26 1 66 AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN beitskräfte im Sinne des Artikels 2 der Ver­ ordnung Nr. 9 betreffen, welche die Voraus­ setzungen des Artikels 4 dieser Verordnung er­ füllen, und daß die Anträge den Vorschriften der Verordnung Nr. 9 und insbesondere der Ar­ tikel 5 und 20 entsprechen . 227/66 Republik Italien vorgelegten Anträge auf Ge­ währung eines Zuschusses zu Aufwendungen der in dem Verzeichnis der Körperschaften des öf­ fentlichen Rechts gemäß Artikel 18 der Ver­ ordnung Nr. 9 aufgeführten Körperschaft „ As­ sociazione Nazionale Addestramento Professio­ nale ,Leone XIII ' (ANAP)" für in der Zeit vom Der Anspruch auf Zuschuß aus dem Fonds für diese Aufwendungen der „ Associazione Na­ zionale Addestramento Professionale ,Leone XIII' (ANAP)" ist demnach anzuerkennen. Der aus dem Fonds zu gewährende Zuschuß beläuft 29 . Januar 1962 bis zum 12 . Mai 1964 einschließ­ lich durchgeführte Berufsumschulungsmaßnah­ men entsprechen in Höhe des beantragten Be­ trages von 258 659 412 Lire den Vorschriften , die die Arbeitsweise des Fonds regeln . sich somit auf 258 659 412 Lire . Artikel 2 Der Ausschuß des Europäischen Sozialfonds ist in seiner Stellungnahme vom 29 . November 1965 aus den vorstehenden Beweggründen zu gleichen Schlußfolgerungen gelangt — Der als Zuschuß aus dem Europäischen So­ zialfonds für die genannte Körperschaft an den antragstellenden Mitgliedstaat zu leistende Be­ trag wird hiermit auf 258 659 412 Lire (rund 413 855 Rechnungseinheiten) festgesetzt. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 3 Artikel 1 Die dem Europäischen Sozialfonds von der Diese Entscheidung ist an die Republik Ita­ lien gerichtet. Brüssel , den 22 . Dezember 1965 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22 . Dezember 1965 über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Sozial­ fonds an die Republik Italien zu Aufwendungen für Maßnahmen der Berufsumschulung (Antragsunterlage ESF Nr. 6550) (Der italienische Text ist allein verbindlich) (66 / 70/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT­ SCHAFTSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbeson­ dere auf Artikel 125 , gestützt auf die Verordnung Nr . 9 des Rates über den Europäischen Sozialfonds (*) in der Rates (-) und insbesondere auf die Artikel 25 und 29 , gestützt auf die Verordnung Nr . 113/ 63 /EWG. der Kommission über das Verfahren bei der Prüfung und Nachprüfung der Anträge auf Ge­ währung von Zuschüssen aus dem Europäischen Sozialfonds (3), gestützt auf den von der Republik Italien Fassung der Verordnung Nr . 47/63 /EWG des eingereichten Antrag vom 10 . August 1965 auf (l) AB Nr . 56 vom 31 . 8 . 1960 , S. 1189 60 . (2) AB Nr. 86 vom 10 . 6 . 1963 , S. 1605/63 . (3) AB Nr. 153 vom 24 . 10 . 1963, S. 2563/63 . 228 /66 AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäi­ schen Sozialfonds in Höhe von 208 811 345 Lire , gestützt auf die Entscheidung der Kommis­ sion vom 13 . Dezember 1961 über die Erstellung des Verzeichnisses der Körperschaften des öf­ fentlichen Rechts gemäß Artikel 18 der Verord­ nung Nr. 9 (4), gestützt auf die Stellungnahme des Euro­ päischen Sozialfonds vom 29 . November 1965 und 26 . 1 . 66 Der Anspruch auf Zuschuß aus dem Fonds für diese Aufwendungen der „ Associazione Na­ zionale Addestramento Professionale , Leone XIII' (ANAP)" ist demnach anzuerkennen . Der aus dem Fonds zu gewährende Zuschuß beläuft sich somit auf 208 811 345 Lire . Der Ausschuß des Europäischen Sozialfonds ist in seiner Stellungnahme vom 29 . November 1965 aus den vorstehenden Beweggründen zu gleichen Schlußfolgerungen gelangt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 1 Der Antrag betrifft gemäß Artikel 1 und 3 der Verordnung Nr. 9 in der Zeit vom 7 . Januar 1964 bis zum 25 . Januar 1965 einschließlich unter Aufsicht und auf Kosten der „ Associazione Na­ zionale Addestramento Professionale , Leone XIIF (ANAP)" durchgeführte Berufsumschu­ lungsmaßnahmen. Die betreffende Körperschaft ist in dem Verzeichnis der Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 18 der Ver­ Der dem Europäischen Sozialfonds von der Republik Italien vorgelegte Antrag auf Gewäh­ rung eines Zuschusses' zu Aufwendungen der in dem Verzeichnis der Körperschaften des öffent­ lichen Rechts gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr . 9 aufgeführten Körperschaft „ Associazione Nazionale Addestramento Professionale ,Leone XIII ' (ANAP)" für in der Zeit vom 7 . Januar 1964 bis zum 25 . Januar 1965 einschließlich ordnung Nr. 9 aufgeführt . durchgeführte Berufsumschulungsmaßnahmen entspricht in Höhe des beantragten Betrages von Der Antrag wurde ordnungsgemäß innerhalb der in Artikel 19 der Verordnung Nr. 9 fest­ gesetzten Frist eingereicht. 208 811 345 Lire den Vorschriften , die die Ar­ beitsweise des Fonds regeln . Artikel 2 Der als Zuschuß aus dem Europäischen So­ Die Prüfung des Antrags und dessen sach­ liche und rechnerische Nachprüfung haben er­ geben, daß die in diesem Antrag berücksichtig­ ten Berufsumschulungsmaßnahmen arbeitslose zialfonds für die genannte Körperschaft an den antragstellenden Mitgliedstaat zu leistende Be­ Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 2 der Ver­ 334 098 Rechnungseinheiten) festgesetzt . ordnung Nr. 9 betreffen , welche die Voraus­ setzungen des Artikels 4 dieser Verordnung er­ füllen , und daß dieser Antrag den Vorschriften der Verordnung Nr. 9 und insbesondere der Artikel 5 und 20 entspricht. trag wird hiermit auf 208 811 345 Lire (rund Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Ita­ lien gerichtet . Brüssel , den 22 . Dezember 1965 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN ( 4) AB Nr. 8 vom 1 . 2 . 1962, S. 144,62 .