Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Schutz der Beschäftigten

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Verbot der Benachteiligung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 7 Benachteiligungsverbot
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher
Anforderungen
§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder
Weltanschauung
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Rechte der Beschäftigten
§ 13 Beschwerderecht
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
§ 16 Maßregelungsverbot
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Art 9 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann
und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken
oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel
87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die
zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von
Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
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ILO-Abkommen 135
Artikel 2
1. Den Arbeitnehmervertretern sind im Betrieb Erleichterungen zu
gewähren, die geeignet sind, die rasche und wirksame Durchführung ihrer
Aufgaben zu ermöglichen.
2. Hierbei sind die Eigenart des in dem betreffenden Land geltenden
Systems der Arbeitsbeziehungen sowie die Erfordernisse, die Größe und die
Leistungsfähigkeit des betreffenden Betriebs zu berücksichtigen.
3. Die Gewährung solcher Erleichterungen darf das wirksame Funktionieren
des betreffenden Betriebs nicht beeinträchtigen.
Artikel 5
Sind in einem Betrieb sowohl Gewerkschaftsvertreter als auch gewählte
Vertreter tätig, so sind nötigenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu
gewährleisten, dass das Vorhandensein gewählter Vertreter nicht dazu
genutzt wird, die Stellung der beteiligten Gewerkschaften oder ihrer Vertreter
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zu untergraben, und um die Zusammenarbeit zwischen den gewählten
Vertretern und den beteiligten Gewerkschaften und ihren Vertretern in allen
einschlägigen Fragen zu fördern.
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Sonderurlaub (nach Tarif)
Bildungsurlaub (nach Gesetz)
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§ 75 BetrVG
Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im
Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit
behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen
aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer
Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder
Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres
Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie
haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und
Arbeitsgruppen zu fördern.
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§ 37 BetrVG
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als
Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach
Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten
Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das
Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch
vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten
der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit
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erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu
gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die
aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich
eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht
geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer
Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für
allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen,
dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem
Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt
werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer
gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn
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wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung
des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall
ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der
Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die
Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei
der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu
berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche
Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu
geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht
ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des
Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte
Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungsund Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten
Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen
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der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt
sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals
das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor
Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz
2 bis 6 findet Anwendung.
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§ 78 BetrVG
Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der
Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76
Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie
Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer
Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer
Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für
ihre berufliche Entwicklung.
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§ 78a BetrVG
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung
oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden
schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten
drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich
vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem
und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses
Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend
anzuwenden.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis
vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des
Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht
beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht
begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter
Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet
werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat,
die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und
Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der
Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
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§ 103 BetrVG
Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des
Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der
Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht
sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche
Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem
Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem
Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der
Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene
Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu
der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der
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betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus
dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
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§ 15 KSchG
Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats
ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung
ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines
Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines
Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom
Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei
denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt
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nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen
Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugendund Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig,
es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen,
und dass die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung
vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung
der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung
innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an
gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der
Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt
seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der
Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des
Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die
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den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung
ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für
Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung
durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder
Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines
Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs.
3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung
oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur
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Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung
oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine
Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein
Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1
vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1
bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig,
es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch
zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer
Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere
Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht
möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die
Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
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§ 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des
Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung,
den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich
niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die
Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung,
insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
5. Dauer der Probezeit,
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6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
7. Dauer des Urlaubs,
8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt
werden kann,
9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsoder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis
anzuwenden sind.
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und
deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.
(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen
Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten
Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis
3 entsprechend.
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§ 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit
zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie
sind insbesondere verpflichtet,
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben
sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt
werden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von
Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen
weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
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5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
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§ 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des
Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch
ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin
ausdrücklich damit zu beauftragen,
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere
Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur
Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen,
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auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
stattfinden, erforderlich sind,
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von
schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen
der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich
und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
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