HA UiJUI 1‘- Bundesanwaitschaft Ministre Public de la Confdration Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federala Tobias Kauer, Markus Wicki Christian Aebi, Thomas Hildbrand Danielle Blank, Charlotte Lenormand Gabriela Mani EAII.04.0277-KAU Staatsanwälte des Bundes: ao. Staatsanwälte des Bundes: Ass. Staatsanwältin des Bundes: Protokoliführerin: Verfahrensnummer: Zürich, 17. September 2014 Einstellungsverfügung IV Art. 319 if. Stpo In der Strafuntersuchung Beschuldigte Person Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen Verteidigung RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich Straftatbestand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. 305 Ziffer 1 und 2 StGB Privatklägerschaft gemäss separater Liste (Art. 118 if. StPO) Untersuchungshaft 1 Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr 2 Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 fit. a., b. und d. Stpo 1. 3 Sachverhalt 1. Anlass des Verfahrens / Tatverdacht 1.1 Am 25.06.2004 reichte die Schweizerische Post (PostFinance / Compliance / Korn petenzzentrum Geldwäscherei Post) bei der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG ein. Anlass für die Meldung waren Zahlungen der Moore Park Investments Inc. (BVI) vom 20.01 .2004, 21 .01.2004 und 24.02.2004 von je CHF 4‘000‘000.00 auf das Konto 40-724031-3 der Swisspulse Systems AG. 1 2 6-9-003, 6-9-011 13-009-192f. Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung Bundesanwaltschaft BA Gabriela Mani Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich Tel. +41 4396083 10, Fax +41 439608301 www.bundesanwaltschaft.ch Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU tip, .4 Cflfl1 ZO 4 Mit Diese waren mit dem Vermerk „Rückzahlung Aktionärs-Darlehen“ versehen. einen erheblich Beteiligten ehr die am Zahlungsverk diesen Transaktionen nahmen 5 Am schlechteren Kurs in Kauf als sie beim Devisenhandel hätten erzielen können. als geld Sachverhalt den ei für Geldwäscher 30.06.2004 zeigte die Meldestelle wäschereiverdächtigen Vorgang bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft an 6 (Art. 23 Abs. 4 GwG). 1.2 Am 12.10.2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dieter 7 BEHRING und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 bjs 305 8 Ziffer 2 StGB. StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 1.3 Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, 9 teils unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So wurde die Strafverfolgung am 09.03.2006 gegen Jürg Paul SUTER wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305 ° 1 StGB eröffnet. Der Inhalt der Ausdehnungsverfügung vom 22.06.200911 ist entweder nicht Gegens tand der vorliegenden Einstellungsverfügung oder überschneidet sich mit dem voran gegangenen Bescheid, weshalb auf die Darlegung diesbezüglicher Einzelheiten ver zichtet werden kann. 1.4 1.5 2. VerfahrensqanQ 2.1 Die sachlichen Beweismittel wurden insbesondere im Rahmen von 13 Die Einvernahmen von Hausdurchsuchunge« sowie Editionsverfahren erhoben. 2 Zeugen, Auskunftspersonen und beschuldigten Personen erfolgten sowohl auf 14 Mehrere Beschuldigte wurden polizeilicher als auch staatsanwaltschaftlicher Ebene. 15 und es wurde die Beschlagnahme von Vermögenswerten in in Haft genommen 16 Millionenhöhe angeordnet. Die geschädigten Personen erhielten die Möglichkeit, sich in den vom Gesetz 17 vorgesehenen Formen am Verfahren zu beteiligen. 2.2 6 8 10 12 4-01-OlOff. 4-01-032 4-01-001 if. 1-001 if. 1-01-001 i 1-10-001 1-10-002 8 13 14 12, 13 15 6 16 7,8 15 17 Seite 2/ 51 Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU b/ 23 uuu1 2.3 Am 30.05.2012 wurde mit Jürg Paul SUTER eine weitgehend abschliessende Einver durchgeführt. nahme 18 2.3.1 Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs eventualiter der Veruntreuung wurde ihm im Wesentlichen der folgende Vorhalt gemacht: Er sei offiziell am 01.11.2003 als Mitarbeiter in die damalige Redswiss Systems AG (später umfirmiert in Swisspulse Systems AG) eingetreten. Effektiv sei er aber bereits ab September 2003 für die Gesellschaften von Dieter BEH RING tätig gewesen. Er sei am 26.11 .2003 in den folgenden Firmen als Direktor mit Einzelunterschrift ein getragen worden: Swisspulse Holding AG, Swisspulse Real Estate AG, Swisspulse Systems AG, Swisspulse Corporate Investment AG, Swisspulse Marketing AG, Schönkind Holding AG, Schönkind Asset Management AG, Restaurant Schürmann‘s AG. In dieser Funktion und Stellung habe er nicht nur die administrativen Tätigkeiten geführt, sondern sei er auch die rechte Hand von Dieter BEHRING gewesen. Er sei in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein auf verschiedenen Konten zeichnungsberechtigt gewesen. Aus der Zahl der Zeichnungsberechtigungen, insbesondere mit Einzelunterschrift und zusammen mit seiner Stellung als Direktor der Gesellschaften, ergebe sich eine gros se Handlungsfreiheit. Er habe via Yellownet Zahlungen über die Postkonten der Moore Park Investment Inc. BVI abgewickelt. Er habe zu diesem Zweck über das Passwort von Dieter BEH RING verfügt. Er habe vollumfänglich, zuerst unter Aufsicht, später selbständig, die administrative Führung der Moore Park Investments Inc. BVI. übernommen. Dazu hätten insbesondere die Zusammenstellung der Quartalsabrechnungen, die Zins- und Kapi talrückzahlungen sowie das Auslösen der Zahlungen von den unterschiedlichen Kon ten der Gesellschaft auf die Konten der Vermittler und Partner gehört. Dieter BEHRING habe bei sich in Riehen bzw. ab Ende März 2003 in Basel Kontroll Listen geführt, in denen er den Verlauf der Anlagen festgehalten habe, und dies seit Beginn der Tolina-Geschäftstätigkeit. Er habe diese Kontroll-Listen nach seinem Ar beitsantritt übernommen und gemäss den Anweisungen von Dieter BEHRING weiter geführt. Provisions-, Zins- und Kapitalrückzahlungen an die Investoren der Moore Park In vestments Inc. BVI seien zu einem grossen Teil via Konten der MPI International Ltd. abgewickelt worden. Für diese Überweisungen seien seitens der MPI International Ltd. ab Mitte 1999 Anita ZWEIFEL und er selber ab seinem Arbeitsantritt im Herbst 2003 auf Seiten der Moore Park Investments Inc. BVI zuständig gewesen. Er sei da mit Ansprechpartner für Anita ZWEIFEL gewesen. Er sei ebenfalls Ansprechpartner für die Buck Brunner Partner AG, namentlich Tho mas Eisele sowie für die Kämpf Bangerter & Partner gewesen. Er habe von Dieter BEH RING die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Zins- und Kapitalrückzahlungen übernommen. Er sei die Schnittstelle zwischen Dieter BEHRING und den mit ihm zusammenarbeitenden Partnern / Vermittlern gewesen. 18 13-009-298ff. Seite 3/51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU B 23 4 uuu1“ Daneben habe er auch Lothar Respondek bzw. dessen Gesellschaft (ICEF AG, Brugg) betreut. Er habe in der Zeit von Herbst 2003 bis Oktober 2004 mehrfach Geld ab den Konten der Moore Park Investments Inc. BVI, hauptsächlich ab dem Postfi nance-Konto überwiesen. So habe er im Oktober 2003, als Dieter BEHRING in den Ferien auf Mauritius geweilt sei, nach Anweisungen von Lothar Respondek Überwei sungen auf Konten der ICEF AG getätigt. Dies zeige auf, dass er von Anbeginn an verantwortlich für Zahlungen und somit bes tens im Bild über die Zahlungsflüsse gewesen sei. Er habe nach den Angaben von Lothar Respondek lnvestitionsvereinbarungen mit Renditezusagen in der Höhe von monatlich 4% (48% p.a.) sowie die entsprechenden Abrechnungen erstellt. Er habe gewusst, dass die lnvestitionsvereinbarungen auf Tolina International SA, Panama und eine der Gesellschaften von Lothar Respondek lauten würden, die Aus zahlungen, welche er veranlasst habe, aber vom Konto der Moore Park Investments Inc. erfolgt seien. Zu seinen Aufgaben/Arbeiten hätten seit Arbeitsbeginn unter anderem die Zusam menstellung der gesamten Kapitalauszahlungen gehört, das heisse Zins-, Rück- und Provisionsauszahlungen inkl, der Abschlussprovisionen an die Vermittler, die Zah lungsaufträge an die Banken Sarasin und Behring Eberle, anschliessend die Kontrolle der Auszahlungen, die Veranlassung der Zahlung der Lizenzgebühren (Akontozah lungen von Management und Performance Fees) und Darlehensrückzahlungen von Konten der Moore Park Investment Inc. BVI auf Konten der Swisspulse Systems AG bzw. der Redswiss Systems AG. Er sei deshalb auch als die rechte Hand von Dieter BEHRING bezeichnet worden. Er habe die Lizenzvereinbarung (Licence Agreement) vom 06.05.2004 zwischen der Swisspulse Systems AG und der Moore Park Asset Management Ltd. bzw. die glei chentags abgeschlossene Lizenzvereinbarung zwischen der Swisspulse Systems AG und der Geneva Advisors International Ltd. als Direktor der ersteren zusammen mit Dieter BEHRING unterschrieben. Dies im Wissen darum, dass die Verträge nur vorgetäuscht worden seien und nie die Absicht bestanden habe, die Verträge auch effek tiv zu vollziehen. Für die Lizenzierung der Handelssysteme seien namens der QED Consulting AG bzw. der Swisspulse Systems AG Gebühren in Millionenhöhe fakturiert worden, wel che mittels Akonto- und einer jährlichen Restzahlung bezahlt worden seien. Im Jahr 2004 seien für Lizenzgebühren insgesamt CHF 13 Mb. ab Konten der Moore Park Investments Inc. BVI bezahlt worden. Die erste Zahlung sei am 15.04.2004, gestützt auf einen Zahlungsauftrag von ihm, zulasten des Kontos bei der Bank Sarasin & Co erfolgt. Mit der Zahlung ab dem Konto bei der Bank Sarasin sei das Kapital angetastet wor den, das durch die Ausgabe von Notes bei Kunden der Creativlnvest Management AG beschafft worden sei und wahrscheinlich ein allerletztes Liquiditätspolster der Moore Park Investments Inc. BVI dargestellt habe. Anita ZWEIFEL, welche für das Büro Weibel die Abrechnungen erstellt habe, habe ihm jeweils per Ende Quartal den benötigten Betrag für Rückzahlungen und Zinsen Seite 4 / 51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 23 gemeldet. Er habe die Beträge überprüft und gestützt darauf die entsprechenden Zahlungsanweisungen erteilt. Für Zahlungen ab den Konten auf den Bahamas (Konten bei der Sentinel Bank) habe er die entsprechenden Angaben (Beträge und Kontenverbindungen) per E-Mail an Raymond POUSAZ übermittelt, wobei Dieter BEH RING zumindest teilweise sein Ein verständnis habe geben müssen. Zahlungen aus der Schweiz habe er selber mittels Zahlungsaufträgen an die Bank ausgelöst. Gleich wie beim Büro WEIBEL bzw. Anita ZWEIFEL habe er auch für die Buck Brun ner Treuhand AG als Anlaufstelle für Zins- bzw. Rückzahlungen fungiert. Mitarbeiter der Buck Brunner Treuhand AG hätten ihm jeweils per Ende Quartal die benötigten „Mittel“ sowie die Bankverbindungen übermittelt. In der Folge habe er die Zahlungen auf die von der Buck Brunner Treuhand AG angegebenen Konten veranlasst. Am 15.12.2003 seien durch die Moore Park Asset Management Ltd., handelnd durch Raymond PQUSAZ, die Kontoeröffnungsunterlagen der Moore Park Investments Inc. (BVI) an die Bank Sarasin & Cie. AG, Zürich, zugestellt worden. Die Bank habe unter dem Kontostamm 1.17388.7 drei Konti in den Währungen CHF, USD und EUR eröff net. Die Kunden der Creativlnvest Management AG hätten nun die Möglichkeit ge habt, über ihre Kontobeziehungen bei der Bank Sarasin & Cie. AG Notes zu kaufen. Die Bank Sarasin & Cie. AG habe für den Kunden die Notes der Moore Park Invest ments Inc. (BVI) gekauft und sie im Depot des Kunden eingebucht. Der jeweilige Ge genwert der Notes sei der Moore Park Investments Inc. (BVI) auf das Konto bei der Bank Sarasin & Cie. AG, Zürich, gutgeschrieben worden. Auf dieser Geschäftsbezie-. hung seien Raymond POUSAZ, Michael L. Paton und er (ab Kontoeröffnungsdatum bis Ende September 2004) einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Es habe sich bei diesen Geldern, zugunsten der Moore Park Investments Inc. (BVI), um Investitionen von Kunden gehandelt, welche durch die Vermittlung der Creativln vest Management AG (Näf Andreas & weitere Personen) zustande gekommen seien. Die jeweils zur Auszahlung gelangten Zinsen pro Quartal seien unter der Federfüh rung der Creativlnvest Management AG administrativ bearbeitet und an die „Moore Park“ / Swisspulse Systems AG, zuhanden von ihm weitergeleitet worden. Ab Juni 2004 habe die Bank Sarasin & Cie. AG gewünscht, dass die Quartalszinsen in Zu kunft direkt von der Bank an die Swisspulse Systems AG gemeldet würden. Bei Anla gebeträgen von Neukunden und bei Rückzahlungen, welche die Moore Park über die Sarasin & Cie. AG angelegt hätten, sei der gleiche Informationsfluss gewählt worden. Im Gegenzug habe die Moore Park Investment Inc. zuhanden der Creativlnvest Ma nagement AG quartalsweise eine Abrechnung in der jeweiligen Währung der Anlage übermittelt. Er habe also immer gewusst, dass es sich bei den eingebrachten Vermö genswerten um Anlagegelder gehandelt habe, welche durch die Creativlnvest Mana gement AG vermittelt worden seien. Zwischen dem 23.03.2004 und 01.07.2004 seien zulasten der Moore Park Invest ments Inc. (BVI) Zahlungen ausgeführt worden, welche nicht zum unmittelbaren und durch die Creativlnvest Management AG vermittelten Investorenkreis zu rechnen ge wesen seien. Bei der folgenden Zahlung habe es sich um einen Teilbetrag der ge samten geschuldeten Quartalszahlungen per 31.03.2004, basierend auf der Zusam menstellung der MPI International Ltd., gehandelt. Verfasserin dieser Aufstellung sei Anita ZWEIFEL gewesen, welche zugleich im Auftrag von Peter WEIBEL die entspre Seite 5/51 Verfahrensnummer: EAII.040277-KAU chenden Zahlungen via E-Mail an ihn weitergeleitet habe. Er habe diese Zahlungen entsprechend veranlasst. Die Moore Park Investments Inc. (BVI) sei per Ende März 2004 nur noch in der Lage gewesen, über ihre Bankverbindungen bei der SG Hambros Bank and Trust (Baha mas) Ltd., bei der Bank Sarasin & Cie. AG und der PostFinance Zahlungen in der Grössenordnung der jeweils geschuldeten Quartaiszinsen zu leisten. In der Folge seien in gleicher Weise Zahlungen zugunsten der MPI International Ltd. über die Bank Sarasin & Cie. AG ausgeführt worden. Ihm seien regelmässig Auszüge über die Konti zugestellt worden, aus denen in den meisten Fällen die einzelnen Transaktionen mit Bestimmungskonti ersichtlich gewe sen seien. Daraus habe er ohne weiteres ersehen können, dass viele Zahlungen zwi schen den Konten hin- und hergeschoben worden seien, je nachdem, wo die Liquidi tät gerade erforderlich gewesen sei, um Renditezahlungen, Kapitalrückzahlungen oder Provisionszahlungen zu tätigen. Er sei daher im Bild gewesen, dass die Mittel für diese Zahlungen nicht mit Investments erarbeitet worden seien, sondern dass es sich bei ihnen um Gelder von Investoren gehandelt habe, welche lediglich durch Zah lungsdispositionen im Auftrag von ihm, Dieter BEHRING oder Raymond POUSAZ in nerhalb des Kontonetzwerkes „MOORE Park“ transferiert worden seien. Er selber habe ebenfalls in das System BEH RING / Moore Park investiert. Er habe am 4. bzw. am 15. September2003 CHF 50‘000.00 bzw. 20000.00, also total CHF 70000.00 per Einzahlungsschein auf das Postfinance Konto der Moore Park Invest ments Inc. überwiesen. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er insgesamt rund CHF 327000.00 in die Moore Park investiert. Am 8. Juli 2004 habe er CHF 60000.00 und am 9. Juli 2004 CHF 3229623.80 vom Postkonto der Moore Park lnvestment Inc. BVI (40-301822-5) auf ein Postkonto lau tend auf Edmund Deck überwiesen. Davon seien ihm persönlich von Edmund Deck in der Zeit vom 12.07.2004 bis 15.07.2004 insgesamt CHF 421543.90 auf verschiedene Konten zurücküberwiesen worden. Er habe sich die Gelder nicht direkt, sondern über den ihm unbekannten Edmund Deck aus Verschleierungsgründen überweisen lassen. Im Sommer 2004 seien erstmals negative Presseberichte über Dieter BEHRING und dessen Anlagesystem erschienen. Er habe seine Anlage in Sicherheit bringen und sich so einen nicht gerechtfertigten Vermägensvorteil verschaffen wollen. Im Sinne eines Schlussvorhaltes wurde Jürg Paul SUTER anschliessend der folgen de Sachverhalt zur Kenntnis gebracht: Er habe ab Herbst 2003 bis Oktober 2004 in Basel Dieter BEH RING beim Betrieb des Umlageverfahrens „Moore Park Gruppe“ unterstützt. Er habe als Direktor in den ver schiedenen Gesellschaften eine wichtige Rolle übernommen und als rechte Hand von Dieter BEH RING fungiert. Er habe die Präsentationen organisiert, für Moore Park In vestments Inc. (BVI), Bahamas, Quartalsabrechnungen in Bezug auf die gesamten Finanzflüsse erstellt, welche in Zusammenhang mit dem Tradingsystem der Swisspulse Systems AG gestanden seien. Er habe Bestätigungen der Einzahlungen der Investoren erstellt und die Quartalszahlungen (Zins- und Rückzahlungen, welche über die Vermittler und Partner der Moore Park ausbezahlt worden seien) in Zusam Seite 6/51 B 23 4 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU uuui: menarbeit mit den Vermittlern veranlasst. Weiter habe er eine Übersicht über die ge samten Kapitalauszahlungen (Zins-, Rück- und Provisionsauszahlungen) erstellt, und diese Dieter BEHRING übergeben. Dieter BEHRING habe dann die Excelliste jeweils Willy WÜTHRICH, Peter WEIBEL oder Raymond POUSAZ zuhanden der Moore Park Investments Inc. persönlich überreicht. Für das Auslösen der Quartalsauszahlungen, Rückzahlungen und Auszahlungen von Provisionen habe er eine Einzelunterschrifts berechtigung bei der Bank Sarasin & Cie. AG Zürich und bei der Bank Behring Ebene in Vaduz gehabt. Er habe aufgrund der ihm für die Administration zur Verfügung stehenden Unterlagen gewusst, welcher Gesamtertrag vierteljährlich an die Gesellschaften der unterschied lichen Vermittler (insb. der Moore Park Investments Inc. BVI, Creativlnvest etc.) aus geschüttet worden und für eine Verteilung zur Verfügung gestanden sei. Er habe auf eigenen Anlagen in der Form von „Zinsertrag“ profitiert, und zwar in einer Höhe, wel che die Erträge der Anleger überstiegen habe. Er sei in der Lage gewesen zu erken nen, dass die regelmässig zur Verteilung stehenden Gesamterträge nicht Ertrag aus der Vermögensverwaltung am Markt, sondern Vergütungen zulasten der Substanz des gesamten Anlagekapitals gewesen seien. Mit seiner Mitwirkung an diesem Umlageverfahren habe er zumindest in Kauf ge nommen, dass potentielle Anleger Geld in eine Anlage investiert hätten, von der sie angenommen hätten, dass sie am Markt investiert werde und dadurch die Erzielung der ihnen in Aussicht gestellten Erträge möglich sei. Mit seiner Mitwirkung, insbeson dere durch die Abwicklung des Zahlungsflusses, habe er dazu beigetragen, die Anle ger in diesem Irrtum zu belassen und das betrügerische System am Laufen zu halten. Die Anleger seien dadurch, dass sie nach Täuschung über die tatsächliche Verwen dung ihrer Anlage ein lnvestment Darlehen, Überführung des Darlehens in eine Be teiligung, oniginäre Beteiligung, Erwerb von Notes getätigt hätten, in der Höhe ihrer Anlage geschädigt worden. Er sei seit 2003 selber Darlehensgeber bei Dieter BEH RING und damit Investor in diesem Umlageverfahren gewesen. Er habe auf seinen eigenen Anlagen einen Ertrag (Zins) von mindestens 24% erhalten. Er habe sich über einen Dritten unter mehreren Malen einen erheblich grösseren Betrag zurück zahlen lassen, als er investiert habe (CHF 421593.90 Rückzahlung, CHF 70000.00 Investition). 2.3.2 Zum Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei wurde Jürg Paul SUTER 2.32.1 bei der Einvernahme vom 25.04.2012 mit dem folgenden Sachverhalt konfrontiert: - — Er habe bei der UBS AG in Basel vom Konto der Swisspulse Systems AG (Konto Nr. 233-67884. 07J) die folgenden Beträge abgehoben: Valuta 22.09.2004 CHF 200000.00, Valuta 23.09.2004 CHF 300‘000.00, Valuta 2409.2004 CHF 200000.00 und Valuta 18.10.2004 CHF 150000.00. Er habe mindestens den Betrag von CHF 270‘000.00 an sich genommen, in Räum lichkeiten an der Petersgasse 34 überbracht und dort im „geheimen Raum im Safe versteckt. Er habe es im Weiteren unterlassen, die Strafverfolgungsbehörden anlässlich der Hausdurchsuchung und auch später auf den Betrag von CHF 270000.00 aufmerk sam zu machen. Seite 7 / 51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 000126 Er habe dieses Geld das nach seinen eigenen Angaben Schweizer Franken gewe sen seien und von dem er gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass es de liktischen Ursprungs gewesen sei, in den Tresor gelegt und es Dieter BEHRING nach dessen Entlassung aus der U-Haft übergeben. Dieter BEH RING habe ihm nach seiner Haftentlassung von den CHF 270000.00 CHF 250‘000.00 in einem, allenfalls in 2 Couverts, einmal CHF 200‘000.00 und ein mal € 32500.00 übergeben. Er sei mit diesem Geld nach Hause gegangen, habe es gezählt und in sein Schliessfach bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank ge bracht, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um deliktisches Geld handeln würde. Zusammengefasst wurde ihm anschliessend Folgendes vorgehalten: Er habe in der Zeit vom 22.09.2004 bis zum 18.10.2004 bei der UBS vom Konto der Swisspulse Systems AG bar grössere Geldbeträge abgehoben, wovon angeblich CHF 270‘000.00 bzw. ein entsprechender Betrag unbekannter Herkunft anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19.10.2004 nicht gefunden worden sei, diesen Betrag an sich genommen, diesen in den Safe im „geheimen“ Zimmer an der Petersgasse 34 in Basel getan, Dieter BEHRING nach dessen Haftentlassung physisch ausgehändigt oder den Betrag im Safe belassen. Im weiteren habe er davon CHF 250000.00 (CHF 200000.00 und € 32‘500.00) von Dieter BEHRING entgegengenommen und an schliessend in seinem Schliessfach bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank mit seinem eigenen Geld vermischt, obwohl er gewusst oder zumindest in Kauf genom 19 men habe, dass es sich um deliktische Gelder gehandelt habe, 2.3.2.2 Der Vorwurf der Geldwäscherei wurde im Rahmen der Einvernahme vom 30.05.2012 wie folgt präzisiert: Er habe in der Zeit vom 22.09.2004 bis zum 18.10.2004 vier Bar geldbezüge bei der UBS ab dem Konto der Swisspulse Systems AG über total CHF 850000.00 getätigt. Durch den Bargeldbezug bei der UBS vom Konto der Swisspulse Systems AG von CHF 850000.00 Geld, welches wie er gewusst habe oder hätte wissen sollen, dass es aus dem betrügerischen Umlageverfahren stamme deren weitere Verwendung nicht oder zumindest zum Teil nicht bekannt gewesen sei, habe er Handlungen vor genommen, die geeignet gewesen seien, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder 20 die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. - -‚ 2.4 Am 27.06.2012 wurde Jürg Paul SUTER u.a. mitgeteilt, dass die Bundesanwaltschaft beabsichtige, beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug eventualiter zu mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (,‚Beteiligung am Betrieb eines betrügerischen Umlageverfahrens für Vermögensan lagen „Moore Park Gruppe“) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter Art. 138 Ziffer 1 StGB i.V. mit Art. 25 StGB sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei (,‚schwerer Fall; grenzüberschreitende Transaktionen und Barzahlungen deliktisch erlangter Vermö genswerte; Aufbewahrung deliktisch erlangter Vermögenswerte gemäss Art. 305 ‘ 21 Ziffer 2 StGB. 19 20 21 13-009-289 ff. 13-009-311 f. 22-108-0001 ff. Seite 8 / 51 Verfahrensnummer: LAILO4.0277-KALJ 2.5 2.6 2.7 2.8 22 23 24 Im Herbst 2012 wechselte die Verfahrensleitung. Gleichzeitig wurden mehrere Personen mit der Bearbeitung des Verfahrens betraut, welche die Beweise einer vertieften Analyse unterzogen. In Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dieser Neubeurteilung wurde am 28.07.2014 verfügt, dass die Bundesanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und abschlussreif erachte. Sie beabsichtige, das Verfahren in den Teil-Sachverhaltsund Vorwurfsbereichen „Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei bis Oktober 2004“ und „Geldwäschereihandlungen nach dem Zugriff der Strafverfolgungsbehör den im Oktober 2004“ mit Ausnahme des diesbezüglichen Unterbereiches „Entge gennahme von CHF 250‘000.-, Verwahrung, Einzahlung und Weiterüberweisung auf eine Bankverbindung in Genf zwischen Oktober 2005 und Mai 2006“ ohne Weiterun gen und unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum 15.08.2014 angesetzt. Der Beschuldigte wurde eingeladen, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und/oder Genugtuung nach Art. 429 StPO beziffert und belegt geltend 22 zu machen. RA Joseph Sutter reichte für Jürg Paul SUTER innert erstreckter Frist verschiedene „Anträge, Stellungnahmen und Ausührungen“ ein. Auf seine Darlegungen ist unter ZifferV. Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung einzugehen. Mit Eingabe vom 01 .09.2014 stellte RA Richard Calame im Namen der Erben Fernand Donner und Francine Favre-Bulle verschiedene Beweisanträge, welche mit Verfügung vom 16.09.2014 abgewiesen wurden. 23 Die Dem Beschuldigten bzw. seinem Rechtsanwalt wurde Akteneinsicht gewährt. weiteren Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten wurden auf ihr 24 Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht. Bleibt anzumerken, dass das Verfahren EAll.04.0277-KAU gegen mehrere Personen und bezüglich verschiedener Sachverhaltsbereiche geführt wird, die vorliegende Einstellungsverfügung jedoch ausschliesslich Jürg Paul SUTER betrifft und es sich somit um eine vorgezogene Teilerledigung innerhalb des Gesamtverfahrens handelt.Trotzdem wurde darauf verzichtet, eine formell-administrative Verfahrenstrennung zu verfügen. Das gegenteilige Vorgehen wäre mit einer nicht länger zu rechtfertigenden Verzögerung des Verfahrensabschlusses für den Beschuldigten ver knüpft gewesen. Die stärkere Gewichtung der Maximen von Prozessökonomie, Ver hältnismässigkeit und Beschleunigungsgebot als jene der Einheit der Verfahrenserle digung bezüglich aller Mitbeschuldigten und aller erhobenen (Teil-)vorwürfe im glei chen Erledigungszeitpunkt drängt sich letztlich durch die besondere Fallkonstellation geradezu auf. Mangels eines Beschwers und Rechtsverlusts für alle Beteiligten ist das Vorgehen zudem als gesetzeskonform und unbedenklich einzustufen. BA 16.10 000217 f. 16 15 S&te 9 / 51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 3. Untersuchunqsergebnis 3.1 Gegenstand der Einstellungsverfügung ist der bis anhin erhobene Vorwurf, wonach der Beschuldigte Teil eines allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmo dells gewesen sein soll. Dabei sollen Vermögenswerte von anlagewilligen Investoren akquiriert und nicht in der diesen gegenüber kommunizierten Weise angelegt, son dern zweckentfremdet verwendet worden sein (Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter Art. 138 Ziffer 1 StGB). Vom Einstellungsentscheid wird der bisherige Vorwurf der An schlussgeldwäscherei mit umfasst, wonach der Beschuldigte Handlungen vorge nommen haben soll, die geeignet gewesen sein sollen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten aus dem angeführten Ge schäftsmodell zu vereiteln (Art. 305 Ziffer 2 StGB). 25 ergibt, bedarf es zur Verneinung einer strafrechtlich Wie sich aus den Erwägungen relevanten Beteiligung der beschuldigten Person am Geschäftsmodell Dieter BEH RING‘S keiner Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob es sich beim „Trading Sys 26 Ebenso wenig be tem BEHRING“ tatsächlich um eine Eigenentwicklung handelte. darf es einer beweismässig schlüssigen Feststellung betreffend die Verwendung der lnvestorengelder. 27 3.2 Daraus folgt, dass das nachfolgend unter Ziffer 3.2 ff. skizzierte Untersuchungser gebnis als rudimentäres und nicht abschliessendes Fundament zu verstehen ist. Es beschränkt sich auf die Grundlagen, welche für die Einordnung jener Sachverhaltselemente als notwendig erachtet werden, die Bestandteil der einstellungsrelevanten Erwägungen sind. Ausgangspunkt des verfahrensgegenständlichen Geschäftsmodells ist die QED Con sulting AG (nachmalige Redsafe Holding AG, Schönkind Holding AG), welche am 15.09.1994 im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen wurde. Ih re statutarische Zweckbestimmung war im Wesentlichen die Durchführung von Fi nanz- und Anlageberatungen sowie Vermögensverwaltungen für private und instituti 28 onelle Kunden. In der Aussenwahrnehmung war die QED Consulting AG im Trading mit Finanzin strumenten tätig, welches angeblich auf der Basis eines von Dieter BEH RING entwi ckelten und über die Jahre ausgereiften und EDV-gestützten Systems betrieben wor den sein soll. So gab Dieter BEHRING in Beantwortung einer Anfrage der NationalVersicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 30.06.1998 an, dass die QED Consulting AG aus der QED Consulting AG, der RICIR Financial Ltd., Beil ze, der DORIMAN Management Ltd., Bahamas und der Tolina International SA, Panama bestehe. Die Gruppe, deren wirtschaftlich Berechtigter vorwiegend Herr Dieter BEHRING sei, betreibe ihre Trading Aktivitäten am WeIt-Finanzmarkt an den Finanzplätzen Tokyo, Singapur, Hongkong, Zürich, London, New York, Chicago etc. je durch lokal akkreditierte Broker. Gehandelt werde in ca. 40 Produkten und Indices, welche in die 7 Hauptgruppen Aktien, Bonds, Devisen, Öl, Metalle, Fleisch und Getreide aufgeteilt seien. Die einzelnen Transaktionsentscheide würden täglich mittels eines ausgetüftelten, von Dieter BEHRING 25 26 27 28 vgl. nachstehende Ziffer „II. Erwägungen“ 18-141-030ff. 5-341-001 if. 8102110440 Seite 10 / 51 23 4 Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU UUUI ‘9 persönlich entwickelten und während 18 Jahren immer weiter perfektionierten EDVSystems gefällt. Die eingangs e,wähnte extrem breite Streuung der Transaktionen erlau be eine ausserordentlich starke Risikoabfederung und daher -minimierung, auch wenn die einzelnen Positionen sehr volatil sein könnten. Aufgrund der CH-Gesetzgebung sei festzuhalten, dass die Gruppe zum Schutz ihrer Kunden und der eigenen Sphäre ihre Transaktionen nicht in der Schweiz abwickeln würde. Die oben erwähnten Finanzplätze würden heutzutage genug Sicherheit für die korrekte und vor allem zeitgerechte Abwick lung der Transaktionen bieten. Der reine Zahlungsverkehr laufe jedoch in der Schweiz im Wesentlichen über die Kantonalbanken der beiden Basel. Es würden heute in der QED Gruppe weltweit über US$ 100 Mio. an Vermögen verwaltet und absolut überdurch schnittliche Renditen erzielt. Nähere vertrauliche Auskünfte würden gerne anlässlich ei 29 ner persönlichen Besichtigung abgegeben. Dieter BEH RING unterteilte das erwähnte Trading System in das CTA Managed Fu ture System, das Aktien Hedge Long/Short System und das Aktien Long/Only Sys tem. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden beschrieb er die Funktionsweise des CTA Managed Future Systems vereinfacht und nicht abschliessend im Wesentlichen damit, dass es mit Futures in acht unterschiedlichen Hauptbereichen arbeite, und zwar Aktien index-Futures, Zinspapier-Futures, Devisen-Futures, Metall-Futures, Oel- und Energie Futures, Getreide- und Soja-Futures, Meat-Futures (Cattle usw.) und sog. Softs, wie Kaf fee, Kakao, Zucker, Baumwolle. Das System generiere Kauf- und Verkauf-Signale, sowie auch Stop-Losses (Verlustbegrenzungs-Stopps) für die einzelnen Produkte. Inputs seien alles mathematische Datenreihen Preise, Volumen, Openinterests, historische und im plizite Volatilitäten. Diese kaufe er seit mehreren Jahren von der CQG ein. - Mit diesen Daten würden sie zwei QED-lndikatoren als Hllfsberechnungen berechnen, um die aktuellen QED-Long und Short-Linien für die Daily und lntraday-Zeitfenster zu be rechnen. Als dritten Indikator bezeichnete er als wesentlichen Unterschied zu anderen Systemen den Rico-Indikator, welcher zwar vernachlässigbar sei, jedoch für das jeweilige Produkt die aktuelle Marktsituation anzeige und bestimme, welche Long- und Short Linien, welche gemäss den QED-lndikatoren bestimmt würden, Gültigkeit hätten. Das Ordre Sheet für die Broker oder Lizenznehmer werde vollautomatisch aus einer Excel ° 3 Datei erstellt. Gegenüber investitionsinteressierten Personen erläuterte Dieter BEHRING das von ihm umschriebene Trading System jeweils anlässlich von Präsentationen. Diese wur den von VermittlernNertreibern organisiert, welche im Rahmen ihrer eigenen Pro 31 Dabei erläuter duktschiene eine Anlage im „behringschen“ Tradingsystem anboten. wies in allgemeiner sondern te Dieter BEHRING nicht finanztechnische Einzelheiten, Diversifikation und das Riskmanagement hin. Dessen Form auf die Wichtigkeit der 32 Vorteil liege in einem maximalen Risiko von 1.5% und aktiver Stop-Loss Strategie 33 Weitere Pfeiler seiner Ausführungen waren der Hinweis auf angeblich begründet. 29 30 31 32 8102396136f. 13-001-109f. stellvertretend 13-005-013 8102423009,8102423015 8102423016 Seite 11 / 51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU uuu1 34 und den Um selbst entwickelte Module wie RICO Data (Real Input Created Output) stand, dass 2/3 des investierten Kapitals mündelsicher angelegt und nur 1/3 dem 35 Trading zugeführt würden. 3.3 Ab 1994 wurden an Anlagen interessierte Personen von Dieter BEHRING persönlich oder in Zusammenarbeit mit dem Vermittler/Vertreiber Lothar Respondek systema tisch beworben. Die vertragliche Regelung der Anlage erfolgte in Form einer soge nannten Investitionsvereinbarung, welche zwischen dem Investor und der Tolina In 36 Diese Gesellschaft war zeitgleich ternational S.A. (Panama) abgeschlossen wurde. mit der QED Consulting AG am 02.09.1994 im öffentlichen Register auf Panama ein 37 getragen worden. Laut Vertragstext überliess der Investor der Tolina International S.A. (Panama) einen bestimmten Betrag als ‚Investition“ und erhielt von dieser einen jährlichen Ertrag von beispielsweise 24% auf das investierte Kapital, wobei die Auszahlung quartalsweise erfolgte. 38 Die Überweisung des lnvestitionsbetrages erfolgte mittels Check oder Banküberwei 39 auf welchen Dieter BEH RING mit Einzelsung auf Konten der QED Consulting AG, 40 Die Abrechnungen erfolgten durch die Tolina International S.A. unterschrift verfügte. 41 und allfällige Rückzahlungen durch die von der Eingangsinvestition be (Panama) 42 günstigte QED Consulting AG. 3.4 Neben Kunden, welche die Verträge direkt mit der Tolina International S.A. (Panama) abschlossen und der QED Consulting AG Vermögenswerte zuführten, war insbeson dere der VermittlerNertreiber Lothar Respondek über die I.C.E.F. Insurance & Capital Exchange Finance Advice AG und die Capital Exchange & Finance Advice Internati onal Ltd. (Panama) mit der Beschaffung von Anlagekapital befasst. Dieser schloss seinerseits mit der Tolina International S.A. (Panama) Investitionsvereinbarungen, welche ihm auf die vermittelten Vermögenswerte einen Ertrag von monatlich 4% auf 43 das investierte Kapital d.h. 48% p.a. zusicherten. Die QED Consulting AG vereinnahmte aus dem Vertragsverhältnis mit Lothar Respondek bzw. mit den vorerwähnten Gesellschaften für den Handel bestimmte Millionenhöhe. Vermögenswerte in 44 Parallel zu Lothar Respondek begann Dieter BEHRING ab 1996/1 997 mit Peter 5 arbeiten. Dessen Kunden schlossen zusammenzu WEIBEL als VermittlerNertreiber 4 8113110168,5-130-001 ff. 13-005-178 38 18-137-005-348 18-202-108-017 f. 81140451617,8114017418,8114017483,8114017506 8116097082,8116097090 40 41 42 7104005009 81140481619 8114048 1620ff., 8114048 1626f. 18-137-005-348, 18-137-004-002 if. 18-137-004-003 if., 18-137-002 bis 18-137-005 13-005-013 Seite 12 /51 Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU - A uuui i 46 Peter die Verträge vorerst direkt mit der Tolina International S.A. (Panama) ab, WEIBEL erhielt zwischen 1999 und 2004 über Gesellschaften, welche im Einflussbe reich von Dieter BEHR ING standen, 24%, 36% oder 48% p.a. auf das investierte Ka 47 pital seiner Kunden. Das zur Geschäftsabwicklung eingesetzte Gesellschaftsnetz wurde in weiterer Folge ständig erweitert. So wurde am 23.09.1998 die Moore Park Investments Inc. (BVI) mit einem Kapital von US$ 50‘000.00 im Gesellschaftsregister der Britischen Jungfernin 48 sein eingetragen. Zwischen die Moore Park Investments Inc. (BVI) und die Kunden von Peter WEIBEL 49 Diese war im wurde ab 2001 die MPI International Ltd. (Bahamas) geschoben. Rahmen einer Namensänderung am 03.10.2001 im öffentlichen Register der Baha ° 5 mas eingetragen worden. Die Moore Park Investments Inc. (BVI) wurde nach ihrer Aktivierung parallel zur Toli na International S.A. (Panama) als Vertragspartnerin der Investoren und letztlich hauptsächlich als Vermögensverwalterin genutzt. Dieter BEHRING verfügte direkt Vermögenswerte. oder indirekt über die auf diesen Konten eingegangenen 51 Nach Gründung der Moore Park Investments Inc. (BVI) wurde der Zweck der QED 52 Als Software Entwicklungsfirma trat sie als Lizenzgeberin Consulting AG geändert. und angebliche Signallieferantin an die Moore Park Investments Inc. (BVI) in Erschei nung. Dieter BEHRING stellte der Moore Park Investments Inc. (BVI) von 1999 bis 2002 „Hedge-Software-Lizenzgebühren“ von CHF 53544298.00 und der Moore Park 54 Asset Management Ltd. für das Jahr 2003 von CHF 99750000.00 in Rechnung. Dies obwohl die Moore Park Investments Inc. (BVI) gemäss Angaben des verstorbe nen Beschuldigten Raymond POUSAZ nie Handelssignale oder Börseninformationen von Dieter BEHRING erhalten haben soll, welche Ausfluss eines von Dieter BEH 55 RING entwickelten Tradingsystems gewesen wären. Im Zuge der Erweiterung der Gesellschaftsgruppe und damit verbundenen Änderun gen wurden einerseits bestehende Anlageverträge von der Tolina International S.A. (Panama) übernommen und andererseits weiterhin Verträge mit der Tolina Internati 56 onal S.A. (Panama) abgeschlossen. Die Moore Park Investments Inc. (BVI) war zudem neu und zumindest vorerst sowohl Vertragspartnerin der Investoren als auch 57 zuständig für die Abwicklung des Geldflusses. 46 48 50 51 52 56 8114045 1617, 15-0551-0060 13-005-173, 5-140-1691 18-202-087-1 98 f. 13-005-052, 1 3-008-002, 13-008-017, 13-005-397 8113114533ff. 5-341-007, 18-108-101-0096 if. 8102110393 8113064113ff. 8102404002ff.,8113064113ff.,8102404061ff. 13-007-2004, 13-007-2006, 13-007-2082, 13-007-2093 8 114 047 0460 f., 8 114 047 0513f., 8114048 1624f., 81140481597ff., 18-137-003-1 14 15-0551-0073 f. Seite 13/51 Verfahrensriummer: EAILO4.0277-KAU uuu1 Die von der Tolina International S.A. (Panama) übernommenen, respektive mit der Moore Park Investments Inc. (BVI) abgeschlossenen Verträge wurden nach wie vor als lnvestitionsvereinbarung bezeichnet. Es wurde jedoch festgehalten, dass der In vestor der Moore Park Investments Inc. (BVI) „zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitions-Darlehen‘ gewähre, welches mit einem festen Zins 58 In einer Zusatzvereinbarung wurde zusätzlich zum Festzins ei satz verzinst werde. ne Beteiligung am Geschäftsergebnis der Moore Park Investments Inc. (BVI) von ma 59 ximal 30% p.a. der Investitionssumme festgelegt. 3,5 Nach Gründung der Moore Park Investments Inc. (BVI) nahm das Vermittler! Vertrei bernetz zu, wobei die lnvestitionsvereinbarungen vorerst im dargestellten Rahmen weitgehend beibehalten wurden. Einzahlungen der Investoren erfolgten, abhängig vom jeweiligen durch den Vermitt lerNertreiber verwendeten Gesellschaftskonstrukt, auf Konten verschiedener Gesell 60 Die Vermögenswerte gelangten jedoch letztlich immer auf Konten der schaften. Moore Park Investments Inc. (BVI), auf welchen Dieter BEHRING einzelzeichnungs 61 Gemäss Angaben der VermittlerNertreiber gewährte er weder Ein berechtigt war. blick in die Konten, auf welchen die Gelder der Investoren eingingen, noch in das von Handelssystem. ihm propagierte 62 3.6 3.7 58 60 61 62 63 64 Die in Zusammenhang mit dem Zahlungsfluss der lnvestorengelder entstandenen 63 administrativen Arbeiten erledigte Dieter BEHRING bis 1999 selber. So quittierte er rtreibern, erstellte und unterzeichnete 4 lnvestoren/Vermittlern/Ve die Eingänge von 6 Abrechnungen und überwies persönlich durch Investoren angeforderte Gelder die 65 66 bzw. stellte allenfalls die Checks zu deren Gunsten aus. Ab 1999 wurden die Abrechnungen betreffend die Investoren von den administrativen 67 Diese teilten Dieter BEHRING Diensten der jeweiligen VermittlerNertreiber erstellt. und ab Herbst 2003 Jürg Paul SUTER sowie schon vorgängig Anita ZWEIFEL jeweils 68 Die diesbe mit, wie viel Liquidität sie für die Rück- und Zinszahlungen benötigten. züglichen Quartalsabrechnungen wurden jeweils auf der Grundlage eines von Dieter BEH RING erstellten Excel-Programms geprüft und die Zahlungen ab den Konten der Moore Park Investments Inc. (BVI) auf die Gesellschaftskonten der Vermittler / Ver 69 treiber ausgelöst. Zusätzlich zu Peter WEIBEL etablierten sich im Zuge des teilweisen Um- und Aus baus des Gesellschaftskonstrukts Willy WÜTHRICH, Arthur BUCK, Beat BANGER 81140481598 81140481599 13-008-007, 13-008-021 if. 13-008-002, 5-341-007 f., 18-108-101-0096 if. 13-005-016 f. (stellvertretend) 13-008-001 18-137-004-147 65 18-137-002-373 66 81140481619f. 13-008-001, 15-0060-0024, 13-006-119, 13-006-191, 13-006-231, 15-0133-0024, 13-004-003, 13-004-117, 13-004-120, 15-0041-0042, 13-002-005 f., 13-002-052, 15-0031-0020 13-008-002, 13-008-028, 13-006-1 27 f., 13-004-003, 13-002-005 f. 13-009-004 f., vgl. auch 13-007-2008 67 68 69 Seite 14/51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KALI TER und Jean KAMPF als tragende VermittlerNertreiber. Diese partizipierten zu un terschiedlichen Konditionen am investierten Kapital der vermittelten Kunden. Je nach Konzept des jeweiligen VermittlersNertreibers investierten die Kunden Vermögens n 1 lnvestitionsvereinbarunge Treuhandverträgen, 7 ° werte durch Unterzeichnung von 7 Fondsanteile, Notes / Schuldverschrei Darlehensverträgen. Sie erwarben 73 sowie 72 75 74 und Aktien. bungen 3.8 Die VermittlerNertreiber stellten den an einer Anlage interessierten Personen die unter den nachfolgenden Ziffern 3.8.1 if. im Überblick dargestellten lnvestitionsgefäs se zur Verfügung. 3.8.1 WiIIy WÜTHRICH realisierte die Investitionen der von ihm oder seinen Untervermitt 77 über die Realto Invest (BVI) Ltd., 76 vorerst lern/Untervertreibern akquirierten Kunden der britischen Jungferninseln ein register welche am 04.01 .2000 in das Gesellschafts 78 Die diesbezüglichen Verträge wurden per 01.01.2003 auf die Real getragen wurde. 79 to Invest (Bahamas) Ltd. übertragen. Die Kunden schlossen mit der Realto lnvest (BVI) Ltd. einen „Darlehensvertrag“, ge mäss welchem sie ‚der Realto Invest (BVI) Ltd. ein lnvestitionsdarlehen in der Höhe“ eines bestimmten Betrages gewährten und beispielsweise einen Zins von 6% p.a. er 80 In einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass hielten. der Investor zusätzlich zum vereinbarten Festzins eine Gewinnbeteiligung von bei 81 spielsweise 12% p.a. der Darlehenssumme erhalte. Die Realto Invest (BVI) Ltd. und die „QLIVA“ schlossen ihrerseits mit der Moore Park Investments Inc. (BVI) eine Investitionsvereinbarung, gemäss welcher sie der Moore Park Investments Inc. (BVI) „zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit 82 ein Investitions-Darlehen“ gewährten, welches mit 30% bis 36% p.a. verzinst wurde. 3.8.2 70 71 72 76 78 80 81 82 83 Arthur BUCK schloss mit den Kunden über die Buck Brunner Partner Treuhand AG einen Treuhandvertrag, wonach der Treugeber die Gesellschaft beauftragte, im eige nen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers bei „Moore Park Invest ments“ Vermögenswerte zu investieren. Der Treugeber erhielt jährlich einen Ertrag von 6%. In den Investitions-lnstruktionen zum Treuhandvertrag erklärte der Treunehmer, dass die Investitionssumme nach Eingang auf dem Treuhandkonto der Buck 83 Brunner Partner Treuhand AG an „Moore Park Investments“ weitergeleitet werde. 8108145007 8108145008 8116085094 15-0414-0037, 15-0077-0014 if. 18103007123 15-0036-0017 8116085094f. 13-006-003 18-202-089-098 8116085092 8116085094 8116085095,8116087370,8116085093 8116087364,8116087369f. 8111 137002ff. Seite 15/51 Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU uuu1 Arthur BUCK schloss seinerseits mit der Moore Park Investments Inc. (BVI) und der MPI International Inc. (Bahamas) eine Vermittlungsvereinbarung, wonach er der Moo re Park Investments Inc. (BVI) und der MPI International Inc. (Bahamas) „Kundengel der, auf welche diese quartalsmässig Erträge ausschütte“, beschaffe. Zur Ausschüt 84 tung stünden für Kunde und Vermittler maximal 24% p.a. zur Verfügung. 3.8.3 Beat BANGERTER und Jean KAMPF schlossen vorerst über die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh mit ihren Kunden einen Treuhandvertrag ab, wonach der Investor die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh beauftragte, im eigenen Namen, aber auf Rech nung und Gefahr des Investors bei der „Moore Park Investment International Ltd. B.V.I.“ Vermögenswerte zu investieren und zu verwalten. Im Rahmen einer „Investiti onsvereinbarung“ wurde festgehalten, dass die Investitionssumme an die „Moore 85 Park Investment Ltd. B.V.I.“ weitergeleitet und mit 12% p.a. verzinst werde. Die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh schloss ihrerseits mit der Moore Park Invest ments Inc. (BVI) eine Intermediary-Investitionsvereinbarung, gemäss welcher die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh der Moore Park Investments Inc. (BVI) zur Finan zierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitionsdarlehen gewährte, wel 86 ches mit 24% p.a. verzinst wurde. 3.9 3.9.1 84 85 86 87 88 89 90 91 Bis ins Jahr 2000 wurden der QED Consulting AG und der Moore Park Investments Inc. (BVI) die Investorengelder in aller Regel über Investitionsvereinbarungen, Treu hand- und Darlehensverträge zugeführt. Ab 2000 erfolgten die Investitionen zusätz lich mittels verschiedener Fonds, an deren Realisierung insbesondere die Vermitt 87 lerNertreiber beteiligt waren. Nicht abschliessend kann hinsichtlich der Möglichkeit eines Fondsinvestments der von WiIIy WÜTHRICH kreierte Realto Invest Fund skizziert werden. Gemäss dem Offering Memorandum vom 08.03.2002 gab beispielsweise die im Ein flussbereich von WiIIy WÜTHRICH stehende Realto Invest Fund (Bahamas) Ltd. 100000 Aktien heraus, welche zu einem Ausgabepreis von CHF 1020,00 an ausge 88 Der Aktienkauf respektive die Aktienzeichnung durch den suchte Investoren gingen. Investor erfolgten durch das Ausfüllen und Einreichen einer Zeichnungsvereinbarung sowie der Überweisung des Kaufpreises mindestens fünf Arbeitstage vor dem Ab 89 Der Kaufpreis belief sich auf CHF 1 ‘020.00 schlussdatum auf das Konto des Fonds. ° Der Fonds seinerseits investierte in Notes respektive Schuldtitel, welche 9 pro Aktie. durch die Realto Invest (BVI) Ltd. ausgegeben wurden, Die Realto Invest (BVI) Ltd. überwies die aus den Schuldtiteln generierte Liquidität zum Zwecke des Tradings auf 91 Die Dividende betrug beispiels ein Konto der Moore Park Investments Inc. (BVI). weise im Kalenderjahr 2002 pro Aktie CHF 40.00 pro Quartal, mithin bei einem Nomi 8114005241,8114005246,8114005251,8111 473 006 8108145007f. 8 108 181 338 13-006-001 ff. 15-0077-0014, 15-0077-0027 15-0077-0029, 15-0077-0034 f. 15-0077-0028 15-0077-0020 Seite 16151 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 23 4 uuu1 92 und wurde vom ‚Verwaltungsrat des naiwert der Aktie von CHF 1‘000.00 16% p.a. 93 Fonds jedes Jahr im November festgelegt. Die Moore Park lnvestment Inc. (BVI) gewährte Willy WÜTHRICH respektive der 94 Realto Invest (BVI) Ltd. 36% p.a. auf das investierte Kapital. Der zweite Fonds von Willy WÜTHRICH war die RS Fixed Fund (Bahamas) Ltd., wel che nach dem gleichen Prinzip wie die Realto Invest Fund (Bahamas) Ltd. funktio nierte. Gemäss Offering Memorandum vom 17.02.2003 betrug der Kaufpreis pro Ak tie CHF 1‘020.00 und die Dividende pro Quartal CHF 30.00, mithin bei einem Nomi 95 nalwert der Aktie von CHF 1000.00 12% p.a.. Die Moore Park Investment (BVI) Inc. gewährte Willy WÜTHRICH respektive der 96 Realto (Bahamas) Ltd. 20% p.a. auf das investierte Kapital. 3.9.2 Zusätzlich wurden die folgenden Fonds, welche nach dem vorstehend dargestellten Prinzip funktionierten, für die Investoren zugänglich gemacht: Alto Fund Ltd., Alto Fund II Ltd., Alpine Fund Ltd., Alpine lncome Fund Ltd., Cedux Fund Ltd., Secu Value Classic Fund Ltd., Solo Fund Ltd., HNI Cap Fund Ltd., HNI Growth Fund Ltd., Moore 97 Park Preferred Return Fund Ltd. 98 übernahm das Die am 21.02.2002 gegründete Moore Park Funding Ltd. (Bahamas) Kapital der Fonds gegen unsecured notes und transferierte es in die MPI International Ltd. (Bahamas), welche die Gelder an die Moore Park Investments Inc. (BVI) weiter99 leitete. II. Erwägungen 1. Einleitung 1.1 Gemäss Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Abs. 1 lit. a. und b.). Mit anderen Worten ist dann von einer Fortführung des Verfahrens abzusehen, wenn sich der Tatverdacht in der Untersuchung nicht derart verdichtet, dass mit einem ° oder wenn das inkriminierte 10 verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes zu rechnen ist Verhalten keinen Tatbestand erfüllt. Die mangelnde Erfüllung kann sich auf die 101 In Zweifelsfällen beweismässiger und objektive oder subjektive Tatseite beziehen. 102 rechtlicher Art ist das Urteil dem Gericht zu überlassen. 92 15-0077-0028 15-0077-0028 8116087364 15-0094-0021, 15-0094-0027 96 98 100 101 102 8116083047 vgl. etwa 4-05-004 18-108-126-0230 13-007-380 Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2004, N 797 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 6 BGE 137 IV 219, E. 7.2, BGer6B_856/2013, Urteil vom 03.04.2014, Niklaus Schmid, aaC., N 797; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § Seite 17/51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 1 .2 103 wonach er wis Der bis anhin gegenüber Jürg Paul SUTER erhobene Tatvorwurf, sentlich und willentlich an einem allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäfts modell teilgenommen habe, kann nicht aufrechterhalten werden. Einerseits hat sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet und andererseits fehlt es an der Erfüllung von Straftatbestandselementen, weshalb das Verfahren definitiv einzustellen ist. Die glei che Feststellung ergibt sich betreffend den Vorwurf der qualifizierten Anschlussgeld 104 wäscherei. 1.3 Soweit der bisherige Vorwurf der Geldwäscherei Barabhebungen zwischen dem 22.09.2004 und 18.10.2004 vom Konto der Swisspulse Systems AG bei der UBS AG sowie in weiterer Folge das Verschweigen der Deponierung eines Teils dieser Gelder im Safe an der Petersgasse 34 in Basel betrifft, ist vom Grundtatbestand der Geldwä 105 Eine Strafverfolgung wäre dadurch nicht mehr möglich, da die scherei auszugehen. Verjährung bereits 2011 eingetreten ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c. StGB). Liegt aber ein Prozesshindernis vor, was bei eingetretener Verjährung zutrifft, ist das Verfahren 106 gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d. StPO einzustellen. 2. Betrug 2.1 Zusammengefasst bestand der bisher gegenüber Jürg Paul SUTER erhobene Vorwurf darin, dass er als Leiter der Administration der Swisspulse Systems AG 107 Dieter BEHRING bei der Umsetzung eines sowie der Redswiss Systems AG allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmodells unterstützt habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass den durch die VermittlerNertreiber oder deren Untervermittler/Untervertreiber akquirierten Investoren fälschlicherweise vorgegeben worden sei, ihre Vermögenswerte würden zwecks Erwirtschaftung eines Ertrages zu 2/3 in sichere Anlagen investiert und 1/3 mittels eines angeblich von Dieter BEHRING entwickelten Tradingsystems in den Handel mit verschiedenen Finanzprodukten fliessen. Dies obwohl die VermittlerNertreiber oder deren Untervermittler/Untervertreiber gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Gelder nicht ertragsbringend verwendet, sondern lediglich gepoolt worden seien. Mit diesen Vermögenswerten seien vertraglich zugesicherte Renditen und von Anlegern angeforderte Rückzahlun gen beglichen sowie Kommissionen an VermittlerNertreiber Untervermitt ler/Untervertreiber und Verwaltungskosten bezahlt worden. Überdies seien aus dem Pool Gelder in Millionenhöhe an Dieter BEHRING geflossen. — Der durch die täuschenden Angaben bei den Investoren bewirkte Irrtum sei letztlich auf ein nicht durchschaubares Konstrukt zurückzuführen gewesen. 103 104 105 106 107 78, N 9, Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 422 f., Landshut, in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 319 N 20 vgl. zum Tatvorwurf Ziffer „1. Sachverhalt, 3. Untersuchungsergebnis, 31“ t1s 305 Ziffer 2 StGB Art. bs 305 Ziffer 1 StGB Art. BSK-StPO, Grädel/Heiniger, Art. 319 N 15, vgl. dazu nachstehend Ziffer 3. Geldwäscherei, 3.5 810202435ff. Seite 18 / 51 ttM Verfahrensnummer: EAlI.O4.O277KAU Die mündlich und vertraglich erfolgten Zusicherungen hätten diese zu Vermögensdis positionen veranlasst, wodurch ihnen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Anlagevertrags ein entsprechender Schaden entstanden sei. Die Irreführung der Investoren sei wissentlich und willentlich und in der Absicht er folgt, sich und andere zu bereichern. 2.2 Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.2.1 In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arg listige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Op fer in einem solchen bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine Vermögensdisposition treffen, die ent weder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann. Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung 108 des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. — 2.2.2 — Das tatbestandsmässige Geschehen des Betruges wird somit in objektiver Hinsicht in vier Stadien aufgelöst, die in einem Kausalverhältnis zueinander stehen müssen. Das motivierende, in der Regel täuschende Verhalten, welches arglistig sein muss. Als Er folg davon die Setzung eines Motivs beim andern, das auf einem Irrtum beruht. Eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des andern sowie einen durch die Verfü Vermögensschaden. gung herbeigeführten 109 In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht er forderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezie hen.° 2.2.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ist strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht, somit die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. 2.2.2.2 Die Bereicherungsabsicht ist die Willensrichtung auf das Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ungerechtfertigt ist sie dann, wenn infolge eines rechtswidri 2 gen Verhaltens kein Anspruch auf die Vermögenswerte besteht. 2.2.3 Der Tatbestand des Betruges kann allein oder unter Mitwirkung weiterer Personen begangen werden. Mittäterschaft liegt bei gleichwertigem, koordiniertem Zusammen- 108 Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, 430 if. 109 110 111 112 Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gal len 2008, Art. 146 N 1 Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 31 Trechsel/Crameri, aaC., vor Art. 137 N 11 f. BGE 1141V 133, E. 2b, vgl. auch BGE 129 IV 227, E. 6.3, BGer6P.461200416S.141/2004, Urteil vom 11.08.2004, E. 4.1 Seite 19 /51 Verfahrensnummer: EAII,040277-KAU 113 Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat wirken vor. 114 Der subjektive Tatbestand erfordert bei der Gehilfenschaft eines anderen fördert. 115 Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualvorsatz ausreicht. 2.3 2.4 2.4.1 113 115 116 117 118 119 Es ist somit zu prüfen, ob Jürg Paul SUTER wissentlich und willentlich an einem allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmodell teilgenommen hat. Sei dies als Mittäter oder als Gehilfe. Die Bejahung einer strafbaren Teilnahme würde voraus setzen, dass Jürg Paul SUTER Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände gehabt hätte. Die Prüfung der Wissenskomponente kann auf einzelne Sachverhaltselemente beschränkt werden, wenn sich aus deren Analyse der verläss liche Schluss ergibt, dass der Beschuldigte nicht wusste oder nicht als sicher voraussah, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führte. Fehlt es am Wissen als Voraussetzung des Wollens, so sind diesbezügliche Erörte rungen hinfällig. Diese Feststellung trägt der Erkenntnis Rechnung, wonach „Wollen“ bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstel 116 lung umfassten objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Frage zu beantworten, ob Jürg Paul SUTER Einblick in die Handelsaktivitäten und verlässliche Kenntnis der Mittelver wendung hatte. Jürg Paul SUTER verneinte bei der ersten Einvernahme vom 27.10.2004 die Frage, ob er das Tradingsystem von Dieter BEH RING respektive der Swisspulse kenne. Über die Anlagen, mit welchen das System arbeite oder wie viel Kapital von dem Sys tem getradet werde, könne er nichts sagen. Mit dem ganzen System habe er nie et was zu tun gehabt. Dieter BEHRING sei aus seiner Sicht der einzige Sachverständi 117 Die ge, welcher genau wisse, wie das System mit den Geldern gearbeitet habe. Frage, ob er in den Abrechnungen oder Unterlagen der Moore Park „Management Futures (Hedge Funds)“ gesehen habe, verneinte er und erklärte zudem, dass ihm auch keine sogenannten Broker accounts bekannt seien. Über die von der Swisspul se generierten Anlagen, über Funds der Moore Park oder sonstige in diesem Zu sammenhang stehende Anlagen könne er keinerlei Aussagen machen, Zum Teil ver stehe er diese nicht einmal. Er komme aus dem organisatorischen, rechnerischen und Versicherungsbereich. Die Frage, ob ihm bekannt sei, ob und wie die investierten 118 In anderem Zusammenhang gab er Gelder angelegt worden seien, verneinte er. an, dass er nicht wisse, wie viel Kapital bei der Moore Park und welches die Perfor 9 mance gewesen sei. Es kann vorweg festgehalten werden, dass die Erklärungen von Jürg Paul SUTER, welche er in der Anfangsphase des Verfahrens und als Auskunftsperson machte, in ihrer Stossrichtung deckungsgleich mit den Angaben verschiedener Beschuldigter sind. Trechsel/Jean-Richard, aaC., vor Art. 24 N 10 Trechsel/Jean-Richard, aaC., vor Art. 25 N 1 Trechsel/Jean-Richard, aaC., Art. 25 N 10 Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht 1, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2006, 109 13-009-003 13-009-006 13-009-013 Seite 20 / 51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 23 .4 Beat BANGERTER gab bei der Einvernahme vom 27.10.2004 an, dass er nie Ein ° Jean KAMPF erklärte bei der Einvernahme vom 2 blick in Accounts gehabt habe.‘ 04.11.2004, dass Dieter BEHRING weder Berechnungen, noch Unterlagen über ver schiedene Investments, noch Bankunterlagen gezeigt habe. Dies mit der Begrün 121 Sie hät dung, dass sie unter Datenschutz und dem Geschäftsgeheimnis stünden. Die weiteren 122 erhalten. ten weder Tradingauszüge noch Bestandesabrechnungen Beschuldigten erklärten, dass sämtliche Investorengelder über die Moore Park In vestments Inc. (BVI) zu ihnen nicht bekannten Tradingkonten von Dieter BEHRING 123 Sie hätten mit der Verwaltung des für Anlagen vorgesehenen Ka geflossen seien. pitals, das Dieter BEHRING zur Verfügung gestellt worden sei, nie irgendetwas zu tun gehabt. Über die Verwendung der Gelder könne, bezogen auf den Zeitpunkt in dem 124 sie bei der Moore Park Investments Inc. gelandet seien, nichts gesagt werden. Arthur BUCK erläuterte bei der Einvernahme vom 14.12.2004, dass Dieter BEHRING erklärt habe, dass die Gelder mit jenen von Garantoren zusammengelegt worden und 25 die Rendite-Auszahlungen von den Garantoren gemacht worden seien.‘ Peter WEIBEL gab bei der Einvernahme vom 23.11.2004 an, dass er keine Totalübersicht der gehandelten Positionen per Ende Jahr bzw. eine konsolidierte Über sicht über sämtliche Positionen gesehen habe. Dieter BEHR ING habe sich von An fang an jedem gegenüber geweigert, die Gesamtposition aufzuzeigen. Dies mit der Begründung, dass er seine Erstpartner, die ihm das Geschäft ermöglichen wür den, nie aufdecken würde. Dies sei eine eiserne Verpflichtung. Zudem wolle er 126 Erst als das System sein Patent oder sein Handelssystem absolut geheim halten. von Peter WEIBEL Angaben zu kollabieren drohte, legte Dieter BEHRING gemäss Kontoauszüge von Banken und Brokerkonten vor, deren Stichhaltigkeit allerdings nicht überprüft werden konnte. Dieter BEHRING habe ihm 6 von 17 Brokerkonten ge zeigt. Dies mit der Begründung, dass er von den Erstpartnern (Garantoren) lediglich 127 Arthur BUCK erklärte die Erlaubnis zu einer beschränkten Vorlage erhalten habe. in Zusammenhang mit einem von ihm hinsichtlich des Handelssystems „Behring“ durchgeführten „audit‘, dass auf den ihm vorgelegten Auszügen der Kontoinhaberje 28 weils schwarz durchgestrichen gewesen sei.‘ Peter WEIBEL gab zudem an, dass Dieter BEHRING über die Gelder verfügt habe. 129 Die Gelder seien auf das „Mutter-Kuh-Konto“ der Moore Park einbezahlt worden ° 3 und Dieter BEHRING habe anschliessend alleine darüber verfügen können.‘ 2.4.2 Die Angaben Jürg Paul SUTER‘S und der Mitbeschuldigten sind somit einer Würdi gung zu unterziehen. Erfolgten sie wahrheitsgemäss bzw. war den Beschuldigten die 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 13-002-015 13-003-032 13-003-035 13-006-1 37 13-005-003 13-004-031 13-005-016 f., 13-005-033, 13-005-067, 13-005-078, 13-007-2065, 13-005-360 13-005-017 13-004-027 13-005-071 13-005-412 Seite 21 / 51 Verfahrensnummer: EAII.04,0277-KAU UUU1 40 Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen verwehrt, müsste das Vorliegen des rechtlich relevanten Wissens verneint werden. Zentral ist die bereits gemachte Feststellung, dass die Äusserungen Jürg Paul SU TER‘S mit jenen der Mitbeschuldigten deckungsgleich sind. Diese erklärten überein stimmend und kollusionsfrei, keine Einsicht in relevante Dokumente gehabt zu haben. Wohl könnte eingewendet werden, dass die Erklärungen der Beschuldigten auf Grund der erhobenen Anschuldigungen nicht zum Nennwert genommen werden dür fen. Dieser Einwand wäre jedoch nicht schlagend. Zwar liegen das Eigeninteresse und die allenfalls damit verbundene, einseitige Färbung der Aussagen in der Natur der Sache. Es wäre allerdings unzulässig, deshalb den Wahrheitsgehalt der Angaben per se in Frage zu stellen. Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen müssen sich aus konkreten und damit aktenkundigen Umständen ergeben. Solche sind nicht ersicht lich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass, würde man von der Annahme einer allenfalls bestimmungsfremden Verwendung der Vermögenswerte ausgehen, Dieter BEH RING aus seiner Sicht keinen Einblick in das angeblich existierende Trading und die ein schlägigen Bankakten hätte geben können. Allein dieser Umstand ist als hinreichen de Grundlage zu betrachten, um die Nachvollziehbarkeit der Angaben der Beschul digten zu bejahen bzw. die Aussagen als den Tatsachen entsprechend zu qualifizie ren. Zudem ist das Faktum mit einzubeziehen, dass nur Dieter BEH RING den Gesamtüberblick betreffend das von ihm bewusst geschaffene Firmengeflecht hatte. Auf den für die Beurteilung einschlägigen Konten war zwar Dieter BEH RING, nicht jedoch der jeweilige VermittlerNertreiber und auch nicht Jürg Paul SUTER verfügungsberechtigt. Auf der Grundlage dieser Elemente sind die übereinstimmenden Angaben sämtlicher Beschuldigten als glaubhaft zu werten und führen zum Schluss, dass sie weder wuss ten noch wissen konnten, ob Gelder allenfalls keiner Handelstätigkeit zugeführt wur den und diesfalls möglicherweise bestimmungswidrig verwendet worden wären. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der verschie denen Beschuldigten, zumal die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lediglich Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sein kann. 2.4.3 131 132 Aktenkundig, und von Jürg Paul SUTER auch nicht bestritten, sind seine umfassen den Zeichnungsberechtigungen auf den Konten, welche die Abwicklung der Rückzah 131 und kraft seiner Stellung lungen, der Erträge und weiterer Zahlungen ermöglichten als Leiter der Administration auch notwendig waren. Gemäss seinen Angaben war er mit dem Erstellen der Quartalsabrechnungen in Bezug auf die gesamten Finanzflüs se, welche in Zusammenhang mit dem Tradingsystem der Swisspulse gestanden sind, befasst. Zudem war er zuständig für die Ausfertigung der Bestätigungen der Einzahlungen der Investoren, das Vorbereiten und Auslösen der Quartalszahlungen (Zins- und Rückzahlungen), welche über die Vermittler und Partner der Moore Park 132 Diese Abrechnungen erfolgten jedoch mit einem Excel ausbezahlt wurden. Programm, in welchem die Zinsmodalitäten vorgegeben waren. Jürg Paul SUTER gab dazu an, dass das Programm durch Dieter BEHRING erstellt worden sei. Seine 13-009-004 13-009-003 Seite 22 / 51 M Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU flflfll 41 Aufgabe habe darin bestanden, die eingelegten Kapitalien im System mit Betrag und Einlagedatum zu erfassen. Das System habe selbstständig quartalsmässig den ent sprechenden Zins errechnet. Tage vor Quartalsende hätten ihm die entsprechenden PartnerNermittler gemeldet, wie viel Zins ausbezahlt und/oder wieder angelegt wer den sollte. Gleichzeitig hätten die Partner entsprechende Rückzahlungsbeträge ge meldet. Die Provisionen seien vom System automatisch berechnet worden. Die Moo re Park habe insgesamt 10 Partner (Firmen) und 10 Einzelpersonen gehabt, bei wel chen die Provisionszinssätze bereits im System festgelegt gewesen seien. Auch diesbezüglich seien die Berechnungen durch das Excel-Programm automatisch ge neriert worden. Seine Aufgabe habe anschliessend darin bestanden, die Quartalsab rechnungen, mit den von den Partnern gewünschten Modalitäten, zuzustellen. Weiter habe er eine Übersicht über die gesamten Kapitalauszahlungen (Zins-, Rück- und Provisionsauszahlungen) erstellt und diese Excelliste Dieter Behring übergeben, wel cher diese jeweils Herrn Wüthrich, Herrn Weibel oder Herrn Pousaz zu Handen der Moore Park Investments Inc. persönlich übergeben habe. Anschliessend seien die Zahlungsaufträge an die Bank Sarasin und die Bank Behring Ebene (BBE) durch ihn initiiert worden. Die entsprechenden Vergütungsaufträge bei den Banken seien ab 133 hängig vom Partner gewesen. Aus der Tatsache, dass Jürg Paul SUTER die Abwicklung des Geldflusses administ rativ betreute, lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, wonach er gewusst hätte, dass Dieter BEH RING die Gelder allenfalls nicht in der von ihm kommunizierten Wei se veranlagte. Jedenfalls sind keine Beweise aktenkundig, welche die gegenteilige Feststellung zulassen würden. Ein direkter Vorsatz ist somit zu verneinen. 2.5 Fehlte somit Jürg Paul SUTER das Wissen hinsichtlich einer allenfalls nicht bestim mungsgemässen Verwendung der Kundengelder, so ist zu prüfen, ob er letzteres re spektive die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit anderen Worten ob Jürg Paul SUTER die Verwirklichung des allenfalls deliktischen Sachverhalts zwar nicht mit Gewissheit vorausgesehen, aber doch ernsthaft für möglich hielt. Dies wäre dann der Fall, wenn er das Risiko so hoch eingeschätzt hätte, dass er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes als nahe liegend angesehen, sich aber dennoch zur Tat entschlossen hätte und auch hinzunehmen. gewillt gewesen wäre, einen nachteiligen Ablauf der Ereignisse 134 2.5.1 Den VermittlernNertreibern wurde vorgeworfen, im Sinne des vorstehend beschriebenen Eventualvorsatzes gehandelt zu haben. Die entsprechenden Überlegungen stützten sich dabei auf eine Plausibilitätsrechnung. Danach hätte beispielsweise eine Rendite von zwischen ca. 109 und 116% erreicht werden müssen, um die Ausschüttung der Gesamtrendite zu ermöglichen. Dies unter Berücksichtigung der nach aussen kommunizierten Strate gie, wonach 2/3 der Anlagesumme in sichere Anlagen und 1/3 in ein risikobehaftetes 135 Daraus wurde geschlossen, dass die Beschuldigten die Trading investiert würden. Verwirklichung des deliktischen Sachverhalts ernstlich für möglich halten mussten, da die Erreichung einer solchen Rendite als unrealistisch einzustufen sei. 133 134 135 13-009-004 f. Trechsel/Jean-Richard, aaC., Art. 12 N 13, BGer6B_34412008, Urteil vom 06.03.2009, E. 3.2, BGE 133 IV 1, E. 4.1 13-006-562, 5-140-0072 f. Seite 23 / 51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU BA 23. uiJ1 In der Schlusseinvernahme wurde Jürg Paul SUTER vorgehalten, dass er aufgrund der ihm für die Administration zur Verfügung stehenden Unterlagen gewusst habe, welcher Gesamtertrag vierteljährlich an die Gesellschaften der unterschiedlichen Vermittler (insb. der Moore Park Investments Inc. BVI, Creativlnvest etc.) ausgeschüt tet worden und für eine Verteilung zur Verfügung gestanden sei. Er sei in der Lage gewesen zu erkennen, dass die regelmässig zur Verteilung stehenden Gesamterträ ge nicht Ertrag aus der Vermögensverwaltung am Markt, sondern Vergütungen zu Lasten der Substanz des gesamten Anlagekapitals gewesen seien. Mit anderen Wor ten wurde Jürg Paul SUTER vorgeworfen, billigend in Kauf genommen zu haben, dass die Vergütungen zulasten der Substanz des gesamten Anlagekapitals erfolgt seien, und somit eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. 2.5.2 Der Entscheid, ob der bedingte Vorsatz zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt vom Resultat der Gegenüberstellung von positiven und negativen Indizien ab. Diese sind nicht allgemeiner Natur, deshalb auch keiner Definition zugänglich und ergeben sich 136 Die Verknüpfung sämtlicher Indika aus den konkreten Umständen des Einzelfalls. toren vermag die Grundlagen zu schaffen, welche geeignet sind, den Eventualdolus zu verneinen oder zu bejahen. Es ist somit zu klären, ob jener Sachverhalt, welcher mit Jürg Paul SUTER verknüpft ist, die Bejahung des Eventualvorsatzes zulässt oder ob er verneint werden muss. Bei der diesbezüglichen Beurteilung sind insbesondere die folgenden Aspekte zu be rücksichtigen. 2.5.3.1 Jürg Paul SUTER investierte am 04.09.2003 CHF 50000.00 und am 15.09.2003 CHF 20000.00 und gemäss eigenen Angaben insgesamt CHF 327‘000.00 in das System 137 Auch seine Lebenspartnerin Caroline Tscharner investierte CHF BEHRING. 40000.00.138 2.5.3 2.5.3.2 Jürg Paul SUTER gab bei der Einvernahme auf die Frage, ob er zusammen mit Die ter BEHRING irgendwelche Vermögenswerte bewirtschafte, an, dass Dieter BEH RING mit CHF 160000.00 von ihm handle. Das Geld sei anfangs 2006 von seinem 139 Konto bei der UBS überwiesen worden. 2.5.3.3 Beat BANGERTER gab bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19.10.2004 an, dass Rückzahlungen oder Zinszahlungen immer termingerecht auf ihre Treuhandkon ° Jean KAMPF erklärte, dass sie Kunden gehabt hät 14 ten einbezahlt worden seien. ten, die sich die Zinsen hätten auszahlen lassen und sie hätten nie ein Problem damit gehabt. Sinngemäss machte er die gleichen Angaben auch mit Bezug auf Anlagen, die vorzeitig gekündigt und zurückbezahlt worden seien. Bis zum 30.09.2004 sei dies 141 Willy WÜTHRICH bestätigte, „auch immer problemlos über die Bühne“ gegangen. dass die Rückzahlungen an Kunden und ebenso die Renditen problemlos hätten ausgeführt werden können. Die Renditen seien bis Ende September 2004 ausgerich 142 Peter WEIBEL erklärte, dass die Kunden „wie ein Wecker akribisch ge tet worden. 136 BGE 133 1V 1, E. 4.1 137 7114020247,7114020268, 13-009-155ff, 13-009-096, 5-136-012 138 13-009-095 13-009-033 13-002-005 13-003-034 f. 13-006-1 26 f. 139 140 141 142 Seite 24/ 51 H Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU /‚ LJUUI nau immer am Verfalltag die Zinsen, die Rückzahlungen, was auch immer es gewe 143 Diese Angaben sind inhaltlich sen sei, von 1996 bis August 2004“ erhalten hätten. deckungsgleich mit den anlässlich der verschiedenen Einvernahmen von weiteren Beschuldigten gemachten Äusserungen. So gab Anita ZWEIFEL an, dass sie Dieter BEH RING jeweils mitgeteilt habe, welche Beträge benötigt würden und dieser habe 144 Laut Arthur BUCK sind Zins- und die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt. 145 Kapitalrückzahlungen bis Ende Juni 2004 erfolgt. Die Angaben der Beschuldigten decken sich mit der Aktenlage, sind zutreffend und nicht zu widerlegen. 2.5.3.4Arthur BUCK unterzeichnete am 09.08.2000 zusammen mit seinem Geschäftspartner Ren Brunner zu Handen potenzieller Investoren je eine Bestätigung betreffend die Alpine Fund Ltd. und Alto Fund Ltd.. Sie hielten auf der Grundlage angeblich ein schlägiger Bücherprüfungen als “swiss licensed auditors“ fest, dass das Handelssys tem, welches im jeweiligen Fonds zur Anwendung gelange, zwischen 1995 und 1999 146 Zudem verfassten sie zu Han im einzelnen aufgelistete Nettoerträge erzielt habe. International Ltd., der Redsafe Sys MPI der den der Moore Park Investments Inc., temsAG und der Swisspulse Systems AG am 16.02.2001, am 22.03.2002, am 20.02.2003 und am 20.02.2004 mit „Independent Auditors‘ Report“ überschriebene 147 Mit diesen Reports bestätigten Arthur BUCK und Ren Brunner im We Berichte. sentlichen, dass sie das Handelssystem, welches für alle Aktivitäten der Moore Park Investments Inc. verwendet werde, geprüft hätten. Zusätzlich zu diesen Berichten bestätigte Arthur BUCK als CEO der Buck Brunner Partner Treuhand AG mit Schreiben vom 01.07.2004 den Direktoren aller Gesell schaften der Moore Park Gruppe Folgendes: Upon your request 1 the undersigned Swiss certified public accountant, have personally re viewed several broker accounts traded by swisspulse trading system. / could identify the fi nancial institutions names and the account numbers. According to the volumes traded, 1 con clude and the investment manager confirms that additional assets exist on several other ac counts. The lnvestment manager confirms to me that Moore Park Investments Inc., BVI, is ful ly entitled to the ownership of all assets on broker accounts disclosed and not yet disclosed to the extent that they are needed to cover all obligations of Moore Park Investments Inc., BVI, - - 148 vis a vis all lnvestors. Jürg Paul SUTER gab bei der Einvernahme vom 27.10.2004 an, dass Arthur BUCK die Rendite der Moore Park Gruppe in Bezug auf das Trading-System von Dieter BEH RING berechnet habe und dies in einem Revisionsbericht der Moore Park veröf fentlicht worden sei. Er habe diesen Bericht im Büro von Dieter BEH RING gese 149 hen. 143 145 146 147 148 13-005-014 13-008-002 f. 13-004-005 8113112552f. 8111470013 f., 8111470011 f., 4-27-191 f., 8111 480 016 f., 8111482001 f. 13-004-244 f. 13-009-008 Seite 25 / 51 23 4 Verfahrensnummer: EA!I.04.0277-KAU UUUI 4 2.5.3.5 Es kann somit festgehalten werden, dass Jürg Paul SUTER und auch seine Lebenspartnerin gemessen an seinem versteuerten Vermögen in beträchtlichem Umfang in das System seines Vorgesetzten, nämlich von Dieter BEH RING investierte. Diese Tatsache ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte davon überzeugt war, dass seine eigenen Vermögenswerte und jene seiner Lebenspartnerin der Handelstä tigkeit zugeführt würden. Würde man davon ausgehen, dass Jürg Paul SUTER die Verwirklichung des Tatbildes billigend in Kauf nahm, würde man die Akzeptierung des Risikos einer beträchtlichen Selbstschädigung und einer Schädigung seiner Lebenspartnerin Caroline Tscharner annehmen. Die Inkaufnahme einer Selbstschädigung im dargestellten Umfang ist aber auszuschliessen. — - Dass Jürg Paul SUTER Grund zur Annahme hatte, dass Dieter BEH RINGS System umgesetzt werde, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Rücklauf sowohl der zugesicherten Erträge als auch angeforderter Gesamtinvestitionen ab Beginn der Umsetzung des Systems BEHRING d.h. ab 1994 respektive 1998 bis Juni 2004 ohne Beanstandungen erfolgte. Die lange Zeitdauer der problemlosen sowie durch den Beschuldigten mitgetragenen und somit seiner eigenen Wahrnehmung zugänglichen Abwicklung der Zahlungsströme war geeignet, die Willensbildung und die Überzeu gung hinsichtlich eines allenfalls vorgetäuschten Faktums positiv zu beeinflussen. Diesem Umstand kommt erhebliche Bedeutung zu, da er offensichtlich zur Vertrau ensbildung beitrug, wodurch das Funktionieren des Handelssystems nicht in Frage gestellt wurde. Weiter trug der Bericht Arthur BUCK‘S zur Festigung der Überzeugung von Jürg Paul SUTER bei, wonach die Gelder einer Handelstätigkeit zugeführt und damit bestim mungsgemäss verwendet würden. Diese Feststellung wird auch durch den Umstand untermauert, wonach Jürg Paul SUTER noch nach Zusammenbruch des Systems von der Integrität Dieter BEH RINGS überzeugt war, ansonsten er ihm 2006 nicht nochmals CHF 160000.00 zwecks Trading anvertraut hätte. Die Berücksichtigung sämtlicher Faktoren führt letztlich zum Schluss, dass Jürg Paul SUTER die Verwirklichung des Tatbildes weder wollte noch für möglich hielt und auch nicht billigend in Kauf nahm. 2.5.3.6 Die angeführte Plausibilitätsrechnung könnte zwar bei isolierter Betrachtung Zweifel wecken, dass Jürg Paul SUTER das System BEHRING vorbehaltlos als lauter qualifi zierte. Allerdings wird ihre Aussagekraft bei Berücksichtigung der vorstehend ange führten Indizien und ihrer Einbettung in den Gesamtsachverhalt relativiert. In gleichem Masse wie zudem die Plausibilität der Rechnung zu überzeugen vermag, trifft dies bei einer oberflächlichen Betrachtungsweise auch auf das von Dieter BEH RING präsentierte System zu. Diversifikation hinsichtlich der zu handelnden Produk te, ein eingebauter Mechanismus zur Verlustbegrenzung, ins System implantierte, ob jektive und aus Jahrzehnten zusammengezogene Börsendaten und das nicht emoti onal, sondern computergesteuerte Intervenieren bei Eintritt ertragsmindernder Eckda ten, vermögen auf den ersten Blick durchaus zu überzeugen und lassen Warnsignale, welche sich aus dem Faktum der errechneten, hohen Erträge ergeben, in den Hinter grund treten. Die Fachwelt ist Dieter BEHRING zwar kritisch, aber über Jahre wohl wollend begegnet und er war gern gesehener Gast bei „Fachtreffen“, wie etwa dem 4. Basler Fondsforum vom 15.01.2004, wo er zum Thema „Hedge-Fonds (k)eine — Seite 26 1 51 Verfahrensnummer: EAILO4,0277-KAU 23 4 uuU1 150 Der nicht zu ignorierenden Überzeugungskraft und Glaubensfrage7‘ referierte. Ausstrahlung Dieter BEH RING‘S konnten sich offensichtlich weder Investoren, noch ein Fachpublikum, noch Jürg Paul SUTER entziehen. 2.5.3.7 Bei der zu beurteilenden Frage, ob Jürg Paul SUTER eine Beteiligung am verfah rensgegenständlichen „Geschäftsmodell“ vorgeworfen werden muss, vermögen auch die insbesondere ab Frühjahr 2004 ergangenen kritischen Medienmeldungen keine 151 Diese verursachten letztlich le entscheidungsrelevanten Wirkungen zu entfalten. diglich den Systemzusammenbruch und veranlassten im System involvierte Personen zu dessen Hinterfragung. 2.6 Die Beweislage führt somit zur Verneinung sowohl eines direkten als auch eines Eventualvorsatzes. Jedenfalls hat sich kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigen würde und das Strafverfahren gegen Jürg Paul SUTER wegen Betrug ist einzustellen. Bei diesen Vorgaben erübrigen sich Ausführungen zum Even tualvorwurf der Veruntreuung. 3. Geldwäscherei Der Anfangsverdacht bezog sich nicht nur auf den Vorwurf der Beteiligung an einem allenfalls deliktischen Anlagegeschäftsmodell. Dem Beschuldigten wurde auch vorgeworfen, Handlungen vorgenommen zu haben, welche der Kaschierung der aus dem Geschäftsmodell geflossenenen Vermögenswerte dienen sollten. 3.1 Gemäss Art. 305 Ziffer 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall gemäss Ziffer 2 liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbre chensorganisation oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3.2 Als Tatobjekt kommen Vermögenswerte in Betracht, d.h. alle Gegenstände, denen 152 und welche aus einem Verbrechen im Sinne von ein wirtschaftlicher Wert zukommt b1s 305 Ziffer 3 StGB nicht in Art. 10 StGB stammen. Die Vortat muss zwar gemäss Art. der Schweiz verübt worden sein, doch muss die Strafbarkeit auch am Begehungsort gegeben sein. Ob eine Auslandtat ein „Verbrechen“ darstellt, beurteilt sich immer 153 Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Vortäter nach schweizerischem Recht. verfolgt und bestraft wurden. Die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vortat müssen jedoch rechtsgenüglich nachgewiesen sein. Vorliegend geht es bei der Vortat um einen allfälligen Betrug, den Jürg Paul SUTER gemäss der bei Verfahrensbeginn gegebenen Verdachtslage als Mittäter allenfalls Gehilfe zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten begangen haben soll. Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsentzug vor. Es handelt sich so- 150 151 152 4-27-1 74 17-03 Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4, A., Bern 1995, § 54 N 26 153 Christoph K. Graber, Geldwäscherei, Diss., Bern 1990, 164 Seite 27 /51 Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU b fl! mit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB, womit der Erlös grundsätzlich ein taugliches Objekt der Geldwäscherei wäre. 3.3 bjs Ziffer 1 StGB ist eine Hand Das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 305 lung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln. Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht die Eignung, d.h. die Vereitelungsgefahr braucht nicht konkret eingetreten zu sein. Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Als tatbestandmässige Handlung gilt nach schweizerischer Konzeption die Einziehungsvereitelung, welche als tatsächliches oder rechtliches Verhalten zu bezeichnen ist, das darauf gerichtet ist, den staatlichen Strafverfolgungsorganen die Einziehung von kontaminierten Ver verunmöglichen. mögenswerten zu 154 Die Handlung muss als solche typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeig 155 Das im Einzelnen nicht nochmals näher zu umschreibende Verhal net erscheinen. ten des Beschuldigten wäre grundsätzlich geeignet gewesen, als tatbestandsmässige Handlung gewertet zu werden. 3.4 3.5 3.5.1 Allerdings bedarf es auf der subjektiven Tatseite des Vorsatzes, wobei Eventualvor satz genügt. Der Täter muss insbesondere wissen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre beur 156 teilt. Wie unter Ziffer 2 dargelegt wurde, ist der gegenüber Jürg Paul SUTER erhobene Tatvowurf des Betruges mangels Vorsatzes nicht weiter aufrecht zu erhalten. Fehlt es am notwendigen Wissen hinsichtlich der Vortat als unabdingbare Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes und ist ein Eventualvorsatz zu verneinen, muss dies die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Anschlussgeldwäscherei nach sich ziehen. Ergänzend ergeben sich in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei zwei differenziert und isoliert zu betrachtende Sachverhaltsaspekte. Jürg Paul SUTER wurde vorgeworfen, bei der UBS AG in Basel vom Konto der Swisspulse Systems AG (Konto Nr. 233-67884. 07J) die folgenden Beträge abgeho ben zu haben: Valuta 22.09.2004 CHF 200000.00, Valuta 23.09.2004 CHF 300000.00, Valuta 24.09.2004 CHF 200000.00 und Valuta 18.10.2004 CHF 150000.00. Er habe mindestens den Betrag von CHF 270000.00 an sich genom men, in Räumlichkeiten an der Petersgasse 34 überbracht, dort im „geheimen“ Raum im Safe versteckt und es in der Folge unterlassen, die Strafverfolgungsbehörden an lässlich der Hausdurchsuchung und auch später auf den Betrag von CHF 270‘000.00 aufmerksam zu machen. Dieses Geld habe er Dieter BEHRING nach dessen Entlas 157 sung aus der U-Haft übergeben. 3.5.1 .1 Abgesehen davon, dass mit Blick auf den inneren Sachverhalt nicht übersehen wer den kann, dass der erste für den Beschuldigten Jürg Paul SUTER wahrnehmbare Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in Zusammenhang mit dem Beschuldigten Die 154 Jürg-Beat Ackermann, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwscherei, Zürich 1998, 484 f. 155 156 157 Jürg-Beat Ackermann, a.a.O. 486 bIS 5 Q 3 N 21 Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. stellvertretend 13-009-289 Z. 5 bis 13-009-290 Z. 24 sowie 13-009-292 Z. 1-11 und 16-20 Seite 28 / 51 Verfahrensnummer: EAH.04.0277-KAU 2 4 UUUI ( ter BEH RING erst im Oktober 2004 erfolgte, ist beim vorstehend dargestellten Vor wurf punktuellen Verhaltens von vornherein vom Grundtatbestand der Geldwäscherei auszugehen, da Jürg Paul SUTER weder als Mitglied einer Verbrechensorganisation, noch einer Bande handelte, noch die vom Qualifikationsgrund der Gewerbsmässig keit vorausgesetzten Elemente von Intensität sowie berufsähnlichem Vorgehen ge geben sind. 3.5.1.2 Die Strafdrohung von Art. 305 Ziffer 1 Abs. 2 StGB (Grundtatbestand) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 97 lit. b. und c. StGB tritt die Verjährung nach 15 Jahren ein, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, nach 7 Jahren, wenn die Tat mit einer andern Strafe bedroht ist. Eine allfällige Tat wäre somit bereits 2011 verjährt. 3.5.2 Zudem wird Jürg Paul SUTER angelastet, an einem nicht genau bestimmbaren Zeit punkt zwischen Oktober 2005 und Februar 2006 an der Petersgasse 34 in Basel vom Mitbeschuldigten Dieter BEH RING in dessen Büro 200 Tausendernoten zusammen mit einem weiteren Barbetrag im Wert von CHF 50‘000.00 entgegen genommen, in dem von ihm am 20.10.2005 auf seinen Namen angemieteten Schrankfach Nr. 103 in der Niederlassung der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Binningen deponiert und es dort vermischt mit eigenen Barmitteln verwahrt zu haben. In der Folge habe er zwischen dem 22.12.2005 und 16.02.2006 an verschiedenen Daten Bargeld aus die sem Schrankfach entnommen, es in Höhe der vorangegangenen Entnahme zu Guns ten von auf ihn selbst lautenden Kontoverbindungen einbezahlt und in der Folge auf eine auf ihn lautende Kontobeziehung bei einem Bankinstitut in Genf überwiesen. Dieser Sachverhaltsbereich ist Gegenstand einer separaten Erledigungsform, wes halb sich weitere Ausführungen erübrigen. In Zusammenhang mit den fraglichen Entnahmen aus dem vorgenannten Schrankfach und der anschliessenden Einzahlung auf Kontoverbindungen bei der UBS, der CS und der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Binningen verbleiben demnach nur mehr Entnahmen/Einzahlungen vom 21.09.2006 sowie vom 04.10.2006, ohne dass insoweit eine (Weiter-)Überweisung auf die vorgenannte Bankverbindung in Genf ersichtlich wäre. Abgesehen davon, dass die blosse Entnahme/Einzahlung ohne anschliessenden Weitertransfer dem Beschuldigten bei streng formeller Betrachtungsweise nicht zur 158 handelt es sich dabei um nicht zuletzt in zeitlicher Hinsicht Last gelegt worden ist, abgetrennte und isolierte Handlungen, die allenfalls als einfache Geldwäschereihand lungen zu qualifizieren, mithin ebenfalls bereits verjährt wären. III. Zivilforderungen 1. Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt, da für deren Beurteilung ein verfahrenserledigender Entscheid im ordentlichen Verfahren vorausgesetzt wird. Mit der Einstellungsverfügung entfällt 159 somit die Grundlage für die Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche. 158 13-009-292 Z. 16 bis 18 BSK StPO, Grädel/Heiniger, Art. 320 N 13 159 Seite 29 / 51 /. L - Verfahrensnummer: EAI L04.0277-KAU uuu1 Die sich daraus ergebende Verweisung einer Zivilforderung auf den Zivilweg erfolgt ex lege, ° ohne dass sie als Anordnung in das Verfügungsdispositiv aufgenommen 16 161 wird. 2. Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO steht den Privatklägern nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. Die Zivilklage ist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO innert eines Monats beim zuständigen Gericht einzureichen. Den Privatklägern ist es zudem unbenommen, ihre Forderungen im noch laufenden Verfahren gegen Dieter BEHRING geltend zu machen. IV. Beschlagnahmungen Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 162 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens 163 lage nur rechnerisch festgestellt werden können. 2. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen sind. 164 2.1 Vermögenswerte in der Schweiz 160 161 162 163 164 Aktenverweis Finanzinstitut Kontonr. 16244.94 UBSAG 233-16167580.0 7-149 49‘863.98 UBSAG 233-16167580.1 7-149 20714.67 UBS AG 233-16167580.2 7-149 CHF USD EUR Art. 126 Abs. 2 lit. a. Stpo Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 N 5 BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, GeIdwscherei, Bd. 1, Zürich 1998, aStGB 59 N 18 Stand 30.06.2014 Seite 30/51 t;p UuU1 Verfahrensnummer: EAI .04.0277-KAU UBS AG 59‘868.35 7-149 233-16167580.3 (Säule 3a) UBS AG 233 EZ144810.2 7-149 20‘826.57 UBS AG 233-00725741.40 7-149 47‘516.24 Credit Suisse 972480-80 7-155 963.80 Credit Suisse 972480-80-1 7-155 BL-Kantonalbank 161.446.028.75 7-152 2‘302.24 BL-Kantonalbank 16.3.216.430.51 7-152 II ‘606.53 BL-Kantonalbank 423.041.032.98 7-152 BL-Kantonalbank 803.108.328.07 7-152 12.07 3‘274.67 1 7‘785.00 (Depot) 7-158 Saxo Bank (Synthesis Bank) 10.654322 20 CHF BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-1 32-023 1 Goldbarren 10 Gramm BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-1 32-02 3 1 Goldbarren 5 Gramm BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-1 32-023 2 Silberbarren 20 Gramm BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-1 32-02 3 1 Silberbarren 10 Gramm BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-1 32-02 3 73‘624.67 Edelmetalle 10 Goldvreneli Vermögenswerte bei der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) Herkunft der Vermögenswerte CHF Aktenverweis 19‘610.00 Verkaufserlös aus der Versteigerung von Weinen 8-131-153 600.00 Verkaufserlös aus der Versteigerung von Weinen 8-131-159 if. 265‘010.00 Aus dem Schrankfach Jürg SUTERS bei der BLKB 7-152-039 7-1 52-02 1 if. 8‘426.25 Aus dem Schrankfach Jürg SUTERS bei der BLKB 7-1 52-039 Aus dem Schrankfach Jürg SUTERS bei der BLKB 7-1 52-03 9 (USD 7‘500) 70‘827.27 (EUR 42‘900) 2.2 433‘842.47 Erös aus der Verwertung von Stockwerkeigentum 74/1 000 Miteigentum an GB 1204, Parz 1343 und 1/56 Miteigentum an GB 206, Parz. 405, eingetragen im Grundbuch Stein Seite 31 / 51 8-231 8-232 23 .4 Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU Uuu1 u 2.2.1 Beim Betrag von CHF 433842.47 handelt es sich um den Erlös aus der durch das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Konkurses der Swisspulse Real Estate AG am 22.10.2007 vorgenommenen Verwertung des Stockwerkeigentums 74/1000, des Miteigentums an GB 1204, Parz 1343 und von 165 Der 1/56 Miteigentum an GB 206, Parz. 405, eingetragen im Grundbuch Stein. Verwertungserlös wurde Jürg Paul SUTER auf dem Fallkonto bei der eidgenössischen Finanzverwaltung gutgeschrieben. 2.2.2 Die Bundesanwaltschaft hatte im Hinblick auf die vorstehend ewähnte konkursamtliche Verwertung mit Verfügung vom 22.08.2007166 die diesbezüglichen Vermögenswerte im Verfahren gegen Dieter BEH RING beschlagnahmt. Die Beschlagnahmung erfolgte mit der Begründung, dass die von ihm vereinnahmten Lizenzgebühren von mehr als CHF 100 Millionen unter anderem an die Swisspulse Real Estate AG geflossen seien. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass die Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt bzw. finanziert worden seien und deshalb der Einziehung unterliegen würden. 2.2.3 Mit gleichem Datum hatte die Bundesanwaltschaft eine Forderung von Jürg Paul SUTER aus Arbeitsvertrag im Betrage von CHF 667545.00 gegen seine Arbeitgeberin sei es die Swisspulse Systems AG oder deren Vorgängerin die beschlagnahmt. Hintergrund dieser Beschlagnahme war Redswiss Systems AG 167 der Umstand, dass auf der verwerteten lmmobilie zwei lnhaberschuldbriefe lasteten, welche der Sicherung von Forderungen aus dem Arbeitsvertrag von Jürg Paul SUTER mit der Swisspulse Systems AG bzw. aus allfälligen künftigen Vereinbarungen dienten. Der Arbeitsvertrag wurde gemäss den Feststellungen der Bundesanwaltschaft auf eine angeblich vorliegende Vereinbarung zwischen der „swisspulse Gruppe, Schönkind Holding Dieter Behring, London Finance Group Ltd. und der Moore Consulting S.A., BVI“ gestützt. In der Verfügungsbegründung wurde u.a. festgehalten, dass die Vereinbarung, gemäss dem auf den Verfügungszeitpunkt bezogenen Erkenntnisstand, ungültig sei. Jürg Paul SUTER habe zudem bis zum Ausscheiden aus der Swisspulse Systems AG seinen Lohn aus Mitteln, welche als Darlehen der Restaurant Schürmann‘s AG an die Swisspulse Systems AG geflossen seien, erhalten. Der von Jürg Paul SUTER aus dem Arbeitsvertrag geltend gemach ten Forderung von CHF 667545.00 inkl. Zins stehe somit keine entsprechende Leis rechtskräftig. tung gegenüber. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft ist 168 — — ‚ 2.2.4 Die Frage, ob aus einer allenfalls nichtigen Vereinbarung eine Forderung abgeleitet und beschlagnahmt werden kann, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden, weil es sich bei der Beschlagnahmung einerseits um eine rein vorsorgliche Massnahme handelte und andererseits der Verwertungserlös so oder anders im Rahmen des Verfahrens gegen Dieter BEHRING beschlagnahmt wurde. Über dessen Verwendung wird der Sachrichter im Rahmen des Verfahrens gegen Dieter BEH RING zu entscheiden haben. Der Betrag von CHF 433‘842.47 bleibt somit beschlagnahmt, zumal sich der Beschuldigte einer Beschlagnahme/Einziehung im Sinne einer gesamthaften Lösung nicht widersetzt. 165 166 167 168 8-231-006 8-231-001 8-232-001 8-232-001 Seite 32 /51 f. ff. if. if. 9 Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU uuu1 1 2.3 Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss dem Beschuldigten auszufolgen. 2.3.1 Vermögenswerte in der Schweiz EUR USD CHF 73‘624.67 Finanzinstitut Saxo Bank (Synthesis Kontonr. Aktenverweis 7-158 10654322 Bank) 2.3.2 Vermögenswerte bei der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) Herkunft der Vermögenswerte CHF 265010.0O Aus dem Schrankfach Jürg SUTERS bei der BLKB Aktenverweis 7-152-039 7-1 52-021 if. 2.3.3 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der unter vorstehender Ziffer 2.3.1 und Ziffer 2.3.2 angeführten Vermögenswerte erfolgt im Hinblick auf die Erledigung des Teilbereichs „Geldwäschereihandlungen nach dem Zugriff der Strafverfolgungsbe hörden im Oktober 2004“ mittels Strafbefehl. Im Rahmen dieses Strafbefehls festzu legende Ersatzforderungen sowie dem Beschuldigten generell aufzuerlegende Kos ten sind im Wege der Verrechnung mit diesen Vermögenswerten zu erstatten. 2.3.4 Soweit dem Beschuldigten jene Vermögenswerte auszuhändigen sind, welche unter der Verwaltung der eidgenössischen Finanzverwaltung stehen, ist festzustellen, dass er Anspruch auf den auf diesen Positionen effektiv erzielten Zins hat. Der Einfachheit halber und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zur Befriedigung der Forderungen aus dem Strafbefehl sowie zur Kostendeckung genügend Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, ist es sinnvoll, auf den Rückbehalt des auf der Gesamtposition von CHF 364473.52 erzielten Zinses von CHF 21285.05 zu verzichten und dem Beschuldigten zukommen zu lassen. 3. ° 17 169 und beschlagnahmt. Die Bundesanwaitschaft hat Unterlagen edieren lassen weshalb die Gesamtverfahrens, Diese Beweismittel sind Bestandteil des Beschlagnahme trotz Einstellung nicht aufzuheben ist. V. Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung 1. Wird ein Strafverfahren eingestellt, so ist über Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung zu befinden. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen zusammen, wobei die Kosten für die 169 7-149, D 7-150 170 8-131,D8-132 Seite 33 / 51 Verfahrensnummer: EAI .04.0277-KAU Dii uuui amtliche Verteidigung gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a. Stpo zu den Auslagen bzw. zu den Verfahrenskosten gehören. Dies im Gegensatz zu den Kosten eines erbetenen Verteidigers, welche allenfalls einen Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Stpo 171 begründen. 2. Dem Grundsatz nach präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, was zur Folge hat, dass die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung hat. Bei Überbindung der Kosten auf den Beschuldigten steht diesem kein Entschädigungsanspruch und in aller Regel auch 72 Ob ein Anspruch besteht, ist von Amtes wegen zu prüfen keine Genugtuung zu.‘ (Art. 429 Abs. 2 StPO). 3. Hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). 3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV unvereinbar, in der Begründung des Entscheides, mit dem einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem di rekt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. 173 Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veran lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für 74 Bei Beantwortung der Kostentragungsfrage wird somit ein fehlerhaftes Verhalten.‘ an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft. Diese ist dann ge geben, wenn das Benehmen des Beschuldigten in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem 175 Das vorwerfbare Verschulden ist bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. zudem ein menschliches Verhalten, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu 176 Ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten reicht aber rechtfertigen vermag. für die Kostenhaftung des Beschuldigten nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf 177 verfahrens bildet. 171 172 173 174 175 176 177 Griesser, in Donatsch, Hansjakob, Lieber; Kommentar zur Schweizerischen Prozessordnung, Art. 422 N 8 BGer 6 B_365l201 1, Urteil vom 22.09.2011, E. 2.4.2 BGer6175I2008, Urteil vom 20.06.2008, E. 2.4, BGer6B_27112009, Urteil vom 06.08.2009, E. 3.3 BGerIP.385/2006, BGE 116 la 162, E. BGE 116 la 162, E. BGE 116 la 162, E. Seite 34 / 51 Urteil vom 17.11.2006, E. 4.2 2c, S. 170, BSK-StPO, Thomas Domeisen, Art. 426 N 29 2c, S. 169 2c, S.170 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 3.2 Es ist somit unter Miteinbezug des dargestellten Untersuchungsergebnisses und der einschlägigen Aktenlage zu prüfen, ob Jürg Paul SUTER in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagt bzw. ein die Schädigung vermeidendes Verhal ten vorschreibt, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder des sen Durchführung erschwert hat. 3.2.1 Die Tätigkeit Jürg Paul SUTER‘S war zwar mitursächlich für die Einleitung des Straf verfahrens und war selbstredend von der Untersuchungsbehörde zu klären. Sie ver mag jedoch kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu begründen. Als Ar beitnehmer der Swisspulse Systems AG war er in erster Linie seinem Arbeitgeber 178 Die Umsetzung seiner Zeichnungsberechtigung, auf deren gegenüber verpflichtet. Grundlage er den Geldfluss zwischen den Anlegern und der Moore Park Gruppe voll zog, war Bestandteil seiner ihm durch Vertrag zugewiesenen Verpflichtungen, deren Erfüllung nicht per se rechtswidrig ist. Wohl waren seine Handlungen Bestandteil des Gesamtkonstrukts und hatten objektiv unterstützenden Charakter hinsichtlich des ge genständlichen Anlagegeschäftsmodells. Allerdings lässt sich daraus auch unter dem Kostenaspekt nichts zum Nachteil von Jürg Paul SUTER ableiten, zumal er zu den Anlegern nicht in einem Vertragsverhältnis stand, Das Handeln Jürg Paul SUTER‘S, möge es auch teilweise und objektiv in einen ungewöhnlichen Rahmen und in unge wöhnliche Vermögenstransaktionen einzubetten sein, vermag zwar einen Anfangsverdacht begründet haben, was aber nicht zwangsläufig zu einer Kostenauferlegung führen darf. 179 Seine Tätigkeit als Arbeitnehmer widerspricht weder einer arbeits rechtlichen Vorschrift noch einer sonstigen Regel der schweizerischen Rechtsord nung. 3.2.2 Jürg Paul SUTER kann auch nicht ein Erschweren der Durchführung des Strafverfah rens angelastet werden, zumal er der Untersuchungsbehörde umfassend Auskunft ° Dass er zum Schluss des Verfahrens von seinem Recht auf Aussagever 18 erteilte. weigerung Gebrauch machte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch allenfalls vereinzelte Lügen, welche sich aus der Tatbestandsbestreitung ergeben würden, dürften keine Kostenpflicht nach sich ziehen. Die Überbindung der Kosten wäre nur dann möglich, wenn er ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges 181 Dies trifft bei Jürg Paul SUTER nicht zu. Benehmen an den Tag gelegt hätte. Dem Antrag von RA Joseph Sutter, wonach die Verfahrenskosten vollumfänglich und abschliessend auf die Staatskasse zu nehmen seien, ist somit zu entsprechen. 3.3 Sind somit die Voraussetzungen zur Kostenauflage zu Lasten von verfahrensbeteiligten oder nicht verfahrensbeteiligten Personen zu verneinen, so werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 423 StPO vom Bund getragen. Diese um fassen die Gebühren und die Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen beinhal ten die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kos ten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). 178 Art.321aOR BK.2005.4, Entscheid vom 19.12.2006, E. 2.4 13-009-001 ff. BGer 1P.18612000, Urteil vom 03.07.2000, E. 4 mit Verweisen 180 181 Seite 35/51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU - Uuui 3.3.1 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der an deren Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Im Falle der Eröffnung einer Untersuchung betragen die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen CHF 200.00 bis CHF 50000.00 und für die Untersuchung bei Einstellung des Verfahrens CHF 200.00 bis CHF 40‘000.00 (Art. 6 Abs. 3 lit. b. und Abs. 4 lit. b. BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Unter suchung dürfen den Betrag von CHF 100‘OOO.OO nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Auf Grund des Umfangs der von der Bundesanwaltschaft angeordneten und umge setzten Untersuchungshandlungen ist von einer Gesamtgebühr von CHF 100‘000.00 auszugehen. Bei der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass das Gesamtverfahren nicht nur gegen mehrere Personen geführt wird, sondern auch verschiedene Sachverhalte um fasst. Da die Aufarbeitung der einzelnen Bereiche naturgemäss einen unterschiedli chen Aufwand generiert, sind diese vorweg unabhängig der Rolle der involvierten Personen und ihrer Zuordnung einer Gewichtung zu unterziehen. Nach Zuordnung der beschuldigten Personen zu den jeweiligen Bereichen ist hinsichtlich der Kostenverursacher ebenfalls eine Gewichtung vorzunehmen. - - Dabei liegt es auf der Hand, dass in umfangreichen Verfahren mit zahlreichen Ver strickungen natürlicher und juristischer Personen eine mathematisch genaue Auftei lung nicht möglich ist. Dieser Tatsache ist ebenso Rechnung zu tragen wie dem Um stand, dass eine pauschale Zuordnung der Gebühren nicht zulässig wäre. Die Behör de ist somit gehalten, im Rahmen ihres Ermessens und unter Berücksichtigung dieser Aspekte, eine sachgerechte Verlegung vorzunehmen. Die nachstehende Gebührenverteilung umfasst somit jene Sachverhalte und Perso nen, welche einerseits Teil des Gesamtverfahrens und andererseits noch einer Erle digung zuzuführen sind. Mit dem nachfolgenden Punktesystem, welches aus Grün den der Nachvollziehbarkeit als Ganzes wiederzugeben ist, wird den erwähnten As pekten angemessen Rechnung getragen. Seite 36 /51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU Sachverhaltsbereiche ( A, B usw.) * Beschuldigter ( usw.) 23 4 B A F E 1 H G Punkteanteil Gebührenanteil in CHF 6.875 17187.50 6.25 15625.00 6 15000.00 4.75 11875.00 4.25 10625.00 5.5 13750.00 2.375 5937.50 2 5000.00 1 2500.00 1 2500.00 40 1 00000.00 1, 2 — 1 4.5 1 2 4.5 1 3 4 1 4 4 5 4 6 4 182 Jürg Paul SUTER 2 8 2 9 - 10 - Zwischentotal Total Punkte / Total Ge * bühr - D C 29 - - 1 — - - — 0.5 0.5 0.5 - - 0.5 - - 0.375 - - 0.25 0.25 0.25 - - - 0.25 0.25 0.25 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 0.5 0.375 0.25 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1.5 0.75 0.25 0.5 0.5 1 1 6 1 - 0.5 Legende zur vorstehenden Tabelle A= Sachverhaltsbereich Anlagegeschäftsmodelr‘ (Art. 146, ev. Art 138, Art. 3O5bis StGB) B= Weiterer Sachverhaltsbereich C= Weiterer Sachverhaltsbereich 0= Weiterer Sachverhaltsbereich E= Weiterer Sachverhaltsbereich F= Weiterer Sachverhaltsbereich G= Weiterer Sachverhaltsbereich H = Weiterer Sachverhaltsbereich = Weiterer Sachverhaltsbereich 3.3.2 Im Gesamtverfahren sind im Verfügungszeitpunkt und unter Ausklammerung relevan ter Liegenschaftskosten sowie getätigter Zahlungen an amtliche Verteidiger auferleg 182 Da der Teilaspekt „Sachverhaltsbereich E“ nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung ist, beschränkt sich die Kostenverlegung auf den Sachverhaltsbereich „Anlagegeschäftsmodell‘. Der Gebührenanteil beträgt somit CHF 5‘000.00. Seite 37 / 51 BA 23 4 wml Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 183 in Höhe von CHF 263008.55 entstanden. Davon sind Jürg Paul bare Auslagen SUTER im verfügungsgegenständlichen Bereich CHF 2975.00 direkt zuzurechnen. Bezüglich des Hauptsachverhaltsbereichs („Anlagegeschäftsmodell) können CHF 97065.15 nicht einzelnen Beschuldigten zugeordnet werden, weshalb gemäss dem unter vorstehender Ziffer 3.3.1 angeführten Schlüssel 2 von 29 Punkten, mithin CHF 6694.15 auf Jürg Paul SUTER entfallen. 3.3.3 Die Bundesanwaltschaft legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wie dargelegt gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung zu den Auslagen bzw. zu den Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 09.05.2007 wurde RA Joseph Sutter rückwirkend auf den 25.04.2007 zum 184 amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt. Mit Eingabe vom 05.09.2014 verzichtete RA Joseph Sutter auf die Stellung von weiteren Beweisanträgen u.a. unter der Voraussetzung, dass die bisherigen Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich entschädigt und ohne Rückgriffsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen würden. Wie unter vorstehender Ziffer 3.2.2 festgehalten wurde, ist dem Antrag auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse stattzugeben. Ein Regress auf seinen Mandanten ist bei vorliegender Sachverhaltskonstellation ausgeschlossen, da ein solcher gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur dann möglich ist, wenn „die beschuldigte Per son zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. RA Joseph Sutter macht unter dem Titel der amtlichen Verteidigung die nachstehend angeführten Anwaltskosten geltend: Für die Zeitspanne vom 25.04.2007 (Verfügungsdatum betreffend die Einsetzung zum amtlichen Verteidiger) bis 31.12.2010 (Tag vor Erhöhung des MwSt-Satzes von 7.6 auf 8%) CHF 59044.65 sowie für die Periode vom 01.01.2011 (Datum der Erhöhung des MwSt-Satzes von 7.6 auf 8%) respektive 14.01 .2011 bis 05.09.2014 (Abrechnungsdatum) CHF 89‘962.60. Zu beiden Positionen wurden separate Honorarnoten eingereicht, welche den Zeitaufwand detailliert und die Auslagen wie folgt aufführen. Zeitspanne 25.04.2007 bis 31.12.2010 Zeitaufwand in Stunden und Minuten 198.40 Auslagen in CHF Porto 102.30 Kopien 584.50 Fax Fahrspesen 183 20 184 16-1O-023f. Seite 38 1 51 8.00 611.40 2.3 4 00015? A Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU . Zeitspanne 01.01.2011 bis 05.09.2014 Zeitaufwand in Stunden und Minuten 303.45 Auslagen in CHF 72.20 Porto Kopien Fahrspesen 3.3.4 109.00 1186.00 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich Telefonspesen. Das für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und 185 Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz zwischen CHF 200.00 und 186 Dieser beträgt gemäss langjähriger Praxis des CHF 300.00 liegt. Bundesstrafgerichts für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. bei Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit CHF 220.00.187 Den konkreten Gegebenheiten des Verfahrens Rechnung tragend, ist der Stundenansatz mit CHF 270.00 festzulegen. Die Reisezeit wird gemäss konstanter Rechtsprechung 188 Die Spesen werden aufgrund des Bundesstrafgerichts mit CHF 200.00 entschädigt. der tatsächlichen Kosten vergütet d.h. der Aufwand für Reisen, Mittag- und 189 Honorar und Auslagen verstehen Nachtessen, Übernachtungen und Fotokopien. Mehrwertsteuer. ° sich ohne 19 3.3.4.1 Sowohl der von RA Joseph Sutter geltend gemachte Zeitaufwand als auch die Auslagen sind grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Dabei sind jedoch die nachfolgenden Präzisierungen zu berücksichtigen. 3.3.4.2 RA Joseph Sutter legte seinen Honorarnoten einheitlich einen Stundenansatz von CHF 270.00 zu Grunde. Die angeführte Rechtsprechung berücksichtigend ist allerdings für die Fallbearbeitung ein Stundenansatz von CHF 270.00 und für den Reiseaufwand von CHF 200.00 anzuwenden. Für die Reisen zu den Einvernahmen nach Bern wird von einem Zeitaufwand von jeweils zwei Stunden ausgegangen. 3.3.4.3 RA Joseph Sutter führt an, dass im Rahmen des Studiums und der Prüfung der Einstellungsverfügung und deren Erläuterung an den Klienten noch weitere Bemühungen anfallen würden. Diesem Umstand ist gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen Rechnung zu tragen, zumal der diesbezügliche Anspruch dem Grundsatz nach geltend gemacht und die Höhe der Entschädigung dem Ermessen der Behörde anheimgestellt wird. Für die noch ausstehende Prüfung der Einstellungsverfügung werden somit vier Stunden vergütet. 186 186 Art. 11 Abs. 1 BStKR Art. 12 Abs. 1 BStKR 187 BB.2011.32, Beschluss vom 23.082011, E. 3.2.2 188 BB.2012.189, Beschluss vom 28.03.201 3, E. 6.1 Art. 13 Abs. 1 ÷ 2 BStKR in Vbdg. mit Art. 43 VBPV 189 190 Art. 14 BStKR Seite 39 / 51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU Uuu1 t‘j 3.3.4.4Zudem wird hinsichtlich von Teilbereichen, welche nicht Gegenstand der Verfügung sind, sinngemäss geltend gemacht, dass eine mit diesen Teilbereichen in Zusam menhang stehende allfällige Reduktion der Entschädigung der amtlichen Verteidi gung auf ein Minimum zu beschränken sei. Diese Sichtweise würde sich auf Grund des marginalen Aufwandes respektive der geringfügigen Bemühungen rechtfertigen. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der geltend gemachte Zeitaufwand insgesamt als angemessen und keineswegs überrissen zu qualifizieren ist, vermag einen Verzicht auf die von der Verteidigung thematisierte allfällige Reduktion zu rechtfertigen. Dadurch wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Zuordnung von diesbezüglichem Aufwand faktisch nur schwer realisierbar ist, weshalb auf den Versuch der Umsetzung einer „Scheingenauigkeit zu verzichten ist. 3.3.4.5 Honorar und Auslagen sind somit wie folgt zu entschädigen: Amtliche Verteidigung Honorar inkl. Auslagen und MwSt von 7.6% bis zum 31.12.2010 Honorar nach Zeitaufwand: 182.40 Stunden ä CHF 270,00: 16 Stunden CHF 200.00: 49248.00 3200.00 Auslagen in CHF: 1306.20 MWSt 7.6% auf CHF 53754.20 4085.30 57839.50 Zwischentotal: Honorar inkl. Auslagen und MwSt von 8.0% ab dem 01 .01.2011 Honorar nach Zeitaufwand: 273.45 Stunden ä CHF 270.00: 30 Stunden CHF 200.00: 73831.50 6000.00 Auslagen in CHF: 1367.20 MWSt 8% auf CHF 81198.70 6495.90 87694.60 Zwischentotal: Honorar für die Prüfung der Einstellungsverfügung: 1080.00 4 Stunden ä CHF 270.00: MWSt 8% auf CHF1‘080.00 Zwischentotal: Total Honorar und Auslagen: Seite 40/51 86.40 1 166.40 146700.50 b Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU Abzüglich der nachstehenden Akontozahlungen (die Daten entsprechen dem Verfügunqsdatum) 10.03.2010 20000.00 23.02.2011 30000.00 20.04.2012 40000.00 14.02.2013 20000.00 Zwischentotal: 110000.00 Total der Anwaltsforderung nach Abzug der Akontozahlungen 3.3.5 36700.50 Die Verfahrenskosten betragen somit CHF CHF CHF CHF 5000.00 146700.50 9669.15 16136965 Spruchgebühr Amtliche Verteidigung Sonstige Auslagen Total und sind auf die Bundeskasse zu nehmen 4. Wie dargelegt präjudizert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Die be schuldigte Person hat somit bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse gemäss Art. 429 StPO Anspruch - - - auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO sind Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen. Allerdings trifft die anspruchsberechtigte Person zur Bemes sung der Höhe des Entschädigungsanspruchs eine Mitwirkungspflicht. Wird die be schuldigte Person wie im vorliegenden Fall ausdrücklich aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und unterlässt sie die Geltendmachung grundsätzlich entschädigungs pflichtiger Positionen oder deren Bezifferung, so darf die Strafverfolgungsbehörde 191 von einem impliziten Verzicht auf die Entschädigung ausgehen. 192 Der Scha Sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung sind mit 5% zu verzinsen. des Eintritt mit dem der Genugtuung bei auch wie Schadenersatz denszins wird beim den Schaden begründenden Ereignisses fällig. Für die Berechnung des Beginns des 191 192 BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 31 BSK-OR 1, Anton K. Schnyder, Art. 47 N 24, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Seite 41/51 /. Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU Jflfli 60 Zinsanspruchs ist sowohl hinsichtlich der Genugtuungsleistung als auch der Scha 193 denersatzzahlung auf den mittleren Verfall abzustellen. 4.1 Soweit es um Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a. Stpo geht, ist festzuhalten, dass Jürg Paul SUTER in der Zeit vor der Auftragserteilung an RA Joseph Sutter d.h. zwischen dem 27.10.2004194 und 06.03.2007195 nicht anwaltlich vertreten war. In 196 hält die Bundesanwaltschaft dafür, dass Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre die Partei, welche sich selbst vertritt, auch einen Anspruch auf Entschädigung sämtlicher Kosten hat, welche mit der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Zusammenhang stehen. So wären der Aufwand betreffend ein alifälliges Aktenstudium, das Verfassen von Schreiben an die Untersuchungsbehörden und diesbezügliche Auslagen für Telefonate und Porto zu entschädigen. RA Joseph Sutter machte diesbezüglich keine Entschädigung geltend, weshalb von einem impliziten Verzicht auszugehen ist. 4.2 Hingegen macht er für die Zeit ab Verhaftung seines Mandanten bis zu seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger nämlich für die Zeitspanne vom 06.03.2007 bis 24.04.2007 für seine Leistungen als erbetener Verteidiger einen Betrag von CHF 23405.60 geltend. In der eingereichten Honorarnote ist der Zeitaufwand detailliert — - und sind die Auslagen wie folgt aufgeführt. Zeitaufwand in Stunden und Minuten 77.70 Auslagen in CHF Porto 2.40 Kopien 261.00 Fahrspesen 51 0.00 Der Zeitaufwand kann als der Sache angemessen bezeichnet werden und die Auslagen sind nicht in Frage zu stellen. Die Kosten des erbetenen Verteidigers begründen einen Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO, zumal in casu die Notwendigkeit der Verteidigung offensichtlich gegeben ist. Hinsichtlich der Anwaltskosten und der notwendigen Auslagen kann auf die Ausführungen unter vorstehender Ziffer 3.3.4 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass Honorar und Auslagen als Teil des Schadenersatzes mit 5% zu 193 BGE 129 IV 149, E. 4, BK.2009.2, Entscheid vom 21.09.2009, E. 4, BB.201 1.87 und BB.2011.89, Beschluss vom 23.01.2012, E. 3.8; Bei der Berechnung des mittleren Verfalls werden in Anlehnung an die verschiedenen Zinsberechnungsmethoden der erste, nicht jedoch der letzte Tag mit einbezogen sowie sowohl Zinsmonat als auch Zinsjahr gemass dem jeweili gen Kalenderjahr berücksichtigt. Dies entspricht im Resultat der Praxis des Bundesgerichts: BGE 129 IV 149, E. 4.4, BGE 127V 156, E. 5a. 194 13-009-001 16-10-005, vgl. jedoch FN 199 BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art, 429 N 20 195 196 Seite 42/51 0001 bl Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU verzinsen ist. 197 Für die Berechnung des Beginns des Zinsanspruchs ist in der Regel 198 Obwohl es bei den Auslagen vertretbar wäre, auf den mittleren Verfall abzustellen. von dieser Regel abzuweichen und auf das effektive Datum der jeweiligen Auslage abzustellen, wird aus verfahrensökonomischen Gründen auch bezüglich dieser Posi tion auf den mittleren Verfall abgestellt. Honorar und Auslagen sind somit mit den bereits erwähnten Präzisierungen respektive des differenzierten Stundenansatzes für die Reisezeit wie folgt zu vergüten: — - Erbetene Verteidigung Honorar inkl. Auslagen und MwSt von 7.6% Honorar nach Zeitaufwand: 65.7 Stunden 12 Stunden CHF 270.00: CHF 200.00: 17739.00 2400.00 Auslagen in CHF: 773.40 MWSt 7.6% auf CHF 20912.40 1589.35 Total: 22‘501.75 plus 5% Zins seit dem 05.12.2010 Berechnung des mittleren Verfalls 06.03.2007199 bis 05.09.2014200: 05.12.2010 4.3 Bezüglich der wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b. Stpo sind Lohn- und Erwerbseinbussen, aber auch durch das Verfahren verursachte entschädigen. Zudem sind gemäss dem Reglement des Reisekosten zu 201 Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigung im Bundesstrafverfahren auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person die Bestimmungen über die Entschädigung 202 Diese gesetzliche Grundlage ist auch im der amtlichen Verteidigung anwendbar. Falle einer Einstellung anzuwenden. RA Joseph Sutter macht unter diesem Titel keine Ansprüche geltend, was implizit als Verzicht zu werten ist. 197 198 199 200 201 202 BSK-OR 1, Anton K. Schnyder, Art. 47 N 24, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung BGE 1291V 149, E. 4, BK.2009.2, Entscheid vom 21.09.2009, E. 4, BB.2011.87 und BB.2011.89, Beschluss vom 23.01.2012, E. 3.8 Die Mandatierung erfolgte gemäss schriftlicher Vollmacht am 08.03.2007 (16-10-005). Die Angaben von RA Joseph Sutter berücksichtigend kann jedoch verlässlich davon ausgegangen werden, dass diese früher erfolgte, Mangels Angaben hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes wird für die Berechnung des mittleren Verfalls das Datum der Verhaftung von Jürg Paul SU TER, nämlich der 06.03.2007 (6-9-003) berücksichtigt. Zeitpunkt der Rechnungsstellung BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 23 Art. 10 BStKR Seite 43/51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 23 4 4.4 Hingegen beansprucht er für seinen Mandanten eine Genugtuung, verzichtet jedoch ausdrücklich auf eine Bezifferung. Zudem verzichtet er auf eine Haftentschädigung, ersucht jedoch um Berücksichtigung der Inhaftierung bei der Festlegung der Genug tuung. Zur Begründung macht er u.a. geltend, dass die Ausrichtung einer Genug tuung alleine schon unter Berücksichtigung der sehr langen Verfahrensdauer von bisher über siebeneinhalb Jahren gerechtfertigt sei. Es sei auch zu beachten, dass al leine für die beiden Sachverhaltsbereiche, welche durch die Verfügung nicht betroffen seien, die Anordnung von Untersuchungshaft weder notwendig noch verhältnismäs sig gewesen sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte im Rahmen der zweiten Ver haftung von Dieter BEH RING und seiner eigenen Verhaftung einen Artikel in der Sonntagszeitung habe hinnehmen müssen, wo er unter voller Namensnennung ne ben Dieter BEH RING in einem Bericht über dieses Verfahren erwähnt worden sei. Dies sei von allen Beteiligten neben Dieter BEH RING nur bei ihm geschehen, was u.a. den Eindruck erweckt habe, dass er einer der Hauptbeteiligten gewesen sei. Der Beschuldigte habe gestützt darauf per sofort seine Arbeit verloren und habe aufgrund der mit seiner Person negativ verbundenen Schlagzeilen keine Anstellung im gesam ten Versicherungsbereich (oder damit verwandten Bereichen) mehr finden können. Dies gelte bis heute und werde sich selbst durch die Einstellungsverfügung nicht mehr korrigieren lassen. In dieses Muster passe auch der kürzlich erschienene Artikel in der NZZ am Sonntag, wo u.a. auch über die gegen ihn gerichtete Verfahrenserle digung berichtet worden sei. Auch in diesem Artikel sei ihm zu Unrecht eine Rolle zu geschrieben worden, die er einerseits nicht gehabt habe und anderseits sei er zu Un recht wieder in ein Licht gerückt worden, unrechtmässig und in hohem Mass finanziell profitiert zu haben. Es sei zu hoffen, dass nicht alleine deswegen die Rechtskraft der bevorstehenden Einstellungsverfügung gefährdet werde. Es gelte in gewissem Mass zu beachten, dass ohne entsprechende Untersuchung in diesem Bereich (der sich im Nachhinein als so nicht gerechtfertigt erwiesen habe), diese negativen Folgen für den Beschuldigten nicht passiert wären. Ausserdem habe der Beschuldigte und sein ge samtes Umfeld durch diese (lange) Untersuchung sehr stark gelitten und er sei in seiner Lebensgestaltung stark eingeschränkt worden, nicht zuletzt auch durch die lang andauernde Beschlagnahme seiner Vermögenswerte, welche er nicht nur nicht habe gebrauchen können (obwohl er bspw. aufgrund des sehr geringen Ersatzein kommens darauf angewiesen gewesen wäre), sondern auf welche er, trotz der Be schlagnahme, all die Jahre auch noch habe Vermögenssteuern bezahlen müssen. 4.4.1 Soweit RA Joseph Sutter unter dem Titel einer Genugtuung geltend macht, dass sein Mandant auf Grund eines Medienberichtes seine Anstellung verloren und im gesam ten Versicherungsbereich auch keine Beschäftigung mehr gefunden habe, so wären die diesbezüglichen wirtschaftlichen Folgen nicht unter dem Titel der Genugtuung, sondern als wirtschaftliche Einbusse unter jenem des Schadens zu berücksichtigen. Jürg Paul SUTER gab bei der Einvernahme vom 25.04.2012 folgende Erklärung zu 203 Protokoll: Am 06.03.2007 bin ich verhaftet worden und war 14 Tage in U-Haft. Für mich war das eine unglaubliche Zeit. Irgendwie habe ich es überlebt, obwohl ich mich täglich daran erinnere. Bei der Zürich Versicherung habe ich die Bestätigung erhalten, dass ich dort weiterarbeiten könne, solange ich nicht verurteilt würde. An Ostern kam in der Sonntags Zeitung ein Bericht über mich. Dies veranlasste die Zürich Versicherung dazu, mich aus 203 13-009-263 Seite 441 51 Verfahrensnummer: EAII.04.0277KAU UUu1 o Reputationsgründen fristlos zu künden. Meine damaligen Bemühungen bei einer ande ren Versicherung einen Job zu erhalten, sind vollständig gescheitert. Ich erhielt keine Chance mehr, auf dem angestammten Beruf zu arbeiten. Das hatte nichts mit meiner Person oder meiner Qualifikation zu tun, sondern einzig und allein mit meiner Verbin dung zu BEHRING und diesem Verfahren. Das hat bei mir eine Angst ausgelöst, die ich heute noch habe. Mein ganzes privates Vermögen, welches nichts mit diesem Fall zu tun hat, ist beschlagnahmt und ich hatte keine Arbeit. Ich habe dann bei Kollegen ‘her umge fragt“ und die Möglichkeit erhalten bei einem Handwerksbetrieb zu arbeiten und zwar als Hilfsarbeiter auf den Baustellen. Die diesbezügliche Schadensposition wurde nicht explizit geltend gemacht, weshalb von einem impliziten Verzicht auszugehen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, 204 und die Angaben von dass ein Karriereschaden grundsätzlich zu entschädigen ist Jürg Paul SUTER glaubhaft und nachvollziehbar sind. Da bei gegebener Sachlage eine formalistische Betrachtungsweise der Situation des Beschuldigten nicht gerecht würde, ist dieser Aspekt indirekt bei der Festlegung der Genugtuung mitzuberücksich tigen. Zudem kann nicht übersehen werden, dass die Festlegung der Schadensposi tion nach Ermessen erfolgen müsste, da sich diese nach mathematischen Kriterien nur schwer beweisen lässt und der ziffernmässig exakte Nachweis dem Beschuldig 205 ten auch nicht zumutbar ist. 4.4.2 Wie bereits dargelegt wurde, besteht ein Anspruch auf Genugtuung bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill beziehungswei 206 weshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht zwin se erlittenes Unrecht, gend in einer Zwangsmassnahme (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, etc.) und deren Folgen liegen muss, sondern auch andere Ursachen haben kann, wie beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im 207 Sowohl der Entscheid, ob eine persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen. Genugtuung geschuldet ist, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die 208 Der entscheidenden von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen. 209 Bei dessen Ausübung Behörde steht hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu. ° 21 es Gewicht zu. entscheidend kommt den Besonderheiten des Einzelfalles 4.4.2. 1 Hinsichtlich des Ablaufs und der Begleiterscheinungen des lange dauernden Strafver fahrens trifft den Beschuldigten keine Verantwortung. Es kann auch nicht ignoriert werden, dass die 2012 erfolgte „Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO an die Privatklägerschaften“ publiziert wurde und noch im Zeitpunkt des Erlasses der ge genständlichen Verfügung über die „Google-Suchmaschine“ eingesehen werden 211 Dieser Mitteilung ist u.a. zu entnehmen, dass betreffend Jürg Paul SUTER konnte. Anklage wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug eventuell zu mehrfacher 204 205 206 207 208 209 210 211 BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art 429 N 23, Niklaus Schmid, aaC., Art. 429 N 8, Yvona Griesser, aaC., Art. 429 N 6 TPF 2008 160, Entscheid vom 19.11.2008, E3.1 BGE 132 II 117, E. 2.2.2 BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art 429 N 28 BGE 123 II 210, E. 3b/cc 8SK-OR l, Anton K. Schnyder, Art. 43 N 6 BGer 6C_2/2008, Urteil vom 24.03.2009, E. 2.3 Verweis in der Google Suchmaschine: www.admin.ch/ch/d/ff/2012/6641 pdf Seite 45 / 51 23 4 Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU UUU1 04 Veruntreuung und mehrfacher Geldwäscherei erhoben werde. Offensichtlich war die se Publikation Grundlage für den auch im heutigen Zeitpunkt noch abrufbaren Online Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 29.06.2012, in welchem Jürg Paul SUTER namentlich erwähnt wurde. Jürg Paul SUTER war von Hausdurchsuchungen, Kon tensperren und der Inhaftierung betroffen, woraus wie dargelegt gepaart mit dem Umstand der auch von seinem Verteidiger erwähnten Medienberichte betreffend das Strafverfahren „BEH RING“ für ihn ein Reputationsschaden resultierte. — - Diese Umstände bewirken bei einer Einstellung des Verfahrens dem Grundsatz nach einen Anspruch auf Genugtuung. Ihre Bemessung richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 43, 44 und 49 OR und der dazu entwickelten Lehre und Rechtsprechung. 212 4.4.2.2 Obwohl der Verteidiger explizit auf eine Haftentschädigung verzichtet, allerdings ersucht, die Tatsache der Inhaftierung bei Festlegung der Genugtuung zu berücksichtigen, ist dieser Aspekt bei ihrer Bemessung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Jürg Paul SUTER war vom 06.03.2007, 12:25 Uhr bis 19.03.2007, 13:40 Uhr in Un tersuchungshaft. Es ist somit zu prüfen, ob sich diese bei einer ex post Betrachtung als ungerechtfer tigt erweist, was dem Grundsatz nach eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen würde. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Haft vor dem Hinter grund verschiedener Sachverhalte angeordnet wurde. Deren Beurteilung führte und führt letztlich zu Erledigungsformen (Einstellungen, Strafbefehl) mit unterschiedlichen Kostenfolgen sowie der Verneinung bzw. Bejahung von Entschädigungs- und Genug tuungsansprüchen. Die Haftgrundlagen sind somit einer differenzierten Betrachtung zu unterziehen Im Haftbefehl vom 02.03.2007 sind die Tatbestände des Betruges, der Veruntreuung, der Geldwäscherei sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung, jedoch keine Sach 213 Hingegen werden im Antrag auf Haftbestätigung drei verhaltselemente angeführt. Sachverhaltsbereiche umschrieben. Dabei werden der Verdacht einer Beteiligung an den allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagebetrügereien (nachfolgend HP), die Be teiligung Jürg Paul SUTERS am Liquiditätsentzug zu Lasten der Restaurant Schür mann‘s AG (nachfolgend NP 1) sowie dessen lnvolvierung in Transaktionen von Gel dern mutmasslich deliktischer Herkunft skizziert (nachfolgend NP 2)214 Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine verfahrensrelevante Beteiligung des Beschul digten an den inkriminierten Anlagebetrügereien und die damit in Zusammenhang stehende Anschlussgeldwäscherei (HP) auszuschliessen. Das Verfahren betreffend die Restaurant Schürmann‘s AG (NP 1) wurde mit Verfügung vom 27.06.2014 einge stellt. Allerdings wurden Jürg Paul SUTER die Kosten anteilsmässig auferlegt und es wurde ihm weder eine Entschädigung, noch eine Genugtuung ausgerichtet. Der Teil bereich der Geldwäscherei (NP 2) wird mittels Strafbefehl erledigt, wobei die Kosten 212 213 214 Griesser, in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessord nung, Art. 429, N 7 6-9-001 6-9-013 Seite 46/51 0001 65 Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und auch keine Genugtuung auszusprechen ist. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO) und es besteht von den Ausnahmen gemäss Art. 431 StPO abgese hen kein Anspruch auf eine Genugtuung. - — Wird das Verfahren eingestellt und muss der beschuldigten Person ein prozessuales 216 vor 215 bzw. ein ausserstrafrechtliches Verschulden Verschulden im weiteren Sinn, geworfen werden, so sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Regelfall ist bei diesen Vorgaben keine Genugtuung zuzusprechen. Von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die angeordnete Zwangsmassnahme rechtswidrig war (Art. 431 Abs. 1 StPO), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. Sie erweist sich jedoch im Hauptpunkt und im Nachhinein betrachtet als ungerechtfer tigt, was zu einer Entschädigungspflicht führt, da es an einem prozessualen bzw. ausserstrafrechtlichen Verschulden fehlt. Die Befassung mit dem Hauptpunkt im Rahmen der während der Haft durchgeführten Einvernahmen bewirkte eine Haftverlängerung. Dieser Tatsache ist mit der Zuspre chung einer Genugtuung respektive bei ihrer Bemessung Rechnung zu tragen. Jürg Paul SUTER wurde während der Untersuchungshaft an den folgenden Daten zu den folgenden Sachverhaltsbereichen einvernommen: Datum Sachverhaltsbereich Aktenverweis 06.03.2007 „HP „NP 1“ 13-009-021 if. 07.03.2007 „NP 2“ „Allgemeines“ 13-009-058 ff. 13.03.2007 „NP2“,,HP“ 13-009-086ff. 15.03.2007 „NP 2“ „Allgemeines“ 13-009-1 30ff. 15.03.2007 „NP 2“ „Allgemeines“ 13-009-143 if. 19.03.2007 „HP“ 13-009-150ff. 19.03,2007 Haftentlassung 13-009-1 92ff. Die im Rahmen der Einvernahmen thematisierten Sachverhaltsbereiche „HP“ und „Allgemeines‘, welche ebenfalls Grundlage der Haft waren, sind mit 1/3 des Gesamt einvernahmeaufwandes zu gewichten. Daraus ergibt sich, dass Jürg Paul SUTER eine reduzierte Genugtuungssumme zu zusprechen ist. Bei Festlegung der Genugtuung sind somit 1/3 der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 13 Tagen zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten 215 216 BGE 109 la 160 E. 4b S. 164, 116 la 162 E. 2c, S. 168 Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A, Basel 2005, § vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, 108 N 21 Seite 47 / 51 23 4 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU UuU1 00 ist somit unter dem Titel der Haftentschädigung eine Genugtuung in Höhe von CHF auszurichten. 200.00 pro Tag, d.h. total CHF 866.65 217 4.4.2.3 Für den bei Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens strafrechtlich unbescholte nen Beschuldigten stellten das Verfahren und die damit verbundenen Folgen ohne Zweifel einen schweren Einschnitt dar. In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, die über die gewöhnlich mit einem Strafverfahren verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse hinausgehen, ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von insgesamt CHF 4866.65.00 aus der Bundeskasse auszurichten. Damit werden alle immateriellen Nachteile des Strafverfahrens abgegolten. Genugtuung für immaterielle Haftentschädigung) Unbill (exkl. 4000.00 plus 5% Zins seit 05.12.2010 Berechnung des mittleren Verfalls: 06.03.2007218 bis 05.092014219: 05.12.2010 Genugtuung für immaterielle Unbill (Haftentschädigung) 866.65 plus 5% Zins seit 05.12.2010 Berechnung des mittleren Verfalls: 06.03.2007220 bis 05.09.2104221: 05.12.2010 4.5 Jürg Paul SUTER stehen somit zusammengefasst die folgende Entschädigung und die folgende Genugtuung zu: Beschrieb Betrag in CHF Erbetene Verteidigung 22501.75 plus 5% Zins seit dem 05.12.2010 Genugtuung für immaterielle Unbill (exkl. Haftentschädigung) 4000.00 plus 5% Zins seit dem 05.12.2010 Genugtuung für Haft (Haftentschädigung) 866.65 plus 5% Zins seit dem 05.12.2010 217 BGer6B 215/2007, Urteil vom 02.05.2008, E. 6, 8K2009.2, Entscheid vom 21.09.2009, E. 2.3.1 218 219 220 221 Zeitpunkt Zeitpunkt Zeitpunkt Zeitpunkt Seite 48/51 der Mitteilung der Verfahrenseröffnung (13-009-021 der Geltendmachung der Zusprechung einer Genugtuung der Verhaftung (6-9-003) der Geltendmachung der Zusprechung einer Genugtuung Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU UUUI O( Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo verfügt: 1. Das Strafverfahren gegen Jürg Paul SUTER wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB, eventualiter Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, und Geldwäscherei gemäss Art. bis 305 StGB wird im Sinne der Erwägungen definitiv eingestellt. 2. Verfahrenskosten 2.1 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 161369.65, bestehend aus einer Gebühr von CHF 5‘000.00 sowie den Auslagen (inkl, amtliche Verteidigung) von CHF 156369.65, werden auf die Bundeskasse genommen. 2.2. Der amtliche Verteidiger RA Joseph Sutter wird für seine Aufwendungen und Auslagen mit CHF 36700.50 aus der Bundeskasse entschädigt. 3. Jürg Paul SUTER werden aus der Bundeskasse die folgende Entschädigung und die folgende Genugtuung ausgerichtet: Erbetene Verteidigung: Genugtuung: - - CHF CHF 22501.75 4‘866.65 plus 5% seit dem 05.12.2010 plus 5% seit dem 05.12.2010 4. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen. 5. Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben: 5.1 Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte: 5.1.1 Finanzinstitut Kontonr. UBS AG 233-16167580.0 UBS AG 233-16167580.1 UBS AG 233-16167580.2 UBS AG 233-16167580.3 UBS AG 233 EZ144810.2 UBS AG 233-00725741.40 Finanzinstitut Kontonr. Credit Suisse 972480-80 Credit Suisse 972480-80-1 5.1.2 Seite 49/51 Veahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 5.1.3 5.2 BL-Kantonalbank 161.446.028.75 BL-Kantonalbank 16.3.216.430.51 BL-Kantonalbank 423.041.032.98 BL-Kantonalbank 803.108.328.07 Die folgenden unter der Verwaltung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) ste henden Vermögenswerte zuzüglich dem effektiven Zinsertrag von CHF 21 ‘285.05, be rechnet auf den Gesamtvermögenswerten von insgesamt CHF 364473.52: Herkunft der Vermögenswerte CHF 5.3 19‘610.00 Verkaufserlös aus der Versteigerung von Weinen 600.00 Verkaufserlös aus der Versteigerung von Weinen 8‘426.25 Aus Schrankfach dem Jürg SUTERs bei der BLKB 70‘827.27 Aus Schrankfach dem Jürg SUTERs bei der BLKB Die folgenden Sachwerte: 10 Goldvreneli ä 20 CHF 1 Goldbarren 10 Gramm 1 Goldbarren 5 Gramm 2 Silberbarren 20 Gramm 1 Silberbarren 10 Gramm 6. Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung der folgenden Vermö genswerte wird aufrechterhalten: 6.1 Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte: 6.2 Finanzinstitut Kontonr. Saxo Bank (Synthesis Bank) 10.654322 Die folgenden unter der Verwaltung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) ste henden Vermögenswerte: S&te 50/51 CHF Herkunft der Vermögenswerte 265‘010.00 Aus Schrankfach dem Jürg SUTERs bei der BLKB 433842.47 Erlös aus der Verwertung von Stockwerkeigentum 74/1 000 Miteigentum an GB 1204, Parz 1343 und 1/56 Miteigentum an GB 206, Parz. 405, eingetragen im Grundbuch Stein Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 7. Die Beschlagnahme von Beweismitteln wird aufrechterhalten. 8. Schriftliche Mitteilung an: Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung) Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier) Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben - - - Nach Eintritt der Rechtskraft an: Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie Ziffer 5., 5.1 und 5.1.1 des Dispositivs an die UBS AG, Wealth Management & Swiss Bank, International Inheritances & Official lnjunctions, Legal UBS Switzerland, Postfach, 8098 Zürich (Ref. C45P-U LM-2006-4654) Ziffer 5., 5.1 und 5.1.2 des Dispositivs an die Credit Suisse AG, General Counsel Division, Regulatory lnquiries and En forcement, YLSR 1, Brandschenkestrasse 25, P.C. Box 3, 8070 Zürich Ziffer 5., 5.1 und 5.1.3 des Dispositivs an die Basellandschaftliche Kantonalbank, Rechtsdienst, Rheinstrasse 7, Post fach, 4410 Liestal Ziffer 6. und 6.1 des Dispositivs an die Saxo Bank (Schweiz) AG, Legal, Rietstrasse 41, Postfach 509, 8702 Zoll i kon - - - - - - - - - - Ziffer 5. und 5.3 des Dispositivs an die BKP zum Vollzug Kripokanzlei BKP zur Weiterleitung an die zuständige Sachbearbeitung BundiiwqItschatt BA ( (—‘ - Thomas Hildbrnd ao Staatsanwalt des Bundes n; D:3Q t3 - \\L 1 .A Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung odei schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Bellinzona, erhoben werden. - Seite 51 / 51 Ijf1pJ kur 23. 4 UUUI(U R iiill iii ui n iiiii iu i i 3003 Bern 98.34.140114.10192959 Recommand Suisse P.P. CH -3003 Bern, BA, 211 EA II. 04.0277-Kau Einschreiben RA ic. iur. Joseph Sutter Rechtsanwälte Binder, Sutter, Mumenthaler, Wiget Zeltweg 64 Postfach 8032 Zürich Bundes a nw ai tsc haft Ministre pubhc de la Confddration Mnstero pubbico dea Confederazione Procura publica federala R iii i i i ui u Iiiui uIii i 3003 Bern 98.34.140114.10192960 Recommand Suisse P.P. CH -3003 Bern, BA, 211 EAH040277-Kau Einschreiben Basellandschaftljche Kantonalbank Rechtsdjenst Rheinstrasse 7 Postfach 4410 Liestal - ounaesanwanscnatt Ministre public de la Confddratjon Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federala - 23.4 R iiiiiii Ii nii u i uit 3003 Bern 98.3414O114.1O192961 Recommand Suisse P.P. CH -3003 Bern BA, EAII.040277-Kau Einschreiben Saxo Bank (Schweiz) AG Legal Rietstrasse 41 Postfach 509 8702 Zollikon Bundesanwaltschaft V1instdre pubhc da a Confdddrahon Minstero pubbhco defla Confederazone Procura pubhca federala 3003 Bern 1 1 1 1 1 I I I I I I I I I I li i li i! 98*34.140114.10192962 Recommand Suisse Einschreiben Credit Suisse AG General Consuel P0. Box3 8070 Zürich 0 DMsio Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federala Bundesanwaitschaft Ministre public de la Confdration Einschreiben UBS AG Wealth Management & Swiss Bank International Inheritances & Official lnjunctions Legal UBS Switzerland 8090 Zürich li\l 98.34.140114.10192963 Recomman SuisSe PP. CH -3003 Bern. BA. ZH EAII04.0277-Kau DIEPOST!P LAPOSIE — (-4 j 3anwaltschaft re pubc de a Confdddration ro pubblico della Confederazone a publica federala Einsch reiben Bundeskriminalpolizei Kripokanzlei N ussbaumstrasse 29 3000 Bern EAII.04.0277-Kau 98.34.140114.10192964 Recommancj Suisse P.P. CH -3003 Bern, BA, ZH IL I I HUII I I I I flhlI If l I I I 3003 Bern Bundesanwaltschaft Ministäre public de la Confdration Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federala UUIYI(4 Staatsanwälte des Bundes: ao. Staatsanwälte des Bundes: Ass. Staatsanwältin des Bundes: Protokollführerin: Verfahrensnummer: Tobias Kauer, Markus Wicki Christian Aebi, Thomas Hildbrand Danielle Blank, Charlotte Lenormand Gabriela Mani EAII.04.0277-KAU Zürich, 17, September 2014 Einstellungsverfügung IV Art. 319 ff. Stpo In der Strafuntersuchung Beschuldigte Person Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen Verteidigung RA Joseph Sutter, Zeftweg 64, Postfach, 8032 Zürich Straftatbestand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge bis Ziffer 1 mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. 305 und 2 StGB Privatklägerschaft gemäss separater Liste (Art. 118 if. StPO) Untersuchungshaft 1 Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr 2 Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo 1. 3 Sachverhalt II. Erwägungen III. ZivHforderungen 6-9-003, 6-9-0 1 1 13-009-1 92 f. Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung Bundesanwaltschaft BA Gabriela Mani Werdstrasse 138÷140, 8036 Zürich Tel. +41 439608310, Fax +41 439608301 www.bundesanwaltschaft,ch Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU ‘‘ IJUUT( IV. Beschlagnahmungen Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens lage nur rechnerisch festgestellt werden können. 5 2. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen 6 sind. 2.1 Vermögenswerte in der Schweiz CHF USD EUR Finanzinstitut Kontonr. 16244.94 UBSAG 233-16167580.0 7-149 49863.98 UBS AG 233-16167580.1 7-149 20‘714.67 UBS AG 233-16167580.2 7-149 59‘868.35 UBS AG 233-16167580.3 7-149 Aktenverweis (Säule 3a) 12.07 20‘826.57 2.3 UBS AG 233 EZ144810.2 7-149 UBS AG 233-00725741.40 7-149 Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss dem Beschuldigten auszufolgen. BGE 1191V 17, E. 3, 8GE 106 IV 336, E. 3b 6 Seite 2 / 4 Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, aStGB 59 N 18 Stand 30.06.2014 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU V. .4 uuu1 (ö Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo verfügt: 1. 2. 5. Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben: 5.1 Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte: 5.1.1 .8. - - - - Finanzinstitut Kontonr. UBS AG 233-16167580.0 UBS AG 233-16167580.1 UBS AG 233-16167580.2 UBS AG 233-16167580.3 UBS AG 233 EZ144810.2 UBS AG 233-00725741 .40 Schriftliche Mitteilung an: Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung) Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier) Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben Nach Eintritt der Rechtskraft an: Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie Ziffer 5., 5.1 und 5.1.1 des Dispositivs an die UBS AG, Wealth Management & Swiss Bank, International Inheritances & Official Injunctions, Legal UBS Switzerland, Postfach, 8098 Zürich (Ref. C45P-U LM-2006-4654) - - - ao. Staatsanwalt des Seile 3 / 4 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 1311Li1 77 Rechts mittel Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, erhoben werden. Seite 4/4 A 1JUU1 ( Bunde sanwa tsc haft Ministre public de la Confdration Ministero pubblico della Confederazione Procura publica faderala Tobias Kauer, Markus Wicki Christian Aebi, Thomas Hildbrand Danielle Blank, Charlotte Lenormand Gabriela Mani EAII.04.0277-KAU Staatsanwälte des Bundes: ao. Staatsanwälte des Bundes: Ass. Staatsanwältin des Bundes: Protokollführerin: Verfahrensnummer: Zürich, 17. September2014 Einstellungsverfügung IV Art. 319 if. Stpo In der Strafuntersuchung Beschuldigte Person Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen Verteidigung RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich Straftatbestand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge bis 305 Ziffer 1 mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. und 2 StGB Privatklägerschaft gemäss separater Liste (Art. 118 if. StPO) Untersuchungshaft 1 Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr 2 Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo 1. 3 Sachverhalt IL Erwägungen III. Zivilforderungen 1 6-9-003, 6-9-011 2 13-009-192 f. Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung Bundesanwaltschaft BA Gabriela Mani Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich Tel. +41 4396083 10, Fax +41 439608301 www.bundesanwaltschaft.ch Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU IV. Beschlagnahmungen Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt 2 StGB). schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens 5 lage nur rechnerisch festgestellt werden können. 2. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen 6 sind. Edelmetalle V. 10 Goldvreneli ä 20 CHF BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-132-023 1 Goldbarren 10 Gramm BL-Kantonafbank aus Schrankfach 8-132-023 1 Goldbarren 5 Gramm BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-132-023 2 Silberbarren 20 Gramm BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-132-023 1 Silberbarren 10 Gramm BL-Kantonalbank aus Schrankfach 8-132-023 Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. StPO 6 Seite 2 / 4 BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organ isiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, aStGB 59 N 18 Stand 30.06.2014 Verfahrensnummer: EAII.04,0277-KAU bA UUU verfügt: 1. 5. Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben: 5.3 Die folgenden Sachwerte: 10 Goldvreneli ä 20 CHF 1 Goldbarren 10 Gramm 1 Goldbarren 5 Gramm 2 Silberbarren 20 Gramm 1 Silberbarren 10 Gramm 8. Schriftliche Mitteilung an: Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung) Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier) Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben - - - - Nach Eintritt der Rechtskraft an: Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie - - Ziffer 5. und 5.3 des Dispositivs an die BKP zum Vollzug ao. Staatsanwalt des Seite 3/4 ti. Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, erhoben werden. Seite 4 / 4 A .4 •NV‘ W•) I‘j. Bundesanwaitschaft Ministäre public da la Confädäration Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federala Tobias Kauer, Markus Wicki Christian Aebi, Thomas Hildbrand Danielle Blank, Charlotte Lenormand Gabriela Mani EAII.04.0277-KAU Staatsanwälte des Bundes: ao. Staatsanwälte des Bundes: Ass. Staatsanwältin des Bundes: Protokollführerin: Verfahrensnummer: Zürich, 17. September2014 Einstellungsverfügung IV Art. 319 if. Stpo In der Strafuntersuchung Beschuldigte Person Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen Verteidigung RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich Straftatbestand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge bs 305 Ziffer 1 mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. und 2 StGB Privatklägerschaft gemäss separater Liste (Art. 118 if. StPO) Untersuchungshaft 1 Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr 2 Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo 1. 3 Sachverhalt II. Erwägungen III. Zivilforderungen 2 6-9-003, 6-9-0 1 1 13-009-192f. Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung Bundesanwaitschaft BA Gabriela Mani Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich Tel. +41 439608310, Fax +41 439608301 www,bundesanwaltschaft.ch UUUI 83 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU Beschlagnahmungen IV. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens 5 lage nur rechnerisch festgestellt werden können. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen 6 sind. 2. 2.1 Vermögenswerte in der Schweiz Aktenverweis Finanzinstitut Kontonr. 47516.24 Credit Suisse 972480-80 7-155 963.80 Credit Suisse 972480-80-1 7-155 USD CHF EUR 2.3 Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss dem Beschuldigten auszufolgen. V. Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, aStGB 59 N 18 Stand 30.06.2014 6 Sefte 2/4 Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU l:H uuU1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. StPO verfügt: 1. 5. 5.1 Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben: Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte: 5.1.2 Firianzinstitut Kontonr. Credit Suisse 972480-80 Credit Suisse 972480-80-1 5.1.3 8. Schriftliche Mitteilung an: Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung) Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier) Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben - - - - Nach Eintritt der Rechtskraft an: Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie - Ziffer 5., 5.1 und 5.1,2 des Dispositivs an die Credit Suisse AG, General Counsel Division, Regulatory lnquiries and En forcement, YLSR 1, Brandschenkestrasse 25, P.O. Box 3, 8070 Zürich - Seite 3/4 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU 4 UtJU1.3 RechtsmitteJ Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, erhoben werden. Seite 4 / 4 t:jM ‘ 000186 Bundesanwaitschaft Ministäre pubhc de la Confdäration Ministero pubblico della Confederazione Procura pubhca federala Tobias Kauer, Markus Wicki Christian Aebi, Thomas Hildbrand Danielle Blank, Charlotte Lenomiand Gabriela Mani EAII.04.0277-KAU Staatsanwälte des Bundes: ao. Staatsanwälte des Bundes: Ass. Staatsanwältin des Bundes: Prolokollführerin: Verfahrensnummer: Zürich, 17. September 2014 Einstellungsverfügung IV Art. 319 if. Stpo In der Strafuntersuchung Beschuldigte Person Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen Verteidigung RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich Straftatbestand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge bs 305 Ziffer 1 mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. und 2 StGB Privatklägerschaft gemäss separater Liste (Art. 118 if. StPO) Untersuchungshaft 1 Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr 2 Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Nt. a., b. und d. Stpo 1. 3 Sachverhalt II. Erwägungen III. Zivilforderungen 2 6-9-003, 6-9-0 1 1 13-009-1 92 f. Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung Bundesanwaltschaft BA Gabriela Mani Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich Tel. +41 43 960 83 10, Fax +41 43960 83 01 www.bundesanwaltschaft.ch Verfahrensnummer: EAII.04,0277-KAU - ili[ii1;-( IV. Beschlagnahmungen 1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind, Der Vorteil kann als Folge der Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens 5 lage nur rechnerisch festgestellt werden können. 2. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen 6 sind. 2.1 Vermögenswerte in der Schweiz Aktenverweis Finanzinstitut Koritonr. 47‘516.24 Credit Suisse 972480-80 7-155 963.80 Credit Suisse 972480-80-1 7-155 USD CHF EUR 2.3 Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss dem Beschuldigten auszufolgen. V. Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, aStGB 59 N 18 6 Seite 2 / 4 Stand 30.06.2014 Ver[ahrensnummer: EAII.04.0277-KAU A Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo verfügt: 1. 5. 5.1 Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben: Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte: 5.1.2 Finanzinstitut Kontonr. Credit Suisse 972480-80 Credit Suisse 972480-80-1 5.1.3 8. Schriftliche Mitteilung an: Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung) Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier) Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben - - - - Nach Eintritt der Rechtskraft an: Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie - - Ziffer 5., 5.1 und 5.1.2 des Dispositivs an die Credit Suisse AG, General Counsel Division, Regulatory lnquiries and En forcement, YLSR 1, Brandschenkestrasse 25, P0. Box 3, 8070 Zürich - BA Thomas ao. Staatsanwalt des Bundes Seite 3 / 4 Verfahrensnummer: EAI 1 .04.0277-KAU Uuu1 Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, erhoben werden. Seite 4 / 4 t ‘.Ji Bundesanwaltschaft Ministre public de la Confdration Ministero pubblico della Confederazione Procura publica federala Tobias Kauer, Markus Wicki Christian Aebi, Thomas Hildbrand Danielle Blank, Charlotte Lenormand Gabriela Mani EAII.04.0277-KAU Staatsanwälte des Bundes: ao, Staatsanwälte des Bundes: Ass. Staatsanwältin des Bundes: Protokoliführerin: Verfahrensnummer: Zürich, 17. September 2014 Einstellungsverfügung IV Art. 319 if. Stpo In der Strafuntersuchung Beschuldigte Person Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen Verteidigung RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich Straftatbestand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge 3Q5l1s Ziffer 1 mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. und 2 StGB Privatklägerschaft gemäss separater Liste (Art. 118ff. StPO) Untersuchungshaft 1 Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr 2 Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo 1. 3 Sachverhalt II. Erwägungen III. Zivilforderungen 1 6-9-003, 6-9-01 1 13-009-192f. Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den jeweiligen AktenstQcken angebrachten Akturierung 2 Bundesanwaltschaft BA Gabriela Mani Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich Tel. +41 4396083 10, Fax +41 439608301 www.bundesanwaltschaft.ch H .‘ . 91 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU IV. Beschlagnahmungen 1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, Es kann hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt 2 StGB). schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens 5 lage nur rechnerisch festgestellt werden können. 2. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen 6 sind. 2.3 Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss dem Beschuldigten auszufolgen. 2.3.1 Vermögenswerte in der Schweiz CHF LJSD EUR 73‘624.67 2.3.3 Finanzinstitut Kontonr. Saxo Bank (Synthesis Bank) 10.654322 Aktenverweis 7-158 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der unter vorstehender Ziffer 2.3.1 und Ziffer 2.3.2 angeführten Vermögenswerte erfolgt im Hinblick auf die Erledigung des Teilbereichs „Geldwäschereihandlungen nach dem Zugriff der Strafverfolgungsbe hörden im Oktober 2004 mittels Strafbefehl. Im Rahmen dieses Strafbefehls festzu BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, aStGB 59 N 18 Stand 30.06.2014 6 Seite 2/4 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU UUU19 legende Ersatzforderungen sowie dem Beschuldigten generell aufzuerlegende Kos ten sind im Wege der Verrechnung mit diesen Vermögenswerten zu erstatten. Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung V. gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo verfügt: 1. 6. Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung der folgenden Vermö genswerte wird aufrechterhalten: 6.1 Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte: 8. Finanzinstitut Koritonr. Saxo Bank (Synthesis Bank) 10.654322 Schriftliche Mitteilung an: Bundesanwaitschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung) Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier) Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben - - - - Nach Eintritt der Rechtskraft an: Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie - Ziffer 6. und 6.1 des Dispositivs an die Saxo Bank (Schweiz) AG, Legal, Rietstrasse 41, Postfach 509, 8702 Zollikon - Bund Thomas Hildbrand ao. Staatsanwalt des Bundes Seite 3 / 4 Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU fijii Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, erhoben werden. Seite 4 / 4