Satzung der Astronomischen Arbeitsgemeinschaft der Sternfreunde Mainz und Umgebung e. V. §1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen „Astronomische Arbeitsgemeinschaft der Sternfreunde von Mainz und Umgebung e. V.“, Kurzform „AAG Mainz e. V.“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wird alsdann mit dem Zusatz „Eingetragener Verein“ (e. V.) versehen. Der Sitz des Vereins ist Mainz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr . §2 Ziele des Vereins Der Verein dient der Förderung und Pflege der Astronomie in Mainz und Umgebung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verein bestrebt, seine Mitglieder durch geeignete Veranstaltungen in den astronomischen Wissensgebieten zu fördern. Er ist ferner bemüht, durch Beratung und praktische Hilfe seinen Mitgliedern bei der Errichtung und bei dem Betrieb astronomischer Einrichtungen und Geräte zu helfen. Darüber hinaus setzt sich der Verein die Aufgabe, das allgemeine Interesse an der Astronomie zu wecken. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein die Bestrebungen zur Errichtung öffentlicher astronomischer Einrichtungen (Volkssternwarten, Planetarien etc.). Öffentliche Vorträge, enge Zusammenarbeit mit der Volkshochschule und anderen kulturellen Einrichtungen dienen diesem Zwecke. Der Verein betrachtet es als seine vordringliche Aufgabe, das Interesse der Jugend an der Astronomie zu wecken und zu fördern. Er setzt sich für die Einführung des astronomischen Unterrichtes in den Schulen ein. Jugendliche Mitglieder des Vereins können nach Möglichkeit zu einer Jugendgruppe zusammengeschlossen werden und nehmen als solche an der öffentlichen Jugendpflege teil. Der Verein stellt kein Geschäftsunternehmen dar. Soweit die genannten Aufgaben geschäftliche Gebiete berühren, werden sie mit geschäftlichen Unternehmen in Zusammenarbeit gelöst. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vergütungen und Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, dürfen weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. §3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeformulars beim Vorstand des Vereins beantragt. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, 3. durch den Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate zuvor beim Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch gegen den Verein besteht nicht. … -2- Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen, wenn es der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt. Der beabsichtigte Ausschluss wird dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen schriftlich oder mündlich beim Vorstand Einspruch gegen den Ausschluss erheben und sein Verhalten rechtfertigen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet ein wie folgt besetztes Gremium: Zwei Mitglieder des Vorstandes; drei Vereinsmitglieder die nicht dem Vorstand angehören und von der Jahreshauptversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder haben weder beim Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein noch bei dessen Auflösung Anspruch auf das Vereinsvermögen. §4 Beiträge Die Beiträge werden auf Empfehlung des Vorstandes von der JHV beschlossen. Die Beiträge sind Mindestsätze, höhere Beiträge können entrichtet werden. §5 Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht 1. aus dem geschäftsführenden Vorstand a) erster Vorsitzender b) zweiter Vorsitzender c) Kassierer d) Schriftführer und 2. dem erweiterten Vorstand. In den erweiterten Vorstand können bis zu fünf Mitglieder mit besonderem Aufgabenbereich gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten JHV übernommen. Falls die Mehrheit des Vorstandes zurücktritt, beruft er eine Mitgliederversammlung ein, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Verein wird vertreten durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden, jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. §6 Die Jahreshauptversammlung Im ersten Viertel des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung (JHV) abzuhalten. Sie ist vom Vorstand schriftlich vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die JHV ist in jedem Falle beschlussfähig. … -3- Der JHV obliegt die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer. Die JHV nimmt die Wahl des Vorstandes vor. Die Vorstandswahl hat durch Stimmzettel in geheimer Wahl stattzufinden. Bei der Wahl des Vorstandes sowie bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Die JHV nimmt die Wahl von zwei Kassenprüfern vor, die nicht dem Vorstand angehören. Stimmberechtigt in der JHV sind alle eingeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, dies besondere Umstände erfordern oder dies von mindestens 15 Mitgliedern gewünscht wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Über die JHV ist ein Protokoll zu führen, das von der folgenden JHV nach Vorlage zu genehmigen ist. §7 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der in der JHV anwesenden Mitglieder beschlossen werden. §8 Mitteilungsblatt Der Verein beteiligt sich nach Möglichkeit an der Herausgabe eines periodisch erscheinenden Mitteilungsblatt, das den Mitgliedern kostenlos zugestellt wird. Herausgeberschaft und Redaktion werden von einem gesonderten Statut geregelt. §9 Auflösung des Vereins Zur Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit alle eingeschriebenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen einer durch vorherige JHV zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zugeführt. Erstfassung dieser Satzung: 10. Juli 1970 Aktuelle Fassung beschlossen am: 27. April 1990 Für die Richtigkeit: Vorstand der AAG Mainz e. V. 2009