvariante – zumindest 5 bzw.
10 ganze Kalenderjahre. Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung für den Anleger hängt stark von der
Entwicklung der Immobilienmärkte ab.
Der wirtschaftliche Verlauf des vorliegenden Beteiligungsmodells hängt demgemäß von verschiedenen, in der Zukunft liegenden Ereignissen ab. Daraus resultierende Risiken können sich einschneidend negativ auswirken und treffen die Anleger unmittelbar. Es wird daher insbesondere empfohlen,
die Veranlagung nicht mit Fremdmitteln zu finanzieren.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Veranlagung um eine Form der
Beteiligung handelt, die auf eine längere Laufzeit ausgelegt ist und ferner, dass Höhe und Zeitpunkt
der Ausschüttungen von mehreren Faktoren abhängig sind.
Mündliche Absprachen mit dem Anleger erlangen erst mit gesonderter schriftlicher Bestätigung durch
die Emittentin oder die Registertreuhänderin Gültigkeit.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder die gemäß § 11 KMG haftenden Personen
(siehe unten Punkte 1.2 ff) noch sonstige Personen für etwaige – auch in diesem Prospekt prognostizierte – Renditen der Veranlagung haften. Falls die der Ertragsvorschau zugrunde gelegten steuerlichen Annahmen nicht eintreten, besteht das Risiko, dass die dann erreichbaren Rückflüsse mit hoher
Wahrscheinlichkeit unter den sonst bei Kapitalanlagen vergleichbarer Bindungsdauer am Markt
erzielbaren Erträgen liegen.
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Für Vermögensschäden, die den Anlegern aus einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung entstehen,
besteht eine Haftung nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Allfällige Ansprüche der Anleger nach dem KMG müssen gemäß § 11 Abs. 7 KMG bei sonstigem
Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich
geltend gemacht werden.
1.2 Die Emittentin
Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben in diesem Prospekt zeichnet die
Emittentin, die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Tübingen (Deutschland) und der
Geschäftsanschrift D-72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 15, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 726899, verantwortlich. Der Prospekt enthält alle Angaben, die
entsprechend den Merkmalen der Emittentin und der öffentlich angebotenen Veranlagung erforderlich
sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die
Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten der Emittentin und jedes etwaigen
Garantiegebers sowie über die mit dieser Veranlagung verbundenen Rechte bilden können (§ 7 Abs.
1 KMG).
Soweit in diesem Prospekt Unternehmensplanungen und/oder Prognosen über künftige Entwicklungen wiedergegeben sind, so liegen diesen Parameter zugrunde, wie sie nach sorgfältiger Prüfung zum
Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes abschätzbar waren. Eine Haftung für den Eintritt dieser
Annahmen kann von der Emittentin jedoch nicht übernommen werden.
Die Emittentin haftet gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 KMG für durch eigenes Verschulden oder Verschulden
ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde,
erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben.
1.3 Die Anbieterin
Die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, HRB 729850 des Amtsgerichts Stuttgart, KonradAdenauer-Straße 15, 72072 Tübingen, ist Anbieterin des vorliegenden Beteiligungsangebotes.
Sie übernimmt die Verantwortung für die Prospektangaben. Der Inhalt des Prospektes berücksichtigt
die bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannten Gegebenheiten. Eine Haftung für den Eintritt
der Prognosen wird jedoch ausdrücklich nicht übernommen.
Niemand ist berechtigt, von dem vorliegenden Prospekt abweichende Angaben zu machen.
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Der Anbieter übernimmt die Haftung für begründete Ansprüche aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben über den in § 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Verkaufsprospektgesetzes beschriebenen
Umfang hinaus für alle während der Zeichnungsphase eingegangenen Beteiligungen. Eventuelle
Ersatzansprüche
nach
dem
Verkaufsprospektgesetz wegen
unrichtiger
und
unvollständiger
Prospektangaben verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Kenntnisnahme von einem Fehler oder
einer Unvollständigkeit des Prospektes, spätestens jedoch 3 Jahre nach Abschluss des Erwerbsgeschäftes.
Für eventuelle Ansprüche aufgrund allgemeiner Prospekthaftung bzw. eventueller sonstiger
Verletzungen von Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten wird die Geltung entsprechender
Verjährungsfristen vereinbart.
Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger die Kenntnisnahme und das Einverständnis mit vorstehendem
Haftungsvorbehalt und vorstehenden Verjährungsregelungen.
1.4 Der Prospektkontrollor
Die PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH mit dem Sitz in Brunn am Gebirge und der
Geschäftsanschrift Wolfholzgasse 1, A-2345 Brunn am Gebirge, eingetragen im Firmenbuch des
Landesgerichts Wiener Neustadt unter FN 101067d, hat diesen Prospekt als Prospektkontrollor
gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 KMG auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert. Als Prospektkontrollor
haftet die PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH gemäß § 11 Abs. 1 Z 2a KMG für
durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden ihrer Leute oder sonstiger
Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder
unvollständige Kontrollen.
1.5 Übernehmer der Vertragserklärung, Vermittler
1.5.1 Übernehmer der Vertragserklärung
Die Vertragserklärungen (Beitrittserklärungen) der Anleger werden von der Emittentin (siehe oben
Punkt 1.2) entgegengenommen und
•
sofern sich die Anleger direkt als Kommanditisten an der Emittentin beteiligen wollen, an die
Komplementärin fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Tübingen, und
•
sofern sich die Anleger mittelbar über die Registertreuhänderin beteiligen wollen, an die
Registertreuhänderin fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen (Deutschland)
jeweils zur Entscheidung über die Annahme weitergeleitet.
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1.5.2 Vermittler
Die Emittentin bedient sich Vermögensberater sowie sonstiger Personen und Gesellschaften, welche
über die entsprechende Genehmigung zum Vertrieb dieser Veranlagung verfügen. Zum Zeitpunkt der
Prospektkontrolle stehen diese Personen noch nicht fest, sodass sie noch nicht benannt werden
können.
1.5.3 Haftung des Übernehmers der Vertragserklärung und der Vermittler
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 KMG haften die Emittentin als Übernehmerin der Vertragserklärungen (siehe
oben Punkt 1.4.1) und die in Punkt 1.4.2 genannten Personen und Gesellschaften, sofern sie den
Handel oder die Vermittlung von Veranlagungen gewerbsmäßig betreiben und sie oder ihre Leute die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt oder der Kontrolle gekannt haben oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.
1.6 Abschlussprüfer
Ein Abschlussprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt
und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle
darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, haftet nach § 11 Abs.
4 KMG für den entstandenen Schaden.
Die Fondgesellschaft wurde am 24.10.2011 gegründet. Es wurde noch kein Jahresabschluss erstellt.
Folglich liegt derzeit noch kein Bestätigungsvermerk vor.
1.7 Gemeinsame Bestimmungen für der Prospekthaftung unterliegende Personen
Die Höhe der Haftpflicht der nach den Punkten 1.2 bis 1.5 haftpflichtigen Personen ist gemäß § 11
Abs. 6 KMG gegenüber jedem einzelnen Anleger, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz
beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab
Zahlung des Erwerbspreises; bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis
zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.
Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger oder
unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebene Veranlagung nicht erworben wurde.
Ansprüche der Anleger nach KMG müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach
Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.
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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine der oben angeführten Personen oder Gesellschaften für etwaige geplante Renditen aus der angebotenen Veranlagung haftet. Des Weiteren wird
auch keine Haftung dafür übernommen, dass die Anleger im Rahmen einer möglichen Abfindung ihre
Einlage zurückbezahlt erhalten, da auch ein Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals nicht
ausgeschlossen werden kann.
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Kapitel 2: Angaben über die Veranlagung
2.1 Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung
2.1.1 Art der Vermögensanlagen und der Beteiligung
Das vorliegende Beteiligungsangebot bietet Kapitalanlegern die Möglichkeit, sich am unternehmerischen Erfolg eines Immobilienhandelskonzeptes zu beteiligen. Bei der Beteiligung handelt es sich um
eine Direkt- oder Treuhandbeteiligung an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft, der
„fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG“ (im Folgenden auch „Fondsgesellschaft“) mit Sitz in Tübingen.
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, Immobilien im Rahmen von Zwangsversteigerungen oder direkt
vom Eigentümer zu erwerben, die über überdurchschnittliche stille Reserven verfügen und demnach
einen kurzfristigen Handelserfolg versprechen. Zu diesem Zweck hat die Fondsgesellschaft konkrete
Investitionskriterien entwickelt, die zu erwerbende Immobilien erfüllen müssen. Die Anleger werden
ihre Kommanditanteile entweder im Wege eines unmittelbaren Beitrittes zur Fondsgesellschaft
erwerben oder mittelbar über einen Registertreuhandkommanditisten beteiligt.
Die Veranlagungsbedingungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gesellschaftsvertrag (Anlage
1; vgl. unten Punkt 2.1.17.2) und für Treugeber auch aus dem Registertreuhandvertrag (Anlage 2; vgl.
unten Punkt 2.1.17.3).
2.1.2 Produktvarianten
Die Anleger können zwischen zwei verschiedenen Produktvarianten wählen, die unterschiedliche
Mindestlaufzeiten und Entnahmerechte aufweisen.
ESTATE Cash Flex
Einmalanlage mit gewinnunabhängigem Entnahmerecht
Mindestlaufzeit: 10 ganze Kalenderjahre
Mindesteinlage: EUR 10.000
zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr
Entnahmerechte: 01. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p.a.
09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p.a.
12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p.a.
15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p.a.
18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p.a.
ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p.a.
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ESTATE Short Cash
Einmalanlage ohne Entnahmerecht in den ersten 5 Jahren
Mindestlaufzeit: 5 ganze Kalenderjahre
Mindesteinlage: EUR 10.000
zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr.
Entnahmerechte: 06. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p.a.
09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p.a.
12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p.a.
15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p.a.
18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p.a.
ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p.a.
2.1.3 Adressat des Beteiligungsangebotes
Das Beteiligungsangebot richtet sich an natürliche Personen, die ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen zu halten beabsichtigen, über ein grundlegendes Verständnis der
angebotenen Vermögensanlagen verfügen und die bereit sind, bei Vermögensanlagen Risiken
einzugehen. Wegen rechtlicher und steuerlicher Auswirkungen der Beteiligung wird die Hinzuziehung
von Beratern (kaufmännische, rechtliche und/oder steuerliche Berater) empfohlen.
2.1.4 Fondsvolumen und Mindestzeichnungssumme, Platzierungsgarantie
Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beträgt planmäßig EUR 100.000.000, wovon bereits
EUR 1.000 durch die Gründungskommanditistin fairvesta Treuhand GmbH gezeichnet wurden. Das
zur – direkten oder mittelbaren – Übernahme durch Anleger angebotene Kommanditkapital beträgt
EUR 99.999.000 (zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 5 %). Zur Realisierung des Projekts muss ein
Mindestbetrag in Höhe von EUR 5.000.000 gezeichnet werden (Mindestplatzierungssumme). Der
Fondsgeschäftsführung ist im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, die Fondsgesellschaft
bereits bei Erreichen eines Kommanditkapitals von EUR 25.000.000 zu schließen. Sie kann das
Kapital der Fondsgesellschaft jedoch auch auf bis zu EUR 200.000.000 erhöhen. Das endgültige
Emissionsvolumen wird daher zwischen EUR 5.000.000 und EUR 200.000.000 betragen. Maßgeblich
ist die Höhe des am Ende der Zeichnungsfrist bzw. der vorzeitigen Schließung des Fonds durch die
Fondsgeschäftsführung gezeichneten Kapitals. Die Schließung des Fonds erfolgt bei Vollplatzierung
bzw. bei Schließung durch die Fondsgeschäftsführung, spätestens am 31.12.2012 bzw. am
31.12.2013, wenn die Fondsgeschäftsführung von ihrem im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Recht
zur Verlängerung dieser Frist Gebrauch macht. Weitere Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu
schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen, bestehen nicht. Die fairvesta
Group AG, Tübingen, hat die Platzierung von Eigenkapital in Höhe von max. EUR 10.000.000 bis zum
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31.12.2012 garantiert. Bei Verlängerung der Zeichnungsfrist wird die Platzierungsgarantie
entsprechend bis zum 31.12.2013 gewährt. Die Höhe seiner Beteiligung und damit des zu zahlenden
Erwerbspreises legt der Anleger in der Beitrittserklärung fest. Der Erwerbspreis entspricht der
Zeichnungssumme, von der 30 % als Hafteinlage ins deutsche Handelsregister eingetragen werden.
Der Erwerbspreis (Mindestzeichnungssumme ggf. zzgl. Staffelung höherer Beträge) beträgt bei der
Variante ESTATE Cash Flex EUR 10.000 (ggf. zzgl. einem durch 100 teilbaren Mehrbetrag) und bei
der Variante ESTATE Short Cash EUR 10.000 (ggf. zzgl. einem durch 100 teilbaren Mehrbetrag). Zum
Erwerbspreis hinzu kommt jeweils ein Ausgabeaufschlag (Abwicklungsgebühr) von 5 %. Die Zahl der
Anteile hängt von der Größe der jeweils übernommenen Anteile ab. Die Mindestzeichnungssumme
beträgt EUR 10.000. Die rechnerische Maximalanzahl der angebotenen Kommanditanteile, die sich
bei Zugrundelegung des Gesamtbetrages der angebotenen Vermögensanlagen von EUR 99.999.000
ergibt, beträgt demnach 9.999, wobei der Fondsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag das Recht
eingeräumt ist, in Einzelfällen auch Beteiligungsangebote unterhalb der Mindestzeichnungssummen
anzunehmen, was zu einer Erhöhung der Maximalanzahl führen würde. Auf Grundlage der
Mindestplatzierungssumme von EUR 5.000.000 und der Mindestzeichnungssumme von EUR 10.000
entspricht dies einer Anzahl von max. 500 Anlegern. Die Mindestanzahl beträgt 1.
Hiermit unterbreitet die Emittentin österreichischen Anlegern das Angebot, sich mit einem Volumen
von insgesamt bis zu EUR 8 Mio. mittelbar über die Registertreuhänderin oder direkt als Kommanditisten an der Emittentin zu beteiligen.
2.1.5 Zeichnungsfrist
Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Prospektes. Die
Schließung des Fonds erfolgt bei Vollplatzierung, spätestens am 31.12.2012. Der Geschäftsführung
der Fondsgesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, die Zeichnungsfrist – auch
mehrfach - längstens 31.12.2013 zu verlängern. Sie ist ferner berechtigt, den Fonds vor Ablauf der
Zeichnungsfrist bei Erreichen eines Mindestkommanditkapitals von EUR 25.000.000 jederzeit vorzeitig
zu schließen.
2.1.6 Entgegennahme der Beitrittserklärung
Zeichnungen oder auf den Erwerb von Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen nimmt die
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, entgegen. Sie
leitet diese Angebote zur Entscheidung über die Annahme weiter an die fairvesta Treuhand GmbH,
Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, sofern der Anleger eine treuhänderische Beteiligung
wählt, bzw. an die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072
Tübingen, wenn der Anleger wünscht, Direktkommanditist zu werden.
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2.1.7 Zahlstelle
Die Entgegennahme der Zeichnungsbeträge der Anleger sowie die Auszahlungen an die Anleger
erfolgen durch die Fondsgesellschaft, die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, Konrad- AdenauerStr. 15, 72072 Tübingen. Diese Stelle hält auch den Prospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit. Die
Zeichnungssumme zuzüglich Abwicklungsgebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Mitteilung der Fondsgeschäftsführung über die Annahme des Beitritts bzw. des Registertreuhandkommanditisten über die Annahme des mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung unterbreiteten
Angebots auf Abschluss des Registertreuhandvertrages fällig. Wird in der Beitrittserklärung ein
anderer Termin vereinbart, der jedoch spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger liegen darf, ist dieser Termin maßgebend.
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2.1.8 Mittelherkunft und Mittelverwendung / Investitions- und Finanzierungsplan
Ausgehend von einem Kommanditkapital von EUR 100.000.000 stehen sich die planmäßige Mittelherkunft und Mittelverwendung wie folgt gegenüber:
Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, beträgt plangemäß EUR 12.380.000. Sie setzen sich zusammen aus der ausgewiesenen
Vergütung für Eigenkapitalbeschaffung und der Abwicklungsgebühr. Maklerkosten, die ggf. später im
Rahmen des Immobilienhandels und wegen evtl. Mietervermittlung anfallen können, sind für spätere
Zeiträume kalkuliert und in dieser Summe nicht enthalten.
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Klassifizierung der einzelnen Kosten in Hauptgruppen
Die Gesellschaft bestreitet ihre Investitionen planmäßig vollständig aus dem durch die Gesellschafter
zur Verfügung gestellten Eigenkapital. Eine geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und
Fremdmittel, untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln, gesondert
ausweist, ist daher nicht anzugeben. Eine geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und
Fremdmittel, untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln, gesondert
ausweist, ist daher nicht anzugeben. Dennoch ist der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag das
theoretische Recht eingeräumt, Fremdkapital bis zur Höhe von 60 % der Anschaffungskosten der
Immobilien aufzunehmen; eine Fremdkapitalaufnahme ist jedoch zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung (mit Ausnahme einer prognosegemäßen kurzfristigen Fremdmittelaufnahme in 2015) nicht
geplant.
2.1.9 Investitionsobjekte
Die Fondsgesellschaft wird unter Beachtung aufgestellter Investitionskriterien Immobilien erwerben
und plant, diese innerhalb einer angestrebten Haltedauer von durchschnittlich ca. 3 Jahren wieder zu
veräußern. Hierbei erzielte Handelsgewinne sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der
Gesellschaft sodann wieder in Immobilien investiert werden. Die Anzahl der hierbei zu erwerbenden
Immobilien ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht bekannt.
2.1.10 Gewinnbeteiligung, Ausschüttungen und Rechte der Anleger aus den Vermögensanlagen
Sowohl Kommanditisten als auch mittelbar über den Registertreuhandkommanditisten beteiligte
Anleger sind an dem in dem Jahresabschluss der Gesellschaft festgestellten Ergebnis anteilig im
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Verhältnis ihrer Einlage beteiligt. Grundlage für die Gewinnbeteiligung bildet der Stand des jeweiligen
Kapitalkontos des Anlegers zum 31.12. des Vorjahres, dessen Höhe unter anderem davon abhängig
ist, in welchem Umfang durch den Anleger Entnahmen in den Vorjahren getätigt wurden. Nach
Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen stehen den Anlegern gewinnunabhängige
Entnahmerechte zu. Der zu Gunsten des Anlegers per Saldo angestrebte Anlageerfolg liegt bei einer
Laufzeit von 5 bis 10 Jahren in Abhängigkeit von der gewählten Produktvariante innerhalb einer
Bandbreite von ca. 13 – 37 % p.a. vor Steuern (Prognose). Sowohl Kommanditisten als auch mittelbar
über den Registertreuhandkommanditisten beteiligten Anlegern stehen neben der Ergebnisbeteiligung
und dem Recht auf Teilhabe an beschlossenen Ausschüttungen sowie auf gewinnunabhängige Entnahmen weitere Rechte zu. Dies sind das Recht auf Teilnahme an Abstimmungen (je eingezahlte
EUR 1.000 eine Stimme, für Anleger, die sich mit einem Beteiligungskapital von EUR 1 Mio. oder
mehr beteiligen, besteht eine Stimmrechtsbeschränkung auf maximal 20 % der insgesamt an der
Abstimmung teilnehmenden Stimmen) im schriftlichen Verfahren und in Gesellschafterversammlungen, Informations- und Kontrollrechte, Recht auf Teilhabe an einem Liquidationserlös, Kündigungsrechte, Recht auf Erhalt eines Auseinandersetzungsguthabens sowie gegen den Registertreuhandkommanditisten auf Herausgabe dessen, was dieser in Ausführung des Auftrages erlangt
hat.
2.1.11 Haftung der Anleger, weitere Leistungen
Die Anleger unterliegen grundsätzlich keiner Haftung, die über die zu leistende Einlage hinausgeht.
Von der übernommenen Zeichnungssumme wird ein Betrag von 30 % als Haftkapital im deutschen
Handelsregister eingetragen. Die Haftung der Anleger im Außenverhältnis ist hierauf beschränkt; sie
erlischt, wenn und solange die 30 % der Zeichnungssumme eingezahlt und nicht zurückgezahlt
wurden bzw. durch Entnahmen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt sind, unterschritten
wird. Wird das Haftkapital zurückgezahlt z.B. auch durch Entnahmen, die nicht durch entsprechende
Gewinne gedeckt sind, lebt die Haftung wieder auf (vgl. Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2.3.5
Haftung). Für den Fall, dass der Anleger gegen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Geheimhaltungspflichten (Anlage 1, Gesellschaftsvertrag § 13) verstößt, ist eine pauschale Vertragsstrafe von
EUR 25.000 verwirkt. Zu Nachschüssen sind die Anleger nicht verpflichtet. Darüber hinaus ist der
Erwerber der Vermögensanlagen nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere
weitere Zahlungen zu leisten.
2.1.12 Kosten
Zusätzlich zum Beteiligungsbetrag und der Abwicklungsgebühr (5 % des Beteiligungsbetrages) fallen
bei einer Beteiligung als selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist Notargebühren für die
in diesem Falle zu erteilende notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht sowie Gerichtskosten für
die Eintragung im Handelsregister an.
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Im Übrigen fallen für Anleger gegebenenfalls an: für den Anbieter nicht bezifferbare Bankgebühren im
Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, Porto- und Telefonkosten für eventuelle Korrespondenz
mit der Fondsgesellschaft bzw. dem Registertreuhandkommanditisten, eventuelle Reisekosten im
Zusammenhang mit der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie Bearbeitungsgebühren
von EUR 100,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer im Falle verspäteter Mitteilung von Sonderbetriebsausgaben, Bearbeitungsgebühren im Falle der Übertragung, Abtretung oder sonstigen
Verfügungen über die Beteiligung in Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals,
mindestens jedoch EUR 100,00, höchstens EUR 500,00, zzgl. Mehrwertsteuer, Bearbeitungsgebühren im Fall der Teilkündigung in Höhe von 0,5 % des Teilauszahlungsbetrages zzgl. Mehrwertsteuer,
Verzugszinsen im Falle verspäteter Einzahlung des übernommenen Beteiligungsbetrages nebst
Abwicklungsgebühr in Höhe von 1 % pro Monat, bezogen auf die rückständige Zahlungsverpflichtung,
eine Schadenspauschale von 10 %, berechnet auf die Beteiligungssumme im Falle der Beendigung
der Beteiligung wegen Verzuges mit der Einzahlungsverpflichtung, sowie eventuelle Honorare vom
Anleger individuell konsultierter externer Berater. Die Parteien des Gesellschaftsvertrages haben sich
zur Geheimhaltung hinsichtlich der Tätigkeiten der Emittentin, insbesondere zu Kauf- und
Verkaufsabsichten verpflichtet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von EUR
25.000 verwirkt, verbunden mit dem Recht, seitens der Gesellschaft einen höheren und seitens des
Kommanditisten einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der
Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlagen keine weiteren Kosten verbunden.
2.1.13 Dauer der Beteiligung, Übertragung
Die Fondslaufzeit ist unbefristet. Eine Liquidation kann von den Gesellschaftern beschlossen werden.
Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden
Stimmen. Die Beteiligung wird vom Anleger auf unbestimmte Zeit übernommen. In Abhängigkeit von
der gewählten Produktvariante kann der Anleger seine Beteiligung nach Ablauf von 5 bzw. 10 vollen
Kalenderjahren kündigen. Ihm steht dann ein Abfindungsguthaben nach Maßgabe der Regelungen
des Gesellschaftsvertrages zu. Im Übrigen kann der Anleger seine Direktbeteiligung als Kommanditist
durch Abtretung auf Dritte übertragen und so seine Beteiligung beenden. Bei einer Übertragung hat
die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag ein Vorkaufsrecht an der Beteiligung, die die
Fungibilität der Beteiligung aus Sicht des veräußerungswilligen Anlegers jedoch nicht einschränkt. Die
Übertragung der mittelbaren Beteiligung erfolgt durch vertraglichen Eintritt des Erwerbers in die
Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag anstelle des ausscheidenden Treugebers. Bei
teilweiser Übertragung der Beteiligung müssen beim Übertragenden und beim Erwerbenden die
Mindestbeteiligungsbeträge für die jeweilige Beteiligungsart verbleiben bzw. entstehen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bisher keinen (geregelten) Zweitmarkt für derartige
Beteiligungen gibt, sodass faktisch möglicherweise eine Veräußerung nicht oder nur eingeschränkt
und nur unter Wert möglich ist. Unbeschadet dessen übernimmt die Emittentin eine Rückkaufgarantie
in Höhe von 80 % des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung nach Maßgabe des letzten
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festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, sofern die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Inanspruchnahme aus der Rückkaufgarantie über ausreichend Liquidität verfügt. Das Rückkaufbegehren ist der Gesellschaft gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderquartals
schriftlich anzuzeigen, das dem Auslauf der Kündigungsfrist folgt. Sofern noch kein Jahresabschluss
erstellt wurde, wird der steuerliche Buchwert anhand der Buchhaltungsergebnisse ermittelt, bzw. das
Vorjahresergebnis als Grundlage genommen (siehe auch Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.25). Im Falle
des Todes eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt. Diese treten mit
allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Erben haben sich durch Vorlage
der Einantwortungsurkunde oder sonst auf geeignete Weise zu legitimieren. Mehrere Erben haben zur
Wahrnehmung der Gesellschafterrechte einen einheitlichen Vertreter zu benennen. Die Regelungen
zur Übertragung gelten für mittelbare Beteiligungen über den Registertreuhandkommanditisten
entsprechend. Im Falle des Todes eines Treugebers geht der Registertreuhandvertrag entsprechend
auf die Erben über. Die Handelbarkeit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist im Vergleich zu
börsennotierten Wertpapieren stark eingeschränkt. Es besteht keine Sicherheit, dass die Veräußerung
des Anteils überhaupt oder zu für den Anleger vertretbaren Konditionen möglich sein wird.
2.1.14 Grundlagen der steuerlichen Konzeption
Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung der Vermögensanlagen sind im Schema C, Kapitel 2 dem
Punkt 2.11 des Veranlagungsprospekts zu entnehmen. Die Fondsgesellschaft sowie der Anbieter oder
Treuhänder (Registertreuhandkommanditist) übernehmen keinerlei Zahlung von Steuern für Anleger.
2.1.15 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage
Zu den wesentlichen Risiken der angebotenen Vermögensanlage siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt
5.2.2 des Veranlagungsprospekts.
2.1.16 Art der Vermögensanlage und der Geschäftsstrategie
Angaben zur Art der Vermögensanlage und der Geschäftsstrategie finden Sie in Schema C, Kapitel 5,
Punkt 5.2.3 des Veranlagungsprospekts.
2.1.17. Rechtliche Angaben
Aufgrund der Zugehörigkeit der Fondsgesellschaft zur deutschen Rechtssphäre unterliegen folgende
Angaben der Maßgabe des deutschen Rechts.
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2.1.17.1 Angaben zum Anlageobjekt und zu den Verträgen
Die Beteiligung des Anlegers erfolgt durch Beitritt zur Emittentin. Dabei hat der Anleger neben der
Auswahl aus den angebotenen Beteiligungsformen (ESTATE Cash Flex, ESTATE Short Cash) die
Wahl, ob er unmittelbar zur Gesellschaft beitritt und selbst als Kommanditist im Handelsregister
eingetragen wird oder ob er sich ohne eigene Eintragung im Handelsregister nur mittelbar über den
Registertreuhandkommanditisten beteiligen will.
Bei direkter Beteiligung hat der Anleger der Emittentin eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen, aufgrund derer die persönlich haftende Gesellschafterin als Geschäftsführerin der
Emittentin vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 dBGB) befreit und die entsprechende
Eintragung des Anlegers und zukünftige Eintragungen im Handelsregister herbeiführen kann.
Bei mittelbarer Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten beauftragt der Anleger den
Registertreuhandkommanditisten im Registertreuhandvertrag, für ihn eine entsprechende Kommanditbeteiligung zu übernehmen bzw. die bereits bestehende Kommanditbeteiligung in der vom Anleger
gewünschten Höhe zu erhöhen. Der Registertreuhandkommanditist hält den entsprechend erhöhten
Anteil der Kommanditbeteiligung daher zwar rechtlich im eigenen Namen, es wird jedoch vereinbart,
dass die wirtschaftlichen Folgen dieser Beteiligung den Anleger treffen, der aufgrund der vertraglichen
Regeln wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist behandelt wird, insbesondere auch die Kontroll-,
Stimm- und sonstigen Beteiligungsrechte selbst wahrnehmen kann.
Die Emittentin wird im Rahmen des Gesellschaftszwecks tätig werden und Grundstückshandel
betreiben bzw. Beteiligungen eingehen. An den Ergebnissen dieser unternehmerischen Tätigkeit
partizipieren die Anleger mittelbar aufgrund ihrer an der Emittentin bestehenden Beteiligung.
2.1.17.2 Der Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Der zwischen der fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH und der fairvesta Treuhand GmbH,
beide Tübingen, abgeschlossene Gesellschaftsvertrag ist in der Anlage 1 im vollen Wortlaut abgedruckt.
Der Geschäftszweck ist in § 2 des Vertrags definiert. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im
Rahmen ihrer Geschäftsführung für die Emittentin entsprechend tätig werden, wobei sie berechtigt ist,
Dritte auf Kosten der Gesellschaft mit den Geschäftsführungsaufgaben zu betrauen. Bei den
Investitionstätigkeiten der Gesellschaft sind die in § 20 des Gesellschaftsvertrages geregelten
Anlagerichtlinien zu beachten. Zusätzlich ist geregelt, dass – sofern ein solcher gebildet ist – vor
jedem Immobilienerwerb der gem. § 24 des Gesellschaftsvertrages zu bildende Anlegerbeirat zu
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informieren und zu befragen ist. Dieser kann sich dann innerhalb von drei Tagen mehrheitlich gegen
den Erwerb entscheiden, was für die Gesellschaft verbindlich ist.
Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, die
insoweit auch von den beschränkenden Bestimmungen des § 181 dBGB (Verbot des Selbstkontrahierens) sowie vom Wettbewerbsverbot befreit ist. Die Gesellschaft fasst ihre Beschlüsse, die
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren, auch unter Verwendung des Internets, ohne dass in diesem
Falle die Einhaltung der Form des Signaturgesetzes notwendig wäre, herbeigeführt werden –
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Evtl. Gesellschafterversammlungen sind in räumlicher Nähe zum
Sitz der Gesellschaft abzuhalten. Zu Versammlungen ist grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen
einzuladen. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat die persönlich haftende Gesellschafterin. Jeder Kommanditist bzw. Treugeber, der sich auch durch einen anderen Gesellschafter oder
durch einen kraft Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten aufgrund schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen kann, hat pro zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur
Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren bzw. der Einladung zur Gesellschafterversammlung
eingezahlte volle EUR 1.000 Einlage eine Stimme. Bei Gesellschaftern bzw. Treugebern, die infolge
einer oder mehrerer Beteiligungen mit einer Gesamtzeichnungssumme von EUR 1 Mio. oder größer
beteiligt sind, ist das Stimmrecht dahingehend eingeschränkt, dass das Stimmrecht maximal 20 % der
insgesamt vertretenen Stimmen beträgt. Beschlüsse über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages,
die Auflösung der Gesellschaft, die Änderung von Gewinn- und Verlustzuweisungen sowie die
Veräußerung des Unternehmens bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen
Stimmen. Insoweit ist ergänzend geregelt, dass eine Beschlussfähigkeit für solche Beschlüsse nur
dann gegeben ist, wenn 75 % des stimmberechtigten Kapitals an der schriftlichen Abstimmung
teilnehmen bzw. bei der maßgeblichen Gesellschafterversammlung anwesend oder vertreten sind.
Sofern dies nicht der Fall ist, wird zu einer neuen Abstimmung innerhalb von drei Monaten aufgefordert. Hierbei besteht dann Beschlussfähigkeit, wenn mindestens 60 % des stimmberechtigten Kapitals
mitwirken bzw. vertreten sind. Wenn bei dieser Abstimmung keine Mehrheit von 75 % erreicht wird, ist
nach einer weiteren Frist von drei Monaten eine erneute Abstimmung durchzuführen, bei der dann zur
Beschlussfassung die qualifizierte Mehrheit (75 %) des mitwirkenden Kapitals ausreicht. Für
Beschlüsse betreffend die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von 75 % der mitwirkenden
Stimmen erforderlich und ausreichend. Grundsätzlich können Stimmen nur einheitlich abgegeben
werden. Nur der Registertreuhandkommanditist bzw. ein Vertreter, der mehrere stimmberechtigte
Gesellschafter vertritt, kann je Vertretenem unterschiedlich abstimmen.
Über das Ergebnis schriftlicher Abstimmungen wird schriftlich berichtet, über Gesellschafterbeschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die den Gesellschaftern und Treugebern übersandt
werden. Der Inhalt dieser Ergebnismitteilung bzw. der Niederschrift gilt als richtig, sofern nicht ein
stimmberechtigter Kommanditist oder Treugeber innerhalb eines Monats nach Zugang die
Wirksamkeit der Beschlüsse durch Klageerhebung gegen die Gesellschaft angreift. Bei schriftlichen
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Abstimmungsverfahren kann ein stimmberechtigter Gesellschafter oder Treugeber bei Zweifeln an der
Ordnungsgemäßheit des Abstimmungsverfahrens eine Überprüfung des Verfahrens der Auszählung
der Stimmen durch einen Notar verlangen. Dies ist innerhalb einer Antragsfrist von 10 Tagen ab
Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung zu beantragen. Die Kosten für die Überprüfung fallen
dem beantragenden Gesellschafter bzw. Treugeber zur Last.
Jeder Kommanditist und Treugeber hat die Informationsrechte gem. § 166 dHGB sowie das Recht,
Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden
oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auf seine Kosten
einsehen zu lassen. Insoweit kann die Geschäftsführung der Gesellschaft bei mehreren Einsichtsverlangen bestimmen, dass diese einheitlich an einem bestimmten Tag pro Quartal zu erfolgen haben.
Daher ist das Einsichtsverlangen mindestens sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich der
Gesellschaft anzuzeigen.
Im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten, insbesondere Kaufund Verkaufsabsichten der Gesellschaft, ist jeder der Beteiligten zur strengsten Verschwiegenheit
verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verschwiegenheitspflicht eine Vertragsstrafe von EUR 25.000 mit dem Recht, seitens der Gesellschaft einen
höheren und seitens des Kommanditisten einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, vereinbart.
Sonderbetriebsausgaben des einzelnen Gesellschafters oder Treugebers sind spätestens bis zum
28.02. des Folgejahres schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Belege der persönlich haftenden
Gesellschafterin mitzuteilen, damit diese entsprechend steuerlich berücksichtigt werden können. Bei
verspäteten Mitteilungen kann ein zusätzliches Entgelt von EUR 100 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet
werden. In § 22 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, welche Kostenpositionen aus der Gesamtinvestition in der Platzierungsphase in welcher Höhe bedient werden sollen. Das Honorar des Registertreuhandkommanditisten ist in § 7 Abs. 3 und die Geschäftsführervergütung für die persönlich
haftende Gesellschafterin in § 21 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
Je nach gewählter Beteiligungsform sieht der Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängige Entnahmerechte des Kommanditisten bzw. Treugebers vor, wobei dann, wenn in drei aufeinander folgenden
Bilanzjahren die getätigten Entnahmen nicht durch Gewinne der Gesellschaft ausgeglichen werden,
auf Verlangen der Gesellschaft eine Rückzahlung zu erfolgen hat (s. dazu auch Schema C, Kapitel 2,
Punkt 2.18 des Veranlagungsprospekts).
Im Rahmen der Jahresabrechnung, die Grundlage der Ergebnisverteilung ist, wird ein nach Berücksichtigung von Kosten, Geschäftsführungshonorar und Steuern verbleibender Gewinn zunächst auf
die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis bestimmter Kapitalkonten verteilt, bis die Kapitalkonten ausgeglichen sind. Nach Ausgleich steht vor jedem weiteren Gewinn der persönlich haftenden
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Gesellschafterin vorab ein Anteil in Höhe von 15 % zu. Der hiernach verbleibende Gewinn wird auf
alle Kommanditisten und Treugeber entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verteilt. Maßgeblich ist insoweit der Saldo aus geleisteten Einlagen, eventuell zu zahlenden Verzugsschäden und
Vertragsstrafen, getätigten Entnahmen und bereits zugewiesenen Gewinnen. Über die vom Abschlussprüfer testierte Jahresabrechnung beschließt die Gesellschafterversammlung.
Der vom Anleger jeweils übernommene Beteiligungsbetrag zzgl. vereinbarter Abwicklungsgebühr ist,
sofern in der Beitrittserklärung nicht ein anderer, jedoch maximal 3 Monate nach Unterzeichnung der
Beitrittserklärung liegender Fälligkeitstermin vereinbart wird, fällig zwei Wochen nach Annahme des
Beitrittsangebots, bei direkter Beteiligung durch die Emittentin und bei Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten durch den Registertreuhandkommanditisten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung
sind insoweit Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den rückständigen Betrag zu zahlen. Von
dem übernommenen Beteiligungsbetrag werden 30 % (exklusive Abwicklungsgebühr) als Haftkapital
im Handelsregister eingetragen. Die Handelsregistereintragungen sollen einmal pro Quartal für die
Anleger veranlasst werden, die jeweils bis zum Ablauf des vorangegangen Quartals beigetreten sind,
ihre Einzahlungsverpflichtungen einschließlich Abwicklungsgebühr erfüllt und – bei Wunsch nach
Beitritt als selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist – die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt haben. Sofern der Anleger seine Einzahlungsverpflichtung erfüllt hat,
bestehen grundsätzlich keine weitergehenden Verpflichtungen. Die Haftung kann jedoch wieder
aufleben, wenn nicht durch Gewinne gedeckte Entnahmen die Haftsumme von 30 % unterschritten
wird.
Im Falle der nicht rechtzeitigen Einzahlung kann die Gesellschaftsbeteiligung unter Fristsetzung von
vier Wochen mit Ablehnungsandrohung gekündigt, alternativ die Kapitaleinlage herabgesetzt oder die
Beteiligung einvernehmlich aufgehoben werden. Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus
wichtigem Grund. Bei nachgewiesener dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 %,
eingetreten nach Beitritt, steht dem Kommanditisten oder Treugeber ein Sonderkündigungsrecht zu,
wenn er unverzüglich nach Feststellung dieses Umstandes die Gesellschaft unterrichtet und sein
Kündigungsrecht ausübt.
Verfügungen über den Gesellschaftsanteil sind zum 31.12. eines Kalenderjahres durch Abtretung der
Kommanditbeteiligung bzw. durch Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag möglich. Für diesen Fall ist der Gesellschaft jeweils ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Daneben
sind Kommanditist und Treugeber berechtigt, alle sich aus seiner Kommandit- bzw. Treuhandbeteiligung gegen die Gesellschaft ergebenden Zahlungsansprüche abzutreten. Eine Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig, welche dann erteilt
werden soll, wenn die entstehenden Teilanteile mindestens die Höhe der für die jeweilige Beteiligungsart vorgesehenen Mindestbeteiligungen (EUR 10.000 bei Estate Cash Flex und EUR 10.000 bei
Estate Short Cash) erreichen. Im Falle der Abtretung oder Übertragung ist eine prozentual vereinbarte
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Bearbeitungsgebühr (0,5 % der Nettobeteiligungssumme) zzgl. Mehrwertsteuer mit einem Mindestbetrag von EUR 100 und einem Höchstbetrag von EUR 500 zu zahlen. Im Falle des Todes eines
Kommanditisten geht die Beteiligung auf die Erben über. Die Erben haben sich entsprechend zu
legitimieren. Mehrere Erben sind verpflichtet, einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten
Vertreter zu bestimmen. Im Falle des Todes eines Treugebers geht der Registertreuhandvertrag
entsprechend auf die Erben über.
Der Gesellschaftsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist je
nach gewählter Beteiligungsform nach 5 vollen Kalenderjahren (Estate Short Cash) oder 10 vollen
Kalenderjahren (Estate Cash Flex) möglich. Teilkündigungen sind unter in § 14 Abs. 3 lit. b geregelten
Modalitäten möglich.
Der Gesellschaftsvertrag unterliegt deutschem Recht.
2.1.17.3 Registertreuhandvertrag
Der Registertreuhandvertrag ist in der Anlage 2 im vollen Wortlaut abgedruckt. Dieser Vertrag, dessen
Abschluss der Anleger dem Registertreuhandkommanditisten mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung anbietet, stellt die rechtliche Grundlage für das Tätigwerden des Registertreuhandkommanditisten dar. In diesem Vertrag beauftragt der Anleger, der nicht selbst im Handelsregister eingetragen
werden will, den Registertreuhandkommanditisten mit der treuhänderischen Übernahme des
Kommanditanteils.
Die Aufgaben sowie die wesentlichen Rechten und Pflichten des Registertreuhandkommanditisten
sind Folgende:
Der Registertreuhandkommanditist übernimmt für den Anleger die formelle Stellung als im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Die Ergebnisse der Beteiligung, die Dispositionsbefugnis sowie
insbesondere auch die Ausübung der Stimmrechte aus dem treuhänderisch übernommenen Anteil
stehen dem Treugeber zu. Der Registertreuhandkommanditist ist jedoch berechtigt, die entsprechenden Rechte auszuüben, soweit der Treugeber dies nicht persönlich wahrnimmt; hierbei hat der
Treugeber ihm erteilte Weisungen zu berücksichtigen.
Die Vergütung des Registertreuhandkommanditisten ist im Gesellschaftsvertrag (§ 7) geregelt. Die
Vergütung wird von der Gesellschaft bezahlt. Der Registertreuhandkommanditist erhält für seine
Tätigkeit für die Platzierungsphase eine Vergütung in Höhe von einmalig 0,0375 % und ab dem
01.01.2013 laufend pro Jahr ebenfalls in Höhe von 0,0375 % jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und jeweils bezogen auf das aktuelle Kommanditkapital der Fondsgesellschaft, wobei sich
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die laufende Vergütung ab dem Jahr 2014 um jährlich 3 % bezogen auf die im Vorjahr gezahlte
Vergütung erhöht.
Der Treugeber ist verpflichtet, den Registertreuhandkommanditisten von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus der treuhänderisch übernommenen Gesellschafterbeteiligung ergeben. Vor allem
erfolgt eine Freistellung von allen Risiken aufgrund der Eintragung der Hafteinlage in Höhe von 30 %
des übernommenen Beteiligungsbetrages im Handelsregister. Der Registertreuhandkommanditist
führt ein Treugeberverzeichnis. Anderen Personen als der Komplementärin und dem zuständigen
Finanzamt sowie gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die die Emittentin
beraten, darf insoweit jedoch nur Auskunft mit Zustimmung des Treugebers erteilt werden. Schadensersatzansprüche gegen den Registertreuhandkommanditisten verjähren gemäß Vereinbarung in drei
Jahren ab Entstehung und Kenntnis oder Kennenmüssen von der Pflichtverletzung, soweit nicht kraft
Gesetzes oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist eingreift. Schadensersatzansprüche
sind der Summe nach auf EUR 250.000 pro Treugeber begrenzt. Dies gilt nicht im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung bzw. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Registertreuhandkommanditisten oder eines Erfüllungsgehilfen des Registertreuhandkommanditisten beruhen.
Die Rechte und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag können auf Dritte übertragen werden. Die
Übertragung ist dem Registertreuhandkommanditisten schriftlich mitzuteilen, wobei der Name und die
Anschrift des Dritten bekannt zu geben ist. Im Falle einer Teilübertragung dürfen die jeweiligen
Mindestbeteiligungssummen nicht unterschritten werden.
Im Falle des Todes eines Treugebers endet der Registertreuhandvertrag. Im Falle des Ausscheidens
des Registertreuhandkommanditisten hat die persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin eine
Abstimmung unter den Gesellschaftern zur Bestimmung eines neuen Registertreuhandkommanditisten durchzuführen. Der einzelne Treugeber wird sodann entweder mit dem neu gewählten Registertreuhandkommanditisten das Treuhandverhältnis fortsetzen oder aber, wenn er dies vorzieht, alsdann
als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist die Beteiligung fortsetzen. In diesem
Falle hat er eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen und die Kosten dieser
Vollmacht sowie der Handelsregistereintragung zu tragen.
Die Kündigung des Registertreuhandvertrages ist mit den gleichen Fristen, wie sie für die unmittelbaren Beteiligungen gelten, möglich. Im Falle der Kündigung oder einer Beendigung des Registertreuhandvertrages aus anderem Grund wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber anbieten,
selbst als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist die Beteiligung fortzusetzen.
Erteilt der Treugeber daraufhin innerhalb der gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen keine
Handelsregistervollmacht, unterbleibt die künftige Beteiligung als unmittelbarer Kommanditist. Der
Registertreuhandkommanditist wird daraufhin seine Beteiligung an der Emittentin in entsprechender
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Höhe kündigen und dem Treugeber einen daraufhin entstehenden Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens abtreten.
Soweit gesetzlich zulässig, ist Tübingen als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Der Registertreuhandvertrag unterliegt deutschem Recht.
2.1.17.4 Mittelverwendungskontrollvertrag
Im Mittelverwendungskontrollvertrag vom 23.12.2011, der in der Anlage 3 im vollen Wortlaut abgedruckt ist, hat die Emittentin die Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Reutlingen mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragt. Dieser Vertrag stellt die
rechtliche Grundlage der Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs dar.
Die Aufgaben sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs sind
Folgende: Die Emittentin hat für die Einzahlungen der Anleger an die Gesellschaft mehrere bestimmte
Konten eingerichtet. Hierbei ist vereinbart, dass Verfügungen über diese Konten nur zulässig sind mit
Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs. Die Emittentin hat sich insoweit verpflichtet, keine
anderweitigen Verfügungsmöglichkeiten über die Konten zu begründen. Nach näherer Maßgabe der
Regelungen
im
Mittelverwendungskontrollvertrag
wird
der
Mittelverwendungskontrolleur
bei
anstehenden Auszahlungen prüfen, ob die jeweils geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Investitionstätigkeiten des Emittenten (Immobilienerwerb und Nebenkosten) werden vom
Mittelverwendungskontrolleur die Einhaltung der Anlagerichtlinien sowie der jeweils zur Sicherstellung
der entsprechenden Eigentumsübertragung auf die Emittentin vertraglich vereinbarten Voraussetzungen bzw. deren Bestätigung durch den Notar oder die Bank geprüft. Bei den sonstigen Kosten
beschränkt sich die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs auf die Vorlage entsprechender
Verträge und Rechnungen. Gibt der Mittelverwendungskontrolleur Zahlungen nicht frei, kann die
Emittentin die nochmalige Überprüfung durch den Mittelverwendungskontrolleur erbitten. Bleibt dieser
bei seiner ablehnenden Auffassung, kann die Entscheidung des Mittelverwendungskontrolleurs durch
die Entscheidung eines von der Industrie- und Handelskammer Reutlingen bestimmten Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter ersetzt werden. Der Schiedsgutachter entscheidet dabei nach billigem
Ermessen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Emittentin und der Mittelverwendungskontrolleur jeweils zur Hälfte.
Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs ist in § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages
geregelt. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von
einmalig 0,20 % für die Platzierungsphase und ab dem 01.01.2013 laufend pro Jahr ebenfalls in Höhe
von 0,20 % jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und jeweils bezogen auf das aktuelle Komman-
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ditkapital der Fondsgesellschaft, wobei sich die laufende Vergütung ab dem Jahr 2014 um jährlich 3 %
bezogen auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung erhöht.
Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs ist summenmäßig auf EUR 5 Mio. beschränkt.
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann frühestens zum 31.12.2013 mit einer Frist
von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung durch den Mittelverwendungskontrolleur ist dieser verpflichtet, seine Tätigkeit so lange weiter auszuüben, bis die Gesellschafterversammlung einen neuen Mittelverwendungskontrolleur bestimmt hat, längstens jedoch für
die Dauer von 12 Monaten. Unterbleibt die Bestellung eines neuen Mittelverwendungskontrolleurs, hat
der bisherige Mittelverwendungskontrolleur das Recht, die aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag
folgenden Pflichten auf einen aus seiner Sicht geeigneten Dritten zu übertragen. Eine Kündigung seitens der Emittentin ist nur wirksam, wenn ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss gefasst und
vorgelegt wird. Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Der Mittelverwendungskontrollvertrag unterliegt deutschem Recht.
2.1.17.5 Dienstleistungs- und Servicevertrag
In diesem Vertrag vom 23.12.2011 zwischen der Emittentin und der fairvesta Group AG wird letztere
Gesellschaft beauftragt, Dienst- und Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Vermarktung des
Anlageangebotes, Organisation der Anlegerbeteiligungen, An- und Verkauf von Immobilien und
etwaige Beschaffung von Fremdkapital und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft zu
erbringen. Dabei ist die AG berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus
dem in der Anlage 4 abgedruckten Vertrag. Die Vergütung der fairvesta Group AG ist in § 3 des
Vertrages geregelt. Der Vertrag ist auf die Dauer bis zum 31.12.2022 geschlossen. Im Falle der
Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag um weitere 5 Jahre, Kündigungen sind mit 24-monatiger
Frist zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich. Als Erfüllungs- und Gerichtsstand wird
Tübingen vereinbart.
Der Dienstleistungs- und Servicevertrag unterliegt deutschem Recht.
2.1.17.6 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag
In einem zwischen der Emittentin und der fairvesta International GmbH abzuschließenden
Eigenkapitalbeschaffungsvertrag wird die fairvesta International GmbH damit beauftragt, Anleger zu
vermitteln oder nachzuweisen, die sich durch Übernahme eines Beteiligungsbetrages an der
Fondsgesellschaft als selbst im Handelsregister einzutragender Kommanditist oder als mittelbar über
den Registertreuhandkommanditisten beteiligter Anleger beteiligen. Die fairvesta International GmbH
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darf sich zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages von ihr ausgesuchter und unterbeauftragter Dritter
bedienen. Dabei erhält die fairvesta International GmbH im Falle erfolgreicher Vermittlung oder
erfolgreichen Nachweises eines Anlegers eine Provision in Höhe von 7,38 % des vom jeweiligen
Anleger übernommenen Beteiligungsbetrages. Außerdem steht ihr in diesem Falle ein Betrag in Höhe
der vom Anleger zu zahlenden Abwicklungsgebühr zu.
2.1.17.7 Beendigung der Vermögensanlagen
Eine bestimmte Dauer der Fondsgesellschaft ist nicht bestimmt. Die Gesellschaft endet grundsätzlich
erst mit einem Beschluss der Kommanditisten und Treugeber über die Auflösung der Gesellschaft. Ein
solcher bedarf einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen.
Die Beteiligung des einzelnen Anlegers wird je nach Wahl der Beteiligungsform für eine feste Laufzeit
von mindestens 5 vollen Kalenderjahren (Estate Short Cash) bzw. mindestens 10 vollen Kalenderjahren (Estate Cash Flex) vereinbart. Nach Ablauf dieser festen Vertragslaufzeit ist die ordentliche
Kündigung möglich. Im Falle der Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausscheidende Kommanditist bzw. Treugeber hat nach
§ 29 des Gesellschaftsvertrages Anspruch auf ein Abfindungsguthaben. Die Ermittlung desselben
erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Basis des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Maßgeblich ist der Jahresabschluss des laufenden Geschäftsjahres, bei unterjährigem
Ausscheiden der des vorangegangenen Geschäftsjahres. Hinsichtlich der Bewertung von Immobilienvermögen wird dabei auf ein Verkehrswertgutachten abgestellt. Sofern ein vorliegendes Gutachten
älter als drei Jahre ist oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert
wesentlich erhöht oder verringert hat, wird ein neues eingeholt. Von dem festgestellten Wert wird ein
Anteil von 4 % als Pauschale für Vermarktungskosten in Abzug gebracht. Der verbleibende Wert geht
in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ein. Die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt grundsätzlich in einem Betrag zum 30.06. des Folgejahres. Soweit die Gesellschaft
zum Auszahlungszeitpunkt nicht über die erforderliche Liquidität verfügt, kann sie verlangen, das
Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei ausstehende
Zahlungen in diesem Fall mit 5 % p. a. zu verzinsen sind. Soweit eine Vielzahl von Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen ist und die Liquidität der Gesellschaft zur Bedienung nicht ausreicht, ist die
vorhandene Liquidität anteilmäßig aufzuteilen.
Wird über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens keine Einigung erzielt, wird dieses vom
Abschlussprüfer im Sinne eines Schiedsgutachtens verbindlich für alle Beteiligten festgestellt. Soweit
ein Abschlussprüfer nicht bestellt ist, wird von der Industrie- und Handelskammer Tübingen/Reutlingen auf Antrag ein Schiedsgutachter ernannt. Falls das Schiedsgutachten nicht zu einem
um mindestens 10 % höheren Abfindungsbetrag, als von der Gesellschaft errechnet, kommt, trägt die
Kosten des Schiedsgutachtens der ausscheidende Gesellschafter. Eine Sicherheit für ein ausstehen-
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des Auseinandersetzungsguthaben kann nicht verlangt werden. Soweit dem Kommanditisten bzw.
Treugeber die Einlage im Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt wird, kommt es
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Nachhaftung, § 172 Abs. 4 dHGB.
Im Falle der Beendigung der Beteiligung wegen Verzug des Kommanditisten oder Treugebers mit den
Einzahlungsverpflichtungen bzw. aus wichtigem Grund, erfolgt keine Zahlung eines Abfindungsguthabens. In diesem Falle erhält der Anleger die eingezahlten Beträge abzüglich einer Schadenspauschale in Höhe von 10 %, berechnet auf die übernommene Beteiligungssumme, abzüglich Abwicklungsgebühr zurück. Im Falle eines Negativsaldos hat der Anleger den Fehlbetrag maximal bis zur
Summe von an ihn erfolgten Auszahlungen an die Gesellschaft zu leisten.
Im Falle der mittelbaren Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber bei Beendigung des Registertreuhandvertrages anbieten, selbst als
unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist die Beteiligung fortzusetzen. Erteilt der
Treugeber daraufhin innerhalb der gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen keine Handelsregistervollmacht, unterbleibt eine Beteiligung als unmittelbarer Kommanditist. Der Registertreuhandkommanditist wird daraufhin seine Beteiligung an der Emittentin in entsprechender Höhe kündigen und
dem Treugeber einen daraufhin entstehenden Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens
abtreten.
Sofern die Fondsgesellschaft durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % aufgelöst
wird, findet die Liquidation statt. Sofern kein anderer Liquidator bestellt wird, ist sie von der persönlich
haftenden Gesellschafterin und dem Registertreuhandkommanditisten abzuwickeln. Dabei wird der
Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens zunächst dazu verwendet, bestehende
Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern und sodann gegenüber Gesellschaftern und Treugebern
auszugleichen. Ein verbleibender Erlös wird an die Gesellschafter und Treugeber im Verhältnis der
Salden ihrer Kapitalkonten I, II und IV ausgezahlt.
Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beendigung wird auf die Darstellung im Schema C, Kapitel 2,
Punkt 2.11 des Veranlagungsprospekts verwiesen.
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2.1.17.8 Wesentliche Vertragspartner
1) Emittentin/Fondsgesellschaft:
Firma:
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen
Gründung:
24.10.2011
Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:
24.10.2011
HR-Nr:
HRA 726899
Registergericht:
Amtsgericht Stuttgart
Geschäftsführer:
fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH
(Einzelheiten siehe Angaben zu Komplementärin)
Gesellschafter:
a) Komplementärin:
fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen
Geschäftsführer:
Hermann Geiger, Wolfschlugen
Gründung:
20.03.2009
Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:
07.05.2009
HR-Nr:
HRB 729850
Registergericht:
Amtsgericht Stuttgart
Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten
von mind. 25 %:
fairvesta Group AG
Stammkapital:
EUR 25.000,00, voll eingezahlt
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b) Kommanditistin:
Registertreuhandkommanditist:
fairvesta Treuhand GmbH
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen
Geschäftsführer:
Frank Michael Sievers, Tübingen
Gründung:
08.08.2008
Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:
20.10.2008
HR-Nr:
HRB 727640
Registergericht:
Amtsgericht Stuttgart
Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten
von mind. 25 %:
fairvesta Group AG
Stammkapital:
EUR 25.000,00, voll eingezahlt
Gez. Kommanditeinlage:
EUR 1.000,00
davon Hafteinlage:
EUR 1.000,00
eingezahlt:
EUR 1.000,00
2) Mittelverwendungskontrolleur:
Hoffmann GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Geschäftsanschrift:
Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen
Sitz:
Reutlingen
Geschäftsführer:
Bernhard Hoffmann, Reutlingen
Gründung:
02.04.1996
HR-Nr:
HRB 353072
Registergericht:
Amtsgericht Stuttgart
Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:
16.04.1996
Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten
von mind. 25 %:
Bernhard Hoffmann, Reutlingen
Stammkapital:
EUR 25.564,59, voll eingezahlt
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3) Vertragspartner Dienstleistungs- und
Servicevertrag:
fairvesta Group AG
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen
Vorstand:
Hermann Geiger, Wolfschlugen
Gründung:
20.03.2009
HR-Nr:
HRB 729807
Registergericht:
Amtsgericht Stuttgart
Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:
04.05.2009
Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten
von mind. 25 %:
Undevicesimus Stiftung
Grundkapital:
EUR 1.000.000,00, voll eingezahlt
4) Vertriebspartner:
fairvesta International GmbH
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen
Geschäftsführer:
Hermann Geiger, Wolfschlugen
Gründung:
05.02.2009
HR-Nr:
HRB 729839
Registergericht:
Amtsgericht Stuttgart
Tag der letzten Eintragung im Handelsregister:
27.05.2011
Gesellschafter mit Anteilen oder Stimmrechten
von mind. 25 %:
fairvesta Group AG
Stammkapital:
EUR 300.000,00, voll eingezahlt
2.1.17.9 Verflechtungen
Herr Hermann Geiger, wohnhaft Wolfschlugen, geschäftsansässig Konrad-Adenauer-Straße 15,
72072 Tübingen, ist jeweils alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der als persönlich haftende
Gesellschafterin mit der Geschäftsführung der Emittentin betrauten fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH und der mit der Eigenkapitalbeschaffung durch die Emittentin beauftragten fairvesta
International GmbH. Außerdem ist er alleinvertretungsberechtigter Vorstand der fairvesta Group AG,
die eine Platzierungsgarantie übernommen hat und mit Dienst- und Serviceleistungen durch die
Emittentin beauftragt ist. Alleingesellschafter der fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, der
fairvesta Treuhand GmbH und der fairvesta International GmbH ist die fairvesta Group AG.
Vereinbarungen über Provisionen, Kommissionen, Rabatte oder sonstige Rückgewähr, die nicht dem
Anlageobjekt
oder
den
Vermögensanlagen
Ergebnisbeteiligungen bestehen bis
auf
zugutekommen,
Kompensationsgeschäfte
den Eigenkapitalbeschaffungsvertrag
oder
zwischen der
Fondsgesellschaft und der fairvesta International GmbH sowie die Platzierungsgarantie und den
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Dienstleistungs- und Servicevertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der fairvesta Group AG nach
Kenntnis des Anbieters nicht.
2.2 Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen
2.2.1. Zahlstelle
Die Zahlungsverpflichtung der Anleger bezieht sich auf die gesamte Zeichnungssumme zuzüglich 5%
Abwicklungsgebühr.
Zahlstelle ist ausschließlich die Emittentin fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen
und der Geschäftsanschrift 72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 15 (Deutschland). Die Einzahlungen der Anleger sowie Auszahlungen durch die Emittentin können über folgende Bankverbindungen
erfolgen:
Kontoinhaberin:
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
UniCredit Bank Austria AG
Konto Nr. 52736463401
BLZ 12000
IBAN AT721200052736463401
SWIFT BKAUATWW
BW-Bank
Konto Nr. 2838036
BLZ 60050101
IBAN DE78600501010002838036
SWIFT SOLADEST
CIC Est Strasbourg
Konto Nr. 20082001
BLZ 30087
IBAN FR7630087330850002008200134
SWIFTCMCIFRPP
Der Veranlagungsbetrag zzgl. 5% Abwicklungsgebühr wird 14 Tage nach Annahme der Beitrittserklärung bzw. an dem in der Beitrittserklärung vom Anleger frei wählbaren Datum (das aber in einem
Zeitraum von 3 Monaten ab Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen muss) fällig.
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2.2.2 Einreichungsstelle
Anleger können sich aufgrund der diesem Prospekt als Muster beiliegenden Beitrittserklärung (siehe
Anlage 5) an der Emittentin beteiligen. Die Zeichnung erfolgt nach Auswahl der gewünschten
Beteiligung, insbesondere nach Art und Höhe, durch Unterfertigung der Beitrittserklärung mit der dort
enthaltenen Widerrufs- bzw. Rücktrittsbelehrung. Mit der Annahme des Angebotes durch die
Emittentin bzw. bei treuhändischer Beteiligung durch die Registertreuhandkommanditistin kommt die
Beteiligung zustande. Für die Annahme der Beitrittserklärung genügt im Falle der Schriftform eine
Unterzeichnung durch Faksimile. Die Annahme ist auch per Telefax, E-Mail oder in anderer
dokumentierbarer Weise zulässig. Auf den Zugang der Annahmeerklärung beim Anleger hat dieser
verzichtet.
Beitrittserklärungen sind bei der
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Konrad-Adenauer-Str. 15
72072 Tübingen
einzureichen. Jeder Anleger ist verpflichtet, die gemäß Beitrittserklärung gezeichnete Einlage
zuzüglich der anfallenden Abwicklungsgebühr iHv 5 % auf das in der Beitrittserklärung angegebene
Konto zu den dort vereinbarten bzw. angegeben Terminen einzuzahlen. Kommt ein Kommanditist
oder Treugeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht nach, so
hat er Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat bezogen auf den ausstehenden Betrag an die
Emittentin zu zahlen. Darüber hinaus ist die Emittentin gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages
berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis nach Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung von 4 Wochen
mit Ablehnungsandrohung zu kündigen.
2.2.3 Hinterlegungsstelle
Da die Beteiligung nicht in einem Wertpapier verbrieft ist, gibt es keine Hinterlegungsstellen.
2.3 Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte
An der Emittentin sind die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH als Komplementärin ohne
Vermögenseinlage und die Treuhandkommanditistin fairvesta Treuhand GmbH mit einer auf eigenen
Namen und eigene Rechnung gehaltenen Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00 beteiligt,
wovon 100% als Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen wurden. Die Einlage der Treuhandkommanditistin wurde in voller Höhe erbracht. Die Emittentin wirbt seit Beginn der öffentlichen
Platzierung am 25. Januar 2012 in Deutschland auf Basis eines deutschen Verkaufsprospekts
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öffentlich Kapital von Anlegern ein. Die Emittentin hat bis zum Stichtag 7. Februar 2012 Beteiligungen
mit einem Zeichnungsvolumen von EUR 972.600,00 angenommen.
Darüber hinaus wurden bisher noch keinerlei Vermögensrechte ausgegeben, die in Zusammenhang
mit der vorliegenden Veranlagung stehen.
2.4 Rechtsform der Veranlagung, Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes
2.4.1 Rechtsform der Veranlagung
Die Emittentin wurde in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht
gegründet und beim Amtsgericht Stuttgart unter HRA 726899 eingetragen. Die Geschäftsanschrift der
Emittentin lautet Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen.
Der Gesellschaftsvertrag der Emittentin unterliegt gemäß dessen § 33 Abs. 3 deutschem Recht. Auch
auf den Registertreuhandvertrag ist nach dessen § 16 Abs. 4 deutsches Recht anzuwenden. Vgl
Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1.17 ("Rechtliche Angaben").
Die Anleger beteiligen sich entweder direkt als Kommanditisten oder als Treugeber über die Registertreuhänderin durch Abschluss des in der Anlage 5 abgedruckten Registertreuhandvertrages an
der Emittentin.
Im ersten Fall erwerben die Anleger eine Kommanditbeteiligung an der Emittentin (Anteilsrecht), im
zweiten Fall einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Treuhandkommanditistin (Gläubigerrecht) Bei der treuhändigen Beteiligung hält der Registertreuhänder die Kommanditbeteiligung im
eigenen Namen, aber auf Rechnung des Anlegers. Die Treuhandkommanditistin hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und im Interesse des Treugebers
auszuüben.
2.4.2 Gesamtbetrag und Stückelung
Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beträgt planmäßig EUR 100.000.000, wovon bereits
EUR 1.000 durch die Gründungskommanditistin gezeichnet wurden. Das zur Übernahme durch
Kapitalanleger angebotene Kommanditkapital beträgt EUR 99.999.000 (zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 5 %). Der Geschäftsführung ist im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, den Fonds
bereits bei Erreichen eines Kommanditkapitals von EUR 25.000.000 zu schließen. Die Geschäftsführung kann das Kapital der Fondsgesellschaft jedoch auch auf bis zu EUR 200.000.000 erhöhen. Das
endgültige Emissionsvolumen wird daher zwischen EUR 5.000.000 und EUR 200.000.000 betragen.
Maßgeblich ist die Höhe des am Ende der Zeichnungsfrist bzw. der vorzeitigen Schließung durch die
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Fondsgeschäftsführung gezeichneten Kapitals. Die Schließung des Fonds erfolgt bei Vollplatzierung
bzw. bei Schließung durch die Geschäftsführung, spätestens am 31.12.2012 bzw. am 31.12.2013,
wenn die Geschäftsführung von ihrem im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Recht zur Verlängerung
dieser Frist Gebrauch macht.
Der Anteil des in Österreich angebotenen Emissionsvolumens (alle Beteiligungsvarianten, Summe der
Kommandit- und Treuhandbeteiligungen) beträgt planmäßig EUR 8 Mio.
Die Mindestzeichnungssumme variiert nach Art der angebotenen Anlagevariante. Der Erwerbspreis
(Mindestzeichnungssumme ggf. zzgl. Staffelung höherer Beträge) beträgt bei
•
ESTATE Cash Flex EUR 10.000,-- (ggf. zzgl. einem durch 100 teilbaren Mehrbetrag) und bei
•
ESTATE Short Cash EUR 10.000,-- (ggf. zzgl. einem durch 100 teilbaren Mehrbetrag).
Zum Erwerbspreis hinzu kommt jeweils ein Ausgabeaufschlag (Abwicklungsgebühr) von 5 %.
Die Zahl der Anteile hängt von der Größe der jeweils übernommenen Anteile ab. Die Mindestzeichnungssumme beträgt EUR 10.000,--. Die rechnerische Maximalanzahl der angebotenen Kommanditanteile, die sich bei Zugrundelegung des Gesamtbetrages der angebotenen Vermögensanlagen von
EUR 99.999.000,-- ergibt, beträgt demnach 9.999, wobei der Fondsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, in Einzelfällen auch Beteiligungsangebote unterhalb der Mindestzeichnungssummen anzunehmen, was zu einer Erhöhung der Maximalanzahl führen würde. Auf Grundlage
der Mindestplatzierungssumme von EUR 5.000.000 und der Mindestzeichnungssumme von EUR
10.000 entspricht dies einer Anzahl von max. 500 Anlegern. Die Mindestanzahl beträgt 1.
2.4.3 Zweck des Angebotes
Das Veranlagungsangebot dient der – direkten oder mittelbaren – Beteiligung an der Emittentin, die
Geld in Immobiliengeschäfte investiert. Nach dem Beteiligungskonzept ist vorgesehen, dass die
Emittentin vorrangig Immobilien aus Bankverwertungen und Zwangsversteigerungen erwirbt. Dies
kann sowohl durch den direkten Ankauf von Immobilien als auch indirekt über den Erwerb von
Grundstücksgesellschaften oder über Beteiligungsgesellschaften erreicht werden. Die Erträge sollen
aus einem günstigen Ankauf und anschließendem Verkauf der Immobilien sowie aus der Vermietung
der Immobilien generiert werden.
Dem Anleger soll durch den Erwerb der Veranlagung die Möglichkeit gegeben werden, am wirtschaftlichen Erfolg der Emittentin teilzunehmen und dabei durch eine Streuung des von ihm investierten
Kapitals in unterschiedliche Immobilien Erträge zu erzielen (siehe dazu die detaillierten Erläuterungen
in Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1 des Veranlagungsprospekts).
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2.5 Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form)
Es handelt sich um eine geschlossene Veranlagung.
2.6 Sonstige Veranlagungsgemeinschaften der Emittentin oder sonstige Veranlagungsgemeinschaften, die auf die Veranlagung von Einfluss sein können
Mit Ausnahme der in Punkt 2.3 angeführten Veranlagungsgemeinschaft hat die Emittentin bisher
keine Veranlagungsgemeinschaften begründet. An der Emittentin sollen sich zukünftig auch deutsche
und internationale Anleger direkt als Kommanditisten oder mittelbar über die Registertreuhänderin
beteiligen.
Zu Details von Verflechtungen auf gesellschaftlicher und persönlicher Ebene wird auf Schema C,
Kapitel 2, Punkt 2.1 ("Rechtliche Angaben"), insbesondere auf die Punkte 2.1.17.8 ("Wesentliche
Vertragspartner"), und 2.1.17.9 ("Verflechtungen") verwiesen.
2.7 Angabe über den Börsenhandel der Veranlagung oder sonstige Wertpapiere der Emittentin
Die gegenständlichen Beteiligungen sind nicht in Wertpapieren verbrieft. Die Beteiligungen werden
nicht an einer Börse gehandelt. Es gibt auch keinen (geregelten) Sekundärmarkt für die Beteiligungen.
Die Emittentin hat keine Wertpapiere ausgegeben.
2.8 Allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung
Es bestehen keine Haftungserklärungen Dritter für die gegenständliche Veranlagung.
2.9 Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren
Das Angebot wurde nicht fest übernommen, jedoch hat die fairvesta Group AG, Tübingen, die
Platzierung von Eigenkapital in Höhe von max. EUR 10.000.000 bis zum 31.12.2012 garantiert. Bei
Verlängerung der Zeichnungsfrist wird die Platzierungsgarantie entsprechend bis zum 31.12.2013
gewährt.
2.10 Angaben über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem Emittenten identisch
sind
Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Anlegergelder hat die Emittentin zugunsten
der Anleger mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der im Handelsregister des Amtsgerichts
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Stuttgart unter HRB 353072 eingetragenen Hoffmann GmbH Wirtschaftprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, D-72764 Reutlingen, Obere Wässere 1, einen Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) abgeschlossen. Sämtliche Anlegergelder gehen auf Konten ein bzw. sind vom
Anleger auf solche Konten einzuzahlen bzw. zu überweisen, über welche die Emittentin nur
gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrollor verfügungsberechtigt ist. Der Mittelverwendungskontrollor überwacht die Verwendung der Mittel entsprechend den Vorgaben des deutschen
Emissionsprospektes und des Gesellschaftsvertrages und kann die Gelder nur dann freigeben, wenn
die Freigabebedingungen nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag vorliegen.
2.11 Auf die Einkünfte der Veranlagung erhobene Steuern
Die folgende zusammenfassende Darstellung begründet keine konkrete Steuerberatung sondern ist
lediglich eine allgemeine Darstellung einiger Aspekte dieser Veranlagung aus steuerlicher Sicht für in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger. Die endgültige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem zuständigen Finanzamt.
Eine Haftung für eine von der Emittentin oder den Anlegern erstrebte steuerliche Behandlung kann
nicht übernommen werden. Die Darstellung beruht auf der bei Erstellung dieses Veranlagungsprospekts aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung der für ähnliche Anlageprodukte ergangenen
Entscheidungen der Abgabenbehörden und der österreichischen Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof). Gerade im Hinblick auf Gestaltungen von Veranlagungen waren in
der Vergangenheit vermehrt Steuergesetzänderungen zu verzeichnen. Zu beachten ist daher, dass
nachfolgende Änderungen der Gesetze, ihrer Auslegung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts und die Finanzverwaltung positive oder negative Auswirkungen (auch rückwirkend) für den
Anleger hinsichtlich seiner Beteiligung an der Emittentin entfalten können.
2.11.1. Grundsätzliche Anmerkungen
In diesem Abschnitt werden allgemeine Vorschriften über die Besteuerung von Einkünften in
Österreich ansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger (auch Kommanditisten oder
Gesellschafter) aus der Beteiligung an der Emittentin zusammengefasst. Die Angaben beruhen auf
den im Zeitpunkt des Datums der Veröffentlichung dieses Veranlagungsprospekts geltenden
steuerlichen Bestimmungen. Eine Änderung der Steuervorschriften (auch rückwirkend) und deren
Anwendung durch die Steuerbehörden kann nicht ausgeschlossen werden. Diese Zusammenfassung
erhebt keinen Anspruch auf umfassende Behandlung aller steuerlichen Aspekte, die für eine Kaufoder Verkaufsentscheidung hinsichtlich der Beteiligung von Bedeutung sein können, und geht
insbesondere nicht auf die individuellen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ein. Es wird
jedem Anleger empfohlen, gegebenenfalls eigene steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Seite - 38 -
Ausschlaggebend für eine Anlageentscheidung sollten die langfristigen wirtschaftlichen Erfolgsaussichten des Beteiligungskonzepts und die individuellen Möglichkeiten eines Vermögensaufbaus sein.
Steuerliche Aspekte sollten bei dieser Kapitalanlage für die Anlageentscheidung nicht ausschlaggebend sein.
Die Darstellung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung an der Emittentin umfasst natürliche Personen, welche die Beteiligung an der Emittentin im Privatvermögen halten. Nicht dargestellt
werden daher die steuerlichen Auswirkungen auf andere Investorengruppen (z.B. Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Pensionskassen) oder natürliche Personen, die die
Beteiligung im Betriebsvermögen (z.B. Einzelunternehmen, Betriebsvermögen einer gewerblichen
Personengesellschaft) halten.
Für Zwecke der folgenden Darstellung werden folgende Annahmen getroffen:
•
der Anleger ist eine in Österreich ansässige natürliche Person und hat keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland;
•
der Anleger unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in anderen Staaten;
•
der Anleger hat nicht die deutsche Staatsbürgerschaft;
•
der Anleger hat keine Aktivitäten (z.B. in Betriebsstätten) in oder bezieht Einkünfte aus
Deutschland oder anderen Staaten, welche die nachstehenden steuerlichen Implikationen
beeinflussen können;
•
der Anleger finanziert den Beteiligungserwerb mit Eigenkapital; und
•
der Anleger hält die Beteiligung im Privatvermögen.
Hat der Anleger innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz gehabt oder hat er eine deutsche
Staatsbürgerschaft, kann dies bewirken, dass der Anleger einer zusätzlichen steuerlichen Belastung
in Deutschland unterliegt, auf die aber in der folgenden Darstellung kein ausdrücklicher Bezug genommen wird.
Dargestellt werden die steuerlichen Konsequenzen für österreichische Anleger nach österreichischem
Recht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der anwendbaren, jeweils gültigen
Doppelbesteuerungsabkommen (in der Folge: DBA). Im speziellen handelt es sich um DBA Deutschland, BGBl III 182/2002, auf dem Gebiet von Einkommen und Vermögen. Zu den Folgen, die sich im
Lichte des deutschen Steuerrechts ergeben können, wird hier lediglich überblicksartig Stellung
genommen. Die Ausführungen beschränken sich auf die im diesem Prospekt getroffenen Annahmen.
Nachträgliche Abweichungen vom vorliegenden Beteiligungskonzept können bewirken, dass die
nachstehenden Ausführungen nicht mehr zutreffen.
Wichtige Anmerkung: Österreichischen Anlegern bzw. anderen Anlegern, die nach Maßgabe dieses
Prospektes den Erwerb der gegenständliche Kommanditbeteiligung erwägen und die aufgrund ihrer
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persönlichen steuerrechtlichen Situation in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, wird
dringendst nahegelegt, sich von der Vermittlungsgesellschaft, der fairvesta International GmbH,
Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen, Deutschland den deutschen Prospekt zur selben
Emission bereitstellen zu lassen. Dort gibt das Kapitel VIII Auskunft zu den steuerlichen Auswirkungen
für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige.
In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nach dem Welteinkommensprinzip besteuert. D.h. die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Der Anleger ist daher mit seinen Einkünften aus der Beteiligung an der Emittentin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitig hat im gegenständlichen Fall Deutschland nach innerstaatlichem
Recht einen Besteuerungsanspruch. Eine Einschränkung der Besteuerungsrechte kann sich aus den
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland ergeben. Unter diesem Blickwinkel sind die steuerlichen Konsequenzen der vorliegenden Veranlagung zu würdigen.
Bei der Emittentin handelt es sich um eine deutsche gewerbliche Personengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der
Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher
Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer,
die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien
ist. Der Gesellschaftszweck darf auch über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von
Grundstücksgesellschaften verfolgt werden. Es sollen mehrere Immobilien, jeweils über einen
Zeitraum von maximal drei Jahren, gehalten werden. Die Finanzierung der Tätigkeit der Emittentin soll
über das Kommanditkapital erfolgen, die Geschäftsführung ist aber dennoch ermächtigt, allenfalls bis
zu rund 60% der Investitionsobjekte fremd zu finanzieren. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde
lediglich bei den Investitionen des Jahres 2015 die kurzzeitige Aufnahme von Fremdkapital in Höhe
von 23,2% der Immobilieninvestitionen dargestellt, wobei die Fremdmittel bereits im jeweiligen
Folgejahr als zurückgezahlt behandelt wurden. Eine weitere Aufnahme von Fremdkapital würde durch
den Hebel-Effekt den prognostizierten Anlageerfolg deutlich steigern, wurde jedoch aus Gründen der
kaufmännischen Vorsicht nicht prognostiziert.
Aus ertragsteuerlicher Sicht gilt die Emittentin weder nach deutschem noch nach österreichischem
Recht als Einkommensteuersubjekt. Vielmehr werden die erwirtschafteten Einkünfte direkt den österreichischen Anlegern zugerechnet und bei diesen besteuert (Transparenzprinzip) (Rz 5801 EStR
2000). Die steuerlichen Konsequenzen hängen aber entscheidend davon ab, ob die Emittentin als
ausländischer Immobilienfonds i.S.d. § 42 ImmoInvFG (Immobilien – Investmentfondsgesetz) zu
qualifizieren ist. Sofern dies der Fall ist, sind die allgemeinen steuerlichen Grundsätze nicht
anzuwenden. Stattdessen sind die besonderen Vorschriften über die Besteuerung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge nach §§ 40 und 42 ImmoInvFG iVm § 42 InvFG (Investmentfondsgesetz) zu beachten.
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2.11.2 Steuerliche Qualifikation der Emittentin
2.11.2.1 Beurteilung nach deutschem Recht
Bei der Emittentin handelt es sich um eine deutsche Personengesellschaft, die gewerblich tätig ist.
Aufgrund dieser gewerblichen Tätigkeit erzielen österreichische Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 dEStG.
2.11.2.2 Beurteilung nach österreichischem Recht
a) Möglichkeit der Beurteilung der Emittentin als ausländischer Investmentfonds gemäß § 42
ImmoInvG
Die Qualifikation der Emittentin nach deutschem Recht ist für österreichische Zwecke ohne Bedeutung
und hat ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Vorschriften zu erfolgen. In diesem
Zusammenhang ist zunächst § 42 ImmoInvFG maßgebend.
Gemäß § 42 Abs. 1 ImmoInvFG gilt – ungeachtet der Rechtsform – jede einem ausländischen Recht
unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher
Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Sinne des ImmoInvFG errichtet ist, als
ausländischer Immobilienfonds. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn
Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften (§ 14 KMG).
Eine Prüfung, ob eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien einen ausländischen Immobilienfonds
darstellt, ist einzelfallbezogen und hat unter Berücksichtigung folgender Umstände zu erfolgen:
-
Zur Beurteilung der Risikostreuung können die Bestimmungen des ImmoInvFG als wesentliche
Auslegungshilfe herangezogen werden (Rz 568 Investmentfondsrichtlinien 2008). So muss eine
Veranlagung in mindestens 10 Immobilien innerhalb von vier Jahren objektiv erkennbar angestrebt werden und nach Verstreichen einer Anlauffrist von vier Jahren eine Veranlagung in
mindestens zehn Immobilien bestehen. Überdies darf die in § 22 Abs. 2 ImmoInvFG für inländische Immobilienfonds eingezogene Wertgrenze von 20% des Fondsvermögens hinsichtlich einer
einzelnen Immobilie nicht nachhaltig überschritten werden. Ein einmaliges Überschreiten, das
voraussichtlich nicht von Dauer ist, bedingt noch keine Überbetonung.
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-
Der Fremdfinanzierungsgrad darf grundsätzlich nicht überwiegen (mehr als 50% betragen). Ein
kurzfristiges Überschreiten ist jedoch unbeachtlich.
-
Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Immobilien in Staaten über Grundstücksgesellschaften gehalten werden, in denen nach den Bestimmungen des Immobilieninvestmentfondsgesetzes
für einen österreichischen Immobilienfonds nur ein direktes Investment zulässig wäre. So können
im Extremfall alle Immobilien über eine Grundstücks-Gesellschaft gehalten werden, wobei die
Grundstücks-Gesellschaften auch nicht zwingend in dem Staat ansässig sein müssen, in denen
die Immobilien gelegen sind.
-
Die Einschränkung des Erwerbes von Grundstücken im Zustand der Bebauung, von unbebauten
Grundstücken und von Grundstücken außerhalb des EWR-Raumes, wie in § 21 Immobileininvestmentfondsgesetz vorgesehen, sind rein ordnungspolitische Maßnahmen und für die Beurteilung des Vorliegens einer Risikostreuung ohne Bedeutung.
Die Emittentin beabsichtigt zwar nicht, die angeschafften Liegenschaften dauernd und überwiegend
mit Fremdmitteln zu finanzieren (obwohl die Geschäftsführung zu einer Objekt-Fremdkapitalfinanzierung von bis zu 60% ermächtigt ist), jedoch ist im Businessplan eine feste Strategie zum Erwerb von
mindestens 10 Immobilien, wovon keine 20% der Gesamtimmobilienveranlagung übersteigen soll,
nicht zu erkennen .
Die entsprechend der Fonds-Planung kurze Behaltedauer (maximal 3 Jahre) der Immobilien spricht
dafür, dass das Kriterium der 10 Immobilien nicht erreicht werden wird.
Diese Merkmale sprechen dafür, dass kein ausländischer Immobilieninvestmentfonds gemäß § 42
ImmoInvFG vorliegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es letztendlich nicht auf die
beabsichtigte Tätigkeit laut Prognoserechnung, sondern auf die tatsächliche Übung ankommt – auch
wenn im Businessplan keine entsprechende Risikostreuung geplant ist, kann diese später tatsächlich
vorliegen, nicht zuletzt z.B. wenn die zur Weiterveräußerung erworbenen Immobilien nicht rechtzeitig
veräußert werden können. Auch die Inanspruchnahme der gesamten möglichen 60%-igen
Fremdfinanzierung wäre alleine ein Ausschlusskriterium für einen ImmoInvFG, auch wenn dies im
Businessplan so nicht vorgesehen ist. Die Gewerblichkeit der Tätigkeit alleine schließt das Vorliegen
eines ImmoInvFG nicht aus: der Gesetzgeber hat in den Materialien zur RV zum ImmoInvFG (97 der
Beilagen XXII. GP, S. 4 „Steuerliche Begleitbestimmungen) ausdrücklich ausgeführt, dass bei
Direktveranlagung in Immobilien bei durch einen Immobilienfonds vorgenommener Bewirtschaftung
eine gewerbliche Tätigkeit gegeben wäre; einschränkend ist hinzuzufügen, dass der Gesetzgeber
aber vermutlich auf die gewerbliche Vermietung iSd Rz 5433ff EStR abgestellt hat, und nicht auf den
gewerblichen Grundstückhandel iSd Rz 5440ff EStR.
Seite - 42 -
Die Finanzverwaltung hat im Jahr 2007 bei einem ähnlichen Anlageprodukt die Meinung vertreten,
dass die Voraussetzungen für die Behandlung als ausländischer Immobilienfonds im Sinne des
§ 42 (1) InvFG und § 42 (1) ImmoInvFG erfüllt sind. Als Argument hat die Finanzverwaltung betont,
dass beim gegenständlichen Anlageprodukt (es handelte sich um eine atypisch stille Beteiligung) der
Gedanke der Kapitalveranlagung im Vordergrund stünde. Beim Kriterium der Risikostreuung wurde
darauf abgestellt, dass eine Immobilienanlage mehrere Eigentumswohnungen umfasste, die als
getrennte Objekte qualifiziert wurden. Die aus der atypisch stillen Beteiligung resultierenden Einkünfte
wurden folglich als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert, welche aus einem ausländischen
Immobilienfonds stammen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung auch im gegenständlichen Fall vertritt, dass trotz des Fehlens der wesentlichen Kriterien der Risikostreuung nach den
obgenannten Grundsätzen oder nach Eintritt dieser Kriterien infolge geänderter Geschäftspolitik ein
ausländischer Immobilienfonds vorliegt, weshalb die Rechtsfolgen dieser Qualifikation dargestellt
werden:
Als Folge der Qualifikation wären auf die Beteiligung des Anlegers an der Emittentin die besonderen
Vorschriften der §§ 40 und 42 ImmoInvFG iVm § 42 InvFG anzuwenden, sodass die Emittentin einer
Durchgriffsbesteuerung unterliegt. Die Jahresgewinne der Emittentin wären dem Anleger zuzurechnen
und unterliegen bei diesem der Besteuerung.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind bei ausländischen Immobilienfonds der Besteuerung der ausgeschüttete und der nicht ausgeschüttete Jahresgewinn zugrunde zu legen. Die Ausschüttung ist im
Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtig (§ 19 EStG). Der nicht ausgeschüttete Gewinn gilt nach Ablauf
von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Zielfonds bei der Emittentin, und nach Ablauf von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Emittentin beim Anleger als zugeflossen (d.s. ausschüttungsgleiche Erträge) (§ 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG). Die (spätere)
Ausschüttung des Gewinnes, der bereits als ausschüttungsgleiche Erträge versteuert wurde, ist jedoch steuerfrei (Rz 122 InvFR 2003).
Aufgrund der Fiktion des § 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 ImmoInvFG stellen Einkünfte aus der Beteiligung an der Emittentin Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Als solche unterliegen sie grundsätzlich
dem Steuersatz von 25%, sofern die Beteiligung an der Emittentin den Kriterien eines öffentlichen
Angebots in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nach Rz 41 bis Rz 48 InvFR 2003 genügt.
Der Besteuerung unterliegt grundsätzlich der Jahresgewinn der Emittentin, der im Rahmen der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließt. Der
Jahresgewinn setzt sich aus laufenden Bewirtschaftungsgewinnen, den Aufwertungsgewinnen (realisierte und nicht realisierte Wertsteigerungen der Immobilien) und den Wertpapier- und Liquiditätsge-
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winnen zusammen. Nach §§ 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 ImmoInvFG sind jedoch Bewirtschaftungsund Aufwertungsgewinne nicht anzusetzen und daher nicht steuerpflichtig, sofern die Immobilien in
jenen Staaten belegen sind, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode abgeschlossen hat.
Infolge dessen wären die von der Emittentin erwirtschafteten Gewinne aus der Vermietung und Verwaltung bzw. realisierte Gewinne aus der Veräußerung der Immobilien und nicht realisierte
Wertsteigerungen des Immobilienbestandes in Österreich nicht steuerpflichtig. Dieses Ergebnis ist
daraus abzuleiten, dass die Immobilien ausschließlich in Deutschland belegen sind und die Einkünfte
daraus nach Art 6 iVm Art 23 DBA Deutschland von der österreichischen Besteuerung unter
Progressionsvorbehalt zu befreien sind. Aufgrund des linearen Steuersatzes von 25% wirkt sich
jedoch der Progressionsvorbehalt nicht aus.
Der österreichischen Besteuerung würden somit nur jene Einkünfte unterliegen, die aus der Veranlagung der Liquidität stammen. Davon sind – nach der Verwaltungspraxis und auf der Grundlage der
österreichisch deutschen Verständigung vom 01. Juni 1994, Z 7 des Ergebnisprotokolles – jedoch
Liquiditätsgewinne ausgenommen, die in einem ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung des
unbeweglichen Vermögens stehen Solche Zinsen gelten als Bewirtschaftungsgewinne. Nach
Auffassung der Emittentin hängen die Zinsen ausschließlich mit der Bewirtschaftung der Immobilien
oder deren Verwertung zusammen. Eine Veranlagung der Liquidität nach Maßgabe der § 32
ImmoInvFG (z.B. Termingeld, Festgeld) erfolgt nicht. Somit erzielt die Emittentin im Rahmen ihres
Jahresgewinnes keine Erträge, die der Besteuerung in Österreich unterliegen.
Für den Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ist ein steuerlicher Vertreter gegenüber dem
Bundesministerium für Finanzen zu bestellen, dem der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge
obliegt.
Bei ausländischen Fonds besteht die Verpflichtung zur Nachweisführung im elektronischen Wege
über Finanz-Online. Eine Nachweiserbringung in anderer Form (etwa in Papierform) ist rechtsungültig.
Der Nachweis muss innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds erbracht
werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so liegt automatisch ein sogenannter „schwarzer Fonds“
vor.
Da die Emittentin nicht von der Qualifikation als ausländischer Investmentfonds ausgeht, wird ein
steuerlicher Vertreter nicht bestellt und etwaige ausschüttungsgleichen Erträge nicht nachgewiesen.
Die Folge ist, dass die ausschüttungsgleichen Erträge gem. § 184 BAO geschätzt werden.
Es besteht auch bei ausländischen Immobilienfonds die Möglichkeit, die ausschüttungsgleichen
Erträge in qualifizierter Form selbst nachzuweisen.
Seite - 44 -
Zu diesem Zweck hat der Selbstnachweis unter Verwendung des vom BMF aufgelegten Formulars E
1d zu erfolgen, dem Nachweis ist der in deutscher Sprache abgefasste Rechenschaftsbericht des
Investmentfonds beizulegen.
In diesem Zusammenhang ist auf die geänderten Regelungen im Rahmen des sogenannten
Budgetbegleitgesetzes 2011 hinzuweisen, nach welchem im Hinblick auf die allgemeine Neuregelung
der Besteuerung von Kapitalerträgen und Substanzgewinnen auch die betreffenden Bestimmungen
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes angepasst werden, welche mit 01.04.2012 in Kraft treten
und gemäß § 44 (6) hinsichtlich § 40 (3) erstmals für nach dem 31.12.2010 angeschaffte Anteile
gelten. Die Besteuerung von Investmentfonds soll an das System der Besteuerung von Kapitalvermögen angepasst werden und dabei gleichzeitig auch eine Vereinfachung Platz greifen. Künftig sollen
nur noch die ausschüttungsgleichen Erträge von der Besteuerung erfasst sein. Um eine Einfachbesteuerung des Anlegers sicherzustellen, ist folgende Besteuerungstechnik vorgesehen: Bei der
laufenden Besteuerung von Anteilen an in- und ausländischen Immobilien-Investmentfonds wird
primär auf die Ertragsteuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge abgestellt, die – wie bisher –
entweder mit Auszahlung der KESt oder 4 Monate nach Ende des Fondswirtschaftsjahres als
ausgeschüttet gelten. Tatsächliche Ausschüttungen stellen dann keine Einkünfte dar und sind daher
steuerfrei. Diese Regelung gilt auch nach der Gesetzesänderung nur für Fonds, die der Meldestelle
die Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge bekannt
geben. Sollte eine Bekanntgabe bzw. ein qualifizierter Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge
unterbleiben (siehe oben), greifen die Regelungen des § 40 (2) Ziffer 2, was zu erheblichen
Steuernachteilen bei der laufenden Besteuerung führen kann. Für den Fall der Veräußerung oder
Rücklösung des Fondsanteils können steuerpflichtige Veräußerungsgewinne anfallen. Für die
Berechnung der Anschaffungskosten des Fondsanteils sind die steuerbaren ausschüttungsgleichen
Erträge den Anschaffungskosten des Fondsanteils hinzuzurechnen, die tatsächlichen Ausschüttungen
sind abzuziehen. Übersteigen die Erlöse die adjustierten Anschaffungskosten, so liegen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 40 (3) iVm § 27 (3) EStG vor.
Da jedoch die Emittentin aufgrund der nicht erkennbar geplanten Risikostreuung gemäß § 22
ImmoInvFG nicht als ausländischer Investmentfonds zu qualifizieren ist, dienen die vorstehenden
Ausführungen nur der Information der Anleger bei anderer Rechtsansicht der Abgabenbehörden.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass auch nach der Neuregelung gemäß § 40 (1) Satz 4 iVm § 42
Gewinne aus ausländischen Immobilien nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen in Österreich
gehören, wenn diese Einnahmen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der
Besteuerung ausgenommen sind (siehe oben).
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b) Beurteilung der Emittentin als Mitunternehmerschaft
Die Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG ist für österreichische Anleger in folgenden Varianten möglich:
•
Kommanditbeteiligung (direkt)
•
Beteiligung (mittels eines Treuhandkommanditisten)
Persönliche Steuern im Zusammenhang mit der Beteiligung (insbesondere die persönliche Einkommensteuer) werden aufgrund des Transparenzprinzipes nicht von der Gesellschaft getragen, sondern
der Gesellschafter wird persönlich besteuert. Für die Erklärung des aus der Gesellschaft erzielten
Ergebnisses gegenüber den Abgabenbehörden in Österreich und Deutschland (Finanzamt) ist jeder
Anleger selbst verantwortlich.
Die Gesellschaft stellt jedoch Unterlagen, die der Einkommensteuererklärung zugrunde gelegt werden
können, zur Verfügung. Insbesondere wird die Anpassung des Gesellschaftsergebnisses an das österreichische Steuerrecht für Zwecke der österreichischen Steuererklärung von der Gesellschaft
vorgenommen und dem österreichischen Gesellschafter zur Verfügung gestellt.
Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen und der Geschäftsanschrift D-72072
Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 15, ist eine Kommanditgesellschaft. Die Beteiligung an der
Gesellschaft als Kommanditist ist eine mitunternehmerische Beteiligung. Die Gesellschaft erzielt
gewerbliche Einkünfte aus Grundstückshandel.
Der An- und Verkauf von Immobilien stellt dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine
nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betäti1
gung anzusehen ist .
Gewerblicher Grundstückshandel liegt weiters vor, wenn er planmäßig auf die Wiederveräußerung der
angeschafften Liegenschaften gerichtet ist, bzw. wenn die Anschaffung zum Zwecke der Weiterver2
äußerung in gleichem Zustand oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung erfolgt .
Zweck der Gesellschaft ist die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und
der Kauf von grundstückgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher
Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer,
1
RZ 5440 EStRl
2
RZ 5443 EStRl
Seite - 46 -
Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien.
Dieser Gesellschaftszweck darf auch über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von
3
Grundstücksgesellschaften verfolgt werden .
2.11.3 Ertragsteuerliche Behandlung der Anleger
2.11.3.1 Beurteilung nach deutschem Recht
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind die Einkünfte österreichischer Anleger im Rahmen der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren. Die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Die einkommenssteuerlichen Ermittlungen zur Zuteilung von Gewinnen und Verlusten erfolgen in der Form des
sogenannten „gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens“ gemäß §§ 179,180, 181 dAO
durch das Betriebsstätten-Finanzamt der Emittentin. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung
der zugewiesenen Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) ist eine nachweisbare Gewinnerzielungsabsicht während der Dauer der Beteiligung. Hierunter versteht man das Bestreben, während der Beteiligungsdauer ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielen zu wollen, wobei der steuerliche Veräußerungsgewinn berücksichtigt wird. Davon ist aufgrund der Unternehmensplanung der Emittentin
auszugehen.
Verlustausgleich / Verlustgeltendmachung
Gemäß § 15b dEStG dürfen Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen weder mit positiven
Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet
werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d dEStG die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus der Beteiligung erzielt. Ein sog. Steuerstundungsmodell liegt dann vor, wenn aufgrund
einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von Verlusten erzielt werden und wenn die
in der Verlustphase prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und nach dem Konzept
auch aufzubringenden Kapitals betragen. Die Fondskosten der Investitionsphase liegen mit planmäßig
rd. 22 % über diesem Wert. Soweit § 15b dEStG zur Anwendung kommt, können die Anlaufverluste
nicht sofort mit anderen Einkünften – sie können aber mit zukünftigen Gewinnen aus der entsprechenden Einkunftsquelle – verrechnet werden.
Die Geltendmachung der Anlaufverluste aus der Investitionsphase kommt jedoch bereits aus anderen
Erwägungen nicht in Betracht. In Bezug auf die steuerliche Behandlung der in der Investitionsphase
entstehenden Kosten, insbesondere von Dienstleistungsvergütungen, ist nach der BFH-Rechtsprechung und dem dazu ergangenen BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BStBl. I 2003, S. 546)
entscheidend, ob die Anleger die Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Teile des Konzeptes
3
§ 2 Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Seite - 47 -
der Vermögensanlagen haben. Ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall, werden die Kosten der
Investitionsphase vollständig als Anschaffungskosten behandelt. Dies geschieht dergestalt, als die
Anschaffungskosten der zu erwerbenden Immobilien anteilig um die steuerlich nicht zum sofortigen
Abzug zugelassenen Fondskosten der Investitionsphase erhöht werden. Im Zeitpunkt der
Veräußerung dieser Immobilien ergibt sich dann durch die rechnerisch höheren Anschaffungskosten
ein geringerer Veräußerungsgewinn, so dass dann und auf diese Weise die Fondskosten der
Investitionsphase auch steuerlich berücksichtigt werden. Für die laufenden Kosten und Vergütungen,
die nach Abschluss der Investitionsphase anfallen, gelten solche Einschränkungen grundsätzlich
nicht. Sie werden als Betriebsausgaben auf der Ebene der Gesellschaft berücksichtigt.
Nach § 15a dEStG dürfen Gesellschafter, die wie hier nur beschränkt haften, Verluste weder mit
anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgleichen, soweit hierdurch ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde. Ein
negatives Kapitalkonto entsteht dann, wenn der Saldo aus Einlage zzgl. Gewinnanteil abzüglich
Verlustanteil abzüglich Entnahmen negativ wird.
Die österreichischen Anleger unterliegen in Deutschland einem progressiven Steuersatz. Dabei ist zu
beachten, dass der Mindeststeuersatz 25% beträgt. Darüber hinaus wird ein Solidaritätszuschlag von
5,5% erhoben.
Die steuerliche Situation ist jedenfalls im Einzelfall mit einem qualifizierten Berater zu prüfen.
2.11.3.2 Beurteilung nach österreichischem Recht
2.11.3.2.1 Qualifikation der Einkünfte
Ein Kommanditist ist Mitunternehmer im steuerlichen Sinne, wenn er Kontrollrechte ausüben kann und
4
an den stillen Reserven und am Firmenwert der Gesellschaft beteiligt ist . Der Kommanditist hat ein
5
Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und bei Ausscheiden aus der Gesellschaft Anspruch
auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich am Verkehrswert der von der Gesellschaft
6
7
besessenen Liegenschaften orientiert . Ein ideeller Geschäftswert bleibt außer Ansatz .
4
RZ 5809 ff EStRl
5
§ 28 iVm § 27 Kommanditgesellschaftsvertrag
6
§ 29 Kommanditgesellschaftsvertrag
7
§ 29 Kommanditgesellschaftsvertrag Abs. 2 letzter Satz
Seite - 48 -
Da die Voraussetzungen für eine mitunternehmerische Beteiligung an einem Gewerbebetrieb vorliegen, bezieht der Kommanditist somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Unternehmen mit Sitz
in Deutschland.
2.11.3.2.2 Qualifikation der Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich –
Deutschland
Besteuerungsrecht
Die Auslösung der Steuerpflicht in einem Staat kann auf zwei verschiedenen Anknüpfungspunkten
beruhen:
•
Steuerinländer mit Wohnsitz im Staat (Universalprinzip)
•
Steuerausländer mit beschränkter Steuerpflicht für bestimmte Einkünfte (Territorialprinzip)
Der Steuerinländer ist verpflichtet, sein gesamtes Einkommen (Welteinkommen) in seinem Wohnsitzstaat (Österreich) zu versteuern. Zusätzlich kann ihn auch eine Steuerpflicht in dem Staat treffen, in
dem das Einkommen erzielt wird, im so genannten Quellenstaat (Deutschland). Es kommt somit zu
einer Situation, bei der dasselbe Einkommen zweimal besteuert wird oder besteuert werden könnte.
Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde zwischen Österreich und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, das die Besteuerung von Einkommensteilen jeweils nur
einem Staat erlaubt. Dies ist entweder der Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) Österreich oder
Deutschland, wo das Einkommen aus der Beteiligung erzielt wird (Quellenstaat). Diese Methode zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung wird als Befreiungsmethode bezeichnet, da die entsprechenden
Einkommensteile in jeweils einem Staat von der – sonst zu erhebenden – Einkommensteuer befreit
sind. Die Befreiungsmethode erfolgt in den meisten Fällen unter Anwendung des sogenannten Progressionsvorbehaltes.
Bei Vorliegen positiver Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (Österreich) und im Quellenstaat (Deutschland) wird durch die Anwendung des Progressionsvorbehaltes in beiden Vertragsstaaten sichergestellt, dass die dem Vertragsstaat zugewiesenen Einkünfte mit dem Tarif besteuert werden, der sich
ergibt, wenn das gesamte Welteinkommen im Inland (Österreich) der Besteuerung unterläge. Der
Progressionsvorbehalt wirkt somit im Wohnsitzstaat progressionsverschärfend.
Unter Einbeziehung des gesamten Einkommens (Welteinkommen) wird ein Durchschnittssteuersatz
errechnet. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werden dann die in Österreich steuerpflichtigen Einkommensteile besteuert.
Seite - 49 -
Bei Vorliegen positiver Einkünfte im Quellenstaat (Deutschland) und negativer Einkünfte im Wohnsitzstaat bleibt der Progressionsvorbehalt ohne Auswirkung, da zwar der Durchschnittsteuersatz unter
Umständen größer als Null ist, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der österreichischen Steuerbelastung jedoch negativ bleibt, weil die ausländischen Einkünfte nur für Zwecke der Tarifermittlung
heranzuziehen sind, aber nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Der Progressionsvorbehalt
hat daher keine Auswirkung.
Im Quellenstaat (Deutschland) erzielte Verluste, die in Deutschland nicht im Verlustentstehungsjahr
verrechnet werden, sind bei der Ermittlung des österreichischen Einkommens anzusetzen. Das bedeutet, dass alle Verluste, die bei Anwendung der Befreiungsmethode in Deutschland anfallen, und
dort nicht gleich verrechnet werden können, bei der Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage wie inländische Verluste berücksichtigt werden.
In dem oder den Jahren, in denen dann die Verlustverrechnung in Deutschland erfolgt oder erfolgen
könnte, sind diese Verluste der inländischen Steuerbemessungsgrundlage (wieder) zuzurechnen
(Nachversteuerung).
Eine weitere Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist das Anrechnungsverfahren. Der
Wohnsitzstaat (Österreich) behält das volle Besteuerungsrecht, die im Ausland (Deutschland) gezahlte Steuer wird aber auf die in Österreich zu zahlende Steuer angerechnet.
Im Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Deutschland werden Unternehmensgewinne und
Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften dem Staat zur Besteuerung zugewiesen, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat und die betriebliche Tätigkeit ausübt. Das Einkommen, das aus
der Beteiligung als Kommanditist an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG erzielt wird, ist somit in
Deutschland zu versteuern.
Das in Deutschland erzielte Einkommen hat jedoch auch Auswirkungen auf die österreichische
Steuer. Obwohl dieses Auslandseinkommen in Österreich nicht besteuert wird, erhöht es dennoch den
8
Steuersatz auf das in Österreich erzielte Einkommen (Progressionsvorbehalt ). Im Ausland erzielte
Verluste mindern unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbemessungsgrundlage in Österreich.
Es ist daher jeweils in Deutschland und Österreich eine Steuererklärung abzugeben.
8
DBA Österreich – Deutschland Art 23 Abs. 2 lit d
Seite - 50 -
2.11.3.2.3 Ermittlung der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage
Ausländische Einkünfte sind bei der Berücksichtigung in Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Die in Deutschland ermittelten Ergebnisse sind daher unter Anwendung des ös9
terreichischen Steuerrechtes zu adaptieren . Auch eine allfällige Liebhabereibeurteilung hat nach
österreichischem Steuerrecht zu erfolgen. Auch sind Verlustverwertungsverbote nach österreichischem Steuerrecht zu beurteilen.
Die Maßgeblichkeit des österreichischen Steuerrechts schließt grundsätzlich auch die Berücksichtigung des ab der Veranlagung 2010 wirksam gewordenen Gewinnfreibetrages gemäß § 10 öEStG ein.
Er steht allen natürlichen Personen und Mituntenehmer (bei diesen allerdings nur in Höhe eines der
Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrages) für betriebliche Einkünfte unabhängig von der
Gewinnermittlungsart zu und beträgt in der Form des Grundfreibetrages 13% des betrieblichen
Gewinnes bis zu maximal EUR 30.000,00, also höchstens EUR 3.900,00 pro Jahr. Ein über den
Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter Freibetrag für begünstigte Investitionen zu
dieser Einkunftsquelle wird regelmäßig nicht überzeugend darstellbar sein. Der Grundfreibetrag wird
jedem
entsprechend
qualifizierten
Steuerpflichtigen
bei
normaler
Veranlagung
automatisch
zugerechnet, im Falle der Deklaration des Progressionsvorbehaltes muss dieser jedoch im Zuge der
Steuerklärung selbst abgezogen werden. Ein entsprechender Vermerk zu dieser Berechnung in den
Steuerunterlagen ist für allfällige Ergänzungsersuchen des Finanzamtes hilfreich.
Die Gewinnermittlungsart richtet sich nach der Art des ausländischen Betriebes und wird unter Anwendung des österreichischen Steuerrechtes festgestellt. Dabei wird fingiert, dass der ausländische
Betrieb im Inland liegt.
Die von fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG in Deutschland erstellte Bilanz ist nach österreichischen steuerrechtlichen Vorschriften zu adaptieren. Das so ermittelte Ergebnis wird in die
österreichische Steuererklärung aufgenommen.
2.11.3.3 Sonderbetriebsausgaben
Die Gewinnermittlung der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG erfolgt in zwei Stufen. Der Gewinn
wird zuerst auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt. In einem zweiten Schritt werden die persönlichen
Verhältnisse der einzelnen Gesellschafter (Sonderbilanzen - Ergänzungsbilanzen) berücksichtigt.
Auf der Ebene der Gesellschafter werden jene Positionen aufwandsmindernd berücksichtigt, die den
einzelnen Gesellschafter betreffen. Dies betrifft alle Betriebsausgaben, die mit der Beteiligung in Zu-
9
RZ 191 EStRl
Seite - 51 -
sammenhang stehen. Beispielsweise sind hier Zinsen aus einer Fremdfinanzierung, Steuerberatungskosten und Kosten der Fahrt zu Anlagerversammlungen zu nennen (österreichische Steuerberatungskosten sind in Österreich auch als Sonderausgaben ohne Betragsbeschränkung von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar).
Die Einkünfte der Gesellschaft sind für alle Mitunternehmer in einem einheitlichen Verfahren zu ermitteln. Demnach können Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft
nur bei der Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft (Gesellschaft) und nicht bei der Einkommensteuerveranlagung des Mitunternehmers geltend gemacht werden.
Die Emittentin ersucht daher die Anleger, der Gesellschaft die ihnen in Zusammenhang mit der Beteiligung entstehenden Kosten jeweils mitzuteilen. Diese werden dann von der Gesellschaft bei der persönlichen steuerlichen Ergebniszuteilung der Anleger berücksichtigt. Werden die Sonderbetriebsausgaben nicht bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft steuerlich geltend gemacht, sind sie steuerlich
nicht mehr zu verwerten. Die Aufnahme lediglich in die persönliche Einkommensteuererklärung ist
nicht zulässig. Aus diesem Grunde muss der Gesellschafter seine Sonderbetriebsausgaben bis zum
28.02. des jeweiligen Folgejahres der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mitteilen. Für nach dem
Stichtag mitgeteilte Sonderbetriebsausgaben kann wegen des Mehraufwandes ein Entgelt von je EUR
100 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden, das gesondert in Rechnung gestellt oder bei der
nächsten Ausschüttung einbehalten wird.
2.11.3.4 Steuerliche Auswirkung von Gewinnen
Die Umrechnung (Adaptierung) des deutschen Ergebnisses erfolgt nach den Bestimmungen des
österreichischen Steuerrechtes.
Dieses so ermittelte Einkommen erhöht die Basis für die Berechnung des österreichischen
10
Durchschnittssteuersatzes (Progressionsvorbehalt). Dazu ein vereinfachtes Beispiel:
Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger (Alleinverdiener ohne Kind) betreibt in Österreich einen
Betrieb und hält in Deutschland eine Kommanditbeteiligung. Der Gewinn 2009 aus dem österreichischen Gewerbebetrieb beträgt EUR 40.000,00, jener aus der Beteiligung EUR 12.000,00. Es wird
zunächst die Einkommensteuer (2009) für EUR 52.000,00 berechnet: EUR 17.585,00. Der
Durchschnittssteuersatz beträgt 33,82 %. Mit diesem Belastungsprozentsatz wird die Steuer von dem
in Österreich zu versteuernden Einkommen berechnet (40.000,00 x 33,82 %). Die Einkommensteuer
2009 beträgt daher EUR 13.528,00. Ohne Progressionsvorbehalt hätte die österreichische
10
In Anlehnung an RZ 7601 EStRl
Seite - 52 -
Einkommensteuer EUR 12.270,00 betragen. Eine Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer
erfolgt nicht.
2.11.3.5 Steuerliche Auswirkung von Verlusten
Anders als bei Gewinnen von deutschen Einkunftsquellen, deren Besteuerungsrecht Deutschland
zugewiesen ist, beeinflussen Verluste aus solchen Einkunftsquellen direkt das in Österreich steuerpflichtige Einkommen. Ausländische Gewinne erhöhen den anzuwendenden Steuersatz (Progressionsvorbehalt), ausländische Verluste vermindern hingegen das Einkommen (Steuerbemessungsgrundlage). Die Verluste sind nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Weiters ist die
11
Abzugsfähigkeit solcher Verluste nach den österreichischen Steuervorschriften zu beurteilen .
Kann der ausländische Verlust in einem Besteuerungszeitraum nicht vollständig mit positiven inländischen Einkünften ausgeglichen werden, steht für den ausländischen Verlust ein inländischer Verlustvortrag zu. Dies gilt nur dann, wenn die umgerechneten ausländischen Verluste wie bei dieser Beteiligung als Kommanditist aus einer betrieblichen Einkunftsart stammen und mittels Betriebsvermögensvergleich (Buchführung) ermittelt worden sind. Zu beachten ist, dass der vorgetragene Verlust nur bis
zu 75 % der positiven Einkünfte verrechnet werden kann. Ein nicht zur Verrechnung kommender
Verlust bleibt für das nächste Jahr als Verlustvortrag stehen.
12
Die Verluste dürfen entweder in Österreich oder in Deutschland nur einmal verwertet werden . Um
Doppelverlustverwertungen auszuschließen, erfolgt in jenem Jahr, in dem der Verlust in Deutschland
verwertet wird oder verwertet hätte werden können, eine Nachversteuerung in Österreich. Die im Verlustverwertungsjahr erzielten Gewinne, gegen die der Verlustvortrag aufgerechnet wird, werden im
Rahmen des positiven Progressionsvorbehaltes nicht noch einmal berücksichtigt.
Wann die Verlustverwertung in Deutschland erfolgt oder erfolgen hätte können, richtet sich nach den
Vorschriften des deutschen Rechts.
Die Nachversteuerung erfolgt höchstens mit dem Betrag, mit dem die Verluste in Österreich geltend
gemacht wurden. Mehr, als in Österreich an Verlusten berücksichtigt wurde, kann daher nicht nachversteuert werden. Sollte der nach deutschem Recht errechnete Verlust niedriger sein als der nach
österreichischem Recht geltend gemachte, ist der Nachversteuerungsbetrag mit der Höhe des Verlustes nach deutscher Berechnung begrenzt.
11
§ 2 Abs 8 EStG
12
RZ 201 ff EStRl
Seite - 53 -
Im Jahr der Nachversteuerung ist der nachzuversteuernde Betrag mit den adaptierten, nach österreichischem Recht ermittelten positiven Einkünften aus der Beteiligung begrenzt.
2.11.3.6 Steuerliche Liebhaberei
Ist das gesamte steuerliche Ergebnis einer Einkunftsquelle, von deren Begründung bis zu deren
Veräußerung bzw. Beendigung, negativ, wird diese Einkunftsquelle steuerlich nicht anerkannt. Neben
den laufenden Einkünften sind auch Veräußerungsgewinne anzusetzen. Die Verluste aus dieser
Einkunftsquelle sind dann steuerlich unbeachtlich und nicht verwertbar. Das steuerliche Gesamtergebnis ist auf Gesellschaftsebene und auch auf Ebene der einzelnen Gesellschafter zu beurteilen.
Gemäß Prognoserechnung (siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2) wird bereits im 4. Jahr ein
Gesamtüberschuss erzielt. Liebhaberei liegt somit auf Gesellschaftsebene nicht vor. Dies unabhängig
davon, ob die Einkunftsquellenvermutung oder die Liebhabereivermutung (Bewirtschaftung von
Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken) zum Tragen kommt.
Ob die Beteiligung auf Gesellschafterebene eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, ist für
jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen. Insbesondere können Sonderbetriebsausgaben, das sind
Ausgaben, die bei jedem Gesellschafter individuell im Zusammenhang mit der Beteiligung anfallen, zu
negativen Ergebnissen führen. Solche Sonderbetriebsausgaben könnten beispielsweise durch Zinsen,
die bei Fremdfinanzierung der Beteiligung anfallen, gegeben sein. Wir ersuchen Sie daher, Ihren
Steuerberater zu konsultieren.
2.11.3.7 Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs. 2a EStG
Weder ausgleichs- noch vortragsfähig sind Verluste aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder
Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Ein solches
Verlustbeteiligungsmodell liegt vor, wenn die Rendite nach Steuern mehr als das doppelte der Rendite
vor Steuern beträgt.
Weiters gilt das Verlustausgleichsverbot für Unternehmen, deren Unternehmensschwerpunkt in der
gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Unerheblich ist, ob es sich bei der
Vermietung um bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Voraussetzung ist jedoch
eine gewerbliche Vermietungstätigkeit. In Abgrenzung zur vermögensverwaltenden Vermietung wird
eine gewerbliche Vermietungstätigkeit dann angenommen, wenn zur Vermietung noch weitere im
Rahmen einer Vermietung atypische Leistungen hinzukommen.
Das Verlustausgleichsverbot kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Unternehmensschwerpunkt
in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt.
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Der Unternehmensschwerpunkt der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG liegt im gewerblichen
Grundstückshandel. Schon deshalb kommt das Verlustausgleichsverbot der gewerblichen Vermietung
nicht zur Anwendung. Die Vermietungstätigkeit der Gesellschaft ist weiters als vermögensverwaltende
Vermietung zu qualifizieren, obwohl die Gesellschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Bei einer gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung können die in der Anfangsphase
zugewiesenen Verluste nicht bei der österreichischen Steuererklärung ausgeglichen werden.
Diese Verluste sind aber als sogenannte Wartetastenverluste bei Einkünften aus der Beteiligung an
der Gesellschaft ausgleichsfähig und mindern so die Steuer, die sich aus dem Progressionsvorbehalt
ergibt.
2.11.3.8 Abschichtung der Kommanditbeteiligung, Liquidation
Der Veräußerungsgewinn wird durch Gegenüberstellung von Veräußerungs-(Abschichtungs-)erlös
und Buchwert des Anteils (Stand des Kapitalkontos) ermittelt. Im Falle der Auflösung und Liquidation
der Gesellschaft ist der Stand eines negatives Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn anzusetzen.
Nach Artikel 13 DBA liegt das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens beim Belegenheitsstaat, für Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das
zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, beim Staat der Betriebsstätte. Da sowohl die
Liegenschaften als auch die Gesellschaft in Deutschland gelegen sind, steht Deutschland das
Besteuerungsrecht aus Abschichtungs- und Veräußerungsgewinnen zu. In Österreich kommt der
Progressionsvorbehalt zur Anwendung.
Wurden laufende Verluste steuerlich in Österreich geltend gemacht, so können diese Verluste der
Nachversteuerung unterliegen.
Die Liquidation der Emittentin steht steuerlich einer Veräußerung gleich.
2.11.4 Österreichische Einkommensteuererklärung – Kommanditist
Gewinne der Gesellschafter, bei denen das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht, stehen in Österreich unter Progressionsvorbehalt und sind unter der KZ 440 in die österreichische Einkommensteuererklärung (abzgl. 13 % anteiligem Gewinnfreibetrag, wie erläutert im Kap. 2.11.3.2.3) aufzunehmen.
Verluste der Gesellschafter, die die österreichische Steuerbemessungsgrundlage mindern, sind in der
Beilage E 106b als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Mitunternehmerschaften in die öster-
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reichische Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Weiters sind diese Einkünfte unter der KZ 746
anzuführen.
Kommt es zu einer Nachversteuerung von geltend gemachten ausländischen Verlusten, sind diese
unter der KZ 792 in die österreichische Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
2.11.5 Erbschafts- und schenkungssteuerliche Behandlung der Anleger
Meldepflicht von Schenkungen
Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 (Schenk-MG 2008) sind im Zusammenhang mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Wirkung ab 1.8.2008 insbesondere folgende steuerliche
Änderungen erfolgt:
•
Es entfällt die Erbschafts- und Schenkungssteuer,
•
die Schenkung bestimmter Vermögenswerte (Sparbücher, Aktien, Betriebe etc.) muss ab einer
gewissen Betragsgrenze dem Finanzamt gemeldet werden.
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden (also nicht für Schenkungen auf den
Todesfall) und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen unter einer bestimmten
Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes),
insbesondere auch für Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften
(OG, KG).
Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der
Geschenkgeber (bzw. Zuwendender oder Beschwerter) zum Zeitpunkt der Zuwendung einen
Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung in
Österreich sein.
Befreit von der Meldepflicht sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von
EUR 50.000,00. Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und umfasst neben Eltern, Ehegatten und Kindern u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel,
Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel,
Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Nicht unter diesen Angehörigenbegriff fallen unter anderem die
Eltern eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines
Schwagers. Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines
Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der
gemeinen Werte all dieser Erwerbe € 50.000 nicht übersteigt.
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Weiters sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von € 15.000 befreit.
Unentgeltliche Erwerbe einer Person von derselben Person innerhalb von fünf Jahren ab dem letzten
Erwerb sind nur von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser
Erwerbe € 15.000 nicht übersteigt.
Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des
Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden. Eine Ausnahme davon besteht jedoch
– neben den von vornherein nicht meldepflichtigen Grundstücksschenkungen – für übliche
Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag,
Matura ...), soweit der gemeine Wert € 1.000 nicht übersteigt. Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht
befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.
Erwerber und Geschenkgeber (Zuwendender, Beschwerter) sowie Rechtsanwälte und Notare, die
beim Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur
Erstattung der Anzeige beauftragt wurden, sind zur ungeteilten Hand zur Anzeige verpflichtet. Sobald
ein Verpflichteter Anzeige erstattet hat, entfällt die Anzeigepflicht der anderen.
Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. In der Anzeige ist stets der
gemeine Wert (§ 10 BewG) der Zuwendung anzugeben. Gemeine Werte sind stets geschätzte Werte.
Maßgebend sind die wertrelevanten Verhältnisse im Zeitpunkt der Schenkung. Bei Wertpapieren (z. B.
Aktien, Anleihen) sind die Kurswerte anzugeben. Für Anteile ohne Kurswert gilt § 13 Abs. 2 BewG
(Ableitung gemeiner Werte aus Verkäufen bzw. Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der AG oder der GmbH).
Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt eine Beweislastumkehr. Der oder die
Abgabenpflichtige muss in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine
Schenkung erfolgt ist. Wird eine Schenkung vorsätzlich nicht angezeigt, kann als Sanktion außerdem
eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 % des Werts des geschenkten Vermögens verhängt
werden.
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland
Aus Anlass des Auslaufens der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli
2008 hat die Bundesrepublik Deutschland das mit Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 220/1955 idF BGBl. III Nr. 125/2004, gekündigt.
Werden daher Beteiligungen als Kommanditist der Emittentin im Wege der Schenkung bzw. einer
Erbschaft übertragen, unterliegt dieser Vorgang auch bei in Österreich ansässigen Kommanditisten
grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht iSd Normen des deutschen ErbStG. In Österreich
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ansässige und damit in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Kommanditisten können einen
persönlichen Freibetrag in Höhe von € 2.000 in Anspruch nehmen.
2.11.6. Gewerbesteuer
Die Emittentin unterliegt der deutschen Gewerbesteuer und ist alleinige Schuldnerin dieser Steuer.
Der österreichische Anleger haftet nicht für die von der Emittentin abzuführende Gewerbesteuer. In
Österreich wird keine Gewerbesteuer erhoben.
2.11.7. Umsatzsteuer
Leistungen zwischen den österreichischen Anlegern und der Emittentin aus dem Kommanditgesellschaftsvertrag sind gemäß § 4 Nr. 8 dUStG umsatzsteuerfrei. Eine Haftung für Umsatzsteuerschulden
der Emittentin besteht für die österreichischen Anleger nicht. Aus der Sicht des österreichischen UStG
löst der Beitritt der österreichischen Anleger zur Emittentin keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen
in Österreich aus.
2.11.8. Zusammenfassung
Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG bietet in Österreich eine Beteiligung als Kommanditist an.
Für natürliche Personen, die die Beteiligung im Privatvermögen halten und deren Ansässigkeitsstaat
Österreich ist, ergeben sich folgende steuerlichen Konsequenzen:
In Abgrenzung zu einem ausländischen Investmentfonds wird die Beteiligung an der fairvesta
Mercatus X GmbH & Co. KG als Mitunternehmerschaft, welche Einkünfte aus einem gewerblichen
Grundstückshandel erwirtschaftet, beurteilt. (Die Konsequenzen einer abweichenden Beurteilung
durch die Finanzbehörde wurden dargestellt).
Das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften steht im Wesentlichen Deutschland zu. In Österreich
stehen diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt und sind von der Besteuerung ausgenommen.
Werden Verluste aus dieser Beteiligung (unter Beachtung der Verlustausgleichsverbote) in Österreich
geltend gemacht, so sind diese Verluste bei einer Verwertungsmöglichkeit in Deutschland in
Österreich nachzuversteuern.
Für Zwecke des österreichischen Steuerrechts sind die Ergebnisse der Gesellschaft nach
österreichischem Steuerrecht zu adaptieren.
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Eine individuelle steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung kann durch diese
Ausführungen nicht ersetzt werden.
2.12 Zeitraum für die Zeichnung
Der Zeitraum für die Zeichnung läuft vom auf die Veröffentlichung dieses Prospekts folgenden
Bankarbeitstag (Beginn des öffentlichen Angebots) bis 31.12.2012. Der Geschäftsführung der
Fondsgesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, die Zeichnungsfrist bis längstens
31.12.2013 zu verlängern. Sie ist ferner berechtigt, den Fonds vor Ablauf der Zeichnungsfrist bei
Erreichen eines Mindestkommanditkapitals von EUR 25.000.000 jederzeit vorzeitig zu schließen.
2.13 Etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf
dem sie gehandelt werden
Ein Anleger kann seine Direktbeteiligung als Kommanditist durch Abtretung an Dritte übertragen und
so seine Beteiligung beenden. Die Übertragung der mittelbaren Beteiligung erfolgt durch vertraglichen
Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag anstelle des ausscheidenden Treugebers. Bei teilweiser Übertragung der Beteiligung müssen beim Übertragenden und
beim Erwerbenden die Mindestbeteiligungsbeträge für die jeweilige Beteiligungsart verbleiben bzw.
entstehen. Bei einer Übertragung hat die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag und dem
Registertreuhandvertrag ein Vorkaufsrecht auf die Beteiligung.
Bisher gibt es keinen (geregelten) Zweitmarkt für derartige Beteiligungen. Die Handelbarkeit der
Beteiligungen ist somit im Vergleich zu börsenotierten Wertpapieren stark eingeschränkt. Es besteht
keine Sicherheit, dass die Veräußerung der Beteiligung überhaupt oder zu für den Anleger
vertretbaren Konditionen möglich ist. Dies kann dazu führen, dass ein Anleger seine Beteiligung
überhaupt nicht, nicht zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt oder nicht zu dem von ihm
gewünschten Preis veräußern oder anderweitig liquidieren kann und dass die Beteiligung
möglicherweise auch nur mit Verlust übertragbar ist. Siehe auch Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.25 des
Veranlagungsprospekts.
2.14 Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform
2.14.1 Einmalige Kosten (Platzierungskosten)
Die nachfolgend aufgeführten Kosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase beziehen sich
auf das insgesamt einzuwerbende Kapital aller Kommanditisten und Treugeber bei einem
Gesamtemissionsvolumen von EUR 100.000.000 (in Worten: hundert Millionen Euro). Bei einem
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geringeren oder höheren Kommanditkapital verringern oder erhöhen sich die Vergütungen im
Verhältnis zum Kommanditkapital.
Die auf die österreichischen Anleger entfallenden Kosten belaufen sich bei Kostenpositionen, die sich
in einem prozentuellen Anteil am Platzierungsvolumen ausdrücken, auf den jeweiligen Prozentsatz
des in Österreich angebotenen Emissionsvolumens von EUR 8 Mio.
Kosten
Handelsregisterkosten
Steuer-, Rechtsberatung, Konzeption
Prospekterstellung einschl. Druck
Marketing
Gesamt
Anteil
Österreich
in % vom Kommanditkapital
150.000
12.000
0,15%
1.780.000
142.400
1,78%
500.000
40.000
0,50%
3.250.000
260.000
3,25%
Geschäftsführungsvergütung
Verwaltung und Abwicklungsaufwendungen für
Eigenkapitalbeschaffung
Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software
usw.
190.000
15.200
0,19%
12.380.000
990.400
12,38%
2.590.000
207.200
2,59%
Mittelverwendungskontrolle/Treuhandvergütung
240.000
19.200
0,24%
21.080.000
1.686.400
21,08%
810.000
64.800
0,81%
21.890.000
1.751.200
21,89%
Gesamte Summe netto
Zzgl. voraussichtliche Umsatzsteuerbelastung
Gesamtsumme brutto
Grundsätzlich ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt. Da die Investitionen jedoch sowohl in
gewerbliche wie auch in wohnwirtschaftliche Immobilien in Deutschland erfolgen, ein Vorsteuerabzug
jedoch nur im gewerblichen Bereich möglich ist, ergibt sich die Höhe des (anteiligen) Vorsteuerabzugs
durch die jeweiligen Investitionen in gewerbliche Immobilien und deren Nutzung. Davon ausgehend,
dass sich bei der Fondsgesellschaft die umsatzsteuerfreien und die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze voraussichtlich in etwa die Waage halten, wurde die Hälfte der in Rechnung zu
stellenden Umsatzsteuer als nicht abzugsfähig behandelt.
Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG hat mit der fairvesta Group AG einen umfassenden
Dienstleistungs- und Servicevertrag für die Durchführung der Emission und der damit verbundenen
Aufgaben geschlossen, sodass die oben aufgeführten Aufwendungen und zu erbringenden
Leistungen überwiegend mit der fairvesta Group AG abgerechnet werden (siehe Anlage 4). Für die
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anfallenden Kosten für Handelsregister, übernommene Steuer- und Rechtsberatung, Konzeption und
Prospekt, Marketing, Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw. erhält die fairvesta Group
AG von der Gesellschaft eine pauschale Vergütung in Höhe der in § 22 des Gesellschaftsvertrages
genannten Sonderkosten (siehe Anlage 4, Dienstleistungs- und Servicevertrag § 3).
Der Registertreuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Treuhandschaft
und der damit verbundenen Tätigkeiten für das Geschäftsjahr 2011 (Platzierungsphase) eine
Vergütung von insgesamt pauschal 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das neu
hinzugekommene Kommanditkapital. Bei einem angestrebten Kommanditkapital von EUR 100 Mio.
entspricht dies einem Betrag von EUR 37.500. Die Vergütung ist zahlbar und fällig jeweils zum ersten
Tag eines Monats bezogen auf das im Vormonat neu eingezahlte Kommanditkapital. (siehe Anlage 1,
Gesellschaftsvertrag § 7 Abs. 3).
Für seine Leistungen während der Platzierungsphase erhält der Mittelverwendungskontrolleur von der
Gesellschaft ein Gesamthonorar von 0,2 % des von den Kommanditisten und Treugebern
gezeichneten und eingezahlten Kapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer (siehe Anlage 3, Mittelverwendungskontrollvertrag § 2 Abs. 1). Dieses Honorar ist am
Ende der Zeichnungsfrist zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen auf die Vergütung sind auf
Anforderung des Mittelverwendungskontrolleurs entsprechend maximal 0,2 % von dem Platzierungsstand monatlich oder quartalsweise von der Gesellschaft zu zahlen und vom der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto auszuzahlen.
Daneben erhält die fairvesta International GmbH von der Gesellschaft eine erfolgsabhängige
Vergütung für die Beschaffung von Gesellschaftskapital durch Kommanditisten in Höhe von 7,38%
bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital exklusive Abwicklungsgebühr (das sind EUR
7.379.926,20 bezogen auf ein vermitteltes Kommanditkapital von EUR 99.999.000,--). Zusätzlich steht
der fairvesta International GmbH aus der Abwicklungsgebühr eine Vergütung in Höhe von 5 % des
Kommanditkapitals (das sind EUR 4.999.950,00 bezogen auf ein vermitteltes Kommanditkapital von
EUR 99.999.000,--) zu (siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1.17.6 des Veranlagungsprospekts,
Eigenkapitalbeschaffungsvertrag).
Des Weiteren erhält die Komplementärin von der Gesellschaft für die Geschäftsführung und
Haftungsübernahme während der Platzierungsphase eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,19 %
des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, d.h. EUR 190.000,00 zzgl. anfallender
gesetzlicher Mehrwertsteuer (siehe Anlage 1, Gesellschaftsvertrag § 21). Die Vergütung ist in gleichen
Monatsraten jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats zu bezahlen.
Auf Netto-Basis ergeben sich folgende Kostenquoten: Die mit der Veranlagung verbundenen
einmaligen Platzierungskosten sind iHv EUR 21.080.000,00 prognostiziert. Dies entspricht einer
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Kostenquote von 21,08 % bezogen auf das geplante Gesamtemissionsvolumen von EUR
100.000.000,00.
Teil davon sind die Kosten für Steuer-, Rechtsberatung, Konzeptionierung, Prospekterstellung
einschließlich Druckkosten, Marketing, die Fonds- und Anlegerverwaltung, Software, Mittelverwendungskontrolle sowie Treuhand- und Geschäftsführungsvergütung. Diese wurden mit insgesamt netto
EUR 8.700.000,00 (entspricht 8,7 % des Gesamtemissionsvolumens) kalkuliert. Diese Kosten werden
entsprechend der geplanten Platzierungsphase bis 31.12.2012 ausgezahlt.
Teil der mit der Veranlagung verbundenen einmaligen Platzierungskosten sind auch die variablen
Beschaffungskosten für die Einwerbung von Gesellschaftskapital die mit EUR 12.380.000,00
(entspricht 12,38 % des Gesamtemissionsvolumens) kalkuliert wurden. Diese werden prozentual
erfolgsabhängig entsprechend dem Platzierungsstand an den von der Emittentin beauftragten
Vertragspartner ausbezahlt.
2.14.2 Laufende Kosten
2.14.2.1 Laufende Verwaltungskosten
Nach Abschluss der Platzierungsphase, spätestens jedoch ab 01.01.2014, fallen für die Emittentin
nachfolgende laufende Verwaltungskosten an. Teilweise sind diese Kosten abhängig von der
Geschäftsentwicklung der Emittentin und können nicht in absoluten Zahlen angegeben werden.
Immobilien- und Fremdkapitalvermittlung
Für die Zuführung und Vermittlung von Immobilien, welche durch die Emittentin erworben werden oder
die Abwicklung von Immobilieninvestitionen erhält die fairvesta Group AG eine Vergütung in Höhe von
3% des entsprechenden Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Entsprechendes gilt im
Weiterverkaufsfall für die Vermittlung von Erwerbern oder im Abwicklungsfall. Die Vergütung wird
jeweils mit wirksamem Zustandekommen des jeweiligen Hauptvertrages fällig. Fremd- bzw.
Drittmaklerkosten sind hiermit nicht abgegolten (siehe Anlage 4, Dienstleistungs- und Servicevertrag,
§ 3 Abs. 2).
Für die Vermittlung von Fremdkapital zur Finanzierung von Immobilien der Emittentin erhält die
fairvesta Group AG eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 0,5% ggf. zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer bezogen auf den vermittelten Darlehensvertrag (siehe Anlage 4, Dienstleistungs- und
Servicevertrag § 3 Abs. 5).
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Allgemeine Verwaltungskosten
Für die Anleger- und Vertriebsverwaltung, Immobilien- und Hausverwaltung, Verwaltung von Wohn- und
von Teileigentum sowie die Organisation von Gesellschafterversammlungen der Auftraggeberin,
Zuarbeit für den Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater, Registertreuhandkommanditist und das
Finanzamt einschließlich der laufenden Buchungen, die Gestellung des Büroservices einschließlich
Kommunikation, Telefon, Kopierer und Erledigung aller anfallenden Büroarbeiten erhält die fairvesta
Group AG gemäß § 3 Abs. 3 des Dienstleistungs- und Servicevertrages (Anlage 4) ab 01.01.2013 eine
in monatlichen Teilbeträgen fällige, erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 2,5 % p.a. des verwalteten
Vermögens der Gesellschaft, mindestens jedoch monatlich EUR 30.000,00, zzgl. anfallender
gesetzlicher Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage hierfür ist neben dem Bankbestand der
Gesellschaft der Verkehrswert der Immobilien zzgl. der gebildeten Rücklagen für Mietausfall,
Instandhaltung und Revitalisierung. Feststellungsstichtag ist der 30.6. und der 31.12. eines jeden
Kalenderjahres. Der sich nach Feststellung ergebende Vergütungsanspruch ist jeweils für die auf den
Stichtag folgenden Monate bis zur nächsten Neufestlegung in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen.
Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung
Die laufende Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung beläuft sich gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages der
Emittentin ab dem 01.01.2012 auf jährlich 0,19 % bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital
zum Jahresende, zzgl. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, bei einem geplanten Fondsvolumen
von EUR 100 Mio. also netto EUR 190.000. Diese Vergütung erhöht sich um jährlich 3 % (erstmals am
01.01.2014) bezogen auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung. Die Vergütung ist in gleichen
Monatsraten jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
Zusätzlich erhält die Komplementärin nach Ausgleich aller Kapitalkonten II einen Vorabgewinn in
Höhe von 15% des von der Gesellschaft nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns (siehe hierzu
Anlage 1, Gesellschaftsvertrag § 23 Abs. 3).
Registertreuhandschaft
Die laufende Treuhandvergütung für die Registertreuhandschaft beträgt gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) ab 1.1.2013 0,0375% des Kommanditkapitals zum jeweiligen Jahresanfang, also EUR 37.500,00 p.a. bezogen auf das angestrebte Kommanditkapital von EUR 100 Mio.,
jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung erhöht sich um jährlich 3 % bezogen
auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung, erstmals ab 01.01.2014. Die Vergütung ist in zwölf gleichen im
Voraus fälligen Monatsraten zum ersten Tag des Monats zu bezahlen. Zusätzliche Leistungen des
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Registertreuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Treugebers werden dem Treugeber
gesondert in Rechnung gestellt.
Mittelverwendungskontrolle
Für die Mittelverwendungskontrolle erhält der Mittelverwendungskontrolleur nach der Platzierungsphase, d.h. ab dem Jahr 2013, gemäß § 2 Abs. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages (Anlage 3)
ein jährliches Honorar in Höhe von 0,2 % bezogen auf das Kommanditkapital zum jeweiligen
Jahresanfang zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2014
um jährlich 3 % bezogen auf die zuletzt geschuldete Vergütung. Die Vergütung ist in zwölf gleich
hohen Monatsraten, fällig jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Kalendermonats, zu
begleichen. Bei Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft bzw. bei einer Reduzierung des Gesellschaftskapitals kann das Honorar nicht zurückverlangt werden.
2.14.2.2 Sonstige Kosten/Kosten der Übertragung/Veräußerung der Beteiligung
Für die Übertragung einer Beteiligung werden dem Anleger gemäß § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) folgende Kosten in Rechnung gestellt: Im Fall der Übertragung einer Treuhandbeteiligung erhält der Registertreuhandkommanditist 0,25% und die Gesellschaft 0,25% des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch jeweils EUR 100,00, höchstens insgesamt EUR 500,00,
stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In allen anderen Fällen erhält die Gesellschaft 0,5% des
übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch EUR 100,00, höchstens insgesamt EUR
500,00, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Kosten direkt mit
dem relevanten Kapitalkonto zu verrechnen.
Die Abwicklung wird durch die fairvesta Group AG gemäß Dienstleistungs- und Servicevertrag
durchgeführt (siehe Anlage 4, § 3 Abs. 4). Werden demnach eine Kommanditbeteiligung oder eine
mittelbare Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten im Wege der Abtretung oder des
Verkaufs auf einen Dritten übertragen, so erhält die fairvesta Group AG für die erforderlichen Arbeiten
und Aufwendungen von der Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), mindestens jedoch EUR 100, höchstens
insgesamt EUR 500, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eventuell anfallende Kosten beim
Registertreuhandkommanditisten sind hierin enthalten.
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2.14.3 Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
2.14.3.1 Kaufpreis und Kaufnebenkosten der Anlageobjekte
Die Gesamtgestehungskosten der Immobilienanlageobjekte setzen sich jeweils zusammen aus
notariellem Kaufpreis (maximal 9,9-fach der Jahresnettokaltmiete [Ist-Miete] zzgl. Kaufnebenkosten
[Anwalts- und Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und
Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen], oder 70 % des anhand des Verkehrswertgutachtens
ermittelten Verkehrswertes zzgl. Kaufnebenkosten [Anwalts- und Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen], siehe
die in Anlage 3, Mittelverwendungskontrollvertrag, § 1, dargestellten Anlagerichtlinien) zuzüglich
anfallender Erwerbsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, die in den
Anschaffungskosten kalkuliert sind. Die Maklercourtage für alle Erwerbsfälle wird mit 3 % zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer des maßgeblichen Immobilienkaufpreises angenommen.
Sollte kein Verkehrswertgutachten für die zu erwerbenden Immobilien vorhanden sein, so hat die
Emittentin selbst vor Erwerb ein Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen.
2.14.3.2 Eigen-/Fremdfinanzierung, Zwischen-/ Endfinanzierung, Fälligkeit, Zusage
Eine Fremdfinanzierung ist nicht vorgesehen. Dennoch ist der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag das theoretische Recht eingeräumt, Fremdkapital bis zur Höhe von 60 % der Anschaffungskosten der Immobilien aufzunehmen. Für die Finanzierungsvermittlung fallen ab diesem Zeitpunkt
gemäß § 3 Abs. 5 des Dienstleistungs- und Servicevertrages zwischen der Emittentin und der
fairvesta Group AG einmalige Finanzierungsvermittlungsgebühren in Höhe von 0,5 % (zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer) des vermittelten Darlehensbetrages an. Die Finanzierungsvermittlungsgebühr ist im Erfolgsfall bei Zustandekommen des Darlehensvertrages fällig. Die Hypothekendarlehen werden kurzfristig – Laufzeit jeweils ein Jahr – aufgenommen. Der Zinssatz hierzu wurde in
der Prognoserechnung mit 6% angenommenen. Fremd- bzw. Zwischenfinanzierung sind für die
anfängliche Investitionsphase lediglich mit EUR 29.000.000 in 2015 vorgesehen. Darüber hinaus sind
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Fremdmittel weder zur Zwischen- noch zur Endfinanzierung
verbindlich zugesagt.
2.15 Angabe der Bewertungsgrundsätze
Die Bewertung des Vermögens in den gesetzlichen Jahresabschlüssen erfolgt ausschließlich nach
den Grundsätzen des deutschen Handelsrechts.
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Eine Einzelbewertung des Gesellschaftsanteils unter Einbeziehung der stillen Reserven (Verkehrswert
abzüglich Buchwert) erfolgt grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger aus der
Gesellschaft ausscheidet (Auseinandersetzung). Für die Bewertung des Immobilienvermögens wird in
diesem Fall, abweichend vom in der Jahresbilanz ausgewiesenen Buchwert, Folgendes vereinbart:
Die Immobilien werden grundsätzlich mit dem Wert des zuletzt erstellten Verkehrswertgutachtens
eingestellt. Der Wert einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie wird dann zum 31.12.
eines Kalenderjahres neu bewertet, wenn die Immobilie vor mehr als drei Jahren erworben wurde und
das Verkehrswertgutachten für die Immobilie zum Bilanzstichtag älter als drei Jahre ist oder der
Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert wesentlich erhöht oder
verringert hat. Von dem so festgestellten Verkehrswert der Immobilien der Gesellschaft sind sodann
pauschale Vermarktungskosten in Höhe von 4 % in Abzug zu bringen. Der sich so ergebende
verbleibende Immobilienwert der Gesellschaft stellt die Basis für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens dar. Ein ideeller Geschäftswert bleibt in jedem Fall außer Ansatz (siehe Anlage 1,
Gesellschaftsvertrag § 29).
2.16 Angabe allfälliger Belastungen
Mehr als nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjektes sowie rechtliche oder
tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit des Anlageobjektes insbesondere im
Hinblick auf das Anlageziel bestehen im Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht. Die Emittentin hat
bisher keine Liegenschaften erworben; sie weist jedoch darauf hin, dass die Liegenschaften im Falle
der Inanspruchnahme von Bankfinanzierungen verpfändet werden.
2.17 Nähere Bestimmungen über die Erstellung des Rechnungsabschlusses und etwaiger
Rechenschaftsberichte
Die Gesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag § 3 Abs. 2 eine ordnungsgemäße Buchführung zu
unterhalten und innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres unter
Beachtung der Vorschriften des deutschen Handelsrechts den Jahresabschluss aufzustellen und
prüfen zu lassen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Jeder Kommanditist und Treugeber hat die Informationsrechte gem. § 166 dHGB sowie das Recht,
Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden
oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auf seine Kosten
einsehen zu lassen. Die Geschäftsführung informiert die Kommanditisten und Treugeber mindestens
einmal jährlich anlässlich der Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren bzw. der
Einladung zur Gesellschafterversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Form (z. B. InternetHomepage) über die Geschäftsentwicklung und die Lage der Gesellschaft.
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Die Emittentin ist vor weniger als 18 Monaten gegründet worden. Ein geprüfter Jahresabschluss samt
Lagebericht liegt noch nicht vor. Die Eröffnungsbilanz auf den 24.10.2011 sowie Prognoseberechnungen zum 31.12.2012 sind im Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.1 des Veranlagungsprospekts ersichtlich.
Mangels Verpflichtung (bis dato kein öffentliches Angebot gem. KMG) wurde noch kein Rechenschaftsbericht gemäß § 14 Z 4 KMG erstellt. Für 2012 ist erstmals ein solcher Rechenschaftsbericht
zu erstellen.
2.18 Bestimmungen über die Ergebnisverteilung und Gewinnverwendung
2.18.1 Gesellschafterkonten
Für die Gesellschafter, Direktkommanditisten und Treugeber werden bei der Gesellschaft nach § 8
deren Gesellschaftsvertrages getrennte Konten wie folgt geführt:
a) Kapitalkonto I
Auf dem Kapitalkonto I werden die tatsächlich geleisteten Einlagen gebucht. Verwirkte Vertragsstrafen, ein sonstiger der Gesellschaft entstandener Verzugsschaden sowie insbesondere auch die
Kosten einer Rücklastschrift werden bis zu ihrem Ausgleich dem Kapitalkonto I belastet.
b) Kapitalkonto II
Auf dem Kapitalkonto II werden die dem Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile
gebucht.
c) Kapitalkonto III
Auf dem Kapitalkonto III werden die Abwicklungsgebühr-Forderungen und AbwicklungsgebührZahlungen gebucht.
d) Kapitalkonto IV
Auf dem Kapitalkonto IV werden entnommene Beträge gebucht.
(2) Die Konten sind sowohl im Haben als auch im Soll unverzinslich.
Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters ist der Saldo aus den Kapitalkonten I, II und IV maßgebend.
2.18.2 Entnahmerecht bei ESTATE Cash Flex
Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) hat ein ESTATE Cash Flex-Gesellschafter die
Wahlmöglichkeit, sich jährlich gewinnunabhängige Entnahmen (Ausschüttungen) in Höhe von
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anfänglich 1,0 bis zu 6,5 % p. a. (in 0,5 % Schritten) bezogen auf den jeweiligen Stand seines
Kapitalkonto I zum 31.12. des Vorjahres monatlich oder quartalsweise oder jährlich auszahlen zu
lassen. Die gewinnunabhängigen, maximalen Entnahmen werden wie folgt gestaffelt und sind in 0,5 %
Schritten wählbar:
01. – 08. Jahr
1 – 6,5 % p. a.
09. – 11. Jahr
1 – 7,5 % p. a.
12. – 14. Jahr
1 – 8,5 % p. a.
15. – 17. Jahr
1 – 9,5 % p. a.
18. – 20. Jahr
1 – 10,5 % p. a.
ab 21. Jahr
1 – 11,5 % p. a.
Bei jährlicher Entnahme erfolgt die Auszahlung zum 30.06. eines Kalenderjahres. Bei monatlicher
oder quartalsweiser Entnahme erfolgt die Auszahlung jeweils nachschüssig zum ersten Tag des
Folgemonats oder Quartals.
Sofern die in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren getätigten Entnahmen durch die im gleichen
Zeitraum erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeglichen werden, haben die betreffenden Anleger einen dadurch entstehenden Negativsaldo der Kapitalkonten II und IV nach entsprechender Aufforderung durch die Gesellschaft in sechs gleichen Monatsraten auszugleichen. Alternativ oder
zusätzlich kann die Gesellschaft das Entnahmerecht für die Zukunft u.U. auch für einen zu
bestimmenden Zeitraum ganz oder teilweise aussetzen.
Eine Entnahme ist erstmals in dem auf den Beitritt folgenden Kalenderjahr möglich, sofern der Beitritt
und die Zahlung des gesamten Beteiligungsbetrages einschließlich Abwicklungsgebühr vor dem
30.11. des Jahres erfolgten. Für den Fall, dass der Beitritt und/oder Zahlung nach dem 30.11. erfolgt,
ist eine Entnahme erst im übernächsten Kalenderjahr möglich.
Ein Entnahmewunsch hat schriftlich zu erfolgen, er bleibt bis zur Mitteilung eines anderen Wunsches
maßgeblich. Änderungen sind nur für gesamte Jahre möglich. Eine Änderung gewünschter Entnahmen ist der Gesellschaft bis spätestens zum 30.11. für das darauf folgende Jahr schriftlich anzuzeigen.
2.18.3 Entnahmerecht bei ESTATE Short Cash
Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) ist für einen ESTATE Short Cash-Gesellschafter die
Inanspruchnahme des Entnahmerechts frühestens nach dem 5. vollen Kalenderjahr ab Beitritt und
Einzahlung des gesamten Beteiligungsbetrages einschließlich Abwicklungsgebühr möglich. Sie ist bis
spätestens 30.11. eines Jahres zum Jahresende für das Folgejahr gegenüber der Gesellschaft
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schriftlich anzuzeigen. Die Entnahme erfolgt dann auf den erhöhten Basiswert (Stand Kapitalkonto I
zum 31.12. des 5. vollen Kalenderjahres). Bei monatlicher oder quartalsweiser Entnahme erfolgt die
Auszahlung jeweils nachschüssig zum ersten Tag des Folgemonats oder Quartals.
Sofern die in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren getätigten Entnahmen durch die im gleichen
Zeitraum erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeglichen werden, ist ein eventuell
dadurch entstehender Negativsaldo der Kapitalkonten II und IV nach entsprechender Aufforderung
durch die Gesellschaft in sechs gleichen Monatsraten auszugleichen. Alternativ oder zusätzlich kann
die Gesellschaft das Entnahmerecht für die Zukunft u. U. auch für einen zu bestimmenden Zeitraum
ganz oder teilweise aussetzen.
Ein Entnahmewunsch hat schriftlich zu erfolgen, er bleibt bis zur Mitteilung eines anderen Wunsches
maßgeblich. Änderungen sind nur für gesamte Jahre möglich. Eine Änderung gewünschter Entnahmen ist der Gesellschaft bis spätestens zum 30.11. für das darauf folgende Jahr schriftlich anzuzeigen.
Die in dieser Klasse zulässigen Entnahmen sind der Höhe nach wie folgt gestaffelt und sind in 0,5 %
Schritten wählbar:
06. – 08. Jahr
1 – 6,5 % p. a.
09. – 11. Jahr
1 – 7,5 % p. a.
12. – 14. Jahr
1 – 8,5 % p. a.
15. – 17. Jahr
1 – 9,5 % p. a.
18. – 20. Jahr
1 – 10,5 % p. a.
ab 21. Jahr
1 – 11,5 % p. a.
2.18.4 Ergebnisverteilung
Grundlage der Ergebnisverteilung auf die Gesellschafter der Gesellschaft ist nach § 23 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) das sich aus der beim Jahresabschluss aufzustellenden Gewinn- und
Verlustrechnung unter Berücksichtigung der der Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag (§§
21, 22) zustehenden Vergütungsansprüche ergebende Ergebnis (Gewinn oder Verlust), und zwar vor
Berücksichtigung der Ergebnisverteilung nach § 23 des Gesellschaftsvertrages, jedoch nach
Berücksichtigung der anfallenden Gewerbesteuer. Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung gilt
Folgendes:
•
Für den Fall, dass die Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust ausweist, wird der ausgewiesene Verlust auf die Kommanditisten und Treugeber entsprechend der Regelung in § 8
des Gesellschaftsvertrages (Gesellschafterkonten: Kapitalkonten I bis IV) verteilt.
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•
Weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn aus, so sind von diesem zunächst die
anfallenden Steuern der Gesellschaft (Gewerbesteuer und sonstige Steuern) in Abzug zu
bringen. Der verbleibende Gewinn ist auf die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis
der Salden aus den Kapitalkonten I, II und IV solange zu verteilen, bis das Kapitalkonto II aller
Kommanditisten und Treugeber in Folge vorangegangener Verlustzuweisungen ausgeglichen
ist.
•
Nach Ausgleich aller Kapitalkonten II steht der Komplementärin von jedem weiteren Gewinn
ein Vorabgewinn in Höhe von 15 % des von der Gesellschaft nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns zu. Der danach verbleibende Gewinn (85 % des nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns) ist auf alle Kommanditisten und Treugeber zu verteilen.
2.18.5 Abtretung von Rechten an die Treugeber
Der Registertreuhandkommanditist tritt nach § 3 Abs. 3 des Registertreuhandvertrages (Anlage 2) die
Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung auf den festzustellenden
Gewinn, auf die vereinbarte gewinnunabhängige Entnahme, die Stimmrechte bei schriftlichen
Abstimmungen sowie in Gesellschafterversammlungen, auf die zu beschließenden Ausschüttungen
sowie auf dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft zusteht, an
den Treugeber in dem Verhältnis ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber nach Maßgabe des
Registertreuhandvertrages zustehen. Davon unberührt bleibt das Recht jedes Kommanditisten/Treugebers, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
2.18.6 Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung, in der neben den Direktkommanditisten auch die Treugeber
stimmberechtigt sind (§ 28 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages, Anlage 1), fasst nach § 27 des
Gesellschaftsvertrages u.a. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Durchführung von Ausschüttungen (jeweils einfache Mehrheit der mitwirkenden Stimmen erforderlich) und
Änderungen in der Gewinn- und Verlustzuweisung (dabei ist grundsätzlich [vgl § 28 Abs 3 des
Gesellschaftsvertrages] eine Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen
erforderlich).
2.19 Letzter Rechenschaftsbericht samt Bestätigungsvermerk
Bisher wurde kein Rechenschaftsbericht erstellt (vgl oben Punkt 2.17).
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2.20 Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt aller Nebenkosten
Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung eine Einlage (gezeichneter
Kapitalanteil/Zeichnungssumme)
sowie
eine
Abwicklungsgebühr
auf
die
vereinbarte
Ein-
lage/Zeichnungssumme zu leisten. Die Mindestbeteiligungssumme liegt – abhängig von der vom
Anleger gewählten Form der Beteiligung – bei EUR 10.000 (ESTATE Cash Flex) bzw. EUR 10.000
(ESTATE Short Cash). Die Höhe der Abwicklungsgebühr beträgt 5 % der Einlage/Zeichnungssumme.
Zusätzlich zum Beteiligungsbetrag und der Abwicklungsgebühr fallen bei einer Beteiligung als selbst
im Handelsregister eingetragener Kommanditist Notargebühren für die in diesem Falle zu erteilende
notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht sowie Gerichtskosten für die Eintragung im
Handelsregister und am Ende der Beteiligung für die Löschung im Handelsregister an. Die Kosten
hierfür ergeben sich aus der Beurkundungshöhe durch die Zeichnungssumme und variieren zwischen
ca. ein und mehreren 100 EURO, je nach Beteiligungshöhe.
Im Übrigen fallen gegebenenfalls an für den Anbieter nicht bezifferbare Bankgebühren im
Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, Porto- und Telefonkosten für eventuelle Korrespondenz
mit der Fondsgesellschaft bzw. dem Registertreuhandkommanditisten, eventuelle Reisekosten im
Zusammenhang mit der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie Bearbeitungsgebühren
von EUR 100,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer im Falle verspäteter Mitteilung von Sonderbetriebsausgaben, Bearbeitungsgebühren im Falle der Übertragung, Abtretung oder sonstigen
Verfügungen über die Beteiligung in Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals,
mindestens jedoch EUR 100,00 höchstens EUR 500,00 zzgl. Mehrwertsteuer, Bearbeitungsgebühren
im Fall der Teilkündigung in Höhe von 0,5 % des Teilauszahlungsbetrages zzgl. Mehrwertsteuer,
Verzugszinsen im Falle verspäteter Einzahlung des übernommenen Beteiligungsbetrages nebst
Abwicklungsgebühr in Höhe von 1 % pro Monat bezogen auf die rückständige Zahlungsverpflichtung,
eine Schadenspauschale von 10 % berechnet auf die Beteiligungssumme im Falle der Beendigung
der Beteiligung wegen Verzuges mit der Einzahlungsverpflichtung sowie eventuelle Honorare für vom
Anleger individuell konsultierter externer Berater. Die Parteien des Gesellschaftsvertrages haben sich
zur Geheimhaltung hinsichtlich der Tätigkeiten der Emittentin, insbesondere zu Kauf- und
Verkaufsabsichten verpflichtet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von EUR
25.000 verwirkt, verbunden mit dem Recht, seitens der Gesellschaft einen höheren und seitens des
Kommanditisten einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der
Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlagen keine weiteren Kosten verbunden.
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2.21 Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche
Bücher
Die Anleger können sich an der Emittentin als sogenannte Direktkommanditisten beteiligen. In diesem
Fall wird der Anleger als Kommanditist im deutschen Handelsregister eingetragen. Voraussetzung für
diese Eintragung des Anlegers im deutschen Handelsregister ist die Übergabe einer entsprechenden
notariell beglaubigten Vollmacht an die Emittentin. Die mit der Eintragung des Anlegers im
Handelsregister verbundenen Kosten sind von diesem zu tragen.
Die mittelbar über den Registertreuhänder beteiligten Kommanditisten werden nicht ins Handelsregister eingetragen.
Eine weitere Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher ist aufgrund der Art
der Veranlagung nicht vorgesehen.
2.22 Zukünftige Wertentwicklungen der Veranlagung
Aufgrund der Art der Veranlagung können keine konkreten Angaben über allfällige Wertentwicklungen
der Veranlagung gegeben werden. Die im Schema C, Kapitel, 5 unter Punkt 5.2.1 des Veranlagungsprospekts dargestellte Prognoserechnung stellt lediglich eine grobe Kalkulation für die Zukunft der
Emittentin unter der Voraussetzung dar, dass alle Faktoren genauso eintreffen wie angenommen. Das
ist in der Praxis jedoch nicht zu erwarten. Eine genaue Voraussage oder Planrechnung ist nicht
möglich, insbesondere deshalb, weil die gegenständliche Veranlagung Blind-Pool-Charakter hat und
im Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Beitritts des Anlegers noch keine Immobilien erworben
wurden. Die oben (vgl. Punkt 2.18) genannten Ausschüttungen / Entnahmen können daher in keiner
Weise garantiert werden.
Die anlässlich der Konzeption der Gesellschaft erstellten Unternehmensplanzahlen (erstellt im Januar
2012) können die Anleger dem Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.1.4 ("Fondsprognose") entnehmen.
2.23 Ausgabepreis und Bedingungen für weitere Emissionen
Abgesehen von den bereits in Schema C, Kapitel 2, Punkte 2.3 und 2.4 dargestellten Veranlagungen
ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitere Emission geplant.
2.24 Allfällige Bezugsrechte
Für die Anleger dieser Veranlagung ist, sofern die Ausgabe weiterer Vermögensrechte erfolgt, kein
besonderes Bezugsrecht vorgesehen.
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2.25 Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung
2.25.1 Kommanditist / Treugeber
Ein Direktkommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil nach § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags
(Anlage 1) mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist der Gesellschaft
schriftlich anzuzeigen. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann jeweils nur zum 31.12. eines
Kalenderjahres erfolgen.
Ein Treugeber kann seine Rechte aus dem Registertreuhandvertrag nach § 10 Abs 1 des Registertreuhandvertrags (Anlage 2) jederzeit an einen Dritten übertragen, wenn der Dritte in alle Rechte und
Pflichten des Treugebers eintritt. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag hat der Treugeber schriftlich dem Registertreuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei
den Namen sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben. Der Treugeber ist verpflichtet,
sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinem jeweiligen Rechtsnachfolger in derselben
Weise aufzuerlegen. Im Falle einer Teilübertragung sollen mindestens Beteiligungen in Höhe der für
die jeweilige Beteiligungsform geregelten Mindestbeteiligungssummen je Treugeber verbleiben. Im
Falle einer solchen Übertragung gilt das Vorkaufsrecht gemäß § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
der Fondsgesellschaft.
2.25.2 Vorkaufsrecht
Der Gesellschaft steht in jedem Falle einer Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung eines Kommanditisten oder eines Treugebers ein innerhalb einer Erklärungsfrist von 4 Wochen ab Anzeige der
Übertragungsabsicht auszuübendes Vorkaufsrecht betreffend die ganz oder teilweise übertragene
Beteiligung zu. Sie ist in diesem Falle auch berechtigt, einen Dritten zu benennen, der an ihrer Stelle
die übertragene Beteiligung erwirbt.
2.25.3 Abtretung von Ansprüchen
Anleger und Treugeber sind ferner berechtigt, alle sich aus der Kommandit-/Treuhandbeteiligung
gegen die Gesellschaft ergebenden Zahlungsansprüche an einen Dritten abzutreten. Wird die
Abtretung gegenüber der Gesellschaft offengelegt, so werden Zahlungen von der Gesellschaft nur
noch an den neuen Gläubiger geleistet.
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2.25.4 Teilung von Geschäftsanteilen
Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
Diese ist zu erteilen, sofern der neue und der verbleibende Gesellschaftsanteil die jeweilige Mindestzeichnungssumme nicht unterschreiten. Alle Konten des Gesellschafters werden dann anteilsmäßig
aufgeteilt.
2.25.5 Gesellschafterkonten
Alle Gesellschafterkonten werden bei einem Übergang der Gesellschafterstellung auf einen Dritten,
gleichgültig ob im Wege der Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, unverändert und einheitlich
fortgeführt. Der Erwerber und der Veräußerer haften gleichermaßen entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist nicht möglich.
2.25.6 Anzeigepflicht
Jede Verfügung ist der Gesellschaft schriftlich oder in anderer dokumentierbarer Weise anzuzeigen.
2.25.7 Kosten
Alle Kosten, die mit der Übertragung, Abtretung oder sonstigen Verfügung verbunden sind, trägt der
Anleger. Die der Gesellschaft entstehenden Verwaltungskosten gliedern sich wie folgt: Im Falle einer
Treuhandbeteiligung erhält der Registertreuhandkommanditist 0,25 % und die Gesellschaft 0,25 %
des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch jeweils EUR 100, höchstens insgesamt
EUR 500, stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In allen anderen Fällen erhält die Gesellschaft
0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals, mindestens jedoch EUR 100, höchstens insgesamt
EUR 500 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Kosten direkt mit
dem relevanten Kapitalkonto zu verrechnen.
Bei der Übertragung von direkt gehaltenen Kommanditanteilen kommen allenfalls noch die vom
ausscheidenden Kommanditisten zu tragenden Kosten für die Löschung im Handelsregister hinzu
(vgl. Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.20 des Veranlagungsprospekts).
2.25.8 Beschränkte Handelbarkeit
Zur beschränkten Handelbarkeit der Beteiligungen siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.13 des
Veranlagungsprospekts.
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2.26 Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die dafür verrechneten Kosten
2.26.1 Geschäftsführung (Komplementärin)
Die Komplementärin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung für
die Gesellschaft von dieser ab dem 01.01.2012 eine Vergütung in Höhe von jährlich 0,19 % bezogen
auf das eingeworbene Kommanditkapital zum Jahresende, zzgl. etwa anfallender gesetzlicher
Mehrwertsteuer, bei einem geplanten Fondsvolumen von EUR 100 Mio. also netto EUR 190.000.
Diese Vergütung erhöht sich jährlich ab dem 01.01.2014 um 3% berechnet auf die jeweils zuletzt
geschuldete Vergütung. Die Vergütung ist in gleichen Monatsraten jeweils im Voraus bis spätestens
zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen (§ 21 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags).
Zusätzlich erhält die Komplementärin nach Ausgleich aller Kapitalkonten II einen Vorabgewinn in
Höhe von 15% des von der Gesellschaft nach Kontenausgleich verbleibenden Gewinns (§ 23 Abs. 3
des Gesellschaftsvertrags).
2.26.2 Registertreuhandkommanditist
Der Registertreuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Treuhandschaft
und der damit verbundenen Tätigkeiten (etwa: Führung eines Treugeberverzeichnisses) für das
Geschäftsjahr 2012 (Platzierungsphase) eine Vergütung von insgesamt pauschal 0,0375 % zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das neu hinzugekommene Kommanditkapital. Bei einem
angestrebten Kommanditkapital von EUR 100 Mio. entspricht dies einem Betrag von EUR 37.500. Die
Vergütung ist zahlbar und fällig jeweils zum ersten Tag eines Monats bezogen auf das im Vormonat
neu eingezahlte Kommanditkapital.
Ab dem 01.01.2013 beträgt die jährliche Vergütung 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
bezogen auf das Kommanditkapital zum jeweiligen Jahresanfang, zahlbar in 12 gleichen zum ersten
Tag des Monats im voraus fälligen Monatsraten.
Der für die Vergütung anfänglich maßgebliche Satz von 0,0375 % erhöht sich ab dem 01.01.2014
jährlich jeweils um 3 % bezogen auf den Vergütungssatz des unmittelbar vorangegangenen Jahres.
Zusätzliche Leistungen des Registertreuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Treugebers
werden dem Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.
2.26.3 Mittelverwendungskontrolleur
Im Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) hat die Emittentin die Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Reutlingen mit der Mittelverwendungs-
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kontrolle beauftragt. Die Aufgaben sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs sind Folgende: die Emittentin hat für die Einzahlungen der Anleger an die Gesellschaft mehrere bestimmte Konten eingerichtet. Hierbei ist vereinbart, dass Verfügungen über diese
Konten nur zulässig sind mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs. Die Emittentin hat sich
insoweit verpflichtet, keine anderweitigen Verfügungsmöglichkeiten über die Konten zu begründen.
Nach näherer Maßgabe der Regelungen im Mittelverwendungskontrollvertrag wird der Mittelverwendungskontrolleur bei anstehenden Auszahlungen prüfen, ob die jeweils geregelten Voraussetzungen
erfüllt sind. Bei Investitionstätigkeiten der Emittentin (Immobilienerwerb und Nebenkosten) werden
vom Mittelverwendungskontrolleur die Einhaltung der Anlagerichtlinien sowie der jeweils zur Sicherstellung der entsprechenden Eigentumsübertragung auf die Emittentin vertraglich vereinbarten
Voraussetzungen bzw. deren Bestätigung durch den Notar oder die Bank geprüft. Bei den sonstigen
Kosten beschränkt sich die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs auf die Vorlage entsprechender Verträge und Rechnungen.
Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von einmalig 0,20
% für die Platzierungsphase und ab dem 01.01.2013 laufend pro Jahr ebenfalls in Höhe von 0,20 %
jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und jeweils bezogen auf das aktuelle Kommanditkapital der
Fondsgesellschaft, wobei sich die laufende Vergütung ab dem Jahr 2014 um jährlich 3 %, bezogen
auf die im Vorjahr gezahlte Vergütung, erhöht.
2.26.4 fairvesta Group AG
Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben mit Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4) an die
fairvesta Group AG übertragen:
•
Unterstützung der fairvesta International GmbH beim Auf-, Ausbau und Verwaltung eines
Vertriebssystems einschließlich fortlaufender Qualifizierung der Mitarbeiter und Vertriebspartner;
•
Unterstützung der fairvesta International GmbH bei der Vermarktung der von der Gesellschaft
angebotenen Produkte durch Erstellung geeigneter Werbematerialien, Schaltung von Anzeigen, Kunden- und Vertriebspartnerveranstaltungen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen,
Veranstaltung von Roadshows etc.;
•
Medien- und Pressebetreuung, Erstellung von Berichten und Publikationen;
•
Erstellung und Pflege eines Internetauftrittes für die Vertriebspartner und Kunden der Gesellschaft;
•
Bereitstellung der erforderlichen Prospekt- und Werbematerialien sowie zugehöriger Formulare;
•
Anleger- und Vertriebsverwaltung einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden
Abwicklungen;
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•
Bereitstellung der erforderlichen Software für die Verwaltung der Anleger und Anlagegelder
entsprechend den Produktvarianten;
•
Vornahme aller in Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligungen anfallenden Arbeiten,
Buchungen und die Zuarbeit für den Registertreuhandkommanditisten, Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater und das Finanzamt (keine steuerberatende Tätigkeit);
•
Prüfung von Zeichnungsscheinen/Beitrittserklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
vor Vorlage zur Annahme durch die Gesellschaft bzw. Registertreuhandkommanditisten;
•
Organisation von Gesellschafterversammlungen nach vorheriger Terminabsprache einschließlich aller damit verbundenen Aufgaben;
•
Vermittlung von Immobilien, die den Anlagerichtlinien der Gesellschaft entsprechen;
•
Vermittlung von Fremdkapital/Finanzierung für den Erwerb von Immobilien;
•
Vermittlung von Kaufinteressenten für Immobilien, die im Eigentum der Gesellschaft stehen;
•
Übernahme aller Verwaltungsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf,
sowie der laufenden Verwaltung von Immobilien anfallen;
•
Haus- und Mietverwaltung, Verwaltung von Wohnungs- und von Teileigentum ohne Nebenkostenabrechnung.
Die fairvesta Group AG erhält von der Gesellschaft folgende Vergütungen:
•
eine pauschale Vergütung in Höhe der in § 22 des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) genannten Sonderkosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase für Handelsregister, übernommene Steuer- und Rechtsberatung, Konzeption und Prospekt, Marketing, Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw;
•
für die Zuführung und Vermittlung von Immobilien, welche durch die Gesellschaft erworben
werden, oder die Abwicklung von Immobilieninvestitionen erhält die Auftragnehmerin eine
Vergütung in Höhe von drei Prozent des entsprechenden Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer; Entsprechendes gilt im Weiterverkaufsfall für die Vermittlung von Erwerbern
oder im Abwicklungsfall. Diese Vergütung wird jeweils fällig mit wirksamem Zustandekommen
des jeweiligen Hauptvertrages. Fremd- bzw. Drittmaklerkosten sind hiermit nicht abgegolten;
•
für die Anleger- und Vertriebsverwaltung, Immobilien- und Hausverwaltung, Verwaltung von
Wohn- und von Teileigentum sowie die Organisation von Gesellschafterversammlungen der
Gesellschaft, Zuarbeit für den Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater, Registertreuhandkommanditist und das Finanzamt einschließlich der laufenden Buchungen, die Gestellung des Büroservices einschließlich Kommunikation, Telefon, Kopierer und Erledigung aller
anfallenden Büroarbeiten, ab 01.01.2013 eine Vergütung in Höhe von 2,5% p. a. zzgl. Mehrwertsteuer des verwalteten Vermögens der Gesellschaft, fällig in monatlichen Teilbeträgen
von 1/12 pro Monat; Berechnungsgrundlage hierfür ist neben dem Bankbestand der Gesellschaft der Verkehrswert der Immobilien zzgl. der gebildeten Rücklagen für Mietausfall, Instandhaltung und Revitalisierung; Feststellungsstichtag ist der 30. Juni und der 31. Dezember
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eines jeden Kalenderjahres; der sich nach Feststellung ergebende Vergütungsanspruch ist
jeweils für die auf den Stichtag folgenden Monate bis zur nächsten Neufestlegung in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen; es wird jedoch eine Mindestvergütung von EUR 30.000 pro Monat für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben vereinbart; die Vergütungen verstehen sich
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer;
•
für die erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen im Fall der Übertragung einer Kommanditbeteiligung oder einer mittelbaren Beteiligung an einen Dritten eine Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), mindestens jedoch EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500, jeweils zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer; eventuell anfallende Kosten beim Registertreuhandkommanditisten sind hierin enthalten;
•
für die Vermittlung von Fremdkapital zur Finanzierung von Immobilien der Gesellschaft erhält
die fairvesta Group AG eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 0,5 % ggf. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, bezogen auf den vermittelten Darlehensbetrag,
fällig im Erfolgsfall bei Zustandekommen des Darlehensvertrages.
2.27 Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaft
2.27.1 Kündigung der Komplementärin (Gesellschaftsvertrag)
Der Gesellschaftsvertrag (Anlage 1) ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Komplementärin
ist wie die übrigen Gesellschafter berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen. Eine
Kündigung ist immer nur zum Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zehn volle Monate. Die Kündigung muss bis spätestens zum 28.02. eines Jahres
zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Darüber hinaus steht der Komplementärin
das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu.
2.27.2 Kündigung des Registertreuhandkommanditisten (Registertreuhandvertrag)
Der Registertreuhandvertrag (Anlage 2) ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er kann vom
Registertreuhandkommanditisten aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein Recht des Registertreuhandkommanditisten zur ordentlichen Kündigung ist im Registertreuhandvertrag nicht vorgesehen.
Der Registertreuhandkommanditist ist allerdings berechtigt, vom Registertreuhandvertrag zurückzutreten, wenn die Gesellschaft den Rücktritt oder die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses erklärt.
2.27.3 Kündigung des Mittelverwendungskontrollors (Mittelverwendungskontrollvertrag)
Der Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann
frühestens zum 31.12.2013 mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle
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einer Kündigung durch den Mittelverwendungskontrolleur ist dieser verpflichtet, seine Tätigkeit so
lange weiter auszuüben, bis die Gesellschafterversammlung einen neuen Mittelverwendungskontrolleur bestimmt hat, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten. Unterbleibt die Bestellung eines
neuen Mittelverwendungskontrolleurs, hat der bisherige Mittelverwendungskontrolleur das Recht, die
aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten auf einen aus seiner Sicht geeigneten
Dritten zu übertragen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2.27.4 Kündigung der fairvesta Group AG (Dienstleistungs- und Servicevertrag)
Der zwischen der Gesellschaft und der fairvesta Group AG abgeschlossene Dienstleistungs- und
Servicevertrag (Anlage 4) ist am 01. Januar 2012 in Kraft getreten und läuft bis 31.12.2022. Er
verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit
einer Frist von vierundzwanzig Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt hat.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der jeweils anderen Vertragspartei.
2.28 Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall
Im Insolvenzfall nimmt jeder Anleger voll am Unternehmensrisiko teil, sodass ein gänzlicher Verlust
des einbezahlten Kapitals und der Abwicklungsgebühr nicht ausgeschlossen ist. Im Falle einer
Aufnahme von Fremdkapital zur Aufbringung des Beteiligungskapitals durch den Anleger geht das
maximale Risiko noch darüber hinaus, da die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber
dem Kreditgeber unabhängig davon bestehen, wie sich die Beteiligung an der fairvesta Mercatus X
GmbH & Co. KG entwickelt und der Anleger vom Kreditgeber daher auch über das investierte Kapital
hinaus in Anspruch genommen werden kann. Insoweit besteht das Risiko der Privatinsolvenz.
Für die Direktkommanditisten und Treugeber, die die von ihnen übernommene Beteiligung eingezahlt
haben, besteht, solange das eingezahlte Haftkapital nicht durch nicht durch Gewinne gedeckte
Entnahmen herabgemindert ist oder wird, keine direkte Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Sie sind nicht verpflichtet, über die in der Beitrittsvereinbarung bestimmte Kapitaleinlage
zuzüglich der auf die Beteiligungssumme anfallenden Abwicklungsgebühr hinaus weitere Zahlungsoder Nachschusspflichten zu übernehmen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
bei Eintritt in die Gesellschaft Kommanditisten voll für die bestehenden Verbindlichkeiten der
Gesellschaft für die Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister haften.
Ob die bis zur Eintragung als Kommanditist mit einem einzutragenden Haftkapital grundsätzlich
unbegrenzte persönliche Haftung schlagend wird, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
Anleger, die ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht haben, sind dem Grunde nach verpflichtet,
die ausstehenden Einlagen zur Insolvenzmasse zu zahlen. Weiters können bei Insolvenz der
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Fondsgesellschaft Anleger verpflichtet sein, zurückgewährte Einlagen zur Insolvenzmasse zu zahlen.
Dabei unterfallen dem Begriff „zurückgewährte Einlagen“ solche Ausschüttungen, die nicht durch vom
Unternehmen erwirtschaftete Gewinne gedeckt sind. Die gesetzliche Regelung über die Haftung der
Kommanditisten, insbesondere nach Ausscheiden aus der Gesellschaft, gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem. §§ 171 ff dHGB bleibt unberührt.
Die Gesellschafter treten mit ihren Auszahlungs-, Entnahme-, Ausschüttungs- und Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft zurück. Einlagen
von Kommanditisten und Treugebern können auch im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der
Gesellschaft erst nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft zurückgefordert werden.
2.29 Wertpapierkennnummer
Für die gegenständlichen Beteiligungen werden keine Wertpapiere ausgegeben, daher gibt es auch
keine Wertpapierkennnummer.
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Kapitel 3: Angaben über die Emittentin
3.1 Firma und Sitz der Emittentin, Unternehmensgegenstand
Die Firma der Emittentin lautet fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG. Der Sitz der Gesellschaft ist
Tübingen, Deutschland. Die Geschäftsanschrift lautet Konrad-Adenauer-Straße 15, D-72072
Tübingen. Die Emittentin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 726899
eingetragen.
Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand der Emittentin ist die Ersteigerung, der An- und
Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf
von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der
Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und
die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Der Gesellschaftszweck darf auch über
Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften verfolgt werden.
Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art abschließen. Sie darf die Leitung und Führung
sowie das Ergebnis anderer Unternehmen übernehmen und/oder sich an anderen gleichartigen
Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf ferner alle Geschäfte betreiben, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sein können. Sie darf zwecks weiterer
Kapitalbeschaffung Bankfinanzierungen in Anspruch nehmen und Dritte an der Gesellschaft als
Kommanditist oder in sonstiger Weise beteiligen. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer
Erlaubnis gem. § 34 c GewO bedürfen.
3.2 Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum
Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen
Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten
3.2.1 Gründung der Emittentin
Die Emittentin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.10.2011, der diesem Prospekt als Anlage 1
angeschossen ist, gegründet. Der Gesellschaftsvertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Gründungsgesellschafter der Emittentin sind
•
die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen (Komplementärin) und
•
die fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen (Kommanditistin).
Seite - 81 -
3.2.2 Komplementärin
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.3.2009
gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 729850
eingetragen. Das Stammkapital der Komplementärin beträgt EUR 25.000,00. Die Komplementärin ist
grundsätzlich vollhaftend, im vorliegenden Fall ist die Komplementärin eine GmbH und haftet nur in
Höhe ihres Vermögens. Einziger Gründungsgesellschafter der Komplementärin ist die fairvesta Group
AG. Das Grundkapital der fairvesta Group AG beträgt EUR 1.000.000,00.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Einlage übernommen. Sie ist nicht am Vermögen
des Emittenten beteiligt. Von einem Gewinn des Emittenten, der nach Ausgleich der anfallenden
Steuern der Gesellschaft sowie dem Ausgleich der Salden aus bestimmten Kapitalkonten verbleibt,
steht der persönlich haftenden Gesellschafterin ein Vorabgewinn von 15 % zu. Die persönlich
haftende Gesellschafterin erhält die in § 21 des Gesellschaftsvertrages geregelte Geschäftsführervergütung in Höhe von 19% zzgl. etwa anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, bezogen auf das
eingeworbene Kommanditkapital, beim geplanten Kommanditkapital von EUR 100 Mio. also netto
EUR 190.000 während der Platzierungsphase und in selber jährlicher Höhe ab dem 01.01.2013.
Diese Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2014 jährlich um 3 %.
3.2.3. Gründungskommanditistin
Gründungskommanditistin ist die fairvesta Treuhand GmbH mit Sitz in Tübingen, Deutschland. Sie
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.8.2008 gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts
Stuttgart
unter
HRB
727640
eingetragen.
Das
Stammkapital
der
Kommanditistin
beträgt
EUR 25.000,00. Die Kommanditistin hat eine Kommanditeinlage von EUR 1.000 gezeichnet und zur
Gänze eingezahlt.
Die Gründungskommanditistin nimmt am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Sie hat die
gleichen Rechte wie künftig beitretende Kommanditisten (Anleger). Die Kommanditistin hat die
Stellung als Registertreuhandkommanditistin übernommen.
Die Gründungskommanditistin erhält gem. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages für die bis zum
31.12.2012 laufende Platzierungsphase eine Vergütung von 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital, beim geplanten Kommanditkapital von
EUR 100 Mio. also EUR 37.500,00 zzgl. Mehrwertsteuer und ab dem 01.01.2013 eine jährliche
Vergütung von pauschal 0,0375 % zzgl. Mehrwertsteuer, bezogen auf das Kommanditkapital zum
jeweiligen Jahresanfang. Diese Vergütung erhöht sich jährlich ab dem Jahr 2014 um 3,0 %, bezogen
auf den Vergütungsbetrag des jeweiligen Vorjahres.
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Die Gesellschaft beabsichtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme weiterer Kommanditisten
bzw. durch Erhöhung der Beteiligung des Registertreuhandkommanditisten auf plangemäß bis zu
EUR 100 Mio. zu erhöhen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Kommanditkapital auf bis zu
EUR 200 Mio. zu erhöhen. Die Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur einmaligen
oder in mehreren Schritten erfolgenden Erhöhung des Kommanditkapitals ist befristet bis zum
31.12.2012. Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist
- auch mehrfach
– bis maximal zum 31.12.2013 zu verlängern sowie auch nach Erreichung eines Kommanditkapitals
von EUR 25 Mio. jederzeit von weiteren Erhöhungen des Kommanditkapitals abzusehen.
3.2.4 Angaben zur Emittentin und zu den Gründungsgesellschaftern
Bei der Emittentin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft; für die Emittentin ist die deutsche
Rechtsordnung maßgebend. Bei der Emittentin handelt es sich nicht um ein Konzernunternehmen.
Persönlich haftender Gesellschafter ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB
729850 eingetragene fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tübingen (Geschäftsführer: Hermann Geiger, Wohnort: Wolfschlugen, Stammkapital: 25.000 Euro, voll eingezahlt).
Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin
eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Insoweit
weicht der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft von der gesetzlichen Regelung des
unbeschränkt haftenden Komplementärs (§ 161 HGB) ab.
Weitere Abweichungen von dem in der Anlage 1 im vollen Wortlaut abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Emittentin von der gesetzlichen Regelung in Deutschland bestehen in Folgendem:
► Die persönlich haftende Gesellschafterin ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt (§ 4 Abs. 1);
► Ihr stehen auch keine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung zu (§ 28 Abs. 1);
► Der persönlich haftenden Gesellschafterin steht ein Vorabgewinn dergestalt zu, als ihr 15 % des
Gewinns der Emittentin, der nach Ausgleich der anfallenden Steuern der Gesellschaft sowie dem
Ausgleich der Salden aus bestimmten Kapitalkonten verbleibt, zusteht (§ 23 Ziff. 3);
► Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, die ihr obliegenden Geschäftsführungsaufgaben auf Kosten der Gesellschaft durch Dritte erfüllen zu lassen (§ 20 Abs. 1);
► Weder die persönlich haftende Gesellschafterin noch die übrigen Gesellschafter bzw. die gleich
behandelten mittelbar über einen Registertreuhandhandkommanditisten beteiligten Treugeber
unterliegen einem Wettbewerbsverbot (§ 12);
► Außerdem sind gewinnunabhängige Entnahmerechte für die Anleger vereinbart (§ 9);
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► Es ist vereinbart, dass die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur durch Klage
innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ergebnismitteilung bzw. des Protokolls geltend
gemacht werden kann (§ 28 Abs. 5);
► Für die Beteiligung an der Gesellschaft sind Mindestbeteiligungsbeträge vorgesehen (§ 6 Abs. 1);
► Für Gesellschafter, die sich mit einer oder mehreren Beteiligungen mit einer Gesamtzeichnungssumme von EUR 1.000.000 oder mehr an der Gesellschaft beteiligt haben, ist das Stimmrecht
dergestalt eingeschränkt, dass das Stimmrecht auf maximal 20 % der insgesamt teilnehmenden
Stimmen beschränkt ist (§ 28 Abs. 1);
► Schließlich ist vereinbart, dass ein als Kommanditist beitretender Anleger eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilen muss (§ 6 Abs. 2).
Im Gesellschaftsvertrag der persönlich haftenden Gesellschafterin finden sich eine Befreiung des
Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) sowie
von § 47 Abs. IV GmbHG (Stimmrechtsbeschränkung bei den Geschäftsführer selbst betreffenden
Angelegenheiten), darüber hinaus jedoch keine Abweichungen von der gesetzlichen Regelung.
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen
jeder Art stehen den Gründungsgesellschaftern darüber hinaus weder innerhalb noch außerhalb des
Gesellschaftsvertrages zu.
Die Gründungsgesellschafter sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit
dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind, noch an solchen, die der Emittentin
Fremdkapital zur Verfügung stellen, sowie auch nicht an solchen, die im Zusammenhang mit der
Herstellung bzw. Anschaffung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen
erbringen. Zu Verflechtungen wird auf Schema C, Kapitel 2, Punkte 3.3 und 3.4 des Veranlagungsprospekts verwiesen.
3.2.5 Angaben über das Kapital
Im Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt die Höhe des gezeichneten Kapitals EUR 1.000, wovon
100 % als Hafteinlage ins Handelsregister eingetragen wurden. Das Kapital ist in Kommanditanteile
zerlegt. Dieses Kapital wurde bei der Gesellschaftsgründung von der Gründungskommanditistin, der
fairvesta Treuhand GmbH Tübingen, übernommen. Von dieser Gesellschaft wurde insgesamt eine
Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000 gezeichnet und vor der Prospektaufstellung eingezahlt.
Auf die bisher übernommenen Kommanditbeteiligungen stehen im Zeitpunkt der Prospektaufstellung
keine Einlagen aus. Die Hauptmerkmale der gezeichneten Anteile der derzeitigen Gesellschafter
bestehen darin, dass der Anteil des Registertreuhandkommanditisten auch das Recht beinhaltet, die
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Beteiligung an der Gesellschaft zu erhöhen und die Erhöhungsbeträge treuhänderisch für Dritte zu
halten. Mit Ausnahme dieses zusätzlichen Rechtes zur Erhöhung des Anteils und dessen
treuhänderische Haltung und Verwaltung für Dritte gewähren die im Zeitpunkt der Prospektaufstellung
gezeichneten Anteile die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anteile später beitretender
Kommanditisten oder Treugeber. (zu den sonstigen Rechten der Anleger vgl. Schema C, Kapitel 2,
Punkt 2.1.10). Die kein Kapital haltende persönlich haftende Gesellschafterin ist nach dem Gesetz zur
Geschäftsführung und Vertretung der Emittentin berechtigt; außerdem umfasst ihre Stellung die
Übernahme der Haftung.
Es ist vorgesehen, das Kapital der Emittentin um EUR 99.999.000 auf EUR 100.000.000 zu erhöhen.
Hinzu kommt die auf die Erhöhung von neu beitretenden Anlegern zu leistende Abwicklungsgebühr in
Höhe von 5 % des jeweiligen übernommenen Betrages. Von den jeweils übernommenen Erhöhungsbeträgen sollen 30 % als Haftkapital im Handelsregister eingetragen werden, während in Höhe
von 70 % lediglich eine Pflichteinlage gegenüber der Gesellschaft übernommen wird.
Zu Mindestzeichnungssumme, Stückelung und unterschiedlichen Anlagevarianten siehe Schema C,
Kapitel 2, Punkt 2.4.2.
3.2.6 Geschäftstätigkeit, Anlageziel und Anlagepolitik
Die Emittentin wird ausschließlich im Rahmen des in § 2 des in Anlage 1 abgedruckten Gesellschaftsvertrages geregelten Unternehmensgegenstandes tätig. Laufende Investitionen mit Ausnahme der
Finanzanlagen werden nicht getätigt.
Wichtigster Tätigkeitsbereich der Emittentin des Unternehmens ist die Ersteigerung, der An- und
Verkauf von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf
von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der
Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und
die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Der Gesellschaftszweck darf auch über
Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften verfolgt werden.
Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art abschließen. Sie darf die Leitung und Führung
sowie das Ergebnis anderer Unternehmen übernehmen und/oder sich an anderen gleichartigen
Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf ferner alle Geschäfte betreiben, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sein können. Sie darf zwecks weiterer
Kapitalbeschaffung Bankfinanzierungen in Anspruch nehmen und Dritte an der Gesellschaft als
Kommanditist oder in sonstiger Weise beteiligen. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer
Erlaubnis gem. § 34 c GewO bedürfen. Überdies übernimmt die Emittentin eine Rückkaufgarantie in
Höhe von 80 % des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung nach Maßgabe des letzten festgestellten
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Jahresabschlusses der Gesellschaft, sofern die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus
der Rückkaufgarantie über ausreichend Liquidität verfügt. Das Rückkaufbegehren ist der Gesellschaft
gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderquartals schriftlich anzuzeigen, das
dem Auslauf der Kündigungsfrist folgt. Sofern noch kein Jahresabschluss erstellt wurde, wird der
steuerliche Buchwert anhand der Buchhaltungsergebnisse ermittelt, bzw. das Vorjahresergebnis als
Grundlage genommen.
Von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Ertragslage der Emittentin sind, ist die Emittentin nicht
abhängig. Auch sind weder Gerichts- noch Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen
Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin haben können. Neben den in Ausübung des
Gesellschaftszwecks zu tätigenden Investitionen existieren keine laufenden Investitionen der
Emittentin, deren Tätigkeit auch nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden ist.
Bei den angebotenen Vermögensanlagen handelt es sich um einen so genannten Blindpool. Über die
Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen kann daher nicht angegeben werden, für
welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen und welchen
Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben.
Die Planungsrechnungen der Emittentin gehen davon aus, dass eine kurzzeitige Aufnahme von
Fremdmitteln rechnerisch lediglich bei den Investitionen der Jahre 2015 in Höhe von EUR 29 Mio.
vorgenommen wird, wobei bereits im Folgejahr die Rückzahlung der Fremdmittel kalkuliert ist. Die
Nettoeinnahmen der Emittentin reichen insoweit plangemäß nicht alleine für die Anlageziele aus. Die
Komplementärin ist berechtigt, Fremdmittel bis zu 60 % der Gesamtgestehungskosten einer Immobilie
für die Gesellschaft aufzunehmen um Immobilieninvestitionen zu tätigen. Eine Nutzung der
Nettoeinnahmen der Emittentin für sonstige Zwecke erfolgt nicht. Die geplante Verwendung des
Kapitals der Emittentin ist in Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.1 des Veranlagungsprospekts dargestellt.
Die Gesellschaft ist in der Art und Weise der Verwendung des von den Anlegern eingesetzten Kapitals
grundsätzlich dergestalt frei, dass die einzelnen Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststehen (Blindpool). Aufgrund des erwähnten Blindpoolcharakters kann sich
eine Beschreibung des Anlageobjektes nur auf allgemeine Investitionsvorgaben beschränken. Das
von Anlegern eingesetzte Kapital wird danach verwendet für die Ersteigerung, den An- und Verkauf
von Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, den Kauf von
Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die
Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. In Betracht kommt ferner eine Investition über
Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von Grundstücksgesellschaften. Darüber hinaus
wird das eingesetzte Kapital aber auch zur Begleichung der Emissions-, Dienstleistungs- und
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anfallenden Verwaltungskosten und der platzierungsabhängigen Kosten für die Kapitalbeschaffung
verwendet. Der unmittelbaren Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur
unterliegen dabei sämtliche Zahlungsvorgänge, die über die Mittelverwendungskonten der
Gesellschaft mit Mitteln bewirkt werden, die von den Anlegern oder aus Mieteinkünften oder aus
Rückflüssen aus Immobilienhandel herrühren. Wenngleich das zugrunde liegende Geschäft ohnehin
einer Freigabe durch den Mittelverwendungskontrolleur bedarf, sind die durch beteiligte Banken
bewirkten Zahlungen, insbesondere Kaufpreiszahlungen, soweit sie mit Zwischen und/oder
Endfinanzierungskrediten
erfüllt
werden,
von
der
unmittelbaren
Mittelverwendungskontrolle
ausgenommen. Die Anlageziele und Kriterien sind in Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.1 dargestellt. Der
persönlich haftende Gesellschafter trifft die Anlageentscheidungen und hat hierbei die in § 20 des
Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) geregelten Anlagerichtlinien (maximal 70 % des Verkehrswertes
und maximal zum 9,9-fachen der Jahresnettokaltmiete, jeweils im Durchschnitt des Gesamtportfolios)
zu beachten.
Zeitliche oder betragsmäßige Begrenzungen bestehen nicht. Eine Überwachung erfolgt dadurch, dass
der gemäß dem in Anlage 3 abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag beauftragte Mittelverwendungskontrolleur in die Freigabe der Gelder eingebunden ist und hierbei die im Mittelverwendungskontrollvertrag (§ 1) geregelten Voraussetzungen zu prüfen hat.
Mit Ausnahme der von den konkreten Anlageobjekten unabhängigen Verträgen, d.h. dem
Registertreuhandvertrag (Anlage 2), dem Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3), dem
Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4) und dem Eigenkapitalbeschaffungsvertrag, wurden
seitens der Emittentin noch keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes
oder wesentlicher Teile davon zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung abgeschlossen.
Zwar ist im Rahmen der Anlagerichtlinien geregelt, dass Immobilien nur nach Vorlage eines Bewertungsgutachtens, welches ggf. von der Emittentin einzuholen ist, angeschafft werden dürfen. Dies
erfolgt jedoch jeweils im Einzelfall, so dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ein Gutachten noch
nicht vorhanden ist und eine Angabe des Namens der Person oder der Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten erstellt hat, nicht möglich ist. Dies gilt auch für Datum und Ergebnis von Bewertungsgutachten. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung existieren keine Bewertungsgutachten.
3.2.7 Maßgebliche Verträge
Für die Veranlagung sind im Wesentlichen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Emittentin,
des Registertreuhandvertrages, des Mittelverwendungskontrollvertrages, des Dienstleistungs- und
Servicevertrages sowie der Beitrittserklärung maßgeblich. Diese Unterlagen sind in diesem Prospekt
als Anlagen 1 bis 5 abgedruckt.
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3.3 Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name,
Stellung)
3.3.1 Emittentin
Gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin (Anlage 1) obliegt der Komplementärin die
Geschäftsführung. Die Emittentin hat keinen Aufsichtsrat. Nach dem Gesellschaftsvertrag der
Emittentin ist die Gründung eines Beirats vorgesehen. Diese Gründung erfolgt erst durch Beschluss
der Gesellschafterversammlung. Im Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist noch kein Beirat eingerichtet.
3.3.2 Komplementärin
Einziger Geschäftsführer der Komplementärin fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH ist Herr
Hermann Geiger, Wolfschlugen. Die Komplementärin hat keinen Aufsichtsrat.
3.3.3 fairvesta Group AG
Einziges Vorstandsmitglied der fairvesta Group AG ist Herr Hermann Geiger, Wolfschlugen.
Aufsichtsratsvorsitzender der fairvesta Group AG ist Herr Alfred Renner, stellvertretender Vorsitzender
ist Herr Michael Sievers, Aufsichtsrätin Frau Edelgard Knoll.
Die Komplementärin hat mit der fairvesta Group AG in Vertretung der Emittentin einen umfassenden
Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4) abgeschlossen. Damit hat die Komplementärin die ihr
obliegenden Aufgaben und Pflichten in erheblichen Teilen an die fairvesta Group AG übertragen.
3.4 Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung der Emittentin unmittelbar oder
mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können
Die fairvesta Group AG ist Alleingesellschafterin der Komplementärin, der Registertreuhandkommanditistin und der fairvesta International GmbH. Die Undevicesimus Stiftung ist Alleinaktionärin der
fairvesta Group AG. Undevicesimus Stiftung und fairvesta Group AG können daher in der
Geschäftsführung der Emittentin mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben.
Herr Hermann Geiger ist jeweils alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der als persönlich
haftende Gesellschafterin mit der Geschäftsführung der Emittentin betrauten fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH und der mit der Eigenkapitalbeschaffung durch die Emittentin beauftragten
fairvesta International GmbH. Außerdem ist er alleinvertretungsberechtigter Vorstand der fairvesta
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Group AG, die mit Dienst- und Serviceleistungen durch die Emittentin beauftragt ist. Damit ist er für
Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb und der Verwaltung der angebotenen Veranlagung betraut
sind. Davon abgesehen ist er weder unmittelbar noch mittelbar tätig für Unternehmen, die mit dem
Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind bzw. die der Emittentin Fremdkapital geben
bzw. die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige
Lieferungen oder Leistung erbringen.
3.5 Der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e)
Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung liegt wegen der erst kürzlich erfolgten Gründung kein
Jahresabschluss vor. Daher kann zu diesem Stichtag auch kein Prüfungsbericht mit einem
Bestätigungsvermerk vorgelegt werden. Siehe aber folgende Eröffnungsbilanz zum 24.10.2011 sowie
die Zwischenübersicht zum 30.11.2011:
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Planbilanz und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung zum Stichtag 31.12.2012 und 31.12.2013:
Die wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge zu den prognostizierten Angaben lassen
sich wie folgt zusammenfassen:
1. Das gesamte Kommanditkapital beläuft sich auf EUR 100.000.000 und wird vollständig im Jahr
2012 eingezahlt; gleiches gilt für die Abwicklungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 5.000.000.
2. Der Erwerb der Immobilien bzw. der Beteiligungen erfolgt durchschnittlich in Höhe von 65 % des
gutachterlich festgestellten Verkehrswertes. Immobilienerwerbe aus den ursprünglichen Investitionsmitteln sind im Jahr 2012 mit EUR 74,438 Mio., im Jahr 2013 mit EUR 7,25 Mio. und im Jahr 2014 mit
EUR 1,25 Mio. vorgesehen.
3. Erträge ergeben sich plangemäß aus Immobilienverkäufen und Mieten. Letztere belaufen sich auf
durchschnittlich 10,67 % der Kaufpreise und werden sich nachträglich einstellen.
4. Kontoguthaben verzinsen sich mit 1,50 % p. a., kurzzeitig aufzunehmendes Fremdkapital mit 6,00
% Zinsen p. a.
5. Die Gesellschafter beschließen Ausschüttungen maximal in Höhe des 1,5-fachen der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Mindestentnahmen.
6. Ab dem Jahr 2014 werden im 2-Jahres-Rhythmus 85 % des Immobilienbestandes am Ende des
Vorjahres veräußert.
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Kapitel 4: Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)
Die gegenständliche Beteiligung wird durch kein Wertpapier verbrieft und kann daher auch auf keinem
Depot hinterlegt werden. Es gibt folglich auch keine Depotbank, sodass diesbezügliche Angaben
entfallen.
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Kapitel 5: Sonstige Angaben zur Veranlagung
5.1 Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung
Die Geschäftsführung informiert die Kommanditisten, Treugeber und den Anlegerbeirat mindestens
einmal jährlich anlässlich der Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren bzw. der
Einladung zur Gesellschafterversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Form, z. B. InternetHomepage, über die Geschäftsentwicklung und die Lage der Gesellschaft. Über das Ergebnis der
Gesellschafterversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter
Angabe der Anzahl der anwesenden Stimmen und des Stimmenverhältnisses ihrem Wortlaut nach
wiederzugeben sind. Das Protokoll ist allen Gesellschaftern an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich
bekanntgegebene Anschrift zuzusenden.
Die Gesellschaft erstellt jährlich nach § 14 Z 4 KMG einen Rechenschaftsbericht, der von einem
Abschlussprüfer zu prüfen ist. Sie veröffentlicht den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem
Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres nach den
Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospekts nach § 10 KMG.
5.2 Sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im
Sinne von § 7 Abs. 1 KMG zu bilden
5.2.1 Wirtschaftliche Entwicklung und Unternehmensplanung der Emittentin
Die wirtschaftlichen Angaben umfassen Informationen über bisherige Emissionen der fairvestaUnternehmensgruppe, die Zusammensetzung der Investitionskosten und die geplante Entwicklung der
vorliegenden Emission sowie Aussagen über den prognostizierten Anlageerfolg auch und insbesondere unter Berücksichtigung veränderter Parameter.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Prognoserechnung lediglich deutsche Steuern berücksichtigt
wurden und kein Progressionsvorbehalt, welcher für österreichische Anleger maßgebend ist.
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5.2.1.1 Leistungsnachweise
An dieser Stelle sollen vorab Angaben über in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vermögensanlagen der fairvesta-Unternehmensgruppe für eine für diese repräsentative Phase der jüngeren
Vergangenheit gemacht werden.
Bei allen Gesellschaften wurden die vereinbarten gewinnunabhängigen Entnahmen vertragsgerecht in
voller Höhe ausgezahlt. Bei den Gesellschaften fairvesta Immobilienbeteiligungsgesellschaften I, III,
IV, V und VI werden die noch ausstehenden Zahlungen der Gesellschafter durch ratierliche Zahlungen
vertragsgerecht in der vereinbarten Laufzeit bis zum Ende der Beteiligungslaufzeit erbracht. Hinzu
kommen die Anlageprogramme aus den Fonds fairvesta 4, 5 und 6 mit der Bezeichnung „ESTATE
Cash Reinvest+“. Hierbei wurden lediglich 50 % des gezeichneten Kapitalanteils eingezahlt; der Rest
wird erbracht durch Verzicht auf Entnahmen. Bei keiner der Gesellschaften wurde ein Bank/Hypothekendarlehen in Anspruch genommen, so dass alle Immobilien schulden und lastenfrei im
Eigentum der jeweiligen Gesellschaft stehen.
Bei dem Vermögenswert wurden eventuell anfallende Vermarktungskosten der Immobilien in Höhe
von pauschal 4 % in Abzug gebracht. Der Vermögenswert der jeweiligen Gesellschaft setzt sich
zusammen aus Bankguthaben abzüglich eventueller Verbindlichkeiten zuzüglich Immobilienverkehrswert abzüglich pauschal 4 % Vermarktungskosten. Das „von Gesellschaftern bezahlte Beteiligungskapital“ ist das tatsächlich bereits eingezahlte Kapital der Einmalanleger und Ratenzahler zum
31.12.2010.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung war die Platzierung der Beteiligungen an der fairvesta
Mercatus VII GmbH & Co. KG (mit einem Platzierungsvolumen in Höhe von 40 Mio.), der fairvesta
Mercatus VIII GmbH & Co. KG (mit einem platzierten Volumen in Höhe von 80 Mio.), sowie an der
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fairvesta Chronos I GmbH & Co. KG (mit einem Platzierungsvolumen in Höhe von 9,7 Mio.) vollständig
abgeschlossen; Beteiligungen an der fairvesta Lumis I GmbH & Co. KG (mit einem Platzierungsvolumen in Höhe von 25 Mio.) befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Platzierung, ebenso
Beteiligungen an der fairvesta Mercatus IX GmbH & Co. KG.
Die der Erhebung der nachstehenden Tabelle zu Grunde liegenden Zahlen wurden aus den geprüften
und testierten Jahresabschlüssen der jeweiligen Gesellschaften übernommen, und ergänzend mit den
detaillierten und ebenso testierten Geschäftsberichten abgeglichen.
Basis der nachstehenden Ermittlung ist ein Anleger, der zum benannten Stichtag („Beginn“) mit einer
Beteiligungssumme von EUR 100.000 beigetreten ist, und zwischenzeitlich keine gewinnunabhängigen Entnahmen getätigt hat. Da sich die emittierten Kapitalanlagen zum Teil über lange Zeit in der
Platzierung befanden, und zudem die ersten angebotenen Anlagen noch über Ratensparkomponenten verfügten (dies wird bei den aktuellen Fonds nicht mehr angeboten), wurde als Betrachtungsstichtag der mittlere Zeitpunkt des Kapitalzuflusses verwendett. Der Zeitraum bis zum Erstellungsstichtag der vorliegenden Leistungsbilanz (31.12.2010) ist die der Berechnung zu Grunde liegende
Dauer („Laufzeit“).
Der „steuerliche Buchwert“ wurde, bezogen auf eine Anlagegröße von EUR 100.000 der jeweils
geprüften und testierten Bilanz entnommen. Steuerlicher Buchwert bedeutet, dass die erworbenen
Immobilien zu den tatsächlich realisierten günstigen Einkaufspreisen in der Bilanz stehen, jedoch aus
steuerlichen Gründen nicht zum Verkehrswert. Der „Vermögenswert“ ist die objektive Messgröße
dessen, was der „steuerliche Buchwert“ tatsächlich Wert ist. Hierzu gehören neben Barguthaben die
gänzlich schulden- und lastenfreien Immobilien, allerdings ohne Berücksichtigung einer möglichen
Kapitalisierung/Werthaltigkeit bestehender Mieteinnahmen. Auf die Einrechnung dieser wurde
ausdrücklich verzichtet, da diese rechnerisch die erzielten Ergebnisse weiter erhöht hätten, und eine
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objektive Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben gewesen wäre. Sämtliche entstandenen Weichkosten
in den jeweiligen Fonds wurden bereits vollständig in Abzug gebracht und entsprechend eingerechnet.
Die „Nettorendite in % p. a.“ ist, bezogen auf die Laufzeit, eine Renditeangabe bei steuerbereinigter
Betrachtung. Die Angabe versteht sich inkl. stiller Reserven und nach Abzug sämtlicher Kosten. Es
wurden weder steuerliche Effekte aufgrund der anfänglichen Verlustzuweisungen noch aufgrund der
späteren Besteuerung der stillen Reserven berücksichtigt.
Die „benötigte Rendite bei 30% Steuer“ ist eine Vergleichsgröße, denn eine andere Kapitalanlage
hätte diesen Wert erreichen müssen (!), um bei einer Steuerbelastung von nur 30% dieselbe
Nettorendite zu erreichen.
Der „steuerliche Buchwert“ ist für die Renditeberechnung irrelevant, da es sich lediglich um die
entsprechende Bilanzposition handelt, welche aus den geprüften und testierten Jahresabschlüssen
und Geschäftsberichten der jeweiligen Gesellschaft entnommen wurde.
Bei sämtlichen fairvesta Fonds nimmt konzeptgemäß das eingeworbene Eigenkapital ab dem ersten
vollen Kalenderjahr ab Einzahlung an der Ergebniszurechnung teil. Zu beachten ist bei den
detaillierten Einzelbetrachtungen der jeweiligen geschlossenen Fonds auf den Folgeseiten, dass
aufgrund der Blind-Pool Konzeption die unterjährigen Soll und Ist Werte zum Teil erheblich von
einander abweichen können, ohne jedoch das Ergebnis zu beeinflussen. Da zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung weder die konkreten Immobilien feststehen (können), noch der Zeitpunkt des
Kapitalzuflusses, sind Abweichungen unausweichlich. Weiterhin gilt zu beachten, dass sämtliche
fairvesta Prospekte die Aufnahme von Fremdkapital grundsätzlich erlauben und konzeptionell
vorsehen, jedoch in der gesamten Historie nie Fremdmittel in Anspruch genommen wurden. Eine
Fremdkapitalaufnahme ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auch im Rahmen der Investitionen
der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG – mit Ausnahme einer prognosegemäßen kurzfristigen
Fremdmittelaufnahme in 2015 – grundsätzlich nicht geplant. Sämtliche Immobilien der fairvesta-Fonds
sind und waren zu jedem Zeitpunkt schulden- und lastenfrei. Jedoch wird diese Möglichkeit
grundsätzlich prospektseitig vorgesehen, um bei Bedarf oder bei veränderten Marktbedingungen
diese Option offen zu haben.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verfügt fairvesta über ein Netto-Zeichnungsvolumen von über
500 Mio. Euro, sowie mehr als 10.000 Anleger. Die fairvesta zweite Immobilienbeteiligungs GmbH
wurde plangemäß aufgelöst und an die Anleger mit einem realisierten Jahresergebnis von 12,37 %
p.a. ausbezahlt.
Seite - 95 -
5.2.1.2 Investitionsphase der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Diese Phase bezeichnet den Zeitraum der Einwerbung des benötigten Gesellschaftskapitals und der
Verausgabung von Initiierungskosten. Mittelherkunft und Mittelverwendung der Vermögensanlagen
stellen sich ausgehend von einem angestrebten Kommanditkapital von EUR 100.000.000 wie folgt
dar:
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Die Klassifizierung der einzelnen Kosten in Hauptgruppen und Angabe der jeweils prozentualen
Verhältnisse zum Gesamtaufwand bzw. zum Eigenkapital inkl. Abwicklungsgebühr ergibt folgende
Zusammenfassung:
In den unter 2.1. genannten Vergütungen sind Vertriebskosten (einschließlich Aufwendungen für
Koordination und Steuerung) aus den Positionen Eigenkapitalbeschaffung und Abwicklungsgebühr in
Höhe von EUR 12.380.000 enthalten.
5.2.1.2.1. Positionen der Mittelherkunft
1. Kommanditkapital
Die Gründungsgesellschafter haben in der Person der Gründungskommanditistin einen Kommanditanteil von EUR 1.000 übernommen. Das Kommanditkapital im Zeitpunkt der Prospektaufstellung
beträgt daher EUR 1.000. Für die Kapitalanleger ist ein verbleibendes Kommanditkapital von EUR
99.999.000 reserviert. Fremd- bzw. Zwischenfinanzierungen sind für die anfängliche Investitionsphase
lediglich mit EUR 29.000.000 in 2015 vorgesehen. Darüber hinaus sind zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung Fremdmittel weder zur Zwischen- noch zur Endfinanzierung verbindlich zugesagt.
2. Abwicklungsgebühr
Die Kapitalanleger haben zusätzlich zu dem auf sie entfallenden Kommanditkapital eine Abwicklungsgebühr in Höhe von jeweils 5 %, bezogen auf die Zeichnungssumme, an die Fondsgesellschaft zu
entrichten.
5.2.1.2.2. Positionen der Mittelverwendung
Soweit nachstehend absolute Beträge genannt sind und nicht ausdrücklich Anderes angegeben ist,
beziehen sich diese Werte kalkulatorisch auf das angestrebte Kommanditkapital von EUR 100 Mio.;
verbindlich maßgeblich sind die in den Verträgen genannten, prozentualen Regelungen, die auch im
Falle einer etwaigen Überzeichnung zum Tragen kommen. Etwas Anderes gilt nur, soweit explizit Fixbzw. Mindestvergütungen genannt werden.
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1. Erwerb Fondsobjekte einschl. Nebenkosten
Bei der Kalkulation der Anschaffungskosten (einschließlich Notar- und Gerichtskosten) der zu
erwerbenden Immobilien wurden folgende Investitionskriterien herangezogen:
► Der Kaufpreis beträgt durchschnittlich 65 % des durch einen Sachverständigen testierten
Verkehrswertes.
► Das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Höhe der maßgeblichen Jahresmiete bewegt sich
innerhalb einer Bandbreite des Faktors 8 bis 12, wobei nachfolgende Gewichtung beachtet wurde.
Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 20 %:
8-fache Jahresmiete
Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 20 %:
9-fache Jahresmiete
Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 45 %:
9,5-fache Jahresmiete
Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 10 %:
11-fache Jahresmiete
Für einen Portfolio-Anteil in Höhe von 5 %:
12-fache Jahresmiete
Hieraus ergibt sich ein anfänglicher Durchschnitt des Portfoliobestandes in Höhe des 9,38-fachen der
Jahresmiete der Bestandsimmobilien.
2. Handelsregister
Für Kosten, die im Zusammenhang mit der Gründung und der Anmeldung der Fondsgesellschaft
entstehen, wurde ein Betrag i.H.v. EUR 150.000 kalkuliert. Auch die Kosten des Handelsregisters, die
aus der Anmeldung und Eintragung der geplanten sukzessiven Erhöhung des Kommanditkapitals
resultieren, sind hierbei angesetzt. Die Übernahme solcher Kosten durch die fairvesta Group AG wird
dieser mit 0,15 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr vergütet.
3. Marketing
Um eine bestmögliche Unterstützung des Vertriebsunternehmens bei der Einwerbung des angestrebten Gesellschaftskapitals zu erreichen, werden verschiedene Marketingmaßnahmen entfaltet. Die
kalkulierten Gesamtaufwendungen, die sich u. a. aus den Kosten für Anzeigenwerbung, Erstellung
und Unterhaltung einer Internet-Präsenz, Aus- und Weiterbildung des Vertriebspersonals, Produktvorstellung (z. B. in Form sog. „Road Shows“) zusammensetzen, wurden mit EUR 3.250.000 zzgl.
gesetzliche Mehrwertsteuer angesetzt und werden der fairvesta Group AG im Rahmen des
Dienstleistungs- und Servicevertrages mit 3,25 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr vergütet.
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4. Fondskonzeption
Für entstandene eigene und angefallene fremde Kosten im Zusammenhang mit der Konzeption der
Vermögensanlagen werden der fairvesta Group AG im Rahmen des Dienstleistungs- und Servicevertrages kalkulierte EUR 1.780.000 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer bzw. vertraglich 1,78 % des
Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr gezahlt.
5. Eigenkapitalbeschaffung
Mit der Beschaffung des Gesellschafterkapitals wurde die fairvesta International GmbH beauftragt. Sie
erhält hierfür eine Gebühr in Höhe von 7,38 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr,
kalkuliert EUR 7.380.000. Zusätzlich steht ihr aus der Abwicklungsgebühr eine Vergütung in Höhe von
kalkuliert EUR 5.000.000, bzw. 5 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr zu.
6. Prospektkosten
Die Kosten für die Erstellung des Prospektes wurden durch die fairvesta Group AG für die Fondsgesellschaft verauslagt. Es handelt sich hierbei um die Erarbeitung der Textpassagen, das Layout sowie
den Druck des Prospektes und ergänzender Marketingunterlagen (Flyer u. a.). Hierfür werden ihr im
Rahmen des Dienstleistungs- und Servicevertrages 0,50 % des Kommanditkapitals exklusive
Abwicklungsgebühr, hier angesetzt mit EUR 500.000 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, von der
Fondsgesellschaft gezahlt.
7. Geschäftsführung
Die Vergütung der Geschäftsführung durch die Komplementärin während der Gründungsphase wird
mit 0,19 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, d.h. hier mit EUR 190.000
angesetzt. Wegen der laufenden Vergütung der Geschäftsführung wird auf den Gesellschaftsvertrag
und die Erläuterungen zur Prognoserechnung verwiesen.
8. Treuhandschaft und Mittelverwendungskontrolle
Für die Übernahme der Registertreuhandschaft erhält der Registertreuhandkommanditist, die fairvesta
Treuhand GmbH, eine Vergütung für die Gründungsphase in Höhe von kalkuliert EUR 37.500 zzgl.
gesetzliche Mehrwertsteuer, bezogen auf das Kommanditkapital exklusive Abwicklungsgebühr mithin
0,0375 %. Die Übernahme der Mittelverwendungskontrolle durch die Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft wird im gleichen Zeitraum mit 0,20 % des Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, bei 100 Mio. Kommanditkapital also mit EUR 200.000, zzgl.
gesetzliche Mehrwertsteuer vergütet.
9. Fonds- und Anlegerverwaltung
Für die Einrichtung und Unterhaltung der laufenden Fonds- und Anlegerverwaltung erhält die fairvesta
Group AG im Rahmen des Dienstleistungs- und Servicevertrages eine Vergütung von 2,59 % des
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Kommanditkapitals exklusive Abwicklungsgebühr, bei EUR 100 Mio. Kommanditkaptal also EUR
2.590.000.
10. Nicht abzugsfähige Vorsteuer
Da die Fondsgesellschaft grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, ist
sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, allerdings beschränkt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung auf
solche Teile, die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind. Davon ausgehend,
dass sich bei der Fondsgesellschaft die umsatzsteuerfreien und die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze voraussichtlich in etwa die Waage halten, wurde die Hälfte der in Rechnung zu
stellenden Umsatzsteuer als nicht abzugsfähig behandelt.
11. Liquiditätsreserve
Die anfängliche Liquiditätsreserve von kalkuliert EUR 172.500 soll Liquiditätsunterdeckungen in der
Gründungsphase vermeiden und im Übrigen die gesamte Mittelverwendung auf EUR 100 Mio. glätten.
5.2.1.3 Handelsphase der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Da es sich bei der vorliegenden Emission um ein sog. „Blind-Pool-Konzept“ handelt, liegen Erkenntnisse über die konkret zu erwerbenden Immobilien noch nicht vor. Ebenso wenig ist bekannt, mit
welchem Erfolg und innerhalb welcher Zeiträume der Ein- und Verkauf einzelner Immobilienprojekte
gelingt.
Da jedoch verbindliche Investitionskriterien vorliegen und die erwarteten laufenden Kosten der
Fondsgesellschaft auf der Grundlage der geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bekannt sind,
kann dennoch aufgezeigt werden, in welchem Umfang Anlageerfolge erwartet bzw. angestrebt
werden.
Die nachfolgend dargestellte Prognoserechnung stellt Einnahmen und Ausgaben gegenüber, deren
jeweilige Höhe und Zu- oder Abflusszeitpunkt auf vertraglichen Vereinbarungen oder auf Erfahrungswerten bzw. Schätzungen beruhen. Zuflüsse und Abflüsse wurden hierbei dem jeweiligen Verursachungszeitraum gegenübergestellt. Abweichungen können sich daher durch zeitliche Verschiebungen
einzelner Zahlungsein- oder -ausgänge ergeben.
Außerdem können sich Abweichungen deshalb ergeben, weil die zukünftige Entwicklung einzelner, die Einnahmen und Ausgaben bestimmende - Faktoren nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann.
Die Prognoserechnung ermöglicht es jedoch, die auf realistischen Annahmen beruhenden geplanten
Zahlungsströme zu veranschaulichen.
Seite - 100 -
5.2.1.4 Fondsprognose der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Prognoserechnung 2012 – 2027
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Seite - 102 -
5.2.1.5 Erläuterungen zur Prognoserechnung
A. Einnahmen
Die Einnahmen der Fondsgesellschaft setzen sich planmäßig aus folgenden Positionen zusammen:
1. Kommanditkapital
Es wird davon ausgegangen, dass das gesamte Kommanditkapital in Höhe von EUR 100.000.000
gleichmäßig im Jahr 2012 eingeworben und eingezahlt wird. Der Anteil der Produktvarianten
„ESTATE Cash Flex“ und „ESTATE Short Cash“ wurde mit jeweils 50 % angenommen.
2. Abwicklungsgebühr
Der Zufluss aus der Abwicklungsgebühr wurde anteilig in Höhe des prognostizierten Eingangs von
Kommanditkapital angenommen.
3. Fremdkapital
Die Gesellschaft kann ihre Investitionen in Immobilien bis zu einer Höhe von 60 % der Gesamtgestehungskosten mit Fremdkapital finanzieren. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde lediglich bei den
Investitionen der Jahre 2015 in Höhe von EUR 29 Mio. als kurzzeitige Aufnahme von Fremdkapital
dargestellt, wobei die Fremdmittel bereits im jeweiligen Folgejahr als zurückgezahlt behandelt wurden.
Die Aufnahme von Fremdkapital würde umfangreichere Handelsaktivitäten ermöglichen, was bei
prognosegemäßem Verlauf solcher Aktivitäten den prognostizierten Anlageerfolg noch deutlich
steigern würde (Hebel-Effekt). Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht wurden weitere aus
Fremdkapital finanzierte Immobilieninvestitionen jedoch nicht prognostiziert. Eine Fremdkapitalaufnahme ist jedoch zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung im Übrigen nicht geplant.
4. Mieteinnahmen
Bei Beachtung der Investitionskriterien, nach denen die Anschaffungskosten für die Immobilien
durchschnittlich bei dem 9,38-fachen der Jahresmiete liegen (vgl. oben „Mittelverwendung“, 1. Erwerb
Fondsobjekte einschl. Nebenkosten), ergeben sich planmäßig Mieteinahmen von 10,67 % bezogen
auf die Anschaffungskosten der Immobilien. In den einzelnen Prognosejahren wurden jeweils 65 %
des maßgeblichen Immobilienbestandes – dies entspricht dem Immobilienbestand zu Anschaffungskosten – (vgl. folgendes Kapitel „Vermögen“, dort: „1. Verkehrswerte Immobilien“) des laufenden
Jahres für die Mietprognose herangezogen. Für das Jahr 2011 wurden Mieteinnahmen analog zum
geplanten ratierlichen Aufbau eines Immobilienportfolios angesetzt.
5. Zinseinnahmen
Auf den jeweiligen Liquiditätssaldo des Vorjahres berechnet wurden für das jeweilige Folgejahr
Zinseinnahmen von 1,5 % angenommen. Aus Vereinfachungsgründen wurde unterstellt, dass sich der
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Zahlungsverkehr eines Jahres jeweils gleichmäßig auf das jeweilige Jahr verteilt. Es wurde davon
abgesehen, den von Banken einzubehaltenden Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen, da er durch die Anrechnung bei den Gesellschaftern im Rahmen deren jährlicher Steuerveranlagung ohnehin als Steuervorauszahlung zu deren Gunsten behandelt wird.
6. Veräußerungserlöse
Es wurde unterstellt, dass ab dem Jahr 2014 im 2-Jahres- Rhythmus 85 % des Immobilienbestandes
am Ende des Vorjahres veräußert werden. Hierbei wurde angenommen, dass sich die Erlöse in Höhe
der Verkehrswerte einstellen, die im Zeitpunkt des Ankaufs der jeweiligen Immobilie bereits gutachterlich festgestellt worden sind. Im letzten Jahr des Betrachtungszeitraums wurde ein vollständiger
Verkauf des Immobilienportfolios unterstellt.
B. Ausgaben
Die Ausgaben der Fondsgesellschaft wurden in folgendem Umfang angenommen:
1. Fondskosten Investitionsphase
Die Fondskosten der Investitionsphase wurden zum Zeitpunkt des Einganges des Kommanditkapitals
als Abfluss behandelt.
2. Immobilieninvestitionen
Die anfänglich aus dem Kommanditkapital planmäßig zu tätigenden Immobilieninvestitionen wurden in
Höhe von EUR 74,438 Mio. in 2012, EUR 7,25 Mio. in 2013 und EUR 1,25 Mio. in 2014 kalkuliert. Ab
dem Jahr 2015 sollen im 2-Jahres-Rhythmus Immobilien erworben werden, deren Anschaffungskosten sich auf jährlich EUR 125.000.000 belaufen.
3. Maklercourtage
An Maklercourtage wurden für alle Erwerbsfälle 3 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer des maßgeblichen Immobilienkaufpreises unterstellt. Unter Berücksichtigung von anfallender Grunderwerbsteuer
sowie Notar- und Gerichtskosten, die in den Anschaffungskosten enthalten sind, belaufen sich die
Maklerkosten auf rd. 2,86 % der jeweiligen Kosten der Immobilieninvestition. Wenngleich bei
Immobilienerwerben im Rahmen der Zwangsversteigerung solche Kosten nicht anfallen, wurden sie
dennoch aus Vorsichtsgründen für sämtliche Folgeerwerbe kalkulatorisch eingestellt, da es auch
vorkommen kann, dass sich bei Objekten die Maklercourtagen, zum Beispiel weil mehrere Makler
beteiligt sind, im Einzelfall erhöhen oder höhere Grunderwerbsteuer (Berlin, Hamburg, BadenWürttemberg usw.) anfällt.
4. Zinsen, Gebühren Fremdkapital
In der Prognoserechnung wurde lediglich in 2015 in Höhe von EUR 29 Mio. die kurzzeitige Aufnahme
von Fremdkapital dargestellt (vgl. obige Ausführungen zu „Einnahmen, 3. Fremdkapital“). Dabei wird
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unterstellt, dass für die Darlehen ein durchschnittlicher Zinssatz von 6,0 % und Bearbeitungs- bzw.
Vermittlungsgebühren von 0,5 % anfallen; ferner wird eine Laufzeit von jeweils einem Jahr unterstellt.
5. Instandhaltung/Revitalisierung
Für die laufende Instandhaltung bzw. die Revitalisierung (also Herstellung der Vermietbarkeit) der
Immobilien wurden Kosten in Höhe von durchschnittlich 6,5 % der Mieteinnahmen angenommen.
6. – 10. Fondskosten
Die Kosten für Geschäftsführung, Treuhandschaft, Mittelverwendungskontrolle, Fondsverwaltung
(einschließlich Anlegerverwaltung) und Objektverwaltung (Haus- und Mietverwaltung) wurden den
abgeschlossenen Verträgen entnommen, die Kosten für Rechts- und Steuerberatung auf der
Grundlage von Erfahrungswerten kalkuliert.
11. Nicht abzugsfähige Vorsteuer
Es wurde unterstellt, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Vorsteuer nicht abzugsfähig sein wird,
da die Fondsgesellschaft planmäßig in diesem Umfang keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze
erzielen wird. Vorstehendes erfolgt unter der Annahme, dass die Fondsgesellschaft somit ca. 50 %
Wohn- und 50 % Gewerbeimmobilien erwirbt.
C. Liquidität
Die Einzahlungen auf und Auszahlungen von Konten der Fondsgesellschaft setzen sich wie folgt
zusammen:
1. Vortrag Jahresanfang
Der Liquiditätsvortrag am Jahresanfang entspricht dem Stand zum Ende des Vorjahres.
2. Einnahmen
Die Summe der für die jeweiligen Jahre bereits errechneten Einnahmen wurde hier erfasst.
3. Ausgaben
Die Summe der für die jeweiligen Jahre bereits errechneten Ausgaben wurde hier erfasst.
4. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer berechnet sich auf der Grundlage des jeweiligen steuerlichen Jahresergebnisses
der Gesellschaft. Auf dem Gewerbesteuermessbetrag von 3,5 % ist ein am Sitz des Komplementärs
der Gesellschaft maßgeblicher Hebesatz von 360 % anzusetzen.
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5. Entnahmen Gesellschafter
Unter Berücksichtigung der angenommenen Verteilung der Anleger auf die zwei angebotenen
Produktvarianten (vgl. obiges Kapitel „Einnahmen“, dort: „Kommanditkapital“) wurde unterstellt, dass
alle Anleger Entnahmen in dem Umfang tätigen, wie sie ihnen als gewinnunabhängige Entnahme
zustehen. Im Übrigen wurde davon ausgegangen, dass im Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung beschlossen wird, dass zur Vermeidung von Liquiditätsabflüssen bei den Gesellschaftern
in Folge des Eintrittes von Gewinnen, die die gewährten Entnahmen übersteigen, zusätzlich 50 %
bezogen auf die eingeräumten gewinnunabhängigen Entnahmen ausgeschüttet werden. Darüber
hinaus gehende Ausschüttungen wurden nicht unterstellt.
6. Abfindung ausscheidende Gesellschafter
Den Gesellschaftern stehen in Abhängigkeit von der konkret gewählten Produktvariante Kündigungsmöglichkeiten zu unterschiedlichen Beginnzeitpunkten zu. Folgende Kündigungsaktivitäten wurden in
der Prognoserechnung unterstellt.
ESTATE Cash Flex:
Ab dem Jahr 2022 im 2-Jahres-Rhythmus jeweils 10 % des Anfangsbestandes der Gesellschafter
dieser Produktgruppe (mindestens 10 volle Kalenderjahre)..
ESTATE Short Cash:
Im Jahr 2017 20 % des Anfangsbestandes der Gesellschafter dieser Produktgruppe. Danach 5 % pro
Jahr (mindestens 5 volle Kalenderjahre).
Hierauf basierend wurden die Abfindungen der ausscheidenden Gesellschafter nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt, wonach die Abfindung auf der Grundlage des Standes
des Kapitalkontos zum Ende des Vorjahres erfolgt.
7. Gewinnanteil Komplementär
Der Komplementär erhält nach den vertraglichen Regelungen 15 % des handelsrechtlichen Gewinnes
der Fondsgesellschaft als Vorabvergütung zugewiesen. Unter Berücksichtigung der anfallenden
Fondskosten der Investitionsphase werden erstmals ab dem Jahr 2016 handelsrechtlich positive
Ergebnisse erwartet, so dass ab diesem Zeitpunkt die erfolgsabhängige Vergütung zu zahlen ist.
Stand am Jahresende
Die Summierung der Zeilen 1. bis 7. führen zum Liquiditätsstand der Fondsgesellschaft am jeweiligen
Jahresende. Dieser Wert entspricht dem Liquiditätsvortrag des jeweiligen Folgejahres.
Seite - 106 -
D. Vermögen
Das Vermögen der Fondsgesellschaft zum jeweiligen Jahresende setzt sich aus unterschiedlichen
Einzelpositionen zusammen.
1. Verkehrswert Immobilien
Unter Berücksichtigung der im jeweiligen Jahr getätigten Immobilienerwerbe und -veräußerungen
ergibt sich der Portfoliobestand am Jahresende, der zu Verkehrswerten ausgewiesen wurde.
2. Ausstehende Einlagen
Da planmäßig das gesamte Kommanditkapital im Jahr 2012 eingeworben und eingezahlt werden soll,
ergeben sich prognosegemäß keine ausstehenden Einlagen.
3. Bankguthaben
Die ausgewiesenen Bankguthaben entsprechen dem o. g. Liquiditätsstand zum jeweiligen Jahresende.
4. Fremdkapital
In der Prognoserechnung ist die Aufnahme von Fremdkapital rechnerisch lediglich im Jahr 2015
vorgesehen, wobei bis zum Ende des jeweiligen Folgejahrs die Rückführung des Fremdkapitals erfolgt
sein soll.
Vermögen zum Jahresende
Das Vermögen zum Jahresende ergibt sich aus der Summierung der Positionen 1. bis 4.
Gewinnverteilung
Unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen beträgt der Anteil der Anleger am
handelsrechtlichen Jahresgewinn 85 %. Dem Komplementär stehen 15 % zu. In der Prognoserechnung sind die Gewinne ausgewiesen, die für die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos maßgeblich sind. Da handelsrechtlich ein kumulierter Gewinn erstmalig im Jahr 2016 erwartet wird, besteht
erst zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Komplementärs (vgl. o. a. Ausführungen „C. Liquidität, 7.
Gewinnanteil Komplementär“).
Kapitalkonten Anleger
Die Entwicklung der Summe aller Kapitalkonten im jeweiligen Jahr berücksichtigt erbrachte Einlagen
(I.), die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten (II.), getätigte Entnahmen (III.) sowie gezahlte
Abfindungen (IV.). Hierbei wurde berücksichtigt, dass die Fondskosten der Investitionsphase
steuerrechtlich als Anschaffungskosten der Immobilien zu behandeln sind und sich erst bei einer
Veräußerung der Immobilien gewinnmindernd auswirken (2014). Unter Berücksichtigung der
kalkulierten Kündigungsaktivitäten werden am Ende des Betrachtungszeitraums (im Jahr 2027) noch
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50% (= EUR 50.000.000) der ursprünglichen Gesellschafter (= EUR 100.000.000) in der Gesellschaft
verblieben sein.
5.2.1.6 Auswirkungen beim Anleger
Während die v. g. Prognoserechnung die Auswirkungen der einzelnen Zahlungsströme im Wesentlichen bezogen auf die Fondsgesellschaft darstellt, ist es von Interesse zu erkennen, welche konkreten
wirtschaftlichen Auswirkungen sich beim Anleger einstellen. Der beim Anleger am Ende seiner
Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft festzustellende Anlageerfolg wird sich rechnerisch durch die
Addition der ihm gewährten Entnahmen mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlenden
Abfindungsguthaben ergeben. Auf einem Beteiligungsbetrag von EUR 30.000 heruntergebrochen
ergeben sich auf der Grundlage der Prognoseberechnung folgende Investitionsergebnisse:
Erläuterungen
Es wurden alternativ Ergebnisse für 5-, 10- und 15-jährige Laufzeiten ermittelt. Die Realisierung eines
Abfindungsguthabens würde sich im jeweiligen Folgejahr einstellen. Eine Beendigung der Vermögensanlagen bereits nach 5 Jahren kommt nur bei der Produktvariante „ESTATE Short Cash“ in
Betracht, bei der innerhalb des Beteiligungszeitraumes keine Entnahmen gewährt werden. Ab dem
Jahr 5 sind die Beteiligungsergebnisse bei der Produktvariante „ESTATE Short Cash“ höher. Dies
ergibt sich aus dem Umstand, dass bei dieser Produktvariante anfänglich keine Entnahmen erfolgen
Seite - 108 -
und sich somit das Kapitalkonto, was für die Bemessung des Anteils am Gewinn und Verlust
maßgeblich ist, planmäßig sukzessive auf einem höheren Niveau befindet als bei der Produktvariante
„ESTATE Cash Flex“, bei der laufende Entnahmen angenommen wurden. Die als Anlageerfolg „pro
Laufzeitjahr“ prognostizierten Werte resultieren aus einer Division des absolut erwirtschafteten
Überschusses durch die Laufzeitjahre. Es handelt sich hierbei nicht um das Ergebnis einer finanzmathematischen Berechnung, da mit dem Abfindungsguthaben wesentliche Teile des prognostizierten
Überschusses erst am Ende des Betrachtungszeitraumes zur Auszahlung gelangen. Dennoch
ermöglicht es diese Art der Berechnung aufzuzeigen, welcher konkrete Anlageerfolg sich aus der
Prognoserechnung der Fondsgesellschaft für den jeweiligen Anleger ergibt.
5.2.2 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage
Die Beteiligung an einem Unternehmen ist für einen Anleger mit einer Vielzahl von Risiken verbunden.
Die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Risiken, über deren Inkaufnahme und Tragung jeder
Anleger selbst zu befinden hat, werden im Folgenden dargestellt, ohne dass dadurch jedoch die
Lektüre des gesamten Prospekts überflüssig würde. Die angeführten Risiken werden dabei nicht
sortiert nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens oder ihrer Ergebnisauswirkung aufgezählt,
sondern zum besseren Verständnis nach Themenbereichen geordnet; darüber hinaus werden die
Risiken nach Klassen in prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdenden Risiken
eingeteilt. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei nicht ausschließlich auf die Themenbereiche,
denen sie zugeordnet wurden, sondern können auch themenübergreifende Relevanz besitzen
und/oder sich auf andere Themen auswirken.
Sollten Sie die Risiken für sich als zu hoch einschätzen, raten wir von einer Beteiligung an der
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG ab.
5.2.2.1 Maximales Risiko dieser Beteiligung
Die hier angebotene mitunternehmerische Beteiligung birgt unternehmerische Risiken. Das Eintreten
einzelner oder mehrerer Risiken kann zum Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr, also
des gesamten eingesetzten Kapitals, führen. Im Falle einer Aufnahme von Fremdkapital zur
Aufbringung des Beteiligungskapitals durch den Anleger geht das maximale Risiko noch darüber
hinaus, da die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem Kreditgeber unabhängig
davon bestehen, wie sich die Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG entwickelt und
der Anleger vom Kreditgeber daher auch über das investierte Kapital hinaus in Anspruch genommen
werden kann. Insoweit besteht das maximale Risiko der Privatinsolvenz.
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5.2.2.2 Prognose- und anlagegefährdende Risiken
Als „Anlagegefährdende Risiken“ werden solche bezeichnet, die abstrakt die Investitionsobjekte bzw.
die gesamten Vermögensanlagen gefährden, d.h. bei einer Vielzahl unterschiedlicher Investitionsobjekte nicht ausschließlich auf einzelne beschränkt sind, und so für den Anleger zu einem teilweisen
oder vollständigen Verlust seines gezeichneten Kapitals (Totalverlustrisiko) führen können. Als
„prognosegefährdende Risiken“ werden solche bezeichnet, bei deren Realisierung die prognostizierten Ergebnisse nicht erreicht werden können. Bei entsprechender Intensität können sich diese einzeln
oder bei Zusammentreffen mehrerer aber jederzeit auch „anlagegefährdend“ auswirken. Mit einer
Einstufung als „prognosegefährdend“ ist somit keine Relativierung des genannten Risikos verbunden.
5.2.2.2.1 Anlagegefährdende Risiken
5.2.2.2.1.1 Blindpool
Die Beteiligung an der Gesellschaft hat wegen der vereinbarten freien Verwendbarkeit des Kapitals
Blindpool-Charakter. Hierbei handelt es sich um eine Anlageform, bei der die einzelnen Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt der Einzahlung des Anlegers noch nicht feststehen. Demnach sind Risiken,
die sich speziell auf solche Immobilien beziehen, derzeit nicht konkretisierbar und folglich nicht
überschaubar.
5.2.2.2.1.2 Scheitern der Platzierung
Eine Rückabwicklung der Vermögensanlagen kann notwendig werden, falls nicht ausreichend, min.
jedoch EUR 5 Mio. Eigenkapital platziert wird. Auch wenn bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung noch
keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt wurden, müssen dennoch alle bis dahin angefallenen
Kosten nebst Vertriebskosten getragen werden. Bei Durchführung der Rückabwicklung besteht somit
das Risiko des Teil- oder Totalverlusts der Einlage sowie der Abwicklungsgebühr.
5.2.2.2.1.3 Risiken auf der Ebene der Fondsgesellschaft sowie der Ebene der Beteiligung an weiteren
Gesellschaften
Die prognostizierten Mittelrückflüsse und die Ausschüttungen an die Anleger sind nicht garantiert. Es
besteht das Risiko, dass Ausschüttungen und Entnahmen reduziert werden müssen oder sogar
ausbleiben. Dies kann auch den vollständigen bzw. teilweisen Verlust der Einlage und der
Abwicklungsgebühr bedeuten. Die kalkulierte Liquiditätsreserve der Gesellschaft kann von der Höhe
der tatsächlich benötigten Mittel derart abweichen, dass die bestehenden Risiken nicht vollständig
durch diese Reserve abgesichert sind. Dies kann Kapitalbeschaffungsmaßnahmen notwendig machen
mit negativen Folgen für die Wirtschaftlichkeit der Vermögensanlagen. Ebenso können die
Seite - 110 -
Nichterfüllung vertraglicher Pflichten und/oder Schlechtleistungen durch das Management der
Fondsgesellschaft und/oder der Ausfall des Managements ohne adäquaten Ersatz, der nicht gesichert
ist, und/oder deliktische Handlungen die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlagen und damit
den Wert der Beteiligung des Anlegers negativ beeinflussen. Nicht wertbildende Aufwendungen der
Investitionen, wie z. B. Erwerbsnebenkosten und Platzierungskosten, müssen zunächst durch
Wertzuwachs ausgeglichen werden, ehe der Verkehrswert der Beteiligung den Nominalwert der
Beteiligung erreicht bzw. übersteigt. Der Verkehrswert der Beteiligung an dieser Gesellschaft ist
anteilig entsprechend der Höhe der jeweils gezeichneten Beteiligungen zur Höhe der insgesamt
gezeichneten Beteiligungen abhängig vom Wert des Vermögens der Fondsgesellschaft. Es besteht
grundsätzlich das Risiko, dass der ursprüngliche Kaufpreis bei Erwerb einer Immobilie im Falle einer
Veräußerung nicht erzielbar ist und damit der Verkehrswert der Beteiligung des Anlegers mit der
Folge eines geringeren Abfindungsguthabens sinkt. Die in der Prognoserechnung (siehe Schema C,
Kapitel 5, Punkt 5.2.1 des Veranlagungsprospekts) angesetzten Kosten können auch deutlich höher
ausfallen und damit die Liquidität der Gesellschaft negativ beeinflussen. Im Falle eines notwendigen
Verkaufs der Immobilie besteht das Risiko, dass der dabei erzielte Erlös nicht ausreicht, um alle
auszugleichenden Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft abzulösen. Dies kann zum Totalverlust
des vom Anleger investierten Kapitals (Einlage und Abwicklungsgebühr) führen. Die Auswahl der
Immobilienobjekte, in die die Gesellschaften investieren, an denen die Fondsgesellschaft Beteiligungen erwirbt, obliegt dem jeweiligen Management dieser Gesellschaften. Die Entscheidungsfindung
darüber, wann, in welcher Höhe und in welcher Form diese Gesellschaften investieren, obliegt der
jeweiligen Gesellschaft. Die Fondsgesellschaft hat auf diesen Auswahlprozess keinerlei Einfluss.
Demnach resultieren aus Beteiligungen der Fondsgesellschaft an solchen Gesellschaften die gleichen
vorbeschriebenen Risiken, die die Fondsgesellschaft im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen
Tätigkeit treffen können. Für den Anleger bedeutet dies ebenso das Risiko des teilweisen oder
vollständigen Verlusts der Einlage und der Abwicklungsgebühr.
5.2.2.2.1.4 Mehrheitsbeschlüsse bei Gesellschafterversammlungen
Die Entscheidungsfindung innerhalb der Fondsgesellschaft erfolgt durch Beschlussfassungen im
schriftlichen Abstimmungsverfahren oder in Gesellschafterversammlungen. Der Gesellschaftsvertrag
sieht das Mehrheitsprinzip vor, das Beschlussgegenstände nach entsprechender Abstimmung für alle
Anleger verbindlich macht. Dies bedeutet, dass Mehrheitsentscheidungen, die den individuellen
Interessen des einzelnen Anlegers widersprechen, dennoch für ihn verbindlich sind. Nimmt an den
schriftlichen Abstimmungen oder an den Gesellschafterversammlungen nur eine Minderheit der
Gesellschafter teil, kann dies zu wirksamen Beschlüssen führen, die die Mehrheit der Gesellschafter,
die nicht vertreten waren oder die nicht abgestimmt haben, gegen sich gelten lassen muss. Gleiches
gilt, wenn nur wenige der Treugeber den Registertreuhandkommanditisten anweisen, in bestimmter
Weise abzustimmen, oder nur wenige Treugeber das ihnen nach dem Vertrag zustehende Stimmrecht
persönlich ausüben, da der Treuhänder in diesem Fall auch zur Stimmrechtsausübung für diese
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Treuhänder berechtigt ist. Es ist möglich, dass ein oder mehrere Großanleger der Fondsgesellschaft
beitreten bzw. Treugeber werden. In einem solchen Fall kann die Fondsgesellschaft von einem oder
wenigen Anlegern beherrscht werden. Dies kann zu einer auch erheblichen und nachhaltigen Ertragsund/oder Wertminderung der Vermögensanlagen des einzelnen Anlegers führen.
5.2.2.2.1.5 Geschäftsführung/Management/Schlüsselpersonen
Innerhalb des Managements der Fondsgesellschaft können ein Missbrauch der Vertretungsmacht,
Fehlentscheidungen – insbesondere etwa bei der Auswahl der Investitionsobjekte (s.o. „Blindpool“) –
bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen der von den beschränkenden Bestimmungen des § 181
BGB und damit vom Verbot, Geschäfte mit sich selbst zu tätigen, befreiten Geschäftsführung sowie
die Verfolgung von Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger eintreten. Auch aufgrund von
bestehenden Verflechtungen zwischen verschiedenen Beteiligten und daraus resultierenden
Interessenkollisionen kann es zu solchem Fehlverhalten kommen. Dies kann die Entwicklung der
Fondsgesellschaft negativ beeinflussen. Bei Ausscheiden von Mitarbeitern in verantwortlichen
Positionen mit entsprechender Kenntnis, Erfahrung und entsprechenden Kontakten müssen geeignete
Nachfolger gefunden werden, was nicht gesichert ist. Weiterhin besteht bei einer größeren Anzahl der
verantwortlich Beteiligten ein erhöhtes Risiko eines Missmanagements. Eine hieraus folgende nicht
auszuschließende Verringerung von Mittelrückflüssen kann bis hin zum Totalverlust der Einlage
führen. Die Fondsgesellschaft ist zur Realisierung ihrer Ziele auf die Mitwirkung Dritter angewiesen.
Beim Ausfall wichtiger Vertragspartner der Gesellschaft, so insbesondere der Unternehmen, die mit
der Vermittlung, der Verwaltung der Beteiligungen und der Immobilien, der Mittelverwendungskontrolle
und der Registertreuhandschaft beauftragt sind, müssen neue Vertragspartner gefunden werden, die
evtl. nur gegen eine höhere Vergütung zur Übernahme der Aufgaben bereit sind. Dies kann sich
ebenfalls negativ auf die Ergebnisentwicklung der Gesellschaft und der Beteiligung des Anlegers
auswirken. Auch ein nicht auszuschließender Ausfall der vorgenannten Personen und Gesellschaften
ohne Auffinden eines geeigneten Nachfolgers bzw. Ersatzes kann einen nachteiligen Effekt auf die
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und damit der Beteiligung des Anlegers haben.
5.2.2.2.1.6 Mittelverwendung
Das von Anlegern eingesetzte Kapital stellt das Vermögen der Fondsgesellschaft dar. Es wird
verwendet für Investitionen, aber auch zur Begleichung der Emissions-, Dienstleistungs- und
anfallenden Verwaltungskosten und der platzierungsabhängigen Kosten für die Kapitalbeschaffung.
Die Einlagen werden daher nicht in ihrer Gesamtheit in Immobilien und Beteiligungen investiert. Sie
dienen auch der Finanzierung der laufenden Kosten des Unternehmens. Sollten nicht im geplanten
Umfang Anlegerbeitritte erfolgen, ist das Risiko für den einzelnen Anleger besonders hoch, denn im
Falle einer Rückabwicklung würden die Einlagen unverhältnismäßig hoch oder ganz mit den
angefallenen Emissions- und Verwaltungskosten sowie Eigenkapitalbeschaffungskosten belastet. Der
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unmittelbaren Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur unterliegen dabei
nur diejenigen Zahlungsvorgänge, die über die Mittelverwendungskonten der Gesellschaft mit Mitteln
bewirkt werden, die von den Anlegern oder aus Mieteinkünften oder aus Rückflüssen aus
Immobilienhandel herrühren. Wenngleich das zugrunde liegende Geschäft ohnehin einer Freigabe
durch den Mittelverwendungskontrolleur bedarf, sind die durch beteiligte Banken bewirkten
Zahlungen, insbesondere Kaufpreiszahlungen, soweit sie mit Zwischen- und/oder Endfinanzierungskrediten erfüllt werden, von der unmittelbaren Mittelverwendungskontrolle ausgenommen. Durch
vertragswidrige Verwendung von Gesellschaftsmitteln kann ein Verlust von Gesellschaftskapital
eintreten. Sollte der Mittelverwendungskontrolleur trotz Vorliegen der vertraglichen Freigabevoraussetzungen Zahlungen nicht rechtzeitig freigeben und muss ggf. das im Mittelverwendungskontrollvertrag für diesen Fall vorgesehene Schiedsverfahren durchgeführt werden, kann dies dazu führen, dass
die Gesellschaft günstige Gelegenheiten des Grundstückhandels nicht wahrnehmen oder fällige
Zahlungen nicht leisten kann und zu Schadensersatz verpflichtet ist, wodurch das Ergebnis für den
Anleger verschlechtert wird.
5.2.2.2.1.7 Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs-, Steuerrechtsänderungsrisiko sowie Risiko der
Änderung der bankaufsichtsrechtlichen Praxis
Es besteht das Risiko, dass sich während der Beteiligung des Anlegers an dem Fonds die zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften sowie die
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ändern. Dies gilt auch für die bankaufsichtsrechtliche
Beurteilung der Tätigkeit des Fonds und deren Gründungsgesellschafter durch die zuständige
Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Es ist geplant, dass
der Vertrieb der angebotenen Beteiligungen an dem Fonds durch Nachweisvermittler erfolgt, die über
keine bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis nach § 32 KWG verfügen. Der Anbieter geht insoweit davon
aus, dass die Nachweisvermittlung von Beteiligungen an einem geschlossenen Fonds keine
erlaubnispflichtige Anlage- bzw. Abschlussvermittlung darstellt und darüber hinaus die Änderungen
der Gewerbeordnung zum neuen Finanzanlagenvermittlerrecht erst zum 01.01.2013 in Kraft treten.
Ebenso wenig kommt nach Auffassung des Anbieters der Tatbestand einer auf Geschäfte mit
bestimmten Finanzinstrumenten bezogenen Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a
KWG in Betracht. Insoweit kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Änderung der
Gesetzeslage vorgibt, bzw. dass die BaFin zukünftig zu der Auffassung gelangt, dass der Vertrieb der
Beteiligungen an der Gesellschaft ausschließlich über lizenzierte Institute im Sinne des § 32 KWG
erfolgen darf. Das genannte Änderungsrisiko kann erhebliche Auswirkungen auf die erwartete Rendite
und die Werthaltigkeit der Beteiligung an dem Fonds haben. Für den Fall, dass die Beteiligungen an
dem Fonds nur über lizenzierte Institute vertrieben werden dürfen, muss davon ausgegangen werden,
dass das geplante Fondsvermögen nicht in dem hierfür vorgesehenen Zeitrahmen platziert werden
kann. Für gleichwohl bereits beteiligte Anleger würden sich hieraus die in Schema C, Kapitel 5, Punkt
5.2.2.2.1.2 näher beschriebenen Risiken (Platzierungsrisiko) ergeben. Es ist ferner denkbar, dass
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zukünftig auch das Management von Fonds wie der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG eine
aufsichtspflichtige Finanzdienstleistung darstellt und die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH
dann eine entsprechende Erlaubnis benötigen würde (vgl. hierzu die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rares vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds „AIFM“).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH in
einem solchen Fall die benötigte Erlaubnis nicht erlangt und deshalb als Komplementärin ausscheiden
muss. Gegebenenfalls muss der Fonds in einem solchen Fall rückabgewickelt werden. Zuletzt kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, bzw. ein Finanzgericht im Rahmen eines
entsprechenden Gerichtsverfahrens, eine von den Prospektangaben abweichende steuerliche
Beurteilung vornimmt. Die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken sind im Einzelnen unter
Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2.2.2.3 beschrieben.
5.2.2.2.2 Prognosegefährdende Risiken
5.2.2.2.2.1 Grundsätzliche Risiken bei Immobilieninvestitionen
Immobilieninvestitionen sind stets unternehmerisch orientierte Kapitalanlagen. Der Ausgang solcher
Investitionen hängt dabei von vielfältigen tatsächlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen
Umständen ab. Investitionen auf dem Immobiliensektor sind mit branchentypischen Risiken verbunden, die sich unter anderem in nachfolgenden Themenbereichen ihren Ursprung haben können:
•
Standort und Lage der Immobilie
•
Beschaffenheit der Immobilie
•
Altlasten/Grundstücksbelastungen
•
Instandhaltung/Reparaturstau
•
Vermietung/Anschlussvermietung/Revitalisierung
•
Vermarktung
•
Versicherungen
•
zufälliger Untergang
Realisieren sich ein oder mehrere der nachfolgend näher beschriebenen Risiken, kann dies beim
Anleger zu Ertragseinbußen oder– bei entsprechender Intensität im Einzelfall oder beim Zusammentreffen mehrerer Risiken – aber jederzeit auch zu einem Teil- oder gar Totalverlust der Einlage sowie
der Abwicklungsgebühr führen.
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(1) Standort und Lage
Der Wert einer Immobilie wird unter anderem bestimmt durch deren Standort und Lage. Wertbeeinflussende Veränderungen nach Erwerb einer Immobilie können sich daraus ergeben, dass sich die
Erwartungen an eine geplante Infrastruktur nicht erfüllen (z.B. geplante Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr oder an das Straßenverkehrsnetz, z.B. direkte Autobahnanbindungen, werden
später oder gar nicht realisiert) oder Konkurrenzstandorte bzw. Konkurrenzlagen sich innerhalb der
Haltedauer der Immobilie durch die Gesellschaft besser positionieren können. Gegebenenfalls ist eine
erworbene Immobilie für eine bestimmte Nachfragegruppe konzipiert worden, die zwischenzeitlich an
einen anderen Standort abgewandert ist, oder aus konjunkturellen oder aus branchenspezifischen
Gründen keine Nachfrage nach Mietflächen entfaltet. Neben hieraus folgenden Einbußen bei den
Vermietungseinnahmen können Veränderungen in diesem Bereich es erforderlich machen, dass die
Gesellschaft Immobilien zum Einstandspreis oder darunter veräußert. Dies verringert das Investitionskapital der Fondsgesellschaft und damit die weiteren Investitionsmöglichkeiten mit der Folge einer
Reduzierung des Ergebnisses für den Anleger.
(2) Beschaffenheit
Grundlage des planmäßigen Erwerbs der Immobilien sind in den meisten Fällen Gutachten von
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Wenn und soweit in solchen Gutachten kein
erheblicher Instandhaltungs- und Reparaturstau ausgewiesen ist, wird die Gesellschaft keine eigenen
Untersuchungen zum tatsächlichen Zustand des Objektes veranlassen, sondern das vorhandene
Gutachten ihrer Kaufentscheidung zugrunde legen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
der Kaufentscheidung der Gesellschaft zugrunde gelegte Gutachten insoweit eine Fehleinschätzung
enthält und sich unvorhergesehene Nachteile durch Qualitätsmängel – wie z.B. Reparaturanfälligkeit,
mangelnde Bauqualität, verminderte Wiederverkäuflichkeit oder ähnliches – ergeben. Die Gesellschaft
kann daher gezwungen sein, einen gegebenenfalls vorhandenen Reparatur- und Instandhaltungsrückstand mit Mitteln der Gesellschaft beseitigen zu lassen, wobei die nicht kalkulierten Aufwendungen hierfür sowie eine eventuelle Unvermietbarkeit während der Dauer der Arbeiten das Fondsergebnis und damit auch das Ergebnis für den einzelnen Anleger negativ beeinflussen. Beim Erwerb nicht
begonnener oder nicht fertig gestellter Immobilienobjekte durch die Gesellschaft können sich
Nachteile auch durch Überschreitung der geplanten Fertigstellungstermine ergeben. Bei Abnahme
unentdeckt gebliebene Baumängel aus einer Bauphase, aber auch eine unzureichende Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen der Bauabnahme oder eine ungenügende
nachfolgende Mängelbeseitigung können die nachhaltige Vermietbarkeit bzw. die Veräußerbarkeit der
Immobilie einschränken. Abweichungen von ursprünglichen Planungen in der Bauphase können zu
erhöhten Baukosten führen. Ferner können sich aus unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten
oder auch unvorhersehbaren Witterungsbedingungen Terminrisiken und damit einhergehend
Kostenrisiken aus der Bauphase ergeben. Leistungsverzug des Generalunternehmers oder auch
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dessen Subunternehmer oder auch deren Insolvenz können ebenfalls erhöhte Kosten bei der dann
gegebenenfalls notwendigen Neuvergabe der Leistungen und verspäteten Fertigstellung nach sich
ziehen. Bei nicht fristgerechter Übergabe der Baulichkeiten an Mieter und Käufer kommen zusätzliche
Kosten aufgrund Miet- bzw. Nutzungsausfällen und hieraus resultierender Entschädigungszahlungen
in Betracht. Beim Erwerb von Neubauten oder bei der Sanierung von Immobilien bestehen Risiken in
Form von Kostenüberschreitungen, unvorhersehbaren Zusatzaufwendungen infolge Auflagen der
Bau- oder sonstiger Behörden. Gebrauchte Immobilien werden in der Regel unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung verkauft. Das Risiko versteckter, selbst von Experten nicht erkennbarer
Objektmängel, die Instandhaltungskosten verursachen können, ist jedoch nicht auszuschließen. Die
Vermietungs- und Verkaufsrisiken oder die mit Insolvenzen wesentlicher bauausführender
Vertragspartner (Bauunternehmen) verbundenen Risiken sind erheblich. Auch ein möglicher Eintritt
solcher Risiken verschlechtert das Ergebnis der Beteiligung für den Anleger.
(3) Altlasten/Grundstücksbelastungen
Bei gebrauchten und fertig gestellten Immobilienobjekten ist eine detaillierte Baugrunduntersuchung
nicht möglich. Meist ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Altlasten auf einem
Grundstück oder innerhalb eines Gebäudes befinden. In Kaufverträgen schließt der Veräußerer
standardmäßig seine Haftung für Altlasten und versteckte Mängel aus. Der Erwerb einer Immobilie im
Zwangsversteigerungsverfahren führt ebenfalls regelmäßig zu einem Ausschluss der Haftung des
Voreigentümers für etwa bestehende Altlasten und Mängel. Erwirbt die Gesellschaft eine mit Altlasten
behaftete Immobilie, besteht für sie das Risiko, dass sie von Behörden für die Altlastensanierung in
Anspruch genommen wird und die Kosten dieser Sanierung zu tragen hat. Es ist möglich, dass die
Kosten einer Altlastensanierung höher sind als der Wert der Immobilie selbst. Anfallende Sanierungskosten belasten dann das Geschäftsergebnis der Gesellschaft und die Beteiligung des Anlegers
hieran negativ.
(4) Instandhaltung/Reparaturstau
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine insbesondere für laufende Instandhaltungsmaßnahmen gebildete Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht, um die tatsächlich anfallenden Kosten zu
decken. Erhöhte Instandhaltungsaufwendungen können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass
zu einem späteren Zeitpunkt Mängel entdeckt werden oder auftreten, die beseitigt werden müssen,
oder aber Behördenauflagen erfüllt oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den
Mietertrag der Immobilie sicherzustellen. Sind höhere Aufwendungen zu tätigen oder höhere
Instandhaltungsrücklagen zu bilden als geplant, mindert dies die Rendite des Anlegers.
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(5) Vermietungsrisiko/Anschlussvermietung/Revitalisierungskosten
Der Mietertrag einer Immobilie kann sich während der Haltedauer der Immobilie verringern. Es kann
sogar zum Totalausfall von Mieteinnahmen kommen. Eine Verringerung des Mietertrages kann sich
z.B. dann ergeben, wenn Verlängerungsoptionen seitens gewerblicher Mieter nicht wahrgenommen
werden oder Mieterträge wegen Bonitätsverschlechterung von Mietern ganz oder teilweise ausbleiben
oder wenn Mieter ausscheiden und neue Mietinteressenten ausbleiben. Im Falle der Neuvermietung
können der dann geltende Mietspiegel oder eine geringere Nachfrage die Gesellschaft zur Reduzierung der Mieten oder dazu zwingen, nicht alle Nebenkosten umzulegen oder auf Sicherheiten zu
verzichten, sodass die Mietrendite sinkt oder gefährdet ist. Es ist auch nicht sichergestellt, dass sich
alle übernommenen oder vertraglich vereinbarten Mietvertragsbedingungen – z.B. Laufzeit, Wertsicherungsklauseln, Übernahme von Nebenkosten durch Mieter, Rückbauverpflichtungen bei Auszug
des Mieters etc. – tatsächlich durchsetzen lassen, so dass Zusatzkosten für die Herstellung eines
vermietungsfähigen Zustandes von der Gesellschaft aufzubringen sind. Solche zusätzlichen Aufwendungen reduzieren das Ergebnis für den Anleger. Mit dem Eigentum an der Immobilie sind regelmäßig
Nebenkosten verbunden, die auch dann zu tragen sind, wenn die Immobilie nicht vermietet bzw.
benutzt wird oder auch dann, wenn der Mieter grundsätzlich umlagefähige Nebenkosten tatsächlich
nicht zahlt. Es kann also der Fall eintreten, dass von der Gesellschaft Kosten zu tragen sind, ohne
dass entsprechende bzw. darüber hinausgehende Einnahmen erzielt werden. Folge solcher nicht
kalkulierter Kosten ist ein entsprechend geringerer Überschuss bei der Gesellschaft und dadurch
bedingt ein verschlechtertes Ergebnis beim Anleger. Ein weiteres Risiko ergibt sich nach dem Erwerb
vermieteter Immobilien, wenn eine erforderlich werdende Anschlussvermietung nicht oder nur zu
schlechteren Bedingungen erfolgen kann, als sie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart war. Ferner
kann der kalkulierte Vermietungsaufwand höher als kalkuliert ausfallen, z.B. durch mietfreie Zeiten,
vermieterseitige Ausbaukostenzuschüsse, Sonderausstattungen, höhere Makler- oder Marketingkosten und häufige Mieterwechsel. Diese Kosten können sich durchaus soweit summieren, dass die
Immobilie keinen Ertrag erwirtschaftet und auch nur sehr schwer am freien Markt zu veräußern ist.
Realisieren sich die vorgenannten Risiken während der Haltedauer der Immobilie, so besteht neben
einer Verschlechterung der Rendite des Anlegers auch eine verschlechterte Vermarktungsmöglichkeit
für die Immobilie und damit eine negative Beeinflussung des Ergebnisses bei der Fondsgesellschaft
und bei den Anlegern im Hinblick auf einen Liquidations- oder Abfindungsanspruch.
(6) Vermarktungsrisiko
Die von der Gesellschaft erworbenen Immobilienobjekte sollen in der Regel innerhalb von ein bis drei
Jahren nach Erwerb weiter veräußert werden. Konjunkturelle, wirtschaftliche oder strukturelle
Veränderungen können dazu führen, dass erworbene Immobilien vorzeitig aus dem Bestand verkauft
oder länger im Bestand gehalten werden müssen. Der Verkauf einer Immobilie kann auch zu einem
ungünstigen Zeitpunkt notwendig werden, so dass die Immobilie unter dem Wert der Anschaffungs-
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kosten verkauft werden muss. Des Weiteren besteht das Risiko, dass beauftragte Immobilienmakler
nicht den gewünschten Erfolg in der vorgesehenen Zeit herbeiführen können. Es ist nicht auszuschließen, dass der Käufer einer Immobilie nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann oder will. Auch können
potentielle Nachfragegruppen nach gewerblich oder wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien aufgrund
von steuerlichen Änderungen, geringeren Mittelzuflüssen, gesetzlichen Anlagerestriktionen etc. als
Käufer ausfallen. Daher können sich niedrigere Verkaufspreise - als kalkuliert - ergeben. Auch kann
eine Weiterveräußerung von Immobilien gänzlich unmöglich sein. Solche geringeren Verwertungserlöse beeinflussen das der Gesellschaft für Immobilienhandel zur Verfügung stehende Kapital
und als Folge hiervon dann das Ergebnis der Gesellschaft und damit des Anlegers negativ.
(7) Versicherungen – zufälliger Untergang
Sollten in einem Schadensfall abgeschlossene Versicherungen nicht eintreten oder sollten die
Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um den vollen Schaden bzw. den aktuellen Wert der
Immobilie zu ersetzen, hätte dies entsprechend negative Auswirkungen auf die Liquiditätssituation der
Fondsgesellschaft. Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs trägt ebenfalls die
Gesellschaft. Immobilien, speziell in Ballungsräumen, können möglicherweise einem Kriegs- oder
Terrorrisiko ausgesetzt sein. Ohne selbst von einem Kriegs- oder Terrorakt betroffen zu sein, kann
eine Immobilie wirtschaftlich entwertet werden, wenn der Immobilienmarkt am Standort der Immobilie
nachhaltig betroffen ist. Negative Wertbeeinflussungen reduzieren den Verwertungserlös für die
Gesellschaft und die Teilhabe des Anlegers hieran.
5.2.2.2.2.2 Rechtliche Risiken
(1) Fehlerhaftigkeit von Verträgen
Zur Durchführung des Investitionsvorhabens hat die Gesellschaft eine Vielzahl von Verträgen
abgeschlossen und wird auch zukünftig weitere Verträge abschließen. Es ist denkbar, dass diese
Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, lückenhaft, unvollständig, fehlerhaft
und/oder unvorteilhaft sind oder werden. Auch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen
(Gesetzesänderungen, Rechtsprechung u. Ä.) können sich nachteilig auf die Verträge auswirken. So
ist es beispielsweise auch möglich, dass Klauseln in den in Vollzug des Eigentumserwerbs auf die
Gesellschaft übergehenden Mietverträgen aufgrund nach Abschluss des jeweiligen Mietvertrages
geänderter Rechtsprechung z. B. zu Endrenovierungen oder laufenden Schönheitsreparaturen aus
heutiger Sicht unwirksam sein können und entsprechende Ansprüche gegen Mieter nicht durchsetzbar
sind mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft dann entsprechende nicht kalkulierte Kosten tragen
muss. Die daraus resultierenden Nachteile können zu einer nachteiligen wirtschaftlichen Entwicklung
und/ oder zu einer Belastung der Liquidität der Gesellschaft führen. Aufgrund seiner Beteiligung an
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der Gesellschaft wirkt sich dies dann auch negativ für das Ergebnis beim Anleger aus. Es ist auch
möglich, dass die Gesellschaft selbst oder Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Ansprüchen
ausgesetzt werden, denen sie aus den vorhandenen liquiden Mitteln nicht nachkommen können.
Sollte eine Finanzierung solcher Ansprüche durch Eigen- und/oder Fremdmittel nicht möglich sein, so
könnte dies die Insolvenz mit nachfolgender Zwangsliquidation und Verwertung sämtlicher Aktiva
bedeuten; für den Anleger kann dies letztlich auch zum Totalverlust seiner gesamten Beteiligung, also
Beteiligungsbetrag und Abwicklungsgebühr, führen.
(2) Fehlverhalten
Sollten die wesentlichen Vertragspartner der Gesellschaft und/ oder von Gesellschaften, an denen sie
beteiligt ist, ihre übernommenen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen, besteht für den
Anleger das Risiko, dass Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Dies kann die Werthaltigkeit
der Vermögensanlagen gegebenenfalls auch erheblich und nachteilig mindern. Es besteht des
Weiteren das Risiko, dass die Gesellschaft die ausbleibenden Mittel – beispielsweise um dessen
ungeachtet anfallende Nebenkosten bedienen zu können – anderweitig refinanzieren muss, was zu
einer Verringerung der langfristigen Liquidität führen kann. Auch dies kann beim Anleger zum
Totalverlust der Einlage sowie der Abwicklungsgebühr führen.
(3) Anspruchsdurchsetzung
Soweit es zu Leistungsstörungen und/oder Meinungsverschiedenheiten bei Vertragsverhältnissen
kommt, müssen diese gegebenenfalls durch die zuständigen Gerichte entschieden werden. Dies kann
sehr lange Zeit in Anspruch nehmen, so dass die Gesellschaft trotz Bestehens eines entsprechenden
Anspruchs diesen gegebenenfalls nicht zeitnah realisieren und gezwungen sein kann, diesen durch
Aufnahme von Fremdkapital zwischenzufinanzieren. Dies führt wegen der damit einhergehenden
Kosten dann – zumindest zeitweise – zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation. Soweit
eine Finanzierung des Anspruches nicht möglich ist, führt dies zu einer Belastung der Liquidität der
Gesellschaft bis hin zu deren Insolvenz. Über die Zeitdauer, die ein Rechtsstreit in Anspruch nimmt,
besteht zudem die Möglichkeit, dass sich die Bonität des Prozessgegners derart verschlechtert, dass
eine Forderung trotz Obsiegens vor Gericht nicht mehr realisiert werden kann. Auch dies kann zur
Insolvenz der Fondsgesellschaft und damit zum Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr
beim Anleger führen.
5.2.2.2.2.3 Steuerliche Risiken
Die steuerlichen Ausführungen basieren auf den im Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen
Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und der aktuellen Rechtsprechung der
Höchstgerichte. Die endgültige steuerliche Beurteilung des Einzelfalls, sowohl auf Ebene der
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Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene der Anleger, obliegt jedoch den Finanzbehörden bzw. der
Finanzgerichtsbarkeit. Daher kann die Finanzverwaltung in jedem Wirtschaftsjahr zu einer Beurteilung
des steuerlichen Konzepts gelangen, die von der Darstellung in diesem Prospekt abweicht. Es ist
ferner denkbar, dass sich die Verfahren zur Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse ändern. Dadurch
können den Anlegern höhere steuerliche Ergebnisse zugerechnet werden, die bei diesen zu höheren
steuerlichen Belastungen führen, ohne dass höhere Erträge aus der Fondsgesellschaft dies
ausgleichen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich durch eine Änderung in der steuerlichen
Einschätzung die Einkunftsart und gegebenenfalls die Zuweisung des Besteuerungsrechts ändert,
was zu einer höheren Steuerpflicht oder zur Anwendung eines höheren Steuersatzes führen kann.
Das Nachsteuerergebnis aus einer Beteiligung hängt von den individuellen steuerlichen Faktoren des
Anlegers ab. Diese können in diesem Prospekt nur typisierend berücksichtigt werden. Insofern ist es
möglich, dass beim einzelnen Anleger besondere Umstände zu einem schlechteren steuerlichen
Ergebnis führen. Dies kann für den Anleger eine höhere steuerliche Belastung bedeuten. Der Anleger
hat bei seiner Vermögensdisposition zu beachten, dass die Fondsgesellschaft und Gesellschaften, an
denen sich die Fondsgesellschaft unter Umständen beteiligt, steuerlich transparent sind. Das
bedeutet, dass er die ihm aus seiner Beteiligung zuzuordnenden Einkünfte auch dann zu versteuern
hat, wenn die Fondsgesellschaft keine Ausschüttungen in dieser Höhe vornimmt. Es ist nicht
sichergestellt, dass der Anleger die Steuern auf diese Einkünfte nicht aus anderen liquiden Mitteln
finanzieren muss.
Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung kann sich daraus ergeben, dass während der Beteiligungsdauer des Anlegers die zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften durch den jeweiligen
Normgeber abgeändert werden. Es ist ferner denkbar, dass sich die Verfahren zur Ermittlung der
steuerlichen Ergebnisse ändern. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung der
Höchstgerichte aufgrund einer geänderten Gesetzeslage oder auch bei unveränderter Gesetzeslage
von der bisherigen Auffassung abweicht oder durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
angehalten sind, ihre bisherigen Auffassungen zu modifizieren. Auch dies kann negative Auswirkungen auf die steuerliche Belastungen des Anlegers haben.
Nähere Informationen zur steuerlichen Beurteilung der Veranlagung finden Sie in Schema C, Kapitel
2, Punkt 2.11 des Veranlagungsprospektes.
5.2.2.2.2.4 Bonität der Vertragspartner
Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der
Gesellschaft wegen Zahlungsschwierigkeiten oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller
Höhe und/oder nicht zeitgerecht nachkommen und sich hierdurch negative Auswirkungen auf die
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft bzw. die Beteiligung des Anlegers ergeben.
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5.2.2.2.2.5 Leistungserbringung der Vertragspartner
Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot sind unterschiedliche Dienstleistungsverträge abgeschlossen worden oder gegebenenfalls noch abzuschließen. Es ist möglich, dass der im
jeweiligen Vertrag beauftragte Leistungsumfang nicht im erforderlichen Umfang und/oder in der
vereinbarten Qualität erbracht wird oder Vertragspartner ausfallen und die beauftragten Leistungen
nur zu höheren Honoraren/ Kosten durch einen neuen Leistungspartner erbracht werden können.
Insoweit besteht auch bei vertraglich vereinbarten Leistungen ein Kostenüberschreitungsrisiko,
dessen Realisierung das Ergebnis für den Anleger verschlechtert.
5.2.2.2.2.6 Haftungsbegrenzung von Vertragspartnern
In einigen der abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Dienstleistungsverträge haben die Vertragspartner ihre Haftung der Höhe nach für Fälle der einfachen Fahrlässigkeit beschränkt bzw. werden
dies tun. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesellschaft durch einfache
Fahrlässigkeit eines Vertragspartners ein Schaden entsteht, der nicht oder nur zum Teil bis zur
vertraglich vereinbarten Höchstsumme vom Schadensverursacher ausgeglichen wird und im Übrigen
der erlittene Schaden von der Fondsgesellschaft selbst getragen werden muss. Dies kann nachteilige
Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaft und/oder den Wert der Beteiligungen an der
Gesellschaft haben. Insgesamt kann der Beteiligungsverlauf für den Anleger dadurch nachteilig
beeinflusst werden.
5.2.2.2.2.7 Platzierungsrisiko / Mittelherkunft / Liquidation
Der Investitionsplan unterstellt, dass die Platzierung des geplanten Eigenkapitals des Fonds einen
bestimmten angenommenen Ablauf hat. Die Platzierungsgarantie der fairvesta Group AG ist auf EUR
10.000.000 begrenzt. Soweit die tatsächliche Platzierung hinter dem geplanten Platzierungsverlauf
zurückbleibt, können der im Prospekt abgebildete Investitions- und Finanzierungsplan sowie die
Prognoserechnung nicht eingehalten werden, weil einige Kostenpositionen eine absolute, von der
Höhe des platzierten Kapitals unabhängige Höhe aufweisen, mit der Folge, dass Finanzmittel, die zum
Erwerb von Immobilien vorgesehen sind, nicht zur Verfügung stehen. Auch bei einer möglichen
Aufnahme von zusätzlichen Fremdfinanzierungsmitteln sind wegen der damit einhergehenden
zusätzlichen Finanzierungskosten die in der Prognoserechnung ausgewiesenen Erträge dann nicht
oder nicht in der prognostizierten Höhe erzielbar. Dies verschlechtert das wirtschaftliche Ergebnis der
Fondsgesellschaft und das der Beteiligung des Anlegers hieran. Wenn die Gesellschafter daraufhin –
vor allem auch wegen zu geringem Kommanditkapital – eine Rückabwicklung oder eine Liquidation
der Gesellschaft beschließen, führen die platzierungsunabhängigen Kosten dazu, dass nur ein Teil
der Einlage zurückerstattet werden kann oder aber ein Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr eintritt.
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5.2.2.2.2.8 Investitionsplan/Prognoserisiko
Jede unternehmerische Tätigkeit geht von Daten, Fakten, Tendenzen, tatsächlichen und rechtlichen
Gegebenheiten aus, die in der Vergangenheit und Gegenwart liegen, d. h. von
•
Inflation/Deflation
•
Zinsaufwendungen und Nebenkosten für Kredite
•
Zinserträge für Guthaben
•
Höhe von Verwaltungskosten
•
gesetzliche Rahmenbedingungen
•
Bedingungen des Nischenmarktes der Zwangsverwertung von Immobilien
•
Immobilieneinkaufs- und -verkaufspreise
Auf Basis der aktuellen Daten, Fakten und Erkenntnisse wurde eine mögliche Entwicklung des
Verlaufs der Fondsgesellschaft erarbeitet. Stellen sich die zugrunde gelegten Zahlen und Fakten als
falsch heraus oder treten unvorhergesehene Umstände ein, so ist die ursprünglich erstellte Prognose
falsch und die prognostizierten Zahlen werden nicht realisiert, was negative Auswirkungen auf die
Rendite des Anlegers haben kann. Bei zukünftigen Änderungen der allgemeinen Wirtschaftsund/oder Gesetzeslage können sich erhebliche Veränderungen zur Prognoserechnung ergeben. Ein
daraus folgender negativer Geschäftsverlauf kann den Ausfall von Investitionen und damit weitere
negative Folgen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft nach sich ziehen. Dies
kann zu einer deutlichen Absenkung der prognostizierten Rendite – sowie bei entsprechender
Intensität im Einzelfall oder beim Zusammentreffen mehrerer der nachfolgend genannten Risiken – bis
hin zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage sowie der Abwicklungsgebühr beim Anleger führen.
(1) Inflation/Deflation, Währungsstabilität
Während bei der Inflation das Preisniveau steigt mit der Folge, dass das vorhandene Kapital der
Fondsgesellschaft u. U. nicht ausreicht, im geplanten Umfang Investitionen zu tätigen, sinkt das
Preisniveau während einer Deflationsphase. Im Falle einer Inflation wären die möglichen Immobilienkäufe der Fondsgesellschaft und damit die Erlöse aus gekauften Immobilien eingeschränkt. Im Falle
einer Deflation (negative Inflationsrate) hätten sinkende Preise für Immobilien und sinkende Mieten für
einen angestrebten Verkauf von Immobilien negative Auswirkungen auf die Liquiditätslage und das
wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft und die Beteiligung des Anlegers hieran. Da
bestehende Verpflichtungen aus von der Fondsgesellschaft ggf. eingedeckten Finanzierungen bei
einer Deflation nominell unverändert hoch bleiben, sind finanzielle Engpässe mit der Notwendigkeit
der Aufnahme weiterer Finanzierungen oder der Vornahme des Immobilienverkaufs die Folge. Dabei
beeinflussen die in der Deflationsphase fallenden Immobilienpreise das wirtschaftliche Ergebnis der
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Fondsgesellschaft und damit die Rendite des Anlegers zusätzlich negativ. Vor dem Hintergrund der
andauernden Schuldenkrise in der Europäischen Union kann zudem nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, dass die Gemeinschaftswährung im Euroraum aufgegeben wird, während der Anleger an der
Fondsgesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall besteht für den Anleger das Risiko, dass er sein
Abfindungsguthaben bzw. Entnahmen nicht in Euro, sondern in der nach einer Währungsreform an
die Stelle des Euro getretenen Ersatzwährung erhält und hierdurch mit Blick auf die Kaufkraft der
Ersatzwährung wirtschaftlich einen Wertverlust erleidet.
(2) Zinsaufwendungen und Nebenkosten für Kredite zur Immobilienfinanzierung
Welche Kreditzinsen bei einer möglichen künftigen Kreditaufnahme durch die Gesellschaft tatsächlich
anfallen, steht im Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht fest. Die Gesellschaft verzichtet wegen der
geplanten kurzen Haltedauer der einzelnen Immobilien von maximal drei Jahren auf jegliche Zinsfestschreibung. Dadurch können sich durch den laufenden An- und Verkauf erhöhte Bankbearbeitungsgebühren und Zinsbelastungen ergeben. Die der Prognoserechnung zugrunde gelegten Zinsbelastungen und Bankbearbeitungsgebühren können höher – als prognostiziert - ausfallen. Eine Finanzierung
von Immobilien ist grundsätzlich nicht gesichert und muss mit den Banken jeweils objektspezifisch
verhandelt werden. Ein weiteres Risiko ergibt sich daraus, dass beabsichtigte Fremdfinanzierungen
nicht möglich sein können. Durch das Ausbleiben von Fremdfinanzierungsmitteln können ein
gewünschter Hebeleffekt ausbleiben und/oder Liquiditätsdefizite entstehen, die die Begleichung von
Verbindlichkeiten und/oder Ausschüttungen an die Anleger ganz oder teilweise vereiteln. Zudem
können Verpflichtungen aus Darlehensverträgen, weil sie unabhängig von Einnahmen der
Fondsgesellschaft aus Vermietungen oder Verkauf zu bedienen sind, bei Ausbleiben von Einnahmen
bei der Fondsgesellschaft die Vornahme von Ausschüttungen an Anleger teilweise oder ganz
vereiteln.
(3) Zinserträge für Guthaben
Welche Zinsen für etwaige liquide Mittel der Gesellschaft tatsächlich am Markt erzielt werden können,
kann im Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht gesagt werden. Die tatsächlichen Guthabenzinsen
aus der Zwischenanlage von liquiden Mitteln auf Geldmarktkonten können daher niedriger ausfallen
als prognostiziert. Auch solche Mindereinnahmen beeinflussen das Ergebnis des Anlegers negativ.
(4) Höhe der Verwaltungskosten
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verwaltungskosten höher als prognostiziert anfallen oder
dass zukünftig grundsätzlich zusätzliche Kosten (möglicherweise auch im Hinblick auf Reglementierungen des Finanzmarktes auf europäischer oder nationaler Ebene, insbesondere in Zusammenhang
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mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie) entstehen, deren Anfall heute noch nicht erkennbar ist, und
solche zusätzlichen Kosten das Ergebnis für den Anleger verschlechtern.
(5) Rechtsänderungsrisiko
Vor dem Hintergrund sich ständig ändernder Gesetze und im Zuge der Globalisierung kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die Gesetzeslage im Laufe der Jahre – auch erheblich – zum
Nachteil der Beteiligten und/ oder der Gesellschaft ändern kann. Durch die Änderung zivilrechtlicher,
gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher oder sonstiger Vorschriften kann sich für die Beteiligten und
die Gesellschaft eine nachteilige Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben.
Gleiches gilt im Zusammenhang mit künftigen Entscheidungen von Gerichten, Steuer- und/oder
Verwaltungsbehörden, die von der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage oder
-auffassung abweichen. Die vorgenannten Änderungen können die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft
und das erwartete Investitionsergebnis des Anlegers negativ beeinflussen und zu erheblichen
Abweichungen von den kalkulierten Planzahlen führen.
(6) Nischenmarkt der Zwangsverwertung
Der Einkaufsmarkt der Gesellschaft bewegt sich in einem ausgesprochenen Nischenmarkt (Immobilien aus Bankverwertung, Zwangsversteigerungen und sonstigen Sondersituationen oder Zwangsverwertungen). Der Fortbestand dieses Nischenmarktes ist abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland. Dies kann im Falle eines starken wirtschaftlichen Aufschwungs und wesentlich
erhöhter Immobiliennachfrage dazu führen, dass geeignete Objekte nicht in ausreichender Anzahl
und/oder Größe für den Ankauf durch die Gesellschaft zur Verfügung stehen. Bei Wegfall des
Nischenmarktes kann die Gesellschaft das Investitionsvorhaben nicht oder nicht mehr im geplanten
Umfang realisieren mit der Folge, dass das Ergebnis für den Anleger hinter der Planung zurückbleibt.
5.2.2.2.2.9 Eigenkapital/Einzahlungszeitpunkt
Platzierungsverzögerungen, nicht termingerecht eingezahltes Eigenkapital oder der Ausfall von
Anlegern können zu erhöhten Finanzierungs- und Nebenaufwendungen führen. Werden einzelne
Gesellschafter vor vollständiger Einzahlung ihrer Einlage zahlungsunfähig, so besteht das Risiko einer
nicht vollständigen Finanzierung des Vorhabens. Dies kann zu einer Reduzierung der dem Anleger
zuzuweisenden wirtschaftlichen und steuerlichen Ergebnisse oder ggf. auch zur Notwendigkeit der
Rückabwicklung mit der Folge des Eintritts der insoweit bereits oben geschilderten Risiken führen. Die
gesamte Finanzierung der Fondsgesellschaft entsprechend der Prognose ist nur sichergestellt, wenn
das entsprechende Kapital der Gesellschaft vollständig gezeichnet ist und alle Anleger ihren Einzahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen.
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5.2.2.2.2.10 Widerruf von Beteiligungen (Rücktritt)
Grundsätzlich steht jedem Anleger das Recht zu, seine Beteiligung innerhalb bestimmter Fristen zu
widerrufen (bzw vom Vertrag zurückzutreten). Es besteht das Risiko, dass zu einem späteren
Zeitpunkt durch Gerichte oder aufgrund dann gefestigter Rechtsprechung, festgestellt wird, dass die
Widerrufs-/Rücktrittsbelehrung und/oder die Verbraucherinformationen nicht oder nicht in dem
erforderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügten und/oder nicht wirksam erfolgt sind
und dadurch bedingt das gesetzliche Widerrufs-/Rücktrittsrecht der betreffenden Anleger – auch nach
sehr langer Zeit – noch nicht erloschen ist und noch ausgeübt werden kann. Insofern ist es möglich,
dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Abschluss des
öffentlichen Angebotes zur Beteiligung an der Gesellschaft, den Widerruf (bzw Rücktritt von) ihrer
Beteiligung wirksam erklären. In diesem Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, dem widerrufenden/seinen Rücktritt erklärenden Anleger die geleisteten Zahlungen (Beteiligungssumme zzgl.
Abwicklungsgebühr) zu erstatten. Dies hat Auswirkungen auf die für die Bedienung von anfallenden
Kosten bzw. für Ausschüttungen zur Verfügung stehende Liquidität. Es ist möglich, dass die
Gesellschaft in einem solchen Fall ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht mehr in
voller Höhe nachkommen kann oder Ausschüttungen auch bis auf null reduziert werden müssen.
Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann nicht ausgeschlossen werden. Für die in der
Gesellschaft verbleibenden Anleger kann dies den Totalverlust ihrer Beteiligung sowie der
Abwicklungsgebühr bedeuten.
5.2.2.2.2.11 Mittelrückfluss
Wesentlich für die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft sind die Mittelrückflüsse aus
Beteiligungen, aus Mieten aus den zu erwerbenden Immobilienobjekten und aus Verkaufserlösen aus
dem Abverkauf zuvor erworbener Immobilien. Jedes Ereignis, das sich direkt oder indirekt auf die
Wirtschaftlichkeit der Immobilienobjekte in den Immobilienobjektgesellschaften oder in der
Fondsgesellschaft auswirkt, kann Folgen für die Entwicklung der Beteiligung eines jeden einzelnen
Anlegers haben. So können ausbleibende oder reduzierte Zahlungen von den Beteiligungsgesellschaften oder von Käufern oder Mietern von Immobilien drastische Auswirkungen auf die Liquidität der
Fondsgesellschaft haben. Insbesondere bei ausbleibenden Zahlungen ist es möglich, dass die
verbleibenden Einnahmen und Reserven nicht ausreichen, um den laufenden und/oder einmaligen
Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft vollständig nachkommen zu können. Dies kann die
Verwertung der Anteile an den Beteiligungsgesellschaften und/oder der im Eigentum der Gesellschaft
stehenden Immobilien zur Folge haben und damit die Quelle künftiger Einkünfte zum Versiegen
bringen. Reicht der Erlös aus der Verwertung aller Aktiva zur Begleichung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht aus, hat dies die Insolvenz der Fondsgesellschaft und als Folge hiervon den
Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr beim Anleger zur Folge.
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5.2.2.2.2.12 Die Fondsgesellschaft
(1) Ausschüttungen
Es ist denkbar, dass im Rahmen von Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Abstimmungsverfahren Beschlüsse gefasst werden, die Ausschüttungen vorsehen, die über die gesellschaftsvertraglich eingeräumten Mindestentnahmerechte hinaus gehen. Da im Rahmen der
Prognoserechnung von Entnahmen in Höhe der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Mindestentnahmerechte ausgegangen wurde, führen höhere Entnahmen dazu, dass der Fondsgesellschaft nur
geringere Mittel für zukünftige Immobilieninvestitionen verbleiben. Hieraus resultieren dann
eingeschränkte Gewinnerzielungsmöglichkeiten für die Zukunft.
(2) Beendigung der Beteiligung, Sonderkündigungsrecht
Im Rahmen der Prognoserechnung wurden Mittelabflüsse wegen der Abfindung in Folge von
Kündigungen in angemessenem Umfang kalkuliert. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass sich die
Anleger auf die Gesellschaftergruppen zu den Produktvarianten ESTATE Cash Flex und ESTATE
Short Cash gleichmäßig verteilen. Sollten angenommene Kündigungsquoten überschritten werden
und/oder die Mehrheit der Anleger sich generell für eine möglichst kurze Beteiligungsdauer
entscheiden, würden hieraus resultierende höhere Mittelabflüsse folgen, so dass der Fondsgesellschaft nur geringere Mittel für zukünftige Immobilieninvestitionen verbleiben. Hieraus resultieren dann
eingeschränkte Gewinnerzielungsmöglichkeiten der Gesellschaft in der Zukunft mit der Folge einer
negativen Beeinflussung des Investitionsergebnisses für die verbliebenen Anleger der Gesellschaft.
(3) Verzugszinsen auf ausstehende Einlagen
Kommt ein Anleger seiner Verpflichtung zur Einzahlung seiner Einlage zuzüglich Abwicklungsgebühr
nicht oder nicht fristgerecht nach, so ist er der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet. Fällige
und nicht bezahlte Einlagen sind mit 1 % je Monat zu verzinsen, der Gewinnanspruch entsteht erst
nach vollständiger Einzahlung der Einlage nebst Abwicklungsgebühr. Sollte ein Gesellschafter seine
Einlage nicht oder nur teilweise leisten, ist die Geschäftsführung darüber hinaus berechtigt, den
Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.
(4) Ausschluss aus der Gesellschaft
Verstößt ein Anleger nachhaltig gegen seine ihm obliegenden gesellschaftsvertraglichen Pflichten,
kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Entsprechend kann der Registertreuhandkommanditist das Treuhandverhältnis mit einem Treugeber außerordentlich kündigen. Es ist nicht
sichergestellt, dass der ausgeschlossene Anleger/Treugeber den vollständigen Betrag seiner Einlage
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nebst Abwicklungsgebühr zurückerhält, da das Abfindungsguthaben niedriger sein kann als das von
ihm eingesetzte Kapital.
5.2.2.3 Anleger gefährdende Risiken
Anleger gefährdende Risiken sind Risiken, die über den Verlust der geleisteten Kapitaleinlage und des
Agios hinaus gehen und das weitere Vermögen des Anlegers gefährden. Insbesondere bei der
Aufnahme von Fremdkapital durch den Anleger zum Zweck der Finanzierung der Beteiligung ist das
Risiko einer Privatinsolvenz nicht ausgeschlossen (Maximalrisiko).
5.2.2.3.1. Flexibilität/Fungibilität
Die Handelbarkeit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist im Vergleich zu börsennotierten
Wertpapieren stark eingeschränkt. Über die Rückkaufgarantie der Emittentin hinaus besteht keine
Sicherheit, dass die Veräußerung des Anteils überhaupt oder zu für den Anleger vertretbaren
Konditionen möglich sein wird. Dies kann dazu führen, dass ein Anleger seine Beteiligung nicht oder
nicht zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt veräußern oder anderweitig liquidieren und möglicherweise auch nur mit Verlust übertragen kann.
5.2.2.3.2. Beendigung der Beteiligung, Sonderkündigungsrecht
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Liquidation, das heißt der Verkauf aller
Immobilen und die Auszahlung des nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlöses
setzt einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter mit 75 % der teilnehmenden Stimmen
voraus. Ob daher zur vom einzelnen Anleger gewünschten Zeit eine Auflösung und Liquidation der
Gesellschafter erfolgt, ist ungewiss und vom einzelnen Anleger nicht zu beeinflussen. Unter
Umständen bleibt der Anleger daher länger gebunden als von ihm gewollt bzw. wird die Beteiligung
beendet, die der einzelne Anleger lieber fortsetzen würde. Sofern Anleger ihre Beteiligung wirksam
kündigen, kann die Gesellschaft die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Falle einer
Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft aussetzen und zeitlich strecken. Gelingt es der
Gesellschaft nicht durch Ausschüttungsreduzierung oder sonstige Maßnahmen die notwendige
Liquidität zu beschaffen, besteht das Risiko einer Zwangsliquidation. Im Rahmen einer Zwangsliquidation kann der Verkaufserlös verringert sein. Infolge der mit einer Liquidation verbundenen weiteren
Kosten kann dies bis hin zu einem Totalverlust der Einlage und der Abwicklungsgebühr des Anlegers
führen.
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5.2.2.3.3. Kündigungen des Registertreuhandvertrages, Erbfall
Kündigt der Registertreuhandkommanditist den Registertreuhandvertrag ordentlich, besteht für
mittelbar beigetretene Kommanditisten das Risiko, dass sie während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil als selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist übernehmen
und für die Restlaufzeit halten müssen. Die hiermit verbundenen zusätzlichen Notar- und Gerichtskosten für die notwendige notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht und Handelsregistereintragung
sind in diesem Fall vom Anleger zu tragen. Zusätzlich ist die Diskretion hinsichtlich der Beteiligung an
der Fondsgesellschaft aufgrund der Publizität des Handelsregisters dann nicht mehr gewahrt.
5.2.2.3.4 Persönliche Fremdfinanzierung der Beteiligung
Soweit einzelne Anleger ihre Beteiligung ganz oder teilweise durch Aufnahme eines persönlichen
Darlehens finanzieren, sind sie unabhängig von etwaigen Ausschüttungen aus der Gesellschaft
verpflichtet, den Kapitaldienst für ihre persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten. Des Weiteren besteht
das Risiko, Risiko, dass eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung vor vollständiger
Tilgung, z.B. bei Ablauf der vereinbarten Dauer der Konditionenfestschreibung oder vorzeitiger
Kündigung des Darlehens, zurückgeführt werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die
Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden kann. Auch der Totalverlust des eingesetzten
Kapitals sowie der Abwicklungsgebühr kann eintreten, so dass der Anleger das Risiko trägt, im
Liquidationsfall keinerlei Rückzahlung zu erhalten. Insofern besteht das Risiko, dass die persönliche
Anteilsfinanzierung – unabhängig von der Beteiligung an der Gesellschaft – zurückgeführt werden
muss. Sollte der Anleger in einem solchen Fall private Vermögensgegenstände zur Absicherung einer
solchen Finanzierung eingebracht haben, kann der Umstand eintreten, dass eine durch die Bank
durchgeführte Sicherheitenverwertung unter Wert erfolgt und/oder selbst nach Verwertung der
Sicherheiten noch Restverbindlichkeiten gegenüber der Bank bestehen bleiben; insoweit besteht das
Risiko der Privatinsolvenz.
5.2.2.3.5 Haftung
Die Fondsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) haftet mit dem im Handelsregister eingetragenen
Haftkapital. Es besteht das Risiko, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um einen
gegebenenfalls eintretenden Haftungsanspruch befriedigen zu können. Für die Fondsgesellschaft ist
insoweit auch eine nachfolgende Zwangsliquidation mit Verwertung sämtlicher Aktiva nicht
ausgeschlossen. Für den Anleger kann dies den Totalverlust seiner Beteiligung eingeschlossen die
Abwicklungsgebühr bedeuten. Die einzelnen Anleger haften der Fondsgesellschaft bzw. den anderen
Gesellschaftern gegenüber auf die vollständige Erbringung des gezeichneten Kapitalanteils zzgl. der
Abwicklungsgebühr. Die persönliche Haftung des einzelnen Anlegers im Außenverhältnis kann gem.
§ 172 Abs. 4 dHGB aufgrund von Entnahmen bis zur Höhe des im Handelsregister eingetragenen
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Betrages (vorliegend 30 % der gezeichneten Einlage) wieder aufleben. Wird der Anleger insoweit
durch Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, die Forderung des
Gläubigers in Höhe der wieder aufgelebten Haftung unmittelbar zu begleichen. Gem. § 160 dHGB
haftet der ausscheidende Kommanditist bis zur Höhe der gegebenenfalls wieder aufgelebten
persönlichen Haftung noch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Ausscheiden für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit diese bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind. Insoweit
kann er auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft von Gläubigern der Gesellschaft
persönlich in Anspruch genommen werden. Daneben kann ein Gläubiger ggf. auch den Anspruch der
Gesellschaft auf vollständige Erbringung des Beteiligungsbetrages pfänden und den Anleger dann
aufgrund dieser Pfändung in Anspruch nehmen. Bei Eintritt in die Gesellschaft haften Kommanditisten
voll für die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Zeit zwischen seinem Eintritt und
seiner Eintragung in das Handelsregister. Der Beitritt von Anlegern als Direktkommanditist erfolgt
aufschiebend bedingt bis zur Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister. Bis dahin
wird er im Innenverhältnis zur Gesellschaft so gestellt, als wäre er bereits wirksam beigetreten. Ob die
Vermeidung der bis zur Eintragung als Kommanditist mit einem einzutragenden Haftkapital
grundsätzlich unbegrenzten persönlichen Haftung erreicht wird, ist höchstrichterlich bisher nicht
entschieden. Es besteht daher für den Direktkommanditisten das Risiko, bis zu seiner Eintragung im
Handelsregister unbegrenzt persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die
Haftungsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob der Anleger selbst als Kommanditist im
Handelsregister eingetragen wird oder seine Beteiligung über den von ihm beauftragten Registertreuhandkommanditisten gehalten wird. Die Anleger, die sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft
beteiligen, haften nicht unmittelbar für Schulden der Gesellschaft. An ihrer Stelle hält der Registertreuhandkommanditist die Stellung eines Kommanditisten. Allerdings muss der Treugeber den
Registertreuhandkommanditisten von einer Haftung aus der Beteiligung, die er für den Treugeber hält,
freistellen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Treugeber dem Kommanditisten bezüglich der
Haftung gleichgestellt. Bei Insolvenz der Fondsgesellschaft können Anleger sogar verpflichtet sein,
ausstehende und/oder zurückgewährte Einlagen zur Insolvenzmasse zu zahlen. Dabei unterfallen
dem Begriff „zurückgewährte Einlagen“ solche Ausschüttungen, die nicht durch vom Unternehmen
erwirtschaftete Gewinne gedeckt sind.
5.2.2.4 Kumulation von Risiken
Die vorstehenden Erläuterungen beschreiben die wesentlichen Risiken, die mit einer Beteiligung an
der Gesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen Risikofaktoren können nicht nur einzeln
auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen Auswirkungen hinaus verstärken. Weitere
wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken existieren nach Kenntnis des Anbieters nicht.
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5.2.3 Art der Vermögensanlagen und der Geschäftsstrategie
5.2.3.1 Die fairvesta Investitionsstrategie
Um überdurchschnittliche Renditen mit Immobilienbeteiligungen erzielen zu können, muss man
zunächst folgende grundsätzliche Frage beantworten:
Wie entstehen Gewinne mit Immobilien?
Wenn man einmal von einer nicht sicher kalkulierbaren Wertsteigerung bei Immobilien absieht, gibt es
im Wesentlichen zwei verschiedene Renditemodelle mit unterschiedlicher Handlungsmaxime:
Entweder es wird eine Immobilie gebaut oder erworben, um Rendite durch langfristige Mieterträge zu
erwirtschaften. Das Handlungsprinzip lautet dabei: „Halten und verwalten“.
Oder es wird eine Immobilie unter dem aktuellen Marktwert erworben, um sie möglichst schnell wieder
mit Gewinn zu veräußern. Zusammen mit dem zwischenzeitlichen Mietertrag entsteht die Rendite. Je
häufiger dieser Vorgang wiederholt wird, umso höher ist der Gesamtgewinn. Also das Prinzip:
„Kaufen und verkaufen“.
Die fairvesta Investitionsstrategie kombiniert beide Prinzipien. Diese Investitionsstrategie kann auf
folgende einfache Formel gebracht werden:
Gewinn = (Verkaufserlös – Einkaufspreis + Mietertrag) x Häufigkeit
Die Ertragschancen steigen dabei deutlich durch die Anwendung der alten Kaufmannsregel: Im
Einkauf liegt der Gewinn!
Um Verkaufserlöse zügig realisieren zu können, muss man sich bereits beim Einkauf die Frage
stellen: „Wo kann man Immobilien erwerben, die nachweisbar folgende Kriterien erfüllen?“
•
Einkaufspreis deutlich unter dem amtlich festgestellten Verkehrswert (30 – 50 % unter dem
Verkehrswert)
•
Nachgewiesener Mietertrag bei Erwerb (mindestens 10 %)
•
Qualitätsimmobilien in guter Lage ohne erheblichen Reparaturstau
Immobilien aus Bankenverwertung und Zwangsversteigerung erfüllen häufig all diese Kriterien.
Wirtschaftliche Ursachen der Eigentümer oder z.B. immer häufiger auch Erbauseinandersetzungen
etc., die Ursache einer kurzfristigen Verwertung von Immobilien sind, ändern nichts an der Qualität der
Seite - 130 -
Immobilie! Der nachgewiesene Mietertrag von ca. 10 % bei Erwerb und die stillen Reserven (Differenz
von Verkehrswert zu Einkaufspreis) bilden die Grundlage für eine solide Renditeerwartung und
zusätzlich genügend Sicherheit und Attraktivität für einen potenziellen Käufer. Das folgende Beispiel
soll die Investitionsstrategie und die damit verbundenen Ertragschancen verdeutlichen:
PROGNOSE – Phase I Einkauf
Nehmen wir einmal an, eine gemischt genutzte Immobilie in guter Lage kommt zur Verwertung. Der
amtlich festgestellte Verkehrswert beträgt laut Gerichtsgutachten EUR 1 Mio., während die erzielbare
Miete bei 7 % p.a. liegt. Im Zuge der Zwangsversteigerung sind Immobilien häufiger zwischen 50 %
und 70 % des Verkehrswertes zu erwerben. Also liegt unter Beachtung der Anlagerichtlinien unseres
Hauses der Einkaufspreis im ungünstigen Fall bei EUR 700.000. Dem gegenüber steht ein Immobilienwert von EUR 1 Mio. laut Gutachten. Die stillen Reserven und somit das Ertragspotenzial beim
Wiederverkauf betragen also EUR 300.000. Unterstellt, dass beim Erwerb einer solchen Immobilie 40
% Eigenkapital eingesetzt, in diesem Beispiel also aufgerundet EUR 300.000, und der Restkaufpreis
in Höhe von EUR 400.000 mit Fremdmitteln finanziert wird (das entspricht gerade einmal ca. 40 % des
gerichtlich festgestellten Verkehrswertes), wirkt sich diese Vorgehensweise positiv auf die Eigenkapitalrendite aus. Denn dadurch bietet sich gleichzeitig die Möglichkeit, mit dem verbleibenden, nicht
eingesetzten, Eigenkapital eine weitere Immobilie zu erwerben. Nach dem Ankauf der Immobilie
erfolgt jetzt die Vorbereitung für einen baldigen Verkauf. Um die stillen Reserven zu realisieren, ist es
Ziel, das Objekt so schnell und so gut wie möglich zu veräußern. Avisiert ist hier eine Zeitspanne von
3 Jahren. In der Zwischenzeit erzielen wir Gewinne aus dem Mietertrag.
Seite - 131 -
PROGNOSE – Phase II Vermietung
Vom Eigentümerwechsel der Immobilie sind die Mietverträge in keiner Weise betroffen. Die Mietverträge gehen vielmehr auf den neuen Eigentümer / Erwerber mit allen Rechten und Pflichten über und
damit natürlich auch die Mietansprüche gegen die Mieter. Deshalb bleiben die Mieten und in Folge
dessen auch der Mietertrag unverändert bestehen. Dies angewendet auf das oben skizzierte Beispiel
bedeutet: 7 % aus EUR 1 Mio. ergibt somit EUR 70.000 Mieteinnahmen. Davon müssen die Kosten
für Instandhaltung, Rückstellungen, Verwaltung, Abgaben und Steuern abgezogen werden. Veranschlagen wir dafür pauschal 20 % der Mieteinnahmen, sind dies also EUR 14.000. Ebenfalls kommen
die Zinsen für das Hypothekendarlehen von angenommen 6 % auf EUR 400.000, also EUR 24.000 in
Abzug. Somit verbleibt nach Abzug aller Kosten ein Überschuss von EUR 32.000 p.a. Bezogen auf
das eingesetzte Eigenkapital von EUR 300.000 entspricht das einer laufenden Mietrendite von ca.
10,67 % pro Jahr. Diese zusammen mit dem Ertrag aus dem Verkauf der Immobilie bildet die
Gesamtrendite.
PROGNOSE – Phase III Verkauf
Angenommen die Immobilie wird nach 3 Jahren, ohne Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung, zum amtlichen Verkehrswert veräußert. Demnach ergäbe sich folgende Ertragsrechnung: Der
Verkaufserlös beträgt EUR 1 Mio. Zieht man davon den Einkaufspreis von EUR 700.000 ab und zahlt
das Darlehen in Höhe von EUR 400.000 zurück, bleibt ein Verkaufsgewinn von EUR 300.000 sowie
das eingesetzte Eigenkapital von EUR 300.000 übrig. Dies entspräche einer Verdoppelung des
Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung.
PROGNOSE – Phase VI Gewinnermittlung
Der Gesamtgewinn ergibt sich aus den Mietüberschüssen während der Haltedauer und der Verkaufsgewinne. Das bedeutet im vorliegenden Beispiel: Der Mietüberschuss von jährlich EUR 32.000 beträgt
in 3 Jahren insgesamt EUR 96.000. Zusammen mit dem Verkaufsgewinn ergibt sich somit ein
Gesamtgewinn von EUR 396.000. Bezogen auf das eingesetzte Eigenkapital ist das ein Vorsteuergewinn von ca. 132 % oder aber eine Vorsteuerrendite von ca. 32,38 % pro Jahr.
PROGNOSE – PHASE V REINVESTITION
Nach Abzug der Verwaltungskosten und anfallenden Steuern können die verbleibenden Beträge als
neues Eigenkapital wieder investiert werden. Je öfter man diesen Vorgang wiederholt, umso höher
wird der Gesamtgewinn bezogen auf die ursprünglich eingesetzten Eigenmittel.
Seite - 132 -
5.2.3.2 Der Immobilienmarkt in Deutschland
Investitionen wird die Gesellschaft ausschließlich auf dem deutschen Immobilienmarkt tätigen. Die
Kenntnis dieses Marktes und dessen zukünftiger möglicher Entwicklung ist unverzichtbare Voraussetzung für erfolgreiche Investitionen. Durch die massive Reduzierung der Neubaugenehmigungen und
erhebliche Einbrüche in der Bautätigkeit in den letzten Jahren ist der Wohnungsimmobilienbestand in
Deutschland nach wie vor nicht nachhaltig gesichert. Nachdem die Bautätigkeit in Deutschland
mehrere Jahre unter 1 % des Immobilienbestandes gefallen war, ist davon auszugehen, dass sich
auch in Zukunft weitere Engpässe auf dem Immobilienmarkt ergeben. Denn der Immobilienmarkt
deckt trotz leicht anziehender Baukonjunktur nach wie vor nicht den Bestandswegfall auf dem Wohnungssektor. Um den langfristigen Bedarf in Deutschland zu decken, müssten 280.000 bis 300.000
Wohnungseinheiten jährlich errichtet werden, in 2008 wurden gerade einmal 148.000 Baugenehmigungen erteilt, dieser Trend wird durch die Finanzkrise derzeit weiter anhalten.
Seite - 133 -
Der Immobilienmarkt hat sich in den letzten Jahren erheblich gewandelt. Während in den 70er Jahren
die Menschen aus der Stadt zogen und sich bevorzugt auf dem Land niederließen, ist seit einigen
Jahren ein Umkehrtrend zu verzeichnen: die Menschen ziehen vom Land wieder in die Stadt. Von den
Arbeitnehmern wird u.a. durch Hartz IV mehr Mobilität abverlangt. Somit ist der Wohn- und Lebensraum zukünftig in der Nähe des Arbeitsplatzes. Dies führt schon heute in Großstädten und in den
Mittelzentren zu Engpässen und somit zu Preissteigerungen im Wohnungsmarktbereich. Dieser Trend
wird sich nach diesseitiger Einschätzung in Zukunft noch erheblich verstärken.
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Während im Jahr 2007 Immobilien für ca. EUR 114 Mrd. ge- und verkauft wurden, waren es im Jahr
2010 Immobilien für ca. EUR 108 Mrd. Dabei haben im Jahr 2010 ca. 93,45% aller gekauften und
verkauften Immobilien in Deutschland durch den geregelten Immobilienmarkt, z.B. durch Immobilienmakler, Zeitungsanzeigen und Internetangebote den Eigentümer konventionell gewechselt. So kaufen
auch z.B. Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Rentenkassen und vermögende
Privatleute ihre Immobilien. Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG wird in diesem geregelten Markt
ebenfalls ihre Immobilien verkaufen, während der Ankauf von Immobilien durch die fairvesta Mercatus
X GmbH & Co. KG im Bankenverwertungs- und Zwangsversteigerungsmarkt sowie Immobilien aus
Sondersituationen erfolgen wird.
Im Jahr 2010 wurden Immobilien zum Verkehrswert von ca. EUR 13,6 Mrd. zwangsversteigert (Quelle
Argetra). Bei Zwangsversteigerungen wurden im Durchschnitt bei Objekten ab einer Million
Verkehrswert und mehr lediglich 50 % – 70 % des Verkehrswertes als Kaufpreis erzielt. Dies
bedeutet, dass der Verwertungsmarkt ca. 6,5 % des Gesamtmarktes ausmacht. Der Nischenmarkt:
Die Zahl der Zwangsversteigerungen in Deutschland befindet sich auf hohem Niveau. Im Jahr 2008
lag die Zahl der Zwangsversteigerungstermine bei 88.000, diese Zahl verringerte sich in 2009 auf
86.617 Zwangsversteigerungstermine mit einem Verkehrswertvolumen in Höhe von EUR 15,11 Mrd.,
und veränderte sich im Jahr 2010 geringfügig auf 82.208 Zwangsversteigerungen mit einem Volumen
von EUR 13,6 Mrd. Die Anzahl der Zwangsversteigerungen bei den mehr als 1500 Amtsgerichten wird
sich über viele Jahre hinweg auf hohem Niveau einpendeln, wobei sich die Finanzkrise erst zeitlich
verzögert auswirken wird, da die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens bei den Amtsgerichten
zwischen ca. 2 und 3 Jahren liegt.
Seite - 135 -
Die Zahl der Zwangsversteigerungen in 2009 untergliedert sich wie folgt: ca. 65% Einfamilienhäuser
und Eigentumswohnungen und ca. 35% Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbe und
Industrie. Für das Jahr 2010 steht noch keine Einzelaufschlüsselung der Immobiliengattungen zur
Verfügung.
Das bedeutet, dass allein aus dem Zwangsversteigerungsmarkt fairvesta ein „Einkaufsmarkt“ von ca.
EUR 7,07 Mrd. zur Verfügung steht, aus dem fairvesta sich die interessantesten Immobilien
heraussuchen kann. Hinzu kommen der Bankverwertungsmarkt, Erbauseinandersetzungen und
andere Sondersituationen.
5.2.3.3 Erfahrungen mit der Umsetzung des Geschäftsmodells
Die erste Beteiligungsgesellschaft fairvesta erste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH (EUR 10
Mio.), die als erste mit dem hier dargestellten Geschäftsmodell auf den Markt gegangen ist, wurde im
Jahre 2002 gegründet. Die Nachfolgegesellschaften fairvesta zweite Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH (EUR 10 Mio.) im Jahr 2003, fairvesta dritte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH
(EUR 15 Mio.) im Jahr 2003 und fairvesta vierte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG
2005 (EUR 100 Mio.) sowie die fairvesta fünfte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG
(EUR 20 Mio.) in 2006 und fairvesta Private Placement GmbH & Co. KG (EUR 25 Mio.) und fairvesta
sechste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (EUR 60 Mio.) in 2008. Es folgten die
Emissionen Mercatus VII, Mercatus VIII und Mercatus IX mit ebenso signifikanten Volumen, sowie der
Bestandshaltungsfonds fairvesta Chronos I und der Spezialitätenfonds fairvesta Lumis I für
Investitionen in spanische Luxusimmobilien. Details lassen sich der testierten Leistungsbilanz
entnehmen, die fairvesta jährlich für sämtliche emittierten Kapitalanlagen ermitteln lässt. Die fairvesta
zweite Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH wurde planungsgemäß zu 2011 erfolgreich aufgelöst
und für die Anleger abgewickelt. Das erzielte Ergebnis für die Anleger schlägt mit 12,37 % p.a. zu
Buche. Alle Emissionen wurden erfolgreich am Markt platziert. Die vorgenannten Beteiligungsgesell-
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schaften haben das dieser Emission zugrundeliegende Geschäftsmodell erfolgreich umgesetzt. Der
erste Immobilienerwerb erfolgte Ende 2004 durch die fairvesta erste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH. Alle wurden wieder mit Gewinn weiterverkauft und erneut reinvestiert. Insgesamt haben
die vorgenannten Gesellschaften bis heute an mehr als 70 Standorten in der Bundesrepublik
Deutschland Immobilien erworben und teilweise bereits weiterveräußert.
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Kapitel 6: Kontrollvermerke
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Unterfertigung nach Kapitalmarktgesetz
Die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG mit Sitz in Tübingen, Deutschland, unterfertigt den
Veranlagungsprospekt gemäß § 8 Abs. 1 KMG als Emittentin.
Tübingen, am 9. Februar 2012
____________________________________________________
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG,
vertreten durch die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Hermann Geiger
Seite - 139 -
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors
Wir haben den Prospekt gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 KMG auf seine Richtigkeit und
Vollständigkeit kontrolliert.
Bei der Veranlagung handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden
Risiken und Chancen. Auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Die PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Wolfholzgasse 1/3, 2345 Brunn am
Gebirge, erklärt hiermit als Prospektkontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 KMG, dass der vorliegende
Veranlagungsprospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden wurde. Der Prospekt enthält
alle Angaben, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Emittentin, ihre Entwicklungsaussichten und über die mit der
angebotenen Veranlagung verbundenen Rechte, Chancen und Risiken zu bilden.
Als Prospektkontrollor:
Brunn am Gebirge, am 9. Februar 2012
PWB
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH
Mag. Angelika Klier
Wirtschaftsprüferin
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Zusatzprospekt für Veranlagungen in Immobilien
Angaben gemäß § 14 KMG – Schema D
Kapitel 1: Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haften
Siehe Schema C, Kapitel 1 des Veranlagungsprospekts.
Kapitel 2: Angaben über die angebotene Veranlagung in Immobilien
2.1 Rechtsform der Veranlagung, Gesamtvolumen und allfällige Stückelung
Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkte 2.4 und 2.1.17 des Veranlagungsprospekts.
2.2 Art der Veranlagungsgemeinschaft (offene oder geschlossene Form)
Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.5 des Veranlagungsprospekts.
2.3 Art, Anzahl und Lage (In- und Ausland) der vorhandenen Immobilien und Art und Anzahl
der zu erwartenden Immobilien
Die Emittentin verfügt zum Zeitpunkt der Projektausgabe über keine konkreten Immobilienobjekte.
Vielmehr ist beabsichtigt, entsprechend des jeweiligen Platzierungsstandes und dem damit verbundenen Eigenkapital, dieses zu investieren und die Projektgröße dem vorhandenen Eigenkapital
entsprechend anzupassen. Genaue Angaben über Art und Anzahl der zu erwerbenden Immobilien
können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden. Fest steht jedenfalls, dass die Emittentin
beim Erwerb von Immobilien die verbindlichen Anlagerichtlinien einzuhalten hat und weiters, dass
ausschließlich Immobilien in Deutschland erworben werden. Zu den Anlagerichtlinien vgl. § 20 des
Gesellschaftsvertrages (Anlage 1).
2.4 Grundsätze, nach denen die Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung der Immobilien
erfolgt
Die Emittentin ist zur Einhaltung der in § 20 des Gesellschaftsvertrages geregelten Anlagerichtlinien
(Anlage 1) verpflichtet. Deren Einhaltung ist zusätzlich durch den eingeschalteten Mittelverwendungskontrolleur und dem ihn verpflichtenden Mittelverwendungskontrollvertrag (siehe Anlage 3)
abgesichert. Zur Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien bedient sich die
Emittentin der fairvesta Group AG, nach Maßgabe des zwischen Ihnen abgeschlossenen Dienstleistungs- und Servicevertrages (siehe Anlage 4).
2.5 Vertriebs- und Managementkosten der Veranlagungsgemeinschaft, jeweils nach Höhe und
Art der Verrechnung unter Angabe der Leistungen der Verwaltung
Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkte 2.14 und 2.26 des Veranlagungsprospekts.
2.6 Rechtsbeziehungen der Veranlagungsgemeinschaft zu den in den Vertrieb und in das
Management der Veranlagungsgemeinschaft eingeschalteten Dritten und die von den Dritten
verrechneten Kosten und erbrachten oder zu erbringenden Leistungen
Hier wird auf die Ausführungen im Prospekt verwiesen. Siehe insbesondere Schema C, Kapitel 2,
Punkte 2.1.17, 2.14 und 2.26 des Veranlagungsprospekts.
2.7 Methoden der Wertermittlung, die innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft einheitlich
sein müssen
Eine laufende Wertermittlung der Immobilien ist nicht vorgesehen, daher erfolgt auch keine laufende
Bewertung der Anteile der Anleger. Zu den Bewertungsgrundsätzen siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt
2.15 des Veranlagungsprospekts.
Gemäß den Anlagerichtlinien (vgl § 20 des Gesellschaftsvertrages, Anlage 1) darf ein Erwerb nur auf
der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen erfolgen, welches im Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht älter sein darf als 36
Monate. Ist kein solches Verkehrswertgutachten vorhanden, hat die Emittentin ein solches vor Erwerb
erstellen zu lassen. Beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung wird das Gutachten des
gerichtlich bestellten Sachverständigen zugrunde gelegt.
Im Falle der Auseinandersetzung wird der Wert einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden
Immobilie dann zum 31.12. eines Kalenderjahres neu bewertet, wenn die Immobilie vor mehr als drei
Jahren erworben wurde und das Verkehrswertgutachten für die Immobilie zum Bilanzstichtag älter als
drei Jahre ist oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert
wesentlich erhöht oder verringert hat
Der Gutachter darf in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Interessenskollision zur Emittentin stehen.
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2.8 Je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der
Kosten der durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungsund Verbesserungsarbeiten, Art der Betriebskostenverrechnung
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Immobilien erworben.
2.9 Bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von
wesentlicher Bedeutung sind, je Immobilie
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Immobilien erworben. Über
Belastungen von Immobilien kann daher derzeit keine Angabe gemacht werden. Es ist geplant, die
Immobilien fast ausschließlich mit Eigenkapital zu finanzieren. Allein im Planjahr 2015 ist die
kurzfristige Aufnahme von Fremdmitteln in Höhe von EUR 29 Mio. vorgesehen, welche innerhalb
eines Jahres wieder getilgt werden sollen. Aus diesem Grund und weil die Geschäftsführung durch
den Gesellschaftsvertrag ermächtigt ist, gegebenenfalls bis zur Höhe von 60 % der Anschaffungskosten von Anlageobjekten Fremdkapital aufzunehmen, kann es auch zur Einräumung von
Pfandrechten (Hypotheken) zugunsten der Fremdkapitalgeber (Banken) auf den zu erwerbenden
Liegenschaften kommen. Eine Belastung angekaufter Liegenschaften durch übernommene Lasten
(z.B. Servituten, Reallasten) kann nicht ausgeschlossen werden.
2.10 Nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses und
die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes
Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.17 des Veranlagungsprospekts. Der jährliche Rechenschaftsbericht wird nach Anlage E zum KMG, Schema E, erstellt.
2.11 Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresgewinnes bzw. überschusses
Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.18 des Veranlagungsprospekts.
2.12 Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten
Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.20 des Veranlagungsprospekts.
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2.13 Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung
Die Veranlagung ist grundbücherlich nicht besichert. Das Eigentumsrecht der Emittentin an den von
ihr erworbenen Immobilien wird im Grundbuch einverleibt.
2.14 Zukünftige Stellung und Rechte des Anlegers bei strukturellen Veränderungen
Sowohl Kommanditisten als auch Treugeber sind in der Gesellschafterversammlung der Emittentin
stimmberechtigt. Bestimmte strukturelle Änderungen und größervolumige Geschäfte bedürfen
grundsätzlich der Zustimmung der Anleger.
Auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Emittentin (siehe Anlage 1,
§§ 20 und 27) wird ausdrücklich verwiesen.
2.15 Angaben über allfällige Bezugsrechte und deren Preise bzw. deren Preisermittlung für die
Anleger im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens und Angaben, in welcher Form
die bestehenden Vermögensrechte der Anleger gegenüber neuen Anlegern gesichert sind oder
angemessen ausgeglichen werden
Es bestehen keine derartigen Bezugsrechte. Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.24 des Veranlagungsprospekts.
2.16 Projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität
Siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2 des Veranlagungsprospekts. Die dortige Methode entspricht
einer Liquiditätsplanung und einer Plan-Gewinn- und Verlust-Rechnung.
2.17 Möglichkeiten der Aufgabe der Veranlagung und Ermittlung des Aufgabepreises
2.17.1 Aufgabe der Beteiligung
2.17.1.1 Ordentliche Kündigung
Die Anleger sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, jedoch nicht vor Ablauf der
vereinbarten Mindestvertragslaufzeit (d.s. 10 Jahre in der Variante ESTATE Cash Flex und 5 Jahre in
der Variante ESTATE Short Cash). Das Jahr, in dem der Beitritt des Anlegers erfolgte, bleibt bei der
Berechnung der Mindestvertragslaufzeit außer Ansatz.
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Eine Kündigung ist immer nur zum Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zehn volle Monate. Die Kündigung muss bis spätestens zum 28.02. eines Jahres
bei der jeweils anderen Vertragspartei zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei
fristgerechter Kündigung erfolgt die Auszahlung des sich zum 31.12. des Jahres ergebenden
Auseinandersetzungsguthabens am 30.06. des folgenden Jahres (außer bei Liquiditätsmangel der
Gesellschaft; vgl. § 29 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).
Der Anleger hat das Recht, seine Beteiligung auch teilweise zu kündigen und mit dem verbleibenden
ungekündigten Teil die Beteiligung fortzuführen. Der Teilkündigungsbetrag ist so zu wählen, dass der
gekündigte Teil volle tausend Euro beträgt und der verbleibende Nominal-Kommanditanteil, mit
welchem die Beteiligung fortgeführt wird, mindestens 30 % des ursprünglichen Kommanditanteils,
mindestens jedoch EUR 10.000, beträgt. Für den verbleibenden Beteiligungsbetrag wird die Beteiligung zu den gleichen Bedingungen fortgeführt.
Für die Teilkündigung erhält die Geschäftsführung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 0,5 %
des Teilauszahlungsbetrages.
2.17.1.2 Außerordentliche Kündigung
Anleger können aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
2.17.1.3 Sonderkündigungsrecht
Dem Anleger steht bei nachgewiesenem Eintritt dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit mehr
als 50 % nach Beitritt ein Sonderkündigungsrecht mit 6-Monatsfrist zum Jahresende zu, wenn er die
Gesellschaft unverzüglich nach Feststellung über diesen Umstand unterrichtet hat. Die Kündigung ist
in diesem Fall innerhalb einer Frist von 6 Monaten schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erklären.
Diese Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides über die Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die zuständige Stelle an den Betroffenen. Im Falle der Ausübung dieses Sonderkündigungsrechtes erfolgt die Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum 30.06. des auf die
Kündigung folgenden Jahres (außer bei Liquiditätsmangel der Gesellschaft; vgl § 29 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages), ohne dass eine Entschädigungszahlung wegen vorzeitigen Ausscheidens
fällig wird.
2.17.1.4 Form der Kündigung
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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2.17.1.5 Besonderheiten für Treugeber
2.17.1.5.1 Gesellschaftsvertrag
Im Hinblick auf die mittelbar beteiligten Treugeber bevollmächtigt der Registertreuhandkommanditist,
dem nach dem Gesellschaftsvertrag (Anlage 1) das Recht eingeräumt ist, seine Beteiligungen
teilweise entsprechend den treuhänderisch gehaltenen Anteilen und unabhängig von Kündigungsfristen dann zu kündigen, wenn das entsprechende Registertreuhandverhältnis zwischen ihm und dem
betroffenen Treugeber endet, jeden einzelnen Treugeber, in seinem Namen unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft Kündigungen betreffend den jeweiligen treuhänderisch gehaltenen Anteil nach
Maßgabe vorstehender Regelungen zu erklären und/oder entgegenzunehmen.
2.17.1.5.2 Registertreuhandvertrag
Der Registertreuhandvertrag erlischt, soweit der Treugeber gegenüber der Fondsgesellschaft seine
Beteiligung ordentlich gekündigt hat (siehe oben Punkt 2.17.1.1). Diese Kündigung gilt gleichzeitig als
Kündigung des Registertreuhandvertrages. Eine Kündigung ist ausschließlich schriftlich mit einer Frist
von 6 Wochen zum Quartalsende, nicht jedoch vor Ablauf der Mindestlaufzeiten des Gesellschaftsvertrages (d.s. 10 Jahre in der Variante ESTATE Cash Flex und 5 Jahre in der Variante ESTATE
Short Cash) möglich.
Endet der Registertreuhandvertrag durch Kündigung oder Tod des Treugebers, wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber anbieten, die Beteiligung als unmittelbar im Handelsregister
eingetragener Kommanditist fortzuführen und dementsprechend eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zu erteilen. Erteilt
der Treugeber diese Vollmacht nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen,
wird der Registertreuhandkommanditist seinerseits die entsprechende Beteiligung an der Fondsgesellschaft kündigen und dem Treugeber den Anspruch auf ein ggf. bestehendes Abfindungsguthaben
abtreten. Erteilt der Treugeber auf seine Kosten die Handelsregistervollmacht, wird die persönlich
haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft die Eintragung des vormals als Treugeber beteiligten
Anlegers im Handelsregister bei gleichzeitiger entsprechender Herabsetzung der Beteiligung des
Registertreuhandkommanditisten auf Kosten des ehemaligen Treugebers herbeiführen.
Der Treugeber ist berechtigt, den Registertreuhandvertrag außerordentlich zu kündigen. Für die
Folgen einer solchen Kündigung gelten – sofern die Kündigung nicht mit einer Kündigung bzw. einem
Ausschluss seitens der Fondsgesellschaft gegenüber dem Treugeber einhergeht, sodass dann die im
Gesellschaftsvertrag geregelten Ausscheidungsfolgen eintreten – die vorgenannten Regeln entsprechend.
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2.17.2 Ermittlung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Anlegers bestimmt sich nach dem Verhältnis des
Saldos der Kapitalkonten I, II und IV des Anlegers im Verhältnis zum Saldo der entsprechenden
Kapitalkonten aller Gesellschafter und Anleger.
Die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
auf Basis des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Maßgeblich ist der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Für die Bewertung des Immobilienvermögens gilt abweichend vom in der Jahresbilanz ausgewiesenen Buchwert Folgendes: die Immobilien werden grundsätzlich mit dem Wert des zuletzt erstellten
Verkehrswertgutachtens eingestellt. Der Wert einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden
Immobilie wird dann zum 31.12. eines Kalenderjahres neu bewertet, wenn die Immobilie vor mehr als
drei Jahren erworben wurde und das Verkehrswertgutachten für die Immobilie zum Bilanzstichtag älter
als drei Jahre ist oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert
wesentlich erhöht oder verringert hat. Von dem so festgestellten Verkehrswert der Immobilien der
Gesellschaft sind sodann pauschale Vermarktungskosten in Höhe von 4 % in Abzug zu bringen. Der
sich so ergebende verbleibende Immobilienwert der Gesellschaft stellt die Basis für die Berechnung
des Auseinandersetzungsguthabens dar. Ein ideeller Geschäftswert bleibt in jedem Fall außer Ansatz.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt grundsätzlich in Geld und in einem
Betrag, sie ist grundsätzlich zum 30.06. des Folgejahres fällig. Sollte die Gesellschaft zum Auszahlungszeitpunkt nicht über die erforderliche Liquidität verfügen, kann das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen Raten, jährlich im Nachhinein ausgezahlt werden. In diesem Fall verzinst sich das
nicht ausgezahlte Guthaben mit 5 % p. a. ab Fälligkeit. Soweit eine Vielzahl von Anlegern die
Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zeitgleich verlangt, wird die Gesellschaft die für die
Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorhandene Liquidität anteilsmäßig auf diese verteilen.
Wird über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens keine Einigung erzielt, so wird dieses vom
Abschlussprüfer im Sinne eines Schiedsgutachtens verbindlich für alle Beteiligten festgestellt. Ist ein
Abschlussprüfer nicht bestellt, so wird ein Schiedsgutachter auf Antrag eines der Beteiligten von der
Industrie- und Handelskammer Tübingen/Reutlingen ernannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt
der ausscheidende Gesellschafter, falls das Schiedsgutachten nicht zu einem um mindestens 10 %
höheren Abfindungsbetrag führt, als durch die Gesellschaft errechnet.
Ausscheidende Anleger können für die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens von der
Gesellschaft keine Sicherheit verlangen.
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Soweit dem ausscheidenden Anleger die Einlage im Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens
zurückbezahlt wird, kommt es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 172 Abs. 4
dHGB zu einer Nachhaftung.
2.17.3 Veräußerbarkeit der Beteiligung
Zur Veräußerbarkeit der Beteiligung siehe Schema C, Kapitel 2, die Punkte 2.13 und 2.25 des
Veranlagungsprospekts.
2.18 Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall
Siehe Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.28 des Veranlagungsprospekts.
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Kapitel 3: Angaben über Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das
Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sind
3.1 Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand
Die Emittentin hat mit Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4, § 1) die fairvesta Group AG mit
der Anlegerverwaltung und auf Grundlage eines zu errichtenden Eigenkapitalbeschaffungsvertrages
die fairvesta International GmbH beauftragt, Anleger zu vermitteln, die sich durch Übernahme eines
Beteiligungsbetrages an der Fondsgesellschaft beteiligen, wobei sich die fairvesta International GmbH
zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages von ihr ausgesuchter und unterbeauftragter Dritter bedienen
darf.
3.1.1 Vertragspartner Dienst-
fairvesta Group AG
leistungs- und Servicevertrag:
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen, Deutschland
Unternehmensgegenstand:
Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen
im In- und Ausland, die Erbringung von Dienstleistungen aller
Art
gegenüber
Beteiligungsunternehmen
und
anderen
Unternehmen sowie die Ersteigerung, der Ankauf und
Verkauf, die Übernahme und der Verkauf von Immobilien und
grundstücksgleichen Rechten, der fallweise Kauf und der
Verkauf von Einzelforderungen mit und ohne grundpfandrechtliche Unterlegung, die Entwicklung von Immobilien
jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener
Immobilien im In- und Ausland. Die Gesellschaft darf
außerdem Emissionen für Grundstücksfonds in der Rechtsform einer GmbH oder einer Personengesellschaft oder einer
vergleichbaren ausländischen Rechtsform vornehmen. Ferner
kann die Gesellschaft für andere Unternehmen die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen und sie ganz oder
teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen.
3.1.2 Vertriebspartner:
fairvesta International GmbH
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen, Deutschland
Unternehmensgegenstand:
Der Service und die Dienstleistung für fremde Dritte im
Bereich Büro- und Personalservice (ohne Verleihung), die
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Erfüllung von Buchhaltungsaufgaben sowie die Geschäftsführung und Leitung und die Komplementärfunktion von anderen
Unternehmen sowie die Vergabe internationaler Franchiserechte an den Produkten der fairvesta Unternehmensgruppe.
3.1.3 Komplementärin:
fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen, Deutschland
Unternehmensgegenstand:
Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen sowie die Übernahme der Geschäftsführung
und
persönlichen
insbesondere
Beteiligung
die
als
Haftung
bei
Übernahme
Handelsgesellschaften,
und
geschäftsführende
Verwaltung
persönliche
einer
haftende
Gesellschafterin bei der Kommanditgesellschaft in Firma
fairvesta Lumis I GmbH & Co. KG
3.1.4
Registertreuhandkommandi-
tist:
fairvesta Treuhand GmbH
Geschäftsanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 15, 72072 Tübingen
Sitz:
Tübingen
Unternehmensgegenstand:
Halten von Gesellschaftsanteilen an Unternehmen im eigenen
Namen, aber für Rechnung von Treugebern im Wege der
Registertreuhandschaft
3.1.5 Mittelverwendungskontrolleur: Hoffmann GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Geschäftsanschrift:
Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen
Sitz:
Reutlingen
Unternehmensgegenstand:
Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
bzw.
Steuerberatungsgesellschaften
gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß
§ 2 in Verbindung mit § 43 a Abs WPO sowie § 33 in
Verbindung
mit
§
57
Abs.
3
StBerG.
Handels
und
Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Weitere Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sein sollen, sind zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vorgesehen
oder bekannt.
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3.2 Personen, die mit der Geschäftsleitung und der Aufsicht über die Geschäftsleitung betraut
sind
Die Komplementärin fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH ist mit der Geschäftsführung
betraut. Siehe dazu auch in Schema C, Kapitel 3, die Punkte 3.2 und 3.3 des Veranlagungsprospekts.
Die Komplementärin hat keinen Aufsichtsrat.
Der
Mittelverwendungskontrollor
Hoffmann
GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuer-
beratungsgesellschaft überwacht die Verwendung der Mittel entsprechend den Vorgaben des
deutschen Emissionsprospektes und des Gesellschaftsvertrages und kann dem Mittelverwendungskontrollvertrag unterliegende Gelder nur dann freigeben, wenn die Freigabebedingungen nach dem
Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) vorliegen.
3.3 Letzter Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk und etwaiger Geschäftsbericht
Die Emittentin wurde am 24.10.2011 gegründet. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung liegt der
Jahresabschluss noch nicht vor.
Kapitel 4: Angaben über den Versicherungsschutz je Immobilie - Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad
Die Emittentin hat zum Zeitpunkt der Projektausgabe noch keine Immobilien erworben. Angaben über
den Versicherungsschutz je Immobilie können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden.
Für alle zukünftig zu erwerbenden Immobilien wird jedoch eine umfangreiche Gebäude-, Brand- und
Sach- sowie Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Kapitel 5: Art und Umfang der laufenden Information der Anleger über die
wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung
Siehe Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.1 des Veranlagungsprospekts.
Kapitel 6: Etwaiger Rechenschaftsbericht des Vorjahres
Die Emittentin wurde im Jahr 2011 gegründet. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung liegt der
Jahresabschluss noch nicht vor. Die Erstellung eines Rechenschaftsberichts gemäß § 14 Z 4 KMG ist
erstmals für das Jahr 2012 erforderlich.
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Anlagen
Anlage 1
Gesellschaftsvertrag der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft und führt den Namen: fairvesta Mercatus X GmbH
& Co. KG.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Tübingen; die Geschäftsadresse lautet: Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072
Tübingen.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Zweck des Unternehmens ist die Ersteigerung, der An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme
und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher
Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer,
die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien.
Der Gesellschaftszweck darf auch über Beteiligungsgesellschaften oder durch den Erwerb von
Grundstücksgesellschaften verfolgt werden. Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art
abschließen. Sie darf die Leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen
übernehmen und/oder sich an anderen gleichartigen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf
ferner alle Geschäfte betreiben, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu
dienen geeignet sein können. Sie darf zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Bankfinanzierungen in
Anspruch nehmen und Dritte an der Gesellschaft als Kommanditist oder in sonstiger Weise beteiligen.
Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gem. § 34 c GewO bedürfen.
§ 3 Dauer und Jahresabschluss
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Gesellschaft gegründet
wurde (Rumpfgeschäftsjahr).
(2) Die Gesellschaft hat eine ordnungsgemäße Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der handelsrechtlichen
Vorschriften den Jahresabschluss aufzustellen und prüfen zu lassen.
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(3) Der Jahresabschluss kann in den Geschäftsräumen der Gesellschaft wie in § 11 beschrieben
eingesehen werden.
§ 4 Gesellschafter-, Kapital-, Vermögensbeteiligung
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit Sitz
in Tübingen. Sie hält keinen Kapitalanteil an der Gesellschaft.
(2) Gründungskommanditist der Gesellschaft ist die fairvesta Treuhand GmbH mit dem Sitz in
Tübingen mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000.
(3) Der fairvesta Treuhand GmbH (nachstehend auch als „Registertreuhandkommanditist“ bezeichnet)
hat die Aufgabe eines Registertreuhandkommanditisten übernommen. Der Registertreuhandkommanditist wird über den vorstehend übernommenen Kommanditanteil hinaus in Durchführung von mit
beitrittswilligen Anlegern abzuschließenden Registertreuhandverträgen seine Beteiligung an der
Gesellschaft erhöhen und den erhöhten Anteil jeweils treuhänderisch für den entsprechenden Anleger
halten und verwalten. Im Außenverhältnis werden die Erhöhungen der Beteiligung erst mit der
Eintragung im Handelsregister wirksam. Mit Durchführung der Kapitalerhöhungen wird für den
Registertreuhandkommanditisten eine Hafteinlage in Höhe von 30 % des von dem Anleger jeweils
übernommenen Beteiligungsbetrages exklusive Abwicklungsgebühr („Hafteinlage“) im Handelsregister
eingetragen. Die Handelsregistereintragung soll einmal pro Quartal für die Treugeber, die im
vorangegangenen Quartal ihren Beitritt erklärt und die übernommene Beteiligung einschließlich
Abwicklungsgebühr eingezahlt haben, erfolgen. Bei Beitritt und Einzahlung in unterschiedlichen
Quartalen, ist das zeitlich spätere Merkmal maßgebend.
§ 5 Kapitalerhöhung
(1) Die Gesellschaft beabsichtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme weiterer Kommanditisten
bzw. durch Erhöhung der Beteiligung des Registertreuhandkommanditisten auf plangemäß bis zu
EUR 100 Mio. zu erhöhen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Gesellschaftskapital nach Maßgabe
von Abs. 2 auf bis zu EUR 200 Mio. zu erhöhen.
(2) Die Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur einmaligen oder in mehreren
Schritten erfolgenden Erhöhung des Kommanditkapitals ist befristet bis zum 31.12.2012. Die
Geschäftsführung der Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist – auch mehrfach – bis maximal
zum 31.12.2013 zu verlängern sowie auch nach Erreichung eines Kommanditkapitals von EUR 25
Mio. jederzeit von weiteren Erhöhungen des Kommanditkapitals abzusehen.
§ 6 Direktbeteiligung/Registertreuhandkommanditist
(1) Gesellschafter kann jede natürliche und juristische Person werden. Eine Beteiligung ist als direkt
im Handelsregister eingetragener Kommanditist sowie mittelbar als Treugeber über den Registertreu-
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handkommanditisten möglich. Die Beteiligung von Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften oder
von Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Direktkommanditist ist ausgeschlossen. Der Kapitalanteil
eines Gesellschafters oder eines Treugebers soll die Mindestbeteiligungssumme der gewählten
Beteiligungskategorie von EUR 10.000 als Estate Cash Flex Anleger bzw. von EUR 10.000 als Estate
Short Cash Anleger nicht unterschreiten. Ausnahmen kann die Geschäftsführung im Einzelfall
zulassen.
(2) Der Beitritt des Gesellschafters erfolgt im Falle der Direktbeteiligung durch Einreichung einer
Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft. Der beitretende Gesellschafter
verzichtet ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung. Für eine Unterrichtung des
Gesellschafters über die Annahme genügt eine Unterzeichnung durch Faksimile. Die Unterrichtung ist
auch per Telefax, E-Mail oder in anderer dokumentierbarer Weise zulässig.
Wählt der Gesellschafter die Beteiligung als Direktkommanditist, hat er der Gesellschaft eine
unwiderrufliche, über den Tod hinausgehende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu allen
Anmeldungen zum Handelsregister, an der ein Kommanditist mitzuwirken hat, zu erteilen und die für
die Vollmachtserteilung und seine Eintragung im Handelsregister entstehenden Kosten zu
übernehmen. Die Eintragung ins Handelsregister mit einer Haftsumme von 30 % des übernommenen
Kapitalanteils erfolgt in diesem Fall auf Kosten des Direktkommanditisten. Die persönlich haftende
Gesellschafterin wird einmal im Quartal die Eintragungen der Direktkommanditisten beantragen, die
im vorangegangenen Quartal beigetreten sind, ihren kompletten einzuzahlenden Beteiligungsbetrag
nebst Abwicklungsgebühr eingezahlt und die notariell beglaubigte Vollmacht erteilt haben. Erfolgen
Beitritt und Einzahlung bzw. ggf. Vollmachterteilung in unterschiedlichen Quartalen, ist das zeitlich
späteste Merkmal maßgebend. Die Beteiligung der beitretenden Kommanditisten wird im Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern
gelten sie ab der Einzahlung als Gesellschafter.
(3) Wählt der Gesellschafter die Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten, so erfolgt die
Annahme des in einer solchen Beitrittserklärung liegenden Angebots auf Abschluss eines
Registertreuhandvertrages durch den Registertreuhandkommanditisten. Auch in diesem Falle
verzichtet der beitretende Gesellschafter ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die
Unterrichtung über die Annahme durch den Registertreuhandkommanditisten kann ebenfalls mittels
Unterzeichnung durch Faksimile und auch per Telefax, E-Mail oder in anderer dokumentierbarer
Weise erfolgen.
Nach Maßgabe der Regelungen im Registertreuhandvertrag wird der Registertreuhandkommanditist
dann nach Einzahlung des vom Treugeber übernommenen einzuzahlenden Beteiligungsbetrages
sowie der vereinbarten Abwicklungsgebühr gem. § 7 Abs. 1 dieses Vertrages die Erhöhung seines
Anteils an der Gesellschaft herbeiführen. An diesen Kapitalerhöhungen nimmt der Registertreuhand-
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kommanditist im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Treugebers, teil. Nach der im
Registertreuhandvertrag erfolgten Abtretung von Forderungen, Rechten und Pflichten des
Registertreuhandkommanditisten an den Treugeber, wird der Treugeber im Verhältnis zur
Gesellschaft und den Gesellschaftern weitestgehend wie ein Direktkommanditist behandelt. Den
Treugebern stehen ab Einzahlung des einzuzahlenden Beteiligungsbetrages nebst Abwicklungsgebühr dieselben Rechte und Pflichten wie Direktkommanditisten zu, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des Todes eines Treugebers endet der
Registertreuhandvertrag.
Endet der Registertreuhandvertrag oder scheidet der Registertreuhandkommanditist aus der
Gesellschaft aus, ohne dass ein neuer Registertreuhandkommanditist bestimmt ist, auf den der
ausscheidende Registertreuhandkommanditist die treuhänderisch gehaltenen Anteile mit Zustimmung
des jeweiligen Treugebers überträgt, wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber
anbieten, die Beteiligung als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist fortzuführen
und dementsprechend eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die persönlich haftende
Gesellschafterin zu erteilen. Die Kosten dieser Vollmacht und der entsprechenden Handelsregistereintragung hat der Treugeber wie ein von Anfang an beteiligter Kommanditist zu tragen. Erteilt der
Treugeber diese Vollmacht nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen,
wird der Registertreuhandkommanditist seinerseits die entsprechende Beteiligung an der Gesellschaft
kündigen und dem Treugeber den Anspruch auf ein ggf. bestehendes Abfindungsguthaben abtreten.
Verlangt der Treugeber, dass seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als Kommanditist
umgewandelt wird, hat der eintretende Treugeber wie ein bereits anfangs als Direktkommanditist
beitretender Gesellschafter eine unwiderrufliche, über den Tod hinausgehende notariell beglaubigte
Handelsregistervollmacht zu allen Anmeldungen zum Handelsregister, zu deren Vollzug die
Mitwirkung des Kommanditisten notwendig ist, zu erteilen und die für die Vollmachtserteilung und
seine Eintragung im Handelsregister entstehenden Kosten zu übernehmen.
Jeder Treugeber hat das Recht, an schriftlichen Abstimmungen sowie an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und die auf seine Beteiligung entfallenden Mitgliedschaftsrechte unmittelbar selbst
oder durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten wahrzunehmen; § 25 (2) 5. Absatz bleibt
unberührt. Er kann die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte auch dem Registertreuhandkommanditisten übertragen. Falls ein Treugeber nicht selbst bzw. durch einen schriftlich Bevollmächtigten an
einer schriftlichen Abstimmung oder einer Gesellschafterversammlung teilnimmt, ist der Registertreuhandkommanditist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mitgliedschaftsrechte des Treugebers
auszuüben.
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§ 7 Rechtsstellung des Registertreuhandkommanditisten/Vergütung
(1) ) Der Registertreuhandkommanditist ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
berechtigt und bevollmächtigt, namens aller Gesellschafter seine Kommanditeinlage gemäß dem
Umfang der mit dritten Personen („Treugeber“) geschlossenen Registertreuhandverträge zu erhöhen.
Der Auftrag und die Berechtigung, die eigene Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der
geschlossenen Registertreuhandverträge zu erhöhen, gelten bis zu dem in § 5 Abs. 1 dieses
Vertrages geregelten Zeitpunkt, maximal jedoch bis zur Erreichung eines Beteiligungskapitals von
EUR 200.000.000. Die auf die Eintragung der Erhöhungen seiner Beteiligung anfallenden Kosten trägt
die Gesellschaft
(2) Der Registertreuhandkommanditist erbringt seine Kapitaleinlagen durch Abtretung seiner gegen
die jeweiligen Treugeber bestehenden Ansprüche an die Gesellschaft. Eine weitergehende Haftung
des Registertreuhandkommanditisten für die Erbringung der Einlage ist im Innenverhältnis zur
Gesellschaft ausgeschlossen.
(3) Der Registertreuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der
Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten für das Geschäftsjahr 2012 eine Vergütung
von insgesamt 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen auf das neu hinzugekommene
Kommanditkapital. Bei einem angestrebten Kommanditkapital von EUR 100 Mio. entspricht dies
einem Betrag von EUR 37.500. Die Vergütung ist zahlbar und fällig jeweils zum ersten Tag eines
Monats bezogen auf das im Vormonat neu eingezahlte Kommanditkapital.
Ab dem 01.01.2013 beträgt die jährliche Vergütung 0,0375 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
bezogen auf das Kommanditkapital zum jeweiligen Jahresanfang, zahlbar in 12 gleichen zum ersten
Tag des Monats im Voraus fälligen Monatsraten.
Der für die Vergütung anfänglich maßgebliche Satz von 0,0375 % erhöht sich ab dem 01.01.2014
jährlich jeweils um 3 % bezogen auf den Vergütungssatz des unmittelbar vorangegangenen Jahres.
Zusätzliche Leistungen des Registertreuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Treugebers
werden dem Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 8 Gesellschafterkonten
(1) Für die Gesellschafter, Direktkommanditisten und Treugeber werden bei der Gesellschaft
getrennte Konten wie folgt geführt.
a) Kapitalkonto I
Auf dem Kapitalkonto I werden die tatsächlich geleisteten Einlagen gebucht. Verwirkte Vertragsstrafen, ein sonstiger der Gesellschaft entstandener Verzugsschaden sowie insbesondere auch die
Kosten einer Rücklastschrift werden bis zu ihrem Ausgleich dem Kapitalkonto I belastet.
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b) Kapitalkonto II
Auf dem Kapitalkonto II werden die dem Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile
gebucht.
c) Kapitalkonto III
Auf dem Kapitalkonto III werden die Abwicklungsgebühr-Forderungen und AbwicklungsgebührZahlungen gebucht.
d) Kapitalkonto IV
Auf dem Kapitalkonto IV werden entnommene Beträge gebucht.
(2) Die Konten sind sowohl im Haben als auch im Soll unverzinslich.
Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters ist der Saldo aus den
Kapitalkonten I, II und IV maßgebend.
§ 9 Beteiligungsformen
Die Kommanditisten können sich in Form der nachfolgenden Produktvarianten jeweils als
Direktkommanditist oder über den Registertreuhandkommanditisten an der Gesellschaft beteiligen
ESTATE Cash Flex
•
Einmalanlage mit gewinnunabhängigem Entnahmerecht
•
Mindestlaufzeit: 10 volle Kalenderjahre
•
Mindesteinlage: EUR 10.000 zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr
•
Höhere Beteiligungssummen müssen durch 100 in ganzen Zahlen teilbar sein.
Der ESTATE Cash Flex Gesellschafter hat die Wahlmöglichkeit, die jährlichen gewinnunabhängigen
Entnahmen (Ausschüttungen) in Höhe von anfänglich 1,0 bis zu 6,5 % p. a. (in 0,5 % Schritten)
bezogen auf den jeweiligen Stand seines Kapitalkonto I zum 31.12. des Vorjahres monatlich oder
quartalsweise oder jährlich auszahlen zu lassen.
Die gewinnunabhängigen, maximalen Entnahmen werden wie folgt gestaffelt und sind in 0,5 %
Schritten wählbar:
01. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p. a.
09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p. a.
12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p. a.
15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p. a.
18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p. a.
ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p. a.
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Bei jährlicher Entnahme erfolgt die Auszahlung zum 30.06. eines Kalenderjahres. Bei monatlicher
oder quartalsweiser Entnahme erfolgt die Auszahlung jeweils nachschüssig zum ersten Tag des
Folgemonats oder Quartals.
Sofern die in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren getätigten Entnahmen durch die im gleichen
Zeitraum erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeglichen werden, ist ein eventuell
dadurch entstehender Negativsaldo der Kapitalkonten II und IV nach entsprechender Aufforderung
durch die Gesellschaft in sechs gleichen Monatsraten auszugleichen. Alternativ oder zusätzlich kann
die Gesellschaft das Entnahmerecht für die Zukunft u. U. auch für einen zu bestimmenden Zeitraum
ganz oder teilweise aussetzen.
Eine Entnahme ist erstmals in dem auf den Beitritt folgenden Kalenderjahr möglich, sofern der Beitritt
und die Zahlung des gesamten Beteiligungsbetrages einschließlich Abwicklungsgebühr vor dem
30.11. des Jahres erfolgten. Für den Fall, dass der Beitritt und/oder Zahlung nach dem 30.11. erfolgt,
ist eine Entnahme erst im übernächsten Kalenderjahr möglich.
Ein Entnahmewunsch hat schriftlich zu erfolgen, er bleibt bis zur Mitteilung eines anderen Wunsches
maßgeblich. Änderungen sind nur für gesamte Jahre möglich. Eine Änderung gewünschter
Entnahmen ist der Gesellschaft bis spätestens zum 30.11. für das darauf folgende Jahr schriftlich
anzuzeigen.
ESTATE Short Cash
•
Einmalanlage ohne Entnahmerecht in den ersten 5 Jahren
•
Mindestlaufzeit: 5 volle Kalenderjahre
•
Mindesteinlage: EUR 10.000 zzgl. 5 % Abwicklungsgebühr
•
Höhere Beteiligungssummen müssen durch 100 in ganzen Zahlen teilbar sein.
Die Inanspruchnahme des Entnahmerechts ist frühestens nach dem 5. vollen Kalenderjahr ab Beitritt
und Einzahlung des gesamten Beteiligungsbetrages einschließlich Abwicklungsgebühr möglich. Sie ist
bis spätestens zum 30.11. eines Jahres zum Jahresende für das Folgejahr gegenüber der
Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Die Entnahme erfolgt dann auf den erhöhten Basiswert (Stand
Kapitalkonto I zum 31.12. des 5. vollen Kalenderjahres).
Bei monatlicher oder quartalsweiser Entnahme erfolgt die Auszahlung jeweils nachschüssig zum
ersten Tag des Folgemonats oder Quartals.
Sofern die in drei aufeinander folgenden Bilanzjahren getätigten Entnahmen durch die im gleichen
Zeitraum erwirtschafteten Gewinne der Gesellschaft nicht ausgeglichen werden, ist ein eventuell
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dadurch entstehender Negativsaldo der Kapitalkonten II und IV nach entsprechender Aufforderung
durch die Gesellschaft in sechs gleichen Monatsraten auszugleichen. Alternativ oder zusätzlich kann
die Gesellschaft das Entnahmerecht für die Zukunft u. U. auch für einen zu bestimmenden Zeitraum
ganz oder teilweise aussetzen.
Ein Entnahmewunsch hat schriftlich zu erfolgen, er bleibt bis zur Mitteilung eines anderen Wunsches
maßgeblich. Änderungen sind nur für gesamte Jahre möglich. Eine Änderung gewünschter
Entnahmen ist der Gesellschaft bis spätestens zum 30.11. für das darauf folgende Jahr schriftlich
anzuzeigen.
Die in dieser Klasse zulässigen Entnahmen sind der Höhe nach wie folgt gestaffelt und sind in 0,5 %
Schritten wählbar:
06. – 08. Jahr 1 – 6,5 % p. a.
09. – 11. Jahr 1 – 7,5 % p. a.
12. – 14. Jahr 1 – 8,5 % p. a.
15. – 17. Jahr 1 – 9,5 % p. a.
18. – 20. Jahr 1 – 10,5 % p. a.
ab 21. Jahr 1 – 11,5 % p. a.
§ 10 Mittelverwendungskontrolle
(1) Die Gesellschaft hat mit der Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Reutlingen, einen Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen. Die Einlagen
bzw. Beteiligungen von Kommanditisten und Treugebern fließen auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Gesellschaft, über das die Geschäftsführung nur zusammen mit dem Mittelverwendungskontrolleur nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages verfügen darf.
(2) Zahlungen aus dem Mittelverwendungskontrollkonto dürfen nur bei Vorliegen der im Einzelnen im
Mittelverwendungskontrollvertrag geregelten Voraussetzungen erfolgen. Die Kosten der Mittelverwendungskontrolle trägt die Gesellschaft.
(3) Die sonstigen bei der Gesellschaft eingehenden Geldbeträge werden ihrem Geschäftszweck
entsprechend verwendet. Soweit irgend möglich, soll der Zahlungsverkehr der Gesellschaft
ausschließlich über Bank- oder Postgirokonten, welche der Mittelverwendungskontrolle unterliegen,
abgewickelt werden. Dies gilt auch für sämtliche Zahlungen an die Gesellschaft, auch von dritter
Seite. Sollte ein sonstiger Zahlungsverkehr unumgänglich sein, sind diese Zahlungen unverzüglich
einem Bank- oder Postgirokonto der Gesellschaft gutzuschreiben.
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§ 11 Informations-, Kontroll- und Einsichtsrechte
(1) Die Kommanditisten haben über § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der
Gesellschaft durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden
Berufe in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auf eigene Kosten einsehen zu lassen. Den
Treugebern werden unmittelbar die Rechte aus den §§ 164, 166 HGB sowie das Einsichtsrecht
nach Satz 1 eingeräumt. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Einsichtsverlangen eines oder mehrerer
Gesellschafter derart zu bündeln, dass das Bucheinsichtsrecht jeweils in der letzten Woche eines
Quartals zugelassen wird. Das Verlangen auf Bucheinsicht ist mit einer Frist von mindestens 6
Wochen zum Quartalsende durch den Gesellschafter schriftlich der Gesellschaft anzuzeigen.
Die Kommanditisten und die Treugeber haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Namen und
Adressen anderer Gesellschafter, Kommanditisten, Treugeber soweit diese der Weitergabe ihrer
Daten nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Die Geschäftsführung informiert die Kommanditisten, Treugeber und den Anlegerbeirat
mindestens einmal jährlich anlässlich der Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren
bzw. der Einladung zur Gesellschafterversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Form z. B.
Internet-Homepage über die Geschäftsentwicklung und die Lage der Gesellschaft.
§ 12 Wettbewerb
Kein Kommanditist sowie kein Treugeber unterliegen irgendwelchen Wettbewerbsbeschränkungen.
Gleiches gilt auch für persönlich haftende Gesellschafter und insbesondere auch für den Registertreuhandkommanditisten oder Unternehmen, welche für die Gesellschaft tätig sind.
§ 13 Besondere Geheimhaltungsverpflichtung
Aufgrund des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft, deren Schwerpunkt insbesondere im ständigen Anund Verkauf von Immobilien liegt, kann eine nicht von der Gesellschaft bzw. des jeweils betroffenen
Dritten genehmigte und/oder veranlasste Weitergabe von internen Informationen (z. B. Kauf- und
Verkaufspreise, Mietvertragsinhalte, Mietrenditen, Vertragsparteien und deren Gläubiger, Geschäftsanbahnungen und -kontakte, Inhalt von Gutachten usw.), aus vertraglichen und datenschutzrechtlichen Gründen u.a. zu Schadenersatzverpflichtungen und damit zu erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen für die Gesellschaft und damit auch zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die an
der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten und Treugeber führen. Vor diesem Hintergrund
verpflichten sich alle Gesellschafter und Treugeber über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer
Beteiligung bekannt gewordenen Geschäftsinterna (z. B. Bilanzen, Geschäftsberichte, Gutachten,
Immobilienangebote, Kauf- und Verkaufspreise von Immobilien, Entwicklung des Unternehmens,
Entwicklung der Beteiligung, Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen sowie in
sonstiger Weise erlangte betriebsinterne Kenntnisse usw.) absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten
zu bewahren, insbesondere Informationen nicht an die Presse oder konkurrierende Unternehmen
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und/oder Personen weiterzugeben oder selbst für eigene Zwecke zu verwerten, insbesondere soweit
die Gesellschaft ihrerseits der Geheimhaltung gegenüber Dritten unterliegt. Ebenso ist es ihnen
untersagt, Kontakte zu Geschäftspartnern der Gesellschaft im Bereich Immobilienanbieter,
Immobilienbewertung, Immobilienan- und -verkauf, sowie Finanzierung aufzunehmen. Dies gilt auch in
Bezug auf bestehende Geschäftsbeziehungen, Geschäftsanbahnungen und Vertriebspartner, welche
durch die Beteiligung dem Beteiligten bekannt wurden. Die Gesellschafter und die Treugeber sind
verpflichtet, im Falle einer Bevollmächtigung von Dritten, den Bevollmächtigten entsprechende
Geheimhaltungs- und Unterlassungsverpflichtungen aufzuerlegen. Die vorstehenden Verpflichtungen
gelten über die Dauer der Beteiligung hinaus noch für drei volle Kalenderjahre nach dem Ausscheiden
bzw. der Beendigung der Kapitalbeteiligung. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gilt eine
pauschale Vertragsstrafe von EUR 25.000 als verwirkt. Der Gesellschaft bleibt der Nachweis eines
höheren, dem Kommanditisten sowie dem Treugeber der Nachweis eines niedrigeren Schadens
vorbehalten.
Ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind von der Gesellschaft veröffentlichte
Pressemitteilungen und die im Handelsregister veröffentlichten Bilanzen.
§ 14 Einzahlung der Beteiligung, Verzug, Kündigung
(1) Der gemäß Beitrittserklärung übernommene Beteiligungsbetrag ist 14 Tage nach Mitteilung über
die Annahme der Beteiligung durch die Gesellschaft bzw. den Registertreuhandkommanditisten fällig.
Wurde in der Beitrittserklärung ein anderer Zahlungstermin festgelegt, der maximal 3 Monate nach
Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen darf, gilt dieser Termin.
(2) Befindet sich ein Kommanditist oder Treugeber mit seinen Einzahlungsverpflichtungen in Verzug,
so schuldet er der Gesellschaft einen Verzugszins in Höhe von 1 % pro Monat bezogen auf die
rückständige Zahlungsverpflichtung. Zusätzlich stehen der Gesellschaft wahlweise folgende
Möglichkeiten offen:
•
Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nach Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung von
4 Wochen mit Ablehnungsandrohung
•
Herabsetzung der Kapitaleinlage
•
Einvernehmliche Aufhebung des Gesellschaftsverhältnisses.
Eine einvernehmliche Beendigung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Gesellschafter
aufgrund unverschuldeter Notlage seine übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen
kann.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist zur Ausübung der vorgenannten Rechte im Namen der
Gesellschaft und aller Gesellschafter berechtigt und bevollmächtigt. Die vorgenannten Rechte stehen
der Gesellschaft auch bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zu. Im Falle der
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einvernehmlichen Aufhebung schuldet der betroffene Kommanditist oder Treugeber der Gesellschaft
neben dem Verzugszins eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % berechnet auf die übernommene
Beteiligungssumme zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der bis dahin erbrachten Zahlungen. Der
Gesellschaft bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden nachzuweisen. Der Kommanditist
oder Treugeber ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Kommanditist oder
Treugeber erhält in diesem Fall anstatt eines Auseinandersetzungsguthabens die einbezahlten
Beträge zurückerstattet, soweit diese die Verzugszinsen und die Schadenspauschale überschreiten.
Eine Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben ist ausgeschlossen.
(3) Die Gesellschafter sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, das
Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Dabei bleibt das Jahr, in dem der Beitritt des Kommanditisten oder Treugebers zur
Gesellschaft erfolgte, bei der Berechnung der Mindestvertragslaufzeit außer Ansatz.
a) Eine Kündigung ist immer nur zum Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft möglich. Die
Kündigungsfrist beträgt zehn volle Monate. Die Kündigung muss bis spätestens zum 28.02. eines
Jahres bei der jeweils anderen Vertragspartei zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der
Schriftform. Bei fristgerechter Kündigung erfolgt die Auszahlung des sich zum 31.12. des Jahres
ergebenden Auseinandersetzungsguthabens vorbehaltlich der Regelung in § 29 Abs. 3 dieses
Vertrages am 30.06. des folgenden Jahres.
b) Der Gesellschafter erhält das Recht, seine Beteiligung auch teilweise zu kündigen und mit dem
verbleibenden ungekündigten Teil die Beteiligung fortzuführen. Der Teilkündigungsbetrag ist so zu
wählen, dass der gekündigte Teil volle tausend Euro beträgt und der verbleibende NominalKommanditanteil, mit welchem die Beteiligung fortgeführt wird, mindestens 30 % des ursprünglichen
Kommanditanteils, mindestens jedoch EUR 10.000, beträgt. Für den verbleibenden Beteiligungsbetrag wird die Beteiligung zu den gleichen Bedingungen fortgeführt. Für die Teilkündigung erhält die
Geschäftsführung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 0,5 % des Teilauszahlungsbetrages.
(4) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls dann vor, wenn über das Vermögen des Kommanditisten oder
Treugebers oder über dessen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder seine Beteiligung von einem Gläubiger gepfändet
und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung durch die
Gesellschaft wieder aufgehoben wurde. Ein wichtiger Grund liegt ferner dann vor, wenn ein
Kommanditist oder Treugeber sich mit der Einzahlung seiner Beteiligung in Verzug befindet und trotz
Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung keine Zahlung leistet. Bei
berechtigter außerordentlicher Kündigung dieses Vertrages in den ersten 5 vollen Kalenderjahren
durch die Gesellschaft erhält der Kommanditist oder Treugeber als Abfindung den Saldo seiner
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eingezahlten Zeichnungssumme abzüglich einer Abgangsentschädigung zur Deckung der Emissions-,
Vertriebs- und Verwaltungskosten in Höhe von 10 % berechnet auf die übernommene Beteiligungssumme zuzüglich Abwicklungsgebühr. Ergibt sich hieraus ein negativer Abfindungsbetrag, ist der
ausscheidende Gesellschafter zum Ausgleich dieses Negativsaldos maximal bis zur Höhe der Summe
von an ihn erfolgten Auszahlungen verpflichtet. Die vorstehende Abfindung bzw. ein sich ergebender
Fehlbetrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Gesellschafters zur Zahlung fällig.
Eine Auseinandersetzung gem. § 29 findet in diesem Fall nicht statt.
(5) Dem Kommanditisten oder Treugeber steht bei nachgewiesenem Eintritt dauernder Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit mit mehr als 50 % nach Beitritt ein Sonderkündigungsrecht mit 6-Monatsfrist zum
Jahresende zu, wenn er die Gesellschaft unverzüglich nach Feststellung über diesen Umstand
unterrichtet hat. Die Kündigung ist in diesem Fall innerhalb einer Frist von 6 Monaten schriftlich
gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides über die
Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die zuständige Stelle an den Betroffenen. Im
Falle der Ausübung dieses Sonderkündigungsrechtes erfolgt die Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens vorbehaltlich der Regelung in § 29 Abs. 3 dieses Vertrages zum 30.06. des auf die
Kündigung folgenden Jahres, ohne dass eine Entschädigungszahlung wegen vorzeitigen Ausscheidens fällig wird.
(6) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung seitens der
Gesellschaft ist an die zuletzt bekannte Anschrift des Kommanditisten oder Treugebers, diejenige des
Kommanditisten oder Treugebers an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der
Kündigungsfrist ist das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung.
(7) Im Hinblick auf die mittelbar beteiligten Treugeber bevollmächtigt der Registertreuhandkommanditist, dem hiermit das Recht eingeräumt wird, seine Beteiligungen teilweise entsprechend den
treuhänderisch gehaltenen Anteilen und unabhängig von Kündigungsfristen dann zu kündigen, wenn
das entsprechende Registertreuhandverhältnis zwischen ihm und dem betroffenen Treugeber endet,
jeden einzelnen Treugeber, in seinem Namen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft Kündigungen
betreffend den jeweiligen treuhänderisch gehaltenen Anteil nach Maßgabe vorstehender Regelungen
zu erklären und/oder entgegenzunehmen.
§ 15 Mitteilungsfrist für Sonderbetriebsausgaben/Kosten
Bei einem Kommanditisten oder Treugeber in einer Rechnungsperiode im Zusammenhang mit der
Beteiligung entstehende persönliche Sonderwerbungskosten sind der Geschäftsführung bis
spätestens zum 28.02. des jeweiligen Folgejahres schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Belege
und der Angabe der Steuernummer mitzuteilen. Für Mitteilungen, die nach diesem Stichtag eingehen,
kann wegen Mehraufwandes ein Entgelt von je EUR 100 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet
werden, das gesondert in Rechnung gestellt oder bei der nächsten Ausschüttung einbehalten wird.
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Für eine Berücksichtigung der verspätet eingehenden Mitteilung kann keine Gewähr übernommen
werden.
§ 16 Haftung und beschränkte Nachschusspflicht
Für die Direktkommanditisten und Treugeber, die die von ihnen übernommene Beteiligung eingezahlt
haben, besteht, solange das eingezahlte Haftkapital nicht durch Gewinne gedeckte Entnahmen
herabgemindert ist oder wird, keine direkte Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Sie sind
nicht verpflichtet, über die in der Beitrittsvereinbarung bestimmte Kapitaleinlage zuzüglich der auf die
Beteiligungssumme anfallenden Abwicklungsgebühr hinaus weitere Zahlungs- oder Nachschusspflichten zu übernehmen. Eine Rückzahlungspflicht/Nachschusspflicht kann sich dann ergeben, wenn
getätigte Entnahmen nicht durch erwirtschaftete Gewinne der Gesellschaft ausgeglichen wurden oder
die Kapitaleinlage noch nicht in voller Höhe erbracht wurde. Die gesetzliche Regelung über die
Haftung der Kommanditisten, insbesondere nach Ausscheiden aus der Gesellschaft, gegenüber
Gesellschaftsgläubigern gem. §§ 171 ff HGB bleibt unberührt.
§ 17 Verfügung über Gesellschafteranteile / Kosten
(1) Ein Direktkommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil, ein Treugeber entsprechend seine Rechte
und Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag, mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte übertragen.
Die Übertragung ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann jeweils nur zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen.
(2) Der Gesellschaft steht in jedem Falle einer Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung eines
Kommanditisten oder eines Treugebers ein innerhalb einer Erklärungsfrist von 4 Wochen ab Anzeige
der Übertragungsabsicht auszuübendes Vorkaufsrecht betreffend die ganz oder teilweise übertragene
Beteiligung zu. Sie ist in diesem Falle auch berechtigt, einen Dritten zu benennen, der an ihrer Stelle
die übertragene Beteiligung erwirbt.
(3) Anleger und Treugeber sind ferner berechtigt, alle sich aus der Kommandit-/Treuhandbeteiligung
gegen die Gesellschaft ergebenden Zahlungsansprüche an einen Dritten abzutreten. Wird die
Abtretung gegenüber der Gesellschaft offen gelegt, so werden Zahlungen von der Gesellschaft nur
noch an den neuen Gläubiger geleistet.
(4) Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
Diese ist zu erteilen, sofern der neue und der verbleibende Gesellschaftsanteil die jeweilige
Mindestzeichnungssumme nicht unterschreiten. Alle Konten des Gesellschafters werden dann
anteilsmäßig aufgeteilt.
(5) Alle Gesellschafterkonten werden bei einem Übergang der Gesellschafterstellung auf einen
Dritten, gleichgültig ob im Wege der Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, unverändert und
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einheitlich fortgeführt. Der Erwerber und der Veräußerer haften gleichermaßen entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich einzelner
Gesellschafterkonten ist nicht möglich.
(6) Jede Verfügung ist der Gesellschaft schriftlich oder in anderer dokumentierbarer Weise
anzuzeigen.
(7) Alle Kosten, die mit der Übertragung, Abtretung oder sonstigen Verfügung verbunden sind, trägt
der Gesellschafter. Die der Gesellschaft entstehenden Verwaltungskosten gliedern sich wie folgt: Im
Falle einer Treuhandbeteiligung erhält der Registertreuhandkommanditist 0,25 % und die Gesellschaft
0,25 % des übertragenen Beteiligungskapitals mindestens jedoch jeweils EUR 100, höchstens
insgesamt EUR 500, stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In allen anderen Fällen erhält die
Gesellschaft 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals mindestens jedoch EUR 100, höchstens
insgesamt EUR 500 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Kosten
direkt mit dem relevanten Kapitalkonto zu verrechnen.
§ 18 Ableben eines Gesellschafters/Treugebers
(1) Verstirbt ein Kommanditist, so geht die Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten auf seine(-n)
Erben oder Vermächtnisnehmer über.
(2) Die Erben oder Vermächtnisnehmer haben sich gegenüber der Gesellschaft durch Vorlage des
Erbscheines oder, wenn die Nachfolge zweifelsfrei erscheint, in sonstiger geeigneter Weise zu
legitimieren.
(3) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte
einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestimmen. Solange ein gemeinsamer
Vertreter nicht bestellt oder die Erbenlegitimation nicht ausreichend dargelegt ist, ruhen die Stimmund Entnahmerechte aus der Gesellschaftsbeteiligung soweit nicht die Änderung oder Ergänzung des
Gesellschaftsvertrages Gegenstand der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung ist.
(4) Soweit eine Beteiligung von mehr als einer Person gemäß der Beitrittserklärung gehalten wird,
gelten die vorstehenden Bestimmungen gem. Abs. 3 entsprechend.
(5) Verstirbt ein Treugeber, geht der entsprechende Registertreuhandvertrag auf die Erben über; Abs.
(2) bis (4) gelten entsprechend.
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§ 19 Ausscheiden aus der Gesellschaft
(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
a) er oder die Gesellschaft das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat oder das Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wurde;
b) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen
worden ist;
c) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Eröffnung eines Insolvenzverfahren
mangels Masse abgelehnt oder sein Kapitalanteil von einem Gläubiger gepfändet worden ist und die
Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben wurde und ihn die
Gesellschaft nach Vorankündigung von mindestens vier Wochen aus der Gesellschaft ausschließt.
(2) Der Gesellschafter scheidet jeweils zum nachfolgenden 31.12. aus. Bis dahin ruhen seine Rechte
und Pflichten soweit gesetzlich zulässig.
(3) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst sondern unter
den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.
(4) Hat die Gesellschaft nur einen persönlich haftenden Gesellschafter und scheidet dieser aus der
Gesellschaft aus, so hat die Gesellschafterversammlung eine geeignete natürliche oder juristische
Person als neuen persönlich haftenden Gesellschafter aufzunehmen. Andernfalls wird die
Gesellschaft aufgelöst.
§ 20 Geschäftsführung
(1) Die Komplementärin ist zur Geschäftsführung der Gesellschaft berufen. Sie ist zur Vertretung der
Gesellschaft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt. Sie ist
insbesondere zur Annahme von Beitrittserklärungen von Kommanditisten im Namen der übrigen
Gesellschafter und zur Erteilung hierfür eventuell erforderlicher Vollmachten ermächtigt. Die
Komplementärin ist ferner bevollmächtigt, im Namen der übrigen Gesellschafter einvernehmliche
Regelungen zur Aufhebung von Kommanditbeteiligungen in Not geratener Kommanditisten zu treffen
oder eine vorzeitige Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses aus anderen Gründen im Namen der
Gesellschaft vorzunehmen, ohne dass es hierfür eines Gesellschafterbeschlusses bzw. einer
Anlegerversammlung bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann die ihr obliegenden
Geschäftsführungsaufgaben auch durch Dritte erfüllen lassen, entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft abschließen und entsprechende Vollmachten
erteilen. Die durch die Beauftragung Dritter entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft.
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(2) Die Komplementärin sowie der/die ggf. beauftragte(-n) Dritte(-n) haben bei der Ausübung der
Geschäftsführung nachstehende Anlagerichtlinien der Gesellschaft zu beachten:
2.1 Immobilien dürfen nur auf Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines vereidigten oder
anderweitig zertifizierten Verkehrswertgutachtens, welches zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht
älter als 36 Monate sein darf, und nur dann erworben werden, wenn der Kaufpreis aller Immobilien im
Portfolio
a) nicht über dem 9,9-fachen Wert der tatsächlich vorhanden Jahresnettokaltmiete (Ist-Miete) zzgl.
Kaufnebenkosten
(Anwalts-
und
Notargebühren,
Gutachtervergütungen,
Maklercourtagen,
Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen)
oder
b) nicht über 70 % des anhand des Verkehrswertgutachtens ermittelten Verkehrswertes zzgl.
Kaufnebenkosten
(Anwalts-
und
Notargebühren,
Gutachtervergütungen,
Maklercourtagen,
Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen)
liegt.
Ist kein solches Verkehrswertgutachten vorhanden, hat die Gesellschaft ein solches vor Erwerb
erstellen zu lassen.
2.2 Es dürfen keine Sanierungsobjekte oder Objekte mit hohem Reparatur- und Instandhaltungsstau
erworben werden, bei denen eine Instandsetzung gemäß Gutachten den Kaufpreis um mehr als 50 %
erhöhen würde.
2.3 Baumaßnahmen, Modernisierungen oder Sanierungen bei Immobilien der Gesellschaft, bei denen
der Gesamtaufwand 25 % des festgestellten Verkehrswertes der jeweiligen Immobilie übersteigt,
dürfen nur Baumaßnahmen der Werterhaltung oder Wertsteigerung, bzw. der Ertragssicherung oder
Ertragssteigerung dienen. Voraussetzung für die Freigabe der vorbenannten Baumaßnahmen ist der
glaubhafte Nachweis im Voraus (z. B. durch Gutachten, LOI, Mietverträge etc.), dass nach
Beendigung der Baumaßnahmen die Kriterien gem. § 1.1 des vorliegenden Vertrages erfüllt sind.
2.4 Die Gesellschaft wird, sofern ein solcher gebildet ist, zusätzlich vor jedem Immobilienerwerb den
Anlegerbeirat der Gesellschaft über die Art des Objektes, Standort und Lage, Kaufpreis und
Verkehrswert sowie Mietertrag der zu erwerbenden Immobilie unter Vorlage der entsprechenden
Unterlagen informieren. Der Anlegerbeirat erteilt der Gesellschaft seine Zustimmung oder Ablehnung
für den Erwerb der Immobilie. Sollte die Zustimmung oder Versagung für den Erwerb einer Immobilie,
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welche ebenfalls per Fax oder E-Mail erfolgen kann, nicht innerhalb von 3 Werktagen erfolgen, so wird
eine
stillschweigende
Zustimmung
angenommen.
Im
Falle
unterschiedlicher
Auffassun-
gen/Stellungnahmen ist die einfache Mehrheit im Anlegerbeirat für die Kaufentscheidung der
Gesellschaft verbindlich. Der Anlegerbeirat wird aus den Reihen der Anleger bei der ersten
Gesellschaftsversammlung gewählt. Ist noch kein Anlegerbeirat durch die Gesellschafterversammlung
gewählt entscheidet die Geschäftsführung alleine.
2.5 Die Gesellschaft darf sich an Immobilienobjektgesellschaften beteiligen oder solche übernehmen.
In diesem Fall gelten die vorstehend geregelten Voraussetzungen im Hinblick auf die Immobilien
dieser Immobiliengesellschaft entsprechend.
(3) Die Komplementärin ist berechtigt, Fremdmittel bis zu 60 % der Gesamtgestehungskosten der
Immobilien der Gesellschaft aufzunehmen um Immobilieninvestitionen zu tätigen, Dritten Prokura,
Handlungsvollmacht und sonstige Vollmachten zu erteilen. Sind mehrere Prokuristen berufen, so sind
diese nur zur gemeinsamen Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Diese Regelung gilt für
Handlungsbevollmächtigte entsprechend, wobei diese die Gesellschaft auch gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten können. Die Komplementärin ist ferner berechtigt und bevollmächtigt,
Dienstleistungsverträge mit der fairvesta Group AG und/oder der fairvesta International GmbH
abzuschließen, die der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind. Dazu zählen
insbesondere der Abschluss von Mietverwaltungs-, Anlegerverwaltungs-, Büro- und Serviceverträgen
und von Vertriebsvereinbarungen. Auch ist sie berechtigt, in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf
Verkehrswertgutachten für im Bestand der Gesellschaft befindliche Immobilien auf Kosten der
Gesellschaft erstellen zu lassen.
(4) Bei Vertragsabschlüssen der Gesellschaft mit Dritten soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden,
dass die Gesellschaft eine Publikumskommanditgesellschaft ist und die Gesellschafter – auch soweit
sie entgegen § 6 Abs. 2 Satz 10 dieses Vertrages vor Eintragung einer Haftsumme im Handelsregister
bereits Gesellschafter geworden sein sollten – auch vor Eintragung der Haftsumme der Höhe nach
nur beschränkt auf ihre Haftsumme für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.
(5) Die Gesellschafterversammlung kann sonstige Vertreter der Gesellschaft berufen, die berechtigt
und verpflichtet sind, die Gesellschaft nach außen zu vertreten.
(6) Die Komplementärin ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns zu führen und ihre Geschäftserfahrungen und ihre Verbindungen nach
besten Kräften zur Verfügung zu stellen. Im Innenverhältnis ist die persönlich haftende Gesellschafterin an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden. Sie ist insbesondere zur Einhaltung der
Anlagerichtlinien bei Investitionen verpflichtet.
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§ 21 Geschäftsführungsvergütung
(1) Die Komplementärin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung
für die Gesellschaft von dieser ab dem 01.01.2012 eine Vergütung in Höhe von jährlich 0,19 %
bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital zum Jahresende, zzgl. etwa anfallender
gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei einem geplanten Fondsvolumen von EUR 100 Mio. also netto EUR
190.000 (siehe auch § 22 dieses Vertrages). Diese Vergütung erhöht sich jährlich ab dem 01.01.2014
um 3 % berechnet auf die jeweils zuletzt geschuldete Vergütung. Die Vergütung ist in gleichen
Monatsraten jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
(2) Sollte die Geschäftsführung durch die Komplementärin während eines laufenden Geschäftsjahres
enden, ist die Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Soweit Überzahlungen erfolgen, sind diese an die
Gesellschaft zurückzuzahlen.
(3) Nicht mit dieser Vergütung abgegolten sind die bei der Gesellschaft aufgrund entsprechender
Verträge mit Dritten anfallenden Kosten, insbesondere Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, und
Rechtsberatungs-/Rechtsverfolgungskosten, sowie Kosten für Verkehrswertgutachten, Miet- und
Hausverwaltung, Finanzierungsbeschaffungs-, Anlegerverwaltungs-, Büroservice-, Personal- und
Immobilienvermarktungskosten, sowie sonstige Kosten, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb
der Gesellschaft ergeben. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Geschäftszweckes
durch die Gesellschaft, insbesondere Immobilien-, Erwerbsnebenkosten und herstellungsnahe
Aufwendungen sind ebenfalls nicht in der Geschäftsführungsvergütung enthalten.
§ 22 Sonderkosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase
(1) Für eine Gesamtemission in Höhe von EUR 100.000.000 (in Worten: einhundert Millionen Euro)
entstehen der Gesellschaft gemäß Kalkulation während der Platzierungsphase nachfolgende Kosten:
•
Handelsregisterkosten EUR 150.000
•
Steuer-, Rechtsberatung, Konzeption, Prospekterstellung einschl. Druck EUR 2.280.000
•
Marketing EUR 3.250.000
•
Geschäftsführungsvergütung EUR 190.000
•
Verwaltung und Abwicklungsaufwendungen für Eigenkapitalvermittlung EUR 12.380.000
•
Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw. EUR 2.590.000
•
Mittelverwendungskontrolle/Treuhandvergütung EUR 240.000
•
Gesamtsumme zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer EUR 21.080.000
Die vorstehend aufgeführten Kosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase beziehen sich
auf das insgesamt einzuwerbende Kapital aller Kommanditisten und Treugeber bei einem
Gesamtemissionsvolumen von EUR 100.000.000 (in Worten: einhundert Millionen Euro). Bei einem
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geringeren oder höheren Kommanditkapital verringern oder erhöhen sich die Vergütungen im
Verhältnis zum Kommanditkapital.
§ 23 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinnvergütung
Grundlage der Ergebnisverteilung auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung ist das sich aus
der beim Jahresabschluss aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung der
der Komplementärin nach diesem Vertrag zustehenden Vergütungsansprüche (§§ 21, 22) ergebende
Ergebnis (Gewinn oder Verlust) und zwar vor Berücksichtigung der Ergebnisverteilung nach diesem
Paragraphen, jedoch nach Berücksichtigung der anfallenden Gewerbesteuer. Für die Gewinn- und
Verlustbeteiligung gilt Folgendes:
1.) Für den Fall, dass die Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust ausweist, wird der ausgewiesene Verlust auf die Kommanditisten und Treugeber entsprechend der Regelung in § 8 dieses Vertrages
verteilt.
2.) Weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn aus, so sind von diesem zunächst die
anfallenden Steuern der Gesellschaft (Gewerbesteuer und sonstige Steuern) in Abzug zu bringen. Der
verbleibende Gewinn ist auf die Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der Salden aus den
Kapitalkonten I, II und IV solange zu verteilen, bis das Kapitalkonto II aller Kommanditisten und
Treugeber in Folge vorangegangener Verlustzuweisungen ausgeglichen ist.
3.) Nach Ausgleich aller Kapitalkonten II steht der Geschäftsführung von jedem weiteren Gewinn ein
Vorabgewinn in Höhe von 15 % des von der Gesellschaft nach Kontenausgleich verbleibenden
Gewinns zu. Der danach verbleibende Gewinn (85 % des nach Kontenausgleich verbleibenden
Gewinns) ist auf alle Kommanditisten und Treugeber zu verteilen.
§ 24 Anlegerbeirat
(1) Die Gesellschaft wird zur Überwachung, Beratung und Unterstützung einen Anlegerbeirat wählen,
der aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern bestehen kann. Der Beirat wird aus der Mitte
der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Die Amtszeit
der gewählten Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Neuwahl des Anlegerbeirats erfolgt in der
letzten ordentlichen Gesellschafterversammlung vor dem Ende der Amtszeit des Beirates. Die
Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist zulässig. Mitglieder des Anlegerbeirates sollen nicht als
Geschäfts-/Vertriebspartner der fairvesta Unternehmensgruppe tätig sein und sollen keine
Mehrfachstellung durch weitere Mandate als Anlegerbeirat innerhalb der fairvesta Unternehmensgruppe innehaben.
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, die Einzelheiten richten
sich nach der vom ersten gewählten Anlegerbeirat zu beschließenden Beiratsordnung. Im Zweifel
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gelten die Vorschriften des Gesellschaftervertrages entsprechend vor der Beiratsordnung. Dem Beirat
kann durch Gesellschafterbeschluss die Ausübung von Zustimmungs- und Kontrollrechten übertragen
werden, wie z. B. Kontrolle der Geschäftsführung, Beteiligung an der Feststellung des Jahresabschlusses, Vorbereitung der Entlastung der Geschäftsführung sowie die Zustimmung zum Erwerb von
Immobilien (vgl. § 20) oder die Festlegung der Anlage der Liquiditätsreserve und Rückstellungen der
Gesellschaft.
§ 25 Schriftliche Abstimmungen, Gesellschafterversammlungen
(1) Willensbildungen der Gesellschaft finden einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Oktober eines
Jahres statt, erstmals in dem Jahr, das auf die Gründung der Gesellschaft folgt und spätestens in dem
Jahr nach Abschluss der Platzierung. Sie erfolgen regelmäßig durch schriftliche Abstimmungen.
Hierzu wird die persönlich haftende Gesellschafterin den Kommanditisten und den Treugebern die zu
entscheidenden Gegenstände, insbesondere auch den zu genehmigenden Jahresabschluss der
Gesellschaft, schriftlich mitteilen und unter Mitteilung einer Beschlussempfehlung erläutern. Sie wird
zudem einen Stimmzettel übersenden, in dem zu den Beschlussgegenständen mit „Ja“, „Nein“ oder
„Enthaltung“ abgestimmt werden kann und dabei eine Frist mitteilen, bis zu welcher die ausgefüllten
Stimmzettel bei der Gesellschaft eingegangen sein müssen.
Nach Ablauf der Abstimmungsfrist wird die persönlich haftende Gesellschafterin die Stimmen
auszählen und den Gesellschaftern und Treugerbern das Ergebnis mitteilen.
Im Falle einer Abstimmung über neue Medien bedarf es nicht der Einhaltung der Formen des
Signaturgesetzes. Vielmehr steht die Organisation des Zugangs und des Abstimmungsvorgangs im
Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin.
(2) Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin oder der Registertreuhandkommanditist dies für
erforderlich oder zweckmäßig hält, hat eine Gesellschafterversammlung stattzufinden. Gleiches gilt,
wenn Anträge von Kommanditisten oder Treugebern auf Abhaltung einer Versammlung unter Angabe
der vorzusehenden Tagesordnung vorliegen, die zusammen mindestens 30 % des Kommanditkapitals
vertreten.
Gesellschafterversammlungen werden mit einer Frist von vier Wochen durch die Geschäftsführung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge und etwa dazu erforderlicher
Unterlagen wie Bilanzen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der vierwöchigen Ladungsfrist
werden der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der Versammlung mitgezählt.
Gesellschafterversammlungen sind in räumlicher Nähe zum Sitz der Gesellschaft abzuhalten.
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die persönlich haftende Gesellschafterin.
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Jeder Kommanditist/Treugeber ist berechtigt an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Er
kann sich durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen kraft Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen, sofern dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Die
Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen und verbleibt bei der
Gesellschaft.
Teilnahmeberechtigt neben den Gesellschaftern sind auch die aktiven Vertriebspartner, die
Beteiligungen an dieser Gesellschaft vermittelt haben. Den Vertriebspartnern steht kein Stimm- und
Rederecht zu. Der Vertriebspartner hat sich vor der jeweiligen Gesellschafterversammlung zu
verpflichten, dass durch ihn keine Interna an dritte Personen außerhalb des Gesellschafterkreises,
Gesellschafterfremde und/oder an nicht von ihm vermittelte Gesellschafter gelangen. Gesellschafterrechte können nicht auf einen Vertriebspartner übertragen werden, es sei denn, dieser ist selbst
Gesellschafter.
Über das Ergebnis der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten
Beschlüsse unter Angabe der Anzahl der anwesenden Stimmen und des Stimmenverhältnisses ihrem
Wortlaut nach wiederzugeben sind. Das Protokoll ist allen Gesellschaftern an die der Gesellschaft
zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift zuzusenden.
(3) Aufforderungen zur schriftlichen Abstimmung bzw. Einladungen zur Gesellschafterversammlung
erfolgen an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift eines jeden
Kommanditisten bzw. Treugebers. Sie gilt mit ihrer Absendung durch die Gesellschaft als
ordnungsgemäß erfolgt. Aufforderungen zur Stimmabgabe bzw. Ladungen können auch in anderer
dokumentierbarer Weise, z. B. per Telefax oder E-Mail, erfolgen, sofern der Gesellschafter zustimmt.
(4) Jeder Kommanditist und Treugeber ist verpflichtet, eine etwaige Änderung von Post-, Telefax-, EMail-Adresse oder von anderen Zustellungsmerkmalen unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen. Eine
Ladung an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Post-, Telefax-, E-Mail- oder sonstige Adresse gilt als
ordnungsgemäß. Dies gilt auch für den Fall eines Gesellschafterwechsels, wenn dieser der
Gesellschaft nicht oder ohne Angabe einer zutreffenden Adresse mitgeteilt wurde.
§ 26 Außerordentliche Beschlussfassungen
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und
verpflichtet, ein außerordentliches schriftliches Abstimmungsverfahren durchzuführen oder eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Unabhängig davon finden außerordentliche Abstimmungen oder Gesellschafterversammlungen auch statt, wenn schriftliche Anträge unter
Angabe der Tagesordnung von Gesellschaftern bzw. Treugebern vorliegen, die zusammen
mindestens 10 % des einbezahlten Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen.
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(2) Die Frist zur Stimmabgabe bzw. die Einberufungsfrist für außerordentliche Entscheidungsfindungen kann auf 10 Tage verkürzt werden.
(3) Sollte die Gesellschaft dem Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens
oder Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht innerhalb von sieben
Tagen nachkommen, ist jeder Antragsteller berechtigt, eine Versammlung unter Beachtung der
zehntägigen Ladungsfrist selbst einzuberufen.
§ 27 Gegenstand der Beschlussfassung
Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Beschlussfassungen. Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der mitwirkenden Stimmen, soweit nachfolgend oder
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
1) Nachträgliche Investitionen nach Erwerb einer Immobilie, die 25 % des festgestellten Verkehrswertes einer Immobilie übersteigen und/oder aus sonstigen Gründen nicht vom Gesellschaftszweck
gedeckt sind;
2) Kündigung oder Änderung des Registertreuhandvertrages oder Neuabschluss eines solchen
Vertrages;
3) Kündigung oder Änderung des Mittelverwendungskontrollvertrages oder Neuabschluss eines
solchen Vertrages;
4) Neubestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
5) Feststellung des Jahresabschlusses;
6) Durchführung von Ausschüttungen;
7) Neubestellung und Abberufung der Prokuristen;
8) Entlastung der Geschäftsleitung nach Jahresabschlussprüfung;
9) Entlastung des Mittelverwendungskontrolleurs;
10) Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund;
11) Erteilung von Pensionszusagen an Prokuristen und Geschäftsführer;
12) Zustimmung für die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland;
13) Besondere Kapitalerhöhungen;
14) Wahl eines Abschlussprüfers;
15) Wahl des Anlegerbeirates;
16) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; sollten innerhalb eines Jahres ab Abschluss dieses
Vertrages Änderungen durch behördliche Anforderungen oder Auflagen oder gerichtliche Maßnahmen
Dritter notwendig werden, die keinerlei wirtschaftliche Auswirkung haben (z. B. Änderung der
Firmierung oder des Gesellschaftszwecks für die Eintragung im Handelsregister), so können solche
Vertragsänderungen durch einen einstimmigen Beschluss der persönlich haftenden Gesellschafterin
und des Registertreuhandkommanditisten vorgenommen werden;
17) Änderungen in der Gewinn- und Verlustzuweisung;
18) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen;
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19) Auflösung der Gesellschaft.
Gesellschafterbeschlüsse zu den Ziffern 16 bis 18 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer qualifizierten
Mehrheit von 75 % des stimmberechtigten Kapitals und solche nach vorstehender Ziffer 19 einer
Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen nach näherer Maßgabe der
Regelungen in § 28 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages.
§ 28 Stimmrecht, Gesellschafterbeschlüsse
(1) Stimmberechtigt sind die Direktkommanditisten und die Treugeber. Der Registertreuhandkommanditist ist im Umfang der von ihm treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen an Stelle der Treugeber
stimmberechtigt, soweit diese ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben; hierbei hat er ihm erteilte
Weisungen der Treugeber zu beachten. Auf je volle tausend Euro des zum Zeitpunkt der Absendung
der Aufforderung zur Stimmabgabe bzw. der Einladung zur Gesellschafterversammlung auf dem
Kapitalkonto I gebuchten Kapitals entfällt eine Stimme. Auf Versammlungen haben Kommanditisten
und Treugeber zu allen Punkten der Tagesordnung ein eigenes Vorschlags- und Rederecht. Für
Gesellschafter, die sich mit einer oder mehreren Beteiligungen mit einer Gesamtzeichnungssumme
von EUR 1.000.000 oder mehr an der Gesellschaft beteiligt haben, ist das Stimmrecht dergestalt
eingeschränkt, dass das Stimmrecht auf maximal 20 % der insgesamt teilnehmenden Stimmen
beschränkt ist.
(2) Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der mitwirkenden bzw. anwesenden
Stimmberechtigten dann gegeben, wenn die Aufforderung zur Stimmabgabe bzw. die Einladung zur
Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß erfolgt ist und zur Beschlussfassung eine einfache
Mehrheit ausreicht. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden bzw.
anwesenden stimmberechtigten Gesellschafter, soweit nicht durch diesen Vertrag oder durch Gesetz
etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Soweit nach § 27, Ziffer 16–18 dieses Vertrages eine qualifizierte Mehrheit von 75 % verlangt wird,
ist die Beschlussfähigkeit trotz ordnungsgemäßer Aufforderung bzw. Einladung nur dann gegeben,
wenn mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals an der Abstimmung teilnehmen bzw.
anwesend oder vertreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten
eine neue Abstimmung mit derselben Tagesordnung in der gleichen Art und Weise durchzuführen. In
diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens 60 % des stimmberechtigten
Kapitals an der Abstimmung mitwirken. Wird hierbei keine Mehrheit von 75 % der anwesenden oder
vertretenen Stimmen erreicht, ist innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten eine weitere
Abstimmung durchzuführen. Bei der dritten Abstimmung reicht zur Beschlussfassung die einfache
Mehrheit des teilnehmenden Kapitals aus. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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(4) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter und der Registertreuhandkommanditist, der
mehrere Treugeber vertritt, können voneinander abweichende Stimmen abgeben. Jedoch kann das
Stimmrecht für jeden einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber stets nur einheitlich ausgeübt werden.
(5) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von
einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Abstimmung bzw. des
Protokolls durch Klageerhebung gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser
Frist gilt ein eventueller Mangel als geheilt.
(6) Auf Antrag eines stimmberechtigten Gesellschafters oder Treugebers ist die Ordnungsmäßigkeit
eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens und der Auszählung von Stimmen von einem Notar zu
überprüfen. Die Antragsfrist beträgt 10 Tage ab Mitteilung des Ergebnisses. Ergeben sich keine
Beanstandungen, die zu einem abweichenden Ergebnis der Abstimmung führen, fallen die Kosten der
Überprüfung dem beantragenden Gesellschafter bzw. Treugeber zur Last.
§ 29 Auseinandersetzungsguthaben
(1) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft hat dieser Anspruch auf
Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, sofern dieser Vertrag keine abweichende
Vereinbarung enthält. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Gesellschafters bestimmt
sich nach dem Verhältnis des Saldos der Kapitalkonten I, II und IV des Gesellschafters bzw.
Treugebers im Verhältnis zum Saldo der entsprechenden Kapitalkonten aller Gesellschafter und
Treugeber.
(2) Die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen auf Basis des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Maßgeblich ist der Jahresabschluss
des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Für die Bewertung des Immobilienvermögens wird abweichend vom in der Jahresbilanz ausgewiesenen Buchwert, folgendes vereinbart: Die Immobilien werden grundsätzlich mit dem Wert des zuletzt
erstellten Verkehrswertgutachtens eingestellt. Der Wert einer im Eigentum der Gesellschaft stehenden
Immobilie wird dann zum 31.12. eines Kalenderjahres neu bewertet, wenn die Immobilie vor mehr als
drei Jahren erworben wurde und das Verkehrswertgutachten für die Immobilie zum Bilanzstichtag älter
als drei Jahre ist, oder der Geschäftsführung Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Verkehrswert
wesentlich erhöht oder verringert hat. Von dem so festgestellten Verkehrswert der Immobilien der
Gesellschaft sind sodann pauschale Vermarktungskosten in Höhe von 4 % in Abzug zu bringen. Der
sich so ergebende verbleibende Immobilienwert der Gesellschaft stellt die Basis für die Berechnung
des Auseinandersetzungsguthabens dar. Ein ideeller Geschäftswert bleibt in jedem Fall außer Ansatz.
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(3) Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt grundsätzlich in Geld und in einem
Betrag, sie ist grundsätzlich zum 30.06. des Folgejahres fällig. Sollte die Gesellschaft zum
Auszahlungszeitpunkt nicht über die erforderliche Liquidität verfügen, kann das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen Raten, jährlich im Nachhinein ausgezahlt werden. In diesem Fall
verzinst sich das nicht ausgezahlte Guthaben mit 5 % p. a. ab Fälligkeit. Soweit eine Vielzahl von
Kommanditisten und/oder Treugebern die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens
zeitgleich verlangen, wird die Gesellschaft die für die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens
vorhandene Liquidität anteilsmäßig auf diese verteilen.
(4) Wird über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens keine Einigung erzielt, so wird dieses
vom Abschlussprüfer im Sinne eines Schiedsgutachtens verbindlich für alle Beteiligten festgestellt. Ist
ein Abschlussprüfer nicht bestellt, so wird ein Schiedsgutachter auf Antrag eines der Beteiligten von
der Industrie- und Handelskammer Tübingen/Reutlingen ernannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens
trägt der ausscheidende Gesellschafter, falls das Schiedsgutachten nicht zu einem um mindestens 10
% höheren Abfindungsbetrag führt, als durch die Gesellschaft errechnet.
(5) Ausscheidende Gesellschafter können für die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens
von der Gesellschaft keine Sicherheit verlangen.
(6) Soweit dem ausscheidenden Kommanditisten oder Treugeber die Einlage im Rahmen des
Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt wird, kommt es entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen gem. § 172 Abs. 4 HGB zu einer Nachhaftung.
§ 30 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der
an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden.
(2) Bestellt die Gesellschaft keinen Liquidator, so ist sie von der persönlich haftenden Gesellschafterin
und vom Registertreuhandkommanditisten abzuwickeln. Die Abwickler haben Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen und eine angemessene Vergütung.
(3) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens wird dazu verwendet, zunächst die
bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach solche
gegenüber Gesellschaftern und Treugebern auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös wird
an die Kommanditisten und Treugeber im Verhältnis der Salden ihrer Kapitalkonten I, II und IV
ausgezahlt. Erfolgte Ausschüttungen werden nicht berücksichtigt.
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§ 31 Liquidität und Insolvenz der Gesellschaft
Die Auszahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen erfolgt vorbehaltlich der Liquidität der
Gesellschaft. Die Gesellschafter treten mit ihren Auszahlungs-, Entnahme-, Ausschüttungs- und
Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft
zurück. Einlagen von Kommanditisten und Treugebern können auch im Falle der Liquidation oder der
Insolvenz der Gesellschaft erst nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft zurückgefordert
werden.
§ 32 Verwendung der Daten
Die personenbezogenen und in der Beitrittserklärung enthaltenen Daten werden gespeichert und
können soweit es im Interesse der Gesellschaft
liegt, an beauftragte Unternehmen der Gesellschaft weitergeleitet werden. Die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen werden eingehalten.
§ 33 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Bei Gesellschafterbeschlüssen ist für die Schriftform deren schriftliche
Protokollierung ausreichend. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf seinerseits der
Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Gesellschafter sind in diesem Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen eine solche Neuregelung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die
in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
(3) Dieser Vertrag, sowie alle sich aus diesem und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebende
Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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(4) Soweit gesetzlich zulässig, wird Tübingen in Deutschland als Gerichtsstand und Erfüllungsort
vereinbart. Falls die Anschrift bzw. der Wohnsitz des Gesellschafters oder Anlegers zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt und ermittelbar ist, werden hiermit die Gerichte in Tübingen
grundsätzlich als örtlich zuständig vereinbart.
Tübingen, den 23.12.2011
Herman Geiger
als Geschäftsführer der fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH,
diese als persönlich haftender Gesellschafter
Frank Michael Sievers
als Geschäftsführer der fairvesta Treuhand GmbH,
diese als Kommanditist
Seite - 178 -
Anlage 2
Registertreuhandvertrag
Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG hat/haben die dort
genannte(-n) Person(-en) – nachfolgend „Treugeber“ genannt – der fairvesta Treuhand GmbH –
nachfolgend „Registertreuhandkommanditist“ genannt – den Abschluss des nachstehenden
Registertreuhandvertrages angeboten.
Vorbemerkung
Der Registertreuhandkommanditist wird im Auftrag des Treugebers eine Kommanditbeteiligung an der
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG im eigenen Namen aber wirtschaftlich im ausschließlichen
Interesse für den Treugeber übernehmen. Er weist den Treugeber ausdrücklich darauf hin, dass er
lediglich für Treugeber als Registertreuhänder in der Weise tätig wird, dass er für diese im
Handelsregister eingetragen wird. Er ist damit formell Kommanditist, hält den Kommanditanteil in
Höhe des in Ausführung des Registertreuhandvertrages übernommenen Kommanditanteils jedoch
treuhänderisch für den Treugeber, den daher die Rechte, Pflichten und Folgen aus der Beteiligung im
Innenverhältnis treffen. Finanzielle Dispositionen über die Anlagegelder werden durch den
Registertreuhänder nicht vorgenommen oder durchgeführt. Diese Aufgaben obliegen ausschließlich
der persönlich haftenden Gesellschafterin fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG – nachstehend
„Fondsgesellschaft“ genannt – im Rahmen des Mittelverwendungskontrollvertrages gemeinsam mit
dem Mittelverwendungskontrolleur. Eine Rechtsberatung wird vom Registertreuhandkommanditisten
nicht durchgeführt. Er handelt nur auf Anweisung des Treugebers und vollzieht lediglich dessen
bereits gefällte Investitionsentscheidung.
Der Treugeber erwirbt wirtschaftlich einen Anteil an der Fondsgesellschaft. Der Registertreuhandkommanditist ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und
bevollmächtigt, mit dritten Personen (nachstehend „Treugeber“ genannt) gleich lautende Registertreuhandverträge abzuschließen und seine Kommanditeinlage gemäß Gesellschaftsvertrag, entsprechend
dem Umfang der geschlossenen Registertreuhandverträge zu erhöhen und dabei 30 % der von den
Anlegern insgesamt übernommenen Beteiligung (exklusive Abwicklungsgebühr) als Haftsumme ins
Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragungen sollen jeweils pro Quartal eines Jahres für die
Treugeber herbeigeführt werden, die im vorausgegangenen Quartal in Vollzug des abgeschlossenen
Registertreuhandvertrages
die
übernommenen
Beteiligungsbeträge
nebst
Abwicklungsgebühr
eingezahlt haben. Die Komplementärin wurde bzw. wird von den Gründungsgesellschaftern und
jedem neu hinzutretenden Gesellschafter/Treugeber unter Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen.
Der Registertreuhandkommanditist weist darauf hin, dass er, was der Treugeber zustimmend zur
Kenntnis nimmt, die Stellung des Registertreuhandkommanditisten auch bereits bei anderen
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Fondsgesellschaften der fairvesta, z. B. der fairvesta sechste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH
& Co. KG, der fairvesta Chronos I GmbH & Co. KG und der fairvesta Lumis I GmbH & Co. KG, der
fairvesta Mercatus VII GmbH & Co. KG, der fairvesta Mercatus VIII GmbH & Co. KG und der fairvesta
Mercatus IX GmbH & Co. KG, inne hat.
Der Treugeber hält sich an das Angebot zum Abschluss des nachfolgenden Registertreuhandvertrages für die Dauer von sechs Wochen ab Unterzeichnung seiner Beitrittserklärung gebunden. Die
nachstehenden Bestimmungen regeln die Beziehungen zwischen dem Treugeber und dem
Registertreuhandkommanditisten. Der Registertreuhandkommanditist ist befugt, seine Aufgaben auf
qualifizierte Dritte auf seine Kosten zu übertragen.
§ 1 Zustandekommen des Vertrages/Laufzeit
Der Registertreuhandvertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Registertreuhandkommanditisten innerhalb der o. g. Annahmefrist zustande. Eines Zuganges der Annahmeerklärung beim
Treugeber bedarf es für deren Wirksamkeit nicht. Der Registertreuhandkommanditist wird dem
Treugeber die erfolgte Annahme schriftlich mitteilen. Die Unterrichtung über die Annahme durch den
Registertreuhandkommanditisten kann auch mittels Unterzeichnung durch Faksimile und auch per
Telefax, E-Mail oder in anderer dokumentierbarer Weise erfolgen.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
§ 2 Gegenstand, Umfang und Prüfungspflicht der Registertreuhandschaft
(1) Im Auftrag des Treugebers übernimmt und hält der Registertreuhandkommanditist im eigenen
Namen, aber für Rechnung des Treugebers, als Registertreuhandkommanditist einen Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft. Die Höhe des Anteils, von dem 30 % (exklusive Abwicklungsgebühr) als
Hafteinlage im Handelsregister eingetragen werden sollen, bestimmt sich im Innenverhältnis nach
dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) genannten Beteiligungsbetrag ohne Berücksichtigung der Abwicklungsgebühr. Der Registertreuhandkommanditist ist berechtigt und bevollmächtigt
entsprechend den abgeschlossenen Registertreuhandverträgen seine Kommanditbeteiligung an der
Fondsgesellschaft entsprechend zu erhöhen. Er ist verpflichtet, ein Treugeberverzeichnis zu führen, in
dem festgehalten ist, für welchen Treugeber er wann welchen Erhöhungsbetrag an der Fondsgesellschaft übernommen hat. Der Registertreuhandkommanditist führt nicht die laufende Verwaltung der
Vermögensanlagen des Treugebers aus. Diese wird von der Fondsgesellschaft übernommen und
ausgeführt. Der Registertreuhandkommanditist ist berechtigt, die im Gesellschaftsvertrag der
Fondsgesellschaft verankerten Rechte der Treugeber gegenüber der Fondsgesellschaft wahrzunehmen, soweit diese nicht von den Treugebern persönlich ausgeübt werden. Hierbei hat er ihm erteilte
Weisungen der Treugeber zu beachten.
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Der Registertreuhandkommanditist ist berechtigt und bevollmächtigt, für weitere Treugeber
Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft zu übernehmen. Der Registertreuhandkommanditist
wird den Registertreuhandauftrag erst und nur in dem Umfang ausführen, wie der Treugeber den von
ihm gezeichneten einzuzahlenden Betrag sowie die vereinbarte Abwicklungsgebühr auf das
vorgesehene Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft, über das diese nur gemeinsam
mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann, eingezahlt hat.
(2) Der Registertreuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, die Bonität der Vertragsparteien, die
Angemessenheit von Kosten, Honoraren sowie die Renditekalkulation und/oder die Prospekte oder
herausgegebene Werbematerialien usw. zu überprüfen; vielmehr wird er nur die bereits durch den
Treugeber selbstständig gefällte Investitionsentscheidung vollziehen und abwickeln. Eine Prüfung, ob
die Investition für den Treugeber wirtschaftlich sinnvoll ist, hat der Registertreuhandkommanditist nicht
vorgenommen. Eine solche Prüfung wird auch von ihm nicht geschuldet. Der Registertreuhandkommanditist ist auch nicht verpflichtet, Investitionen in Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen oder
die damit verbundene Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Dies obliegt ausschließlich der geschäftsführenden Komplementärin.
(3) Der Registertreuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und sonstige Vertragspartner der fairvesta zu überwachen und wird eine derartige Überwachung auch nicht durchführen. Es wird klargestellt, dass der Registertreuhandkommanditist über den
Umfang der in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben hinaus keine weiteren Aufgaben übernimmt.
Personen oder Firmen, die im Rahmen der Platzierungs- und/oder Anlagephase des Kapitalanlageobjektes auftreten, sind nicht Erfüllungsgehilfen des Registertreuhandkommanditisten im Sinne von §
278 BGB.
§ 3 Zurechnung der Beteiligung an den Treugeber/Ausschließliche Dispositionsbefugnis des
Treugebers/ Sicherung des Treugebers
(1) Der Registertreuhandkommanditist hält weisungsgemäß seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.
(2) Im Innenverhältnis handelt der Registertreuhandkommanditist ausschließlich im Auftrag und für
Rechnung des Treugebers. Der Treugeber hat die Widerspruchsrechte nach § 164 HGB und die nach
dem Gesellschaftsvertrag erweiterten Kontrollrechte nach § 166 HGB. Der Treugeber hat somit die
ausschließliche Dispositionsbefugnis. Der Treugeber ist wirtschaftlich Kommanditist der Gesellschaft
und wird gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter gleichgestellt.
(3) Hiermit tritt der Registertreuhandkommanditist die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen
Gesellschaftsbeteiligung auf den festzustellenden Gewinn, auf die vereinbarte gewinnunabhängige
Entnahme, die Stimmrechte bei schriftlichen Abstimmungen sowie in Gesellschafterversammlungen,
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auf die zu beschließenden Ausschüttungen sowie auf dasjenige, was ihm im Falle ihres Ausscheidens
aus der Fondsgesellschaft zusteht, an den Treugeber in dem Verhältnis ab, wie diese Ansprüche dem
Treugeber nach Maßgabe dieses Registertreuhandvertrages zustehen. Der Treugeber nimmt die
Abtretung an. Der Treugeber wird die Stimmrechte bei schriftlichen Abstimmungen bzw. in
Gesellschafterversammlungen selbst oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten
Dritten ausüben; § 25 (2) 5. Absatz des Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt. Dritter im Sinne
dieser Vorschrift kann auch der Treuhandkommanditist sein.
(4) Aufschiebend bedingt für den Fall der Antragstellung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Registertreuhandkommanditisten bzw. der Ablehnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse, tritt der Registertreuhandkommanditist hiermit den treuhänderisch gehaltenen
Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft an den Treugeber in Höhe des von diesem gezeichneten
Kapitalanteils ab. Der Treugeber nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für den Fall, dass Maßnahmen
der Einzelzwangsvollstreckung von Gläubigern des Registertreuhandkommanditisten in den
treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil ausgebracht werden.
§ 4 Einzahlung des gezeichneten Kapitals
Die Treugeber haben den von ihnen gezeichneten Kapitalanteil wie ein Direktkommanditist gemäß
den Bedingungen der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) ausschließlich auf das dort angegebene
Konto der Fondsgesellschaft (Mittelverwendungskontrollkonto) einzuzahlen.
§ 5 Einzahlung/Rücktritt/Verzug/Kündigung
(1) Der einzuzahlende gemäß Beitrittserklärung übernommene Beteiligungsbetrag ist vierzehn Tage
nach Mitteilung über die Annahme der Beteiligung durch den Registertreuhandkommanditisten fällig.
Wurde in der Beitrittserklärung ein anderer Zahlungstermin festgelegt der maximal 3 Monate nach
Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen darf, so gilt dieser.
(2) Kommt ein Treugeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise fristgerecht nach,
so hat er Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat bezogen auf den ausstehenden Betrag an die
Fondsgesellschaft zu zahlen. Außerdem ist der Registertreuhandkommanditist berechtigt, von diesem
Vertrag dann zurückzutreten, wenn die Fondsgesellschaft ihrerseits den Rücktritt oder die Kündigung
des Gesellschaftsverhältnisses erklärt.
(3) Beide Parteien können diesen Registertreuhandvertrag einvernehmlich aufheben. Soweit der
Treugeber Kommanditist der Fondsgesellschaft wird, hat er sich auf eigene Kosten als Direktkommanditist eintragen zu lassen und der persönlich haftenden Gesellschafterin eine notariell beglaubigte
Handelsregistervollmacht zu erteilen. Auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag wird ausdrücklich
hingewiesen.
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(4) Der Registertreuhandvertrag erlischt, soweit der Treugeber gegenüber der Fondsgesellschaft
seine Beteiligung ordentlich gekündigt hat. Diese Kündigung gilt gleichzeitig als Kündigung dieses
Vertrages. Eine Kündigung ist ausschließlich schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, nicht jedoch vor Ablauf der Mindestlaufzeiten gem. § 9 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta
Mercatus X GmbH & Co. KG möglich.
(5) Endet der Registertreuhandvertrag durch Kündigung oder aus den Gründen gem. § 11 dieses
Vertrages , so wird der Registertreuhandkommanditist dem Treugeber anbieten, die Beteiligung als
unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist fortzuführen und dementsprechend eine
notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht an die persönlich haftende Gesellschafterin der
Fondsgesellschaft zu erteilen. Erteilt der Treugeber diese Vollmacht nicht innerhalb der hierfür
gesetzten Frist von mindestens 8 Wochen, wird der Registertreuhandkommanditist seinerseits die
entsprechende Beteiligung an der Fondsgesellschaft kündigen und dem Treugeber den Anspruch auf
ein ggf. bestehendes Abfindungsguthaben abtreten. Erteilt der Treugeber auf seine Kosten die
Handelsregistervollmacht, wird die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft die
Eintragung des vormals als Treugeber beteiligten Anlegers im Handelsregister bei gleichzeitiger
entsprechender Herabsetzung der Beteiligung des Registertreuhandkommanditisten auf Kosten des
ehemaligen Treugebers herbeiführen.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages bleibt unberührt. Für die Folgen
einer solchen Kündigung gelten – sofern die Kündigung nicht mit einer Kündigung bzw. einem
Ausschluss seitens der Fondsgesellschaft gegenüber dem Treugeber einhergeht, sodass dann die im
Gesellschaftsvertrag geregelten Ausscheidungsfolgen eintreten – die
vorgenannten Regeln
entsprechend.
§ 6 Freistellung des Registertreuhandkommanditisten/Verpflichtungen des Treugebers
(1) Der Registertreuhandkommanditist wird vom Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die
im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch übernommenen
Gesellschafterbeteiligung entstehen. Insbesondere erfolgt eine Freistellung des Registertreuhandkommanditisten von allen Risiken aufgrund seiner hinsichtlich der ins Handelsregister einzutragenden
Hafteinlage auf 30 % des Beteiligungsbetrages exklusive Abwicklungsgebühr begrenzten Beteiligung
an der Fondsgesellschaft.
(2) Werden an den Registertreuhandkommanditisten in seiner Eigenschaft als Registertreuhandkommanditist Ausschüttungen vorgenommen, während die im Handelsregister eingetragene Haftsumme
durch Verlust oder durch Ausschüttungen unter diese herabgemindert war oder wird (§ 172 Abs. 4
HGB), lebt die Freistellungsverpflichtung des Treugebers bis zu der Höhe wieder auf, bis zu der die
anteilige Haftung des Registertreuhandkommanditisten durch die von der Gesellschaft unmittelbar an
den Treugeber vorgenommenen Ausschüttungen wieder auflebt.
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§ 7 Offenlegung von Daten
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers darf der Registertreuhandkommanditist dessen
treuhänderische Beteiligung gegenüber Dritten offen legen. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche
Verpflichtungen sowie die Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden; § 8 bleibt unberührt.
§ 8 Treugeberverzeichnis/Datenschutz
Der Registertreuhandkommanditist führt über alle Treugeber ein Verzeichnis. Anderen Personen als
der Komplementärin und dem zuständigen Finanzamt darf der Registertreuhandkommanditist keine
Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in dem Verzeichnis erteilen. Gegenüber gesetzlich
zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen gilt diese Einschränkung nicht, wenn diese als
Berater der Fondsgesellschaft tätig werden. Der Treugeber hat den Registertreuhandkommanditisten
über alle Änderungen im Personenstand, Anschrift und dergleichen unverzüglich zu unterrichten. Das
Gleiche gilt für Änderungen der Inhaberschaft der Beteiligung. Der Treugeber stimmt der EDVmäßigen Erfassung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Vertrages
zu. Er ist damit einverstanden, dass die in der Platzierung des Gesellschaftskapitals eingeschalteten
Personen und/ oder Firmen über die Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft und alle an der
Gesellschaft Beteiligten informiert werden.
§ 9 Weitere Rechte und Pflichten/Verjährung von Schadensersatzansprüchen/
Keine Prüfungspflichten des Registertreuhandkommanditisten
Der Registertreuhandkommanditist hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes und im Interesse des Treugebers auszuüben. Der Treugeber kann dem
Registertreuhandkommanditisten jederzeit Weisungen erteilen. Der Registertreuhandkommanditist hat
nach diesen Weisungen zu handeln. Der Registertreuhandkommanditist handelt jedoch auch als
Registertreuhandkommanditist der übrigen Treugeber. Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen
einzelner Treugeber und den Interessen der Fondsgesellschaft hat das Gesamtinteresse der
Fondsgesellschaft den Vorrang. Im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht weist der
Registertreuhandkommanditist darauf hin, dass Schadenersatzansprüche des Treugebers aus diesem
Vertrag grundsätzlich in drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis oder Kennenmüssen von der
Pflichtverletzung verjähren, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung einer kürzeren
Verjährung unterliegen. Die Summe etwaiger Schadenersatzansprüche des einzelnen Treugebers aus
diesem Vertrag ist auf den Betrag von EUR 250.000 begrenzt. Dies gilt nicht für Ansprüche des
Treugebers, soweit diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Registertreuhandkommanditisten oder eines Erfüllungsgehilfen der Registertreuhandkommanditisten
beruhen.
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§ 10 Übertragung der Beteiligung
Der Treugeber kann jederzeit seine Rechte aus diesem Registertreuhandvertrag auf Dritte übertragen,
wenn der Dritte in alle Rechte und Pflichten des Treugebers eintritt. Eine Übertragung der Rechte und
Pflichten aus dem Registertreuhandvertrag hat der Treugeber schriftlich dem Registertreuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den Namen sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben. Der
Treugeber ist verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinem jeweiligen
Rechtsnachfolger in derselben Weise aufzuerlegen. Im Falle einer Teilübertragung sollen mindestens
Beteiligungen in Höhe der für die jeweilige Beteiligungsform geregelten Mindestbeteiligungssummen
je Treugeber verbleiben. Im Falle einer solchen Übertragung gilt das Vorkaufsrecht gem. § 17 Abs.2
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.
§ 11 Tod des Treugebers/Rechtsnachfolge
(1) Verstirbt ein Treugeber, so geht dieser Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf seine(-n) Erben
oder Vermächtnisnehmer über.
(2) Die Erben oder Vermächtnisnehmer haben sich gegenüber dem Registertreuhandkommanditisten
durch Vorlage des Erbscheines oder, wenn die Nachfolge zweifelsfrei erscheint, in sonstiger
geeigneter Weise zu legitimieren.
(3) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, zur Ausübung ihrer Rechte aus diesem
Vertrag einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestimmen. Solange ein
gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Erbenlegitimation nicht ausreichend dargelegt ist, ruhen
die Rechte aus diesem Vertrag.
(4) Soweit eine mittelbare Beteiligung von mehr als einer Person gemäß der Beitrittserklärung
gehalten wird, gelten die vorstehenden Bestimmungen gem. Abs. 3 entsprechend.
§ 12 Ausscheiden des Registertreuhandkommanditisten
Scheidet der Registertreuhandkommanditist als Registertreuhandkommanditist aus, können die
Treugeber entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft einen
neuen Registertreuhandkommanditisten bestellen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft führt
die Abstimmung zur Bestimmung eines neuen Registertreuhandkommanditisten durch. Das
Treuhandverhältnis wird sodann mit dem neu gewählten Registertreuhandkommanditisten fortgesetzt.
Anstelle der Bestellung eines neuen Registertreuhandkommanditisten kann jeder einzelne Treugeber
entscheiden, als unmittelbarer Kommanditist ins Handelsregister eingetragen zu werden. In diesem
Falle hat er der Fondsgesellschaft eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen. Er
hat die Kosten dieser Vollmacht sowie der Handelsregistereintragung zu tragen.
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§ 13 Vergütung des Registertreuhandkommanditisten
Der Registertreuhandkommanditist erhält für die zu erbringenden Leistungen aus diesem Vertrag die
im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft festgelegte Vergütung.
§ 14 Besondere Hinweise/Verwahrungserklärung
Der Registertreuhandkommanditist weist im Rahmen seiner Sorgfalts- und vorvertraglichen
Aufklärungspflichten darauf hin, dass der Gesellschafter/Treugeber diejenigen Risiken zu tragen hat,
die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur und der Beteiligung an der Fondsgesellschaft bestehen. Im
Einzelnen können sich folgende Risiken ergeben:
•
Der erwartete Gewinn bzw. die erwartete Verzinsung kann nicht oder teilweise nicht innerhalb der
geplanten Zeit oder überhaupt nicht eintreffen.
•
Es können sonstige Entwicklungen eintreten, die die ursprünglich kalkulierte Wirtschaftlichkeit
beeinträchtigen, sei es aufgrund behördlicher Maßnahmen, Änderungen im gesetzgeberischen
Bereich, Nichteintritt angenommener Prognosen, aufgrund veränderter wirtschaftlicher Bedingungen, sinkender Immobilienpreise, sinkender Mieten, steigender Finanzierungskosten, schlechter
Widerverkäuflichkeit der Immobilien.
•
Das zugrunde liegende steuerliche Konzept kann von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise
nicht anerkannt werden.
•
Der Registertreuhandkommanditist weist darauf hin, dass im Falle einer Rückabwicklung der
Fondsgesellschaft die bereits an die Fondsgesellschaft gezahlten Gebühren und/oder Kosten
ganz oder teilweise verloren sein können und somit eine Rückzahlung des Anlagebetrages
(einschließlich der Abwicklungsgebühr) ganz oder teilweise unmöglich sein wird.
•
Im Falle der Refinanzierung des Anteils des Treugebers – von welcher ausdrücklich abgeraten
wird – entsteht ein zusätzliches Risiko dadurch, dass die bei der Bank aufgenommenen Verbindlichkeiten auch bei Verlust der Kommanditeinlage getilgt und verzinst werden müssen.
Auf die ausführlichen Risikohinweise im Emissionsprospekt wird ergänzend hingewiesen.
§ 15 Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens
Der Registertreuhandkommanditist ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ihn trifft
gegenüber dem Treugeber keine Rechnungslegungspflicht. Insoweit tritt er seine Ansprüche auf
Rechnungslegung gegen die Fondsgesellschaft an den Treugeber ab.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (=fairvesta
Mercatus X GmbH & Co. KG).
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(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine solche Neuregelung zu treffen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke
ergeben sollte.
(4) Dieser Vertrag sowie alle sich aus diesem und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden
Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, wird Tübingen in Deutschland als Gerichtsstand und Erfüllungsort
vereinbart. Falls die Anschrift bzw. der Wohnsitz des Treugebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt und ermittelbar ist, werden hiermit die Gerichte in Tübingen grundsätzlich als örtlich
zuständig vereinbart.
Tübingen, den 23.12.2011
fairvesta Treuhand GmbH
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Frank-Michael Sievers
Hermann Geiger
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Anlage 3
Mittelverwendungskontrollvertrag
zwischen der
Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
72764 Reutlingen, Obere Wässere 1
nachstehend „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt
und der
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
72072 Tübingen, Konrad-Adenauer-Str.15
nachstehend „fairvesta“ genannt
Zu Gunsten der sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über einen Registertreuhandkommanditisten beteiligenden Anleger („Treugeber“) betreffend die fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
wird nachfolgender Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen:
Vorbemerkung
Die fairvesta plant, Anleger, die sich entweder als direkt im Handelsregister eingetragene Kommanditisten oder als mittelbar über einen Registertreuhandkommanditisten beteiligen, ihrer Gesellschaft
beitreten zu lassen. Die bei der fairvesta von den Kommanditisten und Treugeber eingelegten
Geldbeträge werden von der fairvesta nach ihren auch im Gesellschaftsvertrag geregelten
Anlagerichtlinien (§ 20 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta), wie sie auch in § 1 dieses Vertrages
wiedergegeben sind, investiert. Die Einzahlungen der Kommanditisten erfolgen ausschließlich auf die
nachfolgend genannten Bankkonten der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Kontoinhaber:
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
BW-Bank
Konto Nr. 2838036
BLZ 600 501 01
IBAN DE78600501010002838036
SWIFT SOLADEST
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UniCredit Bank Austria AG
Konto Nr. 52736463401
BLZ 12000
IBAN AT721200052736463401
SWIFT BKAUATWW
CIC Est Strasbourg
Konto Nr. 20082001
BLZ 30087
IBAN FR7630087330850002008200134
SWIFT CMCIFRPP
Über die vorgenannten Konten sind die fairvesta und der Mittelverwendungskontrolleur nur
gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Die fairvesta verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass
sämtliche Einlagen und Zahlungen, die nach dem Finanzierungsplan der fairvesta zu leisten sind, über
diese Sonderkonten abgewickelt werden. Ausgenommen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere
Kaufpreiszahlungen, soweit sie mit Zwischen- und/oder Endfinanzierungskrediten erfüllt werden.
Für die Dauer dieses Mittelverwendungskontrollvertrages stellt die fairvesta zudem sicher, dass
Rückflüsse aus Immobilien (Veräußerungserlöse, Mieteinnahmen und sonstige mit Immobilien im
Zusammenhang stehende Erträge) nur auf ein Konto erfolgen dürfen, über das der Mittelverwendungskontrolleur und die fairvesta nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
Verfügungen von den genannten Konten dürfen erst erfolgen, nachdem die in diesem Mittelverwendungskontrollvertrag genannten Bedingungen (vgl. § 1) erfüllt sind und nur in solchen Teilbeträgen
und nur für diejenigen Zwecke, die dieser Mittelverwendungskontrollvertrag
bezeichnet.
Der Mittelverwendungskontrolleur ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung der fairvesta und
sonstige Vertragspartner der fairvesta zu überwachen und er wird eine derartige Überwachung auch
nicht durchführen. Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt im Rahmen des Mittelverwendungskontrollvertrages keinerlei Aufgaben, die in den Bereich der Verwaltung des Vermögens der fairvesta
fallen. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs, die im Rahmen von
Verträgen, welche die fairvesta mit Dritten abschließt (z. B. Mietverträge oder Dienstleistungsverträge), vereinbarten Rückflüsse zu überwachen und insofern die Einhaltung der vertraglichen
Verpflichtungen Dritter zu kontrollieren. Die Mittelsverwendungskontrolle bezieht sich ausschließlich
auf die genannten Bankkonten der fairvesta, auf die die Einzahlungen der Kommanditisten und
Treugeber erfolgen und dient dem Zweck, die tatsächlich vorbehaltlos und einredefrei eingegangenen
Mittel entsprechend den Vorgaben des Emissionsprospektes und des Gesellschaftsvertrages zu
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verwenden. Die Vertragsparteien haben den gemeinsamen Zweck, bestmöglich im Rahmen ihrer
vertraglichen und gesetzlichen Pflichten, insbesondere unter Beachtung ihrer Treuepflichten, zum
Schutze der Kommanditisten und Treugeber zu handeln. Zwischen den Parteien wird in Bezug auf die
Mittelsverwendungskontrolle folgendes vereinbart:
§ 1 Freigabebedingungen
Der Mittelverwendungskontrolleur verfügt gemeinschaftlich mit einem Zeichnungsberechtigten der
fairvesta über die in der Vorbemerkung genannten Konten. Die Freigabe der Gelder durch den
Mittelverwendungskontrolleur erfolgt auf schriftliche Anforderung durch die fairvesta (Gegenzeichnung
des Überweisungsträgers und/oder des Diskettenbegleitscheins und/oder Orderschecks)
sofern folgende Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind:
1. Einhaltung der verbindlichen Anlagerichtlinien der fairvesta:
1.1 Immobilien dürfen nur auf Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines vereidigten oder
anderweitig zertifizierten Verkehrswertgutachtens, welches zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht
älter als 36 Monate sein darf, und nur dann erworben werden, wenn der Kaufpreis aller Immobilien im
Portfolio
a) nicht über dem 9,9-fachen Wert der tatsächlich vorhandenen Jahresnettokaltmiete (Ist-Miete) zzgl.
Kaufnebenkosten (Anwalts- und
Notargebühren, Gutachtervergütungen, Maklercourtagen, Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit
diese durch den Kauf entstehen)
oder
b) nicht über 70 % des anhand des Verkehrswertgutachtens ermittelten Verkehrswertes zzgl.
Kaufnebenkosten
(Anwalts-
und
Notargebühren,
Gutachtervergütungen,
Maklercourtagen,
Grunderwerbsteuer und Kosten, soweit diese durch den Kauf entstehen)
liegt.
1.2 Es dürfen keine Sanierungsobjekte oder Objekte mit hohem Reparatur- und Instandhaltungsstau
erworben werden, bei denen eine Instandsetzung gemäß Gutachten den Kaufpreis um mehr als 50 %
erhöhen würde.
1.3 Baumaßnahmen, Modernisierungen oder Sanierungen bei Immobilien der Gesellschaft, bei denen
der Gesamtaufwand 25 % des festgestellten Verkehrswertes der jeweiligen Immobilie übersteigt,
dürfen nur Baumaßnahmen der Werterhaltung oder Wertsteigerung, bzw. der Ertragssicherung oder
Ertragssteigerung dienen. Voraussetzung für die Freigabe der vorbenannten Baumaßnahmen ist der
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glaubhafte Nachweis im Voraus (z. B. durch Gutachten, LOI, Mietverträge etc.), dass nach
Beendigung der Baumaßnahmen die Kriterien gem. § 1.1 des vorliegenden Vertrages erfüllt sind.
1.4 Die Gesellschaft wird, sofern ein solcher gebildet ist, zusätzlich vor jedem Immobilienerwerb den
Anlegerbeirat der Gesellschaft über die Art des Objektes, Standort und Lage, Kaufpreis und
Verkehrswert sowie Mietertrag der zu erwerbenden Immobilie unter Vorlage der entsprechenden
Unterlagen informieren. Der Anlegerbeirat erteilt der Gesellschaft seine Zustimmung oder Ablehnung
für den Erwerb der Immobilie. Sollte die Zustimmung oder Versagung für den Erwerb einer Immobilie,
welche ebenfalls per Fax oder E-Mail erfolgen kann, nicht innerhalb von 3 Werktagen erfolgen, so wird
eine
stillschweigende
Zustimmung
angenommen.
Im
Falle
unterschiedlicher
Auffassun-
gen/Stellungnahmen ist die einfache Mehrheit im Anlegerbeirat für die Kaufentscheidung der
Gesellschaft verbindlich. Der Anlegerbeirat wird aus den Reihen der Anleger bei der ersten
Gesellschaftsversammlung gewählt. Ist noch kein Anlegerbeirat durch die Gesellschafterversammlung
gewählt entscheidet die Geschäftsführung alleine.
1.5 Die Gesellschaft darf sich an Immobilienobjektgesellschaften beteiligen oder solche übernehmen.
In diesem Fall gelten die vorstehend geregelten Voraussetzungen im Hinblick auf die Immobilien
dieser Immobiliengesellschaft entsprechend.
2. Soweit nach dem Mittelverwendungsplan der Gesellschaft Gelder für andere Positionen als für den
Erwerb von Immobilien vorgesehen sind, erfolgt die Freigabe unabhängig von vorstehenden
Voraussetzungen, sofern eine vertragliche Regelung über die jeweilige Zahlung getroffen ist und die in
dieser vertraglichen Regelung vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind.
3. Freigabe von Geldern
Sofern vorgenannte Voraussetzungen vorliegen dürfen Verfügungen/Freigaben wie folgt erfolgen:
3.1 Immobilienerwerb
Eine Freigabe von Zahlungen auf Grundstückskaufpreise für Immobilien erfolgt nur dann, wenn
sichergestellt ist, dass der Kaufpreis erst ausgekehrt wird, wenn einer Eintragung der fairvesta als
Eigentümerin in das Grundbuch oder einer grundbuchgleichen Absicherung nichts mehr im Wege
steht. Dies kann beispielsweise durch Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto oder durch
Treuhandabwicklung über Banken erfolgen.
Bei einer Beteiligung an einer Immobilienbeteiligungsgesellschaft gelten diese Voraussetzungen
entsprechend auch für Zahlungen der fairvesta an die Beteiligungsgesellschaft.
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3.2 Erwerbsnebenkosten
Eine Freigabe der Gelder erfolgt bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten nach Vorlage
entsprechender Rechnungen bzw. in Höhe des jeweils kalkulierten Betrages nach Vorlage des
entsprechenden Vertrages und von Unterlagen zum Nachweis des Eintritts der Fälligkeit.
3.3 Kapitalanlagen
Eine Freigabe von Geldern zur Kapitalanlage erfolgt bei entsprechender Entscheidung der persönlich
haftenden Gesellschafterin der fairvesta, allerdings nur auf Konten einer Vermögensverwaltung oder
Bank, für das der Mittelverwendungskontrolleur und die fairvesta gemeinsam verfügungsberechtigt
sind. Für die Dauer des Mittelverwendungskontrollvertrages gilt, dass jegliche Rückflüsse aus
Kapitalanlagen (Verkauf, Auflösung, Erträge etc.) nur auf ein Konto erfolgen dürfen, für die der
Mittelverwendungskontrolleur und die fairvesta gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
3.4 Freigabe der während der Platzierungsphase gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrages der
fairvesta anfallenden Sonderkosten.
Diese Sonderkosten sind unabhängig von sonstigen Voraussetzungen dann freizugeben, wenn
entsprechende Belege (Verträge, Rechnungen etc.) vorgelegt werden und nach diesen Unterlagen die
Zahlungen fällig sind.
3.5 Freigabe der laufenden Kosten nach Abschluss der Platzierung gemäß §§ 21 und 7 des
Gesellschaftsvertrages der fairvesta. Die Vergütung der Komplementärin gemäß § 21 Absatz 1 des
Gesellschaftsvertrages der fairvesta, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, und Rechtsberatungs/Rechtsverfolgungskosten, sowie Kosten für Verkehrswertgutachten, Miet- und Hausverwaltung,
Finanzierungsbeschaffungs-, Anlegerverwaltung-, Büroservice-, Personalkosten, Immobilienvermarktungskosten sowie Kosten, welche sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft
ergeben, sowie die Vergütung des Registertreuhandkommanditisten gem. § 7 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages der fairvesta werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen,
Verträge etc.) freigegeben.
3.6 Entnahmen/Sonderausschüttungen, Rückzahlungen, Steuerzahlungen
Eine Freigabe der Gelder erfolgt nach Vorlage der durch die Geschäftsführung der von der fairvesta
geprüften Belege. Rückstellungen für Mietausfallwagnis, Instandhaltung und Revitalisierung dürfen,
ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nur auf ein Konto einer Vermögensverwaltung oder Bank erfolgen, für das der Mittelverwendungskontrolleur und die fairvesta gemeinsam
verfügungsberechtigt sind.
3.7 Modernisierung/Sanierung von Immobilien
Die Freigabe der Gelder für Instandhaltung und Modernisierung erfolgt nach Vorlage der durch die
Geschäftsführung der fairvesta geprüften Belege. Bei größeren Baumaßnahmen, Modernisierung oder
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Sanierung von Immobilien mit einem Gesamtaufwand von mehr als 25 % des festgestellten
Verkehrswertes der jeweiligen Immobilie, ist weitere Freigabevoraussetzung die Vorlage eines
Zustimmungsbeschlusses des Anlegerbeirats von fairvesta.
Die Geschäftsführung der fairvesta verpflichtet sich, das Recht auf eine Änderung der gemeinsamen
Zeichnungsberechtigung nur mit schriftlichem Einverständnis des Mittelverwendungskontrolleurs
auszuüben.
4. Sollte am Ende der maximalen Zeichnungsfrist ein Kommanditkapital in einer so geringen Höhe
gezeichnet und eingezahlt sein, dass nach Beschluss der Gesellschafter die Gesellschaft nicht
durchgeführt sondern rückabgewickelt werden soll, kann der Mittelverwendungskontrolleur beauftragt
werden, die Rückabwicklung dergestalt vorzunehmen, dass die zu dieser Zeit auf den Mittelverwendungskontrollkonten der fairvesta nach Bedienung der Platzierungs- und Konzeptionskosten
vorhandenen Mittel unabhängig von zeitlichen Bewertungen anteilig entsprechend der Höhe der
Einzahlungsbeträge zueinander an die vorhandenen Anleger ausgezahlt wird; sobald die zu diesem
Zeitpunkt erworbenen Immobilien verkauft sind.
§ 2 Vergütung
(1) Für seine Leistungen gemäß diesem Vertrag erhält der Mittelverwendungskontrolleur während der
Platzierungsphase ein Gesamthonorar von 0,2% (in Worten nullkommazwei vom Hundert) der von
den Kommanditisten und Treugebern gezeichneten und eingezahlten Kapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Dieses Honorar ist am Ende der Zeichnungsfrist
zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen auf die Vergütung sind auf Anforderung des Mittelverwendungskontrolleurs entsprechend maximal 0,2 % von dem Platzierungsstand monatlich oder
quartalsweise von der fairvesta zu zahlen und vom der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden
Konto auszuzahlen.
(2) Ab dem Jahr 2013 erhält der Mittelverwendungskontrolleur ein jährliches Honorar in Höhe von 0,2
% (in Worten nullkommazwei vom Hundert) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen auf das
Kommanditkapital zum jeweiligen Jahresanfang. Diese Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2014 um
jährlich jeweils 3 % bezogen auf die zuletzt geschuldete Vergütung. Dieses ist von der fairvesta in
zwölf gleich hohen Monatsraten, fällig jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden
Kalendermonats, zu begleichen.
(3) Bei Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft bzw. bei einer Reduzierung des Gesellschaftskapitals kann das nach den Vorschriften dieses Vertrages ausgezahlte Honorar nicht zurückverlangt
werden.
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§ 3 Nichtfreigabe, Schiedsgutachter
Bei einer Nichtfreigabe hat die fairvesta das Recht, die Freigabe erneut zu beantragen und dies zu
begründen. Können sich danach die Vertragsparteien auf eine Freigabe nicht einigen, dann
entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer Reutlingen zu bestimmender Wirtschaftsprüfer
als Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung für die Vertragsparteien nach billigem Ermessen. Die
Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.
§ 4 Haftung
Der Mittelverwendungskontrolleur hat das Beteiligungsangebot nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Eine Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für den Inhalt des Beteiligungsangebotes wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt ferner
keine Haftung für den Eintritt, der von den Kommanditisten und den Treugebern mit ihrem Beitritt
angestrebten wirtschaftlichen und steuerlichen Zielsetzungen, für die Bonität der Vertragspartner oder
dafür, dass die Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllen. Des
Weiteren ist jede Haftung ausgeschlossen für den termin- und fachgerechten Beginn der vorgesehenen Investments, die Erzielung der prospektierten Erträge und Ausschüttungen an die Kommanditisten und Treugeber.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mittelverwendungskontrolleur für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben haftet, die ihm nach diesem Mittelverwendungskontrollvertrag obliegen. Die
Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich der Höhe nach jedoch auf einen Betrag
von EUR 5 Mio. (in Worten: Fünf Millionen Euro). Der Mittelverwendungskontrolleur hat der fairvesta
jeweils auf Anforderung, den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von
EUR 5 Mio. durch seinen Versicherer bestätigen zu lassen.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Der Mittelverwendungskontrollvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist von beiden Parteien frühestens zum 31.12.2013 mit einer
Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu kündigen. Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages durch
den Mittelverwendungskontrolleur ist dieser verpflichtet, seine Tätigkeit entsprechend dem Inhalt
dieses Vertrages solange weiter auszuüben, bis die Gesellschafterversammlung einen neuen
Mittelverwendungskontrolleur berufen hat, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten. Sollte die
Gesellschafterversammlung in der auf die Kündigung folgenden Versammlung keinen neuen
Mittelverwendungskontrolleur berufen, so hat der Mittelverwendungskontrolleur das Recht, die ihm
nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten auf einen geeigneten Dritten nach eigener Wahl zu
übertragen. Für den Fall der Kündigung durch fairvesta bedarf es zur Wirksamkeit der Vorlage eines
zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung von fairvesta.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
Seite - 194 -
§ 6 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Ansprüche aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für
etwaige Streitigkeiten hieraus ist, soweit gesetzlich zulässig, Tübingen. Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis
seinerseits kann nur schriftlich abgedungen werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die
Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, durch eine Vereinbarung eine unwirksame Bestimmung zu
ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.
Tübingen, den 23.12.2011
Hoffmann GmbH
Hermann Geiger
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft
Seite - 195 -
Anlage 4
Dienstleistungs- und Servicevertrag
zwischen der
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
diese vertreten durch die Komplementärin fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH, diese
vertreten durch deren Geschäftsführer,
Hermann Geiger, Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen
nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt
und
fairvesta Group AG,
vertreten durch den Vorstand, Hermann Geiger, Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen
nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt
Präambel
Unternehmensgegenstand der Auftraggeberin ist die Ersteigerung, der An- und Verkauf von
Immobilien, die Übernahme und der Kauf von grundstücksgleichen Rechten, der Kauf von
Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung oder direkt vom Eigentümer, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art einschließlich
nachfolgender Verwaltung und Vermietung. Zur Erreichung dieses Gesellschaftszwecks ist die
Auftraggeberin berechtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme von Kommanditisten und sich
mittelbar über einen Registertreuhandkommanditisten beteiligende Anleger bis auf EUR 200.000.000
zu erhöhen. Die Auftraggeberin weist die Auftragnehmerin darauf hin, dass eine Schließung auch
bereits bei einem Kommanditkapital von EUR 25 Mio. erfolgen kann und sie berechtigt ist, durch
Gesellschafterbeschluss die Höhe des Gesellschafskapitals abweichend zu bestimmen, sowie, dass
bei Nichterreichung eines ausreichenden Kommanditkapitals ein Gesellschafterbeschluss gefasst
werden kann, nach dem die Beteiligung nicht durchgeführt und die Gesellschaft rückabgewickelt wird.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgenden Vertrag.
§ 1 Auftragsumfang
Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der Durchführung nachfolgender Aufgaben:
•
Unterstützung der fairvesta International GmbH beim Auf-, Ausbau und Verwaltung eines
Vertriebssystems einschließlich fortlaufender Qualifizierung der Mitarbeiter und Vertriebspartner;
•
Unterstützung der fairvesta International GmbH bei der Vermarktung der von der Auftraggeberin
angebotenen Produkte durch Erstellung geeigneter Werbematerialien, Schaltung von Anzeigen,
Seite - 196 -
Kunden- und Vertriebspartnerveranstaltungen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen,
Veranstaltung von Roadshows etc.;
•
Medien- und Pressebetreuung, Erstellung von Berichten und Publikationen;
•
Erstellung und Pflege eines Internetauftrittes für die Vertriebspartner und Kunden der Auftraggeberin;
•
Bereitstellung der erforderlichen Prospekt- und Werbematerialien sowie zugehöriger Formulare;
•
Anleger- und Vertriebsverwaltung einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden
Abwicklungen;
•
Bereitstellung der erforderlichen Software für die Verwaltung der Anleger und Anlagegelder
entsprechend den Produktvarianten;
•
Vornahme aller in Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligungen anfallenden Arbeiten,
Buchungen und die Zuarbeit für den Registertreuhandkommanditisten, Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater und das Finanzamt (keine steuerberatende Tätigkeit);
•
Prüfung von Zeichnungsscheinen/Beitrittserklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vor
Vorlage zur Annahme durch den Auftraggeber bzw. Registertreuhandkommanditisten;
•
Organisation von Gesellschafterversammlungen nach vorheriger Terminabsprache einschließlich
aller damit verbundenen Aufgaben;
•
Vermittlung von Immobilien, die den Anlagerichtlinien der Auftraggeberin entsprechen;
•
Vermittlung von Fremdkapital/Finanzierung für den Erwerb von Immobilien;
•
Vermittlung von Kaufinteressenten für Immobilien, die im Eigentum der Auftraggeberin stehen;
•
Übernahme aller Verwaltungsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf, sowie
der laufenden Verwaltung von Immobilien anfallen;
•
Haus- und Mietverwaltung, Verwaltung von Wohnungs- und von Teileigentum ohne Nebenkostenabrechnung.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen, wieder zu entziehen und ggf.
anderweitig neu zu erteilen. Sofern zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben eine Genehmigung
nach § 34 c GewO erforderlich ist, wird die Auftragnehmerin diese Aufgaben auf einen Dritten
übertragen und koordinieren, der im Besitz dieser Erlaubnis ist.
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag beginnt am 01.01.2012. Der Vertrag wird auf die Dauer bis zum 31.12.2022 geschlossen.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn nicht eine der Vertragsparteien den
Vertrag mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich
gekündigt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der jeweils
anderen Vertragspartei.
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§ 3 Vergütung
(1) Die Auftragnehmerin erhält eine pauschale Vergütung in Höhe der in § 22 des Gesellschaftsvertrages genannten Sonderkosten der Gesellschaft während der Platzierungsphase für
•
Handelsregisterkosten,
•
übernommene Steuer-, Rechtsberatungs-, Konzeptions- und Prospektkosten,
•
Marketing,
•
Fondsverwaltung, Anlegerverwaltung, Software usw.
(2) Für die Zuführung und Vermittlung von Immobilien, welche durch die Auftraggeberin erworben
werden, oder die Abwicklung von Immobilieninvestitionen erhält die Auftragnehmerin eine Vergütung
in Höhe von drei Prozent des entsprechenden Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Entsprechendes gilt im Weiterverkaufsfall für die Vermittlung von Erwerbern oder im Abwicklungsfall.
Diese Vergütung wird jeweils fällig mit wirksamem Zustandekommen des jeweiligen Hauptvertrages.
Fremd- bzw. Drittmaklerkosten sind hiermit nicht abgegolten.
(3) Für die Anleger- und Vertriebsverwaltung, Immobilien- und Hausverwaltung, Verwaltung von
Wohn- und von Teileigentum sowie die Organisation von Gesellschafterversammlungen der
Auftraggeberin, Zuarbeit für den Mittelverwendungskontrolleur, Steuerberater, Registertreuhandkommanditist und das Finanzamt einschließlich der laufenden Buchungen, die Gestellung des
Büroservices einschließlich Kommunikation, Telefon, Kopierer und Erledigung aller anfallenden
Büroarbeiten erhält die Auftragnehmerin ab 01.01.2013, eine Vergütung in Höhe von 2,5 % p. a.
(zweikommafünfprozent) zzgl. Mehrwertsteuer des verwalteten Vermögens der Gesellschaft, fällig in
monatlichen Teilbeträgen von 1/12 pro Monat.
Berechnungsgrundlage hierfür ist neben dem Bankbestand der Gesellschaft der Verkehrswert der
Immobilien zzgl. der gebildeten Rücklagen für Mietausfall, Instandhaltung und Revitalisierung.
Feststellungsstichtag ist der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Der sich
nach Feststellung ergebende Vergütungsanspruch ist jeweils für die auf den Stichtag folgenden
Monate bis zur nächsten Neufestlegung in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen. Es wird jedoch eine
Mindestvergütung von EUR 30.000,00 pro Monat für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben
vereinbart. Die Vergütungen verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(4) Werden eine Kommanditbeteiligung oder eine mittelbare Beteiligung über den Registertreuhandkommanditisten im Wege der Abtretung oder des Verkaufs auf einen Dritten übertragen, so erhält die
Auftragnehmerin für die erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 0,5 % des übertragenen Beteiligungskapitals (exklusive Abwicklungsgebühr), mindestens jedoch
EUR 100, höchstens insgesamt EUR 500, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eventuell
anfallende Kosten beim Registertreuhandkommanditisten sind hierin enthalten.
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(5) Für die Vermittlung von Fremdkapital zur Finanzierung von Immobilien der Auftraggeberin erhält
die Auftragnehmerin eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 0,5 % ggf. zuzüglich
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, bezogen auf den vermittelten Darlehensbetrag, fällig im
Erfolgsfall bei Zustandekommen des Darlehensvertrages.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf
seinerseits der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine solche Neuregelung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die in gesetzlich
zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
(3) Dieser Vertrag, sowie alle sich aus diesem und im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ergebenden Rechtsstreitigkeiten, unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, wird Tübingen in Deutschland als Gerichtsstand und Erfüllungsort
vereinbart.
Tübingen, den 23.12.2011
Hermann Geiger
Hermann Geiger
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
fairvesta Group AG
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Anlage 5
Muster der Beitrittserklärung
Gewinne mit Immobilien
Beitrittserklärung
 über die Registertreuhandkommanditistin (als Treugeber)
Ich/Wir, der/die Unterzeichnende/n, beteilige/n mich/uns
 Herr
 Frau
 Eheleute (in GbR)
 als Direktkommanditist/en
 Firma
Bitte in Druckbuchstaben
Name (im Falle der Beteiligung einer Firma ist hier der Firmenname einschließlich Firmierungszusatz anzugeben)
Geburtsdatum
Vorname (im Falle der Beteiligung einer Firma Ist hier das Vertretungsorgan anzugeben)
Telefon privat
Vertretungsberechtigung (im Falle von Eheleuten,GbR und Firmen auszufüllen: Name, Vorname des Vertretungsorgans)
Telefon geschäftlich
Land
Mobil
PLZ
Wohnort
Straße, Hausnummer
Nationalität
Beruf
E-Mail
Familienstand:
 ledig
 verheiratet
 geschieden
 verwitwet
Steuernummer:
 gesetzlich
Güterstand:
 Gütergemeinschaft
 Gütertrennung
Wohnsitzfinanzamt
Hinweis der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG:
Dieses Angebot zur Beteiligung stellt keine mündelsichere Kapitalanlage dar. Es handelt sich um eine mitunternehmerische Beteiligung.
Für die zutreffende Beurteilung sind die im Veranlagungsprospekt samt Zusatzprospekt für Veranlagungen in Immobilien samt Anlagen (im Folgenden zusammen "Emissionsprospekt")
dargestellten Risiken von wesentlicher Bedeutung. Mit der Beteiligung werden keine steuerlichen Vorteile angestrebt.
Ich/Wir wähle/n folgende Beteiligungsform:
 Produkt 1: ESTATE Short Cash
Entnahme: keine Entnahme möglich in den ersten 5 Jahren
 Produkt 2: ESTATE Cash Flex
Entnahme:  nein
 ja
% p.a.
Mindestlaufzeit: 5 Jahre
Auszahlung:
 monatlich
 quartalsweise
Die gewünschte Entnahme soll auf folgendes Konto überwiesen werden:
Kontoinhaber
Kontonummer
Kreditinstitut
BLZ
IBAN
 jährlich
Mindestlaufzeit: 10 Jahre
SWIFT/BIC
gezeichneter Betrag
Zahlungsverpflichtung
5 % Abwicklungsgebühr
€
+
Gesamtbetrag
€
=
€
Datum
Die Zahlung erfolgt zum
(nicht später als 3 Monate nach Unterzeichnung)
Zahlungsweise/Hinweise
Der Finanzdienstleister/Vermögensberater ist nicht zur Annahme von Geldbeträgen berechtigt.
Die Zahlungen haben Sie innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ausschließlich auf das Mittelverwendungskontrollkonto der Gesellschaft kosten- und gebührenfrei zu überweisen.
Zahlungen überweisen Sie bitte auf eines der nachbenannten Mittelverwendungskontrollkonten
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
BW-Bank
Konto Nr. 2838036
BLZ 600 501 01
IBAN DE78 6005 0101 0002 8380 36
UniCredit Bank Austria AG
Konto Nr. 52736463401
BLZ 12000
IBAN AT72 1200 0527 3646 3401
SWIFT SOLADEST
SWIFT BKAUATWW
CIC Est Strasbourg
Konto Nr. 20082001
BLZ 30087
IBAN FR76 3008 7330 8500 0200 8200 134
SWIFT CMCIFRPP
Formular fairvesta Beitrittserklärung Stand: Dezember 2011
Blatt 1 weiß: fairvesta, Blatt 2 weiß: fairvesta, Blatt 3 weiß: Registertreuhandkommanditistin, Blatt 4 rosa: fairvesta LD, Blatt 5 gelb: Anleger, Blatt 6 blau: Vermittler
Gewinne mit Immobilien
Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden
Ich/Wir, der/die Unterzeichnende/n, biete/n hiermit
 der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG den Abschluss des im Emissionsprospekt Stand 9.2.2012 unter der Anlage 1 abgedruckten Gesellschaftsvertrages an.
 dem Registertreuhandkommanditisten, fairvesta Treuhand GmbH, den Abschluss des im Emissionsprospekt Stand 9.2.2012 unter der Anlage 2 abgedruckten Registertreuhandvertrages über die
Begründung der Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG an.
Die Vorbehalte und Risikohinweise habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen. Ich/Wir halten uns an mein/unser Angebot für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Auf den Zugang der Annahme wird
verzichtet, es ergeht jedoch an den Anleger ein Bestätigungsschreiben nach § 14 Z3 KMG. Ich/Wir bestätige/n, dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung
und der im Emissionsprospekt enthaltenen Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen und/oder Zusicherungen abgegeben worden sind. In die
Verarbeitung meiner/unserer Daten durch Dritte zur umfassenden Verwaltung meiner/unserer Daten willige/n ich/wir ein. Sollten einzelne Bedingungen dieser Beitrittserklärung unwirksam sein, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
Ort/Datum
Unterschrift des Beitretenden
Empfangsbestätigung
Hiermit bestätige ich, ein Exemplar des Emissionsprospektes zum Angebot der Beteiligung an der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG (Aufstellungsdatum 9.2.2012), in welchem auch zusätzliche
Informationen nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz nach FernFinG enthalten sind, erhalten zu haben (siehe Anlage 6 des Emissionsprospektes).
Ort/Datum
Unterschrift des Beitretenden
Gewinne mit Immobilien
Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden
Widerrufsbelehrung / Belehrung über Rücktrittsrechte (Dem Anleger - als Durchschlag, Kopie - auszufolgen oder zu übermitteln)
A. Widerrufsrecht
A.1. Widerruf: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser
Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift von diesen zur Verfügung gestellt worden ist
und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 iVm § 1 Abs. 1 u. 2 EGBGB. Zur Wahrung der W iderrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, Konrad-Adenauer-Straße 15, D-72072 Tübingen, E-Mail: [email protected], Telefax: +49 (0) 7071/36 65-77.
A.2. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen
zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
A.3. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
A.4. Finanzierte Geschäfte: Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden,
wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf
die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu
Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den
Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden,
widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
B. Rücktrittsrechte für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
Als Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich stehen Ihnen (wahlweise zum in Punkt A genannten Widerrufsrecht) die folgenden Rücktrittsrechte nach österreichischem
Konsumentenschutzgesetz (KSchG, in der Fassung BGBl. I 2011/22) zu, sofern und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen vorliegen (sowie in Hinblick auf § 3a
KSchG: sofern darauf nicht wirksam verzichtet wurde). Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit – wiederum sofern und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung
vorliegen – nach Maßgabe von § 8 des österreichischen Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes vom Vertrag zurückzutreten (siehe dazu im Emissionsprospekt die Anlage 6, Punkt 2.3 der
Fernabsatz-Verbraucherinformation).
B.1 Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG: Sie können nach § 3 KSchG vom in dieser Beitrittserklärung liegenden Vertragsantrag oder vom Gesellschaftsvertrag / vom Registertreuhandvertrag
zurücktreten, sofern Sie diese Vertragserklärung weder in den vom Empfänger dieser Erklärung (fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG bzw. fairvesta Treuhand GmbH) für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben.
Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Empfänger dieser Erklärung oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter Sie im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer
ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Empfänger dieser Erklärung für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht
hat. Das Rücktrittsrecht steht Ihnen in den Fällen des § 3 Abs 3 KSchG nicht zu, somit insbesondere dann nicht, wenn Sie selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Empfänger dieser
Erklärung oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt haben.
Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des jeweiligen Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Beitrittserklärung an Sie,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des jeweiligen Vertrags zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des
genannten Zeitraumes abgesendet wird. Die Rücktrittserklärung ist (unbeschadet des § 3 Abs 4 KSchG) an den in Punkt B.3 genannten Adressaten zu richten.
B.2 Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG: Sie können weiters nach § 3a KSchG vom in dieser Beitrittserklärung liegenden Vertragsantrag oder vom Gesellschaftsvertrag / vom
Registertreuhandvertrag zurücktreten, wenn ohne Ihre Veranlassung für Ihre Einwilligung maßgebliche, vor/bei Vertragsabschluss als wahrscheinlich dargestellte Umstände (§ 3a Abs 2
KSchG) nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für Sie erkennbar ist, dass die
genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des jeweiligen
Vertrags durch beide Vertragspartner.
Wir weisen darauf hin, dass Ihnen das Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG u.a. dann nicht zusteht, wenn Sie bereits vor/bei Vertragsabschluss wussten oder wissen mussten, dass die
maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden; wir verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Ihnen bekannten Emissionsprospekt
und die dort enthaltenen Risikohinweise sowie darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Veranlagung um eine langfristige unternehmerische Beteiligung handelt, deren wirtschaftliche
Entwicklung und steuerliche Behandlung nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist und deren Risiko ausschließlich Sie als Anleger tragen.
Ich verzichte hiermit auf mein Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG.
B.3 Adressat der Rücktrittserklärung: Ihre Rücktrittserklärung (§§ 3, 3a KSchG) ist
● hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages an fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG und
● hinsichtlich des Registertreuhandvertrages an fairvesta Treuhand GmbH,
beide Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen, zu senden; die Rücktrittserklärung kann aber in jedem Fall auch ausschließlich an fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG gerichtet werden.
Ende der Widerrufs- und Rücktrittsbelehrung
Ort/Datum
Unterschrift des belehrten Anlegers
Name, Vorname und Anschrift des Finanzdienstleisters
Erklärung des Finanzdienstleisters
Hiermit bestätige ich, dass ich die/den vorgenannte/n Beitretende/n rechtzeitig vor
Unterzeichnung der Beitrittserklärung über den Inhalt der Vertragsbedingungen, der
Name (ggf. Firmenname)
Vorname (ggf. Name des Vertreters)
Angabenvorbehalte und der Risikohinweise und der sonstigen Angaben entsprechend dem
Emissionsprospekt der fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG und den darin enthaltenen
Verträgen unterrichtet habe.
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Firmenbuchnummer/Konzessionsnummer
Interne VP-Nr
Ort/Datum
Telefon
Telefax
Unterschrift
1. Annahmeerklärung des Registertreuhandkommanditisten
Antrag angenommen:
Ort/Datum
Unterschrift
2. Annahmeerklärung der Gesellschaft
Antrag angenommen:
Vertragsnummer:
Ort/Datum
Unterschrift
Anlage 6
Fernabsatz-Verbraucherinformation
Besondere Informationen gem. § 312c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. Art. 246 EGBGB
(Einführungsgesetz zum BGB) sowie gem. dem österreichischen Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
(FernFinG) in der Fassung BGBl I 2009/66.
1. Allgemeine Informationspflichten zum Anbieter; zur Emittentin und anderen gegenüber den
Anlegern auftretenden Personen/Gesellschaften (einschließlich ladungsfähiger Anschriften)
Anbieter/Komplementär
► fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH
Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRB 729850
vertreten durch:
Herrn Hermann Geiger, Geschäftsführer
Hauptgeschäftstätigkeit:
Konzeption
persönlichen
der
Beteiligungsgesellschaft,
Haftung
für
die
Emittentin,
Übernahme
der
Übernahme
der
Geschäftsführung für die Emittentin
Emittentin (Beteiligungsgesellschaft)
► fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG
Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen, Deutschland
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRA 726899
vertreten durch:
fairvesta Geschäftsführungsgesellschaft mbH
Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen
diese vertreten durch:
Herrn Hermann Geiger (Geschäftsführer)
Hauptgeschäftstätigkeit:
An- und Verkauf von Immobilien, Beteiligung an Unternehmen
sowie alle damit in Zusammenhang stehende Geschäfte. (vgl.
ergänzend die Darstellung im Emissionsprospekt, Schema C,
Kapitel 5, Punkt 5.2.3)
Seite - 204 -
Registertreuhandkommanditist
► fairvesta Treuhand GmbH
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRB 727640
vertreten durch:
Frank Michael Sievers (Geschäftsführer)
Konrad-Adenauer-Str.15,
72072 Tübingen, Deutschland
Hauptgeschäftstätigkeit:
treuhänderisches Halten von Kommanditbeteiligungen an der
Gesellschaft ohne Verwaltung der Kommanditbeteiligung
Mittelverwendungskontrolleur
► Hoffmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Obere Wässere 1, 72764 Reutlingen, Deutschland
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRB 353072
vertreten durch:
Herrn Bernhard Hoffmann (Geschäftsführer)
Tätigkeit:
Mittelverwendungskontrolle, Überwachung der Einhaltung der
Anlagerichtlinien
Anlegerverwaltung
► fairvesta Group AG
Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRB 729807
vertreten durch:
Herrn Hermann Geiger, Vorstand
Hauptgeschäftstätigkeit:
Anlegerverwaltung, Auf-, Ausbau und Verwaltung des Vertriebssystems pp. (vgl. im Detail Dienstleistungs- und Servicevertrag,
Anlage 4)
Anlageberater
► Bitte entnehmen Sie den Namen und die ladungsfähige Anschrift einer vertretungsberechtigten
Person der Vermittlerfirma oder des Vermittlers den Beitrittsdokumenten (siehe Beitrittserklärung)
Seite - 205 -
Aufsichtsbehörde
► Keine
► Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist lediglich zuständig für die Gestattung der
Veröffentlichung des deutschen Emissionsprospektes. Eine inhaltliche Kontrolle des Prospektes
durch diese findet nicht statt. Eine Billigung des nach österreichischem Kapitalmarktgesetz
erstellten Veranlagungsprospekts sowie des Zusatzprospekts für die Veranlagung in Immobilien
(im Folgenden zusammen auch „Prospekt“ oder „Emissionsprospekt“) durch die österreichische
Finanzmarktaufsicht ist nach österreichischem Kapitalmarktgesetz nicht vorgesehen.
Vertriebs-/Vermittlungsgesellschaft
► fairvesta International GmbH
Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRB 729839
vertreten durch:
Herrn Hermann Geiger, Geschäftsführer
2. Informationen zu den Vertragsverhältnissen
Im gegenständlichen Emissionsprospekt zum Beteiligungsangebot an der fairvesta Mercatus X GmbH
& Co. KG sind der Gesellschaftsvertrag (Anlage 1), der Registertreuhandvertrag (Anlage 2), der
Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 3) und der Dienstleistungs- und Servicevertrag (Anlage 4)
abgedruckt. Hierauf sowie auf die Beschreibung des Eigenkapitalvermittlungsvertrages (Schema C,
Kapitel 2, Punkt 2.1.17.6) wird verwiesen.
2.1. Wesentliche Merkmale der Kapitalbeteiligung/Finanzdienstleistung
Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus dem Emissionsprospekt. Mit seinem
Beitritt beteiligt sich der Anleger unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber an der
fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG. Je nach Wahl des Anlegers kann es sich um eine Beteiligung
als Kommanditist oder Treugeber in Höhe des in der Beitrittserklärung festgelegten Betrages handeln.
In Abhängigkeit von der gewählten Beteiligungsform sind Mindestdauer, Mindestbeteiligungssumme
und mögliche gewinnunabhängige Entnahmen unterschiedlich. Die Einzelheiten ergeben sich aus
dem Emissionsprospekt und insbesondere aus dem dort in der Anlage 1 abgedruckten Gesellschaftsvertrag, des in der Anlage 2 abgedruckten Registertreuhandvertrages sowie der Beitrittserklärung.
2.2. Zustandekommen des Vertrages, Leistungsvorbehalte
Die Beteiligung des Anlegers als unmittelbar im Handelsregister eingetragener Kommanditist oder als
mittelbar über den Registertreuhandkommanditisten beteiligter Treugeber kommt durch die Annahme
des jeweils in der Beitrittserklärung vom Anleger abgegebenen Vertragsangebotes zustande, wobei
die Annahme im Falle unmittelbarer Beteiligung durch die Fondsgesellschaft und im Falle mittelbarer
Beteiligung durch den Registertreuhandkommanditisten erfolgt. Der Anleger verzichtet in beiden
Seite - 206 -
Fällen auf den Zugang der Annahmeerklärung, er wird jedoch mittels eines Bestätigungsschreibens
nach § 14 Z3 KMG über die erfolgte Annahme informiert. Nach erfolgter Einzahlung wird die
Beteiligung an der Gesellschaft im Innenverhältnis zur Gesellschaft wirksam. Im Außenverhältnis ist
dies mit der im Quartal nach Beitritt und Einzahlung zu veranlassenden Eintragung von 30 % des
Beteiligungsbetrages als Haftkapital im Handelsregister der Fall. Ein Vorbehalt, eine in Qualität und
Preis gleichwertige Leistung zu erbringen, und ein Vorbehalt, die Leistung im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, ist nicht gemacht.
2.3. Widerrufs-/Rücktrittsrecht
Anlegern steht, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und Verbraucher sind,
nach Maßgabe von § 8 des österreichischen Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG) ein
Rücktrittsrecht zu. Der Anleger kann demnach vom im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
(Gesellschafts- bzw Registertreuhandvertrag) oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf von 14
Tagen zurücktreten. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem
anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt
und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag
des Vertragsabschlusses. Hat aber der Anleger die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen
erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser
Bedingungen und Informationen.
Tritt der Anleger nach § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, kann von ihm lediglich die unverzügliche
Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangt
werden. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten
Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen
entspricht.
Tritt der Anleger nach § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, (i) ist dem Anleger unverzüglich, spätestens
aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeder vertragsgemäß erhaltene Betrag
abzüglich des oben angeführten Entgelts zu erstatten, und (ii) hat der Anleger unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, erhaltene
Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.
Übt der Anleger sein Rücktrittsrecht nicht aus, bleibt er an den Vertrag gebunden; in diesem Fall sind
die wechselseitigen Leistungen wie im jeweiligen Vertrag vereinbart zu erbringen.
Anlegern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Verbraucher sind, stehen
darüber hinaus die Rücktrittsrechte nach § 3 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes
(KSchG) sowie nach § 3a KSchG zu, sofern und soweit die Voraussetzungen für die Anwendung
dieser Bestimmungen vorliegen und sofern auf diese Rechte nicht wirksam verzichtet wurde. Zu den
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Einzelheiten der Rücktrittsrechte nach KSchG siehe die Widerrufs-/Rücktrittsbelehrung in der
Beitrittserklärung (Anlage 5 zum Prospekt).
Rücktrittserklärungen nach FernFinG und KSchG sind
● hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages an fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG und
● hinsichtlich des Registertreuhandvertrages an fairvesta Treuhand GmbH,
beide Konrad-Adenauer-Str. 15, D-72072 Tübingen, zu senden; die Rücktrittserklärung kann aber in
jedem Fall auch ausschließlich an fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG gerichtet werden.
2.4. Mindestlaufzeit der Beteiligung und vertragliche Kündigungsmöglichkeiten einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen
Unabhängig von der vom Anleger gewählten Form der Beteiligung wird die Beteiligung in allen Fällen
gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Gesellschafts- bzw. im Registertreuhandvertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Es wird in allen Fällen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart. Diese beträgt im Falle einer Beteiligung
in der Variante Estate Cash Flex 10 Jahre und in der Variante Estate Short Cash 5 Jahre. Während
dieser Mindestlaufzeit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Anleger seine Beteiligung mit einer Frist von 10
Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft kündigen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung ist im Falle der unmittelbaren Beteiligung
zu richten an die
► fairvesta Mercatus X GmbH & Co. KG, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland
und im Falle der mittelbaren Beteiligung an den Registertreuhänder,
► fairvesta Treuhand GmbH, Konrad-Adenauer-Str. 15, 72072 Tübingen, Deutschland
Weitere Einzelheiten zur Kündigung der Beteiligung und etwaigen dem Anleger zustehenden
Sonderkündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag unter Beachtung der
vom Anleger gewählten Produktvariante. Zu den Kündigungsmöglichkeiten der Treugeber hinsichtlich
des Registertreuhandvertrages wird auf die Regelung in diesem Vertrag unter § 5 dieses Vertrages
hingewiesen. Zu den Kündigungsmöglichkeiten der Gesellschafter hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages wird auf die Regelung in diesem Vertrag unter § 14 dieses Vertrages hingewiesen.
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Sofern Anleger ihre Beteiligung wirksam kündigen, kann die Gesellschaft die Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens im Falle einer Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft aussetzen
und zeitlich strecken.
Beabsichtigt ein Treugeber, unmittelbar als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, kann er zu
jeder Zeit vom Registertreuhandkommanditisten die Einräumung der handelsrechtlichen Kommanditistenstellung und die Übertragung der anteilig vom Registertreuhandkommanditisten für ihn
gehaltenen Beteiligung verlangen. Zu diesem Zeitpunkt endet das Treuhandverhältnis. In diesem
Zusammenhang hat er auf seine Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht auf die
persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft auszustellen und zu übersenden sowie
die Kosten dieser Vollmacht und seiner Eintragung im Handelsregister zu übernehmen.
Vertragsstrafen sind nur für den Fall vorgesehen, dass der Anleger gegen die ihn nach dem
Gesellschaftsvertrag treffende besondere Geheimhaltungsverpflichtung verstößt. In diesem Fall ist –
unabhängig von Höhe und Art der Beteiligung – eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 25.000,00
verwirkt.
Wird ein Anleger aus wichtigem Grund, den er zu vertreten hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen
oder wird ihm gekündigt, so wird sein Abfindungsanspruch möglicherweise beschränkt. Eine
Teilnahme am Auseinandersetzungsguthaben ist in diesem Fall regelmäßig ausgeschlossen. Die
Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag.
2.5. Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, die der Unternehmer abführen
muss und sonstiger Preisbestandteile
Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung eine Einlage (gezeichneter
Kapitalanteil/Zeichnungssumme)
sowie
eine
Abwicklungsgebühr
auf
die
vereinbarte
Ein-
lage/Zeichnungssumme zu leisten. Die Mindestbeteiligungssumme liegt – abhängig von der vom
Anleger gewählten Form der Beteiligung – bei EUR 10.000 bzw. EUR 10.000. Die Höhe der
Abwicklungsgebühr beträgt 5 %. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie
dem Gesellschaftsvertrag, dem Registertreuhandvertrag und den entsprechenden Hinweisen im
Prospekt (siehe auch Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.14). Darin wird auch auf Kosten, die nicht vom
Anbieter in Rechnung gestellt werden, wie zum Beispiel Fremdfinanzierungskosten für den Erwerb der
Beteiligung, hingewiesen.
Die von der Gesellschaft voraussichtlich zu leistenden Steuern sind in der im Prospekt im Schema C,
Kapitel 5, Punkt 5.2.1 dargestellten Prognoserechnung berücksichtigt. Hierzu und zu den steuerlichen
Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird ferner auf die Ausführungen im Prospekt zu „Auf
die Einkünfte der Veranlagung erhobene Steuern“ im Schema C, Kapitel 2, Punkt 2.11 verwiesen.
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Darin wird auch auf Steuern, die nicht vom Anbieter abgeführt werden, also in der persönlichen
Sphäre des Anlegers liegen, hingewiesen.
2.6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
Die Emittentin bzw. Registertreuhänderin bietet Kapitalanlegern die Möglichkeit, sich am unternehmerischen Erfolg eines Immobilienhandelskonzeptes zu beteiligen, indem sie dem Anleger eine
Direkt- oder Treuhandbeteiligung an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft, der „fairvesta
Mercatus X GmbH & Co. KG“, verschafft. Die vom Anleger zu erbringende Einlage sowie die darauf
anfallende Abwicklungsgebühr sind vierzehn Tage nach Mitteilung über die Annahme der Beteiligung
durch die Gesellschaft bzw. den Registertreuhandkommanditisten fällig. Wurde in der Beitrittserklärung ein anderer Zahlungstermin festgelegt, der jedoch nicht später als 3 Monate nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung liegen darf, so gilt dieser. Im Falle nicht fristgerechter Erbringung der
Leistung stehen der Gesellschaft die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verzugsrechte, wie
Schadenersatz, Rücktritt oder Kündigung des Beteiligungsverhältnisses zu.
2.7. Weitere vom Anleger zu zahlende Kosten und Steuern, zusätzliche Telekommunikationskosten
Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. Spezifische zusätzliche Kosten für die
Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden dem Anleger von der Gesellschaft nicht in
Rechnung gestellt. Eigene Kosten des Anlegers für Telefon, Internet, Porto etc. hat dieser selbst zu
tragen.
Die anfallenden Kosten für eine Übertragung der Beteiligung und/oder für die Umwandlung einer
Beteiligung trägt der Anleger. Für die Bearbeitung der Übertragung oder der Umwandlung erhebt die
Gesellschaft eine Bearbeitungsvergütung von 0,5 % des übertragenen Kommanditkapitals,
mindestens EUR 100 höchstens jedoch EUR 500.
2.8. Risikohinweise
Die Beteiligung an der Gesellschaft ist – wie jede mitunternehmerische Beteiligung – mit Risiken
verbunden. Die Risiken können zu einem Teil- oder Totalverlust der Anlage, im Falle der Fremdfinanzierung der Beteiligung auch zur Privatinsolvenz führen. Die wesentlichen Risiken der Beteiligung sind
im Prospekt (Schema C, Kapitel 5, Punkt 5.2.2) dargestellt. Der Wert der Beteiligung unterliegt zudem,
bedingt durch die wirtschaftliche Entwicklung, Schwankungen, auf die der Unternehmer keinen
Einfluss hat. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für zukünftige Erträge.
2.9. Leistungsvorbehalt
Die Komplementärin wird die Emission beenden, sobald das maximale Kommanditkapital von
EUR 100.000.000 bzw. EUR 200.000.000 gezeichnet ist. Als Platzierungsende ist der 31.12.2012
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bestimmt. Die Komplementärin kann den Platzierungszeitraum bis zum 31.12.2013 verlängern, sowie
nach Erreichen eines Kommanditkapitals von EUR 25 Mio. den Fonds jederzeit schließen.
2.10. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Vertragssprache
Auf vorvertragliche Schuldverhältnisse, die Beitrittserklärung, den Gesellschaftsvertrag, den
Eigenkapitalbeschaffungsvertrag, den Registertreuhandvertrag, den Mittelverwendungskontrollvertrag
und den Dienstleistungs- und Servicevertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Anleger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und Verbraucher sind,
haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich – sofern und soweit die Voraussetzungen für die
Anwendung dieser Bestimmungen vorliegen – auf das österreichische Fern-FinanzdienstleistungsGesetz, auf § 3 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sowie auf § 3a des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (sofern darauf nicht wirksam verzichtet wurde) zu berufen.
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches
betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ist nach deutschem Recht gesetzlich
vorgesehen, dass die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen können, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist. Bezüglich der
Verfahrensgrundsätze vor der Schlichtungsstelle und der Übertragung der Aufgabe auf Dritte gilt die
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung sind bei der Deutschen Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 111 232, 60047 Frankfurt,
Deutschland Telefon: +49 69 2388-1907, Telefax: +49 69 2388-1919 erhältlich. Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Registertreuhandvertrag ist,
soweit zulässig, Tübingen, Deutschland.
Die Vertragsbedingungen, der Prospekt sowie diese zusätzlichen Informationen und die gesamte
übrige Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in deutscher Sprache zur
Verfügung gestellt bzw. geführt.
2.11. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfs-(Schlichtungs-)verfahren
Ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfs-(Schlichtungs-)verfahren ist vertraglich nicht
vorgesehen. Zur Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für Streitigkeiten aus der
Anwendung der Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen siehe Punkt 2.10.
2.12. Einlagensicherung
Ein Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen bestehen nicht.
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2.13. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die zur Verfügung gestellten Informationen haben Gültigkeit bis zur Mitteilung von Änderungen.
Beteiligungen an der Gesellschaft können jedoch nur erworben werden, solange der Fonds nicht
geschlossen ist.
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