Satzung der Astronomischen Arbeitsgemeinschaft

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Satzung der Astronomischen Arbeitsgemeinschaft
der Sternfreunde Mainz und Umgebung e. V.
§1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Astronomische Arbeitsgemeinschaft der Sternfreunde
von Mainz und Umgebung e. V.“, Kurzform „AAG Mainz e. V.“. Er wird in das
Vereinsregister eingetragen. Der Name wird alsdann mit dem Zusatz „Eingetragener
Verein“ (e. V.) versehen. Der Sitz des Vereins ist Mainz.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§2
Ziele des Vereins
Der Verein dient der Förderung und Pflege der Astronomie in Mainz und Umgebung.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verein bestrebt, seine Mitglieder durch
geeignete Veranstaltungen in den astronomischen Wissensgebieten zu fördern. Er
ist ferner bemüht, durch Beratung und praktische Hilfe seinen Mitgliedern bei der
Errichtung und bei dem Betrieb astronomischer Einrichtungen und Geräte zu helfen.
Darüber hinaus setzt sich der Verein die Aufgabe, das allgemeine Interesse an der
Astronomie zu wecken. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein die Bestrebungen
zur Errichtung öffentlicher astronomischer Einrichtungen (Volkssternwarten,
Planetarien etc.). Öffentliche Vorträge, enge Zusammenarbeit mit der
Volkshochschule und anderen kulturellen Einrichtungen dienen diesem Zwecke.
Der Verein betrachtet es als seine vordringliche Aufgabe, das Interesse der Jugend
an der Astronomie zu wecken und zu fördern. Er setzt sich für die Einführung des
astronomischen Unterrichtes in den Schulen ein. Jugendliche Mitglieder des Vereins
können nach Möglichkeit zu einer Jugendgruppe zusammengeschlossen werden und
nehmen als solche an der öffentlichen Jugendpflege teil.
Der Verein stellt kein Geschäftsunternehmen dar. Soweit die genannten Aufgaben
geschäftliche Gebiete berühren, werden sie mit geschäftlichen Unternehmen in
Zusammenarbeit gelöst. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Vergütungen und Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, dürfen
weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die
Mitgliedschaft wird durch die Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen
Aufnahmeformulars beim Vorstand des Vereins beantragt. Bei Minderjährigen ist die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, 3. durch den Ausschluss
eines Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er
muss mindestens drei Monate zuvor beim Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein
Anspruch gegen den Verein besteht nicht.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen, wenn es der
Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt.
Der beabsichtigte Ausschluss wird dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitgeteilt.
Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen schriftlich oder mündlich beim
Vorstand Einspruch gegen den Ausschluss erheben und sein Verhalten rechtfertigen.
Über den endgültigen Ausschluss entscheidet ein wie folgt besetztes Gremium: Zwei
Mitglieder des Vorstandes; drei Vereinsmitglieder die nicht dem Vorstand angehören
und von der Jahreshauptversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt
werden.
Die Mitglieder haben weder beim Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein
noch bei dessen Auflösung Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4
Beiträge
Die Beiträge werden auf Empfehlung des Vorstandes von der JHV beschlossen. Die
Beiträge sind Mindestsätze, höhere Beiträge können entrichtet werden.
§5
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht
1. aus dem geschäftsführenden Vorstand
a) erster Vorsitzender
b) zweiter Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer und
2. dem erweiterten Vorstand. In den erweiterten Vorstand können bis zu fünf
Mitglieder mit besonderem Aufgabenbereich gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung von den
Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes
wird dessen Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur
nächsten JHV übernommen. Falls die Mehrheit des Vorstandes zurücktritt, beruft er
eine Mitgliederversammlung ein, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Der Verein wird vertreten durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden, jeweils
gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§6
Die Jahreshauptversammlung
Im ersten Viertel des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung (JHV)
abzuhalten. Sie ist vom Vorstand schriftlich vier Wochen vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen. Die JHV ist in jedem Falle beschlussfähig.
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Der JHV obliegt die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie
des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer. Die JHV nimmt die Wahl des Vorstandes
vor. Die Vorstandswahl hat durch Stimmzettel in geheimer Wahl stattzufinden. Bei
der Wahl des Vorstandes sowie bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der Stimmen. Die JHV nimmt die Wahl von zwei Kassenprüfern vor, die
nicht dem Vorstand angehören. Stimmberechtigt in der JHV sind alle eingeschränkt
geschäftsfähigen Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen
werden, dies besondere Umstände erfordern oder dies von mindestens 15
Mitgliedern gewünscht wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur
dann beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der eingeschriebenen Mitglieder
anwesend sind.
Über die JHV ist ein Protokoll zu führen, das von der folgenden JHV nach Vorlage zu
genehmigen ist.
§7
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der in der JHV anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
§8
Mitteilungsblatt
Der Verein beteiligt sich nach Möglichkeit an der Herausgabe eines periodisch
erscheinenden Mitteilungsblatt, das den Mitgliedern kostenlos zugestellt wird.
Herausgeberschaft und Redaktion werden von einem gesonderten Statut geregelt.
§9
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit alle eingeschriebenen
Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen einer durch
vorherige JHV zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zugeführt.
Erstfassung dieser Satzung: 10. Juli 1970
Aktuelle Fassung beschlossen am: 27. April 1990
Für die Richtigkeit:
Vorstand der AAG Mainz e. V. 2009
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