EHEC - Regionalverband Saarbrücken

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Ihr Gesundheitsamt informiert!
Informationen zur Erkrankung an einer EHEC-Infektion
Wie äußert sich die Erkrankung?
Die enterohämorrhagische Entero-Colitis (EHEC) ist eine durch das Bakterium „Enterohämorrhagischer
Escherichia coli“ hervorgerufene Infektionserkrankung des Darmes, mit sehr hoher Ansteckungsfähigkeit.
Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Krankheitsausbruch beträgt meist 1–3 Tage, maximal 8 Tage. Die meisten Infektionen mit EHEC-Bakterien verlaufen leicht und blieben deswegen oft unerkannt.
Bei Säuglingen, Kleinkindern und alten Menschen, sowie bei Menschen mit abgeschwächter Immunabwehr, können jedoch sehr schwere und lebensbedrohliche Erkrankungen auftreten.
Die Erkrankung beginnt meist mit wässrig-blutigen Durchfällen.
Häufig treten Übelkeit, Erbrechen und Bauchschmerzen auf, nur selten Fieber.
Die Ausscheidung der Keime im Stuhl dauert in der Regel 5-20 Tage, sie kann in Einzelfällen – gerade
bei Kindern – bis zu einem Monat betragen. Solange Erreger mit dem Stuhl ausgeschieden werden,
besteht Ansteckungsgefahr.
In ca. 5-20 % der Fälle kann als gefürchtete Komplikationen das hämolytisch-urämische Syndrom (HUS),
oder die thrombotisch-thrombocytopenische Purpura (TTP) mit Hautblutungen, Blutarmut und Nervenstörungen, auftreten.
Hiervon sind überwiegend Kinder betroffen.
Welche Übertragungswege sind bekannt?
Bereits 10-100 Keime können zur Erkrankung führen, d. h. die Infektionsdosis ist außerordentlich gering (zum Vergleich: zur Auslösung einer Salmonellenerkrankung ist eine etwa 100 bis 1000-fach höhere
Keimdosis erforderlich).
Reservoir für EHEC-Bakterien des Menschen sind landwirtschaftlich genutzte Tiere (vor allem Rinder,
aber auch Schafe und Ziegen). Die Tiere sind dabei selbst gesund, so dass EHEC infizierte Tiere vom
Landwirt nicht erkannt werden.
Eine Infektion ist durch den Verzehr von rohem oder nicht ausreichend erhitztem
Fleisch/Fleischprodukten sowie durch nicht pasteurisierte Milch und Rohmilchprodukte möglich.
Auch eine Übertragung der Infektion von Mensch zu Mensch kommt vor (in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Kindergemeinschaftseinrichtungen, Altenheime).
Zudem können landwirtschaftlich genutzte Tiere auf dem Bauernhof Erreger übertragen.
Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung?
• Bewahren Sie rohe, tierische Lebensmittel stets gekühlt im Kühlschrank auf.
• Tierische Lebensmittel, die Sie zu sich nehmen, sollten vorher ausreichend erhitzt werden
(mindestens 70° C über 10 Minuten; besondere Beacht ung beim Kochen in der Mikrowelle!).
• Vermeiden Sie den Verzehr von rohem Fleisch, nicht pasteurisierter oder nicht ausreichend
erhitzter Milch und daraus hergestellten Milchprodukten.
• Achten Sie sorgfältig auf persönliche Hygiene. Waschen Sie Ihre Hände vor dem Essen und
nach jedem Toilettenbesuch gründlich.
• Kommen Sie mit Tieren in Berührung, empfiehlt es sich, auf gründliche Hygiene zu achten.
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Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen?
Wenn Sie an EHEC erkrankt sind, bzw. in ihrer Wohngemeinschaft jemand an EHEC erkrankt ist, dürfen
Sie Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten etc.) nicht besuchen.
Erkrankte können die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn in drei Stuhlproben in Folge keine
EHEC-Bakterien mehr nachweisbar sind. Ein ärztliches Attest ist erforderlich.
Werden die Bakterien längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden, kann in begründeten Einzelfällen das
Gesundheitsamt den Besuch der Kindereinrichtung wieder zulassen, sofern ausreichende hygienische
Maßnahmen sichergestellt sind.
Dies entspricht den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen.
Herausgegeben vom Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin.
Darf ich im Lebensmittelbereich arbeiten?
Wenn bei Ihnen ein Krankheitsverdacht oder eine Erkrankung an EHEC vorliegt oder Sie EHEC-Bakterien
mit dem Stuhl ausscheiden, dürfen Sie bestimmte Lebensmittel nicht gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Umlauf bringen.
Sie dürfen keine Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen ausüben.
Dies ist in den §§ 42-43 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschrieben, Nichtbeachtung kann bestraft
werden.
Haben Sie noch Fragen?
Regionalverband Saarbrücken
- Gesundheitsamt –
Stengelstr. 10-12
66117 Saarbrücken
Tel.: 0681 506-0
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