Satzung. - Ein Haus für die Vereinten Nationen

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Haus für die Vereinten Nationen e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Haus für die Vereinten Nationen".
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
3. Der Verein soll als rechtsfähiger Verein ins Vereinsregister eingetragen werden und führt
dann den Zusatz “e.V.”
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Volksbildung.
Dabei konzentriert er sich in Berlin auf die Förderung der Arbeit der Vereinten Nationen,
ihrer Sonderorganisationen, Programme und sonstigen Untergliederungen.
2.
Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere, indem er durch folgende
Tätigkeiten dazu beiträgt, dass das Palais am Festungsgraben in Berlin-Mitte zu einem
"Haus für die Vereinten Nationen" und einer Plattform für den Dialog über globale
Themen entwickelt wird:
 Der Verein betreibt im Palais am Festungsgraben Kontakt- und Informationsbüros
sowie sonstige öffentlich zugängliche Bildungsstätten, in denen er über die Arbeit der
Vereinten Nationen bzw. ihre Sonderorganisationen, Programme und sonstigen
Untergliederungen informiert;
 Der Verein führt in den historischen Sälen im Palais am Festungsgraben
Veranstaltungen über die Arbeit der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen,
Programme und sonstigen Untergliederungen durch.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
1.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die sich durch ihre bisherige Tätigkeit als die Ziele des Vereins fördernd
erwiesen hat.
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1.2. Die Aufnahme erfolgt auf Empfehlung eines Mitglieds durch Beschluß des Vorstands,
der von der nächsten Mitgliederversammlung gebilligt werden muß.
1.3. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
1.4. Ordentliche Mitglieder dürfen im Namen des Vereins nur auftreten, wenn sie dazu die
ausdrückliche Erlaubnis des Vorstands eingeholt haben bzw. eine offizielle Funktion
für den Verein wahrnehmen.
1.5. Die ordentliche Mitgliedschaft eines Mitglieds ruht, sobald ein Mitglied mit seinen
Mitgliedsbeiträgen mehr als ein Jahr in Verzug ist, solange es sich mit dem Verein in
einer gerichtlichen Auseinandersetzung befindet oder ein Ausschlussverfahren gegen
das Mitglied läuft.
1.6. Die ordentliche Mitgliedschaft kann enden
 durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und zum Ende des
Kalenderjahres wirksam wird;
 durch Ausschluß. Ein Mitglied, das gegen Ansehen oder Interessen des Vereins
gröblich oder wiederholt verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist zu begründen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Das Mitglied hat das
Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim
Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen. In diesem Fall hat
der Vorstand diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten
Mitgliederversammlung zu setzen und der Einladung alle relevanten Schriftstücke
beizufügen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen dann die
Rechte und Pflichten des Mitglieds. Nur wenn die Mitgliederversammlung
hierüber beschließt, tritt der Ausschluß in Kraft.
 durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Person.
2. Fördermitglieder
2.1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
durch Erklärung die Ziele des Vereins unterstützt und einen Mitgliedsbeitrag
entrichtet.
2.2. Die Aufnahme erfolgt durch Erklärung der Fördermitgliedschaft.
2.3. Fördermitglieder werden regelmäßig über die Tätigkeit des Vereins informiert und
erhalten den Jahresbericht.
2.4. Die Fördermitgliedschaft kann enden
 durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und zum Ende des
Kalenderjahres wirksam wird;
 durch Ausschluß. Ein Fördermitglied, das gegen Ansehen oder Interessen des
Vereins gröblich oder wiederholt verstoßen hat, kann durch Beschluß des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist zu
begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
Die Mitgliedschaft erlischt dann zum Ende des jeweils folgenden Quartals. Ein
Widerspruch gegen den Ausschluss ist nicht möglich.
 durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Person.
§ 5 Mittel
1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
 Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt;
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 Erbschaften und Vermächtnisse;
 Zuwendungen und Zuschüsse.
2. Der Verein darf finanzielle, andere materielle oder personelle Unterstützung nur
annehmen, wenn dies nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt.
3. Der Verein erstellt einen Jahresabschluß, den der Vorstand der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen hat. Der Jahresabschluß ist den Mitgliedern mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zuzustellen.
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
 die Mitgliederversammlung
 der Vorstand
 der Beirat.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand in
Schrift- oder Textform mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstands oder auf
begründetes Verlangen von mindestens 33% der Mitglieder mit einer Frist von
mindestens vier Wochen einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie wählt aus ihrem Kreis
eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Schriftführer/in.
4. Die Mitgliederversammlung soll anstreben, Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kann dies
nicht erreicht werden, beschließt sie mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 3/4Mehrheit.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
 Beschlüsse über die Arbeit des Vereins
 Entscheidung über die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Mitgliederversammlung
 Bestätigung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern des Vereins und des
Beirats
 Wahl des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin
 Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstands
 Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
 Entscheidungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
6. Anträge für die Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Der/die Versammlungsleiter/in
hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.
Über Änderungen der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung beantragt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
durch Unterschrift des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des
Schriftführers/der Schriftführerin bestätigt werden muß.
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§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen: der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Geschäftsführer/in, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Beisitzer/in
für Öffentlichkeitsarbeit und der/dem Vorsitzenden des Beirats. Im Vorstand sollen
Frauen und Männer angemessen vertreten sein. Die Mitglieder des Vorstands sind in
dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand
wird alle zwei Jahre neu gewählt. Vorgezogene Wahlen auch einzelner
Vorstandsmitglieder sind auf Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Beratungen und Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und ist dieser rechenschaftspflichtig. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben, eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen und im Rahmen
der finanziellen Möglichkeiten des Vereins weitere Aufgaben durch bezahlte Kräfte
wahrnehmen lassen.
3. Die Vorstandsmitglieder führen gemeinsam die Geschäfte des Vereins. Der/die
Vorsitzende, in seiner/ihrer Abwesenheit die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam,
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen; notfalls sind auch
Beschlüsse in Schrift- oder Textform oder fernmündlich zulässig. Der Vorstand soll sich
bemühen, einstimmig zu beschließen. Kommt kein einstimmiges Votum zustande,
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Stimmübertragung ist
möglich. Über seine Beschlüsse sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnende
Protokolle anzufertigen.
5. Zwischen den Vorstandssitzungen haben die Vorstandsmitglieder die Pflicht, einander
über ihre Tätigkeiten angemessen zu unterrichten, insbesondere vor und nach Tätigwerden
nach außen.
6. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Entscheidungen zu treffen, die erforderlich sind, um den
Verein zur Eintragung zu bringen, einschließlich etwaiger vom Gericht angeregter oder
verlangter Satzungsänderungen.
§ 9 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die durch ihren öffentlichen Einfluss, ihre
berufliche oder politische Tätigkeit, ihre Erfahrung oder wissenschaftliche Qualifikation
die Ziele des Vereins in besonderer Weise befördern können. Er hat die Aufgabe, den
Verein fachlich und politisch zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand kann ihm
weitere Aufgaben übertragen.
2. Mitglied des Beirats kann jede natürliche Person werden, auch wenn sie nicht Mitglied
des Vereins ist. Die Mitgliedschaft erlischt nach vier Jahren, wenn sie nicht verlängert
wird.
3. Der/Die Vorsitzende des Beirates koordiniert dessen Tätigkeit und erstattet dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung Bericht über die Arbeit des Beirates. Er/Sie kann dem
Vorstand Personen zur Aufnahme in den Beirat empfehlen.
4. Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und
anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Soweit sie nicht Mitglieder des
Vereins sind, haben Rede-, aber kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
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§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und von
diesem unter Zitieren des Antrags als Tagesordnungspunkt bei Einladungen zur nächsten
Mitgliederversammlung aufzuführen.
3. Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichts kann der Vorstand ohne Beschluß
der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand kann auch ohne Beschluss der
Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vornehmen, insoweit sie erforderlich sind,
um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Freistellung von der Körperschaftssteuer) zu
erlangen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an die "Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.", die es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die Verwaltung des Vereinsvermögens werden nach Billigung durch das
Finanzamt durch den letzten Vorstand ausgeführt.
Diese Satzung wurde am heutigen Tag der Errichtung des Vereins, dem 24. Februar 2016,
durch die Gründungsversammlung beschlossen.
Die Mitglieder des Vorstands
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Stephan Dömpke
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Dr. Annegret Falter
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Dr. Helmut Frick
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Dr. Ekkehard Griep
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Prof. Dr. Rolf Kreibich
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Thomas Matussek
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Dr. Gunter Pleuger
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