Symposium Haftvermeidung Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen

Werbung
Symposium Haftvermeidung
Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen, Bielefeld
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Haftvermeidung bei
straffälligen Suchtkranken
1. Einführung
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
3. Sanktionensystem
a) Strafen
b) Maßregeln der Besserung und Sicherung
4. Freiheitsstrafe
a) Schuldprinzip
b) Dauer
aa) Unter 6 Monaten
bb) Bis 1 Jahr
cc) Bis 2 Jahre
dd) Über 2 Jahre
5. Strafaussetzung zur Bewährung
a) Bei Strafen bis zu 1 Jahr
b) Bei Strafen bis zu 2 Jahren
6. Bewährungsaufsicht
a) Auflagen
b) Weisungen
c) Bewährungshelfer
7. Reaktion auf Bewährungsversagen
a) Widerruf der Strafaussetzung
b) Andere Maßnahmen
1
Symposium Haftvermeidung
Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen, Bielefeld
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
§ 46 – Grundsätze der Strafbemessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der
Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen,
gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das
Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt
werden.
§ 46 a – Schadenswiedergutmachung und Täter- Opfer-Ausgleich
Hat der Täter
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
1. seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung
ernsthaft erstrebt oder
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche
2. Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden
Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist,
von Strafe absehen.
2
Symposium Haftvermeidung
Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen, Bielefeld
§ 47 – Kurze Freiheitsstrafe
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände,
die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur
Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder
darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer
Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerlässlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der
Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach
dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem
Monat Freiheitsstrafe.
§ 56 – Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die
Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine
Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die
Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer
höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der
Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht
ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine
Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
§ 56a - Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und
zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie
kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß
verlängert werden.
3
Symposium Haftvermeidung
Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen, Bielefeld
§ 56b - Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene
Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick
2.
auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage
einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene
Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des
Anerbietens zu erwarten ist.
§ 56c - Weisungen
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser
Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1.
2.
3.
4.
5.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die
Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe,
die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt
aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu
beherbergen,
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer
Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
1.
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das
Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
4
Symposium Haftvermeidung
Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen, Bielefeld
§ 56d - Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der
Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt
ist, um sie von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von
mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.
(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und
betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der
Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung
der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche
Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der
Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der
Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen
erteilen.
(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich
ausgeübt.
§ 56 g - Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder
aufheben.
§ 56f - Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der
Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der
2. Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der
Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die
Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit
zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der
Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
5
Symposium Haftvermeidung
Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen, Bielefeld
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer
Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst
bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder
Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung
widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
§ 56g - Straferlass
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der
Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der
Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von
sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 57 - Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,
wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden
kann, und
3. die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die
Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der
verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von
der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs
Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
6
Symposium Haftvermeidung
Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen, Bielefeld
1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt
oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung
während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich
verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens
ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das
Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer
Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der
Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann,
wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die
Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die
Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer
Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in
dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur
Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den
Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen,
weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art
erwachsen ist.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag
der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
7
Symposium Haftvermeidung
Richter am Amtsgericht Ralf Stoffregen, Bielefeld
Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO):
§ 453 – Nachträgliche Entscheidungen
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine
Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft
das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte sind zu hören. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes
gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur
mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn
eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlass in Betracht kommt;
über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn
unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen lässt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt
werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich
verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlass der Strafe, der Widerruf des Erlasses,
die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein
Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden.
§ 453b – Überwachung des Verurteilten
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten,
namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
§ 453c – Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Aussetzung widerrufen wird, so
kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten
zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2
Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Verurteilte erhebliche
Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende
Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten
entsprechend.
§ 463d - Gerichtshilfe
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht
oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer
Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in
Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
8
Herunterladen