6/2.2 Geschiebeprothesen 6/2.2.1 Geschiebearbeit im Unterkiefer

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Geschiebeprothesen
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 1
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
6/2.2
Geschiebeprothesen
6/2.2.1
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an
33, 32, 42, 43
Gleichartige Versorgung
Fallbeschreibung
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Befund-/Behandlungsplanung
Befund
f
e
e
e
e
k
k
k
k
k
k
e
e
e
e
f
18
17
16
15
14
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11
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22
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47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38
f
x
x
ew
ew
kw
ew
ew
ww
ww
ew
ew
ew
kw
f
Regelversorgung
E
E
E
E
TV
E
E
KV
TV
E
E
E
KH
Therapieplan
E
E
E
E
oKM
E
E
KM
KMo
E
E
E
KH
Befund
KM
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 2
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Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Planung
Ein Patient kommt mit Beschwerden im Bereich der Zähne 46 und 47 in unsere Praxis. Bei der
eingehenden Untersuchung und der Anfertigung einer Panorama-Röntgenaufnahme wird festgestellt, dass die Zähne 46 und 47 nicht mehr erhaltungswürdig sind und extrahiert werden müssen sowie die vorhandenen mindestens 12 Jahre alten Kronen an den Zähnen 43 und 37 erneuerungsbedürftig sind.
Die noch vorhandenen Zähne 32 und 33 sind überkronungsbedürftig. Zahn 42 ist nicht „ww“ im
Sinne der Zahnersatz-Richtlinien, es wird aber trotzdem eine Krone als Privatleistung geplant.
Die Wiederherstellung der Funktion des vorhandenen Zahnersatzes ist nicht mehr möglich, jedoch
kann der vorhandene Zahnersatz während der geplanten Behandlungsmaßnahmen als provisorische Versorgung getragen werden, lediglich die vorhandenen Haltelemente an den Zähnen 46
und 47 müssen entfernt werden.
Die Erweiterung des vorhandenen Zahnersatzes um die Zähne 46 und 47 während des
Heilungsprozesses nach der Extraktion ist nicht notwendig.
Der Patient wird unter Zuhilfenahme anschaulichen Materials über die Regelversorgung und über
Behandlungsalternativen mit den jeweiligen Kosten einschließlich Behandlungsverlauf und -dauer
aufgeklärt.
Als neue Versorgung wird dem Patienten eine Geschiebearbeit empfohlen und die Überkronung
der Zähne 43, 42, 32, 33 und 37. Die Kronen der Zähne 43, 42, 32 und 33 werden verblockt. An
den Zähnen 33 und 43 wird jeweils distal ein Geschiebe befestigt. An dem Zahn 37 wird ein kompliziertes Halteelement geplant.
Der Patient möchte erneut in der Front vollverblendete Kronen und Zahn 37 als Vollgusskrone.
Außerdem soll eine Edelmetalllegierung verwendet werden.
Nach Festzuschussbewilligung der Krankenkasse, Vorliegen der Behandlungseinwilligung des
Patienten und dessen schriftlicher Aufklärungsbestätigung, insbesondere über die Kosten,
beginnt das Praxisteam mit der Behandlung.
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
Geschiebeprothesen
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 3
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Leistungsbeschreibung (Therapieplanung)
ä 33, 32, 42, 43 Metallkeramikkronen, verblockt
ä 33, 32, 42, 43 Keramikvollverblendungen
ä 33, 43 distale Geschiebe
ä 37 Vollgusskrone
ä 37 kompliziertes Halteelement
ä Unterkiefer-Modellgussprothese
ä Provisorien im direkten Verfahren
ä vorhandener Zahnersatz wird nach Extraktion weiterhin als Interimszahnersatz eingegliedert
ä Edelmetalllegierung
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Regelversorgung
ä 37 Vollgusskrone
ä 37 kompliziertes Halteelement
ä 32 vestibulär verblendete Krone
ä 33, 43 vestibulär verblendete Teleskopkronen
ä Unterkiefer-Modellgussprothese
ä 32, 33, 43 vestibuläre Kunststoffverblendungen
ä Provisorien im direkten Verfahren
ä Nichtedelmetalllegierung
Gleichartige Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V)
ä 33, 32, 43 Metallkeramikkronen
ä 33, 32, 43 Keramikvollverblendungen
ä 33, 43 distale Geschiebe
Anzuwendende Zahnersatz-Richtlinien:
Nrn.: 4, 5, 6, 7, 14, 16, 20, 27, 35
(siehe Teil 3 Kap. 2.2)
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
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Heil- und Kostenplan
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
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Heil- und Kostenplan Teil 2
Zahnarzt
Dr. Zahn Weh
Zahnstr. 7
00000 Zahnstadt
ABE-Nr. 001111
Patient
Muster Patient
Musterstr. 1, 11111 Musterstadt
Anlage zum Heil- und Kostenplan vom 15.03.2012
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Für Ihre prothetische Behandlung werden entsprechend nachfolgender Aufstellung voraussichtlich folgende Kosten/Eigenanteile anfallen:
Zahn/Gebiet
GOZ
Leistungsbeschreibung
Anzahl
32, 42
2210
Versorgung eines Zahnes durch eine
Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
2
42
2270
Provisorium im direkten Verfahren mit
Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung
1
33, 43
5010
Versorgung eines Lückengebisses durch eine
Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als
Brücken- oder Prothesenanker mit einer
Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation)
oder Einlagefüllung
2
33, 43
5080
Versorgung eines Lückengebisses durch eine
zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je
Verbindungselement
2
Betrag EUR
Zahnärztliches Honorar GOZ (entsprechend Zeile III/3 HKP):
Zahnärztliches Honorar Bema (entsprechend Zeilen III/1 und 2 HKP):
Material und Laborkosten (entsprechend Zeile III/4 HKP):
EUR
EUR
EUR
............
............
............
Gesamtkosten (entsprechend Zeile III/5 HKP):
abzüglich Festzuschüsse:
EUR
EUR
............
............
Ihr voraussichtlicher Eigenanteil wird hiernach betragen
EUR
............
Kosten für allgemeine und konservierend-chirurgische Leistungen nach der GOZ sind in den Beträgen nicht enthalten. Unvorhersehbare Leistungen, die sich im Rahmen der Behandlung ergeben, werden gesondert berechnet. Unvorhersehbare Veränderungen der Schwierigkeit sowie des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen, der
Umstände bei der Ausführung oder der Methode können zu Kostenveränderungen führen.
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 6
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Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Ich wünsche eine Versorgung entsprechend
dem Heil- und Kostenplan nebst dieser
Anlage.
.......................................................................
Unterschrift Zahnarzt
.......................................................................
Datum/Unterschrift Versicherter
Information über die Kosten der Regelversorgung
Die Kosten für eine dem Befund entsprechende Regelversorgung liegen voraussichtlich in Höhe des doppelten
Festzuschusses.
doppelter Festzuschuss
EUR .............
abzüglich von der Kasse
festgesetzter Festzuschüsse
EUR .............
Ihr Eigenanteil würde im Falle der Regelversorgung daher voraussichtlich EUR .............. zzgl. der möglicherweise anfallenden Edelmetallkosten betragen.
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Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Vereinbarung einer Privatbehandlung
(nach § 4 Abs. 5 BMV-Z / § 7 Abs. 7 EKVZ)
Für Versicherte von Primärkassen: nach § 4 Abs. 5 BMV-Z
o
Für Versicherte von Ersatzkassen: nach § 7 Abs. 7 EKVZ
o
Diese Vereinbarung gilt zwischen:
Zahnarzt/Zahnärztin:
___________________________________
und
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Patient/-in:
___________________________________
Für die geplante und mit Ihnen besprochene Behandlung zeigen wir Ihnen nachfolgend die Kosten
auf.
Die aufgeführte Behandlung
o ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.
o geht über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinaus
(§§ 12, 70 SGB V).
o entspricht nicht den Richtlinien des Bundesausschusse der Zahnärzte und Krankenkassen für
eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung.
Zähne Geb.-Nr.
Gebührentext
Anzahl
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und
Kostenplans nach Befundaufnahme und
gegebenenfalls Auswertung von Modellen
1
42
0100
Intraorale Leitungsanästhesie
3
42
2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren
oder Füllen von Kavitäten
1
Zahnarzthonorar, geschätzt
Faktor
€-Betrag
.....
Art und Umfang der geplanten Behandlung wurde nach den vorliegenden Befunden und Unterlagen
erstellt. Erschwerte Umstände, ein erhöhter Zeitaufwand oder eine erhöhte Schwierigkeit sowie
zusätzlich notwendige Leistungen, die sich während der Behandlung ergeben, werden gesondert
in Rechnung gestellt.
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 8
Geschiebeprothesen
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Das aufgeführte Honorar ist nur ein Schätzwert, da der jeweilige Steigerungssatz der einzelnen
Leistungen erst bei der Behandlung definitiv festgesetzt werden kann.
Erklärung des Patienten
Mit ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht habe, unter
der Vorlage der Krankenversicherungskarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden.
Unabhängig davon wünsche ich die oben aufgeführte private Behandlung. Die vereinbarte
Privatbehandlung wird gem. der Gebührenordnung für Zahnärzte/Ärzte (GOZ/GOÄ) berechnet.
Über Behandlungsalternativen bzw. eine mögliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
wurde ich aufgeklärt.
Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass seitens der gesetzlichen Krankenkasse kein Zuschuss zu
diesen Kosten gewährt wird und verpflichte mich, die Kosten für die vereinbarte Privatbehandlung
selbst zu tragen.
Eine Ausfertigung dieser Vereinbarung habe ich erhalten.
_______________________
Ort, Datum
________________________________________
Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger
_______________________
Ort, Datum
________________________________________
Unterschrift Zahnarzt/Zahnärztin
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Geschiebeprothesen
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 9
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Festzuschuss
1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn
1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15–25 und 34–44), je Verblendung für Kronen (auch
implantatgestützte)
3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen,
oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer
3.2bEinseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene
Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen
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4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15–25 und 34–44), Zuschlag je Ankerzahn
Hinweis zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss:
Bei Vorliegen einer gleichartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch
die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.
Bei Befundklasse 3 wird zwischen herausnehmbarem Zahnersatz und Kombinationszahnersatz
differenziert. Im Rahmen der Regelversorgung handelt es sich nur bei den Befunden 3.2a bis
3.2c um Kombinationszahnersatz.
Festzuschüsse:
Die Krone am Zahn 37 muss entfernt und erneuert werden. Der Zahn 37 ist jedoch genauso wie
Zahn 32 erhaltungswürdig, somit ist der Festzuschuss 1.1 für die Zähne 32 und 37 zutreffend.
Der Zahn 32 liegt zudem im Verblendbereich, deshalb kann hierfür zusätzlich der Festzuschuss
1.3 gewährt werden.
Fehlen in einem Kiefer mehr als 4 Zähne (ein Lückenschluss wird nicht gezählt!) oder es liegt
eine einseitige Freiendsituation vor, besteht eine Befundsituation, die als Regelversorgung eine
Modellgussprothese nach Befundgruppe 3.1 auslöst.
Da im 4. Quadranten eine bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und im 3. Quadranten (kontralateral) eine bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe (es müssen mindestens die Zähne 4 und
5 fehlen) vorliegt, kann Festzuschuss 3.2(b) für die Zähne 33 und 43 gewährt werden, auch dann,
wenn die Zähne mit einer geschiebetragenden Krone versorgt werden.
Für die Verblendung an Teleskopkronen im Verblendbereich ist der Festzuschuss 4.7 zutreffend.
Da bei der Regelversorgung an den Zähnen 33 und 43 Teleskopkronen zutreffend sind, ist hierfür auch der Festzuschuss richtig.
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Gleichartige Versorgung:
Geschiebe als Verbindungselement stellen keine Regelversorgung dar, deshalb handelt es sich
hier um einen gleichartigen Zahnersatz.
Keramikvollverblendungen an den Zähnen 33, 32 und 43:
Im Verblendbereich (15–25 und 34–44) werden folgende Festzuschüsse gewährt:
ä An den Zähnen, an denen die Regelversorgung den Festzuschuss 1.1 vorsieht wird zusätzlich der Festzuschuss 1.3 angesetzt.
ä An den Zähnen, an denen die Regelversorgung den Festzuschuss 3.2 vorsieht wird zusätzlich der Festzuschuss 4.7 angesetzt.
Hinweis
Gleichartige Versorgung:
ä Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV (mittels Heil- und Kostenplan) abgerechnet.
ä Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag in Höhe der
bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.
Begleitleistungen Zähne 33, 32 und 43:
Auch die Regelversorgung (Kronen) löst Begleitleistungen für die Zähne 33, 32 und 43 aus.
Begleitleistungen (z. B. Anästhesien, Röntgenaufnahmen, konservierende Behandlungen usw.),
die durch eine Versorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V (Regelversorgung) ausgelöst werden, sind
als vertragszahnärztliche Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch für die Versorgungen, in denen
Versicherte eine Versorgung nach § 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V wählen.
Privatleistung Zahn 42:
Zahn 42 löst keinen Festzuschuss aus, da dieser nach den Zahnersatz-Richtlinien nicht überkronungsbedürftig („ww“ oder „ur“), aber auch (noch) nicht extraktionswürdig ist, somit ist die
Überkronung des Zahnes 42 auf Wunsch des Patienten als reine Privatleistung zu erbringen. Für
den restlichen Zahnersatz kann der zutreffende Festzuschuss gewährt werden.
Wäre der Zahn extraktionswürdig und auf Wunsch des Patienten in die Zahnersatzbehandlung
mit einbezogen, so müsste die gesamte Zahnersatzbehandlung als Privatleistung erbracht werden und es könnte gar kein Festzuschuss gewährt werden!
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Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 11
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Begleitleistungen Zahn 42:
Die Versorgung des Zahnes 42 kann bei der Regelversorgung nicht berücksichtigt werden und
löst somit auch keine Begleitleistungen aus, die über die gesetzliche Krankenversicherung
abgerechnet werden können. Begleitleistungen, die nur aufgrund eines gleich- oder andersartigen Zahnersatzes notwendig sind, werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
berechnet.
Entfernen von Halteelementen nach Extraktion an vorhandenen Zahnersatz:
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Nach Extraktion der Zähne 46 und 47 wird das an dieser Stelle vorhandene komplizierte
Halteelement entfernt. Für nicht benötigte und zu entfernende Halteelemente, Klammern oder
andere Verbindungselemente (nach Entfernung von Zähnen) wird die Bema-Nr. 106 (sk) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt am Quartalsende über die Krankenversicherungskarte.
Nachträgliche Leistungen:
Als nachträgliche Leistung wird die Bema-Nr. 24c abgerechnet. Wegen der Farbgestaltung war
eine Einprobe notwendig. Die Provisorien mussten abgenommen und wiederbefestigt werden.
Für den Zahn 42 kann die Bema-Nr. 24c nicht abgerechnet werden! Zahn 42 wird nach Maßgabe
der GOZ berechnet. Eine extra Gebühr für die Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Versorgungen steht hier nicht zur Verfügung. Der Mehraufwand könnte z. B. mit einer
Faktorerhöhung berücksichtigt werden.
ä Ein zusätzlicher Festzuschuss wird durch die Bema-Nr. 24c nicht ausgelöst.
Allgemeine Hinweise zu gegebenenfalls zusätzlich anfallenden nachträglichen Leistungen:
Die Bema-Nrn. 18a/b sind je Zahn 1 x möglich, auch als nachträgliche Leistungen:
ä zusätzlicher Festzuschuss: 18a = 1.4
ä zusätzlicher Festzuschuss: 18b = 1.5
Die Bema-Nrn. 19/21 sind je Zahn als nachträgliche Leistungen höchstens 2 x je provisorische
Krone abrechenbar. In der Gebührenvorausberechnung 1 x und gegebenenfalls 1 x als nachträgliche Leistungen.
ä Dies löst keinen zusätzlichen Festzuschuss aus.
Die Bema-Nr. 24c ist nur als nachträgliche Leistung, höchstens 3 x je provisorische Krone
abrechenbar. Die provisorische Krone muss abgenommen und wiederbefestigt werden – die
Wiederbefestigung allein berechtigt nicht zur Abrechnung.
ä Dies löst keinen zusätzlichen Festzuschuss aus.
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 12
Geschiebeprothesen
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ (für Begleitleistungen am Zahn
42):
Eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ muss schriftlich getroffen werden! Die Vereinbarung ist vom Zahnarzt und vom Patienten zu unterschreiben!
Die vorangehende private Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ betrifft
die anfallenden Begleitleistungen, die lediglich aufgrund der gleichartigen Versorgung anfallen.
Begleitleistungen (z. B. Anästhesien, Röntgenaufnahmen, konservierende Behandlungen usw.),
die durch eine Versorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V (Regelversorgung) ausgelöst werden, sind
als vertragszahnärztliche Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch für die Versorgungen, in denen
Versicherte eine Versorgung nach § 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V wählen.
Löst jedoch die Regelversorgung keine Begleitleistungen aus, so sind diese dem Patienten nach
der Grundlage der GOZ zu berechnen.
Diese Vereinbarung betrifft Leistungen, die grundsätzlich als Bema-Nr. in der vertragszahnärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen vorhanden sind, jedoch wegen der bestehenden Richtlinien keine Vertragsleistung darstellen.
Voraussetzung für diese Vereinbarung ist, dass der Patient aufgeklärt wurde über: Behandlungsalternativen einschließlich deren Vor- und Nachteile, eine zuzahlungsfreie Kassenleistung, die
Kosten der Privatleistung und darüber, dass eine Kostenerstattung seitens der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen ist.
Wichtig:
Dokumentation über die gesamte Aufklärung in der Kartei/EDV.
GOZ-Nr. 0030 – Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme
und gegebenenfalls Auswertung von Modellen:
Die GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan) kann für die Privatvereinbarung berechnet werden.
Gegenüber der GOZ 1988 – Nrn. 002 und 003 – treten in der GOZ 2012 – Nr. 0030 – folgende
Änderungen in Kraft:
ä Anderer Wortlaut,
ä niedrigere Punktzahl,
ä eine Anforderung ist nicht mehr notwendig,
ä die neue GOZ-Nr. 0030 beinhaltet nun die GOZ-Nrn. 002 u. 003 der GOZ 1988,
ä nicht neben GOZ-Nr. 0040 berechnungsfähig.
Sobald ein Heil- und Kostenplan FAL/FTL/KFO-Leistungen beinhaltet, kann die besser bewertete GOZ-Nr. 0040 berechnet werden. Wird z. B. ein Heil- und Kostenplan für Zahnersatz mit
FAL/FTL benötigt, wird dieser nach GOZ-Nr. 0040 berechnet.
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
Geschiebeprothesen
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 13
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans und der Anlage „Teil 2“ für Zahnersatz kann gesetzlich versicherten Patienten kein Honorar berechnet werden, auch dann nicht, wenn es sich um
eine gleich- oder andersartige Versorgung handelt.
GOZ-Nr. 0100:
Folgende Änderungen treten in der GOZ 2012 in Kraft:
ä Je Kieferhälfte berechnungsfähig; mehrmals in einer Sitzung nur noch mit Begründung bei
Rechnungsstellung.
ä Materialkosten für Anästhetika können künftig gesondert berechnet werden (je Ampulle).
GOZ-NR. 2030:
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Folgende Änderungen treten in der GOZ 2012 in Kraft:
ä Künftig nur noch maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, jeweils für Präparation
oder Füllung berechnungsfähig.
Unterschiedliche Maßnahmen spielen keine Rolle mehr.
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
Teil 6 ❘ Kap. 2.2.1 ❘ Seite 14
Geschiebearbeit im Unterkiefer; Metallkeramikkronen an 33, 32, 42, 43
Heil- und Kostenplan
Kombiniert festsitzend/herausnehmbarer Zahnersatz
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