INTERNATIONALES ARBEITSAMT VERWALTUNGSRAT GB.183/23/32 183. Tagung Genf, Mai-Juni 1971 ··---------~-----:---' Dreiundzwanzigster Punkt der Tagesordnung FRAGEN,' DIE SICH AUS DER 56. TAGUNG DER INTERNATIONALEN ARBEITSKONFERENZ ERGEBEN 1. Wie zu Beginn der Präambel der :&1tschließuJ1g noch einmal betont wird, beschloß die Gsneralversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 24. Tagung, 1971 als das Internationale Jahr des Kampfes gegen Rassismus m1.d Rassendiskriminierung zu bezeichnen. In dieser Entschließung, die ohne Gegenstimmen angenommen wurde; verspricht die Konferenz die volle Unterstützung und wirksame Maßnahmen der IAO für das Internationale Jahr des.·. Kampfes gegen Rassismus und Rassendiskriminierung, beschließt sie, dem Kampf gegen die Apartheid im Rahnen des Beitrags der IAO zu diesem Internationalen Jahr besonderes Gewicht zu verleihen, verurteilt sie die andauernde Unterdrückung grundlegender Menschen- und Gevrerkschaftsrechte in verschiedenen Ländern und fordert sie eine Reihe von Maßnahmen zur Beseitigung der Apartheid und Rassendiskriminierung. Der volle Wortlaut der Entschließung ist im Anhar...g dieser Vorlage wiedergegeben. 2. Da die Entschließung einige unmittelbar im Laufe des Jahres 1971 zu treffende Maßnahmen im Zusammen_hang mit dem Internationalen Jahr des Kampfes gegen Rassismus und Rassendiskriminierung fordert, wird der Ver\'Tal tungsrat ersucht, bereits auf dieser Tagung auf· der unmittelbar iu Anschluß an die Konferenz folgenden Sitzung Beschlüsse über die Maßnahmen zur Durchführung der EntschließUJ1g zu fassen. - 2 - 3. In ihrem Beschlußteil fordert die Entschließung eine Reihe von Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie auch seitens des Verwaltungsrates Q~d des Generaldirektors. Der Beschlußteil der Entschließung wird daher nachstehend eingehend Absatz für Absatz geprüft, wobei die i.J.1. jedem Falle geforderten Naßnahuen, die bereits in einigen Fällen zur Durchführung d.es Mandats der Entschließung ergriffenen Maßnahmen und die Beschlüsse, die der Verwaltungsrat in diesem Zusammenhang fassen möge, angegeben werden. Außerdem dürfte besonders angemessen sein, daß der Verwaltungsrat im Hinblick auf die enge Zusammenarbeit zwischen den Vereinten· Nationen und der IAO bei ir"'~te±nitt±.ona­ len Mäßnahmen zur Bekämpfung der Apartheid und der Rassendiskriminierung den Generaldirektor ermächtigt, die Entschließur~ an den Generalsekretär der Vereinten Nationen v.Jei terzulei ten und insbesondere auf die Absätze hinzuweisen,die für die Vereinten Nationen von besonderem Interesse sind. Von der Entschließung geforderte.HaßnahD~ 4. In Absatz 1 des Beschlußteils verspricht die Konferenz die volle Unterstützung und wirksaue Naßnahmen der Internationalen Arbeitsorganisation für das Interr:.ationale Jahr des Kampfes gegen Rassismus und Rassencliskriu:inierung in einer konzertierten Weltkampagne ·zur Beseitigung der Rassendiskriminierung in allen ihren Formen. Es darf erwähnt vmrden, daß der Generaldirektor in einer Erklärung vor der Menschenrechtskonmission der Vereinten Nationen.am 22. Närz 1971 anläßlich der Feier des Internationalen Tages für die Bese;i..tigung der Rass,3ndiskriminierung bereits die volle Mitwirkung der Il~O mit den Vereinten Nationen in diesem Zusammenhang versprochen hat. Dieses Versprechen ist jetzt in der feierlichsten Form von der Internationalen Arbeitskonferenz, die die Regierungen, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer aller Mitglieder der IAO vertritt, erneuert worden. Es wäre angemessen, bei der Weiterleitung der Entschließung an die VereL"lten Nationen besonders auf diese Tatsache aufmerksam zu machen. · .. 5~ Absatz 2 des B~schlußteils ruft die Mitgliedstaaten auf, anlaßl~ch des Internat~opalen Jahres das Internationale Abkomm~n. über die Bes~itigung aller Formen der rassischen Diskrimi-· n~erung und .. da~ Übereinkoomen (Nr. 111) über die Diskrininie- rung (Beschaft~gung UL~d Beruf), 1958, zu ratifizieren und. anzu':lenden. Das Üb~r~iJ?-kommen Nr. 111 ist bis jetzt von 76 Mitgl~edstaateJ?- rat~f~z~ert worden. Es sollte auch erwähnt werden daß ger B~r~cht des Konferenzausschusses für die Durchführung ' der Ubere~nkommen und Empfehlungen auf der 56. Tagung der Konf~renz (in Absatz 60) einen ähnlichen Vorschlag enthält daß d~e Konferenz feierlich. einen dringenden Aufruf an alle' ' - 3 Mitgliedstaaten richten soll~,.d~e Möglichkei~ zu ~rüfen, d~s Übereinkommen Nr. 111 zu rat~f~z~eren, wenn d~es n~cht bere~ts geschehen ist, Q~d die volle ~~wendung seine: gesamten Be~tim­ mungen sicherzustellen. Der Verwaltungsrat vr~:d daher. zwe~f~l­ los den Generaldirektor auffordern wollen, be~ der We~terle~­ tung der Entschließung an die Regierungen besonders auf diesen Aufruf aufmerksam zu machen und sie zu ersuchen, Auskünfte über alle weiteren in dieser Hinsicht vorgesehenen oder bereits ergriffenen Maßnahmen zu erteilen. Da es sich außerdem bei einem dieser in Frage stehenden Übereinkommen um eine von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Urkunde handelt, wäre es angemessen, die besondere Aufmerksa~keit der Vereinten Nationen auf diesen Aufruf zu lenken. 6. Im Absatz 3 des Beschlußteils beschließt die Konferenz, dem Kampf gegen die Apartheid im Rahmen des Beitrags der Internationalen Arbeitsorganisation zum Internationalen Jahr des Kampfes gegen Rassismus und Rassendiskriminierung besonderes Gewicht zu verleihen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die Konferenz bereits 1964 ein Sonderprogr~lm für die Be- · seitigung der Apartheid in Arbeitsfragen eingeleitet hat, als sie die Erklärung über die Politik der Apartheid der Republik Südafrika und das Programm der IAO zur Beseitigung der Apart- . heid in Arbeitsfragen in der Republik Südafrika annahm. In Befolgung eines Ersuchens in der erwähnten Erklärung hat der Generaldirektor seit 1965 jeder Tagung der Konferenz einen Sonderbericht über die Lage in Südafrika in bezug auf Arbeitsfragen vorgelegt. Der siebente Sonderbericht, der der Konferenz in diesem Jahr vorgelegt wurde, ist als ein spezieller Beitrag der IAO zum Internationalen Jahr für den Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung gedacht und befaßt sich besonders mit der Rolle, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowohl innerhalb Südafrikas als auch auf internationaler Ebene zur Be~eitigung d~r Apartheid.spielen k?nnen. D~e ~etzige.En~schließung, ~ deren Praambel es he~ßt, daß d~e IAO m~t ~l~em e~nz~gartigen dreigliedrigen Aufbau eine besondere Rolle in Kampf gegen die Apartheid zu spielen hat, insbesondere da die Arbeits- und Sozialpolitik im Mittelpunkt des gesamten Apartheidsystems steht, ist ein weiterer Be't•reis für die Bedeutung, die die IAO dem Kampf gegen die Apartheid im Rahmen aller Maßnahmen der Verein~en Nationen fü~ ~ie Besei~igung der Diskriminierung in allen ~J;ren For~en be:-m~ßt. Es wurde d~er anger.1essen erscheinen? be~ d~r Wc~terle~tung der Entschl~eßung an die Vereinten Nat~onen d~e besondere .Aufmerksaokeit auf diesen Absatz zu lenken. ? ... Absatz 4 des Beschlußteils verurteilt die andauernde ~nterdruc~ung grun~legende: Menschen- und Gewerkschaftsrechte ~n ve~sch~e~enen Landern,e~nsc~ließlich Gebieten unter einem Kolon~alreg~me oder unter auslandischer Herrschaft in welcher Form ~mmer, und besteht auf einer Beendigung dieser Unterdrückung - 4 und auf der sofortigen und bedingungslosen Freilassung aller in Südafrika wegen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeiten ~inge­ kerkerten Personen. Da dieser Absatz einige Maßnahmen seltens der Mitgliedstaaten erfordern würde, um die Beseitigung der erwähnten Praktiken sicherzustellen, wolle c1er Verwal tungs:r:-at den Generaldirektor ersuchen, bei der Weiterleitung der ~nt­ schließung an die Regierungen die besohder~ ~ufmerks~mke~t auf diesen Absatz zu lenken. Da außerdem elnlge der ln dlesem Absatz erwähnten Fragen von verschiedenen Organen der Vereinten Nationen behandelt werden, würde es angemessen erscheinen, bei der Weiterleitung der Entschließung an die Vereinten Nationen die besondere Aufmerksamkeit auf diesen Absatz zu lenken. 8. Absatz 5 des-Beschlußteils ruft die Mitgliedstaaten dringend auf, die Urkunde zu ratifizieren, mit der die Verfassung der IAO abgeändert wird, wonach die Internationale Arbeitskonferenz jedes I1itglied, das nach den Feststellungen der Vereinten Nationen offen und beharrlich durch seine Gesetzgebung eine erklärte Politik der Rassendiskriminierung, wie die Apartheid, verfolgt, von ihren Arbeiten suspendieren kann, und die bisher von nur 38 Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. Einige Regierungen haben sich auf der Konferenz gegen diese Bestimmung der El1.tschließUL"lg ausgesprochen .. Der Ver'tvaltungsrat wolle den Generaldirektor auffordern, bei der Weiterleitung der Entschließung an die Regierungen. die besondere Aufmerksamkeit auf diesen Aufruf zu lenken und sie zu ersuchen, Auskünfte über alle in dieser Hinsicht vorgesehenen oder ergriffenen Maßnahmen zu erteilen. 9. Absatz 6 des Beschlußteils ruft alle Mitgliedstaaten und die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehoer auf, während des Internationalen Jahres ihre Bemühungen zur Förderung eines wirksaflen Vergehens zur Beseitigung der Apartheid und ihrer Ursachen zu treffen und sich insbesondere jeder Politik der Förderung oder Erloichterru1g der Emigration nach Südafrika zu enthal-ten, insofern diese die Politik der Aparthei~ zu konsolidieren gee~gnet ist. In diesem Zusanmenhang darf erwahnt werden, daß der Slobente Sonderbericht des Generaldirektors über die Apartheid einige Angaben enthält, welche Maßnahr:J.en d~esbezüglich.. bereits i:t?-neinigen Fällen von Arbeitgeberund Arbeltnehmerverbanden orgrl.rfen wu.rden, und daß er insbe~ondere. auf. Beschlüsse einiger Gewerkschaft;sverbände verweist, lhren Mltglledern von der Emigration nach Südafrika abzuraten. De: Verw~ltungsrat wolle den Generaldirektor anweisen, bei der W~lterle~tung d?r Entschließung an die Regierungen und über Sl~ an dle l~beltgeber- und Arbeitnehmerverbände die Aufmerksamkelt besonders auf das Ersuchen in diesem Absatz zu lenken. - 5 10. Absatz 7 Unterabsatz a) des Beschlußteils ersucht den Verwaltungsrat, er t1öge den Generaldirektor anweisen, den Informationen über die unheilvollen Auswirkungen des Apartheidsystems in Sozial- und Arbeitsang~leg;ni;eit~n mö~lichst weite Verbreitung in allen Ländern, e1Uscnlleßllch Lru1dern und Gebieten unter eineD Kolonialregiue oder unter auslänqischer Herrschaft in welcher Forn immer zu sichern, insbesondere durch die weitestnögliche Verteilung des Souderberichtes zur Anwendung der Erklärung über die Politik der Apartheid in oöglichst vielen Sprachen. unter 1-l.rbei tge?ern und J...rbeitneh~lern. · Die IAO hat bereits Haßnahmen zur Verbreltung von Ini.'oroatJ.onen über die ~~eilvollen Auswirkungen der Apartheid in Arbeitsfragen ergriffen, besonders durch dio jährliche Veröffentlichung des Sonderberichts des Generaldirektors über die Apartheid und durch ihre Inforoationstätigkoiten (besonders eine 1969 herausgegebene Sonderbroschüre über die Apartheid). Die Sonderberichte werden gegenwärtig in fünf S~rachen (Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch tu1d Deutsch) veröffentlicht. Der Generaldirektor beabsichtigt zu prüfen, welche weiteren Schri tt.e innerhalb der Grenzen der verfügbaren Finanzm.i ttel ergrif~on werden können, uo dem Ersuchen in diesem Absatz Folge zu leisten. 11. Absatz 7 · Unterabsatz b) des Beschlußteils ersucht den Verwaltungsrat, er oöge den Generaldirektor anweisen, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, soweit als oöglich in Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in regel3äßigen Abständen Berichte .über ihre Maßnahmen zur Anl-:endung der Politik der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Apartheid zu unterbreiten ~md sich dabei besonders auf das Tatsachenmaterial zu stützen, das in den Sonderberichten zur /l.llvmndung der Erkl~mg über die Politik der Apartheid gegeben wird. Da dieser Unterabsatz ein Ersuchen an die Hitgliedstaaten enthält, wolle der Verwaltungsrat den Generaldirektor anweisen, bei der Weiterleitung der Entschließung an die Regierungen die Aufmerksaokeit besonders auS dieses Ersuchen zu lenken und die Regierungen zu bitten, anzugeben, wie sie dem Ersuchen Folge zu leisten gedenken. 12. Absatz 7 Unterabsatz c) des Beschlußteils ersucht den Verw~ltun~sra~, er oögo den Generaldirektor anweisen, iho Vorschlage_ f.ur dJ.e Behandlung der Rassend.iskrioinierunl:l' die. in • d er T.T 1 '- • • 0 ' and eren Reglonen vve ·"' ln verschJ.edenen anderen Foroen als der Apartheid ausgeübt wird, zu lU1terbreiten. Die IAO ist seit langer Zeit auf dieser.1 Gebiete tätig, insbesondere durch ihre normensetzenden Tätigkeiten. Hier muß insbesondere die Annahme ~~s ü?ere~~ot?-rrrens (Nr. 11~) ::md der Empfehlung (Nr. 111) über aJ.e DJ.skrJ.mlnJ.erung (Beschaftlgung und Beruf) durch die KonfeJ?Onz _im J:ahr~ 1958 erv1ähnt werden, die u. a. die Diskrioinierur.J6 ~n d0r BeschaftJ.gung auf GrtUld der Rasse verbieten. In diesem Jahr hat der Sachverständigenausschuß für die Durchführung der - 6 - Übereinkommen und Empfehlungen auf Anweisung des Verwaltungsrates eine allgemeine Übersicht über die Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens Nr. 111 und der Empfehlung Nr. 111 vorgenommen; der Ausschuß der Konferenz für die Durchführung der Doereinkommen lh~d Empfehlungen widmete dieser Frage auf der 56. Tagung der Konferenz besondere Aufmerksaokeit (siehe Absätze 54 bis 69 seines Berichtes). Außerdem beschloß der Verwaltungsrat 1964,ein Sonderprogramo für unterstützende und erzieherische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung in der Beschäftigung in Gang zu setzen. Dieses Progrw1m fa~d seinen Niederschlag in For.schungstätigkeiten, V3röffentlichun~· gen und Son~ortagungen. Da die 1lnweisung in diesem Absatz jedoch langfristige .Aktionsvorschläge mit sich bringt, 1'-lÜrde es angemessen erscheinen, daß der Verwaltungsratsausschuß für Fragen der Diskriminierung, dessen Aufgabenbereich darin besteht, dem Verwaltungsrat Richtlinien zu unterbreiten und Ratschläge zu erteilen über das gesa.nte Anti-·Diskrir:üniorungsprogramm der IAO, Gelegenheit haben sollte, diese Fragt.':! bei seiner nächsten Tagt.-1.ng im Novenber 1971 zu erörtern. Der Vorwal tungsrat wolle daher auf der 184. Tag11ng diese Frage auf die Tagesordnung des ]i,usscb.usses für Fragen der Diskrininierung setzen und den Generaldirektor anweisen, deu Ausschuß in diesem Zusammenhang Vorschläge zu unterbreiten. 13o Absatz 8 des Beschlußteils ersucht schließlich den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, allen Maßnahm.en besondere Beachtung zu schenken, die erforderlich sind, um der Erklärung über die Politik der Apartheid und dem ~Eo­ gramm. der IAO zur Beseitigung der Apartheid in Arbeitsfragen die größtmögliche Wirksamkeit zu sichern, dffinit ein sinnvolles Gc;.nzes von !!aBnahmen ausgearbeitet wird, die dazu bestimat Slnd, zur vhederherstellun.g der grundlegenden I'-1enschen- und Gewerksc~afts:echte in Südafrika beizutragen. Der Generaldirekt?r wlrd dlese lillgelegeru~eit weiter prüfen und wLf einer baldlgen Tagung des Verwaltungsrates Vorschläge unterbreiten. 14.. A..~gesichts des Vorstehenden ~lle der Verwal tu..11._g_srap, a) b) - 7 c) CL) Genf, den 22. Juni 1971 -ZUR BESCHLUSSF.ASSUNG: . - L.bsatz 14. -· 8 - .A.NH.liNG Die Julgeneine Konferenz der Internationalen l~beitsorgani­ sation begrüßt es, daß 1971 geoäß der von der Generalversaonlung der Vereinten Nationen auf ihrer 24. Tagung engenonDenen Entschließung 2544 (XX:IV) als das Interna.tionale Jahre des Kanpfes gegen Rassismus und Rassendiskriminioru:i.1.g bezeichnet wt..U'de; nimmt BezuP' auf die Entschließung über die Politil~ dor Apartheid Ulld d~r Rassendiskriuinierung, die der Wirtschaftsund Sozialrat der Vereinten Nationen auf Ersuchen der I"Icnschenrcchtskommission auf seiner 50. Tag~Lng (Mai 1971) angenoQmen hat ~~d in der es heißt, daß die Apartheid ein Verbrechen gegen die I1enschlichkei t und eine Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherhoi t darstellt, Ul1.d in der die Sonderorganisationen aufgefordert werden, eine Politik zu verfolgen, die nit den über dies<e;n Gegenstand angenoo.rJ.enen Entschließungen der Gcneralversannlung des Sicherheitsrates und anderer Organe der Vereinten Nationen iu1 Einklang stehen; betont, daß die Erklärung von Philadelphia, die als Erklärung über <.lie Ziele und Zwecke der Internationalen .L\rbei tsorga.nisation einen Bestendteil der Verfassung der IAO bildet, feierlich bestätigt: 11 Alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts haben das Recht, materiellen W?hlstand u~d geis~ige En~wicklung in Freiheit und Würde, in wJ.rtscha.ftlJ.cher SJ.cherheJ.t und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben"; stellt mit Besorgnis fest, daß in Verletzung der Entschließl.?lg 25L.J..4 (~IV), die von der Generalvcrsanulung der Vereinton NatJ.onen auf J.hrer 24. Tagung angcmot:1TJen vrurde, und in Verletzu.1'1P der von der Kor..f~renz auf_,_ ihrer 54. TagU11g (1970) cinstium.ig. ~ge~­ noomenen EntschlJ.eßung boureffond die gewerkschaftlichen Rechte - 9 und ihre Beziehungen zu den bürgerlichen Freiheiten in verschiedenen Ländern; einschließlich Gebieten unter einem Kolonialregime oder unter ausländischer Herrschaft in 't'lelcher Form immer, Heitierhin eine Politik der Diskriminierung auf Grund der Rasse) der Hautfarbe) des Glaubensbekenntnisses~ der Nationalität und der politischen und ge't"lerkschaftlichen Meinung praktiziert t-vird; 1 ist der Auffassung, daß die Politik der Apartheid der Republik Südafrika eine besonders unmenschliche und herabwürdigende Form des Rassismus ttnd der Rassendiskriminierung darstellt, deren Grundelement eine ver~bscheuenswerte Sozial- und Arbeitspolitik ist; erilinert an das entschlossene Vorgehen der Internationalen Arbeitsorganisation im Kampf gegen die Apartheid in ErfüllQ~g ihrer Aufgabe als soziales Gewissen der Menschheit; ver~veist auf die Erklärung über die Politik der Apartheid der Republik Südafrika ~~d auf das Programm der IAO zur Beseitigung der Apartheid in Arbeitsfragen in der Republik Südafrika? die beide von der Kon~ferenz am 8. Juli 1964 w1genommen wurden, sowie auf die Sonderberichte Zllr .Axn.,rendung der Erklä;;:-m:g, die d·3r Konferenz alljährlich unterbreitet werden; stellt fest, daß die Regierung der Republik Südafrika ivei terhin immer schärfere Gesetze erläßt. wie dies durch das Gesetz zur Abänderung der Bantu-Gesetze (1970) bewiesen vvird) das der südafrikanischen Regierung fast unbeschränkte Vollme.chten erteilt? die Beschäftigung afrikanischer Arbeitnehmer in jeder beliebigen Gegend oder Beschäftigungsart zu verbieten; · stellt fest) daß den ::üchti.,reißen Arbeitnehmern weiterhin die elementarsten Menschen- und Gewerkschaftsrechte verweigert werden,, mit der Folge~ daß die große Mehrheit der Ar bei tnehmor in Südc:frika außerhalb cles Systems der .A.l"'bei tgeber-Arbei t:nehmerBeziehungen bleibt; verweist darauf) daß die Interno.tionale Arbeitsorganisation eine Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation durch Hinzufügung einer Bestimnung angenommen hat, wonach die Konferenz jedes Mitglied} das nach den Feststellungen der Vereinten Natioaen offen und beharrlich durch seine Gesetzgebung eine erklärte Politik der RassendiskriillinierungJ wie die Apartheid, verfolgt J von der Teilrwr.;.me an ihren Arbeiten suspendieren k~~; ist der Auffassung, daß die Internationale ArbeitsorgEmisation mit ihrem einzigartigen dreigliedrigen Aufbau} durch den die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer mit den Regierungen an ihrer Beschlußfassung w1d ihren Tätigkeiten beteiligt sind 1 eine besondere Rolle im Kampf gegen die Apartheid zu spielen hat, insbesor~aB - 10 - da die Arbeits- und Sozialpolitik im Mittelpunkt des gesamten Apartheidsystems steht; und verweist auf die Pflichten der 4\rbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in bezug auf die Maßnahmen~ die zu treffen sind, um den Rassismus auszumerzen und die Anwendung einer den Beschlüssen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen entsprechen~en Politik gegenüber Südafrika sicherzustellen; ist der Ansicht 5 daß einer der Faktoren~ die die rassistische Regierung Südafrikas bewegen? den Beschlüssen der Vereinten Nationen Trotz zu .bieten und in der Weiterverfolgung ihrer Politik der Apartheid gegenüber der nichtweißen Bevölkerung zu beharren? in der wirtschaftlichen und militärischen Unterstützung liegt, die sie weiterhin von gewissen Ländern erhält; 1. verspricht die volle Unterstützung und vdrksame Naßnahmen der Internationalen Arbeitsorganisation für das Internationale Jahr des Kampfes gegen Rass.ismus und Rassendiskriminierung in einer konzertierten Weltkampagne zur Beseitigung der Rassendiskriminierung in allen ihren Formen; 2. ruft die Nitgliedstaaten auf, anläßlich des Internationalen Jahres das Internationale Abkommen über die Beseitigung eller Formen der rassischen Diskriminierung und das Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung (Beschäftigung m:.d Beruf),) 1958 7 zu ratifizieren und a11zuw·enden; 3. beschließt~ dem Kampf gegen die Apartheid im Rahmen des Beitrags der Internationalen Arbeitsorganisatj_on zum Internationalen Jru1r des Kampfes gegen Rassismus und Rassendiskriminierung besonderes Gewicht zu verleihen; 4. verurteilt die andauernde Unterdrückung grundlegender Menschen- und Gewerkschaftsrechte in verschiedenen Ländern. einschließlich Gebieten unter einem Kolonialregime oder unter ausländischer Herrschaft in welcher Form immer, und besteht auf einer Beendigung dieser Unterdrückung und auf der sofortigen und bedingungslosen Freilassung aller in S':.idafrika wegen ihre1" gewerkschaftlichen Tätigkeiten eingekerkertem Personen; 5. ruft die Mitgliedstaaten dringend al."..f ., die Urkunde Z1).. mit der die Verfassung der Interne,tionalen L.rbei tsorganisation durch Hinzufügung einer Bestimmung abgeä:ndcrt wird, i'lonach die Konferenz jedes Mitglied der Internationalen .1-\.rbci tsorganisation, das nach den Feststellungen der Vereinten Nationen offen und beharrlich durch seine Gesetzgebung einc erklärte Politik der Rassendiskriminierung~ wie die Apartheid, verfolgt., von ihren Arbeiten suspendieren ka~n, und die bisher von nur 38 Mitglied~ staaten ratifiziert worden ist; ratifizieren~ - 11 - • 6. ruft alle Mitgliedstaaten und die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf~ während des Internationalen Jahres ihre Bemühungen zur Förderung eines wirksamen Vergehens zur Beseitigung der Apartheid und ihrer Ursachen zu treffen und sich insbesondere jeder Politik der Förderung oder Erleichterung der Emigration nach Südafrika zu enthalten, insofern diese die Politik der Apartheid zu konsolidieren geeignet ist; 7. ersucht den Verv.ral tungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, er möge den Generaldirektor anweisen, a) den Informationen über die unheilvollen Auswirkungen des Apartheidsystems in Sozial- und Arbeitsangelegenheiten möglichst weite Verbreitung in allen Ländern~ einschließlicl Ländern und Gebieten unter einem Kolonialregime oder unter ausländischer Herrschaft in welcher Form immer zu sichern) insbesondere durch die weitestmögliche Verteilung des Sonderberichtes zur .Anvmndung der Erklärung Uber die Politik der Apartheid in möglichst vielen Sprachen unter Arbeitgebern und Arbeitnehmern; b) die Mitgliedstaaten zu ersuchen~ soweit als möglich in Beratung mit den .Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in regelmäßigen Abständen Berichte über ihre Maßnahmen zur .An'ivendung der Politik der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Apartheid zu unterbreiten und sich dabei besonders auf das Tatsachenmaterial zu stützen, das in den Sonderberichten zur Anwendung der Erklärung über die Politi~ der Apartheid gegeben wird; c) ihm Vorschläge für die Behendlung der Rassendiskriminierung die in anderen Regionen der Welt in verschiedenen anderen Formen als der Apartheid ausgeübt wird, zu unterbreiten; 8. ersucht den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes, allen Maßnahmen besondere Beachtung zu schenken 7 die erforderlich sind, um der Erklärung über die Politik der Apartheid und dem Programm der IAO zur Beseitigung der Apartheid in Arbeitr: fragen die größtmögliche Wirksamkeit zu sichern, damit ein sinnvolles Ga.L"'1.Zes von Maßnahmen ausgearbeitet wird., die dazu bestimmt sind., zur Wiederherstellung der grundlegenden Menschen- und Gewerkschaftsrechte in Süde.frika beizutragen. 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