währung eines Zuschusses zu Aufwendungen der

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AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
beitskräfte im Sinne des Artikels 2 der Ver­
ordnung Nr. 9 betreffen, welche die Voraus­
setzungen des Artikels 4 dieser Verordnung er­
füllen, und daß die Anträge den Vorschriften
der Verordnung Nr. 9 und insbesondere der Ar­
tikel 5 und 20 entsprechen .
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Republik Italien vorgelegten Anträge auf Ge­
währung eines Zuschusses zu Aufwendungen der
in dem Verzeichnis der Körperschaften des öf­
fentlichen Rechts gemäß Artikel 18 der Ver­
ordnung Nr. 9 aufgeführten Körperschaft „ As­
sociazione Nazionale Addestramento Professio­
nale ,Leone XIII ' (ANAP)" für in der Zeit vom
Der Anspruch auf Zuschuß aus dem Fonds
für diese Aufwendungen der „ Associazione Na­
zionale Addestramento Professionale ,Leone
XIII' (ANAP)" ist demnach anzuerkennen. Der
aus dem Fonds zu gewährende Zuschuß beläuft
29 . Januar 1962 bis zum 12 . Mai 1964 einschließ­
lich durchgeführte Berufsumschulungsmaßnah­
men entsprechen in Höhe des beantragten Be­
trages von 258 659 412 Lire den Vorschriften ,
die die Arbeitsweise des Fonds regeln .
sich somit auf 258 659 412 Lire .
Artikel 2
Der Ausschuß des Europäischen Sozialfonds
ist in seiner Stellungnahme vom 29 . November
1965 aus den vorstehenden Beweggründen zu
gleichen Schlußfolgerungen gelangt —
Der als Zuschuß aus dem Europäischen So­
zialfonds für die genannte Körperschaft an den
antragstellenden Mitgliedstaat zu leistende Be­
trag wird hiermit auf 258 659 412 Lire (rund
413 855 Rechnungseinheiten) festgesetzt.
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Artikel 3
Artikel 1
Die dem Europäischen Sozialfonds von der
Diese Entscheidung ist an die Republik Ita­
lien gerichtet.
Brüssel , den 22 . Dezember 1965
Für die Kommission
Der Präsident
Walter HALLSTEIN
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22 . Dezember 1965
über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Sozial­
fonds an die Republik Italien zu Aufwendungen für Maßnahmen
der Berufsumschulung
(Antragsunterlage ESF Nr. 6550)
(Der italienische Text ist allein verbindlich)
(66 / 70/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT­
SCHAFTSGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbeson­
dere auf Artikel 125 ,
gestützt auf die Verordnung Nr . 9 des Rates
über den Europäischen Sozialfonds (*) in der
Rates (-) und insbesondere auf die Artikel 25
und 29 ,
gestützt auf die Verordnung Nr . 113/ 63 /EWG.
der Kommission über das Verfahren bei der
Prüfung und Nachprüfung der Anträge auf Ge­
währung von Zuschüssen aus dem Europäischen
Sozialfonds (3),
gestützt auf den von der Republik Italien
Fassung der Verordnung Nr . 47/63 /EWG des
eingereichten Antrag vom 10 . August 1965 auf
(l) AB Nr . 56 vom 31 . 8 . 1960 , S. 1189 60 .
(2) AB Nr. 86 vom 10 . 6 . 1963 , S. 1605/63 .
(3) AB Nr. 153 vom 24 . 10 . 1963, S. 2563/63 .
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AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäi­
schen Sozialfonds in Höhe von 208 811 345 Lire ,
gestützt auf die Entscheidung der Kommis­
sion vom 13 . Dezember 1961 über die Erstellung
des Verzeichnisses der Körperschaften des öf­
fentlichen Rechts gemäß Artikel 18 der Verord­
nung Nr. 9 (4),
gestützt auf die Stellungnahme des Euro­
päischen Sozialfonds vom 29 . November 1965
und
26 . 1 . 66
Der Anspruch auf Zuschuß aus dem Fonds
für diese Aufwendungen der „ Associazione Na­
zionale Addestramento Professionale , Leone
XIII' (ANAP)" ist demnach anzuerkennen . Der
aus dem Fonds zu gewährende Zuschuß beläuft
sich somit auf 208 811 345 Lire .
Der Ausschuß des Europäischen Sozialfonds
ist in seiner Stellungnahme vom 29 . November
1965 aus den vorstehenden Beweggründen zu
gleichen Schlußfolgerungen gelangt —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 1
Der Antrag betrifft gemäß Artikel 1 und 3
der Verordnung Nr. 9 in der Zeit vom 7 . Januar
1964 bis zum 25 . Januar 1965 einschließlich unter
Aufsicht und auf Kosten der „ Associazione Na­
zionale Addestramento Professionale , Leone
XIIF (ANAP)" durchgeführte Berufsumschu­
lungsmaßnahmen. Die betreffende Körperschaft
ist in dem Verzeichnis der Körperschaften des
öffentlichen Rechts nach Artikel
18
der Ver­
Der dem Europäischen Sozialfonds von der
Republik Italien vorgelegte Antrag auf Gewäh­
rung eines Zuschusses' zu Aufwendungen der in
dem Verzeichnis der Körperschaften des öffent­
lichen Rechts gemäß Artikel 18 der Verordnung
Nr . 9 aufgeführten Körperschaft „ Associazione
Nazionale Addestramento Professionale ,Leone
XIII ' (ANAP)" für in der Zeit vom 7 . Januar
1964
bis
zum 25 . Januar 1965
einschließlich
ordnung Nr. 9 aufgeführt .
durchgeführte
Berufsumschulungsmaßnahmen
entspricht in Höhe des beantragten Betrages von
Der Antrag wurde ordnungsgemäß innerhalb
der in Artikel 19 der Verordnung Nr. 9 fest­
gesetzten Frist eingereicht.
208 811 345 Lire den Vorschriften , die die Ar­
beitsweise des Fonds regeln .
Artikel 2
Der als Zuschuß aus dem Europäischen So­
Die Prüfung des Antrags und dessen sach­
liche und rechnerische Nachprüfung haben er­
geben, daß die in diesem Antrag berücksichtig­
ten Berufsumschulungsmaßnahmen arbeitslose
zialfonds für die genannte Körperschaft an den
antragstellenden Mitgliedstaat zu leistende Be­
Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 2 der Ver­
334 098 Rechnungseinheiten) festgesetzt .
ordnung Nr. 9 betreffen , welche die Voraus­
setzungen des Artikels 4 dieser Verordnung er­
füllen , und daß dieser Antrag den Vorschriften
der Verordnung Nr. 9 und insbesondere der
Artikel 5 und 20 entspricht.
trag wird hiermit auf 208 811 345 Lire (rund
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Ita­
lien gerichtet .
Brüssel , den 22 . Dezember 1965
Für die Kommission
Der Präsident
Walter HALLSTEIN
( 4) AB Nr. 8 vom 1 . 2 . 1962, S. 144,62 .
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